ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 155

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
2. Mai 2023


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2023/C 155/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2023/C 155/02

Rechtssache C-682/20 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. März 2023 — Les Mousquetaires, ITM Entreprises SAS / Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird – Rechtsbehelfe gegen den Ablauf der Nachprüfung – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Verordnung [EG] Nr. 1/2003 – Art. 19 – Verordnung [EG] Nr. 773/2004 – Art. 3 – Aufzeichnung der von der Kommission im Rahmen ihrer Untersuchungen geführten Befragungen – Beginn der Untersuchung der Kommission)

2

2023/C 155/03

Rechtssache C-690/20 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. März 2023 — Casino, Guichard-Perrachon, Achats Marchandises Casino SAS (AMC)/Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird – Rechtsbehelfe gegen den Ablauf der Nachprüfung – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Verordnung [EG] Nr. 1/2003 – Art. 19 – Verordnung [EG] Nr. 773/2004 – Art. 3 – Aufzeichnung der von der Kommission im Rahmen ihrer Untersuchungen geführten Befragungen – Beginn der Untersuchung der Kommission)

3

2023/C 155/04

Rechtssache C-693/20 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. März 2023 — Intermarché Casino Achats / Europäische Kommission Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird – Rechtsbehelfe gegen den Ablauf der Nachprüfung – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Verordnung [EG] Nr. 1/2003 – Art. 19 – Verordnung [EG] Nr. 773/2004 – Art. 3 – Aufzeichnung der von der Kommission im Rahmen ihrer Untersuchungen geführten Befragungen – Beginn der Untersuchung der Kommission)

4

2023/C 155/05

Rechtssache C-695/20, Fenix International: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 28. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Fenix International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (Vorlage zur Vorabentscheidung – Durchführungsbefugnis des Rates der Europäischen Union – Art. 291 Abs. 2 AEUV – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 28 und 397 – Steuerpflichtiger, der in eigenem Namen, aber für Rechnung Dritter tätig wird – Anbieter elektronischer Dienstleistungen – Durchführungsverordnung [EU] Nr. 282/2011 – Art. 9a – Vermutung – Gültigkeit)

4

2023/C 155/06

Rechtssache C-31/21, Eurocostruzioni: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Eurocostruzioni Srl/Regione Calabria (Vorlage zur Vorabentscheidung – Strukturfonds – Verordnung [EG] Nr. 1685/2000 – Zuschussfähigkeit der Ausgaben – Verpflichtung zum Nachweis der Zahlung – Quittierte Rechnungen – Gleichwertige Buchungsbelege – Unmittelbar vom Endbegünstigten errichtetes Bauwerk)

5

2023/C 155/07

Rechtssache C-46/21 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. März 2023 — Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden/Aquind Ltd (Rechtsmittel – Energie – Verordnung [EG] Nr. 714/2009 – Art. 17 – Antrag auf Gewährung einer Ausnahme für eine Elektrizitätsverbindungsleitung – Ablehnende Entscheidung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden [ACER] – Verordnung [EG] Nr. 713/2009 – Art. 19 – Beschwerdeausschuss von ACER – Intensität der Kontrolle)

6

2023/C 155/08

Rechtssache C-78/21, PrivatBank u. a.: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā apgabaltiesa — Lettland) — AS PrivatBank, A, B, Unimain Holdings Limited/Finanšu un kapitāla tirgus komisija (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 56 und 63 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Freier Kapitalverkehr – Nationale Maßnahme, nach der ein Kreditinstitut Geschäftsbeziehungen mit Ausländern beenden muss bzw. nicht mehr begründen darf – Beschränkung – Art. 65 Abs. 1 Buchst. b AEUV – Rechtfertigung – Richtlinie [EU] 2015/849 – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Verhältnismäßigkeit)

6

2023/C 155/09

Rechtssache C-119/21 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. März 2023 — PlasticsEurope/Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Bundesrepublik Deutschland, Republik Frankreich, ClientEarth (Rechtsmittel – Erstellung eines Verzeichnisses der zulassungspflichtigen Stoffe – Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 – Anhang XIV – Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe – Aktualisierung des Eintrags des Stoffs Bisphenol A als besonders besorgniserregender Stoff)

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2023/C 155/10

Rechtssache C-268/21, Norra Stockholm Bygg: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) — Norra Stockholm Bygg AB/Per Nycander AB (Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung [EU] 2016/679 – Art. 6 Abs. 3 und 4 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Vorlegung eines Dokuments mit personenbezogenen Daten im Rahmen eines Zivilgerichtsverfahrens – Art. 23 Abs. 1 Buchst. f und j – Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und Schutz von Gerichtsverfahren – Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche – Zu erfüllende Anforderungen – Berücksichtigung des Interesses betroffener Personen – Abwägung der widerstreitenden Interessen – Art. 5 – Datenminimierung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7 – Recht auf Schutz der Privatsphäre – Art. 8 – Recht auf Schutz personenbezogener Daten – Art. 47 – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

8

2023/C 155/11

Rechtssache C-270/21, A [Erzieher]: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — A (Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Anerkennung von Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat – Richtlinie 2005/36/EG – Recht auf Ausübung des Berufs des Erziehers – Reglementierter Beruf – Recht auf Zugang zum Beruf auf Grundlage eines im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Diploms – In einem Drittland erworbene Berufsqualifikation)

9

2023/C 155/12

Rechtssache C-354/21, Registrų centras: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — R. J. R./Registrų centras VĮ (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Nachlasszeugnis – Verordnung [EU] Nr. 650/2012 – Art. 1 Abs. 2 Buchst. l – Anwendungsbereich – Art. 68 – Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses – Art. 69 Abs. 5 – Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses – Unbewegliches Nachlassvermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist als dem des Erbfalls – Eintragung dieses unbeweglichen Vermögensgegenstands in das Grundbuch dieses Mitgliedstaats – Gesetzliche Voraussetzungen für diese Eintragung gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaats – Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1329/2014 – Zwingender Charakter des Formblatts V im Anhang 5 dieser Durchführungsverordnung)

10

2023/C 155/13

Rechtssache C-375/21, Sdruzhenie Za Zemyata — dostap do pravosadie u. a.: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Sdruzhenie Za Zemyata — dostap do pravosadie, Тhe Green Тank — grazhdansko sdruzhenie s nestopanska tsel — Hellenische Republik, NS/ Izpalnitelen director na Izpalnitelna agentsia po okolna sreda, TETS Maritsa iztok 2 EAD (Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Luftqualität – Richtlinie 2008/50/EG – Art. 13 und 23 – Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit – Überschreitung – Luftqualitätsplan – Richtlinie 2010/75/EU – Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – Aktualisierung einer Genehmigung zum Betrieb eines Wärmekraftwerks – Emissionsgrenzwerte – Art. 15 Abs. 4 – Antrag auf eine Ausnahmeregelung mit weniger strengen Emissionsgrenzwerten – Erhebliche Umweltverschmutzungen – Art. 18 – Einhaltung der Umweltqualitätsnormen – Pflichten der zuständigen Behörden)

11

2023/C 155/14

Rechtssache C-394/21, Bursa Română de Mărfuri: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti — Rumänien) — Bursa Română de Mărfuri SA/Autoritatea Naţională de Reglementare în domeniul Energiei (ANRE) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie 2009/72/EG – Verordnung [EU] 2019/943 – Art. 1 Buchst. b und c sowie Art. 3 – Grundsätze für den Betrieb der Elektrizitätsmärkte – Verordnung [EU] 2015/1222 – Art. 5 Abs. 1 – Nominierter Strommarktbetreiber – Gesetzliches nationales Monopol für Day-Ahead- und für Intraday-Handelsdienstleistungen – Nationale Regelung, die ein Monopol für den kurz — , mittel — und langfristigen Stromgroßhandel vorsieht)

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2023/C 155/15

Verbundene Rechtssachen C-410/21 und C-661/21, DRV Intertrans u. a.: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie — Belgien) — Strafverfahren gegen FU, DRV Intertrans BV (C-410/21), und Verbraeken J. en Zonen BV, PN (C-661/21) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Wanderarbeitnehmer – Soziale Sicherheit – Anzuwendende Rechtsvorschriften – Verordnung [EG] Nr. 987/2009 – Art. 5 – A 1-Bescheinigung – Vorläufiger Widerruf – Bindende Wirkung – Auf betrügerische Weise erlangte oder geltend gemachte Bescheinigung – Verordnung [EG] Nr. 883/2004 – Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i – Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausüben – Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Sitzmitgliedstaats – Begriff Sitz – Unternehmen, das eine Gemeinschaftslizenz für den Kraftverkehr gemäß den Verordnungen [EG] Nr. 1071/2009 und [EG] Nr. 1072/2009 erlangt hat – Auswirkung – Auf betrügerische Weise erlangte oder geltend gemachte Lizenz)

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2023/C 155/16

Rechtssache C-432/21: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. März 2023 — Europäische Kommission/Republik Polen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Art. 6 Abs. 1 bis 3, Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis d, Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und Art. 16 Abs. 1 – Richtlinie 2009/147/EG – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Buchst. a, b und d sowie Art. 9 Abs. 1 – Waldbewirtschaftung auf der Grundlage der guten Praxis – Waldbewirtschaftungspläne – Übereinkommen von Aarhus – Zugang zu Gerichten – Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 Abs. 2 – Prüfung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Waldbewirtschaftungsplänen – Recht von Umweltschutzorganisationen auf einen Rechtsbehelf)

14

2023/C 155/17

Rechtssache C-477/21, MÁV-START: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Miskolci Törvényszék — Ungarn) — IH/MÁV-START Vasúti Személyszállító Zrt. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 3 und 5 – Tägliche und wöchentliche Ruhezeit – Nationale Regelung, die eine wöchentliche Mindestruhezeit von 42 Stunden vorsieht – Verpflichtung zur Gewährung der täglichen Ruhezeit – Modalitäten für die Gewährung)

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2023/C 155/18

Rechtssache C-571/21, RWE Power: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — RWE Power Aktiengesellschaft/Hauptzollamt Duisburg (Vorlage zur Vorabentscheidung – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Richtlinie 2003/96/EG – Art. 14 Abs. 1 Buchst. a – Art. 21 Abs. 3 Sätze 2 und 3 – Elektrischer Strom, der bei der Stromerzeugung und zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird – Steuerbefreiung – Umfang – Tagebaue – Elektrischer Strom, der zum Betrieb von Brennstoffbunkern und Transportmitteln verwendet wird)

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2023/C 155/19

Rechtssache C-604/21, Vapo Atlantic: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Braga — Portugal) — Vapo Atlantic SA/Entidade Nacional para o Setor Energético E. P. E. (ENSE) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft – Richtlinie 98/34/EG – Art. 1 Nr. 4 – Begriff der sonstigen Vorschrift – Art. 1 Nr. 11 – Begriff der technischen Vorschrift – Art. 8 Abs. 1 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln – Innerstaatliche Rechtsvorschrift, nach der Straßenverkehrskraftstoffen zu einem bestimmten Anteil Biokraftstoffe beizumischen sind – Art. 10 Abs. 1, dritter Gedankenstrich – Begriff der in einem verbindlichen Unionsrechtsakt enthaltenen Schutzklausel – Nichteinbeziehung von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/30/EG)

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2023/C 155/20

Rechtssache C-664/21, Nec Plus Ultra Cosmetics AG: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — Nec Plus Ultra Cosmetics AG/Republika Slovenija (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 138 Abs. 1 – Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen – Lieferungen von Gegenständen – Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit – Erfüllung der materiellen Anforderungen – Frist für die Vorlage von Beweisen)

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2023/C 155/21

Rechtssache C-666/21, Åklagarmyndigheten: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätten för Nedre Norrland — Schweden) — AI/Åklagarmyndigheten (Vorlage zur Vorabentscheidung – Beförderung im Straßenverkehr – Verordnung [EG] Nr. 561/2006 – Geltungsbereich – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a – Art. 3 Buchst. h – Begriff Güterbeförderung im Straßenverkehr – Begriff zulässige Höchstmasse – Fahrzeug, das als gelegentlicher privater Wohnbereich und für die Beladung mit Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken eingerichtet ist – Verordnung [EU] Nr. 165/2014 – Fahrtenschreiber – Art. 23 Abs. 1 – Verpflichtung zur regelmäßigen Nachprüfung durch zugelassene Werkstätten)

18

2023/C 155/22

Rechtssache C-684/21, Papierfabriek Doetinchem: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Papierfabriek Doetinchem BV/Sprick GmbH Bielefelder Papier- und Wellpappenwerk & Co. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Art. 8 Abs. 1 – Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind – Beurteilungskriterien – Bestehen alternativer Geschmacksmuster – Inhaber, der auch über eine Vielzahl alternativer geschützter Geschmacksmuster verfügt – Mehrfarbigkeit eines Erzeugnisses, die nicht aus der Eintragung des betreffenden Geschmacksmusters ersichtlich ist)

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2023/C 155/23

Rechtssache C-695/21, Recreatieprojecten Zeeland u. a.: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel — Belgien) — Recreatieprojecten Zeeland BV, Casino Admiral Zeeland BV, Supergame BV / Belgische Staat (Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Dienstleistungsverkehr – Art. 56 AEUV – Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs – Glücksspiel – Regelung eines Mitgliedstaats, die ein allgemeines Verbot der Bewerbung für Glücksspieleinrichtungen vorsieht – Ausnahme von Rechts wegen von diesem Verbot für Einrichtungen mit einer von den Behörden dieses Mitgliedstaats erteilten Betriebslizenz – Keine Ausnahmemöglichkeit für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen)

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2023/C 155/24

Rechtssache C-714/21 P: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. März 2023 — Françoise Grossetête/Europäisches Parlament (Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Änderung der zusätzlichen freiwilligen Ruhegehaltsregelung – Einzelentscheidung über die Festsetzung der Ansprüche auf ein zusätzliches freiwilliges Ruhegehalt – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zuständigkeit des Präsidiums des Parlaments – Erworbene Rechte und Anwartschaften – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Rechtssicherheit)

21

2023/C 155/25

Verbundene Rechtssachen C-715/21 P und C-716/21 P: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. März 2023 — Gerardo Galeote (C-715/21 P), Graham Watson (C-716/21 P)/Europäisches Parlament (Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Änderung der zusätzlichen freiwilligen Ruhegehaltsregelung – Einzelentscheidung über die Festsetzung der Ansprüche auf ein zusätzliches freiwilliges Ruhegehalt – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zuständigkeit des Präsidiums des Parlaments – Erworbene Rechte und Anwartschaften – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Rechtssicherheit)

21

2023/C 155/26

Rechtssache C-760/21, Kwizda Pharma GmbH: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien — Österreich) — Kwizda Pharma GmbH/Landeshauptmann von Wien (Vorlage zur Vorabentscheidung – Lebensmittelsicherheit – Lebensmittel – Verordnung [EU] Nr. 609/2013 – Art. 2 Abs. 2 Buchst. g – Begriff Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke – Sonstiger Nährstoffbedarf – Diätmanagement – Modifizierung der Ernährung – Nährstoffe – Verwendung unter ärztlicher Aufsicht – Nährstoffe, die im Verdauungstrakt nicht aufgenommen oder nicht verstoffwechselt werden – Abgrenzung von Arzneimitteln – Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln)

22

2023/C 155/27

Rechtssache C-16/22, Staatsanwaltschaft Graz [Finanzamt für Steuerstrafsachen Düsseldorf]: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Graz — Österreich) in dem Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung betreffend MS (Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2014/41/EU – Europäische Ermittlungsanordnung – Art. 1 Abs. 1 – Begriff Justizbehörde – Art. 2 Buchst. c – Begriff Anordnungsbehörde – Anordnung, die von einer Steuerbehörde erlassen und nicht von einem Richter oder einem Staatsanwalt validiert wird – Steuerbehörde, die die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer steuerstrafrechtlichen Ermittlung wahrnimmt)

23

2023/C 155/28

Rechtssache C-520/22, Horezza: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 7. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Rada Úradu pre verejné obstarávanie — Slowakei) — HOREZZA a.s./Úrad pre verejné obstarávanie (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 267 AEUV – Begriff Gericht – Überprüfungsinstanz einer nationalen Kontrollstelle für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge – Unabhängigkeit – Eigenschaft eines Dritten gegenüber der Behörde, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat – Offensichtliche Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens)

24

2023/C 155/29

Rechtssache C-521/22, Konštrukta — Defence: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 7. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Rada Úradu pre verejné obstarávanie — Slowakei) — KONŠTRUKTA — Defence a.s./Úrad pre verejné obstarávanie (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 267 AEUV – Begriff Gericht – Überprüfungsinstanz einer nationalen Kontrollstelle für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge – Unabhängigkeit – Eigenschaft eines Dritten gegenüber der Behörde, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat – Offensichtliche Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens)

24

2023/C 155/30

Rechtssache C-657/22: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Prahova (Rumänien), eingereicht am 18. Oktober 2022 — SC Bitulpetrolium Serv SRL/Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Prahova — Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti

25

2023/C 155/31

Rechtssache C-782/22: Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof ’s-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 14. Dezember 2022 — XX/Inspecteur van de Belastingdienst

26

2023/C 155/32

Rechtssache C-791/22, Hauptzollamt Braunschweig: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 28. Dezember 2022 — G.A. gegen Hauptzollamt Braunschweig

26

2023/C 155/33

Rechtssache C-11/23: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 1 de Palma de Mallorca (Spanien), eingereicht am 12. Januar 2023 — Eventmedia Soluciones SL/Air Europa Líneas Aéreas SAU

27

2023/C 155/34

Rechtssache C-18/23, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej: Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gliwicach (Polen), eingereicht am 18. Januar 2023 — F S.A./Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej

27

2023/C 155/35

Rechtssache C-21/23, Lindenapotheke: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 19. Januar 2023 — ND gegen DR

28

2023/C 155/36

Rechtssache C-27/23, Hocinx: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg (Luxemburg), eingereicht am 23. Januar 2023 — FV/Caisse pour l’avenir des enfants

29

2023/C 155/37

Rechtssache C-33/23, Schwarzder: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 24. Januar 2023 — AA AG gegen VM, AG GmbH

29

2023/C 155/38

Rechtssache C-34/23, Getin Noble Bank: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Koszalinie (Polen), eingereicht am 24. Januar 2023 — RF/Getin Noble Bank S.A.

30

2023/C 155/39

Rechtssache C-37/23, Giocevi: Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 25. Januar 2023 — Agenzia delle Entrate/PR

30

2023/C 155/40

Rechtssache C-45/23, MS Amlin Insurance: Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel (Belgien), eingereicht am 31. Januar 2023 — A, B, C, D/MS Amlin Insurance SE

31

2023/C 155/41

Rechtssache C-58/23, Abboudnam: Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 6. Februar 2023 — Y.N./Republik Slowenien

31

2023/C 155/42

Rechtssache C-67/23, W. GmbH: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 8. Februar 2023 — In der Strafsache gegen S.Z.

32

2023/C 155/43

Rechtssache C-79/23, Kaszamás: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 14. Februar 2023 — FJ/Agrárminiszter

33

2023/C 155/44

Rechtssache C-80/23, Ministerstvo na vatreshnite raboti: Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 14. Februar 2023 — Strafverfahren gegen V.S.

