ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 95

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
23. März 2020


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2020/C 95/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

Gerichtshof

2020/C 95/02

Beschluss des Gerichtshofs vom 11. Februar 2020 über die gesetzlichen Feiertage und die Gerichtsferien

2

 

Gericht

2020/C 95/03

Beschluss des Gerichts vom 12. Februar 2020 über die Gerichtsferien

4


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2020/C 95/04

Rechtssache C-428/19: Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 4. Juni 2019 — OL u. a./Rapidsped Fuvarozási és Szállítmányozási Zrt.

5

2020/C 95/05

Rechtssache C-564/19: Vorabentscheidungsersuchen des Pesti Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 24. Juli 2019 — Strafverfahren gegen IS

6

2020/C 95/06

Rechtssache C-610/19: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 13. August 2019 — Vikingo Fővállalkozó Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

7

2020/C 95/07

Rechtssache C-611/19: Vorabentscheidungsersuchen des Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 13. August 2019 — Crewprint Kft./ Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

9

2020/C 95/08

Rechtssache C-631/19 P: Rechtsmittel der Frau Sigrid Dickmanns gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 11. Juni 2019 in der Rechtssache T-538/18, Sigrid Dickmanns gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 23. August 2019

10

2020/C 95/09

Rechtssache C-656/19: Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 4. September 2019 — BAKATI PLUS Kereskedelmi és Szolgáltató Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

10

2020/C 95/10

Rechtssache C-717/19: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 27. September 2019 — Boehringer Ingelheim RCV GmbH & Co. KG Magyarországi Fióktelepe/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

11

2020/C 95/11

Rechtssache C-740/19: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 9. November 2019 — NJ/Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság

12

2020/C 95/12

Rechtssache C-819/19: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 6. November 2019 — Stichting Cartel Compensation, Equilib Netherlands BV, Equilib Netherlands BV/Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV u. a.

13

2020/C 95/13

Rechtssache C-867/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2019 von der Confédération nationale du Crédit Mutuel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. September 2019 in der Rechtssache T-13/18, Crédit mutuel Arkéa/EUIPO — Confédération nationale du Crédit mutuel (Crédit mutuel)

13

2020/C 95/14

Rechtssache C-887/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2019 von Susanne Rutzinger-Kurpas gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 in der Rechtssache T-491/18, Vafo Praha/ EUIPO — Rutzinger-Kurpas

14

2020/C 95/15

Rechtssache C-910/19: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 12. Dezember 2019 — Bankia S. A./Unión Mutua Asistencial de Seguros (UMAS)

14

2020/C 95/16

Rechtssache C-912/19: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 13. Dezember 2019 — Agrimotion S.A. gegen ADAMA Deutschland GmbH

15

2020/C 95/17

Rechtssache C-915/19: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 12. Dezember 2019 — Eco Fox Srl/Fallimento Mythen Spa u. a.

15

2020/C 95/18

Rechtssache C-916/19: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 12. Dezember 2019 — Alpha Trading SpA unipersonale/Ministero dell’Economia e delle Finanze u. a.

16

2020/C 95/19

Rechtssache C-917/19: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 12. Dezember 2019 — Novaol Srl/Ministero dell’Economia e delle Finanze u. a.

17

2020/C 95/20

Rechtssache C-918/19: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 16. Dezember 2019 — GDVI Verbraucherhilfe GmbH gegen Swiss International Air Lines AG

17

2020/C 95/21

Rechtssache C-937/19: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 23. Dezember 2019 — KA

18

2020/C 95/22

Rechtssache C-20/20: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 17. Januar 2020 — E. M. T./Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

19

2020/C 95/23

Rechtssache C-21/20: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 17. Januar 2020 — Balgarska natsionalna televizia/Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika — Sofia pri Zentralno upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite

19

2020/C 95/24

Rechtssache C-23/20: Vorabentscheidungsersuchen des Klagenævnet for Udbud (Dänemark), eingereicht am 17. Januar 2020 — Simonsen & Weel A/S / Region Nordjylland und Region Syddanmark

20

2020/C 95/25

Rechtssache C-27/20: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Rennes (Frankreich), eingereicht am 21. Januar 2020 — PF, QG/Caisse d’allocations familiales d’Ille et Vilaine (CAF)

21

2020/C 95/26

Rechtssache C-28/20: Vorabentscheidungsersuchen des Attunda tingsrätt (Schweden), eingereicht am 21. Januar 2020 — Airhelp Ltd/Scandinavian Airlines System SAS

22

 

Gericht

2020/C 95/27

Rechtssache T-320/18: Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2020 — WD/EFSA (Öffentlicher Dienst – Zeitbedienstete – Befristeter Vertrag – Entscheidung über die Nichtneueinstufung – Fehlende Beurteilungen – Zuteilung von Neueinstufungspunkten im Wege der Übertragung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Entscheidung über die Nichtverlängerung – Fürsorgepflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Ermessensmissbrauch – Berechtigtes Vertrauen – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Haftung)

23

2020/C 95/28

Rechtssache T-485/18: Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2020 — Compañia de Tranvías de la Coruña/Kommission (Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Dokumente der Kommission bezüglich der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts – Von einem Dritten stammende Dokumente – Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente – Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Vollständige Verweigerung des Zugangs – Begründungspflicht – Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren – Überwiegendes öffentliches Interesse)

23

2020/C 95/29

Rechtssache T-487/18: Urteil des Gerichts vom 11. Februar 2020 — Stada Arzneimittel/EUIPO (ViruProtect) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke ViruProtect – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] – Begründungspflicht)

24

2020/C 95/30

Rechtssache T-505/18: Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2020 — Ungarn/Kommission (EGLF und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums – Beihilfe, die den Erzeugergemeinschaften gewährt wird – Von Ungarn getätigte Ausgaben – Art. 35 der Verordnung [EG] Nr. 1698/2005 – Qualifizierte Anerkennung – Förderungswürdigkeit des Beihilfeempfängers – Berechnete Finanzkorrektur – Art. 52 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 1306/2013 – Loyale Zusammenarbeit – Vertrauensschutz – Verhältnismäßigkeit – Rechtssicherheit – Nicht förderfähige Beträge)

25

2020/C 95/31

Rechtssache T-573/18: Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2020 — Hickies/EUIPO (Form eines Schnürsenkels) (Unionsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke – Form eines Schnürsenkels – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 – Schutz eines älteren Geschmacksmusters – Beweismittel, die zum ersten Mal vor dem Gericht vorgelegt wurden)

25

2020/C 95/32

Rechtssache T-732/18: Urteil des Gerichts vom 11. Februar 2020 — Dalasa/EUIPO — Charité — Universitätsmedizin Berlin (charantea) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke charantea – Ältere Unionsbildmarke CHARITÉ – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

26

2020/C 95/33

Rechtssache T-733/18: Urteil des Gerichts vom 11. Februar 2020 — Dalasa/EUIPO — Charité — Universitätsmedizin Berlin (charantea) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke charantea – Ältere Unionsbildmarke CHARITÉ – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

27

2020/C 95/34

Rechtssache T-44/19: Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2020 — Globalia Corporación Empresarial/EUIPO — Touring Club Italiano (TC Touring Club) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke TC Touring Club – Ältere Unionswortmarke TOURING CLUB ITALIANO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 47 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 – Zusätzliche Beweismittel, die erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegt werden – Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 – Anschlussklage)

28

2020/C 95/35

Rechtssache T-135/19: Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2020 — Corporació Catalana de Mitjans Audiovisuals/EUIPO — Dalmat (LaTV3D) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke LaTV3D – Ältere nationale Wortmarke TV3 – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Dienstleistungen – Ähnlichkeit der Zeichen – Unterscheidungskraft – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

28

2020/C 95/36

Rechtssache T-248/19: Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2020 — Bilde/Parlament (Vorrechte und Befreiungen – Mitglied des Parlaments – Beschluss über die Aufhebung der parlamentarischen Immunität – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Electa una via – Grundsatz ne bis in idem – Befugnismissbrauch)

29

2020/C 95/37

Rechtssache T-262/19: Urteil des Gerichts vom 11. Februar 2020 — Jakober/EUIPO (Form einer Tasse) (Unionsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke – Form einer Tasse – Unzulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer)

30

2020/C 95/38

Rechtssache T-331/19: Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2020 — Pierre Balmain/EUIPO (Darstellung eines Löwenkopfs, der von einer Panzerkette eingefasst wird) (Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsmarke mit der Darstellung eines Löwenkopfs, der von einer Panzerkette eingefasst wird – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

30

2020/C 95/39

Rechtssache T-332/19: Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2020 — Pierre Balmain/EUIPO (Darstellung eines Löwenkopfs, der von einer Panzerkette eingefasst wird) (Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsmarke mit der Darstellung eines Löwenkopfs, der von einer Panzerkette eingefasst wird – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

31

2020/C 95/40

Rechtssache T-293/18: Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2020 — Lettland/Kommission (Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Fischereipolitik – Vertrag von Paris über die Spitzbergen-Gruppe [Norwegen] – Fangmöglichkeiten für die Arktische Seespinne im Gebiet um Svalbard [Norwegen] – Verordnung [EU] 2017/127 – In der Union registrierte Schiffe, die zum Fischfang berechtigt sind – Aufbringung eines lettischen Schiffes – Art. 265 AEUV – Aufforderung zum Tätigwerden – Stellungnahme der Kommission – Handlung, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt – Unzulässigkeit)

31

2020/C 95/41

Rechtssache T-541/19: Beschluss des Gerichts vom 29. Januar 2020 — Shindler u. a./Rat (Untätigkeitsklage – Institutionelles Recht – Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union – Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Union – Europawahlen 2019 – Antrag auf Verschiebung der Europawahlen – Fehlende Klagebefugnis – Unzulässigkeit)

32

2020/C 95/42

Rechtssache T-627/19 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 31. Januar 2020 — Shindler u. a./Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union – Bürger des Vereinigten Königreichs, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union wohnen – Verlust der Unionsbürgerschaft – Untätigkeitsklage – Unzulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz)

33

2020/C 95/43

Rechtssache T-808/19 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Januar 2020 — Silgan International und Silgan Closures/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Auskunftsverlangen – Art. 18 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit)

33

2020/C 95/44

Rechtssache T-13/20: Klage, eingereicht am 8. Januar 2020– Valiante/Kommission

34

2020/C 95/45

Rechtssache T-14/20: Klage, eingereicht am 8. Januar 2020– Tratkowski/Kommission

35

2020/C 95/46

Rechtssache T-20/20: Klage, eingereicht am 14. Januar 2020 — Intertranslations (Intertransleïsions) Metafraseis/Parlament

35

2020/C 95/47

Rechtssache T-28/20: Klage, eingereicht am 16. Januar 2020 — ID/EAD

37

2020/C 95/48

Rechtssache T-37/20: Klage, eingereicht am 22. Januar 2020 — Vereinigtes Königreich/Kommission

38

2020/C 95/49

Rechtssache T-52/20: Klage, eingereicht am 30. Januar 2020 — CX/Kommission

39

2020/C 95/50

Rechtssache T-58/20: Klage, eingereicht am 3. Februar 2020 — NetCologne/Kommission

41

2020/C 95/51

Rechtssache T-64/20: Klage, eingereicht am 3. Februar 2020 — Deutsche Telekom/Kommission

42

2020/C 95/52

Rechtssache T-66/20: Klage, eingereicht am 4. Februar 2020 — Hauz 1929/EUIPO — Houzz (HAUZ LONDON)

43

2020/C 95/53

Rechtssache T-67/20: Klage, eingereicht am 3. Februar 2020 — Hauz 1929/EUIPO — Houzz (HAUZ NEW YORK)

44

2020/C 95/54

Rechtssache T-68/20: Klage, eingereicht am 4. Februar 2020 — Hauz 1929/EUIPO — Houzz (HAUZ EST 1929)

44

2020/C 95/55

Rechtssache T-69/20: Klage, eingereicht am 4. Februar 2020 — Tele Columbus/Kommission

45


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2020/C 95/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 87 vom 16.3.2020

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 77 vom 9.3.2020

ABl. C 68 vom 2.3.2020

ABl. C 61 vom 24.2.2020

ABl. C 54 vom 17.2.2020

ABl. C 45 vom 10.2.2020

ABl. C 36 vom 3.2.2020

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gerichtshof

23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/2


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS

vom 11. Februar 2020

über die gesetzlichen Feiertage und die Gerichtsferien

(2020/C 95/02)

DER GERICHTSHOF —

aufgrund des Artikels 24 Absätze 2, 4 und 6 der Verfahrensordnung,

in der Erwägung, dass gemäß dieser Bestimmung das Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage zu erstellen ist und die Daten der Gerichtsferien festzusetzen sind —

ERLÄSST FOLGENDEN BESCHLUSS:

Artikel 1

Gesetzliche Feiertage im Sinne des Artikels 24 Absätze 4 und 6 der Verfahrensordnung sind:

der Neujahrstag,

der Ostermontag,

der 1. Mai,

der 9. Mai,

Christi Himmelfahrt,

der Pfingstmontag,

der 23. Juni,

der 15. August,

der 1. November,

der 25. Dezember,

der 26. Dezember.

