ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 433

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
14. Dezember 2020


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2020/C 433/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2020/C 433/02

Rechtssache C-623/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Investigatory Powers Tribunal, London, Vereinigtes Königreich) — Privacy International/Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs, Secretary of State for the Home Department, Government Communications Headquarters, Security Service, Secret Intelligence Service (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation – Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste – Allgemeine und unterschiedslose Übermittlung von Verkehrs- und Standortdaten – Schutz der nationalen Sicherheit – Richtlinie 2002/58/EG – Geltungsbereich – Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 – Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation – Schutz – Art. 5 und Art. 15 Abs. 1 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8 und 11 sowie Art. 52 Abs. 1 – Art. 4 Abs. 2 EUV)

2

2020/C 433/03

Verbundene Rechtssachen C-511/18, C-512/18 und C-520/18: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État, Frankreich, und der Cour constitutionnelle, Belgien) — La Quadrature du Net (C-511/18 und C-512/18), French Data Network (C-511/18 und C-512/18), Fédération des fournisseurs d’accès à Internet associatifs (C-511/18 und C-512/18), Igwan.net (C-511/18)/Premier ministre (C-511/18 und C-512/18), Garde des Sceaux, ministre de la Justice (C-511/18 und C-512/18), Ministre de l’Intérieur (C-511/18), Ministre des Armées (C-511/18), Ordre des barreaux francophones et germanophone, Académie Fiscale ASBL, UA, Liga voor Mensenrechten ASBL, Ligue des Droits de l’Homme ASBL, VZ, WY, XX/Conseil des ministres (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation – Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste – Anbieter von Hosting-Diensten und Internetzugangsanbieter – Allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten – Automatisierte Analyse der Daten – Echtzeit-Zugang zu den Daten – Schutz der nationalen Sicherheit und Bekämpfung des Terrorismus – Bekämpfung der Kriminalität – Richtlinie 2002/58/EG – Geltungsbereich – Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 – Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation – Schutz – Art. 5 und Art. 15 Abs. 1 – Richtlinie 2000/31/EG – Geltungsbereich – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 4, 6 bis 8 und 11 und Art. 52 Abs. 1 – Art. 4 Abs. 2 EUV)

3

2020/C 433/04

Rechtssache C-521/18: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Italien) — Pegaso Srl Servizi Fiduciari, Sistemi di Sicurezza Srl, YW/Poste Tutela SpA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Vergabe von Aufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste – Richtlinie 2014/25/EU – Art. 13 – Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten – Auftraggeber – Öffentliche Unternehmen – Zulässigkeit)

6

2020/C 433/05

Rechtssache C-611/18 P: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Oktober 2020 — Pirelli & C. SpA/Europäische Kommission, Prysmian Cavi und Sistemi Srl (Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Stromkabel – Aufteilung des Marktes im Rahmen von Projekten – Verordnung [EG] Nr. 1/2003 – Art. 23 Abs. 2 – Befugnisse der Europäischen Kommission im Bereich der Geldbußen – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses – Begründungspflicht – Grundrechte – Einrede der Nachrangigkeit oder der Vorausklage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

6

2020/C 433/06

Verbundene Rechtssachen C-720/18 und C-721/18: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Ferrari S.p.A./DU (Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 2008/95/EG – Art. 12 Abs. 1 – Ernsthafte Benutzung einer Marke – Beweislast – Art. 13 – Beweis der Benutzung für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen – Marke, die ein Automobilmodell bezeichnet, dessen Produktion eingestellt wurde – Benutzung der Marke für Teile sowie Dienstleistungen für dieses Modell – Benutzung der Marke für Gebrauchtfahrzeuge – Art. 351 AEUV – Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft – Gegenseitiger Patent-, Muster- und Markenschutz)

7

2020/C 433/07

Rechtssache C-112/19: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Aachen — Deutschland) — Marvin M./Kreis Heinsberg (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/126/EG – Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 – Führerschein – Gegenseitige Anerkennung – Tragweite der Anerkennungspflicht – Umgetauschter Führerschein – Umtausch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Fahrerlaubnis vom Ausstellungsmitgliedstaat entzogen worden war – Betrug – Verweigerung der Anerkennung des beim Umtausch ausgestellten Führerscheins)

8

2020/C 433/08

Rechtssache C-243/19: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa [Senāts] — Lettland) — A/Veselības ministrija (Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Verordnung [EG] Nr. 883/2004 – Art. 20 Abs. 2 – Richtlinie 2011/24/EU – Art. 8 Abs. 1, 5 und 6 Buchst. d – Krankenversicherung – In einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat erbrachte Krankenhausbehandlung – Ablehnung einer Vorabgenehmigung – Krankenhausbehandlung, die im Versicherungsmitgliedstaat wirksam gewährleistet werden kann – Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Ungleichbehandlung wegen der Religion)

9

2020/C 433/09

Rechtssache C-273/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Oktober 2020 — Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA)/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Schiedsklausel – Verordnung [EG, Euratom] Nr. 1605/2002 – Art. 52 – Verordnung [EG] Nr. 2321/2002 – Beschluss Nr. 1513/2002/EG – Finanzhilfevereinbarung – Projekt Sensation – Sechstes Rahmenprogramm – Förderfähige Kosten – Interessenkonflikt – Beweislast – Arbeitszeiterfassungsbögen – Prüfungsbericht – Beweiskraft – Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

10

2020/C 433/10

Rechtssache C-274/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 22. Oktober 2020 — Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA)/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Schiedsklausel – Verordnung [EG, Euratom] Nr. 1605/2002 – Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2342/2002 – Verordnung [EG] Nr. 1906/2006 – Finanzhilfevereinbarung Actibio – Projekt Actibio – Siebtes Rahmenprogramm – Förderfähige Kosten – Interessenkonflikt – Beweislast – Arbeitszeiterfassungsbögen – Prüfungsbericht – Beweiskraft – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

10

2020/C 433/11

Rechtssache C-275/19: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 22. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça — Portugal) — Sportingbet PLC, Internet Opportunity Entertainment Ltd/Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (Vorlage zur Vorabentscheidung – Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft – Begriff technische Vorschrift – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln – Keine Anwendbarkeit der nicht übermittelten technischen Vorschrift gegenüber Einzelnen – Unanwendbarkeit auf Dienstleistungserbringer)

11

2020/C 433/12

Rechtssache C-313/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2020 — Associazione Nazionale GranoSalus — Liberi Cerealicoltori & Consumatori (Associazione GranoSalus)/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 – Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat – Durchführungsverordnung [EU] 2017/2324 – Von einer Vereinigung erhobene Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unmittelbar betroffene Person)

12

2020/C 433/13

Rechtssache C-321/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen — Deutschland) — BY, CZ/Bundesrepublik Deutschland (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 1999/62/EG – Richtlinie 2006/38/EG – Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge – Art. 7 Abs. 9 – Art. 7a Abs. 1 und 2 – Mautgebühren – Grundsatz der Anlastung von Infrastrukturkosten – Infrastrukturkosten – Betriebskosten – Kosten der Verkehrspolizei – Überschreitung der Kosten – Unmittelbare Wirkung – Nachträgliche Rechtfertigung eines überhöhten Mautgebührensatzes – Beschränkung der zeitlichen Wirkung des Urteils)

12

2020/C 433/14

Rechtssache C-576/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 29. Oktober 2020 — Intercept Pharma Ltd, Intercept Pharmaceuticals, Inc./Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich – Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren – Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich – Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen – Dokumente, die im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Humanarzneimittels vorgelegt wurden – Beschluss, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren)

13

2020/C 433/15

Rechtssache C-608/19: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 28. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL)/Zennaro Giuseppe Legnami Sas di Zennaro Mauro & C. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Verordnung [EU] Nr. 1407/2013 – Art. 3 – De-minimis-Beihilfe – Art. 6 – Überwachung – Unternehmen, die wegen der Kumulierung mit zuvor erhaltenen Beihilfen den De-minimis-Höchstbetrag überschreiten – Möglichkeit, zwischen der Verringerung einer früheren Beihilfe oder dem Verzicht auf sie zu wählen, um den De-minimis-Höchstbetrag einzuhalten)

14

2020/C 433/16

Rechtssache C-637/19: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt — Patent- och marknadsöverdomstolen — Schweden) — BY/CX (Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Informationsgesellschaft – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte – Art. 3 Abs. 1 – Öffentliche Wiedergabe – Begriff öffentlich – Auf elektronischem Wege an ein Gericht erfolgte Übermittlung eines geschützten Werks als Beweismittel im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens)

14

2020/C 433/17

Rechtssache C-702/19 P: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 22. Oktober 2020 — Silver Plastics GmbH & Co. KG, Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartell – Markt für Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Art. 23 – Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention – Grundrecht auf ein faires Verfahren – Grundsatz der Waffengleichheit – Konfrontationsrecht – Anhörung von Zeugen – Begründung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Obergrenze der Geldbuße)

15

2020/C 433/18

Rechtssache C-623/18: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim (Polen), eingereicht am 3. Oktober 2018 — Prokuratura Rejonowa w Słubicach/BQ

15

2020/C 433/19

Rechtssache C-361/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. August 2020 von YG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 28. Mai 2020 in der Rechtssache T-518/18, YG/Kommission

16

2020/C 433/20

Rechtssache C-372/20: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich) eingereicht am 6. August 2020 — QY gegen Finanzamt Wien für den 8., 16. und 17. Bezirk

16

2020/C 433/21

Rechtssache C-388/20: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. August 2020 — Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG

18

2020/C 433/22

Rechtssache C-421/20: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 8. September 2020 — Acacia Srl gegen Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft

19

2020/C 433/23

Rechtssache C-434/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 16. September 2020 — flightright GmbH gegen SunExpressGünes Ekspres Havacilik A.S.

20

2020/C 433/24

Rechtssache C-435/20: Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 16. September 2020 — C. gegen Bundesrepublik Deutschland

20

2020/C 433/25

Rechtssache C-438/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 18. September 2020 — BT gegen Eurowings GmbH

21

2020/C 433/26

Rechtssache C-442/20: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 21. September 2020 — flightright GmbH gegen Ryanair Designated Activity Company

22

2020/C 433/27

Rechtssache C-443/20: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 21. September 2020 — flightright GmbH gegen Ryanair Designated Activity Company

22

2020/C 433/28

Rechtssache C-444/20: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 21. September 2020 — flightright GmbH gegen Ryanair Designated Activity Company

23

2020/C 433/29

Rechtssache C-445/20: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 21. September 2020 — PN und LM gegen Ryanair Designated Activity Company

24

2020/C 433/30

Rechtssache C-449/20: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 22. September 2020 — Real Vida Seguros SA/Autoridade Tributária e Aduaneira

24

2020/C 433/31

Rechtssache C-451/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 23. September 2020 — Airhelp Limited gegen Austrian Airlines AG

25

2020/C 433/32

Rechtssache C-454/20: Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Lukovit (Bulgarien), eingereicht am 23. September 2020 — Strafverfahren gegen AZ

25

2020/C 433/33

Rechtssache C-456/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2020 von der Crédit agricole SA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2020 in der Rechtssache T-576/18, Crédit agricole SA/EZB

26

2020/C 433/34

Rechtssache C-457/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2020 von der Crédit agricole Corporate and Investment Bank gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2020 in der Rechtssache T-577/18, Crédit agricole Corporate and Investment Bank/EZB

27

2020/C 433/35

Rechtssache C-458/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2020 von CA Consumer Finance gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2020 in der Rechtssache T-578/18, CA Consumer Finance/EZB

28

2020/C 433/36

Rechtssache C-462/20: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 25. September 2020 — Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (ASGI) u. a./Presidenza del Consiglio dei Ministri — Dipartimento per le politiche della famiglia, Ministero dell’Economia e delle Finanze

28

2020/C 433/37

Rechtssache C-464/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. September 2020 von KF gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Juli 2020 in der Rechtssache T-619/19, KF/SatCen

29

2020/C 433/38

Rechtssache C-467/20: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 28. September 2020 — BC gegen Deutsche Lufthansa AG

31

2020/C 433/39

Rechtssache C-470/20: Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 29. September 2020 — AS Veejaam, OÜ Espo/AS Elering

31

2020/C 433/40

Rechtssache C-473/20: Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 30. September 2020 — INVEST FUND MANAGEMENT AD/Komisiya za finansov nadzor

32

2020/C 433/41

Rechtssache C-484/20: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland) eingereicht am 1. Oktober 2020 — Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

33

2020/C 433/42

Rechtssache C-487/20: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia (Rumänien), eingereicht am 2. Oktober 2020 — Philips Orăştie S.R.L./Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

34

2020/C 433/43

Rechtssache C-489/20: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 2. Oktober 2020 — UB/Kauno teritorinė muitinė

34

2020/C 433/44

Rechtssache C-490/20: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 2. Oktober 2020 — V.M.A./Stolichna Obsthina, Rayon Pancharevo

35

2020/C 433/45

Rechtssache C-497/20: Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 30. September 2020 — Randstad Italia SpA/Umana SpA u. a.

36

2020/C 433/46

Rechtssache C-499/20: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 1. Oktober 2020 — DIMCO Dimovasili M.I.KΕ./Ypourgos Perivallontos kai Energeias

37

2020/C 433/47

Rechtssache C-508/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 9. Oktober 2020 — RM gegen Landespolizeidirektion Steiermark

38

2020/C 433/48

Rechtssache C-510/20: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2020 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

39

2020/C 433/49

Rechtssache C-520/20: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Silistra (Bulgarien), eingereicht am 16. Oktober 2020 — DB, LY/Nachalnik na Rayonno upravlenie Silistra pri Oblastna direktsia na Ministerstvo na vatreshnite raboti

40

 

Gericht

2020/C 433/50

Verbundene Rechtssachen T-479/11 RENV und T-157/12 RENV: Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (Staatliche Beihilfen – Erdölsuche – Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung – Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem IFPEN durch die Verleihung des Status eines EPIC gewährt wird – Vorteil – Vermutung des Bestehens eines Vorteils – Verhältnismäßigkeit)

41

2020/C 433/51

Rechtssache T-316/18: Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — První novinová společnost/Kommission (Staatliche Beihilfen – Postsektor – Universaldienstpflicht – Entscheidung, keine Einwände zu erheben – Wahrung der Verfahrensrechte – Dauer des Verfahrens – Vollständige und hinreichende Prüfung der Sache durch die Kommission – Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstpflicht – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Richtlinie 97/67/EG – Methode der vermiedenen Nettokosten – Begründungspflicht)

42

2020/C 433/52

Rechtssache T-583/18: Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — GVN/Kommission (Staatliche Beihilfen – Öffentlicher Personenverkehr – Ausgleich für Kosten, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind – Verpflichtung zur Festlegung von Höchsttarifen für Schüler, Studenten, Auszubildende und Personen mit eingeschränkter Mobilität – § 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 – Transferzahlungen eines Landes an kommunale Aufgabenträger im Beförderungswesen – Begriff der Beihilfe)

42

2020/C 433/53

Rechtssache T-597/18: Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — Hermann Albers/Kommission (Staatliche Beihilfen – Öffentlicher Personenverkehr – Ausgleich für Kosten, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind – Verpflichtung zur Festlegung von Höchsttarifen für Schüler, Studenten, Auszubildende und Personen mit eingeschränkter Mobilität – § 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 – Transferzahlungen eines Landes an kommunale Aufgabenträger im Beförderungswesen – Begriff der Beihilfe – Anmeldepflicht)

43

2020/C 433/54

Rechtssache T-48/19: Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — smart things solutions/EUIPO — Samsung Electronics (smart:)things) (Unionsmarke – Löschungsverfahren – Unionsbildmarke smart:)things – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 – Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 – Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)

44

2020/C 433/55

Rechtssache T-249/19: Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — Karpeta-Kovalyova/Kommission (Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Dienstbezüge – Entscheidung, mit der der Anspruch auf die Auslandszulage, das Tagegeld, die Einrichtungsbeihilfe und die Erstattung der Umzugs- und der Reisekosten bei Dienstantritt versagt wurde – Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts – Diplomatenstatus – Fünfjähriger Bezugszeitraum – Begriff des ständigen Wohnsitzes)

45

2020/C 433/56

Rechtssache T-349/19: Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — Decathlon/EUIPO — Athlon Custom Sportswear (athlon custom sportswear) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke athlon custom sportswear – Ältere Unionswortmarke DECATHLON – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

45

2020/C 433/57

Rechtssache T-607/19: Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — Itinerant Show Room/EUIPO (FAKE DUCK) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke FAKE DUCK – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 – Gleichbehandlungsgrundsatz und Legalitätsgrundsatz)

46

2020/C 433/58

Rechtssache T-788/19: Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — Body Attack Sports Nutrition/EUIPO — Sakkari (Sakkattack) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke Sakkattack – Ältere internationale Wortmarken ATTACK und Body Attack und ältere internationale Bildmarke Body Attack SPORTS NUTRITION – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

46

2020/C 433/59

Rechtssache T-818/19: Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — Dvectis CZ/EUIPO — Yado (Stützkissen) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Stützkissen darstellt – Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Informierter Benutzer – Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers – Kein unterschiedlicher Gesamteindruck – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 – Begründungspflicht)

47

2020/C 433/60

Rechtssache T-847/19: Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — X-cen-tek/EUIPO — Altenloh, Brinck & Co. (PAX) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke PAX – Ältere Unions- und internationale Bildmarken SPAX – Relatives Eintragungshindernis – Dominierender Bestandteil – Keine Neutralisierung – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Zeitliche Anwendung der Rechtsvorschrift)

48

2020/C 433/61

Rechtssache T-851/19: Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — Body Attack Sports Nutrition/EUIPO — Sakkari (SAKKATTACK) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke SAKKATTACK – Ältere internationale Wortmarken ATTACK und Body Attack sowie ältere Bildmarke Body Attack SPORTS NUTRITION – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

48

2020/C 433/62

Rechtssache T-2/20: Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — Laboratorios Ern/EUIPO — Bio-tec Biologische Naturverpackungen (BIOPLAST BIOPLASTICS FOR A BETTER LIFE) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke BIOPLAST BIOPLASTICS FOR A BETTER LIFE – Ältere nationale Wortmarke BIOPLAK – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

49

2020/C 433/63

Rechtssache T-49/20: Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — Rothenberger/EUIPO — Paper point (ROBOX) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke ROBOX – Ältere Unionswortmarke OROBOX – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Eigenständige Warenuntergruppe – Berücksichtigung eines beschreibenden Bestandteils – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

50

2020/C 433/64

Rechtssache T-180/20: Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2020 — Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (Nichtigkeitsklage – Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union – Erklärung der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs auf die Generalanwälte des Gerichtshofs – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit)

50

2020/C 433/65

Rechtssache T-184/20: Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2020 — Sharpston/Gerichtshof der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage – Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union – Schreiben des Präsidenten des Gerichtshofs, mit dem die Mitgliedstaaten ersucht wurden, einen Generalanwalt zu ernennen – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit)

51

2020/C 433/66

Rechtssache T-550/20: Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2020 — Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (Nichtigkeitsklage – Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union – Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, einen Generalanwalt beim Gerichtshof zu ernennen – Nicht anfechtbare Handlung – Offensichtliche Unzulässigkeit)

51

2020/C 433/67

Rechtssache T-575/20: Klage, eingereicht am 11. September 2020 — OD/Kommission

52

2020/C 433/68

Rechtssache T-576/20: Klage, eingereicht am 17. September 2020 — Evropská vodní doprava-sped. u. a./Parlament und Rat

53

2020/C 433/69

Rechtssache T-586/20: Klage, eingereicht am 24. September 2020 — MN/Europol

55

2020/C 433/70

Rechtssache T-587/20: Klage, eingereicht am 24. September 2020 — MO/Rat

55

2020/C 433/71

Rechtssache T-608/20: Klage, eingereicht am 29. September 2020 — JD/EIB

56

2020/C 433/72

Rechtssache T-614/20: Klage, eingereicht am 1. Oktober 2020 — Casino, Guichard-Perrachon/Kommission

58

2020/C 433/73

Rechtssache T-618/20: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2020 — FZ u. a./Kommission

59

2020/C 433/74

Rechtssache T-619/20: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2020 — FJ u. a./EAD

60

2020/C 433/75

Rechtssache T-625/20: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2020 — Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission

60

2020/C 433/76

Rechtssache T-629/20: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2020 — Delifruit/Kommission

61

2020/C 433/77

Rechtssache T-638/20: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2020 — JP/Kommission

62

2020/C 433/78

Rechtssache T-639/20: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2020 — TIB Chemicals/Kommission

62

2020/C 433/79

Rechtssache T-646/20: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2020 — NG u. a./Parlament und Rat

64

2020/C 433/80

Rechtssache T-649/20: Klage, eingereicht am 27. Oktober 2020 — Impresa comune Clean Sky 2/NG

65

2020/C 433/81

Rechtssache T-653/20: Klage, eingereicht am 28. Oktober 2020 — Mylan Ireland/EMA

65

2020/C 433/82

Rechtssache T-657/20: Klage, eingereicht am 30. Oktober 2020 — Ryanair/Kommission

66

2020/C 433/83

Rechtssache T-658/20: Klage, eingereicht am 2. November 2020 — Jakober/EUIPO (Form einer Tasse)

67

2020/C 433/84

Rechtssache T-298/18: Beschluss des Gerichts vom 30. September 2020 — Banco Comercial Português u. a./Kommission

67

2020/C 433/85

Rechtssache T-694/18: Beschluss des Gerichts vom 30. September 2020 — DEI/Kommission

68


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2020/C 433/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 423 vom 7.12.2020

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 414 vom 30.11.2020

ABl. C 399 vom 23.11.2020

ABl. C 390 vom 16.11.2020

ABl. C 378 vom 9.11.2020

ABl. C 371 vom 3.11.2020

ABl. C 359 vom 26.10.2020

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Investigatory Powers Tribunal, London, Vereinigtes Königreich) — Privacy International/Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs, Secretary of State for the Home Department, Government Communications Headquarters, Security Service, Secret Intelligence Service

(Rechtssache C-623/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation - Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste - Allgemeine und unterschiedslose Übermittlung von Verkehrs- und Standortdaten - Schutz der nationalen Sicherheit - Richtlinie 2002/58/EG - Geltungsbereich - Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 - Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation - Schutz - Art. 5 und Art. 15 Abs. 1 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7, 8 und 11 sowie Art. 52 Abs. 1 - Art. 4 Abs. 2 EUV)

(2020/C 433/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Investigatory Powers Tribunal, London

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Privacy International

Beklagte: Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs, Secretary of State for the Home Department, Government Communications Headquarters, Security Service, Secret Intelligence Service

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 3, Art. 3 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung sind im Licht von Art. 4 Abs. 2 EUV dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die es einer staatlichen Stelle gestattet, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste aufzuerlegen, den Sicherheits- und Nachrichtendiensten zum Schutz der nationalen Sicherheit Verkehrs- und Standortdaten zu übermitteln, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt,

2.

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist im Licht von Art. 4 Abs. 2 EUV sowie der Art. 7, 8 und 11 und von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einer staatlichen Stelle gestattet, zum Schutz der nationalen Sicherheit den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste eine allgemeine und unterschiedslose Übermittlung von Verkehrs- und Standortdaten an die Sicherheits- und Nachrichtendienste aufzuerlegen.


(1)  ABl. C 22 vom 22.1.2018.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État, Frankreich, und der Cour constitutionnelle, Belgien) — La Quadrature du Net (C-511/18 und C-512/18), French Data Network (C-511/18 und C-512/18), Fédération des fournisseurs d’accès à Internet associatifs (C-511/18 und C-512/18), Igwan.net (C-511/18)/Premier ministre (C-511/18 und C-512/18), Garde des Sceaux, ministre de la Justice (C-511/18 und C-512/18), Ministre de l’Intérieur (C-511/18), Ministre des Armées (C-511/18), Ordre des barreaux francophones et germanophone, Académie Fiscale ASBL, UA, Liga voor Mensenrechten ASBL, Ligue des Droits de l’Homme ASBL, VZ, WY, XX/Conseil des ministres

(Verbundene Rechtssachen C-511/18, C-512/18 und C-520/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation - Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste - Anbieter von Hosting-Diensten und Internetzugangsanbieter - Allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten - Automatisierte Analyse der Daten - Echtzeit-Zugang zu den Daten - Schutz der nationalen Sicherheit und Bekämpfung des Terrorismus - Bekämpfung der Kriminalität - Richtlinie 2002/58/EG - Geltungsbereich - Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 - Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation - Schutz - Art. 5 und Art. 15 Abs. 1 - Richtlinie 2000/31/EG - Geltungsbereich - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4, 6 bis 8 und 11 und Art. 52 Abs. 1 - Art. 4 Abs. 2 EUV)

(2020/C 433/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegende Gerichte

Conseil d’État, Cour constitutionnelle

Parteien der Ausgangsverfahren

(Rechtssachen C-511/18 und C-512/18)

Kläger: La Quadrature du Net (C-511/18 und C-512/18), French Data Network (C-511/18 und C-512/18), Fédération des fournisseurs d’accès à Internet associatifs (C-511/18 und C-512/18), Igwan.net (C-511/18)

Beklagte: Premier ministre (C-511/18 und C-512/18), Garde des Sceaux, ministre de la Justice (C-511/18 und C-512/18), Ministre de l’Intérieur (C-511/18), Ministre des Armées (C-511/18)

Beteiligte: Privacy International (C-512/18), Center for Democracy and Technology (C-512/18)

(Rechtssache C-520/18)

Kläger: Ordre des barreaux francophones et germanophone, Académie Fiscale ASBL, UA, Liga voor Mensenrechten ASBL, Ligue des Droits de l’Homme ASBL, VZ, WY, XX

Beklagter: Conseil des ministres

Beteiligte: Child Focus (C-520/18)

Tenor

1.

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften entgegensteht, die zu den in Art. 15 Abs. 1 genannten Zwecken präventiv eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen. Dagegen steht Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte Rechtsvorschriften nicht entgegen, die

es zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste aufzugeben, Verkehrs- und Standortdaten allgemein und unterschiedslos auf Vorrat zu speichern, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit gegenübersieht, sofern diese Anordnung Gegenstand einer wirksamen, zur Prüfung des Vorliegens einer solchen Situation sowie der Beachtung der vorzusehenden Bedingungen und Garantien dienenden Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle sein kann, deren Entscheidung bindend ist, und sofern die Anordnung nur für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber im Fall des Fortbestands der Bedrohung verlängerbaren Zeitraum ergeht;

zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien anhand von Kategorien betroffener Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber verlängerbaren Zeitraum eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen;

zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP-Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen;

zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden Daten vorsehen;

es zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und, a fortiori, zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste mittels einer Entscheidung der zuständigen Behörde, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, aufzugeben, während eines festgelegten Zeitraums die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern.

Diese Rechtsvorschriften müssen durch klare und präzise Regeln sicherstellen, dass bei der Speicherung der fraglichen Daten die für sie geltenden materiellen und prozeduralen Voraussetzungen eingehalten werden und dass die Betroffenen über wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verfügen.

2.

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, mit der den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auferlegt wird, zum einen eine automatisierte Analyse sowie eine Erhebung in Echtzeit insbesondere von Verkehrs- und Standortdaten und zum anderen eine Erhebung in Echtzeit der technischen Daten zum Standort der verwendeten Endgeräte vorzunehmen, sofern

der Rückgriff auf die automatisierte Analyse auf Situationen beschränkt ist, in denen sich ein Mitgliedstaat einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit gegenübersieht, und Gegenstand einer wirksamen, zur Prüfung des Vorliegens einer die fragliche Maßnahme rechtfertigenden Situation sowie der Beachtung der vorzusehenden Bedingungen und Garantien dienenden Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle sein kann, deren Entscheidung bindend ist, und

der Rückgriff auf die Erhebung von Verkehrs- und Standortdaten in Echtzeit auf Personen beschränkt ist, bei denen ein triftiger Grund für den Verdacht besteht, dass sie auf irgendeine Weise in terroristische Aktivitäten verwickelt sind, und einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterliegt, deren Entscheidung bindend ist, wobei dieses Gericht oder diese Stelle sich vergewissern muss, dass eine solche Erhebung in Echtzeit nur in den Grenzen des absolut Notwendigen gestattet wird. In hinreichend begründeten Eilfällen muss die Kontrolle kurzfristig erfolgen.

3.

Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass sie im Bereich des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation sowie des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Dienste der Informationsgesellschaft nicht anwendbar ist; dieser Schutz ist entweder durch die Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung oder durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 geregelt. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der den Anbietern eines öffentlichen Online-Zugangs zu Kommunikationsdiensten und den Betreibern von Hosting-Diensten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung insbesondere von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit diesen Diensten auferlegt wird.

4.

Ein nationales Gericht darf eine Bestimmung seines nationalen Rechts nicht anwenden, aufgrund deren es, wenn es im Einklang mit seinem nationalen Recht eine nationale Rechtsvorschrift, mit der den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste u. a. zur Verfolgung der Ziele des Schutzes der nationalen Sicherheit und der Bekämpfung der Kriminalität eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten auferlegt wird, wegen ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte für rechtswidrig erklärt, zu einer Beschränkung der zeitlichen Wirkungen dieser Erklärung befugt ist. Art. 15 Abs. 1 verpflichtet bei einer Auslegung im Licht des Effektivitätsgrundsatzes ein nationales Strafgericht dazu, Informationen und Beweise, die durch eine mit dem Unionsrecht unvereinbare allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten erlangt wurden, im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Personen, die im Verdacht stehen, Straftaten begangen zu haben, auszuschließen, wenn diese Personen nicht in der Lage sind, sachgerecht zu diesen Informationen und Beweisen Stellung zu nehmen, die einem Bereich entstammen, in dem das Gericht nicht über Sachkenntnis verfügt, und geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen.


(1)  ABl. C 392 vom 29.10.2018

ABl. C 408 vom 12.11.2018.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Italien) — Pegaso Srl Servizi Fiduciari, Sistemi di Sicurezza Srl, YW/Poste Tutela SpA

(Rechtssache C-521/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe von Aufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste - Richtlinie 2014/25/EU - Art. 13 - Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten - Auftraggeber - Öffentliche Unternehmen - Zulässigkeit)

(2020/C 433/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pegaso Srl Servizi Fiduciari, Sistemi di Sicurezza Srl, YW

Beklagte: Poste Tutela SpA

Beteiligte: Poste Italiane SpA, Services Group

Tenor

Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG ist dahin auszulegen, dass er auf Tätigkeiten anwendbar ist, die in der Erbringung von Hausmeister-, Empfangs- und Zugangskontrolldiensten für die Räumlichkeiten von Postdiensteanbietern bestehen, da solche Tätigkeiten einen Zusammenhang mit der Tätigkeit im Postsektor in dem Sinn aufweisen, dass sie tatsächlich der Ausübung dieser Tätigkeit dienen, indem sie es ermöglichen, diese Tätigkeit im Hinblick auf ihre üblichen Ausübungsbedingungen angemessen zu bewerkstelligen.


(1)  ABl. C 436 vom 3.12.2018.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/6


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Oktober 2020 — Pirelli & C. SpA/Europäische Kommission, Prysmian Cavi und Sistemi Srl

(Rechtssache C-611/18 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel - Aufteilung des Marktes im Rahmen von Projekten - Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Art. 23 Abs. 2 - Befugnisse der Europäischen Kommission im Bereich der Geldbußen - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses - Begründungspflicht - Grundrechte - Einrede der Nachrangigkeit oder der Vorausklage - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

(2020/C 433/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Pirelli & C. SpA (Prozessbevollmächtigte: M. Siragusa und G. Rizza, avvocati)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Malferrari, P. Rossi, C. Sjödin und T. Vecchi), Prysmian Cavi und Sistemi Srl (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Tesauro und L. Armati, avvocati, dann V. Roppo und P. Canepa, avvocati)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Der Pirelli & C. SpA trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.

Prysmian Cavi und die Sistemi Srl tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 408 vom 12.11.2018.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Ferrari S.p.A./DU

(Verbundene Rechtssachen C-720/18 und C-721/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 12 Abs. 1 - Ernsthafte Benutzung einer Marke - Beweislast - Art. 13 - Beweis der Benutzung „für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen“ - Marke, die ein Automobilmodell bezeichnet, dessen Produktion eingestellt wurde - Benutzung der Marke für Teile sowie Dienstleistungen für dieses Modell - Benutzung der Marke für Gebrauchtfahrzeuge - Art. 351 AEUV - Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Gegenseitiger Patent-, Muster- und Markenschutz)

(2020/C 433/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ferrari S.p.A.

Beklagter: DU

Tenor

1.

Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass bei einer Marke, die für eine Gruppe von Waren und für deren Einzelteile eingetragen ist, davon auszugehen ist, dass sie für alle zu dieser Gruppe gehörenden Waren und für deren Einzelteile im Sinne von Art. 12 Abs. 1 „ernsthaft benutzt“ worden ist, wenn sie nur für bestimmte Waren — wie hochpreisige Luxussportwagen — oder nur für die Einzelteile oder das Zubehör einiger der genannten Waren benutzt worden ist, es sei denn, aus relevanten Tatsachen und Beweisen ergibt sich, dass der Verbraucher, der solche Waren erwerben möchte, in ihnen eine selbständige Untergruppe der Gruppe von Waren sieht, für die die betreffende Marke eingetragen wurde.

2.

Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass eine Marke von ihrem Inhaber ernsthaft benutzt werden kann, indem er gebrauchte, unter dieser Marke in den Verkehr gebrachte Waren vertreibt.

3.

Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass eine Marke von ihrem Inhaber ernsthaft benutzt wird, wenn er für die zuvor unter dieser Marke vertriebenen Waren bestimmte Dienstleistungen anbietet, vorausgesetzt, die Dienstleistungen werden unter der betreffenden Marke angeboten.

4.

Art. 351 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Gericht eines Mitgliedstaats gestattet, ein vor dem 1. Januar 1958 oder, im Fall von Staaten, die der Europäischen Union beigetreten sind, vor ihrem Beitritt geschlossenes Übereinkommen zwischen einem Mitgliedstaat der Union und einem Drittstaat wie das am 13. April 1892 in Berlin unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz in geänderter Fassung — das vorsieht, dass die Verwendung einer in diesem Mitgliedstaat eingetragenen Marke im Hoheitsgebiet des Drittstaats berücksichtigt werden muss, um zu klären, ob die Marke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 „ernsthaft benutzt“ worden ist — anzuwenden, bis eines der in Art. 351 Abs. 2 AEUV genannten Mittel es gestattet, etwaige Unvereinbarkeiten zwischen dem AEU-Vertrag und dem Übereinkommen zu beheben.

5.

Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass den Inhaber einer Marke die Beweislast dafür trifft, dass die Marke im Sinne dieser Bestimmung „ernsthaft benutzt“ worden ist.


(1)  ABl. C 54 vom 11.2.2019.


14.12.2020   

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C 433/8


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Aachen — Deutschland) — Marvin M./Kreis Heinsberg

(Rechtssache C-112/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 - Führerschein - Gegenseitige Anerkennung - Tragweite der Anerkennungspflicht - Umgetauschter Führerschein - Umtausch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Fahrerlaubnis vom Ausstellungsmitgliedstaat entzogen worden war - Betrug - Verweigerung der Anerkennung des beim Umtausch ausgestellten Führerscheins)

(2020/C 433/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Aachen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Marvin M.

Beklagter: Kreis Heinsberg

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ist dahin auszulegen, dass vorbehaltlich der in der Richtlinie festgelegten Ausnahmen die in dieser Bestimmung vorgesehene gegenseitige Anerkennung ohne jede Formalität auf Führerscheine anwendbar ist, die infolge eines Umtauschs gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie ausgestellt wurden.

2.

Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 ist dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat gestattet, die Anerkennung eines nach Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie umgetauschten Führerscheins mit der Begründung abzulehnen, dass er dem Inhaber dieses Führerscheins vor dem Umtausch die Fahrerlaubnis entzogen hatte.


(1)  ABl. C 172 vom 20.5.2019.


14.12.2020   

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C 433/9


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa [Senāts] — Lettland) — A/Veselības ministrija

(Rechtssache C-243/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung [EG] Nr. 883/2004 - Art. 20 Abs. 2 - Richtlinie 2011/24/EU - Art. 8 Abs. 1, 5 und 6 Buchst. d - Krankenversicherung - In einem anderen Mitgliedstaat als dem Versicherungsmitgliedstaat erbrachte Krankenhausbehandlung - Ablehnung einer Vorabgenehmigung - Krankenhausbehandlung, die im Versicherungsmitgliedstaat wirksam gewährleistet werden kann - Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Ungleichbehandlung wegen der Religion)

(2020/C 433/08)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa (Senāts)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A

Beklagter: Veselības ministrija

Tenor

1.

Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist im Licht von Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er es dem Wohnsitzmitgliedstaat des Versicherten nicht verwehrt, diesem die Erteilung der in Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Genehmigung zu verweigern, wenn in diesem Mitgliedstaat eine Krankenhausbehandlung verfügbar ist, deren medizinische Wirksamkeit außer Frage steht, dieser Versicherte aber aufgrund seiner religiösen Überzeugungen die angewandte Behandlungsmethode ablehnt.

2.

Art. 8 Abs. 5 und Abs. 6 Buchst. d der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung ist im Licht von Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er es dem Versicherungsmitgliedstaat eines Patienten verwehrt, diesem die Erteilung der in Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Genehmigung zu verweigern, wenn in diesem Mitgliedstaat eine Krankenhausbehandlung verfügbar ist, deren medizinische Wirksamkeit außer Frage steht, dieser Patient aber aufgrund seiner religiösen Überzeugungen die angewandte Behandlungsmethode ablehnt, es sei denn, diese Weigerung ist objektiv durch das legitime Ziel gerechtfertigt, einen bestimmten Umfang der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder ein bestimmtes Niveau der Heilkunde zu erhalten, und stellt ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 182 vom 27.5.2019.


14.12.2020   

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C 433/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Oktober 2020 — Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA)/Europäische Kommission

(Rechtssache C-273/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Schiedsklausel - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 1605/2002 - Art. 52 - Verordnung [EG] Nr. 2321/2002 - Beschluss Nr. 1513/2002/EG - Finanzhilfevereinbarung - Projekt Sensation - Sechstes Rahmenprogramm - Förderfähige Kosten - Interessenkonflikt - Beweislast - Arbeitszeiterfassungsbögen - Prüfungsbericht - Beweiskraft - Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

(2020/C 433/09)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) (Prozessbevollmächtigte: V. Christianos und D. Karagkounis, dikigoroi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Verheecke und A. Katsimerou)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 182 vom 27.5.2019.


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C 433/10


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 22. Oktober 2020 — Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA)/Europäische Kommission

(Rechtssache C-274/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Schiedsklausel - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 1605/2002 - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2342/2002 - Verordnung [EG] Nr. 1906/2006 - Finanzhilfevereinbarung Actibio - Projekt Actibio - Siebtes Rahmenprogramm - Förderfähige Kosten - Interessenkonflikt - Beweislast - Arbeitszeiterfassungsbögen - Prüfungsbericht - Beweiskraft - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

(2020/C 433/10)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) (Prozessbevollmächtigter: V. Christianos, dikigoros)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Verheecke und A Katsimerou)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Ethniko Kentro Erevnas kai Technologikis Anaptyxis (EKETA) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 182 vom 27.5.2019.


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C 433/11


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 22. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça — Portugal) — Sportingbet PLC, Internet Opportunity Entertainment Ltd/Santa Casa da Misericórdia de Lisboa

(Rechtssache C-275/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft - Begriff „technische Vorschrift“ - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln - Keine Anwendbarkeit der nicht übermittelten technischen Vorschrift gegenüber Einzelnen - Unanwendbarkeit auf Dienstleistungserbringer)

(2020/C 433/11)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal de Justiça

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Sportingbet PLC, Internet Opportunity Entertainment Ltd

Beklagte: Santa Casa da Misericórdia de Lisboa

Beteiligte: Sporting Clube de Braga, Sporting Clube de Braga — Futebol SAD,

Tenor

1.

Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die bestimmt, dass das Recht, Glücksspiele zu betreiben, dem Staat vorbehalten wird und nur von in Form einer Kapitalgesellschaft gegründeten Unternehmen ausgeübt werden darf, denen der betreffende Mitgliedstaat die entsprechende Konzession erteilt hat, und die die Bedingungen für die Ausübung dieser Tätigkeit und die Gebiete hierfür vorsieht, keine „technische Vorschrift“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

2.

Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 1 Nr. 5 dieser geänderten Richtlinie ist dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift, wonach das einer öffentlichen Einrichtung vorbehaltene ausschließliche Recht zum Betrieb bestimmter Glücksspiele für das gesamte nationale Hoheitsgebiet auch den Betrieb über das Internet umfasst, eine „technische Vorschrift“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung darstellt, deren fehlende Übermittlung an die Kommission nach Art. 8 Abs. 1 der geänderten Richtlinie zur Folge hat, dass sie Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann.


(1)  ABl. C 206 vom 17.6.2019.


14.12.2020   

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C 433/12


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2020 — Associazione Nazionale GranoSalus — Liberi Cerealicoltori & Consumatori (Associazione GranoSalus)/Europäische Kommission

(Rechtssache C-313/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Verordnung [EG] Nr. 1107/2009 - Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat - Durchführungsverordnung [EU] 2017/2324 - Von einer Vereinigung erhobene Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unmittelbar betroffene Person)

(2020/C 433/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Associazione Nazionale GranoSalus — Liberi Cerealicoltori & Consumatori (Associazione GranoSalus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Dalfino)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, D. Bianchi und I. Naglis)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Associazione Nazionale GranoSalus — Liberi Cerealicolori & Consumatori trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 270 vom 12.8.2019.


14.12.2020   

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C 433/12


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen — Deutschland) — BY, CZ/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-321/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/62/EG - Richtlinie 2006/38/EG - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Art. 7 Abs. 9 - Art. 7a Abs. 1 und 2 - Mautgebühren - Grundsatz der Anlastung von Infrastrukturkosten - Infrastrukturkosten - Betriebskosten - Kosten der Verkehrspolizei - Überschreitung der Kosten - Unmittelbare Wirkung - Nachträgliche Rechtfertigung eines überhöhten Mautgebührensatzes - Beschränkung der zeitlichen Wirkung des Urteils)

(2020/C 433/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: BY, CZ

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Tenor

1.

Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge in der durch die Richtlinie 2006/38/EG des Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Kosten der Verkehrspolizei nicht unter den Begriff der „Kosten für [den] Betrieb“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.

2.

Art. 7 Abs. 9 der Richtlinie 1999/62 in der durch die Richtlinie 2006/38 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren die Infrastrukturkosten des betreffenden Verkehrswegenetzes wegen nicht unerheblicher Berechnungsfehler oder wegen der Berücksichtigung von Kosten, die nicht unter den Begriff der „Infrastrukturkosten“ im Sinne dieser Bestimmung fallen, um 3,8 % bzw. 6 % übersteigen.

3.

Der Einzelne kann sich vor den nationalen Gerichten gegenüber einem Mitgliedstaat unmittelbar auf die Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 9 und Art. 7a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 1999/62 in der durch die Richtlinie 2006/38 geänderten Fassung, ausschließlich die Infrastrukturkosten im Sinne von Art. 7 Abs. 9 zu berücksichtigen, berufen, wenn der Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist oder sie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

4.

Die Richtlinie 1999/62 in der durch die Richtlinie 2006/38 geänderten Fassung ist im Hinblick auf Rn. 138 des Urteils vom 26. September 2000, Kommission/Österreich (C-205/98, EU:C:2000:493), dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass ein überhöhter Mautgebührensatz durch eine im gerichtlichen Verfahren eingereichte Neuberechnung der Infrastrukturkosten nachträglich gerechtfertigt wird.


(1)  ABl. C 220 vom 1.7.2019.


14.12.2020   

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C 433/13


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 29. Oktober 2020 — Intercept Pharma Ltd, Intercept Pharmaceuticals, Inc./Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)

(Rechtssache C-576/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich - Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren - Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - Dokumente, die im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Humanarzneimittels vorgelegt wurden - Beschluss, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren)

(2020/C 433/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Intercept Pharma Ltd, Intercept Pharmaceuticals, Inc. (Prozessbevollmächtigte: L. Tsang, Solicitor und F. Campbell, Barrister, sowie J. Mulryne und E. Amos, Solicitors)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: T. Jabłoński, S. Drosos, R. Pita, S. Marino und H. Kerr)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Intercept Pharma Ltd und die Intercept Pharmaceuticals Inc. tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 432 vom 23.12.2019.


14.12.2020   

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C 433/14


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 28. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL)/Zennaro Giuseppe Legnami Sas di Zennaro Mauro & C.

(Rechtssache C-608/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung [EU] Nr. 1407/2013 - Art. 3 - De-minimis-Beihilfe - Art. 6 - Überwachung - Unternehmen, die wegen der Kumulierung mit zuvor erhaltenen Beihilfen den De-minimis-Höchstbetrag überschreiten - Möglichkeit, zwischen der Verringerung einer früheren Beihilfe oder dem Verzicht auf sie zu wählen, um den De-minimis-Höchstbetrag einzuhalten)

(2020/C 433/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Istituto nazionale per l’assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL)

Beklagte: Zennaro Giuseppe Legnami Sas di Zennaro Mauro & C.

Tenor

1.

Die Art. 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen sind dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, dessen Niederlassungsmitgliedstaat ihm eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren beabsichtigt, durch die wegen bestehender früherer Beihilfen der Betrag der diesem Unternehmen insgesamt gewährten Beihilfen den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1407/2013 vorgesehenen Höchstbetrag von 200 000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren überschreiten würde, bis zur Gewährung dieser Beihilfe für die Verringerung der beantragten Mittel oder den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf frühere bereits erhaltene Zuschüsse optieren kann, um diesen Höchstbetrag nicht zu überschreiten.

2.

Die Art. 3 und 6 der Verordnung Nr. 1407/2013 sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, den antragstellenden Unternehmen zu gestatten, ihren Beihilfeantrag vor der Gewährung der Beihilfe zu ändern, um den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1407/2013 vorgesehenen Höchstbetrag von 200 000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht zu überschreiten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die rechtlichen Konsequenzen der fehlenden Möglichkeit für die Unternehmen zur Vornahme solcher Änderungen zu beurteilen, wobei diese nur zu einem Zeitpunkt vor der Gewährung der De-minimis-Beihilfe vorgenommen werden dürfen.


(1)  ABl. C 357 vom 21.10.2019.


14.12.2020   

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C 433/14


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt — Patent- och marknadsöverdomstolen — Schweden) — BY/CX

(Rechtssache C-637/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 1 - Öffentliche Wiedergabe - Begriff „öffentlich“ - Auf elektronischem Wege an ein Gericht erfolgte Übermittlung eines geschützten Werks als Beweismittel im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens)

(2020/C 433/16)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Svea hovrätt — Patent- och marknadsöverdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: BY

Beklagter: CX

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „öffentliche Wiedergabe“ nicht die auf elektronischem Weg an ein Gericht erfolgende Übermittlung eines geschützten Werks als Beweismittel im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zwischen Privatpersonen abdeckt.


(1)  ABl. C 372 vom 4.11.2019.


14.12.2020   

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C 433/15


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 22. Oktober 2020 — Silver Plastics GmbH & Co. KG, Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG/Europäische Kommission

(Rechtssache C-702/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Art. 23 - Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Grundrecht auf ein faires Verfahren - Grundsatz der Waffengleichheit - Konfrontationsrecht - Anhörung von Zeugen - Begründung - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Obergrenze der Geldbuße)

(2020/C 433/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Silver Plastics GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Wirtz und Rechtsanwältin S. Möller), Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Karbaum)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Meessen, I. Zaloguin und L. Wildpanner)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Silver Plastics GmbH & Co. KG und die Johannes Reifenhäuser Holding GmbH & Co. KG tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.


(1)  ABl. C 383 vom 11.11.2019.


14.12.2020   

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C 433/15


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim (Polen), eingereicht am 3. Oktober 2018 — Prokuratura Rejonowa w Słubicach/BQ

(Rechtssache C-623/18)

(2020/C 433/18)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Prokuratura Rejonowa w Słubicach

Beklagter: BQ

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) entschieden, dass das Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig ist.


14.12.2020   

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C 433/16


Rechtsmittel, eingelegt am 4. August 2020 von YG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 28. Mai 2020 in der Rechtssache T-518/18, YG/Kommission

(Rechtssache C-361/20 P)

(2020/C 433/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: YG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Champetier und S. Rodrigues)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben, die Anträge des Rechtsmittelführers in der Rechtssache T-518/18 für zulässig und begründet zu erklären, damit zu bestätigen, dass die Beklagte die Kosten zu tragen hat, und folglich

die in erster Instanz angegriffenen Entscheidungen aufzuheben;

oder, falls dies nicht möglich ist, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Verfälschung von Beweismitteln und Verletzung der Verteidigungsrechte

2.

Unzureichende und widersprüchliche Begründung


14.12.2020   

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C 433/16


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich) eingereicht am 6. August 2020 — QY gegen Finanzamt Wien für den 8., 16. und 17. Bezirk

(Rechtssache C-372/20)

(2020/C 433/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: QY

Beklagter: Finanzamt Wien für den 8., 16. und 17. Bezirk

Vorlagefragen

Frage 1:

Ist Art 11 Abs 3 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1) dahin auszulegen, dass darunter eine Situation einer Arbeitnehmerin mit Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates, in dem sie und die Kinder auch ihren Wohnort haben, die mit einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ein Beschäftigungsverhältnis als Entwicklungshelferin eingeht, das nach den Rechtsvorschriften des Sitzstaates dem Pflichtversicherungssystem unterfällt, und von dem Arbeitgeber zwar nicht unmittelbar nach Einstellung, jedoch nach Absolvierung einer Vorbereitungszeit und nach Rückkehr für Zeiten der Reintegration im Sitzstaat, in einen Drittstaat entsendet wird, fällt?

Frage 2:

Verstößt eine mitgliedstaatliche Rechtsvorschrift wie § 53 Abs 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG), der unter anderem eine eigenständige Anordnung für die Gleichstellung mit Inländern trifft, gegen das Umsetzungsverbot von Verordnungen im Sinne des Art 288 Abs 2 AEUV?

Die Fragen 3 bis 4 beziehen sich auf den Fall, dass die Situation der Antragstellerin dem Art 11 Abs 3 Buchstabe e) der Verordnung Nr. 883/2004 unterfällt und das Unionsrecht ausschließlich den Wohnmitgliedstaat zu Familienleistungen verpflichtet.

Frage 3:

Ist das für Arbeitnehmer in Art 45 Abs 2 AEUV, subsidiär in Art 18 AEUV verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dahin auszulegen, dass es einer nationalen Norm wie § 13 Abs 1 Entwicklungshelfergesetz in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung entgegensteht, die den Anspruch auf Familienleistungen im nach Unionsrecht unzuständigen Mitgliedstaat damit verknüpft, dass der Entwicklungshelfer schon vor Beginn der Beschäftigung im Hoheitsgebiet des Sitzmitgliedstaates den Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben muss, wobei dieses Erfordernis auch von Inländern zu erfüllen ist?

Frage 4:

Sind die Art 68 Abs 3 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art 60 Abs 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (2) dahingehend auszulegen, dass der Träger des Mitgliedstaates, der von der Antragstellerin als vorrangig zuständiger Beschäftigungsstaat vermutet wurde und bei dem der Antrag auf Familienleistungen eingebracht wurde, dessen Rechtsvorschriften aber weder vorrangig noch nachrangig anwendbar sind, [in dem] jedoch ein Anspruch auf Familienleistungen nach einer alternativen Norm des mitgliedstaatlichen Rechts besteht, die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Weiterleitung des Antrags, zur Information, zur Erlassung einer vorläufigen Entscheidung über die anzuwenden Prioritätsregeln und zur vorläufigen Geldleistung analog anzuwenden hat?

Frage 5:

Trifft die Verpflichtung zur Erlassung einer vorläufigen Entscheidung über die anzuwenden Prioritätsregeln ausschließlich die belangte Behörde als Träger oder auch das im Rechtsmittelweg angerufene Verwaltungsgericht?

Frage 6:

In welchem Zeitpunkt ist das Verwaltungsgericht zur Erlassung einer vorläufigen Entscheidung über die anzuwenden Prioritätsregeln verpflichtet?

Frage 7 bezieht sich auf den Fall, dass die Situation der Antragstellerin dem Art 11 Abs 3 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 883/2004 unterfällt und das Unionsrecht den Beschäftigungsstaat und Wohnmitgliedstaat gemeinsam zu Familienleistungen verpflichtet.

Frage 7:

Ist die Wortfolge „[d]er Träger leitet den Antrag … weiter“ in Art 68 Abs 3 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 883/2004 und die Wortfolge „so übermittelt er den Antrag“ in Art 60 der Verordnung Nr. 987/2009 dahingehend auszulegen, dass diese Bestimmungen den Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaates und den Träger des nachrangig zuständigen Mitgliedstaates derart miteinander verbinden, dass beide Mitgliedstaaten gemeinsam EINEN (eins als Singular) Antrag auf Familienleistungen zu erledigen haben oder ist die gegebenenfalls gebotene Zuzahlung des Trägers des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften nachrangig anzuwenden sind, vom Antragsteller gesondert zu beantragen, sodass der Antragsteller bei zwei Trägern zweier Mitgliedstaaten zwei körperliche Anträge (Formulare) einzubringen hat, die naturgemäß unterschiedliche Fristen auslösen?

Fragen 8 bis 9 betreffen den Zeitraum ab 1.1.2019, zu dem Österreich gemeinsam mit Einführung der Indexierung der Familienbeihilfe die Gewährung der Familienbeihilfe für Entwicklungshelfer abgeschafft hat, indem § 13 Abs 1 EHG aufgehoben wurde.

Frage 8:

Sind die Art 4 Abs 4, 45, 208 AEUV, Art 4 Abs 3 EUV und die Art 2, 3, 7 und der Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat generell untersagen, die Familienleistungen für Entwicklungshelfer, der seine Familienangehörigen an den Einsatzort im Drittland mitnimmt, abzuschaffen?

Alternativ Frage 9:

Sind die Art 4 Abs 4, 45, 208 AEUV, Art 4 Abs 3 EUV und die Art 2, 3, 7 und der Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 dahingehend auszulegen, dass sie einem Entwicklungshelfer, der bereits für vorangegangene Zeiträume einen Anspruch auf Familienleistungen erworben hat, in einer Situation wie im Ausgangsfall einen individuell-konkreten Fortbestand dieses Anspruchs für Zeiträume garantieren, obwohl der Mitgliedstaat die Gewährung der Familienleistungen für Entwicklungshelfer abgeschafft hat?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1).


14.12.2020   

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C 433/18


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. August 2020 — Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG

(Rechtssache C-388/20)

(2020/C 433/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Beklagte: Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG

Vorlagefragen:

1.

Ist Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Lebensmittelinformationsverordnung (1) (LMIV) dahin auszulegen, dass diese Regelung allein für Lebensmittel gilt, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist?

2.

Falls Frage 1 zu verneinen ist: Meint die Wortfolge „je 100 g“ in Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 der Lebensmittelinformationsverordnung allein 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs oder aber — zumindest auch — 100 Gramm des zubereiteten Lebensmittels?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18).


14.12.2020   

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C 433/19


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 8. September 2020 — Acacia Srl gegen Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft

(Rechtssache C-421/20)

(2020/C 433/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Acacia Srl

Beklagte: Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft

Vorlagefragen:

1.

Kann das im internationalen Tatortgerichtsstand nach Art. 82 Abs. 5 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (1) angerufene nationale Verletzungsgericht bei Verletzungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern auf Folgeansprüche bezogen auf das Gebiet seines Mitgliedstaats das nationale Recht des Mitgliedstaats anwenden, in dem das Verletzungsgericht seinen Sitz hat (lex fori)?

2.

Falls die Frage 1. verneint wird: Kann der „ursprüngliche Verletzungsort“ im Sinne der EuGH-Entscheidungen C-24/16, C-25/16, Nintendo, (2) zur Bestimmung des auf Folgeansprüche anwendbaren Rechts nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (3) auch in dem Mitgliedstaat liegen, in dem Verbraucher sitzen, an die sich eine Internetwerbung richtet, und in dem geschmacksmusterverletzende Gegenstände in Verkehr gebracht werden im Sinne des Artikel 19 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, soweit nur das Angebot und das In-Verkehr-Bringen in diesem Mitgliedstaat angegriffen werden, und zwar auch dann, wenn die dem Angebot und dem In-Verkehr-Bringen zugrunde liegenden Internetangebote in einem anderen Mitgliedstaat in Gang gesetzt wurden?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacks-muster (ABl. 2002, L 3, S. 1).

(2)  ECLI:EU:C:2017:724.

(3)  ABl. 2007, L. 199, p. 40.


14.12.2020   

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C 433/20


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 16. September 2020 — flightright GmbH gegen SunExpressGünes Ekspres Havacilik A.S.

(Rechtssache C-434/20)

(2020/C 433/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: flightright GmbH

Beklagter: SunExpressGünes Ekspres Havacilik A.S.

Vorlagefragen:

1.

Sind die Art. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dahingehend auszulegen, dass eine Umbuchung auf einen anderen, früheren Flug, mit dem der Fluggast sein Endziel 10 Stunden und 1 Minute vor der geplanten Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges erreicht, einen Fall der ausgleichspflichtigen Nichtbeförderung darstellt?

2.

Für den Fall, dass die Frage zu 1. bejaht wird: Muss sich der Fluggast — wie von Art. 3 Abs. 2 bzw. von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 grundsätzlich gefordert — auch dann zu der angegebenen Zeit bzw. spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit des ursprünglich gebuchten Fluges zur Abfertigung bzw. am Flugsteig eingefunden haben, um den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 261/2004 zu eröffnen bzw. eine ausgleichspflichtige Nichtbeförderung zu begründen, obwohl dies infolge der Wahrnehmung des umgebuchten, früheren Ersatzfluges faktisch nicht mehr möglich war?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl 2004, L 46, S. 1).


14.12.2020   

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C 433/20


Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 16. September 2020 — C. gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-435/20)

(2020/C 433/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: C.

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.

Ist eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU (1) vereinbar, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Union durchgeführt wurde?

2.

Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 auch dann vereinbar, wenn das erfolglose erste Asylverfahren nicht in einem Mitgliedstaat der Union, sondern in der Schweiz durchgeführt wurde?

3.

Wenn die zweite Frage verneint wird: Ist eine nationale Regelung, nach der ein Asylantrag im Falle eines Folgeantrages unzulässig ist, ohne zwischen Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutzstatus zu unterscheiden, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 vereinbar?


(1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).


14.12.2020   

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C 433/21


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 18. September 2020 — BT gegen Eurowings GmbH

(Rechtssache C-438/20)

(2020/C 433/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: BT

Berufungsbeklagte: Eurowings GmbH

Vorlagefragen

1.

Liegt eine „Beförderungsverweigerung“ im Sinne von Art. 4 und Art. 2 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) auch dann vor, wenn Fluggästen die Beförderung auf dem betreffenden Flug nicht erst am Flugsteig (Abfluggate), sondern bereits zuvor am Abfertigungsschalter verweigert wird und sie aus diesem Grund gar nicht erst zum Flugsteig (Abfluggate) gelangen?

2.

Soweit die erste Frage zu bejahen ist: Liegt eine „Beförderungsverweigerung“ im Sinne von Art. 4 und Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 auch dann vor, wenn dem Fluggast die Mitnahme auf dem Flug erst wenige Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit am Abfertigungsschalter verweigert wird, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu welchem das Boarding bereits erkennbar abgeschlossen und eine Mitnahme der Fluggäste de facto nicht mehr möglich ist?

3.

Soweit die zweite Frage zu verneinen ist: Stellt eine Umbuchung des Fluggasts auf einen anderen Flug eine „Beförderungsverweigerung“ im Sinne von Art. 4 und Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 dar, wenn der Fluggast den Abfertigungsschalter erst wenige Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit erreicht, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu welchem das Boarding bereits erkennbar abgeschlossen und eine Mitnahme der Fluggäste de facto nicht mehr möglich ist, und ihm die Beförderung wegen des bereits abgeschlossenen Boarding verweigert worden ist?

4.

Für den Fall, dass die erste bis dritte Frage verneint werden: Ist Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem sich die Fluggäste rechtzeitig (hier: ca. zwei Stunden) vor dem Abflug in die Warteschlange vor dem Abfertigungsschalter einreihen, aber aufgrund von Organisationsmängeln der Fluggesellschaft (z. B. unzureichende Anzahl von geöffneten Abfertigungsschaltern, Personalmangel, keine Information der Fluggäste über Lautsprechersysteme) und/oder aufgrund von flughafenseitigen Störungen (hier: ein Defekt des Gepäckförderbandes) erst zu einem Zeitpunkt am Abfertigungsschalter an die Reihe kommen (hier: fünf Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit), zu welcher das Boarding bereits geschlossen und die Fluggäste aus diesem Grund nicht mehr befördert werden, ein Fall der „Nichtbeförderung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 vorliegt?


(1)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


14.12.2020   

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C 433/22


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 21. September 2020 — flightright GmbH gegen Ryanair Designated Activity Company

(Rechtssache C-442/20)

(2020/C 433/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: flightright GmbH

Beklagte: Ryanair Designated Activity Company

Vorlagefragen

1.

Stellt der gewerkschaftlich organisierte Streik des eigenen Personals eines ausführenden Luftfahrtunternehmens einen „außergewöhnlichen Umstand“ i.S.d Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dar?

2.

Kommt es dabei darauf an, ob der genannte Streik aufgrund von Forderungen des Personals geführt wird, die bisher vertraglich zwischen dem Personal und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht vereinbart waren?

3.

Kommt es dabei darauf an, ob der konkrete Streik durch ein bestimmtes Verhalten während der Verhandlungen mit der Gewerkschaft durch das ausführende Luftfahrtunternehmen veranlasst wurde?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


14.12.2020   

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C 433/22


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 21. September 2020 — flightright GmbH gegen Ryanair Designated Activity Company

(Rechtssache C-443/20)

(2020/C 433/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: flightright GmbH

Beklagte: Ryanair Designated Activity Company

Vorlagefragen

1.

Stellt der gewerkschaftlich organisierte Streik des eigenen Personals eines ausführenden Luftfahrtunternehmens einen „außergewöhnlichen Umstand“ i.S.d Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dar?

2.

Kommt es dabei darauf an, ob der genannte Streik aufgrund von Forderungen des Personals geführt wird, die bisher vertraglich zwischen dem Personal und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht vereinbart waren?

3.

Kommt es dabei darauf an, ob der konkrete Streik durch ein bestimmtes Verhalten während der Verhandlungen mit der Gewerkschaft durch das ausführende Luftfahrtunternehmen veranlasst wurde?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


14.12.2020   

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C 433/23


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 21. September 2020 — flightright GmbH gegen Ryanair Designated Activity Company

(Rechtssache C-444/20)

(2020/C 433/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: flightright GmbH

Beklagte: Ryanair Designated Activity Company

Vorlagefragen

1.

Stellt der gewerkschaftlich organisierte Streik des eigenen Personals eines ausführenden Luftfahrtunternehmens einen „außergewöhnlichen Umstand“ i.S.d Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dar?

2.

Kommt es dabei darauf an, ob der genannte Streik aufgrund von Forderungen des Personals geführt wird, die bisher vertraglich zwischen dem Personal und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht vereinbart waren?

3.

Kommt es dabei darauf an, ob der konkrete Streik durch ein bestimmtes Verhalten während der Verhandlungen mit der Gewerkschaft durch das ausführende Luftfahrtunternehmen veranlasst wurde?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


14.12.2020   

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C 433/24


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 21. September 2020 — PN und LM gegen Ryanair Designated Activity Company

(Rechtssache C-445/20)

(2020/C 433/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: PN, LM

Beklagte: Ryanair Designated Activity Company

Vorlagefragen

1.

Stellt der gewerkschaftlich organisierte Streik des eigenen Personals eines ausführenden Luftfahrtunternehmens einen „außergewöhnlichen Umstand“ i.S.d Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dar?

2.

Kommt es dabei darauf an, ob der genannte Streik aufgrund von Forderungen des Personals geführt wird, die bisher vertraglich zwischen dem Personal und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht vereinbart waren?

3.

Kommt es dabei darauf an, ob der konkrete Streik durch ein bestimmtes Verhalten während der Verhandlungen mit der Gewerkschaft durch das ausführende Luftfahrtunternehmen veranlasst wurde?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


14.12.2020   

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C 433/24


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 22. September 2020 — Real Vida Seguros SA/Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache C-449/20)

(2020/C 433/30)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Real Vida Seguros SA

Rechtsmittelgegnerin: Autoridade Tributária e Aduaneira

Vorlagefrage

Verstößt es gegen den freien Kapitalverkehr gemäß Art. 63 ff. AEUV, dass nach den Art. 31 und 2 des Estatuto dos Benefícios Fiscais (Regelung über Steuervergünstigungen) bei der der Rechtsmittelführerin für die Jahre 1999 und 2000 auferlegten Körperschaftsteuer die an inländischen (portugiesischen) Börsen bezogenen Dividenden in Höhe von 50 % abzugsfähig sind, während die an Börsen anderer Länder der Europäischen Union erzielten Dividenden von diesem Abzug ausgeschlossen sind?


14.12.2020   

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C 433/25


Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) eingereicht am 23. September 2020 — Airhelp Limited gegen Austrian Airlines AG

(Rechtssache C-451/20)

(2020/C 433/31)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Korneuburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Airhelp Limited

Beklagte: Austrian Airlines AG

Vorlagefragen:

1.

Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dahin auszulegen, dass diese Verordnung auch auf eine einheitlich gebuchte, aus zwei Teilflügen bestehende Flugverbindung, bei der beide Teilflüge von einem (vom selben) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden sollen, anzuwenden ist, wenn sowohl der Abflugort des ersten Teilfluges als auch der Ankunftsort des zweiten Teilfluges in einem Drittstaat liegen und nur der Ankunftsort des ersten Teilfluges und Abflugort des zweiten Teilfluges im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt?

Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:

2.

Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass der Fluggast auch dann Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung hat, wenn er mit der ihm angebotenen anderweitigen Beförderung das Endziel zwar planmäßig nicht mehr als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des annullierten Fluges erreichen würde, es aber tatsächlich nicht innerhalb dieses zeitlichen Rahmens erreicht.


(1)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


14.12.2020   

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C 433/25


Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad Lukovit (Bulgarien), eingereicht am 23. September 2020 — Strafverfahren gegen AZ

(Rechtssache C-454/20)

(2020/C 433/32)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Rayonen sad Lukovit

Angeklagter im Strafverfahren

AZ

Vorlagefragen

1.

Steht der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen einer nationalen Regelung entgegen, die für ein- und dieselbe Handlung, nämlich das Führen eines nicht ordnungsgemäß zugelassenen Kraftfahrzeugs, gleichzeitig eine verwaltungsrechtliche und eine strafrechtliche Verantwortlichkeit vorsieht, ohne dass es Kriterien gibt, die eine objektive Einstufung der Sozialgefährlichkeit erlauben?

2.

Für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die erste Frage verneint: Welche Befugnisse hat das nationale Gericht, um eine wirksame Anwendung der Rechtsgrundsätze der Europäischen Union sicherzustellen?

3.

Stellt die verfahrensrechtliche Möglichkeit des Gerichts, eine wegen Begehung einer Straftat angeklagte Person freizusprechen, wenn es ihr eine Verwaltungsstrafe auferlegt, eine hinreichende Garantie gegen eine willkürliche Anwendung des Gesetzes dar?

4.

Ist die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr für die Straftat des Führens eines nicht ordnungsgemäß zugelassenen Kraftfahrzeugs im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verhältnismäßig?


14.12.2020   

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C 433/26


Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2020 von der Crédit agricole SA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2020 in der Rechtssache T-576/18, Crédit agricole SA/EZB

(Rechtssache C-456/20 P)

(2020/C 433/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Crédit agricole SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Champsaur und A. Delors)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 8. Juli 2020 in der Rechtssache T-576/18, Crédit Agricole SA/EZB, aufzuheben, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/2018-FRCAG-75 der EZB vom 16. Juli 2018 im Übrigen abgewiesen wurde;

sämtlichen von ihr im ersten Rechtszug vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben;

der EZB sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf folgende Gründe:

1.

Das Gericht habe bei der Anwendung der Bestimmungen von Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen einen Rechtsfehler begangen und gegen den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Strafnorm verstoßen, indem es festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin bei der Offenlegung von Informationen zur 3. Säule und bei der COREP-Meldung für das zweite Quartal 2016 einen Verstoß begangen habe.

2.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und gegen die Begründungspflicht verstoßen, indem es nicht auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch den Beschluss ECB/SSM/2018-FRCAG-75 eingegangen sei, und habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, indem es einen Verstoß gegen Art. 26 Abs. 3 der Verordnung Nr. 575/2013 festgestellt habe, obwohl es die Unklarheit dieser Bestimmung ausdrücklich anerkannt habe.

3.

Das Gericht habe gegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank sowie gegen die Begründungspflicht verstoßen, da kein fahrlässiges Verhalten der Rechtsmittelführerin nachgewiesen worden sei.

4.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und gegen die Begründungspflicht verstoßen, indem es nicht auf den Klagegrund eines Verstoßes des Beschlusses ECB/SSM/2018-FRCAG-75 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung eingegangen sei, und habe gegen diese beiden Grundsätze verstoßen, indem es implizit entschieden habe, dass die Sanktion dem Grunde nach richtig sei.


14.12.2020   

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C 433/27


Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2020 von der Crédit agricole Corporate and Investment Bank gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2020 in der Rechtssache T-577/18, Crédit agricole Corporate and Investment Bank/EZB

(Rechtssache C-457/20 P)

(2020/C 433/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Crédit agricole Corporate and Investment Bank (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Champsaur und A. Delors)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 8. Juli 2020 in der Rechtssache T-577/18, Crédit Agricole Corporate and Investment Bank/EZB, aufzuheben, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/2018-FRCAG-76 der EZB vom 16. Juli 2018 im Übrigen abgewiesen wurde;

sämtlichen von ihr im ersten Rechtszug vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben;

der EZB sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und gegen die Begründungspflicht verstoßen, indem es nicht auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch den Beschluss ECB/SSM/2018-FRCAG-76 eingegangen sei, und habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, indem es einen Verstoß gegen Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen festgestellt habe, obwohl es die Unklarheit dieser Bestimmung ausdrücklich anerkannt habe.

2.

Das Gericht habe gegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank sowie gegen die Begründungspflicht verstoßen, da kein fahrlässiges Verhalten der Rechtsmittelführerin nachgewiesen worden sei.

3.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und gegen die Begründungspflicht verstoßen, indem es nicht auf den Klagegrund eines Verstoßes des Beschlusses ECB/SSM/2018-FRCAG-76 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung eingegangen sei, und habe gegen diese beiden Grundsätze verstoßen, indem es implizit entschieden habe, dass die Sanktion dem Grunde nach richtig sei.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/28


Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2020 von CA Consumer Finance gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 8. Juli 2020 in der Rechtssache T-578/18, CA Consumer Finance/EZB

(Rechtssache C-458/20 P)

(2020/C 433/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: CA Consumer Finance (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Champsaur und A. Delors)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 8. Juli 2020 in der Rechtssache T-578/18, CA Consumer Finance/EZB, aufzuheben, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/2018-FRCAG-77 der EZB vom 16. Juli 2018 im Übrigen abgewiesen wurde;

sämtlichen von ihr im ersten Rechtszug vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben;

der EZB sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und gegen die Begründungspflicht verstoßen, indem es nicht auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch den Beschluss ECB/SSM/2018-FRCAG-77 eingegangen sei, und habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, indem es einen Verstoß gegen Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen festgestellt habe, obwohl es die Unklarheit dieser Bestimmung ausdrücklich anerkannt habe.

2.

Das Gericht habe gegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank sowie gegen die Begründungspflicht verstoßen, da kein fahrlässiges Verhalten der Rechtsmittelführerin nachgewiesen worden sei.

3.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und gegen die Begründungspflicht verstoßen, indem es nicht auf den Klagegrund eines Verstoßes des Beschlusses ECB/SSM/2018-FRCAG-77 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung eingegangen sei, und habe gegen diese beiden Grundsätze verstoßen, indem es implizit entschieden habe, dass die Sanktion dem Grunde nach richtig sei.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/28


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 25. September 2020 — Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (ASGI) u. a./Presidenza del Consiglio dei Ministri — Dipartimento per le politiche della famiglia, Ministero dell’Economia e delle Finanze

(Rechtssache C-462/20)

(2020/C 433/36)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (ASGI), Avvocati per niente onlus (APN), Associazione NAGA — Organizzazione di volontariato per l’Assistenza Socio-Sanitaria e per i Diritti di Cittadini Stranieri, Rom e Sinti

Beklagte: Presidenza del Consiglio dei Ministri — Dipartimento per le politiche della famiglia, Ministero dell’Economia e delle Finanze

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 11 Abs. 1 Buchst. d oder f der Richtlinie 2003/109/EG (1) einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden entgegen, die vorsieht, dass die Regierung eines Mitgliedstaats nur Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Ausschluss langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger ein Dokument ausstellt, das zu einem Preisnachlass bei Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen durch öffentliche und private Personen berechtigt, die mit der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats eine Vereinbarung getroffen haben?

2.

Steht Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU (2), der auf Art. 1 Buchst. z und Art. 3 Buchst. j der Verordnung 2004/883/EG (3) Bezug nimmt, oder Art. 12 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2011/98 einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden entgegen, die vorsieht, dass die Regierung eines Mitgliedstaats nur Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Ausschluss der Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/98 ein Dokument ausstellt, das zu einem Preisnachlass bei Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen durch öffentliche und private Personen berechtigt, die mit der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats eine Vereinbarung getroffen haben?

3.

Steht Art. 14 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2009/50/EG (4), der auf Art. 1 Buchst. z und Art. 3 Buchst. j der Verordnung 2004/883/EG Bezug nimmt, oder Art. 14 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2009/50 einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden entgegen, die vorsieht, dass die Regierung eines Mitgliedstaats nur Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Ausschluss der Drittstaatsangehörigen, die Inhaber einer „Blauen Karte EU“ im Sinne der Richtlinie 2009/50 sind, ein Dokument ausstellt, das zu einem Preisnachlass bei Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen durch öffentliche und private Personen berechtigt, die mit der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats eine Vereinbarung getroffen haben?

4.

Steht Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden entgegen, die vorsieht, dass die Regierung eines Mitgliedstaats nur Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Ausschluss der Drittstaatsangehörigen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ein Dokument ausstellt, das zu einem Preisnachlass bei Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen durch öffentliche und private Personen berechtigt, die mit der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats eine Vereinbarung getroffen haben?


(1)  Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).

(2)  Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. 2011, L 343, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).

(4)  Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. 2009, L 155, S. 17).


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/29


Rechtsmittel, eingelegt am 26. September 2020 von KF gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Juli 2020 in der Rechtssache T-619/19, KF/SatCen

(Rechtssache C-464/20 P)

(2020/C 433/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: KF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Kunst)

Andere Partei des Verfahrens: Satellitenzentrum der Europäischen Union (SatCen)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

erstens den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

zweitens der Klage mit Ausnahme des vierten Antrags stattzugeben, und folglich

die Entscheidung des Direktors des SatCen vom 3. Juli 2019 über die Wiedereröffnung der Verwaltungsuntersuchung sowie die Entscheidung des Direktors, mit der die erste Entscheidung nach einer Verwaltungsbeschwerde bestätigt wurde, aufzuheben;

dem SatCen aufzuerlegen, der Rechtsmittelführerin angemessenen Schadensersatz aufgrund des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-286/15, KF/SatCen (durchzuführendes Urteil), zu zahlen, da es nur so möglich ist, die darin enthaltenen Rechtswidrigkeiten zu beseitigen, die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerin wiederherzustellen und das Urteil durchzuführen;

dem SatCen aufzuerlegen, der Rechtsmittelführerin für die als Resultat der Wiedereröffnung der Verwaltungsuntersuchung erlittenen materiellen und immateriellen Schäden Schadensersatz zu zahlen, der vorläufig nach Billigkeit auf 30 000 Euro geschätzt wird;

hilfsweise, die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 266 AEUV sowie das Recht der Rechtsmittelführerin auf vollständige Durchführung des durchzuführenden Urteils, da das Gericht durch die Feststellung, dass es sich bei der Entscheidung über die Wiedereröffnung der Verwaltungsuntersuchung um eine vorbereitende Handlung ohne nachteilige Auswirkungen auf die Interessen von KF handele, einen Rechtsfehler begangen habe.

Mit dieser Entscheidung werde das Urteil nicht ordnungsgemäß nach Art. 266 AEUV durchgeführt und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls von KF verletzte diese daher ihre Interessen unmittelbar und direkt.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die besonderen Umstände des Falls von KF, wie unheilbare Rechtsverstöße in der ursprünglichen Verwaltungsuntersuchung, nicht berücksichtigt habe.

Das Gericht habe Rechtsfehler begangen, indem es nicht festgestellt habe,

dass es dem SatCen objektiv nicht möglich sei, die Rechtsverstöße durch die Wiedereröffnung der Verwaltungsuntersuchung zu heilen, da u. a. Zeugen in der ursprünglichen Verwaltungsuntersuchung in unzulässiger Weise beeinflusst und der Ruf sowie das berufliche Ansehen von KF — wie im durchzuführenden Urteil festgestellt worden sei — ernsthaft geschädigt worden seien;

dass kein faires Verfahren gewährleistet werden könne und

dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer vorliege.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 266 AEUV sowie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es nicht berücksichtigt und nicht festgestellt habe,

dass das Ermessen bei der ordnungsgemäßen Durchführung von Urteilen wie im Fall von KF auf eine mögliche Maßnahme beschränkt werden könne, nämlich sie angemessen für die im durchzuführenden Urteil festgestellten Rechtsverstöße zu entschädigen;

dass jede endgültige Entscheidung, die zum Abschluss des gesamten Verfahrens führen würde, oder jede vorbereitende Entscheidung notwendigerweise und zwangsläufig dieselben Rechtsverstöße aufweisen würde, die im durchzuführenden Urteil festgestellt worden seien;

dass die Durchführung des Urteils besondere Schwierigkeiten aufweise;

dass KF darauf vertraut habe, angemessen entschädigt zu werden;

dass die Zahlung einer angemessenen Entschädigung die einzige Möglichkeit sei, die festgestellten Rechtsverstöße zu heilen.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 268 und 340 Abs. 2 AEUV, da das Gericht einen Rechtsfehler durch die Feststellung begangen habe, dass die Klage auf Schadensersatz aufgrund außervertraglicher Haftung im Hinblick auf die Entscheidung über die Wiedereröffnung der Verwaltungsuntersuchung unzulässig sei. KF habe eine zulässige Klage eingebracht, und daher sei die damit zusammenhängende Klage auf Schadensersatz zulässig.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/31


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 28. September 2020 — BC gegen Deutsche Lufthansa AG

(Rechtssache C-467/20)

(2020/C 433/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: BC

Beklagte: Deutsche Lufthansa AG

Vorlagefrage

Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 (1) in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 5 dahin auszulegen sind, dass ein Fluggast, der bei einem aus zwei Teilflügen bestehenden Flug (also mit Umsteigen) mit Abflug von einem Flughafen außerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats (Drittland), Zwischenlandung auf dem Flughafen eines Drittlands und Zielflughafen auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, seinen Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, die auf den ersten Teilflug zurückgeht, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Drittland durchgeführt wurde, seine Klage auf Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft richten kann, bei dem der Flug einheitlich gebucht wurde und das lediglich den zweiten Teilflug durchgeführt hat?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/31


Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 29. September 2020 — AS Veejaam, OÜ Espo/AS Elering

(Rechtssache C-470/20)

(2020/C 433/39)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Riigikohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: AS Veejaam, OÜ Espo

Beklagte: AS Elering

Vorlagefragen

1.

Sind die Unionsregeln über staatliche Beihilfen, u. a. das in Rn. 50 der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“ (1) vorgesehene Erfordernis des Anreizeffekts dahin auszulegen, dass eine Beihilferegelung mit diesen Regeln im Einklang steht, die es einem Erzeuger erneuerbarer Energie ermöglicht, die Auszahlung einer staatlichen Beihilfe zu beantragen, nachdem mit den Arbeiten für ein Vorhaben begonnen wurde, wenn eine innerstaatliche Vorschrift jedem Erzeuger, der die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf die Förderung gewährt und der zuständigen Behörde insoweit kein Ermessen einräumt?

2.

Ist der Anreizeffekt einer Beihilfe in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die Investition, die Anlass für die Beihilfe ist, wegen der Änderung der Voraussetzungen einer Umweltgenehmigung getätigt wurde — auch dann, wenn der Antragsteller, wie im vorliegenden Fall, seine Tätigkeit wegen der strengeren Voraussetzungen für die Genehmigung wahrscheinlich beendet hätte, wenn er die staatliche Beihilfe nicht erhalten hätte?

3.

Handelt es sich — unter Berücksichtigung u. a. der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil C-590/14 P (Rn. 49, 50) (2) — in einem Fall, in dem die Kommission wie im vorliegenden Fall sowohl eine bestehende Beihilferegelung als auch geplante Änderungen durch einen Beihilfebeschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat und der Staat u. a. angegeben hat, dass er die bestehende Beihilferegelung nur bis zu einem bestimmten Stichtag anwenden werde, um eine neue Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2015/1589 (3), wenn die auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften bestehende Beihilferegelung über den von dem Staat angegebenen Stichtag hinaus weiter angewandt wird?

4.

Sind in dem Fall, dass die Kommission nachträglich beschlossen hat, keine Einwände gegen eine unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV angewandte Beihilferegelung zu erheben, Personen, die Anspruch auf eine Betriebsbeihilfe haben, berechtigt, die Zahlung der Beihilfe auch für die Zeit vor dem Beschluss der Kommission zu beantragen, vorausgesetzt, die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften lassen dies zu?

5.

Hat ein Antragsteller, der im Rahmen einer Beihilferegelung eine Betriebsbeihilfe beantragt hat und der mit der Durchführung eines Vorhabens, das als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehene Voraussetzungen erfüllt, zu einem Zeitpunkt begonnen hat, zu dem die Beihilferegelung rechtmäßig angewandt wurde, den Antrag auf die staatliche Beihilfe jedoch zu einem Zeitpunkt gestellt hat, zu dem die Beihilferegelung ohne Unterrichtung der Kommission verlängert worden war, ungeachtet der Regelung in Art. 108 Abs. 3 AEUV einen Anspruch auf Beihilfe?


(1)  ABl. 2014, C 200, S. 1.

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2016 in der Rechtssache DEI/Kommission (C-590/14 P, EU:C:2016:797).

(3)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


14.12.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/32


Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 30. September 2020 — „INVEST FUND MANAGEMENT“ AD/Komisiya za finansov nadzor

(Rechtssache C-473/20)

(2020/C 433/40)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski rayonen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„INVEST FUND MANAGEMENT“ AD

Beklagte: Komisiya za finansov nadzor

Vorlagefragen

1.

Welche Bedeutung wollte der europäische Gesetzgeber dem Begriff „Angaben von wesentlicher Bedeutung“ im Prospekt, wie dieser in Art. 72 der Richtlinie 2009/65/ЕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (1) verwendet wird, verleihen?

2.

Ist die Vorschrift des Art. 69 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/ЕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 dahin auszulegen, dass jede Änderung der erforderlichen Mindestangaben in den Prospekten, die in Schema A von Anhang I vorgesehen sind, immer vom Begriff der „Angaben von wesentlicher Bedeutung“ gem. Art. 72 der Richtlinie umfasst wird, so dass diese rechtzeitig zu aktualisieren sind?

3.

Ist im Falle der Verneinung der zweiten Frage davon auszugehen, dass die Information betreffend die Änderung der personellen Besetzung der Vorstandsmitglieder einer bestimmten Verwaltungsgesellschaft, die keine geschäftsführende Mitglieder sind und denen keine Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, von dem Begriff der „Angaben von wesentlicher Bedeutung“, wie dieser in Art. 72 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 verwendet wird, umfasst wird?

4.

Ist die Vorschrift des Art. 99а Buchst. r der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 dahin auszulegen, dass die Verhängung einer Sanktion gegen eine Verwaltungsgesellschaft — für jeden von ihr verwalteten Investmentfonds — nur bei einer wiederholten Nichterfüllung der in den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 68 bis 82 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 auferlegten Pflichten zur Unterrichtung der Anleger zulässig ist?


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.


14.12.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/33


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland) eingereicht am 1. Oktober 2020 — Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

(Rechtssache C-484/20)

(2020/C 433/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Beklagte: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Vorlagefrage:

Ist Art. 62 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (1) so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Gepflogenheit entgegensteht, die als Übergangsregelung bei Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern das Verbot von Entgelten für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten und Zahlungsdienstleistungen nach der entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschrift nur eingreifen lässt, wenn das zugrundeliegende Schuldverhältnis ab dem 13. Januar 2018 entstanden ist, nicht jedoch, wenn das zugrundeliegende Schuldverhältnis vor dem 13. Januar 2018 entstanden ist, mit der Abwicklung (weiterer) Zahlungsvorgänge aber erst ab dem 13. Januar 2018 begonnen wird?


(1)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. 2015, L 337, S. 35).


14.12.2020   

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C 433/34


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Alba Iulia (Rumänien), eingereicht am 2. Oktober 2020 — Philips Orăştie S.R.L./Direcţia Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

(Rechtssache C-487/20)

(2020/C 433/42)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Alba Iulia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SC Philips Orăștie SRL

Beklagte: Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili

Vorlagefrage

Können Art. 179 [Abs. 1] und Art. 183 [Abs. 1] der Richtlinie 112/2006/EG (1) in Verbindung mit den Grundsätzen der Äquivalenz, der Effektivität und der Neutralität dahin ausgelegt werden, dass sie einer nationalen Regelung/Praxis entgegenstehen, die eine Kürzung der zu erstattenden Mehrwertsteuer vorschreibt, indem in die Berechnung der zu zahlenden Mehrwertsteuer Beträge einbezogen werden, die zusätzliche Zahlungsverbindlichkeiten darstellen, die durch einen Steuerbescheid festgesetzt worden sind, der durch ein nicht endgültiges Gerichtsurteil aufgehoben worden ist, wenn diese zusätzlichen Zahlungsverbindlichkeiten durch eine Bankbürgschaft gesichert sind und die nationalen Steuerverfahrensvorschriften dieser Sicherheit für andere Steuern und Abgaben aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollstreckung zuerkennen?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/34


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 2. Oktober 2020 — UB/Kauno teritorinė muitinė

(Rechtssache C-489/20)

(2020/C 433/43)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: UB

Berufungsbeklagter: Kauno teritorinė muitinė

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass eine Zollschuld erlischt, wenn in einer Situation wie der in der vorliegenden Rechtssache gegebenen Schmuggelware beschlagnahmt und anschließend eingezogen wurde, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt (in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt) worden war?

2.

Sind, falls die erste Frage bejaht wird, Art. 2 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG (2) des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 70 der Richtlinie 2006/112/EG (3) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer und/oder Mehrwertsteuer nicht erlischt, wenn wie im vorliegenden Fall Schmuggelware beschlagnahmt und anschließend eingezogen wird, nachdem sie bereits unrechtmäßig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt (in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt) wurde, auch wenn die Zollschuld aus dem in Art. 124 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 952/2013 genannten Grund erloschen ist?


(1)  ABl. 2013, L 269, S. 1.

(2)  ABl. 2009, L 9, S. 12.

(3)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/35


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 2. Oktober 2020 — V.M.A./Stolichna Obsthina, Rayon „Pancharevo“

(Rechtssache C-490/20)

(2020/C 433/44)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: V.M.A.

Beklagte: Stolichna Obsthina, Rayon „Pancharevo“

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV sowie die Art. 7, 24 und 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie den bulgarischen Verwaltungsbehörden, bei denen ein Antrag auf Bescheinigung der in einem anderen Mitgliedstaat der EU erfolgten Geburt eines Kindes mit bulgarischer Staatsangehörigkeit gestellt wurde, die mit einer spanischen Geburtsurkunde, in der zwei Personen weiblichen Geschlechts als Mütter eingetragen sind, ohne nähere Angaben, ob eine und wenn ja, welche von ihnen die leibliche Mutter des Kindes sei, bescheinigt worden war, nicht gestatten, die Ausfertigung einer bulgarischen Geburtsurkunde mit der Begründung abzulehnen, dass die Klägerin sich weigere anzugeben, welche die leibliche Mutter des Kindes sei?

2.

Sind Art. 4 Abs. 2 EUV und Art. 9 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die Wahrung der nationalen Identität und der Verfassungsidentität der Mitgliedstaaten der EU bedeutet, dass Letztere in Bezug auf die Vorschriften für die Feststellung der Abstammung über ein weites Ermessen verfügen? Im Einzelnen:

Ist Art. 4 Abs. 2 EUV dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten gestattet, Informationen über die biologische Abstammung des Kindes zu verlangen?

Ist Art. 4 Abs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass es unabdingbar ist, die nationale Identität und die Verfassungsidentität eines Mitgliedstaats einerseits und das Wohl des Kindes andererseits im Bestreben eines Interessenausgleichs gegeneinander abzuwägen, wobei zu berücksichtigen ist, dass derzeit weder in Bezug auf die Werte noch in rechtlicher Hinsicht ein Konsens über die Möglichkeit besteht, als Eltern in einer Geburtsurkunde Personen gleichen Geschlechts, ohne nähere Angaben, ob und wenn ja, wer von ihnen leiblicher Elternteil des Kindes ist, eintragen zu lassen? Falls diese Frage zu bejahen ist, wie könnte dieser Interessenausgleich konkret erzielt werden?

3.

Sind die Rechtsfolgen des Brexit insoweit von Bedeutung für die Beantwortung der ersten Frage, als die eine Mutter, die in der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Geburtsurkunde angegeben ist, Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die andere Mutter Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU ist, wenn man insbesondere berücksichtigt, dass die Weigerung der Ausfertigung einer bulgarischen Geburtsurkunde des Kindes ein Hindernis für die Ausstellung eines Identitätsnachweises des Kindes durch einen Mitgliedstaat der EU darstellt und dadurch gegebenenfalls die uneingeschränkte Ausübung seiner Rechte als Unionsbürger erschwert?

4.

Falls die erste Frage bejaht wird: Verpflichtet das Unionsrecht, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz, die zuständigen nationalen Behörden, von dem Muster für die Abfassung einer Geburtsurkunde, das Bestandteil des geltenden nationalen Rechts ist, abzuweichen?


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/36


Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 30. September 2020 — Randstad Italia SpA/Umana SpA u. a.

(Rechtssache C-497/20)

(2020/C 433/45)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Randstad Italia SpA

Kassationsbeschwerdegegnerinnen: Umana SpA, Azienda USL Valle d’Aosta, IN. VA SpA, Synergie Italia agenzia per il lavoro SpA

Vorlagefragen

1.

Stehen Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie Art. 2 Abs. 1 und 2 und Art. 267 AEUV, auch im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einer Auslegungspraxis wie jene betreffend Art. 111 Abs. 8 der Verfassung, Art. 360 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 362 der Zivilprozessordnung sowie Art. 110 der Verwaltungsprozessordnung — soweit diese Bestimmungen die Kassationsbeschwerde gegen Urteile des Consiglio di Stato (Staatsrat) aus „Gründen, welche die Gerichtsbarkeit betreffen“ zulassen — entgegen, die aus dem Urteil der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) Nr. 6/2018 und der nachfolgenden nationalen Rechtsprechung hervorgeht, die in Abänderung der bisherigen Rechtsprechungslinie entschieden hat, dass das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde hinsichtlich der sogenannten „fehlenden Gerichtsbarkeit“ nicht zur Anfechtung von Urteilen des Consiglio di Stato (Staatsrat) erhoben werden kann, die auf nationaler Ebene entwickelten Auslegungspraktiken folgen, die in Widerspruch zu Urteilen des Gerichtshofs in unionsrechtlich geregelten Bereichen (im vorliegenden Fall, in Bezug auf der Vergabe öffentlicher Aufträge), in denen die Mitgliedstaaten auf die mit diesem Recht unvereinbare Ausübung ihrer Hoheitsrechte verzichtet haben, stehen, wodurch entgegen dem Erfordernis, dass das Unionsrecht unter Berücksichtigung der Beschränkung der „Verfahrensautonomie“ der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung von prozessualen Rechtsinstituten von jedem Gericht vollständig und umgehend, in verbindlicher Weise und in Übereinstimmung mit seiner korrekten Auslegung durch den Gerichtshof anzuwenden ist, Verstöße gegen das Unionsrecht, die mit dem zuvor genannten Rechtsmittel korrigiert werden könnten, verfestigt werden sowie die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der wirksame gerichtliche Rechtsschutz subjektiver, unionsrechtlich relevanter Rechtspositionen gefährdet werden?

2.

Stehen Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 EUV sowie Art. 267 AEUV, auch im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einer Auslegung und Anwendung von Art. 111 Abs. 8 der Verfassung, Art. 360 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 362 der Zivilprozessordnung sowie Art. 110 der Verwaltungsprozessordnung entgegen, die aus der nationalen Rechtsprechungspraxis hervorgeht, nach der die Kassationsbeschwerde vor den Vereinigten Senaten aus „Gründen, welche die Gerichtsbarkeit betreffen“ hinsichtlich der sogenannten „fehlenden Gerichtsbarkeit“ nicht zur Anfechtung von Urteilen des Consiglio di Stato (Staatsrat) erhoben werden kann, die bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung des Unionsrechts betreffende Fragen die Vorlage an den Gerichtshof ohne Begründung unterlassen, ohne dass die von diesem (ausgehend vom Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit, C-238/81) abschließend aufgestellten und eng auszulegenden Voraussetzungen, die das nationale Gericht von der oben genannten Pflicht befreien, vorlägen, was in Widerspruch zu dem Grundsatz steht, nach dem nationale, wenn auch gesetzliche oder verfassungsrechtliche Verfahrensvorschriften oder -praktiken mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, die vorsehen, dass dem (letztinstanzlichen oder einem anderen) nationalen Gericht — auch vorübergehend — die Freiheit zur Vorlage entzogen wird, wodurch die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs zur richtigen und verbindlichen Auslegung des Unionsrechts beschnitten wird, sich die etwaige zum Unionsrecht in Widerspruch stehende Auslegung des vom nationalen Gericht angewandten Rechts nicht ausräumen lässt (und deren Verfestigung begünstigt wird) sowie die einheitliche Auslegung und die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes für subjektive, sich aus dem Unionsrecht ergebende Rechtspositionen beeinträchtigt werden?

3.

Sind die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 5. September 2019, Lombardi, C-333/18, vom 5. April 2016, PFE, C-689/13 und vom 4. Juli 2013, Fastweb, C-100/12 hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG (1) in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG (2) aufgestellten Grundsätze auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar, in dem der Consiglio di Stato (Staatsrat), nachdem die Wettbewerberin den Ausschluss von einem Vergabeverfahren und die Auftragsvergabe an ein anderes Unternehmen beanstandet hat, in der Sache nur den Klagegrund, mit dem das ausgeschlossene Unternehmen die für sein technisches Angebot vergebene, unter der „Sperrschwelle“ liegende Punktzahl beanstandet, prüft und vorrangig die Anschlussberufungen des öffentlichen Auftraggebers und der Zuschlagsempfängerin prüft und diesen stattgibt sowie die anderen Hauptklagegründe, die das Ergebnis des Vergabeverfahrens aus anderen Gründen (Unbestimmtheit der Kriterien für die Beurteilung der Angebote im Lastenheft; fehlende Begründung der vergebenen Bewertung; rechtswidrige Ernennung und Zusammensetzung des Vergabeausschusses) beanstanden, für unzulässig erklärt (und deren Prüfung in der Sache unterlässt), und zwar in Anwendung einer nationalen Rechtsprechungspraxis, nach der das von einem Vergabeverfahren ausgeschlossene Unternehmen nicht zur Geltendmachung von Rügen zur Anfechtung der Auftragsvergabe an die Wettbewerberin — auch durch Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens — legitimiert sei, da zu prüfen wäre, ob die Wirkung, dass dem Unternehmen das Recht verwehrt wird, dem Gericht jedweden Grund für die Anfechtung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens zur Prüfung vorzulegen, mit dem Unionsrecht in einer Situation vereinbar ist, in der der Ausschluss des Unternehmens nicht endgültig festgestellt wurde und sich jeder Wettbewerber auf ein äquivalentes berechtigtes Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann, was zu der Feststellung, dass es dem öffentlichen Auftraggeber unmöglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen, sowie zur Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens führen kann, an dem jeder Bieter teilnehmen könnte?


(1)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33).

(2)  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. 2007, L 335, S. 31).


14.12.2020   

DE

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C 433/37


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 1. Oktober 2020 — DIMCO Dimovasili M.I.KΕ./Ypourgos Perivallontos kai Energeias

(Rechtssache C-499/20)

(2020/C 433/46)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: DIMCO Dimovasili M.I.KΕ.

Beklagter: Ypourgos Perivallontos kai Energeias

Vorlagefragen

Sind die Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1.1, Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181) in Verbindung mit Anhang I dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie § 1.2.4 sowie den § § P9.5.6.9 und P9.5.8.2 der Technischen Verordnung über Innenanlagen für Erdgas mit einem Betriebsdruck bis 500 mbar entgegenstehen, die zum Schutz von Personen insbesondere vor Erdbeben Bedingungen und Einschränkungen (Belüftungspflicht, Verbot der Verlegung im Boden) hinsichtlich der Art und Weise der Installation von Druckgeräten (Rohrleitungen für Gase) festlegen, wenn diese Bedingungen und Einschränkungen unterschiedslos auch bei Rohrleitungen Anwendung finden, die — wie im vorliegenden Fall — mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und hinsichtlich derer der Hersteller bestätigt, dass ihre Benutzung und Installation sicher sind, ohne dass die genannten Bedingungen und Einschränkungen eingehalten werden?

Oder sind die genannten Bestimmungen der Richtlinie 97/23/EG in Verbindung mit Art. 2 dieser Richtlinie vielmehr dahin auszulegen, dass sie Bedingungen und Einschränkungen hinsichtlich der Art und Weise der Installation von Druckgeräten (Rohrleitungen für Gase) — wie den im vorliegenden Fall fraglichen — nicht entgegenstehen?


14.12.2020   

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C 433/38


Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 9. Oktober 2020 — RM gegen Landespolizeidirektion Steiermark

(Rechtssache C-508/20)

(2020/C 433/47)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerber: RM

Belangte Behörde: Landespolizeidirektion Steiermark

1.

Hat das nationale Gericht in einem Strafverfahren, das zum Schutze einer Monopolregelung geführt wird, die von ihm anzuwendende Strafsanktionsnorm im Lichte der Dienstleistungsfreiheit zu prüfen, wenn es bereits zuvor die Monopolregelung entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes geprüft hat und diese Prüfung ergeben hat, dass die Monopolregelung gerechtfertigt ist?

2.

Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:

2a)

Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz zwingend die Verhängung einer Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht?

2b)

Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von € 6 000 pro Glücksspielautomat zwingend vorsieht?

2c)

Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht?

2d)

Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche im Fall der Bestrafung wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorsieht?

3.

Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:

3a)

Ist Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) (1) dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz zwingend die Verhängung einer Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht?

3b)

Ist Art. 49 Abs. 3 GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von € 6 000 pro Glücksspielautomat zwingend vorsieht?

3c)

Ist Art. 49 Abs. 3 GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht?

3d)

Ist Art. 49 Abs. 3 GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche im Fall der Bestrafung wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorsieht?


(1)  ABl. 2010, C 83, S. 389.


14.12.2020   

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C 433/39


Klage, eingereicht am 12. Oktober 2020 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-510/20)

(2020/C 433/48)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet, Ivan Zalogin)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien ihren Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. a Nrn. i, ii und iii sowie aus Art. 17 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (1) nicht nachgekommen ist;

der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Unter Verstoß gegen die oben angeführten Rechtsvorschriften der Richtlinie 2008/56/EG habe es die Republik Bulgarien versäumt, der Kommission fristgerecht die verpflichtenden Aktualisierungen der Anfangsbewertung zur Erfassung des Meereszustands, der Beschreibung eines guten Umweltzustands und der Umweltziele zu übermitteln.


(1)  ABl. 2008, L 164, S. 19.


14.12.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/40


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Silistra (Bulgarien), eingereicht am 16. Oktober 2020 — DB, LY/Nachalnik na Rayonno upravlenie Silistra pri Oblastna direktsia na Ministerstvo na vatreshnite raboti

(Rechtssache C-520/20)

(2020/C 433/49)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Silistra

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: DB, LY

Beklagter: Nachalnik na Rayonno upravlenie Silistra pri Oblastna direktsia na Ministerstvo na vatreshnite raboti

Vorlagefrage

Ist Art. 39 und insbesondere Art. 39 Abs. 3 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) dahin auszulegen, dass er eine nationale Regelung und Verwaltungspraxis zulässt, wonach das zuständige vollziehende Organ, wenn Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die in das SIS eingegebene Ausschreibung nicht von den Zwecken, zu deren Erreichung sie registriert wurde, und insbesondere nicht von denjenigen des Art. 38 Abs. 1 erfasst wird, die Vollziehung ablehnen kann und muss?


Gericht

14.12.2020   

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C 433/41


Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-479/11 RENV und T-157/12 RENV) (1)

(„Staatliche Beihilfen - Erdölsuche - Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung - Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem IFPEN durch die Verleihung des Status eines EPIC gewährt wird - Vorteil - Vermutung des Bestehens eines Vorteils - Verhältnismäßigkeit“)

(2020/C 433/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin in der Rechtssache T-479/11 RENV: Französische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Dodeller)

Kläger in der Rechtssache T-157/12 RENV: IFP Énergies nouvelles (Rueil-Malmaison, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Lagathu und É. Barbier de La Serre)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Grespan)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 TFUE auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (ABl. 2012, L 14, S. 1)

Tenor

1.

Art. 5 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut français du pétrole“ sowie dessen Art. 6 Abs. 1, soweit er die gemäß Art. 5 Abs. 3 und 4 geschätzten maximalen Auswirkungen der staatlichen Garantie betrifft, werden für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission, die Französische Republik und das IFP Énergies nouvelles tragen in den Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 jeweils ihre eigenen Kosten.

4.

Die Französische Republik, das IFP Énergies nouvelles und die Kommission tragen in der Rechtssache C-438/16 P jeweils ihre eigenen Kosten.

5.

Die Französische Republik trägt in der Rechtssache T-479/11 RENV neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

6.

Das IFP Énergies nouvelles und die Kommission tragen in der Rechtssache T-157/12 RENV jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 340 vom 19.11.2011.


14.12.2020   

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C 433/42


Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — První novinová společnost/Kommission

(Rechtssache T-316/18) (1)

(Staatliche Beihilfen - Postsektor - Universaldienstpflicht - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Wahrung der Verfahrensrechte - Dauer des Verfahrens - Vollständige und hinreichende Prüfung der Sache durch die Kommission - Ausgleich für die Erfüllung der Universaldienstpflicht - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Richtlinie 97/67/EG - Methode der vermiedenen Nettokosten - Begründungspflicht)

(2020/C 433/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: První novinová společnost a.s., Rechtsnachfolgerin der Mediaservis s.r.o. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Vosol und C. Schneider)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, D. Recchia und K. Blanck)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil, T. Müller und I. Gavrilová), Česká pošta s. p. (Prag) (Rechtsanwalt P. Kadlec)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 753 final der Kommission vom 19. Februar 2018, staatliche Beihilfe SA.45281 (2017/N) und staatliche Beihilfe SA.44859 (2016/FC), mit dem festgestellt wird, dass die Ausgleichsleistungen, die die Tschechische Republik Česká pošta für die Erbringung von Postdiensten im Rahmen einer Universaldienstpflicht für den Zeitraum von 2013 bis 2017 gewährt hat, eine staatliche Beihilfe darstellen, die gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die První novinová společnost a.s., Rechtsnachfolgerin der Mediaservis s.r.o., trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Tschechische Republik und die Česká pošta s. p. tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 276 vom 6.8.2018.


14.12.2020   

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C 433/42


Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — GVN/Kommission

(Rechtssache T-583/18) (1)

(Staatliche Beihilfen - Öffentlicher Personenverkehr - Ausgleich für Kosten, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind - Verpflichtung zur Festlegung von Höchsttarifen für Schüler, Studenten, Auszubildende und Personen mit eingeschränkter Mobilität - § 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 - Transferzahlungen eines Landes an kommunale Aufgabenträger im Beförderungswesen - Begriff der Beihilfe)

(2020/C 433/52)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e. V. (GVN) (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Antweiler)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Tomat und K.-P. Wojcik)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller, D. Klebs und S. Heimerl), Land Niedersachsen (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen S. Barth und H. Gading)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 4385 final der Kommission vom 12. Juli 2018, keine Einwände gegen die vom Land Niedersachsen gemäß § 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes erlassene Maßnahme zu erheben (Sache SA.46538 [2017/NN]) (ABl. 2018, C 292, S. 1),

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e. V. (GVN) trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen (Deutschland) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 427 vom 26.11.2018.


14.12.2020   

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C 433/43


Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — Hermann Albers/Kommission

(Rechtssache T-597/18) (1)

(Staatliche Beihilfen - Öffentlicher Personenverkehr - Ausgleich für Kosten, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind - Verpflichtung zur Festlegung von Höchsttarifen für Schüler, Studenten, Auszubildende und Personen mit eingeschränkter Mobilität - § 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 - Transferzahlungen eines Landes an kommunale Aufgabenträger im Beförderungswesen - Begriff der Beihilfe - Anmeldepflicht)

(2020/C 433/53)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Hermann Albers e. K. (Neubörger, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Roling)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Tomat und K.-P. Wojcik)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller, D. Klebs und S. Heimerl), Land Niedersachsen (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen S. Barth und H. Gading)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 4385 final der Kommission vom 12. Juli 2018, keine Einwände gegen die vom Land Niedersachsen gemäß § 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes erlassene Maßnahme zu erheben (Sache SA.46697 [2017/NN]) (ABl. 2018, C 292, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Hermann Albers e. K. trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen (Deutschland) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 427 vom 26.11.2018.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/44


Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — smart things solutions/EUIPO — Samsung Electronics (smart:)things)

(Rechtssache T-48/19) (1)

(Unionsmarke - Löschungsverfahren - Unionsbildmarke smart:)things - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 - Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001)

(2020/C 433/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: smart things solutions GmbH (Seefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Dissmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Söder, H. O’Neill und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Samsung Electronics GmbH (Schwalbach/Taunus, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schmitz, M. Breuer und I. Dimitrov)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. November 2018 (Sache R 835/2018-4) zu einem Löschungsverfahren zwischen Samsung Electronics und smart things solutions

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die smart things solutions GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Samsung Electronics GmbH entstanden sind.


(1)  ABl. C 103 vom 18.3.2019.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/45


Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — Karpeta-Kovalyova/Kommission

(Rechtssache T-249/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Dienstbezüge - Entscheidung, mit der der Anspruch auf die Auslandszulage, das Tagegeld, die Einrichtungsbeihilfe und die Erstattung der Umzugs- und der Reisekosten bei Dienstantritt versagt wurde - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts - Diplomatenstatus - Fünfjähriger Bezugszeitraum - Begriff des ständigen Wohnsitzes)

(2020/C 433/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Marina Karpeta-Kovalyova (Woluwe-Saint-Pierre, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr und D. Milanowska)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 2018, mit der der Klägerin die Auslandszulage, das Tagegeld, die Einrichtungsbeihilfe und die Erstattung der Reisekosten bei Dienstantritt sowie der Umzugskosten versagt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Marina Karpeta-Kovalyova trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 187 vom 3.6.2019.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/45


Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — Decathlon/EUIPO — Athlon Custom Sportswear (athlon custom sportswear)

(Rechtssache T-349/19) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke athlon custom sportswear - Ältere Unionswortmarke DECATHLON - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2020/C 433/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Decathlon (Villeneuve-d’Ascq, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Cléry und C. Devernay)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Athlon Custom Sportswear PC (Kallithéa, Griechenland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. März 2019 (Sache R 1724/2018-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Decathlon und Athlon Custom Sportswear

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Decathlon trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 255 vom 29.7.2019.


14.12.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/46


Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — Itinerant Show Room/EUIPO (FAKE DUCK)

(Rechtssache T-607/19) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke FAKE DUCK - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Gleichbehandlungsgrundsatz und Legalitätsgrundsatz)

(2020/C 433/57)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Itinerant Show Room Srl (San Giorgio in Bosco, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Montelione)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Capostagno)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Juli 2019 (Sache R 830/2019-2) über die Anmeldung des Bildzeichens FAKE DUCK als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Itinerant Show Room Srl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 372 vom 4.11.2019.


14.12.2020   

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C 433/46


Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — Body Attack Sports Nutrition/EUIPO — Sakkari (Sakkattack)

(Rechtssache T-788/19) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Sakkattack - Ältere internationale Wortmarken ATTACK und Body Attack und ältere internationale Bildmarke Body Attack SPORTS NUTRITION - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2020/C 433/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Body Attack Sports Nutrition GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Labesius)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Maria Sakkari (Nikosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Nikolaraki)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. August 2019 (verbundene Rechtssachen R 2432/2018-4 und R 2562/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Body Attack Sports Nutrition und Frau Sakkari

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Body Attack Sports Nutrition GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 10 vom 13.1.2020.


14.12.2020   

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C 433/47


Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — Dvectis CZ/EUIPO — Yado (Stützkissen)

(Rechtssache T-818/19) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Stützkissen darstellt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Kein unterschiedlicher Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 - Begründungspflicht)

(2020/C 433/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Dvectis CZ s.r.o. (Brünn, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Svojanovská)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Ivanauskas und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Yado s.r.o. (Handlová, Slowakei)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. September 2019 (Sache R 513/2018-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Yado und Dvectis CZ

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dvectis CZ s.r.o. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 27 vom 27.1.2020.


14.12.2020   

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C 433/48


Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2020 — X-cen-tek/EUIPO — Altenloh, Brinck & Co. (PAX)

(Rechtssache T-847/19) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke PAX - Ältere Unions- und internationale Bildmarken SPAX - Relatives Eintragungshindernis - Dominierender Bestandteil - Keine Neutralisierung - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Zeitliche Anwendung der Rechtsvorschrift)

(2020/C 433/60)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: X-cen-tek GmbH & Co. KG (Wardenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hillers)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Altenloh, Brinck & Co. GmbH & Co. KG (Ennepetal, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. September 2019 (Sache R 2324/2018-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Altenloh, Brinck & Co. und X-cen-tek

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die X-cen-tek GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 45 vom 10.2.2020.


14.12.2020   

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C 433/48


Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — Body Attack Sports Nutrition/EUIPO — Sakkari (SAKKATTACK)

(Rechtssache T-851/19) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke SAKKATTACK - Ältere internationale Wortmarken ATTACK und Body Attack sowie ältere Bildmarke Body Attack SPORTS NUTRITION - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2020/C 433/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Body Attack Sports Nutrition GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Labesius)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Maria Sakkari (Nikosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Nikolaraki)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Oktober 2019 (Sache R 2560/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Body Attack Sports Nutrition und Frau Sakkari

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Body Attack Sports Nutrition GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 61 vom 24.2.2020.


14.12.2020   

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C 433/49


Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — Laboratorios Ern/EUIPO — Bio-tec Biologische Naturverpackungen (BIOPLAST BIOPLASTICS FOR A BETTER LIFE)

(Rechtssache T-2/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke BIOPLAST BIOPLASTICS FOR A BETTER LIFE - Ältere nationale Wortmarke BIOPLAK - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2020/C 433/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Laboratorios Ern, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Correa Rodríguez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und E. Śliwińska)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Bio-tec Biologische Naturverpackungen GmbH & Co. KG (Emmerich, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Oktober 2019 (Sache R 418/2019-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Laboratorios Ern und Bio-tec Biologische Naturverpackungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Laboratorios Ern, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 68 vom 2.3.2020.


14.12.2020   

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C 433/50


Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — Rothenberger/EUIPO — Paper point (ROBOX)

(Rechtssache T-49/20) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke ROBOX - Ältere Unionswortmarke OROBOX - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Eigenständige Warenuntergruppe - Berücksichtigung eines beschreibenden Bestandteils - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

(2020/C 433/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Rothenberger AG (Kelkheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und J. Fuhrmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: G. Sakalaitė-Orlovskienė, J. Crespo Carrillo und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Paper Point S.n.c. di Daria Fabbroni e Simone Borghini (Arezzo, Italien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Oktober 2019 (Sache R 210/2019-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Paper Point und Rothenberger

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Rothenberger AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 87 vom 16.3.2020.


14.12.2020   

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C 433/50


Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2020 — Sharpston/Rat und Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

(Rechtssache T-180/20) (1)

(Nichtigkeitsklage - Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union - Erklärung der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs auf die Generalanwälte des Gerichtshofs - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)

(2020/C 433/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Eleanor Sharpston (Schoenfels, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: N. Forwood und J. Robb, Barristers, sowie H. Mercer, QC)

Beklagte: Rat der Europäischen Union, Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer, R. Meyer und A. Sikora-Kalėda)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Erklärung der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Januar 2020 zu den Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf die Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Eleanor Sharpston trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union und der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten.


(1)  ABl. C 201 vom 15.6.2020.


14.12.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/51


Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2020 — Sharpston/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache T-184/20) (1)

(Nichtigkeitsklage - Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union - Schreiben des Präsidenten des Gerichtshofs, mit dem die Mitgliedstaaten ersucht wurden, einen Generalanwalt zu ernennen - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)

(2020/C 433/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Eleanor Sharpston (Schoenfels, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: N. Forwood, Barrister)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram und Á. Almendros Manzano)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der im Schreiben des Präsidenten des Gerichtshofs an den Präsidenten des Rates der Europäischen Union vom 31. Januar 2020 enthaltenen Entscheidung, mit der die Mitgliedstaaten ersucht wurden, einen Generalanwalt für den gegenwärtig von der Klägerin bekleideten Posten zu ernennen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Eleanor Sharpston trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Gerichtshof der Europäischen Union entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 201 vom 15.6.2020.


14.12.2020   

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C 433/51


Beschluss des Gerichts vom 6. Oktober 2020 — Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

(Rechtssache T-550/20) (1)

(Nichtigkeitsklage - Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union - Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, einen Generalanwalt beim Gerichtshof zu ernennen - Nicht anfechtbare Handlung - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2020/C 433/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Eleanor Sharpston (Schoenfels, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: N. Forwood, Barrister, und J. Flynn, QC)

Beklagte: Rat der Europäischen Union, Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer, R. Meyer und A. Sikora-Kalėda)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2020/1251 der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 2. September 2020 zur Ernennung von drei Richtern und eines Generalanwalts beim Gerichtshof (ABl. 2020, L 292, S. 1), soweit er die Ernennung von Herrn Athanasios Rantos als Generalanwalt beim Gerichtshof betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Eleanor Sharpston trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Kosten, die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Gericht und dem Gerichtshof in den Rechtssachen T-550/20 R, C-423/20 P(R) und C-424/20 P(R) entstanden sind.


(1)  ABl. C 348 vom 10.10.2020.


14.12.2020   

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C 433/52


Klage, eingereicht am 11. September 2020 — OD/Kommission

(Rechtssache T-575/20)

(2020/C 433/67)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: OD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Cukrov)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1025 der Kommission vom 13. Juli über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf den Schienengüterverkehr in Slowenien [bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4540] (ABl. 2020, L 226, S. 5; im Folgenden: Durchführungsbeschluss) insgesamt für nichtig zu erklären, sowohl hinsichtlich Art. 1, nach dem die Richtlinie 2014/25/EU weiterhin für Aufträge gilt, die von Auftraggebern vergeben werden und das Erbringen von Güterverkehrsleistungen im Hoheitsgebiet Sloweniens ermöglichen sollen, als auch hinsichtlich Art. 2, nach dem dieser Beschluss an die Republik Slowenien gerichtet ist;

der Europäischen Kommission sämtliche Kosten, einschließlich der der Klägerin entstandenen und im Kostenverzeichnis aufgeführten Kosten, aufzuerlegen, zahlbar binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag der Urteilsverkündung nebst gesetzlicher Verzugszinsen ab Ablauf der genannten fünfzehntägigen Frist.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.

1.

Materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses aufgrund der unrichtigen Angabe des Adressaten:

In Art. 2 des angefochtenen Beschlusses habe die Beklagte die Republik Slowenien als Adressatin des Beschlusses angegeben, obwohl die Klägerin die einzige Person sei, die am Verfahren vor der Beklagten teilgenommen habe, und sie auch beantragt habe, dass als Adressatinnen des Beschlusses die Klägerin und die Republik Slowenien genannt würden.

2.

Formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses:

Die Beklagte habe die Klägerin nicht aufgefordert, die notwendigen zusätzlichen Daten vorzulegen, und in Ermangelung dessen einen unrichtigen Beschluss gefasst, nach dem der betreffende (Produkt-)Markt nicht den Straßengüterverkehr umfasse, wodurch das Recht auf gute Verwaltung verletzt worden sei;

Die Beklagte habe den angefochtenen Beschluss hinsichtlich des dritten, des vierten und des fünften Klagegrundes nicht ausreichend begründet, da sie sich zu ihren vorherigen Beschlüssen, die die Klägerin begünstigten, nicht geäußert habe, wodurch sie in erheblichem Maße gegen Verfahrensregeln verstoßen habe.

3.

Materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses aufgrund der unrichtigen Bestimmung des betreffenden (Produkt-)Markts:

Die Beklagte habe in Widerspruch zu ihrer Praxis (beispielsweise Durchführungsbeschluss der Kommission [EU] 2017/132 vom 24. Januar 2017] den betreffenden (Produkt-)Markt eingegrenzt, indem sie diesen auf den Eisenbahnverkehr beschränkt habe, anstatt den Eisenbahn-, Straßen- und Luftverkehrsmarkt zu erfassen;

dadurch habe die Beklagte zu Lasten der Klägerin gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot verstoßen, da sie in dem im Wesentlichen ähnlichen, im vorherigen Gedankenstrich genannten Fall zugunsten des Investors entschieden habe, aber den Antrag der Klägerin zurückgewiesen habe.

4.

Materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses aufgrund der unrichtigen Bestimmung des räumlich relevanten Markts:

Aufgrund einer unrichtigen Auslegung des Inhalts der vom Europäischen Rechnungshof veröffentlichten Besonderen Mitteilung Nr. 8/2016 mit dem Titel „Der Schienengüterverkehr in der EU hat noch nicht den richtigen Weg eingeschlagen“ habe die Beklagte in unbegründeter Weise den räumlich relevanten Markt auf das Gebiet der Republik Slowenien beschränkt und es dabei unterlassen, die Behauptungen und Beweise der Klägerin, dass sie tatsächlich auf dem internationalen Markt tätig sei, zu berücksichtigen.

5.

Materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses aufgrund der fehlenden Berücksichtigung sämtlicher Kriterien für die Beurteilung der Wettbewerbssituation:

Bei der Beurteilung der Wettbewerbssituation habe die Beklagte ausschließlich den Marktanteil der Klägerin berücksichtigt, obwohl sie verschiedene andere Umstände hätte beachten müssen, wie das tatsächliche oder potenzielle Vorliegen eines Wettbewerbs im Sinne von Art. 34 Abs. 2 der Richtlinie 2014/25/EU. Die Beklagte habe weder den Umstand berücksichtigt, dass zu den drei bereits bestehenden Wettbewerbern vier neuer Wettbewerber hinzugetreten seien, noch die Tatsache, dass aus diesem Grund der Marktanteil der Klägerin in Zukunft noch weiter abnehmen werde;

Indem die Beklagte ausschließlich den Marktanteil der Klägerin berücksichtigt habe, habe sie zu Unrecht entschieden, dass dieser Anteil (85,21 %) zu hoch für die Annahme eines dem Wettbewerb offenstehenden Markts sei, obwohl sie in ihrer bisherigen Praxis bereits festgestellt habe, dass Marktanteile in Höhe von 86,7 % und 73,6 % nicht zu hoch seien, wenn andere Umstände berücksichtigt würden (Entscheidung der Kommission 2007/706/EG vom 29. Oktober 2007 und Entscheidung der Kommission 2006/422/EG vom [19. Juni 2006]).


14.12.2020   

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C 433/53


Klage, eingereicht am 17. September 2020 — Evropská vodní doprava-sped. u. a./Parlament und Rat

(Rechtssache T-576/20)

(2020/C 433/68)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Evropská vodní doprava-sped. s. r. o. (Prag, Tschechische Republik), Konakl s. r. o. (Klíčany, Tschechische Republik), Eurex AD s. r. o. (Děčín, Tschechische Republik), Ladislav Říha (Heřmanov, Tschechische Republik), Vladimír Hurych (Ústí nad Labem, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Verny)

Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Verordnung (EU) 2020/1054 (1) zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014, die auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2018/957 (2), mit der die Richtlinie 96/71/EG (3) über die Entsendung von Arbeitnehmern verabschiedet worden sind, für nichtig zu erklären;

die Verordnung (EU) 2020/1055 (4) zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) 1024/2012, die auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2018/957, mit der die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern verabschiedet worden sind, für nichtig zu erklären;

die Richtlinie (EU) 2020/1057 (5) zur Ausgestaltung der Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG (6), die auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2018/957, mit der die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern verabschiedet worden sind, für nichtig zu erklären;

soweit dies für zulässig erachtet wird, das vorliegende Verfahren in analoger Anwendung des Art.68 der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Gerichts mit den Rechtssachen C-626/18 und C-620/18 zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden;

dem Europäische Parlament und dem Rat der Europäischen Union aufzuerlegen, nach Art. 87§ 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

Gegenstand der Klage sind primär und fristwahrend die, die Klägerinnen angeblich diskriminierenden resp. wettbewerbsrechtlich benachteiligenden legislativen Normen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates gemäß den drei ersten Anträgen der Klageschrift, die auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2018/957, mit der die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern verabschiedet worden sind.

Der Inhalt der vorgenannten legislativen Normen enthalte eine erhebliche Begünstigung des Straßentransportsektors in der Form des sogenannten „Straßenverkehrs-Pakets“ gegenüber der für die Klägerinnen weiterhin nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/957 zwingend geltenden Regelungen.

Hilfsweise begehren die Kläger gleich der Republik Polen in dem Verfahren C-626/18 und der Republik Ungarn in dem Verfahren C-620/18, die Richtlinie (EU) 2018/957 teilweise oder hilfsweise insgesamt für nichtig zu erklären, da diese Richtlinie die Basis für die dargestellte Diskriminierung des klägerischen Dienstleistungssektors darstellt.


(1)  Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern (ABl. 2020, L 249, S. 1).

(2)  Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 2018, L 173, S. 16).

(3)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. 2020, L 249, S. 17).

(5)  Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. 2020, L 249, S. 49).

(6)  Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. 2006, L 102, S. 35).


14.12.2020   

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C 433/55


Klage, eingereicht am 24. September 2020 — MN/Europol

(Rechtssache T-586/20)

(2020/C 433/69)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: MN (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 6. März 2020, seinen Vertrag nicht auf unbestimmte Zeit zu verlängern, aufzuheben;

Europol zur Zahlung von 25 000 Euro zum Ausgleich des ihm durch die angefochtene Entscheidung entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen;

Europol die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Klagegründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit des Kriteriums, das zur Rechtfertigung der Nichtverlängerung des Vertrags des Klägers auf unbestimmte Zeit herangezogen worden sei, da es nicht ermögliche, das dienstliche Interesse zu bestimmen.

2.

Zweiter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: mehrere offensichtliche Ermessensfehler in der angefochtenen Entscheidung.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/55


Klage, eingereicht am 24. September 2020 — MO/Rat

(Rechtssache T-587/20)

(2020/C 433/70)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: MO (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. November 2019 über ihre Versetzung ins Referat Rumänische Übersetzung aufzuheben;

ihre Beurteilung für 2019 aufzuheben;

das rechtswidrige Verhalten der Verwaltung seit 2016 ihr gegenüber festzustellen und dem Beklagten die Zahlung von 277 371,36 Euro für den erlittenen Schaden aufzuerlegen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Mit dem ersten, im Hinblick auf die Aufhebung der Entscheidung über die Versetzung in das Referat Rumänische Übersetzung vorgetragenen Klagegrund wird eine Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht. Dieser Klagegrund ist in zwei Teile gegliedert:

Erstens berücksichtige die Entscheidung über die Versetzung weder dienstliche Interessen noch die Interessen der Klägerin noch den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Dienstposten;

zweitens sei gegen das Recht verstoßen worden, gehört zu werden, bevor über die Versetzung entschieden werde.

2.

Mit dem zweiten, im Hinblick auf die Aufhebung der Entscheidung über die Versetzung in das Referat Rumänische Übersetzung vorgetragenen Klagegrund wird ein Verstoß gegen das Recht auf Anhörung geltend gemacht. Dieser Klagegrund ist in zwei Teile gegliedert:

erstens: Missachtung des Rechts, vorab gehört zu werden, indem der Klägerin die für ihre sachdienliche Verteidigung erforderlichen Informationen nicht übermittelt worden seien;

zweitens: Sachverhaltsfehler und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler in der Beurteilung der Klägerin für 2019.

3.

Mit dem dritten, im Hinblick auf den Ersatz des auf 277 371,36 Euro — vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verringerung im Laufe des Verfahrens — veranschlagten Schadens werden ein rechtswidriges Verhalten und rechtswidrige Entscheidungen des Rates geltend gemacht. Dieser Klagegrund ist in fünf Teile gegliedert:

erstens: rechtswidriges Verhalten der Verwaltung während und nach der Verwaltungsuntersuchung von Belästigungen der Klägerin;

zweitens: Rechtswidrigkeit der Versetzungsentscheidung, die zu dem Schaden geführt habe, für den die Klägerin Schadenersatz fordert;

drittens: keine Bescheinigung der Klägerin im Rahmen der Reform des Statuts im Jahr 2014;

viertens: Verstoß gegen den Datenschutz im Hinblick auf die medizinischen Daten der Klägerin;

fünftens: Rechtswidrigkeit der Beurteilung für 2019.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/56


Klage, eingereicht am 29. September 2020 — JD/EIB

(Rechtssache T-608/20)

(2020/C 433/71)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: JD (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hansen)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung, (i) von ihm die Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung zu seinem Dienstvertrag zu verlangen, der zufolge er auf garantierte Leistungen verzichtet, und (ii) ihm den Dienstantritt bei der Beklagten zu verwehren, wenn er diese Zusatzvereinbarung nicht unterzeichnet, aufzuheben, die in (a) einem Schreiben der Beklagten an ihn vom 20. Januar 2020, versendet ausschließlich per E-Mail vom 23. Januar 2020, (b) einem E-Mailaustausch zwischen der Beklagten und ihm zwischen dem 29. Januar 2020 und dem 7. Februar 2020 und (c) einem Schreiben der Beklagten an ihn vom 3. März 2020 zum Ausdruck kommt;

die nach administrativer Überprüfung ergangene und die ursprüngliche Entscheidung bestätigende Entscheidung in Form eines Schreibens der Beklagten vom 18. Juni 2020 an seinen Anwalt, versendet ausschließlich per E-Mail vom 19. Juni 2020, aufzuheben;

demnach der Beklagten aufzugeben, ihr Schreiben vom 20. Januar 2020, ihr Schreiben vom 18. Juni 2020 und die damit verbundene Aufforderung, die fragliche Zusatzvereinbarung als Voraussetzung für den Dienstantritt zu unterzeichnen, zurückzunehmen;

das vom Arbeitsmediziner der Beklagten ausgestellte ärztliche Attest vom 10. Januar 2020, das ihm am selben Tag per E-Mail übermittelt wurde, insoweit zu berichtigen, als es keinen Vermerk hätte beinhalten dürfen, demzufolge eine bereits bestehende Erkrankung vorliegt, die in der Zukunft zu einer Behinderung führen könnte;

anzuordnen, dass die Beklagte ihm eine praktikable Möglichkeit zum Dienstantritt bei der EIB mit rückwirkenden Dienstbezügen und sonstigen Leistungen ab dem vertraglichen Datum des Dienstantritts, also dem 1. Februar 2020, bietet, oder ihm hilfsweise folgende Entschädigung zuzusprechen:

die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von vier Jahresgehältern, d. h. 367 499,52 Euro, zu verurteilen;

jedenfalls die Zahlung folgender Entschädigungen anzuordnen:

die Beklagte zu verurteilen, ihm 20 000 Euro als immateriellen Schadensersatz zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, ihm 2 104,19 Euro als Entschädigung für Umzugskosten zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, ihm 15 312,48 Euro als Ersatz für die nicht ausbezahlte Einrichtungsbeihilfe zu zahlen;

die Beklagte jedenfalls zu verurteilen, ihm 15 000 Euro als Ersatz für die Rechtskosten, die für die Beratung vor Erhebung der vorliegenden Klage entstanden sind, soweit diese Kosten nicht in seinen erstattungsfähigen Kosten enthalten sind, zu zahlen, wobei er sich ausdrücklich das Recht vorbehält, diesen Betrag im Laufe des Verfahrens zu erhöhen;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen und

ihm alle Rechte vorzubehalten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift

Das ärztliche Attest des Arbeitsmediziners der Beklagten vom 10. Januar 2020 enthalte personenbezogene Daten des Klägers, die über das hinausgingen, was gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften offengelegt werden müsse.

2.

Verletzung einer die Durchführung der Verträge betreffenden Rechtsnorm

Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, den Kläger von Leistungen oder vom Versicherungsschutz auszuschließen.

Die Beklagte habe Art. 6-1 der Vorschriften über das Versorgungssystem falsch ausgelegt, indem sie ein auf Art. 32 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gestütztes Argument angeführt habe.

Außerdem werde die Auslegung der Beklagten von Art. 6-1 der Vorschriften über das Versorgungssystem (i) durch die Entstehungsgeschichte dieser Regelung und (ii) durch die Kommunikation der Beklagten mit ihrem Personal widerlegt.

3.

Verletzung einer die Durchführung der Verträge betreffenden Rechtsnorm

Es gebe keine Rechtsgrundlage für die dem Kläger von der Beklagten auferlegte Verpflichtung, eine Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag zu unterzeichnen, mit der der Kläger auf bestimmte Rechte auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verzichte.

4.

Verstoß gegen die Verträge und insbesondere gegen verschiedene Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Das Verhalten der Beklagten sei diskriminierend und verstoße gegen Art. 21 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 der Charta.

Die Verfahrensrechte des Klägers gemäß Art. 41 und sein Recht auf Zugang zu Dokumenten nach Art. 42 der Charta seien verletzt worden.

Außerdem sei gegen die in der Charta verankerten Rechte des Klägers auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren verstoßen worden;

5.

Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift

Die ärztliche Einstellungsuntersuchung müsse in Form einer persönlichen Untersuchung erfolgen, was nicht der Fall gewesen sei.

6.

Weiterer Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift

Die angefochtene bestätigende Entscheidung sei von Personen getroffen worden, an die angeblich die Prüfkompetenz des Präsidenten der EIB delegiert worden sei, obwohl es für eine derartige Delegation keine Rechtsgrundlage gebe.

Hilfsweise sei die angefochtene bestätigende Entscheidung in dem Fall, dass der Präsident der EIB seine Prüfkompetenz wirksam delegieren könne, deshalb aufzuheben, weil sie von Personen getroffen worden sei, die sich in einem Interessenkonflikt befunden hätten und daher nicht unparteiisch gewesen seien. Damit sei gegen den Grundsatz der guten Verwaltung sowie gegen die sich aus Art. 41 der Charta ergebenden Anforderungen verstoßen worden.

7.

Verweis auf die vom Kläger im vorliegenden Fall ergriffenen Rechtsbehelfe

Der Kläger fordert in erster Linie die Erfüllung seines Vertrags, nämlich, dass es ihm gestattet wird, seinen Dienst bei der Beklagten anzutreten, und ihm rückwirkend seine Bezüge gezahlt werden.

Hilfsweise fordert er Schadensersatz in Höhe der Bezüge für die von den Parteien vereinbarte Vertragsdauer.

Jedenfalls, also unabhängig davon, ob das Gericht seinem Haupt- oder Hilfsantrag stattgibt, beantragt er Ersatz für verschiedene Schäden, die ihm durch das Verhalten der Beklagten und ihre rechtswidrigen Entscheidungen entstanden seien.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/58


Klage, eingereicht am 1. Oktober 2020 — Casino, Guichard-Perrachon/Kommission

(Rechtssache T-614/20)

(2020/C 433/72)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Casino, Guichard-Perrachon (Saint-Étienne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. de Juvigny, A. Sunderland, I. Simic und G. Aubron)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2020) 5192 final der Europäischen Kommission vom 23. Juli 2020 gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegrund und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie geltend macht, der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, da er auf der Grundlage von Dokumenten erlassen worden sei, die die Kommission bei Gelegenheit früherer Nachprüfungen erhalten habe, die auf der Grundlage rechtswidriger Beschlüsse durchgeführt worden seien, die Gegenstand von Nichtigkeitsklagen in den Rechtssachen T-249/17 Casino, Guichard-Perrachon/Kommission und T-538/19 Casino, Guichard-Perrachon/Kommission seien.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/59


Klage, eingereicht am 5. Oktober 2020 — FZ u. a./Kommission

(Rechtssache T-618/20)

(2020/C 433/73)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: FZ und 17 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Kommission, mit der die Gehaltsabrechnung der Kläger für Dezember 2019 erstellt wurde, insoweit aufzuheben, als darin erstmals die rückwirkend zum 1. April 2019 und zum 1. Juli 2019 festgesetzten Berichtigungskoeffizienten angewandt werden,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf Gründe, mit denen ein Verstoß gegen die Art. 64 und 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf die Gleichwertigkeit der Kaufkraft und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt werden.

Nach Ansicht der Kläger muss EUROSTAT zur Festsetzung des auf die Dienstbezüge der außerhalb der Union diensttuenden Kläger anwendbaren Berichtigungskoeffizienten gemäß den in Anhang XI des Statuts festgelegten Durchführungsbestimmungen der Art. 64 und 65 des Statuts die für ihren Dienstort spezifischen Daten erheben.

Desgleichen machen sie geltend, dass die im Rahmen eines internationalen Kooperationsabkommens zwischen EUROSTAT, der OECD und den Vereinten Nationen festgesetzten Koeffizienten zwischen Januar 2018 und Januar 2019 von 239,7 auf 94,0 gesunken seien, während für denselben Zeitraum die Koeffizienten für die Bezüge des Personals der Vereinten Nationen erhöht worden seien, um der Inflation Rechnung zu tragen. 2017 habe der kongolesische Franken (CDF) gegenüber dem Dollar (USD) und dem Euro stark an Wert verloren, verbunden mit einer hohen Inflation, die laut Analysen des IWF zu einem deutlichen Anstieg der Preise in USD geführt habe.

Nach Ansicht der Kläger erklärt die Beklagte nicht, wie die angewandten Koeffizienten diese wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigten.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/60


Klage, eingereicht am 5. Oktober 2020 — FJ u. a./EAD

(Rechtssache T-619/20)

(2020/C 433/74)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: FJ und fünf weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Gehaltsabrechnung der Kläger für Dezember 2019 insoweit aufzuheben, als darin erstmals die rückwirkend zum 1. April 2019 und zum 1. Juli 2019 festgesetzten Berichtigungskoeffizienten angewandt werden,

dem Europäischen Auswärtigen Dienst die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf Gründe, mit denen ein Verstoß gegen die Art. 64 und 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf die Gleichwertigkeit der Kaufkraft und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt werden.

Nach Ansicht der Kläger muss EUROSTAT zur Festsetzung des auf die Dienstbezüge der außerhalb der Union diensttuenden Kläger anwendbaren Berichtigungskoeffizienten gemäß den in Anhang XI des Statuts festgelegten Durchführungsbestimmungen der Art. 64 und 65 des Statuts die für ihren Dienstort spezifischen Daten erheben.

Desgleichen machen sie geltend, dass die im Rahmen eines internationalen Kooperationsabkommens zwischen EUROSTAT, der OECD und den Vereinten Nationen festgesetzten Koeffizienten zwischen Januar 2018 und Januar 2019 von 239,7 auf 94,0 gesunken seien, während für denselben Zeitraum die Koeffizienten für die Bezüge des Personals der Vereinten Nationen erhöht worden seien, um der Inflation Rechnung zu tragen. 2017 habe der kongolesische Franken (CDF) gegenüber dem Dollar (USD) und dem Euro stark an Wert verloren, verbunden mit einer hohen Inflation, die laut Analysen des IWF zu einem deutlichen Anstieg der Preise in USD geführt habe.

Nach Ansicht der Kläger erklärt der Beklagte nicht, wie die angewandten Koeffizienten diese wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigten.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/60


Klage, eingereicht am 5. Oktober 2020 — Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission

(Rechtssache T-625/20)

(2020/C 433/75)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Les Mousquetaires (Paris, Frankreich) und ITM Entreprises (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Jalabert-Doury und K. Mebarek)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss vom 23. Juli 2020 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Sache AT.40466 — Alliance Casino und Intermarché) für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegrund und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und gegen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) sowie das Fehlen einer Rechtsgrundlage geltend machen, da der angefochtene Beschluss die Klägerinnen verpflichte, Sitzungen zu ermitteln und erneut Dokumente einzureichen, die die Kommission bereits in Besitz genommen habe und die inzwischen vom Gericht der Europäischen Union für ungültig erklärt worden seien.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/61


Klage, eingereicht am 15. Oktober 2020 — Delifruit/Kommission

(Rechtssache T-629/20)

(2020/C 433/76)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Delifruit SA (Guayaquil, Ecuador) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem, P. Sellar und S. Saez Moreno)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

den angefochtenen Rechtsakt in der durch die Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/1085 der Kommission geänderten Fassung teilweise für nichtig zu erklären, soweit durch ihn Höchstgehalte an Rückständen von Chlorpyrifos für Bananen von 0,01 mg/kg eingeführt werden, und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2020/1085 der Kommission vom 23. Juli 2020 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) in der durch die Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/1085 der Kommission (2) geänderten Fassung.

Die Klägerin begründet dies damit, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie bei ihrer Prüfung einen relevanten Faktor (eine stichhaltige Studie, durch die einer der angeblichen Gründe für die Einführung der Höchstgehalte widerlegt worden sei) außer Acht gelassen habe, was zum Erlass des angefochtenen Rechtsakts geführt habe. Dies stelle auch einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 Buchst. a und f der Verordnung 396/2005 dar, der die Berücksichtigung aller relevanten und verfügbaren Informationen verlange.


(1)  ABl. 2020 L 239, S. 7.

(2)  ABl. 2020 L 245, S. 31.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/62


Klage, eingereicht am 15. Oktober 2020 — JP/Kommission

(Rechtssache T-638/20)

(2020/C 433/77)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: JP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Champetier)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 17. Juli 2019, ihn nicht in die Reserveliste erfolgreicher Bewerber des Auswahlverfahrens EPSO/AD/363/18 — Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD7) aufzunehmen, und die Entscheidung vom 10. Dezember 2019, mit der sein Antrag auf Überprüfung zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die Entscheidung vom 7. Juli 2020, mit der seine Beschwerde vom 5. März 2020 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die Beklagte zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verurteilen;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Mit dem ersten Klagegrund werden ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses über die erforderlichen Kompetenzen verfügen müssten, um die Leistung und die beruflichen Qualifikationen des Bewerbers im Rahmen des Gesprächs zu den Fachkompetenzen objektiv beurteilen zu können, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz geltend gemacht, dass die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses hinreichend beständig sein müsse.

3.

Mit dem dritten Klagegrund werden mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler geltend gemacht.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/62


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2020 — TIB Chemicals/Kommission

(Rechtssache T-639/20)

(2020/C 433/78)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: TIB Chemicals AG (Mannheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Fischer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission (1) vom 19. Mai 2020 teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie Dioctylzinndilaurat [1]; Dioctyl-, Bis(coco-acyloxy)-stannanderivate [2] betrifft, und soweit sie Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (2) durch Aufnahme dieses Stoffs zusammen mit den relevanten Einstufungs- und Kennzeichnungselementen in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 abändert; und

der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend:

1.

Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 37 Abs. 1 und Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, da die im REACH-Registrierungsdossier über den Stoff zur Verfügung stehenden Informationen nicht berücksichtigt worden seien. Dies sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler.

2.

Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 5, 9, 36 und 37 in Verbindung mit Anhang I Teil 1 (Abschnitt 1.1.1.3) und Teil 3 (Abschnitte 3.7.2.2 und 3.7.2.3) der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, da die relevanten zur Verfügung stehenden Informationen nicht ordnungsgemäß nach soliden wissenschaftlichen Grundsätzen untersucht, bewertet und berücksichtigt worden seien.

3.

Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 5, 36 und 37 in Verbindung mit Anhang I Teil 1 (Abschnitt 1.1.1.3) und Teil 3 (Abschnitte 3.7.2.2 und 3.7.2.3) der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, da die angewandte Analogie nicht auf einer soliden wissenschaftlichen Grundlage vorgenommen worden sei und die Kommission das Gewicht der zur Verfügung stehenden Beweise falsch beurteilt habe.

4.

Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. d und Art. 37 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang I Teil 3 Abschnitt 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erlassen worden, da die Kommission keine eindeutigen wissenschaftlichen Beweise dafür habe zur Verfügung stellen können, dass der betreffende Stoff die entsprechende Einstufung als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) und STOT wdh. 1 erfülle.

5.

Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erlassen worden, da die Einstufung des betreffenden Stoffs weder angemessen noch erforderlich sei. Insbesondere sei der Klägerin die Gelegenheit zur Entlastung verwehrt worden.

6.

Die Kommission habe mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung gegen Art. 37 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verstoßen sowie das Recht der Klägerin auf eine gute Verwaltung und ihr Anhörungsrecht verletzt. Insbesondere sei der Klägerin eine angemessene Gelegenheit, sich zur Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung selbst sinnvoll zu äußern und nachzuweisen, dass diese aus wissenschaftlicher Sicht falsch sei, verwehrt worden.

7.

Die Kommission habe mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung ohne vorherige Durchführung und Dokumentation einer Folgenabschätzung gegen ihre Verpflichtungen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung verstoßen.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission vom 19. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. 2020, L 261, S. 2).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1).


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/64


Klage, eingereicht am 23. Oktober 2020 — NG u. a./Parlament und Rat

(Rechtssache T-646/20)

(2020/C 433/79)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: NG und 17 andere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Martens)

Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament

Anträge

Die Kläger beantragen,

Art. 1 Abs. 6 Buchst. c und d der Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern zur Gänze für nichtig zu erklären;

den Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen, einschließlich aller im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorbehaltenen Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen die Art. 2, 4 Abs. 2 und 9 EUV, die Art. 18 und 95 AEUV, Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 EUV und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts hinsichtlich tatsächlicher und mittelbarer Diskriminierung.

2.

Verstoß gegen die Art. 26 und 56 AEUV, die Art. 16 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 EUV und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts hinsichtlich einer unerlaubten Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der unternehmerischen Freiheit.

3.

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 EUV, die Art. 11 und 191 AEUV und Art. 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hinsichtlich der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Umweltqualität.

4.

Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, Art. 5 des Protokolls Nr. 2 zum AEUV, die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung und die Begründungspflicht hinsichtlich des Fehlens einer ausführlichen Begründung sowie des Fehlens von Folgenabschätzungen.

5.

Verstoß gegen die Art. 91 und 94 AEUV und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und als Grundsatz des Unionsrechts hinsichtlich einer ernsthaften Beeinträchtigung des Lebensstandards, des Beschäftigungsniveaus und rechtswidriger Eingriffe in das Privat- und Familienleben.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/65


Klage, eingereicht am 27. Oktober 2020 — Impresa comune Clean Sky 2/NG

(Rechtssache T-649/20)

(2020/C 433/80)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Impresa comune Clean Sky 2 (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Velardo und B. Mastantuono, Vertreter)

Beklagter: NG

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr bezogen auf die Finanzhilfevereinbarung Nr. 632420 „FIMAC, FAST impact cross-analysis methodology for Composite leading edge Structures“ im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Union einen Betrag von 168 062,23 Euro zuzüglich Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank auf die wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte angewandten Satz von 3,5 % ab dem 13. Juli 2019 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zu zahlen;

dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgenden Grund gestützt:

Der Beklagte sei seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen, indem er es unterlassen habe, den Betrag zu erstatten, der sich auf die für nicht finanzierungsfähig befundenen Personalkosten beziehe. Die Klägerin habe infolgedessen am 12. Juli 2019 eine Zahlungsaufforderung über den Betrag von 168 062,23 Euro ausgestellt, der bereits an die aus dem Handelsregister gestrichene Alpha Consulting Service Srl geleistet worden sei. Der Beklagte sei nach dem italienischen Recht für die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten der Alpha Consulting Service Srl verantwortlich, weil er die Stellung eines Gesellschafters und Liquidators sowie Vertreters dieser aus dem Handelsregister gestrichenen Gesellschaft bekleidet habe. Die auf die Zahlungsaufforderung hin erhobenen Einwendungen der Gesellschaft seien allgemein, lückenhaft und unbewiesen und stellten sich somit als gänzlich unbegründet dar. Folglich sei die Klägerin berechtigt, die Rückzahlung und Erstattung des gezahlten Betrags zuzüglich Verzugszinsen zu verlangen.


14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/65


Klage, eingereicht am 28. Oktober 2020 — Mylan Ireland/EMA

(Rechtssache T-653/20)

(2020/C 433/81)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Mylan Ireland Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Swens)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die in dem Beschluss vom 26. August 2013 über die Erteilung einer Zulassung für „Aubagio TM — Teriflunomid“ wiedergegebene Schlussfolgerung des Ausschusses für Humanarzneimittel, dass Sanofi den Status eines neuen Wirkstoffs habe, zulässig und begründet ist;

die Entscheidung der EMA vom 18. August 2020, mit der ein Antrag von Mylan auf Erteilung einer Zulassung für ein Generikum des Arzneimittels Aubagio TM abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

der EMA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Aufgrund der Begründetheit der Einrede der Rechtswidrigkeit sei die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zulässig, da der EMA Tatsachen- und Rechtsfehler unterlaufen seien und sie ihrer Begründungspflicht sowie ihrer Pflicht zu sorgfältiger und gründlicher Prüfung gemäß Art. 296 AEUV nicht nachgekommen sei.

2.

Auch die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung wird gerügt, da nach den in der Antragsphase durch Mylan erhobenen Einwendungen der Status als neuer Wirkstoff nochmals hätte geprüft werden müssen. Die EMA sei daher ihren Pflichten nicht hinreichend nachgekommen, insbesondere ihrer Pflicht zu einer tatsächlichen und sorgfältigen Prüfung und der sich aus Art. 296 AEUV ergebenden Begründungspflicht, was zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führe.


14.12.2020   

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C 433/66


Klage, eingereicht am 30. Oktober 2020 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-657/20)

(2020/C 433/82)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Laprévote, V. Blanc, E. Vahida, S. Rating und I. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 9. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57410 COVID — Rekapitalisierung von Finnair (1) für nichtig zu erklären und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Die Klägerin hat außerdem beantragt, über ihre Klage im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs zu entscheiden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.

1.

Die Kommission habe Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV unrichtig und den Befristeten Rahmen unvollständig angewandt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Beihilfe auf eine beträchtliche Störung im finnischen Wirtschaftsleben reagiere, indem sie gegen ihre Pflicht verstoßen habe, die positiven Wirkungen der Beihilfe und die negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs gegeneinander abzuwägen (d. h. die „Abwägungsprüfung“), und indem sie festgestellt habe, dass Finnair keine beträchtliche Marktmacht habe.

2.

Die Kommission habe gegen spezifische Vorschriften des AEUV und gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts über das Diskriminierungsverbot, die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit, die die Liberalisierung des Luftverkehrs in der EU seit dem Ende der 1980er Jahre gestützt hätten, verstoßen. Die Liberalisierung des Luftverkehrs im Binnenmarkt habe die Entwicklung echter pan-europäischer Billigfluglinien ermöglicht. Die Europäische Kommission habe den diesen pan-europäischen Fluglinien durch die COVID-19-Krise verursachten Schaden und deren Rolle in der Luftverkehrsanbindung Finnlands übersehen, indem sie Finnland dazu ermächtigt habe, Finnair die Beihilfen vorzubehalten.

3.

Die Kommission habe trotz erheblicher Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eingeleitet und die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.

4.

Die Kommission habe gegen ihre Begründungspflicht verstoßen.


(1)  Beschluss (EU) der Europäischen Kommission vom 9. Juni 2020 über die Staatliche Beihilfe SA.57410 COVID — Rekapitalisierung von Finnair (ABl. 2020, C 310, S. 6).


14.12.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/67


Klage, eingereicht am 2. November 2020 — Jakober/EUIPO (Form einer Tasse)

(Rechtssache T-658/20)

(2020/C 433/83)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Philip Jakober (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Klink)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Dreidimensionale Unionsmarke (Form einer Tasse) — Anmeldung Nr. 15 963 994

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. August 2020 in der Sache R 554/2020-5

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass die Beschwerde begründet ist und die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 963 994 folglich zur Eintragung in das Register des EUIPO zugelassen wird;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


14.12.2020   

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C 433/67


Beschluss des Gerichts vom 30. September 2020 — Banco Comercial Português u. a./Kommission

(Rechtssache T-298/18) (1)

(2020/C 433/84)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Präsidentin der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 249 vom 16.7.2018.


14.12.2020   

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C 433/68


Beschluss des Gerichts vom 30. September 2020 — DEI/Kommission

(Rechtssache T-694/18) (1)

(2020/C 433/85)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 35 vom 28.1.2019.