ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 412

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
4. Dezember 2017


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2017/C 412/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

Gerichtshof

2017/C 412/02

Bestimmung des Ersten Generalanwalts

2

2017/C 412/03

Bestimmung der Kammer, die mit den in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen betraut ist

2

2017/C 412/04

Bestimmung der Kammer, die mit den in Art. 193 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen betraut ist

2

2017/C 412/05

Vom Gerichtshof in seiner Generalversammlung vom 3. Oktober 2017 getroffene Entscheidungen

2

2017/C 412/06

Listen zur Bestimmung der Besetzung der Spruchkörper für die den Kammern mit drei Richtern zugewiesenen Rechtssachen

3

2017/C 412/07

Wahl der Präsidenten der Kammern mit drei Richtern

4

2017/C 412/08

Eidesleistung neuer Richter am Gericht

4


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2017/C 412/09

Rechtssache C-413/15: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Elaine Farrell/Alan Whitty, The Minister for the Environment, Ireland, Attorney General, Motor Insurers Bureau of Ireland (MIBI) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Richtlinie 90/232/EWG — Art. 1 — Haftung im Fall von Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers — Pflichtversicherung — Unmittelbare Wirkung — Richtlinie 84/5/EWG — Art. 1 Abs. 4 — Stelle, die für den Ersatz von Sach- oder Personenschäden zuständig ist, die durch ein nicht ermitteltes oder nicht versichertes Fahrzeug verursacht werden — Möglichkeit, sich gegenüber einem Staat auf eine Richtlinie zu berufen — Voraussetzungen, unter denen eine privatrechtliche Stelle als eine dem Staat zuzurechnende Einrichtung angesehen werden kann und ihr die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können)

5

2017/C 412/10

Rechtssache C-501/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Oktober 2017 — Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) / Cactus SA, Isabel Del Rio Rodríguez (Rechtsmittel — Unionsmarke — Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Bildmarke mit den Wortbestandteilen CACTUS OF PEACE CACTUS DE LA PAZ — Widerspruch durch den Inhaber der Unionswort- und -bildmarken mit dem Wortbestandteil CACTUS — Nizzaer Klassifizierung — Art. 28 — Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a — Ernsthafte Benutzung der Marke in verkürzter Form)

6

2017/C 412/11

Rechtssache C-661/15: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X BV/Staatssecretaris van Financiën (Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollunion — Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 29 — Einfuhr von Kraftfahrzeugen — Ermittlung des Zollwerts — Art. 78 — Überprüfung der Anmeldung — Art. 236 Abs. 2 — Erstattung von Einfuhrabgaben — Dreijahresfrist — Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 — Art. 145 Abs. 2 und 3 — Gefahr der Schadhaftigkeit — Zwölfmonatsfrist — Gültigkeit)

6

2017/C 412/12

Rechtssache C-156/16: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Deutschland) — Tigers GmbH/Hauptzollamt Landshut (Vorlage zur Vorabentscheidung — Durchführungsverordnung [EU] Nr. 412/2013 — Art. 1 Abs. 3 — Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 78 — Regelung, wonach die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze die Vorlage einer gültigen Rechnung voraussetzt — Zulässigkeit der Vorlage einer gültigen Handelsrechnung nach der Zollanmeldung — Ablehnung der Erstattung)

7

2017/C 412/13

Rechtssache C-218/16: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim — Polen) — Verfahren auf Antrag von Aleksandra Kubicka (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Verordnung [EU] Nr. 650/2012 — Erbsachen und Europäisches Nachlasszeugnis — Anwendungsbereich — Immobilie, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, der kein Vindikationslegat kennt — Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen eines solchen Vermächtnisses)

8

2017/C 412/14

Rechtssache C-262/16: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Tax and Chancery Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Shields & Sons Partnership / Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuern — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 296 Abs. 2 — Art. 299 — Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger — Ausschluss von der gemeinsamen Pauschalregelung — Voraussetzungen — Begriff Gruppe landwirtschaftlicher Erzeuger)

8

2017/C 412/15

Rechtssache C-278/16: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Aachen — Deutschland) — Strafverfahren gegen Frank Sleutjes (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Richtlinie 2010/64/EU — Art. 3 Abs. 1 — Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren — Übersetzung von wesentlichen Unterlagen — Begriff wesentliche Unterlagen — Nach einem vereinfachten, nicht kontradiktorischen Verfahren erlassener Strafbefehl, mit dem sein Adressat wegen einer minder schweren Straftat zu einer Geldstrafe verurteilt wird)

9

2017/C 412/16

Rechtssache C-289/16: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Kamin und Grill Shop GmbH/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Ökologische/biologische Erzeugnisse — Durch die Verordnung [EG] Nr. 834/2007 eingerichtetes Kontrollsystem — Begriff direkter Verkauf an Endverbraucher oder — nutzer)

10

2017/C 412/17

Rechtssache C-404/16: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Lombard Ingatlan Lízing Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 90 Abs. 1 — Unmittelbare Wirkung — Steuerbemessungsgrundlage — Verminderung bei Annullierung, Rückgängigmachung oder Auflösung — Verminderung bei vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung — Unterscheidung — Wegen Nichtzahlung der Leasingraten gekündigter Leasingvertrag)

10

2017/C 412/18

Rechtssache C-224/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2017 von der Hernández Zamora, SA gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 17. Februar 2017 in der Rechtssache T-369/15, Hernández Zamora, SA/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

11

2017/C 412/19

Rechtssache C-235/17: Klage, eingereicht am 5. Mai 2017 — Europäische Kommission/Ungarn

11

2017/C 412/20

Rechtssache C-390/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. Juni 2017 von Irit Azoulay, Andrew Boreham, Mirja Bouchard und Darren Neville gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 28. April 2017 in der Rechtssache T-580/16, Azoulay u. a./Europäisches Parlament

12

2017/C 412/21

Rechtssache C-433/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. Juli 2017 von der Enercon GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. Mai 2017 in der Rechtssache T-36/16, Enercon/EUIPO

13

2017/C 412/22

Rechtssache C-512/17: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Poznań-Stare Miasto w Poznaniu (Polen), eingereicht am 22. August 2017 — HR

14

2017/C 412/23

Rechtssache C-531/17: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. September 2017 — Vetsch Int. Transporte GmbH

15

2017/C 412/24

Rechtssache C-535/17: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 11. September 2017 — NK als Konkursverwalter der OJ BV und von PI/BNP Paribas Fortis NV

16

2017/C 412/25

Rechtssache C-546/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 18. September 2017 — DISA Gas SAU/Administración del Estado, Redexis Gas S.L., Repsol Butano S.A.

16

2017/C 412/26

Rechtssache C-572/17: Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 28. September 2017 — Riksåklagaren/Imran Syed

17

2017/C 412/27

Rechtssache C-573/17: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 28. September 2017 — Openbaar Ministerie/Daniel Adam Popławski

18

2017/C 412/28

Rechtssache C-578/17: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 3. Oktober 2017 — Oy Hartwall Ab

18

2017/C 412/29

Rechtssache C-580/17: Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 4. Oktober 2017 — Mittetulundusühing Järvelaev/Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)

19

2017/C 412/30

Rechtssache C-587/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. Oktober 2017 vom Königreich Belgien gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. Juli 2017 in der Rechtssache T-287/16, Belgien/Kommission

21

2017/C 412/31

Rechtssache C-594/17: Klage, eingereicht am 13. Oktober 2017 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

21

 

Gericht

2017/C 412/32

Rechtssache T-712/14: Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2017 — CEAHR/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — System selektiver Reparatur — Weigerung der Schweizer Uhrenhersteller, unabhängige Reparaturwerkstätten mit Ersatzteilen zu beliefern — Primär- und Anschlussmarkt — Ausschaltung jedes wirksamen Wettbewerbs — Beschluss, eine Beschwerde zurückzuweisen)

23

2017/C 412/33

Rechtssache T-7/15: Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2017 — Leopard/EUIPO — Smart Market (LEOPARD true racing) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke LEOPARD true racing — Ältere Unionsbildmarke leopard CASA Y JARDIN — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art.8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001])

23

2017/C 412/34

Rechtssache T-502/15: Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2017 — Spanien/Kommission (EGFL und ELER — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Von Spanien getätigte Ausgaben — Pauschale finanzielle Berichtigungen — Verordnungen [EG] Nr. 1290/2005 und [EU] Nr. 1306/2013 — Begründungspflicht — Beweislast — Verhältnismäßigkeit — Verteidigungsrechte)

24

2017/C 412/35

Rechtssache T-736/15: Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2017 — Aldi/EUIPO — Sky (SKYLITe) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke skylite — Ältere Unionswortmarke SKY — Nachweis der Benutzung der älteren Marke — Art. 15 Abs. 1 und 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Regel 22 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 2868/1995 — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009)

25

2017/C 412/36

Rechtssache T-202/16: Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2017 — Keturi kambariai/EUIPO — Coffee In (coffee inn) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke coffee inn — Ältere nationale Bildmarke coffee in — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchs. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 47 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001])

25

2017/C 412/37

Rechtssache T-404/16: Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2017 — Galletas Gullón/EUIPO — O2 Holdings (Form einer Kekspackung) (Unionsmarke — Verfallsverfahren — Dreidimensionale Unionsmarke — Form einer Kekspackung — Verfallserklärung — Umfang der Benutzung — Keine Beeinflussung der Unterscheidungskraft)

26

2017/C 412/38

Rechtssache T-418/16: Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2017 — Galletas Gullón/EUIPO — O2 Holdings (Form einer Kekspackung) (Unionsmarke — Verfallsverfahren — Dreidimensionale Unionsmarke — Form einer Kekspackung — Verfallserklärung — Umfang der Benutzung — Mangelnde Beeinflussung der Unterscheidungskraft)

27

2017/C 412/39

Rechtssache T-441/16: Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2017 — Tetra Pharm (1997)/EUIPO — Sebapharma (SeboCalm) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionswortmarke SeboCalm — Ältere Unionswortmarke Sebotherm — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

27

2017/C 412/40

Rechtssache T-649/16: Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2017 — Bernaldo de Quirós/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Dienstliche Verwendung — Umsetzung von einer Stelle als Referatsleiter auf eine Stelle als Berater — Dienstliches Interesse — Missbrauch von Befugnissen — Recht auf Anhörung und Fürsorgepflicht — Grundsatz der Gleichwertigkeit der Stellen)

28

2017/C 412/41

Rechtssache T-683/16: Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2017 — Kuka Systems/EUIPO (MATRIX BODY SHOP) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke MATRIX BODY SHOP — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001])