Artikel 2

Für die Zeit vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021 werden die Daten der Gerichtsferien im Sinne des Artikels 24 Absätze 2 und 6 der Verfahrensordnung wie folgt festgesetzt:

Weihnachten 2020: Montag, 21. Dezember 2020, bis Sonntag, 10. Januar 2021,

Ostern 2021: Montag, 29. März 2021, bis Sonntag, 11. April 2021,

Sommer 2021: Freitag, 16. Juli 2021, bis Dienstag, 31. August 2021.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Februar 2020.

Der Kanzler

A. CALOT ESCOBAR

Der Präsident

K. LENAERTS


Gericht

23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/4


BESCHLUSS DES GERICHTS

vom 12. Februar 2020

über die Gerichtsferien

(2020/C 95/03)

DAS GERICHT —

aufgrund des Artikels 41 Absatz 2 der Verfahrensordnung —

ERLÄSST FOLGENDEN BESCHLUSS:

Artikel 1

Für das am 1. September 2020 beginnende Gerichtsjahr werden die Daten der Gerichtsferien im Sinne des Artikels 41 Absätze 2 und 6 der Verfahrensordnung wie folgt festgesetzt:

Weihnachten 2020: Montag, 21. Dezember 2020, bis Sonntag, 10. Januar 2021;

Ostern 2021: Montag, 29. März 2021, bis Sonntag, 11. April 2021;

Sommer 2021: Freitag, 16. Juli 2021, bis Dienstag, 31. August 2021.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Februar 2020.

Der Kanzler

E. COULON

Der Präsident

M. VAN DER WOUDE


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/5


Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 4. Juni 2019 — OL u. a./Rapidsped Fuvarozási és Szállítmányozási Zrt.

(Rechtssache C-428/19)

(2020/C 95/04)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: OL, PM, RO

Beklagte: Rapidsped Fuvarozási és Szállítmányozási Zrt.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG (1) — unter Berücksichtigung ihrer Art. 3 und 5 sowie der § § 285 und 299 des ungarischen Arbeitsgesetzbuchs — dahin auszulegen, dass sich ungarische Arbeitnehmer gegenüber ihren ungarischen Arbeitgebern in einem vor den ungarischen Gerichten anhängig gemachten Verfahren auf einen Verstoß gegen diese Richtlinie und die französischen Mindestlohnvorschriften berufen können?

2.

Sind Tagegelder, die die Kosten decken sollen, die Arbeitnehmern während ihrer Entsendung ins Ausland entstehen, als Bestandteil des Arbeitsentgelts anzusehen?

3.

Verstößt eine Praxis, nach der ein Arbeitgeber Kraftfahrern bei einer nach dem Verhältnis zwischen zurückgelegter Strecke und Treibstoffverbrauch bemessenen Einsparung eine auf einer Formel beruhende Zuwendung gewährt, die nicht Bestandteil des in ihrem Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsentgelts ist und auf die auch keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, gegen Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (2), wenn die Treibstoffeinsparung die Kraftfahrer zu einer Fahrweise ermutigt, die die Verkehrssicherheit gefährden könnte (beispielsweise dazu, auf Gefällstrecken so lange wie möglich im Freilauf zu fahren)?

4.

Ist die Richtlinie 96/71/EG auf den internationalen Güterverkehr anwendbar, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Europäische Kommission gegen Frankreich und Deutschland Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, weil diese ihre Rechtsvorschriften über Mindestlöhne auch auf den Straßenverkehrssektor anwenden?

5.

Kann eine Richtlinie allein — im Fall ihrer Nichtumsetzung in nationales Recht — Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen und somit allein als Grundlage für eine Klage gegen einen Einzelnen in einem bei einem innerstaatlichen Gericht anhängig gemachten Rechtsstreit dienen?


(1)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. 2006, L 102, S. 1)


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/6


Vorabentscheidungsersuchen des Pesti Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 24. Juli 2019 — Strafverfahren gegen IS

(Rechtssache C-564/19)

(2020/C 95/05)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Pesti Központi Kerületi Bíróság

Partei des Ausgangsverfahrens

Angeklagter: IS

Vorlagefragen

1/A.

Sind Art 6 Abs. 1 EUV und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2010/64/EU (1) dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, um Beschuldigten, die die Verfahrenssprache nicht beherrschen, das Recht auf ein faires Verfahren zu gewährleisten, ein Register mit unabhängigen Übersetzern und Dolmetschern, die angemessen qualifiziert sind, einrichten muss oder — in Ermangelung dessen — auf andere Art sicherstellen muss, dass im gerichtlichen Verfahren die angemessene Qualität der Dolmetschleistungen überprüft werden kann?

1/B.

Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist und sich in der betreffenden Rechtssache mangels angemessener Qualität der Dolmetschleistung nicht feststellen lässt, dass der Beschuldigte über den Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts bzw. der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unterrichtet worden ist, sind dann Art. 6 Abs. 1 EUV und Art. 4 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13/EU (2) dahin auszulegen, dass in diesem Fall das Verfahren in Abwesenheit des Beschuldigten nicht fortgeführt werden kann?

2/A.

Ist der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta der Grundrechte sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass es eine Verletzung dieses Grundsatzes darstellt, wenn die Präsidentin des Landesgerichtsamts, die zentrale Managementaufgaben bei den Gerichten wahrnimmt, von der Országgyűlés (Nationalversammlung) ernannt wird und die ausschließlich der Nationalversammlung gegenüber verantwortlich ist und von dieser abberufen werden kann, die Stelle des Präsidenten eines Gerichts — der unter anderem befugt ist, die Geschäftsverteilung festzulegen, Disziplinarverfahren gegen Richter einzuleiten und diese zu beurteilen — unter Umgehung eines Bewerbungsverfahrens und unter beständiger Außerachtlassung der Auffassung der hierzu ermächtigten richterlichen Selbstverwaltungskörperschaften im Wege einer befristeten Beauftragung besetzt?

2/B.

Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist und der mit der betreffenden Rechtssache befasste Richter Grund zu der Befürchtung haben kann, dass er wegen seiner richterlichen Tätigkeit und seiner Verwaltungstätigkeit rechtswidrig benachteiligt wird, ist dann der erwähnte Grundsatz dahin auszulegen, dass in dieser Rechtssache kein faires Verfahren gewährleistet ist?

3/A.

Ist der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta der Grundrechte und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass es mit diesem Grundsatz unvereinbar ist, dass die ungarischen Richter seit dem 1. September 2018 — abweichend von der früheren jahrzehntelangen Praxis — nach dem Gesetz eine geringere Vergütung erhalten als Staatsanwälte der entsprechenden Ebene mit gleicher Einstufung und gleicher Dienstzeit und ihre Besoldung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Landes auch allgemein nicht der Bedeutung der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben entspricht, insbesondere in Anbetracht der von Personen in leitenden Managementfunktionen geübten Praxis ermessensabhängiger Gratifikationen?

3/B.

Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist, ist dann der erwähnte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit dahin auszulegen, dass unter solchen Umständen das Recht auf ein faires Verfahren nicht gewährleistet werden kann?

4/A.

Ist Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der das höchste richterliche Gremium in einem Verfahren, das die Vereinheitlichung der Rechtsprechung des Mitgliedstaats bezweckt, den Beschluss des Untergerichts zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens — ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Beschlusses davon betroffen ist — als gesetzwidrig qualifiziert?

4/B.

Falls die Frage 4/A. zu bejahen ist: Ist Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass das um Vorabentscheidung ersuchende Gericht Entscheide eines höheren Gerichts und dessen der Rechtseinheit dienende Stellungnahmen zu Grundsatzfragen, die dem Ersuchen widersprechen, außer Acht lassen muss?

4/C.

Falls die Frage 4/A. zu verneinen ist: Kann das ausgesetzte Strafverfahren während des Vorabentscheidungsverfahrens fortgesetzt werden?

5.

Ist der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta der Grundrechte sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter Berücksichtigung von Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahin auszulegen, dass es mit diesem Grundsatz unvereinbar ist, gegen einen Richter wegen eines Vorabentscheidungsersuchens ein Disziplinarverfahren einzuleiten?


(1)  Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. 2010, L 280, S. 1).

(2)  Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1).


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/7


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 13. August 2019 — Vikingo Fővállalkozó Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-610/19)

(2020/C 95/06)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vikingo Fővállalkozó Kft.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefragen

1.

Sind eine nationale Rechtsauslegung und eine nationale Praxis, wonach bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug der Besitz einer Rechnung, die die in Art. 226 der Richtlinie 2006/112 (1) vorgeschriebenen Angaben enthält, allein nicht ausreicht, sondern der Steuerpflichtige, um aufgrund der betreffenden Rechnung zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, neben der Rechnung auch über weitere Belege verfügen muss, die nicht nur den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112, sondern auch den Grundsätzen der nationalen Rechnungslegungsvorschriften und den spezifischen Bestimmungen für Belege genügen müssen, und verlangt wird, dass sich alle an der Lieferkette Beteiligten an jede Einzelheit des wirtschaftlichen Vorgangs, der durch diese Belege dokumentiert wird, erinnern und sich dazu übereinstimmend erklären, mit Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit Art. 220 Buchst. a und Art. 226 dieser Richtlinie und mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar?

2.

Sind eine nationale Rechtsauslegung und eine nationale Praxis, wonach im Fall eines Reihengeschäfts — unabhängig von allen anderen Umständen — ausschließlich deshalb, weil es sich um ein Geschäft dieser Art handelt, jeder an der Lieferkette Beteiligte verpflichtet wird, die Elemente des von ihnen durchgeführten wirtschaftlichen Vorgangs zu kontrollieren und aus dieser Kontrolle Konsequenzen hinsichtlich eines sich auf einer anderer Stufe der Lieferkette befindlichen Steuerpflichtigen abzuleiten, und dem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug mit dem Argument versagt wird, dass die durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht verbotene Ausgestaltung der Lieferkette wirtschaftlich nicht angemessen gerechtfertigt werden könne, mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über den Vorsteuerabzug und dem Grundsatz der Steuerneutralität und dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar? Sind in diesem Zusammenhang im Fall eines Reihengeschäfts bei der Prüfung der objektiven Umstände, die die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug rechtfertigen können, bei der Feststellung, ob die sie stützenden Nachweise erheblich und beweiskräftig sind, und deren Würdigung als materielle Rechtsvorschriften, die festlegen, welche Tatsachen für die Feststellung des Sachverhalts einschlägig sind, nur die den Steuerabzug betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 und des nationalen Rechts anwendbar oder als Sonderregelung auch die Rechnungslegungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats?

3.

Sind eine nationale Rechtsauslegung und eine nationale Praxis, wonach einem Steuerpflichtigen, der die Gegenstände für die Zwecke seiner Umsätze verwendet, die in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem er sie bewirkt, und der über eine der Richtlinie 2006/112 entsprechende Rechnung verfügt, mit der Begründung, dass ihm nicht sämtliche Elemente des von den an der Lieferkette Beteiligten durchgeführten Geschäfts bekannt seien, oder wegen Umständen, die bei an der Lieferkette Beteiligten eingetreten sind, die sich auf einer Umsatzstufe befinden, die vor der des Rechnungsaussteller liegt, und auf die der Steuerpflichtige aus von ihm unabhängigen Gründen nicht einwirken konnte, das Recht auf Vorsteuerabzug verweigert wird und das Recht auf Vorsteuerabzug von der Voraussetzung abhängig gemacht wird, dass der Steuerpflichtige im Rahmen der ihm obliegenden angemessenen Maßnahmen nicht nur vor dem Vertragsschluss, sondern auch während der Durchführung des Geschäfts bis zur Erfüllung und sogar danach eine allgemeine Überprüfungspflicht erfüllt, mit den den Vorsteuerabzug betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 und dem Grundsatz der Steuerneutralität und dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar? Ist der Steuerpflichtige in diesem Zusammenhang verpflichtet, das Recht auf Vorsteuerabzug nicht wahrzunehmen, wenn er bei irgendeinem Element der in der Rechnung angegebenen wirtschaftlichen Tätigkeit im Anschluss an den Vertragsschluss während der Durchführung oder danach eine Unregelmäßigkeit bemerkt oder ihm ein Umstand bekannt wird, die bzw. der nach der Praxis der Steuerbehörde die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug zur Folge hat?

4.