34

2023/C 155/45

Rechtssache C-86/23, HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien), eingereicht am 15. Februar 2023 — E.N.I., Y.K.I./HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG

34

2023/C 155/46

Rechtssache C-88/23, Parfümerie Akzente: Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstol (Schweden), eingereicht am 15. Februar 2023 — Parfümerie Akzente GmbH / KTF Organisation AB

35

2023/C 155/47

Rechtssache C-99/23 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Februar 2023 von der PNB Bak AS gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 7. Dezember 2022 in der Rechtssache T-275/19, PNB Banka/EZB

36

2023/C 155/48

Rechtssache C-100/23 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Februar 2023 von der PNB Bak AS gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 7. Dezember 2022 in der Rechtssache T-301/19, PNB Banka/EZB

37

2023/C 155/49

Rechtssache C-101/23 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Februar 2023 von der PNB Banka AS gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 7. Dezember 2022 in der Rechtssache T-330/19, PNB Banka/EZB

37

2023/C 155/50

Rechtssache C-102/23 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Februar 2023 von der PNB Banka AS gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 7. Dezember 2022 in der Rechtssache T-230/20, PNB Banka/EZB

38

2023/C 155/51

Rechtssache C-103/23 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Februar 2023 von der Trasta Komercbanka AS gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 30. September 2022 in der Rechtssache T-698/16, Trasta Komercbanka u. a./EZB

39

2023/C 155/52

Rechtssache C-124/23 P: Rechtsmittel der E. Breuninger GmbH & Co. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 21. Dezember 2022 in der Rechtssache T-260/21, E. Breuninger GmbH & Co. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 2. März 2023

40

2023/C 155/53

Rechtssache C-127/23 P: Rechtsmittel der FALKE KGaA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 21. Dezember 2022 in der Rechtssache T-306/21, Falke KGaA gegen Europäische Kommission, eingelegt am 2. März 2023

41

2023/C 155/54

Rechtssache C-147/23: Klage, eingereicht am 10. März 2023 — Europäische Kommission/Republik Polen

42

2023/C 155/55

Rechtssache C-149/23: Klage, eingereicht am 14. März 2023 — Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland

43

2023/C 155/56

Rechtssache C-150/23: Klage, eingereicht am 13. März 2023 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

44

2023/C 155/57

Rechtssache C-152/23: Klage, eingereicht am 13. März 2023 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

45

2023/C 155/58

Rechtssache C-154/23: Klage, eingereicht am 14. März 2023 — Europäische Kommission/Republik Estland

45

2023/C 155/59

Rechtssache C-155/23: Klage, eingereicht am 14. März 2023 — Europäische Kommission/Ungarn

46

 

Gericht

2023/C 155/60

Rechtssache T-100/21: Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Sánchez-Gavito León/Rat und Kommission (Internationaler Beratender Baumwollausschuss – Beschluss (EU) 2017/876 – Personal einer internationalen Organisation, der die Union beigetreten ist – Vereinbarung über die Bedingungen für das Ausscheiden der Klägerin – Untätigkeitsklage – Teilweises Fehlen einer Aufforderung zum Tätigwerden – Fehlende Klagebefugnis – Unzulässigkeit – Haftung – Kausalzusammenhang)

48

2023/C 155/61

Rechtssache T-235/21: Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Bulgarien/Kommission (EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Von Bulgarien getätigte Ausgaben – Absatzförderungsmaßnahmen – Untersuchungsbericht des OLAF – Konformitätsabschluss – Begründungspflicht)

48

2023/C 155/62

Rechtssache T-372/21: Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Sympatex Technologies/EUIPO — Liwe Española (Sympathy Inside) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Sympathy Inside – Ältere Unionswortmarke INSIDE. – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001] – Keine Beeinflussung der Unterscheidungskraft)

49

2023/C 155/63

Rechtssache T-426/21: Urteil des Gerichts vom 8. März 2023– Assaad/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Beurteilungsfehler – Rückwirkung – Vertrauensschutz – Rechtssicherheit – Rechtskraft)

50

2023/C 155/64

Rechtssache T-759/21: Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Société des produits Nestlé/EUIPO — The a2 Milk Company (A 2) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke A 2 – Ältere internationale Registrierung – Bildmarke THE a2 MILK COMPANY THE a2 MILK COMPANY – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

51

2023/C 155/65

Rechtssache T-763/21: Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — SE/Kommission (Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Pilotprogramm der Kommission zur Einstellung von Nachwuchskräften als Verwaltungsräte – Ablehnung einer Bewerbung – Zulassungsvoraussetzungen – Kriterium einer höchstens dreijährigen Berufserfahrung – Gleichbehandlung – Diskriminierung wegen des Alters)

51

2023/C 155/66

Rechtssache T-65/22: Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — PS/EIB (Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Soziale Sicherheit – Versicherungssystem für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten – Dauernde Vollinvalidität – Beruflicher Ursprung der Krankheit – Mit einer Versicherungsgesellschaft geschlossener Vertrag – Umfang der fortbestehenden Pflichten der EIB)

52

2023/C 155/67

Rechtssache T-70/22: Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Novasol/ECHA (REACH – Gebühr für die Registrierung eines Stoffes – Ermäßigung für KMU – Überprüfung der Angaben zur Größe des Unternehmens durch die ECHA – Aufforderung zur Vorlage von Beweisen für die KMU-Eigenschaft – Weigerung, bestimmte Informationen zu übermitteln – Entscheidung über die Nacherhebung des von der geschuldeten Gebühr nicht erhobenen Restbetrags und über die Festsetzung eines Verwaltungsentgelts – Begriff des verbundenen Unternehmens – Empfehlung 2003/361/EG – Begründungspflicht)

52

2023/C 155/68

Rechtssache T-90/22: Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Kande Mupompa/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Anspruch auf rechtliches Gehör – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben)

53

2023/C 155/69

Rechtssache T-92/22: Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Amisi Kumba/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Anspruch auf rechtliches Gehör – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben)

54

2023/C 155/70

Rechtssache T-93/22: Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Ramazani Shadary/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen – Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben)

54

2023/C 155/71

Rechtssache T-95/22: Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Kanyama/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Anspruch auf rechtliches Gehör – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben)

55

2023/C 155/72

Rechtssache T-96/22: Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Kampete/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Anspruch auf rechtliches Gehör – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben)

56

2023/C 155/73

Rechtssache T-98/22: Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Boshab/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Anspruch auf rechtliches Gehör – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben)

56

2023/C 155/74

Rechtssache T-172/22: Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Gönenç/EUIPO — Solar (termorad ALUMINIUM PANEL RADIATOR) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Unionsbildmarke TERMORAD ALUMINIUM PANEL RADIATOR – Ältere Benelux-Wortmarke THERMRAD – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

57

2023/C 155/75

Rechtssache T-212/22: Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Prigozhina/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste – Familie einer Person, die für Handlungen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen – Begriff Verbindung – Beurteilungsfehler)

58

2023/C 155/76

Rechtssache T-170/22 R-RENV: Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichts vom 28. Februar 2023 — Telefónica de España/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Transeuropäische Telematikdienste zwischen Behörden [TESTA] – Antrag auf einstweilige Anordnung – Kein fumus boni iuris)

59

2023/C 155/77

Rechtssache T-743/22 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. März 2023 — Mazepin/Rat (Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen Russlands, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Interessenabwägung)

59

2023/C 155/78

Rechtssache T-83/23: Klage, eingereicht am 20. Februar 2023 — VP/Parlament

61

2023/C 155/79

Rechtssache T-90/23: Klage, eingereicht am 20. Februar 2023 — D’Agostino/EZB

61

2023/C 155/80

Rechtssache T-103/23: Klage, eingereicht am 23. Februar 2023 — Stan/Europäische Staatsanwaltschaft

63

2023/C 155/81

Rechtssache T-108/23: Klage, eingereicht am 22. Februar 2023 — UY/Kommission

63

2023/C 155/82

Rechtssache T-109/23: Klage, eingereicht am 23. Februar 2023 — UY/Kommission

65

2023/C 155/83

Rechtssache T-119/23: Klage, eingereicht am 3. März 2023 — Insider/EUIPO — Alaj (in Insajderi)

66

2023/C 155/84

Rechtssache T-121/23: Klage, eingereicht am 3. März 2023 — UZ/Kommission und ECHA

67

2023/C 155/85

Rechtssache T-122/23: Klage, eingereicht am 6. März 2023 — Ege İhracatçıları Birliği u. a./Kommission

68

2023/C 155/86

Rechtssache T-126/23: Klage, eingereicht am 9. März 2023 — VC/EU-OSHA

69

2023/C 155/87

Rechtssache T-127/23: Klage, eingereicht am 9. März 2023 — eClear/Kommission

70

2023/C 155/88

Rechtssache T-128/23: Klage, eingereicht am 9. März 2023 — Meta Platforms Ireland/Europäischer Datenschutzausschuss

71

2023/C 155/89

Rechtssache T-129/23: Klage, eingereicht am 9. März 2023 — Meta Platforms Ireland/Europäischer Datenschutzausschuss

72

2023/C 155/90

Rechtssache T-130/23: Klage, eingereicht am 10. März 2023 — Nike Innovate/EUIPO — Puma (FOOTWARE)

73

2023/C 155/91

Rechtssache T-355/22: Beschluss des Gerichts vom 9. März 2023 — Aitana/EUIPO

74


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2023/C 155/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 134 vom 17.4.2023

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 127 vom 11.4.2023

ABl. C 121 vom 3.4.2023

ABl. C 112 vom 27.3.2023

ABl. C 104 vom 20.3.2023

ABl. C 94 vom 13.3.2023

ABl. C 83 vom 6.3.2023

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. März 2023 — Les Mousquetaires, ITM Entreprises SAS / Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-682/20 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird - Rechtsbehelfe gegen den Ablauf der Nachprüfung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Art. 19 - Verordnung [EG] Nr. 773/2004 - Art. 3 - Aufzeichnung der von der Kommission im Rahmen ihrer Untersuchungen geführten Befragungen - Beginn der Untersuchung der Kommission)

(2023/C 155/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Les Mousquetaires, ITM Entreprises SAS (vertreten durch Rechtsanwälte M. Blutel, N. Jalabert-Doury und K. Mebarek)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (vertreten durch P. Berghe, A. Cleenewerck de Crayencour, A. Dawes und I. V. Rogalski als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch A.-L. Meyer und M. O. Segnana als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (T-255/17, EU:T:2020:460), wird aufgehoben, soweit mit ihm die Klage der Rechtsmittelführerinnen gegen den Beschluss C(2017) 1057 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem Intermarché und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 — Tute 1), und den Beschluss C(2017) 1361 final der Kommission vom 21. Februar 2017, mit dem Les Mousquetaires und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40467 — Tute 2), im Übrigen abgewiesen wurde.

2.

Nr. 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (T-255/17, EU:T:2020:460), wird aufgehoben, soweit damit über die Kosten entschieden wurde.

3.

Der Beschluss C(2017) 1057 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem Intermarché und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 — Tute 1), und der Beschluss C(2017) 1361 final der Kommission vom 21. Februar 2017, mit dem Les Mousquetaires und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40467 — Tute 2), werden für nichtig erklärt.

4.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Les Mousquetaires SAS und der ITM Entreprises SAS durch das Verfahren im ersten Rechtszug sowie das Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

5.

Der Rat der Europäische Union trägt seine eigenen im Verfahren im ersten Rechtszug sowie im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 8.2.2021.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. März 2023 — Casino, Guichard-Perrachon, Achats Marchandises Casino SAS (AMC)/Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-690/20 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird - Rechtsbehelfe gegen den Ablauf der Nachprüfung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Art. 19 - Verordnung [EG] Nr. 773/2004 - Art. 3 - Aufzeichnung der von der Kommission im Rahmen ihrer Untersuchungen geführten Befragungen - Beginn der Untersuchung der Kommission)

(2023/C 155/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Casino, Guichard-Perrachon, Achats Marchandises Casino SAS (AMC) vertreten durch Rechtsanwälte G. Aubron, Y. Boubacir, O. de Juvigny, I. Simic und A. Sunderland)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (vertreten durch P. Berghe, A. Cleenewerck de Crayencour, A. Dawes und I. V. Rogalski als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch A.-L. Meyer und M. O. Segnana als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, Casino, Guichard-Perrachon und AMC/Kommission (T-249/17, EU:T:2020:458) wird aufgehoben.

2.

Nr. 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, Casino, Guichard-Perrachon und AMC/Kommission (T-249/17, EU:T:2020:458) wird aufgehoben, soweit damit über die Kosten entschieden wurde.

3.

Der Beschluss C(2017) 1054 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem Casino und allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT. 40466 — Tute 1), wird für nichtig erklärt.

4.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Casino, der Guichard-Perrachon SA und der Achats Marchandises Casino SAS (AMC) durch das Verfahren im ersten Rechtszug sowie das Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

5.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen im Verfahren im ersten Rechtszug sowie im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 62 vom 22.2.2021.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. März 2023 — Intermarché Casino Achats / Europäische Kommission Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-693/20 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird - Rechtsbehelfe gegen den Ablauf der Nachprüfung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Art. 19 - Verordnung [EG] Nr. 773/2004 - Art. 3 - Aufzeichnung der von der Kommission im Rahmen ihrer Untersuchungen geführten Befragungen - Beginn der Untersuchung der Kommission)

(2023/C 155/04)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Intermarché Casino Achats (vertreten durch Rechtsanwälte F. Abouzeid, S. Eder, J. Jourdan, C. Mussi und Y. Utzschneider)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (vertreten durch P. Berghe, A. Cleenewerck de Crayencour, A. Dawes und I. V. Rogalski als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch A.-L. Meyer und M. O. Segnana als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, Intermarché Casino Achats/Kommission (T-254/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:459), wird aufgehoben.

2.

Nr. 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, Intermarché Casino Achats/Kommission (T-254/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:459), wird aufgehoben, soweit damit über die Kosten entschieden wurde.

3.

Der Beschluss C(2017) 1056 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem gegenüber Intermarché Casino Achats und allen von ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gesellschaften angeordnet wurde, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 — Tute 1), wird für nichtig erklärt.

4.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Intermarché Casino Achats SARL durch das Verfahren im ersten Rechtszug sowie das Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

5.

Der Rat der Europäische Union trägt seine eigenen im Verfahren im ersten Rechtszug sowie im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 62 vom 22.2.2021.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 28. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Fenix International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

(Rechtssache C-695/20 (1), Fenix International)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Durchführungsbefugnis des Rates der Europäischen Union - Art. 291 Abs. 2 AEUV - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 28 und 397 - Steuerpflichtiger, der in eigenem Namen, aber für Rechnung Dritter tätig wird - Anbieter elektronischer Dienstleistungen - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 282/2011 - Art. 9a - Vermutung - Gültigkeit)

(2023/C 155/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Tax Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fenix International Ltd

Beklagte: Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 9a Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 geänderten Fassung im Hinblick auf die Art. 28 und 397 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 geänderten Fassung sowie auf Art. 291 Abs. 2 AEUV berühren könnte.


(1)  ABl. C 110 vom 29.3.2021.


2.5.2023   

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C 155/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Eurocostruzioni Srl/Regione Calabria

(Rechtssache C-31/21 (1), Eurocostruzioni)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - Verordnung [EG] Nr. 1685/2000 - Zuschussfähigkeit der Ausgaben - Verpflichtung zum Nachweis der Zahlung - Quittierte Rechnungen - Gleichwertige Buchungsbelege - Unmittelbar vom Endbegünstigten errichtetes Bauwerk)

(2023/C 155/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eurocostruzioni Srl

Beklagte: Regione Calabria

Tenor

1.

Regel Nr. 1 Ziff. 2.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

sie es dem Endbegünstigten einer Finanzierung für den Bau eines Gebäudes, der dieses mit eigenen Mitteln errichtet hat, nicht erlaubt, die entstandenen Ausgaben durch Vorlage anderer als der in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Unterlagen nachzuweisen.

2.

Regel Nr. 1 Ziff. 2.1 des Anhangs der Verordnung Nr. 1685/2000 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

bei einem Endbegünstigten einer Finanzierung für den Bau eines Gebäudes, der dieses mit eigenen Mitteln errichtet hat, ein Maßbuch und ein Buchhaltungsregister nur dann als „gleichwertige Buchungsbelege“ im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können, wenn diese Unterlagen in Anbetracht ihres konkreten Inhalts und der einschlägigen nationalen Vorschriften geeignet sind, die tatsächliche Entstehung der von dem Endbegünstigten getätigten Ausgaben nachzuweisen, indem sie ein getreues und genaues Bild dieser Ausgaben vermitteln.


(1)  ABl. C 98 vom 22.3.2021.


2.5.2023   

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C 155/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. März 2023 — Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden/Aquind Ltd

(Rechtssache C-46/21 P) (1)

(Rechtsmittel - Energie - Verordnung [EG] Nr. 714/2009 - Art. 17 - Antrag auf Gewährung einer Ausnahme für eine Elektrizitätsverbindungsleitung - Ablehnende Entscheidung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden [ACER] - Verordnung [EG] Nr. 713/2009 - Art. 19 - Beschwerdeausschuss von ACER - Intensität der Kontrolle)

(2023/C 155/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (vertreten durch P. Martinet und E. Tremmel als Bevollmächtigte im Beistand von B. Creve, Advokat)

Andere Partei des Verfahrens: Aquind Ltd (vertreten durch J. Bille, C. Davis, S. Goldberg und E. White, Solicitors)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Anschlussrechtsmittel hat sich erledigt.

3.

Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) trägt neben ihren eigenen im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel stehenden Kosten die insoweit der Aquind Ltd entstandenen Kosten.

4.

Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und die Aquind Ltd tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel stehenden Kosten.


(1)  ABl. C 98 vom 22.3.2021.


2.5.2023   

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C 155/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā apgabaltiesa — Lettland) — AS „PrivatBank“, A, B, Unimain Holdings Limited/Finanšu un kapitāla tirgus komisija

(Rechtssache C-78/21 (1), PrivatBank u. a.)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 63 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Nationale Maßnahme, nach der ein Kreditinstitut Geschäftsbeziehungen mit Ausländern beenden muss bzw. nicht mehr begründen darf - Beschränkung - Art. 65 Abs. 1 Buchst. b AEUV - Rechtfertigung - Richtlinie [EU] 2015/849 - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Verhältnismäßigkeit)

(2023/C 155/08)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā apgabaltiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AS „PrivatBank“, A, B, Unimain Holdings Limited

Beklagte: Finanšu un kapitāla tirgus komisija

Tenor

1.

Darlehen und Finanzkredite sowie Kontokorrent- und Termingeschäfte mit Finanzinstitutionen, insbesondere Kreditinstituten, sind als Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV anzusehen.

2.

Art. 56 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 AEUV sind dahin auszulegen, dass eine Verwaltungsmaßnahme der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, nach der ein Kreditinstitut mit natürlichen oder juristischen Personen, die keine Verbindung zu dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, haben und deren monatliches Habenumsatzvolumen einen bestimmten Betrag übersteigt, keine Geschäftsbeziehungen begründen darf und entsprechende nach dem Erlass der Verwaltungsmaßnahme begründete Geschäftsbeziehungen beenden muss, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne der erstgenannten Bestimmung sowie eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne der zweitgenannten Bestimmung darstellt.

3.

Art. 56 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Verwaltungsmaßnahme der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, nach der ein Kreditinstitut mit natürlichen Personen, die keine Verbindung zu dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, haben und deren monatliches Habenumsatzvolumen 15 000 Euro übersteigt, oder juristischen Personen, deren wirtschaftliche Tätigkeit keine Verbindung zu diesem Mitgliedstaat aufweist und deren monatliches Habenumsatzvolumen 50 000 Euro übersteigt, keine Geschäftsbeziehungen begründen darf und entsprechende nach dem Erlass der Verwaltungsmaßnahme begründete Geschäftsbeziehungen beenden muss, nicht entgegenstehen, sofern diese Verwaltungsmaßnahme erstens gerechtfertigt ist — und zwar durch das Ziel der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder wegen Unerlässlichkeit zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Aufsicht über Finanzinstitute oder aber aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. b AEUV –, zweitens zur Erreichung dieser Ziele geeignet ist, drittens nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist, und viertens die gemäß den Art. 56 und 63 AEUV geschützten Rechte und Interessen des betroffenen Kreditinstituts und seiner Kunden nicht übermäßig beeinträchtigt.


(1)  ABl. C 138 vom 19.4.2021.


2.5.2023   

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C 155/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. März 2023 — PlasticsEurope/Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Bundesrepublik Deutschland, Republik Frankreich, ClientEarth

(Rechtssache C-119/21 P) (1)

(Rechtsmittel - Erstellung eines Verzeichnisses der zulassungspflichtigen Stoffe - Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 - Anhang XIV - Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe - Aktualisierung des Eintrags des Stoffs Bisphenol A als „besonders besorgniserregender Stoff“)

(2023/C 155/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: PlasticsEurope (Prozessbevollmächtigte: R. Cana und E. Mullier, Avocates)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: W. Broere und A. Hautamäki, im Beistand von S. Raes, Advocaat), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch J. Möller und D. Klebs, dann durch J. Möller), Republik Frankreich (Prozessbevollmächtigte: G. Bain und T. Stéhelin), ClientEarth (Prozessbevollmächtigter: P. Kirch, Avocat)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die PlasticsEurope AISBL trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und von ClientEarth.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 163 vom 3.5.2021.


2.5.2023   

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C 155/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) — Norra Stockholm Bygg AB/Per Nycander AB

(Rechtssache C-268/21 (1), Norra Stockholm Bygg)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung [EU] 2016/679 - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Vorlegung eines Dokuments mit personenbezogenen Daten im Rahmen eines Zivilgerichtsverfahrens - Art. 23 Abs. 1 Buchst. f und j - Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und Schutz von Gerichtsverfahren - Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche - Zu erfüllende Anforderungen - Berücksichtigung des Interesses betroffener Personen - Abwägung der widerstreitenden Interessen - Art. 5 - Datenminimierung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 - Recht auf Schutz der Privatsphäre - Art. 8 - Recht auf Schutz personenbezogener Daten - Art. 47 - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

(2023/C 155/10)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Norra Stockholm Bygg AB

Beklagte: Per Nycander AB

Beteiligte: Entral AB

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

ist dahin auszulegen, dass

diese Vorschrift im Rahmen eines Zivilgerichtsverfahrens auf die Vorlegung eines Personalverzeichnisses als Beweismittel anwendbar ist, das personenbezogene Daten Dritter enthält, die hauptsächlich zum Zwecke der Steuerprüfung erhoben wurden.

2.

Die Art. 5 und 6 der Verordnung 2016/679

sind dahin auszulegen, dass

das nationale Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorlegung eines Dokuments mit personenbezogenen Daten anzuordnen ist, verpflichtet ist, die Interessen der betroffenen Personen zu berücksichtigen und sie je nach den Umständen des Einzelfalls, der Art des betreffenden Verfahrens und unter gebührender Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, sowie insbesondere derjenigen Anforderungen abzuwägen, die sich aus dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO ergeben.


(1)  ABl. C 252 vom 28.6.2021


2.5.2023   

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C 155/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — A

(Rechtssache C-270/21 (1), A [Erzieher])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Anerkennung von Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat - Richtlinie 2005/36/EG - Recht auf Ausübung des Berufs des Erziehers - Reglementierter Beruf - Recht auf Zugang zum Beruf auf Grundlage eines im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Diploms - In einem Drittland erworbene Berufsqualifikation)

(2023/C 155/11)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A

Beteiligter: Opetushallitus

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

ein Beruf, für dessen Aufnahme und Ausübung die nationalen Rechtsvorschriften Qualifikationsanforderungen vorsehen, die Beurteilung, ob diese Anforderungen erfüllt sind, aber in das Ermessen der Arbeitgeber stellen, nicht als „reglementierter Beruf“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

2.

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 in der durch die Richtlinie 2013/55 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn der im Aufnahmemitgliedstaat vorgelegte Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu einer Zeit erlangt wurde, in der dieser Mitgliedstaat nicht als selbständiger Staat, sondern als sozialistische Sowjetrepublik existierte, und dieser Mitgliedstaat diesen Ausbildungsnachweis einem von ihm nach seiner erneuten Selbständigkeit ausgestellten Ausbildungsnachweis gleichgestellt hat. Ein solcher Ausbildungsnachweis ist als in einem Mitgliedstaat und nicht als in einem Drittland erworben anzusehen.


(1)  ABl. C 263 vom 5.7.2021.


2.5.2023   

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C 155/10


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — R. J. R./Registrų centras VĮ

(Rechtssache C-354/21 (1), Registrų centras)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Europäisches Nachlasszeugnis - Verordnung [EU] Nr. 650/2012 - Art. 1 Abs. 2 Buchst. l - Anwendungsbereich - Art. 68 - Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses - Art. 69 Abs. 5 - Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses - Unbewegliches Nachlassvermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist als dem des Erbfalls - Eintragung dieses unbeweglichen Vermögensgegenstands in das Grundbuch dieses Mitgliedstaats - Gesetzliche Voraussetzungen für diese Eintragung gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaats - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1329/2014 - Zwingender Charakter des Formblatts V im Anhang 5 dieser Durchführungsverordnung)

(2023/C 155/12)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: R. J. R.

Beklagter: Registrų centras VĮ

Tenor

Art. 1 Abs. 2 Buchst. l, Art. 68 Buchst. l und Art. 69 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

sind dahin auszulegen,

dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass der Antrag auf Eintragung eines unbeweglichen Vermögensgegenstands in das Grundbuch dieses Mitgliedstaats abgelehnt werden kann, wenn es sich bei dem einzigen zur Stützung dieses Antrags vorgelegten Schriftstück um ein Europäisches Nachlasszeugnis handelt, das diesen unbeweglichen Vermögensgegenstand nicht identifiziert.


(1)  ABl. C 349 vom 30.8.2021.


2.5.2023   

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C 155/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Sdruzhenie „Za Zemyata — dostap do pravosadie“, „Тhe Green Тank — grazhdansko sdruzhenie s nestopanska tsel“ — Hellenische Republik, NS/ Izpalnitelen director na Izpalnitelna agentsia po okolna sreda, „TETS Maritsa iztok 2“ EAD

(Rechtssache C-375/21, (1) Sdruzhenie „Za Zemyata — dostap do pravosadie“ u. a.)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Luftqualität - Richtlinie 2008/50/EG - Art. 13 und 23 - Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit - Überschreitung - Luftqualitätsplan - Richtlinie 2010/75/EU - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Aktualisierung einer Genehmigung zum Betrieb eines Wärmekraftwerks - Emissionsgrenzwerte - Art. 15 Abs. 4 - Antrag auf eine Ausnahmeregelung mit weniger strengen Emissionsgrenzwerten - Erhebliche Umweltverschmutzungen - Art. 18 - Einhaltung der Umweltqualitätsnormen - Pflichten der zuständigen Behörden)

(2023/C 155/13)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sdruzhenie „Za Zemyata — dostap do pravosadie“, „Тhe Green Тank — grazhdansko sdruzhenie s nestopanska tsel“ — Hellenische Republik, NS

Beklagte: Izpalnitelen director na Izpalnitelna agentsia po okolna sreda, „TETS Maritsa iztok 2“ EAD

Tenor

Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in Verbindung mit Art. 18 dieser Richtlinie sowie mit den Art. 13 und 23 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa

ist dahin auszulegen, dass

die zuständige Behörde bei der Prüfung eines Antrags auf Ausnahmeregelung nach Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie unter Berücksichtigung aller relevanten wissenschaftlichen Daten über die Umweltverschmutzung, einschließlich des kumulativen Effekts mit anderen Quellen des entsprechenden Schadstoffs, sowie der Maßnahmen im relevanten für das betreffende Gebiet oder den betreffenden Ballungsraum gemäß Art. 23 der Richtlinie 2008/50 erstellten Luftqualitätsplan eine solche Ausnahme versagen muss, wenn sie naturgemäß zur Nichteinhaltung der in Art. 13 der Richtlinie 2008/50 festgelegten Luftqualitätsnormen beiträgt oder naturgemäß den Maßnahmen zuwiderläuft, die dieser Plan umfasst, um die Einhaltung dieser Normen sicherzustellen und den Zeitraum der Nichteinhaltung dieser Normen möglichst kurz zu halten.


(1)  ABl. C 401 vom 4.10.2021.


2.5.2023   

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C 155/12


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti — Rumänien) — Bursa Română de Mărfuri SA/Autoritatea Naţională de Reglementare în domeniul Energiei (ANRE)

(Rechtssache C-394/21 (1), Bursa Română de Mărfuri)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2009/72/EG - Verordnung [EU] 2019/943 - Art. 1 Buchst. b und c sowie Art. 3 - Grundsätze für den Betrieb der Elektrizitätsmärkte - Verordnung [EU] 2015/1222 - Art. 5 Abs. 1 - Nominierter Strommarktbetreiber - Gesetzliches nationales Monopol für Day-Ahead- und für Intraday-Handelsdienstleistungen - Nationale Regelung, die ein Monopol für den kurz — , mittel — und langfristigen Stromgroßhandel vorsieht)

(2023/C 155/14)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bursa Română de Mărfuri SA

Beklagte: Autoritatea Naţională de Reglementare în domeniul Energiei (ANRE)

Beteiligte: Federaţia Europeană a Comercianţilor de Energie

Tenor

Die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, insbesondere Art. 1 Buchst. b und c, Art. 2 Nr. 40 sowie Art. 3 dieser Verordnung, in Verbindung mit der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG

ist dahin auszulegen, dass

sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der ein gesetzliches nationales Monopol für Dienstleistungen der Vermittlung von Angeboten für den Verkauf und den Kauf von Elektrizität, das den Day-Ahead- und den Intraday-Großhandelsmarkt betrifft, aufrechterhalten wird, sofern dieses Monopol in diesem Mitgliedstaat gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestand;

sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der ein gesetzliches nationales Monopol für Dienstleistungen der Vermittlung von Angeboten für den Verkauf und den Kauf von Elektrizität, das den Termin-Großhandelsmarkt betrifft, aufrechterhalten wird, wobei die Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem Unionsrecht anhand der einschlägigen Bestimmungen des Primärrechts der Union zu beurteilen ist.


(1)  ABl. C 191 vom 10.5.2022.


2.5.2023   

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C 155/13


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie — Belgien) — Strafverfahren gegen FU, DRV Intertrans BV (C-410/21), und Verbraeken J. en Zonen BV, PN (C-661/21)

(Verbundene Rechtssachen C-410/21 und C-661/21 (1), DRV Intertrans u. a.)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung [EG] Nr. 987/2009 - Art. 5 - A 1-Bescheinigung - Vorläufiger Widerruf - Bindende Wirkung - Auf betrügerische Weise erlangte oder geltend gemachte Bescheinigung - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i - Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausüben - Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Sitzmitgliedstaats - Begriff „Sitz“ - Unternehmen, das eine Gemeinschaftslizenz für den Kraftverkehr gemäß den Verordnungen [EG] Nr. 1071/2009 und [EG] Nr. 1072/2009 erlangt hat - Auswirkung - Auf betrügerische Weise erlangte oder geltend gemachte Lizenz)

(2023/C 155/15)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie

Parteien der Strafverfahren

FU, DRV Intertrans BV (C-410/21), und Verbraeken J. en Zonen BV, PN (C-661/21)

Tenor

1.

Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte A 1-Bescheinigung die Träger und die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit verrichtet wird, bindet, und zwar auch dann, wenn der ausstellende Träger auf ein an ihn gerichtetes Ersuchen des zuständigen Trägers des letztgenannten Mitgliedstaats um Überprüfung und um Widerruf der Bescheinigung erklärt hat, die Bindungswirkung dieser Bescheinigung bis zu seiner endgültigen Entscheidung über dieses Ersuchen vorläufig auszusetzen. Jedoch kann unter solchen Umständen ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Arbeit verrichtet wird, das im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Personen befasst wird, die im Verdacht stehen, diese A 1-Bescheinigung auf betrügerische Weise erlangt oder verwendet zu haben, das Vorliegen eines Betrugs feststellen und diese Bescheinigung folglich für die Zwecke dieses Strafverfahrens außer Acht lassen, sofern zum einen eine angemessene Frist verstrichen ist, ohne dass der ausstellende Träger die Gültigkeit der Ausstellung dieser Bescheinigung überprüft und zu den vom zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats übermittelten konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Bescheinigung auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurde, Stellung genommen und die betreffende Bescheinigung gegebenenfalls für ungültig erklärt oder widerrufen hat, und sofern zum anderen die mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Garantien, die diesen Personen gewährt werden müssen, beachtet werden.

2.

Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates sowie mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs

ist dahin auszulegen, dass

der Umstand, dass eine Gesellschaft im Besitz einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten Gemeinschaftslizenz für den Kraftverkehr ist, nicht den unwiderlegbaren Beweis dafür darstellt, dass diese Gesellschaft für die Zwecke der Bestimmung der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung in diesem Mitgliedstaat ihren Sitz hat.


(1)  ABl. C 391 vom 27.9.2021.

ABl. C 84 vom 21.2.2022.


2.5.2023   

DE

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C 155/14


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. März 2023 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-432/21) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 6 Abs. 1 bis 3, Art. 12 Abs. 1 Buchst. a bis d, Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und Art. 16 Abs. 1 - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Buchst. a, b und d sowie Art. 9 Abs. 1 - Waldbewirtschaftung auf der Grundlage der guten Praxis - Waldbewirtschaftungspläne - Übereinkommen von Aarhus - Zugang zu Gerichten - Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 Abs. 2 - Prüfung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Waldbewirtschaftungsplänen - Recht von Umweltschutzorganisationen auf einen Rechtsbehelf)

(2023/C 155/16)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch M. Brauhoff, G. Gattinara, C. Hermes und D. Milanowska als Bevollmächtigte)

Beklagte: (vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten)

Tenor

1.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung sowie aus Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Buchst. a, b und d sowie Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung verstoßen, dass sie Art. 14b Abs. 3 der Ustawa o lasach (Gesetz über die Wälder) vom 28. September 1991 in der durch die Ustawa o zmianie ustawy o ochronie przyrody oraz ustawy o lasach (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Schutz der Natur und des Gesetzes über die Wälder) vom 16. Dezember 2016 erlassen hat, der vorsieht, dass eine entsprechend den Anforderungen der guten Praxis im Bereich der Waldbewirtschaftung durchgeführte Waldbewirtschaftung nicht gegen die Bestimmungen über die Erhaltung von besonderen Beständen, Schöpfungen und Bestandteilen der Natur verstößt, insbesondere nicht gegen die Bestimmungen der Art. 51 und 52 der Ustawa o ochronie przyrody (Gesetz über den Schutz der Natur) vom 16. April 2004.

2.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2013/17 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 Abs. 2 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten verstoßen, dass sie nicht alle gesetzlichen Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, damit Umweltschutzorganisationen bei einem Gericht eine effektive Prüfung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Waldbewirtschaftungsplänen im Sinne der Bestimmungen des Waldgesetzes beantragen können.

3.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 452 vom 8.11.2021.


2.5.2023   

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C 155/15


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Miskolci Törvényszék — Ungarn) — IH/MÁV-START Vasúti Személyszállító Zrt.

(Rechtssache C-477/21 (1), MÁV-START)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 3 und 5 - Tägliche und wöchentliche Ruhezeit - Nationale Regelung, die eine wöchentliche Mindestruhezeit von 42 Stunden vorsieht - Verpflichtung zur Gewährung der täglichen Ruhezeit - Modalitäten für die Gewährung)

(2023/C 155/17)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Miskolci Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: IH

Beklagte: MÁV-START Vasúti Személyszállító Zrt.

Tenor

1.

Art. 5 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

die in Art. 3 dieser Richtlinie vorgesehene tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Art. 5 ist, sondern zu dieser hinzukommt.

2.

Die Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88 sind im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

dann, wenn eine nationale Regelung eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 35 zusammenhängenden Stunden vorsieht, dem Arbeitnehmer zusätzlich zu dieser Zeit die durch Art. 3 dieser Richtlinie gewährleistete tägliche Ruhezeit zu gewähren ist.

3.

Art. 3 der Richtlinie 2003/88 ist im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

ein Arbeitnehmer, dem eine wöchentliche Ruhezeit gewährt wird, auch Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit hat, die dieser wöchentlichen Ruhezeit vorausgeht.


(1)  ABl. C 471 vom 22.11.2021.


2.5.2023   

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C 155/16


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — RWE Power Aktiengesellschaft/Hauptzollamt Duisburg

(Rechtssache C-571/21 (1), RWE Power)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Art. 21 Abs. 3 Sätze 2 und 3 - Elektrischer Strom, der bei der Stromerzeugung und zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird - Steuerbefreiung - Umfang - Tagebaue - Elektrischer Strom, der zum Betrieb von Brennstoffbunkern und Transportmitteln verwendet wird)

(2023/C 155/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: RWE Power Aktiengesellschaft

Beklagter: Hauptzollamt Duisburg

Tenor

1.

Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

ist dahin auszulegen, dass

die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung für „elektrischen Strom, der zur Stromerzeugung verwendet wird“, nicht den elektrischen Strom umfasst, der bei der Förderung eines Energieerzeugnisses wie Braunkohle im Tagebau verwendet wird, wenn dieser elektrische Strom nicht im Rahmen des technologischen Prozesses der Stromerzeugung, sondern zur Herstellung eines Energieerzeugnisses verwendet wird. Demgegenüber kann sich diese Steuerbefreiung auf die anschließende Umwandlung und Aufbereitung dieses Energieerzeugnisses in Kraftwerken zum Zwecke der Stromerzeugung erstrecken, wenn diese Vorgänge für den technologischen Prozess der Stromerzeugung unentbehrlich sind und hierzu unmittelbar beitragen.

2.

Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2003/96

ist dahin auszulegen, dass

die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Steuer auf „elektrischen Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird“, den elektrischen Strom umfassen kann, der für den Betrieb von Anlagen zur Lagerung eines Energieerzeugnisses wie Braunkohle und von Transportmitteln bestimmt ist, mit denen dieses Erzeugnis transportiert werden kann, wenn diese Vorgänge innerhalb von Kraftwerken stattfinden, sofern sie für die Aufrechterhaltung der Fähigkeit des technologischen Prozesses, elektrischen Strom zu erzeugen, unentbehrlich sind und hierzu unmittelbar beitragen, weil diese Vorgänge erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung der Fähigkeit einer ununterbrochenen Stromerzeugung zu gewährleisten.


(1)  ABl. C 490 vom 6.12.2021.


2.5.2023   

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C 155/17


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Braga — Portugal) — Vapo Atlantic SA/Entidade Nacional para o Setor Energético E. P. E. (ENSE)

(Rechtssache C-604/21 (1), Vapo Atlantic)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft - Richtlinie 98/34/EG - Art. 1 Nr. 4 - Begriff der sonstigen Vorschrift - Art. 1 Nr. 11 - Begriff der technischen Vorschrift - Art. 8 Abs. 1 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln - Innerstaatliche Rechtsvorschrift, nach der Straßenverkehrskraftstoffen zu einem bestimmten Anteil Biokraftstoffe beizumischen sind - Art. 10 Abs. 1, dritter Gedankenstrich - Begriff der in einem verbindlichen Unionsrechtsakt enthaltenen Schutzklausel - Nichteinbeziehung von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/30/EG)

(2023/C 155/19)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Administrativo e Fiscal de Braga

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vapo Atlantic SA

Beklagte: Entidade Nacional para o Setor Energético E. P. E. (ENSE)

Beteiligte: Fundo Ambiental, Fundo de Eficiência Energética (FEE)

Tenor

1.

Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung

ist wie folgt auszulegen:

Eine nationale Rechtsvorschrift, mit der das Ziel festgelegt wird, dass Straßenverkehrskraftstoffen, die von einem Wirtschaftsteilnehmer in einem bestimmten Jahr in den freien Verkehr überführt werden, zu einem Anteil von 10 % Biokraftstoffe beigemischt werden sollen, fällt unter den Begriff „sonstige Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34 in der geänderten Fassung und stellt damit eine „technische Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34 in der geänderten Fassung dar, die Einzelnen nur entgegengehalten werden kann, wenn der Entwurf der Vorschrift der Kommission gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34 in der geänderten Fassung übermittelt worden ist.

2.

Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34 in der durch die Richtlinie 2006/96 geänderten Fassung

ist wie folgt auszulegen:

Bei einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die im Einklang mit dem in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG genannten Ziel der Umsetzung von Art. 7a Abs. 2 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung dient, kann es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer europäischen Norm im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34 in der geänderten Fassung handeln, für die die in dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung zur Übermittlung nicht gilt.

3.

Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2009/30

ist wie folgt auszulegen:

Bei dieser Bestimmung handelt es sich nicht um eine in einem verbindlichen Unionsrechtsakt enthaltene Schutzklausel im Sinne von Art. 10 Abs. 1, dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/34 in der durch die Richtlinie 2006/96 geänderten Fassung.


(1)  ABl. C 11 vom 10.1.2022.


2.5.2023   

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C 155/18


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije — Slowenien) — Nec Plus Ultra Cosmetics AG/Republika Slovenija

(Rechtssache C-664/21 (1), Nec Plus Ultra Cosmetics AG)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 138 Abs. 1 - Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen - Lieferungen von Gegenständen - Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit - Erfüllung der materiellen Anforderungen - Frist für die Vorlage von Beweisen)

(2023/C 155/20)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nec Plus Ultra Cosmetics AG

Beklagte: Republika Slovenija

Tenor

Art. 131 und Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit

sind dahin auszulegen, dass

sie, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt sind, einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die es verbietet, im Lauf des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des Steuerbescheids geführt hat, insbesondere nach den Steuerprüfungshandlungen, aber vor Erlass dieses Bescheids, neue Beweise vorzulegen und aufzunehmen, die belegen, dass die in Art. 138 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.


(1)  ABl. C 64 vom 7.2.2022.


2.5.2023   

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C 155/18


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätten för Nedre Norrland — Schweden) — AI/Åklagarmyndigheten

(Rechtssache C-666/21 (1), Åklagarmyndigheten)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung im Straßenverkehr - Verordnung [EG] Nr. 561/2006 - Geltungsbereich - Art. 2 Abs. 1 Buchst. a - Art. 3 Buchst. h - Begriff „Güterbeförderung im Straßenverkehr“ - Begriff „zulässige Höchstmasse“ - Fahrzeug, das als gelegentlicher privater Wohnbereich und für die Beladung mit Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken eingerichtet ist - Verordnung [EU] Nr. 165/2014 - Fahrtenschreiber - Art. 23 Abs. 1 - Verpflichtung zur regelmäßigen Nachprüfung durch zugelassene Werkstätten)

(2023/C 155/21)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Hovrätten för Nedre Norrland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AI

Beklagte: Åklagarmyndigheten

Tenor

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 3 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 in geänderter Fassung

ist dahin auszulegen, dass

der Begriff „Güterbeförderung im Straßenverkehr“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung die Beförderung umfasst, die mit einem Fahrzeug erfolgt, dessen zulässige Höchstmasse im Sinne von Art. 4 Buchst. m der Verordnung Nr. 561/2006 in geänderter Fassung 7,5 t übersteigt, und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug seiner Ausstattung nach nicht nur als gelegentlicher privater Wohnbereich, sondern auch der Beladung mit Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken dienen soll, ohne dass es dabei auf die Frage ankommt, wie schwer das Fahrzeug beladen werden darf und unter welcher Kategorie es im nationalen Straßenverkehrsregister eingetragen ist.


(1)  ABl. C 24 vom 17.1.2022.


2.5.2023   

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C 155/19


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Papierfabriek Doetinchem BV/Sprick GmbH Bielefelder Papier- und Wellpappenwerk & Co.

(Rechtssache C-684/21 (1), Papierfabriek Doetinchem)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Art. 8 Abs. 1 - Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind - Beurteilungskriterien - Bestehen alternativer Geschmacksmuster - Inhaber, der auch über eine Vielzahl alternativer geschützter Geschmacksmuster verfügt - Mehrfarbigkeit eines Erzeugnisses, die nicht aus der Eintragung des betreffenden Geschmacksmusters ersichtlich ist)

(2023/C 155/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Papierfabriek Doetinchem BV

Beklagte: Sprick GmbH Bielefelder Papier- und Wellpappenwerk & Co.

Tenor

1.

Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster

ist dahin auszulegen, dass

die Frage, ob die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt im Sinne dieser Bestimmung sind, im Hinblick auf alle objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere diejenigen, die die Wahl dieser Merkmale leiten, das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, durch die sich diese technische Funktion erfüllen lässt, und den Umstand, dass der Inhaber des betreffenden Geschmacksmusters auch Inhaber einer Vielzahl alternativer Geschmacksmuster ist, zu beurteilen ist, doch ist der zuletzt genannte Umstand für die Anwendung dieser Bestimmung nicht entscheidend.

2.

Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002

ist dahin auszulegen, dass

bei der Prüfung der Frage, ob die Erscheinungsform eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt ist, der Umstand, dass die Gestaltung dieses Erzeugnisses eine Mehrfarbigkeit zulässt, nicht zu berücksichtigen ist, wenn die Mehrfarbigkeit nicht aus der Eintragung des betreffenden Geschmacksmusters ersichtlich ist.


(1)  ABl. C 84 vom 21.2.22.


2.5.2023   

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C 155/20


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel — Belgien) — Recreatieprojecten Zeeland BV, Casino Admiral Zeeland BV, Supergame BV / Belgische Staat

(Rechtssache C-695/21 (1), Recreatieprojecten Zeeland u. a.)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - Glücksspiel - Regelung eines Mitgliedstaats, die ein allgemeines Verbot der Bewerbung für Glücksspieleinrichtungen vorsieht - Ausnahme von Rechts wegen von diesem Verbot für Einrichtungen mit einer von den Behörden dieses Mitgliedstaats erteilten Betriebslizenz - Keine Ausnahmemöglichkeit für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen)

(2023/C 155/23)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Recreatieprojecten Zeeland BV, Casino Admiral Zeeland BV, Supergame BV

Beklagter: Belgische Staat

Tenor

Art. 56 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die den Betreibern einer begrenzten und kontrollierten Anzahl von im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Glücksspieleinrichtungen von Rechts wegen eine Ausnahme von dem allgemein für solche Einrichtungen geltenden Werbeverbot einräumt, ohne vorzusehen, dass die Betreiber von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Glücksspieleinrichtungen eine entsprechende Ausnahme erwirken können.


(1)  ABl. C 84 vom 21.2.2022.


2.5.2023   

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C 155/21


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. März 2023 — Françoise Grossetête/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-714/21 P) (1)

(Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Änderung der zusätzlichen freiwilligen Ruhegehaltsregelung - Einzelentscheidung über die Festsetzung der Ansprüche auf ein zusätzliches freiwilliges Ruhegehalt - Einrede der Rechtswidrigkeit - Zuständigkeit des Präsidiums des Parlaments - Erworbene Rechte und Anwartschaften - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Rechtssicherheit)

(2023/C 155/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Françoise Grossetête (vertreten durch Rechtsanwälte E. Arnaldos Orts, F. Doumont, J. Martínez Gimeno und D. Sarmiento Ramírez-Escudero)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament (vertreten durch M. Ecker, N. Görlitz und T. Lazian als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Françoise Grossetête trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 24.1.2022.


