ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.260.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 260

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
7. September 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2013/C 260/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 252, 31.8.2013

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V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2013/C 260/02

Verbundene Rechtssachen C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Juli 2013 — Europäische Kommission (C-584/10 P), Rat der Europäischen Union (C-593/10 P), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (C-595/10 P)/Yassin Abdullah Kadi, Französische Republik (Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen — Verordnung (EG) Nr. 881/2002 — Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person, die in eine von einem Organ der Vereinten Nationen erstellte Liste aufgenommen ist — Aufnahme dieser Person in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthaltene Liste — Nichtigkeitsklage — Grundrechte — Verteidigungsrechte — Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Recht auf Achtung des Eigentums — Begründungspflicht)

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2013/C 260/03

Rechtssache C-201/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2013 — Union des associations européennes de football (UEFA)/Europäische Kommission, Königreich Belgien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Rechtsmittel — Fernsehen — Richtlinie 89/552/EWG — Art. 3a — Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats — Fußballeuropameisterschaft — Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt werden — Begründung — Art. 49 EG und 86 EG — Eigentumsrecht)

3

2013/C 260/04

Rechtssache C-204/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2013 — Fédération internationale de football association (FIFA)/Europäische Kommission, Königreich Belgien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Rechtsmittel — Fernsehen — Richtlinie 89/552/EWG — Art. 3a — Maßnahmen des Königreichs Belgien in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats — Fußballweltmeisterschaft — Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt werden — Begründung — Art. 49 EG und 86 EG — Eigentumsrecht)

3

2013/C 260/05

Rechtssache C-205/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2013 — Fédération internationale de football association (FIFA)/Europäische Kommission, Königreich Belgien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Rechtsmittel — Fernsehen — Richtlinie 89/552/EWG — Art. 3a — Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats — Fussballweltmeisterschaft — Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt werden — Begründung — Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG — Eigentumsrecht)

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2013/C 260/06

Verbundene Rechtssachen C-210/11 und C-211/11: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — État belge/Medicom SPRL (C-210/11), Maison Patrice Alard SPRL (C-211/11) (Vorabentscheidungsersuchen — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b — Recht auf Vorsteuerabzug — Investitionsgüter, die juristischen Personen gehören und zum Teil ihren Geschäftsführern für deren privaten Bedarf zur Verfügung gestellt werden — Kein in Geld zu entrichtender Mietzins, aber Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils im Rahmen der Einkommensteuer)

4

2013/C 260/07

Rechtssache C-261/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2013 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Niederlassungsfreiheit — Art. 49 AEUV — Art. 31 EWR-Abkommen — Beschränkungen — Steuerrecht — Überführung von Vermögenswerten in einen anderen Mitgliedstaat — Sofortige Besteuerung latenter Wertzuwächse)

5

2013/C 260/08

Rechtssache C-313/11: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juli 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 — Futtermittel — Genetisch veränderte Lebensmittel — Herstellung, Inverkehrbringen oder Verwendung — Nationales Verbot, das noch nicht in Kraft getreten is)

5

2013/C 260/09

Rechtssache C-414/11: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Polymeles Protodikeio Athinon — Griechenland) — Daiichi Sankyo Co. Ltd, Sanofi-Aventis Deutschland GmbH/DEMO Anonymos Viomichaniki kai Emporiki Etairia Farmakon (Gemeinsame Handelspolitik — Art. 207 AEUV — Handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums — Übereinkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) — Art. 27 — Patentfähiger Gegenstand — Art. 70 — Schutz bestehender Gegenstände des Schutzes)

6

2013/C 260/10

Rechtssache C-426/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — Mark Alemo-Herron u. a./Parkwood Leisure Ltd (Übergang von Unternehmen — Richtlinie 2001/23/EG — Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer — Kollektivvertrag, der zum Zeitpunkt des Übergangs für den Veräußerer und den Arbeitnehmer galt)

6

2013/C 260/11

Rechtssache C-499/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juli 2013 — The Dow Chemical Company, Dow Deutschland Inc., Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH, Dow Europe GmbH/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Kartelle — Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk — Festlegung von Preiszielen, Aufteilung der Kunden durch Nichtangriffsvereinbarungen und Austausch von Geschäftsinformationen — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Ermessen der Kommission — Multiplikator zu Abschreckungszwecken — Gleichbehandlung)

7

2013/C 260/12

Rechtssache C-501/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juli 2013 — Schindler Holding Ltd, Schindler Management AG, Schindler SA, Schindler Sàrl, Schindler Liften BV, Schindler Deutschland Holding GmbH/Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel — Kartelle — Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen — Haftung der Muttergesellschaft für die Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaft — Holdinggesellschaft — Unternehmensinternes Befolgungsprogramm (Compliance-Programm) — Grundrechte — Rechtsstaatliche Grundsätze bei der Festsetzung von Geldbußen — Gewaltenteilung, Gesetzmäßigkeitsgrundsatz, Rückwirkungsverbot, Vertrauensschutz und Verschuldenshaftung — Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Art. 23 Abs. 2 — Gültigkeit — Rechtmäßigkeit der Leitlinien der Kommission von 1998)

7

2013/C 260/13

Rechtssache C-515/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Deutsche Umwelthilfe e. V./Bundesrepublik Deutschland (Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen — Richtlinie 2003/4/EG — Befugnis der Mitgliedstaaten, vom Behördenbegriff dieser Richtlinie Gremien auszunehmen, die in gesetzgebender Eigenschaft handeln — Grenzen)

8

2013/C 260/14

Rechtssache C-520/11: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2013 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Entscheidung 2009/726/EG — Nichtdurchführung — Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen — Herkunft — Betriebe, bei denen Risiken hinsichtlich spongiformer Enzephalopathien bestehen — Nationale Verbotsmaßnahmen)

8

2013/C 260/15

Verbundene Rechtssachen C-523/11 und C-585/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover, Verwaltungsgerichts Karlsruhe — Deutschland) — Laurence Prinz/Region Hannover (C-523/11) und Philipp Seeberger/Studentenwerk Heidelberg (C-585/11) (Unionsbürgerschaft — Art. 20 AEUV und 21 AEUV — Recht auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt — Ausbildungsförderung, die den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wird — Mindestens dreijährige Residenzpflicht im Herkunftsmitgliedstaat vor Beginn des Studiums)

9

2013/C 260/16

Rechtssache C-621/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Juli 2013 — New Yorker SHK Jeans GmbH & Co. KG, vormals New Yorker SHK Jeans GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Valis. K.-Vallis. A. & Co. OE (Rechtsmittel — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FISHBONE — Widerspruchsverfahren — Ältere nationale Bildmarke FISHBONE BEACHWEAR — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Berücksichtigung ergänzender, nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegter Beweismittel — Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Art. 42 Abs. 2 und 3 sowie Art. 76 Abs. 2 — Verordnung (EG) Nr. 2868/95 — Regel 22 Abs. 2)

9

2013/C 260/17

Rechtssache C-6/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — P Oy (Staatliche Beihilfen — Art. 107 AEUV und 108 AEUV — Kriterium der Selektivität — Verordnung (EG) Nr. 659/1999 — Art. 1 Buchst. b Ziff. i — Bestehende Beihilfe — Nationale Regelung auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer — Abzugsfähigkeit der erlittenen Verluste — Keine Abzugsfähigkeit bei einem Anteilseignerwechsel — Genehmigung von Ausnahmen — Ermessen der Steuerverwaltung)

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2013/C 260/18

Rechtssache C-26/12: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Leeuwarden — Niederlande) — fiscale eenheid PPG Holdings BV es te Hoogezand/Inspecteur van de Belastingdienst/Noord/kantoor Groningen (Mehrwertsteuer — Sechste Richtlinie 77/388/EWG — Art. 17 und 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 — Befreiungen — Vorsteuerabzug — Rentenfonds — Begriff Verwaltung von Sondervermögen)

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2013/C 260/19

Rechtssache C-78/12: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Evita-K EOOD/Direktor na Direktsia Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto — Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (Richtlinie 2006/112/EG — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Lieferung von Gegenständen — Begriff — Recht zum Vorsteuerabzug — Versagung — Tatsächliche Vornahme einer steuerbaren Transaktion — Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 — System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern — Ohrmarken)

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2013/C 260/20

Rechtssache C-99/12: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles — Belgien) — Eurofit SA/Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB) (Vorabentscheidungsersuchen — Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 — Ausfuhrerstattungen — Umleitung der Ware, die für die Ausfuhr bestimmt ist — Verpflichtung des Ausführers zur Rückzahlung — Keine Mitteilung von Informationen durch die zuständigen Behörden über die Zuverlässigkeit des unter Betrugsverdacht stehenden Vertragspartners — Kein Fall höherer Gewalt)

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2013/C 260/21

Rechtssache C-124/12: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Plovdiv — Bulgarien) — AES-3C Maritza East 1 EOOD/Direktor na Direktsia Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 168 Buchst. a und 176 — Recht auf Vorsteuerabzug — Ausgaben, die mit dem Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen zusammenhängen, die für das Personal bestimmt sind — Personal, das dem Steuerpflichtigen, der das Recht auf Vorsteuerabzug geltend macht, zur Verfügung gestellt, aber von einem anderen Steuerpflichtigen beschäftigt wird)

12

2013/C 260/22

Rechtssache C-136/12: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Consiglio nazionale dei geologi/Autorità garante della concorrenza e del mercato und Autorità garante della concorrenza e del mercato/Consiglio nazionale dei geologi (Art. 267 Abs. 3 AEUV — Umfang der Vorlagepflicht der letztinstanzlichen Gerichte — Art. 101 AEUV — Verhaltenskodex eines Berufsverbands, wonach die Anwendung von Tarifen verboten ist, die nicht der Würde des Berufs entsprechen)

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2013/C 260/23

Rechtssache C-147/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätten för Nedre Norrland — Schweden) — ÖFAB, Östergötlands Fastigheter AB/Frank Koot, Evergreen Investments BV (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Zuständiges Gericht — Besondere Zuständigkeiten, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden)

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2013/C 260/24

Rechtssache C-211/12: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte di Appello di Roma — Italien) — Martini SpA/Ministero delle Attività Produttive (Landwirtschaft — Regelung über Einfuhrlizenzen — Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 — Art. 35 Abs. 4 Buchst. c — Sicherheiten, die beim Antrag auf Lizenzerteilung gestellt worden sind — Einfuhrlizenz — Verspätete Vorlage des Nachweises für die Verwendung der Lizenz — Sanktion — Berechnung des einzubehaltenden Betrags — Verordnung (EG) Nr. 958/2003 der Kommission — Zollkontingente)

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2013/C 260/25

Verbundene Rechtssachen C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12: Urteil des Gerichtshofs (Acht Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio — Italien) — Vodafone Omnitel NV (C-228/12, C-231/12 und C-258/12), Fastweb SpA (C-229/12 und C-232/12), Wind Telecomunicazioni SpA (C-230/12 und C-254/12), Telecom Italia SpA (C-255/12 und C-256/12), Sky Italia srl (C-257/12)/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Presidenza del Consiglio dei Ministri (C-228/12 bis C-232/12, C-255/12 und C-256/12), Commissione di Garanzia dell’Attuazione della Legge sullo Sciopero nei Servizi Pubblici Essenziali (C-229/12, C-232/12 und C-257/12), Ministero dell’Economia e delle Finanze (C-230/12) (Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste — Richtlinie 2002/20/EG — Art. 12 — Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen des betreffenden Sektors erhoben werden — Nationale Regelung, die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet, mit der die Betriebskosten der nationalen Regulierungsbehörden gedeckt werden sollen)

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2013/C 260/26

Rechtssache C-234/12: Urteil des Gerichtshofs (ZweiteKammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio — Italien) — Sky Italia srl/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni (Fernsehen — Richtlinie 2010/13/EU — Art. 4 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 — Werbespots — Nationale Regelung, die für Veranstalter von Bezahlfernsehen eine anteilsmäßig kürzere Höchstsendezeit für Werbung vorsieht als für Veranstalter frei zugänglicher Fernsehdienste — Gleichbehandlung — Freier Dienstleistungsverkehr)

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2013/C 260/27

Rechtssache C-252/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Specsavers International Healthcare Ltd, Specsavers BV, Specsavers Optical Group Ltd, Specsavers Optical Superstores Ltd/Asda Stores Ltd (Marken — Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c, Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a — Verfallsgründe — Begriff ernsthafte Benutzung — Marke, die in Verbindung mit einer anderen Marke oder als Teil einer zusammengesetzten Marke benutzt wird — Farbe oder Farbkombination, in der eine Marke benutzt wird — Bekanntheit)

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2013/C 260/28

Rechtssache C-265/12: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Citroën Belux NV/Federatie voor Verzekerings- en Financiële Tussenpersonen (FvF) (Art. 56 AEUV — Freier Dienstleistungsverkehr — Richtlinie 2005/29/EG — Unlautere Geschäftspraktiken — Verbraucherschutz — Kopplungsgeschäfte, die mindestens eine Finanzdienstleistung enthalten — Verbot — Ausnahmen)

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2013/C 260/29

Rechtssache C-299/12: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Green Swan Pharmaceuticals CR, a.s./Státní zemědělská a potravinářská inspekce, ústřední inspektorát (Verbraucherschutz — Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 — Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel — Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 — Begriff Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos — Art. 28 Abs. 2 — Produkte mit Handelsmarken oder Markennamen — Übergangsmaßnahmen)

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2013/C 260/30

Rechtssache C-315/12: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Metro Cash & Carry Danmark ApS/Skatteministeriet (Verbrauchsteuer — Richtlinie 92/12/EWG — Art. 7 bis 9 — Richtlinie 2008/118/EG — Art. 32 bis 34 — Innergemeinschaftliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren — Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 — Art. 1 und 4 — Vereinfachtes Begleitdokument — Erste Ausfertigung — Cash & carry-Tätigkeit — In einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte und in einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehaltene Waren oder von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erworbene und von ihnen selbst beförderte Waren — Spirituosen — Keine Prüfpflicht des Lieferers)

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2013/C 260/31

Rechtssache C-412/12: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2013 — Europäische Kommission/Republik Zypern (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 1999/31/EG — Abfalldeponien — Betrieb ohne Nachrüstprogramm — Stilllegungspflicht)

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2013/C 260/32

Gutachten 2/13: Antrag der Europäischen Kommission auf ein Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

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2013/C 260/33

Rechtssache C-250/13: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 7. Mai 2013 — Birgit Wagener gegen Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Villingen-Schwenningen

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2013/C 260/34

Rechtssache C-259/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 13. Mai 2013 — Elena Recinto-Pfingsten gegen Swiss International Air Lines AG

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2013/C 260/35

Rechtssache C-282/13: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 24. Mai 2013 — T-Mobile Austria GmbH gegen Telekom-Control-Kommission

21

2013/C 260/36

Rechtssache C-297/13: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 29. Mai 2013 — Data I/O GmbH gegen Hauptzollamt München

21

2013/C 260/37

Rechtssache C-310/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 6. Juni 2013 — Novo Nordisk Pharma GmbH gegen Corinna Silber

21

2013/C 260/38

Rechtssache C-319/13: Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Oberlandesgerichts (Deutschland) eingereicht am 11. Juni 2013 — Udo Rätzke gegen S+K Handels GmbH

22

2013/C 260/39

Rechtssache C-324/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juni 2013 von der Fercal — Consultadoria e Serviços, Lda gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 10. April 2013 in der Rechtssache T-360/11, Fercal — Consultadoria e Serviços/HABM — Parfums Rochas (Patrizia Rocha)

22

2013/C 260/40

Rechtssache C-331/13: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu (Rumänien), eingereicht am 18. Juni 2013 — Ilie Nicolae Nicula/Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Sibiu, Administrația Fondului pentru Mediu

23

2013/C 260/41

Rechtssache C-334/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 19. Juni 2013 — Nordex Food A/S gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

23

2013/C 260/42

Rechtssache C-335/13: Vorabentscheidungsersuchen des Scottish Land Court (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 18. Juni 2013 — Robin John Feakins/The Scottish Ministers

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2013/C 260/43

Rechtssache C-336/13 P: Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. April 2013 in der Rechtssache T-671/11, IPK International — World Tourism Marketing Consultants GmbH gegen die Europäische Kommission, eingelegt am 19. Juni 2013

25

2013/C 260/44

Rechtssache C-341/13: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 24. Juni 2013 — Cruz & Companhia, Lda/Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP (IFAP)

25

2013/C 260/45

Rechtssache C-343/13: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Trabalho de Leiria (Portugal), eingereicht am 24. Juni 2013 — Modelo Continente Hipermercados SA/Autoridade para as Condições do Trabalho — Centro Local do Lis (ACT)

26

2013/C 260/46

Rechtssache C-344/13: Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Roma (Italien), eingereicht am 24. Juni 2013 — Cristiano Blanco/Agenzia delle Entrate

26

2013/C 260/47

Rechtssache C-345/13: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 24. Juni 2013 — Karen Millen Fashions Ltd/Dunnes Stores, Dunnes Stores (Limerick) Ltd

26

2013/C 260/48

Rechtssache C-351/13: Klage, eingereicht am 25. Juni 2013 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

27

2013/C 260/49

Rechtssache C-355/13: Vorabentscheidungsersuchen des Commissione Tributaria Regionale dell’Umbria (Italien), eingereicht am 27. Juni 2013 — Umbra Packaging srl/Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale di Perugia

27

2013/C 260/50

Rechtssache C-360/13: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 27. Juni 2013 — Public Relations Consultants Association Ltd/The Newspaper Licensing Agency Ltd u. a.

28

2013/C 260/51

Rechtssache C-361/13: Klage, eingereicht am 26. Juni 2013 — Europäische Kommission/Slowakische Republik

28

2013/C 260/52

Rechtssache C-362/13: Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 28. Juni 2013 — Maurizio Fiamingo/Rete Ferroviaria Italiana SpA

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2013/C 260/53

Rechtssache C-363/13: Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 28. Juni 2013 — Leonardo Zappalà/Rete Ferroviaria Italiana SpA

29

2013/C 260/54

Rechtssache C-364/13: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 28. Juni 2013 — International Stem Cell Corporation/Comptroller General of Patents

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2013/C 260/55

Rechtssache C-366/13: Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 1. Juli 2013 — Profit Investment SIM SpA, in liquidazione/Stefano Ossi, Commerzbank AG

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2013/C 260/56

Rechtssache C-367/13: Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Roma (Italien), eingereicht am 1. Juli 2013 — Pier Paolo Fabretti/Agenzia delle Entrate

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2013/C 260/57

Rechtssache C-369/13: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Oost-Brabant 's-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 1. Juli 2013 — Strafverfahren gegen N. F. Gielen u. a.

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2013/C 260/58

Rechtssache C-378/13: Klage, eingereicht am 2. Juli 2013 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

31

2013/C 260/59

Rechtssache C-379/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juli 2013 von der Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. April 2013 in der Rechtssache T-51/11, Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops)/Kommission

32

2013/C 260/60

Rechtssache C-380/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juli 2013 von der Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. April 2013 in der Rechtssache T-52/11, Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops)/Kommission

33

2013/C 260/61

Rechtssache C-381/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juli 2013 von der Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. April 2013 in der Rechtssache T-53/11, Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops)/Kommission

33

2013/C 260/62

Rechtssache C-383/13: Vorabentscheidungsersuchen des Rad van State (Niederlande), eingereicht am 5. Juli 2013 — M. G., N. R./Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

34

2013/C 260/63

Rechtssache C-386/13: Klage, eingereicht am 5. Juli 2013 — Europäische Kommission/Republik Zypern

34

2013/C 260/64

Rechtssache C-391/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juli 2013 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Mai 2013 in der Rechtssache T-294/11, Griechenland/Kommission

35

2013/C 260/65

Rechtssache C-392/13: Vorabentscheidungsersuchen des Social de Barcelona (Spanien), eingereicht am 9. Juli 2013 — Andrés Rabal Cañas/Nexea Gestión Documental S.A., Fondo de Garantía Salarial

36

2013/C 260/66

Rechtssache C-394/13: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 11. Juli 2013 — Ministerstvo práce a sociálních věcí/Mgr. K. B.

36

2013/C 260/67

Rechtssache C-396/13: Vorabentscheidungsersuchen des Satakunnan käräjäoikeus (Finnland), eingereicht am 12. Juli 2013 — Sähköalojen ammattiliitto ry/Elektrobudowa Spolka Akcyjna

37

2013/C 260/68

Rechtssache C-405/13: Klage, eingereicht am 17. Juli 2013 — Europäische Kommission/Rumänien

38

2013/C 260/69

Rechtssache C-406/13: Klage, eingereicht am 17. Juli 2013 — Europäische Kommission/Rumänien

39

2013/C 260/70

Rechtssache C-411/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. Juli 2013 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Mai 2013 in der Rechtssache T-249/11, Sanco/HABM — Marsalman (Darstellung eines Huhns)

39

2013/C 260/71

Rechtssache C-429/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. Juli 2013 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 29. Mai 2013 in der Rechtssache T-384/10, Königreich Spanien/Europäische Kommission

40

 

Gericht

2013/C 260/72

Rechtssache T-589/10: Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 2013 — Just Music Fernsehbetriebs/HABM (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Verfall der älteren Gemeinschaftsmarke — Erledigung)

41

2013/C 260/73

Rechtssache T-414/11: Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 2013 — Nutrichem Diät + Pharma/HABM — Gervais Danone (Active) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruch — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung der Hauptsache)

41

2013/C 260/74

Rechtssache T-309/12 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. Juli 2013 — Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Umlagezahlungen an einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband — Staatliche Beihilfen — Rückforderungspflicht — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Dringlichkeit)

42

2013/C 260/75

Rechtssache T-336/13 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Juli 2013 — Borghezio/Parlament (Vorläufiger Rechtsschutz — Europäisches Parlament — Fraktionsausschluss eines Abgeordneten — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage — Unzulässigkeit des Antrags — Fehlende Dringlichkeit)

42

2013/C 260/76

Rechtssache T-341/13: Klage, eingereicht am 27. Juni 2013 — Groupe Léa Nature/HABM — Debonaire Trading (SO’BiO ētic)

42

2013/C 260/77

Rechtssache T-344/13: Klage, eingereicht am 28. Juni 2013 — Out of the blue/HABM — Dubois et al. (FUNNY BANDS)

43

2013/C 260/78

Rechtssache T-354/13: Klage, eingereicht am 4. Juli 2013 — Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks/Kommission

43

2013/C 260/79

Rechtssache T-355/13: Klage, eingereicht am 4. Juli 2013 — easyJet Airline/Kommission

44

2013/C 260/80

Rechtssache T-357/13: Klage, eingereicht am 5. Juli 2013 — European Space Imaging/Kommission

44

2013/C 260/81

Rechtssache T-360/13: Klage, eingereicht am 8. Juli 2013 — VECCO u. a./Europäische Kommission

45

2013/C 260/82

Rechtssache T-361/13: Klage, eingereicht am 9. Juli 2013 — Menelaus/HABM — Garcia Mahiques (VIGOR)

46

2013/C 260/83

Rechtssache T-364/13: Klage, eingereicht am 12. Juli 2013 — Mocek und Wenta/HABM — Lacoste (KAJMAN)

46

2013/C 260/84

Rechtssache T-367/13: Klage, eingereicht am 15. Juli 2013 — Republik Polen/Europäische Kommission

47

2013/C 260/85

Rechtssache T-368/13: Klage, eingereicht am 16. Juli 2013 — Boehringer Ingelheim International/HABM — Lehning entreprise (ANGIPAX)

48

2013/C 260/86

Rechtssache T-376/13: Klage, eingereicht am 18. Juli 2013 — Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB

48

2013/C 260/87

Rechtssache T-377/13: Klage, eingereicht am 17. Juli 2013 — ultra air/HABM — Donaldson Filtration Deutschland (ultra.air ultrafilter)

49

2013/C 260/88

Rechtssache T-378/13: Klage, eingereicht am 23. Juli 2013 — Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/HABM — Carolus C. (English pink)

49

2013/C 260/89

Rechtssache T-379/13: Klage, eingereicht am 22. Juli 2013 — Innovation First/HABM (NANO)

50

2013/C 260/90

Rechtssache T-384/13: Klage, eingereicht am 26. Juli 2013 — Intermark/HABM — Coca-Cola (RIENERGY Cola)

50

2013/C 260/91

Rechtssache T-352/08: Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2013 — Pannon Hőerőmű/Kommission

51

2013/C 260/92

Verbundene Rechtssachen T-148/10 und T-149/10: Beschluss des Gerichts vom 5. Juli 2013 — SK Hynix/Kommission

51

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/1


2013/C 260/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 252, 31.8.2013

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 245, 24.8.2013

ABl. C 233, 10.8.2013

ABl. C 226, 3.8.2013

ABl. C 215, 27.7.2013

ABl. C 207, 20.7.2013

ABl. C 189, 29.6.2013

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Juli 2013 — Europäische Kommission (C-584/10 P), Rat der Europäischen Union (C-593/10 P), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (C-595/10 P)/Yassin Abdullah Kadi, Französische Republik

(Verbundene Rechtssachen C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 - Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person, die in eine von einem Organ der Vereinten Nationen erstellte Liste aufgenommen ist - Aufnahme dieser Person in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthaltene Liste - Nichtigkeitsklage - Grundrechte - Verteidigungsrechte - Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Recht auf Achtung des Eigentums - Begründungspflicht)

2013/C 260/02

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Europäische Kommission (C-584/10 P) (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Hetsch, S. Boelaert, E. Paasivirta und M. Konstantinidis, dann L. Gussetti, S. Boelaert, E. Paasivirta und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (C-593/10 P) (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop, E. Finnegan und R. Szostak), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (C-595/10 P) (Prozesbevollmächtigte: zunächst E. Jenkinson, dann S. Behzadi-Spencer als Bevollmächtigte im Beistand von J. Wallace, QC, D. Beard, QC, und M. Wood, Barrister)

Andere Parteien: Yassin Abdullah Kadi (Prozessbevollmächtigte: D. Vaughan, QC, V. Lowe, QC, J. Crawford, SC, M. Lester und P. Eeckhout, Barristers, G. Martin, Solicitor, und C. Murphy), Französische Republik, (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, D. Colas, A. Adam und E. Ranaivoson)

Streithelfer in den Rechtsmittelverfahren (C-584/10 P und C-595/10 P) zur Unterstützung der Europäische Kommission und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland: Republik Bulgarien (Prozessbevollmächtigte: B. Zaimov, T. Ivanov und E. Petranova), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato), Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz), Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér, K. Szíjjártó und K. Molnár), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und M. Bulterman), Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: H. Leppo)

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren (C-593/10 P) zur Unterstützung des Rates der Europäischen Union: Republik Bulgarien (Prozessbevollmächtigte: B. Zaimov, T. Ivanov und E. Petranova), Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: K. Najmanová, E. Ruffer, M. Smolek und D. Hadroušek), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: L. Volck Madsen), Irland (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. O’Hagan, dann E. Creedon als Bevollmächtigte im Beistand von N. Travers, BL, und P. Benson, Solicitor), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. Muñoz Pérez und N. Díaz Abad), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato), Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz), Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér, K. Szíjjártó und K. Molnár), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und M. Bulterman), Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer), Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: H. Leppo),

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 30. September 2010 — Kadi/Kommission (T-85/09), mit dem das Gericht der Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1190/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur 101. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 322, S. 25), soweit der Name des Klägers in der Liste der Personen, Institutionen und Einrichtungen genannt ist, auf die diese Bestimmungen anwendbar sind, stattgegeben hat

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission, der Rat der Europäischen Union und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen die Kosten.

3.

Die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, Irland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Slowakische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 72 vom 5.3.2011.


7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2013 — Union des associations européennes de football (UEFA)/Europäische Kommission, Königreich Belgien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-201/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Fernsehen - Richtlinie 89/552/EWG - Art. 3a - Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats - Fußballeuropameisterschaft - Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt werden - Begründung - Art. 49 EG und 86 EG - Eigentumsrecht)

2013/C 260/03

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Union des associations européennes de football (UEFA) (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, und D. Piccinin, Barrister, beauftragt von B. Keane und T. McQuail, Solicitors)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti, N. Yerrell und A. Dawes im Beistand von M. Gray, Barrister), Königreich Belgien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: L. Seeboruth und J. Beeko im Beistand von T. de la Mare, Barrister)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Februar 2011, UEFA/Kommission (T-55/08), durch das eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/730/EG der Kommission vom 16. Oktober 2007 abgewiesen wird, mit der Maßnahmen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt werden, die das Vereinigte Königreich gemäß Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) erlassen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Union des associations européennes de football (UEFA) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 204 vom 9.7.2011.


7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2013 — Fédération internationale de football association (FIFA)/Europäische Kommission, Königreich Belgien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-204/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Fernsehen - Richtlinie 89/552/EWG - Art. 3a - Maßnahmen des Königreichs Belgien in Bezug auf die Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats - Fußballweltmeisterschaft - Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt werden - Begründung - Art. 49 EG und 86 EG - Eigentumsrecht)

2013/C 260/04

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Fédération internationale de football association (FIFA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Barav und D. Reymond)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und N. Yerrell im Beistand von M. Gray, Barrister), Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und J.-C. Halleux im Beistand von A. Joachimowicz und J. Stuyck, advocaten), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Ossowski und J. Beeko im Beistand von T. de la Mare, QC)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Februar 2011, Fédération Internationale de Football Association (FIFA)/Kommission (T-385/07), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/479/EG der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Belgiens gemäß Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 180, S. 24) abgewiesen wird

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Fédération internationale de football association (FIFA) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 232 vom 6.8.2011.


7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2013 — Fédération internationale de football association (FIFA)/Europäische Kommission, Königreich Belgien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-205/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Fernsehen - Richtlinie 89/552/EWG - Art. 3a - Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats - Fussballweltmeisterschaft - Beschluss, mit dem die Maßnahmen für mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt werden - Begründung - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Eigentumsrecht)

2013/C 260/05

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Fédération internationale de football association (FIFA) (Prozessbevollmächtigte: A. Barav und D. Reymond, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und N. Yerrell im Beistand von M. Gray, Barrister), Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und J.-C. Halleux im Beistand von A. Joachimowicz und J. Stuyck, advocaten) und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Ossowski und J. Beeko im Beistand von T. de la Mare, QC)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Februar 2011 — Fédération internationale de football association (FIFA)/Kommission (T-68/08), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/730/EG der Kommission vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht (ABl. L 295, S. 12) abgewiesen wurde

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Fédération internationale de football association (FIFA) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 232 vom 6.8.2011.


7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/4


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — État belge/Medicom SPRL (C-210/11), Maison Patrice Alard SPRL (C-211/11)

(Verbundene Rechtssachen C-210/11 und C-211/11) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b - Recht auf Vorsteuerabzug - Investitionsgüter, die juristischen Personen gehören und zum Teil ihren Geschäftsführern für deren privaten Bedarf zur Verfügung gestellt werden - Kein in Geld zu entrichtender Mietzins, aber Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils im Rahmen der Einkommensteuer)

2013/C 260/06

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: État belge

Beklagte: Medicom SPRL (C-210/11), Maison Patrice Alard SPRL (C-211/11)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation (Belgien) — Auslegung der Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie Nr. 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Befreiung von der Mehrwertsteuer — Begriff der Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück — Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für den privaten Bedarf der Geschäftsführer und ihrer Familien, für die kein Mietzins in Geld entrichtet wird, die aber einen geldwerten Vorteil darstellt — Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Zurverfügungstellung eines Teils eines einer juristischen Person gehörenden Gebäudes für den privaten Bedarf ihres Geschäftsführers, ohne dass vom Begünstigten als Gegenleistung für die Nutzung dieses Gebäudes ein in Geld zu entrichtender Mietzins verlangt wird, keine von der Steuer befreite Vermietung eines Gebäudes im Sinne dieser Richtlinie darstellt und es insoweit ohne Bedeutung ist, dass nach der nationalen einkommensteuerrechtlichen Regelung eine solche Zurverfügungstellung als ein geldwerter Vorteil angesehen wird, der den Begünstigten aus der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben oder ihres Anstellungsvertrags zufließt.

2.

Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass in Situationen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Umstand, dass die Zurverfügungstellung des insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes oder eines Teils davon an die Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder oder Gesellschafter des Unternehmens einen unmittelbaren Zusammenhang zum Betrieb des Unternehmens aufweist oder nicht, nicht erheblich für die Bestimmung ist, ob diese Zurverfügungstellung unter die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. b fällt.


(1)  ABl. C 211 om 16.7.2011.


7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2013 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark

(Rechtssache C-261/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Art. 31 EWR-Abkommen - Beschränkungen - Steuerrecht - Überführung von Vermögenswerten in einen anderen Mitgliedstaat - Sofortige Besteuerung latenter Wertzuwächse)

2013/C 260/07

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und N. Fenger)

Beklagter: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Vang und V. Pasternak Jørgensen)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: K. Petersen und T. Henze), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Schillemans, C. Wissels und J. Langer), Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigter: L. Inez Fernandes), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: M. Pere), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und U. Persson).

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 49 AEUV und Art. 31 EWR-Abkommen — Steuerliche Vorschriften, nach denen die Überführung von Vermögenswerten eines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat einer sofortigen Besteuerung unterliegt, während Vermögensübertragungen im Inland nicht entsprechend besteuert werden

Tenor

1.

Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV und Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Besteuerung von Aktiengesellschaften u. a. (lovbekendtgørelse nr. 1376 om indkomstbeskatning af aktieselskaber m. v.) vom 7. Dezember 2010 zur sofortigen Besteuerung der Einkommen von Aktiengesellschaften und damit eine Steuerregelung erlassen und beibehalten hat, nach der latente Wertzuwächse aus einer Überführung von Vermögenswerten eines in Dänemark ansässigen Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Drittstaat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, einer sofortigen Besteuerung unterliegen.

2.

Das Königreich Dänemark trägt die Kosten.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 238 vom 13.8.2011.


7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/5


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juli 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-313/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 - Futtermittel - Genetisch veränderte Lebensmittel - Herstellung, Inverkehrbringen oder Verwendung - Nationales Verbot, das noch nicht in Kraft getreten is)

2013/C 260/08

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und A. Szmytkowska)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Szpunar)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 16 Abs. 5, Art. 19, 20 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268, S. 1) — Nationale Rechtsvorschriften, die jede Herstellung, jedes Inverkehrbringen oder jede Verwendung genetisch veränderter Futtermittel verbieten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 252 vom 27.8.2011.


7.9.2013   

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C 260/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Polymeles Protodikeio Athinon — Griechenland) — Daiichi Sankyo Co. Ltd, Sanofi-Aventis Deutschland GmbH/DEMO Anonymos Viomichaniki kai Emporiki Etairia Farmakon

(Rechtssache C-414/11) (1)

(Gemeinsame Handelspolitik - Art. 207 AEUV - Handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums - Übereinkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) - Art. 27 - Patentfähiger Gegenstand - Art. 70 - Schutz bestehender Gegenstände des Schutzes)

2013/C 260/09

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Polymeles Protodikeio Athinon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Daiichi Sankyo Co. Ltd, Sanofi-Aventis Deutschland GmbH

Beklagte: DEMO Anonymos Viomichaniki kai Emporiki Etairia Farmakon

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Polymeles Protodikeio Athinon — Auslegung der Art. 27 und 70 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) im Anhang des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (ABl. 1994, L 336, S. 214) — Unterscheidung zwischen den Bereichen, die dem Gemeinschaftsrecht unterfallen, und denen, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen — Bereich der Patente — Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse

Tenor

1.

Art. 27 des Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt wurde, gehört zur gemeinsamen Handelspolitik.

2.

Art. 27 des Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass die Erfindung eines pharmazeutischen Erzeugnisses wie des chemischen Wirkbestandteils eines Arzneimittels unter den in Art. 27 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen Gegenstand eines Patents sein kann, wenn keine Ausnahme nach Art. 27 Abs. 2 oder 3 vorliegt.

3.

Ein aufgrund einer Anmeldung der Erfindung sowohl des Verfahrens der Herstellung eines pharmazeutischen Erzeugnisses als auch dieses pharmazeutischen Erzeugnisses als solchen erlangtes Patent, das jedoch nur für das Herstellungsverfahren erteilt wurde, umfasst nicht wegen der Art. 27 und 70 des Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ab dessen Inkrafttreten die Erfindung dieses pharmazeutischen Erzeugnisses.


(1)  ABl. C 298 vom 8.10.2011.


7.9.2013   

DE

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C 260/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — Mark Alemo-Herron u. a./Parkwood Leisure Ltd

(Rechtssache C-426/11) (1)

(Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Kollektivvertrag, der zum Zeitpunkt des Übergangs für den Veräußerer und den Arbeitnehmer galt)

2013/C 260/10

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mark Alemo-Herron u. a.

Beklagte: Parkwood Leisure Ltd

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Supreme Court of the United Kingdom — Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16) vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs vom 12. März 2001 in der Rechtssache C-499/04, Werhof — Reichweite der Verpflichtungen des Erwerbers bezüglich der Aufrechterhaltung günstigerer Lohnbedingungen, die sich aus einem im Zeitpunkt des Übergangs auf den Veräußerer und den Beschäftigten anwendbaren Tarifvertrag ergeben

Tenor

Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, vorzusehen, dass im Fall eines Unternehmensübergangs die Klauseln, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verweisen, gegenüber dem Erwerber durchsetzbar sind, wenn dieser nicht die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen über diese nach dem Übergang abgeschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen.


(1)  ABl. C 311 vom 22.10.2011.


7.9.2013   

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C 260/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juli 2013 — The Dow Chemical Company, Dow Deutschland Inc., Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH, Dow Europe GmbH/Europäische Kommission

(Rechtssache C-499/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Festlegung von Preiszielen, Aufteilung der Kunden durch Nichtangriffsvereinbarungen und Austausch von Geschäftsinformationen - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Ermessen der Kommission - Multiplikator zu Abschreckungszwecken - Gleichbehandlung)

2013/C 260/11

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: The Dow Chemical Company, Dow Deutschland Inc., Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH, Dow Europe GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Schroeder und T. Kuhn sowie T. Graf, advokat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Kellerbauer und V. Bottka)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. Juli 2011, Dow Chemical u. a./Kommission (T-42/07), mit dem das Gericht eine Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5700 final der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 — Butadien-Kautschuk und Emulsions-Styrol-Butadien-Kautschuk) betreffend ein Kartell zur Festsetzung von Preiszielen, zur Aufteilung von Kunden durch Nichtangriffs-Abkommen und zum Austausch geschäftlicher Informationen sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbuße abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

The Dow Chemical Company, die Dow Deutschland Inc., die Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH und die Dow Europe GmbH tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 252 vom 27.8.2011.


7.9.2013   

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C 260/7


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juli 2013 — Schindler Holding Ltd, Schindler Management AG, Schindler SA, Schindler Sàrl, Schindler Liften BV, Schindler Deutschland Holding GmbH/Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-501/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Haftung der Muttergesellschaft für die Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaft - Holdinggesellschaft - Unternehmensinternes Befolgungsprogramm („Compliance-Programm“) - Grundrechte - Rechtsstaatliche Grundsätze bei der Festsetzung von Geldbußen - Gewaltenteilung, Gesetzmäßigkeitsgrundsatz, Rückwirkungsverbot, Vertrauensschutz und Verschuldenshaftung - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 23 Abs. 2 - Gültigkeit - Rechtmäßigkeit der Leitlinien der Kommission von 1998)

2013/C 260/12

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Schindler Holding Ltd, Schindler Management AG, Schindler SA, Schindler Sàrl, Schindler Liften BV, Schindler Deutschland Holding GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold und W. Bosch sowie J. Schwarze)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Sauer und C. Hödlmayr im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Florindo Gijón und M. Simm)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission (T-138/07), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 512 endgültig der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/E-1/38.823 — Aufzüge und Fahrtreppen) wegen eines den Bau und die Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen betreffenden Kartells auf dem belgischen, deutschen, luxemburgischen und niederländischen Markt, das die Manipulation von Bietverfahren, die Aufteilung von Märkten, die Festsetzung von Preisen, die Zuteilung von Projekten und den entsprechenden Verträgen und den Austausch von Informationen betraf, sowie hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Schindler Holding Ltd, die Schindler Management AG, die Schindler SA, die Schindler Sàrl, die Schindler Liften BV und die Schindler Deutschland Holding GmbH tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 347 vom 26.11.2011.


7.9.2013   

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C 260/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Deutsche Umwelthilfe e. V./Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-515/11) (1)

(Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen - Richtlinie 2003/4/EG - Befugnis der Mitgliedstaaten, vom Behördenbegriff dieser Richtlinie Gremien auszunehmen, die in gesetzgebender Eigenschaft handeln - Grenzen)

2013/C 260/13

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Deutsche Umwelthilfe e. V.

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Berlin — Auslegung des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26) — Pflicht der Behörden, jedem Antragsteller die bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen zugänglich zu machen — Nationale Regelung, mit der die obersten Bundesbehörden von der Informationspflicht freigestellt werden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden — Schranken der Befugnis der Mitgliedstaaten, von dem Begriff der Behörde im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG die rechtsetzenden Organe auszunehmen

Tenor

Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass die den Mitgliedstaaten darin eingeräumte Befugnis, „Gremien oder Einrichtungen …, soweit sie in … gesetzgebender Eigenschaft handeln“, nicht als Behörden anzusehen, die Zugang zu den bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen gewähren müssen, nicht für Ministerien gelten kann, wenn sie Recht ausarbeiten und setzen, das im Rang unter einem Gesetz steht.


(1)  ABl. C 32 vom 4.2.2012.


7.9.2013   

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C 260/8


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2013 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-520/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Entscheidung 2009/726/EG - Nichtdurchführung - Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen - Herkunft - Betriebe, bei denen Risiken hinsichtlich spongiformer Enzephalopathien bestehen - Nationale Verbotsmaßnahmen)

2013/C 260/14

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und D. Bianchi)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und S. Menez sowie C. Candat und R. Loosli-Surrans)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 288 AEUV — Nichtdurchführung der Entscheidung 2009/726/EG der Kommission vom 24. September 2009 betreffend von Frankreich ergriffene vorläufige Schutzmaßnahmen gegen das Verbringen von Milch und Milcherzeugnissen aus Betrieben, in denen ein Fall der klassischen Traberkrankheit nachgewiesen wurde, auf sein Hoheitsgebiet (ABl. L 258, S. 27)

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 288 AEUV verstoßen, dass sie die Entscheidung 2009/726/EG der Kommission vom 24. September 2009 betreffend von Frankreich ergriffene vorläufige Schutzmaßnahmen gegen das Verbringen von Milch und Milcherzeugnissen aus Betrieben, in denen ein Fall der klassischen Traberkrankheit nachgewiesen wurde, auf sein Hoheitsgebiet nicht durchgeführt hat.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 362 vom 10.12.2011.


7.9.2013   

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C 260/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover, Verwaltungsgerichts Karlsruhe — Deutschland) — Laurence Prinz/Region Hannover (C-523/11) und Philipp Seeberger/Studentenwerk Heidelberg (C-585/11)

(Verbundene Rechtssachen C-523/11 und C-585/11) (1)

(Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt - Ausbildungsförderung, die den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wird - Mindestens dreijährige Residenzpflicht im Herkunftsmitgliedstaat vor Beginn des Studiums)

2013/C 260/15

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegende Gerichte

Verwaltungsgericht Hannover, Verwaltungsgericht Karlsruhe

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Laurence Prinz (C-523/11), Philipp Seeberg (C-585/11)

Beklagte: Region Hannover (C-523/11), Studentenwerk Heidelberg (C-585/11)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Hannover, Verwaltungsgericht Karlsruhe — Auslegung der Art. 20 und 21 AEUV — Ausbildungsförderung — Nationale Regelung, nach der diese Förderung im Fall von Staatsangehörigen, die eine Ausbildungsstätte im Ausland besuchen und bei Beginn des Auslandsaufenthalts ihren ständigen Wohnsitz seit weniger als drei Jahren im Inland hatten, lediglich für ein Jahr gewährt wird

Tenor

Die Art. 20 AEUV und 21 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung einer Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat allein davon abhängt, dass eine Voraussetzung wie die in § 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) in der Fassung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vorgesehene erfüllt ist, die vom Antragsteller verlangt, dass er während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren vor Beginn dieses Studiums einen ständigen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes im Inland hatte.


(1)  ABl. C 13 vom 14.1.2012.