Ist die Steuerbehörde aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 über den Vorsteuerabzug und des Effektivitätsgrundsatzes verpflichtet, anzugeben, worin der Steuerbetrug besteht, und ist in Anbetracht dieser Bestimmungen und dieses Grundsatzes ein Vorgehen der Steuerbehörde angemessen, wonach Mängel und Unregelmäßigkeiten, die bei an der Lieferkette Beteiligten aufgedeckt werden und keinen Kausalzusammenhang mit dem Recht auf Vorsteuerabzug aufweisen, mit der Begründung als Beweis für einen Steuerbetrug angesehen werden, dass sie die Rechnung inhaltlich nicht glaubhaft erscheinen lassen und der Steuerpflichtige somit von dem Steuerbetrug wusste oder wissen musste? Rechtfertigt das etwaige Vorliegen eines Steuerbetrugs, dass vom Steuerpflichtigen verlangt wird, dass er eine Überprüfung durchführt, die so umfangreich ist und so tief und so weit geht, wie oben dargestellt, oder geht dies über das hinaus, was der Effektivitätsgrundsatz erfordert?

5.

Ist eine mit der Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug verbundene Sanktion verhältnismäßig, die in der Verpflichtung zur Entrichtung eines Steuergeldbuße in Höhe von 200 % der Steuerdifferenz besteht, wenn dem Fiskus kein Steuerausfall entstanden ist, der mit dem Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug unmittelbar zusammenhängt? Lässt sich der Tatbestand des § 170 Abs. 1 S. 3 des adózás rendjéről szóló 2003. évi XCII. törvény (Gesetz Nr. XCII von 2003 über die Besteuerungsordnung) feststellen, wenn der Steuerpflichtige der Steuerbehörde sämtliche in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt und die ihm ausgestellten Rechnungen in seine Steuererklärung aufgenommen hat?

6.

Kann, wenn sich aus den Antworten auf die Vorlagefragen ergibt, dass die nach Erlass des [Beschlusses vom 10. November 2016,] Signum Alfa Sped [C-446/15, EU:C:2016:869,] vorgenommene nationale Rechtsauslegung und die sich auf dieser Grundlage herausgebildete Praxis nicht mit den den Vorsteuerabzug betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 vereinbar sind, in Anbetracht dessen, dass das erstinstanzliche Gericht den Gerichtshof nicht in jedem einzelnen Verfahren um Vorabentscheidung ersuchen kann, auf der Grundlage von Art. 47 der Charta der Grundrechte davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen durch das Recht auf Erhebung einer Schadensersatzklage das in diesem Artikel garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren gewährleistet ist? Kann in diesem Zusammenhang die für die Entscheidung in der Rechtssache Signum Alfa Sped gewählte Entscheidungsart dahin ausgelegt werden, dass die Frage bereits durch das Gemeinschaftsrecht geregelt und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt worden ist und damit offenkundig war, oder bedeutet es, dass angesichts dessen, dass ein neues Verfahren eingeleitet wurde, die Frage nicht vollständig geklärt war und daher die Pflicht bestand, um Vorabentscheidung zu ersuchen?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/9


Vorabentscheidungsersuchen des Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 13. August 2019 — Crewprint Kft./ Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-611/19)

(2020/C 95/07)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Crewprint Kft.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefragen

1.

Sind eine nationale Auslegung und eine nationale Praxis, wonach die Steuerbehörde angesichts des wirtschaftlichen Vorgangs, der zwischen den Parteien stattgefunden hat, das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt, dass sie die Form des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien (Werkvertrag) als Täuschung wertet, weil damit ein Recht auf Vorsteuerabzug einhergeht, dieses deshalb nach § 1 Abs. 7 der ungarischen Besteuerungsordnung als eine Tätigkeit (Maklertätigkeit) einzustufen sei, bei der kein Recht auf Vorsteuerabzug entstehe, weil das Verhalten der Parteien nach Ansicht der Steuerbehörde auf eine Steuerhinterziehung abzielte, weil die Werklieferungstätigkeit des Rechnungsempfängers nicht die einzig mögliche Form der Tätigkeit sei, da sie auch als Maklertätigkeit hätte durchgeführt werden können, mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 (1) über den Vorsteuerabzug und dem Grundsatz der Steuerneutralität vereinbar? Stellen in diesem Zusammenhang die steuerrechtlichen Verpflichtungen der Steuerpflichtigen, wonach sie für ihre wirtschaftliche Tätigkeiten eine Form wählen müssen, die eine höhere steuerlichen Belastung für sie zum Ergebnis hat, eine Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dar bzw. ist es als zweckwidrige Rechtsausübung zu werten, wenn die Parteien für die zwischen ihnen stattfindenden wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen der ihnen zukommenden Vertragsfreiheit zu einem außerhalb des Steuerrechts liegenden Zweck eine Vertragsform wählen, die auch die nicht beabsichtigte Wirkung hat, dass mit ihr das Recht auf Vorsteuerabzug verbunden ist?

2.

Sind eine nationale Auslegung und eine nationale Praxis, wonach die Steuerbehörde, wenn der Steuerpflichtige, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben will, die materiellen und formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt und vor Vertragsschluss die erwartbaren Maßnahmen ergriffen hat, das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt, dass die Bildung der Kette wirtschaftlich nicht erforderlich sei, und sie somit als zweckwidrige Rechtsausübung betrachtet, weil der Subunternehmer zur Erfüllung in der Lage ist und trotzdem wegen eines sonstigen, außerhalb des Steuertatbestands liegenden Ziels oder Grundes weitere Subunternehmer mit der Erfüllung beauftragt hat, und der Steuerpflichtige, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben will, bei der Übernahme des Auftrags wusste, dass sein Subunternehmer wegen des Fehlens der notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen die Bestellung unter Einbeziehung von Sub-Subunternehmern erfüllen wird, mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 über den Vorsteuerabzug und dem Grundsatz der Steuerneutralität vereinbar? Ist es für die Antwort von Bedeutung, wenn der Steuerpflichtige oder sein Subunternehmer einen Subunternehmer in die Kette einbezieht, der mit ihm in einer unmittelbaren Beziehung, einer persönlichen oder organisatorischen Verbindung (persönliche Bekanntschaft, Angehörigenverhältnis oder Eigentumsverflechtung) steht?

3.

Für den Fall der Bejahung der vorstehenden Frage: Genügt das Verfahren, in dem die Steuerbehörde die wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben will, und seinem Subunternehmer als unvernünftig und unbegründet einstuft und diesen Umstand ausschließlich auf die Zeugenbefragung eines Teils der Angestellten des Subunternehmens stützt, ohne auf der Grundlage objektiver Tatsachen die Merkmale der wirtschaftlichen Tätigkeit, die den Vertragsgegenstand bildet, ihre besonderen Umstände und das betroffene wirtschaftliche Umfeld zu ermitteln und ohne den Steuerpflichtigen und die mit Entscheidungsbefugnis ausgestatteten Führungskräfte der an der Kette beteiligten Subunternehmer anzuhören, dem Erfordernis der Sachverhaltsermittlung auf der Grundlage objektiver Umstände? Ist in diesem Fall zudem die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen oder der an der Kette Beteiligten von Bedeutung und ist es hierfür erforderlich, einen Sachverständigen heranzuziehen?

4.

Sind eine nationale Auslegung und eine nationale Praxis, wonach die Steuerbehörde, wenn die materiellen und formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind und die erwartbaren angemessenen Maßnahmen ergriffen wurden, einen Steuerbetrug aufgrund von Umständen als erwiesen ansieht, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Urteilen erwähnt hat, die den Vorsteuerabzug nicht rechtfertigen und die nicht als objektiv zu qualifizieren sind, und das Recht auf Vorsteuerabzug nur deshalb versagt, weil diese Umstände bei einer hinreichend großen Zahl aller an der ermittelten Kette Beteiligten, die geprüft worden sind, vorkommen, mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 und dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/10


Rechtsmittel der Frau Sigrid Dickmanns gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 11. Juni 2019 in der Rechtssache T-538/18, Sigrid Dickmanns gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, eingelegt am 23. August 2019

(Rechtssache C-631/19 P)

(2020/C 95/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Sigrid Dickmanns (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Sechste Kammer) hat durch Beschluss vom 5. Februar 2020 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die unterlegene Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/10


Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 4. September 2019 — BAKATI PLUS Kereskedelmi és Szolgáltató Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-656/19)

(2020/C 95/09)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BAKATI PLUS Kereskedelmi és Szolgáltató Kft.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefragen

1.

Ist die Praxis eines Mitgliedstaats, wonach der Begriff „persönliches Gepäck“, der eines der Tatbestandsmerkmale dafür darstellt, dass Lieferungen von Gegenständen an ausländische Reisende von der Mehrwertsteuer befreit sind, mit dem Begriff „persönliches Reisegut“ im Sinne des am 4. Juni 1954 in New York geschlossenen Abkommens über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr und des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen sowie mit dem Begriff „Gepäck“ im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union gleichgesetzt wird, mit Art. 147 der Richtlinie Nr. 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) vereinbar?

2.

Wie ist — falls die vorstehende Frage verneint wird — der Begriff „persönliches Gepäck“ im Sinne von Art. 147 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Anbetracht der Tatsache, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie keine Definition dieses Begriffs enthält zu definieren? Ist die nationale Praxis, nach der die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats ausschließlich auf den „allgemeinen Wortsinn“ abstellen, mit den Vorschriften des Unionsrechts vereinbar?

3.

Sind die Art. 146 und 147 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass einem Steuerpflichtiger keine Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen an ausländische Reisende zusteht, gegebenenfalls zu prüfen ist, ob die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach Art. 146 der Mehrwertsteuerrichtlinie anwendbar ist, obschon die im Zollkodex der Union und in den delegierten Rechtsvorschriften festgelegten Zollformalitäten nicht eingehalten worden sind?

4.

Kann — falls die vorstehende Frage dahin gehend beantwortet wird, dass, sofern die Steuerbefreiung für ausländische Reisende nicht einschlägig ist, für den Umsatz die Mehrwertsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in Betracht kommt — das Rechtsgeschäft als mehrwertsteuerbefreite Ausfuhrlieferung eingestuft werden, wenn die Absicht des Erwerbers zum Zeitpunkt der Bestellung dem ausdrücklich widersprach?

5.

Ist — falls die dritte und die vierte Vorlagefrage bejaht werden — in einer Rechtssache wie der vorliegenden, in der der Rechnungsaussteller zum Zeitpunkt der Lieferung wusste, dass die Gegenstände zum Zweck des Weiterverkaufs erworben wurden, der ausländische Erwerber die erworbenen Gegenstände hingegen als ausländischer Reisender ausführen will und der Rechnungsaussteller somit bösgläubig war, als er das der Erstattung der Steuer an den ausländischen Reisenden dienende Steuererstattungsformular ausgestellt und die weitergegebene Mehrwertsteuer unter Berufung auf die Steuerbefreiung für ausländische Reisende erstattet hat, die Praxis eines Mitgliedstaats, wonach die Steuerbehörde die Erstattung der unrichtig als Lieferung an ausländische Reisende erklärten und entrichteten Steuer verweigert, ohne die Lieferung der Gegenstände als Ausfuhrlieferung einzustufen und eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen, obwohl unstreitig ist, dass die Gegenstände Ungarn als Reisegepäck verlassen haben, mit Art. 146 und 147 der Mehrwertsteuerrichtlinie und mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Steuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit vereinbar?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/11


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 27. September 2019 — Boehringer Ingelheim RCV GmbH & Co. KG Magyarországi Fióktelepe/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-717/19)

(2020/C 95/10)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Boehringer Ingelheim RCV GmbH & Co. KG Magyarországi Fióktelepe

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass mit ihm eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unvereinbar ist, wonach ein pharmazeutisches Unternehmen, das aufgrund eines nicht verpflichtend abzuschließenden Vertrags an die staatliche Krankenkasse Zahlungen aus den Einnahmen leistet, die es mit Arzneimitteln erzielt hat, und somit nicht das gesamte Entgelt für die Arzneimittel erlangt, lediglich deshalb nicht zur nachträglichen Minderung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigt ist, weil die Zahlungen nicht auf eine Weise, die es im Voraus in seiner Geschäftspolitik festgelegt hat, und nicht in erster Linie zur Absatzförderung erfolgen?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass mit ihm eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unvereinbar ist, wonach die nachträgliche Minderung der Steuerbemessungsgrundlage eine Rechnung voraussetzt, die auf den Namen des Erstattungsberechtigten lautet und den zur Erstattung berechtigenden Umsatz nachweist, wenn der die nachträgliche Minderung der Steuerbemessungsgrundlage ermöglichende Umsatz anderweitig entsprechend belegt ist, nachträglich überprüfbar ist, teilweise auf öffentlich zugänglichen und öffentlichen Glauben genießenden Daten beruht und eine genaue Erhebung der Steuer ermöglicht?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/12


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 9. November 2019 — NJ/Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság

(Rechtssache C-740/19)

(2020/C 95/11)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: NJ

Beklagter: Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 47 der Charta der Grundrechte und Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates (sogenannte Asylverfahrensrichtlinie) im Licht von Art. 6 und Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention dahin auszulegen, dass in einem Mitgliedstaat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf auch gewährleistet sein kann, wenn die Gerichte die in Asylverfahren ergangenen Entscheidungen nicht abändern, sondern lediglich aufheben und die Durchführung eines neuen Verfahrens anordnen dürfen?

