ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 243

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

59. Jahrgang
4. Juli 2016


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2016/C 243/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

Gericht

2016/C 243/02

Zuteilung der Richter zu den Kammern

2


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2016/C 243/03

Rechtssache C-128/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande) – Staatssecretaris van Financiën/Het Oudeland Beheer BV (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Steuerbare Umsätze — Zuordnung von im Rahmen des Unternehmens erhaltenen Gegenständen für Zwecke des Unternehmens — Gleichsetzung mit einer Lieferung gegen Entgelt — Besteuerungsgrundlage)

5

2016/C 243/04

Verbundene Rechtssachen C-191/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, vom Raad van State und vom Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio – Österreich, Niederlande, Italien) – Borealis Polyolefine GmbH/Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (C–191/14), OMV Refining & Marketing GmbH/Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (C–192/14), DOW Benelux BV u. a./Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu (295/14), Esso Italiana Srl, Eni SpA, Linde Gas Italia Srl/Comitato nazionale per la gestione della direttiva 2003/87/CE e per il supporto nella gestione delle attività di progetto del protocollo di Kyoto, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Presidenza del Consiglio dei Ministri (C-389/14), Api Raffineria di Ancona SpA/Comitato nazionale per la gestione della direttiva 2003/87/CE e per il supporto nella gestione delle attività di progetto del protocollo di Kyoto, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo economico (C-391/14), Lucchini in Amministrazione Straordinaria SpA/Comitato nazionale per la gestione della direttiva 2003/87/CE e per il supporto nella gestione delle attività di progetto del protocollo di Kyoto, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo economico (C-392/14), Dalmine SpA/Comitato nazionale per la gestione della direttiva 2003/87/CE e per il supporto nella gestione delle attività di progetto del protocollo di Kyoto, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo economico (C-393/14) (Vorlage zur Vorabentscheidung — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union — Richtlinie 2003/87/EG — Art. 10a Abs. 5 — Methode der Zuteilung von Zertifikaten — Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten — Berechnungsmodus für den einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor — Beschluss 2011/278/EU — Art. 15 Abs. 3 — Beschluss 2013/448/EU — Art. 4 — Anhang II — Gültigkeit)

6

2016/C 243/05

Rechtssache C-346/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Mai 2016 – Europäische Kommission/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 4 Abs. 3 EUV — Art. 288 AEUV — Richtlinie 2000/60/EG — Wasserpolitik der Union — Art. 4 Abs. 1 — Vorbeugung einer Verschlechterung des Zustands des Oberflächenwasserkörpers — Art. 4 Abs. 7 — Ausnahme vom Verschlechterungsverbot — Übergeordnetes öffentliches Interesse — Bewilligung des Baus eines Wasserkraftwerks am Fluss Schwarze Sulm [Österreich] — Verschlechterung des Gewässerzustands)

8

2016/C 243/06

Rechtssache C-358/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Mai 2016 – Republik Polen/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage — Rechtsangleichung — Richtlinie 2014/40/EU — Art. 2 Nr. 25, Art. 6 Abs. 2 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 bis 5, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 12 bis 14 sowie Art. 13 Abs. 1 Buchst. c — Gültigkeit — Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen — Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma — Tabakerzeugnisse, die Menthol enthalten — Rechtsgrundlage — Art. 114 AEUV — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Subsidiaritätsgrundsatz)

8

2016/C 243/07

Rechtssache C-477/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen‘s Bench Division [Administrative Court] - Vereinigtes Königreich) – Pillbox 38 (UK) Ltd/Secretary of State for Health (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Richtlinie 2014/40/EU — Art. 20 — Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter — Gültigkeit — Grundsatz der Gleichbehandlung — Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit — Subsidiaritätsprinzip — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 16 und 17)

9

2016/C 243/08

Rechtssache C-520/14: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden – Niederlande) – Gemeente Borsele/Staatssecretaris van Financiën, Staatssecretaris van Financiën/Gemeente Borsele (Vorlage zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 9 Abs. 1 — Steuerpflichtige — Wirtschaftliche Betätigung — Begriff — Schülertransport)

10

2016/C 243/09

Rechtssache C-528/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande) – X/Staatssecretaris van Financiën (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsamer Zolltarif — Verordnung [EG] Nr. 1186/2009 — Art. 3 — Befreiung von den Einfuhrabgaben — Übersiedlungsgut — Verlegung des Wohnsitzes von einem Drittland in einen Mitgliedstaat — Begriff gewöhnlicher Wohnsitz — Unmöglichkeit, einen gewöhnlichen Wohnsitz gleichzeitig in einem Mitgliedstaat und in einem Drittland zu haben — Kriterien zur Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Wohnsitzes)

10

2016/C 243/10

Verbundene Rechtssachen C-532/14 und C-533/14: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande) – Toorank Productions BV/Staatssecretaris van Financiën (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Tarifposition 2206 — Tarifposition 2208 — Durch Gärung und anschließende Reinigung gewonnene alkoholische Getränke — Zusatz von Stoffen zu durch Gärung und anschließende Reinigung gewonnenen alkoholischen Getränken — Getränke, die die Eigenschaften von in die Tarifposition 2206 fallenden Getränken verloren haben)

11

2016/C 243/11

Rechtssache C-547/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice Queen's Bench (England & Wales) Division (Administrative Court) – Vereinigtes Königreich) – The Queen, auf Antrag von Philip Morris Brands SARL, Philip Morris Ltd, British American Tobacco UK Ltd/Secretary of State for Health (Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Richtlinie 2014/40/EU — Art. 7, Art. 18 und Art. 24 Abs. 2 und 3 — Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 Buchst. a, c und g, Art. 13 und Art. 14 — Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen — Gültigkeit — Rechtsgrundlage — Art. 114 AEUV — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Subsidiaritätsgrundsatz — Unionsgrundrechte — Freiheit der Meinungsäußerung — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 11)

12

2016/C 243/12

Rechtssache C-233/15: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 28. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa – Lettland) – SIA Oniors Bio/Valsts ieņēmumu dienests (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Unterpositionen 1517 90 91 und 1518 00 31 — Flüssige, native, nicht volatile Pflanzenmischung, bestehend aus Rapsöl [88 %] und Sonnenblumenöl [12 %])

13

2016/C 243/13

Rechtssache C-358/15 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Mai 2016 – Bank of Industry and Mine/Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel — Restriktive Maßnahmen gegen Iran — Liste der Personen und Organisationen, für die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gilt — Durchführungsverordnung [EU] Nr. 945/2012 — Rechtsgrundlage — Kriterium der materiellen, logistischen oder finanziellen Unterstützung der iranischen Regierung — An den iranischen Staat überwiesene Gewinnanteile einer staatlichen Gesellschaft)

14

2016/C 243/14

Rechtssache C-384/14: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 44 de Barcelona - Spanien) – Alta Realitat SL/Erlock Film ApS, Ulrich Thomsen (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen — Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke — Verordnung [EG] Nr. 1393/2007 — Art. 8 — Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks — Verweigerung der Annahme des Schriftstücks — Sprachkenntnisse des Empfängers des Schriftstücks — Überprüfung durch das im Übermittlungsmitgliedstaat angerufene Gericht)

14

2016/C 243/15

Rechtssache C-607/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2015 von der Magyar Bencés Kongregáció Pannonhalmi Főapátság gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. September 2015 in der Rechtssache T-453/14, Magyar Bencés Kongregáció Pannonhalmi Főapátság/Europäisches Parlament

15

2016/C 243/16

Rechtssache C-146/16: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. März 2016 - Verband Sozialer Wettbewerb e.V. gegen DHL Paket GmbH

15

2016/C 243/17

Rechtssache C-186/16: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Oradea (Rumänien), eingereicht am 1. April 2016 – Ruxandra-Paula Andriciuc u. a./Banca Românească SA

16

2016/C 243/18

Rechtssache C-215/16: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 18. April 2016 – Elecdey Carcelén, S.A./Comisión Superior de Hacienda de la Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha

17

2016/C 243/19

Rechtssache C-216/16: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 18. April 2016 – Energías Eólicas de Cuenca, S.A./Comisión Superior de Hacienda de la Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha

18

2016/C 243/20

Rechtssache C-220/16: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 20. April 2016 – Iberenova Promociones S.A.U./Comisión Superior de Hacienda de la Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha

19

2016/C 243/21

Rechtssache C-221/16: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 20. April 2016 – Iberdrola Renovables Castilla La Mancha S.A./Comisión Superior de Hacienda de la Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha

20

2016/C 243/22

Rechtssache C-222/16: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 20. April 2016 – MIP-TS OOD/Nachalnik na Mitnitsa Varna

21

2016/C 243/23

Rechtssache C-224/16: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 20. April 2016 – Asotsiatsia na balgarskite predpiyatiya sa mezhdunarodni prevozi i patishtata (AEBTRI)/Nachalnik na Mitnitsa Burgas als Rechtsnachfolger des Zollamts Svilengrad

22

2016/C 243/24

Rechtssache C-251/16: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 2. Mai 2016 – Edward Cussens, John Jennings, Vincent Kingston/T. G. Brosman

23

2016/C 243/25

Rechtssache C-263/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Mai 2016 von der Schenker Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 29. Februar 2016 in der Rechtssache T-265/12, Schenker Ltd/Europäische Kommission

24

2016/C 243/26

Rechtssache C-264/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Mai 2016 von der Deutsche Bahn AG, der Schenker AG, der Schenker China Ltd und der Schenker International (H.K.) Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 29. Februar 2016 in der Rechtssache T-267/12, Deutsche Bahn AG u. a./Europäische Kommission

25

2016/C 243/27

Rechtssache C-271/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Mai 2016 von der Panalpina World Transport (Holding) Ltd, der Panalpina Management AG und der Panalpina China Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 29. Februar 2016 in der Rechtssache T-270/12, Panalpina World Transport (Holding) Ltd u. a./Europäische Kommission

27

 

Gericht

2016/C 243/28

Verbundene Rechtssachen T-423/13 und T-64/14: Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2016 – Good Luck Shipping/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen zur Verhinderung der nuklearen Proliferation im Iran — Einfrieren von Geldern — Rechtsfehler — Rechtsgrundlage — Beurteilungsfehler — Fehlen von Beweisen)

28

2016/C 243/29

Rechtssache T-226/14: Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2016 – Kommission/McCarron Poultry (Schiedsklausel — Fünftes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration [1998-2002] — Vertrag im Bereich Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung — Auflösung des Vertrags — Rückzahlung eines Teils der gezahlten Vorschüsse — Verzugszinsen — Versäumnisverfahren)

29

2016/C 243/30

Rechtssache T-753/14: Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2016 – Ice Mountain Ibiza/EUIPO – Etyam (ocean beach club ibiza) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke ocean beach club ibiza — Ältere nationale Bildmarke ocean drive Ibiza-hotel und ältere nationale Wortmarke OCEAN THE GROUP — Löschung der Eintragung der älteren Marke, die der angefochtenen Entscheidung als Grundlage dient — Erledigung)

29

2016/C 243/31

Rechtssache T-5/15: Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2016 – Ice Mountain Ibiza/EUIPO – Marbella Atlantic Ocean Club (ocean beach club ibiza) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke ocean beach club ibiza — Ältere nationale Bildmarken OC ocean club und OC ocean club Ibiza — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

30

2016/C 243/32

Rechtssache T-6/15: Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2016 – Ice Mountain Ibiza/EUIPO – Marbella Atlantic Ocean Club (ocean ibiza) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke ocean ibiza — Ältere nationale Bildmarken OC ocean club und OC ocean club Ibiza — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

31

2016/C 243/33

Rechtssache T-126/15: Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2016 – El Corte Inglés/EUIPO – Grup Supeco Maxor (Supeco) (Unionsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Unionsbildmarke Supeco — Ältere Unionsbildmarke SUPER COR — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Umfang der Prüfung durch die Beschwerdekammer — Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch stützt — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Regel 15 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 — Mitteilung Nr. 2/12)

31

2016/C 243/34

Rechtssachen T-422/15 und T-423/15: Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2016 – U-R LAB/EUIPO (THE DINING EXPERIENCE) (Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke und der Unionswortmarke THE DINING EXPERIENCE — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)

32

2016/C 243/35

Rechtssache T-376/15: Klage, eingereicht am 28. April 2016 – KK/EASME

33

2016/C 243/36

Rechtssache T-5/16: Klage, eingereicht am 4. Januar 2016 – Gregis/EUIPO – DM9 Automobili (ATS)

33

2016/C 243/37

Rechtssache T-167/16: Klage, eingereicht am 19. April 2016 – Polen/Kommission

34

2016/C 243/38

Rechtssache T-170/16: Klage, eingereicht am 19. April 2016 – Guardian Glass España, Central Vidriera/Kommission

35

2016/C 243/39

Rechtssache T-185/16: Klage, eingereicht am 25. April 2016 – Make up for ever/EUIPO – L'Oréal (MAKE UP FOR EVER PROFESSIONAL)

36

2016/C 243/40

Rechtssache T-187/16: Klage, eingereicht am 22. April 2016 – Anton Riemerschmid Weinbrennerei und Likörfabrik/EUIPO – Viña y Bodega Botalcura (LITU)

37

2016/C 243/41

Rechtssache T-197/16: Klage, eingereicht am 22. April 2016 – Andrea Incontri/EUIPO – HigicoL (ANDREA INCONTRI)

38

2016/C 243/42

Rechtssache T-208/16: Klage, eingereicht am 29. April 2016 – Ranocchia/ERCEA

38

2016/C 243/43

Rechtssache T-210/16: Klage, eingereicht am 5. Mai 2016 – Lukash/Rat

39

2016/C 243/44

Rechtssache T-212/16: Klage, eingereicht am 9. Mai 2016 — El Corte Inglés/EUIPO — Elho Business & Sport (FRee STyLe)

