ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
66. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2023/C 121/01 |
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DE |
Aus Gründen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten können einige in dieser Ausgabe enthaltene Informationen nicht mehr öffentlich gemacht werden. Daher wurde eine neue authentifizierte Fassung veröffentlicht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2023/C 121/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/2 |
Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. Februar 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Coimbra — Juízo do Trabalho da Figueira da Foz — Portugal) — KI/YB, JN
(Rechtssache C-483/22 (1), KI [Übertragung eines portugiesischen Notariats])
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Erfordernis der Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs des Ausgangsrechtsstreits - Keine hinreichenden Angaben - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2023/C 121/02)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judicial da Comarca de Coimbra — Juízo do Trabalho da Figueira da Foz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: KI
Beklagte: YB, JN
Tenor
Das vom Tribunal Judicial da Comarca de Coimbra — Juízo do Trabalho da Figueira da Foz (Gericht erster Instanz Coímbra — Arbeitsgericht von Figueira da Foz, Portugal) mit Entscheidung vom 7. Juli 2021 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
(1) Eingangsdatum: 19.07.2022.
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/2 |
Klage, eingereicht am 21. Februar 2022 — Europäische Kommission/Ungarn
(Rechtssache C-123/22)
(2023/C 121/03)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch A. Azéma, L. Grønfeldt, A. Tokár und J. Tomkin als Bevollmächtigte)
Beklagter: Ungarn
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020 in der Rechtssache C-808/18, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen), ergeben; |
— |
Ungarn zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag von 5 468,45 Euro pro Tag — zusammen mindestens 1 044 000,00 Euro — für den Zeitraum zwischen der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-808/18 und dem Zeitpunkt der Durchführung dieses Urteils durch den Beklagten oder dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt; |
— |
falls der im ersten Antrag genannte Verstoß bis zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache andauert, Ungarn zu verurteilen, der Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 16 393,16 Euro pro Tag für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache und dem Zeitpunkt der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-808/18 durch den Beklagten zu zahlen; |
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Ungarn die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 in der Rechtssache C-808/18, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen), habe der Gerichtshof entschieden, dass die ungarischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Asylrechts in mehrfacher Hinsicht mit dem Unionsrecht unvereinbar seien. Auch wenn Ungarn bestimmte Maßnahmen ergriffen habe, um dem Urteil in dieser Rechtssache nachzukommen — vor allem habe es die sogenannten Transitzonen geschlossen, die es an der ungarisch-serbischen Grenze eingerichtet hatte –, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen zur Durchführung des genannten Urteils unzureichend seien.
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 2 de León (Spanien), eingereicht am 24. November 2022 — Investcapital Ltd/G.H.R.
(Rechtssache C-724/22, Investcapital)
(2023/C 121/04)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia no 2 de León
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Investcapital Ltd
Beklagter: G.H.R.
