ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.252.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2013/C 252/01 |
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Gerichtshof |
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2013/C 252/02 |
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2013/C 252/03 |
Vom Gerichtshof in seiner Generalversammlung vom 9. Juli 2013 erlassene Beschlüsse |
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2013/C 252/04 |
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Gericht |
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2013/C 252/05 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2013/C 252/06 |
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2013/C 252/07 |
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2013/C 252/08 |
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2013/C 252/09 |
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2013/C 252/10 |
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2013/C 252/11 |
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2013/C 252/12 |
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2013/C 252/13 |
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2013/C 252/14 |
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2013/C 252/15 |
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2013/C 252/16 |
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2013/C 252/17 |
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2013/C 252/18 |
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2013/C 252/19 |
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2013/C 252/20 |
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2013/C 252/21 |
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2013/C 252/22 |
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2013/C 252/23 |
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2013/C 252/24 |
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2013/C 252/25 |
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2013/C 252/26 |
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2013/C 252/27 |
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2013/C 252/28 |
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2013/C 252/29 |
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2013/C 252/30 |
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2013/C 252/31 |
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2013/C 252/32 |
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2013/C 252/33 |
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2013/C 252/34 |
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2013/C 252/35 |
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2013/C 252/36 |
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2013/C 252/37 |
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2013/C 252/38 |
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2013/C 252/39 |
Rechtssache C-376/13: Klage, eingereicht am 2. Juli 2013 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien |
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2013/C 252/40 |
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Gericht |
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2013/C 252/41 |
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2013/C 252/42 |
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2013/C 252/43 |
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2013/C 252/44 |
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2013/C 252/45 |
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2013/C 252/46 |
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2013/C 252/47 |
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2013/C 252/48 |
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2013/C 252/49 |
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2013/C 252/50 |
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2013/C 252/51 |
Rechtssache T-322/13: Klage, eingereicht am 14. Juni 2013 — Tsujimoto/HABM — Kenzo (KENZO) |
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2013/C 252/52 |
Rechtssache T-323/13: Klage, eingereicht am 14. Juni 2013 — Pure Fishing/HABM — Łabowicz (NANOFIL) |
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2013/C 252/53 |
Rechtssache T-324/13: Klage, eingereicht am 17. Juni 2013 — Endoceutics/HABM — Merck (FEMIVIA) |
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2013/C 252/54 |
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2013/C 252/55 |
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2013/C 252/56 |
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2013/C 252/57 |
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2013/C 252/58 |
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2013/C 252/59 |
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2013/C 252/60 |
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2013/C 252/61 |
Rechtssache T-336/13: Klage, eingereicht am 24. Juni 2013 — Borghezio/Parlament |
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2013/C 252/62 |
Rechtssache T-338/13: Klage, eingereicht am 21. Juni 2013 — Energa Power Trading/Kommission |
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2013/C 252/63 |
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2013/C 252/64 |
Rechtssache T-349/13: Klage, eingereicht am 1. Juli 2013 — Orange Business Belgium/Kommission |
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2013/C 252/65 |
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2013/C 252/66 |
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2013/C 252/67 |
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2013/C 252/68 |
Rechtssache T-358/13: Klage, eingereicht am 9. Juli 2013 — Italien/Kommission |
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2013/C 252/69 |
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2013/C 252/70 |
Rechtssache T-366/13: Klage, eingereicht am 12. Juli 2013 — Frankreich/Kommission |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2013/C 252/71 |
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2013/C 252/72 |
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2013/C 252/73 |
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2013/C 252/74 |
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2013/C 252/75 |
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2013/C 252/76 |
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2013/C 252/77 |
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2013/C 252/78 |
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2013/C 252/79 |
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2013/C 252/80 |
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2013/C 252/81 |
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2013/C 252/82 |
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2013/C 252/83 |
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2013/C 252/84 |
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2013/C 252/85 |
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2013/C 252/86 |
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2013/C 252/87 |
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2013/C 252/88 |
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2013/C 252/89 |
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2013/C 252/90 |
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2013/C 252/91 |
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2013/C 252/92 |
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2013/C 252/93 |
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2013/C 252/94 |
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2013/C 252/95 |
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2013/C 252/96 |
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2013/C 252/97 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/1 |
2013/C 252/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
Gerichtshof
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/2 |
Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichtshofs
2013/C 252/02
Herr Rodin, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 1. Juli 2013 (1) für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 6. Oktober 2015 zum Richter am Gerichtshof ernannt wurde, hat am 4. Juli 2013 seinen Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.
(1) ABl. L 184 vom 3. Juli 2013, S. 6.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/2 |
Vom Gerichtshof in seiner Generalversammlung vom 9. Juli 2013 erlassene Beschlüsse
2013/C 252/03
Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 9. Juli 2013 beschlossen, Herrn Rodin der Ersten und der Sechsten Kammer zuzuweisen.
Die Erste und die Sechste Kammer setzen sich somit wie folgt zusammen:
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Erste Kammer
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Sechste Kammer
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31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/2 |
Listen zur Bestimmung der Besetzung der Spruchkörper
2013/C 252/04
Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 9. Juli 2013 folgende Liste für die Besetzung der Großen Kammer erstellt:
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A. Rosas |
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S. Rodin |
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E. Juhász |
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C. Vajda |
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G. Arestis |
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J. L. da Cruz Vilaça |
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A. Borg Barthet |
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C. G. Fernlund |
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J. Malenovský |
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E. Jarašiūnas |
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U. Lõhmus |
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A. Prechal |
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E. Levits |
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M. Berger |
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A. Ó Caoimh |
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D. Šváby |
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J.-C. Bonichot |
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M. Safjan |
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A. Arabadjiev |
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J.-J. Kasel |
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C. Toader |
Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 9. Juli 2013 folgende Liste für die Besetzung der Ersten Kammer mit fünf Richtern erstellt:
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A. Borg Barthet |
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S. Rodin |
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E. Levits |
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M. Berger |
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J.-J. Kasel |
Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 9. Juli 2013 folgende Liste für die Besetzung der Sechsten Kammer mit drei Richtern erstellt:
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A. Borg Barthet |
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E. Levits |
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J.-J. Kasel |
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S. Rodin |
Gericht
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/4 |
Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichts
2013/C 252/05
Frau Tomljenović, die mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 1. Juli 2013 (1) für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2013 zur Richterin am Gericht ernannt wurde, hat am 4. Juli 2013 ihren Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.
(1) ABl. L 184 vom 3. Juli 2013, S. 5.
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Juli 2013 — Europäische Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C-545/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Richtlinie 91/440/EWG - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Art. 10 Abs. 7 - Regulierungsstelle - Befugnisse - Richtlinie 2001/14/EG - Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn - Art. 4 Abs. 1 - Entgeltrahmenregelung - Art. 6 Abs. 2 - Schaffung von Anreizen für die Betreiber der Infrastruktur zur Senkung der mit der Fahrwegbereitstellung verbundenen Kosten und der Zugangsentgelte - Art. 7 Abs. 3 - Festsetzung des Entgelts für das Mindestzugangspaket und den Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen - Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen - Art. 11 - Leistungsabhängige Entgeltregelung - Art. 30 Abs. 5 - Regulierungsstelle - Befugnisse - Verwaltungsrechtsbehelf gegen die Entscheidungen der Regulierungsstelle)
2013/C 252/06
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Šimerdová und H. Støvlbæk)
Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller und J. Očková)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 10 Abs. 7 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) sowie Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3, Art. 11 und Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung der Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) nachzukommen
Tenor
1. |
Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 11 und Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um diesen Bestimmungen nachzukommen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission, die Tschechische Republik und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2013 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-576/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/18/EG - Zeitlicher Geltungsbereich - Öffentliche Baukonzession - Verkauf eines Grundstücks durch eine öffentliche Stelle - Bauvorhaben über die von dieser Stelle bestimmte Neugestaltung öffentlicher Bereiche)
2013/C 252/07
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek, A. Tokár und C. Zadra)
Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und J. Langer)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigter: T. Henze, J. Möller und A. Wiedmann)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 2 und Titel III der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Öffentliche Baukonzession — Vorschriften — Gemeinde Eindhoven
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Juli 2013 — Europäische Kommission/Republik Slowenien
(Rechtssache C-627/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Richtlinie 91/440/EWG - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Richtlinie 2001/14/EG - Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn - Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440 - Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14 - Betreiber der Infrastruktur - Mitwirkung an der Erstellung der Netzfahrpläne - Betrieb des Verkehrs - Art. 6 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2001/14 - Fehlen von Maßnahmen als Anreiz für die Betreiber der Infrastruktur zur Senkung der mit der Fahrwegbereitstellung verbundenen Kosten und der Zugangsentgelte - Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14 - Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen - Art. 11 der Richtlinie 2001/14 - Leistungsabhängige Entgeltregelung)
2013/C 252/08
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk, D. Kukovec und M. Žebre)
Beklagte: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: N. Pintar Gosenca, A. Vran und J. Kampoš)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und T. Müller), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kein fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) in ihrer geänderten Fassung sowie die Art. 6 Abs. 2 bis 5, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1, 11, 14 Abs. 2 und 30 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) umzusetzen
Tenor
1. |
Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission, die Republik Slowenien, die Tschechische Republik und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék — Ungarn) — Gábor Csonka, Tibor Isztli, Dávid Juhász, János Kiss, Csaba Szontág/Magyar Állam
(Rechtssache C-409/11) (1)
(Kraftfahrzeuge - Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 - Zahlungsunfähigkeit des Versicherers - Fehlendes Eintreten der Entschädigungsstelle)
2013/C 252/09
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gábor Csonka, Tibor Isztli, Dávid Juhász, János Kiss, Csaba Szontág
Beklagter: Magyar Állam
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Fővárosi Bíróság — Auslegung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1) — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit alle Pflichtversicherungsverträge zur Deckung der Haftpflicht das gesamte Gebiet der Gemeinschaft abdecken — Widerruf der Zulassung einer Kraftfahrzeug-Versicherungsgesellschaft, der für die Personen, die Verträge mit dieser Versicherungsgesellschaft geschlossen haben, die Verpflichtung zur Folge hat, persönlich, mit ihrem eigenen Vermögen, für anderen zugefügte Schäden zu haften — Staatshaftung bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung einer Richtlinie
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der durch die Richtlinie 2005/14 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass zu den Pflichten, die den Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung auferlegt werden, nicht die Pflicht gehört, eine Stelle einzurichten, die eine Entschädigung der Opfer von Verkehrsunfällen in Fällen sicherstellt, in denen die für die Schäden verantwortlichen Personen eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatten, der Versicherer aber zahlungsunfähig geworden ist.
(1) ABl. C 347 vom 26.11.2011.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Juli 2013 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-412/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Richtlinie 91/440/EWG - Art. 6 Abs. 3 und Anhang II - Richtlinie 2001/14/EG - Art. 14 Abs. 2 - Unabhängigkeit der Stelle, die mit der Ausübung wesentlicher Funktionen betraut ist)
2013/C 252/10
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und H. Støvlbæk)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) in der durch Richtlinie 2001/12/EG (ABl. L 75, S. 1) geänderten Fassung und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) nachzukommen — Keine Gewährleistung der Unabhängigkeit der wesentlichen Aufgaben
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2013 — Gosselin Group NV/Europäische Kommission, Stichting Administratiekantoor Portielje
(Rechtssache C-429/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens - Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien - Unmittelbare und mittelbare Festsetzung von Preisen, Aufteilung des Markts und Manipulation der Verfahren zur Einreichung von Angeboten - Einstufung - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Begründungspflicht - Leitlinien über die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten - Rechtliche Bedeutung - Verpflichtung zur Abgrenzung des relevanten Markts - Umfang - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006) - Anteil am Umsatz - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Begründungspflicht - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 25 - Verjährung - Wiederholte Zuwiderhandlung)
2013/C 252/11
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Gosselin Group NV (Prozessbevollmächtigte: F. Wijckmans, H. Burez, und S. De Keer, avocaten)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und F. Ronkes Agerbeek), Stichting Administratiekantoor Portielje
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011, Gosselin Group/Kommission (T-208/08) und Stichting Administratiekantoor Portielje (T-209/08), mit dem das Gericht in der Rechtssache T-208/08 die Entscheidung C(2008) 926 final der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste) für nichtig erklärt hat, soweit damit festgestellt wird, dass die Gosselin Group NV im Zeitraum vom 30. Oktober 1993 bis zum 14. November 1996 an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG beteiligt war, und in der Rechtssache T-209/08 die Entscheidung C(2008) 926 in der durch die Entscheidung C(2009) 5810 geänderten Fassung für nichtig erklärt hat, soweit sie die Stichting Administratiekantoor Portielje betrifft
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Gosselin Group NV trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 331 vom 12.11.2011.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2013 — Ziegler SA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-439/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und 53 des EWR-Abkommens - Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien - Leitlinien über die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten - Rechtliche Bedeutung - Pflicht zur Abgrenzung des relevanten Markts - Umfang - Recht auf ein faires Verfahren - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Objektive Unparteilichkeit der Kommission - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006) - Anteil am Umsatz - Begründungspflicht - Ermäßigung der Geldbuße wegen fehlender Leistungsfähigkeit oder besonderer Umstände des Falles - Gleichbehandlung)
2013/C 252/12
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Ziegler SA (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis, M. Favart und A. Bailleux, avocats)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und N. von Lingen)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011, Ziegler/Kommission (T-199/08), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 926 endg. der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste) abgewiesen hat — Wettbewerb — Kartell — Rechtsfehler — Spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten — Geldbuße — Verletzung des Rechts auf einen fairen Prozess und des Gleichheits- und Nichtdiskriminierungsgrundsatzes
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Ziegler SA trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 347 vom 26.11.2011.
31.8.2013 |
DE |
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C 252/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2013 — Europäische Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, Gosselin Group NV
(Rechtssache C-440/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und 53 des EWR-Abkommens - Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien - Unmittelbare und mittelbare Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Manipulation des Verfahrens zur Einreichung von Angeboten - Möglichkeit, der Einrichtung, die die Gesellschaftsanteile kontrolliert, das wettbewerbswidrige Verhalten zuzurechnen - Unternehmensbegriff - Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Leitlinien über die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006) - Mildernde Umstände)
2013/C 252/13
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, S. Noë und F. Ronkes Agerbeek)
Andere Partei des Verfahrens: Stichting Administratiekantoor Portielje (Prozessbevollmächtigte: D. Van hove, F. Wijckmans, S. De Keer und H. Burez, advocaten), Gosselin Group NV
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011, Gosselin Group und Stichting Administratiekantoor Portielje/Kommission (T-208/08 und T-209/08), mit dem das Gericht in der Rechtssache T-208/08 die Entscheidung C(2008) 926 endg. der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste) für nichtig erklärt hat, soweit damit festgestellt wird, dass die Gosselin Group NV im Zeitraum vom 30. Oktober 1993 bis zum 14. November 1996 an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG beteiligt war, und in der Rechtssache T-209/08 die Entscheidung C(2008) 926 in der durch die Entscheidung C(2009) 5810 geänderten Fassung für nichtig erklärt hat, soweit sie die Stichting Administratiekantoor Portielje betrifft
Tenor
1. |
Die Ziff. 4 und 6 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juni 2011, Gosselin Group und Stichting Administratiekantoor Portielje/Kommission (T-208/08 und T-209/08), werden aufgehoben. |
2. |
Die Klage der Stichting Administratiekantoor Portielje in der Rechtssache T-209/08 wird abgewiesen. |
3. |
Die Stichting Administratiekantoor Portielje trägt die durch das Verfahren im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-209/08 und die durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten. |
(1) ABl. C 331 vom 12.11.2011.
31.8.2013 |
DE |
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C 252/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2013 — Team Relocations NV, Amertranseuro International Holdings Ltd, Trans Euro Ltd, Team Relocations Ltd/Europäische Kommission
(Rechtssache C-444/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens - Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien - Unmittelbare und mittelbare Festsetzung von Preisen, Aufteilung des Markts und Manipulation der Verfahren zur Einreichung von Angeboten - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Zurechenbarkeit - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006) - Umsatz - Begriff - Anteil - Zusatzbetrag - Mildernde Umstände - Begründungspflicht - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 23 Abs. 2 - Obergrenze von 10 % des Umsatzes - Verhältnismäßigkeit)
2013/C 252/14
Verfahrenssprache: Englisch
Pateien
Rechtsmittelführerinnen: Team Relocations NV (Prozessbevollmächtigte: H. Gilliams, J. Bocken und L. Gyselen, avocaten), Amertranseuro International Holdings Ltd, Trans Euro Ltd, Team Relocations Ltd
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, N. von Lingen und A. Antoniadis)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011, Team Relocations NV u. a./Kommission (T-204/08 und T-212/08), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 926 final der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste) betreffend eine Absprache auf dem belgischen Markt für internationale Umzugsdienste zur direkten und indirekten Festlegung der Preise, zur Marktaufteilung und zur Manipulation des Verfahrens zur Einreichung von Angeboten, sowie auf Nichtigerklärung der der Klägerin auferlegten Geldbuße oder, hilfsweise, auf Herabsetzung dieser Geldbuße abgewiesen hat
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Team Relocations NV, die Amertranseuro International Holdings Ltd, die Trans Euro Ltd und die Team Relocations Ltd tragen gesamtschuldnerisch die Kosten. |
(1) ABl. C 347 vom 26.11.2011.
