ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2014.085.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 85 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
57. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2014/C 085/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
22.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 85/1 |
2014/C 85/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
22.3.2014 |
DE |
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C 85/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 15. Januar 2014 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-292/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt worden ist - Zwangsgeld - Zahlungsverlangen - Aufhebung der die Vertragsverletzung begründenden nationalen Regelung - Beurteilung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat ergriffen hat, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, durch die Kommission - Grenzen - Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht)
2014/C 85/02
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, P. Costa de Oliveira und M. Heller)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und J. Arsénio de Oliveira)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und D. Hadroušek), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller), Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: A. Samoni-Bantou und I. Pouli), Königreich Spanien, (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad), Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, A. Adam, J. Rossi und N. Rouam), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und M. Noort), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Szpunar und B. Majczyna), Königreich Schweden, (Prozessbevollmächtigte: A. Falk)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09), mit dem das Gericht die Entscheidung C(2008) 7419 final der Kommission vom 25. November 2008 für nichtig erklärt hat — Klage auf Zahlung der Zwangsgelder hinsichtlich der Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, Slg. 2008, I-1)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die der Portugiesischen Republik im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten. |
3. |
Die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten. |
22.3.2014 |
DE |
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C 85/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Januar 2014 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-67/12) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/91/EG - Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - Art. 3, 7 und 8 - Unvollständige Umsetzung)
2014/C 85/03
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und I. Galindo Martin)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: A. Rubio González und S. Centeno Huerta)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, innerhalb der vorgesehenen Frist alle Maßnahmen zu ergreifen oder mitzuteilen, die erforderlich sind, um den Art. 3, 7 und 8 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. 2003, L 1, S. 65) in Verbindung mit Art. 29 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153, S. 13) nachzukommen
Tenor
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 3, 7 und 8 der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verstoßen, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um diesen Bestimmungen nachzukommen. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
22.3.2014 |
DE |
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C 85/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Association de médiation sociale/Union locale des syndicats CGT u. a.
(Rechtssache C-176/12) (1)
(Sozialpolitik - Richtlinie 2002/14/EG - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 27 - Anknüpfung an bestimmte Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl bei der Einsetzung von Personalvertretungsorganen - Berechnung der Schwellenwerte - Dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Regelung - Rolle des nationalen Gerichts)
2014/C 85/04
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Association de médiation sociale
Beklagte: Union locale des syndicats CGT, Hichem Laboubi, Union départementale CGT des Bouches-du-Rhône, Confédération générale du travail (CGT)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation (Frankreich) — Auslegung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft — Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80, S. 29) — Auslegung der Art. 27, 51, 52 und 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und 3 EUV — Möglichkeit der Geltendmachung der genannten Vorschriften in einem Rechtsstreit zwischen Privaten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer nationalen Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie — Rechtmäßigkeit einer nationalen gesetzlichen Vorschrift, die bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl des Unternehmens, insbesondere zur Bestimmung der Schwellenwerte für die Einsetzung von Personalvertretungsorganen, Arbeitnehmer, die mit bestimmten Arten von Arbeitsverträgen beschäftigt werden, unberücksichtigt lässt
Tenor
Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist für sich genommen oder in Verbindung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft dahin auszulegen, dass er, wenn eine nationale Bestimmung zur Umsetzung dieser Richtlinie, wie Art. L. 1111-3 des französischen Arbeitsgesetzbuchs, mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten nicht geltend gemacht werden kann, um diese nationale Bestimmung unangewendet zu lassen.
22.3.2014 |
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C 85/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Oviedo — Spanien) — Constructora Principado SA/José Ignacio Menéndez Álvarez
(Rechtssache C-226/12) (1)
(Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Immobilienkaufvertrag - Missbräuchliche Klauseln - Beurteilungskriterien)
2014/C 85/05
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Oviedo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagte und Berufungsklägerin: Constructora Principado, S.A.
Kläger und Berufungsbeklagter: José Ignacio Menéndez Álvarez
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Audiencia Provincial de Oviedo — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) — Begriff des erheblichen Missverhältnisses — Zu berücksichtigende Kriterien
Tenor
1. |
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass
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22.3.2014 |
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C 85/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Januar 2014 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-270/12) (1)
(Verordnung (EU) Nr. 236/2012 - Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps - Art. 28 - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Eingriffsbefugnisse der Europäischen Wertpapier - und Marktaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen)
2014/C 85/06
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: A. Robinson im Beistand von J. Stratford, QC, und A. Henshaw, Barrister)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: A. Neergaard, R. Van de Westelaken, D. Gauci und A. Gros-Tchorbadjiyska), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Legal, A. De Elera und E. Dumitriu-Segnana)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas und E. Ranaivoson), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von F. Urbani Neri, avvocato dello Stato), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn, B. Smulders, C. Zadra und R. Vasileva)
Gegenstand
Nichtigkeitsklage — Gültigkeit von Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86, S. 1) — Institutionelles Gleichgewicht — Verstoß gegen die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Bedingungen für die Übertragung von Befugnissen auf Agenturen — Verletzung der Art. 290 und 291 AEUV — Verletzung des Art. 114 AEUV — Zuweisung von Befugnissen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) — Ermessensspielraum, der der ESMA hinsichtlich der Notwendigkeit ihres Eingreifens und der zu erlassenden Maßnahmen eingeräumt wurde — Charakter der Maßnahmen, die von der ESMA erlassen werden können
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten. |
3. |
Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
22.3.2014 |
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C 85/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Düsseldorf-Mitte/Ibero Tours GmbH
(Rechtssache C-300/12) (1)
(Mehrwertsteuer - Umsätze der Reisebüros - Gewährung von Rabatten an Reisende - Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für die im Rahmen einer Vermittlungstätigkeit erbrachten Dienstleistungen)
2014/C 85/07
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt Düsseldorf-Mitte
Beklagte: Ibero Tours GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung der Art. 11 Teil C Abs. 1 und 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Leistungen von Reisebüros — Rabattgewährung an Reisende, die zu einer Verringerung der Provision des Reisebüros führt — Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für die Vermittlungsleistung
Tenor
Die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94), zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.
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C 85/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Ralph Schmid (Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Aletta Zimmermann)/Lilly Hertel
(Rechtssache C-328/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Insolvenzanfechtungsklage - Anfechtungsgegner mit Wohnsitz in einem Drittstaat - Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat)
2014/C 85/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ralph Schmid (Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Aletta Zimmermann)
Beklagte: Lilly Hertel
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) — Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für Entscheidungen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen — Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat.
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C 85/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 23. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Tivoli — Italien) — Enrico Petillo, Carlo Petillol/Unipol
(Rechtssache C-371/12) (1)
(Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 90/232/EWG und 2009/103/EWG - Verkehrsunfall - Immaterieller Schaden - Entschädigung - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen besondere Berechnungsmodalitäten für Verkehrsunfälle eingeführt werden, die für die Geschädigten weniger günstig sind als die Modalitäten der allgemeinen Haftpflichtregelung - Vereinbarkeit mit diesen Richtlinien)
2014/C 85/09
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Tivoli
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Enrico Petillo, Carlo Petillol
Beklagte: Unipol Assicurazioni SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Tivoli — Auslegung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1), der Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (ABl. L 8, S. 17), der Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (ABl. L 129, S. 33) und der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263, S. 11) — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Bestimmung der von der Versicherung obligatorisch gedeckten Schäden — Nationale Rechtsvorschriften, die bei Verkehrsunfällen als Ersatz für den immateriellen Schaden einen Betrag vorsehen, der niedriger ist als der im allgemeinen Zivilrecht vorgesehene Betrag
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die in Bezug auf die Entschädigung für immaterielle Schäden, die auf leichte Körperverletzungen aufgrund von Straßenverkehrsunfällen zurückzuführen sind, eine Sonderregelung vorsieht, in der die Entschädigung für diese Schäden im Verhältnis zu der Entschädigung begrenzt wird, die für gleiche Schäden aufgrund anderer Ursachen als solcher Unfälle zuerkannt wird.
22.3.2014 |
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C 85/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London — Vereinigtes Königreich) — Nnamdi Onuekwere/Secretary of State for the Home Department
(Rechtssache C-378/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 2 und 3 - Daueraufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind - Berücksichtigung von Zeiträumen, in denen diese Staatsangehörigen Freiheitsstrafen verbüßen)
2014/C 85/10
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Nnamdi Onuekwere
Beklagter: Secretary of State for the Home Department
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London — Auslegung von Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Recht auf Daueraufenthalt — Begriff des rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats — Möglichkeit der Berücksichtigung einer Haftzeit
Tenor
1. |
Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass Zeiträume, in denen im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe von einem Drittstaatsangehörigen verbüßt worden ist, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der während dieser Zeiträume das Daueraufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben hat, nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts im Sinne dieser Bestimmung durch den Drittstaatsangehörigen berücksichtigt werden können. |
2. |
Art. 16 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass die Kontinuität des Aufenthalts durch Zeiträume unterbrochen wird, in denen im Aufnahmemitgliedstaat eine Freiheitsstrafe von einem Drittstaatsangehörigen verbüßt worden ist, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der während dieser Zeiträume das Daueraufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben hat. |
22.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 85/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London — Vereinigtes Königreich) — Secretary of State for the Home Department/M. G.
(Rechtssache C-400/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Schutz vor Ausweisung - Berechnung des Zeitraums von zehn Jahren - Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe)
2014/C 85/11
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Secretary of State for the Home Department
Beklagter: M. G.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London — Auslegung von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Ausweisungsverfügung gegen einen Unionsbürger, der die zehn vorangegangenen Jahre im Aufnahmemitgliedstaat gewohnt hat und dort zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde — Begriff des zehnjährigen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat — Möglichkeit, den Zeitraum des Freiheitsentzugs zu berücksichtigen — Berechnung der erforderlichen Aufenthaltsdauer vom Beginn des Aufenthalts an oder Zurückrechnung vom Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung an — Auswirkung eines früheren Freiheitsentzugs im letztgenannten Fall
Tenor
1. |
Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen ist. |
2. |
Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich diese Person vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Gleichwohl kann dieser Umstand bei der umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden, die für die Feststellung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, vorzunehmen ist. |
(1) ABl. C 331 vom 27.10.2012.
22.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 85/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Stockholm — Migrationsöverdomstol — Schweden) — Flora May Reyes/Migrationsverket
(Rechtssache C-423/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Verwandter in gerader absteigender Linie einer Person mit einem Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat ist, in diesem Mitgliedstaat - Begriff der Person, der „Unterhalt gewährt wird“)
2014/C 85/12
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Kammarrätt i Stockholm — Migrationsöverdomstol
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Flora May Reyes
Beklagter: Migrationsverket
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Kammarrätt i Stockholm — Migrationsöverdomstol — Auslegung von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Recht eines mehr als 21 Jahre alten Drittstaatsangehörigen, der Verwandter in gerader absteigender Linie einer Person ist, der in einem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht zusteht, auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat — Begriff „Unterhalt gewähren“ — Verpflichtung des Verwandten in gerader absteigender Linie, nachzuweisen, dass er sich erfolglos um eine Arbeit bemüht oder bei den Sozialbehörden des Herkunftsmitgliedstaats finanzielle Unterstützung zur Deckung seiner Bedürfnisse beantragt oder versucht hat, seinen Lebensunterhalt auf andere Weise zu bestreiten
Tenor
1. |
Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat danach unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht verlangen darf, dass ein Verwandter in gerader absteigender Linie, der 21 Jahre oder älter ist — um als Person, der Unterhalt gewährt wird, und somit als von der Definition des „Familienangehörigen“ im Sinne dieser Vorschrift erfasst angesehen zu werden — nachweist, dass er vergeblich versucht hat, Arbeit zu finden, von den Behörden seines Herkunftslands Hilfe zum Lebensunterhalt zu erlangen und/oder auf andere Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. |
2. |
Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass sich die Tatsache, dass ein Familienangehöriger aufgrund persönlicher Umstände wie Alter, Ausbildung und Gesundheit gute Voraussetzungen dafür mitbringt, eine Arbeit zu finden, und darüber hinaus beabsichtigt, im Aufnahmemitgliedstaat einer Arbeit nachzugehen, nicht auf die Auslegung des in dieser Vorschrift enthaltenen Erfordernisses „denen. Unterhalt gewährt wird“ auswirkt. |
(1) ABl. C 355 vom 17.11.2012.
22.3.2014 |
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C 85/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck — Österreich) — Siegfried Pohl/ÖBB Infrastrktur AG
(Rechtssache C-429/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 45 AEUV - Richtlinie 2000/78/EG - Ungleichbehandlung wegen des Alters - Ermittlung des Stichtags für das Vorrücken auf der Gehaltsskala - Verjährungsfrist - Effektivitätsgrundsatz)
2014/C 85/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Innsbruck
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Siegfried Pohl
Beklagte: ÖBB Infrastrktur AG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Innsbruck — Auslegung von Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 45 AEUV sowie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Zeitlicher Anwendungsbereich — Zeit vor dem Beitritt — Vergütung der Arbeitnehmer des Bahntransportsektors — Nationale Regelung und Tarifvertrag, nach denen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs zurückgelegte Beschäftigungszeiten bei der Bestimmung der Vergütung nicht berücksichtigt werden — Berücksichtigung der Hälfte der nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs zurückgelegten Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers außer im Fall des Erwerbs der Berufserfahrung bei einem „quasi öffentlichen“ nationalen Unternehmen oder bei dem nationalen Eisenbahnunternehmen — Verjährungsfrist
Tenor
Das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz der Effektivität, steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, nach der für das Recht eines Arbeitnehmers, eine Aufwertung der bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigenden Dienstzeiten zu verlangen, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, die mit dem Abschluss der Vereinbarung, aufgrund deren dieser Stichtag ermittelt wurde, oder mit der unrichtigen Gehaltseinstufung beginnt.
22.3.2014 |
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C 85/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Litauen) — UAB Juvelta/VĮ Lietuvos prabavimo rūmai
(Rechtssache C-481/12) (1)
(Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Vermarktung von Edelmetallgegenständen - Punze - Erfordernisse der Regelung des Einfuhrmitgliedstaats)
2014/C 85/14
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: UAB Juvelta
Beklagter: VĮ Lietuvos prabavimo rūmai
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Auslegung der Art. 34 und 36 AEUV — Maßnahmen gleicher Wirkung — Punzierung von Edelmetallgegenständen — Nationale Regelung, die verlangt, dass die Gegenstände mit einer bestimmten Punze einer unabhängigen ermächtigten Einrichtung versehen werden — Verbraucherschutz — Verbot der Vermarktung von mit einer nicht den nationalen Anforderungen entsprechenden Punze des Herkunftslands versehenen Gegenständen — Vorhandensein einer zusätzlichen Punze mit den erforderlichen Angaben, die aber nicht von der unabhängigen ermächtigten Einrichtung angebracht wurde
Tenor
1. |
Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach Edelmetallgegenstände, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, in dem solche Gegenstände in den Verkehr gebracht werden dürfen und gemäß dessen Regelung sie punziert worden sind, in einem Mitgliedstaat nur vertrieben werden dürfen, wenn sie, falls die Angaben über ihren Feingehalt in der Punze den Vorschriften der Regelung des zweitgenannten Mitgliedstaats nicht entsprechen, von einer unabhängigen, von dem zweitgenannten Mitgliedstaat ermächtigten Punzierungsstelle erneut gekennzeichnet werden, und zwar mit einer Punze, die bestätigt, dass die betreffenden Gegenstände geprüft worden sind, und die ihren Feingehalt gemäß den genannten Vorschriften angibt. |
2. |
Der Umstand, dass eine zusätzliche Kennzeichnung eingeführter Edelmetallgegenstände, die in einer für die Verbraucher des Einfuhrmitgliedstaats verständlichen Weise über den Feingehalt der Gegenstände informieren soll, nicht von einer unabhängigen, von einem Mitgliedstaat ermächtigten Punzierungsstelle vorgenommen worden ist, ist für die Beantwortung der ersten Frage nicht von Bedeutung, wenn zuvor ein unabhängiges, vom Ausfuhrmitgliedstaat ermächtigtes Punzierungsamt eine Feingehaltspunze auf den betreffenden Gegenständen angebracht hat und die Angaben in der zusätzlichen Kennzeichnung den Angaben in der Punze entsprechen. |
22.3.2014 |
DE |
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C 85/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. Januar 2014 — Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)/riha WeserGold Getränke GmbH & Co. KG (vormals Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG), Lidl Stiftung & Co. KG
(Rechtssache C-558/12 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke WESTERN GOLD - Widerspruch des Inhabers der nationalen, internationalen und Gemeinschaftswortmarken WeserGold, Wesergold und WESERGOLD)
2014/C 85/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigte: A. Pohlmann)
Andere Beteiligte des Verfahrens: riha WeserGold Getränke GmbH & Co. KG (vormals Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Melchert), Lidl Stiftung & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wolter und A. K. Marx)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. September 2012, Wesergold Getränkeindustrie/HABM — Lidl Stiftung (T-278/10), mit dem dieses die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. März 2010 (Sache R 770/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG und der Lidl Stiftung & Co. KG aufgehoben hat — Anmeldung des Wortzeichens „WESTERN GOLD“ als Gemeinschaftsmarke — Gefahr der Verwechslung mit den nationalen, internationalen und Gemeinschaftsmarken „WeserGold“, „Wesergold“ und „WESERGOLD“ — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. September 2012, Wesergold Getränkeindustrie/HABM — Lidl Stiftung (WESTERN GOLD) (T-278/10), wird aufgehoben. |
2. |
Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
22.3.2014 |
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C 85/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Andreas Kainz/Pantherwerke AG
(Rechtssache C-45/13) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Haftung für ein fehlerhaftes Produkt - In einem Mitgliedstaat hergestellte und in einem anderen Mitgliedstaat verkaufte Ware - Auslegung des Begriffs des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ - Ort des ursächlichen Geschehens)
2014/C 85/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Andreas Kainz
Beklagte: Pantherwerke AG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 L 12, S. 1) — Haftung für ein fehlerhaftes Produkt — In einem Mitgliedstaat hergestellte Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat verkauft wurde — Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht — Situation, in der sich der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist („Erfolgsort“), in dem Staat der Herstellung der Ware befindet — Auslegung des Begriffes „Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses“ („Handlungsort“)
Tenor
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.
22.3.2014 |
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C 85/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Sibiu (Rumänien), eingereicht am 2. Juli 2013 — SC Schuster & Co Ecologic SRL/Direcția Generală a Finanțelor Publice a Județului Sibiu
(Rechtssache C-371/13)
2014/C 85/17
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Sibiu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SC Schuster & Co Ecologic SRL
Beklagte: Direcția Generală a Finanțelor Publice a Județului Sibiu
Mit Beschluss vom 7. November 2013 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) entschieden, dass er für die Beantwortung der vom Tribunalul Sibiu (Rumänien) vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig ist.
22.3.2014 |
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C 85/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság, eingereicht am 10. Dezember 2013 — Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Nyugat-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága (NAV)
(Rechtssache C-654/13)
2014/C 85/18
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Delphi Hungary Autóalkatrész Gyártó Kft.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Nyugat-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága (NAV)
Vorlagefragen
1. |
Sind die Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere ihr Art. 183, und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung und Praxis entgegenstehen, wonach die Zahlung von Verspätungszinsen auf Umsatzsteuerbeträge ausgeschlossen ist, die in Anwendung einer Vorschrift, die nach den Feststellungen eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, nicht erstattungsfähig waren, obgleich diese nationale Regelung ansonsten bei einer verspäteten Zuweisung der Umsatzsteuer die Zahlung von Verspätungszinsen vorsieht? |
2. |
Verstößt es gegen die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz, wenn die Praxis der Gerichte eines Mitgliedstaats dahin geht, die Geltendmachung von Ansprüchen auf dem Verwaltungsweg abzulehnen — und dadurch die Möglichkeiten eines Rechtssubjekts, dem ein Schaden entstanden ist, auf eine Haftungsklage zu beschränken, obwohl die Erhebung einer solchen Klage auf der Grundlage der nationalen Rechtsordnung in der Praxis ausgeschlossen ist — nur weil keine konkrete Bestimmung existiert, deren Tatbestand im Verfahren einschlägig ist, obgleich die (Bearbeitung) von Anträgen in Bezug auf andere, ähnliche Zinsansprüche und deren Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich der Steuerbehörde fallen? |
3. |
Wenn Frage 2 bejaht wird: Sind die Gerichte des Mitgliedstaats verpflichtet, die in dem Mitgliedstaat bestehenden Bestimmungen, deren Tatbestand nicht einschlägig ist, gemeinschaftsrechtskonform auszulegen und anzuwenden, so dass sie einen äquivalenten und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ermöglichen? |
4. |
Ist das in der ersten Frage angeführte Gemeinschaftsrecht dahin auszulegen, dass (der Anspruch auf) Zinsen auf gemeinschaftsrechtswidrig erhobene, einbehaltene oder nicht zugewiesene Steuern ein subjektives Recht darstellt, das sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht selbst ergibt und vor den Gerichten und Behörden des Mitgliedstaats unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht auch dann unmittelbar geltend gemacht werden kann, wenn das Recht des Mitgliedstaats die Zahlung von Zinsen in diesem konkreten Fall nicht vorsieht, und es für die Begründung des Zinsanspruchs ausreicht, nachzuweisen dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt und die Steuer erhoben, einbehalten oder nicht zugewiesen wurde? |
(1) ABl. L 347, S. 1.
22.3.2014 |
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C 85/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 12. Dezember 2013 — L/M, R und K
(Rechtssache C-656/13)
2014/C 85/19
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší soud České republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: L
Andere Verfahrensbeteiligte: M, R und K
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (1) des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Brüssel IIa-Verordnung) in der Weise auszulegen, dass er auch dann die Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung begründet, wenn kein weiteres damit zusammenhängendes Verfahren (d. h. ein „andere(s) als d(ie) in Absatz 1 genannten Verfahren“) anhängig ist? Falls die erste Frage zu bejahen ist: |
2. |
Ist Art. 12 Abs. 3 der Brüssel IIa-Verordnung in der Weise auszulegen, dass unter einer ausdrücklichen oder anderen eindeutigen Anerkennung der Zuständigkeit auch der Fall zu verstehen ist, wenn eine Partei, die das Verfahren nicht eingeleitet hat, einen eigenständigen Antrag auf Verfahrenseinleitung in derselben Sache stellt, jedoch unmittelbar darauf durch ihre erste Prozesshandlung die Unzuständigkeit des Gerichts im zuvor durch die andere Partei eingeleiteten Verfahren einwendet? |
(1) ABl. L 338, S. 1.
22.3.2014 |
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C 85/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 12. Dezember 2013 — Wilhelm Spitzner, Maria-Luise Spitzner gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-658/13)
2014/C 85/20
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Wilhelm Spitzner und Maria-Luise Spitzner
Beklagte: TUIfly GmbH
Vorlagefragen:
1. |
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahingehend auszulegen, dass ein außergewöhnlicher Umstand, der die Verspätung eines Fluges bewirkt, auch für einen weiteren, anschließenden Flug einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Vorschrift darstellt, wenn die eine Verspätung hervorrufende Wirkung des außergewöhnlichen Umstands lediglich aufgrund der Betriebsorganisation des Luftfahrtunternehmens sich auf den späteren Flug auswirkt? |
2. |
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 dahingehend auszulegen, dass sich der Begriff der Vermeidbarkeit nicht auf die außergewöhnlichen Umstände als solche, sondern auf die durch sie bewirkte Verspätung oder Annullierung des Flugs bezieht? |
3. |
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 dahingehend auszulegen, dass es Luftfahrtunternehmen, die ihre Flüge in einem sogenannten Umlaufsystem durchführen, zumutbar ist, eine Mindestzeitreserve zwischen den Flügen einzukalkulieren, deren Umfang der in Art. 6 Abs. 1 lit. a-c Verordnung (EG) 261/2004 festgelegten Zeitspannen entspricht? |
4. |
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 dahingehend auszulegen, dass es Luftfahrtunternehmen, die ihre Flüge in einem sogenannten Umlaufsystem durchführen, zumutbar ist, Passagiere, deren Flug aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses bereits erheblich verspätet ist, nicht oder später zu befördern, um eine Verspätung von Folgeflügen zu vermeiden? |
(1) ABl. L 46, S. 1.
22.3.2014 |
DE |
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C 85/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Trabalho de Lisboa (Portugal), eingereicht am 16. Dezember 2013 — Sindicato Nacional dos Profissionais de Seguros e Afins/Via Directa — Companhia de Seguros SA
(Rechtssache C-665/13)
2014/C 85/21
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal do Trabalho de Lisboa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Sindicato Nacional dos Profissionais de Seguros e Afins
Beklagte: Via Directa — Companhia de Seguros SA
Vorlagefragen
1. |
Ist das Prinzip der Gleichbehandlung, aus dem das Diskriminierungsverbot folgt, in dem Sinne auszulegen, dass es auch auf Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors anzuwenden ist? |
2. |
Stellt die einseitig vom Staat angeordnete Aussetzung der Zahlung der genannten Entgeltleistungen, wenn sie nur auf eine bestimmte Kategorie von Arbeitnehmern, nämlich die des öffentlichen Sektors, beschränkt ist, eine Diskriminierung aufgrund der Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses dar? |
22.3.2014 |
DE |
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C 85/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 16. Dezember 2013 — Rohm Semiconductor GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld
(Rechtssache C-666/13)
2014/C 85/22
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Rohm Semiconductor GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Krefeld
Vorlagefragen (1)
1. |
Führt der Umstand, dass eine Ware eine eigene Funktion im Sinne der Position 8543 der Kombinierten Nomenklatur hat, dazu, dass diese Ware trotz ihrer Zusammensetzung nicht mehr der Position 8541 zugewiesen werden kann? |
2. |
Bei Bejahung der 1. Frage: Unter welchen Voraussetzungen sind Sende-/Empfangsmodule (zur Übertragung von Daten mit Infrarotlicht von einem Handy auf ein anderes Handy oder ein anderes elektronisches Gerät wie einen Laptop, einen Drucker oder eine Digitalkamera), die eine eigene Funktion im Sinne der Position 8543 haben, als Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten der Position 8543 anzusehen? |
(1) Zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 zur Änderung des Anhangs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 290, S. 1.
22.3.2014 |
DE |
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C 85/13 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Suceava (Rumänien), eingereicht am 16. Dezember 2013 — Casa Județeană de Pensii Botoșani/Evangeli Paraskevopoulou
(Rechtssache C-668/13)
2014/C 85/23
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curte de Apel Suceava
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Casa Județeană de Pensii Botoșani
Rechtsmittelgegnerin: Evangeli Paraskevopoulou
Vorlagefrage
Ist Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) dahin auszulegen, dass ein bilaterales Abkommen in seinen Anwendungsbereich fällt, das vor dem Zeitpunkt, zu dem die genannte Verordnung Geltung erlangte, zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossen wurde und in dem diese Mitgliedstaaten die Beendigung der Verpflichtung aus den von dem einen Staat den Angehörigen des anderen Staates, die im Hoheitsgebiet des ersten Staates den Status von politischen Flüchtlingen besaßen und in den zweiten Staat repatriiert wurden, geschuldeten Sozialversicherungsansprüchen vereinbart haben, im Gegenzug gegen die Zahlung eines Pauschalbetrags für die Zahlung der Renten und zur Deckung des Zeitraums, für den im ersten Mitgliedstaat Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).
22.3.2014 |
DE |
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C 85/13 |
Rechtsmittel der Mundipharma GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Oktober 2013 in der Rechtssache T-328/12, Mundipharma GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 16. Dezember 2013
(Rechtssache C-669/13 P)
2014/C 85/24
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Mundipharma GmbH (Prozessbevollmächtigter: F. Nielsen, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 16. Oktober 2013 (Rechtssache T-328/12) aufzuheben; |
— |
der Beklagten und der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das EuG habe in dem angegriffenen Urteil das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken OXYGESIC und Maxigesic und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) (im Nachstehenden „GMV“ genannt) verneint. Das angegriffene Urteil beruhe auf einer Verfälschung von Tatsachen und enthalte gegen Denkgesetze verstoßende Widersprüchlichkeiten. Es stelle eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts dar, nämlich des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV. Bei zutreffender tatsächlicher und widerspruchsfreier Würdigung des Sachverhalts hätte das EuG zu einer Bejahung der Verwechselbarkeit der Vergleichsmarken gelangen und daher der gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt von dem 23. Mai 2012 gerichteten Klage stattgeben müssen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl L 78, S. 1)
22.3.2014 |
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C 85/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 17. Dezember 2013 — OTP Bank/Magyar Állam und Magyar Államkincstár
(Rechtssache C-672/13)
2014/C 85/25
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: OTP Bank
Beklagte: Magyar Állam und Magyar Államkincstár
Vorlagefragen
1. |
Stellt die mit der Regierungsverordnung Nr. 12 vom 31. Januar 2001 geschaffene und vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union übernommene staatliche Garantie eine staatliche Beihilfe dar und, wenn ja, ist sie mit dem Binnenmarkt vereinbar? |
2. |
Wenn die im Rahmen der vorgenannten Verordnung geschaffene staatliche Garantie nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist: Wie kann auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts einer möglichen Verletzung der Interessen der betroffenen Personen abgeholfen werden? |
22.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 85/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 20. Dezember 2013 — Condor Flugdienst GmbH gegen Andreas Plakolm
(Rechtssache C-680/13)
2014/C 85/26
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Condor Flugdienst GmbH
Berufungsbeklagter: Andreas Plakolm
Vorlagefrage
Ist der in Art 2 lit. l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) definierte Begriff der Annullierung dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der des vorliegenden Verfahrens auch den Fall betrifft, dass der Flug zwar unter der ursprünglichen Flugnummer gestartet ist, aber nicht wie ursprünglich geplant als Non-Stop-Flug, sondern mit einer vor dem Abflug geplanten Zwischenlandung ausgeführt wird sowie mit einem anderen Fluggerät und einer anderen Fluggesellschaft im Subcharter?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.
22.3.2014 |
DE |
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C 85/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 23. Dezember 2013, Johannes Demmer/Fødevareministeriets Klagecenter
(Rechtssache C-684/13)
2014/C 85/27
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Vestre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Johannes Demmer
Beklagter: Fødevareministeriets Klagecenter
Vorlagefragen
1. |
Ist das Erfordernis nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 (1), dass die landwirtschaftliche Fläche nicht für „nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten“ genutzt wird, und das Erfordernis nach Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009 (2), dass die landwirtschaftliche Fläche für eine „landwirtschaftliche Tätigkeit … oder … hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit“ genutzt wird, dahin auszulegen, dass Voraussetzung einer Beihilfe ist, dass der Hauptnutzungszweck der Fläche landwirtschaftlich ist?
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2. |
Ist das Erfordernis nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 und Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009, dass die landwirtschaftliche Fläche zum „Betrieb“ des Betriebsinhabers gehört, dahin auszulegen, dass Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen von Flughäfen, die Teil des Flughafens sind und besonderen Vorschriften und Einschränkungen im Hinblick auf die Flächennutzung wie den hier vorliegenden unterliegen, aber gleichzeitig auch zur Ernte von Gras zur Herstellung von Grünfutterpellets genutzt werden, gemäß den genannten Bestimmungen beihilfefähig sind? |
3. |
Sofern Frage 1b und/oder Frage 2 zu verneinen sind: Liegt, da die Flächen nicht nur als Dauergrünland zur Herstellung von Grünfutterpellets genutzt werden, sondern zugleich Sicherheitszonen um Lande-, Roll- und Stoppbahnen von Flughäfen sind,
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4. |
Auf welchen Zeitpunkt ist bei der Beurteilung der Frage abzustellen, ob
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5. |
Ist die Beurteilung entsprechend Frage 4 Buchst. a bis c für jedes einzelne Beihilfejahr oder für alle Zahlungen insgesamt vorzunehmen? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30, S. 16.
(3) Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, S. 18.
22.3.2014 |
DE |
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C 85/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 22. Oktober 2013 — Les Laboratoires Servier SA/Ministre des affaires sociales et de la santé, Ministre de l’Économie et des Finances
(Rechtssache C-691/13)
2014/C 85/28
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Les Laboratoires Servier SA
Beklagte: Ministre des affaires sociales et de la santé, Ministre de l’Économie et des Finances
Vorlagefrage
Verlangt Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (1), dass Entscheidungen über die Aufnahme oder Wiederaufnahme in die Liste der Arzneimittel, deren Kosten von den Krankenkassen erstattet werden können, begründet werden müssen, wenn sie — indem sie die zur Erstattung berechtigenden medizinischen Indikationen gegenüber dem gestellten Antrag einschränken oder die Erstattung an bestimmte Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich der Qualifikation des verschreibenden Arztes, der Organisation der medizinischen Versorgung oder der Betreuung der Patienten knüpfen oder in sonstiger Weise — nur einem Teil der mit dem Arzneimittel behandelbaren Patienten oder nur unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Erstattung durch die Krankenkassen eröffnen?
(1) ABl. L 40, S. 8.
22.3.2014 |
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C 85/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 7. Januar 2014 — Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH gegen Hauptzollamt Osnabrück
(Rechtssache C-5/14)
2014/C 85/29
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Osnabrück
Vorlagefragen
1. |
Berechtigt Art. 267 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Buchst. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) das Gericht eines Mitgliedstaats, Fragen, die ihm im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit eines nationalen Gesetzes über die Auslegung von Unionsrecht gestellt werden, auch dann dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, wenn das Gericht nicht nur einerseits Zweifel an der Unionsrechtmäßigkeit des Gesetzes hat, sondern andererseits auch zur Überzeugung gelangt ist, das nationale Gesetz widerspreche der nationalen Verfassung, und deswegen in einem Parallelfall bereits das nach nationalem Recht allein zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen befugte Verfassungsgericht angerufen hat, dessen Entscheidung aber noch nicht vorliegt? Sofern die 1. Frage bejaht wird, ersucht der Senat den Gerichtshof um die Beantwortung folgender Fragen: |
2. |
Stehen die zur Harmonisierung von Verbrauchsteuern und für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom in der Union erlassenen Richtlinien RL 2008/118/EG (1) und RL 2003/96/EG (2) der Einführung einer nationalen Steuer, die auf zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendete Kernbrennstoffe erhoben wird, entgegen? Kommt es darauf an, ob erwartet werden kann, dass die nationale Steuer über den Strompreis auf den Verbraucher abgewälzt werden kann, und was ist gegebenenfalls unter Abwälzung zu verstehen? |
3. |
Kann sich ein Unternehmen gegen eine Steuer, die ein Mitgliedstaat zur Erzielung von Einnahmen auf die Verwendung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom erhebt, mit dem Einwand wehren, die Erhebung der Steuer stelle eine unionsrechtswidrige Beihilfe gemäß Art. 107 AEUV dar? Sofern die vorstehende Frage bejaht wird: Stellt das deutsche Kernbrennstoffsteuergesetz, nach dem zur Erzielung von Einnahmen eine Steuer nur von solchen Unternehmen erhoben wird, die gewerblich Strom unter Verwendung von Kernbrennstoffen erzeugen, eine staatliche Beihilfemaßnahme im Sinne des Art. 107 AEUV dar? Welche Umstände sind bei der Prüfung beachtlich, ob sich andere Unternehmen, bei denen Steuern nicht in gleicher Weise erhoben werden, in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden? |
4. |
Steht die Erhebung der deutschen Kernbrennstoffsteuer im Widerspruch zu den Regelungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAGV)? |
(1) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG; ABl. L 2009, L 9, S. 12.
(2) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom; ABl. L 283, S. 51.
22.3.2014 |
DE |
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C 85/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 20. Januar 2014 — Union des syndicats de l'immobilier (UNIS)/Ministre du travail, de l’emploi, de la formation professionnelle et du dialogue social, Syndicat national des résidences de tourisme (SNRT) u. a.
(Rechtssache C-25/14)
2014/C 85/30
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Union des syndicats de l'immobilier (UNIS)
Beklagte: Ministre du travail, de l’emploi, de la formation professionnelle et du dialogue social, Syndicat national des résidences de tourisme (SNRT) u. a.
Vorlagefrage
Ist die Einhaltung der Transparenzpflicht, die sich aus Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergibt, eine zwingende Vorbedingung für die von einem Mitgliedstaat erlassene Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für sämtliche Unternehmen einer Branche ist, der die Verwaltung eines zugunsten der Arbeitnehmer geschaffenen obligatorischen Systems ergänzender Vorsorge einem einzigen, von den Sozialpartnern ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer überträgt?
22.3.2014 |
DE |
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C 85/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 20. Januar 2014 — Beaudout Père et Fils SARL/Ministre du travail, de l’emploi, de la formation professionnelle et du dialogue social, Confédération nationale de la boulangerie et boulangerie-pâtisserie française, Fédération Générale Agroalimentaire — CFDT u. a.
(Rechtssache C-26/14)
2014/C 85/31
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d'État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Beaudout Père et Fils SARL
Beklagte: Ministre du travail, de l’emploi, de la formation professionnelle et du dialogue social, Confédération nationale de la boulangerie et boulangerie-pâtisserie française, Fédération Générale Agroalimentaire — CFDT u. a.
Vorlagefrage
Ist die Einhaltung der Transparenzpflicht, die sich aus Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergibt, eine zwingende Vorbedingung für die von einem Mitgliedstaat erlassene Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für sämtliche Unternehmen einer Branche ist, der die Verwaltung eines zugunsten der Arbeitnehmer geschaffenen obligatorischen Systems ergänzender Vorsorge einem einzigen, von den Sozialpartnern ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer überträgt?
22.3.2014 |
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C 85/17 |
Klage, eingereicht am 21. Januar 2014 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-29/14)
2014/C 85/32
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Gheorghiu und M. Owsiany-Hornung)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 31 der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (1), aus Art. 3 Buchst. b, Art. 4 Abs. 2, Art. 7 und Anhang III der Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen (2) sowie aus Art. 11 der Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (3) verstoßen hat, dass sie Keimzellen sowie embryonale und fötale Gewebe vom Anwendungsbereich der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien ausgenommen hat; |
— |
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die von Polen vorgenommene Umsetzung der Richtlinien 2004/23, 2006/17 und 2006/86 in die polnische Rechtsordnung sei unvollständig, da der Anwendungsbereich des Gesetzes vom 1. Juli 2005 über die Beschaffung, Lagerung und Transplantation von Zellen, Geweben und Organen, mit dem diese Richtlinien in die polnische Rechtsordnung umgesetzt würden, und der auf seiner Grundlage erlassenen Durchführungsmaßnahmen Keimzellen sowie embryonale und fötale Gewebe nicht erfasse.
In der Folge fehlten im polnischen Recht Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2004/23 und 2006/86, soweit diese Keimzellen sowie embryonale und fötale Gewebe beträfen.
Auch seien die Vorschriften der Richtlinie 2006/17, die Keimzellen beträfen, d. h. Art. 3 Buchst. b, Art. 4 Abs. 2 und Anhang III, nicht umgesetzt worden.
Im vorgerichtlichen Verfahren habe die Republik Polen bestätigt, dass entsprechende Vorschriften im nationalen Recht fehlten, aber Folgendes hervorgehoben: „Im Bereich der Keimzellen sowie der embryonalen und fötalen Gewebe werden die Vorschriften der Richtlinien in hohem Maße in der täglichen klinischen Praxis angewandt — sie sind auf Expertenebene. umgesetzt worden.“.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die fraglichen Vorschriften in vollem Umfang mit rechtlich verbindlichen Maßnahmen umzusetzen gewesen seien.
(1) ABl. L 102, S. 48.
(2) ABl. L 38, S. 40.
(3) ABl. L 294, S. 32.
22.3.2014 |
DE |
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C 85/18 |
Klage, eingereicht am 24. Januar 2014 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-36/14)
2014/C 85/33
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und M. Patakia)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Polen eine unverhältnismäßige und mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (1) unvereinbare Maßnahme anwendet und im Zusammenhang damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie verstoßen hat, indem sie eine zeitlich nicht begrenzte staatliche Intervention dergestalt vornimmt, dass Energieunternehmen zur Anwendung von durch den Präsidenten des Energieregulierungsamts genehmigten Preisen für Lieferungen von Erdgas verpflichtet sind, wobei das nationale Recht die Organe der nationalen Verwaltung nicht dazu verpflichtet, in wiederkehrenden Abständen die Notwendigkeit und die Art ihrer Anwendung im Gassektor unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands dieses Sektors zu prüfen (i), und die Anwendung auf einen nicht begrenzten Kreis von Nutzern ohne eine Unterscheidung nach Abnehmern und ohne eine Unterscheidung der Situation der Einzelnen im Rahmen einzelner Gruppen erfolgt (ii); |
— |
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die in Art. 47 des Energiegesetzes aufgestellte und mit einer Geldbuße bewehrte Verpflichtung, die Preise für Erdgaslieferungen vom Präsidenten des Energieregulierungsamts genehmigen zu lassen, stelle, soweit sie für alle Energieunternehmen in Bezug auf Lieferungen an andere Abnehmer als Haushalte gelte, eine staatliche Intervention in Form sogenannter regulierter Preise dar, die mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unvereinbar sei und im Zusammenhang damit gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/73/EG verstoße.
Die streitige staatliche Intervention genüge nämlich nicht den im Urteil Federutility u. a. des Gerichtshofs (C-265/08) aufgestellten Standards, da das geltende nationale Recht (das Energiegesetz vom 10. April 1997) eine Verpflichtung zur Anwendung regulierter Preise in einer Weise vorsehe, die über das hinausgehe, was zur Verwirklichung des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses (Schutz vor überhöhten Gaspreisen) erforderlich sei. Insbesondere sei die Verpflichtung, eine Genehmigung der Preise für Erdgaslieferungen zu beantragen, zeitlich nicht beschränkt und von keiner Überprüfung der auf dem Gasmarkt herrschenden, eine solche Intervention rechtfertigenden Situation abhängig. Überdies werde sie in gleicher Weise gegenüber allen Energieunternehmen, die nicht ausdrücklich vom Präsidenten des Energieregulierungsamts befreit worden seien, angewandt, ohne dass ihre Stellung auf dem Gasmarkt berücksichtigt und nach der Kategorie der Abnehmer der Lieferungen unterschieden würde: Industrielle Endkunden, Großhändler und Haushalte würden in gleicher Weise behandelt.
(1) ABl. L 211, S. 94.
Gericht
22.3.2014 |
DE |
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C 85/20 |
Klage, eingereicht am 2. Dezember 2013 — Wolverine International/HABM — BH Stores (cushe)
(Rechtssache T-642/13)
2014/C 85/34
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Wolverine International, LP (Grand Cayman, Cayman Islands) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Plesser und R. Heine)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BH Stores BV (Curaçao, Niederländische Antillen)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. September 2013 in der Sache R 1269/2012-4 aufzuheben; |
— |
den Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „cushe“ für Waren der Klasse 25 — Internationale Registrierung Nr. 859 087 mit Benennung der Europäischen Union.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verwechslungsgefahr nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Nichtigerklärung der angefochtenen internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009.
22.3.2014 |
DE |
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C 85/20 |
Klage, eingereicht am 13. Dezember 2013 — AEMN/Parlament
(Rechtssache T-678/13)
2014/C 85/35
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Allianz der Nationalen Bewegungen (AEMN) (Matzenheim, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt: J.-P. Le Moigne)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung Nr. 110655 vom 14. Oktober 2013 für nichtig zu erklären, mit der die endgültige Finanzhilfe, die das Europäische Parlament ihr für das Jahr 2012 gewährt hat, auf 186 292,12 Euro festgesetzt und infolgedessen entschieden wurde, dass sie einen Betrag von 45 476,00 Euro zurückzuerstatten habe, da ihr bereits ein Betrag von 231 412,80 Euro gewährt worden sei; |
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, sämtliche Kosten zu tragen und zu diesem Zweck 20 000,00 Euro an sie zu zahlen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Unzuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, da dessen Unterzeichner nicht die Befugnis übertragen worden sei, die angefochtene Entscheidung zu treffen, zu unterzeichnen und mitzuteilen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da das Parlament der Klägerin nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, zu den festgestellten Unregelmäßigkeiten Stellung zu nehmen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit, da
|
4. |
Vierter Klagegrund: Missbrauch von Befugnissen, da das Parlament finanzielle Beschränkungen benutzt habe, um die Handlungsmöglichkeiten einer politischen Partei, deren Ideale eine Reihe seiner Mitglieder nicht teile, einzuschränken. |
22.3.2014 |
DE |
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C 85/21 |
Klage, eingereicht am 16. Dezember 2013 — AEMN/Parlament
(Rechtssache T-679/13)
2014/C 85/36
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Allianz der Nationalen Bewegungen (AEMN) (Matzenheim, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-P. Le Moigne)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die teilweise durch die Entscheidung vom 14. Oktober 2013 neu gefasste Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2013 für nichtig zu erklären, mit der die endgültige Finanzhilfe, die das Europäischen Parlament ihr für das Jahr 2012 gewährt hat, auf 186 292,12 Euro festgesetzt und infolgedessen entschieden wurde, dass sie einen Betrag von 45 476,00 Euro rückzuerstatten habe, da ihr bereits ein Betrag von 231 412,80 Euro gewährt worden sei; |
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, sämtliche Kosten zu tragen und zu diesem Zweck 20 000,00 Euro an sie zu zahlen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-678/13, AEMN/Parlament, geltend gemachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.
22.3.2014 |
DE |
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C 85/21 |
Klage, eingereicht am 20. Dezember 2013 — Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission
(Rechtssache T-689/13)
2014/C 85/37
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Bilbaína de Alquitranes, SA (Luchana-Baracaldo, Vizcaya, Spanien); Deza, a.s. (Valašské Meziříčí, Tschechische Republik); Industrial Química del Nalón, SA (Oviedo, Spanien); Koppers Denmark A/S (Nyborg, Dänemark); Koppers UK Ltd (Scunthorpe, Vereinigtes Königreich); Koppers Netherlands BV (Uithoorn, Niederlande); Rütgers basic aromatics GmbH (Castrop-Rauxel, Deutschland); Rütgers Belgium NV (Zelzate, Belgien); Rütgers Poland Sp. z o.o. (Kędzierzyn-Koźle, Polen); Bawtry Carbon International Ltd (Doncaster, Vereinigtes Königreich); Grupo Ferroatlántica, SA (Madrid, Spanien); SGL Carbon GmbH (Meitingen, Deutschland); SGL Carbon GmbH (Bad Goisern am Hallstättersee, Österreich); SGL Carbon (Passy, Frankreich); SGL Carbon, SA (La Coruña, Spanien); SGL Carbon Polska S.A. (Racibórz, Polen); ThyssenKrupp Steel Europe AG (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären, soweit er KTPHT als H400 und H410 einstuft; |
— |
der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen begehren die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (CLP-Verordnung) (ABl. L 261, S. 5), soweit damit Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur, CAS-Nummer 65996-93-2 (im Folgenden: KTPHT), als „Aquatic Acute 1 (H400)“ und „Aquatic Chronic 1 (H410)“ eingestuft wird (im Folgenden: angefochtener Rechtsakt).
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Der angefochtene Rechtsakt sei rechtswidrig, da er insoweit gegen die Bestimmungen der REACH-Verordnung und der CLP-Verordnung über die Einstufung von Stoffen als toxisch in Gewässern und die Untersuchungen, die insoweit anerkannt werden müssten, sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, als nach den REACH- und OECD-Vorgaben durchgeführte Untersuchungen nicht zugelassen und Tests verlangt würden, die nicht auf einer anerkannten Standardmethode beruhten. |
2. |
Der angefochtene Rechtsakt sei rechtswidrig, da ihm ein offenkundiger Beurteilungsfehler zugrunde liege. Der Rechtsakt berücksichtige nicht die inerten Eigenschaften von KTPHT, die erhebliche Auswirkungen auf Untersuchungen mit UV-Licht und die Anwendung der Summierungsmethode hätten. Es seien M-Faktoren für PAK-Bestandteile bestimmt worden, ohne dass die herangezogenen Untersuchungen ordnungsgemäß bewertet worden seien, und die Informationen der Klägerinnen seien ohne hinreichende Begründung zurückgewiesen worden. |
3. |
Der angefochtene Rechtsakt sei rechtswidrig, da er gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Transparenz und der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoße. |
22.3.2014 |
DE |
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C 85/22 |
Klage, eingereicht am 10. Januar 2014 — Tschechische Republik/Kommission
(Rechtssache T-27/14)
2014/C 85/38
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil, T. Müller)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss K(2013) 7221 endg. der Europäischen Kommission vom 4. November 2013 betreffend die Aufforderung zur Aufhebung der Entscheidung des Ministerstvo průmyslu a obchodu České republiky (Ministerium für Industrie und Handel der Tschechischen Republik), mit der für die Gasspeicher in Dambořice eine Ausnahme von den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/55/EG (1) über die Regeln für den Zugang Dritter gewährt wird, für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Der erste Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, dass die Kommission durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses in einer Weise vorgegangen sei, die in direktem Widerspruch zum Urteil des Gerichts vom 6. September 2013, Globula/Kommission (T-465/11), stehe. |
2. |
Der zweite Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG. Hiermit trägt die Klägerin vor, dass die Kommission den angefochtenen Beschluss nach Ablauf der in Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG festgelegten Frist erlassen habe. |
(1) Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57).
22.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 85/22 |
Klage, eingereicht am 13. Januar 2014 — Laverana/HABM (BIO — INGRÉDIENTS VÉGÉTAUX — PROPRE FABRICATION)
(Rechtssache T-30/14)
2014/C 85/39
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: J. Wachinger und M. Zöbisch, Rechtsanwälte)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. November 2013 in der Beschwerdesache R 1749/2013-4 für nichtig zu erklären und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 642 527 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 zur Veröffentlichung zuzulassen; |
— |
hilfsweise die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. November 2013 in der Beschwerdesache R 1749/2013-4 für nichtig zu erklären und die Angelegenheit an das Amt zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; |
— |
hilfsweise die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. November 2013 in der Beschwerdesache R 1749/2013-4 für nichtig zu erklären; |
— |
dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in Schwarz-Weiß, die die Wortelemente „BIO — INGRÉDIENTS VÉGÉTAUX — PROPRE FABRICATION“ enthält, für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 642 527
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.
22.3.2014 |
DE |
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C 85/23 |
Klage, eingereicht am 5. Februar 2014 — Secop/Kommission
(Rechtssache T-79/14)
2014/C 85/40
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Secop GmbH (Flensburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Schnelle und C. Aufdermauer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission, Aiuto di Stato SA.37640, C(2013) 9119 final — Aiuti per il salvataggio a favore di ACC Compressors S.p.A., Italia (Staatliche Beihilfe SA.37640 C(2013) 9119 endg.; Rettungsbeihilfe zu Gunsten der ACC Compressors S.p.A., Italien), vom 18. Dezember 2013 gemäß Art. 264 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 AEUV
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verträge
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3. |
Dritter Klagegrund: Ermessensfehlgebrauch
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Gericht für den öffentlichen Dienst
22.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 85/25 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 11. Februar 2014 — Armani/Kommission
(Rechtssache F-65/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Familienzulagen - Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder - Unterhaltsberechtigtes Kind - Kind der Ehefrau des Klägers)
2014/C 85/41
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Enrico Maria Armani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und V. Joris)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, dem Kläger keine Familienzulage für den aus einer früheren Ehe stammenden Sohn seiner Ehefrau zu gewähren
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung vom 17. August 2011, mit der die Europäische Kommission es abgelehnt hat, Herrn Armani den Anspruch auf eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für das Kind seiner Ehefrau zuzuerkennen, wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Armani entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 243 vom 11.8.2012, S. 34.
22.3.2014 |
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C 85/25 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Februar 2014 — Bodson u. a./EIB
(Rechtssache F-73/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beschäftigte der EIB - Vertragliche Natur des Arbeitsverhältnisses - Reform des Vergütungs- und Gehaltszuwachssystems der EIB)
2014/C 85/42
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-Pierre Bodson u. a. (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: C. Gómez de la Cruz, T. Gilliams und G. Nuvoli sowie Rechtsanwalt P. E. Partsch)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen enthaltenen Entscheidungen, den allgemeinen Beschluss der Europäischen Investitionsbank, mit dem ein auf 2,8 % begrenzter Gehaltszuwachs für sämtliche Mitarbeiter festgelegt wurde, und den Beschluss, mit dem eine Leistungstabelle festgelegt wurde, die zu einem Verlust von 1 % des Gehalts führt, anzuwenden, sowie auf Verurteilung des Organs zur Zahlung der Gehaltsdifferenz und zur Leistung von Schadensersatz
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Bodson und die sieben weiteren Kläger, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die der Europäischen Investitionsbank entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 295 vom 29.9.2012, S. 33.
22.3.2014 |
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C 85/26 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. Februar 2014 — Bodson u. a./EIB
(Rechtssache F-83/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beschäftigte der EIB - Vertragliche Natur des Arbeitsverhältnisses - Dienstbezüge - Reform der Prämienregelung der EIB)
2014/C 85/43
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-Pierre Bodson u. a. (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: C. Gómez de la Cruz, T. Gilliams und G. Nuvoli sowie Rechtsanwalt P. E. Partsch)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidungen, auf die Kläger eine Zulage nach dem neuen Leistungssystem, wie es sich aus dem Beschluss des Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2010 und den Beschlüssen des Direktoriums vom 9. November 2010 und vom 16. November 2011 ergibt, anzuwenden, sowie daraus folgend Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Gehaltsdifferenz und zur Leistung von Schadensersatz
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Bodson und die sieben weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die der Europäischen Investitionsbank entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 295 vom 29.9.2012, S. 34.
22.3.2014 |
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C 85/26 |
Klage, eingereicht am 20. Dezember 2013 — ZZ/FRA
(Rechtssache F-97/13)
2014/C 85/44
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, einen anderen Bewerber für die Stelle des Senior Programm-Managers in der FRA zu ernennen, und der impliziten Entscheidung, auch für die andere in der Stellenausschreibung genannte Stelle des Senior Programm-Managers nicht die Klägerin zu ernennen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung des Direktors vom 5. Februar 2013, mit der die Klägerin darüber informiert wurde, dass der Direktor der FRA einen anderen Bewerber für die Stelle des Senior Programm-Managers — Sozialforschung (AD 8) und folglich nicht sie für diese Stelle ernannte hatte, aufzuheben; |
— |
die undatierte, implizite Entscheidung, sie auch nicht für die andere Stelle des Senior Programm-Managers der Stellenausschreibung zu ernennen, aufzuheben; |
— |
jede auf der Grundlage dieser rechtswidrigen Entscheidungen getroffene Entscheidung aufzuheben; |
— |
die Entscheidung vom 11. Juli 2013 insoweit aufzuheben, als sie die Beschwerde der Klägerin zurückweist und die Einleitung eines von einem unbestreitbar unvoreingenommenen, unparteiischen und objektiven Ermittler geführten Untersuchungsverfahrens zur Feststellung der Tatsachen verweigert; |
— |
Ersatz des von ihr erlittenen materiellen Schadens, der mit 550 651 Euro beziffert wird; |
— |
Ersatz des von ihr erlittenen immateriellen Schadens, der mit 70 000 Euro beziffert wird; |
— |
der Beklagten alle Kosten aufzuerlegen. |
22.3.2014 |
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C 85/26 |
Klage, eingereicht am 27. November 2013 — ZZ/ENISA
(Rechtssache F-112/13)
2014/C 85/45
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagte: Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Geschäftsführenden Direktors der ENISA, den unbefristeten Arbeitsvertrag des Klägers zu kündigen
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die stillschweigende ablehnende Entscheidung über seine Verwaltungsbeschwerde sowie jede vorherige rechtswidrige Handlung einschließlich der Handlung, mit der die ENISA den Kläger entlassen hat, aufzuheben; |
— |
die Zahlung von 50 000 Euro als Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens anzuordnen; |
— |
der ENISA die Kosten aufzuerlegen. |
22.3.2014 |
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C 85/27 |
Klage, eingereicht am 10. Januar 2014 — ZZ/Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)
(Rechtssache F-3/14)
2014/C 85/46
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. T. Bontinck und A. Guillerme)
Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der EASA, den Vertrag des Klägers unter Verstoß gegen Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nur um ein Jahr anstatt um fünf Jahre zu verlängern
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Verwaltungsrats vom 12. März 2013, seinen Vertrag nur um ein Jahr zu verlängern, aufzuheben; |
— |
und daher die Änderung Nr. 2 zu seinem Arbeitsvertrag aufzuheben, mit der der Vertrag um ein Jahr verlängert wird; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
22.3.2014 |
DE |
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C 85/27 |
Klage, eingereicht am 17. Januar 2014 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-5/14)
2014/C 85/47
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagte: Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. h des Anhangs IX des Statuts aufgrund einer internen Untersuchung, der eine gegen ein Unternehmen gerichtete Untersuchung des OLAF vorausgegangen war, ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche aus dem Dienst zu entfernen und Klage auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der entstanden sein soll
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die dem Kläger am 18. Oktober durch den Sicherheitsdienst der Kommission an seinen Wohnsitz zugestellte Entscheidung der Anstellungsbehörde in ihrer Zusammensetzung als Dreiergremium vom 16. Oktober 2013 in dem Verfahren CMS 12/042 aufzuheben, der zufolge „Herr ZZ nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. h des Anhangs IX des Statuts ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche aus dem Dienst entfernt wird“ und die „in dem auf das Datum der Unterzeichnung folgenden Monat wirksam wird“; |
— |
die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung für den immateriellen, gesundheitlichen, familiären, beruflichen und materiellen Schaden und für die Beeinträchtigung der beruflichen Laufbahn des Klägers in Höhe von vorläufig einem Euro auf einen — vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verringerung im Lauf des Verfahrens — auf 33 000 Euro geschätzten Betrag zu verurteilen; |
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jedenfalls der Beklagten nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
22.3.2014 |
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C 85/28 |
Klage, eingereicht am 28. Januar 2014 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-6/14)
2014/C 85/48
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Van der Schueren)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, mit der es abgelehnt wurde, der Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung infolge des Ablebens ihres ehemaligen Ehegatten zu gewähren
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die auf ihre Beschwerde (Nr. R/485/13) hin erlassene Entscheidung der Europäischen Kommission vom 29. Oktober 2013 aufzuheben, mit der es abgelehnt wurde, ihr eine Hinterbliebenenversorgung infolge des Ablebens ihres ehemaligen Ehegatten zu gewähren; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
22.3.2014 |
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C 85/28 |
Klage, eingereicht am 29. Januar 2014 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-7/14)
2014/C 85/49
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Salerno)
Beklagte: Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Verlängerung des Vertrags der Klägerin als Bedienstete auf Zeit von drei Jahren auf zwei Jahre zu verkürzen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18. Juli 2013, mit der die durch Entscheidung vom 23. November 2011 gewährte Verlängerung des Vertrags der Klägerin als Bedienstete auf Zeit von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt wurde, aufzuheben; |
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die Höhe des Schadensersatzes, der der Klägerin für den Fall geschuldet ist, dass es der Kommission rechtlich unmöglich ist, sie für die Dauer eines Jahres wieder einzustellen, auf 45 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen festzusetzen; |
— |
der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
22.3.2014 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 85/28 |
Klage, eingereicht am 31. Januar 2014 — ZZ/EIB
(Rechtssache F-8/14)
2014/C 85/50
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Senes und L. Payot)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, mit der der Klägerin die Beförderung von „fonction F“ nach „fonction E“ verweigert wurde
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 23. Oktober 2013 aufzuheben; |
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der EIB die Kosten aufzuerlegen. |