ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 122

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

62. Jahrgang
1. April 2019


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

CDJ

2019/C 122/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

CDJ

2019/C 122/02

Rechtssache C-645/18: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 15. Oktober 2018 — NE

2

2019/C 122/03

Rechtssache C-665/18: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 23.Oktober 2018 — Pólus Vegas Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

3

2019/C 122/04

Rechtssache C-712/18: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 13. November 2018 — ZR, AR, BS

3

2019/C 122/05

Rechtssache C-713/18: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 14. November 2018 — ZR, BS, AR

4

2019/C 122/06

Rechtssache C-791/18: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 17. Dezember 2018 — Stichting Schoonzicht, andere Partei des Verfahrens: Staatssecretaris van Financiën

5

2019/C 122/07

Rechtssache C-798/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 17. Dezember 2018 — Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Anie) u. a./Ministero dello Sviluppo Economico, Gestore dei servizi energetici (GSE) SpA

6

2019/C 122/08

Rechtssache C-799/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 17. Dezember 2018 — Athesia Energy Srl u. a./Ministero dello Sviluppo Economico, Gestore dei servizi energetici (GSE) SpA

7

2019/C 122/09

Rechtssache C-806/18: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 20. Dezember 2018 — JZ

8

2019/C 122/10

Rechtssache C-814/18: Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 21. Dezember 2018 — Ursa Major Services BV/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

9

2019/C 122/11

Rechtssache C-815/18: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlande (Niederlande), eingereicht am 21. Dezember 2018 — Federatie Nederlandse Vakbeweging/Van den Bosch Transporten B.V., Van den Bosch Transporte GmbH, Silo-Tank Kft

10

2019/C 122/12

Rechtssache C-826/18: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Limburg (Niederlande), eingereicht am 28. Dezember 2018 – LB, Stichting Varkens in Nood, Stichting Dierenrecht, Stichting Leefbaar Buitengebied/College van burgemeester en wethouders van de gemeente Echt-Susteren, andere Beteiligte: Sebava BV

11

2019/C 122/13

Rechtssache C-7/19: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 4. Januar 2019 — QG gegen Germanwings GmbH

12

2019/C 122/14

Rechtssache C-33/19: Klage, eingereicht am 18. Januar 2019 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

12

2019/C 122/15

Rechtssache C-82/19: Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 5. Februar 2019 — Minister for Justice and Equality/PI

13

 

Gericht

2019/C 122/16

Rechtssache T-134/17: Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2019 — Hércules Club de Fútbol/Kommission [Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente betreffend ein Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen — Zugangsverweigerung — Rechtshängigkeit — Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten — Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten — Pflicht zu einer konkreten und individuellen Prüfung — Überwiegendes öffentliches Interesse]

15

2019/C 122/17

Rechtssache T-201/17: Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2019 — Printeos/Kommission [Außervertragliche Haftung — Wettbewerb — Kartelle — Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird — Geldbußen — Urteil, mit dem der Beschluss teilweise für nichtig erklärt wird — Rückzahlung des Hauptbetrags der Geldbuße — Verzugszinsen — Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht — Kausalzusammenhang — Schaden — Art. 266 AEUV — Art. 90 Abs. 4 Buchst. a Satz 2 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 1268/2012]

15

2019/C 122/18

Rechtssache T-453/17: Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2019 — TV/Rat [Öffentlicher Dienst — Beamte auf Probe — Probezeit — Bericht über die Probezeit — Stellungnahme des Beurteilungsausschusses — Entlassung am Ende der Probezeit — Unzureichende berufliche Fähigkeiten — Art. 34 des Statuts — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Begründungspflicht]

16

2019/C 122/19

Rechtssache T-796/17: Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 — Mouldpro/EUIPO — Wenz Kunststoff (MOULDPRO) [Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionswortmarke MOULDPRO — Absoluter Nichtigkeitsgrund — Bösgläubigkeit — Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 — Relative Nichtigkeitsgründe — Art. 60 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 — Art. 60 Abs. 1 Buchst. c und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001]

17

2019/C 122/20

Rechtssache T-823/17: Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2019 — Etnia Dreams/EUIPO — Poisson (Etnik) [Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke Etnik — Ältere Unionsmarke — Relatives Eintragungshindernis — Keine Identifizierung der älteren Marke in der Widerspruchsschrift — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf — Waffengleichheit — Grundsatz von Treu und Glauben — Berechtigtes Vertrauen]

18

2019/C 122/21

Rechtssache T-231/18: Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2019 — Et Djili Soy Dzhihangir Ibryam/EUIPO — Lupu (Djili) [Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke Djili — Ältere nationale Wortmarke GILLY — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001]

18

2019/C 122/22

Rechtssache T-278/18: Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2019 — Nemius Group/EUIPO (DENTALDISK) [Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke DENTALDISK — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001]

19

2019/C 122/23

Rechtssache T-45/19: Klage, eingereicht am 24. Januar 2019 — Acron u. a./Kommission

20

2019/C 122/24

Rechtssache T-63/19: Klage, eingereicht am 31. Januar 2019 — Rot Front/EUIPO — Kondyterska korporatsiia Roshen (РОШЕН)

21

2019/C 122/25

Rechtssache T-66/19: Klage, eingereicht am 4. Februar 2019 — Vlaamse Gemeenschap und Vlaams Gewest/Parlament und Rat

22

2019/C 122/26

Rechtssache T-70/19: Klage, eingereicht am 6. Februar 2019 — Nosio/EUIPO — Passi (LA PASSIATA)

23

2019/C 122/27

Rechtssache T-71/19: Klage, eingereicht am 6. Februar 2019 — BMC/Kommission und Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2

24

2019/C 122/28

Rechtssache T-73/19: Klage, eingereicht am 7. Februar 2019 — Bergslagernas Järnvaru/EUIPO — Scheppach Fabrikation von Holzbearbeitungsmaschinen (Holzspaltwerkzeuge)

25

2019/C 122/29

Rechtssache T-76/19: Klage, eingereicht am 7. Februar 2019 — Pontinova/EUIPO — Ponti & Partners (pontinova)

26

2019/C 122/30

Rechtssache T-78/19: Klage, eingereicht am 8. Februar 2019 — Lidl Stiftung/EUIPO — Plásticos Hidrosolubles (green cycles)

27

2019/C 122/31

Rechtssache T-80/19: Klage, eingereicht am 12. Februar 2019 — Dekoback/EUIPO — DecoPac (DECOPAC)

27

2019/C 122/32

Rechtssache T-83/19: Klage, eingereicht am 12. Februar 2019 — AL/Kommission

28

2019/C 122/33

Rechtssache T-85/19: Klage, eingereicht am 14. Februar 2019 — Gwo Chyang Biotech/EUIPO — Norma (KinGirls)

29

2019/C 122/34

Rechtssache T-86/19: Klage, eingereicht am 15. Februar 2019 — Solnova/EUIPO — Canina Pharma (BIO-INSECT Shocker)

30

2019/C 122/35

Verbundene Rechtssachen T-101/14 und T-610/15: Beschluss des Gerichts vom 6. Februar 2019 — British Aggregates/Kommission

31

2019/C 122/36

Rechtssache T-741/15: Beschluss des Gerichts vom 6. Februar 2019 — British Aggregates u. a./Kommission

31

2019/C 122/37

Rechtssache T-131/17: Beschluss des Gerichts vom 6. Februar 2019 — Argus Security Projects/EAD

32

2019/C 122/38

Rechtssache T-18/18: Beschluss des Gerichts vom 31. Januar 2019 — Lillelam/EUIPO — Pfaff (LITTLE LAMB)

32


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

CDJ

1.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 122/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2019/C 122/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 112 vom 25.3.2019

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 103 vom 18.3.2019

ABl. C 93 vom 11.3.2019

ABl. C 82 vom 4.3.2019

ABl. C 72 vom 25.2.2019

ABl. C 65 vom 18.2.2019

ABl. C 54 vom 11.2.2019

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

CDJ

1.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 122/2


Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 15. Oktober 2018 — NE

(Rechtssache C-645/18)

(2019/C 122/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: NE

Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

Mitbeteiligte Partei: Finanzpolizei

Vorlagefragen

1.