Vorlagefragen
1. |
Steht Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) einer erneuten Prüfung missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen bei der Vollstreckung eines Titels entgegen, der aus einem Mahnverfahren hervorgegangen ist, in dem bereits eine Prüfung missbräuchlicher Klauseln stattgefunden hat? Verneinendenfalls: Verstößt es gegen Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG, vom Vollstreckungsgläubiger sämtliche ergänzenden Informationen zur Bestimmung des Ursprungs der Höhe der Verbindlichkeit, einschließlich der Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsen, Vertragsstrafen und anderen Beträge, anzufordern, damit von Amts wegen geprüft werden kann, ob diese Klauseln möglicherweise missbräuchlich sind? Steht eine nationale Regelung, die im Rahmen der Vollstreckung das Anfordern solcher ergänzenden Unterlagen nicht vorsieht, im Widerspruch zu Art. 7 der Richtlinie? |
2. |
Steht eine nationale Verfahrensvorschrift, die im Verfahren zur Vollstreckung eines aus einem Mahnverfahren hervorgegangenen Titels eine zweite Prüfung von Amts wegen in Bezug auf missbräuchliche Klauseln verbietet oder nicht vorsieht, im Widerspruch zum Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts, wenn davon ausgegangen wird, dass aufgrund einer unvollkommenen oder unvollständigen Prüfung der Missbräuchlichkeit im vorangegangenen Verfahren, in dem der Vollstreckungstitel erlassen wurde, missbräuchliche Klauseln vorliegen können? Bejahendenfalls: Ist es als mit dem Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts vereinbar anzusehen, dass das Gericht vom Vollstreckungsgläubiger sämtliche Unterlagen verlangen kann, die erforderlich sind, um die Vertragsbedingungen, aus denen sich die Höhe der Verbindlichkeit ergibt, zu bestimmen, damit eine Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klauseln vorgenommen werden kann? |
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 1. Dezember 2022 — DISA SUMINISTROS Y TRADING S.L.U. (DISA)/Agencia Estatal de la Administración Tributaria
(Rechtssache C-743/22, DISA)
(2023/C 121/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: DISA SUMINISTROS Y TRADING S.L.U. (DISA)
Kassationsbeschwerdegegnerin: Agencia Estatal de la Administración Tributaria
Vorlagefrage
Ist die Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere deren Art. 5, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 50ter des Gesetzes 38/1992 vom 28. Dezember über die Verbrauchsteuern, die vormals den Autonomen Gemeinschaften gestattete, für ihre Hoheitsgebiete unterschiedliche Steuersätze der Verbrauchsteuer auf Mineralöle für ein und dasselbe Erzeugnis festzulegen, entgegensteht?
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 1 de Palma de Mallorca (Spanien), eingereicht am 16. Dezember 2022 — Luis Carlos u. a./Air Berlin PLC & CO Luftverkehrs KG, Niederlassung in Spanien
(Rechtssache C-765/22, Air Berlín)
(2023/C 121/06)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Mercantil no 1 de Palma de Mallorca
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Luis Carlos, Severino, Isidora, Angélica, Paula, Luis Francisco, Delfina
Beklagte: Air Berlin PLC & CO Luftverkehrs KG, Niederlassung in Spanien
Vorlagefrage
Sind nach der Gestaltung des mit der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (1) eingeführten eingeschränkten universalen Verfahrens, das die Eröffnung von Sekundärverfahren gestattet, die lediglich das im Eröffnungsstaat befindliche Vermögen erfassen,
Art. 35 und Art. 7 Abs. 1 [und 7 Abs.] 2 Buchst. g und h in Verbindung mit dem 72. Erwägungsgrund dahin auszulegen, dass die Anwendung der Rechtsvorschriften des Staates der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens auf die Frage, „wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen“, sich auf Forderungen bezieht, die nach der Eröffnung des Haupt- und nicht des Sekundärinsolvenzverfahrens entstehen?
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/5 |
Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Genova (Italien), eingereicht am 19. Dezember 2022 — OSTP Italy Srl/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Ufficio delle Dogane di Genova 1, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Ufficio delle dogane di Genova 2 und Agenzia delle Entrate — Riscossione — Genova
(Rechtssache C-770/22)
(2023/C 121/07)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria provinciale di Genova
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: OSTP Italy Srl
Beklagte: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Ufficio delle Dogane di Genova 1, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli, Ufficio delle dogane di Genova 2, Agenzia delle Entrate — Riscossione — Genova
Vorlagefrage
Können die Art. 43, 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (1) dahin ausgelegt werden, dass danach nationale Rechtsvorschriften, die die sofortige Vollstreckbarkeit von erstinstanzlichen Urteilen nationaler Gerichte vorsehen, mit denen Steuerbescheide, die die Eigenmittel der Europäischen Union betreffen, ganz oder teilweise aufgehoben werden, mit dem Unionsrecht unvereinbar sind?
(1) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. 2013, L 269, S. 1).
