ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2019/C 65/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2019/C 65/02 |
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2019/C 65/03 |
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2019/C 65/04 |
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2019/C 65/05 |
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2019/C 65/06 |
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2019/C 65/07 |
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2019/C 65/08 |
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2019/C 65/09 |
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2019/C 65/10 |
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2019/C 65/11 |
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2019/C 65/12 |
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2019/C 65/13 |
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2019/C 65/14 |
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2019/C 65/16 |
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2019/C 65/17 |
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2019/C 65/20 |
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2019/C 65/21 |
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2019/C 65/22 |
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2019/C 65/23 |
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2019/C 65/24 |
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2019/C 65/25 |
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2019/C 65/26 |
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2019/C 65/27 |
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2019/C 65/28 |
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2019/C 65/29 |
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2019/C 65/30 |
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2019/C 65/31 |
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2019/C 65/32 |
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2019/C 65/33 |
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2019/C 65/34 |
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2019/C 65/35 |
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2019/C 65/36 |
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2019/C 65/37 |
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2019/C 65/38 |
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Gericht |
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2019/C 65/39 |
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2019/C 65/40 |
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2019/C 65/41 |
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2019/C 65/42 |
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2019/C 65/43 |
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2019/C 65/44 |
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2019/C 65/45 |
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2019/C 65/46 |
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2019/C 65/47 |
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2019/C 65/48 |
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2019/C 65/49 |
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2019/C 65/50 |
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2019/C 65/51 |
Rechtssache T-702/18: Klage, eingereicht am 26. November 2018 — Durand u. a./Parlament |
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2019/C 65/52 |
Rechtssache T-720/18: Klage, eingereicht am 10. Dezember 2018 — AMVAC Netherlands/EFSA |
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2019/C 65/53 |
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2019/C 65/54 |
Rechtssache T-726/18: Klage, eingereicht am 7. Dezember 2018 — Melin/Parlament |
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2019/C 65/55 |
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2019/C 65/56 |
Rechtssache T-738/18: Klage, eingereicht am 11. Dezember 2018 — Dragnea/Kommission |
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2019/C 65/57 |
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2019/C 65/58 |
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2019/C 65/59 |
Rechtssache T-749/18: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2018 — Daimler/EUIPO (ROAD EFFICIENCY) |
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2019/C 65/60 |
Rechtssache T-753/18: Klage, eingereicht am 26. Dezember 2018 — C&A/EUIPO (#BESTDEAL) |
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2019/C 65/61 |
Rechtssache T-116/18: Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2018 — Darmanin/EASO |
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2019/C 65/62 |
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2019/C 65/63 |
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2019/C 65/64 |
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2019/C 65/65 |
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2019/C 65/66 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2019/C 65/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2018 — Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union/Gascogne Sack Deutschland GmbH, vormals Sachsa Verpackung, Gascogne SA, Europäische Kommission (C-138/17), Gascogne Sack Deutschland GmbH, Gascogne SA/Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, Europäische Kommission (C-146/17)
(Verbundene Rechtssachen C-138/17 P und C-146/17 P) (1)
((Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Überlange Verfahrensdauer im Rahmen zweier Rechtssachen vor dem Gericht der Europäischen Union - Ersatz des Schadens, der den Rechtsmittelführerinnen entstanden sein soll - Materieller Schaden - Bankbürgschaftskosten - Kausalzusammenhang - Verzugszinsen - Immaterieller Schaden))
(2019/C 65/02)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
(Rechtssache C-138/17 P)
Rechtsmittelführerin: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram und Á. M. Almendros Manzano)
Andere Parteien des Verfahrens: Gascogne Sack Deutschland GmbH, vormals Sachsa Verpackung GmbH, Gascogne SA (Prozessbevollmächtigte: F. Puel und E. Durand, avocats), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Urraca Caviedes, S. Noë und F. Erlbacher)
(Rechtssache C-146/17 P)
Rechtsmittelführerinnen: Gascogne Sack Deutschland GmbH, Gascogne SA (Prozessbevollmächtigte: F. Puel und E. Durand, avocats)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram und Á. M. Almendros Manzano)
Tenor
1. |
Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T-577/14, EU:T:2017:1), wird aufgehoben. |
2. |
Das von der Gascogne Sack Deutschland GmbH und der Gascogne SA eingelegte Rechtsmittel in der Rechtssache C-146/17 P wird zurückgewiesen. |
3. |
Die von der Gascogne Sack Deutschland GmbH und der Gascogne SA erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 187 571 Euro für den angeblichen, in der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T-72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) und Sachsa Verpackung/Kommission (T-79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen sind, hinaus bestehenden materiellen Schaden gerichtet ist. |
4. |
Die Gascogne Sack Deutschland GmbH und die Gascogne SA tragen außer ihren eigenen Kosten in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren die gesamten Kosten, die der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, in diesen Verfahren entstanden sind, sowie ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs. |
5. |
Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, trägt die ihr im Verfahren des ersten Rechtszugs entstandenen eigenen Kosten. |
6. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowohl im Verfahren des ersten Rechtszugs als auch im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C-138/17 P. |
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2018 — Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union/Kendrion NV, Europäische Kommission
(Rechtssache C-150/17 P) (1)
((Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Überlange Verfahrensdauer im Rahmen einer Rechtssache vor dem Gericht der Europäischen Union - Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin entstanden sein soll - Materieller Schaden - Bankbürgschaftskosten - Kausalzusammenhang - Verzugszinsen - Immaterieller Schaden))
(2019/C 65/03)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Inghelram und E. Beysen)
Andere Parteien des Verfahrens: Kendrion NV (Prozessbevollmächtigte: Y. de Vries, T. Ottervanger und E. Besselink, advocaten), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Urraca Caviedes, S. Noë und F. Erlbacher)
Tenor
1. |
Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2017, Kendrion/Europäische Union (T-479/14, EU:T:2017:48), wird aufgehoben. |
2. |
Das von der Kendrion NV eingelegte Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen. |
3. |
Die von der Kendrion NV erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen, soweit sie auf Ersatz des in der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T-54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), ergangen ist, hinaus bestehenden materiellen Schadens gerichtet ist. |
4. |
Die Kendrion NV trägt außer ihren eigenen Kosten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die gesamten Kosten, die der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, in diesem Verfahren entstanden sind, sowie ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs. |
5. |
Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, trägt die ihr im Verfahren des ersten Rechtszugs entstandenen eigenen Kosten. |
6. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowohl im Verfahren des ersten Rechtszugs als auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. |
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2018 — Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union/Plásticos Españoles SA (ASPLA), Armando Álvarez SA, Europäische Kommission (C-174/17 P), Plásticos Españoles SA (ASPLA), Armando Álvarez SA/Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, Europäische Kommission (C-222/17 P)
(Verbundene Rechtssachen C-174/17 P und C–222/17 P) (1)
((Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Überlange Verfahrensdauer im Rahmen zweier Rechtssachen vor dem Gericht der Europäischen Union - Ersatz des Schadens, der den Rechtsmittelführerinnen entstanden sein soll - Materieller Schaden - Bankbürgschaftskosten - Kausalzusammenhang - Verzugszinsen))
(2019/C 65/04)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
(Rechtssache C–174/17 P)
Rechtsmittelführerin: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst durch J. Inghelram, Á. M. Almendros Manzano und P. Giusta, dann durch J. Inghelram, Á. M. Almendros Manzano)
Andere Parteien des Verfahrens: Plásticos Españoles SA (ASPLA), Armando Álvarez SA (Prozessbevollmächtigte: M. Troncoso Ferrer, C. Ruixó Claramunt und S. Moya Izquierdo, abogados), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Urraca Caviedes, S. Noë, F. Erlbacher und F. Castilla Contreras)
(Rechtssache C–222/17 P)
Rechtsmittelführerin: Plásticos Españoles SA (ASPLA), Armando Álvarez SA (Prozessbevollmächtigte: S. Moya Izquierdo und M. Troncoso Ferrer, abogados)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Union, vertreten durch den Grichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst durch J. Inghelram, Á. M. Almendros Manzano und P. Giusta, dann durch J. Inghelram, Á. M. Almendros Manzano), Europäische Kommission)
Tenor
1. |
Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2017, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union (T-40/15, EU:T:2017:105), wird aufgehoben. |
2. |
Das von der Plásticos Españoles SA (ASPLA) und der Armando Álvarez SA eingelegte Rechtsmittel in der Rechtssache C-222/17 P wird zurückgewiesen. |
3. |
Die von der Plásticos Españoles SA (ASPLA) und der Armando Álvarez SA erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen, soweit sie auf eine Entschädigung in Höhe von 3 495 038,66 Euro für den durch die Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672), und Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673), ergangen sind, entstandenen materiellen Schaden gerichtet ist. |
4. |
Die Plásticos Españoles SA (ASPLA) und die Armando Álvarez SA tragen außer ihren eigenen Kosten in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren die gesamten Kosten, die der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, in diesen Verfahren entstanden sind, sowie ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs. |
5. |
Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, trägt die ihr im Verfahren des ersten Rechtszugs entstandenen eigenen Kosten. |
6. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowohl im Verfahren des ersten Rechtszugs als auch im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C-174/17 P. |
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato — Antitrust, Coopservice Soc. coop. arl/Azienda Socio-Sanitaria Territoriale della Vallecamonica — Sebino (ASST), Azienda Socio-Sanitaria Territoriale del Garda (ASST), Azienda Socio-Sanitaria Territoriale della Vallecamonica (ASST)
(Rechtssache C-216/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 5 - Art. 32 Abs. 2 - Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Rahmenvereinbarungen - Klausel zur Erweiterung der Rahmenvereinbarung auf andere öffentliche Auftraggeber - Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer - Fehlende Bestimmung der Menge der öffentlichen Folgeaufträge oder Bestimmung unter Bezugnahme auf den normalen Bedarf der die Rahmenvereinbarung nicht unterzeichnenden öffentlichen Auftraggeber - Verbot))
(2019/C 65/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato — Antitrust, Coopservice Soc. coop. arl
Beklagte: Azienda Socio-Sanitaria Territoriale della Vallecamonica — Sebino (ASST), Azienda Socio-Sanitaria Territoriale del Garda (ASST), Azienda Socio-Sanitaria Territoriale della Vallecamonica (ASST)
Beteiligte: Markas Srl, ATI — Zanetti Arturo & C. Srl e in proprio, Regione Lombardia
Tenor
Art. 1 Abs. 5 und Art. 32 Abs. 2 Unterabs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sind dahin auszulegen, dass
— |
ein öffentlicher Auftraggeber für sich selbst und für andere eindeutig bezeichnete öffentliche Auftraggeber, die nicht unmittelbar an einer Rahmenvereinbarung beteiligt sind, handeln kann, wenn die Gebote der Publizität und der Rechtssicherheit und damit das Transparenzgebot beachtet werden, und |
— |
es nicht zulässig ist, dass die diese Rahmenvereinbarung nicht unterzeichnenden öffentlichen Auftraggeber nicht die Menge der Leistungen bestimmen, die verlangt werden kann, wenn sie Aufträge in Durchführung dieser Rahmenvereinbarung abschließen, oder sie die Menge unter Bezugnahme auf ihren normalen Bedarf bestimmen, da sie sonst gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der am Abschluss dieser Rahmenvereinbarung interessierten Wirtschaftsteilnehmer verstoßen würden. |
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Silvio Berlusconi, Finanziaria d'investimento Fininvest SpA (Fininvest)/Banca d'Italia, Istituto per la Vigilanza Sulle Assicurazioni (IVASS)
(Rechtssache C-219/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Beaufsichtigung von Kreditinstituten - Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut - Von der Richtlinie 2013/36/EU sowie den Verordnungen [EU] Nrn. 1024/2013 und 468/2014 geregeltes Verfahren - Mehrteiliges Verwaltungsverfahren - Ausschließliche Entscheidungsbefugnis der Europäischen Zentralbank [EZB] - Klage gegen vorbereitende Handlungen der zuständigen nationalen Behörde - Vorwurf einer Verletzung der Rechtskraft einer nationalen Entscheidung))
(2019/C 65/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Silvio Berlusconi, Finanziaria d'investimento Fininvest SpA (Fininvest)
Beklagte: Banca d'Italia, Istituto per la Vigilanza Sulle Assicurazioni (IVASS)
Beteiligte: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Banca Mediolanum SpA, Holding Italiana Quarta SpA, Fin. Prog. Italia di E. Doris & C. s.a.p.a., Sirefid SpA, Ennio Doris
Tenor
Art. 263 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die nationalen Gerichte verfahrenseinleitende Handlungen, vorbereitende Handlungen oder nicht bindende Vorschläge, die die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des Verfahrens nach den Art. 22 und 23 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank sowie den Art. 85 bis 87 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) vorgenommen haben, auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Insoweit ist es unerheblich, dass bei einem nationalen Gericht eine besondere Klage auf Feststellung der Nichtigkeit wegen Verletzung der Rechtskraft einer Entscheidung eines nationalen Gerichts erhoben worden ist.
