ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.373.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 373

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
20. Dezember 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN

 

Europäisches Parlament
Rat
Europäische Kommission

2013/C 373/01

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung

1

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 373/02

Erklärungen der Kommission (Rahmenprogramm)

12

2013/C 373/03

Erklärungen der Kommission (Beteiligungsregeln)

16

2013/C 373/04

Erklärung der Kommission zu Artikel 5 Absatz 7 des Spezifischen Programms

18

2013/C 373/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7057 — Suntory/Glaxosmithkline (Ribena & Lucozade Soft Drinks Business)) ( 1 )

19

2013/C 373/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7044 — Blackstone/Cambourne/Goldman Sachs/Rothesay) ( 1 )

19

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2013/C 373/07

Mitteilung an die Personen, für die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien gelten

20

 

Europäische Kommission

2013/C 373/08

Euro-Wechselkurs

22

2013/C 373/09

Beschluss der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates

23

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2013/C 373/10

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA 24/13 — Kooperationsprogramm im Bildungsbereich im Rahmen des ICI (Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrieländern) — Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zwischen der Europäischen Union und Australien, der Europäischen Union und Japan, und zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2013 für Gemeinsame Mobilitätsprojekte (Joint Mobility Projects, JMP) sowie Projekte für einen gemeinsamen Abschluss (Joint Degree Projects, JDP)

27

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 373/11

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

30

2013/C 373/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7078 — Santander Customer Finance/El Corte Inglés/Financier El Corte Inglés) ( 1 )

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN

Europäisches Parlament Rat Europäische Kommission

20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/1


INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG

vom 2. Dezember 2013

zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung

2013/C 373/01

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

im Folgenden als „Organe“ bezeichnet,

VEREINBAREN:

1.

Zweck der vorliegenden gemäß Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschlossenen Vereinbarung ist es, die Haushaltsdisziplin in die Praxis umzusetzen, sowie den Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsbereich zu verbessern und wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten.

2.

Die vereinbarte Haushaltsdisziplin ist umfassend. Die Vereinbarung ist während ihrer gesamten Laufzeit für die Organe verbindlich.

3.

Die Vereinbarung berührt nicht die Haushaltsbefugnisse der Organe, die in den Verträgen, in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (1) (im Folgenden „MFR-Verordnung“) sowie in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) festgelegt sind.

4.

Jede Änderung dieser Vereinbarung wird von den Organen einvernehmlich geregelt.

5.

Die Vereinbarung gliedert sich in drei Teile:

Teil I enthält ergänzende Bestimmungen zum mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) sowie Bestimmungen über besondere, nicht im MFR enthaltene Instrumente.

Teil II betrifft die interinstitutionelle Zusammenarbeit während des Haushaltsverfahrens.

Teil III regelt die Verwendung der Unionsmittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.

6.

Diese Vereinbarung tritt am 23. Dezember 2013 in Kraft und ersetzt die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3).

TEIL I

MFR UND BESONDERE INSTRUMENTE

A.   Bestimmungen zum MFR

7.

Die Angaben zu Vorgängen, die im Gesamthaushaltsplan der Union nicht ausgewiesen sind, und zur voraussichtlichen Entwicklung der verschiedenen Kategorien von Eigenmitteln sind in gesonderten Tabellen aufgeführt. Diese Angaben werden gemeinsam mit den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans alljährlich aktualisiert.

8.

Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung tragen die Organe dafür Sorge, dass beim Haushaltsverfahren und bei der Annahme des Haushaltsplans bis zu den Obergrenzen der einzelnen Rubriken, mit Ausnahme der Teilrubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ des MFR, so weit wie möglich ausreichende Spielräume verfügbar bleiben.

Aktualisierung der Schätzwerte für die Mittel für Zahlungen für die Zeit nach 2020

9.

Die Kommission aktualisiert 2017 die Schätzwerte für die Mittel für Zahlungen für die Zeit nach 2020. Dabei berücksichtigt sie alle einschlägigen Informationen, einschließlich der tatsächlichen Ausführungssituation für Verpflichtungen und für Zahlungen, sowie die Ausführungsprognosen. Außerdem trägt sie den Vorschriften Rechnung, die eine geordnete Entwicklung der Mittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen gewährleisten sollen, sowie den Wachstumsprognosen für das Bruttonationaleinkommen der Union.

B.   Bestimmungen zu den nicht im MFR enthaltenen besonderen Instrumenten

Reserve für Soforthilfen

10.

Hält die Kommission die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen für erforderlich, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Mittelübertragung aus der Reserve auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Bevor die Kommission jedoch eine Mittelübertragung aus der Reserve vorschlägt, prüft sie die Möglichkeit einer Umschichtung vorhandener Mittel.

Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

Mittelübertragungen aus der Reserve werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen.

Solidaritätsfonds der Europäischen Union

11.

Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gegeben sind, unterbreitet die Kommission einen entsprechenden Vorschlag. Besteht die Möglichkeit, innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, Mittelumschichtungen vorzunehmen, berücksichtigt die Kommission dies bei der Vorlage des erforderlichen Vorschlags im Einklang mit der Haushaltsordnung mittels des geeigneten Haushaltsinstruments. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen einvernehmlich die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

Flexibilitätsinstrument

12.

Die Kommission schlägt die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments vor, nachdem sie alle Möglichkeiten für eine Mittelumschichtung innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, geprüft hat.

In ihrem Vorschlag nennt die Kommission die Art und die Höhe der zu finanzierenden Ausgaben. Der Vorschlag kann für das betreffende Haushaltsjahr im Laufe des Haushaltsverfahrens vorgelegt werden.

Das Europäische Parlament und der Rat beschließen einvernehmlich die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

Die Einigung wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens erzielt.

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

13.

Wenn die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung erfüllt sind, legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vor. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen einvernehmlich die Inanspruchnahme des Fonds für die Anpassung an die Globalisierung. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für eine Inanspruchnahme des Fonds für die Anpassung an die Globalisierung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

Die Mittelübertragungen für den Fonds für die Anpassung an die Globalisierung werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen.

Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben

14.

Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben oder eines Teils davon wird von der Kommission nach sorgfältiger Prüfung aller übrigen finanziellen Möglichkeiten vorgeschlagen. Ein solcher Vorschlag kann nur im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Berichtigungs- oder Jahreshaushaltsplans erfolgen, für dessen Annahme ein solcher Vorschlag erforderlich ist. Die Kommission fügt ihrem Vorschlag über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben einen Vorschlag über die Umschichtung eines erheblichen Betrags innerhalb des geltenden Haushaltsplans bei, soweit dies aufgrund der Prüfung durch die Kommission gerechtfertigt ist.

Der Beschluss über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhersehbare Ausgaben wird vom Europäischen Parlament und vom Rat einvernehmlich gefasst, und zwar zeitgleich mit ihrer Billigung des Berichtigungs- oder Gesamthaushaltsplans der Union, zu dessen Annahme der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben dient. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß den in Artikel 314 AEUV für die Billigung des Gesamthaushaltsplans der Union vorgesehenen Abstimmungsregeln.

TEIL II

VERBESSERUNG DER INTERINSTITUTIONELLEN ZUSAMMENARBEIT IM HAUSHALTSBEREICH

A.   Verfahren der interinstitutionellen Zusammenarbeit

15.

Die Einzelheiten der interinstitutionellen Zusammenarbeit während des Haushaltsverfahrens sind im Anhang niedergelegt.

Haushaltstransparenz

16.

Die Kommission erstellt einen jährlichen Bericht, der dem Gesamthaushaltsplan der Union beigefügt wird und in dem die verfügbaren und nichtvertraulichen Informationen in Bezug auf Folgendes zusammengetragen werden:

die Aktiva und Passiva der Union, einschließlich jener aus Anleihe- und Darlehensoperationen, die die Union entsprechend ihren Befugnissen nach den Verträgen durchführt;

die Einnahmen, Ausgaben, Aktiva und Passiva des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und etwaiger sonstiger künftiger Mechanismen, einschließlich Treuhandfonds;

die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit, soweit sie nicht im Gesamthaushaltsplan der Union erfasst werden.

B.   Aufnahme von Finanzvorschriften in Gesetzgebungsakte

17.

Alle im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Gesetzgebungsakte über Mehrjahresprogramme enthalten eine Vorschrift, mit der der Gesetzgeber die Finanzausstattung des Programms festsetzt.

Der jeweilige Betrag bildet für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen.

Das Europäische Parlament und der Rat sowie die Kommission, wenn letztere den Entwurfs des Haushaltsplans erstellt, verpflichten sich, von diesem Betrag während der Gesamtlaufzeit des betreffenden Programms um nicht mehr als 10 % abzuweichen, außer im Falle neuer objektiver und fortdauernder Gegebenheiten, die unter Berücksichtigung der insbesondere durch Bewertungen ermittelten Durchführungsergebnisse des betreffenden Programms ausdrücklich und genau darzulegen sind. Durch eine Aufstockung, die aufgrund solcher Veränderungen erfolgt, darf die Obergrenze der jeweiligen Rubrik, unbeschadet der Anwendung der in der MFR-Verordnung und in dieser Vereinbarung genannten Instrumente, nicht erreicht werden.

Diese Nummer findet weder auf die im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren genehmigten und den Mitgliedstaaten vorab zugewiesenen Mittel für die Kohäsionspolitik, für deren Programme stets eine Finanzausstattung für die gesamte Programmlaufzeit festgelegt wird, noch auf Großprojekte im Sinne von Artikel 16 der MFR-Verordnung Anwendung.

18.

In den nicht nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Gesetzgebungsakten über Mehrjahresprogramme wird kein „für notwendig erachteter Betrag“ angegeben.

Sollte der Rat die Einführung eines finanziellen Bezugsrahmens beabsichtigen, so stellt dieser Bezugsrahmen eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers dar und lässt die im AEUV festgelegten Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments und des Rats unberührt. Eine entsprechende Regelung wird in jeden Gesetzgebungsakt aufgenommen, der einen solchen finanziellen Bezugsrahmen enthält.

Ist im Rahmen des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 (4) Einvernehmen über den betreffenden finanziellen Bezugsrahmen erzielt worden, gilt dieser als Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 dieser Vereinbarung.

C.   Ausgaben im Zusammenhang mit Fischereiabkommen

19.

Für Ausgaben im Zusammenhang mit Fischereiabkommen gelten folgende spezielle Bestimmungen:

Die Kommission verpflichtet sich, das Europäische Parlament regelmäßig über die Vorbereitung und den Verlauf der Verhandlungen, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Haushalt, zu unterrichten.

Was den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens im Zusammenhang mit den Fischereiabkommen anbelangt, so verpflichten sich die Organe, alles zu tun, damit sämtliche Verfahren so schnell wie möglich durchgeführt werden können.

Mittel, die im Haushaltsplan für neue Fischereiabkommen oder für die Verlängerung von Fischereiabkommen vorgesehen werden, die nach dem 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres in Kraft treten, werden im Haushaltsplan in die Reserve eingestellt.

Sollten sich die für die Fischereiabkommen vorgesehenen Mittel (einschließlich der Reserve) als unzureichend erweisen, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die erforderlichen Informationen, damit ein Gedankenaustausch im Rahmen eines Trilogs, gegebenenfalls in vereinfachter Form, über die Ursachen für diese Lage sowie über Maßnahmen, die gemäß den festgelegten Verfahren beschlossen werden könnten, stattfinden kann. Die Kommission schlägt bei Bedarf geeignete Maßnahmen vor.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat vierteljährlich detaillierte Angaben über die Durchführung der geltenden Fischereiabkommen und die Finanzprognose für den Rest des Jahres.

20.

Unter Berücksichtigung der Befugnisse des Europäischen Parlaments im Bereich der Fischereiabkommen und im Einklang mit den Nummern 25 und 26 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (5) können Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter an bilateralen und multilateralen Konferenzen zur Aushandlung internationaler Fischereiabkommen teilnehmen.

21.

Unbeschadet des einschlägigen Verfahrens für die Aushandlung von Fischereiabkommen verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, im Rahmen der Zusammenarbeit im Haushaltsbereich rechtzeitig eine Einigung über die angemessene Finanzierung von Fischereiabkommen herbeizuführen.

D.   Ausgaben im Zusammenhang mit der Reserve für Krisen im Agrarsektor

22.

Die in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgesehenen Mittel für die Reserve für Krisen im Agrarsektor werden direkt in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt. Sämtliche Beträge der Reserve, die nicht für Krisenmaßnahmen in Anspruch genommen wurden, werden wieder für Direktzahlungen zur Verfügung gestellt.

Ausgaben für Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisen, die zwischen dem 16. Oktober und dem Ende des Haushaltsjahres auftreten, können gemäß den Bestimmungen in Absatz 3 aus der Reserve für das nachfolgende Haushaltsjahr finanziert werden.

Hält die Kommission die Inanspruchnahme dieser Reserve im Einklang mit dem einschlägigen Gesetzgebungsakt für erforderlich, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Mittelübertragung aus der Reserve auf die Haushaltslinien zur Finanzierung der Maßnahmen, die sie für erforderlich hält. Bevor die Kommission eine Mittelübertragung aus der Reserve vorschlägt, prüft sie die Möglichkeiten einer Umschichtung vorhandener Mittel.

Mittelübertragungen aus der Reserve werden gemäß der Haushaltsordnung vorgenommen.

Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

E.   Finanzierung der gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik (GASP)

23.

Der Gesamtbetrag der operativen Ausgaben für die GASP wird in ein Kapitel des Haushaltsplans mit der Überschrift GASP eingesetzt. Dieser Betrag deckt den bei der Aufstellung des Haushaltsentwurfs auf der Grundlage der jährlichen Vorausschätzungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) tatsächlich vorhersehbaren Mittelbedarf und bietet einen angemessenen Spielraum für unvorhergesehene Maßnahmen. Es werden keine Mittel in eine Reserve eingestellt.

24.

Was die GASP-Ausgaben angeht, die gemäß Artikel 41 des Vertrags über die Europäische Union zu Lasten des Gesamthaushalts der Union gehen, bemühen sich die Organe, jedes Jahr im Vermittlungsausschuss auf der Grundlage des von der Kommission erstellten Entwurfs des Haushaltsplans zu einer Einigung über den Betrag der operativen Ausgaben, der zu Lasten des Gesamthaushalts der Union geht, und über die Aufteilung dieses Betrags auf die in Absatz 4 dieser Nummer vorgeschlagenen Artikel des GASP-Kapitels des Haushaltsplans zu gelangen. Kommt keine Einigung zustande, setzen das Europäische Parlament und der Rat den im Vorjahr eingesetzten oder — falls dieser niedriger ist — den im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Betrag ein.

Der Gesamtbetrag der operativen GASP-Ausgaben verteilt sich nach dem in Absatz 4 vorgeschlagenen Ansatz auf verschiedene Artikel des GASP-Kapitels. Jeder Artikel umfasst die bereits angenommenen Instrumente, die geplanten, jedoch noch nicht angenommenen Instrumente sowie alle anderen künftigen — d. h. unvorhergesehenen — Instrumente, die der Rat während des betreffenden Haushaltsjahres annehmen wird.

Die Kommission ist aufgrund der Haushaltsordnung befugt, innerhalb des GASP-Kapitels des Haushaltsplans Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel autonom vorzunehmen, sodass die Flexibilität, die für eine rasche Durchführung der GASP-Maßnahmen als erforderlich gilt, gewährleistet ist. Sollte sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigen, dass die GASP-Mittel zur Deckung der notwendigen Ausgaben nicht ausreichen, bemühen sich das Europäische Parlament und der Rat, auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, mit Dringlichkeit um die Herbeiführung einer Lösung nach Maßgabe von Artikel 3 der MFR-Verordnung sowie Nummer 10 dieser Vereinbarung.

Innerhalb des GASP-Kapitels des Haushaltsplans könnten die Artikel, in die die GASP-Aktionen aufzunehmen sind, wie folgt lauten:

Wichtigste Einzelmissionen im Sinne des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe g der Haushaltsordnung;

Krisenmanagementoperationen, Konfliktverhütung, Konfliktbeilegung und Stabilisierung sowie Monitoring und Umsetzung von Friedens- und Sicherheitsprozessen;

Nichtverbreitung und Abrüstungsmaßnahmen;

Sofortmaßnahmen;

vorbereitende Maßnahmen und Folgemaßnahmen;

Sonderbeauftragte der Europäischen Union.

25.

Der Hohe Vertreter hört das Europäische Parlament alljährlich zu einem bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres zu übermittelnden zukunftsorientierten Dokument über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der GASP, einschließlich der finanziellen Auswirkungen für den Gesamthaushaltsplan der Union, einer Bewertung der im Jahr n-1 eingeleiteten Maßnahmen sowie einer Bewertung der Koordinierung und Komplementarität der GASP mit den anderen externen Finanzierungsinstrumenten der Union an. Außerdem unterrichtet der Hohe Vertreter das Europäische Parlament regelmäßig im Wege gemeinsamer Beratungssitzungen, die mindestens fünfmal jährlich im Rahmen des regelmäßigen politischen Dialogs über die GASP stattfinden und die spätestens im Vermittlungsausschuss festgelegt werden. Die Teilnahme an diesen Sitzungen wird jeweils vom Europäischen Parlament bzw. vom Rat unter Berücksichtigung des Ziels und der Art der Informationen, die in diesen Sitzungen ausgetauscht werden, festgelegt.

Die Kommission wird zur Teilnahme an diesen Sitzungen eingeladen.

Der Hohe Vertreter teilt dem Europäischen Parlament bei jedem kostenwirksamen Ratsbeschluss im Bereich der GASP unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Arbeitstagen mit, wie hoch die geplanten Kosten (Finanzbogen), insbesondere die Kosten betreffend den zeitlichen Rahmen, das eingesetzte Personal, die Nutzung von Räumlichkeiten und sonstiger Infrastruktur, die Transporteinrichtungen, Ausbildungserfordernisse und Sicherheitsvorkehrungen, veranschlagt werden.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat vierteljährlich über die Durchführung der GASP-Aktionen und die Finanzprognosen für die verbleibende Zeit des Haushaltsjahres.

F.   Beteiligung der Organe im Rahmen der Entwicklungspolitik und des Europäischen Entwicklungsfonds

26.

Die Kommission leitet ungeachtet der jeweiligen Finanzierungsquelle einen Dialog mit dem Europäischen Parlament über entwicklungspolitische Fragen ein. Die Kontrollbefugnisse des Europäischen Parlaments in Bezug auf den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) wird entsprechend den im informellen Dialog festgelegten Modalitäten und auf freiwilliger Basis angeglichen an die Kontrollbefugnis für den Gesamthaushaltsplan der Union, insbesondere für das Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit.

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen zur Kenntnis, dass die Kommission unter anderem im Hinblick auf eine Verbesserung der demokratischen Kontrolle der Entwicklungspolitik beabsichtigt, die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan ab 2021 vorzuschlagen.

G.   Zusammenarbeit der Organe während des Haushaltsverfahrens bei den Verwaltungsausgaben

27.

Die durch die im Anhang der MFR-Verordnung enthaltene Obergrenze für die Rubrik 5 bewirkten Einsparungen werden von allen Organen und anderen Einrichtungen der Union im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Anteil an den Verwaltungsausgaben getragen.

Von allen Organen, Einrichtungen und Agenturen wird erwartet, dass sie im jährlichen Haushaltsverfahren einen Voranschlag der Ausgaben vorlegen, der mit den im ersten Absatz genannten Leitvorgaben im Einklang steht.

Um die durch die Erhöhung der Arbeitszeit auf 40 Stunden pro Woche anfallenden zusätzlichen Kapazitäten auszugleichen, kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission überein, ihr Personal gegenüber dem Stand des Stellenplans zum 1. Januar 2013 schrittweise um 5 % abzubauen (7). Dieser Abbau sollte für sämtliche Organe, Einrichtungen und Agenturen gelten und zwischen 2013 und 2017 umgesetzt werden. Dies berührt nicht die Haushaltsrechte des Europäischen Parlaments und des Rates.

TEIL III

VERWENDUNG DER UNIONSMITTEL NACH DEM GRUNDSATZ DER WIRTSCHAFTLICHKEIT

A.   Gemeinsame Mittelverwaltung

28.

Die Kommission stellt sicher, dass das Europäische Parlament, der Rat und der Rechnungshof auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen erhalten, welche die durch internationale Organisationen ausgegebenen Unionsmittel betreffen und im Rahmen der mit diesen Organisationen geschlossenen Überprüfungsvereinbarungen übermittelt wurden, soweit diese Informationen und Unterlagen für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments, des Rates oder des Rechnungshofs im Rahmen des AEUV als notwendig erachtet werden.

Evaluierungsbericht

29.

Die Kommission unterscheidet in dem in Artikel 318 AEUV vorgesehenen Evaluierungsbericht zwischen auf die Strategie Europa 2020 ausgerichteten internen Politikbereichen und externen Politikbereichen, und sie verwendet für die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse mehr Leistungsinformationen, einschließlich Ergebnissen von Leistungsprüfungen.

Finanzplanung

30.

Die Kommission legt zweimal jährlich, erstmals im April oder Mai (zusammen mit den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans) und sodann im Dezember oder Januar (nach Annahme des Gesamthaushaltsplans der Union) eine vollständige Finanzplanung für die Rubriken 1 (mit Ausnahme der Teilrubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“), 2 (nur „Umwelt“ und „Fischerei“), 3 und 4 des MFR vor. Diese nach Rubriken, Politikbereichen und Haushaltslinien gegliederte Finanzplanung sollte auf Folgendes Bezug nehmen:

a)

geltende Rechtsvorschriften, wobei nach mehrjährigen Programmen und jährlichen Maßnahmen unterschieden wird:

Bei mehrjährigen Programmen sollte die Kommission das jeweilige Genehmigungsverfahren (ordentliches oder besonderes Gesetzgebungsverfahren), die Laufzeit, Gesamtfinanzausstattung sowie den Anteil der Verwaltungsausgaben angeben.

Bei jährlichen Maßnahmen (im Zusammenhang mit Pilotvorhaben, vorbereitenden Maßnahmen und Agenturen) und bei Maßnahmen, die aufgrund der Befugnisse der Kommission finanziert werden, sollte die Kommission Mehrjahresschätzungen vorlegen und angeben, welche Spielräume bis zu den gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 (8) bewilligten Obergrenzen verbleiben.

b)

anhängige Gesetzgebungsvorschläge: anhängige Kommissionsvorschläge (in der jeweils neuesten Fassung).

Die Kommission sollte Möglichkeiten für Querverweise zwischen ihrer Finanzplanung und ihrer Gesetzgebungsplanung erwägen, damit genauere und zuverlässigere Vorausschätzungen vorgelegt werden. In jedem Gesetzgebungsvorschlag sollte die Kommission angeben, ob dieser in der April-Planung oder der Dezember-Planung vorgesehen ist. Das Europäische Parlament und der Rat sollten insbesondere über Folgendes informiert werden:

a)

sämtliche neu angenommenen Gesetzgebungsakte und anhängige Vorschläge, die vorgelegt wurden, aber noch nicht in der April-Planung oder der Dezember-Planung enthalten sind (mit Angabe der jeweiligen Beträge);

b)

im jährlichen Gesetzgebungsprogramm der Kommission vorgesehene Gesetzgebung, mit der Angabe, ob die Maßnahmen voraussichtlich mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind.

Erforderlichenfalls sollte die Kommission angeben, welche Neuplanung die neuen Gesetzgebungsvorschläge bewirken.

B.   Agenturen und europäische Schulen

31.

Bevor die Kommission einen Vorschlag für die Einrichtung einer neuen Agentur vorlegt, sollte sie eine solide, vollständige und objektive Folgenabschätzung erstellen, in der unter anderem die kritische Masse von Personal und Kompetenzen, Kosten-Nutzen-Aspekte, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, die Auswirkungen auf nationale Tätigkeiten und Tätigkeiten der Union sowie die finanziellen Auswirkungen für die betreffende Ausgabenlinie berücksichtigt werden. Auf der Grundlage dieser Angaben und unbeschadet der Gesetzgebungsverfahren, die für die Einrichtung der Agentur maßgeblich sind, verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, im Rahmen der Zusammenarbeit im Haushaltsbereich rechtzeitig eine Einigung über die Finanzierung der vorgeschlagenen Agentur herbeizuführen.

Zu diesem Zweck werden die folgenden Verfahrensschritte durchlaufen:

Zunächst erläutert die Kommission ihre Vorschläge für die Einrichtung einer neuen Agentur systematisch jeweils beim ersten Trilog-Treffen, das auf die Annahme des Vorschlags durch die Kommission folgt; dabei legt sie auch den Finanzbogen vor, der dem vorgeschlagenen Rechtsakt zur Errichtung der Agentur beigefügt ist, und veranschaulicht die Folgen für den verbleibenden Finanzplanungszeitraum.

Sodann unterstützt die Kommission während des Gesetzgebungsverfahrens den Gesetzgeber bei der Bewertung der finanziellen Folgen der vorgeschlagenen Abänderungen. Diese finanziellen Folgen sollten während der entsprechenden Gesetzgebungstriloge erwogen werden.

Anschließend legt die Kommission vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens einen aktualisierten Finanzbogen vor, der den möglichen Änderungen durch den Gesetzgeber Rechnung trägt; dieser Finanzbogen wird auf die Tagesordnung des letzten Gesetzgebungstrilogs gesetzt und vom Gesetzgeber förmlich gebilligt. Zur Erzielung einer Einigung über die Finanzierung wird er ferner auf die Tagesordnung eines nachfolgenden Haushaltstrilogs gesetzt, der in dringenden Fällen in vereinfachter Form stattfinden kann.

Schließlich wird die im Rahmen des Trilogs erzielte Einigung unter Berücksichtigung der budgetären Bewertung betreffend den Inhalt des Gesetzgebungsverfahrens durch die Kommission in einer gemeinsamen Erklärung bestätigt. Die Einigung unterliegt der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates nach Maßgabe ihrer jeweiligen Geschäftsordnung.

Dasselbe Verfahren gilt für die Änderung eines eine Agentur betreffenden Rechtsakts, die Auswirkungen auf die Ressourcen der Agentur haben würde.

Sollten die Aufgaben einer Agentur grundlegend geändert werden, ohne dass der Rechtsakt zur Einrichtung der Agentur geändert wird, setzt die Kommission das Europäische Parlament und den Rat mittels eines geänderten Finanzbogens davon in Kenntnis, damit das Europäische Parlament und der Rat rechtzeitig zu einer Einigung über die Finanzierung der Agentur gelangen können.

32.

Die relevanten Bestimmungen des Gemeinsamen Konzepts, das der am 19. Juli 2012 unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den dezentralen Agenturen beigefügt ist, sollten im Rahmen des Haushaltsverfahrens gebührend berücksichtigt werden.

33.

Wenn der Oberste Rat der Europäischen Schulen die Einrichtung einer neuen Europäischen Schule plant, wird ein vergleichbares Verfahren im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Gesamthaushaltsplan der Union entsprechend angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BERNATONIS

Für die Kommission

J. LEWANDOWSKI

Mitglied der Kommission

Geschehen zu Straßburg am 10. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 20. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  ABl. C 89 vom 22.4.1975, S. 1.

(5)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(7)  Der Rat und die Kommission haben bereits eine Verringerung ihres Personals um 1 % gegenüber dem Stand des Stellenplans zum 1. Januar 2013 umgesetzt.

(8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).


ANHANG

Interinstitutionelle Zusammenarbeit während des Haushaltsverfahrens

Teil A:   Zeitplan für das Haushaltsverfahren

1.

Die Organe vereinbaren jedes Jahr rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsverfahrens einen realistischen Zeitplan auf der Grundlage der aktuellen Praxis.

Teil B:   Prioritäten für das Haushaltsverfahren

2.

Rechtzeitig vor Annahme des Entwurfs des Haushaltsplans durch die Kommission wird ein Trilog einberufen, bei dem die für den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres in Betracht zu ziehenden Prioritäten erörtert werden.

Teil C:   Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans und Aktualisierung der Voranschläge

3.

Die Organe — mit Ausnahme der Kommission — sind gehalten, ihren jeweiligen Haushaltsvoranschlag bis Ende März anzunehmen.

4.

Die Kommission legt jedes Jahr einen Entwurf des Haushaltsplans vor, aus dem der tatsächliche Finanzierungsbedarf der Union hervorgeht.

Hierbei berücksichtigt sie

a)

die Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten für die Strukturfonds;

b)

die Kapazität zur Ausführung der Mittel, wobei sie sich darum bemüht, eine strikte Relation zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen zu gewährleisten;

c)

die Möglichkeiten, neue Politiken im Wege von Pilotvorhaben, neue vorbereitende Maßnahmen, oder beides, einzuleiten oder auslaufende mehrjährige Maßnahmen fortzusetzen, nachdem geprüft worden ist, ob der Erlass eines Basisrechtsakts im Sinne der Haushaltsordnung (Definition eines Basisrechtsakts, Notwendigkeit eines Basisrechtsakts für die Mittelausführung und Ausnahmen) möglich ist;

d)

die Notwendigkeit, eine Ausgabenentwicklung gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr sicherzustellen, die dem Gebot der Haushaltsdisziplin entspricht.

5.

Die Organe sorgen so weit wie möglich dafür, dass nach Möglichkeit keine Linien mit operativen Ausgaben in unbedeutender Höhe in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

6.

Das Europäische Parlament und der Rat verpflichten sich ferner, der Beurteilung der Möglichkeiten für die Ausführung des Haushaltsplans Rechnung zu tragen, welche die Kommission in ihren Entwürfen sowie im Rahmen des laufenden Haushaltsvollzugs vornimmt.

7.

Im Interesse der wirtschaftlichen Haushaltsführung und aufgrund der Auswirkungen, die erhebliche Änderungen von Titeln und Kapiteln des Eingliederungsplans des Haushalts auf die Berichterstattungspflichten der Kommissionsdienststellen haben, verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, diesbezügliche Änderungen mit der Kommission im Verlauf der Vermittlung zu erörtern.

8.

Im Interesse einer loyalen und guten Zusammenarbeit zwischen den Organen verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, während des gesamten Haushaltsverfahrens und insbesondere während der Vermittlungsfrist durch ihre jeweiligen Verhandlungsführer regelmäßige und aktive Kontakte auf allen Ebenen zu unterhalten. Das Europäische Parlament und der Rat verpflichten sich, einen fristgerechten und dauerhaften gegenseitigen Austausch maßgeblicher Informationen und Dokumente auf förmlicher und informeller Ebene sicherzustellen sowie nach Bedarf technische oder informelle Sitzungen während der Vermittlungsfrist in Zusammenarbeit mit der Kommission abzuhalten. Die Kommission sorgt dafür, dass das Europäische Parlament und der Rat einen fristgerechten und gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Dokumenten haben.

9.

Bis zur Einberufung des Vermittlungsausschusses kann die Kommission gemäß Artikel 314 Absatz 2 AEUV den Entwurf des Haushaltsplans erforderlichenfalls ändern, unter anderem im Wege eines Berichtigungsschreibens zur Aktualisierung der Ausgabenvoranschläge für die Landwirtschaft. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Informationen über die Aktualisierung, sobald sie vorliegen. Sie stellt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle sachdienlichen Nachweise zur Verfügung, welche diese gegebenenfalls verlangen.

Teil D:   Das Haushaltsverfahren vor dem Vermittlungsverfahren

10.

Rechtzeitig vor der Lesung im Rat wird ein Trilog einberufen, damit die Organe ihre Ansichten über den Entwurf des Haushaltsplans austauschen können.

11.

Damit die Kommission die Durchführbarkeit der vom Europäischen Parlament und vom Rat geplanten Abänderungen, mit denen neue vorbereitende Maßnahmen oder Pilotprojekte ins Leben gerufen oder bereits bestehende verlängert werden, rechtzeitig beurteilen kann, setzen das Europäische Parlament und der Rat die Kommission von ihren diesbezüglichen Absichten in Kenntnis, so dass eine erste Erörterung hierüber bereits im Rahmen dieses Trilogs erfolgen kann.

12.

Bevor das Europäische Parlament im Plenum abstimmt, könnte ein Trilog einberufen werden.

Teil E:   Vermittlungsverfahren

13.

Verabschiedet das Europäische Parlament Abänderungen am Standpunkt des Rates, nimmt der Präsident des Rates auf der gleichen Plenarsitzung die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Organen zur Kenntnis und gibt dem Präsidenten des Europäischen Parlaments seine Zustimmung zur umgehenden Einberufung des Vermittlungsausschusses. Das Schreiben zur Einberufung des Vermittlungsausschusses wird spätestens am ersten Arbeitstag der Woche nach Ende der Tagung des Parlaments versandt, auf der das Plenum abgestimmt hat; die Vermittlungsfrist beginnt am folgenden Tag. Die Frist von 21 Tagen wird gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (1) errechnet.

14.

Kann der Rat nicht allen Abänderungen des Europäischen Parlaments zustimmen, sollte er seinen Standpunkt mit einem Schreiben, das vor dem ersten während der Vermittlungsfrist vorgesehenen Treffen versandt wird, bestätigen. In diesem Fall verfährt der Vermittlungsausschuss gemäß den in den folgenden Nummern beschriebenen Bedingungen.

15.

Der Vorsitz im Vermittlungsausschuss wird von Vertretern des Europäischen Parlaments und des Rates gemeinsam wahrgenommen. Den Vorsitz über Sitzungen des Vermittlungsausschusses führt jeweils der Ko-Vorsitzende des die Sitzung ausrichtenden Organs. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer der jeweiligen Sitzung und legt sein Mandat für die Verhandlungen fest. Das Europäische Parlament und der Rat werden im Vermittlungsausschuss auf angemessener Ebene vertreten, damit beide Delegationen in der Lage sind, ihr jeweiliges Organ politisch zu binden, und damit tatsächlich Fortschritte hin zu einer endgültigen Einigung erzielt werden können.

16.

Gemäß Artikel 314 Absatz 5 Unterabsatz 2 AEUV nimmt die Kommission an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates zu bewirken.

17.

Triloge finden in allen Stadien der Vermittlung und auf verschiedenen Repräsentationsebenen statt; sie dienen der Klärung noch offener Fragen und der Vorbereitung einer Einigung im Vermittlungsausschuss.

18.

Die Sitzungen des Vermittlungsausschusses und die Triloge finden abwechselnd in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments und des Rates statt, und zwar im Hinblick auf eine gerechte Aufteilung bei der Inanspruchnahme der Tagungseinrichtungen einschließlich der Dolmetscherdienste.

19.

Die Termine für die Sitzungen des Vermittlungsausschusses und die Triloge werden von den drei beteiligten Organen im Voraus einvernehmlich festgesetzt.

20.

Dem Vermittlungsausschuss werden gemeinsame Dokumente (Arbeitsunterlagen) zur Verfügung gestellt, die einen Vergleich der verschiedenen Phasen des Haushaltsverfahrens erlauben (2). Diese Unterlagen enthalten die Zahlen für jede Haushaltslinie, die Gesamtsummen für alle Rubriken des MFR sowie ein konsolidiertes Dokument mit den Zahlen und Bemerkungen für sämtliche Haushaltslinien, die technisch als „noch offen“ zu betrachten sind. Unbeschadet des endgültigen Beschlusses des Vermittlungsausschusses werden in einem gesonderten Dokument alle Haushaltslinien aufgeführt, die technisch als abgeschlossen zu betrachten sind (3). Diese Dokumente werden entsprechend der Haushaltsnomenklatur des Eingliederungsplans strukturiert.

Den Arbeitsunterlagen für den Vermittlungsausschuss werden ferner weitere Dokumente beigefügt, darunter ein Durchführbarkeitsschreiben der Kommission zum Standpunkt des Rates und zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments sowie gegebenenfalls ein (oder mehrere) Schreiben anderer Institutionen zum Standpunkt des Rates und zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments.

21.

Im Hinblick auf ein Einvernehmen am Ende der Vermittlungsfrist:

legt der Trilog die Reichweite der Verhandlungen über die zu behandelnden Haushaltsfragen fest,

billigt der Trilog die Liste der Haushaltslinien, die technisch als abgeschlossen zu betrachten sind, vorbehaltlich der endgültigen Einigung über den Gesamthaushaltsplan des jeweiligen Haushaltsjahres,

erörtert der Trilog Fragen, die auf der Grundlage des ersten Spiegelstrichs bestimmt wurden, um mögliche Einigungen zu erzielen, die vom Vermittlungsausschuss bestätigt werden,

befasst sich der Trilog mit bestimmten Themen, einschließlich anhand der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens.

Während oder unmittelbar nach jedem Trilog werden vorläufige Schlussfolgerungen gezogen; gleichzeitig wird die Tagesordnung für die nächste Sitzung festgelegt. Diese Schlussfolgerungen werden von dem Organ, bei dem der Trilog stattfindet, hinterlegt und gelten nach Ablauf von 24 Stunden unbeschadet des endgültigen Beschlusses des Vermittlungsausschusses als vorläufig gebilligt.

22.

Dem Vermittlungsausschuss liegen während seiner Sitzungen die Schlussfolgerungen des Trilogs sowie ein Dokument zur eventuellen Billigung vor, zusammen mit den Haushaltslinien, über die während der Triloge eine vorläufige Einigung erzielt worden ist.

23.

Der gemeinsame Entwurf nach Artikel 314 Absatz 5 AEUV wird von den Sekretariaten des Europäischen Parlaments und des Rates mit Unterstützung der Kommission erstellt. Er umfasst ein Übermittlungsschreiben der Vorsitzenden der beiden Delegationen an die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates, aus dem der Tag der Einigung im Vermittlungsausschuss hervorgeht, sowie Anhänge, die Folgendes enthalten:

die Beträge für jede Haushaltslinie und die Gesamtsummen für alle Rubriken des MFR;

ein konsolidiertes Dokument mit den Zahlen und dem endgültigen Wortlaut aller Haushaltslinien, die während des Vermittlungsverfahrens geändert wurden;

die Liste der Haushaltslinien, die im Vergleich zum Entwurf des Haushaltsplans oder zum Standpunkt des Rates nicht geändert wurden.

Der Vermittlungsausschuss kann überdies Schlussfolgerungen und etwaige gemeinsame Erklärungen zum Haushaltsplan verabschieden.

24.

Der gemeinsame Entwurf wird (von den Dienststellen des Europäischen Parlaments) in alle Amtssprachen der Organe der Union übersetzt und dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Einigung über den gemeinsamen Entwurf nach Nummer 23 unterbreitet.

Der Haushaltsplan wird nach der Annahme des gemeinsamen Entwurfs von den Rechts- und Sprachsachverständigen abschließend überarbeitet, indem die Anhänge des gemeinsamen Entwurfs in die während des Vermittlungsverfahrens nicht geänderten Haushaltslinien eingearbeitet werden.

25.

Das Organ, bei dem die Sitzung (Trilog bzw. die Sitzung des Vermittlungsausschusses) stattfindet, sorgt dafür, dass bei Sitzungen des Vermittlungsausschusses in sämtliche Sprachen und bei Trilogen jeweils nach Bedarf gedolmetscht wird.

Das Organ, bei dem die Sitzung stattfindet, übernimmt die Vervielfältigung und Verteilung der Sitzungsdokumente.

Die Dienststellen der drei Organe arbeiten bei der schriftlichen Niederlegung der Verhandlungsergebnisse im Hinblick auf die abschließende Überarbeitung des gemeinsamen Entwurfs zusammen.

Teil F:   Berichtigungshaushaltspläne

Allgemeine Grundsätze

26.

Da Berichtigungshaushaltspläne häufig spezifische und bisweilen dringliche Angelegenheiten betreffen, verständigen sich die Organe zur Sicherstellung einer angemessenen interinstitutionellen Zusammenarbeit auf die folgenden Grundsätze, damit Berichtigungshaushaltspläne in einem möglichst reibungslosen und zügigen Beschlussfassungsprozess und möglichst ohne Einberufung des Vermittlungsausschusses angenommen werden können.

27.

Die Organe bemühen sich soweit möglich, die Zahl der Berichtigungshaushaltspläne zu begrenzen.

Zeitplan

28.

Unbeschadet des Zeitpunkts der endgültigen Annahme informiert die Kommission das Europäische Parlament und den Rat im Voraus über die voraussichtlichen Termine für die Annahme der Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen.

29.

Gemäß ihrer jeweiligen Geschäftsordnung bemühen sich das Europäische Parlament und der Rat, den von der Kommission vorgeschlagenen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans alsbald nach der Annahme durch die Kommission zu prüfen.

30.

Zur Beschleunigung des Verfahrens stellen das Europäische Parlament und der Rat sicher, dass ihre Zeitpläne so weit wie möglich koordiniert sind, damit das Verfahren kohärent und konvergent durchgeführt werden kann. Die Organe bemühen sich daher, so früh wie möglich indikative Zeitpläne für die einzelnen Verfahrensschritte bis zur endgültigen Annahme des Berichtigungshaushaltsplans aufzustellen.

Das Europäische Parlament und der Rat berücksichtigen die relative Dringlichkeit eines Berichtigungshaushaltsplans sowie die Notwendigkeit, diesen so rechtzeitig zu billigen, dass er im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres Wirkung zeigen werden kann.

Zusammenarbeit während der Lesungen

31.

Die Organe arbeiten während des gesamten Verfahrens loyal zusammen und schaffen im Rahmen des Möglichen die Voraussetzungen für eine frühzeitige Annahme von Berichtigungshaushaltsplänen.

Bei möglichen Meinungsverschiedenheiten können gegebenenfalls das Europäische Parlament oder der Rat vor ihrer jeweiligen endgültigen Entscheidung über einen Berichtigungshaushaltsplan oder die Kommission jederzeit vorschlagen, einen Sondertrilog einzuberufen, um die strittigen Fragen zu erörtern und zu versuchen, einen Kompromiss herbeizuführen.

32.

Alle von der Kommission vorgeschlagenen und noch nicht endgültig gebilligten Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen werden systematisch auf die Tagesordnung der für das jährliche Haushaltsverfahren geplanten Triloge gesetzt. Die Kommission stellt die Entwürfe der Berichtigungshaushaltspläne vor, und das Europäische Parlament und der Rat teilen sofern möglich vor dem Trilog ihre jeweiligen Standpunkte mit.

33.

Wird bei einem Trilog ein Kompromiss erzielt, verpflichten sich das Europäische Parlament und der Rat, den Ergebnissen des Trilogs bei ihren Beratungen über den Berichtigungshaushaltsplan gemäß dem AEUV sowie ihrer jeweiligen Geschäftsordnung Rechnung zu tragen.

Zusammenarbeit nach den Lesungen

34.

Billigt das Europäische Parlament den Standpunkt des Rates ohne Abänderungen, gilt der Berichtigungshaushaltsplan nach dem AEUV als erlassen.

35.

Nimmt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an, findet Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe c AEUV Anwendung. Vor der Sitzung des Vermittlungsausschusses wird jedoch ein Trilog einberufen.

Wird bei dem Trilog Einvernehmen erzielt, wird die Vermittlung vorbehaltlich der Billigung der Ergebnisse des Trilogs durch das Europäische Parlament und den Rat ohne Sitzung des Vermittlungsausschusses durch einen Briefwechsel abgeschlossen.

Wird bei dem Trilog kein Einvernehmen erzielt, tritt der Vermittlungsausschuss zusammen und gestaltet seine Arbeiten entsprechend den gegebenen Umständen so, dass der Beschlussfassungsprozess so weit wie möglich vor Ablauf der in Artikel 314 Absatz 5 AEUV festgelegten Frist von 21 Tagen abgeschlossen werden kann. Die Beratungen des Vermittlungsausschusses können durch einen Briefwechsel abgeschlossen werden.

Teil G:   Noch abzuwickelnde Mittelbindungen

36.

Da eine geordnete Entwicklung des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen sichergestellt werden muss, um eine anormale Verlagerung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen von einem Jahr auf das nachfolgende zu vermeiden, kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission überein, die Höhe der noch abzuwickelnden Mittelbindungen aufmerksam zu überwachen, um die Gefahr einer Behinderung der Durchführung von Unionsprogrammen aufgrund fehlender Mittel für Zahlungen gegen Ende des MFR zu mindern.

Um sicherzustellen, dass die Zahlungen in sämtlichen Rubriken von ihrem Umfang und Profil her handhabbar sind, werden die Bestimmungen für die Aufhebung von Mittelbindungen, insbesondere die Bestimmungen für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen, in allen Rubriken strikt angewandt.

Die Organe treffen sich regelmäßig im Laufe des Haushaltsverfahrens, um gemeinsam den Sachstand sowie die Aussichten für die Haushaltsausführung im laufenden Jahr und in den nachfolgenden Jahren zu beurteilen. Dies erfolgt in Form eigens anberaumter interinstitutioneller Zusammenkünfte auf geeigneter Ebene, bei denen die Kommission im Vorfeld einen nach Fonds und Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten detaillierten Sachstand in Bezug auf die Ausführung der Zahlungen, eingegangene Erstattungsanträge und überarbeitete Vorausschätzungen darlegt. Insbesondere analysieren und erörtern das Europäische Parlament und der Rat die Voranschläge der Kommission in Bezug auf die erforderliche Höhe der Mittel für Zahlungen, um sicherzustellen, dass die Union sämtlichen finanziellen Verpflichtungen aus bestehenden und künftigen rechtlichen Verpflichtungen im Zeitraum 2014-2020 gemäß Artikel 323 AEUV nachkommen kann.


(1)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(2)  Zu den verschiedenen Phasen zählen: der Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres (einschließlich der erlassenen Berichtigungshaushaltspläne), der ursprüngliche Entwurf des Haushaltsplans, der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans, die Abänderungen des Europäischen Parlaments am Standpunkt des Rates und die Berichtigungsschreiben der Kommission (soweit sie noch nicht von allen Organen uneingeschränkt gebilligt worden sind).

(3)  Eine Haushaltslinie ist technisch als abgeschlossen zu betrachten, wenn sich Rat und Europäisches Parlament über sie vollkommen einig sind und sie nicht Gegenstand eines Berichtigungsschreibens ist.


MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/12


Erklärungen der Kommission (Rahmenprogramm)

2013/C 373/02

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Für „Horizont 2020“ schlägt die Europäische Kommission vor, die ethischen Fragen hinsichtlich einer Förderfähigkeit von Forschungsarbeiten mit humanen embryonalen Stammzellen genauso zu behandeln wie im 7. Forschungsrahmenprogramm.

Die Europäische Kommission schlägt dies vor, da sie anhand ihrer Erfahrungen auf diesem sehr vielversprechenden Wissenschaftsgebiet eine verantwortungsvolle Vorgehensweise entwickelt hat, die sich bei einem Forschungsprogramm, an dem Forscher aus vielen Ländern mit unterschiedlichsten rechtlichen Rahmenbedingungen teilnehmen, als zufriedenstellend erwiesen hat.

1.

Das Rahmenprogramm „Horizont 2020“ schließt drei Forschungsgebiete ausdrücklich von der Förderung durch die Union aus:

Forschungstätigkeiten zum Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken;

Forschungstätigkeiten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Änderungen vererbbar werden könnten,

Forschung zur Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Zellkerntransfer somatischer Zellen.

2.

Es werden keine Tätigkeiten gefördert, die in allen Mitgliedstaaten verboten sind. Auch wird keine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat gefördert, in dem diese verboten ist.

3.

„Horizont 2020“ und die Bestimmungen über die ethischen Grundsätze bei der Förderung von Forschungsarbeiten an humanen embryonalen Stammzellen durch die Union beinhalten in keiner Weise eine Bewertung der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden rechtlichen oder ethischen Auflagen für solche Forschungstätigkeiten.

4.

Bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verlangt die Europäische Kommission nicht ausdrücklich die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen. Über die etwaige Verwendung adulter oder embryonaler Stammzellen entscheiden die Wissenschaftler unter Berücksichtigung der von ihnen angestrebten Ziele. In der Praxis entfällt der weitaus größere Teil der Fördermittel der Union für die Stammzellenforschung auf die Verwendung adulter Stammzellen. Es gibt keinen Grund, warum sich dies mit „Horizont 2020“ grundlegend ändern sollte.

5.

Jedes Projekt, für das die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen vorgeschlagen wird, muss eine wissenschaftliche Bewertung erfolgreich durchlaufen, bei der durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige geprüft wird, ob die Verwendung dieser Stammzellen zur Erreichung der wissenschaftlichen Ziele notwendig ist.

6.

Vorschläge, die die wissenschaftliche Bewertung erfolgreich durchlaufen haben, werden anschließend einer strengen Ethikprüfung durch die Europäische Kommission unterzogen. Hierbei kommen die Prinzipien, auf die sich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union stützt, sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen, wie das am 4. April 1997 in Oviedo unterzeichnete Übereinkommen des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin und seine Zusatzprotokolle und die Allgemeine Erklärung über das menschliche Genom und die Menschenrechte der UNESCO, zum Tragen. Die Ethikprüfung dient auch dazu, sicherzustellen, dass die Vorschläge im Einklang mit den Vorschriften der Länder stehen, in denen die Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen.

7.

In besonderen Fällen kann die Ethikprüfung auch während der Laufzeit des Projekts durchgeführt werden.

8.

Für jedes Projekt, bei dem die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen vorgeschlagen wird, ist vor Projektbeginn die Genehmigung der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse einzuholen. Sämtliche nationalen Vorschriften und Verfahren, etwa zum Einverständnis der Eltern, zum Verbot finanzieller Anreize usw., sind einzuhalten. Geprüft wird, ob das Projekt Genehmigungs- und Kontrollmaßnahmen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Forschungsarbeiten durchgeführt werden, beinhaltet.

9.

Ein Vorschlag, der die wissenschaftliche Bewertung, die nationale oder lokale Ethikprüfung und die Ethikprüfung durch die Union erfolgreich durchlaufen hat, wird den in einem gemäß dem Prüfverfahren tätigen Ausschuss vertretenen Mitgliedstaaten zur Einzelgenehmigung vorgelegt. Projekte, die die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen beinhalten, werden nur gefördert, wenn sie die Genehmigung der Mitgliedstaaten haben.

10.

Die Europäische Kommission wird auch in Zukunft darauf achten, dass die Ergebnisse der von der Union geförderten Stammzellenforschung sämtlichen Forschern leicht zugänglich gemacht werden, so dass schließlich die Patienten in allen Ländern hieraus Nutzen ziehen können.

11.

Die Europäische Kommission wird Maßnahmen und Initiativen fördern, die dazu beitragen, dass Forschungsarbeiten mit humanen embryonalen Stammzellen auf ethisch vertretbare Art und Weise koordiniert und rationalisiert werden können. So wird die Kommission weiterhin die Einrichtung eines europäischen Registers der humanen embryonalen Stammzelllinien unterstützen. Ein solches Register ermöglicht einen Überblick über in Europa vorhandene humane embryonale Stammzellen, optimiert deren Verwendung durch Wissenschaftler und kann dazu beitragen, dass neue Stammzelllinien nicht unnötig gewonnen werden.

12.

Die Europäische Kommission wird die gängige Praxis fortführen und dem gemäß dem Prüfverfahren tätigen Ausschuss keine Vorschläge für Projekte unterbreiten, die Forschungstätigkeiten (auch solche zur Gewinnung von Stammzellen) beinhalten, bei denen menschliche Embryos zerstört werden. Der Ausschluss dieses Forschungsschrittes von der Förderfähigkeit bedeutet nicht, dass die Union sich daran anschließende Forschungstätigkeiten, bei denen humane embryonale Stammzellen verwendet werden, von der Förderung ausschließt.

Erklärung zum Energiebereich

„Die Kommission anerkennt die wesentliche künftige Rolle der Endenergieeffizienz und der erneuerbaren Energieträger, die Bedeutung besserer Netze und Speicherkapazitäten zur bestmöglichen Ausschöpfung ihres Potenzials sowie den Bedarf an Marktübernahme-Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten, zur Verbesserung der Governance und zur Beseitigung der Marktschranken, so dass Lösungen im Sinne der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien in großem Umfang eingesetzt werden können.

Sie wird sich darum bemühen, sicherzustellen, dass mindestens 85 % der mit ‚Horizont 2020‘ für die gesellschaftliche Herausforderung ‚Energie‘ verfügbaren Mittel für nicht fossile Brennstoffe ausgegeben werden; in diesem Rahmen werden mindestens 15 % des Gesamtbudgets für den Energiebereich für Markteinführungsmaßnahmen zugunsten bestehender Technologien für erneuerbare Energien und Energieeffizienz im Rahmen des Programms ‚Intelligente Energie — Europa III‘ verwendet. Dieses Programm wird mithilfe einer spezifischen Managementstelle umgesetzt und sieht auch Unterstützungsmaßnahmen für die Umsetzung einer nachhaltigen Energiepolitik, den Aufbau von Kapazitäten und die Mobilisierung von Mitteln für Investitionen vor, wie es bisher der Fall war.

Die restlichen Mittel sind für auf fossilen Energieträgern beruhende Technologien und Entwicklungsoptionen bestimmt, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Vision für 2050 und die Unterstützung der Umstellung auf ein nachhaltiges Energiesystem als wesentlich erachtet werden.

Die im Hinblick auf diese Ziele erreichten Fortschritte werden überwacht und die Kommission erstattet hierüber regelmäßig Bericht.“

Erklärung zu Artikel 6 Absatz 5

„Die Kommission hat — unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens — die Absicht, im Rahmen des strukturierten Dialogs mit dem Europäischen Parlament einen Jahresbericht über die Umsetzung der in Anhang II von ‚Horizont 2020‘ festgelegten Aufschlüsselung des Haushalts nach Prioritäten und spezifischen Zielen innerhalb dieser Prioritäten, einschließlich der Anwendung von Artikel 6 Absatz 5, vorzulegen.“

Erklärung zu Artikel 12

„Die Kommission wird die angepassten Arbeitsprogramme auf Antrag dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments vorlegen.“

Erklärung zum „Exzellenzsiegel“

„Maßnahmen auf EU-Ebene ermöglichen einen EU-weiten Wettbewerb, bei dem die besten Vorschläge ausgewählt werden, wodurch das Exzellenzniveau angehoben und die Sichtbarkeit von Spitzenleistungen in Forschung und Innovation erhöht werden.

Die Kommission ist der Auffassung, dass positiv bewertete Projektvorschläge für den Europäischen Forschungsrat, Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen, Partnerschaftsmaßnahmen, das KMU-Instrument (Phase 2) oder Kooperationsprojekte, die aus haushaltstechnischen Gründen nicht finanziert werden konnten, trotzdem das Exzellenzkriterium des Programms ‚Horizont 2020‘ erfüllt haben.

Nach Genehmigung durch die Teilnehmer kann diese Information an die zuständigen Behörden weitergegeben werden.

Die Kommission begrüßt daher jede Initiative, solche Projekte aus nationalen, regionalen oder privaten Quellen zu fördern. In diesem Zusammenhang hat die Kohäsionspolitik durch Kapazitätsaufbau ebenfalls eine zentrale Rolle zu spielen.“

Erklärung zur Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung

„Die Kommission hat sich dazu verpflichtet, im Rahmen des neuen Ziels ‚Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung‘ Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, die darauf ausgerichtet sind, das Forschungs- und Innovationsgefälle in Europa zu beseitigen. Die für diese Maßnahmen vorgesehene Mittelausstattung wird nicht geringer sein als der Betrag, der im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Maßnahmen zur Ausweitung der Beteiligung ausgegeben wurde.

Die neuen COST-Aktionen, die im Rahmen der Ausweitung der Beteiligung durchgeführt werden, sollten aus dem Budget für die ‚Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung‘ gefördert werden. COST-Aktionen, die nicht hierunter fallen und ein gleiches Mittelvolumen erfordern dürften, sollten aus dem Budget für ‚6. Europa in einer sich verändernden Welt: integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften‘ gefördert werden.

Der Großteil der mit der Fazilität für Politikunterstützung und den transnationalen Netzen nationaler Kontaktstellen zusammenhängenden Tätigkeiten sollte ebenfalls aus dem Budget für ‚6. Europa in einer sich verändernden Welt: integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften‘ unterstützt werden.“

Erklärung zum KMU-Instrument

„Den Unterstützungsmaßnahmen für KMU kommt im Rahmen von ‚Horizont 2020‘ eine entscheidende Bedeutung zu; sie tragen ganz wesentlich dazu bei, das Ziel der Förderung von Innovation, Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu erreichen. Die Kommission wird daher für eine hohe Sichtbarkeit der KMU-Unterstützung im Rahmen von ‚Horizont 2020‘ sorgen, insbesondere durch Einbeziehung des KMU-Instruments in die Arbeitsprogramme, Leitlinien und Kommunikationsmaßnahmen. Alle Bemühungen werden darauf ausgerichtet sein, es KMU zu erleichtern, die Chancen zu erkennen und wahrzunehmen, die ihnen im Rahmen des Schwerpunkts ‚Gesellschaftliche Herausforderungen‘ und des Ziels ‚Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien (LEIT)‘ geboten werden.

Das KMU-Instrument wird mittels einer einheitlichen zentralen Managementstelle umgesetzt, die für die Bewertung und das Management der Projekte zuständig ist, darunter auch die Verwendung gemeinsamer IT-Systeme und Geschäftsprozesse.

Das Instrument wird die ehrgeizigsten Innovationsprojekte von KMU anziehen. Es wird in erster Linie im Wege eines ‚Bottom-up‘-Ansatzes über eine unbefristet geltende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen umgesetzt, die auf die Bedürfnisse von KMU zugeschnitten ist, wie sie im spezifischen Ziel ‚Innovation in KMU‘ dargelegt sind; zugleich trägt es den Prioritäten und Zielen der LEIT und der ‚Gesellschaftlichen Herausforderungen‘ Rechnung und ermöglicht Vorschläge, die alle gesellschaftlichen Herausforderungen und die LEIT betreffen können und den ‚Bottom-up‘-Ansatz untermauern. Diese Aufforderung kann alle zwei Jahre überprüft/verlängert werden, um den zweijährigen strategischen Programmen Rechnung zu tragen. Gegebenenfalls können zusätzlich zu der genannten Aufforderung weitere Aufforderungen zu spezifischen Themen von strategischem Interesse veröffentlicht werden. Bei diesen Aufforderungen wird auf das Konzept und die Verfahren des KMU-Instruments sowie auf dessen einheitliche Anlaufstelle für Antragsteller und die begleitenden Mentoring- und Coaching-Dienste zurückgegriffen.“


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/16


Erklärungen der Kommission (Beteiligungsregeln)

2013/C 373/03

Erklärung zum „Fast track to Innovation“

„Die Kommission beabsichtigt, dem FTI-Instrument (‚Fast track to Innovation‘ — Der schnelle Weg zur Innovation) durch Sensibilisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen im Vorfeld der Pilotaufforderung 2015 eine angemessene Sichtbarkeit in der Forschungs- und Innovationsgemeinschaft zu verschaffen.

Sie möchte die Dauer von FTI-Maßnahmen nicht im Voraus begrenzen. Faktoren wie Zeitabhängigkeit und internationale Wettbewerbssituation sind bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Vorschlags ausreichend zu berücksichtigen, um den jeweiligen besonderen Gegebenheiten in verschiedenen Bereichen der angewandten Forschung flexibel Rechnung zu tragen.

Zusätzlich zu der umfassenden Prüfung im Rahmen der Zwischenbewertung von ‚Horizont 2020‘ werden beim FTI-Pilotprojekt alle praktischen Aspekte im Zusammenhang mit der Einreichung, Bewertung, Auswahl und Budgetierung der Vorschläge, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingehen, fortlaufend überwacht; dies gilt ab dem ersten Stichtag im Jahr 2015.

Damit das Pilotprojekt seine Wirkung entfalten kann und gewährleistet ist, dass eine sinnvolle Evaluierung durchgeführt werden kann, könnte es notwendig sein, bis zu hundert Projekte zu unterstützen.“

Erklärung zu den Leitlinien zu den Kriterien für die Anwendung des „Bonus“

„Im Hinblick auf eine zusätzliche Vergütung plant die Kommission, unverzüglich Leitlinien zu den Kriterien für deren Anwendung im Anschluss an die Verabschiedung der Beteiligungs- und Verbreitungsregeln des Programms ‚Horizont 2020‘ zu veröffentlichen.“

Erklärung zu Artikel 42 der Beteiligungsregeln

„Die Kommission beabsichtigt, unter Berücksichtigung der Fristen des Siebten Forschungsrahmenprogramms in die Musterfinanzhilfevereinbarung Fristen hinsichtlich des Schutzes der Ergebnisse aufzunehmen.“

Erklärung zur Erstattung direkter Kosten an große Forschungsinfrastrukturen

„Infolge der Forderungen von Interessenträgern sagt die Kommission zu, das Thema der Erstattung direkter Kosten an große Forschungsinfrastrukturen entsprechend dieser Erklärung klarzustellen.

Der Leitfaden für die Erstattung direkter Kosten an große Forschungsinfrastrukturen im Rahmen von ‚Horizont 2020‘ wird für die Kosten großer Forschungsinfrastrukturen im Umfang von mindestens 20 Mio. EUR für einen bestimmten Begünstigten gelten, die sich als Summe der historischen Inventarwerte der einzelnen Forschungsinfrastrukturen berechnen, wie sie in der letzten Schlussbilanz vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung dieses Begünstigten verbucht sind. Auch eine Bestimmung auf der Grundlage der Miet- und Leasingkosten der Forschungsinfrastrukturen ist möglich.

Unterhalb dieser Schwelle gilt der Leitfaden für die Erstattung direkter Kosten an große Forschungsinfrastrukturen im Rahmen von ‚Horizont 2020‘ nicht. Einzelne Kostenelemente können gemäß den anwendbaren Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung als förderfähige direkte Kosten geltend gemacht werden.

Grundsätzlich wird es möglich sein, alle Kosten als direkte Kosten geltend zu machen, die sowohl alle allgemeinen Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen als auch in direkter Verbindung zur Umsetzung der Maßnahme stehen und ihr deshalb unmittelbar zugerechnet werden können.

Für eine große Forschungsinfrastruktur, die für ein Projekt genutzt wird, wird dies üblicherweise für die aktivierten Kosten und die Betriebskosten der Fall sein.

‚Aktivierte Kosten‘ sind Kosten, die angefallen sind, um die große Forschungsinfrastruktur einzurichten und/oder zu erneuern, sowie einige Kosten für spezifische Reparatur- und Wartungsarbeiten der großen Forschungsinfrastruktur zusammen mit Ersatzteilen oder wesentlichen Komponenten.

‚Betriebskosten‘ sind Kosten, die dem Begünstigten für den Betrieb der großen Forschungsinfrastruktur entstehen.

Dagegen können einige Kosten in der Regel nicht als direkte Kosten geltend gemacht werden, sondern gelten als über den Pauschalbetrag für indirekte Kosten abgegolten, zum Beispiel Miet- und Leasingkosten sowie Abschreibungskosten für Verwaltungsgebäude und Sitz.

Werden Kosten nur zum Teil durch die Tätigkeiten des Projekts verursacht, kann nur der Teil geltend gemacht werden, der direkt dem Projekt zuzurechnen ist.

Zu diesem Zweck muss das Messsystem des Begünstigten eine korrekte Quantifizierung des tatsächlichen wahren Wertes der Kosten des Projekts ermöglichen (d.h. es muss den echten Verbrauch und/oder die tatsächliche Nutzung für das Projekt angeben). Dies wird der Fall sein, wenn der Wert von der Rechnung des Lieferanten übernommen wird.

Die Messung der Kosten steht im Allgemeinen mit der für das Projekt aufgewendeten Zeit in Verbindung, die den tatsächlichen Stunden/Tagen/Monaten der Nutzung der Forschungsinfrastruktur für das Projekt entsprechen muss. Die Gesamtzahl produktiver Stunden/Tage/Monate muss dem vollen Potenzial der Nutzung (volle Kapazität) der Forschungsinfrastruktur entsprechen. Zur Berechnung der vollen Kapazität gehören auch Zeiten, während deren die Forschungsinfrastruktur benutzt werden kann, aber nicht benutzt wird. Bei der Berechnung der vollen Kapazität werden allerdings reale Einschränkungen berücksichtigt, wie etwa die Öffnungszeiten der Einrichtung sowie Reparatur- und Wartungszeiten (einschließlich Kalibrierung und Tests).

Können Kosten aus technischen Gründen der Forschungsinfrastruktur, jedoch nicht dem Projekt direkt zugeordnet werden, besteht eine akzeptable Alternative darin, diese Kosten mittels Einheiten tatsächlicher projektrelevanter Nutzung zu messen. Diese Messung muss durch genaue technische Spezifikationen und Daten untermauert und auf der Grundlage der analytischen Buchführung des Begünstigten bestimmt werden.

Die Kosten und ihre direkte Zuordnung zu dem Projekt müssen durch geeignete Nachweise belegt werden, die einen ausreichenden Prüfpfad liefern.

Der Begünstigte kann die direkte Verbindung auch durch überzeugende alternative Belege nachweisen.

Die Dienststellen der Kommission werden bewährte Verfahren für die direkte Zuordnung und für Belege empfehlen (z. B.: für aktivierte Kosten: Buchführungsunterlagen zusammen mit der Abschreibungspolitik des Empfängers als Teil seiner üblichen Buchhaltungsgrundsätze, aus denen sich die Berechnung der potenziellen Nutzung und die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Vermögenswerts sowie ein Nachweis seiner tatsächlichen Nutzung für das Projekt ergeben; für Betriebskosten: eine spezifische, ausdrücklich gekennzeichnete Rechnung mit Bezug auf die große Forschungsinfrastruktur, den Vertrag, die Projektdauer usw.).

Auf Antrag eines Begünstigten, der über große Forschungsinfrastrukturen verfügt, und unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen und des Grundsatzes der Kosteneffizienz ist die Kommission bereit, eine Ex-ante-Bewertung der Methode des Begünstigten zur Berechnung direkter Kosten auf einfache und transparente Art durchzuführen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Diese Ex-ante-Bewertungen werden bei den Ex-post-Prüfungen in vollem Umfang berücksichtigt.

Darüber hinaus wird die Kommission eine Gruppe einsetzen, die aus Vertretern einschlägiger Organisationen von Interessenträgern besteht, um den Rückgriff auf den Leitfaden zu bewerten.

Die Kommission bestätigt, dass sie einen Leitfaden zur Berechnung direkter Kosten für große Forschungsinfrastrukturen rasch annehmen wird, sobald die Verordnungen über ‚Horizont 2020‘ angenommen sind.“

Erklärung zu den Artikeln 3 und 4

„Die Kommission beabsichtigt, in die Finanzhilfevereinbarungen Verweise auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften aufzunehmen, die den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und die Vertraulichkeit betreffen, um ein Gleichgewicht zwischen den unterschiedlichen Interessen zu gewährleisten.“

Erklärung zu Artikel 28

(Option eines Erstattungssatzes von 100 % für Rechtspersonen ohne Gewinnstreben bei Innovationsmaßnahmen)

„Die Kommission stellt fest, dass auch Rechtspersonen ohne Gewinnstreben wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben können, die marktnah sind und deren Subventionierung zu Verzerrungen im Binnenmarkt führen kann. Deshalb wird die Kommission vorab prüfen, ob förderfähige Tätigkeiten wirtschaftlicher Art sind, ob eine Quersubventionierung tatsächlich vermieden wird und ob der Finanzierungssatz für förderfähige wirtschaftliche Tätigkeiten negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt hat, die nicht durch ihre positiven Wirkungen ausgeglichen werden.“


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/18


Erklärung der Kommission zu Artikel 5 Absatz 7 des Spezifischen Programms

2013/C 373/04

„Die Kommission bedauert sehr, dass in Artikel 5 ein Absatz 7 aufgenommen wurde, mit dem das in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannte Prüfverfahren für die Gewährung von Finanzhilfen der Union für Projekte oder Teile von Projekten eingeführt wird, die im Anschluss an die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage der in Artikel 5 des Spezifischen Programms zur Durchführung von ‚Horizont 2020‘ genannten Arbeitsprogramme ausgewählt werden. Die Kommission erinnert daran, dass sie dieses Verfahren in keinem der sektoralen MFR-Rechtsakte vorgeschlagen hat. Auf diese Weise sollten die MFR-Programme im Interesse der Empfänger der EU-Finanzhilfen vereinfacht werden. Bei einer Verabschiedung der Finanzhilfebeschlüsse ohne Prüfung durch einen Ausschuss würde sich das Verfahren beschleunigen und die Frist bis zur Finanzhilfegewährung wäre kürzer. Dies wäre für die Begünstigten von Vorteil und würde unnötigen bürokratischen Aufwand und Kosten vermeiden. Des Weiteren weist die Kommission darauf hin, dass die Annahme von Finanzhilfebeschlüssen zu ihren institutionellen Vorrechten im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushalts gehört und deshalb nicht dem Komitologieverfahren unterliegen sollte.

Sie ist ferner der Auffassung, dass die Aufnahme dieser Bestimmung nicht als Präzedenzfall für andere Finanzierungsinstrumente gelten darf.“


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/19


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7057 — Suntory/Glaxosmithkline (Ribena & Lucozade Soft Drinks Business))

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 373/05

Am 27. November 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7057 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/19


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7044 — Blackstone/Cambourne/Goldman Sachs/Rothesay)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 373/06

Am 29. November 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7044 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/20


Mitteilung an die Personen, für die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien gelten

2013/C 373/07

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates (1) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat hat die Absicht, bezüglich der Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 aufgeführt sind — mit Ausnahme derjenigen, die unter den Nummern 1, 4, 5, 25 und 46 genannt sind —, die Gründe für die Benennung folgendermaßen zu ändern:

„Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der Mittäterschaft bei der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.“

Der Rat hat die Absicht, bezüglich der Person, die im Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 unter Nummer 1 aufgeführt ist, die Gründe für die Benennung folgendermaßen zu ändern:

„Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, dem Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen.“

Die betroffenen Personen können dem Rat bis 7. Januar 2014 Bemerkungen zusammen mit entsprechenden Nachweisen unter folgender Anschrift unterbreiten:

Council of the European Union

General Secretariat

DG C 1C

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2011/72/GASP und Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.


(1)  ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62.

(2)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.


Europäische Kommission

20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/22


Euro-Wechselkurs (1)

19. Dezember 2013

2013/C 373/08

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3667

JPY

Japanischer Yen

142,55

DKK

Dänische Krone

7,4600

GBP

Pfund Sterling

0,83490

SEK

Schwedische Krone

8,9539

CHF

Schweizer Franken

1,2261

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,3830

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,657

HUF

Ungarischer Forint

299,38

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7028

PLN

Polnischer Zloty

4,1739

RON

Rumänischer Leu

4,4813

TRY

Türkische Lira

2,8338

AUD

Australischer Dollar

1,5445

CAD

Kanadischer Dollar

1,4650

HKD

Hongkong-Dollar

10,5964

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6715

SGD

Singapur-Dollar

1,7313

KRW

Südkoreanischer Won

1 449,92

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,1911

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3011

HRK

Kroatische Kuna

7,6358

IDR

Indonesische Rupiah

16 525,38

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4770

PHP

Philippinischer Peso

60,793

RUB

Russischer Rubel

44,9955

THB

Thailändischer Baht

44,370

BRL

Brasilianischer Real

3,2112

MXN

Mexikanischer Peso

17,7312

INR

Indische Rupie

85,2490


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/23


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2013

zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates

2013/C 373/09

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Kontinuität mit den Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen der Entscheidung 2006/972/EG des Rates (2) zu gewährleisten, sollte der Europäische Forschungsrat („ERC“), der im Rahmen des Beschlusses 2013/743/EU eingerichtet werden soll, an die Stelle des mit dem Beschluss 2007/134/EG der Kommission (3) geschaffenen ERC treten und dessen Rechtsnachfolger sein.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2013/743/EU besteht der Europäische Forschungsrat aus einem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat und einer spezifischen Durchführungsstelle. Bei der spezifischen Durchführungsstelle sollte es sich um eine externe Stelle in Form einer Exekutivagentur handeln, die durch einen eigenständigen Rechtsakt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (4) zu gründen ist.

(3)

Der Wissenschaftliche Rat sollte sich aus Wissenschaftlern, Ingenieuren und Akademikern höchsten Ranges zusammensetzen. Seine Mitglieder sollten unabhängig sein von Fremdinteressen und in einer Art und Weise ernannt werden, die die Kontinuität der Arbeit des Wissenschaftlichen Rates gewährleistet.

(4)

Um die rechtzeitige Durchführung des Spezifischen Programms sicherzustellen, hat der Wissenschaftliche Rat des mit dem Beschluss 2007/134/EG eingerichteten ERC mit Blick auf die im Einklang mit Artikel 7 des Beschlusses 2013/743/EU zu verabschiedenden Maßnahmen bereits vorläufige Stellungnahmen erarbeitet. Diese vorläufigen Stellungnahmen sollten von dem mit diesem Beschluss eingerichteten Wissenschaftlichen Rat bestätigt oder verworfen werden.

(5)

Für die Arbeit des Wissenschaftlichen Rates sollten die erforderlichen Bestimmungen festgelegt werden.

(6)

Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, die eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen dem Wissenschaftlichen Rat und der spezifischen Durchführungsstelle des ERC sicherstellen.

(7)

Der Wissenschaftliche Rat sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Zugang zu den Unterlagen und Daten haben, die er für seine Arbeit benötigt.

(8)

In dem Beschluss 2013/743/EU ist die Vergütung der von den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates durchgeführten Aufgaben vorgesehen; zu diesem Zweck sollten Vorschriften festgelegt werden.

(9)

Der Beschluss 2007/134/EG sollte aufgehoben werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Einrichtung des Europäischen Forschungsrats

Der Europäische Forschungsrat („ERC“) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet. Er tritt an die Stelle des Europäischen Forschungsrats, der mit dem Beschluss 2007/134/EG der Kommission eingerichtet wurde, und ist dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 2

Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates

(1)   Der Wissenschaftliche Rat setzt sich aus dem Präsidenten des ERC („ERC-Präsident“) und 21 weiteren Mitgliedern zusammen. Die 21 in Anhang I genannten Personen werden für die darin festgelegte Amtszeit zu Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates ernannt.

(2)   Die Mitglieder nehmen ihre Aufgaben frei von jeder Einflussnahme von außen wahr. Sie setzen die Kommission rechtzeitig von Interessenkonflikten in Kenntnis, die ihre Objektivität beeinträchtigen könnten.

(3)   Die Mitglieder werden für eine Dauer von höchstens vier Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist einmal möglich. Ein Mitglied kann für einen Zeitraum ernannt werden, der unter der Höchstdauer der Amtszeit liegt, um eine gestaffelte Rotation der Mitglieder zu ermöglichen. Die Mitglieder bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit abläuft.

(4)   Um die Integrität oder die Kontinuität des Wissenschaftlichen Rates aufrecht zu erhalten, kann die Kommission in begründeten Fällen von sich aus die Amtszeit eines Mitglieds beenden.

Artikel 3

Arbeitsweise des Wissenschaftlichen Rates

(1)   Der Wissenschaftliche Rat gibt sich eine Geschäftsordnung und legt einen Verhaltenskodex für die Wahrung der Vertraulichkeit, den Umgang mit Interessenkonflikten und die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 fest.

(2)   Sooft seine Arbeit dies erfordert, tritt der wissenschaftliche Rat zu Plenarsitzungen zusammen. Zusammenfassende Protokolle der Plenarsitzungen werden auf der Website des ERC veröffentlicht.

(3)   Im Einklang mit der Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Rates kann der Sitzungsvorsitzende beschließen, die Sitzungen nicht öffentlich abzuhalten.

(4)   Der Wissenschaftliche Rat kann aus dem Kreise seiner Mitglieder ständige Ausschüsse, Arbeitsgruppen und andere Gremien bilden, die spezifische Aufgaben des Wissenschaftlichen Rates übernehmen.

(5)   Die vorläufigen Stellungnahmen des mit dem Beschluss 2007/134/EG eingerichteten Wissenschaftlichen Rates zu den im Einklang mit Artikel 7 des Beschlusses 2013/743/EU zu verabschiedenden Maßnahmen werden von dem mit diesem Beschluss eingerichteten Wissenschaftlichen Rat unmittelbar nach seiner Einrichtung bestätigt oder verworfen.

Artikel 4

Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Forschungsrats

Der Wissenschaftliche Rat und die spezifische Durchführungsstelle stellen die Übereinstimmung zwischen den strategischen und operativen Aspekten der ERC-Tätigkeiten sicher. Der ERC-Präsident, die stellvertretenden Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Rates und der Direktor der spezifischen Durchführungsstelle halten im Interesse einer effektiven Zusammenarbeit regelmäßig Koordinierungssitzungen ab.

Artikel 5

Zugang zu Dokumenten und Daten

(1)   Die Kommission und die spezielle Durchführungsstelle stellen dem Wissenschaftlichen Rat im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 Unterlagen, Daten und die erforderliche Unterstützung für seine Arbeit zur Verfügung, so dass er autonom und unabhängig handeln kann.

(2)   Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates nutzen die ihnen gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellten Dokumente und Daten ausschließlich für die Zwecke und Aufgaben, für die sie bereitgestellt werden, und unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

(3)   Der Wissenschaftliche Rat ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der Dokumente und Daten, um eine unberechtigte Weitergabe oder einen unberechtigten Zugang, eine versehentliche oder unrechtmäßige Zerstörung, einen Verlust und eine Änderung von Daten und Dokumenten zu verhindern.

(4)   Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates tragen bei der Sammlung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten den Grundsätzen der Legitimität, Angemessenheit, Relevanz, Genauigkeit, Notwendigkeit und zeitlichen Begrenzung gebührend Rechnung.

(5)   Sollte der Zugang zu Dokumenten und Daten oder der Zugang zu personenbezogenen Daten aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten, der Vertraulichkeit, der Sicherheit oder des öffentlichen Interesses nicht gewährt werden können, teilen die Kommission und die spezifische Durchführungsstelle dem Wissenschaftlichen Rat in schriftlicher Form die Gründe hierfür mit und stellen sämtliche Informationen zum betreffenden Thema bereit, bei denen sie dies im Einklang mit den geltenden Regelungen für vertretbar halten.

Artikel 6

Vergütung für die anderen Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates als den ERC-Präsidenten

Anhang II enthält Regeln für die Vergütung der von anderen Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates als dem ERC-Präsidenten ausgeführten Aufgaben und die Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 2007/134/EG wird aufgehoben. Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Brüssel, den 12. Dezember 2013

Für die Kommission

Máire GEOGHEGAN-QUINN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965.

(2)  Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Ideen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242).

(3)  Beschluss der Kommission 2007/134/EG vom 2. Februar 2007 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates (ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 14).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


ANHANG I

Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates

Name und wissenschaftliche Einrichtung

Ende der Amtszeit

Klaus BOCK, Danish National Research Foundation

31. Dezember 2016

Nicholas CANNY, National University of Ireland, Galway

31. Dezember 2014

Sierd A.P.L. CLOETINGH, Universität Utrecht

31. Dezember 2015

Tomasz DIETL, Polnische Akademie der Wissenschaften

31. Dezember 2014

Daniel DOLEV, Hebrew University of Jerusalem

31. Dezember 2014

Athene DONALD, University of Cambridge

31. Dezember 2016

Barbara ENSOLI, Istituto Superiore di Sanità, Rom

31. Dezember 2016

Pavel EXNER, Tschechische Akademie der Wissenschaften

31. Dezember 2014

Nuria Sebastian GALLES, Universität Pompeu Fabra, Barcelona

31. Dezember 2016

Reinhard GENZEL, Max-Planck-Institut für extraterrestrische Physik

31. Dezember 2016

Carl-Henrik HELDIN, Ludwig Institute for Cancer Research, Uppsala

31. Dezember 2014

Timothy HUNT, Cancer Research UK, South Mimms

31. Dezember 2014

Matthias KLEINER, Technische Universität Dortmund

31. Dezember 2016

Éva KONDOROSI, Ungarische Akademie der Wissenschaften

31. Dezember 2016

Mart SAARMA, Universität Helsinki

31. Dezember 2014

Nils Christian STENSETH, Universität Oslo

31. Dezember 2017

Martin STOKHOF, Universität Amsterdam

31. Dezember 2017

Anna TRAMONTANO, Sapienza-Universität, Rom

31. Dezember 2014

Isabelle VERNOS, Centre for Genomic Regulation, Barcelona

31. Dezember 2014

Reinhilde VEUGELERS, Katholische Universität Löwen

31. Dezember 2016

Michel WIEVIORKA, Centre d'analyse et d'intervention sociologiques, Paris

31. Dezember 2017


ANHANG II

Regeln für die Vergütung der von anderen Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates als dem ERC-Präsidenten wahrgenommenen Aufgaben (siehe Artikel 6)

1.

Die Honorare der Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates, mit Ausnahme derjenigen des ERC-Präsidenten, sowie ihre Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden von der speziellen Durchführungsstelle in Übereinstimmung mit einem Vertrag gezahlt, der die Bedingungen gemäß den Nummern 2 bis 5 beinhaltet bzw. erfüllt.

2.

Das Honorar der stellvertretenden Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Rates wird auf 3 500 EUR für die volle Teilnahme an einer Plenarsitzung und auf 1 750 EUR für eine partielle Teilnahme festgesetzt.

3.

Das Honorar der in Nummer 1 genannten anderen Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates wird auf 2 000 EUR für die volle Teilnahme an einer Plenarsitzung und auf 1 000 EUR für eine partielle Teilnahme festgesetzt.

4.

Die Zahlungen müssen vom Direktor der spezifischen Durchführungsstelle oder seinem Vertreter auf der Grundlage einer Teilnehmerliste genehmigt werden, die der ERC-Präsident und der Direktor der spezifischen Durchführungsstelle oder deren Stellvertreter bestätigt haben. In der Teilnehmerliste ist zu vermerken, ob die einzelnen Mitglieder an der gesamten Tagung („volle Teilnahme“) oder nur zum Teil anwesend waren („partielle Teilnahme“).

5.

Für andere Sitzungen als Plenarsitzungen werden den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates die im Zuge der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten von der spezifischen Durchführungsstelle erstattet, im Einklang mit ihrem Vertrag und der Regelung der Kommission für die Erstattung der Kosten externer Sachverständiger (1).

6.

Die Honorare und die Reise- und Aufenthaltskosten werden aus den operativen Mitteln des mit dem Beschluss 2013/743/EU eingerichteten Spezifischen Programms gezahlt.


(1)  Entscheidung K(2007) 5858 der Kommission.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/27


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA 24/13

Kooperationsprogramm im Bildungsbereich im Rahmen des ICI (Instrument für die Zusammenarbeit mit Industrieländern)

Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zwischen der Europäischen Union und Australien, der Europäischen Union und Japan, und zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2013 für Gemeinsame Mobilitätsprojekte (Joint Mobility Projects, JMP) sowie Projekte für einen gemeinsamen Abschluss (Joint Degree Projects, JDP)

2013/C 373/10

1.   Ziele und Beschreibung

Allgemeines Ziel ist es, das gegenseitige Verständnis zwischen der EU und den Partnerländern, einschließlich einer umfassenderen Kenntnis ihrer Sprachen, Kulturen und Institutionen, zu fördern und die Qualität der Hochschul- und Berufsbildung durch die Anregung ausgewogener Partnerschaften zwischen den Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen in Europa und den Partnerländern zu verbessern.

2.   Förderfähige Antragsteller

Die folgende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an ein Konsortium aus Hochschul- und/oder postsekundären Berufsbildungseinrichtungen.

Förderfähige Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der Partnerländer und einem der 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben.

3.   Förderfähige Aktivitäten

Im Rahmen dieser Aufforderung werden zwei Arten von Aktivitäten gefördert, nämlich Gemeinsame Mobilitätsprojekte und Joint-Degree-Projekte (Projekte für Studiengänge mit gemeinsamem Abschluss).

Im Falle der Gemeinsamen Mobilitätsprojekte (JMP) werden Konsortien von postsekundären Berufsbildungs- oder Hochschuleinrichtungen aus der EU und Partnerländern gefördert, um gemeinsame Studien- und Ausbildungsgänge durchzuführen und die Mobilität von Studierenden und Dozenten zu verwirklichen. Die Unterstützung umfasst Pauschalzuschüsse für die Verwaltung sowie Zuschüsse für Studierende und für das Lehr- und Verwaltungspersonal. Ein Konsortium, das sich für ein Gemeinsames Mobilitätsprojekt im Rahmen des Programms ICI-ECP bewirbt, muss aus mindestens 2 postsekundären Berufsbildungs- oder Hochschuleinrichtungen aus 2 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten und aus mindestens 2 solcher Einrichtungen aus dem Partnerland bestehen. Die maximale Laufzeit von JMP-Projekten darf 36 Monate nicht überschreiten. Besonders berücksichtigt werden Projekte, die Praktika und berufspraktische Ausbildungsabschnitte beinhalten.

Projekte für einen gemeinsamen Abschluss (Joint Degree Projects, JDP) werden gefördert, um doppelte oder gemeinsame Studiengänge zu entwickeln und zu verwirklichen. Die Unterstützung umfasst Pauschalzuschüsse für die Entwicklung und die Verwaltung sowie Zuschüsse für Studierende und für das Lehr- und Verwaltungspersonal. Ein Konsortium, das sich für ein Joint-Degree-Projekt im Rahmen des Programms ICI-ECP bewirbt, muss aus mindestens 2 Hochschuleinrichtungen aus 2 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten und aus mindestens 2 Einrichtungen aus dem Partnerland bestehen. Die maximale Laufzeit von JDP-Projekten darf 48 Monate nicht überschreiten. Besonders berücksichtigt werden Anträge für Joint-Degree-Projekte.

Die Tätigkeiten sollen im Oktober 2014 beginnen.

4.   Gewährleistungskriterien

A.

Die Bedeutung des Projekts für die Beziehung zwischen der EU und den Partnerländern und sein Beitrag zu Qualität und herausragenden Leistungen (20 %) werden anhand folgender Kriterien ermittelt:

a)

Relevanz des Vorschlags für die Zielsetzung der Aufforderung und für die Beziehungen zwischen der EU und dem Partnerland

b)

Beitrag des Projekts zu Qualität, herausragenden Leistungen und Innovation im Bildungsbereich

B.

Die Qualität der Projektumsetzung (80 %) wird anhand folgender Kriterien ermittelt:

c)

Partnerschaftsmanagement und Zusammenarbeit zwischen den Partnern

d)

Mobilitätsprogramm für Studierende

e)

Regelungen für die Übertragung und Anerkennung von Studienleistungen

f)

Aufnahme und Betreuung von Studierenden und Dozenten, sprachliche und kulturelle Vorbereitung

g)

Mobilitätsprogramm für Dozenten

h)

Evaluierungsplan

i)

Verbreitungsplan

j)

Nachhaltigkeitsplan

5.   Mittelausstattung

Es werden voraussichtlich etwa 2,2 Mio. EUR zur Verfügung stehen. Von den Partnerländern werden gemäß den für sie geltenden Vorschriften Finanzmittel in vergleichbarer Höhe zur Verfügung gestellt (1).

Die EU-Finanzhilfe wird für ein vierjähriges JDP-Projekt mit 2 oder mehr EU-Einrichtungen höchstens 350 000 EUR, für ein dreijähriges JMP-Projekt mit 2 EU-Einrichtungen höchstens 190 000 EUR und für ein dreijähriges JMP-Projekt mit 3 oder mehr EU-Einrichtungen höchstens 197 500 EUR betragen.

6.   Einreichungsfrist

Anträge sind sowohl bei der EU als auch bei den Durchführungseinrichtungen in Australien (Australian Government — Department of Education), Japan (Japan Student Services Organisation — JASSO), und der Republik Korea (National Research Foundation of Korea — NRF) einzureichen.

Die Anträge im Namen der federführenden Einrichtung in der EU sind bis spätestens 15. Mai 2014 an die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur zu richten. Anträge mit einem Poststempel späteren Datums werden nicht berücksichtigt. Die Anträge sind an die folgende Anschrift zu senden:

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

EU-ICI ECP Call for proposals 24/13

BOUR 02/17

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Bei der Einreichung von EU-Anträgen im Namen der federführenden Einrichtung in der EU ist das hierfür vorgesehene Formular zu verwenden, das vollständig ausgefüllt sowie mit Datum und Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters der antragstellenden Einrichtung versehen sein muss.

Anträge aus Australien sind mit den geforderten Nachweisen per Einschreiben an folgende Anschrift zu senden:

The Director, Strategic Policy, Europe & Americas

International and Infrastructure Group

Department Education

GPO Box 9880

Canberra ACT 2601

AUSTRALIA

Anträge aus Japan sind mit den geforderten Nachweisen per Einschreiben an folgende Anschrift zu senden:

Tetsuya Yamamoto

Director

Student Exchange Support Division

Student Exchange Department

Japan Student Services Organisation (JASSO)

2-2-1 Aomi, Koto-ku

Tokyo 135-8630

JAPAN

Anträge aus Korea: https://ernd.nrf.re.kr/index.do

7.   Weitere informationen

Die Leitlinien und die Antragsformulare sind über die folgende Website abrufbar:

http://eacea.ec.europa.eu/bilateral_cooperation/eu_ici_ecp/index_en.php

Die Anträge sind unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Antragsformulars einzureichen und müssen sämtliche geforderten Anhänge und Angaben enthalten.


(1)  JDP-Projekte werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln im betreffenden Partnerland gefördert.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/30


Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2013/C 373/11

Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahme (1) ging kein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Überprüfung ein; daher gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahme in Kürze außer Kraft tritt.

Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

Seile aus synthetischen Chemiefasern

Indien

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2010 des Rates (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 10)

23.12.2013


(1)  ABl. C 85 vom 23.3.2013, S. 14.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/31


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7078 — Santander Customer Finance/El Corte Inglés/Financier El Corte Inglés)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 373/12

1.

Am 13. Dezember 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Santander Customer Finance SA („SCF“, Spanien), das der Santander-Gruppe angehört, und das Unternehmen El Corte Inglés SA („ECI“, Spanien) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Financiera El Corte Inglés E.F.C., SA („FECI“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SCF: Dienstleistungen im Verbraucherkreditbereich, insbesondere Zahlungskartenausgabe und Darlehen, die Kunden im EWR über Händler und andere Verkaufsstellen sowie direkt angeboten werden,

ECI: Einzelhandel auf der Grundlage des Warenhauskonzepts in Spanien und Portugal,

FECI: Spezialkreditinstitut, das Verbraucherkredite und Kundenkreditkarten für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen in den Warenhäusern der ECI-Gruppe und in den Geschäften bestimmter Einzelhändler anbietet.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7078 — Santander Customer Finance/El Corte Inglés/Financier El Corte Inglés per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).