ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 65

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

58. Jahrgang
23. Februar 2015


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

2015/C 065/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2015/C 065/02

Gutachten 2/13: Gutachten des Gerichtshofs (Plenum) vom 18. Dezember 2014 — Europäische Kommission (Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV — Entwurf eines internationalen Übereinkommens — Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten — Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag)

2

2015/C 065/03

Rechtssache C-81/13: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Dezember 2014 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Rat der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage — Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit — Assoziierungsabkommen EWG—Türkei — Beschluss des Rates über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat zu vertreten ist — Wahl der Rechtsgrundlage — Art. 48 AEUV — Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV — Art. 217 AEUV)

2

2015/C 065/04

Rechtssache C-87/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/X (Vorlage zur Vorabentscheidung — Niederlassungsfreiheit — Steuerrecht — Einkommensteuer — Gebietsfremder Steuerpflichtiger — Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein vom Eigentümer bewohntes Denkmal — Nichtabzugsfähigkeit, nur weil das im Wohnstaat geschützte Denkmal nicht im Besteuerungsstaat geschützt ist)

3

2015/C 065/05

Verbundene Rechtssachen C-131/13, C-163/13 und C-164/13: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/Schoenimport Italmoda Mariano Previti vof (C-131/13), Turbu.com BV (C-163/13), Turbu.com Mobile Phone’s BV (C-164/13)/Staatssecretaris van Financiën (Vorlagen zur Vorabentscheidung — Mehrwertsteuer — Sechste Richtlinie — Übergangsregelung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten — Gegenstände, die innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden — Steuerhinterziehung im Bestimmungsmitgliedstaat — Berücksichtigung der Steuerhinterziehung im Versandmitgliedstaat — Versagung des Rechts auf Abzug, Befreiung oder Erstattung — Fehlen nationaler Rechtsvorschriften)

4

2015/C 065/06

Rechtssache C-133/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Staatssecretaris van Economische Zaken, Staatssecretaris van Financiën/Q (Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Kapitalverkehr — Steuerrecht — Schenkungsteuer — Befreiung im Fall eines Landguts — Keine Befreiung im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Landguts)

5

2015/C 065/07

Rechtssache C-202/13: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen's Bench Division [Administrative Court] — Vereinigtes Königreich) — The Queen, auf Antrag von Sean Ambrose McCarthy, Helena Patricia McCarthy Rodriguez, Natasha Caley McCarthy Rodriguez/Secretary of State for the Home Department (Unionsbürgerschaft — Richtlinie 2004/38/EG — Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten — Recht auf Einreise — Familienangehörige eines Unionsbürgers, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und im Besitz einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltskarte sind — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Einreise in das nationale Hoheitsgebiet von der vorherigen Beschaffung einer Einreiseerlaubnis abhängt — Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG — Art. 1 des Protokolls [Nr. 20] über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf das Vereinigte Königreich und auf Irland)

5

2015/C 065/08

Rechtssache C-306/13: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Belgien) — LVP NV/Belgische Staat (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsame Marktorganisation — Bananen — Einfuhrregelung — Zollsätze)

6

2015/C 065/09

Rechtssache C-354/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Retten i Kolding, Civilretten — Dänemark) — FOA, handelnd für Karsten Kaltoft/Kommunernes Landsforening (KL), handelnd für Billund Kommune (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Entlassung — Grund — Adipositas des Arbeitnehmers — Allgemeines Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas — Fehlen — Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung — Vorliegen einer Behinderung)

7

2015/C 065/10

Rechtssache C-364/13: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — International Stem Cell Corporation/Comptroller General of Patents, Designs and Trade Marks (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 98/44/EG — Art. 6 Abs. 2 Buchst. c — Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen — Parthenogenetische Aktivierung von Oozyten — Bildung von menschlichen embryonalen Stammzellen — Patentierbarkeit — Ausschluss der Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken — Begriffe menschlicher Embryo und Organismus, der geeignet ist, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen)

7

2015/C 065/11

Verbundene Rechtssachen C-400/13 und C-408/13: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf, Amtsgericht Karlsruhe — Deutschland) — Sophia Marie Nicole Sanders, vertreten durch Marianne Sanders/David Verhaegen (C-400/13), Barbara Huber/Manfred Huber (C-408/13) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung Nr. 4/2009 — Art. 3 — Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Unterhaltspflicht gegenüber einer in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Person — Nationale Regelung, die eine Zuständigkeitskonzentration begründet)

8

2015/C 065/12

Rechtssache C-434/13 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Parker Hannifin Manufacturing Srl, vormals Parker ITR Srl, Parker-Hannifin Corp. (Rechtsmittel — Kartelle — Europäischer Markt für Marineschläuche — Nachfolge rechtlicher Einheiten — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Herabsetzung der Geldbuße durch das Gericht — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

9

2015/C 065/13

Rechtssache C-449/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance d’Orléans — Frankreich) — CA Consumer Finance/Ingrid Bakkaus, Charline Bonato, geb. Savary, Florian Bonato (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbraucherschutz — Verbraucherkredit — Richtlinie 2008/48/EG — Vorvertragliche Informationspflichten — Pflicht zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers — Beweislast — Beweismittel)

9

2015/C 065/14

Rechtssache C-470/13: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Generali-Providencia Biztosító Zrt/Közbeszerzési Hatóság Közbeszerzési Döntőbizottság (Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Aufträge — Aufträge, die den in der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Schwellenwert nicht erreichen — Art. 49 AEUV und 56 AEUV — Anwendbarkeit — Eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse — Gründe für den Ausschluss von einem Vergabeverfahren — Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers, der einen Verstoß gegen das nationale Wettbewerbsrecht begangen hat, der durch ein vor weniger als fünf Jahren ergangenes Urteil festgestellt wurde — Zulässigkeit — Verhältnismäßigkeit)

10

2015/C 065/15

Rechtssache C-523/13: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts — Deutschland) — Walter Larcher/Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd (Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Art. 45 AEUV — Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 — Leistungen bei Alter — Diskriminierungsverbot — Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat vor seiner Versetzung in den Ruhestand in Altersteilzeit arbeitet — Berücksichtigung für einen Anspruch auf Altersrente in einem anderen Mitgliedstaat)

11

2015/C 065/16

Rechtssache C-542/13: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle — Belgien) — Mohamed M’Bodj/Belgischer Staat (Vorlage zur Vorabentscheidung — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 19 Abs. 2 — Richtlinie 2004/83/EG — Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus — Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz — Art. 15 Buchst. b — Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland — Art. 3 — Günstigere Normen — An einer schweren Krankheit leidender Antragsteller — Nichtverfügbarkeit einer angemessenen Behandlung im Herkunftsland — Art. 28 — Sozialer Schutz — Art. 29 — Medizinische Versorgung)

12

2015/C 065/17

Rechtssache C-551/13: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Cagliari — Italien) — Società Edilizia Turistica Alberghiera Residenziale (SETAR)/Comune di Quartu S. Elena (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2008/98/EG — Art. 15 — Abfallbewirtschaftung — Möglichkeit für den Abfallerzeuger die Abfallbehandlung selbst durchzuführen — Nationales Umsetzungsgesetz, das bereits erlassen, aber noch nicht in Kraft getreten ist — Ablauf der Umsetzungsfrist — Unmittelbare Wirkung)

12

2015/C 065/18

Rechtssache C-562/13: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles — Belgien) — Centre public d'action sociale d'Ottignies-Louvain-La-Neuve/Moussa Abdida (Vorlage zur Vorabentscheidung — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 — Richtlinie 2004/83/EU — Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus — Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz — Art. 15 Buchst. b — Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland — Art. 3 — Günstigere Normen — An einer schweren Krankheit leidender Antragsteller — Nichtverfügbarkeit einer angemessenen Behandlung im Herkunftsland — Richtlinie 2008/115/EU — Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger — Art. 13 — Gerichtlicher Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung — Art. 14 — Garantien bis zur Rückkehr — Grundbedürfnisse)

13

2015/C 065/19

Rechtssache C-568/13: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Azienda Ospedaliero-Universitaria di Careggi-Firenze/Data Medical Service srl (Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 92/50/EWG — Art. 1 Buchst. c und Art. 37 — Richtlinie 2004/18/EG — Art. 1 Abs. 8 Unterabs. 1 und Art. 55 — Begriffe Dienstleistungserbringer und Wirtschaftsteilnehmer — Öffentliche Universitätsklinik — Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie unternehmerischer und organisatorischer Selbständigkeit — Überwiegend nicht gewinnorientierte Tätigkeit — Institutionelles Ziel, Gesundheitsdienstleistungen anzubieten — Möglichkeit, entsprechende Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten — Zulassung zur Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags)

14

2015/C 065/20

Rechtssache C-599/13: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Somalische Vereniging Amsterdam en Omgeving (SOMVAO)/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Vorlage zur Vorabentscheidung — Schutz der finanziellen Interessen der Union — Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 — Art. 4 — Gesamthaushaltsplan der Union — Verordnung [EG, Euratom] Nr. 1605/2002 — Art. 53b Abs. 2 — Entscheidung 2004/904/EG — Europäischer Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005—2010 — Art. 25 Abs. 2 — Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Einziehung einer Finanzhilfe bei Vorliegen einer Unregelmäßigkeit)

15

2015/C 065/21

Rechtssache C-639/13: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Republik Polen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/112/EG — Mehrwertsteuer — Ermäßigter Steuersatz — Brandschutzartikel)

15

2015/C 065/22

Rechtssache C-640/13: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Steuern nach dem Unionsrecht — Nationale Rechtsvorschriften — Rückwirkend eingeführte Verkürzung der Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen — Grundsatz der Effektivität — Grundsatz des Vertrauensschutzes)

16

2015/C 065/23

Rechtssache C-70/14: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Viseu — Portugal) — Agrocaramulo — Empreendimentos Agro-Pecuários do Caramulo SA/Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP (IFAP) (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EWG] Nr. 3846/87 — Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Ausfuhrerstattungen — Geflügelfleisch — Schlachthennen — Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen — Einreihung)

16

2015/C 065/24

Rechtssache C-99/14 P: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2014 — Federación Nacional de Empresarios de Minas de Carbón (Carbunión)/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Beschluss 2010/787/EU — Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke — Voraussetzungen für die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Binnenmarkt — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs)

17

2015/C 065/25

Rechtssache C-368/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. Juli 2014 von der Compagnie des bateaux mouches SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. Mai 2014 in der Rechtssache T-553/12, Compagnie des bateaux mouches SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

17

2015/C 065/26

Rechtssache C-505/14: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Münster (Deutschland) eingereicht am 12. November 2014 — Klausner Holz Niedersachsen GmbH gegen Land Nordrhein-Westfalen

18

2015/C 065/27

Rechtssache C-507/14: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 13. November 2014 — P/M

18

2015/C 065/28

Rechtssache C-515/14: Klage, eingereicht am 14. November 2014 — Europäische Kommission/Republik Zypern

19

2015/C 065/29

Rechtssache C-522/14: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 19. November 2014 — Sparkasse Allgäu gegen Finanzamt Kempten

20

2015/C 065/30

Rechtssache C-529/14: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 24. November 2014 — YARA Brunsbüttel GmbH gegen Hauptzollamt Itzehoe

20

2015/C 065/31

Rechtssache C-532/14: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 24. November 2014 — Toorank Productions BV, andere Partei: Staatssecretaris van Financiën

21

2015/C 065/32

Rechtssache C-533/14: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 24. November 2014 — Toorank Productions BV, andere Partei: Staatssecretaris van Financiën

21

2015/C 065/33

Rechtssache C-556/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Dezember 2014 von der Holcim (Romania) SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. September 2014 in der Rechtssache T-317/12, Holcim (Romania) SA/Europäische Kommission

22

2015/C 065/34

Rechtssache C-561/14: Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 5. Dezember 2014 — Caner Genc/Udlændingenævnet

24

2015/C 065/35

Rechtssache C-575/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. Dezember 2014 von der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. Oktober 2014 in der Rechtssache T-340/07 RENV, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Kommission

25

2015/C 065/36

Rechtssache C-590/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2014 von der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Oktober 2014 in der Rechtssache T-542/11, Alouminion/Kommission

26

2015/C 065/37

Rechtssache C-453/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

27

 

Gericht

2015/C 065/38

Rechtssache T-127/09 RENV: Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2015 — Abdulrahim/Rat und Kommission (Zurückverweisung nach Aufhebung — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen — Verordnung [EG] Nr. 881/2002 — Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person, die in eine von einem Organ der Vereinten Nationen erstellte Liste aufgenommen ist — Aufnahme dieser Person in die in Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 881/2002 enthaltene Liste — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Klagefrist — Überschreitung — Entschuldbarer Irrtum — Grundrechte — Verteidigungsrechte — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Anspruch auf Achtung des Eigentums — Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens)

28

2015/C 065/39

Rechtssache T-667/11: Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2015 — Veloss International und Attimedia/Parlament (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Erbringung von Übersetzungsdiensten ins Griechische für das Parlament — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Begründungspflicht — Außervertragliche Haftung)

29

2015/C 065/40

Rechtssache T-1/12: Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2015 — Frankreich/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilfe zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten — Von den französischen Behörden zugunsten der SeaFrance SA geplante Umstrukturierungsbeihilfen — Von der SNCF an SeaFrance gewährte Kapitalaufstockung und Darlehen — Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden — Begriff der staatlichen Beihilfe — Kriterium des privaten Kapitalgebers — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten)

29

2015/C 065/41

Verbundene Rechtssachen T-539/12 und T-150/13: Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2015 — Ziegler/Kommission (Außervertragliche Haftung — Wettbewerb — Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien — Umzüge von Beamten und anderen Bediensteten der Union — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird — Schutzangebote — Umfang der Haftung eines Organs — Rechtskraft — Sorgfaltspflicht — Kausalzusammenhang)

30

2015/C 065/42

Rechtssache T-107/13 P: Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2015 — Trentea/FRA (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Einstellung — Entscheidung über die Ablehnung einer Bewerbung und die Ernennung eines anderen Bewerbers — Rechtsmittelgrund, der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde — Verfälschung von Beweisen — Begründungspflicht — Anfechtung der Kostenentscheidung)

31

2015/C 065/43

Rechtssache T-195/13: Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2015 — dm-drogerie markt/HABM — V-Contact Kereskedelmi és Szolgáltató (CAMEA) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CAMEA — Ältere internationale Wortmarke BALEA — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Mangelnde Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

31

2015/C 065/44

Rechtssache T-197/13: Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2015 — MEM/HABM (MONACO) (Gemeinschaftsmarke — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft — Wortmarke MONACO — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Keine Unterscheidungskraft — Art. 151 Abs. 1 und Art. 154 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 — Teilweise Schutzverweigerung)

32

2015/C 065/45

Rechtssache T-406/13: Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2015 — Gossio/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire — Einfrieren von Geldern — Ermessensmissbrauch — Offensichtlicher Ermessensfehler — Grundrechte)

32

2015/C 065/46

Rechtssache T-69/14: Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2015 — Melt Water/HABM (MELT WATER Original) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MELT WATER Original — Absolutes Eintragungshindernis — Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

33

2015/C 065/47

Rechtssache T-70/14: Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2015 — Melt Water/HABM (Form einer zylindrischen durchsichtigen Flasche) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke — Form einer zylindrischen durchsichtigen Flasche — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

34

2015/C 065/48

Rechtssache T-407/13: Beschluss des Gerichts vom 22. Dezember 2014 — Al Assad/Rat (Nichtigkeitsklage — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Syrien — Einfrieren von Geldern — Aufnahme einer Person in die Listen der betroffenen Personen — Persönliche Beziehungen zu Mitgliedern des Regimes — Verteidigungsrechte — Faires Verfahren — Begründungspflicht — Beweislast — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Verhältnismäßigkeit — Recht auf Eigentum — Recht auf Privatleben — Rechtskraft — Unzulässigkeit — Offensichtliche Unzulässigkeit — Klage, der jede rechtliche Grundlage fehlt)

34

2015/C 065/49

Rechtssache T-768/14: Klage, eingereicht am 19. November 2014 — ANKO/Kommission

35

2015/C 065/50

Rechtssache T-771/14: Klage, eingereicht am 21. November 2014 — ANKO/Kommission

36

2015/C 065/51

Rechtssache T-784/14: Klage, eingereicht am 28. November 2014 — Rumänien/Kommission

36

2015/C 065/52

Rechtssache T-788/14: Klage, eingereicht am 28. November 2014 — MPF Holdings/Kommission

38

2015/C 065/53

Rechtssache T-794/14: Klage, eingereicht am 5. Dezember 2014 — AATC Trading/HABM — El Corte Inglés (ALAΪA PARIS)

38

2015/C 065/54

Rechtssache T-804/14: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2014 — Ogrodnik/HABM — Aviário Tropical (Tropical)

39

2015/C 065/55

Rechtssache T-810/14: Klage, eingereicht am 12. Dezember 2014 — Portugal/Kommission

40

2015/C 065/56

Rechtssache T-813/14: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2014 — Liu/HABM — DSN Marketing (Taschen für tragbare Computer)

40

2015/C 065/57

Rechtssache T-815/14: Klage, eingereicht am 17. Dezember 2014 — Closet Clothing/HABM — Closed Holding (CLOSET)

41

2015/C 065/58

Rechtssache T-818/14: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2014 — BSCA/Kommission

42

2015/C 065/59

Rechtssache T-820/14: Klage, eingereicht am 20. Dezember 2014 — Delta Group agroalimentare/Kommission

43

2015/C 065/60

Rechtssache T-821/14: Klage, eingereicht am 20. Dezember 2014 — Pollo Delta di Scabin Giancarlo e C./Kommission

44

2015/C 065/61

Rechtssache T-824/14: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2014 — Eveready Battery Company/HABM — Hussain u. a. (POWER EDGE)

45

2015/C 065/62

Rechtssache T-825/14: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2014 — IREPA/Kommission und Rechnungshof

45

2015/C 065/63

Rechtssache T-826/14: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2014 — Spanien/Kommission

47

2015/C 065/64

Rechtssache T-828/14: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2014 — Antrax It/HABM — Vasco Group (Heizkörper)

47

2015/C 065/65

Rechtssache T-829/14: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2014 — Antrax It/HABM — Vasco Group (Heizkörper)

48

2015/C 065/66

Rechtssache T-839/14: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2014 — Alnapharm/HABM — Novartis (Alrexil)

49

2015/C 065/67

Rechtssache T-840/14: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2014 — International Gaming Projects/HABM — British Sky Broadcasting Group (Sky BONUS)

50

2015/C 065/68

Rechtssache T-842/14: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2014 — Airpressure Bodyforming/HABM (Slim legs by airpressure bodyforming)

50

2015/C 065/69

Rechtssache T-844/14: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2014 — GRE/HABM (Mark1)

51

2015/C 065/70

Rechtssache T-846/14: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2014 — Spokey/HABM — Leder Jaeger (SPOKEY)

52

2015/C 065/71

Rechtssache T-2/15: Klage, eingereicht am 2. Januar 2015 — Ipatau/Rat

52

2015/C 065/72

Rechtssache T-3/15: Klage, eingereicht am 6. Januar 2015 — K-Swiss/HABM (Parallele Streifen auf einem Schuh)

53

2015/C 065/73

Rechtssache T-4/15: Klage, eingereicht am 8. Januar 2015 — Beiersdorf/HABM (Q10)

53

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2015/C 065/74

Rechtssache F-140/14: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2014 — ZZ/Kommission

55


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

23.2.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2015/C 065/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 56 vom 16.2.2015

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 46 vom 9.2.2015

ABl. C 34 vom 2.2.2015

ABl. C 26 vom 26.1.2015

ABl. C 16 vom 19.1.2015

ABl. C 7 vom 12.1.2015

ABl. C 462 vom 22.12.2014

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

23.2.2015   

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C 65/2


Gutachten des Gerichtshofs (Plenum) vom 18. Dezember 2014 — Europäische Kommission

(Gutachten 2/13) (1)

((Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Entwurf eines internationalen Übereinkommens - Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag))

(2015/C 065/02)

Verfahrenssprache: alle Amtssprachen

Antragstellerin

Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Romero Requena, H. Krämer, C. Ladenburger und B. Smulders)

Tenor

Die Übereinkunft über den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist nicht mit Art. 6 Abs. 2 EUV und dem Protokoll (Nr. 8) zu Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vereinbar.


(1)  ABl. C 260 vom 7.9.2013.


23.2.2015   

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C 65/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Dezember 2014 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-81/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Assoziierungsabkommen EWG—Türkei - Beschluss des Rates über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat zu vertreten ist - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 48 AEUV - Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV - Art. 217 AEUV))

(2015/C 065/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: M. Holt, C. Murrell, E. Jenkinson, S. Behzadi Spencer als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dashwood, QC)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Irland (Prozessbevollmächtigte: L. Williams als Bevollmächtigte im Beistand von N. Travers, BL)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Finnegan und M. Chavrier)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu, J. Enegren und S. Pardo Quintillán)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.

3.

Irland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 114 vom 20.4.2013.


23.2.2015   

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C 65/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/X

(Rechtssache C-87/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Einkommensteuer - Gebietsfremder Steuerpflichtiger - Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein vom Eigentümer bewohntes Denkmal - Nichtabzugsfähigkeit, nur weil das im Wohnstaat geschützte Denkmal nicht im Besteuerungsstaat geschützt ist))

(2015/C 065/04)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Staatssecretaris van Financiën

Kassationsbeschwerdegegner: X

Tenor

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach denen zum Schutz des nationalen kulturgeschichtlichen Erbes der Abzug von Aufwendungen für Denkmalgebäude nur den Eigentümern von in seinem Hoheitsgebiet belegenen Denkmalgebäuden ermöglicht wird, sofern diese Möglichkeit Eigentümern von Denkmalgebäuden, die trotz ihrer Lage im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zum nationalen kulturgeschichtlichen Erbe des erstgenannten Mitgliedstaats gehören können, eröffnet ist.


(1)  ABl. C 141 vom 18.5.2013.


23.2.2015   

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C 65/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/Schoenimport „Italmoda“ Mariano Previti vof (C-131/13), Turbu.com BV (C-163/13), Turbu.com Mobile Phone’s BV (C-164/13)/Staatssecretaris van Financiën

(Verbundene Rechtssachen C-131/13, C-163/13 und C-164/13) (1)

((Vorlagen zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Übergangsregelung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten - Gegenstände, die innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden - Steuerhinterziehung im Bestimmungsmitgliedstaat - Berücksichtigung der Steuerhinterziehung im Versandmitgliedstaat - Versagung des Rechts auf Abzug, Befreiung oder Erstattung - Fehlen nationaler Rechtsvorschriften))

(2015/C 065/05)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Staatssecretaris van Financiën (C-131/13), Turbu.com BV (C-163/13), Turbu.com Mobile Phone’s BV (C-164/13)

Beklagte: Schoenimport „Italmoda“ Mariano Previti vof (C-131/13), Staatssecretaris van Financiën (C-163/13 und C-164/13)

Tenor

1.

Die Vorlagefragen des Hoge Raad der Nederlanden in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 sind unzulässig.

2.

Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die nationalen Behörden und Gerichte einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung versagen müssen, auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen, sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat.

3.

Die Sechste Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung von Rechten auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat, diese Rechte ungeachtet der Tatsache versagt werden können, dass die Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat als dem begangen wurde, in dem diese Rechte beansprucht werden, und dass der Steuerpflichtige in letzterem Mitgliedstaat die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rechte erfüllt hat.


(1)  ABl. C 171 vom 15.6.2013.


23.2.2015   

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C 65/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Staatssecretaris van Economische Zaken, Staatssecretaris van Financiën/Q

(Rechtssache C-133/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Schenkungsteuer - Befreiung im Fall eines „Landguts“ - Keine Befreiung im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Landguts))

(2015/C 065/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Staatssecretaris van Economische Zaken, Staatssecretaris van Financiën

Beklagte: Q

Tenor

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen — nach denen eine Befreiung von der Schenkungsteuer bezüglich bestimmter Anwesen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum kulturhistorischen nationalen Erbe geschützt sind, auf im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats belegene Anwesen beschränkt ist — nicht entgegensteht, sofern diese Befreiung dann nicht ausgeschlossen ist, wenn es sich bei diesen Anwesen trotz des Umstands, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind, um Anwesen handelt, die zum kulturhistorischen Erbe dieses Mitgliedstaats gehören.


(1)  ABl. C 171 vom 15.6.2013.


23.2.2015   

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C 65/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen's Bench Division [Administrative Court] — Vereinigtes Königreich) — The Queen, auf Antrag von Sean Ambrose McCarthy, Helena Patricia McCarthy Rodriguez, Natasha Caley McCarthy Rodriguez/Secretary of State for the Home Department

(Rechtssache C-202/13) (1)

((Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten - Recht auf Einreise - Familienangehörige eines Unionsbürgers, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und im Besitz einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltskarte sind - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Einreise in das nationale Hoheitsgebiet von der vorherigen Beschaffung einer Einreiseerlaubnis abhängt - Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG - Art. 1 des Protokolls [Nr. 20] über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf das Vereinigte Königreich und auf Irland))

(2015/C 065/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: The Queen, auf Antrag von Sean Ambrose McCarthy, Helena Patricia McCarthy Rodriguez, Natasha Caley McCarthy Rodriguez

Beklagter: Secretary of State for the Home Department

Tenor

Sowohl Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG als auch Art. 1 des Protokolls (Nr. 20) über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf das Vereinigte Königreich und auf Irland sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht gestatten, in Verfolgung eines generalpräventiven Zwecks die Verpflichtung aufzustellen, dass Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und im Besitz einer gültigen, von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 10 der Richtlinie 2004/38 ausgestellten Aufenthaltskarte sind, im Besitz einer Einreiseerlaubnis nach nationalem Recht wie des EEA family permit (Einreiseerlaubnis für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums) sein müssen, um in sein Hoheitsgebiet einreisen zu können.


(1)  ABl. C 189 vom 29.6.2013.


23.2.2015   

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C 65/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Belgien) — LVP NV/Belgische Staat

(Rechtssache C-306/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollsätze))

(2015/C 065/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: LVP NV

Beklagter: Belgische Staat

Tenor

Die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, das in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) aufgeführt ist, das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt worden ist, können keine Rechte begründen, auf die sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht unmittelbar berufen kann, um der Anwendung des in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen festgesetzten Zollsatzes von 176 Euro pro Tonne entgegenzutreten.


(1)  ABl. C 252 vom 31.8.2013.


23.2.2015   

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C 65/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Retten i Kolding, Civilretten — Dänemark) — FOA, handelnd für Karsten Kaltoft/Kommunernes Landsforening (KL), handelnd für Billund Kommune

(Rechtssache C-354/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Entlassung - Grund - Adipositas des Arbeitnehmers - Allgemeines Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas - Fehlen - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung - Vorliegen einer „Behinderung“))

(2015/C 065/09)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Retten i Kolding, Civilretten

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FOA, handelnd für Karsten Kaltoft

Beklagte: Kommunernes Landsforening (KL), handelnd für Billund Kommune

Tenor

1.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es kein allgemeines Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas als solcher in Beschäftigung und Beruf enthält.

2.

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die Adipositas eines Arbeitnehmers eine „Behinderung“ im Sinne dieser Richtlinie darstellt, wenn sie eine Einschränkung mit sich bringt, die u. a. auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen ist, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.


(1)  ABl. C 252 vom 31.8.2013.


23.2.2015   

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C 65/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — International Stem Cell Corporation/Comptroller General of Patents, Designs and Trade Marks

(Rechtssache C-364/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/44/EG - Art. 6 Abs. 2 Buchst. c - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen - Parthenogenetische Aktivierung von Oozyten - Bildung von menschlichen embryonalen Stammzellen - Patentierbarkeit - Ausschluss der „Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken“ - Begriffe „menschlicher Embryo“ und „Organismus“, der geeignet ist, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen))

(2015/C 065/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: International Stem Cell Corporation

Beklagter: Comptroller General of Patents, Designs and Trade Marks

Tenor

Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist dahin auszulegen, dass eine unbefruchtete menschliche Eizelle, die im Wege der Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist, kein „menschlicher Embryo“ im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn sie als solche im Licht der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht die inhärente Fähigkeit hat, sich zu einem Menschen zu entwickeln; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.


(1)  ABl. C 260 vom 7.9.2013.


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C 65/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf, Amtsgericht Karlsruhe — Deutschland) — Sophia Marie Nicole Sanders, vertreten durch Marianne Sanders/David Verhaegen (C-400/13), Barbara Huber/Manfred Huber (C-408/13)

(Verbundene Rechtssachen C-400/13 und C-408/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung Nr. 4/2009 - Art. 3 - Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Unterhaltspflicht gegenüber einer in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Person - Nationale Regelung, die eine Zuständigkeitskonzentration begründet))

(2015/C 065/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Düsseldorf, Amtsgericht Karlsruhe

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Sophia Marie Nicole Sanders, vertreten durch Marianne Sanders (C-400/13), Barbara Huber (C-408/13)

Beklagte: David Verhaegen (C-400/13), Manfred Huber (C-408/13)

Tenor

Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die eine gerichtliche Zuständigkeitskonzentration für grenzüberschreitende Unterhaltssachen bei dem für den Sitz des Rechtsmittelgerichts zuständigen erstinstanzlichen Gericht begründet, es sei denn, diese Regelung trägt zur Verwirklichung des Ziels einer ordnungsgemäßen Rechtspflege bei und schützt die Interessen der Unterhaltsberechtigten, indem sie zugleich eine effektive Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen begünstigt, was zu prüfen jedoch Sache der vorlegenden Gerichte ist.


