ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 159

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
26. Mai 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2014/C 159/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2014/C 159/02

Rechtssache C-80/12: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Felixstowe Dock and Railway Company Ltd u. a./The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs (Vorabentscheidungsersuchen — Niederlassungsfreiheit — Körperschaftsteuer — Steuerliche Entlastung — Konzerne und Konsortien — Nationale Regelung, die die Übertragung von Verlusten zwischen einer Konsortialgesellschaft und einer zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft erlaubt, die durch eine sowohl zu dem Konzern als auch zu dem Konsortium gehörende Bindegliedgesellschaft verbunden sind — Sitzerfordernis der Bindegliedgesellschaft — Diskriminierung aufgrund des Gesellschaftssitzes — Konzernmuttergesellschaft, die in einem Drittstaat ansässig ist und über in Drittstaaten ansässige Gesellschaften die Anteile der Gesellschaften hält, die untereinander Verluste übertragen wollen)

2

2014/C 159/03

Rechtssache C-224/12 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2014 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande, ING Groep NV, De Nederlandsche Bank NV (Rechtsmittel — Finanzsektor — Beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfe zugunsten einer Bankengruppe — Form — Kapitalzuführung im Rahmen eines Umstrukturierungsplans — Entscheidung — Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt — Voraussetzungen — Änderung der Bedingungen für die Rückzahlung der Beihilfe — Kriterium des privaten Kapitalgebers)

3

2014/C 159/04

Rechtssache C-301/12: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Cascina Tre Pini s.s./Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Regione Lombardia, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Consorzio Parco Lombardo della Valle del Ticino, Comune di Somma Lombardo (Vorabentscheidungsersuchen — Umwelt — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Richtlinie 92/43/EWG — Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung — Neufestlegung des Status eines solchen Gebiets bei Auftreten von Umweltverschmutzungen oder -schädigungen — Nationale Rechtsvorschriften, die für die Betroffenen keine Möglichkeit zur Beantragung einer solchen Neufestlegung vorsehen — Übertragung einer Ermessensbefugnis, von Amts wegen ein Verfahren zur Neufestlegung des genannten Status einzuleiten, auf die zuständigen innerstaatlichen Behörden)

3

2014/C 159/05

Rechtssache C-387/12: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Hi Hotel HCF SARL/Uwe Spoering (Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Internationale Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist — In einem Mitgliedstaat begangene Handlung, die in der Teilnahme an einer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangenen rechtswidrigen Handlung besteht — Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist)

4

2014/C 159/06

Rechtssache C-428/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. April 2014 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 34 AEUV und Art. 36 AEUV — Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen — Zusätzlicher privater Güterverkehr — Erstes Fahrzeug des Fahrzeugbestands eines Unternehmens — Regeln für den Erhalt einer Zulassung für den Straßentransport — Verkehrssicherheit und Umweltschutz)

5

2014/C 159/07

Rechtssache C-438/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München — Deutschland) — Irmengard Weber/Mechthilde Weber (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Art. 22 Nr. 1 — Ausschließliche Zuständigkeit — Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben — Natur des Vorkaufsrechts — Art. 27 Abs. 1 — Rechtshängigkeit — Begriff der Klagen, die wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden — Verhältnis zwischen Art. 22 Nr. 1 und Art. 27 Abs. 1 — Art. 28 Abs. 1 — Im Zusammenhang stehende Verfahren — Beurteilungskriterien für die Aussetzung des Verfahrens)

6

2014/C 159/08

Rechtssache C-515/12: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — 4finance UAB/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba, Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (Richtlinie 2005/29/EG — Unlautere Geschäftspraktiken — Schneeballsystem — Relevanz des etwaigen Beitrags, den ein Verbraucher leistet, um eine Vergütung zu erhalten — Auslegung des Begriffs Beitrag)

7

2014/C 159/09

Verbundene Rechtssachen C-516/12 bis C-518/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — CTP — Compagnia Trasporti Pubblici SpA/Regione Campania (C-516 bis C-518/12), Provincia di Napoli (C-516/12 und C-518/12) (Vorabentscheidungsersuchen — Verordnung [EWG] Nr. 1191/69 — Öffentliche Personenverkehrsdienste — Art. 4 — Antrag auf Aufhebung der Verpflichtung des öffentlichen Dienstes — Art. 6 — Anspruch auf Ausgleich der Belastungen, die aus der Erfüllung einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes entstehen)

7

2014/C 159/10

Rechtssache C-559/12 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. April 2014 — Französische Republik/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfe — Beihilfe in Form einer impliziten unbeschränkten Bürgschaft zugunsten von La Poste aufgrund von deren Status als öffentliches Unternehmen — Bestehen der Bürgschaft — Vorliegen staatlicher Mittel — Vorteil — Beweislast und Beweisanforderungen)

8

2014/C 159/11

Verbundene Rechtssachen C-43/13 und C-44/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Hauptzollamt Köln/Kronos Titan GmbH (C-43/13), Hauptzollamt Krefeld/Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service GmbH (C-44/13) (Richtlinie 2003/96/EG — Besteuerung von Energieerzeugnissen — In der Richtlinie 2003/96/EG nicht genannte Erzeugnisse — Begriff gleichwertiger Heiz- oder Kraftstoff)

9

2014/C 159/12

Rechtssache C-60/13: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. April 2014 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Eigenmittel der Union — Beschluss 2000/597/EG, Euratom — Art. 8 — Verordnung [EG, Euratom] Nr. 1150/2000 — Art. 2, 6 und 9 bis 11 — Weigerung, der Europäischen Union Eigenmittel zur Verfügung zu stellen — Fehlerhafte verbindliche Zolltarifauskünfte — Einfuhren frischen Knoblauchs als tiefgefrorener Knoblauch — Zurechnung des Fehlers an die nationalen Zollbehörden — Finanzielle Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten)

10

2014/C 159/13

Rechtssache C-319/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Oberlandesgerichts — Deutschland) — Udo Rätzke/S+K Handels GmbH (Vorabentscheidungsersuchen — Energie — Angabe des Energieverbrauchs von Fernsehgeräten mittels Etiketten — Delegierte Verordnung [EU] Nr. 1062/2010 — Verantwortlichkeiten der Händler — Fernsehgerät, das dem Händler vor Beginn der Geltung der Verordnung ohne das entsprechende Etikett geliefert worden ist — Verpflichtung des Händlers, ein solches Fernsehgerät von Beginn der Geltung der Verordnung an zu etikettieren und sich nachträglich ein Etikett zu verschaffen)

10

2014/C 159/14

Rechtssache C-550/13: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Poitiers (Frankreich), eingereicht am 25. Oktober 2013 — Strafverfahren gegen Jean-Paul Grimal

11

2014/C 159/15

Rechtssache C-12/14: Klage, eingereicht am 10. Januar 2014 — Europäische Kommission/Republik Malta

11

2014/C 159/16

Rechtssache C-108/14: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 6. März 2014 — Beteiligungsgesellschaft Larentia + Minerva mbH & Co. KG gegen Finanzamt Nordenham

12

2014/C 159/17

Rechtssache C-109/14: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 6. März 2014 — Finanzamt Hamburg-Mitte gegen Marenave Schiffahrts AG

13

2014/C 159/18

Rechtssache C-119/14: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 12. März 2014 — Henricus Cornelis Maria Niessen u. a. gegen Condor Flugdienst GmbH

13

2014/C 159/19

Rechtssache C-122/14: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 5 de Cartagena (Spanien), eingereicht am 14. März 2014 — Aktiv Kapital Portfolio Investment/Ángel Luis Egea Torregrosa

14

2014/C 159/20

Rechtssache C-127/14: Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 18. März 2014 — Andrejs Surmačs/Finanšu un kapitāla tirgus komisija

14

2014/C 159/21

Rechtssache C-128/14: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 18. März 2014 — Staatssecretaris van Financiën/Het Oudeland Beheer BV

15

2014/C 159/22

Rechtssache C-130/14: Klage, eingereicht am 20. März 2014 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

16

2014/C 159/23

Rechtssache C-137/14: Klage, eingereicht am 21. März 2014 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

16

2014/C 159/24

Rechtssache C-141/14: Klage, eingereicht am 24. März 2014 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

18

2014/C 159/25

Rechtssache C-145/14: Klage, eingereicht am 27. März 2014 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

19

2014/C 159/26

Rechtssache C-151/14: Klage, eingereicht am 31. März 2014 — Europäische Kommission/Republik Lettland

19

2014/C 159/27

Rechtssache C-154/14 P: Rechtsmittel der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, SKW Stahl-Metallurgie GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2014 in der Rechtssache T-384/09, SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, SKW Stahl-Metallurgie GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 2. April 2014

20

2014/C 159/28

Rechtssache C-164/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. April 2014 von der Pesquerias Riveirenses, SL u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. Februar 2014 in der Rechtssache T-180/13, Pesquerias Riveirenses u. a./Rat

21

 

Gericht

2014/C 159/29

Rechtssache T-319/11: Urteil des Gerichts vom 8. April 2014 — ABN Amro Group/Kommission (Staatliche Beihilfen — Finanzsektor — Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates — Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Bedingungen für die Genehmigung der Beihilfe — Beteiligungsverbot — Übereinstimmung mit den Mitteilungen der Kommission zu Beihilfen im Finanzsektor im Zusammenhang mit der Finanzkrise — Verhältnismäßigkeit — Gleichbehandlung — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Begründungspflicht — Eigentumsrecht)

22

2014/C 159/30

Rechtssache T-356/12: Urteil des Gerichts vom 3. April 2014 — Debonair Trading Internacional/HABM — Ibercosmetica (SÔ:UNIC) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SÔ:UNIC — Ältere gemeinschaftliche und nationale Wortmarken SO…?, SO…? ONE, SO…? CHIC und nicht eingetragene Wortmarken — Relative Eintragungshindernisse — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 — Verwechslungsgefahr — Markenfamilie — Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 — Regel 15 Abs. 2 Buchst. b Ziffer iii der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 — Zulässigkeit des Widerspruchs)

22

2014/C 159/31

Rechtssache T-586/12: Urteil des Gerichts vom 4. April 2014 — Golam/HABM — Derby Cycle Werke (FOCUS extreme) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke FOCUS extreme — Ältere nationale Wortmarke FOCUS — Relatives Eintragungshindernis — Gefahr von Verwechslungen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

23

2014/C 159/32

Rechtssache T-11/07 RENV: Beschluss des Gerichts vom 21. März 2014 — Frucona Košice/Kommission (Staatliche Beihilfen — Alkoholische Getränke und Spirituosen — Erlass einer Steuerschuld im Rahmen eines kollektiven Insolvenzverfahrens — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Wegfall des Rechtsschutzinteresses — Entscheidung, mit der die angefochtene Entscheidung aufgehoben und ersetzt wird — Erledigung der Hauptsache)

24

2014/C 159/33

Rechtssache T-603/11: Beschluss des Gerichts vom 27. März 2014 — Ecologistas en Acción/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente betreffend den Bau einer Industrieanlage in einem Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG — Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente — Widerspruch des Mitgliedstaats — Verweigerung des Zugangs — Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten — Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren — Umweltinformationen — Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 — Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)

24

2014/C 159/34

Rechtssache T-192/12: Beschluss des Gerichts vom 12. März 2014 — PAN Europe/Kommission (Nichtigkeitsklage — Umwelt — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1143/2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Prochloraz — Antrag auf interne Überprüfung — Ablehnung — Von einer Organisation zur Stellung eines Antrags auf interne Überprüfung zu erfüllende Bedingungen — Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

25

2014/C 159/35

Rechtssache T-43/13: Beschluss des Gerichts vom 20. März 2014 — Donnici/Parlament (Schadensersatzklage — Mitglieder des Europäischen Parlaments — Prüfung des Mandats — Beschluss des Parlaments, mit dem das Mandat eines Europaabgeordneten für ungültig erklärt wird — Nichtigerklärung des Beschlusses des Parlaments durch ein Urteil des Gerichtshofs — Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und teilweise jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)

26

2014/C 159/36

Rechtssache T-57/13: Beschluss des Gerichts vom 19. März 2014 — Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Betrieb von Videolotterie-Automaten — Gewährung einer ausschließlichen Lizenz durch die Hellenische Republik — Entscheidung, mit der das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wurde — An die Kläger gerichtetes Schreiben — Nicht anfechtbarer Rechtsakt — Unzulässigkeit)

26

2014/C 159/37

Rechtssache T-321/13: Beschluss des Gerichts vom 26. März 2014 — Adorisio u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Banken während der Krise gewährte Beihilfen — Rekapitalisierung von SNS Reaal und der SNS Bank — Entscheidung, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären — Enteignung von Inhabern nachrangiger Verbindlichkeiten — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Fehlende Klagebefugnis — Offensichtliche Unzulässigkeit)

