ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 301

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
27. August 2018


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2018/C 301/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2018/C 301/02

Rechtssache C-390/16: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Törvényszék — Ungarn) — Verfahren gegen Dániel Bertold Lada (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2008/675/JI — Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung in einem neuen Strafverfahren — Besonderes Verfahren zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen strafrechtlichen Verurteilung — Überprüfung und rechtliche Neubewertung der früheren Entscheidung — Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung — Art. 82 Abs. 1 AEUV)

2

2018/C 301/03

Rechtssache C-544/16: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Marcandi Ltd, handelnd unter der Firma Madbid/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 2 Nr. 1 Buchst. c — Ausgabe von Guthabenpunkten, die zur Abgabe von Geboten bei Online-Auktionen verwendet werden können — Dienstleistung gegen Entgelt — Zwischenschritt — Art.73 — Besteuerungsgrundlage)

3

2018/C 301/04

Rechtssache C-626/16: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Juli 2018 — Europäische Kommission/Slowakische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Abfalldeponien — Richtlinie 1999/31/EG — Vorhandene Deponien — Art. 14 — Endgültige Entscheidung über die Fortsetzung oder Nichtfortsetzung des Betriebs — Art. 13 — Stilllegungsverfahren — Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird — Nichtdurchführung — Art. 260 Abs. 2 AEUV — Finanzielle Sanktionen — Zwangsgeld und Pauschalbetrag)

4

2018/C 301/05

Rechtssache C-27/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos apeliacinis teismas — Litauen) — AB flyLAL-Lithuanian Airlines in Liquidation/Starptautiskā lidosta RīgaVAS, Air Baltic Corporation AS (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Besondere Zuständigkeiten — Art. 5 Nr. 3 — Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist — Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist — Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs und Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens — Klage auf Ersatz des angeblich durch in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursachten Schadens — Art. 5 Nr. 5 — Betrieb einer Zweigniederlassung — Begriff)

4

2018/C 301/06

Rechtssache C-28/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — NN A/S/Skatteministeriet (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 49 AEUV — Körperschaftsteuer — Nationale steuerliche Regelung, die die Übertragung der von einer im nationalen Hoheitsgebiet gelegenen Betriebsstätte einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft erlittenen Verluste auf eine zum selben Konzern gehörende gebietsansässige Gesellschaft davon abhängig macht, dass es unmöglich ist, die Verluste für die Zwecke einer ausländischen Steuer zu verwenden)

5

2018/C 301/07

Rechtssache C-43/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Juli 2018 — Liam Jenkinson/Europäischer Auswärtiger Dienst, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Eulex Kosovo (Rechtsmittel — Schiedsklausel — Bedienstete internationaler Missionen der Europäischen Union — Zuständigkeit für Streitigkeiten über Arbeitsverträge — Aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge — Schiedsklauseln, nach denen im letzten Vertrag die Unionsgerichte und in den früheren Verträgen die Gerichte in Brüssel [Belgien] für zuständig erklärt werden — Entscheidung, den letzten Vertrag nicht zu verlängern — Antrag auf Umqualifizierung sämtlicher Vertragsverhältnisse in einen unbefristeten Vertrag — Schadensersatzansprüche wegen missbräuchlicher Kündigung — Berücksichtigung der dem letzten Vertrag vorangegangenen Vertragsverhältnisse — Zuständigkeit des Gerichts der Europäischen Union)

6

2018/C 301/08

Rechtssache C-213/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam — Niederlande) — X/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EU] Nr. 604/2013 — Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist — Art. 17, 18, 23 und 24 — Vorhergehendes, in einem anderen Mitgliedstaat laufendes Verfahren des internationaler Schutzes — Neuer Antrag in einem anderen Mitgliedstaat — Fehlen eines fristgerechten Wiederaufnahmegesuchs — Übergabe der betreffenden Person zur Strafverfolgung)

7

2018/C 301/09

Rechtssache C-217/17 P: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. Juli 2018 — Mast-Jägermeister SE/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Anmeldung von Geschmacksmustern in der Form von Bechern — Verordnung [EG] Nr. 6/2002 — Art. 36 Abs. 1 Buchst. c — Grafische Wiedergabe — Art. 45 und 46 — Zuerkennung eines Anmeldetags — Voraussetzungen — Verordnung [EG] Nr. 2245/2002 — Art. 4 Abs. 1 Buchst. e und Art. 10 Abs. 1 und 2)

8

2018/C 301/10

Rechtssache C-320/17: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 5. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Marle Participations SARL/Ministre de l’Économie et des Finances (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 2, 9 und 168 — Wirtschaftliche Tätigkeit — Unmittelbare oder mittelbare Eingriffe einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften — Vermietung eines Gebäudes durch eine Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft — Vorsteuerabzug — Von einer Holdinggesellschaft entrichtete Mehrwertsteuer auf Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen)

8

2018/C 301/11

Rechtssache C-339/17: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln — Deutschland) — Verein für lauteren Wettbewerb e. V./Princesport GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung — Bezeichnungen von Textilfasern und damit zusammenhängende Anforderungen an die Etikettierung und Kennzeichnung — Verordnung [EU] Nr. 1007/2011 — Art. 7 und 9 — Reine Textilerzeugnisse — Multifaser-Textilerzeugnisse — Art und Weise der Etikettierung und Kennzeichnung)

9

2018/C 301/12

Rechtssache C-532/17: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Wolfgang Wirth u. a./Thomson Airways Ltd. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verkehr — Verordnung [EG] Nr. 261/2004 — Art. 2 Buchst. b — Anwendungsbereich — Begriff ausführendes Luftfahrtunternehmen — Vertrag über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung [wet lease])

10

2018/C 301/13

Rechtssache C-325/17 P: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. Juni 2018 — Windrush Aka LLP/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Jerry Dammers (Rechtsmittel — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Unionsmarke — Verfallsverfahren — Wortmarke The Specials — Ernsthafte Benutzung — Zustimmung des Markeninhabers)

11

2018/C 301/14

Rechtssache C-24/18: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 31. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Budapesti II. és III. Kerületi Bíróság — Ungarn) — István Bán/KP 2000 kft., Edit Kovács (Vorlage zur Vorabentscheidung — Grundfreiheiten — Art. 49 und 63 AEUV — Rein interner Sachverhalt — Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits — Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Offensichtliche Unzulässigkeit)

11

2018/C 301/15

Rechtssache C-130/18: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 27. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf — Deutschland) — flightright GmbH/Eurowings GmbH (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Luftverkehr — Verordnung [EG] Nr. 261/2004 — Art. 5 Abs. 1 Buchst. c — Anspruch auf Ausgleichsleistungen bei Annullierung eines Fluges — Anderweitige Beförderung, die es einem Fluggast nicht ermöglicht, sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des annullierten Fluges zu erreichen — Verspätung zwischen zwei und drei Stunden)

12

2018/C 301/16

Rechtssache C-40/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Januar 2018 von der Acquafarm S.L. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. November 2017 in der Rechtssache T-458/16, Acquafarm/Kommission

12

2018/C 301/17

Rechtssache C-170/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. März 2018 von CJ gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2017 in der Rechtssache T-692/16, CJ/Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

13

2018/C 301/18

Rechtssache C-297/18: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 2. Mai 2018 — Humbert Jörg Köfler u. a.

14

2018/C 301/19

Rechtssache C-378/18: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 8. Juni 2018 — Landwirtschaftskammer Niedersachsen gegen Reinhard Westphal

14

2018/C 301/20

Rechtssache C-390/18: Vorabentscheidungsersuchen des Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris (Frankreich), eingereicht am 13. Juni 2018 — Strafverfahren gegen YA und AIRBNB Ireland UC — andere Beteiligte: Hotelière Turenne SAS, Pour un hébergement et un tourisme professionnel (AHTOP), Valhotel

15

2018/C 301/21

Rechtssache C-394/18: Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’Appello di Napoli (Italien), eingereicht am 14. Juni 2018 — I.G.I. Srl/Maria Grazia Cicenia u. a.

15

2018/C 301/22

Rechtssache C-395/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 14. Juni 2018 — Tim SpA — Direzione e coordinamento Vivendi SA/Consip SpA, Ministero dell’Economia e delle Finanze

16

2018/C 301/23

Rechtssache C-400/18: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien), eingereicht am 18. Juni 2018 — Infohos/Belgische Staat

17

2018/C 301/24

Rechtssache C-402/18: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 15. Juni 2018 — Tedeschi in eigenem Namen sowie als federführendes Unternehmen des Rti, Consorzio Stabile Istant Service in eigenem Namen sowie als Auftraggeber des Rti/C.M. Service Srl, Università degli Studi di Roma La Sapienza

17

2018/C 301/25

Rechtssache C-405/18: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 19. Juni 2018 — AURES Holdings, a.s./Odvolací finanční ředitelství

18

2018/C 301/26

Rechtssache C-410/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif (Luxemburg), eingereicht am 22. Juni 2018 — Nicolas Aubriet/Ministre de l'Enseignement supérieur et de la Recherche

19

2018/C 301/27

Rechtssache C-416/18 P: Rechtsmittel des Herrn Mykola Yanovych Azarov gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 26. April 2018 in der Rechtssache T-190/16, Mykola Yanovych Azarov gegen Rat der Europäischen Union, eingelegt am 26. Juni 2018

19

2018/C 301/28

Rechtssache C-421/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur (Belgien), eingereicht am 27. Juni 2018 — Ordre des avocats du barreau de Dinant/JN

20

2018/C 301/29

Rechtssache C-456/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Juli 2018 von Ungarn gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 25. April 2018 in den verbundenen Rechtssachen T-554/15 und T-555/15, Ungarn/Europäische Kommission

21

 

Gericht

2018/C 301/30

Rechtssache T-643/13: Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — Rogesa/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Antrag auf Zugang zu den Informationen über die Ermittlung der 10 % effizientesten Anlagen der Stahlindustrie — Verweigerung des Zugangs — Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten — Überwiegendes öffentliches Interesse — Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 — Begriff der Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen — Einhaltung der Fristen)

23

2018/C 301/31

Rechtssache T-185/15: Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — Buonotourist/Kommission (Staatliche Beihilfen — Unternehmen, das ein Netz von Busverbindungen in der Regione Campania betreibt — Vorteil — Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — Infolge einer letztinstanzlichen Entscheidung eines Gerichts gezahlte tarifliche Ausgleichsleistung für Gemeinwohlverpflichtungen — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird — Bestehende Beihilfen und neue Beihilfen — Verordnung [EWG] Nr. 1191/69 — Voraussetzungen einer Ausnahme von der Anmeldepflicht — Art. 4 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 6 der Verordnung [EG] Nr. 659/99 — Jeweilige Zuständigkeiten der Kommission und der nationalen Gerichte auf dem Gebiet der Kontrolle staatlicher Beihilfen — Rechtskraft einer Entscheidung eines übergeordneten nationalen Gerichts — Zeitliche Anwendung der materiellen Rechtsvorschriften — Vertrauensschutz — Rechtssicherheit)

24

2018/C 301/32

Rechtssache T-186/15: Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — CSTP Azienda della Mobilità/Kommission (Staatliche Beihilfen — Unternehmen, das ein Netz von Busverbindungen in der Regione Campania betreibt — Vorteil — Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — Infolge einer letztinstanzlichen Entscheidung eines Gerichts gezahlte tarifliche Ausgleichsleistung für Gemeinwohlverpflichtungen — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird — Bestehende Beihilfen und neue Beihilfen — Verordnung [EWG] Nr. 1191/69 — Voraussetzungen einer Ausnahme von der Anmeldepflicht — Art. 4 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 6 der Verordnung [EG] Nr. 659/99 — Jeweilige Zuständigkeiten der Kommission und der nationalen Gerichte auf dem Gebiet der Kontrolle staatlicher Beihilfen — Rechtskraft einer Entscheidung eines übergeordneten nationalen Gerichts — Zeitliche Anwendung der materiellen Rechtsvorschriften — Vertrauensschutz — Rechtssicherheit)