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — France Télévisions SA/Playmédia, Conseil supérieur de l’audiovisuel (CSA)
(Rechtssache C-298/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/22/EG - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Universaldienst und Nutzerrechte - Unternehmen, das ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt - Unternehmen, das die Echtzeitübertragung [Live-Streaming] von Fernsehprogrammen im Internet anbietet - Übertragungspflicht))
(2019/C 65/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: France Télévisions SA
Beklagte: Playmédia, Conseil supérieur de l’audiovisuel (CSA)
Beteiligter: Ministre de la Culture et de la Communication
Tenor
1. |
Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet, nicht allein aus diesem Grund als ein Unternehmen anzusehen ist, das ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt. |
2. |
Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens Unternehmen, die — ohne elektronische Kommunikationsnetze bereitzustellen — im Internet die Echtzeitübertragung von Fernsehprogrammen anbieten, eine Übertragungspflicht aufzuerlegen. |
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts — Deutschland) — S/EA, EB, EC
(Rechtssache C-367/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung [EG] Nr. 510/2006 - Art. 4 Abs. 2 Buchst. e - Verordnung [EU] Nr. 1151/2012 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Antrag auf Änderung der Produktspezifikation - Schinken aus dem Schwarzwald, Deutschland [,„Schwarzwälder Schinken“] - Bestimmungen über die Aufmachung im Herstellungsgebiet - Anwendbarkeit der Verordnung [EG] Nr. 510/2006 oder der Verordnung [EU] Nr. 1151/2012))
(2019/C 65/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundespatentgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: S
Beklagte: EA, EB, EC
Tenor
Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 510/2006 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sind dahin auszulegen, dass das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet, in dem es erzeugt wird, gemäß dem besagten Art. 4 Abs. 2 Buchst. e gerechtfertigt ist, wenn es ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dieses Erfordernis, was die geschützte geografische Angabe „Schwarzwälder Schinken“ betrifft, durch eines der vorstehend genannten Ziele gebührend gerechtfertigt ist.
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt B/A-Brauerei
(Rechtssache C-374/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Grunderwerbsteuer - Befreiung - Übergang des Eigentums an einem Grundstück aufgrund von Umwandlungsvorgängen innerhalb bestimmter Konzerne - Begriff der staatlichen Beihilfe - Voraussetzung der Selektivität - Rechtfertigung))
(2019/C 65/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt B
Beklagte: A-Brauerei
Beteiligter: Bundesministerium der Finanzen
Tenor
Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Steuervergünstigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass der Übergang des Eigentums an einem Grundstück von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn er aufgrund eines Umwandlungsvorgangs erfolgt, an dem ausschließlich Gesellschaften desselben Konzerns beteiligt sind, die während eines ununterbrochenen Mindestzeitraums von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach diesem Vorgang durch eine Beteiligung von mindestens 95 % miteinander verbunden sind, die in dieser Vorschrift aufgestellte Voraussetzung der Selektivität des betreffenden Vorteils nicht erfüllt.
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Stanley International Betting Ltd, Stanleybet Malta Ltd/Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
(Rechtssache C-375/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiel - Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote, die nur einem Konzessionsnehmer erteilt wird - Beschränkung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit))
(2019/C 65/10)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Stanley International Betting Ltd, Stanleybet Malta Ltd
Beklagte: Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli
Beteiligte: Lottomatica SpA, Lottoitalia Srl
Tenor
1. |
Die Art. 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens, nach der die Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote im Gegensatz zu anderen Glücksspielen, Prognosewettbewerben oder Wetten, bei denen die Konzession mehreren Konzessionsnehmern erteilt wird, nur einem Konzessionsnehmer erteilt wird, nicht entgegenstehen, sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass die Regelung tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise die vom betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Ziele verfolg. |
2. |
Die Art. 49 und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und den betreffenden Durchführungsvorschriften, die wie im Ausgangsverfahren für die Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote einen hohen Richtwert festlegen, nicht entgegenstehen, sofern der Richtwert klar, genau und eindeutig formuliert und objektiv gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist. |
3. |
Die Art. 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung eines zu einer Ausschreibung gehörenden Musterkonzessionsvertrags wie der des Ausgangsverfahrens, nach der die Konzession für die Veranstaltung automatisierter Lotterien und anderer Zahlenglücksspiele mit fester Quote widerrufen wird
nicht entgegenstehen, sofern die Bestimmung gerechtfertigt ist, in Bezug auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig ist und dem Grundsatz der Transparenz entspricht, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung der in diesem Urteil enthaltenen Hinweise zu prüfen haben wird. |
18.2.2019 |
DE |
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C 65/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Verden — Deutschland) — Torsten Hein/Albert Holzkamm GmbH & Co.
(Rechtssache C-385/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Art. 7 Abs. 1 - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der in Tarifverträgen bestimmt werden kann, dass Kurzarbeitszeiten bei der Berechnung des für den Jahresurlaub gezahlten Entgelts berücksichtigt werden - Zeitliche Wirkung der Auslegungsurteile))
(2019/C 65/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Arbeitsgericht Verden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Torsten Hein
Beklagte: Albert Holzkamm GmbH & Co.
Tenor
1. |
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der in Tarifverträgen bestimmt werden kann, dass Verdienstkürzungen, die im Referenzzeitraum dadurch eintreten, dass an bestimmten Tagen aufgrund von Kurzarbeit keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird, bei der Berechnung der Urlaubsvergütung berücksichtigt werden, was zur Folge hat, dass der Arbeitnehmer für die Dauer des ihm nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 zustehenden Mindestjahresurlaubs eine Urlaubsvergütung erhält, die geringer ist als das gewöhnliche Arbeitsentgelt, das er in Arbeitszeiträumen erhält. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, die nationale Regelung so weit wie möglich nach Wortlaut und Zweck der Richtlinie 2003/88 auszulegen, so dass die den Arbeitnehmern für den in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Mindesturlaub gezahlte Urlaubsvergütung nicht geringer ausfällt als der Durchschnitt des gewöhnlichen Arbeitsentgelts, das die Arbeitnehmer in Zeiträumen tatsächlicher Arbeitsleistung erhalten. |
2. |
Die zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils sind nicht zu beschränken, und das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es die nationalen Gerichte daran hindert, auf der Grundlage des nationalen Rechts das berechtigte Vertrauen der Arbeitgeber auf den Fortbestand der nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu schützen, die die Rechtmäßigkeit der Regelungen des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe über den bezahlten Urlaub bestätigt hat. |
18.2.2019 |
DE |
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C 65/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Bundesrepublik Deutschland/Touring Tours und Travel GmbH (C-412/17), Sociedad de Transportes SA (C-474/17)
(Verbundene Rechtssachen C-412/17 und C-474/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung [EG] Nr. 562/2006 - Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] - Art. 20 und 21 - Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums - Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats - Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen - Regelung eines Mitgliedstaats, wonach ein Betreiber von Buslinien beim Überschreiten der Binnengrenzen des Schengen-Raums die Reisepässe und Aufenthaltstitel der Passagiere kontrollieren muss - Sanktion - Androhung der Verhängung eines Zwangsgelds))
(2019/C 65/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland
Beklagte: Touring Tours und Travel GmbH (C-412/17), Sociedad de Transportes SA (C-474/17)
Tenor
Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach denen jeder Beförderungsunternehmer, der im Schengen-Raum einen grenzüberschreitenden Linienbusverkehr mit Zielort im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats betreibt, verpflichtet ist, den Pass und den Aufenthaltstitel der Passagiere vor dem Überschreiten einer Binnengrenze zu kontrollieren, um zu verhindern, dass Drittstaatsangehörige, die nicht im Besitz dieser Reisedokumente sind, in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befördert werden, und nach denen die Polizeibehörden zur Durchsetzung dieser Kontrollpflicht zwangsgeldbewehrte Verfügungen zur Untersagung solcher Beförderungen an Beförderungsunternehmer richten können, die nach ihren Feststellungen Drittstaatsangehörige, die nicht im Besitz der genannten Reisedokumente waren, in das betreffende Hoheitsgebiet befördert haben.
18.2.2019 |
DE |
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C 65/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — AREX CZ a.s./Odvolací finanční ředitelství
(Rechtssache C-414/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und iii - Art. 3 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren - Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b - Innergemeinschaftliche Lieferungen - Reihengeschäfte mit einer einzigen Beförderung - Zuordnung der Beförderung - Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung - Auswirkung auf die Einstufung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs))
(2019/C 65/13)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: AREX CZ a.s.
Beklagter: Odvolací finanční ředitelství
Tenor
1. |
Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er auf innergemeinschaftliche Erwerbe verbrauchsteuerpflichtiger Waren, bei denen die Verbrauchsteuer im Gebiet des Bestimmungsmitgliedstaats der Versendung oder Beförderung dieser Waren entsteht, durch einen Steuerpflichtigen, dessen übrige Erwerbe gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, anzuwenden ist. |
2. |
Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass bei Vorliegen einer Kette aufeinanderfolgender Umsätze, die zu nur einer innergemeinschaftlichen Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung geführt haben, der Erwerb durch den Wirtschaftsteilnehmer, der im Bestimmungsmitgliedstaat der Versendung oder Beförderung dieser Waren Verbrauchsteuern zu entrichten hat, nicht als mehrwertsteuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb nach dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn diese Beförderung nicht diesem Erwerb zugeordnet werden kann. |
3. |
Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass bei Vorliegen einer Kette aufeinanderfolgender Erwerbe derselben verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die zu nur einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieser Waren im Verfahren der Steueraussetzung geführt haben, der Umstand, dass diese Waren in diesem Verfahren befördert worden sind, kein ausschlaggebender Umstand für die Feststellung ist, welchem Erwerb die Beförderung zuzuordnen ist, um ihn der Mehrwertsteuer gemäß dieser Bestimmung zu unterwerfen. |
18.2.2019 |
DE |
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C 65/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Szef Krajowej Administracji Skarbowej/Skarpa Travel sp. z o.o.
(Rechtssache C-422/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Steuertatbestand - Sonderregelung für Reisebüros - Art. 65 und 308 - Von einem Reisebüro erzielte Marge - Bestimmung der Marge - Anzahlungen vor der Erbringung von Reiseleistungen durch das Reisebüro - Dem Reisebüro tatsächlich entstandene Kosten))
(2019/C 65/14)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Szef Krajowej Administracji Skarbowej
Beklagte: Skarpa Travel sp. z o.o.
Tenor
1. |
Die Art. 65 und 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Mehrwertsteueranspruch im Einklang mit Art. 65 entsteht, wenn ein Reisebüro, das der Sonderregelung in den Art. 306 bis 310 unterliegt, eine Anzahlung auf touristische Dienstleistungen, die es dem Reisenden erbringen wird, vereinnahmt, sofern die zu erbringenden touristischen Dienstleistungen zu diesem Zeitpunkt genau bestimmt sind. |
2. |
Art. 308 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Marge des Reisebüros — und folglich seine Steuerbemessungsgrundlage — in der Differenz zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tatsächlichen Kosten besteht, die vom Reisebüro vorab für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger verauslagt werden, soweit diese Umsätze dem Reisenden unmittelbar zugutekommen. Entspricht die Anzahlung dem Gesamtpreis der touristischen Dienstleistung oder einem erheblichen Teil davon, und sind dem Reisebüro noch keine tatsächlichen Kosten oder nur ein begrenzter Teil der individuellen Gesamtkosten für diese Dienstleistung entstanden oder können die vom Reisebüro zu tragenden tatsächlichen individuellen Kosten der Reise zum Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung nicht bestimmt werden, dann kann die Gewinnmarge aufgrund einer Schätzung der tatsächlichen Gesamtkosten bestimmt werden, die dem Reisebüro letztlich entstehen werden. Bei einer solchen Schätzung hat das Reisebüro gegebenenfalls die Kosten zu berücksichtigen, die ihm zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung bereits tatsächlich entstanden sind. Bei der Berechnung der Marge werden vom Gesamtpreis der Reise die geschätzten tatsächlichen Kosten in Abzug gebracht. Die Bemessungsgrundlage der bei Vereinnahmung der Anzahlung abzuführenden Mehrwertsteuer ergibt sich aus einer Multiplikation des Betrags der Anzahlung mit dem Prozentsatz, der vom Gesamtpreis der Reise auf die in dieser Weise bestimmte voraussichtliche Gewinnmarge entfällt. |
18.2.2019 |
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C 65/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 13. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen — Deutschland) — Südwestrundfunk/Tilo Rittinger, Patric Wolter, Harald Zastera, Dagmar Fahner, Layla Sofan, Marc Schulte
(Rechtssache C-492/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Art. 108 Abs. 3 AEUV - Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - Finanzierung - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der alle Erwachsenen, die Inhaber einer Wohnung im Inland sind, zur Entrichtung eines Beitrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verpflichtet sind))
(2019/C 65/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Tübingen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Südwestrundfunk
Beklagte: Tilo Rittinger, Patric Wolter, Harald Zastera, Dagmar Fahner, Layla Sofan, Marc Schulte
Tenor
1. |
Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] ist dahin auszulegen, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist. |
2. |
Die Art. 107 und 108 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen. |
18.2.2019 |
DE |
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C 65/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverfassungsgerichts — Deutschland) — Verfassungsbeschwerde von Heinrich Weiss u. a.
(Rechtssache C-493/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und Währungspolitik - Beschluss [EU] 2015/774 der Europäischen Zentralbank - Gültigkeit - Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten - Art. 119 und 127 AEUV - Befugnisse der EZB und des Europäischen Systems der Zentralbanken - Gewährleistung der Preisstabilität - Verhältnismäßigkeit - Art. 123 AEUV - Verbot der monetären Finanzierung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets)
(2019/C 65/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverfassungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Heinrich Weiss, Jürgen Heraeus, Patrick Adenauer, Bernd Lucke, Hans-Olaf Henkel, Joachim Starbatty, Bernd Kölmel, Ulrike Trebesius, Peter Gauweiler, Johann Heinrich von Stein, Gunnar Heinsohn, Otto Michels, Reinhold von Eben-Worlée, Michael Göde, Dagmar Metzger, Karl-Heinz Hauptmann, Stefan Städter, Markus C. Kerber
Beteiligte: Bundesregierung, Bundestag, Deutsche Bundesbank
Tenor
1. |
Die Prüfung der Fragen 1 bis 4 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten in der durch den Beschluss (EU) 2017/100 der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2017 geänderten Fassung beeinträchtigen könnte. |
2. |
Die fünfte Vorlagefrage ist unzulässig. |
18.2.2019 |
DE |
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C 65/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Liège — Belgien) — Verfahren wegen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Marin-Simion Sut
(Rechtssache C-514/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4 Nr. 6 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - Der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Ausstellungsstaat zugrunde liegende Straftat, die im Vollstreckungsstaat nur mit Geldstrafe bewehrt ist))
(2019/C 65/17)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Liège
Partei des Ausgangsverfahrens
Marin–Simion Sut
Tenor
Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde — wenn wie im Ausgangsverfahren die Person, gegen die zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, ihren Wohnsitz im Vollstreckungsmitgliedstaat hat und zu diesem familiäre, soziale und berufliche Bindungen aufweist — die Vollstreckung des Haftbefehls aus Gründen der Resozialisierung der Person verweigern kann, obwohl die dem Haftbefehl zugrunde liegende Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nur mit Geldstrafe bewehrt ist, sofern dieser Umstand es nach dem nationalen Recht nicht ausschließt, dass die gegen die gesuchte Person verhängte Freiheitsstrafe in diesem Mitgliedstaat tatsächlich vollstreckt wird, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
18.2.2019 |
DE |
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C 65/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2018 — Mykola Yanovych Azarov/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-530/17 P) (1)
((Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers - Beschluss einer Behörde eines Drittstaats - Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde))
(2019/C 65/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführer: Mykola Yanovych Azarov (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Egger und G. Lansky)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und F. Naert)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), wird aufgehoben. |
2. |
Der Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Mykola Yanovych Azarov betreffen. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. |
18.2.2019 |
DE |
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C 65/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Alpenchalets Resorts GmbH/Finanzamt München Abteilung Körperschaften
(Rechtssache C-552/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Sonderregelung für Reisebüros - Bereitstellung einer von anderen Steuerpflichtigen gemieteten Ferienwohnung - Zusätzliche Leistungen - Wesen einer Leistung als Haupt- oder Nebenleistung - Ermäßigte Steuersätze - Von einem Reisebüro im eigenen Namen zur Verfügung gestellte Unterkunft))
(2019/C 65/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Alpenchalets Resorts GmbH
Beklagter: Finanzamt München Abteilung Körperschaften
Tenor
1. |
Die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die bloße Überlassung einer von anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen jeweils eine einheitliche Leistung darstellt, die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegt. |
2. |
Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die in der Beherbergung in Ferienunterkünften bestehende Dienstleistung von Reisebüros, die unter Art. 307 der Richtlinie fällt, nicht dem ermäßigten Steuersatz oder einem der ermäßigten Steuersätze im Sinne von Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie unterliegen kann. |
18.2.2019 |
DE |
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C 65/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) — Strafverfahren gegen Imran Syed
(Rechtssache C-572/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbreitungsrecht - Verletzung - Zum Verkauf bestimmte Waren mit einem urheberrechtlich geschützten Motiv - Lagerung zu kommerziellen Zwecken - Vom Verkaufsort getrenntes Lager))
(2019/C 65/20)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta domstolen
Beteiligter des Strafverfahrens
Imran Syed
Tenor
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Lagerung von Waren, die mit einem im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Lagerung urheberrechtlich geschützten Motiv versehen sind, durch einen Händler eine Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, wenn dieser Händler in einem Ladenlokal ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers Waren, die mit den gelagerten Waren identisch sind, zum Verkauf anbietet, sofern die gelagerten Waren tatsächlich zum Verkauf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bestimmt sind, in dem dieses Motiv geschützt ist. Die Entfernung zwischen Lager- und Verkaufsort kann für die Feststellung, ob die gelagerten Waren zum Verkauf im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bestimmt sind, für sich allein nicht ausschlaggebend sein.
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Cagliari — Italien) — Francesca Cadeddu/Agenzia delle Entrate — Direzione provinciale di Cagliari, Regione autonoma della Sardegna, Regione autonoma della Sardegna — Agenzia regionale per il lavoro
(Rechtssache C-667/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 1083/2006 - Art. 2 Nr. 4 - Begriff „Begünstigter“ - Art. 80 - Verbot, die gezahlten Beträge durch Abzüge oder Einbehalte zu verringern - Andere spezifische Abgabe oder Ähnliches - Begriff - Vom Europäischen Sozialfonds kofinanzierte Studienbeihilfe - Gleichsetzung mit Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit - Einbehaltung einer Vorauszahlung auf die Einkommensteuer zuzüglich Steuern der Region und der Gemeinde))
(2019/C 65/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione Tributaria Provinciale di Cagliari
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Francesca Cadeddu
Beklagte: Agenzia delle Entrate — Direzione provinciale di Cagliari, Regione autonoma della Sardegna, Regione autonoma della Sardegna — Agenzia regionale per il lavoro
Tenor
Art. 80 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren nicht entgegensteht, wonach Studienbeihilfen der nationalen Einkommensteuer unterliegen, die aus Mitteln europäischer Strukturfonds finanziert und natürlichen Personen von der Behörde gewährt werden, die von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms mit der Durchführung des ausgewählten Projekts im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung beauftragt wurde.
18.2.2019 |
DE |
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C 65/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 19. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Mureş — Rumänien) — Strafverfahren gegen Virgil Mailat, Delia Elena Mailat, Apcom Select SA
(Rechtssache C-17/18) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 19, Art. 29 und Art. 135 Abs. 1 Buchst. l - Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens - Steuerbefreiung der Vermietung von Grundstücken - Pachtvertrag über eine für einen Geschäftsbetrieb genutzte Immobilie und die für diesen Betrieb erforderlichen beweglichen Gegenstände - Leistungen in Bezug auf die Immobilie, die zu einem Vorsteuerabzug berechtigten - Berichtigung))
(2019/C 65/22)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Mureş
Parteien des Strafverfahrens
Virgil Mailat, Delia Elena Mailat, Apcom Select SA
Tenor
1. |
Der Begriff „Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens“ im Sinne von Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einen Umsatz nicht erfasst, mit dem eine Immobilie, die einem Geschäftsbetrieb diente, einschließlich aller Sachanlagen und Inventargegenstände verpachtet wird, selbst wenn der Pächter diesen Betrieb unter demselben Namen wie der Verpächter fortführt. |
2. |
Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass ein Pachtvertrag, der eine Immobilie, die einem Geschäftsbetrieb diente, sowie sämtliche für diesen Betrieb erforderlichen Sachanlagen und Inventargegenstände zum Gegenstand hat, eine einheitliche Leistung darstellt, bei der die Verpachtung der Immobilie die Hauptleistung ist. |
18.2.2019 |
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C 65/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Dezember 2018 — Europäische Kommission/Republik Österreich
(Rechtssache C-51/18) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 - Verwaltungspraxis, wonach die dem Urheber des Originals eines Kunstwerks zustehende Folgerechtsvergütung der Mehrwertsteuer unterworfen wird))
(2019/C 65/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Gossement und B.-R. Killmann)
Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigter: G. Hesse)
Tenor
1. |
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, dass sie die dem Urheber des Originals eines Kunstwerks aufgrund des Folgerechts zustehende Vergütung der Mehrwertsteuer unterwirft. |
2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten. |
18.2.2019 |
DE |
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C 65/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Plenum) vom 10. Dezember 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session [Schottland], Edinburgh — Vereinigtes Königreich) — Andy Wightman u. a./Secretary of State for Exiting the European Union
(Rechtssache C-621/18) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 EUV - Mitteilung eines Mitgliedstaats, dass er beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten - Folgen der Mitteilung - Recht auf einseitige Rücknahme der Mitteilung - Voraussetzungen))
(2019/C 65/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Session (Scotland), Edinburgh
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Andy Wightman, Ross Greer, Alyn Smith, David Martin, Catherine Stihler, Jolyon Maugham, Joanna Cherry
Beklagte: Secretary of State for Exiting the European Union
Beteiligte: Chris Leslie, Tom Brake
Tenor
Art. 50 EUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der dem Europäischen Rat im Einklang mit diesem Artikel mitgeteilt hat, dass er beabsichtige, aus der Europäischen Union auszutreten, gestattet, solange ein Austrittsabkommen zwischen ihm und der Europäischen Union nicht in Kraft getreten ist oder, falls kein solches Abkommen geschlossen wurde, solange die in Art. 50 Abs. 3 EUV vorgesehene Frist von zwei Jahren, die gegebenenfalls im Einklang mit dieser Bestimmung verlängert werden kann, nicht abgelaufen ist, die genannte Mitteilung durch ein an den Europäischen Rat gerichtetes Schreiben einseitig, eindeutig und unbedingt zurückzunehmen, nachdem er den Rücknahmebeschluss im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften getroffen hat. Gegenstand einer solchen Rücknahme ist die Bestätigung der Zugehörigkeit dieses Mitgliedstaats zur Europäischen Union unter Bedingungen, die hinsichtlich seines Status als Mitgliedstaat unverändert sind, so dass die Rücknahme das Austrittsverfahren beendet.
18.2.2019 |
DE |
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C 65/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul de Arbitraj Instituţionalizat Galaţi (Rumänien), eingereicht am 5. Juni 2018 — Uniunea Naţională a Barourilor din România/Marcel-Vasile Holunga
(Rechtssache C-370/18)
(2019/C 65/25)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul de Arbitraj Instituţionalizat Galaţi
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Uniunea Naţională a Barourilor din România
Beklagter: Marcel-Vasile Holunga
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) das Vorabentscheidungsersuchen für offensichtlich unzulässig erklärt.
18.2.2019 |
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C 65/20 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juni 2018 von der Senetic S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. April 2018 in der Rechtssache T-207/17, Senetic/EUIPO
(Rechtssache C-408/18 P)
(2019/C 65/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Senetic S.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Krekora)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, HP Hewlett Packard Group LLC
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
18.2.2019 |
DE |
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C 65/20 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juni 2018 von der Senetic S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. April 2018 in der Rechtssache T-208/17, Senetic/EUIPO
(Rechtssache C-409/18 P)
(2019/C 65/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Senetic S.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Krekora)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, HP Hewlett Packard Group LLC
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
18.2.2019 |
DE |
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C 65/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. August 2018 von der Emcur Gesundheitsmittel aus Bad Ems GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 14. Juni 2018 in der Rechtssache T-165/17, Emcur/EUIPO
(Rechtssache C-533/18 P)
(2019/C 65/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Emcur Gesundheitsmittel aus Bad Ems GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Bröcker)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Mit Beschluss vom 8. Januar 2019 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
18.2.2019 |
DE |
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C 65/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Słupsku (Polen), eingereicht am 11. Oktober 2018 — Strafverfahren gegen JI
(Rechtssache C-634/18)
(2019/C 65/29)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy w Słupsku
Strafverfahren gegen:
JI
Vorlagefragen
1. |
Ist die unionsrechtliche Norm in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (1) dahin auszulegen, dass diese Vorschrift dem nicht entgegensteht, dass der Begriff „erhebliche Menge von Drogen“ in jedem Einzelfall im Rahmen einer individuellen Bewertung durch das nationale Gericht ausgelegt wird und dass diese Bewertung nicht die Anwendung irgendeines objektiven Kriteriums erfordert, insbesondere nicht die Feststellung, dass der Täter die Drogen für die Vornahme von Handlungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a dieses Rahmenbeschlusses besitzt, d. h. für das Gewinnen, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Vermitteln, Liefern — gleichviel zu welchen Bedingungen? |
2. |
Sind die zur Gewährleistung der Wirksamkeit und der Effektivität der in dem Rahmenbeschluss 2004/757/JI, insbesondere in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieses [Rahmenbeschlusses], enthaltenen unionsrechtlichen Normen erforderlichen Maßnahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes, soweit das polnische Gesetz zur Bekämpfung der Drogensucht keine genaue Formulierung bezüglich der erheblichen Menge von Drogen enthält und diese Frage im Rahmen des sogenannten richterlichen Ermessens der Auslegung durch die in den konkreten Sachen entscheidenden Spruchkörper überlässt, ausreichend, um polnischen Staatsbürgern einen aus den unionsrechtlichen Normen, die Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels festlegen, folgenden wirksamen Schutz zu garantieren? |
3. |
Ist die nationale Rechtsnorm in Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Drogensucht mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Normen in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI vereinbar und, falls ja, steht der von polnischen nationalen Gerichten vorgenommenen Auslegung des Begriffs der erheblichen Menge von psychotropen Substanzen und Rauschmitteln nicht die unionsrechtliche Norm entgegen, wonach einer höheren Strafe unterliegt, wer eine strafbare Handlung des Besitzes großer Mengen von Drogen begeht, um in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI genannte Handlungen vorzunehmen? |
4. |
Stehen Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Drogensucht, der für die Tat des Besitzes von psychotropen Substanzen und Rauschmitteln in einer erheblichen Menge im Sinne der Auslegung durch polnische nationale Gerichte eine höhere Strafe vorsieht, nicht der Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot (Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 20-21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union) entgegen? |
18.2.2019 |
DE |
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C 65/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Chełmnie (Rayongericht Chełm, Polen), eingereicht am 29. Oktober 2018 — Centraal Justitieel Incassobureau, Ministerie van Veiligheid en Justitie/ZP
