ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 247

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
27. Juli 2020


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2020/C 247/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2020/C 247/02

Rechtssache C-803/19: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 31. Oktober 2019 — TN gegen WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, VP

2

2020/C 247/03

Rechtssache C-52/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. Januar 2020 von der K.A. Schmersal Holding GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. November 2019 in der Rechtssache T-527/18, K.A. Schmersal Holding/EUIPO — Tecnium (tec.nicum)

3

2020/C 247/04

Rechtssache C-72/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2020 von der Refan Bulgaria OOD gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. Dezember 2019 in der Rechtssache T-747/18, Refan Bulgaria/EUIPO (Form einer Blume)

3

2020/C 247/05

Rechtssache C-74/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2020 von der Hästens Sängar AB gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. Dezember 2019 in der Rechtssache T-658/18, Hästens Sängar/EUIPO (Darstellung eines karierten Musters)

3

2020/C 247/06

Rechtssache C-83/20: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 17. Februar 2020 (regularisiert am 16. April 2020) — BPC Lux 2 Sàrl u. a./Banco de Portugal u. a.

4

2020/C 247/07

Rechtssache C-97/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Februar 2020 von Société des produits Nestlé SA gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache T-40/19, Amigüitos pets & life/EUIPO — Société des produits Nestlé

5

2020/C 247/08

Rechtssache C-110/20: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 27. Februar 2020 — Regione Puglia/Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare u. a.

5

2020/C 247/09

Rechtssache C-131/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Linz (Österreich) eingereicht am 9. März 2020 — ZK, AL gegen Deutsche Lufthansa AG

6

2020/C 247/10

Rechtssache C-140/20: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 25. März 2020 — G. D./The Commissioner of the Garda Síochána, Minister for Communications, Energy and Natural Ressources, Attorney General

6

2020/C 247/11

Rechtssache C-163/20: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich) eingereicht am 16. April 2020 — AZ gegen Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln

7

 

Gericht

2020/C 247/12

Rechtssache T-564/15 RENV: Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — Spliethoff’s Bevrachtingskantoor/Kommission (Finanzielle Unterstützung im Bereich der Fazilität Connecting Europe [CEF] – Bereich Verkehr für den Zeitraum 2014 — 2020 – Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen – Beschluss zur Festlegung der Liste der ausgewählten Vorschläge – Ablehnung des Vorschlags – Offenkundige Beurteilungsfehler – Gleichbehandlung – Begründungspflicht)

8

2020/C 247/13

Rechtssache T-608/18: Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — Sammut/Parlament (Öffentlicher Dienst – Beamte – Recht und Pflichten des Beamten – Bekanntmachung einer Angelegenheit, die die Arbeit der Union betrifft – Pflicht zur vorherigen Unterrichtung – Art. 17a des Statuts – Beurteilung – Haftung)

8

2020/C 247/14

Rechtssache T-83/19: Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — AL/Kommission (Öffentlicher Dienst – Sonderberater – Ernennung auf einen Posten zur Vertretung der Union in einem Gremium einer internationalen Partnerschaft – Ernennung einer anderen Person zur Vertretung der Union – Berechtigtes Vertrauen – Anspruch auf rechtliches Gehör – Grundsatz der guten Verwaltung und Fürsorgepflicht – Haftung)

9

2020/C 247/15

Rechtssache T-100/19: Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — L. Oliva Torras/EUIPO — Mecánica del Frío (Anhängevorrichtungen für Fahrzeuge) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Anhängevorrichtung zur Verbindung von Kühl- oder Klimaanlagen mit einem Kraftfahrzeug darstellt – Einziger Antrag auf Abänderung – Konkludenter Antrag auf Nichtigerklärung – Zulässigkeit – Nichtigkeitsgrund – Nichterfüllung der Schutzvoraussetzungen – Art. 4 bis 9 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Umfang der Prüfung durch die Beschwerdekammer – Stellungnahme der Beschwerdekammer zur Nichterfüllung einer Schutzvoraussetzung im Lauf des Verfahrens – Abweichende Schlussfolgerung in der angefochtenen Entscheidung – Begründungspflicht – Art. 62 und Art. 63 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 6/2002)

10

2020/C 247/16

Rechtssache T-131/19: Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — Oosterbosch/Parlament (Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Dienstbezüge – Vergütung für Schichtarbeit – Art. 56a des Statuts – Rechtssicherheit – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit – Begriff der Nachtarbeit)

10

2020/C 247/17

Rechtssache T-646/19: Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — eSky Group IP/EUIPO — Gröpel (e) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke e – Ältere internationale Bildmarke e – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

11

2020/C 247/18

Rechtssache T-707/19: Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — FF&GB/EUIPO (ONE-OFF) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke ONE-OFF – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001)

12

2020/C 247/19

Rechtssache T-738/18: Beschluss des Gerichts vom 12. Mai 2020 — Dragnea/Kommission (Nichtigkeitsklage – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – Rumänisches regionales operationelles Programm 2007-2013 – Externe Untersuchungen des OLAF – Abschlussberichte und Empfehlungen des OLAF – Nationale Entscheidung, mit der strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden – Weigerung des OLAF, Ermittlungen über die Durchführung früherer Ermittlungen einzuleiten – Verweigerung des Zugangs zur Ermittlungsakte des OLAF – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit)

12

2020/C 247/20

Rechtssache T-526/19: Beschluss des Gerichts vom 20. Mai 2020 — Nord Stream 2/Parlament und Rat (Nichtigkeitsklage – Energie – Erdgasbinnenmarkt – Richtlinie [EU] 2019/692 – Anwendung der Richtlinie 2009/73/EG auf Gasfernleitungen aus oder nach Drittländern – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit – Vorlage widerrechtlich erlangter Dokumente)

13

2020/C 247/21

Rechtssache T-530/19: Beschluss des Gerichts vom 20. Mai 2020 — Nord Stream/Parlament und Rat (Nichtigkeitsklage – Energie – Erdgasbinnenmarkt – Richtlinie [EU] 2019/692 – Einfügung des den Erlass von Entscheidungen über Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2009/73/EG betreffenden Art. 49a in diese Richtlinie – Anwendung der Richtlinie 2009/73 auf Gasleitungen aus oder nach Drittländern – Beanstandung der Fristsetzung bis zum 24. Mai 2020 für die Erteilung von Ausnahmen von den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 – Keine unmittelbare Betroffenheit – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit)

14

2020/C 247/22

Rechtssache T-797/19 R-II: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. April 2020 — Anglo Austrian AAB und Belegging-Maatschappij Far-East/EZB (Vorläufiger Rechtsschutz – Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 – Beaufsichtigung von Kreditinstituten – Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird – Neuer Antrag – Art. 160 der Verfahrensordnung)

15

2020/C 247/23

Rechtssache T-163/20 R und T-163/20 R II: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Mai 2020 — Isopix/Parlament (Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Erbringung fotografischer Dienstleistungen – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit der Klage – Unzulässigkeit – Dringlichkeit – Fumus boni iuris – Interessenabwägung)

15

2020/C 247/24

Rechtssache T-224/20: Klage, eingereicht am 17. April 2020 — FT u. a./Kommission

16

2020/C 247/25

Rechtssache T-225/20: Klage, eingereicht am 17. April 2020 — FJ u. a./EAD

17

2020/C 247/26

Rechtssache T-251/20: Klage, eingereicht am 4. Mai 2020 — KG/Parlament

17

2020/C 247/27

Rechtssache T-255/20: Klage, eingereicht am 4. Mai 2020 — ClientEarth/Kommission

18

2020/C 247/28

Rechtssache T-265/20: Klage, eingereicht am 4. Mai 2020 — JR/Kommission

19

2020/C 247/29

Rechtssache T-270/20: Klage, eingereicht am 7. Mai 2020 — JS/SRB

19

2020/C 247/30

Rechtssache T-271/20: Klage, eingereicht am 8. Mai 2020 — JS/SRB

20

2020/C 247/31

Rechtssache T-274/20: Klage, eingereicht am 11. Mai 2020 — MHCS/EUIPO — Lidl Stiftung (Schattierungen der Farbe orange)

21

2020/C 247/32

Rechtssache T-275/20: Klage, eingereicht am 11. Mai 2020 — Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission

22

2020/C 247/33

Rechtssache T-276/20: Klage, eingereicht am 11. Mai 2020 — Crevier/EUIPO (Air deodorizing apparatus)

23

2020/C 247/34

Rechtssache T-277/20: Klage, eingereicht am 7. Mai 2020 — MKB Multifunds/Kommission

24

2020/C 247/35

Rechtssache T-280/20: Klage, eingereicht am 8. Mai 2020 — CX/Kommission

25

2020/C 247/36

Rechtssache T-289/20: Klage, eingereicht am 15. Mai 2020 — Facegym/EUIPO (FACEGYM)

26

2020/C 247/37

Rechtssache T-294/20: Klage, eingereicht am 22. Mai 2020 — Talleres de Escoriaza/EUIPO — Salto Systems (KAAS KEYS AS A SERVICE)

27

2020/C 247/38

Rechtssache T-295/20: Klage, eingereicht am 21. Mai 2020 — Aquind u. a./Kommission

28

2020/C 247/39

Rechtssache T-300/20: Klage, eingereicht am 22. Mai 2020 — Nosio/EUIPO — Tros del Beto (ACCUSÌ)

29

2020/C 247/40

Rechtssache T-301/20: Klage, eingereicht am 19. Mai 2020 — Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission

30

2020/C 247/41

Rechtssache T-302/20: Klage, eingereicht am 15. Mai 2020 — Del Valle Ruiz u. a./SRB

31

2020/C 247/42

Rechtssache T-303/20: Klage, eingereicht am 15. Mai 2020 — Arias Mosquera u. a./SRB

32

2020/C 247/43

Rechtssache T-304/20: Klage, eingereicht am 20. Mai 2020 — Molina Fernández/SRB

32

2020/C 247/44

Rechtssache T-305/20: Klage, eingereicht am 26. Mai 2020 — Telefónica Germany/EUIPO — Google (LOOP)

33

2020/C 247/45

Rechtssache T-306/20: Klage, eingereicht am 19. Mai 2020 — Hijos de Moisés Rodríguez González/EUIPO — Irland und Ornua (La Irlandesa 1943)

34

2020/C 247/46

Rechtssache T-307/20: Klage, eingereicht am 26. Mai 2020 — Calatrava Real State 2015/SRB

34

2020/C 247/47

Rechtssache T-312/20: Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — EVH/Kommission

35

2020/C 247/48

Rechtssache T-313/20: Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — Stadtwerke Leipzig/Kommission

36

2020/C 247/49

Rechtssache T-314/20: Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — GWS Stadtwerke Hameln/Kommission

36

2020/C 247/50

Rechtssache T-315/20: Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — TEAG/Kommission

37

2020/C 247/51

Rechtssache T-316/20: Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — Naturstrom/Kommission

37

2020/C 247/52

Rechtssache T-320/20: Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — Mainova/Kommission

38

2020/C 247/53

Rechtssache T-321/20: Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — enercity/Kommission

39

2020/C 247/54

Rechtssache T-322/20: Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission

39

2020/C 247/55

Rechtssache T-324/20: Klage, eingereicht am 26. Mai 2020 — Yongkang Kugooo Technology/EUIPO — Ford Motor Company (kugoo)

40

2020/C 247/56

Rechtssache T-326/20: Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — Bibita Group/EUIPO — Benkomers (Getränkeflaschen)

41

2020/C 247/57

Rechtssache T-329/20: Klage, eingereicht am 29. Mai 2020 — 4B Company/EUIPO — Deenz (Pendenti [gioielleria])

41

2020/C 247/58

Rechtssache T-331/20: Klage, eingereicht am 29. Mai 2020 — Laboratorios Ern/EUIPO — Le-Vel Brands (Le-Vel)

42

2020/C 247/59

Rechtssache T-334/20: Klage, eingereicht am 29. Mai 2020 — KH/EAD

43

2020/C 247/60

Rechtssache T-335/20: Klage, eingereicht am 28. Mai 2020 — Tschechische Republik/Kommission

44

2020/C 247/61

Rechtssache T-340/20: Klage, eingereicht am 3. Juni 2020 — Galván Fernández-Guillén/SRB

44

2020/C 247/62

Rechtssache T-344/20: Klage, eingereicht am 3. Juni 2020 — El Corte Inglés/EUIPO — Unión Detallistas Españoles (unit)

45

2020/C 247/63

Rechtssache T-345/20: Klage, eingereicht am 4. Juni 2020 — Robert Klingel/EUIPO (MEN+)

46

2020/C 247/64

Rechtssache T-348/20: Klage, eingereicht am 5. Juni 2020 — Freistaat Bayern/EUIPO (GEWÜRZSOMMELIER)

46

2020/C 247/65

Rechtssache T-351/20: Klage, eingereicht am 5. Juni 2020 — St. Hippolyt/EUIPO — Raisioaqua (Vital like nature)

47

2020/C 247/66

Rechtssache T-352/20: Klage, eingereicht am 5. Juni 2020 — St. Hippolyt/EUIPO — Elephant (Strong like nature)

48


 

Berichtigungen

2020/C 247/67

Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-220/20 ( ABl. C 201 vom 15.6.2020 )

49


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2020/C 247/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 240 vom 20.7.2020

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 230 vom 13.7.2020

ABl. C 222 vom 6.7.2020

ABl. C 215 vom 29.6.2020

ABl. C 209 vom 22.6.2020

ABl. C 201 vom 15.6.2020

ABl. C 191 vom 8.6.2020

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/2


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 31. Oktober 2019 — TN gegen WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, VP

(Rechtssache C-803/19)

(2020/C 247/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: TN

Beklagte: WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, VP

Beteiligter: UO

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Achte Kammer) entscheidet durch Beschluss vom 28. Mai 2020, wie folgt:

Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen und Art. 185 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 186 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, wonach im Fall des Rücktritts des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag die Steuer auf Versicherungsprämien, die vom Versicherungsnehmer geschuldet und vom Versicherer erhoben und an den Staat abgeführt wird, von den Beträgen ausgenommen ist, die der Versicherer an den Versicherungsnehmer zurückzahlen muss, so dass dieser die Erstattung der Steuer von der Steuerverwaltung oder gegebenenfalls Schadensersatz vom Versicherer verlangen muss, dann nicht entgegenstehen, wenn die nach dem auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht geltenden Verfahrensvorschriften über die Rückforderung dieser als Steuer auf Versicherungsprämien gezahlten Beträge nicht geeignet sind, die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts, das dem Versicherungsnehmer nach dem Unionsrecht zusteht, in Frage zu stellen, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/3


Rechtsmittel, eingelegt am 30. Januar 2020 von der K.A. Schmersal Holding GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. November 2019 in der Rechtssache T-527/18, K.A. Schmersal Holding/EUIPO — Tecnium (tec.nicum)

(Rechtssache C-52/20 P)

(2020/C 247/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: K.A. Schmersal Holding GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Haudan)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Mit Beschluss vom 28. Mai 2020 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die K.A. Schmersal Holding GmbH & Co. KG ihre eigenen Kosten trägt.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/3


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2020 von der Refan Bulgaria OOD gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. Dezember 2019 in der Rechtssache T-747/18, Refan Bulgaria/EUIPO (Form einer Blume)

(Rechtssache C-72/20 P)

(2020/C 247/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Refan Bulgaria OOD (Prozessbevollmächtigte: A. Ivanova, адвокат)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 4. Juni 2020 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/3


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2020 von der Hästens Sängar AB gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. Dezember 2019 in der Rechtssache T-658/18, Hästens Sängar/EUIPO (Darstellung eines karierten Musters)

(Rechtssache C-74/20 P)

(2020/C 247/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hästens Sängar AB (Prozessbevollmächtigte: M. Johansson, advokat, und R. Wessman, advokat)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Mit Beschluss vom 28. Mai 2020 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Hästens Sängar AB ihre eigenen Kosten trägt.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/4


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 17. Februar 2020 (regularisiert am 16. April 2020) — BPC Lux 2 Sàrl u. a./Banco de Portugal u. a.

(Rechtssache C-83/20)

(2020/C 247/06)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerinnen: BPC Lux 2 Sàrl, BPC UKI LP, Bennett Offshore Restructuring Fund Inc.,Bennett Restructuring Fund LP, Queen Street Limited, BTG Pactual Global Emerging Markets and Macro Master Fund LP, BTG Pactual Absolute Return II Master Fund LP, CSS LLC, Beltway Strategic Opportunities Fund LP, EJF Debt Opportunities Master Fund LP, TP Lux HoldCo Sàrl, VR Global Partners LP, CenturyLink Inc. Defined Benefit Master Trust, City of New York Group Trust, Dignity Health, GoldenTree Asset Management Lux Sàrl, GoldenTree High Yield Value Fund Offshore 110 Two Ltd, San Bernardino County Employees Retirement Association, EJF DO Fund (Cayman) LP, Massa Insolvente da Espírito Santo Financial Group SA

Rechtsmittelgegner: Banco de Portugal, Banco Espírito Santo SA, Novo Banco SA

Vorlagefragen

1.

Ist das Unionsrecht, namentlich Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Richtlinie 2014/59/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere ihre Art. 36, 73 und 74, dahin auszulegen, dass es nationalen Rechtsvorschriften wie den oben genannten Vorschriften, die durch eine in der Schaffung eines Brückeninstituts und einem Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten bestehende Abwicklungsmaßnahme angewendet wurden, entgegensteht, mit denen diese Richtlinie teilweise umgesetzt wurde und die während des gesamten Zeitraums zur Umsetzung der Richtlinie

a)

nicht die Vornahme einer angemessenen, sorgfältigen und realistischen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des von der Abwicklungsmaßnahme betroffenen Instituts vor dem Erlass dieser Maßnahme vorsahen?

b)

nicht die Zahlung einer etwaigen Gegenleistung entsprechend der unter Buchst. a genannten Bewertung an das in Abwicklung befindliche Institut oder, je nach Fall, an die Inhaber der Aktien oder anderer Eigentumstitel vorsahen und statt dessen lediglich bestimmten, dass ein etwaiger verbleibender Betrag des Erlöses aus der Veräußerung der Brückenbank an das ursprüngliche Kreditinstitut oder dessen Insolvenzmasse zurückzuerstatten ist?

c)

nicht vorsahen, dass die Anteilseigner des von der Abwicklungsmaßnahme betroffenen Instituts Anspruch darauf haben, einen Betrag zu erhalten, der nicht unter dem liegt, von dem davon ausgegangen wird, dass sie ihn erhalten würden, wenn das Institut vollständig nach den normalen Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre, und einen solchen Schutzmechanismus lediglich für die Gläubiger vorsahen, deren Forderungen nicht übertragen wurden?

d)

keine von der unter Buchst. a genannten Bewertung unabhängige Bewertung vorsahen, mit der beurteilt werden soll, ob die Anteilseigner und Gläubiger eine vorteilhaftere Behandlung erhalten hätten, wenn in Bezug auf das in Abwicklung befindliche Institut ein normales Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre?

2.

Können nationale Rechtsvorschriften wie die im vorliegenden Verfahren genannten Vorschriften, mit denen die Richtlinie 2014/59/EU teilweise umgesetzt wird, angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 18. Dezember 1997, Inter-Environnement Wallonie [(C-129/96) (2), die er in der Folge wiederholt hat], im Kontext der Anwendung der Abwicklungsmaßnahme das von der Richtlinie, insbesondere ihren Art. 36, 73 und 74, vorgeschriebene Ergebnis ernsthaft in Frage stellen?


(1)  ABl. 2014, L 173, S. 190.

(2)  EU:C:1997:628.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/5


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Februar 2020 von Société des produits Nestlé SA gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache T-40/19, Amigüitos pets & life/EUIPO — Société des produits Nestlé

(Rechtssache C-97/20 P)

(2020/C 247/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Société des produits Nestlé SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Jaeger-Lenz, C. Elkemann und A. Lambrecht)

Andere Partei des Verfahrens: Amigüitos pets & life SA (Prozessbevollmächtigter: N. A. Fernández Fernández-Pacheco, abogado), Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Mit Beschluss vom 4. Juni 2020 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/5


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 27. Februar 2020 — Regione Puglia/Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare u. a.

(Rechtssache C-110/20)

(2020/C 247/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Regione Puglia

Rechtsmittelgegner: Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dei beni e delle attività culturali e del turismo, Ministero dello Sviluppo Economico, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Commissione tecnica di verifica dell’impatto ambientale

Vorlagefrage

Ist die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der beschriebenen entgegensteht, die zum einen als ideal für die Zwecke der Erteilung einer Genehmigung zur Exploration von Kohlenwasserstoffen ein Gebiet von einer bestimmten Größe festlegt, das für einen bestimmten Zeitraum genehmigt wird — im vorliegenden Fall ein Gebiet von 750 km2 für sechs Jahre –, und zum anderen erlaubt, durch die Erteilung mehrerer zusammenhängender Explorationsgenehmigungen für ein und dieselbe Person über diese Begrenzungen hinauszugehen, sofern die Genehmigungen zum Abschluss gesonderter Verwaltungsverfahren erteilt werden?


(1)  Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. 1994, L 164, S. 3).


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/6


Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Linz (Österreich) eingereicht am 9. März 2020 — ZK, AL gegen Deutsche Lufthansa AG

(Rechtssache C-131/20)

(2020/C 247/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Linz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ZK, AL

Beklagte: Deutsche Lufthansa AG

Die Rechtssache wurde mit Beschluss des Gerichtshofs vom 14. Mai 2020 im Register des Gerichtshofs gestrichen


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/6


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 25. März 2020 — G. D./The Commissioner of the Garda Síochána, Minister for Communications, Energy and Natural Ressources, Attorney General

(Rechtssache C-140/20)

(2020/C 247/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger/Rechtsmittelgegner: G. D.

Beklagte/Rechtsmittelführer: Commissioner of the Garda Síochána, Minister for Communications, Energy and Natural Resources and Attorney General

Vorlagefragen

1.

Verstößt eine allgemeine/universelle Regelung über die Vorratsdatenspeicherung — auch wenn die Speicherung und der Zugang strengen Beschränkungen unterliegen — per se gegen Art. 15 der Richtlinie 2002/58/EG (1), ausgelegt im Licht der Charta?

2.

Darf ein nationales Gericht bei der Prüfung der Frage, ob eine gemäß der Richtlinie 2006/24/EG (2) umgesetzte nationale Maßnahme, die eine allgemeine Regelung für die Vorratsspeicherung von Daten vorsieht (mit den notwendigen strengen Kontrollen in Bezug auf die Vorratsspeicherung und/oder den Zugang), für mit dem Unionsrecht unvereinbar zu erklären ist, und insbesondere bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Regelung berücksichtigen, dass Diensteanbieter Daten für ihre eigenen kommerziellen Zwecke rechtmäßig auf Vorrat speichern dürfen und aus Gründen der nationalen Sicherheit, die nicht unter die Richtlinie 2002/58/EG fallen, möglicherweise auf Vorrat speichern müssen?

3.

Welche Kriterien muss ein nationales Gericht bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung über den Zugang zu auf Vorrat gespeicherten Daten mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den in der Charta verankerten Rechten anwenden, wenn es prüft, ob eine solche Zugangsregelung die erforderliche unabhängige vorherige Kontrolle, wie sie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung festgelegt hat, vorsieht? Kann ein nationales Gericht in diesem Zusammenhang bei einer solchen Beurteilung das Vorhandensein einer nachträglichen gerichtlichen oder unabhängigen Kontrolle berücksichtigen?

4.

Ist jedenfalls ein nationales Gericht verpflichtet, die Unvereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit Art. 15 der Richtlinie 2002/58/EG festzustellen, wenn die nationale Maßnahme eine allgemeine Regelung für die Vorratsspeicherung von Daten zum Zwecke der Bekämpfung schwerer Straftaten vorsieht und das nationale Gericht anhand aller verfügbaren Beweise zu dem Schluss gelangt ist, dass eine solche Vorratsspeicherung für die Erreichung des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten sowohl wesentlich als auch zwingend erforderlich ist?

5.

Wenn ein nationales Gericht feststellen muss, dass eine nationale Maßnahme mit Art. 15 der Richtlinie 2002/58/EG, ausgelegt im Licht der Charta, unvereinbar ist, darf es dann die zeitliche Wirkung einer solchen Feststellung begrenzen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass es andernfalls zu „daraus resultierendem Chaos und einer Schädigung des öffentlichen Interesses“ käme (im Einklang mit dem Ansatz, der etwa im Urteil R (National Council for Civil Liberties) v Secretary of State for Home Department und Secretary of State for Foreign Affairs [2018] EWHC 975), Rn. 46, verfolgt wurde)?

6.

Darf ein nationales Gericht, bei dem im Rahmen eines Verfahrens, das eingeleitet wurde, um Argumente zur Frage der Zulässigkeit von Beweisen in einem Strafverfahren zu stützen, oder in einem anderen Zusammenhang beantragt wird, die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit Art. 15 der Richtlinie 2002/58/EG festzustellen und/oder diese Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen und/oder festzustellen, dass die Rechte eines Einzelnen durch die Anwendung dieser Rechtsvorschriften verletzt wurden, einen solchen Antrag in Bezug auf Daten zurückweisen, die gemäß der nationalen Bestimmung, die aufgrund der Verpflichtung nach Art. 288 AEUV zur getreuen Umsetzung der Bestimmungen einer Richtlinie in nationales Recht erlassen wurde, auf Vorrat gespeichert wurden, oder die Wirkung einer solchen Feststellung auf die Zeit nach dem 8. April 2014 begrenzen, als der Gerichtshof die Richtlinie 2006/24/EG für ungültig erklärte?


(1)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37).

(2)  Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. 2006, L 105, S. 54).


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/7


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich) eingereicht am 16. April 2020 — AZ gegen Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln

(Rechtssache C-163/20)

(2020/C 247/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: AZ

Belangte Behörde: Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln

Vorlagefrage

Sind Art. 18 und Art. 45 Abs. 1 AEUV, Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 492/2011 (1), Artikel 4, Artikel 5 Buchst. b, Art. 7 und Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (2) sowie Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (3) dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass Familienleistungen für ein Kind, das sich nicht tatsächlich ständig in dem diese Familienleistungen zahlenden Mitgliedstaat, sondern tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für den jeweiligen Staat im Verhältnis zu dem die Familienleistungen zahlenden Mitgliedstaat anzupassen sind?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1).


Gericht

27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/8


Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — Spliethoff’s Bevrachtingskantoor/Kommission

(Rechtssache T-564/15 RENV) (1)

(Finanzielle Unterstützung im Bereich der Fazilität „Connecting Europe“ [CEF] - Bereich Verkehr für den Zeitraum 2014 — 2020 - Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen - Beschluss zur Festlegung der Liste der ausgewählten Vorschläge - Ablehnung des Vorschlags - Offenkundige Beurteilungsfehler - Gleichbehandlung - Begründungspflicht)

(2020/C 247/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. de Vries und J. de Kok)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Kalėda und J. Samnadda)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2015) 5274 final der Kommission vom 14. Februar 2017 zur Festlegung der Liste der Vorschläge, die im Anschluss an die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vom 11. September 2014 auf der Grundlage des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung der EU im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ausgewählt wurden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV im Verfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-635/16 P und im ursprünglichen Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-564/15.

3.

Spliethoff’s Bevrachtingskantoor trägt die Kosten des Verfahrens nach Zurückverweisung an das Gericht in der Rechtssache T-564/15 RENV.


(1)  ABl. C 398 vom 30.11.2015.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/8


Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — Sammut/Parlament

(Rechtssache T-608/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Recht und Pflichten des Beamten - Bekanntmachung einer Angelegenheit, die die Arbeit der Union betrifft - Pflicht zur vorherigen Unterrichtung - Art. 17a des Statuts - Beurteilung - Haftung)

(2020/C 247/13)

Verfahrenssprache: Maltesisch

Parteien

Kläger: Mark Anthony Sammut (Foetz, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Borg Olivier)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Sammut und I. Lázaro Betancor)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 4. Januar 2018, soweit darin dem Antrag des Klägers auf Entfernung einer Bewertung aus seiner Beurteilung für das Jahr 2016 nicht stattgegeben wurde, und auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm durch diese Entscheidung entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Mark Anthony Sammut trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 4 vom 7.1.2019.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/9


Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — AL/Kommission

(Rechtssache T-83/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Sonderberater - Ernennung auf einen Posten zur Vertretung der Union in einem Gremium einer internationalen Partnerschaft - Ernennung einer anderen Person zur Vertretung der Union - Berechtigtes Vertrauen - Anspruch auf rechtliches Gehör - Grundsatz der guten Verwaltung und Fürsorgepflicht - Haftung)

(2020/C 247/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Blot)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Vernier und I. Melo Sampaio)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der impliziten Entscheidung über die Ablehnung des Schadensersatzantrags des Klägers vom 19. Dezember 2017 und der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde vom 12. November 2018 sowie zum anderen auf Ersatz des dem Kläger angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

AL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 122 vom 1.4.2019.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/10


Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — L. Oliva Torras/EUIPO — Mecánica del Frío (Anhängevorrichtungen für Fahrzeuge)

(Rechtssache T-100/19) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Anhängevorrichtung zur Verbindung von Kühl- oder Klimaanlagen mit einem Kraftfahrzeug darstellt - Einziger Antrag auf Abänderung - Konkludenter Antrag auf Nichtigerklärung - Zulässigkeit - Nichtigkeitsgrund - Nichterfüllung der Schutzvoraussetzungen - Art. 4 bis 9 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Umfang der Prüfung durch die Beschwerdekammer - Stellungnahme der Beschwerdekammer zur Nichterfüllung einer Schutzvoraussetzung im Lauf des Verfahrens - Abweichende Schlussfolgerung in der angefochtenen Entscheidung - Begründungspflicht - Art. 62 und Art. 63 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 6/2002)

(2020/C 247/15)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: L. Oliva Torras, S.A. (Manresa, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen E. Sugrañes Coca und D. Caballero Pérez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Mecánica del Frío, S.L. (Cornellá de Llobregat, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Torras Toll)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. November 2018 (Sache R 1397/2017-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen L. Oliva Torras und Mecánica del Frío

Tenor

1.

Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 19. November 2018 (Sache R 1397/2017-3) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der L. Oliva Torras, S.A..

4.

Die Mecánica del Frío, S.L., trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/10


Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — Oosterbosch/Parlament

(Rechtssache T-131/19) (1)

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Dienstbezüge - Vergütung für Schichtarbeit - Art. 56a des Statuts - Rechtssicherheit - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit - Begriff der Nachtarbeit)

(2020/C 247/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Marc Oosterbosch (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Windisch und C. González Argüelles)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Gehaltsabrechnungen des Klägers für die Monate März, April und Juni 2018

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Marc Oosterbosch trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 29.4.2019.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/11


Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — eSky Group IP/EUIPO — Gröpel (e)

(Rechtssache T-646/19) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke e - Ältere internationale Bildmarke e - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2020/C 247/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: eSky Group IP sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kurcman)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: L. Rampini und V. Ruzek)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Gerhard Gröpel (Passau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Maenz)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Juli 2019 (Sache R 223/2019-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen M. Gröpel und eSky Group IP

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die eSky Group IP sp. z o.o trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 383 vom 11.11.2019.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/12


Urteil des Gerichts vom 10. Juni 2020 — FF&GB/EUIPO (ONE-OFF)

(Rechtssache T-707/19) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke ONE-OFF - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001)

(2020/C 247/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: FF&GB Srl (Mantua, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Locatelli)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. L. Capostagno)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. August 2019 (Sache R 239/2019-5) über die Anmeldung des Bildzeichens ONE-OFF als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die FF&GB Srl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 413 vom 9.12.2019.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/12


Beschluss des Gerichts vom 12. Mai 2020 — Dragnea/Kommission

(Rechtssache T-738/18) (1)

(Nichtigkeitsklage - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - Rumänisches regionales operationelles Programm 2007-2013 - Externe Untersuchungen des OLAF - Abschlussberichte und Empfehlungen des OLAF - Nationale Entscheidung, mit der strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden - Weigerung des OLAF, Ermittlungen über die Durchführung früherer Ermittlungen einzuleiten - Verweigerung des Zugangs zur Ermittlungsakte des OLAF - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)

(2020/C 247/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Liviu Dragnea (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: B. O’Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Gubel)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und J. Baquero Cruz)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 1. Oktober 2018

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Liviu Dragnea trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 65 vom 18.2.2019.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/13


Beschluss des Gerichts vom 20. Mai 2020 — Nord Stream 2/Parlament und Rat

(Rechtssache T-526/19) (1)

(Nichtigkeitsklage - Energie - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie [EU] 2019/692 - Anwendung der Richtlinie 2009/73/EG auf Gasfernleitungen aus oder nach Drittländern - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit - Vorlage widerrechtlich erlangter Dokumente)

(2020/C 247/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nord Stream 2 AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Van den Hende und J. Penz-Evren sowie M. Schonberg, Solicitor-advocate)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio, J. Etienne und I. McDowell), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Lo Monaco, S. Boelart und K. Pavlaki)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. 2019, L 117, S. 1)

Tenor

1.

Die von der Nord Stream 2 AG als Anlagen A. 14 und O. 20 vorgelegten Dokumente werden aus den Akten entfernt, und die Stellen in der Klageschrift und den Anlagen mit Auszügen aus diesen Dokumenten sind nicht zu berücksichtigen.

2.

Der Zwischenstreitantrag des Rates der Europäischen Union wird im Übrigen zurückgewiesen.

3.

Die von Nord Stream 2 als Anlagen M. 26 und M. 30 vorgelegten Dokumente werden aus den Akten entfernt.

4.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

5.

Die Anträge der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen und der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

6.

Nord Stream 2 hat die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe zu tragen.

7.

Nord Stream 2, das Parlament und der Rat sowie die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Polen und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.


(1)  ABl. C 305 vom 9.9.2019.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/14


Beschluss des Gerichts vom 20. Mai 2020 — Nord Stream/Parlament und Rat

(Rechtssache T-530/19) (1)

(Nichtigkeitsklage - Energie - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie [EU] 2019/692 - Einfügung des den Erlass von Entscheidungen über Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2009/73/EG betreffenden Art. 49a in diese Richtlinie - Anwendung der Richtlinie 2009/73 auf Gasleitungen aus oder nach Drittländern - Beanstandung der Fristsetzung bis zum 24. Mai 2020 für die Erteilung von Ausnahmen von den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/73 - Keine unmittelbare Betroffenheit - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

(2020/C 247/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nord Stream AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Raible, C. von Köckritz und J. von Andreae)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio, J. Etienne und I. McDowell), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Lo Monaco und S. Boelart)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. 2019, L 117, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen und der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

3.

Die Nord Stream AG wird zur Tragung der Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe verurteilt.

4.

Nord Stream, das Parlament und der Rat sowie die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Polen und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.


(1)  ABl. C 312 vom 16.9.2019.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/15


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. April 2020 — Anglo Austrian AAB und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB

(Rechtssache T-797/19 R-II)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 - Beaufsichtigung von Kreditinstituten - Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird - Neuer Antrag - Art. 160 der Verfahrensordnung)

(2020/C 247/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragstellerinnen: Anglo Austrian AAB AG, ehemals Anglo Austrian AAB Bank AG (Wien, Österreich), und Belegging-Maatschappij „Far-East BV“ (Velp, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtanwälte M. Fischer, J. Willheim, M. Ketzer und O. H. Behrends)

Antragsgegnerin: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: C. Hernández Saseta, E. Yoo und V. Hümpfner)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 14. November 2019, Az. ECB-SSM-2019-AT-8, WHD-2019-0009, mit dem die Europäische Zentralbank der Anglo Austrian AAB Bank AG die Zulassung als Kreditinstitut mit Wirkung ab Bekanntgabe des Beschlusses entzogen hat

Tenor

1.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/15


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Mai 2020 — Isopix/Parlament

(Rechtssache T-163/20 R und T-163/20 R II)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Erbringung fotografischer Dienstleistungen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit der Klage - Unzulässigkeit - Dringlichkeit - Fumus boni iuris - Interessenabwägung)

(2020/C 247/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerin: Isopix SA (Ixelles, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Van den Bulck und J. Fahner)

Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: K. Wójcik und E. Taneva)

Gegenstand

Anträge nach den Art. 278 und 279 AEUV, mit denen in der Rechtssache T-163/20 R die Aussetzung des Vollzugs der Maßnahme des Parlaments vom 24. März 2020, mit der der Antragstellerin mitgeteilt wird, dass ihr Angebot für den öffentlichen Auftrag COMM/DG/AWD/2019/854 nicht erfolgreich gewesen sei und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben worden sei, sowie die Anordnung an das Parlament, den Analysebericht der Angebote vorzulegen, und in der Rechtssache T-163/20 R II die Aussetzung des Vollzugs der Maßnahme des Parlaments vom 17. April 2020 begehrt wird, mit der ihr mitgeteilt wird, dass ihr Angebot für den öffentlichen Auftrag COMM/DG/AWD/2019/854 mit der Begründung abgelehnt wurde, dass sie die Auswahlkriterien in Bezug auf die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht erfülle

Tenor

1.

Der Vollzug der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2020, mit der der Isopix SA mitgeteilt wird, dass ihr Angebot für den öffentlichen Auftrag COMM/DG/AWD/2019/854 nicht erfolgreich gewesen sei und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben worden sei, wird ausgesetzt.

2.

Dem Parlament wird aufgegeben, Isopix die nichtvertrauliche Fassung des Analyseberichts der Angebote vorzulegen.

3.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in der Rechtssache T-163/20 R II wird als unzulässig zurückgewiesen.

4.

Die Beschlüsse vom 3. April 2020, Isopix/Parlament (T-163/20 R), und vom 22. April 2020, Isopix/Parlament (T-163/20 R II), werden aufgehoben.

5.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/16


Klage, eingereicht am 17. April 2020 — FT u. a./Kommission

(Rechtssache T-224/20)

(2020/C 247/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: FT und 22 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Kommission betreffend die Erstellung der Abrechnung der Dienstbezüge der Kläger für Juni 2019 aufzuheben, soweit darin rückwirkend zum 1. August 2018 erstmals die für ihre Bezüge geltenden neuen Berichtigungskoeffizienten angewandt werden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen die Art. 64 und 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und offensichtlicher Beurteilungsfehler. Die Kommission habe den Klägern noch keine Informationen übermittelt, anhand derer diese nicht nur die Herabsetzung des auf ihre Dienstbezüge angewandten Berichtigungskoeffizienten, sondern auch die rückwirkende Anwendung, die eine besonders hohe Schuld entstehen lasse, hätten nachvollziehen können.

2.

Verstoß gegen Art. 85 des Statuts, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen die Fürsorgepflicht. Die Kläger hätten die im Bezugszeitraum ausnahmsweise rückwirkend vorgenommene Herabsetzung des auf ihre Dienstbezüge angewandten Berichtigungskoeffizienten nicht vorhersehen können. Da die Voraussetzungen von Art. 85 des Statuts nicht erfüllt seien, könne die Kommission von ihnen nicht die Erstattung mehrerer Monatsgehälter aufgrund der rückwirkenden Änderung des Berichtigungskoeffizienten verlangen.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/17


Klage, eingereicht am 17. April 2020 — FJ u. a./EAD

(Rechtssache T-225/20)

(2020/C 247/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: FJ und 7 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Kommission betreffend die Erstellung der Abrechnung der Dienstbezüge der Kläger vom Juni 2019 insoweit aufzuheben, als darin erstmals die neuen, für ihre Bezüge geltenden Berichtigungskoeffizienten mit Rückwirkung zum 1. August 2018 angewandt wurden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.

1.

Es liege ein Verstoß gegen die Art. 64 und 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), den Gleichbehandlungsgrundsatz und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor. Die Kläger sind insoweit der Auffassung, dass es der Beklagte unterlassen habe, ihnen Informationen zukommen zu lassen, die es ihnen ermöglicht hätten, nicht nur die Herabsetzung des auf ihre Bezüge angewandten Berichtigungskoeffizienten zu verstehen, sondern auch die rückwirkende Anwendung, die zu besonders hohen Schulden führe.

2.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 85 des Statuts, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Fürsorgepflicht vor. Die Kläger hätten die rückwirkende außerordentliche Herabsetzung des auf ihre Bezüge angewandten Berichtigungskoeffizienten für den Referenzzeitraum nicht vorhersehen können. Da die Voraussetzungen von Art. 85 des Statuts nicht erfüllt gewesen seien, dürfe die Kommission von ihnen nicht die Erstattung mehrerer Monatsbezüge aufgrund der rückwirkenden Änderung des Berichtigungskoeffizienten verlangen.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/17


Klage, eingereicht am 4. Mai 2020 — KG/Parlament

(Rechtssache T-251/20)

(2020/C 247/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: KG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Champetier)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Parlaments vom 4. Februar 2020, mit der ihre Beschwerde vom 29. November 2019 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung des Parlaments vom 30. August 2019, mit der ihr ursprünglicher Antrag zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine Entschädigung für ihren immateriellen Schaden zu zahlen, der nach billigem Ermessen auf 5 000 Euro geschätzt wird;

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin sämtliche angefallenen Kosten der Rechtsverteidigung und die Gebühren des von der ihr gewählten Rechtsberaters zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.

1.

Es liege eine fehlerhafte Auslegung von Art. 20 Abs. 3 des Anhangs XIII der Beschäftigungsbedingungen und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Kontinuität des Dienstes vor.

2.

Es liege ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der wohlerworbenen Rechte vor.

3.

Es liege ein Verstoß gegen das Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung und die Fürsorgepflicht vor.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/18


Klage, eingereicht am 4. Mai 2020 — ClientEarth/Kommission

(Rechtssache T-255/20)

(2020/C 247/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth AISBL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: F. Logue, Solicitor, und J. Kenny, Barrister-at-law)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die implizite Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2020 im Fall GESTDEM Nr. 2019/6819, mit der der Antrag der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten teilweise zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären;

über die Kosten zu entscheiden und der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen und jedem Streithelfer seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungs- und Rechtsfehler begangen, die zu einer fehlerhaften Anwendung der Ausnahmeregelung zum Schutz des Entscheidungsprozesses (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1)) geführt hätten, und habe keine Begründung gegeben (Art. 296 AEUV), weil:

es keinen Entscheidungsprozess gebe, der durch die Verbreitung von Abschnitt 4 des Protokolls der 79. Tagung des Fachausschusses Kraftfahrzeuge vom 12. Februar 2019 in Brüssel („Dokument B“) ernstlich beeinträchtigt würde;

die Kommission nicht dargelegt habe, dass die teilweise Verbreitung von Abschnitt 4 des Dokuments B ihren Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigen würde.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungs- und Rechtsfehler begangen, die zu einer fehlerhaften Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses (Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001) geführt hätten, und habe keine Begründung gegeben (Art. 296 AEUV).

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie sich auf die Standardgeschäftsordnung für Ausschüsse gestützt habe, die gemäß Art. 277 AEUV unanwendbar seien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


27.7.2020   

DE

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C 247/19


Klage, eingereicht am 4. Mai 2020 — JR/Kommission

(Rechtssache T-265/20)

(2020/C 247/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: JR (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidungen der Kommission vom 28. Februar 2020 und vom 9. April 2020, mit denen die Übermittlung von die Klägerin betreffenden personenbezogenen Daten verweigert wurde, für nichtig zu erklären;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Gründe geltend:

1.

Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen die Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39), insbesondere gegen deren Art. 17. Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, die angefochtenen Entscheidungen verstießen gegen das Grundrecht auf Zugang zu personenbezogenen Daten.

2.

Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Verordnung Nr. 2018/1725, insbesondere gegen deren Art. 14 Abs. 1 und 2 sowie 17 Abs. 3.


27.7.2020   

DE

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C 247/19


Klage, eingereicht am 7. Mai 2020 — JS/SRB

(Rechtssache T-270/20)

(2020/C 247/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: JS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die ihm am 12. Juni 2019 übermittelte Beurteilung für das Jahr 2018 aufzuheben;

soweit erforderlich, auch die am 28. Januar 2020 zugestellte Entscheidung vom 22. Januar 2020 aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 12. September 2019 zurückgewiesen wurde;

die Zahlung einer finanziellen Entschädigung für den immateriellen Schaden anzuordnen, der nach billigem Ermessen auf 15 000 Euro beziffert werden kann;

eine Entschädigung für seinen materiellen Schaden in Höhe von 2 322 Euro anzuordnen, der durch das Einfrieren seiner Bezüge auf AD 6/3 für einen Zeitraum von 12 Monaten seit August 2019 entstanden ist;

dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf vier Gründe:

1.

Offensichtliche Beurteilungsfehler und verleumderische Beschuldigungen.

2.

Fehlen beruflicher Zielsetzungen und Fehlen einer geltenden Stellenbeschreibung.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit und Verstoß gegen den Beschluss der Plenarsitzung des SRB vom 25. März 2015 (1).

4.

Verstoß gegen Art. 5 des genannten SRB-Beschlusses vom 25. März 2015 und Verletzung der Fürsorgepflicht.

Hinsichtlich des Antrags auf Entschädigung macht der Kläger die Pflichtverletzung des Beklagten, den von ihm erlittenen Schaden und den Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden geltend.


(1)  Beschluss des Ausschusses vom 25. März 2015 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts und zur Durchführung von Art. 44 Abs. 1 des Statuts im Hinblick auf Zeitbedienstete.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/20


Klage, eingereicht am 8. Mai 2020 — JS/SRB

(Rechtssache T-271/20)

(2020/C 247/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: JS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die ihm am 17. Juni 2019 übermittelte Entscheidung vom 14. Juni 2019 aufzuheben, mit dem sein Antrag auf Beistand vom 2. Mai 2019 zurückgewiesen wurde;

darüber hinaus und soweit erforderlich die ihm am 29. Januar 2020 übermittelte Entscheidung aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 14. September 2019 zurückgewiesen wurde;

eine finanzielle Entschädigung für seinen immateriellen Schaden anzuordnen, der nach billigem Ermessen auf 20 000 Euro beziffert werden kann;

zudem eine Entschädigung für seinen bezifferten und nachgewiesenen materiellen Schaden anzuordnen, der mit 77 408 Euro angesetzt wird;

dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe:

1.

Verstoß gegen Art. 12a Abs. 3 des Statuts und gegen Art. 2.1 der Strategie des SRB, die mit Beschluss der Plenarsitzung des SRB vom 29. November 2017 (1) angenommen wurde.

2.

Verstoß gegen Art. 24 des Statuts und gegen Art. 7.3 der genannten Strategie des SRB.

3.

Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.

Hinsichtlich des Antrags auf Entschädigung macht der Kläger die Pflichtverletzung des Beklagten, den von ihm erlittenen Schaden und den Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden geltend.


(1)  Strategie zum Schutz der Würde der Person und zur Prävention von Mobbing und sexueller Belästigung.


27.7.2020   

DE

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C 247/21


Klage, eingereicht am 11. Mai 2020 — MHCS/EUIPO — Lidl Stiftung (Schattierungen der Farbe orange)

(Rechtssache T-274/20)

(2020/C 247/31)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: MHCS (Épernay, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Vrins)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke (Farbe bestehend aus bestimmten Schattierungen der Farbe orange) — Unionsmarke Nr. 747 949

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. Februar 2020 in der Sache R 2392/2018-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen;

dem EUIPO die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke und/oder gegen Regel 1 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Regel 3 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke;

Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung (einschließlich der Begründungspflicht);

Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.


27.7.2020   

DE

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C 247/22


Klage, eingereicht am 11. Mai 2020 — Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission

(Rechtssache T-275/20)

(2020/C 247/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Westfälische Drahtindustrie GmbH (Hamm, Deutschland), Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (Hamm) und Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG (Iserlohn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Duys und N. Tkatchenko)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

das Schreiben der Kommission vom 2. März 2020, mit dem die stellvertretende Generaldirektorin Haushaltsplan der Kommission die Klägerin zu 1) zur Zahlung eines Betrags von 12 236 931,69 EUR an die Kommission aufforderte, für nichtig zu erklären;

und infolgedessen festzustellen, dass die Kommission die von der Klägerin zu 1) an die Kommission im Zeitraum vom 29. Juni 2011 bis zum 16. Juni 2015 geleisteten Zahlungen in Höhe von 16 400 000 EUR zzgl. hierauf angefallener Ausgleichszinsen von insgesamt 1 420 610 EUR, insgesamt also einen Betrag von 17 820 610 EUR, auf die vom Gericht in der Rechtssache Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10, EU:T:2015:515) eigenständig erlassene Geldbuße mit Wirkung zum 15. Juli 2015 anzurechnen hat und diese Geldbuße damit durch Zahlung vom 17. Oktober 2019 in Höhe von 18 149 636,24 EUR bereits vollständig erloschen ist; und

die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag von 1 633 085,17 EUR nebst Ausgleichszinsen seit dem 17. Oktober 2019 sowie Verzugszinsen in Höhe des zum maßgeblichen Zeitpunkt von der EZB auf ihre Refinanzierungsgeschäfte angewandten Durchschnittszinssatzes zuzüglich 3,5 Prozentpunkten seit dem 17. Oktober 2019 bis zur vollständigen Erstattung des geschuldeten Betrags zu zahlen;

hilfsweise, die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, zu verurteilen, an die Klägerinnen zu 1) bis 3) Schadensersatz in Höhe von 12 236 931,69 EUR in Form der Verrechnung mit dem durch Schreiben vom 2. März 2020 von der Kommission gegen die Klägerin zu 1) geltend gemachten Betrag von 12 236 931,36 EUR zu leisten und an die Klägerin zu 1) den Überzahlungsbetrag in Höhe von 1 633 085,17 EUR nebst Ausgleichszinsen seit dem 17. Oktober 2019 sowie Verzugszinsen in Höhe des zum maßgeblichen Zeitpunkt von der EZB auf ihre Refinanzierungsgeschäfte angewandten Durchschnittszinssatzes zuzüglich 3,5 Prozentpunkten seit dem 17. Oktober 2019 bis zur vollständigen Erstattung des geschuldeten Betrags zu zahlen;

und in jedem Fall, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 266 Abs. 1 AEUV wegen (fortdauernd) unzureichender Folgenbeseitigung im Hinblick auf die Kassationswirkung der nichtigen Geldbuße wegen Nichtbeachtung der Reichweite der vom Gericht ausgesprochenen Nichtigerklärung bzgl. der (rückwirkend entfallenen) nichtigen Geldbuße. Das Gericht habe die nichtige Geldbuße nicht aufrechterhalten bzw. bestätigt, sondern die Klägerinnen zur Zahlung der neuen und eigenständigen gerichtlichen Geldbuße verurteilt.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 266 Abs. 1 AEUV und Art. 99 Abs. 4 und 98 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wegen unrichtiger Annahme von Verzugszinsen seit dem 4. Januar 2011, da die Kommission es pflichtwidrig unterlasse, die von ihr bis zur Verkündung des Urteils vom 15. Juli 2015 rechtsgrundlos (ex tunc) vereinnahmten Zahlungen von der Klägerin zu 1) sowie die hierauf angefallenen Ausgleichszinsen auf die neu erlassene gerichtliche Geldbuße mit Wirkung zum 15. Juli 2015 zugunsten der Klägerinnen anzurechnen.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung durch die (faktische) Erhöhung der gerichtlichen Geldbuße, da die Kommission von den Klägerinnen ohne Rechtsgrund rückwirkend seit dem 4. Januar 2011 die Zahlung von Verzugszinsen verlange.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung von Art. 266 Abs. 1 AEUV und Art. 99 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung 2018/1046 wegen unrichtiger Berechnung der maximal zulässigen Höhe der seit dem 15. Oktober 2015 geschuldeten Verzugszinsen.

5.

Fünfter Klagegrund: Verletzung von Art. 266 Abs. 1 AEUV wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und Regeln guter Verwaltungsführung, da die Kommission von den Klägerinnen rechtsgrundlos eine über die gerichtliche Geldbuße (zzgl. Verzugszinsen) hinausgehende (zusätzliche) Zahlung verlange.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/23


Klage, eingereicht am 11. Mai 2020 — Crevier/EUIPO (Air deodorizing apparatus)

(Rechtssache T-276/20)

(2020/C 247/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Jeffrey Scott Crevier (Fort Lauderdale, Florida, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: M. Kime, Barrister)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Geschmacksmuster oder -modell: Anmeldung Nr. 5 652 872

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. März 2020 in der Sache R 2396/2019-3

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die streitige Entscheidung des Prüfers aufzuheben, soweit sie die vollständige Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft;

restitutio in integrum zu gewähren, hilfsweise, die Sache mit sachdienlichen Anweisungen an das EUIPO zurückzuverweisen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Titel VII (Art. 62 bis 78) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates;

Verstoß gegen die Kapitel VII bis XIX (Art. 38 bis 84) der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission;

Verstoß gegen den EU-Vertrag;

Verstoß gegen eine Rechtsnorm.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/24


Klage, eingereicht am 7. Mai 2020 — MKB Multifunds/Kommission

(Rechtssache T-277/20)

(2020/C 247/34)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: MKB Multifunds BV (Zierikzee, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. van de Hel und R. Rampersad)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 27. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.55704 (2019/FC) — Niederlande — angebliche Beihilfe im Zusammenhang mit der „Dutch Venture Initiative“ (DVI) für nichtig zu erklären;

die Kommission zur Wiedereröffnung ihres Prüfverfahrens zu verpflichten;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Gründe geltend:

1.

Die Kommission habe zu Unrecht die Marktkonformität der Investitionen der DVI, einer Dachfondsstruktur für Private-Equity-Fonds, festgestellt.

2.

Die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die allgemeine Gebührenordnung des Europäischen Investitionsfonds (EIF) mit jener einer vergleichbaren Dachfondsverwaltung übereinstimme.

3.

Die Kommission habe zu Unrecht die Marktkonformität der Investitionen der niederländischen Verwaltung in die Dachfondsstruktur der DVI festgestellt.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/25


Klage, eingereicht am 8. Mai 2020 — CX/Kommission

(Rechtssache T-280/20)

(2020/C 247/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CX (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die am 28. Juni 2019 in der Akte CMS 12/042 unter dem Aktenzeichen Ares(2019)4110741 ergangene Entscheidung, ihn gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. h des Anhangs IX des Statuts ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche aus dem Dienst zu entfernen, aufzuheben;

die am 30. Januar 2020 mitgeteilte, unter dem Aktenzeichen Ares(2020)577152 ergangene Entscheidung vom selben Tag, mit der die Anstellungsbehörde seine am 28. September 2019 unter dem Zeichen R/538/19 eingelegte Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen hat, aufzuheben;

der Beklagten gemäß der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Unrichtigkeit des zur Last gelegten Sachverhalts, Verfälschung von Beweisen, offensichtliche Beurteilungsfehler, unzureichende Begründung und Verletzung der Begründungspflicht. Der Kläger trägt insbesondere vor, der einzige zu seinen Lasten verwendete Beweis sei verfälscht worden, da die Anstellungsbehörde den Vorwurf einer „unzulässigen Preisverhandlung“ auf eine einzige E-Mail stütze, deren Wortlaut jedoch belege, dass der Kläger dem Auftragnehmer lediglich — in vollem Einklang mit dem Rahmenvertrag — eine klare, unmissverständliche Anweisung erteilt habe, die überhaupt nichts mit einer „Verhandlung“ zu tun habe; eine solche hätte zumindest einige auf eine Vereinbarung abzielende Diskussionen erfordert, bei denen gegebenenfalls von der einen oder anderen Forderung abgerückt worden wäre. Der Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Auftragnehmer belege lediglich einen kooperativen, sich wiederholenden Arbeitsprozess, dessen Ziel die Erstellung einer endgültigen Fassung des Fragebogens und der zusammenhängenden Dienstleistungen, keineswegs aber eine „Verhandlung“ gewesen sei. Somit habe die Anstellungsbehörde Vorwürfe auf unbewiesene Tatsachen gestützt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist, weites Zurückliegen des zur Last gelegten Sachverhalts und Verjährung der disziplinarischen Verantwortlichkeit. Der Kläger trägt vor, der ihm zur Last gelegte Sachverhalt gehe auf September 2001 bzw. Juni 2003 zurück, d. h. 18 bzw. 16 Jahre vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung. Das Disziplinarverfahren sei am 7. Februar 2013 eingeleitet worden, also bereits 11 bzw. 9 Jahre nach dem zur Last gelegten Sachverhalt. Der zeitliche Abstand zwischen diesem Sachverhalt und der angefochtenen Entscheidung sei offensichtlich unangemessen. Zudem hätte die Anstellungsbehörde aufgrund des weiten Zurückliegens des Sachverhalts eine Milderung seiner disziplinarischen Verantwortlichkeit in Betracht ziehen, wenn nicht gar diese Verantwortlichkeit für verjährt erklären müssen.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und Verstoß gegen die Waffengleichheit. Der Kläger macht geltend, die Kommission habe seinen zahlreichen, ab dem Beginn des Verfahrens im Jahr 2013 gestellten Anträgen auf Vorlage von Dokumenten, die für seine Verteidigung unverzichtbar gewesen seien, nicht stattgegeben. Dabei sei es insbesondere um sämtliche E-Mails bezüglich der beiden gegen ihn erhobenen Vorwürfe, den Rahmenvertrag, die Zwischenfassungen und die Endfassung der Fragebögen für die in Rede stehende Umfrage sowie die damit zusammenhängenden Finanzakten gegangen. Insofern lägen eine Verletzung der Verteidigungsrechte und ein Verstoß gegen die Waffengleichheit vor.

4.

Vierter Klagegrund: Form- und Verfahrensfehler sowie Verletzung der Pflicht, eingehend zulasten wie zugunsten des Beschuldigten zu ermitteln. Der Kläger trägt vor, das Strafgericht [vertraulich] (1) habe bereits am 16. April 2018 entschieden, dass nichts bewiesen sei, und den Kläger „von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen“ freigesprochen. Hierbei habe das Gericht über genau den Sachverhalt befunden, auf den die angefochtene Entscheidung gestützt sei, und habe ihn für nicht erwiesen erachtet. Indem die Anstellungsbehörde ein derart grundlegendes Dokument wie eine rechtskräftig gewordene Gerichtsentscheidung, mit der der Kläger in vollem Umfang freigesprochen worden sei, nicht an den Disziplinarrat weitergeleitet habe, habe sie ihre Pflicht, dem Disziplinarrat sämtliche für die Abgabe seiner Stellungnahme relevanten und sachdienlichen Dokumente zu übermitteln, verletzt und einen Verfahrensfehler begangen.

5.

Fünfter Klagegrund: Verletzung der Unschuldsvermutung und der Pflicht zur Unparteilichkeit. Der Kläger trägt vor, der Generalsekretär habe den Vizepräsidenten der Kommission, zwei Mitgliedern der Kommission, dem ihm vorgesetzten Generaldirektor, der Generaldirektorin für Humanressourcen sowie der Anstellungsbehörde geschrieben, dass die Untersuchung „den Interessenkonflikt bestätigt und verschiedene Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Betroffenen ans Licht gebracht“ habe, was eine Verletzung der Unschuldsvermutung und der Pflicht zur Unparteilichkeit darstelle.

6.

Sechster Klagegrund: Verwendung eines Dokuments, das als rechtlich inexistent gelten müsse, Inexistenz selbst dieses Dokuments und Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut). Der Kläger trägt vor, das OLAF habe ihn bezüglich des fraglichen Sachverhalts zwischen dem 3. Mai 2011 und dem 18. April 2012 — dem Datum des Versands seines Berichts — niemals angehört. Diese Verletzung seiner Pflicht, den Kläger vor der Fertigstellung seines Berichts anzuhören, müsse die rechtliche Inexistenz dieses Berichts nach sich ziehen.

7.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 des Anhangs IX des Statuts, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Verletzung des berechtigten Vertrauens und offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Strafe außer Verhältnis zum festgestellten Sachverhalt stehe. Der Kläger trägt insoweit vor, die von der Anstellungsbehörde ausgesprochene Strafe sei offensichtlich unverhältnismäßig. Der zu seinen Lasten festgestellte Sachverhalt sei von sehr begrenzter Bedeutung, da es um einen Betrag von 2 000 Euro gehe. Zudem liege dieser Sachverhalt sehr lange zurück. Die verhängte Strafe habe zur Folge, dass die Familie des Klägers jegliches Einkommen und jegliche Absicherung für den Krankheitsfall verliere, was offensichtlich unverhältnismäßig sei.


(1)  Nicht wiedergegebene vertrauliche Angabe.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/26


Klage, eingereicht am 15. Mai 2020 — Facegym/EUIPO (FACEGYM)

(Rechtssache T-289/20)

(2020/C 247/36)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Facegym Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, QC)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke FACEGYM mit Benennung der Europäischen Union — Anmeldung Nr. W1 466 456

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Februar 2020 in der Sache R 70/2020-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

hilfsweise

die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass mit ihr festgestellt wird, dass die Waren und Dienstleistungen der internationalen Registrierung der Marke, die angeblich gegen Bestimmungen verstoßen, nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b oder c verstoßen;

dem EUIPO die Kosten, die der Klägerin durch diese Klage entstanden sind, und die unten angeführten Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/27


Klage, eingereicht am 22. Mai 2020 — Talleres de Escoriaza/EUIPO — Salto Systems (KAAS KEYS AS A SERVICE)

(Rechtssache T-294/20)

(2020/C 247/37)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Talleres de Escoriaza, SA (Irún, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T Müller und F. Togo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Salto Systems, SL (Oiartzun, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionswortmarke KAAS KEYS AS A SERVICE — Unionsmarke Nr. 14 899 439.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Februar 2020 in der Sache R 1363/2019-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung der Begründungspflicht;

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör;

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/28


Klage, eingereicht am 21. Mai 2020 — Aquind u. a./Kommission

(Rechtssache T-295/20)

(2020/C 247/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Aquind Ltd (Wallsend, Vereinigtes Königreich), Aquind SAS (Rouen, Frankreich), Aquind Energy (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: S. Goldberg, Solicitor, Rechtsanwalt E. White, C. Davis und J. Bille, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die angefochtene Maßnahme, d. h. die Delegierte Verordnung, soweit sie AQUIND Interconnector von der Unionsliste entfernt, für nichtig zu erklären;

hilfsweise die Delegierte Verordnung zur Gänze für nichtig zu erklären; und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In ihrer Klageschrift beantragen die Kläger die Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/389 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (1).

Die Kläger stützen die Klage auf sieben Gründe.

1.

Erster Klagegrund: Begründungsmangel hinsichtlich der Entfernung von AQUIND Interconnector von der Unionsliste

Unter Verletzung der Begründungspflicht enthalte die Delegierte Verordnung weder eine Begründung, noch verweise sie auf eine Begründung für die Entfernung von AQUIND Interconnector von der Unionsliste, und den Klägern seien keine Gründe für die Entfernung genannt worden.

2.

Zweiter Klagegrund: Nichteinhaltung verfahrensrechtlicher und materieller Erfordernisse nach der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (2) („TEN-E- Verordnung“) und insbesondere nach deren Art. 5 Abs. 8

Die Erstellung der Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse für die Delegierte Verordnung habe nicht den Erfordernissen der TEN-E Verordnung entsprochen.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 des Vertrags über die Energiecharta

Die Entfernung von AQUIND Interconnector von der Unionsliste und das Fehlen jeglicher Gründe für diese Entfernung verstoßen gegen die nach Art. 10 Abs. 1 des Vertrags über die Energiecharta bestehenden Verpflichtungen, stabile, gerechte, günstige und transparente Bedingungen für Investoren zu schaffen und ihnen eine faire und gerechte Behandlung zu gewähren.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Unter Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte sei die Entfernung von AQUIND Interconnector von der Unionsliste nicht unparteiisch behandelt und den Klägern kein Recht gewährt worden, vor Erlass der Delegierten Verordnung gehört zu werden.

5.

Fünfter Klagegrund: Verletzung des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots

Unter Verletzung des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots sei AQUIND Interconnector im Verhältnis zu vergleichbaren vorgeschlagenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) unterschiedlich und unfair behandelt worden, ohne dass irgendeine objektive Rechtfertigung für eine solche unterschiedliche Behandlung vorgelegen habe.

6.

Sechster Klagegrund: Verletzung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Für ein bestehendes PCI in der Entwicklungsphase wie AQUIND Interconnector sei die bloße Entfernung von der Unionsliste ohne detaillierten Vergleich vergleichbarer Vorhaben und ohne den Klägern Gelegenheit zu geben, Probleme zu beheben, unverhältnismäßig.

7.

Siebter Klagegrund: Verletzung der unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

Die angefochtene Maßnahme enttäusche die berechtigten Erwartungen der Kläger, auf die Aufnahme in die Unionsliste und darauf vertrauen zu können, dass das Verfahren zur Ausarbeitung der Unionsliste von PCI im Einklang mit den Zielen und Verpflichtungen der TEN-E-Verordnung und anderen anwendbaren rechtlichen Erfordernissen durchgeführt werden würde.


(1)  ABl. 2020 L 74, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. 2013, L 115, S. 39).


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/29


Klage, eingereicht am 22. Mai 2020 — Nosio/EUIPO — Tros del Beto (ACCUSÌ)

(Rechtssache T-300/20)

(2020/C 247/39)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Nosio SpA (Mezzocorona, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Graffer, G. Rubino und A. Ottolini)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tros del Beto, SLU (Marçà, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke „ACCUSÌ“ — Anmeldung Nr. 16 014 921

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. März 2020 in der Sache R 871/2019-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

festzustellen, dass keine Ähnlichkeit der Zeichen besteht;

die Eintragung der Anmeldung, der widersprochen wurde, zu gestatten.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/30


Klage, eingereicht am 19. Mai 2020 — Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission

(Rechtssache T-301/20)

(2020/C 247/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE (Ain Suchna, Ägypten), Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE (Ain Suchna) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Servais und V. Crochet)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft (1);

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Methode der Kommission zur Feststellung der Herstellkosten sowie der VVG-Kosten und des Gewinns von Hengshi für die Berechnung des rechnerisch ermittelten Normalwerts von Hengshi verstoße gegen Art. 2 Abs. 5 sowie Art. 2 Abs. 3, 6, 11, 12 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Methode der Kommission zur Bestimmung der Preisunterbietungs- und der Zielpreisunterbietungsspanne im Hinblick auf die Klägerinnen verstoße gegen Art. 3 Abs. 1, 2, 3, 6 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung.


(1)  ABl. 2020, L 108, S. 1.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/31


Klage, eingereicht am 15. Mai 2020 — Del Valle Ruiz u. a./SRB

(Rechtssache T-302/20)

(2020/C 247/41)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Antonio Del Valle Ruiz (Mexiko-Stadt, Mexiko) und 36 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Rubio Escobar, R. Ruíz de la Torre Esporrín und B. Fernández García)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss (SRB/EES/2020/52) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 17. März 2020 für nichtig zu erklären, mit dem entschieden wird, ob den Anteilseignern und Gläubigern der Banco Popular Español, S.A. Entschädigung gewährt werden muss;

dem Beklagten und den Streithelfern, die dessen Anträge ganz oder zum Teil unterstützen, die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf sechs Gründe.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (im Folgenden: Verordnung Nr. 806/2014). Die ehemaligen Anteilseigner von Banco Popular hätten bei der Abwicklung keine größeren Verluste tragen dürfen als sie im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens zu tragen gehabt hätten.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 Abs. 16 der Verordnung Nr. 806/2014. Der angefochtene Beschluss habe nicht bewertet, ob die ehemaligen Anteilseigner von Banco Popular in einem regulären Insolvenzverfahren besser behandelt worden wären als bei der Abwicklung, da er das Insolvenzverfahren mit der Liquidation gleichgesetzt habe. Zudem sei die Bewertung nicht durch eine unabhängige Person vorgenommen worden.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRCh), da das Recht der ehemaligen Anteilseigner von Banco Popular, gehört zu werden, bevor eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, verletzt worden sei.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 47 GRCh. Das Recht der ehemaligen Anteilseigner von Banco Popular auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sei verletzt worden; daraus resultiere eine Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 17 GRCh und gegen Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, da den Anteilseignern ihr Eigentumsrecht entzogen worden sei, ohne dass sie eine angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums erhalten hätten.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 GRCh. Der SRB habe den Anteilseignern ihr Eigentumsrecht entzogen, ohne die gesetzlich aufgestellten Grenzen zu beachten.


27.7.2020   

DE

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C 247/32


Klage, eingereicht am 15. Mai 2020 — Arias Mosquera u. a./SRB

(Rechtssache T-303/20)

(2020/C 247/42)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: José María Arias Mosquera (Madrid, Spanien) und 28 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Rubio Escobar, R. Ruíz de la Torre Esporrín, A. Menéndez Menéndez und B. Fernández García)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss (SRB/EES/2020/52) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 17. März 2020 für nichtig zu erklären, mit dem entschieden wird, ob den Anteilseignern und Gläubigern der Banco Popular Español, S.A., Entschädigung gewährt werden muss;

dem Beklagten und den Streithelfern, die dessen Anträge ganz oder zum Teil unterstützen, die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-302/20, Del Valle Ruiz u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/32


Klage, eingereicht am 20. Mai 2020 — Molina Fernández/SRB

(Rechtssache T-304/20)

(2020/C 247/43)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Laura Molina Fernández (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodríguez Bajón und A. Gómez-Acebo Dennes)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss SRB/EES/2020/52 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 17. März 2020, mit dem entschieden wird, ob den Anteilseignern und Gläubigern der Banco Popular Español, S.A., die von den Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind, Entschädigung gewährt werden muss.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

1.

Bewertung 3 sei nicht, wie in Art. 20 Abs. 16-18 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) vorgesehen, durch einen wirklich unabhängigen Experten erstellt worden.

2.

Bewertung 3 sei rechtswidrig, da die von Deloitte durchgeführte Analyse unzutreffend sei; dies führe zu ebenfalls falschen Schlussfolgerungen, die schwere Beeinträchtigungen für die Klägerin nach sich zögen, der die ihr zustehende Entschädigung vorenthalten werde, ohne dass es hierfür einen Rechtsgrund oder eine Rechtfertigung gebe.

3.

Bewertung 3 gehe hinsichtlich des finanziellen Zustands von Banco Popular zum Zeitpunkt der Abwicklung von einer falschen Grundlage aus.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/33


Klage, eingereicht am 26. Mai 2020 — Telefónica Germany/EUIPO — Google (LOOP)

(Rechtssache T-305/20)

(2020/C 247/44)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Fottner und M. Müller)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Google LLC (Mountain View, Kalifornien, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke LOOP — Unionsmarke Nr. 5 842 166

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. März 2020 in der Sache R 281/2019-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der Beklagten sowie der anderen Beteiligten vor der Beschwerdekammer für den Fall, dass letztere dem Rechtsstreit beitritt, die vor dem Gericht sowie im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates und Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/34


Klage, eingereicht am 19. Mai 2020 — Hijos de Moisés Rodríguez González/EUIPO — Irland und Ornua (La Irlandesa 1943)

(Rechtssache T-306/20)

(2020/C 247/45)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Hijos de Moisés Rodríguez González, SA (Las Palmas de Gran Canaria, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. García Domínguez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Irland und Ornua Co-operative Ltd (Dublin, Irland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Bildmarke La Irlandesa 1943 — Unionsmarke Nr. 12 043 436

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. März 2020 in der Sache R 1499/2016-G

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und den anderen Beteiligten, falls sie dem Rechtsstreit beitreten, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. g sowie gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/34


Klage, eingereicht am 26. Mai 2020 — Calatrava Real State 2015/SRB

(Rechtssache T-307/20)

(2020/C 247/46)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Calatrava Real State 2015, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Rubio Escobar, R. Ruíz de la Torre Esporrín und B. Fernández García)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (SRB/EES/2020/52) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 17. März 2020 für nichtig zu erklären, mit dem entschieden wird, ob den Anteilseignern und Gläubigern der Banco Popular Español, S.A., Entschädigung gewährt werden muss;

dem Beklagten und den Streithelfern, die dessen Anträge ganz oder zum Teil unterstützen, die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-302/20, Del Valle Ruiz u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-303/20, Arias Mosquera u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/35


Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — EVH/Kommission

(Rechtssache T-312/20)

(2020/C 247/47)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: EVH GmbH (Halle [Saale], Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Zenke und T. Heymann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 26. Februar 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses „RWE/E.ON Assets“ mit dem Binnenmarkt, Fall M.8871 (ABl. 2020, C 111, S. 1), für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Der Freigabebeschluss weise förmliche Mängel auf.

Der mit dem hier angefochtenen Beschluss freigegebene Zusammenschluss M.8871 sei fehlerhaft von der einheitlichen Gesamtfusion der RWE AG (RWE) und der E.ON SE (E.ON) abgespalten gewesen. Der Gesamtvorgang beinhalte neben dem Erwerb von E.ON-Erzeugungsassets durch RWE (Fall M.8871) auch den Erwerb einer 16,67 %-igen E.ON-Beteiligung durch RWE und die Übertragung der 76,8 %-igen RWE-Tochter innogy SE auf E.ON (Fall M.8870).

Die Beteiligungsrechte der Klägerin seien verletzt worden, weil die Beklagte die ihr im Verfahren umfangreich vorgetragenen Hinweise auf Wettbewerbsbehinderungen durch den Zusammenschluss zwar entgegengenommen, sie im Verfahren und der Entscheidung aber weder inhaltlich aufgegriffen, noch angemessen bewertet hätte.

Die Beklagte habe den Beschluss zu spät und mangelhaft begründet.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt und hätte bei sachgemäßer Ermittlung ein Phase-II-Verfahren einleiten müssen.

Die Analyse der zunehmenden Marktmacht von RWE sei nur nach Strommenge und Kapazität erfolgt, ohne die nötige eigene vertiefte Prüfung zusätzlicher Indikatoren wie der Wegfall des direkten Wettbewerbers E.ON, der die Unverzichtbarkeit eines Anbieters zur Deckung der Nachfrage ausdrückender Indikator Residual Supply Index (RSI) oder der Konzentrationsgrad des Marktes.

In Verkennung der langfristigen Investitionszyklen der Energiewirtschaft betrachtete die Beklagte den historischen und auch den prognostischen Zeitraum für die Bewertung der Auswirkungen des Zusammenschlusses zu verkürzt.

Die Marktmacht sei fehlerhaft ermittelt worden, weil die umfangreichen Verflechtungen von RWE und E.ON in den Energiemarkt nicht gewertet, stattdessen Kapazitäten aus dem Reverse-Carve-out des Verfahrens M.8870 saldiert worden seien.

Die Prüfung beschränke sich insgesamt unzulässig auf die Gegenwart und blendete die Auswirkungen für die nächsten Jahre (z. B. durch die zunehmende Grünstromerzeugung und den Kohleausstieg) aus, so dass die Beklagte gar nicht erkennen könne, ob eine dauerhafte Schädigung des Wettbewerbs drohe.

3.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe die Fusion — auch als Folge ihrer unzulänglichen Ermittlungen — materiell offensichtlich fehlerhaft als mit dem Wettbewerb vereinbar beurteilt.

Die Beklagte habe fehlerhaft den Umstand, dass E.ON als Wettbewerberin für RWE nachhaltig entfällt, nicht gewürdigt.

Die Beklagte habe verkannt, dass die mit der inhaltlich verknüpften Gesamtfusion verabredete Aufteilung der Wertschöpfungsstufen der Energiewirtschaft zwischen E.ON und RWE eine Wettbewerbsbeschränkung beinhaltete und nicht mit Art. 101 AEUV vereinbar sei.

Die Beklagte stufe fehlerhaft den Anstieg der Marktmacht der RWE im Erstabsatzmarkt als unbedenklich ein.

Schließlich berücksichtige die Entscheidung fehlerhaft auch nicht die wettbewerbsschädlichen Effekte, die sich aus dem Wegfall von E.ON als Konkurrent in der Erzeugung und dem Großhandel von Strom aus Erneuerbaren Energien und der Erbringung von Systemdienstleistungen wie der Regelenergie ergäben.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/36


Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — Stadtwerke Leipzig/Kommission

(Rechtssache T-313/20)

(2020/C 247/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Stadtwerke Leipzig GmbH (Leipzig, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Zenke und T. Heymann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 26. Februar 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses „RWE/E.ON Assets“ mit dem Binnenmarkt, Fall M.8871 (ABl. 2020, C 111, S. 1), für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-312/20, EVH/Kommission, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/36


Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — GWS Stadtwerke Hameln/Kommission

(Rechtssache T-314/20)

(2020/C 247/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: GWS Stadtwerke Hameln GmbH (Hameln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Zenke und T. Heymann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 26. Februar 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses „RWE/E.ON Assets“ mit dem Binnenmarkt, Fall M.8871 (ABl. 2020, C 111, S. 1), für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-312/20, EVH/Kommission, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/37


Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — TEAG/Kommission

(Rechtssache T-315/20)

(2020/C 247/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: TEAG Thüringer Energie AG (Erfurt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Zenke und T. Heymann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 26. Februar 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses „RWE/E.ON Assets“ mit dem Binnenmarkt, Fall M.8871 (ABl. 2020, C 111, S. 1), für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-312/20, EVH/Kommission, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/37


Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — Naturstrom/Kommission

(Rechtssache T-316/20)

(2020/C 247/51)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Naturstrom AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Zenke und T. Heymann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 26. Februar 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses „RWE/E.ON Assets“ mit dem Binnenmarkt, Fall M.8871 (ABl. 2020, C 111, S. 1), für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-312/20, EVH/Kommission, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/38


Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — Mainova/Kommission

(Rechtssache T-320/20)

(2020/C 247/52)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Mainova AG (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Schalast)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 26. Februar 2019, Az. M.8871, für nichtig zu erklären;

das Verfahren i.S.d. Art. 68(5) der Verfahrensordnung des Gerichts mit Klagen den gleichen Beschluss M.8871 betreffend wegen des inhaltlichen Zusammenhangs kumulativ zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird vorgetragen, dass die Beklagte in ihrer angegriffenen Entscheidung wesentliche Formvorschriften verletzt habe. Hierzu zählten alle Verfahrensregelungen, die beim Zustandekommen der fraglichen Rechtshandlung zu beachten waren. Insbesondere habe die Beklagte durch Vereitelung der Beteiligtenrechte der Klägerin gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstoßen. Insbesondere habe sie die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin vereitelt und ihr rechtswidrig jedwede Einsicht in die Verfahrensakten verwehrt.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1)

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass mit der künstlichen Trennung des Zusammenschlussvorhabens die Beklagte die Verträge der Europäischen Union und die Vorschriften der Fusionskontrollverordnung verletzt habe. Insbesondere habe sie fusionsrechtliche Verfahrensvorschriften missachtet und dadurch entscheidungserhebliche Umstände nicht oder nicht richtig berücksichtigt. Hierzu zählten insbesondere die Verkennung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verbindung des gesamten Zusammenschlussvorhabens, die fehlerhafte Einordnung der Transaktion als Asset Swap, die Nichtberücksichtigung wettbewerblicher Auswirkungen durch die Gegenleistung der Rückbeteiligung von RWE AG an E.ON SE in Höhe von 16,67 % sowie die fehlerhafte Bewertung der wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen der Transaktion.

Insbesondere habe die Beklagte es unterlassen, eine ordnungsgemäße Marktabgrenzung vorzunehmen. Zudem habe sie einen falschen Beurteilungsspielraum für die Auswirkungen der Transaktion zugrunde gelegt und durch die Transaktion geschaffene Anreize RWEs zur bewussten Zurückhaltung von Erzeugungskapazitäten unzutreffend bewertet. Insofern komme die Beklagte zu dem falschen Ergebnis, dass der Zusammenschluss zum einen getrennt geprüft werden konnte und zum anderen keine nachteiligen Auswirkungen auf den gemeinschaftsweiten Wettbewerb hat.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 24, S. 1).


27.7.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/39


Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — enercity/Kommission

(Rechtssache T-321/20)

(2020/C 247/53)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: enercity AG (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Schalast)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 26. Februar 2019, Az. M.8871, für nichtig zu erklären;

das Verfahren i.S.d. Art. 68(5) der Verfahrensordnung des Gerichts mit Klagen den gleichen Beschluss M.8871 betreffend wegen des inhaltlichen Zusammenhangs kumulativ zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-320/20, Mainova/Kommission, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/39


Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — Stadtwerke Frankfurt am Main/Kommission

(Rechtssache T-322/20)

(2020/C 247/54)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Schalast)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 26. Februar 2019, Az. M.8871, für nichtig zu erklären;

das Verfahren i.S.d. Art. 68(5) der Verfahrensordnung des Gerichts mit Klagen den gleichen Beschluss M.8871 betreffend wegen des inhaltlichen Zusammenhangs kumulativ zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-320/20, Mainova/Kommission, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/40


Klage, eingereicht am 26. Mai 2020 — Yongkang Kugooo Technology/EUIPO — Ford Motor Company (kugoo)

(Rechtssache T-324/20)

(2020/C 247/55)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Yongkang Kugooo Technology Co. Ltd (Yongkang, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Pérot)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ford Motor Company (Dearborn, Michigan, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke kugoo — Anmeldung Nr. 17 007 741

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. März 2020 in der Sache R 65/2019-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

den Widerspruch der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer zurückzuweisen und der Anmeldung der Unionsbildmarke kugoo Nr. 17 007 741 stattzugeben;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Gebühren und aller Kosten der Klägerin vor dem EUIPO und vor dem Gericht.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/41


Klage, eingereicht am 27. Mai 2020 — Bibita Group/EUIPO — Benkomers (Getränkeflaschen)

(Rechtssache T-326/20)

(2020/C 247/56)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Bibita Group (Tirana, Albanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Seyfert)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Benkomers OOD (Sofia, Bulgarien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 3 797 091-0001 (Getränkeflaschen)

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. April 2020 in der Sache R 1070/2018-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 3 797 091-0001 aus allen in diesem Antrag angeführten Gründen für nichtig zu erklären;

dem Beklagten und der Inhaberin gemäß Art. 190 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen;

dem EUIPO und gegebenenfalls der Streithelferin im vorliegenden Verfahren sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/41


Klage, eingereicht am 29. Mai 2020 — 4B Company/EUIPO — Deenz (Pendenti [gioielleria])

(Rechtssache T-329/20)

(2020/C 247/57)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: 4B Company Srl (Montegiorgio, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Brogi)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Deenz Holding Ltd (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2 100-0001

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. März 2020 in der Sache R 2449/2018-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als mit ihr die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufgehoben, dem Antrag auf Beibehaltung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 21 00-0001 in geänderter Form stattgegeben und die Eintragung des Geschmacksmusters in geänderter Form in das Register und seine Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster angeordnet und infolgedessen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 15. Oktober 2018 in der Sache ICD 10 654 bestätigt worden ist;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen und falsche Anwendung von Art. 25 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/42


Klage, eingereicht am 29. Mai 2020 — Laboratorios Ern/EUIPO — Le-Vel Brands (Le-Vel)

(Rechtssache T-331/20)

(2020/C 247/58)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Laboratorios Ern, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Correa Rodríguez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Le-Vel Brands LLC (Frisco, Texas, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Le-Vel — Anmeldung Nr. 15 229 974

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. März 2020 in der Sache R 2113/2019-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Anmeldung der Unionsmarke „Le-Vel“ Nr. 15 229 974 für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 35 zurückzuweisen;

dem EUIPO und der Streithelferin (falls sich Le-Vel Brands, LLC. entschließt, dem Verfahren beizutreten) die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/43


Klage, eingereicht am 29. Mai 2020 — KH/EAD

(Rechtssache T-334/20)

(2020/C 247/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: KH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 24. Juli 2019, mit der sie an den Hauptsitz umgesetzt und mit der festgestellt wurde, dass ihr Einsatz nur vom 1. September bis zum 31. Dezember 2019 andauerte, aufzuheben;

die Entscheidung vom 29. Juli 2019 aufzuheben, mit der der unter dem Aktenzeichen [vertraulich] in das Register eingetragene Antrag auf Beistand vom 29. Mai 2019 zurückgewiesen wurde, den sie aufgrund von Mobbing, das ihre Chefin [vertraulich] (1) ihr gegenüber zu verantworten hatte, gestellt hatte;

ihren Beurteilungsbericht 2019 (Zeitraum 2018) vom 3. Oktober 2019 aufzuheben, in dem ihre fachliche Unzulänglichkeit festgestellt wurde;

die Entscheidung vom 4. November 2019, den automatischen Aufstieg in die nächsthöhere Dienstaltersstufe wegen der als nicht zufriedenstellend angesehenen Beurteilung nicht anzuwenden, für nichtig zu erklären;

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gruppen von Klagegründen gestützt:

1.

Gegen die Umsetzungsentscheidung macht die Klägerin drei Klagegründe geltend:

Erstens: Verstoß gegen die Pflicht zur Fürsorge und zur guten Verwaltung.

Zweitens: Kein effektiver Anspruch auf rechtliches Gehör.

Drittens: Rechtsfehler bei der Begründung des Vermerks vom 2. April 2019.

2.

Gegen die Entscheidung, mit der ihr Antrag auf Beistand zurückgewiesen wurde, macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend:

Erstens: Verstoß gegen die Beistandspflicht.

Zweitens: Verstoß gegen Art. 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut).

Drittens: Falsche Auslegung von Art. 12a des Statuts und Rechtsfehler.

Viertens: Verstoß gegen den Anspruch auf effektives rechtliches Gehör.

Fünftens: Offenkundiger Fehler bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die zur Prüfung vorgelegt wurden.

3.

Gegen den Beurteilungsbericht bringt die Klägerin vier Klagegründe vor:

Erstens: Widersprüchlicher Standpunkt des EAD.

Zweitens: Verstoß gegen die Pflichten zur Unparteilichkeit und zur Neutralität.

Drittens: Verstoß gegen die Beistandspflicht, die Fürsorgepflicht und die Pflicht zur guten Verwaltung.

Viertens: Fehlende Begründung und Verstoß gegen die Verteidigungsrechte.


(1)  Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/44


Klage, eingereicht am 28. Mai 2020 — Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T-335/20)

(2020/C 247/60)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Pavliš, O. Serdula und J. Vláčil)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) CCI 2014CZ06RDNP001 der Kommission vom 30. März 2020, durch den mit dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raumes im Zeitraum 2014-2020 verbundene Zwischenzahlungen, die mit in der Zeit vom 16. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 getätigten Ausgaben zusammenhängen, ausgesetzt werden (bekannt gegeben unter der Nummer C [2020] 1857 final), für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin einen einzigen Klagegrund vor, mit dem ein Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (1) geltend gemacht wird. Die Kommission habe nämlich zu Unrecht angenommen, dass die Beihilfe, auf die sich die ausgesetzte Zahlung beziehe, unter Verstoß gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften gewährt worden sei. Zu einem Verstoß gegen die betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften habe es jedoch nicht kommen können, da diese Vorschriften auf die Arten von Beihilfen, die die ausgesetzte Zahlung betreffe, gar nicht anwendbar seien.


(1)  ABl. 2013, L 347, S. 549.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/44


Klage, eingereicht am 3. Juni 2020 — Galván Fernández-Guillén/SRB

(Rechtssache T-340/20)

(2020/C 247/61)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: José María Galván Fernández-Guillén (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Romero Rey und I. Salama Salama)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss SRB/EES/2020/52 vom 17. März 2020 für nichtig zu erklären, mit dem entschieden wird, ob den Anteilseignern und Gläubigern, die von den Abwicklungsmaßnahmen betreffend die Banco Popular Español S.A. betroffen sind, Entschädigung gewährt werden muss;

dem SRB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf vier Gründe.

1.

Verletzung des Grundrechts auf privates Eigentum, da Banco Popular zum Zeitpunkt der Abwicklung ein positives Eigenkapital aufgewiesen habe, was den entschädigungslosen Entzug von Wertpapieren nicht rechtfertige.

2.

Verletzung des Eigentumsrechts, weil bei der Abwicklung von Banco Popular keine klaren Bewertungskriterien vorhanden gewesen seien und die neuen Kriterien rückwirkend angewendet worden seien, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/344 der Kommission (1) genehmigt worden seien, die erst am 29. März 2018, also acht Monate nach der Abwicklung von Banco Popular, in Kraft getreten sei.

3.

Fehlende Unabhängigkeit von Deloitte zur Durchführung von Bewertung 3, auf die sich der Beschluss SRB/EES/2020/52 ausschließlich stütze, da dieselbe Prüfgesellschaft die vorläufige Bewertung 2 durchgeführt habe.

4.

Verletzung des Verteidigungsrechts, da der SRB bestimmte Informationen weiterhin als vertraulich behandele und sie den Anteilseignern und Gläubigern von Banco Popular unter dem Vorwand vorenthalte, dass „ihre Offenlegung das Verteidigungsrecht der Einrichtung in den laufenden Streitverfahren beeinträchtigen könnte“.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/344 der Kommission vom 14. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Methoden zur Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung bei der Abwicklung (ABl. 2018, L 67, S. 3).


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/45


Klage, eingereicht am 3. Juni 2020 — El Corte Inglés/EUIPO — Unión Detallistas Españoles (unit)

(Rechtssache T-344/20)

(2020/C 247/62)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. Rivas Zurdo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Unión Detallistas Españoles S. Coop. Unide (Madrid, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke unit — Anmeldung Nr. 16 542 078

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. März 2020 in der Sache R 2005/2019-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Die Beschwerdekammer habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Benutzung der spanischen Marken 1795078 und 2289074, deren Nachweis zu erbringen gewesen sei, nicht wegen fehlender oder nicht ausreichender Nachweise bezüglich der Verkaufszahlen im relevanten Zeitraum als unzureichend angesehen habe und deshalb festgestellt habe, dass für einen Teil der Verbraucher eine Gefahr der Verwechslung der Marken bestehe.

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/46


Klage, eingereicht am 4. Juni 2020 — Robert Klingel/EUIPO (MEN+)

(Rechtssache T-345/20)

(2020/C 247/63)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Robert Klingel OHG (Pforzheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Zick)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke MEN+ — Anmeldung Nr. 17 985 949

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. März 2020 in der Sache R 1906/2019-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit die Klägerin beschwert ist;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere i.V.m. Art. 95 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/46


Klage, eingereicht am 5. Juni 2020 — Freistaat Bayern/EUIPO (GEWÜRZSOMMELIER)

(Rechtssache T-348/20)

(2020/C 247/64)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Freistaat Bayern (Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Altmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke GEWÜRZSOMMELIER — Anmeldung Nr. 18 020 504

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. März 2020 in der Sache R 2430/2019-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/47


Klage, eingereicht am 5. Juni 2020 — St. Hippolyt/EUIPO — Raisioaqua (Vital like nature)

(Rechtssache T-351/20)

(2020/C 247/65)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: St. Hippolyt Holding GmbH (Dielheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Gail)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Raisioaqua Oy (Raisio, Finnland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke Vital like nature — Anmeldung Nr. 17 165 002

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. März 2020 in der Sache R 1279/2020-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 60 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/48


Klage, eingereicht am 5. Juni 2020 — St. Hippolyt/EUIPO — Elephant (Strong like nature)

(Rechtssache T-352/20)

(2020/C 247/66)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: St. Hippolyt Holding GmbH (Dielheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Elephant Co. Preduzeće za proizvodnju, unutrašnju i spoljnu trgovinu d.o.o. (Belgrad, Serbien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke Strong like nature — Anmeldung Nr. 17 494 071

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. März 2020 in der Sache R 1909/2019-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 60 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


Berichtigungen

27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/49


Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-220/20

( Amtsblatt der Europäischen Union C 201 vom 15. Juni 2020 )

(2020/C 247/67)

Die Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-220/20, JL/Kommission, muss wie folgt lauten:

„Klage, eingereicht am 16. April 2020 — Kerstens/Kommission

(Rechtssache T-220/20)

(2020/C 201/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Petrus Kerstens (La Forclaz, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission (Anstellungsbehörde) vom 11. Juli 2019 aufzuheben, mit der gegen ihn eine Ermahnung ausgesprochen wurde;

die Entscheidung der Europäischen Kommission (Anstellungsbehörde) vom 27. März 2017, die Sache [vertraulich(1) wiederaufzunehmen, aufzuheben;

ihm einen Betrag in Höhe von 30 000 Euro als besondere immaterielle Entschädigung zuzusprechen, der von der Kommission zu zahlen ist;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 266 AEUV, d. h. unangemessene Maßnahmen zur Durchführung des Aufhebungsurteils des Gerichts, und gegen den Grundsatz ‚non bis in idem‘.

2.

Verstoß gegen Art. 266 AEUV, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung einschließlich der Verpflichtung zur unparteiischen und gerechten Behandlung der Fälle, gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie gegen die Verteidigungsrechte.

3.

Verstoß gegen Art. 266 AEUV, gegen die Verfahrensregeln für Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren sowie gegen die Begründungspflicht.

4.

Antrag auf eine besondere Entschädigung wegen der oben genannten Verstöße.“

(1)  Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.