25

2018/C 301/33

Rechtssache T-240/16: Urteil des Gerichts vom — 11. Juli 2018 — Klyuyev/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine — Einfrieren von Geldern — Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden — Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste — Rechtsgrundlage — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Verteidigungsrechte — Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Eigentumsrecht — Recht auf Schutz des guten Rufs — Einrede der Rechtswidrigkeit)

26

2018/C 301/34

Rechtssache T-644/16: Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — ClientEarth/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente der Kommission zur Vereinbarkeit des Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten und der Investitionsgerichtsbarkeit in den Handelsabkommen der Union mit dem Unionsrecht — Teilweise verweigerter Zugang — Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen — Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung — Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses — Überwiegendes öffentliches Interesse)

27

2018/C 301/35

Rechtssache T-707/16: Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — Enoitalia/EUIPO — La Rural Viñedos y Bodegas (ANTONIO RUBINI) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionswortmarke ANTONIO RUBINI — Ältere Unionsbildmarke RUTINI — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

27

2018/C 301/36

Rechtssache T-13/17: Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — Europa Terra Nostra/Parlament (Institutionelles Recht — Europäisches Parlament — Beschluss, mit dem einer politischen Stiftung eine Finanzhilfe gewährt wird — Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der gewährten Finanzhilfe — Obliegenheit, eine Bankbürgschaft für die Vorfinanzierung zu stellen — Haushaltsordnung — Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung — Verordnung [EG] Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung — Verhältnismäßigkeit — Ermessensmissbrauch)

28

2018/C 301/37

Rechtssache T-16/17: Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — APF/Parlament (Institutionelles Recht — Europäisches Parlament — Beschluss, mit dem einer politischen Partei eine Finanzhilfe gewährt wird — Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der gewährten Finanzhilfe — Obliegenheit, eine Bankbürgschaft für die Vorfinanzierung zu stellen — Haushaltsordnung — Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung — Verordnung [EG] Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung — Verhältnismäßigkeit — Ermessensmissbrauch)

29

2018/C 301/38

Rechtssache T-54/17: Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — CLF/Parlament (Institutionelles Recht — Europäisches Parlament — Beschluss, mit dem einer politischen Partei eine Finanzhilfe gewährt wird — Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der gewährten Finanzhilfe — Obliegenheit, eine Bankbürgschaft für die Vorfinanzierung zu stellen — Haushaltsordnung — Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung — Verordnung [EG] Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung — Verhältnismäßigkeit — Gleichbehandlung)

29

2018/C 301/39

Rechtssache T-57/17: Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — Pegasus/Parlament (Institutionelles Recht — Europäisches Parlament — Beschluss, mit dem einer politischen Stiftung eine Finanzhilfe gewährt wird — Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der gewährten Finanzhilfe — Obliegenheit, eine Bankbürgschaft für die Vorfinanzierung zu stellen — Haushaltsordnung — Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung — Verordnung [EG] Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung — Verhältnismäßigkeit — Gleichbehandlung)

30

2018/C 301/40

Rechtssache T-694/17: Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — Link Entertainment /EUIPO — García-Sanjuan Machado (SAVORY DELICIOUS ARTISTS & EVENTS) (Unionsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Unionsbildmarke SAVORY DELICIOUS ARTISTS & EVENTS — Ältere Unionswortmarke AVORY — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Ähnlichkeit der Dienstleistungen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001])

31

2018/C 301/41

Rechtssache T-147/15: Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2018 — Tschechische Republik/Kommission (Nichtigkeitsklage — Eigenmittel der Europäischen Union — Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten — Antrag auf Befreiung von der Bereitstellung der Eigenmittel — Schreiben der Kommission — Nicht anfechtbare Handlung — Unzulässigkeit)

31

2018/C 301/42

Rechtssache T-478/15: Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2018 — Rumänien/Kommission (Nichtigkeitsklage — Eigenmittel der Europäischen Union — Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten — Verpflichtung, der Kommission einen dem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Betrag zu zahlen — Schreiben der Kommission — Nicht anfechtbare Handlung — Unzulässigkeit)

32

2018/C 301/43

Rechtssache T-452/17: Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2018 — TL/EDSB (Nichtigkeitsklage — Schutz personenbezogener Daten — Veröffentlichung der Rechtsprechung des Gerichts — Antrag auf Anonymisierung und auf Löschung eines Urteils des Gerichts im Internet — Nicht anfechtbare Handlung — Bestätigende Maßnahme — Keine wesentlichen neuen Tatsachen — Offensichtliche Unzulässigkeit)

33

2018/C 301/44

Rechtssache T-476/17 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juni 2018 — Arysta LifeScience Netherlands/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Pflanzenschutzmittel — Wirkstoff Diflubenzuron — Bedingungen für die Genehmigung des Inverkehrbringens — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit — Interessenabwägung)

34

2018/C 301/45

Rechtssache T-577/17: Beschluss des Gerichts vom 2. Juli 2018 — thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission (Nichtigkeitsklage — Zollunion — Bewilligung der aktiven Veredelung — Gefahr der Beeinträchtigung der wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union — Art. 211 Abs. 6 der Verordnung [EU] Nr. 952/2013 — Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen — Tragweite der Schlussfolgerungen der Kommission — Nicht anfechtbare Handlung — Unzulässigkeit)

34

2018/C 301/46

Rechtssache T-719/17 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juni 2018 — FMC / Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Pflanzenschutzmittel — Durchführungsverordnung [EU] 2017/1496 — Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl) — Antrag auf Aussetzung der Vollziehung — Fehlende Dringlichkeit — Interessenabwägung)

35

2018/C 301/47

Rechtssache T-757/17: Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2018 — Kerstens/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Disziplinarverfahren — Durchführung eines Rechtsmittelurteils des Gerichts — Rücknahme der Entscheidung, mit der ein Verweis verhängt wurde — Wiederaufnahme der Disziplinarverfahren, die der aufgehobenen Strafe zugrunde liegen — Anfechtungsklage — Nicht beschwerende Maßnahme — Schadensersatzklage — Nichteinhaltung des Vorverfahrens — Offensichtliche Unzulässigkeit)

36

2018/C 301/48

Rechtssache T-784/17 RII: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Juni 2018 — Strabag Belgium/Parlament (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Bauaufträge — Beschluss zur Anordnung der Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses des Europäischen Parlaments, mit dem das Angebot der Antragstellerin abgelehnt und der Auftrag hinsichtlich eines Rahmenvertrags über Generalunternehmerleistungen für die Gebäude des Parlaments in Brüssel an fünf Bieter vergeben wurde — Antrag auf Abänderung — Art. 159 der Verfahrensordnung — Unzulässigkeit)

36

2018/C 301/49

Rechtssache T-29/18: Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 2018 — Planet/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente zum Vertrag Technical Assistance to Ecowas for the implementation of the 10th EDF Transport Facilitation Project II [TFP II] — Implizite Verweigerung des Zugangs — Nach Klageerhebung erlassener ausdrücklicher Beschluss — Rücknahme der angefochtenen Handlung — Wegfall des Streitgegenstands — Erledigung)

37

2018/C 301/50

Rechtssache T-104/18 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. Juli 2018 — Fundación Tecnalia Research & Innovation/REA (Vorläufiger Rechtsschutz — Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] geschlossene Finanzhilfevereinbarung — Rückforderung der gezahlten Beträge — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

38

2018/C 301/51

Rechtssache T-244/18 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. Juli 2018 — Synergy Hellas/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2002-2006] — Rückforderung der gezahlten Beträge — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

38

2018/C 301/52

Rechtssache T-299/18 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Juni 2018 — Strabag Belgium/Parlament (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Bauaufträge — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Wartezeit — Ungewöhnlich niedriges Angebot — Fumus boni iuris — Fehlende Dringlichkeit)

39

2018/C 301/53

Rechtssache T-352/18: Klage, eingereicht am 5. Juni 2018 — Germann Avocats und XJ (*1) /Kommission

39

2018/C 301/54

Rechtssache T-397/18: Klage, eingereicht am 29. Juni 2018 — Hugo’s Hotel/EUIPO — H’ugo’s (Hugo’s Burger Bar)

40

2018/C 301/55

Rechtssache T-400/18: Klage, eingereicht am 2. Juli 2018 — Landesbank Baden-Württemberg/SRB

41

2018/C 301/56

Rechtssache T-403/18: Klage, eingereicht am 2. Juli 2018 — Pharmadom/EUIPO — Objectif Pharma (WS wellpharma shop)

42

2018/C 301/57

Rechtssache T-414/18: Klage, eingereicht am 5. Juli 2018 — Hypo Vorarlberg Bank/SRB

42

2018/C 301/58

Rechtssache T-424/18: Klage, eingereicht am 11. Juli 2018 — Puma/EUIPO — Carrefour (Darstellung gekreuzter Striche)

43

2018/C 301/59

Rechtssache T-427/18: Klage, eingereicht am 10. Juli 2018 — Geske/EUIPO (SATISFYERMEN)

44

2018/C 301/60

Rechtssache T-434/18: Klage, eingereicht am 13. Juli 2018 — Vans/EUIPO (ULTRARANGE)

45

2018/C 301/61

Rechtssache T-447/18: Klage, eingereicht am 18. Juli 2018 — TUIfly/Kommission

45

2018/C 301/62

Rechtssache T-742/17: Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2018 — Kim u. a./Rat

47


 


DE

 

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IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

27.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2018/C 301/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 294 vom 20.8.2018

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 285 vom 13.8.2018

ABl. C 276 vom 6.8.2018

ABl. C 268 vom 30.7.2018

ABl. C 259 vom 23.7.2018

ABl. C 249 vom 16.7.2018

ABl. C 240 vom 9.7.2018

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

27.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Törvényszék — Ungarn) — Verfahren gegen Dániel Bertold Lada

(Rechtssache C-390/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/675/JI - Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung in einem neuen Strafverfahren - Besonderes Verfahren zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen strafrechtlichen Verurteilung - Überprüfung und rechtliche Neubewertung der früheren Entscheidung - Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung - Art. 82 Abs. 1 AEUV))

(2018/C 301/02)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szombathelyi Törvényszék

Partei des Ausgangsverfahrens

Dániel Bertold Lada

Tenor

Der Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren ist im Licht von Art. 82 AEUV dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, wenn in einem Mitgliedstaat in einem neuen Strafverfahren gegen eine Person die Berücksichtigung ihrer früheren rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats wegen einer anderen Tat von einem besonderen vorherigen Anerkennungsverfahren durch die Gerichte des erstgenannten Mitgliedstaats wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden abhängig gemacht wird.


(1)  ABl. C 350 vom 26.9.2016.


27.8.2018   

DE

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C 301/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Marcandi Ltd, handelnd unter der Firma Madbid/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

(Rechtssache C-544/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Nr. 1 Buchst. c - Ausgabe von „Guthabenpunkten“, die zur Abgabe von Geboten bei Online-Auktionen verwendet werden können - Dienstleistung gegen Entgelt - Zwischenschritt - Art.73 - Besteuerungsgrundlage))

(2018/C 301/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Tax Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Marcandi Ltd, handelnd unter der Firma Madbid

Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Ausgabe von „Guthabenpunkten“ wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es den Kunden eines Wirtschaftsteilnehmers ermöglichen, in den von ihm veranstalteten Auktionen Gebote abzugeben, eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt, deren Gegenleistung der für die „Guthabenpunkte“ gezahlte Betrag ist.