(Rechtssache C-671/18)
(2019/C 65/30)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy w Chełmnie (Rayongericht Chełm, Polen)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Centraal Justitieel Incassobureau, Ministerie van Veiligheid en Justitie (Zentrales Justizinkassobüro des Ministeriums für Sicherheit und Justiz, CJIB)
Antragsgegner: ZP
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 7 Abs. 2 Buchst. i Ziff. iii und Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (2) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates) dahin auszulegen, dass das betreffende Gericht berechtigt ist, die Vollstreckung einer Entscheidung einer nichtgerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats abzulehnen, wenn es feststellt, dass die Zustellung der Entscheidung in einer Weise erfolgt ist, die das Recht des Beteiligten auf eine wirksame Verteidigung vor einem Gericht verletzt? |
2. |
Insbesondere: Kann die Ablehnung auf die Feststellung gestützt werden, dass trotz der Einhaltung der im Entscheidungsstaat geltenden Regelungen zur Zustellung und zu den Fristen für die Anfechtung einer Entscheidung im Sinne von Art. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates der Beteiligte, der sich in der Regel im Vollstreckungsstaat aufhält, auf der Verfahrensstufe vor der Anrufung eines Gerichts keine reale und wirksame Möglichkeit hatte, die eigenen Rechte zu verteidigen, da die Frist zur angemessenen Reaktion auf die Bekanntgabe der Verhängung der Strafe unzureichend bemessen war? |
3. |
Kann der Umfang des Rechtsschutzes, der Personen gewährt wird, gegen die eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt werden soll, gemäß Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates davon abhängen, ob es sich bei dem Verfahren zur Verhängung der Strafe bzw. Buße um ein Verwaltungs-, Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren handelt? |
4. |
Dürfen im Licht der Ziele und der Grundsätze, die im Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates, u. a. in seinem Art. 3, verankert sind, die Entscheidungen nichtgerichtlicher Behörden vollstreckt werden, die auf der Grundlage der Vorschriften des Entscheidungsstaats erlassen wurden und die Person für einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsvorschriften zur Verantwortung ziehen, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, mithin Entscheidungen, die allein auf die Angaben gestützt werden, die im Rahmen des grenzüberschreitenden Austausches der Fahrzeugregisterdaten erlangt wurden, ohne dass irgendein Ermittlungsverfahren in dieser Sache durchgeführt wurde und insbesondere ohne dass der tatsächliche Täter ermittelt wurde? |
(2) Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81, S. 24)
18.2.2019 |
DE |
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C 65/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 6. November 2018 — TK/Asociaţia de Proprietari bloc M5A Scara A
(Rechtssache C-708/18)
(2019/C 65/31)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Bucureşti
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: TK
Beklagte: Asociaţia de Proprietari bloc M5A Scara A
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 8 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG (1) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, d. h. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 677/2001 und Art. 6 der Entscheidung Nr. 52/2012 der ANSPDCP (Autoritatea Naționale de Supraveghere a Prelucrării Datelor cu Caracter Personal [Nationale Behörde zur Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten]), entgegenstehen, die die Möglichkeit der Videoüberwachung zur Gewährleistung von Schutz und Sicherheit von Personen, Gütern und Wertgegenständen sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen ohne Einwilligung der betroffenen Person vorsehen? |
2. |
Sind die Art. 8 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die Beschränkung von Rechten und Freiheiten durch die Videoüberwachung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie dem Erfordernis genügt, dass die Überwachung „notwendig“ sein und „dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer“ entsprechen muss, wenn dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen andere Maßnahmen zum Schutz des entsprechenden berechtigten Interesses zur Verfügung stehen? |
3. |
Ist Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr dahin auszulegen, dass das „berechtigte Interesse“ des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen nachzuweisen ist und zum Zeitpunkt der Verarbeitung entstanden und vorhanden sein muss? |
4. |
Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 95/46 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung (Videoüberwachung) übermäßig bzw. nicht angemessen ist, wenn dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen andere Maßnahmen zum Schutz des entsprechenden berechtigten Interesses zur Verfügung stehen? |
(1) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).
18.2.2019 |
DE |
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C 65/24 |
Vorabentscheidungsersuchen, der Curtea de Apel Timişoara (Rumänien) eingereicht am 14. November 2018 — CT/Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Caraş-Severin — Serviciul Inspecţie Persoane Fizice, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Timişoara — Serviciul Soluţionare Contestaţii 1
(Rechtssache C-716/18)
(2019/C 65/32)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Timişoara
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: CT
Rechtsmittelgegnerinnen: Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Caraş-Severin — Serviciul Inspecţie Persoane Fizice, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Timişoara — Serviciul Soluţionare Contestaţii 1
Vorlagefragen
1. |
Gebietet Art. 288 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) unter Umständen wie denen des gegebenen Rechtsstreits, in dem eine natürliche Person eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie mehrere freie Berufe ausübt und eine Immobilie vermietet und auf diese Weise nachhaltig Einnahmen erzielt, die Ermittlung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit als Haupttätigkeit, um prüfen zu können, ob die Vermietung als Nebenumsatz zu dieser Haupttätigkeit eingestuft werden kann — und anhand welcher Kriterien kann diese Haupttätigkeit bejahendenfalls ermittelt werden –, oder ist diese Vorschrift dahin auszulegen, dass alle beruflichen Tätigkeiten, mit denen diese natürliche Person die wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die „Haupttätigkeit“ darstellen? |
2. |
Gestattet Art. 288 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dann, wenn eine von einer natürlichen Person an einen Dritten vermietete Immobilie nicht zur Ausübung der übrigen wirtschaftlichen Tätigkeit dieser natürlichen Person bestimmt ist und auch nicht dazu verwendet wird, so dass kein Zusammenhang zwischen der Vermietung und der Ausübung der verschiedenen Berufe dieser Person festgestellt werden kann, die Einstufung des Vermietungsumsatzes als „Nebenumsatz“ mit der Folge, dass dieser von der Berechnung des Umsatzes ausgenommen ist, der als Bezugspunkt für die Zwecke der Anwendung der besonderen Befreiungsregelung für Kleinunternehmen dient? |
3. |
Kommt in dem in der zweiten Frage geschilderten Fall für die Einstufung des Vermietungsumsatzes als „Nebenumsatz“ dem Umstand Bedeutung zu, dass dieser Umsatz zu Gunsten eines Dritten bewirkt worden ist, nämlich einer juristischen Person, bei der die natürliche Person Anteilseigner und Geschäftsführer ist und die ihren Sitz in dieser Immobilie hat und berufliche Tätigkeiten derselben Art ausübt wie die betreffende natürliche Person? |
18.2.2019 |
DE |
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C 65/25 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2018 von der Bank for Development and Foreign Economic Affairs (Vnesheconombank) gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2018 in der Rechtssache T-737/14, Vnesheconombank (VEB)/Rat
(Rechtssache C-731/18 P)
(2019/C 65/33)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Bank for Development and Foreign Economic Affairs (Vnesheconombank) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Viñals Camallonga und J. Iriarte Ángel)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2018 in der Rechtssache T-737/14 aufzuheben; |
— |
den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und den Anträgen der Klägerin, jetzt Rechtsmittelführerin, im erstinstanzlichen Rechtsstreit stattzugeben, d. h. Art. 1 des Beschlusses 2014/512/GASP (1) vom 31. Juli 2014, Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) vom 31. Juli 2014, den neuen Art. 1 gemäß dem Beschluss 2014/659/GASP (3) vom 8. September 2014 und den neuen Art. 5 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 (4) vom 8. September 2014 für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen, und ihren Namen aus den jeweiligen Anhängen der genannten Bestimmungen, in denen er zu finden ist, zu streichen; |
— |
dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe:
1. |
Rechtsfehler, da in dem Urteil fehlerhaft festgestellt werde, dass der Rat seine Begründungspflicht erfüllt habe. |
2. |
Rechtsfehler, da in dem Urteil fehlerhaft festgestellt werde, dass kein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts, auf den die relevanten Bestimmungen der angefochtenen Rechtsakte gestützt würden, vorliege. Dies stelle auch einen Ermessensmissbrauch dar. |
3. |
Rechtsfehler, da in dem Urteil fehlerhaft festgestellt werde, dass das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt worden sei. |
4. |
Rechtsfehler, da in dem Urteil fehlerhaft festgestellt werde, dass ihr Eigentumsrecht gewahrt worden sei. Dies stelle auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar. |
(1) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 13).
(2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1).
(3) Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 271, S. 54).
(4) Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 271, S. 3).
18.2.2019 |
DE |
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C 65/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol (Schweden), eingereicht am 30. November 2018 — Föreningen Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå u.p.a. (Stim), Svenska artisters och musikers intresseorganisation ek. för. (SAMI)/Fleetmanager Sweden AB, Nordisk Biluthyrning AB
(Rechtssache C-753/18)
(2019/C 65/34)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta domstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Föreningen Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå u.p.a. (Stim), Svenska artisters och musikers intresseorganisation ek. för. (SAMI)
Revisionsbeklagte: Fleetmanager Sweden AB, Nordisk Biluthyrning AB
Vorlagefragen
1. |
Führt die Vermietung standardmäßig mit einem Radioempfangsgerät ausgestatteter Fahrzeuge dazu, dass derjenige, der die Vermietung vornimmt, ein Nutzer ist, der eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 (1) bzw. im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 (2) vornimmt? |
2. |
Welche Bedeutung kommt, wenn überhaupt, dem Umfang der Autovermietung und der Mietdauer zu? |
(1) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).
(2) Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 2006, L 376, S. 28).
18.2.2019 |
DE |
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C 65/26 |
Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Rădăuţi (Rumänien), eingereicht am 3. Dezember 2018 — OF/PG
(Rechtssache C-759/18)
(2019/C 65/35)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Judecătoria Rădăuţi
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: OF
Beklagte: PG
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (1) dahin auszulegen, dass der Umstand, dass die Beklagte den Einwand der internationalen Unzuständigkeit der rumänischen Gerichte für die Entscheidung einer Rechtssache, die eine „Scheidung mit minderjährigem Kind“ zum Gegenstand hat, nicht geltend gemacht hat, einer stillschweigenden Zustimmung ihrerseits zur Entscheidung der Rechtssache durch das vom Kläger angerufene Gericht gleichgestellt wird, wenn die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (im vorliegenden Fall Italien) haben und der Scheidungsantrag beim Gericht des Staates gestellt worden ist, dessen Staatsangehörigkeit die Parteien besitzen? |
2. |
Sind Art. 3 Abs. 1 und Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 dahin auszulegen, dass das Gericht von Amts wegen den Einwand der internationalen Unzuständigkeit der rumänischen Gerichte für die Entscheidung einer Rechtssache geltend machen muss/kann, die eine „Scheidung mit minderjährigem Kind“ zum Gegenstand hat, wenn eine Vereinbarung der Parteien — die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (im vorliegenden Fall Italien) ansässig sind — über die Wahl des zuständigen Gerichts fehlt (mit der Folge der Zurückweisung des Antrags als nicht in die Zuständigkeit der rumänischen Gerichte fallend), und zwar vorrangig gegenüber den Bestimmungen von Art. 915 Abs. 2 des Cod de procedură civilă (rumänische Zivilprozessordnung), auf deren Grundlage der Einwand der fehlenden ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit der Judecătoria Rădăuţi (Amtsgericht Rădăuţi) geltend gemacht werden kann (mit der Folge, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung der Rechtssache zugunsten der Judecătoria Sectorului 5 București [Amtsgericht des 5. Bukarester Bezirks] verneint wird und keine Entscheidung in der Sache ergeht), zumal diese Vorschriften weniger günstig sind als die des nationalen Rechts (Art. 915 Abs. 2 des Cod de procedură civilă)? |
3. |
Ist der Ausdruck „die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten oder von den Trägern der elterlichen Verantwortung zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts … auf andere eindeutige Weise anerkannt wurde“ in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Parteien mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (im vorliegenden Fall Italien) ein für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag zuständiges Gericht in dem Staat wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (die Judecătoria Rădăuţi [Amtsgericht Rădăuţi] in Rumänien), dieses automatisch auch für die Entscheidung über die Anträge zuständig ist, die „die Ausübung der elterlichen Sorge, den Wohnsitz des Minderjährigen und die Festsetzung des Beitrags der Eltern zu den Kosten von dessen Bildung und Erziehung“ zum Gegenstand haben? |
4. |
Ist der Begriff „elterliche Verantwortung“ in Art. 2 Nr. 7 und Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 dahin auszulegen, dass er auch die Begriffe „elterliche Sorge“ in Art. 483 des Cod civil (rumänisches Zivilgesetzbuch), „Wohnsitz des Kindes“, der in Art. 400 des Cod civil geregelt ist, und „Beitrag der Eltern zu den Kosten der Bildung und Erziehung der Kinder“, der in Art. 402 des Cod civil geregelt ist, umfasst? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2018 von Jean-François Jalkh gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Oktober 2018 in der Rechtssache T-26/17, Jalkh/Parlament
(Rechtssache C-792/18 P)
(2019/C 65/36)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Jean-François Jalkh (Prozessbevollmächtigter: F. Wagner, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil der Siebten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Oktober 2018 (T-26/17) aufzuheben; in weiterer Folge: |
— |
die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2016 zur Annahme des Berichts Nr. A8-0319/2016 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität und der Vorrechte des Mitglieds des Europäischen Parlaments Jean-François JALKH für nichtig zu erklären; |
— |
über den dem Kläger als Verfahrenskosten zuzusprechenden Betrag zu entscheiden; |
— |
dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Als Rechtsmittelgründe werden Unionsrechtsverstöße, Rechtsfehler, Fehler bei der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts sowie offensichtliche Beurteilungsfehler geltend gemacht.
1. Zu den Vorbemerkungen des Urteils
Entgegen der Behauptung des Gerichts in Rn. 21 des angefochtenen Urteils hindere die mangelnde Aufhebung der parlamentarischen Immunität eine Partei nicht an der bloß zivilrechtlichen Verfolgung eines Schadenersatzanspruchs wegen Verschuldens (Art. 1240 des Code civil [französisches] Bürgerliches Gesetzbuch) in Frankreich gegen einen Abgeordneten.
2. Zum ersten vom Gericht geprüften Klagegrund
Die Analyse des Gerichts gründe auf einer Vermischung von zwei Bestimmungen. Die Ausführungen in Abschnitt H bezögen sich auf Art. 8 des Protokolls Nr. 7 über die Meinungsäußerungsfreiheit, während das Gericht seine diesbezüglichen Erwägungen in den Rn. 44 bis 46 auf Art. 9 des Protokolls Nr. 7 über die Immunität beziehe, der auf die maßgebenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften verweise.
3. Zum zweiten und zum dritten vom Gericht geprüften Klagegrund
Dem Gericht sei dadurch ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorzuwerfen, dass es dem Arbeitsdokument der Generaldirektion Wissenschaft des Europäischen Parlaments über „Die parlamentarische Immunität in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und im Europäischen Parlament, Reihe Rechtsangelegenheiten“ keinen normativen Wert zuerkenne und die dort angeführten Grundsätze nicht berücksichtige, was es zu einer unrichtigen Beurteilung von Art. 9 des Protokolls Nr. 7 im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt führe.
4. Zum vierten vom Gericht geprüften Klagegrund
— |
bestehende Entscheidungspraxis Entgegen der Auffassung des Gerichts gebe es eine gefestigte Entscheidungspraxis des Parlaments, die „darin besteht, Anträge auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität aufgrund von Sachverhalten im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit der Abgeordneten abzuweisen“, und die das Gericht zu einem anderen Schluss über die Aufhebung der parlamentarischen Immunität hätte führen müssen. |
— |
fumus persecutionis Es bestehe keinerlei Kontrolle seitens der justiziellen Behörden hinsichtlich des Parteicharakters eines Vereins, was das Gericht durch einfache Betrachtung des Gesetzes vom 29. Juli 1881 hätte berücksichtigen müssen. Das Gericht hätte mittels Überprüfung der Mitteilung des Bureau National de Vigilance contre l’Antisémitisme (Nationale Beobachtungsstelle gegen Antisemitismus) die fehlende Neutralität dieses Vereins überprüfen können, der für die Auflösung des Front National eintrete und somit ein politischer Gegner von Jean-François Jalkh sei. Es handle sich somit um einen eindeutigen Fall von fumus persecutionis. |
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/29 |
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2018 von Jean-François Jalkh gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Oktober 2018 in der Rechtssache T-27/17, Jalkh/Parlament
(Rechtssache C-793/18 P)
(2019/C 65/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Jean-François Jalkh (Prozessbevollmächtigter: F. Wagner, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil der Siebten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Oktober 2018 (T-27/17) aufzuheben; in weiterer Folge: |
— |
die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2016 zur Annahme des Berichts Nr. A8-0319/2016 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität und der Vorrechte des Mitglieds des Europäischen Parlaments Jean-François JALKH für nichtig zu erklären; |
— |
über den dem Kläger als Verfahrenskosten zuzusprechenden Betrag zu entscheiden; |
— |
dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Als Rechtsmittelgründe werden Unionsrechtsverstöße, Rechtsfehler, Fehler bei der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts sowie offensichtliche Beurteilungsfehler geltend gemacht.
1. Zu den Vorbemerkungen des Urteils
Entgegen der Behauptung des Gerichts in Rn. 21 des angefochtenen Urteils hindere die mangelnde Aufhebung der parlamentarischen Immunität eine Partei nicht an der bloß zivilrechtlichen Verfolgung eines Schadenersatzanspruchs wegen Verschuldens (Art. 1240 des Code civil [französisches] Bürgerliches Gesetzbuch) in Frankreich gegen einen Abgeordneten.
2. Zum ersten vom Gericht geprüften Klagegrund
Die Analyse des Gerichts gründe auf einer Vermischung von zwei Bestimmungen. Die Ausführungen in Abschnitt H bezögen sich auf Art. 8 des Protokolls Nr. 7 über die Meinungsäußerungsfreiheit, während das Gericht seine diesbezüglichen Erwägungen in den Rn. 44 bis 46 auf Art. 9 des Protokolls Nr. 7 über die Immunität beziehe, der auf die maßgebenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften verweise.
3. Zum zweiten und zum dritten vom Gericht geprüften Klagegrund
Dem Gericht sei dadurch ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorzuwerfen, dass es dem Arbeitsdokument der Generaldirektion Wissenschaft des Europäischen Parlaments über „Die parlamentarische Immunität in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und im Europäischen Parlament, Reihe Rechtsangelegenheiten“ keinen normativen Wert zuerkenne und die dort angeführten Grundsätze nicht berücksichtige, was es zu einer unrichtigen Beurteilung von Art. 9 des Protokolls Nr. 7 im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt führe.
4. Zum vierten vom Gericht geprüften Klagegrund
— |
bestehende Entscheidungspraxis Entgegen der Auffassung des Gerichts gebe es eine gefestigte Entscheidungspraxis des Parlaments, die „darin besteht, Anträge auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität aufgrund von Sachverhalten im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit der Abgeordneten abzuweisen“, und die das Gericht zu einem anderen Schluss über die Aufhebung der parlamentarischen Immunität hätte führen müssen. |
— |
fumus persecutionis Es bestehe keinerlei Kontrolle seitens der justiziellen Behörden hinsichtlich des parteiischen Charakters eines Vereins, was das Gericht durch einfache Betrachtung des Gesetzes vom 29. Juli 1881 hätte berücksichtigen müssen. Das Gericht hätte mittels Prüfung des Wortlauts der Einladung zum Kolloquium der Fédération des Maisons des Potes die fehlende Neutralität dieses Verbands überprüfen können, der ein politischer Gegner des Front National und von Jean-François Jalkh sei. Es handle sich um einen eindeutigen Fall von fumus persecutionis. |
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/30 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2018 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 24. Oktober 2018 in der Rechtssache T-29/17, RQ/Kommission
(Rechtssache C-831/18 P)
(2019/C 65/38)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und J. Baquero Cruz)
Andere Partei des Verfahrens: RQ
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Siebte erweiterte Kammer) vom 24. Oktober 2018 in der Rechtssache T-29/17 insoweit aufzuheben, als der Beschluss C(2016) 1449 final der Kommission vom 2. März 2016 über einen Antrag auf Aufhebung der Befreiung von RQ von der Gerichtsbarkeit aufgehoben wird; |
— |
die vom Rechtsmittelgegner beim Gericht der Europäischen Union erhobene Anfechtungsklage abzuweisen und endgültig über die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels bildenden Fragen zu entscheiden oder, falls der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif sein sollte, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
dem Rechtsmittelgegner die der Kommission in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Kommission drei Rechtsmittelgründe geltend:
1. |
Entgegen der Ansicht des Gerichts beschwere der Beschluss zur Aufhebung der Immunität den Rechtsmittelgegner nicht und könne somit nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein. Das angefochtene Urteil sei insoweit rechtsfehlerhaft, als die Klage für zulässig erachtet werde. |
2. |
Im angefochtenen Urteil werde der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unrichtig ausgelegt, da dieser Auslegung eine falsche Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 3 EUV (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit) sowie des allgemeinen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Einrichtungen der Union und den mitgliedstaatlichen Behörden zugrunde liege. |
3. |
Das Gericht habe das Verhalten der Kommission im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft beurteilt, als es angenommen habe, der Anspruch des Rechtsmittelgegners auf rechtliches Gehör sei nicht hinreichend gewahrt worden. |
Gericht
18.2.2019 |
DE |
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C 65/32 |
Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2018 — Coveris Rigid France/Kommission
(Rechtssache T-531/15) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Markt für Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit - Keine wirtschaftliche Kontinuität - Gleichbehandlung))
(2019/C 65/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Coveris Rigid France, vormals Coveris Rigid (Auneau) France (Auneau, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Meyer-Lindemann und C. Graf York von Wartenburg sowie Rechtsanwältin L. Stammwitz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, F. Jimeno Fernández und L. Wildpanner)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 4336 final der Kommission vom 24. Juni 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39563 — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel), soweit dieser die Klägerin betrifft
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Coveris Rigid France trägt die Kosten. |
18.2.2019 |
DE |
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C 65/32 |
Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2018 — Tomasz KawałkoTrofeum/EUIPO –Ferrero (KINDERPRAMS)
(Rechtssache T-115/18) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke KINDERPRAMS - Ältere nationale Bildmarke Kinder - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001))
(2019/C 65/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Tomasz KawałkoTrofeum (Gdynia, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Moksa)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Ferrero SpA (Alba, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Jacobacci und L. Ghedina)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Dezember 2017 (Sache R 1112/2017-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Ferrero und Tomasz KawałkoTrofeum
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Tomasz KawałkoTROFEUM trägt die Kosten. |
18.2.2019 |
DE |
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C 65/33 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — GM u. a./Kommission
(Rechtssache T-539/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts - Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1023/2013 - Funktionsbezeichnungen - Übergangsvorschriften zur Einstufung in die Funktionsbezeichnungen - Art. 31 des Anhangs XIII des Statuts - Assistenten in der Übergangszeit - Beförderung nach Art. 45 des Statuts, die nur innerhalb der Laufbahnschiene zulässig ist, die der Funktionsbezeichnung der Betroffenen entspricht - Ausschluss der AST 9-Beamten vom Beförderungsverfahren - Keine beschwerende Maßnahme - Bestätigende Maßnahme - Rechtshängigkeit - Offensichtliche Unzulässigkeit - Art. 129 der Verfahrensordnung - Einrede der Unzulässigkeit - Art. 130 der Verfahrensordnung))
(2019/C 65/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: GM, GN, GO und GP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann C. Berardis-Kayser und G. Gattinara und schließlich G. Berscheid und G. Gattinara)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen die Anstellungsbehörde dieses Organs die Kläger der Funktionsbezeichnung „Assistent in der Übergangszeit“ zugeordnet hat, mit der Folge, dass sie mit Wirkung vom 1. Januar 2014 nicht mehr für eine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe in Frage kommen
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Hälfte der GM, GN, GO und GP entstandenen Kosten zu tragen. |
3. |
GM, GN, GO und GP tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
4. |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit ihren Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe. |
(1) ABl. C 96 vom 23.3.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-16/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
18.2.2019 |
DE |
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C 65/34 |
Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 2018 — QC/Europäischer Rat
(Rechtssache T-834/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016 - Pressemitteilung - Begriff „Internationales Abkommen“ - Identifizierung des Urhebers des Rechtsakts - Tragweite des Rechtsakts - Tagung des Europäischen Rates - In den Räumlichkeiten des Rates der Europäischen Union abgehaltene Zusammenkunft der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Eigenschaft der Vertreter der Mitgliedstaaten der Union bei einem Treffen mit dem Vertreter eines Drittstaats - Art. 263 Abs. 1 AEUV - Unzuständigkeit))
(2019/C 65/42)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: QC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Ladis)
Beklagter: Europäischer Rat (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert, M.-M. Joséphidès und J.-P. Hix)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Abkommens, das zwischen dem Europäischen Rat und der Republik Türkei am 18. März 2016 unter dem Titel „Erklärung EU-Türkei, 18. März 2016“ angeblich geschlossen worden sein soll, und Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass der Europäische Rat rechtswidrig davon abgesehen habe, Maßnahmen zu ergreifen.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
QC und der Europäische Rat tragen ihre eigenen Kosten. |
18.2.2019 |
DE |
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C 65/34 |
Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2018 — Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-890/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Finanzierung der festen Straßen- und Eisenbahnverbindung über den Fehmarnbelt - Einzelbeihilfen - Nicht anfechtbare Handlung - Rein bestätigende Handlung - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit))
(2019/C 65/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Scandlines Danmark ApS (Kopenhagen, Dänemark) und Scandlines Deutschland GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati und S. Noë)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Thorning, dann J. Nymann-Lindegren im Beistand von Rechtsanwalt R. Holdgaard)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 30. September 2016 betreffend die staatliche Beihilfe, die das Königreich Dänemark zur Finanzierung von Planung, Bau und Betrieb der festen Straßen- und Eisenbahnverbindung über den Fehmarnbelt gewährt hat
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Scandlines Danmark ApS und die Scandlines Deutschland GmbH tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten. |
18.2.2019 |
DE |
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C 65/35 |
Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2018 — Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-891/16) (1)
((Untätigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Finanzierung der festen Straßen- und Eisenbahnverbindung über den Fehmarnbelt - Einzelbeihilfen - Stellungnahme der Kommission - Unzulässigkeit))
(2019/C 65/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Scandlines Danmark ApS (Kopenhagen, Dänemark) und Scandlines Deutschland GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati und S. Noë)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Thorning, dann J. Nymann-Lindegren im Beistand von Rechtsanwalt R. Holdgaard)
Gegenstand
Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass es die Kommission rechtswidrig unterlassen hat, zu den Beihilfemaßnahmen für die Finanzierung von Planung, Bau und Betrieb der festen Straßen- und Eisenbahnverbindung über den Fehmarnbelt Stellung zu nehmen
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Scandlines Danmark ApS und die Scandlines Deutschland GmbH tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten. |
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/36 |
Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2018 — Bowles/EZB
(Rechtssache T-447/17) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Einweisung in die Stelle eines Beraters des Präsidenten und des Koordinators des Rates beim Direktorium - Keine beschwerende Maßnahme - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage))
(2019/C 65/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Carlos Bowles (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: B. Ehlers und F. Malfrère im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, gerichtet auf Aufhebung erstens der Entscheidung des Direktoriums der EZB vom 31. Januar 2017, Herrn S. in die Stelle eines Beraters des Präsidenten und des Koordinators des Rates beim Direktorium einzuweisen, zweitens der Entscheidung, den Kläger nicht in diese Stelle einzuweisen, und drittens der Entscheidung, dem Kläger nicht zu gestatten, sich um diese Stelle zu bewerben, sowie auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. |
Herr Carlos Bowles trägt die Kosten. |
18.2.2019 |
DE |
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C 65/36 |
Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 2018 — CheapFlights International/EUIPO — Momondo Group (Cheapflights)
(Rechtssache T-565/17) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Cheapflights - Zurückverweisung der Markenanmeldung an den Prüfer zur Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse - Anfechtung durch den Inhaber der älteren Marke - Begründung der angefochtenen Entscheidung, die eine Beurteilung der Gültigkeit der älteren Marke enthält - Anfechtung durch den Inhaber der älteren Marke - Teilweise Unzulässigkeit - Inzidentantrag gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 216/96 - Rücknahme der Beschwerde vor der Beschwerdekammer - Teilweise Erledigung))
(2019/C 65/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: CheapFlights International Ltd (Speenoge, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Momondo Group Ltd (London, Vereinigtes Königreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Juni 2017 (R 1893/2011-G) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen CheapFlights International und Momondo Group
Tenor
1. |
Soweit die Klage gegen die Beendigung des Beschwerdeverfahrens durch die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 1. Juni 2017 (Sache R 1893/2011-G) in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 42 gerichtet ist, für die die Widerspruchsabteilung den Widerspruch der CheapFlights International Ltd zurückgewiesen hatte, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen. |
3. |
CheapFlights International trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des EUIPO |
4. |
Das EUIPO trägt die Hälfte seiner Kosten. |
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/37 |
Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2018 — Euracoal u. a./Kommission
(Rechtssache T-739/17) (1)
((Nichtigkeitsklage - Umwelt - Richtlinie 2010/75/EU - Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken - Durchführungsbeschluss [EU] 2017/1442 - Fehlende unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))
(2019/C 65/47)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Association européenne du charbon et du lignite (Euracoal) (Woluwe-Saint-Pierre, Belgien), Deutscher Braunkohlen-Industrie-Verein eV (Köln, Deutschland), Lausitz Energie Kraftwerke AG (Cottbus, Deutschland), Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH (Zeitz, Deutschland), eins energie in sachsen GmbH & Co. KG (Chemnitz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Spieth und N. Hellermann)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Becker und K. Petersen)
Gegenstand
Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. 2017, L 212, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Über die Anträge auf Zulassung zur Streithilfe von Polska Grupa Energetyczna S.A. (PGE), der Französischen Republik, der Elektrárny Opatovice, a.s., der Saale Energie GmbH, der Sev.en EC, a.s., des Freistaats Sachsen, der Elektrárna Počerady, a.s., dem European Environmental Bureau (EEB) und von Client Earth ist nicht zu entscheiden. |
3. |
Die Association européenne du charbon et du lignite (Euracoal), der Deutsche Braunkohlen-Industrie-Verein e. V., die Lausitz Energie Kraftwerke AG, die Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH und die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission mit Ausnahme der im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. |
4. |
Euracoal, der Deutsche Braunkohlen-Industrie-Verein, Lausitz Energie Kraftwerke, die Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft, eins energie in sachsen, die Kommission, PGE, die Französische Republik, Elektrárny Opatovice, Saale Energie, Sev.en EC, der Freistaat Sachsen, Elektrárna Počerady, EEB und Client Earth tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. |
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/38 |
Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 2018 — Hamburg Beer Company/EUIPO (Hamburg BEER COMPANY)
(Rechtssache T-5/18) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Hamburg BEER COMPANY - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))
(2019/C 65/48)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Hamburg Beer Company GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch und M. Alber)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. September 2017 (Sache R 436/2017-5) über die Anmeldung des Bildzeichens Hamburg BEER COMPANY als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. |
Die Hamburg Beer Company GmbH trägt die Kosten. |
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/39 |
Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 2018 — Hamburg Beer Company/EUIPO (Hamburg Beer Company)
(Rechtssache T-6/18) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Hamburg Beer Company - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))
(2019/C 65/49)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Hamburg Beer Company GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch und M. Alber)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. September 2017 (Sache R 437/2017-5) über die Anmeldung des Wortzeichens Hamburg Beer Company als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. |
Die Hamburg Beer Company GmbH trägt die Kosten. |
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/39 |
Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2018 — Sonova Holding/EUIPO (HEAR THE WORLD)
(Rechtssache T-70/18) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke HEAR THE WORLD - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001))
(2019/C 65/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Sonova Holding AG (Stäfa, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Pansch und A. Sabellek)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: M. Eberl, D. Hanf und D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. November 2017 (Sache R 1645/2017-5) über eine Anmeldung des Wortzeichens HEAR THE WORLD als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Sonova Holding AG trägt die Kosten. |
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/40 |
Klage, eingereicht am 26. November 2018 — Durand u. a./Parlament
(Rechtssache T-702/18)
(2019/C 65/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Pascal Durand (Paris, Frankreich) und sieben weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und E. Raedts)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
festzustellen, dass das Europäische Parlament dadurch gegen seine Pflichten aus Art. 226 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 198 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments verstoßen hat, dass die Konferenz der Präsidenten dem Plenum des Europäischen Parlaments keinen Vorschlag zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses vorgelegt hat; |
— |
hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht entscheiden sollte, dass das Schreiben des Präsidenten des Parlaments vom 21. September 2018 einen unmissverständlichen und endgültigen, die Untätigkeit beendenden Standpunkt enthält, die in dem Schreiben vom 21. September 2018 enthaltene Entscheidung über die Weigerung, dem Plenum des Europäischen Parlaments einen Vorschlag zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses vorzulegen, für nichtig zu erklären; |
— |
dem Parlament die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten eventueller Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger geltend, dass die Konferenz der Präsidenten des Parlaments verpflichtet gewesen sei, einen Vorschlag zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses betreffend den Schutz von Tieren beim Transport zu formulieren und dem Plenum des Europäischen Parlaments vorzulegen, wie es von 223 Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Art. 198 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und im Einklang mit Art. 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beantragt worden sei. Eine ablehnende Entscheidung würde gegen diese Artikel verstoßen.