2.5.2023   

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C 155/21


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. März 2023 — Gerardo Galeote (C-715/21 P), Graham Watson (C-716/21 P)/Europäisches Parlament

(Verbundene Rechtssachen C-715/21 P und C-716/21 P) (1)

(Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Änderung der zusätzlichen freiwilligen Ruhegehaltsregelung - Einzelentscheidung über die Festsetzung der Ansprüche auf ein zusätzliches freiwilliges Ruhegehalt - Einrede der Rechtswidrigkeit - Zuständigkeit des Präsidiums des Parlaments - Erworbene Rechte und Anwartschaften - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Rechtssicherheit)

(2023/C 155/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Gerardo Galeote (C-715/21 P), Graham Watson (C-716/21 P) (vertreten durch Rechtsanwälte E. Arnaldos Orts, F. Doumont, J. Martínez Gimeno und D. Sarmiento Ramírez-Escudero)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament (vertreten durch M. Ecker, N. Görlitz und T. Lazian als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Herr Gerardo Galeote und Herr Graham Watson tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 24.1.2022.


2.5.2023   

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C 155/22


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien — Österreich) — Kwizda Pharma GmbH/Landeshauptmann von Wien

(Rechtssache C-760/21 (1), Kwizda Pharma GmbH)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Lebensmittelsicherheit - Lebensmittel - Verordnung [EU] Nr. 609/2013 - Art. 2 Abs. 2 Buchst. g - Begriff „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ - Sonstiger Nährstoffbedarf - Diätmanagement - Modifizierung der Ernährung - Nährstoffe - Verwendung unter ärztlicher Aufsicht - Nährstoffe, die im Verdauungstrakt nicht aufgenommen oder nicht verstoffwechselt werden - Abgrenzung von Arzneimitteln - Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln)

(2023/C 155/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kwizda Pharma GmbH

Beklagter: Landeshauptmann von Wien

Tenor

1.

Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission

sind dahin auszulegen, dass

für die Abgrenzung der in diesen Bestimmungen jeweils definierten Begriffe „Arzneimittel“ und „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ im Hinblick auf Art und Merkmale des betreffenden Erzeugnisses zu beurteilen ist, ob es sich um ein Lebensmittel handelt, das besonderen Ernährungsanforderungen entsprechen soll, oder ob es sich um ein Erzeugnis handelt, das dazu bestimmt ist, menschlichen Krankheiten vorzubeugen oder sie zu heilen, menschliche physiologische Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen.

2.

Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 609/2013

ist dahin auszulegen, dass

erstens der Begriff „Diätmanagement“ einen Bedarf erfasst, der durch eine Krankheit, eine Störung oder Beschwerden verursacht wird und dessen Deckung für den Patienten unter Ernährungsgesichtspunkten unerlässlich ist, dass zweitens die Qualifizierung als „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der Erfolg des durch eine Krankheit, eine Störung oder Beschwerden bedingten „Diätmanagements“ und folglich die Wirkung des Erzeugnisses notwendigerweise im Wege oder infolge der Verdauung eintritt, und dass drittens unter die Wendung „Modifizierung der Ernährung für den Patienten allein“ sowohl Sachlagen fallen, in denen eine Modifizierung der Ernährung für den Patienten unmöglich oder gefährlich ist, als auch Sachlagen, in denen der Patient nur sehr schwer seinen Ernährungsbedarf durch den Verzehr gewöhnlicher Lebensmittel zu decken vermag.

3.

Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 609/2013

ist dahin auszulegen, dass

für die Anwendung dieser Verordnung, die den Begriff „Nährstoff“ nicht definiert, auf die Definition dieses Begriffs in Art. 2 Abs. 2 Buchst. s der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission abzustellen ist.

4.

Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 609/2013

ist dahin auszulegen, dass

zum einen ein Erzeugnis unter ärztlicher Aufsicht zu verwenden ist, wenn die Empfehlung und die nachfolgende Beurteilung durch einen Angehörigen der Gesundheitsberufe im Hinblick auf das durch eine besondere Krankheit, eine besondere Störung oder besondere Beschwerden bedingte Diätmanagement und auf die Wirkungen des Erzeugnisses auf die Ernährungsanforderungen des Patienten und Letzteren notwendig sind, und dass zum anderen die Vorgabe, dass ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke „unter ärztlicher Aufsicht [verwendet werden muss]“, als solche keine Voraussetzung für die Einstufung eines Erzeugnisses als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ist.

5.

Art. 2 der Richtlinie 2002/46 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 609/2013

sind dahin auszulegen, dass

die in diesen Bestimmungen definierten Begriffe „Nahrungsergänzungsmittel“ und „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ einander ausschließen und dass es erforderlich ist, im Einzelfall und anhand der Merkmale und Verwendungsbedingungen zu bestimmen, ob ein Erzeugnis unter den einen oder den anderen dieser Begriffe fällt.


(1)  ABl. C 138 vom 28.3.2022.


2.5.2023   

DE

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C 155/23


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. März 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Graz — Österreich) in dem Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung betreffend MS

(Rechtssache C-16/22 (1), Staatsanwaltschaft Graz [Finanzamt für Steuerstrafsachen Düsseldorf])

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2014/41/EU - Europäische Ermittlungsanordnung - Art. 1 Abs. 1 - Begriff „Justizbehörde“ - Art. 2 Buchst. c - Begriff „Anordnungsbehörde“ - Anordnung, die von einer Steuerbehörde erlassen und nicht von einem Richter oder einem Staatsanwalt validiert wird - Steuerbehörde, die die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer steuerstrafrechtlichen Ermittlung wahrnimmt)

(2023/C 155/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Graz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: MS

Beteiligte: Staatsanwaltschaft Graz, Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf

Tenor

Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

sind dahin auszulegen, dass

eine Steuerbehörde eines Mitgliedstaats, die zwar zur Exekutive dieses Staats gehört, aber gemäß dem nationalen Recht anstelle der Staatsanwaltschaft steuerstrafrechtliche Ermittlungen selbständig durchführt und dabei die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die der Staatsanwaltschaft zukommen, nicht als „Justizbehörde“ und „Anordnungsbehörde“ im Sinne dieser beiden Bestimmungen angesehen werden kann;

eine solche Behörde hingegen unter den Begriff „Anordnungsbehörde“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii dieser Richtlinie fallen kann, sofern die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.


(1)  ABl. C 138 vom 28.3.2022.


2.5.2023   

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C 155/24


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 7. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Rada Úradu pre verejné obstarávanie — Slowakei) — HOREZZA a.s./Úrad pre verejné obstarávanie

(Rechtssache C-520/22 (1), Horezza)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 267 AEUV - Begriff „Gericht“ - Überprüfungsinstanz einer nationalen Kontrollstelle für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Unabhängigkeit - Eigenschaft eines Dritten gegenüber der Behörde, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat - Offensichtliche Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens)

(2023/C 155/28)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Rada Úradu pre verejné obstarávanie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: HOREZZA a.s.

Beklagter: Úrad pre verejné obstarávanie

Tenor

Das vom Rada Úradu pre verejné obstarávanie (Rat des Amtes für öffentliches Beschaffungswesen, Slowakei) mit Entscheidung vom 3. August 2022 vorgelegte Vorabentscheidungsverfahren ist offensichtlich unzulässig.


(1)  Eingangsdatum: 4.8.2022.


2.5.2023   

DE

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C 155/24


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 7. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Rada Úradu pre verejné obstarávanie — Slowakei) — KONŠTRUKTA — Defence a.s./Úrad pre verejné obstarávanie

(Rechtssache C-521/22 (1), Konštrukta — Defence)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 267 AEUV - Begriff „Gericht“ - Überprüfungsinstanz einer nationalen Kontrollstelle für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Unabhängigkeit - Eigenschaft eines Dritten gegenüber der Behörde, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat - Offensichtliche Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens)

(2023/C 155/29)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Rada Úradu pre verejné obstarávanie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: KONŠTRUKTA — Defence a.s.

Beklagter: Úrad pre verejné obstarávanie

Tenor

Das vom Rada Úradu pre verejné obstarávanie (Rat des Amtes für öffentliches Beschaffungswesen, Slowakei) mit Entscheidung vom 3. August 2022 vorgelegte Vorabentscheidungsverfahren ist offensichtlich unzulässig.


(1)  Eingangsdatum: 4.8.2022.


2.5.2023   

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C 155/25


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Prahova (Rumänien), eingereicht am 18. Oktober 2022 — SC Bitulpetrolium Serv SRL/Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Prahova — Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti

(Rechtssache C-657/22)

(2023/C 155/30)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Prahova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SC Bitulpetrolium Serv SRL

Beklagte: Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Prahova — Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti

Vorlagefragen

1.

Verstoßen nationale Vorschriften und Praktiken wie die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden, wonach die Rückverbringung eines Heizstoffs (Heizöl) in ein Steuerlager ohne zollamtliche Überwachung einen Verstoß gegen das Steuerlagerverfahren darstellen soll, der die Anwendung einer Verbrauchsteuer in Höhe des Satzes, der für Gasöl — einen Brennstoff, [bei dem die Verbrauchsteuer] mehr als das 21-fache der Verbrauchsteuer auf Heizöl beträgt — festgelegt ist, rechtfertigt, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen Art. 2 Abs. 3, Art. 5 und Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG (1)?

2.

Verstoßen nationale Vorschriften und Praktiken wie die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden, wonach Mehrwertsteuer auf Beträge erhoben wird, die von den Steuerbehörden zusätzlich als Verbrauchsteuer auf Gasöl als Sanktion für die Nichtbeachtung — seitens des Steuerpflichtigen — der Regelung der zollamtlichen Überwachung festgesetzt wurden, nachdem der Steuerpflichtige Energieerzeugnisse vom Typ Heizöl, für die bereits Verbrauchsteuer entrichtet worden war, die von den Kunden abgelehnt wurden und die nicht kontaminiert waren, in das Steuerlager zurückverbracht hat, bis ein Käufer gefunden wurde, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und die Art. 2, 250 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG (2)?


(1)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006 L 347, S. l).


2.5.2023   

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C 155/26


Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof ’s-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 14. Dezember 2022 — XX/Inspecteur van de Belastingdienst

(Rechtssache C-782/22)

(2023/C 155/31)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof ’s-Hertogenbosch

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: XX

Berufungsbeklagter: Inspecteur van de Belastingdienst

Vorlagefrage

Steht Art. 63 Abs. 1 AEUV einer gesetzlichen Regelung wie der vorliegenden entgegen, wonach Dividendenausschüttungen von in den Niederlanden ansässigen (börsennotierten) Gesellschaften an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die zur Deckung künftiger Zahlungsverpflichtungen u. a. in Anteile dieser (börsennotierten) Gesellschaften investiert hat, einer Quellensteuer zu einem Satz vom 15 % auf den Bruttobetrag dieser Ausschüttungen unterliegen, während bei Dividendenausschüttungen an eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft unter im Übrigen gleichen Umständen keine steuerliche Belastung gegeben wäre, weil bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer, der letztere Gesellschaft unterliegen würde, die Aufwendungen berücksichtigt werden, die durch eine Zunahme der künftigen Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft verursacht werden, wobei diese Zunahme nahezu vollständig der (positiven) Veränderung des Wertes der Anlagen entspricht, auch wenn der Dividendenbezug als solcher nicht zu einer Veränderung des Wertes dieser Verpflichtungen führt?


2.5.2023   

DE

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C 155/26


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 28. Dezember 2022 — G.A. gegen Hauptzollamt Braunschweig

(Rechtssache C-791/22, Hauptzollamt Braunschweig)

(2023/C 155/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: G.A.

Beklagter: Hauptzollamt Braunschweig

Vorlagefrage:

Verstößt es gegen die Richtlinie 2006/112/EG (1), insbesondere deren Art. 30 und 60, wenn eine mitgliedstaatliche Vorschrift den Art. 215 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (2) für sinngemäß auf die Einfuhrmehrwertsteuer anwendbar erklärt?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1).


2.5.2023   

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C 155/27


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 1 de Palma de Mallorca (Spanien), eingereicht am 12. Januar 2023 — Eventmedia Soluciones SL/Air Europa Líneas Aéreas SAU

(Rechtssache C-11/23)

(2023/C 155/33)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil n.o 1 de Palma de Mallorca

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eventmedia Soluciones, S. L.

Beklagte: Air Europa Líneas Aéreas, S. A. U.

Vorlagefragen

1.

Kann die Einbeziehung einer Klausel wie der in Rede stehenden in einen Luftbeförderungsvertrag als eine ausgeschlossene Rechtsbeschränkung gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) angesehen werden, weil sie die Verpflichtungen des Luftfahrtunternehmens einschränkt, indem sie für Fluggäste die Möglichkeit beschränkt, sich ihren Anspruch auf Ausgleichsleistungen bei Annullierung eines Fluges durch Abtretung der Forderung erfüllen zu lassen?

2.

Ist Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass es sich bei der Zahlung der zulasten des ausführenden Luftfahrtunternehmens vorgesehenen Ausgleichsleistungen wegen Annullierung eines Fluges unabhängig davon, ob ein Beförderungsvertrag mit dem Fluggast besteht und das Luftfahrtunternehmen seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat, um eine durch die Verordnung auferlegte Verpflichtung handelt?

Hilfsweise wird für den Fall, dass festgestellt wird, dass die genannte Klausel keine gemäß Art. 15 der Verordnung Nr. 261/2004 unzulässige Abweichung darstellt oder dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen vertraglichen Anspruch handelt, folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

3.

Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (2) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das über eine Klage auf Geltendmachung des in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Anspruchs auf Ausgleichsleistungen wegen Annullierung eines Fluges zu entscheiden hat, von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel des Beförderungsvertrags zu prüfen hat, mit der dem Fluggast die Abtretung seiner Rechte untersagt wird, wenn die Klage vom Zessionar erhoben wird, bei dem es sich im Gegensatz zum Zedenten nicht um einen Verbraucher und Nutzer handelt?

4.

Falls die Prüfung von Amts wegen durchzuführen ist, kann die Verpflichtung zur Unterrichtung des Verbrauchers und zur Feststellung, ob er die Missbräuchlichkeit der Klausel geltend macht oder der Klausel zustimmt, unter Berücksichtigung der konkludenten Handlung entfallen, dass er seinen Anspruch unter Verstoß gegen die möglicherweise missbräuchliche Klausel, mit der die Abtretung der Forderung untersagt wird, übertragen hat?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1.).

(2)  ABl. 1993, L 95, S. 29.


2.5.2023   

DE

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C 155/27


Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gliwicach (Polen), eingereicht am 18. Januar 2023 — F S.A./Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej

(Rechtssache C-18/23, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej)

(2023/C 155/34)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gliwicach

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: F S.A.

Beklagter: Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej

Vorlagefrage

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und insbesondere Art. 29 Abs. 1 dieser Richtlinie in Verbindung mit den Art. 18, 49 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin gehend auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass in nationalen Rechtsvorschriften formale Anforderungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für die Inanspruchnahme der Befreiung von der Körperschaftsteuer durch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als der Republik Polen ansässige Organismen für gemeinsame Anlagen aufgestellt werden, d. h. die Anforderung, dass sie von externen Rechtsträgern verwaltet werden, die ihre Tätigkeit auf der Grundlage einer Zulassung durch die zuständigen Finanzmarktaufsichtsbehörden ihres Sitzstaats ausüben?


(1)  ABl. 2009, L 302, S. 32.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/28


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 19. Januar 2023 — ND gegen DR

(Rechtssache C-21/23, Lindenapotheke)

(2023/C 155/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beklagter und Revisionskläger: ND

Kläger und Revisionsbeklagter: DR

Vorlagefragen

1.

Stehen die Regelungen in Kapitel VIII der Datenschutz-Grundverordnung (1) nationalen Regelungen entgegen, die — neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen — Mitbewerbern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen?

2.

Sind die Daten, die Kunden eines Apothekers, der auf einer Internet-Verkaufsplattform als Verkäufer auftritt, bei der Bestellung von zwar apothekenpflichtigen, nicht aber verschreibungspflichtigen Medikamenten auf der Verkaufsplattform eingeben (Name des Kunden, Lieferadresse und für die Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments notwendige Informationen), Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung sowie Daten über Gesundheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Datenschutz-Richtlinie (2)?


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).


2.5.2023   

DE

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C 155/29


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg (Luxemburg), eingereicht am 23. Januar 2023 — FV/Caisse pour l’avenir des enfants

(Rechtssache C-27/23, Hocinx) (1)

(2023/C 155/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: FV

Kassationsbeschwerdegegnerin: Caisse pour l’avenir des enfants

Vorlagefragen

Stehen der in Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union garantierte Grundsatz der Gleichbehandlung sowie Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Bestimmungen eines Mitgliedstaats entgegen, wonach Grenzgänger ein an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat geknüpftes Kindergeld für Kinder, die durch gerichtliche Entscheidung bei ihnen untergebracht sind, nicht beziehen können, während alle Kinder, die gerichtlich fremduntergebracht wurden und in diesem Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf dieses Kindergeld haben, das an die natürliche oder juristische Person ausgezahlt wird, die das Sorgerecht für das Kind innehat und bei der das Kind seinen gesetzlichen Wohnsitz hat und tatsächlich und ständig wohnt? Ist für die Antwort auf diese Frage der Umstand von Bedeutung, dass der Grenzgänger für den Unterhalt dieses Kindes aufkommt?


(1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1).


2.5.2023   

DE

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C 155/29


Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 24. Januar 2023 — AA AG gegen VM, AG GmbH

(Rechtssache C-33/23, Schwarzder (1))

(2023/C 155/37)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Korneuburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungswerberin: AA AG

Berufungsgegner: VM, AG GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (2) in Verbindung mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 26. November 2010 (3) dahin auszulegen, dass eine Flugverbindung aus zwei Teilflügen mit Abflug im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zwischenlandung im Gebiet eines Mitgliedstaats und Endziel im Gebiet eines Drittstaats (deren ausführendes Luftfahrtunternehmen überdies ein Unternehmen der Gemeinschaft ist) in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 261/2004 fällt?

2.

Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (LVA) vom 21. Juni 1999 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 dahin auszulegen, dass eine Flugverbindung aus zwei Teilflügen mit Abflug im Gebiet eines Drittstaates, Zwischenlandung im Gebiet eines Mitgliedstaats und Endziel im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren ausführendes Luftfahrtunternehmen ein Unternehmen der Gemeinschaft ist, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 261/2004 fällt?


(1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

(3)  Beschluss Nr. 2/2010 des Gemischten Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, der durch das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde, vom 26. November 2010, zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (ABl. 2010, L 347, S. 54).


2.5.2023   

DE

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C 155/30


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Koszalinie (Polen), eingereicht am 24. Januar 2023 — RF/Getin Noble Bank S.A.

(Rechtssache C-34/23, Getin Noble Bank)

(2023/C 155/38)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Koszalinie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: RF

Beklagte: Getin Noble Bank S.A.

Vorlagefrage

Betrifft das Verbot in Art. 70 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates nur die Möglichkeit der Verwertung einer Sicherheit für eine Geldforderung im Wege der Zwangsvollstreckung oder auch die Einleitung eines Sicherungsverfahrens gegen ein Unternehmen in Zwangsabwicklung?


(1)  ABl. 2014, L 173, S. 190.


2.5.2023   

DE

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C 155/30


Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 25. Januar 2023 — Agenzia delle Entrate/PR

(Rechtssache C-37/23, Giocevi (1))

(2023/C 155/39)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Agenzia delle Entrate

Kassationsbeschwerdegegnerin: PR

Vorlagefrage

Stehen die im Beschluss vom 15. Juli 2015, Agenzia delle Entrate/Nuova Invincibile srl (C-82/14, EU:C:2015:510), sowie im Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien (C-132/06, EU:C:2008:412), aufgestellten Grundsätze einer gesetzlichen Bestimmung wie jener in Art. 33 Abs. 28 der Legge n. 183 del 2011 (Gesetz Nr. 183 von 2011) entgegen, die den Steuerpflichtigen angesichts des Erdbebens in den Abruzzen vom 6. April 2009 eine Rückerstattung von 60 % der zwischen April 2009 und Dezember 2010 gezahlten Mehrwertsteuer gewährt?


(1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/31


Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel (Belgien), eingereicht am 31. Januar 2023 — A, B, C, D/MS Amlin Insurance SE

(Rechtssache C-45/23, MS Amlin Insurance)

(2023/C 155/40)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A, B, C, D

Beklagte: MS Amlin Insurance SE

Vorlagefrage

Ist Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates dahin auszulegen, dass die darin vorgeschriebene Sicherheit für die Erstattung aller bereits von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen auch gilt, wenn der Reisende vom Pauschalreisevertrag aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 12 Abs. [2] dieser Richtlinie zurücktritt und der Reiseveranstalter — nach Beendigung des Pauschalreisevertrags aus diesem Grund, aber vor tatsächlicher Erstattung dieser Beträge an den Reisenden — für insolvent erklärt wird, wodurch der Reisende einen finanziellen Verlust erleidet und folglich im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters ein wirtschaftliches Risiko trägt?


(1)  ABl. 2015, L 326, S. 1.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/31


Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 6. Februar 2023 — Y.N./Republik Slowenien

(Rechtssache C-58/23, Abboudnam (1))

(2023/C 155/41)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Upravno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Y.N.

Beklagte: Republik Slowenien

Vorlagefrage

Ist Art. 46 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie (2) in Verbindung mit Art. 47 der Charta (3) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Verfahrensbestimmung wie dem Art. 70 Abs. 1 zweiter Satz ZMZ-1 entgegensteht, wonach zur Einbringung der Klage gegen einen Bescheid, mit dem die zuständige Behörde einen Antrag im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abweist, eine Ausschlussfrist von drei Tagen ab Zustellung eines solchen Bescheides, einschließlich der Feiertage und arbeitsfreien Tage, vorgesehen ist, wobei diese Frist mit Ablauf des ersten darauffolgenden Werktags enden kann?


(1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

(2)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl. 2013, L 180, S. 60).

(3)  Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 391).


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/32


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 8. Februar 2023 — In der Strafsache gegen S.Z.

(Rechtssache C-67/23, W. GmbH)

(2023/C 155/42)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Angeklagter: S.Z.

Einziehungsbeteiligte: W. GmbH.