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 1 de Palma de Mallorca (Spanien), eingereicht am 19. Dezember 2022 — Victoriano u. a./Air Berlín PLC & CO Luftverkehrs KG, Sucursal en España, Air Berlín PLC & CO Luftverkehrs KG
(Rechtssache C-772/22, Air Berlin)
(2023/C 121/08)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Mercantil no 1 de Palma de Mallorca
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Victoriano, Bernabé, Jacinta, Sandra, Patricia, Juan Antonio, Verónica
Beklagte: Air Berlín PLC & CO Luftverkehrs KG, Sucursal en España, Air Berlín PLC & CO Luftverkehrs KG
Vorlagefragen
Angesichts der Ausgestaltung des Hauptinsolvenzverfahrens mit universaler Geltung, aber mit Einschränkungen durch die Verordnung (EU) 2015/848 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren, die die Eröffnung von Sekundärinsolvenzverfahren erlaubt, die ausschließlich das im Eröffnungsstaat befindliche Vermögen erfassen:
1. |
Können Art. 3 Abs. 2 und Art. 34 der Verordnung dahin ausgelegt werden, dass die Vermögensgegenstände, die sich in dem Staat befinden, in dem das Sekundärverfahren eröffnet wird, und auf die sich die Wirkungen des Verfahrens beschränken, nur die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens und nicht die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens vorhandenen Vermögensgegenstände sind? |
2. |
Kann Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 dahin ausgelegt werden, dass die Entscheidung des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens, zur Masse gehörende Gegenstände zu entfernen, ohne die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen oder es durch Abgabe einer einseitigen Zusicherung gemäß den Art. 36 und 37 zu vermeiden, mit der Befugnis vereinbar ist, zur Masse gehörende Gegenstände aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, zu entfernen, wenn ihm bekannt ist, dass es lokale Gläubiger gibt, die durch Urteil feststellte Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen haben, und ein Arbeits- und Sozialgericht dieses Mitgliedstaats eine Sicherstellungsbeschlagnahme angeordnet hat? |
3. |
Kann Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/848 dahin ausgelegt werden, dass die Befugnis des Verwalters des Sekundärinsolvenzverfahrens zur Erhebung von Anfechtungsklagen im Interesse der Gläubiger in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Handlung des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens angefochten werden soll, Anwendung findet? |
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Liguria (Italien), eingereicht am 16. Januar 2023 — FA.RO. di YK & C. Sas/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
(Rechtssache C-16/23)
(2023/C 121/09)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale della Liguria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: FA.RO. di YK & C. Sas
Beklagte: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1) und die Art. 49, 56 und 106 Abs. 2 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die Beschränkungen für die Zulassung von Verkaufsstellen für Tabakerzeugnisse auf der Grundlage einer geografischen Mindestentfernung zwischen Dienstleistungserbringern und der Wohnbevölkerung vorsieht? |
2. |
Sind Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und die Art. 49, 56 und 106 Abs. 2 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die Zulassung von Verkaufsstellen für Tabakerzeugnisse von der Einhaltung vorgegebener Parameter für die geografische Mindestentfernung zwischen Dienstleistungserbringern und Wohnbevölkerung abhängig macht, ohne der zuständigen Behörde die Möglichkeit zu geben, andere objektive tatsächliche Umstände zu beurteilen, die auch ohne diese Anforderungen im Einzelfall das Bestehen eines Dienstleistungsbedarfs belegen? |
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol (Schweden), eingereicht am 26. Januar 2023 — KEVA, Landskapet Ålands pensionsfond, Kyrkans Centralfond/Skatteverket
(Rechtssache C-39/23, Keva u. a.)
