ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 37

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

65. Jahrgang
24. Januar 2022


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2022/C 37/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2022/C 37/02

Rechtssache C-655/20: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 38 de Barcelona — Spanien) — Marc Gómez del Moral Guasch/Bankia SA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Hypothekendarlehensvertrag – Variabler Zinssatz – Referenzindex für Hypothekendarlehen – Kontrolle der Transparenz durch den nationalen Richter – Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln – Folgen der Feststellung der Nichtigkeit – Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch [C-125/18, EU:C:2020:138] – Erneute Fragen)

2

2022/C 37/03

Rechtssache C-79/21: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 2 de Ibiza — Spanien) — YB/Unión de Créditos Inmobiliarios SA) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 und 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Hypothekendarlehensvertrag – Variabler Zinssatz – Referenzindex für Hypothekendarlehen – Kontrolle der Transparenz durch den nationalen Richter – Informationspflicht – Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln – Erfordernisse des guten Glaubens, des Gleichgewichts und der Transparenz – Folgen der Feststellung der Nichtigkeit)

3

2022/C 37/04

Rechtssache C-327/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Mai 2021 von Giro Travel Company SRL gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 24. März 2021 in der Rechtssache T-193/18, Andreas Stihl/EUIPO

4

2022/C 37/05

Rechtssache C-360/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juni 2021 von der FCA Italy SpA gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 28. April 2021 in der Rechtssache T-191/20, FCA Italy/EUIPO

5

2022/C 37/06

Rechtssache C-373/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Juni 2021 von Hasbro Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 21. April 2021 in der Rechtssache T-663/19, Hasbro/EUIPO

5

2022/C 37/07

Rechtssache C-381/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juni 2021 von Keun Jig Lee gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 21. April 2021 in der Rechtssache T-382/20, Lee/EUIPO

5

2022/C 37/08

Rechtssache C-483/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. August 2021 von der Health Product Group sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2021 in der Rechtssache T-678/19, Health Product Group/EUIPO

6

2022/C 37/09

Rechtssache C-490/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. August 2021 von der Davide Groppi Srl gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. Juni 2021 in der Rechtssache T-187/20, Davide Groppi/EUIPO — Viabizzuno (Tischleuchte)

6

2022/C 37/10

Rechtssache C-513/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. August 2021 von DI gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 9. Juni 2021 in der Rechtssache T-514/19, DI/EZB

6

2022/C 37/11

Rechtssache C-539/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. August 2021 durch CE gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Juni 2021 in der Rechtssache T-355/19, CE/Ausschuss der Regionen

7

2022/C 37/12

Rechtssache C-560/21: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 13. September 2021 — ZS gegen Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen KISA, Körperschaft des öffentlichen Rechts

8

2022/C 37/13

Rechtssache C-587/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2021 von DD gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. Juli 2021 in der Rechtssache T-632/19, DD/FRA

8

2022/C 37/14

Rechtssache C-590/21: Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos (Griechenland), eingereicht am 23. September 2021 — Charles Taylor Adjusting Limited, FD/Starlight Shipping Company, Overseas Marine Enterprises INC

9

2022/C 37/15

Rechtssache C-613/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Oktober 2021 vom Europäischen Parlament gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. Juli 2021 in der Rechtssache T-670/19, Carbajo Ferrero/Parlament

10

2022/C 37/16

Rechtssache C-617/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) eingereicht am 6. Oktober 2021 — RU, PO gegen Nissan Leasing, Volkswagen Leasing GmbH

11

2022/C 37/17

Rechtssache C-625/21: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. Oktober 2021 — VB gegen GUPFINGER Einrichtungsstudio GmbH

12

2022/C 37/18

Rechtssache C-626/21: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. Oktober 2021 — Funke Sp. z o.o.

13

2022/C 37/19

Rechtssache C-634/21: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 15. Oktober 2021 — OQ gegen Land Hessen

14

2022/C 37/20

Rechtssache C-651/21: Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 25. Oktober 2021 — M. Ya. M.

15

2022/C 37/21

Rechtssache C-653/21: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 27. Oktober 2021 — Syndicat Uniclima/Ministre de l'Intérieur

15

2022/C 37/22

Rechtssache C-655/21: Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Nesebar (Bulgarien), eingereicht am 27. Oktober 2021 — Strafverfahren gegen G. ST. T.

16

2022/C 37/23

Rechtssache C-656/21: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 29. Oktober 2021 — IM GESTÃO DE ATIVOS — SOCIEDADE GESTORA DE ORGANISMOS DE INVESTIMENTO COLETIVO, S.A. u. a./Autoridade Tributária e Aduaneira

17

2022/C 37/24

Rechtssache C-668/21: Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland), eingereicht am 8. November 2021 — SIA Druvnieks/Lauku atbalsta dienests

18

2022/C 37/25

Rechtssache C-686/21: Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 15. November 2021 — VW, Legea S.r.l./SW, CQ, ET, VW, Legea S.r.l.

18

2022/C 37/26

Rechtssache C-688/21: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 17. November 2021 — Confédération paysanne, Réseau Semences Paysannes, Les Amis de la Terre France, Collectif vigilance OGM et Pesticides 16, Vigilance OG2M, CSFV 49, OGM: dangers, Vigilance OGM 33/Premier ministre, Ministre de l'Agriculture et de l'Alimentation

19

2022/C 37/27

Rechtssache C-694/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. November 2021 von der Brunswick Bowling Products LLC gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. September 2021 in der Rechtssache T-152/19, Brunswick Bowling Products LLC/Kommission

20

2022/C 37/28

Rechtssache C-701/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2021 von der Mytilinaios AE — Omilos Epicheiriseon gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 22. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-639/14 RENV, Τ-352/15 und Τ-740/17, Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI)/Europäische Kommission, unterstützt durch die Mytilinaios AE — Omilos Epicheiriseon

21

2022/C 37/29

Rechtssache C-714/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2021 von Françoise Grossetête (T-722/19) gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-720/19 bis T-725/19, Ashworth u. a./Parlament

22

2022/C 37/30

Rechtssache C-715/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2021 von Gerardo Galeote (T-243/20) gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-240/20 bis T-245/20, Arnaoutakis u. a./Parlament

22

2022/C 37/31

Rechtssache C-716/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2021 von Graham R. Watson (T-245/20) gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-240/20 bis T-245/20, Arnaoutakis u. a./Parlament

23

2022/C 37/32

Rechtssache C-739/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Dezember 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 22. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-639/14 RENV, Τ-352/15 und Τ-740/17, Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI)/Europäische Kommission, unterstützt durch Mytilinaios AE — Omilos Epicheiriseon

24

 

Gericht

2022/C 37/33

Rechtssache T-743/16 RENV II: Urteil des Gerichts vom 24. November 2021 — CX/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Disziplinarstrafe – Entfernung aus dem Dienst – Untersuchung des OLAF – Unerlaubtes und heimliches Aushandeln eines Auftrags – Interessenkonflikt – Bestätigung der sachlichen Richtigkeit einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung – Verteidigungsrechte – Anspruch auf rechtliches Gehör – Wiederholtes Nichterscheinen des Klägers und seines Anwalts zur Disziplinaranhörung – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Verhältnismäßigkeit – Angemessene Frist – Grundsatz ne bis in idem – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht)

25

2022/C 37/34

Rechtssache T-256/19: Urteil des Gerichts vom 24. November 2021 — Assi/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Eigentumsrecht – Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Missbrauch von Befugnissen – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Recht auf ein faires Verfahren)

25

2022/C 37/35

Rechtssache T-258/19: Urteil des Gerichts vom 24. November 2021 — Foz/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Eigentumsrecht – Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Missbrauch von Befugnissen – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Recht auf ein faires Verfahren)

26

2022/C 37/36

Rechtssache T-259/19: Urteil des Gerichts vom 24. November 2021 — Aman Dimashq/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Eigentumsrecht – Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Missbrauch von Befugnissen – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Recht auf ein faires Verfahren – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz)

27

2022/C 37/37

Rechtssache T-359/20: Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 — Team Beverage/EUIPO — Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung (Team Beverage) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Team Beverage – Ältere Unionswortmarke TEAM – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

28

2022/C 37/38

Rechtssache T-370/20: Urteil des Gerichts vom 24. November 2021 — KL/EIB (Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Gesundheitszustand – Arbeitsfähigkeit – Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst – Anfechtungsklage – Begriff der Dienstunfähigkeit – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Streitsachen vermögensrechtlicher Art – Rückwirkende Zahlung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit – Schadensersatzklage)

28

2022/C 37/39

Rechtssache T-433/20: Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 — KY/Gerichtshof der Europäischen Union (Öffentlicher Dienst – Beamte – Versorgungsbezüge – Vor dem Eintritt in den Dienst der Europäischen Union erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das System der Union – Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren – Erstattung der nach dem Unionssystem zur Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nicht berücksichtigten Ruhegehaltsbeträge – Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Vorschrift über das Existenzminimum – Ungerechtfertigte Bereicherung)

29

2022/C 37/40

Rechtssache T-467/20: Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 — Inditex/EUIPO — Ffauf Italia (ZARA) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke ZARA – Ältere internationale Wortmarke LE DELIZIE ZARA und ältere nationale Bildmarke ZARA – Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken – Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001] – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001])

30

2022/C 37/41

Rechtssache T-581/20: Urteil des Gerichts vom 24. November 2021 — YP/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2019 – Entscheidung über die Nichtbeförderung – Art. 45 des Statuts – Abwägung der Verdienste – Benutzung von Sprachen im Rahmen der Ausübung des Amtes durch Beamte, die mit Aufgaben im Sprachendienst betraut sind, und durch Beamte, die mit anderen Aufgaben als solchen im Sprachendienst betraut sind – Dienstzeit in der Besoldungsgruppe – Unschuldsvermutung – Art. 9 des Anhangs IX des Statuts – Begründungspflicht – Umsetzung eines Vergleichs)

30

2022/C 37/42

Rechtssache T-454/20: Beschluss des Gerichts vom 22. November 2021 — Garment Manufacturers Association in Cambodia/Kommission (Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Handelspolitik – Allgemeines System mit der Verordnung [EU] Nr. 978/2012 festgelegter Präferenzzollsätze – Vorübergehende Rücknahme der auf bestimmte Waren mit Ursprung in Kambodscha anwendbaren Handelspräferenzen aufgrund schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen – Keine unmittelbare Betroffenheit – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit)

31

2022/C 37/43

Rechtssache T-494/20: Beschluss des Gerichts vom 8. November 2021 — Satabank/EZB (Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über weniger bedeutende Kreditinstitute – Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 – Besondere Aufgaben der EZB – Weigerung, die direkte Aufsicht zu übernehmen – Weigerung, der zuständigen Person Anweisungen zu geben – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

32

2022/C 37/44

Rechtssache T-157/21: Beschluss des Gerichts vom 18. November 2021 — RG/Rat (Nichtigkeitsklage – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Union und Euratom einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits – Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit – Mechanismus der Übergabe infolge eines Haftbefehls – Person, die nach Ablauf des Übergangszeitraums zum Zwecke der Vollstreckung eines vom Vereinigten Königreich während des Übergangszeitraums ausgestellten Europäischen Haftbefehls in Irland festgenommen und inhaftiert wurde – Keine individuelle Betroffenheit – Kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter – Unzulässigkeit)

32

2022/C 37/45

Rechtssache T-272/21 R II: Beschluss des Vize-Präsidenten des Gerichts vom 26. November 2021 — Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament (Vorläufiger Rechtsschutz – Institutionelles Recht – Mitglied des Parlaments – Vorrechte und Befreiungen – Aufhebung der parlamentarischen Immunität eines Mitglieds des Parlaments – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit)

33

2022/C 37/46

Rechtssache T-534/21 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. November 2021 — VP/Cedefop (Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Unzulässigkeit)

33

2022/C 37/47

Rechtssache T-613/21: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2021 — XH/Kommission

34

2022/C 37/48

Rechtssache T-644/21: Klage, eingereicht am 4. Oktober 2021 — Pharmadom/EUIPO — Wellbe Pharmaceuticals (WellBe PHARMACEUTICALS)

35

2022/C 37/49

Rechtssache T-682/21: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2021 — ClientEarth/Rat

35

2022/C 37/50

Rechtssache T-683/21: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2021 — Leino-Sandberg/Rat

37

2022/C 37/51

Rechtssache T-692/21: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2021 — AL/Kommission und OLAF

38

2022/C 37/52

Rechtssache T-693/21: Klage, eingereicht am 25. Oktober 2021 — NJ/Kommission

39

2022/C 37/53

Rechtssache T-699/21: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2021 — Peace United/EUIPO — 1906 Collins (MY BOYFRIEND IS OUT OF TOWN)

40

2022/C 37/54

Rechtssache T-705/21: Klage, eingereicht am 3. November 2021 — Balaban/EUIPO (Stahlwerk)

41

2022/C 37/55

Rechtssache T-706/21: Klage, eingereicht am 3. November 2021 — Balaban/EUIPO (Stahlwerkstatt)

41

2022/C 37/56

Rechtssache T-715/21: Klage, eingereicht am 5. November 2021 — Cellnex Telecom und Retevisión I/Kommission

42

2022/C 37/57

Rechtssache T-731/21: Klage, eingereicht am 16. November 2021 — Společnost pro eHealth databáze/Kommission

43

2022/C 37/58

Rechtssache T-732/21: Klage, eingereicht am 16. November 2021 — Asociación de Elaboradores de Cava de Requena/Kommission

44

2022/C 37/59

Rechtssache T-734/21: Klage, eingereicht am 17. November 2021 — The Chord Company/EUIPO — AVSL Group (CHORD)

45

2022/C 37/60

Rechtssache T-735/21: Klage, eingereicht am 17. November 2021 — Aprile und Commerciale Italiana/EUIPO — DC Comics partnership (Darstellung einer stilisierten Abbildung einer schwarzen Fledermaus in einem weißen ovalen Rahmen)

46

2022/C 37/61

Rechtssache T-737/21: Klage, eingereicht am 19. November 2021 — Refractory Intellectual Property/EUIPO (e-tech)

47

2022/C 37/62

Rechtssache T-738/21: Klage, eingereicht am 19. November 2021 — Bora Creations/EUIPO (essence)

47

2022/C 37/63

Rechtssache T-741/21: Klage, eingereicht am 22. November 2021 — LG Electronics/EUIPO — ZTE Deutschland (V10)

48

2022/C 37/64

Rechtssache T-742/21: Klage, eingereicht am 19. November 2021 — Preventicus/EUIPO (NIGHTWATCH)