2.

Art. 73 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Wert der für die Abgabe von Geboten eingelösten „Guthabenpunkte“ nicht in der Gegenleistung enthalten ist, die der Steuerpflichtige als Entgelt für die Lieferungen von Gegenständen erhält, die er für die Nutzer, die bei einer von ihm veranstalteten Auktion den Zuschlag erhalten haben oder die ihren Kauf mittels der „Buy-Now“- oder der „Earned-Discount“-Funktion getätigt haben, bewirkt.

3.

Stellen die Gerichte eines Mitgliedstaats bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts fest, dass ein und derselbe Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat mehrwertsteuerrechtlich anders behandelt wird, sind sie in Abhängigkeit davon, ob ihre Entscheidungen selbst noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können oder nicht, berechtigt oder gar verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zu ersuchen.


(1)  ABl. C 14 vom 16.1.2017.


27.8.2018   

DE

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C 301/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Juli 2018 — Europäische Kommission/Slowakische Republik

(Rechtssache C-626/16) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31/EG - Vorhandene Deponien - Art. 14 - Endgültige Entscheidung über die Fortsetzung oder Nichtfortsetzung des Betriebs - Art. 13 - Stilllegungsverfahren - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld und Pauschalbetrag))

(2018/C 301/04)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Sanfrutos Cano und A. Tokár)

Beklagte: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)

Tenor

1.

Die Slowakische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Slowakei (C-331/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:271), durchzuführen.

2.

Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird die Slowakische Republik verurteilt, an die Europäische Kommission für jeden Tag, um den sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 25. April 2013, Kommission/Slowakei (C-331/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:271), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 25. April 2013, Kommission/Slowakei (C-331/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:271), ein Zwangsgeld in Höhe von 5 000 Euro zu zahlen.

3.

Die Slowakische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 1 000 000 Euro zu zahlen.

4.

Die Slowakische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 78 vom 13.3.2017.


27.8.2018   

DE

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C 301/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos apeliacinis teismas — Litauen) — AB „flyLAL-Lithuanian Airlines“ in Liquidation/„Starptautiskā lidosta ‚Rīga‘“VAS, „Air Baltic Corporation“ AS

(Rechtssache C-27/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 3 - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs und Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens - Klage auf Ersatz des angeblich durch in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursachten Schadens - Art. 5 Nr. 5 - Betrieb einer Zweigniederlassung - Begriff))

(2018/C 301/05)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos apeliacinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: AB „flyLAL-Lithuanian Airlines“ in Liquidation

Beklagte: Starptautiskā lidosta „Rīga‘“VAS, „Air Baltic Corporation“ AS

Beteiligte:„ŽIA Valda“ AB, „VA Reals“ AB, Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba

Tenor

1.

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz eines durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursachten Schadens der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insbesondere der Ort der Verwirklichung von entgangenen Einnahmen aus Absatzverlusten ist, d. h. der Ort des durch diese Verhaltensweisen beeinträchtigten Marktes, auf dem der Geschädigte diese Verluste erlitten zu haben behauptet.

2.

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz eines durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursachten Schadens die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ so verstanden werden kann, dass damit entweder der Ort des Abschlusses einer gegen Art. 101 AEUV verstoßenden wettbewerbswidrigen Vereinbarung gemeint ist oder der Ort, an dem die Kampfpreise angeboten und angewendet wurden, wenn diese Praxis einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV darstellte.

3.

Art. 5 Nr. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass die Wendung „Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung“ eine Klage umfasst, die auf den Ersatz eines angeblich durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in Form der Anwendung von Kampfpreisen verursachten Schadens abzielt, wenn eine Zweigniederlassung des Unternehmens, das die marktbeherrschende Stellung innehat, sich tatsächlich und in bedeutsamer Weise an dieser missbräuchlichen Praxis beteiligt hat.


(1)  ABl. C 104 vom 3.4.2017.


27.8.2018   

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C 301/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — NN A/S/Skatteministeriet

(Rechtssache C-28/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer - Nationale steuerliche Regelung, die die Übertragung der von einer im nationalen Hoheitsgebiet gelegenen Betriebsstätte einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft erlittenen Verluste auf eine zum selben Konzern gehörende gebietsansässige Gesellschaft davon abhängig macht, dass es unmöglich ist, die Verluste für die Zwecke einer ausländischen Steuer zu verwenden))

(2018/C 301/06)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: NN A/S

Beklagter: Skatteministeriet

Tenor

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der die gebietsansässigen Gesellschaften eines Konzerns nur dann berechtigt sind, von ihrem konsolidierten Ergebnis die Verluste einer gebietsansässigen Betriebsstätte einer gebietsfremden Tochtergesellschaft dieses Konzerns in Abzug zu bringen, wenn es die in dem Mitgliedstaat, in dem diese Tochtergesellschaft ihren Sitz hat, anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht ermöglichen, diese Verluste von dem Ergebnis der Tochtergesellschaft in Abzug zu bringen, grundsätzlich nicht entgegensteht, sofern die Anwendung dieser Regelung in Verbindung mit der eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt, das in letzterem Mitgliedstaat den Abzug der Körperschaftsteuer ermöglicht, die von der Tochtergesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet diese Betriebstätte gelegen ist, geschuldet wird, und zwar in einer Höhe, die der für ihre Tätigkeiten gezahlten Körperschaftsteuer entspricht. Art. 49 AEUV ist gleichwohl dahin auszulegen, dass er einer solchen Regelung entgegensteht, wenn ihre Anwendung dazu führt, diesem Konzern jede Möglichkeit zu nehmen, diese Verluste von seinem konsolidierten Ergebnis tatsächlich in Abzug zu bringen, obwohl eine Anrechnung derselben Verluste auf das Ergebnis der Tochtergesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Sitz hat ist, unmöglich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 121 vom 18.4.2017.


27.8.2018   

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C 301/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Juli 2018 — Liam Jenkinson/Europäischer Auswärtiger Dienst, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Eulex Kosovo

(Rechtssache C-43/17 P) (1)

((Rechtsmittel - Schiedsklausel - Bedienstete internationaler Missionen der Europäischen Union - Zuständigkeit für Streitigkeiten über Arbeitsverträge - Aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge - Schiedsklauseln, nach denen im letzten Vertrag die Unionsgerichte und in den früheren Verträgen die Gerichte in Brüssel [Belgien] für zuständig erklärt werden - Entscheidung, den letzten Vertrag nicht zu verlängern - Antrag auf Umqualifizierung sämtlicher Vertragsverhältnisse in einen „unbefristeten Vertrag“ - Schadensersatzansprüche wegen missbräuchlicher Kündigung - Berücksichtigung der dem letzten Vertrag vorangegangenen Vertragsverhältnisse - Zuständigkeit des Gerichts der Europäischen Union))

(2018/C 301/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Liam Jenkinson (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. de Montigny und J.-N. Louis)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und M. Bishop), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Gattinara L. Radu Bouyon und S. Bartelt, dann G. Gattinara, A. Aresu und L. Radu Bouyon), Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt, R. Spac und E. Orgován), Eulex Kosovo (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin M. Vicente Hernandez, dann Rechtsanwältin E. Raoult)

Tenor

1.

Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 9. November 2016, Jenkinson/Rat u. a. (T-602/15, EU:T:2016:660), wird aufgehoben.

2.

Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 104 vom 3.4.2017.


27.8.2018   

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C 301/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam — Niederlande) — X/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

(Rechtssache C-213/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Art. 17, 18, 23 und 24 - Vorhergehendes, in einem anderen Mitgliedstaat laufendes Verfahren des internationaler Schutzes - Neuer Antrag in einem anderen Mitgliedstaat - Fehlen eines fristgerechten Wiederaufnahmegesuchs - Übergabe der betreffenden Person zur Strafverfolgung))

(2018/C 301/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X

Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

Tenor

1.

Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, bei dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, für dessen Prüfung zuständig ist, wenn er innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung festgelegten Fristen kein Wiederaufnahmegesuch gestellt hat, obwohl zum einen ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung zuvor gestellter Anträge auf internationalen Schutz zuständig war und zum anderen der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines dieser Anträge bei Ablauf der genannten Fristen bei einem Gericht des anderen Mitgliedstaats noch anhängig war.

2.

Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat dadurch, dass er ein Gesuch um Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen stellt, der sich ohne Aufenthaltstitel in seinem Hoheitsgebiet aufhält, nicht verpflichtet wird, die Prüfung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines zuvor gestellten Antrags auf internationalen Schutz auszusetzen und anschließend, falls der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch stattgibt, die Prüfung einzustellen.

3.

Art. 24 Abs. 5 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ein Mitgliedstaat, der ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 24 dieser Verordnung stellt, nach dem Ablauf der in Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Fristen im ersuchten Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, den Behörden des ersuchten Mitgliedstaats mitzuteilen, dass bei einem Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines zuvor gestellten Antrags auf internationalen Schutz anhängig ist.

4.

Art. 17 Abs. 1 und Art. 24 der Verordnung Nr. 604/2013 sind dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren zum Zeitpunkt der Überstellungsentscheidung bestehenden, in der eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, von einem ersten Mitgliedstaat in Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls an einen zweiten Mitgliedstaat übergeben wurde und sich im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats aufhält, ohne bei diesem einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, der zweite Mitgliedstaat den ersten Mitgliedstaat um Wiederaufnahme der betreffenden Person ersuchen kann und nicht beschließen muss, den von dieser gestellten Antrag zu prüfen.


(1)  ABl. C 239 vom 24.7.2017.


27.8.2018   

DE

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C 301/8


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. Juli 2018 — Mast-Jägermeister SE/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

(Rechtssache C-217/17 P) (1)

((Rechtsmittel - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Anmeldung von Geschmacksmustern in der Form von Bechern - Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Art. 36 Abs. 1 Buchst. c - Grafische Wiedergabe - Art. 45 und 46 - Zuerkennung eines Anmeldetags - Voraussetzungen - Verordnung [EG] Nr. 2245/2002 - Art. 4 Abs. 1 Buchst. e und Art. 10 Abs. 1 und 2))

(2018/C 301/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Mast-Jägermeister SE (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Drzymalla)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Mast-Jägermeister SE trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 300 vom 11.9.2017.


27.8.2018   

DE

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C 301/8


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 5. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Marle Participations SARL/Ministre de l’Économie et des Finances

(Rechtssache C-320/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 9 und 168 - Wirtschaftliche Tätigkeit - Unmittelbare oder mittelbare Eingriffe einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften - Vermietung eines Gebäudes durch eine Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft - Vorsteuerabzug - Von einer Holdinggesellschaft entrichtete Mehrwertsteuer auf Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen))

(2018/C 301/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Marle Participations SARL

Beklagter: Ministre de l’Économie et des Finances

Tenor

1.

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Vermietung eines Gebäudes durch eine Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft einen „Eingriff in die Verwaltung“ der Tochtergesellschaft darstellt, der als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie anzusehen ist und zum Abzug der Mehrwertsteuer auf die Ausgaben berechtigt, die der Gesellschaft aus Anlass des Erwerbs von Anteilen an dieser Tochtergesellschaft entstehen, vorausgesetzt, diese Dienstleistung ist nachhaltig, wird entgeltlich erbracht und wird besteuert, was bedeutet, dass die Vermietung nicht von der Steuer befreit ist und dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Kosten, die von einer Holdinggesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften getragen werden, an deren Verwaltung sie teilnimmt, indem sie ihnen ein Gebäude vermietet, so dass sie insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sind als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen, und die auf diese Kosten entrichtete Mehrwertsteuer muss grundsätzlich vollständig abgezogen werden können.