Sind Artikel 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) und die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG (2) dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm, welche für Verstöße gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz, wie die unterlassene Bereithaltung von Lohnunterlagen sowie Sozialversicherungsunterlagen oder die unterlassene Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle, sehr hohe Geldbußen, insbesondere hohe Mindeststrafen vorsieht, welche kumulativ pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt werden, entgegenstehen?

2.

Für den Fall, dass nicht schon die Frage 1. bejaht wird:

Sind Artikel 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG dahingehend auszulegen, dass sie der Verhängung kumulativer Geldbußen bei Verstößen gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz ohne absolute Höchstgrenzen entgegenstehen?


(1)  ABl. 1997, L 18, S. 1.

(2)  ABl. 2014, L 159, S. 11.


1.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 122/3


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 23.Oktober 2018 — Pólus Vegas Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-665/18)

(2019/C 122/03)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pólus Vegas Kft.

Beklagter: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefragen

1.

Können die Rn. 39–42 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-98/14 dahin ausgelegt werden, dass es eine Beschränkung der in Art. 56 AEUV verankerten Dienstleistungsfreiheit darstellt, wenn durch mitgliedstaatliche Gesetzgebung die pauschale Spielsteuer übergangslos verfünffacht und zeitgleich eine prozentuale Spielsteuer eingeführt wird?

2.

Kann die im Urteil in der Rechtssache C-98/14 verwendete Formulierung „zu behindern oder weniger attraktiv zu machen“ — unter Berücksichtigung und Anwendung des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und von Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — dahin ausgelegt werden, dass durch die unbegründete und über das vernünftige Maß hinausgehende Erhöhung der mitgliedstaatlichen Spielsteuer den Betreibern von Glücksspielen in Spielhallen in unverhältnismäßiger und diskriminierender, die Wettbewerbsbedingungen für Spielkasinos verzerrender sowie gegen das genannte Zusatzprotokoll der EMRK und Art. 17 der Charta der Grundrechte verstoßender Weise Vermögen entzogen wird?

3.

Kann das Urteil in der Rechtssache C-98/14 dahin ausgelegt werden, dass sich ein „Behindern“ oder „Weniger-Attraktivmachen“ dann feststellen lässt, wenn infolge einer unbegründeten und diskriminierenden Erhöhung der Spielsteuer der Betrieb von Spielautomaten nach dieser Erhöhung nicht mehr gewinn-, sondern nur noch verlustbringend ausgeübt werden kann?

4.

Kann bei der mitgliedstaatlichen Anwendung des Urteils in der Rechtssache C-98/14 die Dienstleistungsfreiheit dahin ausgelegt werden, dass bei in einem Mitgliedstaat betriebenen Spielhallen und Kasinos grundsätzlich zu vermuten ist, dass eine unionsrechtliche Komponente gegeben ist bzw. dass die vorhandenen Spielmöglichkeiten auch von aus anderen Mitgliedstaaten kommenden Unionsbürgern in Anspruch genommen werden?


1.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 122/3


Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 13. November 2018 — ZR, AR, BS

(Rechtssache C-712/18)

(2019/C 122/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: ZR, AR und BS

Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

Mitbeteiligte Partei: Finanzpolizei

Vorlagefragen

1.

Sind Artikel 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) und die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG (2) dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm, welche für Verstöße gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz, wie die unterlassene Bereithaltung von Lohnunterlagen oder die unterlassene Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO-Meldungen), sehr hohe Geldbußen, insbesondere hohe Mindeststrafen vorsieht, welche kumulativ pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt werden, entgegenstehen?

2.

Für den Fall, dass nicht schon die Frage 1. bejaht wird:

Sind Artikel 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG dahingehend auszulegen, dass sie der Verhängung kumulativer Geldbußen bei Verstößen gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz ohne absolute Höchstgrenzen entgegenstehen?


(1)  ABl. 1997, L 18, S. 1.

(2)  ABl. 2014, L 159, S. 11.


1.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 122/4


Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 14. November 2018 — ZR, BS, AR

(Rechtssache C-713/18)

(2019/C 122/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: ZR, BS und AR

Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld

Mitbeteiligte Partei: Finanzpolizei

Vorlagefragen

1.

Sind Artikel 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) und die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG (2) dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm, welche für Verstöße gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz, wie die unterlassene Bereithaltung von Lohnunterlagen oder die unterlassene Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO-Meldungen), sehr hohe Geldbußen, insbesondere hohe Mindeststrafen vorsieht, welche kumulativ pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt werden, entgegenstehen?

2.

Für den Fall, dass nicht schon die Frage 1. bejaht wird:

Sind Artikel 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG dahingehend auszulegen, dass sie der Verhängung kumulativer Geldbußen bei Verstößen gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz ohne absolute Höchstgrenzen entgegenstehen?


(1)  ABl. 1997, L 18, S. 1.

(2)  ABl. 2014, L 159, S. 11.


1.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 122/5


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 17. Dezember 2018 — Stichting Schoonzicht, andere Partei des Verfahrens: Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-791/18)

(2019/C 122/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Stichting Schoonzicht

Andere Partei des Verfahrens: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1.

Stehen die Art. 184 bis 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006 (1) einer nationalen Berichtigungsregelung für Investitionsgüter entgegen, die eine sich über mehrere Jahre erstreckende Berichtigung vorsieht, bei der im Jahr der ersten Verwendung — das zugleich das erste Berichtigungsjahr ist — der Gesamtbetrag des ursprünglichen Vorsteuerabzugs für dieses Investitionsgut auf einmal angepasst (berichtigt) wird, wenn sich bei dessen erster Verwendung erweist, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug von dem Abzug abweicht, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige auf der Grundlage der tatsächlichen Verwendung des Investitionsguts berechtigt ist?

2.

Bei Bejahung der Frage 1:

Ist Art. 189 Buchst. b oder Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006 dahin auszulegen, dass die in Frage 1 angeführte, im ersten Jahr des Berichtigungszeitraums auf einmal vorgenommene Anpassung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs eine Maßnahme bildet, die die Niederlande für die Zwecke der Anwendung von Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006 treffen darf?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


1.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 122/6


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 17. Dezember 2018 — Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Anie) u. a./Ministero dello Sviluppo Economico, Gestore dei servizi energetici (GSE) SpA

(Rechtssache C-798/18)