49

2022/C 37/65

Rechtssache T-743/21: Klage, eingereicht am 22. November 2021 — Ryanair/Kommission

50

2022/C 37/66

Rechtssache T-744/21: Klage, eingereicht am 24. November 2021 — Medela/EUIPO (MAXFLOW)

51

2022/C 37/67

Rechtssache T-745/21: Klage, eingereicht am 22. November 2021 — Rotkäppchen-Mumm Sektkellereien/EUIPO — Cantina San Donaci (Passo Lungo)

51

2022/C 37/68

Rechtssache T-747/21: Klage, eingereicht am 26. November 2021 — Borussia VfL 1900 Mönchengladbach/EUIPO — Neng (Fohlenelf)

52

2022/C 37/69

Rechtssache T-749/21: Klage, eingereicht am 26. November 2021 — Gerhard Grund Gerüste/EUIPO — Josef Grund Gerüstbau (Josef Grund Gerüstbau)

53

2022/C 37/70

Rechtssache T-752/21: Klage, eingereicht am 29. November 2021 — Associação do Socorro e Amparo/EUIPO — De Bragança (quis ut Deus)

53

2022/C 37/71

Rechtssache T-755/21: Klage, eingereicht am 1. Dezember 2021 — Illumina/Kommission

54

2022/C 37/72

Rechtssache T-757/21: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2021 — Activa — Grillküche/EUIPO — Targa (Grillgeräte)

55

2022/C 37/73

Rechtssache T-759/21: Klage, eingereicht am 6. Dezember 2021 — Société des produits Nestlé/EUIPO — The a2 Milk Company (A2)

56


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2022/C 37/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 24 vom 17.1.2022

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 11 vom 10.1.2022

ABl. C 2 vom 3.1.2022

ABl. C 513 vom 20.12.2021

ABl. C 502 vom 13.12.2021

ABl. C 490 vom 6.12.2021

ABl. C 481 vom 29.11.2021

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/2


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 38 de Barcelona — Spanien) — Marc Gómez del Moral Guasch/Bankia SA

(Rechtssache C-655/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehensvertrag - Variabler Zinssatz - Referenzindex für Hypothekendarlehen - Kontrolle der Transparenz durch den nationalen Richter - Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln - Folgen der Feststellung der Nichtigkeit - Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch [C-125/18, EU:C:2020:138] - Erneute Fragen)

(2022/C 37/02)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 38 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Marc Gómez del Moral Guasch

Beklagte: Bankia SA

Tenor

1.

Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und das Erfordernis der Transparenz der Vertragsklauseln im Rahmen eines Hypothekendarlehens sind dahin auszulegen, dass sie es dem Gewerbetreibenden gestatten, in einem solchen Vertrag nicht die vollständige Definition des zur Berechnung eines variablen Zinssatzes dienenden Referenzindexes aufzunehmen oder dem Verbraucher vor Vertragsschluss kein Informationsblatt über die bisherige Entwicklung dieses Indexes auszuhändigen — mit der Begründung, dass die Informationen über diesen Index amtlich veröffentlicht worden seien –, vorausgesetzt, ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher war angesichts der öffentlich verfügbaren und zugänglichen Informationen sowie der gegebenenfalls vom Gewerbetreibenden gemachten Angaben in der Lage, zu verstehen, wie der Referenzindex konkret berechnet wird, und konnte daher auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen.

2.

Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn es der Ansicht ist, dass eine Vertragsklausel, deren Gegenstand in der Festlegung der Berechnungsweise eines variablen Zinssatzes in einem Hypothekendarlehensvertrag besteht, nicht klar und verständlich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 oder von Art. 5 dieser Richtlinie abgefasst ist, zu prüfen hat, ob die Klausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie „missbräuchlich“ ist.

3.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er den nationalen Richter verpflichtet, dem Verbraucher die Wahl zu lassen zwischen einer Anpassung des Vertrags mittels der Ersetzung einer für missbräuchlich befundenen Vertragsklausel zur Festlegung eines variablen Zinssatzes durch eine Klausel, die auf einen gesetzlich vorgesehenen Ersatzindex Bezug nimmt, und einer Nichtigerklärung des Hypothekendarlehensvertrags in seiner Gesamtheit, wenn er ohne diese Klausel nicht fortbestehen kann.

4.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit ihrem Art. 1 Abs. 2 sind dahin auszulegen, dass sie es dem nationalen Richter nicht verwehren, bei Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel, die zur Berechnung der variablen Zinsen eines Darlehens einen Referenzindex festlegt, diesen Index unter Beachtung der in Rn. 67 des Urteils vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch (C-125/18, EU:C:2020:138), genannten Voraussetzungen durch einen gesetzlichen Index zu ersetzen, der in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar ist, wenn diese beiden Indizes durch einen Berechnungsmodus mit einem gleichwertigen Grad an Komplexität bestimmt werden und diese Ersetzung vom nationalen Recht in nicht streitbefangenen Fällen vorgesehen ist, in denen sie das Gleichgewicht der Leistungen zwischen den Parteien aufrechterhalten soll, vorausgesetzt, der Ersatzindex spiegelt tatsächlich eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts wider.

5.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass der nationale Richter in einer Situation, in der ein Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nach der Streichung einer missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann und die Nichtigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit den Verbraucher besonders schädlichen Folgen aussetzt, der Nichtigkeit dieser Klausel dadurch abhelfen kann, dass er sie durch eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts ersetzt, wobei die Anwendung des sich aus dem Ersatzindex ergebenden Zinssatzes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfolgen hat.


(1)  Eingangsdatum: 2.12.2020.


24.1.2022   

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C 37/3


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. November 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 2 de Ibiza — Spanien) — YB/Unión de Créditos Inmobiliarios SA)

(Rechtssache C-79/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 und 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehensvertrag - Variabler Zinssatz - Referenzindex für Hypothekendarlehen - Kontrolle der Transparenz durch den nationalen Richter - Informationspflicht - Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln - Erfordernisse des guten Glaubens, des Gleichgewichts und der Transparenz - Folgen der Feststellung der Nichtigkeit)

(2022/C 37/03)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 2 de Ibiza

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: YB

Beklagte: Unión de Créditos Inmobiliarios SA

Tenor

1.

Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und das Erfordernis der Transparenz der Vertragsklauseln im Rahmen eines Hypothekendarlehens sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und Rechtsprechung nicht entgegenstehen, wonach der Gewerbetreibende nicht verpflichtet ist, den Verbraucher beim Abschluss eines Hypothekendarlehensvertrags über die Entwicklung des Referenzindex in der Vergangenheit, mindestens in den beiden letzten Jahren, im Vergleich zu mindestens einem anderen Index wie dem Euribor-Index zu informieren, vorausgesetzt, die nationale Regelung und Rechtsprechung ermöglichen es dem Richter, sich gleichwohl zu vergewissern, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher angesichts der öffentlich verfügbaren und zugänglichen Informationen sowie der gegebenenfalls vom Gewerbetreibenden gemachten Angaben in der Lage war, zu verstehen, wie der Referenzindex konkret berechnet wird, und daher auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen konnte.

2.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung und Rechtsprechung entgegensteht, wonach der fehlende gute Glaube des Gewerbetreibenden notwendige vorherige Voraussetzung jeglicher Inhaltskontrolle einer intransparenten Klausel eines Verbrauchervertrags ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob der Gewerbetreibende in Anbetracht aller maßgeblichen Umstände des Ausgangsverfahrens als in gutem Glauben handelnd anzusehen ist, wenn er einen gesetzlich vorgesehenen Index wählt, und ob die diesen Index enthaltende Klausel geeignet ist, zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien zu verursachen.

3.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie es dem nationalen Richter nicht verwehren, bei Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel, die zur Berechnung der variablen Zinsen eines Darlehens einen Referenzindex festlegt, diesen Index durch einen gesetzlichen Index, der in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar ist, zu ersetzen, wenn diese beiden Indizes den gleichen Effekt haben, sofern die in Rn. 67 des Urteils vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch (C-125/18, EU:C:2020:138), genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

4.

Die 16. Frage des Juzgado de Primera Instancia no 2 de Ibiza (Gericht erster Instanz Nr. 2 Ibiza, Spanien) ist offensichtlich unzulässig.


(1)  Eingangsdatum: 9.2.2021.


24.1.2022   

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C 37/4


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Mai 2021 von Giro Travel Company SRL gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 24. März 2021 in der Rechtssache T-193/18, Andreas Stihl/EUIPO

(Rechtssache C-327/21 P)

(2022/C 37/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Giro Travel Company SRL (Prozessbevollmächtigter: C. N. Frisch, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Mit Beschluss vom 26. November 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Giro Travel Company SRL ihre eigenen Kosten trägt.


24.1.2022   

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C 37/5


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juni 2021 von der FCA Italy SpA gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 28. April 2021 in der Rechtssache T-191/20, FCA Italy/EUIPO

(Rechtssache C-360/21 P)

(2022/C 37/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: FCA Italy SpA (Prozessbevollmächtigte: F. Jacobacci und E. Truffo, avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und dass die FCA Italy SpA ihre eigenen Kosten trägt.


24.1.2022   

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C 37/5


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Juni 2021 von Hasbro Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 21. April 2021 in der Rechtssache T-663/19, Hasbro/EUIPO

(Rechtssache C-373/21 P)

(2022/C 37/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hasbro Inc. (Prozessbevollmächtigter: J. Moss, Barrister)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und dass die Hasbro Inc. ihre eigenen Kosten trägt.


24.1.2022   

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C 37/5


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juni 2021 von Keun Jig Lee gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 21. April 2021 in der Rechtssache T-382/20, Lee/EUIPO

(Rechtssache C-381/21 P)

(2022/C 37/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Keun Jig Lee (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Jacobacci und Rechtsanwältin B. La Tella)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Mit Beschluss vom 30. November 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und Keun Jig Lee seine eigenen Kosten trägt.


24.1.2022   

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C 37/6


Rechtsmittel, eingelegt am 5. August 2021 von der Health Product Group sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Juni 2021 in der Rechtssache T-678/19, Health Product Group/EUIPO

(Rechtssache C-483/21 P)

(2022/C 37/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Health Product Group sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigter: M. Kondrat, adwokat)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Mit Beschluss vom 30. November 2021 beschloss der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln), das Rechtsmittel nicht zuzulassen und der Health Product Group sp. z o.o. ihre eigenen Kosten aufzulegen.


24.1.2022   

DE

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C 37/6


Rechtsmittel, eingelegt am 10. August 2021 von der Davide Groppi Srl gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. Juni 2021 in der Rechtssache T-187/20, Davide Groppi/EUIPO — Viabizzuno (Tischleuchte)

(Rechtssache C-490/21 P)

(2022/C 37/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Davide Groppi Srl (Prozessbevollmächtigte: F. Boscariol de Roberto, D. Capra, V. Malerba, avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Mit Beschluss vom 26. November 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) das Rechtsmittel nicht zugelassen und der Davide Groppi Srl die Tragung der eigenen Kosten auferlegt.


24.1.2022   

DE

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C 37/6


Rechtsmittel, eingelegt am 19. August 2021 von DI gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 9. Juni 2021 in der Rechtssache T-514/19, DI/EZB

(Rechtssache C-513/21 P)

(2022/C 37/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: DI (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Zentralbank

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

infolgedessen den folgenden Anträgen des Rechtsmittelführers stattzugeben:

die Entscheidung des Direktoriums der EZB vom 7. Mai 2019 aufzuheben, mit der die fristlose disziplinarische Entlassung verfügt wurde,

die Entscheidung des Direktoriums der EZB vom 25. Juni 2019 aufzuheben, mit der die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens infolge der Einstellung des Strafverfahrens abgelehnt wurde,

in jedem Fall den Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 20 000 Euro beziffert wird,

die Erstattung sämtlicher Kosten,

der EZB sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren und dem Verfahren im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das angefochtene Urteil weise einen Rechtsfehler auf, da mit ihm der erste Klagegrund, mit dem die Unzuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Maßnahmen gerügt worden sei, zurückgewiesen worden sei.

Das angefochtene Urteil weise einen Rechtsfehler auf, da mit ihm der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8.3.2 der Dienstvorschriften und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gerügt worden sei, zurückgewiesen worden sei.

Das angefochtene Urteil weise einen Rechtsfehler auf, da mit ihm der siebte Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Rechts auf die Unschuldsvermutung und von Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gerügt worden sei, zurückgewiesen worden sei.

Das angefochtene Urteil weise einen Rechtsfehler auf, da mit ihm der vierte Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8.3.7 der Dienstvorschriften und den in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundsatz der Unparteilichkeit gerügt worden sei, zurückgewiesen worden sei.

Das angefochtene Urteil weise einen Rechtsfehler auf, da mit ihm der sechste Klagegrund, mit dem offensichtliche Beurteilungsfehler gerügt worden seien, zurückgewiesen worden sei.


24.1.2022   

DE

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C 37/7


Rechtsmittel, eingelegt am 26. August 2021 durch CE gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Juni 2021 in der Rechtssache T-355/19, CE/Ausschuss der Regionen

(Rechtssache C-539/21 P)

(2022/C 37/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: CE (Prozessbevollmächtigte: M. Casado García-Hirschfeld, avocate)

Andere Partei des Verfahrens: Ausschuss der Regionen

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil vom 16. Juni 2021, CE / Ausschuss der Regionen (T-355/19), teilweise aufzuheben;

dem Ausschuss der Regionen die gesamten Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten, die vor dem Gericht im Hauptverfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer wendet sich insbesondere gegen die Rn. 69, 70, 73 bis 77, 83 bis 91, 109 bis 116, 126 bis 139, 149 und 150 des angefochtenen Urteils. Er macht im Rahmen eines einheitlichen Rechtsmittelgrundes geltend, dass das Gericht die Tatsachen verfälscht habe, dass dem Gericht offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen seien und dass die Begründung deshalb unzureichend und rechtlich unzutreffend sei.


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/8


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 13. September 2021 — ZS gegen Zweckverband „Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen“ KISA, Körperschaft des öffentlichen Rechts

(Rechtssache C-560/21)

(2022/C 37/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ZS

Beklagter: Zweckverband „Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen“ KISA, Körperschaft des öffentlichen Rechts

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (1) (Datenschutz-Grundverordnung) dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 6 Abs. 4 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, entgegensteht, die die Abberufung des Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen, der sein Arbeitgeber ist, an die dort genannten Voraussetzungen knüpft, unabhängig davon, ob sie wegen der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt?

Falls die erste Frage bejaht wird:

2.