2.

Kosten, die von einer Holdinggesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften getragen werden, sind jedoch, wenn sie nur an der Verwaltung einiger von ihnen teilnimmt, hinsichtlich der übrigen dagegen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nur teilweise als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen, so dass von der auf diese Kosten entrichteten Mehrwertsteuer allein der Anteil abgezogen werden kann, der nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Aufteilungskriterien auf die der wirtschaftlichen Tätigkeit inhärenten Kosten entfällt. Bei der Ausübung dieser Befugnis müssen die Mitgliedstaaten Zweck und Systematik der Mehrwertsteuerrichtlinie berücksichtigen und hierfür eine Berechnungsweise vorsehen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit tatsächlich zuzurechnen ist; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.


(1)  ABl. C 269 vom 14.8.2017.


27.8.2018   

DE

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C 301/9


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln — Deutschland) — Verein für lauteren Wettbewerb e. V./Princesport GmbH

(Rechtssache C-339/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Bezeichnungen von Textilfasern und damit zusammenhängende Anforderungen an die Etikettierung und Kennzeichnung - Verordnung [EU] Nr. 1007/2011 - Art. 7 und 9 - Reine Textilerzeugnisse - Multifaser-Textilerzeugnisse - Art und Weise der Etikettierung und Kennzeichnung))

(2018/C 301/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Verein für lauteren Wettbewerb e. V.

Beklagte: Princesport GmbH

Tenor

1.

Art. 4 und Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung sind dahin auszulegen, dass sie eine allgemeine Verpflichtung begründen, sämtliche Textilerzeugnisse, auch Textilerzeugnisse im Sinne von Art. 7 dieser Verordnung, zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung zu etikettieren oder zu kennzeichnen.

2.

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 ist dahin auszulegen, dass er nicht zur Verwendung eines der drei in dieser Bestimmung genannten Zusätze „100 %“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung eines reinen Textilerzeugnisses verpflichtet. Werden diese Zusätze verwendet, kann dies in kombinierter Form geschehen.

3.

Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1007/2011 ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, auf dem Etikett oder der Kennzeichnung die Bezeichnung und den Gewichtsanteil aller in dem fraglichen Textilerzeugnis enthaltenen Fasern anzugeben, für ein reines Textilerzeugnis nicht gilt.


(1)  ABl. C 283 vom 28.8.2017.


27.8.2018   

DE

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C 301/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Wolfgang Wirth u. a./Thomson Airways Ltd.

(Rechtssache C-532/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. b - Anwendungsbereich - Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ - Vertrag über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung [„wet lease“]))

(2018/C 301/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Wolfgang Wirth, Theodor Mülder, Ruth Mülder, Gisela Wirth

Beklagte: Thomson Airways Ltd

Tenor

Der Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 und insbesondere ihres Art. 2 Buchst. b ist dahin auszulegen, dass er das Luftfahrtunternehmen, das — wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende — einem anderen Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines Vertrags über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung („wet lease“) das Flugzeug samt Besatzung vermietet, für die Flüge aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, nicht erfasst, auch wenn es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung über einen Platz auf einem Flug heißt, dass dieser Flug von dem erstgenannten Unternehmen ausgeführt wird.


(1)  ABl. C 402 vom 27.11.2017.


27.8.2018   

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C 301/11


Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 26. Juni 2018 — Windrush Aka LLP/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Jerry Dammers

(Rechtssache C-325/17 P) (1)

((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsmarke - Verfallsverfahren - Wortmarke The Specials - Ernsthafte Benutzung - Zustimmung des Markeninhabers))

(2018/C 301/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Windrush Aka LLP (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, QC, beauftragt von S. Britton und S. Tregear, Solicitors)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Botis und J. Crespo Carrillo), Jerry Dammers (Prozessbevollmächtigte: B. Brandreth, Barrister, beauftragt von C. Fehler, Solicitor)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.

Die Windrush Aka LLP trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017.


27.8.2018   

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C 301/11


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 31. Mai 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Budapesti II. és III. Kerületi Bíróság — Ungarn) — István Bán/KP 2000 kft., Edit Kovács

(Rechtssache C-24/18) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 49 und 63 AEUV - Rein interner Sachverhalt - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Offensichtliche Unzulässigkeit))

(2018/C 301/14)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Budapesti II. és III. Kerületi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: István Bán

Beklagte: KP 2000 kft., Edit Kovács

Tenor

Das vom Budapesti II. és III. Kerületi Bíróság (Stadtbezirksgericht für den II. und III. Budapester Bezirk, Ungarn) mit Entscheidung vom 12. Dezember 2017 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 221 vom 25.6.2018.


27.8.2018   

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C 301/12


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 27. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf — Deutschland) — flightright GmbH/Eurowings GmbH

(Rechtssache C-130/18) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c - Anspruch auf Ausgleichsleistungen bei Annullierung eines Fluges - Anderweitige Beförderung, die es einem Fluggast nicht ermöglicht, sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des annullierten Fluges zu erreichen - Verspätung zwischen zwei und drei Stunden))

(2018/C 301/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: flightright GmbH

Beklagte: Eurowings GmbH

Tenor

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der über die Annullierung seines Fluges weniger als sieben Tage vor dessen planmäßiger Abflugzeit unterrichtet wurde, Anspruch auf die in dieser Bestimmung genannten Ausgleichsleistungen hat, wenn die vom Luftfahrtunternehmen angebotene anderweitige Beförderung es ihm ermöglichte, sein Endziel mehr als zwei Stunden, aber weniger als drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des annullierten Fluges zu erreichen.


(1)  ABl. C 182 vom 28.5.2018.


27.8.2018   

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C 301/12


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Januar 2018 von der Acquafarm S.L. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. November 2017 in der Rechtssache T-458/16, Acquafarm/Kommission

(Rechtssache C-40/18 P)

(2018/C 301/16)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Acquafarm S.L. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Pérez Moreno)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Mit Beschluss vom 12. Juli 2018 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und entschieden, dass die Acquafarm S.L. ihre eigenen Kosten trägt.


27.8.2018   

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C 301/13


Rechtsmittel, eingelegt am 2. März 2018 von CJ gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2017 in der Rechtssache T-692/16, CJ/Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

(Rechtssache C-170/18 P)

(2018/C 301/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: CJ (Prozessbevollmächtigter: V. Kolias, dikigoros)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 in der Rechtssache T-692/16, CJ/ECDC (ECLI:EU:T:2017:894), in vollem Umfang aufzuheben;

demzufolge, falls das Rechtsmittel für begründet erklärt wird, die neuerliche Kündigungsentscheidung vom 2. Dezember 2015 aufzuheben und ihm die vor dem Gericht beanspruchten Bezüge und die geforderte finanzielle Entschädigung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zuzuerkennen;

dem ECDC sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht folgende Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Das Gericht habe das Vorbringen des Rechtsmittelführers falsch ausgelegt, die Beweise verfälscht und den Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt, als es entschieden habe, dass sich die Umstände zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der aufgehobenen Kündigungsentscheidung und dem des Erlasses der neuerlichen Kündigungsentscheidung nicht so maßgeblich geändert hätten, dass das ECDC daran gehindert gewesen wäre, die aufgehobene Kündigungsentscheidung erneut zu erlassen.

2.

Das Gericht habe das Vorbringen des Rechtsmittelführers falsch ausgelegt, keine hinreichende Begründung gegeben, den Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt und Art. 266 AEUV falsch ausgelegt, als es entschieden habe, dass die neuerliche Kündigungsentscheidung nicht unverhältnismäßig im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV sei.

3.

Das Gericht habe die Wirkung der Rechtskraft übermäßig weit ausgelegt.

4.

Das Gericht habe

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in den verbundenen Rechtssachen F-159/12 und F-161/12 falsch ausgelegt und seine Rechtskraft überdehnt,

Art. 22a Abs. 3 des Beamtenstatuts über den Schutz von internen Hinweisgebern falsch ausgelegt, indem es dieser Vorschrift keine praktische Wirksamkeit verliehen habe.

5.

Das Gericht habe die Regelung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union falsch ausgelegt — hilfsweise, den Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt –, als es entschieden habe, dass die angefochtene Entscheidung nicht in einer solchen Weise begründet worden sei, dass dem Rechtsmittelführer dadurch ein immaterieller Schaden entstanden wäre.


27.8.2018   

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C 301/14


Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Österreich) eingereicht am 2. Mai 2018 — Humbert Jörg Köfler u. a.

(Rechtssache C-297/18)

(2018/C 301/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Steiermark

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Humbert Jörg Köfler, Wolfgang Leitner, Joachim Schönbeck, Wolfgang Semper

Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Murtal

Mitbeteiligte Partei: Finanzpolizei

Vorlagefrage

Ist Artikel 49 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm, welche für Fahrlässigkeitsdelikte unbeschränkt hohe Geldbußen, insbesondere hohe Mindeststrafen und mehrjährige Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht, entgegensteht?


27.8.2018   

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C 301/14


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 8. Juni 2018 — Landwirtschaftskammer Niedersachsen gegen Reinhard Westphal

(Rechtssache C-378/18)

(2018/C 301/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Beklagter: Reinhard Westphal

Vorlagefragen

1.

Beginnt die Verjährung im Sinne von Art. 49 Abs. 6 VO (EG) Nr. 2419/2001 (1) mit der Zahlung der Beihilfe oder richtet sich der Beginn nach Art. 3 Abs. 1, hier: Unterabs. 2 Satz 1 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 (2)?

2.

Sind die Verjährungsregelungen des Art. 49 Abs. 6 VO (EG) Nr. 2419/2001 beziehungsweise des Art. 3 Abs. 1 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95?

3.

Kann Art. 52a VO (EG) Nr. 2419/2001 mit seiner Regelung über die rückwirkende Anwendung der Verjährungsregelung des Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001 analog auch auf Art. 49 Abs. 6 VO (EG) Nr. 2419/2001 angewandt werden?

Falls Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 Anwendung findet (Frage 1), bedürfen die weiteren Fragen keiner Beantwortung; findet er keine Anwendung, so erledigt sich Frage 3, wenn Frage 2 bejaht werden sollte.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen; ABl. 2001, L 327, S. 11.

(2)  Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; ABl. 1995, L 312, S. 1.


27.8.2018   

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C 301/15


Vorabentscheidungsersuchen des Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris (Frankreich), eingereicht am 13. Juni 2018 — Strafverfahren gegen YA und AIRBNB Ireland UC — andere Beteiligte: Hotelière Turenne SAS, Pour un hébergement et un tourisme professionnel (AHTOP), Valhotel

(Rechtssache C-390/18)

(2018/C 301/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

YA und AIRBNB Ireland UC

Andere Beteiligte: Hotelière Turenne SAS, Pour un hébergement et un tourisme professionnel (AHTOP), Valhotel

Vorlagefragen

1.

Fallen die von der AirBnb Ireland UC in Frankreich im Wege einer elektronischen Plattform, die von Irland aus betrieben wird, erbrachten Leistungen unter die in Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 (1) vorgesehene Freiheit des Dienstleistungsverkehrs?

2.

Können die restriktiven Vorschriften für die Ausübung des Berufs eines Immobilienmaklers in Frankreich, die das Gesetz Nr. 70-9 vom 2. Januar 1970 über Vermittler bei Immobiliengeschäften (Loi Hoguet) enthält, der AirBnb Ireland UC entgegengehalten werden?


(1)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178, S. 1).


27.8.2018   

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C 301/15


Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’Appello di Napoli (Italien), eingereicht am 14. Juni 2018 — I.G.I. Srl/Maria Grazia Cicenia u. a.