31.8.2013 |
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C 252/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Amazon.com International Sales Inc., Amazon EU Sàrl, Amazon.de GmbH, Amazon.com GmbH, in Liquidation, Amazon Logistik GmbH/Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH
(Rechtssache C-521/11) (1)
(Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Ausschließliches Vervielfältigungsrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b - Gerechter Ausgleich - Unterschiedslose Anwendung, aber mit etwaigem Anspruch auf Erstattung der zur Finanzierung des Ausgleichs bestimmten Abgabe für Privatkopien - Ausschüttung der erzielten Erlöse teilweise an die Rechtsinhaber und teilweise an soziale oder kulturelle Einrichtungen - Doppelte Zahlung der Abgabe für Privatkopien im Rahmen eines grenzüberschreitenden Geschäfts)
2013/C 252/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Amazon.com International Sales Inc., Amazon EU Sàrl, Amazon.de GmbH, Amazon.com GmbH, in Liquidation, Amazon Logistik GmbH
Beklagte: Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) — Auslegung der Art. 2 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) — Vervielfältigungsrecht — Auslegung des Begriffs des gerechten Ausgleichs in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG — Regelung eines Mitgliedstaats, wonach zum einen die Abgabe für Privatkopien unterschiedslos auf alle Träger von Vervielfältigungen angewandt wird und zum anderen diese Abgabe im Fall der Ausfuhr des Trägers vor seinem Verkauf an einen Endverbraucher oder im Fall der Vervielfältigung mit Einwilligung des Rechtsinhabers rückerstattet wird
Tenor
1. |
Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats, nach der eine Abgabe für Privatkopien unterschiedslos beim ersten gewerbsmäßigen und entgeltlichen Inverkehrbringen von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial in seinem Hoheitsgebiet angewandt wird und die zugleich einen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Abgaben vorsieht, falls die Endnutzung des Trägermaterials nicht von dem in dieser Vorschrift geregelten Fall erfasst wird, nicht entgegensteht, wenn, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jeder nationalen Regelung und der durch die Richtlinie vorgegebenen Grenzen zu prüfen hat, praktische Schwierigkeiten eine solche Regelung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs rechtfertigen und wenn der Rückerstattungsanspruch wirksam ist und keine übermäßige Erschwernis bei der Erstattung der gezahlten Abgabe mit sich bringt. |
2. |
Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er im Rahmen einer Regelung zur Finanzierung des in dieser Vorschrift vorgesehenen gerechten Ausgleichs durch eine Abgabe für Privatkopien zulasten von Personen, die zur Vervielfältigung geeignetes Trägermaterial im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats als Erste gewerbsmäßig und entgeltlich in Verkehr bringen, diesen Mitgliedstaat nicht daran hindert, eine widerlegbare Vermutung für den privaten Gebrauch dieses Trägermaterials im Fall seines Inverkehrbringens an natürliche Personen aufzustellen, sofern praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung des fraglichen Trägermaterials die Aufstellung einer solchen Vermutung rechtfertigen und soweit die vorgesehene Vermutung nicht dazu führt, dass die Abgabe für Privatkopien in Fällen auferlegt wird, in denen der Endnutzer des Trägermaterials offenkundig nicht von dem in dieser Vorschrift geregelten Fall erfasst wird. |
3. |
Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass dem in dieser Vorschrift geregelten Anspruch auf einen gerechten Ausgleich oder der zur Finanzierung dieses Ausgleichs bestimmten Abgabe für Privatkopien nicht entgegenstehen kann, dass die Hälfte des Erlöses dieses Ausgleichs oder dieser Abgabe nicht unmittelbar an die Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, sondern an zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen, sofern diese sozialen und kulturellen Einrichtungen tatsächlich den Berechtigten zugutekommen und die Funktionsmodalitäten dieser Einrichtungen nicht diskriminierend sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
4. |
Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass der von einem Mitgliedstaat aufgestellten Pflicht, beim gewerbsmäßigen und entgeltlichen Inverkehrbringen von zur Vervielfältigung geeignetem Trägermaterial eine Abgabe für Privatkopien zu entrichten, die zur Finanzierung des in dieser Vorschrift geregelten gerechten Ausgleichs bestimmt ist, nicht entgegenstehen kann, dass eine entsprechende Abgabe bereits in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist. |
31.8.2013 |
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C 252/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Juni 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien — Österreich) — Bundeswettbewerbsbehörde/Donau Chemie AG, Donauchem GmbH, DC Druck-Chemie Süd GmbH & Co KG, Brenntag Austria Holding GmbH, Brenntag CEE GmbH, ASK Chemicals GmbH, vormals Ashland-Südchemie-Kernfest GmbH, ASK Chemicals Austria GmbH, vormals Ashland Südchemie Hantos GmbH
(Rechtssache C-536/11) (1)
(Wettbewerb - Akteneinsicht - Gerichtsverfahren betreffend Geldbußen wegen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV - Drittunternehmen, die eine Schadensersatzklage erheben wollen - Nationale Regelung, die die Akteneinsicht von der Zustimmung aller Parteien des Verfahrens abhängig macht - Effektivitätsgrundsatz)
2013/C 252/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bundeswettbewerbsbehörde
Beklagte: Donau Chemie AG, Donauchem GmbH, DC Druck-Chemie Süd GmbH & Co KG, Brenntag Austria Holding GmbH, Brenntag CEE GmbH, ASK Chemicals GmbH, vormals Ashland-Südchemie-Kernfest GmbH, ASK Chemicals Austria GmbH, vormals Ashland Südchemie Hantos GmbH
Beteiligte: Bundeskartellanwalt, Verband Druck und Medientechnik
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Wien — Auslegung der kartellrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts — Akteneinsicht — Nationale Regelung, die im Verwaltungsverfahren in einer Wettbewerbssache die Akteneinsicht durch Dritte von der Zustimmung aller Verfahrensparteien unter Ausschluss der Abwägung aller betroffenen Interessen abhängig macht, während eine solche Abwägung für die Akteneinsicht in vergleichbaren zivil- und strafrechtlichen Verfahren vorgenommen wird
Tenor
Das Unionsrecht, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz, steht einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, wonach in Bezug auf Dokumente, die in den Akten eines die Anwendung von Art. 101 AEUV betreffenden nationalen Verfahrens enthalten sind — einschließlich Dokumenten, die im Rahmen eines Kronzeugenprogramms übermittelt wurden —, die Einsichtnahme durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte, die Schadensersatzklagen gegen Kartellteilnehmer erwägen, allein von der Zustimmung aller Parteien dieses Verfahrens abhängt, ohne dass die nationalen Gerichte die Möglichkeit hätten, die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen.
31.8.2013 |
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C 252/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Juli 2013 — Französische Republik/Europäische Kommission, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-601/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Schutz gegen transmissible spongiforme Enzephalopathien - Verordnung (EG) Nr. 746/2008 - Verordnung, die weniger einschränkende Überwachungs- und Tilgungsmaßnahmen als die zuvor vorgesehenen gestattet - Vorsorgeprinzip - Schutzniveau für die menschliche Gesundheit - Neue Gesichtspunkte, die geeignet sind, die Bewertung des Risikos zu ändern - Fehlen einer Begründung - Verfälschung der Tatsachen - Rechtsfehler)
2013/C 252/17
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, C. Candat, R. Loosli-Surrans, G. de Bergues und S. Menez)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und D. Bianchi), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission (T-257/07), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 746/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 202, S. 11), soweit sie Überwachungs- und Tilgungsmaßnahmen erlaubt, die weniger streng als die zuvor für Schaf- und Ziegenherden vorgesehenen Maßnahmen sind, abgewiesen hat — Begründungsmangel — Verfälschung von Tatsachen — Verfehlte rechtliche Qualifizierung der Tatsachen — Verletzung des Vorsorgegrundsatzes
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Französische Republik trägt die Kosten. |
31.8.2013 |
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C 252/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — Belgian Electronic Sorting Technology NV/Bert Peelaers, Visys NV
(Rechtssache C-657/11) (1)
(Richtlinien 84/450/EWG und 2006/114/EG - Irreführende und vergleichende Werbung - Begriff „Werbung“ - Registrierung und Nutzung eines Domain-Namens - Nutzung von Metatags in den Metadaten einer Website)
2013/C 252/18
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie van België
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Belgian Electronic Sorting Technology NV
Beklagte: Bert Peelaers, Visys NV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Cassatie van België — Auslegung von Art. 2 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250, S. 17) und von Art. 2 der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376, S. 21) — Begriff „Werbung“ — Registrierung und Nutzung eines Domain-Namens — Verwendung von Metatags in den Metadaten einer Website
Tenor
Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung und Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2006 über irreführende und vergleichende Werbung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Werbung“, wie er in diesen Bestimmungen definiert wird, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Nutzung eines Domain-Namens sowie die Nutzung von Metatags in den Metadaten einer Website umfasst. Hingegen erfasst dieser Begriff nicht die Eintragung eines Domain-Namens als solche.
31.8.2013 |
DE |
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C 252/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle — Belgien) — Fédération des maisons de repos privées de Belgique (Femarbel) ASBL/Commission communautaire commune de Bruxelles-Capitale
(Rechtssache C-57/12) (1)
(Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher Anwendungsbereich - Gesundheitsdienstleistungen - Soziale Dienstleistungen - Tages- und Nachtbetreuungszentren, die gegenüber alten Menschen Hilfe- und Pflegedienstleistungen erbringen)
2013/C 252/19
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour constitutionnelle
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fédération des maisons de repos privées de Belgique (Femarbel) ASBL
Beklagte: Commission communautaire commune de Bruxelles-Capitale
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour constitutionnelle — Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f) und j) der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36) — Sachlicher Geltungsbereich — Gesundheitsdienstleistungen — Soziale Dienstleistungen — Einbeziehung von Tagesbetreuungszentren, die gegenüber alten Menschen Hilfe- und Pflegedienstleistungen erbringen, die ihrem Verlust an Selbständigkeit entsprechen — Einbeziehung von Nachtbetreuungszentren, die gegenüber alten Menschen Hilfe- und Gesundheitsdienstleistungen erbringen, die von ihren Angehörigen nicht dauerhaft erbracht werden können
Tenor
Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass der Ausschluss der Gesundheitsdienstleistungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie für jede Tätigkeit gilt, mit der der Gesundheitszustand der Patienten beurteilt, erhalten oder wiederhergestellt werden soll, sofern diese Tätigkeit von Fachkräften vorgenommen wird, die als solche nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt sind, und zwar unabhängig von der Organisation, den Finanzierungsmodalitäten und dem öffentlichen oder privaten Charakter der Einrichtung, in der die Pflege erfolgt. Das innerstaatliche Gericht hat zu prüfen, ob die Tagesbetreuungszentren und die Nachtbetreuungszentren angesichts der Art der von den Angehörigen der Gesundheitsberufe dort durchgeführten Tätigkeiten und angesichts der Tatsache, dass diese Tätigkeiten einen Hauptbestandteil der von diesen Zentren angebotenen Dienstleistungen darstellen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind.
Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass sich der Ausschluss der sozialen Dienstleistungen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf jede Tätigkeit erstreckt, die insbesondere mit der Hilfe und der Unterstützung für alte Menschen zusammenhängt, sofern sie von einem privaten Dienstleistungsanbieter sichergestellt wird, der vom Staat mittels eines Rechtsakts beauftragt wurde, mit dem ihm in klarer und transparenter Weise eine echte Verpflichtung zur Gewährleistung solcher Dienstleistungen unter Beachtung bestimmter spezifischer Durchführungsbedingungen übertragen worden ist. Das innerstaatliche Gericht hat zu prüfen, ob die Tagesbetreuungszentren und die Nachtbetreuungszentren je nach der Art der in ihnen in erster Linie verrichteten Tätigkeiten der Hilfe und Unterstützung für alte Menschen und je nach ihrem Status, wie er sich aus der geltenden belgischen Regelung ergibt, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind.
31.8.2013 |
DE |
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C 252/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Directeur général des douanes et droits indirects, Chef de l'agence de poursuites de la Direction nationale du renseignement et des enquêtes douanières/Harry Winston SARL
(Rechtssache C-273/12) (1)
(Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 206 - Entstehung einer Zollschuld - Raub von in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren - Begriff des unwiederbringlichen Verlusts einer Ware infolge höherer Gewalt - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 71 - Mehrwertsteuer - Steuertatbestand - Steueranspruch)
2013/C 252/20
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Directeur général des douanes et droits indirects, Chef de l'agence de poursuites de la Direction nationale du renseignement et des enquêtes douanières
Beklagte: Harry Winston SARL
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation (Frankreich) — Auslegung von Art. 206 der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) und von Art. 71 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — In das Zolllagerverfahren überführte Waren — Diebstahl von Waren — Begriff des unwiederbringlichen Verlustes der Ware — Fall höherer Gewalt — Entstehung einer Einfuhrzollschuld — Tatbestand des Mehrwertsteueranspruchs
Tenor
1. |
Art. 203 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Raub von in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren eine Entziehung dieser Waren im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld führt. Art. 206 der genannten Verordnung kann nur in Fällen Anwendung finden, in denen eine Zollschuld nach den Art. 202 und 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung entstehen kann. |
2. |
Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Raub von in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren den Mehrwertsteuertatbestand und -anspruch entstehen lässt. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Mai 2013 von der Bimbo, SA gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 20. März 2013 in der Rechtssache T-277/12, Bimbo, SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
(Rechtssache C-285/13 P)
2013/C 252/21
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Bimbo, SA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)
Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Café do Brasil SpA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
in erster Linie das Urteil vom 20. März 2013 teilweise aufzuheben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Caffé KIMBO & design“ (Nr. 3 478 311) für die Waren „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle, Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Würzsauce; Kühleis“ der Klasse 30 zurückzuweisen sowie das Urteil zu bestätigen, soweit es die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Caffé KIMBO & design“ (Nr. 3 478 311) für „Getreidepräparate, Brote, feine Backwaren“ zurückgewiesen hat; |
— |
hilfsweise, das Urteil des Gerichts vom 20. März 2013 teilweise aufzuheben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Caffé KIMBO & design“ (Nr. 3 478 311) für die Waren „Mehle, Konditorwaren, Speiseeis, Hefe und Backpulver“ der Klasse 30 zurückzuweisen sowie das Urteil zu bestätigen, soweit es die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Caffé KIMBO & design“ (Nr. 3 478 311) für „Getreidepräparate, Brote, feine Backwaren“ zurückgewiesen hat, |
— |
den anderen Parteien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel wird auf folgende Gründe gestützt:
— |
Regel 19 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2868/95 (1) Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Caffé KIMBO & Design“ (Nr. 3 478 311) und der älteren spanischen Eintragung Nr. 291 655 der Marke BIMBO, jeweils für Waren der Klasse 30, sei die ältere Marke nicht als eingetragene Marke, sondern als notorisch bekannte Marke berücksichtigt worden. Die Existenz der älteren Marke, die gültig gewesen sei und immer noch sei, sei ordnungsgemäß nachgewiesen worden, auch wenn kein Beleg über die Verlängerung der Anmeldung vorgelegt worden sei. |
3.2. |
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 303, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Mai 2013 von der Dole Food Company, Inc. und der Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 14. März 2013 in der Rechtssache T-588/08, Dole Food Company, Inc., Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co./Europäische Kommission
(Rechtssache C-286/13 P)
2013/C 252/22
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Dole Food Company, Inc., Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-F. Bellis)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das angefochtene Urteil zur Gänze oder teilweise aufzuheben, soweit die Klage der Rechtsmittelführerinnen abgewiesen wurde; |
— |
die Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2008 zur Gänze oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die Rechtsmittelführerinnen bezieht; |
— |
die gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängte Geldbuße auch auf der Grundlage der in Art. 261 AEUV vorgesehenen unbeschränkten Ermessensnachprüfung aufzuheben oder herabzusetzen; |
— |
hilfsweise die Rechtssache an das Gericht zurückzuweisen, damit sie im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs festgesetzt wird; |
— |
der Kommission die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der sich aus fünf Teilen zusammensetzt, tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dem Gericht seien bei seiner Prüfung eine Reihe von Rechtsfehlern unterlaufen:
|
Das Gericht habe der Kommission fälschlich erlaubt, im Gerichtsverfahren erstmals Bezug auf Beweise in ihrer Akte zu nehmen, die den in der Entscheidung getroffenen Feststellungen widersprächen. |
|
Das Gericht habe fälschlich verneint, dass die Vorlage von Beweisen aus der Akte der Kommission durch die Rechtsmittelführerinnen zur Widerlegung neuen Vorbringens der Kommission in ihrer Gegenerwiderung zulässig sei. |
|
Das Gericht habe fälschlich die Zulässigkeit einer von den Rechtsmittelführerinnen eingereichten Anlage verneint, auf die sie ihr Vorbringen stützten, dass die Kommission Aussagen der Rechtsmittelführerinnen, die sie während des Verwaltungsverfahrens gemacht hätten, aus dem Zusammenhang gerissen habe. |
|
Das Gericht habe den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt, weil es von den Rechtsmittelführerinnen während des Gerichtsverfahrens vorgelegte Beweise nicht berücksichtigt habe. |
|
Das Gericht habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. |
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht Tatsachen verfälscht habe, die für eine richtige Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens in seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang wesentlich seien.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund, der sich aus fünf Teilen zusammensetzt, rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht die Beweise unangemessen beurteilt habe:
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Das Gericht habe keine geeigneten Gründe dafür angeführt, dass es die Berechnungen des Marktanteils bestätigt habe, auf die sich die Kommission bei der Ermittlung der relevanten Marktstruktur gestützt habe. |
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Das Gericht habe fälschlich angenommen, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, den Inhalt der Gespräche zwischen den Rechtsmittelführerinnen und anderen Unternehmen, die eine bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs darstellten, näher darzulegen. |
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Das Gericht habe fälschlich angenommen, dass die Kommission den Inhalt dieser Gespräche zwischen den Rechtsmittelführerinnen und anderen Unternehmen, die eine bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs darstellten, klar beschrieben habe. |
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Das Gericht sei auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, bestimmte Angestellte könnten keine glaubwürdigen Informationen austauschen, nicht eingegangen. |
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Das Gericht habe den Sachverhalt rechtlich falsch eingeordnet, als es angenommen habe, dass die Gespräche eine bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs darstellten. |
Mit dem vierten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass dem Gericht mehrere Fehler bei der Berechnung der verhängten Geldbuße unterlaufen seien:
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Das Gericht habe die Geldbuße fälschlich auf der Grundlage von Umsätzen der Unternehmen, hinsichtlich deren keine Zuwiderhandlung festgestellt worden sei, berechnet. |
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Das Gericht habe fälschlich die Umsätze derselben Produkte für Zwecke der Geldbußenberechnung zweimal gezählt. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/15 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Mai 2013 von der Bilbaína de Alquitranes, SA, der Cindu Chemicals BV, der Deza, a.s., der Industrial Química del Nalón, SA, der Koppers Denmark A/S, der Koppers UK Ltd, der Rütgers Germany GmbH, der Rütgers Belgium NV und der Rütgers Poland Sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 7. März 2013 in der Rechtssache T-93/10, Bilbaína de Alquitranes u. a./Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
(Rechtssache C-287/13 P)
2013/C 252/23
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Bilbaína de Alquitranes, SA, Cindu Chemicals BV, Deza, a.s., Industrial Química del Nalón, SA, Koppers Denmark A/S, Koppers UK Ltd, Rütgers Germany GmbH, Rütgers Belgium NV und Rütgers Poland Sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Van Maldegem)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-93/10 aufzuheben und |
— |
die Entscheidung ED/68/2009 der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) für nichtig zu erklären, mit der Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur, (CAS-Nr. 65996-93-29) in Einklang mit Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) (1) als Stoff ermittelt wurde, der in die Kandidatenliste aufzunehmen ist, oder |
— |
hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung über ihre Nichtigkeitsklage an das Gericht zurückzuverweisen und |
— |
der Beklagten alle Kosten dieses Verfahrens (einschließlich der im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten) aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, als es ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung abgewiesen habe. Insbesondere sei dem Gericht eine Reihe von Fehlern bei seiner Auslegung des auf die Situation der Rechtsmittelführerinnen anwendbaren rechtlichen Rahmens unterlaufen. Dadurch habe das Gericht mehrere Rechtsfehler begangen, insbesondere bei der Feststellung,
— |
dass sich der Fall auf komplexe wissenschaftliche und technische tatsächliche Umstände beziehe und die Ermittlung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur, auf der Grundlage ihrer Bestandteile in einer Konzentration von 0,1 % oder mehr als Stoff mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften nicht auf einem offensichtlichen Fehler beruhe, |
— |
dass die Bestandteile von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur, nicht einzeln durch gesonderte Entscheidung der ECHA aufgrund einer eigens hierzu vorgenommenen umfassenden Bewertung als Stoffe mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften ermittelt werde müssten und |
— |
dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht beeinträchtigt worden sei. |
Daher sei das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-93/10 aufzuheben, und die angefochtene Entscheidung sei für nichtig zu erklären.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).
31.8.2013 |
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C 252/16 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Mai 2013 von Rütgers Germany GmbH, Rütgers Belgium NV, Deza, a. s., Industrial Química del Nalón, SA, Bilbaína de Alquitranes, SA gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 7. März 2013 in der Rechtssache T-94/10, Rütgers Germany GmbH u. a./Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
(Rechtssache C-288/13 P)
2013/C 252/24
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Rütgers Germany GmbH, Rütgers Belgium NV, Deza, a. s., Industrial Química del Nalón, SA, Bilbaína de Alquitranes, SA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Van Maldegem)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-94/10 aufzuheben und |
— |
die Entscheidung ED/68/2009 (im Folgenden: streitige Entscheidung) der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: ECHA), mit der Anthracenöl als Stoff ermittelt wurde, der im Einklang mit Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) in die Kandidatenliste aufzunehmen ist, für nichtig zu erklären oder |
— |
hilfsweise, die Sache an das Gericht zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage zurückzuverweisen und |
— |
der anderen Partei des Verfahrens die Kosten des Verfahrens (einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht) aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen bringen vor, das Gericht habe gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, als es ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung abgewiesen habe. Insbesondere sei dem Gericht eine Reihe von Fehlern bei der Auslegung des auf die Situation der Rechtsmittelführerinnen anwendbaren rechtlichen Rahmens unterlaufen. Dadurch habe das Gericht eine Reihe von Rechtsfehlern begangen, insbesondere indem es angenommen habe, dass
— |
die Rechtssache sich auf komplexe wissenschaftliche und technische tatsächliche Umstände beziehe und dass die Ermittlung von Anthracenöl auf der Grundlage seiner Bestandteile in einer Konzentration von mindestens 0,1 % als Stoff mit PBT- und vPvB-Eigenschaften nicht offenkundig fehlerhaft sei; |
— |
die Bestandteile nicht einzeln durch gesonderte Entscheidung der ECHA aufgrund einer eigens hierzu vorgenommenen umfassenden Bewertung als Stoffe mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften ermittelt werden müssten; |
— |
nicht dadurch gegen Art. 59 Abs. 3 und Anhang XV der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen worden sei, dass in dem Dossier zu Anhang XV keine Angaben zu Ersatzstoffen gemacht worden seien; |
— |
nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen worden sei. |
Daher sei das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-94/10 aufzuheben, und die streitige Entscheidung sei für nichtig zu erklären.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1, berichtigt im ABl. 2007, L 136, S. 3).
31.8.2013 |
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C 252/17 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Mai 2013 von Cindu Chemicals BV, Deza, a.s., Koppers Denmark A/S, Koppers UK Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 7. März 2013 in der Rechtssache T-95/10, CINDU Chemicals BV und andere/Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
(Rechtssache C-289/13 P)
2013/C 252/25
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Cindu Chemicals BV, Deza, a.s., Koppers Denmark A/S, Koppers UK Ltd (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Van Maldegem)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-95/10 aufzuheben und |
— |
die Entscheidung ED/68/2009 (im Folgenden: streitige Entscheidung) der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: ECHA), mit der Anthracenöl als Stoff ermittelt wurde, der im Einklang mit Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) in die Kandidatenliste aufzunehmen ist, für nichtig zu erklären oder |
— |
hilfsweise, die Sache an das Gericht zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage zurückzuverweisen und |
— |
den anderen Parteien des Verfahrens die Kosten des Verfahrens (einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht) aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen bringen vor, das Gericht habe gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, als es ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung abgewiesen habe. Insbesondere sei dem Gericht eine Reihe von Fehlern bei der Auslegung des auf die Situation der Rechtsmittelführerinnen anwendbaren rechtlichen Rahmens unterlaufen. Dadurch habe das Gericht eine Reihe von Rechtsfehlern begangen, insbesondere indem es angenommen habe, dass
— |
die Rechtssache sich auf komplexe wissenschaftliche und technische tatsächliche Umstände beziehe und dass die Ermittlung von Anthracenöl, anthracenfrei, auf der Grundlage seiner Bestandteile in einer Konzentration von mindestens 0,1 % als Stoff mit PBT und vPvBEigenschaften nicht offenkundig fehlerhaft sei; |
— |
die Bestandteile nicht einzeln durch gesonderte Entscheidung der ECHA aufgrund einer eigens hierzu vorgenommenen umfassenden Bewertung als Stoffe mit PBT oder vPvBEigenschaften ermittelt werden müssten; |
— |
nicht dadurch gegen Art. 59 Abs. 3 und Anhang XV der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen worden sei, dass in dem Dossier zu Anhang XV keine Angaben zu Ersatzstoffen gemacht worden seien; |
— |
es sei nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen worden sei. |
Daher sei das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-95/10 aufzuheben, und die streitige Entscheidung sei für nichtig zu erklären.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1, berichtigt im ABl. 2007, L 136, S. 3).
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/17 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Mai 2013 von Rütgers Germany GmbH, Rütgers Belgium NV, Deza, a.s., Koppers Denmark A/S, Koppers UK Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte erweiterte Kammer) vom 7. März 2013 in der Rechtssache T-96/10, Rütgers Germany GmbH und andere/Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
(Rechtssache C-290/13 P)
2013/C 252/26
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Rütgers Germany GmbH, Rütgers Belgium NV, Deza, a.s., Koppers Denmark A/S, Koppers UK Ltd (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Van Maldegem)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-96/10 aufzuheben und |
— |
die Entscheidung ED/68/2009 (im Folgenden: streitige Entscheidung) der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: ECHA), mit der Anthracenöl, Anthracenpaste als Stoff ermittelt wurde, der im Einklang mit Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) in die Kandidatenliste aufzunehmen ist, für nichtig zu erklären oder |
— |
hilfsweise, die Sache an das Gericht zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage zurückzuverweisen und |
— |
der anderen Partei des Verfahrens die Kosten des Verfahrens (einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht) aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen bringen vor, das Gericht habe gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, als es ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung abgewiesen habe. Insbesondere sei dem Gericht eine Reihe von Fehlern bei der Auslegung des auf die Situation der Rechtsmittelführerinnen anwendbaren rechtlichen Rahmens unterlaufen. Dadurch habe das Gericht eine Reihe von Rechtsfehlern begangen, insbesondere indem es angenommen habe, dass
— |
die Rechtssache sich auf komplexe wissenschaftliche und technische tatsächliche Umstände beziehe und dass die Ermittlung von Anthracenöl, Anthracenpaste auf der Grundlage seiner Bestandteile in einer Konzentration von mindestens 0,1 % als Stoff mit PBT und vPvBEigenschaften nicht offenkundig fehlerhaft sei; |
— |
die Bestandteile nicht einzeln durch gesonderte Entscheidung der ECHA aufgrund einer eigens hierzu vorgenommenen umfassenden Bewertung als Stoffe mit PBT oder vPvBEigenschaften ermittelt werden müssten; |
— |
nicht dadurch gegen Art. 59 Abs. 3 und Anhang XV der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen worden sei, dass in dem Dossier zu Anhang XV keine Angaben zu Ersatzstoffen gemacht worden seien; |
— |
nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen worden sei. |
Daher sei das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-96/10 aufzuheben, und die streitige Entscheidung sei für nichtig zu erklären.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1, berichtigt im ABl. 2007, L 136, S. 3).
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/18 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Mai 2013 von der Fresh Del Monte Produce, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 14. März 2013 in der Rechtssache T-587/08, Fresh Del Monte Produce, Inc./Europäische Kommission
(Rechtssache C-293/13 P)
2013/C 252/27
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Fresh Del Monte Produce, Inc. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt B. Meyring, L. Suhr, advocate, und O. Van Ermengem, avocat)
Andere Parteien des Ausgangsverfahrens: Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH & Co. KG, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 14. März 2013 in der Rechtssache T-587/08 aufzuheben, |
— |
die Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2008 (K(2008) 5955 endg.) in der Sache COMP/39.188 — Bananen für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft, und |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zunächst trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass die Kommission und das Gericht Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV) und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung 1/2003 (1) falsch angewandt hätten, als sie Del Monte für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht hätte. Damit die Muttergesellschaft zur Haftung herangezogen werden könne, müsse die Tochtergesellschaft unfähig sein, unabhängige Entscheidungen über ihr Marktverhalten zu treffen. Somit könne die Muttergesellschaft nur dann haftbar gemacht werden, wenn eine Tochtergesellschaft die Anweisungen der Mutter in allen inhaltlichen Aspekten befolge. Die Kommission und das Gericht hätten Del Monte für das Verhalten von Weichert haftbar gemacht, obwohl sie zugestanden hätten, dass „Weichert nicht immer den Anweisungen von Del Monte gefolgt ist“ und „Weicherts Preisentscheidungen möglicherweise den Erwartungen von Del Monte nicht entsprochen haben“. Außerdem gehe weder aus der Entscheidung noch aus dem Urteil hervor, dass Weichert tatsächlich Anweisungen von Del Monte befolgt habe. Die Würdigung des Gerichts beschränke sich auf eine Reihe von Faktoren, die Del Monte angeblich einen gewissen Einfluss verliehen hätten; es habe aber nicht die nach der Rechtsprechung erforderliche Prüfung vorgenommen, was diesen Einfluss „bestimmend“ gemacht habe.
Hilfsweise macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht einige Beweise verfälscht habe, insbesondere in Bezug darauf, wie es den Gesellschaftsvertrag von Weichert und die Aussagen anderer Importeure gewürdigt habe.
Des Weiteren habe das Gericht dadurch, dass es einzelne Beweismittel allen aufgrund dessen abgelehnt habe, dass damit nicht das Fehlen des bestimmenden Einflusses nachgewiesen werde, in Wirklichkeit die Beweislast umgekehrt. Dies sei als Verstoß gegen Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Unschuldsvermutung), gegen Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und gegen den Grundsatz in dubio pro reo zu werten.
Schließlich trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe Art. 81 Abs. 1 EG falsch angewandt, als es davon ausgegangen sei, dass sich Dole, Chiquita und Weichert an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung beteiligt hätten, obwohl Weichert von dem Informationsaustausch zwischen Chiquita und Dole nichts gewusst habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
31.8.2013 |
DE |
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C 252/19 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Mai 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 14. März 2013 in der Rechtssache T-587/08, Fresh Del Monte Produce, Inc./Europäische Kommission
(Rechtssache C-294/13 P)
2013/C 252/28
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, M. Kellerbauer und P. J. O. Van Nuffel)
Andere Parteien des Verfahrens: Fresh Del Monte Produce, Inc., Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH & Co. KG
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 14. März 2013 in der Rechtssache T-587/08, Fresh Del Monte Produce, Inc./Kommission, aufzuheben; |
— |
in einem endgültigen Urteil den Betrag der Geldbuße für die Fresh Del Monte Produce, Inc. auf 9 800 000 Euro festzusetzen; |
— |
der Fresh Del Monte Produce, Inc. die Kosten des Rechtsmittels und einen vom Gerichtshof als angemessen erachteten Teil der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission trägt vor, das Gericht habe gegen Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) in Verbindung mit der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (2) und dem Grundsatz der wirksamen Durchsetzung der Art. 101 und 102 AEUV verstoßen, als es angenommen habe, dass Informationen, die der Kommission auf ein Ersuchen um Auskunft hin übermittelt worden seien, für eine Herabsetzung der Geldbuße als eine freiwillige Zusammenarbeit berücksichtigt werden müssten, die die Ermittlungen der Kommission erleichtert habe.
Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass das Gericht gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen die Begründungspflicht verstoßen habe, als es die gegen Del Monte verhängte Geldbuße wegen der Zusammenarbeit von Weichert während des Verwaltungsverfahrens herabgesetzt habe, obwohl Del Monte und Weichert zum Zeitpunkt von Weicherts behauptetem kooperativen Verhalten nicht mehr zum selben Unternehmen gehört hätten.
(2) ABl. C 45, S. 3.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/19 |
Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juni 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. März 2013 in der Rechtssache T-92/11, Jørgen Andersen/Europäische Kommission
(Rechtssache C-303/13 P)
2013/C 252/29
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati und T. Maxian Rusche)
Andere Partei des Verfahrens: Jørgen Andersen, Königreich Dänemark, Danske Statsbaner (DSB)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das ihr am 22. März 2013 zugestellte Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. März 2013, Andersen/Kommission (T-92/11), aufzuheben; |
— |
die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission 2011/3/EU (1) vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Staatliche Beihilfe C 41/08 [ex NN 35/08]) abzuweisen; |
— |
dem Kläger die Kosten aufzuerlegen; |
hilfsweise,
— |
festzustellen, dass der dritte Klagegrund unbegründet ist, und die Sache zur Entscheidung über den ersten und zweiten Klagegrund an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht nur einen Rechtsmittelgrund geltend: Das Gericht habe mit der Feststellung, die Kommission habe die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (2) rückwirkend angewandt, gegen Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV, Art. 288 AEUV und Art. 297 Abs. 1 AEUV verstoßen.
Die Beurteilung der in Rede stehenden Beihilfe auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1370/2007 bedeute keine rückwirkende Anwendung dieser Verordnung, sondern stehe in Einklang mit dem Grundsatz der unmittelbaren Anwendung, nach dem eine Bestimmung des Unionsrechts ab ihrem Inkrafttreten auf die künftigen Auswirkungen eines unter der Geltung der alten Bestimmung entstandenen Sachverhalts anzuwenden sei.
Bei der Rückwirkung unterscheide die Rechtsprechung des Gerichtshofs zwischen abgeschlossenen Sachverhalten (auf die die neue Vorschrift nicht anzuwenden sei) und nicht abgeschlossenen, die unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden seien, aber noch andauerten (auf die die neue Vorschrift anzuwenden sei).
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass eine von einem Mitgliedstaat unter Verletzung der Anmeldepflicht und des Durchführungsverbots gewährte staatliche Beihilfe einen abgeschlossenen Sachverhalt darstelle. Nach den Vorschriften und der Rechtsprechung über die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen habe der Empfänger eine solche Beihilfe erst dann endgültig erhalten, wenn die Kommission sie genehmigt habe und die entsprechende Entscheidung rechtskräftig sei. In Anbetracht des zwingenden Charakters der Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission gemäß Art. 108 AEUV könnten Unternehmen, denen eine Beihilfe gewährt worden sei, bis zu deren Genehmigung im Verfahren gemäß der genannten Bestimmung grundsätzlich kein berechtigtes Vertrauen darauf haben, dass die Beihilfe rechtmäßig sei.
Das angefochtene Urteil stehe in offensichtlichem und unmittelbaren Widerspruch zur bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs.
(1) ABl. L 7, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates
ABl. L 315, S. 1.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/20 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 4. Juni 2013 — LVP NV/Belgische Staat
(Rechtssache C-306/13)
2013/C 252/30
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: LVP NV
Beklagter: Belgische Staat
Vorlagefrage
Verstößt die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen (ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1), wie von der Europäischen Union im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis einschließlich 15. Dezember 2009 angewandt, gegen Art. I, Art. XIII Abs. 1, Art. XIII Abs. 2 Buchst. d, Art. XXVIII und/oder irgendeinen anderen anwendbaren Artikel des GATT 1994, einzeln oder in Verbindung miteinander, indem sie für Bananen (KN-Code 0803 00 19) einen — im Widerspruch zu den von der EG ausgehandelten Zugeständnissen für Bananen stehenden — Einfuhrzollsatz von 176 Euro pro Tonne eingeführt hat, bevor hierüber eine neu ausgehandelte Übereinkunft im Rahmen der WTO erzielt wurde?
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 7. Juni 2013 — O. Tümer/Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen
(Rechtssache C-311/13)
2013/C 252/31
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Centrale Raad van Beroep
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: O. Tümer
Rechtsmittelgegner: Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen
Vorlagefrage
Ist — auch unter Berücksichtigung der in Art. 137 Abs. 2 EG-Vertrag (jetzt Art. 153 Abs. 2 AEUV) enthaltenen Grundlage — die Richtlinie 2008/94 (1), insbesondere die Art. 2, 3 und 4 dieser Richtlinie, dahin auszulegen, dass mit ihr eine nationale Regelung wie Art. 3 Abs. 3 und Art. 61 WW unvereinbar ist, wonach ein Ausländer, der Drittstaatsangehöriger ist und keinen rechtmäßigen Aufenthalt in den Niederlanden im Sinne von Art. 8 Buchst. a bis e und l der Vreemdelingenwet 2000 hat, nicht als Arbeitnehmer angesehen wird, auch wenn er sich in einer Situation wie der des Rechtsmittelführers befindet, der Leistungen bei Insolvenz beantragt hat, zivilrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen ist und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen erfüllt?
(1) Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (kodifizierte Fassung) (ABl. L 283, S. 36).
31.8.2013 |
DE |
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C 252/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank van eerste aanleg te Mechelen (Belgien), eingereicht am 7. Juni 2013 — Openbaar Ministerie/Edgard Jan De Clercq u. a.
(Rechtssache C-315/13)
2013/C 252/32
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Mechelen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft)
Beklagte: Edgard Jan De Clercq, Emiel Amede Rosa De Clercq, Nancy Genevieve Wilhelmina Rottiers, Ermelinda Jozef Martha Tampère, Thermotec NV
Vorlagefrage
Sind die Art. 56 und 57 AEUV (früher Art. 49 und 50 EG-Vertrag) sowie die Art. 3 Abs. 1 und 10 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18), gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376) dahin auszulegen, dass sie Art. 141 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, wonach der Person, bei der oder für die entsandte Arbeitnehmer oder entsandte Praktikanten unmittelbar oder über einen Subunternehmer Arbeiten durchführen, die Verpflichtung auferlegt wird, vor Beginn der Beschäftigung dieser Personen dem Landesamt für soziale Sicherheit die Identifizierungsdaten der Personen, die die ihrem Arbeitgeber ausgestellte Empfangsbestätigung über dessen vorhergehende Meldung nicht vorlegen können, elektronisch (oder, sofern nicht möglich, per Fax oder per Post) zu übermitteln, in Verbindung mit Art. 157 dieses Gesetzes und mit Art. 183 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialstrafgesetzbuchs, der die Nichteinhaltung dieser Vorschrift mit Ordnungsstrafen bestraft, entgegenstehen?
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/21 |
Klage, eingereicht am 13. Juni 2013 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-323/13)
2013/C 252/33
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin und A. Alcover San Pedro)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Buchst. a der Richtlinie 1999/31/EG (1) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 1999/31/EG und den Art. 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG (2) und aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG verstoßen hat, dass ein Teil der auf die Deponien des SubATO Rom einschließlich der Deponie von Malagrotta und auf die Deponien des SubATO Latina verbrachten Siedlungsabfälle kein Verfahren durchläuft, das eine geeignete Sortierung der verschiedenen Abfallbestandteile und die Stabilisierung des organischen Bestandteils umfasst, und dass in Latium kein integriertes und angemessenes Netz von Anlagen für die Abfallbewirtschaftung unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken geschaffen wurde; |
— |
der Italienischen Republik die Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 1999/31/EG sei am 16. Juli 2001 abgelaufen.
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG sei am 12. Dezember 2010 abgelaufen.
(1) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1).
(2) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S. 3).
31.8.2013 |
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C 252/21 |
Klage, eingereicht am 20. Juni 2013 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-339/13)
2013/C 252/34
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und B. Schima)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/74/EG (1) verstoßen hat; |
— |
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 1999/74/EG sei am 10. Januar 2012 abgelaufen.
(1) Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203, S. 53).
31.8.2013 |
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C 252/22 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Mons (Belgien), eingereicht am 25. Juni 2013 — Stadt Mons/KPN Group Belgium SA
(Rechtssache C-346/13)
2013/C 252/35
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d'appel de Mons
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Stadt Mons
Berufungsbeklagte: KPN Group Belgium SA
Vorlagefrage
Untersagt Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (1) den Gebietskörperschaften, aus haushaltspolitischen oder anderen Gründen die wirtschaftliche Betätigung von Telekommunikationsbetreibern zu besteuern, die auf ihrem Gebiet durch für die Zwecke dieser Betätigung eingesetzte Sendetürme, Sendemasten oder Antennen für den Mobilfunk in Erscheinung treten?
(1) ABl. L 108, S. 21.
31.8.2013 |
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C 252/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Lettland), eingereicht am 25. Juni 2013 — Antonio Gramsci Shipping u. a./Aivars Lembergs
(Rechtssache C-350/13)
2013/C 252/36
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelkläger: Antonio Gramsci Shipping Corp., Apollo Holdings Corp., Arctic Seal Shipping Co. Ltd, Atlantic Leader Shipping Co. Ltd, Cape Wind Trading Co. Ltd, Clipstone Navigation SA, Dawnlight Shipping Co. Ltd, Dzons Rids Shipping Co., Faroship Navigation Co. Ltd, Gaida Shipping Co., Gevostar Shipping Co. Ltd, Hose Marti Shipping Co., Imanta Shipping Co. Ltd, Kemeri Navigation Co., Klements Gotvalds Shipping Co., Latgale Shipping Co. Ltd, Limetree Shipping Co. Ltd, Majori Shipping Co. Ltd, Noella Marītime Co. Ltd, Razna Shipping Co., Sagewood Trading Inc., Samburga Shipping Co. Ltd, Saturn Trading Co., Taganroga Shipping Co., Talava Shipping Co. Ltd, Tangent Shipping Co. Ltd, Viktorio Shipping Co., Wilcox Holding Ltd, Zemgale Shipping Co. Ltd, Zoja Shipping Co. Ltd
Rechtsmittelbeklagter: Aivars Lembergs
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 34 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung (1) dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Verfahrens über die Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung die Verletzung der Rechte von Personen, die nicht am Ausgangsverfahren beteiligt sind, einen Grund für die Anwendung der Ordre-public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung und die Versagung der Anerkennung der ausländischen Entscheidung darstellen kann, soweit sie Personen betrifft, die nicht am Ausgangsverfahren beteiligt sind? |
2. |
Sollte die erste Frage bejaht werden: Ist Art. 47 Charta dahin auszulegen, dass es der dort niedergelegte Grundsatz des fairen Verfahrens zulässt, in einem Verfahren über die Anordnung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen die Vermögensrechte einer Person, die nicht an dem Verfahren beteiligt war, einzuschränken, wenn vorgesehen ist, dass jede Person, die von der Entscheidung über die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen betroffen ist, jederzeit bei dem Gericht die Abänderung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung beantragen kann, und den Klägern die Zustellung der Entscheidung an die beteiligten Personen überlassen bleibt? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).
31.8.2013 |
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C 252/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Retten i Kolding, Civilretten (Dänemark) eingereicht am 27. Juni 2013 — FOA, handelnd für Karsten Kaltoft/Billund Kommune
(Rechtssache C-354/13)
2013/C 252/37
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Retten i Kolding, Civilretten
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: FOA, handelnd für Karsten Kaltoft
Beklagte: Billund Kommune
Vorlagefragen
1. |
Verstößt eine Diskriminierung wegen Fettleibigkeit auf dem Arbeitsmarkt im Allgemeinen oder durch einen öffentlichen Arbeitgeber im Besonderen gegen das Unionsrecht, wie es zum Beispiel in Art. 6 über die Grundrechte des Vertrags über die Europäische Union zum Ausdruck kommt? |
2. |
Ist ein eventuelles unionsrechtliches Verbot der Diskriminierung wegen Fettleibigkeit unmittelbar auf das Verhältnis zwischen einem dänischen Staatsangehörigen und seinem Arbeitgeber, der eine Behörde ist, anwendbar? |
3. |
Hat, sofern der Gerichtshof der Auffassung ist, dass in der Europäischen Union ein Verbot der Diskriminierung wegen Fettleibigkeit auf dem Arbeitsmarkt im Allgemeinen oder durch einen öffentlichen Arbeitgeber im Besonderen besteht, die Prüfung, ob gegen ein eventuelles Verbot der Diskriminierung wegen Fettleibigkeit verstoßen wurde, gegebenenfalls gemäß der verteilten Beweislast zu erfolgen, so dass zur wirksamen Umsetzung des Verbots in Fällen, in denen der Anschein einer Diskriminierung besteht, die Beweislast auf den beklagten Arbeitgeber zu verlagern ist (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 97/80/EG (1) des Rates vom 15. Dezember1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts)? |
4. |
Kann Fettleibigkeit als eine vom Schutz der Richtlinie 2000/78/EG (2) des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf umfasste Behinderung betrachtet werden, und welche Kriterien sind gegebenenfalls ausschlaggebend dafür, dass die Fettleibigkeit einer Person konkret den Schutz dieser Person durch das in dieser Richtlinie enthaltene Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung beinhaltet? |
(1) ABl. L 14, S. 6.
(2) ABl. L 303, S. 16.
31.8.2013 |
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C 252/23 |
Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juli 2013 von der Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones, SL gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 25. April 2013 in der Rechtssache T-284/11, Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones, SL/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-374/13 P)
2013/C 252/38
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones, SL (Prozessbevollmächtigter: J. Carbonell Callicó, abogado)
Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 25. April 2013 in der Rechtssache T-284/11, mit dem die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 7 112 113„METROINVEST“ für Dienstleistungen der Klasse 36 gebilligt wurde, aufzuheben; |
— |
den anderen Parteien die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht nur einen Rechtsmittelgrund geltend:
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) |
Dieser besteht aus folgenden vier Teilen:
— |
Beurteilungsfehler des Gerichts und des HABM beim Vergleich der Zeichen; |
— |
Nichtberücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch das Gericht; |
— |
Widerspruch zu anderen, dieselben Teile und verwandte Marken betreffenden Entscheidungen des HABM; |
— |
Friedliche Koexistenz anderer Marken, die das Wort „METRO“ in verschiedenen Klassen, u. a. in Klasse 36, enthalten. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1)
31.8.2013 |
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C 252/23 |
Klage, eingereicht am 2. Juli 2013 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien
(Rechtssache C-376/13)
2013/C 252/39
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun, G. Koleva, L. Malferrari)
Beklagte: Republik Bulgarien
Anträge
Die Europäische Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch ihren Verpflichtungen den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 der Wettbewerbsrichtlinie nicht nachgekommen ist, dass sie gemäß § 5a Abs. 1 und 2 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des ZES (Gesetz über elektronische Kommunikation) die Zahl der Unternehmen, an die Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Verbreitung vergeben werden können und denen eine Genehmigung für die Erbringung des entsprechenden elektronischen Kommunikationsdienstes erteilt wird, auf zwei beschränkt (während dafür potenziell bis zu fünf Unternehmen in Frage kommen konnten); |
— |
festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch ihren Verpflichtungen nach den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 und des Art. 4 Abs. 2 der Wettbewerbsrichtlinie, des Art. 7 Abs. 3 der Genehmigungsrichtlinie und des Art. 9 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie nicht nachgekommen ist, dass sie gemäß Art. 47a Abs. 1 und 2 und Art. 48 Abs. 3 ZES Unternehmen, die Fernsehinhalte anbieten und deren Programme nicht in der Republik Bulgarien ausgestrahlt werden, sowie den mit ihnen verbundenen Personen verbietet, an Ausschreibungen für die Vergabe von Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Verbreitung teilzunehmen und die entsprechenden [Dienste] zu erbringen; |
— |
festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch ihren Verpflichtungen nach den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Wettbewerbsrichtlinie, des Art. 7 Abs. 3 der Genehmigungsrichtlinie und des Art. 9 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie nicht nachgekommen ist, dass sie gemäß Art. 48 Abs. 5 ZES Inhabern von Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Verbreitung verbietet, elektronische Kommunikationsdienste für die Ausstrahlung von Radio- und Fernsehprogrammen einzurichten; |
— |
der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Europäische Kommission trägt vor, dass die Republik Bulgarien ihren Verpflichtungen nach den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 und 2 und des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/77/EG (1) der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und — dienste („Wettbewerbsrichtlinie“), des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/20/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste („Genehmigungsrichtlinie“) und des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie) nicht nachgekommen sei.
— |
Die Republik Bulgarien habe nicht die Anforderung des Art. 2 Abs. 1 der Wettbewerbsrichtlinie erfüllt, wonach die Mitgliedstaaten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte für die Errichtung und/oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gewähren und für die Aufhebung derartiger Rechte sorgen. Mittels Gesetzgebungsakt habe die Republik Bulgarien die Zahl der Unternehmen, denen eine Genehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Verbreitung erteilt werde und die Dienste als Multiplexanbieter in ihrem Gebiet erbrächten, auf zwei beschränkt (während dafür potenziell bis zu fünf Unternehmen hätten in Frage kommen können). Dies sei auf der Grundlage von unangemessenen und nicht objektiven Kriterien erfolgt. Auf diese Weise habe die Republik Bulgarien besondere Rechte für die Erbringung dieser elektronischen Kommunikationsdienste geschaffen. |
— |
Die Republik Bulgarien habe die Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 und des Art. 4 Abs. 2 der Wettbewerbsrichtlinie, des Art. 7 Abs. 3 der Genehmigungsrichtlinie und des Art. 9 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie nicht erfüllt, nach denen die Vergabe von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und angemessenen Kriterien erfolgen müsse. Die Republik Bulgarien habe Kriterien für die Teilnahme an Ausschreibungen für die Vergabe von Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Verbreitung festgelegt, die den verfolgten Zielen nicht angemessen gewesen seien; durch die Aufstellung von Kriterien für die Vergabe von Funkfrequenzen für die digitale terrestrische Verbreitung, die nicht angemessen gewesen seien und somit eine Reihe von Unternehmen davon hätten abhalten können, an diesen Ausschreibungen teilzunehmen, habe die Republik Bulgarien ihre Verpflichtung nach Art. 2 Abs. 2 der Wettbewerbsrichtlinie, sicherzustellen, dass jedes Unternehmen das Recht zur Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste erhält, nicht erfüllt. |
(1) ABl. L 249, S. 21.
(2) ABl. L 108, S. 21.
(3) ABl. L 108, S. 33.
31.8.2013 |
DE |
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C 252/24 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Juli 2013 von der Italienischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. April 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-99/09 und T-308/09, Italienische Republik/Europäische Kommission
(Rechtssache C-385/13 P)
2013/C 252/40
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentile)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das der italienischen Regierung am 24. April 2013 zugestellte Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. April 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-99/09 und T-308/09 aufzuheben; |
— |
in der Sache die folgenden Maßnahmen für nichtig zu erklären:
|
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Italienische Republik stützt ihr Rechtsmittel auf acht Gründe:
|
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 9 Buchst. e, f, h, j, k, l und m, Art. 32 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. f, Art. 32 Abs. 4 und 5 sowie Art. 31 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1260/1999 (1) |
|
Ein Antrag auf Zahlung von Zuschüssen eines Strukturfonds für die in einer Maßnahme vorgesehenen Aktionen könne nur dann wegen der Anhängigkeit eines Vertragsverletzungsverfahrens für unzulässig erklärt werden, wenn zwischen der Zuwiderhandlung und der Maßnahme ein spezieller und nicht allgemeiner Zusammenhang bestehe, und die Kommission müsse dartun, für welchen konkreten Zeitraum der Finanzierung die Maßnahme wegen der Zuwiderhandlung beendet werde. Ein nicht weiter qualifizierter „hinreichend unmittelbarer Zusammenhang“, wie ihn das Gericht festgestellt habe, genüge nicht. |
|
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 32 Abs. 3 Buchst. f zweite Alternative der Verordnung Nr. 1260/1999 |
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Im vorliegenden Fall sei auch dieser Zusammenhang verkannt worden, weil das Gericht festgestellt habe, aus den Akten gehe hervor, dass im Vertragsverletzungsverfahren die unzureichende getrennte Sammlung als Mitursache der Unzulänglichkeit der Abfallbeseitigung erwähnt worden sei; in der Maßnahme 1.7 seien ferner Beihilfen für die Gemeinden zur Verbesserung der getrennten Sammlung vorgesehen gewesen. Das Gericht habe daher nicht klären können, ob der Zusammenhang zwischen Zuwiderhandlung und Maßnahme ein solcher gewesen sei, dass die Finanzierung der Maßnahme die Zuwiderhandlung gemildert oder im Gegenteil verstärkt habe. Daher hätte es das Vorliegen eines Zusammenhangs ausschließen und dem ersten Klagegrund stattgeben müssen. |
|
Dritter Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel |
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Mit dem dritten Klagegrund habe die italienische Regierung genau dargetan, dass zwischen der Zuwiderhandlung und der Maßnahme kein Zusammenhang bestehe. Bei der Zurückweisung des ersten Klagegrundes habe das Gericht das Gegenteil behauptet, ohne die Darlegungen der italienischen Regierung zu prüfen, und auf diese Weise einen Begründungsmangel verursacht. |
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Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 32 Abs. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1260/1999 — Begründungsmangel |
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Mit den oben erwähnten Fehlern seien auch die Teile des Urteils behaftet, mit denen das Gericht den zweiten Klagegrund zurückgewiesen habe. |
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Fünfter Rechtsmittelgrund: Begründungsmangel |
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Ein Begründungsmangel liege auch bei der Zurückweisung des dritten Klagegrundes vor, mit dem die italienische Regierung geltend gemacht habe, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidungen ihrerseits auf einem Schreiben der Kommission vom 20. Oktober 2008 beruhe, mit dem nicht in das Vertragsverletzungsverfahren aufgenommene Tatsachen beanstandet worden seien. Zu diesem Vorbringen habe das Gericht nichts ausgeführt. |
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Sechster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 32 Abs. 3 Buchst. f zweite Alternative der Verordnung Nr. 1260/1999 |
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Jedenfalls habe das Gericht bei der Entscheidung über den vierten Klagegrund tatsächlich festgestellt, dass sich das Schreiben vom 20. Oktober 2008 auf nicht vom Vertragsverletzungsverfahren erfasste Tatsachen bezogen habe; deshalb hätte es dem dritten Klagegrund stattgeben müssen. Indem das Gericht dies nicht getan habe, habe es gegen Art. 32 Abs. 3 Buchstabe f zweite Alternative der Verordnung Nr. 1260/1999 verstoßen. |
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Siebter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 32 Abs. 3 Buchst. f erste und zweite Alternative und gegen Art. 39 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1260/1999 |
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Zu Unrecht habe das Gericht den vierten Klagegrund zurückgewiesen, mit dem gerügt worden sei, dass die Kommission unter Hinweis auf Befürchtungen wegen der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung der Maßnahme die Zahlungen ausgesetzt habe; es wäre vielmehr erforderlich gewesen, das in Art. 39 Abs. 1 und 2 der Verordnung vorgesehene Verfahren, wie von Art. 32 Abs. 3 Buchst. f erste Alternative verlangt, durchzuführen. Dem Gericht sei es nicht gelungen, die These der italienischen Regierung zu widerlegen, dass dies der Grund für die von der Kommission erlassene Entscheidung gewesen sei. |
|
Achter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV |
|
Zu Unrecht habe das Gericht ausgeschlossen, dass der Kommission ein Begründungsfehler unterlaufen sei. Wegen der grundlegenden Bedeutung der Angelegenheit hätte die Kommission erläutern müssen, weshalb kein Widerspruch zwischen der Beanstandung der unzureichenden getrennten Sammlung im Vertragsverletzungsverfahren und der Verweigerung der Finanzierung der Maßnahme, die darauf gerichtet gewesen sei, die getrennte Sammlung zu verbessern, bestehe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1)
Gericht
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/27 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2013 — BVGD/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-104/07 und T-339/08) (1)
(Wettbewerb - Kartelle und missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung - Markt für Rohdiamanten - Vertriebssystem SOC - Entscheidung, eine Beschwerde zurückzuweisen - Fehlendes Gemeinschaftsinteresse - Rechtsgrundlage - Verfahrensrechte eines Beschwerdeführers - Zugang zu Dokumenten - Pflichten bei der Untersuchung einer Beschwerde - Marktabschottungseffekte - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)
2013/C 252/41
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Belgische Vereniging van handelaars in- en uitvoerders geslepen diamant (BVGD) (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte L. Levi und C. Ronzi sowie in der Rechtssache T-104/07 Rechtsanwalt G. Vandersanden, dann Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre, R. Sauer und J. Bourke, dann F. Castillo de la Torre und R. Sauer im Beistand — in der Rechtssache T-104/07 — erst von Rechtsanwalt S. Drakakakis und T. Soames, Solicitor, dann von T. Soames und — in der Rechtssache T-339/08 — von T. Soames)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: De Beers (Luxemburg, Luxemburg) und De Beers UK Ltd, vormals The Diamond Trading Co. Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst W. Allan und S. Horwitz, Solicitors, dann W. Allan, Rechtsanwalt J. Ysewyn und N. Gràcia Malfeito, Solicitor, und schließlich N. Gràcia Malfeito, Rechtsanwälte B. van de Walle de Ghelcke und J. Marchandise sowie P. Riedel, Solicitor)
Gegenstand
Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 26. Januar 2007 (Sache COMP/39.221/B-2 — BVGD/De Beers) und vom 5. Juni 2008 (Sache COMP/39.221/E-2 — De Beers/DTC Supplier of Choice), mit denen die von der Klägerin gegen die Streithelferinnen erhobene Beschwerde über deren Verstoß gegen die Art. 81 EG und 82 EG auf dem Markt für Rohdiamanten durch die Anwendung von Vertriebsvereinbarungen namens „Supplier of Choice“ (SOC) zurückgewiesen wurde
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Belgische Vereniging van handelaars in- en uitvoerders geslepen diamant (BVGD) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
De Beers und die De Beers UK Ltd tragen ihre eigenen Kosten. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/27 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2013 — Spira/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-108/07 und T-354/08) (1)
(Wettbewerb - Kartelle und missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung - Markt für Rohdiamanten - Vertriebssystem SOC - Entscheidung, eine Beschwerde zurückzuweisen - Fehlendes Gemeinschaftsinteresse - Verfahrensrechte eines Beschwerdeführers - Zugang zu Dokumenten - Pflichten bei der Untersuchung einer Beschwerde - Marktabschottungseffekte - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)
2013/C 252/42
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Diamanthandel A. Spira BVBA (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. van Gerven und F. Louis, Rechtsanwältin A. Vallery und Rechtsanwalt J. Bourgeois)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre, R. Sauer und J. Bourke, dann F. Castillo de la Torre und R. Sauer, in der Rechtssache T-108/07 zunächst im Beistand von Rechtsanwalt S. Drakakakis und T. Soames, Solicitor, dann T. Soames, und in der Rechtssache T-354/08 im Beistand von T. Soames)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: De Beers (Luxemburg, Luxemburg) und De Beers UK Ltd, vormals The Diamond Trading Co. Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst W. Allan und S. Horwitz, Solicitors, sowie Rechtsanwalt J. Ysewyn, dann W. Allan, J. Ysewyn und N. Gràcia Malfeito, Solicitor, und schließlich N. Gràcia Malfeito, Rechtsanwälte B. van de Walle de Ghelcke und J. Marchandise sowie P. Riedel, Solicitor)
Gegenstand
Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 26. Januar 2007 (Sache COMP/38.826/B-2 — Spira/De Beers/DTC Supplier of Choice) und vom 5. Juni 2008 (Sache COMP/38.826/E-2 — De Beers/DTC Supplier of Choice), mit denen die von der Klägerin gegen die Streithelferinnen erhobene Beschwerde über deren Verstoß gegen die Art. 81 EG und 82 EG auf dem Markt für Rohdiamanten durch die Anwendung von Vertriebsvereinbarungen namens „Supplier of Choice“ (SOC) zurückgewiesen wurde
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Diamanthandel A. Spira BVBA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
De Beers und die De Beers UK Ltd tragen ihre eigenen Kosten. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/28 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2013 — Hangzhou Duralamp Electronics/Rat
(Rechtssache T-459/07) (1)
(Dumping - Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in China, Vietnam, Pakistan und den Philippinen - Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen - Überprüfung - Gleichartige Ware - Daten, die für die Feststellung der Schädigung herangezogen wurden - Vergleichsland - Interesse der Gemeinschaft - Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009) - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte)
2013/C 252/43
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Hangzhou Duralamp Electronics Co., Ltd (Hangzhou, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Gambardella und V. Villante)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-P. Hix im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf, dann J.-P. Hix und B. Driessen im Beistand von G. Berrisch)
Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und K. Talabér-Ritz) und Osram GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bierwagen)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware (ABl. L 272, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Hangzhou Duralamp Electronics Co., Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union und der Osram GmbH. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/28 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2013 — Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat
(Rechtssache T-469/07) (1)
(Dumping - Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in China, Vietnam, Pakistan und den Philippinen - Auslaufen von Antidumpingmaßnahmen - Überprüfung - Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009) - Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ - Feststellung der Schädigung - Begründungspflicht)
2013/C 252/44
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Philips Lighting Poland S.A. (Piła, Polen) und Philips Lighting BV (Eindhoven, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Catrain González und E. Wright, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-P. Hix, dann durch J.-P. Hix und B. Driessen, zunächst im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf, dann im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerinnen: Hangzhou Duralamp Electronics Co., Ltd (Hangzhou, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Gambardella und V. Villante) und GE Hungary Ipari és Kereskedelmi Zrt (GE Hungary Zrt) (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. De Baere)
Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und K. Talabér-Ritz) und Osram GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bierwagen)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware (ABl. L 272, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Philips Lighting Poland S.A. und die Philips Lighting BV tragen ihre eigenen Kosten, die Kosten des Rates der Europäischen Union mit Ausnahme derjenigen, die mit der Streithilfe der Hangzhou Duralamp Electronics Co., Ltd und der GE Hungary Ipari és Kereskedelmi Zrt (GE Hungary Zrt) zusammenhängen, und die Kosten der Osram GmbH. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
4. |
Hangzhou Duralamp Electronics und GE Hungary tragen jeweils ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates, die mit ihrer Streithilfe zusammenhängen. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/29 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2013 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-358/08) (1)
(Kohäsionsfonds - Verordnung (EG) Nr. 1164/94 - Vorhaben zur Abwasserentsorgung von Saragossa - Teilweise Streichung der finanziellen Beteiligung - Öffentliche Aufträge - Begriff des Bauwerks - Art. 14 Abs. 10 und 13 der Richtlinie 93/38/EWG - Aufteilung von Aufträgen - Vertrauensschutz - Begründungspflicht - Frist für den Erlass einer Entscheidung - Festsetzung von Finanzkorrekturen - Art. H Abs. 2 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1164/94 - Verhältnismäßigkeit - Verjährung)
2013/C 252/45
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Rodríguez Cárcamo, dann A. Rubio González, abogados del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana und A. Steiblytė)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 3249 der Kommission vom 25. Juni 2008 über die Kürzung der dem Königreich Spanien durch die Entscheidung C(96) 2095 der Kommission vom 26. Juli 1996 zugunsten des Vorhabens Nr. 96/11/61/018 „Saneamiento de Zaragoza“ gewährten finanziellen Unterstützung durch den Kohäsionsfonds
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 272 vom 25.10.2008.
31.8.2013 |
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C 252/29 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2013 — SA.PAR./HABM — Salini Costruttori (GRUPPO SALINI)
(Rechtssache T-321/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke GRUPPO SALINI - Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2013/C 252/46
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: SA.PAR. Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Masetti Zannini de Concina, M. Bussoletti und G. Petrocchi)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: G. Mannucci und P. Bullock)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Salini Costruttori SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bellomunno und S. Troilo)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. April 2010 (Sache R 219/2009-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Salini Costruttori SpA und der SA.PAR. Srl
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die SA.PAR. Srl trägt die Kosten. |
31.8.2013 |
DE |
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C 252/29 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2013 — Aventis Pharmaceuticals/HABM — Fasel (CULTRA)
(Rechtssache T-142/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CULTRA - Ältere nationale Wortmarken SCULPTRA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2013/C 252/47
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Aventis Pharmaceuticals, Inc. (Bridgewater, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Gilbey)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: F. Mattina)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Fasel Srl (Bologna, Italien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Januar 2012 (Sache R 2478/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Aventis Pharmaceuticals, Inc. und der Fasel Srl
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. Januar 2012 (Sache R 2478/2010-1) wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Aventis Pharmaceuticals, Inc. für die Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer entstanden sind. |
31.8.2013 |
DE |
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C 252/30 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2013 — Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM — MIP Metro (METRO)
(Rechtssache T-197/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke METRO - Ältere Gemeinschaftsbildmarke GRUPOMETROPOLIS - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Recht auf ein faires Verfahren - Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009)
2013/C 252/48
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Poch)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)
Gegenstand
Gemeinschaftsmarke — Klage des Inhabers der farbigen Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „GRUPOMETROPOLIS“ für Dienstleistungen der Klasse 36 auf Aufhebung der Entscheidung R 2440/2010-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 1. März 2012, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen wurde, die den von der Klägerin gegen die Anmeldung der farbigen Bildmarke mit dem Wortbestandteil „METRO“ für Dienstleistungen u. a. der Klasse 36 eingelegten Widerspruch zurückgewiesen hatte
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones, SL trägt die Kosten. |
31.8.2013 |
DE |
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C 252/30 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2013 — Think Schuhwerk/HABM (Rote Schnürsenkelenden)
(Rechtssache T-208/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke - Rote Schnürsenkelenden - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Versäumnisverfahren)
2013/C 252/49
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Think Schuhwerk GmbH (Kopfing, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Februar 2012 (Sache R 1552/2011-1) über die Anmeldung eines aus roten Schnürsenkelenden bestehenden Zeichens als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Think Schuhwerk GmbH trägt ihre eigenen Kosten. |
31.8.2013 |
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C 252/31 |
Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-238/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Invalidengeld - Nachzahlungen - Verzugszinsen - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2013/C 252/50
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 15. Februar 2011, Marcuccio/Kommission (F-81/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/31 |
Klage, eingereicht am 14. Juni 2013 — Tsujimoto/HABM — Kenzo (KENZO)
(Rechtssache T-322/13)
2013/C 252/51
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Kenzo Tsujimoto (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Wenninger-Lenz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kenzo (Paris, Frankreich)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. März 2013 (Sache R 1364/2012-2) aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KENZO“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 701 286.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „KENZO“ für Waren der Klassen 3, 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung in vollem Umfang.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/31 |
Klage, eingereicht am 14. Juni 2013 — Pure Fishing/HABM — Łabowicz (NANOFIL)
(Rechtssache T-323/13)
2013/C 252/52
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Pure Fishing, Inc. (Spirit Lake, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: J. Dickerson, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Edward Łabowicz (Kłodzko, Polen)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Beschwerdekammer in der Sache R 1241/2012-2 aufzuheben, |
— |
die Eintragung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 611 872 zuzulassen und |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „NANOFIL“ für Waren der Klasse 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 611 872.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke „NANO“ für Waren der Klasse 28.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wird stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/32 |
Klage, eingereicht am 17. Juni 2013 — Endoceutics/HABM — Merck (FEMIVIA)
(Rechtssache T-324/13)
2013/C 252/53
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Endoceutics, Inc. (Quebec, Kanada) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wahlin)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Merck KGaA (Darmstadt, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. April 2013 in der Sache R 1021/2012-4 aufzuheben; |
— |
den Widerspruch der anderen Beteiligten zurückzuweisen und die Eintragung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke FEMIVIA (Anmeldung Nr. 9 386 343) zuzulassen; |
— |
der anderen Beteiligten die Kosten der Klägerin für die Klage sowie für das Verfahren vor dem HABM aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „FEMIVIA“ für Waren der Klasse 5 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 386 343.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „FEMIBION“ für Waren der Klasse 5 und internationale Registrierung mit Wirkung für die Europäische Union der Bildmarke in Schwarz und Weiß „femibion“ für Waren der Klassen 5, 29 und 30.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und vollumfängliche Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/32 |
Klage, eingereicht am 4. Juni 2013 — Mallis und Malli/Kommission und Europäische Zentralbank
(Rechtssache T-327/13)
2013/C 252/54
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Konstantinos Mallis (Larnaca, Zypern), Elli Malli (Larnaca, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Efstathiou, K. Efstathiou und K. Lisiadou)
Beklagte: Europäische Zentralbank und Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
den Beschluss der Eurogruppe vom 25. März 2013 in seiner endgültigen Gestalt durch den Beschluss des Gouverneurs der Zentralbank Zyperns als Vertreter und/oder Repräsentant des Europäischen Systems der [Zentral]Banken der Europäischen Zentralbank vom 29. März 2013, K.D.P. [kanonistiki dioikitiki praxi, Verwaltungsanordnung] 104/2013, mit dem der „Verkauf bestimmter Produkte“ der Cyprus Popular Bank Public Co Ltd beschlossen wurde und der im Wesentlichen einen gemeinsamen Beschluss der Europäischen Zentralbank sowie der Europäischen Kommission darstellt, für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, festzustellen, dass der oben genannte Beschluss der Eurogruppe im Wesentlichen einen Beschluss der Europäischen Zentralbank und/oder einen gemeinsam mit der Europäischen Kommission erlassenen Beschluss unabhängig von dessen Gestalt oder Art, darstellt; |
— |
der Europäischen Zentralbank und/oder der Europäischen Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.
1. |
Der angefochtene Beschluss sei wegen Überschreitung der Kompetenzen, die der Vertrag über die Europäische Union der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Kommission verleihe, ungültig; er sei also eine Handlung, mit der die beiden Organe ihre Kompetenzen überschritten hätten. |
2. |
Der angefochtene Beschluss verletze das Eigentumsrecht, das von Art. 1 des Ersten Protokolls der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte [und Grundfreiheiten] und Art. 14 dieser Konvention geschützt und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt werde. |
3. |
Der angefochtene Beschluss habe offensichtlich keine Rechtsgrundlage und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
4. |
Der angefochtene Beschluss verstoße auch gegen die allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze des Unionsrechts sowie den Grundsatz, wonach niemand sich auf seine eigenen Unterlassungen berufen könne, um daraus einen Nutzen zu ziehen und/oder ein ungerechtes und/oder rechtswidriges Verhalten zu rechtfertigen. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/33 |
Klage, eingereicht am 4. Juni 2013 — Tameio Pronias Prosopikou Trapezis Kiprou/Kommission und Europäische Zentralbank
(Rechtssache T-328/13)
2013/C 252/55
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Tameio Pronias Prosopikou Trapezis (Lefkosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Efstathiou, K. Efstathiou und K. Lisiadou)
Beklagte: Europäische Zentralbank und Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
den Beschluss der Eurogruppe vom 25. März 2013 in seiner endgültigen Gestalt durch den Beschluss des Gouverneurs der Zentralbank Zyperns als Vertreter und/oder Repräsentant des Europäischen Systems der [Zentral]Banken der Europäischen Zentralbank vom 29. März 2013, K.D.P. [kanonistiki dioikitiki praxi, Verwaltungsanordnung] 104/2013, mit dem der „Verkauf bestimmter Produkte“ der Cyprus Popular Bank Public Co Ltd beschlossen wurde und der im Wesentlichen einen gemeinsamen Beschluss der Europäischen Zentralbank sowie der Europäischen Kommission darstellt, für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, festzustellen, dass der oben genannte Beschluss der Eurogruppe im Wesentlichen einen Beschluss der Europäischen Zentralbank und/oder einen gemeinsam mit der Europäischen Kommission erlassenen Beschluss, unabhängig von dessen Gestalt oder Art, darstellt; |
— |
der Europäischen Zentralbank und/oder der Europäischen Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Der angefochtene Beschluss sei wegen Überschreitung der Kompetenzen, die der Vertrag über die Europäische Union der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Kommission verleihe, ungültig; er sei also eine Handlung, mit der die beiden Organe ihre Kompetenzen überschritten hätten. |
2. |
Der angefochtene Beschluss verletze das Eigentumsrecht, das von Art. 1 des Ersten Protokolls der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte [und Grundfreiheiten] und Art. 14 dieser Konvention geschützt und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt werde. |
3. |
Der angefochtene Beschluss habe offensichtlich keine Rechtsgrundlage und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
4. |
Der angefochtene Beschluss verstoße auch gegen die allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze des Unionsrechts sowie den Grundsatz, wonach niemand sich auf seine eigenen Unterlassungen berufen könne, um daraus einen Nutzen zu ziehen und/oder ein ungerechtes und/oder rechtswidriges Verhalten zu rechtfertigen. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/33 |
Klage, eingereicht am 4. Juni 2013 — Chatzithoma und Chatzithoma/Kommission und Europäische Zentralbank
(Rechtssache T-329/13)
2013/C 252/56
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Petros Chatzithoma (Lefkosia, Zypern) und Elenitsa Chatzithoma (Lefkosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Efstathiou, K. Efstathiou und K. Lisiadou)
Beklagte: Europäische Zentralbank und Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
den Beschluss der Eurogruppe vom 25. März 2013 in seiner endgültigen Gestalt durch den Beschluss des Gouverneurs der Zentralbank Zyperns als Vertreter und/oder Repräsentant des Europäischen Systems der [Zentral]Banken der Europäischen Zentralbank vom 29. März 2013, K.D.P. [kanonistiki dioikitiki praxi, Verwaltungsanordnung] 104/2013, mit dem der „Verkauf bestimmter Produkte“ der Cyprus Popular Bank Public Co Ltd beschlossen wurde und der im Wesentlichen einen gemeinsamen Beschluss der Europäischen Zentralbank sowie der Europäischen Kommission darstellt, für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, festzustellen, dass der oben genannte Beschluss der Eurogruppe im Wesentlichen einen Beschluss der Europäischen Zentralbank und/oder einen gemeinsam mit der Europäischen Kommission erlassenen Beschluss, unabhängig von dessen Gestalt oder Art, darstellt; |
— |
der Europäischen Zentralbank und/oder der Europäischen Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.
1. |
Der angefochtene Beschluss sei wegen Überschreitung der Kompetenzen, die der Vertrag über die Europäische Union der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Kommission verleihe, ungültig; er sei also eine Handlung, mit der die beiden Organe ihre Kompetenzen überschritten hätten. |
2. |
Der angefochtene Beschluss verletze das Eigentumsrecht, das von Art. 1 des Ersten Protokolls der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte [und Grundfreiheiten] und Art. 14 dieser Konvention geschützt und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt werde. |
3. |
Der angefochtene Beschluss habe offensichtlich keine Rechtsgrundlage und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
4. |
Der angefochtene Beschluss verstoße auch gegen die allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze des Unionsrechts sowie den Grundsatz, wonach niemand sich auf seine eigenen Unterlassungen berufen könne, um daraus einen Nutzen zu ziehen und/oder ein ungerechtes und/oder rechtswidriges Verhalten zu rechtfertigen. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/34 |
Klage, eingereicht am 4. Juni 2013 — Chatziioannou/Kommission und Europäische Zentralbank
(Rechtssache T-330/13)
2013/C 252/57
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Lella Chatziioannou (Lefkosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Efstathiou, K. Efstathiou und K. Lisiadou)
Beklagte: Europäische Zentralbank und Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
den Beschluss der Eurogruppe vom 25. März 2013 in seiner endgültigen Gestalt durch den Beschluss des Gouverneurs der Zentralbank Zyperns als Vertreter und/oder Repräsentant des Europäischen Systems der [Zentral]Banken der Europäischen Zentralbank vom 29. März 2013, K.D.P. [kanonistiki dioikitiki praxi, Verwaltungsanordnung] 104/2013, mit dem der „Verkauf bestimmter Produkte“ der Cyprus Popular Bank Public Co Ltd beschlossen wurde und der im Wesentlichen einen gemeinsamen Beschluss der Europäischen Zentralbank sowie der Europäischen Kommission darstellt, für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, festzustellen, dass der oben genannte Beschluss der Eurogruppe im Wesentlichen einen Beschluss der Europäischen Zentralbank und/oder einen gemeinsam mit der Europäischen Kommission erlassenen Beschluss, unabhängig von dessen Gestalt oder Art, darstellt; |
— |
der Europäischen Zentralbank und/oder der Europäischen Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Der angefochtene Beschluss sei wegen Überschreitung der Kompetenzen, die der Vertrag über die Europäische Union der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Kommission verleihe, ungültig; er sei also eine Handlung, mit der die beiden Organe ihre Kompetenzen überschritten hätten. |
2. |
Der angefochtene Beschluss verletze das Eigentumsrecht, das von Art. 1 des Ersten Protokolls der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte [und Grundfreiheiten] und Art. 14 dieser Konvention geschützt und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt werde. |
3. |
Der angefochtene Beschluss habe offensichtlich keine Rechtsgrundlage und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
4. |
Der angefochtene Beschluss verstoße auch gegen die allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze des Unionsrechts sowie den Grundsatz, wonach niemand sich auf seine eigenen Unterlassungen berufen könne, um daraus einen Nutzen zu ziehen und/oder ein ungerechtes und/oder rechtswidriges Verhalten zu rechtfertigen. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/35 |
Klage, eingereicht am 4. Juni 2013 — Nikolaou/Kommission und Europäische Zentralbank
(Rechtssache T-331/13)
2013/C 252/58
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Marinos Nikolaou (Lefkosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Efstathiou, K. Efstathiou und K. Lisiadou)
Beklagte: Europäische Zentralbank und Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
seine Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
den Beschluss der Eurogruppe vom 25. März 2013 in seiner endgültigen Gestalt durch den Beschluss des Gouverneurs der Zentralbank Zyperns als Vertreter und/oder Repräsentant des Europäischen Systems der [Zentral]Banken der Europäischen Zentralbank vom 29. März 2013, K.D.P. [kanonistiki dioikitiki praxi, Verwaltungsanordnung] 104/2013, mit dem der „Verkauf bestimmter Produkte“ der Cyprus Popular Bank Public Co Ltd beschlossen wurde und der im Wesentlichen einen gemeinsamen Beschluss der Europäischen Zentralbank sowie der Europäischen Kommission darstellt, für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, festzustellen, dass der oben genannte Beschluss der Eurogruppe im Wesentlichen einen Beschluss der Europäischen Zentralbank und/oder einen gemeinsam mit der Europäischen Kommission erlassenen Beschluss, unabhängig von dessen Gestalt oder Art, darstellt; |
— |
der Europäischen Zentralbank und/oder der Europäischen Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1. |
Der angefochtene Beschluss sei wegen Überschreitung der Kompetenzen, die der Vertrag über die Europäische Union der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Kommission verleihe, ungültig; er sei also eine Handlung, mit der die beiden Organe ihre Kompetenzen überschritten hätten. |
2. |
Der angefochtene Beschluss verletze das Eigentumsrecht, das von Art. 1 des Ersten Protokolls der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte [und Grundfreiheiten] und Art. 14 dieser Konvention geschützt und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt werde. |
3. |
Der angefochtene Beschluss habe offensichtlich keine Rechtsgrundlage und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
4. |
Der angefochtene Beschluss verstoße auch gegen die allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze des Unionsrechts sowie den Grundsatz, wonach niemand sich auf seine eigenen Unterlassungen berufen könne, um daraus einen Nutzen zu ziehen und/oder ein ungerechtes und/oder rechtswidriges Verhalten zu rechtfertigen. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/35 |
Klage, eingereicht am 4. Juni 2013 — Christodoulou und Stavrinou/Kommission und Europäische Zentralbank
(Rechtssache T-332/13)
2013/C 252/59
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerinnen: Chrysanthi Christodoulou (Pafos, Zypern) und Maria Stavrinou (Larnaca, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Efstathiou, K. Efstathiou und K. Lisiadou)
Beklagte: Europäische Zentralbank und Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
den Beschluss der Eurogruppe vom 25. März 2013 in seiner endgültigen Gestalt durch den Beschluss des Gouverneurs der Zentralbank Zyperns als Vertreter und/oder Repräsentant des Europäischen Systems der [Zentral]Banken der Europäischen Zentralbank vom 29. März 2013, K.D.P. [kanonistiki dioikitiki praxi, Verwaltungsanordnung] 104/2013, mit dem der „Verkauf bestimmter Produkte“ der Cyprus Popular Bank Public Co Ltd beschlossen wurde und der im Wesentlichen einen gemeinsamen Beschluss der Europäischen Zentralbank sowie der Europäischen Kommission darstellt, für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, festzustellen, dass der oben genannte Beschluss der Eurogruppe im Wesentlichen einen Beschluss der Europäischen Zentralbank und/oder einen gemeinsam mit der Europäischen Kommission erlassenen Beschluss, unabhängig von dessen Gestalt oder Art, darstellt; |
— |
der Europäischen Zentralbank und/oder der Europäischen Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.
1. |
Der angefochtene Beschluss sei wegen Überschreitung der Kompetenzen, die der Vertrag über die Europäische Union der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Kommission verleihe, ungültig; er sei also eine Handlung, mit der die beiden Organe ihre Kompetenzen überschritten hätten. |
2. |
Der angefochtene Beschluss verletze das Eigentumsrecht, das von Art. 1 des Ersten Protokolls der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte [und Grundfreiheiten] und Art. 14 dieser Konvention geschützt und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt werde. |
3. |
Der angefochtene Beschluss habe offensichtlich keine Rechtsgrundlage und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
4. |
Der angefochtene Beschluss verstoße auch gegen die allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze des Unionsrechts sowie den Grundsatz, wonach niemand sich auf seine eigenen Unterlassungen berufen könne, um daraus einen Nutzen zu ziehen und/oder ein ungerechtes und/oder rechtswidriges Verhalten zu rechtfertigen. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/36 |
Klage, eingereicht am 17. Juni 2013 — Westermann Lernspielverlag/HABM — Diset (bambinoLÜK)
(Rechtssache T-333/13)
2013/C 252/60
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Westermann Lernspielverlag GmbH (Braunschweig, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nordemann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Diset, S.A. (Barcelona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. April 2013, Sache R 1323/2012-2, zu dem Widersfpruchsverfahren Nr. B 1 724 593 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung 009080359) zwischen der DISET, S.A. und der Westermann Lernspielverlag GmbH aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „bambinoLÜK“ für Waren der Klassen 9, 16 und 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 080 359.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke „BAMBINO“ für Waren der Klassen 16, 28 und 41.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben, und die Gemeinschaftsmarke wird für bestimmte Waren der Klasse 9 zur Anmeldung zugelassen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/36 |
Klage, eingereicht am 24. Juni 2013 — Borghezio/Parlament
(Rechtssache T-336/13)
2013/C 252/61
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Mario Borghezio (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Laquay)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären und demnach die in Form einer Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments in der Plenartagung vom 10. Juni 2013 getroffene Entscheidung des Europäischen Parlaments, dass der Kläger mit Wirkung vom 3. Juni 2013 zu den „fraktionslosen“ Abgeordneten zählt und damit ab diesem Zeitpunkt aus der Fraktion „Europa der Freiheit und der Demokratie“ ausgeschlossen ist, für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten nach Rechtslage festzusetzen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger — neben der Feststellung, dass die Entscheidung, ihn zu den fraktionslosen Abgeordneten zu zählen, Rechtswirkungen erzeuge, weil er dadurch die Möglichkeit verliere, sein parlamentarisches Mandat unter denselben Voraussetzungen auszuüben wie die Abgeordneten, die einer Fraktion angehörten — zwei Klagegründe geltend, die die Begründetheit der Klage betreffen. Das Parlament sei verpflichtet, zu überprüfen, ob nicht die Satzung der Fraktion oder ein allgemeiner Rechtsgrundsatz in schwerwiegender und offenkundiger Weise verletzt worden sei.
1. |
Erster Klagegrund: schwerwiegende und offenkundige Verletzung der Satzung der Fraktion „Europa der Freiheit und der Demokratie“, da die Entscheidung, den Kläger aus der Fraktion auszuschließen, entgegen den Bestimmungen dieser Satzung vor der nächsten Sitzung der Fraktion getroffen worden sei. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Verteidigungsrechte des Klägers, da er sich nicht in einer Sitzung der Fraktion „Europa der Freiheit und der Demokratie“ habe verteidigen können. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/37 |
Klage, eingereicht am 21. Juni 2013 — Energa Power Trading/Kommission
(Rechtssache T-338/13)
2013/C 252/62
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Energa Power Trading Promitheias kai Emporias Energeias AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, dass sie trotz einer entsprechenden förmlichen Aufforderung nicht zu der am 9. Dezember 2010 eingereichten Beschwerde über die der DEI von den griechischen Behörden rechtswidrig gewährten Beihilfe Stellung genommen hat; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend: Die Kommission habe es unterlassen, im Hinblick auf die der DEI gewährte Beihilfe, die rechtswidrig sei, tätig zu werden.
Dadurch, dass sie es trotz einer förmlichen Aufforderung mehr als 28 Monate (jedenfalls mehr als 26 Monate) lang unterlassen habe, zu der Beschwerde der Klägerin, der DEI sei eine rechtswidrige Beihilfe gewährt worden, positiv oder negativ Stellung zu nehmen, habe die Kommission es unterlassen, die vorläufige Prüfung nicht in angemessener Zeit abgeschlossen. Da diese Verspätung nicht durch irgendwelche außergewöhnlichen Umstände gerechtfertigt werden könne, habe die Kommission es unterlassen, trotz ihrer einschlägigen ausschließlichen Zuständigkeit tätig zu werden, und somit gegen die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags (insbesondere Art. 106 AEUV, 107 AEUV und 265 AEUV) und die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags verstoßen.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/37 |
Klage, eingereicht am 1. Juli 2013 — Hawe Hydraulik/HABM — HaWi Energietechnik (HAWI)
(Rechtssache T-347/13)
2013/C 252/63
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Hawe Hydraulik SE (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: HaWi Energietechnik AG (Eggenfelden, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. April 2013 in der Sache R 1690/2012-4 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 558 589„HAWI“ aufzuheben; |
— |
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: HaWi Energietechnik AG
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „HAWI“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 35, 37 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 558 589
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke, die das Wortelement „HAWE“ enthält, für Waren der Klassen 7 und 9
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich der fehlerhaften Beweiswürdigung der eidesstattlichen Versicherung |
— |
Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich fehlerhafter Beweiswürdigung der Internetauszüge |
— |
Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich der Würdigung der Benutzungsnachweise in ihrer Gesamtheit |
— |
Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich der Nichtberücksichtigung von Benutzungsnachweisen |
— |
Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/38 |
Klage, eingereicht am 1. Juli 2013 — Orange Business Belgium/Kommission
(Rechtssache T-349/13)
2013/C 252/64
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Orange Business Belgium SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Schutyser)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die ihr am 19. April 2013 zugestellte Entscheidung der Generaldirektion DIGIT der Europäischen Kommission, mit der ihr Angebot abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wird, für nichtig zu erklären; |
— |
falls die Kommission zum Zeitpunkt des Urteilserlasses den Vertrag über Transeuropäische Telematikdienste für Behörden — neue Generation („TESTA-ng“) bereits abgeschlossen haben sollte, diesen Vertrag für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten einschließlich der Auslagen für den Rechtsbeistand der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen die Ausschreibungsbedingungen, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1605/2002 (1) (Art. 102 Abs. 1 und Art. 113 Abs. 1 der Verordnung Nr. 966/2012), insbesondere gegen das Transparenzgebot, den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot, da a) einige mitgeteilte Beurteilungskriterien nicht angewandt worden seien, b) einige mitgeteilte Beurteilungskriterien falsch gewesen und andere — nicht mitgeteilte — Beurteilungskriterien stattdessen angewandt worden seien und c) die Methode für die technische Beurteilung vor der Angebotseinreichung nicht mitgeteilt worden sei. |
2. |
Die Beklagte habe gegen das Transparenzgebot und den Grundsatz der Bietergleichbehandlung nach Art. 89 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1605/2002 (Art. 102 Abs. 1 der Verordnung Nr. 966/2012) verstoßen, so dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei, weil darin das Angebot eines anderen Bieters trotz wesentlicher Abweichungen von den technischen Anforderungen der Ausschreibungsbedingungen für ordnungsgemäß erachtet worden sei. |
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1).
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/38 |
Klage, eingereicht am 2. Juli 2013 — Jordi Nogues/HABM — Grupo Osborne (BADTORO)
(Rechtssache T-350/13)
2013/C 252/65
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Jordi Nogues, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. R. Fernández Castellanos, M. J. Sanmartín Sanmartín und E. López Pares)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grupo Osborne, SA (El Puerto de Santa María, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. April 2013 in der Sache R 1446/2012‒2 aufzuheben; |
— |
dem HABM seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „BADTORO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 34 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 565 581.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Grupo Osborne, SA.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke mit dem Wortbestandteil „TORO“, nationale Wortmarke „EL TORO“ und Gemeinschaftswortmarke „TORO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 34 und 35.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wird stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Vergleichs des Gesamtzeichens ohne Rechtfertigungsgrund. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/39 |
Klage, eingereicht am 2. Juli 2013 — Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler/Rat
(Rechtssache T-351/13)
2013/C 252/66
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Crown Equipment (Suzhou) Co. Ltd (Suzhou, China) und Crown Gabelstapler GmbH & Co. KG (Roding, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Neuhaus, H.-J. Freund und B. Ecker)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Klage für zulässig zu erklären; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 (1) des Rates vom 22. April 2009 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 vom 10. Oktober 2011 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft; |
— |
dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1. |
Verletzung von Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (2) des Rates oder von Art. 296 Abs. 2 AEUV, da der Rat durch die Wahl von Brasilien als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts offensichtliche Beurteilungsfehler begangen oder seine Begründungspflicht verletzt habe. Der Rat habe zu Unrecht angenommen oder nicht begründet, dass am brasilianischen Markt hinreichender Wettbewerb herrsche, insbesondere bezüglich des Umfangs des Wettbewerbs unter heimischen Herstellern und bezüglich des Wettbewerbseinflusses von Importen. |
2. |
Verletzung von Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates oder von Art. 296 Abs. 2 AEUV, da der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen oder seine Begründungspflicht verletzt habe, indem er einen Antrag auf Anpassung an den Normalwert zum Ausgleich der Auswirkung eines Einfuhrzolls des Vergleichslandes Brasilien in Höhe von 14 % auf das betreffende Erzeugnis abgelehnt habe. |
3. |
Verletzung von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates, da der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er bei der Anwendung der „Regel des niedrigeren Zolls“ die in der streitigen Verordnung festgelegte Dumpingspanne mit der Schadensbeseitigungsschwelle aus der Ausgangsuntersuchung von 2005 gleichgesetzt habe, statt eine neue Schadensbeseitigungsschwelle zu ermitteln. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 112, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/39 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juli 2013 von BX gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. April 2013 in der Rechtssache F-88/11, BX/Kommission
(Rechtssache T-352/13 P)
2013/C 252/67
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: BX (Washington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Rata)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. April 2013 in der Rechtssache F-88/11 aufzuheben, |
— |
die angefochtene Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Namen des Rechtsmittelführers nicht in die Reserveliste der erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens EPSO/AD/148/09-RO (ABl. 2009, C 14 A, S. 1) aufzunehmen, für nicht zu erklären und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer sechs Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Die Schlussfolgerung des Gerichts für den öffentlichen Dienst (in Randnr. 33 seines Urteils), die impliziere, dass der Rechtsmittelführer dem Beweismaßstab nicht Genüge getan habe, könne im vorliegenden Fall nicht gezogen werden. |
2. |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe rechtsfehlerhaft den Schluss gezogen, dass ein Bewerber, dessen ursprüngliche Note nach den vorher festgelegten Kriterien unter der Mindestnote gelegen habe, keinen Anspruch auf vergleichende Beurteilung habe (Randnr. 41), da
|
3. |
Die Schlussfolgerung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Randnr. 45 des angefochtenen Urteils, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt worden sei, sei nicht zutreffend. |
4. |
Verstoß gegen die Regeln über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses aus folgenden Gründen:
|
5. |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst sei in seiner Entscheidung fälschlich davon ausgegangen, dass die Umstände des vorliegenden Falls die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung nicht rechtfertigten (Randnr. 81), denn die Gegenpartei habe eingeräumt, dass die Zurückweisung der vorangegangenen Verwaltungsbeschwerden des Rechtsmittelführers auf einer falschen Begründung beruht habe und hätte daher die Kosten tragen müssen. |
6. |
Der immaterielle Schadensersatz sei gerechtfertigt. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/40 |
Klage, eingereicht am 9. Juli 2013 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-358/13)
2013/C 252/68
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Salvatorelli, avvocato dello Stato, und G. Palmieri)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss 2013/209/EU der Kommission vom 26. April 2013 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltjahr 2012 finanzierten Ausgaben (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2013] 2444 mit Schreiben Nr. SG-Greffe (2013) D/5879 vom 29. April 2013, der Ständigen Vertretung Italiens bei der Europäischen Union am 29. April 2013 zugegangen) für nichtig zu erklären, soweit darin der Betrag von 5 006 487,10 Euro für die Region Basilicata durch seine Einstufung als „nicht wiederverwendbar“ von dem ELER-Ausgabenrahmen des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums der Region Basilicata abgezogen und damit seine Verwendung innerhalb dieses Ausgabenrahmens unmöglich gemacht wird, wodurch im Wesentlichen die Aufhebung seiner Bindung bewirkt wird; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beanstandet die italienische Regierung den Beschluss 2013/209/EU der Kommission vom 26. April 2013 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltjahr 2012 finanzierten Ausgaben (bekanntgegeben am 29. April 2013 unter dem Aktenzeichen C(2013) 2444), soweit darin der Betrag von 5 006 487,10 Euro für die Region Basilicata durch seine Einstufung als „nicht wiederverwendbar“ von dem ELER-Ausgabenrahmen des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums (EPLR) der Region Basilicata abgezogen und damit seine Verwendung innerhalb dieses Ausgabenrahmens unmöglich gemacht werde, wodurch im Wesentlichen die Aufhebung seiner Bindung bewirkt werde.
Die Klägerin trägt hierzu vor, dass sich die Berichtigung aus der Annahme der Dienststellen der Kommission ergebe, einige im vierten Quartal 2011 bezahlten Projekte hätten nicht in die vierteljährliche Ausgabenerklärung aufgenommen werden dürfen, da sie nicht mit dem laufenden EPLR vereinbar seien.
Der schließlich in den angefochtenen Durchführungsbeschluss übernommene Standpunkt der Kommission sei unter verschiedenen Gesichtspunkten fehlerhaft.
— |
Erstens beständen Zweifel daran, dass die Aufnahme der Kürzung im Sinne von Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11. August 2005, S. 1) in die Rechnungsabschlussentscheidung als „nicht wiederverwendbarer Betrag“ richtig sei, da in ihr nach Art. 29 Abs. 5 dieser Verordnung kein gekürzter oder ausgesetzter Betrag berücksichtigt werden dürfe. Die Kürzung sei zudem in der Höhe fehlerhaft. |
— |
Zweitens sei die Maßnahme auch wegen fehlender Begründung fehlerhaft und weil es sich um einen ein Ausgabenquartal betreffenden Betrag handele, der von der Kommission im Sinne von Art. 29 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 gekürzt oder ausgesetzt worden sei. |
— |
Schließlich komme die Einstufung des Betrags als nicht wiederverwendbar einer Aufhebung seiner Bindung gleich, da sie zur Folge habe, dass die zukünftige Verwendung der Beträge innerhalb des Ausgabenrahmens für das EPLR der Region Basilicata unmöglich sei, obwohl die geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Aufhebung der Bindung ausgesetzter Beträge ausschlössen. |
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/41 |
Klage, eingereicht am 11. Juli 2013 — Spain Doce 13/HABM — Ovejero Jiménez und Becerra Guibert (VICTORIA DELEF)
(Rechtssache T-359/13)
2013/C 252/69
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Spain Doce 13, SL (Crevillente, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Rizzo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gregorio Ovejero Jiménez und María Luisa Becerra Guibert (Alicante, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. April 2013 in der Sache R 1046/2012-5 aufzuheben, soweit mit ihr die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 522 384 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wird:
|
— |
dem HABM gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „VICTORIA DELEF“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 522 384.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Gregorio Ovejero Jiménez und María Luisa Becerra Guibert
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarken mit den Wortbestandteilen „VICTORIA“, „Victoria“ und „victoria“ für Waren der Klasse 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
31.8.2013 |
DE |
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C 252/42 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2013 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-366/13)
2013/C 252/70
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, D. Colas und N. Rouam)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung C(2013) 1926 final der Europäischen Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe Nr. SA.22843 2012, die Frankreich der Société Nationale Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation gewährt hat, in vollem Umfang für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2013) 1926 final der Kommission vom 2. Mai 2013, mit der die Kommission zunächst die Ausgleichszahlungen an die Société Nationale Corse Méditerranée (SNCM) und die Compagnie Méridionale de Navigation (CNM) für die im Rahmen einer Vereinbarung über eine Gemeinwohldienstleistung in den Jahren 2007 bis 2013 zwischen Marseille und Korsika erbrachten Seeverkehrsdienstleistungen als Beihilfen eingestuft hat. Sodann hat die Kommission die Ausgleichszahlungen an die SNCM und die CNM für ganzjährig erbrachte Verkehrsdienste (im Folgenden: Grunddienst) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, die Ausgleichszahlungen für Verkehrsdienste, die während der Hauptsaison (Weihnachten, Februar, Frühjahr/Herbst und/oder Sommer) erbracht werden (im Folgenden: Zusatzdienst), aber für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Schließlich hat die Kommission die Rückforderung der für mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfen angeordnet (Beihilfesache SA.22843 2012/C [ex 2012/NN]).
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund, der aus zwei Teilen besteht: Verstoß gegen den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV durch die Einstufung der Ausgleichszahlungen an die SNCM und die CNM als staatliche Beihilfe, die die Kommission mit der Begründung vorgenommen habe, dass das erste und das vierte im Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg. 2003, I-7747), aufgestellte Kriterium nicht vollständig erfüllt seien.
|
2. |
Zweiter Klagegrund, der hilfsweise vorgetragen wird: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV durch die Annahme der Kommission, dass die an die SNCM für den „Zusatzdienst“ geleisteten Ausgleichszahlungen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen seien, weil es sich dabei nicht um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handele. |
Gericht für den öffentlichen Dienst
31.8.2013 |
DE |
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C 252/43 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 26. Juni 2013 — BM/EZB
(Rechtssache F-78/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Rückwirkende Verlängerung der Probezeit - Entscheidung, den Vertrag während der Probezeit zu beenden - Disziplinarverfahren)
2013/C 252/71
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: BM (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Embley, M. López Torres und E. Carlini, dann M. López Torres und E. Carlini im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der EZB, den Vertrag des Klägers während der Probezeit aufgrund einer disziplinarrechtlich mit einem Verweis geahndeten Pflichtverletzung aufzulösen
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank vom 20. Mai 2011, den Vertrag von BM mit Wirkung zum 31. Oktober 2011 zu beenden, wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Zentralbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die BM entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 319 vom 29.10.2011, S. 30.
31.8.2013 |
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C 252/43 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 19. Juni 2013 — BY/EASA
(Rechtssache F-81/11) (1)
(Personal der EASA - Bediensteter auf Zeit - Zulässigkeit - Klagefristen - Ungünstige Beurteilung - Umsetzung - Mobbing - Ermessensmissbrauch)
2013/C 252/72
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: BY (Lasne, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B.-H. Vincent)
Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) (Prozessbevollmächtigte: F. Manuhutu im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Umsetzung des Klägers im dienstlichen Interesse auf einen Dienstposten ohne Managementfunktion im Anschluss an eine ungünstige Beurteilung sowie Klage auf Ersatz des Schadens, den der Kläger erlitten zu haben geltend macht
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
BY trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten zu tragen, die der Europäischen Agentur für Flugsicherheit entstanden sind. |
(1) ABl. C 340 vom 19.11.2011, S. 41.
31.8.2013 |
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C 252/43 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. Juni 2013 — Goetz/Ausschuss der Regionen
(Rechtssache F-89/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Außervertragliche Haftung - Schadensersatzklage - Zulässigkeit - Beginn der Klagefrist - Untersuchung des OLAF - Verwaltungsuntersuchung - Verfahren vor dem Disziplinarrat - Verpflichtung der Verwaltung zu sorgfältigem Handeln - Dauer des Disziplinarverfahrens - Verpflichtung aufgrund der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens, das ohne Verhängung einer Sanktion abgeschlossen wurde)
2013/C 252/73
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Charles Dieter Goetz (Linkebeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lhoëst und A.-A. Minet)
Beklagter: Ausschuss der Regionen (Prozessbevollmächtigter: J. C. Cañoto Argüelles im Beistand von Rechtsanwalt B. Cambier)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Ausschusses der Regionen, den Antrag des Klägers gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schadens, der ihm im Rahmen eines Verwaltungs- und Disziplinarverfahrens entstanden sein soll
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Goetz trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Ausschuss der Regionen der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 347 vom 26.11.2011, S. 45.
31.8.2013 |
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C 252/44 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 26. Juni 2013 — BM/EZB
(Rechtssache F-106/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Disziplinarverfahren - Disziplinarstrafe - Schriftlicher Verweis)
2013/C 252/74
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: BM (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Embley, M. López Torres und E. Carlini, dann M. López Torres und E. Carlini im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des stellvertretenden Generaldirektors der Generaldirektion Personal, Budget und Organisation der EZB, mit der dem Kläger ein Verweis erteilt wurde
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
BM trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Zentralbank entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 25 vom 28.1.2012, S. 68.
31.8.2013 |
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C 252/44 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 26. Juni 2013 — BU/EMA
(Verbundene Rechtssachen F-135/11, F-51/12 und F-110/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags - Beschwerende Maßnahme - Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts - Antrag auf Umdeutung eines Vertrags - Angemessene Frist - Beschwerde gegen eine Zurückweisung einer Beschwerde - Art. 8 der BSB - Fürsorgepflicht)
2013/C 252/75
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: BU (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und D. Abreu-Caldas)
Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Vincenzo, dann T. Jablonski und G. Gavrilidou im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron in der Rechtssache F-135/11, T. Jablonski und G. Gavrilidou im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron in der Rechtssache F-51/12 sowie T. Jablonski und N. Rampal Olmedo in der Rechtssache F-110/12)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern
Tenor des Urteils
1. |
Die durch Schreiben vom 30. Mai 2011 mitgeteilte Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur, den Vertrag von BU nicht zu verlängern, wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage in der Rechtssache F-135/11 abgewiesen. |
3. |
Die Klagen in den Rechtssachen F-51/12 und F-110/12 werden abgewiesen. |
4. |
In den Rechtssachen F-135/11 und F-51/12 trägt die Europäische Arzneimittel-Agentur ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten zu tragen, die BU entstanden sind. |
5. |
In der Rechtssache F-110/12 trägt BU seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten zu tragen, die der Europäischen Arzneimittel-Agentur entstanden sind. |
(1) ABl. C 65 vom 3.3.2012, S. 24; ABl. C 209 vom 14.7.2012, S. 14; ABl. C 379 vom 8.12.2012, S. 34.
31.8.2013 |
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C 252/45 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 12. Juni 2013 — Bogusz/Frontex
(Rechtssache F-5/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Personal von Frontex - Änderung der Bedingungen für den Ablauf der Probezeit gemäß Art. 14 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Entlassung am Ende der Probezeit - Festlegung von Zielen - Klagegrund, der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird)
2013/C 252/76
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Slawomir Bogusz (Dobroszyce, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Vuorensola und H. Caniard im Beistand der Rechtsanwälte A. Duron und D. Waelbroeck)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung von Frontex, mit der gegen den Kläger eine Strafe verhängt wurde, und der Verfügung seiner Entlassung
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union trägt ihre eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten, die Herrn Bogusz entstanden sind. |
3. |
Herr Bogusz trägt drei Viertel seiner eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 133 vom 5.5.2012, S. 29.
31.8.2013 |
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C 252/45 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 19. Juni 2013 — BY/EASA
(Rechtssache F-8/12) (1)
(Personal der EASA - Bediensteter auf Zeit - Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen - Fürsorgepflicht - Ursache außerhalb der beruflichen Schwierigkeiten - Mobbing - Krankheit - Schadensersatz)
2013/C 252/77
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: BY (Lasne, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B.-H. Vincent)
Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) (Prozessbevollmächtigte: F. Manuhutu im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Entlassung des Klägers und auf Ersatz des Schadens, den der Kläger nach eigenen Angaben aufgrund dieser Entlassung und des geltend gemachten Mobbings erlitten hat
Tenor des Urteils
1. |
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit wird verurteilt, an BY einen Betrag in Höhe von neun Monaten des Nettogehalts, das er vor seiner Entlassung erhielt, zu zahlen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten zu tragen, die BY entstanden sind. |
(1) ABl. C 65 vom 3.3.2012, S. 28.
31.8.2013 |
DE |
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C 252/45 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 26. Juni 2013 — Di Prospero/Kommission
(Rechtssache F-12/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Ernennung - Erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren, nachdem der Kläger in Durchführung eines Urteils zur Teilnahme eingeladen worden war - Rückwirkende Ernennung in der Besoldungsgruppe)
2013/C 252/78
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Rita Di Prospero (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, den Antrag der Klägerin auf rückwirkende Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 11 zum 1. Januar 2010 abzulehnen, und auf Ersatz des Schadens der Klägerin entstanden sein soll
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18. Oktober 2011, mit der es abgelehnt wurde, Frau Di Prospero ab dem 1. Januar 2010 in die Besoldungsgruppe AD 11 einzustufen, wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Frau Di Prospero zu tragen. |
(1) ABl. C 138 vom 12.5.2012, S. 32.
31.8.2013 |
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C 252/46 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 26. Juni 2013 — Achab/EWSA
(Rechtssache F-21/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Voraussetzung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b des Anhangs VII des Statuts - Rückforderung zuviel gezahlter Beträge)
2013/C 252/79
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Mohammed Achab (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) (Prozessbevollmächtigte: M. Arsène und G. Boudot)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, durch die dem Kläger die Auslandszulage entzogen und diese Zulage rückwirkend zurückgefordert wurde
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Juni 2011 wird aufgehoben, soweit mit ihr die Rückerstattung der ab 1. Juli 2010 an Herrn Achab gezahlten Auslandszulagen angeordnet wird. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Hälfte der Kosten von Herrn Achab zu tragen. |
4. |
Herr Achab trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 133 vom 5.5.2012, S. 30.
31.8.2013 |
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C 252/46 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 19. Juni 2013 — CF/EASA
(Rechtssache F-40/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Ehemalige Zeitbedienstete - Befristeter Vertrag - Entlassung während eines Krankheitsurlaubs - Art. 16 der BSB - Art. 48 Buchst. b der BSB - Mobbing)
2013/C 252/80
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: CF (Bierges, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schwend)
Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) (Prozessbevollmächtigte: F. Manuhutu im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Entlassung der Klägerin und auf Ersatz des Schadens, der ihr durch diese Entlassung und das geltend gemachte Mobbing entstanden sein soll
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung vom 24. Mai 2011, mit der die Anstellungsbehörde der Europäischen Agentur für Flugsicherheit den Vertrag von CF als Bedienstete auf Zeit aufgelöst hat, wird aufgehoben. |
2. |
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit wird verurteilt, an CF einen Betrag in Höhe von 88 189,76 Euro als Ersatz ihres materiellen Schadens zu zahlen. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, drei Viertel der Kosten zu tragen, die CF entstanden sind. |
5. |
CF trägt ein Viertel ihrer Kosten. |
(1) ABl. C 184 vom 23.6.2012, S. 24.
31.8.2013 |
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C 252/47 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Juni 2013 — Buschak/Kommission
(Rechtssache F-56/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Arbeitslosengeld - Beitrag zum Versorgungssystem - Verspätete Beschwerde)
2013/C 252/81
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Willy Buschak (Dresden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Menssen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Öffentlicher Dienst — Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, für den Kläger nach der Beendigung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit keine Beiträge für die Zeit seiner Arbeitslosigkeit an eine nationale Rentenversicherung oder an das Versorgungssystem der Europäischen Union abzuführen, und Antrag, den Kläger in das Versorgungssystem der Europäischen Union aufzunehmen oder seine Rentenansprüche an die nationale Rentenversicherung zu übertragen
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Buschak trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind. |
(1) ABl. C 243 vom 11.8.2012, S. 34.
31.8.2013 |
DE |
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C 252/47 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Juni 2013 — Biwer u. a./Kommission
(Rechtssache F-115/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Familienbeihilfen - Erziehungszulage - Voraussetzungen für die Gewährung - Abzug einer anderweitig erhaltenen Zulage gleicher Art - Offensichtlich unbegründete Klage)
2013/C 252/82
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jacques Biwer u. a. (Bascharage, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, bestimmte finanzielle Beihilfen eines Mitgliedstaats an Hochschulstudenten als Zulagen gleicher Art wie Familienzulagen anzusehen und diese finanziellen Beihilfen von der Erziehungszulage abzuziehen, die den Beamten gewährt wird, die Eltern dieser Studenten sind
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage von Herrn Biwer und den fünf anderen Klägern, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. |
Herr Biwer und die fünf anderen Kläger, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
(1) ABl. C 30 vom 29.1.11, S. 66.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/47 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 3. Mai 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-40/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Soziale Sicherheit - Ehemaliger Beamter, der wegen Invalidität in den Ruhestand versetzt wurde - Unfall - Fehlende Deckung - Gegenstandslos gewordene Klage - Erledigung)
2013/C 252/83
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Festsetzung der Leistungen, auf die der Kläger wegen seiner dauernden Teilinvalidität Anspruch hat
Tenor des Beschlusses
1. |
In der Rechtssache F-40/11, Marcuccio/Kommission, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 186 vom 25.6.2011, S. 34.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/48 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 8. Mai 2013 — Z/Gerichtshof
(Rechtssache F-71/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Erledigung)
2013/C 252/84
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Z (Luxemburg, Luxemburg)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: A. V. Placco)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 sowie auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrags zum Ersatz des immateriellen Schadens
Tenor des Beschlusses
1. |
In der Rechtssache F-71/11, Z/Gerichtshof, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Gerichtshofs der Europäischen Union zu tragen. |
(1) ABl. C 355 vom 3.12.2011, S. 30.
31.8.2013 |
DE |
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C 252/48 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Juni 2013 — Jargeac u. a./Europäische Kommission
(Rechtssache F-98/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Familienbeihilfen - Erziehungszulage - Voraussetzungen für die Gewährung - Abzug einer anderweitig erhaltenen Zulage gleicher Art - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich unbegründete Klage)
2013/C 252/85
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bernard Jargeac u. a. (Hostert, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte F. Moyse und A. Salerno, dann Rechtsanwalt A. Salerno)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, bestimmte finanzielle Beihilfen eines Mitgliedstaats an Hochschulstudenten als Zulagen gleicher Art wie Familienzulagen anzusehen und diese finanziellen Beihilfen von der den Beamten, die Eltern dieser Studenten sind, gewährten Erziehungszulage abzuziehen, sowie auf Aufhebung der Entscheidung, die zu viel gezahlten Beträge zurückzufordern
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird, soweit sie von Herrn Finch erhoben worden ist, als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Klage wird, soweit sie von Herrn Jargeac, Herrn Aliaga Artero, Herrn Charrière, Herrn Clarke, Frau Domingues, Frau Hughes, Herrn Lanneluc und Herrn Zein erhoben worden ist, als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
3. |
Herr Jargeac und die acht anderen Beamten oder ehemaligen Beamten, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 347 vom 26.11.2011, S. 47.
31.8.2013 |
DE |
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C 252/48 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. Juni 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-100/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Tagegeld - Voraussetzungen für die Gewährung - Tatsächlicher Wohnsitz am Ort der dienstlichen Verwendung - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt - Gerichtskosten - Art. 94 der Verfahrensordnung)
2013/C 252/86
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, dem Kläger im Zusammenhang mit der Entscheidung, ihn von der Delegation in Angola zum Sitz nach Brüssel zu versetzen, Tagegeld zu verweigern
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. |
2. |
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
3. |
Herr Marcuccio wird verurteilt, an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union 2 000 Euro zu zahlen. |
(1) ABl. C 25 vom 28.1.2012, S. 67.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/49 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. Mai 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-102/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung - Innerhalb der Klagefrist mittels Fernkopie erhobene Klage - Abweichungen zwischen der Unterschrift des Anwalts auf der Fernkopie und seiner Unterschrift auf dem Original der per Post übermittelten Klageschrift - Verspätung der Klage - Offensichtliche Unzulässigkeit)
2013/C 252/87
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der die Zahlung der jährlichen Reisekosten vom Dienstort zum Herkunftsort für die Jahre 2005 bis 2010 abgelehnt wurde
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 126 vom 28.4.2012, S. 27.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/49 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Juni 2013 — Rodrigues Regalo Corrêa/Parlament
(Rechtssache F-114/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Familienbeihilfen - Erziehungszulage - Voraussetzungen für die Gewährung - Abzug einer anderweitig erhaltenen Zulage gleicher Art - Offensichtlich unbegründete Klage)
2013/C 252/88
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: João Manuel Rodrigues Regalo Corrêa (Kehlen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Salerno)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Ecker und V. Montebello-Demogeot)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, bestimmte finanzielle Beihilfen eines Mitgliedstaats an Hochschulstudenten als Zulagen gleicher Art wie Familienzulagen anzusehen und diese finanziellen Beihilfen von der dem Kläger gewährten Erziehungszulage abzuziehen, und der Entscheidung, die zu viel gezahlten Beträge zurückzufordern
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage von Herrn Rodrigues Regalo Corrêa wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. |
Herr Rodrigues Regalo Corrêa trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Parlaments. |
(1) ABl. C 6 vom 7.1.12, S. 28.
31.8.2013 |
DE |
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C 252/49 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 4. Juni 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-119/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Art. 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift, die mit einem Stempel oder einer anderen Form der Wiedergabe der Unterschrift des Anwalts versehen war - Verspätung der Klage)
2013/C 252/89
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, den Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens abzulehnen, der dadurch entstanden sein soll, dass Bedienstete der Kommission am 14., 16. und 19. März 2002 in seine Dienstwohnung in Luanda eingedrungen seien, und auf Übermittlung von Kopien der im Zuge dessen aufgenommenen Fotografien sowie Vernichtung sämtlicher Unterlagen zu diesem Vorkommnis
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. |
2. |
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 25 vom 28.1.2012, S. 71.
31.8.2013 |
DE |
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C 252/50 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 30. Mai 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-141/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung - Innerhalb der Klagefrist mittels Fernkopie erhobene Klage - Abweichungen zwischen der Unterschrift des Anwalts auf der Fernkopie und seiner Unterschrift auf dem Original der per Post übermittelten Klageschrift - Verspätung der Klage - Offensichtliche Unzulässigkeit)
2013/C 252/90
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag des Klägers, ihm die rückständigen Dienstbezüge für die Monate September bis Dezember 2010 und Januar 2011 auszubezahlen, abgelehnt wurde
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 65 vom 3.3.2012, S. 25.
31.8.2013 |
DE |
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C 252/50 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Juni 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-143/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Ablehnung eines Antrags auf Erstattung der für das Verfahren aufgewandten Kosten durch die Anstellungsbehörde - Aufhebungsklage, die denselben Anspruch wie ein Kostenfestsetzungsantrag zum Gegenstand hat - Offensichtliche Unzulässigkeit)
2013/C 252/91
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, ein Viertel der vom Kläger im Rahmen der Rechtssache F-81/09, Marcuccio/Kommission, aufgewandten Kosten, die sie nach dem Urteil vom 15. Februar 2011 zu tragen hat, nicht zu erstatten
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 65 vom 3.3.2012, S. 26.
31.8.2013 |
DE |
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C 252/50 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 24. Juni 2013 — Mateo Pérez/Kommission
(Rechtssache F-144/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Antrag auf Aufhebung einer Berichtigung der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens - Berichtigung, die keine Bedingungen vorsieht, nach denen der Kläger ausgeschlossen ist - Fehlen einer beschwerenden Maßnahme - Nichtzulassung zu den Prüfungen - Zulässigkeit - Klagefrist - Verspätung - Offensichtliche Unzulässigkeit)
2013/C 252/92
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Carlos Mateo Pérez (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Ruiz García)
Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und J. Baquero Cruz)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nach Veröffentlichung einer Berichtigung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, mit der die zum Ausschluss führende Note für die Prüfung d („fachliche Befähigung: Genauigkeit und Richtigkeit“) aufgehoben wurde, nicht zu den Auswahlprüfungen zuzulassen
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Mateo Pérez ab dem 14. März 2012, dem Tag der Einreichung der Klagebeantwortung, entstanden sind. |
3. |
Herr Mateo Pérez trägt seine eigenen Kosten, soweit diese vor dem 14. März 2012 entstanden sind. |
(1) ABl. C 65, vom 3. 3. 2012, S. 27.
31.8.2013 |
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C 252/51 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 25. Juni 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-28/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Antrag auf Streichung eines Satzes aus einem ärztlichen Gutachten - Arbeitsunfall oder Berufskrankheit - Stillschweigende Ablehnung des Antrags)
2013/C 252/93
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers, einen Satz aus dem ärztlichen Gutachten vom 28. Februar 2008 zu streichen, dem von ihm ausgewählten Arzt ein neues insoweit korrigiertes Gutachten zuzusenden und aus der Akte über den Arbeitsunfall auch generell jede Information im Zusammenhang mit der von ihm als unzutreffend gerügten Tatsache zu entfernen, dass das weiße Pulver, mit dem er in Berührung gekommen sei, sich schließlich als weißer Staub des Exemplars einer von ihm abonnierten Zeitung erwiesen habe
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
3. |
Herr Marcuccio wird verurteilt, an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union 2 000 Euro zu zahlen. |
(1) ABl. C 174 vom 16.6.2012, S. 31.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/51 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 8. Mai 2013 — Alsteens/Kommission
(Rechtssache F-87/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Vertragsverlängerung - Teilweise Aufhebung - Abänderung)
2013/C 252/94
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Geoffroy Alsteens (Marcinelle, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis, É. Marchal, A. Coolen und D. Abreu Caldas)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Zeitraum der Verlängerung des Vertrags des Klägers zu befristen
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Alsteens trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 319 vom 20.10.2012, S. 19.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/51 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2013 — Marrone/Kommission
(Rechtssache F-89/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Grundsatz der Äquivalenz der Laufbahnen - Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den ungünstigeren neuen Bestimmungen - Antrag auf Neueinstufung - Verspätung - Neue Tatsachen - Fehlen - Offensichtliche Unzulässigkeit)
2013/C 252/95
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Stefania Marrone (Wezembeek-Oppem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und A. Tymen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Klägerin nicht neu einzustufen
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Frau Marrone trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 331, vom 27. 10. 2012, S. 33.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/52 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 25. Juni 2013 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-115/12) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Schadensersatzklage - Einrede des Parallelverfahrens - Offensichtliche Unzulässigkeit)
2013/C 252/96
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Antrags auf Ersatz des Schadens, den der Kläger aufgrund der Versendung eines Schreibens der Kommission über die Beitreibung eines Betrags von 4 875 Euro in Bezug auf die Kosten, die das Gericht dem Kläger in der Rechtssache T-241/03 auferlegt hatte, geltend macht
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 26 vom 26.1.2013, S. 71.
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/52 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. Juni 2013 — Weissenfels/Parlament
(Rechtssache F-150/12) (1)
2013/C 252/97
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 147 vom 25.5.2013, S. 36.