40

2016/C 243/45

Rechtssache T-213/16: Klage, eingereicht am 9. Mai 2016 — El Corte Inglés/EUIPO — Elho Business & Sport (FREE STYLE)

41

2016/C 243/46

Rechtssache T-216/16: Klage, eingereicht am 11. Mai 2016 – Vignerons de la Méditerranée/EUIPO – Bodegas Grupo Yllera (LE VAL FRANCE)

42

2016/C 243/47

Rechtssache T-227/16: Klage, eingereicht am 10. Mai 2016 – Haverkamp/EUIPO - Sissel (Fußmatte)

43

2016/C 243/48

Rechtssache T-228/16: Klage, eingereicht am 10. Mai 2016 – Haverkamp/EUIPO – Sissel (Kieselstrand Oberflächenmuster)

43

2016/C 243/49

Rechtssache T-232/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Mai 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 2. März 2016 in der Rechtssache F-3/15, Frieberger und Vallin/Kommission

44

2016/C 243/50

Rechtssache T-233/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Mai 2016 von José Luis Ruiz Molina gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 2. März 2016 in der Rechtssache F-60/15, Ruiz Molina/HABM

45

2016/C 243/51

Rechtssache T-234/16: Klage, eingereicht am 9. Mai 2016 – Meissen Keramik/EUIPO – Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen (Meissen)

46

2016/C 243/52

Rechtssache T-236/16: Klage, eingereicht am 10. Mai 2016 – Biogena Naturprodukte/EUIPO (ZUM wohl)

46

2016/C 243/53

Rechtssache T-239/16: Klage, eingereicht am 12. Mai 2016 – Polskie Zdroje/EUIPO (perlage)

47

2016/C 243/54

Rechtssache T-243/16: Klage, eingereicht am 18. Mai 2016 – Freddo/EUIPO – Freddo Freddo (Freggo)

48

2016/C 243/55

Rechtssache T-244/16: Klage, eingereicht am 13. Mai 2016 –Yanukovych/Rat

49

2016/C 243/56

Rechtssache T-245/16: Klage, eingereicht am 13. Mai 2016 – Yanukovych/Rat

50

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2016/C 243/57

Rechtssache F-19/16: Klage, eingereicht am 5. April 2016 – ZZ/EIB

52


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2016/C 243/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 232 vom 27.6.2016

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 222 vom 20.6.2016

ABl. C 211 vom 13.6.2016

ABl. C 200 vom 6.6.2016

ABl. C 191 vom 30.5.2016

ABl. C 175 vom 17.5.2016

ABl. C 165 vom 10.5.2016

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gericht

4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/2


Zuteilung der Richter zu den Kammern

(2016/C 243/02)

Am 9. Juni 2016 hat die Vollversammlung des Gerichts nach dem Amtsantritt der Richter Xuereb und Schalin sowie der Richterin Reine auf Vorschlag des Präsidenten gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verfahrensordnung beschlossen, die Entscheidung über die Zuteilung der Richter an die Kammern vom 23. Oktober 2013 (1), zuletzt geändert durch Entscheidung vom 13. April 2016 (2), für die Zeit vom 9. Juni 2016 bis zum 31. August 2016 zu ändern und die Richter wie folgt den Kammern zuzuteilen:

Erste erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Vizepräsident Kanninen, Richterin Pelikánová, Richter Buttigieg, Gervasoni und Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín.

Erste Kammer mit drei Richtern:

Vizepräsident Kanninen,

a)

Richterin Pelikánová und Richter Buttigieg;

b)

Richterin Pelikánová und Richter Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín;

c)

Richter Buttigieg und Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín.

Zweite erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Vizepräsidentin Martins Ribeiro, Richter Bieliūnas, Gervasoni, Madise und Csehi.

Zweite Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsidentin Martins Ribeiro,

a)

Richter Gervasoni und Madise;

b)

Richter Gervasoni und Csehi;

c)

Richter Madise und Csehi.

Dritte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Papasavvas, Richterin Labucka, Richter Bieliūnas, Forrester und Iliopoulos.

Dritte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Papasavvas,

a)

Richter Bieliūnas und Forrester;

b)

Richter Bieliūnas und Iliopoulos;

c)

Richter Forrester und Iliopoulos.

Vierte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Prek, Richterin Labucka, Richter Schwarcz, Kreuschitz und Schalin.

Vierte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Prek,

a)

Richterin Labucka und Richter Kreuschitz;

b)

Richterin Labucka und Richter Schalin;

c)

Richter Kreuschitz und Schalin.

Fünfte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Dittrich, Richter Dehousse und Schwarcz, Richterinnen Tomljenović und Reine.

Fünfte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Dittrich,

a)

Richter Schwarcz und Richterin Tomljenović;

b)

Richter Schwarcz und Richterin Reine;

c)

Richterinnen Tomljenović und Reine.

Sechste erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Frimodt Nielsen, Richter Dehousse, Richterin Wiszniewska-Białecka, Richter Collins und Valančius.

Sechste Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Frimodt Nielsen,

a)

Richter Dehousse und Collins;

b)

Richter Dehousse und Valančius;

c)

Richter Collins und Valančius.

Siebte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident van der Woude, Richterinnen Wiszniewska-Białecka und Kancheva, Richter Ulloa Rubio und Richterin Marcoulli.

Siebte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident van der Woude,

a)

Richterin Wiszniewska-Białecka und Richter Ulloa Rubio;

b)

Richterinnen Wiszniewska-Białecka und Marcoulli;

c)

Richter Ulloa Rubio und Richterin Marcoulli.

Achte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Gratsias, Richter Czúcz, Richterin Kancheva, Richter Wetter und Richterin Półtorak.

Achte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Gratsias,

a)

Richterin Kancheva und Richter Wetter;

b)

Richterinnen Kancheva und Półtorak;

c)

Richter Wetter und Richterin Półtorak.

Neunte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Berardis, Richter Czúcz, Popescu, Spielmann und Xuereb.

Neunte Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Berardis,

a)

Richter Czúcz und Popescu;

b)

Richter Spielmann und Xuereb.

Die erweiterten Kammern mit fünf Richtern werden wie folgt gebildet:

bei der Ersten, der Zweiten, der Dritten, der Vierten, der Fünften, der Sechsten, der Siebten und der Achten Kammer dadurch, dass dem ursprünglich befassten kleinen Spruchkörper der vierte Richter dieser Kammer und ein fünfter Richter der zahlenmäßig nachfolgenden Kammer (mit Ausnahme des Kammerpräsidenten) hinzugefügt wird, der gemäß der in Art. 8 der Verfahrensordnung festgelegten Rangordnung bestimmt wird;

bei der Neunten Kammer dadurch, dass dem ursprünglich befassten kleinen Spruchkörper die beiden anderen Richter dieser Kammer hinzugefügt werden.

Die Kammern mit drei Richtern, denen vier Richter zugeteilt sind, tagen in drei Unterformationen.

Die Kammer mit drei Richtern, denen fünf Richter zugeteilt sind, tagt in zwei Unterformationen.


(1)  ABl. C 344 vom 23.11.2013, S. 2.

(2)  ABl. C 175 vom 17.5.2016, S. 2.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande) – Staatssecretaris van Financiën/Het Oudeland Beheer BV

(Rechtssache C-128/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Zuordnung von „im Rahmen des Unternehmens“ erhaltenen Gegenständen für Zwecke des Unternehmens - Gleichsetzung mit einer Lieferung gegen Entgelt - Besteuerungsgrundlage))

(2016/C 243/03)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Staatssecretaris van Financiën

Beklagte: Het Oudeland Beheer BV

Tenor

1.

Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Wert eines dinglichen Rechts, das seinem Inhaber ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache einräumt, und die Fertigstellungskosten des auf dem betreffenden Grundstück errichteten Bürogebäudes in die Besteuerungsgrundlage einer Lieferung im Sinne von Art. 5 Abs. 7 Buchst. a dieser Richtlinie in geänderter Fassung einbezogen werden können, wenn der Steuerpflichtige die auf diesen Wert und diese Kosten entfallende Mehrwertsteuer bereits entrichtet, sie aber auch sofort und vollständig als Vorsteuer abgezogen hat.

2.

In einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem ein Grundstück und ein darauf im Bau befindliches Gebäude durch die Begründung eines dinglichen Rechts, das seinem Inhaber ein Nutzungsrecht an diesen unbeweglichen Sachen einräumt, erworben wurde, ist Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass der in die Besteuerungsgrundlage einer Lieferung im Sinne von Art. 5 Abs. 7 Buchst. a dieser Richtlinie einzubeziehende Wert dieses dinglichen Rechts dem Wert der für die Restlaufzeit des dieses Recht begründenden Erbpachtvertrags als Gegenleistung zu zahlenden Jahresbeträge entspricht, die nach derselben Methode korrigiert oder kapitalisiert werden wie derjenigen, die zur Ermittlung des Werts der Begründung des Erbpachtrechts angewandt wird.


(1)  ABl. C 159 vom 26.5.2014.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, vom Raad van State und vom Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio – Österreich, Niederlande, Italien) – Borealis Polyolefine GmbH/Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (C–191/14), OMV Refining & Marketing GmbH/Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (C–192/14), DOW Benelux BV u. a./Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu (295/14), Esso Italiana Srl, Eni SpA, Linde Gas Italia Srl/Comitato nazionale per la gestione della direttiva 2003/87/CE e per il supporto nella gestione delle attività di progetto del protocollo di Kyoto, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Presidenza del Consiglio dei Ministri (C-389/14), Api Raffineria di Ancona SpA/Comitato nazionale per la gestione della direttiva 2003/87/CE e per il supporto nella gestione delle attività di progetto del protocollo di Kyoto, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo economico (C-391/14), Lucchini in Amministrazione Straordinaria SpA/Comitato nazionale per la gestione della direttiva 2003/87/CE e per il supporto nella gestione delle attività di progetto del protocollo di Kyoto, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo economico (C-392/14), Dalmine SpA/Comitato nazionale per la gestione della direttiva 2003/87/CE e per il supporto nella gestione delle attività di progetto del protocollo di Kyoto, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo economico (C-393/14)

(Verbundene Rechtssachen C-191/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Richtlinie 2003/87/EG - Art. 10a Abs. 5 - Methode der Zuteilung von Zertifikaten - Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten - Berechnungsmodus für den einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor - Beschluss 2011/278/EU - Art. 15 Abs. 3 - Beschluss 2013/448/EU - Art. 4 - Anhang II - Gültigkeit))

(2016/C 243/04)

Verfahrenssprache: Deutsch, Niederländisch, Italienisch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Raad van State, Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

(Rechtssache C-191/14)

Klägerin: Borealis Polyolefine GmbH

Beklagter: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

(Rechtssache C-192/14):

Klägerin: OMV Refining & Marketing GmbH

Beklagter: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

(Rechtssache C-295/14):

Klägerin: DOW Benelux BV u. a.

Beklagter: Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu

(Rechtssache C-389/14):

Klägerinnen: Esso Italiana Srl, Eni SpA, Linde Gas Italia Srl

Beklagte: Comitato nazionale per la gestione della direttiva 2003/87/CE e per il supporto nella gestione delle attività di progetto del protocollo di Kyoto, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Presidenza del Consiglio dei Ministri

Beteiligte: Edison SpA

(Rechtssache C-391/14):

Klägerin: Api Raffineria di Ancona SpA

Beklagte: Comitato nazionale per la gestione della direttiva 2003/87/CE e per il supporto nella gestione delle attività di progetto del protocollo di Kyoto, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo economico

Beteiligte: Edison SpA

(Rechtssache C-392/14):

Klägerin: Lucchini in Amministrazione Straordinaria SpA

Beklagte: Comitato nazionale per la gestione della direttiva 2003/87/CE e per il supporto nella gestione delle attività di progetto del protocollo di Kyoto, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo economico

Beteiligte: Cofely Italia SpA

(Rechtssache C-393/14):

Klägerin: Dalmine SpA

Beklagte: Comitato nazionale per la gestione della direttiva 2003/87/CE e per il supporto nella gestione delle attività di progetto del protocollo di Kyoto, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo economico

Beteiligte: Cofely Italia SpA, Buzzi Unicem SpA

Tenor

1.

Die Prüfung der ersten vier Fragen in den Rechtssachen C-191/14 und C-192/14, der dritten Frage in der Rechtssache C-295/14 und der ersten Frage in den Rechtssachen C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beeinträchtigen könnte, soweit dieser Art. 15 Abs. 3 die Berücksichtigung der Emissionen von Stromerzeugern bei der Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten ausschließt.

2.

Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind ungültig.

3.

Die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit von Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 werden in der Weise zeitlich begrenzt, dass zum einen diese Feststellung erst nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Monaten ab der Verkündung des vorliegenden Urteils Wirkungen entfaltet, um der Europäischen Kommission den Erlass der erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen, und dass zum anderen die bis zu diesem Stichtag auf der Grundlage der für ungültig erklärten Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht in Frage gestellt werden können.


(1)  ABl. C 303 vom 8.9.2014.