(Rechtssache C-394/18)

(2018/C 301/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte d’Appello di Napoli

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: I.G.I. Srl

Berufungsbeklagte: Maria Grazia Cicenia, Mario Di Pierro, Salvatore de Vito, Antonio Raffaele

Vorlagefragen

1.

Können Gläubiger der gespaltenen Gesellschaft, deren Forderungen vor der Spaltung entstanden sind und die von dem Rechtsbehelf des Widerspruchs nach Art. 2503 des Zivilgesetzbuchs (und damit von dem Schutzinstrument, das in Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie [82/891/EWG] (1) geschaffen worden ist) keinen Gebrauch gemacht haben, nach Vollzug der Spaltung die Anfechtungsklage nach Art. 2901 des Zivilgesetzbuchs erheben, damit die Spaltung ihnen gegenüber für unwirksam erklärt wird und sie infolgedessen bei der Vollstreckung gegenüber den Gläubigern der begünstigten Gesellschaft(en) bevorzugt werden und ihnen gegenüber deren Gesellschaftern der Vorrang eingeräumt wird?

2.

Bezieht sich der in Art. 19 der Richtlinie verwendete Begriff der Nichtigkeit nur auf Klagen, die sich auf die Gültigkeit des Spaltungsakts auswirken, oder auch auf solche, die sich zwar nicht auf seine Gültigkeit auswirken, aber dazu führen, dass er relativ unwirksam ist oder dem Kläger nicht entgegengehalten werden kann?


(1)  Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. 1982, L 378, S. 47).


27.8.2018   

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C 301/16


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 14. Juni 2018 — Tim SpA — Direzione e coordinamento Vivendi SA/Consip SpA, Ministero dell’Economia e delle Finanze

(Rechtssache C-395/18)

(2018/C 301/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tim SpA — Direzione e coordinamento Vivendi SA

Beklagte: Consip SpA, Ministero dell’Economia e delle Finanze

Vorlagefragen

1.

Stehen Art. 57 und Art. 71 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24/EU (1) einer nationalen Regelung wie der in Art. 80 Abs. 5 des Decreto legislativo (Gesetzesdekret) Nr. 50 von 2016 entgegen, die den Ausschluss des Bieters vorsieht, wenn während des Vergabeverfahrens festgestellt wird, dass in Bezug auf einen Unterauftragnehmer, der zu den drei in dem Angebot angegebenen Unterauftragnehmern gehört, ein Ausschlussgrund vorliegt, anstatt den Bieter zu verpflichten, den angegebenen Unterauftragnehmer zu ersetzen?

2.

Hilfsweise, steht, sofern der Gerichtshof der Auffassung ist, dass dem Mitgliedstaat die Möglichkeit eingeräumt ist, den Bieter auszuschließen, der in Art. 5 des EU-Vertrags verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf den im 101. „Erwägungsgrund“ der Richtlinie 2014/24/EG Bezug genommen wird und der vom Gerichtshof als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts bezeichnet wird, einer nationalen Regelung wie der in Art. 80 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 50 von 2016 entgegen, die vorsieht, dass, wenn während des Vergabeverfahrens ein Ausschlussgrund in Bezug auf einen bestimmten Unterauftragnehmer festgestellt wird, der Bieter in jedem Fall auszuschließen ist, auch wenn es andere Unterauftragnehmer gibt, die nicht ausgeschlossen sind und die Anforderungen für die Erbringung der zu vergebenden Leistungen erfüllen, oder wenn der Bieter erklärt, auf den Unterauftrag verzichten zu wollen, da er selbst die Anforderungen für die Erbringung der Leistung erfüllt?


(1)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).


27.8.2018   

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C 301/17


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien), eingereicht am 18. Juni 2018 — Infohos/Belgische Staat

(Rechtssache C-400/18)

(2018/C 301/23)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Infohos

Kassationsbeschwerdegegner: Belgische Staat

Vorlagefrage

Ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG (1) vom 17. Mai 1977, jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG (2) vom 28. November 2006, dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten gestattet, für die darin vorgesehene Steuerbefreiung eine Ausschließlichkeitsbedingung festzulegen, durch die ein selbständiger Zusammenschluss, der auch Dienstleistungen an Nicht-Mitglieder erbringt, für die gegenüber Mitgliedern erbrachten Dienstleistungen ebenfalls in vollem Umfang mehrwertsteuerpflichtig wird?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1).

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


27.8.2018   

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C 301/17


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 15. Juni 2018 — Tedeschi in eigenem Namen sowie als federführendes Unternehmen des Rti, Consorzio Stabile Istant Service in eigenem Namen sowie als Auftraggeber des Rti/C.M. Service Srl, Università degli Studi di Roma La Sapienza

(Rechtssache C-402/18)

(2018/C 301/24)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Tedeschi in eigenem Namen sowie als federführendes Unternehmen des Rti, Consorzio Stabile Istant Service in eigenem Namen sowie als Auftraggeber des Rti

Berufungsbeklagte: Università degli Studi di Roma La Sapienza

Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin: C.M. Service Srl

Vorlagefrage

Stehen die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, die in den Art. 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert sind, sowie Art. 25 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (1) und Art. 71 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (2), die keine Beschränkungen in Bezug auf die Quote für die Vergabe von Unteraufträgen und die auf Unteraufträge anwendbare Preissenkung vorsehen, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anwendung einer nationalen Regelung über die öffentliche Auftragsvergabe wie der italienischen in Art. 118 Abs. 2 und 4 des Decreto legislativo Nr. 163 vom 12. April 2006 entgegen, nach der die Vergabe von Unteraufträgen die Quote von 30 % des Gesamtbetrags des Vertrags nicht überschreiten darf und der Betraute für die durch Unteraufträge übertragenen Leistungen die sich aus dem Zuschlag ergebenden Preise je Einheit mit einer höchstens 20 %-igen Absenkung anwenden muss?


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).

(2)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94, S. 65).


27.8.2018   

DE

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C 301/18


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 19. Juni 2018 — AURES Holdings, a.s./Odvolací finanční ředitelství

(Rechtssache C-405/18)

(2018/C 301/25)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Kassationsbeschwerdeführerin: AURES Holdings, a.s.

Beklagter und andere Partei des Kassationsverfahrens: Odvolací finanční ředitelství

Vorlagefragen

1)

Lässt sich unter den Begriff der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1) ohne weiteres auch die bloße Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat subsumieren?

2)

Falls die erste Frage bejaht wird, steht es im Widerspruch zu den Art. 49, 52 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn einem Steuerpflichtigen aus einem anderen Mitgliedstaat bei der Verlegung des Ortes der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit bzw. bei der Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung in die Tschechische Republik nach den nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf Geltendmachung des steuerlichen Verlusts, der in diesem anderen Mitgliedstaat angefallen ist, verwehrt wird?


(1)  ABl. 2012, C 326, S. 47.


27.8.2018   

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C 301/19


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif (Luxemburg), eingereicht am 22. Juni 2018 — Nicolas Aubriet/Ministre de l'Enseignement supérieur et de la Recherche

(Rechtssache C-410/18)

(2018/C 301/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Nicolas Aubriet

Beklagter: Ministre de l'Enseignement supérieur et de la Recherche

Vorlagefrage

Ist die Voraussetzung, die durch Art. 3 Nr. 5 Buchst. b der loi modifiée du 24 juillet 2014 concernant l’aide financière de l’État pour études supérieures (Gesetz vom 24. Juli 2014 über die staatliche Studienbeihilfe in geänderter Fassung) für Studierende ohne Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg unter Nichtberücksichtigung jedes anderen Anknüpfungskriteriums aufgestellt wurde, nämlich Kinder von Arbeitnehmern zu sein, die mindestens fünf Jahre lang innerhalb eines siebenjährigen Referenzzeitraums zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe in Luxemburg beschäftigt waren oder dort ihre Tätigkeit ausgeübt haben, erforderlich, um das vom luxemburgischen Gesetzgeber verfolgte Ziel, nämlich das Bestreben nach Erhöhung des Anteils der Hochschulabsolventen, zu erreichen?


27.8.2018   

DE

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C 301/19


Rechtsmittel des Herrn Mykola Yanovych Azarov gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 26. April 2018 in der Rechtssache T-190/16, Mykola Yanovych Azarov gegen Rat der Europäischen Union, eingelegt am 26. Juni 2018

(Rechtssache C-416/18 P)

(2018/C 301/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Mykola Yanovych Azarov (Prozessbevollmächtigte: A. Egger und G. Lansky, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 26. April 2018, Rechtssache T-190/16, aufzuheben;

den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden und den Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (1) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahme gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (2), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen;

hilfsweise zu dem Antrag zu Ziffer 2, die Sache zur Entscheidung unter Bindung an die rechtliche Beurteilung in dem Urteil des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht die folgenden Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat die Grundrechte nicht verletzt hat. Das Gericht habe den Eingriff in das Eigentumsrecht sowie in die unternehmerische Freiheit rechtsfehlerhaft beurteilt. Insbesondere habe es die Maßnahmen rechtsfehlerhaft als geeignet und verhältnismäßig beurteilt. Zudem habe das Gericht Verfahrensfehler begangen und Verfahrensrechte verletzt.

2.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat sein Ermessen nicht missbraucht hat. Erstens nehme das Gericht keine auf den Kläger bezogene konkrete Kontrolle vor. Zweitens gehe das Gericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Fehlen konkreter Beweise unerheblich sei.

3.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat das Recht auf eine gute Verwaltung nicht verletzt hat. Rechtsfehlerhaft seien erstens die Ausführungen des Gerichts zur Pflicht des Rates zur Unparteilichkeit. Zweitens verkenne das Gericht die Tragweite der Begründungspflicht.

4.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat keinen „offensichtlichen Beurteilungsfehler“ begangen hat.

5.

Das Gericht habe durch eine rein politische Begründung das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.


(1)  ABl. 2016, L 60, S. 76.

(2)  ABl. 2016, L 60, S. 1.


27.8.2018   

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C 301/20


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur (Belgien), eingereicht am 27. Juni 2018 — Ordre des avocats du barreau de Dinant/JN

(Rechtssache C-421/18)

(2018/C 301/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Namur

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ordre des avocats du barreau de Dinant

Beklagter: JN

Vorlagefrage

Bilden bei der von einer Rechtsanwaltskammer gegen eines ihrer Mitglieder erhobenen Klage auf Zahlung der ihr geschuldeten jährlichen Kammerbeiträge „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ den Gegenstand des Verfahrens im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1)?


(1)  ABl. L 351, S. 1.


27.8.2018   

DE

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C 301/21


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Juli 2018 von Ungarn gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 25. April 2018 in den verbundenen Rechtssachen T-554/15 und T-555/15, Ungarn/Europäische Kommission

(Rechtssache C-456/18 P)

(2018/C 301/29)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und G. Koós)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 25. April 2018 in den verbundenen Rechtssachen T-554/15 und T-555/15 aufzuheben;

den Beschluss C(2015) 4805 der Kommission vom 15. Juli 2015 über den ungarischen Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin angeordnet wird, die Anwendung der progressiven Steuersätze und der Steuerermäßigung im Fall von Investitionen nach dem vom ungarischen Parlament verabschiedeten Gesetz Nr. XCIV von 2014 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie für das Jahr 2015 auszusetzen;

den Beschluss C(2015) 4808 der Kommission vom 15. Juli 2015 über die im Jahr 2014 beschlossene Änderung der Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin angeordnet wird, die Anwendung progressiver Gebührensätze für die Inspektion der ungarischen Lebensmittelkette auszusetzen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die ungarische Regierung macht im Wesentlichen drei Rechtsmittelgründe geltend, die sich auf in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte Kriterien stützen.

