ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 123

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

61. Jahrgang
9. April 2018


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2018/C 123/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2018/C 123/02

Rechtssache C-304/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Administrative Court] — Vereinigtes Königreich) — The Queen auf Antrag von: American Express Co./The Lords Commissioners of Her Majesty’s Treasury (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EU] 2015/751 — Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge — Art. 1 Abs. 5 — Gleichstellung eines Drei-Parteien-Kartenzahlverfahrens mit einem Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren — Voraussetzungen — Ausgabe von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten durch ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren gemeinsam mit einem Co-Branding-Partner oder mittels eines Vertreters — Art. 2 Nr. 18 — Begriff des Drei-Parteien-Kartenzahlverfahrens — Gültigkeit)

2

2018/C 123/03

Rechtssache C-359/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie — Belgien) — Strafverfahren gegen Ömer Altun, Abubekir Altun, Sedrettin Maksutogullari, Yunus Altun, Absa NV, M. Sedat BVBA, Alnur BVBA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Wanderarbeitnehmer — Soziale Sicherheit — Anzuwendende Rechtsvorschriften — Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 — Art. 14 Nr. 1 Buchst. a — Entsandte Arbeitnehmer — Verordnung [EWG] Nr. 574/72 — Art. 11 Abs. 1 Buchst. a — Bescheinigung E 101 — Beweiskraft — Auf betrügerische Weise erlangte oder geltend gemachte Bescheinigung)

3

2018/C 123/04

Rechtssache C-380/16: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. Februar 2018 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 73 — Besteuerungsgrundlage — Art. 306 bis 310 — Sonderregelung für Reisebüros — Ausschluss der Verkäufe an steuerpflichtige Unternehmen von dieser Regelung — Pauschale Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für einen bestimmten Zeitraum — Unvereinbarkeit)

3

2018/C 123/05

Rechtssache C-590/16: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. Februar 2018 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2008/118/EG — Art. 7 — Allgemeines Verbrauchsteuersystem — Versorgung mit Mineralölerzeugnissen ohne Erhebung von Verbrauchsteuer — Tankstellen an den Grenzen der Hellenischen Republik zu Drittländern — Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs — Begriff Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren — Begriff Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung)

4

2018/C 123/06

Rechtssache C-643/16: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Administrative Court] — Vereinigtes Königreich) — The Queen, auf Antrag von: American Express Co./The Lords Commissioners of Her Majesty’s Treasury (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie [EU] 2015/2366 — Zahlungsdienste im Binnenmarkt — Art. 35 Abs. 1 — Anforderungen im Bereich des Zugangs zugelassener oder registrierter Zahlungsdienstleister zu Zahlungssystemen — Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b — Unanwendbarkeit dieser Anforderungen auf Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen — Anwendbarkeit dieser Anforderungen auf Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, die eine Vereinbarung über Co-Branding oder Agentur abgeschlossen haben — Gültigkeit)

5

2018/C 123/07

Rechtssache C-144/17: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Calabria — Italien) — Lloyd’s of London/Agenzia Regionale per la Protezione dell’Ambiente della Calabria (Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Aufträge — Art. 49 und 56 AEUV — Richtlinie 2004/18/EG — Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung — Versicherungsdienstleistungen — Teilnahme mehrerer Syndikate von Lloyd’s of London an derselben öffentlichen Ausschreibung — Unterzeichnung der Angebote durch den Generalvertreter von Lloyd’s of London für das betreffende Land — Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung — Verhältnismäßigkeit)

6

2018/C 123/08

Rechtssache C-181/17: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 8. Februar 2018 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verkehrspolitik — Verordnung [EG] Nr. 1071/2009 — Kraftverkehrsunternehmer — Öffentliche Transportgenehmigung — Voraussetzungen für die Erteilung — Art. 3 Abs. 1 und 2 — Art. 5 Buchst. b — Erforderliche Anzahl von Fahrzeugen — Nationale Regelung — Strengere Voraussetzungen für die Erteilung — Höhere Mindestzahl von Fahrzeugen)

6

2018/C 123/09

Rechtssache C-508/17 P: Rechtsmittel der CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. Juni 2017 in der Rechtssache T-906/16, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 19. August 2017

7

2018/C 123/10

Rechtssache C-703/17: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 15. Dezember 2017 — Adelheid Krah gegen Universität Wien

7

2018/C 123/11

Rechtssache C-713/17: Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Österreich) eingereicht am 21. Dezember 2017 — Ahmad Shah Ayubi

8

2018/C 123/12

Rechtssache C-721/17: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 27. Dezember 2017 — Sebastien Vollmer, Vera Sagalov gegen Swiss Global Air Lines AG

8

2018/C 123/13

Rechtssache C-4/18: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 3. Januar 2018 — Michael Winterhoff als Insolvenzverwalter über das Vermögen der DIREKTexpress Holding AG gegen Finanzamt Ulm

9

2018/C 123/14

Rechtssache C-5/18: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 3. Januar 2018 — Jochen Eisenbeis als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Jurex GmbH gegen Bundeszentralamt für Steuern

10

2018/C 123/15

Rechtssache C-16/18: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 9. Januar 2018 — Michael Dobersberger

10

2018/C 123/16

Rechtssache C-17/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Mureș (Rumänien), eingereicht am 9. Januar 2018 — Strafverfahren gegen Virgil Mailat, Delia Elena Mailat, Apcom Select SA

11

2018/C 123/17

Rechtssache C-22/18: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Darmstadt (Deutschland) eingereicht am 11. Januar 2018 — TopFit e.V., Daniele Biffi gegen den Deutschen Leichtathletikverband e.V.

12

2018/C 123/18

Rechtssache C-31/18: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 17. Januar 2018 — Elektrorazpredelenie Jug EAD/Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR)

12

2018/C 123/19

Rechtssache C-122/18: Klage, eingereicht am 14. Februar 2018 — Europäische Kommission/Italienische Republik

13

 

Gericht

2018/C 123/20

Rechtssache T-731/15: Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2018 — Klyuyev/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine — Einfrieren von Geldern — Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden — Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste — Begründungspflicht — Rechtsgrundlage — Tatsächliche Grundlage — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Verteidigungsrechte — Eigentumsrecht — Recht auf den guten Ruf — Verhältnismäßigkeit — Äquivalenter Grundrechtsschutz zu jenem in der Union — Einrede der Rechtswidrigkeit)

15

2018/C 123/21

Rechtssache T-118/16: Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2018 — Deutsche Post/EUIPO — bpost (BEPOST) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke BEPOST — Ältere Unionsbildmarke ePost und ältere nationale Wortmarke POST — Nicht eingetragene Marke oder im geschäftlichen Verkehr benutztes Zeichen POST — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] — Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001] — Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung und keine Verwässerung — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001] — Erstmals beim Gericht eingereichte Beweismittel)

16

2018/C 123/22

Rechtssache T-445/16: Urteil des Gerichts vom 23. Februar 2018 — Schniga/CPVO (Gala Schnico) (Pflanzenzüchtungen — Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für Pflanzenzüchtungen der Sorte Gala Schnico — Technische Prüfung — Begründungspflicht — Art. 75 Satz 1 der Verordnung [EG] Nr. 2100/94 — Homogenität — Art. 8 der Verordnung Nr. 2100/94 — Ergänzende Prüfung — Art. 57 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 — Gleichbehandlung — Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen durch das CPVO — Art. 76 der Verordnung Nr. 2100/94)

17

2018/C 123/23

Rechtssache T-727/16: Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2018 — Repower/EUIPO — repowermap.org (REPOWER) (Unionsmarke — Entscheidung einer Beschwerdekammer, mit der eine frühere Entscheidung widerrufen wird — Art. 80 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 103 der Verordnung (EU) 2017/1001] — Allgemeiner Rechtsgrundsatz, nach dem die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts zulässig ist)

17

2018/C 123/24

Rechtssache T-45/17: Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2018 — Kwang Yang Motor/EUIPO — Schmidt (CK1) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke CK1 — Ältere Unionsbildmarke CK — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

18

2018/C 123/25

Rechtssache T-179/17: Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2018 — Laboratoire Nuxe/EUIPO — Camille und Tariot (NY ouX) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke NY ouX — Ältere nationale Wortmarke NUXE — Begründungspflicht — Art. 75 Satz 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001] — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Waren — Ähnlichkeit der Zeichen — Kennzeichnungskraft — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001])

19

2018/C 123/26

Rechtssache T-210/17: Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2018 — International Gaming Projects/EUIPO — Zitro IP (TRIPLE TURBO) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke TRIPLE TURBO — Ältere Unionsbildmarke TURBO — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

19

2018/C 123/27

Rechtssache T-711/14: Beschluss des Gerichts vom 9. Februar 2018 — Arcofin u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Beihilfe Belgiens zugunsten der Finanzgenossenschaften der ARCO-Gruppe — Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an diesen Genossenschaften — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird — Selektiver Vorteil — Maßnahme, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen kann und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann — Maßnahme, die zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats dient — Berechtigtes Vertrauen — Teils offensichtlich unzulässige und teils jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

20

2018/C 123/28

Rechtssache T-436/16: Beschluss des Gerichts vom 7. Februar 2018 — AEIM und Kazenas/Kommission (Schadensersatzklage — Verjährung — Fehlender Schadensnachweis — Offensichtlich abzuweisende Klage)

21

2018/C 123/29

Rechtssache T-919/16: Beschluss des Gerichts vom 1. Februar 2018 — Collins/Parlament (Vorrechte und Befreiungen — Mitglied des Europäischen Parlaments — Beschluss, die Vorrechte und Befreiungen nicht zu schützen — Offensichtlich unzulässige Klage — Offensichtliche Unzuständigkeit — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

21

2018/C 123/30

Rechtssache T-786/16: Klage, eingereicht am 12. Dezember 2017 — PV/Kommission

22

2018/C 123/31

Rechtssache T-47/18: Klage, eingereicht am 29. Januar 2018 — UZ/Parlament

24

2018/C 123/32

Rechtssache T-54/18: Klage, eingereicht am 31. Januar 2018 — Fashion Energy/EUIPO — Retail Royalty (1st AMERICAN)

25

2018/C 123/33

Rechtssache T-62/18: Klage, eingereicht am 6. Februar 2018 — Aeris Invest/SRB

25

2018/C 123/34

Rechtssache T-204/17: Beschluss des Gerichts vom 7. Februar 2018 — Alfa Laval Flow Equipment (Kunshan)/Kommission

27


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

9.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 123/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2018/C 123/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 112 vom 26.3.2018

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 104 vom 19.3.2018

ABl. C 94 vom 12.3.2018

ABl. C 83 vom 5.3.2018

ABl. C 72 vom 26.2.2018

ABl. C 63 vom 19.2.2018

ABl. C 52 vom 12.2.2018

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

9.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 123/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Administrative Court] — Vereinigtes Königreich) — The Queen auf Antrag von: American Express Co./The Lords Commissioners of Her Majesty’s Treasury

(Rechtssache C-304/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] 2015/751 - Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge - Art. 1 Abs. 5 - Gleichstellung eines Drei-Parteien-Kartenzahlverfahrens mit einem Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren - Voraussetzungen - Ausgabe von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten durch ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren „gemeinsam mit einem Co-Branding-Partner oder mittels eines Vertreters“ - Art. 2 Nr. 18 - Begriff des „Drei-Parteien-Kartenzahlverfahrens“ - Gültigkeit))

(2018/C 123/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: The Queen auf Antrag von: American Express Co.

Beklagte: The Lords Commissioners of Her Majesty’s Treasury

Beteiligte: Diners Club International Limited, MasterCard Europe SA

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Vereinbarung zwischen einem Co-Branding-Partner oder Vertreter und einem Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren der Co-Branding-Partner oder Vertreter nicht als Emittent im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung handeln muss, um im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung dieses Verfahren als eines einzustufen, das mit einem Co-Branding-Partner oder mittels eines Vertreters kartengebundene Zahlungsinstrumente herausgibt, und damit als ein Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren zu betrachten.

2.

Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 1 Abs. 5 und Art. 2 Nr. 18 der Verordnung 2015/751 berühren könnte.


(1)  ABl. C 270 vom 25.7.2018.


9.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 123/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie — Belgien) — Strafverfahren gegen Ömer Altun, Abubekir Altun, Sedrettin Maksutogullari, Yunus Altun, Absa NV, M. Sedat BVBA, Alnur BVBA

(Rechtssache C-359/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Art. 14 Nr. 1 Buchst. a - Entsandte Arbeitnehmer - Verordnung [EWG] Nr. 574/72 - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Bescheinigung E 101 - Beweiskraft - Auf betrügerische Weise erlangte oder geltend gemachte Bescheinigung))

(2018/C 123/03)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Ömer Altun, Abubekir Altun, Sedrettin Maksutogullari, Yunus Altun, Absa NV, M. Sedat BVBA, Alnur BVBA

Beteiligter: Openbaar Ministerie

Tenor

Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004, und Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung sind dahin auszulegen, dass, wenn der Träger des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt wurden, den Träger, der die Bescheinigungen E 101 ausgestellt hat, mit einem Antrag auf erneute Prüfung und Widerruf dieser Bescheinigungen im Licht von im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung gesammelten Beweisen befasst, die die Feststellung erlaubt haben, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurden, und der ausstellende Träger es unterlassen hat, diese Beweise zu berücksichtigen, um erneut zu prüfen, ob die Ausstellung der Bescheinigungen zu Recht erfolgt ist, das nationale Gericht in einem Verfahren gegen Personen, die verdächtigt werden, entsandte Arbeitnehmer unter Verwendung derartiger Bescheinigungen eingesetzt zu haben, diese Bescheinigungen außer Acht lassen kann, wenn es auf der Grundlage der genannten Beweise und unter Beachtung der vom Recht auf ein faires Verfahren umfassten Garantien, die diesen Personen zu gewähren sind, feststellt, dass ein solcher Betrug vorliegt.


(1)  ABl. C 335 vom 12.9.2016.


9.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 123/3


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. Februar 2018 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-380/16) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 - Besteuerungsgrundlage - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Ausschluss der Verkäufe an steuerpflichtige Unternehmen von dieser Regelung - Pauschale Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für einen bestimmten Zeitraum - Unvereinbarkeit))

(2018/C 123/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Owsiany-Hornung und M. Wasmeier)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und R. Kanitz)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. K. Bulterman, C. S. Schillemans und B. Koopman)

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 73 sowie den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, indem sie Reiseleistungen, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen, von der Mehrwertsteuersonderregelung für Reisebüros ausschließt und indem sie Reisebüros, soweit diese Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen zu ermitteln.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 314 vom 29.8.2016.


9.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 123/4


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. Februar 2018 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-590/16) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 7 - Allgemeines Verbrauchsteuersystem - Versorgung mit Mineralölerzeugnissen ohne Erhebung von Verbrauchsteuer - Tankstellen an den Grenzen der Hellenischen Republik zu Drittländern - Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs - Begriff „Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr“ von verbrauchsteuerpflichtigen Waren - Begriff „Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung“))

(2018/C 123/05)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Tomat und A. Kyratsou)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E.-M. Mamouna und M. Tassopoulou)

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG verstoßen, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und aufrechterhalten hat, wonach an den Tankstellen der Katastimata Aforologiton Eidon AE an den Grenzübergangsstellen Kipoi Evrou (Griechenland), Kakavia (Griechenland) und Euzonoi (Griechenland), die in an Drittländer — nämlich die Republik Türkei, die Republik Albanien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien — angrenzenden Regionen liegen, der Verkauf von steuerfreien Mineralölerzeugnissen erlaubt ist.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 30 vom 30.1.2017.


9.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 123/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Administrative Court] — Vereinigtes Königreich) — The Queen, auf Antrag von: American Express Co./The Lords Commissioners of Her Majesty’s Treasury

(Rechtssache C-643/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie [EU] 2015/2366 - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Art. 35 Abs. 1 - Anforderungen im Bereich des Zugangs zugelassener oder registrierter Zahlungsdienstleister zu Zahlungssystemen - Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b - Unanwendbarkeit dieser Anforderungen auf Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen - Anwendbarkeit dieser Anforderungen auf Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, die eine Vereinbarung über Co-Branding oder Agentur abgeschlossen haben - Gültigkeit))

(2018/C 123/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: The Queen, auf Antrag von: American Express Co.

Beklagte: The Lords Commissioners of Her Majesty’s Treasury

Beteiligte: Diners Club International Limited, MasterCard Europe SA,

Tenor

1.

Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG ist dahin auszulegen, dass ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, das eine Vereinbarung über Co-Branding mit einem Co-Branding-Partner abgeschlossen hat, nicht von der Inanspruchnahme der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme ausgeschlossen ist und daher nicht den in Art. 35 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Zugangsanforderungen unterworfen ist, wenn dieser Co-Branding-Partner kein Zahlungsdienstleister ist und hinsichtlich des Produktangebots des Co-Brandings keine Zahlungsdienste in diesem Verfahren erbringt. Demgegenüber ist ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, das sich für die Erbringung von Zahlungsdiensten eines Agenten bedient, von der Inanspruchnahme dieser Ausnahme ausgeschlossen und somit den in Art. 35 Abs. 1 vorgesehenen Anforderungen unterworfen.

2.

Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Art. 35 der Richtlinie 2015/2366 berühren könnte.


(1)  ABl. C 78 vom 13.3.2017.


9.4.2018   

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C 123/6


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. Februar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Calabria — Italien) — Lloyd’s of London/Agenzia Regionale per la Protezione dell’Ambiente della Calabria

(Rechtssache C-144/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Art. 49 und 56 AEUV - Richtlinie 2004/18/EG - Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung - Versicherungsdienstleistungen - Teilnahme mehrerer Syndikate von Lloyd’s of London an derselben öffentlichen Ausschreibung - Unterzeichnung der Angebote durch den Generalvertreter von Lloyd’s of London für das betreffende Land - Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung - Verhältnismäßigkeit))

(2018/C 123/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Calabria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Lloyd’s of London

Beklagte: Agenzia Regionale per la Protezione dell’Ambiente della Calabria

Tenor

Die aus den Art. 49 und 56 AEUV folgenden und in Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge genannten Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach zwei „syndicates“, die Mitglieder von Lloyd’s of London sind, nicht allein deshalb von der Teilnahme an ein und demselben öffentlichen Versicherungsdienstleistungsauftrag ausgeschlossen werden können, weil ihre Angebote jeweils vom Generalvertreter von Lloyd’s für diesen Mitgliedstaat unterzeichnet wurden, sie hingegen ausgeschlossen werden können, wenn sich aufgrund eindeutiger Anhaltspunkte ergibt, dass ihre Angebote nicht unabhängig erstellt wurden.


(1)  ABl. C 213 vom 3.7.2017.


9.4.2018   

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C 123/6


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 8. Februar 2018 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-181/17) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehrspolitik - Verordnung [EG] Nr. 1071/2009 - Kraftverkehrsunternehmer - Öffentliche Transportgenehmigung - Voraussetzungen für die Erteilung - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Art. 5 Buchst. b - Erforderliche Anzahl von Fahrzeugen - Nationale Regelung - Strengere Voraussetzungen für die Erteilung - Höhere Mindestzahl von Fahrzeugen))

(2018/C 123/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und J. Rius)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: V. Ester Casas)

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verstoßen, dass es für die Erteilung einer öffentlichen Transportgenehmigung von Unternehmen verlangt, dass sie über mindestens drei Fahrzeuge verfügen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 195 vom 19.6.2017.


9.4.2018   

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C 123/7


Rechtsmittel der CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. Juni 2017 in der Rechtssache T-906/16, CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 19. August 2017

(Rechtssache C-508/17 P)

(2018/C 123/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH (Prozessbevollmächtigter: A. Schuster, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Zehnte Kammer) hat durch Beschluss vom 8. Februar 2018 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


9.4.2018   

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C 123/7


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 15. Dezember 2017 — Adelheid Krah gegen Universität Wien

(Rechtssache C-703/17)

(2018/C 123/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Adelheid Krah

Beklagte: Universität Wien

Vorlagefragen

Frage 1:

Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 45 AEUV, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, und Art. 20 f GRC, dahin auszulegen, dass es einer Regelung entgegensteht, nach der facheinschlägige Vordienstzeiten eines Mitglieds des Lehrpersonals der Universität Wien unabhängig davon, ob es sich um Zeiten der Beschäftigung bei der Universität Wien oder bei anderen in- oder ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Einrichtungen handelt, nur bis zu einer Gesamtdauer von drei bzw. vier Jahren anrechenbar sind?

Frage 2:

Widerspricht ein Entlohnungssystem, das keine volle Anrechnung der facheinschlägigen Vordienstzeiten vorsieht, gleichzeitig aber an die Dauer der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ein höheres Entgelt knüpft, der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union?


(1)  ABl. 2011, L 141, S. 1.


9.4.2018   

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C 123/8


Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Österreich) eingereicht am 21. Dezember 2017 — Ahmad Shah Ayubi

(Rechtssache C-713/17)

(2018/C 123/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Ahmad Shah Ayubi

Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU (1), der die Pflicht eines Mitgliedstaates begründet, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, (in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat), die notwendige Sozialhilfe zu gewähren, wie sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates erhalten, dahingehend auszulegen, dass er die vom EuGH in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien der unmittelbaren Anwendbarkeit erfüllt?

2.

Ist Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, welche lediglich Asylberechtigten mit dauerhaftem Aufenthalt die Sozialhilfe in Form der bedarfsorientierten Mindestsicherung in voller Höhe und damit im gleichen Ausmaß wie Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gewährt, jedoch die Kürzung von Sozialhilfeleistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung für jene Asylberechtigten vorsieht, welchen nur ein befristeter Aufenthalt zuerkannt wurde, und diese damit hinsichtlich der Höhe der Sozialhilfe den subsidiär Schutzberechtigten gleichstellt?


(1)  Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).


9.4.2018   

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C 123/8


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 27. Dezember 2017 — Sebastien Vollmer, Vera Sagalov gegen Swiss Global Air Lines AG

(Rechtssache C-721/17)

(2018/C 123/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Hannover

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sebastien Vollmer, Vera Sagalov

Beklagte: Swiss Global Air Lines AG

Vorlagefragen

1.

Kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 (1) auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer unter drei Stunden liegenden Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden?

2.

Kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 auch dann bestehen, wenn die unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen konzernrechtlich verbunden sind?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.


9.4.2018   

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C 123/9


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 3. Januar 2018 — Michael Winterhoff als Insolvenzverwalter über das Vermögen der DIREKTexpress Holding AG gegen Finanzamt Ulm

(Rechtssache C-4/18)

(2018/C 123/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Michael Winterhoff als Insolvenzverwalter über das Vermögen der DIREKTexpress Holding AG

Beklagter: Finanzamt Ulm

Vorlagefrage

Ist ein Unternehmer, der die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchführt, ein „Anbieter von Universaldienstleistungen“ im Sinne des Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997 (1), der die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt, und sind diese Leistungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) steuerfrei?


(1)  Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. 1998, L 15, S. 14.

(2)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


9.4.2018   

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C 123/10


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 3. Januar 2018 — Jochen Eisenbeis als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Jurex GmbH gegen Bundeszentralamt für Steuern

(Rechtssache C-5/18)

(2018/C 123/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jochen Eisenbeis als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Jurex GmbH

Beklagter: Bundeszentralamt für Steuern

Vorlagefragen

1.

Ist die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln — § 33 Absatz 1 des Postgesetzes –) eine Post-Universaldienstleistung nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997 (1) (Post-Richtlinie)?

2.

Sollte die Frage 1. zu bejahen sein:

Ist ein Unternehmer, der die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchführt, ein „Anbieter von Universaldienstleistungen“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997, der die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt, und sind diese Leistungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) steuerfrei?


(1)  Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. 1998, L 15, S. 14.

(2)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


9.4.2018   

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C 123/10


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 9. Januar 2018 — Michael Dobersberger

(Rechtssache C-16/18)

(2018/C 123/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerber: Michael Dobersberger

Beteiligter: Magistrat der Stadt Wien

Vorlagefragen

1)

Erfasst der Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG (1) vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (im Folgenden auch kurz als Richtlinie bezeichnet), insbesondere deren Art. 1 Abs. 3 lit. a, auch die Erbringung von Dienstleistungen wie die Verpflegung der Fahrgäste mit Speisen und Getränken, das Bordservice oder Reinigungsleistungen durch die Arbeitnehmer eines Dienstleistungsunternehmens mit Sitz im Entsendemitgliedstaat (Ungarn) zur Erfüllung eines Vertrages mit einem Schienenverkehrsunternehmen mit Sitz im Aufnahmemitgliedstaat (Österreich), wenn diese Dienstleistungen in internationalen Zügen, die auch durch den Aufnahmemitgliedstaat fahren, erbracht werden?

2)

Erfasst Art. 1 Abs. 3 lit. a der Richtlinie auch den Fall, dass das Dienstleistungsunternehmen mit Sitz im Entsendemitgliedstaat die in Frage 1) genannten Dienstleistungen nicht in Erfüllung eines Vertrages mit dem im Aufhahmemitgliedstaat ansässigen Schienenverkehrsunternehmen, dem die Dienstleistungen letztlich zu Gute kommen (Dienstleistungsempfänger), erbringt, sondern in Erfüllung eines Vertrages mit einem weiteren im Aufhahmemitgliedstaat ansässigen Unternehmen, das seinerseits in einem Vertragsverhältnis (Subauftragskette) mit dem Schienenverkehrsunternehmen steht?

3)

Erfasst Art. 1 Abs. 3 lit. a der Richtlinie auch den Fall, dass das Dienstleistungsunternehmen mit Sitz im Entsendemitgliedstaat zur Erbringung der in Frage 1) genannten Dienstleistungen nicht eigene Arbeitnehmer einsetzt, sondern Arbeitskräfte eines anderen Unternehmens, die ihm noch im Entsendemitgliedstaat überlassen wurden?

4)

Unabhängig von den Antworten zu den Fragen 1) bis 3): Steht das Unionsrecht, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 und 57 AEUV), einer nationalen Regelung entgegen, die den Unternehmen, welche Arbeitskräfte in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zur Erbringung einer Dienstleistung entsenden, die Einhaltung von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie und die Einhaltung begleitender Verpflichtungen (wie insbesondere jene zur Erstattung einer Meldung betreffend die grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitskräften an eine Behörde des Aufnahmemitgliedstaates und jene zur Bereithaltung von Unterlagen über die Höhe der Entlohnung und über die Anmeldung zur Sozialversicherung dieser Arbeitskräfte) zwingend auch für jene Fälle vorschreibt, in denen (erstens) die grenzüberschreitend entsendeten Arbeitskräfte zum fahrenden Personal eines grenzüberschreitend tätigen Schienenverkehrsunternehmens oder eines Unternehmens, das typische Dienstleistungen eines Schienenverkehrsunternehmens (Verpflegung der Fahrgäste mit Speisen und Getränken; Bordservice) in dessen die Grenzen der Mitgliedstaaten überquerenden Zügen erbringt, gehören, und in denen (zweitens) der Entsendung entweder überhaupt kein Dienstleistungsvertrag oder zumindest kein Dienstleistungsvertrag zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in einem anderen Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger zugrunde liegt, weil die Leistungspflicht des entsendenden Unternehmens gegenüber dem in einem anderen Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger im Wege von Subaufträgen (einer Unterauftragskette) begründet wird, und in denen (drittens) die entsendete Arbeitskraft nicht in einem Arbeitsverhältnis zum entsendenden Unternehmen steht, sondern in einem Arbeitsverhältnis zu einem Drittunternehmen, das seine Arbeitnehmer dem entsendenden Unternehmen noch im Mitgliedstaat des Sitzes des entsendenden Unternehmens überlassen hat?


(1)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. L 18, 1997, S. 1.


9.4.2018   

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C 123/11


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Mureș (Rumänien), eingereicht am 9. Januar 2018 — Strafverfahren gegen Virgil Mailat, Delia Elena Mailat, Apcom Select SA

(Rechtssache C-17/18)

(2018/C 123/16)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Mureș

Strafverfahren gegen

Virgil Mailat, Delia Elena Mailat, Apcom Select SA

Vorlagefragen

1.

Stellt der Abschluss eines Vertrags, mit dem eine Gesellschaft einer anderen Gesellschaft eine Immobilie, in der zuvor spezielle Tätigkeiten der öffentlichen Bewirtung in einem Restaurant ausgeübt wurden, einschließlich aller Sachanlagen und der Inventargegenstände verpachtet, wenn die Pächterin diese Tätigkeiten der öffentlichen Bewirtung in einem Restaurant unter demselben zuvor verwendeten Namen fortführt, eine Geschäftsübertragung im Sinne der Art. 19 und 29 der Richtlinie 2006/112/EG (1) dar?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Handelt es sich bei dem beschriebenen Umsatz um eine Dienstleistung, die als eine Verpachtung von Grundstücken im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie anzusehen ist, oder um eine komplexe Dienstleistung, die nicht als eine Verpachtung von Grundstücken anzusehen ist und kraft Gesetzes steuerbar ist?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.


9.4.2018   

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C 123/12


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Darmstadt (Deutschland) eingereicht am 11. Januar 2018 — TopFit e.V., Daniele Biffi gegen den Deutschen Leichtathletikverband e.V.

(Rechtssache C-22/18)

(2018/C 123/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Darmstadt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: TopFit e.V., Daniele Biffi

Beklagter: Deutscher Leichtathletikverband e.V.

Vorlagefragen

1.

Sind Artikel 18, 21, 165 AEUV dergestalt auszulegen, dass eine Vorschrift in der Leichtathletikordnung eines Verbandes eines Mitgliedsstaates, die die Teilnahme an nationalen Meisterschaften von der Staatsangehörigkeit des Mitgliedsstaates abhängig macht, eine unzulässige Diskriminierung darstellt?

2.

Sind Artikel 18, 21, 165 AEUV dergestalt auszulegen, dass ein Verband eines Mitgliedsstaates Amateursportler, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedsstaates besitzen, unzulässig diskriminiert, indem er ihnen zwar die Teilnahme an nationalen Meisterschaften ermöglicht, sie aber nur „außer“ oder „ohne Wertung“ starten lässt und nicht an Endläufen und Endkämpfen teilnehmen lässt?

3.

Sind Artikel 18, 21, 165 AEUV dergestalt auszulegen, dass ein Verband eines Mitgliedsstaates Amateursportler, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedsstaates besitzen, unzulässig diskriminiert, indem er sie von der Vergabe nationaler Titel beziehungsweise der Platzierung ausschließt?


9.4.2018   

DE

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C 123/12


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 17. Januar 2018 — „Elektrorazpredelenie Jug“ EAD/Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR)

(Rechtssache C-31/18)

(2018/C 123/18)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Elektrorazpredelenie Jug“ EAD

Beklagte: Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR)

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen des Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2009/72/ЕG (1) dahin auszulegen, dass das einzige Kriterium für die Abgrenzung des Verteilernetzes vom Übertragungsnetz und, entsprechend, der Tätigkeiten „Verteilung“ und „Übertragung“ von Elektrizität die Spannungsebene ist und es den Mitgliedstaaten, trotz ihrer Handlungsfreiheit, die Netznutzer der einen oder der anderen Art von Netz (Übertragungs- oder Verteilernetz) zuzuordnen, nicht erlaubt ist, als zusätzliches Abgrenzungskriterium für die Tätigkeiten der Übertragung und der Verteilung das Eigentum an den Vermögensgegenständen, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten genutzt werden, einzuführen?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Sind die Stromkunden, die einen Anschluss an das Mittelspannungsnetz haben, immer als Kunden des Verteilernetzbetreibers, der eine Lizenz für das entsprechende Gebiet hat, zu behandeln, und zwar unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Vorrichtungen, an die die elektrischen Anlagen dieser Kunden unmittelbar angeschlossen sind, und unabhängig von den Verträgen, die die Kunden unmittelbar mit dem Übertragungsnetzbetreiber haben?

3.

Falls die erste Frage verneint wird: Sind nach Sinn und Zweck der Richtlinie 2009/72/ЕG nationale Regelungen wie die des § 1 Nr. 44 in Verbindung mit Nr. 20 der Ergänzungsvorschriften zum Energiegesetz zulässig, wonach „Übertragung von Elektrizität“ der Transport von Elektrizität über das Übertragungsnetz ist und „Elektrizitätsübertragungsnetz“ die Gesamtheit von elektrischen Leitungen und Anlagen ist, die der Übertragung, der Stromtransformation von Hochspannung in Mittelspannung und der Umverteilung der Energieströme dienen? Sind unter den gleichen Voraussetzungen nationale Regelungen wie die des Art. 88 Abs. 1 des Energiegesetzes: „Die Verteilung von Elektrizität und der Betrieb der Elektrizitätsverteilernetze wird von Verteilernetzbetreibern ausgeübt, die Eigentümer solcher Netze im einem begrenzten Gebiet sind und eine Lizenz für die Verteilung von Elektrizität im entsprechenden Gebiet erhalten haben“ zulässig?


(1)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).


9.4.2018   

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C 123/13


Klage, eingereicht am 14. Februar 2018 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-122/18)

(2018/C 123/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und C. Zadra)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1) und insbesondere ihre Verpflichtungen aus Art. 4 dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie es versäumt hat und immer noch versäumt, sicherzustellen, dass die öffentlichen Stellen es vermeiden, die Frist von 30 oder 60 Kalendertagen für die Zahlung ihrer Schulden im Geschäftsverkehr zu überschreiten;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Aus den der Kommission vorliegenden Gesichtspunkten, die auf Informationen gestützt seien, die von der Italienischen Republik im Laufe des Vorverfahrens vorgelegt worden seien, gehe hervor, dass die in Art. 4 der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug genannten Zahlungsfristen von 30 oder 60 Tagen überschritten würden, und zwar nicht von einzelnen Stellen, sondern von ganzen Kategorien öffentlicher Stellen, wobei es nicht um einzelne Zahlungen im Geschäftsverkehr gehe, sondern um die durchschnittliche Dauer bis zur Zahlung, d. h. bei allen von diesen Stellen vorgenommenen Zahlungen, und schließlich nicht für eine begrenzte Zeit, sondern fortlaufend ab September 2014 bis zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage. Die Kommission hält daher den fortdauernden und systematischen Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie für erwiesen.


Gericht

9.4.2018   

DE

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C 123/15


Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2018 — Klyuyev/Rat

(Rechtssache T-731/15) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Begründungspflicht - Rechtsgrundlage - Tatsächliche Grundlage - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verteidigungsrechte - Eigentumsrecht - Recht auf den guten Ruf - Verhältnismäßigkeit - Äquivalenter Grundrechtsschutz zu jenem in der Union - Einrede der Rechtswidrigkeit))

(2018/C 123/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Sergiy Klyuyev (Donetsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: R. Gherson und T. Garner, Solicitors, B. Kennelly, QC, sowie J. Pobjoy, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: Á. de Elera-San Miguel Hurtado und J.-P. Hix)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (GASP) 2015/1781 des Rates vom 5. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 259, S. 23) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1777 des Rates vom 5. Oktober 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2015, L 259, S. 3), zweitens des Beschlusses (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 76) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 1) sowie drittens des Beschlusses (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 34) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 1), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, beibehalten wurde

Tenor

1.

Der Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, beibehalten wurde.

2.

Die Wirkungen des Art. 1 des Beschlusses 2017/381 sowie des Art. 1 der Durchführungsverordnung 2017/374 bleiben gegenüber dem Kläger bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bzw. für den Fall der Erhebung eines Rechtsmittels innerhalb dieser Frist bis zur Zurückweisung dieses Rechtsmittels aufrecht.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Der Kläger trägt hinsichtlich der Nichtigkeitsbegehren in der Klageschrift und im ersten Änderungsschriftsatz neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten des Rates der Europäischen Union.

5.

Der Rat trägt hinsichtlich des Begehrens auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2017/381 und der Durchführungsverordnung 2017/374 im zweiten Änderungsschriftsatz neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten des Klägers.


(1)  ABl. C 68 vom 22.2.2016.


9.4.2018   

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C 123/16


Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2018 — Deutsche Post/EUIPO — bpost (BEPOST)

(Rechtssache T-118/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke BEPOST - Ältere Unionsbildmarke ePost und ältere nationale Wortmarke POST - Nicht eingetragene Marke oder im geschäftlichen Verkehr benutztes Zeichen POST - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001] - Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung und keine Verwässerung - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001] - Erstmals beim Gericht eingereichte Beweismittel))

(2018/C 123/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Deutsche Post AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Hamacher und Rechtsanwältin G. Müllejans)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral, G. Sakalaite-Orlovskiene und D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: bpost NV (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen L. Hubert und K. Ongena, dann Rechtsanwälte H. Dhondt und J. Cassiman)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Januar 2016 (Sache R 3107/2014-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Deutsche Post und bpost

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Deutsche Post AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 165 vom 10.5.2016.


9.4.2018   

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C 123/17


Urteil des Gerichts vom 23. Februar 2018 — Schniga/CPVO (Gala Schnico)

(Rechtssache T-445/16) (1)

((Pflanzenzüchtungen - Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für Pflanzenzüchtungen der Sorte Gala Schnico - Technische Prüfung - Begründungspflicht - Art. 75 Satz 1 der Verordnung [EG] Nr. 2100/94 - Homogenität - Art. 8 der Verordnung Nr. 2100/94 - Ergänzende Prüfung - Art. 57 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 - Gleichbehandlung - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen durch das CPVO - Art. 76 der Verordnung Nr. 2100/94))

(2018/C 123/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Schniga GmbH (Bozen, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)

Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) (Prozessbevollmächtigte: M. Ekvad, F. Mattina und U. Braun-Mlodecka als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 22. April 2016 (Sache A 005/2014) zu einem Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für Pflanzenzüchtungen der Sorte Gala Schnico

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Schniga GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 364 vom 3.10.2016.


9.4.2018   

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C 123/17


Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2018 — Repower/EUIPO — repowermap.org (REPOWER)

(Rechtssache T-727/16) (1)

((Unionsmarke - Entscheidung einer Beschwerdekammer, mit der eine frühere Entscheidung widerrufen wird - Art. 80 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 103 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Allgemeiner Rechtsgrundsatz, nach dem die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts zulässig ist))

(2018/C 123/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Repower AG (Brusio, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunz-Hallstein und H. P. Kunz-Hallstein)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: repowermap.org (Bern, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. August 2016 (Sache R 2311/2014-5 [REV]) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen repowermap.org und Repower

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten sowie die der Repower AG und repowermap.org entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 462 vom 12.12.2016.


9.4.2018   

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C 123/18


Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2018 — Kwang Yang Motor/EUIPO — Schmidt (CK1)

(Rechtssache T-45/17) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke CK1 - Ältere Unionsbildmarke CK - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2018/C 123/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kwang Yang Motor Co., Ltd (Kaohsiung, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. González Hähnlein und A. Kleinheyer)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und D. Walicka)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Udo Schmidt (Reken, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Rother und J. Vogtmeier)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. November 2016 (Sache R 2193/2015-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Schmidt und Kwang Yang Motor

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kwang Yang Motor Co., Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 78 vom 13.3.2017.


9.4.2018   

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C 123/19


Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2018 — Laboratoire Nuxe/EUIPO — Camille und Tariot (NY ouX)

(Rechtssache T-179/17) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke NY ouX - Ältere nationale Wortmarke NUXE - Begründungspflicht - Art. 75 Satz 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren - Ähnlichkeit der Zeichen - Kennzeichnungskraft - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001]))

(2018/C 123/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Laboratoire Nuxe (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Wilhelm und J. Roux)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und V. Ruzek)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Élisabeth Camille (Alicante, Spanien) und Jean–Yves Tariot (Alicante)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Januar 2017 (Sache R 718/2016-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Laboratoire Nuxe einerseits und Élisabeth Camille und Jean–Yves Tariot andererseits

Tenor

1.

Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. Januar 2017 (Sache R 718/2016-5) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 144 vom 8.5.2017.


9.4.2018   

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C 123/19


Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2018 — International Gaming Projects/EUIPO — Zitro IP (TRIPLE TURBO)

(Rechtssache T-210/17) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke TRIPLE TURBO - Ältere Unionsbildmarke TURBO - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2018/C 123/26)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: International Gaming Projects Ltd (Qormi, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Garayalde Niño)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Zitro IP Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Februar 2017 (Sache R 119/2016-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Zitro IP und International Gaming Projects

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. Februar 2017 (Sache R 119/2016-4) wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die der International Gaming Projects Ltd entstandenen Kosten.

3.

Die Zitro IP Sàrl trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 161 vom 22.5.2017.


9.4.2018   

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C 123/20


Beschluss des Gerichts vom 9. Februar 2018 — Arcofin u. a./Kommission

(Rechtssache T-711/14) (1)

((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfe Belgiens zugunsten der Finanzgenossenschaften der ARCO-Gruppe - Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an diesen Genossenschaften - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Selektiver Vorteil - Maßnahme, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen kann und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann - Maßnahme, die zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats dient - Berechtigtes Vertrauen - Teils offensichtlich unzulässige und teils jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage))

(2018/C 123/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Arcofin SCRL (Brüssel, Belgien), Arcopar SCRL (Brüssel), Arcoplus (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Martens, A. Verlinden und C. Maczkovics)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und B. Stromsky)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/686/EU der Kommission vom 3. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.33927 (12/C) (ex 11/NN) Belgiens — Garantieregelung zum Schutz der Anteile privater Anteilseigner an Finanzgenossenschaften (ABl. 2014, L 284, S. 53)

Tenor

1.

Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Die Arcofin SCRL, die Arcopar SCRL und Arcoplus tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 409 vom 17.11.2014.


9.4.2018   

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C 123/21


Beschluss des Gerichts vom 7. Februar 2018 — AEIM und Kazenas/Kommission

(Rechtssache T-436/16) (1)

((Schadensersatzklage - Verjährung - Fehlender Schadensnachweis - Offensichtlich abzuweisende Klage))

(2018/C 123/28)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: L‘application électronique industrielle moderne (AEIM) (Algrange, Frankreich) und Philippe Kazenas (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Wizel)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Delaude und S. Lejeune, dann S. Delaude)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern durch Korruptionshandlungen eines Bediensteten der Kommission entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Application électronique industrielle moderne (AEIM) und Philippe Kazenas tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 371 vom 10.10.2016.


9.4.2018   

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C 123/21


Beschluss des Gerichts vom 1. Februar 2018 — Collins/Parlament

(Rechtssache T-919/16) (1)

((Vorrechte und Befreiungen - Mitglied des Europäischen Parlaments - Beschluss, die Vorrechte und Befreiungen nicht zu schützen - Offensichtlich unzulässige Klage - Offensichtliche Unzuständigkeit - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2018/C 123/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Jane Maria Collins (Hotham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: I. Anderson, Solicitor)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Alonso de León und M. Dean)

Gegenstand

Erstens Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2016, die Immunität und die Vorrechte der Klägerin nicht zu schützen, zweitens Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des angeblich dadurch entstandenen Schadens, sowie drittens Antrag auf Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte der Klägerin

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Jane Maria Collins trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments.


(1)  ABl. C 70 vom 6.3.2017.


9.4.2018   

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C 123/22


Klage, eingereicht am 12. Dezember 2017 — PV/Kommission

(Rechtssache T-786/16)

(2018/C 123/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

folglich

die angefochtenen Entscheidungen vom 31. Mai 2016 und vom 5. Juli 2016 über die einbehaltenen Bezüge, gegen die er am 29. Juli 2016 (R/492/16) bzw. am 30. Juli 2016 (R/493/16) jeweils Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt hatte, die beide am 28. November 2016 abgelehnt wurden, aufzuheben;

die angefochtenen Entscheidungen vom 15. September 2016 und vom 11. Juli 2016 über die einbehaltenen Bezüge und die Rücksetzung der Bezüge auf null ab Juli 2006, gegen die er am 19. September 2016 Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt hatte (R/496/16), die am 17. Januar 2017 abgelehnt wurde, aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung vom 21. September 2016, mit der er über Gesamtschulden in Höhe von 42 704,74 Euro gegenüber der Kommission unterrichtet wurde, gegen die am 8. November 2016 Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt wurde (R/556/16), die am 17. Januar 2017 abgelehnt wurde, aufzuheben;

die angefochtene Zahlungsaufforderung Nr. 32441709991 vom 20. Juli 2017 über einen Betrag in Höhe von 42 704,74 Euro, mit der die Zahlung der angefochtenen Verbindlichkeit in Höhe von 42 704,74 Euro eingefordert wurde, gegen die am 31. Juli 2017 Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt wurde (R/346/17), die am 29. November 2017 abgelehnt wurde, aufzuheben;

die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst, die die Anstellungsbehörde in ihrer Zusammensetzung als Dreiergremium am 26. Juli 2016 entschieden hat, gegen die am 3. Oktober 2016 Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt wurde (R/510/16), die am 2. Februar 2017 abgelehnt wurde, sowie das Disziplinarverfahren CMS 13/087 insgesamt aufzuheben;

den wegen Mobbings bei der GD Beschäftigung, bei der GD Haushalt, bei der GD Dolmetschen und gemeinschaftlich mit dem medizinischen Dienst, dem Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche und der GD Humanressourcen erlittenen Schaden zu ersetzen, wobei der erste Fall des Mobbings auf Oktober 2008 zurückgeht;

alle Beurteilungen des Klägers für 2014, 2015 und 2016 wegen Mobbings bei der GD Dolmetschen aufzuheben;

und gemäß Art. 340 AEUV folgende Entschädigungen zuzuerkennen:

den Ersatz seines aus diesen angefochtenen Entscheidungen folgenden immateriellen Schadens in Höhe von 889 000 Euro und materiellen Schadens in Höhe von 132 828,67 Euro, der vorbehaltlich einer Neubewertung auf eine Summe von 1 021 828,67 Euro geschätzt wird, zuzüglich Verzugszinsen bis zum Tag der vollständigen Begleichung;

hilfsweise, angesichts des erlittenen Mobbings und der verwendeten „mittelbaren Falschbeurkundungen“, weshalb solche Unregelmäßigkeiten von der Unionsrechtsordnung nicht geduldet werden können,

alle anderen Entscheidungen über Beschwerden wegen einbehaltener Bezüge für den Zeitraum von März 2015 bis Juli 2016, d. h. 12 Entscheidungen vom 9.2.2015, 30.3.2015, 5.5.2015, 24.6.2015, 1.10.2015, 12.11.2015, 15.1.2016, 22.4.2016, 31.5.2016, 5.7.2016, 15.9.2016 und 11.7.2016 sowie alle Ablehnungen seiner Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen R/1110/14 vom 11.3.2015, R/225/15 vom 3. Juli 2015, R/292/15 vom 23. Juli 2015, R/376/15 vom 18. August 2015, R/419/15 vom 25. September 2015, R/496/15 vom 23. Oktober 2015, R/787/15 und R/788/16 und R/71/16 vom 21. März 2016, R/282/16 vom 12. September 2016 aufzuheben;

alle Zurückweisungsentscheidungen, die Beschwerden wegen der Beurteilungsverfahren betreffen, nämlich die Zurückweisungsentscheidungen R/ll00/14 vom 12. März 2015, R/313/15 vom 11. August 2015, R/676/15 vom 13. Oktober 2015, R/127/16 und R/128/16 vom 7. Juni 2016 und R/342/16 vom 21. September 2016 aufzuheben;

alle Ablehnungen von Beistandsersuchen nach Art. 24 des Statuts vom 23. Oktober 2014, vom 20. Januar 2015, vom 20. März 2015, vom 30. Juli 2015 (Ersuchen D/322/15), vom 15. März 2016 (Ersuchen D/776/15) und vom 18. Mai 2016 aufzuheben;

alle „ärztlichen Gutachten“ des Dr. [X] zu unbefugtem Fernbleiben vom Dienst vom 16. und 18. Juli 2018, 8. August 2014, 4. September 2014, 4. Dezember 2014, 4. Februar 2015, 13. April 2015, 4. Juni 2015, 11. August 2015, 14. Oktober 2015, 4. Dezember 2015, 5. Februar 2016, 22. März 2016, 18. April 2016, 3. Juni 2016, 30. Juni 2016 und vom 25. Juli 2016 aufzuheben;

die „ärztlichen Gutachten“ des Dr. [X] vom 27. Juni 2014 und des Dr. [Y] vom 10. Oktober 2014, durch die der Kläger zu seinen Mobbern zurückverwiesen wurde, aufzuheben;

die Zurückweisung der am 22. März 2016 eingelegten Verwaltungsbeschwerde R/182/16 vom 14. Juli 2016 wegen unbefugten Fernbleibens vom Dienst am 16. und 17. März 2016 an seinem Wohnsitz aufzuheben;

alle Verbindlichkeitsmitteilungen vom 10. März 2015, vom 11. Mai 2015, vom 10. Juni 2015, vom 11. August 2015, vom 13. November 2015, vom 9. Dezember 2015, vom 18. Juli 2016 sowie die Vorabinformationsschreiben zur Zahlungsaufforderung vom 21. Juni 2016 und vom 21. September 2016 aufzuheben;

und jedenfalls

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 1, 3, 4 und 31 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU und gegen Art. 1e Abs. 2 sowie Art. 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), der das Verbot des Mobbings festlegt.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 21a, 22b und 23 des Statuts über das Verbot, rechtswidrige Handlungen zu begehen.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Fürsorge- und der Beistandspflicht unter Verstoß gegen Art. 24 des Statuts.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 59 und falsche Auslegung von Art. 60 des Statuts.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 41 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die die unparteiische Behandlung und den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Verteidigungsrechte betreffen, sowie gegen Art. 3 des Anhangs IX des Statuts bezüglich des Rechts auf rechtliches Gehör durch die Anstellungsbehörde vor der Verweisung an den Disziplinarrat, und im Sinne der Rechtsprechung Kerstens/Kommission (Urteil vom 14. Februar 2017, Kerstens/Kommission, T-270/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:74).

Der Kläger beantragt außerdem gemäß Art. 340 AEUV eine Entschädigungszahlung in Höhe von 889 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens und in Höhe von 132 828,67 Euro als Ersatz des materiellen Schadens.


9.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 123/24


Klage, eingereicht am 29. Januar 2018 — UZ/Parlament

(Rechtssache T-47/18)

(2018/C 123/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: UZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2017 aufzuheben, mit der gegen sie die Disziplinarstrafe der Zurückstufung von Besoldungsgruppe AD 13, Dienstaltersstufe 3, nach Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 3, mit Wirkung vom 1. März 2017 verhängt wurde und ihre in der Besoldungsgruppe AD 13 erworbenen Verdienstpunkte auf null zurückgesetzt wurden;

die Entscheidung, ihren Antrag auf Beistand abzulehnen, aufzuheben;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie gegen die Art. 3 und 22 des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), da die Anstellungsbehörde die Klägerin weder im Hinblick auf ihre Entscheidung nach Art. 3 des Anhangs IX noch vor der Ablehnung ihres Antrags auf Beistand gemäß Art. 24 des Status angehört habe.

2.

Verstoß gegen die Art. 9, 10 und 16 des Anhangs IX des Statuts, da die angefochtene disziplinarrechtliche Entscheidung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße und gegen die Klägerin eine Gesamtstrafe verhängt werde, die in Anhang IX des Statuts nicht vorgesehen sei, nämlich die Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe, die Streichung ihrer Verdienstpunkte und ihren Ausschluss von allen Führungsaufgaben.

3.

Rechtswidrige Tätigkeit des Disziplinarrats, da dieser nicht nur unzulässigerweise ohne vorherige Anhörung der Klägerin eingeschaltet worden sei, sondern auch während des gesamten Verfahrens die Verteidigungsrechte missachtet habe.

4.

Verstoß gegen Art. 24 des Statuts insbesondere dadurch, dass die Anstellungsbehörde die Klägerin nicht angehört habe, bevor sie deren Antrag auf Beistand abgelehnt habe.


9.4.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 123/25


Klage, eingereicht am 31. Januar 2018 — Fashion Energy/EUIPO — Retail Royalty (1st AMERICAN)

(Rechtssache T-54/18)

(2018/C 123/32)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Fashion Energy Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Müller und Rechtsanwältin F. Togo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Retail Royalty Co. (Las Vegas, Nevada, Vereinigte Staaten)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke 1st AMERICAN — Anmeldung Nr. 8 622 078

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. November 2017 in der Sache R 693/2017-2

Anträge

Der Kläger beantragt,

das Verfahren gemäß Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts auszusetzen, bis über den Antrag auf teilweisen Verfall der Unionswiderspruchsmarke 005066113 endgültig und bindend entschieden worden ist;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.


9.4.2018   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 123/25


Klage, eingereicht am 6. Februar 2018 — Aeris Invest/SRB

(Rechtssache T-62/18)

(2018/C 123/33)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Aeris Invest Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Vallina Hoset, A. Sellés Marco, C. Iglesias Megías und A. Lois Perreau de Pinninck)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 28. November 2017 in der Sache 43/2017 sowie die bestätigende Entscheidung SRB/CM01/ARES(2017)4898090 vom 6. September 2017 für nichtig zu erklären;

dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sechs Gründe geltend.

1.

Der Beschluss SRB/ES/2017/01 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (im Folgenden: Beschluss über den Zugang) verstoße gegen Art. 90 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da er zum einen das Recht auf Zugang zu Dokumenten ultra vires regele und zum anderen Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten einführe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht vorgesehen seien. Da ihre Rechtsgrundlage nach Art. 277 AEUV unanwendbar sei, sei die Entscheidung des Beschwerdeausschusses daher für nichtig zu erklären.

2.

Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses verstoße gegen Art. 296 AEUV, da sie sich darauf beschränke, ungenau und allgemein zu behaupten, dass die Verbreitung des vollständigen Texts des Abwicklungsplans 2016, des Abwicklungsbeschlusses und des Bewertungsberichts gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstießen.

3.

Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses verstoße gegen Art. 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da (i) die Politik der Abwicklung von Kreditinstituten keine gültige Ausnahme darstelle, um das Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten einzuschränken, (ii) die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht erfüllt seien und (iii) es bei Abwägung der betroffenen Interessen geboten sei, Zugang zu den begehrten Dokumenten zu gewähren.

4.

Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses verstoße gegen Art. 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da die Gewährung eines vollständigen Zugangs zu dem Abwicklungsbeschluss, dem Bewertungsbericht und dem Abwicklungsplan 2016 (i) die geschäftlichen Interessen von natürlichen oder juristischen Personen nicht beeinträchtige und (ii) in jedem Fall die Abwägung der betroffenen Interessen dafür spreche, Zugang zu den Dokumenten zu gewähren.

5.

Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses verstoße gegen Art. 15 AEUV und Art. 88 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, da sie den Zugang zu Informationen verweigere, die nicht vom Berufsgeheimnis gedeckt seien, da (i) keine Vertraulichkeitsvermutung nach Art. 88 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Art. 339 AEUV bestehe und (ii) eine solche Vertraulichkeitsvermutung, selbst wenn sie bestünde, nicht anwendbar wäre, da die Dokumente begehrt würden, um im Rahmen eines Gerichtsverfahrens verwendet zu werden.

6.

Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses sei ermessensmissbräuchlich, da sie der Klägerin den vollständigen Zugang zum Abwicklungsplan 2016 mit der Behauptung verweigere, dass dieser „gänzlich von den Ausnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich, Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 [der Entscheidung über den Zugang] gedeckt [sei]“, während in Wirklichkeit plausible Anzeichen dafür bestünden, dass mit dieser Verweigerung des Zugangs lediglich die Fehler, Lücken und Unzulänglichkeiten, die dieser Plan aufweise, verschleiert werden sollten.


9.4.2018   

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C 123/27


Beschluss des Gerichts vom 7. Februar 2018 — Alfa Laval Flow Equipment (Kunshan)/Kommission

(Rechtssache T-204/17) (1)

(2018/C 123/34)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 161 vom 22.5.2017.