2.

Sind Art. 47 der Charta der Grundrechte und Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (sogenannte Asylverfahrensrichtlinie), auch im Licht von Art. 6 und Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention, dahin auszulegen, dass mit ihnen die Regelung eines Mitgliedstaats vereinbar ist, die unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der Rechtssache oder eventuelle Beweisschwierigkeiten für Gerichtsverfahren in Asylsachen eine einheitliche zwingende Gesamtdauer von sechzig Tagen vorschreibt?


(1)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/13


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 6. November 2019 — Stichting Cartel Compensation, Equilib Netherlands BV, Equilib Netherlands BV/Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV u. a.

(Rechtssache C-819/19)

(2020/C 95/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Stichting Cartel Compensation, Equilib Netherlands BV, Equilib Netherlands B. V.

Beklagte: Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV, Martinair Holland NV, Deutsche Lufthansa AG, Lufthansa Cargo AG, British Airways plc, Société Air France SA, Singapore Airlines Ltd, Singapore Airlines Cargo Pte Ltd, Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV, Martinair Holland NV, Société Air France SA, Singapore Airlines Cargo Pte Ltd, Singapore Airlines Ltd, Lufthansa Cargo AG, Deutsche Lufthansa AG, Swiss International Air Lines AG, British Airways plc, Air Canada, Cathay Pacific Airways Ltd, SAS AB, Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden, SAS Cargo Group A/S, Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV, Martinair Holland NV, Société Air France SA, Lufthansa Cargo AG, Deutsche Lufthansa AG, British Airways plc

Vorlagefrage

Sind die nationalen Gerichte in einem Rechtsstreit zwischen Geschädigten (vorliegend die Verlader, Abnehmer von Luftfrachtdiensten) und Fluggesellschaften dafür zuständig — sei es aufgrund der unmittelbaren Wirkung von Art. 101 AEUV oder jedenfalls von Art. 53 des EWR-Abkommens, sei es aufgrund (der unmittelbaren Wirkung) von Art. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) –, Art. 101 AEUV oder jedenfalls Art. 53 des EWR-Abkommens uneingeschränkt auf Absprachen bzw. aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der Fluggesellschaften in Bezug auf Frachtdienste bei vor dem 1. Mai 2004 durchgeführten Flügen zwischen Flughäfen innerhalb der EU und Flughäfen außerhalb des EWR bzw. bei vor dem 19. Mai 2005 durchgeführten Flügen zwischen Island, Liechtenstein und Norwegen und Flughäfen außerhalb des EWR bzw. bei vor dem 1. Juni 2002 durchgeführten Flügen zwischen Flughäfen innerhalb der EU und der Schweiz anzuwenden, auch wenn es dabei um den Zeitraum geht, in dem die Übergangsregelung der Art. 104 und 105 AEUV galt, oder steht die Übergangsregelung dem entgegen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/13


Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2019 von der Confédération nationale du Crédit Mutuel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. September 2019 in der Rechtssache T-13/18, Crédit mutuel Arkéa/EUIPO — Confédération nationale du Crédit mutuel (Crédit mutuel)

(Rechtssache C-867/19 P)

(2020/C 95/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Confédération nationale du Crédit Mutuel (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Moreau-Margotin, M. Merli, C. Thomas-Raquin, M. Le Guerer)

Andere Parteien des Verfahrens: Crédit Mutuel Arkéa, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Mit Beschluss vom 13. Februar 2020 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen, das Rechtsmittel nicht zuzulassen.


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/14


Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2019 von Susanne Rutzinger-Kurpas gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 3. Oktober 2019 in der Rechtssache T-491/18, Vafo Praha/ EUIPO — Rutzinger-Kurpas

(Rechtssache C-887/19 P)

(2020/C 95/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Susanne Rutzinger-Kurpas (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Lichtnecker)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Vafo Praha s.r.o.

Mit Beschluss vom 11. Februar 2020 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und Frau Susanne Rutzinger-Kurpas ihre eigenen Kosten trägt.


23.3.2020   

DE

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C 95/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 12. Dezember 2019 — Bankia S. A./Unión Mutua Asistencial de Seguros (UMAS)

(Rechtssache C-910/19)

(2020/C 95/15)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Bankia S. A.

Rechtsmittelgegnerin: Unión Mutua Asistencial de Seguros (UMAS)

Vorlagefragen

In Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2003/71/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG werden folgende Fragen gestellt:

1.

Wenn ein öffentliches Angebot zur Zeichnung von Aktien sowohl an Kleinanleger als auch an qualifizierte Anleger gerichtet ist und ein Prospekt für die Kleinanleger herausgegeben wird, steht dann die Prospekthaftungsklage beiden Anlegerkategorien oder nur den Kleinanlegern offen?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage dahin beantwortet wird, dass die Klage auch den qualifizierten Anlegern zur Verfügung steht: Ist es möglich, den Grad ihrer über die Prospektangaben hinausgehenden Kenntnis über die wirtschaftliche Lage des Emittenten des öffentlichen Zeichnungsangebots aufgrund ihrer Rechts- oder Geschäftsbeziehungen mit diesem (als Aktionär, Mitglied seiner Verwaltungsorgane etc.) zu berücksichtigen?


(1)  ABl. 2003, L 345, S. 64.


23.3.2020   

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C 95/15


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 13. Dezember 2019 — Agrimotion S.A. gegen ADAMA Deutschland GmbH

(Rechtssache C-912/19)

(2020/C 95/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Agrimotion S.A.

Beklagte: ADAMA Deutschland GmbH

Vorlagefrage

Kann sich ein Unternehmen, das ein im Ursprungsmitgliedstaat zugelassenes Pflanzenschutzmittel in den Einfuhrmitgliedstaat in den Verkehr bringt, auf die von der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaates einem Drittunternehmen erteilte Genehmigung zum Parallelhandel berufen, wenn auf den Kanistern, in denen das Pflanzenschutzmittel abgefüllt ist und in denen es im Einfuhrmitgliedstaat in den Verkehr gebracht wird, ein Hinweis auf den Inhaber der Genehmigung sowie auf das einführende Unternehmen angebracht ist? Wenn zusätzliche Anforderungen bestehen, welche sind dies? (1)


(1)  Gemäß Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1.)


23.3.2020   

DE

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C 95/15


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 12. Dezember 2019 — Eco Fox Srl/Fallimento Mythen Spa u. a.

(Rechtssache C-915/19)

(2020/C 95/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Eco Fox Srl

Rechtsmittelgegner: Fallimento Mythen Spa, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali, Ministero dello Sviluppo Economico, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

Vorlagefrage

Stellt im Hinblick auf die Art. 107 AEUV und 108 AEUV, auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 (1) in der geänderten Fassung, auf die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (2) und auf etwaige andere einschlägige Vorschriften des [Unions-]Rechts ein Sekundärrechtsakt wie die mit dem Ministerialdekret Nr. 37/2015 erlassene und hier angefochtene Verordnung, die sich in unmittelbarer Durchführung von Urteilen des Consiglio di Stato, mit denen der Kommission bereits mitgeteilte frühere Verordnungen teilweise für nichtig erklärt wurden, rückwirkend auf die Modalitäten der Erhebung der ermäßigten Verbrauchsteuer auf Biodiesel ausgewirkt hat, indem sie die Kriterien für die Aufteilung der Vergünstigung unter den betreffenden Unternehmen rückwirkend geändert hat, ohne die Laufzeit des Steuervergünstigungsprogramms zu verlängern, eine staatliche Beihilfe dar, die als solche der Pflicht zur vorherigen Mitteilung an die Europäische Kommission unterliegt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 2004, L 140, S. 1).


23.3.2020   

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C 95/16


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 12. Dezember 2019 — Alpha Trading SpA unipersonale/Ministero dell’Economia e delle Finanze u. a.

(Rechtssache C-916/19)

(2020/C 95/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Alpha Trading SpA unipersonale

Rechtsmittelgegner: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali, Ministero dello Sviluppo Economico

Vorlagefrage

Stellt im Hinblick auf die Art. 107 AEUV und 108 AEUV, auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 (1) in der geänderten Fassung, auf die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (2) und auf etwaige andere einschlägige Vorschriften des [Unions-]Rechts ein Sekundärrechtsakt wie die mit dem Ministerialdekret Nr. 37/2015 erlassene und hier angefochtene Verordnung, die sich in unmittelbarer Durchführung von Urteilen des Consiglio di Stato, mit denen der Kommission bereits mitgeteilte frühere Verordnungen teilweise für nichtig erklärt wurden, rückwirkend auf die Modalitäten der Erhebung der ermäßigten Verbrauchsteuer auf Biodiesel ausgewirkt hat, indem sie die Kriterien für die Aufteilung der Vergünstigung unter den betreffenden Unternehmen rückwirkend geändert hat, ohne die Laufzeit des Steuervergünstigungsprogramms zu verlängern, eine staatliche Beihilfe dar, die als solche der Pflicht zur vorherigen Mitteilung an die Europäische Kommission unterliegt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 2004, L 140, S. 1).


23.3.2020   

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C 95/17


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 12. Dezember 2019 — Novaol Srl/Ministero dell’Economia e delle Finanze u. a.

(Rechtssache C-917/19)

(2020/C 95/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Novaol Srl

Rechtsmittelgegner: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali e del Turismo, Ministero dello Sviluppo

Vorlagefrage

Stellt im Hinblick auf die Art. 107 AEUV und 108 AEUV, auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 (1) in der geänderten Fassung, auf die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (2) und auf etwaige andere einschlägige Vorschriften des [Unions-]Rechts ein Sekundärrechtsakt wie die mit dem Ministerialdekret Nr. 37/2015 erlassene und hier angefochtene Verordnung, die sich in unmittelbarer Durchführung von Urteilen des Consiglio di Stato, mit denen der Kommission bereits mitgeteilte frühere Verordnungen teilweise für nichtig erklärt wurden, rückwirkend auf die Modalitäten der Erhebung der ermäßigten Verbrauchsteuer auf Biodiesel ausgewirkt hat, indem sie die Kriterien für die Aufteilung der Vergünstigung unter den betreffenden Unternehmen rückwirkend geändert hat, ohne die Laufzeit des Steuervergünstigungsprogramms zu verlängern, eine staatliche Beihilfe dar, die als solche der Pflicht zur vorherigen Mitteilung an die Europäische Kommission unterliegt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 2004, L 140, S. 1).


23.3.2020   

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C 95/17


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 16. Dezember 2019 — GDVI Verbraucherhilfe GmbH gegen Swiss International Air Lines AG

(Rechtssache C-918/19)

(2020/C 95/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: GDVI Verbraucherhilfe GmbH

Beklagte: Swiss International Air Lines AG

Vorlagefragen

1.

Ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 (1) in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 26. November 2010 (2) dahin auszulegen, dass die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (3) entsprechend ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. b auch für Fluggäste gilt, die von einem Flug aus einem Drittstaat auf einem Flughafen in der Schweiz landen, um sodann einen Flug in einen Mitgliedstaat anzutreten?

2.

Im Falle einer positiven Antwort zu Frage 1: Ist von dieser Anwendbarkeit für Gerichte eines Mitgliedstaates auch die Rechtsprechung des EuGH, dass Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07, Sturgeon u. a. (4)) mit umfasst?

3.

Kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch einen Reiseveranstalter erfolgte, der die Flüge für seine Kunden zusammengestellt hat?


(1)  ABl. 2002, L 114, S. 73.

(2)  ABl. 2010, L 347, S. 54.

(3)  ABl. 2004, L 46, S. 1.

(4)  EU:C:2009:716.


23.3.2020   

DE

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C 95/18


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 23. Dezember 2019 — KA

(Rechtssache C-937/19)

(2020/C 95/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Betroffener: KA

Beteiligte: Staatsanwaltschaft Köln, Bundesamt für Güterverkehr

Vorlagefrage

Ist Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 dahin gehend auszulegen, dass eine grenzüberschreitende Beförderung im Sinne der genannten Vorschrift auch vorliegt, wenn diese Beförderung im Rahmen einer Beförderung gem. Artikel 1 Absatz 5 d) der Verordnung Nr. 1072/2009 erfolgt?


(1)  Verordnung über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. 2009, L 300, S. 72)


23.3.2020   

DE

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C 95/19


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 17. Januar 2020 — E. M. T./Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

(Rechtssache C-20/20)

(2020/C 95/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: E. M. T.

Kassationsbeschwerdegegner: Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

Vorlagefrage

Sind Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (1), wonach Antragsteller über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen „über ihren Antrag auf internationalen Schutz“ verfügen müssen, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit den Art. 20 und 26 der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Verfahrensvorschrift wie Art. 39/57 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern entgegenstehen, wonach die Beschwerdefrist gegen einen Beschluss über die Ablehnung des Folgeantrags auf internationalen Schutz auf zehn „Kalendertage“ ab Zustellung der Verwaltungsentscheidung festgelegt wird, „wenn die Beschwerde von einem Ausländer erhoben wird, der sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung an einem in den Art. 74/8 und 74/9 dieses Gesetzes erwähnten bestimmten Ort befindet oder der Regierung zur Verfügung gestellt wird“, insbesondere wenn der Beschwerdeführer nach der Zustellung der Verwaltungsentscheidung Schritte unternehmen muss, um einen neuen Rechtsbeistand, für den Prozesskostenhilfe gewährt wird, zu finden, um das Beschwerdeverfahren einzuleiten?


(1)  ABl. 2013, L 180, S. 60.


23.3.2020   

DE

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C 95/19


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 17. Januar 2020 — Balgarska natsionalna televizia/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia pri Zentralno upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite

(Rechtssache C-21/20)

(2020/C 95/23)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Balgarska natsionalna televizia

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia pri Zentralno upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite

Vorlagefragen

1.

Kann die Erbringung audiovisueller Mediendienste an die Zuschauer durch das öffentlich-rechtliche Fernsehen als gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/ЕG gelten, wenn sie durch den Staat in Form von Zuschüssen finanziert wird, wobei die Zuschauer keine Gebühren für die Ausstrahlung entrichten, oder stellt sie keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift dar und fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie?

2.

Sofern die Antwort lautet, dass die audiovisuellen Mediendienste an die Zuschauer des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in den Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/Е[G] fallen, ist dann davon auszugehen, dass es sich um befreite Lieferungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. q der Richtlinie handelt und ist eine nationale Regelung zulässig, die diese Tätigkeit allein aufgrund der erhaltenen Zahlung aus dem Staatshaushalt befreit, die das öffentlich-rechtliche Fernsehen erhält, ungeachtet dessen, ob diese Tätigkeit auch gewerblichen Charakter hat?

3.

Ist gemäß Art. 168 der Richtlinie 2006/112/ЕG (1) eine Praxis zulässig, die das Recht auf Vorsteuerabzug für Einkäufe nicht allein von der Verwendung der Einkäufe (für steuerbare oder nicht steuerbare Tätigkeit), sondern auch von der Art der Finanzierung dieser Einkäufe, nämlich zum einen aus eigenen Einkünften (Werbedienstleistungen u. a.), und zum anderen aus staatlicher Subventionierung, abhängig macht, und die das Recht auf den vollen Vorsteuerabzug nur für die aus eigenen Einkünften finanzierten Einkäufe und nicht für die durch die staatlichen Zuschüsse finanzierten zugesteht, wobei deren Abgrenzung gefordert wird?

4.

Sofern angenommen wird, dass die Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Fernsehens aus steuerbaren und befreiten Lieferungen besteht und unter Berücksichtigung ihrer gemischten Finanzierung: Welchen Umfang hat das Recht auf Vorsteuerabzug bei diesen Einkäufen und welche Kriterien sind für dessen Bestimmung anzuwenden?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


23.3.2020   

DE

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C 95/20


Vorabentscheidungsersuchen des Klagenævnet for Udbud (Dänemark), eingereicht am 17. Januar 2020 — Simonsen & Weel A/S / Region Nordjylland und Region Syddanmark

(Rechtssache C-23/20)

(2020/C 95/24)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Klagenævnet for Udbud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Simonsen & Weel A/S

Beklagte: Region Nordjylland und Region Syddanmark

Vorlagefragen

1.

Sind der Gleichbehandlungs- und der Transparenzgrundsatz in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 (1) und die Regelung des Art. 49 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit Anlage V Teil C Nrn. 7 und 10 Buchst. a dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Auftragsbekanntmachung in einem Fall wie dem vorliegenden eine Angabe der geschätzten Menge und/oder des geschätzten Wertes der Waren, die gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefern sind, enthalten muss?

Für den Fall der Bejahung der Frage wird der Gerichtshof außerdem um Klärung gebeten, ob die genannten Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass die Angaben, die hinsichtlich der Rahmenvereinbarung gemacht werden müssen, a) zusammen erfolgen müssen und/oder b) für den ursprünglichen öffentlichen Auftraggeber, der bekundet hat, dass er eine Vereinbarung auf der Grundlage der Ausschreibung schließen möchte (hier: Region Nordjylland), und/oder c) für den öffentlichen Auftraggeber, der lediglich bekundet hat, in einer Option teilzunehmen (hier: Region Syddanmark).

2.

Sind der Gleichbehandlungs- und der Transparenzgrundsatz in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 und die Regelungen der Art. 33 und 49 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit Anlage V Teil C Nrn. 7 und 10 Buchst. a dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass entweder in der Auftragsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen eine Gesamtmenge oder ein Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren festgesetzt werden muss, so dass die betreffende Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge erreicht ist?

Für den Fall der Bejahung der Frage wird der Gerichtshof außerdem um Klärung gebeten, ob die genannten Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass die Obergrenze für die Rahmenvereinbarung a) zusammen angegeben werden muss und/oder b) für den ursprünglichen öffentlichen Auftraggeber, der bekundet hat, dass er eine Vereinbarung auf Grundlage der Ausschreibung schließen möchte (hier: Region Nordjylland), und/oder c) für den öffentlichen Auftraggeber, der lediglich bekundet hat, in einer Option teilzunehmen (hier: Region Syddanmark).

Für den Fall der Bejahung der Frage 1 und/oder der Frage 2, wird der Gerichtshof — soweit es abhängig vom Inhalt der genannten Antworten noch erforderlich ist — des Weiteren gebeten, folgende Frage zu beantworten:

3.

Ist Art. 2d Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/13 in Verbindung mit Art. 33 und 39 der Richtlinie 2014/24 und mit Anlage V Teil C Nrn. 7 und 10 Buchst. a dieser Richtlinie so auszulegen, dass die Voraussetzung, dass der „öffentliche Auftraggeber einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat“, auch Sachverhalte wie den vorliegenden umfasst, in dem der Auftraggeber im Amtsblatt der Europäischen Union eine Auftragsbekanntmachung über die beabsichtigte Rahmenvereinbarung veröffentlicht hat, aber

a)

in dem die Auftragsbekanntmachung der Anforderung, die geschätzten Menge und/oder den geschätzten Wert der nach der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren anzugeben, nicht genügt, wobei jedoch aus den Ausschreibungsunterlagen ein Schätzwert hervorgeht, und

b)

in dem der Auftraggeber gegen die Verpflichtung verstoßen hat, in der Auftragsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen eine Gesamtmenge und/oder einen Höchstwert der nach der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren anzugeben?


(1)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. 2014, L 94, S. 65).


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/21


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Rennes (Frankreich), eingereicht am 21. Januar 2020 — PF, QG/Caisse d’allocations familiales d’Ille et Vilaine (CAF)

(Rechtssache C-27/20)

(2020/C 95/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de grande instance de Rennes

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: PF, QG

Beklagte: Caisse d’allocations familiales d’Ille et Vilaine (CAF)

Vorlagefrage

Muss das Unionsrecht, insbesondere die Art. 20 und 45 AEUV sowie Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 (1) und Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 (2), dahin ausgelegt werden, dass es einer nationalen Vorschrift wie Art. 532-3 des Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch) entgegensteht, die als Bezugskalenderjahr für die Berechnung von Familienleistungen das vorletzte Jahr vor dem Zahlungszeitraum bestimmt und deren Anwendung in einer Situation, in der die Einkünfte des Leistungsberechtigten nach einer wesentlichen Erhöhung in einem anderen Mitgliedstaat bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat sinken, dazu führt, dass diesem Leistungsberechtigten im Unterschied zu ansässigen Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt haben, der Anspruch auf Kindergeld teilweise verwehrt ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/22


Vorabentscheidungsersuchen des Attunda tingsrätt (Schweden), eingereicht am 21. Januar 2020 — Airhelp Ltd/Scandinavian Airlines System SAS

(Rechtssache C-28/20)

(2020/C 95/26)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Attunda tingsrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Airhelp Limited

Beklagte: Scandinavian Airlines System SAS

Vorlagefragen

1.

Stellt ein Streik von Piloten, die bei einem Luftverkehrsunternehmen angestellt sind und für die Durchführung eines Fluges benötigt werden, einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung 261/2004 (1) dar, wenn der Streik nicht aus Anlass einer Maßnahme stattfindet, die von dem Luftverkehrsunternehmen beschlossen oder mitgeteilt wurde, sondern von Arbeitnehmerorganisationen als Arbeitskampfmaßnahme angekündigt und rechtmäßig in der Absicht eingeleitet wurde, das Luftverkehrsunternehmen zu zwingen, Gehälter zu erhöhen, Vorteile zu gewähren oder Beschäftigungsbedingungen zu ändern, um den Forderungen der Arbeitnehmerorganisation nachzukommen?

2.

Welche Bedeutung ist gegebenenfalls der Angemessenheit der Forderungen der Arbeitnehmerorganisationen zuzumessen, insbesondere dem Umstand, dass die geforderten Lohn- und Gehaltserhöhungen deutlich über den Lohn- und Gehaltserhöhungen liegen, die auf den maßgeblichen nationalen Arbeitsmärkten allgemein gewährt werden?

3.

Welche Bedeutung ist gegebenenfalls dem Umstand zuzumessen, dass das Luftverkehrsunternehmen zur Vermeidung eines Streiks einem Schlichtungsvorschlag einer staatlichen Schlichtungsstelle für Tarifstreitigkeiten zustimmt, während die Arbeitnehmerorganisationen dies nicht tun?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


Gericht

23.3.2020   

DE

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C 95/23


Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2020 — WD/EFSA

(Rechtssache T-320/18) (1)

(Öffentlicher Dienst - Zeitbedienstete - Befristeter Vertrag - Entscheidung über die Nichtneueinstufung - Fehlende Beurteilungen - Zuteilung von Neueinstufungspunkten im Wege der Übertragung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Entscheidung über die Nichtverlängerung - Fürsorgepflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Ermessensmissbrauch - Berechtigtes Vertrauen - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Haftung)

(2020/C 95/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: WD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (Prozessbevollmächtigte: D. Detken und F. Volpi im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck, A. Duron und C. Dekemexhe)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der EFSA vom 14. Juli 2017, die Klägerin im Rahmen des Neueinstufungsverfahrens 2017 nicht in die Besoldungsgruppe AST 6 neu einzustufen, der Entscheidung der EFSA vom 9. August 2017, ihren Vertrag nicht zu verlängern, und der Entscheidungen vom 9. Februar und 12. März 2018, mit der ihre Beschwerden gegen diese beiden Entscheidungen zurückgewiesen wurden, und zum anderen auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr infolge dieser Entscheidungen entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

WD trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 259 vom 23.7.2018.


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/23


Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2020 — Compañia de Tranvías de la Coruña/Kommission

(Rechtssache T-485/18) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente der Kommission bezüglich der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts - Von einem Dritten stammende Dokumente - Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Vollständige Verweigerung des Zugangs - Begründungspflicht - Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren - Überwiegendes öffentliches Interesse)

(2020/C 95/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Compañía de Tranvías de la Coruña, SA (A Coruña, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Monrabà Bagan)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und C. Ehrbar)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 7. Juni 2018, mit dem der Klägerin der Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der der Französischen Republik übermittelten Stellungnahme der Kommission zur Gültigkeit des Metrolinienvertrags bis 2039 teilweise oder vollständig verweigert wurde

Tenor

1.

Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 7. Juni 2018, mit dem der Compañía de Tranvías de la Coruña, SA, der Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der der Französischen Republik übermittelten Stellungnahme der Kommission zur Gültigkeit des Metrolinienvertrags bis 2039 teilweise oder vollständig verweigert wurde, wird insoweit für nichtig erklärt, als der Zugang zu den im Schreiben der Kommission vom 25. Oktober 2010 an die französischen Behörden und in den Schreiben des Kommissionsvizepräsidenten, Herrn Kallas, vom 27. Juli 2012 und vom 5. Juni 2013 an die RATP enthaltenen Daten, die keine persönlichen Daten sind, teilweise verweigert wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Compañía de Tranvías de la Coruña.

4.

Die Compañía de Tranvías de la Coruña trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 381 vom 22.10.2018.


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/24


Urteil des Gerichts vom 11. Februar 2020 — Stada Arzneimittel/EUIPO (ViruProtect)

(Rechtssache T-487/18) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke ViruProtect - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Begründungspflicht)

(2020/C 95/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Stada Arzneimittel AG (Bad Vilbel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Juni 2018 (Sache R 1886/2017-5) über die Anmeldung des Wortzeichens ViruProtect als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Stada Arzneimittel AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 352 vom 1.10.2018.


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/25


Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2020 — Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-505/18) (1)

(EGLF und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Beihilfe, die den Erzeugergemeinschaften gewährt wird - Von Ungarn getätigte Ausgaben - Art. 35 der Verordnung [EG] Nr. 1698/2005 - Qualifizierte Anerkennung - Förderungswürdigkeit des Beihilfeempfängers - Berechnete Finanzkorrektur - Art. 52 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 1306/2013 - Loyale Zusammenarbeit - Vertrauensschutz - Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit - Nicht förderfähige Beträge)

(2020/C 95/30)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér, M. Tátrai, A. Pokoraczki und G. Koós)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und J. Aquilina)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/873 der Kommission vom 13. Juni 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2018, L 152, S. 29)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Ungarn trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 399 vom 5.11.2018.


23.3.2020   

DE

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C 95/25


Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2020 — Hickies/EUIPO (Form eines Schnürsenkels)

(Rechtssache T-573/18) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form eines Schnürsenkels - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Schutz eines älteren Geschmacksmusters - Beweismittel, die zum ersten Mal vor dem Gericht vorgelegt wurden)

(2020/C 95/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Hickies, Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: I. Fowler, Solicitor, und Rechtsanwältin S. Petivlasova)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: H. O’Neill als Bevollmächtigten)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juni 2018 (Sache R 2693/2017-5) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in der Form eines Schnürsenkels als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hickies, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 408 vom 12.11.2018.


23.3.2020   

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C 95/26


Urteil des Gerichts vom 11. Februar 2020 — Dalasa/EUIPO — Charité — Universitätsmedizin Berlin (charantea)

(Rechtssache T-732/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke charantea - Ältere Unionsbildmarke CHARITÉ - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2020/C 95/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dalasa Handelsgesellschaft mbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Hödl)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Söder)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Charité — Universitätsmedizin Berlin, Gliedkörperschaft Öffentlichen Rechts (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Wulff und Rechtsanwalt K. Schmidt-Hern)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Oktober 2018 (Sache R 539/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Charité und Dalasa

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. Oktober 2018 (Sache R 539/2018-4) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die der Dalasa Handelsgesellschaft mbH im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten

3.

Die Charité — Universitätsmedizin Berlin, Gliedkörperschaft Öffentlichen Rechts trägt ihre eigenen im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


(1)  ABl. C 54 vom 11.2.2019.


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/27


Urteil des Gerichts vom 11. Februar 2020 — Dalasa/EUIPO — Charité — Universitätsmedizin Berlin (charantea)

(Rechtssache T-733/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke charantea - Ältere Unionsbildmarke CHARITÉ - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2020/C 95/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dalasa Handelsgesellschaft mbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Hödl)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Söder)

Anderer Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Charité — Universitätsmedizin Berlin, Gliedkörperschaft Öffentlichen Rechts (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Wulff und Rechtsanwalt K. Schmidt-Hern)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Oktober 2018 (Sache R 540/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Charité und Dalasa

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. Oktober 2018 (Sache R 540/2018-4) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die der Dalasa Handelsgesellschaft mbH im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

3.

Die Charité — Universitätsmedizin Berlin, Gliedkörperschaft Öffentlichen Rechts trägt ihre eigenen im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


(1)  ABl. C 54 vom 11.2.2019.


23.3.2020   

DE

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C 95/28


Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2020 — Globalia Corporación Empresarial/EUIPO — Touring Club Italiano (TC Touring Club)

(Rechtssache T-44/19) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke TC Touring Club - Ältere Unionswortmarke TOURING CLUB ITALIANO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 47 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 - Zusätzliche Beweismittel, die erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegt werden - Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 - Anschlussklage)

(2020/C 95/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Globalia Corporación Empresarial, SA (Llucmajor, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gómez López)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Kusturovic, J.F. Crespo Carrillo und H. O’Neill)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Touring Club Italiano (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Guglielmetti)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. November 2018 (Sache R 448/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Touring Club Italiano und Globalia Corporación Empresarial

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Anschlussklage wird als unzulässig abgewiesen.

3.

Bezüglich der Hauptklage trägt die Globalia Corporación Empresarial, SA die Kosten, einschließlich der Kosten die dem Touring Club Italiano im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

4.

Bezüglich der Anschlussklage trägt der Touring Club Italiano seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die Globalia Corporación Empresarial und dem EUIPO entstanden sind.


(1)  ABl. C 93 vom 11.3.2019.


23.3.2020   

DE

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C 95/28


Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2020 — Corporació Catalana de Mitjans Audiovisuals/EUIPO — Dalmat (LaTV3D)

(Rechtssache T-135/19) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke LaTV3D - Ältere nationale Wortmarke TV3 - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Dienstleistungen - Ähnlichkeit der Zeichen - Unterscheidungskraft - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2020/C 95/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Corporació Catalana de Mitjans Audiovisuals, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Erdozain López)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: H. O‘Neill)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Stéphane Dalmat (Paris, Frankreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Dezember 2018 (Sache R 874/2018-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Corporació Catalana de Mitjans Audiovisuals und Herrn Dalmat

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 13. Dezember 2018 (Sache R 874/2018-2) wird aufgehoben, soweit sie das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr in Bezug auf andere Dienstleistungen als „Übersetzung und Dolmetschen“ in Klasse 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung verneint hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 148 vom 29.4.2019.


23.3.2020   

DE

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C 95/29


Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2020 — Bilde/Parlament

(Rechtssache T-248/19) (1)

(Vorrechte und Befreiungen - Mitglied des Parlaments - Beschluss über die Aufhebung der parlamentarischen Immunität - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Electa una via - Grundsatz ne bis in idem - Befugnismissbrauch)

(2020/C 95/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Dominique Bilde (Lagarde, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz und C. Burgos)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses P8_TA(2019)0137 des Parlaments vom 12. März 2019, die Immunität der Klägerin aufzuheben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Dominique Bilde trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 213 vom 24.6.2019.


23.3.2020   

DE

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C 95/30


Urteil des Gerichts vom 11. Februar 2020 — Jakober/EUIPO (Form einer Tasse)

(Rechtssache T-262/19) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke - Form einer Tasse - Unzulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer)

(2020/C 95/37)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Philip Jakober (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Klink)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Februar 2019 (Sache R 1153/2018-4) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer Tasse als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Februar 2019 (Sache R 1153/2018-4) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 206 vom 17.6.2019.


23.3.2020   

DE

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C 95/30


Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2020 — Pierre Balmain/EUIPO (Darstellung eines Löwenkopfs, der von einer Panzerkette eingefasst wird)

(Rechtssache T-331/19) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsmarke mit der Darstellung eines Löwenkopfs, der von einer Panzerkette eingefasst wird - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2020/C 95/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Pierre Balmain (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. M. Iglesias Monravá und S. Mainar Roger)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: V. Ruzek)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2019 (Sache R 1223/2018-5) zur Anmeldung der Darstellung eines Löwenkopfs, der von einer Panzerkette eingefasst wird, als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Pierre Balmain trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 246 vom 22.7.2019.


23.3.2020   

DE

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C 95/31


Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2020 — Pierre Balmain/EUIPO (Darstellung eines Löwenkopfs, der von einer Panzerkette eingefasst wird)

(Rechtssache T-332/19) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsmarke mit der Darstellung eines Löwenkopfs, der von einer Panzerkette eingefasst wird - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2020/C 95/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Pierre Balmain (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. M. Iglesias Monravá und S. Mainar Roger)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: V. Ruzek)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2019 (Sache R 1224/2018-5) zur Anmeldung der Darstellung eines Löwenkopfs, der von einer Panzerkette eingefasst wird, als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Pierre Balmain trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 246 vom 22.7.2019.


23.3.2020   

DE

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C 95/31


Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2020 — Lettland/Kommission

(Rechtssache T-293/18) (1)

(Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Fischereipolitik - Vertrag von Paris über die Spitzbergen-Gruppe [Norwegen] - Fangmöglichkeiten für die Arktische Seespinne im Gebiet um Svalbard [Norwegen] - Verordnung [EU] 2017/127 - In der Union registrierte Schiffe, die zum Fischfang berechtigt sind - Aufbringung eines lettischen Schiffes - Art. 265 AEUV - Aufforderung zum Tätigwerden - Stellungnahme der Kommission - Handlung, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt - Unzulässigkeit)

(2020/C 95/40)

Verfahrenssprache: Lettisch

Parteien

Klägerin: Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: V. Soņeca)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, E. Paasivirta, I. Naglis und A. Sauka)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV, gerichtet zum einen auf die Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 12. März 2018, mit dem sie zur Aufforderung zum Tätigwerden Stellung nahm, die die Republik Lettland gemäß Art. 265 AEUV mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 an sie gerichtet hatte und die im Wesentlichen darauf abzielte, dass die Kommission Maßnahmen zur Verteidigung der Fischereirechte und der Interessen der Europäischen Union in der Fischereizone von Svalbard (Norwegen) ergreift, und um anderen darauf, der Kommission aufzugeben, insoweit einen Standpunkt einzunehmen, der keine nachteiligen Rechtsfolgen für die Republik Lettland hat

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Über den Streithilfeantrag des Königreichs Spanien ist nicht mehr zu entscheiden.

3.

Die Republik Lettland trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten mit Ausnahme der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

4.

Das Königreich Spanien, die Republik Lettland und die Kommission tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 240 vom 9.7.2018.


23.3.2020   

DE

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C 95/32


Beschluss des Gerichts vom 29. Januar 2020 — Shindler u. a./Rat

(Rechtssache T-541/19) (1)

(Untätigkeitsklage - Institutionelles Recht - Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union - Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Union - Europawahlen 2019 - Antrag auf Verschiebung der Europawahlen - Fehlende Klagebefugnis - Unzulässigkeit)

(2020/C 95/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Harry Shindler (Porto d’Ascoli, Italien) und die fünf weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)

Gegenstand

Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass es der Rat rechtswidrig unterlassen hat, eine Entscheidung zur Verschiebung der Europawahlen 2019 zu treffen, um es den Klägern zu ermöglichen, an den Wahlen teilzunehmen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Harry Shindler und die weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 337 vom 7.10.2019.


23.3.2020   

DE

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C 95/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 31. Januar 2020 — Shindler u. a./Kommission

(Rechtssache T-627/19 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union - Bürger des Vereinigten Königreichs, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union wohnen - Verlust der Unionsbürgerschaft - Untätigkeitsklage - Unzulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz)

(2020/C 95/42)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragsteller: Harry Shindler (Porto d’Ascoli, Italien) und die fünf weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Antragsteller (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher, C. Giolito und E. Montaguti)

Gegenstand

Antrag nach Art. 279 AEUV und Art. 156 der Verfahrensordnung des Gerichts zum einen auf Aussetzung der Entscheidung der Kommission vom 13. September 2019, mit der sich diese ausdrücklich weigert, ihre Untätigkeit anzuerkennen, und zum anderen darauf, der Kommission aufzugeben, bestimmte vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die Unionsbürgerschaft der Antragsteller über den Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union hinaus aufrechtzuerhalten, sowie einen vorläufigen Beschluss über einen alternativen Status zur Unionsbürgerschaft zu erlassen, der verschiedene Maßnahmen in Bezug auf Einreise, Aufenthalt, soziale Rechte und Berufstätigkeit umfasst, die mangels eines Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union anwendbar sind

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Januar 2020 — Silgan International und Silgan Closures/Kommission

(Rechtssache T-808/19 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Auskunftsverlangen - Art. 18 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit)

(2020/C 95/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragstellerinnen: Silgan International Holdings BV (Amsterdam, Niederlande), Silgan Closures GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Seeliger sowie Rechtsanwälte H. Wollmann, R. Grafunder, B. Meyring und E. Venot)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Ernst, L. Wildpanner, A. Keidel und G. Meessen)

Gegenstand

Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses C(2019) 8501 final der Kommission vom 20. November 2019 in einem Verfahren nach Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (Sache AT.40522 — Metal Packaging)

Tenor

1.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.


23.3.2020   

DE

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C 95/34


Klage, eingereicht am 8. Januar 2020– Valiante/Kommission

(Rechtssache T-13/20)

(2020/C 95/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Diego Valiante (Antwerp-Berchem, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Wardyn)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 14. März 2019, seinen Antrag auf Zulassung zum internen Auswahlverfahren COM/1/AD10/18 (AD10), abzulehnen, aufzuheben,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt die Klage auf drei Gründe:

1.

Verstoß gegen Art. 27 des Statuts durch die Entscheidung, ihm die Zulassung zu dem internen Auswahlverfahren zu versagen, weil er nicht in der Mindestbesoldungsgruppe sei.

Der Kläger macht geltend, die Mindestbesoldungsgruppe sei kein echter Indikator für die Kompetenzen. Infolgedessen verhindere die Anforderung einer Mindestbesoldungsgruppe die Einstellung erfahrener und qualifizierter Bewerber.

2.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen Art. 27 des Statuts durch die Anforderung einer Mindestbesoldungsgruppe, die sich nicht in gleicher Weise auf Bedienstete auf Zeit und auf Beamte auswirke.

3.

Verstoß gegen Art. 27 des Statuts durch die Anforderung, sich nur für einen Bereich zu bewerben, die eine in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügende Einstellung auf möglichst breiter Grundlage verhindere.


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/35


Klage, eingereicht am 8. Januar 2020– Tratkowski/Kommission

(Rechtssache T-14/20)

(2020/C 95/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Michal Tratkowski (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Wardyn)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 14. März 2019, seinen Antrag auf Zulassung zum internen Auswahlverfahren COM/2/AD12/18, abzulehnen, aufzuheben,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt die Klage auf drei Gründe:

1.

Verstoß gegen Art. 27 des Statuts durch die Entscheidung, ihm die Zulassung zu dem internen Auswahlverfahren zu versagen, weil er nicht in der Mindestbesoldungsgruppe sei. Der Kläger macht geltend, die Mindestbesoldungsgruppe sei kein echter Indikator für die Kompetenzen. Infolgedessen verhindere die Anforderung einer Mindestbesoldungsgruppe die Einstellung erfahrener und qualifizierter Bewerber.

2.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen Art. 27 des Statuts durch die Anforderung einer Mindestbesoldungsgruppe, die sich nicht in gleicher Weise auf Bedienstete auf Zeit und auf Beamte auswirke.

3.

Verstoß gegen Art. 27 des Statuts durch die Anforderung, sich nur für einen Bereich zu bewerben, die eine in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügende Einstellung auf möglichst breiter Grundlage verhindere.


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/35


Klage, eingereicht am 14. Januar 2020 — Intertranslations (Intertransleïsions) Metafraseis/Parlament

(Rechtssache T-20/20)

(2020/C 95/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Intertranslations (Intertransleïsions) Metafraseis AE (Kallithea Attikis, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Dezember 2019, sie in der Ausschreibung TRA/EU19/2019: Übersetzungsdienstleistungen Los 5 (Übersetzung[-sdienstleistungen] ins Englische) auf den zweiten Platz zu verweisen, für nichtig zu erklären;

das Europäische Parlament zu verurteilen, ihr den durch den Verlust des Vertrags erlittenen Schaden zu ersetzen;

hilfsweise, das Europäische Parlament zu verurteilen, ihr den entgangenen Gewinn zu ersetzen;

das Europäische Parlament zu verurteilen, die Kosten in Zusammenhang mit der vorliegenden Klage zu tragen, selbst wenn diese abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: unzureichende Begründung — Verletzung der Begründungspflicht, Verstoß gegen Art. 296 AEUV, gegen Anhang I, Kapitel 1 („Gemeinsame Bestimmungen“), Abschnitt 1, Nr. 31 der Haushaltsordnung (EU) 2018/1046 (1) und gegen Art. 89 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/15 (2) — Verletzung wesentlicher Formvorschriften und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Die gelieferte Begründung sei im konkreten Fall unzureichend, da sie nicht spezifisch angebe, welche mangelnde Erfüllung jedes Unterkriteriums den für jeden behaupteten individuellen Übersetzungsfehler abgezogenen Punkten entspreche. Daher könne die Klägerin weder verstehen, worauf sich der Fehler genau beziehe, noch sei sie in der Lage, ihn zu analysieren und entsprechende Gegenargumente vorzubringen.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler

Die Beurteilung enthalte eine Reihe von offensichtlichen Beurteilungsfehlern hinsichtlich der Unterkriterien „Stil — Klarheit“, „Flüssigkeit — Satzzeichensetzung“ sowie „Darstellung und Genauigkeit“ und „Falschübersetzung“.

3.

Dritter Klagegrund: Unklare Bewertungskriterien — Doppelte Verwendung desselben Kriteriums — Zuerkennung von Punkten für dasselbe Ausschreibungsmerkmal unter zwei verschiedenen Beurteilungskriterien

Ein Fehlertypus sei unklar, da das Glossar des Lastenhefts keine spezifische Analyse enthalte und er keinen Terminus technicus im Übersetzungsberuf darstelle. Das Lastenheft sehe auch die Prüfung derselben Punkte unter zwei verschiedenen Kriterien vor und verfälsche so das Beurteilungsergebnis.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen [Nr.] 21.2 des Anhangs I der Haushaltsordnung (EU) 2018/1046 — Unangemessene Gewichtung der Zuschlagskriterien

Da der Preis nur zu 33 % zähle, während Qualität mit 66 % gewichtet werde, werde dem Preis sehr wenig Bedeutung beigemessen, was den Kostenfaktor im Vergabeverfahren neutralisiere, die Inanspruchnahme von unverhältnismäßig teuren Dienstleistungen fördere und damit nicht wirtschaftliche Haushaltsführung zur Folge habe.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen das Lastenheft und Art. 175 der Haushaltsordnung (EU) 2018/1046 hinsichtlich der Stillhaltefrist

Trotz der Mitteilung des Europäischen Parlaments, dass die Unterzeichnung des fraglichen Vertrags ausgesetzt werde, habe das Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung enthalten, dass der Vertrag bereits am 4. Dezember 2019 unterzeichnet worden sei, und es sei keine Berichtigung veröffentlicht worden, wodurch gegen das Lastenheft und Art. 175 der Haushaltsordnung Nr. 2018/1046 hinsichtlich der Stillhaltefrist verstoßen worden sei.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2019, L 122, S. 1).


23.3.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/37


Klage, eingereicht am 16. Januar 2020 — ID/EAD

(Rechtssache T-28/20)

(2020/C 95/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ID (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Klage zulässig ist;

den angefochtenen Beschluss, und, soweit erforderlich, den Beschluss, mit dem ihre Beschwerde abgelehnt wurde, aufzuheben;

den Europäischen Auswärtigen Dienst zu verurteilen, an sie als Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens 449 397,05 Euro nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen;

den Europäischen Auswärtigen Dienst zu verurteilen, an sie als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens 20 000 Euro nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen;

dem Europäischen Auswärtigen Dienst die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 84 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union:

im Hinblick auf den Gegenstand, in Bezug auf den die für eine Entlassung vor Ablauf der Probezeit erforderliche Unzulänglichkeit festzustellen ist;

im Hinblick auf den für eine Entlassung vor Ablauf der Probezeit erforderlichen Grad der Unzulänglichkeit.

2.

Begründungsmangel und offensichtlicher Beurteilungsfehler

im Hinblick auf einen Begründungsmangel und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler

im Hinblick auf die Beurteilung der Tatsachen, die die Feststellung einer eindeutigen Unzulänglichkeit zu rechtfertigen vermögen.

3.

Ermessensmissbrauch


23.3.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/38


Klage, eingereicht am 22. Januar 2020 — Vereinigtes Königreich/Kommission

(Rechtssache T-37/20)

(2020/C 95/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: Z. Lavery im Beistand von T. Buley, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1835 der Kommission (1) für nichtit zu erklären, soweit er bestimmte, von den zugelassenen Zahlstellen des Vereinigten Königreichs zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigte Ausgaben wegen angeblicher Mängel bei der Definition aktiver Betriebsinhaber — verbundene Unternehmen von der Finanzierung durch die Union ausschließt; und

die Kommission zur Tragung der Kosten des Vereinigten Königreichs zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf den Klagegrund einer fehlerhaften Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013. (2)

Das Vereinigte Königreich trägt insoweit sieben Argumente vor:

Erstens, Irrtum der Kommission bei der Wortlautauslegung von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1. Diese Bestimmung schließe Zahlungen an einen Antragsteller nicht schon deshalb aus, weil dieser einer größeren Vereinigung von Gesellschaften angehöre, von denen eine andere Tätigkeiten aus der Negativliste ausübe.

Zweitens trägt der Kläger vor, der Wortlaut dieser Bestimmung decke den ihr von der Kommission zugeschriebenen Sinn nicht. Aus dem Satzgefüge sei ersichtlich, dass das Verbot sich darauf beziehe, dass die Vereinigung selbst die fragliche Tätigkeit ausübe. Dieses Merkmal sei nicht erfüllt, wenn der Antragsteller für eine Direktzahlung eine Gesellschaft sei, die (selbst und als solche) die Begriffsbestimmung des „Betriebsinhabers“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a erfülle, die aber (selbst und als solche) keine einschlägige Tätigkeit ausübe.

Drittens werde die Auslegung des Vereinigten Königreichs von dem Umstand gestützt, dass der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 denjenigen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a aufnehme, der den Begriff des „Betriebsinhabers“ definiere. Ein „Betriebsinhaber“ könne entweder (a) eine einzelne (natürliche oder juristische) Person sein, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe, oder (b) eine Vereinigung solcher Personen. Im letzteren Fall sei der einzelne „Betriebsinhaber“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Teil eines Kollektivs von natürlichen oder juristischen Personen. Der Satz sei nicht so zu verstehen, dass er ein Kriterium der „verbundenen Einheiten“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a einführe, und daher sollte auch Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 nicht so verstanden werden.

Viertens werde der Satzteil „Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen“ auch an anderen Stellen der Verordnung verwendet; die Kommission scheine ihn aber nicht einheitlich im Sinne ihrer Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 auszulegen. Das Vereinigte Königreich trägt vor, dieser entscheidende Satzteil müsse offensichtlich innerhalb der Verordnung 1307/2013 einheitlich ausgelegt werden.

Fünftens wirft das Vereinigte Königreich ein weiteres sprachliches Problem der Auslegung der Kommission auf. Der Verweis auf „natürliche“ Personen in dem entscheidenden Satzteil sei redundant. Es reiche aus, lediglich von „Vereinigungen juristischer Personen“ zu sprechen. Eine natürliche Person könne niemals Eigentum einer anderen natürlichen oder juristischen Person sein und könne auch nicht mit einer anderen solchen Person in der Weise verbunden sein, wie eine Gesellschaft mit einer anderen Gesellschaft verbunden sein könne.

Sechstens stützten allgemeinere Zielsetzungs- und teleologische Erwägungen die Ansicht des Vereinigten Königreichs und schwächten die der Kommission. Im zehnten Erwägungsgrund heiße es, dass „natürlichen und juristischen Personen [keine] Direktzahlungen [gewährt werden sollten], es sei denn, diese Personen können nachweisen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht marginal ist“. Dieser Ansatz stimme völlig mit der vom Vereinigten Königreich vertretenen Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 überein, im Gegensatz zu der von der Kommission vertetenen.

Schließlich lasse Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 Ausnahmen von dem Verbot des Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 zu, wenn der Antragsteller (sei er eine Einzelperson oder eine Vereinigung) unter die Buchst. a bis c falle. Sofern die Antragsteller nachwiesen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit „nicht unwesentlich“ sei, fielen sie unter Buchst. b. Daraus werde deutlich, dass es keinen Willen des Gesetzgebers gebe, Zahlungen an Personen, die Tätigkeiten aus der Negativliste ausübten, per se auszuschließen.


(1)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1835 der Kommission vom 30. Oktober 2019 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2019, L 279, S. 98).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABL. 2013, L 347, S. 608).


23.3.2020   

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C 95/39


Klage, eingereicht am 30. Januar 2020 — CX/Kommission

(Rechtssache T-52/20)

(2020/C 95/49)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CX (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Klage für zulässig und begründet zu erklären;

infolgedessen

die Entscheidung vom 21. März 2019 mit dem Aktenzeichen Ares(2019)1889562, ihn in der Besoldungsgruppe AD 8/5 wiederzuverwenden, aufzuheben;

die am 21. Oktober 2019 zugestellte Entscheidung vom selben Tag mit dem Aktenzeichen Ares(2019)6485832, mit der die Anstellungsbehörde seine Beschwerde vom 21. Juni 2019 mit dem Aktenzeichen R/348/19 gegen die angefochtene Entscheidung zurückweist, aufzuheben;

die aus der entgangenen Möglichkeit der Beförderung und dem Entzug des Rechts auf Verbleib im Dienst herrührenden Schäden anzuerkennen; insoweit die Kommission zur Zahlung einer vorläufig auf 300 000 (dreihunderttausend) Euro bezifferten Entschädigung zu verurteilen, vorbehaltlich der Erhöhung oder Verringerung im Laufe des Verfahrens;

der Beklagten gemäß der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Pflicht gemäß Art. 266 AEUV, den Urteilen des Gerichts nachzukommen, sowie Verstöße gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der berechtigten Erwartung und von Treu und Glauben. Der Kläger betont, die Kommission habe nach eigenem Bekunden seine Laufbahn nicht wiederhergestellt, wie sie es zur Durchführung des Urteils vom 13. Dezember 2018, CX/Kommission (T-743/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:937), hätte tun müssen. Zudem habe die Kommission weder eine Überprüfung seiner Situation noch eine Abwägung gegen die Verdienste der anderen beförderungsfähigen Beamten vorgenommen. Schließlich stelle das oben genannte Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidung zur Entfernung aus dem Dienst aufgehoben worden sei, eine Zusicherung dar, die bei ihm berechtigte Erwartungen dahin gehend habe wecken können, dass seine Laufbahn von der Anstellungsbehörde nach Treu und Glauben, loyal, aufrichtig sowie unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Grundsätze wiederhergestellt werde.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht und fehlende Begründung. Insoweit trägt der Kläger vor, die angefochtene Mitteilung enthalte überhaupt keine Begründung zur Entscheidung, ihn in die Besoldungsgruppe AD 8, Dienstaltersstufe 5, einzustufen. Es handle sich um einen „beschwerenden Rechtsakt“, und nicht um einen „rein bestätigenden Rechtsakt“, da durch diese Mitteilung eine Entscheidung der Kommission durchgeführt und übermittelt werde, die beschwerend sei, auch wenn sie stillschweigend erfolgt und dem Kläger zuvor nicht übermittelt worden sei.