Erstens rügt die ungarische Regierung mit ihrem Rechtsmittel Rechtsanwendungsfehler des Gerichts bei der Prüfung der miteinander verbundenen Klagegründe.

Zweitens habe das Gericht im Zusammenhang mit der Begründungspflicht Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 1 der Charta unzutreffend und fehlerhaft ausgelegt.

Drittens macht die ungarische Regierung Beurteilungsfehler geltend, die dazu geführt hätten, dass die von Ungarn vorgetragene Begründung nicht angemessen berücksichtigt bzw. das Klagevorbringen nicht angemessen gewürdigt worden seien.

Die Kommission habe bei Erlass der angefochtenen Beschlüsse die für sie geltenden Verfahrens- und Begründungsvorschriften nicht vollständig beachtet, die inhaltliche Genauigkeit des Sachverhalts sei nicht angemessen gewesen, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und ihre Befugnisse missbraucht. Obwohl die Prüfung dieser Gesichtspunkte in die Zuständigkeit des Gerichts gefallen sei, sei diese vom Gericht nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Infolgedessen habe das Gericht erstens Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) falsch ausgelegt und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Artikel unrichtig angewandt. Zweitens habe das Gericht einen Beurteilungsfehler begangen, als es das Vorbringen der ungarischen Regierung zu den Anforderungen des Verhältnismäßigkeits- bzw. des Gleichheitsgrundsatzes unzutreffend gewürdigt habe und fälschlicherweise zu dem Schluss gelangt sei, dass die Kohärenz mit früheren Beschlüssen der Kommission und der Praxis der Kommission keine grundlegende Bedeutung für die Rechtssicherheit habe. In ähnlicher Weise habe es das Vorbringen der ungarischen Regierung zur Erfüllung der Voraussetzungen der staatlichen Beihilfen nicht angemessen gewürdigt und auch für die Aussetzung einschlägiges Vorbringen unberücksichtigt gelassen. Schließlich habe das Gericht seine Begründungspflicht auch dadurch verletzt, dass es entgegen dem von der Kommission während des gesamten Verfahrens vertretenen Standpunkt zu der Schlussfolgerung gekommen sei, in den die Aussetzung anordnenden Beschlüssen sei vorausgesetzt worden, dass Ungarn der Umsetzungswille fehle und die Kommission dies in ihren Beschlüssen angemessen begründet habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).


Gericht

27.8.2018   

DE

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C 301/23


Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — Rogesa/Kommission

(Rechtssache T-643/13) (1)

((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Antrag auf Zugang zu den Informationen über die Ermittlung der 10 % effizientesten Anlagen der Stahlindustrie - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Überwiegendes öffentliches Interesse - Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 - Begriff der Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen - Einhaltung der Fristen))

(2018/C 301/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Rogesa Roheisengesellschaft Saar mbH (Dillingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und P.-A. Schütter)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart und B. Martenczuk, dann durch F. Clotuche-Duvieusart und H. Krämer)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. September 2013, mit der der Klägerin der Zugang zu Dokumenten mit Informationen über die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der 10 % effizientesten Anlagen, die als Ausgangspunkt bei der Festlegung der Grundsätze für die Ex-ante-Benchmarks gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) dienten, verweigert wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Rogesa Roheisengesellschaft Saar mbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 45 vom 15.2.2014.


27.8.2018   

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C 301/24


Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — Buonotourist/Kommission

(Rechtssache T-185/15) (1)

((Staatliche Beihilfen - Unternehmen, das ein Netz von Busverbindungen in der Regione Campania betreibt - Vorteil - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Infolge einer letztinstanzlichen Entscheidung eines Gerichts gezahlte tarifliche Ausgleichsleistung für Gemeinwohlverpflichtungen - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Bestehende Beihilfen und neue Beihilfen - Verordnung [EWG] Nr. 1191/69 - Voraussetzungen einer Ausnahme von der Anmeldepflicht - Art. 4 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 6 der Verordnung [EG] Nr. 659/99 - Jeweilige Zuständigkeiten der Kommission und der nationalen Gerichte auf dem Gebiet der Kontrolle staatlicher Beihilfen - Rechtskraft einer Entscheidung eines übergeordneten nationalen Gerichts - Zeitliche Anwendung der materiellen Rechtsvorschriften - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit))

(2018/C 301/31)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Buonotourist Srl (Castel San Giorgio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Capo und L. Visone)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, G. Conte und P.-J. Loewenthal)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Associazione Nazionale Autotrasporto Viaggiatori (ANAV) (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Malena)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1075 der Kommission vom 19. Januar 2015 zu der von Italien durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.35843 (2014/C) (ex 2012/NN) Zusätzliche Ausgleichsleistungen zugunsten von Buonotourist für die Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen (ABl. 2015, L 179, S. 128)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Buonotourist Srl trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.

Die Associazione Nazionale Autotrasporto Viaggiatori (ANAV) trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 190 vom 8.6.2015.


27.8.2018   

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C 301/25


Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — CSTP Azienda della Mobilità/Kommission

(Rechtssache T-186/15) (1)

((Staatliche Beihilfen - Unternehmen, das ein Netz von Busverbindungen in der Regione Campania betreibt - Vorteil - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Infolge einer letztinstanzlichen Entscheidung eines Gerichts gezahlte tarifliche Ausgleichsleistung für Gemeinwohlverpflichtungen - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Bestehende Beihilfen und neue Beihilfen - Verordnung [EWG] Nr. 1191/69 - Voraussetzungen einer Ausnahme von der Anmeldepflicht - Art. 4 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 6 der Verordnung [EG] Nr. 659/99 - Jeweilige Zuständigkeiten der Kommission und der nationalen Gerichte auf dem Gebiet der Kontrolle staatlicher Beihilfen - Rechtskraft einer Entscheidung eines übergeordneten nationalen Gerichts - Zeitliche Anwendung der materiellen Rechtsvorschriften - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit))

(2018/C 301/32)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: CSTP Azienda della Mobilità SpA (Salerno, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Capo und L. Visone)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, G. Conte und P.-J. Loewenthal)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Asstra Associazione Trasporti (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Malena)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1074 der Kommission vom 19. Januar 2015 zu der von Italien durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.35842 (2014/C) (ex 2012/NN) Zusätzliche Ausgleichsleistungen zugunsten von CSTP für die Erbringung von Gemeinwohldienstleistungen (ABl. 2015, L 179, S. 112)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die CSTP Azienda della Mobilità SpA trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.

Die Asstra Associazione Trasporti trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 190 vom 8.6.2015.


27.8.2018   

DE

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C 301/26


Urteil des Gerichts vom — 11. Juli 2018 — Klyuyev/Rat

(Rechtssache T-240/16) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Rechtsgrundlage - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verteidigungsrechte - Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Eigentumsrecht - Recht auf Schutz des guten Rufs - Einrede der Rechtswidrigkeit))

(2018/C 301/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Andriy Klyuyev (Donetsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly, QC, J. Pobjoy, Barrister, sowie R. Gherson und T. Garner, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: P. Mahnič Bruni und J.-P. Hix)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 76) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 1) und zum anderen des Beschlusses (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 34) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 1), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktive Maßnahmen Anwendung finden, beibehalten wurde

Tenor

1.

Der Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt soweit der Name von Herrn Andriy Klyuyev auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktive Maßnahmen Anwendung finden, beibehalten wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Herr Klyuyev trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union hinsichtlich des in der Klageschrift enthaltenen Nichtigkeitsbegehrens.

4.

Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Klyuyev hinsichtlich des im Anpassungsschriftsatz enthaltenen Begehrens auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2017/381 und der Durchführungsverordnung 2017/374.


(1)  ABl. C 270 vom 25.7.2016.


27.8.2018   

DE

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C 301/27


Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — ClientEarth/Kommission

(Rechtssache T-644/16) (1)

((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente der Kommission zur Vereinbarkeit des Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten und der Investitionsgerichtsbarkeit in den Handelsabkommen der Union mit dem Unionsrecht - Teilweise verweigerter Zugang - Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen - Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Überwiegendes öffentliches Interesse))

(2018/C 301/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Brouwer und N. Frey, solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart und J. Baquero Cruz)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Beschlusses C(2016) 4286 final der Kommission vom 1. Juli 2016, mit dem der Zugang zu bestimmten Dokumenten zur Vereinbarkeit des Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten und der Investitionsgerichtsbarkeit in den Handelsabkommen der Europäischen Union mit dem Unionsrecht verweigert wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

ClientEarth trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 402 vom 31.10.2016.


27.8.2018   

DE

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C 301/27


Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — Enoitalia/EUIPO — La Rural Viñedos y Bodegas (ANTONIO RUBINI)

(Rechtssache T-707/16) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke ANTONIO RUBINI - Ältere Unionsbildmarke RUTINI - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2018/C 301/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Enoitalia SpA (Calmasino di Bardolino, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Rizzo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: E. Zaera Cuadrado)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: La Rural Viñedos y Bodegas SA Ltda (Capital Federal, Argentinien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juni 2016 (Sache R 1085/2015-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen La Rural Viñedos y Bodegas und Enoitalia

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Enoitalia SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 419 vom 14.11.2016.


27.8.2018   

DE

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C 301/28


Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — Europa Terra Nostra/Parlament

(Rechtssache T-13/17) (1)

((Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss, mit dem einer politischen Stiftung eine Finanzhilfe gewährt wird - Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der gewährten Finanzhilfe - Obliegenheit, eine Bankbürgschaft für die Vorfinanzierung zu stellen - Haushaltsordnung - Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung - Verordnung [EG] Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung - Verhältnismäßigkeit - Ermessensmissbrauch))

(2018/C 301/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Europa Terra Nostra e. V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Richter)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz, C. Burgos und S. Alves)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses FINS-2017-30 des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2016 über die Gewährung einer Finanzhilfe an den Kläger, soweit mit diesem Beschluss die Vorfinanzierung auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe begrenzt wird und ihre Auszahlung von der Stellung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Europa Terra Nostra trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 63 vom 27.2.2017.


27.8.2018   

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C 301/29


Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — APF/Parlament

(Rechtssache T-16/17) (1)

((Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss, mit dem einer politischen Partei eine Finanzhilfe gewährt wird - Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der gewährten Finanzhilfe - Obliegenheit, eine Bankbürgschaft für die Vorfinanzierung zu stellen - Haushaltsordnung - Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung - Verordnung [EG] Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung - Verhältnismäßigkeit - Ermessensmissbrauch))

(2018/C 301/37)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Alliance for Peace and Freedom (APF) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Richter)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz, C. Burgos und S. Alves)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses FINS-2017-15 des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2016 über die Gewährung einer Finanzhilfe an die Klägerin, soweit mit diesem Beschluss die Vorfinanzierung auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe begrenzt wird und ihre Auszahlung von der Stellung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Alliance for Peace and Freedom (APF) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 63 vom 27.2.2017.


27.8.2018   

DE

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C 301/29


Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — CLF/Parlament

(Rechtssache T-54/17) (1)

((Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss, mit dem einer politischen Partei eine Finanzhilfe gewährt wird - Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der gewährten Finanzhilfe - Obliegenheit, eine Bankbürgschaft für die Vorfinanzierung zu stellen - Haushaltsordnung - Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung - Verordnung [EG] Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung))

(2018/C 301/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Coalition for Life and Family (CLF) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Richter)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz, S. Alves und C. Burgos)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses FINS-2017-16 des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2016 über die Gewährung einer Finanzhilfe an die Klägerin, soweit mit diesem Beschluss die Vorfinanzierung auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe begrenzt wird und ihre Auszahlung von der Stellung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Coalition for Life and Family (CLF) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 78 vom 13.3.2017.


27.8.2018   

DE

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C 301/30


Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — Pegasus/Parlament

(Rechtssache T-57/17) (1)

((Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss, mit dem einer politischen Stiftung eine Finanzhilfe gewährt wird - Vorfinanzierung in Höhe von 33 % des Höchstbetrags der gewährten Finanzhilfe - Obliegenheit, eine Bankbürgschaft für die Vorfinanzierung zu stellen - Haushaltsordnung - Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung - Verordnung [EG] Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung))

(2018/C 301/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Pegasus (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Richter)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz, S. Alves und C. Burgos)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses FINS-2017-31 des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2016 über die Gewährung einer Finanzhilfe an die Klägerin, soweit mit diesem Beschluss die Vorfinanzierung auf 33 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe begrenzt wird und ihre Auszahlung von der Stellung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Pegasus trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 78 vom 13.3.2017.


27.8.2018   

DE

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C 301/31


Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2018 — Link Entertainment /EUIPO — García-Sanjuan Machado (SAVORY DELICIOUS ARTISTS & EVENTS)

(Rechtssache T-694/17) (1)

((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke SAVORY DELICIOUS ARTISTS & EVENTS - Ältere Unionswortmarke AVORY - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Ähnlichkeit der Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2018/C 301/40)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Link Entertainment, SLU (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Estella Garbayo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Sandra García-Sanjuan Machado (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Torner Lasalle)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juli 2017 (Sache R 1758/2016-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Frau García-Sanjuan Machado und Link Entertainment

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Link Entertainment, SLU trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 402 vom 27.11.2017.


27.8.2018   

DE

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C 301/31


Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2018 — Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T-147/15) (1)

((Nichtigkeitsklage - Eigenmittel der Europäischen Union - Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten - Antrag auf Befreiung von der Bereitstellung der Eigenmittel - Schreiben der Kommission - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))

(2018/C 301/41)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller, J. Vláčil und J. Očková)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und Z. Malůšková)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der angeblichen Entscheidung des Direktors der Direktion „Eigenmittel und Finanzplanung“ der Generaldirektion Haushalt der Kommission, die in dem Schreiben mit dem Aktenzeichen Ares (2015)217973 vom 20. Januar 2015 enthalten sein soll, mit der diese den Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung, Eigenmittel in Höhe von 53 976 340 CZK gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2000, L 130, S. 1) zur Verfügung zu stellen, abgelehnt und die tschechischen Behörden ersucht hat, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dem Konto der Kommission den Betrag von 53 976 340 CZK spätestens am ersten Arbeitstag, der dem 19. des zweiten Monats folgt, der auf den Monat folgt, in dem das betreffende Schreiben versandt wurde, mit dem Risiko, Verzugszinsen nach Art. 11 dieser Verordnung zahlen zu müssen, gutzuschreiben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Antrag der Slowakischen Republik auf Zulassung als Streithelferin ist erledigt.

3.

Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 213 vom 29.6.2015.


27.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/32


Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2018 — Rumänien/Kommission

(Rechtssache T-478/15) (1)

((Nichtigkeitsklage - Eigenmittel der Europäischen Union - Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten - Verpflichtung, der Kommission einen dem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Betrag zu zahlen - Schreiben der Kommission - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))

(2018/C 301/42)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: zunächst R.-H. Radu, A. Buzoianu und E. Gane, dann R.-H. Radu, E. Gane, A. Wellman und M. Chicu)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Caeiros und A. Ştefănuc, dann A. Caeiros und G.-D. Balan)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Generaldirektion Haushalt der Kommission, die im Schreiben mit dem Aktenzeichen Ares (2015) 2453089 vom 11. Juni 2015 enthalten sein soll, mit dem Letztere Rumänien auffordert, ihr den einem Verlust an traditionellen Eigenmitteln entsprechenden Bruttobetrag in Höhe von 1 079 513,09 Euro abzüglich 25 % Erhebungskosten zur Verfügung zu stellen, und zwar — zur Vermeidung der Zahlung von Verzugszinsen gemäß Art. 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2000, L 130, S. 1) — spätestens zum ersten Werktag, der auf den 19. Tag des zweiten auf den Versand dieses Schreibens folgenden Monats falle

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Streithilfeantrag der Slowakischen Republik ist erledigt.

3.

Rumänien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Rumänien, die Kommission und die Slowakische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten hinsichtlich des Streithilfeantrags der Letztgenannten.


(1)  ABl. C 346 vom 19.10.2015.


27.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/33


Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2018 — TL/EDSB

(Rechtssache T-452/17) (1)

((Nichtigkeitsklage - Schutz personenbezogener Daten - Veröffentlichung der Rechtsprechung des Gerichts - Antrag auf Anonymisierung und auf Löschung eines Urteils des Gerichts im Internet - Nicht anfechtbare Handlung - Bestätigende Maßnahme - Keine wesentlichen neuen Tatsachen - Offensichtliche Unzulässigkeit))

(2018/C 301/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: TL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Léonard und M. Cock)

Beklagter: Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB) (Prozessbevollmächtigte: A. Buchta, M. Pérez Asinari, C. Gayrel und M. Guglielmetti)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des EDSB vom 16. Mai 2017, mit der der Antrag auf erneute Prüfung seiner Zuständigkeit hinsichtlich der Verbreitung des Namens einer Verfahrenspartei durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Internet und auf Anordnung der Anonymisierung des Urteils [vertraulich] zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

TL und der Europäische Datenschutzbeauftragte tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017.


27.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/34


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juni 2018 — Arysta LifeScience Netherlands/Kommission

(Rechtssache T-476/17 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Diflubenzuron - Bedingungen für die Genehmigung des Inverkehrbringens - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung))

(2018/C 301/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Arysta LifeScience Netherlands BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Mereu und Rechtsanwältin M. Grunchard)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Lewis, I. Naglis und G. Koleva)

Gegenstand

Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/855 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Diflubenzuron (ABl. 2017, L 128, S. 10)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


27.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/34


Beschluss des Gerichts vom 2. Juli 2018 — thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission

(Rechtssache T-577/17) (1)

((Nichtigkeitsklage - Zollunion - Bewilligung der aktiven Veredelung - Gefahr der Beeinträchtigung der wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union - Art. 211 Abs. 6 der Verordnung [EU] Nr. 952/2013 - Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen - Tragweite der Schlussfolgerungen der Kommission - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))

(2018/C 301/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: thyssenkrupp Electrical Steel GmbH (Gelsenkirchen, Deutschland) und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo (Isbergues, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Günes)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und F. Clotuche-Duvieusart)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des angeblichen Beschlusses der Kommission, der im Bericht über die sechste Sitzung der Abteilung „Besondere Verfahren außer dem Versandverfahren“ der Expertengruppe für Zollfragen vom 2. Mai 2017 enthalten sei, der zu dem Schluss komme, dass für die wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union nicht die Gefahr bestehe, durch eine von der Euro-Mit Staal BV beantragte Bewilligung der aktiven Veredelung bestimmter Produkte aus kornorientiertem Elektrostahl beeinträchtigt zu werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Streithilfeantrag der Euro-Mit Staal BV hat sich erledigt.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der thyssenkrupp Electrical Steel GmbH und von thyssenkrupp Electrical Steel Ugo.

4.

Die Euro-Mit Staal BV trägt ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 347 vom 16.10.2017.


27.8.2018   

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C 301/35


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juni 2018 — FMC / Kommission

(Rechtssache T-719/17 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel - Durchführungsverordnung [EU] 2017/1496 - Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl) - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung))

(2018/C 301/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: FMC Corp. (Philadelphia, Pennsylvania, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck, I. Antypas und A. Accarain)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Koleva, A. Lewis und I. Naglis)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1496 der Kommission vom 23. August 2017 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-methyl) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2017, L 218, S. 7)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


27.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/36


Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2018 — Kerstens/Kommission

(Rechtssache T-757/17) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarverfahren - Durchführung eines Rechtsmittelurteils des Gerichts - Rücknahme der Entscheidung, mit der ein Verweis verhängt wurde - Wiederaufnahme der Disziplinarverfahren, die der aufgehobenen Strafe zugrunde liegen - Anfechtungsklage - Nicht beschwerende Maßnahme - Schadensersatzklage - Nichteinhaltung des Vorverfahrens - Offensichtliche Unzulässigkeit))

(2018/C 301/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Petrus Kerstens (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin und R. Striani)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der beiden Vermerke der Kommission vom 27. März bzw. 6. April 2017 und auf Ersatz des immateriellen Schadens, der dem Kläger durch die Folgen und die Dauer der Disziplinarverfahren CMS 15/017 und CMS 12/063 entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Petrus Kerstens trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 29.1.2018.


27.8.2018   

DE

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C 301/36


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Juni 2018 — Strabag Belgium/Parlament

(Rechtssache T-784/17 RII)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Bauaufträge - Beschluss zur Anordnung der Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses des Europäischen Parlaments, mit dem das Angebot der Antragstellerin abgelehnt und der Auftrag hinsichtlich eines Rahmenvertrags über Generalunternehmerleistungen für die Gebäude des Parlaments in Brüssel an fünf Bieter vergeben wurde - Antrag auf Abänderung - Art. 159 der Verfahrensordnung - Unzulässigkeit))

(2018/C 301/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerin: Strabag Belgium (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Schoups, K. Lemmens und M. Lahbib)

Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: Z. Nagy und B. Simon)

Gegenstand

Antrag gemäß Art. 159 der Verfahrensordnung des Gerichts auf Abänderung des Beschlusses vom 18. Januar 2018, Strabag Belgium/Parlament (T-784/17 R, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:17)

Tenor

1.

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 18. Januar 2018, Strabag Belgium/Parlament (T-784/17 R, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:17), wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


27.8.2018   

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C 301/37


Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 2018 — Planet/Kommission

(Rechtssache T-29/18) (1)

((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente zum Vertrag „Technical Assistance to Ecowas for the implementation of the 10th EDF Transport Facilitation Project II [TFP II]“ - Implizite Verweigerung des Zugangs - Nach Klageerhebung erlassener ausdrücklicher Beschluss - Rücknahme der angefochtenen Handlung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung))

(2018/C 301/49)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Planet AE Parochis Symvouleftikon Ypiresion (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Ehrbar und M. Konstantinidis)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung eines impliziten Beschlusses der Kommission, mit der der Zweitantrag der Klägerin vom 6. November 2017 auf Zugang zu bestimmten Dokumenten zum Vertrag „Technical Assistance to Ecowas for the implementation of the 10th EDF Transport Facilitation Project II (TFP II)“ abgelehnt wird

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 26.3.2018.


