ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 79

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

64. Jahrgang
8. März 2021


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2021/C 79/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2021/C 79/02

Rechtssache C-471/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Januar 2021 — Bundesrepublik Deutschland/Esso Raffinage, Europäische Chemikalienagentur, Französische Republik, Königreich der Niederlande (Rechtsmittel – Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe – Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 [REACH] – Art. 5 und 6 – Allgemeine Pflicht zur Registrierung chemischer Stoffe – Art. 41 und 42 – Bewertung der Registrierungsdossiers und Prüfung der von den Registranten übermittelten Informationen auf Erfüllung der Anforderungen – Feststellung der Nichterfüllung der Anforderungen – Anfechtbare Handlung – Rechtsschutzinteresse – Klagebefugnis – Jeweilige Befugnisse der Europäischen Chemikalienagentur [ECHA] und der nationalen Behörden – Verpflichtung der ECHA, von den Registranten auf ihre Aufforderung hin nachgereichte Informationen auf Erfüllung der Anforderungen zu überprüfen – Befugnis der ECHA, insoweit eine geeignete Entscheidung zu erlassen – Art. 1 – Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt – Art. 13 und 25 – Durchführung von Tierversuchen – Förderung alternativer Methoden)

2

2021/C 79/03

Rechtssache C-761/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Januar 2021 — Päivi Leino-Sandberg/Europäisches Parlaments (Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten der Unionsorgane – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Art. 10 – Verweigerung des Zugangs – Klage beim Gericht der Europäischen Union gegen einen Beschluss des Europäischen Parlaments, mit dem der Zugang zu einem Dokument verweigert wurde – Verbreitung eines mit Anmerkungen versehenen Dokuments durch einen Dritten nach Erhebung der Klage – Vom Gericht festgestellte Erledigung der Hauptsache aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses – Rechtsfehler)

3

2021/C 79/04

Rechtssache C-255/19: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Immigration and Asylum Chamber] London — Vereinigtes Königreich) — Secretary of State for the Home Department/OA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2004/83/EG – Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus – Flüchtlingseigenschaft – Art. 2 Buchst. c – Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft – Art. 11 – Veränderung der Umstände – Art. 11 Abs. 1 Buchst. e – Möglichkeit, den Schutz des Herkunftslands in Anspruch zu nehmen – Beurteilungskriterien – Art. 7 Abs. 2 – Finanzielle und soziale Unterstützung – Unbeachtlich)

4

2021/C 79/05

Rechtssache C-288/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts des Saarlandes — Deutschland) — QM/Finanzamt Saarbrücken (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuern – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c – Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt – Art. 26 Abs. 1 – Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellte Umsätze – Art. 56 Abs. 2 – Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts – Vermietung von Beförderungsmitteln – Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer)

5

2021/C 79/06

Rechtssache C-301/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Januar 2021 — Europäische Kommission/Printeos, SA (Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Geldbußen – Nichtigerklärung – Erstattung des Hauptbetrags der Geldbuße – Art. 266 AEUV – Verzugszinsen – Unterscheidung zwischen Verzugszinsen und Ausgleichszinsen – Berechnung der Zinsen – Art. 90 Abs. 4 Buchst. a Satz 2 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 1268/2012)

5

2021/C 79/07

Rechtssache C-308/19: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie — Rumänien) — Consiliul Concurenţei/Whiteland Import Export SRL (Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Von der nationalen Wettbewerbsbehörde verhängte Sanktionen – Verjährungsfrist – Verjährungsunterbrechende Handlungen – Nationale Regelung, mit der nach der Einleitung einer Untersuchung die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass eine spätere Verfolgungs- oder Ermittlungshandlung die neue Verjährung unterbrechen könnte – Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung – Verordnung [EG] Nr. 1/2003 – Art. 25 Abs. 3 – Anwendungsbereich – Art. 4 Abs. 3 EUV – Art. 101 AEUV – Grundsatz der Effektivität)

6

2021/C 79/08

Rechtssache C-387/19: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Belgien) — RTS infra BVBA, Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel/Vlaams Gewest (Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 57 Abs. 6 – Fakultative Ausschlussgründe – Vom Wirtschaftsteilnehmer zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit trotz des Vorliegens eines fakultativen Ausschlussgrundes ergriffene Maßnahmen – Verpflichtung des Wirtschaftsteilnehmers, die Maßnahmen aus eigenem Antrieb nachzuweisen – Unmittelbare Wirkung)

7

2021/C 79/09

Rechtssache C-393/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Apelativen sad — Plovdiv — Bulgarien) — Strafverfahren gegen OM (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Eigentumsrecht – Art. 47 der Charta der Grundrechte – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Rahmenbeschluss 2005/212/JI – Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten – Richtlinie 2014/42/EU – Einfrieren und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union – Nationale Regelung, die die Einziehung des zur Begehung von Zollschmuggel genutzten Vermögensgegenstands zugunsten des Staates vorsieht – Vermögensgegenstand, der einem gutgläubigen Dritten gehört)

8

2021/C 79/10

Rechtssache C-420/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Estland) — Maksu- ja Tolliamet/Heavyinstall OÜ (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2010/24/EU – Art. 16 – Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen – Amtshilfe – Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen – Richterliche Feststellung des ersuchenden Mitgliedstaats für die Zwecke der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen – Zuständigkeit des Gerichts des ersuchten Mitgliedstaats für eine Prüfung und Neubewertung der Rechtfertigung dieser Maßnahmen – Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung)

9

2021/C 79/11

Rechtssache C-441/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Rechtsbank Den Haag, zittingsplaats ’s-Hertogenbosch — Niederlande) — TQ/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Richtlinie 2008/115/EG – Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Art. 5 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 und 4, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 – Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen – Wohl des Kindes – Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats, sich vor Erlass einer Rückkehrentscheidung zu vergewissern, dass der Minderjährige einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird – Unterscheidung allein anhand des Kriteriums des Alters des Minderjährigen, um ein Aufenthaltsrecht zu gewähren – Rückkehrentscheidung ohne nachfolgende Abschiebungsmaßnahmen)

10

2021/C 79/12

Rechtssache C-450/19: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren auf Antrag der Kilpailu- ja kuluttajavirasto (Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 101 AEUV – Kartelle – Manipulation von Ausschreibungsverfahren – Bestimmung der Dauer des Zuwiderhandlungszeitraums – Einbeziehung des Zeitraums, in dem die am Kartell Beteiligten die wettbewerbswidrige Vereinbarung umgesetzt haben – Wirtschaftliche Auswirkungen des wettbewerbswidrigen Verhaltens – Beendigung der Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt der endgültigen Auftragsvergabe)

11

2021/C 79/13

Rechtssache C-484/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen — Schweden) — Lexel AB/Skatteverket (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Körperschaftsteuer – Besteuerung verbundener Unternehmen – Nationale Steuerregelung, die einer Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat den Abzug der an eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene, zu derselben Gruppe von Gesellschaften gehörende Gesellschaft gezahlten Zinsen verbietet, wenn ein erheblicher Steuervorteil erzielt wird)

11

2021/C 79/14

Rechtssache C-501/19: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie — Rumänien) — UCMR — ADA Asociaţia pentru Drepturi de Autor a Compozitorilor/Asociatia culturala Suflet de Român, vertreten durch ihren Liquidator, Pro Management Insolv IPURL (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. a – Steuerbare Umsätze – Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken – Art. 28 – Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte – Einziehung dieser Vergütungen beim Endnutzer in ihrem Namen und für Rechnung der Rechteinhaber)

12

2021/C 79/15

Rechtssache C-619/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Land Baden-Württemberg/D. R. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Übereinkommen von Aarhus – Richtlinie 2003/4/EG – Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen – Infrastrukturbauprojekt Stuttgart 21 – Ablehnung eines Antrags auf Umweltinformationen – Art. 4 Abs. 1 – Ablehnungsgründe – Begriff interne Mitteilungen – Tragweite – Zeitliche Begrenzung des Schutzes interner Mitteilungen)

13

2021/C 79/16

Rechtssache C-655/19: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia — Rumänien) — Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Sibiu, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Braşov/LN (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 – Art. 9 – Begriffe wirtschaftliche Tätigkeit und Steuerpflichtiger – Umsätze, die auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus einem Gegenstand gerichtet sind – Erwerb von Immobilien durch einen Gläubiger in einem zur Beitreibung grundpfandrechtlich besicherter Darlehen eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren und Verkauf dieser Immobilien – Bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber)

14

2021/C 79/17

Rechtssache C-744/19: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 14. Januar 2021 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2013/59/Euratom – Grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung – Art. 106 – Keine fristgerechte Umsetzung)

14

2021/C 79/18

Rechtssache C-843/19: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña — Spanien) — Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)/BT (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – Richtlinie 79/7/EWG – Art. 4 Abs. 1 – Freiwilliger und vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand – Vorzeitige Altersrente – Anspruch – Betrag der zu beziehenden Rente, der mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag entsprechen muss – Anteil der Beschäftigten jedes Geschlechts, die vom Vorruhestand ausgeschlossen sind – Rechtfertigung eines möglichen besonderen Nachteils für weibliche Beschäftigte – Sozialpolitische Ziele des betreffenden Mitgliedstaats)

15

2021/C 79/19

Verbundene Rechtssachen C-67/20 bis C-69/20: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Liège — Belgien) — Agence fédérale pour l’Accueil des demandeurs d’asile (Fedasil)/Herr M. (C-67/20), Frau C. (C-68/20), Frau C. (C-69/20) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Erledigung)

16

2021/C 79/20

Rechtssache C-99/20: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 3. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia — Rumänien) — Siebenburgisches Nugat SRL/Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Braşov, Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală a Vămilor — Direcţia Regională Vamală Braşov — Biroul Vamal de Interior Sibiu (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Tarifpositionen – Unterposition 8302 41 30 – Komponenten für Gardinenstangen aus Metall)

16

2021/C 79/21

Rechtssache C-220/20: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 10. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Ufficio del Giudice di Pace di Lanciano — Italien) — XX/OO (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Nationaler medizinischer Ausnahmezustand – Kontinuität der Rechtsprechungstätigkeit – Verschiebung von Verhandlungen – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit)

17

2021/C 79/22

Rechtssache C-318/20: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 26. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Colt Technology Services SpA, Wind Tre SpA, Telecom Italia SpA, Vodafone Italia SpA, Ministero della Giustizia, Ministero dello Sviluppo economico, Ministero dell’economia e delle finanze/Ministero della Giustizia, Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero dell’economia e delle finanze, Wind Tre SpA, Procura generale della Repubblica presso la Corte d’appello di Reggio Calabria, Procura della Repubblica presso il Tribunale di Cagliari, Procura della Repubblica presso il Tribunale di Roma, Procura della Repubblica presso il Tribunale di Locri (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Nationale Regelung im Bereich der Berechnung des Tarifs für die von den Justizbehörden angeordneten Überwachungstätigkeiten – Fehlende Berücksichtigung des Grundsatzes der vollständigen Erstattung der Kosten der Kommunikationsunternehmen – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit)

18

2021/C 79/23

Rechtssache C-293/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Österreich) eingereicht am 1. Juli 2020 — A, M gegen Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf

18

2021/C 79/24

Rechtssache C-625/20: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 26 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 19. November 2020 — KM/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

19

2021/C 79/25

Rechtssache C-642/20: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia amministrativa per la Regione siciliana (Italien), eingereicht am 27. November 2020 — Caruter s.r.l./S.R.R. Messina Provincia S.c.P.A., Comune di Basicò, Comune di Falcone, Comune di Fondachelli Fantina, Comune di Gioiosa Marea, Comune di Librizzi, Comune di Mazzarrà Sant'Andrea, Comune di Montagnareale, Comune di Oliveri, Comune di Piraino, Comune di San Piero Patti, Regione Siciliana — Urega — Ufficio regionale espletamento gare d’appalti lavori pubblici Messina, Regione Siciliana — Assessorato regionale delle infrastrutture e della mobilità

19

2021/C 79/26

Rechtssache C-654/20: Vorabentscheidungsersuchen des Apelativen sad Sofia (Bulgarien), eingereicht am 15. November 2020 — Strafverfahren gegen VD

20

2021/C 79/27

Rechtssache C-671/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie, eingereicht am 9. Dezember 2020 — Strafverfahren gegen M. M.

21

2021/C 79/28

Rechtssache C-680/20: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 15. Dezember 2020 — Unilever Italia Mkt. Operations Srl/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

22

2021/C 79/29

Rechtssache C-702/20: Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland), eingereicht am 22. Dezember 2020 — SIA DOBELES HES/Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija, Ekonomikas ministrija, Finanšu ministrija

22

2021/C 79/30

Rechtssache C-719/20: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 30. Dezember 2020 — Comune di Lerici/Provincia di La Spezia

24

2021/C 79/31

Rechtssache C-724/20: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 28. Dezember 2020 — Paget Approbois SAS/Depeyre entreprises SARL, Alpha Insurance A/S und Alpha Insurance A/S/Paget Approbois SAS, Depeyre entreprises SARL

25

2021/C 79/32

Rechtssache C-726/20: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 29. Dezember 2020 — CT, Ferme de la Sarte SPRL/Région wallonne

26

2021/C 79/33

Rechtssache C-4/21: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 4. Januar 2021 — Fédération des entreprises de la beauté/Agence nationale de sécurité du médicament et des produits de santé

26

2021/C 79/34

Rechtssache C-746/19: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 17 de Barcelona — Spanien) — DU/Subdelegación del Gobierno en Barcelona

27

2021/C 79/35

Rechtssache C-246/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlanderen Afdeling Gent — Belgien) — Openbaar Ministerie/EA

28

2021/C 79/36

Rechtssache C-467/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg — Deutschland) — BC/Deutsche Lufthansa AG

28

 

Gericht

2021/C 79/37

Rechtssache T-328/17 RENV: Urteil des Gerichts vom 20. Januar 2021 — Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO — M. J. Dairies (BBQLOUMI) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke BBQLOUMI – Ältere Unionskollektivwortmarke HALLOUMI – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

29

2021/C 79/38

Rechtssache T-656/18: Urteil des Gerichts vom 20. Januar 2021 — Jareš Procházková und Jareš /EUIPO — Elton Hodinářská (MANUFACTURE PRIM 1949) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke MANUFACTURE PRIM 1949 – Kein älteres Recht, das nach nationalem Recht erworben wurde – Art. 52 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 60 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001])

29

2021/C 79/39

Rechtssache T-712/18: Beschluss des Gerichts vom 19. Januar 2021 — Umweltinstitut München/Kommission (Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Dokumente zur Sitzung des durch das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits [CETA] geschaffenen Gemischten Verwaltungsausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Verbreitung des angeforderten Dokuments nach Erhebung der Klage – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung)

30

2021/C 79/40

Rechtssache T-34/20: Beschluss des Gerichts vom 18. Januar 2021 — Datenlotsen Informationssysteme/Kommission (Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Softwarelösungen für Hochschulen – Steuervorteile und Finanzierung aus öffentlichen Geldern – Förmliches Prüfverfahren – Beschluss, mit dem die durchgeführten Maßnahmen als bestehende Beihilfen eingestuft werden – Keine individuelle Betroffenheit – Kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter – Unzulässigkeit)

31

2021/C 79/41

Rechtssache T-736/20: Klage, eingereicht am 11. Dezember 2020 — OP/Kommission

31

2021/C 79/42

Rechtssache T-741/20: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2020 — Advansa Manufacturing u. a./Kommission

32

2021/C 79/43

Rechtssache T-12/21: Klage, eingereicht am 14. Januar 2021 — PJ/EIT

34

2021/C 79/44

Rechtssache T-18/21: Klage, eingereicht am 16. Januar 2021 — Be Smart/Kommission

35

2021/C 79/45

Rechtssache T-23/21: Klage, eingereicht am 19. Januar 2021 — About You/EUIPO — Safe-1 Immobilieninvest (Y/O/U)

35

2021/C 79/46

Rechtssache T-29/21: Klage, eingereicht am 20. Januar 2021 — Beveland/EUIPO — Super B (BUCANERO)

36

2021/C 79/47

Rechtssache T-34/21: Klage, eingereicht am 22. Januar 2021 — Ryanair/Kommission

37

2021/C 79/48

Rechtssache T-189/20: Beschluss des Gerichts vom 13. Januar 2021 — Chiquita Brands/EUIPO — Fyffes International (HOYA)

38

2021/C 79/49

Rechtssache T-199/20: Beschluss des Gerichts vom 15. Januar 2021 — Aldi Stores/EUIPO — Dualit (Form eines Toasters)

38

2021/C 79/50

Rechtssache T-608/20: Beschluss des Gerichts vom 20. Januar 2021 — JD/EIB

38


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

8.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2021/C 79/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 72 vom 1.3.2021

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 62 vom 22.2.2021

ABl. C 53 vom 15.2.2021

ABl. C 44 vom 8.2.2021

ABl. C 35 vom 1.2.2021

ABl. C 28 vom 25.1.2021

ABl. C 19 vom 18.1.2021

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

8.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Januar 2021 — Bundesrepublik Deutschland/Esso Raffinage, Europäische Chemikalienagentur, Französische Republik, Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-471/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe - Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 [REACH] - Art. 5 und 6 - Allgemeine Pflicht zur Registrierung chemischer Stoffe - Art. 41 und 42 - Bewertung der Registrierungsdossiers und Prüfung der von den Registranten übermittelten Informationen auf Erfüllung der Anforderungen - Feststellung der Nichterfüllung der Anforderungen - Anfechtbare Handlung - Rechtsschutzinteresse - Klagebefugnis - Jeweilige Befugnisse der Europäischen Chemikalienagentur [ECHA] und der nationalen Behörden - Verpflichtung der ECHA, von den Registranten auf ihre Aufforderung hin nachgereichte Informationen auf Erfüllung der Anforderungen zu überprüfen - Befugnis der ECHA, insoweit eine geeignete Entscheidung zu erlassen - Art. 1 - Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt - Art. 13 und 25 - Durchführung von Tierversuchen - Förderung alternativer Methoden)

(2021/C 79/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze und D. Klebs, dann D. Klebs und J. Möller)

Andere Parteien des Verfahrens: Esso Raffinage (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Estreicher, Rechtsanwalt, und N. Navin-Jones, Solicitor, dann H. Estreicher, Rechtsanwalt, A. Kołtunowska, adwokat, K. Merten-Lentz, avocate, und N. Navin-Jones, Solicitor, schließlich H. Estreicher, Rechtsanwalt, A. Kołtunowska, adwokat, und K. Merten-Lentz, avocate), Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: W. Broere, C. Jacquet und M. Heikkilä), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst durch D. Colas, J. Traband und A.-L. Desjonquères, dann durch E. Leclerc, J. Traband, W. Zemamta und A.-L. Desjonquères), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. K. Bulterman und M. L. Noort)

Streithelfer zur Unterstützung der Esso Raffinage: European Coalition to End Animal Experiments (Prozessbevollmächtigter: T. David, solicitor), Higher Olefins and Poly Alpha Olefins REACH Consortium, Higher Olefins & Poly Alpha Olefins vzw (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Vermulst, advocaat, dann P. Kugel, advocaat)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Esso Raffinage und der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).

3.

Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die European Coalition to End Animal Experiments, das Higher Olefins and Poly Alpha Olefins REACH Consortium und die Higher Olefins & Poly Alpha Olefins vzw tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 399 vom 5.11.2018.


8.3.2021   

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C 79/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Januar 2021 — Päivi Leino-Sandberg/Europäisches Parlaments

(Rechtssache C-761/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Unionsorgane - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Art. 10 - Verweigerung des Zugangs - Klage beim Gericht der Europäischen Union gegen einen Beschluss des Europäischen Parlaments, mit dem der Zugang zu einem Dokument verweigert wurde - Verbreitung eines mit Anmerkungen versehenen Dokuments durch einen Dritten nach Erhebung der Klage - Vom Gericht festgestellte Erledigung der Hauptsache aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses - Rechtsfehler)

(2021/C 79/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Päivi Leino-Sandberg (Prozessbevollmächtigte: O. W. Brouwer und B. A. Verheijen, advocaten, sowie Rechtsanwalt S. Schubert)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: C. Burgos, I. Anagnostopoulou und L. Vétillard)

Streithelfer zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: M. Pere), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Falk, C. Meyer-Seitz, H. Shev, J. Lundberg und H. Eklinder, dann C. Meyer-Seitz, H. Shev und H. Eklinder)

Tenor

1.

Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2018, Leino-Sandberg/Parlament (T-421/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:628), wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 82 vom 4.3.2019.


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C 79/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Immigration and Asylum Chamber] London — Vereinigtes Königreich) — Secretary of State for the Home Department/OA

(Rechtssache C-255/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Flüchtlingseigenschaft - Art. 2 Buchst. c - Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft - Art. 11 - Veränderung der Umstände - Art. 11 Abs. 1 Buchst. e - Möglichkeit, den Schutz des Herkunftslands in Anspruch zu nehmen - Beurteilungskriterien - Art. 7 Abs. 2 - Finanzielle und soziale Unterstützung - Unbeachtlich)

(2021/C 79/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Secretary of State for the Home Department

Beklagter: OA

Beteiligter: United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR)

Tenor

1.

Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass der „Schutz“, auf den diese Bestimmung hinsichtlich des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft Bezug nimmt, den gleichen Anforderungen entsprechen muss, wie sie sich hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Art. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie ergeben.

2.

Art. 11 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass eine etwaige soziale und finanzielle Unterstützung seitens privater Akteure wie der Familie oder des Clans des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht den sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Schutzanforderungen genügt und damit weder relevant ist, wenn es darum geht, die Wirksamkeit oder die Verfügbarkeit des vom Staat gebotenen Schutzes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie zu beurteilen, noch, wenn es darum geht, nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie das Fortbestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung festzustellen.


(1)  ABl. C 206 vom 17.6.2019.


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C 79/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts des Saarlandes — Deutschland) — QM/Finanzamt Saarbrücken

(Rechtssache C-288/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt - Art. 26 Abs. 1 - Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellte Umsätze - Art. 56 Abs. 2 - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Vermietung von Beförderungsmitteln - Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer)

(2021/C 79/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht des Saarlandes

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: QM

Beklagter: Finanzamt des Saarlandes

Tenor

Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Überlassung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs an dessen Arbeitnehmer nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn dieser Umsatz keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 Buchst. c darstellt. Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 findet dagegen auf einen solchen Umsatz Anwendung, wenn es sich um eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 Buchst. c handelt und der Arbeitnehmer gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer von mehr als 30 Tagen dauerhaft über das Recht verfügt, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu benutzen und andere davon auszuschließen.


(1)  ABl. C 206 vom 17.6.2019.


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C 79/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Januar 2021 — Europäische Kommission/Printeos, SA

(Rechtssache C-301/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Geldbußen - Nichtigerklärung - Erstattung des Hauptbetrags der Geldbuße - Art. 266 AEUV - Verzugszinsen - Unterscheidung zwischen Verzugszinsen und Ausgleichszinsen - Berechnung der Zinsen - Art. 90 Abs. 4 Buchst. a Satz 2 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 1268/2012)

(2021/C 79/06)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac, P. Rossi und F. Jimeno Fernández)

Andere Partei des Verfahrens: Printeos, SA (Prozessbevollmächtigte: H. Brokelmann und P. Martínez-Lage Sobredo, abogados)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T-201/17, EU:T:2019:81), wird aufgehoben.

3.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an die Printeos SA auf den Betrag von 184 592,95 Euro Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich 3,5 Prozentpunkte für den Zeitraum vom 31. März 2017 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung zu zahlen.

4.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T-201/17 und im Rechtsmittelverfahren die Kosten, die der Printeos SA in diesen beiden Verfahren entstanden sind.


(1)  ABl. C 238 vom 15.7.2019.


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C 79/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie — Rumänien) — Consiliul Concurenţei/Whiteland Import Export SRL

(Rechtssache C-308/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Von der nationalen Wettbewerbsbehörde verhängte Sanktionen - Verjährungsfrist - Verjährungsunterbrechende Handlungen - Nationale Regelung, mit der nach der Einleitung einer Untersuchung die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass eine spätere Verfolgungs- oder Ermittlungshandlung die neue Verjährung unterbrechen könnte - Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung - Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Art. 25 Abs. 3 - Anwendungsbereich - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 101 AEUV - Grundsatz der Effektivität)

(2021/C 79/07)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Consiliul Concurenţei

Beklagte: Whiteland Import Export SRL

Tenor

1.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte nicht verpflichtet sind, Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln auf die Verjährung von Befugnissen einer nationalen Wettbewerbsbehörde zur Verhängung von Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union anzuwenden.

2.

Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 101 AEUV sind im Licht des Grundsatzes der Effektivität dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung in der Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte entgegenstehen, wonach die Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde über die Einleitung einer Untersuchung wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union die letzte Handlung dieser Behörde ist, die zur Unterbrechung der Verjährung ihrer Befugnis, Sanktionen zu verhängen, führen kann, und die es ausschließt, dass eine spätere Verfolgungs- oder Untersuchungshandlung diese Verjährung unterbrechen kann, wenn sich in Ansehung aller Elemente der in Rede stehenden Verjährungsregelung erweist, dass ein solcher Ausschluss eine systemische Gefahr der Nichtahndung solcher Zuwiderhandlungen birgt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.


(1)  ABl. C 263 vom 5.8.2019.


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C 79/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Belgien) — RTS infra BVBA, Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel/Vlaams Gewest

(Rechtssache C-387/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 57 Abs. 6 - Fakultative Ausschlussgründe - Vom Wirtschaftsteilnehmer zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit trotz des Vorliegens eines fakultativen Ausschlussgrundes ergriffene Maßnahmen - Verpflichtung des Wirtschaftsteilnehmers, die Maßnahmen aus eigenem Antrieb nachzuweisen - Unmittelbare Wirkung)

(2021/C 79/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: RTS infra BVBA, Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel

Beklagte: Vlaams Gewest

Tenor

1.

Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis entgegensteht, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet ist, bei der Einreichung seines Teilnahmeantrags oder Angebots unaufgefordert den Nachweis für ergriffene Abhilfemaßnahmen zu erbringen, um seine Zuverlässigkeit trotz des Umstands darzulegen, dass bei ihm ein in Art. 57 Abs. 4 dieser Richtlinie in der durch die Delegierte Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung genannter fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, sofern sich eine solche Verpflichtung weder aus den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften noch aus den Auftragsunterlagen ergibt. Dagegen steht Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie in der durch die Delegierte Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung einer solchen Verpflichtung dann nicht entgegen, wenn sie in den nationalen Rechtsvorschriften klar, genau und eindeutig vorgesehen ist und dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer über die Auftragsunterlagen zur Kenntnis gebracht wird.

2.

Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24 in der durch die Delegierte Verordnung 2015/2170 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung entfaltet.


(1)  ABl. C 270 vom 12.8.2019.


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C 79/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Apelativen sad — Plovdiv — Bulgarien) — Strafverfahren gegen OM

(Rechtssache C-393/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Eigentumsrecht - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Rahmenbeschluss 2005/212/JI - Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten - Richtlinie 2014/42/EU - Einfrieren und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union - Nationale Regelung, die die Einziehung des zur Begehung von Zollschmuggel genutzten Vermögensgegenstands zugunsten des Staates vorsieht - Vermögensgegenstand, der einem gutgläubigen Dritten gehört)

(2021/C 79/09)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Apelativen sad — Plovdiv

Parteien des Ausgangsverfahrens

OM

Beteiligte: Okrazhna prokuratura — Haskovo, Apelativna prokuratura — Plovdiv,

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten ist im Licht von Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein für die Begehung eines schweren Schmuggels verwendetes Tatwerkzeug eingezogen werden kann, auch wenn es im Eigentum eines gutgläubigen Dritten steht.

2.

Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/212 ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der im Rahmen eines Strafverfahrens ein Vermögensgegenstand, der einer anderen Person als derjenigen gehört, die die Straftat begangen hat, eingezogen werden kann, ohne dass die erstgenannte Person über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügt.


(1)  ABl. C 295 vom 2.9.2019.


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C 79/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Estland) — Maksu- ja Tolliamet/Heavyinstall OÜ

(Rechtssache C-420/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2010/24/EU - Art. 16 - Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen - Amtshilfe - Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen - Richterliche Feststellung des ersuchenden Mitgliedstaats für die Zwecke der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen - Zuständigkeit des Gerichts des ersuchten Mitgliedstaats für eine Prüfung und Neubewertung der Rechtfertigung dieser Maßnahmen - Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung)

(2021/C 79/10)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Riigikohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Maksu- ja Tolliamet

Beklagte: Heavyinstall OÜ

Tenor

Art. 16 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats, die über ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen zu entscheiden haben, an die von den Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats vorgenommene Beurteilung der Frage gebunden sind, ob die für die Anwendung dieser Maßnahmen aufgestellten Voraussetzungen tatsächlich und rechtlich erfüllt sind, insbesondere wenn diese Beurteilung in dem in Abs. 1 Unterabs. 2 dieses Art. 16 vorgesehenen, diesem Ersuchen beigefügten Dokument enthalten ist.


(1)  ABl. C 263 vom 5.8.2019.


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C 79/10


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Rechtsbank Den Haag, zittingsplaats ’s-Hertogenbosch — Niederlande) — TQ/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-441/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 5 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 und 4, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 - Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen - Wohl des Kindes - Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats, sich vor Erlass einer Rückkehrentscheidung zu vergewissern, dass der Minderjährige einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird - Unterscheidung allein anhand des Kriteriums des Alters des Minderjährigen, um ein Aufenthaltsrecht zu gewähren - Rückkehrentscheidung ohne nachfolgende Abschiebungsmaßnahmen)

(2021/C 79/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag, zittingsplaats ’s-Hertogenbosch

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: TQ

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veilighe

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit ihrem Art. 5 Buchst. a und mit Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass der betreffende Mitgliedstaat vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen muss. In diesem Rahmen muss sich der Mitgliedstaat vergewissern, dass für den Minderjährigen eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat zur Verfügung steht.

2.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit ihrem Art. 5 Buchst. a und im Licht von Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat bei unbegleiteten Minderjährigen nicht nach dem alleinigen Kriterium des Alters unterscheiden darf, wenn er prüft, ob im Rückführungsstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden ist.

3.

Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, nachdem er gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen eine Rückkehrentscheidung erlassen und sich gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vergewissert hat, dass er einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben wird, anschließend davon absieht, ihn abzuschieben, bis er das Alter von 18 Jahren erreicht.


(1)  ABl. C 270 vom 12.8.2019.


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C 79/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren auf Antrag der Kilpailu- ja kuluttajavirasto

(Rechtssache C-450/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Kartelle - Manipulation von Ausschreibungsverfahren - Bestimmung der Dauer des Zuwiderhandlungszeitraums - Einbeziehung des Zeitraums, in dem die am Kartell Beteiligten die wettbewerbswidrige Vereinbarung umgesetzt haben - Wirtschaftliche Auswirkungen des wettbewerbswidrigen Verhaltens - Beendigung der Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt der endgültigen Auftragsvergabe)

(2021/C 79/12)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Partei des Ausgangsverfahrens

Kilpailu- ja Kuluttajavirasto

Beteiligte: Eltel Group Oy, Eltel Networks Oy

Tenor

Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Unternehmen, das an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung beteiligt gewesen sein soll, deren Tatbestand letztmalig durch die mit seinen Wettbewerbern abgestimmte Abgabe eines Angebots im Rahmen einer Ausschreibung für die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags verwirklicht worden sein soll, den Zuschlag erhalten und mit dem öffentlichen Auftraggeber einen Vertrag über Bauleistungen geschlossen hat, in dem die wesentlichen Merkmale des Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis bestimmt sind, wobei deren Ausführung und die Zahlung des Preises hierfür zeitlich gestaffelt sind, der Zeitraum der Zuwiderhandlung dem Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags entspricht, der auf der Grundlage des von dem Unternehmen abgegebenen abgestimmten Angebots zwischen ihm und dem öffentlichen Auftraggeber abgeschlossen wurde. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Auftrags und insbesondere der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis endgültig bestimmt wurden.


(1)  ABl. C 280 vom 19.8.2019.


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C 79/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen — Schweden) — Lexel AB/Skatteverket

(Rechtssache C-484/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Besteuerung verbundener Unternehmen - Nationale Steuerregelung, die einer Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat den Abzug der an eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene, zu derselben Gruppe von Gesellschaften gehörende Gesellschaft gezahlten Zinsen verbietet, wenn ein erheblicher Steuervorteil erzielt wird)

(2021/C 79/13)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta förvaltningsdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lexel AB

Beklagte: Skatteverket

Tenor

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat die an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft derselben Gruppe gezahlten Zinsen nicht in Abzug bringen darf, weil das zwischen ihnen bestehende Schuldverhältnis hauptsächlich zu dem Zweck begründet worden zu sein scheint, einen erheblichen Steuervorteil zu erlangen, während nicht davon ausgegangen worden wäre, dass ein solcher Steuervorteil besteht, wenn beide Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat hätten, da in diesem Fall die Vorschriften über den Konzernbeitrag auf sie anwendbar gewesen wären.


(1)  ABl. C 295 vom 2.9.2019.


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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie — Rumänien) — UCMR — ADA Asociaţia pentru Drepturi de Autor a Compozitorilor/Asociatia culturala „Suflet de Român“, vertreten durch ihren Liquidator, Pro Management Insolv IPURL

(Rechtssache C-501/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. a - Steuerbare Umsätze - Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken - Art. 28 - Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte - Einziehung dieser Vergütungen beim Endnutzer in ihrem Namen und für Rechnung der Rechteinhaber)

(2021/C 79/14)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UCMR — ADA Asociaţia pentru Drepturi de Autor a Compozitorilor

Beklagte: Asociatia culturala „Suflet de Român“, vertreten durch ihren Liquidator, Pro Management Insolv IPURL

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Inhaber von Urheberrechten an Musikwerken eine entgeltliche Dienstleistung an einen Veranstalter von Darbietungen als Endnutzer erbringt, wenn dieser gegen Zahlung von Vergütungen, die von einer benannten — im eigenen Namen, aber für Rechnung des Rechteinhabers handelnden — Verwertungsgesellschaft eingezogen werden, die nicht ausschließliche Lizenz zur öffentlichen Wiedergabe dieser Werke erhält.

2.

Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie 2010/88 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Verwertungsgesellschaft, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Inhaber von Urheberrechten an Musikwerken Vergütungen einzieht, die diesen als Gegenleistung für die Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe ihrer geschützten Werke zustehen, als „Steuerpflichtiger“ im Sinne dieser Vorschrift handelt und daher zu behandeln ist, als ob sie diese Dienstleistung von den Rechteinhabern erhalten und sie anschließend selbst an die Endnutzer erbracht hätte. In einem solchen Fall ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, dem Endnutzer Rechnungen in ihrem Namen auszustellen, in denen die von ihm eingezogenen Vergütungen einschließlich Mehrwertsteuer ausgewiesen sind. Die Rechteinhaber sind ihrerseits verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft Rechnungen auszustellen, die die Mehrwertsteuer für die im Rahmen der erhaltenen Vergütungen erbrachte Leistung ausweisen.


(1)  ABl. C 372 vom 4.11.2019.


8.3.2021   

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C 79/13


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Land Baden-Württemberg/D. R.

(Rechtssache C-619/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 2003/4/EG - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen - Infrastrukturbauprojekt „Stuttgart 21“ - Ablehnung eines Antrags auf Umweltinformationen - Art. 4 Abs. 1 - Ablehnungsgründe - Begriff „interne Mitteilungen“ - Tragweite - Zeitliche Begrenzung des Schutzes interner Mitteilungen)

(2021/C 79/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Land Baden-Württemberg

Beklagter: D. R.

Beteiligte: Deutsche Bahn AG, Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass der Begriff „interne Mitteilungen“ alle Informationen erfasst, die innerhalb einer Behörde im Umlauf sind und die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Zugang, gegebenenfalls nachdem sie bei dieser Behörde eingegangen sind und soweit sie der Öffentlichkeit vor diesem Eingang nicht zugänglich gemacht worden sind oder hätten zugänglich gemacht werden müssen, den Binnenbereich dieser Behörde nicht verlassen haben.

2.

Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2003/4 ist dahin auszulegen, dass die Anwendbarkeit der Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, die er für interne Mitteilungen einer Behörde vorsieht, zeitlich nicht begrenzt ist. Diese Ausnahme kann allerdings nur in dem Zeitraum angewandt werden, in dem der Schutz der angeforderten Information gerechtfertigt ist.


(1)  ABl. C 406 vom 2.12.2019.


8.3.2021   

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C 79/14


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia — Rumänien) — Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Sibiu, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Braşov/LN

(Rechtssache C-655/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 - Art. 9 - Begriffe „wirtschaftliche Tätigkeit“ und „Steuerpflichtiger“ - Umsätze, die auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus einem Gegenstand gerichtet sind - Erwerb von Immobilien durch einen Gläubiger in einem zur Beitreibung grundpfandrechtlich besicherter Darlehen eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren und Verkauf dieser Immobilien - Bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber)

(2021/C 79/16)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Alba Iulia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Sibiu, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Braşov

Beklagter: LN

Tenor

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass der Umsatz, bei dem eine Person den Zuschlag für eine Immobilie erhält, die in einem zur Beitreibung eines zuvor gewährten Darlehens eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren beschlagnahmt wurde, und diese Immobilie später verkauft, für sich genommen keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, wenn dieser Umsatz zur bloßen Ausübung des Eigentumsrechts und zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Privatvermögens gehört, so dass diese Person in Bezug auf diesen Umsatz nicht als Steuerpflichtiger angesehen werden kann.


(1)  ABl. C 19 vom 20.1.2020.


8.3.2021   

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C 79/14


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 14. Januar 2021 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-744/19) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2013/59/Euratom - Grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung - Art. 106 - Keine fristgerechte Umsetzung)

(2021/C 79/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Tricot und G. Gattinara)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von C. Colelli, avvocato dello Stato)

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 106 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und der Europäischen Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet gegebenenfalls erlassen hat, nicht mitgeteilt hat.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 399 vom 25.11.2019.


8.3.2021   

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C 79/15


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Januar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña — Spanien) — Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)/BT

(Rechtssache C-843/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Freiwilliger und vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand - Vorzeitige Altersrente - Anspruch - Betrag der zu beziehenden Rente, der mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag entsprechen muss - Anteil der Beschäftigten jedes Geschlechts, die vom Vorruhestand ausgeschlossen sind - Rechtfertigung eines möglichen besonderen Nachteils für weibliche Beschäftigte - Sozialpolitische Ziele des betreffenden Mitgliedstaats)

(2021/C 79/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Cataluña

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

Beklagter: BT

Tenor

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die bei freiwilligem Eintritt eines dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit angeschlossenen Beschäftigten in den Vorruhestand den Anspruch dieses Beschäftigten auf eine vorzeitige Altersrente von der Voraussetzung abhängig macht, dass der Betrag dieser Altersrente mindestens dem Betrag der Mindestrente, auf die dieser Beschäftigte mit 65 Jahren Anspruch hätte, entspricht, auch wenn — was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist — diese Regelung weibliche Beschäftigte gegenüber männlichen Beschäftigten in besonderer Weise benachteiligte, jedoch nur, soweit diese Folge durch legitime sozialpolitische Ziele gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.


(1)  ABl. C 54 vom 17.2.2020.


8.3.2021   

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C 79/16


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Liège — Belgien) — Agence fédérale pour l’Accueil des demandeurs d’asile (Fedasil)/Herr M. (C-67/20), Frau C. (C-68/20), Frau C. (C-69/20)

(Verbundene Rechtssachen C-67/20 bis C-69/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Erledigung)

(2021/C 79/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour du travail de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Agence fédérale pour l’Accueil des demandeurs d’asile (Fedasil)

Berufungsbeklagte: Herr M. (C-67/20), Frau C. (C-68/20), Frau C. (C-69/20)

Tenor

Über die von der Cour du travail de Liège (Arbeitsgerichtshof Lüttich, Belgien) mit Entscheidungen vom 10. Februar 2020 vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen ist nicht zu entscheiden.


(1)  ABl. C 161 vom 11.5.2020.


8.3.2021   

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C 79/16


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 3. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia — Rumänien) — Siebenburgisches Nugat SRL/Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Braşov, Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală a Vămilor — Direcţia Regională Vamală Braşov — Biroul Vamal de Interior Sibiu

(Rechtssache C-99/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen - Unterposition 8302 41 30 - Komponenten für Gardinenstangen aus Metall)

(2021/C 79/20)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Alba Iulia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Siebenburgisches Nugat SRL

Rechtsmittelgegnerinnen: Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Braşov, Agenţia Naţională de Administrare Fiscală — Direcţia Generală a Vămilor — Direcţia Regională Vamală Braşov — Biroul Vamal de Interior Sibiu

Beteiligte: Hans Draser Internationales Marketing

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 ergebenden Fassung ist dahin auszulegen, dass Komponenten für Gardinenstangen aus Metall in Form von fertigen Rohren (lackiert, vernickelt, verchromt) in die zolltarifliche Unterposition 8302 41 90 einzureihen sind, sofern es sich nicht um Profile, Rohre oder Stäbe handelt, die nur auf die gewünschte Länge geschnitten wurden, was für die zolltarifliche Einreihung der Waren vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2020.


8.3.2021   

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C 79/17


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 10. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Ufficio del Giudice di Pace di Lanciano — Italien) — XX/OO

(Rechtssache C-220/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Nationaler medizinischer Ausnahmezustand - Kontinuität der Rechtsprechungstätigkeit - Verschiebung von Verhandlungen - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2021/C 79/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Ufficio del Giudice di Pace di Lanciano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: XX

Beklagter: OO

Beteiligte: WW, XC, VS

Tenor

Das mit Entscheidung vom 18. Mai 2020 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Lanciano (Friedensrichter Lanciano, Italien) ist offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 279 vom 24.8.2020.


8.3.2021   

DE

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C 79/18


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 26. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Colt Technology Services SpA, Wind Tre SpA, Telecom Italia SpA, Vodafone Italia SpA, Ministero della Giustizia, Ministero dello Sviluppo economico, Ministero dell’economia e delle finanze/Ministero della Giustizia, Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero dell’economia e delle finanze, Wind Tre SpA, Procura generale della Repubblica presso la Corte d’appello di Reggio Calabria, Procura della Repubblica presso il Tribunale di Cagliari, Procura della Repubblica presso il Tribunale di Roma, Procura della Repubblica presso il Tribunale di Locri

(Rechtssache C-318/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Nationale Regelung im Bereich der Berechnung des Tarifs für die von den Justizbehörden angeordneten Überwachungstätigkeiten - Fehlende Berücksichtigung des Grundsatzes der vollständigen Erstattung der Kosten der Kommunikationsunternehmen - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2021/C 79/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerinnen: Colt Technology Services SpA, Wind Tre SpA, Telecom Italia SpA, Ministero della Giustizia, Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Vodafone Italia SpA

Beteiligte: Procura generale della Repubblica presso la Corte d’appello di Reggio Calabria, Procura della Repubblica presso il Tribunale di Cagliari, Procura della Repubblica presso il Tribunale di Roma

Berufungsbeklagte: Ministero della Giustizia, Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero dell'Economia e delle Finanze, Procura della Repubblica presso il Tribunale di Roma, Procura della Repubblica presso il Tribunale di Cagliari, Procura generale della Repubblica presso la Corte d’appello di Reggio Calabria, Wind Tre SpA, Procura della Repubblica presso il Tribunale di Locri

Tenor

Das vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 13. Februar 2020 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 348 vom 10.10.2020.


8.3.2021   

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C 79/18


Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Österreich) eingereicht am 1. Juli 2020 — A, M gegen Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf

(Rechtssache C-293/20)

(2021/C 79/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: A, M

Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf

Beteiligte Partei: Finanzamt Kirchdorf — Perg — Steyr

Der Gerichtshof (Zehnte Kammer) hat durch Beschluss vom 20. Januar 2021 beschlossen, dass das vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Österreich) mit Entscheidung vom 29. Juni 2020 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig ist.


8.3.2021   

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C 79/19


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 26 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 19. November 2020 — KM/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

(Rechtssache C-625/20)

(2021/C 79/24)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social no 26 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: KM

Beklagter: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

Vorlagefragen

1.

Verstößt die in Art. 163.1 LGSS enthaltene spanische Vorschrift über die Vereinbarkeit von Leistungen — in der Auslegung durch die Rechtsprechung –, die die Vereinbarkeit von zwei Leistungen wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit, die im Rahmen desselben Systems zuerkannt werden, verhindert, während sie deren Vereinbarkeit zulässt, wenn sie im Rahmen verschiedener Systeme zuerkannt werden, selbst wenn sie in jedem Fall auf der Grundlage unabhängiger Beiträge erworben wurden, angesichts der Zusammensetzung nach Geschlechtern der verschiedenen spanischen Sozialversicherungssysteme gegen die Unionsvorschriften, die in Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG (1) des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit und in Art. 5 der Richtlinie 2006/54/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) enthalten sind, da sie zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des biologischen oder gesellschaftlichen Geschlechts führen kann?

2.

Falls die erste Frage verneint wird: Kann die spanische Vorschrift gegen die vorstehend genannten Unionsvorschriften verstoßen, wenn die beiden Leistungen auf verschiedene Verletzungen zurückzuführen sind?


(1)  ABl. 1979, L 6, S. 24.

(2)  ABl. 2006, L 204, S. 23.


8.3.2021   

DE

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C 79/19


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia amministrativa per la Regione siciliana (Italien), eingereicht am 27. November 2020 — Caruter s.r.l./S.R.R. Messina Provincia S.c.P.A., Comune di Basicò, Comune di Falcone, Comune di Fondachelli Fantina, Comune di Gioiosa Marea, Comune di Librizzi, Comune di Mazzarrà Sant'Andrea, Comune di Montagnareale, Comune di Oliveri, Comune di Piraino, Comune di San Piero Patti, Regione Siciliana — Urega — Ufficio regionale espletamento gare d’appalti lavori pubblici Messina, Regione Siciliana — Assessorato regionale delle infrastrutture e della mobilità

(Rechtssache C-642/20)

(2021/C 79/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Giustizia amministrativa per la Regione siciliana

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Caruter s.r.l.

Rechtsmittelgegner: S.R.R. Messina Provincia S.c.P.A. Comune di Basicò, Comune di Falcone, Comune di Fondachelli Fantina, Comune di Gioiosa Marea, Comune di Librizzi, Comune di Montagnareale, Comune di Oliveri, Comune di Piraino, Comune di San Piero Patti, Regione Siciliana — Urega — Ufficio regionale espletamento gare d’appalti lavori pubblici Messina, Regione Siciliana — Assessorato regionale delle infrastrutture e della mobilità

Vorlagefrage

Steht Art. 63 der Richtlinie 2014/24 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, der das Institut der Inanspruchnahme der Kapazitäten Dritter betrifft, in Verbindung mit den in den Art. 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs der Anwendung der italienischen nationalen Regelung über „Auswahlkriterien und Möglichkeit der Mängelbehebung“, die im Einschub des vorletzten Satzes des achten Absatzes von Art. 83 des im Decreto legislativo Nr. 50 vom 18. April 2016 geregelten Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge enthalten ist, entgegen, wonach die Bevollmächtigte einer Bietergemeinschaft im Fall des Rückgriffs auf das (in Art. 89 des im Decreto legislativo Nr. 50 vom 18. April 2016 enthaltenen Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge geregelte) Institut der Inanspruchnahme der Kapazitäten Dritter auf jeden Fall mehrheitlich die Anforderungen erfüllen und die Leistungen erbringen muss?


(1)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).


8.3.2021   

DE

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C 79/20


Vorabentscheidungsersuchen des Apelativen sad Sofia (Bulgarien), eingereicht am 15. November 2020 — Strafverfahren gegen VD

(Rechtssache C-654/20)

(2021/C 79/26)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Apelativen sad Sofia

Parteien des Ausgangsverfahrens

VD

Vorlagefragen

1.

Steht der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen einer nationalen Regelung entgegen, die für ein und dieselbe Tat, nämlich das Führen eines Kraftfahrzeugs während der Verbüßung einer Verwaltungszwangsmaßnahme in Gestalt der Aussetzung des Führerscheins, gleichzeitig eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Verantwortlichkeit vorsieht, ohne dass es Kriterien gibt, die eine objektive Abgrenzung der beiden Arten der Verantwortlichkeit erlauben?

2.

Für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die erste Frage verneint: Welche Befugnisse hat das nationale Gericht, um eine wirksame Anwendung der Rechtsgrundsätze der Europäischen Union sicherzustellen?

3.

Ist die Bestrafung mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und Geldstrafe von 200 bis 1 000 Leva (BGN) für die Straftat des Führens eines Kraftfahrzeugs während der Verbüßung einer Verwaltungszwangsmaßnahme in Gestalt der Aussetzung des Führerscheins im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verhältnismäßig?


8.3.2021   

DE

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C 79/21


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie, eingereicht am 9. Dezember 2020 — Strafverfahren gegen M. M.

(Rechtssache C-671/20)

(2021/C 79/27)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Warszawie

Strafverfahren gegen

M. M.

Vorlagefragen

1.

Ist das Unionsrecht — insbesondere Art. 2 EUV und der dort ausgedrückte Wert der Rechtsstaatlichkeit, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts, der loyalen Zusammenarbeit und der Rechtssicherheit — dahin auszulegen, dass es ausschließt, eine Regelung eines Mitgliedstaats wie Art. 41b § 1 und 3 der Ustawa — Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 so anzuwenden, dass der Präsident eines Gerichts — eigenständig und ohne gerichtliche Kontrolle — eine Entscheidung über die Änderung der Zusammensetzung des Gerichts treffen kann, wenn ein Organ wie die Izba Dyscyplinarna (im Folgenden: Disziplinarkammer) seine Zustimmung dazu erteilt hat, einen Richter des ursprünglich bestimmten Spruchkörpers dieses Gerichts (Richter I. T. am Sąd Okręgowy [Bezirksgericht]) strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, wodurch er zwingend von seiner Diensttätigkeit suspendiert wird und damit insbesondere nicht Spruchkörpern in ihm — auch vor Erteilung der genannten Zustimmung — zugewiesenen Rechtssachen angehören darf?

2.

Ist das Unionsrecht — insbesondere die in Frage 1 angeführten Bestimmungen — dahin auszulegen, dass es Folgendem entgegensteht:

a)

Regelungen eines Mitgliedstaats wie Art. 42a § 1 und 2 sowie Art. 107 § 1 Nr. 3 der Ustawa — Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit), nach denen einem nationalen Gericht — im Rahmen der Kontrolle, ob es das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz erfüllt — untersagt ist, die Bindungswirkung und die rechtlichen Umstände der in Frage 1 genannten Zustimmung der Disziplinarkammer, die den unmittelbaren Grund für die Änderung der Zusammensetzung des Gerichts bilden, zu prüfen, und in denen zugleich vorgesehen ist, dass der Versuch einer solchen Prüfung die Grundlage für eine disziplinarische Verantwortung eines Richters darstellt?

b)

der Rechtsprechung eines nationalen Organs wie des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), wonach Rechtsakte staatlicher Organe wie des Präsidenten der Republik Polen und der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat) betreffend die Ernennung von Personen in ein Organ wie die Disziplinarkammer unabhängig von Schwere und Ausmaß eines Verstoßes keiner gerichtlichen Kontrolle, einschließlich der Kontrolle unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten, unterliegen und die Ernennung einer Person zum Richter endgültig und unwiderruflich ist?

3.

Ist das Unionsrecht — insbesondere die in Frage 1 angeführten Bestimmungen — dahin auszulegen, dass es einer Bindungswirkung der in Frage 1 genannten Zustimmung insbesondere hinsichtlich der Suspendierung eines Richters von seiner Diensttätigkeit entgegensteht, wenn die Zustimmung durch ein Organ wie die Disziplinarkammer erteilt wurde, und dass angesichts dessen:

a)

alle staatlichen Organe (einschließlich des vorlegenden Gerichts sowie der Organe, die zur Bestimmung und Änderung der Zusammensetzung nationaler Gerichte befugt sind, insbesondere des Gerichtspräsidenten) verpflichtet sind, diese Zustimmung außer Acht zu lassen und dem Richter eines nationalen Gerichts, in Bezug auf den die Zustimmung erteilt wurde, zu ermöglichen, dem Spruchkörper dieses Gerichts anzugehören,

b)

das Gericht, dessen Spruchkörper der Richter, dem die Rechtssache ursprünglich zur Entscheidung zugewiesen war, nicht mehr angehört — und zwar ausschließlich deshalb, weil er von der oben genannten Zustimmung betroffen ist –, kein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht darstellt und deshalb nicht als „Gericht“ über Fragen der Anwendung und Auslegung des Unionsrechts entscheiden kann?

4.

Ist es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen von Bedeutung, dass die Disziplinarkammer und der Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) wegen mangelnder Unabhängigkeit und festgestellter Verstöße gegen die Vorschriften über die Ernennung ihrer Mitglieder keinen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten?


8.3.2021   

DE

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C 79/22


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 15. Dezember 2020 — Unilever Italia Mkt. Operations Srl/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

(Rechtssache C-680/20)

(2021/C 79/28)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Unilever Italia Mkt. Operations Srl

Beklagte: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

Vorlagefragen

1.

Welche Kriterien sind abgesehen von Fällen der Unternehmenskontrolle für die Feststellung maßgeblich, ob die vertragliche Koordinierung zwischen formal autonomen und unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV führt? Kann insbesondere das Vorhandensein eines gewissen Grades von Eingriffen in die geschäftlichen Entscheidungen eines anderen Unternehmens, das für Beziehungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Abnehmern typisch ist, als ausreichend angesehen werden, um diese Unternehmen als Teil derselben wirtschaftlichen Einheit einzustufen? Oder muss zwischen den beiden Unternehmen eine „hierarchische“ Verbindung bestehen, die durch das Vorliegen eines Vertrags erkennbar wird, wonach sich mehrere autonome Unternehmen der Leitungs- und Koordinierungstätigkeit eines von ihnen „unterwerfen“, so dass die Behörde den Nachweis für eine systematische und kontinuierliche Reihe von Anleitungsmaßnahmen erbringen muss, die geeignet sind, die betrieblichen Entscheidungen des Unternehmens zu beeinflussen, d. h. die strategischen und operativen Entscheidungen in finanzieller und gewerblicher Hinsicht?

2.

Ist Art. 102 AEUV für die Beurteilung, ob ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch die Verwendung von Ausschließlichkeitsklauseln vorliegt, dahin auszulegen, dass die Wettbewerbsbehörde verpflichtet ist, zu überprüfen, ob die Wirkung dieser Klauseln darin besteht, ebenso effiziente Wettbewerber vom Markt auszuschließen, und die von der Partei vorgelegten wirtschaftlichen Analysen zur konkreten Fähigkeit der in Rede stehenden Verhaltensweisen, ebenso effiziente Wettbewerber vom Markt auszuschließen, im Einzelfall zu prüfen? Oder gibt es bei Ausschließlichkeitsklauseln oder Verhaltensweisen, die durch eine Vielzahl von missbräuchlichen Praktiken (Treuerabatte und Ausschließlichkeitsklauseln) gekennzeichnet sind, für die Wettbewerbsbehörde keine rechtliche Verpflichtung, den Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes auf das Kriterium des ebenso effizienten Wettbewerbers zu stützen?


8.3.2021   

DE

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C 79/22


Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland), eingereicht am 22. Dezember 2020 — SIA DOBELES HES/Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija, Ekonomikas ministrija, Finanšu ministrija

(Rechtssache C-702/20)

(2021/C 79/29)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa (Senāts)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Anschlussbeschwerdeführerin im Kassationsbeschwerdeverfahren: SIA DOBELES HES

Beklagte und Kassationsbeschwerdeführerin: Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija

Andere Parteien des Verfahrens: Ekonomikas ministrija, Finanšu ministrija

Vorlagefragen

1.

Ist eine den öffentlichen Betreibern auferlegte Pflicht, Strom zu einem höheren Preis als dem Marktpreis von Erzeugern, die erneuerbare Energiequellen zur Stromerzeugung nutzen, abzunehmen und die Kosten über die den Endverbrauchern auferlegte Pflicht zur verbrauchsabhängigen Zahlung zu decken, als staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzusehen?

2.

Ist der Begriff „Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts“ dahin auszulegen, dass die Liberalisierung als bereits erfolgt anzusehen ist, wenn bestimmte Elemente des freien Handels, wie z. B. Verträge zwischen einem öffentlichen Betreiber und Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten, vorliegen? Ist davon auszugehen, dass die Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die gesetzlichen Vorschriften einen Teil der Stromverbraucher (z. B. Stromverbraucher, die an das Übertragungsnetz angeschlossen sind, oder Nicht-Haushaltsstromverbraucher, die an das Verteilernetz angeschlossen sind) zum Wechsel des Stromversorgers berechtigen? Welchen Einfluss haben die Entwicklung der Regulierung des lettischen Elektrizitätsmarkts und insbesondere die Situation vor 2007 auf die Beurteilung der den Stromerzeugern gewährten Beihilfen im Licht von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage)?

3.

Führt, falls sich aus den Antworten auf die erste und die zweite Vorlagefrage ergibt, dass die den Stromerzeugern gewährte Beihilfe keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt, der Umstand, dass die Klägerin derzeit auf einem liberalisierten Elektrizitätsmarkt tätig ist und dass ihr die Zahlung der Entschädigung derzeit einen Vorteil gegenüber anderen auf dem betreffenden Markt tätigen Marktteilnehmern verschaffen würde, dazu, dass die Entschädigung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzusehen ist?

4.

Ist, falls sich aus den Antworten auf die erste und die zweite Vorlagefrage ergibt, dass die den Stromerzeugern gewährte Beihilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt, die Forderung der Klägerin nach Ersatz des Schadens, der ihr durch die unvollständige Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf eine höhere Vergütung für den erzeugten Strom entstanden ist, im Kontext der in dieser Bestimmung vorgesehenen Kontrolle staatlicher Beihilfen als Antrag auf Gewährung einer neuen staatlichen Beihilfe oder als Antrag auf Zahlung des noch nicht erhaltenen Teils einer staatlichen Beihilfe anzusehen?

5.

Ist, falls die Antwort auf die vierte Frage lautet, dass die Forderung einer Entschädigung im Kontext der früheren Umstände als Antrag auf Zahlung des noch nicht erhaltenen Teils einer staatlichen Beihilfe anzusehen ist, Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass jetzt für die Entscheidung über die Zahlung dieser staatlichen Beihilfe die aktuelle Marktsituation zu analysieren und die geltenden Vorschriften (einschließlich gegenwärtig bestehender Beschränkungen zur Verhinderung einer Überkompensation) zu berücksichtigen sind?

6.

Ist es für die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von Bedeutung, dass Windkraftanlagen im Gegensatz zu Wasserkraftanlagen in der Vergangenheit eine vollständige Beihilfe gewährt wurde?

7.

Ist es für die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von Bedeutung, dass nur ein Teil der Wasserkraftanlagen, die unvollständige Beihilfen erhalten haben, derzeit eine Entschädigung erhalten?

8.

Sind Art. 3 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (1) dahin auszulegen, dass aufgrund dessen, dass der Betrag der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Beihilfe den Schwellenwert für De-minimis-Beihilfen nicht überschreitet, davon auszugehen ist, dass die Beihilfe die für De-minimis-Beihilfen festgelegten Kriterien erfüllt? Ist Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1407/2013 dahin auszulegen, dass die Einstufung der Entschädigung für den entstandenen Schaden als De-minimis-Beihilfe in der vorliegenden Rechtssache unter Berücksichtigung der im Beschluss der Kommission SA.43140 festgelegten Bedingungen zur Verhinderung einer Überkompensation zu einer unzulässigen Kumulierung führen kann?

9.

Falls im vorliegenden Fall festgestellt wird, dass eine staatliche Beihilfe gewährt/gezahlt wurde, ist Art. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2) dann dahin auszulegen, dass bei Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens von einer neuen und nicht von einer bestehenden staatlichen Beihilfe auszugehen ist?

10.

Falls die neunte Frage bejaht wird: Ist bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Situation der Klägerin mit den als bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung 2015/1589 einzustufenden Beihilfen als Beginn der Verjährungsfrist im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 nur der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Beihilfe zu berücksichtigen?

11.

Falls festgestellt wird, dass eine staatliche Beihilfe gewährt/gezahlt wurde, sind Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung 2015/1589 dann dahin auszulegen, dass ein Verfahren zur Anmeldung staatlicher Beihilfen wie das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende als angemessen anzusehen ist, wenn das nationale Gericht der Klage auf Ersatz des entstandenen Schadens unter der Bedingung stattgibt, dass ein Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Beihilfe vorliegt, und das Wirtschaftsministerium anweist, der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erlass des Urteils die entsprechende Erklärung über eine Beihilfe zu Handelstätigkeiten zu übermitteln?

12.

Sind für die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Umstand, dass der Ersatz des entstandenen Schadens von einer öffentlichen Einrichtung (der Regulierungskommission für öffentliche Dienstleistungen) gefordert wird, die diese Kosten in der Vergangenheit nicht zu tragen hatte, sowie der Umstand von Bedeutung, dass sich der Haushalt dieser Einrichtung aus staatlichen Abgaben zusammensetzt, die von den Anbietern öffentlicher Dienstleistungen aus den regulierten Sektoren gezahlt werden und die ausschließlich für die Regulierungstätigkeit zu verwenden sind?

13.

Ist eine Entschädigungsregelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit den im Unionsrecht verankerten Grundsätzen für die regulierten Sektoren — einschließlich Art. 12 und des 30. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (3) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (4) geänderten Fassung — vereinbar?


(1)  ABl. 2013, L 352, S. 1.

(2)  ABl. 2015, L 248, S. 9.

(3)  ABl. 2002, L 108, S. 21.

(4)  Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste (ABl. 2009, L 337, S. 37).


8.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/24


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 30. Dezember 2020 — Comune di Lerici/Provincia di La Spezia

(Rechtssache C-719/20)

(2021/C 79/30)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Comune di Lerici

Beklagte: Provincia di La Spezia

Vorlagefrage

Steht Art. 12 der Richtlinie 2014/24/EU (1) vom 26. Februar 2014 einer nationalen Regelung entgegen, die einen Zusammenschluss wirtschaftlich relevanter lokaler öffentlicher Dienstleistungsunternehmen vorschreibt, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer, der infolge gesellschaftsrechtlicher Vorgänge, die mit transparenten Verfahren durchgeführt wurden, etwa einer Fusion oder eines Erwerbs, an die Stelle des ursprünglichen Konzessionsnehmers tritt, bis zum vorgesehenen Ende der Laufzeit die Dienstleistungen weiter verwaltet, wenn

(a)

der ursprüngliche Konzessionsnehmer eine In-House-Auftragnehmerin ist, die einer gemeinsamen „ähnlichen Kontrolle“ unterliegt;

(b)

der nachfolgende Wirtschaftsteilnehmer im Wege einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt wurde;

(c)

infolge des gesellschaftsrechtlichen Vorganges des Zusammenschlusses die Anforderungen an die gemeinsame „ähnliche Kontrolle“ für einige der Gebietskörperschaften, die die betreffende Dienstleistung ursprünglich vergeben haben, nicht mehr erfüllt sind?


(1)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).


8.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/25


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 28. Dezember 2020 — Paget Approbois SAS/Depeyre entreprises SARL, Alpha Insurance A/S und Alpha Insurance A/S/Paget Approbois SAS, Depeyre entreprises SARL

(Rechtssache C-724/20)

(2021/C 79/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerinnen: Paget Approbois SAS, Alpha Insurance A/S

Kassationsbeschwerdegegnerinnen: Depeyre entreprises SARL, Alpha Insurance A/S, Paget Approbois SAS

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 292 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit, der sogenannten Solvabilität II-Richtlinie (1), dahin auszulegen, dass der Rechtsstreit, den ein Gläubiger einer Schadenversicherungsleistung vor dem Gericht eines Mitgliedstaats anhängig gemacht hat, um diese von einem Versicherungsunternehmen zu erhalten, das sich in einem anderen Mitgliedstaat im Liquidationsverfahren befindet, einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse im Sinne dieser Richtlinie betrifft?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Soll das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist, für alle Wirkungen des Liquidationsverfahrens auf diesen Rechtsstreit gelten?

Ist es insbesondere anzuwenden,

soweit es vorsieht, dass die Eröffnung eines solchen Verfahrens zur Unterbrechung des anhängigen Rechtsstreits führt,

soweit es die Fortsetzung des Verfahrens davon abhängig macht, dass der Gläubiger seine Forderung einer Versicherungsleistung gegen das Versicherungsunternehmen angemeldet hat und den für die Durchführung des Liquidationsverfahrens zuständigen Organen der Streit verkündet worden ist,

und soweit es jede Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung untersagt, da diese Forderung nur mehr als bestehend festgestellt und ihrer Höhe nach festgesetzt werden kann?


(1)  ABl. 2009, L 335, S. 1.


8.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/26


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 29. Dezember 2020 — CT, Ferme de la Sarte SPRL/Région wallonne

(Rechtssache C-726/20)

(2021/C 79/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: CT, Ferme de la Sarte SPRL

Beklagte: Région wallonne

Vorlagefrage

Ist Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1) dahin auszulegen, dass die Erzeugung von Rasen oder Dachbegrünungen von seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen ist?


(1)  ABl. 2013, L 347, S. 487.


8.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/26


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 4. Januar 2021 — Fédération des entreprises de la beauté/Agence nationale de sécurité du médicament et des produits de santé

(Rechtssache C-4/21)

(2021/C 79/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fédération des entreprises de la beauté

Beklagte: Agence nationale de sécurité du médicament et des produits de santé

Vorlagefragen

1.

Ist das Schreiben vom 27. November 2019 des Leiters des Referats „Technologien für Verbraucher, Umwelt und Gesundheit“ der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Europäischen Kommission unter Berücksichtigung seiner Formulierung sowie des Umstandes, dass nichts darauf hinweist, dass die unterzeichnende Person bevollmächtigt ist, einen Beschluss im Namen der Kommission zu erlassen, als vorbereitende Handlung des Beschlusses zu betrachten, mit dem die Europäische Kommission entscheidet, ob eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats nach Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1) gerechtfertigt ist, oder ist es als ein solcher Beschluss zu betrachten, der den endgültigen Standpunkt der Europäischen Kommission zum Ausdruck bringt?

2.

Falls das Schreiben vom 27. November 2019 als vorbereitende Handlung für den Beschluss zu betrachten ist, mit dem die Europäische Kommission entscheidet, ob eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats nach Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gerechtfertigt ist, darf das nationale Gericht, wenn es über die Rechtmäßigkeit einer von einer nationalen Behörde nach Abs. 1 dieses Artikels ergriffenen vorläufigen Maßnahme zu entscheiden hat, bevor die Europäische Kommission ihren Beschluss erlässt, über die Vereinbarkeit der vorläufigen Maßnahme mit diesem Artikel entscheiden, und falls ja, inwiefern und in welcher Hinsicht, oder muss es überhaupt die Maßnahme, solange die Kommission sie nicht für nicht gerechtfertigt erklärt hat, als mit diesem Artikel vereinbar betrachten?

3.

Falls die vorstehende Frage bejaht wird, ist Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 dahin auszulegen, dass er es gestattet, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die eine Kategorie von Mitteln betreffen, die den gleichen Stoff enthalten?

4.

Für den Fall, dass das Schreiben vom 27. November 2019 als Beschluss zu betrachten ist, der den endgültigen Standpunkt der Europäischen Kommission zur gegenständlichen vorläufigen Maßnahme zum Ausdruck bringt, kann die Gültigkeit dieses Beschlusses unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Formulierung dieses Schreibens den Schluss zuließ, dass es sich nur um eine vorbereitende Handlung handle, und des Umstands, dass die Agence nationale de sécurité du médicament et des produits de santé als Adressatin des Schreibens in ihrer Antwort darauf zum Ausdruck brachte, dass kein Einverständnis herrsche und sie die vorläufige Maßnahme aufrechterhalten werde, bis die Europäische Kommission endgültig entschieden habe, worauf sie von der Kommission keine Antwort erhielt, vor einem nationalen Gericht angefochten werden, obwohl keine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dagegen eingebracht wurde?

5.

Falls die vorstehende Frage bejaht wird, wurde das Schreiben vom 27. November 2019 von einer Person unterzeichnet, die bevollmächtigt ist, den Beschluss im Namen der Kommission zu erlassen, und ist es unter Berücksichtigung der maßgeblichen Auslegung der Bestimmungen von Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Verbindung mit jenen des Art. 31 rechtswirksam, soweit es sich darauf stützt, dass der in diesem Artikel vorgesehene Schutzklauselmechanismus „individuelle Maßnahmen zu kosmetischen Mitteln betrifft, die auf dem Markt bereitgestellt werden, und nicht Maßnahmen allgemeiner Natur, die sich auf eine Kategorie von Mitteln beziehen, die einen bestimmten Stoff enthalten“?

6.

Für den Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird, oder falls das Schreiben vom 27. November 2019 im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr bekämpft werden kann, verstößt die auf der Grundlage von Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ergriffene vorläufige Maßnahme von Anfang an gegen diese Verordnung, erst ab der Zustellung des Schreibens an die Agence nationale de sécurité du médicament et des produits de santé oder erst nach Ablauf einer angemessenen Frist ab dieser Zustellung zur Ermöglichung seiner Aufhebung, auch in Anbetracht der Unsicherheit über die Tragweite dieses Schreibens sowie des Umstands, dass die Kommission der Agentur auf die Ankündigung, „die Entscheidung vom 13. März 2019 vorsorglich bis zum Beschluss der Kommission nach Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufrechtzuerhalten“ nicht geantwortet hat?


(1)  ABl. 2009, L 342, S. 59.


8.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/27


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 17 de Barcelona — Spanien) — DU/Subdelegación del Gobierno en Barcelona

(Rechtssache C-746/19) (1)

(2021/C 79/34)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 19 vom 20.1.2020.


8.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Oost-Vlanderen Afdeling Gent — Belgien) — Openbaar Ministerie/EA

(Rechtssache C-246/20) (1)

(2021/C 79/35)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 297 vom 7.9.2020.


8.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg — Deutschland) — BC/Deutsche Lufthansa AG

(Rechtssache C-467/20) (1)

(2021/C 79/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 433 vom 14.12.2020.


Gericht

8.3.2021   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/29


Urteil des Gerichts vom 20. Januar 2021 — Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO — M. J. Dairies (BBQLOUMI)

(Rechtssache T-328/17 RENV) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke BBQLOUMI - Ältere Unionskollektivwortmarke HALLOUMI - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2021/C 79/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi (Nikosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, V. Marsland, Solicitor, und S. Baran, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: D. Gája und V. Ruzek)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: M. J. Dairies EOOD (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Dimitrova)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. März 2017 (Sache R 497/2016-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi und M. J. Dairies

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi trägt die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof.


(1)  ABl. C 239 vom 24.7.2017.


8.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/29


Urteil des Gerichts vom 20. Januar 2021 — Jareš Procházková und Jareš /EUIPO — Elton Hodinářská (MANUFACTURE PRIM 1949)

(Rechtssache T-656/18) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke MANUFACTURE PRIM 1949 - Kein älteres Recht, das nach nationalem Recht erworben wurde - Art. 52 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 60 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2021/C 79/38)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Kläger: Hana Jareš Procházková (Prag, Tschechische Republik), Antonín Jareš (Prag) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kyjovský)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Elton Hodinářská a.s. (Nové Město nad Metují, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Matoušek)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. September 2019 (Sache R 1159/2017-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Frau Jareš Procházková und Herrn Jareš auf der einen und Elton Hodinářská auf der anderen Seite

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Hana Jareš Procházková und Herr Antonín Jareš tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

3.

Die Elton Hodinářská a.s. trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 4 vom 7.1.2019.


8.3.2021   

DE

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C 79/30


Beschluss des Gerichts vom 19. Januar 2021 — Umweltinstitut München/Kommission

(Rechtssache T-712/18) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente zur Sitzung des durch das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits [CETA] geschaffenen Gemischten Verwaltungsausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Verbreitung des angeforderten Dokuments nach Erhebung der Klage - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung)

(2021/C 79/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Umweltinstitut München — Verein zur Erforschung und Verminderung der Umweltbelastung e. V. (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. John)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Ehrbar, F. Erlbacher und C. Vollrath)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 6539 final der Kommission vom 2. Oktober 2018 über die Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten zur Sitzung des durch das am 30. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichnete Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA) geschaffenen Gemischten Verwaltungsausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen vom 26. und 27. März 2018 in Ottawa (Kanada)

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 4.2.2019.


8.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/31


Beschluss des Gerichts vom 18. Januar 2021 — Datenlotsen Informationssysteme/Kommission

(Rechtssache T-34/20) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Softwarelösungen für Hochschulen - Steuervorteile und Finanzierung aus öffentlichen Geldern - Förmliches Prüfverfahren - Beschluss, mit dem die durchgeführten Maßnahmen als bestehende Beihilfen eingestuft werden - Keine individuelle Betroffenheit - Kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter - Unzulässigkeit)

(2021/C 79/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Datenlotsen Informationssysteme GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lübbig)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Blanck und K. Herrmann)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2020/391 der Kommission vom 20. September 2019 über die Maßnahme SA.34402-2015/C (ex 2015/NN) Deutschlands zugunsten der Hochschul-Informations-System GmbH (ABl. 2020, L 74, S. 22)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Europäischen Kommission ist gegenstandslos geworden.

3.

Die Datenlotsen Informationssysteme GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 77 vom 9.3.2020.


8.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/31


Klage, eingereicht am 11. Dezember 2020 — OP/Kommission

(Rechtssache T-736/20)

(2021/C 79/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: OP (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

erstens die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 5. Februar 2020, durch die der Kläger nicht in die Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/147/19 aufgenommen wurde, und zweitens die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 3. September 2020, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 5. Februar 2020 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

der Beklagten ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, Transparenz, Objektivität und gegen Art. 1d Abs. 5 des Beamtenstatuts.

2.

Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung.

3.

Unzureichende und fehlerhafte Begründung.

4.

Verstoß gegen Art. 27 des Beamtenstatuts.


8.3.2021   

DE

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C 79/32


Klage, eingereicht am 16. Dezember 2020 — Advansa Manufacturing u. a./Kommission

(Rechtssache T-741/20)

(2021/C 79/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Advansa Manufacturing GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) und 14 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Haverbeke, L. Ruessmann und P. Sellar)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Anhang I der Mitteilung der Kommission Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 (1) für nichtig zu erklären, soweit er den Chemiefasern verarbeitenden Sektor zu Unrecht ausschließt;

gemäß Art. 264 AEUV anzuordnen, dass die Wirkungen von Anhang I des angefochtenen Rechtsakts fortbestehen, bis die Beklagte die Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um der Entscheidung des Gerichts nach Art. 266 AEUV nachzukommen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt:

1.

Fehlerhaftigkeit von Anhang I des angefochtenen Rechtsakts wegen fehlender Zuständigkeit

Gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV werde die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr übertragen haben. Alle der Europäischen Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verblieben bei den Mitgliedstaaten.

Nicht die Beklagte, sondern die Mitgliedstaaten seien nach Art. 10a Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG in geänderter Fassung (2) dafür zuständig, den angefochtenen Rechtsakt zu erlassen.

2.

Fehlerhaftigkeit von Anhang I des angefochtenen Rechtsakts wegen eines Verstoßes gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis

Die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung des angefochtenen Rechtsakts lasse nicht klar und eindeutig erkennen, welchen Erwägungen die Beklagte bei der Berechnung des indirekten Emissionsintensitätswerts für den Sektor der Klägerinnen, der für die Aufnahme in einen oder den Ausschluss aus einem Sektor in Anhang I des angefochtenen Rechtsakts maßgeblich sei, gefolgt sei.

Infolge dieses Begründungsmangels seien die Klägerinnen nicht in der Lage, ihre Rechte zu verteidigen, und das Gericht könne seine Kontrollaufgabe nicht wahrnehmen.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität durch Anhang I des angefochtenen Rechtsakts

Nach Art. 5 Abs. 3 AEUV werde die Europäische Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und somit wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Ebene der Europäischen Union besser verwirklicht werden können.

Zwar unterlägen die auf Art. 10a Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG gestützten nationalen Maßnahmen der Kontrolle staatlicher Beihilfen, doch habe die Beklagte gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen, indem sie eine Ex-ante-Liste festgelegt habe, die die für einen Ausgleich der indirekten Emissionskosten in Betracht kommenden Sektoren und Teilsektoren beschränke, da a) die Mitgliedstaaten aufgrund erheblicher, tatsächlich entstandener indirekter Kosten am besten in der Lage seien, das echte Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen für jeden Industriesektor zu beurteilen, und b) die Beklagte den Anhang I erlassen habe, ohne die Notwendigkeit hierfür hinreichend zu begründen.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz durch Anhang I des angefochtenen Rechtsakts

Dem Verfahren zum Erlass des angefochtenen Rechtsakts habe es in wesentlichen Punkten an Transparenz gefehlt, insbesondere habe die Beklagte a) weder im angefochtenen Rechtsakt noch in der begleitenden Folgenabschätzung die Daten offengelegt, die verwendet worden seien, um für den Sektor der Klägerinnen den Wert der indirekten Emission zu berechnen und b) ihre Beurteilung, welche Teilsektoren das größte Potenzial zur Elektrifizierung hätten, nicht substantiiert begründet.

Während des gesamten Verfahrens zum Erlass des angefochtenen Rechtsakts habe sich die Beklagte geweigert, den Betroffenen mitzuteilen, wie der Wert der indirekten Emissionen berechnet und wie das Elektrifizierungskriterium angewandt werden würde, so dass diese während der Konsultationszeiträume daran gehindert gewesen seien, in eine sachliche Diskussion mit der Beklagten einzutreten.

Die Beklagte habe daher gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 AEUV und Art. 11 EUV verstoßen, die Transparenz des Verfahrens zum Erlass von Anhang I des angefochtenen Rechtsakts sicherzustellen.

5.

Fehlerhaftigkeit von Anhang I des angefochtenen Rechtsakts wegen offenkundiger Beurteilungsfehler

Die Beklagte müsse bei komplexen wirtschaftlichen und sozialen Bewertungen, die sie im Rahmen ihres Ermessens vornehme, nachweisen können, dass sie alle maßgeblichen Faktoren und Umstände der Situation, die der angefochtene Rechtsakt regeln soll, beurteilt habe. Die Beklagte habe mehrere offenkundige Beurteilungsfehler begangen, indem sie den Sektor der Klägerinnen von der Liste der in Anhang I des angefochtenen Rechtsakts angeführten beihilfefähigen Sektoren ausgeschlossen habe, insbesondere dadurch, dass sie a) die Einführung zweier weiterer Mindestschwellenwerte für die Beihilfefähigkeit nicht begründet und nicht gerechtfertigt habe, b) die relevanten und vollständigen Stromverbrauchsdaten des Sektors der Klägerinnen nicht berücksichtigt habe, was zur Unterbewertung der indirekten Emissionsintensität des Sektors und seinem Ausschluss aus Anhang I geführt habe, c) die von den Klägerinnen vorgelegten Beweise ohne Begründung außer Acht gelassen habe, und d) in Bezug auf die qualitative Beurteilung die Substituierbarkeit von Brennstoff/Strom für den Sektor falsch beurteilt und nicht begründet habe, warum die Teilsektoren des Sektors auf der Grundlage dieses Kriteriums nicht in Anhang I aufgenommen worden seien.

6.

Fehlerhaftigkeit von Anhang I des angefochtenen Rechtsakts wegen falscher Anwendung des richtigen Beurteilungskriteriums

Gemäß Art. 10a Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG müssten Sektoren anhand des Kriteriums eines „echten Risikos“ einer Verlagerung von CO2-Emissionen beurteilt werden.

Die Beklagte habe ein anderes Prüfkriterium angewandt, nämlich das der „erheblichen Gefahr“. Hiermit habe sie keine rechtmäßige Prüfung durchgeführt.

7.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den angefochtenen Rechtsakt

Die Beklagte verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie a) das legitime Ziel verfehle, dadurch Anreize für eine kosteneffiziente Dekarbonisierung der Wirtschaft zu schaffen, dass energieintensiven Sektoren ermöglicht wird, in Energieeffizienz zu investieren, anstatt ihre Produktion in Drittländer zu verlagern, b) die ausgeschlossenen Sektoren übermäßig belaste, während weniger belastende Lösungen (wie die Festlegung von Beihilfehöchstbeträgen oder Konditionalitätsmechanismen) die Ziele des angefochtenen Rechtsakts zumindest in gleicher Weise erreichen würden, und c) die wesentlichen Einzelheiten ihrer Würdigung der förderfähigen Sektoren erst vier Tage vor der Veröffentlichung des angefochtenen Rechtsakts am 25. September 2020 offengelegt habe, was wiederum nur etwas mehr als drei Monate vor dem Auslaufen der derzeit geltenden Leitlinien für bestimmte staatliche Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Emissionshandelssystem (EHS) gewesen sei. Damit verstoße die Beklagte gegen Art. 5 Abs. 4 EUV.


(1)  ABl. 2020, C 317, S. 5.

(2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABL. 2003, L 275, S. 32) in geänderter Fassung.


8.3.2021   

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C 79/34


Klage, eingereicht am 14. Januar 2021 — PJ/EIT

(Rechtssache T-12/21)

(2021/C 79/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: PJ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagter: Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 17. Dezember 2020, mit ihr der geschäftsführende Direktor eine Freistellung vom Verbot der Telearbeit außerhalb des Dienstlandes verwehrt und ihren am 15. Dezember 2020 gestellten Antrag auf Telearbeit an ihrem Herkunftsort abgelehnt hat, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 5.1.b der auf die Kommission anwendbaren und auf das EIT übertragenen Leitlinien sowie eine Verletzung der erworbenen Rechte der Klägerin vor. Weiterhin liege ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht der Verwaltung vor. Die Klägerin beruft sich des Weiteren auf eine willkürliche Auslegung des Begriffs „Reisebeschränkungen“, fehlende Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit und einen Verstoß gegen die nationalen Auslegungen der von jedem Mitgliedstaat erlassenen sanitären Maßnahmen. Schließlich macht die Klägerin einen Verstoß gegen das Recht auf Privat- und Familienleben, eine fehlende Berücksichtigung ihrer Situation, obwohl dem kein tatsächliches und gerechtfertigtes dienstliches Interesse entgegengestanden habe, sowie eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer Interessen geltend.

2.

Soweit davon auszugehen sei, dass es die geltenden Regelungen der Klägerin in ihrer Situation nicht ermöglichten, von ihrem Herkunftsort aus Telearbeit zu leisten, erhebt die sie aufgrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, das Recht auf Privat- und Familienleben, das Wohlergehen am Arbeitsplatz sowie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit eine Rechtswidrigkeitseinrede. Darüber hinaus beruft sich die Klägerin auf einen Fall höher Gewalt und einen Verstoß gegen Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Einschränkung ihre Rechte unzulässig und unverhältnismäßig sei.


8.3.2021   

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C 79/35


Klage, eingereicht am 16. Januar 2021 — Be Smart/Kommission

(Rechtssache T-18/21)

(2021/C 79/44)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Be Smart Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Satta, G. Roberti, A. Romano und I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtungen nach den Art. 107 und 108 AEUV, nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie nach den Art. 12 Abs. 1 und 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 verstoßen habe, da sie keinen Beschluss nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 erlassen habe, insbesondere keinen Beschluss über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die von der Klägerin am 15. Oktober 2014 eingelegte Beschwerde (SA.39639);

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage wird auf Art. 265 AEUV gestützt und richtet sich auf Feststellung, dass es die Kommission rechtswidrig unterlassen habe, zu der von der Be Smart S.r.l. am 15. Oktober 2014 eingelegten und unter der Aktenzahl SA.39639 registrierten Beschwerde Stellung zu nehmen, die zwei rechtswidrige staatliche Beihilfemaßnahmen zugunsten des Consorzio Interuniversitario Cineca betreffe.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, dass die Kommission ihrer aus den Vorschriften über rechtswidrige staatliche Beihilfen abgeleiteten Handlungspflicht nicht nachgekommen sei, weil sie nach Erhalt der Aufforderung, tätig zu werden, untätig geblieben sei und keine Stellungnahme zu der am 15. Oktober 2014 eingelegten Beschwerde abgegeben habe. Die Kommission habe zudem gegen das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU verankerte grundlegende Prinzip des Rechts auf eine gute Verwaltung verstoßen.


8.3.2021   

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C 79/35


Klage, eingereicht am 19. Januar 2021 — About You/EUIPO — Safe-1 Immobilieninvest (Y/O/U)

(Rechtssache T-23/21)

(2021/C 79/45)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: About You GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Mosing)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Safe-1 Immobilieninvest GmbH (Mauer, Österreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke Y/O/U — Unionsmarke Nr. 10 226 884.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. November 2020 in der Sache R 527/2020-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, damit das EUIPO die Unionsmarke vollständig für verfallen erklärt;

dem EUIPO und — für den Fall ihres schriftlichen Streitbeitritts — der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem EUIPO ihre eigenen Kosten und die der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht und im Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Beweisanforderungen im Hinblick auf die Rechtssicherheit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes;

Verstoß gegen Art. 58 in Verbindung mit Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates und Art. 95 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit den Art. 10, 19 und 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission.


8.3.2021   

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C 79/36


Klage, eingereicht am 20. Januar 2021 — Beveland/EUIPO — Super B (BUCANERO)

(Rechtssache T-29/21)

(2021/C 79/46)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Beveland SA (Sant Joan les Fonts, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Super B SL (Talavera de la Reina, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Wortmarke BUCANERO — Unionsmarke Nr. 390 641

Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. November 2020 in der Sache R 1046/2020-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Unionswortmarke Nr. 390 641 BUCANERO für alle Waren in den Klassen 32 und 33 ausdrücklich für verfallen zu erklären;

dem EUIPO und der Inhaberin der angefochtenen Marke, der SUPER B SL, sämtliche Kosten des Verfahrens vor dem Gericht einschließlich der Kosten des Verfallsverfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen die Art. 18 und 58 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


8.3.2021   

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C 79/37


Klage, eingereicht am 22. Januar 2021 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-34/21)

(2021/C 79/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F.-C. Laprévote, V. Blanc, S. Rating und I. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 25. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57153 (2020/N) — Germany — COVID-19 — Aid to Lufthansa für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe ihre Mitteilung mit dem Titel „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (1) („Befristeter Rahmen“) falsch angewandt und ihr Ermessen missbraucht, indem sie festgestellt habe, dass die Deutsche Lufthansa AG für die Beihilfe in Betracht komme, indem sie nicht geprüft habe, ob es andere geeignetere und weniger wettbewerbsverfälschende Maßnahmen gebe, indem sie festgestellt habe, dass der Betrag zur Kapitalaufstockung verhältnismäßig sei, indem sie keine angemessenen Voraussetzungen für den Rückzug des Staates angewandt habe, indem sie eine unzureichende Veräußerung von Slots angeordnet habe und indem sie die aggressive Expansionspolitik der Begünstigten nicht wirksam verboten habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV falsch angewandt, indem sie festgestellt habe, dass die Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands diene, indem sie ihre Pflicht verletzt habe, die positiven und die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs gegeneinander abzuwägen („Abwägungsprüfung“), und indem sie die Vorlage eines Umstrukturierungsplans verspätet verlangt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe gegen die allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit verstoßen.

4.

Vierter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt.


(1)  Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, ABl. C 91I/1 vom 20. März 2020 in der geänderten Fassung.


8.3.2021   

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C 79/38


Beschluss des Gerichts vom 13. Januar 2021 — Chiquita Brands/EUIPO — Fyffes International (HOYA)

(Rechtssache T-189/20) (1)

(2021/C 79/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 191 vom 8.6.2020.


8.3.2021   

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C 79/38


Beschluss des Gerichts vom 15. Januar 2021 — Aldi Stores/EUIPO — Dualit (Form eines Toasters)

(Rechtssache T-199/20) (1)

(2021/C 79/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 201 vom 15.6.2020.


8.3.2021   

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C 79/38


Beschluss des Gerichts vom 20. Januar 2021 — JD/EIB

(Rechtssache T-608/20) (1)

(2021/C 79/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 433 vom 14.12.2020.