(2019/C 122/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Anie), Società Agricola N.B. Solar s.r.l., 3G s.r.l., AET s.r.l. Apparati Elettromeccanici e Telecomunicazioni, Società Agricola La Fontana s.s., Società Agricola Le Macchie di Sparapani Gabriele e C. s.s., Agricoltura Innovativa s.r.l. — Società Agricola, Società Agricola Agrilite s.r.l., Agrisolar Società Agricola s.r.l., Agrisun s.r.l., Società Agricola Agroenergia s.r.l., Alpi — Società Agricola s.s., Ambrasol 2 s.r.l., Ambrasol 3 s.r.l., Ambrasol 4 s.r.l., Ape Immobiliare s.r.l., Arizzi Fonderie S. Giorgio s.p.a., Artech s.r.l., ASP Solar Italia Alpha s.r.l. Società Agricola, Associazione Centro Servizi Pastorali Mons. Biglia, Aurora Group s.p.a., AVG s.r.l. Società Agricola, Tosi Sante, Cinesi Palmino, B&B Energia s.r.l., Bauexpert s.p.a., Belvedere Società Agricola a r.l., Biancolino Società Agricola a r.l., BMN Green Energy s.r.l., Brandoni Solare s.p.a., Brenta CRE s.r.l., Calipso s.r.l., Cappello s.r.l., Casale s.a.s. di CGS Energia s.p.a. & C. Società Agricola, Cavicchi Solar s.r.l., C.B. s.r.l., Ce.Ma.Co. s.r.l., Cedro s.r.l., Centro Risorse s.r.l., CGA s.r.l., Chiarano Green Power s.r.l., Chierese Pak s.r.l., C.L. Solar s.r.l., Colombo Bolla s.r.l., Comino Energia s.r.l., Corà Domenico & Figli s.p.a., Corfin Energy s.r.l., Corna s.r.l., Coronet s.p.a., Società Agricola Coste della Chiesa s.r.l., Ecoenergy 04 s.r.l., Elektrosolar s.r.l., Elettronica Cimone s.r.l., Energia Capoterra Società Agricola s.r.l., Energia e Impresa s.r.l., Società Agricola Energo di Buratti Enrico & C. s.s., Energy Gestion s.r.l., Energy Italia 3 s.r.l., Energy Italia 4 s.r.l., Energylife s.r.l., Energy Resources Pesaro 2 s.r.l., Enervis s.r.l., EQ Energia s.r.l., Esco Roma s.r.l., E-Solar s.r.l., E. Sole s.r.l., Euroline 2 s.r.l., Eurosun Tarquinia s.r.l., Fratelli Dalle Crode s.p.a., Fratelli Raviola s.r.l., Falmec s.p.a., Fiere di Parma s.p.a., Flash Energy s.r.l., Fotoeos s.r.l., Fotosfera s.r.l., Fotosintesi 1 s.r.l., Fotosintesi 2 s.r.l., Fotosintesi 6 s.r.l., Fotovoltaica s.r.l., Fresia Energie s.r.l., Giuseppe Ciccaglione, Generali PIO s.p.a., Gi.Gi.Emme di Caramello Marta e C. s.a.s., Gifa s.r.l., G.P.B. Energia s.r.l., Green Energy Ambiente e Tecnologie s.r.l., Green Land di Giuseppe Ciccaglione s.s. agricola, Green Power 2010 s.r.l., Happy Island Società Agricola s.r.l., I.C.S. Industria Costruzioni Stampi s.p.a., Iesse Commerciale s.r.l., ISA s.r.l. Società Agricola, Isolpack s.p.a., Italcoat s.r.l., La Base s.r.l., La T.I.S. Service s.p.a., Società Agricola Lombardia Group s.r.l., Mafin Green Power s.r.l., Marina Costruzioni s.r.l., Mercato Solare s.p.a., Metalco Group s.r.l., Società Agricola Mostrazzi Solar s.r.l., Mozzone Building System s.r.l., Mozzone Fratelli s.r.l., MSM Solar s.r.l., New E-Co s.r.l., Nordpan s.p.a., Nuvoleto s.r.l. Società Agricola, Omera s.r.l., Palar s.r.l., Paolin Energia s.r.l., Pbsol 1 s.r.l., Pizzarotti Energia s.r.l., Plasti Max s.p.a., PMM Energy s.r.l., Società Agricola Poggio Tortollo di Alessandra Pennuto, Profilumbra s.p.a., Quabas s.p.a., Reco 2 s.r.l., Reti s.r.l., Revi s.r.l., Righi Group s.r.l., Società Agricola Righi s.r.l., Righi s.r.l., Rovigo Solare A s.r.l., Rovigo Solare B s.r.l., Rubner Haus s.p.a., Rubner Holzbau s.p.a., Rubner Tueren s.p.a., Ruscalla Energia s.r.l., Sabenergia s.r.l., San Felice Agrar s.r.l. Società Agricola, Sangiorgio Fotovoltaica Società Agricola a r.l., Società Agricola Sargenti Agroenergie s.s. di Sargenti Carlo & C., SD Agrar s.r.l. Società Agricola, Senergia s.r.l., Sequenza s.p.a., Sider Sipe s.p.a., Sinergya s.r.l., S.I.Pro. — Agenzia provinciale per lo sviluppo s.p.a., Siriac s.r.l., Società Agricola Cascina Gallotto s.s., Società Agricola Solar Farm s.r.l., Premi Giuseppe — Adelfranca — Piergiorgio s.s. Società Agricola, Sociovit Società Agricola s.s., Solivrea s.r.l., Studio Agri Power s.r.l., Studio Energia s.r.l., Taricco Fratelli s.s., Tecno Pool s.p.a., Toscasolar s.r.l., Trea s.r.l., Trifase s.r.l., Uniernergy s.r.l., V.S. 1 s.r.l., Vercelli s.p.a., Vetraria Bergamasca — Tecnovetro s.r.l., Vinlisca s.r.l., VRV s.p.a., The Wierer Holding s.p.a.

Beklagte: Ministero dello Sviluppo Economico, Gestore dei servizi energetici (GSE) SpA

Vorlagefragen

Steht das Unionsrecht der Anwendung einer nationalen Bestimmung wie Art. 26 Abs. 2 und 3 des Decreto-legge Nr. 91/2014 in der durch das Gesetz Nr. 116/2014 umgewandelten Fassung entgegen, die die Zahlung von Förderungen erheblich senkt oder verzögert, die bereits gesetzlich gewährt und auf der Grundlage entsprechender Verträge festgelegt wurden, die die Erzeuger von Strom aus fotovoltaischer Umwandlung mit der für diese Aufgabe zuständigen Gestore dei servizi energetici s.p.a., einer Gesellschaft öffentlichen Rechts, geschlossen haben?

Ist eine solche nationale Bestimmung insbesondere mit den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der loyalen Zusammenarbeit und der praktischen Wirksamkeit, mit den Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, mit der Richtlinie 2009/28/EG (1) und den darin enthaltenen Bestimmungen über Förderregelungen sowie mit Art. 216 Abs. 2 AEUV, insbesondere im Hinblick auf den Vertrag über die europäische Energiecharta, vereinbar?


(1)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16).


1.4.2019   

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C 122/7


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 17. Dezember 2018 — Athesia Energy Srl u. a./Ministero dello Sviluppo Economico, Gestore dei servizi energetici (GSE) SpA

(Rechtssache C-799/18)

(2019/C 122/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Athesia Energy Srl, Pv Project Cologna S.r.l., Belriccetto S.r.l., Itt Energy S.r.l., Pietra dei Fiori S.r.l., Energia Solare S.r.l., Green Hunter S.p.A, Actasol 5 S.r.l., Actasol 6 S.r.l., Cinque S.r.l., Spf Energy Uno S.r.l., Spr Energy Due S.r.l., Spf Energy Tre S.r.l., Bulicata S.r.l., Energy Line S.r.l., Marche Solare 1 S.r.l.

Beklagte: Ministero dello Sviluppo Economico, Gestore dei servizi energetici (GSE) SpA

Vorlagefragen

Steht das Unionsrecht der Anwendung einer nationalen Bestimmung wie Art. 26 Abs. 2 und 3 des Decreto-legge Nr. 91/2014 in der durch das Gesetz Nr. 116/2014 umgewandelten Fassung entgegen, die die Zahlung von Förderungen erheblich senkt oder verzögert, die bereits gesetzlich gewährt und auf der Grundlage entsprechender Verträge festgelegt wurden, die die Erzeuger von Strom aus fotovoltaischer Umwandlung mit der für diese Aufgabe zuständigen Gestore dei servizi energetici s.p.a., einer Gesellschaft öffentlichen Rechts, geschlossen haben?

Ist eine solche nationale Bestimmung insbesondere mit den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der loyalen Zusammenarbeit und der praktischen Wirksamkeit, mit den Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, mit der Richtlinie 2009/28/EG (1) und den darin enthaltenen Bestimmungen über Förderregelungen sowie mit Art. 216 Abs. 2 AEUV, insbesondere im Hinblick auf den Vertrag über die europäische Energiecharta, vereinbar?


(1)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16).


1.4.2019   

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C 122/8


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 20. Dezember 2018 — JZ

(Rechtssache C-806/18)

(2019/C 122/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Partei des Ausgangsverfahrens

JZ

Vorlagefrage

Ist ein nationaler Straftatbestand, nach dem sich derjenige strafbar macht, der sich als Drittstaatsangehöriger im Hoheitsgebiet der Niederlande aufhält, nachdem gegen ihn nach Art. 66a Abs. 7 der Vreemdelingenwet 2000 ein Einreiseverbot verhängt worden ist, wenn nach dem nationalen Recht ebenso feststeht, dass dieser Ausländer sich nicht rechtmäßig in den Niederlanden aufhält und dass die Schritte des in der Richtlinie 2008/115/EG festgelegten Rückführungsverfahrens durchlaufen worden sind, die tatsächliche Rückkehr aber nicht stattgefunden hat, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. Juli 2017, Ouhrami (C-225/16, ECLI:EU:C:2017:590, Rn. 49), vereinbar, wonach das in Art. 11 der Richtlinie 2008/115 (1) geregelte Einreiseverbot „Rechtsfolgen“ erst ab dem Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland oder ein anderes Drittland auslöst?


(1)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).


1.4.2019   

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C 122/9


Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 21. Dezember 2018 — Ursa Major Services BV/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-814/18)

(2019/C 122/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ursa Major Services BV

Beklagter: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 (1) auf das Verhältnis zwischen dem Zuschussgeber, im vorliegenden Fall dem Minister, und dem Begünstigten (dem Zuschussempfänger) anwendbar?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage dahin beantwortet wird, dass Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 auf das Verhältnis zwischen dem Zuschussgeber und dem Begünstigten anwendbar ist: Können Ausgaben, die von einem Dritten (gegebenenfalls im Wege der Aufrechnung) getätigt wurden, als im Sinne von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 tatsächlich von den Begünstigten getätigte Ausgaben angesehen werden?

3.

Für den Fall, dass die zweite Frage dahin beantwortet wird, dass Ausgaben, die von einem Dritten (gegebenenfalls im Wege der Aufrechnung) getätigt wurden, nicht als im Sinne von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 tatsächlich von den Begünstigten getätigte Ausgaben angesehen werden können:

a)

Bedeutet eine Durchführungspraxis, bei der der Zuschussgeber Beiträge Dritter systematisch als Ausgaben angesehen hat, die im Sinne von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 tatsächlich von den Begünstigten getätigt wurden, dass davon auszugehen ist, dass der Begünstigte die vom Zuschussgeber vorgenommene unzutreffende Auslegung von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 nicht erkennen konnte, so dass er Anspruch auf den Zuschuss hat, wie er ihm gewährt wurde, und

b)

sind dann die Beiträge Dritter zu den Ausgaben zu rechnen, die im Sinne von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 tatsächlich von den Begünstigten getätigt wurden (so dass der Zuschuss höher festgesetzt wird), oder

c)

ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und/oder des Grundsatzes der Rechtssicherheit von der Rückforderung des zu Unrecht gewährten Zuschusses abzusehen?

d)

Macht es hierbei noch einen Unterschied, wenn der Zuschussgeber, wie im vorliegenden Fall, einen Vorschuss auf den Zuschuss gewährt hat?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. 2006, L 223, S. 1).


1.4.2019   

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C 122/10


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlande (Niederlande), eingereicht am 21. Dezember 2018 — Federatie Nederlandse Vakbeweging/Van den Bosch Transporten B.V., Van den Bosch Transporte GmbH, Silo-Tank Kft

(Rechtssache C-815/18)

(2019/C 122/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlande

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Federatie Nederlandse Vakbeweging

Beklagte: Van den Bosch Transporten B.V., Van den Bosch Transporte GmbH, Silo-Tank Kft

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 96/71/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen [ABl. 1997, L 18, S. 1; im Folgenden: Entsenderichtlinie] dahin auszulegen, dass diese auch auf einen Arbeitnehmer anzuwenden ist, der als Fahrer im internationalen Güterkraftverkehr tätig ist und seine Arbeit folglich in mehr als einem Mitgliedstaat verrichtet?

2.

a)

Wenn Frage 1 bejaht wird: Welcher Maßstab oder welche Gesichtspunkte sind zugrunde zu legen, um zu bestimmen, ob ein als Fahrer im internationalen Güterkraftverkehr tätiger Arbeitnehmer „in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 3 der Entsenderichtlinie entsendet wird und ob dieser Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Entsenderichtlinie „während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet“?

b)

Ist für die Beantwortung von Frage 2(a) der Umstand von Bedeutung, dass das Unternehmen, das den in Frage 2(a) genannten Arbeitnehmer entsendet, mit dem Unternehmen, in das dieser Arbeitnehmer entsendet wird, — z. B. über einen Konzern — verbunden ist, und falls ja, inwiefern?

c)

Wenn die Arbeit des in Frage 2(a) genannten Arbeitnehmers teilweise eine Kabotagebeförderung beinhaltet — d. h. eine Transportleistung, die ausschließlich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen erbracht wird, in dessen Hoheitsgebiet dieser Arbeitnehmer normalerweise arbeitet —, ist dann bei diesem Arbeitnehmer in jeden Fall davon auszugehen, dass er hinsichtlich dieses Teils der Arbeiten vorübergehend im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats arbeitet? Falls ja, gilt in dem Zusammenhang eine Untergrenze, z. B. in Form eines Mindestzeitraums pro Monat, in dem diese Kabotagebeförderung stattfindet?

3.

a)

Wenn Frage 1 bejaht wird: Wie ist der Begriff „für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 8 Unterabs. 1 der Entsenderichtlinie auszulegen? Liegt ein autonomer Begriff des Unionsrechts vor und reicht es folglich aus, dass die in Art. 3 Abs. 8 Unterabs. 1 der Entsenderichtlinie festgelegten Bedingungen in tatsächlicher Hinsicht erfüllt sind, oder verlangen diese Bestimmungen zugleich, dass der Tariftrag nach dem nationalen Recht für allgemein verbindlich erklärt wurde?

b)

Wenn ein Tarifvertrag nicht als ein für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 8 Unterabs. 1 der Entsenderichtlinie qualifiziert werden kann, steht Art. 56 AEUV dann dem entgegen, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, das einen Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsendet, vertraglich zur Einhaltung von Bestimmungen eines solchen, im letztgenannten Mitgliedstaat geltenden Tarifvertrags verpflichtet wird?


(1)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1).