27.8.2018   

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C 301/38


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. Juli 2018 — Fundación Tecnalia Research & Innovation/REA

(Rechtssache T-104/18 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] geschlossene Finanzhilfevereinbarung - Rückforderung der gezahlten Beträge - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))

(2018/C 301/50)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Antragsteller: Fundación Tecnalia Research & Innovation (San Sebastian, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Palacios Pesquera und M. Rius Coma)

Antragsgegner: Exekutivagentur für die Forschung (REA) (Prozessbevollmächtigte: S. Payan-Lagrou und V. Canetti als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Rivas Andrés)

Gegenstand

Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der REA über die Rückforderung des Gesamtbetrags der für das Projekt Food-Watch gewährten Finanzhilfe

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


27.8.2018   

DE

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C 301/38


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. Juli 2018 — Synergy Hellas/Kommission

(Rechtssache T-244/18 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2002-2006] - Rückforderung der gezahlten Beträge - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))

(2018/C 301/51)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: d.d. Synergy Hellas Anonymi Emporiki Etaireia Parochis Ypiresion Pliroforikis (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Damis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Katsimerou und A. Kyratsou)

Gegenstand

Klage nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2018) 1115 final der Kommission vom 19. Februar 2018 über die Rückforderung von 76 282,08 Euro zuzüglich Verzugszinsen von der Klägerin

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


27.8.2018   

DE

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C 301/39


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Juni 2018 — Strabag Belgium/Parlament

(Rechtssache T-299/18 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Bauaufträge - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Wartezeit - Ungewöhnlich niedriges Angebot - Fumus boni iuris - Fehlende Dringlichkeit))

(2018/C 301/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerin: Strabag Belgium (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Schoups, K. Lemmens und M. Lahbib)

Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: P. López-Carceller, Z. Nagy und B. Simon)

Gegenstand

Antrag gemäß Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses des Parlaments vom 19. April 2018 über die Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 24. November 2017, mit dem das Angebot der Antragstellerin abgelehnt und der Auftrag hinsichtlich eines Rahmenvertrags über Generalunternehmerleistungen für die Gebäude des Parlaments in Brüssel (Belgien) (Ausschreibung 06/D 20/2017/M036) an fünf Bieter vergeben wurde

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


27.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/39


Klage, eingereicht am 5. Juni 2018 — Germann Avocats und  XJ (*1)/Kommission

(Rechtssache T-352/18)

(2018/C 301/53)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Germann Avocats LLC (Genf, Schweiz),  XJ (*1) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Skandamis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die in einem am 2. April 2018 bei den Klägern eingegangenen Schreiben enthaltene Entscheidung der Beklagten, das von den Klägern gemeinsam eingereichte Angebot für eine Folgestudie über Verfahren der Gewerkschaften zu den Themen Nichtdiskriminierung und Vielfalt am Arbeitsplatz (Ausschreibung JUST/2017/RDIS/FW/EQUA/0042) abzulehnen, für nichtig zu erklären;

der Beklagten aufzugeben, im Wege einschlägiger Informationen und quantitativer und qualitativer Analysen über die Wettbewerbssituation, insbesondere in Bezug auf den erfolgreichen Bieter und im Zusammenhang mit Fragen der Vielfalt auf den für die Ausschreibung maßgeblichen Märkten, rechtlich hinreichende Transparenz zu gewährleisten;

die Beklagte zu verurteilen, den Klägern für den von ihnen durch die Verletzung ihrer berechtigten Erwartungen, den Verlust der Möglichkeit zur Ausführung des fraglichen Auftrags und die Verletzung weiterer Rechte und Grundsätze erlittenen Schaden Schadensersatz in Höhe von 35 000 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen;

der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen sich auf drei Klagegründe.

1.

Die Beklagte habe bei der Beurteilung des von den Klägern im Rahmen der Ausschreibung JUST/2017/RDIS/FW/EQUA/0042 eingereichten Angebots gegen die Begründungspflicht verstoßen.

2.

Die Beklagte habe bei der Beurteilung des von den Klägern im Rahmen der genannten Ausschreibung eingereichten Angebots verschiedene offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.

3.

Die Beklagte sei ihrer Pflicht, die berechtigten Erwartungen der Kläger im Hinblick auf eine Wettbewerbssituation mit gleichen Wettbewerbsbedingungen für die Wettbewerber zu schützen, nicht nachgekommen, weil sie unter anderem einen tatsächlichen oder möglichen Missbrauch marktbeherrschender Stellungen geduldet und/oder begünstigt habe. Ferner habe die Beklagte in dem Verfahren, das zur Annahme der streitigen Entscheidung geführt habe, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der guten Verwaltung, der Transparenz und des guten Glaubens verstoßen.


(*1)  Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.


27.8.2018   

DE

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C 301/40


Klage, eingereicht am 29. Juni 2018 — Hugo’s Hotel/EUIPO — H’ugo’s (Hugo’s Burger Bar)

(Rechtssache T-397/18)

(2018/C 301/54)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Hugo’s Hotel Ltd (St. Julians, Malta) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Sladden)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: H’ugo’s GmbH (München, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke Hugo’s Burger Bar in den Farben Rot, Schwarz und Weiß — Anmeldung Nr. 14 608 806

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Mai 2018 in der Sache R 1879/2017-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben;

die Anmeldung Nr. 014608806 zur Eintragung zuzulassen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/41


Klage, eingereicht am 2. Juli 2018 — Landesbank Baden-Württemberg/SRB

(Rechtssache T-400/18)

(2018/C 301/55)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Landesbank Baden-Württemberg (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und K. Rübsamen)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 12. April 2018 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2018 (SRB/ES/SRF/2018/03) einschließlich des Anhangs für nichtig zu erklären, soweit der angefochtene Beschluss einschließlich Anhang den Beitrag der Klägerin betrifft;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-411/17, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (1), geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


(1)  ABl. 2017, C 277, S. 51.


27.8.2018   

DE

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C 301/42


Klage, eingereicht am 2. Juli 2018 — Pharmadom/EUIPO — Objectif Pharma (WS wellpharma shop)

(Rechtssache T-403/18)

(2018/C 301/56)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Pharmadom (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M-P. Dauquaire)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Objectif Pharma (Vandoeuvre-lès-Nancy, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke WS wellpharma shop — Anmeldung Nr. 14 494 751.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. März 2018 in der Sache R 1448/2017-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Unionsmarkenanmeldung für alle bezeichneten Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen;

dem EUIPO und Objectif Pharma, wenn diese beschließen sollte, dem Verfahren als Streithelferin beizutreten, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/42


Klage, eingereicht am 5. Juli 2018 — Hypo Vorarlberg Bank/SRB

(Rechtssache T-414/18)

(2018/C 301/57)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Hypo Vorarlberg Bank AG (Bregenz, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Eisenberger)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 12. April 2018 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2018 (SRB/ES/SRF/2018/03) („Decision of the Single Resolution Board of 12 April 2018 on the calculation of the 2018 ex ante contributions to the Single Resolution Fund (SRB/ES/SRF/2018/03)“) einschließlich Anhang für nichtig zu erklären, und zwar jedenfalls in dem Umfang, in dem dieser Beschluss einschließlich Anhang den von uns zu leistenden Beitrag betrifft; sowie

dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund unvollständiger Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses

2.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufgrund mangelhafter Begründung des angefochtenen Beschlusses

3.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen fehlender Anhörung und Missachtung des Rechts auf rechtliches Gehör

4.

Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission (1) als Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Beschluss

Im Rahmen des vierten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 — auf die sich der angefochtene Beschluss stütze — ein intransparentes System der Beitragsfestsetzung schaffen würden, das in Widerspruch zu Art. 16, 17 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) stehe und bei dem die Einhaltung von Art. 20 und 21 der Charta sowie die Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit nicht gewährleistet seien.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).


27.8.2018   

DE

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C 301/43


Klage, eingereicht am 11. Juli 2018 — Puma/EUIPO — Carrefour (Darstellung gekreuzter Striche)

(Rechtssache T-424/18)

(2018/C 301/58)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Trieb und M. Schunke)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Carrefour SA (Boulogne Billancourt, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke (Darstellung gekreuzter Striche) — Anmeldung Nr. 14 572 697.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Mai 2018 in der Sache R 945/2017-2.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.8.2018   

DE

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C 301/44


Klage, eingereicht am 10. Juli 2018 — Geske/EUIPO (SATISFYERMEN)

(Rechtssache T-427/18)

(2018/C 301/59)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: André Geske (Lübbecke, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Albrecht)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionsbildmarke SATISFYERMEN — Anmeldung Nr. 16 886 541

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Mai 2018 in der Sache R 2603/2017-1

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Lauf des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b. und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.


27.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/45


Klage, eingereicht am 13. Juli 2018 — Vans/EUIPO (ULTRARANGE)

(Rechtssache T-434/18)

(2018/C 301/60)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Vans, Inc. (Costa Mesa, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hirsch und M. Metzner)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke ULTRARANGE — Anmeldung Nr. 16 665 663

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. April 2018 in der Sache R 2544/2017-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b. der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


27.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/45


Klage, eingereicht am 18. Juli 2018 — TUIfly/Kommission

(Rechtssache T-447/18)

(2018/C 301/61)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: TUIfly GmbH (Langenhagen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Giesberts und M. Gayger)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 7 und 8, sowie Art. 9, 10 und 11, soweit letztere sich auf Art. 7 und 8 beziehen, des Beschlusses (EU) 2018/628 der Kommission vom 11. November 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (ABl. 2018, L 107, S. 1), für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Der Beschluss verstoße gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den Grundsatz der guten Verwaltung und die Verteidigungsrechte der Klägerin, da die Kommission der Klägerin keinen Zugang zur Untersuchungsakte gewährt und sie nicht in die Lage versetzt habe, sich sachgerecht zu verteidigen.

2.

Der Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Klägerin selektiv begünstigt wurde.

3.

Der Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission ihren Beurteilungsspielraum bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in verfahrensrechtlicher Hinsicht überschritten habe.

Diesbezüglich trägt die Klägerin vor, dass die Kommission verfahrensfehlerhaft den strengen Maßstab der Luftverkehrs-Leitlinien 2014 bei ihrer Prüfung angewendet habe, obwohl der relevante Sachverhalt die früheren Jahre 2003 bis 2009 betreffe.

4.

Der Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission ihren Beurteilungsspielraum bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers durch unzureichende Ermittlung des Sachverhalts überschritten habe.

Diesbezüglich macht die Klägerin geltend, dass die Kommission unzulässig aus dem Fehlen eines umfassenden Geschäftsplans hinsichtlich der Vereinbarungen mit der Klägerin auf eine angeblich fehlende Rentabilitätsstrategie des Flughafens Klagenfurt (im Folgenden: KLU) geschlossen und in der Entscheidung offensichtlich widersprüchliche Sachverhaltsfeststellungen zur langfristigen Rentabilitätsstrategie des KLU getroffen habe.

5.

Der Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission ihren Beurteilungsspielraum bei der Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers durch unzureichende Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen ihrer nachträglich erstellten ex ante Rentabilitätsanalyse überschritten habe.

Diesbezüglich rügt die Klägerin, dass die Kommission die beihilfenrechtskonforme Förderung des KLU zum Zwecke der Finanzierung seiner Marketingmaßnahmen beurteilungsfehlerhaft nicht als Einnahmen des Flughafens berücksichtigt habe. Zudem habe die Kommission den Marktwert der von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht hinreichend ermittelt und in der Entscheidung nicht berücksichtigt, obgleich es sich um zu marktüblichen Preisen erbrachte Leistungen der Klägerin handele.

6.

Der Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV, da die Kommission verfahrensfehlerhaft einen unverhältnismäßig strengen Maßstab bei der Rechtfertigungsprüfung angewendet habe, der nicht ihrer Rechtspraxis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Marketingvereinbarungen entspreche.

7.

Der Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV, da die Kommission den Sachverhalt zur Rechtfertigung der angeblichen Beihilfen unvollständig ermittelt habe.

Diesbezüglich macht die Klägerin geltend, dass die Kommission die beihilfenrechtskonforme Förderung des KLU bei der Rechtfertigung der Förderung der Klägerin nicht berücksichtigt habe. Zudem hat die Kommission bei ihrer Prüfung des Art. 107 Abs. 3 lit. c) AEUV die regional- und verkehrspolitische Bedeutung der Marketingvereinbarungen sowie die mit ihr verbundenen erheblichen positiven regionalwirtschaftlichen Effekte unbeachtet gelassen.


27.8.2018   

DE

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C 301/47


Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2018 — Kim u. a./Rat

(Rechtssache T-742/17) (1)

(2018/C 301/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 13 vom 15.1.2018.