3.

Dritter Klagegrund: materieller Fehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und Verfahrensfehler. Der Kläger ist der Auffassung, es sei an keiner Stelle des Statuts vorgesehen, dass eine disziplinarische Rückstufungsentscheidung zwangsläufig Vorrang vor einer späteren Beförderungsentscheidung habe, wenn beide Entscheidungen an denselben Beamten gerichtet seien. Die Beförderung sei ihrer Natur nach ein Rechtsakt, der weder eine aufschiebende oder auflösende Bedingung noch eine Befristung zulasse. Daher hätte die Kommission bei der Wiederherstellung der Laufbahn des Klägers berücksichtigen müssen, dass er seit dem 1. Januar 2010 in der Besoldungsgruppe AD 10 eingestuft gewesen sei. Zudem hätte die Kommission, nachdem die Entscheidung zur Entfernung aus dem Dienst vom Gericht aufgehoben worden sei, im Hinblick auf die Wiederverwendung und die Wiederherstellung seiner Laufbahn auch das Beförderungsverfahren in dem Stand wiederaufnehmen müssen, in dem es gemäß den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts ausgesetzt worden sei. Schließlich sei die Kommission zum Zweck einer loyalen, seriösen und nach Treu und Glauben erfolgenden Wiederherstellung der Laufbahn gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltung verpflichtet gewesen, im Detail alle Umstände zu prüfen, die es erlaubt hätten, zu einer begründeten Entscheidung in Bezug auf die Besoldungsgruppe, in der er hätte wiederverwendet werden müssen, zu gelangen. Sie habe dies aber nicht nur unterlassen, sondern den Kläger vor ihrer Entscheidung nicht einmal angehört.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung der Beamten sowie den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn. Der Kläger trägt vor, der Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn, der eine spezielle Ausprägung des für Beamte geltenden Grundsatzes der Gleichbehandlung sei, sei insofern verletzt worden, als die Verwaltung im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Mai 2019 sowohl diesen Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn als auch Art. 5 Abs. 5 des Statuts in Verbindung mit den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt B des Statuts und den Statutsvorschriften über die Beförderung von Beamten ignoriert habe, aus denen sich ergebe, dass der Kläger zum 1. Januar 2014 in die Besoldungsgruppe AD 11 und sodann zum 1. Januar 2018 in die Besoldungsgruppe AD 12 hätte befördert werden können. Diese Erwägungen führten überdies zu dem Schluss, dass die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung der Beamten verletzt worden seien, da der Kläger nicht genauso behandelt worden sei wie die anderen Beamten.


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/41


Klage, eingereicht am 3. Februar 2020 — NetCologne/Kommission

(Rechtssache T-58/20)

(2020/C 95/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Geppert, P. Schmitz und J. Schulze zur Wiesche)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 5187 endg. vom 18. Juli 2019, mit dem die Kommission den Zusammenschluss in der Sache M.8864 — Vodafone/Certain Liberty Global Assets für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt hat;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, gegen ihre Begründungspflicht verstoßen und ihre Sorgfaltspflicht verletzt bei der Verneinung einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf dem „Markt für die Belieferung von Mehrnutzern mit Fernsehsignalen auf Endkundenebene“ im Hinblick auf:

die Annahme, die Zusammenschlussbeteiligten seien keine direkten Wettbewerber,

die Annahme, die Zusammenschlussbeteiligten seien keine potenziellen Wettbewerber und

die negativen Auswirkungen, die der Zusammenschluss auf die Wettbewerber haben wird.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, gegen ihre Begründungspflicht verstoßen und ihre Sorgfaltspflicht verletzt bei der Verneinung einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf dem „Markt für die Belieferung von Einzelnutzern mit Fernsehsignalen auf Endkundenebene“ im Hinblick auf die Annahme, die Zusammenschlussbeteiligten seien weder potenzielle noch direkte Wettbewerber.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und die Art. 2 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) verletzt bei der Marktabgrenzung und bei der Bewertung der wettbewerblichen Auswirkungen für das Angebot von Multiple-Play-Angeboten, insbesondere Angeboten von Festnetzdiensten in Kombination mit Mobilfunkdiensten („FMC-Angebote“).

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, die Art. 2 und 8 der Verordnung Nr. 139/2004 verletzt, gegen ihre Begründungspflicht verstoßen und ihre Sorgfaltspflicht verletzt bei der Bewertung und Annahme der Kabel-Breitbandzugang auf Vorleistungsebene–Verpflichtungszusage.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 24, S. 1).


23.3.2020   

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C 95/42


Klage, eingereicht am 3. Februar 2020 — Deutsche Telekom/Kommission

(Rechtssache T-64/20)

(2020/C 95/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. von Köckritz, U. Soltész and M. Wirtz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2019) 5187 endg. der Kommission vom 18. Juli 2019 in der Sache M.8864 — Vodafone/Certain Liberty Global Assets für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 2 und 3 der EG-Fusionskontrollverordung (1) verstoßen, indem sie eine Transaktion gebilligt habe, die zu einer beherrschenden Stellung des zusammengeschlossenen Unternehmens und zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs im deutschen Markt für die Belieferung von Endkunden in Mehrfamilienhäusern (Mehrnutzer) mit Fernsehsignalen geführt habe. Die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Beteiligten vor der Transaktion weder tatsächlich (direkt/indirekt) noch potenziell im Wettbewerb gestanden hätten und dass die Transaktion nicht zu einer erheblichen Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen führen würde, weise offenkundige Beurteilungsfehler auf. Insbesondere habe die Kommission die negativen Auswirkungen der überlegenen Marktmacht des zusammengeschlossenen Unternehmens in den Märkten für die Bereitstellung von und den Zugang zu Fernsehsendern auf Vorleistungsebene und für die Übertragung von Fernsehsignalen auf Vorleistungsebene (TV-Vorleistungsmärkte) im Mehrnutzermarkt nicht berücksichtigt.

2.

Zweiter Klagegrund: Auch die Feststellung der Kommission, dass keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs im Markt der privaten Haushalte (Einzelnutzer) bestehe, weise offenkundige Beurteilungsfehler auf, insbesondere weil sie ebenfalls auf dem behaupteten Fehlen eines relevanten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten vor der Transaktion beruhe. Die Transaktion führe zu einer beherrschenden Stellung, die eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs im lediglich Kabelfernsehen und IP-TV umfassenden Einzelnutzermarkt mit sich bringe.

3.

Dritter Klagegrund: Die Feststellung der Kommission betreffend die Fähigkeit des zusammengeschlossenen Unternehmens und die für dieses bestehenden Anreize, Tele Columbus und anderen Anbietern von Fernsehsignalen auf Endkundenebene, die auf die intermediäre Bereitstellung von Fernsehsignalen durch das zusammengeschlossenen Unternehmen angewiesen seien, zu schaden, sei ebenfalls mit Rechtsfehlern und offenkundigen Beurteilungsfehlern behaftet.

4.

Vierter Klagegrund: Die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der negativen Auswirkungen der Transaktion auf die TV-Vorleistungsmärkte sei unvollständig und offensichtlich fehlerhaft. Insbesondere habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass für das zusammengeschlossene Unternehmen kein Anreiz bestehe, Wettbewerber des zusammengeschlossenen Unternehmens vom Zugang zu Inhalten abzuschotten, und dass eine solche Abschottung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die nachgelagerten Märkte für die Belieferung von Mehrnutzern und Einzelnutzern mit Fernsehsignalen auf Endkundenebene habe. Die Kommission habe auch die Fähigkeit des zusammengeschlossenen Unternehmens und die für dieses bestehenden Anreize, zum Nachteil der Kunden nachgelagerten Wettbewerbern zu schaden, indem auf andere Weise als durch vollständige Abschottung die Bedingungen für ihren Zugang zu TV-Inhalten, einschließlich digitaler Funktionalitäten (d. h., sofortiger Neustart, Pause, usw.), verschlechtert werden (teilweise Abschottung), nicht beurteilt.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Transaktion mit den Änderungen durch die von Vodafone angebotenen Verpflichtungen nicht zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf den TV-Vorleistungsmärkten führe. Da die Verpflichtungen nicht den Standards der Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen entsprächen und nicht ausreichten, um der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf diesen und anderen Märkten durch die Transaktion abzuhelfen, verstoße der Billigungsbeschluss der Kommission, mit dem diese Abhilfemaßnahmen angenommen worden seien, gegen Art. 2 Abs. 3 der Fusionskontrollverordung.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 bis 22).


23.3.2020   

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C 95/43


Klage, eingereicht am 4. Februar 2020 — Hauz 1929/EUIPO — Houzz (HAUZ LONDON)

(Rechtssache T-66/20)

(2020/C 95/52)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Hauz 1929 Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lyberis)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Houzz, Inc. (Palo Alto, Kalifornien, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke HAUZ LONDON — Anmeldung Nr. 17 593 823

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. November 2019 in der Sache R 884/2019-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten der Klägerin in diesem Verfahren einschließlich der Kosten vor dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


23.3.2020   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/44


Klage, eingereicht am 3. Februar 2020 — Hauz 1929/EUIPO — Houzz (HAUZ NEW YORK)

(Rechtssache T-67/20)

(2020/C 95/53)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Hauz 1929 Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lyberis)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Houzz, Inc. (Palo Alto, Kalifornien, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke HAUZ NEW YORK — Anmeldung Nr. 17 593 807

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. November 2019 in der Sache R 886/2019-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten der Klägerin in diesem Verfahren einschließlich der Kosten vor dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/44


Klage, eingereicht am 4. Februar 2020 — Hauz 1929/EUIPO — Houzz (HAUZ EST 1929)

(Rechtssache T-68/20)

(2020/C 95/54)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Hauz 1929 Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lyberis)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Houzz, Inc. (Palo Alto, Kalifornien, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke HAUZ EST 1929 — Anmeldung Nr. 17 636 119

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. November 2019 in der Sache R 885/2019-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten der Klägerin in diesem Verfahren einschließlich der Kosten vor dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates


23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/45


Klage, eingereicht am 4. Februar 2020 — Tele Columbus/Kommission

(Rechtssache T-69/20)

(2020/C 95/55)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Tele Columbus AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Wagner und J. Hackl)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission C(2019) 5187 vom 18. Juli 2019 (M.8864 — VODAFONE/CERTAIN LIBERTY GLOBAL ASSETS) für nichtig zu erklären und aufzuheben,

die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verfahrensfehler bei der Prüfung der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs durch horizontale nichtkoordinierte Effekte auf dem deutschlandweiten „Markt für die Belieferung von privaten Haushalten in Mehrfamilienhäusern (Mehrnutzer) mit Kabelfernsehsignalen“ (im Weiteren: MDU-Markt).

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Prüfung der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs durch horizontale nichtkoordinierte Effekte auf dem deutschen „Markt für die Belieferung von privaten Haushalten in Einfamilienhäusern (Einzelnutzer) mit Kabelfernsehsignalen“.

3.

Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verfahrensfehler bei der Prüfung der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs durch vertikale nichtkoordinierte Effekte auf dem Signalliefermarkt und dem damit verbundenen MDU-Markt in Deutschland.

4.

Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Prüfung der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs durch horizontale nichtkoordinierte Effekte auf dem sogenannten Einspeisemarkt in Deutschland.

5.

Fünfter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verfahrensfehler bei der Prüfung der Zusagen, da die Kommission ein Paket von Zusagen akzeptiert habe, das von vornherein — strukturell — nicht geeignet sei, die von der Fusion ausgehenden erheblichen Wettbewerbsbeschränkungen zu kompensieren.