Weiterer Verfahrensbeteiligter: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff „Ursprung in Birma/Myanmar“ des Art. 2 Abs. 2 a) i) der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (1) dahin auszulegen, dass keine der nachfolgend aufgeführten Bearbeitungen von in Myanmar gewachsenen Teakholzstämmen in einem Drittstaat (hier: Taiwan) einen Ursprungswechsel bewirkte, so dass es sich bei entsprechend bearbeiteten Teakhölzern weiterhin um „Güter mit Ursprung in Birma/ Myanmar“ handelte:

Entasten und Entrinden von Teakholzstämmen;

Zusägen von Teakholzstämmen zu Teak-Squares (entastete und entrindete sowie zu Holzquadern zugesägte Stämme);

Zersägen von Teakholzstämmen zu Bohlen oder Brettern (Schnittholz)?

2.

Ist der Begriff „aus Birma/Myanmar ausgeführt“ des Art. 2 Abs. 2 a) ii) der Verordnung Nr. 194/2008 dahin auszulegen, dass nur Güter erfasst wurden, die direkt aus Myanmar in die Europäische Union eingeführt wurden, so dass Güter, die zunächst in einen Drittstaat (hier: Taiwan) verbracht und von dort in die Europäische Union weiter transportiert wurden, der Regelung nicht unterfielen, und zwar unabhängig davon, ob sie im Drittstaat ursprungsbegründend bearbeitet oder verarbeitet wurden?

3.

Ist Art. 2 Abs. 2 a) i) der Verordnung Nr. 194/2008 dahin auszulegen, dass ein von einem Drittstaat (hier: Taiwan) ausgestelltes Ursprungszeugnis, wonach zersägte beziehungsweise zugesägte und aus Myanmar stammende Teakholzstämme durch diese Bearbeitung im Drittstaat den Ursprung dieses Staates erlangt hätten, für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Einfuhrverbot des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 194/2008 nicht bindend ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. 2008, L 66, S. 1).


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/33


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 14. Februar 2023 — FJ/Agrárminiszter

(Rechtssache C-79/23, Kaszamás (1))

(2023/C 155/43)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FJ

Beklagter: Agrárminiszter

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff der Feststellung, wie er in Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (2) über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik bestimmt wird, auf die Auslegung und Anwendung von Art. 58 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (3) anwendbar?

2.

Für den Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird: Ist der in Art. 35 der Verordnung Nr. 1290/2005 bestimmte Begriff der Feststellung dahin auszulegen, dass als Kalenderjahr der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung das Kalenderjahr anzusehen ist, in dem die Behörde, die mit dem aufgrund des Antrags eingeleiteten Verwaltungsverfahren befasst ist,

die erste Beweiserhebung durchführt, bei der sie eine Unregelmäßigkeit feststellt, was in der vorliegenden Rechtssache das Jahr ist, in dem der Bericht, der die Schlussfolgerungen der Vor-Ort-Kontrolle enthielt, erstellt wurde; oder

die erste Entscheidung bezüglich des Fonds auf Grundlage dieser Beweiserhebung erlässt; oder

im Rahmen dieses Verfahrens die endgültige und abschließende Entscheidung über den Ausschluss trifft?

3.

Ist es für die Beantwortung der vorstehenden Frage von Bedeutung, dass die schriftliche Bewertung, die die Feststellung darstellt, später infolge des dem Betroffenen gesetzlich eingeräumten Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs und nicht aufgrund von Änderungen des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens zurückgezogen oder revidiert werden kann?

4.

Wenn das Kalenderjahr der Feststellung das Kalenderjahr der ersten Beweiserhebung ist und diese wie in der vorliegenden Rechtssache aus einer zu verschiedenen Zeitpunkten durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle bestand, ist dann der Begriff der ersten Beweiserhebung gemäß Art. 35 der Verordnung Nr. 1290/2005 dahin auszulegen, dass er der ersten Vor-Ort-Kontrolle durch die Behörde entspricht, oder dahin, dass er der letzten Vor-Ort-Kontrolle durch die Behörde entspricht, bei der auch die vom Betroffenen vorgebrachten Bemerkungen und Beweise berücksichtigt wurden?

5.

Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Ändert sich dadurch etwas an dem zuvor bestimmten Inhalt der Feststellung, die für die Zwecke des Art. 58 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1122/2009 zu berücksichtigen ist?


(1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

(2)  ABl. 2005, L 209, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. 2009, L 316, S. 65).


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/34


Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 14. Februar 2023 — Strafverfahren gegen V.S.

(Rechtssache C-80/23, Ministerstvo na vatreshnite raboti)

(2023/C 155/44)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski gradski sad

Beschuldigte

V. S.

Vorlagefragen

1.

Wird das Erfordernis der Prüfung der „unbedingten Erforderlichkeit“ nach Art. 10 der Richtlinie 2016/680 (1) in der Auslegung durch den Gerichtshof in Rn. 133 des Urteils [vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti, C-205/21 (2)] erfüllt, wenn sie allein auf der Grundlage des Beschlusses über die förmliche Beschuldigung der Person und auf der Grundlage ihrer schriftlichen Weigerung, ihre biometrischen und genetischen Daten erheben zu lassen, durchgeführt wird, oder ist es erforderlich, dass dem Gericht das gesamte Aktenmaterial vorliegt, das ihm nach dem nationalen Recht bei einem Antrag auf Bewilligung der Durchführung von Ermittlungshandlungen, die die Rechtssphäre natürlicher Personen verletzen, zur Verfügung gestellt wird, wenn dieser Antrag in einer Strafsache gestellt wird?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird — kann das Gericht, nachdem ihm die Verfahrensakte zur Verfügung gestellt wurde, im Rahmen der Beurteilung der „unbedingten Erforderlichkeit“ gemäß Art. 10 i. V. m. Art. 6 Buchst. a der Richtlinie 2016/680 auch prüfen, ob der begründete Verdacht besteht, dass die beschuldigte Person die in der Beschuldigung bezeichnete Straftat begangen hat?


(1)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016, L 119, S. 89).

(2)  ECLI:EU:C:2023:49.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/34


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien), eingereicht am 15. Februar 2023 — E.N.I., Y.K.I./HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG

(Rechtssache C-86/23, HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung)

(2023/C 155/45)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven kasatsionen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: E.N.I., Y.K.I.

Kassationsbeschwerdegegnerin: HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG

Vorlagefrage

1.

Ist Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung) dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Anwendung eines fundamentalen Grundsatzes des Rechts des Mitgliedstaats, wie des Grundsatzes der Billigkeit, bei der Festsetzung der Entschädigung für immateriellen Schaden in den Fällen vorsieht, in denen der Tod nahestehender Personen durch ein Delikt eingetreten ist, als Eingriffsnorm im Sinne dieses Artikels angesehen werden kann?


(1)  ABl. 2007, L 199, S. 40.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/35


Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstol (Schweden), eingereicht am 15. Februar 2023 — Parfümerie Akzente GmbH / KTF Organisation AB

(Rechtssache C-88/23, Parfümerie Akzente)

(2023/C 155/46)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Svea Hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Parfümerie Akzente GmbH

Berufungsbeklagte: KTF Organisation AB

Vorlagefrage

1.

Ist Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG (1) im Hinblick auf das übrige Unionsrecht und dessen praktische Wirksamkeit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, wonach nationale Regelungen im koordinierten Bereich, darunter nationale Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG (2), keine Anwendung finden, wenn der Diensteanbieter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und von dort aus Dienste der Informationsgesellschaft erbringt und die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ausnahme nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 [der Richtlinie 2000/31/EG] nicht erfüllt sind?

2.

Umfasst der koordinierte Bereich im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG die Werbung auf der Website des Verkäufers und den Online-Verkauf bei einem Produkt, das hinsichtlich seiner Kennzeichnung angeblich die im Mitgliedstaat des kaufenden Verbrauchers für das Produkt als solches geltenden Anforderungen nicht erfüllt?

3.

Falls Frage 2 bejaht wird: Sind indessen gemäß Art. 2 Buchst. h Ziff. ii der Richtlinie 2000/31 vom koordinierten Bereich Anforderungen ausgenommen, die für die Lieferung oder das Produkt als solches gelten, wenn die Lieferung des Produkts als solchen ein notwendiger Teil der Online-Werbung und des Online-Verkaufs darstellt, oder ist die Lieferung des Produkts als solchen als ein untergeordneter und untrennbarer Teil der Online-Werbung und des Online-Verkaufs anzusehen?

4.

Welche Bedeutung kommt bei der Beurteilung der Fragen 2 und 3 gegebenenfalls dem Umstand zu, dass die Anforderungen an das Produkt als solches sich aus Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung und Ergänzung sektorbezogener Rechtsvorschriften der Union, darunter Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 75/324/EWG (3) und Art. 19 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1223/2009 (4), ergeben und zur Folge haben, dass die Anforderungen an das Produkt erfüllt sein müssen, damit es in dem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht oder für den Endverbraucher bereitgestellt werden darf?


(1)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

(2)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).

(3)  Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. 1975, L 147, S. 40).

(4)  Verordnung Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. 2009, L 342, S. 59).


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/36


Rechtsmittel, eingelegt am 20. Februar 2023 von der PNB Bak AS gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 7. Dezember 2022 in der Rechtssache T-275/19, PNB Banka/EZB

(Rechtssache C-99/23 P)

(2023/C 155/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: PNB Banka AS (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB), Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den mit Schreiben vom 14. Februar 2019 bekanntgegebenen Beschluss der EZB, in den Räumlichkeiten der Rechtsmittelführerin eine Prüfung vor Ort vorzunehmen, für nichtig zu erklären;

der EZB die Kosten der Rechtsmittelführerin und die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen;

soweit der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, diesen an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin als einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das angefochtene Urteil sei verfahrensfehlerhaft, da das Gericht die Frage der Vertretung der Rechtsmittelführerin im Kontext des Verfahrens vor dem Gericht nicht ordnungsgemäß behandelt habe.

Das Gericht habe fehlerhaft angenommen, dass eine Frage in Bezug auf die Integrität des Verfahrens vor dem Gericht kein Problem sei, solange vertreten werden könne, dass dieses Problem nicht bestünde, wenn Lettland, hypothetisch gesprochen, seine Verpflichtungen erfüllt hätte. Es habe daher gegen den Grundsatz verstoßen, dass Rechtsschutz nicht nur theoretisch und illusorisch sein dürfe, und damit gegen Art. 47 der Charta verstoßen.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/37


Rechtsmittel, eingelegt am 20. Februar 2023 von der PNB Bak AS gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 7. Dezember 2022 in der Rechtssache T-301/19, PNB Banka/EZB

(Rechtssache C-100/23 P)

(2023/C 155/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: PNB Banka AS (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den mit Schreiben vom 1. März 2019 bekanntgegebenen Beschluss der EZB, die Rechtsmittelführerin als bedeutendes Unternehmen einzustufen, das ihrer direkten Aufsicht unterliegt, für nichtig zu erklären;

der EZB die Kosten der Rechtsmittelführerin und die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen;

soweit der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, diesen an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin als einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das angefochtene Urteil sei verfahrensfehlerhaft, da das Gericht die Frage der Vertretung der Rechtsmittelführerin im Kontext des Verfahrens vor dem Gericht nicht ordnungsgemäß behandelt habe.

Das Gericht habe fehlerhaft angenommen, dass eine Frage in Bezug auf die Integrität des Verfahrens vor dem Gericht kein Problem sei, solange vertreten werden könne, dass dieses Problem nicht bestünde, wenn Lettland, hypothetisch gesprochen, seine Verpflichtungen erfüllt hätte. Es habe daher gegen den Grundsatz verstoßen, dass Rechtsschutz nicht nur theoretisch und illusorisch sein dürfe, und damit gegen Art. 47 der Charta verstoßen.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/37


Rechtsmittel, eingelegt am 20. Februar 2023 von der PNB Banka AS gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 7. Dezember 2022 in der Rechtssache T-330/19, PNB Banka/EZB

(Rechtssache C-101/23 P)

(2023/C 155/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: PNB Banka AS (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB), Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den mit Schreiben vom 21. März 2019 zugestellten Beschluss, mit dem die EZB Einspruch gegen den Erwerb qualifizierter Beteiligungen an B erhob, für nichtig zu erklären;

der EZB die der Rechtsmittelführerin entstandenen Kosten und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen;

soweit der Gerichtshof nicht über die Begründetheit entscheiden kann, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht als einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das angefochtene Urteil sei mit einem Verfahrensfehler behaftet, da das Gericht sich nicht angemessen mit der Frage der Vertretung der Rechtsmittelführerin im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht befasst habe.

Das Gericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass eine die Integrität des Verfahrens vor dem Gericht betreffende Frage kein Problem sei, solange die Ansicht vertreten werden kann, dass es gar nicht bestünde, wenn — hypothetisch — Lettland seinen Verpflichtungen nachgekommen wäre. Dies verstoße gegen den Grundsatz, dass Rechtsschutz nicht nur theoretisch oder illusorisch sein dürfe, und sei nicht mit Art. 47 der Charta vereinbar.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/38


Rechtsmittel, eingelegt am 20. Februar 2023 von der PNB Banka AS gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 7. Dezember 2022 in der Rechtssache T-230/20, PNB Banka/EZB

(Rechtssache C-102/23 P)

(2023/C 155/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: PNB Banka AS (vertreten durch Rechtsanwalt O. Behrends)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Zentralbank (EZB), Republik Lettland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Beschluss der EZB vom 17. Februar 2020, ECB-SSM-220-LVPNB-1, WHD-2019-0016, mit dem ihr die Zulassung als Kreditinstitut entzogen wurde, für nichtig zu erklären;

der EZB die Kosten der Rechtsmittelführerin und die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen;

soweit der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, diesen an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht zwei Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe in Bezug auf die Art und Weise, wie es mit der Frage der Vertretung der Rechtsmittelführerin umgegangen sei, einen Fehler begangen. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen.

Erstens habe das Gericht fehlerhaft den ersten Teil des Verfahrens des Entzugs der Zulassung, nämlich die Vorbereitung des Beschlusses durch die zuständige nationale Behörde, von der Prüfung ausgeschlossen.

Zweitens habe das Gericht in Bezug auf das Urteil vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923), dadurch einen Fehler begangen, dass es dieses Urteil behandelt habe, als ob es das Recht ändere, und dadurch nicht berücksichtigt, dass die EZB ihr früheres Versäumnis, dem in diesem Urteil bekräftigen Grundsatz nachzukommen, hätte berichtigen müssen.

Drittens habe das Gericht in Bezug auf seine Prüfung des Verhaltens der EZB, nachdem die EZB ihren Standpunkt infolge des Urteils vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P, EU:C:2019:923), geändert habe, einen Fehler begangen. Die EZB habe daher das Urteil des Gerichtshofs nicht in gutem Glauben durchgeführt.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das angefochtene Urteil sei verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht die Frage der Vertretung der Rechtsmittelführerin im Kontext des Verfahrens vor dem Gericht nicht ordnungsgemäß behandelt habe.

Das Gericht habe einen Fehler begangen, als es angenommen habe, dass eine Frage in Bezug auf die Integrität des Verfahrens vor dem Gericht kein Problem sei, solange argumentiert werden könne, dass dieses Problem nicht bestünde, wenn Lettland, hypothetisch gesprochen, seine Verpflichtungen erfüllt hätte. Es habe daher gegen den Grundsatz verstoßen, dass Rechtsschutz nicht nur theoretisch und illusorisch sein dürfe, und damit gegen Art. 47 der Charta verstoßen.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/39


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Februar 2023 von der Trasta Komercbanka AS gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 30. September 2022 in der Rechtssache T-698/16, Trasta Komercbanka u. a./EZB

(Rechtssache C-103/23 P)

(2023/C 155/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Trasta Komercbanka AS (vertreten durch A. Rasa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Zentralbank, Republik Lettland, Europäische Kommission, Ivan Fursin, Igors Buimisters, C & R Invest SIA, Figon Co. Ltd, GCK Holding Netherlands BV, Rikam Holding SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die EZB zur Zahlung einer finanziellen Entschädigung für den Schaden zu verurteilen, der ihr durch den Beschluss der EZB, ihr am 3. März 2016 die Zulassung zu entziehen, und durch das damit zusammenhängende, in der Rechtsmittelschrift beschriebene Verhalten entstanden ist;

festzustellen, dass sich der materielle Schaden auf mindestens 162 Mio. Euro beläuft, zuzüglich Ausgleichszinsen ab dem 3. März 2016 bis zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache und entsprechender Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung des Urteils bis zur vollständigen Zahlung;

der EZB die angefallenen Kosten gemäß den Art. 134 und 135 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Dem Gericht seien in dem angefochtenen Urteil eine Reihe von Verfahrensfehlern unterlaufen, die die Aufhebung des Urteils begründeten.

Da der Verdacht bestehe, dass Herr O. Behrends sich in einem Interessenkonflikt befunden habe, als er in dem Verfahren vor dem Gericht sowohl die Trasta Komercbanka AS als auch andere Kläger und Klägerinnen vertreten habe, sei davon auszugehen, dass das Recht der Rechtsmittelführerin auf ein faires Verfahren vor dem Gericht verletzt worden sei.

Zudem könnten die Erben von Herrn Igors Buimisters nach lettischem Recht das Verfahren fortführen.

Da das angefochtene Urteil die Verpflichtung der Trasta Komercbanka AS zur Tragung der durch das Verfahren angefallenen Kosten festlege, verletze es die Rechte Dritter, nämlich der Gläubiger der Trasta Komercbanka AS. Das Urteil verletze daher die Rechte Dritter, die nicht berechtigt gewesen seien, sich an dem Verfahren zu beteiligen.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/40


Rechtsmittel der E. Breuninger GmbH & Co. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 21. Dezember 2022 in der Rechtssache T-260/21, E. Breuninger GmbH & Co. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 2. März 2023

(Rechtssache C-124/23 P)

(2023/C 155/52)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: E. Breuninger GmbH & Co. (Prozessbevollmächtigter: R. Velte, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Dezember 2022 in der Rechtssache T-260/21, Breuninger / Kommission, aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde und der E. Breuninger GmbH & Co. KG ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission auferlegt wurde,

den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären; hilfsweise, falls der Gerichtshof den Rechtsstreit nicht entscheiden sollte, die Sache zur Entscheidung des Rechtsstreits gemäß dem Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen, und

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf vier Gründe gestützt:

Erstens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Art. 107 Abs.1 AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt. Nach dessen Wortlaut und Regelungszweck müsse bei der Beurteilung der Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung auf den Wettbewerb zwischen den vom Lockdown betroffenen Produktionszweigen des stationären Einzelhandels und nicht auf eine unternehmensweite Betrachtung einschließlich nicht betroffener Produktionszweige abgestellt werden. Das Gericht habe verkannt, dass die angefochtene Beihilferegelung durch Bevorzugung rein stationärer Einzelhändler zum Nachteil von „Multi Channel“-Händlern wie der Rechtsmittelführerin eine erhebliche Verfälschung des Wettbewerbs sowohl im stationären Einzelhandel als auch im Online-Handel bewirke

Zweitens habe das Gericht Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt. Es habe nicht gewürdigt, dass es sich bei Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV um eine Ausnahmevorschrift handle, die an die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 101 Abs. 1 AEUV anknüpfe. Infolge dieses Beurteilungsfehlers habe das Gericht verkannt, dass die Kommission bei ihrer Prüfung ermessensfehlerhaft die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der Beihilferegelung nicht berücksichtigt habe. Die durch das angewandte Förderkriterium „unternehmensweites Umsatzminus“ bewirkte Selektivität der Beihilfe verletze darüber hinaus den Grundsatz der Gleichbehandlung, da es die Rechtsmittelführerin ungleich behandle, obwohl sie von den Schließungen im Produktionszweig „Stationärer Einzelhandel“ gleichermaßen wie die begünstigten Wettbewerber betroffen sei.

Drittens habe das Gericht den Befristeten Rahmen der Kommission, auf den die angefochtene Beihilferegelung gestützt wurde, falsch ausgelegt und subsumiert. Der Befristete Rahmen setze nicht die Gefährdung der Existenzfähigkeit der von dem Lockdown betroffenen Unternehmen voraus. Zweck der Beihilfen sei nicht die Unterstützung notleidender Unternehmen, sondern vielmehr, betroffenen Unternehmen eine vorübergehende Unterstützung zur Fortführung des Betriebes in den betroffenen Produktionszweigen und zur Vermeidung von kostenintensiven und irreversiblen Umstrukturierungen zu gewähren. Der Befristete Rahmen gebe mithin gerade keine unternehmensweite, sondern eine auf von Schließungen betroffene Produktionszweige bezogene Betrachtung vor.

Viertens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe auch den in Art. 5 Abs. 4 AEUV niedergelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtsfehlerhaft ausgelegt. Das auf eine unternehmensweite Betrachtung gestützte Förderkriterium sei weder geeignet noch erforderlich, den Zweck der Beihilferegelung zu erreichen, von den Corona-bedingten Schließungen betroffenen Produktionszweigen durch Ausgleich ungedeckter Fixkosten eine Fortführung ihres Betriebes zu ermöglichen. Die durch das zugrunde gelegte Förderkriterium bewirkte schwerwiegende Verfälschung des Wettbewerbs sei auch nicht angemessen, um den — verfehlten — Zweck der Beihilferegelung zu erreichen. Die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Beihilferegelung könne nicht allein mit dem Gebot der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln gerechtfertigt werden, zumal die Fixkostenhilfen den begünstigten stationären Einzelhändlern ungeachtet ihrer Ertragskraft und Kapitalausstattung gewährt würden.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/41


Rechtsmittel der FALKE KGaA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 21. Dezember 2022 in der Rechtssache T-306/21, Falke KGaA gegen Europäische Kommission, eingelegt am 2. März 2023

(Rechtssache C-127/23 P)

(2023/C 155/53)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: FALKE KGaA (Prozessbevollmächtigter: R. Velte, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Dezember 2022 in der Rechtssache T-306/21, Falke / Kommission aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde (Urteilstenor zu 1.) und der Falke KGaA ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission auferlegt wurden (Urteilstenor zu 2.);

den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären; hilfsweise, falls der Gerichtshof den Rechtsstreit nicht entscheiden sollte, die Sache zur Entscheidung des Rechtsstreits gemäß dem Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen, und

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf vier Gründe gestützt:

Erstens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Art. 107 Abs.1 AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt. Nach dessen Wortlaut und Regelungszweck müsse bei der Beurteilung der Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung auf den Wettbewerb zwischen den vom Lockdown betroffenen Produktionszweigen des stationären Einzelhandels und nicht auf eine unternehmensweite Betrachtung einschließlich nicht betroffener Produktionszweige abgestellt werden. Das Gericht habe verkannt, dass die angefochtene Beihilferegelung durch Bevorzugung rein stationärer Einzelhändler zum Nachteil von „Multi Channel“-Händlern wie der Rechtsmittelführerin eine erhebliche Verfälschung des Wettbewerbs sowohl im stationären Einzelhandel als auch im Online-Handel bewirke.

Zweitens habe das Gericht Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt. Es habe nicht gewürdigt, dass es sich bei Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV um eine Ausnahmevorschrift handle, die an die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 101 Abs. 1 AEUV anknüpfe. Infolge dieses Beurteilungsfehlers habe das Gericht verkannt, dass die Kommission bei ihrer Prüfung ermessensfehlerhaft die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der Beihilferegelung nicht berücksichtigt habe. Die durch das angewandte Förderkriterium „unternehmensweites Umsatzminus“ bewirkte Selektivität der Beihilfe verletze darüber hinaus den Grundsatz der Gleichbehandlung, da es die Rechtsmittelführerin ungleich behandle, obwohl sie von den Schließungen im Produktionszweig „Stationärer Einzelhandel“ gleichermaßen wie die begünstigten Wettbewerber betroffen sei.

Drittens habe das Gericht den Befristeten Rahmen der Kommission, auf den die angefochtene Beihilferegelung gestützt wurde, falsch ausgelegt und subsumiert. Der Befristete Rahmen setze nicht die Gefährdung der Existenzfähigkeit der von dem Lockdown betroffenen Unternehmen voraus. Zweck der Beihilfen sei nicht die Unterstützung notleidender Unternehmen, sondern vielmehr, betroffenen Unternehmen eine vorübergehende Unterstützung zur Fortführung des Betriebes in den betroffenen Produktionszweigen und zur Vermeidung von kostenintensiven und irreversiblen Umstrukturierungen zu gewähren. Der Befristete Rahmen gebe mithin gerade keine unternehmensweite, sondern eine auf von Schließungen betroffene Produktionszweige bezogene Betrachtung vor.

Viertens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe auch den in Art. 5 Abs. 4 AEUV niedergelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtsfehlerhaft ausgelegt. Das auf eine unternehmensweite Betrachtung gestützte Förderkriterium sei weder geeignet noch erforderlich, den Zweck der Beihilferegelung zu erreichen, von den Corona-bedingten Schließungen betroffenen Produktionszweigen durch Ausgleich ungedeckter Fixkosten eine Fortführung ihres Betriebes zu ermöglichen. Die durch das zugrunde gelegte Förderkriterium bewirkte schwerwiegende Verfälschung des Wettbewerbs sei auch nicht angemessen, um den — verfehlten — Zweck der Beihilferegelung zu erreichen. Die Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Beihilferegelung könne nicht allein mit dem Gebot der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln gerechtfertigt werden, zumal die Fixkostenhilfen den begünstigten stationären Einzelhändlern ungeachtet ihrer Ertragskraft und Kapitalausstattung gewährt würden.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/42


Klage, eingereicht am 10. März 2023 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-147/23)

(2023/C 155/54)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch M. Owsiany-Hornung, J. Baquero Cruz)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (1), verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen und der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat;

anzuordnen, dass der Republik Polen die Zahlung eines Pauschalbetrags an die Kommission auferlegt wird, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: i) Tagessatz von 13 700 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen dem Tag nach Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem Tag der Behebung des Verstoßes oder, falls dies nicht erfolgt ist, dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache; ii) Mindestpauschalbetrag von 3 836 000 Euro;

anzuordnen, dass für den Fall, dass der im ersten Gedankenstrich genannte Verstoß bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache fortdauert, der Republik Polen die Zahlung eines Zwangsgelds an die Kommission in Höhe von 53 430 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache auferlegt wird, bis diese ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen ist;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 werde ein wirksames System zum Schutz von Personen geschaffen, die in einer privaten oder öffentlichen Organisation arbeiteten oder mit solchen Organisationen in Kontakt stünden, wenn sie in bestimmten Bereichen Verstöße gegen das Unionsrecht meldeten. Nach Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, die erforderlich seien, um der Richtlinie bis spätestens 17. Dezember 2021 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten seien ferner gemäß Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie verpflichtet gewesen, der Kommission den Wortlaut der erlassenen Rechtsvorschriften unverzüglich mitzuteilen.

Die Kommission habe am 27. Januar 2022 ein Aufforderungsschreiben an die Republik Polen gerichtet. Am 15. Juli 2022 habe die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Republik Polen gerichtet. Die Umsetzungsmaßnahmen seien von der Republik Polen jedoch noch nicht erlassen oder der Kommission mitgeteilt worden.


(1)  ABl. 2019, L 305, S. 17.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/43


Klage, eingereicht am 14. März 2023 — Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-149/23)

(2023/C 155/55)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Baquero Cruz und L. Mantl als Prozessbevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge

feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1) erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder der Kommission diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat und damit ihren Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist;

anordnen, dass der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung eines Pauschalbetrages an die Kommission auferlegt wird, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: (i) Tagessatz von 61 600 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen dem Tag nach Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem Tag der Behebung des Verstoßes oder, falls dies nicht erfolgt ist, dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils; (ii) Mindestpauschalbetrag von 17 248 000 Euro;

anordnen, dass für den Fall, dass der Verstoß unter Absatz 1 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in dieser Rechtssache fortdauert, der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung eines Zwangsgelds an die Kommission in Höhe von 240 240 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren auferlegt wird, bis diese ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen ist;

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens auferlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 2019/1937 — mit der ein wirksames System zum Schutz von Personen geschaffen werden soll, die in einer privaten oder öffentlichen Organisation arbeiten oder mit solchen Organisationen in Kontakt stehen, wenn sie Verstöße gegen das Unionsrecht in bestimmten Bereichen melden — nicht nachgekommen zu sein. Gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie müssten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen bzw. erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie bis spätestens 17. Dezember 2021 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten seien ferner gemäß Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie verpflichtet, der Kommission die erlassenen Rechtsvorschriften unverzüglich mitzuteilen.

Nach Auffassung der Kommission sind die Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie von Deutschland bisher noch nicht erlassen oder der Kommission mehr als 13 Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist jedenfalls nicht mitgeteilt worden.


(1)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. 2019, L 305, S. 17).


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/44


Klage, eingereicht am 13. März 2023 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-150/23)

(2023/C 155/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Baquero Cruz, F. Blanc und T. Materne)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen und der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat;

Luxemburg zu verurteilen, der Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: (i) einen Tagessatz von 900 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen dem Tag nach Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem Tag der Behebung des Verstoßes oder, falls dies nicht erfolgt ist, dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache; (ii) einen Mindestpauschalbetrag von 252 000 Euro;

für den Fall, dass der im ersten Gedankenstrich genannte Verstoß bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache fortdauert, Luxemburg zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 3 150 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen, bis dieses seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen ist;

Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission wird mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ein wirksames System zum Schutz von Personen geschaffen, die in einer privaten oder öffentlichen Organisation arbeiteten oder mit solchen Organisationen in Kontakt stünden, wenn sie in bestimmten Bereichen Verstöße gegen das Unionsrecht meldeten.

Gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, die erforderlich seien, um der Richtlinie bis spätestens 17. Dezember 2021 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten seien ferner nach Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie verpflichtet gewesen, der Kommission den Wortlaut der erlassenen Rechtsvorschriften unverzüglich mitzuteilen.

Die Kommission habe am 21. Januar 2022 ein Aufforderungsschreiben an Luxemburg gerichtet. Am 15. Juli 2022 habe die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Luxemburg gerichtet. Die Umsetzungsmaßnahmen seien von Luxemburg jedoch noch nicht erlassen oder der Kommission mitgeteilt worden.


(1)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. 2019, L 305, S. 17).


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/45


Klage, eingereicht am 13. März 2023 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-152/23)

(2023/C 155/57)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Salyková, J. Baquero Cruz)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Tschechischen Republik die Zahlung eines Pauschalbetrags an die Kommission aufzuerlegen, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: (i) Tagessatz von 4 900 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen dem Tag nach Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem Tag der Behebung des Verstoßes oder, falls dies nicht erfolgt ist, dem Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren; (ii) Mindestpauschalbetrag von 1 372 000 Euro;

der Tschechischen Republik für den Fall, dass der im ersten Gedankenstrich angeführte Verstoß bis zum Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren fortdauert, die Zahlung eines Zwangsgelds an die Kommission in Höhe von 19 110 Euro pro Tag aufzuerlegen, und zwar ab dem Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren und bis zu dem Tag, an dem sie ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachkommt;

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates werde ein wirksames System zum Schutz von Personen geschaffen, die in einer privaten oder öffentlichen Organisation arbeiteten oder mit solchen Organisationen in Kontakt stünden, wenn sie Verstöße gegen das Unionsrecht in bestimmten Bereichen meldeten. Gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, die erforderlich seien, um der Richtlinie bis spätestens 17. Dezember 2021 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten seien ferner gemäß Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie verpflichtet, der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mitzuteilen.

Am 27. Januar 2022 habe die Kommission der Tschechischen Republik ein Mahnschreiben übersandt. Am 15. Juli 2022 habe die Kommission der Tschechischen Republik eine mit Gründen versehene Stellungnahme übersandt. Die Tschechische Republik habe indessen bis jetzt die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen weder erlassen noch mitgeteilt.


(1)  ABl. 2019, L 305, S. 17.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/45


Klage, eingereicht am 14. März 2023 — Europäische Kommission/Republik Estland

(Rechtssache C-154/23)

(2023/C 155/58)

Verfahrenssprache: Estnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Baquero Cruz und L. Maran)

Beklagte: Republik Estland

Anträge

Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge

feststellen, dass die Republik Estland gegen die Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, verstoßen hat, da sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen hat oder der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat;

anordnen, dass der Republik Estland die Zahlung eines Pauschalbetrages an die Kommission auferlegt wird, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: (i) Tagessatz von 600 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen dem Tag nach Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem Tag der Behebung des Verstoßes oder, falls dies nicht erfolgt ist, dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils; (ii) Mindestpauschalbetrag von 168 000 Euro;

anordnen, dass für den Fall, dass der Verstoß unter Absatz 1 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in dieser Rechtssache fortdauert, der Republik Estland die Zahlung eines Zwangsgelds an die Kommission in Höhe von 2 340 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren auferlegt wird, bis diese ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen ist;

der Republik Estland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, soll ein wirksames System zum Schutz von Personen geschaffen werden, die in einer privaten oder öffentlichen Organisation arbeiten oder mit solchen Organisationen in Kontakt stehen, und Verstöße gegen das Unionsrecht in bestimmten Bereichen melden.

Gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um der Richtlinie bis spätestens 17. Dezember 2021 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten sind ferner gemäß Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie verpflichtet, der Kommission den Wortlaut der erlassenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen.

Da die Kommission von Estland keine Mitteilung über den Erlass der Vorschriften erhalten habe, die erforderlich seien, um der Richtlinie nachzukommen, habe sie am 27. Januar 2022 ein Aufforderungsschreiben an Estland gerichtet. Da die Republik Estland die Umsetzung der Richtlinie nicht mitgeteilt habe, habe die Kommission mit Schreiben vom 15. Juli 2022 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Estland gerichtet, in der sie das Land aufgefordert habe, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen.

Die Republik Estland habe die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen noch nicht erlassen oder der Kommission nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. 2019, L 305, S. 17.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/46


Klage, eingereicht am 14. März 2023 — Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-155/23)

(2023/C 155/59)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und A. Tokár)

Beklagter: Ungarn

Anträge

Die Kommission beantragt,

1.

festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (1), verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und der Europäischen Kommission nicht mitgeteilt hat;

2.

Ungarn zu verurteilen, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: (i) 3 500 Euro pro Tag multipliziert mit der Zahl der Tage zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 abgelaufen ist, und dem Zeitpunkt der Beendigung des Verstoßes oder, wenn der Verstoß nicht beendet wird, dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache; (ii) einem Mindestpauschalbetrag von 980 000 Euro;

3.

Ungarn für den Fall, dass der Verstoß gegen die in Nr. 1 genannten Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Verkündung des in der vorliegenden Rechtssache zu erlassenden Urteils fortbesteht, zu verurteilen, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 13 650 Euro pro Tag ab dem Zeitpunkt der Verkündung des in der vorliegenden Rechtssache zu erlassenden Urteils bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nachkommt, zu zahlen;

4.

Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, werde ein wirksames System zum Schutz von Personen geschaffen, die im privaten oder öffentlichen Sektor tätig oder mit diesem verbunden seien, wenn sie Verstöße gegen das Unionsrecht in bestimmten Bereichen meldeten. Gemäß Art. 26 Abs. 1 dieser Richtlinie müssten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich seien, um der Richtlinie bis zum 17. Dezember 2021 nachzukommen. Gemäß Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mitzuteilen.

Die Kommission habe Ungarn am 27. Januar 2022 ein Aufforderungsschreiben und am 22. Juli 2022 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übersandt. Ungarn habe jedoch die Vorschriften, die erforderlich seien, um der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und der Kommission nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. 2019, L 305, S. 17.


Gericht

2.5.2023   

DE

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C 155/48


Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Sánchez-Gavito León/Rat und Kommission

(Rechtssache T-100/21) (1)

(Internationaler Beratender Baumwollausschuss - Beschluss (EU) 2017/876 - Personal einer internationalen Organisation, der die Union beigetreten ist - Vereinbarung über die Bedingungen für das Ausscheiden der Klägerin - Untätigkeitsklage - Teilweises Fehlen einer Aufforderung zum Tätigwerden - Fehlende Klagebefugnis - Unzulässigkeit - Haftung - Kausalzusammenhang)

(2023/C 155/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Maria del Carmen Sánchez-Gavito León (Reston, Virginia, Vereinigte Staaten von Amerika) (vertreten durch Rechtsanwältin M. Veissiere)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (vertreten durch A. Antoniadis, M. Bauer und A. Boggio-Tomasaz als Bevollmächtigte), Europäische Kommission (vertreten durch T. Lilamand und M. Monfort als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach den Art. 265 und 268 AEUV begehrt die Klägerin zum einen die Feststellung einer rechtswidrigen Untätigkeit des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, da sie es rechtswidriger Weise unterlassen hätten, auf förmliche Aufforderung durch die Klägerin, einer spanischen Staatsangehörigen und ehemaligen Bediensteten des Internationalen Beratenden Baumwollausschusses (ICAC), dem die Union durch Erlass des Beschlusses (EU) 2017/876 des Rates vom 18. Mai 2017 über den Beitritt der Europäischen Union zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss (ICAC) (ABl. 2017, L 134, S. 23) beigetreten sei, tätig zu werden. Zum anderen begehrt die Klägerin Ersatz für den Schaden, der ihr aufgrund des Verhaltens des Rates, der Kommission und ihrer Bediensteten, die es unterlassen hätten, tätig zu werden, obwohl sie davon Kenntnis gehabt hätten, dass die Klägerin vom Exekutivdirektor des ICAC gemobbt worden sei und dass dieser die Vereinbarung über die Bedingungen für das Ausscheiden der Klägerin aus dem Sekretariat des ICAC nicht eingehalten habe, sowie dadurch entstanden sei, dass es keinen Rechtsweg gebe, auf dem sie ihre Rügen geltend machen könne.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau María del Carmen Sánchez-Gavito León trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 182 vom 10.5.2021.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/48


Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Bulgarien/Kommission

(Rechtssache T-235/21) (1)

(EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Bulgarien getätigte Ausgaben - Absatzförderungsmaßnahmen - Untersuchungsbericht des OLAF - Konformitätsabschluss - Begründungspflicht)

(2023/C 155/61)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Republik Bulgarien (vertreten durch T. Mitova und L. Zaharieva als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch G. Koleva, J. Aquilina und A. Sauka als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Republik Bulgarien die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/261 der Kommission vom 17. Februar 2021 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2021, L 59, S. 10), soweit er bestimmte von ihr getätigte Ausgaben betrifft.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen

2.

Die Republik Bulgarien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 263 vom 5.7.2021.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/49


Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Sympatex Technologies/EUIPO — Liwe Española (Sympathy Inside)

(Rechtssache T-372/21) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Sympathy Inside - Ältere Unionswortmarke INSIDE. - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung 2017/1001] - Keine Beeinflussung der Unterscheidungskraft)

(2023/C 155/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sympatex Technologies GmbH (Unterföhring, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältin E. Strauß)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch G. Predonzani und D. Gája als Bevollmächtigte)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Liwe Española, SA (Puente Tocinos, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt Á. Pérez Lluna)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. April 2021 (Sache R 1777/2018-5).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sympatex Technologies GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 329 vom 16.8.2021.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/50


Urteil des Gerichts vom 8. März 2023– Assaad/Rat

(Rechtssache T-426/21) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Beurteilungsfehler - Rückwirkung - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit - Rechtskraft)

(2023/C 155/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Nizar Assaad (Beirut, Libanon) (vertreten durch M. Lester, KC, G. Martin und C. Enderby Smith, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch T. Haas und M. Bishop als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2021/751 des Rates vom 6. Mai 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2021, L 160, S. 115), der Durchführungsverordnung (EU) 2021/743 des Rates vom 6. Mai 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2021, L 160, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2022/849 des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2022, L 148, S. 52) und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/840 des Rates vom 30. Mai 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2022, L 148, S. 8), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen.

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/751 des Rates vom 6. Mai 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien, die Durchführungsverordnung (EU) 2021/743 des Rates vom 6. Mai 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, der Beschluss (GASP) 2022/849 des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/840 des Rates vom 30. Mai 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien werden für nichtig erklärt, soweit diese Rechtsakte Herrn Nizar Assaad betreffen.

2.

Die Wirkungen des Beschlusses 2022/849 werden gegenüber Herrn Assaad bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird, bis zur etwaigen Zurückweisung des Rechtsmittels aufrechterhalten.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 338 vom 23.8.2021.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/51


Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Société des produits Nestlé/EUIPO — The a2 Milk Company (A 2)

(Rechtssache T-759/21) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke A 2 - Ältere internationale Registrierung - Bildmarke THE a2 MILK COMPANY THE a2 MILK COMPANY - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2023/C 155/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Société des produits Nestlé SA (Vevey, Schweiz) (vertreten durch Rechtsanwältinnen A. Jaeger-Lenz und J. Thomsen)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch E. Nicolás Gómez und M. Eberl als Bevollmächtigte)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: The a2 Milk Company Ltd (Auckland, Neuseeland) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Hawkins, T. Dolde und C. Zimmer)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. Oktober 2021 (Sache R 2447/2020-4).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Société des produits Nestlé SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 24.1.2022.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/51


Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — SE/Kommission

(Rechtssache T-763/21) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - Pilotprogramm der Kommission zur Einstellung von Nachwuchskräften als Verwaltungsräte - Ablehnung einer Bewerbung - Zulassungsvoraussetzungen - Kriterium einer höchstens dreijährigen Berufserfahrung - Gleichbehandlung - Diskriminierung wegen des Alters)

(2023/C 155/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: SE (vertreten durch Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch B. Schima, L. Vernier und I. Melo Sampaio als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage gemäß Art. 270 AEUV beantragt der Kläger zum einen die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 23. April 2021, mit der die Kommission seine Bewerbung für das Pilotprogramm „Junior Professionals“ abgelehnt hat, sowie zum anderen den Ersatz des Schadens, der ihm durch diese Entscheidung entstanden sein soll.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

SE trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 73 vom 14.2.2022.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/52


Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — PS/EIB

(Rechtssache T-65/22) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Soziale Sicherheit - Versicherungssystem für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Dauernde Vollinvalidität - Beruflicher Ursprung der Krankheit - Mit einer Versicherungsgesellschaft geschlossener Vertrag - Umfang der fortbestehenden Pflichten der EIB)

(2023/C 155/66)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PS (vertreten durch Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (vertreten durch K. Carr und E. Manoukian als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt der Kläger erstens, die Entscheidung der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 12. Juli 2021 aufzuheben, soweit damit die Zahlung von 233 500 Euro als materieller und immaterieller Schadensersatz verweigert wurde, zweitens, die EIB zur Zahlung einer Entschädigung für die geltend gemachte Berufskrankheit zu verurteilen, und drittens, die EIB zur Zahlung von 24 000 Euro als Ersatz für den ihm aufgrund seines Gesundheitszustands entstandenen immateriellen Schaden zu verurteilen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

PS trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 128 vom 21.3.2022.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/52


Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Novasol/ECHA

(Rechtssache T-70/22) (1)

(REACH - Gebühr für die Registrierung eines Stoffes - Ermäßigung für KMU - Überprüfung der Angaben zur Größe des Unternehmens durch die ECHA - Aufforderung zur Vorlage von Beweisen für die KMU-Eigenschaft - Weigerung, bestimmte Informationen zu übermitteln - Entscheidung über die Nacherhebung des von der geschuldeten Gebühr nicht erhobenen Restbetrags und über die Festsetzung eines Verwaltungsentgelts - Begriff des „verbundenen Unternehmens“ - Empfehlung 2003/361/EG - Begründungspflicht)

(2023/C 155/67)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Novasol (Kraainem, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwälte C. Alter und G. Bouton)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (vertreten durch F. Becker, S. Mahoney und M. Heikkilä als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin A. Guillerme)

Gegenstand

Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung SME D(2021)8531-DC der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 25. November 2021, mit der festgestellt wird, dass sie nicht die Beweise vorgelegt hat, die erforderlich sind, um die für mittlere Unternehmen vorgesehene Ermäßigung der Gebühr zu erhalten, und mit der sie demnach aufgefordert wird, die Differenz zwischen der von ihr bereits bezahlten Gebühr und der für große Unternehmen geltenden Gebühr sowie ein Verwaltungsentgelt in Höhe von 19 900 Euro zu zahlen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Novasol trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 138 vom 28.3.2022.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/53


Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Kande Mupompa/Rat

(Rechtssache T-90/22) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen - Anspruch auf rechtliches Gehör - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben)

(2023/C 155/68)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alex Kande Mupompa (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (vertreten durch Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch S. Lejeune und B. Driessen als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2021/2181 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2021, L 443, S. 75) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2177 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2021, L 443, S. 3), soweit diese Rechtsakte ihn betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Alex Kande Mupompa trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 4.4.2022.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/54


Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Amisi Kumba/Rat

(Rechtssache T-92/22) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen - Anspruch auf rechtliches Gehör - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben)

(2023/C 155/69)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Gabriel Amisi Kumba (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (vertreten durch Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch B. Driessen und M.-C. Cadilhac als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses (GASP) 2021/2181 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2021, L 443, S. 75) und zum anderen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2177 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2021, L 443, S. 3), soweit diese Rechtsakte ihn betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Gabriel Amisi Kumba trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 4.4.2022.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/54


Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Ramazani Shadary/Rat

(Rechtssache T-93/22) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen - Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben)

(2023/C 155/70)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Emmanuel Ramazani Shadary (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (vertreten durch Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch S. Lejeune und B. Driessen als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses (GASP) 2021/2181 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2021, L 443, S. 75) und zum anderen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2177 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2021, L 443, S. 3), soweit diese Rechtsakte ihn betreffen

Tenor

1.

Der Beschluss (GASP) 2021/2181 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2177 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Emmanuel Ramazani Shadary betreffen.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 4.4.2022.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/55


Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Kanyama/Rat

(Rechtssache T-95/22) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen - Anspruch auf rechtliches Gehör - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben)

(2023/C 155/71)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Célestin Kanyama (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (vertreten durch Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M.-C. Cadilhac und S. Lejeune als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses (GASP) 2021/2181 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2021, L 443, S. 75) und zum anderen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2177 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2021, L 443, S. 3), soweit diese Rechtsakte ihn betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Célestin Kanyama trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 4.4.2022.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/56


Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Kampete/Rat

(Rechtssache T-96/22) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen - Anspruch auf rechtliches Gehör - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben)

(2023/C 155/72)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ilunga Kampete (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (vertreten durch Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch B. Driessen und M.-C. Cadilhac als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses (GASP) 2021/2181 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2021, L 443, S. 75) und zum anderen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2177 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2021, L 443, S. 3), soweit diese Rechtsakte ihn betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Ilunga Kampete trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 4.4.2022.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/56


Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Boshab/Rat

(Rechtssache T-98/22) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen - Anspruch auf rechtliches Gehör - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben)

(2023/C 155/73)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Évariste Boshab (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (vertreten durch Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf, A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch S. Lejeune und B. Driessen als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses (GASP) 2021/2181 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2021, L 443, S. 75) und zum anderen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2177 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2021, L 443, S. 3), soweit diese Rechtsakte ihn betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Évariste Boshab trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 4.4.2022.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/57


Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Gönenç/EUIPO — Solar (termorad ALUMINIUM PANEL RADIATOR)

(Rechtssache T-172/22) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Unionsbildmarke TERMORAD ALUMINIUM PANEL RADIATOR - Ältere Benelux-Wortmarke THERMRAD - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2023/C 155/74)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Salim Selahaddin Gönenç (Konya, Türkei) (vertreten durch Rechtsanwältin V. Martín Santos)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch M. Eberl und J. Ivanauskas als Bevollmächtigte)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Solar A/S (Vejen, Dänemark) (vertreten durch Rechtsanwältin L. Elmgaard)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 18. Januar 2022 (Sache R 770/2021-2).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Salim Selahaddin Gönenç trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Solar A/S im vorliegenden Verfahren entstanden sind.


(1)  ABl. C 207 vom 23.5.2022.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/58


Urteil des Gerichts vom 8. März 2023 — Prigozhina/Rat

(Rechtssache T-212/22) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Ukraine untergraben oder bedrohen - Einfrieren von Geldern - Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste - Familie einer Person, die für Handlungen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen - Begriff „Verbindung“ - Beurteilungsfehler)

(2023/C 155/75)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Violetta Prigozhina (Sankt Petersburg, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Cessieux)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M.-C. Cadilhac und V. Piessevaux als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2022/265 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 42I, S. 98), und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/260 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 42I, S. 3), soweit ihr Name in die Listen der Personen und Organisationen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6), aufgenommen wurde.

Tenor

1.

Der Beschluss (GASP) 2022/265 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 42I, S. 98), und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/260 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 42I, S. 3), werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Frau Violetta Prigozhina in die Listen der Personen und Organisationen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP und in Anhang I der genannten Verordnung aufgenommen wurde.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Kosten von Frau Violetta Prigozhina.


(1)  ABl. C 237 vom 20.6.2022.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/59


Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichts vom 28. Februar 2023 — Telefónica de España/Kommission

(Rechtssache T-170/22 R-RENV)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Transeuropäische Telematikdienste zwischen Behörden [TESTA] - Antrag auf einstweilige Anordnung - Kein fumus boni iuris)

(2023/C 155/76)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Telefónica de España, SA (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt F. González-Díaz, Rechtsanwältin J. Blanco Carol und P. Stuart, Barrister)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (vertreten durch L. André und M. Ilkova als Bevollmächtigte)

Streithelferin zur Unterstützung der Antragsgegnerin: BT Global Services Belgium BV (Machelen, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwältinnen V. Dor, A. Lepièce und M. Vilain XIIII)

Gegenstand

Mit ihrem Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV beantragt die Antragstellerin, die Vollziehung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 21. Januar 2022 zur Ausschreibung DIGIT/A 3/PR/2019/010, „Transeuropäische Telematikdienste zwischen Behörden (TESTA)“, mit der ihr mitgeteilt wurde, dass ihr Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens nicht ausgewählt worden sei, und die bevorstehende Unterzeichnung des Vertrags mit dem ausgewählten Bieter angekündigt wurde, auszusetzen sowie der Kommission aufzugeben, die Unterzeichnung dieses Vertrags auszusetzen.

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschluss vom 1. April 2022, Telefónica de España/Kommission (T-170/22 R), wird aufgehoben.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/59


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. März 2023 — Mazepin/Rat

(Rechtssache T-743/22 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen Russlands, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen - Einfrieren von Geldern - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung)

(2023/C 155/77)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragsteller: Nikita Dmitrievich Mazepin (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta, M. Campa, M. Moretto, V. Villante, T. Marembert und A. Bass)

Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (vertreten durch J. Rurarz und P. Mahnič als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seinem auf die Art. 278 und 279 AEUV gestützten Antrag beantragt der Antragsteller zum einen die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149), der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1) und des Rechtsakts des Rates vom 15. September 2022, mit dem sein Name auf der Liste der Personen, Organisationen oder Einrichtungen belassen wird, die restriktiven Maßnahmen im Sinne des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16) in geänderter Fassung, unterliegen, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6) in geänderter Fassung, soweit diese Rechtsakte ihn daran hindern, seine Beschäftigung als professioneller Formel-1-Fahrer oder als Fahrer bei anderen Motorsportmeisterschaften, die auch oder ausschließlich auf dem Gebiet der Europäischen Union stattfinden, zu verhandeln und an Grand Prix, Testfahrten, Trainings und freien Trainings der Formel-1 und an anderen Motorsportmeisterschaften, Rennen, Testfahrten, Trainings und freien Trainings, die im Gebiet der Europäischen Union stattfinden, teilzunehmen, und zum anderen den Erlass aller geeigneten einstweiligen Anordnungen, die es ihm ermöglichen, seine Beschäftigung als professioneller Formel-1-Fahrer oder als Fahrer bei anderen Motorsportmeisterschaften zu verhandeln, die auch oder ausschließlich auf dem Gebiet der Europäischen Union stattfinden, und als Fahrer zum Cockpit von Teams zu gehören, die an den fraglichen Meisterschaften teilnehmen, sowie seine Rechte daraus auszuüben und seinen Pflichten daraus nachzukommen, einschließlich der Teilnahme an Grand Prix, Testfahrten, Trainings und freien Trainings der Formel-1 und an anderen Meisterschaften, Rennen, Testfahrten, Trainings und freien Trainings, die im Gebiet der Europäischen Union stattfinden.

Tenor

1.

Die Vollziehung des Beschlusses (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und des Rechtsakts des Rates vom 15. September 2022, mit dem der Name von Herrn Nikita Dmitrievich Mazepin auf der Liste der Personen, Organisationen oder Einrichtungen belassen wird, die restriktiven Maßnahmen im Sinne des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in geänderter Fassung, unterliegen, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in geänderter Fassung, soweit der Name von Herrn Mazepin auf der Liste der Personen, Organisationen oder Einrichtungen belassen wurde, die diesen restriktiven Maßnahmen unterliegen, und lediglich soweit dies erforderlich ist, um es ihm zu ermöglichen, seine Beschäftigung als professioneller Formel-1-Fahrer oder als Fahrer bei anderen Motorsportmeisterschaften, die auch oder ausschließlich auf dem Gebiet der Europäischen Union stattfinden, zu verhandeln und an Grand Prix, Testfahrten, Trainings und freien Trainings der Formel-1 und an anderen Motorsportmeisterschaften, Rennen, Testfahrten, Trainings und freien Trainings des Motorsports, die im Gebiet der Europäischen Union stattfinden, teilzunehmen. Zu diesem Zweck hat Herr Mazepin lediglich die Erlaubnis, erstens, in das Unionsgebiet einzureisen, um Verträge mit einem Rennteam oder mit Sponsoren zu verhandeln und abzuschließen, die weder mit den Tätigkeiten von Herrn Dmitry Arkadievich Mazepin noch von natürlichen oder juristischen, deren Name in der Liste der Anhangs III des Beschlusses 2014/145 und der Verordnung Nr. 269/2014 aufgeführt ist, Personen im Zusammenhang stehen, zweitens, in das Unionsgebiet einzureisen, um als Fahrer oder Ersatzfahrer an Formel-1-Meisterschaften des Internationalen Automobilverbands (FIA) oder an anderen Meisterschaften, Testfahren, Trainings und freien Trainings, auch im Hinblick auf die Erneuerung seiner Superlizenz teilzunehmen, drittens, in das Unionsgebiet einzureisen, um sich den medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, die von der FIA oder seinem Rennteam vorgeschrieben sind, viertens, in das Unionsgebiet einzureisen, um an Renn-, Sponsoring- und Werbeaktivitäten auf Wunsch seines Rennteams oder seiner Sponsoren teilzunehmen, fünftens, ein Bankkonto zu eröffnen, auf das ihm ein Gehalt, Prämien, Vergünstigungen seines Rennteams und finanzielle Beiträge von Sponsoren, die von seinem Rennstall akzeptiert wurden, gezahlt werden können, sechstens, das Bankkonto und eine Kreditkarte ausschließlich zur Deckung der Kosten zu verwenden, die es einem professionellen Fahrer ermöglichen, im Gebiet der Europäischen Union zu reisen, Verträge mit einem Rennteam oder Sponsoren zu verhandeln und abzuschließen und an Meisterschaften, Grand Prix, Rennen, Testfahrten, Trainings und freien Trainings in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilzunehmen.

Im Fall der Beschäftigung als Formel-1-Fahrer oder Fahrer anderer Motorsportmeisterschaften, die auch oder ausschließlich auf dem Gebiet der Europäischen Union stattfinden, muss sich Herr Mazepin verpflichten, unter neutraler Flagge zu fahren und die von der FIA dafür vorgesehene Verpflichtungserklärung der Fahrer zu unterschreiben.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/61


Klage, eingereicht am 20. Februar 2023 — VP/Parlament

(Rechtssache T-83/23)

(2023/C 155/78)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Kläger: VP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Brzozowska)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung Nr. D 314619 der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2022, mit der festgestellt worden ist, dass der Kläger gegenüber einer akkreditierten parlamentarischen Assistentin Mobbing betrieben habe, nach Art. 263 AEUV aufzuheben;

dem Europäischen Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf eine gute Verwaltung.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 12a Abs. 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Union.

3.

Dritter Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler, Verstoß gegen die Begründungspflicht und Verletzung der Fürsorgepflicht.


2.5.2023   

DE

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C 155/61


Klage, eingereicht am 20. Februar 2023 — D’Agostino/EZB

(Rechtssache T-90/23)

(2023/C 155/79)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Aldo D’Agostino (Neapel, Italien) (vertreten durch Rechtsanwältin M. De Siena)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Der Kläger beantragt,

die außervertragliche Haftung der Europäischen Zentralbank (EZB), vertreten durch die Präsidentin Christine Lagarde dafür festzustellen:

a)

dass sie für die von Herrn Aldo D’Agostino gehaltenen Wertpapiere mit der Bezeichnung SI FTSE.COPERP einen Kursverlust von 841 809,34 Euro bewirkt hat, aus dem sich ein Gesamtverlust in Höhe von 99,47 % des investierten Kapitals in Höhe von 846 198,90 Euro ergab, indem Frau Christine Lagarde am 12. März 2020 in ihrer Eigenschaft als Präsidentin der EZB den berühmten Satz geäußert hat: „Wir sind nicht dafür da, Zinsunterschiede zwischen einzelnen Ländern zu mindern, das ist nicht die Aufgabe der EZB“, was einen maßgeblichen Wertverlust von Wertpapieren an allen Börsen der Welt und von 16,92 % an der Börse von Mailand bewirkt hat, einem prozentualen Wert, der in der Geschichte dieser Börse noch nie erreicht wurde, indem Frau Lagarde mit diesem in einer Pressekonferenz geäußerten Satz die gesamte Welt darüber informierte, dass die EZB den Wert von Anleihen, die von Ländern in Schwierigkeiten herausgegeben werden, nicht mehr stützen werde, und damit einen vollständigen Wechsel der Ausrichtung der Geldpolitik verkündete, der die EZB unter der Präsidentschaft des vorherigen Präsidenten gefolgt war, der sein eigenes Mandat im November 2019 beendet hatte;

b)

dass sie durch diese Verhaltensweisen und in der Folge durch den schwindelerregenden Fall des Börsenindizes der Mailänder Börse den Vermögensverlust des Klägers verursacht hat;

c)

dass sie einen Vermögensschaden von 841 809,34 Euro als eingetretene Vermögenseinbuße und von 998 683,90 Euro für entgangenen Gewinn verursacht hat;

d)

dass sie einen Vermögensschaden von insgesamt 1 840 493,24 Euro verursacht hat;

e)

dass sie einen auf 1 000 000,00 Euro bezifferten immateriellen Schaden durch psychisches Leid des Klägers und seiner Familie, Schädigung von Ehre, Ruf, sowie persönlicher und beruflicher Integrität verursacht hat;

f)

dass sie einen Schaden durch den Verlust einer Chance verursacht hat.

die EZB in Person ihrer derzeitigen Präsidentin zur Entschädigung der genannten Vermögensschäden aus dem aufgetretenen Verlust und dem entgangenen Gewinn, der Nichtvermögensschäden und der Schäden aus dem Verlust einer Chance des Klägers, Herrn Aldo D’Agostino, die gemäß den in den jeweiligen Kapiteln und Abschnitten der vorliegenden Klage ausgeführten Kriterien geschätzt werden, durch folgende Zahlungen zu verurteilen:

1 840 493,24 Euro … für den Vermögensschaden;

1 000 000,00 Euro … für den immateriellen Schaden;

und damit zu einer Zahlung in Gesamthöhe von 2 840 493,24 Euro;

eines Betrags, den das Gericht nach eigenem Ermessen als Entschädigung für die Schäden und den Verlust der Chance feststellt und beziffert;

zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem 12. März 2020, dem Zeitpunkt des Schadensereignisses, und bis zur tatsächlichen Entschädigung.

hilfsweise, die EZB in Person ihrer derzeitigen Präsidentin für die oben genannten Schadensarten zur Zahlung der verschiedenen Einzelpositionen zu verurteilen, die im Verlauf des Rechtsstreits bestimmt werden, soweit sie gerichtlich festgestellt werden, auch mittels einer vom Gericht angeordneten Begutachtung im Sinne von Art. 70 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union.

Sämtliche Beträge zuzüglich Verzugszinsen ab dem 12. März 2020, dem Zeitpunkt des Schadensereignisses, und bis zur tatsächlichen Entschädigung.

Der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Der erste Klagegrund betrifft eine Haftung der EZB aufgrund der Art. 340 Abs. 3 AEUV und 2043 des italienischen Zivilgesetzbuchs für den materiellen und immateriellen Schaden, den der Kläger erlitten habe.

2.

Der zweite Klagegrund bezieht sich auf die in der Rechtsprechung der Europäischen Union, insbesondere in den Urteilen vom 28. Oktober 2022, Vialto Consulting/Kommission, C-650/19 P, vom 9. Februar 2022, QI u. a./Kommission und EZB, T-868/16, sowie vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission, T-309/10 dargestellten Grundsätze.

Es werden die Voraussetzungen veranschaulicht, die vorliegen müssten, um eine außervertragliche Haftung eines europäischen Organs gegenüber einem Unionsbürger auszulösen und geltend gemacht, dass diese Voraussetzungen vorlägen.

3.

Der dritte Klagegrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen primäres und abgeleitetes Unionsrecht und einen Befugnismissbrauch der Präsidentin.

Es liege ein am 12. März 2020 begangener Verstoß der EZB in Person ihrer Präsidentin gegen Art. 127 Abs. 2 AEUV („Geldpolitik“), die Art. 3, 10, 11, 12, 13, 38 der Satzung des Systems der Europäischen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie gegen Art. 17 Nrn. 17.2 und 17.3 der mit dem Beschluss der EZB vom 19. Februar 2004 (1) erlassenen Regelung vor. Es wird mit Verweis auf den beigefügten technischen Bericht zum Vorliegen der drei erforderlichen Voraussetzungen für eine Haftung der EZB und zum Fehlen von Mitursachen vorgetragen.

4.

Mit dem vierten Klagegrund werden der materielle und immaterielle Schaden und der Verlust einer Chance, die der Kläger erlitten habe, beziffert, begründet und dokumentiert.


(1)  Beschluss 2004/257/EG der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 204 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/2) (ABl. 2004, L 80, S. 33), in der durch den Beschluss BCE/2014/1 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2014 (ABl. 2014, L 95, S. 56) geänderten Fassung.


2.5.2023   

DE

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C 155/63


Klage, eingereicht am 23. Februar 2023 — Stan/Europäische Staatsanwaltschaft

(Rechtssache T-103/23)

(2023/C 155/80)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Victor-Constantin Stan (Bukarest, Rumänien) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Şandru)

Beklagter: Europäische Staatsanwaltschaft

Anträge

Der Kläger beantragt, den Beschluss der Ständigen Kammer vom 9. Dezember 2022 in der Strafakte Nr. 1.000026/2022 der Europäischen Staatsanwaltschaft (im Folgenden: Beschluss der Ständigen Kammer oder angefochtener Beschluss) und die nachfolgenden Handlungen auf der Grundlage des Vorbringens der vorliegenden Anfechtung als rechtswidrig und unbegründet für nichtig zu erklären und gegebenenfalls die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Europäischen Staatsanwaltschaft, die im Widerspruch zur Verordnung (EU) 2017/1939 stehen, für unanwendbar zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Beschluss der Vierten Ständigen Kammer unter Verstoß gegen Art. 10 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) gefasst worden sei, der für die Zusammensetzung der Ständigen Kammer neben einem Vorsitzenden zwei ständige Mitglieder vorschreibe. Der angefochtene Beschluss sei von einer Ständigen Kammer gefasst worden, die nur ein ständiges Mitglied neben dem Vorsitzenden und dem die Aufsicht über das Verfahren führenden Europäischen Staatsanwalt umfasst habe, der an der Beschlussfassung beteiligt gewesen sei.


2.5.2023   

DE

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C 155/63


Klage, eingereicht am 22. Februar 2023 — UY/Kommission

(Rechtssache T-108/23)

(2023/C 155/81)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: UY (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Holzeisen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung

des Durchführungsbeschlusses (1) der Kommission vom 3. Oktober 2022 zur Erteilung einer Zulassung für das Humanarzneimittel „Spikevax — Elasomeran“ gemäβ der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses C(2021) 94(final) samt nachfolgender Abänderungen und Integrierungen, sowie die von diesem Beschluss vorausgesetzten vorhergehenden Durchführungsbeschlüsse;

der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (2), im Hinblick auf Arzneimittel für neuartige Therapien — Anhang I Teil IV Punkt 2.1. letzter Satz;

der Richtlinie 2009/120/EG der Kommission vom 14. September 2009 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel im Hinblick auf Arzneimittel für neuartige Therapien (3) — Anhang betreffend Teil IV Punkt 2.1. letzter Satz.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Gröbste Verletzung von Art. 8, 11, 26, 54, 58, 59, 86 ff., 101 ff., Anhang I, Teil I, Teil III, Teil IV der Richtlinie 2001/83/EG, von Art. 3 bis 7, 10 a, 12, 14-a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (4), sowie der Erklärung der Vereinten Nationen betreffend das menschliche Genom und die Menschenrechte durch Umgehung der für genbasierte Arzneimittel vorgesehenen hohen Prüfstandards

Die Anwendung der für Arzneimittel für neuartige Therapien vorgesehenen Zulassungsbestimmungen sei ausgeschlossen worden, obwohl die betroffenen Substanzen, die als Impfstoffe gegen Infektionskrankheiten deklariert würden, faktisch Gentherapeutika entsprächen.

Die Involvierung in das Zulassungsverfahren des, unabhängig von der Einstufung als Gentherapeutikum, allein aufgrund des gentechnischen Aufbaus und Wirkungsweise der Substanz notwendigen spezifischen EMA-Ausschusses für Neuartige Therapien sei jedenfalls unterlassen worden.

Die für auf Gentechnik basierten Impfstoffe vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen seien jedenfalls verletzt worden.

2.

Zweiter Klagegrund: Gröbste Verletzung von Art. 8, 11, 26, 54, 58, 59, 86 ff., 101 ff., Anhang I, Teil I, Teil III, Teil IV der Richtlinie 2001/83/EG, von Art. 3 bis 7, 10 a, 12, 14, 14 a, 20, 20 a, 25 a, 57, 81, 84 a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 (5)

Die zunächst nur bedingte Zulassung von Spikevax (Moderna) sei von der Europäischen Kommission auf Empfehlung des Ausschusses für Humanarzneimittel (CHMP) bei der EMA ungeachtet der Unterlassung fundamentalster Studien in eine nicht mehr bedingte Zulassung bzw. Zulassung ohne spezifische Auflagen umgewandelt worden.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 (6)

Seit 2021 würde an der gesamten EU-Bevölkerung ein illegales pharmakologisch-gentechnisches und strafrechtlich relevantes Experiment durchgeführt.

4.

Vierter Klagegrund: Nichtigkeit der angefochtenen Durchführungsbeschlüsse wegen Missbrauch und Verletzung von Verordnung (EG) Nr. 507/2006

5.

Fünfter Klagegrund: Nichtigkeit der angefochtenen Durchführungsbeschlüsse wegen grober Verletzung von Art. 168 und 169 AEUV sowie Art. 3, 35 und 38 EU-Charta


(1)  C(2022)7163 (final).

(2)  ABl. 2001, L 311, S. 67.

(3)  ABl. 2009, L 242, S. 3.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 507/2006 der Kommission vom 29. März 2006 über die bedingte Zulassung von Humanarzneimitteln, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen (ABl. 2006, L 92, S. 6).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. 2014, L 158, S. 1).


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/65


Klage, eingereicht am 23. Februar 2023 — UY/Kommission

(Rechtssache T-109/23)

(2023/C 155/82)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: UY (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Holzeisen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung

des Durchführungsbeschlusses (1) der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Erteilung einer Zulassung für das Humanarzneimittel „Comirnaty — Tozinameran, COVID-19-mRNA-Impfstoff (Nukleiosid-modifiziert)“ gemäβ der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses C(2020) 9598(final) samt nachfolgender Abänderungen und Integrierungen, sowie die von diesem Beschluss vorausgesetzten vorhergehenden Durchführungsbeschlüsse;

der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (2), im Hinblick auf Arzneimittel für neuartige Therapien — Anhang I Teil IV Punkt 2.1. letzter Satz;

der Richtlinie 2009/120/EG der Kommission vom 14. September 2009 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel im Hinblick auf Arzneimittel für neuartige Therapien (3) — Anhang betreffend Teil IV Punkt 2.1. letzter Satz.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Gröbste Verletzung von Art. 8, 11, 26, 54, 58, 59, 86 ff., 101 ff., Anhang I, Teil I, Teil III, Teil IV der Richtlinie 2001/83/EG, von Art. 3 bis 7, 10 a, 12, 14-a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (4), sowie der Erklärung der Vereinten Nationen betreffend das menschliche Genom und die Menschenrechte durch Umgehung der für genbasierte Arzneimittel vorgesehenen hohen Prüfstandards

Die Anwendung der für Arzneimittel für neuartige Therapien vorgesehenen Zulassungsbestimmungen sei ausgeschlossen worden, obwohl die betroffenen Substanzen, die als Impfstoffe gegen Infektionskrankheiten deklariert würden, faktisch Gentherapeutika entsprächen.

Die Involvierung in das Zulassungsverfahren des, unabhängig von der Einstufung als Gentherapeutikum, allein aufgrund des gentechnischen Aufbaus und Wirkungsweise der Substanz notwendigen spezifischen EMA-Ausschusses für Neuartige Therapien sei jedenfalls unterlassen worden.

Die für auf Gentechnik basierten Impfstoffe vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen seien jedenfalls verletzt worden.

2.

Zweiter Klagegrund: Gröbste Verletzung von Art. 8, 11, 26, 54, 58, 59, 86 ff., 101 ff., Anhang I, Teil I, Teil III, Teil IV der Richtlinie 2001/83/EG, von Art. 3 bis 7, 10 a, 12, 14, 14 a, 20, 20 a, 25 a, 57, 81, 84 a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 (5)

Die zunächst nur bedingte Zulassung von Comirnaty (BioNTech) sei von der Europäischen Kommission auf Empfehlung des Ausschusses für Humanarzneimittel (CHMP) bei der EMA ungeachtet der Unterlassung fundamentalster Studien in eine nicht mehr bedingte Zulassung bzw. Zulassung ohne spezifische Auflagen umgewandelt worden.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 (6)

Seit 2021 würde an der gesamten EU-Bevölkerung ein illegales pharmakologisch-gentechnisches und strafrechtlich relevantes Experiment durchgeführt.

4.

Vierter Klagegrund: Nichtigkeit der angefochtenen Durchführungsbeschlüsse wegen Missbrauch und Verletzung von Verordnung (EG) Nr. 507/2006

5.

Fünfter Klagegrund: Nichtigkeit der angefochtenen Durchführungsbeschlüsse wegen grober Verletzung von Art. 168 und 169 AEUV sowie Art. 3, 35 und 38 EU-Charta


(1)  C(2022)7342 (final).

(2)  ABl. 2001, L 311, S. 67.

(3)  ABl. 2009, L 242, S. 3.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 507/2006 der Kommission vom 29. März 2006 über die bedingte Zulassung von Humanarzneimitteln, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen (ABl. 2006, L 92, S. 6).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. 2014, L 158, S. 1).


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/66


Klage, eingereicht am 3. März 2023 — Insider/EUIPO — Alaj (in Insajderi)

(Rechtssache T-119/23)

(2023/C 155/83)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Insider LLC (Pristina, Republik Kosovo) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Ketler)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Florim Alaj (Zug, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „in Insajderi“ –Anmeldung Nr. 18 255 587

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Dezember 2022 in der Sache R 1152/2022-5

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, die dem Kläger vor dem Gericht für die Zwecke dieses Verfahrens entstanden sind.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Verstöße gegen Vorschriften für das Verfahren vor dem EUIPO.

Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/67


Klage, eingereicht am 3. März 2023 — UZ/Kommission und ECHA

(Rechtssache T-121/23)

(2023/C 155/84)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: UZ (vertreten durch Rechtsanwälte H. Estreicher und A. Bartl sowie Rechtsanwältin M. Escorneboueu)

Beklagte: Europäische Kommission, Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung der Europäischen Kommission (grow.f.1[2022]9602146) vom 21. Dezember 2022, und den beigefügten Bericht der ECHA, über die Ablehnung eines von Concawe im Namen ihrer Mitglieder (einschließlich der Klägerin) gestellten Antrags auf Überprüfung der Einstufung des Stoffes Phenanthren als besonders besorgniserregenden Stoff für nichtig zu erklären;

den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Der Europäischen Kommission sei insofern ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie der ECHA nicht das Mandat erteilt habe, ein Dossier zur Neubewertung der Aufnahme von Phenanthren in die Kandidatenliste auszuarbeiten, obwohl sich sowohl aus der Art der neuen Information als auch aus dem Bericht der ECHA ergebe, dass die neue Information für die Neubewertung relevant sei.

2.

Die Beklagten hätten ihre Befugnisse überschritten und/oder gegen Art. 59 der REACH-Verordnung verstoßen, indem sie eine endgültige Neubeurteilung des Entfernens von Phenanthren aus der Liste vorgenommen hätten, anstatt ihre Beurteilung auf die Frage zu beschränken, ob die neue Information zuverlässig und für die Neubewertung relevant sei.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/68


Klage, eingereicht am 6. März 2023 — Ege İhracatçıları Birliği u. a./Kommission

(Rechtssache T-122/23)

(2023/C 155/85)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ege İhracatçıları Birliği (Konak, Türkei), Akdeniz İhracatçıları Birliği (Yenişehir, Türkei), İstanbul İhracatçıları Birliği (Yenibosna, Türkei), Doğu Karadeniz İhracatçıları Birliği (Ortahisar, Türkei), Denizli İhracatçıları Birliği (Pamukkale, Türkei), Abalıoğlu Balık ve Gıda Ürünleri AŞ (Honaz, Türkei), Bağcı Balık Gıda ve Enerji Üretimi Sanayi ve Ticaret AŞ (Köyceğiz, Türkei), Ertuğ Balık Üretim Tesisi Gıda ve Tarım İşletmeleri Sanayi ve Ticaret AŞ (Bornova, Türkei), Gümüşdoğa Su Ürünleri Üretim İhracat ve İthalat AŞ (Milas, Türkei), Kemal Balıkçılık İhracat Limited Şirketi (Sancaktepe, Türkei), Kılıç Deniz Ürünleri Üretimi İhracat ve İthalat AŞ (Bodrum, Türkei), Kuzuoğlu Su Ürünleri Sanayi ve Ticaret AŞ (Merkez, Türkei), Liman Entegre Balıkçılık Sanayi ve Ticaret Limited Şirketi (Maltepe, Türkei), More Su Ürünleri Ticaret AŞ (Bornova, Türkei), Ömer Yavuz Balıkçılık Su Ürünleri ve Ticaret Limited Şirketi (Merkez, Türkei), Özpekler İnşaat Taahhüt Dayanıklı Tüketim Malları Su Ürünleri Sanayi ve Ticaret Limited Şirketi (Merkezefendi, Türkei), Premier Kültür Balıkçılığı Yatırım ve Pazarlama AŞ (Maltepe, Türkei), Selina Balık İşleme Tesisi İthalat İhracat Ticaret AŞ (Seydikemer, Türkei), Uluturhan Balıkçılık Turizm Ticaret Limited Şirketi (Dinar, Türkei), Yavuzlar Otomotiv Balıkçılık Sanayi ve Ticaret Limited Şirketi (Pamukkale, Türkei) (vertreten durch Rechtsanwälte G. Coppo und A. Scalini)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2390 der Kommission vom 7. Dezember 2022 zur Änderung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei nach einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden: angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit sie die Kläger betrifft;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf sieben Gründe.

1.

Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 und Art. 7 der Grundverordnung, soweit die Kommission keine Weitergabeanalyse im Hinblick auf die Subvention pro Kilogramm gekaufter Forellen durchgeführt habe.

2.

Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 22 Abs. 6 der Grundverordnung, soweit die Kommission eine neue Methodik für die Feststellung der Höhe der Subvention pro Kilogramm gekaufter Forellen angewandt habe.

3.

Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 und Art. 7 der Grundverordnung, soweit die Kommission offensichtliche Fehler bei der Berechnung der Höhe der Subvention pro Kilogramm gekaufter Forellen begangen habe.

4.

Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 22 Abs. 6 der Grundverordnung, soweit die Kommission große Forellen in die Berechnung der Höhe der Subvention pro Kilogramm gekaufter Forellen einbezogen habe.

5.

Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 und Art. 7 der Grundverordnung, soweit die Kommission große Forellen in die Berechnung der Höhe der Subvention pro Kilogramm gekaufter Forellen einbezogen habe.

6.

Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 3 der Grundverordnung, soweit die Kommission zu dem Schluss gekommen sei, dass bestimmte, Gümüşdoğa von privaten Banken gewährte ausfuhrbezogene Darlehen der türkischen Regierung zugerechnet werden sollten.

7.

Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 5, Art. 7 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 4 der Grundverordnung, soweit die Kommission offensichtliche Fehler bei der Berechnung der Subventionsspanne von Gümüşdoğa begangen habe.


(1)  ABl. 2022, L 316, S. 52.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/69


Klage, eingereicht am 9. März 2023 — VC/EU-OSHA

(Rechtssache T-126/23)

(2023/C 155/86)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: VC (vertreten durch Rechtsanwalt J. Rodríguez Cárcamo und Rechtsanwältin S. Centeno Huerta)

Beklagte: Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

gemäß Art. 263 AEUV die Entscheidung 2023/01 des vorläufigen Exekutivdirektors der EU-OSHA vom 18. Januar 2023 über den Ausschluss von der Teilnahme an Vergabeverfahren, Finanzhilfen, Auszeichnungen, Auftragsvergaben und Finanzinstrumenten, die vom Gesamthaushaltsplan der EU gedeckt sind, und an Vergabeverfahren, die vom EEF auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1877 (1) des Rates gedeckt sind, in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

hilfsweise, gemäß Art. 261 AEUV und Art. 143 Abs. 9 der Verordnung 2018/1046 (2) (im Folgenden: Haushaltsordnung) die Ausschlussmaßnahme durch eine wirtschaftliche Sanktion zu ersetzen und/oder Art. 4 der angefochtenen Entscheidung betreffend die Veröffentlichungsmaßnahme für nichtig zu erklären;

der EU-OSHA die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 der Verordnung Nr. 966/2012 (3) in der durch die Verordnung (EU) 2015/1929 (4) geänderten Fassung (im Folgenden: ab Januar 2016 geltende Haushaltsordnung) in Verbindung mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz, das durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt wird, mit dem Wert der Rechtsstaatlichkeit gemäß Art. 19 Abs. 1 EUV, mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV und mit Art. 325 Abs. 1 AEUV. Die angefochtene Entscheidung missachte die Aussetzungsentscheidung, die die zuständige nationale Justizbehörde erlassen habe.

2.

Verstoß gegen Art. 106 Abs. 7 Buchst. a der ab Januar 2016 geltenden Haushaltsordnung (entspricht Art. 136 Abs. 6 Buchst. a der Haushaltsordnung) und schwere Beurteilungsfehler. Der zuständige Anweisungsbefugte habe infolge schwerwiegender Beurteilungsfehler die von der Klägerin getroffenen Abhilfemaßnahmen nicht für ausreichend gehalten, um die Ausschlussmaßnahme nicht anzuwenden.

3.

Verstoß gegen Art. 106 Abs. 3 sowie Abs. 7 Buchst. a und d der ab Januar 2016 geltenden Haushaltsordnung in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der zuständige Anweisungsbefugte offenkundige Beurteilungsfehler begangen habe.

4.

Verstoß gegen Art. 140 Abs. 1 der Haushaltsordnung (entspricht Art. 106 Abs. 16 der ab Januar 2016 geltenden Haushaltsordnung), Art. 140 Abs. 2 Buchst. b der Haushaltsordnung (entspricht Art. 106 Abs. 17 Buchst. b der ab Januar 2016 geltenden Haushaltsordnung) und Art. 136 Abs. 3 der Haushaltsordnung wegen fehlender Begründung der Veröffentlichungsentscheidung.

5.

Verstoß gegen Art. 106 Abs. 13 Buchst. a der ab Januar 2016 geltenden Haushaltsordnung. Der zuständige Anweisungsbefugte habe die Verhängung einer finanziellen Sanktion als Alternative zur Ausschlussentscheidung nicht geprüft, so dass diese wegen fehlender Begründung für nichtig zu erklären sei. Jedenfalls beantragt der Kläger für den Fall, dass das Gericht entscheidet, die angefochtene Entscheidung nicht in vollem Umfang für nichtig zu erklären, gemäß Art. 261 AEUV und Art. 143 Abs. 9 der Haushaltsordnung die Ausschlussmaßnahme durch eine Sanktion zu ersetzen, die in Anbetracht der Umstände des Falls angemessen ist.


(1)  Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. 2018, L 307, S. 1).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2015, L 286, S. 1).


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/70


Klage, eingereicht am 9. März 2023 — eClear/Kommission

(Rechtssache T-127/23)

(2023/C 155/87)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: eClear AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Thomas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die stillschweigende Ablehnung vom 4. Januar 2023 des Antrags der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten der Kommission vom 14. September 2022 — Aktenzeichen GESTDEM 2022/5489 –, mit dem sie Zugang zu allen verbindlichen Zolltarifauskunftsentscheidungen seit 2004 begehrt, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 1049/2001 (1)

Bei den angefragten verbindlichen Zolltarifauskunftsentscheidungen handele es sich um Dokumente im Sinne der Verordnung 1049/2001.

Die Kommission habe in ihrer Entscheidung über den Erstantrag nicht berücksichtigt, dass ihr in der Vergangenheit verbindliche Zolltarifauskunftsentscheidungen auf Papier übermittelt worden seien, die allesamt unter den Dokumentenbegriff der Verordnung 1049/2001 fielen.

Die Kommission gehe fälschlicherweise davon aus, dass die ungültigen verbindlichen Zolltarifauskunftsentscheidungen, die nicht mehr online von der Öffentlichkeit abgerufen werden könnten, keine Dokumente im Sinne der Verordnung 1049/2001 seien. Es handele sich bei der Datenbank für verbindliche Zolltarifauskünfte als Ganzes um ein Dokument, das der Klägerin zugänglich gemacht werden könne.

Auch die einzelnen verbindlichen Zolltarifauskunftsentscheidungen seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Dokumente im Sinne der Verordnung, weil Unionsbedienstete diese mit den ihnen zur Verfügung stehenden Werkzeugen aufrufen könnten.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 42 der Grundrechtecharta

Wenn die Ausgestaltung der Datenbank für verbindliche Zolltarifauskunftsentscheidungen dazu führen würde, dass ungültige Entscheidungen nicht mehr unter den Dokumentenbegriff der Verordnung 1049/2001 fielen, läge darin ein Verstoß gegen Art. 42 der Grundrechtecharta und die Kommission dürfte sich nicht darauf berufen.

Gültige verbindliche Zolltarifauskunftsentscheidungen, die in der Datenbank abrufbar seien, seien zweifelsfrei Dokumente im Sinne der Verordnung 1049/2001.

Führe das tatsächliche Handeln — vorliegend die Programmierung einer Datenbank — eines Unionsorgans dazu, daß bestimmte Dokumente aus dem Anwendungsbereich der Verordnung 1049/2001 herausfielen, handele es sich um einen Eingriff in das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe. Der Eingriff müsse sich an Art. 52 Abs. 1 der Grundrechtecharta messen lassen.

Vorliegend sei schon keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, die es der Kommission erlauben könnte, verbindliche Zolltarifauskunftsentscheidungen nach Ende ihrer Gültigkeit aus dem Anwendungsbereich der Grundrechtecharta zu entfernen.

Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, welche privaten oder öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 15 Abs. 3 UAbs. 2 AEUV durch den Eingriff in Art. 42 der Grundrechtecharta verfolgt würden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/71


Klage, eingereicht am 9. März 2023 — Meta Platforms Ireland/Europäischer Datenschutzausschuss

(Rechtssache T-128/23)

(2023/C 155/88)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Meta Platforms Ireland Ltd (Dublin, Irland) (vertreten durch Rechtsanwälte H.-G. Kamann, F. Louis und M. Braun sowie Rechtsanwältin A. Vallery, P. Nolan, B. Johnston, C. Monaghan und D. Breatnach, Solicitors, D. McGrath, E. Egan McGrath und H. Godfrey, Barristers)

Beklagter: Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den verbindlichen Beschluss 4/2022 des EDSA zu der von der irischen Aufsichtsbehörde vorgelegten Streitigkeit über Meta Platforms Ireland Limited und deren Instagram-Dienst (Art. 65 DSGVO) vom 5. Dezember 2022 in vollem Umfang oder, hilfsweise, in seinen relevanten Teilen für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.

1.

Der EDSA habe seine Befugnisse nach Art. 65 der DSGVO überschritten.

2.

Der EDSA habe gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der DSGVO verstoßen, indem er den Begriff der Erforderlichkeit für einen Vertrag übermäßig eng ausgelegt habe und diesen falschen rechtlichen Maßstab auf der Grundlage einer unzutreffenden Auslegung der Nutzungsbedingungen von Meta Ireland angewendet habe.

3.

Der EDSA habe das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf eine gute Verwaltung verletzt.

4.

Der EDSA habe nicht als eine unparteiische Stelle gehandelt.

5.

Der EDSA habe gegen Art. 83 der DSGVO und verschiedene, der Festsetzung von Geldbußen nach der DSGVO zugrunde liegende Grundsätze verstoßen.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/72


Klage, eingereicht am 9. März 2023 — Meta Platforms Ireland/Europäischer Datenschutzausschuss

(Rechtssache T-129/23)

(2023/C 155/89)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Meta Platforms Ireland Ltd (Dublin, Irland) (vertreten durch Rechtsanwälte H. Kamann, F. Louis und M. Braun sowie Rechtsanwältin A. Vallery, P. Nolan, B. Johnston, C. Monaghan und D. Breatnach, Solicitors, D. McGrath, E. Egan McGrath und H. Godfrey, Barristers)

Beklagter: Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den verbindlichen Beschluss 3/2022 des EDSA zu der von der irischen Aufsichtsbehörde vorgelegten Streitigkeit über Meta Platforms Ireland Limited und deren Facebook-Dienst (Art. 65 DSGVO) vom 5. Dezember 2022 in vollem Umfang oder, hilfsweise, in seinen relevanten Teilen für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.

1.

Der EDSA habe seine Befugnisse nach Art. 65 der DSGVO überschritten.

2.

Der EDSA habe gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der DSGVO verstoßen, indem er den Begriff der Erforderlichkeit für einen Vertrag übermäßig eng ausgelegt habe und diesen falschen rechtlichen Maßstab auf der Grundlage einer unzutreffenden Auslegung der Geschäftsbedingungen von Meta Ireland angewendet habe.

3.

Der EDSA habe das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf eine gute Verwaltung verletzt.

4.

Der EDSA habe nicht als eine unparteiische Stelle gehandelt.

5.

Der EDSA habe gegen Art. 83 der DSGVO und verschiedene, der Festsetzung von Geldbußen nach der DSGVO zugrunde liegende Grundsätze verstoßen.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/73


Klage, eingereicht am 10. März 2023 — Nike Innovate/EUIPO — Puma (FOOTWARE)

(Rechtssache T-130/23)

(2023/C 155/90)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nike Innovate CV (Beaverton, Oregon, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwalt J.-C. Rebling)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke FOOTWARE — Unionsmarke Nr. 18 035 847

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Januar 2023 in der Sache R 2173/2021-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO, die Eintragung insgesamt aufrechtzuerhalten, zu bestätigen;

dem EUIPO die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen und ihn fehlerhaft angewendet, dass sie die Beschaffenheit eines entsprechenden Merkmals, die dieser Bestimmung widersprechen könne, falsch ausgelegt habe.

Die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen und ihn fehlerhaft angewendet, dass sie die verschiedenen Arten, in der die Marke im Hinblick auf die von der Eintragung erfasste große Bandbreite an einzelnen Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden könne, nicht berücksichtigt habe.

Die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen und ihn fehlerhaft angewendet, dass sie nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe, wie die Marke von unterschiedlichen Verbrauchergruppen mit unterschiedlichen Kenntnissen der englischen Sprache wahrgenommen werde und wie sich dieses Sprachverständnis auf deren Wahrnehmung der Marke auswirken würde.

Die Beschwerdekammer habe Art. 95 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates fehlerhaft angewendet und gegen Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission verstoßen.

Die Beschwerdekammer habe gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen.


2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/74


Beschluss des Gerichts vom 9. März 2023 — Aitana/EUIPO

(Rechtssache T-355/22) (1)

(2023/C 155/91)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 303 vom 8.8.2022.