(2023/C 121/10)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta förvaltningsdomstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Keva, Landskapet Ålands pensionsfond, Kyrkans Centralfond
Beklagter: Skatteverket
Vorlagefragen
1. |
Geht mit der Tatsache, dass die von einheimischen Unternehmen an ausländische öffentliche Rentenkassen ausgeschütteten Dividenden mit Quellensteuer belegt werden, während die entsprechenden Dividenden nicht der Besteuerung unterliegen, wenn sie dem eigenen Staat durch seine allgemeinen Pensionsfonds zufallen, mit einer benachteiligenden Ungleichbehandlung einher, die eine gemäß Art. 63 AEUV grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt? |
2. |
Falls Frage 1 bejaht wird: Welche Kriterien sind bei der Prüfung zu beachten, ob sich eine ausländische öffentliche Rentenkasse in einer Situation befindet, die objektiv mit der Situation des eigenen Staates und seiner allgemeinen Pensionsfonds vergleichbar ist? |
3. |
Kann eine etwaige Beschränkung als durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt angesehen werden? |
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/7 |
Rechtsmittel der Westfälischen Drahtindustrie GmbH u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 23. November 2022 in der Rechtssache T-275/20, Westfälische Drahtindustrie GmbH u. a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 8. Februar 2023
(Rechtssache C-70/23 P)
(2023/C 121/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Westfälische Drahtindustrie GmbH, Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG (vertreten durch Rechtsanwälte O. Duys und N. Tkatchenko)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerinnen
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben; |
— |
das Schreiben der Kommission vom 2. März 2020, mit dem die stellvertretende Generaldirektorin Haushaltsplan der Kommission die Westfälische Drahtindustrie GmbH zur Zahlung eines Betrags von 12 236 931,69 Euro an die Kommission aufforderte, für nichtig zu erklären; |
— |
und infolgedessen festzustellen, dass die Kommission die von der Westfälischen Drahtindustrie GmbH an die Kommission im Zeitraum vom 29. Juni 2011 bis zum 16. Juni 2015 geleisteten Zahlungen in Höhe von 16 400 000 Euro zzgl. hierauf angefallener Ausgleichszinsen von insgesamt 1 420 610 Euro, insgesamt also einen Betrag von 17 820 610 Euro, auf die vom Gericht in der Rechtssache Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10, EU:T T:2015:515) eigenständig erlassene Geldbuße mit Wirkung zum 15. Juli 2015 anzurechnen hat und diese Geldbuße damit durch Zahlung vom 17. Oktober 2019 in Höhe von 18 149 636,24 Euro bereits vollständig erloschen ist; |
— |
die Kommission zu verurteilen, an die Westfälische Drahtindustrie GmbH einen Betrag von 1 633 085,17 Euro nebst Ausgleichszinsen seit dem 17. Oktober 2019 bis zur vollständigen Erstattung des jeweils geschuldeten Betrags zu zahlen; |
— |
hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Kommission zu verurteilen, an alle drei Rechtsmittelführerinnen Schadensersatz in Höhe von 12 236 931,69 Euro in Form der Verrechnung mit dem durch Schreiben vom 2. März 2020 von der Kommission gegen die Westfälische Drahtindustrie GmbH geltend gemachten Betrag von 12 236 931,36 Euro zu leisten und an die Westfälische Drahtindustrie GmbH den Überzahlungsbetrag in Höhe von 1 633 085,17 Euro nebst Ausgleichszinsen seit dem 17. Oktober 2019 bis zur vollständigen Erstattung des jeweils geschuldeten Betrags zu zahlen; |
— |
hilfsweise zu den Anträgen in Ziffer 1 bis 3, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; und in jedem Fall |
— |
der Kommission die durch das erstinstanzliche Verfahren und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe:
1. |
Das angefochtene Urteil verstoße gegen Unionsrecht und sei widersprüchlich begründet. Zwar erkenne auch das Gericht die grundlegende Abänderung und Ersetzung der von der Kommission im Jahr 2010/2011 gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße an. Ungeachtet der Eindeutigkeit des gegenteiligen Tenors und den vom Gericht getroffenen Feststellungen in dem Urteil vom 15. Juli 2015 argumentiere es in dem angefochtenen Urteil jedoch, dass die im Jahr 2010/2011 rechtswidrig ergangene Kommissionsentscheidung und die darin verhängte und unangemessene Geldbuße unverändert und identisch geblieben sei. |
2. |
Das Gericht habe in dem angefochtenen Urteil die sich aus dem Urteil vom 15. Juli 2015 ergebenden Rechtsfolgen nicht beachtet. Das Gericht verletze den Grundsatz, wonach die mit Verkündung des Urteils vom 15. Juli 2015 konkretisierte Folgenbeseitigungspflicht von den Unionsorganen umzusetzen sei. |
3. |
Das Gericht verstoße mit dem angefochtenen Urteil gegen das Verfahrensgrundrecht der Rechtsmittelführerinnen auf effektiven Rechtsschutz in Form ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es habe sämtliche Klagegründe mit derselben Begründung abgewiesen, wonach es sich bei der durch das Urteil vom 15. Juli 2015 abgeänderten Geldbuße um keine neue Geldbuße gehandelt habe. Die in dem angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung zur Rechtsnatur der Geldbußen sei fragwürdig. Weiterhin bestehe zwischen den verschiedenen Klagegründen nicht ein solch enger Zusammenhang, der es rechtfertigen würde, sie mittels eines einzigen rechtlichen Arguments abzuwehren. Vielmehr hätte das Gericht sämtliche Klagegründe einer eigenständigen und sorgfältigen Prüfung unterziehen müssen. Es sei nicht erkennbar, dass das Gericht die in dem angefochtenen Urteil ergangene Zurückweisung aller Klagegründe ausreichend begründet habe. |
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2023 von WhatsApp Ireland Ltd gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 7. Dezember 2022 in der Rechtssache T-709/21, WhatsApp Ireland/Europäischer Datenschutzausschuss
(Rechtssache C-97/23 P)
(2023/C 121/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: WhatsApp Ireland Ltd (vertreten durch Rechtsanwälte H.-G. Kamann und F. Louis, Rechtsanwältin A. Vallery, P. Nolan, B. Johnston und C. Monaghan, Solicitors, P. Sreenan und D. McGrath, Senior Counsel, sowie C. Geoghegan und E. Egan McGrath, Barrister-at-Law)
Andere Partei des Verfahrens: Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, |
— |
die Klage in der Rechtssache T-709/21 für zulässig zu erklären, |
— |
die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, und |
— |
der anderen Partei des Verfahrens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht WhatsApp zwei Rechtsmittelgründe geltend.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht WhatsApp geltend, dass das Gericht den Begriff der „anfechtbaren Handlung“ und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 263 AEUV falsch ausgelegt habe, indem es entschieden habe, dass es sich bei dem verbindlichen Beschluss 1/2021 des EDSA vom 28. Juli 2021 zur Streitigkeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden (im Folgenden angefochtener Beschluss) im Nachgang zu dem von der Data Protection Commission (Aufsichtsbehörde für den Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen, Irland) (im Folgenden: DPC) erstellten und WhatsApp betreffenden Beschlussentwurf um eine bloße Vorbereitungshandlung handele. Mit dieser Feststellung habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass WhatsApp als nicht privilegierte Klägerin habe belegen müssen, dass der angefochtene Beschluss eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung bewirke. Das Gericht habe ferner zu Unrecht festgestellt, dass WhatsApp nicht unmittelbar von dem angefochtenen Beschluss betroffen sei. Des Weiteren sei die rechtliche Würdigung des Gerichts fehlerhaft. Das Gericht hätte nach Ansicht der Rechtsmittelführerin feststellen müssen, dass (i) der angefochtene Beschluss nicht nur eine Zwischenmaßnahme darstelle, sondern vielmehr den endgültigen Standpunkt des EDSA in Bezug auf die ihm zur Entscheidung gemäß Art. 65 DSGVO (1) unterbreiteten Fragen darlege; (ii) der angefochtene Beschluss Rechtswirkungen entfalte und eine qualifizierte Änderung der Rechtsstellung von WhatsApp bewirkt habe; und (iii) WhatsApp von dem angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen gewesen sei, da er der mit seiner Durchführung beauftragten DPC keinen echten Ermessensspielraum gelassen habe.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht WhatsApp geltend, dass das Gericht Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs „verbindlicher Beschluss“ im Sinne von Art. 65 Abs. 1 DSGVO und des Grundsatzes der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts begangen habe.
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
Gericht
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/10 |
Klage, eingereicht am 10. Februar 2023 — SunPower/EUIPO — ZO (*1) (Solarplatten (Teil von -))
(Rechtssache T-62/23)
(2023/C 121/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: SunPower Corp. (San Jose, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwälte U. Lüken und J. Bärenfänger)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ZO (*1)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 2684043-0001
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Dezember 2022 in der Sache R 1588/2021-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Gültigkeit des streitigen Musters oder Modells festzustellen; |
— |
hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO zurückzuverweisen; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates in Bezug auf den Schutzgegenstand; |
— |
Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates in Bezug auf die Eigenart des streitigen Musters oder Modells. |
(*1) Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/10 |
Klage, eingereicht am 10. Februar 2023 — SunPower/EUIPO — ZO (*1) (Solarplatten (Teil von -))
(Rechtssache T-63/23)
(2023/C 121/14)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: SunPower Corp. (San Jose, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwälte U. Lüken und J. Bärenfänger)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ZO (*1)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 2684043-0002
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Dezember 2022 in der Sache R 1589/2021-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Gültigkeit des streitigen Musters oder Modells festzustellen; |
— |
hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO zurückzuverweisen; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates in Bezug auf den Schutzgegenstand; |
— |
Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates in Bezug auf die Eigenart des streitigen Musters oder Modells. |
(*1) Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/11 |
Klage, eingereicht am 16. Februar 2023 — Tertianum/EUIPO — DPF (TERTIANUM)
(Rechtssache T-73/23)
(2023/C 121/15)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Tertianum AG (Dübendorf, Schweiz) (vertreten durch Rechtsanwalt S. Fröhlich)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DPF AG (Berlin, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke TERTIANUM mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 305 367 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. November 2022 in der Sache R 1706/2021-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iii der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/12 |
Klage, eingereicht am 15. Februar 2023 — Oriflame Cosmetics/EUIPO — Caramé Holding (Darstellung eines stilisierten O)
(Rechtssache T-74/23)
(2023/C 121/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Oriflame Cosmetics AG (Schaffhausen, Schweiz) (vertreten durch Rechtsanwältin N. Gerling und Rechtsanwalt U. Pfleghar)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Caramé Holding AG (Sulzbach, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Internationale Registrierung einer Bildmarke (Darstellung eines stilisierten O) mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 303 496 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Dezember 2022 in der Sache R 938/2022-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 4. April 2022 aufzuheben und die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union zurückzuweisen; |
— |
dem EUIPO und der Streithelferin ihre eigenen Kosten und die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin entstanden sind. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 10 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission. |
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/13 |
Klage, eingereicht am 15. Februar 2023 — DDP Specialty Electronics Materials US 8/EUIPO — Taniobis (AMBERTEC)
(Rechtssache T-76/23)
(2023/C 121/17)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: DDP Specialty Electronics Materials US 8 llc (Collegeville, Pennsylvania, Vereinigte Staaten) (vertreten durch G. Gibbons, SC, R. Minch und A. Bateman, Solicitors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Taniobis GmbH (Goslar, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke AMBERTEC — Anmeldung Nr. 18 104 742.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. November 2022 in der Sache R 1988/2021-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und/oder der Streithelferin (soweit erforderlich) die Kosten der Klägerin einschließlich der vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen die Grundrechte der Klägerin einschließlich des Grundsatzes der Waffengleichheit, des Rechts auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte der Klägerin. |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/13 |
Klage, eingereicht am 16. Februar 2023 — Jaw de Croon/CPVO — Belgicactus (Belsemred1)
(Rechtssache T-77/23)
(2023/C 121/18)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Jaw de Croon Holding BV (Apeldoorn, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Overdijk)
Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Belgicactus BVBA (Westerlo, Belgien)
Angaben zum Verfahren vor dem CPVO
Inhaberin des betroffenen gemeinschaftlichen Sortenschutzes: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Betroffener gemeinschaftlicher Sortenschutz: Gemeinschaftliches Sortenschutzrecht Belsemred1