29

2017/C 412/42

Rechtssache T-686/16 P: Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2017 — Possanzini/Frontex (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Beurteilungsverfahren 2009 — Befugnisse des gegenzeichnenden Bediensteten — Änderung der vom beurteilenden Bediensteten erstellten ursprünglichen Beurteilung durch den gegenzeichnenden Bediensteten — Vorausgegangenes Konzertierungsgespräch zwischen dem gegenzeichnenden und dem beurteilenden Bediensteten — Verletzung wesentlicher Formvorschriften — Prüfung von Amts wegen)

29

2017/C 412/43

Rechtssache T-705/16 P: Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2017 — WQ (*1) /Parlament (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Zertifizierungsverfahren — Verfahren 2014 — Nichtaufnahme in die Liste der zur Teilnahme am Fortbildungsprogramm ausgewählten Beamten — Gleichbehandlung — Art. 165 AEUV — Einrede der Rechtswidrigkeit)

30

2017/C 412/44

Rechtssache T-810/16: Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2017 — Barmenia Krankenversicherung/EUIPO (Mediline) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke Mediline — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG]) Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] — Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001])

31

2017/C 412/45

Rechtssache T-87/17: Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2017 — Kuka Systems/EUIPO (Matrix light) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionswortmarke Matrix light — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001])

31

2017/C 412/46

Rechtssache T-773/16: Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2017 — Salehi /Kommission (Untätigkeitsklage — Verordnung [EG] Nr. 539/2001 — Nichterlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission, mit denen die Befreiung bestimmter Kategorien von Drittstaatsangehörigen von der Visumpflicht vorübergehend ausgesetzt wird — Stellungnahme der Kommission — Offensichtliche Unzulässigkeit)

32

2017/C 412/47

Rechtssache T-580/17: Klage, eingereicht am 24. August 2017 — Karp/Parlament

32

2017/C 412/48

Rechtssache T-597/17: Klage, eingereicht am 28. August 2017 — Poza Poza/SRB

33

2017/C 412/49

Rechtssache T-639/17: Klage, eingereicht am 21. September 2017 — Madrid Diario de la Noche u. a./Kommission und SRB

34

2017/C 412/50

Rechtssache T-684/17: Klage, eingereicht am 4. Oktober 2017 — Amorepacific/EUIPO — Primavera Life (p primera Pure Sprout Energy)

35

2017/C 412/51

Rechtssache T-688/17: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2017 — Hola/SRB

35

2017/C 412/52

Rechtssache T-689/17: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2017 — Top Cable/SRB

36

2017/C 412/53

Rechtssache T-696/17: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2017 — Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission

37

2017/C 412/54

Rechtssache T-699/17: Klage, eingereicht am 11. Oktober 2017 — Polen/Kommission

38

2017/C 412/55

Rechtssache T-715/17: Klage, eingereicht am 11. Oktober 2017 — Hermann Biederlack/EUIPO (Feeling home)

39

2017/C 412/56

Rechtssache T-716/17: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2017 — Germanwings/Kommission

39

2017/C 412/57

Rechtssache T-227/17: Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2017 — Falmouth University/Kommission

40


 


DE

 

Aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten können einige in dieser Ausgabe enthaltene Informationen nicht mehr öffentlich gemacht werden. Daher wurde eine neue authentifizierte Fassung veröffentlicht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2017/C 412/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 402 vom 27.11.2017

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 392 vom 20.11.2017

ABl. C 382 vom 13.11.2017

ABl. C 374 vom 6.11.2017

ABl. C 369 vom 30.10.2017

ABl. C 357 vom 23.10.2017

ABl. C 347 vom 16.10.2017

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gerichtshof

4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/2


Bestimmung des Ersten Generalanwalts

(2017/C 412/02)

Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 26. September 2017 Herrn Wathelet für die Zeit vom 7. Oktober 2017 bis zum 6. Oktober 2018 zum Ersten Generalanwalt bestimmt.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/2


Bestimmung der Kammer, die mit den in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen betraut ist

(2017/C 412/03)

Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 26. September 2017 gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Erste Kammer als die Kammer bestimmt, die für die Zeit vom 7. Oktober 2017 bis zum 6. Oktober 2018 mit den in Art. 107 der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betraut ist.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/2


Bestimmung der Kammer, die mit den in Art. 193 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen betraut ist

(2017/C 412/04)

Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 26. September 2017 gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Zweite Kammer als die Kammer bestimmt, die für die Zeit vom 7. Oktober 2017 bis zum 6. Oktober 2018 mit den in Art. 193 der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betraut ist.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/2


Vom Gerichtshof in seiner Generalversammlung vom 3. Oktober 2017 getroffene Entscheidungen

(2017/C 412/05)

Zuteilung der Richter zu den Kammern mit drei Richtern

In seiner Generalversammlung vom 3. Oktober 2017 hat der Gerichtshof entschieden, die Richter den Kammern mit drei Richtern wie folgt zuzuteilen:

Sechste Kammer

Kammerpräsident Fernlund

Richter Bonichot, Arabadjiev, Rodin und Regan

Siebte Kammer

Kammerpräsident Rosas

Richterinnen Toader und Prechal, Richter Jarašiūnas

Achte Kammer

Kammerpräsident Malenovský

Richter Safjan, Šváby und Vilaras

Neunte Kammer

Kammerpräsident Vajda

Richter Juhász, Richterin Jürimäe und Richter Lycourgos

Zehnte Kammer

Kammerpräsident Levits

Richter Borg Barthet, Richterin Berger und Richter Biltgen


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/3


Listen zur Bestimmung der Besetzung der Spruchkörper für die den Kammern mit drei Richtern zugewiesenen Rechtssachen

(2017/C 412/06)

Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 3. Oktober 2017 folgende Listen zur Bestimmung der Besetzung der Kammern mit drei Richtern erstellt:

Sechste Kammer

J.-C. Bonichot

A. Arabadjiev

S. Rodin

E. Regan

Siebte Kammer

C. Toader

A. Prechal

E. Jarašiūnas

Achte Kammer

M. Safjan

D. Šváby

M. Vilaras

Neunte Kammer

E. Juhász

K. Jürimäe

C. Lycourgos

Zehnte Kammer

A. Borg Barthet

M. Berger

F. Biltgen


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/4


Wahl der Präsidenten der Kammern mit drei Richtern

(2017/C 412/07)

In ihrer Sitzung vom 26. September 2017 haben die Richter des Gerichtshofs gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verfahrensordnung für die Zeit vom 7. Oktober 2017 bis zum 6. Oktober 2018 Herrn Fernlund zum Präsidenten der Sechsten Kammer, Herrn Rosas zum Präsidenten der Siebten Kammer, Herrn Malenovský zum Präsidenten der Achten Kammer, Herrn Vajda zum Präsidenten der Neunten Kammer und Herrn Levits zum Präsidenten der Zehnten Kammer gewählt.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/4


Eidesleistung neuer Richter am Gericht

(2017/C 412/08)

Herr Mac Eochaidh, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29. März 2017 (1) für die Zeit vom 2. April 2017 bis zum 31. August 2019 zum Richter am Gericht ernannt wurde, hat am 8. Juni 2017 seinen Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.

Herr De Baere, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 6. September 2017 (2) für die Zeit vom 15. September 2017 bis zum 31. August 2022 zum Richter am Gericht ernannt wurde, hat am 4. Oktober 2017 seinen Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.


(1)  ABl. L 89 vom 1.4.2017, S. 9.

(2)  ABl. L 236 vom 14.9.2017, S. 22.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Elaine Farrell/Alan Whitty, The Minister for the Environment, Ireland, Attorney General, Motor Insurers Bureau of Ireland (MIBI)

(Rechtssache C-413/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Haftung im Fall von Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers - Pflichtversicherung - Unmittelbare Wirkung - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 1 Abs. 4 - Stelle, die für den Ersatz von Sach- oder Personenschäden zuständig ist, die durch ein nicht ermitteltes oder nicht versichertes Fahrzeug verursacht werden - Möglichkeit, sich gegenüber einem Staat auf eine Richtlinie zu berufen - Voraussetzungen, unter denen eine privatrechtliche Stelle als eine dem Staat zuzurechnende Einrichtung angesehen werden kann und ihr die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können))

(2017/C 412/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Elaine Farrell

Beklagte: Alan Whitty, The Minister for the Environment, Ireland, Attorney General, Motor Insurers Bureau of Ireland (MIBI)

Tenor

1.

Art. 288 AEUV ist dahin auszulegen, dass er als solcher nicht ausschließt, dass einer Einrichtung, die nicht alle in den Rn. 18 und 20 des Urteils vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (C-188/89, EU:C:1990:313), genannten Eigenschaften aufweist, die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können.

2.

Einer privatrechtlichen Stelle, die ein Mitgliedstaat mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut hat — wie der Aufgabe, die sich aus der Pflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Fassung der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 ergibt — und die hierzu kraft Gesetzes mit besonderen Rechten ausgestattet ist — wie der Befugnis, die Versicherer, die im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats Kfz-Versicherungen anbieten, zu verpflichten, bei dieser Stelle Mitglied zu werden und sie zu finanzieren –, können die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden.


(1)  ABl. C 320 vom 28.9.2015.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Oktober 2017 — Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) / Cactus SA, Isabel Del Rio Rodríguez

(Rechtssache C-501/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Bildmarke mit den Wortbestandteilen „CACTUS OF PEACE CACTUS DE LA PAZ“ - Widerspruch durch den Inhaber der Unionswort- und -bildmarken mit dem Wortbestandteil „CACTUS“ - Nizzaer Klassifizierung - Art. 28 - Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a - Ernsthafte Benutzung der Marke in verkürzter Form))

(2017/C 412/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Partei des Verfahrens: Cactus SA (Prozessbevollmächtigte: K. Manhaeve, avocate), Isabel Del Rio Rodríguez

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 414 vom 14.12.2015.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X BV/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-661/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 29 - Einfuhr von Kraftfahrzeugen - Ermittlung des Zollwerts - Art. 78 - Überprüfung der Anmeldung - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung von Einfuhrabgaben - Dreijahresfrist - Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Art. 145 Abs. 2 und 3 - Gefahr der Schadhaftigkeit - Zwölfmonatsfrist - Gültigkeit))

(2017/C 412/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: X BV

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Tenor

1.

Art. 145 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission vom 11. März 2002 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens erfasst, in dem festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Erklärung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Ware die fertigungsbedingte Gefahr bestand, dass an der Ware während des Gebrauchs ein Defekt auftritt, und in dem der Verkäufer deshalb in Erfüllung einer gegenüber dem Käufer bestehenden vertraglichen Gewährleistungspflicht diesem einen Preisnachlass in Form einer Vergütung der Kosten gewährt, die dem Käufer dadurch entstanden sind, dass die Ware in einer diese Gefahr ausschließenden Weise angepasst wurde.

2.

Art. 145 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 444/2002 geänderten Fassung ist ungültig, soweit er eine Frist von zwölf Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorsieht, innerhalb deren die Änderung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises erfolgt sein muss.


(1)  ABl. C 98 vom 14.3.2016.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/7


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Deutschland) — Tigers GmbH/Hauptzollamt Landshut

(Rechtssache C-156/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 412/2013 - Art. 1 Abs. 3 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 78 - Regelung, wonach die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze die Vorlage einer gültigen Rechnung voraussetzt - Zulässigkeit der Vorlage einer gültigen Handelsrechnung nach der Zollanmeldung - Ablehnung der Erstattung))

(2017/C 412/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finangericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tigers GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Landshut

Tenor

Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China ist dahin auszulegen, dass er es gestattet, für die Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls eine gültige Handelsrechnung erst nach der Zollanmeldung vorzulegen, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes erfüllt sind und die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 211 vom 13.6.2016.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim — Polen) — Verfahren auf Antrag von Aleksandra Kubicka

(Rechtssache C-218/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung [EU] Nr. 650/2012 - Erbsachen und Europäisches Nachlasszeugnis - Anwendungsbereich - Immobilie, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, der kein „Vindikationslegat“ kennt - Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen eines solchen Vermächtnisses))

(2017/C 412/13)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Aleksandra Kubicka

Beteiligte: Przemysława Bac, in ihrer Eigenschaft als Notarin

Tenor

Art. 1 Abs. 2 Buchst. k und l sowie Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sind dahin auszulegen, dass sie der Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen des Vindikationslegats, das dem von einem Erblasser gemäß Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung gewählten auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht bekannt ist, durch eine Behörde eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wenn diese Ablehnung allein auf der Begründung beruht, dass dieses Vermächtnis das Eigentum an einer Immobilie betrifft, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, dessen Rechtsordnung das Institut des Vermächtnisses mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht kennt.


(1)  ABl. C 335 vom 12.9.2016.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Tax and Chancery Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Shields & Sons Partnership / Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

(Rechtssache C-262/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 296 Abs. 2 - Art. 299 - Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger - Ausschluss von der gemeinsamen Pauschalregelung - Voraussetzungen - Begriff „Gruppe landwirtschaftlicher Erzeuger“))

(2017/C 412/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Shields & Sons Partnership

Rechtsmittelgegner: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

Tenor

1.

Art. 296 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er abschließend regelt, wann ein Mitgliedstaat einen landwirtschaftlichen Erzeuger von der gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger ausnehmen kann.

2.

Art. 296 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen festgestellt wird, dass sie als Teilnehmer an der gemeinsamen Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger erheblich mehr erstattet bekommen, als sie im Fall der Anwendung der normalen oder der vereinfachten Mehrwertsteuerregelung erstattet bekämen, keine Gruppe landwirtschaftlicher Erzeuger im Sinne dieser Vorschrift darstellen können.


(1)  ABl. C 260 vom 18.7.2016.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/9


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Aachen — Deutschland) — Strafverfahren gegen Frank Sleutjes

(Rechtssache C-278/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2010/64/EU - Art. 3 Abs. 1 - Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren - Übersetzung von „wesentlichen Unterlagen“ - Begriff „wesentliche Unterlagen“ - Nach einem vereinfachten, nicht kontradiktorischen Verfahren erlassener Strafbefehl, mit dem sein Adressat wegen einer minder schweren Straftat zu einer Geldstrafe verurteilt wird))

(2017/C 412/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Aachen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Frank Sleutjes,

Beteiligte: Staatsanwaltschaft Aachen

Tenor

Art. 3 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsakt wie ein im nationalen Recht vorgesehener Strafbefehl zur Sanktionierung von minder schweren Straftaten, der von einem Richter nach einem vereinfachten, nicht kontradiktorischen Verfahren erlassen wird, eine „wesentliche Unterlage“ im Sinne des Abs. 1 dieses Artikels darstellt, von der verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des betreffenden Verfahrens nicht verstehen, gemäß den von dieser Bestimmung aufgestellten Formerfordernissen eine schriftliche Übersetzung erhalten müssen, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um so ein faires Verfahren zu gewährleisten.


(1)  ABl. C 335 vom 12.9.2016.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/10


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Kamin und Grill Shop GmbH/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.

(Rechtssache C-289/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Ökologische/biologische Erzeugnisse - Durch die Verordnung [EG] Nr. 834/2007 eingerichtetes Kontrollsystem - Begriff „direkter Verkauf an Endverbraucher oder — nutzer“))

(2017/C 412/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kamin und Grill Shop GmbH

Beklagte: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.

Tenor

Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist dahin auszulegen, dass Erzeugnisse nur dann im Sinne dieser Bestimmung „direkt“ an den Endverbraucher oder -nutzer verkauft werden, wenn der Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt.


(1)  ABl. C 350 vom 26.9.2016.


4.12.2017   

DE

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C 412/10


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Lombard Ingatlan Lízing Zrt./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság

(Rechtssache C-404/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 90 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung - Steuerbemessungsgrundlage - Verminderung bei Annullierung, Rückgängigmachung oder Auflösung - Verminderung bei vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung - Unterscheidung - Wegen Nichtzahlung der Leasingraten gekündigter Leasingvertrag))

(2017/C 412/17)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lombard Ingatlan Lízing Zrt.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság

Tenor

1.

Die in Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verwendeten Begriffe „Annullierung“, „Rückgängigmachung“ und „Auflösung“ sind dahin auszulegen, dass sie den Fall umfassen, dass bei einem Finanzierungsleasingvertrag mit fest vereinbarter Eigentumsübertragung der Leasinggeber die Zahlung des Leasingentgelts vom Leasingnehmer nicht mehr verlangen kann, weil er den Leasingvertrag wegen Vertragsverletzung durch den Leasingnehmer gekündigt hat.

2.

In dem Fall, dass ein Leasingvertrag wegen Nichtzahlung der vom Leasingnehmer geschuldeten Raten endgültig beendet wurde, kann sich der Leasinggeber gegenüber einem Mitgliedstaat auf Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 berufen, damit die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer vermindert wird, auch wenn das einschlägige nationale Recht einen solchen Fall als „Nichtbezahlung“ im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels einstuft und im Fall der Nichtbezahlung keine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage erlaubt.


(1)  ABl. C 364 vom 3.10.2016.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/11


Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2017 von der Hernández Zamora, SA gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 17. Februar 2017 in der Rechtssache T-369/15, Hernández Zamora, SA/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(Rechtssache C-224/17 P)

(2017/C 412/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hernández Zamora, SA (Prozessbevollmächtigter: J. L. Rivas Zurdo, abogado)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Rosen Tantau KG

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/11


Klage, eingereicht am 5. Mai 2017 — Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-235/17)

(2017/C 412/19)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Malferrari und L. Havas)

Beklagter: Ungarn

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Ungarn mit dem Erlass einer beschränkenden Regelung für die Nutzung von Agrarland gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 49 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie aus Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen hat;

Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Auffassung der Kommission ist die in Rede stehende ungarische Regelung, weil sie die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen offensichtlich unverhältnismäßig beschränke, mit den Verpflichtungen Ungarns aus den Art. 49 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie aus Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht vereinbar.

Das Erlöschen der Nutzungsrechte kraft Gesetzes sei eine Beschränkung der nach Art. 49 AEUV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit. Dies treffe umso mehr zu, als es mit dem Erlöschen der Nutzungsrechte den bisherigen Rechteinhabern unmöglich gemacht oder unverhältnismäßig erschwert werde, sich für die Ausübung ihrer Tätigkeiten in Ungarn niederzulassen (oder einen Rechtstitel für die Nutzung von Agrarland zu erlangen) und mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Union zu fördern. Nach Ansicht der Kommission ist das Erlöschen der Nutzungsrechte kraft Gesetzes geeignet, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

Die ungarische Regelung verletze auch die Kapitalverkehrsfreiheit, da sie Investitionen von Investoren, die keine ungarischen Staatsangehörigen seien, in Immobilien, die in Ungarn belegen seien, behindere und beschränke. Die Regelung bewirke auch einen Wertverlust der bestehenden Nutzungsrechte, was ebenfalls eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstelle.

Die ungarische Regelung stelle eine mittelbare Diskriminierung dar, sie benachteilige Unionsbürger, die keine ungarischen Staatsangehörigen seien.

Die oben genannten Beschränkungen ließen sich nicht rechtfertigen. Sie könnten mit den in den Verträgen vorgesehenen oder sonstigen Rechtfertigungsgründen, die die ungarische Regierung im Laufe des Verfahrens geltend gemacht habe, nicht gerechtfertigt werden.

Insbesondere könne dem Argument der ungarischen Regierung, wonach sich die Notwendigkeit der Beschränkung mit der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands begründen lasse, nicht gefolgt werden. Die — in keinem konkreten Fall erwiesene — allgemeine Vermutung, wonach jeder von Ausländern in Ungarn abgeschlossene Vertrag über die Nutzung von Agrarland mit seinem Abschluss rechtswidrig und ungültig sei, sei unzulässig. Darüber hinaus treffe auch das Argument nicht zu, wonach aus dem Fehlen einer beantragten devisenrechtlichen Genehmigung gemäß den vor 2002 geltenden Vorschriften für jeden einzelnen Nutzungsvertrag die Rechtswidrigkeit abgeleitet werden könne.

Die durch die ungarischen Rechtsvorschriften eingeführte Beschränkung sei unverhältnismäßig, da sie nicht zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet sei; zudem sei die Regelung erheblich beschränkender als zum Erreichen der beabsichtigten Ziele erforderlich.

Die ungarischen Rechtsvorschriften genügten nicht den Voraussetzungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ergäben, und gewährleisteten keine angemessene Entschädigung zum Ausgleich der Nachteile, die den Betroffenen aus der Aufhebung bzw. Beschränkung der Nutzungsrechte erwüchsen.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die fragliche ungarische Regelung gegen das in Art. 17 der Charta garantierte Eigentumsrecht verstoße. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht liege in bestimmten Fällen auch dann vor, wenn sich die Rechtsverletzung nicht auf alle drei Bereiche des Eigentums (Gebrauch, Besitz, Verfügung) erstrecke.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/12


Rechtsmittel, eingelegt am 28. Juni 2017 von Irit Azoulay, Andrew Boreham, Mirja Bouchard und Darren Neville gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 28. April 2017 in der Rechtssache T-580/16, Azoulay u. a./Europäisches Parlament

(Rechtssache C-390/17 P)

(2017/C 412/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Irit Azoulay, Andrew Boreham, Mirja Bouchard und Darren Neville (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den im ersten Rechtszug im Rahmen der Klage in der Rechtssache T-580/16 gestellten Anträgen der Kläger stattzugeben;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer sind der Ansicht, das angefochtene Urteil sei mit mehreren Rechtsfehlern behaftet und verfälsche den Sachverhalt.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und den Sachverhalt verfälscht, indem es eine autonome und einheitliche Auslegung des Begriffs der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten innerhalb der Unionsrechtsordnung verworfen und diesen Begriff von seiner Bedeutung in den verschiedenen Bildungssystemen der Wohnsitzstaaten eines Beamten abhängig gemacht habe, ohne die Natur der Kosten und das Kindeswohl zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs folge sowohl aus der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus dem Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweise, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssten, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels zu finden sei (Urteil vom 15. Oktober 2015, Axa Belgium, C-494/14, EU:C:2015:692).

Zudem sei die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 47 des angefochtenen Urteils inkohärent und verkenne die Rechtsprechung zur Übereinstimmung zwischen vorheriger Verwaltungsbeschwerde und Klage.

Außerdem habe das Gericht die Begründungspflicht verletzt, indem es sich zum Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen Art. 22 der Charta der Grundrechte nicht geäußert habe, obwohl dies vor ihm geltend gemacht worden sei.

Folglich sei das Gericht, indem es die drei verschiedenen Rügen der Rechtsmittelführer zu summarisch geprüft habe, zu einem Ergebnis gelangt, das weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gerechtfertigt sei.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/13


Rechtsmittel, eingelegt am 17. Juli 2017 von der Enercon GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. Mai 2017 in der Rechtssache T-36/16, Enercon/EUIPO

(Rechtssache C-433/17 P)

(2017/C 412/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Enercon GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Böhm und M. Silverleaf, QC)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Gamesa Eólica, SL

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-36/16 aufzuheben;

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-245/12 aufzuheben;

die Sache an das EUIPO mit der Maßgabe zurückzuverweisen, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer in der Sache R 260/2011-1 zu bestätigen und den Antrag von Gamesa auf Löschung der streitigen Eintragung zurückzuweisen;

dem Beklagten im ersten Rechtszug die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das angefochtene Urteil in der Rechtssache T-36/16 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und/oder Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates (1) zuwiderlaufe und das Verfahren vor dem Gericht aus folgenden Gründen fehlerhaft sei:

1.

Das Gericht habe unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fälschlicherweise entschieden, dass die streitige Marke nicht die für die Eintragung erforderliche originäre Unterscheidungskraft habe. Hierdurch habe das Gericht rechtsfehlerhaft gehandelt.

2.

Der erste Rechtsfehler bestehe darin, dass von der Bezeichnung der Marke im Anmeldeformular als Farbmarke auf die Rechtsnatur der Marke geschlossen worden sei, was sich auf die Beurteilung ihrer originären Unterscheidungskraft ausgewirkt habe. Das Gericht hätte feststellen müssen, dass die Bezeichnung der Marke im Anmeldeformular als Farbmarke hauptsächlich eine verwaltungstechnische Erleichterung für das EUIPO und nicht rechtsverbindlich sei. Es hätte daher bei der Bestimmung der Natur der angemeldeten Marke nicht nur die Bezeichnung der Marke im Anmeldeformular, sondern den gesamten Inhalt des Anmeldeformulars, insbesondere die mit dem Anmeldeformular eingereichte Darstellung der Marke, berücksichtigen müssen. Diese Darstellung der Marke zeige eine Bildmarke, die die besonderen in der Anmeldung geschilderten Merkmale aufweise.

3.

Das Gericht hätte zudem die Form der Marke, so wie sie eingetragen worden und insbesondere in der vom EUIPO im Zuge der Eintragung ausgestellten Eintragungsurkunde angegeben sei, berücksichtigen müssen. Die Eintragungsurkunde sei die Bescheinigung, aus der die eingetragene Form der Marke hervorgehe und die das Gericht dahin hätte verstehen müssen, dass dadurch die Natur der eingetragenen Marke verbindlich festgestellt werde. Aus dem Inhalt der Eintragungsurkunde gehe bei richtigem Verständnis klar hervor, dass die Marke als Bildmarke eingetragen worden sei, die die Form habe, die in der mit dem Anmeldeformular eingereichten Darstellung angegeben sei. Das Gericht habe dadurch, dass es dies nicht getan habe, einen Rechtsfehler begangen.

4.

Der zweite Rechtsfehler und Verfahrensfehler bestehe darin, dass das Gericht es abgelehnt habe, die Informationen zu erhalten, die erforderlich gewesen seien, um den Inhalt der Eintragungsurkunde für die streitige Marke zu verstehen. Bei diesen Informationen handle es sich um die Veröffentlichung ST.60 der Weltorganisation für geistiges Eigentum, in der die Bedeutung der INID-Codes erläutert werde, die allgemein in Eintragungsurkunden von Ämtern für geistiges Eigentum einschließlich des EUIPO benutzt würden, um die Natur und die Bedeutung der darin enthaltenen Einträge zu bestimmen. Die Bedeutung der INID-Codes könne nur ermittelt werden, wenn auf die Veröffentlichung ST.60 oder eine gleichwertige Referenzquelle Bezug genommen werde, und der Inhalt von Eintragungsurkunden könne nur unter Bezugnahme auf die Bedeutung der darin enthaltenen INID-Codes ermittelt werden. Das Gericht habe die Quelle solcher Informationen fälschlicherweise als Beweis behandelt und es folglich zu Unrecht abgelehnt, das Dokument oder die darin enthaltenen Informationen zu erhalten, während es sich dabei eigentlich um einem Wörterbuch entsprechende Rechtsvorschriften handle. Hätte das Gericht von den ihm angebotenen Auslegungswerkzeugen Gebrauch gemacht, wäre es zu der Erkenntnis gelangt, dass die Eintragungsurkunde für eine Bildmarke ausgestellt worden sei, die die im Anmeldeformular enthaltene Darstellung umfasse. Hinsichtlich einer solchen Marke habe die Erste Beschwerdekammer des EUIPO zuvor zutreffend festgestellt, dass sie die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft aufweise, und das Gericht hätte dementsprechend zu derselben Feststellung gelangen müssen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/14


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Poznań-Stare Miasto w Poznaniu (Polen), eingereicht am 22. August 2017 — HR

(Rechtssache C-512/17)

(2017/C 412/22)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy Poznań-Stare Miasto w Poznaniu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: HR

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (1) unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache dahin auszulegen, dass

ein 18-monatiges Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat hat, in dem es in gesellschaftlicher und familiärer Hinsicht durch die Staatsangehörigkeit des Elternteils, der im Alltag für das Kind sorgt, die Benutzung der Amtssprache dieses Mitgliedstaats durch das Kind, den Empfang der Taufe und bis zu dreimonatige Aufenthalte des Kindes in diesem Staat während der Feiertage und der Elternzeit dieses Elternteils sowie durch den Umgang mit seiner Familie zu einem gewissen Grad integriert ist,

wenn das Kind sich in den übrigen Zeiten mit demselben Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, dieser Elternteil in diesem Mitgliedstaat auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags beschäftigt ist und das Kind in diesem Staat einen ständigen, wenn auch zeitlich begrenzten Umgang zu dem anderen Elternteil und dessen Familie pflegt?

2.

Sind bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines 18-monatigen Kindes nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003, für das diesem Alter entsprechend nur ein Elternteil im Alltag sorgt, während es zu dem anderen Elternteil einen ständigen, wenn auch zeitlich begrenzten Umgang pflegt, für den Fall, dass die Eltern sich über die Ausübung der elterlichen Sorge und den Umgang nicht einigen können, vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen und familiären Integration des Kindes die Bindungen des Kindes an jeden der beiden Elternteile gleich stark zu berücksichtigen, oder ist dabei stärker die Bindung an den Elternteil zu berücksichtigen, der im Alltag für das Kind sorgt?


(1)  ABl. 2003, L 338, S. 1.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/15


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. September 2017 — Vetsch Int. Transporte GmbH

(Rechtssache C-531/17)

(2017/C 412/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerberin: Vetsch Int. Transporte GmbH

Belangte Behörde: Zollamt Feldkirch Wolfurt

Vorlagefragen

1.

Ist die Steuerbefreiung nach Artikel 138 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) für ein innergemeinschaftliches Verbringen aus einem Mitgliedstaat zu versagen, wenn der dieses Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat bewirkende Steuerpflichtige im anderen Mitgliedstaat zwar den mit dem innergemeinschaftlichen Verbringen zusammenhängenden innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt, jedoch bei einem späteren steuerpflichtigen Umsatz mit den betroffenen Gegenständen im anderen Mitgliedstaat eine Steuerhinterziehung begeht, indem er zu Unrecht eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus diesem anderen Mitgliedstaat erklärt?

2.

Ist für die Antwort auf die Frage 1 maßgeblich, ob der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Verbringens bereits den Vorsatz gefasst hat, hinsichtlich eines späteren Umsatzes mit diesen Gegenständen eine Steuerhinterziehung zu begehen?

(1)  ABl. L 347, S. 1.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/16


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 11. September 2017 — NK als Konkursverwalter der OJ BV und von PI/BNP Paribas Fortis NV

(Rechtssache C-535/17)

(2017/C 412/24)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: NK als Konkursverwalter der OJ BV und von PI

Kassationsbeschwerdegegnerin: BNP Paribas Fortis NV

Vorlagefrage

1.

Fällt eine Schadensersatzklage, die ein Verwalter aufgrund seines nach Art. 68 Abs. 1 der Faillissementswet bestehenden Auftrags zur Verwaltung und Liquidation der Konkursmasse im Namen der Gesamtheit der Gläubiger des Konkursschuldners gegen einen Dritten erhebt, weil dieser Dritte den Gläubigern gegenüber rechtswidrig gehandelt hat, und deren Erlös im Erfolgsfall der Masse zugutekommt, unter die Ausnahme in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen?

2.

Sofern Frage 1 bejaht wird und die betreffende Klage mithin von der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (2) des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren erfasst wird: Gilt für diese Klage dann gemäß Art. 4 Abs. 1 der genannten Verordnung — sowohl in Bezug auf die Befugnis des Verwalters zur Klageerhebung als auch in Bezug auf das anwendbare materielle Recht — das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist?

3.

Sofern Frage 2 bejaht wird: Haben die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, in diesem Fall — gegebenenfalls entsprechend — zu berücksichtigen

a)

die Bestimmungen von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, in dem Sinne, dass sich die in Anspruch genommene Partei gegen eine Klage des Verwalters zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger zur Wehr setzen kann, indem sie nachweist, dass ihr Verhalten — nach dem Recht beurteilt, das für die Klage gegolten hätte, wenn sie nicht vom Verwalter, sondern von einem einzelnen Gläubiger wegen unerlaubter Handlung in Anspruch genommen worden wäre — nicht zur Haftung führt;

b)

die Bestimmungen von Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“), u. a. in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, d. h. mit den am Ort der behaupteten unerlaubten Handlung geltenden Sicherheits- und Verhaltensregeln, etwa finanziellen Verhaltensregeln für Banken?


(1)  ABl. 2001, L 12, S. 1.

(2)  ABl. 2000, L 160, S. 1.

(3)  ABl. 2007, L 199, S. 40.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/16


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 18. September 2017 — DISA Gas SAU/Administración del Estado, Redexis Gas S.L., Repsol Butano S.A.

(Rechtssache C-546/17)

(2017/C 412/25)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: DISA Gas SAU

Beklagte: Administración del Estado, Redexis Gas S.L. und Repsol Butano S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist mit Blick auf die in der Rechtssache Federutility (Urteil des Gerichtshofs vom 20. April 2010, C-265/08, EU:C:2010:205) begründete Lehre die Bestimmung eines Höchstpreises für Flüssiggasflaschen als Maßnahme zum Schutz sozial schwacher Nutzer mit dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, wenn alternativ oder kumulativ die im Folgenden genannten Umstände vorliegen?

Die Maßnahme wird mit allgemeinem Charakter für sämtliche Verbraucher und auf unbeschränkte Zeit, nämlich „solange die in diesem Markt bestehenden Konkurrenz- und Wettbewerbsbedingungen als nicht ausreichend angesehen werden“, eingeführt.

Die Maßnahme dauert bereits [1]8 Jahre an.

Die Maßnahme trägt möglicherweise dazu bei, dass die geringe Wettbewerbsintensität dauerhaft fortbesteht, da sie ein Hindernis für den Eintritt neuer Marktteilnehmer darstellt.

2.

Ist mit Blick auf die in der Rechtssache Federutility (Urteil des Gerichtshofs vom 20. April 2010, C-265/08, EU:C:2010:205) begründete Lehre die Verpflichtung des beherrschenden Anbieters eines bestimmten räumlichen Bereichs zur Belieferung von Haushalten mit abgefülltem Flüssiggas als Maßnahme zum Schutz sozial schwacher oder in schwer zugänglichen Gebieten wohnender Nutzer mit dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, wenn alternativ oder kumulativ die in Frage 1 genannten Umstände vorliegen?


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/17


Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen (Schweden), eingereicht am 28. September 2017 — Riksåklagaren/Imran Syed

(Rechtssache C-572/17)

(2017/C 412/26)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Riksåklagaren

Anderer Beteiligter: Imran Syed

Vorlagefragen

1.

Kann, wenn in einem Ladenlokal Waren mit geschützten Zeichen rechtswidrig zum Verkauf angeboten werden, ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht des Urhebers gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 (1), die Verbreitung dieser Waren zu erlauben oder zu verbieten, auch in Bezug auf solche Waren mit identischen Zeichen vorliegen, die sich in einem Lager der diese Waren anbietenden Person befinden?

2.

Kommt es dabei darauf an, ob die Waren in einem an das Ladenlokal angeschlossenen Lagerraum oder an einem anderen Ort gelagert werden?

(1)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/18


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 28. September 2017 — Openbaar Ministerie/Daniel Adam Popławski

(Rechtssache C-573/17)

(2017/C 412/27)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Openbaar Ministerie

Antragsgegner: Daniel Adam Popławski

Vorlagefragen

1.

Wenn die vollstreckende Justizbehörde die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung eines Rahmenbeschlusses nicht dahin auslegen kann, dass ihre Anwendung zu einem rahmenbeschlusskonformen Ergebnis führt, muss sie dann aufgrund des Grundsatzes des Vorrangs die mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses unvereinbaren nationalen Bestimmungen unangewandt lassen?

2.

Ist die Erklärung eines Mitgliedstaats nach Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI (1), die dieser nicht „zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses“, sondern zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben hat, rechtswirksam?


(1)  Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27).


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/18


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 3. Oktober 2017 — Oy Hartwall Ab

(Rechtssache C-578/17)

(2017/C 412/28)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Oy Hartwall Ab

Andere Beteiligte: Patentti- ja rekisterihallitus

Vorlagefragen

1.

Ist bei der Auslegung der Voraussetzung der Unterscheidungskraft einer Marke nach den Art. 2 und 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (1) von Bedeutung, ob für die Marke die Eintragung als Bildmarke oder als Farbmarke beantragt wird?

2.

Falls die Einordnung der Marke als Farbmarke oder Bildmarke bei der Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft von Bedeutung ist, ist die Marke ungeachtet ihrer Darstellung als Bild antragsgemäß als Farbmarke einzutragen oder kann sie nur als Bildmarke eingetragen werden?

3.

In dem Fall, dass die Eintragung der im Antrag als Bild dargestellten Marke als Farbmarke möglich ist, ist für die Eintragung einer Marke, die im Antrag mit der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Eintragung einer Farbmarke erforderlichen Genauigkeit grafisch dargestellt worden ist (und es nicht um die Eintragung einer Farbe als Marke als solche, abstrakt, formlos oder unbegrenzt geht), als Farbmarke zusätzlich ein fundierter Nachweis für eine Benutzung, wie er von der Patent- und Registerverwaltung verlangt wird, oder überhaupt ein Nachweis hierfür erforderlich?


(1)  ABl. 2008, L 299, S. 25.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/19


Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 4. Oktober 2017 — Mittetulundusühing Järvelaev/Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)

(Rechtssache C-580/17)

(2017/C 412/29)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Riigikohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mittetulundusühing Järvelaev

Beklagter: Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)

Vorlagefragen

1.

Ist bei der Wiedereinziehung einer im Rahmen einer Leader-Maßnahme bewilligten Projektförderung, wenn die Förderung am 6. September 2011 bewilligt wurde, die letzte Rate am 19. November 2013 ausgezahlt wurde, der Verstoß am 4. Dezember 2014 festgestellt wurde und der Wiedereinziehungsbescheid am 27. Januar 2015 erging, hinsichtlich der Anforderung der Dauerhaftigkeit des Vorhabens Art. 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (1) oder Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) anzuwenden? Ist unter diesen Umständen Grundlage der Wiedereinziehung Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (3) oder Art. 56 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4)?

2.

Falls die erste Frage dahin beantwortet wird, dass die Verordnung Nr. 1698/2005 Anwendung findet: Ist die Vermietung eines mittels einer im Rahmen einer Leader-Maßnahme gewährten Projektförderung erworbenen Investitionsobjekts (Segelboot) durch die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die die Förderung erhalten hat, an eine andere Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die das Segelboot für das gleiche Vorhaben verwendet, für das dem Begünstigten die Förderung gewährt wurde, als erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1698/2005 anzusehen, die die Art oder die Durchführungsbedingungen des Vorhabens beeinträchtigt oder die einem Unternehmen einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft? Muss die Zahlstelle eines Mitgliedstaats feststellen, worin der Vorteil konkret bestand, damit die Bedingung des ungerechtfertigten Vorteils erfüllt ist? Falls dies bejaht wird: Kann der ungerechtfertigte Vorteil darin bestehen, dass der tatsächliche Nutzer des Investitionsobjekts, wenn er selbst einen Antrag mit gleichem Inhalt gestellt hätte, die Projektförderung nicht erhalten hätte?

2a.

Falls die erste Frage dahin beantwortet wird, dass die Verordnung Nr. 1303/2013 Anwendung findet: Ist die Vermietung eines mittels einer im Rahmen einer Leader-Maßnahme gewährten Projektförderung erworbenen Investitionsobjekts (Segelboot) durch die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die die Förderung erhalten hat, an eine andere Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die das Segelboot in der gleichen Weise verwendet, für die dem Begünstigten die Förderung gewährt wurde, als erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1303/2013 anzusehen, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden?

3.

Falls die erste Frage dahin beantwortet wird, dass die Verordnung Nr. 1698/2005 Anwendung findet: Ist die Vermietung eines mittels einer im Rahmen einer Leader-Maßnahme gewährten Projektförderung erworbenen Investitionsobjekts (Segelboot) durch den Begünstigten an eine andere Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die das Segelboot für das gleiche Vorhaben verwendet, für die dem Begünstigten die Förderung gewährt wurde, als erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1698/2005 anzusehen, die darauf zurückzuführen ist, dass sich die Art der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur geändert hat oder dass eine Produktionstätigkeit aufgegeben worden ist oder sich deren Standort geändert hat, wenn man dabei berücksichtigt, dass das Eigentum an dem Segelboot unverändert geblieben ist, die Begünstigte aber nicht mehr unmittelbare, sondern mittelbare Besitzerin des Segelboots ist und Mieteinnahmen anstelle von Einnahmen aus der Erbringung der im Antrag beschriebenen Dienstleistung erzielt?

3a.

Falls die erste Frage dahin beantwortet wird, dass die Verordnung Nr. 1303/2013 Anwendung findet: Ist die Vermietung eines mittels einer im Rahmen einer Leader-Maßnahme gewährten Projektförderung erworbenen Investitionsobjekts (Segelboot) durch die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die die Förderung erhalten hat, an eine andere Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die das Segelboot für das gleiche Vorhaben verwendet, für das dem Begünstigten die Förderung gewährt wurde, als Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Firma ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht, im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1303/2013 anzusehen, wenn man dabei berücksichtigt, dass das Eigentum an dem Segelboot unverändert geblieben ist, die Begünstigte aber nicht mehr unmittelbare, sondern mittelbare Besitzerin des Segelboots ist und Mieteinnahmen anstelle von Einnahmen aus der Erbringung der im Antrag beschriebenen Dienstleistung erzielt? Muss die Zahlstelle eines Mitgliedstaats feststellen, worin der Vorteil konkret bestand damit die Bedingung des ungerechtfertigten Vorteils erfüllt ist? Falls dies bejaht wird: Kann der ungerechtfertigte Vorteil darin bestehen, dass der tatsächliche Nutzer des Investitionsobjekts, wenn er selbst einen Antrag mit gleichem Inhalt gestellt hätte, die Projektförderung nicht erhalten hätte?

4.

Darf dem Begünstigten durch einen innerstaatlichen Erlass, der eine Leader-Maßnahme regelt, die Verpflichtung, das Investitionsobjekt für fünf Jahre zu erhalten, mit strengeren Vorgaben als in Art. 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 oder Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1303/2013 auferlegt werden?

5.

Falls die vierte Frage verneint wird: Stehen die Bestimmung eines innerstaatlichen Erlasses, wonach der Begünstigte einer Projektförderung verpflichtet ist, das mittels der Projektförderung erworbene Investitionsobjekt für mindestens fünf Jahre nach der Auszahlung der letzten Rate der Förderung zu erhalten und zielgemäß zu verwenden, und die Auslegung dieser Bestimmung, wonach der Begünstigte das Investitionsobjekt persönlich verwenden muss, im Einklang mit Art. 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 bzw. Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1303/2013?

6.

Ist es als Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 bzw. Art. 56 der Verordnung Nr. 1306/2013 anzusehen, wenn der Begünstigte ein Vorhaben nicht durchführt, das nach einem innerstaatlichen Erlass, der eine Leader-Maßnahme regelt, nicht verpflichtend war, auf das der Begünstigte aber in der in seinem Förderantrag dargelegten „Zusammenfassung der Ziele und Tätigkeiten des Vorhabens und der Investition“ hingewiesen hatte und das eines der Kriterien war, auf deren Grundlage die Anträge zum Zweck ihrer Platzierung in einer Rangliste bewertet wurden?

7.

Falls die sechste Frage bejaht wird: Wird die Wiedereinziehung dadurch rechtswidrig, dass sie vor dem Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Auszahlung geltend gemacht wird und der Begünstigte den Verstoß im Lauf des Gerichtsverfahrens über die Wiedereinziehung behebt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2005, L 277, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 320).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/21


Rechtsmittel, eingelegt am 5. Oktober 2017 vom Königreich Belgien gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. Juli 2017 in der Rechtssache T-287/16, Belgien/Kommission

(Rechtssache C-587/17 P)

(2017/C 412/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: J.-C. Halleux, M. Jacobs und C. Pochet sowie Rechtsanwälte E. Grégoire und J. Mariani)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. Juli 2017 in der Rechtssache T-287/16, Belgien/Kommission (EU:T:2017:531), aufzuheben;

den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/417 der Kommission vom 17. März 2016 (1) aufzuheben, soweit damit ein Betrag von 9 601 619 Euro (Haushaltsposten 6701) von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem er einen Rechtsfehler infolge einer fehlerhaften Auslegung von Art. 32 Abs. 8 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005 (2), jetzt im Wesentlichen Art. 54 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung Nr. 1306/2013 (3), durch das Gericht sowohl hinsichtlich der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs als auch hinsichtlich der in dieser Bestimmung verlangten Sorgfalt rügt.


(1)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/417 der Kommission vom 17. März 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2016, L 75, S. 16).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549; berichtigt in ABl. 2016, L 130, S. 13).


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/21


Klage, eingereicht am 13. Oktober 2017 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-594/17)

(2017/C 412/31)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, G. von Rintelen, M. Žebre)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306, 23.11.2011, S. 41) verstoßen hat, dass sie nicht bis spätestens 31. Dezember 2013 alle zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

gegen die Republik Slowenien auf der Grundlage von Art. 260 Abs. 3 AEUV die Zahlung von Zwangsgeld in der Höhe von 7 099,20 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen;

der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten hätte die Republik Slowenien die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich seien, bis spätestens 31. Dezember 2013 erlassen und veröffentlichen müssen. Da die Republik Slowenien der Kommission bis zum Ablauf dieser Frist keine Mitteilung über die Umsetzung aller Bestimmungen der angeführten Richtlinie gemacht habe, habe Letztere entschieden, den Gerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen.

Die Kommission schlägt in der Klage vor, gegen die Republik Slowenien die Zahlung von Zwangsgeld in Höhe von 7 099,20 Euro am Tag zu verhängen. Bei der Berechnung dieses Zwangsgeldes habe die Kommission die Schwere und die Dauer des Unionsrechtsverstoßes sowie auch den Abschreckungseffekt im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats, d. h. der Republik Slowenien, berücksichtigt.


Gericht

4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/23


Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2017 — CEAHR/Kommission

(Rechtssache T-712/14) (1)

((Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - System selektiver Reparatur - Weigerung der Schweizer Uhrenhersteller, unabhängige Reparaturwerkstätten mit Ersatzteilen zu beliefern - Primär- und Anschlussmarkt - Ausschaltung jedes wirksamen Wettbewerbs - Beschluss, eine Beschwerde zurückzuweisen))

(2017/C 412/32)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Confédération européenne des associations d’horlogers-réparateurs (CEAHR) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Mathijsen und P. Dyrberg, dann Rechtsanwalt M. Sánchez Rydelski und schließlich Rechtsanwalt P. Benczek)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Ronkes Agerbeek, M. Farley und C. Urraca Caviedes, dann A. Dawes, F. Ronkes Agerbeek und J. Norris-Usher)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: LVMH Moët Hennessy-Louis Vuitton SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Froitzheim und R. Subiotto, QC), Rolex, SA (Genf, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Araujo Boyd) und The Swatch Group SA (Neuchâtel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Israel und M. Jakobs, dann Rechtsanwälte A. Israel und J. Lang)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2014) 5462 final der Kommission vom 29. Juli 2014, mit dem diese die Beschwerde der Klägerin wegen behaupteter Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 und Art. 102 AEUV (Sache AT.39097 — Uhrenreparatur) zurückgewiesen hat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Confédération européenne des associations d’horlogers-réparateurs (CEAHR) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 7 vom 12.1.2015.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/23


Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2017 — Leopard/EUIPO — Smart Market (LEOPARD true racing)

(Rechtssache T-7/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke LEOPARD true racing - Ältere Unionsbildmarke leopard CASA Y JARDIN - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art.8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001]))

(2017/C 412/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Leopard SA (Howald, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lê Dai)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch: L. Rampini als Bevollmächtigten)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Smart Market, SLU (Alcantarilla, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Widerspruchskammer des EUIPO vom 2. Oktober 2014 (Sache R 1866/2013-1 zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Smart Market und Leopard

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen

2.

Die Leopard SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 81 vom 9.3.2015.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/24


Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2017 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-502/15) (1)

((EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Spanien getätigte Ausgaben - Pauschale finanzielle Berichtigungen - Verordnungen [EG] Nr. 1290/2005 und [EU] Nr. 1306/2013 - Begründungspflicht - Beweislast - Verhältnismäßigkeit - Verteidigungsrechte))

(2017/C 412/34)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Banciella Rodríguez-Miñón, dann M. Sampol Pucurull, A. Gavela Llopis und V. Ester Casas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Guillem Carrau und D. Triantafyllou, dann D. Triantafyllou und I. Galindo Martín)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 182, S. 39) hinsichtlich bestimmter Berichtigungen betreffend zum einen Katalonien und zum anderen die Kanaren

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 346 vom 19.10.2015.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/25


Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2017 — Aldi/EUIPO — Sky (SKYLITe)

(Rechtssache T-736/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke skylite - Ältere Unionswortmarke SKY - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Art. 15 Abs. 1 und 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Regel 22 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 2868/1995 - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009))

(2017/C 412/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aldi GmbH & Co. KG (Mülheim an der Ruhr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, C. Fürsen und N. Bertram)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Sky plc (Isleworth, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: J. Barry, Solicitor)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Oktober 2015 (Sache R 2771/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sky und Aldi

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Aldi GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 90 vom 7.3.2016.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/25


Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2017 — Keturi kambariai/EUIPO — Coffee In (coffee inn)

(Rechtssache T-202/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke coffee inn - Ältere nationale Bildmarke coffee in - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchs. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 47 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001]))

(2017/C 412/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: UAB Keturi kambariai (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Pumputienė)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: OÜ Coffee In (Tallinn, Estland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lätt)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. März 2016 (Sache R 137/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Coffee In und Keturi kambariai

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die UAB Keturi kambariai trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 270 vom 25.7.2016.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/26


Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2017 — Galletas Gullón/EUIPO — O2 Holdings (Form einer Kekspackung)

(Rechtssache T-404/16) (1)

((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Dreidimensionale Unionsmarke - Form einer Kekspackung - Verfallserklärung - Umfang der Benutzung - Keine Beeinflussung der Unterscheidungskraft))

(2017/C 412/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Galletas Gullón, SA (Aguilar de Campoo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Escudero Pérez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carillo)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: O2 Holdings Ltd (Slough, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: J. Rebling, Solicitor)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Mai 2016 (Sache R 1613/2015-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen der O2 Holdings Ltd und Galletas Gullón

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 19. Mai 2016 (Sache R 1613/2015-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen der O2 Holdings Ltd und Galletas Gullón wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO und die O2 Holdings Ltd tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 343 vom 19.9.2016.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/27


Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2017 — Galletas Gullón/EUIPO — O2 Holdings (Form einer Kekspackung)

(Rechtssache T-418/16) (1)

((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Dreidimensionale Unionsmarke - Form einer Kekspackung - Verfallserklärung - Umfang der Benutzung - Mangelnde Beeinflussung der Unterscheidungskraft))

(2017/C 412/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Galletas Gullón, SA (Aguilar de Campoo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Escudero Pérez)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carillo)

Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: O2 Holdings Ltd (Slough, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: J. Rebling, Solicitor)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Mai 2016 (Sache R 1614/2015-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen der O2 Holdings Ltd und Galletas Gullón

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 19. Mai 2016 (Sache R 1614/2015-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen der O2 Holdings Ltd und Galletas Gullón wird aufgehoben.

2.

Das EUIPO und die O2 Holdings Ltd tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 343 vom 19.9.2016.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/27


Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2017 — Tetra Pharm (1997)/EUIPO — Sebapharma (SeboCalm)

(Rechtssache T-441/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke SeboCalm - Ältere Unionswortmarke Sebotherm - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2017/C 412/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Tetra Pharm (1997) Ltd (Tel Aviv, Israel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Gorzkiewicz)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: H. O’Neill und D. Stoyanova-Valchanova)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Sebapharma GmbH & Co. KG (Boppard, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen J. Wald und D. Koal)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Mai 2016 (Sache R 852/2015-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sebapharma und Tetra Pharm (1997).

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Tetra Pharm (1997) Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 364 vom 3.10.2016.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/28


Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2017 — Bernaldo de Quirós/Kommission

(Rechtssache T-649/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstliche Verwendung - Umsetzung von einer Stelle als Referatsleiter auf eine Stelle als Berater - Dienstliches Interesse - Missbrauch von Befugnissen - Recht auf Anhörung und Fürsorgepflicht - Grundsatz der Gleichwertigkeit der Stellen))

(2017/C 412/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Belén Bernaldo de Quirós (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Bontinck und Rechtsanwältin A. Guillerme)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid, C. Berardis-Kayser und C. Ehrbar)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 30. November 2015 über die Umsetzung der Klägerin von der Stelle des Referatsleiters „Praktikantenbüro“ der Direktion „Jugend und Sport“ der Generaldirektion (GD) „Bildung und Kultur“ auf die Stelle eines Beraters in der Direktion „Modernisierung der Bildung II: Politik und Programm im Bereich Bildung, Innovation, EIT und Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen“ in derselben GD ab dem 1. Dezember 2015

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Belén Bernaldo de Quirós trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 402 du 31.10.2016.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/29


Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2017 — Kuka Systems/EUIPO (MATRIX BODY SHOP)

(Rechtssache T-683/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke MATRIX BODY SHOP - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2017/C 412/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Kuka Systems GmbH (Augsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin B. Maneth und Rechtsanwalt C. Huch-Hallwachs)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Juli 2016 (Sache R 2503/2015-4) über die Anmeldung des Wortzeichens MATRIX BODY SHOP als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kuka Systems GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 410 vom 7.11.2016.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/29


Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2017 — Possanzini/Frontex

(Rechtssache T-686/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Beurteilungsverfahren 2009 - Befugnisse des gegenzeichnenden Bediensteten - Änderung der vom beurteilenden Bediensteten erstellten ursprünglichen Beurteilung durch den gegenzeichnenden Bediensteten - Vorausgegangenes Konzertierungsgespräch zwischen dem gegenzeichnenden und dem beurteilenden Bediensteten - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Prüfung von Amts wegen))

(2017/C 412/42)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Daniele Possanzini (Pisa, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) (Prozessbevollmächtigte: H. Caniard und S. Drew im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 18. Juli 2016, Possanzini/Kommission (F-68/15, EU:F:2016:150), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Daniele Possanzini trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) im vorliegenden Rechtszug entstanden sind.


(1)  ABl. C 428 vom 21.11.2016.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/30


Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2017 —  WQ (*1)/Parlament

(Rechtssache T-705/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Zertifizierungsverfahren - Verfahren 2014 - Nichtaufnahme in die Liste der zur Teilnahme am Fortbildungsprogramm ausgewählten Beamten - Gleichbehandlung - Art. 165 AEUV - Einrede der Rechtswidrigkeit))

(2017/C 412/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: WQ (*1) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: D. Nessaf und M. Ecker)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 21. Juli 2016,  WQ (*1)/Parlament (F-1/16, EU:F:2016:171), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

 WQ (*1) trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die dem Europäischen Parlament im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(*1)  Information im Rahmen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten entfernt.

(1)  ABl. C 454 vom 5.12.2016.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/31


Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2017 — Barmenia Krankenversicherung/EUIPO (Mediline)

(Rechtssache T-810/16) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Mediline - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG]) Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001]))

(2017/C 412/44)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Barmenia Krankenversicherung AG (Wuppertal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. September 2016 (Sache R 2437/2015-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Mediline als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Barmenia Krankenversicherung AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 23.1.2017.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/31


Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2017 — Kuka Systems/EUIPO (Matrix light)

(Rechtssache T-87/17) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Matrix light - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001]))

(2017/C 412/45)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Kuka Systems GmbH (Augsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Maneth und Rechtsanwalt C. Huch-Hallwachs)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Dezember 2016 (Sache R 886/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Matrix light als Unionsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kuka Systems GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 104 vom 3.4.2017.


4.12.2017   

DE

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C 412/32


Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2017 — Salehi /Kommission

(Rechtssache T-773/16) (1)

((Untätigkeitsklage - Verordnung [EG] Nr. 539/2001 - Nichterlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission, mit denen die Befreiung bestimmter Kategorien von Drittstaatsangehörigen von der Visumpflicht vorübergehend ausgesetzt wird - Stellungnahme der Kommission - Offensichtliche Unzulässigkeit))

(2017/C 412/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Dominik Salehi (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Drews)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und G. Wils)

Gegenstand

Antrag nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, einen Durchführungsrechtsakt im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. 2001, L 81, S. 1), zu erlassen und darüber eine Mitteilung an den Kläger zu richten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Dominik Salehi trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 53 vom 20.2.2017.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/32


Klage, eingereicht am 24. August 2017 — Karp/Parlament

(Rechtssache T-580/17)

(2017/C 412/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Kevin Karp (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lambers und R. Ben Ammar)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen für die EFDD-Fraktion im Europäischen Parlament ermächtigten Behörde aufzuheben, mit der sie ihn in die Funktionsgruppe II, Besoldungsgruppe 4, Dienstaltersstufe 1 einstufte, obwohl sie ihn bis zum Ablauf seines Dienstvertrags (11. November 2016) mit Beratungsaufgaben betraute, die einer Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe IV entsprechen;

ihm Schadensersatz für den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden zuzusprechen, einschließlich Schadensersatz für den Verlust einer Chance auf Einstellung nach Ablauf seines Dienstvertrags.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 80 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BBSB)

Der Kläger macht geltend, ihm sei für seinen ersten Vertrag eine der Funktionsgruppe I entsprechende Besoldungsgruppe und für den zweiten ihm angebotenen Dienstvertrag eine Besoldungsgruppe am unteren Rand der Funktionsgruppe II gewährt worden, obwohl die große Mehrheit der ihm im Rahmen seines ersten und zweiten Dienstvertrags anvertrauten Aufgaben in Verwaltungs- und Beratungsaufgaben bestanden habe.

2.

Verstoß gegen Art. 82 BBSB

Art. 82 BBSB bestimme, dass ein Vertragsbediensteter in der Funktionsgruppe IV eingestellt werde, wenn er ein abgeschlossenes Hochschulstudium, bescheinigt durch ein Diplom, von mindestens dreijähriger Dauer oder eine gleichwertige Berufsausbildung nachweise. Der Kläger erfülle diese Kriterien, und seine Besoldungsgruppe hätte entsprechend angepasst werden müssen.

3.

Rechtsmissbräuchliche Aneinanderreihung befristeter Dienstverträge

Der Kläger sieht einen Rechtsmissbrauch durch die Anstellungsbehörde in der Wahl der ihm angebotenen Verträge und insbesondere in ihrer Entscheidung, weder seinen Dienstvertrag zu verlängern noch ihm einen unbefristeten Vertrag anzubieten.

4.

Ermessensmissbrauch durch die Entscheidung, den Vertrag des Klägers nicht zu verlängern

Die Gründe für die Nichtverlängerung des Vertrags des Klägers seien nicht nachvollziehbar und stellten einen Ermessensmissbrauch dar, der eine Schadensersatzforderung rechtfertige.

5.

Verlust einer Chance auf Einstellung

Der Kläger sei hinsichtlich einer möglichen Verlängerung seines Vertrags im Unklaren gelassen worden. Er habe nie eine echte Entscheidung der Anstellungsbehörde erhalten und sei nicht in der Lage gewesen, seinen Abschied zu organisieren und z. B. um Versetzung zu bitten oder sich auf eine andere Stelle zu bewerben.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/33


Klage, eingereicht am 28. August 2017 — Poza Poza/SRB

(Rechtssache T-597/17)

(2017/C 412/48)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Máximo Poza Poza (Murcia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Poza Cisneros)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die ordnungsgemäße Erhebung der Klage gegen den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses zur Beschlagnahme der Aktien der Banco Popular festzustellen, ein diesen Beschluss für nichtig erklärendes Urteil zu erlassen und folglich dem Kläger die Aktien und anderen Kapitalinstrumente der Banco Popular zurückzugeben und ihm anderenfalls, hilfsweise, eine dem Nettovermögenswert der Banco Popular am 22. Mai 2017 entsprechende Entschädigung zuzusprechen, die auf 2 675 424 Euro beziffert wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/34


Klage, eingereicht am 21. September 2017 — Madrid Diario de la Noche u. a./Kommission und SRB

(Rechtssache T-639/17)

(2017/C 412/49)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Madrid Diario de la Noche, SA (Madrid, Spanien) und 24 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cremades Roman, F. Orts Castro, J. López Useros, S. Cajal Martín und P. Marrodán Lázaro)

Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Die Kläger beantragen,

diesen Schriftsatz und die ihm beigefügten Dokumente entgegenzunehmen und das in ihm enthaltene Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen;

den Beschluss Nr. SRB/EES/2017/08 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses und den Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission, beide vom 7. Juni 2017, für nichtig zu erklären und folglich den SRB und die Europäische Kommission dazu zu verurteilen, den Klägern ihre Anlagen in Banco Popular erstatten, oder alternativ, den SRB und die Kommission dazu zu verurteilen, den Klägern eine Entschädigung aus außervertraglicher Haftung zu zahlen;

dem SRB und der Europäischen Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;

die von dem vom SRB unabhängigen Experten durchgeführte Bewertung für nichtig zu erklären und nach der Berechnung des Nettovermögenswerts der Banco Popular den SRB und die Europäische Kommission dazu zu verurteilen, die Kläger gemäß der vorliegenden Klage zu entschädigen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/35


Klage, eingereicht am 4. Oktober 2017 — Amorepacific/EUIPO — Primavera Life (p primera Pure Sprout Energy)

(Rechtssache T-684/17)

(2017/C 412/50)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Amorepacific Corporation (Seoul, Korea) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Führmeyer und F. Klein)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Primavera Life GmbH (Oy-Mittelberg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „p primera Pure Sprout Energy“ — Anmeldung Nr. 13 151 683

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. Juli 2017 in der Sache R 1744/2016-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Widerspruch vollständig zurückgewiesen wird;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/35


Klage, eingereicht am 6. Oktober 2017 — Hola/SRB

(Rechtssache T-688/17)

(2017/C 412/51)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Hola, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Vallina Hoset und C. Iglesias Megías)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die außervertragliche Haftung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses festzustellen und ihn zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihr aus der Gesamtheit seiner Handlungen und Unterlassungen entstanden ist, die ihr die Schuldverschreibungen und Wertpapiere der BANCO POPULAR ESPAÑOL, S.A. entzogen haben, deren Inhaberin sie gewesen ist;

ihr in erster Linie die getätigten Anlagen in Höhe von 543 242,11 Euro in Aktien der Banco Popular und von 304 950 Euro in die Schuldverschreibungen der Banco Popular, deren Inhaberin sie gewesen ist, zurückzuerstatten;

hilfsweise dazu, ihr 451 459 Euro für die Aktien und 304 950 Euro für die Schuldverschreibungen der Banco Popular, deren Inhaberin sie gewesen ist, zu zahlen (im Folgenden: fälliger Betrag);

den fälligen Betrag um Ausgleichszinsen vom 7. Juni 2017 bis zur Verkündung des Urteils, mit dem über die vorliegende Klage entschieden wird, zu erhöhen;

den fälligen Betrag ab der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur vollständigen Zahlung des fälligen Betrags um die entsprechenden Verzugszinsen zu dem von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz zu erhöhen;

dem Ausschuss die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-659/17, Vallina Fonseca/SRB.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/36


Klage, eingereicht am 5. Oktober 2017 — Top Cable/SRB

(Rechtssache T-689/17)

(2017/C 412/52)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Top Cable, SA (Rubí, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Vallina Hoset und A. Sellés Marco)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die außervertragliche Haftung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses festzustellen und ihn zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihr aus der Gesamtheit seiner Handlungen und Unterlassungen entstanden ist, die ihr die Schuldverschreibungen und Wertpapiere der BANCO POPULAR ESPAÑOL, S.A. entzogen haben, deren Inhaberin sie gewesen ist;

den Ausschuss zur Zahlung von 52 000 000 Euro als Ersatz für den erlittenen Schaden zu verurteilen (im Folgenden: fälliger Betrag);

den fälligen Betrag um Ausgleichszinsen vom 7. Juni 2017 bis zur Verkündung des Urteils, mit dem über die vorliegende Klage entschieden wird, zu erhöhen;

den fälligen Betrag ab der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur vollständigen Zahlung des fälligen Betrags um die entsprechenden Verzugszinsen zu dem von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz zu erhöhen;

dem Ausschuss die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-659/17, Vallina Fonseca/SRB.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/37


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2017 — Havenbedrijf Antwerpen und Maatschappij van de Brugse Zeehaven/Kommission

(Rechtssache T-696/17)

(2017/C 412/53)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Havenbedrijf Antwerpen NV (Antwerpen, Belgien) und Maatschappij van de Brugse Zeehaven NV (Seebrügge, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Wytinck, W. Panis und I. Letten)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

den Beschluss C(2017) 5174 final der Europäischen Kommission vom 27. Juli 2017 über die von Belgien durchgeführte Beihilferegelung Nr. SA.38393 (2016/C, ex 2015/E) — Besteuerung von Häfen in Belgien für nichtig zu erklären;

hilfsweise eine Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission ihre Untersuchung der Steuerregelungen für die verschiedenen Häfen in der EU abgeschossen hat, jedenfalls aber für ein ganzes Jahr einzuräumen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Klagegründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 107 AEUV und von Art. 296 AEUV

Die Kommission verletze Art. 107 AEUV, da sie zu Unrecht angenommen habe, dass es um einen „Markt“ gehe, auf dem die Hafenbehörden ihre Dienstleistungen anböten.

Die Kerntätigkeiten der Hafenbehörden, namentlich Zugang zum Hafen zu verschaffen und Gelände durch öffentliche Konzessionen zur Verfügung zu stellen, beträfen Tätigkeiten, die ihrer Art nach nicht wirtschaftlich seien. Zumindest habe die Kommission das gegenteilige Ergebnis unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV nicht hinreichend begründet.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 107 AEUV, da die Kommission die Maßnahme unzutreffend als selektiv eingestuft habe

Es stelle keine Abweichung von „der Referenzregelung“ dar, die Hafenbehörden dem System der Steuer für juristische Personen zu unterstellen, da die Steuer für juristische Personen selbst eine Referenzregelung sei. Dass Hafenbehörden der Steuer für juristische Personen unterlägen, lasse sich dadurch erklären, dass die Verwaltung der Häfen als öffentlicher Bereich eine öffentliche Aufgabe sei, die nicht der Gesellschaftssteuer unterliege. Die Hafenbehörden erbrächten noch immer im Wesentlichen eine öffentliche Dienstleistung, ohne Gewinnabsicht, nach den gesetzlichen Voraussetzungen und unter behördlicher Aufsicht.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 107 AEUV, da die Abweichung von der Referenzregelung jedenfalls rechtswidrig sei

Selbst wenn die Gesellschaftssteuer als die belgische Referenzregelung anzusehen wäre (was nicht der Fall sei), sei es gerechtfertigt, die Hafenbehörden dieser Regelung nicht zu unterstellen. Das ergebe sich aus der Gesamtkohärenz des Steuersystems sowie aus dem Umstand, dass sich die Klägerinnen nicht in einer den Unternehmen, die der Gesellschaftssteuer unterlägen, tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Situation befänden. Außerdem hätte es nachteilige Folgen, würden sie der Gesellschaftssteuer unterstellt.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Äußerst hilfsweise, Antrag auf Einräumung einer Übergangsfrist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission ihre Untersuchung der Steuerregelungen für die verschiedenen Häfen in der EU abgeschlossen habe, jedenfalls aber für ein ganzes Jahr

In dem Verfahren gegen die Niederlande habe die Kommission dem niederländischen Gesetzgeber ein ganzes Jahr Zeit gegeben, um die Rechtslage anzupassen, und demnach den betroffenen Häfen auch ein Jahr, um sich auf die neue Situation vorzubereiten. Es gebe keinen Grund, warum den Klägerinnen ein kürzerer Zeitraum eingeräumt werden sollte, um sich der neuen Situation anzupassen.

In der Zwischenzeit komme es dem „level playing field“ zwischen den Häfen (nicht den Hafenbehörden) nicht zugute, dass die Maßnahme in einem Mitgliedstaat, verboten sei, während Häfen in anderen Mitgliedstaaten noch davon profitierten. Vielmehr werde, anstatt eine Ungleichheit zu beseitigen, gerade eine Ungleichheit zwischen den Häfen in den verschiedenen Mitgliedstaaten geschaffen.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/38


Klage, eingereicht am 11. Oktober 2017 — Polen/Kommission

(Rechtssache T-699/17)

(2017/C 412/54)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5225, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 16 Abs. 4 und 5 EUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 und 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen: Der angefochtene Beschluss sei in Anwendung einer ungültigen Berechnungsmethode für die qualifizierte Mehrheit angenommen worden.

2.

Verstoß gegen Art. 3 Nrn. 10 und 13 der Richtlinie 2010/75/EU in Verbindung mit deren Anhang III und gegen den Durchführungsbeschluss 2012/119/EU: Die BVT-assoziierten Emissionswerte seien auf der Grundlage falscher und nicht repräsentativer Daten festgelegt worden.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 4 EUV) in Verbindung mit Art. 191 Abs. 2 AEUV: Es seien zu hohe BVT-assoziierte Emissionswerte festgelegt worden, die zur Erreichung der angestrebten Vorteile und Ziele nicht geeignet und angemessen seien; außerdem sei keine Folgenabschätzung hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses vorgenommen worden.

4.

Verstoß gegen Art. 13 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2010/75/EU in Verbindung mit deren Art. 3 Nr. 12 sowie Art. 291 Abs. 2 AEUV: Die der Kommission in Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU eingeräumten Durchführungsbefugnisse seien überschritten worden, weil eine Ausnahme von den BVT-Schlussfolgerungen im Wege des angefochtenen Beschlusses anstatt im Wege einer Änderung der Richtlinie 2010/75/EU erlassen worden sei.

5.

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 182/2011, Befugnismissbrauch und Nichtbeachtung der Grundsätze der guten Verwaltung: An dem Tag, an dem über die Stellungnahme zum Entwurf des angefochtenen Beschlusses in dem durch Art. 75 der Richtlinie 2010/75 vorgesehenen Ausschuss ohne vorherige Diskussion abgestimmt worden sei, sei an diesem Entwurf eine wesentliche Änderung vorgenommen worden.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/39


Klage, eingereicht am 11. Oktober 2017 — Hermann Biederlack/EUIPO (Feeling home)

(Rechtssache T-715/17)

(2017/C 412/55)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Hermann Biederlack GmbH & Co. KG (Greven, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Seifried)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „Feeling home“ — Anmeldung Nr. 15 452 931

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Juni 2017 in der Sache R 252/2017-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 207/2009.


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/39


Klage, eingereicht am 18. Oktober 2017 — Germanwings/Kommission

(Rechtssache T-716/17)

(2017/C 412/56)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Germanwings GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 29/07/2016 (1) in dem Fall SA.33983 (ex 2012/NN) (ex 201l/NN) — Entschädigung der sardischen Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse — SGEI) für nichtig zu erklären, und zwar:

Art. 1 Abs. 2, soweit darin die Germanwings GmbH erwähnt wird; und

Art. 2 Abs. 1, soweit sich die darin ausgesprochene Rückforderung auf die Germanwings GmbH bezieht; sowie

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Es sei kein Beihilfeelement gegeben

Die Beklagte hätte weder dargestellt noch nachgewiesen, dass die Zahlung an die Klägerin eine Beihilfe beinhalte. Somit würde die Beklagte erheblich von der Rechtsprechung und ihrer eigenen Entscheidungspraxis abweichen.

2.

Zweiter Klagegrund: Sollte eine Beihilfe vorliegen, würde diese weder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen noch den Wettbewerb verzerren

Die Beklagte hätte nicht ausreichend begründet, dass die vermeintliche Beihilfe Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Wettbewerb hätte. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass eine De-Minimis-Beihilfe i.S.d. Art.2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (2) vorliegen würde.


(1)  Beschluss (EU) 2017/1861 der Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/N) — Italien — Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (DAWI) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4862) (ABl. 2017, L 268, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis–Beihilfen (ABl. 2006, L 379, S. 5).


4.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/40


Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2017 — Falmouth University/Kommission

(Rechtssache T-227/17) (1)

(2017/C 412/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 221 vom 10.7.2017.