ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 347

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
16. Oktober 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2017/C 347/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2017/C 347/02

Rechtssache C-325/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 31. Mai 2017 von der Windrush Aka LLP gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 22. März 2017 in der Rechtssache T-336/15, Windrush Aka LLP/EUIPO

2

2017/C 347/03

Rechtssache C-340/17 P: Rechtsmittel, eingereicht am 7. Juni 2017 von der Alcohol Countermeasure Systems (International) Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 29. März 2017 in der Rechtssache T-638/15: Alcohol Countermeasure Systems (International)/EUIPO

3

2017/C 347/04

Rechtssache C-373/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Juni 2017 von der Agria Polska sp. z o.o., der Agria Chemicals Poland sp. z o.o., der Star Agro Analyse und Handels GmbH, der Agria Beteiligungsgesellschaft mbH gegen das Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2017 in der Rechtssache T-480/15, Agria Polska u. a./Kommission

4

2017/C 347/05

Rechtssache C-395/17: Klage, eingereicht am 30. Juni 2017 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

5

2017/C 347/06

Rechtssache C-396/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 3. Juli 2017 — Martin Leitner gegen Landespolizeidirektion Tirol

6

2017/C 347/07

Rechtssache C-418/17: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 10. Juli 2017 — Andreas Fabri und Elisabeth Mathes gegen Sun Express Deutschland GmbH

7

2017/C 347/08

Rechtssache C-425/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. Juli 2017 — Günter Hartmann Tabakvertrieb GmbH & Co. KG gegen Stadt Kempten

8

2017/C 347/09

Rechtssache C-430/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 17. Juli 2017 — Walbusch Walter Busch GmbH & Co. KG gegen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main eV

9

2017/C 347/10

Rechtssache C-438/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 20. Juli 2017 — Bundesrepublik Deutschland gegen Taus Magamadov

9

2017/C 347/11

Rechtssache C-439/17: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 20. Juli 2017 — British American Tobacco (Germany) GmbH gegen Freie und Hansestadt Hamburg

10

2017/C 347/12

Rechtssache C-445/17: Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 24. Juli 2017 — Agenzia delle Dogane e dei Monopoli/Pilato SpA

11

2017/C 347/13

Rechtssache C-452/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Liège (Belgien), eingereicht am 27. Juli 2017 — Zako SPRL/Sanidel SA

11

2017/C 347/14

Rechtssache C-457/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 31. Juli 2017 — Heiko Jonny Maniero gegen Studienstiftung des deutschen Volkes eV

12

2017/C 347/15

Rechtssache C-459/17: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 31. Juli 2017 — SGI/Ministre de l’Action et des Comptes Publics

12

2017/C 347/16

Rechtssache C-460/17: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 31. Juli 2017 — Valériane SNC/Ministre de l’Action et des Comptes Publiques

13

2017/C 347/17

Rechtssache C-462/17: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 1. August 2017 — Tänzer & Trasper GmbH gegen Altenweddinger Geflügelhof Kommanditgesellschaft

14

2017/C 347/18

Rechtssache C-466/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trento (Italien), eingereicht am 3. August 2017 — Chiara Motter/Provincia autonoma di Trento

14

2017/C 347/19

Rechtssache C-472/17: Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di L’Aquila (Italien), eingereicht am 7. August 2017 — Gabriele Di Girolamo/Ministero della Giustizia

15

2017/C 347/20

Rechtssache C-475/17: Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 8. August 2017 — AS Viking Motors, OÜ TKM Beauty Eesti, AS TKM King, Kaubamaja AS, Selver AS/Tallinna linn, Maksu- ja Tolliamet

16

2017/C 347/21

Rechtssache C-476/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 4. August 2017 — Pelham GmbH, Moses Pelham, Martin Haas gegen Ralf Hütter, Florian Schneider-Esleben

16

2017/C 347/22

Rechtssache C-478/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Cluj (Rumänien), eingereicht am 9. August 2017 — IQ/JP

17

2017/C 347/23

Rechtssache C-483/17: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 9. August 2017 — Neculai Tarola/Minister for Social Protection

18

2017/C 347/24

Rechtssache C-491/17: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 14. August 2017 — Hoteles Piñero Canarias, S.L./Godfrey Keefe, vertreten durch Nik Eyton als Prozesspfleger

18

2017/C 347/25

Rechtssache C-496/17: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 17. August 2017 — Deutsche Post AG gegen Hauptzollamt Köln

19

2017/C 347/26

Rechtssache C-497/17: Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Versailles (Frankreich), eingereicht am 10. Juli 2017 — Œuvre d’assistance aux bêtes d’abattoirs (OABA)/Ministre de l’agriculture et de l’alimentation, Premier ministre, Bionoor, Ecocert France, Institut national de l’origine et de la qualité (INAO)

20

2017/C 347/27

Rechtssache C-502/17: Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 18. August 2017 — C&D Foods Acquisition ApS/Skatteministeriet

20

2017/C 347/28

Rechtssache C-503/17: Klage, eingereicht am 21. August 2017 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

21

2017/C 347/29

Rechtssache C-504/17: Klage, eingereicht am 21. August 2017 — Europäische Kommission/Irland

22

2017/C 347/30

Rechtssache C-507/17: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 21. August 2017 — Google Inc./Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL)

22

2017/C 347/31

Rechtssache C-514/17: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Liège (Belgien), eingereicht am 23. August 2017 — Staatsanwaltschaft/Marin-Simion Sut

23

2017/C 347/32

Rechtssache C-526/17: Klage, eingereicht am 4. September 2017 — Europäische Kommission/Italienische Republik

24

 

Gericht

2017/C 347/33

Rechtssache T-347/14 INTP: Beschluss des Gerichts vom 19. Juli 2017 — Yanukovych/Rat (Verfahren — Auslegung eines Beschlusses)

25

2017/C 347/34

Rechtssache T-440/17: Klage, eingereicht am 4. Juli 2017 — Arca Capital Bohemia/Kommission

25

2017/C 347/35

Rechtssache T-441/17: Klage, eingereicht am 4. Juli 2017 — Arca Capital Bohemia/Kommission

26

2017/C 347/36

Rechtssache T-447/17: Klage, eingereicht am 18. Juli 2017 — Bowles/EZB

27

2017/C 347/37

Rechtssache T-452/17: Klage, eingereicht am 20. Juli 2017 — TL/EDSB

28

2017/C 347/38

Rechtssache T-453/17: Klage, eingereicht am 20. Juli 2017 — TV/Rat

29

2017/C 347/39

Rechtssache T-458/17: Klage, eingereicht am 21. Juli 2017 — Shindler u. a./Rat

30

2017/C 347/40

Rechtssache T-461/17: Klage, eingereicht am 25. Juli 2017 — TN/ENISA

31

2017/C 347/41

Rechtssache T-462/17: Klage, eingereicht am 25. Juli 2017 — TO/EUA

32

2017/C 347/42

Rechtssache T-467/17: Klage, eingereicht am 26. Juli 2017 — Barata/Parlament

33

2017/C 347/43

Rechtssache T-477/17: Klage, eingereicht am 31. Juli 2017 — Haswani/Rat

34

2017/C 347/44

Rechtssache T-479/17: Klage, eingereicht am 2. August 2017 — PO/EAD

35

2017/C 347/45

Rechtssache T-502/17: Klage, eingereicht am 7. August 2017 — SFP Asset Management u. a./SRB

36

2017/C 347/46

Rechtssache T-503/17: Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Ruiz Sacristán und Arias Mosquera/Kommission und SRB

36

2017/C 347/47

Rechtssache T-504/17: Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Estévez Puerto u. a./Kommission und SRB

37

2017/C 347/48

Rechtssache T-505/17: Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Inverni u. a./Kommission und SRB

37

2017/C 347/49

Rechtssache T-506/17: Klage, eingereicht am 8. August 2017 — Makhlouf/Rat

38

2017/C 347/50

Rechtssache T-507/17: Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Fundación Pedro Barrié de la Maza, Conde de Fenosa/Kommission und SRB

39

2017/C 347/51

Rechtssache T-508/17: Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Financiere Tesalia u. a./Kommission und SRB

39

2017/C 347/52

Rechtssache T-509/17: Klage, eingereicht am 7. August 2017 — Cartera de Inversiones Melca u. a./Kommission und SRB

40

2017/C 347/53

Rechtssache T-537/17: Klage, eingereicht am 11. August 2017 — De Loecker/EAD

40

2017/C 347/54

Rechtssache T-548/17: Klage, eingereicht am 16. August 2017 — VF International/EUIPO — Virmani (ANOKHI)

41

2017/C 347/55

Rechtssache T-549/17: Klage, eingereicht am 14. August 2017 — Duym/Rat

42

2017/C 347/56

Rechtssache T-556/17: Klage, eingereicht am 17. August 2017 — Staropilsen/EUIPO — Pivovary Staropramen (STAROPILSEN; STAROPLZEN)

43

2017/C 347/57

Rechtssache T-559/17: Klage, eingereicht am 9. August 2017 — Abdulkarim/Rat

43

2017/C 347/58

Rechtssache T-561/17: Klage, eingereicht am 15. August 2017 — L-Shop-Team/EUIPO (bags2GO)

44

2017/C 347/59

Rechtssache T-565/17: Klage, eingereicht am 18. August 2017 — CheapFlights International/EUIPO — Momondo Group (Cheapflights)

45

2017/C 347/60

Rechtssache T-567/17: Klage, eingereicht am 21. August 2017 — Disney Enterprises/EUIPO — Di Molfetta (DiSNEY FROZEN)

46

2017/C 347/61

Rechtssache T-577/17: Klage, eingereicht am 25. August 2017 — thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission

46

2017/C 347/62

Rechtssache T-579/17: Klage, eingereicht am 28. August 2017 — Wall Street Systems UK/EZB

47

2017/C 347/63

Rechtssache T-587/17: Klage, eingereicht am 28. August 2017 — Unigroup/EUIPO — Pronova Laboratories (nailicin)

48


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2017/C 347/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 338 du 9.10.2017

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 330 du 2.10.2017

ABl. C 318 vom 25.9.2017

ABl. C 309 vom 18.9.2017

ABl. C 300 vom 11.9.2017

ABl. C 293 vom 4.9.2017

ABl. C 283 vom 28.8.2017

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/2


Rechtsmittel, eingelegt am 31. Mai 2017 von der Windrush Aka LLP gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 22. März 2017 in der Rechtssache T-336/15, Windrush Aka LLP/EUIPO

(Rechtssache C-325/17 P)

(2017/C 347/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Windrush Aka LLP (Prozessbevollmächtigte: S. Britton, Solicitor, S. Malynicz, QC, und S. Tregear, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Jerry Dammers

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 22. März 2017 in der Rechtssache T-366/15 aufzuheben;

dem EUIPO und Herrn Jerry Dammers (dem Inhaber der Unionsmarke) deren eigene Kosten und ihre Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1)

Erstens habe das Gericht die Beweise verfälscht und den Sachverhalt falsch beurteilt, und seine Entscheidung enthalte in erheblichem Maße fehlerhafte Feststellungen zu den ihm übermittelten Unterlagen.

2)

Zweitens habe das Gericht gegen Art. 113 seiner Verfahrensordnung vom 4. März 2015 (ABl. 2015, L 105, S. 1) verstoßen, indem es es abgelehnt habe, in Anbetracht dessen, dass der Inhaber der Unionsmarke nach der mündlichen Verhandlung von wesentlichen Punkten seiner für die Benutzung der streitigen Unionsmarke vorgebrachten Nachweise Abstand genommen habe, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

3)

Drittens habe das Gericht fälschlicherweise festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin einen neuen Klagegrund zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht habe.

4)

Viertens habe das Gericht nicht die rechtlichen Folgen der Übertragung des Namensrechts gewürdigt, die darin bestünden, dass der Übertragende (d. h. der Inhaber der Unionsmarke) nach der Übertragung nicht mehr das Recht habe, die Nutzung des Namens (d. h. der streitigen Unionsmarke) zu gestatten oder zu untersagen, weshalb es nach dem Unionsrecht nach dem Tag der Übertragung keine Zustimmung mehr gebe.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/3


Rechtsmittel, eingereicht am 7. Juni 2017 von der Alcohol Countermeasure Systems (International) Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 29. März 2017 in der Rechtssache T-638/15: Alcohol Countermeasure Systems (International)/EUIPO

(Rechtssache C-340/17 P)

(2017/C 347/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Alcohol Countermeasure Systems (International) Inc. (Prozessbevollmächtigte: E. Baud und P. Marchiset, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

zunächst und mangels der schriftlichen Zustimmung des EUIPO zur Aussetzung der Vollstreckung des Urteils die Durchführung des Urteils auszusetzen;

das Urteil aus den in diesem Schriftsatz dargelegten Gründen … aufzuheben;

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. August 2015 in der Sache R 1323/2014-1 aufzuheben;

hilfsweise das Urteil aufzuheben und eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Ende des Brexit-Verfahrens oder mindestens bis zum 31. Mai 2019, dem Datum, an dem die in Art. 50 des Vertrags niedergelegte Frist abläuft, anzuordnen;

Lion Laboratories und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum aufzuerlegen, ihre eigenen Kosten und die von ACS sowohl im Zusammenhang mit dem ersten Rechtszug in der Rechtssache T-638/15 als auch mit dem Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1)

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass die von ACS in ihrer Klageschrift gemachten Ausführungen in Rn. 86 des Urteils insoweit verfälscht worden seien, als es darin heiße, 64 Geräte seien „in den relevanten Zeiträumen“ verkauft worden, während sich diese (unbestrittene) Zahl nur auf den ersten Zeitraum (vom 5. Oktober 2004 bis zum 4. Oktober 2009) bezogen habe.

2)

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ebenfalls eine Verfälschung geltend gemacht, und zwar eines Schreibens vom 21. März 2013, das der Anwalt von Lion Laboratories an das EUIPO gesandt habe, und ferner ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 207/2009 (1) und ihren Art. 57 Abs. 2 sowie gegen die Verordnung Nr. 2868/95 (2) (Regel 22 Abs. 2 und Regel 40 Abs. 5). Mit diesem Schreiben sei nicht auf die Eintragungsnummer der älteren Marke (britische Marke Nr. 2040518), sondern stattdessen zweimal auf die britische Marke Nr. 2371210 Bezug genommen worden, was bedeute, dass Lion Laboratories (i) ihre Verpflichtung, den Nachweis der Benutzung, nämlich der Benutzung der britischen Marke Nr. 2040518 oder der entgegengehaltenen Marke, zu erbringen, nicht erfüllt habe, und/oder (ii) die dem Verfahren zugrunde liegende Marke ausgetauscht habe.

3)

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird vorgetragen, wie das Gericht (i) den Begriff der „ernsthaften Benutzung“, wie er in der Verordnung Nr. 207/2009 verwendet werde und im Urteil Ansul (vom 11. März 2003, C-40/01) ausgelegt worden sei, missachtet und (ii) eine falsche Methodik angewandt habe. Das Gericht habe es versäumt, ausschließlich den ersten Zeitraum zu untersuchen und die voraussichtlichen Verkaufszahlen zu berücksichtigen, auf die man sich in einer Vereinbarung über eine ausschließliche Lizenz geeinigt habe. Außerdem sei — angesichts der sehr geringen und zeitlich beschränkten quantitativen Benutzung während des ersten Zeitraums — die ernsthafte Benutzung in Bezug auf mehrere nicht vom Gericht untersuchte Faktoren nicht nachgewiesen worden (wie etwa (i) die in der Lizenzvereinbarung zugrunde gelegten voraussichtlichen Verkaufszahlen der Parteien (ii) die Charakteristika des (30 Millionen Kunden umfassenden) Markts, (iii) die Art der Waren (einschließlich Atemalkoholtestgeräte) und (iv) die Existenz der 2004 angemeldeten britischen Marke Nr. 2371210). Das Gericht habe einigen Unterlagen unverhältnismäßig viel Aufmerksamkeit geschenkt, darunter solchen, die sich auf Dienstleistungen bezögen, während die ältere Marke nur für Waren der Klasse 9 entgegengehalten worden sei.

4)

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird analysiert, wie das Gericht den Begriff der „ernsthaften Benutzung“ auch insofern missachtet habe, als es bei der Bestimmung, ob die ältere Marke als Marke verwendet worden sei, einen falschen Maßstab angelegt habe. Zudem könne das Urteil Céline des Gerichtshofs (vom 11. September 2007, C-17/06) nicht herangezogen werden, wenn (i) andere Marken an den Waren angebracht seien, (ii) solche Waren andere Bezeichnungen gehabt hätten und (iii) die Marke von einigen Kunden auch als gebräuchliche Bezeichnung wahrgenommen worden sei. Diese Umstände verhinderten umso mehr, dass der Kunde zwischen der älteren Marke und dem als gebräuchliche Bezeichnung oder als Firmenname benutzten Zeichen eine gedankliche Verbindung herstelle.

5)

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird eine Frage der öffentlichen Ordnung aufgeworfen: Ein älteres britisches Markenrecht dürfe im Licht des Brexit-Verfahrens und der vom Vereinigten Königreich nach Art. 50 des Vertrags über die Europäische Union abgegebenen Mitteilung nicht die Nichtigerklärung einer Unionsmarke ermöglichen. Ließe man eine solche Nichtigerklärung zu, würde dies die Kosten steigen lassen und unnötige und unverhältnismäßige Hindernisse für den Unionsmarkenschutz schaffen, während das Vereinigte Königreich in zwei Jahren oder weniger nicht mehr Teil des Unionsmarkensystems sein werde. Das Gericht habe daher das mit der Pariser Verbandsübereinkunft von 1883 anerkannte Territorialitätsprinzip verletzt und gegen Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/4


Rechtsmittel, eingelegt am 20. Juni 2017 von der Agria Polska sp. z o.o., der Agria Chemicals Poland sp. z o.o., der Star Agro Analyse und Handels GmbH, der Agria Beteiligungsgesellschaft mbH gegen das Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2017 in der Rechtssache T-480/15, Agria Polska u. a./Kommission

(Rechtssache C-373/17 P)

(2017/C 347/04)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Agria Polska sp. z o.o., Agria Chemicals Poland sp. z o.o., Star Agro Analyse und Handels GmbH, Agria Beteiligungsgesellschaft mbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Graczyk und W. Rocławski)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2017 in der Rechtssache T-480/15 aufzuheben,

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, d. h. den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Art. 101 und 102 AEUV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1/2003 geltend gemacht, da das Gericht offensichtliche Fehler der Kommission bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV, des Bestehens eines Unionsinteresses an der Einleitung einer Untersuchung sowie des Umfangs der erforderlichen Beweise verkannt habe.

Mit diesem Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen u. a. folgende Fehler des Gerichts geltend: (i) Die Gleichzeitigkeit des Vorgehens der Wettbewerber der Rechtsmittelführerinnen (Anzeigen bei den nationalen Behörden) sei ausschließlich mit den von ihnen vorgelegten Erklärungen begründet worden; (ii) es sei nicht berücksichtigt worden, dass die meisten Verwaltungsentscheidungen und Sanktionen gegen die Rechtsmittelführerinnen, zu denen es aufgrund der Beschwerden der Mitbewerber gekommen sei, aufgehoben worden seien; (iii) es sei außer Acht gelassen worden, dass Beschwerden zum Teil an falsche Behörden gerichtet worden seien, und lediglich festgestellt worden, dass es angesichts der Gefahr einer Rufschädigung oder negativer Auswirkungen auf den ursprünglichen Zustand der vermarkteten Erzeugnisse legitim sein könne, die zuständigen Behörden zu unterrichten; (iv) es sei gebilligt worden, dass die Kommission nicht von einem ausreichenden Unionsinteresse an der Einleitung der Untersuchung ausgegangen sei, obwohl die von der Beschwerde der Rechtsmittelführerinnen erfassten Aktivitäten das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten und multinationale Unternehmen betroffen hätten; es sei zu Unrecht angenommen worden, dass die Beschwerde der Rechtsmittelführerinnen bei der nationalen Wettbewerbsbehörde deren ausschließliche Zuständigkeit begründet habe; (v) es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Umfang der erforderlichen Beweise und die Notwendigkeit, beträchtliche Mittel einzusetzen, für die Zuständigkeit der Kommission gesprochen hätten; (vi) es sei angenommen worden, dass in der Rechtssache die Voraussetzungen des sogenannten „Missbrauchs von Verfahren“ nicht vorlägen.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden ein Verstoß gegen die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts (effet utile) und eine fehlerhafte Auslegung dieses Grundsatzes im Hinblick auf die praktische Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV in Verbindung mit Art. 105 AEUV sowie Art. 17 Abs. 1 EUV geltend gemacht, da das Gericht (i) die Rolle der Kommission im Unionssystem des Wettbewerbsschutzes außer Acht gelassen und angenommen habe, dass keine Verpflichtung der Kommission bestehe, zu prüfen, ob die nationalen Behörden über angemessene Mittel für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1/2003 verfügten; (ii) das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen außer Acht gelassen habe, es fehle an wirksamen Rechtsbehelfen vor den nationalen Gerichten zur privaten Durchsetzung der Wettbewerbsregeln, da das polnische Recht keine entsprechenden Verfahren vorsehe und die Verjährungsfristen des polnischen Rechts bereits abgelaufen seien; (iii) festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht nachgewiesen hätten, dass die polnische Wettbewerbsbehörde (der Präsident des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs und der Verbraucher [UOKiK]) nicht die Absicht gehabt habe, Verstöße zu verfolgen und zu ahnden, obwohl unstreitig gewesen sei, dass der Präsident des UOKiK es angesichts des Ablaufs der damals vorgesehenen Verjährungsfristen abgelehnt habe, eine Untersuchung einzuleiten.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden Verstöße gegen den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes (Art. 13 EMRK), das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht (Art. 47 der Grundrechtecharta) sowie das Recht auf eine gute Verwaltung (Art. 41 Abs. 1 der Grundrechtecharta) geltend gemacht, da das Gericht (i) den Beschluss der Kommission bestätigt habe, mit dem diese die Beschwerde der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen habe, ohne das Vorliegen von Zuwiderhandlungen zu prüfen, obwohl die nationale Wettbewerbsbehörde zuvor aufgrund formaler Anforderungen die Einleitung einer Untersuchung abgelehnt habe und obwohl keine tatsächliche Möglichkeit zur privatrechtlichen Durchsetzung von Schadensersatzforderungen bestanden habe; (ii) zu Unrecht einen Verstoß gegen den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes aus dem Grund verneint habe, dass die Rechtsmittelführerinnen den Beschluss der Kommission, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen worden sei, habe anfechten könnten; (iii) verkannt habe, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz, einen wirksamen Rechtsbehelf und eine gute Verwaltung auch das Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist umfasse, die im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden sei, weil die Kommission den Beschluss, mit dem sie die Einleitung eines Verfahrens abgelehnt habe, erst viereinhalb Jahre nach Einlegung der Beschwerde durch die Rechtsmittelführerinnen erlassen habe.


16.10.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/5


Klage, eingereicht am 30. Juni 2017 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-395/17)

(2017/C 347/05)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und A. Caeiros)

Beklagter: Königreich der Niederlande

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 (dann Art. 10) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union) verstoßen hat, dass es keine Entschädigung für den Verlust der Eigenmittelbeträge, die gemäß den Art. 2, 6, 10, 11 und 17 der Verordnung Nr. 1552/1989 (1) (jetzt Art. 2, 6, 10, 11 und 17 der Verordnung Nr. 1150/2000 (2)) hätten festgestellt und für den Haushalt der Union hätten bereitgestellt werden müssen, leistet, da entgegen Art. 101 Abs. 1 des Beschlusses 91/482 (3) des Rates und Art. 12 Abs. 6 des Anhangs II zu diesem Beschluss für die Einfuhr von Milchpulver und Reis aus Curaçao im Zeitraum 1997-2000 bzw. entgegen Art. 35 Abs. 1 des Beschlusses 2001/822 (4) des Rates und Art. 15 Abs. 4 des Anhangs III zu diesem Beschluss für die Einfuhr von Grobgries und Feingries aus Aruba im Zeitraum 2002-2003 keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden;

dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Zollbehörden von Curaçao und von Aruba, zwei überseeischen Ländern des Königreichs der Niederlande, hätten zu Unrecht Ursprungsnachweise EUR.1 für Milchpulver, Reis, Grobgries und Feingries ausgestellt. Es stehe nämlich fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Präferenzursprungs nach den einschlägigen Beschlüssen über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht erfüllt gewesen seien. Die Unregelmäßigkeiten in den Warenverkehrsbescheinigungen hätten durch administrative Fehler in Curaçao zu einem Verlust von 18 192 641,95 Euro und durch administrative Fehler in Aruba zu einem Verlust 298 080 Euro an Eigenmitteln für die Union geführt.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Niederlande als Mitgliedstaat nach Unionsrecht für den durch ihre Teilgebiete verursachten Verlust an Eigenmitteln verantwortlich seien und dass sie gemäß der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit dem Unionshaushalt den Gesamtbetrag der nicht festgestellten und nicht erhobenen Zölle und Abgaben (zuzüglich Zinsen) zur Verfügung stellen müssten.


(1)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. 1989, L 155, S. 1).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. 2000, L 130, S. 1).

(3)  Beschluss 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1991, L 263, S. 1).

(4)  Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. 2001, L 314, S. 1).


16.10.2017   

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C 347/6


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 3. Juli 2017 — Martin Leitner gegen Landespolizeidirektion Tirol

(Rechtssache C-396/17)

(2017/C 347/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Martin Leitner

Belangte Behörde: Landespolizeidirektion Tirol

Vorlagefragen

1.1.

Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG (1) iVm. Art. 21 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die zur Beseitigung einer Diskriminierung von Beamten im Dienststand eine Überleitungsregelung vorsieht, bei der anhand eines „Überleitungsbetrages“, der zwar in Geld bemessenen wird, aber dennoch einer bestimmten, konkret zuordenbaren Einstufung entspricht, die Einreihung vom bisherigen Biennalsystem in ein neues (in sich geschlossen für neueintretende Beamte diskriminierungsfreies) Biennalsystem erfolgt und somit die Altersdiskriminierung auf Beamte im Dienststand unvermindert fortwirkt?

1.2.

Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG sowie Art. 47 GRC, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die verhindert, dass Beamte im Dienststand, entsprechend der vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 11.11.2014, C-530/13 (Schmitzer) getroffenen Auslegung zu Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78, ihre besoldungsrechtliche Stellung unter Berufung auf Art. 2 der Richtlinie 2000/78 zum Zeitpunkt vor der Überleitung in das neue Besoldungssystem feststellen lassen können, indem die entsprechenden Rechtsgrundlagen rückwirkend mit dem Inkrafttreten ihres historischen Stammgesetzes für nicht mehr anwendbar erklärt werden und insbesondere ausgeschlossen wird, dass Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag angerechnet werden können?

1.3.

Für den Fall der Bejahung der Frage 1.2:

Gebietet der im Urteil vom 22.11.2005, C-144/04 (Mangold) und weitere, postulierte Anwendungsvorrang des Unionsrechts, dass die rückwirkend außer Kraft getretenen Bestimmungen für Beamte im Dienststand zum Zeitpunkt vor der Überleitung weiterhin anzuwenden sind, sodass diese Beamten rückwirkend diskriminierungsfrei im Altsystem eingereiht werden können und sohin diskriminierungsfrei in das neue Besoldungssystem übergeleitet werden?

1.4.

Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG iVm. Art. 21 und 47 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine bestehende Altersdiskriminierung (in Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr) bloß deklarativ beseitigt, indem bestimmt wird, dass die unter der Diskriminierung real zurückgelegten Zeiten rückwirkend nicht mehr als diskriminierend anzusehen sind, obwohl die Diskriminierung faktisch unverändert fortwirkt?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303, S. 16.


16.10.2017   

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C 347/7


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 10. Juli 2017 — Andreas Fabri und Elisabeth Mathes gegen Sun Express Deutschland GmbH

(Rechtssache C-418/17)

(2017/C 347/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Andreas Fabri, Elisabeth Mathes

Beklagte: Sun Express Deutschland GmbH

Vorlagefragen

1.

Stellt die Umbuchung auf einen anderen Flug einen von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (1) umfassten Sachverhalt dar?

Falls die erste Frage zu bejahen ist:

2.

Ist diese Vorschrift auch auf eine Umbuchung anzuwenden, die nicht durch das Luftfahrtunternehmen, sondern allein durch das Reiseunternehmen veranlasst worden ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.


16.10.2017   

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C 347/8


Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. Juli 2017 — Günter Hartmann Tabakvertrieb GmbH & Co. KG gegen Stadt Kempten

(Rechtssache C-425/17)

(2017/C 347/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Günter Hartmann Tabakvertrieb GmbH & Co. KG

Beklagte: Stadt Kempten

Andere Partei: Landesanwaltschaft Bayern

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2014/40/EU (1) dahingehend auszulegen, dass unter „Erzeugnissen, die zum Kauen bestimmt sind“, allein Kautabakerzeugnisse im klassischen Sinn zu verstehen sind?

2.

Ist Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2014/40/EU dahingehend auszulegen, dass „Erzeugnisse, die zum Kauen bestimmt sind“, gleichbedeutend mit „Kautabak“ im Sinne von Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie sind?

3.

Ist für die Frage, ob ein Tabakerzeugnis i.S.v. Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2014/40/EU „zum Kauen bestimmt“ ist, auf eine auf das Produkt bezogene objektive Betrachtungsweise und nicht auf die Angaben des Herstellers oder die tatsächliche Verwendung durch Konsumenten abzustellen?

4.

Ist Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2014/40/EU dahingehend auszulegen, dass die Bestimmung zum Kauen erfordert, dass das Tabakerzeugnis von seiner Konsistenz und Festigkeit her objektiv geeignet ist, gekaut zu werden und dass das Kauen des Tabakerzeugnisses dazu führt, dass sich die im Erzeugnis enthaltenen Inhaltsstoffe lösen?

5.

Ist Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2014/40/EU dahingehend auszulegen, dass es für die Bestimmung eines Tabakerzeugnisses „zum Kauen“ als zusätzliche Bedingung erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn durch eine leichte, wiederkehrende Druckausübung mit den Zähnen oder der Zunge auf das Tabakerzeugnis mehr von den Inhaltsstoffen des Erzeugnisses gelöst werden, als wenn es nur im Mund gehalten wird?

6.

Oder ist es für eine „Bestimmung zum Kauen“ notwendig, dass ein bloßes im Mund halten oder Lutschen zu keiner Herauslösung von Inhaltsstoffen führt?

7.

Kann die Eignung eines Tabakerzeugnisses „zum Kauen“ i.S.v. Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2014/40/EU auch durch die außerhalb des verarbeiteten Tabaks vermittelte Darreichungsform wie z. B. einen Zellulosebeutel vermittelt werden?


(1)  Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. 2014, L 127, S. 1.


16.10.2017   

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C 347/9


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 17. Juli 2017 — Walbusch Walter Busch GmbH & Co. KG gegen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main eV

(Rechtssache C-430/17)

(2017/C 347/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: Walbusch Walter Busch GmbH & Co. KG

Revisionsbeklagte: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main eV

Vorlagefragen

1.

Kommt es bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU (1) für die Frage, ob bei einem Fernkommunikationsmittel (hier: Werbeprospekt mit Bestellpostkarte) für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, darauf an,

a)

ob das Fernkommunikationsmittel (abstrakt) seiner Art nach nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung stellt,

oder darauf,

b)

ob es (konkret) in seiner vom Unternehmer gewählten Gestaltung nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit bietet?

2.

Ist es mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU vereinbar, die Information über das Widerrufsrecht im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU auf die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu beschränken?

3.

Ist es nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU vor einem Vertragsabschluss im Fernabsatz auch im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit stets zwingend geboten, dem Fernkommunikationsmittel das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU beizufügen?


(1)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 304, S. 64.


16.10.2017   

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C 347/9


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 20. Juli 2017 — Bundesrepublik Deutschland gegen Taus Magamadov

(Rechtssache C-438/17)

(2017/C 347/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: Bundesrepublik Deutschland

Revisionsbeklagter: Taus Magamadov

Vorlagefragen

1.

Steht die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU (1) der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, wonach in Umsetzung der gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU ein Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, wenn dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, soweit die nationale Regelung mangels nationaler Übergangsregelung auch auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge anzuwenden ist? Gilt dies jedenfalls dann, wenn der Asylantrag nach Art. 49 VO (EU) Nr. 604/2013 noch vollständig dem Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 343/2003 unterfällt?

2.

Erlaubt die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU den Mitgliedstaaten insbesondere eine rückwirkende Umsetzung der erweiterten Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU mit der Folge, dass auch vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32/EU und vor der nationalen Umsetzung dieser erweiterten Ermächtigung gestellte, zum Zeitpunkt der Umsetzung aber noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge unzulässig sind?


(1)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. L 180, S. 60.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/10


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 20. Juli 2017 — British American Tobacco (Germany) GmbH gegen Freie und Hansestadt Hamburg

(Rechtssache C-439/17)

(2017/C 347/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: British American Tobacco (Germany) GmbH

Beklagte: Freie und Hansestadt Hamburg

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 7 Absatz 7 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37 EG (1) (im Folgenden: Richtlinie) dahingehend auszulegen, dass das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen, die in irgendwelchen ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten, nicht solche Tabakerzeugnisse umfasst, die aufgrund der in ihren Bestandteilen enthaltenen Aromastoffe ein charakteristisches Aroma im Sinne der Begriffsdefinition des Artikel 2 Nr. 25 der Richtlinie aufweisen?

2.

Falls Frage 1 zu verneinen ist:

Ist Artikel 7 Absatz 14 der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass die Übergangsbestimmung lediglich das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma gemäß Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie oder — auch — das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen, die in irgendwelchen ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten, gemäß Artikel 7 Absatz 7 Satz 1 der Richtlinie umfasst?

3.

Falls Frage 1 zu bejahen oder Frage 2 dahingehend zu beantworten ist, dass Artikel 7 Absatz 14 der Richtlinie auch das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen, die in irgendwelchen ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten, gemäß Artikel 7 Absatz 7 Satz 1 der Richtlinie umfasst:

Wie sind die Formulierungen „Tabakerzeugnis mit charakteristischem Aroma“ und „bestimmte Erzeugniskategorie“ in Artikel 7 Absatz 14 der Richtlinie zu verstehen?


(1)  ABl. L 127, S. 1.


16.10.2017   

DE

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C 347/11


Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 24. Juli 2017 — Agenzia delle Dogane e dei Monopoli/Pilato SpA

(Rechtssache C-445/17)

(2017/C 347/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

Rechtsmittelgegnerin: Pilato SpA

Vorlagefrage

Ist die Position 8704 der Kombinierten Nomenklatur (KN) dahin auszulegen, dass Leichenwagen davon erfasst werden? Falls die erste Vorlagefrage verneint wird: Sind Leichenwagen in die Position 8705 der KN oder in die Position 8703 der KN einzureihen?


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/11


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Liège (Belgien), eingereicht am 27. Juli 2017 — Zako SPRL/Sanidel SA

(Rechtssache C-452/17)

(2017/C 347/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de commerce de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Zako SPRL

Beklagte: Sanidel SA

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (1) dahin auszulegen, dass er verlangt, dass der Handelsvertreter Kunden oder Lieferanten außerhalb des Geschäftsbetriebs des Unternehmers akquiriert und besucht?

2.

Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG dahin auszulegen, dass er verlangt, dass der Handelsvertreter keine anderen Aufgaben erfüllen darf als die, die mit der Vermittlung des Verkaufs oder des Ankaufs von Waren für den Unternehmer sowie mit dem Abschluss dieser Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers in Zusammenhang stehen?

3.

Falls die zweite Frage verneint wird: Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG dahin auszulegen, dass er verlangt, dass der Handelsvertreter andere Aufgaben als die, die mit der Vermittlung des Verkaufs oder des Ankaufs von Waren für den Unternehmer sowie mit dem Abschluss dieser Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers in Zusammenhang stehen, nur nebenberuflich ausüben darf?


(1)  ABl. 1986, L 382, S. 17.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/12


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 31. Juli 2017 — Heiko Jonny Maniero gegen Studienstiftung des deutschen Volkes eV

(Rechtssache C-457/17)

(2017/C 347/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionskläger: Heiko Jonny Maniero

Revisionsbeklagte: Studienstiftung des deutschen Volkes eV

Vorlagefragen

1.

Fällt die Vergabe von Stipendien, die Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland fördern sollen, durch einen eingetragenen Verein unter den Begriff „Bildung“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG (1)?

2.

Falls Frage 1 zu bejahen ist:

Stellt bei der Vergabe der in Vorlagefrage 1 genannten Stipendien die Teilnahmevoraussetzung des in Deutschland erworbenen Ersten Juristischen Staatsexamens eine mittelbare Diskriminierung eines Bewerbers im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG dar, wenn der Bewerber, der Unionsbürger ist, zwar einen vergleichbaren Abschluss in einem nicht der Europäischen Union angehörenden Staat erworben hat, ohne dass die Wahl dieses Abschlussorts mit der ethnischen Herkunft des Bewerbers in Zusammenhang steht, er jedoch aufgrund seines inländischen Wohnsitzes und fließender Beherrschung der deutschen Sprache wie ein Inländer die Möglichkeit hatte, nach einem inländischen Jurastudium das Erste Juristische Staatsexamen abzulegen?

Macht es dabei einen Unterschied, dass mit dem Stipendienprogramm, ohne an diskriminierende Merkmale anzuknüpfen, das Ziel verfolgt wird, Absolventen des Jurastudiums in Deutschland durch die Förderung eines Forschungs- oder Studienvorhabens im Ausland die Kenntnis ausländischer Rechtssysteme, Auslandserfahrung und Sprachkenntnisse zu vermitteln?


(1)  Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. L 180, S. 22.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/12


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 31. Juli 2017 — SGI/Ministre de l’Action et des Comptes Publics

(Rechtssache C-459/17)

(2017/C 347/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SGI

Beklagter: Ministre de l’Action et des Comptes Publics

Vorlagefrage

Sind die Bestimmungen von Art. 17 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie vom 17. Mai 1977 (1), dessen Bestimmungen im Wesentlichen in Art. 168 der Richtlinie vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) übernommen wurden, dahin auszulegen, dass dann, wenn einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der ausgewiesenen Steuer auf Rechnungen über Gegenstände oder Dienstleistungen, bei denen die Steuerverwaltung feststellt, dass sie nicht tatsächlich an ihn erbracht wurden, von der von ihm für seine eigenen Umsätze geschuldeten Steuer versagt werden soll, in jedem Fall zu prüfen ist, ob nachgewiesen ist, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz in eine Hinterziehung von Mehrwertsteuer einbezogen war und dass diese Hinterziehung auf Initiative des Rechnungsausstellers, des Rechnungsempfängers oder eines Dritten erfolgte?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1).

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/13


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 31. Juli 2017 — Valériane SNC/Ministre de l’Action et des Comptes Publiques

(Rechtssache C-460/17)

(2017/C 347/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Valériane SNC

Beklagter: Ministre de l’Action et des Comptes Publiques

Vorlagefrage

Sind die Bestimmungen von Art. 17 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie vom 17. Mai 1977 (1), dessen Bestimmungen im Wesentlichen in Art. 168 der Richtlinie vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) übernommen wurden, dahin auszulegen, dass dann, wenn einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der ausgewiesenen Steuer auf Rechnungen über Gegenstände oder Dienstleistungen, bei denen die Steuerverwaltung feststellt, dass sie nicht tatsächlich an ihn erbracht wurden, von der von ihm für seine eigenen Umsätze geschuldeten Steuer versagt werden soll, in jedem Fall zu prüfen ist, ob nachgewiesen ist, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz in eine Hinterziehung von Mehrwertsteuer einbezogen war und dass diese Hinterziehung auf Initiative des Rechnungsausstellers, des Rechnungsempfängers oder eines Dritten erfolgte?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1).

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/14


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 1. August 2017 — Tänzer & Trasper GmbH gegen Altenweddinger Geflügelhof Kommanditgesellschaft

(Rechtssache C-462/17)

(2017/C 347/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tänzer & Trasper GmbH

Beklagte: Altenweddinger Geflügelhof Kommanditgesellschaft

Vorlagefrage

Handelt es sich bei den in Nr. 41 des Anhangs II zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (1) aufgezählten Bestandteilen um solche Bestandteile, die eine Spirituose mindestens zu enthalten hat, um die Verkehrsbezeichnung Eierlikör tragen zu dürfen (Mindestspezifikation) oder zählt Nr. 41 des Anhangs II zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 die zulässigen Bestandteile eines Produktes, das die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ tragen will, abschließend auf?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, ABl. 2008, L 39, S. 16


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trento (Italien), eingereicht am 3. August 2017 — Chiara Motter/Provincia autonoma di Trento

(Rechtssache C-466/17)

(2017/C 347/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Trento

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Chiara Motter

Beklagte: Provincia autonoma di Trento

Vorlagefragen

1.

Gehört für die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung nach Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung das Erfordernis einer vorherigen objektiven Überprüfung der fachlichen Eignung durch ein öffentliches Auswahlverfahren mit positivem Ausgang zu den Ausbildungsanforderungen, die das nationale Gericht berücksichtigen muss, um zu entscheiden, ob die Situation eines Dauerbeschäftigten mit der Situation eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers vergleichbar ist, und um festzustellen, ob ein sachlicher Grund vorliegt, der eine Ungleichbehandlung von Dauerbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern rechtfertigen kann?

2.

Steht der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung wie der in Art. 485 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 297 vom 16. April 1994 entgegen, nach der für die Festlegung des Dienstalters zum Zeitpunkt der Einweisung in eine Planstelle auf der Grundlage eines unbefristeten Vertrags bis zu vier Jahre der in befristeter Beschäftigung erbrachten Dienste vollständig angerechnet werden, die weiteren Jahre aber für rechtliche Zwecke um ein Drittel und für finanzielle Zwecke um zwei Drittel gekürzt werden, da es für die Ausübung einer befristeten Beschäftigung an einer vorherigen objektiven Überprüfung der fachlichen Eignung durch ein öffentliches Auswahlverfahren mit positivem Ausgang fehlt?

3.

Steht der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung wie der in Art. 485 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 297 vom 16. April 1994 entgegen, nach der für die Festlegung des Dienstalters zum Zeitpunkt der Einweisung in eine Planstelle auf der Grundlage eines unbefristeten Vertrags bis zu vier Jahre der in befristeter Beschäftigung erbrachten Dienste vollständig angerechnet werden, die weiteren Jahre aber für rechtliche Zwecke um ein Drittel und für finanzielle Zwecke um zwei Drittel gekürzt werden, da eine umgekehrte Diskriminierung der nach erfolgreicher Absolvierung eines öffentlichen Auswahlverfahrens eingestellten Berufsbeamten vermieden werden soll?


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/15


Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di L’Aquila (Italien), eingereicht am 7. August 2017 — Gabriele Di Girolamo/Ministero della Giustizia

(Rechtssache C-472/17)

(2017/C 347/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Giudice di pace di L’Aquila

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Gabriele Di Girolamo

Antragsgegner: Ministero della Giustizia

Vorlagefragen

1.

Fällt die Diensttätigkeit des antragstellenden Friedensrichters unter den Begriff „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ nach Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 der Richtlinie 2003/88 (1) in Verbindung mit Paragraf 2 der mit der Richtlinie 1999/70 (2) durchgeführten Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union?

2.

Bei Bejahung der Frage 1: Können [ordentliche] oder Berufsrichter für die Zwecke der Anwendung von Paragraf 4 der mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführten Rahmenvereinbarung als dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer „Friedensrichter“ vergleichbarere Dauerbeschäftigte angesehen werden?

3.

Bei Bejahung der Frage 2: Stellen die Unterschiede des Verfahrens zur Festanstellung ordentlicher Richter gegenüber den gesetzlich vorgesehenen Ausleseverfahren, die bei der befristeten Anstellung von Friedensrichtern zur Anwendung kommen, einen sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 4 Abs. 1 und/oder 4 der mit der Richtlinie 1999/70/EG durchgeführten Rahmenvereinbarung dar, um die fehlende Anwendung — durch das „diritto vivente“ („lebendiges Recht“ — die Ansicht, die sich in der Rechtsprechung und Lehre in Bezug auf das Verständnis einer bestimmten Vorschrift herausgebildet hat) der Corte die Cassazione, Vereinigte Kammern, im Urteil Nr. 13721/2017 und des Consiglio di Stato in der Stellungnahme vom 8. April 2017 Nr. 464/2017 — der für vergleichbare dauerbeschäftigte ordentliche Richter geltenden Arbeitsbedingungen auf Friedensrichter, wie den antragstellenden befristet beschäftigten Arbeitnehmer, zu rechtfertigen; sowie, um die fehlende Anwendung von Vermeidungs- und Sanktionierungsmaßnahmen im Sinne von Paragraf 5 der mit der Richtlinie 1999/70/EG durchgeführten Rahmenvereinbarung gegen die missbräuchliche Anwendung von befristeten Verträgen sowie der innerstaatlichen Umsetzungsvorschrift in Art. 5 Abs. 4a des Decreto legislativo Nr. 368/2001 zu rechtfertigen? Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es an einem allgemeinen Grundsatz der innerstaatlichen Rechtsordnung oder einer Verfassungsvorschrift fehlt, der bzw. die die Diskriminierung bei den Arbeitsbedingungen sowie das absolute Verbot einer Umwandlung in ein Dauerverhältnis bei Friedensrichtern legitimieren könnte, dies auch im Licht der vorherigen innerstaatlichen Vorschrift (Art. 1 des Gesetzes Nr. 217/1974), die bereits die Angleichung der Arbeitsbedingungen und die Stabilisierung der aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverhältnisse von ehrenamtlichen Richtern vorgesehen hatte.

4.

Verstößt jedenfalls die Tätigkeit eines Friedensrichters, der — als an einer bestimmten Entscheidung des Rechtsstreits zugunsten des Antragstellers, dessen ausschließliche Arbeitstätigkeit in der Wahrnehmung derselben Rechtsprechungsaufgaben besteht, interessierte Person — aufgrund der Weigerung des höchsten innerstaatlichen Justizorgans, der Corte die Cassazione, Vereinigte Kammern, den effektiven Schutz der geforderten Rechte sicherzustellen — wodurch der gesetzliche Richter verpflichtet ist, auf Antrag seine Zuständigkeit für die Anerkennung des geforderten Rechts zu verneinen, auch wenn das fragliche Recht (wie der im Ausgangsverfahren vergütete Urlaub) auf dem Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union beruht und zwar in einem Fall der direkten vertikalen Anwendung der Vorschriften der „Gemeinschaft“ gegenüber dem Staat –, an die Stelle des gesetzlichen Richters treten kann, in einem Fall wie dem vorliegenden gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen den unionsrechtlichen Begriff des unabhängigen und unparteiischen Richters? Für den Fall, dass der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta feststellt, wird ferner um Angabe der innerstaatlichen Maßnahmen ersucht, die zu ergreifen sind, um zu verhindern, dass der Verstoß gegen das Primärrecht der Union im vorliegenden Fall auch zu einer absoluten Verweigerung des Schutzes der unionsrechtlich geschützten Grundrechte im innerstaatlichen Recht führt.


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).

(2)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/16


Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 8. August 2017 — AS Viking Motors, OÜ TKM Beauty Eesti, AS TKM King, Kaubamaja AS, Selver AS/Tallinna linn, Maksu- ja Tolliamet

(Rechtssache C-475/17)

(2017/C 347/20)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Riigikohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerinnen: AS Viking Motors, OÜ TKM Beauty Eesti, AS TKM King, Kaubamaja AS, Selver AS

Kassationsbeschwerdegegner: Tallinna linn, Maksu- ja Tolliamet

Vorlagefrage

Ist Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates dahin auszulegen, dass damit eine innerstaatliche Steuer unvereinbar ist, die allgemein angewandt und proportional zum Preis festgesetzt wird, die aber nach den einschlägigen Vorschriften nur auf der Stufe des Verkaufs eines Gegenstands oder einer Dienstleistung an einen Verbraucher zu erheben ist, so dass die endgültige Steuerbelastung letztlich auf dem Verbraucher lastet, und die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/16


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 4. August 2017 — Pelham GmbH, Moses Pelham, Martin Haas gegen Ralf Hütter, Florian Schneider-Esleben

(Rechtssache C-476/17)

(2017/C 347/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pelham GmbH, Moses Pelham, Martin Haas

Beklagte: Ralf Hütter, Florian Schneider-Esleben

Vorlagefragen

1.

Liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG (1) vor, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden?

2.

Handelt es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene kleinste Tonfetzen enthält, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG (2) um eine Kopie des anderen Tonträgers?

3.

Können die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen, die — wie die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG — klarstellt, dass der Schutzbereich des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers in der Weise immanent beschränkt ist, dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung seines Tonträgers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf?

4.

Wird ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG für Zitatzwecke genutzt, wenn nicht erkennbar ist, dass ein fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgegenstand genutzt wird?

5.

Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zum Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?

6.

In welcher Weise sind bei der Bestimmung des Schutzumfangs des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers und der Reichweite der Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG) die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen?


(1)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. 2001, L 167, S. 10.

(2)  Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ABl. 2006, L 376 , S. 28.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/17


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Cluj (Rumänien), eingereicht am 9. August 2017 — IQ/JP

(Rechtssache C-478/17)

(2017/C 347/22)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Cluj (Rumänien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: IQ

Beklagter: JP

Vorlagefragen

1.

Bezieht sich der in Art. 15 verwendete Ausdruck „Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist“, sowohl auf das Gericht, das in erster Instanz über die Rechtssache entscheidet, als auch auf das Gericht, das über ein Rechtsmittel entscheidet? Fraglich ist, ob eine Verweisung der Rechtssache nach Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 (1) an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann, erfolgen darf, wenn das zuständige Gericht, das von einem Gericht, das den Fall besser beurteilen kann, um Verweisung der Rechtssache ersucht wird, ein Berufungsgericht ist, während es sich bei dem Gericht, das den Fall besser beurteilen kann, um ein Gericht handelt, das in erster Instanz entscheidet.

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Wie soll das zuständige Gericht, das die Rechtssache an das Gericht verweist, das den Fall besser beurteilen kann, mit der erstinstanzlichen Entscheidung verfahren?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/18


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland), eingereicht am 9. August 2017 — Neculai Tarola/Minister for Social Protection

(Rechtssache C-483/17)

(2017/C 347/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger und Rechtsmittelführer: Neculai Tarola

Beklagter und Rechtsmittelgegner: Minister for Social Protection

Vorlagefrage

Bleibt einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der, nachdem er die ersten zwölf Monate lang sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, im Aufnahmestaat ankommt und dort für einen Zeitraum von zwei Wochen (anders als mit einem befristeten Vertrag) arbeitet, wofür er bezahlt wird, und der anschließend unfreiwillig arbeitslos wird, dadurch gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG (1) die Erwerbstätigeneigenschaft für mindestens weitere sechs Monate erhalten, so dass er auf derselben Grundlage wie ein gebietsansässiger Staatsangehöriger des Aufnahmestaats einen Anspruch auf Sozialhilfezahlungen oder gegebenenfalls Sozialversicherungsleistungen hat?


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/18


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 14. August 2017 — Hoteles Piñero Canarias, S.L./Godfrey Keefe, vertreten durch Nik Eyton als Prozesspfleger

(Rechtssache C-491/17)

(2017/C 347/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Hoteles Piñero Canarias SL

Rechtsmittelgegner: Godfrey Keefe (vertreten durch Nik Eyton als Prozesspfleger)

Vorlagefragen

1.

Setzt Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 (1) voraus, dass die Klage des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer oder Versicherten eine Versicherungssache in dem Sinne betrifft, dass sie eine Frage bezüglich der Gültigkeit oder der Wirkung der Versicherung aufwirft?

2.

Setzt Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 voraus, dass die Gefahr einander widersprechender Urteile besteht, falls die Streitverkündung nicht zugelassen wird?

3.

Steht dem Gericht in der Frage, ob die Streitverkündung bei einer unter Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 fallenden Klage zugelassen wird, ein Ermessen zu?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/19


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 17. August 2017 — Deutsche Post AG gegen Hauptzollamt Köln

(Rechtssache C-496/17)

(2017/C 347/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Deutsche Post AG

Beklagter: Hauptzollamt Köln

Vorlagefrage

1.

Ist Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (1) der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass es der Zollbehörde hiernach gestattet ist, den Antragsteller aufzufordern, die vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern für die Erhebung der Einkommensteuer zugeteilten Steueridentifikationsnummern und die für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzämter hinsichtlich der Mitglieder des Aufsichtsrats des Antragstellers und der bei diesem tätigen geschäftsführenden Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung sowie der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen und der Personen, die Zollangelegenheiten bearbeiten, mitzuteilen?


(1)  ABl. 2015, L 343, S. 558.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/20


Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Versailles (Frankreich), eingereicht am 10. Juli 2017 — Œuvre d’assistance aux bêtes d’abattoirs (OABA)/Ministre de l’agriculture et de l’alimentation, Premier ministre, Bionoor, Ecocert France, Institut national de l’origine et de la qualité (INAO)

(Rechtssache C-497/17)

(2017/C 347/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative d’appel de Versailles (Frankreich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Œuvre d’assistance aux bêtes d’abattoirs (OABA)

Beklagte: Ministre de l’agriculture et de l’alimentation, Premier ministre, Bionoor, Ecocert France, Institut national de l’origine et de la qualité (INAO)

Vorlagefrage

Sind die einschlägigen Regeln des Rechts der Europäischen Union, die sich insbesondere aus

Art. 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1) vom 28. Juni 2007, deren Durchführungsmodalitäten in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (2) vom 5. September 2008 festgelegt werden,

und der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (3) vom 24. September 2009

ergeben, dahin auszulegen, dass sie die Vergabe des europäischen Gütezeichens „ökologischer/biologischer Landbau“ für Produkte, die von Tieren stammen, die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 festgelegten Voraussetzungen einer rituellen Schlachtung ohne vorherige Betäubung unterzogen wurden, zulassen oder verbieten?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. 2007, L 189, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. 2008, L 250, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. 2009, L 303, S. 1).


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/20


Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 18. August 2017 — C&D Foods Acquisition ApS/Skatteministeriet

(Rechtssache C-502/17)

(2017/C 347/27)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: C&D Foods Acquisition ApS

Beklagter: Skatteministeriet

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG (1) dahin auszulegen, dass eine Holdinggesellschaft unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zum vollen Abzug der Mehrwertsteuer auf Eingangsleistungen im Zusammenhang mit „Due diligence“-Untersuchungen vor einer geplanten, aber nicht durchgeführten Veräußerung von Anteilen an einer Tochtergesellschaft, der sie mehrwertsteuerpflichtige Verwaltungs- und IT-Dienstleistungen erbringt, berechtigt ist?

2.

Ist es für die Beantwortung der vorstehenden Frage von Bedeutung, dass der Preis für die mehrwertsteuerpflichtigen Verwaltungs- und IT-Dienstleistungen, die die Holdinggesellschaft im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt, so festgesetzt ist, dass er ihren Lohnkosten zuzüglich eines „mark-up“ von 10 % entspricht?

3.

Kann unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Frage ein Vorsteuerabzugsrecht für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beratungskosten als Gemeinkosten bestehen und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


16.10.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/21


Klage, eingereicht am 21. August 2017 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-503/17)

(2017/C 347/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Tomat und J. Tomkin)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/60/EG (1) verstoßen hat, dass es die Verwendung von gekennzeichnetem Kraftstoff zur Betankung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt erlaubt hat;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Es sei grundsätzlich unvereinbar mit der Richtlinie 95/60, den Verkauf von gekennzeichnetem Kraftstoff zum Antrieb privater nichtgewerblicher Wasserfahrzeuge zuzulassen. Mit der Pflicht zur Kennzeichnung von zu einem ermäßigten Verbrauchssteuersatz versteuertem Kraftstoff solle gerade sichergestellt werden, dass sich dieser leicht von Kraftstoff unterscheiden lasse, der zum normalen Satz versteuert worden sei. Die nationale Regelung bewirke jedoch, dass es, wenn gekennzeichneter Kraftstoff im Tank eines privaten nichtgewerblichen Wasserfahrzeugs gefunden werde, das im Vereinigten Königreich betankt worden sei, nicht möglich sei, anhand der Kennzeichnung zu bestimmen, ob der verwendete Kraftstoff zum normalen oder zu einem ermäßigten Verbrauchssteuersatz versteuert worden sei.


(1)  Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin (ABl. 1995, L 291, S. 46).


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/22


Klage, eingereicht am 21. August 2017 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-504/17)

(2017/C 347/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Tomat und J. Tomkin)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 4 und 7 der Richtlinie 2003/96/EG (1) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom verstoßen hat, dass es die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge für Kraftstoffe nicht durchgesetzt hat;

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/60/EG (2) vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin verstoßen hat, dass es die Verwendung von gekennzeichnetem Kraftstoff zum Antrieb privater nichtgewerblicher Wasserfahrzeuge auch erlaubt hat, wenn dieser Kraftstoff weder steuerbefreit war noch einer ermäßigten Verbrauchsteuer unterlag;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Irlands System zur Erhebung der Verbrauchsteuer auf Kraftstoff zum Antrieb privater nichtgewerblicher Wasserfahrzeuge sei mit seinen Pflichten aus der Richtlinie 2003/96/EG des Rates und der Richtlinie 95/60/EG unvereinbar.

Was die Entrichtung der Verbrauchsteuer angehe, zeige sich, dass nur die wenigsten Eigentümer nichtgewerblicher Wasserfahrzeuge Steuererklärungen zur Entrichtung dieser Steuer zum Normalsatz einreichten. Ferner sei es mit der Richtlinie 95/60 grundsätzlich unvereinbar, den Verkauf von gekennzeichnetem Kraftstoff für Verwendungszwecke zuzulassen, die der Verbrauchsteuer zum Normalsatz unterlägen. Mit der Pflicht zur Kennzeichnung von zu einem ermäßigten Verbrauchssteuersatz versteuertem Kraftstoff solle gerade sichergestellt werden, dass sich dieser leicht von Kraftstoff unterscheiden lasse, der zum normalen Satz versteuert worden sei. Die nationale Regelung bewirke jedoch, dass es, wenn gekennzeichneter Kraftstoff im Tank eines privaten nichtgewerblichen Wasserfahrzeugs gefunden werde, das in Irland betankt worden sei, nicht möglich sei, anhand der Kennzeichnung zu bestimmen, ob der verwendete Kraftstoff zum normalen oder zu einem ermäßigten Verbrauchssteuersatz versteuert worden sei.


(1)  ABl. 2003, L 283, S. 51.

(2)  ABl. 1995, L 291, S. 46.


16.10.2017   

DE

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C 347/22


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 21. August 2017 — Google Inc./Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL)

(Rechtssache C-507/17)

(2017/C 347/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État (Frankreich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Google Inc.

Beklagte: Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL)

Andere Beteiligte: Wikimedia Foundation Inc., Fondation pour la liberté de la presse, Microsoft Corp., Reporters Committee for Freedom of the Press u. a., Article 19 u. a., Internet Freedom Foundation u. a., Défenseur des droits

Vorlagefragen

1.

Ist das Recht auf „Entfernung von Links aus einer Ergebnisliste“, wie es der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (1) auf der Grundlage der Bestimmungen der Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Buchst. a der Richtlinie [95/46] (2) anerkannt hat, dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er einem Antrag auf Entfernung von Links aus einer Ergebnisliste stattgibt, diese Links auf sämtlichen Domains seiner Suchmaschine zu entfernen hat, so dass die streitigen Links unabhängig von dem Ort, an dem eine Suche anhand des Namens des Antragstellers durchgeführt wird, auch außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie [95/46], nicht mehr angezeigt werden?

2.

Ist das Recht auf „Entfernung von Links aus einer Ergebnisliste“, wie es der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem oben angeführten Urteil anerkannt hat, im Fall der Verneinung der ersten Frage dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er einem Antrag auf Entfernung von Links aus einer Ergebnisliste stattgibt, nur verpflichtet ist, die streitigen Links aus den Ergebnissen zu entfernen, die im Anschluss an eine Suche anhand des Namens des Antragstellers auf der Domain angezeigt werden, die dem Staat entspricht, in dem die Suche als erfolgt gilt, oder weitgreifender, auf den Domains der Suchmaschine, die den jeweiligen länderspezifischen Top-Level-Domains für sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechen?

3.

Ist das „Recht auf Entfernung von Links aus einer Ergebnisliste“, wie es vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem oben angeführten Urteil anerkannt wurde, ergänzend zu der in [Frage 2] angesprochenen Verpflichtung dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er einem Antrag auf Entfernung von Links aus einer Ergebnisliste stattgibt, verpflichtet ist, durch die sogenannte Geoblocking-Technik ausgehend von einer im Wohnsitzstaat desjenigen, dem das „Recht auf Entfernung von Links aus einer Ergebnisliste“ zusteht, verorteten IP-Adresse die streitigen Ergebnisse der anhand des Namens des Berechtigten durchgeführten Suche zu entfernen, oder dies umfassender ausgehend von einer in einem der Mitgliedstaaten, für die die Richtlinie [95/46] gilt, verorteten IP-Adresse tun muss, und zwar unabhängig von der Domain, die der Internetnutzer, der die Suche durchführt, verwendet?


(1)  Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317.

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).


16.10.2017   

DE

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C 347/23


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Liège (Belgien), eingereicht am 23. August 2017 — Staatsanwaltschaft/Marin-Simion Sut

(Rechtssache C-514/17)

(2017/C 347/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Staatsanwaltschaft

Antragsgegner: Marin-Simion Sut

Vorlagefrage

Kann Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 (1) dahin ausgelegt werden, dass er nicht auf Handlungen anwendbar ist, für die ein Gericht eines Ausstellungsstaats eine Freiheitsstrafe verhängt hat, wenn diese Handlungen im Vollstreckungsstaat nur mit Geldstrafe bedroht sind, was nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats dazu führt, dass die Freiheitsstrafe — zum Nachteil der Resozialisierung sowie der familiären, sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Verbindungen der verurteilten Person — nicht im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckt werden kann?


(1)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. L 190, S. 1).


16.10.2017   

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C 347/24


Klage, eingereicht am 4. September 2017 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-526/17)

(2017/C 347/32)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara, P. Ondrůšek und A. Tokár)

Beklagter: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 58 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) in geänderter Fassung verstoßen hat, dass sie die Baukonzession für die Autobahn A 12 Civitavecchia-Livorno ohne Veröffentlichung einer Ausschreibung bis zum 31. Dezember 2046 verlängert hat;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Verlängerung der Baukonzession für die Autobahn A 12 Civitavecchia-Livorno bis zum 31. Dezember 2046 stellt nach Ansicht der Kommission die Änderung einer wesentlichen Bestimmung dieser Konzession dar. Weil es sich um eine wesentliche Änderung dieser Konzession handle, komme diese Verlängerung der Vergabe einer neuen Baukonzession gleich und müsse als solche durch Veröffentlichung einer Ausschreibung bekanntgemacht werden. Da es aber keine Veröffentlichung gegeben habe, habe die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 58 der Richtlinie 2004/18/EG verstoßen.


Gericht

16.10.2017   

DE

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C 347/25


Beschluss des Gerichts vom 19. Juli 2017 — Yanukovych/Rat

(Rechtssache T-347/14 INTP) (1)

((Verfahren - Auslegung eines Beschlusses))

(2017/C 347/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Olga Stanislavivna Yanukovych als Erbin von Viktor Viktorovych Yanukovych (Kiev, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und P. Mahnič Bruni)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Bartelt und D. Gauci, dann E. Paasivirta und J. Norris-Usher)

Gegenstand

Antrag auf Auslegung des Beschlusses vom 12. Juli 2016, Yanukovych/Rat (T-347/14, EU:T:2016:433)

Tenor

1.

Nr. 3 des Tenors des Beschlusses vom 12. Juli 2016, Yanukovych/Rat (T-347/14), ist dahin auszulegen, dass er in Bezug auf die in der Klage begehrte Nichtigerklärung sowohl die Kosten von Herrn Viktor Viktorovych Yanukovych als auch die Kosten von Frau Olga Stanislavivna Yanukovych als Erbin von Herrn Viktorovych Yanukovych betrifft.

2.

Frau Stanislavivna Yanukovych als Erbin von Herrn Viktorovych Yanukovych einerseits und der Rat der Europäischen Union andererseits tragen jeweils ihre eigenen Kosten des Auslegungsverfahrens.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

4.

Die Urschrift dieses Beschlusses wird mit der Urschrift des ausgelegten Beschlusses verbunden, an dessen Rand ein Hinweis auf diesen Beschluss angebracht wird.


(1)  ABl. C 253 vom 4.8.2014.


16.10.2017   

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C 347/25


Klage, eingereicht am 4. Juli 2017 — Arca Capital Bohemia/Kommission

(Rechtssache T-440/17)

(2017/C 347/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Arca Capital Bohemia a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nedelka)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung COMP/D3/PB/2017/026659 der Kommission vom 15. März 2017, mit der der Zugang zu Dokumenten in Bezug auf die Sache COMP/SA.17006 — C 27/04 (ex CZ 49/03) — Agrobanka Praha a.s. und GE Capital Bank a.s gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verweigert wurde, für nichtig zu erklären;

die Entscheidung C(2017) 3130 endg. der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Bestätigung der Entscheidung COMP/D3/PB/2017/026659 vom 15. März 2017 für nichtig zu erklären;

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Unrichtige Anwendung der Ausnahmeregelungen in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Dazu macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte die maßgebende Rechtsprechung unrichtig angewandt habe, die nicht für Fälle gelte, in denen die Verwaltungsakte bereits abgeschlossen worden sei. Auch bestehe in staatlichen Beihilfesachen ein sehr starkes öffentliches Interesse an der Erlangung möglichst vieler Informationen, um staatliche Einrichtungen zu kontrollieren, wobei in Bezug auf Argumente auf der Grundlage geschäftlicher Interessen andere Erwägungen anzuwenden seien als in Fusions- oder Kartellfällen.

2.

Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung

Diesbezüglich bringt die Klägerin Argumente in Bezug auf die hinter der Privatisierung der betreffenden Bank stehenden Gründe und die Stabilität des tschechischen Bankensektors vor.


16.10.2017   

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C 347/26


Klage, eingereicht am 4. Juli 2017 — Arca Capital Bohemia/Kommission

(Rechtssache T-441/17)

(2017/C 347/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Arca Capital Bohemia a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nedelka)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung COMP/F3/NB/tt*D-2017/025322 der Kommission vom 13. März 2017, mit der der Zugang zu Dokumenten in Bezug auf die Sache COMP/SA. 25076 (2011/NN) — Privatisierung von Rental Housing — Karbon Invest gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 teilweise verweigert wurde, für nichtig zu erklären;

die Entscheidung C(2017) 3129 endg. der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Bestätigung der Entscheidung COMP/F3/NB/tt*D-2017/025322 vom 13. März 2017 für nichtig zu erklären;

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Unrichtige Anwendung der Ausnahmeregelungen in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Dazu macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte die maßgebende Rechtsprechung unrichtig angewandt habe, die nicht für Fälle gelte, in denen die Verwaltungsakte abgeschlossen worden sei. Auch bestehe in staatlichen Beihilfesachen ein sehr starkes öffentliches Interesse an der Erlangung möglichst vieler Informationen, um staatliche Einrichtungen zu kontrollieren, wobei in Bezug auf Argumente auf der Grundlage geschäftlicher Interessen andere Erwägungen anzuwenden seien als in Fusions- oder Kartellfällen.

2.

Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung

Diesbezüglich bringt die Klägerin vor, dass die fragliche Privatisierung schwerwiegende negative soziale Auswirkungen gehabt habe, und verweist auf einen verbreiteten Verdacht, dass es im Verfahren Fehlverhalten seitens staatlicher Einrichtungen gegeben habe.


16.10.2017   

DE

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C 347/27


Klage, eingereicht am 18. Juli 2017 — Bowles/EZB

(Rechtssache T-447/17)

(2017/C 347/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Carlos Bowles (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagter: Europäische Zentralbank

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären

und infolgedessen

die den Bediensteten am 1. Februar 2017 mitgeteilte Entscheidung vom 31. Januar 2017, Herrn [X] in die Stelle eines Beraters des Präsidenten und eines Koordinators des Rates beim Direktorium einzuweisen, aufzuheben, die Entscheidung, den Kläger nicht in diese Stelle einzuweisen, aufzuheben und die Entscheidung, dem Kläger nicht zu erlauben, sich für diese Stelle zu bewerben, aufzuheben;

die am 23. Mai 2017 eingegangene Entscheidung vom 16. Mai 2017, mit der der besondere Rechtsbehelf zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

den Ersatz seines materiellen Schadens anzuordnen, der im Verlust einer Chance besteht, in die Stelle eines Beraters des Präsidenten und eines Koordinators des Rates beim Direktorium eingewiesen zu werden;

den Ersatz seines immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen auf einen symbolischen Euro beziffert wird;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Gründe geltend:

1.

Verstoß gegen die Grundsätze der öffentlichen Bekanntgabe, der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie gegen die Art. 20.2 der Geschäftsordnung, 8(a) der Beschäftigungsbedingungen und 1a.1.1 der Dienstvorschriften und gegen die Art. 2 und 3 EUV und 20 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Nach Ansicht des Klägers hatte er nicht die Möglichkeit, sich für die Stelle eines Beraters des Präsidenten und eines Koordinators des Rates beim Direktorium zu bewerben, während Herrn [X] diese Möglichkeit geboten worden sei.

2.

Verstoß gegen Art. 1a.7 der Dienstvorschriften, da diese Rechtsgrundlage nur die Einweisung eines Bewerbers in die Stelle eines Beraters eines Mitglieds des Direktoriums und nicht die Einweisung eines Bewerbers in eine Stelle des Beraters des Präsidenten und eines Koordinators des Rates beim Direktorium gestatte, die Verantwortungsbereiche hinzufüge, die auch einer Stufe entsprächen, die über der eines Beraters liege.

3.

Fehlende Anhörung der Personalvertretung zur Schaffung einer neuen Stelle und zur Änderung der Einstufung der Stelle eines Koordinators, was gegen die Art. 48 und 49 der Beschäftigungsbedingungen und das Vereinbarungsprotokoll verstoße.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, weil es keine Beschreibung der Stelle eines Beraters des Präsidenten und eines Koordinators des Rates beim Direktorium gebe.


16.10.2017   

DE

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C 347/28


Klage, eingereicht am 20. Juli 2017 — TL/EDSB

(Rechtssache T-452/17)

(2017/C 347/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: TL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Léonard und M. Cock)

Beklagter: Europäischer Datenschutzbeauftragter

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom 16. Mai 2017, mit der der Antrag auf Anonymisierung des Urteils [vertraulich] (1) und der personenbezogene Daten enthaltenden Webseiten abgelehnt wurde, dadurch, dass damit die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen wurde, sie beinhalte einen Überprüfungsantrag, und dass damit nicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers geantwortet wurde,

gegen Art. 46 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) und gegen die Art. 33 und 34 Abs. 1 der Entscheidung 2013/504/EU des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 17. Dezember 2012 zur Annahme der Geschäftsordnung (ABl. 2013, L 273, S. 41), die zur Durchführung dieses Art. 46 Buchst. a erlassen wurden, der dem EDSB die Aufgabe überträgt, Beschwerden zu überprüfen und die betroffene Person über die Ergebnisse seiner Prüfung zu unterrichten, sowie

gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der den Organen und Einrichtungen der Union eine allgemeine Begründungspflicht auferlegt,

verstößt;

festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung dadurch, dass der EDSB damit für unzuständig erklärt wird, über die Beschwerde des Klägers zu entscheiden, gegen Art. 46 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt;

folglich

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

dem EDSB die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend:

1.

Erster Klagegrund: Der EDSB habe nicht auf die vom Kläger bei ihm eingereichte Beschwerde geantwortet. Die angefochtene Entscheidung verstoße dadurch, dass damit die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen werde, diese beinhalte einen Überprüfungsantrag, und dass damit nicht auf die vom Kläger zur Stützung seines Antrags auf Anonymisierung vorgebrachten Ausführungen geantwortet werde, gegen Art. 46 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001, der dem EDSB die Aufgabe übertrage, Beschwerden zu überprüfen und die betroffene Person über die Ergebnisse seiner Prüfung zu unterrichten, und gegen die Art. 33 und 34 Abs. 1 der Entscheidung 2013/504/EU des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 17. Dezember 2012 zur Annahme der Geschäftsordnung, die zur Durchführung des vorgenannten Art. 46 Buchst. a erlassen worden seien, nach denen der EDSB Beschwerden bearbeite und den Beschwerdeführer über den Ausgang der Beschwerde und die ergriffenen Maßnahmen informiere. Der EDSB habe die Beschwerde nicht bearbeitet, da er sie zu Unrecht als Überprüfungsantrag eingestuft habe. Im Übrigen verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der den Organen und Einrichtungen der Union eine allgemeine Begründungspflicht auferlege.

2.

Zweiter Klagegrund: Der EDSB habe dadurch gegen Art. 46 Buchst. c der Verordnung Nr. 45/2001 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, dass er sich zu Unrecht für unzuständig erklärt habe, über die Beschwerde des Klägers zu entscheiden.


(1)  Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.


16.10.2017   

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C 347/29


Klage, eingereicht am 20. Juli 2017 — TV/Rat

(Rechtssache T-453/17)

(2017/C 347/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: TV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

und daher

die Entscheidung vom 19. August 2016 über seine Entlassung nach Ablauf seiner Probezeit, also am 1. September 2016, aufzuheben,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. April 2017, mit der seine Beschwerde vom 4. November 2016 abgelehnt wurde, aufzuheben;

ihm 20 000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden zuzusprechen;

dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht fünf Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen die Begründungspflicht.

2.

Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit damit die Schlussfolgerung der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses bestätigt werde, der die von den Beurteilenden vorgenommene Bewertung durch seine eigene ersetzt habe.

3.

Offenkundige sachliche und rechtliche Fehlerhaftigkeit der Gründe, auf denen der Probezeitbericht beruhe.

4.

Nichtvorliegen normaler Probezeitbedingungen.

5.

Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der guten Verwaltung.

Nach Ansicht des Klägers stellen die mit diesen Klagegründen gerügten Rechtsverstöße zugleich Pflichtverletzungen des Beklagten dar. Daher sei auch der immaterielle Schaden zu ersetzen, der durch die angefochtenen Entscheidungen entstanden sei.


16.10.2017   

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C 347/30


Klage, eingereicht am 21. Juli 2017 — Shindler u. a./Rat

(Rechtssache T-458/17)

(2017/C 347/39)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Harry Shindler (Porto d’Ascoli, Italien) und 12 weitere Personen (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss (UE, Euratom) XT 21016/17 des Rates der Europäischen Union vom 22. Mai 2017 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über ein Abkommen, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden, samt seinem Anhang XT 21016/17 ADD 1 REV 2 für nichtig zu erklären;

somit,

dem Rat der Europäischen Union sämtliche Kosten aufzuerlegen, einschließlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5 000 Euro;

unter Vorbehalt, insbesondere unter dem Vorbehalt, dass die SCP CORNILLE-POUYANNE, Avocats au Barreau de Bordeaux, in der vom Gericht der Europäischen Union einberaumten mündlichen Verhandlung hinsichtlich aller relevanten Punkten Stellung nehmen kann.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Formelle Rechtswidrigkeit des Beschlusses (UE, Euratom) XT 21016/17 des Rates der Europäischen Union vom 22. Mai 2017 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über ein Abkommen, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden, samt seinem Anhang XT 21016/17 ADD 1 REV 2 (im Folgenden: angefochtener Beschluss)

Verstoß gegen den Euratom-Vertrag: Der angefochtene Beschluss sehe vor, dass das Vereinigte Königreich mit seinem Austritt aus der Union automatisch auch aus der Europäischen Atomgemeinschaft austrete, und zwar ohne gesondertes Austrittsverfahren und ohne gesonderte Verhandlungen.

Beeinträchtigung der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten: Der angefochtene Beschluss verleihe der Union eine außerordentliche horizontale Kompetenz für die Aufnahme der Verhandlungen über das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs. Er schlösse die Möglichkeit eines gemischten Abkommens aus, so dass eine Ratifizierung des ausgehandelten Abkommens durch die Mitgliedstaaten nicht vorgesehen sei.

2.

Materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz: Mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses habe der Beklagte zugelassen, dass ein Austrittsverfahren eingeleitet werde, ohne dass sich die im Ausland lebenden Unionsbürger zu einem etwaigen Verlust ihrer Unionsbürgerschaft hatten äußern können. Hierdurch seien der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Äußerung durch Abstimmung bei einer Wahl mit europäischer Tragweite verletzt worden. Mit dem angefochtenen Beschluss werde so das Bestehen einer Kategorie von Bürgern zweiter Klasse gebilligt, die ihr Wahlrecht nicht ausüben können, weil sie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten. Er verstoße daher gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Unionsbürger seien aufgrund ihres Wohnsitzes diskriminiert worden.

Verstoß gegen Art. 203 AEUV: Der angefochtene Beschluss sehe den Austritt der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs vor. Deren Einwohner hätten aber nicht über den Austritt aus der Assoziierung gemäß dem AEU-Vertrag entscheiden können. Außerdem sei nicht das spezielle Verfahren gemäß Art. 203 AEUV gewählt worden. Folglich sei das Niederlassungsrecht gemäß Art. 199 AEUV verletzt worden.

Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes: Die Aufnahme von Verhandlungen mit dem ungewissen Ergebnis eines Austrittsabkommens habe bedeutende Auswirkungen auf ihre Rechte als Unionsbürger. Sie hätten aber von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat ein Privat- und Familienleben aufgebaut. Der angefochtene Beschluss genüge nicht den Anforderungen an die Vorhersehbarkeit rechtlicher Regelungen, wie sie nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geboten sei. Außerdem achte er das Privat- und Familienleben nicht.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/31


Klage, eingereicht am 25. Juli 2017 — TN/ENISA

(Rechtssache T-461/17)

(2017/C 347/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: TN (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der ENISA vom 25. November 2016, mit der diese ihr Stellenangebot zurückgenommen hat, demzufolge er zum Leiter des Referats für agenturinterne Dienste und Beziehungen zu Interessengruppen ernannt werden sollte, aufzuheben;

die Entscheidung der ENISA vom 20. April 2017, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

ihm den Ersatz des entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zuzusprechen;

der ENISA die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend:

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt.

Der Kläger macht geltend, das Angebot habe nicht zurückgenommen werden können, da der Vertrag bereits abgeschlossen gewesen sei, und bestreitet das gegenteilige Vorbringen der Beklagten.

2.

Zweiter Klagegrund: Unzulässige Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers, Verstoß gegen Art. 12 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, Verletzung der Sorgfaltspflicht und des Rechts auf eine gute Verwaltung.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.

Der Kläger sei nicht angehört worden, bevor die angefochtene Entscheidung zur Rücknahme des Stellenangebots getroffen worden sei.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/32


Klage, eingereicht am 25. Juli 2017 — TO/EUA

(Rechtssache T-462/17)

(2017/C 347/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: TO (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Europäische Umweltagentur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Umweltagentur (EUA) vom 22. September 2016, mit der das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin als Vertragsbedienstete beendet worden ist, aufzuheben;

die Entscheidung der EUA vom 20. April 2017, mit der die von der Klägerin am 21. Dezember 2016 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen worden ist, aufzuheben;

die EUA zu verurteilen, an die Klägerin eine auf der Grundlage des Verlusts eines Gehalts für vier Jahre berechnete Entschädigung abzüglich des Arbeitslosengelds, das sie in diesem Zeitraum bezogen hat, zu zahlen;

die EUA zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 3 500,00 Euro als Schadensersatz für die Kosten im Zusammenhang mit der vorzeitigen Kündigung ihres Mietvertrags in Kopenhagen zu zahlen, vorbehaltlich einer etwaigen Erhöhung;

die Gehaltsabrechnung der Klägerin für den Monat September 2016 aufzuheben, insbesondere insoweit, als sie das Gehalt für den 22. September nicht umfasst;

die EUA zu verurteilen, an die Klägerin eine Entschädigung von 50 000,00 Euro als Wiedergutmachung für den sich aus der Entlassungsentscheidung vom 22. September 2016 ergebenden immateriellen Schaden zu zahlen;

die EUA zu verurteilen, an die Klägerin eine Entschädigung von 5 000,00 Euro als Wiedergutmachung für den sich aus dem Verstoß der EUA gegen Art. 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Union ergebenden immateriellen Schaden zu zahlen;

die EUA zu verurteilen, an die Klägerin eine Entschädigung von 10 000,00 Euro als Wiedergutmachung für den sich aus dem durch die EUA während ihrer Arbeitsunfähigkeit auf sie ausgeübten psychischen Druck ergebenden immateriellen Schaden zu zahlen;

höchst hilfsweise, die EUA zu verurteilen, an die Klägerin einen Ausgleich für eine einmonatige Kündigungsfrist sowie eine Entschädigung entsprechend einem Drittel ihres Grundgehalts für jeden Monat der nach Art. 84 der BSB abgeleisteten Probezeit zu zahlen;

der EUA sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Unanwendbarkeit von Art. 48 Buchst. b der BSB.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 48 Buchst. b und 16 Abs. 2 der BSB.

3.

Dritter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit wegen Diskriminierung hinsichtlich Art. 48 Buchst. b der BSB.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 26 des Statuts und Verletzung der Verteidigungsrechte.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) und gegen Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 84 der BSB, gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen die Fürsorgepflicht.

7.

Siebter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler.

8.

Achter Klagegrund: Ermessensmissbrauch.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/33


Klage, eingereicht am 26. Juli 2017 — Barata/Parlament

(Rechtssache T-467/17)

(2017/C 347/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Carlos Manuel Henriques Barata (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Pandey, D. Rovetta und V. Villante)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die folgenden Entscheidungen und Maßnahmen für nichtig zu erklären und aufzuheben sowie gegebenenfalls vorab festzustellen, dass die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EP/CAST/S/16/2016 (1) nach Art. 277 AEUV rechtswidrig und auf den Kläger nicht anwendbar ist:

die Entscheidung des Direktors Entwicklung der Humanressourcen vom 26. Oktober 2016, Herrn Barata nicht in den Entwurf der Liste der Kandidaten für Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe I für den Einsatz als Fahrer im Rahmen des sogenannten CAST-Verfahrens für Vertragsbedienstete 2016/2017 aufzunehmen;

die Entscheidung vom 28. November 2016 der GD INLO des Parlaments mit der in einer E-Mail die o. g. Entscheidung bestätigt wurde, Herrn Barata nicht in den Entwurf der Liste der Kandidaten für Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe I für den Einsatz als Fahrer im Rahmen des sogenannten CAST-Verfahrens für Vertragsbedienstete 2016/2017 aufzunehmen;

die Entscheidung vom 25. April 2017 des Generalsekretariats des Europäischen Parlaments, die von Herrn Klaus Welle unterzeichnet und Herrn Barata mit Einschreiben zugestellt wurde, mit der die vom Kläger am 9. Januar 2017 eingelegte Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union zurückgewiesen wurde;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, wobei er einen Verstoß gegen Art. 25 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und gegen Art. 296 AEUV geltend macht, der sich aus einem offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der theoretischen Kenntnisse des Klägers und einem offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung eines falschen Fragebogens, der — wie behauptet werde — mit dem vom Kläger während des Auswahlverfahrens eingereichten Dokument übereinstimmen solle, ergebe. Der offensichtliche Fehler sei Folge der mangelnden Kontrolle der Sorgfaltspflicht eines Subunternehmers, der mit der Beurteilung der Bewerbungen im CAST-Auswahlverfahrens 2016 betraut gewesen sei, durch das Parlament. Dies an sich habe negative Auswirkungen auf die Pflicht zu hinreichender Begründung gegenüber dem Kläger gehabt.

Darüber hinaus rügt der Kläger aufgrund der Negierung seines Verteidigungsrechts und seines Rechts, gehört zu werden, einen Verstoß gegen den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes, d. h. einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Rechtswidrigkeit und Unanwendbarkeit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EP/CAST/S/16/2016.

Der Kläger macht ferner geltend, dass das Parlament die ihm zustehenden Befugnisse überschritten habe, indem es das Auswahlverfahren an die École de Maîtrise Automobile (im Folgenden: Subunternehmer) delegiert habe, die nicht an das Statut der Beamten der Europäischen Union und den internen Verhaltenskodex der Organe der EU gebunden gewesen sei. Dies stelle einen Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und gegen Art. 30 in Verbindung mit Anhang III des Beamtenstatuts dar, was die vorgenannte Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen und guten Verwaltung bestätige.

Der Kläger stützt sich zudem auf einen Verstoß gegen Art. 1 des Beamtenstatuts, gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Durchführung des Auswahlverfahrens durch das Parlament und/oder den Subunternehmer sowie in Bezug auf die Begrenzung der Wahl der zweiten Sprache für Kandidaten, die an dieser Aufforderung zur Interessenbekundung teilgenommen haben.

Schließlich macht der Kläger geltend, dass gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und gegen Art. 25 des Beamtenstatuts verstoßen worden sei, da das Europäische Parlament und der Subunternehmer ihre Entscheidungen nicht begründet hätten, womit die fehlende Kontrolle des Subunternehmers bestätigt werde. Daraus folge ein Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EP/CAST/S/16/2016, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, gegen den Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen des Klägers und gegen den Gleichheitsgrundsatz.


(1)  Aufforderung zur Interessenbekundung — Vertragsbedienstete — Funktionsgruppe I — Fahrer (F/M) EP/CAST/S/16/2016 (ABl. 2016, C 131, A/1).


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/34


Klage, eingereicht am 31. Juli 2017 — Haswani/Rat

(Rechtssache T-477/17)

(2017/C 347/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: George Haswani (Yabroud, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Karouni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären;

den Beschluss (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2017/907 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären;

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1245 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1241 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären;

daher

die Streichung seines Namens in den Anhängen der genannten Rechtsakte anzuordnen;

den Rat zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 100 000 Euro als Ersatz für seinen immateriellen Schaden zu verurteilen;

dem Rat seine eigenen Kosten sowie die dem Kläger entstandenen Kosten, deren Nachweis er sich für das Verfahren vorbehält, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Verletzung der Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV. Der Rat der Europäischen Union begnüge sich mit vagen und allgemeinen Erwägungen, ohne die besonderen und konkreten Gründe zu nennen, aus denen er in Ausübung seines Ermessens annehme, dass der Kläger den in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zu unterwerfen sei. So sei kein konkreter und objektiver Umstand, der dem Kläger vorgeworfen werde und der die in Rede stehenden Maßnahmen rechtfertigen könne, behandelt worden.

2.

Erfordernis der Verhältnismäßigkeit eines Grundrechtsverstoßes: Die streitigen Maßnahmen seien ungültig, da sie außer Verhältnis zu dem angegebenen Ziel stünden und einen übermäßigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht, die in den Art. 16 bzw. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert seien, darstellten. Die Unverhältnismäßigkeit ergebe sich daraus, dass die Maßnahmen jede einflussreiche wirtschaftliche Tätigkeit ohne weiteres Kriterium beträfen.

3.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler und fehlende Beweise, da der Rat in seinen aufeinanderfolgenden Begründungen zur Stützung der restriktiven Maßnahmen von Umständen ausgegangen sei, denen offensichtlich jede tatsächliche Grundlage fehle, da die vorgebrachten Tatsachen jeder ernsthaften Grundlage entbehrten.

4.

Antrag auf Schadensersatz, da die Zurechnung bestimmter schwerwiegender unbewiesener Tatsachen den Kläger und seine Familie einer Gefahr aussetze, was den Umfang des erlittenen Schadens veranschauliche, der seinen Antrag auf Schadensersatz rechtfertige.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/35


Klage, eingereicht am 2. August 2017 — PO/EAD

(Rechtssache T-479/17)

(2017/C 347/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PO (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny und Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Berechnungsbogen vom 10. November 2016, der ihm von der Personalverwaltung des EAD übermittelt wurde und, soweit erforderlich, die E-Mail vom 24. Oktober 2016, mit der ihm der EAD mitgeteilt hat, dass er keinen Anspruch auf die Erstattung der durch den Schulbesuch seiner beiden Kinder entstehenden Kosten über den in Art. 15 von Anhang X des Beamtenstatuts vorgesehenen Höchstbetrag hinaus habe, da er in Umschulung sei,

soweit erforderlich, die Antwort, mit der seine Beschwerde vom 16. Mai 2017 ausdrücklich zurückgewiesen wurde,

für nichtig zu erklären;

dem Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird die Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht, weil der Berechnungsbogen vom 10. November 2016 (im Folgenden: angefochtene individuelle Entscheidung) sowie der Vermerk vom 15. April 2016 und der Vermerk vom 22. September 2016, auf die er gestützt sei, und die Leitlinien gegen das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und gegen seinen Anhang X verstießen.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird die Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht, weil die genannten Vermerke, auf die die angefochtene individuelle Entscheidung gestützt sei, gegen die Leitlinien verstießen.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass die angefochtene individuelle Entscheidung aus den nachstehenden Gründen rechtswidrig sei:

Verstoß gegen die Grundsätze der Vorhersehbarkeit, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und Verletzung erworbener Rechte;

Verstoß gegen das Recht auf eine Familie und das Recht auf Erziehung;

Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung;

fehlende Interessenabwägung und fehlende Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahme.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/36


Klage, eingereicht am 7. August 2017 — SFP Asset Management u. a./SRB

(Rechtssache T-502/17)

(2017/C 347/45)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: SFP Asset Management, S.A. (Genf, Schweiz), Twenty First Trade Inc. (Panama, Panama), Merlos Infor, S.L. (Badalona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: J. Gálvez Pascual)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

festzustellen, dass der SRB durch den Erlass des Beschlusses SRB/EES/2017/08 in der Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017 über die Annahme eines Abwicklungskonzepts für das Finanzinstitut Banco Popular Español, S.A. europäisches Recht verletzt;

diesen Rechtsakt sowie spätere Durchführungsrechtsakte, die der SRB angenommen haben mag, mit Wirkung ex tunc für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/36


Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Ruiz Sacristán und Arias Mosquera/Kommission und SRB

(Rechtssache T-503/17)

(2017/C 347/46)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Jaime Ruiz Sacristán (Cuauhtémoc, Mexiko), José María Arias Mosquera (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Gutiérrez de la Roza Pérez, P. Rubio Escobar, R. Ruíz de la Torre Esporrín und B. Fernández García)

Beklagte: Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Kläger beantragen die Nichtigerklärung der folgenden Akte:

Beschluss (SRB/EES/2017/08) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in seiner Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017, mit dem das Abwicklungskonzept für das Institut Banco Popular Español, S.A. festgelegt wurde;

Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, S.A.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/37


Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Estévez Puerto u. a./Kommission und SRB

(Rechtssache T-504/17)

(2017/C 347/47)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: José Ramón Estévez Puerto (Jeréz de la Frontera, Spanien) und 14 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Gutiérrez de la Roza Pérez, P. Rubio Escobar, R. Ruíz de la Torre Esporrín und B. Fernández García)

Beklagter: Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss (SRB/EES/2017/08) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in seiner Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017, mit dem das Abwicklungskonzept für das Institut Banco Popular Español, S.A. festgelegt wurde, für nichtig zu erklären;

den Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, S.A. für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/37


Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Inverni u. a./Kommission und SRB

(Rechtssache T-505/17)

(2017/C 347/48)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Inverni, SL (Madrid, Spanien), Inverindesa, SL (Madrid) und Isaac Ignacio Fernández Fernández (Oviedo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Gutiérrez de la Roza Pérez, P. Rubio Escobar, R. Ruiz de la Torre Esporrín und B. Fernández García)

Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss (SRB/EES/2017/08) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in seiner Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017, mit dem das Abwicklungskonzept für das Institut Banco Popular Español, S.A. festgelegt wurde, für nichtig zu erklären;

den Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/38


Klage, eingereicht am 8. August 2017 — Makhlouf/Rat

(Rechtssache T-506/17)

(2017/C 347/49)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Rami Makhlouf (Damas, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Klage für zulässig und begründet zu erklären;

demzufolge den Beschluss (GASP) 2017/917 vom 29. Mai 2017 und dessen nachfolgende Durchführungsmaßnahmen für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtszug aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Gründe geltend:

1.

Die angefochtenen Rechtsakte verletzten die Verteidigungsrechte des Klägers, insbesondere sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), nach Art. 215 AEUV und nach den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

2.

Der Beklagte habe die Begründungspflicht verletzt, da die angeführte Begründung nicht der Begründungspflicht genüge, die die Organe der Europäischen Union nach Art. 6 EMRK, Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union treffe.

3.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler des Rates in Bezug auf die Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des syrischen Regimes.

4.

Die angefochtenen Rechtsakte schränkten die Grundrechte des Klägers, insbesondere seine Eigentumsrechte nach Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Recht auf Achtung seiner Ehre und seines Rufs nach den Art. 8 und 10 Abs. 2 EMRK, den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK und Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und sein Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK, in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise ein.

5.

Verstoß gegen die Leitlinien zur Umsetzung und Bewertung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU (Ratsdokument 15114/05 vom 2. Dezember 2005).


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/39


Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Fundación Pedro Barrié de la Maza, Conde de Fenosa/Kommission und SRB

(Rechtssache T-507/17)

(2017/C 347/50)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Fundación Pedro Barrié de la Maza, Conde de Fenosa (La Coruña, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Gutiérrez de la Roza Pérez, P. Rubio Escobar, R. Ruiz de la Torre Esporrín und B. Fernández García)

Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (SRB/EES/2017/08) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in seiner Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017, mit dem das Abwicklungskonzept für das Institut Banco Popular Español, S.A. festgelegt wurde, für nichtig zu erklären;

den Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/39


Klage, eingereicht am 4. August 2017 — Financiere Tesalia u. a./Kommission und SRB

(Rechtssache T-508/17)

(2017/C 347/51)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Financiere Tesalia, SA (Luxemburg, Luxemburg), Cartera Zurbano, SA (Madrid, Spanien), Finexperta, SA (Madrid), Eurosigma, SA (Madrid) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Gutiérrez de la Roza Pérez, P. Rubio Escobar, R. Ruiz de la Torre Esporrín und B. Fernández García)

Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss (SRB/EES/2017/08) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in seiner Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017, mit dem das Abwicklungskonzept für das Institut Banco Popular Español, S.A. festgelegt wurde, für nichtig zu erklären;

den Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/40


Klage, eingereicht am 7. August 2017 — Cartera de Inversiones Melca u. a./Kommission und SRB

(Rechtssache T-509/17)

(2017/C 347/52)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Cartera de Inversiones Melca, SL (Avilés, Spanien), Servicios Inmobiliarios Avilés, SL (Avilés), Hotel Avilés, SA (Avilés), Arside Construcciones Mecánicas, SA (Carreño, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Gutiérrez de la Roza Pérez, P. Rubio Escobar, R. Ruiz de la Torre Esporrín und B. Fernández García)

Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss (SRB/EES/2017/08) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in seiner Präsidiumssitzung vom 7. Juni 2017, mit dem das Abwicklungskonzept für das Institut Banco Popular Español, S.A. festgelegt wurde, für nichtig zu erklären;

den Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán y Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/40


Klage, eingereicht am 11. August 2017 — De Loecker/EAD

(Rechtssache T-537/17)

(2017/C 347/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Stéphane De Loecker (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-N. Louis und Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 10. Oktober 2016, mit der der Europäische Auswärtige Dienst seinen Antrag auf Beistand gemäß den Art. 12a und 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union abgelehnt hat, aufzuheben;

den Europäischen Auswärtigen Dienst zu verurteilen, 250 000 Euro als Ersatz für den entstandenen immateriellen Schaden an ihm zu zahlen;

den Europäischen Auswärtigen Dienst zu verurteilen, seine eigenen Kosten und die dem Kläger entstandenen Kosten zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV gerügt, weil der Beklagte mit der Annahme der Entscheidung vom 10. Oktober 2016, mit der er den vom Kläger gestellten Antrag auf Beistand abgelehnt habe, die Begründung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F-34/15, EU:F:2015:153), verkannt habe. Der Beklagte habe zudem das vom Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (Investigation and Disciplinary Office of the Commission — IDOC) im Anschluss an das Urteil vom 14. Februar 2017, Kerstens/Kommission (T-270/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:74), eingeführte Verfahren missachtet.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird die Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere die Verletzung des Rechts, gehört zu werden, und die Verletzung des Rechts auf Zugang zu den Akten nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gerügt.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/41


Klage, eingereicht am 16. August 2017 — VF International/EUIPO — Virmani (ANOKHI)

(Rechtssache T-548/17)

(2017/C 347/54)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: VF International Sagl (Stabio, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. van Innis)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ken Virmani (München, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „ANOKHI“ — Anmeldung Nr. 13 025 382.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Mai 2017 in der Sache R 2307/2015-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Amt die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 85 der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 94 der Verordnung Nr. 2868/95.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/42


Klage, eingereicht am 14. August 2017 — Duym/Rat

(Rechtssache T-549/17)

(2017/C 347/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Frederik Duym (Ostende, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die dem Schreiben vom 7. Oktober 2016 zugrunde liegende Entscheidung, mit der er endgültig von dem Verfahren zur Ernennung eines Referatsleiters bei der DGA 3B Unit NL ausgeschlossen wurde, und die nachfolgende Entscheidung, mit der Frau [X] zur Leiterin des niederländischen Übersetzungsreferats ernannt wurde, aufzuheben;

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Begründungsmangel, da der Rat sich geweigert habe, ihm gegenüber schriftlich und mit in Zahlen ausgedrückten Benotungen zu begründen, warum er vom Verfahren zur Ernennung des Leiters des niederländischen Übersetzungsreferats ausgeschlossen worden sei.

2.

Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und offensichtlicher Beurteilungsfehler, da nicht nur der Prüfungsausschuss keine vergleichende Bewertung der Kandidaten vorgenommen habe, die auf in Zahlen ausgedrückten Benotungen beruhe, sondern darüber hinaus die Akte keinen anderen Anhaltspunkt — wie z. B. einen zusammenfassenden Bericht — enthalte, der belege, dass innerhalb des Prüfungsausschusses Einigkeit in Bezug auf die Ernennung von Frau [X] anstelle des Klägers bestanden habe.

3.

Verstoß gegen die interne Stellenausschreibung, da sich die Bewertung des Klägers auch auf die politische Rolle des Leiters des Übersetzungsreferats erstreckt habe, obwohl in der Stellenausschreibung hiervon nicht die Rede gewesen sei und auch aus dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) nicht hervorgehe, dass der Leiter eines Übersetzungsreferats eine politische Rolle innehabe.

4.

Nichtbeachtung der dienstlichen Interessen und offensichtlicher Beurteilungsfehler, weil die Niederländischkenntnisse nicht geprüft worden seien, obwohl es sich um ein niederländischsprachiges Referat handele. Im Hinblick auf Art. 7 des Statuts erhebt der Kläger insoweit eine Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 277 AEUV gegen die interne Stellenausschreibung. Die Stellenausschreibung verstoße, da keine perfekte Beherrschung der niederländischen Sprache verlangt werde, gegen Art. 7 des Statuts. Folglich sei die Rechtswidrigkeit dieser Stellenausschreibung im vorliegenden Verfahren incidenter tantum festzustellen. Während die anderen Übersetzungsdienste der Organe für sich in Anspruch nehmen könnten, einen Referatsleiter mit perfekten Kenntnissen der Übersetzungssprache zu haben, treffe dies für das Niederländische nicht zu. Diese Sprache werde also anders als die übrigen Sprachen behandelt, was gegen Art. 1 der Verordnung Nr. 1/1958 verstoße, wonach alle Sprachen denselben Stellenwert hätten.

5.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und insbesondere gegen Art. 1d des Statuts wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der Sprache sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dass die für das Auswahlgespräch zulässigen Sprachen auf das Englische beschränkt worden seien, verstoße offensichtlich gegen Art. 1d des Statuts, da Frau [X] als zweite Prüfungssprache Englisch angegeben habe, während Englisch beim Kläger lediglich die dritte Sprache gewesen sei. Außerdem habe er deutlich mehr Führungserfahrung als Frau [X] gehabt, so dass auch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht ausgeschlossen werden könne, da aus anderen Unterlagen der Akte hervorgehe, dass der Rat dazu neige, sich bei internen Auswahlverfahren für Frauen zu entscheiden, um so die Ernennung von Männern in externen Verfahren auszugleichen. Schließlich sei eine irrationale Auswahl getroffen worden, da unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine einzige Sprache günstiger und bevorzugt behandelt worden sei.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/43


Klage, eingereicht am 17. August 2017 — Staropilsen/EUIPO — Pivovary Staropramen (STAROPILSEN; STAROPLZEN)

(Rechtssache T-556/17)

(2017/C 347/56)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Staropilsen s. r. o. (Pilsen, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Kodrasová)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pivovary Staropramen s. r. o. (Prag, Tschechische Republik)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke ‘STAROPILSEN; STAROPLZEN’ — Unionswortmarke Nr. 9 034 893.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Juni 2017 in der Sache R 236/2017-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe

Verletzung von Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.


16.10.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/43


Klage, eingereicht am 9. August 2017 — Abdulkarim/Rat

(Rechtssache T-559/17)

(2017/C 347/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mouhamad Wael Abdulkarim (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Buyle und L. Cloquet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft;

die Durchführungsverordnung (EU) 2017/907 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;

dem Rat die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts geltend gemacht, die darin bestehe, dass der Beklagte eine Beteiligung des Klägers an der Unterstützung des syrischen Regimes unterstellt habe. Insoweit werden gegen die Feststellungen in den angefochtenen Rechtshandlungen folgende Argumente vorgetragen:

Herr Abdulkarim könne nicht als „einflussreicher Geschäftsmann“ eingestuft werden.

Er stehe in keiner Verbindung zu dem Regime, übe auf dieses keinen Einfluss aus, und es gehe von ihm keine tatsächliche Gefahr aus, dass die wegen der Lage in Syrien ergriffenen restriktiven Maßnahmen umgangen würden.

Seine Beteiligung in der Vergangenheit an der Alkarim For Trade and Industry L.L.C. oder anderen im Nahen Osten im Bereich Erdöl, technische Öle, Schmierstoffe und Fette tätigen Gesellschaften könnten auch nicht zu einer Einstufung als „wichtiger Geschäftsmann“ führen.

Er sei nicht in Syrien wohnhaft und übe folglich dort keine Tätigkeit aus.

2.

Der zweite Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die durch die angefochtenen Handlungen ergriffenen Maßnahmen als solche aufgrund ihrer Auswirkungen als unverhältnismäßig angesehen werden müssten.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird eine unverhältnismäßige Verletzung des Eigentumsrecht und des Rechts auf Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gerügt, da der Kläger aufgrund der streitigen Maßnahmen daran gehindert sei, in friedlicher Weise über sein Vermögen zu verfügen und seine wirtschaftliche Freiheit wahrzunehmen.

4.

Der vierte Klagegrund betrifft einen Ermessensmissbrauch, da die angefochtenen Handlungen zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen worden seien — nämlich zu dem Zweck, den Kläger vom Markt auszuschließen, um andere Marktteilnehmer zu begünstigen — und daher mit einem Ermessensmissbrauch behaftet seien.

5.

Der fünfte Klagegrund betrifft eine Verletzung der Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV, da die Begründung der angefochtenen Handlungen tatsächlich eine rein formale Begründung sei und wahrscheinlich nicht Gegenstand von Überlegungen seitens des Beklagten gewesen sei.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/44


Klage, eingereicht am 15. August 2017 — L-Shop-Team/EUIPO (bags2GO)

(Rechtssache T-561/17)

(2017/C 347/58)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: L-Shop-Team GmbH (Dortmund, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Sautter)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „bags2GO“ — Anmeldung Nr. 15 356 901

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Juni 2017 in der Sache R 1650/2016-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) und Buchst. c) der Verordnung Nr. 207/2009.


16.10.2017   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/45


Klage, eingereicht am 18. August 2017 — CheapFlights International/EUIPO — Momondo Group (Cheapflights)

(Rechtssache T-565/17)

(2017/C 347/59)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: CheapFlights International Ltd (Speenoge, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Momondo Group Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Cheapsflights“ — Anmeldung Nr. 3 485 349.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Juni 2017 in der Sache R 1893/2011-G.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der Momondo Group Limited, falls sie diesem Verfahren beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 64 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission;

die angefochtene Entscheidung enthalte eine Vielzahl an Feststellungen, die die Gültigkeit der Marken der Klägerin in Frage stellten oder ihnen diese direkt absprächen. Die angefochtene Entscheidung laufe den Interessen der Klägerin als Inhaberin gültig eingetragener Marken zuwider, die nicht einmal der Zuständigkeit des Beklagten unterlägen.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/46


Klage, eingereicht am 21. August 2017 — Disney Enterprises/EUIPO — Di Molfetta (DiSNEY FROZEN)

(Rechtssache T-567/17)

(2017/C 347/60)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Disney Enterprises, Inc. (Burbank, Kalifornien, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fabio Di Molfetta (Bisceglie, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „DiSNEY FROZEN“ — Anmeldung Nr. 11 830 965.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Mai 2017 in der Sache R 2342/2016-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/46


Klage, eingereicht am 25. August 2017 — thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission

(Rechtssache T-577/17)

(2017/C 347/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: thyssenkrupp Electrical Steel GmbH (Gelsenkirchen, Deutschland) und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo (Isbergues, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Günes)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Feststellung der Kommission im Dokument Ares(2017)3010674 vom 15. Juni 2017, dass die Bewilligung der aktiven Veredelung bestimmter Produkte aus kornorientiertem Elektrostahl (grain-oriented electrical steel — GOES) keine wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union beeinträchtige, für nichtig zu erklären;

der Beklagten gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen die Begründungspflicht

Die Kommission habe nicht begründet, worauf ihre Feststellung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der aktiven Veredelung erfüllt seien, beruhe.

2.

Offensichtlich fehlerhafte Beurteilung von Tatsachen

Die Feststellung der Kommission, dass die Bewilligung der aktiven Veredelung keine wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union beeinträchtige, beruhe auf einer offensichtlich fehlerhaften Beurteilung der Tatsachen.

3.

Verstoß gegen Art. 211 Abs. 4 Buchst. b des Unionszollkodex (UZK) (1) und die Grundverordnung (2)

Bei der Feststellung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der aktiven Veredelung erfüllt seien, habe die Kommission ihre Beurteilung nicht auf die in Art. 211 Abs. 4 Buchst. b des UZK genannten Kriterien beschränkt, sondern auf Kriterien gegründet, die nur nach dem in der Grundverordnung geregelten Verfahren überprüft werden könnten.

4.

Verstoß gegen Art. 259 Abs. 4 der UZK-Durchführungsverordnung (UZK-DVO) (3) und die horizontalen Bestimmungen über die Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission

Soweit die Kommission die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen an die Sachverständigengruppe für Zollfragen delegiert habe, habe sie gegen Art. 259 Abs. 4 der UZK-DVO und die horizontalen Bestimmungen der Kommission über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission verstoßen.

5.

Verletzung von Verteidigungsrechten

Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, indem sie es unterlassen habe, bestimmte wichtige Informationen, die im Antrag auf Bewilligung der aktiven Veredelung enthalten gewesen seien, oder nicht vertrauliche Zusammenfassungen der Informationen hinreichend detailliert offenzulegen, um eine angemessene Kenntnis vom wesentlichen Gehalt der vertraulich übermittelten Informationen zu ermöglichen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex in der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 5).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 558).


16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/47


Klage, eingereicht am 28. August 2017 — Wall Street Systems UK/EZB

(Rechtssache T-579/17)

(2017/C 347/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Wall Street Systems UK Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Csaki)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) über den Vertragszuschlag an einen anderen Bieter in Form der Rechtsbehelfsentscheidung vom 17. August 2017 sowie sämtliche künftige diesbezügliche Entscheidungen für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Die Klägerin greift die Entscheidung der Beklagten betreffend den Vertragszuschlag an einen anderen Bieter in Form der Rechtsbehelfsentscheidung vom 17. August 2017 mit dem Begehren auf Nichtigerklärung dieser und künftiger diesbezüglicher Entscheidungen (insbesondere etwaiger Vertragszuschläge) an. Die genannte Entscheidung sei unter Verstoß gegen den Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank (1) sowie gegen anwendbares Europarecht, insbesondere die Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Kosteneffizienz, getroffen worden.


(1)  Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (ABl. 2016, L 45, S. 15).


16.10.2017   

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C 347/48


Klage, eingereicht am 28. August 2017 — Unigroup/EUIPO — Pronova Laboratories (nailicin)

(Rechtssache T-587/17)

(2017/C 347/63)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Unigroup ApS (Lyngby, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Rijsdijk)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pronova Laboratories BV (Amsterdam, Niederlande)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke „nailicin“ — Anmeldung Nr. 14 096 499.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Juni 2017 in der Sache R 2359/2016-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Eintragung Nr. 894 557 in den Benelux-Staaten für nicht nachgewiesen zu erklären und die Rechtssache an die Widerspruchsabteilung oder die Beschwerdekammer des EUIPO zurückzuverweisen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Regel 19 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke.