ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 266

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
22. Juli 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2016/C 266/01 EZB/2016/20

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 14. Juli 2016 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Eesti Pank (EZB/2016/20)

1


 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 266/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8076 — Warburg Pincus/Wendel/JV) ( 1 )

2

2016/C 266/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8051 — CVC/Tipico Group) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2016/C 266/04

Euro-Wechselkurs

3

 

Europäische Bankenaufsichtsbehörde

2016/C 266/05

Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Bestätigung, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen bestimmter ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen derselben ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen

4


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

22.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 266/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. Juli 2016

an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Eesti Pank

(EZB/2016/20)

(2016/C 266/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union genehmigt werden.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Eesti Pank, AS Deloitte Audit Eesti, endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2015. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2016 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Die Eesti Pank hat KPMG Baltics OÜ als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 ausgewählt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Es wird empfohlen, KPMG Baltics OÜ als externe Rechnungsprüfer der Eesti Pank für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 zu bestellen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Juli 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 266/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8076 — Warburg Pincus/Wendel/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 266/02)

Am 15. Juli 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8076 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


22.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 266/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.8051 — CVC/Tipico Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2016/C 266/03)

Am 18. Juli 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8051 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 266/3


Euro-Wechselkurs (1)

21. Juli 2016

(2016/C 266/04)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,1015

JPY

Japanischer Yen

117,05

DKK

Dänische Krone

7,4390

GBP

Pfund Sterling

0,83595

SEK

Schwedische Krone

9,4736

CHF

Schweizer Franken

1,0872

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,3541

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,025

HUF

Ungarischer Forint

314,61

PLN

Polnischer Zloty

4,3692

RON

Rumänischer Leu

4,4686

TRY

Türkische Lira

3,3841

AUD

Australischer Dollar

1,4710

CAD

Kanadischer Dollar

1,4376

HKD

Hongkong-Dollar

8,5426

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5789

SGD

Singapur-Dollar

1,4931

KRW

Südkoreanischer Won

1 253,58

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,7433

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,3505

HRK

Kroatische Kuna

7,4845

IDR

Indonesische Rupiah

14 448,38

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4860

PHP

Philippinischer Peso

51,975

RUB

Russischer Rubel

70,3897

THB

Thailändischer Baht

38,564

BRL

Brasilianischer Real

3,5804

MXN

Mexikanischer Peso

20,5428

INR

Indische Rupie

74,0373


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Europäische Bankenaufsichtsbehörde

22.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 266/4


Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Bestätigung, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen bestimmter ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen derselben ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen

(2016/C 266/05)

DER RAT DER AUFSEHER DER EUROPÄISCHEN BANKENAUFSICHTSBEHÖRDE —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (1) (die „Verordnung“ und „die EBA“),

gestützt auf Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2) (die „Eigenmittelverordnung“ — „CRR“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 138 der Eigenmittelverordnung ermöglicht die Verwendung von ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen einer externen Ratingagentur (External Credit Assessment Institution — „ECAI“) für die Ermittlung der den Aktiva und außerbilanziellen Posten zuzuweisenden Risikogewichte zum Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen, vorbehaltlich der Bestätigung durch die EBA, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen derselben ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen. In Übereinstimmung mit demselben Artikel muss die EBA diese Bestätigung insbesondere dann verweigern oder widerrufen, wenn die ECAI eine ohne Auftrag abgegebene Bonitätsbeurteilung dazu verwendet hat, das beurteilte Unternehmen unter Druck zu setzen, damit dieses eine Bonitätsbeurteilung oder andere Dienstleistungen in Auftrag gibt.

(2)

In Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 98 der Eigenmittelverordnung bezieht sich „ECAI“ auf eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Verordnung über Ratingagenturen) zugelassene oder zertifizierte Ratingagentur oder eine Zentralbank, die Bonitätsbeurteilungen abgibt, die von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen sind. Folglich sollte dieser Beschluss die Ratings all dieser ECAI umfassen, ausgenommen jene, die zu diesem Zeitpunkt keine Ratings ohne Auftrag abgeben. Angesichts der Verknüpfung mit der Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen einer ECAI gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Eigenmittelverordnung sollte der vorliegende Beschluss ferner die Ratings all jener ECAI abdecken, für die eine Zuordnung festgelegt wurde. Im Hinblick auf die im Erwägungsgrund 98 der Eigenmittelverordnung genannten Überlegungen bezüglich der Öffnung des Marktes für andere Unternehmen, sollte der Beschluss zudem all jene ECAI umfassen, die nur ohne Auftrag abgegebene Ratings anbieten, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung strenger Verfahren und Anforderungen für alle ECAI.

(3)

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über Ratingagenturen ermöglicht die Verwendung von Bonitätsbeurteilungen für die Festlegung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Eigenmittelverordnung, sofern sie der Begriffsbestimmung des Ausdrucks „Rating“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über Ratingagenturen entsprechen. Demzufolge sollten nur jene ohne Auftrag abgegebenen Ratings in den Anwendungsbereich des vorliegenden Beschlusses fallen, die der Begriffsbestimmung des Ausdrucks „Rating“ gemäß sowohl der Eigenmittelverordnung als auch der Verordnung über Ratingagenturen entsprechen.

(4)

In Übereinstimmung mit der Methodik, die für die Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen von ECAI zu Bonitätsstufen (4) angewandt wird, sollten sowohl quantitative als auch qualitative Kriterien und Faktoren in der im vorliegenden Beschluss enthaltenen Bewertung verwendet werden. Angesichts der Tatsache, dass gemäß Artikel 11 der Verordnung über Ratingagenturen die Ratingagenturen Daten betreffend ihre Ratings an den zentralen Datenspeicher CEREP, der von der ESMA verwaltet und überwacht wird, übermitteln müssen, ist es angemessen, die in der CEREP-Datenbank verfügbaren Informationen als alleinige Grundlage für die quantitative Analyse zu verwenden, da so die einheitliche Behandlung und Zuverlässigkeit der verarbeiteten Informationen gewährleistet ist. Jedoch sollten für jene ECAI, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung über Ratingagenturen fallen und keine Daten an CEREP übermitteln, externe Daten für die quantitative Bewertung der ohne Auftrag abgegebenen Ratings dieser ECAI verwendet werden. Hinsichtlich der Daten zur Unterstützung der qualitativen Analyse ist es erforderlich, die entsprechenden Informationen von allen betreffenden ECAI im Rahmen des vorliegenden Beschlusses zu fordern.

(5)

Die ECAI stufen ohne Auftrag abgegebene Ratings nach unterschiedlichen Begriffsbestimmungen ein. Dies zeigt sich in der Übermittlung von Informationen durch die ECAI an die EBA oder die CEREP-Datenbank der ESMA. Als Reaktion auf diese abweichenden Praktiken bei den ECAI hat die ESMA „Fragen und Antworten“ (5) zur Begriffsbestimmung von ohne Auftrag abgegebenen Ratings veröffentlicht und darin ihre Ansichten hierzu dargelegt, die aus Konsistenzgründen auch zum Zwecke der Beurteilung gemäß Artikel 138 der Eigenmittelverordnung verwendet werden sollten. Damit der Beurteilung jedoch zeitlich früher begonnen wurde und sie einer der Auslöser für die „Fragen und Antworten“ war, ist es für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses angemessen, bei der Bewertung der Ratings der Einstufung zu folgen, die die ECAI vor der Veröffentlichung der „Fragen und Antworten“ (d. h. 16. Dezember 2015) vorgenommen haben, da es somit möglich wäre, die historischen Informationen über ohne Auftrag abgegebene Ratings zu berücksichtigen und die einzigen verfügbaren quantitativen Daten für solche Ratings zu verwenden, die in der CEREP-Datenbank enthalten sind. Darüber hinaus würde dies dazu beitragen, eine übermäßige Verzögerung des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu vermeiden, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkung der „Fragen und Antworten“ darauf, wie die ECAI ihre ohne Auftrag abgegebenen Ratings einstufen, auf ihre Strategien und darauf, wie diese Ratings von den Behörden für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden. Dennoch wird die EBA auf Grundlage von Aktualisierungen durch die ESMA hinsichtlich des Fortschritts bei der Übernahme der Begriffsbestimmung der ohne Auftrag abgegebenen Ratings gemäß den „Fragen und Antworten“ durch die ECAI bewerten, ob weitere Maßnahmen im Kontext des vorliegenden Beschlusses ergriffen werden sollten.

(6)

Im Hinblick auf die quantitative Bewertung sollten ausgewählte Analysen für jede ECAI durchgeführt werden, bei denen eine hinreichende Anzahl an Posten verfügbar ist: „Ex-ante-Verteilung“, ausgerichtet auf die Analyse der Verteilung von in Auftrag gegebenen Ratings und ohne Auftrag abgegebenen Ratings; „Ex-ante-Dynamik“, ausgerichtet auf die Analyse des zeitlichen Verlaufs von in Auftrag gegebenen (ohne Auftrag abgegebenen) Ratings, die zuvor ohne Auftrag (im Auftrag) erstellt wurden; und eine „Ex-post-Analyse“, ausgerichtet auf die Analyse möglicher Unterschiede hinsichtlich der Genauigkeit von in Auftrag gegebenen und ohne Auftrag abgegebenen Ratings. Je nach der durchzuführenden quantitativen Analyse kann es angemessen sein, homogene Untergruppen von Ratings zu identifizieren, um einen Vergleich der relativen Merkmale und des Verlaufs von in Auftrag gegebenen Ratings gegenüber ohne Auftrag abgegebenen Ratings in einer Art und Weise zu ermöglichen, in der von externen Faktoren getriebene Schlussfolgerungen vermieden werden. In Fällen, in denen aufgrund mangelnder Daten nur ausgewählte quantitative Analysen oder keine quantitative Analyse durchgeführt werden können, ist es in dieser Phase angemessen, sich bei der Bewertung noch auf die qualitativen Kriterien zu verlassen. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass alle weiteren aufsichtsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Qualität von ohne Auftrag abgegebenen Ratings im Verlauf der gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Eigenmittelverordnung durchgeführten Zuordnung abgeschwächt werden, da diese Zuordnung so konzipiert wurde, dass sie mögliche Qualitätsfragen der Ratings widerspiegelt.

(7)

Hinsichtlich der qualitativen Analyse und im Hinblick auf die Frage, ob die ECAI ohne Auftrag abgegebene Ratings erstellt, die die gleiche Qualität aufweisen wie ihre in Auftrag gegebenen Ratings, ist es angemessen, die folgenden Kriterien und Faktoren zu berücksichtigen: Unterschiede bei den Strategien hinsichtlich der Zuweisung und Überprüfung von in Auftrag gegebenen und ohne Auftrag abgegebenen Ratings; Unterschiede bei den Ratingmethoden für in Auftrag gegebene und ohne Auftrag abgegebene Ratings; die Verfügbarkeit von Daten für ohne Auftrag abgegebene Ratings, einschließlich der häufigsten Informationseinschränkungen während der Zuweisung von ohne Auftrag abgegebenen Ratings, sowie Maßnahmen, die von ECAI bei beschränkter Datenverfügbarkeit ergriffen werden. Darüber hinaus sollte berücksichtigt werden, ob die ECAI Maßnahmen ergreift, um zu vermeiden, dass ohne Auftrag abgegebene Ratings dazu verwendet werden, die beurteilten Unternehmen unter Druck zu setzen, damit sie Bonitätsbeurteilungen oder andere Dienstleistungen in Auftrag geben.

(8)

Hat die EBA keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen einer ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI Qualitätsunterschiede bestehen, oder dass die ECAI eine ohne Auftrag abgegebene Bonitätsbeurteilung dazu verwendet hat, das beurteilte Unternehmen unter Druck zu setzen, damit dieses eine Bonitätsbeurteilung oder andere Dienstleistungen in Auftrag gibt, sollten zu diesem Zeitpunkt die ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI in Übereinstimmung mit Artikel 138 Absatz 1 der Eigenmittelverordnung nicht von der Verwendung zum Zwecke der Eigenkapitalberechnung durch Institute ausgeschlossen werden. Infolge der anhaltenden Überwachung der Entwicklung von ohne Auftrag abgegebenen Ratings sollten, wenn erforderlich, weitere Beschlüsse gefasst werden.

(9)

Bei der Anwendung der oben beschriebenen Methodik hat die EBA keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Ratings und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI Qualitätsunterschiede bestehen, oder dass auf beurteilte Unternehmen Druck ausgeübt wird, damit diese eine Bonitätsbeurteilung oder andere Dienstleistungen in Auftrag geben. Es ist daher angemessen, zu bestätigen, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen.

(10)

Die betreffenden ECAI wurden über die Absicht der EBA informiert, den vorliegenden Beschluss anzunehmen und es wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, ihre diesbezüglichen Ansichten darzulegen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestätigt die EBA, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen der im Anhang aufgeführten ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

London, den 17. Mai 2016

Andrea ENRIA

Vorsitzender

Für den Rat der Aufseher


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(2)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(4)  Endgültiger Entwurf der technischen Durchführungsstandards für die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI gemäß Artikel 136 der Eigenmittelverordnung, abrufbar unter http://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/external-credit-assessment-institutions-ecai/draft-implementing-technical-standards-on-the-mapping-of-ecais-credit-assessments

(5)  https://www.esma.europa.eu/file/13634/download?token=05de9eN_


ANHANG

Externe Ratingagenturen (ECAI), bei denen die EBA für die Zwecke von Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestätigt hat, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen keine Qualitätsunterschiede bestehen

ARC Ratings S.A.

Axesor SA

Banque de France

BCRA — Credit Rating Agency AD

Capital Intelligence Ltd

Cerved Rating Agency S.p.A.

CRIF S.p.A.

DBRS Ratings Limited

Euler Hermes Rating GmbH

European Rating Agency, a.s.

EuroRating Sp. z o.o.

FERI EuroRating Services AG

Fitch Ratings

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung mbH

ICAP Group SA

Japan Credit Rating Agency Ltd

Kroll Bond Rating Agency

Moody’s Investors Service

Scope Ratings AG

Spread Research

Standard & Poor’s Ratings Services

The Economist Intelligence Unit Ltd