27

2014/C 159/38

Rechtssache T-129/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2014 von Carlos Andres und 150 weiteren Rechtsmittelführern gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache F-15/10, Andres u. a./EZB

27

2014/C 159/39

Rechtssache T-131/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2014 von Catherine Teughels gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache F-117/11, Teughels/Kommission

29

2014/C 159/40

Rechtssache T-138/14: Klage, eingereicht am 27. Februar 2014 — Chart/EAD

30

2014/C 159/41

Rechtssache T-149/14: Klage, eingereicht am 5. März 2014 — Anastasiou/Kommission und EZB

31

2014/C 159/42

Rechtssache T-150/14: Klage, eingereicht am 5. März 2014 — Pavlides/Kommission und EZB

31

2014/C 159/43

Rechtssache T-151/14: Klage, eingereicht am 5. März 2014 — Vassiliou/Kommission und EZB

32

2014/C 159/44

Rechtssache T-152/14: Klage, eingereicht am 5. März 2014 — Medilab/Kommission und EZB

32

2014/C 159/45

Rechtssache T-157/14: Klage, eingereicht am 28. Februar 2014 — JingAo Solar u. a./Rat

33

2014/C 159/46

Rechtssache T-158/14: Klage, eingereicht am 28. Februar 2014 — JingAo Solar u. a./Rat

34

2014/C 159/47

Rechtssache T-182/14: Klage, eingereicht am 19. März 2014 — Marzocchi Pompe/HABM — Settima Flow Mechanisms (ELIKA)

34

2014/C 159/48

Rechtssache T-198/14: Klage, eingereicht am 24. März 2014 — 100% Capri Italia/HABM — Cantoni ITC (100% Capri)

35

2014/C 159/49

Rechtssache T-199/14: Klage, eingereicht am 28. März 2014 — Vanbreda Risk & Benefits/Kommission

36

2014/C 159/50

Rechtssache T-161/11: Beschluss des Gerichts vom 24. Mai 2014 — High Tech/HABM — Vitra Collections (Form eines Sessels)

37

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2014/C 159/51

Rechtssache F-81/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. April 2014 — Nieminen/Rat (Öffentlicher Dienst — Beförderung — Beförderungsverfahren 2010 — Beförderungsverfahren 2011 — Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern — Begründungspflicht — Abwägung der Verdienste — Mit Aufgaben im Sprachendienst betraute Beamte und Beamte, die mit anderen Aufgaben als Aufgaben im Sprachendienst betraut sind — Beförderungsquoten — Zeitliche Beständigkeit der Verdienste)

38

2014/C 159/52

Rechtssache F-16/13: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. April 2014 — Camacho-Fernandes/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Soziale Sicherheit — Art. 73 des Status — Berufskrankheit — Gefährdung durch Asbest und andere Stoffe — Ärzteausschuss — Ablehnung der Anerkennung der Krankheit, die den Tod der Beamtin verursacht hat, als Berufskrankheit — Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens des Ärzteausschusses — Kollegialitätsprinzip — Auftrag — Begründung — Grundsatz der Gleichbehandlung)

38

2014/C 159/53

Rechtssache F-59/13: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 9. April 2014 — Rouffaud/EAD (Öffentlicher Dienst — Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten — Umdeutung des Vertrags — Vorverfahren — Grundsatz der Übereinstimmung — Änderung des Grundes der Rügen)

39

2014/C 159/54

Rechtssache F-87/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 9. April 2014 — Colart u. a./Parlament (Öffentlicher Dienst — Personalvertretung — Rahmenvereinbarung zwischen dem Parlament und den Gewerkschaften oder Berufsverbänden des Organs — Exekutivausschuss einer Gewerkschaft — Beanstandungen innerhalb der Gewerkschaft hinsichtlich der Legitimität und der Identität der Personen, aus denen der Exekutivausschuss besteht — Zugangsrechte zu einer Mailbox, die das Organ einer Gewerkschaft zur Verfügung gestellt hat — Weigerung des Organs, Rechte wiederherzustellen und/oder jegliches Zugangsrecht zur Mailbox aufzuheben — Klagebefugnis — Offensichtliche Unzulässigkeit)

39

2014/C 159/55

Rechtssache F-118/07: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. April 2014 — Strack/Kommission

40

2014/C 159/56

Rechtssache F-61/09: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. April 2014 — Strack/Kommission

40

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/1


Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

2014/C 159/01

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 151 vom 19.5.2014

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 142 vom 12.5.2014

ABl. C 135 vom 5.5.2014

ABl. C 129 vom 28.4.2014

ABl. C 112 vom 14.4.2014

ABl. C 102 vom 7.4.2014

ABl. C 93 vom 29.3.2014

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Felixstowe Dock and Railway Company Ltd u. a./The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

(Rechtssache C-80/12) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche Entlastung - Konzerne und Konsortien - Nationale Regelung, die die Übertragung von Verlusten zwischen einer Konsortialgesellschaft und einer zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft erlaubt, die durch eine sowohl zu dem Konzern als auch zu dem Konsortium gehörende „Bindegliedgesellschaft“ verbunden sind - Sitzerfordernis der „Bindegliedgesellschaft“ - Diskriminierung aufgrund des Gesellschaftssitzes - Konzernmuttergesellschaft, die in einem Drittstaat ansässig ist und über in Drittstaaten ansässige Gesellschaften die Anteile der Gesellschaften hält, die untereinander Verluste übertragen wollen))

2014/C 159/02

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Tax Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Felixstowe Dock and Railway Company Ltd, Savers Health and Beauty Ltd, Walton Container Terminal Ltd, WPCS (UK) Finance Ltd, AS Watson card Services (UK) Ltd, Hutchison Whampoa (Europe) Ltd, Kruidvat UK Ltd, Superdrug Stores plc

Beklagte: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — First-tier Tribunal (Tax Chamber) — Auslegung der Art. 49 AEUV und 54 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Steuerabzug — Nationale Rechtsvorschriften, die es erlauben, Verluste einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft, die einem Konsortium gehört, auf eine andere im selben Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die zu einem Konzern gehört, zu übertragen, sofern diese beiden Gesellschaften durch eine Bindegliedgesellschaft, die gleichzeitig zum Konzern und zum Konsortium gehört, verbunden sind — Bindegliedgesellschaft, die im Vereinigten Königreich ansässig sein oder ihre Geschäftsfähigkeit dort durch eine Betriebsstätte ausüben muss

Tenor

Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach eine zu einem Konzern gehörende gebietsansässige Gesellschaft die Möglichkeit hat, Verluste einer anderen, zu einem Konsortium gehörenden gebietsansässigen Gesellschaft auf sich zu übertragen, wenn eine „Bindegliedgesellschaft“, die sowohl diesem Konzern als auch diesem Konsortium angehört, ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässig ist — unabhängig vom Sitz der Gesellschaften, die selbst oder über zwischengeschaltete Gesellschaften das Kapital der Bindegliedgesellschaft und der anderen von der Verlustübertragung betroffenen Gesellschaften halten –, während diese Möglichkeit nicht besteht, wenn die Bindegliedgesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.


(1)  ABl. C 184 vom 23.6.2012.


26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2014 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande, ING Groep NV, De Nederlandsche Bank NV

(Rechtssache C-224/12 P) (1)

((Rechtsmittel - Finanzsektor - Beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfe zugunsten einer Bankengruppe - Form - Kapitalzuführung im Rahmen eines Umstrukturierungsplans - Entscheidung - Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Voraussetzungen - Änderung der Bedingungen für die Rückzahlung der Beihilfe - Kriterium des privaten Kapitalgebers))

2014/C 159/03

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, S. Noë und H. van Vliet)

Andere Verfahrensbeteiligte: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. de Ree, C. Wissels und J. Langer im Beistand von P. Glazener, advocaat), ING Groep (Prozessbevollmächtigte: O. W. Brouwer und J. Blockx, advocaten, sowie M. O’Regan, Solicitor), De Nederlandsche Bank NV (Prozessbevollmächtigte: S. Verschuur und H. Gornall, advocaten, sowie M. Petite, avocat)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. März 2012 — Nederland und ING Groep/Kommission (verbundene Rechtssachen T-29/10 und T-33/10), mit dem das Gericht den Anträgen auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2010/608/EG der Kommission vom 18. November 2009 über die staatliche Beihilfe C-10/09 (ex N 138/09) der Niederlande — Stützungsfazilität für illiquide Vermögenswerte zugunsten von ING und Umstrukturierungsplan (ABl. 2010, L 274, S. 139) stattgegeben hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3.

De Nederlandsche Bank NV trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 258 vom 25.8.2012.


26.5.2014   

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C 159/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Cascina Tre Pini s.s./Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Regione Lombardia, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Consorzio Parco Lombardo della Valle del Ticino, Comune di Somma Lombardo

(Rechtssache C-301/12) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43/EWG - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung - Neufestlegung des Status eines solchen Gebiets bei Auftreten von Umweltverschmutzungen oder -schädigungen - Nationale Rechtsvorschriften, die für die Betroffenen keine Möglichkeit zur Beantragung einer solchen Neufestlegung vorsehen - Übertragung einer Ermessensbefugnis, von Amts wegen ein Verfahren zur Neufestlegung des genannten Status einzuleiten, auf die zuständigen innerstaatlichen Behörden))

2014/C 159/04

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Cascina Tre Pini s.s.

Beklagte: Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Regione Lombardia, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Consorzio Parco Lombardo della Valle del Ticino, Comune di Somma Lombardo

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung der Art. 9 und 10 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Gebiete von Gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) — Neufestlegung von GGB bei Auftreten von Phänomenen der Umweltverschmutzung oder verschlechterung — Nationale Rechtsvorschriften, die für die Betroffenen keine Möglichkeit zur Beantragung einer solchen Neufestlegung vorsehen — Übertragung einer Ermessensbefugnis auf die zuständige Behörde in Bezug auf die amtswegige Einleitung des Verfahrens zur Neufestlegung von GGB — Fehlen einer periodischen Prüfung der Voraussetzungen für die Neufestlegung von GGB — Fehlen einer Verpflichtung, die Betroffenen über ein solches Verfahren zu informieren

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 1, Art. 9 und Art. 11 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, der Europäischen Kommission die Aufhebung der Klassifizierung eines in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommenen Gebiets vorzuschlagen, wenn sie mit einem Antrag des Eigentümers eines in diesem Gebiet gelegenen Grundstücks befasst worden sind, mit dem die ökologische Schädigung des Gebiets geltend gemacht wird, sofern dieser Antrag damit begründet wird, dass das genannte Gebiet trotz der Beachtung von Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie endgültig nicht mehr zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder zur Errichtung des Netzes Natura 2000 beitragen kann.

2.

Art. 4 Abs. 1, Art. 9 und Art. 11 der Richtlinie 92/43 in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Befugnis, die Anpassung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorzuschlagen, allein den Gebietskörperschaften überträgt und nicht — zumindest ersatzweise im Fall ihrer Untätigkeit — dem Staat, soweit diese Zuständigkeitsverteilung die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften der Richtlinie gewährleistet.


(1)  ABl. C 258 vom 25.8.2012.


26.5.2014   

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C 159/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Hi Hotel HCF SARL/Uwe Spoering

(Rechtssache C-387/12) (1)

((Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Internationale Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - In einem Mitgliedstaat begangene Handlung, die in der Teilnahme an einer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begangenen rechtswidrigen Handlung besteht - Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist))

2014/C 159/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hi Hotel HCF SARL

Beklagter: Uwe Spoering

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Internationale Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist — In einem Mitgliedstaat begangene Handlung, die in der Teilnahme an einer in einem anderen Mitgliedstaat begangenen rechtswidrigen Handlung besteht — Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist

Tenor

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er im Fall mehrerer mutmaßlicher Verursacher einer geltend gemachten Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der Verklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist, unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens nicht begründen kann, er aber die Zuständigkeit dieses Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend gemachten Schadens begründen kann, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht. Im letzteren Fall ist dieses Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet seines eigenen Mitgliedstaats verursacht worden ist.


(1)  ABl. C 343 vom 10.11.2012.


26.5.2014   

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C 159/5


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. April 2014 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-428/12) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 34 AEUV und Art. 36 AEUV - Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen - Zusätzlicher privater Güterverkehr - Erstes Fahrzeug des Fahrzeugbestands eines Unternehmens - Regeln für den Erhalt einer Zulassung für den Straßentransport - Verkehrssicherheit und Umweltschutz))

2014/C 159/06

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Galindo Martin und G. Wilms)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: J. García-Valdecasas Dorrego und S. Centeno Huerta)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 34 und 36 AEUV — Erteilung von Zulassungen für Kraftfahrzeuge — Nationale Rechtsvorschrift, die für den Erhalt einer „Genehmigung für den zusätzlichen privaten Verkehr“ verlangt, dass die Erstzulassung des ersten Lastkraftwagens des Fahrzeugbestands eines Unternehmens nicht länger als fünf Monate zurückliegt

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 34 AEUV verstoßen, dass es für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen in dem Erlass FOM/734/2007 vom 20. März 2007 zur Anwendung der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Regelung des Landverkehrs im Bereich der Zulassungen für den Straßengüterverkehr die Voraussetzung vorgeschrieben hat, dass für den Erhalt einer Zulassung für den zusätzlichen privaten Güterverkehr bei dem ersten der Fahrzeuge des Fahrzeugbestands eines Unternehmens die Erstzulassung nicht länger als fünf Monate zurückliegen darf.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 379 vom 8.12.2012.


26.5.2014   

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C 159/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München — Deutschland) — Irmengard Weber/Mechthilde Weber

(Rechtssache C-438/12) (1)

((Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 22 Nr. 1 - Ausschließliche Zuständigkeit - Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben - Natur des Vorkaufsrechts - Art. 27 Abs. 1 - Rechtshängigkeit - Begriff der Klagen, die wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden - Verhältnis zwischen Art. 22 Nr. 1 und Art. 27 Abs. 1 - Art. 28 Abs. 1 - Im Zusammenhang stehende Verfahren - Beurteilungskriterien für die Aussetzung des Verfahrens))

2014/C 159/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Irmgengard Weber

Beklagte: Mechthilde Weber

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht München — Auslegung von Art. 22 Nr. 1, Art. 27 und Art. 28 sowie Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Rechtshängigkeit — Klagen wegen desselben Anspruchs, die bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten zwischen denselben Parteien anhängig gemacht worden sind — Auslegung der Begriffe „derselbe Anspruch“ und „dieselben Parteien“ — Sachverhalt, in dem eine erste Klage von einem Dritten gegen die beiden Parteien und eine zweite Klage von einer dieser Parteien gegen die andere erhoben worden ist

Tenor

1.

Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass zur Kategorie der Rechtsstreitigkeiten, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben“, im Sinne dieser Vorschrift eine Klage gehört, die — wie die hier bei dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erhobene — auf Feststellung der Ungültigkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts gerichtet ist, das an diesem Grundstück besteht und gegenüber jedermann wirkt.

2.

Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass das später angerufene Gericht, bevor es das Verfahren gemäß dieser Vorschrift aussetzt, prüfen muss, ob eine etwaige Sachentscheidung des zuerst angerufenen Gerichts nach Art. 35 Abs. 1 dieser Verordnung wegen Verletzung der in ihrem Art. 22 Nr. 1 vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit in den übrigen Mitgliedstaaten nicht anerkannt würde.


(1)  ABl. C 379 vom 8.12.2012.


26.5.2014   

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C 159/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — „4finance“ UAB/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba, Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

(Rechtssache C-515/12) (1)

((Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Schneeballsystem - Relevanz des etwaigen Beitrags, den ein Verbraucher leistet, um eine Vergütung zu erhalten - Auslegung des Begriffs Beitrag))

2014/C 159/08

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: E„4finance“ UAB

Beklagte: Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba, Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Auslegung von Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22) — Schneeballsystem zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher nach Entrichtung eines symbolischen Entgelts eine Vergütung hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in das System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten erzielen kann — Einfluss des Betrags des Entgelts auf die Einstufung des Systems als Schneeballsystem — Umfang des Anteils der Finanzierung der Vergütungen durch die Entgelte der neuen Verbraucher — Erfordernis, dass diese Vergütung ganz oder teilweise durch die Entgelte der neuen Verbraucher finanziert wird

Tenor

Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass ein Schneeballsystem nur dann unter allen Umständen eine unlautere Geschäftspraxis darstellt, wenn ein solches System vom Verbraucher einen finanziellen Beitrag gleich welcher Höhe im Austausch für die Möglichkeit verlangt, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013.


26.5.2014   

DE

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C 159/7


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — CTP — Compagnia Trasporti Pubblici SpA/Regione Campania (C-516 bis C-518/12), Provincia di Napoli (C-516/12 und C-518/12)

(Verbundene Rechtssachen C-516/12 bis C-518/12) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung [EWG] Nr. 1191/69 - Öffentliche Personenverkehrsdienste - Art. 4 - Antrag auf Aufhebung der Verpflichtung des öffentlichen Dienstes - Art. 6 - Anspruch auf Ausgleich der Belastungen, die aus der Erfüllung einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes entstehen))

2014/C 159/09

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: CTP — Compagnia Trasporti Pubblici SpA

Beklagte: Regione Campania (C-516 bis C-518/12), Provincia di Napoli (C-516/12 und C-518/12)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung von Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156, S. 1) — Anspruch privater Unternehmen auf Ausgleich der Lasten, die mit einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes verbunden sind — Verkehrsunternehmen, das keinen Antrag auf Aufhebung der Verpflichtung des öffentlichen Dienstes bei den zuständigen Behörden gestellt hat, die zu wirtschaftlichen Nachteilen für dieses Unternehmen führt — Verpflichtung, die nicht zu den Aufgaben des öffentlichen Dienstes gehört, die die Mitgliedstaaten aufheben müssen

Tenor

Die Art. 4 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstandenen Gemeinwohlverpflichtungen die Entstehung eines Anspruchs auf Ausgleich für die aus der Erfüllung solcher Verpflichtungen entstandenen Belastungen davon abhängig ist, dass das betreffende Unternehmen einen Antrag auf Aufhebung dieser Verpflichtungen stellt und dass die zuständigen Behörden eine Entscheidung über die Beibehaltung oder spätere Aufhebung dieser Verpflichtungen treffen. Bei nach diesem Zeitpunkt entstandenen Gemeinwohlverpflichtungen ist dagegen die Entstehung eines solchen Ausgleichsanspruchs nicht an diese Voraussetzungen geknüpft.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013.


26.5.2014   

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C 159/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. April 2014 — Französische Republik/Europäische Kommission

(Rechtssache C-559/12 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe in Form einer impliziten unbeschränkten Bürgschaft zugunsten von La Poste aufgrund von deren Status als öffentliches Unternehmen - Bestehen der Bürgschaft - Vorliegen staatlicher Mittel - Vorteil - Beweislast und Beweisanforderungen))

2014/C 159/10

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas, J. Gstalter und J. Bousin)

Andere Partei: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Grespan)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012, Frankreich/Kommission (T-154/10), mit dem das Gericht die Klage der Französischen Republik auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/605/EU der Kommission vom 26. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C-56/07 (ex E 15/05) Frankreichs zugunsten von La Poste (ABl. L 274, S. 1) abgewiesen hat — Beihilfe, die Frankreich in Form einer impliziten unbeschränkten Bürgschaft zugunsten von La Poste aufgrund von deren Status als öffentliches Industrie- und Handelsunternehmen durchgeführt haben soll — Unternehmen, das nicht den Vorschriften des allgemeinen Rechts über die Sanierung und Abwicklung von Unternehmen in Schwierigkeiten unterliegt — Bestehen eines Vorteils — Vorliegen einer Übertragung staatlicher Mittel — Beweislast und Beweisanforderungen — Gleichstellung der Voraussetzungen für den Eintritt der Staatshaftung mit dem Mechanismus einer Bürgschaft

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 2.2.2013.


26.5.2014   

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C 159/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Hauptzollamt Köln/Kronos Titan GmbH (C-43/13), Hauptzollamt Krefeld/Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service GmbH (C-44/13)

(Verbundene Rechtssachen C-43/13 und C-44/13) (1)

((Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen - In der Richtlinie 2003/96/EG nicht genannte Erzeugnisse - Begriff „gleichwertiger Heiz- oder Kraftstoff“))

2014/C 159/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hauptzollamt Köln (C-43/13), Hauptzollamt Krefeld (C-44/13)

Beklagte: Kronos Titan GmbH (C-43/13), Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service GmbH (C-44/13)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung des Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51) — Besteuerung anderer Energieerzeugnisse als derjenigen, für die in der Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt ist — Begriffe Heizstoff oder gleichwertiger Kraftstoff — Möglichkeit der Anwendung der Steuer für das nach seiner chemischen Zusammensetzung am nächsten stehende Erzeugnis auf ein als Heizstoff verwendetes Erzeugnis, wenn das am nächsten stehende Erzeugnis einer höheren Steuer als Heizstoffe unterworfen ist, weil es auch als Kraftstoff verwendet werden kann

Tenor

Die Vorgabe in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, dass andere Energieerzeugnisse als diejenigen, für die in dieser Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt wurde, je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert werden, ist dahin auszulegen, dass in einem ersten Schritt zu bestimmen ist, ob das fragliche Erzeugnis als Heiz- oder als Kraftstoff verwendet wird, bevor in einem zweiten Schritt festgestellt wird, an die Stelle welches der Kraft- oder der Heizstoffe, die in der entsprechenden Tabelle in Anhang I dieser Richtlinie jeweils aufgeführt sind, das fragliche Erzeugnis bei seiner Verwendung tatsächlich tritt oder in Ermangelung eines solchen, welcher dieser Kraft- oder dieser Heizstoffe ihm nach seiner Beschaffenheit und seinem Verwendungszweck am nächsten steht.


(1)  ABl. C 123 vom 27.4.2013.


26.5.2014   

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C 159/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. April 2014 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-60/13) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Union - Beschluss 2000/597/EG, Euratom - Art. 8 - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 1150/2000 - Art. 2, 6 und 9 bis 11 - Weigerung, der Europäischen Union Eigenmittel zur Verfügung zu stellen - Fehlerhafte verbindliche Zolltarifauskünfte - Einfuhren frischen Knoblauchs als tiefgefrorener Knoblauch - Zurechnung des Fehlers an die nationalen Zollbehörden - Finanzielle Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten))

2014/C 159/12

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und L. Flynn)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Brighouse und J. Beeko im Beistand von K. Beal, QC)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 AEU, Art. 8 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 42) und die Art. 2, 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597 in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 8 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften und aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597 in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 verstoßen, dass es sich geweigert hat, den Betrag von 20 061 462,11 GBP im Zusammenhang mit Abgaben auf die Einfuhren frischen Knoblauchs zur Verfügung zu stellen, für die eine fehlerhafte verbindliche Zolltarifauskunft erteilt worden war.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 141 vom 18.5.2013.


26.5.2014   

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C 159/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Oberlandesgerichts — Deutschland) — Udo Rätzke/S+K Handels GmbH

(Rechtssache C-319/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Energie - Angabe des Energieverbrauchs von Fernsehgeräten mittels Etiketten - Delegierte Verordnung [EU] Nr. 1062/2010 - Verantwortlichkeiten der Händler - Fernsehgerät, das dem Händler vor Beginn der Geltung der Verordnung ohne das entsprechende Etikett geliefert worden ist - Verpflichtung des Händlers, ein solches Fernsehgerät von Beginn der Geltung der Verordnung an zu etikettieren und sich nachträglich ein Etikett zu verschaffen))

2014/C 159/13

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Thüringer Oberlandesgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Udo Rätzke

Beklagte: S+K Handels GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Thüringer Oberlandesgericht — Auslegung von Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314, S. 64) — Zeitlicher Geltungsbereich — Pflicht des Händlers, sicherzustellen, dass alle Fernsehgeräte in der Verkaufsstelle das von Lieferanten bereitgestellte Etikett tragen, das die Energieeffizienz angibt — Fernsehgeräte, die dem Händler vor Geltung der Verordnung ohne Etiketten geliefert wurden

Tenor

Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der Händler, sicherzustellen, dass jedes Fernsehgerät in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung bereitgestellte Etikett trägt, nur für Fernsehgeräte gilt, die ab dem 30. November 2011 in Verkehr gebracht wurden, d. h. vom Hersteller erstmals zum Zweck ihres Vertriebs in die Vertriebskette eingeführt wurden.


(1)  ABl. C 260 vom 7.9.2013.


26.5.2014   

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C 159/11


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Poitiers (Frankreich), eingereicht am 25. Oktober 2013 — Strafverfahren gegen Jean-Paul Grimal

(Rechtssache C-550/13)

2014/C 159/14

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Poitiers

Partei des Ausgangsverfahrens

Jean-Paul Grimal

Mit Beschluss vom 19. März 2014 hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) das Vorabentscheidungsersuchen für offensichtlich unzulässig erklärt.


26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/11


Klage, eingereicht am 10. Januar 2014 — Europäische Kommission/Republik Malta

(Rechtssache C-12/14)

2014/C 159/15

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Mifsud-Bonnici und D. Martin)

Beklagte: Republik Malta

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Malta dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 46b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung Nr. 118/97 (2) vom 2. Dezember 1996 geänderten und konsolidierten Fassung und aus Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht nachgekommen ist, dass sie maltesische Altersrenten um den Betrag einer Beamtenpension des Vereinigten Königreichs aus, je nachdem, dem Principal Civil Service Pension Scheme, dem National Health Service Pension Scheme oder dem Armed Forces Pension Scheme 1975 in Bezug auf die Royal Air Force kürzt, und

der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission hat Malta durch die Kürzung der gesetzlichen maltesischen Altersrente um die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Beamtenpensionen seine Verpflichtungen aus den Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 nicht erfüllt. Die Kommission ist der Meinung, dass das Pensionssystem für Beamte des Vereinigten Königreichs auf Rechtsvorschriften beruhe und daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnungen falle. Diese verböten die Kürzung einer maltesischen Altersrente um den Betrag einer britischen Beamtenpension. Zwischen Malta und dem Vereinigten Königreich sei kein Abkommen über soziale Sicherheit in Bezug auf britische Beamtenpensionen geschlossen worden, und kein Anhang der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 enthalte einen Eintrag in Bezug auf Malta, so dass die in diesen Verordnungen niedergelegten Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Anwendung von Abkommen über soziale Sicherheit nicht erfüllt seien.

Da das Pensionssystem für Beamte des Vereinigten Königreichs in den Anwendungsbereich dieser Verordnungen falle, verböten Art. 46b Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 die Anwendung einer Regel des nationalen Rechts zum Verbot des Zusammentreffens von Leistungen wie in Abschnitt 56 des Maltese Social Security Act.


(1)  ABl. L 149, S. 2.

(2)  ABl. 1997, L 28, S. 1.

(3)  ABl. L 166, S. 1.


26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/12


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 6. März 2014 — Beteiligungsgesellschaft Larentia + Minerva mbH & Co. KG gegen Finanzamt Nordenham

(Rechtssache C-108/14)

2014/C 159/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Beteiligungsgesellschaft Larentia + Minerva mbH & Co. KG

Beklagter: Finanzamt Nordenham

Vorlagefragen

1.

Nach welcher Berechnungsmethode ist der (anteilige) Vorsteuerabzug einer Holding aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften zu berechnen, wenn die Holding später (wie von vornherein beabsichtigt) verschiedene steuerpflichtige Dienstleistungen gegenüber diesen Gesellschaften erbringt?

2.

Steht die Bestimmung über die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (1) einer nationalen Regelung entgegen, nach der (erstens) nur eine juristische Person — nicht aber eine Personengesellschaft — in das Unternehmen eines anderen Steuerpflichtigen (sog. Organträger) eingegliedert werden kann und die (zweitens) voraussetzt, dass diese juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch (im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses) „in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist“?

3.

Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern berufen?


(1)  ABl. L 145, S. 1.


26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/13


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 6. März 2014 — Finanzamt Hamburg-Mitte gegen Marenave Schiffahrts AG

(Rechtssache C-109/14)

2014/C 159/17

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Hamburg-Mitte

Beklagte: Marenave Schiffahrts AG

Vorlagefragen

1.

Nach welcher Berechnungsmethode ist der (anteilige) Vorsteuerabzug einer Holding aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften zu berechnen, wenn die Holding später (wie von vornherein beabsichtigt) verschiedene steuerpflichtige Dienstleistungen gegenüber diesen Gesellschaften erbringt?

2.

Steht die Bestimmung über die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (1) einer nationalen Regelung entgegen, nach der (erstens) nur eine juristische Person — nicht aber eine Personengesellschaft — in das Unternehmen eines anderen Steuerpflichtigen (sog. Organträger) eingegliedert werden kann und die (zweitens) voraussetzt, dass diese juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch (im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses) „in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist“?

3.

Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern berufen?


(1)  ABl. L 145, S. 1.


26.5.2014   

DE

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C 159/13


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 12. März 2014 — Henricus Cornelis Maria Niessen u. a. gegen Condor Flugdienst GmbH

(Rechtssache C-119/14)

2014/C 159/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Rüsselsheim

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Henricus Cornelis Maria Niessen, Angelique Francisca Niessen Steeghs, Melissa Alexandra Johanna Niessen, Kenneth Gerardus Henricus Niessen

Beklagte: Condor Flugdienst GmbH

Vorlagefragen

1.

Sind Eingriffe von eigenverantwortlich handelnden Dritten, die Aufgaben übertragen bekommen haben, die zum Betrieb eines Luftfahrtunternehmens gehören, als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs.3 der VO (1) zu bewerten?

2.

Für den Fall, dass Frage Nr. 1 mit „ja“ beantwortet wird: Kommt es bei der Beurteilung darauf an, durch wen (Fluggesellschaft, Flughafenbetreiber usw.) der Dritte beauftragt worden ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.


26.5.2014   

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C 159/14


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 5 de Cartagena (Spanien), eingereicht am 14. März 2014 — Aktiv Kapital Portfolio Investment/Ángel Luis Egea Torregrosa

(Rechtssache C-122/14)

2014/C 159/19

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 5 de Cartagena

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Aktiv Kapital Portfolio Investment

Beklagter: Ángel Luis Egea Torregrosa

Vorlagefrage

Ist die Richtlinie 93/13/EWG (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der spanischen entgegensteht, nach der es nicht möglich ist, im nachfolgenden Vollstreckungsverfahren von Amts wegen und vorab den gerichtlichen Vollstreckungstitel — einen vom Richter erlassenen Beschluss, mit dem das Mahnverfahren mangels Widerspruchs beendet wird — im Hinblick darauf zu prüfen, ob der Vertrag, der dem Erlass des Beschlusses, dessen Vollstreckung beantragt wird, zugrunde liegt, missbräuchliche Klauseln enthält, da das nationale Recht davon ausgeht, dass Rechtskraft eingetreten ist (Art. 551 und 552 in Verbindung mit Art. 816 Abs. 2 LEC)?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).


26.5.2014   

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C 159/14


Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 18. März 2014 — Andrejs Surmačs/Finanšu un kapitāla tirgus komisija

(Rechtssache C-127/14)

2014/C 159/20

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Andrejs Surmačs

Beklagte: Finanšu un kapitāla tirgus komisija

Vorlagefragen

1.

Ist Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (1) so auszulegen, dass die Aufzählung der als mit dem betreffenden Kreditinstitut verbunden anzusehenden Personen, denen das Recht auf die garantierte Entschädigung verweigert werden muss, abschließend ist?

2.

Ist eine Person, die gemäß der Beschreibung ihres Amtes das Recht hat, einen Geschäftsbereich des Kreditinstituts oder die Ausübung einer Funktion, jedoch nicht die Tätigkeit des Kreditinstituts in ihrer Gesamtheit, zu planen, zu koordinieren und zu beaufsichtigen, und die nicht über die Möglichkeit verfügt, Anweisungen zu geben oder für andere Personen verbindliche Entscheidungen zu treffen, als Geschäftsleiter des Kreditinstituts oder als eine andere in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie genannte Person anzusehen? Ist dabei der Gegenstand dieses Geschäftsbereichs des Kreditinstituts oder der Funktion zu berücksichtigen?

3.

Ist Anhang I Nr. 7 der Richtlinie dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Zahlung der garantierten Entschädigung an eine Person verweigern darf, die in Ansehung der Rechte und Pflichten, die in der Beschreibung ihres Amtes aufgeführt sind, nicht als Leiter anzusehen ist, die jedoch über einen erheblichen faktischen Einfluss auf die Entscheidungen der Leiter des Kreditinstituts oder auf die persönlich verantwortlichen Personen dieses Kreditinstituts verfügt? Ist in diesem Zusammenhang auch ein Einfluss von Bedeutung, der lediglich informeller Natur ist und sich von der Autorität, den Kompetenzen oder dem Wissen der Person im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kreditinstituts ableitet?


(1)  ABl. L 135, S. 5.


26.5.2014   

DE

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C 159/15


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 18. März 2014 — Staatssecretaris van Financiën/Het Oudeland Beheer BV

(Rechtssache C-128/14)

2014/C 159/21

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Staatssecretaris van Financiën

Kassationsbeschwerdegegnerin: Het Oudeland Beheer BV

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass bei einer Lieferung im Sinne von Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten Richtlinie der Selbstkostenpreis von Grundstücken oder anderen Stoffen oder Materialien, für die der Steuerpflichtige beim Erwerb Mehrwertsteuer entrichtet hat — vorliegend durch die Begründung eines dinglichen Rechts zur Nutzung einer unbeweglichen Sache — nicht zur Besteuerungsgrundlage gehört? Gilt etwas anderes, wenn der Steuerpflichtige diese Mehrwertsteuer aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften — unabhängig davon, ob diese insoweit mit der Sechsten Richtlinie vereinbar sind — bei der Anschaffung abgezogen hat?

2.

Ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Grundstück mit dem im Bau befindlichen Gebäude im Zusammenhang mit der Begründung eines dinglichen Rechts im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Rechtlinie erworben wurde, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass der Wert eines Erbpachtzinses, d. h. der Wert der während der Laufzeit oder aber der während der Restlaufzeit des dinglichen Rechts jährlich zu entrichtenden Beträge, zur Besteuerungsgrundlage einer Lieferung im Sinne von Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten Richtlinie gehört?


(1)  Sechste Richtline 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


26.5.2014   

DE

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C 159/16


Klage, eingereicht am 20. März 2014 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-130/14)

2014/C 159/22

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und J.-F. Brakeland)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat, dass es Regelungen beibehalten hat, die nicht ansässigen Steuerzahlern, deren Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich in Belgien (Wallonische Region) erzielt werden, eine Senkung der Steuer der natürlichen Personen versagen, die ansässigen Steuerzahlern mit Wohnsitz in der Wallonischen Region gemäß dem Dekret vom 3. April 2009 zur Gründung der „Caisse d’Investissement de Wallonie“ (Investitionskasse der Wallonie) und zur Einführung einer Senkung der Steuer der natürlichen Personen bei der Zeichnung von Aktien oder Obligationen der Kasse gewährt wird,

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Dekret der Wallonischen Region vom 3. April 2009 werde nur den Einwohnern der Wallonischen Region eine Steuersenkung für die Zeichnung von durch die Investitionskasse der Wallonie ausgegebenen Aktien oder Obligationen gewährt. Dies stelle eine Diskriminierung der nicht ansässigen Steuerzahler dar, deren Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich in Belgien erzielt würden, und sei daher nicht mit Art. 45 AEUV und Art. 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie sie vom Gerichtshof in den Rechtssachen Schumacker (1) und Wielockx (2) ausgelegt worden seien, vereinbar.


(1)  Urteil Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31.

(2)  Urteil Wielockx, C-80/94, EU:C:1995:271.


26.5.2014   

DE

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C 159/16


Klage, eingereicht am 21. März 2014 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-137/14)

2014/C 159/23

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes, G. Wilms, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) (nachfolgend UVP-RL) und Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (2) (nachfolgend IE-RL) verstoßen hat, indem sie

die Bestimmungen der UVP-RL grundsätzlich als keine subjektiven Rechte verleihend ansieht und damit deren gerichtliche Geltendmachung durch Einzelpersonen weitgehend ausschließt (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung);

die Aufhebung von Entscheidungen auf Grund von Verfahrensfehlern auf das vollständige Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder das Fehlen einer erforderlichen Vorprüfung (§ 4 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz — nachfolgend UmwRG) und auf Fälle, in denen der Kläger nachweist, dass der Verfahrensfehler für das Ergebnis der Entscheidung kausal war (§ 46 Verwaltungsverfahrensgesetz — nachfolgend VwVfG) und eine Rechtsposition des Klägers betroffen ist, beschränkt;

die Klagebefugnis und den gerichtlichen Prüfumfang auf Einwendungen beschränkt, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat, eingebracht wurden (§ 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 6 VwVfG) und

in Verfahren, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet und vor dem 12. Mai 2011 abgeschlossen wurden, die Klagebefugnis von Umweltvereinigungen auf Rechtsvorschriften beschränkt, die Rechte Einzelner begründen (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 UmwRG);

in Verfahren, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet und vor dem 12. Mai 2011 abgeschlossen wurden, den Umfang der gerichtlichen Prüfung von Rechtsbehelfen von Umweltvereinigungen auf Rechtsvorschriften, die Rechte Einzelner begründen, beschränkt (§ 2 Abs. 1 UmwRG alte Fassung in Verbindung mit § 5 Abs. 1 UmwRG);

allgemein Verwaltungsverfahren, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet wurden, vom Geltungsbereich des UmwRG ausnimmt (§ 5 Abs. 1 UmwRG).

Klagegründe und wesentliche Argumente

Es werden im Wesentlichen die folgenden Klagegründe vorgebracht:

Die Beklagte habe sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht gegen die Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit verstoßen. So habe sie mehr als 18 Monate benötigt, um den Versuch zu unternehmen, die Konsequenzen aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12 Mai 2011 in der Rechtssache C-115/09 (3) zu ziehen. In inhaltlicher Hinsicht seien die von der Beklagten getroffenen Regelungen unzureichend und widersprächen sowohl der oben angeführten Rechtsprechung als auch dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Altrip (4).

Die Bundesrepublik beschränke beim Rechtsschutz Einzelner die gerichtliche Überprüfung nach wie vor auf die Einhaltung von Vorschriften, die subjektive Rechte im Sinne der sogenannten Schutznormtheorie vermitteln. Weitere Beschränkungen beträfen sowohl den Rechtsschutz Einzelner als auch den von Verbänden. So lasse das UmwRG die Aufhebung von Genehmigungsentscheidungen nur bei ausgebliebener Umweltverträglichkeitsprüfung zu, nicht jedoch wenn diese mangelhaft durchgeführt wurde.

Zudem sehe Deutschland bei Anfechtungen durch Einzelne die Aufhebung einer verfahrensrechtlich rechtswidrigen Umweltverträglichkeitsprüfungsentscheidung nur dann vor, wenn der Kläger konkret darlege, dass diese ohne Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, und der Verfahrensfehler eine dem Kläger zustehende materielle Rechtsposition betreffe.

Auch seien Einwendungen von Verbänden im gerichtlichen Verfahren präkludiert, sofern diese nicht bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurden. Schließlich bleibe die Neufassung des UmwRG und die einschlägige deutsche Rechtsprechung in entscheidenden Punkten hinter den Anforderungen der UVP-RL, wie sie der Gerichtshof in den Urteilen "Trianel und „Altrip“ näher bestimmt habe, zurück.

Überdies nehme das UmwRG aus seinem zeitlichen Geltungsbereich Verfahren aus, die vor Inkrafttreten der Richtlinie eingeleitet wurden.

Diese erheblichen Einschränkungen widersprächen insgesamt dem Ziel der UVP-Richtlinie, einen weiten Rechtsschutz im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2 und 3 des Aarhus-Übereinkommens zu gewähren.


(1)  ABl. 2012 L 26, S. 1.

(2)  ABl. L 334, S. 17.

(3)  Urteil BUND, C-115/09, EU:C:2011:289

(4)  Urteil Altrip, C-72/12, EU:C:2013:712


26.5.2014   

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C 159/18


Klage, eingereicht am 24. März 2014 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-141/14)

2014/C 159/24

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White, P. Mihaylova, C. Hermes)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Kommission beantragt, Folgendes festzustellen:

Die Republik Bulgarien hat dadurch, dass sie die für den Vogelschutz wichtigen Gebiete nicht zur Gänze in das besondere Schutzgebiet „Kaliakra“ integriert hat, nicht die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete für den Schutz biologischer Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG (1) und für den Schutz der nicht in Anhang I aufgeführten regelmäßig auftretenden Zugvogelarten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem die Richtlinie 2009/147/EG Anwendung findet, als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen. Folglich hat die Republik Bulgarien gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG verstoßen.

Die Republik Bulgarien hat durch ihre Genehmigung der Projekte „AES Geo Enerdzhi“ OOD, „Uindteh“ OOD, „Brestiom“ OOD, „Disib“ OOD, „Eko Enerdzhi“ OOD und „Longman Investmant“ OOD in dem für den Vogelschutz wichtigen Gebiet „Kaliakra“, das nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen worden ist, als solches aber hätte ausgewiesen werden müssen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147/EG in dessen Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-96/98 und C-374/98 verstoßen.

Die Republik Bulgarien hat durch ihre Genehmigung von Projekten in dem besonderen Schutzgebiet „Kaliakra“, in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kompleks Kaliakra“ und in dem besonderen Schutzgebiet „Belite Skali“ („Kaliakra uind pauar“ AD, „EVN Enertrag Kavarna“ OOD, „TSID — Atlas“ EOOD, „Vertikal — Petkov i s-ie“ OOD, Golfplatz und Spa-Kurort „Treyshan Klifs Golf end Spa Rezort“ OOD) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG (2) in deren Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-117/03 und C-244/05 verstoßen, da sie nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate biologischer Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden.

Die Republik Bulgarien hat dadurch, dass die kumulativen Auswirkungen der Projekte, die in dem für den Vogelschutz wichtigen und nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesenen Gebiet „Kaliakra“, genehmigt worden sind (AES Geo Enerdzhi“ OOD, „Uindteh“ OOD, „Brestiom“ OOD, „Disib“ OOD, „Eko Enerdzhi“ OOD und „Longman Investmant“ OOD), nicht in geeigneter Weise geprüft worden sind, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 und Anhang III Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/92/EU (3) verstoßen.

Die Kommission beantragt zudem,

der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Republik Bulgarien habe das Gebiet „Kaliakra“ nicht bis zu den Grenzen des für den Vogelschutz wichtigen Gebiets „Kaliakra“ als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen, was einen Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie darstelle.

Durch die Genehmigung einer Reihe von Projekten für wirtschaftliche Tätigkeiten in dem besonderen Schutzgebiet „Kaliakra“, in dem besonderen Schutzgebiet „Belite skali“ und in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kompleks Kaliakra“ habe die Republik Bulgarien gegen die Vogelschutzrichtlinie, die Habitat-Richtlinie und die UVP-Richtlinie verstoßen, weil sie die Zerstörung oder die beträchtliche Verschlechterung von bevorzugten einzigartigen Lebensräumen und Habitaten von Arten sowie die Störung von Arten zugelassen habe und die kumulativen Auswirkungen einer großen Zahl von Projekten nicht berücksichtigt habe.


(1)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20, S. 7).

(2)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7).

(3)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 26, S. 1).


26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/19


Klage, eingereicht am 27. März 2014 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-145/14)

2014/C 159/25

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Petrova, E. Sanfrutos Cano)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Europäische Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (1) verstoßen hat, weil sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die im Land vorhandenen Deponien nur dann über den 16. Juli 2009 hinaus weiterbetrieben werden können, wenn sie den Anforderungen der Richtlinie entsprechen;

der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In den Antworten auf die mit Gründen versehene Stellungnahme (die letzten Antworten datieren vom 16. Juli 2013 und vom 10. Februar 2014) räumten die bulgarischen staatlichen Behörden ein, dass in der Republik Bulgarien bis dato über 100 Deponien in Betrieb seien, die nicht den Anforderungen nach Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG angepasst worden seien.

Daher erachtet es die Kommission für notwendig, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, damit dieser feststelle, dass die Republik Bulgarien gegen diese Vorschrift verstoßen habe.


(1)  ABl. L 182, S. 1.


26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/19


Klage, eingereicht am 31. März 2014 — Europäische Kommission/Republik Lettland

(Rechtssache C-151/14)

2014/C 159/26

Verfahrenssprache: Lettisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Rubene und H. Støvlbæk)

Beklagte: Republik Lettland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass nicht angenommen werden kann, dass die Aufgaben des Notars, wie sie derzeit im Rechtssystem Lettlands geregelt sind, eine Ausübung öffentlicher Gewalt des Mitgliedstaats im Sinne der Ausnahme des Art. 51 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, und dementsprechend festzustellen, dass die Regelung der Republik Lettland durch das Staatsangehörigkeitserfordernis für die Bestellung als Notar eine nach Art. 49 des Vertrags verbotene Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit begründet;

festzustellen, dass die Republik Lettland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 des Vertrags verstoßen hat, dass sie die Bestellung als Notar an das Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft hat;

der Republik Lettland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission trägt vor, dass das Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Notarberuf diskriminierend sei und eine unverhältnismäßige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit begründe. Daher habe die Republik Lettland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen.

Die dem Notar gemäß der Regelung der Republik Lettland übertragenen Aufgaben seien ihrer Natur nach nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Deshalb könne das Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Notarberuf nicht durch die in Art. 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene Ausnahme gerechtfertigt werden.


26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/20


Rechtsmittel der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, SKW Stahl-Metallurgie GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2014 in der Rechtssache T-384/09, SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, SKW Stahl-Metallurgie GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 2. April 2014

(Rechtssache C-154/14 P)

2014/C 159/27

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, SKW Stahl-Metallurgie GmbH, (Prozessbevollmächtigte: Dr. A. Birnstiel und Dr. S. Janka, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Gigaset AG, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

1.

das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben, soweit darin die Anträge der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen wurden, und den erstinstanzlichen Anträgen in vollem Umfang stattzugeben;

2.

hilfsweise, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben;

3.

weiter hilfsweise, die den Rechtsmittelführerinnen in Art. 2 lit. (f) und (g) der Bußgeldentscheidung der Europäischen Kommission vom 22. Juli 2009 auferlegten Geldbußen nach billigem Ermessen herabzusetzen;

4.

weiter hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

5.

für die Anträge 1.-4. jeweils die Rechtsmittelgegnerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen machen im Wesentlichen vier Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Das Urteil des Gerichts sei rechtsfehlerhaft und aufzuheben, weil es verkenne, dass die Rechtsmittelgegnerin im Bußgeldverfahren wesentliche Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerinnen, wie Gewährung rechtlichen Gehörs, verletzt habe. Durch Aufrechterhaltung der Wertung der Rechtsmittelgegnerin verstoße das Gericht gleichermaßen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Verbot der antizipierten Beweiswürdigung.

2.

Des Weiteren verkenne das Gericht, dass die Rechtsmittelgegnerin durch ihre Entscheidung und die in mehreren Haftungsverbänden festgesetzten Geldbußen Artikel 101 AEUV fehlerhaft anwende und ihre Begründungspflicht nach Artikel 296 AEUV verletzt habe, so dass auch das Gericht eine rechtsfehlerhafte Entscheidung in Anwendung des Konzepts der wirtschaftlichen Einheit und zum Umfang der gesetzlichen Begründungspflicht getroffen habe.

3.

Das Gericht verstoße durch sein Urteil zudem gegen das Prinzip der Sanktionenklarheit und den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung, indem es die Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin aufrechterhält.

4.

Schließlich rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht den ergänzenden Vortrag der Rechtsmittelführerinnen im Verfahren rechtsfehlerhaft als neu und damit unzulässig gewertet habe, obwohl die Rechtsmittelführerinnen bereits in ihrer Klage entsprechende Rügen erhoben hätten.


26.5.2014   

DE

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C 159/21


Rechtsmittel, eingelegt am 4. April 2014 von der Pesquerias Riveirenses, SL u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. Februar 2014 in der Rechtssache T-180/13, Pesquerias Riveirenses u. a./Rat

(Rechtssache C-164/14 P)

2014/C 159/28

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Pesquerias Riveirenses, SL, Pesquera Campo de Marte, SL, Pesquera Anpajo, SL, Arrastreros del Barbanza, SA, Martinez Pardavila e Hijos, SL, Lijo Pesca, SL, Frigoríficos Hermanos Vidal, SA, Pesquera Boteira, SL, Francisco Mariño Mos y Otros, CB, Juan Antonio Pérez Vidal y Hermano, CB, Marina Nalda, SL, Portillo y Otros, SL, Vidiña Pesca, SL, Pesca Hermo, SL, Pescados Oubiña Perez, SL, Manuel Pena Graña, Campo Eder, SL, Pesquera Laga, SL, Pesquera Jalisco, SL, Pesquera Jopitos, SL, Pesca-Julimar, SL (Prozessbevollmächtigter: J. Tojeiro Sierto, abogado)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den Beschluss des Gerichts, mit dem festgestellt wurde, dass ihre Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 (1) unzulässig ist, aufzuheben und eine neue Entscheidung zu erlassen, mit der festgestellt wird, dass diese Klage zulässig ist.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Unmittelbare Betroffenheit — Verstoß gegen Art. 263 AEUV

Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann „[j]ede natürliche oder juristische Person … gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben“. Dabei sind die unmittelbare Betroffenheit und das Fehlen von Durchführungsmaßnahmen zwei verschiedene Voraussetzungen. Die Frage des staatlichen Ermessensspielraums, die wesentlich ist, um festzustellen, ob eine unmittelbare Betroffenheit durch den angefochtenen Rechtsakt vorliegt, ist hingegen nicht relevant für die Klärung der Frage, ob es sich bei dem nationalen Rechtsakt um eine „Durchführungsmaßnahme“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV handelt.

Die Rechtsmittelführerinnen sind der Auffassung, dass die Verordnung, durch die der Fang von Blauem Wittling festgesetzt und begrenzt werde, sie als Reedereien, die diese Spezies fingen, eindeutig unmittelbar betreffe. Der Bestand an Blauem Wittling werde jährlich durch die EU anhand der TACs (zulässige Gesamtfangmengen) bewirtschaftet. Die Festsetzung dieser TACs sei fehlerhaft, da sie die letzten vorliegenden wissenschaftlichen Empfehlungen nicht berücksichtige. Deshalb sei die zulässige Gesamtfangmenge dadurch, dass der Blaue Wittling als ein einziger Bestand und nicht als zwei verschiedene Bestände bewirtschaftet werde, geringer als diejenige, die ihnen zustehen müsste, wenn der Bestand getrennt im Norden und im Süden bewirtschaftet würde. An dieser Festsetzung der entsprechenden TAC könne eine nachträgliche Zuteilung der Fangmöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten oder die bei ihrer Verteilung herangezogene Bewirtschaftungsart nichts ändern, da die Verteilung immer auf der Grundlage der ursprünglich von der EU festgesetzten TAC erfolge. Die Anrufung der europäischen Gerichte sei deshalb ihre einzige Option oder Alternative, um zu zeigen, dass sie mit dieser TAC und der Art ihrer Festsetzung oder der Verwaltung der Fischerei nicht einverstanden seien.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23, S. 54).


Gericht

26.5.2014   

DE

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C 159/22


Urteil des Gerichts vom 8. April 2014 — ABN Amro Group/Kommission

(Rechtssache T-319/11) (1)

((Staatliche Beihilfen - Finanzsektor - Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates - Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Bedingungen für die Genehmigung der Beihilfe - Beteiligungsverbot - Übereinstimmung mit den Mitteilungen der Kommission zu Beihilfen im Finanzsektor im Zusammenhang mit der Finanzkrise - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Begründungspflicht - Eigentumsrecht))

2014/C 159/29

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ABN Amro Group NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Knibbeler und P. van den Berg)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und S. Noë)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/823/EU der Kommission vom 5. April 2011 über die Maßnahmen C 11/09 (vormals NN 53b/08, NN 2/10 und NN 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (ABl. L 333, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die ABN Amro Group NV trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 252 vom 27.8.2011.


26.5.2014   

DE

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C 159/22


Urteil des Gerichts vom 3. April 2014 — Debonair Trading Internacional/HABM — Ibercosmetica (SÔ:UNIC)

(Rechtssache T-356/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SÔ:UNIC - Ältere gemeinschaftliche und nationale Wortmarken SO…?, SO…? ONE, SO…? CHIC und nicht eingetragene Wortmarken - Relative Eintragungshindernisse - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Verwechslungsgefahr - Markenfamilie - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 - Regel 15 Abs. 2 Buchst. b Ziffer iii der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Zulässigkeit des Widerspruchs))

2014/C 159/30

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Debonair Trading Internacional Lda (Funchal, Madeira) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Alkin)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Ibercosmetica, SA de CV (Mexiko, Mexiko)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Juni 2012 (Sache R 1033/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Debonair Trading Internacional Lda und der Ibercosmetica, SA de CV

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. Juni 2012 (Sache R 1033/2011-4) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer den auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke gestützten Widerspruch im Hinblick auf die von der Debonair Trading Internacional Lda für das Vereinigte Königreich und Irland geltend gemachten Zeichenrechte als unzulässig zurückgewiesen hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 311 vom 13.10.2012.


26.5.2014   

DE

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C 159/23


Urteil des Gerichts vom 4. April 2014 — Golam/HABM — Derby Cycle Werke (FOCUS extreme)

(Rechtssache T-586/12) (1)

((Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke FOCUS extreme - Ältere nationale Wortmarke FOCUS - Relatives Eintragungshindernis - Gefahr von Verwechslungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2014/C 159/31

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sofia Golam (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Trovas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Derby Cycle Werke GmbH (Cloppenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin U. Gedert)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Oktober 2012 (Sache R 2327/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Derby Cycle Werke GmbH und Frau Sofia Golam

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Sofia Golam trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 63 vom 2.3.2013.


26.5.2014   

DE

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C 159/24


Beschluss des Gerichts vom 21. März 2014 — Frucona Košice/Kommission

(Rechtssache T-11/07 RENV) (1)

((Staatliche Beihilfen - Alkoholische Getränke und Spirituosen - Erlass einer Steuerschuld im Rahmen eines kollektiven Insolvenzverfahrens - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Entscheidung, mit der die angefochtene Entscheidung aufgehoben und ersetzt wird - Erledigung der Hauptsache))

2014/C 159/32

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Frucona Košice a.s. (Košice, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: K. Lasok, QC, J. Holmes, B. Hartnett, Barristers, und Rechtsanwalt O. Geiss)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati und K. Walkerová)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: St. Nicolaus — trade a.s. (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Smaho)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/254/EG der Kommission vom 7. Juni 2006 über die staatliche Beihilfe C 25/2005 (ex NN 21/2005), gewährt durch die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice, a.s. (ABl. 2007, L 112, S. 14)

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Frucona Košice a.s.

3.

Die St. Nicolaus — trade a.s. trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 56 vom 10.3.2007.


26.5.2014   

DE

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C 159/24


Beschluss des Gerichts vom 27. März 2014 — Ecologistas en Acción/Kommission

(Rechtssache T-603/11) (1)

((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend den Bau einer Industrieanlage in einem Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG - Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch des Mitgliedstaats - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren - Umweltinformationen - Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 - Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt))

2014/C 159/33

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Ecologistas en Acción-CODA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Doreste Hernández)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und I. Martínez del Peral)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Centeno Huerta, dann M. J. García-Valdecasas Dorrego, abogados del Estado)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 23. September 2011, mit dem der Klägerin den Zugang zu bestimmten Dokumenten betreffend die Genehmigung für das Bauvorhaben eines Hafens in Granadilla (Teneriffa, Spanien), die von den spanischen Behörden gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) der Kommission übermittelt worden waren, verweigert wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Ecologistas en Acción-CODA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


26.5.2014   

DE

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C 159/25


Beschluss des Gerichts vom 12. März 2014 — PAN Europe/Kommission

(Rechtssache T-192/12) (1)

((Nichtigkeitsklage - Umwelt - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1143/2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Prochloraz - Antrag auf interne Überprüfung - Ablehnung - Von einer Organisation zur Stellung eines Antrags auf interne Überprüfung zu erfüllende Bedingungen - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage))

2014/C 159/34

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Rutteman)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Oliver und P. Ondrůšek, dann P. Ondrůšek, J. Tomkin und L. Pignataro-Nolin)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2012, mit dem der Antrag der Klägerin auf Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1143/2011 der Kommission vom 10. November 2011 zur Genehmigung des Wirkstoffs Prochloraz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Entscheidung 2008/934/EG der Kommission als unzulässig zurückgewiesen wurde (ABl. L 923, S. 26)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 194 vom 30.6.2012.


26.5.2014   

DE

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C 159/26


Beschluss des Gerichts vom 20. März 2014 — Donnici/Parlament

(Rechtssache T-43/13) (1)

((Schadensersatzklage - Mitglieder des Europäischen Parlaments - Prüfung des Mandats - Beschluss des Parlaments, mit dem das Mandat eines Europaabgeordneten für ungültig erklärt wird - Nichtigerklärung des Beschlusses des Parlaments durch ein Urteil des Gerichtshofs - Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und teilweise jeder rechtlichen Grundlage entbehrt))

2014/C 159/35

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Beniamino Donnici (Castrolibero, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Vallefuoco und J. M. Van Gyseghem)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Lorenz und S. Seyr)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch den Erlass des Beschlusses des Parlaments vom 24. Mai 2007 betreffend die Prüfung seines Mandats, der mit Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 2009, Italien und Donnici/Parlament (C-393/07 und C-9/08, Slg. 2009, I-3679), für nichtig erklärt worden ist, entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Beniamino Donnici trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens.


(1)  ABl. C 79 vom 16.3.2013.


26.5.2014   

DE

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C 159/26


Beschluss des Gerichts vom 19. März 2014 — Club Hotel Loutraki u. a./Kommission

(Rechtssache T-57/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Betrieb von Videolotterie-Automaten - Gewährung einer ausschließlichen Lizenz durch die Hellenische Republik - Entscheidung, mit der das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wurde - An die Kläger gerichtetes Schreiben - Nicht anfechtbarer Rechtsakt - Unzulässigkeit))

2014/C 159/36

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Club Hotel Loutraki AE (Loutraki, Griechenland), Vivere Entertainment AE (Athen, Griechenland), Theros International Gaming, Inc. (Patras, Griechenland), Elliniko Casino Kerkyras (Athen), Casino Rodos (Rhodos, Griechenland) und Porto Carras AE (Alimos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Alfonso und P.-J. Loewenthal)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E.-M. Mamouna) und Organismos Prognostikon Agonon Podosfairou AE (OPAP) (Athen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Fountoukakos-Kyriakakos, Solicitor, sowie Rechtsanwälte L. Van den Hende und M. Sánchez Rydelski, dann Rechtsanwälte M. Petite und A. Tomtsis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die in dem Schreiben der Kommission vom 29. November 2012 zu einer Beschwerde der Kläger enthalten sein soll, mit der das Vorliegen einer angeblich von den griechischen Behörden an OPAP bewilligten staatlichen Beihilfe geltend gemacht worden war

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Club Hotel Loutraki AE, Vivere Entertainment AE, Theros International Gaming, Inc., Elliniko Casino Kerkyras, Casino Rodos und Porto Carras AE werden verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission und dem Organismos Prognostikon Agonon Podosfairou AE (OPAP) entstandenen Kosten zu tragen.

3.

Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 114 vom 20.4.2013.


26.5.2014   

DE

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C 159/27


Beschluss des Gerichts vom 26. März 2014 — Adorisio u. a./Kommission

(Rechtssache T-321/13) (1)

((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Banken während der Krise gewährte Beihilfen - Rekapitalisierung von SNS Reaal und der SNS Bank - Entscheidung, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären - Enteignung von Inhabern nachrangiger Verbindlichkeiten - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Fehlende Klagebefugnis - Offensichtliche Unzulässigkeit))

2014/C 159/37

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Stefania Adorisio (Rom, Italien) und 363 weitere Kläger, deren Namen im Anhang des Beschlusses aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, L. Dezzani, R. Sciaudone, S. Frazzani und D. Contini)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und P.-J. Loewenthal)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2013) 1053 final der Kommission vom 22. Februar 2013 betreffend die staatliche Beihilfe SA.35382 (2013/N) — Königreich der Niederlande — Rettung von SNS Reaal 2013

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Frau Stefania Adorisio und die 363 weiteren im Anhang aufgeführten Kläger tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 233 vom 10.8.2013.


26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/27


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2014 von Carlos Andres und 150 weiteren Rechtsmittelführern gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache F-15/10, Andres u. a./EZB

(Rechtssache T-129/14 P)

2014/C 159/38

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Carlos Andres (Frankfurt am Main, Deutschland) und 150 weitere Rechtsmittelführer (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Zentralbank (EZB)

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache F-15/10 aufzuheben;

folglich ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und daher

die Gehaltsabrechnungen für Juni 2009 aufzuheben, soweit durch diese Abrechnungen gegenüber den Rechtsmittelführern die am 4. Mai 2009 vom EZB-Rat beschlossene Reform des Versorgungssystems umgesetzt wird, und in gleichem Maße sämtliche späteren Gehaltsabrechnungen und zukünftigen Ruhegehaltsabrechnungen aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidungen, mit denen die Anträge auf verwaltungsinterne Überprüfung („administrative review“) (Entscheidungen vom 28. August 2009) und die Beschwerden („grievance procedure“) (Entscheidungen vom 17. Dezember 2009) zurückgewiesen wurden, aufzuheben;

daher

die EZB zur Zahlung des Unterschiedsbetrags an Gehalt und Ruhegehalt zu verurteilen, der sich aus dem genannten Beschluss des EZB-Rates vom 4. Mai 2009 einerseits und der Anwendung des vorhergehenden Versorgungssystems andererseits ergibt, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des um 3 Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der EZB ab dem 15. Juni 2009 und in der Folge ab dem 15. jeden Monats bis zur vollständigen Tilgung,

die EZB zum Ersatz des aufgrund des Kaufkraftverlusts entstandenen Schadens zu verurteilen, der vorläufig nach billigem Ermessen mit 1 % der monatlichen Bezüge jedes Rechtsmittelführers veranschlagt wird;

der EZB die gesamten Kosten aufzuerlegen;

der EZB die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer acht Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 6.8 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen, Verletzung des Gebots des rechtmäßigen Handelns und des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowie Verstoß gegen Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Kompetenzverstoß gegenüber dem Überwachungsausschuss, Verstoß gegen Anhang III der Beschäftigungsbedingungen und Verletzung des Auftrags des Überwachungsausschusses sowie Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Recht auf Anhörung der Personalvertretung und des Überwachungsausschusses, Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, Verstoß gegen die Art. 45 und 46 der Beschäftigungsbedingungen, Verstoß gegen die Vereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Direktorium und der Personalvertretung der EZB, Verstoß gegen Anhang III der Beschäftigungsbedingungen und Verletzung des Auftrags des Überwachungsausschusses sowie Verfälschung des Akteninhalts.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 6.3 des Altersvorsorgesystems, Verstoß gegen die Pflicht zur Nachprüfung der Begründung des Beschlusses vom 4. Mai 2009, Verfälschung des Akteninhalts und Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

5.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Pflicht zur Nachprüfung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und Verfälschung des Akteninhalts.

6.

Sechster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Verletzung der Begründungspflicht, Verfälschung des Akteninhalts und Verletzung der Beweispflicht.

7.

Siebter Rechtsmittelgrund: Verkennung der Unterschiede zwischen einem vertraglichen Beschäftigungsverhältnis und einem gesetzlichen Beschäftigungsverhältnis, Verstoß gegen die wesentlichen Bedingungen eines Beschäftigungsverhältnisses und Verstoß gegen die Richtlinie 91/533 (1).

8.

Achter Rechtsmittelgrund: Verletzung wohlerworbener Rechte.


(1)  Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288, S. 32).


26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/29


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2014 von Catherine Teughels gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache F-117/11, Teughels/Kommission

(Rechtssache T-131/14 P)

2014/C 159/39

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Catherine Teughels (Eppegem, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das mit Telefax vom 11. Dezember 2013 zugestellte angefochtene Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Plenum) vom 11. Dezember 2013, mit dem ihre Klage vom 8. November 2011 abgewiesen wurde, vollständig aufzuheben;

ihre beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage auf der Grundlage der darin enthaltenen Begründung für begründet zu erklären und infolgedessen die Entscheidungen, die Gegenstand dieser Klage waren, aufzuheben;

der Beklagten gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der notwendigen Auslagen für das Verfahren, insbesondere der Kosten des Zustellungsbevollmächtigten, der Reise- und Aufenthaltskosten sowie der Anwaltshonorare gemäß Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII und Art. 26 Abs. 1 und 4 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union, Verletzung wohlerworbener Rechte und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot sowie Begründungsmangel.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe den im Jahr 2011 erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen Rückwirkung verliehen, indem es entschieden habe, dass die Anstellungsbehörde bei der Festlegung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die nach dem Ruhegehaltssystem der Gemeinschaft versicherungsmathematisch den Ruhegehaltsansprüchen der Rechtsmittelführerin nach dem belgischen Ruhegehaltssystem entsprächen, die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen von 2011 habe anwenden dürfen, da der die Rechtsmittelführerin betreffende Sachverhalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen nicht unter der Geltung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen von 2004 „vollständig abgeschlossen“ gewesen sei, weil sie den ihr zuvor unterbreiteten Berechnungsvorschlag nicht angenommen habe, und dies, obwohl der Antrag auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen im November 2009 eingereicht worden sei, die Ansprüche der Rechtsmittelführerin sich somit zu diesem Zeitpunkt endgültig verfestigt hätten und folglich nach den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen von 2004 zu bestimmen seien;

das Gericht für den öffentlichen Dienst habe seine Beurteilung nicht rechtlich begründet und nicht erklärt, warum die von der Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift im ersten Rechtszug angeführten Statutsvorschriften und die darin niedergelegten Grundsätze im vorliegenden Fall keine Anwendung finden sollten.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz „patere legem quam ipse fecisti“, Verletzung wohlerworbener Rechte, Begründungsmangel sowie Verstoß gegen die Rechtsgültigkeit und die Bindungswirkung individueller Verwaltungsentscheidungen, insbesondere der am 29. Juni 2010 in Bezug auf die Klägerin erlassenen Entscheidung.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe zu Unrecht entschieden, dass der die Rechtsmittelführerin betreffende Sachverhalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen von 2011 nicht unter der Geltung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen von 2004 vollständig abgeschlossen gewesen sei, weil die Rechtsmittelführerin den ihr am 29. Juni 2010 unterbreiteten Berechnungsvorschlag „weder förmlich angenommen noch förmlich abgelehnt“ habe, obwohl dieser Berechnungsvorschlag eine echte Verwaltungsentscheidung dargestellt habe, die sich endgültig auf die Rechte der Rechtsmittelführerin ausgewirkt habe;

die Verwaltung habe die Rechte, die sich aus dem für sie rechtsverbindlichen Berechnungsvorschlag ergeben hätten, nicht mehr einseitig beschränken können;

das Gericht für den öffentlichen Dienst habe gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Endgültigkeit und die Verbindlichkeit einer einseitigen Entscheidung der Kommission nicht von der Zustimmung des Empfängers dieser Entscheidung abhänge.


26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/30


Klage, eingereicht am 27. Februar 2014 — Chart/EAD

(Rechtssache T-138/14)

2014/C 159/40

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Randa Chart (Woluwé-Saint-Lambert, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Haftung des EAD für den Schaden festzustellen, der der Klägerin von Oktober 2001 bis heute aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Delegation der Union in Kairo und des EAD entstanden ist;

folglich:

an Frau Chart 509 283,88 Euro (fünfhundertneuntausendzweihundertdreiundachtzig Euro und achtundachtzig Cent) als Schadensersatz für den erlittenen Schaden zu zahlen, unter dem Vorbehalt der Erhöhung im Verlauf des Verfahrens;

hilfsweise: an Frau Chart 380 063,81 Euro (dreihundertachtzigtausenddreiundsechzig Euro und einundachtzig Cent) als Schadensersatz für den seit Oktober 2008 erlittenen Schaden zu zahlen, unter dem Vorbehalt der Erhöhung im Verlauf des Verfahrens;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine ehemalige örtliche Bedienstete der Delegation der Europäischen Union in Ägypten, strebt eine Entschädigung für den Schaden an, den sie infolge eines rechtswidrigen Verhaltens der europäischen Verwaltung erlitten haben will und der darin bestehe, dass Letztere den ägyptischen Sozialversicherungsbehörden keine Bescheinigung über das Ende des Dienstverhältnisses der Klägerin nach deren Kündigung übermittelt habe. Diese Tatsache hindere sie daran, nach Ägypten zurückzukehren, um dort zu arbeiten.

Bezogen auf das dem Beklagten vorgeworfene rechtswidrige Verhalten macht die Klägerin vier Klagegründe geltend, und zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer, einen Verstoß gegen das anwendbare ägyptische Recht und einen Verstoß gegen das Recht auf Privatsphäre.

Die Klägerin trägt vor, dass ihr durch die Untätigkeit des Beklagten ein erheblicher Schaden entstanden sei und verlangt Ausgleich des materiellen und immateriellen Schadens.


26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/31


Klage, eingereicht am 5. März 2014 — Anastasiou/Kommission und EZB

(Rechtssache T-149/14)

2014/C 159/41

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Harry Anastasiou (Larnaka, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: C. Paschalides, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Paschalides)

Beklagte: Europäische Zentralbank und Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beklagten aufzugeben, den Kläger nach Art. 268 AEUV zu entschädigen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht geltend, er habe durch Verschulden der Beklagten Geld auf seinem Konto verloren, da diese im Rahmen der Bedingungen, die an die am 26. April 2013 nach Art. 13 des Vertrags über den Europäischen Stabilitätsmechanismus von 2012 an Zypern gewährte Finanzhilfe geknüpft gewesen seien, seine Bankeinlagen vorschnell einem „Bail-in“-Instrument unterworfen hätten. Im Einzelnen trägt er vor, a) die Beklagten hätten „offenkundig und erheblich die Grenzen“ ihrer Befugnisse als EU-Organe nach Art. 136 Abs. 3 AEUV missachtet; b) rechtswidrig auf die wirksame Kontrolle ihrer Funktionen als EU-Organe verzichtet; c) die vorschnelle Einführung eines „Bail-in“-Instruments auf Einlagen bei der Bank of Cyprus und der Cyprus Popular Bank veranlasst, die im Unionsrecht nicht verabschiedet worden sei; d) Beschränkungen von Geldtransfers eingeführt, die die Kontoinhaber daran gehindert hätten, ihre Guthaben abzuheben und/oder an sicherere Institute zu überweisen und e) dabei gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung sowie die Menschenrechte verstoßen.


26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/31


Klage, eingereicht am 5. März 2014 — Pavlides/Kommission und EZB

(Rechtssache T-150/14)

2014/C 159/42

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Constantinos Pavlides (Nikosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: C. Paschalides, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Paschalides)

Beklagte: Europäische Zentralbank und Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beklagten aufzugeben, den Kläger nach Art. 268 AEUV zu entschädigen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht geltend, er habe durch Verschulden der Beklagten Geld auf seinem Konto verloren, da diese im Rahmen der Bedingungen, die an die am 26. April 2013 nach Art. 13 des Vertrags über den Europäischen Stabilitätsmechanismus von 2012 an Zypern gewährte Finanzhilfe geknüpft gewesen seien, seine Bankeinlagen vorschnell einem „Bail-in“-Instrument unterworfen hätten. Im Einzelnen trägt er vor, a) die Beklagten hätten „offenkundig und erheblich die Grenzen“ ihrer Befugnisse als EU-Organe nach Art. 136 Abs. 3 AEUV missachtet; b) rechtswidrig auf die wirksame Kontrolle ihrer Funktionen als EU-Organe verzichtet; c) die vorschnelle Einführung eines „Bail-in“-Instruments auf Einlagen bei der Bank of Cyprus und der Cyprus Popular Bank veranlasst, die im Unionsrecht nicht verabschiedet worden sei; d) Beschränkungen von Geldtransfers eingeführt, die die Kontoinhaber daran gehindert hätten, ihre Guthaben abzuheben und/oder an sicherere Institute zu überweisen und e) dabei gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung sowie die Menschenrechte verstoßen.


26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/32


Klage, eingereicht am 5. März 2014 — Vassiliou/Kommission und EZB

(Rechtssache T-151/14)

2014/C 159/43

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Costas Vassiliou (Kinshasa, Kongo) (Prozessbevollmächtigte: C. Paschalides, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Paschalides)

Beklagte: Europäische Zentralbank und Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beklagten aufzugeben, den Kläger nach Art. 268 AEUV zu entschädigen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht geltend, er habe durch Verschulden der Beklagten Geld auf seinem Konto verloren, da diese im Rahmen der Bedingungen, die an die am 26. April 2013 nach Art. 13 des Vertrags über den Europäischen Stabilitätsmechanismus von 2012 an Zypern gewährte Finanzhilfe geknüpft gewesen seien, seine Bankeinlagen vorschnell einem „Bail-in“-Instrument unterworfen hätten. Im Einzelnen trägt er vor, a) die Beklagten hätten „offenkundig und erheblich die Grenzen“ ihrer Befugnisse als EU-Organe nach Art. 136 Abs. 3 AEUV missachtet; b) rechtswidrig auf die wirksame Kontrolle ihrer Funktionen als EU-Organe verzichtet; c) die vorschnelle Einführung eines „Bail-in“-Instruments auf Einlagen bei der Bank of Cyprus und der Cyprus Popular Bank veranlasst, die im Unionsrecht nicht verabschiedet worden sei; d) Beschränkungen von Geldtransfers eingeführt, die die Kontoinhaber daran gehindert hätten, ihre Guthaben abzuheben und/oder an sicherere Institute zu überweisen und e) dabei gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung sowie die Menschenrechte verstoßen.


26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/32


Klage, eingereicht am 5. März 2014 — Medilab/Kommission und EZB

(Rechtssache T-152/14)

2014/C 159/44

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Medilab Ltd (Nikosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: C. Paschalides, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Paschalides)

Beklagte: Europäische Zentralbank und Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beklagten aufzugeben, den Kläger nach Art. 268 AEUV zu entschädigen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht geltend, er habe durch Verschulden der Beklagten Geld auf seinem Konto verloren, da diese im Rahmen der Bedingungen, die an die am 26. April 2013 nach Art. 13 des Vertrags über den Europäischen Stabilitätsmechanismus von 2012 an Zypern gewährte Finanzhilfe geknüpft gewesen seien, seine Bankeinlagen vorschnell einem „Bail-in“-Instrument unterworfen hätten. Im Einzelnen trägt er vor, a) die Beklagten hätten „offenkundig und erheblich die Grenzen“ ihrer Befugnisse als EU-Organe nach Art. 136 Abs. 3 AEUV missachtet; b) rechtswidrig auf die wirksame Kontrolle ihrer Funktionen als EU-Organe verzichtet; c) die vorschnelle Einführung eines „Bail-in“-Instruments auf Einlagen bei der Bank of Cyprus und der Cyprus Popular Bank veranlasst, die im Unionsrecht nicht verabschiedet worden sei; d) Beschränkungen von Geldtransfers eingeführt, die die Kontoinhaber daran gehindert hätten, ihre Guthaben abzuheben und/oder an sicherere Institute zu überweisen und e) dabei gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung sowie die Menschenrechte verstoßen.


26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/33


Klage, eingereicht am 28. Februar 2014 — JingAo Solar u. a./Rat

(Rechtssache T-157/14)

2014/C 159/45

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: JingAo Solar Co. Ltd (Ningjin, China), Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd (Shanghai, China), Yangzhou JA Solar Technology Co. Ltd (Yangzhou, China), Hefei JA Solar Technology Co. Ltd (Hefei, China), Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd (Shanghai) und JA Solar GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Willems, S. De Knop und J. Charles)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären,

die Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Klägerinnen anwendbar ist, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

1.

Verstoß der Organe gegen Art. 5 Abs. 10 und Art. 5 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (1) durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon, die aus der Volksrepublik China versandt werden, während die Einleitungsbekanntmachung lediglich Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon mit Ursprung in der Volksrepublik China erwähnt habe.

2.

Verstoß der Organe gegen Art. 1 und Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon, die nicht Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung gewesen seien.

3.

Verstoß der Organe gegen Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates durch die Anwendung einer nicht marktwirtschaftlichen Methode auf die Berechnung der Dumpingspanne von Produkten aus Ländern mit Marktwirtschaft.

4.

Verstoß der Organe gegen Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates dadurch, dass für zwei verschiedene Produkte (d. h. Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Zellen) nur eine Untersuchung durchgeführt worden sei.

5.

Verstoß der Organe gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates dadurch, dass sie die Anträge der Klägerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung nicht untersucht hätten.

6.

Verstoß der Organe gegen Art. 3 und Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates dadurch, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren und andere bekannte Faktoren nicht separat quantifiziert worden sei und infolgedessen ein Zollsatz eingeführt worden sei, der über das hinausgehe, was zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren erforderlich sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).


26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/34


Klage, eingereicht am 28. Februar 2014 — JingAo Solar u. a./Rat

(Rechtssache T-158/14)

2014/C 159/46

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: JingAo Solar Co. Ltd (Ningjin, China), Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd (Shanghai, China), Yangzhou JA Solar Technology Co. Ltd (Yangzhou, China), Hefei JA Solar Technology Co. Ltd (Hefei, China), Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd (Shanghai) und JA Solar GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Willems, S. De Knop und J. Charles)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären,

die Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, S. 66) für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Klägerinnen anwendbar ist, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

1.

Verstoß der Organe gegen Art. 10 Abs. 12 und Art. 10 Abs. 13 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (1) durch die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon, die aus der Volksrepublik China versandt werden, während die Einleitungsbekanntmachung lediglich Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon mit Ursprung in der Volksrepublik China erwähnt habe.

2.

Verstoß der Organe gegen Art. 1 und Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates durch die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon, die nicht Gegenstand einer Antisubventionsuntersuchung gewesen seien.

3.

Verstoß der Organe gegen Art. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates dadurch, dass für zwei verschiedene Produkte (d. h. Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Zellen) nur eine Untersuchung durchgeführt worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188, S. 93).


26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/34


Klage, eingereicht am 19. März 2014 — Marzocchi Pompe/HABM — Settima Flow Mechanisms (ELIKA)

(Rechtssache T-182/14)

2014/C 159/47

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Marzocchi Pompe SpA (Casalecchio di Reno, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Bovesi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Settima Flow Mechanisms (Grossolengo, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Dezember 2013 (Sache R 428/2013-2) aufzuheben und die Gültigkeit der Marke ELIKA für alle Waren festzustellen, für die sie eingetragen worden ist;

jede andere Maßnahme zu erlassen, die das Gericht für erforderlich hält;

dem HABM die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen, einschließlich der Kosten der Marzocchi Pompe SpA im Sinne von Art. 87 § 2 in Verbindung mit den Art. 91 Buchst. b und 132 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Internationale Registrierung mit Erstreckung auf die Europäische Union der Bildmarke mit dem Wortbestandteil „ELIKA“ für Waren der Klasse 7 — Gemeinschaftsmarke Nr. 1 051 270.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Marzocchi Pompe SpA.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Settima Flow Mechanisms.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung Nr. 207/2009.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Marke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.


26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/35


Klage, eingereicht am 24. März 2014 — 100% Capri Italia/HABM — Cantoni ITC (100% Capri)

(Rechtssache T-198/14)

2014/C 159/48

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: 100% Capri Italia Srl (Capri, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Perani, G. Ghisletti und F. Braga)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cantoni ITC SpA (Mailand, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 festzustellen und demzufolge

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 10. Januar 2014 in der Sache R 2122/2012-2 aufzuheben;

dem HABM die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „100% Capri“ für Waren der Klassen 3, 18 und 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Cantoni ITC SpA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „CAPRI“ und nationale Wortmarke „CAPRI“ für Waren der Klassen 3, 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/36


Klage, eingereicht am 28. März 2014 — Vanbreda Risk & Benefits/Kommission

(Rechtssache T-199/14)

2014/C 159/49

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Vanbreda Risk & Benefits (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Teerlinck und P. de Bandt)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. Januar 2014 (Az. Ares(2014)221245) aufzuheben, mit der die Kommission beschlossen hatte, das Angebot der VANBREDA RISK & BENEFITS SA für das Los 1 des Auftrags 2013/S 155-269617 (Ausschreibung Nr. OIB.DR.2/PO/2013/062/591) nicht anzunehmen und es an die Marsh SA zu vergeben;

die Vorlage der in Abschnitt III (verfahrensleitende Maßnahmen) der vorliegenden Klage genannten Dokumente anzuordnen;

die außervertragliche Haftung der Kommission festzustellen und die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin 1 000 000 Euro als Entschädigung für den Verlust der Möglichkeit, den Auftrag zu erhalten, sowie für den Verlust an Referenzen und den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin als einzigen Klagegrund die Rechtswidrigkeit der Auftragsvergabe durch die Kommission an eine Gesellschaft geltend, die in Missachtung des Lastenhefts ihrem Angebot keine Übereinkunft/Vollmacht beigefügt haben soll, in der sich sämtliche Versicherer des Konsortiums zu einer gesamtschuldnerischen Ausführung des Auftrags verpflichteten.

Der Klagegrund ist in drei Teile gegliedert, gemäß denen die Kommission:

gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, die Art. 111 Abs. 5 und 113 Abs. 1 der Haushaltsverordnung (1), die Art. 146 Abs. 1 und 2, 149 Abs. 1 und 158 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (2), und die Anforderungen des Lastenhefts verstoßen habe, indem sie das Angebot von Marsh für ausschreibungskonform erklärt habe, obwohl es nicht die vom Lastenheft geforderte, von sämtlichen Versicherern des Konsortiums ordnungsgemäß unterzeichnete Übereinkunft/Vollmacht enthalten habe;

gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und die Art. 112 Abs. 1 der Haushaltsverordnung und Art. 160 der Durchführungsverordnung verstoßen habe, indem sie Marsh gestattet habe, ihr Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist zu ändern;

gegen das Transparenzprinzip in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 der Haushaltsverordnung verstoßen habe, indem sie sich geweigert habe, auf die von der Klägerin gestellten Fragen-, ob die Übereinkunft/Vollmacht von sämtlichen Versicherern des Konsortiums von Marsh unterschrieben gewesen sei und ob dieses Dokument dem Angebot von Marsh beigefügt gewesen sei, eine eindeutige Antwort zu geben.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1).


26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/37


Beschluss des Gerichts vom 24. Mai 2014 — High Tech/HABM — Vitra Collections (Form eines Sessels)

(Rechtssache T-161/11) (1)

2014/C 159/50

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 139 vom 7.5.2011.


Gericht für den öffentlichen Dienst

26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/38


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. April 2014 — Nieminen/Rat

(Rechtssache F-81/12) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beförderung - Beförderungsverfahren 2010 - Beförderungsverfahren 2011 - Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern - Begründungspflicht - Abwägung der Verdienste - Mit Aufgaben im Sprachendienst betraute Beamte und Beamte, die mit anderen Aufgaben als Aufgaben im Sprachendienst betraut sind - Beförderungsquoten - Zeitliche Beständigkeit der Verdienste))

2014/C 159/51

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Risto Nieminen (Kraainem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal, dann Rechtsanwälte C. Abreu Caldas, S. Orlandi und J.-N. Louis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Herrmann und M. Bauer)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidungen, den Kläger in den Beförderungsverfahren 2010 und 2011 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Nieminen trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 295 vom 29.9.2012, S. 34.


26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/38


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. April 2014 — Camacho-Fernandes/Kommission

(Rechtssache F-16/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Art. 73 des Status - Berufskrankheit - Gefährdung durch Asbest und andere Stoffe - Ärzteausschuss - Ablehnung der Anerkennung der Krankheit, die den Tod der Beamtin verursacht hat, als Berufskrankheit - Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens des Ärzteausschusses - Kollegialitätsprinzip - Auftrag - Begründung - Grundsatz der Gleichbehandlung))

2014/C 159/52

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ivo Camacho-Fernandes (Funchal, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und V. Joris)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems, soweit damit der Entscheidungsentwurf bestätigt wird, mit der der Antrag auf Anerkennung der Krankheit, an der die Ehefrau des Klägers, eine ehemalige Beamtin, gestorben ist, als Berufskrankheit zurückgewiesen wird

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Camacho-Fernandes trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 108 vom 13.4.2013, S. 40.


26.5.2014   

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C 159/39


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 9. April 2014 — Rouffaud/EAD

(Rechtssache F-59/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten - Umdeutung des Vertrags - Vorverfahren - Grundsatz der Übereinstimmung - Änderung des Grundes der Rügen))

2014/C 159/53

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Thierry Rouffaud (Ixelles, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Coolen, É. Marchal, S. Orlandi und D. Abreu Caldas, dann Rechtsanwälte S. Orlandi und D. Abreu Caldas)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers, seine aufeinanderfolgenden befristeten Anstellungsverträge in einen unbefristeten Vertrag umzudeuten und den Zeitraum, in dem er als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten verwendet wurde, als Dienstzeit als Vertragsbediensteter anzuerkennen, abgelehnt wurde

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Rouffaud trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Europäischen Auswärtigen Dienst entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 233 vom 10.8.2013, S. 14.


26.5.2014   

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C 159/39


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 9. April 2014 — Colart u. a./Parlament

(Rechtssache F-87/13) (1)

((Öffentlicher Dienst - Personalvertretung - Rahmenvereinbarung zwischen dem Parlament und den Gewerkschaften oder Berufsverbänden des Organs - Exekutivausschuss einer Gewerkschaft - Beanstandungen innerhalb der Gewerkschaft hinsichtlich der Legitimität und der Identität der Personen, aus denen der Exekutivausschuss besteht - Zugangsrechte zu einer Mailbox, die das Organ einer Gewerkschaft zur Verfügung gestellt hat - Weigerung des Organs, Rechte wiederherzustellen und/oder jegliches Zugangsrecht zur Mailbox aufzuheben - Klagebefugnis - Offensichtliche Unzulässigkeit))

2014/C 159/54

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Philippe Colart u. a. (Bastogne, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Salerno und B. Cortese)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: O. Caisou-Rousseau und M. Ecker)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments über die Neuverteilung der Zugangsrechte zur Mailbox der Gewerkschaft SAFE

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Colart, Herr Bras, Herr Corthout, Herr Decoutere, Herr Dony, Herr Garzone, Frau Kemmerling-Linssen, Herr Manzella und Herr Vienne tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die Kosten des Europäischen Parlaments zu tragen.


(1)  ABl. C 344 vom 23.11.2013, S. 69.


26.5.2014   

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C 159/40


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. April 2014 — Strack/Kommission

(Rechtssache F-118/07) (1)

2014/C 159/55

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 315 vom 22.12.2007, S. 49.


26.5.2014   

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C 159/40


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. April 2014 — Strack/Kommission

(Rechtssache F-61/09) (1)

2014/C 159/56

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 193 vom 15.8.2009, S. 36.