ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 266 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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EMPFEHLUNGEN |
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Europäische Zentralbank |
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2016/C 266/01 EZB/2016/20 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2016/C 266/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8076 — Warburg Pincus/Wendel/JV) ( 1 ) |
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2016/C 266/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8051 — CVC/Tipico Group) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2016/C 266/04 |
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Europäische Bankenaufsichtsbehörde |
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2016/C 266/05 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
EMPFEHLUNGEN
Europäische Zentralbank
22.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 266/1 |
EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 14. Juli 2016
an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Eesti Pank
(EZB/2016/20)
(2016/C 266/01)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union genehmigt werden. |
(2) |
Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Eesti Pank, AS Deloitte Audit Eesti, endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2015. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2016 externe Rechnungsprüfer zu bestellen. |
(3) |
Die Eesti Pank hat KPMG Baltics OÜ als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 ausgewählt — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:
Es wird empfohlen, KPMG Baltics OÜ als externe Rechnungsprüfer der Eesti Pank für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 zu bestellen.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Juli 2016.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
22.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 266/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8076 — Warburg Pincus/Wendel/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 266/02)
Am 15. Juli 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8076 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
22.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 266/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8051 — CVC/Tipico Group)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 266/03)
Am 18. Juli 2016 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32016M8051 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
22.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 266/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
21. Juli 2016
(2016/C 266/04)
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,1015 |
JPY |
Japanischer Yen |
117,05 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4390 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,83595 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,4736 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,0872 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,3541 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,025 |
HUF |
Ungarischer Forint |
314,61 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3692 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4686 |
TRY |
Türkische Lira |
3,3841 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4710 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4376 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,5426 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5789 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,4931 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 253,58 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,7433 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,3505 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4845 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 448,38 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,4860 |
PHP |
Philippinischer Peso |
51,975 |
RUB |
Russischer Rubel |
70,3897 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,564 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,5804 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
20,5428 |
INR |
Indische Rupie |
74,0373 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Europäische Bankenaufsichtsbehörde
22.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 266/4 |
Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Bestätigung, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen bestimmter ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen derselben ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen
(2016/C 266/05)
DER RAT DER AUFSEHER DER EUROPÄISCHEN BANKENAUFSICHTSBEHÖRDE —
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (1) (die „Verordnung“ und „die EBA“),
gestützt auf Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2) (die „Eigenmittelverordnung“ — „CRR“),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 138 der Eigenmittelverordnung ermöglicht die Verwendung von ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen einer externen Ratingagentur (External Credit Assessment Institution — „ECAI“) für die Ermittlung der den Aktiva und außerbilanziellen Posten zuzuweisenden Risikogewichte zum Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen, vorbehaltlich der Bestätigung durch die EBA, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen derselben ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen. In Übereinstimmung mit demselben Artikel muss die EBA diese Bestätigung insbesondere dann verweigern oder widerrufen, wenn die ECAI eine ohne Auftrag abgegebene Bonitätsbeurteilung dazu verwendet hat, das beurteilte Unternehmen unter Druck zu setzen, damit dieses eine Bonitätsbeurteilung oder andere Dienstleistungen in Auftrag gibt. |
(2) |
In Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 98 der Eigenmittelverordnung bezieht sich „ECAI“ auf eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Verordnung über Ratingagenturen) zugelassene oder zertifizierte Ratingagentur oder eine Zentralbank, die Bonitätsbeurteilungen abgibt, die von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen sind. Folglich sollte dieser Beschluss die Ratings all dieser ECAI umfassen, ausgenommen jene, die zu diesem Zeitpunkt keine Ratings ohne Auftrag abgeben. Angesichts der Verknüpfung mit der Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen einer ECAI gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Eigenmittelverordnung sollte der vorliegende Beschluss ferner die Ratings all jener ECAI abdecken, für die eine Zuordnung festgelegt wurde. Im Hinblick auf die im Erwägungsgrund 98 der Eigenmittelverordnung genannten Überlegungen bezüglich der Öffnung des Marktes für andere Unternehmen, sollte der Beschluss zudem all jene ECAI umfassen, die nur ohne Auftrag abgegebene Ratings anbieten, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung strenger Verfahren und Anforderungen für alle ECAI. |
(3) |
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über Ratingagenturen ermöglicht die Verwendung von Bonitätsbeurteilungen für die Festlegung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Eigenmittelverordnung, sofern sie der Begriffsbestimmung des Ausdrucks „Rating“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über Ratingagenturen entsprechen. Demzufolge sollten nur jene ohne Auftrag abgegebenen Ratings in den Anwendungsbereich des vorliegenden Beschlusses fallen, die der Begriffsbestimmung des Ausdrucks „Rating“ gemäß sowohl der Eigenmittelverordnung als auch der Verordnung über Ratingagenturen entsprechen. |
(4) |
In Übereinstimmung mit der Methodik, die für die Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen von ECAI zu Bonitätsstufen (4) angewandt wird, sollten sowohl quantitative als auch qualitative Kriterien und Faktoren in der im vorliegenden Beschluss enthaltenen Bewertung verwendet werden. Angesichts der Tatsache, dass gemäß Artikel 11 der Verordnung über Ratingagenturen die Ratingagenturen Daten betreffend ihre Ratings an den zentralen Datenspeicher CEREP, der von der ESMA verwaltet und überwacht wird, übermitteln müssen, ist es angemessen, die in der CEREP-Datenbank verfügbaren Informationen als alleinige Grundlage für die quantitative Analyse zu verwenden, da so die einheitliche Behandlung und Zuverlässigkeit der verarbeiteten Informationen gewährleistet ist. Jedoch sollten für jene ECAI, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung über Ratingagenturen fallen und keine Daten an CEREP übermitteln, externe Daten für die quantitative Bewertung der ohne Auftrag abgegebenen Ratings dieser ECAI verwendet werden. Hinsichtlich der Daten zur Unterstützung der qualitativen Analyse ist es erforderlich, die entsprechenden Informationen von allen betreffenden ECAI im Rahmen des vorliegenden Beschlusses zu fordern. |
(5) |
Die ECAI stufen ohne Auftrag abgegebene Ratings nach unterschiedlichen Begriffsbestimmungen ein. Dies zeigt sich in der Übermittlung von Informationen durch die ECAI an die EBA oder die CEREP-Datenbank der ESMA. Als Reaktion auf diese abweichenden Praktiken bei den ECAI hat die ESMA „Fragen und Antworten“ (5) zur Begriffsbestimmung von ohne Auftrag abgegebenen Ratings veröffentlicht und darin ihre Ansichten hierzu dargelegt, die aus Konsistenzgründen auch zum Zwecke der Beurteilung gemäß Artikel 138 der Eigenmittelverordnung verwendet werden sollten. Damit der Beurteilung jedoch zeitlich früher begonnen wurde und sie einer der Auslöser für die „Fragen und Antworten“ war, ist es für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses angemessen, bei der Bewertung der Ratings der Einstufung zu folgen, die die ECAI vor der Veröffentlichung der „Fragen und Antworten“ (d. h. 16. Dezember 2015) vorgenommen haben, da es somit möglich wäre, die historischen Informationen über ohne Auftrag abgegebene Ratings zu berücksichtigen und die einzigen verfügbaren quantitativen Daten für solche Ratings zu verwenden, die in der CEREP-Datenbank enthalten sind. Darüber hinaus würde dies dazu beitragen, eine übermäßige Verzögerung des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu vermeiden, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkung der „Fragen und Antworten“ darauf, wie die ECAI ihre ohne Auftrag abgegebenen Ratings einstufen, auf ihre Strategien und darauf, wie diese Ratings von den Behörden für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden. Dennoch wird die EBA auf Grundlage von Aktualisierungen durch die ESMA hinsichtlich des Fortschritts bei der Übernahme der Begriffsbestimmung der ohne Auftrag abgegebenen Ratings gemäß den „Fragen und Antworten“ durch die ECAI bewerten, ob weitere Maßnahmen im Kontext des vorliegenden Beschlusses ergriffen werden sollten. |
(6) |
Im Hinblick auf die quantitative Bewertung sollten ausgewählte Analysen für jede ECAI durchgeführt werden, bei denen eine hinreichende Anzahl an Posten verfügbar ist: „Ex-ante-Verteilung“, ausgerichtet auf die Analyse der Verteilung von in Auftrag gegebenen Ratings und ohne Auftrag abgegebenen Ratings; „Ex-ante-Dynamik“, ausgerichtet auf die Analyse des zeitlichen Verlaufs von in Auftrag gegebenen (ohne Auftrag abgegebenen) Ratings, die zuvor ohne Auftrag (im Auftrag) erstellt wurden; und eine „Ex-post-Analyse“, ausgerichtet auf die Analyse möglicher Unterschiede hinsichtlich der Genauigkeit von in Auftrag gegebenen und ohne Auftrag abgegebenen Ratings. Je nach der durchzuführenden quantitativen Analyse kann es angemessen sein, homogene Untergruppen von Ratings zu identifizieren, um einen Vergleich der relativen Merkmale und des Verlaufs von in Auftrag gegebenen Ratings gegenüber ohne Auftrag abgegebenen Ratings in einer Art und Weise zu ermöglichen, in der von externen Faktoren getriebene Schlussfolgerungen vermieden werden. In Fällen, in denen aufgrund mangelnder Daten nur ausgewählte quantitative Analysen oder keine quantitative Analyse durchgeführt werden können, ist es in dieser Phase angemessen, sich bei der Bewertung noch auf die qualitativen Kriterien zu verlassen. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass alle weiteren aufsichtsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Qualität von ohne Auftrag abgegebenen Ratings im Verlauf der gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Eigenmittelverordnung durchgeführten Zuordnung abgeschwächt werden, da diese Zuordnung so konzipiert wurde, dass sie mögliche Qualitätsfragen der Ratings widerspiegelt. |
(7) |
Hinsichtlich der qualitativen Analyse und im Hinblick auf die Frage, ob die ECAI ohne Auftrag abgegebene Ratings erstellt, die die gleiche Qualität aufweisen wie ihre in Auftrag gegebenen Ratings, ist es angemessen, die folgenden Kriterien und Faktoren zu berücksichtigen: Unterschiede bei den Strategien hinsichtlich der Zuweisung und Überprüfung von in Auftrag gegebenen und ohne Auftrag abgegebenen Ratings; Unterschiede bei den Ratingmethoden für in Auftrag gegebene und ohne Auftrag abgegebene Ratings; die Verfügbarkeit von Daten für ohne Auftrag abgegebene Ratings, einschließlich der häufigsten Informationseinschränkungen während der Zuweisung von ohne Auftrag abgegebenen Ratings, sowie Maßnahmen, die von ECAI bei beschränkter Datenverfügbarkeit ergriffen werden. Darüber hinaus sollte berücksichtigt werden, ob die ECAI Maßnahmen ergreift, um zu vermeiden, dass ohne Auftrag abgegebene Ratings dazu verwendet werden, die beurteilten Unternehmen unter Druck zu setzen, damit sie Bonitätsbeurteilungen oder andere Dienstleistungen in Auftrag geben. |
(8) |
Hat die EBA keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen einer ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI Qualitätsunterschiede bestehen, oder dass die ECAI eine ohne Auftrag abgegebene Bonitätsbeurteilung dazu verwendet hat, das beurteilte Unternehmen unter Druck zu setzen, damit dieses eine Bonitätsbeurteilung oder andere Dienstleistungen in Auftrag gibt, sollten zu diesem Zeitpunkt die ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI in Übereinstimmung mit Artikel 138 Absatz 1 der Eigenmittelverordnung nicht von der Verwendung zum Zwecke der Eigenkapitalberechnung durch Institute ausgeschlossen werden. Infolge der anhaltenden Überwachung der Entwicklung von ohne Auftrag abgegebenen Ratings sollten, wenn erforderlich, weitere Beschlüsse gefasst werden. |
(9) |
Bei der Anwendung der oben beschriebenen Methodik hat die EBA keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Ratings und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI Qualitätsunterschiede bestehen, oder dass auf beurteilte Unternehmen Druck ausgeübt wird, damit diese eine Bonitätsbeurteilung oder andere Dienstleistungen in Auftrag geben. Es ist daher angemessen, zu bestätigen, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen. |
(10) |
Die betreffenden ECAI wurden über die Absicht der EBA informiert, den vorliegenden Beschluss anzunehmen und es wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, ihre diesbezüglichen Ansichten darzulegen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Für die Zwecke von Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestätigt die EBA, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen der im Anhang aufgeführten ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
London, den 17. Mai 2016
Andrea ENRIA
Vorsitzender
Für den Rat der Aufseher
(1) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
(2) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).
(4) Endgültiger Entwurf der technischen Durchführungsstandards für die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI gemäß Artikel 136 der Eigenmittelverordnung, abrufbar unter http://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/external-credit-assessment-institutions-ecai/draft-implementing-technical-standards-on-the-mapping-of-ecais-credit-assessments
(5) https://www.esma.europa.eu/file/13634/download?token=05de9eN_
ANHANG
Externe Ratingagenturen (ECAI), bei denen die EBA für die Zwecke von Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestätigt hat, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen keine Qualitätsunterschiede bestehen
ARC Ratings S.A.
Axesor SA
Banque de France
BCRA — Credit Rating Agency AD
Capital Intelligence Ltd
Cerved Rating Agency S.p.A.
CRIF S.p.A.
DBRS Ratings Limited
Euler Hermes Rating GmbH
European Rating Agency, a.s.
EuroRating Sp. z o.o.
FERI EuroRating Services AG
Fitch Ratings
GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung mbH
ICAP Group SA
Japan Credit Rating Agency Ltd
Kroll Bond Rating Agency
Moody’s Investors Service
Scope Ratings AG
Spread Research
Standard & Poor’s Ratings Services
The Economist Intelligence Unit Ltd