1.4.2019   

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C 122/11


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Limburg (Niederlande), eingereicht am 28. Dezember 2018 – LB, Stichting Varkens in Nood, Stichting Dierenrecht, Stichting Leefbaar Buitengebied/College van burgemeester en wethouders van de gemeente Echt-Susteren, andere Beteiligte: Sebava BV

(Rechtssache C-826/18)

(2019/C 122/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Limburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: LB, Stichting Varkens in Nood, Stichting Dierenrecht, Stichting Leefbaar Buitengebied

Beklagter: College van burgemeester en wethouders van de gemeente Echt-Susteren

Andere Beteiligte: Sebava BV

Vorlagefragen

1.

Ist das Unionsrecht und insbesondere Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus1 dahin auszulegen, dass es dem entgegensteht, dass das Recht auf Zugang zu Gerichten für die Öffentlichkeit (public) (jeder) in vollem Umfang ausgeschlossen wird, sofern es sich dabei nicht um die betroffene Öffentlichkeit (public concerned) (Beteiligte) handelt?

2.

Wenn Frage 1 bejaht wird:

Ist das Unionsrecht und insbesondere Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus dahin auszulegen, dass daraus hervorgeht, dass die Öffentlichkeit (public) (jeder) bei einem behaupteten Verstoß gegen die für diese Öffentlichkeit geltenden Verfahrenserfordernisse und Beteiligungsrechte im Sinne von Art. 6 dieses Übereinkommens Zugang zu Gerichten haben muss?

Ist dabei relevant, dass die betroffene Öffentlichkeit (public concerned) (Beteiligte) in diesem Punkt Zugang zu den Gerichten hat und daneben auch materielle Klagegründe bei Gericht geltend machen kann?

3.

Ist das Unionsrecht und insbesondere Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus dahin auszulegen, dass es dem entgegensteht, dass der Zugang zu Gerichten für die betroffene Öffentlichkeit (public concerned) (Beteiligte) von der Ausübung der Beteiligungsrechte im Sinne von Art. 6 dieses Übereinkommens abhängig gemacht wird?

4.

Wenn Frage 3 verneint wird:

Ist das Unionsrecht und insbesondere Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus dahin auszulegen, dass es einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die den Zugang zu Gerichten gegen einen Bescheid für die betroffene Öffentlichkeit (public concerned) (Beteiligte) ausschließt, wenn ihr berechtigterweise der Vorwurf gemacht werden kann, keine Einwendungen gegen den Entscheidungsentwurf (bzw. Teile davon) vorgebracht zu haben?

5.

Wenn Frage 4 verneint wird:

Ist es uneingeschränkt Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls darüber zu befinden, was unter „dem berechtigterweise der Vorwurf gemacht werden kann“zu verstehen ist, oder ist das nationale Gericht verpflichtet, dabei bestimmte unionsrechtliche Garantien zu beachten?

6.

Inwiefern lautet die Antwort auf die Fragen 3, 4 und 5 anders, wenn es um die Öffentlichkeit (public) (jeder) geht, soweit diese nicht zugleich betroffene Öffentlichkeit (public concerned) (Beteiligte) ist?


1.4.2019   

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C 122/12


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 4. Januar 2019 — QG gegen Germanwings GmbH

(Rechtssache C-7/19)

(2019/C 122/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: QG

Beklagte: Germanwings GmbH

Vorlagefrage:

Ist ein von einer Gewerkschaft angekündigter, nach dem nationalen Recht regulärer Streik von eigenen Mitarbeitern eines ausführenden Luftfahrtunternehmens ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1)?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. 2004, L 46, S. 1.


1.4.2019   

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C 122/12


Klage, eingereicht am 18. Januar 2019 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-33/19)

(2019/C 122/14)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Cv. Georgieva-Kecsmar und J. Hottiaux)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Bulgarien seinen Verpflichtungen aus Art. 21 der Richtlinie 2004/49/EG (1) nicht nachgekommen ist:

Indem es versäumt hat, die Unabhängigkeit der Untersuchungsstelle vom Fahrwegbetreiber zu gewährleisten, ist Bulgarien seinen Verpflichtungen aus Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2004/49/EG nicht nachgekommen;

Indem es versäumt hat, ausreichende Mittel für die Untersuchungsstelle zu gewährleisten, damit diese ihre Aufgaben unabhängig wahrnimmt, ist Bulgarien seinen Verpflichtungen aus Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2004/49/EG nicht nachgekommen;

der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Nach Art. 21 der Richtlinie 2004/49/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die in Art. 19 genannten Unfälle und Störungen von einer ständigen Stelle untersucht werden, die über mindestens einen Untersuchungssachverständigen verfügt, der in der Lage ist, bei Unfällen oder Störungen als Untersuchungsbeauftragter tätig zu werden. Diese Stelle ist organisatorisch, rechtlich und in ihren Entscheidungen von Fahrwegbetreibern, Eisenbahnunternehmen, entgelterhebenden Stellen, Zuweisungsstellen und benannten Stellen sowie von allen Parteien, deren Interessen mit den Aufgaben der Untersuchungsstelle kollidieren könnten, unabhängig. Sie ist darüber hinaus von der Sicherheitsbehörde und von den Regulierungsstellen im Eisenbahnsektor funktionell unabhängig.

2.

In ihrer Klageschrift weist die Kommission darauf hin, dass die im Rahmen des Ministeriums für Transport eingerichtete spezialisierte Stelle für Untersuchungen von Unfällen und Störungen nicht vom Fahrwegbetreiber, der nationalen Eisenbahninfrastrukturgesellschaft, unabhängig sei. Konkret sei die Stelle sowohl durch einen Mangel an organisatorischer Unabhängigkeit als auch einen Mangel an Eigenständigkeit in ihren Entscheidungen gekennzeichnet. In diesem Sinne habe die Republik Bulgarien die Bestimmungen des Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2004/49/EG nicht beachtet.

3.

In der Klageschrift hebt die Kommission auch hervor, dass die Regelung der Republik Bulgarien nicht den Zugang zu ausreichenden Mitteln gewährleiste, damit die Untersuchungsstelle ihre Aufgaben im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2004/49/EG unabhängig wahrnehmen könne.


(1)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. 2004, L 164, S. 44).


1.4.2019   

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C 122/13


Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 5. Februar 2019 — Minister for Justice and Equality/PI

(Rechtssache C-82/19)

(2019/C 122/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Minister for Justice and Equality

Antragsgegner: PI

Vorlagefragen

1.

Ist die Unabhängigkeit eines Staatsanwalts von der Exekutive anhand seiner Stellung in der entsprechenden nationalen Rechtsordnung zu beurteilen? Wenn nein, nach welchen Kriterien beurteilt sich die Unabhängigkeit von der Exekutive?

2.

Ist ein Staatsanwalt, der nach dem nationalen Recht entweder direkt oder indirekt einer möglichen Leitung oder Weisung durch ein Justizministerium unterliegt, in ausreichendem Maße von der Exekutive unabhängig, um als Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses (1) gelten zu können?

3.

Wenn ja, muss der Staatsanwalt auch funktionell von der Exekutive unabhängig sein, und nach welchen Kriterien beurteilt sich diese funktionelle Unabhängigkeit?

4.

Falls er von der Exekutive unabhängig ist: Ist ein Staatsanwalt, der darauf beschränkt ist, Ermittlungen einzuleiten und durchzuführen sowie sicherzustellen, dass solche Ermittlungen objektiv und rechtmäßig durchgeführt werden, Anklagen zu erheben, gerichtliche Entscheidungen zu vollstrecken und die Verfolgung von Straftaten durchzuführen, und der keine nationalen Haftbefehle ausstellt und keine richterlichen Geschäfte wahrnehmen darf, eine „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses?

5.

Ist der Staatsanwalt in Zwickau eine Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten?


(1)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).


Gericht

1.4.2019   

DE

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C 122/15


Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2019 — Hércules Club de Fútbol/Kommission

(Rechtssache T-134/17) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend ein Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen - Zugangsverweigerung - Rechtshängigkeit - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Pflicht zu einer konkreten und individuellen Prüfung - Überwiegendes öffentliches Interesse)

(2019/C 122/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Hércules Club de Fútbol, SAD (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rating und Rechtsanwältin Y. Martínez Mata)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz, G. Luengo und P. Němečková)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 736 final der Kommission vom 2. Februar 2017, mit dem der Hércules Club de Fútbol der Zugang zu Dokumenten betreffend das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen SA.363872 verweigert wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hércules Club de Fútbol, SAD trägt die Kosten einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 144 vom 8.5.2017.


1.4.2019   

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C 122/15


Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2019 — Printeos/Kommission

(Rechtssache T-201/17) (1)

(Außervertragliche Haftung - Wettbewerb - Kartelle - Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Geldbußen - Urteil, mit dem der Beschluss teilweise für nichtig erklärt wird - Rückzahlung des Hauptbetrags der Geldbuße - Verzugszinsen - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Kausalzusammenhang - Schaden - Art. 266 AEUV - Art. 90 Abs. 4 Buchst. a Satz 2 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 1268/2012)

(2019/C 122/17)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Printeos SA (Alcalá de Henares, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Brokelmann und P. Martínez-Lage Sobredo)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac und F. Jimeno Fernández)

Gegenstand

Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der sich daraus ergeben soll, dass die Kommission der Klägerin keine Verzugszinsen auf den Hauptbetrag einer Geldbuße gezahlt hat, der dieser infolge der Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 92 95 final der Kommission vom 10. Dezember 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (AT.39780 — Umschläge) durch das Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15, EU:T:2016:722), zurückgezahlt wurde, und hilfsweise Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2017, mit der die Zahlung der Zinsen abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, hat nach Art. 266 Abs. 1 AEUV in Durchführung des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T-95/15), den Schaden zu ersetzen, der der Printeos SA durch die unterbliebene Zahlung der ihr geschuldeten Verzugszinsen in Höhe von 184 592,95 Euro entstanden ist, die für den Zeitraum vom 9. März 2015 bis zum 1. Februar 2017 angefallen sind.

2.

Für die in Nr. 1 genannte Entschädigung sind ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu ihrer vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich 3,5 Prozentpunkte zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 168 vom 29.5.2017.


1.4.2019   

DE

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C 122/16


Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2019 — TV/Rat

(Rechtssache T-453/17) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte auf Probe - Probezeit - Bericht über die Probezeit - Stellungnahme des Beurteilungsausschusses - Entlassung am Ende der Probezeit - Unzureichende berufliche Fähigkeiten - Art. 34 des Statuts - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht)

(2019/C 122/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: TV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidungen des Rates vom 19. August 2016 über die Entlassung des Klägers am Ende seiner Probezeit und vom 11. April 2017, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, sowie auf Ersatz des immateriellen Schadens, der dem Kläger infolge dieser Entscheidungen entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

TV trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017.


1.4.2019   

DE

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C 122/17


Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 — Mouldpro/EUIPO — Wenz Kunststoff (MOULDPRO)

(Rechtssache T-796/17) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke MOULDPRO - Absoluter Nichtigkeitsgrund - Bösgläubigkeit - Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Relative Nichtigkeitsgründe - Art. 60 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 - Art. 60 Abs. 1 Buchst. c und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001)

(2019/C 122/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Mouldpro ApS (Ballerup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Rebernik)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: P. Sipos und D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Wenz Kunststoff GmbH & Co. KG (Lüdenscheid, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bühling und D. Graetsch)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Oktober 2017 (Sache R 2153/2015-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Mouldpro und Wenz Kunststoff

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Mouldpro ApS trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 29.1.2018.


1.4.2019   

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C 122/18


Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2019 — Etnia Dreams/EUIPO — Poisson (Etnik)

(Rechtssache T-823/17) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Etnik - Ältere Unionsmarke - Relatives Eintragungshindernis - Keine Identifizierung der älteren Marke in der Widerspruchsschrift - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Waffengleichheit - Grundsatz von Treu und Glauben - Berechtigtes Vertrauen)

(2019/C 122/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Etnia Dreams, SL (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Gago Comes)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Serge Poisson (Limal, Belgien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Oktober 2017 (Sache R 880/2017-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Etnia Dreams und Herrn Poisson

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Etnia Dreams SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 72 vom 26.2.2018.


1.4.2019   

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C 122/18


Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2019 — Et Djili Soy Dzhihangir Ibryam/EUIPO — Lupu (Djili)

(Rechtssache T-231/18) (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Djili - Ältere nationale Wortmarke GILLY - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 122/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Et Djili Soy Dzhihangir Ibryam (Dulovo, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C.-R. Romițan)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Gája und D. Walicka, dann D. Gája und H. O’Neill)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Victor Lupu (Bukarest, Rumänien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Januar 2018 (Sache R 1902/2017-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Lupu und Et Djili Soy Dzhihangir Ibryam

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Et Djili Soy Dzhihangir Ibryam trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 200 vom 11.6.2018.


1.4.2019   

DE

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C 122/19


Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2019 — Nemius Group/EUIPO (DENTALDISK)

(Rechtssache T-278/18) (1)

(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke DENTALDISK - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 122/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Nemius Group GmbH (Obertshausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bildhäuser)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Sesma Merino und D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Januar 2018 (Sache R 741/2017-5) über die Anmeldung des Wortzeichens DENTALDISK als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Nemius Group GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).


(1)  ABl. C 221 vom 25.6.2018.


1.4.2019   

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C 122/20


Klage, eingereicht am 24. Januar 2019 — Acron u. a./Kommission

(Rechtssache T-45/19)

(2019/C 122/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Acron OAO (Veliky Novgorod, Russland), Dorogobuzh OAO (Dorogobuzh, Russland), Acron Switzerland AG (Baar, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. De Meese, J. Stuyck und A. Nys)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1703 der Kommission vom 12. November 2018 (1) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Die Beklagte habe gegen ihre internationalen Verpflichtungen verstoßen, was einen Vertragsbruch bedeute, und ihre Feststellung, die Russische Föderation habe ihre Pflichten im Rahmen der Welthandelsorganisation nicht eingehalten, nicht ausreichend begründet.

Die Beklagte habe es unterlassen, den Beitritt der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation als relevant für die Änderung der Berechnung der Dumpingspanne der Klägerinnen zu berücksichtigen. Sie sei verpflichtet, die Zusagen der Russischen Föderation in Bezug auf den Gaspreis bei der Untersuchung der Interimsüberprüfung der Zölle für die Einfuhren von Ammoniumnitrat zu berücksichtigen. Indem die Beklagte die Auffassung vertreten habe, die Russische Föderation hätte ihr eigenes Beitrittsprotokoll nicht eingehalten, habe sie gegen Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Art. II des WTO-Antidumping-Übereinkommens verstoßen. Dadurch habe sie ihre internationalen Verpflichtungen missachtet, was einen Vertragsbruch darstelle.

2.

Die Beklagte habe mit der Feststellung, dass die von den Klägerinnen vorgebrachte Änderung der Umstände nicht dauerhafter Art gewesen sei, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und diese Feststellung nicht ausreichend begründet, was zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen geführt habe.

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes machen die Klägerinnen zwei getrennte Gründe für eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses geltend. Beide Gründe beziehen sich auf die nach Auffassung der Klägerinnen unrichtige Annahme, dass die Änderung der Umstände nicht dauerhaft gewesen sei.