(1)  ABl. C 274 vom 21.9.2013.


23.2.2015   

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C 65/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Parker Hannifin Manufacturing Srl, vormals Parker ITR Srl, Parker-Hannifin Corp.

(Rechtssache C-434/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche - Nachfolge rechtlicher Einheiten - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Herabsetzung der Geldbuße durch das Gericht - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung))

(2015/C 065/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Noë, V. Bottka und R. Sauer)

Andere Parteien des Verfahrens: Parker Hannifin Manufacturing Srl, vormals Parker ITR Srl, Parker-Hannifin Corp. (Prozessbevollmächtigte: F. Amato, F. Marchini Càmia und B. Amory, avocats)

Tenor

1.

Die Nrn. 1 bis 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission (T-146/09, EU:T:2013:258) werden aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 313 vom 26.10.2013.


23.2.2015   

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C 65/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance d’Orléans — Frankreich) — CA Consumer Finance/Ingrid Bakkaus, Charline Bonato, geb. Savary, Florian Bonato

(Rechtssache C-449/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Richtlinie 2008/48/EG - Vorvertragliche Informationspflichten - Pflicht zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers - Beweislast - Beweismittel))

(2015/C 065/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal d’instance d’Orléans

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: CA Consumer Finance

Beklagte: Ingrid Bakkaus, Charline Bonato, geb. Savary, Florian Bonato

Tenor

1.

Die Vorschriften der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass:

sie zum einen einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Beweislast für die Nichterfüllung der Verpflichtungen nach den Art. 5 und 8 der Richtlinie 2008/48 dem Verbraucher obliegt, und

sie zum anderen dem entgegenstehen, dass der Richter aufgrund einer Standardklausel annehmen muss, dass der Verbraucher die korrekte und vollständige Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden vorvertraglichen Verpflichtungen bestätigt hat, und diese Klausel daher eine Umkehr der Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach sich zieht, die die Effektivität der aus der Richtlinie 2008/48 resultierenden Rechte gefährden könnte.

2.

Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er zum einen einer Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers einzig auf Grundlage der von diesem erteilten Auskünfte nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass diese Auskünfte ausreichen und einfachen Angaben des Verbrauchers Belege beigefügt sind, und dass er zum anderen den Kreditgeber nicht dazu verpflichtet, die Richtigkeit der vom Verbraucher erteilten Auskünfte systematisch zu überprüfen.

3.

Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er zwar der Erteilung angemessener Erläuterungen durch den Kreditgeber an den Verbraucher vor Bewertung der finanziellen Situation und der Bedürfnisse des Verbrauchers nicht entgegensteht, sich aber herausstellen kann, dass die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers eine Anpassung der erteilten angemessenen Erläuterungen erfordert, die dem Verbraucher rechtzeitig, vor Unterzeichnung des Kreditvertrags, mitzuteilen sind, ohne dass jedoch ein spezifisches Dokument zu erstellen wäre.


(1)  ABl. C 313 vom 26.10.2013.


23.2.2015   

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C 65/10


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Generali-Providencia Biztosító Zrt/Közbeszerzési Hatóság Közbeszerzési Döntőbizottság

(Rechtssache C-470/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Aufträge, die den in der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Schwellenwert nicht erreichen - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Anwendbarkeit - Eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse - Gründe für den Ausschluss von einem Vergabeverfahren - Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers, der einen Verstoß gegen das nationale Wettbewerbsrecht begangen hat, der durch ein vor weniger als fünf Jahren ergangenes Urteil festgestellt wurde - Zulässigkeit - Verhältnismäßigkeit))

(2015/C 065/14)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Generali-Providencia Biztosító Zrt

Beklagte: Közbeszerzési Hatóság Közbeszerzési Döntőbizottság

Tenor

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV stehen der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegen, durch die ein Wirtschaftsteilnehmer, der einen durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellten Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat, für den er mit einer Geldbuße belegt wurde, von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen wird.


(1)  ABl. C 367 vom 14.12.2013.


23.2.2015   

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C 65/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts — Deutschland) — Walter Larcher/Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd

(Rechtssache C-523/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Leistungen bei Alter - Diskriminierungsverbot - Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat vor seiner Versetzung in den Ruhestand in Altersteilzeit arbeitet - Berücksichtigung für einen Anspruch auf Altersrente in einem anderen Mitgliedstaat))

(2015/C 065/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundessozialgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Walter Larcher

Beklagte: Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd

Tenor

1.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, verankert ist, steht einer Bestimmung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der die Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit voraussetzt, dass die Altersteilzeitarbeit ausschließlich nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ausgeübt wurde.

2.

Der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1992/2006, verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung ist dahin auszulegen, dass in einem Mitgliedstaat für die Anerkennung einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats absolvierten Altersteilzeitarbeit eine vergleichende Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung der in den beiden Mitgliedstaaten vorgesehenen Maßnahmen zur Altersteilzeitarbeit vorzunehmen ist, um in jedem Einzelfall zu ermitteln, ob die festgestellten Unterschiede geeignet sind, die Erreichung der mit den betreffenden Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats verfolgten legitimen Ziele in Frage zu stellen.


(1)  ABl. C 24 vom 25.1.2014.


23.2.2015   

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C 65/12


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle — Belgien) — Mohamed M’Bodj/Belgischer Staat

(Rechtssache C-542/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 19 Abs. 2 - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 15 Buchst. b - Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland - Art. 3 - Günstigere Normen - An einer schweren Krankheit leidender Antragsteller - Nichtverfügbarkeit einer angemessenen Behandlung im Herkunftsland - Art. 28 - Sozialer Schutz - Art. 29 - Medizinische Versorgung))

(2015/C 065/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour constitutionnelle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mohamed M’Bodj

Beklagter: Belgischer Staat

Tenor

Die Art. 28 und 29 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. e sowie den Art. 3, 15 und 18 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, die Sozialhilfeleistungen und die medizinische Versorgung, die diese Artikel vorsehen, einem Drittstaatsangehörigen zu gewähren, dem der Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat gemäß einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erlaubt wurde, in der vorgesehen ist, dass der Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat einem Ausländer erlaubt wird, der an einer Krankheit leidet, die eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit oder eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung darstellt, wenn in seinem Herkunftsland oder dem Land, in dem er sich zuvor aufgehalten hat, keine angemessene Behandlung vorhanden ist, ohne dass diesem Ausländer die Versorgung in diesem Land absichtlich verweigert würde.


(1)  ABl. C 367 vom 14.12.2013.


23.2.2015   

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C 65/12


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Cagliari — Italien) — Società Edilizia Turistica Alberghiera Residenziale (SETAR)/Comune di Quartu S. Elena

(Rechtssache C-551/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/98/EG - Art. 15 - Abfallbewirtschaftung - Möglichkeit für den Abfallerzeuger die Abfallbehandlung selbst durchzuführen - Nationales Umsetzungsgesetz, das bereits erlassen, aber noch nicht in Kraft getreten ist - Ablauf der Umsetzungsfrist - Unmittelbare Wirkung))

(2015/C 065/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria provinciale di Cagliari

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Società Edilizia Turistica Alberghiera Residenziale (SETAR)

Rechtsmittelgegnerin: Comune di Quartu S. Elena

Tenor

Das Unionsrecht und die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, mit denen eine Bestimmung dieser Richtlinie umgesetzt wird, deren Inkrafttreten aber von späteren Erlass eines innerstaatlichen Rechtsakts abhängt, in dem die technischen Modalitäten und der Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt werden, obwohl die Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie abgelaufen ist.

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 in Verbindung mit deren Art. 4 und 13 ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die keine Möglichkeit für einen Abfallersterzeuger oder einen Abfallbesitzer vorsehen, die Beseitigung dieser Abfälle selbst so durchzuführen, dass er von der Zahlung einer kommunalen Abfallbeseitigungsabgabe befreit ist, sofern diese die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfüllt.


(1)  ABl. C 377 vom 21.12.2013.


23.2.2015   

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C 65/13


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles — Belgien) — Centre public d'action sociale d'Ottignies-Louvain-La-Neuve/Moussa Abdida

(Rechtssache C-562/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 - Richtlinie 2004/83/EU - Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz - Art. 15 Buchst. b - Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland - Art. 3 - Günstigere Normen - An einer schweren Krankheit leidender Antragsteller - Nichtverfügbarkeit einer angemessenen Behandlung im Herkunftsland - Richtlinie 2008/115/EU - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 13 - Gerichtlicher Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung - Art. 14 - Garantien bis zur Rückkehr - Grundbedürfnisse))

(2015/C 065/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour du travail de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Centre public d'action sociale d'Ottignies-Louvain-La-Neuve

Beklagter: Moussa Abdida

Tenor

Die Art. 5 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen,

die einem Rechtsbehelf, der gegen eine Entscheidung eingelegt wird, die gegenüber einem an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen anordnet, das Gebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen, keine aufschiebende Wirkung verleihen, wenn die Vollstreckung dieser Entscheidung den Drittstaatsangehörigen einer ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen könnte, und

die nicht die im Rahmen des Möglichen erfolgende Befriedigung der Grundbedürfnisse dieses Drittstaatsangehörigen vorsehen, um zu gewährleisten, dass die medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten innerhalb der Fristen, während deren der betreffende Mitgliedstaat die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen infolge der Einlegung des entsprechenden Rechtsbehelfs aufschieben muss, tatsächlich gewährt werden können.


(1)  ABl. C 9 vom 11.1.2014.


23.2.2015   

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C 65/14


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Azienda Ospedaliero-Universitaria di Careggi-Firenze/Data Medical Service srl

(Rechtssache C-568/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50/EWG - Art. 1 Buchst. c und Art. 37 - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 8 Unterabs. 1 und Art. 55 - Begriffe „Dienstleistungserbringer“ und „Wirtschaftsteilnehmer“ - Öffentliche Universitätsklinik - Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie unternehmerischer und organisatorischer Selbständigkeit - Überwiegend nicht gewinnorientierte Tätigkeit - Institutionelles Ziel, Gesundheitsdienstleistungen anzubieten - Möglichkeit, entsprechende Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten - Zulassung zur Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags))

(2015/C 065/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Azienda Ospedaliero-Universitaria di Careggi-Firenze

Beklagte: Data Medical Service srl

Tenor

1.

Art. 1 Buchst. c der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die die Teilnahme einer öffentlichen Krankenhauseinrichtung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wegen ihrer Eigenschaft als wirtschaftlich tätige öffentliche Einrichtung ausschließen, wenn und soweit dieser Einrichtung gestattet ist, sich im Einklang mit ihren institutionellen und satzungsmäßigen Zielen auf dem Markt zu betätigen.

2.

Die Bestimmungen der Richtlinie 92/50 und insbesondere die allgemeinen Grundsätze des freien Wettbewerbs, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, die dieser Richtlinie zugrunde liegen, sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die es einer öffentlichen Krankenhauseinrichtung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die an einer Ausschreibung teilnimmt, erlauben, ein Angebot abzugeben, das wegen der öffentlichen Mittel, die diese Einrichtung erhält, keinem Wettbewerb ausgesetzt ist. Bei der Prüfung gemäß Art. 37 dieser Richtlinie, ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, kann jedoch der öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf die Möglichkeit, dieses Angebot abzulehnen, eine öffentliche Finanzierung berücksichtigen, die eine solche Einrichtung enthält.


(1)  ABl. C 52 vom 22.2.2014.


23.2.2015   

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C 65/15


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Somalische Vereniging Amsterdam en Omgeving (SOMVAO)/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

(Rechtssache C-599/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Art. 4 - Gesamthaushaltsplan der Union - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 1605/2002 - Art. 53b Abs. 2 - Entscheidung 2004/904/EG - Europäischer Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005—2010 - Art. 25 Abs. 2 - Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Einziehung einer Finanzhilfe bei Vorliegen einer Unregelmäßigkeit))

(2015/C 065/20)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Somalische Vereniging Amsterdam en Omgeving (SOMVAO)

Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

Tenor

Art. 53b Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Entscheidung einer nationalen Behörde, mit der die Höhe einer aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds gewährten Finanzhilfe im Rahmen der geteilten Verwaltung durch die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten zum Nachteil des Empfängers geändert und die teilweise Einziehung der Finanzhilfe bei diesem angeordnet wird, bei Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage im innerstaatlichen Recht auf die genannte Bestimmung gestützt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob bei der Rückforderung die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, wie sie im Unionsrecht verstanden werden, beachtet worden sind, wobei sowohl das Verhalten des Empfängers der Finanzhilfe als auch das Verhalten der nationalen Verwaltung zu berücksichtigen sind.


(1)  ABl. C 24 vom 25.1.2014.


23.2.2015   

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C 65/15


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-639/13) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Ermäßigter Steuersatz - Brandschutzartikel))

(2015/C 065/21)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und M. Owsiany-Hornung)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Tenor

1.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 bis 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Anhang III dieser Richtlinie verstoßen, dass sie auf die in Anhang des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen aufgeführten Lieferungen von Gegenständen, die dem Brandschutz dienen, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz angewandt hat.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 45 vom 15.2.2014.


23.2.2015   

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C 65/16


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-640/13) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Steuern nach dem Unionsrecht - Nationale Rechtsvorschriften - Rückwirkend eingeführte Verkürzung der Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen - Grundsatz der Effektivität - Grundsatz des Vertrauensschutzes))

(2015/C 065/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Roels)

Beklagte: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: J. Beeko)

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen, dass es eine Rechtsvorschrift wie Section 107 des Finanzgesetzes 2007 (Finance Act 2007) erlassen hat, die rückwirkend, ohne Vorankündigung und ohne Übergangsregelung das Recht der Steuerzahler einschränkt, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern zurückzufordern.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 78 vom 15.3.2014.


23.2.2015   

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C 65/16


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Viseu — Portugal) — Agrocaramulo — Empreendimentos Agro-Pecuários do Caramulo SA/Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP (IFAP)

(Rechtssache C-70/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EWG] Nr. 3846/87 - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Geflügelfleisch - „Schlachthennen“ - Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen - Einreihung))

(2015/C 065/23)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Administrativo e Fiscal de Viseu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Agrocaramulo — Empreendimentos Agro-Pecuários do Caramulo SA

Beklagter: Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP (IFAP)

Tenor

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2091/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Legehennen, die am Ende ihrer Legeperiode zu einem Zeitpunkt geschlachtet werden, zu dem ihr Skelett bereits vollständig verknöchert ist („Schlachthennen“), nicht von der Warenbezeichnung „Andere“ der in diesem Anhang angeführten Produktcodes 0207 12 10 9900 und 0207 12 90 9190 erfasst werden.


(1)  ABl. C 135 vom 5.5.2014.


23.2.2015   

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C 65/17


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2014 — Federación Nacional de Empresarios de Minas de Carbón (Carbunión)/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

(Rechtssache C-99/14 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschluss 2010/787/EU - Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke - Voraussetzungen für die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Binnenmarkt - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs))

(2015/C 065/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Federación Nacional de Empresarios de Minas de Carbón (Carbunión) (Prozessbevollmächtigte: K. Dasai, Solicitor, und S. Cisnal de Ugarte, abogada)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Florindo Gijón und P. Mahnič Bruni), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, É. Gippini Fournier und C. Urraca Caviedes)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Federación Nacional de Empresarios de Minas de Carbón (Carbunión) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 14.4.2014.


23.2.2015   

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C 65/17


Rechtsmittel, eingelegt am 30. Juli 2014 von der Compagnie des bateaux mouches SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. Mai 2014 in der Rechtssache T-553/12, Compagnie des bateaux mouches SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

(Rechtssache C-368/14 P)

(2015/C 065/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien des Verfahrens

Rechtsmittelführerin: Compagnie des bateaux mouches SA (Prozessbevollmächtigter: E. Piwnica, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Mit Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Dezember 2014 hat der Gerichtshof das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Compagnie des bateaux mouches SA dazu verurteilt, ihre eigenen Kosten zu tragen.


23.2.2015   

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C 65/18


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Münster (Deutschland) eingereicht am 12. November 2014 — Klausner Holz Niedersachsen GmbH gegen Land Nordrhein-Westfalen

(Rechtssache C-505/14)

(2015/C 065/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Münster

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Klausner Holz Niedersachsen GmbH

Beklagter: Land Nordrhein-Westfalen

Vorlagefrage

Verlangt das Europäische Recht, insbesondere die Art. 107, 108 AEUV (bzw. Art. 87, 88 EGV) und der Effektivitätsgrundsatz, in einem Zivilrechtsstreit über die Vollziehung eines zivilrechtlichen Vertrages, der eine Beihilfe gewährt, eine Außerachtlassung eines in derselben Sache ergangenen rechtskräftigen zivilrechtlichen Feststellungsurteils, welches das Fortbestehen des zivilrechtlichen Vertrages ohne Auseinandersetzung mit dem Beihilfenrecht bestätigt, wenn nach dem nationalen Recht die Vollziehung des Vertrages nicht anders abgewendet werden kann?


23.2.2015   

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C 65/18


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 13. November 2014 — P/M

(Rechtssache C-507/14)

(2015/C 065/27)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal de Justiça

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: P

Rechtsmittelgegnerin: M

Vorlagefrage

Kann, wenn in einem Mitgliedstaat ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung eingeleitet wurde und ein anderes Verfahren wegen desselben Anspruchs existiert, das zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet und auf Betreiben der betreffenden Klägerin zwischenzeitlich ausgesetzt worden war, ohne dass die betreffende Klage dem Beklagten zugestellt worden wäre oder dieser Kenntnis von dieser Klage gehabt hätte oder sich in irgendeiner Form an dem Verfahren beteiligt hätte, und das letztgenannte Verfahren zum Zeitpunkt der Einleitung des erstgenannten Verfahrens durch den fraglichen Beklagten noch ausgesetzt war, angesichts von Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (1) des Rates vom 27. November 2003 und für die Zwecke der Anwendung von Art. 19 Abs. 2 dieser Verordnung davon ausgegangen werden, dass das Verfahren, in dem die Aussetzung erfolgte, zuerst eingeleitet wurde?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).


23.2.2015   

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C 65/19


Klage, eingereicht am 14. November 2014 — Europäische Kommission/Republik Zypern

(Rechtssache C-515/14)

(2015/C 065/28)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Tserepa-Lacombe und D. Martin)

Beklagte: Republik Zypern

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Zypern gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 45 und 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union verstoßen hat, da sie nicht rückwirkend ab dem 1. Mai 2004 das Alterskriterium in Art. 27 des Pensionsgesetzes (L. 97[I]97) entfernt hat, das diesen Artikel mit den oben genannten Bestimmungen unvereinbar macht, weil es Arbeitnehmer davon abhält, das eigene Land zu verlassen, um eine Arbeitnehmertätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder bei einem Organ der Europäischen Union oder einer anderen internationalen Organisation aufzunehmen, und eine Ungleichbehandlung enthält zwischen Wanderarbeitnehmern einschließlich derjenigen, die bei den Organen der Europäischen Union oder einer anderen internationalen Organisation beschäftigt sind, einerseits und öffentlichen Beamten, die ihre Tätigkeit ausschließlich in Zypern ausgeübt haben, andererseits;

der Republik Zypern die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Kommission beantragt, festzustellen, dass die Republik Zypern gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 45 und 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union verstoßen hat, da sie nicht rückwirkend ab dem 1. Mai 2004 das Alterskriterium in Art. 27 des Gesetzes L. 97(I)97 entfernt habe, das diesen Artikel mit den oben genannten Bestimmungen unvereinbar mache, weil es Arbeitnehmer davon abhalte, das eigene Land zu verlassen, um eine Arbeitnehmertätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder bei einem Organ der Europäischen Union oder einer anderen internationalen Organisation aufzunehmen, und eine Ungleichbehandlung enthalte zwischen den Wanderarbeitnehmern einschließlich derjenigen, die bei den Organen der Europäischen Union beschäftigt seien, und öffentlichen Beamten, die ihre Tätigkeit ausschließlich in Zypern ausgeübt hätten. Die zyprischen Rechtsvorschriften, insbesondere Art. 27 des Pensionsgesetzes (L. 97[I]97), führe eine Ungleichbehandlung zwischen Beamten der nationalen Verwaltung und Beamten ein, die bei internationalen Organisationen eines anderen Mitgliedstaats oder bei der Europäischen Union arbeiteten, weil sich nur die Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit ausschließlich in Zypern ausgeübt hätten, bei ihrer Pensionierung auf die Art. 24 und 25 des in Rede stehenden Gesetzes berufen und ihre eigenen Pensionsansprüche behalten könnten, auch wenn sie das Alterskriterium von 45 oder 48 Jahren nicht erfüllten. Hingegen könnten sich die Arbeitnehmer, die vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätten, nicht auf diese Artikel berufen und würden folglich ihre eigenen Pensionsansprüche verlieren.

Zudem behindere der streitige Artikel des Pensionsgesetzes die Arbeitnehmerfreizügigkeit, weil es diesen die Möglichkeit nehme, alle Beitragszeiträume zu kumulieren, und keine Einheitlichkeit der beruflichen Karriere der Wanderarbeitnehmer für die Zwecke der Rente garantiere. Aus der Anwendung dieses Gesetzes folge, dass der Angestellte, der freiwillig sein Amt bei der öffentlichen Verwaltung Zyperns niederlege, um bei internationalen Organisationen in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, und der je nach dem Einzelfall das Alterskriterium von 45 oder 48 Jahren nicht erfülle, nur die Liquidation erhalte und seine Pensionsansprüche gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. b des Pensionsgesetztes verliere, obwohl er den Mindestbeitragszeitraum von fünf Jahren zurückgelegt habe.

Zudem enthalte das Gesetz (L. 31[I]/2012), das nur die Übertragung der Pensionsansprüche von und zu dem Pensionssystem der Europäischen Union regele, keine Vorschrift über die Pensionsansprüche der Beamten, die die öffentliche Verwaltung Zyperns verließen, um ihren Dienst bei der Europäischen Union aufzunehmen, und sich schließlich dazu entschlössen, diese Pensionsansprüche nicht gemäß Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union zu übertragen. Diese Beamten würden ihre Pensionsansprüche verlieren, wenn sie freiwillig aus der öffentlichen Verwaltung ausschieden und das Alterskriterium nicht erfüllten.

Im Übrigen werde das Gesetz von 2011 über die Pensionen der Staatsbeamten und des erweiterten öffentlichen Dienstes einschließlich der lokalen öffentlichen Behörden (Vorschriften allgemeiner Anwendung) (L. 113[I]2011) nur auf die neu eingestellten Beamten angewendet, die ihren Dienst am 1. Oktober 2011, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des oben genannten Gesetzes, oder später aufnähmen, so dass das Alterskriterium weiter auf alle angewendet werde, die dem Pensionsgesetz (L.97[I]1997) unterlägen.


23.2.2015   

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C 65/20


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 19. November 2014 — Sparkasse Allgäu gegen Finanzamt Kempten

(Rechtssache C-522/14)

(2015/C 065/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sparkasse Allgäu

Beklagter: Finanzamt Kempten

Vorlagefrage

Steht die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ex-Art. 43 [des Vertrags zur Gründung] der Europäischen Gemeinschaften) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland beim Tod eines inländischen Erblassers auch dessen Vermögensgegenstände, die in einer unselbständigen Zweigstelle des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer im Inland zuständigen Finanzamt anzuzeigen hat, wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen?


23.2.2015   

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C 65/20


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 24. November 2014 — YARA Brunsbüttel GmbH gegen Hauptzollamt Itzehoe

(Rechtssache C-529/14)

(2015/C 065/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: YARA Brunsbüttel GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Itzehoe

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 1 Richtlinie 2003/96/EG (1) einer mitgliedsstaatlichen Steuerentlastung für solche Energieerzeugnisse entgegen, die für thermische Abluftbehandlung verwendet werden, oder gilt die Richtlinie für diese Energieerzeugnisse gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b) zweiter Anstrich Richtlinie 2003/96/EG nicht, weil die Verwendung für die thermische Abluftbehandlung ein anderer Verwendungszweck ist als die Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff und es sich bei ihnen somit um Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck im Sinne dieser Vorschrift handelt?

2.

Ist für Energieerzeugnisse, die für thermische Abluftbehandlung verwendet werden, eine Steuerentlastung gegebenenfalls nur dann zulässig, wenn sie im Rahmen der thermischen Abluftbehandlung auch als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff in ein bei der Behandlung der Abluft entstehendes Erzeugnis eingehen?

3.

Ist eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die für thermische Abluftbehandlung verwendet werden, ausgeschlossen, wenn die bei der Behandlung der Abluft freigesetzte thermische Energie zum Teil auch zu Heiz- bzw. Trocknungszwecken genutzt wird? Gilt dieser Ausschluss gegebenenfalls auch dann, wenn für das Heizen bzw. Trocknen weniger Energie benötigt wird als die Energie, die in der Abluft vorhanden ist und bei ihrer thermischen Behandlung freigesetzt wird?


(1)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. L 283, S. 51.


23.2.2015   

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C 65/21


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 24. November 2014 — Toorank Productions BV, andere Partei: Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-532/14)

(2015/C 065/31)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Toorank Productions BV

Kassationsbeschwerdegegner: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefrage

Ist die KN-Position 2206 dahin auszulegen, dass ein Getränk mit einem Alkoholvolumengehalt von 13,4 %, das aus einem als „Ferm fruit“ bezeichneten, durch die Vergärung von Apfelkonzentrat entstandenen, gereinigten alkoholhaltigen (Basis-)Getränk unter Beimischung von Zucker, Aroma-, Farb- und Geschmackstoffen, Verdickungsmitteln, Konservierungsstoffen und destilliertem Alkohol so hergestellt wird, dass der destillierte Alkohol sowohl nach Volumen als auch nach Gehalt nicht mehr als 49 % des in dem Getränk enthaltenen Alkohols ausmacht, während 51 % des Alkohols aus Gärung entstanden sind, in diese Position einzureihen ist? Verneinendenfalls, ist die KN-Unterposition 2208 70 dahin auszulegen, dass ein solches Getränk als Likör in diese Unterposition einzureihen ist?


23.2.2015   

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C 65/21


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 24. November 2014 — Toorank Productions BV, andere Partei: Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-533/14)

(2015/C 065/32)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Toorank Productions BV

Kassationsbeschwerdegegner: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1.

Ist Position 2206 der KN dahin auszulegen, dass ein durch Gärung von Apfelkonzentrat gewonnenes Getränk mit der Bezeichnung „Ferm fruit“, das auch als Basisgetränk für die Herstellung verschiedener anderer Getränke verwendet wird, einen Alkoholgehalt von 16 % vol hat, durch Reinigung (darunter Ultrafiltration) farb-, geruchs- und geschmacksneutral ist und dem kein destillierter Alkohol zugefügt wurde, in diese Position einzureihen ist? Falls nein: Ist Position 2208 der KN dahin auszulegen, dass ein solches Getränk in diese Position einzureihen ist?

2.

Ist Position 2206 der KN dahin auszulegen, dass ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 14 % vol, das durch Mischen des vorstehend in Frage 1 umschriebenen (Basis-)Getränks mit Zucker, Aromen, Farb- und Geschmacksstoffen sowie Verdickungs- und Konservierungsmitteln gewonnen wurde und keinen destillierten Alkohol enthält, in diese Position einzureihen ist? Falls nein: Ist Position 2208 der KN dahin auszulegen, dass ein solches Getränk in diese Position einzureihen ist?


23.2.2015   

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C 65/22


Rechtsmittel, eingelegt am 1. Dezember 2014 von der Holcim (Romania) SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. September 2014 in der Rechtssache T-317/12, Holcim (Romania) SA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-556/14 P)

(2015/C 065/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Holcim (Romania) SA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Arnauts)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. September 2014, Holcim (Romania) SA/Europäische Kommission (T-317/12), aufzuheben;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-317/12 und die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

Hilfsweise, ihren vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben,

die EU gemäß den Art. 256 AEUV, 268 AEUV und 340 AEUV für das Verhalten der Europäischen Kommission in Bezug auf den der Antragstellerin durch den Diebstahl von 1 0 00  000 Zertifikaten entstandenen Schaden für ersatzpflichtig zu erklären;

die EU zu verurteilen, den Marktwert der gestohlenen Zertifikate, der am Tag der Verkündung des Urteils nicht wieder ausgeglichen sein wird, zum Marktpreis am Tag des Diebstahls zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % pro Jahr ab dem 16. November 2010 an die Antragstellerin zu zahlen;

die Europäische Union daher vorläufig zur Zahlung des Betrags von einem Euro an die Antragstellerin zu verurteilen;

den Parteien aufzugeben, sich innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Zwischenurteils über die Höhe des Schadensersatzes zu einigen und/oder der Klägerin aufzugeben, den endgültigen Umfang ihres Schadens nachzuweisen;

das Urteil für vollstreckbar zu erklären.

In jedem Fall,

der EU die Kosten aufzuerlegen;

das Urteil für vollstreckbar zu erklären.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

In der Verordnung Nr. 2216/2004 vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die Europäische Kommission ein standardisiertes nationales Registrierungssystem (EU-EHS) zur Verfolgung und Sicherung von Vergabe, Erwerb, Übertragung und Löschung von Zertifikaten der Europäischen Union (EUAs) (Zertifikate zur Erzeugung einer bestimmten Zahl von Treibhausgasen im Rahmen der internationalen Übereinkommen zu ihrer Verringerung) eingeführt. Die nationalen Registrierungssysteme sind miteinander verbunden und werden von einem Zentralverwalter, der sogenannten unabhängigen Transaktionsprotokolleinrichtung der Gemeinschaft (CITL), in der Europäischen Kommission überwacht.

Mehrere nationale Register des EU-EHS seien von Cyberkriminellen angegriffen worden. Am 16. November 2010 sei auf die EU-EHS-Konten von Holcim (Romania) illegal zugegriffen worden. Bei einer Reihe von Transaktionen, die von Unbefugten durchgeführt worden seien, seien 1 6 00  000 EUAs auf zwei fremde Konten übertragen worden, von denen nur 6 00  000 dank des Eingreifens des rumänischen nationalen Registeramts (NEPA) hätten wiedererlangt werden können. Dies stelle einen Verlust von ungefähr 1 5 0 00  000 Euro dar, da Holcim (Romania) aufgrund der Haltung der Europäischen Kommission nicht in der Lage gewesen sei, die übrigen gestohlenen Zertifikate wiederzuerlangen.

Die Europäische Kommission habe sich beharrlich geweigert, i) die gestohlenen Zertifikate zu sperren, obwohl jedes von ihnen eine individuelle Kennnummer besitze und innerhalb des EU-EHS jederzeit leicht zu finden sei, und ii) bekannt zu geben, auf welchen Konten und/oder in welchen nationalen Registern sie sich befänden, damit Holcim gerichtliche Schritte im/in den betreffenden Mitgliedstaat(en) einleiten könne. Die Europäische Kommission habe die nationalen Register zudem angewiesen, aufgrund der Verschwiegenheitspflicht die gleiche Haltung einzunehmen.

Die Schadensersatzklage gegen die Europäische Union gemäß Art. 21 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs und den Art. 256 AEUV, 268 AEUV und 340 AEUV, die vom Gericht mit Urteil vom 18. September 2014 abgewiesen worden sei, sei gestützt auf:

 

Erster Klagegrund: Haftung der Europäischen Union für rechtswidrige Entscheidungen der Europäischen Kommission, nämlich:

i.

eine fehlerhafte Auslegung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2216/2004 vom 21. Dezember 2004 für ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,

ii.

einen Verstoß gegen Art. 20 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG und

iii.

Verstöße gegen verschiedene allgemeine Rechtsgrundsätze (Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, der Fürsorgepflicht und Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz in Bezug auf Eigentumsrechte) bei der Entscheidung, den Ort von gestohlenen Europäischen Emissionszertifikaten (EUAs) im Rahmen des Emissionshandelssystems (EU-EHS) der Europäischen Union nicht offenzulegen oder die Offenlegung nicht zu erlauben.

 

Zweiter Klagegrund: Haftung der Europäischen Union für die rechtswidrige Anwendung der Art. 19 und 20 der Richtlinie 2003/87 und der Verordnung Nr. 2216/2004 der Europäischen Kommission in Bezug auf die Sicherung, die Vertraulichkeit und das Funktionieren des EU-EHS.

 

Dritter Klagegrund: Haftung der Europäischen Union für rechtmäßige Handlungen, die einen bestimmten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern im Vergleich zu anderen unverhältnismäßig träfen (außergewöhnlicher Schaden) und über die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken hinausgingen, die der Tätigkeit in dem betreffenden Sektor inhärent seien (spezieller Schaden), ohne dass die gesetzliche Maßnahme, die Anlass zum geltend gemachten Schaden gegeben habe, durch ein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt gewesen sei.


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).

(2)  Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (ABl. L 49, S. 1).

(3)  ABl. L 386, S. 1.


23.2.2015   

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C 65/24


Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 5. Dezember 2014 — Caner Genc/Udlændingenævnet

(Rechtssache C-561/14)

(2015/C 065/34)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Ostre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Caner Genc

Beklagter: Udlændingenævnet

Vorlagefragen

1.

Sind die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der dem Abkommen vom 12. September 1963 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im Folgenden: Ankara-Abkommen) beigefügt ist, und/oder die Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970, das durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 (1) des Rates vom 19. Dezember 1972 bestätigt wurde, dahin auszulegen, dass neue und verschärfte Voraussetzungen für den Nachzug wirtschaftlich nicht tätiger Familienangehöriger, einschließlich minderjähriger Kinder, von wirtschaftlich tätigen türkischen Staatsangehörigen, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat aufhalten, von der Stillhalteverpflichtung erfasst werden unter Berücksichtigung:

der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der Stillhalteklauseln insbesondere in seinen Urteilen Derin (EU:C:2007:442), Dülger (EU:C:2012:504), Ziebell (Große Kammer, EU:C:2011:809) und Demirkan (Große Kammer, EU:C:2013:583),

des Ziels und des Inhalts des Ankara-Abkommens in der Auslegung insbesondere in den Urteilen Ziebell und Demirkan und unter Berücksichtigung,

des Umstands, dass das Ankara-Abkommen und die ihm beigefügten Protokolle, Beschlüsse usw. keine Bestimmungen über die Familienzusammenführung enthalten, sowie

des Umstands, dass die Familienzusammenführung damals in der Gemeinschaft und jetzt in der Union stets im abgeleiteten Recht geregelt war, derzeit in der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG (2))?

2.

Der Gerichtshof wird ersucht, im Rahmen der Beantwortung der ersten Frage anzugeben, ob ein abgeleitetes Recht auf Familienzusammenführung für Familienangehörige wirtschaftlich tätiger türkischer Staatsangehöriger, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat aufhalten, auf Familienangehörige türkischer Staatsangehöriger nach Maßgabe von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 oder nur auf Familienangehörige selbständig erwerbstätiger türkischer Personen nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls Anwendung findet?

3.

Falls die erste Frage in Verbindung mit der zweiten Frage bejaht wird, wird der Gerichtshof um Angabe ersucht, ob die Stillhalteklausel in Art. 13 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass eine neue Beschränkung, die „durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht“, (auch über Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 hinaus) zulässig ist?

4.

Falls die dritte Frage bejaht wird, wird der Gerichtshof um folgende Angaben ersucht:

a)

Anhand welcher Maßstäbe ist die Beurteilung der Zulässigkeit von Beschränkungen und der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen? Der Gerichtshof wird u. a. um Angabe ersucht, ob dieselben Grundsätze gelten, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Familienzusammenführung im Rahmen der Freizügigkeit der Unionsbürger aufgestellt worden sind und die auf der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38) bzw. den Bestimmungen des Vertrags beruhen, oder ob ein anderer Beurteilungsmaßstab anzuwenden ist.

b)

Falls ein anderer Beurteilungsmaßstab anzuwenden ist als derjenige, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Familienzusammenführung im Rahmen der Freizügigkeit der Unionsbürger ergibt, wird der Gerichtshof außerdem um Angabe ersucht, ob die Verhältnismäßigkeitsprüfung, die im Rahmen von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention über die Achtung des Familienlebens und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durchgeführt wird, als Anknüpfungspunkt dienen sollte oder, falls nicht, welche anderweitigen Grundsätze zu beachten sind.

c)

Unabhängig davon, welche Beurteilungsmethode anzuwenden ist:

Kann eine Vorschrift wie § 9 Abs. 13 Udlændingeloven (dänisches Ausländergesetz) — wonach für die Familienzusammenführung zwischen einem Drittstaatsangehörigen, der sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in Dänemark aufhält, und seinem minderjährigen Kind, wenn sich das Kind und der andere Elternteil des Kindes im Herkunftsstaat oder in einem anderen Staat aufhalten, zur Voraussetzung gemacht wird, dass das Kind zu Dänemark solche Beziehungen hat oder die Möglichkeit zu deren Entwicklung hat, dass die Grundlage für eine erfolgreiche Integration in Dänemark gegeben ist — als eine Regelung angesehen werden, die „durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht“?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluss des Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls, die am 23. November 1970 unterzeichnet wurden und dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhänge beigefügt sind, und über die zu deren Inkrafttreten zu treffenden Maßnahmen (ABl. L 293, S. 1).

(2)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).


23.2.2015   

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C 65/25


Rechtsmittel, eingelegt am 11. Dezember 2014 von der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. Oktober 2014 in der Rechtssache T-340/07 RENV, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Kommission

(Rechtssache C-575/14 P)

(2015/C 065/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigte: M. Sfyri und I. Ampazis, dikigoroi)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben;

die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der der Rechtsmittelführerin dadurch entstanden ist, dass die Kommission ihre vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der Erfüllung des Vertrags EDC-53007 EEBO/27873 bezüglich des Projekts „e-Content Exposure and Business Opportunities“ verletzt hat; insbesondere, die Kommission zu verurteilen, den Betrag von 1 72  588,62 EUR zu zahlen, der die gesamten Kosten darstellt, die die Rechtsmittelführerin für alle Arbeiten verauslagt hat, mit denen sie vor der Kündigung des Vertrags am 16. Mai 2003 begonnen und die sie unter Einhaltung ihrer Vertragspflichten erbracht hat; hilfsweise, sollte der Gerichtshof der Ansicht sein, dass die Rechtsmittelführerin am 16. Mai 2003 sämtliche Arbeiten einzustellen hatte, die Kommission zu verurteilen, mindestens den Betrag von 1 27  076,48 EUR zu zahlen, der die gesamten Kosten darstellt, die die Rechtsmittelführerin rechtmäßig und unter strikter Einhaltung der Bedingungen ihres Vertrags bis zu diesem Datum verauslagt oder übernommen hat;

der Kommission — auch im Falle einer Zurückweisung des vorliegenden Rechtsmittels — die im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Verfahren entstandenen Verfahrenskosten und sonstigen Kosten der Rechtsmittelführerin sowie, wenn dem Rechtsmittel stattgegeben wird, auch die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel darauf, dass das Gericht die ihm vorgelegten Beweise dadurch verfälscht habe, dass es den Anhang II „Allgemeine Bedingungen“ des Vertrags EDC-53007 EEBO/27873 falsch ausgelegt, den Beweiswert der vorgelegten Kostenaufstellung in Frage gestellt und infolgedessen die von ihr vorgelegten Unterlagen unzutreffend als für den Nachweis, dass die darin angegebenen Kosten tatsächlich für die Durchführung des Projekts angefallen seien, ungeeignet und unzureichend gehalten habe.


23.2.2015   

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C 65/26


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2014 von der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Oktober 2014 in der Rechtssache T-542/11, Alouminion/Kommission

(Rechtssache C-590/14 P)

(2015/C 065/36)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Bourtzalas, E. Salaka, C. Synodinos, C. Tagaras und A. Oikonomou)

Andere Parteien des Verfahrens: Alouminion AE, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben;

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der Rechtsmittelgegnerin sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das angefochtene Urteil sei aus folgenden Gründen aufzuheben:

1.

Rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 659/99, soweit entschieden worden sei, dass die Verlängerung einer Beihilfe nicht ipso facto eine neue Beihilfe begründe, sondern hierfür eine wesentliche Änderung der Beihilfe erforderlich sei.

2.

Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verfälschung des Sachverhalts durch die Feststellung, dass die Anwendung des Vorzugstarifs im fraglichen Zeitraum eine Verlängerung der bestehenden Beihilfe darstelle.

3.

Offensichtlicher Rechtsfehler, offensichtlicher Tatsachenfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler durch die Feststellung, dass die gesetzliche und vertragliche Grundlage der Beihilfe unverändert geblieben sei.

4.

Verletzung der Begründungspflicht, soweit das angefochtene Urteil nicht klarstelle, ob die Voraussetzungen für die Einstufung einer Beihilfe als neu kumulativ erfüllt sein müssten und ob die Einstufung einer Beihilfe als neu einen Rechtsakt erfordere.

5.

Verletzung der Pflicht des Gerichts, über vor ihm geltend gemachte relevante Argumente zu entscheiden, und Verletzung der Begründungspflicht.


23.2.2015   

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C 65/27


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-453/12) (1)

(2015/C 065/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 379 vom 8.12.2012.


Gericht

23.2.2015   

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C 65/28


Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2015 — Abdulrahim/Rat und Kommission

(Rechtssache T-127/09 RENV) (1)

((Zurückverweisung nach Aufhebung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung [EG] Nr. 881/2002 - Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person, die in eine von einem Organ der Vereinten Nationen erstellte Liste aufgenommen ist - Aufnahme dieser Person in die in Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 881/2002 enthaltene Liste - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagefrist - Überschreitung - Entschuldbarer Irrtum - Grundrechte - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Anspruch auf Achtung des Eigentums - Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens))

(2015/C 065/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Abdulbasit Abdulrahim (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: P. Moser, QC, E. Grieves, Barrister, H. Miller und R. Graham, Solicitors)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Finnegan und G. Étienne) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Paasivirta und G. Valero Jordana)

Gegenstand

Klage auf ursprünglich zum einen teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur 103. Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. L 345, S. 60) geänderten Fassung oder der Verordnung Nr. 1330/2008, soweit diese den Kläger betrifft, und zum anderen Ersatz des Schadens, der durch diese Rechtsakte entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur 103. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Abdulbasit Abdulrahim betrifft.

2.

Der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Abdulrahim im Rahmen der Nichtigkeitsklage entstanden sind, sowie die vom Gericht als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge.


(1)  ABl. C 167 vom 18.7.2009.


23.2.2015   

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C 65/29


Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2015 — Veloss International und Attimedia/Parlament

(Rechtssache T-667/11) (1)

((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Erbringung von Übersetzungsdiensten ins Griechische für das Parlament - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Begründungspflicht - Außervertragliche Haftung))

(2015/C 065/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Veloss International SA (Brüssel, Belgien) und Attimedia SA (Brüssel) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: P. López-Carceller, L. Darie und P. Biström)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der den Klägerinnen mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 mitgeteilten Entscheidung des Parlaments, das von ihnen im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens EL/2011/EU über die Erbringung von Übersetzungsdiensten ins Griechische (ABl. 2011/S 56-090374) abgegebene Angebot auf den zweiten Platz zu setzen, und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen des Parlaments sowie auf Ersatz des angeblich entstandenen Schadens

Tenor

1.

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 18. Oktober 2011, das von der Verloss International SA und der Attimedia SA im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens EL/2011/EU über die Erbringung von Übersetzungsdiensten ins Griechische abgegebene Angebot auf den zweiten Platz zu setzen, wird für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Parlament trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 58 vom 25.2.2012.


23.2.2015   

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C 65/29


Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2015 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-1/12) (1)

((Staatliche Beihilfen - Beihilfe zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Von den französischen Behörden zugunsten der SeaFrance SA geplante Umstrukturierungsbeihilfen - Von der SNCF an SeaFrance gewährte Kapitalaufstockung und Darlehen - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Begriff der staatlichen Beihilfe - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten))

(2015/C 065/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Belliard, G. de Bergues und J. Gstalter, dann G. de Bergues, D. Colas und J. Bousin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, B. Stromsky und T. Maxian Rusche)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/397/EU der Kommission vom 24. Oktober 2011 über die staatliche Beihilfe SA 32600 (2011/C) — Frankreich — Beihilfe zur Umstrukturierung von SeaFrance durch die SNCF (ABl. 2012, L 195, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 80 vom 17.3.2012.


23.2.2015   

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C 65/30


Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2015 — Ziegler/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-539/12 und T-150/13) (1)

((Außervertragliche Haftung - Wettbewerb - Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien - Umzüge von Beamten und anderen Bediensteten der Union - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Schutzangebote - Umfang der Haftung eines Organs - Rechtskraft - Sorgfaltspflicht - Kausalzusammenhang))

(2015/C 065/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Ziegler SA (Brüssel, Belgien) und Ziegler Relocation SA (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, M. Favart und A. Bailleux)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und A. Bouquet)

Gegenstand

Klage auf Ersatz zum einen des Schadens, der den Klägerinnen aus dem Erlass des Beschlusses C (2008) 926 final der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38543 — Internationale Umzugsdienste) entstanden sein soll, und zum anderen des Schadens, der ihnen aus der Fortsetzung der Praxis der „Schutzangebote“ nach dem Erlass des Beschlusses C (2008) 926 zwischen dem 11. März 2008 und dem 1. Januar 2014 entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Ziegler SA trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission in der Rechtssache T-539/12 entstandenen Kosten.

3.

Die Ziegler Relocation SA trägt ihre eigenen Kosten und die der Kommission in der Rechtssache T-150/13 entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 23.2.2013.


23.2.2015   

DE

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C 65/31


Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2015 — Trentea/FRA

(Rechtssache T-107/13 P) (1)

((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - Entscheidung über die Ablehnung einer Bewerbung und die Ernennung eines anderen Bewerbers - Rechtsmittelgrund, der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde - Verfälschung von Beweisen - Begründungspflicht - Anfechtung der Kostenentscheidung))

(2015/C 065/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Cornelia Trentea (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Andere Verfahrensbeteiligte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) (Prozessbevollmächtigte: M. Kjærum im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 11. Dezember 2012, Trentea/FRA (F-112/10, SlgÖD, EU:F:2012:179), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Cornelia Trentea trägt ihre eigenen Kosten und die der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 4.5.2013.


23.2.2015   

DE

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C 65/31


Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2015 — dm-drogerie markt/HABM — V-Contact Kereskedelmi és Szolgáltató (CAMEA)

(Rechtssache T-195/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CAMEA - Ältere internationale Wortmarke BALEA - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Mangelnde Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 065/43)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: dm-drogerie markt GmbH & Co. KG (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Beinert, O. Bludovsky und T. Strack)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: J. Németh, P. Geroulakos und V. Melgar)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: V-Contact Kereskedelmi és Szolgáltató Kft (Szada, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Krajnyák)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Januar 2013 (Sache R 452/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der dm-drogerie markt GmbH & Co. KG und der V-Contact Kereskedelmi és Szolgáltató Kft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die dm-drogerie markt GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 15.6.2013.


23.2.2015   

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C 65/32


Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2015 — MEM/HABM (MONACO)

(Rechtssache T-197/13) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft - Wortmarke MONACO - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Keine Unterscheidungskraft - Art. 151 Abs. 1 und Art. 154 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 - Teilweise Schutzverweigerung))

(2015/C 065/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Marques de l’État de Monaco (MEM) (Monaco, Monaco) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Arnaud)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Januar 2013 (Sache R 113/2012-4) über die Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft der Wortmarke MONACO

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Marques de l’État de Monaco (MEM) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 156 vom 1.6.2013.


23.2.2015   

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C 65/32


Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2015 — Gossio/Rat

(Rechtssache T-406/13) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire - Einfrieren von Geldern - Ermessensmissbrauch - Offensichtlicher Ermessensfehler - Grundrechte))

(2015/C 065/45)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Marcel Gossio (Abidjan, Côte d'Ivoire) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Zokou)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und G. Étienne)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung zum einen der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 95, S. 1), des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 285, S. 28) und des Durchführungsbeschlusses 2012/144/GASP des Rates vom 8. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/656 (ABl. L 71, S. 50), soweit sie den Kläger betreffen, und zum anderen des Beschlusses des Rates vom 17. Mai 2013, die den Kläger betreffenden restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss 2014/271/GASP des Rates vom 12. Mai 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 479/2014 des Rates vom 12. Mai 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Marcel Gossio betreffen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 313 vom 26.10.2013.


23.2.2015   

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C 65/33


Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2015 — Melt Water/HABM (MELT WATER Original)

(Rechtssache T-69/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MELT WATER Original - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 065/46)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Klägerin: Research and Production Company „Melt Water“ UAB (Klaipėda, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Viešūnaitė)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 26. November 2014 (Sache R 494/2013-5) über die Anmeldung des Bildzeichens MELT WATER Original als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Research and Production Company „Melt Water“ UAB trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 14.4.2014.


23.2.2015   

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C 65/34


Urteil des Gerichts vom 14. Januar 2015 — Melt Water/HABM (Form einer zylindrischen durchsichtigen Flasche)

(Rechtssache T-70/14) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form einer zylindrischen durchsichtigen Flasche - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))

(2015/C 065/47)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Klägerin: Research and Production Company „Melt Water“ UAB (Klaipėda, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Viešūnaitė)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 26. November 2013 (Sache R 481/2013-5) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer zylindrischen durchsichtigen Flasche als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Research and Production Company „Melt Water“ UAB trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 14.4.2014.


23.2.2015   

DE

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C 65/34


Beschluss des Gerichts vom 22. Dezember 2014 — Al Assad/Rat

(Rechtssache T-407/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Aufnahme einer Person in die Listen der betroffenen Personen - Persönliche Beziehungen zu Mitgliedern des Regimes - Verteidigungsrechte - Faires Verfahren - Begründungspflicht - Beweislast - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Verhältnismäßigkeit - Recht auf Eigentum - Recht auf Privatleben - Rechtskraft - Unzulässigkeit - Offensichtliche Unzulässigkeit - Klage, der jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2015/C 065/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Bouchra Al Assad (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Karouni und C. Dumont)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Étienne und M.-M. Joséphidès)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung erstens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 111, S. 1, berichtigt im ABl. 2013, L 127, S. 27), zweitens des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14), drittens der Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 335, S. 3), viertens des Beschlusses 2013/760/GASP des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. L 335, S. 50), fünftens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2014 des Rates vom 28. Mai 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 160, S. 11) und sechstens des Beschlusses 2014/309/GASP des Rates vom 28. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. L 160, S. 37), soweit der Name der Klägerin auf den Listen der Personen und Organisationen belassen wurde, für die diese restriktiven Maßnahmen gelten

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien gerichtet ist.

2.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, des Beschlusses 2013/760/GASP des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 und des Beschlusses 2014/309/GASP des Rates vom 28. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 gerichtet ist.

3.

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2014 des Rates vom 28. Mai 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien gerichtet ist.

4.

Frau Bouchra Al Assad trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 344 vom 23.11.2013.


23.2.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/35


Klage, eingereicht am 19. November 2014 — ANKO/Kommission

(Rechtssache T-768/14)

(2015/C 065/49)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Betrag von 3 77  733,93 Euro, den ihr die Kommission für das Projekt POCEMON gezahlt hat, förderfähigen Kosten entspricht und sie daher nicht verpflichtet ist, ihn als rechtsgrundlos geleistet zurückzuzahlen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Haftung der Kommission aus dem Vertrag Nr. 216088 für die Durchführung des Projekts „Point Of CarE MONitoring and Diagostics for Autoimmune Diseases“ (POCEMON) nach Art. 272 AEUV. Insbesondere habe die Kommission, obwohl die Klägerin selbst ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe, unter Verstoß gegen diesen Vertrag, den Grundsatz des guten Glaubens, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Rückzahlung der an ANKO gezahlten Beträge verlangt, weil diese nicht förderfähigen Kosten entsprächen.

Die Kommission stütze sich daher erstens auf völlig unbegründete und jedenfalls nicht nachgewiesene Argumente, um nahezu sämtliche Kosten von ANKO als nicht förderfähig zurückzuweisen und die Rückzahlung des dieser für das Projekt POCEMON geleisteten Betrags zu verlangen. Zweitens verstoße die Kommission gegen die Grundsätze des Rechtsmissbrauchs und der Verhältnismäßigkeit, wenn sie 98,68 % des von ihr geschuldeten Beitrags zurückweise, weil sie angeblich nicht förderfähigen Kosten entsprächen, die die Klägerin für das Projekt habe tragen müssen.


23.2.2015   

DE

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C 65/36


Klage, eingereicht am 21. November 2014 — ANKO/Kommission

(Rechtssache T-771/14)

(2015/C 065/50)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Betrag von 2 96  149,77 Euro, den die Kommission ihr für das Vorhaben DOC@HAND gezahlt hat, förderfähigen Kosten entspricht und sie daher nicht verpflichtet ist, ihn als rechtsgrundlos geleistet zurückzuzahlen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Haftung der Kommission aus dem Vertrag Nr. 508015 für die Durchführung des Projekts DOC@HAND nach Art. 272 AEUV. Insbesondere habe die Kommission, obwohl die Klägerin selbst ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe, unter Verstoß gegen diesen Vertrag, den Grundsatz des guten Glaubens, das Verbot des Rechtsmissbrauchs und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Rückzahlung der an ANKO gezahlten Beträge verlangt, weil diese nicht förderfähigen Kosten entsprächen.

Die Kommission stütze sich daher erstens auf völlig unbegründete und jedenfalls nicht nachgewiesene Argumente, um nahezu sämtliche Kosten von ANKO als nicht förderfähig zurückzuweisen und die Rückzahlung des dieser für das Vorhaben DOC@HAND geleisteten Betrags zu verlangen. Zweitens verstoße die Kommission gegen die Grundsätze des Rechtsmissbrauchs und der Verhältnismäßigkeit, wenn sie 99,59 % des von ihr geschuldeten Beitrags zurückweise, weil diese angeblich nicht förderfähigen Kosten entsprächen, die die Klägerin für das Projekt habe tragen müssen.


23.2.2015   

DE

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C 65/36


Klage, eingereicht am 28. November 2014 — Rumänien/Kommission

(Rechtssache T-784/14)

(2015/C 065/51)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: R. Radu, R. Haţieganu und A. Buzoianu)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den in Form des Schreibens BUDG/B3/MV D(2014) 3079038 vom 19. September 2014 ergangenen Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären, mit dem diese Rumänien auffordert, dem Haushalt der Europäischen Union einen Betrag von 14  883,79 EUR brutto zur Verfügung zu stellen, der dem Verlust an traditionellen Eigenmitteln entspricht;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: fehlende Zuständigkeit der Kommission für den Erlass des angefochtenen Beschlusses

Das Unionsrecht enthalte keine Bestimmung, die der Kommission die Zuständigkeit übertragen würde, zu Lasten eines Mitgliedstaats eine Zahlungspflicht bezüglich eines Betrags festzustellen, der dem Verlust von Eigenmitteln der EU entspreche — einem Verlust, der infolge eines Erlasses von Zollabgaben entstanden sei, den ein anderer Mitgliedstaat angeordnet habe, der für die Berechnung, Erhebung und Übertragung dieser Zollabgaben als traditionelle Eigenmittel an den EU-Haushalt verantwortlich gewesen sei.

2.

Zweiter Klagegrund: unzureichende und unangemessene Begründung des angefochtenen Beschlusses

Der angefochtene Beschluss sei nicht gemäß Art. 296 AEUV hinreichend und angemessen begründet. Zum einen führe der angefochtene Beschluss nicht die Rechtsgrundlage an, auf der er erlassen worden sei, und diese lasse sich auch nicht durch eine Bezugnahme auf andere Angaben im Schreiben der Kommission bestimmen. Zum anderen lege die Kommission in dem angefochten Beschluss nicht die rechtlichen Erwägungen dar, die zur Feststellung einer Verpflichtung Rumäniens zum Schadensersatz für den Verlust von traditionellen Eigenmitteln der EU infolge des von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilten Erlasses einer Zollschuld geführt hätten.

3.

Dritter Klagegrund — hilfsweise für den Fall, dass das Gericht feststellen sollte, dass die Kommission im Rahmen der ihr durch die Verträge übertragenen Befugnisse handelte: Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verteidigungsrechte Rumäniens

Die Kommission habe gegen ihre Pflicht zur Sorgfalt und zur ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie es unterlassen habe, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Informationen sorgfältig zu prüfen oder vor Erlass des angefochtenen Beschlusses weitere erforderliche Informationen einzuholen. Die Kommission habe keinen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Rumänien zur Last gelegten Sachverhalt und dem Verlust von Eigenmitteln der EU dargelegt. Außerdem habe sie den von Rumänien verlangten Betrag nicht durch eine Bezugnahme auf den Betrag der Zollabgaben begründet, der dem Wert aus dem in Rede stehenden Versandverfahren entspreche, sondern sich lediglich auf den von der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten Wert gestützt.

Das Vorgehen der Kommission sei nicht vorhersehbar gewesen und habe es Rumänien nicht ermöglicht, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Erfordernisse der Rechtssicherheit und gegen den Vertrauensschutz

Die Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Kommission mit dem angefochtenen Beschluss die Zahlungsverpflichtung festgestellt habe, würden in diesem Beschluss weder genannt noch erläutert und ihre Anwendung sei für Rumänien nicht vorhersehbar gewesen. Vor Erhalt des Schreibens der Kommission habe der rumänische Staat die Verpflichtung, der Kommission den geforderten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, der dem Verlust von Eigenmitteln der EU entspreche, weder vorhersehen noch davon Kenntnis haben können. Außerdem habe die Kommission durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung der Zahlungsverpflichtung zu Lasten Rumäniens vier Jahre nach dem Eintritt der Ereignisse und trotz Erklärungen der Kommission in einem Dialog, der in dieser Zeit mit den rumänischen Behörden geführt worden sei, das berechtigte Vertrauen Rumäniens darauf verletzt, dass keine finanzielle Verpflichtung bezüglich der Zahlung der in Rede stehenden Zollverbindlichkeiten und folglich keinerlei Verpflichtung gegenüber dem EU-Haushalt bestünden.


23.2.2015   

DE

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C 65/38


Klage, eingereicht am 28. November 2014 — MPF Holdings/Kommission

(Rechtssache T-788/14)

(2015/C 065/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: MPF Holdings Ltd (St. Helier, Jersey) (Prozessbevollmächtigte: D. Piccinin und E. Whiteford, Barristers, und E. Gibson-Bolton, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären; und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 5083 final der Kommission vom 23. Juli 2014 in der Sache SA.35980 (2014/N-2) — Vereinigtes Königreich, Strommarktreform — Kapazitätsmarkt.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin als einzigen Klagegrund geltend, die Kommission habe MPF rechtswidrig das Recht genommen, am förmlichen Prüfverfahren teilzunehmen, indem sie kein förmliches Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 eröffnet habe, obwohl Zweifel an der Vereinbarkeit des Kapazitätsmarkts mit dem Binnenmarkt bestünden. Die Klägerin trägt vor, dass:

die diskriminierende Verfügbarkeit von langen Vertragslaufzeiten nicht mit dem rechtmäßigen Ziel der Beschaffung der erforderlichen Erzeugungskapazität gerechtfertigt werden könne;

die Kommission die wahrscheinlichen Auswirkungen der diskriminierenden Verfügbarkeit von langen Vertragslaufzeiten auf die Effizienz des Kapazitätsmarkts und die Eigentümer bestehender Anlagen nicht angemessen untersucht habe;

die Kommission die Rechtfertigung der Regierung des Vereinigten Königreichs für diskriminierende Vertragslaufzeiten, nämlich dass unabhängige Stromerzeuger, die auf Projektfinanzierung angewiesen seien, Verträge mit langer Laufzeit benötigten, nicht angemessen untersucht habe;

die Kommission die wahrscheinlichen Auswirkungen der diskriminierenden Preisnehmer/Preissetzer-Unterscheidung nicht gerechtfertigt oder angemessen untersucht habe.


23.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 65/38


Klage, eingereicht am 5. Dezember 2014 — AATC Trading/HABM — El Corte Inglés (ALAΪA PARIS)

(Rechtssache T-794/14)

(2015/C 065/53)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: AATC Trading AG (Steinhausen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lê Dai)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaber der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „ALAΪA PARIS“ Nr. 3 485 166.

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. September 2014 in der Sache R 1411/2013-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95.


23.2.2015   

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C 65/39


Klage, eingereicht am 4. Dezember 2014 — Ogrodnik/HABM — Aviário Tropical (Tropical)

(Rechtssache T-804/14)

(2015/C 065/54)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Tadeusz Ogrodnik (Chorzów, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aviário Tropical, SA (Loures, Portugal)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaber der streitigen Marke: Kläger.

Streitige Marke: Schwarz-weiße Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Tropical“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 3 4 35  773.

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. September 2014 in der Sache R 1948/2013-4.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, falls sie dem Verfahren beitreten sollte, die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.


23.2.2015   

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C 65/40


Klage, eingereicht am 12. Dezember 2014 — Portugal/Kommission

(Rechtssache T-810/14)

(2015/C 065/55)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, J. Arsénio de Oliveira und S. Nunes de Almeida)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vom Generalsekretariat der Europäischen Kommission mit dem Schreiben 2014D/14507 vom 6. Oktober 2014 übermittelte Zahlungsanordnung für ungültig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe sich Befugnisse aus dem Bereich der Rechtsprechung der Europäischen Union angeeignet, weshalb ein Zuständigkeitsmangel vorliege.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Verträge oder gegen Rechtsvorschriften über deren Anwendung verstoßen, da der Anordnung eine künstliche Aufteilung der Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-292/11 zugrundeliege.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe die Rechtskraft missachtet, da die Anordnung gegen die Verträge oder gegen Rechtsvorschriften über deren Anwendung verstoße.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe die im Recht der Europäischen Union anerkannten Grundsätze der Rechtssicherheit, der Stabilität der Rechtsbeziehungen und des Vertrauensschutzes missachtet.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe gegen den Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung verstoßen, der verhindere, dass mittels eines neuen individuellen Rechtsakts erlangt werde, was zuvor mittels gerichtlicher Nichtigkeitsentscheidungen nicht habe erreicht werden können.

6.

Sechster Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Aufteilung der Befugnisse zwischen ihr und den Mitgliedstaaten verstoßen, was einen Zuständigkeitsmangel darstelle, da sie versucht habe, die Möglichkeit der Staaten, einen angemessenen Zeitraum einer vacatio legis zu bestimmen, zu beschneiden.


23.2.2015   

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C 65/40


Klage, eingereicht am 16. Dezember 2014 — Liu/HABM — DSN Marketing (Taschen für tragbare Computer)

(Rechtssache T-813/14)

(2015/C 065/56)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Min Liu (Guangzhou, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bailly und S. Zhang)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DSN Marketing Ltd (Crawley, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaber des streitigen Musters oder Modells: Klägerin.

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 002044180-0001.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Oktober 2014 in der Sache R 1864/2013-3.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2245/2002.


23.2.2015   

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C 65/41


Klage, eingereicht am 17. Dezember 2014 — Closet Clothing/HABM — Closed Holding (CLOSET)

(Rechtssache T-815/14)

(2015/C 065/57)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Closet Clothing Co. Ltd (Barnet, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Elmslie, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Closed Holding AG (Hamburg, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Antragsteller: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „CLOSET“ — Anmeldung Nr. 10 802 891.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Oktober 2014 in der Sache R 423/2014-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


23.2.2015   

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C 65/42


Klage, eingereicht am 19. Dezember 2014 — BSCA/Kommission

(Rechtssache T-818/14)

(2015/C 065/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Brussels South Charleroi Airport (BSCA) (Charleroi, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Frühling)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

Art. 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit die Kommission beschließt, dass die von Belgien unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugunsten von BSCA nach der Vereinbarung über eine Unterkonzession vom 15. April 2002 zwischen der SOWAER und BSCA und dem Zusatz Nr. 3 vom 29. März 2002 zu dieser Vereinbarung zwischen der Wallonischen Region und BSCA sowie der Investitionsentscheidung der Wallonischen Region vom 3. April 2003 rechtswidrig getroffenen Maßnahmen seit dem 4. April 2014 mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen;

folglich Art. 4, 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit seiner Klage beantragt der Kläger die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 6849 final der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die von Belgien zugunsten von Brussels South Charleroi Airport (BSCA) und Ryanair getroffenen Maßnahmen (staatliche Beihilfen SA.14093 [C76/2002]), mit dem die Kommission festgestellt hat, dass die nach (i) der zwischen der Société wallonne des aéroports (SOWAER) und BSCA geschlossenen Vereinbarung über eine Unterkonzession zur Nutzung von öffentlichem Gut vom 15. April 2002, (ii) dem Zusatz Nr. 3 vom 29. März 2002 zu dieser Vereinbarung zwischen der Wallonischen Region und BSCA sowie (iii) der Investitionsentscheidung der Wallonischen Region vom 3. April 2003 getroffenen Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen darstellen. Die Kommission hat daraufhin ihre Rückforderung verlangt.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger neun Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission bei der Festsetzung des Zeitpunkts, zu dem die Entscheidung über die Gewährung der Finanzierungen an BSCA durch die Wallonische Region ergangen sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Verjährung der Forderung der Kommission, da das Verfahren zur Prüfung der streitigen Maßnahmen mehr als zehn Jahre nach der Entscheidung über die Gewährung dieser Maßnahmen eröffnet worden sei.

3.

Dritter Klagegrund: Rechts- und Tatsachenfehler, Beurteilungsfehler sowie Verstoß gegen die Begründungspflicht, da die Kommission die Investitionen und umfangreichen Ausbesserungsarbeiten am ILS-System (Instrument Landing System) und der Markierung der Pisten als wirtschaftlich eingestuft habe.

4.

Vierter Klagegrund: Tatsachenfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie Verstoß gegen die Begründungspflicht, da die Kommission die Ansicht vertreten habe, der nichtwirtschaftliche Prozentsatz der Kosten der für das neue Abfertigungsgebäude getätigten Investitionen habe nur 7 % betragen.

5.

Fünfter und sechster Klagegrund: Rechts- und Tatsachenfehler sowie offensichtliche Beurteilungsfehler, die die Kommission bei der Ermittlung der aktualisierten Nettowerte der streitigen Maßnahmen begangen habe.

6.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und Rechtsfehler, die die Kommission bei der Ermittlung der ab dem 1. Januar 2016 zu zahlenden Zusatzgebühr begangen habe, was jede Berechnung der Höhe dieser Gebühr unmöglich mache.

7.

Achter Klagegrund: Rechts- und Tatsachenfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie Verstoß gegen die Begründungspflicht, die die Kommission bei der Prüfung des fraglichen Marktes und der angeblichen Wettbewerbsverzerrungen zwischen dem Flughafen von Charleroi und dem Flughafen Brüssel-National begangen habe.

8.

Neunter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.


23.2.2015   

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C 65/43


Klage, eingereicht am 20. Dezember 2014 — Delta Group agroalimentare/Kommission

(Rechtssache T-820/14)

(2015/C 065/59)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Delta Group agroalimentare Srl (Porto Viro, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Migliorini)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Schreiben Prot. SM/FUN S/2622874 vom 28. Juli 2014 der Europäischen Kommission — Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Jerzy Plewa an den Generaldirektor für Internationale Politik und die Europäische Union des italienischen Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft Felice Assenza, das der Klägerin aufgrund der Einsichtnahme in die Akten vom 19. November 2014 bekannt ist, für nichtig zu erklären oder jedenfalls aufzuheben, soweit mit ihm der Antrag Italiens in Bezug auf die gemäß Art. 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beantragten Stützungsmaßnahmen 6 bis 9 und insbesondere in Bezug auf die Maßnahmen abgelehnt wird, die die Betriebe zur Schlachtung der in Vollzug der gesundheitspolizeilichen Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Vogelgrippe geschlachteten Tiere und die damit verbundenen wirtschaftlichen Schäden betreffen, sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1071/2014 der Kommission vom 10. Oktober 2014 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarkts in Italien, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 11. Oktober 2014, für nichtig zu erklären oder jedenfalls aufzuheben, soweit mit ihr die Betriebe zur Schlachtung der in Vollzug der gesundheitspolizeilichen Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Vogelgrippe geschlachteten Tiere und die damit verbundenen wirtschaftlichen Schäden von den gemäß Art. 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ergriffenen Stützungsmaßnahmen ausgeschlossen werden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen Art. 40 Abs. 2 AEUV und insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot mit offensichtlichem Beurteilungsfehler und Ermessensmissbrauch

Da diese Biosicherheitsmaßnahmen, die die zu den Stützungsmaßnahmen der Verordnung Nr. 1071/2014 zugelassenen Legehennenbetriebe von Imola, Lugo, Mordano und Occhiobello geschädigt hätten, auch die Klägerin geschädigt hätten, die diese Tiere habe abnehmen sollen, um sie schlachten zu lassen und an ihre Kunden weiterzuverkaufen, stelle der Ausschluss des Unternehmens, das die Tiere zur Vermarktung habe abnehmen sollen, von den Stützungsmaßnahmen und die Einbeziehung allein des Unternehmens, das die Tiere gezüchtet habe, eine gegen Art. 40 Abs. 2 AEUV verstoßende rechtswidrige Diskriminierung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der Branche dar. Im Übrigen sehe Art. 40 Abs. 2 AEUV ausdrücklich „Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse“ vor.

2.

Verstoß gegen Art. 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Art. 220 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sehe Marktstützungsmaßnahmen vor, um Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben könnten. Der den Warenverkehr treffende Schaden stelle daher genau den Schaden dar, der im Rahmen der Maßnahmen nach Art. 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu ersetzen sei, und könne nicht als ein Schaden angesehen werden, der gegenüber dem Schaden mittelbar sei, der die dem Handel vorgelagerte Phase treffe (Schaden bei der Zucht).

3.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften und insbesondere von Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011

Der in dem angefochtenen Schreiben enthaltene Beschluss der Kommission, den Antrag Italiens auf Einbeziehung der Wirtschaftsunternehmen und der wirtschaftlichen Schäden in die Stützungsmaßnahmen abzulehnen, sei ohne vorherige Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und daher unter Verletzung der wesentlichen Formvorschriften erlassen worden, die in Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehen seien, der infolge des Verweises in Art. 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwendbar sei, auf den wiederum Art. 220 dieser Verordnung verweise.


23.2.2015   

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C 65/44


Klage, eingereicht am 20. Dezember 2014 — Pollo Delta di Scabin Giancarlo e C./Kommission

(Rechtssache T-821/14)

(2015/C 065/60)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Pollo Delta di Scabin Giancarlo e C. Snc (Porto Viro, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Migliorini)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Schreiben Prot. SM/FUN S/2622874 vom 28. Juli 2014 der Europäischen Kommission — Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Jerzy Plewa an den Generaldirektor für Internationale Politik und die Europäische Union des italienischen Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft Felice Assenza, das der Klägerin aufgrund der Einsichtnahme in die Akten vom 19. November 2014 bekannt ist, für nichtig zu erklären oder jedenfalls aufzuheben, soweit mit ihm der Antrag Italiens in Bezug auf die gemäß Art. 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beantragten Stützungsmaßnahmen 6 bis 9 und insbesondere in Bezug auf die Maßnahmen abgelehnt wird, die die Betriebe zur Schlachtung der in Vollzug der gesundheitspolizeilichen Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Vogelgrippe geschlachteten Tiere und die damit verbundenen wirtschaftlichen Schäden betreffen, sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1071/2014 der Kommission vom 10. Oktober 2014 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarkts in Italien, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 11. Oktober 2014, für nichtig zu erklären oder jedenfalls aufzuheben, soweit mit ihr die Betriebe zur Schlachtung der in Vollzug der gesundheitspolizeilichen Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Vogelgrippe geschlachteten Tiere und die damit verbundenen wirtschaftlichen Schäden von den gemäß Art. 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ergriffenen Stützungsmaßnahmen ausgeschlossen werden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-820/14, Delta Group agroalimentare/Kommission.


23.2.2015   

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C 65/45


Klage, eingereicht am 19. Dezember 2014 — Eveready Battery Company/HABM — Hussain u. a. (POWER EDGE)

(Rechtssache T-824/14)

(2015/C 065/61)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Eveready Battery Company, Inc. (St. Louis, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Hebeis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Imran Hussain u. a. (Leeds, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Antragstellerin: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Power Edge“ — Anmeldung Nr. 9 108 705.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Oktober 2014 in der Sache R 38/2014-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


23.2.2015   

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C 65/45


Klage, eingereicht am 18. Dezember 2014 — IREPA/Kommission und Rechnungshof

(Rechtssache T-825/14)

(2015/C 065/62)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Istituto di ricerche economiche per la pesca e l’acquacoltura — IREPA, Onlus (Salerno, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Tedeschini)

Beklagte: Europäische Kommission und Rechnungshof der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Belastungsanzeige Nr. 33241411395 der Europäischen Kommission vom 30. September 2014 für nichtig zu erklären, mit der er aufgefordert wurde, bis zum 7. November 2014 auf das Bankkonto der Europäischen Kommission 4 58  347,35 Euro zu zahlen;

die Note Ref. Ares (2013) 2644562 der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2013, in der das Vorabinformationsschreiben vor einer Rückforderungsanordnung betreffend das italienische Datenerhebungsprogramm für das Jahr 2010 enthalten ist, sowie den ihr beiliegenden Bericht des Europäischen Rechnungshofs vom 27. Februar 2013 für nichtig zu erklären;

die Note Ref. Ares (2014) der Europäischen Kommission vom 6. August 2014, in der das zweite Vorabinformationsschreiben vor einer Rückforderungsanordnung betreffend das italienische Datenerhebungsprogramm für das Jahr 2010 enthalten ist, für nichtig zu erklären;

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Beanstandungen, die die Kommission, auch auf der Grundlage der Ergebnisse des Rechnungshofs, hinsichtlich der Anerkennung der Kosten des Klägers für Personal und externe Unterstützung in Bezug auf das nationale Programm für die Erhebung von Daten über die Fischerei (Jahr 2010) geltend gemacht hat und auf die die Rückforderung sowohl des Gemeinschafts- als auch des nationalen Anteils zurückgeht.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Der erste Klagegrund betrifft die Beanstandung der „Personalkosten“. Gerügt wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung und falsche Anwendung (i) des Anhangs 1 der Verordnung (EG) Nr. 1078/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates hinsichtlich der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Basisdaten über den Fischereisektor, (ii) von Art. 16 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sowie (iii) des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.

Hierzu wird geltend gemacht, die Rückforderung der Beträge sei nicht gerechtfertigt, weil die allgemeine und abstrakte Regelung des Anhangs 1 der Verordnung Nr. 1078/2008 in Bezug auf die spezifischen Modalitäten der Durchführung des nationalen Programms ausgelegt werde.

Weiter wird geltend gemacht, die Kommission habe im Rahmen des Haushalts 2009 den im nationalen Programm vorgesehenen spezifischen Modalitäten zugestimmt und damit ein berechtigtes Vertrauen begründet, dass diese auch für 2010 anerkannt würden.

Ungerechtfertigt sei auch die Beanstandung der Nichtdurchführung von Ausschreibungsverfahren für die Vergabe der Aufträge zur Datenerhebung durch Fragebögen, da gemäß Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2004/18 Dienstleistungen, die unter „Arbeitsverträge“ fielen, von der Anwendung der Bestimmungen über die Vergabeverfahren ausgeschlossen seien.

2.

Der zweite Klagegrund betrifft die „Kosten für externe Unterstützung“. Gerügt wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung und falsche Anwendung (i) der Verordnung Nr. 1078/2008, (ii) von Art. 16 der Richtlinie 2004/18, (iii) von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie (iv) des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.

Hierzu wird geltend gemacht, die Beanstandung der Nichtdurchführung eines Auswahlverfahrens für die Auftragsvergabe an die Studio Nouvelle S.r.l. verstoße gegen Art. 16 Buchst. f der Richtlinie 2004/18, wonach die betreffenden Dienstleistungen von der Regelung über Aufträge ausgenommen seien. Jedenfalls habe die IREPA ein wettbewerbsfreundliches Verfahren durchgeführt, indem sie fünf Anbieter aufgefordert und die Grundsätze, auf denen öffentliche Ausschreibungen beruhten, eingehalten habe.

Außerdem wird geltend gemacht, die Beanstandung des Fehlens von Daten über Kontrollen der von der Studio Nouvelle S.r.l. erbrachten Dienstleistung sei unberechtigt, da sie gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 199/2008 verstoße, der keine spezifischen Kontrollmodalitäten vorsehe; solche seien jedoch in dem nationalen Plan angeführt, dem die Kommission zugestimmt habe, wodurch ebenfalls berechtigtes Vertrauen in ihre Rechtmäßigkeit begründet worden sei.

Die geforderte Rückzahlung sei unberechtigt, soweit Kosten erfasst würden, die der Staat noch nicht tatsächlich getätigt habe, denn die abgerechneten Beträge seien entsprechend den Art. 7, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1078/2008 dem nationalen Programm 2009/2010 zugeordnet gewesen und die Kommission habe dieser Art von Abrechnung in Bezug auf die Unterlagen für das Programm 2008 zugestimmt, wodurch sie ebenfalls berechtigtes Vertrauen auf die Zahlung begründet habe.


23.2.2015   

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C 65/47


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2014 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-826/14)

(2015/C 065/63)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: Sampol Pucurull, Abogado del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

hilfsweise, Art. 4 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss der Kommission vom 15. Oktober 2014 (SA.35550 [2013/C] [ex 2013/NN]) über die Regelung für die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) und Art. 296 AEUV, da der angefochtene Beschluss ein Rechtsakt sei, dem es in formaler Hinsicht an einer Begründung und an einer Beurteilung der Maßnahme im Licht der Urteile des Gerichts vom 7. November 2014 (Rechtssachen T-219/10 und T-399/11) fehle.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die streitige Regelung eine allgemeine und nicht eine selektive Maßnahme sei.

3.

Dritter Klagegrund: Es liege keine neue Beihilfe und folglich kein Verstoß gegen Art. 13 der Verordnung Nr. 659/1999 vor.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 hinsichtlich der Angaben, die die Kommission in zwei früheren Entscheidungen gemacht habe.


23.2.2015   

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C 65/47


Klage, eingereicht am 29. Dezember 2014 — Antrax It/HABM — Vasco Group (Heizkörper)

(Rechtssache T-828/14)

(2015/C 065/64)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Antrax It Srl (Resana, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Gazzola)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vasco Group BVBA (Dilsen, Belgien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Klägerin.

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster für „Heizkörper“ — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 593959-0001.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Oktober 2014 in der Sache R 1272/2013-3.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verbindung mit ihrer Klage gegen die Entscheidung R 1273/2013-3 des HABM anzuordnen, da diese Entscheidung vollständig identisch mit der vorliegend angefochtenen ist;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr das Gemeinschaftsgeschmackmuster Nr. 593959-0001 für nichtig erklärt wurde, weil es keine Eigenart besitze, und infolgedessen die Gültigkeit dieses Musters festzustellen, ohne die Frage zum dritten Mal an das Amt zurückzuverweisen;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr der Antrax IT s.r.l. die Kosten auferlegt wurden;

dem HABM und der Vasco Group BVBA gesamtschuldnerisch die Kosten aufzuerlegen, die der Antrax IT s.r.l im vorliegenden Verfahren entstehen, einschließlich der gesetzlich geschuldeten Beträge;

der Vasco Group BVBA die Kosten — auch technische — aufzuerlegen, die der Antrax IT s.r.l im Verfahren vor dem HABM entstanden sind, einschließlich der gesetzlich geschuldeten Beträge;

den Unterschied zwischen Art. 1d der Verordnung Nr. 216/96 und Art. 41 der Charta von Nizza zu erklären.

Angeführte Klagegründe

Verletzung des Art. 41 Abs. 1 der Charta von Nizza-Straßburg;

Verletzung der Art. 6, 61, 62 und 63 GGV (Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster).


23.2.2015   

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C 65/48


Klage, eingereicht am 29. Dezember 2014 — Antrax It/HABM — Vasco Group (Heizkörper)

(Rechtssache T-829/14)

(2015/C 065/65)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Antrax It Srl (Resana, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Gazzola)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vasco Group BVBA (Dilsen, Belgien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Klägerin.

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster für „Thermosiphons“ — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 593959-0002.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Oktober 2014 in der Sache R 1273/2013-3.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verbindung mit ihrer Klage gegen die Entscheidung R 1272/2013-3 des HABM anzuordnen, da diese Entscheidung vollständig identisch mit der vorliegend angefochtenen ist;

die angefochtene Entscheidung des HABM aufzuheben, soweit mit ihr das Gemeinschaftsgeschmackmuster Nr. 593959-0002 für nichtig erklärt wurde, weil es keine Eigenart besitze, und infolgedessen die Gültigkeit dieses Geschmacksmusters festzustellen, ohne die Frage zum dritten Mal an das Amt zurückzuverweisen;

die angefochtene Entscheidung des HABM aufzuheben, soweit mit ihr der Antrax IT s.r.l. die Kosten auferlegt wurden;

dem HABM und der Vasco Group BVBA gesamtschuldnerisch die Kosten aufzuerlegen, die der Antrax IT s.r.l im vorliegenden Verfahren entstehen, einschließlich der gesetzlich geschuldeten Beträge;

der Vasco Group BVBA die Kosten — auch technische — aufzuerlegen, die der Antrax IT s.r.l im Verfahren vor dem HABM entstanden sind, einschließlich der gesetzlich geschuldeten Beträge;

den Unterschied zwischen Art. 1d der Verordnung Nr. 216/96 und Art. 41 der Charta von Nizza zu erklären.

Angeführte Klagegründe

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-828/14.


23.2.2015   

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C 65/49


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2014 — Alnapharm/HABM — Novartis (Alrexil)

(Rechtssache T-839/14)

(2015/C 065/66)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Alnapharm GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Heldt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Novartis AG (Basel, Schweiz)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Antragstellerin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Alrexil“ — Anmeldung Nr. 10 306 249.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Oktober 2014 in der Sache R 1723/2013-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer des HABM zurückzuverweisen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


23.2.2015   

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C 65/50


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2014 — International Gaming Projects/HABM — British Sky Broadcasting Group (Sky BONUS)

(Rechtssache T-840/14)

(2015/C 065/67)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: International Gaming Projects Ltd (Valletta, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Garayalde Niño)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: British Sky Broadcasting Group plc (Isleworth, Vereinigtes Königreich)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaber der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Sky BONUS“ Anmeldung Nr. 10 734 549.

Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Oktober 2014 in der Sache R 2040/2013-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben und die Eintragung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Sky BONUS“ zuzulassen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 4 und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


23.2.2015   

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C 65/50


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2014 — Airpressure Bodyforming/HABM (Slim legs by airpressure bodyforming)

(Rechtssache T-842/14)

(2015/C 065/68)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Airpressure Bodyforming GmbH (Berchtesgaden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin, S. Merz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Slim legs by airpressure bodyforming“ — Anmeldung Nr. 12 533 709

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 29. Oktober 2014 in der Sache R 1570/2014-5

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


23.2.2015   

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C 65/51


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2014 — GRE/HABM (Mark1)

(Rechtssache T-844/14)

(2015/C 065/69)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH (Kloster Lehnin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen I. Memmler und S. Schulz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Mark 1“ — Anmeldung Nr. 12 052 461.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2014 in der Sache R 648/2014-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


23.2.2015   

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C 65/52


Klage, eingereicht am 29. Dezember 2014 — Spokey/HABM — Leder Jaeger (SPOKEY)

(Rechtssache T-846/14)

(2015/C 065/70)

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Spokey sp. z o.o. (Kattowitz, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Matusiewicz-Kulig)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Leder Jaeger GmbH (Siegen, Deutschland)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaber der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „SPOKEY“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 6 777 312.

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Oktober 2014 in der Sache R 525/2014-4.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung gegebenenfalls zu ändern, soweit sie bestimmte Waren der Klasse 18 betrifft;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 75 und Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Regel 50 der Verordnung der Kommission Nr. 2868/95.


23.2.2015   

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C 65/52


Klage, eingereicht am 2. Januar 2015 — Ipatau/Rat

(Rechtssache T-2/15)

(2015/C 065/71)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Vadzim Ipatau (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Michalauskas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2014/750/GASP des Rates vom 30. Oktober 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, soweit er ihn betrifft, für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1159/2014 des Rates vom 30. Oktober 2014 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, soweit sie ihn betrifft, für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-693/13, Mikhalchanka/Rat (1), geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


(1)  ABl. 2014, C 93, S. 25.


23.2.2015   

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C 65/53


Klage, eingereicht am 6. Januar 2015 — K-Swiss/HABM (Parallele Streifen auf einem Schuh)

(Rechtssache T-3/15)

(2015/C 065/72)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: K-Swiss, Inc. (Westlake Village, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Niebel und M. Hecht)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke (Darstellung von fünf parallelen Streifen auf der Seite eines Sportschuhs) mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 932 758.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Oktober 2014 in der Sache R 1093/2014-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und 76 der Verordnung Nr. 207/2009.


23.2.2015   

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C 65/53


Klage, eingereicht am 8. Januar 2015 — Beiersdorf/HABM (Q10)

(Rechtssache T-4/15)

(2015/C 065/73)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Beiersdorf AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Renck und J. Fuhrmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Q10“ — Anmeldung Nr. 11 480 837

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2014 in der Sache R 2050/2013-1

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerin, der Beklagten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verletzung von Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009.


Gericht für den öffentlichen Dienst

23.2.2015   

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C 65/55


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-140/14)

(2015/C 065/74)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Tymen)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der abgelehnt wurde, die dienstliche Laufbahn der Klägerin dadurch wiederherzustellen, dass sie ab 1. März 2005 in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird, und Ersatz des angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde vom 17. September 2014, die mit Schreiben vom 18. September 2014 versandt worden und ihr am 19. September 2014 zugegangen ist, aufzuheben;

den Ausgleich des ihr entstandenen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 30  000 Euro beziffert wird;

der Europäischen Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.