Beruht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Datenschutz-Grundverordnung auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, insbesondere soweit die Bestimmung Datenschutzbeauftragte erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verantwortlichen stehen?


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119 S. 1).


24.1.2022   

DE

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C 37/8


Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2021 von DD gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. Juli 2021 in der Rechtssache T-632/19, DD/FRA

(Rechtssache C-587/21 P)

(2022/C 37/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: DD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Lorenz)

Andere Partei des Verfahrens: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben;

infolgedessen:

die Entscheidung des Direktors der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) vom 19. November 2018, mit der sein Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Beamtenstatuts abgelehnt wurde, aufzuheben;

erforderlichenfalls die Entscheidung des Direktors der FRA vom 12. Juni 2019, erhalten am 13. Juni 2019, mit der seine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts gegen die Entscheidung vom 19. November 2018 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

ihm gemäß den Ausführungen in diesem Rechtsmittel Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu leisten, der nach billigem Ermessen auf 100 000 Euro geschätzt wird;

der FRA alle Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Rechtsfehler und Verfälschung von Beweisen, was die Sachverhaltsfeststellung betrifft.

Rechtsfehler und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit in Bezug, was den ersten Rechtsverstoß betrifft.

Rechtsfehler, Verstoß gegen die Rechtskraft, unzureichende Begründung, fehlende Entscheidung über den Antrag des Rechtsmittelführers, Verfälschung von Beweismitteln, was den zweiten Rechtsverstoß betrifft.

Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler und unzureichende Begründung, was den dritten Rechtsverstoß betrifft.

Rechtsfehler, Verfälschung von Beweismitteln, offensichtlicher Beurteilungsfehler, Rüge, dass das Gericht ultra vires und ultra petita gehandelt habe, Rüge, dass das Gericht das Angebot des Rechtsmittelführers, ein Dokument auf Verlangen vorzulegen, das für den Fall von Bedeutung gewesen sei, fehlerhaft zurückgewiesen habe, und unzureichende Begründung, was den vierten Rechtsverstoß betrifft.

Rechtsfehler, unzureichende Begründung, fehlerhafte rechtliche Einordnung von Tatsachen, Verfälschung von Beweismitteln und offensichtlicher Beurteilungsfehler, was den fünften Rechtsverstoß betrifft.

Rechtsfehler, Verfälschung von Beweismitteln, fehlende Entscheidung über den Antrag des Rechtsmittelführers, fehlerhafte rechtliche Einordnung, Rüge, dass das Gericht ultra petita gehandelt habe, Rüge, dass das Gericht den Antrag des Rechtsmittelführers, die Vorlage eines Dokuments anzuordnen, das für den Fall von Bedeutung gewesen sei, fehlerhaft zurückgewiesen habe, unvollständige Prüfung des vom Rechtsmittelführer gestellten Antrags und der vom Rechtsmittelführer erhobenen Rüge des Mobbings, was den sechsten Rechtsverstoß betrifft.

Rechtsfehler betreffend den Abschnitt über den geltend gemachten tatsächlichen Schaden und den Kausalzusammenhang.


24.1.2022   

DE

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C 37/9


Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos (Griechenland), eingereicht am 23. September 2021 — Charles Taylor Adjusting Limited, FD/Starlight Shipping Company, Overseas Marine Enterprises INC

(Rechtssache C-590/21)

(2022/C 37/14)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Areios Pagos

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Charles Taylor Adjusting Limited, FD

Rechtsmittelgegnerinnen: Starlight Shipping Company, Overseas Marine Enterprises INC

Vorlagefragen

1.

Liegt ein offensichtlicher Verstoß gegen die öffentliche Ordnung der Union und damit gegen die nationale öffentliche Ordnung, der nach Art. 34 Nr. 1 und Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 (1) einen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung darstellt, nicht nur bei ausdrücklichen „Anti-Klage-Verfügungen“, mit denen untersagt wird, Verfahren vor den Gerichten anderer Mitgliedstaaten einzuleiten oder fortzusetzen, sondern auch bei Entscheidungen und Beschlüssen von Gerichten der Mitgliedstaaten vor, die (i) die Gewährung von Rechtsschutz durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats oder die Fortsetzung von dort bereits eingeleiteten Gerichtsverfahren für den Kläger erschweren und ihn dabei behindern, und (ii) ist ein derartiger Eingriff in die Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats, über eine bestimmte, bereits bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeit zu entscheiden, mit der öffentlichen Ordnung der Union vereinbar? Widerspricht insbesondere die Anerkennung oder (und) Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen oder Beschlüssen von Gerichten der Mitgliedstaaten der öffentlichen Ordnung der Union im Sinne von Art. 34 Nr. 1 und Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, wenn mit diesen Entscheidungen oder Beschlüssen den Antragstellern, die die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung begehren, eine vorläufige, ihnen im Voraus zu zahlende finanzielle Entschädigung für die ihnen durch die Erhebung einer Klage oder die Fortsetzung eines Verfahrens vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats entstehenden Kosten und Auslagen zugesprochen wird, und zwar mit der Begründung, dass a) die Rechtssache — wie sich aus der Prüfung dieser Klage ergebe — von einem Vergleich erfasst werde, der formgerecht geschlossen und von dem Gericht des Mitgliedstaats, das die Entscheidung (oder) und den Beschluss erlasse, gebilligt worden sei, und b) das Gericht des anderen Mitgliedstaats, bei dem die Partei, gegen die die Entscheidung und der Beschluss ergangen seien, eine neue Klage eingereicht habe, wegen einer ausschließlichen Gerichtsstandsklausel nicht zuständig sei?

2.

Falls Frage 1 zu verneinen ist: Stellt es im Sinne des in Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 enthaltenen Begriffs, dessen Grenzen der Gerichtshof auszulegen hat, einen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der von Gerichten eines anderen Mitgliedstaats (Vereinigtes Königreich) mit dem oben (unter 1.) genannten Inhalt erlassenen Entscheidung und Beschlüsse in Griechenland dar, wenn diese unmittelbar und offensichtlich gegen die nationale öffentliche Ordnung verstoßen, und zwar nach den im Land herrschenden wesentlichen staatstragenden und rechtlichen Anschauungen und den grundlegenden Regelungen des griechischen Rechts, die den Kernbereich des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 8 und 20 der griechischen Verfassung, Art. 33 des Astikos Kodikas [Zivilgesetzbuch] und der im gesamten griechischen Prozessrecht enthaltene Grundsatz der Wahrung des vorgenannten Rechts, wie er in den Art. 173 Abs. 1 bis 3, Art. 176, 185, 191, 205 des Kodikas Politikis Dikonomias [Zivilprozessordnung] konkretisiert wird: vgl. die Darstellung dieser Bestimmungen unter Rn. 6 der Entscheidungsgründe) und des Art. 6 Abs. 1 EMRK betreffen, so dass in diesem Fall eine Abweichung von dem im Unionsrecht verankerten Grundsatz des freien Verkehrs gerichtlicher Entscheidungen zulässig ist, und ist die auf diesem Grund beruhende Versagung der Anerkennung mit den Anschauungen vereinbar, die die europäische Perspektive aufnehmen und fördern?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).


24.1.2022   

DE

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C 37/10


Rechtsmittel, eingelegt am 1. Oktober 2021 vom Europäischen Parlament gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. Juli 2021 in der Rechtssache T-670/19, Carbajo Ferrero/Parlament

(Rechtssache C-613/21 P)

(2022/C 37/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: I. Terwinghe, C. González Argüelles, R. Schiano)

Andere Partei des Verfahrens: Fernando Carbajo Ferrero

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 in der Rechtssache T-670/19 aufzuheben;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten;

hilfsweise,

das Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2021 in der Rechtssache T-670/19 aufzuheben;

die erstinstanzliche Klage abzuweisen;

Herrn Carbajo Ferrero alle Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden Rechtsfehler bei der Auslegung des Beschlusses des Präsidiums über die verschiedenen Etappen des Verfahrens für die Ernennung hoher Beamter vom 16. Mai 2000 in der durch den Beschluss des Präsidiums vom 18. Februar 2008 geänderten Fassung und bei der Auslegung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz sowie eine Verfälschung von Tatsachen gerügt. Das Parlament trägt vor, das Gericht sei zu dem unzutreffenden Ergebnis gekommen, dass es bei dem Verfahren für die Ernennung des für Medien zuständigen Direktors der Generaldirektion für Kommunikation zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, weil der Beratende Ausschuss für die Ernennung hoher Beamter nicht während des gesamten Verfahrens dieselben Kriterien für die vergleichende Analyse der Verdienste angewandt habe.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, den es auf einen Rechtsfehler und die Verfälschung von Tatsachen und Beweisen stützt, macht das Parlament geltend, dass die Vorinstanz außer Acht gelassen habe, welche Funktion der vom Beratenden Ausschuss erstellte Bericht über die Gespräche habe, und dass sie zu dem unzutreffenden Ergebnis gekommen sei, dass die Anstellungsbehörde die Berufserfahrung des Klägers nicht korrekt berücksichtigt habe.


24.1.2022   

DE

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C 37/11


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) eingereicht am 6. Oktober 2021 — RU, PO gegen Nissan Leasing, Volkswagen Leasing GmbH

(Rechtssache C-617/21)

(2022/C 37/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Ravensburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: RU, PO

Beklagte: Nissan Leasing, Volkswagen Leasing GmbH

Vorlagefragen:

1.

Fallen Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung mit einer festen Laufzeit von ca. zwei Jahren oder länger unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts, bei denen der Verbraucher für eine Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs zu sorgen hat, ihm außerdem die Geltendmachung von Mängelrechten gegenüber Dritten (insbesondere gegenüber Händler und Hersteller des Fahrzeuges) obliegt und er zudem das Risiko des Verlustes, der Beschädigung und sonstiger Wertminderungen trägt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU (1) und/oder der Richtlinie 2008/48/EG (2) und/oder der Richtlinie 2002/65/EG (3)? Handelt es sich dabei um Kreditverträge im Sinne von Art. 3 lit. c) der Richtlinie 2008/48 und/oder um Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Nr. 12 RL 2011/83 sowie Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2002/65?

2.

Wenn Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung — wie unter Frage Ziff. 1 beschrieben — Verträge über Finanzdienstleistungen sind:

a)

Gelten als unbewegliche Geschäftsräume im Sinne von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 auch Geschäftsräume einer Person, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat?

Wenn ja:

b)

Gilt dies auch dann, wenn die Person, die den Vertrag anbahnt, unternehmerisch in einer anderen Branche tätig ist und/oder aufsichtsrechtlich und/oder zivilrechtlich nicht befugt ist, Finanzdienstleistungsverträge abzuschließen?

3.

Wenn eine der Fragen Ziff. 2. a) oder b) verneint wird:

Ist Art. 16 lit. l der Richtlinie 2011/83 so auszulegen, dass Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung (wie oben unter Frage Ziff. 1 beschrieben) unter diesen Ausnahmetatbestand fallen?

4.

Wenn Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung — wie unter Frage Ziff. 1 beschrieben — Verträge über Finanzdienstleistungen sind:

a)

Liegt ein Fernabsatzvertrag im Sinne von Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2002/65 und Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 auch dann vor, wenn bei den Vertragsverhandlungen persönlicher Kontakt nur mit einer Person bestand, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat?

Wenn nein:

b)

Gilt dies auch dann, wenn die Person, die den Vertrag anbahnt, unternehmerisch in einer anderen Branche tätig ist und/oder aufsichtsrechtlich und/oder zivilrechtlich nicht befugt ist, Finanzdienstleistungsverträge abzuschließen?


(1)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

(2)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).

(3)  Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002, L 271, S. 16).


24.1.2022   

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C 37/12


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. Oktober 2021 — VB gegen GUPFINGER Einrichtungsstudio GmbH

(Rechtssache C-625/21)

(2022/C 37/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionskläger: VB

Revisionsbeklagte: GUPFINGER Einrichtungsstudio GmbH

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) so auszulegen, dass bei der Prüfung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher, den jener auf einen unberechtigten Vertragsrücktritt des Verbrauchers stützt, die Anwendung von dispositivem nationalen Recht bereits dann ausgeschlossen ist, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers eine missbräuchliche Klausel enthalten ist, die dem Unternehmer neben den Vorschriften des dispositiven nationalen Rechts gegen einen vertragsbrüchigen Verbraucher wahlweise einen pauschalierten Schadenersatzanspruch zubilligt?

Für den Fall der Bejahung der Frage 1:

2.

Ist eine solche Anwendung von dispositivem nationalen Recht auch dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer seine Schadenersatzforderung gegenüber dem Verbraucher nicht auf die Klausel stützt?

Für den Fall der Bejahung der Fragen 1 und 2:

3.

Widerspricht es den genannten unionsrechtlichen Bestimmungen, dass bei einer Klausel, die mehrere Regelungen (etwa alternative Sanktionen bei einem unberechtigten Vertragsrücktritt) enthält, jene Teile der Klausel im Vertragsverhältnis aufrecht bleiben, die ohnedies dem dispositivem nationalen Recht entsprechen und nicht als missbräuchlich zu qualifizieren sind?


(1)  ABl. 1993, L 95, S. 29.


24.1.2022   

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C 37/13


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. Oktober 2021 — Funke Sp. z o.o.

(Rechtssache C-626/21)

(2022/C 37/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerberin: Funke Sp. z o.o.

Belangte Behörde: Landespolizeidirektion Wien

Vorlagefragen

Sind

die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (2) und die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (3) geänderten Fassung, insbesondere deren Art. 12 und Anhang II,

die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, insbesondere deren Art. 20 und 22, sowie

der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem (4) dahin auszulegen, dass

1.

sich unmittelbar aus diesen Vorschriften das Recht eines Wirtschaftsakteurs auf Vervollständigung einer RAPEX-Meldung ergibt?

2.

für die Entscheidung über einen solchen Antrag die Europäische Kommission zuständig ist?

oder

3.

für die Entscheidung über einen solchen Antrag die Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates zuständig ist?

(Bei Bejahung der Frage 3.)

4.

der (nationale) gerichtliche Rechtsschutz gegen eine solche Entscheidung ausreichend ist, wenn er nicht jedem, sondern nur dem von der (obligatorischen) Maßnahme betroffenen Wirtschaftsakteur gegen die von der Behörde getroffene (obligatorische) Maßnahme gewährt wird?


(1)  ABl. 2002, L 11, S. 4.

(2)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. 2008, L 218, S. 30).

(3)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Vierter Teil (ABl. 2009, L 188, S. 14).

(4)  ABl. 2019, L 73, S. 121.


24.1.2022   

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C 37/14


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 15. Oktober 2021 — OQ gegen Land Hessen

(Rechtssache C-634/21)

(2022/C 37/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wiesbaden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: OQ

Beklagter: Land Hessen

Beigeladene Partei: SCHUFA Holding AG

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (1) dahingehend auszulegen, dass bereits die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswertes über die Fähigkeit einer betroffenen Person, künftig einen Kredit zu bedienen, eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhende Entscheidung darstellt, die der betroffenen Person gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, wenn dieser mittels personenbezogener Daten der betroffenen Person ermittelte Wert von dem Verantwortlichen an einen dritten Verantwortlichen übermittelt wird und jener Dritte diesen Wert seiner Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit der betroffenen Person maßgeblich zugrunde legt?

2.

Falls die erste Vorlagefrage zu verneinen ist: Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 22 der Verordnung 2016/679 dahingehend auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, nach der die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts — vorliegend über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer natürlichen Person bei der Einbeziehung von Informationen über Forderungen — über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person (Scoring) nur zulässig ist, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen, die in der Vorlagebegründung näher ausgeführt sind, erfüllt sind?


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäische Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).


24.1.2022   

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C 37/15


Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 25. Oktober 2021 — M. Ya. M.

(Rechtssache C-651/21)

(2022/C 37/20)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Partei des Ausgangsverfahrens

Antragsteller des Ausgangsverfahrens: M. Ya. M.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (1) in Verbindung mit dem Grundsatz des Schutzes der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass, nachdem ein Erbe beim Gericht des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft eines Erblassers, der zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat der Europäischen Union hatte, bereits hat eintragen lassen, im letztgenannten Staat eine weitere Eintragung der erfolgten Ausschlagung oder Annahme beantragt wird?

2.

Falls die Antwort auf die erste Frage lautet, dass eine weitere Eintragung zulässig ist: Sind Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 in Verbindung mit den Grundsätzen des Schutzes der Rechtssicherheit und der wirksamen Durchsetzung des Unionsrechts sowie die Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Staaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen, dass sie die Beantragung der Eintragung der durch einen Erben im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts erfolgten Ausschlagung der Erbschaft eines gemeinsamen Erblassers durch einen anderen Erben, der sich in dem Staat aufhält, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ungeachtet dessen gestatten, dass das Prozessrecht des letzteren Staates keine Möglichkeit vorsieht, die Ausschlagung der Erbschaft in fremdem Namen einzutragen?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl.2012, L 201, S. 107).


24.1.2022   

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C 37/15


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 27. Oktober 2021 — Syndicat Uniclima/Ministre de l'Intérieur

(Rechtssache C-653/21)

(2022/C 37/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Syndicat Uniclima

Beklagter: Ministre de l'Intérieur

Vorlagefragen

1.

Erlaubt die von den Richtlinien 2006/42/EG (1), 2014/35/EU (2) und 2014/68/EU (3) verlangte Harmonisierung den Mitgliedstaaten, und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang, Sicherheitsanforderungen für die von den Richtlinien erfassten Geräte vorzuschreiben, sofern diese Anforderungen keine Änderung derjenigen Geräte erforderlich machen, die, wie durch die Anbringung der „CE-Kennzeichnung“ bescheinigt wird, den Anforderungen dieser Richtlinien entsprechen?

2.

Erlaubt die von diesen Richtlinien verlangte Harmonisierung den Mitgliedstaaten, für die alleinige Verwendung dieser Geräte in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten und im Hinblick auf die besonderen Brandschutzgefahren Sicherheitsanforderungen vorzuschreiben, die eine Änderung von Geräten erforderlich machen können, die, wie durch die Anbringung der „CE-Kennzeichnung“ bescheinigt wird, den Anforderungen der Richtlinien entsprechen?

3.

Falls die vorstehende Frage verneint wird: Kann die Frage bejaht werden, wenn die in Rede stehenden Sicherheitsanforderungen zum einen nur gestellt werden, soweit in diesen Geräten im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase entzündliche Kältemittel als Ersatz für fluorierte Treibhausgase verwendet werden, und sie zum anderen nur solche Geräte erfassen, die zwar den Anforderungen dieser Richtlinien entsprechen, aber im Hinblick auf die Brandgefahr bei der Verwendung entzündlicher Kältemittel nicht die Sicherheit eines hermetischen Verschlusses bieten?


(1)  Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. 2006, L 157, S. 24).

(2)  Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. 2014, L 96, S. 357).

(3)  Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. 2014, L 189, S. 164).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. 2014, L 150, S. 195).


24.1.2022   

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C 37/16


Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Nesebar (Bulgarien), eingereicht am 27. Oktober 2021 — Strafverfahren gegen G. ST. T.

(Rechtssache C-655/21)

(2022/C 37/22)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Rayonen sad Nesebar

Parteien des Ausgangsverfahrens

G. ST. T.

Vorlagefragen

1.

Stehen die Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung, wonach die vom Rechtsinhaber erlittenen Schäden Tatbestandsmerkmale der Straftaten nach Art. 172b Abs. 1 und 2 NK sind, mit den durch die Richtlinie 2004/48/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 eingeführten Normen hinsichtlich der durch unrechtmäßige Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums verursachten Schäden in Einklang?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Steht die durch die Rechtsprechung in der Republik Bulgarien eingeführte automatische Vermutung für die Feststellung der Schäden — in Höhe des Werts der zum Verkauf angebotenen Waren, berechnet auf Basis der Einzelhandelspreise rechtmäßig hergestellter Waren — mit den Normen der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 in Einklang?

3.

Sind mit dem in Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten Rechtsvorschriften vereinbar, in denen eine Abgrenzung zwischen einer Ordnungswidrigkeit (Art. 127 Abs. 1 des derzeit geltenden ZMGO und Art. 81 Abs. 1 des im Jahr 2016 geltenden ZMGO), der Straftat nach Art. 172b Abs. 1 NK und, falls die erste Frage verneint wird, der Straftat nach Art. 172b Abs. 2 NK fehlt?

4.

Stehen die in Art. 172b Abs. 2 NK vorgesehenen Strafen (Freiheitsstrafe von 5 bis 8 Jahre sowie Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 8 000 BGN) mit dem in Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgestellten Grundsatz (das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein) in Einklang?


(1)  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45).


24.1.2022   

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C 37/17


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal), eingereicht am 29. Oktober 2021 — IM GESTÃO DE ATIVOS — SOCIEDADE GESTORA DE ORGANISMOS DE INVESTIMENTO COLETIVO, S.A. u. a./Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-656/21)

(2022/C 37/23)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: IM GESTÃO DE ATIVOS — SOCIEDADE GESTORA DE ORGANISMOS DE INVESTIMENTO COLETIVO, S.A. u. a.

Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/7/EG (1) einer nationalen Regelung wie Nr. 17.3.4 des Código do Imposto do Selo (Stempelsteuergesetz) entgegen, die die Erhebung von Stempelsteuer auf Provisionen vorsieht, die Banken Gesellschaften, die offene Wertpapierfonds verwalten, für diesen gegenüber erbrachte Dienstleistungen in Rechnung stellen, die mit der Tätigkeit der Banken zusammenhängen, die auf die Herbeiführung neuer Zeichnungen von Anteilen gerichtet ist, d. h. auf neue Kapitalzuführungen für die Investmentfonds mittels der Zeichnung neuer von den Fonds ausgegebener Anteile?

2.

Steht Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/7/EG einer nationalen Regelung entgegen, die die Erhebung von Stempelsteuer auf die Verwaltungsgebühren vorsieht, die Verwaltungsgesellschaften offenen Wertpapierfonds in Rechnung stellen, soweit diese Verwaltungsgebühren die Weiterberechnung der Provisionen umfassen, die die Banken den Verwaltungsgesellschaften für die genannte Tätigkeit in Rechnung stellen?


(1)  Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. 2008, L 46, S. 11).


24.1.2022   

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C 37/18


Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland), eingereicht am 8. November 2021 — SIA „Druvnieks“/Lauku atbalsta dienests

(Rechtssache C-668/21)

(2022/C 37/24)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa (Senāts)

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Klägerin im ersten Rechtszug und Kassationsbeschwerdeführerin: SIA „Druvnieks“

Anderer Beteiligter im Kassationsbeschwerdeverfahren: Lauku atbalsta dienests

Vorlagefragen

1.

Ist die Anwendung von Art. 60 der Verordnung Nr. 1306/2013 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik gerechtfertigt, wenn ein anderes Unternehmen des Eigentümers der Gesellschaft, die die Beihilfe beantragt, eine Unregelmäßigkeit begangen hat, deren finanzielle Folgen nicht behoben worden sind, und wenn die antragstellende Gesellschaft de facto die landwirtschaftliche Tätigkeit dieses Unternehmens übernommen hat?

2.

Kann Art. 60 der Verordnung Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik so angewandt werden, dass man zu dem Ergebnis kommt, dass eine Person die in Art. 64 Abs. 4 Buchst. d dieser Verordnung vorgesehene verwaltungsrechtliche Sanktion umgangen hat, obwohl gegen die klagende Gesellschaft oder deren Eigentümer keine Entscheidung ergangen ist, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wurde, die zu ihrem Ausschluss vom Kreis derjenigen geführt hat, die die Beihilfe beantragen können?

3.

Kann Art. 60 der Verordnung Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 so angewandt werden, dass die für die Prüfung des Projektvorschlags verantwortliche Behörde überprüfen muss, ob andere Unternehmen, die vormals dem Eigentümer der Gesellschaft, die die Beihilfe beantragt, gehört haben, unter Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (2) der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionfallen, und, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, den Projektvorschlag ohne weitere Einzelfallprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten zurückweisen muss?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

(2)  ABl. 2014, L 193, S. 1.


24.1.2022   

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C 37/18


Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 15. November 2021 — VW, Legea S.r.l./SW, CQ, ET, VW, Legea S.r.l.

(Rechtssache C-686/21)

(2022/C 37/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VW, Legea S.r.l.

Beklagte: SW, CQ, ET, VW, Legeal S.r.l.

Vorlagefragen

1.

Bedeuten die genannten unionsrechtlichen Vorschriften (1), indem sie das ausschließliche Recht des Inhabers einer Unionsmarke und gleichzeitig auch die Möglichkeit vorsehen, dass die Inhaberschaft mehreren Personen anteilig zusteht, dass mit der Mehrheit der gemeinsamen Inhaber beschlossen werden kann, Dritten die Benutzung der gemeinsamen Marke ausschließlich, unentgeltlich und auf unbestimmte Zeit zu gestatten, oder bedarf es vielmehr der einstimmigen Zustimmung?

2.

Ist in diesem zweiten Fall bei nationalen und Unionsmarken in gemeinsamer Inhaberschaft mehrerer Personen eine Auslegung im Einklang mit den Grundsätzen des Unionsrechts, nach der es einem der gemeinsamen Inhaber der Marke, deren Benutzung Dritten durch einstimmigen Beschluss unentgeltlich und auf unbestimmte Zeit gestattet wurde, unmöglich ist, einseitig von diesem Beschluss zurückzutreten, oder ist alternativ vielmehr eine gegenteilige Auslegung, die es nämlich ausschließt, dass der gemeinsame Inhaber dauerhaft an die ursprüngliche Erklärung gebunden ist, so dass er sich von dieser mit Wirkung für die Rechtshandlung der Gestattung lösen kann, als im Einklang mit den Unionsgrundsätzen anzusehen?


(1)  Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2015, L 336, S. 1); Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).


24.1.2022   

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C 37/19


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 17. November 2021 — Confédération paysanne, Réseau Semences Paysannes, Les Amis de la Terre France, Collectif vigilance OGM et Pesticides 16, Vigilance OG2M, CSFV 49, OGM: dangers, Vigilance OGM 33/Premier ministre, Ministre de l'Agriculture et de l'Alimentation

(Rechtssache C-688/21)

(2022/C 37/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d‘État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Confédération paysanne, Réseau Semences Paysannes, Les Amis de la Terre France, Collectif vigilance OGM et Pesticides 16, Vigilance OG2M, CSFV 49, OGM: dangers, Vigilance OGM 33

Beklagte: Premier ministre, Ministre de l'Agriculture et de l'Alimentation

Beteiligte Partei: Fédération française des producteurs d’oléagineux et de protéagineux

Vorlagefrage

1.

Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (1) in Verbindung mit Anhang I B Nr. 1 der Richtlinie und im Licht ihres 17. Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass zur Bestimmung derjenigen Verfahren bzw. Methoden der Mutagenese, die im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:583), herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt wurden und seit langem als sicher gelten, nur die Art und Weise zu berücksichtigen ist, in der das Mutagen das genetische Material des Organismus verändert, oder sind alle durch das angewandte Verfahren hervorgerufenen Änderungen des Organismus zu berücksichtigen, einschließlich somaklonaler Variationen, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt beeinträchtigen könnten?

2.

Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18/EG vom 12. März 2001 in Verbindung mit Anhang I B Nr. 1 der Richtlinie und im Licht ihres 17. Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, ob ein Verfahren oder eine Methode der Mutagenese im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 25. Juli 2018, Confédération paysanne u. a. (C-528/16, EU:C:2018:583), herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen angewandt wurde und seit langem als sicher gilt, nur der Freilandanbau der mit diesem Verfahren oder dieser Methode gewonnenen Organismen zu berücksichtigen ist, oder können auch Forschungsarbeiten und Publikationen berücksichtigt werden, die sich nicht auf diesen Anbau beziehen, und sind bei diesen Arbeiten und Publikationen nur diejenigen zu berücksichtigen, die sich auf die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt beziehen?


(1)  ABl. 2001, L 106, S. 1.


24.1.2022   

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C 37/20


Rechtsmittel, eingelegt am 17. November 2021 von der Brunswick Bowling Products LLC gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. September 2021 in der Rechtssache T-152/19, Brunswick Bowling Products LLC/Kommission

(Rechtssache C-694/21 P)

(2022/C 37/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Brunswick Bowling Products LLC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Martens)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Schweden

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Nrn. 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben,

und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen,

oder, hilfsweise, die Nrn. 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben und über die Klage zu entscheiden und den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1960 (1) der Kommission in vollem Umfang für nichtig zu erklären,

und in jedem Fall der Europäischen Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 263 in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie den Grundsatz der guten Verwaltung geltend, da das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die Informationen, auf die sich die Kommission beim Erlass ihres endgültigen Beschlusses gestützt bzw. nicht gestützt habe, nicht geprüft und daher nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigt habe. Wenn die Kommission sicherstellen müsse, dass sie über so vollständige und zuverlässige Informationen wie möglich verfügt, setze eine angemessene Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Kommission durch das Gericht jedoch voraus, dass untersucht wird, ob sich die Kommission auf alle relevanten Informationen gestützt hat, und gegebenenfalls, ob die von der Kommission zugrunde gelegten Informationen sachlich richtig, zuverlässig und kohärent sind.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden ein Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, Art. 41 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta und die Begründungspflicht geltend gemacht, da das Gericht keine hinreichend ausführliche und aussagekräftige Begründung angeführt habe, obwohl es im Einklang mit seiner Begründungspflicht seine Begründung so offenlegen müsse, dass die Rechtsmittelführerin die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen könne.


(1)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1960 der Kommission vom 10. Dezember 2018 über eine von Schweden gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Typs einer Pinaufstellmaschine sowie des Zubehörs für diese Pinaufstellmaschine, hergestellt von Brunswick Bowling & Billards, und zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Maschinen (ABl. 2018, L 315, S. 29).


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/21


Rechtsmittel, eingelegt am 19. November 2021 von der Mytilinaios AE — Omilos Epicheiriseon gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 22. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-639/14 RENV, Τ-352/15 und Τ-740/17, Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI)/Europäische Kommission, unterstützt durch die Mytilinaios AE — Omilos Epicheiriseon

(Rechtssache C-701/21 P)

(2022/C 37/28)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Mytilinaios AE — Omilos Epicheiriseon (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Vassilios-Spyridon Christianos und Georgios Karydis)

Andere Parteien des Verfahrens: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI), Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-639/14 RENV, T-352/15 und T-740/17 aufzuheben;

falls erforderlich, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der DEI AE sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Gegenstand des angefochtenen Urteils war es, festzustellen, ob die Kommission im Sinne von Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2015/1589 (1) Bedenken oder ernsthafte Schwierigkeiten haben durfte hinsichtlich des Bestehens einer staatlichen Beihilfe betreffend den Tarif für die Lieferung von Strom, den die DEI AE nach einem Schiedsspruch der Rechtsmittelführerin gegenüber angewandt hatte, aufgrund derer sie ein förmliches Prüfverfahren hätte einleiten müssen.

Die Rechtsmittelführerin macht drei Rechtsmittelgründe geltend und trägt vor, in dem angefochtenen Urteil habe das Gericht

erstens die allgemeinen Rechtsgrundsätze „nemo auditur…“ und „venire contra factum proprium“ in Bezug auf das berechtigte Interesse der DEI AE, eine Nichtigkeitsklage einzureichen, nicht geprüft;

zweitens einen Rechtsfehler zum einen in Bezug auf das Kriterium des privaten Marktteilnehmers im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und zum anderen in Bezug auf die Eigenschaft des Schiedsgerichts als staatliches Organ begangen;

drittens einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 4 der Verordnung 2015/1589 zum einen in Bezug auf die Bedingung der Bedenken oder ernsthaften Schwierigkeiten hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens der Beschwerden und zum anderen in Bezug auf die Umkehrung der Beweisleist begangen.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/22


Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2021 von Françoise Grossetête (T-722/19) gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-720/19 bis T-725/19, Ashworth u. a./Parlament

(Rechtssache C-714/21 P)

(2022/C 37/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Françoise Grossetête (Prozessbevollmächtigte: J. M. Martínez Gimeno, abogado, D. Sarmiento Ramírez-Escudero, abogado, E. Arnaldos Orts, abogado, F. Doumont, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;

den Rechtsstreit zu entscheiden und die im Bescheid über die Festsetzung der ihr zustehenden Ansprüche auf ein zusätzliches Ruhegehalt enthaltene Entscheidung des Parlaments für nichtig zu erklären, soweit mit dieser eine Sonderabgabe von 5 % des Nennbetrags ihres Ruhegehalts eingeführt wird, die direkt an den zusätzlichen freiwilligen Pensionsfonds entrichtet wird;

dem Parlament die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-722/19 aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit den Rechtsmittelgründen wird gerügt: (i) die Unzuständigkeit des Präsidiums für den Beschluss des Präsidiums von 2018, insbesondere soweit mit diesem materielle Voraussetzungen für Anwartschaften vor Inkrafttreten des Statuts festgelegt würden; (ii) ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des Statuts, da Anwartschaften vor dessen Inkrafttreten nicht beachtet würden; (iii) ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; (iv) Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit (Fehlen von Übergangsmaßnahmen) und den Grundsatz des Vertrauensschutzes


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/22


Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2021 von Gerardo Galeote (T-243/20) gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-240/20 bis T-245/20, Arnaoutakis u. a./Parlament

(Rechtssache C-715/21 P)

(2022/C 37/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Gerardo Galeote (Prozessbevollmächtigte: J. M. Martínez Gimeno, abogado, D. Sarmiento Ramírez-Escudero, abogado, E. Arnaldos Orts, abogado, F. Doumont, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;

den Rechtsstreit zu entscheiden und die Entscheidung des Parlaments aufzuheben, soweit mit dieser sein Antrag, ihm einen Anspruch auf ein zusätzliches freiwilliges Ruhegehalt zu gewähren, abgelehnt wird, da er das erforderliche Alter von 65 Jahren nicht erreicht habe;

dem Parlament die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-243/20 aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit den Rechtsmittelgründen wird gerügt: (i) die Unzuständigkeit des Präsidiums für den Beschluss des Präsidiums von 2018, insbesondere soweit damit materielle Voraussetzungen für Anwartschaften vor Inkrafttreten des Statuts festgelegt würden; (ii) ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des Statuts, da Anwartschaften vor dessen Inkrafttreten nicht beachtet würden; (iii) ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; (iv) Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit (Fehlen von Übergangsmaßnahmen) und den Grundsatz des Vertrauensschutzes


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/23


Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2021 von Graham R. Watson (T-245/20) gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-240/20 bis T-245/20, Arnaoutakis u. a./Parlament

(Rechtssache C-716/21 P)

(2022/C 37/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Graham R. Watson (Prozessbevollmächtigte: J. M. Martínez Gimeno, abogado, D. Sarmiento Ramírez-Escudero, abogado, E. Arnaldos Orts, abogado, F. Doumont, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;

den Rechtsstreit zu entscheiden und die Entscheidung des Parlaments aufzuheben, soweit mit dieser sein Antrag, ihm einen Anspruch auf ein zusätzliches freiwilliges Ruhegehalt zu gewähren, abgelehnt wird, da er das erforderliche Alter von 65 Jahren nicht erreicht habe;

dem Parlament die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-245/20 aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit den Rechtsmittelgründen wird gerügt: (i) die Unzuständigkeit des Präsidiums für den Beschluss des Präsidiums von 2018, insbesondere soweit mit diesem materielle Voraussetzungen für Anwartschaften vor Inkrafttreten des Statuts festgelegt würden; (ii) ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des Statuts, da Anwartschaften vor dessen Inkrafttreten nicht beachtet würden; (iii) ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; (iv) Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit (Fehlen von Übergangsmaßnahmen) und den Grundsatz des Vertrauensschutzes


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/24


Rechtsmittel, eingelegt am 1. Dezember 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 22. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-639/14 RENV, Τ-352/15 und Τ-740/17, Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI)/Europäische Kommission, unterstützt durch Mytilinaios AE — Omilos Epicheiriseon

(Rechtssache C-739/21 P)

(2022/C 37/32)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Antonios Bouchagiar und Paul-John Loewenthal)

Andere Parteien des Verfahrens: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) (Klägerin im ersten Rechtszug)

Mytilinaios AE — Omilos Epicheiriseon (Streithelferin im ersten Rechtszug)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 22. September 2021 in den verbundenen Rechtssachen T-639/14 RENV, T-352/15 und T-740/17, DEI/Kommission, aufzuheben;

endgültig über die im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-740/17 erhobene Klage zu entscheiden und diese abzuweisen (hilfsweise, endgültig über den dritten und den vierten Nichtigkeitsgrund sowie über den ersten und den zweiten Teil des fünften Nichtigkeitsgrundes zu entscheiden und diese zurückzuweisen sowie die Rechtssache T-740/17 bezüglich der übrigen Nichtigkeitsgründe an das Gericht zurückzuverweisen) und zugleich festzustellen, dass die Klage in den Rechtssachen T-639/14 RENV und T-352/15 gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist;

der Rechtsmittelgegnerin und Klägerin im ersten Rechtszug die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend:

Das Gericht habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt und angewandt, indem es entschieden habe, dass die Kommission das Vorliegen eines Vorteils nicht auf der Grundlage der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten in Bezug auf die Inanspruchnahme des Schiedsverfahrens durch DEI mit Mytilinaios habe ausschließen dürfen, sondern hätte prüfen müssen, ob der vom Schiedsgericht festgesetzte Tarif tatsächlich dem Marktpreis entsprochen habe, da das Schiedsgericht mit einem ordentlichen staatlichen Gericht hätte gleichgesetzt werden müssen.

Auf der Grundlage dieses Rechtsfehlers sei das Gericht zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission Zweifel im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1) hätte haben müssen, auf deren Grundlage sie das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf den vom Schiedsgericht festgesetzten Tarif hätte eröffnen müssen.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


Gericht

24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/25


Urteil des Gerichts vom 24. November 2021 — CX/Kommission

(Rechtssache T-743/16 RENV II) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarstrafe - Entfernung aus dem Dienst - Untersuchung des OLAF - Unerlaubtes und heimliches Aushandeln eines Auftrags - Interessenkonflikt - Bestätigung der sachlichen Richtigkeit einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung - Verteidigungsrechte - Anspruch auf rechtliches Gehör - Wiederholtes Nichterscheinen des Klägers und seines Anwalts zur Disziplinaranhörung - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Verhältnismäßigkeit - Angemessene Frist - Grundsatz ne bis in idem - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht)

(2022/C 37/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CX (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr und C. Ehrbar)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2013, mit der gegen den Kläger die Strafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung seiner Ruhegehaltsansprüche verhängt wurde, und auf Ersatz der Schäden, die dem Kläger aufgrund dieser Entscheidung entstanden sein sollen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

CX trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, die im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren in den Rechtssachen F-5/14 R, F-5/14, T-493/15 P, T-743/16 RENV und C-131/19 P entstanden sind.


(1)  ABl. C 85 vom 22.3.2014 (Rechtssache, die ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-5/14 eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/25


Urteil des Gerichts vom 24. November 2021 — Assi/Rat

(Rechtssache T-256/19) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Eigentumsrecht - Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit - Missbrauch von Befugnissen - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Recht auf ein faires Verfahren)

(2022/C 37/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Bashar Assi (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Cloquet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Kyriakopoulou und V. Piessevaux)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 13), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 4), des Beschlusses (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 36), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 66) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Der Beschluss (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Bashar Assi betreffen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten von Herrn Assi.

4.

Herr Assi trägt die Hälfte seiner Kosten.


(1)  ABl. C 246 vom 22.7.2019.


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/26


Urteil des Gerichts vom 24. November 2021 — Foz/Rat

(Rechtssache T-258/19) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Eigentumsrecht - Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit - Missbrauch von Befugnissen - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Recht auf ein faires Verfahren)

(2022/C 37/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Samer Foz (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Cloquet und J.-P. Buyle)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Kyriakopoulou und V. Piessevaux)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 13), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 4), des Beschlusses (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 36), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 66) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Samer Foz trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 238 vom 15.7.2019.


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/27


Urteil des Gerichts vom 24. November 2021 — Aman Dimashq/Rat

(Rechtssache T-259/19) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Eigentumsrecht - Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit - Missbrauch von Befugnissen - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Recht auf ein faires Verfahren - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz)

(2022/C 37/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aman Dimashq JSC (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Cloquet und J.-P. Buyle)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Kyriakopoulou und V. Piessevaux)

Gegenstand

Ein auf Art. 263 AEUV gestützter Antrag auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 13), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/85 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 18 I, S. 4), des Beschlusses (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 36), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2019, L 132, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2020/719 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 66) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/716 des Rates vom 28. Mai 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2020, L 168, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Aman Dimashq JSC trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 238 vom 15.7.2019.


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/28


Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 — Team Beverage/EUIPO — Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung (Team Beverage)

(Rechtssache T-359/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Team Beverage - Ältere Unionswortmarke TEAM - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2022/C 37/37)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Team Beverage AG (Bremen, Deutschland9 (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch, N. Willich und N. Achilles)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Kramer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. April 2020 (Sache R 2727/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung und Team Beverage

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Team Beverage AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 255 vom 3.8.2020.


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/28


Urteil des Gerichts vom 24. November 2021 — KL/EIB

(Rechtssache T-370/20) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Gesundheitszustand - Arbeitsfähigkeit - Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst - Anfechtungsklage - Begriff der Dienstunfähigkeit - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Streitsachen vermögensrechtlicher Art - Rückwirkende Zahlung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit - Schadensersatzklage)

(2022/C 37/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: KL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: G. Faedo und M. Loizou im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erstens auf Aufhebung der Entscheidungen der EIB vom 8. Februar und 8. März 2019, mit denen der Kläger für arbeitsfähig erklärt und festgestellt wird, dass er seit dem 18. Februar 2019 dem Dienst unbefugt ferngeblieben ist, und, soweit erforderlich, der Entscheidung des Präsidenten der EIB vom 16. März 2020, mit der diese Entscheidungen aufrechterhalten werden, zweitens auf Verurteilung der EIB zur Zahlung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit an den Kläger rückwirkend ab dem 1. Februar 2019 und drittens auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger aufgrund dieser Entscheidungen entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Entscheidungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 8. Februar und 8. März 2019, mit denen der Kläger für arbeitsfähig erklärt und festgestellt wird, dass er seit dem 18. Februar 2019 dem Dienst unbefugt ferngeblieben ist, und die Entscheidung des Präsidenten der EIB vom 16. März 2020, mit der diese Entscheidungen aufrechterhalten werden, werden aufgehoben.

2.

Die EIB wird verurteilt, KL ab dem 1. Februar 2019 ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zuzüglich Verzugszinsen auf dieses Ruhegehalt in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, am ersten Tag des Monats, in dem die Zahlung fällig ist, geltenden Zinssatz, erhöht um zwei Punkte, bis zur vollständigen Zahlung abzüglich der Beträge zu zahlen, die dem Kläger im selben Zeitraum als Dienstbezüge gezahlt wurden und die ihm aufgrund der Zahlung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit letztlich nicht zustehen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die EIB trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 255 vom 3.8.2020.