Jedenfalls habe die Beklagte gegen ihre Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verstoßen, indem sie den angefochtenen Beschluss nicht eindeutig und unmissverständlich begründet habe.

3.

Die Beklagte habe gegen Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verstoßen, die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt und durch die fehlende Offenlegung ihrer Dumpingberechnung für mangelnde Rechtssicherheit gesorgt.

Die Beklagte habe es unterlassen, den Klägerinnen die endgültige Berechnung der Dumpingspanne mitzuteilen, obwohl diese Berechnung als Grundlage für die Feststellungen in Bezug auf das Bestehen und die Fortdauer von Dumping, die Dauerhaftigkeit der Änderung der Umstände sowie die Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung gedient habe. Hätte die Beklagte die Berechnung mitgeteilt, so hätte dies den Klägerinnen erlaubt, ihre Rechte im Hinblick auf die Dumpingberechnung und die dumpingbezogenen Feststellungen insgesamt, einschließlich des Arguments bezüglich der in der ursprünglichen Untersuchung verwendeten Berechnungsmethode, effektiver wahrzunehmen, was ihre Rechtsposition beträchtlich verändern hätte können.

Die Beklagte habe gegen Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 sowie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihnen eine sinnvolle Zusammenfassung der während der Untersuchung gesammelten Beweise bzw. der Erwägungen, aufgrund derer die Beklagte eine Änderung der Anti-Dumpingspanne der Klägerinnen vorgeschlagen habe, zur Verfügung zu stellen. Durch die Weigerung der Beklagten, den Klägerinnen gegenüber ihre Dumpingspannenberechnung offenzulegen, habe sie ihre Verteidigungsrechte verletzt und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstroßen.


(1)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1703 der Kommission vom 12. November 2018 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 285 vom 13.11.2018, S. 97).

(2)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).


1.4.2019   

DE

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C 122/21


Klage, eingereicht am 31. Januar 2019 — Rot Front/EUIPO — Kondyterska korporatsiia „Roshen“ (РОШЕН)

(Rechtssache T-63/19)

(2019/C 122/24)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Rot Front OAO (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Geitz und J. Stock)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dochirnie pidpryiemstvo Kondyterska korporatsiia „Roshen“ (Kiev, Ukraine)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke РОШЕН mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 11 233 784 mit Benennung der Europäischen Union

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. November 2018 in der Sache R 1872/2018-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen die Art. 94 Abs.1, 47 Abs. 5 und 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


1.4.2019   

DE

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C 122/22


Klage, eingereicht am 4. Februar 2019 — Vlaamse Gemeenschap und Vlaams Gewest/Parlament und Rat

(Rechtssache T-66/19)

(2019/C 122/25)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Vlaamse Gemeenschap und Vlaams Gewest (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Eyskens, N. Bonbled und P. Geysens)

Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Verordnung (EU) 2018/1724 für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen sich auf fünf Klagegründe:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 EUV

Die durch die Verordnung (EU) 2018/1724 (1) auferlegten sprachlichen Verpflichtungen widersprächen den internen Sprachvorschriften für Verwaltungsangelegenheiten, die in Belgien grundrechtlich verankert seien. Diese interne Sprachenregelung sei Teil der grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen des belgischen Staats und gehöre zur nationalen Identität des belgischen Staats. Die Verordnung 2018/1724 verstoße deshalb gegen Art. 4 Abs. 2 EUV, nach dem die Union die nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 EUV und gegen das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Die durch die Verordnung 2018/1724 auferlegten sprachlichen Verpflichtungen seien nicht mit dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (1) und auch nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (2) vereinbar.

(1)

Durch keine Bestimmung des Vertrags werde der Union die Zuständigkeit übertragen, den Sprachengebrauch innerhalb und durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu regeln.

(2)

Die Verpflichtung, der Öffentlichkeit eine Übersetzung „in einer Amtssprache der Union“ zur Verfügung zu stellen, „die von der größtmöglichen Anzahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird“ (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2018/1724), sei nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar und enthalte diesbezüglich keine Begründung. Die durch die Verordnung 2018/1724 auferlegten sprachlichen Anforderungen seien in Anbetracht des angestrebten Ziels unverhältnismäßig.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 EUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf sprachlicher Ebene und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten

Die Verordnung 2018/1724 verstoße gegen Art. 3 Abs. 3 EUV, Art. 22 der Charta, den allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf sprachlicher Ebene und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten, da sie Bürger, die sich in einem Mitgliedstaat, der nicht ihre eigener Mitgliedstaat sei, niederlassen wollten, entmutige, die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staats zu lernen, und weiter weil sie den allgemeinen Gebrauch einer einzigen Verkehrssprache auferlege, die auf diese Weise de facto die europäische Sprache der Behörden und öffentlichen Verwaltungen werde.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und der normativen Klarheit sowie gegen Nr. 2 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung

Die durch die Verordnung 2018/1724 den Mitgliedstaaten auferlegten sprachlichen Verpflichtungen widersprächen offensichtlich den Grundsätzen der Klarheit, der Präzision, der Vorhersehbarkeit und der Kohärenz. Die durch die Verordnung 2018/1724 auferlegte Pflicht zur Übersetzung sei nicht deutlich, nicht präzise, nicht vorhersehbar und nicht kohärent in Bezug auf die Sprache, in die übersetzt werden müsse.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV

Der Vollzug der in der Verordnung 2018/1724 auferlegten Pflicht zur Übersetzung setzte voraus, dass auf sichere und ausdrückliche Weise festgestellt werde, in welche Sprache übersetzt werden müsse. Die institutionelle Regelung der Verordnung 2018/1724 sei in diesem Zusammenhang auch sehr undeutlich. Die Verordnung 2018/1724 stehe überdies auch nicht mit dem in Art. 291 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 182/2012 (2) („Komitologieverordnung“) vorgesehenen delikaten institutionellen Gleichgewicht im Einklang, da die Regelung der Europäischen Kommission tatsächlich ermögliche, das Verfahren nach der Verordnung Nr. 182/2012 zu umgehen und eine Regelung auf informellem Wege anzunehmen.


(1)  Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. 2018, L 295. S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. 2011, L 55, S. 13).


1.4.2019   

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C 122/23


Klage, eingereicht am 6. Februar 2019 — Nosio/EUIPO — Passi (LA PASSIATA)

(Rechtssache T-70/19)

(2019/C 122/26)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Nosio SpA (Mezzocorona, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Graffer und A. Ottolini)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Passi AG (Rothrist, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke LA PASSIATA — Anmeldung Nr. 14 593 131.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. November 2018 in der Sache R 928/2018-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

den Gegenparteien die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


1.4.2019   

DE

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C 122/24


Klage, eingereicht am 6. Februar 2019 — BMC/Kommission und Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2

(Rechtssache T-71/19)

(2019/C 122/27)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: BMC Srl (Medicina, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Dindo und L. Picotti)

Beklagte: Europäische Kommission und Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2

Anträge

Die Klägerin beantragt, die Entscheidung von Clean Sky 2 vom 6. Dezember 2018, die eine Bestätigung der Entscheidung vom 10. Oktober 2018 ist, mit der Clean Sky 2 den für die Ausschreibung H2020-CS2-CFP08-2018-01 bezüglich eines Saugsystems für Motoren und Schutzsysteme gegen Eis für Rotorblätter gemachten Vorschlag Nr. 831874 für nicht finanzierbar gehalten hat

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin hat ihren Vorschlag zur Teilnahme an der von Clean Sky 2 (Programm Clean Sky 2) organisierten Ausschreibung H2020-CS2-CFP08-2018-01 (Clean Sky 2 Call for Proposals 08), die die Entwicklung eines Saugsystems für Motoren und Schutzsysteme gegen Eis für Rotorblätter (Einbau eines abnehmbaren Anti-Eis-Systems) zum Gegenstand hat, eingereicht.

Die Klägerin trägt vor, zurzeit weltweit das einzige Unternehmen zu sein, das das Problem der Flugsicherheit für Hubschrauber bei Eis gelöst habe.

Obwohl die Ausschreibung gerade zum Gegenstand gehabt habe, Vorschläge zur Entwicklung des Anti-Eis-Systems einzureichen, habe Clean Sky 2 (d. h. die Einheit, die mit der Organisation der Ausschreibung betraut worden sei) die Auffassung vertreten, dass der Vorschlag der Klägerin nicht den von der Ausschreibung vorgesehenen Schwellenwert erreiche.

Diese Entscheidung sei wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften aus folgenden Gründen fehlerhaft:

1.

Verstoß gegen Art. 15 („Auswahl- und Gewährungskriterien“) der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 (auch insoweit, als halbe Punktzahlen im Vergleich zu den von der Vorschrift vorgesehenen Punktzahlen vergeben worden seien) sowie gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte.

2.

Im vorliegenden Fall liege ein Befugnismissbrauch vor, weil für jedes der drei Kriterien (halbe) Punktzahlen vergeben worden seien, die in der Punkteskala, mit denen die eingegangenen Vorschlage bewertet werden sollten, nicht vorgesehen seien.

3.

Im vorliegenden Fall liege ein Befugnismissbrauch wegen eines Untersuchungsfehlers und Verfälschung von Tatsachen vor, insbesondere weil die Ziele, die mit der Handlung erreicht werden sollten, nicht sichergestellt würden.


1.4.2019   

DE

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C 122/25


Klage, eingereicht am 7. Februar 2019 — Bergslagernas Järnvaru/EUIPO — Scheppach Fabrikation von Holzbearbeitungsmaschinen (Holzspaltwerkzeuge)

(Rechtssache T-73/19)

(2019/C 122/28)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Bergslagernas Järnvaruaktiebolag (Saltsjö-Boo, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Kirschstein-Freund, V. Dalichau und B. Breitinger)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Scheppach Fabrikation von Holzbearbeitungsmaschinen GmbH (Ichenhausen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber des streitigen Geschmacksmusters: Klägerin.

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1 289 243-0001.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. November 2018 in der Sache R 1455/2018-3.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung abzuändern und zu entscheiden, dass die Beschwerde begründet ist;

dem EUIPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 62 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates;

Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates.


1.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 122/26


Klage, eingereicht am 7. Februar 2019 — Pontinova/EUIPO — Ponti & Partners (pontinova)

(Rechtssache T-76/19)

(2019/C 122/29)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Pontinova AG (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Loth)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ponti & Partners, SLP (Barcelona, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke pontinova — Anmeldung Nr. 15 878 085

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. November 2018 in der Sache R 566/2018-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


1.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 122/27


Klage, eingereicht am 8. Februar 2019 — Lidl Stiftung/EUIPO — Plásticos Hidrosolubles (green cycles)

(Rechtssache T-78/19)

(2019/C 122/30)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen A. Marx und K. Bonhagen)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Plásticos Hidrosolubles, SL (Rafelbuñol, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke green cycles in den Farben blau, grau und weiß — Unionsmarke Nr. 8 807 265

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. November 2018 in der Sache R 778/2018-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

der Plásticos Hidrosolubles, SL die Kosten des Verfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung 2018/625


1.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 122/27


Klage, eingereicht am 12. Februar 2019 — Dekoback/EUIPO — DecoPac (DECOPAC)

(Rechtssache T-80/19)

(2019/C 122/31)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Dekoback GmbH (Helmstadt-Bargen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. von Moers)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DecoPac, Inc. (Anoka, Minnesota, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke DECOPAC — Unionsmarke Nr. 160 747

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. November 2018 in der Sache R 1795/2017-5

Antrag

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die für die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer eingetragene Marke DECOPAC vollständig zu löschen.

Angeführte Klagegründe

Keine Vertraulichkeit von Geschäftsdaten;

Verletzung rechtlichen Gehörs;

Keine Vorlage von Rechnungen in nennenswertem Umfang;

Kein Gebrauch der Marke als Hausmarke;

Verkauf auch an Verbraucher beabsichtigt aber nicht erfolgt;

Unterscheidung in essbare und nicht essbare Dekorationen erforderlich.


1.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 122/28


Klage, eingereicht am 12. Februar 2019 — AL/Kommission

(Rechtssache T-83/19)

(2019/C 122/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Blot und S. Rodrigues)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die stillschweigende Zurückweisung seines Schadensersatzantrags vom 19. Dezember 2017 und, soweit erforderlich, die Entscheidung vom 12. November 2018 über die Zurückzuweisung seiner Beschwerde aufzuheben;

die ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen;

der Beklagten sämtliche Kosten des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten gegenüber dem Kläger, indem die Kommission die Verpflichtung missachtet habe, die sie eingegangen sei, als sie den Kläger auf die Stelle des Vermittlers der Europäischen Union im Rahmen der Partnerschaft für die Wälder des Kongobeckens berufen habe.

2.

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

3.

Verletzung des Rechts auf Anhörung.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und Verletzung der Fürsorgepflicht.


1.4.2019   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 122/29


Klage, eingereicht am 14. Februar 2019 — Gwo Chyang Biotech/EUIPO — Norma (KinGirls)

(Rechtssache T-85/19)

(2019/C 122/33)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Gwo Chyang Biotech Co. Ltd (Tainan, Taiwan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Kakoures)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Norma Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG (Nürnberg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke KinGirls — Anmeldung Nr. 15 151 038

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Dezember 2018 in der Sache R 718/2018-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie dem Widerspruch für Waren der Klasse 3 stattgegeben hat und den Widerspruch vollumfänglich zurückzuweisen;

dem EUIPO und der Norma Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG die Kosten des Widerspruchs-, des Beschwerde- und des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


1.4.2019   

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C 122/30


Klage, eingereicht am 15. Februar 2019 — Solnova/EUIPO — Canina Pharma (BIO-INSECT Shocker)

(Rechtssache T-86/19)

(2019/C 122/34)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Solnova AG (Zollikon, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lee)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Canina Pharma GmbH (Hamm, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsmarke BIO-INSECT Shocker — Unionsmarke Nr. 14 837 553

Verfahren vor dem EUIPO: Löschungsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Dezember 2018 in der Sache R 276/2018-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


1.4.2019   

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C 122/31


Beschluss des Gerichts vom 6. Februar 2019 — British Aggregates/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-101/14 und T-610/15) (1)

(2019/C 122/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssachen angeordnet.


(1)  ABl. C 112 vom 14.4.2014.


1.4.2019   

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C 122/31


Beschluss des Gerichts vom 6. Februar 2019 — British Aggregates u. a./Kommission

(Rechtssache T-741/15) (1)

(2019/C 122/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 68 vom 22.2.2016.


1.4.2019   

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C 122/32


Beschluss des Gerichts vom 6. Februar 2019 — Argus Security Projects/EAD

(Rechtssache T-131/17) (1)

(2019/C 122/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 129 vom 24.4.2017.


1.4.2019   

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C 122/32


Beschluss des Gerichts vom 31. Januar 2019 — Lillelam/EUIPO — Pfaff (LITTLE LAMB)

(Rechtssache T-18/18) (1)

(2019/C 122/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 94 vom 12.3.2018.