18.2.2019 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/40 |
Klage, eingereicht am 10. Dezember 2018 — AMVAC Netherlands/EFSA
(Rechtssache T-720/18)
(2019/C 65/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: AMVAC Netherlands BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu, M. Grunchard und S. Englebert)
Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den ihr am 2. Oktober 2018 zugestellten Beschluss der EFSA vom 1. Oktober 2018 betreffend die Beurteilung des Antrags auf vertrauliche Behandlung, der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erneuerung der Genehmigung von Ethoprophos als Wirkstoff gestellt wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Überschreitung von Befugnissen
|
2. |
Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des EU-Rechts
|
3. |
Verstoß gegen Art. 63 der Verordnung 1107/2009 (1)
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/41 |
Klage, eingereicht am 7. Dezember 2018 — Intercontinental Exchange Holdings/EUIPO (BRENT)
(Rechtssache T-725/18)
(2019/C 65/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Intercontinental Exchange Holdings, Inc. (Atlanta, Georgia, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: R. Hoy, Solicitor, und J. Bowhill, QC)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke BRENT — Anmeldung Nr. 16 710 014.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. September 2018 in der Sache R 624/2018-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/42 |
Klage, eingereicht am 7. Dezember 2018 — Melin/Parlament
(Rechtssache T-726/18)
(2019/C 65/54)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Joëlle Melin (Aubagne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Rechtswidrigkeitseinrede für zulässig zu erklären und die Rechtswidrigkeit der Art. 33 und 68 der DBAS [Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut] festzustellen, daher |
— |
festzustellen, dass es für den Beschluss des Generalsekretärs vom 4. Oktober 2018 keine Rechtsgrundlage gibt; |
in der Hauptsache:
— |
den aufgrund Art. 68 des Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008„mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ in geänderter Fassung ergangenen und mit Schreiben Nr. D316037 vom 10. Oktober 2018 zugestellten Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2018 für nichtig zu erklären, mit dem eine Forderung gegen die Klägerin in Höhe von 130 339,35 Euro wegen rechtsgrundlos gezahlter Beträge für parlamentarische Assistenz festgestellt und ihre Rückforderung begründet wird, |
— |
die Belastungsanzeige Nr. 2018-1597 für nichtig zu erklären, mit der der Klägerin mitgeteilt wurde, dass eine Forderung gemäß dem Beschluss des Generalsekretärs vom 4. Oktober 2018, „Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Beträge im Rahmen der parlamentarischen Assistenz, Anwendung von Art. 68 der DBAS und der Art. 78, 79 und 80 der Haushaltsordnung“ gegen sie festgestellt worden sei; |
— |
dem Europäischen Parlament die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.
1. |
Es wird eine Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht, da die mit Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 erlassenen Art. 33 und 68 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut u. a. aufgrund ihrer fehlenden Klarheit und Bestimmtheit gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstießen. |
2. |
Es liege ein Verfahrensverstoß vor, da sich dem angefochtenen Beschluss nicht genau entnehmen lasse, aus welchen Gründen die als Nachweise der geleisteten Arbeit vorgelegten Unterlagen für nicht zulässig erachtet worden seien. Daher sei der Beschluss unter Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in dem das Recht auf eine gute Verwaltung niedergelegt sei, nicht begründet. |
3. |
Da die Klägerin vom Generalsekretär nicht mündlich, sondern lediglich mittels eines schriftlichen Verfahrens angehört worden sei, liege eine Verletzung ihrer Rechte vor. |
18.2.2019 |
DE |
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C 65/43 |
Klage, eingereicht am 14. Dezember 2018 — Runnebaum Invest/EUIPO — Berg Toys Beheer (Bergsteiger)
(Rechtssache T-736/18)
(2019/C 65/55)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Runnebaum Invest GmbH (Diepholz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Prinz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Berg Toys Beheer BV (Ede, Niederlande)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „Bergsteiger“ — Anmeldung Nr. 15 145 791.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Oktober 2018 in der Sache R 572/2018-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
18.2.2019 |
DE |
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C 65/43 |
Klage, eingereicht am 11. Dezember 2018 — Dragnea/Kommission
(Rechtssache T-738/18)
(2019/C 65/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Liviu Dragnea (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: B. O’Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Gubel)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 an seinen rechtlichen Vertreter gesandten Beschluss der Kommission (OCM(2018)20575) für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt sich auf drei Klagegründe.
1. |
Die Kommission habe gegen Art. 9 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 9 Abs. 4 der OLAF-Verordnung (1) verstoßen und die Rechte des Klägers auf Verteidigung in den Untersuchungen, einschließlich des Rechts, gehört zu werden, und der Einhaltung der Unschuldsvermutung, verletzt. |
2. |
Die Kommission habe im Zusammenhang mit den Untersuchungen sowie mit der Weigerung, eine Untersuchung über die Durchführung der Untersuchung des OLAF einzuleiten, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen. |
3. |
Die Kommission habe gegen das Recht auf Zugang zu Dokumenten betreffend die Untersuchung des OLAF verstoßen. |
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates.
18.2.2019 |
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C 65/44 |
Klage, eingereicht am 18. Dezember 2018 — Japan Tobacco/EUIPO — I.J. Tobacco Industry (I.J. TOBACCO INDUSTRY)
(Rechtssache T-743/18)
(2019/C 65/57)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Japan Tobacco, Inc. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Gracia Albero)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: I.J. Tobacco Industry FZE (Ras Al Khaimah, Vereinigte Arabische Emirate)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke in Schwarz und Weiß I.J. TOBACCO INDUSTRY — Anmeldung Nr. 16 003 551
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Oktober 2018 in der Sache R 979/2018-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten dieses Verfahrens einschließlich der Kosten der Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und der Vierten Beschwerdekammer aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
18.2.2019 |
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C 65/45 |
Klage, eingereicht am 20. Dezember 2018 — Oakley/EUIPO — Xuebo Ye (Darstellung einer unterbrochenen Ellipse)
(Rechtssache T-744/18)
(2019/C 65/58)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Oakley, Inc. (Foothill Ranch, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Ochoa Santamaría und I. Aparicio Martínez)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Xuebo Ye (Wenzhou, China)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke (Darstellung einer unterbrochenen Ellipse) — Anmeldung Nr. 13 088 191.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Oktober 2018 in der Sache R 692/2018-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klageschrift mit allen ihren Dokumenten zum Verfahren zuzulassen; |
— |
die angebotenen Beweise für zulässig zu erklären; |
— |
der Klage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben und für wirkungslos zu erklären; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 72 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
18.2.2019 |
DE |
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C 65/45 |
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2018 — Daimler/EUIPO (ROAD EFFICIENCY)
(Rechtssache T-749/18)
(2019/C 65/59)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Daimler AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kohl)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke ROAD EFFICIENCY — Anmeldung Nr. 15 814 536
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Oktober 2018 in der Sache R 2701/2017-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b. und c. der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
18.2.2019 |
DE |
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C 65/46 |
Klage, eingereicht am 26. Dezember 2018 — C&A/EUIPO (#BESTDEAL)
(Rechtssache T-753/18)
(2019/C 65/60)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: C&A AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke #BESTDEAL in weißer Farbe — Anmeldung Nr. 17 681 826
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Oktober 2018 in der Sache R 1234/2018-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klagegründe für begründet zu erklären und die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO für den Fall der Einlassung auf dieses Verfahren die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung. |
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/47 |
Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2018 — Darmanin/EASO
(Rechtssache T-116/18) (1)
(2019/C 65/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
18.2.2019 |
DE |
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C 65/47 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — Lidl Stiftung/EUIPO — Shimano Europe (PRO)
(Rechtssache T-122/18) (1)
(2019/C 65/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
18.2.2019 |
DE |
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C 65/47 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — BGC Partners/EUIPO — Bankgirocentralen BGC (BGC PARTNERS)
(Rechtssache T-520/18) (1)
(2019/C 65/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/47 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — BGC Partners/EUIPO — Bankgirocentralen BGC (BGC BROKERAGE)
(Rechtssache T-521/18) (1)
(2019/C 65/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
18.2.2019 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/48 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — BGC Partners/EUIPO — Bankgirocentralen BGC (AUREL BGC)
(Rechtssache T-522/18) (1)
(2019/C 65/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
18.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/48 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — BGC Partners/EUIPO — Bankgirocentralen BGC (BGCPRO)
(Rechtssache T-523/18) (1)
(2019/C 65/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.