ABl. C 374 vom 20.10.2014.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Mai 2016 – Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-346/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 288 AEUV - Richtlinie 2000/60/EG - Wasserpolitik der Union - Art. 4 Abs. 1 - Vorbeugung einer Verschlechterung des Zustands des Oberflächenwasserkörpers - Art. 4 Abs. 7 - Ausnahme vom Verschlechterungsverbot - Übergeordnetes öffentliches Interesse - Bewilligung des Baus eines Wasserkraftwerks am Fluss Schwarze Sulm [Österreich] - Verschlechterung des Gewässerzustands))

(2016/C 243/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve, C. Hermes und G. Wilms)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, Z. Petzl und J. Vláčil)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 361 vom 13.10.2014.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Mai 2016 – Republik Polen/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-358/14) (1)

((Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 2 Nr. 25, Art. 6 Abs. 2 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 bis 5, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 12 bis 14 sowie Art. 13 Abs. 1 Buchst. c - Gültigkeit - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma - Tabakerzeugnisse, die Menthol enthalten - Rechtsgrundlage - Art. 114 AEUV - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Subsidiaritätsgrundsatz))

(2016/C 243/06)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna und M. Szwarc)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: R.-H. Radu, D. M. Bulancea und A. Vacaru)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio, J. Rodrigues und A. Pospíšilová Padowska), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: O. Segnana, J. Herrmann, K. Pleśniak und M. Simm)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Irland (Prozessbevollmächtigte: J. Quaney, A. Joyce im Beistand von E. Barrington und J. Cooke, SC, sowie E. Carolan, BL), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas und S. Ghiandoni), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: V. Kaye, C. Brodie und M. Holt im Beistand von I. Rogers, QC, sowie S. Abram und E. Metcalfe, Barristers), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtige: M. Van Hoof, C. Cattabriga und M. Owsiany-Hornung)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.

3.

Irland, die Französische Republik, Rumänien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 315 vom 15.9.2014.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/9


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen‘s Bench Division [Administrative Court] - Vereinigtes Königreich) – Pillbox 38 (UK) Ltd/Secretary of State for Health

(Rechtssache C-477/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 20 - Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter - Gültigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit - Subsidiaritätsprinzip - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 16 und 17))

(2016/C 243/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen‘s Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pillbox 38 (UK) Ltd

Beklagter: Secretary of State for Health

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 20 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG berühren könnte.


(1)  ABl. C 7 vom 12.1.2015.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/10


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden – Niederlande) – Gemeente Borsele/Staatssecretaris van Financiën, Staatssecretaris van Financiën/Gemeente Borsele

(Rechtssache C-520/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 9 Abs. 1 - Steuerpflichtige - Wirtschaftliche Betätigung - Begriff - Schülertransport))

(2016/C 243/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gemeente Borsele, Staatssecretaris van Financiën

Beklagte: Staatssecretaris van Financiën, Gemeente Borsele

Tenor

Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Gebietskörperschaft, die eine Schülertransportdienstleistung unter Bedingungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen erbringt, keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und damit keine Steuerpflichtige ist.


(1)  ABl. C 56 vom 16.2.2015.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande) – X/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-528/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Verordnung [EG] Nr. 1186/2009 - Art. 3 - Befreiung von den Einfuhrabgaben - Übersiedlungsgut - Verlegung des Wohnsitzes von einem Drittland in einen Mitgliedstaat - Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ - Unmöglichkeit, einen gewöhnlichen Wohnsitz gleichzeitig in einem Mitgliedstaat und in einem Drittland zu haben - Kriterien zur Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Wohnsitzes))

(2016/C 243/09)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Tenor

1.

Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht gleichzeitig in einem Mitgliedstaat und in einem Drittland haben kann.

2.

In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Beteiligte in einem Drittland sowohl berufliche als auch persönliche Bindungen und in einem Mitgliedstaat persönliche Bindungen hat, kommt bei der Gesamtbewertung der erheblichen Tatsachen zur Bestimmung, ob sich sein gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 1186/2009 im Drittland befindet, der Dauer seines Aufenthalts in diesem Drittland besondere Bedeutung zu.


(1)  ABl. C 56 vom 16.2.2015.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande) – Toorank Productions BV/Staatssecretaris van Financiën

(Verbundene Rechtssachen C-532/14 und C-533/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Tarifposition 2206 - Tarifposition 2208 - Durch Gärung und anschließende Reinigung gewonnene alkoholische Getränke - Zusatz von Stoffen zu durch Gärung und anschließende Reinigung gewonnenen alkoholischen Getränken - Getränke, die die Eigenschaften von in die Tarifposition 2206 fallenden Getränken verloren haben))

(2016/C 243/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Toorank Productions BV

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Tenor

1.

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Getränk wie Ferm Fruit, das durch Gärung von Apfelkonzentrat gewonnen wird, zum unvermischten Gebrauch oder als Basiszutat für andere Getränke bestimmt ist, durch Reinigung (insbesondere Ultrafiltration) farb-, geruchs- und geschmacksneutral ist und dessen Alkoholgehalt ohne Zusatz von destilliertem Alkohol 16 Vol.-% beträgt, in die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

2.

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von 14 Vol.-%, die durch Zusatz von Zucker, Aromen, Farb- und Geschmacksstoffen sowie Verdickungs- und Konservierungsmitteln und – in einem Fall – auch Sahne zu Ferm Fruit hergestellt werden und keinen destillierten Alkohol enthalten, in die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.

3.

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Getränk mit einem Alkoholvolumengehalt von 13,4 %, das unter Zusatz von Zucker, Aroma-, Farb- und Geschmackstoffen, Verdickungsmitteln, Konservierungsstoffen und destilliertem Alkohol zu Ferm Fruit so hergestellt wird, dass der destillierte Alkohol sowohl nach Volumen als auch nach Gehalt nicht mehr als 49 % des in dem Getränk enthaltenen Alkohols ausmacht, während 51 % des Alkohols aus einem Gärungsprozess entstanden sind, in die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.


(1)  ABl. C 65 vom 23.2.2015.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/12


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Mai 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice Queen's Bench (England & Wales) Division (Administrative Court) – Vereinigtes Königreich) – The Queen, auf Antrag von Philip Morris Brands SARL, Philip Morris Ltd, British American Tobacco UK Ltd/Secretary of State for Health

(Rechtssache C-547/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 7, Art. 18 und Art. 24 Abs. 2 und 3 - Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 Buchst. a, c und g, Art. 13 und Art. 14 - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Art. 114 AEUV - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Subsidiaritätsgrundsatz - Unionsgrundrechte - Freiheit der Meinungsäußerung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 11))

(2016/C 243/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice Queen's Bench (England & Wales) Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: The Queen, auf Antrag von Philip Morris Brands SARL, Philip Morris Ltd, British American Tobacco UK Ltd

Beklagte: Secretary of State for Health,

Beteiligte: Imperial Tobacco Ltd, JT International SA, Gallaher Ltd, Tann UK Ltd, Tannpapier GmbH, V. Mane Fils, Deutsche Benkert GmbH & Co. KG, Benkert UK Ltd, Joh. Wilh. von Eicken GmbH

Tenor

1.

Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten weitere Anforderungen in Bezug auf Aspekte der Verpackung von Tabakerzeugnissen beibehalten oder einführen können, die durch diese Richtlinie nicht harmonisiert sind.

2.

Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 ist dahin auszulegen, dass die Kennzeichnung der Packung, die Außenverpackung und das Tabakerzeugnis selbst keine Informationen enthalten dürfen, die Gegenstand dieser Bestimmung sind, selbst wenn sie inhaltlich zutreffen.

3.

Die Prüfung der Vorlagefragen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen’s Bench [Verwaltungsgericht]), hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 7, Art. 18 und Art. 24 Abs. 2 und 3 sowie der Bestimmungen von Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/40 berühren könnte.


(1)  ABl. C 56 vom 16.2.2015.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/13


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 28. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa – Lettland) – SIA „Oniors Bio“/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-233/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Unterpositionen 1517 90 91 und 1518 00 31 - Flüssige, native, nicht volatile Pflanzenmischung, bestehend aus Rapsöl [88 %] und Sonnenblumenöl [12 %]))

(2016/C 243/12)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā apgabaltiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SIA „Oniors Bio“

Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 ergebenden Fassung ist dahin auszulegen, dass bei der Entscheidung darüber, ob eine Pflanzenölmischung wie die im Ausgangsverfahren fragliche als genießbare Pflanzenölmischung in die Unterposition 1517 90 91 dieser Nomenklatur oder als ungenießbare Pflanzenölmischung in deren Unterposition 1518 00 31 einzureihen ist, alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, soweit sie sich auf die dieser Ware innewohnenden objektiven Merkmale und Eigenschaften beziehen. Unter den relevanten Gesichtspunkten, die die Einstufung einer solchen Mischung als „ungenießbar“ rechtfertigen können, sind die im Rahmen der Zollerklärung gemachten Angaben des Herstellers dieser Mischung, wonach aufgrund der Merkmale ihres Herstellungsverfahrens das Vorliegen schädlicher Stoffe in der Mischung nicht ausgeschlossen werden könne, zu würdigen. Insoweit reicht der Umstand, dass eine Analyse von Stichproben aus einer solchen Pflanzenölmischung keinen Nachweis für das Vorliegen schädlicher Stoffe darin erbracht hat, für sich genommen nicht aus, um die Einstufung der fraglichen Mischung als „ungenießbar“ in Frage zu stellen. Eine solche Folgerung setzt gemäß den Art. 62, 68 und 71 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung das Vorliegen anderer relevanter Nachweise voraus, die geeignet sind, die Richtigkeit der Angaben zum Herstellungsverfahren der fraglichen Mischung, die ihr Hersteller in der Anmeldung gemacht hat, in Frage zu stellen.


(1)  ABl. C 245 vom 27.7.2015.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/14


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Mai 2016 – Bank of Industry and Mine/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-358/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Liste der Personen und Organisationen, für die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gilt - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 945/2012 - Rechtsgrundlage - Kriterium der materiellen, logistischen oder finanziellen Unterstützung der iranischen Regierung - An den iranischen Staat überwiesene Gewinnanteile einer staatlichen Gesellschaft))

(2016/C 243/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Bank of Industry and Mine (Prozessbevollmächtigte: E. Rosenfeld und S. Perrotet, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und A. Vitro)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Bank of Industry and Mine sowie der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015.


4.7.2016   

DE

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C 243/14


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 28. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 44 de Barcelona - Spanien) – Alta Realitat SL/Erlock Film ApS, Ulrich Thomsen

(Rechtssache C-384/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung [EG] Nr. 1393/2007 - Art. 8 - Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks - Verweigerung der Annahme des Schriftstücks - Sprachkenntnisse des Empfängers des Schriftstücks - Überprüfung durch das im Übermittlungsmitgliedstaat angerufene Gericht))

(2016/C 243/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 44 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Alta Realitat SL

Beklagte: Erlock Film ApS, Ulrich Thomsen

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ist dahin auszulegen, dass anlässlich der Zustellung eines Schriftstücks an seinen Empfänger, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Übermittlungsmitgliedstaats hat, in dem Fall, in dem das Schriftstück nicht in einer Sprache, die der Betroffene versteht, oder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst wurde und dem Schriftstück auch keine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist

das im Übermittlungsmitgliedstaat angerufene Gericht sich zu vergewissern hat, dass dieser Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung gebührend über sein Recht, die Annahme dieses Schriftstücks zu verweigern, belehrt wurde;

es im Fall der Nichtbeachtung dieser Formvorschrift diesem Gericht obliegt, entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens herzustellen;

das angerufene Gericht dabei den Empfänger nicht in seinem Recht, die Annahme dieses Schriftstücks zu verweigern, beeinträchtigen darf;

das angerufene Gericht erst prüfen darf, ob diese Verweigerung gerechtfertigt war, nachdem der Empfänger sein Recht auf Verweigerung der Annahme des Schriftstücks tatsächlich ausgeübt hat; hierzu hat dieses Gericht alle einschlägigen Angaben in den Akten zu berücksichtigen, um festzustellen, ob der Betroffene die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst wurde, versteht; und

sofern dieses Gericht feststellt, dass die Weigerung des Empfängers des Schriftstücks nicht gerechtfertigt ist, es in einem solchen Fall grundsätzlich die in seinem nationalen Recht vorgesehenen Folgen ziehen darf, soweit die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1393/2007 gewährleistet wird.


(1)  ABl. C 338 vom 3.11.2014.


4.7.2016   

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C 243/15


Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2015 von der Magyar Bencés Kongregáció Pannonhalmi Főapátság gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. September 2015 in der Rechtssache T-453/14, Magyar Bencés Kongregáció Pannonhalmi Főapátság/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-607/15 P)

(2016/C 243/15)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Magyar Bencés Kongregáció Pannonhalmi Főapátság (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Sobor)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Dritte Kammer) hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 4. Mai 2016 zurückgewiesen und der Rechtsmittelführerin die Kosten auferlegt.


4.7.2016   

DE

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C 243/15


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. März 2016 - Verband Sozialer Wettbewerb e.V. gegen DHL Paket GmbH

(Rechtssache C-146/16)

(2016/C 243/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Beklagte: DHL Paket GmbH

Vorlagefragen

1.

Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG (1) schon in der Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine in der Anzeige angegebene Website des werbenden Unternehmens erwerben und die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können?

2.

Kommt es für die Antwort auf Frage 1 darauf an, ob das in dem Printmedium werbende Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene Website verweist, oder ob sich die Werbung auf Produkte bezieht, die von anderen Unternehmen auf einer Internetplattform des Werbenden verkauft werden, und die Verbraucher die Angaben nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den Internetseiten dieser anderen Unternehmen erhalten können, die auf der in der Werbung allein angegebenen Website des Plattformbetreibers bereitgestellt wird?


(1)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 149, S. 22.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/16


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Oradea (Rumänien), eingereicht am 1. April 2016 – Ruxandra-Paula Andriciuc u. a./Banca Românească SA

(Rechtssache C-186/16)

(2016/C 243/17)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Oradea

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Ruxandra-Paula Andriciuc u. a.

Berufungsbeklagte: Banca Românească SA

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (1) dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung, ob ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner vorliegt, strikt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist, oder erfasst er auch den Fall, dass während der Erfüllung eines Vertrages über wiederkehrende Leistungen die Leistung des Verbrauchers aufgrund von, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, erheblichen Änderungen des Wechselkurses zu einer übermäßigen Belastung geworden ist?

2.

Ist eine Vertragsklausel schon dann klar und verständlich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, wenn sie nur die Gründe für ihre Aufnahme in den Vertrag und ihre Funktionsweise angibt, oder muss sie auch alle ihre möglichen Folgen vorsehen, aufgrund deren sich der vom Verbraucher gezahlte Preis ändern kann, beispielsweise das Wechselkursrisiko, und kann im Licht der Richtlinie 93/13 davon ausgegangen werden, dass die Verpflichtung der Bank, den Kunden zum Zeitpunkt der Kreditgewährung zu unterrichten, ausschließlich die Kreditbedingungen betrifft, d. h. die Zinsen, die Provisionen, die vom Kreditnehmer gestellten Sicherheiten, in diese Verpflichtung die mögliche Auf- oder Abwertung einer Fremdwährung aber nicht einbezogen werden kann?

3.

Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass die Wendungen „Hauptgegenstand des Vertrages“ und „Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“, für eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel in einem über eine Fremdwährung geschlossenen Kreditvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher gelten, nach der der Kredit in eben dieser Währung zurückzuzahlen ist?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).


4.7.2016   

DE

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C 243/17


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 18. April 2016 – Elecdey Carcelén, S.A./Comisión Superior de Hacienda de la Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha

(Rechtssache C-215/16)

(2016/C 243/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Elecdey Carcelén, S.A.

Beklagte: Comisión Superior de Hacienda de la Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha

Vorlagefragen

1.

Sind – da die in Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2009/28/EG definierten „Förderregelungen“, zu denen u. a. fiskalische Anreize in Gestalt von Steuererleichterungen, -befreiungen und -erstattungen gehören, als Instrumente zur Erreichung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Ziels des Energieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen ausgestaltet sind – die genannten Anreize und Maßnahmen so zu verstehen, dass sie verpflichtend und für die Mitgliedstaaten verbindlich sind und insoweit unmittelbare Wirkung haben, als sich die betroffenen Einzelnen vor allen öffentlichen, gerichtlichen und administrativen Instanzen auf sie berufen und sie geltend machen können?

2.

Ist – da bei den in der vorhergehenden Frage erwähnten „Förderregelungen“ fiskalische Anreizmaßnahmen in Gestalt von Steuererleichterungen, -befreiungen und -erstattungen unter Verwendung des Ausdrucks „unter anderem“ aufgezählt werden – unter diesen Anreizen gerade auch die Nichtbesteuerung zu verstehen, d. h. das Verbot jeder Art von Spezial- und Sonderabgaben, die zu den allgemeinen Steuern hinzutreten, die auf die wirtschaftliche Tätigkeit und die Stromerzeugung erhoben werden, und mit denen Energie aus erneuerbaren Quellen belastet wird? In diesem Zusammenhang stellt sich auch folgende Frage: Schließt das vorgenannte allgemeine Verbot gleichermaßen auch das Verbot des Zusammentreffens, der doppelten Erhebung oder der Überlappung mehrerer allgemeiner oder Sonderabgaben ein, die auf den verschiedenen Phasen der Tätigkeit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen lasten und sich dadurch auf denselben Steuertatbestand auswirken, auf den die in Rede stehende Windkraftabgabe erhoben wird?

3.

Für den Fall, dass die vorstehende Frage verneint und die Besteuerung von Energie aus erneuerbaren Energien als nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG zulässig angesehen wird: Ist der Begriff des „besonderen Zwecks“ dahin auszulegen, dass das betreffende Ziel ausschließlich und die Abgabe auf erneuerbare Energien so ausgestaltet sein muss, dass sie wirklich außerfiskalischen Charakter hat und nicht lediglich Haushalts- oder Einnahmezwecken dient?

4.

Sind – da Art. 4 der Richtlinie 2003/96 hinsichtlich der Steuerbeträge, die die Mitgliedstaaten für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom vorschreiben müssen, als Bezugsgröße die in der Richtlinie genannten Mindestwerte vorgibt, worunter die Summe aller direkten und indirekten Steuern verstanden wird, die auf derartige Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr erhoben werden – von dieser Summe bei der Bestimmung der von der Richtlinie vorgeschriebenen Steuerbeträge diejenigen nationalen Abgaben auszunehmen, die sowohl hinsichtlich ihrer Ausgestaltung als auch hinsichtlich ihres besonderen Zwecks, wie er bei der Antwort auf die vorhergehende Frage ausgelegt worden ist, keinen wirklich außerfiskalischen Charakter haben?

5.

Ist der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2009/28/EG verwendete Begriff der Gebühr ein eigenständiger Begriff des Europarechts, der in einem weiten Sinne dahin auszulegen ist, dass er den Begriff der Abgabe im Allgemeinen einschließt und ein Synonym für diesen ist?

6.

Für den Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird, stellt sich folgende Frage: Dürfen die von den Verbrauchern zu entrichtenden Gebühren, auf die der erwähnte Art. 13 Abs. 1 Buchst. e Bezug nimmt, lediglich Abgaben oder Steuern umfassen, die die Umweltauswirkungen [von Energie aus erneuerbaren Quellen] ausgleichen sollen und mit deren Ertrag die mit diesen negativen Aus- oder Einwirkungen verbundenen Schäden beseitigt werden sollen, nicht aber Abgaben oder Steuern, mit deren Erhebung auf umweltfreundliche Energien vorrangig Haushalts- oder Einnahmeerzielungszwecke verfolgt werden?


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/18


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 18. April 2016 – Energías Eólicas de Cuenca, S.A./Comisión Superior de Hacienda de la Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha

(Rechtssache C-216/16)

(2016/C 243/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Energías Eólicas de Cuenca, S.A.

Beklagte: Comisión Superior de Hacienda de la Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha

Vorlagefragen

1.

Sind – da die in Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2009/28/EG definierten „Förderregelungen“, zu denen u. a. fiskalische Anreize in Gestalt von Steuererleichterungen, -befreiungen und -erstattungen gehören, als Instrumente zur Erreichung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Ziels des Energieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen ausgestaltet sind – die genannten Anreize und Maßnahmen so zu verstehen, dass sie verpflichtend und für die Mitgliedstaaten verbindlich sind und insoweit unmittelbare Wirkung haben, als sich die betroffenen Einzelnen vor allen öffentlichen, gerichtlichen und administrativen Instanzen auf sie berufen und sie geltend machen können?

2.

Ist – da bei den in der vorhergehenden Frage erwähnten „Förderregelungen“ fiskalische Anreizmaßnahmen in Gestalt von Steuererleichterungen, -befreiungen und -erstattungen unter Verwendung des Ausdrucks „unter anderem“ aufgezählt werden – unter diesen Anreizen gerade auch die Nichtbesteuerung zu verstehen, d. h. das Verbot jeder Art von Spezial- und Sonderabgaben, die zu den allgemeinen Steuern hinzutreten, die auf die wirtschaftliche Tätigkeit und die Stromerzeugung erhoben werden, und mit denen Energie aus erneuerbaren Quellen belastet wird? In diesem Zusammenhang stellt sich auch folgende Frage: Schließt das vorgenannte allgemeine Verbot gleichermaßen auch das Verbot des Zusammentreffens, der doppelten Erhebung oder der Überlappung mehrerer allgemeiner oder Sonderabgaben ein, die auf den verschiedenen Phasen der Tätigkeit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen lasten und sich dadurch auf denselben Steuertatbestand auswirken, auf den die in Rede stehende Windkraftabgabe erhoben wird?

3.

Für den Fall, dass die vorstehende Frage verneint und die Besteuerung von Energie aus erneuerbaren Energien als nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG zulässig angesehen wird: Ist der Begriff des „besonderen Zwecks“ dahin auszulegen, dass das betreffende Ziel ausschließlich und die Abgabe auf erneuerbare Energien so ausgestaltet sein muss, dass sie wirklich außerfiskalischen Charakter hat und nicht lediglich Haushalts- oder Einnahmezwecken dient?

4.

Sind – da Art. 4 der Richtlinie 2003/96 hinsichtlich der Steuerbeträge, die die Mitgliedstaaten für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom vorschreiben müssen, als Bezugsgröße die in der Richtlinie genannten Mindestwerte vorgibt, worunter die Summe aller direkten und indirekten Steuern verstanden wird, die auf derartige Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr erhoben werden – von dieser Summe bei der Bestimmung der von der Richtlinie vorgeschriebenen Steuerbeträge diejenigen nationalen Abgaben auszunehmen, die sowohl hinsichtlich ihrer Ausgestaltung als auch hinsichtlich ihres besonderen Zwecks, wie er bei der Antwort auf die vorhergehende Frage ausgelegt worden ist, keinen wirklich außerfiskalischen Charakter haben?

5.

Ist der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2009/28/EG verwendete Begriff der Gebühr ein eigenständiger Begriff des Europarechts, der in einem weiten Sinne dahin auszulegen ist, dass er den Begriff der Abgabe im Allgemeinen einschließt und ein Synonym für diesen ist?

6.

Für den Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird, stellt sich folgende Frage: Dürfen die von den Verbrauchern zu entrichtenden Gebühren, auf die der erwähnte Art. 13 Abs. 1 Buchst. e Bezug nimmt, lediglich Abgaben oder Steuern umfassen, die die Umweltauswirkungen [von Energie aus erneuerbaren Quellen] ausgleichen sollen und mit deren Ertrag die mit diesen negativen Aus- oder Einwirkungen verbundenen Schäden beseitigt werden sollen, nicht aber Abgaben oder Steuern, mit deren Erhebung auf umweltfreundliche Energien vorrangig Haushalts- oder Einnahmeerzielungszwecke verfolgt werden?


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/19


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 20. April 2016 – Iberenova Promociones S.A.U./Comisión Superior de Hacienda de la Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha

(Rechtssache C-220/16)

(2016/C 243/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha, Sala Contencioso-Administrativo, Sección Segunda

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Iberenova Promociones S.A.U.

Beklagte: Comisión Superior de Hacienda de la Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha

Vorlagefragen

1.

Sind – da die in Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2009/28/EG definierten „Förderregelungen“, zu denen u. a. fiskalische Anreize in Gestalt von Steuererleichterungen, -befreiungen und -erstattungen gehören, als Instrumente zur Erreichung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Ziels des Energieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen ausgestaltet sind – die genannten Anreize und Maßnahmen so zu verstehen, dass sie verpflichtend und für die Mitgliedstaaten verbindlich sind und insoweit unmittelbare Wirkung haben, als sich die betroffenen Einzelnen vor allen öffentlichen, gerichtlichen und administrativen Instanzen auf sie berufen und sie geltend machen können?

2.

Ist – da bei den in der vorhergehenden Frage erwähnten „Förderregelungen“ fiskalische Anreizmaßnahmen in Gestalt von Steuererleichterungen, -befreiungen und -erstattungen unter Verwendung des Ausdrucks „unter anderem“ aufgezählt werden – unter diesen Anreizen gerade auch die Nichtbesteuerung zu verstehen, d. h. das Verbot jeder Art von Spezial- und Sonderabgaben, die zu den allgemeinen Steuern hinzutreten, die auf die wirtschaftliche Tätigkeit und die Stromerzeugung erhoben werden, und mit denen Energie aus erneuerbaren Quellen belastet wird? In diesem Zusammenhang stellt sich auch folgende Frage: Schließt das vorgenannte allgemeine Verbot gleichermaßen auch das Verbot des Zusammentreffens, der doppelten Erhebung oder der Überlappung mehrerer allgemeiner oder Sonderabgaben ein, die auf den verschiedenen Phasen der Tätigkeit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen lasten und sich dadurch auf denselben Steuertatbestand auswirken, auf den die in Rede stehende Windkraftabgabe erhoben wird?

3.

Für den Fall, dass die vorstehende Frage verneint und die Besteuerung von Energie aus erneuerbaren Energien als nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG zulässig angesehen wird: Ist der Begriff des „besonderen Zwecks“ dahin auszulegen, dass das betreffende Ziel ausschließlich und die Abgabe auf erneuerbare Energien so ausgestaltet sein muss, dass sie wirklich außerfiskalischen Charakter hat und nicht lediglich Haushalts- oder Einnahmezwecken dient?

4.

Sind – da Art. 4 der Richtlinie 2003/96 hinsichtlich der Steuerbeträge, die die Mitgliedstaaten für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom vorschreiben müssen, als Bezugsgröße die in der Richtlinie genannten Mindestwerte vorgibt, worunter die Summe aller direkten und indirekten Steuern verstanden wird, die auf derartige Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr erhoben werden – von dieser Summe bei der Bestimmung der von der Richtlinie vorgeschriebenen Steuerbeträge diejenigen nationalen Abgaben auszunehmen, die sowohl hinsichtlich ihrer Ausgestaltung als auch hinsichtlich ihres besonderen Zwecks, wie er bei der Antwort auf die vorhergehende Frage ausgelegt worden ist, keinen wirklich außerfiskalischen Charakter haben?

5.

Ist der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2009/28/EG verwendete Begriff der Gebühr ein eigenständiger Begriff des Europarechts, der in einem weiten Sinne dahin auszulegen ist, dass er den Begriff der Abgabe im Allgemeinen einschließt und ein Synonym für diesen ist?

6.

Für den Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird, stellt sich folgende Frage: Dürfen die von den Verbrauchern zu entrichtenden Gebühren, auf die der erwähnte Art. 13 Abs. 1 Buchst. e Bezug nimmt, lediglich Abgaben oder Steuern umfassen, die die Umweltauswirkungen [von Energie aus erneuerbaren Quellen] ausgleichen sollen und mit deren Ertrag die mit diesen negativen Aus- oder Einwirkungen verbundenen Schäden beseitigt werden sollen, nicht aber Abgaben oder Steuern, mit deren Erhebung auf umweltfreundliche Energien vorrangig Haushalts- oder Einnahmeerzielungszwecke verfolgt werden?


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/20


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 20. April 2016 – Iberdrola Renovables Castilla La Mancha S.A./Comisión Superior de Hacienda de la Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha

(Rechtssache C-221/16)

(2016/C 243/21)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha, Sala Contencioso-Administrativo, Sección Segunda

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Iberdrola Renovables Castilla La Mancha S.A.

Beklagte: Comisión Superior de Hacienda de la Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha

Vorlagefragen

1.

Sind – da die in Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2009/28/EG definierten „Förderregelungen“, zu denen u. a. fiskalische Anreize in Gestalt von Steuererleichterungen, -befreiungen und -erstattungen gehören, als Instrumente zur Erreichung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Ziels des Energieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen ausgestaltet sind – die genannten Anreize und Maßnahmen so zu verstehen, dass sie verpflichtend und für die Mitgliedstaaten verbindlich sind und insoweit unmittelbare Wirkung haben, als sich die betroffenen Einzelnen vor allen öffentlichen, gerichtlichen und administrativen Instanzen auf sie berufen und sie geltend machen können?

2.

Ist – da bei den in der vorhergehenden Frage erwähnten „Förderregelungen“ fiskalische Anreizmaßnahmen in Gestalt von Steuererleichterungen, -befreiungen und -erstattungen unter Verwendung des Ausdrucks „unter anderem“ aufgezählt werden – unter diesen Anreizen gerade auch die Nichtbesteuerung zu verstehen, d. h. das Verbot jeder Art von Spezial- und Sonderabgaben, die zu den allgemeinen Steuern hinzutreten, die auf die wirtschaftliche Tätigkeit und die Stromerzeugung erhoben werden, und mit denen Energie aus erneuerbaren Quellen belastet wird? In diesem Zusammenhang stellt sich auch folgende Frage: Schließt das vorgenannte allgemeine Verbot gleichermaßen auch das Verbot des Zusammentreffens, der doppelten Erhebung oder der Überlappung mehrerer allgemeiner oder Sonderabgaben ein, die auf den verschiedenen Phasen der Tätigkeit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen lasten und sich dadurch auf denselben Steuertatbestand auswirken, auf den die in Rede stehende Windkraftabgabe erhoben wird?

3.

Für den Fall, dass die vorstehende Frage verneint und die Besteuerung von Energie aus erneuerbaren Energien als nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG zulässig angesehen wird: Ist der Begriff des „besonderen Zwecks“ dahin auszulegen, dass das betreffende Ziel ausschließlich und die Abgabe auf erneuerbare Energien so ausgestaltet sein muss, dass sie wirklich außerfiskalischen Charakter hat und nicht lediglich Haushalts- oder Einnahmezwecken dient?

4.

Sind – da Art. 4 der Richtlinie 2003/96 hinsichtlich der Steuerbeträge, die die Mitgliedstaaten für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom vorschreiben müssen, als Bezugsgröße die in der Richtlinie genannten Mindestwerte vorgibt, worunter die Summe aller direkten und indirekten Steuern verstanden wird, die auf derartige Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr erhoben werden – von dieser Summe bei der Bestimmung der von der Richtlinie vorgeschriebenen Steuerbeträge diejenigen nationalen Abgaben auszunehmen, die sowohl hinsichtlich ihrer Ausgestaltung als auch hinsichtlich ihres besonderen Zwecks, wie er bei der Antwort auf die vorhergehende Frage ausgelegt worden ist, keinen wirklich außerfiskalischen Charakter haben?

5.

Ist der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2009/28/EG verwendete Begriff der Gebühr ein eigenständiger Begriff des Europarechts, der in einem weiten Sinne dahin auszulegen ist, dass er den Begriff der Abgabe im Allgemeinen einschließt und ein Synonym für diesen ist?

6.

Für den Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird, stellt sich folgende Frage: Dürfen die von den Verbrauchern zu entrichtenden Gebühren, auf die der erwähnte Art. 13 Abs. 1 Buchst. e Bezug nimmt, lediglich Abgaben oder Steuern umfassen, die die Umweltauswirkungen [von Energie aus erneuerbaren Quellen] ausgleichen sollen und mit deren Ertrag die mit diesen negativen Aus- oder Einwirkungen verbundenen Schäden beseitigt werden sollen, nicht aber Abgaben oder Steuern, mit deren Erhebung auf umweltfreundliche Energien vorrangig Haushalts- oder Einnahmeerzielungszwecke verfolgt werden?


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/21


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 20. April 2016 – „MIP-TS“ OOD/Nachalnik na Mitnitsa Varna

(Rechtssache C-222/16)

(2016/C 243/22)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin:„MIP-TS“ OOD

Kassationsbeschwerdegegnerin: Nachalnik na Mitnitsa Varna

Vorlagefrage

Umfasst der Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates vom 3. August 2011 die Einfuhr bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g/m2, ausgenommen Glasfaserscheiben, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 (TARIC-Codes 7019510010 und 7019590010) eingereiht werden und die am 10. April 2012 zum Zollverfahren „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und Endverbrauch“ unter Angabe ihres Ursprungs in Thailand angemeldet und von dort aus versandt wurden, ihren Ursprung jedoch tatsächlich in der Volksrepublik China haben und dieser Ursprung im Rahmen einer vom OLAF in Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführten Untersuchung und erstellten Berichts festgestellt wurde?


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/22


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 20. April 2016 – Asotsiatsia na balgarskite predpiyatiya sa mezhdunarodni prevozi i patishtata (AEBTRI)/Nachalnik na Mitnitsa Burgas als Rechtsnachfolger des Zollamts Svilengrad

(Rechtssache C-224/16)

(2016/C 243/23)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Asotsiatsia na balgarskite predpiyatiya sa mezhdunarodni prevozi i patishtata (AEBTRI)

Kassationsbeschwerdegegner: Nachalnik na Mitnitsa (Leiter des Zollamts) Burgas als Rechtsnachfolger des Zollamts Svilengrad

Vorlagefragen

1.

Ist der Gerichtshof zur Vermeidung gegenläufiger gerichtlicher Entscheidungen zuständig, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 (1) des Rates vom 25. Juli 1978 genehmigte Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975, Genf, (ABl. 1978, L 252, S. 1, für die Gemeinschaft in Kraft seit 20. Juni 1983) – in für die Gerichte der Mitgliedstaaten verbindlicher Art und Weise – auszulegen, wenn es um den von Art. 8 und Art. 11 dieses Übereinkommens geregelten Bereich geht, um zu beurteilen, ob eine Haftung des bürgenden Verbands, die auch in Art. 457 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (2) geregelt ist, vorliegt?

2.

Erlaubt es die Auslegung von Art. 457 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex in Verbindung mit Art. 8 Abs. 7 (jetzt Art. 11 Abs. 2) [des TIR-Übereinkommens] und den Erläuterungen zu ihnen, davon auszugehen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Zollbehörden bei Fälligkeit der in den Art. 8 Abs. 1 und 2 [des TIR-Übereinkommens] genannten Beträge soweit möglich deren Entrichtung vom Inhaber des Carnet TIR, der diese Beträge unmittelbar schuldet, verlangen [müssen], bevor sie den bürgenden Verband dazu auffordern?

3.

Ist davon auszugehen, dass der Empfänger, der eine Ware erworben oder in Besitz hat, von der bekannt ist, dass sie mit Carnet TIR befördert wurde, für die nicht festgestellt ist, dass sie der Bestimmungszollstelle gestellt und bei ihr sie angemeldet wurde, nur aufgrund dieser Umstände die Person ist, die hätte wissen müssen, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen war, und ist er als Gesamtschuldner im Sinne von Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich in Verbindung mit Art. 213 des Zollkodex der Gemeinschaften anzusehen?

4.

Bei Bejahung der dritten Frage: Hindert die Untätigkeit der Zollverwaltung, die Zahlung der Zollschuld von diesem Empfänger zu verlangen, den Eintritt der – auch in Art. 457 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex geregelten – Haftung des bürgenden Verbands nach Art. 1 Nr. 16 des [TIR-Übereinkommens]?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975 (ABl. 1978, L 252, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 251, S. 1).


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/23


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 2. Mai 2016 – Edward Cussens, John Jennings, Vincent Kingston/T. G. Brosman

(Rechtssache C-251/16)

(2016/C 243/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Edward Cussens, John Jennings, Vincent Kingston

Beklagter: T. G. Brosman

Vorlagefragen

1.

Ist der Rechtsmissbrauchsgrundsatz, wie er im Urteil des Gerichtshofs in [der Rechtssache] Halifax als im Bereich der Mehrwertsteuer anwendbar anerkannt wurde, gegenüber einer Einzelperson unmittelbar wirksam, wenn kein innerstaatliches Instrument, sei es legislativ oder judikativ, zur Durchsetzung dieses Grundsatzes besteht, und zwar unter Umständen, unter denen – wie im vorliegenden Fall – die von den Commissioners befürwortete Umqualifizierung der vor den Veräußerungen vorgenommenen Geschäfte und der Veräußerungsvorgänge (im Folgenden zusammen: Geschäfte der Rechtsmittelführer) zu einer Mehrwertsteuerschuld zulasten der Rechtsmittelführer führen würde, die bei Anwendung der zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts auf die Geschäfte der Rechtsmittelführer nicht angefallen ist?

2.

Falls die erste Frage dahin beantwortet wird, dass der Rechtsmissbrauchsgrundsatz gegenüber einer Einzelperson unmittelbar wirksam ist, auch wenn kein innerstaatliches Instrument, sei es legislativ oder judikativ, zur Durchsetzung dieses Grundsatzes besteht: War der Grundsatz ausreichend klar und bestimmt, um auf die Geschäfte der Rechtsmittelführer angewandt werden zu können, die abgeschlossen worden waren, bevor das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Halifax erging, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Rechtsmittelführer?

3.

Falls der Rechtsmissbrauchsgrundsatz auf die Geschäfte der Rechtsmittelführer anwendbar ist, so dass diese umzuqualifizieren sind:

(a)

Welcher rechtliche Mechanismus ist für die Festsetzung und Erhebung der auf die Geschäfte der Rechtsmittelführer anfallenden Mehrwertsteuer anzuwenden, nachdem nach innerstaatlichem Recht keine Mehrwertsteuer geschuldet bzw. festsetzbar oder erhebbar ist?

(b)

Auf welche Weise haben die innerstaatlichen Gerichte eine solche Steuerverbindlichkeit umzusetzen?

4.

Hat das innerstaatliche Gericht bei der Beurteilung, ob das wesentliche Ziel der Geschäfte der Rechtsmittelführer in der Erlangung eines Steuervorteils bestand, die vor den Veräußerungen vorgenommenen Geschäfte (die nach den Feststellungen des Gerichts ausschließlich aus steuerlichen Gründen durchgeführt wurden) isoliert zu betrachten oder ist das Ziel der Geschäfte der Rechtsmittelführer insgesamt zu betrachten?

5.

Ist s. 4 (9) des Mehrwertsteuergesetzes als innerstaatliche Umsetzungsbestimmung zur Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (1) zu behandeln, obwohl er nicht mit der in Art. 4 Abs. 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Bestimmung vereinbar ist, bei deren richtiger Anwendung die Rechtsmittelführer in Bezug auf die Lieferung der Liegenschaften vor dem Erstbezug als Steuerpflichtige behandelt würden, obwohl zuvor schon eine steuerbare Verfügung stattgefunden hat?

6.

Für den Fall, dass s. 4 (9) mit der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar ist: Haben die Rechtsmittelführer im Vertrauen auf diese Bestimmung einen den im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Halifax anerkannten Grundsätzen zuwiderlaufenden Rechtsmissbrauch begangen?

7.

Hilfsweise, wenn s. 4 (9) nicht mit der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar ist: Haben die Rechtsmittelführer einen Steuervorteil erlangt, der dem Zweck der Richtlinie und/oder von s. 4 widerspricht?

8.

Für den Fall, dass s. 4 (9) nicht als Umsetzungsbestimmung zur Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie zu betrachten ist: Findet der durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Halifax etablierte Rechtsmissbrauchsgrundsatz trotzdem auf die gegenständlichen Geschäfte Anwendung, und zwar unter Bezugnahme auf die durch den Gerichtshof im Urteil Halifax niedergelegten Kriterien?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1).


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/24


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Mai 2016 von der Schenker Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 29. Februar 2016 in der Rechtssache T-265/12, Schenker Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-263/16 P)

(2016/C 243/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Schenker Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Montag, F. Hoseinian, avocat, Rechtsanwalt M. Eisenbarth)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 29. Februar 2016 in der Rechtssache T-265/12, Schenker Ltd/Europäische Kommission, aufzuheben;

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses der Kommission vom 28. März 2012 in der Sache COMP/39462 – Speditionsdienste (der Beschluss) für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses festgesetzten Geldbußen für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, herabzusetzen oder, weiter hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf die folgenden Rechtsmittelgründe:

1.

Das Gericht komme rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis, dass die Kommission sich auf den Antrag der Deutschen Post auf Erlass der Geldbuße habe stützen können, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der Doppelvertretung vorliege und dass sie einen möglichen Verstoß gegen diesen Grundsatz nicht habe prüfen müssen.

2.

Das Gericht lege Art. 1 der Verordnung Nr. 141/62 (1) rechtsfehlerhaft dahin aus, dass er nicht auf das „UK New Export System“-Verhalten anwendbar sei.

3.

Das Gericht komme rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis, dass das „UK New Export System“-Verhalten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar habe beeinträchtigen können, obwohl es sich auf einen Aufschlag für eine auf Transporte aus dem Vereinigten Königreich in Länder außerhalb des EWR bezogene Dokumentationsdienstleistung beschränkt habe.

4.

Das Gericht komme rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis, dass die Kommission mit dem Beschluss, die The Brink’s Company nicht gesamtschuldnerisch mit der Rechtsmittelführerin (als Nachfolgerin der BAX Global Ltd. [UK]) für das „UK New Export System“-Verhalten haftbar zu machen, nicht gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen habe.

5.

Das Gericht begehe einen Rechtsfehler, indem es den Inhalt des Beschlusses verfälsche, die ihm nach Art. 264 AEUV zustehenden Befugnisse überschreite und bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine Abwägung vornehme, wenn es zu dem Ergebnis komme, dass die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen nicht gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (2) sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und einer der Zuwiderhandlung entsprechenden Bestrafung verstoßen habe.

6.

Das Gericht bestätige rechtsfehlerhaft die Ermäßigungssätze der Kommission nach der Kronzeugenregelung (3) von 2006 und verfälsche den Inhalt des Beschlusses.


(1)  EWG: Verordnung Nr. 141 des Rats über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rats auf den Verkehr (ABl. 124, S. 2751).

(2)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298, S. 17).

(3)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298, S. 17).


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/25


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Mai 2016 von der Deutsche Bahn AG, der Schenker AG, der Schenker China Ltd und der Schenker International (H.K.) Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 29. Februar 2016 in der Rechtssache T-267/12, Deutsche Bahn AG u. a./Europäische Kommission

(Rechtssache C-264/16 P)

(2016/C 243/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Deutsche Bahn AG, Schenker AG, Schenker China Ltd und Schenker International (H.K.) Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Montag, F. Hoseinian, avocat, und Rechtsanwalt M. Eisenbarth)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 29. Februar 2016 in der Rechtssache T-267/12, Deutsche Bahn AG u. a./Europäische Kommission, aufzuheben;

die Art. 1 Abs. 2 Buchst. g, 1 Abs. 3 Buchst. a, 1 Abs. 3 Buchst. b und 1 Abs. 4 Buchst. h des Beschlusses der Kommission vom 28. März 2012 in der Sache COMP/39462 – Frachttransporte (im Folgenden: Beschluss) für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

die in den Art. 2 Abs. 2 Buchst. g, 2 Abs. 3 Buchst. a, 2 Abs. 3 Buchst. b und 2 Abs. 4 Buchst. h des Beschlusses festgesetzten Geldbußen für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, herabzusetzen oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf folgende fünf Rechtsmittelgründe:

1.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission sich auf den Antrag der Deutschen Post auf Erlass der Geldbuße habe berufen können, dass kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelvertretung vorgelegen habe und dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, einem möglichen Verstoß gegen diesen Grundsatz nachzugehen.

2.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 1 der Verordnung 141/62 (1) dahin ausgelegt habe, dass dieser nicht auf das Verhalten hinsichtlich des „Systems der Voraberklärung“ („Advance Manifest System“) anwendbar sei.

3.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es befunden habe, dass die Kommission nicht gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Begründungspflicht nach Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen habe, als sie entschieden habe, The Brink’s Company nicht gesamtschuldnerisch mit der Schenker China Ltd (als Nachfolgerin der BAX Global [China] Co. Ltd.) für das Verhalten hinsichtlich des „China Währungsausgleichsfaktors“ („Chinese Currency Adjustment Factor“) haften zu lassen.

4.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Inhalt des Beschlusses verfälscht, die ihm von Art. 264 AEUV eingeräumten Befugnisse überschritten und bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine Abwägung vorgenommen habe, als es entschieden habe, dass die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen nicht gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (2) und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit der Strafe im Hinblick auf die Zuwiderhandlung verstoßen habe.

5.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die von der Kommission gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit (3) von 2006 angewandten Ermäßigungssätze bestätigt habe. Das Gericht habe den Inhalt des Beschlusses verfälscht und das Recht der Rechtsmittelführerinnen auf ein faires Verfahren verletzt.


(1)  EWG: Verordnung Nr. 141 des Rates über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rates auf den Verkehr (ABl. 1962, 124, S. 2751)

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(3)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17).


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/27


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Mai 2016 von der Panalpina World Transport (Holding) Ltd, der Panalpina Management AG und der Panalpina China Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 29. Februar 2016 in der Rechtssache T-270/12, Panalpina World Transport (Holding) Ltd u. a./Europäische Kommission

(Rechtssache C-271/16 P)

(2016/C 243/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Panalpina World Transport (Holding) Ltd, Panalpina Management AG und Panalpina China Ltd (Prozessbevollmächtigte: S. Mobley, A. Stratakis und A. Gamble, Solicitors)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin ihr erster Klagegrund zu den Zuwiderhandlungen zurückgewiesen worden ist,

Art. 2 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses vom 28. März 2012 in der Sache COMP/39462 – Speditionsdienste abzuändern, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betreffen, und in Wahrnehmung der Befugnis des Gerichtshofs zu unbeschränkter Nachprüfung die ihnen auferlegte Geldbuße herabzusetzen und

jedenfalls die Kommission zu verurteilen, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Rechtsmittelführerinnen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Kommission weder von ihrer Entscheidungspraxis abgewichen sei noch einen Rechtsfehler begangen noch gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen habe, einen Rechtsfehler begangen, indem es die Grenzen einer angemessenen Würdigung der ihm vorgelegten Beweise deutlich überschritten und die einschlägige Rechtsprechung falsch angewandt habe. Die Rechtsmittelführerinnen rügen im Einzelnen:

1.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft und offensichtlich die Grenzen einer angemessenen Würdigung der Beweise überschritten, die ihm zu der Frage vorgelegt worden seien, ob die fraglichen Zuwiderhandlungen, insbesondere die Zuwiderhandlungen betreffend das AMS (Advanced Manifest System) und den CAF (Currency Adjustment Factor), die Gesamtheit des „Pakets von Speditionsdiensten“ beträfen.

2.

Das Gericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz anzuwenden, wonach die Kommission bei einer Zuwiderhandlung, die einen Bestandteil einer Ware oder Dienstleistung betreffe, nur die Umsätze berücksichtigen solle, die diesem Bestandteil zuzuordnen seien.


Gericht

4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/28


Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2016 – Good Luck Shipping/Rat

(Verbundene Rechtssachen T-423/13 und T-64/14) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen zur Verhinderung der nuklearen Proliferation im Iran - Einfrieren von Geldern - Rechtsfehler - Rechtsgrundlage - Beurteilungsfehler - Fehlen von Beweisen))

(2016/C 243/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Good Luck Shipping LLC (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: F. Randolph, QC, M. Lester, Barrister, M. Taher, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und B. Driessen)

Gegenstand

Zum einen Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 156, S. 10), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 156, S. 3), des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 18) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 3), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, und zum anderen Klage auf Feststellung der Unanwendbarkeit des Beschlusses 2013/497/GASP des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 272, S. 46) und der Verordnung (EU) Nr. 971/2013 des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 272, S. 1)

Tenor

1.

Folgende Rechtsakte werden für nichtig erklärt, soweit sie die Good Luck Shipping LLC betreffen:

der Beschluss 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

der Beschluss 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran.

2.

Die Wirkungen des Beschlusses 2013/661 werden in Bezug auf die Good Luck Shipping bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1154/2013 aufrechterhalten.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die der Good Luck Shipping entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 325 vom 9.11.2013.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/29


Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2016 – Kommission/McCarron Poultry

(Rechtssache T-226/14) (1)

((Schiedsklausel - Fünftes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration [1998-2002] - Vertrag im Bereich „Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung“ - Auflösung des Vertrags - Rückzahlung eines Teils der gezahlten Vorschüsse - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren))

(2016/C 243/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Cappelletti und F. Moro, dann F. Moro im Beistand von Rechtsanwalt R. van der Hout)

Beklagte: McCarron Poultry Ltd (Killacorn Emyvale, Irland)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung eines Teils des von der Kommission im Rahmen des Vertrags NNE5/1999/20229 gezahlten Vorschusses zuzüglich Verzugszinsen

Tenor

1.

Die McCarron Poultry Ltd wird verurteilt, der Europäischen Kommission einen Betrag von 900 662,25 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 2,5 % pro Jahr ab dem 1. Dezember 2010 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags zurückzuzahlen.

2.

McCarron Poultry trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 212 vom 7.7.2014.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/29


Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2016 – Ice Mountain Ibiza/EUIPO – Etyam (ocean beach club ibiza)

(Rechtssache T-753/14) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke ocean beach club ibiza - Ältere nationale Bildmarke ocean drive Ibiza-hotel und ältere nationale Wortmarke OCEAN THE GROUP - Löschung der Eintragung der älteren Marke, die der angefochtenen Entscheidung als Grundlage dient - Erledigung))

(2016/C 243/30)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Ice Mountain Ibiza, SL (San Antonio, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Gracia Albero, F. Miazzetto und E. Cebollero González)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Etyam, SL (Ibiza, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Juli 2014 (Sache R 2293/2013-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Etyam und Ice Mountain Ibiza

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2015.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/30


Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2016 – Ice Mountain Ibiza/EUIPO – Marbella Atlantic Ocean Club (ocean beach club ibiza)

(Rechtssache T-5/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke ocean beach club ibiza - Ältere nationale Bildmarken OC ocean club und OC ocean club Ibiza - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2016/C 243/31)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Ice Mountain Ibiza, SL (San Antonio, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Gracia Albero, F. Miazzetto und E. Cebollero González)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Marbella Atlantic Ocean Club, SL (Puerto Banús, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Oktober 2014 (Sache R 2292/2013-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Marbella Atlantic Ocean Club und Ice Mountain Ibiza

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Ice Mountain Ibiza, SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 73 vom 2.3.2015.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/31


Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2016 – Ice Mountain Ibiza/EUIPO – Marbella Atlantic Ocean Club (ocean ibiza)

(Rechtssache T-6/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke ocean ibiza - Ältere nationale Bildmarken OC ocean club und OC ocean club Ibiza - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2016/C 243/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Ice Mountain Ibiza, SL (San Antonio, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Gracia Albero, F. Miazzetto und E. Cebollero González)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Marbella Atlantic Ocean Club, SL (Puerto Banús, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Oktober 2014 (Sache R 2207/2013-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Marbella Atlantic Ocean Club und Ice Mountain Ibiza

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Ice Mountain Ibiza, SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 73 vom 2.3.2015.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/31


Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2016 – El Corte Inglés/EUIPO – Grup Supeco Maxor (Supeco)

(Rechtssache T-126/15) (1)

((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Supeco - Ältere Unionsbildmarke SUPER COR - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Umfang der Prüfung durch die Beschwerdekammer - Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch stützt - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Regel 15 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Mitteilung Nr. 2/12))

(2016/C 243/33)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. Rivas Zurdo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: E. Scheffer und A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Grup Supeco Maxor, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Martínez-Almeida y Alejos-Pita)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Dezember 2014 (Sache R 1112/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der El Corte Inglés, SA und der Grup Supeco Maxor, SL

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die El Corte Inglés, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 155 vom 11.5.2015.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/32


Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2016 – U-R LAB/EUIPO (THE DINING EXPERIENCE)

(Rechtssachen T-422/15 und T-423/15) (1)

((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke und der Unionswortmarke THE DINING EXPERIENCE - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))

(2016/C 243/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: U-R LAB (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Barbaut)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Gegenstand

Zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Mai 2015 (Sachen R 2541/2014-4 und R 2542/2014-4) betreffend die Anmeldungen des Bildzeichens und des Wortzeichens THE DINING EXPERIENCE als Unionsmarken

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-422/15 und T-423/15 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

3.

U-R LAB trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 5.10.2015.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/33


Klage, eingereicht am 28. April 2016 – KK/EASME

(Rechtssache T-376/15)

(2016/C 243/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: KK (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-P. Spitzer)

Beklagte: Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss vom 15. Juni 2015 für nichtig zu erklären, mit dem die EASME den Vorschlag der Klägerin abgelehnt hat;

die EASME zu verurteilen, den Betrag von 50 000 Euro als Ersatz für den Verlust einer Chance und den Betrag von 90 800 Euro als Ersatz für den materiellen Schaden der Klägerin zu zahlen;

der EASME die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung drei Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund rügt sie die technische Unzugänglichkeit des Internetportals, auf dem ihr Vorschlag in Beantwortung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und verbundenen Tätigkeiten des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (2014-2020) – Horizont 2020 hätte eingereicht werden müssen.

2.

Als zweiten Klagegrund bringt sie vor, dass sie – entgegen der Ansicht der EASME – die bei Einreichung ihrer Vorschlagsunterlagen eingegangene Verpflichtung nicht betrügerisch unterzeichnet habe.

3.

Mit dem dritten Klagegrund macht sie geltend, dass die Ablehnung des von ihr eingereichten Vorschlags gegen die Regeln des Wettbewerbs verstoße.

Die Klägerin trägt ferner zwei Klagegründe zur Stützung ihres Antrags auf Schadensersatz vor.

1.

Mit dem ersten Klagegrund rügt sie den materiellen Schaden, der ihr durch den Verlust einer Chance entstanden sei.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund macht sie den materiellen Schaden geltend, der ihr durch den zeitlichen Aufwand für die Beantwortung der Ausschreibung entstanden sei.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/33


Klage, eingereicht am 4. Januar 2016 – Gregis/EUIPO – DM9 Automobili (ATS)

(Rechtssache T-5/16)

(2016/C 243/36)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Kläger: Gian Luca Gregis (Adeje, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Bartolucci)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DM9 Automobili Srl (Borgomanero, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „ATS“ – Gemeinschaftsmarke Nr. 9 799 719

Verfahren vor dem EUIPO: Verfahren betreffend die Eintragung eines Rechtsübergangs

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Oktober 2015 in der Sache R 588/2015-1

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

den Rechtsübergang T8391925 vom 14. April 2014 zu löschen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung des Art. 17 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung der Regel 31 der Verordnung Nr. 2868/95;

Verletzung der Regel 84 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2868/95.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/34


Klage, eingereicht am 19. April 2016 – Polen/Kommission

(Rechtssache T-167/16)

(2016/C 243/37)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/180 der Kommission vom 9. Februar 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einträge für Estland, Litauen und Polen (ABl. L 35, S. 12) für nichtig zu erklären, soweit mit ihm die Gmina (Gemeinde) Czyże, der restliche Teil der Gmina Zabłudów sowie die Gmina Hajnówka mit der Stadt Hajnówka in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen wurden;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch Nichtbeachtung des Erfordernisses der Erforderlichkeit der angefochtenen Maßnahmen zur Erreichung der angestrebten Ziele, Nichtbeachtung des Erfordernisses der Geeignetheit der angefochtenen Maßnahmen zur Erreichung der angestrebten Ziele und Nichtbeachtung des Erfordernisses der Angemessenheit der angefochtenen Maßnahmen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55, S. 13), und in der Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel festgelegt sind.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/35


Klage, eingereicht am 19. April 2016 – Guardian Glass España, Central Vidriera/Kommission

(Rechtssache T-170/16)

(2016/C 243/38)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Guardian Glass España, Central Vidriera, S. L. (Llodio, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Araujo Boyd, D. Armesto Macías und A. Lamadrid de Pablo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage und die in der Klageschrift vorgetragenen Nichtigkeitsgründe zuzulassen;

den in der Klageschrift vorgetragenen Nichtigkeitsgründen stattzugeben und folglich den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

die Einleitung eines förmlichen Verfahrens im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV anzuordnen, damit die Klägerin ihre Verfahrensrechte ausüben und die Kommission ihre Zweifel betreffend die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen formal und rechtlich einwandfrei ausräumen kann;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den den spanischen Behörden mit Schreiben der Kommission vom 15. Juli 2015 mit der Bezeichnung „Steuersachen im Baskenland (Álava) – Informelle Mitteilung betreffend zusätzliche Ausführungen zur Vereinbarkeit mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998“ (Asuntos fiscales en el País Vasco [Álava] – Mensaje informal sobre alegaciones adicionales de compatibilidad con las DAR de 1998) mitgeteilten und der Klägerin von den spanischen Behörden am 19. Februar 2016 zugestellten Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem die Vereinbarkeit bestimmter Guardian gewährter Beihilfen verneint wird.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.

1.

Erster Klagegrund

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe einen Beschluss, mit dem eine individuelle Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt worden sei, unter Verstoß gegen Art. 250 AEUV und das Kollegialprinzip erlassen, da der Beschluss nicht vom Kollegium der Kommissionsmitglieder erlassen worden sei, sowie unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie die Art. 4 und 13 der Verordnung Nr. 659/1999 (1), da vor dem Erlass des Beschlusses kein förmliches Verfahren eingeleitet worden sei.

2.

Zweiter Klagegrund

Hilfsweise macht die Klägerin mit ihrem zweiten Klagegrund geltend, dass ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AUEV vorliege, da die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Beschluss der Kommission fehlerhaft beurteilt worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/36


Klage, eingereicht am 25. April 2016 – Make up for ever/EUIPO – L'Oréal (MAKE UP FOR EVER PROFESSIONAL)

(Rechtssache T-185/16)

(2016/C 243/39)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Beteiligte

Klägerin: Make up for ever SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Caron)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: L'Oréal (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „MAKE UP FOR EVER PROFESSIONAL“ – Unionsmarke Nr. 3 371 341.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Februar 2016 in der Sache R 3222/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Unionswortbildmarke „MAKE UP FOR EVER PROFESSIONAL“ Nr. 3 371 341 für alle in der Anmeldung angeführten Waren und Dienstleistungen für gültig zu erklären;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

falls erforderlich, die Sache an das EUIPO zur Entscheidung zurückzuverweisen;

L'Oréal die Kosten des Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO sowie der Beschwerdekammer des EUIPO und des vorliegenden Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/37


Klage, eingereicht am 22. April 2016 – Anton Riemerschmid Weinbrennerei und Likörfabrik/EUIPO – Viña y Bodega Botalcura (LITU)

(Rechtssache T-187/16)

(2016/C 243/40)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Anton Riemerschmid Weinbrennerei und Likörfabrik GmbH & Co. KG (Erding, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Viña y Bodega Botalcura SA (Las Condes, Chile)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionswortmarke „LITU“ – Anmeldung Nr. 12 684 833.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Februar 2016 in der Sache R 719/2015-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zur Gänze aufzuheben;

die Zurückweisung der Unionsmarkenanmeldung für die Wortmarke LITU für sämtliche beanspruchte Waren anzuordnen;

dem Beklagten und/oder der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/38


Klage, eingereicht am 22. April 2016 – Andrea Incontri/EUIPO – HigicoL (ANDREA INCONTRI)

(Rechtssache T-197/16)

(2016/C 243/41)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Andrea Incontri Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte A. Perani und J. Graffer, Rechtsanwälte)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: HigicoL, SA (Baguim do monte, Portugal)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke „ANDREA INCONTRI“ – Anmeldung Nr. 10 985 323

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Februar 2016 in der Sache R 146/2015-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung vollständig abzuändern;

folglich der Unionsmarkenanmeldung Nr. 10 985 323 ANDREA INCONTRI vollständig stattzugeben;

den anderen Beteiligten die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und die Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/38


Klage, eingereicht am 29. April 2016 – Ranocchia/ERCEA

(Rechtssache T-208/16)

(2016/C 243/42)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Graziano Ranocchia (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Intino)

Beklagte: Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA) (Brüssel, Belgien)

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des ERCEA Redress Committee vom 26. Februar 2016, Ref. Ares (2016)1020667 – 29/02/2016 über den am 22. Dezember 2016 eingereichten Formal redress gegen den Evaluation letter von Prof. José Labastida vom 17. Dezember 2015, Ref. Ares (2015)5922529 für nichtig zu erklären;

den Evaluation letter von Prof. José Labastida vom 17. Dezember 2015, Ref. Ares (2015)5922529 und die mit den angeführten Rechtsakten zusammenhängenden Rechtsakte, darunter die vom ERCEA mit der Pressemitteilung vom 12. Februar 2016 veröffentlichte Liste der von dem Gremium SH5-Cultures and Cultural Production des ERC-Cog-2015 genehmigten Projekte, für nichtig zu erklären;

jeden vorausgehenden, nachfolgenden oder damit zusammenhängenden Rechtsakt für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger Ermessensmissbrauch geltend, und zwar wegen offensichtlicher Unangemessenheit der Beurteilung, Verfälschung des Sachverhalts, aufgrund dessen der Vorschlag nicht ausgewählt worden sei, sowie Verstoßes gegen die ERCEA-Vorschriften über die Bewertung der Vorschläge.

Die Auswahlverfahren seien sowohl in Bezug auf den objektiven als auch den subjektiven Rahmen der Beurteilung fehlerhaft.

In objektiver Hinsicht seien die völlige Diskrepanz zwischen den Bewertungen der einzelnen Gutachter (die sehr positiv seien) und der abschließenden Gesamtbeurteilung (Ablehnung des Vorschlags) sowie die falsche Anwendung der Bewertungskriterien zu beanstanden.

In subjektiver Hinsicht liege der Nichtannahme des Vorschlags eine verdrehte Darstellung der Rechtsakte und des Sachverhalts zugrunde. Insoweit sei insbesondere auf die fehlerhafte Anwendung des Kriteriums der „Exzellenz“ bei der Bewertung hinzuweisen.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/39


Klage, eingereicht am 5. Mai 2016 – Lukash/Rat

(Rechtssache T-210/16)

(2016/C 243/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Olena Lukash (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Cessieux)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Klage für zulässig zu erklären;

die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

die nachfolgenden Beschlüsse und Verordnungen zur Verlängerung der mit dem Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 getroffenen restriktiven Maßnahmen und zur Aktualisierung der Gründe für nichtig zu erklären, nämlich

den Beschluss 2015/364/GASP des Rates vom 5. März 2015,

die Verordnung (EU) Nr. 2015/357 des Rates vom 5. März 2015,

den Beschluss 2015/876/GASP des Rates vom 5. Juni 2015,

die Verordnung (EU) Nr. 2015/869 des Rates vom 5. Juni 2015,

den Beschluss 2016/318/GASP des Rates vom 4. März 2016,

die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 4. März 2016;

dem Rat der Europäischen Union nach den Art. 87 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

2.

Verstoß gegen die Begründungspflicht.

3.

Nichtberücksichtigung der in Art. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP und im vierten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 208/2014, im dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/364/GASP und im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 2015/357, im vierten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/876/GASP und im dritten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 2015/357, im vierten Erwägungsgrund des Beschlusses 2016/318/GASP und im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 2015/357 aufgestellten Kriterien.

4.

Tatsachenirrtum des Rates.

5.

Offensichtliche Verletzung des Eigentumsrechts der Klägerin.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/40


Klage, eingereicht am 9. Mai 2016 — El Corte Inglés/EUIPO — Elho Business & Sport (FRee STyLe)

(Rechtssache T-212/16)

(2016/C 243/44)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Rivas Zurdo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Elho Business & Sport Vertriebs GmbH (München, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „FRee STyLe“ – Unionsmarke Nr. 10 317 642.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Februar 2016 in der Sache R 377/2015-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens den Parteien aufzuerlegen, die der vorliegenden Klage entgegentreten.

Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009;

Neben den einander gegenüberstehenden Marken gebe es andere Zeichen, die den Begriff „FREE STYLE“ umfassten.

In der Entscheidung der Beschwerdekammer sei deren in Art. 76 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Pflicht, die durch die Beschwerdeführerin verspätet vorgebrachten Beweismittel nicht zu berücksichtigen, nicht eingehalten worden.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/41


Klage, eingereicht am 9. Mai 2016 — El Corte Inglés/EUIPO — Elho Business & Sport (FREE STYLE)

(Rechtssache T-213/16)

(2016/C 243/45)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Rivas Zurdo)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Elho Business & Sport Vertriebs GmbH (München, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke „FREE STYLE“ – Unionsmarke Nr. 4 761 731.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Februar 2016 in der Sache R 387/2015-1.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens den Parteien aufzuerlegen, die der vorliegenden Klage entgegentreten.

Klagegründe

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die in der Rechtssache T-212/16, El Corte Inglés/EUIPO – Elho Business & Sport (FRee STyLe) angeführten.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/42


Klage, eingereicht am 11. Mai 2016 – Vignerons de la Méditerranée/EUIPO – Bodegas Grupo Yllera (LE VAL FRANCE)

(Rechtssache T-216/16)

(2016/C 243/46)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Vignerons de la Méditerranée (Narbonne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Karsenty-Ricard, Rechtsanwalt)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bodegas Grupo Yllera SL (Rueda, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „LE VAL FRANCE“ – Anmeldung Nr. 12 162 921

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. März 2016 in der Sache R 427/2015-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

den Widerspruch Nr. B 2 307 737 der Bodegas Grupo Yllera SL gegen die Anmeldung der Unionsmarke Nr. 12 162 921 der Gesellschaft Vignerons de la Méditerranée zurückzuweisen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/43


Klage, eingereicht am 10. Mai 2016 – Haverkamp/EUIPO - Sissel (Fußmatte)

(Rechtssache T-227/16)

(2016/C 243/47)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Reinhard Haverkamp (Kindberg, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Waldenberger)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sissel GmbH (Bad Dürkheim, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber des streitigen Modells: Kläger

Streitiges Muster oder Modell: Internationale Registrierung des Musters oder Modells „Fußmatte“ mit Benennung der Europäischen Union – Internationale Registrierung Nr. DM/072187-0001 mit Benennung der Europäischen Union

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Februar 2016 in der Sache R 2618/2014-3

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Klageverfahrens und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer sowie des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/43


Klage, eingereicht am 10. Mai 2016 – Haverkamp/EUIPO – Sissel (Kieselstrand Oberflächenmuster)

(Rechtssache T-228/16)

(2016/C 243/48)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Reinhard Haverkamp (Kindberg, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Waldenberger)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sissel GmbH (Bad Dürkheim, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber des streitigen Modells: Kläger

Streitiges Muster oder Modell: Internationale Registrierung des Musters oder Modells „Kieselstrand Oberflächenmuster“ mit Benennung der Europäischen Union - Internationale Registrierung Nr. DM/072198-0001 mit Benennung der Europäischen Union

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Februar 2016 in der Sache R 2619/2014-3

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten des Klageverfahrens und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer sowie des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002;

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/44


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Mai 2016 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 2. März 2016 in der Rechtssache F-3/15, Frieberger und Vallin/Kommission

(Rechtssache T-232/16 P)

(2016/C 243/49)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und G. Gattinara)

Andere Verfahrensbeteiligte: Jürgen Frieberger (Woluwe-Saint-Lambert, Belgien) und Benjamin Vallin (Saint-Gilles, Belgien)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 2. März 2016 in der Rechtssache F-3/15, Frieberger und Vallin/Kommission, insoweit aufzuheben, als das Gericht für den öffentlichen Dienst den vierten Klagegrund als begründet angesehen hat;

soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst die Rechtssache für entscheidungsreif gehalten hat, die Klage als unbegründet abzuweisen und den Klägern die in der ersten Instanz entstandenen Kosten aufzuerlegen;

anzuordnen, dass jede Partei ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten trägt.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht fünf Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verfälschung des Vorbringens in der ersten Instanz und Verstoß gegen das Verbot, ultra petita zu entscheiden.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 26 Abs. 5 des Anhangs XIII des Statuts.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht.

5.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/45


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Mai 2016 von José Luis Ruiz Molina gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 2. März 2016 in der Rechtssache F-60/15, Ruiz Molina/HABM

(Rechtssache T-233/16 P)

(2016/C 243/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: José Luis Ruiz Molina (San Juan de Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt N. Lhoëst und Rechtsanwältin S. Michiels)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 2. März 2016 in der Rechtssache F-60/15 aufzuheben;

dem Rechtsmittelgegner die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Rechtskraft des Urteils vom 15. September 2011, Bennett u. a./HABM, F-102/09, EU:F:2011:138.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43), mit der die am 18. März 1999 zwischen den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sowie die im internationalen Sozialrecht anerkannten Grundsätze und Normen zur Beständigkeit des Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt bzw. umgesetzt wurden.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel des angefochtenen Urteils.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/46


Klage, eingereicht am 9. Mai 2016 – Meissen Keramik/EUIPO – Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen (Meissen)

(Rechtssache T-234/16)

(2016/C 243/51)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Meissen Keramik GmbH (Meißen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Vohwinkel und M. Bagh)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH (Meißen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke „Meissen“ - Unionsmarke Nr. 3 743 663

Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. März 2016 in den Sachen R 2620/2014-4 und R 2622/2014-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt wurde, d. h. soweit die Beschwerde der Antragstellerin und hiesigen Klägerin zurückgewiesen wurde und soweit ferner auf die Beschwerde der Markeninhaberin die angefochtene Entscheidung der Löschungsabteilung aufgehoben und der Löschungsantrag auch diesbezüglich zurückgewiesen wurde;

Sofern das Gericht sich zu einer Abänderung befugt sieht: die Unionsmarke Nr. 3 743 663 vollständig für verfallen zu erklären – anderenfalls bzw. im Übrigen: das Verfahren an das Amt zurückzuweisen;

dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/46


Klage, eingereicht am 10. Mai 2016 – Biogena Naturprodukte/EUIPO (ZUM wohl)

(Rechtssache T-236/16)

(2016/C 243/52)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Biogena Naturprodukte GmbH & Co KG (Salzburg, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Schiffer)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „ZUM wohl“ – Anmeldung Nr. 13 666 871

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2016 in der Sache R 1982/2015-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

festzustellen dass das unter GM 013 666 871 angemeldete Zeichen für die in der Anmeldung vom 23. Januar 2015 begehrten Waren und Dienstleistungen in den Klassen 29, 30, 32 und 43 als Gemeinschaftsmarke vollumfänglich zur Eintragung gelangt;

dem EUIPO sämtliche Kosten, die der Anmelderin aus dem Eintragungsverfahren entstanden sind, aufzuerlegen;

dem EUIPO die Kosten dieses Verfahren aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/47


Klage, eingereicht am 12. Mai 2016 – Polskie Zdroje/EUIPO (perlage)

(Rechtssache T-239/16)

(2016/C 243/53)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Polskie Zdroje sp. z o. o. sp. k. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [radca prawny] T. Gawrylczyk)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Streitige Marke: Unionswortmarke „perlage“ – Anmeldung Nr. 13 472 899

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. März 2016 in der Sache R 1129/2015-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/48


Klage, eingereicht am 18. Mai 2016 – Freddo/EUIPO – Freddo Freddo (Freggo)

(Rechtssache T-243/16)

(2016/C 243/54)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Freddo SA (Buenos Aires, Argentinien) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, sowie K. Gilbert und G. Lodge, Solicitors)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Freddo Freddo, SL (Madrid, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Freggo“ – Anmeldung Nr. 7606064.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Februar 2016 in der Sache R 919/2015-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem EUIPO (und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem Amt) die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/49


Klage, eingereicht am 13. Mai 2016 –Yanukovych/Rat

(Rechtssache T-244/16)

(2016/C 243/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Viktor Fedorovych Yanukovych (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016 L 60, S. 76), soweit er den Kläger betrifft, für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016 L 60, S. 1), soweit sie den Kläger betrifft, aufgrund dessen für nichtig zu erklären, dass mit ihr die Verordnung Nr. 208/2014 nicht aufgehoben wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Rat der Europäischen Union (nachfolgend: Rat) habe die angefochtenen Maßnahmen nicht auf eine angemessene Rechtsgrundlage gestützt. Erstens habe er sich nicht auf Art. 29 EUV berufen können, weil die angefochtenen Maßnahmen nicht die Voraussetzungen dazu erfüllten. So sei u. a. Folgendes zu beanstanden: i) Die vom Rat ausdrücklich angeführten Ziele (Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte in der Ukraine) seien lediglich vage Behauptungen und könnten kein angemessener Grund für diese Maßnahmen sein. ii) Die Rechtsgrundlage, auf die sich der Rat stützen wolle, weise keineswegs einen hinreichenden Zusammenhang mit dem unter den gegebenen Umständen erforderlichen Maßstab für eine angemessene gerichtliche Überprüfung auf. iii) Die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegenüber dem Kläger laufe in Wirklichkeit darauf hinaus, das Verhalten des neuen ukrainischen Regimes zu unterstützen und zu billigen, das seinerseits die Rechtsstaatlichkeit untergrabe und die Menschenrechte verletze und jederzeit bereit sei, sie zu verletzen. Zweitens lägen nicht die Voraussetzungen vor, um sich auf Art. 215 AEUV berufen zu können, denn ein wirksamer Beschluss nach Titel V Abschnitt 2 EUV liege nicht vor. Drittens gebe es keinen hinreichenden Zusammenhang, um sich gegenüber dem Kläger auf Art. 215 AEUV berufen zu können.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe seine Befugnisse missbraucht. Das eigentliche Ziel, das der Rat mit der Durchführung der angefochtenen Maßnahmen anstrebe, bestehe in dem Bestreben, das Wohlwollen des derzeitigen ukrainischen Regimes zu gewinnen (damit die Ukraine enger an die EU gebunden werde), und sei nicht in den mit den angefochtenen Maßnahmen vorgegebenen Zielen oder Erwägungen zu sehen.

3.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe keine Begründung gegeben. Die in den angefochtenen Maßnahmen enthaltene „Begründung“ für die Aufnahme des Klägers in die Liste sei nicht nur falsch, sondern auch stereotyp, unangemessen und nicht genügend substantiiert.

4.

Vierter Klagegrund: Der Kläger erfülle nicht die festgelegten Kriterien, um zur fraglichen Zeit in die Liste aufgenommen zu werden.

5.

Fünfter Klagegrund: Dem Rat seien, als er den Kläger in die angefochtenen Maßnahmen einbezogen habe, offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen und er habe einen offensichtlichen Fehler begangen, als er den Kläger trotz der offenkundigen Diskrepanz zwischen der „Begründung“ und den einschlägigen Benennungskriterien erneut benannt habe.

6.

Sechster Klagegrund: Die Verteidigungsrechte des Klägers seien verletzt worden und/oder es sei ihm ein wirksamer Rechtsschutz vorenthalten worden. Der Rat habe es u. a. versäumt, den Kläger vor der erneuten Benennung in angemessener Weise anzuhören, und dem Kläger sei keine angemessene und faire Gelegenheit geboten worden, Fehler zu berichtigen oder seine persönliche Situation betreffende Umstände vorzutragen.

7.

Siebter Klagegrund: Die Eigentumsrechte des Klägers im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union seien u. a. insofern verletzt worden, als sie durch die restriktiven Maßnahmen ungerechtfertigt und unverhältnismäßig beschränkt würden, zumal i) es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass irgendwelche vom Kläger angeblich zweckentfremdete Gelder aus der Ukraine ins Ausland transferiert worden seien, und ii) es weder erforderlich noch angemessen sei, sämtliche Vermögenswerte des Klägers einzufrieren, da die ukrainischen Behörden die Höhe der Verluste, um die es in den zugrunde liegenden Strafverfahren gegen den Kläger mutmaßlich gehe, nunmehr beziffert hätten.


4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/50


Klage, eingereicht am 13. Mai 2016 – Yanukovych/Rat

(Rechtssache T-245/16)

(2016/C 243/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Oleksandr Viktorovych Yanukovych (Donetsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016 L 60, S. 76), soweit er den Kläger betrifft, für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016 L 60, S. 1), soweit sie den Kläger betrifft, aufgrund dessen für nichtig zu erklären, dass mit ihr die Verordnung Nr. 208/2014 nicht aufgehoben wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Rat der Europäischen Union (nachfolgend: Rat) habe die angefochtenen Maßnahmen nicht auf eine angemessene Rechtsgrundlage gestützt. Mit diesem Klagegrund wird – ebenso wie mit den anderen Klagegründen – insbesondere Folgendes geltend gemacht: Der Rat habe sich nicht auf Art. 29 EUV berufen können, weil die angefochtenen Maßnahmen nicht die Voraussetzungen dazu erfüllten. Sie stünden nicht im Einklang mit den im Beschluss (GASP) 2016/318 ausdrücklich genannten Zielen (Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte in der Ukraine). Die angefochtenen Maßnahmen verstießen nämlich gegen das Gebot der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, indem sie ein Regime unterstützten, das nicht bekannt dafür sei, auf Menschenrechte oder die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit zu achten. Der Rat könne sich nicht ohne Weiteres auf Entscheidungen des ukrainischen Generalstaatsanwalts oder von Gerichten stützen, zumal diese weder unabhängig noch unparteiisch, sondern vielmehr politischer Einflussnahme seitens des derzeitigen Regimes in der Ukraine unterworfen seien. Die Unschuldsvermutung, auf die sich der Kläger berufen könne, sei von den ukrainischen Behörden wiederholt missachtet worden.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe seine Befugnisse missbraucht. Das eigentliche Ziel, das der Rat mit der Durchführung der angefochtenen Maßnahmen anstrebe, bestehe nach wie vor in dem Bestreben, das Wohlwollen des derzeitigen ukrainischen Regimes zu gewinnen und seinen politischen Einfluss bei ihm zu mehren. Das sei keine angemessene Ausübung der betreffenden Befugnisse.

3.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe keine stichhaltige und hinreichende Begründung gegeben, sondern lediglich stereotype und ungenaue Feststellungen getroffen.

4.

Vierter Klagegrund: Der Kläger erfülle nicht die festgelegten Kriterien, um zur fraglichen Zeit in die Liste aufgenommen zu werden. Die Angaben, auf die sich der Rat gestützt habe, beruhten auf keiner hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage, um den Kläger in die Liste aufzunehmen.

5.

Fünfter Klagegrund: Dem Rat seien, als er den Kläger in die angefochtenen Maßnahmen einbezogen habe, offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen. Er habe über keine konkreten, kohärenten und sachlich zuverlässigen Beweise verfügt, um die angefochtenen Maßnahmen rechtfertigen zu können, und habe die begrenzten Informationen, die ihm zur Verfügung gestanden hätten, nicht streng genug überprüft.

6.

Sechster Klagegrund: Die Verteidigungsrechte des Klägers seien verletzt worden und/oder es sei ihm ein wirksamer Rechtsschutz vorenthalten worden. Der Rat habe es u. a. versäumt, den Kläger vor Erlass der angefochtenen Maßnahmen in angemessener Weise anzuhören, und dem Kläger sei keine angemessene und faire Gelegenheit geboten worden, Fehler zu berichtigen oder einschlägige Informationen vorzubringen.

7.

Siebter Klagegrund: Die Eigentumsrechte des Klägers im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union seien verletzt worden.


Gericht für den öffentlichen Dienst

4.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/52


Klage, eingereicht am 5. April 2016 – ZZ/EIB

(Rechtssache F-19/16)

(2016/C 243/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Senes und L. Payot)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Entschädigung der Klägerin zuzüglich Zinsen für den geltend gemachten Verlust ihrer Ruhegehaltsansprüche oder, hilfsweise, Wiederherstellung zuzüglich Zinsen der von ihr ihrem Vorbringen nach im nationalen Versorgungssystem verlorenen Ruhegehaltsansprüche, als diese auf das Versorgungssystem der Beklagten übertragen wurden

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Europäische Investitionsbank zu verurteilen, den Schaden, den sie durch den Verlust ihrer Ruhegehaltsansprüche in Höhe von 55 641,17 Euro erlitten hat, zuzüglich der zum anwendbaren Satz angewachsenen Zinsen unter Zugrundelegung einer rückwirkenden Berechnung so zu ersetzen, als wäre die ursprüngliche Übertragung für den vollen Betrag ihrer beim Istituto della Previdenza Sociale bestehenden Ruhegehaltsansprüche vollzogen worden, als der ursprüngliche Antrag auf Übertragung gestellt wurde;

hilfsweise, die EIB zu verurteilen, die umgehende Rückübertragung in ruhegehaltsfähige Monate von 55 641,17 Euro an sie zuzüglich der zum anwendbaren Satz angewachsenen Zinsen unter Zugrundelegung einer rückwirkenden Berechnung so vorzunehmen, als wäre die ursprüngliche Übertragung für den vollen Betrag ihrer beim Istituto della Previdenza Sociale bestehenden Ruhegehaltsansprüche vollzogen worden. Für diesen Fall wird angeregt, die Berechnungen gemäß Art. 71.1. der Vorschriften über das Versorgungssystem für Mitarbeiter der EIB anzustellen;

die EIB zu verurteilen, jede weitere Abhilfe zu leisten, die das Gericht für angemessen hält;

der EIB die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, die auf 3 000 Euro geschätzt werden.