ABl. C 49 vom 18.2.2012.


7.9.2013   

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C 260/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Juli 2013 — New Yorker SHK Jeans GmbH & Co. KG, vormals New Yorker SHK Jeans GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Valis. K.-Vallis. A. & Co. OE

(Rechtssache C-621/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FISHBONE - Widerspruchsverfahren - Ältere nationale Bildmarke FISHBONE BEACHWEAR - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Berücksichtigung ergänzender, nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegter Beweismittel - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 42 Abs. 2 und 3 sowie Art. 76 Abs. 2 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Regel 22 Abs. 2)

2013/C 260/16

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: New Yorker SHK Jeans GmbH & Co. KG, vormals New Yorker SHK Jeans GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Spitz)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos), Valis. K.-Vallis. A. & Co. OE

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 29. September 2011, New Yorker SHK Jeans/HABM (T-415/09), mit dem das Gericht die Klage der Anmelderin der Wortmarke „FISHBONE“ für Waren der Klassen 18 und 25 auf Aufhebung der Entscheidung R 1051/2008-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 30. Juli 2009 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung abgewiesen hat, die die Anmeldung dieser Marke auf Widerspruch der Inhaberin der nationalen Marke „FISHBONE BEACHWEAR“ für Waren der Klasse 25 sowie des im Geschäftsverkehr genutzten nationalen Zeichens „Fishbone“ zurückgewiesen hatte — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Berücksichtigung ergänzender Nachweise

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die New Yorker SHK Jeans GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


7.9.2013   

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C 260/10


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — P Oy

(Rechtssache C-6/12) (1)

(Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der „Selektivität“ - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 1 Buchst. b Ziff. i - Bestehende Beihilfe - Nationale Regelung auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer - Abzugsfähigkeit der erlittenen Verluste - Keine Abzugsfähigkeit bei einem Anteilseignerwechsel - Genehmigung von Ausnahmen - Ermessen der Steuerverwaltung)

2013/C 260/17

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Partei des Ausgangsverfahrens

P Oy

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung des Art. 107 Abs. 1 AEUV — Regelung über den Abzug der Verluste von Gesellschaften — Einkommensteuerregelung, die vorsieht, dass die in einem Steuerjahr festgestellten Verluste auf etwaige in den folgenden Steuerjahren festgestellte Gewinne vorgetragen und von ihnen abgezogen werden können — Ausschluss des Verlustabzugs bei einem Anteilseignerwechsel, der in dem Jahr, in dem die Verluste festgestellt werden, oder nach diesem Jahr stattfindet — Ausnahme von der Regel, die den Abzug ausschließt, bei Vorliegen von berechtigten Gründen, die mit der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der fraglichen Gesellschaft zusammenhängen

Tenor

1.

Ein Steuersystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende kann das Kriterium der Selektivität als Bestandteil des Begriffs „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen, wenn sich erweisen sollte, dass das Bezugssystem, d. h. das „normale“ System, in dem Verbot des Verlustabzugs bei einem Anteilseignerwechsel im Sinne von § 122 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1535/1992 vom 30. Dezember 1992 über die Einkommensteuer (Tuloverolaki) besteht, dem gegenüber die Genehmigungsregelung nach Abs. 3 dieser Vorschrift eine Ausnahme darstellen würde. Eine solche Regelung kann durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems, in das sie sich einfügt, gerechtfertigt sein, wobei diese Rechtfertigung es ausschließt, dass die zuständige nationale Behörde in Bezug auf die Genehmigung einer Abweichung vom Verbot des Verlustabzugs über ein Ermessen verfügt, das sie dazu ermächtigt, ihre Genehmigungsentscheidungen auf Kriterien zu stützen, die diesem Steuersystem fremd sind. Der Gerichtshof verfügt jedoch nicht über hinreichende Informationen, um über diese Einordnungen abschließend zu befinden.

2.

Art. 108 Abs. 3 AEUV verbietet es nicht, dass ein Steuersystem wie das in § 122 Abs. 1 und 3 des Gesetzes Nr. 1535/1992 vorgesehene, falls es als „staatliche Beihilfe“ zu qualifizieren sein sollte, aufgrund seiner Eigenschaft als „bestehende Beihilfe“ in dem Mitgliedstaat, der dieses Steuersystem eingeführt hat, weitergilt, unbeschadet der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Befugnis der Kommission.


(1)  ABl. C 58 vom 25.2.2012.


7.9.2013   

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C 260/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Leeuwarden — Niederlande) — fiscale eenheid PPG Holdings BV es te Hoogezand/Inspecteur van de Belastingdienst/Noord/kantoor Groningen

(Rechtssache C-26/12) (1)

(Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 und 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 - Befreiungen - Vorsteuerabzug - Rentenfonds - Begriff „Verwaltung von Sondervermögen“)

2013/C 260/18

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof te Leeuwarden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: fiscale eenheid PPG Holdings BV es te Hoogezand

Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst/Noord/kantoor Groningen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Gerechtshof te Leeuwarden — Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 und Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) sowie der Art. 135 Abs. 1 Buchst. g, 168 und 169 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Vorsteuerabzug — Steuerpflichtiger, der nach Maßgabe der Vorschriften des nationalen Altersrentenrechts einen Rentenfonds gegründet hat, um die Altersrenten seiner Arbeitnehmer, die diesem Fonds angeschlossen sind, sicherzustellen — Abzug der Vorsteuer auf Dienstleistungen, die ihm zum Zwecke der Verwaltung des Rentenfonds erbracht wurden

Tenor

Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Rentenfonds in der wie im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Form einer rechtlich und steuerlich getrennten Einheit errichtet hat, um die Rentenansprüche seiner Arbeitnehmer und ehemaligen Arbeitnehmer sicherzustellen, zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt ist, die er für die Dienstleistungen bezüglich der Verwaltung und Bewirtschaftung dieses Rentenfonds entrichtet hat, sofern sich aus den Gesamtumständen der in Rede stehenden Transaktionen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang ergibt.


(1)  ABl. C 98 vom 31.3.2012.


7.9.2013   

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C 260/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — „Evita-K“ EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Rechtssache C-78/12) (1)

(Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung von Gegenständen - Begriff - Recht zum Vorsteuerabzug - Versagung - Tatsächliche Vornahme einer steuerbaren Transaktion - Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 - System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern - Ohrmarken)

2013/C 260/19

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Evita-K“ EOOD

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — Sofia pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Sofia-grad — Auslegung von Art. 14 Abs. 1, Art. 178 Buchst. a, Art. 185 Abs. 1, Art. 226 Nr. 6 und Art. 242 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Recht auf Abzug der auf den Erwerb von Tieren entrichteten Vorsteuer — Nachweis der Bewirkung einer Lieferung von Gegenständen — Verpflichtung, in den Rechnungen die Ohrmarken der nach den veterinärmedizinischen Rechtsvorschriften der Union kennzeichnungspflichtigen Tiere anzugeben — Verpflichtung zum Nachweis des Eigentumsrechts des Lieferers

Tenor

1.

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Lieferung von Gegenständen“ im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Sinne dieser Richtlinie und der Nachweis der tatsächlichen Bewirkung einer solchen Lieferung nicht an die Form des Erwerbs des Eigentumsrechts an den betreffenden Gegenständen gebunden sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, gemäß den nationalen Beweisführungsregeln alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits umfassend zu beurteilen, um festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren streitigen Lieferungen von Gegenständen tatsächlich bewirkt worden sind und ob, gegebenenfalls, unter Berufung auf diese Lieferungen ein Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt werden kann.

2.

Art. 242 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er Steuerpflichtige, die keine landwirtschaftlichen Erzeuger sind, nicht verpflichtet, in ihrer Buchführung den Gegenstand der von ihnen bewirkten Lieferungen, wenn es sich um Tiere handelt, auszuweisen und den Beweis dafür zu führen, dass diese Tiere gemäß dem internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 41 „Landwirtschaft“ kontrolliert worden sind.

3.

Art. 226 Nr. 6 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er einen Steuerpflichtigen, der die Lieferungen von Gegenständen bewirkt, bei denen es sich um Tiere handelt, für die das System zur Kennzeichnung und Registrierung gilt, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung geschaffen wurde, nicht verpflichtet, die Ohrmarken dieser Tiere in den diese Lieferungen betreffenden Rechnungen anzugeben.

4.

Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass es nach dieser Vorschrift nur dann zulässig ist, einen Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn der betreffende Steuerpflichtige berechtigt war, die Vorsteuer unter den in Art. 168 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen vorab abzuziehen.


(1)  ABl. C 133 vom 5.5.2012.


7.9.2013   

DE

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C 260/12


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles — Belgien) — Eurofit SA/Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB)

(Rechtssache C-99/12) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Ausfuhrerstattungen - Umleitung der Ware, die für die Ausfuhr bestimmt ist - Verpflichtung des Ausführers zur Rückzahlung - Keine Mitteilung von Informationen durch die zuständigen Behörden über die Zuverlässigkeit des unter Betrugsverdacht stehenden Vertragspartners - Kein Fall höherer Gewalt)

2013/C 260/20

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eurofit SA

Beklagte: Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de première instance de Bruxelles — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) — Verpflichtung des Exporteurs zur Rückzahlung von Erstattungen im Fall einer Zweckentfremdung der Erzeugnisse — Unterbliebene Mitteilung seitens der zuständigen Behörden von angefragten Informationen oder Übermittlung falscher Angaben an den Exporteur als Fall höherer Gewalt im Sinne der genannten Verordnung

Tenor

Die seitens der zuständigen nationalen Zollbehörden unterlassene Unterrichtung des Ausführers über das Risiko von Täuschungshandlungen seines Vertragspartners stellt keinen Fall höherer Gewalt im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 geänderten Fassung, insbesondere ihres Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 erster Gedankenstrich, dar. Eine solche Unterlassung kann zwar einen Ausnahmefall im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 darstellen, doch kann sie den Ausführer nicht von seiner Verpflichtung entbinden, zu Unrecht erhaltene Erstattungen zurückzuzahlen, da er nur von den nach diesem Art. 11 zu entrichtenden Strafzuschlägen befreit wird.


(1)  ABl. C 138 vom 12.5.2012.


7.9.2013   

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C 260/12


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Plovdiv — Bulgarien) — AES-3C Maritza East 1 EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Rechtssache C-124/12) (1)

(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 Buchst. a und 176 - Recht auf Vorsteuerabzug - Ausgaben, die mit dem Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen zusammenhängen, die für das Personal bestimmt sind - Personal, das dem Steuerpflichtigen, der das Recht auf Vorsteuerabzug geltend macht, zur Verfügung gestellt, aber von einem anderen Steuerpflichtigen beschäftigt wird)

2013/C 260/21

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Plovdiv

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: AES-3C Maritza East 1 EOOD

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Plovdiv — Auslegung der Art. 168 Buchst. a und 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Anwendungsbereich — Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug — Gesellschaft ohne eigenes Personal, die aufgrund eines Vertrags über die Bereitstellung des bei einer anderen Gesellschaft beschäftigten Personals Vollzeitarbeitnehmer leiht — Verneinung eines Rechts der Gesellschaft auf Abzug der Mehrwertsteuer auf den Erwerb von Beförderungsleistungen, Arbeitskleidung und Schutzausrüstung für die Arbeitnehmer sowie auf Ausgaben für Dienstreisen der Arbeitnehmer, weil die Dienstleistungen natürlichen Personen, die für die Gesellschaft arbeiten, ohne von ihr angestellt zu sein, unentgeltlich erbracht werden

Tenor

1.

Die Art. 168 Buchst. a und 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen ein Steuerpflichtiger, der Kosten für die Beförderung, Arbeitskleidung, Schutzausrüstung und Dienstreisen von für ihn tätigen Personen aufwendet, deshalb kein Recht auf Abzug der auf diese Kosten entfallenden Mehrwertsteuer als Vorsteuer hat, weil ihm diese Personen von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden und daher im Sinne dieser Rechtsvorschriften nicht als Mitglieder der Belegschaft des Steuerpflichtigen angesehen werden können, obwohl sich hinsichtlich dieser Kosten annehmen lässt, dass sie in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den allgemeinen Aufwendungen stehen, die mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit dieses Steuerpflichtigen verbunden sind.

2.

Art. 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein Mitgliedstaat im Zeitpunkt seines Beitritts zur Europäischen Union eine Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch eine nationale Rechtsvorschrift einführt, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug für Gegenstände und Dienstleistungen ausgeschlossen ist, die für unentgeltliche Umsätze oder für andere Tätigkeiten als die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt sind, obwohl ein solcher Ausschluss von den bis zum Zeitpunkt dieses Beitritts geltenden nationalen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen war.

3.

Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften so weit wie möglich im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen. Sollte sich eine solche Auslegung als unmöglich erweisen, ist das innerstaatliche Gericht verpflichtet, diese Vorschriften wegen Unvereinbarkeit mit Art. 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 unangewendet zu lassen.


(1)  ABl. C 151 vom 26.5.2012.


7.9.2013   

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C 260/13


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Consiglio nazionale dei geologi/Autorità garante della concorrenza e del mercato und Autorità garante della concorrenza e del mercato/Consiglio nazionale dei geologi

(Rechtssache C-136/12) (1)

(Art. 267 Abs. 3 AEUV - Umfang der Vorlagepflicht der letztinstanzlichen Gerichte - Art. 101 AEUV - Verhaltenskodex eines Berufsverbands, wonach die Anwendung von Tarifen verboten ist, die nicht der Würde des Berufs entsprechen)

2013/C 260/22

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Consiglio nazionale dei geologi, Autorità garante della concorrenza e del mercato

Beklagte: Autorità garante della concorrenza e del mercato, Consiglio nazionale dei geologi

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung des Art. 267 Abs. 3 AEUV — Umfang der Vorlagepflicht der letztinstanzlichen Gerichte — Begriff des schweren und offenkundigen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht — Verfahrensregeln und –grundsätze eines Mitgliedstaats, wonach einem nationalen Gericht untersagt ist, dem Gerichtshof offenkundig unzulässige Fragen einer Partei vorzulegen oder diese Fragen von sich aus umzuformulieren — Auslegung des Art. 101 AEUV der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199, S. 1), der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22) sowie der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36) — Verhaltenskodex einer berufsständischen Vereinigung, wonach die Anwendung von Tarifen verboten ist, die nicht der Würde und dem Ansehen des Berufs („decoro e dignità professionale“) und der Quantität und Qualität der erbrachten Leistungen entsprechen — Anwendbarkeit nationaler Wettbewerbsregeln, die strenger sind als die der Union

Tenor

1.

Art. 267 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass es allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung des Unionsrechts, die es für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten für erheblich hält, zu bestimmen und zu formulieren. Nationale Vorschriften, die eine Beeinträchtigung dieser Befugnis bewirken würden, müssen unangewandt bleiben.

2.

Regeln wie die, die in dem Verhaltenskodex über die Ausübung des Berufs des Geologen in Italien, der vom Consiglio nazionale dei geologi am 19. Dezember 2006 genehmigt und zuletzt am 24. März 2010 geändert wurde, vorgesehen sind und die als Kriterien für die Festsetzung der Honorare der Geologen außer der Qualität und der Bedeutung der Dienstleistung die Würde des Berufs vorsehen, stellen einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV dar, der den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts beschränken kann. Das vorlegende Gericht hat in Ansehung des Gesamtzusammenhangs, in dem dieser Kodex seine Wirkungen entfaltet, und in Ansehung des gesamten nationalen Rechtsrahmens sowie der Anwendungspraxis des Kodex durch den Nationalverband der Geologen zu beurteilen, ob der Kodex die genannte Wirkung hat. Das Gericht hat auch zu prüfen, ob in Anbetracht aller ihm vorliegenden erheblichen Gesichtspunkte die Regeln des Kodex, insbesondere soweit sie das Kriterium der Würde des Berufs vorsehen, für die Umsetzung des legitimen Zwecks, der in Zusammenarbeit mit den Garantien für die Verbraucher der Dienstleistungen der Geologen steht, als notwendig angesehen werden können.


(1)  ABl. C 151 vom 26.5.2012.


7.9.2013   

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C 260/14


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätten för Nedre Norrland — Schweden) — ÖFAB, Östergötlands Fastigheter AB/Frank Koot, Evergreen Investments BV

(Rechtssache C-147/12) (1)

(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständiges Gericht - Besondere Zuständigkeiten, „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“ und „wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden“)

2013/C 260/23

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Hovrätten för Nedre Norrland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ÖFAB, Östergötlands Fastigheter AB

Beklagte: Frank Koot, Evergreen Investments BV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hovrätten för Nedre Norrland Sundsvall — Auslegung des Art. 5 Nrn. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) — Anwendbarkeit der Bestimmungen über die besondere Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung auf sämtliche Schadensersatzklagen — Gerichtliches Verfahren im Mitgliedstaat A gegen eine natürliche Person, die im Mitgliedstaat B wohnt, und gegen eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Mitgliedstaat B, die die Mehrheit der Aktien an einer im Mitgliedstaat A ansässigen Gesellschaft hält — Klage auf Haftung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft für die Schulden dieser Gesellschaft, weil das Vorstandsmitglied keine förmlichen Maßnahmen getroffen hat, um die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu kontrollieren — Klage auf Feststellung der Haftung eines Gesellschafters einer Aktiengesellschaft für die Handlung eines anderen, wenn der Betrieb der Gesellschaft weiter geführt wurde, obwohl sie unterkapitalisiert und verpflichtet war, die Einleitung des Liquidationsverfahrens zu beantragen

Tenor

1.

Der Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er Klagen wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, erfasst, die von einem Gläubiger einer Aktiengesellschaft erhoben werden, um zum einen ein Mitglied des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft und zum anderen einen Anteilseigner der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftbar zu machen, weil sie es zugelassen haben, dass die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb weiterführt, obwohl sie unterkapitalisiert war und einem Liquidationsverfahren unterworfen werden musste.

2.

Der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass dieser Ort bei Klagen, mit denen ein Mitglied des Verwaltungsrats und ein Anteilseigner einer Aktiengesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden sollen, an dem Ort belegen ist, an dem der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft und die damit verbundene finanzielle Lage anknüpfen.

3.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist es für die Bestimmung des nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständigen Gerichts ohne Bedeutung, dass die fragliche Forderung vom ursprünglichen Forderungsinhaber abgetreten wurde.


(1)  ABl. C 151 vom 26.5.2012.


7.9.2013   

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C 260/14


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte di Appello di Roma — Italien) — Martini SpA/Ministero delle Attività Produttive

(Rechtssache C-211/12) (1)

(Landwirtschaft - Regelung über Einfuhrlizenzen - Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 - Art. 35 Abs. 4 Buchst. c - Sicherheiten, die beim Antrag auf Lizenzerteilung gestellt worden sind - Einfuhrlizenz - Verspätete Vorlage des Nachweises für die Verwendung der Lizenz - Sanktion - Berechnung des einzubehaltenden Betrags - Verordnung (EG) Nr. 958/2003 der Kommission - Zollkontingente)

2013/C 260/24

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte di Appello di Roma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Martini SpA

Beklagte: Ministero delle Attività Produttive

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Corte di Appello di Roma — Auslegung des Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 152, S. 1) — Sicherheiten, die beim Antrag auf Erteilung der Einfuhrlizenzen gestellt worden sind — Bestimmung des Betrags, der für die Mengen einbehalten wird, für die der Nachweis betreffend die Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung nicht fristgerecht beigebracht worden ist

Tenor

1.

Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003 der Kommission vom 20. Februar 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Zweck der darin vorgesehenen Sicherheit nicht nur in der Gewähr für die Erfüllung der Einfuhrverpflichtung liegt, sondern auch darin, sicherzustellen, dass der Nachweis für die Verwendung der Lizenz innerhalb einer bestimmten Frist erbracht wird.

2.

Art. 35 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 1291/2000 in der durch die Verordnung Nr. 325/2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass bei verspäteter Vorlage des Nachweises für die ordnungsgemäße Einfuhr der für die Mengen einzubehaltende Betrag, für die der Nachweis nicht innerhalb der Frist gemäß Art. 35 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung erbracht wurde, auf der Grundlage eines Sicherheitssatzes zu berechnen ist, der bei der Beantragung der Lizenz oder der Lizenzen für diese Einfuhr tatsächlich angewandt wurde. Im Rahmen einer solchen Auslegung ist es unerheblich, wenn die Sicherheit auf der Grundlage eines höheren Satzes geleistet wurde, als er für andere Einfuhren von Erzeugnissen derselben Art wie das eingeführte Erzeugnis gilt, weil Letzteres von Einfuhrzöllen befreit war.


(1)  ABl. C 194 vom 30.6.2012.


7.9.2013   

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C 260/15


Urteil des Gerichtshofs (Acht Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio — Italien) — Vodafone Omnitel NV (C-228/12, C-231/12 und C-258/12), Fastweb SpA (C-229/12 und C-232/12), Wind Telecomunicazioni SpA (C-230/12 und C-254/12), Telecom Italia SpA (C-255/12 und C-256/12), Sky Italia srl (C-257/12)/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Presidenza del Consiglio dei Ministri (C-228/12 bis C-232/12, C-255/12 und C-256/12), Commissione di Garanzia dell’Attuazione della Legge sullo Sciopero nei Servizi Pubblici Essenziali (C-229/12, C-232/12 und C-257/12), Ministero dell’Economia e delle Finanze (C-230/12)

(Verbundene Rechtssachen C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12) (1)

(Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 12 - Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen des betreffenden Sektors erhoben werden - Nationale Regelung, die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet, mit der die Betriebskosten der nationalen Regulierungsbehörden gedeckt werden sollen)

2013/C 260/25

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Vodafone Omnitel NV (C-228/12, C-231/12 und C-258/12), Fastweb SpA (C-229/12 und C-232/12), Wind Telecomunicazioni SpA (C-230/12 und C-254/12), Telecom Italia SpA (C-255/12 und C-256/12), Sky Italia srl (C-257/12)

Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Presidenza del Consiglio dei Ministri (C-228/12 bis C-232/12, C-255/12 und C-256/12), Commissione di Garanzia dell’Attuazione della Legge sullo Sciopero nei Servizi Pubblici Essenziali (C-229/12, C-232/12 und C-257/12), Ministero dell’Economia e delle Finanze (C-230/12)

Beteiligte: Wind Telecomunicazioni SpA (C-228/12, C-229/12, C-232/12, C-255/12 bis C-258/12), Telecom Italia SpA (C-228/12, C-230/12, C-232/12 und C-254/12), Vodafone Omnitel NV (C-230/12 und C-254/12), Fastweb SpA (C-230/12, C-254/12 und C-256/12), Television Broadcasting System SpA (C-257/12)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Auslegung von Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21) — Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden — Regelung, wonach alle nicht durch den Staat finanzierten Kosten der nationalen Regulierungsbehörden auf die Unternehmen des betreffenden Sektors nach Maßgabe ihrer Einkünfte aus den einschlägigen Verkäufen und Dienstleistungen umgelegt werden

Tenor

Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie derjenigen der Ausgangsverfahren, wonach Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellen, eine Abgabe zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörde schulden, deren Höhe anhand der Einkünfte dieser Unternehmen bestimmt wird, unter der Voraussetzung nicht entgegensteht, dass diese Abgabe lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten dient, dass die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigt, die für diese Tätigkeiten anfallen, und dass diese Abgabe den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt wird; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 217 vom 21.7.2012.


7.9.2013   

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C 260/16


Urteil des Gerichtshofs (ZweiteKammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio — Italien) — Sky Italia srl/Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

(Rechtssache C-234/12) (1)

(Fernsehen - Richtlinie 2010/13/EU - Art. 4 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 - Werbespots - Nationale Regelung, die für Veranstalter von Bezahlfernsehen eine anteilsmäßig kürzere Höchstsendezeit für Werbung vorsieht als für Veranstalter frei zugänglicher Fernsehdienste - Gleichbehandlung - Freier Dienstleistungsverkehr)

2013/C 260/26

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sky Italia srl

Beklagte: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

Beteiligte: Reti Televisive Italiane (RTI) SpA, Maria Iaccarino

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio — Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95, S. 1) — Auslegung der Art. 49, 56 und 63 AEUV sowie des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 10 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte — Prozentuale Höchstsendezeit für Werbung — Nationale Regelung, die für Veranstalter von Bezahlfernsehen eine kürzere Höchstsendezeit für Werbung vorsieht als für die anderen Fernsehveranstalter

Tenor

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung und Art. 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die für die Veranstalter von Bezahlfernsehen eine kürzere maximale Sendezeit pro Stunde für Werbung vorsieht als für die Veranstalter von frei empfangbarem Fernsehen, grundsätzlich nicht entgegenstehen, soweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.


(1)  ABl. C 217 vom 21.7.2012.


7.9.2013   

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C 260/16


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Specsavers International Healthcare Ltd, Specsavers BV, Specsavers Optical Group Ltd, Specsavers Optical Superstores Ltd/Asda Stores Ltd

(Rechtssache C-252/12) (1)

(Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c, Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a - Verfallsgründe - Begriff „ernsthafte Benutzung“ - Marke, die in Verbindung mit einer anderen Marke oder als Teil einer zusammengesetzten Marke benutzt wird - Farbe oder Farbkombination, in der eine Marke benutzt wird - Bekanntheit)

2013/C 260/27

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Specsavers International Healthcare Ltd, Specsavers BV, Specsavers Optical Group Ltd, Specsavers Optical Superstores Ltd

Beklagte: Asda Stores Ltd

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Auslegung der Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c, 15 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) — Begriff „ernsthafte Benutzung“ einer Marke — Kombinierte Benutzung von Bild- und Wortmarken, die getrennt registriert wurden — Marke, die ohne Beanspruchung einer Farbe eingetragen, jedoch in einer bestimmten Farbe benutzt worden ist, so dass sie von einem Teil des Publikums gedanklich mit dieser Farbe in Verbindung gebracht wird

Tenor

1.

Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass die Voraussetzung einer „ernsthaften Benutzung“ im Sinne dieser Bestimmungen erfüllt sein kann, wenn eine Gemeinschaftsbildmarke nur in Verbindung mit einer sie überlagernden Gemeinschaftswortmarke benutzt wird, wobei beide Marken zusammen zusätzlich als Gemeinschaftsmarke eingetragen sind; jedoch dürfen die Unterschiede zwischen der Form, in der die Marke benutzt wird, und der Form, in der sie eingetragen wurde, nicht die Unterscheidungskraft der Marke, wie sie eingetragen worden ist, verändern.

2.

Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn eine Gemeinschaftsmarke nicht in Farbe eingetragen ist, der Inhaber sie jedoch vielfach in einer bestimmten Farbe oder Farbkombination benutzt hat, so dass diese Marke von einem erheblichen Teil des Publikums gedanklich mit dieser Farbe oder Farbkombination in Verbindung gebracht wird, die Farbe oder die Farben, die ein Dritter für die Darstellung eines Zeichens verwendet, das der Verletzung dieser Marke beschuldigt wird, für die umfassende Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen oder für die umfassende Beurteilung der unlauteren Ausnutzung im Sinne dieser Bestimmung von Bedeutung sind.

3.

Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass es einen relevanten Faktor bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der unlauteren Ausnutzung im Sinne dieser Bestimmung darstellt, dass der Dritte, der ein Zeichen benutzt, das der Verletzung der eingetragenen Marke beschuldigt wird, von einem erheblichen Teil des Publikums selbst gedanklich mit der Farbe oder bestimmten Farbkombination, die er zur Darstellung dieses Zeichens verwendet, in Verbindung gebracht wird.


(1)  ABl. C 227 vom 28.7.2012.


7.9.2013   

DE

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C 260/17


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Citroën Belux NV/Federatie voor Verzekerings- en Financiële Tussenpersonen (FvF)

(Rechtssache C-265/12) (1)

(Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Verbraucherschutz - Kopplungsgeschäfte, die mindestens eine Finanzdienstleistung enthalten - Verbot - Ausnahmen)

2013/C 260/28

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Citroën Belux NV

Beklagte: Federatie voor Verzekerings- en Financiële Tussenpersonen (FvF)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hof van beroep te Brussel (Belgien) — Auslegung von Art. 56 AEUV und Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22) — Nationale Regelung auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes, die — vorbehaltlich abschließend aufgeführter Ausnahmen — generell jedes Kopplungsgeschäft verbietet, sobald mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist

Tenor

Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) sowie Art. 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie nicht einer mitgliedstaatlichen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die vorbehaltlich im nationalen Recht abschließend aufgeführter Fälle dem Verbraucher angebotene Kopplungsgeschäfte, bei denen mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist, generell verbietet.


(1)  ABl. C 258 vom 25.8.2012.


7.9.2013   

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C 260/17


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Green Swan Pharmaceuticals CR, a.s./Státní zemědělská a potravinářská inspekce, ústřední inspektorát

(Rechtssache C-299/12) (1)

(Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel - Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 - Begriff „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ - Art. 28 Abs. 2 - Produkte mit Handelsmarken oder Markennamen - Übergangsmaßnahmen)

2013/C 260/29

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Green Swan Pharmaceuticals CR, a.s.

Beklagte: Státní zemědělská a potravinářská inspekce, ústřední inspektorát

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Nejvyšší správní soud — Auslegung von Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9) — Begriff „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ — Auf der Verpackung eines Produkts angebrachte Angabe, die besagt: „Das Mittel enthält zudem Kalzium und Vitamin D3, die dazu beitragen, das Risiko des Auftretens von Osteoporose und von Brüchen zu senken“

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht unbedingt ausdrücklich besagen muss, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt, um als „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert zu werden.

2.

Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung eine Handelsmarke oder einen Markennamen im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann, sofern sie nach den anwendbaren Rechtsvorschriften als solche Marke oder als solcher Name geschützt ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu überprüfen, ob eine solche Mitteilung tatsächlich eine so geschützte Handelsmarke oder ein so geschützter Markenname ist.

3.

Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er sich nur auf Lebensmittel bezieht, die mit einer Handelsmarke oder einem Markennamen versehen sind, die oder der als eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung aufzufassen ist, und die in dieser Form vor dem 1. Januar 2005 bestanden.


(1)  ABl. C 273 vom 8.9.2012.


7.9.2013   

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C 260/18


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Metro Cash & Carry Danmark ApS/Skatteministeriet

(Rechtssache C-315/12) (1)

(Verbrauchsteuer - Richtlinie 92/12/EWG - Art. 7 bis 9 - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 32 bis 34 - Innergemeinschaftliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren - Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 - Art. 1 und 4 - Vereinfachtes Begleitdokument - Erste Ausfertigung - „Cash & carry“-Tätigkeit - In einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte und in einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehaltene Waren oder von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erworbene und von ihnen selbst beförderte Waren - Spirituosen - Keine Prüfpflicht des Lieferers)

2013/C 260/30

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Højesteret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Metro Cash & Carry Danmark ApS

Beklagter: Skatteministeriet

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Højesteret — Auslegung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) und von Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9, S. 12) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369, S. 17) — Verbrauchsteuer — Waren, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben — Frage der Verpflichtung eines Unternehmens in einem Mitgliedstaat, sich von der Aushändigung der ersten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments bei Verkäufen von Alkohol in seinen Ladengeschäften in diesem Mitgliedstaat an Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten zu vergewissern, die ihre Einkäufe unter Vorlage einer auf den Namen von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen ausgestellten Ladeneinkaufskarte tätigen, wenn sich der Halter der Karte die alkoholischen Getränke an Ort und Stelle übergeben lässt, um sie selbst in den Mitgliedstaat, in dem er wohnhaft ist, zu befördern

Tenor

1.

Die Art. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung sowie die Art. 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden, sind dahin auszulegen, dass sie einen Gewerbetreibenden wie denjenigen im Ausgangsverfahren nicht verpflichten, zu prüfen, ob Käufer aus anderen Mitgliedstaaten beabsichtigen, verbrauchsteuerpflichtige Waren in einen anderen Mitgliedstaat einzuführen, und, wenn ja, ob eine solche Einfuhr für private oder gewerbliche Zwecke erfolgt.

2.

Die Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sind dahin auszulegen, dass sie nicht zu erheblichen Änderungen der Art. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 92/108 geänderten Fassung führen, die es rechtfertigen, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die erste Frage anders zu beantworten.

3.

Art. 8 der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 92/108 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Einkauf verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Umständen wie denen im Ausgangsverfahren erfassen kann, wenn diese Waren von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erworben und von ihnen selbst befördert werden, was die zuständigen nationalen Stellen im Einzelfall zu prüfen haben.


(1)  ABl. C 258 vom 25.8.2012.


7.9.2013   

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C 260/19


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2013 — Europäische Kommission/Republik Zypern

(Rechtssache C-412/12) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/31/EG - Abfalldeponien - Betrieb ohne Nachrüstprogramm - Stilllegungspflicht)

2013/C 260/31

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und D. Düsterhaus)

Beklagte: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: M. Chatzigeorgiou und K. Lykourgos)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) — Fortführung des Betriebs der Deponien von Nikosia und Limassol ohne Nachrüstprogramm

Tenor

1.

Die Republik Zypern hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen, dass sie nicht alle unkontrollierten Abfalldeponien (XADA), die in ihrem Hoheitsgebiet in Betrieb sind, stillgelegt oder in Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie gebracht hat.

2.

Die Republik Zypern trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 366 vom 24.11.2012.


7.9.2013   

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C 260/19


Antrag der Europäischen Kommission auf ein Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

(Gutachten 2/13)

2013/C 260/32

Verfahrenssprache: alle Amtssprachen

Antragstellerin

Europäische Kommission (Bevollmächtigte: H. Krämer, L. Romero Requena, C. Ladenburger und B. Smulders)

Dem Gerichtshof vorgelegte Frage

Ist der Entwurf des Vertrags über den Beitritt der Europäischen Union zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten mit den Verträgen vereinbar?


7.9.2013   

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C 260/19


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 7. Mai 2013 — Birgit Wagener gegen Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Villingen-Schwenningen

(Rechtssache C-250/13)

2013/C 260/33

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Birgit Wagener

Beklagte: Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Villingen-Schwenningen

Vorlagefragen

 

Frage 1: Hat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine deutsche Familienkasse am 17. Oktober 2012 aufgrund von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 574/72/EWG (1) Kindergeld für den Zeitraum von Oktober 2006 bis November 2011 in Höhe der Differenz zu Familienzulagen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt und (durch Verrechnung) gezahlt hat, die Umrechnung der Schweizerischen Familienzulagen von Schweizer Franken in Euro nach Art. 107 Abs. 1 der Verordnung 574/72/EWG, nach Art. 107 Abs. 6 der Verordnung 574/72/EWG oder nach Art 90 der Verordnung 987/2009/EG (2) i.V.m. dem Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 (3) über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art. 90 der Verordnung 987/2009/EG zu erfolgen?

 

Frage 2: Falls gemäß der Antwort auf Frage 1 die Umrechnung ganz oder teilweise nach Art. 107 Abs. 6 der Verordnung 574/72/EWG zu erfolgen hat: Ist unter den in Frage 1 genannten Umständen für die Umrechnung maßgeblich, wann die anzurechnende ausländische Leistung gezahlt worden ist, oder kommt es darauf an, wann die inländische Leistung, auf die die ausländische Leistung angerechnet wird, gezahlt wird?

 

Frage 3: Falls gemäß der Antwort auf Frage 1 die Umrechnung ganz oder teilweise nach Art. 107 Abs. 1 der Verordnung 574/72/EWG zu erfolgen hat: Wie hat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Ermittlung des Bezugszeitraums nach Art 107 Abs. 2 und 4 der Verordnung 574/72/EWG zu erfolgen? Ist für die Umrechnung von Bedeutung, wann der Schweizerische Träger die anzurechnenden Familienleistungen bewilligt oder ausgezahlt hat?

 

Frage 4: Falls gemäß der Antwort auf Frage 1 die Umrechnung ganz oder teilweise nach Art. 90 der Verordnung 987/2009/EG i.V.m. dem Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 zu erfolgen hat: Nach welcher Bestimmung (Nr. 2, Nr. 3 Buchstabe a oder Nr. 3 Buchst. b) des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 und in welcher Weise hat die Umrechnung von Familienleistungen zu erfolgen, wenn das nationale Recht in Bezug auf die inländische Familienleistung an sich einen Leistungsausschluss vorsieht (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und die Gewährung nur aufgrund von Unionsrecht erfolgt? Ist es für die Umrechnung von Bedeutung, wann der Schweizerische Träger die Familienleistungen bewilligt oder ausgezahlt hat?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 74, S. 1. (aktualisierte Fassung)

(2)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284, S. 1.

(3)  Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2010 C 106, S. 56.


7.9.2013   

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C 260/20


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 13. Mai 2013 — Elena Recinto-Pfingsten gegen Swiss International Air Lines AG

(Rechtssache C-259/13)

2013/C 260/34

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Elena Recinto-Pfingsten

Beklagter: Swiss International Air Lines AG

Vorlagefrage

Ist das Abkommen (1) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 in der Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 (2) des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 26. November 2010 dahin auszulegen, dass die Verordnung (EG.) Nr. 261/2004 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 entsprechend ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a auch für Fluggäste gilt, die auf Flughäfen in der Schweiz einen Flug in einen Drittstaat antreten?


(1)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr — Schlussakte — Gemeinsame Erklärungen — Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. 2002 L 114, S. 73.

(2)  Beschluss Nr. 2/2010 des Gemischten Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, der durch das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr eingesetzt wurde vom 26. November 2010 zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, ABl. L 347, S. 54.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.


7.9.2013   

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C 260/21


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 24. Mai 2013 — T-Mobile Austria GmbH gegen Telekom-Control-Kommission

(Rechtssache C-282/13)

2013/C 260/35

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: T-Mobile Austria GmbH

Belangte Behörde: Telekom-Control-Kommission

Mitbeteiligte Parteien: Hutchison 3 G Austria Holdings GmbH, Hutchinson 3G Austria GmbH, Orange Austria Telecommunication GmbH, Stubai SCA, Orange Belgium SA, A1 Telekom Austria AG

Weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

Vorlagefrage

Sind die Artikel 4 und 9b der Richtlinie 2002/21/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und Art 5 Abs 6 der Richtlinie 2002/20/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), dahin auszulegen, dass sie einem Mitbewerber in einem nationalen Verfahren nach Art 5 Abs 6 der Genehmigungsrichtlinie die Stellung eines Betroffenen im Sinne des Art 4 Abs 1 der Rahmenrichtlinie einräumen?


(1)  ABI L 108, S. 33.

(2)  ABI L 108, S. 21., geändert durch Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste, ABl. L 337, S. 37.


7.9.2013   

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C 260/21


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 29. Mai 2013 — Data I/O GmbH gegen Hauptzollamt München

(Rechtssache C-297/13)

2013/C 260/36

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Data I/O GmbH

Beklagter: Hauptzollamt München

Vorlagefrage

Ist Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI (1) dahingehend auszulegen, dass eine Ware, die sowohl die Voraussetzungen für eine Einreihung als Teil im Sinne der Position 8473 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als auch für eine Einreihung als eigenständige Ware in eine andere Position des Kapitels 84 KN oder eine Position des Kapitels 85 KN erfüllt, in die andere Position einzureihen ist, weil die Position 8473 KN gegenüber den anderen Positionen des Kapitels 84 und den Positionen des Kapitels 85 KN nicht vorrangig ist?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 256, S. 1., in den durch die Verordnungen (EG) der Kommission Nr. 2031/2001 vom 6. August 2001, ABl. L 279, S. 1., Nr. 1832/2002 vom 1. August 2002, ABl. L 290, S. 1., Nr. 1789/2003 vom 11. September 2003, ABl. L 281, S. 1. und Nr. 1810/2004 vom 7. September 2004, ABl. L 327, S. 1., geänderten Fassungen.


7.9.2013   

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C 260/21


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 6. Juni 2013 — Novo Nordisk Pharma GmbH gegen Corinna Silber

(Rechtssache C-310/13)

2013/C 260/37

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beklagte und Revisionsklägerin: Novo Nordisk Pharma GmbH

Klägerin und Revisionsbeklagte: Corinna Silber

Vorlagefrage

Ist Art. 13 der Richtlinie 85/374/EWG (1) dahin auszulegen, dass die deutsche Arzneimittelhaftung als „besondere Haftungsregelung“ durch diese Richtlinie allgemein nicht berührt wird, mit der Folge, dass das nationale arzneimittelrechtliche Haftungssystem weiterentwickelt werden kann oder ist die Regelung dahin zu verstehen, dass die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie (30. Juli 1985) bestehenden arzneimittelrechtlichen Haftungstatbestände nicht ausgedehnt werden dürfen?


(1)  Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, ABl. L 210, S. 29.


7.9.2013   

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C 260/22


Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Oberlandesgerichts (Deutschland) eingereicht am 11. Juni 2013 — Udo Rätzke gegen S+K Handels GmbH

(Rechtssache C-319/13)

2013/C 260/38

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Thüringer Oberlandesgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Udo Rätzke

Beklagte: S+K Handels GmbH

Vorlagefrage

Ist Art. 4a) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28.10.2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (1) dahin auszulegen,

dass den Händler (ab dem 30.11.2011) nur dann eine Pflicht zur Etikettierung von Fernsehgeräten trifft, wenn diese Fernsehgeräte vom Lieferanten gemäß Art. 3 Abs. 1 a) der genannten Verordnung (ab dem 30.11.2011) bereits mit einem entsprechenden Etikett geliefert wurden,

oder trifft den Händler die Kennzeichnungspflicht (ab dem 30.11.2011) auch für solche Fernsehgeräte, die vom Lieferanten vor dem 30.11.2011 ohne entsprechende Etiketten geliefert wurden, so dass der Händler zur (rechtzeitigen, nachträglichen) Anforderung von Etiketten für solche Fernsehgeräte verpflichtet ist?


(1)  ABl. L 314, S. 64.


7.9.2013   

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C 260/22


Rechtsmittel, eingelegt am 14. Juni 2013 von der Fercal — Consultadoria e Serviços, Lda gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 10. April 2013 in der Rechtssache T-360/11, Fercal — Consultadoria e Serviços/HABM — Parfums Rochas (Patrizia Rocha)

(Rechtssache C-324/13 P)

2013/C 260/39

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Fercal — Consultadoria e Serviços, Lda (Prozessbevollmächtigter: A. J. Rodrigues, advogado)

Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Rechtsmittel für zulässig zu erklären sowie

a)

das am 10. April 2013 verkündete und am 11. April 2013 zugestellte Urteil der Fünften Kammer des Gerichts in der Rechtssache T-360/11 aufzuheben und demzufolge die von der Zweiten Beschwerdekammer des HABM am 8. April 2011 in der Sache R 2355/2010-2 erlassene Entscheidung zu dem Nichtigkeitsverfahren 2004 C gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften aufzuheben;

b)

die Gültigkeit der Marke der Rechtsmittelführerin aufrechtzuerhalten;

c)

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass Art. 60 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (1) für das Einlegen einer Beschwerde und deren Begründung vorsehe, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten schriftlich einzulegen und innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich zu begründen sei.

Die Begründung der Beschwerde sei zwar am 27. Januar 2011 mit der Post versandt worden, jedoch erst am 2. Februar 2011 eingegangen, d. h. nach Ablauf der in Art. 60 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke vorgesehenen viermonatigen Frist.

Die Berechnung der Fristen und die Art und Weise der Zustellung seien in der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) geregelt.

Gemäß Regel 70 Abs. 1 und 2 der genannten Verordnung beginne die Fristberechnung, wenn die Fristen nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren berechnet würden, mit dem Tag, der auf den Tag der Zustellung folge, und diese Zustellung gelte in dem Zeitpunkt des physischen Zugangs als erfolgt.

Wenn als Frist, wie im vorliegenden Fall, eine Anzahl von Monaten bestimmt sei, ende die Frist in dem vierten Monat an dem durch seine Zahl entsprechenden Tag (Regel 70 Abs. 4).

Diese Frist werde bei Vorliegen höherer Gewalt und zwingender Umstände, die keiner der Parteien zuzurechnen seien, unterbrochen.

Da die Zustellung an die Rechtsmittelführerin am 27. September 2010 erfolgt sei und diese für die Einreichung einer Begründung eine Frist von vier Monaten gehabt habe, habe diese Frist am 28. September 2010 begonnen und sei vier Monate später an dem durch seine Zahl entsprechenden Tag, dem 28. Januar 2011, ausgelaufen.

Die Rechtsmittelführerin habe demnach, um ihren Anspruch nicht zu verlieren, innerhalb dieser Frist tätig werden müssen, d. h., ihre Frist sei kürzer als vier Monate gewesen.

Sie habe die Begründung am 27. Januar 2011 mit der Post versandt, d. h. am letzten Tag vor Fristablauf.

Die Sendung sei der [Rechtsmittelgegnerin] am 2. Februar 2011 übergeben worden, weil dazwischen ein Wochenende gelegen habe.

Die Rechtsmittelführerin habe sich an die Vorschriften gehalten und die festgelegte Frist eingehalten, weshalb ihr Rechtsmittel für zulässig erklärt werden müsse.

Die Beschwerde sei innerhalb der im ersten Teil von Art. 60 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke vorgeschriebenen zwei Monate eingelegt worden.

Die Begründung der Beschwerde sei schriftlich innerhalb der viermonatigen Frist eingereicht worden.

Diese Begründung sei auf dem Postweg übermittelt worden, auf den sie keinen Einfluss habe.

Das „Einlegen“ der Beschwerde, auf das im angefochtenen Urteil abgestellt worden sei, sei keineswegs — bei allem Respekt vor einer abweichenden Auslegung und Auffassung — als Empfang durch den Rechtsmittelgegner aufzufassen, es sei denn, der Beschwerdeführer halte die ihm rechtlich vorgeschriebene Frist nicht ein.

Im Gegensatz zu der in dem angefochtenen Urteil dargelegten Auslegung heiße es in Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009: „Innerhalb von vier Monaten … ist [die Beschwerde] … zu begründen“, doch dürfe und könne dies nicht bedeuten, dass die Begründung innerhalb dieser Frist eingehen müsse, denn die Einreichung und der Zugang der Schriftstücke fielen zeitlich nicht immer zusammen.

Die Beschwerdeführerin müsse der Verpflichtung fristgemäß nachkommen, was sie getan habe. Demzufolge könne es nicht auf den Zeitpunkt des Empfangs ankommen, denn das würde in Anbetracht der unterschiedlichen Gegebenheiten der einzelnen Länder und des Umstands, dass bestimmte Mittel der Zustellung nicht vorhanden sein können und auch nicht verlangt werden dürften — weil nämlich die Verordnung Nr. 2868/95 diese Mittel alternativ zulasse —, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bedeuten.

Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin sei der Beschwerdeführer innerhalb dieser viermonatigen Frist zur Übermittlung oder Übergabe verpflichtet, und die Vorlage der Begründung sei im vorliegenden Fall nicht überraschend gewesen, da sie zuvor ihre Absicht bekundet habe, Rechtsmittel einzulegen.

Das angefochtene Urteil verstoße dadurch, dass ihre Klage in vollem Umfang abgewiesen worden sei, gegen Art. 60 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke sowie gegen die Regeln 61, 62, 63, 64, 65 und 70 der Verordnung Nr. 2868/95.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).


7.9.2013   

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C 260/23


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu (Rumänien), eingereicht am 18. Juni 2013 — Ilie Nicolae Nicula/Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Sibiu, Administrația Fondului pentru Mediu

(Rechtssache C-331/13)

2013/C 260/40

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Sibiu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ilie Nicolae Nicula

Beklagte: Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Sibiu, Administrația Fondului pentru Mediu

Vorlagefrage

Können Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union, die Art. 17, 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 110 AEUV sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Verschlechterungsverbots, die beide im [Unions]recht niedergelegt sind und von der Rechtsprechung des Gerichtshofs (1) bestätigt wurden, dahin ausgelegt werden, dass sie Vorschriften wie denen der OUG Nr. 9/2013 entgegenstehen?


(1)  Urteile vom 3. Dezember 1998, Belgocodex, C-381/97, Slg. 1998, I-8153, und vom 12. Oktober 1978, Belbouab, 10/78, Slg. 1978, 1915.


7.9.2013   

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C 260/23


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 19. Juni 2013 — Nordex Food A/S gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-334/13)

2013/C 260/41

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Revisionsklägerin: Nordex Food A/S

Beklagter und Revisionsbeklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Vorlagefragen

1.

Ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausfuhrerstattung von der ordnungsgemäßen Vorlage einer Ausfuhrlizenz gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) auszugehen, wenn die Ausfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldung ohne Vorlage der Lizenz angenommen hat, dem Ausführer dabei gestattet hat, die Lizenz binnen einer bestimmten Frist nachzureichen, und dieser dem nachgekommen ist?

2.

Sofern diese Frage zu verneinen ist: Verlangt Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwingend die Vorlage der Ausfuhrlizenz schon bei der Abgabe der Ausfuhranmeldung oder reicht es aus, wenn der Ausführer eine (ihm vor der Ausfuhr erteilte) Ausfuhrlizenz erst im Zahlungsverfahren vorlegt?

3.

Kann der Ausführer, der zunächst gefälschte Zolldokumente für die Ankunft der Ausfuhrware im Bestimmungsland vorgelegt hat, gültige Zolldokumente noch nach Ablauf der für die Vorlage in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegten Fristen anspruchswahrend vorlegen, wenn die verspätete Vorlage die Abwicklung des Zahlungsverfahrens nicht verzögert oder behindert hat, weil der Erstattungsantrag zunächst aus anderen Gründen als der fehlenden Vorlage solcher Ankunftsnachweise abgelehnt worden ist und diese vorgelegt werden, nachdem die Fälschung jener Dokumente erkannt worden ist?

4.

Ist eine Sanktion gemäß Art. 51 Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auch dann verwirkt, wenn die beantragte Ausfuhrerstattung zwar der tatsächlich zu gewährenden entspricht, der Ausführer aber im Zahlungsverfahren zunächst Dokumente vorgelegt hat, auf Grund derer ihm Ausfuhrerstattung nicht hätte gewährt werden können?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. L 102, S. 11.


7.9.2013   

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C 260/24


Vorabentscheidungsersuchen des Scottish Land Court (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 18. Juni 2013 — Robin John Feakins/The Scottish Ministers

(Rechtssache C-335/13)

2013/C 260/42

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Scottish Land Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Robin John Feakins

Rechtsmittelgegner: The Scottish Ministers

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 (1) der Kommission bei richtiger Auslegung anwendbar,

a)

wenn ein Betriebsinhaber die Voraussetzungen von zwei oder mehr der folgenden Artikel erfüllt: Art. 19, Art. 20, Art. 21, Art. 22, Art. 23, Art. 23a dieser Verordnung und Art. 37 Abs. 2, Art. 40, Art. 42 Abs. 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2) des Rates, oder nur dann,

b)

wenn ein Betriebsinhaber die Voraussetzungen von zwei oder mehr der Art. 19, 20, 21, 22, 23 und 23a. [nicht übersetzt] der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission erfüllt, oder davon unabhängig die Voraussetzungen von zwei oder mehr der Artikel 37 Abs. 2, 40, 42 Abs. 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates?

2.

Ist, wenn Art. 18 Abs. 2 im Sinne von Ziffer 1(a) auszulegen ist, Art. 18 Abs. 2 aus einem der folgenden vom Rechtsmittelführer angeführten Gründe, oder aus beiden, ganz oder teilweise ungültig:

a)

weil die Kommission bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 nicht befugt war, Art. 18 Abs. 2 so zu erlassen; oder

b)

weil die Kommission bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 die Gründe für den Erlass von Art. 18 Abs. 2 nicht angegeben hat?

3.

Ist, wenn Art. 18 Abs. 2 im Sinne von Ziffer 1(a) auszulegen ist und die Frage 2 zu verneinen ist, Art. 18 Abs. 2 in einem Fall anwendbar, in dem ein Betriebsinhaber im Jahr 2005 eine vorläufige Genehmigung einer Zuweisung aus der nationalen Reserve gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission für einen landwirtschaftlichen Betrieb erhalten hat, diese Zuweisung jedoch erst im Jahr 2007, als er selbst den Betrieb übernahm, im IVKS-Formular angab?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1).


7.9.2013   

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C 260/25


Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. April 2013 in der Rechtssache T-671/11, IPK International — World Tourism Marketing Consultants GmbH gegen die Europäische Kommission, eingelegt am 19. Juni 2013

(Rechtssache C-336/13 P)

2013/C 260/43

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac, G. Wilms, G. Zavvos, Bevollmächtigte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: IPK International — World Tourism Marketing Consultants GmbH

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt

das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. April 2013 in der Rechtssache T-671/11 aufzuheben;

die Klage der IPK International — World Tourism Marketing Consultants GmbH gegen die Kommission vom 22. Dezember 2011 abzuweisen;

der IPK International — World Tourism Marketing Consultants GmbH die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das angefochtene Urteil sei aus mehreren Gründen rechtlich fehlerhaft:

a)

Es verkenne die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Ausgleichszinsen dem Inflationsausgleich dienen.

b)

Es unterscheide im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zwischen Ausgleichszinsen und Verzugszinsen und setze die Höhe beider Zinssätze auf den Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank (HRZ) erhöht um zwei Prozentpunkte fest.

c)

Es enthalte einen Rechenfehler, indem es die Ausgleichszinsen kapitalisiere und die Verzugszinsen ab dem 15. April 2011 berechne.

d)

Es lege die angefochtene Entscheidung und sein eigenes Urteil in der Rechtssache T-297/05 (1) falsch aus und verfälsche die Tatsachen.

e)

Es sei nicht hinlänglich begründet: Es lasse nicht die Gründe für die Höhe der Zinsberechnung und den Beginn der Berechnung der Verzugszinsen erkennen und die Begründung sei in sich widersprüchlich.

f)

Es verstoße gegen die Grundsätze des unionsrechtlichen Bereicherungsrechts.


(1)  Urteil des Gerichts vom 15. April 2011, Slg. II — 1859.


7.9.2013   

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C 260/25


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 24. Juni 2013 — Cruz & Companhia, Lda/Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP (IFAP)

(Rechtssache C-341/13)

2013/C 260/44

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Cruz & Companhia, Lda

Rechtsmittelgegner: Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP (IFAP)

Vorlagefragen

1.

Gilt die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (1) des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Verjährungsfrist für die Verfolgung nur im Verhältnis zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Rechtsmittelgegner als Zahlstelle für Gemeinschaftsbeihilfen oder auch im Verhältnis zwischen dem Rechtsmittelgegner als Zahlstelle für Gemeinschaftsbeihilfen und der Rechtsmittelführerin als Empfängerin als rechtsgrundlos gezahlt eingestufter Beihilfen?

2.

Falls festgestellt wird, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung auch im Verhältnis zwischen der Zahlstelle für die Beihilfen und der Empfängerin als rechtsgrundlos gezahlt eingestufter Beihilfen gilt, ist dann davon auszugehen, dass diese Frist nur gilt, wenn es um verwaltungsrechtliche Sanktionen im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 geht, oder auch dann, wenn es um „verwaltungsrechtliche Maßnahmen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung, speziell um die Rückzahlung rechtsgrundlos empfangener Beträge, geht?


(1)  ABl. L 312, S. 1.


7.9.2013   

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C 260/26


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Trabalho de Leiria (Portugal), eingereicht am 24. Juni 2013 — Modelo Continente Hipermercados SA/Autoridade para as Condições do Trabalho — Centro Local do Lis (ACT)

(Rechtssache C-343/13)

2013/C 260/45

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal do Trabalho de Leiria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Modelo Continente Hipermercados SA

Beklagte: Autoridade para as Condições do Trabalho — Centro Local do Lis (ACT)

Vorlagefragen

1.

Impliziert die Verschmelzung von Gesellschaften im Licht des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 2011/35/EU (1) und ihres Art. 19, die Regelung, dass die ordnungswidrigkeitsrechtliche Haftung wegen Handlungen, die die übertragende Gesellschaft vor der Eintragung der Verschmelzung vorgenommen hat, auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wird?

2.

Kann eine ordnungswidrigkeitsrechtliche Sanktion für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie als Forderung eines Dritten (in diesem Fall des Staates wegen Verstoßes gegen ordnungswidrigkeitsrechtliche Vorschriften) angesehen werden, so dass die übernehmende Gesellschaft Schuldnerin der geltend gemachten Forderung aufgrund einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sanktion (Geldbuße), deren Gläubiger der Staat ist, wird?

3.

Läuft das Verständnis, dass Art. 112 CSC nicht die Erledigung des Verfahrens wegen einer vor der Verschmelzung begangenen Ordnungswidrigkeit oder die Hinfälligkeit der verhängten oder zu verhängenden Geldbuße impliziert, nicht der genannten Gemeinschaftsrichtlinie, die die Wirkungen der Verschmelzung von Gesellschaften festlegt, zuwider, und wird dadurch nicht eine weite Auslegung der Bestimmung vorgenommen, die den Grundsätzen der Gemeinschaftsregelung, insbesondere Art. 19 der Richtlinie, zuwiderläuft?

4.

Verstößt dieses Verständnis nicht gegen den Grundsatz, dass es keine Ordnungswidrigkeit ohne (abgemilderte) verschuldensunabhängige oder verschuldensabhängige Haftung der übernehmenden Gesellschaft geben kann?


(1)  Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. L 110, S. 1).


7.9.2013   

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C 260/26


Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Roma (Italien), eingereicht am 24. Juni 2013 — Cristiano Blanco/Agenzia delle Entrate

(Rechtssache C-344/13)

2013/C 260/46

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria provinciale di Roma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Cristiano Blanco

Beklagte: Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale I di Roma — Ufficio Controlli

Vorlagefrage

Steht die Unterwerfung unter Erklärungs- und Steuerverpflichtungen zu fiskalischen Zwecken der bei Spielcasinos von Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch in Italien ansässige Personen erzielten Gewinne, wie sie in Art. 67 Buchst. d des DPR Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 (TUIR) vorgesehen ist, im Widerspruch zu Art. 49 EG-Vertrag oder ist sie als aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 46 EG-Vertrag gerechtfertigt anzusehen?


7.9.2013   

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C 260/26


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 24. Juni 2013 — Karen Millen Fashions Ltd/Dunnes Stores, Dunnes Stores (Limerick) Ltd

(Rechtssache C-345/13)

2013/C 260/47

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Karen Millen Fashions Ltd

Beklagte: Dunnes Stores, Dunnes Stores (Limerick) Ltd

Vorlagefragen

1.

Ist bei der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters, für das Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (1) in Anspruch genommen wird, der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, im Sinne von Art. 6 der Verordnung danach zu beurteilen, ob sich dieser von dem bei einem solchen Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck unterscheidet,

a)

den ein einzelnes Geschmacksmuster hervorruft, das der Öffentlichkeit früher zugänglich gemacht worden ist, oder

b)

den eine Kombination bekannter Geschmacksmustermerkmale mehrerer solcher älterer Geschmacksmuster hervorruft?

2.

Hat ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht von der Rechtsgültigkeit eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Sinne von Art. 85 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster auszugehen, wenn der Rechtsinhaber lediglich angibt, inwiefern das Geschmacksmuster Eigenart aufweist, oder hat der Rechtsinhaber zu beweisen, dass das Geschmacksmuster Eigenart nach Art. 6 der Verordnung besitzt?


(1)  ABl. L 3, S. 1.


7.9.2013   

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C 260/27


Klage, eingereicht am 25. Juni 2013 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-351/13)

2013/C 260/48

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Markoulli und B. Schima)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/74/EG (1) des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen verstoßen hat, dass sie nicht dafür gesorgt hat, dass Legehennen vom 1. Januar 2012 an nicht mehr in nicht ausgestalteten Käfigen gehalten werden;

der Hellenische Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/74/EG verbiete ab dem 1. Januar 2012 die Haltung von Legehennen in nicht ausgestalteten Käfigen. Zudem sehe Art. 3 dieser Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssten, dass die Eigentümer und die Halter in Bezug auf Legehennen nur die nach der Richtlinie erlaubten Haltungssysteme anwendeten.

Die Kommission habe die Mitgliedstaaten auf ihre Verpflichtung zur Erfüllung der oben genannten Bestimmungen der Richtlinie von 2011 an aufmerksam gemacht. Aus den von der Hellenischen Republik übermittelten Angaben sei hervorgegangen, dass eine bedeutende Zahl der Eigentümer und Besitzer von Anlagen mit Legehennen nicht in der Lage sein werde, den Verpflichtungen den Hellenischen Republik aus der Richtlinie 1999/74/EG bis zu der in der Richtlinie genannten Frist nachzukommen.

Aus den Angaben, die die Hellenische Republik im Vorverfahren übermittelt habe, und aus späteren Aktualisierungen dieser Angaben ergebe sich, dass es der Hellenischen Republik nicht gelungen sei, ihren Verpflichtungen aus den Art. 3 und 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/74/EG nachzukommen.


(1)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53.


7.9.2013   

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C 260/27


Vorabentscheidungsersuchen des Commissione Tributaria Regionale dell’Umbria (Italien), eingereicht am 27. Juni 2013 — Umbra Packaging srl/Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale di Perugia

(Rechtssache C-355/13)

2013/C 260/49

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Regionale dell’Umbria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Umbra Packaging srl

Beklagte: Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale di Perugia

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 160 des Decreto legislativo (Gesetzesdekret) Nr. 259/2003, aus dem sich die staatliche Genehmigungsgebühr gemäß der Gebührenordnung des Art. 21 des Decreto del Presidente della Repubblica (DPR, Dekret des Präsidenten der Republik) Nr. 641/1972 ergibt, mit Art. 3 der Richtlinie Nr. 20/2002/EG (1) vereinbar, der die Kontrollbefugnis der Verwaltungsbehörde, mit der die Erhebung der Gebühr beim Nutzer des Dienstes gerechtfertigt wird, in der liberalisierten Regelung des Kommunikationswesens ausschließt?

2.

Ist Art. 3 Abs. 2 des Decreto ministeriale (Ministerialerlass) Nr. 33/1990, auf den die Gebührenordnung des Art. 21 des DPR Nr. 641/1972 in der durch Art. 3 des Decreto legge Nr. 151/1991 geänderten Fassung verweist, mit der Regelung des freien Wettbewerbs und dem in Art. 102 des Vertrags enthaltenen Verbot der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern vereinbar?

3.

Entsprechen die unterschiedliche Höhe der staatlichen Genehmigungsgebühr auf private und gewerbliche Nutzung und ihre ausschließliche Anwendung auf Abonnementverträge unter Ausschluss des Guthabenkarten-Dienstes den Kriterien der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit und behindern nicht die Entstehung eines Wettbewerbsmarkts?


(1)  Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21).


7.9.2013   

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C 260/28


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 27. Juni 2013 — Public Relations Consultants Association Ltd/The Newspaper Licensing Agency Ltd u. a.

(Rechtssache C-360/13)

2013/C 260/50

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Public Relations Consultants Association Ltd

Rechtsmittelgegner: The Newspaper Licensing Agency Ltd u. a.

Vorlagefragen

Sind in Fällen, in denen

i)

ein Endnutzer eine Internetseite anschaut, ohne sie herunterzuladen, auszudrucken oder es zu unternehmen, davon anderweitig eine Kopie zu erzeugen,

ii)

Kopien dieser Internetseite automatisch auf dem Bildschirm und im Internet-„Cache“ auf der Festplatte des Endnutzers erzeugt werden,

iii)

die Erzeugung dieser Kopien für das mit einem fehlerfreien und effizienten Navigieren (Browsing) im Internet verbundene technische Verfahren unverzichtbar ist,

iv)

die Bildschirm-Kopie auf dem Bildschirm verbleibt, bis der Endnutzer die betreffende Internetseite verlässt, und dann automatisch im normalen Betrieb des Computers gelöscht wird,

v)

die im Cache vorhandene Kopie im Cache verbleibt, bis sie durch anderes Material überschrieben wird, wenn der Endnutzer weitere Internetseiten anzeigen lässt, und dann automatisch im normalen Betrieb des Computers gelöscht wird und

vi)

die Kopien nicht länger vorgehalten werden, als die oben in den Punkten (iv) und (v) genannten, mit der Internetnutzung verbundenen gewöhnlichen Verfahren andauern,

diese Kopien (i) vorübergehend, (ii) flüchtig oder begleitend und (iii) ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (1)?


(1)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).


7.9.2013   

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C 260/28


Klage, eingereicht am 26. Juni 2013 — Europäische Kommission/Slowakische Republik

(Rechtssache C-361/13)

2013/C 260/51

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Schatz, A. Tokár)

Beklagte: Slowakische Republik

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 45 und 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verstoßen hat, dass sie es abgelehnt hat, berechtigten Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Slowakischen Republik haben, Weihnachtsgeld nach dem Gesetz Nr. 592/2006 zu gewähren;

der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Weihnachtsgeld nach dem Gesetz Nr. 592/2006 sei eine Leistung bei Alter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 883/2004, die auch berechtigten Personen mit Wohnsitz außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall der Slowakischen Republik) gezahlt werden müsse. Daher könne die innerstaatliche Regelung das Recht berechtigter Personen mit Wohnsitz außerhalb der Slowakischen Republik auf Bezug von Weihnachtsgeld nicht beschränken. Die innerstaatliche Regelung der Slowakischen Republik, die eine derartige Beschränkung vorsehe, verstoße somit gegen Art. 45 AEUV und Art. 48 AEUV sowie Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004.


(1)  ABl. L 166, S. 1.


7.9.2013   

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C 260/29


Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 28. Juni 2013 — Maurizio Fiamingo/Rete Ferroviaria Italiana SpA

(Rechtssache C-362/13)

2013/C 260/52

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte Suprema di Cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Maurizio Fiamingo

Kassationsbeschwerdegegner: Rete Ferroviaria Italiana SpA

Vorlagefragen

1.

Sind die Paragrafen der mit der Richtlinie 1999/70 (1) durchgeführten Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge auf die Arbeit auf Schiffen anwendbar und bezieht sich insbesondere Paragraf 2 Nr. 1 auch auf Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen, die auf Fährschiffen beschäftigt sind, die den täglichen Fährverkehr durchführen?

2.

Steht die mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführte Rahmenvereinbarung, insbesondere Paragraf 3 Nr. 1, einer nationalen Regelung entgegen, die die Angabe einer „Dauer“ des Vertrags und nicht des „Endes“ vorsieht (Art. 332 cod. nav.), und ist die Festlegung einer Dauer des Vertrags mit der Angabe eines Endzeitpunkts, von dem sicher ist, dass er eintritt (höchstens 78 Tage), aber nicht, wann er eintritt, mit der genannten Richtlinie vereinbar?

3.

Steht die mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführte Rahmenvereinbarung, insbesondere Paragraf 3 Nr. 1, einer nationalen Regelung (Art. 325, 326 und 332 des Codice della navigazione) entgegen, die als objektive Gründe des befristeten Vertrags die bloße Angabe der durchzuführenden Reise(n) anführt, wodurch im Wesentlichen der Gegenstand des Vertrags (Leistung) mit dem Grund (Beweggrund für die Befristung) zusammenfällt?

4.

Steht die mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführte Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung (im vorliegenden Fall den Vorschriften des Codice della navigazione) entgegen, die im Fall aufeinanderfolgender Verträge (was einen Missbrauch im Sinne von Paragraf 5 darstellt) ausschließt, dass diese in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden (eine von Art. 326 cod. nav. nur für den Fall vorgesehene Maßnahme, dass der angemusterte Seemann länger als ein Jahr ununterbrochen Dienst leistet und in dem zwischen dem Ende eines Vertrags und dem Abschluss des darauf folgenden Vertrags ein Zeitraum von nicht mehr als 60 Tagen liegt)?


(1)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).


7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/29


Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 28. Juni 2013 — Leonardo Zappalà/Rete Ferroviaria Italiana SpA

(Rechtssache C-363/13)

2013/C 260/53

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Leonardo Zappalà

Kassationsbeschwerdegegnerin: Rete Ferroviaria Italiana SpA

Vorlagefragen

1.

Sind die Paragrafen der mit der Richtlinie 1999/70 (1) durchgeführten Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge auf die Arbeit auf Schiffen anwendbar und bezieht sich insbesondere Paragraf 2 Nr. 1 auch auf Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen, die auf Fährschiffen beschäftigt sind, die den täglichen Fährverkehr durchführen?

2.

Steht die mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführte Rahmenvereinbarung, insbesondere Paragraf 3 Nr. 1, einer nationalen Regelung entgegen, die die Angabe einer „Dauer“ des Vertrags und nicht des „Endes“ vorsieht (Art. 332 cod. nav.), und ist die Festlegung einer Dauer des Vertrags mit der Angabe eines Endzeitpunkts, von dem sicher ist, dass er eintritt (höchstens 78 Tage), aber nicht, wann er eintritt, mit der genannten Richtlinie vereinbar?

3.

Steht die mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführte Rahmenvereinbarung, insbesondere Paragraf 3 Nr. 1, einer nationalen Regelung (Art. 325, 326 und 332 des Codice della navigazione) entgegen, die als objektive Gründe des befristeten Vertrags die bloße Angabe der durchzuführenden Reise(n) anführt, wodurch im Wesentlichen der Gegenstand des Vertrags (Leistung) mit dem Grund (Beweggrund für die Befristung) zusammenfällt?

4.

Steht die mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführte Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung (im vorliegenden Fall den Vorschriften des Codice della navigazione) entgegen, die im Fall aufeinanderfolgender Verträge (was einen Missbrauch im Sinne von Paragraf 5 darstellt) ausschließt, dass diese in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden (eine von Art. 326 cod. nav. nur für den Fall vorgesehene Maßnahme, dass der angemusterte Seemann länger als ein Jahr ununterbrochen Dienst leistet und in dem zwischen dem Ende eines Vertrags und dem Abschluss des darauf folgenden Vertrags ein Zeitraum von nicht mehr als 60 Tagen liegt)?


(1)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).


7.9.2013   

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C 260/30


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 28. Juni 2013 — International Stem Cell Corporation/Comptroller General of Patents

(Rechtssache C-364/13)

2013/C 260/54

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: International Stem Cell Corporation

Beklagter: Comptroller General of Patents

Vorlagefrage

Sind unbefruchtete menschliche Eizellen, die im Wege der Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden sind und die im Unterschied zu befruchteten Eizellen lediglich pluripotente Zellen enthalten und nicht fähig sind, sich zu einem Menschen zu entwickeln, vom Begriff „menschliche Embryonen“ in Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44/EG (1) über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen umfasst?


(1)  Richtline 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. L 213, S. 13).


7.9.2013   

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C 260/30


Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 1. Juli 2013 — Profit Investment SIM SpA, in liquidazione/Stefano Ossi, Commerzbank AG

(Rechtssache C-366/13)

2013/C 260/55

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Profit Investment SIM SpA, in liquidazione

Antragsgegner: Stefano Ossi, Commerzbank AG

Vorlagefragen

1.

Kann von einem Zusammenhang zwischen verschiedenen Klagen im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 (1) ausgegangen werden, wenn der Gegenstand der mit den beiden Klagen geltend gemachten Ansprüche und der Titel, auf dessen Grundlage die Rechtsansprüche geltend gemacht werden, verschieden sind und zwischen den Ansprüchen kein Abhängigkeitsverhältnis und keine rechtlich-logische Unvereinbarkeit besteht, die eventuelle Zuerkennung eines der beiden Ansprüche sich aber möglicherweise faktisch auf den Umfang des Interesses auswirken könnte, zu dessen Wahrung die andere Klage eingereicht worden ist?

2.

Kann das von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a der genannten Verordnung aufgestellte Schriftformerfordernis für eine Gerichtsstandsklausel als erfüllt angesehen werden, wenn eine solche Klausel in dem einseitig von dem Emittenten einer Schuldverschreibung erstellten Dokument (Information memorandum) enthalten ist, so dass die Gerichtsstandvereinbarung auf Streitigkeiten mit jedem nachfolgenden Erwerber dieser Obligationen über deren Gültigkeit anwendbar ist, oder kann, wenn dies nicht der Fall ist, davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme der Gerichtsstandsklausel in das Dokument zur Regelung einer Schuldverschreibung, die grenzüberschreitend gehandelt werden soll, eine internationalen Handelsbräuchen entsprechende Form im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung darstellt?

3.

Ist der in Art. 5 Nr. 1 der genannten Verordnung verwendete Ausdruck „Vertragsangelegenheit“ so zu verstehen, dass er sich ausschließlich auf Streitigkeiten bezieht, in denen vor Gericht die Rechtsbeziehung aus dem Vertrag geltend gemacht werden soll, und auf eng mit dieser Rechtsbeziehung zusammenhängende Streitigkeiten oder erstreckt er sich auch auf Streitigkeiten, bei denen sich die Klagepartei, anstatt sich auf den Vertrag zu berufen, das Bestehen einer rechtsgültigen Vertragsbindung bestreitet und die Erstattung eines Betrags begehrt, der aufgrund eines Titels gezahlt worden ist, der nach ihrer Aussage ohne rechtlichen Wert ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl L 12, S. 1).


7.9.2013   

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C 260/30


Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Roma (Italien), eingereicht am 1. Juli 2013 — Pier Paolo Fabretti/Agenzia delle Entrate

(Rechtssache C-367/13)

2013/C 260/56

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria provinciale di Roma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pier Paolo Fabretti

Beklagte: Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale I di Roma — Ufficio Controlli

Vorlagefrage

Steht die Unterwerfung unter Erklärungs- und Steuerverpflichtungen zu fiskalischen Zwecken der bei Spielcasinos von Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch in Italien ansässige Personen erzielten Gewinne, wie sie in Art. 67 Buchst. d des DPR Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 (TUIR) vorgesehen ist, im Widerspruch zu Art. 49 EG-Vertrag oder ist sie als aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 46 EG-Vertrag gerechtfertigt anzusehen?


7.9.2013   

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C 260/31


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Oost-Brabant 's-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 1. Juli 2013 — Strafverfahren gegen N. F. Gielen u. a.

(Rechtssache C-369/13)

2013/C 260/57

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Oost-Brabant 's-Hertogenbosch

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

N. F. Gielen, M. M. J. Geerings. F. A. C. Pruijmboom, A. A. Pruijmboom

Vorlagefragen

1a.

Kann der chemische Stoff Alpha-Phenylacetoacetonitril (CAS-Nr. 4468-48-8, im Folgenden bezeichnet als APAAN) dem erfassten Stoff l-Phenyl-2-Propanon (CAS-Nr. 103-79-7, im Folgenden bezeichnet als BMK) gleichgestellt werden? Insbesondere möchte die Rechtbank wissen, ob der niederländische Ausdruck ‚bevatten‘ [‚enthalten‘] bzw. der englische Ausdruck ‚containing‘ und der französische Ausdruck ‚contenant‘ dahin auszulegen sind, dass der Stoff BMK als solcher bereits in dem Stoff APAAN vorhanden sein muss.

Bei Verneinung von Frage 1a. möchte die Rechtbank dem Gerichtshof die folgenden ergänzenden Fragen vorlegen:

1b.

Ist APAAN als einer der ‚stoffen …, die zodanig zijn vermengd dat genoemde stoffen niet gemakkelijk of met economisch rendabele middelen kunnen worden gebruikt of geëxtraheerd‘ [‚Stoffe‘, die ‚so zusammengesetzt sind, dass sie nicht einfach oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können‘] bzw. ‚substance that is compounded in such a way that it cannot be easily used or extracted by readily applicable or economically viable means‘ bzw. ‚une autre préparation contenant un au plus de substances classifiées qui sont composées de manière telle que ces substances ne peuvent pas être facilement utilisées, ni extraites par des moyens aisés à mettre en œuvre ou économiquement viables‘ anzusehen? Gemäß den in Anlage 3 enthaltenen Angaben der Polizei scheint es sich um ein relativ überschaubares, wahrscheinlich sogar einfaches Umwandlungsverfahren zu handeln.

1c.

Ist bei der Antwort auf Frage 1b., insbesondere in Bezug auf die Wendung „economische rendabele middelen [‚wirtschaftlich‘]/economically viable means/économiquement viable“, von Bedeutung, dass mit der Umwandlung von APAAN in BMK offensichtlich — wenn dies illegal geschieht — sehr viel Geld verdient wird (werden kann), wenn APAAN erfolgreich zu BMK und/oder Amphetaminen verarbeitet und/oder das aus APAAN gewonnene BMK (illegal) in den Handel gebracht wird?

2.

Der Begriff „Wirtschaftsbeteiligter“ wird in Art. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 273/2004 (1) und Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 111/2005 (2) definiert. Bei der Beantwortung der folgenden Frage wird gebeten, davon auszugehen, dass es sich um einen erfassten Stoff im Sinne von Art. 2 Buchst. a oder einen diesem gleichzustellenden Stoff im Sinne von „ANHANG I Erfasste Stoffe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a“ der Verordnungen handelt.

Ist unter diesem Begriff „Wirtschaftsbeteiligter“ auch eine natürliche Person zu verstehen, die allein oder mit (einer) juristischen Person/Personen und oder anderen natürlichen Person/Personen einen erfassten Stoff (vorsätzlich) ohne Genehmigung in Besitz hält, ohne dass noch weitere Verdachtsmomente vorliegen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. 2005, L 11, S. 1).


7.9.2013   

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C 260/31


Klage, eingereicht am 2. Juli 2013 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-378/13)

2013/C 260/58

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und A. Alcover San Pedro)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005 in der Rechtssache C-502/03, Kommission/Hellenische Republik, ergeben;

die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 71 193,60 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-502/03 ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-502/03 zu zahlen;

die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr einen Pauschalbetrag von 7 786,80 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-502/03 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-502/03, sollte diese früher erfolgen, zu zahlen;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 6. Oktober 2005 in der Rechtssache C-502/03, Kommission/Hellenische Republik, entschieden:

„1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG vom 18. März 1991 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Beachtung der Artikel 4, 8 und 9 dieser Richtlinie sicherzustellen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.“

2.

Nach Art. 260 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat ein Mitgliedstaat, wenn der Gerichtshof feststellt, dass dieser Staat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.

3.

Nach Einhaltung des in Art. 260 AEUV vorgesehenen Vorverfahrens habe die Kommission ein Aufforderungsschreiben und ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an die Hellenische Republik gesandt, mit denen sie dieser die Möglichkeit gegeben habe, zum Erlass der Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Stellung zu nehmen.

4.

Nach Prüfung der Antworten der Hellenischen Republik auf diese Schreiben und insbesondere der acht Fortschrittsberichte, die die Hellenische Republik vorgelegt habe, habe die Kommission festgestellt, dass die Hellenische Republik mehr als sieben Jahre nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005 in der Rechtssache C-502/03 noch immer nicht alle Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um diesem Urteil nachzukommen, und beschlossen, eine Klage nach Art. 260 Abs. 2 AEUV zu erheben.


7.9.2013   

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C 260/32


Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juli 2013 von der Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. April 2013 in der Rechtssache T-51/11, Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops)/Kommission

(Rechtssache C-379/13 P)

2013/C 260/59

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Morais Sarmento und L. Pinto Monteiro)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in vollem Umfang aufzuheben;

den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission sowohl ihre eigenen Kosten als auch die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nichteinhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass eines Beschlusses

i)   Verfolgungsverjährung

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass der angefochtene Beschluss nach Ende der in Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (1) des Rates vorgesehenen vierjährigen Verfolgungsfrist erlassen worden sei. Auch im Fall einer etwaigen Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist sei ebenfalls bereits die doppelte Verjährungsfrist verstrichen, ohne dass gemäß der Regelung in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der angeführten Verordnung irgendeine Entscheidung oder ein Beschluss erlassen worden wäre. Da das entsprechende Recht verjährt sei, müsse der angefochtene Beschluss für rechtswidrig erklärt werden und könne nicht durchgeführt werden.

ii)   Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin ist die Tatsache, dass die Kommission mehr als 20 Jahre zwischen den Unregelmäßigkeiten, die sie ihr vorwerfe, und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses habe verstreichen lassen, als Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit anzusehen. Dieser fundamentale Grundsatz der Rechtsordnung der Europäischen Union sehe vor, dass alle Personen Anspruch darauf hätten, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Union innerhalb einer angemessenen Frist erledigt würden.

iii)   Verletzung der Verteidigungsrechte

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, sie sei insoweit in ihren Verteidigungsrechten verletzt worden, als ihr im Hinblick darauf, dass mehr als zwanzig Jahre zwischen den ihr vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten und dem Erlass des endgültigen Beschlusses verstrichen seien, das Recht genommen worden sei, rechtzeitig, d. h. zu einem Zeitpunkt eine Stellungnahme abzugeben, in dem sie noch über die Unterlagen verfügt habe, mit denen sie die Ausgaben hätte rechtfertigen können, die nach Ansicht der Kommission nicht für den Zuschuss in Betracht gekommen seien.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).


7.9.2013   

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C 260/33


Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juli 2013 von der Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. April 2013 in der Rechtssache T-52/11, Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops)/Kommission

(Rechtssache C-380/13 P)

2013/C 260/60

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Morais Sarmento und L. Pinto Monteiro)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das vom Gericht erlassene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;

den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Überschreitung einer angemessenen Frist für den Erlass eines Beschlusses

i)   Verfolgungsverjährung

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss erlassen worden sei, nachdem die nach Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (1) des Rates vorgesehene viermonatige Verjährungsfrist für die Verfolgung abgelaufen sei. Außerdem sei selbst in dem Fall, dass eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten sein sollte, das Doppelte der Verjährungsfrist verstrichen, ohne dass ein Beschluss nach Art. 3 Abs. 1 der genannten Verordnung ergangen sei. Da der entsprechende Anspruch verjährt sei, sei der angefochtene Beschluss für rechtswidrig zu erklären und dürfe nicht durchgeführt werden.

ii)   Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

Die Tatsache, dass die Kommission seit den Zuwiderhandlungen, die sie ihr vorwerfe, und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses mehr als 20 Jahre habe verstreichen lassen, stellt nach Ansicht der Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dar. Nach diesem in der Rechtsordnung der Europäischen Union verankerten Grundsatz habe jede Person einen Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Unionsorganen innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet würden.

iii)   Verletzung der Verteidigungsrechte

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass ihre Verteidigungsrechte insofern verletzt worden seien, als seit den ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen und dem Erlass des endgültigen Beschlusses mehr als 20 Jahre vergangen seien, so dass ihr die Möglichkeit genommen worden sei, sich in angemessener Zeit, d. h. solange sie noch im Besitz von Unterlagen gewesen sei, mit denen sie die von der Kommission für nicht förderfähig gehaltenen Ausgaben hätte rechtfertigen können, zu äußern.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).


7.9.2013   

DE

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C 260/33


Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juli 2013 von der Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. April 2013 in der Rechtssache T-53/11, Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops)/Kommission

(Rechtssache C-381/13 P)

2013/C 260/61

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Associação de Empresas de Construção e Obras Públicas e Serviços (Aecops) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Morais Sarmento und L. Pinto Monteiro)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in vollem Umfang aufzuheben;

den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission sowohl ihre eigenen Kosten als auch die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nichteinhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass eines Beschlusses

i)   Verfolgungsverjährung

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass der angefochtene Beschluss nach Ende der in Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (1) des Rates vorgesehenen vierjährigen Verfolgungsfrist erlassen worden sei. Auch im Fall einer etwaigen Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist sei ebenfalls bereits die doppelte Verjährungsfrist verstrichen, ohne dass gemäß der Regelung in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der angeführten Verordnung irgendeine Entscheidung oder ein Beschluss erlassen worden wäre. Da das entsprechende Recht verjährt sei, müsse der angefochtene Beschluss für rechtswidrig erklärt werden und könne nicht durchgeführt werden.

ii)   Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit

Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin ist die Tatsache, dass die Kommission mehr als 20 Jahre zwischen den Unregelmäßigkeiten, die sie ihr vorwerfe, und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses habe verstreichen lassen, als Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit anzusehen. Dieser fundamentale Grundsatz der Rechtsordnung der Europäischen Union sehe vor, dass alle Personen Anspruch darauf hätten, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Union innerhalb einer angemessenen Frist erledigt würden.

iii)   Verletzung der Verteidigungsrechte

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, sie sei insoweit in ihren Verteidigungsrechten verletzt worden, als ihr im Hinblick darauf, dass mehr als zwanzig Jahre zwischen den ihr vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten und dem Erlass des endgültigen Beschlusses verstrichen seien, das Recht genommen worden sei, rechtzeitig, d. h. zu einem Zeitpunkt eine Stellungnahme abzugeben, in dem sie noch über die Unterlagen verfügt habe, mit denen sie die Ausgaben hätte rechtfertigen können, die nach Ansicht der Kommission nicht für den Zuschuss in Betracht gekommen seien.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).


7.9.2013   

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C 260/34


Vorabentscheidungsersuchen des Rad van State (Niederlande), eingereicht am 5. Juli 2013 — M. G., N. R./Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

(Rechtssache C-383/13)

2013/C 260/62

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: M. G., N. R.

Rechtsmittelgegner: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

Vorlagefragen

1.

Führt die Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte, der auch in Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1) zum Ausdruck kommt, durch die nationale Verwaltung beim Erlass einer Verlängerungsentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ohne Weiteres in allen Fällen dazu, dass die Haft aufgehoben werden muss?

2.

Lässt dieser allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte Spielraum für eine Interessenabwägung, bei der neben der Schwere der Verletzung dieses Grundsatzes und dem Gewicht der dadurch verletzten Belange des Ausländers auch die Belange des Mitgliedstaats berücksichtigt werden, denen die Verlängerung der Haft dient?


(1)  ABl. 2000, C 364, S. 1.

(2)  ABl. L 348, S. 98.


7.9.2013   

DE

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C 260/34


Klage, eingereicht am 5. Juli 2013 — Europäische Kommission/Republik Zypern

(Rechtssache C-386/13)

2013/C 260/63

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, K. Herrmann und M. Patakia)

Beklagte: Republik Zypern

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Zypern dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2009/28/EG (1) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG (2) und 2003/30/EG (3) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

die Republik Zypern gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zur Zahlung eines täglichen Zwangsgelds in Höhe von 11 404,80 Euro ab dem Tag der Veröffentlichung des Urteils des Gerichtshofs zu verurteilen;

der Republik Zypern die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betrifft die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Änderung und anschließende Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (im Folgenden: Richtlinie 2009/28/EG). Nach Art. 1 dieser Richtlinie wird mit dieser ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr werden verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch und für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor festgelegt. Gleichzeitig werden Regeln für statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten, gemeinsame Projekte zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, Herkunftsnachweise, administrative Verfahren, Informationen und Ausbildung und Zugang zum Elektrizitätsnetz für Energie aus erneuerbaren Quellen aufgestellt. Ferner werden Kriterien für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen vorgeschrieben.

2.

Nach Art. 27 der Richtlinie 2009/28/EG seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen nationalen Vorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie bis zum 5. Dezember 2010 nachzukommen, und die von ihnen ergriffenen Maßnahmen der Kommission mitzuteilen. Diese Mitteilung sei ein der Verpflichtung zur Umsetzung von Richtlinien der EU in nationales Recht innewohnender Bestandteil der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, was auch in Art. 260 Abs. 3 AEUV zum Ausdruck komme.

3.

Auf der Grundlage der während des Vorverfahrens und vor der Entscheidung über die Klageerhebung übermittelten Schreiben der zyprischen Behörden und der mitgeteilten nationalen Maßnahmen habe die Kommission festgestellt, dass die Republik Zypern nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, die erforderlich seien, um das nationale Recht in Einklang mit der Richtlinie 2009/28/EG zu bringen, und beschlossen, beim Gerichtshof gemäß Art. 258 AEUV in Verbindung mit Art 260 Abs. 3 AEUV eine Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Republik Zypern gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 27 Abs. 1 dieser Richtlinie verstoßen habe.


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.

(3)  ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.


7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/35


Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juli 2013 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Mai 2013 in der Rechtssache T-294/11, Griechenland/Kommission

(Rechtssache C-391/13 P)

2013/C 260/64

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigter: I. Chalkias)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Hellenische Republik beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben;

das angefochtene Urteil des Gerichts gemäß dem im Einzelnen Ausgeführten aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund betreffend den Olivenölsektor trägt die Hellenische Republik vor, dass das angefochtene Urteil aufgrund der falschen Auslegung und Anwendung der in den Dokumenten AGRI/VI/5330/1997, AGRI/17933/2000 und AGRI/61495/2002 enthaltenen Leitlinien in ihrer geltenden Fassung rechtsfehlerhaft sei, da die offenkundige Verbesserung des Kontrollsystems im Olivenölsektor im Zeitraum 2004-2005 im Vergleich zum Zeitraum 2003-2004 als wiederholter Verstoß, andauernder Mangel und erhebliche Verschlechterung angesehen worden sei, die eine Erhöhung der Berichtigung für den Zeitraum 2004-2005 rechtfertigten, obwohl offensichtlich kein Anlass für eine Erhöhung der Berichtigung von 10 %, die für den Zeitraum 2003-2004 festgesetzt worden sei, auf 15 % für den Zeitraum 2004-2005 wegen wiederholten Verstoßes bestanden habe, da es zahlreiche Verbesserungen (weitere Informationen im GIS-Olivenöl, verbesserte Vor-Ort-Kontrollen und Gegenkontrollen, mit denen Unregelmäßigkeiten festgestellt und Sanktionen verhängt würden) gegeben habe, die das Kontrollsystem verstärkt hätten.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund betreffend den Sektor landwirtschaftliche Kulturpflanzen wird geltend gemacht, dass

1.

aufgrund der falschen Auslegung und Anwendung der nicht aktualisierten Leitlinien hinsichtlich der pauschalen Berichtigungen der alten GAP auf die neue GAP gegen das Unionsrecht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden sei, da sich die Höhe der Pauschalberichtigungen auf andere Kontrollregelungen bezogen habe und

2.

die Begründung des Urteils des Gerichts unzulänglich sei, da aus einem Vergleich der Daten aus dem LPIS/GIS, die für das Antragsjahr 2007 verwendet worden seien, mit den Daten des neuen und aktualisierten LPIS/GIS des Jahres 2009 hervorgegangen sei, dass die Unterschiede und Mängel sehr gering seien und nicht über 2,4 % hinausgingen, so dass die Berichtigung um 5 % nicht gerechtfertigt sei, zumal die Hauptargumente der Hellenischen Republik zur Qualität der Verwaltungsgegenkontrollen ignoriert worden seien.


7.9.2013   

DE

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C 260/36


Vorabentscheidungsersuchen des Social de Barcelona (Spanien), eingereicht am 9. Juli 2013 — Andrés Rabal Cañas/Nexea Gestión Documental S.A., Fondo de Garantía Salarial

(Rechtssache C-392/13)

2013/C 260/65

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Social de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Andrés Rabal Cañas

Beklagte: Nexea Gestión Documental S.A., Fondo de Garantía Salarial

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff der „Massenentlassungen“ in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59 (1), in dessen Anwendungsbereich, wenn der festgelegte numerische Schwellenwert erreicht ist, sämtliche „Entlassungen“ fallen, „die ein Arbeitgeber aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, vornimmt“, angesichts seiner gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Umsetzungs- oder Durchführungsvorschrift entgegensteht, die wie Art. 51 Abs. 1 des Estatuto de los Trabajadores seinen Anwendungsbereich auf eine bestimmte Art von Beendigungen, und zwar solchen, die aus „wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder produktionsbedingten“ Gründen erfolgen, beschränkt?

2.

Sind für die Berechnung der Zahl der zur Feststellung einer etwaigen „Massenentlassung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/59 zu berücksichtigenden Entlassungen, sei es in Form von „Entlassung[en], die ein Arbeitgeber … vornimmt“ (nach Buchst. a) oder von „Beendigung[en] des Arbeitsvertrags …, die auf Veranlassung des Arbeitgebers und aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, erfolgen, sofern die Zahl der Entlassungen mindestens fünf beträgt“ (nach Buchst. b), die individuellen Beendigungen wegen Ablaufs des für eine bestimmte Zeit (befristet oder für eine Werk- oder Dienstleistung) geschlossenen Vertrags im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Buchst. c des Estatuto de los Trabajadores zu berücksichtigen?

3.

Wird der Begriff „Massenentlassungen im Rahmen von Arbeitsverträgen, die fur eine bestimmte Zeit oder Tätigkeit geschlossen werden“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/59 im Hinblick auf die Nichtanwendbarkeit dieser Richtlinie ausschließlich durch das rein quantitative Kriterium von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a bestimmt oder verlangt er darüber hinaus, dass der Grund der kollektiven Beendigung sich aus demselben Rahmen für kollektive Verträge von derselben Dauer oder über dieselbe Werk- oder Dienstleistung ergibt?

4.

Kann der Begriff „Betrieb“ als für die Definition der „Massenentlassung“ im Kontext von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/59 wesentlicher „Begriff des Gemeinschaftsrechts“ unter Berücksichtigung der sich aus Art. 5 ergebenden Natur der Richtlinie als einer Mindestregelung dahingehend ausgelegt werden, dass er erlaubt, dass die innerstaatliche Umsetzungs- und Durchführungsvorschrift des Mitgliedstaats — im Falle Spaniens der Art. 51 Abs. 1 des Estatuto de los Trabajadores — als Bezugsrahmen für die Berechnung des numerischen Schwellenwerts ausschließlich das „Unternehmen“ in seiner Gesamtheit bestimmt und damit die Fälle ausschließt, in denen — wäre der „Betrieb“ als Referenzgröße gewählt worden — der in besagter Vorschrift festgelegte numerische Schwellenwert überschritten worden wäre?


(1)  Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, ABl. L 225, S. 16.


7.9.2013   

DE

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C 260/36


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 11. Juli 2013 — Ministerstvo práce a sociálních věcí/Mgr. K. B.

(Rechtssache C-394/13)

2013/C 260/66

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Ministerstvo práce a sociálních věcí

Andere Verfahrensbeteiligte: Mgr. K. B.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) des Rates [vom 14. Juni 1971] zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, dahin auszulegen, dass unter Umständen, wie sie in dieser Rechtssache vorliegen — die Antragstellerin, ihr Ehemann und ihr Kind leben in Frankreich, der Ehemann arbeitet dort, sie haben dort den Mittelpunkt ihrer Interessen, und die Antragstellerin hat die Familienleistung PAJE — prestation d’accueil du jeune enfant in Frankreich in vollem Umfang in Anspruch genommen —, die Tschechische Republik der Staat ist, der für die Gewährung einer Familienleistung — Elterngeld — zuständig ist?

Wenn die erste Frage bejaht werden sollte:

2.

Sind die Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 29. April 2004] zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass sie die Gewährung einer Familienleistung durch die Tschechische Republik nach dem 30. April 2010 vorschreiben, auch wenn die Zuständigkeit des Staates ab dem 1. Mai 2010 durch die neue Definition des Wohnorts durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 16. September 2009] zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Art. 22 ff.) beeinflusst sein kann?

Wenn die erste Frage verneint werden sollte:

3.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 29. April 2004] zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (insbesondere Art. 87) dahin auszulegen, dass unter Umständen, wie sie in dieser Rechtssache vorliegen, die Tschechische Republik ab dem 1. Mai 2010 der für die Gewährung einer Familienleistung zuständige Staat ist?


(1)  ABl. L 149, S. 2.

(2)  ABl. L 166, S. 1.

(3)  ABl. L 284, S. 1.


7.9.2013   

DE

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C 260/37


Vorabentscheidungsersuchen des Satakunnan käräjäoikeus (Finnland), eingereicht am 12. Juli 2013 — Sähköalojen ammattiliitto ry/Elektrobudowa Spolka Akcyjna

(Rechtssache C-396/13)

2013/C 260/67

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Satakunnan käräjäoikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sähköalojen ammattiliitto ry

Beklagte: Elektrobudowa Spolka Akcyjna

Vorlagefragen

1.

Kann eine im Interesse von Arbeitnehmern handelnde Gewerkschaft sich direkt auf Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als unmittelbare Rechtsquelle gegenüber einem Dienstleistungserbringer aus einem anderen Mitgliedstaat berufen, wenn die als Art. 47 zuwiderlaufend gerügte Bestimmung (Art. 84 des polnischen Arbeitsgesetzbuchs) eine rein nationale Vorschrift ist?

2.

Folgt in einem Gerichtsverfahren wegen fälliger Forderungen im Sinne der Richtlinie 96/71/EG (1) im Beschäftigungsstaat aus dem Unionsrecht, insbesondere aus dem sich aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 der genannten Richtlinie ergebenden Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, ausgelegt in Verbindung mit der in Art. 12 der Grundrechtecharta garantierten Vereinigungsfreiheit im gewerkschaftlichen Bereich (Koalitionsfreiheit), dass das nationale Gericht eine Vorschrift des Arbeitsgesetzbuchs des Heimatstaats der Arbeitnehmer unangewendet lassen muss, die der Übertragung einer Lohnforderung auf eine Gewerkschaft des Beschäftigungsstaats zur Einziehung entgegensteht, wenn die entsprechende Vorschrift des Beschäftigungsstaats die Übertragung der fälligen Lohnforderung zur Einziehung und so der Klägerstellung auf die Gewerkschaft, der alle Arbeitnehmer angehören, die ihre Forderung zur Einziehung übertragen haben, zulässt?

3.

Sind die Bestimmungen des Protokolls Nr. 30 zum Vertrag von Lissabon dahin auszulegen, dass auch ein anderes als in Polen oder dem Vereinigten Königreich gelegenes nationales Gericht sie berücksichtigen muss, falls der fragliche Streit eine enge Verbindung zu Polen aufweist und insbesondere das auf die Arbeitsverträge anwendbare Recht das polnische Recht ist? Anders gesagt: Hindert das polnisch-britische Protokoll ein finnisches Gericht an der Feststellung, dass Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, eine Verwaltungspraxis oder Verwaltungsmaßnahmen Polens gegen die in der Grundrechtecharta der Europäischen Union proklamierten Grundrechte, Freiheiten und Grundsätze verstoßen?

4.

Ist Art. 14 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung unter Berücksichtigung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der es verboten ist, Forderungen und Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu übertragen?

5.

Ist Art. 14 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung dahin auszulegen, dass das auf die Übertragung von Forderungen aus dem Arbeitsvertrag anwendbare Recht das Recht ist, das nach der Rom-I-Verordnung für den fraglichen Arbeitsvertrag gilt, ohne dass es darauf ankommt, ob auf den Inhalt eines einzelnen Anspruchs auch die Vorschriften eines anderen Rechts einwirken?

6.

Ist Art. 3 der Richtlinie 96/71 im Licht der Art. 56 und 57 AEUV dahin auszulegen, dass der Begriff der Mindestlohnsätze Grundstundenlohn je nach Lohngruppe, Akkordgarantielohn, Urlaubsgeld, festes Tagesgeld und eine Entschädigung für den täglichen Weg zur Arbeit (Wegezeitentschädigung) umfasst entsprechend der Festlegung dieser Arbeitsbedingungen in dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag, die unter den Anhang der Richtlinie fallen?

6.1

Sind Art. 56 [und 57] AEUV und/oder Art. 3 der Richtlinie 96/71/EG dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten daran hindern, als sogenannter Gaststaat in ihren nationalen Rechtsvorschriften (allgemeinverbindlicher Tarifvertrag) Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedstaaten zu verpflichten, den in sein Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern Wegezeitentschädigung und Tagesgeld zu zahlen, wenn man berücksichtigt, dass nach den in Bezug genommenen nationalen Rechtsvorschriften der entsandte Arbeitnehmer während der gesamten Dauer der Entsendung als im Rahmen einer Dienstreise tätig angesehen wird, so dass er Anspruch auf Entschädigung der Wegezeit und Tagesgelder hat?

6.2

Sind die Art. 56 und 57 AEUV und/oder Art. 3 der Richtlinie 96/71/EG dahin auszulegen, dass sie es dem nationalen Gericht verwehren, eine etwaige von einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat in seinem Heimatstaat geschaffene und angewandte Lohngruppeneinteilung die Anerkennung zu versagen?

6.3

Sind die Art. 56 und 57 AEUV und/oder Art. 3 der Richtlinie 96/71/EG dahin auszulegen, dass sie es einem Arbeitgeber aus einem anderen Mitgliedstaat erlauben, wirksam und für das Gericht des Beschäftigungsstaats verbindlich die Einordnung der Arbeitnehmer in Lohngruppen festzulegen, wenn in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag des Beschäftigungsstaats eine vom Ergebnis her andere Einordnung in Lohngruppen vorgesehen ist, oder kann der Gastmitgliedstaat, in den die Arbeitnehmer des aus dem anderen Mitgliedstaat stammenden Dienstleistungserbringers entsandt worden sind, dem Dienstleistungserbringer vorschreiben, welche Bestimmungen er bei der Einordnung der Arbeitnehmer in die Lohngruppen zu beachten hat?

6.4

Sind bei der Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 96/71/EG im Licht der Art. 56 und 57 AEUV die Unterbringung, deren Kosten der Arbeitgeber aufgrund des in Frage 6 erwähnten Tarifvertrags tragen muss, und die Essensgutscheine, die der aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Dienstleistungserbringer nach dem Arbeitsvertrag gewährt, als Entschädigung für durch die Entsendung entstandenen Kosten anzusehen oder fallen sie unter den Begriff der Mindestlohnsätze im Sinne von Art. 3 Abs. 1?

6.5

Ist Art. 3 der Richtlinie 96/71/EG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 AEUV dahin auszulegen, dass ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag des Beschäftigungsstaats bei der Auslegung der Frage nach der Akkordentlohnung, der Wegezeitentschädigung und den Tagesgeldern als durch Erfordernisse der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt angesehen werden muss?


(1)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18, S. 1).


7.9.2013   

DE

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C 260/38


Klage, eingereicht am 17. Juli 2013 — Europäische Kommission/Rumänien

(Rechtssache C-405/13)

2013/C 260/68

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, O. Beynet, L. Nicolae)

Beklagter: Rumänien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Rumänien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsbestimmungen erlassen hat, die erforderlich sind, um die Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Abs. 5 Buchst. b, Art. 3 Abs. 7 und 8, Art. 3 Abs. 9 Buchst. c, Art. 5, Art. 7 Abs. 4, Art. 9 Abs. 1 bis 7, Art. 10 Abs. 2 und 5, Art. 11 Abs. 8, Art. 13 Abs. 4, Art. 13 Abs. 5 Buchst. b, Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 Buchst. c, Art. 31 Abs. 3, Art. 34 Abs. 2, Art. 37 Abs. 1 Buchst. k, p und q, Art. 37 Abs. 3 Buchst. b und d, Art. 37 Abs. 10 bis 12, Art. 38 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1, 4 und 8 sowie Anhang I Nr. 1 dieser Richtlinie umzusetzen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

gegen Rumänien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung, die zur Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG erforderlichen Maßnahmen mitzuteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 30 228,48 Euro für jeden Tag der Verspätung ab Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen;

Rumänien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 3. März 2011 abgelaufen.


(1)  ABl. L 211, S. 55.


7.9.2013   

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C 260/39


Klage, eingereicht am 17. Juli 2013 — Europäische Kommission/Rumänien

(Rechtssache C-406/13)

2013/C 260/69

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, O. Beynet, L. Nicolae)

Beklagter: Rumänien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Rumänien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsbestimmungen erlassen hat, die erforderlich sind, um die Art. 3 Abs. 3 und 4, Art. 4 Abs. 2, Art. 8, Art. 9 Abs. 1 bis 7, Art. 10 Abs. 2 und 5, Art. 13 Abs. 1 und 5, Art. 14 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5 Buchst. b, Art. 16 Abs. 1, Art. 25 Abs. 5, Art. 36 Abs. 9 Unterabs. 3, Art. 41 Abs. 1 Buchst. d, g und q, Art. 41 Abs. 3 Buchst. b und d, Art. 41 Abs. 6 Buchst. a und c, Art. 41 Abs. 10 bis 12, Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1, 4 und 8, Art. 48 sowie Anhang I Nr. 1 dieser Richtlinie umzusetzen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

gegen Rumänien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung, die zur Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG erforderlichen Maßnahmen mitzuteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 30 228,48 Euro für jeden Tag der Verspätung ab Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen;

Rumänien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 3. März 2011 abgelaufen.


(1)  ABl. L 211, S. 94.


7.9.2013   

DE

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C 260/39


Rechtsmittel, eingelegt am 19. Juli 2013 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Mai 2013 in der Rechtssache T-249/11, Sanco/HABM — Marsalman (Darstellung eines Huhns)

(Rechtssache C-411/13 P)

2013/C 260/70

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und A. Folliard-Monguiral)

Andere Partei des Verfahrens: Sanco, SA

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

durch Urteil in der Sache erneut zu entscheiden und die Klage gegen die streitige Entscheidung abzuweisen oder die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (1) verstoßen, indem es von einer unzutreffenden Auslegung des Umfangs der Dienstleistungen ausgegangen sei, die von der für die Klassen 35 und 39 der Nizzaer Klassifikation angemeldeten Marke erfasst würden. Die Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sei fehlerhaft, weil das Gericht nicht berücksichtigt habe, dass Tätigkeiten, die ein Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf seine eigenen Waren auf eigene Rechnung anbiete, von den Dienstleistungen der Anmeldemarke nicht erfasst würden. Die Frage, ob derartige Dienstleistungen im Sinne der Nizzaer Klassifikation für Rechnung Dritter zu erbringen seien, sei eine Rechtsfrage, die der Gerichtshof klären müsse.

2.

Das Gericht habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke verstoßen, indem es die Komplementarität von Waren und Dienstleistungen im Hinblick auf die Bedeutung einer Ware oder einer Dienstleistung „für den Kauf“ einer anderen Ware oder einer anderen Dienstleistung aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise geprüft habe. Es habe nicht geprüft, ob die Komplementarität der Waren und Dienstleistungen auf einer Wechselwirkung beruhe, der zufolge deren gemeinsame Nutzung aus rein objektiven Gründen erforderlich und wünschenswert sei.

3.

Das Gericht habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke verstoßen, indem es festgestellt habe, dass einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen automatisch ähnlich seien, obwohl es sich lediglich um einen geringen Ähnlichkeitsgrad handele, ohne zu prüfen, ob diese Komplementarität durch Unterschiede neutralisiert werden kann, die auf anderen Faktoren beruhen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).


7.9.2013   

DE

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C 260/40


Rechtsmittel, eingelegt am 26. Juli 2013 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 29. Mai 2013 in der Rechtssache T-384/10, Königreich Spanien/Europäische Kommission

(Rechtssache C-429/13 P)

2013/C 260/71

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

in jedem Fall dem Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts vom 29. Mai 2013 in der Rechtssache T-384/10, Königreich Spanien/Europäische Kommission, teilweise aufzuheben;

die Entscheidung C(2010) 4147 der Kommission vom 30. Juni 2010 insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als mit ihr die finanzielle Beteiligung des Kohäsionsfonds an folgenden Vorhaben (Vorhabengruppen) gekürzt wurde: „Wasserversorgung für Siedlungen im hydrografischen Becken des Río Guadiana: Kreis Andévalo“ (2000.ES.16.C.PE.133), „Abwasserentsorgung und -aufbereitung im Guadalquivir-Becken: Guadaira, Aljarafe und Nationale Schutzzonen des Guadalquivir“ (2000.16.C.PE.066) sowie „Wasserversorgung für gemeindeübergreifende Systeme der Provinzen Granada und Málaga“ (2002.ES.16.C.PE.061); und

in jedem Fall der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Rechtsfehler in Bezug auf den Begriff des Bauwerks, da angenommen worden sei, dass jedes Netz ein einzelnes Bauwerk im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Richtlinie 93/37/EWG (1) des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge sei.

Das angefochtene Urteil weiche insofern von der mit Urteil vom 5. Oktober 2000, Kommission/Frankreich (C-16/98, Slg. 2000, I-8315), ergangenen Rechtsprechung ab, als das Erfordernis der geografischen Kontinuität aller Bauwerke und der Abhängigkeit voneinander, d. h. das Erfordernis des Verbunds zur Erbringung der Dienstleistung, nicht berücksichtigt worden sei.


(1)  ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54.


Gericht

7.9.2013   

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C 260/41


Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 2013 — Just Music Fernsehbetriebs/HABM

(Rechtssache T-589/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Verfall der älteren Gemeinschaftsmarke - Erledigung)

2013/C 260/72

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Just Music Fernsehbetriebs GmbH (Landshut, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. Kaus)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: France Télécom (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Bertheux Scotte)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Oktober 2010 (Sache R 1408/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen France Télécom und der Just Music Fernsehbetriebs GmbH

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Just Music Fernsehbetriebs GmbH und France Télécom tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).


(1)  ABl. C 72 vom 5.3.2011.


7.9.2013   

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C 260/41


Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 2013 — Nutrichem Diät + Pharma/HABM — Gervais Danone (Active)

(Rechtssache T-414/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)

2013/C 260/73

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Nutrichem Diät + Pharma GmbH (Roth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Jochim und Rechtsanwalt R. Egerer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmark (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Klüpfel, dann D. Walicka)

Andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Compagnie Gervais Danone (Levallois Perret, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Justo Bailey)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2011 (Sache R 683/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Nutrichem Diät + Pharma GmbH und Compagnie Gervais Danone

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.


(1)  ABl. C 298 vom 8.10.2011.


7.9.2013   

DE

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C 260/42


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. Juli 2013 — Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission

(Rechtssache T-309/12 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Umlagezahlungen an einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband - Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit)

2013/C 260/74

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Antragsteller: Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg (Rivenich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Kerkmann)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Sauer und T. Maxian Rusche)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Antragsgegnerin: Saria Bio Industries AG & Co. KG (Selm, Deutschland), SecAnim GmbH (Lünen, Deutschland) und Knochen- und Fett-Union (KFU) GmbH (Selm) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein und C. Johann)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses (2012/485/EU) der Kommission vom 25. April 2012 über die staatliche Beihilfe SA.25051 (C 19/2010) (ex NN 23/2010), die Deutschland zugunsten des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg gewährt hat (ABl. L 236, S. 1)

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


7.9.2013   

DE

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C 260/42


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Juli 2013 — Borghezio/Parlament

(Rechtssache T-336/13 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Europäisches Parlament - Fraktionsausschluss eines Abgeordneten - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage - Unzulässigkeit des Antrags - Fehlende Dringlichkeit)

2013/C 260/75

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragsteller: Mario Borghezio (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Laquay)

Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Lorenz, N. Görlitz und M. Windisch)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme des Europäischen Parlaments, die in der Plenumssitzung vom 10. Juni 2013 in Form einer Erklärung seines Präsidenten getroffen wurde und zum Gegenstand hat, dass der Antragsteller seit dem 3. Juni 2013 fraktionsloser Abgeordneter und demnach von diesem Zeitpunkt an aus seiner Fraktion „Europa der Freiheit und der Demokratie“ ausgeschlossen ist

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


7.9.2013   

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C 260/42


Klage, eingereicht am 27. Juni 2013 — Groupe Léa Nature/HABM — Debonaire Trading (SO’BiO ētic)

(Rechtssache T-341/13)

2013/C 260/76

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Groupe Léa Nature (Périgny, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Arnaud)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Debonaire Trading Internacional, Lda (Funchal, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung R 203/2011-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. März 2013, zugestellt am 18. April 2013, aufzuheben;

der Debonaire Trading Internacional, Lda und dem HABM die Kosten aufzuerlegen, die ihnen im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „SO’BiO ētic“ für Waren der Klassen 3, 24 und 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 827 281.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Als Gemeinschaftsmarken und als Marken im Vereinigten Königreich eingetragene Wortzeichen „SO…?“ in verschiedenen Abwandlungen für Waren der Klassen 3 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung für alle in Anspruch genommenen Waren der Klassen 3 und 25.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der GMV.


7.9.2013   

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C 260/43


Klage, eingereicht am 28. Juni 2013 — Out of the blue/HABM — Dubois et al. (FUNNY BANDS)

(Rechtssache T-344/13)

2013/C 260/77

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Out of the blue KG (Lilienthal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt und D. Kipping)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Frédéric Dubois et al. (Lasne, Belgien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 4. April 2013 in der Sache R 542/2012-2 aufzuheben,

dem HABM seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen,

für den Fall, dass Herr Dubois dem vorliegenden Verfahren als Streithelfer beitritt, dem Streithelfer seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke, die das Wortelement „FUNNY BANDS“ enthält, für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 14, 17 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 350 794.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsches nicht eingetragenes Zeichen „FUNNY BANDS“ für verschiedene Waren, Dienstleistungen und Tätigkeiten.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


7.9.2013   

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C 260/43


Klage, eingereicht am 4. Juli 2013 — Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks/Kommission

(Rechtssache T-354/13)

2013/C 260/78

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Jung, M. Teworte-Vey, A. Renvert und J. T. Saatkamp)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Beklagten vom 8. April 2013 in Sachen „Kołocz śląski/Kołacz śląski“ — Schlesischer Streuselkuchen (Ref. Ares [2013] 619104 — 10. April 2013) für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Falsche Rechtsgrundlage

Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihrer Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Löschung der Eintragung „Kołocz śląski/Kołacz śląski“ als geschützte geographische Angabe rechtsfehlerhaft die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Beklagte geltende neue Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (1) anstatt die im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger geltende alte Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (2) zugrunde gelegt habe. Dadurch habe die Beklagte den Grundsatz „tempus regit actum“ verletzt.

Der Kläger trägt ferner vor, dass der Antrag auf Löschung der Eintragung nach der Verordnung Nr. 510/2006 zulässig und begründet sei. Er führt in diesem Zusammenhang unter anderem aus, dass zwei Löschungsgründe (bei der streitgegenständlichen Bezeichnung handele es sich um eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006; das geografische Gebiet Schlesiens sei in der Spezifikation der Eintragung fehlerhaft abgegrenzt worden) im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 510/2006 vorliegen würden und dass eine abweichende Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift die Bäckereibetriebe in der Bundesrepublik Deutschland in ihren Grundrechten verletzten würde.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verordnung Nr. 1151/2012

Der Kläger macht geltend, dass der Antrag selbst dann zulässig und begründet wäre, wenn man ihn aufgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 beurteilen würde.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12).


7.9.2013   

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C 260/44


Klage, eingereicht am 4. Juli 2013 — easyJet Airline/Kommission

(Rechtssache T-355/13)

2013/C 260/79

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: easyJet Airline Co. Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. J. Werner und R. Marian)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2013) 2727 endg. der Kommission vom 3. Mai 2013 in der Sache COMP/39.869 — easyJet/Schiphol für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung sei mit einem Rechtsfehler behaftet (falsche Auslegung der Bestimmungen des Art. 13 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 (1) des Rates), verbunden mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler (fälschliche Schlussfolgerung, dass das nationale Verfahren in den Niederlanden dem Fall gleichzustellen sei, dass sich eine nationale Wettbewerbsbehörde mit der Sache befasst habe).

2.

Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Entscheidung verletze eine wesentliche Verfahrensvorschrift, da die Gründe für die Zurückweisung nicht ausreichend dargelegt worden seien. Ferner habe die Kommission nicht alle von der Klägerin vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Punkte berücksichtigt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


7.9.2013   

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C 260/44


Klage, eingereicht am 5. Juli 2013 — European Space Imaging/Kommission

(Rechtssache T-357/13)

2013/C 260/80

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: European Space Imaging GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Trautner)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den mit Schreiben vom 5. Juni 2013 mitgeteilten Beschluss über die Aufhebung des nichtoffenen Verfahrens aufzuheben;

den mit Schreiben vom 5. Juni 2013 mitgeteilten Beschluss über die erneute Vergabe als offenes Verfahren aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission durch die Aufhebung des auf die Lieferung von Daten von Fernerkundungssatelliten und zugehörige Dienstleistungen zur Unterstützung von Kontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gerichteten Vergabeverfahrens (ABl. 2012/S 183-299769) gegen den in Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung (1) niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. Sie führt in diesem Zusammenhang unter anderem aus, dass das Vorgehen der Kommission dem allgemeinen Grundsatz, dass die Aufhebung eines Vergabeverfahrens das letzte Mittel sein soll („ultima ratio“), widerspreche. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kommission die Bewerber zur Abgabe von konkreten Angeboten hätte auffordern müssen, bevor sie hätte entscheiden können, ob tatsächlich keine wirtschaftlichen Angebote eingehen würden.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Kommission mit der Weigerung, konkrete Auskünfte zu den Gründen der Aufhebung des Vergabeverfahrens zu erteilen, den in Art 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung niedergelegten Transparenzgrundsatz verletzt habe. Die Klägerin könne insbesondere nicht überprüfen, ob die behaupteten Gründe überhaupt gegeben seien. Sie führt ferner aus, dass der betroffene Markt von Anbietern für Daten aus Fernerkundungssatelliten hoch spezialisiert und daher die Zahl der potenziellen Anbieter sehr beschränkt sei, und rügt, dass die Kommission im Vorfeld ihrer Entscheidung über die Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht zu erkennen gegeben habe, dass die Aufhebung des Verfahrens in Frage komme, wenn eine bestimmte Zahl von Bewerbern nicht erreicht werde.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).


7.9.2013   

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C 260/45


Klage, eingereicht am 8. Juli 2013 — VECCO u. a./Europäische Kommission

(Rechtssache T-360/13)

2013/C 260/81

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Verein zur Wahrung von Einsatz und Nutzung von Chromtrioxid und anderen Chrom-VI-Verbindungen in der Oberflächentechnik e.V. (VECCO) (Memmingen, Deutschland) und 185 andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Verordnung (EU) Nr. 348/2013 der Kommission vom 17. April 2013 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 108, S. 1) für teilweise rechtswidrig zu erklären, da sie auf einem offensichtlichen Bewertungsfehler beruht und gegen Art. 58 Abs. 2 REACH, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Verteidigungsrecht (einschließlich der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der höchsten Fachkompetenz des wissenschaftlichen Gutachtens) verstößt;

die Verordnung (EU) Nr. 348/2013 der Kommission für teilweise nichtig zu erklären, soweit sie in ihrem Anhang in Zeile 16, fünfte Spalte unter dem Titel „ausgenommene Verwendungen oder Verwendungskategorien“ weder der Ausnahmetatbestand „Verwendung von Chromtrioxid zu Herstellungszwecken in wässriger Lösung bis zu einem maximal zulässigen Expositionswert von 5μg/m3 (oder 0,005 mg/m3)“ noch eine ähnliche Formulierung, die eine Ausnahme vom Geltungsbereich der Verordnung für die „Verwendung von Chromtrioxid in der Galvanotechnik, bei Ätzverfahren, der Elektropolitur und anderen Verfahren oder Technologien der Oberflächenbehandlung sowie beim Mischen“ bezweckt, oder eine dementsprechende Formulierung enthalten ist;

der Beklagten aufzugeben, die Verordnung (EU) Nr. 348/2013 dahin gehend zu ändern, dass sie dem Urteil des Gerichts entspricht, und

der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 348/2013 der Kommission, der mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler zugrunde lägen und die für nichtig zu erklären sei, soweit sie keine Ausnahme von der Zulassungspflicht für die Verwendung von Chromtrioxid in der Chromplattierungsindustrie enthalte.

2.

Begründung der Verordnung Nr. 348/2013 der Kommission mit einer Bewertung des Berufsrisikos betreffend die Verwendung von Chromtrioxid bei der Chromplattierung, die wissenschaftlich und rechtlich fehlerhaft sei (offensichtlicher Beurteilungsfehler).

3.

Verstoß der Verordnung Nr. 348/2013 der Kommission gegen Art. 58 Abs. 2 der REACH und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

4.

Verweigerung des Zugangs zu wichtigen Dokumenten, auf denen die Verordnung Nr. 348/2013 maßgeblich beruhe, und damit einhergehende Verletzung der Verteidigerrechte der Kläger sowie der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der höchsten Fachkompetenz des wissenschaftlichen Gutachtens durch die Beklagte.


7.9.2013   

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C 260/46


Klage, eingereicht am 9. Juli 2013 — Menelaus/HABM — Garcia Mahiques (VIGOR)

(Rechtssache T-361/13)

2013/C 260/82

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Menelaus BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: V. Garcia Mahiques (Jesus Pobre, Spanien), F. Garcia Mahiques (Jesus Pobre, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 23. April 2013 in der Sache R 88/2012-2 aufzuheben, soweit damit die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des HABM vom 11. November 2011 in der Sache 5061 aufgehoben worden ist;

die Beschwerde der anderen Beteiligten gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 10. November 2011 in der Sache C 5061 zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen;

im Fall der Streithilfe durch die anderen Beteiligten, Herrn Vicente Garcia Mahiques und Herrn Felipe Garcia Mahiques die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „VIGOR“ — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 386 371.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, und die angefochtene Entscheidung wird teilweise aufgehoben, soweit mit ihr der Antrag auf Nichtigerklärung in Bezug auf bestimmte Waren in Klasse 21 abgelehnt wurde, im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Regel 22 Abs. 4 und die Regeln 79 bis 82 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (GMVO), Art. 57 Abs. 2 GMVO in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. a GMVO; Art. 57 Abs. 2 GMVO in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. a GMVO und Art. 75 GMVO; Art. 56 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 GMVO sowie Art. 57 Abs. 2 und 3 und Art. 76 Abs. 2 in Verbindung mit den Regeln 40 und 22 der Verordnung Nr. 2868/95.


7.9.2013   

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C 260/46


Klage, eingereicht am 12. Juli 2013 — Mocek und Wenta/HABM — Lacoste (KAJMAN)

(Rechtssache T-364/13)

2013/C 260/83

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Eugenia Mocek (Chojnice, Polen) und Jadwiga Wenta (Chojnice) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Grala)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lacoste SA (Paris, Frankreich)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Mai 2013 in der Sache R 2466/2010-4 aufzuheben und der angemeldeten Marke für alle in der Anmeldung genannten Waren Schutz zu gewähren;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht einschließlich der Kosten der Klägerinnen sowie die Kosten, die den Klägerinnen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderinnen der Gemeinschaftsmarke: Klägerinnen.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildzeichen, für das die Farben Grün, Weiß und Grau beansprucht werden, mit dem zwischen dem hinteren Teil und dem Kopf eines Krokodils platzierten Wortbestandteil „KAJMAN“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 20, 22, 25 und 36 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 686 845.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Schwarz-weiße Gemeinschaftsbildmarke, die ein Krokodil darstellt, sowie Gemeinschaftswortmarke „CROCODILE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18, 20, 24, 25 und 36.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben, soweit der Widerspruch für bestimmte Waren der Klassen 18 und 25 zurückgewiesen worden war, und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für diese Waren zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


7.9.2013   

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C 260/47


Klage, eingereicht am 15. Juli 2013 — Republik Polen/Europäische Kommission

(Rechtssache T-367/13)

2013/C 260/84

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss 2013/214/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 (bekanntgegeben unter dem Aktenzeichen C[2013] 2436) über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (1) insoweit für nichtig zu erklären, als er Ausgaben der von der Republik Polen zugelassenen Zahlstelle in Höhe von 8 292 783,94 Euro sowie von 71 610 559,39 Euro von der Finanzierung durch die Europäische Union ausschließt;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gerügt, weil aufgrund einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung und einer falschen Rechtsauslegung eine Finanzkorrektur vorgenommen worden sei, obschon die Ausgaben von den polnischen Behörden in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden seien.

Die Kommission habe die vorgenommene Finanzkorrektur mit fünf angeblichen Mängeln bei der Durchführung der Maßnahme „Unterstützung der Semi-Subsistenzbetriebe“ begründet. Der erste Mangel betreffe einen Verstoß gegen das angebliche Erfordernis, dass der Empfänger mindestens 50 % der Fördermittel für Restrukturierungsmaßnahmen vorsehen müsse. Der zweite Mangel sei die fehlende Gegenkontrolle der landwirtschaftlichen Nutztiere im Rahmen der Verwaltungskontrolle des Erstantrags hinsichtlich der Richtigkeit der von dem Landwirt angegebenen wirtschaftlichen Betriebsgröße (EGE). Bei dem dritten Mangel handele es sich um es sich um einen Verstoß gegen das angebliche Erfordernis, dass im ersten Jahr der Programmdurchführung Kontrollen an Ort und Stelle durchgeführt werden müssten. Der vierte Mangel habe nach Ansicht der Kommission in dem Fehlen eines angemessenen Zusammenhangs zwischen den Zwischenzielen und dem betrieblichen Bedarf bestanden. Bei dem fünften Mangel hingegen habe es sich um einen Verstoß gegen das angebliche Erfordernis der quantitativen Festlegung der Zwischenziele gehandelt. Die Klägerin tritt der Rechtsauffassung und der Tatsachenfeststellung der Kommission in Bezug auf alle vorgenannten angeblichen Mängel entgegen.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften gerügt, weil eine Methode der Finanzkorrektur angewandt worden sei, die in einem groben Widerspruch zu Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie zu den Leitlinien Nr. VI/5330/97 stehe.

Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die Kommission eine Korrekturmethode angenommen habe, die im Widerspruch zum Unionsrecht und zu den Leitlinien Nr. VI/5330/97 stehe. Außerdem habe es das bilaterale Verfahren den polnischen Behörden nicht ermöglicht, die Beurteilung der festgestellten Nichtübereinstimmungen zu überprüfen, weil die Kommission erst nach dem Abschluss dieses Verfahrens damit begonnen habe, die Beurteilung vorzunehmen. Infolgedessen sei die Finanzkorrektur von der Kommission unter grobem Verstoß gegen das Rechnungsabschlussverfahren vorgenommen worden.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV gerügt, weil die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet worden sei.

Die Klägerin wirft der Kommission vor, dass die polnischen Behörden bei der angefochtenen Entscheidung nicht eng in den Entscheidungsprozess einbezogen worden seien, weil die Kommission ihren grundsätzlichen Standpunkt erst nach der bilateralen Konsultation dargestellt habe. Die Kommission habe keine Belege vorgelegt und die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, die sie der vorgenommenen Finanzkorrektur zugrunde gelegt habe, nicht begründet.


(1)  ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 11.


7.9.2013   

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C 260/48


Klage, eingereicht am 16. Juli 2013 — Boehringer Ingelheim International/HABM — Lehning entreprise (ANGIPAX)

(Rechtssache T-368/13)

2013/C 260/85

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Boehringer Ingelheim International GmbH (Ingelheim am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und D. Slopek)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lehning entreprise SARL (Sainte Barbe, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 29. April 2013 in der Sache R 571/2012-5 aufzuheben, soweit mit ihr die Eintragung der Marke ANGIPAX in Bezug auf pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse und Präparate für die Gesundheitspflege und die medizinische Versorgung, Fungizide, diätische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Desinfektionsmittel, chirurgische Verbände und Verbandmaterial, Zahnfüllmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Babykost zugelassen wurde;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen oder — falls die andere Beteiligte vor der Beschwerdekammer dem Rechtsstreit auf der Seite des Beklagten beitritt — dem Beklagten und der Streithelferin gemeinsam die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ANGIPAX“ für Waren der Klasse 5 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 952 401.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „ANTISTAX“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 2 498 343 für Waren der Klassen 3, 5, 28 und 30.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


7.9.2013   

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C 260/48


Klage, eingereicht am 18. Juli 2013 — Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB

(Rechtssache T-376/13)

2013/C 260/86

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein (Kiel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Hoepner)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2013 in der Fassung des Bescheids vom 22. Mai 2013 (LS/MD/13/313) für nichtig zu erklären, soweit nicht dem Begehren auf Zugang zu dem Annex A und B zu dem „Exchange Agreement dated 15. February 2012 among the Hellenic Republic and the European Central Bank and the Eurosystem NBCs listed herein“ entsprochen worden ist;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Beschlussgrundlage

Der Kläger rügt, dass die EZB mit ihrem Beschluss EZB/2011/6 (1) ohne ausreichende Ermächtigung den Kreis der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses EZB/2004/3 (2) genannten Versagungsgründe materiell erweitert habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass der angefochtene Beschluss wesentliche Formvorschriften verletze. Er führt diesbezüglich aus, dass im Hinblick auf Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Anforderungen an die Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV hoch anzusetzen seien und dass die Begründungserwägungen der Beklagten in dem angefochtenen Beschluss den Anforderungen nicht gerecht werden würden, die der Europäische Gerichtshof aufgestellt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung materiellen Rechts

An dieser Stelle rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts, da der angefochtene Beschluss infolge seiner unzureichenden Begründung den Kläger in seinem Recht auf Zugang zu den Dokumenten gemäß Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 15 Abs. 3 AEUV verletze. Ferner erweise sich die Versagung des Zugangs als unverhältnismäßig.


(1)  2011/342/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 9. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/3 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2011/6) (ABl. L 158, S. 37).

(2)  2004/258/EG: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (ABl. L 80, S. 42).


7.9.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/49


Klage, eingereicht am 17. Juli 2013 — ultra air/HABM — Donaldson Filtration Deutschland (ultra.air ultrafilter)

(Rechtssache T-377/13)

2013/C 260/87

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: ultra air GmbH (Hilden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. König)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Donaldson Filtration Deutschland GmbH (Haan, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Mai 2013 in der Sache R 1100/2011-4 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und der Donaldson Filtration Deutschland GmbH, falls sie diesem Verfahren beitreten sollte, aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „ultra.air ultrafilter“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 11, 37 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 7 480 585

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Donaldson Filtration Deutschland GmbH

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absoluter Nichtigkeitsgrund des Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009.


7.9.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/49


Klage, eingereicht am 23. Juli 2013 — Apple and Pear Australia und Star Fruits Diffusion/HABM — Carolus C. (English pink)

(Rechtssache T-378/13)

2013/C 260/88

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Apple and Pear Australia Ltd (Victoria, Australien) und Star Fruits Diffusion (Caderousse, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Carolus C. BVBA (Nieuwerkerken, Belgien)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Mai 2013 in der Sache R 1215/2011-4 dahin gehend abzuändern, dass die von den Klägerinnen bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde begründet ist und somit dem Widerspruch der Klägerinnen stattgegeben wird;

hilfsweise, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Mai 2013 in der Sache R 1215/2011-4 in vollem Umfang aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Carolus C.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „English pink“ für Waren in Klasse 31 –Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 610 768.

Inhaberinnen des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerinnen.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „PINK LADY“ und Bildmarken, die die Wortelemente „Pink Lady“ enthalten, für Waren in den Klassen 16, 29, 30, 31 und 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verletzung des Grundsatzes der Rechtskraft;

Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit, der guten Verwaltung und des Schutzes des berechtigten Vertrauens;

Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


7.9.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/50


Klage, eingereicht am 22. Juli 2013 — Innovation First/HABM (NANO)

(Rechtssache T-379/13)

2013/C 260/89

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Innovation First, Inc. (Greenville, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Zecher)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des Beklagten vom 19. April 2013 in der Sache R 1271/2012-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Verfahrenskosten, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Beklagten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „NANO“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 28 und 41 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 157 421.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 75 und Art. 37 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Regel 50 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 2868/95 sowie Art. 76 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


7.9.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/50


Klage, eingereicht am 26. Juli 2013 — Intermark/HABM — Coca-Cola (RIENERGY Cola)

(Rechtssache T-384/13)

2013/C 260/90

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Intermark Srl (Stei, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Á. László)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The Coca-Cola Company (Atlanta, USA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage stattzugeben, die angefochtene Entscheidung des Beklagten abzuändern und die Zurückweisung des Widerspruchs und die Eintragung des Zeichens der Anmelderin in seiner Gesamtheit als Marke anzuordnen;

in dem Fall, dass das Gericht die Durchführung einer weiteren gründlichen Untersuchung des Sachverhalts und der Beweismittel für unerlässlich hält, die angefochtene Entscheidung des Beklagten aufzuheben und die Sache für weitere Untersuchungen und eine neue Entscheidung an das HABM zurückzuverweisen;

dem Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Cola“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 32 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 507 963.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragungen Nr. 8 792 475, Nr. 2 107 118 und Nr. 8 709 818 der Bildmarke „Coca-Cola“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 30, 32, 33 und 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


7.9.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/51


Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2013 — Pannon Hőerőmű/Kommission

(Rechtssache T-352/08) (1)

2013/C 260/91

Verfahrenssprache: Ungarisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


7.9.2013   

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C 260/51


Beschluss des Gerichts vom 5. Juli 2013 — SK Hynix/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-148/10 und T-149/10) (1)

2013/C 260/92

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der verbundenen Rechtssachen angeordnet.


(1)  ABl. C 148 vom 5.6.2010.