24.1.2022   

DE

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C 37/29


Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 — KY/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache T-433/20) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Versorgungsbezüge - Vor dem Eintritt in den Dienst der Europäischen Union erworbene Ruhegehaltsansprüche - Übertragung auf das System der Union - Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren - Erstattung der nach dem Unionssystem zur Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nicht berücksichtigten Ruhegehaltsbeträge - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Vorschrift über das „Existenzminimum“ - Ungerechtfertigte Bereicherung)

(2022/C 37/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: KY (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram und A. Ysebaert)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, bestätigt durch die ausdrückliche Entscheidung vom 10. Oktober 2019, mit der die Erstattung des nicht angerechneten Anteils der von der Klägerin vor Dienstantritt erworbenen und auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union übertragenen Ruhegehaltsansprüche abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

KY trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2020.


24.1.2022   

DE

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C 37/30


Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 2021 — Inditex/EUIPO — Ffauf Italia (ZARA)

(Rechtssache T-467/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke ZARA - Ältere internationale Wortmarke LE DELIZIE ZARA und ältere nationale Bildmarke ZARA - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001])

(2022/C 37/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Industria de Diseño Textil, SA (Inditex) (Arteixo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Marín Raigal und E. Armero Lavie)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: H. O’Neill und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Ffauf Italia SpA (Riese Pio X, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Creta, A. Lanzarini, B. Costa und M. Lazzarotto)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Mai 2020 (Sache R 2040/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Ffauf Italia und Inditex

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Industria de Diseño Textil, SA (Inditex) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 304 vom 14.9.2020.


24.1.2022   

DE

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C 37/30


Urteil des Gerichts vom 24. November 2021 — YP/Kommission

(Rechtssache T-581/20) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2019 - Entscheidung über die Nichtbeförderung - Art. 45 des Statuts - Abwägung der Verdienste - Benutzung von Sprachen im Rahmen der Ausübung des Amtes durch Beamte, die mit Aufgaben im Sprachendienst betraut sind, und durch Beamte, die mit anderen Aufgaben als solchen im Sprachendienst betraut sind - Dienstzeit in der Besoldungsgruppe - Unschuldsvermutung - Art. 9 des Anhangs IX des Statuts - Begründungspflicht - Umsetzung eines Vergleichs)

(2022/C 37/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: YP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Van Rossum und J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Brauhoff, L. Radu Bouyon und L. Hohenecker)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. November 2019, die Klägerin nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2019 beförderten Beamten aufzunehmen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

YP trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 371 vom 3.11.2020.


24.1.2022   

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C 37/31


Beschluss des Gerichts vom 22. November 2021 — Garment Manufacturers Association in Cambodia/Kommission

(Rechtssache T-454/20) (1)

(Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Handelspolitik - Allgemeines System mit der Verordnung [EU] Nr. 978/2012 festgelegter Präferenzzollsätze - Vorübergehende Rücknahme der auf bestimmte Waren mit Ursprung in Kambodscha anwendbaren Handelspräferenzen aufgrund schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen - Keine unmittelbare Betroffenheit - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

(2022/C 37/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Garment Manufacturers Association in Cambodia (Phnom Penh, Kambodscha) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Borelli, S. Monti und C. Ziegler)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan und E. Schmidt)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/550 der Kommission vom 12. Februar 2020 zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der vorübergehenden Rücknahme der Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 für bestimmte Waren mit Ursprung im Königreich Kambodscha (ABl. 2020, L 127, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Garment Manufacturers Association in Cambodia trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 287 vom 31.8.2020.


24.1.2022   

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C 37/32


Beschluss des Gerichts vom 8. November 2021 — Satabank/EZB

(Rechtssache T-494/20) (1)

(Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über weniger bedeutende Kreditinstitute - Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 - Besondere Aufgaben der EZB - Weigerung, die direkte Aufsicht zu übernehmen - Weigerung, der zuständigen Person Anweisungen zu geben - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2022/C 37/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Satabank plc (St. Julians, Malta) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Behrends)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: C. Hernández Saseta, F. Bonnard und A. Lefterov)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EZB vom 15. Mai 2020, mit dem die EZB es abgelehnt hat, die direkte Aufsicht über die Klägerin zu übernehmen und der zuständigen Person sie betreffende Anweisungen zu geben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Satabank plc trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB).


(1)  ABl. C 371 vom 3.11.2020.


24.1.2022   

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C 37/32


Beschluss des Gerichts vom 18. November 2021 — RG/Rat

(Rechtssache T-157/21) (1)

(Nichtigkeitsklage - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Union und Euratom einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits - Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit - Mechanismus der Übergabe infolge eines Haftbefehls - Person, die nach Ablauf des Übergangszeitraums zum Zwecke der Vollstreckung eines vom Vereinigten Königreich während des Übergangszeitraums ausgestellten Europäischen Haftbefehls in Irland festgenommen und inhaftiert wurde - Keine individuelle Betroffenheit - Kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter - Unzulässigkeit)

(2022/C 37/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: RG (Prozessbevollmächtigter: R. Purcell, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Antoniadis, J. Ciantar und A. Stefanuc)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. 2020, L 444, S. 2)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge Irlands und der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

3.

RG trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union, mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.

4.

RG, der Rat, Irland und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.


(1)  ABl. C 288 vom 14.6.2021.


24.1.2022   

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C 37/33


Beschluss des Vize-Präsidenten des Gerichts vom 26. November 2021 — Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament

(Rechtssache T-272/21 R II)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Institutionelles Recht - Mitglied des Parlaments - Vorrechte und Befreiungen - Aufhebung der parlamentarischen Immunität eines Mitglieds des Parlaments - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit)

(2022/C 37/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragsteller: Carles Puigdemont i Casamajó (Waterloo, Belgien), Antoni Comín i Oliveres (Waterloo), Clara Ponsatí i Obiols (Waterloo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Bekaert, G. Boye, J. Costa i Rosselló und S. Bekaert)

Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Lorenz, N. Görlitz und J.-C. Puffer)

Streithelfer zur Unterstützung des Antragsgegners: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung der Beschlüsse P9_TA(2021)0059, P9_TA(2021)0060 und P9_TA(2021)0061 des Parlaments vom 9. März 2021 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität der Antragsteller

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


24.1.2022   

DE

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C 37/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. November 2021 — VP/Cedefop

(Rechtssache T-534/21 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Unzulässigkeit)

(2022/C 37/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: VP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Antragsgegner: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Bontinck sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV zum einen auf Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Cedefop, die Entschließung seines geschäftsführenden Direktors zu unterstützen, die Stelle eines internen juristischen Beraters wieder einzurichten und ein Auswahlverfahren einzuleiten, und zum anderen auf Anordnung an das Cedefop, eine zur Wiedereingliederung der Klägerin auf eine Stelle als juristischer Berater geeignete Stelle für einen Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe AD freizuhalten

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


24.1.2022   

DE

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C 37/34


Klage, eingereicht am 19. Oktober 2021 — XH/Kommission

(Rechtssache T-613/21)

(2022/C 37/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: XH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Auleytner)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 4. Dezember 2020 über die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Beistand und die Entscheidung der Anstellungsbehörde in Erledigung der von der Klägerin eingereichten Beschwerde aufzuheben;

die Entscheidung vom 26. Mai 2021 über die Einleitung eines Invaliditätsverfahrens und die Entscheidung der Anstellungsbehörde in Erledigung der von der Klägerin eingereichten Beschwerde aufzuheben;

der Klägerin eine Entschädigung für Verlust und Schaden zu leisten;

der Beklagten alle Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Es liege ein Rechtsfehler sowie eine Unregelmäßigkeit des angefochtenen Verfahrens vor: Verstoß gegen die Art. 12a und 24 des Beamtenstatuts im Lichte von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und den in Art. 41 der Charta normierten Grundsatz der guten Verwaltung.

2.

Es liege insoweit ein Verstoß gegen die Art. 12a, 24 und 59 bis 60 des Beamtenstatuts vor, als offensichtlich unerreichbare Ziele gesetzt worden seien, wodurch von der Klägerin verlangt worden sei, während ihres Krankheitsurlaubs zu arbeiten, in dem sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.

3.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 59 des Beamtenstatuts im Licht von dessen Art. 12a und 24 vor — Einleitung des Invaliditätsverfahrens ohne die erforderliche Menge an Krankheitsurlaub zum Zeitpunkt der Einleitung.

4.

Es liege ein Verstoß gegen die Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte vor.


24.1.2022   

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C 37/35


Klage, eingereicht am 4. Oktober 2021 — Pharmadom/EUIPO — Wellbe Pharmaceuticals (WellBe PHARMACEUTICALS)

(Rechtssache T-644/21)

(2022/C 37/48)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Pharmadom (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M-P. Dauquaire)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wellbe Pharmaceuticals S.A. (Warschau, Polen)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke WellBe PHARMACEUTICALS — Anmeldung Nr. 17 151 176.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juli 2021 in der Sache R 1423/2020-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


24.1.2022   

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C 37/35


Klage, eingereicht am 19. Oktober 2021 — ClientEarth/Rat

(Rechtssache T-682/21)

(2022/C 37/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth AISBL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, B. Verheijen und T. van Helfteren)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den ihr am 9. August 2021 zugestellten Beschluss SGS 21/2870 des Beklagten vom selben Tag für nichtig zu erklären, mit dem ihr der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1) und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (2) angefordert worden waren;

dem Beklagten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts ihre Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz des Entscheidungsprozesses (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 1049/2001) geführt hätten, da die Verbreitung den geltend gemachten Entscheidungsprozess nicht ernstlich beeinträchtigen würde.

Der Rat habe die hohe Schwelle der rechtlichen Prüfung nicht erreicht, wonach die Verbreitung den Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigen müsse. Zunächst habe es zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses keinen inhaltlichen Entscheidungsprozess mehr gegeben. Außerdem habe sich der Rat zu Unrecht auf das Argument gestützt, dass eine Einmischung von Seiten der Öffentlichkeit in den Entscheidungsprozess der Verordnung 1367/2006 problematisch sei.

2.

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz der Rechtsberatung (Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001) geführt hätten, da die Verbreitung den Schutz der Rechtsberatung nicht ernstlich beeinträchtigen würde.

Der Rat habe nicht nachgewiesen, dass sich dem angeforderten Dokument eine konkrete fachliche Rechtsberatung entnehmen lasse. Des Weiteren habe der Rat die sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergebenden einschlägigen Rechtsvorschriften und Grundsätze nicht berücksichtigt, wonach das Gesetzgebungsverfahren der EU offen sein müsse und eine rechtliche Beurteilung des Juristischen Dienstes eines EU-Organs, die wichtige allgemeine rechtliche Ausführungen im Zusammenhang mit einem Gesetzgebungsverfahren zur Annahme oder Änderung von EU-Rechtsvorschriften enthalte, (bei einem Antrag nach der Verordnung 1049/2001) verbreitet werden sollte.

3.

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz des Entscheidungsprozesses (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 1049/2001) und der Ausnahmeregelung zum Schutz der Rechtsberatung (Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001) geführt hätten, da es im angefochtenen Beschluss verabsäumt worden sei, ein überwiegendes öffentliches Interesse anzuerkennen und aus diesem Grund den Zugang zu gewähren.

Der Rat habe es versäumt, ein überwiegendes öffentliches Interesse anzuerkennen und aus diesem Grund den Zugang zu gewähren. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liege insbesondere deshalb vor, weil die Änderung der Verordnung 1367/2006 von ganz erheblicher Bedeutung für den künftigen Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten sei und der angefochtene Beschluss die Klägerin in besonderer und erheblicher Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe als Nichtregierungsorganisation, die einem öffentlichen Interesse diene, beeinträchtige.

4.

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz der internationalen Beziehungen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001) geführt hätten.

Der Rat habe die hohe Schwelle der rechtlichen Prüfung nicht erreicht, wonach die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 nur dann geltend gemacht werden könne, wenn die Verbreitung eines Dokuments den Schutz der internationalen Beziehungen konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei die Gefahr einer Beeinträchtigung des Interesses bei vernünftiger Betrachtung vorhersehbar sein müsse und nicht rein hypothetisch sein dürfe.

5.

Hilfsweise: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Verpflichtung zur Gewährung eines teilweisen Zugangs zu Dokumenten (Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001) geführt hätten.

Schließlich wird geltend gemacht, dass der Rat den teilweisen Zugang nicht nach dem erforderlichen rechtlichen Standard geprüft und gewährt habe. Er habe die rechtliche Prüfung, in deren Rahmen er zu beurteilen habe, ob jeder Teil des angeforderten Dokuments unter (auch nur) eine der geltend gemachten Ausnahmen falle, falsch vorgenommen.


(1)  ABl. 2001, L 145, S. 43.

(2)  ABl. 2006, L 264, S. 13. Anmerkung: Das angeforderte Dokument bezieht sich auf den Entscheidungsprozess im Rahmen der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung 1367/2006.


24.1.2022   

DE

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C 37/37


Klage, eingereicht am 19. Oktober 2021 — Leino-Sandberg/Rat

(Rechtssache T-683/21)

(2022/C 37/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Päivi Leino-Sandberg (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, B. Verheijen und T. van Helfteren)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den ihr am 9. August 2021 zugestellten Beschluss SGS 21/2869 des Beklagten vom selben Tag für nichtig zu erklären, mit dem ihr der Zugang zu bestimmten Dokumenten (1) verweigert wurde, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) angefordert worden waren;

dem Beklagten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts ihre Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz des Entscheidungsprozesses (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 1049/2001) geführt hätten, da die Verbreitung den geltend gemachten Entscheidungsprozess nicht ernstlich beeinträchtigen würde.

Der Rat habe die hohe Schwelle der rechtlichen Prüfung nicht erreicht, wonach die Verbreitung den Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigen müsse. Zunächst habe es zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses keinen inhaltlichen Entscheidungsprozess mehr gegeben. Außerdem habe sich der Rat zu Unrecht auf das Argument gestützt, dass eine Einmischung von Seiten der Öffentlichkeit in den Entscheidungsprozess der Verordnung 1367/2006 problematisch sei.

2.

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz der Rechtsberatung (Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001) geführt hätten, da die Verbreitung den Schutz der Rechtsberatung nicht ernstlich beeinträchtigen würde.

Der Rat habe nicht nachgewiesen, dass sich dem angeforderten Dokument eine konkrete fachliche Rechtsberatung entnehmen lasse. Des Weiteren habe der Rat die sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergebenden einschlägigen Rechtsvorschriften und Grundsätze nicht berücksichtigt, wonach das Gesetzgebungsverfahren der EU offen sein müsse und eine rechtliche Beurteilung des Juristischen Dienstes eines EU-Organs, die wichtige allgemeine rechtliche Ausführungen im Zusammenhang mit einem Gesetzgebungsverfahren zur Annahme oder Änderung von EU-Rechtsvorschriften enthalte, (bei einem Antrag nach der Verordnung 1049/2001) verbreitet werden sollte.

3.

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz des Entscheidungsprozesses (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 1049/2001) und der Ausnahmeregelung zum Schutz der Rechtsberatung (Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001) geführt hätten, da es im angefochtenen Beschluss verabsäumt worden sei, ein überwiegendes öffentliches Interesse anzuerkennen und aus diesem Grund den Zugang zu gewähren.

Der Rat habe es versäumt, ein überwiegendes öffentliches Interesse anzuerkennen und aus diesem Grund den Zugang zu gewähren. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liege insbesondere deshalb vor, weil die Änderung der Verordnung 1367/2006 von ganz erheblicher Bedeutung für den künftigen Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten sei und der angefochtene Beschluss die Klägerin in besonderer und erheblicher Weise bei der Ausübung ihrer Aufgabe als Forscherin und Wissenschaftlerin, die einem öffentlichen Interesse diene, beeinträchtige.

4.

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz der internationalen Beziehungen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001) geführt hätten.

Der Rat habe die hohe Schwelle der rechtlichen Prüfung nicht erreicht, wonach die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001 nur dann geltend gemacht werden könne, wenn die Verbreitung eines Dokuments den Schutz der internationalen Beziehungen konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei die Gefahr einer Beeinträchtigung des Interesses bei vernünftiger Betrachtung vorhersehbar sein müsse und nicht rein hypothetisch sein dürfe.

5.

Hilfsweise: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Verpflichtung zur Gewährung eines teilweisen Zugangs zu Dokumenten (Art. 4 Abs. 6 der Verordnung 1049/2001) geführt hätten.

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass der Rat den teilweisen Zugang nicht nach dem erforderlichen rechtlichen Standard geprüft und gewährt habe. Er habe die rechtliche Prüfung, in deren Rahmen er zu beurteilen habe, ob jeder Teil des angeforderten Dokuments unter (auch nur) eine der geltend gemachten Ausnahmen falle, falsch vorgenommen.


(1)  Anmerkung: Das angeforderte Dokument bezieht sich auf den Entscheidungsprozess im Rahmen der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).

(2)  ABl. 2001, L 145, S. 43.


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/38


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2021 — AL/Kommission und OLAF

(Rechtssache T-692/21)

(2022/C 37/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: AL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Rata)

Beklagte: Europäische Kommission, Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

Anträge

Der Kläger beantragt,

(i) die Entscheidung OCM (2021)22007 des OLAF vom 22. Juli 2021, (ii) die Entscheidung OCM (2021)22008 des OLAF vom 22. Juli 2021, (iii) den Beschluss der Kommission (ref. Ares(2021)20233749) vom 22. März 2021 und (iv) den Beschluss der Kommission (ref. Ares(2021)1610971) vom 3. März 2021 für nichtig zu erklären;

die Beklagten zu verurteilen, (i) 1 127,66 Euro, die ohne jegliche Einzelfallentscheidung des PMO über ihre Rückforderung einbehalten worden seien, (ii) 9 250,05 Euro, die für die Monate Mai, Juni, Juli, August und September 2021 einbehalten worden seien, und (iii) 1 Euro aus Billigkeitsgründen für den immateriellen Schaden zu zahlen, den der Kläger infolge der rechtswidrigen Durchführung der Untersuchung OF/2016/0928/A1 des OLAF erlitten habe, die letztlich zu seiner Entlassung geführt habe;

den Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Das OLAF habe dadurch gegen Art. 90 Abs. 2 und Art. 90a des Statuts der Beamten der Europäischen Union verstoßen, dass die Beschwerde des Klägers vom 23. März 2021 anhand ständiger EU-Rechtsprechung, wonach der Abschlussbericht des OLAF und die Empfehlungen keine Handlungen darstellten, die Rechtswirkung entfalteten, als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

2.

Das OLAF habe dadurch gegen Art. 90 Abs. 2 und Art. 90a des Statuts verstoßen, dass die Beschwerde des Klägers vom 23. April als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Die Beschwerde hätte vom OLAF für zulässig erklärt werden müssen, da das OLAF eine Dienststelle der Kommission und damit Teil der Kommission sei und die Beschwerde des Klägers hätte prüfen müssen.

3.

Die Kommission habe dadurch gegen Art. 90 Abs. 2 des Statuts verstoßen, dass sie die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Kommission vom 22. März 2021 (ref. ARES(2021)2023374), mit dem der Beschluss der Kommission vom 3. März 2021 (ref. ARES(2021)1610971) bestätigt worden sei, stillschweigend zurückgewiesen habe.


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/39


Klage, eingereicht am 25. Oktober 2021 — NJ/Kommission

(Rechtssache T-693/21)

(2022/C 37/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: NJ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Maczkovics)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 265 AEUV festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, auf ihre Beschwerde vom 19. April 2018 in Bezug auf die staatliche Beihilfemaßnahme SA.50952(2018FC) zu reagieren,

der Kommission aufzugeben, zu der unter der Nummer SA.50952(2018FC) registrierten Beschwerde unverzüglich Stellung zu nehmen,

der Kommission die gesamten Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen, selbst wenn die Kommission nach Erhebung der vorliegenden Klage Maßnahmen ergreift, die nach Ansicht des Gerichts die Klage gegenstandslos machen würden, oder wenn das Gericht die Klage als unzulässig abweist.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, mit dem gerügt wird, dass die Kommission ihre Pflichten nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verletzt habe. Insbesondere rügt sie einen Verstoß gegen Art. 265 AEUV und gegen Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 (1), gegen das Gebot der sorgfältigen und unparteiischen Prüfung, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen den Grundsatz des Erlasses von Beschlüssen innerhalb einer angemessenen Frist, da die Kommission mehr als drei Jahre und sechs Monate nach Einreichung der Beschwerde der Klägerin in Bezug auf die staatliche Beihilfemaßnahme SA.50952(2018FC) nicht gemäß Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung 2015/1589 einen Beschluss erlassen habe. Die Klägerin trägt vor, die Kommission hätte einen solchen Beschluss gemäß ihrem Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (2) binnen zwölf Monaten oder zumindest innerhalb einer angemessenen Frist erlassen müssen.


(1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015 L 248, S. 9).

(2)  Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (ABl. 2009 C 136, S. 13).


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/40


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2021 — Peace United/EUIPO — 1906 Collins (MY BOYFRIEND IS OUT OF TOWN)

(Rechtssache T-699/21)

(2022/C 37/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Peace United Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Artzimovitch)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: 1906 Collins LLC (Miami, Florida, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke MY BOYFRIEND IS OUT OF TOWN — Unionsmarke Nr. 11 352 804

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Juli 2021 in der Sache R 276/2020-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als die Beschwerdekammer darin infolge verschiedener Beurteilungs- und Rechtsfehler sowie unter Missachtung der Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Verwaltung davon ausgegangen ist, dass die Unionsmarke MY BOYFRIEND IS OUT OF TOWN Nr. 11 352 804 im streitigen Zeitraum nicht Gegenstand einer ernsthaften Benutzung für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 gewesen sei;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, indem die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Missbräuchlichkeit der Verfallsklage begangen habe;

Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, indem die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler hinsichtlich der ernsthaften Benutzung der Marke begangen habe.


24.1.2022   

DE

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C 37/41


Klage, eingereicht am 3. November 2021 — Balaban/EUIPO (Stahlwerk)

(Rechtssache T-705/21)

(2022/C 37/54)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Okan Balaban (Bornheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schaaf)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Stahlwerk — Anmeldung Nr. 18 235 592

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. September 2021 in der Sache R 77/2021-1

Anträge

Der Kläger beantragt,

die zurückweisende Entscheidung der Beklagten vom 18. November 2020 zur Anmeldenummer 18 235 592 sowie die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als die Anmeldung teilweise zurückgewiesen wurde, und die Beklagte zu verurteilen, Marke für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen einzutragen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


24.1.2022   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/41


Klage, eingereicht am 3. November 2021 — Balaban/EUIPO (Stahlwerkstatt)

(Rechtssache T-706/21)

(2022/C 37/55)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Okan Balaban (Bornheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schaaf)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Stahlwerkstatt — Anmeldung Nr. 18 219 170

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. September 2021 in der Sache R 1987/2020-1

Anträge

Der Kläger beantragt,

die zurückweisende Entscheidung der Beklagten vom 27. August 2020 sowie die angefochtene Entscheidung abzuändern und Beklagte zu verurteilen, die Marke für Ausbildungs- und Bildungsdienstleistungen in Klasse 41 einzutragen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


24.1.2022   

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C 37/42


Klage, eingereicht am 5. November 2021 — Cellnex Telecom und Retevisión I/Kommission

(Rechtssache T-715/21)

(2022/C 37/56)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Cellnex Telecom, SA (Madrid, Spanien) und Retevisión I, SA (Madrid) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, A. Lamadrid de Pablo und N. Bayón Fernández)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die in ihrer Klageschrift geltend gemachten Nichtigkeitsgründe für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss der Kommission vom 10. Juni 2021 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010) (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009), die Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (1), für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwei Gründe:

1.

Offensichtlicher Verstoß gegen das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Verstoß gegen den Beteiligten durch das Unionsrecht verliehene Verfahrensrechte

Dieser Verstoß sei dadurch begangen worden, dass der mit der Klage angefochtene Beschluss erlassen worden sei ohne einen neuen Einleitungsbeschluss, ohne Änderung des dem Beschluss von 2013 vorausgegangenen Einleitungsbeschlusses und ohne ihnen zuvor ihre vorläufige Beurteilung der Selektivität mitzuteilen.

2.

Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV in Bezug auf den Begriff „Selektivität“, Verstoß gegen die Beweislast und fehlende Begründung

Die Kommission irre in ihrer „hauptsächlichen“ Beurteilung der Selektivität mit ihrer Auffassung, als Bezugssystem würden „die normalen Marktbedingungen …, unter denen die Unternehmen tätig sein sollten“, unter Einbeziehung aller Unternehmen und Wirtschaftszweige herangezogen. Die Kommission irre in ihrer „subsidiären“ Beurteilung der Selektivität mit ihrer Auffassung, die terrestrische Technik und die Satellitentechnik seien bei der Bereitstellung des digitalen Fernsehsignals für das Gebiet II, wie es in dem mit der Klage angefochtenen Beschluss bezeichnet werde, in einer vergleichbaren Situation.


(1)  ABl. 2021, L 417, S. 1.


24.1.2022   

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C 37/43


Klage, eingereicht am 16. November 2021 — Společnost pro eHealth databáze/Kommission

(Rechtssache T-731/21)

(2022/C 37/57)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Společnost pro eHealth databáze (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Konečný)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2021) 6597 der Kommission vom 2. September 2021 für nichtig zu erklären,

zu entscheiden, dass die Beklagte ihre eigenen Verfahrenskosten trägt und der Klägerin die von ihr für das Verfahren über die vorliegende Klage aufgewandten Kosten zu erstatten hat.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und fehlerhafte Anwendung strengerer Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Projekt.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte könne nicht auf Verpflichtungen verweisen, die sich aus einem nicht bindenden Dokument ergäben, von dessen Existenz die Vertragsparteien nichts gewusst hätten und dessen Anwendung sie nie zugestimmt hätten.

Ferner habe die Beklagte den Verweis auf Verpflichtungen, die sich aus dem betreffenden nicht bindenden Dokument ergäben, unter Verstoß gegen den in Rede stehenden Vertrag über die Gewährung einer Finanzierung vorgenommen.

Auch habe die Beklagte gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen, indem sie auf die Anwendung strengerer formaler Anforderungen verwiesen habe, die sich aus einem Dokument ergäben, das erst nach der Unterzeichnung des Vertrags über die Gewährung einer Finanzierung erstellt worden sei.

2.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten infolge der Nichtberücksichtigung der angebotenen Beweise.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die von ihr angebotenen Beweise im Abschlussbericht über die durchgeführte Finanzprüfung nicht berücksichtigt, obwohl sie dies hätte tun müssen, und damit gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten verstoßen.

Ferner seien die angebotenen Beweise auf Ersuchen des Prüfers vorgelegt worden.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten infolge von Berechnungsfehlern.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe den Betrag fehlerhaft bestimmt, auf dessen Grundlage der abschließende Betrag zu berechnen gewesen sei, den die Klägerin der Beklagten zu erstatten habe.

Sie meint, wenn sie den Betrag erstatten würde, den die Beklagte berechnet habe, dann würde sie einen Betrag erstatten, den sie nie erhalten habe. Vielmehr würde sie der Beklagten einen deutlich höheren Betrag erstatten.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Klägerin macht geltend, ihr seien die Personalkosten zumindest in Höhe der durchschnittlichen Vergütungen von Arbeitnehmern in den Jahren 2008 bis 2011 in IT-Gesellschaften in der Tschechischen Republik zu erstatten. Dadurch, dass sie ihr diese Kostenerstattung nicht zuerkannt habe, habe die Beklagte ungerechtfertigt und unverhältnismäßig gehandelt.


24.1.2022   

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C 37/44


Klage, eingereicht am 16. November 2021 — Asociación de Elaboradores de Cava de Requena/Kommission

(Rechtssache T-732/21)

(2022/C 37/58)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Asociación de Elaboradores de Cava de Requena (Requena, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin G. Guillem Carrau)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

auf der Grundlage von Art. 263 AEUV die nach Art. 17 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 (1) erfolgte Veröffentlichung der Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation für „Cava“, PDO-ES-A0735-AM10 (2), für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Die Kommission habe bei der Prüfung des vorliegend fraglichen Änderungsantrags gegen eine wesentliche Prozessvoraussetzung verstoßen, da sie gewusst habe, dass die Änderung noch Gegenstand eines Rechtsmittels vor den Gerichten des Königreichs Spanien sei, und das Verfahren entgegen der geltenden Rechtsprechung zu Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht ausgesetzt habe.

2.

Die Kommission habe aus folgenden Gründen gegen die Verträge verstoßen: Sie habe die Änderung als Standardänderung behandelt, obwohl es sich um eine „Unionsänderung“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. c und d und damit zusammenhängenden Bestimmungen (u. a. Art. 15, 17 und 55) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 und Art. 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/34 (3) handle. Das Erfordernis, dass die kleinere geografische Einheit der Gemeinde Requena entsprechen müsse, stehe im Widerspruch zum allgemeinen Grundsatz der Richtigkeit bei der fakultativen Kennzeichnung und zum Recht des Verbrauchers, die Herkunft des Erzeugnisses feststellen zu können (Art. 120 der Verordnung [EU] Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie Art. 55 Abs. 1 und 3 der Delegierten Verordnung [EU] 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018). Die Änderung stehe im Widerspruch zu den Rechten der Erzeuger der Vereinigung, die während der fast 40-jährigen ununterbrochenen Verwendung der Bezeichnung CAVA DE REQUENA erworben worden seien, und der entsprechenden Grundlage (Urteil Nr. 1893/1989 des Tribunal Supremo del Reino de España [Oberster Gerichtshof des Königreichs Spanien] und Durchführungsbeschlüsse von 1991) sowie zur Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018, deren Art. 40 unter Bezugnahme auf Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Angabe des Herkunftsorts auf dem Etikett verbindlich vorschreibe, wobei die Angabe einer Postleitzahl entgegen aller Behauptungen nicht ausreiche. Die Änderung stehe im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung mit anderen CAVA-Erzeugern, die sehr wohl eine kleinere geografische Einheit hätten und sich gegenüber dem Verbraucher auf den geografischen Ursprung des Erzeugnisses berufen könnten. Die Änderung verstoße gegen die vom Gerichtshof im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr aufgestellten Regeln für den Marktzugang (Art. 34 ff. AEUV) und ermögliche eine Konzentration der Nachfrage nach CAVA auf dem Markt, was Art. 101 AEUV zuwiderlaufe.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. 2019, L 9, S. 2).

(2)  ABl. 2021, C 369, S. 2.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. 2019, L 9, S. 46).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671).


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/45


Klage, eingereicht am 17. November 2021 — The Chord Company/EUIPO — AVSL Group (CHORD)

(Rechtssache T-734/21)

(2022/C 37/59)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: The Chord Company Ltd (Wiltshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Deutsch)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: AVSL Group Ltd (Manchester, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke CHORD — Unionsmarke Nr. 8 254 229

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. August 2021 in der Sache R 1664/2020-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und/oder der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen, die ihr in dem Verfahren vor dem Gericht, dem Beschwerdeverfahren und dem Nichtigkeitsverfahren entstanden sind.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission;

Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission und Art. 95 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


24.1.2022   

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C 37/46


Klage, eingereicht am 17. November 2021 — Aprile und Commerciale Italiana/EUIPO — DC Comics partnership (Darstellung einer stilisierten Abbildung einer schwarzen Fledermaus in einem weißen ovalen Rahmen)

(Rechtssache T-735/21)

(2022/C 37/60)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Luigi Aprile (San Giuseppe Vesuviano, Italien), Commerciale Italiana Srl (Nola, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Saettel)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DC Comics partnership (Burbank, Kalifornien, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung einer stilisierten Abbildung einer schwarzen Fledermaus in einem weißen ovalen Rahmen) — Unionsmarke Nr. 38 158

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. September 2021 in der Sache R 1447/2020-2

Anträge

Die Kläger beantragen,

dem Antrag stattzugeben;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der Streithelferin gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


24.1.2022   

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C 37/47


Klage, eingereicht am 19. November 2021 — Refractory Intellectual Property/EUIPO (e-tech)

(Rechtssache T-737/21)

(2022/C 37/61)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Refractory Intellectual Property GmbH & Co. KG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schmidt)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke e-tech — Anmeldung Nr. 18 274 481

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. September 2021 in der Sache R 548/2021-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/47


Klage, eingereicht am 19. November 2021 — Bora Creations/EUIPO (essence)

(Rechtssache T-738/21)

(2022/C 37/62)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bora Creations, SL (Andratx, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Lange und M. Ebner)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke essence — Anmeldung Nr. 18 269 704

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. September 2021 in der Sache R 693/2021-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die angemeldete Unionsmarke einzutragen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


24.1.2022   

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C 37/48


Klage, eingereicht am 22. November 2021 — LG Electronics/EUIPO — ZTE Deutschland (V10)

(Rechtssache T-741/21)

(2022/C 37/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: LG Electronics, Inc. (Seoul, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Bölling)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ZTE Deutschland (Düsseldorf, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke V10 — Unionsmarke Nr. 14 328 892

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2021 in der Sache R 2101/2020-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Nichtigkeitsentscheidung nur in Bezug auf die Waren Smartphones, Mobiltelefone und tragbare Smartphones zurückgewiesen wird;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 wegen unzureichender Differenzierung zwischen den von der Nichtigkeit betroffenen Waren;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 wegen inkohärenter Argumentation zur Wahrnehmung der Verkehrskreise;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 wegen der Feststellung, dass kein intrinsisches und dem Wesen der Ware innewohnendes Merkmal vorliege;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 wegen der Feststellung, dass kein leicht erkennbares Merkmal vorliege;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 wegen der Feststellung, dass kein besonderes, bestimmtes und objektives Merkmal vorliege.


24.1.2022   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/49


Klage, eingereicht am 19. November 2021 — Preventicus/EUIPO (NIGHTWATCH)

(Rechtssache T-742/21)

(2022/C 37/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Preventicus GmbH (Jena, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Zecher)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke NIGHTWATCH — Anmeldung Nr. 17 996 007 — Zurückweisung — Antrag auf Umwandlung der Anmeldung einer Unionsmarke in eine Anmeldung für eine nationale Marke im Vereinigten Königreich

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. September 2021 in der Sache R 1241/2020-4

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens beim Gericht und die Kosten des Beschwerde- und Prüfverfahrens beim EUIPO aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 139 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 37 der Verordnung 2017/1001;

Verletzung des Rechts auf eine gerechte und rechtzeitige Behandlung der Angelegenheit nach Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

Verletzung des Rechts, gehört zu werden, nach Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/50


Klage, eingereicht am 22. November 2021 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-743/21)

(2022/C 37/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F.-C. Laprévote, V. Blanc, D. Pérez de Lamo, S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 16. Juli 2021 über die staatliche Beihilfe SA.57369 (2020/N) — Portugal — Rescue aid to TAP SGPS (1) für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die staatliche Beihilfe in den sachlichen Anwendungsbereich der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung (R&U Leitlinien) falle, ohne ordnungsgemäß zu prüfen, ob die Schwierigkeiten der Klägerin so gravierend seien, dass sie von ihr selbst nicht bewältigt werden könnten, und ob es sich um Schwierigkeiten des Unternehmens selbst handle oder ob diese auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV falsch angewandt. Die von der Beklagten vorgenommene Prüfung des Vereinbarkeitskriteriums, wonach mit Beihilfen ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt werden müsse, sowie ihre Beurteilung, ob die Rettungsbeihilfe geeignet und verhältnismäßig sei und ob sich diese negativ auswirke, seien mit Rechts- und offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet.

3.

Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Dienstleistungsfreiheit (die durch die Verordnung [EG] Nr. 1008/2008 (2) auf den Luftverkehr Anwendung finde) sowie den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit.

4.

Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.

5.

Fünfter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verletze die Begründungspflicht der Kommission gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV.


(1)  ABl. 2021, C 345, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 293, S. 3-20).


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/51


Klage, eingereicht am 24. November 2021 — Medela/EUIPO (MAXFLOW)

(Rechtssache T-744/21)

(2022/C 37/66)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Medela Holding AG (Baar, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hartmann und S. Fröhlich)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke MAXFLOW — Anmeldung Nr. 18 328 426

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. August 2021 in der Sache R 876/2021-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/51


Klage, eingereicht am 22. November 2021 — Rotkäppchen-Mumm Sektkellereien/EUIPO — Cantina San Donaci (Passo Lungo)

(Rechtssache T-745/21)

(2022/C 37/67)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Rotkäppchen-Mumm Sektkellereien GmbH (Freyburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Schmidt-Hern und A. Lubberger)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cantina Sociale Cooperativa San Donaci (San Donaci, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke Passo Lungo — Anmeldung Nr. 18 082 770

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. September 2021 in der Sache R 130/2021-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 46 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


24.1.2022   

DE

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C 37/52


Klage, eingereicht am 26. November 2021 — Borussia VfL 1900 Mönchengladbach/EUIPO — Neng (Fohlenelf)

(Rechtssache T-747/21)

(2022/C 37/68)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH (Mönchengladbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kitzberger)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: David Neng (Brüggen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke Fohlenelf — Unionsmarke Nr. 12 246 898

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. September 2021 in der Sache R 2126/2020-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten der Klägerin einschließlich der in den Vorverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 97 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


24.1.2022   

DE

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C 37/53


Klage, eingereicht am 26. November 2021 — Gerhard Grund Gerüste/EUIPO — Josef Grund Gerüstbau (Josef Grund Gerüstbau)

(Rechtssache T-749/21)

(2022/C 37/69)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Gerhard Grund Gerüste (Kamp-Lintfort, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lee)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Josef Grund Gerüstbau GmbH (Erfurt, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke Josef Grund Gerüstbau — Unionsmarke Nr. 17 372 178

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. September 2021 in der Sache R 1925/2020-1

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Unionsmarke Nr. 17 372 178 in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/53


Klage, eingereicht am 29. November 2021 — Associação do Socorro e Amparo/EUIPO — De Bragança (quis ut Deus)

(Rechtssache T-752/21)

(2022/C 37/70)

Sprache der Klageschrift: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Associação do Socorro e Amparo (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Motta Veiga)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Duarte Pio De Bragança (Sintra, Portugal)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke quis ut Deus — Unionsmarke Nr. 9 131 566

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Oktober 2021 in der Sache R 581/2021 — 4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage stattzugeben und die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer durch eine Entscheidung zu ersetzen, mit der die Unionsmarke Nr. 9 131 566 in Bezug auf alle durch die Marke geschützten Waren und Dienstleistungen auf der Grundlage von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates für nichtig erklärt wird, weil die Marke nicht innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ernsthaft benutzt worden ist;

dem Beklagten die im Verfahren entstandenen Kosten und sonstigen Aufwendungen einschließlich Rechtsanwaltsgebühren, deren Betrag später festzusetzen ist, aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/54


Klage, eingereicht am 1. Dezember 2021 — Illumina/Kommission

(Rechtssache T-755/21)

(2022/C 37/71)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Illumina, Inc. (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: D. Beard, Barrister-at-law, und Rechtsanwalt P. Chappatte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2021 in der Sache COMP/M.10493 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) für nichtig zu erklären, die gemäß Art. 8 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (1) erlassen wurde und mit der (i) festgestellt wird, dass Illumina beim Vollzug der Übernahme von GRAIL gegen Art. 7 der EG-Fusionskontollverordnung verstoßen hat, (ii) gegen Illumina und GRAIL die in Abschnitt 4.7 der angefochtenen Entscheidung genannten einstweiligen Maßnahmen angeordnet werden und (iii) von Illumina und GRAIL unter Androhung eines Zwangsgeldes verlangt wird, diese Maßnahmen unverzüglich umzusetzen oder für deren Umsetzung zu sorgen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.

1.

Die Kommission sei für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zuständig, weil Art. 7 der Fusionskontrollverordnung keine Anwendung finde. Insbesondere

setze die Entscheidungsbefugnis der Kommission nach Art. 8 Abs. 5 der Fusionskontrollverordnung voraus, dass der Zusammenschluss unter Verstoß gegen Art. 7 vollzogen worden sei;

hätte für Illumina, falls der Klage von Illumina gegen den Verweisungsamtrag in der Rechtssache T-227/21 stattgegeben werde und die Verweisungsanträge für nichtig erklärt würden, nie die Verpflichtung nach Art. 7 der Fusionskontrollverordnung bestanden, den Vollzug des Zusammenschlusses auszusetzen und die Kommission wäre folglich weder für den Erlass der angefochtenen Entscheidung noch für den Erlass von Teilen derselben zuständig gewesen.

2.

Die Bestimmungen über die Finanzierung in der angefochtenen Entscheidung seien unverhältnismäßig. Insbesondere

sei die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Verpflichtung, wonach GRAIL von Illumina Mittel zu Bedingungen bereitgestellt werden müssten, die nicht zuließen, dass Illumina den Verwendungszweck dieser Mittel erfahre, unverhältnismäßig, weil Illumina dieser Informationen dringen bedürfe, um anderen rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen;

könne den Bedenken der Kommission ohne Weiteres durch weniger einschneidende Maßnahmen begegnet werden.

3.

Die angefochtene Entscheidung sei unverhältnismäßig in Bezug darauf, wie sie bestehende vertragliche Verpflichtungen von Illumina behandele und/oder die Kommission sei ihrer Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht nachgekommen. Insbesondere

argumentiere die Kommission im Zirkelschluss und verstoße damit gegen die Pflicht zur hinreichenden Begründung ihrer Entscheidung;

verlange die angefochtene Entscheidung in unverhältnismäßiger Weise von Illumina, bestehenden vertraglichen Informationspflichten gegenüber bestimmten Inhabern von Finanzinstrumenten nicht nachzukommen.


(1)  ABl. 2004, L 24, S. 1.


24.1.2022   

DE

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C 37/55


Klage, eingereicht am 2. Dezember 2021 — Activa — Grillküche/EUIPO — Targa (Grillgeräte)

(Rechtssache T-757/21)

(2022/C 37/72)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Activa — Grillküche GmbH (Selb, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Stangl und M. Würth)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Targa GmbH (Soest, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber des streitigen Musters oder Modells: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 3 056 449-0001.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Oktober 2021 in der Sache R 1651/2020-3.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung Nr. ICD 104479 der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO vom 12. Juni 2020 vollständig aufzuheben;

das in Rede stehende Geschmacksmuster für ungültig zu erklären;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates;

Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates;

Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates.


24.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/56


Klage, eingereicht am 6. Dezember 2021 — Société des produits Nestlé/EUIPO — The a2 Milk Company (A2)

(Rechtssache T-759/21)

(2022/C 37/73)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Société des produits Nestlé SA (Vevey, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Jaeger-Lenz und J. Thomsen)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The a2 Milk Company Ltd (Auckland, Neuseeland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke A2 mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 438 650 mit Benennung der Europäischen Union

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Oktober 2021 in der Sache R 2447/2020-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 17. November 2020 aufzuheben, den Widerspruch Nr. B 3080425 insgesamt zurückzuweisen, die internationale Registrierung Nr. WO 1438650 für die Benennung in der Europäischen Union zuzulassen und

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen und der möglichen Streithelferin die Kosten vor dem EUIPO im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates