ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 95

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

60. Jahrgang
27. März 2017


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2017/C 95/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2017/C 95/02

Rechtssache C-342/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. Juni 2016 von der Novomatic AG gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. April 2016 in der Rechtssache T-326/14, Novomatic/EUIPO — Granini France (HOT JOKER)

2

2017/C 95/03

Rechtssache C-371/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. Juli 2016 von der L’Oréal SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 28. April 2016 in der Rechtssache T-144/15, L’Oréal SA/EUIPO — THERALAB (VICHY LABORATOIRES V IDÉALIA)

2

2017/C 95/04

Rechtssache C-401/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2016 von der Market Watch Franchise & Consulting Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Mai 2016 in der Rechtssache T-62/15, Market Watch/EUIPO — El CORTE INGLÉS (MITOCHRON)

2

2017/C 95/05

Rechtssache C-402/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2016 von der Market Watch Franchise & Consulting Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Mai 2016 in der Rechtssache T-312/15, Market Watch/EUIPO — GLAXO GROUP (MITOCHRON)

3

2017/C 95/06

Rechtssache C-410/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2016 von der Syndial SpA SpA — Attività Diversificate gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 25. Mai 2016 in der Rechtssache T-581/15, Syndial/Kommission

3

2017/C 95/07

Rechtssache C-440/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. August 2016 von der Staywell Hospitality Group Pty Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 2. Juni 2016 in den Rechtssachen T-510/14 und T-536/14, STAYWELL HOSPITALITY GROUP AND SHERATON INTERNATIONAL IP/EUIPO — SHERATON INTERNATIONAL IP AND STAYWELL HOSPITALITY GROUP (PARK REGIS)

3

2017/C 95/08

Rechtssache C-469/16: Klage, eingereicht am 27. Juli 2016 — Mauro Infante/Italienische Republik

4

2017/C 95/09

Rechtssache C-485/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. September 2016 von Universal Protein Supplements Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Juni 2016 in den Rechtssachen T-727/14 und T-728/14, UNIVERSAL PROTEIN SUPPLEMENTS/EUIPO — H YOUNG HOLDINGS (ANIMAL)

4

2017/C 95/10

Rechtssache C-628/16: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich) eingereicht am 5. Dezember 2016 — Kreuzmayr GmbH

4

2017/C 95/11

Rechtssache C-8/17: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 9. Januar 2017 — Biosafe — Indústria de Reciclagens SA/Flexipiso — Pavimentos SA

5

2017/C 95/12

Rechtssache C-13/17: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 12. Januar 2017 — Fédération des entreprises de la beauté/Ministre des affaires sociales et de la santé, Ministre de l’éducation nationale, de l’enseignement supérieur et de la recherche, Ministre de l’économie et des finances

6

 

Gericht

2017/C 95/13

Verbundene Rechtssachen T-828/14 und T-829/14: Urteil des Gerichts vom 16. Februar 2017 — Antrax It/EUIPO — Vasco Group (Thermosiphons für Heizkörper) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die Thermosiphons für Heizkörper darstellen — Ältere Geschmacksmuster — Einrede der Rechtswidrigkeit — Art. 1d der Verordnung [EG] Nr. 216/96 — Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte — Grundsatz der Unparteilichkeit — Zusammensetzung der Beschwerdekammer — Nichtigkeitsgrund — Fehlende Eigenart — Art. 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 — Durchführung eines Urteils durch das EUIPO, mit dem eine Entscheidung seiner Beschwerdekammern für nichtig erklärt wird — Sättigung des Stands der Technik — Zeitpunkt der Beurteilung)

7

2017/C 95/14

Rechtssache T-98/15: Urteil des Gerichts vom 16. Februar 2017 — Tubes Radiatori/EUIPO — Antrax It (Heizkörper) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Heizkörper darstellt — Älteres Geschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Fehlende Eigenart — Art. 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 — Durchführung eines Urteils durch das EUIPO, mit dem eine Entscheidung seiner Beschwerdekammern für nichtig erklärt wird — Anspruch auf rechtliches Gehör — Aufforderung nach einem Aufhebungsurteil des Gerichts, Beweise vorzulegen und eine Stellungnahme abzugeben — Sättigung des Stands der Technik)

8

2017/C 95/15

Rechtssache T-271/15 P: Urteil des Gerichts vom 9. Februar 2017 — LD/EUIPO (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Beurteilungszeitraum 2011/2012 — Verfälschung von Tatsachen — Rechtsfehler — Verstoß gegen die Treuepflicht — Berechtigtes Vertrauen)

8

2017/C 95/16

Rechtssache T-568/15: Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2017 — Morgese u. a./EUIPO — All Star (2 STAR) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke 2 STAR — Ältere Unionsbildmarke ONE STAR — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

9

2017/C 95/17

Rechtssache T-688/15 P: Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2017 — Schönberger/Rechnungshof der Europäischen Union (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsverfahren 2011 — Entscheidung, den Rechtsmittelführer nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern — Abweisung der Klage, nach Zurückverweisung durch das Gericht, als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet — Aussicht auf Beförderung)

10

2017/C 95/18

Rechtssache T-15/16: Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2017 — Pandalis/EUIPO — LR Health & Beauty Systems (Cystus) (Unionsmarke — Verfallsverfahren — Unionswortmarke Cystus — Teilweise Verfallserklärung — Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Keine ernsthafte Benutzung der Marke)

10

2017/C 95/19

Rechtssache T-30/16: Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2017 — M. I. Industries/EUIPO — Natural Instinct (Natural Instinct Dog and Cat food as nature intended) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke Natural Instinct Dog and Cat food as nature intended — Ältere Unionswortmarken INSTINCT und NATURE’S VARIETY — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art der Benutzung — Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95)

11

2017/C 95/20

Rechtssache T-270/16 P: Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2017 — Kerstens/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Abweisung der Klage im ersten Rechtszug — Handlungen, die dem Ansehen des öffentlichen Dienstes abträglich sind — Verbreitung beleidigender Äußerungen über einen anderen Beamten — Disziplinarverfahren — Untersuchung in Gestalt einer Tatsachenprüfung — Disziplinarstrafe eines Verweises — Verfahrensfehler — Folgen des Fehlers)

12

2017/C 95/21

Rechtssache T-900/16: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2016 — Casual Dreams/EUIPO — López Fernández (Dayaday)

12

2017/C 95/22

Rechtssache T-11/17: Klage, eingereicht am 6. Januar 2017 — RK/Rat

13

2017/C 95/23

Rechtssache T-21/17: Klage, eingereicht am 13. Januar 2017 — RL/Gerichtshof der Europäischen Union

14

2017/C 95/24

Rechtssache T-29/17: Klage, eingereicht am 17. Januar 2017 — RQ/Kommission

15

2017/C 95/25

Rechtssache T-41/17: Klage, eingereicht am 24. Januar 2017 — Lotte/EUIPO — Nestlé Schöller (Darstellung eines Koalas)

16

2017/C 95/26

Rechtssache T-43/17: Klage, eingereicht am 24. Januar 2017 — No Limits/EUIPO — Morellato (NO LIMITS)

17

2017/C 95/27

Rechtssache T-44/17: Klage, eingereicht am. 23. Januar 2017 — Camomilla/EUIPO — CMT (CAMOMILLA)

17

2017/C 95/28

Rechtssache T-47/17: Klage, eingereicht am 26. Januar 2017 — Yotrio Group/EUIPO (Anbringung eines grünen Rings an Standbein)

18

2017/C 95/29

Rechtssache T-49/17: Klage, eingereicht am 27. Januar 2017 — Spanien/Kommission

19

2017/C 95/30

Rechtssache T-53/17: Klage, eingereicht am 27. Januar 2017 — Austrian Power Grid/ACER

21

2017/C 95/31

Rechtssache T-63/17: Klage, eingereicht am 1. Februar 2017 — Grupo Orenes/EUIPO — Akamon Entertainment Millenium (Bingo VIVA! Slots)

23

2017/C 95/32

Rechtssache T-84/17: Klage, eingereicht am 8. Februar 2017 — Consorzio IB Innovation/Europäische Kommission

24

2017/C 95/33

Rechtssache T-88/17: Klage, eingereicht am 13. Februar 2017 — Spanien/Kommission

25


 

Berichtigungen

2017/C 95/34

Berichtigung der Bekanntmachung im Amtsblatt zur Rechtssache F-104/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 20. Juli 2016 — U (*)/Kommission (Öffentlicher Dienst — Hinterbliebenenversorgung — Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts — Überlebender Ehegatte eines ehemaligen Beamten — Anspruch — Zweite Ehe — Gleichbehandlung der Beamten) ( ABl. C 364 vom 3.10.2016 , wie in neuer Fassung aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten veröffentlicht)

26

2017/C 95/35

Berichtigung der Bekanntmachung im Amtsblatt zur Rechtssache T-695/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. September 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2016 in der Rechtssache F-104/15, U(*)/Kommission ( ABl. C 441 vom 28.11.2016 , wie in neuer Fassung aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten veröffentlicht)

26


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2017/C 095/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 86 vom 20.3.2017

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 78 vom 13.3.2017

ABl. C 70 vom 6.3.2017

ABl. C 63 vom 27.2.2017

ABl. C 53 vom 20.2.2017

ABl. C 46 vom 13.2.2017

ABl. C 38 vom 6.2.2017

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/2


Rechtsmittel, eingelegt am 17. Juni 2016 von der Novomatic AG gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. April 2016 in der Rechtssache T-326/14, Novomatic/EUIPO — Granini France (HOT JOKER)

(Rechtssache C-342/16 P)

(2017/C 095/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Novomatic AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Mosing)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Granini France

Der Gerichtshof (Zehnte Kammer) hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 für unzulässig erklärt.


27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/2


Rechtsmittel, eingelegt am 4. Juli 2016 von der L’Oréal SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 28. April 2016 in der Rechtssache T-144/15, L’Oréal SA/EUIPO — THERALAB (VICHY LABORATOIRES V IDÉALIA)

(Rechtssache C-371/16 P)

(2017/C 095/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: L’Oréal SA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. P. Mioludo)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Der Gerichtshof (Achte Kammer) hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 für unzulässig erklärt.


27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/2


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2016 von der Market Watch Franchise & Consulting Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Mai 2016 in der Rechtssache T-62/15, Market Watch/EUIPO — El CORTE INGLÉS (MITOCHRON)

(Rechtssache C-401/16 P)

(2017/C 095/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Market Watch Franchise & Consulting Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Korab)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/3


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2016 von der Market Watch Franchise & Consulting Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. Mai 2016 in der Rechtssache T-312/15, Market Watch/EUIPO — GLAXO GROUP (MITOCHRON)

(Rechtssache C-402/16 P)

(2017/C 095/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Market Watch Franchise & Consulting Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Korab)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/3


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2016 von der Syndial SpA SpA — Attività Diversificate gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 25. Mai 2016 in der Rechtssache T-581/15, Syndial/Kommission

(Rechtssache C-410/16 P)

(2017/C 095/06)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Syndial SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Acquarone, S. Grassi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Mit Beschluss vom 9. Februar 2017 hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und entschieden, dass die Syndial SpA — Attività Diversificate ihre eigenen Kosten trägt.


27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/3


Rechtsmittel, eingelegt am 4. August 2016 von der Staywell Hospitality Group Pty Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 2. Juni 2016 in den Rechtssachen T-510/14 und T-536/14, STAYWELL HOSPITALITY GROUP AND SHERATON INTERNATIONAL IP/EUIPO — SHERATON INTERNATIONAL IP AND STAYWELL HOSPITALITY GROUP (PARK REGIS)

(Rechtssache C-440/16 P)

(2017/C 095/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Staywell Hospitality Group Pty Ltd (Prozessbevollmächtigter: D. Farnsworth, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Sheraton International IP LLC

Mit Beschluss vom 12. Januar 2017 hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.


27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/4


Klage, eingereicht am 27. Juli 2016 — Mauro Infante/Italienische Republik

(Rechtssache C-469/16)

(2017/C 095/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Mauro Infante (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Iervolino)

Beklagte: Italienische Republik

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) festgestellt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union für die Entscheidung über die Klage offensichtlich unzuständig ist, und entschieden, dass Mauro Infante seine eigenen Kosten trägt.


27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/4


Rechtsmittel, eingelegt am 7. September 2016 von Universal Protein Supplements Corp. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Juni 2016 in den Rechtssachen T-727/14 und T-728/14, UNIVERSAL PROTEIN SUPPLEMENTS/EUIPO — H YOUNG HOLDINGS (ANIMAL)

(Rechtssache C-485/16 P)

(2017/C 095/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Universal Protein Supplements Corp. (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, QC)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), H Young Holdings plc

Der Gerichtshof (Achte Kammer) hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 31. Januar 2017 für unzulässig erklärt.


27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/4


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts (Österreich) eingereicht am 5. Dezember 2016 — Kreuzmayr GmbH

(Rechtssache C-628/16)

(2017/C 095/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Kreuzmayr GmbH

Vorlagefragen:

Frage 1:

Ist in Fällen wie in jenen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Steuerpflichtiger X1 über im Mitgliedstaat A lagernde Waren verfügt und X1 diese Waren an einen Steuerpflichtigen X2 verkauft hat und X2 dem X1 gegenüber die Absicht bekundet hat, die Waren in den Mitgliedstaat B zu befördern und X2 gegenüber X1 mit seiner vom Mitgliedstaat B erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgetreten ist,

und X2 diese Waren an einen Steuerpflichtigen X3 weiterverkauft hat und X2 mit X3 vereinbart hat, dass X3 den Transport der Waren vom Mitgliedstaat A in den Mitgliedstaat B veranlasst oder durchführt und X3 den Transport der Waren vom Mitgliedstaat A in den Mitgliedstaat B veranlasst oder durchgeführt hat und X3 bereits im Mitgliedstaat A über die Waren wie ein Eigentümer verfügen konnte,

und X2 dem X1 aber nicht mitgeteilt hat, dass er die Waren bereits weiterverkauft hat, bevor diese den Mitgliedstaat A verlassen,

und X1 auch nicht erkennen konnte, dass nicht X2 den Transport der Waren vom Mitgliedstaat A in den Mitgliedstaat B veranlassen oder durchführen wird,

das Unionsrecht so auszulegen, dass sich der Ort der Lieferung des X1 an X2 nach Art. 32 Abs. 1 RL 2006/112/EG (1) bestimmt, dass somit die Lieferung des X1 an X2 die innergemeinschaftliche (die sogenannte bewegte) Lieferung ist?

Frage 2:

Wenn Frage 1 zu verneinen ist, ist dann das Unionsrecht so auszulegen, dass X3 trotzdem eine ihm von X2 in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer des Mitgliedstaates B als Vorsteuer abziehen darf, sofern X3 die bezogenen Waren für Zwecke seiner im Mitgliedstaat B besteuerten Umsätze verwendet und dem X3 eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges nicht zu unterstellen ist?

Frage 3:

Wenn Frage 1 zu bejahen ist und X1 nachträglich erfährt, dass X3 den Transport veranlasst hat und bereits im Mitgliedstaat A wie ein Eigentümer über die Waren verfügen konnte, ist dann das Unionsrecht so auszulegen, dass die Lieferung von X1 an X2 rückwirkend ihre Eigenschaft als die innergemeinschaftliche verliert (dass diese also rückwirkend als die sogenannte ruhende Lieferung zu beurteilen ist)?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347, S. 1.


27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/5


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 9. Januar 2017 — Biosafe — Indústria de Reciclagens SA/Flexipiso — Pavimentos SA

(Rechtssache C-8/17)

(2017/C 095/11)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal de Justiça

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Biosafe — Indústria de Reciclagens SA

Rechtsmittelgegnerin: Flexipiso — Pavimentos SA

Vorlagefragen

1.

Stehen die Richtlinie 2006/112/EG (1) und insbesondere ihre Art. 63, 167, 168, 178, 179, 180, 182 und 219 sowie der Neutralitätsgrundsatz Rechtsvorschriften entgegen, nach denen in einem Fall, in dem beim mehrwertsteuerpflichtigen Veräußerer der Waren eine Steuerprüfung durchgeführt wurde, die ergab, dass der Mehrwertsteuersatz, den er zum betreffenden Zeitpunkt angewandt hatte, niedriger war als der, den er hätte anwenden müssen, dieser die zusätzliche Steuer an den Staat gezahlt hat und vom ebenfalls mehrwertsteuerpflichtigen Erwerber eine entsprechende Zahlung erhalten möchte, die Frist für den Abzug dieser zusätzlichen Steuer durch den Erwerber ab der Ausstellung der ursprünglichen Rechnungen läuft und nicht ab der Ausstellung oder dem Zugang der berichtigenden Dokumente?

2.

Wird dies verneint, stellt sich nunmehr die Frage, ob diese Richtlinie und insbesondere die genannten Artikel sowie der Neutralitätsgrundsatz Rechtsvorschriften entgegenstehen, aus denen sich ergibt, dass es dem Erwerber in dem Fall, dass nach einer Steuerprüfung und der Zahlung der zusätzlichen Steuer an den Staat zur Berichtigung der ursprünglichen Rechnungen erstellte Dokumente, mit denen die Zahlung dieser zusätzlichen Steuer begehrt wird, zugegangen sind und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die genannte Frist für die Ausübung des Abzugsrechts bereits abgelaufen ist, gestattet ist, die Zahlung zu verweigern, wobei davon ausgegangen wird, dass die Unmöglichkeit des Abzugs der zusätzlichen Steuer die Ablehnung der Überwälzung rechtfertigt.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).


27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/6


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 12. Januar 2017 — Fédération des entreprises de la beauté/Ministre des affaires sociales et de la santé, Ministre de l’éducation nationale, de l’enseignement supérieur et de la recherche, Ministre de l’économie et des finances

(Rechtssache C-13/17)

(2017/C 095/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fédération des entreprises de la beauté

Beklagte: Ministre des affaires sociales et de la santé, Ministre de l’éducation nationale, de l’enseignement supérieur et de la recherche, Ministre de l’économie et des finances

Vorlagefragen

1.

Betrifft die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studiengängen, die von den Mitgliedstaaten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1) vorgenommen werden kann, nur Studiengänge in Drittstaaten?

2.

Ermächtigen die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung einen Mitgliedstaat, als „ähnlich“ wie Medizin, Pharmazie oder Toxikologie einzustufende Fächer sowie den Anforderungen der Verordnung genügende Qualifikationsniveaus festzulegen?

3.

Falls die zweite Frage bejaht wird: Nach welchen Kriterien können Fächer als „ähnlich“ wie Medizin, Pharmazie oder Toxikologie eingestuft werden?


(1)  ABl. 2009, L 342, S. 59.


Gericht

27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/7


Urteil des Gerichts vom 16. Februar 2017 — Antrax It/EUIPO — Vasco Group (Thermosiphons für Heizkörper)

(Verbundene Rechtssachen T-828/14 und T-829/14) (1)

((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die Thermosiphons für Heizkörper darstellen - Ältere Geschmacksmuster - Einrede der Rechtswidrigkeit - Art. 1d der Verordnung [EG] Nr. 216/96 - Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte - Grundsatz der Unparteilichkeit - Zusammensetzung der Beschwerdekammer - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Art. 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Durchführung eines Urteils durch das EUIPO, mit dem eine Entscheidung seiner Beschwerdekammern für nichtig erklärt wird - Sättigung des Stands der Technik - Zeitpunkt der Beurteilung))

(2017/C 095/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Antrax It Srl (Resana, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Gazzola)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Bullock, dann L. Rampini und S. Di Natale)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Vasco Group NV, vormals Vasco Group BVBA (Dilsen, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Haber)

Gegenstand

Zwei Klagen gegen die Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Oktober 2014 (Sachen R 1272/2013-3 und R 1273/2013-3 zu Nichtigkeitsverfahren zwischen Vasco Group und Antrax It

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Antrax It Srl trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Vasco Group NV einschließlich der Kosten, die Vaso Group für das Verfahren vor der Beschwerdekammer in den Sachen R 1272/2013-3 und R 1273/2013-3 entstanden sind.


(1)  ABl. C 65 vom 23.2.2015.


27.3.2017   

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C 95/8


Urteil des Gerichts vom 16. Februar 2017 — Tubes Radiatori/EUIPO — Antrax It (Heizkörper)

(Rechtssache T-98/15) (1)

((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Heizkörper darstellt - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Art. 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 - Durchführung eines Urteils durch das EUIPO, mit dem eine Entscheidung seiner Beschwerdekammern für nichtig erklärt wird - Anspruch auf rechtliches Gehör - Aufforderung nach einem Aufhebungsurteil des Gerichts, Beweise vorzulegen und eine Stellungnahme abzugeben - Sättigung des Stands der Technik))

(2017/C 095/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Tubes Radiatori Srl (Resana, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Verea, K. Muraro, M. Balestriero und P. Menapace)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Bullock und S. Di Natale, dann S. Di Natale und L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Antrax It Srl (Resana, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Gazzola)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Dezember 2014 (Sache R 1643/2014-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Antrax It und Tubes Radiatori

Tenor

1.

Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Dezember 2014 (Sache R 1643/2014-3) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Tubes Radiatori Srl.

4.

Die Antrax It Srl trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 138 vom 27.4.2015.


27.3.2017   

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C 95/8


Urteil des Gerichts vom 9. Februar 2017 — LD/EUIPO

(Rechtssache T-271/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilungszeitraum 2011/2012 - Verfälschung von Tatsachen - Rechtsfehler - Verstoß gegen die Treuepflicht - Berechtigtes Vertrauen))

(2017/C 095/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: LD (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union [vertraulich] (2), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

LD trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 262 vom 10.8.2015.

(2)  Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.


27.3.2017   

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C 95/9


Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2017 — Morgese u. a./EUIPO — All Star (2 STAR)

(Rechtssache T-568/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke 2 STAR - Ältere Unionsbildmarke ONE STAR - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2017/C 095/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Giuseppe Morgese (Barletta, Italien), Pasquale Morgese (Barletta), Felice D’Onofrio (Barletta) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Russo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und G. Sakalaite-Orlovskiene)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: All Star CV (Hilversum, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: C. Sleep, Solicitor)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Juli 2015 (Sache R 1906/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen All Star auf der einen und G. Morgese, P. Morgese und F. D’Onofrio auf der anderen Seite

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Giuseppe Morgese, Pasquale Morgese und Felice D’Onofrio tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 398 vom 30.11.2015.


27.3.2017   

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C 95/10


Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2017 — Schönberger/Rechnungshof der Europäischen Union

(Rechtssache T-688/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2011 - Entscheidung, den Rechtsmittelführer nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern - Abweisung der Klage, nach Zurückverweisung durch das Gericht, als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet - Aussicht auf Beförderung))

(2017/C 095/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Peter Schönberger (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Mader)

Anderer Verfahrensbeteiligte: Rechnungshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: Ní Riagáin Düro und B. Schäfer)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 30. September 2015, Schönberger/Rechnungshof (F-14/12 RENV, EU:F:2015:112), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Peter Schönberger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Rechnungshof im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 59 vom 15.2.2016.


27.3.2017   

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C 95/10


Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2017 — Pandalis/EUIPO — LR Health & Beauty Systems (Cystus)

(Rechtssache T-15/16) (1)

((Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke Cystus - Teilweise Verfallserklärung - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Keine ernsthafte Benutzung der Marke))

(2017/C 095/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Georgios Pandalis (Glandorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Franke)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: LR Health & Beauty Systems GmbH (Ahlen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt N. Weber und Rechtsanwältin L. Thiel)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Oktober 2015 (Sache R 2839/2014-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen LR Health & Beauty Systems und Herrn Pandalis

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Georgios Pandalis trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 90 vom 7.3.2016.


27.3.2017   

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C 95/11


Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2017 — M. I. Industries/EUIPO — Natural Instinct (Natural Instinct Dog and Cat food as nature intended)

(Rechtssache T-30/16) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Natural Instinct Dog and Cat food as nature intended - Ältere Unionswortmarken INSTINCT und NATURE’S VARIETY - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art der Benutzung - Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95))

(2017/C 095/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: M. I. Industries, Inc. (Lincoln, Nebraska, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Elias, Barrister, und B. Cookson, Solicitor, dann Rechtsanwalt M. Montañá Mora)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: E. Zaera Cuadrado)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Natural Instinct Ltd (Camberley, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Spintig und S. Pietzcker sowie B. Brandreth, Barrister)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. November 2015 (Sache R 2944/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen M. I. Industries und Natural Instinct

Tenor

1.

Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. November 2015 (Sache R 2944/2014-5) wird aufgehoben, soweit mit ihr die fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Wortmarke INSTINCT festgestellt wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der M. I. Industries Inc.

4.

M. I. Industries trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

5.

Die Natural Instinct Ltd trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 21.3.2016.


27.3.2017   

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C 95/12


Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2017 — Kerstens/Kommission

(Rechtssache T-270/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug - Handlungen, die dem Ansehen des öffentlichen Dienstes abträglich sind - Verbreitung beleidigender Äußerungen über einen anderen Beamten - Disziplinarverfahren - Untersuchung in Gestalt einer Tatsachenprüfung - Disziplinarstrafe eines Verweises - Verfahrensfehler - Folgen des Fehlers))

(2017/C 095/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Petrus Kerstens (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr und C. Ehrbar)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 18. März 2016, Kerstens/Kommission (F-23/15, EU:F:2016:65), wegen Aufhebung dieses Urteils.

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 18. März 2016, Kerstens/Kommission (F-23/15, EU:F:2016:65), wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. April 2014, mit der gegen Herrn Petrus Kerstens ein Verweis verhängt wird, zurückgewiesen wird.

2.

Die Entscheidung der Kommission vom 15. April 2014, mit der gegen Herrn Kerstens ein Verweis verhängt wird, wird aufgehoben.

3.

Die Kommission trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens.


(1)  ABl. C 260 vom 18.7.2016.


27.3.2017   

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C 95/12


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2016 — Casual Dreams/EUIPO — López Fernández (Dayaday)

(Rechtssache T-900/16)

(2017/C 095/21)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Casual Dreams, SLU (Manresa, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tarí Lázaro)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Miguel Ángel López Fernández (Fuensalida, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Dayaday“ — Anmeldung Nr. 13 243 563.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Oktober 2016 in der Sache R 375/2016-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 6. Oktober 2016 in der Sache R 375/2016-2 aufzuheben, soweit mit ihr die Beschwerde gegen die Entscheidung B 2 469 545 der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 17. Dezember 2015 teilweise zurückgewiesen wurde;

die Anmeldung der Unionsmarke Nr. 13 243 563 des Streithelfers für alle Waren der Klasse 9 und für diejenigen Waren der Klassen 16 und 24, für die die Zweite Beschwerdekammer die Beschwerde zurückgewiesen hat, zurückzuweisen;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung, soweit mit ihr die Zurückweisung des Widerspruchs für die Waren der Klassen 9, 16 und 24 bestätigt wurde, auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 teilweise aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zur erneuten umfassenden Prüfung im Hinblick auf das in der genannten Vorschrift enthaltene Eintragungshindernis zurückzuverweisen;

die Kosten einschließlich derjenigen, die ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009


27.3.2017   

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C 95/13


Klage, eingereicht am 6. Januar 2017 — RK/Rat

(Rechtssache T-11/17)

(2017/C 095/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: RK (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

und daher:

die nicht datierte, auf Art. 42c des Statuts der Beamten der Europäischen Union gestützte Entscheidung des Rates aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 27. September 2016, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 29. April 2016 zurückgewiesen wurde, aufzuheben,

den Beklagten zum Ersatz des der Klägerin entstandenen materiellen Schadens zu verurteilen;

den Beklagten zum Ersatz des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen;

dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 42c des Statuts, Verstoß gegen die Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) und Verstoß gegen Art. 1d des Statuts.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 42c des Statuts, wie er durch die Mitteilung an das Personal Nr. 71/15 des Rates durchgeführt wird, sowie Ungenauigkeiten und Unregelmäßigkeiten sachlicher und rechtlicher Art, mit denen die angegriffenen Entscheidungen behaftet sein sollen.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Anhörung und Verstoß gegen die Verteidigungsrechte.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung.


27.3.2017   

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C 95/14


Klage, eingereicht am 13. Januar 2017 — RL/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache T-21/17)

(2017/C 095/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klagende Partei: RL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz und Rechtsanwältin A. Tymen)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union

Anträge

Die klagende Partei beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung des Kanzlers des Gerichtshofs vom 11. Mai 2016, deren Inhalt der klagenden Partei mit Schreiben vom 20. Mai 2016 mitgeteilt wurde, die klagende Partei nicht zum 1. Juli 2015 in die Besoldungsgruppe AD10 zu befördern, und, soweit erforderlich, die die Beschwerde der klagenden Partei vom 22. Juli 2016 zurückweisende Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 6. Oktober 2016 aufzuheben;

den Beklagten zum Ersatz des materiellen Schadens der klagenden Partei zu verpflichten;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die klagende Partei zwei Klagegründe geltend:

1.

Verstoß gegen Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Union sowie gegen das innerhalb des Gerichtshofs der Europäischen Union bestehende interne Beförderungssystem.

2.

Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Einheitlichkeit des europäischen öffentlichen Dienstes.


27.3.2017   

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C 95/15


Klage, eingereicht am 17. Januar 2017 — RQ/Kommission

(Rechtssache T-29/17)

(2017/C 095/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: RQ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

folglich den Beschluss C (2016) 1449 final der Kommission über einen Antrag auf Aufhebung der Immunität, der am 11. März 2016 bekannt gegeben wurde und von dem der Kläger nach Rückkehr von einer Dienstreise am 14. März 2016 Kenntnis erlangt hat, aufzuheben,

soweit erforderlich, die unter dem Aktenzeichen Ares(2016)5814495 — 07/10/2016 ergangene und am 7. Oktober 2016 mitgeteilte Entscheidung vom 5. Oktober 2016, mit der die Anstellungsbehörde die am 10. Juni 2016 unter dem Aktenzeichen Nr. R/317/16 eingereichte Beschwerde des Klägers zurückgewiesen hat, aufzuheben,

in jedem Fall der Beklagten nach Art. 134 Abs. 1 und Art. 135 der Verfahrensordnung des Gerichts die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), insbesondere Art. 23, und gegen Art. 17 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie Verstoß gegen den Grundsatz, nach dem die Verwaltung verpflichtet sei, sich beim Erlass einer Entscheidung nur auf rechtlich zulässige, d. h. auf einschlägige und nicht mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftete Gründe zu stützen.

2.

Verstoß gegen das Statut, insbesondere Art. 24, und Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.

3.

Verstoß gegen die Begründungspflicht, insbesondere gegen Art. 41 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gegen Art. 25 des Statuts und gegen die Staatsraison.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und offensichtlicher Beurteilungsfehler.

5.

Verletzung der normalen Ausübung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur Unparteilichkeit und zur Wahrung der Unschuldsvermutung und Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht, insbesondere einer angemessenen Verfahrensdauer.


27.3.2017   

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C 95/16


Klage, eingereicht am 24. Januar 2017 — Lotte/EUIPO — Nestlé Schöller (Darstellung eines Koalas)

(Rechtssache T-41/17)

(2017/C 095/25)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Lotte Co. Ltd (Tokyo, Japan) (Prozessbevollmächtigte: M. Knitter, Rechtsanwältin)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nestlé Schöller GmbH & Co. KG (Nürnberg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke (Darstellung eines Koalas) — Anmeldung Nr. 6 158 463

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Oktober 2016 in der Sache R 250/2016-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

den Widerspruch in vollem Umfang zurückzuweisen;

dem EUIPO die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 42 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Regel 22 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95;

Verletzung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


27.3.2017   

DE

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C 95/17


Klage, eingereicht am 24. Januar 2017 — No Limits/EUIPO — Morellato (NO LIMITS)

(Rechtssache T-43/17)

(2017/C 095/26)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: No Limits International Investments SA (Bissone, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Canu)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Morellato SpA (Fratte di Santa Giustina in Colle, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke NO LIMITS — Unionsmarke Nr. 67 967.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. November 2016 in der Sache R 2007/2015-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens in der Sache R 2007/2015-5 vor der Beschwerdekammer, des Verfahrens in der Sache 2919C vor der Nichtigkeitsabteilung und des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung und/oder falsche Anwendung von Art. 53 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 — Fehler in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des für die Beurteilung der Nichtigkeit der Unionsmarke relevanten Datums;

Verletzung und/oder falsche Anwendung von Art. 53 der Verordnung Nr. 207/2009 — fehlende, unzureichende und widersprüchliche Begründung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Feststellungen der Corte d’Appello di Milano (Appellationsgerichtshof Mailand) im rechtskräftigen Urteil Nr. 4425/2013 auf die Unionsmarke;

fehlende, unzureichende und widersprüchliche Begründung hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 auf die Unionsmarke;

Verletzung und/oder falsche Anwendung von Art. 53 der Verordnung Nr. 207/2009 — fehlerhafte und widersprüchliche Begründung.


27.3.2017   

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C 95/17


Klage, eingereicht am. 23. Januar 2017 — Camomilla/EUIPO — CMT (CAMOMILLA)

(Rechtssache T-44/17)

(2017/C 095/27)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Camomilla Srl (Buccinasco, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Mussi und H. Chiappetta)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: CMT Compagnia manifatture tessili Srl (CMT Srl) (Neapel, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke „CAMOMILLA“ — Unionsmarke Nr. 7 077 555.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. November 2016 in der Sache R 2250/2015-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Antrag der CMT auf Erklärung der Nichtigkeit in vollem Umfang zurückgewiesen wird;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit auch für die Waren „Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Rucksäcke, Schlüsseletuis (Lederwaren), Dokumentenmappen, Brieftaschen, Geldbörsen (nicht aus Edelmetall), Taschen, Kosmetikkoffer, Etuis und Necessaires; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Handschuhe, Boleros, Stolen, Bademäntel“ zurückgewiesen wird;

weiter hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten für das vorliegende Verfahren und der C.M.T. Compagnia Manifatture Tessili S.r.l. die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 57 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.


27.3.2017   

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C 95/18


Klage, eingereicht am 26. Januar 2017 — Yotrio Group/EUIPO (Anbringung eines grünen Rings an Standbein)

(Rechtssache T-47/17)

(2017/C 095/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Yotrio Group Co. Ltd (Linhai City, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ullmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Sonstige Unionsmarke (Anbringung eines grünen Rings an Standbein) — Anmeldung Nr. 14 396 568

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. November 2016 in der Sache R 285/2016-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/19


Klage, eingereicht am 27. Januar 2017 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-49/17)

(2017/C 095/29)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: V. Ester Casas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss vom 15. November 2016 (2016/2018/EU), mit dem bestimmte von den Mitgliedstaaten — auch vom Königreich Spanien — zu Lasten des EGFL und des ELER getätigte Ausgaben von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausgeschlossen werden, teilweise für nichtig zu erklären, soweit

1.

dieser die Autonome Gemeinschaft Andalusien in Höhe von 1 356 144,90 Euro zu Lasten des EGFL von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausschließt (Haushaltsjahr 2012),

2.

dieser die Autonome Gemeinschaft Katalonien in Höhe von 2 191 585 Euro zu Lasten des EGFL von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausschließt (Haushaltsjahre 2009 bis 2012),

3.

dieser die Autonome Gemeinschaft Kastilien und León in Höhe von 9 638 473,73 Euro zu Lasten des EGFL und in Höhe von 433 138,10 Euro zu Lasten des ELER von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausschließt (Haushaltsjahre 2012 und 2013),

4.

die vorliegende Nichtigkeitsklage sich auf einen Gesamtbetrag von 13 619 341,73 Euro beläuft;

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger folgende Klagegründe geltend.

1.

Klagegrund betreffend die gegenüber der Autonomen Gemeinschaft Andalusien vorgenommene finanzielle Berichtigung

Die Kommission habe mit ihrer Feststellung, ACRES und Unión Rural seien keine Erzeuger, gegen Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Dezember 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2006, L 58, S. 42) verstoßen.

2.

Klagegründe betreffend die gegenüber der Autonomen Gemeinschaft Katalonien vorgenommene finanzielle Berichtigung

Die einmalige finanzielle Berichtigung wegen Mängeln bei der Förderfähigkeit der Ausgaben in Höhe von 122 112,95 Euro (Kontrollen im Zusammenhang mit den operationellen Programmen: Investitionen in das OP „A“) sei rechtswidrig, weil die Kommission insoweit gegen die Art. 105 und 106 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. 2007, L 350, S. 1) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. 2007, L 273, S. 1) sowie gegen Art. 52 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549) verstoßen habe, als die spanischen Behörden die in diesen Bestimmungen genannten Kontrollen ordnungsgemäß durchgeführt und die Voraussetzungen der anwendbaren Vorschriften eingehalten hätten und jedenfalls kein Risiko für den Fonds bestehe.

Die pauschale Korrektur um 5 % in Höhe von 2 191 585 Euro (Punkt: „Mängel bei der Programmgenehmigung und bei der Anordnung von Ausgaben, Autonome Gemeinschaft Katalonien“) sei rechtswidrig, weil die Kommission insoweit gegen Art. 52 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den Art. 103, 105 Abs. 2 Buchst. d, 106, 107 Abs. 1 Buchst. c bis e, 108 Abs. 1 Buchst. b und 109 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1580/2007 verstoßen habe, als die spanischen Behörden die Einhaltung der genannten Bestimmungen nachgewiesen hätten und jedenfalls kein Risiko für den Fonds bestehe.

Hilfsweise wird eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht, weil ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit dem Kommissionsdokument VI/5330/97 vorliege, das die Leitlinien zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL-Garantie enthalte.

3.

Klagegründe betreffend die gegenüber der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León vorgenommene finanzielle Berichtigung

Die vorgenommene pauschale Korrektur um 5 % in Höhe von 10 071 661,83 Euro und die angewandte Berechnungsmethode verstießen gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1) und gegen die Kommissionsdokumente VI/5530/97 und AGHRI-2005-64034, die Leitlinien zur Berechnung enthielten.

Hilfsweise: Die von der Kommission vorgenommene pauschale Korrektur sei unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Verbindung mit dem Kommissionsdokument VI/5530/97.


27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/21


Klage, eingereicht am 27. Januar 2017 — Austrian Power Grid/ACER

(Rechtssache T-53/17)

(2017/C 095/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Austrian Power Grid AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Kristoferitsch und S. Huber)

Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

Anträge

Die Klägerin beantragt,

folgende Teile der Decision of the Agency for the Cooperation of Energy Regulators No 06/2016 of 17 November 2016 on the Electricity Transmission System Operator’s proposal for the determination of the Capacity Calculation Regions [Entscheidung der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden Nr. 06/2016 vom 17. November 2016 zum Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber zur Bestimmung der Kapazitätsberechnungsregionen] für nichtig zu erklären:

Art. 1 der Entscheidung in Verbindung mit

Anhang I Art. 1 Abs. 1 Buchst. c;

dem Wort „also“[auch] und dem Textteil „for the purposes of capacity allocation on the affected bidding zone borders until the requirements described in Article 5(3) of this document are fulfilled“[für die Zwecke der Kapazitätsvergabe in den Grenzen der betroffenen Gebotszone, bis die in Art. 5 Abs. 3 dieses Dokuments beschriebenen Anforderungen erfüllt sind] in Anhang I Art. 2 Abs. 2 Buchst. e;

Anhang I Art. 5 Abs. 1 Buchst. s;

Anhang I Art. 5 Abs. 3;

Anhang I Karte Nr. 3;

Art. 2 der Entscheidung;

Anhang IV;

Anhang V;

der ACER die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Die ACER sei für die Einführung neuer Gebotszonengrenzen und Kapazitätsvergaben nicht zuständig.

In einem Verfahren zur Bestimmung der Kapazitätsberechnungsregionen (KBR) gemäß Art. 15 der KVEM-Verordnung (1) oder in einer auf Art. 8 Abs. 1 der ACER-Verordnung (2) gestützten Entscheidung besitze die ACER keine Zuständigkeit für die Einführung neuer Gebotszonengrenzen oder Kapazitätsvergaben. Die Angabe in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung (der seinerseits rechtswidrig sei und beanstandet werde), dass sie geändert werden könne, könne diesen Zuständigkeitsmangel nicht heilen.

2.

Die angefochtene Entscheidung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (3) und die KVEM-Verordnung.

Die ACER habe die Legaldefinition des Engpasses falsch angewandt. Bei der Verbindungsleitung DE-AT liege kein Engpass vor, so dass sie nicht Gegenstand einer Kapazitätsvergabe sein könne.

Ferner stehe die Teilung des gemeinsamen Strommarkts von Deutschland und Österreich den mit der Verordnung Nr. 714/2009 verfolgten Zielen diametral entgegen und verstoße gegen den Grundsatz, dass interne Engpässe nicht auf nationale Grenzen übertragen werden dürfen.

Schließlich sei die Entscheidung sachlich falsch und wende die Regelungskriterien für die Schaffung einer neuen Gebotszonengrenze fehlerhaft an, insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Grenze DE-AT keinen strukturellen Engpass aufweise, dass die ACER keine alternativen Gebotszonengrenzen berücksichtige, dass es weniger einschneidende technische Maßnahmen gegeben hätte, dass die angefochtene Entscheidung zukünftigen Entwicklungen nicht Rechnung trage, dass die Entscheidung gegen die Vorgabe verstoße, wonach Gebotszonen dauerhaft sein sollten, und dass die ACER die Natur von Ringflüssen missverstehe.

3.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Primärrecht der Europäischen Union.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da weniger einschneidende, aber gleichermaßen geeignete Maßnahmen nicht berücksichtigt und getroffen worden seien.

Ferner verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Grundfreiheiten, da die künstliche Trennung des gemeinsamen österreichisch-deutschen Strommarkts zu mengenmäßigen Beschränkungen im Stromhandel zwischen beiden Mitgliedstaaten führe. Insoweit verstoße die angefochtene Entscheidung gegen den in den Art. 34 und 35 AEUV niedergelegten freien Warenverkehr. Ferner beschränkten die Begrenzungen der Transferkapazität, die sich aus der Einführung einer Gebotszonengrenze und eines Kapazitätsvergabemechanismus ergäben, für die Klägerin den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV).

Schließlich verstoße die angefochtene Entscheidung gegen EU-Wettbewerbsrecht, da die Trennung des gemeinsamen deutsch-österreichischen Strommarkts durch die Einführung einer Gebotszonengrenze und eines Kapazitätsberechnungsmechanismus zu einer Marktaufteilung führe, was gegen Art. 101 AEUV verstoße.

4.

Beim Erlass der angefochtenen Entscheidung habe die ACER verschiedene Verfahrensverstöße begangen.

In diesem Zusammenhang habe die ACER, da sie ihre Entscheidung zu Unrecht auf Art. 15 der KVEM-Verordnung gestützt habe, in der Folge das falsche Verfahren für die Schaffung neuer Gebotszonengrenzen und die Einführung von Kapazitätsberechnungsmechanismen angewandt.

Ferner sei der vom österreichischen Regulierer, E-Control, eingereichte Antrag auf Ergänzung des KBR-Entwurfs aller ÜNB nicht im Einklang mit dem in Art. 9 Abs. 12 der KVEM-Verordnung vorgesehenen Verfahren behandelt worden.

Überdies habe die ACER ihre Zuständigkeit überschritten, indem sie erklärt habe, dass der am 15. September 2015 ausgegebenen, nicht bindenden Stellungnahme 09/2015 bindende Wirkung zukomme. Da die für bindend erklärte Stellungnahme nicht Teil des Konsultationsverfahrens gewesen sei, seien die Verfahrensrechte des Antragstellers in grundlegender Weise verletzt worden.

Des Weiteren fehlten in der Akte der ACER zur Vorbereitung der angefochtenen Entscheidung technische Studien, Analysen und vertiefende Betrachtungen. Die Agentur habe der Klägerin entweder signifikant unvollständige Informationen zur Verfügung gestellt und damit ihr Recht auf vollständigen Zugang zur Verfahrensakte nach Art. 41 der Charta der Grundrechte verletzt oder nicht alle technischen Expertisen und Analysen erstellt und/oder konsultiert, um die angefochtene Entscheidung auf eine tragfähige Tatsachenbasis zu stellen (was ebenfalls einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstellen würde).

Schließlich beruhe die angefochtene Entscheidung auf einem Sachverhalt, der nicht hinreichend geklärt worden sei, da die Agentur es insbesondere — aber nicht nur — unterlassen habe, Feststellungen dazu zu treffen, wo im Bereich des gemeinsamen deutsch-österreichischen Markts ein struktureller Engpass bestehe und wo er am wirksamsten bewältigt werden könne, in welchem Ausmaß Ringflüsse entstünden und die deutsch-österreichische Grenze beträfen, welche Auswirkungen derzeitige und bevorstehende Maßnahmen zur Netzerweiterung und zur Verbesserung der Netzsicherheit hätten und wie viel des aus anderen Mitgliedstaaten nach Österreich fließenden Stroms anschließend von dort nach Deutschland weiterfließe.

5.

Es liege ein Begründungsmangel vor.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. 2015, L 197, S. 24).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. 2009, L 211, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2003, L 211, S. 15).


27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/23


Klage, eingereicht am 1. Februar 2017 — Grupo Orenes/EUIPO — Akamon Entertainment Millenium (Bingo VIVA! Slots)

(Rechtssache T-63/17)

(2017/C 095/31)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Grupo Orenes, SL (Murcia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Sanmartín Sanmartín)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Akamon Entertainment Millenium, SL (Barcelona, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Bingo VIVA! Slots“ — Anmeldung Nr. 13 468 251

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. November 2016 in der Sache R 453/2016-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung der Art. 64, 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und mit den Regeln 50 und 52 der Verordnung Nr. 2868/95 vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke sowie mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, in der diese Vorschriften ausgelegt werden;

Fehlende Durchführung eines angemessenen Gesamtvergleichs der Zeichen.


27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/24


Klage, eingereicht am 8. Februar 2017 — Consorzio IB Innovation/Europäische Kommission

(Rechtssache T-84/17)

(2017/C 095/32)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Consorzio IB Innovation (Bentivoglio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Masutti und Rechtsanwalt P. Manzini)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, gegebenenfalls auch teilweise entsprechend den Klagegründen, die durchgreifen;

der Kommission sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Beschluss der Generaldirektion Forschung und Innovation der Europäischen Kommission vom 30. November 2016 (Az. Ares 2016 — 6711369), mit dem diese dem von Lubbock Fine erstellten endgültigen Bericht Nr. 14-BA259-027 vom 21. November 2016 zugestimmt und infolgedessen den Kläger bezüglich des Vertrags Nr. 261679-CONTAIN zur Erstattung von 294 925,43 Euro und bezüglich des Vertrags Nr. 288383-ICARGO zur Erstattung von 155 482,91 Euro sowie dazu verpflichtet hat, zu überprüfen, ob bei einer Reihe weiterer Verträge systematische Fehler vorliegen.

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend:

1.

Unrichtige und widersprüchliche Auslegung der Begriffe „Begünstigter“ und „Dritte“ unter Verstoß gegen das „General Agreement“ (Rahmenvereinbarung, im Folgenden: GA) und gegen die im Anhang II des GA enthaltenen „General Conditions“ (Allgemeine Bedingungen).

Dazu wird geltend gemacht, dass die kollektive Einheit, die als Begünstigte des GA anzusehen sei, nach dem Wesen des Konsortiums aus sämtlichen Konsortiumsmitgliedern bestehe. Die Konsortiumsmitglieder seien somit im Verhältnis zu den Begünstigten keine Dritten, sondern Teile des Begünstigten selbst. Die Beschäftigten, die dem Konsortium von den Konsortiumsmitgliedern für die im GA vorgesehenen Tätigkeiten zur Verfügung gestellt würden, seien als solche als Beschäftigte des Begünstigten anzusehen und nicht — wie im angefochtenen Beschluss verlangt — im Anhang I anzuführen.

2.

Der angefochtene Beschluss habe keine rechtliche Grundlage, weise eine widersprüchliche Begründung auf und verstoße gegen den Grundsatz der guten Verwaltung.

Der angefochtene Beschluss müsse zwingend auf einer ausdrücklichen Rechtsnorm gründen und nicht wie im vorliegenden Fall auf einem von den Dienststellen der Kommission erlassenen „Guide on Financial issues“ (Leitlinien zu Finanzfragen) ohne rechtlichen Wert. Auch werde der Grundsatz der guten Verwaltung außer Acht gelassen, der es der Kommission nicht erlaube, bindende Rechtsakte gegenüber Betroffenen auf der Grundlage eines lückenhaften und widersprüchlichen Berichts eines externen (nicht der Kommission zugehörigen) Prüfers zu erlassen.

3.

Unrichtige Auslegung und Anwendung des Art. II.15.2.c des Anhangs II der GA „CONTAIN“ und „ICARGO“.

Die Berater des Klägers, für deren indirekte Kosten die Erstattung verweigert worden sei, seien freiberuflich tätig und bei keiner anderen Einrichtung beschäftigt, d. h. sie seien selbstständig gewesen. Sie fielen daher unter keine der beiden Konstellationen, für die Abs. 2.c der geprüften Bestimmungen die Möglichkeit zur Kostenerstattung ausschließe. Wenn die Berater des Klägers, die Telearbeit machten, unter keine der beiden Ausnahmekonstellationen fielen, so unterlägen sie notwendigerweise der allgemeinen Regel, d. h. ihre indirekten Kosten unterlägen einem Pauschalsatz von 60 %.

4.

Verstoß gegen die in der Europäischen Union anwendbare Sprachenregelung.

Sowohl der Bericht des Rechnungsprüfers als auch der auf diesem beruhende Beschluss der Beklagten seien in englischer Sprache abgefasst, d. h. in einer anderen als der Landessprache des Klägers. Somit werde gegen Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen.

5.

Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung unter dem Gesichtspunkt mangelnder Sorgfalt bei der Prüfung des Falls.

Wenn die Kommission die Aufgabe der Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Projekte einem externen Prüfer übertrage, dann gehe die Sorgfaltspflicht auf den Rechnungsprüfer über. Des Weiteren sei die Kommission nach Erhalt des Berichts des Rechnungsprüfers gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltung dazu verpflichtet, den Bericht besonders sorgfältig zu prüfen, und dazu befugt, gegebenenfalls einzugreifen und seinen Inhalt abzuändern. Die Kommission habe gegen diese Sorgfaltspflicht verstoßen.


27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/25


Klage, eingereicht am 13. Februar 2017 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-88/17)

(2017/C 095/33)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. Sampol Pucurull und M. García Valdecasas Dorrego)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2113 der Kommission vom 30. November 2016 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im letzten Durchführungsjahr des ELER-Programmplanungszeitraums 2007-2013 (16. Oktober 2014 — 31. Dezember 2015) finanzierten Ausgaben teilweise für nichtig zu erklären, soweit ihm ein Betrag in Höhe von 5 364 682,52 Euro nicht erstattet wurde;

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Es sei gegen Art. 69 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2005, L 277, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. 2009, L 144, S. 3) geänderten Fassung verstoßen worden, weil beim Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im letzten Durchführungsjahr des ELER-Programmplanungszeitraums 2007-2013 der Abzug eines Betrages in Höhe von 5 364 682,52 Euro (nicht wiederverwendbare Beträge) nicht gestattet worden sei.

2.

Zweiter Klagegrund, der hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 69 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sehen sollte: Die Beklagte sei willkürlich vorgegangen und habe dabei den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten sowie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.


Berichtigungen

27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/26


Berichtigung der Bekanntmachung im Amtsblatt zur Rechtssache F-104/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 20. Juli 2016 — U (*)/Kommission (Öffentlicher Dienst — Hinterbliebenenversorgung — Art. 18 und 20 des Anhangs VIII des Statuts — Überlebender Ehegatte eines ehemaligen Beamten — Anspruch — Zweite Ehe — Gleichbehandlung der Beamten)

( Amtsblatt der Europäischen Union C 364 vom 3. Oktober 2016 , wie in neuer Fassung aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten veröffentlicht)

(2017/C 095/34)

Auf Seite 4, im Inhaltsverzeichnis, auf Seite 33 und auf Seite 34 wird „U (*)“ durch „RN (*)“ ersetzt.


27.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/26


Berichtigung der Bekanntmachung im Amtsblatt zur Rechtssache T-695/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. September 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2016 in der Rechtssache F-104/15, U(*)/Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union C 441 vom 28. November 2016 , wie in neuer Fassung aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten veröffentlicht)

(2017/C 095/35)

Auf Seite 4, im Inhaltsverzeichnis, und auf Seite 28 wird „U (*)“ durch „RN (*)“ ersetzt.