Verfahren vor dem CPVO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 16. Dezember 2022 in der Sache A024/2021
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem CPVO aufzugeben, das für „Belsemred1“ gewährte gemeinschaftliche Sortenschutzrecht für nichtig zu erklären; hilfsweise, dem CPVO aufzugeben, weitere Beweise zu vom Gericht benannten Fragen zu erheben; |
— |
dem CPVO seine eigenen Kosten aufzuerlegen und es zu verurteilen, die der Klägerin entstandenen Verfahrenskosten gemäß den anwendbaren Regeln zu zahlen und/oder zu erstatten. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse; |
— |
Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates bzw. jegliche für ihre Anwendung maßgebliche Regelung, einschließlich des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. |
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/14 |
Klage, eingereicht am 17. Februar 2023 — Google/EUIPO — EPay (GPAY)
(Rechtssache T-78/23)
(2023/C 121/19)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Google LLC (Mountain View, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwältin C. Schmitt und Rechtsanwalt M. Kinkeldey)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: EPay AD (Sofia, Bulgarien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke „GPAY“– Anmeldung Nr. 18 138 507
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. November 2022 in der Sache R 1761/2021-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, falls sie dem Verfahren als Streithelferin beitritt, die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/15 |
Klage, eingereicht am 17. Februar 2023 — Chiquita Brands/EUIPO — Jara 2000 (CHIQUITA QUEEN)
(Rechtssache T-79/23)
(2023/C 121/20)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Chiquita Brands LLC (Fort Lauderdale, Florida, Vereinigte Staaten) (vertreten durch: Rechtsanwalt R. Dissmann und Rechtsanwältin L. Jones)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jara 2000, SL (Murcia, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke CHIQUITA QUEEN — Anmeldung Nr. 18 075 274.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Dezember 2022 in der Sache R 1811/2021-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten einschließlich der der Klägerin im Verfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2007/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/15 |
Klage, eingereicht am 17. Februar 2023 — Nextrend/EUIPO — Xiamen Axent Corporation und Axent Switzerland (Toiletteneinheiten [Teile von -])
(Rechtssache T-82/23)
(2023/C 121/21)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Nextrend GmbH (Flörsheim am Main, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Weiland und Rechtsanwältin C. Corbet)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Xiamen Axent Corporation Ltd (Haicang, China), Axent Switzerland AG (Rapperswil-Jona, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2 769 299-0001.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Dezember 2022 in der Sache R 1604/2021-3.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
das in Rede stehende Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ungültig zu erklären; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 62 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates. |
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/16 |
Klage, eingereicht am 20. Februar 2023 — Biogena/EUIPO (THE GOOD GUMS)
(Rechtssache T-87/23)
(2023/C 121/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Biogena GmbH & Co. KG (Salzburg, Österreich) (vertreten durch Rechtsanwältin I. Schiffer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke THE GOOD GUMS mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 632 678 mit Benennung der Europäischen Union
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Dezember 2022 in der Sache R 1690/2022-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Eintragung der Internationalen Registrierung Nr. 1 632 678 für alle von der Anmeldung erfassten Waren zuzulassen; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/17 |
Klage, eingereicht am 21. Februar 2023 — Ofree/EUIPO — Gamigo (gamindo)
(Rechtssache T-91/23)
(2023/C 121/23)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: Ofree Srl (Treviso, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt L. Sergi)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gamigo AG (Hamburg, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Klägerin.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke gamindo — Anmeldung Nr. 18 105 987.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Januar 2023 in der Sache R 632/2022-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten die der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht und im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2007/1001 des Europäischen Parlamentes und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2007/1001 des Europäischen Parlamentes und des Rates, gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV. |
3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/17 |
Klage, eingereicht am 21. Februar 2023 — Timothy Jacob Jensen Studios/EUIPO (DESIGNERS TRUST)
(Rechtssache T-92/23)
(2023/C 121/24)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Timothy Jacob Jensen Studios A/S (Højslev, Dänemark) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Løje)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke DESIGNERS TRUST mit Benennung der Europäischen Union — Anmeldung Nr. 1 626 949
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. November 2022 in der Sache R 1149/2022-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates |