ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2017/C 95/01 |
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Berichtigungen |
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2017/C 95/34 |
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2017/C 95/35 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2017/C 095/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Juni 2016 von der Novomatic AG gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. April 2016 in der Rechtssache T-326/14, Novomatic/EUIPO — Granini France (HOT JOKER)
(Rechtssache C-342/16 P)
(2017/C 095/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Novomatic AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Mosing)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Granini France
Der Gerichtshof (Zehnte Kammer) hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 für unzulässig erklärt.
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Juli 2016 von der L’Oréal SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 28. April 2016 in der Rechtssache T-144/15, L’Oréal SA/EUIPO — THERALAB (VICHY LABORATOIRES V IDÉALIA)
(Rechtssache C-371/16 P)
(2017/C 095/03)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: L’Oréal SA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. P. Mioludo)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Der Gerichtshof (Achte Kammer) hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 für unzulässig erklärt.
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2016 von der Market Watch Franchise & Consulting Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Mai 2016 in der Rechtssache T-62/15, Market Watch/EUIPO — El CORTE INGLÉS (MITOCHRON)
(Rechtssache C-401/16 P)
(2017/C 095/04)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Market Watch Franchise & Consulting Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Korab)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2016 von der Market Watch Franchise & Consulting Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Mai 2016 in der Rechtssache T-312/15, Market Watch/EUIPO — GLAXO GROUP (MITOCHRON)
(Rechtssache C-402/16 P)
(2017/C 095/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Market Watch Franchise & Consulting Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Korab)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2016 von der Syndial SpA SpA — Attività Diversificate gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 25. Mai 2016 in der Rechtssache T-581/15, Syndial/Kommission
(Rechtssache C-410/16 P)
(2017/C 095/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Syndial SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Acquarone, S. Grassi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Mit Beschluss vom 9. Februar 2017 hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und entschieden, dass die Syndial SpA — Attività Diversificate ihre eigenen Kosten trägt.
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. August 2016 von der Staywell Hospitality Group Pty Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 2. Juni 2016 in den Rechtssachen T-510/14 und T-536/14, STAYWELL HOSPITALITY GROUP AND SHERATON INTERNATIONAL IP/EUIPO — SHERATON INTERNATIONAL IP AND STAYWELL HOSPITALITY GROUP (PARK REGIS)
(Rechtssache C-440/16 P)
(2017/C 095/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Staywell Hospitality Group Pty Ltd (Prozessbevollmächtigter: D. Farnsworth, Solicitor)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Sheraton International IP LLC
Mit Beschluss vom 12. Januar 2017 hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/4 |
Klage, eingereicht am 27. Juli 2016 — Mauro Infante/Italienische Republik
(Rechtssache C-469/16)
(2017/C 095/08)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Mauro Infante (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Iervolino)
Beklagte: Italienische Republik
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) festgestellt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union für die Entscheidung über die Klage offensichtlich unzuständig ist, und entschieden, dass Mauro Infante seine eigenen Kosten trägt.
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/4 |
Rechtsmittel, eingelegt am 7. September 2016 von Universal Protein Supplements Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Juni 2016 in den Rechtssachen T-727/14 und T-728/14, UNIVERSAL PROTEIN SUPPLEMENTS/EUIPO — H YOUNG HOLDINGS (ANIMAL)
(Rechtssache C-485/16 P)
(2017/C 095/09)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Universal Protein Supplements Corp. (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, QC)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), H Young Holdings plc
Der Gerichtshof (Achte Kammer) hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 31. Januar 2017 für unzulässig erklärt.
27.3.2017 |
DE |
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C 95/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich) eingereicht am 5. Dezember 2016 — Kreuzmayr GmbH
(Rechtssache C-628/16)
(2017/C 095/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: Kreuzmayr GmbH
Vorlagefragen:
Frage 1:
Ist in Fällen wie in jenen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Steuerpflichtiger X1 über im Mitgliedstaat A lagernde Waren verfügt und X1 diese Waren an einen Steuerpflichtigen X2 verkauft hat und X2 dem X1 gegenüber die Absicht bekundet hat, die Waren in den Mitgliedstaat B zu befördern und X2 gegenüber X1 mit seiner vom Mitgliedstaat B erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgetreten ist,
und X2 diese Waren an einen Steuerpflichtigen X3 weiterverkauft hat und X2 mit X3 vereinbart hat, dass X3 den Transport der Waren vom Mitgliedstaat A in den Mitgliedstaat B veranlasst oder durchführt und X3 den Transport der Waren vom Mitgliedstaat A in den Mitgliedstaat B veranlasst oder durchgeführt hat und X3 bereits im Mitgliedstaat A über die Waren wie ein Eigentümer verfügen konnte,
und X2 dem X1 aber nicht mitgeteilt hat, dass er die Waren bereits weiterverkauft hat, bevor diese den Mitgliedstaat A verlassen,
und X1 auch nicht erkennen konnte, dass nicht X2 den Transport der Waren vom Mitgliedstaat A in den Mitgliedstaat B veranlassen oder durchführen wird,
das Unionsrecht so auszulegen, dass sich der Ort der Lieferung des X1 an X2 nach Art. 32 Abs. 1 RL 2006/112/EG (1) bestimmt, dass somit die Lieferung des X1 an X2 die innergemeinschaftliche (die sogenannte bewegte) Lieferung ist?
Frage 2:
Wenn Frage 1 zu verneinen ist, ist dann das Unionsrecht so auszulegen, dass X3 trotzdem eine ihm von X2 in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer des Mitgliedstaates B als Vorsteuer abziehen darf, sofern X3 die bezogenen Waren für Zwecke seiner im Mitgliedstaat B besteuerten Umsätze verwendet und dem X3 eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges nicht zu unterstellen ist?
Frage 3:
Wenn Frage 1 zu bejahen ist und X1 nachträglich erfährt, dass X3 den Transport veranlasst hat und bereits im Mitgliedstaat A wie ein Eigentümer über die Waren verfügen konnte, ist dann das Unionsrecht so auszulegen, dass die Lieferung von X1 an X2 rückwirkend ihre Eigenschaft als die innergemeinschaftliche verliert (dass diese also rückwirkend als die sogenannte ruhende Lieferung zu beurteilen ist)?
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347, S. 1.
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 9. Januar 2017 — Biosafe — Indústria de Reciclagens SA/Flexipiso — Pavimentos SA
(Rechtssache C-8/17)
(2017/C 095/11)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal de Justiça
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Biosafe — Indústria de Reciclagens SA
Rechtsmittelgegnerin: Flexipiso — Pavimentos SA
Vorlagefragen
1. |
Stehen die Richtlinie 2006/112/EG (1) und insbesondere ihre Art. 63, 167, 168, 178, 179, 180, 182 und 219 sowie der Neutralitätsgrundsatz Rechtsvorschriften entgegen, nach denen in einem Fall, in dem beim mehrwertsteuerpflichtigen Veräußerer der Waren eine Steuerprüfung durchgeführt wurde, die ergab, dass der Mehrwertsteuersatz, den er zum betreffenden Zeitpunkt angewandt hatte, niedriger war als der, den er hätte anwenden müssen, dieser die zusätzliche Steuer an den Staat gezahlt hat und vom ebenfalls mehrwertsteuerpflichtigen Erwerber eine entsprechende Zahlung erhalten möchte, die Frist für den Abzug dieser zusätzlichen Steuer durch den Erwerber ab der Ausstellung der ursprünglichen Rechnungen läuft und nicht ab der Ausstellung oder dem Zugang der berichtigenden Dokumente? |
2. |
Wird dies verneint, stellt sich nunmehr die Frage, ob diese Richtlinie und insbesondere die genannten Artikel sowie der Neutralitätsgrundsatz Rechtsvorschriften entgegenstehen, aus denen sich ergibt, dass es dem Erwerber in dem Fall, dass nach einer Steuerprüfung und der Zahlung der zusätzlichen Steuer an den Staat zur Berichtigung der ursprünglichen Rechnungen erstellte Dokumente, mit denen die Zahlung dieser zusätzlichen Steuer begehrt wird, zugegangen sind und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die genannte Frist für die Ausübung des Abzugsrechts bereits abgelaufen ist, gestattet ist, die Zahlung zu verweigern, wobei davon ausgegangen wird, dass die Unmöglichkeit des Abzugs der zusätzlichen Steuer die Ablehnung der Überwälzung rechtfertigt. |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 12. Januar 2017 — Fédération des entreprises de la beauté/Ministre des affaires sociales et de la santé, Ministre de l’éducation nationale, de l’enseignement supérieur et de la recherche, Ministre de l’économie et des finances
(Rechtssache C-13/17)
(2017/C 095/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fédération des entreprises de la beauté
Beklagte: Ministre des affaires sociales et de la santé, Ministre de l’éducation nationale, de l’enseignement supérieur et de la recherche, Ministre de l’économie et des finances
Vorlagefragen
1. |
Betrifft die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studiengängen, die von den Mitgliedstaaten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1) vorgenommen werden kann, nur Studiengänge in Drittstaaten? |
2. |
Ermächtigen die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung einen Mitgliedstaat, als „ähnlich“ wie Medizin, Pharmazie oder Toxikologie einzustufende Fächer sowie den Anforderungen der Verordnung genügende Qualifikationsniveaus festzulegen? |
3. |
Falls die zweite Frage bejaht wird: Nach welchen Kriterien können Fächer als „ähnlich“ wie Medizin, Pharmazie oder Toxikologie eingestuft werden? |
Gericht
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/7 |
Urteil des Gerichts vom 16. Februar 2017 — Antrax It/EUIPO — Vasco Group (Thermosiphons für Heizkörper)
(Verbundene Rechtssachen T-828/14 und T-829/14) (1)
((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die Thermosiphons für Heizkörper darstellen - Ältere Geschmacksmuster - Einrede der Rechtswidrigkeit - Art. 1d der Verordnung [EG] Nr. 216/96 - Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte - Grundsatz der Unparteilichkeit - Zusammensetzung der Beschwerdekammer - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Art. 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Durchführung eines Urteils durch das EUIPO, mit dem eine Entscheidung seiner Beschwerdekammern für nichtig erklärt wird - Sättigung des Stands der Technik - Zeitpunkt der Beurteilung))
(2017/C 095/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Antrax It Srl (Resana, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Gazzola)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Bullock, dann L. Rampini und S. Di Natale)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Vasco Group NV, vormals Vasco Group BVBA (Dilsen, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Haber)
Gegenstand
Zwei Klagen gegen die Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Oktober 2014 (Sachen R 1272/2013-3 und R 1273/2013-3 zu Nichtigkeitsverfahren zwischen Vasco Group und Antrax It
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Antrax It Srl trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Vasco Group NV einschließlich der Kosten, die Vaso Group für das Verfahren vor der Beschwerdekammer in den Sachen R 1272/2013-3 und R 1273/2013-3 entstanden sind. |
27.3.2017 |
DE |
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C 95/8 |
Urteil des Gerichts vom 16. Februar 2017 — Tubes Radiatori/EUIPO — Antrax It (Heizkörper)
(Rechtssache T-98/15) (1)
((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Heizkörper darstellt - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Art. 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 - Durchführung eines Urteils durch das EUIPO, mit dem eine Entscheidung seiner Beschwerdekammern für nichtig erklärt wird - Anspruch auf rechtliches Gehör - Aufforderung nach einem Aufhebungsurteil des Gerichts, Beweise vorzulegen und eine Stellungnahme abzugeben - Sättigung des Stands der Technik))
(2017/C 095/14)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Tubes Radiatori Srl (Resana, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Verea, K. Muraro, M. Balestriero und P. Menapace)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Bullock und S. Di Natale, dann S. Di Natale und L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Antrax It Srl (Resana, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Gazzola)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Dezember 2014 (Sache R 1643/2014-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Antrax It und Tubes Radiatori
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Dezember 2014 (Sache R 1643/2014-3) wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Tubes Radiatori Srl. |
4. |
Die Antrax It Srl trägt ihre eigenen Kosten. |
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/8 |
Urteil des Gerichts vom 9. Februar 2017 — LD/EUIPO
(Rechtssache T-271/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilungszeitraum 2011/2012 - Verfälschung von Tatsachen - Rechtsfehler - Verstoß gegen die Treuepflicht - Berechtigtes Vertrauen))
(2017/C 095/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: LD (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union [vertraulich] (2), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
LD trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
(2) Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/9 |
Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2017 — Morgese u. a./EUIPO — All Star (2 STAR)
(Rechtssache T-568/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke 2 STAR - Ältere Unionsbildmarke ONE STAR - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 095/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Giuseppe Morgese (Barletta, Italien), Pasquale Morgese (Barletta), Felice D’Onofrio (Barletta) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Russo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und G. Sakalaite-Orlovskiene)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: All Star CV (Hilversum, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: C. Sleep, Solicitor)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Juli 2015 (Sache R 1906/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen All Star auf der einen und G. Morgese, P. Morgese und F. D’Onofrio auf der anderen Seite
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Giuseppe Morgese, Pasquale Morgese und Felice D’Onofrio tragen die Kosten. |
(1) ABl. C 398 vom 30.11.2015.
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/10 |
Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2017 — Schönberger/Rechnungshof der Europäischen Union
(Rechtssache T-688/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2011 - Entscheidung, den Rechtsmittelführer nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern - Abweisung der Klage, nach Zurückverweisung durch das Gericht, als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet - Aussicht auf Beförderung))
(2017/C 095/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Peter Schönberger (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Mader)
Anderer Verfahrensbeteiligte: Rechnungshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: Ní Riagáin Düro und B. Schäfer)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 30. September 2015, Schönberger/Rechnungshof (F-14/12 RENV, EU:F:2015:112), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Peter Schönberger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Rechnungshof im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/10 |
Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2017 — Pandalis/EUIPO — LR Health & Beauty Systems (Cystus)
(Rechtssache T-15/16) (1)
((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke Cystus - Teilweise Verfallserklärung - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Keine ernsthafte Benutzung der Marke))
(2017/C 095/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Georgios Pandalis (Glandorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Franke)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: LR Health & Beauty Systems GmbH (Ahlen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt N. Weber und Rechtsanwältin L. Thiel)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Oktober 2015 (Sache R 2839/2014-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen LR Health & Beauty Systems und Herrn Pandalis
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Georgios Pandalis trägt die Kosten. |
27.3.2017 |
DE |
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C 95/11 |
Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2017 — M. I. Industries/EUIPO — Natural Instinct (Natural Instinct Dog and Cat food as nature intended)
(Rechtssache T-30/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Natural Instinct Dog and Cat food as nature intended - Ältere Unionswortmarken INSTINCT und NATURE’S VARIETY - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art der Benutzung - Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95))
(2017/C 095/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: M. I. Industries, Inc. (Lincoln, Nebraska, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Elias, Barrister, und B. Cookson, Solicitor, dann Rechtsanwalt M. Montañá Mora)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: E. Zaera Cuadrado)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Natural Instinct Ltd (Camberley, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Spintig und S. Pietzcker sowie B. Brandreth, Barrister)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. November 2015 (Sache R 2944/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen M. I. Industries und Natural Instinct
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. November 2015 (Sache R 2944/2014-5) wird aufgehoben, soweit mit ihr die fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Wortmarke INSTINCT festgestellt wird. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der M. I. Industries Inc. |
4. |
M. I. Industries trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
5. |
Die Natural Instinct Ltd trägt ihre eigenen Kosten. |
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/12 |
Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2017 — Kerstens/Kommission
(Rechtssache T-270/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug - Handlungen, die dem Ansehen des öffentlichen Dienstes abträglich sind - Verbreitung beleidigender Äußerungen über einen anderen Beamten - Disziplinarverfahren - Untersuchung in Gestalt einer Tatsachenprüfung - Disziplinarstrafe eines Verweises - Verfahrensfehler - Folgen des Fehlers))
(2017/C 095/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Petrus Kerstens (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr und C. Ehrbar)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 18. März 2016, Kerstens/Kommission (F-23/15, EU:F:2016:65), wegen Aufhebung dieses Urteils.
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 18. März 2016, Kerstens/Kommission (F-23/15, EU:F:2016:65), wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. April 2014, mit der gegen Herrn Petrus Kerstens ein Verweis verhängt wird, zurückgewiesen wird. |
2. |
Die Entscheidung der Kommission vom 15. April 2014, mit der gegen Herrn Kerstens ein Verweis verhängt wird, wird aufgehoben. |
3. |
Die Kommission trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens. |
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/12 |
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2016 — Casual Dreams/EUIPO — López Fernández (Dayaday)
(Rechtssache T-900/16)
(2017/C 095/21)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Casual Dreams, SLU (Manresa, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tarí Lázaro)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Miguel Ángel López Fernández (Fuensalida, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Dayaday“ — Anmeldung Nr. 13 243 563.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Oktober 2016 in der Sache R 375/2016-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 6. Oktober 2016 in der Sache R 375/2016-2 aufzuheben, soweit mit ihr die Beschwerde gegen die Entscheidung B 2 469 545 der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 17. Dezember 2015 teilweise zurückgewiesen wurde; |
— |
die Anmeldung der Unionsmarke Nr. 13 243 563 des Streithelfers für alle Waren der Klasse 9 und für diejenigen Waren der Klassen 16 und 24, für die die Zweite Beschwerdekammer die Beschwerde zurückgewiesen hat, zurückzuweisen; |
— |
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung, soweit mit ihr die Zurückweisung des Widerspruchs für die Waren der Klassen 9, 16 und 24 bestätigt wurde, auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 teilweise aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zur erneuten umfassenden Prüfung im Hinblick auf das in der genannten Vorschrift enthaltene Eintragungshindernis zurückzuverweisen; |
— |
die Kosten einschließlich derjenigen, die ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, dem EUIPO aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 |
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/13 |
Klage, eingereicht am 6. Januar 2017 — RK/Rat
(Rechtssache T-11/17)
(2017/C 095/22)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: RK (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
und daher:
— |
die nicht datierte, auf Art. 42c des Statuts der Beamten der Europäischen Union gestützte Entscheidung des Rates aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung vom 27. September 2016, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 29. April 2016 zurückgewiesen wurde, aufzuheben, |
— |
den Beklagten zum Ersatz des der Klägerin entstandenen materiellen Schadens zu verurteilen; |
— |
den Beklagten zum Ersatz des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen; |
— |
dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 42c des Statuts, Verstoß gegen die Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) und Verstoß gegen Art. 1d des Statuts. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 42c des Statuts, wie er durch die Mitteilung an das Personal Nr. 71/15 des Rates durchgeführt wird, sowie Ungenauigkeiten und Unregelmäßigkeiten sachlicher und rechtlicher Art, mit denen die angegriffenen Entscheidungen behaftet sein sollen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Anhörung und Verstoß gegen die Verteidigungsrechte. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung. |
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/14 |
Klage, eingereicht am 13. Januar 2017 — RL/Gerichtshof der Europäischen Union
(Rechtssache T-21/17)
(2017/C 095/23)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klagende Partei: RL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz und Rechtsanwältin A. Tymen)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union
Anträge
Die klagende Partei beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig zu erklären; |
— |
die Entscheidung des Kanzlers des Gerichtshofs vom 11. Mai 2016, deren Inhalt der klagenden Partei mit Schreiben vom 20. Mai 2016 mitgeteilt wurde, die klagende Partei nicht zum 1. Juli 2015 in die Besoldungsgruppe AD10 zu befördern, und, soweit erforderlich, die die Beschwerde der klagenden Partei vom 22. Juli 2016 zurückweisende Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 6. Oktober 2016 aufzuheben; |
— |
den Beklagten zum Ersatz des materiellen Schadens der klagenden Partei zu verpflichten; |
— |
dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die klagende Partei zwei Klagegründe geltend:
1. |
Verstoß gegen Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Union sowie gegen das innerhalb des Gerichtshofs der Europäischen Union bestehende interne Beförderungssystem. |
2. |
Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Einheitlichkeit des europäischen öffentlichen Dienstes. |
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/15 |
Klage, eingereicht am 17. Januar 2017 — RQ/Kommission
(Rechtssache T-29/17)
(2017/C 095/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: RQ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären, |
— |
folglich den Beschluss C (2016) 1449 final der Kommission über einen Antrag auf Aufhebung der Immunität, der am 11. März 2016 bekannt gegeben wurde und von dem der Kläger nach Rückkehr von einer Dienstreise am 14. März 2016 Kenntnis erlangt hat, aufzuheben, |
— |
soweit erforderlich, die unter dem Aktenzeichen Ares(2016)5814495 — 07/10/2016 ergangene und am 7. Oktober 2016 mitgeteilte Entscheidung vom 5. Oktober 2016, mit der die Anstellungsbehörde die am 10. Juni 2016 unter dem Aktenzeichen Nr. R/317/16 eingereichte Beschwerde des Klägers zurückgewiesen hat, aufzuheben, |
— |
in jedem Fall der Beklagten nach Art. 134 Abs. 1 und Art. 135 der Verfahrensordnung des Gerichts die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), insbesondere Art. 23, und gegen Art. 17 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie Verstoß gegen den Grundsatz, nach dem die Verwaltung verpflichtet sei, sich beim Erlass einer Entscheidung nur auf rechtlich zulässige, d. h. auf einschlägige und nicht mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftete Gründe zu stützen. |
2. |
Verstoß gegen das Statut, insbesondere Art. 24, und Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. |
3. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht, insbesondere gegen Art. 41 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gegen Art. 25 des Statuts und gegen die Staatsraison. |
4. |
Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und offensichtlicher Beurteilungsfehler. |
5. |
Verletzung der normalen Ausübung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur Unparteilichkeit und zur Wahrung der Unschuldsvermutung und Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht, insbesondere einer angemessenen Verfahrensdauer. |
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/16 |
Klage, eingereicht am 24. Januar 2017 — Lotte/EUIPO — Nestlé Schöller (Darstellung eines Koalas)
(Rechtssache T-41/17)
(2017/C 095/25)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Lotte Co. Ltd (Tokyo, Japan) (Prozessbevollmächtigte: M. Knitter, Rechtsanwältin)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nestlé Schöller GmbH & Co. KG (Nürnberg, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines Koalas) — Anmeldung Nr. 6 158 463
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Oktober 2016 in der Sache R 250/2016-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
den Widerspruch in vollem Umfang zurückzuweisen; |
— |
dem EUIPO die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verletzung von Regel 22 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95; |
— |
Verletzung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/17 |
Klage, eingereicht am 24. Januar 2017 — No Limits/EUIPO — Morellato (NO LIMITS)
(Rechtssache T-43/17)
(2017/C 095/26)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Parteien
Klägerin: No Limits International Investments SA (Bissone, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Canu)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Morellato SpA (Fratte di Santa Giustina in Colle, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke NO LIMITS — Unionsmarke Nr. 67 967.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. November 2016 in der Sache R 2007/2015-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens in der Sache R 2007/2015-5 vor der Beschwerdekammer, des Verfahrens in der Sache 2919C vor der Nichtigkeitsabteilung und des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung und/oder falsche Anwendung von Art. 53 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 — Fehler in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des für die Beurteilung der Nichtigkeit der Unionsmarke relevanten Datums; |
— |
Verletzung und/oder falsche Anwendung von Art. 53 der Verordnung Nr. 207/2009 — fehlende, unzureichende und widersprüchliche Begründung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Feststellungen der Corte d’Appello di Milano (Appellationsgerichtshof Mailand) im rechtskräftigen Urteil Nr. 4425/2013 auf die Unionsmarke; |
— |
fehlende, unzureichende und widersprüchliche Begründung hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 auf die Unionsmarke; |
— |
Verletzung und/oder falsche Anwendung von Art. 53 der Verordnung Nr. 207/2009 — fehlerhafte und widersprüchliche Begründung. |
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/17 |
Klage, eingereicht am. 23. Januar 2017 — Camomilla/EUIPO — CMT (CAMOMILLA)
(Rechtssache T-44/17)
(2017/C 095/27)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Camomilla Srl (Buccinasco, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Mussi und H. Chiappetta)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: CMT Compagnia manifatture tessili Srl (CMT Srl) (Neapel, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „CAMOMILLA“ — Unionsmarke Nr. 7 077 555.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. November 2016 in der Sache R 2250/2015-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Antrag der CMT auf Erklärung der Nichtigkeit in vollem Umfang zurückgewiesen wird; |
— |
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit auch für die Waren „Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Rucksäcke, Schlüsseletuis (Lederwaren), Dokumentenmappen, Brieftaschen, Geldbörsen (nicht aus Edelmetall), Taschen, Kosmetikkoffer, Etuis und Necessaires; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Handschuhe, Boleros, Stolen, Bademäntel“ zurückgewiesen wird; |
— |
weiter hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten für das vorliegende Verfahren und der C.M.T. Compagnia Manifatture Tessili S.r.l. die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 57 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009. |
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/18 |
Klage, eingereicht am 26. Januar 2017 — Yotrio Group/EUIPO (Anbringung eines grünen Rings an Standbein)
(Rechtssache T-47/17)
(2017/C 095/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Yotrio Group Co. Ltd (Linhai City, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ullmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Sonstige Unionsmarke (Anbringung eines grünen Rings an Standbein) — Anmeldung Nr. 14 396 568
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. November 2016 in der Sache R 285/2016-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/19 |
Klage, eingereicht am 27. Januar 2017 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-49/17)
(2017/C 095/29)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: V. Ester Casas)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss vom 15. November 2016 (2016/2018/EU), mit dem bestimmte von den Mitgliedstaaten — auch vom Königreich Spanien — zu Lasten des EGFL und des ELER getätigte Ausgaben von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausgeschlossen werden, teilweise für nichtig zu erklären, soweit
|
— |
dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger folgende Klagegründe geltend.
1. |
Klagegrund betreffend die gegenüber der Autonomen Gemeinschaft Andalusien vorgenommene finanzielle Berichtigung Die Kommission habe mit ihrer Feststellung, ACRES und Unión Rural seien keine Erzeuger, gegen Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Dezember 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2006, L 58, S. 42) verstoßen. |
2. |
Klagegründe betreffend die gegenüber der Autonomen Gemeinschaft Katalonien vorgenommene finanzielle Berichtigung
|
3. |
Klagegründe betreffend die gegenüber der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León vorgenommene finanzielle Berichtigung
|
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/21 |
Klage, eingereicht am 27. Januar 2017 — Austrian Power Grid/ACER
(Rechtssache T-53/17)
(2017/C 095/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Austrian Power Grid AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Kristoferitsch und S. Huber)
Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
folgende Teile der Decision of the Agency for the Cooperation of Energy Regulators No 06/2016 of 17 November 2016 on the Electricity Transmission System Operator’s proposal for the determination of the Capacity Calculation Regions [Entscheidung der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden Nr. 06/2016 vom 17. November 2016 zum Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber zur Bestimmung der Kapazitätsberechnungsregionen] für nichtig zu erklären:
|
— |
der ACER die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Die ACER sei für die Einführung neuer Gebotszonengrenzen und Kapazitätsvergaben nicht zuständig.
|
2. |
Die angefochtene Entscheidung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (3) und die KVEM-Verordnung.
|
3. |
Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Primärrecht der Europäischen Union.
|
4. |
Beim Erlass der angefochtenen Entscheidung habe die ACER verschiedene Verfahrensverstöße begangen.
|
5. |
Es liege ein Begründungsmangel vor. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. 2015, L 197, S. 24).
(2) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. 2009, L 211, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2003, L 211, S. 15).
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/23 |
Klage, eingereicht am 1. Februar 2017 — Grupo Orenes/EUIPO — Akamon Entertainment Millenium (Bingo VIVA! Slots)
(Rechtssache T-63/17)
(2017/C 095/31)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Grupo Orenes, SL (Murcia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Sanmartín Sanmartín)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Akamon Entertainment Millenium, SL (Barcelona, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Bingo VIVA! Slots“ — Anmeldung Nr. 13 468 251
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. November 2016 in der Sache R 453/2016-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung der Art. 64, 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und mit den Regeln 50 und 52 der Verordnung Nr. 2868/95 vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke sowie mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, in der diese Vorschriften ausgelegt werden; |
— |
Fehlende Durchführung eines angemessenen Gesamtvergleichs der Zeichen. |
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/24 |
Klage, eingereicht am 8. Februar 2017 — Consorzio IB Innovation/Europäische Kommission
(Rechtssache T-84/17)
(2017/C 095/32)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Consorzio IB Innovation (Bentivoglio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Masutti und Rechtsanwalt P. Manzini)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, gegebenenfalls auch teilweise entsprechend den Klagegründen, die durchgreifen; |
— |
der Kommission sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen den Beschluss der Generaldirektion Forschung und Innovation der Europäischen Kommission vom 30. November 2016 (Az. Ares 2016 — 6711369), mit dem diese dem von Lubbock Fine erstellten endgültigen Bericht Nr. 14-BA259-027 vom 21. November 2016 zugestimmt und infolgedessen den Kläger bezüglich des Vertrags Nr. 261679-CONTAIN zur Erstattung von 294 925,43 Euro und bezüglich des Vertrags Nr. 288383-ICARGO zur Erstattung von 155 482,91 Euro sowie dazu verpflichtet hat, zu überprüfen, ob bei einer Reihe weiterer Verträge systematische Fehler vorliegen.
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend:
1. |
Unrichtige und widersprüchliche Auslegung der Begriffe „Begünstigter“ und „Dritte“ unter Verstoß gegen das „General Agreement“ (Rahmenvereinbarung, im Folgenden: GA) und gegen die im Anhang II des GA enthaltenen „General Conditions“ (Allgemeine Bedingungen).
|
2. |
Der angefochtene Beschluss habe keine rechtliche Grundlage, weise eine widersprüchliche Begründung auf und verstoße gegen den Grundsatz der guten Verwaltung.
|
3. |
Unrichtige Auslegung und Anwendung des Art. II.15.2.c des Anhangs II der GA „CONTAIN“ und „ICARGO“.
|
4. |
Verstoß gegen die in der Europäischen Union anwendbare Sprachenregelung.
|
5. |
Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung unter dem Gesichtspunkt mangelnder Sorgfalt bei der Prüfung des Falls.
|
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/25 |
Klage, eingereicht am 13. Februar 2017 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-88/17)
(2017/C 095/33)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. Sampol Pucurull und M. García Valdecasas Dorrego)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2113 der Kommission vom 30. November 2016 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im letzten Durchführungsjahr des ELER-Programmplanungszeitraums 2007-2013 (16. Oktober 2014 — 31. Dezember 2015) finanzierten Ausgaben teilweise für nichtig zu erklären, soweit ihm ein Betrag in Höhe von 5 364 682,52 Euro nicht erstattet wurde; |
— |
dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Es sei gegen Art. 69 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2005, L 277, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. 2009, L 144, S. 3) geänderten Fassung verstoßen worden, weil beim Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im letzten Durchführungsjahr des ELER-Programmplanungszeitraums 2007-2013 der Abzug eines Betrages in Höhe von 5 364 682,52 Euro (nicht wiederverwendbare Beträge) nicht gestattet worden sei. |
2. |
Zweiter Klagegrund, der hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 69 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sehen sollte: Die Beklagte sei willkürlich vorgegangen und habe dabei den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten sowie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. |
Berichtigungen
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/26 |
Berichtigung der Bekanntmachung im Amtsblatt zur Rechtssache F-104/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 20. Juli 2016 — U (*)/Kommission (Öffentlicher Dienst — Hinterbliebenenversorgung — Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts — Überlebender Ehegatte eines ehemaligen Beamten — Anspruch — Zweite Ehe — Gleichbehandlung der Beamten)
( Amtsblatt der Europäischen Union C 364 vom 3. Oktober 2016 , wie in neuer Fassung aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten veröffentlicht)
(2017/C 095/34)
Auf Seite 4, im Inhaltsverzeichnis, auf Seite 33 und auf Seite 34 wird „U (*)“ durch „RN (*)“ ersetzt.
27.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/26 |
Berichtigung der Bekanntmachung im Amtsblatt zur Rechtssache T-695/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. September 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2016 in der Rechtssache F-104/15, U(*)/Kommission
( Amtsblatt der Europäischen Union C 441 vom 28. November 2016 , wie in neuer Fassung aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten veröffentlicht)
(2017/C 095/35)
Auf Seite 4, im Inhaltsverzeichnis, und auf Seite 28 wird „U (*)“ durch „RN (*)“ ersetzt.