ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.026.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 26

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
26. Januar 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2013/C 026/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 9, 12.1.2013

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2013/C 026/02

Rechtssache C-457/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Dezember 2012 — AstraZeneca AB, AstraZeneco plc/Europäische Kommission, European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA) (Rechtsmittel — Wettbewerb — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Markt für Magengeschwür-Arzneimittel — Missbrauch der Verfahren zur Erlangung ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel und zur Erlangung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln — Irreführende Darstellungen — Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen — Hindernisse für das Inverkehrbringen von Generika und für Paralleleinfuhren)

2

2013/C 026/03

Rechtssache C-552/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. November 2012 — Usha Martin Ltd/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Dumping — Verordnung (EG) Nr. 121/2006 — Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien — Beschluss 2006/38/EG — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 8 Abs. 9 — Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren)

2

2013/C 026/04

Rechtssache C-566/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. November 2012 — Italienische Republik/Europäische Kommission, Republik Litauen, Hellenische Republik (Rechtsmittel — Sprachenregelung — Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren für die Einstellung von Verwaltungsräten und Assistenten — Vollständige Veröffentlichung in drei Amtssprachen — Sprache der Prüfungen — Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen)

3

2013/C 026/05

Rechtssache C-600/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. November 2012 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Kapitalverkehr — Besteuerung von Dividenden und Zinsen, die an Pensionsfonds und Pensionskassen gezahlt werden — Behandlung von Dividenden und Zinsen, die an gebietsfremde Einrichtungen gezahlt werden — Abzug von Betriebsausgaben, die mit der Erzielung von Einkünften in Form von Dividenden und Zinsen in unmittelbarem Zusammenhang stehen — Beweislast)

3

2013/C 026/06

Rechtssache C-89/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. November 2012 — E.ON Energie AG/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer Geldbuße wegen Siegelbruch — Beweislast — Verfälschung von Beweisen — Begründungspflicht — Höhe der Geldbuße — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

4

2013/C 026/07

Rechtssache C-116/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Poznań — Stare Miasto w Poznaniu — Polen) — Bank Handlowy w Warszawie SA, PPHU ADAX/Ryszard Adamiak/Christianapol sp. z o.o. (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 — Insolvenzverfahren — Begriff Beendigung des Verfahrens — Möglichkeit für das Gericht des Sekundärinsolvenzverfahrens, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu beurteilen — Befugnis zur Eröffnung eines Liquidationsverfahrens als Sekundärinsolvenzverfahren, wenn das Hauptinsolvenzverfahren ein Sauvegarde-Verfahren ist)

4

2013/C 026/08

Verbundene Rechtssachen C-124/11, C-125/11 und C-143/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bundesrepublik Deutschland/Karen Dittrich (C-124/11), Bundesrepublik Deutschland/Robert Klinke (C-125/11) und Jörg-Detlef Müller/Bundesrepublik Deutschland (C-143/11) (Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Nationale Regelung — Beihilfe, die Beamten in Krankheitsfällen gezahlt wird — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 3 — Geltungsbereich — Begriff des Arbeitsentgelts)

5

2013/C 026/09

Rechtssache C-136/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Schienen-Control Kommission — Österreich) — Westbahn Management GmbH/ÖBB Infrastruktur AG (Verkehr — Eisenbahnverkehr — Verpflichtung des Infrastrukturbetreibers, den Eisenbahnunternehmen in Echtzeit sämtliche Informationen über Zugbewegungen und insbesondere über etwaige Zugverspätungen zur Gewährleistung der Anschlüsse zur Verfügung zu stellen)

5

2013/C 026/10

Rechtssache C-139/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Barcelona — Spanien) — Joan Cuadrench Moré/Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (Luftverkehr — Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste — Nichtbeförderung, Annullierung oder große Verspätung von Flügen — Ausschlussfrist)

6

2013/C 026/11

Rechtssache C-152/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts München — Deutschland) — Johann Odar/Baxter Deutschland GmbH (Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78/EG — Verbot jeder Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung — Entlassungsabfindung — Sozialplan, der die Minderung des Abfindungsbetrags für behinderte Arbeitnehmer bei Entlassung vorsieht)

6

2013/C 026/12

Verbundene Rechtssachen C-182/11 und C-183/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Econord Spa/Comune di Cagno (C-182/11), Comune di Varese, Comune di Solbiate (C-183/11), Comune di Varese (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Öffentlicher Auftraggeber, der über eine rechtlich von ihm getrennte beauftragte Einrichtung eine Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt — Keine Verpflichtung, ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften des Unionsrechts durchzuführen (In-house-Vergabe) — Von mehreren Gebietskörperschaften gemeinsam kontrollierte beauftragte Einrichtung — Voraussetzungen für die Anwendbarkeit einer In-house-Vergabe)

7

2013/C 026/13

Rechtssache C-219/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Brain Products GmbH/BioSemi VOF, Antonius Pieter Kuiper, Robert Jan Gerard Honsbeek, Alexander Coenraad Metting van Rijn (Vorabentscheidungsersuchen — Medizinprodukte — Richtlinie 93/42/EWG — Anwendungsbereich — Auslegung des Begriffs Medizinprodukt — Für nichtmedizinische Zwecke vertriebenes Produkt — Untersuchung eines physiologischen Vorgangs — Freier Warenverkehr)

7

2013/C 026/14

Rechtssache C-257/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București — Rumänien) — SC Gran Via Moinești SRL/Agenția Națională de Administrare Fiscală (ANAF) (Richtlinie 2006/112/EG — Mehrwertsteuer — Art. 167, 168 und 185 — Recht auf Vorsteuerabzug — Berichtigung der Vorsteuerabzüge — Erwerb eines bebauten Grundstücks im Hinblick auf den Abriss der Gebäude zur Verwirklichung eines Bauvorhabens auf diesem Grundstück)

8

2013/C 026/15

Rechtssache C-262/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Kremikovtzi AD/Ministar na ikonomikata, energetikata i turizma i zamestnik-ministar na ikonomikata, energetikata i turizma (Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union — Assoziierungsabkommen EG-Bulgarien — Stahlsektor — Vor dem Beitritt gewährte staatliche Umstrukturierungsbeihilfen — Voraussetzungen — Lebensfähigkeit der Empfänger am Ende des Umstrukturierungszeitraums — Erklärung der Insolvenz eines Empfängers nach dem Beitritt — Jeweilige Befugnisse der nationalen Behörden und der Europäischen Kommission — Nationale Entscheidung, mit der das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Forderung festgestellt wird, die sich aus rechtswidrig gewordenen Beihilfen zusammensetzt — Beschluss EU-BG Nr. 3/2006 — Anhang V der Beitrittsakte — Nach dem Beitritt anwendbare Beihilfen — Verordnung (EG) Nr. 659/1999 — Bestehende Beihilfen)

8

2013/C 026/16

Rechtssache C-277/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — M.M./Minister for Justice, Equality and Law Reform, Irlande, Attorney General (Vorabentscheidungsersuchen — Gemeinsames europäisches Asylsystem — Richtlinie 2004/83/EG — Mindestnormen für die Anerkennung und den Status als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus — Art. 4 Abs. 1 Satz 2 — Zusammenarbeit des Mitgliedstaats mit dem Antragsteller bei der Prüfung der für seinen Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte — Umfang — Ordnungsmäßigkeit des bei der Behandlung eines Antrags auf subsidiären Schutz nach Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling befolgten nationalen Verfahrens — Beachtung der Grundrechte — Recht auf Anhörung)

9

2013/C 026/17

Rechtssache C-285/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — BONIK (EOOD)/Direktor na Direktsia Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Recht auf Vorsteuerabzug — Versagung)

10

2013/C 026/18

Verbundene Rechtssachen C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — Digitalnet OOD (C-320/11 und C-383/11), Tsifrova kompania OOD (C-330/11), M SAT CABLE AD (C-382/11)/Nachalnik na Mitnicheski punkt — Varna Zapad pri Mitnitsa Varna (Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Zum Empfang von Fernsehsignalen geeignete Geräte, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss und für den interaktiven Informationsaustausch)

10

2013/C 026/19

Verbundene rechtssachen C-356/11 und C-357/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — O., S./Maahanmuuttovirasto (C-356/11), und Maahamuuttovirasto/L. (C-357/11) (Unionsbürgerschaft — Art. 20 AEUV — Richtlinie 2003/86/EG — Recht auf Familienzusammenführung — Minderjährige Unionsbürger, die sich mit ihren Müttern, die Drittstaatsangehörige sind, in dem Mitgliedstaat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen — Daueraufenthaltsrecht der Mütter, denen das ausschließliche Sorgerecht für die Unionsbürger übertragen wurde, in diesem Mitgliedstaat — Neue Zusammensetzung der Familien nach einer erneuten Eheschließung der Mütter mit Drittstaatsangehörigen und der Geburt von Kindern, die aus diesen Ehen hervorgegangen und ebenfalls Drittstaatsangehörige sind — Antrag auf Familienzusammenführung im Herkunftsmitgliedstaat der Unionsbürger — Verweigerung des Aufenthaltsrechts der neuen Ehegatten mangels ausreichender Einkünfte — Recht auf Achtung des Familienlebens — Berücksichtigung des Kindeswohls)

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2013/C 026/20

Rechtssache C-385/11: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Barcelona — Spanien) — Isabel Elbal Moreno/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) (Art. 157 AEUV — Richtlinie 79/7/EWG — Richtlinie 97/81/EG — Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Richtlinie 2006/54/EG — Beitragsbezogene Altersrente — Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer — Mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts)

12

2013/C 026/21

Rechtssache C-410/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona — Spanien) — Pedro Espada Sánchez, Alejandra Oviedo Gonzales, Lucía Espada Oviedo, Pedro Espada Oviedo/Iberia Líneas Aéreas de España SA (Luftverkehr — Übereinkommen von Montreal — Art. 22 Abs. 2 — Haftung der Luftfrachtführer für Reisegepäck — Grenzen bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks — Gemeinsames Reisegepäck mehrerer Reisenden — Aufgabe durch nur einen von ihnen)

12

2013/C 026/22

Rechtssache C-416/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. November 2012 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume — Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region — Aufnahme eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Gebiets in die Liste — Gebiet, das einen Bereich britischer Hoheitsgewässer vor Gibraltar und einen Bereich auf hoher See einschließen soll — Nichtigkeitsklage — Rein bestätigende Handlung)

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2013/C 026/23

Rechtssache C-430/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Rovigo — Italien) — Strafverfahren gegen Md Sagor (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Richtlinie 2008/115/EG — Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger — Nationale Regelung, die eine Geldstrafe vorsieht, die durch eine Abschiebungsstrafe oder einen Hausarrest ersetzt werden kann)

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2013/C 026/24

Rechtssache C-441/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Dezember 2012 — Europäische Kommission/Verhuizingen Coppens NV (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Art. 81 EG und 53 des EWR-Abkommens — Belgischer Markt für internationale Umzugsdienste — Kartell, das aus drei Einzelvereinbarungen besteht — Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung — Fehlender Nachweis der Kenntnis eines an einer Einzelvereinbarung Beteiligten von den übrigen Einzelvereinbarungen — Teilweise oder vollständige Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission — Art. 263 AEUV und 264 AEUV)

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2013/C 026/25

Rechtssache C-562/11: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Société d’Exportation de Produits Agricoles SA (SEPA)/Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Landwirtschaft — Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 — Art. 11 — Ausfuhrerstattungen — Erstattungsantrag bezüglich einer Ausfuhr, für die kein Erstattungsanspruch besteht — Verwaltungsrechtliche Sanktion)

14

2013/C 026/26

Rechtssache C-119/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Josef Probst/mr.nexnet GmbH (Elektronische Kommunikation — Richtlinie 2002/58/EG — Art. 6 Abs. 2 und 5 — Verarbeitung personenbezogener Daten — Für die Gebührenabrechnung und die Forderungseinziehung erforderliche Verkehrsdaten — Forderungseinziehung durch eine dritte Gesellschaft — Personen, die auf Weisung der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und Kommunikationsdienste handeln)

15

2013/C 026/27

Rechtssache C-370/12: Urteil des Gerichtshofs (Plenum) vom 27. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Thomas Pringle/Government of Ireland, Ireland and the Attorney General (Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist — Beschluss 2011/199/EU — Änderung von Art. 136 AEUV — Gültigkeit — Art. 48 Abs. 6 EUV — Vereinfachtes Änderungsverfahren — ESM-Vertrag — Wirtschafts- und Währungspolitik — Zuständigkeit der Mitgliedstaaten)

15

2013/C 026/28

Rechtssache C-446/12: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 3. Oktober 2012 — W. P. Willems, andere Partei: Burgemeester van Nuth

16

2013/C 026/29

Rechtssache C-447/12: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 5. Oktober 2012 — H. J. Kooistra, andere Partei: Burgemeester van Skarsterlân

16

2013/C 026/30

Rechtssache C-448/12: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 8. Oktober 2012 — M. Roest, andere Partei: Burgemeester van Amsterdam

17

2013/C 026/31

Rechtssache C-449/12: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 8. Oktober 2012 — L. J. A. van Luijk, andere Partei: Burgemeester van Den Haag

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2013/C 026/32

Rechtssache C-452/12: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld (Deutschland) eingereicht am 9. Oktober 2012 — NIPPONKOA Insurance Co (Europe) Ltd gegen Inter-Zuid Transport BV

18

2013/C 026/33

Rechtssache C-456/12: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 10. Oktober 2012 — Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und O, andere Partei: B

19

2013/C 026/34

Rechtssache C-457/12: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 10. Oktober 2012 — S en Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel, andere Partei: G

19

2013/C 026/35

Rechtssache C-469/12: Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 22. Oktober 2012 — Krejci Lager & Umschlagbetriebs GmbH gegen Olbrich Transport und Logistik GmbH

19

2013/C 026/36

Rechtssache C-473/12: Vorabentscheidungsersuchen des Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 22. Oktober 2012 — Institut professionnel des agents immobiliers (IPI)/Geoffrey Englebert, Immo 9 SPRL, Grégory Francotte

20

2013/C 026/37

Rechtssache C-474/12: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 22. Oktober 2012 — Schiebel Aircraft GmbH

20

2013/C 026/38

Rechtssache C-475/12: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 22. Oktober 2012 — UPC DTH Sárl/Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnökhelyettese

20

2013/C 026/39

Rechtssache C-477/12: Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) eingereicht am 24. Oktober 2012 — Hogan Lovells International LLP gegen Bayer CropScience K.K.

21

2013/C 026/40

Rechtssache C-478/12: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Feldkirch (Österreich) eingereicht am 24. Oktober 2012 — Armin Maletic, Marianne Maletic gegen lastminute.com GmbH und TUI Österreich GmbH

22

2013/C 026/41

Rechtssache C-480/12: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 25. Oktober 2012 — Minister van Financiën, andere Verfahrensbeteiligte: X BV

22

2013/C 026/42

Rechtssache C-483/12: Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshof (Belgien), eingereicht am 29. Oktober 2012 — Pelckmans Turnhout NV/Walter Van Gastel Balen NV u. a.

22

2013/C 026/43

Rechtssache C-484/12: Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank 's-Gravenhage (Niederlande), eingereicht am 31. Oktober 2012 — Georgetown University/Octrooicentrum Nederland, handelnd unter dem Namen NL Octrooicentrum

23

2013/C 026/44

Rechtssache C-485/12: Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 31. Oktober 2012 — Gesellschaft T. van Oosterom en A. van Oosterom-Boelhouwer/Staatssecretaris van Economische Zaken, Landbouw en Innovatie

23

2013/C 026/45

Rechtssache C-486/12: Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te 's Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 31. Oktober 2012 — X/andere Partei: Gebührenbeamter der Gemeinde Z

24

2013/C 026/46

Rechtssache C-487/12: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 1 de Ourense (Spanien), eingereicht am 2. November 2012 — Vueling Airlines S.A./Instituto Galego de Consumo de la Xunta de Galicia

24

2013/C 026/47

Rechtssache C-492/12: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 5. November 2012 — Conseil national de l'ordre des médecins/Ministère des affaires sociales et de la santé

24

2013/C 026/48

Rechtssache C-494/12: Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 5. November 2012 — Dixons Retail Plc/Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

25

2013/C 026/49

Rechtssache C-497/12: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia (Italien), eingereicht am 7. November 2012 — Davide Gullotta, Farmacia di Gullotta Davide & C. Sas/Ministero della Salute, Azienda Sanitaria Provinciale di Catania

25

2013/C 026/50

Rechtssache C-498/12: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Tivoli (Italien), eingereicht am 7. November 2012 — Antonella Pedone/Maria Adele Corrao

26

2013/C 026/51

Rechtssache C-499/12: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Tivoli (Italien), eingereicht am 7. November 2012 — Elisabetta Gentile/Ufficio Finanziario della Direzione Ufficio Territoriale di Tivoli u. a.

26

2013/C 026/52

Rechtssache C-500/12: Klage, eingereicht am 6. November 2012 — Europäische Kommission/Republik Polen

26

2013/C 026/53

Rechtssache C-501/12: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 8. November 2012 — Thomas Specht gegen Land Berlin

27

2013/C 026/54

Rechtssache C-502/12: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 8. November 2012 — Jens Schombera gegen Land Berlin

28

2013/C 026/55

Rechtssache C-503/12: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 8. November 2012 — Alexander Wieland gegen Land Berlin

28

2013/C 026/56

Rechtssache C-504/12: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 8. November 2012 — Uwe Schönefeld gegen Land Berlin

29

2013/C 026/57

Rechtssache C-505/12: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 8. November 2012 — Antje Wilke gegen Land Berlin

30

2013/C 026/58

Rechtssache C-506/12: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 8. November 2012 — Gerd Schini gegen Land Berlin

31

2013/C 026/59

Rechtssache C-507/12: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 8. November 2012 — Jessy Saint Prix/Secretary of State for Work and Pensions

32

2013/C 026/60

Rechtssache C-511/12: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Norte (Portugal), eingereicht am 12. November 2012 — Joaquim Fernando Macedo Maia u. a./Fundo de Garantia Salarial, IP

32

2013/C 026/61

Rechtssache C-512/12: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 13. November 2012 — Octapharma France/Agence nationale de sécurité du médicament et des produits de santé (ANSM), Ministère des affaires sociales et de la santé

32

2013/C 026/62

Rechtssache C-515/12: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 14. November 2012 — 4finance UAB/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba, Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

33

2013/C 026/63

Rechtssache C-516/12: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 15. November 2012 — CTP/Regione Campania, Provincia di Napoli

34

2013/C 026/64

Rechtssache C-517/12: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 15. November 2012 — CTP/Regione Campania

34

2013/C 026/65

Rechtssache C-518/12: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 15. November 2012 — CTP/Regione Campania, Provincia di Napoli

34

2013/C 026/66

Rechtssache C-520/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2012 von Diadikasia Symvouloi Epicheiriseon AE gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. September 2012 in der Rechtssache T-369/11, Diadikasia Symvouloi Epicheiriseon AE/Europäische Kommission, Delegation der Europäischen Union in der Türkei, Zentrale Finanzierungs- und Vergabestelle (CFCU)

35

2013/C 026/67

Rechtssache C-525/12: Klage, eingereicht am 19. November 2012 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

35

2013/C 026/68

Rechtssache C-527/12: Klage, eingereicht am 20. November 2012 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

36

2013/C 026/69

Rechtssache C-530/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. November 2012 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. September 2012 in der Rechtssache T-404/10, National Lottery Commission/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

36

2013/C 026/70

Rechtssache C-532/12: Klage, eingereicht am 23. November 2012 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

37

2013/C 026/71

Rechtssache C-538/12: Klage, eingereicht am 26. November 2012 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

38

2013/C 026/72

Rechtssache C-547/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2012 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-158/09, Griechenland/Kommission

38

 

Gericht

2013/C 026/73

Rechtssache T-491/07: Urteil des Gerichts vom 29. November 2012 — CB/Kommission (Wettbewerb — Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss — Markt für die Ausgabe von Zahlungskarten in Frankreich — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Auf neue Mitglieder anwendbare Tarifmaßnahmen — Anspruch auf Zugang zu den Mechanismen der Regelung der Erwerberfunktion und des Weckens von Schläfern — Relevanter Markt — Gegenstand der betreffenden Maßnahmen — Wettbewerbsbeschränkung durch den Gegenstand — Art. 81 Abs. 3 EG — Offensichtliche Beurteilungsfehler — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Verhältnismäßigkeit — Rechtssicherheit)

39

2013/C 026/74

Rechtssache T-42/09: Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2012 — A. Loacker/HABM — Editrice Quadratum (QUADRATUM) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke QUADRATUM — Ältere Gemeinschaftswortmarke LOACKER QUADRATINI — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009) — Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009))

39

2013/C 026/75

Rechtssache T-167/10: Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2012 — Evropaïki Dynamiki/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Aufforderungen zur Angebotsabgabe — Verweigerung des Zugangs — Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Beginn — Zulässigkeit — Ausnahme zum Schutz der Wirtschaftspolitik der Europäischen Union — Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten — Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Sicherheit — Begründungspflicht)

40

2013/C 026/76

Rechtssache T-390/10 P: Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2012 — Füller-Tomlinson/Parlament (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Soziale Sicherheit — Berufskrankheit — Festsetzung des berufsbedingten Invaliditätsgrads — Anwendung der europäischen Tabelle zur Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität — Verfälschung von Tatsachen — Angemessene Frist)

40

2013/C 026/77

Rechtssachen T-537/10 und T-538/10: Urteil des Gerichts vom 29. November 2012 — Adamowski/HABM — Fagumit (FAGUMIT) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke Fagumit und Gemeinschaftsbildmarke FAGUMIT — Ältere nationale Bildmarke FAGUMIT — Relativer Nichtigkeitsgrund — Art. 8 Abs. 3 und Art. 165 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

40

2013/C 026/78

Rechtssache T-590/10: Urteil des Gerichts vom 29. November 2012 — Thesing und Bloomberg Finance/EZB (Zugang zu Dokumenten — Beschluss 2004/258/EG — Dokumente betreffend den öffentlichen Schuldenstand und das öffentliche Defizit eines Mitgliedstaats — Verweigerung des Zugangs — Ausnahme in Bezug auf die Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats — Teilweise Verweigerung des Zugangs)

41

2013/C 026/79

Rechtssache T-15/11: Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2012 — Sina Bank/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Nichtigkeitsklage — Begründungspflicht)

41

2013/C 026/80

Rechtssache T-143/11: Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2012 — Consorzio vino Chianti Classico/HABM — FFR (F.F.R.) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke F.F.R. — Ältere nationale Bildmarken CHIANTI CLASSICO — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

42

2013/C 026/81

Rechtssache T-171/11: Urteil des Gerichts vom 29. November 2012 — Hopf/HABM (Clampflex) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Clampflex — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)

42

2013/C 026/82

Rechtssache T-421/11: Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2012 — Qualitest/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung nuklearer Proliferation — Einfrieren von Geldern — Nichtigkeitsklage — Begründungspflicht — Offenkundiger Beurteilungsfehler)

43

2013/C 026/83

Rechtssache T-630/11 P: Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2012 — Strobl/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Einstellung — Allgemeines Auswahlverfahren — Vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Eignungsliste aufgenommene Bewerber — Stellenausschreibung — Ernennung — Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den ungünstigeren neuen Bestimmungen — Art. 12 des Anhangs XIII des Statuts — Rechtsfehler — Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst)

43

2013/C 026/84

Rechtssache T-22/12: Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2012 — Fomanu/HABM (Qualität hat Zukunft) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Qualität hat Zukunft — Absolute Eintragungshindernisse — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

44

2013/C 026/85

Rechtssache T-29/12: Urteil des Gerichts vom 28. November 2012 — Bauer/HABM — BenQ Materials (Daxon) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Daxon — Ältere Gemeinschaftswortmarke DALTON — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

44

2013/C 026/86

Rechtssache T-17/10: Beschluss des Gerichts vom 27. November 2012 — Steinberg/Kommission (Nichtigkeitsklage — Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Dokumente hinsichtlich Entscheidungen über die Finanzierung von Unterstützungen für israelische und palästinensische Nichtregierungsorganisationen in Israel und Palästina im Rahmen des Programms Partnerschaft für den Frieden und des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte — Teilweise Verweigerung des Zugangs — Ausnahme hinsichtlich des Schutzes des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Sicherheit — Begründungspflicht — Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

44

2013/C 026/87

Rechtssache T-302/10: Beschluss des Gerichts vom 23. November 2012 — Crocs/HABM — Holey Soles Holdings und PHI (Darstellung von Schuhen) (Gemeinschaftsmarke — Antrag auf Nichtigerklärung — Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung — Erledigung)

45

2013/C 026/88

Rechtssache T-541/10: Beschluss des Gerichts vom 27. November 2012 — ADEDY u. a./Rat (Nichtigkeitsklage — An einen Mitgliedstaat gerichtete Beschlüsse zur Beendigung eines übermäßigen Defizits — Kein unmittelbares Betroffensein — Unzulässigkeit)

45

2013/C 026/89

Rechtssache T-215/11: Beschluss des Gerichts vom 27. November 2012 — ADEDY u. a./Rat (Nichtigkeitsklage — An einen Mitgliedstaat gerichteter Beschluss zwecks Beendigung eines übermäßigen Defizits — Keine unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit)

45

2013/C 026/90

Rechtssache T-278/11: Beschluss des Gerichts vom 13. November 2012 — ClientEarth u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Stillschweigende Verweigerung des Zugangs — Klagefrist — Verspätung — Offensichtliche Unzulässigkeit)

46

2013/C 026/91

Rechtssache T-466/11: Beschluss des Gerichts vom 19. Oktober 2012 — Ellinika Nafpigeia und Hoern/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Schiffbau — Beihilfen der griechischen Behörden für eine Werft — Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wird — Unzulässigkeit)

46

2013/C 026/92

Rechtssache T-491/11 P: Beschluss des Gerichts vom 20. November 2012 — Marcuccio/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Dauer des Verfahrens zur Feststellung einer dauernden Teilinvalidität — Schaden, der dem Rechtsmittelführer entstanden sein soll — Erstattung von Kosten, die vermeidbar gewesen wären — Abweisung der Klage als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend — Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst)

47

2013/C 026/93

Rechtssache T-548/11: Beschluss des Gerichts vom 26. November 2012 — MIP Metro/HABM — Real Seguros (real,- QUALITY) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Verfall der älteren nationalen Marken — Erledigung)

47

2013/C 026/94

Rechtssache T-549/11: Beschluss des Gerichts vom 26. November 2012 — MIP Metro/HABM — Real Seguros (real,- BIO) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Verfall der älteren nationalen Marken — Erledigung)

47

2013/C 026/95

Rechtssache T-616/11 P: Beschluss des Gerichts vom 8. November 2012 — Marcuccio/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Abweisung der als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend — Schaden, der dem Rechtsmittelführer entstanden sein soll — Erstattung von Kosten, die vermeidbar gewesen wären — Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst)

48

2013/C 026/96

Rechtssache T-672/11: Beschluss des Gerichts vom 27. November 2012 — H-Holding/Parlament (Untätigkeitsklage — Schadensersatzklage — Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und der teils offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

48

2013/C 026/97

Rechtssache T-120/12: Beschluss des Gerichts vom 20. November 2012 — Shahid Beheshti University/Rat (Nichtigkeitsklage — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Klagefrist — Verspätung — Unzulässigkeit)

48

2013/C 026/98

Rechtssache T-138/12: Beschluss des Gerichts vom 20. November 2012 — Geipel/HABM — Reeh (BEST BODY NUTRITION) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruch — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung der Hauptsache)

49

2013/C 026/99

Rechtssache T-164/12 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. November 2012 — Alstom/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Wettbewerb — Beschluss der Kommission, Dokumente an ein nationales Gericht zu übermitteln — Vertraulichkeit — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Antrag auf einstweilige Anordnungen — Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung — Dringlichkeit — Interessenabwägung)

49

2013/C 026/00

Rechtssache T-341/12 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. November 2012 — Evonik Degussa/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Wettbewerb — Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot feststellt — Ablehnung des Antrags auf vertrauliche Behandlung von Informationen, die ein Kartellunternehmen der Kommission im Rahmen der Kronzeugenmitteilung übermittelt hat — Interessenabwägung — Dringlichkeit — Fumus boni iuris)

49

2013/C 026/01

Rechtssache T-343/12: Beschluss des Gerichts vom 21. November 2012 — Grupo T Diffusión/HABM — ABR Producción Contemporánea (Lampe) (Gemeinschaftsmarke — Antrag auf Nichtigkeitserklärung — Rücknahme des Antrags auf Nichtigkeitserklärung — Erledigung)

50

2013/C 026/02

Rechtssache T-453/12: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2012 — Zoo Sport/HABM — K-2 (ZOOSPORT)

50

2013/C 026/03

Rechtssache T-470/12: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2012 — Sothys Auriac/HABM — Grand Hotel Primavera (BEAUTY GARDEN)

51

2013/C 026/04

Rechtssache T-473/12: Klage, eingereicht am 1. November 2012 — Aer Lingus/Kommission

51

2013/C 026/05

Rechtssache T-480/12: Klage, eingereicht am 5. November 2012 — Coca-Cola/HABM — Mitico (Master)

52

2013/C 026/06

Rechtssache T-482/12: Klage, eingereicht am 29. Oktober 2012 — Internationaler Hilfsfonds/Kommission

53

2013/C 026/07

Rechtssache T-483/12: Klage, eingereicht am 5. November 2012 — Nestlé Unternehmungen Deutschland/HABM — Lotte (LOTTE)

53

2013/C 026/08

Rechtssache T-484/12: Klage, eingereicht am 6. November 2012 — CeWe Color/HABM (SMILECARD)

53

2013/C 026/09

Rechtssache T-485/12: Klage, eingereicht am 9. November 2012 — Grupo Bimbo/HABM (SANISSIMO)

54

2013/C 026/10

Rechtssache T-487/12: Klage, eingereicht am 9. November 2012 — Eckes-Granini/HABM — Panini (PANINI)

54

2013/C 026/11

Rechtssache T-489/12: Klage, eingereicht am 8. November 2012 — Planet/Kommission

55

2013/C 026/12

Rechtssache T-490/12: Klage, eingereicht am 6. November 2012 — Mondadori Editore/HABM — Grazia Equity (GRAZIA)

55

2013/C 026/13

Rechtssache T-493/12: Klage, eingereicht am 14. November 2012 — Sanofi/HABM — GP Pharm (GEPRAL)

56

2013/C 026/14

Rechtssache T-494/12: Klage, eingereicht am 14. November 2012 — Biscuits Poult/HABM — Banketbakkerij Merba (Biskuits)

56

2013/C 026/15

Rechtssache T-495/12: Klage, eingereicht am 16. November 2012 — European Drinks/HABM — Alexandrion Grup Romania (Dracula Bite)

57

2013/C 026/16

Rechtssache T-496/12: Klage, eingereicht am 16. November 2012 — European Drinks/HABM — Alexandrion Grup Romania (DRACULA BITE)

57

2013/C 026/17

Rechtssache T-497/12: Klage, eingereicht am 16. November 2012 — European Drinks/HABM — Alexandrion Grup Romania (DRACULA BITE)

58

2013/C 026/18

Rechtssache T-498/12: Klage, eingereicht am 16. November 2012 — Koinopraxia Touristiki Loutrakiou/Kommission

58

2013/C 026/19

Rechtssache T-499/12: Klage, eingereicht am 13. November 2012 — HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission

59

2013/C 026/20

Rechtssache T-500/12: Klage, eingereicht am 15. November 2012 — Ryanair/Kommission

60

2013/C 026/21

Rechtssache T-501/12: Klage, eingereicht am 19. November 2012 — Farmaceutisk Laboratorium Ferring/HABM — Tillotts Pharma (OCTASA)

61

2013/C 026/22

Rechtssache T-502/12: Klage, eingereicht am 19. November 2012 — Ferring/HABM — Tillotts Pharma (OCTASA)

62

2013/C 026/23

Rechtssache T-503/12: Klage, eingereicht am 16. November 2012 — Vereinigtes Königreich/Kommission

62

2013/C 026/24

Rechtssache T-504/12: Klage, eingereicht am 19. November 2012 — Murnauer Markenvertrieb/HABM (NOTFALL CREME)

63

2013/C 026/25

Rechtssache T-505/12: Klage, eingereicht am 19. November 2012 — Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM — Cheng (B)

63

2013/C 026/26

Rechtssache T-508/12: Klage, eingereicht am 19. November 2012 — Automobile Association/HABM — Duncan Petersen Publishing (Mappen)

64

2013/C 026/27

Rechtssache T-509/12: Klage, eingereicht am 16. November 2012 — Advance Magazine Publishers/HABM — Nanso Group (TEEN VOGUE)

64

2013/C 026/28

Rechtssache T-510/12: Klage, eingereicht am 21. November 2012 — Conrad Electronic/HABM — Sky IP International (EuroSky)

65

2013/C 026/29

Rechtssache T-513/12: Klage, eingereicht am 22. November 2012 — NCL/HABM (NORWEGIAN GETAWAY)

65

2013/C 026/30

Rechtssache T-514/12: Klage, eingereicht am 22. November 2012 — NCL/HABM (NORWEGIAN BREAKAWAY)

66

2013/C 026/31

Rechtssache T-515/12: Klage, eingereicht am 22. November 2012 — El Corte Inglés/HABM — English Cut (The English Cut)

66

2013/C 026/32

Rechtssache T-519/12: Klage, eingereicht am 27. November 2012 — mobile.international/HABM — Kommission (PL mobile.eu)

67

2013/C 026/33

Rechtssache T-527/12: Klage, eingereicht am 6. Dezember 2012 — DeMaCo Holland/Kommission

68

2013/C 026/34

Rechtssache T-468/09: Beschluss des Gerichts vom 3. Dezember 2012 — JSK International Architekten und Ingenieure/EZB

68

2013/C 026/35

Rechtssache T-100/10: Beschluss des Gerichts vom 28. November 2012 — Nordzucker/Kommission

69

2013/C 026/36

Rechtssache T-364/11: Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 2012 — Arla Foods/HABM — Artax (Lactofree)

69

2013/C 026/37

Rechtssache T-590/11: Beschluss des Gerichts vom 14. November 2012 — S & S Szlegiel Szlegiel i Wiśniewski/HABM — Scotch & Soda (SODA)

69

2013/C 026/38

Rechtssache T-77/12: Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 2012 — Wahl/HABM — Tenacta Group (bellissima)

69

2013/C 026/39

Rechtssache T-200/12: Beschluss des Gerichts vom 12. November 2012 — Shannon Free Airport Development/Kommission

69

2013/C 026/40

Rechtssache T-230/12: Beschluss des Gerichts vom 21. November 2012 — Axa Belgium/Kommission

69

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2013/C 026/41

Rechtssache F-103/12: Klage, eingereicht am 27. September 2012 — ZZ/Europol

70

2013/C 026/42

Rechtssache F-104/12: Klage, eingereicht am 27. September 2012 — ZZ/Europol

70

2013/C 026/43

Rechtssache F-105/12: Klage, eingereicht am 27. September 2012 — ZZ/Europol

70

2013/C 026/44

Rechtssache F-113/12: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2012 — ZZ/Kommission

71

2013/C 026/45

Rechtssache F-114/12: Klage, eingereicht am 10. Oktober 2012 — ZZ/Kommission

71

2013/C 026/46

Rechtssache F-115/12: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2012 — ZZ/Kommission

71

2013/C 026/47

Rechtssache F-122/12: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2012 — ZZ/Rat

72

2013/C 026/48

Rechtssache F-124/12: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2012 — ZZ/EBDD

72

2013/C 026/49

Rechtssache F-125/12: Klage, eingereicht am 3. November 2012 — ZZ/HABM

72

2013/C 026/50

Rechtssache F-128/12: Klage, eingereicht am 29. Oktober 2012 — ZZ/Parlament

73

2013/C 026/51

Rechtssache F-129/12: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2012 — CH/Parlament

73

2013/C 026/52

Rechtssache F-132/12: Klage, eingereicht am 7. November 2012 — ZZ u. a./Kommission

73

2013/C 026/53

Rechtssache F-134/12: Klage, eingereicht am 9. November 2012 — ZZ/Rat

74

2013/C 026/54

Rechtssache F-135/12: Klage, eingereicht am 9. November 2012 — ZZ/REA

74

2013/C 026/55

Rechtssache F-136/12: Klage, eingereicht am 9. November 2012 — ZZ/Rat

75

2013/C 026/56

Rechtssache F-137/12: Klage, eingereicht am 14. November 2012 — ZZ/Kommission

75

2013/C 026/57

Rechtssache F-138/12: Klage, eingereicht am 14. November 2012 — ZZ/Kommission

75

2013/C 026/58

Rechtssache F-139/12: Klage, eingereicht am 14. November 2012 — ZZ/Kommission

76

2013/C 026/59

Rechtssache F-140/12: Klage, eingereicht am 16. November 2012 — ZZ/Kommission

76

2013/C 026/60

Rechtssache F-141/12: Klage, eingereicht am 16. November 2012 — ZZ/Kommission

76

2013/C 026/61

Rechtssache F-142/12: Klage, eingereicht am 16. November 2012 — ZZ/Kommission

77

2013/C 026/62

Rechtssache F-143/12: Klage, eingereicht am 21. November 2012 — ZZ/Kommission

77

2013/C 026/63

Rechtssache F-144/12: Klage, eingereicht am 21. November 2012 — ZZ/Kommission

77

2013/C 026/64

Rechtssache F-146/12: Klage, eingereicht am 28. November 2012 — ZZ/Kommission

78

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/1


2013/C 26/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 9, 12.1.2013

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 399, 22.12.2012

ABl. C 389, 15.12.2012

ABl. C 379, 8.12.2012

ABl. C 373, 1.12.2012

ABl. C 366, 24.11.2012

ABl. C 355, 17.11.2012

Diese Texte sind verfügbar in:

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Dezember 2012 — AstraZeneca AB, AstraZeneco plc/Europäische Kommission, European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA)

(Rechtssache C-457/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Magengeschwür-Arzneimittel - Missbrauch der Verfahren zur Erlangung ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel und zur Erlangung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln - Irreführende Darstellungen - Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen - Hindernisse für das Inverkehrbringen von Generika und für Paralleleinfuhren)

2013/C 26/02

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: AstraZeneca AB, AstraZeneco plc (Prozessbevollmächtigte: M. Brealey, QC, M. Hoskins, QC, D. Jowell, Barrister, und F. Murphy, Solicitor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, É. Gippini Fournier und J. Bourke), European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA) (Prozessbevollmächtigter: M. Van Kerckhove, advocaat)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache T-321/05 (AstraZeneca AB, AstraZeneca plc/Europäische Kommission), mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2005 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/A.37.507/F3 — AstraZeneca) teilweise für nichtig erklärt hat, mit der den Rechtsmittelführerinnen wegen eines zur Verhinderung oder Verzögerung der Markteinführung konkurrierender Generika begangenen Missbrauchs des Patentsystems und der Verfahren zur Vermarktung pharmazeutischer Produkte eine Geldbuße in Höhe von 60 Mio. Euro auferlegt wurde — Bestimmung des Marktes — Auslegung von Art. 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel

Tenor

1.

Das Rechtsmittel und die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die AstraZeneca AB und die AstraZeneca plc tragen die Kosten im Zusammenhang mit ihrem Rechtsmittel.

3.

Die European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA) trägt die Kosten ihres Anschlussrechtsmittels und ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel der AstraZeneca AB und der AstraZeneca plc.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit ihrem Anschlussrechtsmittel.


(1)  ABl. C 301 vom 6.11.2010.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. November 2012 — Usha Martin Ltd/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

(Rechtssache C-552/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 121/2006 - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien - Beschluss 2006/38/EG - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 8 Abs. 9 - Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren)

2013/C 26/03

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Usha Martin Ltd (Prozessbevollmächtigte: V. Akritidis und E. Petritsi, dikigoroï, sowie F. Crespo, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch und N. Chesaites, Barrister), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf und S. Thomas)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. September 2010, Usha Martin/Rat und Kommission (T-119/06), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2006/38/EG der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/572/EG über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. 2006 L 22, S. 54) und der Verordnung (EG) Nr. 121/2006 des Rates vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. L 22, S. 1) abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Usha Martin Ltd trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens.


(1)  ABl. C 55 vom 19.2.2011.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. November 2012 — Italienische Republik/Europäische Kommission, Republik Litauen, Hellenische Republik

(Rechtssache C-566/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Sprachenregelung - Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren für die Einstellung von Verwaltungsräten und Assistenten - Vollständige Veröffentlichung in drei Amtssprachen - Sprache der Prüfungen - Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen)

2013/C 26/04

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und J. Baquero Cruz im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato), Republik Litauen, Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: A. Samoni-Rantou, S. Vodina und G. Papagianni)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010, Italien/Kommission (verbundene Rechtssachen T-166/07 und T-285/07), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/94/07 (ABl. 2007, C 45 A, S. 3), EPSO/AST/37/07 (ABl. 2007, C 45 A, S. 15) und EPSO/AD/95/07 (ABl. 2007, C 103 A, S. 7) abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2010, Italien/Kommission (T-166/07 und T-285/07), wird aufgehoben.

2.

Die Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/94/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Funktionsgruppe AD 5 im Bereich Information, Kommunikation und Medien, EPSO/AST/37/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Assistenz (AST 3) im Bereich Kommunikation und Information und EPSO/AD/95/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Funktionsgruppe AD 5 für den Fachbereich „Information“ (Bibliothek/Dokumentation) werden für nichtig erklärt.

3.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten der Italienischen Republik und ihre eigenen Kosten in beiden Rechtszügen.

4.

Die Hellenische Republik und die Republik Litauen tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 63 vom 26.2.2011.


26.1.2013   

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C 26/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. November 2012 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-600/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Dividenden und Zinsen, die an Pensionsfonds und Pensionskassen gezahlt werden - Behandlung von Dividenden und Zinsen, die an gebietsfremde Einrichtungen gezahlt werden - Abzug von Betriebsausgaben, die mit der Erzielung von Einkünften in Form von Dividenden und Zinsen in unmittelbarem Zusammenhang stehen - Beweislast)

2013/C 26/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Mölls)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und N. Rouam), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und C. Schillemans), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: M. Pere), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und S. Johannesson), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: H. Walker im Beistand von G. Facenna, Barrister)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 63 AEUV und Art. 40 des EWR-Abkommens — Nationale Rechtsvorschriften über die Besteuerung der Dividenden und Zinsen, die an Pensionsfonds und Pensionskassen gezahlt werden, die bestimmte Steuervorteile nur für Dividenden und Zinsen vorsehen, die an inländische Einrichtungen ausgezahlt werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind.

3.

Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 80 vom 12.3.2011.


26.1.2013   

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C 26/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. November 2012 — E.ON Energie AG/Europäische Kommission

(Rechtssache C-89/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer Geldbuße wegen Siegelbruch - Beweislast - Verfälschung von Beweisen - Begründungspflicht - Höhe der Geldbuße - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

2013/C 26/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: E.ON Energie AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Röhling, F. Dietrich und R. Pfromm)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, V. Bottka und R. Sauer)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie/Kommission (T-141/08), mit dem das Gericht die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung C(2008) 377 endg. der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Festsetzung einer Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates wegen Siegelbruchs abgewiesen hat — Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Unschuldsvermutung, „in dubio pro reo“ und der Verhältnismäßigkeit sowie der Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren — Verletzung der Begründungspflicht

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die E.ON Energie AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 152 vom 21.5.2011.


26.1.2013   

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C 26/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy Poznań — Stare Miasto w Poznaniu — Polen) — Bank Handlowy w Warszawie SA, PPHU „ADAX“/Ryszard Adamiak/Christianapol sp. z o.o.

(Rechtssache C-116/11) (1)

(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Begriff „Beendigung des Verfahrens“ - Möglichkeit für das Gericht des Sekundärinsolvenzverfahrens, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu beurteilen - Befugnis zur Eröffnung eines Liquidationsverfahrens als Sekundärinsolvenzverfahren, wenn das Hauptinsolvenzverfahren ein Sauvegarde-Verfahren ist)

2013/C 26/07

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy Poznań — Stare Miasto w Poznaniu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bank Handlowy w Warszawie SA, PPHU „ADAX“/Ryszard Adamiak

Beklagte: Christianapol sp. z o.o.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Sąd Rejonowy Poznań — Stare Miasto w Poznaniu — Auslegung von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. j sowie Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) — Sekundärinsolvenzverfahren — Befugnis des zuständigen Gerichts, ein solches Verfahren zu eröffnen, um die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu prüfen

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren in der durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, darüber entscheidet, wann die Beendigung des Insolvenzverfahrens eintritt.

2.

Art. 27 der Verordnung Nr. 1346/2000 in der durch die Verordnung Nr. 788/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es erlaubt, ein Sekundärinsolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat zu eröffnen, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, wenn das Hauptinsolvenzverfahren einem Schutzzweck dient. Das für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zuständige Gericht hat unter Beachtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit die Ziele des Hauptinsolvenzverfahrens zu berücksichtigen und der Systematik der Verordnung Rechnung zu tragen.

3.

Art. 27 der Verordnung Nr. 1346/2000 in der durch die Verordnung Nr. 788/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasste Gericht die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch dann nicht prüfen darf, wenn das Hauptinsolvenzverfahren einem Schutzzweck dient.


(1)  ABl. C 152 vom 21.5.2011.


26.1.2013   

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C 26/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bundesrepublik Deutschland/Karen Dittrich (C-124/11), Bundesrepublik Deutschland/Robert Klinke (C-125/11) und Jörg-Detlef Müller/Bundesrepublik Deutschland (C-143/11)

(Verbundene Rechtssachen C-124/11, C-125/11 und C-143/11) (1)

(Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Nationale Regelung - Beihilfe, die Beamten in Krankheitsfällen gezahlt wird - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 3 - Geltungsbereich - Begriff des Arbeitsentgelts)

2013/C 26/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bundesrepublik Deutschland (C-124/11 und C-125/11), Jörg-Detlef Müller (C-143/11)

Beklagte: Karen Dittrich (C-124/11), Robert Klinke (C-125/11), Bundesrepublik Deutschland (C-143/11)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht — Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Nationale Regelung über die Gewährung einer Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen, die eingetragene Lebenspartner aus dem Kreis der beihilfeberechtigten Familienmitglieder ausschließt — Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, die einen Lebenspartner haben, im Verhältnis zu verheirateten Arbeitnehmern — Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG — Begriff des Arbeitsentgelts

Tenor

Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen, wie sie den Beamten der Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundesbeamtengesetz gewährt wird, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn ihre Finanzierung dem Staat als öffentlichem Arbeitgeber obliegt, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.


(1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.


26.1.2013   

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C 26/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Schienen-Control Kommission — Österreich) — Westbahn Management GmbH/ÖBB Infrastruktur AG

(Rechtssache C-136/11) (1)

(Verkehr - Eisenbahnverkehr - Verpflichtung des Infrastrukturbetreibers, den Eisenbahnunternehmen in Echtzeit sämtliche Informationen über Zugbewegungen und insbesondere über etwaige Zugverspätungen zur Gewährleistung der Anschlüsse zur Verfügung zu stellen)

2013/C 26/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Schienen-Control Kommission

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Westbahn Management GmbH

Beklagte: ÖBB Infrastruktur AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Schienen-Control Kommission — Auslegung von Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Teil II der Verordnung (EG) Nr 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315, S. 14) und Art. 5 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) — Verpflichtung des Infrastrukturbetreibers, den Eisenbahnunternehmen in Echtzeit sämtliche Informationen über Zugbewegungen und insbesondere eventuelle Verspätungen der Anschlusszüge zur Verfügung zu stellen

Tenor

1.

Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ist dahin auszulegen, dass die Information über die wichtigsten Anschlussverbindungen neben den fahrplanmäßigen Abfahrtszeiten auch die Bekanntgabe von Verspätungen oder Ausfällen der Anschlusszüge umfassen muss, unabhängig davon, welches Eisenbahnunternehmen diese Züge bereitstellt.

2.

Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Teil II der Verordnung Nr. 1371/2007 sowie Art. 5 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Infrastrukturbetreiber verpflichtet ist, den Eisenbahnunternehmen in diskriminierungsfreier Weise Echtzeitdaten der von anderen Eisenbahnunternehmen betriebenen Züge zur Verfügung zu stellen, sofern es sich bei diesen Zügen um die wichtigsten Anschlussverbindungen im Sinne von Anhang II Teil II der Verordnung Nr. 1371/2007 handelt.


(1)  ABl. C 173 vom 11.6.2011.


26.1.2013   

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C 26/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Barcelona — Spanien) — Joan Cuadrench Moré/Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV

(Rechtssache C-139/11) (1)

(Luftverkehr - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste - Nichtbeförderung, Annullierung oder große Verspätung von Flügen - Ausschlussfrist)

2013/C 26/10

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Joan Cuadrench Moré

Beklagter: Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Audiencia Provincial de Barcelona — Auslegung der Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) — Keine Klagefristen — Art. 35 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal), angenommen durch Beschluss des Rates vom 5. April 2001 (ABl. L 194, S. 38) — Anwendbares Recht

Tenor

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass sich die Frist, innerhalb deren Klagen auf Zahlung der in den Art. 5 und 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsleistung erhoben werden müssen, nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über die Klageverjährung bestimmt.


(1)  ABl. C 179 vom 18.6.2011.


26.1.2013   

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C 26/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts München — Deutschland) — Johann Odar/Baxter Deutschland GmbH

(Rechtssache C-152/11) (1)

(Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot jeder Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung - Entlassungsabfindung - Sozialplan, der die Minderung des Abfindungsbetrags für behinderte Arbeitnehmer bei Entlassung vorsieht)

2013/C 26/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Arbeitsgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Johann Odar

Beklagte: Baxter Deutschland GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Arbeitsgericht München — Auslegung der Art. 1, 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Nationale Regelung, nach der rentennahe Jahrgänge von Leistungen eines betrieblichen Sozialplans ausgeschlossen werden können — Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass bei Mitarbeitern, die älter als 54 Jahre sind und denen betriebsbedingt gekündigt wird, die ihnen zustehende Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns berechnet wird und im Vergleich zur Standardberechnungsmethode, nach der sich die Abfindung insbesondere nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet, eine geringere als die sich nach der Standardmethode ergebende Abfindungssumme, mindestens jedoch die Hälfte dieser Summe, zu zahlen ist.

2.

Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit entgegensteht, die vorsieht, dass bei Mitarbeitern, die älter als 54 Jahre sind und denen betriebsbedingt gekündigt wird, die ihnen zustehende Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns berechnet wird und im Vergleich zur Standardberechnungsmethode, nach der sich die Abfindung insbesondere nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet, eine geringere als die sich nach der Standardmethode ergebende Abfindungssumme, mindestens jedoch die Hälfte dieser Summe, zu zahlen ist und bei der Anwendung der alternativen Berechnungsmethode auf die Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente wegen einer Behinderung zu erhalten, abgestellt wird.


(1)  ABl. C 204 vom 9.7.2011.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Econord Spa/Comune di Cagno (C-182/11), Comune di Varese, Comune di Solbiate (C-183/11), Comune di Varese

(Verbundene Rechtssachen C-182/11 und C-183/11) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentlicher Auftraggeber, der über eine rechtlich von ihm getrennte beauftragte Einrichtung eine Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt - Keine Verpflichtung, ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften des Unionsrechts durchzuführen („In-house“-Vergabe) - Von mehreren Gebietskörperschaften gemeinsam kontrollierte beauftragte Einrichtung - Voraussetzungen für die Anwendbarkeit einer „In-house“-Vergabe)

2013/C 26/12

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Econord Spa

Beklagte: Comune di Cagno (C-182/11), Comune di Varese, Comune di Solbiate (C-183/11), Comune di Varese

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien) — Auslegung der Art. 49 AEUV und 56 AEUV — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge — Betrauung ohne Ausschreibung — Konzession des städtischen Gesundheitsdienstes durch zwei öffentliche Behörden ohne eine formelles Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge an eine Aktiengesellschaft, an denen die konzessionierenden Behörden eine Kapitalbeteiligung haben — Keine wirksame Kontrolle der beauftragten Gesellschaft durch eine dieser öffentlichen Behörden

Tenor

In einem Fall, in dem mehrere öffentliche Stellen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber gemeinsam eine Einrichtung zur Erfüllung ihrer Gemeinwohlaufgabe errichten oder eine öffentliche Stelle einer solchen Einrichtung beitritt, ist die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgestellte Voraussetzung für die Befreiung dieser Stellen von ihrer Verpflichtung, ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge nach den Vorschriften des Unionsrechts durchzuführen, nämlich dass diese Stellen über die Einrichtung gemeinsam eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausüben, erfüllt, wenn jede dieser Stellen sowohl am Kapital als auch an den Leitungsorganen der Einrichtung beteiligt ist.


(1)  ABl. C 211 vom 16.7.2011.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Brain Products GmbH/BioSemi VOF, Antonius Pieter Kuiper, Robert Jan Gerard Honsbeek, Alexander Coenraad Metting van Rijn

(Rechtssache C-219/11) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Medizinprodukte - Richtlinie 93/42/EWG - Anwendungsbereich - Auslegung des Begriffs „Medizinprodukt“ - Für nichtmedizinische Zwecke vertriebenes Produkt - Untersuchung eines physiologischen Vorgangs - Freier Warenverkehr)

2013/C 26/13

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Brain Products GmbH

Beklagte: BioSemi VOF, Antonius Pieter Kuiper, Robert Jan Gerard Honsbeek, Alexander Coenraad Metting van Rijn

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, S. 1) in der durch die Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. L 247, S. 21) geänderten Fassung — Auslegung des Begriffs „Medizinprodukt“ — Anwendung der Richtlinie auf einen Gegenstand, der zur Untersuchung eines physiologischen Vorgangs bestimmt ist, der zu einem nichtmedizinischen Zweck vermarktet wird

Tenor

Art. 1 Abs. 2 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte in der durch die Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Gegenstand, der von seinem Hersteller zur Anwendung für Menschen zum Zwecke der Untersuchung eines physiologischen Vorgangs konzipiert wurde, nur dann unter den Begriff „Medizinprodukt“ fällt, wenn der Gegenstand für einen medizinischen Zweck bestimmt ist.


(1)  ABl. C 232 vom 6.8.2011.


26.1.2013   

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C 26/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București — Rumänien) — SC Gran Via Moinești SRL/Agenția Națională de Administrare Fiscală (ANAF)

(Rechtssache C-257/11) (1)

(Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 167, 168 und 185 - Recht auf Vorsteuerabzug - Berichtigung der Vorsteuerabzüge - Erwerb eines bebauten Grundstücks im Hinblick auf den Abriss der Gebäude zur Verwirklichung eines Bauvorhabens auf diesem Grundstück)

2013/C 26/14

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Bucuresti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SC Gran Via Moinești SRL

Beklagte: Agenția Națională de Administrare Fiscală (ANAF)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Curtea de Apel București — Auslegung der Art. 167, 168 und 185 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer für den Erwerb von Bauwerken, die im Hinblick auf die Verwirklichung eines Bauvorhabens zum Abriss bestimmt sind — Der Verwirklichung des Bauvorhabens vorangehende wirtschaftliche Tätigkeit, die in ersten Investitionsausgaben für die Zwecke der Verwirklichung dieses Vorhabens bestehen — Berichtigung der Vorsteuerabzüge

Tenor

1.

Die Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Gesellschaft, die ein bebautes Grundstück erworben hat, um die Gebäude abzureißen und auf dem Grundstück eine Wohnanlage zu errichten, zum Abzug der den Erwerb dieser Gebäude betreffenden Vorsteuer berechtigt ist.

2.

Art. 185 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Abriss von Gebäuden, die zusammen mit dem Grundstück, auf dem sie stehen, erworben wurden, der im Hinblick auf die Errichtung einer Wohnanlage anstelle dieser Gebäude erfolgt, nicht zu einer Verpflichtung zur Berichtigung des ursprünglich für den Erwerb dieser Gebäude vorgenommenen Vorsteuerabzugs führt.


(1)  ABl. C 238 vom 13.8.2011.


26.1.2013   

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C 26/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Kremikovtzi AD/Ministar na ikonomikata, energetikata i turizma i zamestnik-ministar na ikonomikata, energetikata i turizma

(Rechtssache C-262/11) (1)

(Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union - Assoziierungsabkommen EG-Bulgarien - Stahlsektor - Vor dem Beitritt gewährte staatliche Umstrukturierungsbeihilfen - Voraussetzungen - Lebensfähigkeit der Empfänger am Ende des Umstrukturierungszeitraums - Erklärung der Insolvenz eines Empfängers nach dem Beitritt - Jeweilige Befugnisse der nationalen Behörden und der Europäischen Kommission - Nationale Entscheidung, mit der das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Forderung festgestellt wird, die sich aus rechtswidrig gewordenen Beihilfen zusammensetzt - Beschluss EU-BG Nr. 3/2006 - Anhang V der Beitrittsakte - Nach dem Beitritt anwendbare Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Bestehende Beihilfen)

2013/C 26/15

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kremikovtzi AD

Beklagte: Ministar na ikonomikata, energetikata i turizma i zamestnik-ministar na ikonomikata, energetikata i turizma

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Sofia-grad — Auslegung des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (ABl. 1994, L 358, S. 1) und von Nr. 1 des Anhangs V der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2005, L 157, S. 203) sowie von Art. 9 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 über Erzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) fallen, von Art. 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (ABl. 1995, L 317, S. 25) und von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) — Staatliche Beihilfe zur Umstrukturierung, die Stahlunternehmen im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms vor dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union gewährt wurde — Entscheidung, mit der das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Forderung in Höhe der staatlichen Beihilfe, die infolge der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Empfängerin rechtswidrig geworden ist, festgestellt wird — Jeweilige Zuständigkeiten der nationalen Behörden und der Europäischen Kommission für die Entscheidung über die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und deren Rückforderung als rechtswidrige Beihilfe

Tenor

Ein Verfahren zur Rückforderung staatlicher Beihilfen, die der Kremikovtzi AD vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union gewährt wurden und die nach diesem Beitritt nicht im Sinne von Anhang V der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, „anwendbar“ waren, muss im Fall der Missachtung der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, im Namen der Gemeinschaft geschlossen und genehmigt durch den Beschluss 94/908/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994, auf Art. 3 des Zusatzprotokolls zu diesem Europa-Abkommen in der durch den Beschluss Nr. 3/2006 des Assoziationsrates EU–Bulgarien vom 29. Dezember 2006 geänderten Fassung gestützt werden. In diesem Zusammenhang können die zuständigen nationalen Behörden der Republik Bulgarien gemäß Art. 3 Abs. 3 des Zusatzprotokolls eine Entscheidung über die Rückforderung staatlicher Beihilfen erlassen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Eine auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 dieses Zusatzprotokolls erlassene Entscheidung der Kommission ist nicht Vorbedingung für die Rückforderung solcher Beihilfen durch die bulgarischen Behörden.


(1)  ABl. C 232 vom 6.8.2011.


26.1.2013   

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C 26/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — M.M./Minister for Justice, Equality and Law Reform, Irlande, Attorney General

(Rechtssache C-277/11) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus - Art. 4 Abs. 1 Satz 2 - Zusammenarbeit des Mitgliedstaats mit dem Antragsteller bei der Prüfung der für seinen Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte - Umfang - Ordnungsmäßigkeit des bei der Behandlung eines Antrags auf subsidiären Schutz nach Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling befolgten nationalen Verfahrens - Beachtung der Grundrechte - Recht auf Anhörung)

2013/C 26/16

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M.M.

Beklagter: Minister for Justice, Equality and Law Reform, Irlande, Attorney General

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Ireland — Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12) — Antrag auf subsidiären Schutz nach Ablehnung der Anerkennung des Flüchtlingsstatus — Vorschlag zur Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz — Verpflichtung, dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfung seines Antrags mitzuteilen, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird

Tenor

Das Erfordernis der Zusammenarbeit des betreffenden Mitgliedstaats mit dem Asylbewerber im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die zuständige nationale Behörde, wenn ein Ausländer die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus beantragt, nachdem ihm die Anerkennung als Flüchtling verweigert worden ist, und sie beabsichtigt, auch diesen zweiten Antrag abzulehnen, verpflichtet wäre, den Betroffenen vor dem Erlass ihrer Entscheidung von der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags zu unterrichten und ihm die Argumente mitzuteilen, auf die sie dessen Ablehnung stützen möchte, um es diesem Antragsteller zu ermöglichen, seinen Standpunkt dazu geltend zu machen.

Bei einem System wie dem durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eingerichteten, das dadurch gekennzeichnet ist, dass zwei getrennte und aufeinanderfolgende Verfahren zur Prüfung des Antrags auf Anerkennung als Flüchtling bzw. des Antrags auf subsidiären Schutz bestehen, obliegt es jedoch dem nationalen Gericht, im Rahmen beider Verfahren für die Wahrung der Grundrechte des Antragstellers und insbesondere des Rechts auf Anhörung in dem Sinne Sorge zu tragen, dass er in der Lage ist, vor dem Erlass einer Entscheidung, mit der der beantragte Schutz nicht gewährt wird, sachdienlich Stellung zu nehmen. Dass der Betroffene bereits bei der Prüfung seines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling ordnungsgemäß angehört worden ist, bedeutet in einem solchen System nicht, dass von dieser Formvorschrift im Rahmen des Verfahrens über den Antrag auf subsidiären Schutz abgesehen werden könnte.


(1)  ABl. C 226 vom 30.7.2011.


26.1.2013   

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C 26/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — BONIK (EOOD)/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Rechtssache C-285/11) (1)

(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung)

2013/C 26/17

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad — Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BONIK (EOOD)

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad — Varna — Auslegung der Art. 14, 62, 63, 167, 168 und 178 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Formalitäten der Mitgliedstaaten im Bereich des Vorsteuerabzugs — Maßnahmen zur Verhütung bestimmter Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung — Versagung des Vorsteuerabzugs bei einem Steuerpflichtigen, der Empfänger von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist, mit der Begründung, dass es keine Beweise für tatsächliche Lieferungen zwischen den vorangehenden Lieferern gebe, obwohl Beweise für die Bewirkung der Lieferungen des unmittelbaren Lieferers an den Steuerpflichtigen vorliegen

Tenor

Die Art. 2, 9, 14, 62, 63, 167, 168 und 178 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie es verwehren, einem Steuerpflichtigen unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen das Recht, die Mehrwertsteuer auf eine Lieferung von Gegenständen als Vorsteuer abzuziehen, mit der Begründung zu versagen, diese Lieferung werde angesichts von Hinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten auf ihr vorausgehenden oder nachfolgenden Umsatzstufen als nicht tatsächlich bewirkt betrachtet, ohne dass aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder wissen musste, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug angeführte Umsatz in eine auf einer vorausgehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.


(1)  ABl. C 238 vom 13.8.2011.


26.1.2013   

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C 26/10


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — Digitalnet OOD (C-320/11 und C-383/11), Tsifrova kompania OOD (C-330/11), M SAT CABLE AD (C-382/11)/Nachalnik na Mitnicheski punkt — Varna Zapad pri Mitnitsa Varna

(Verbundene Rechtssachen C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Zum Empfang von Fernsehsignalen geeignete Geräte, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss und für den interaktiven Informationsaustausch)

2013/C 26/18

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad — Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Digitalnet OOD (C-320/11 und C-383/11), Tsifrova kompania OOD (C-330/11), M SAT CABLE AD (C-382/11)

Beklagter: Nachalnik na Mitnicheski punkt — Varna Zapad pri Mitnitsa Varna

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen Sad Varna — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 291, S. 1) geänderten Fassung — Unterposition 8528 71 13 der Kombinierten Nomenklatur (Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen [„Set-Top-Boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion“]) oder 8521 90 00 (andere Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner) — Gerät, das zum Empfang von Fernsehsignalen oder als Modem für den Internetanschluss zum interaktiven Informationsaustausch geeignet ist — Bedeutung der Begriffe „Internet“, „Modem“ sowie „Modulation und Demodulation“ im Hinblick auf die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

Tenor

1.

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnungen (EG) Nrn. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007, 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 und 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass zur Einreihung einer Ware in die Unterposition 8528 71 13 ein Modem für den Internetanschluss ein Gerät darstellt, das allein und ohne Einsatz eines anderen Geräts oder Mechanismus Zugang zum Internet herstellen und Interaktivität und einen bidirektionalen Informationsaustausch sicherstellen kann. Nur die Fähigkeit, Zugang zum Internet herzustellen, und nicht die hierzu verwendete Technik ist für die Einreihung in die genannte Unterposition relevant.

2.

Die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass der Empfang von Fernsehsignalen und das Vorhandensein eines Modems, das den Zugang zum Internet ermöglicht, zwei gleichwertige Funktionen sind, die Geräte für die Einreihung in die Unterposition 8528 71 13 erfüllen müssen. Fehlt eine dieser Funktionen, sind die Geräte in die Unterposition 8528 71 19 einzureihen.

3.

Art. 78 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die nachträgliche Überprüfung der Waren und die nachfolgende Änderung ihrer zolltariflichen Einreihung auf der Grundlage schriftlicher Dokumente vorgenommen werden können, ohne dass die Zollbehörden verpflichtet wären, die Waren physisch zu untersuchen.


(1)  ABl. C 252 vom 27.8.2011.

ABl. C 298 vom 8.10.2011.


26.1.2013   

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C 26/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — O., S./Maahanmuuttovirasto (C-356/11), und Maahamuuttovirasto/L. (C-357/11)

(Verbundene rechtssachen C-356/11 und C-357/11) (1)

(Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf Familienzusammenführung - Minderjährige Unionsbürger, die sich mit ihren Müttern, die Drittstaatsangehörige sind, in dem Mitgliedstaat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen - Daueraufenthaltsrecht der Mütter, denen das ausschließliche Sorgerecht für die Unionsbürger übertragen wurde, in diesem Mitgliedstaat - Neue Zusammensetzung der Familien nach einer erneuten Eheschließung der Mütter mit Drittstaatsangehörigen und der Geburt von Kindern, die aus diesen Ehen hervorgegangen und ebenfalls Drittstaatsangehörige sind - Antrag auf Familienzusammenführung im Herkunftsmitgliedstaat der Unionsbürger - Verweigerung des Aufenthaltsrechts der neuen Ehegatten mangels ausreichender Einkünfte - Recht auf Achtung des Familienlebens - Berücksichtigung des Kindeswohls)

2013/C 26/19

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: O., S. (C-356/11), Maahanmuuttovirasto (C-357/11)

Beteiligte: Maahanmuuttovirasto (C-356/11), L. (C-357/11)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland) — Auslegung von Art. 20 AEUV — Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten — Recht auf Familienzusammenführung — Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat für einen Drittstaatsangehörigen, der ohne unbefristete Aufenthaltserlaubnis in dem Mitgliedstaat lebt, wenn seine drittstaatsangehörige Ehefrau sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält und ein Kind mit der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats hat und wenn der Betroffene weder Elternteil des Kindes ist noch das Sorgerecht für das Kind ausübt — Situation bei Eheleuten, die außerdem ein gemeinsames drittstaatsangehöriges Kind haben, das mit ihnen und dem Kind der Ehefrau im fraglichen Mitgliedstaat wohnt

Tenor

Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines auf der Grundlage der Familienzusammenführung beantragten Aufenthaltstitels zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige beabsichtigt, mit seiner Ehegattin, die ebenfalls Drittstaatsangehörige ist, sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält und Mutter eines Kindes aus einer ersten Ehe ist, das die Unionsbürgerschaft besitzt, und dem aus der Ehe des Drittstaatsangehörigen und seiner Ehegattin hervorgegangenen Kind, das ebenfalls Drittstaatsangehöriger ist, zusammenzuleben, sofern eine solche Verweigerung nicht dazu führt, dass dem betroffenen Unionsbürger verwehrt wird, den Kernbestand der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, in Anspruch zu nehmen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Auf der Grundlage der Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden fallen unter die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten zwar befugt sind, den Nachweis zu verlangen, dass der Zusammenführende über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, diese Befugnis aber im Licht der Art. 7 und 24 Abs. 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgeübt werden muss, wonach die Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohls der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, auch das Familienleben zu fördern, prüfen müssen und das Ziel dieser Richtlinie und deren praktische Wirksamkeit nicht beeinträchtigen dürfen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidungen, mit denen die Erteilung von Aufenthaltstiteln abgelehnt wurde, unter Beachtung dieser Anforderungen erlassen wurden.


(1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.


26.1.2013   

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C 26/12


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Barcelona — Spanien) — Isabel Elbal Moreno/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

(Rechtssache C-385/11) (1)

(Art. 157 AEUV - Richtlinie 79/7/EWG - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Richtlinie 2006/54/EG - Beitragsbezogene Altersrente - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer - Mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts)

2013/C 26/20

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Isabel Elbal Moreno

Beklagte: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado de lo Social de Barcelona — Auslegung von Paragraph 4 Nr. 1 der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit im Anhang zur Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. 1998, L 14, S. 9), Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) und von Art. 4 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. L 204, S. 23) — Begriff „Beschäftigungsbedingung“ — Nach den spanischen Rechtsvorschriften berechnete beitragsbezogene Altersrente sowie von dem und für den Arbeitnehmer gezahlte Beiträge — Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

Tenor

Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der Teilzeitbeschäftigte, bei denen es sich überwiegend um Frauen handelt, gegenüber Vollzeitbeschäftigten proportional längere Beitragszeiten zurücklegen müssen, um gegebenenfalls einen Anspruch auf eine beitragsbezogene Altersrente zu haben, deren Höhe proportional zu ihrer Arbeitszeit herabgesetzt ist.


(1)  ABl. C 290 vom 1.10.2011.


26.1.2013   

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C 26/12


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona — Spanien) — Pedro Espada Sánchez, Alejandra Oviedo Gonzales, Lucía Espada Oviedo, Pedro Espada Oviedo/Iberia Líneas Aéreas de España SA

(Rechtssache C-410/11) (1)

(Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Art. 22 Abs. 2 - Haftung der Luftfrachtführer für Reisegepäck - Grenzen bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks - Gemeinsames Reisegepäck mehrerer Reisenden - Aufgabe durch nur einen von ihnen)

2013/C 26/21

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pedro Espada Sánchez, Alejandra Oviedo Gonzales, Lucía Espada Oviedo, Pedro Espada Oviedo

Beklagte: Iberia Líneas Aéreas de España SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Audiencia Provincial de Barcelona — Auslegung der Art. 3 Abs. 3 und 22 Abs. 2 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) (Beschluss 2001/539/EG des Rates, ABl. L 194, S. 38) — Haftung der Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck im Luftverkehr — Begrenzung der Haftung für den Fall von Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks

Tenor

Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und mit Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass der Anspruch auf Entschädigung und die Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers bei Verlust von Reisegepäck auch für den Reisenden gelten, der diese Entschädigung für den Verlust eines Gepäckstücks fordert, das von einem Mitreisenden aufgegeben wurde, sofern dieses verloren gegangene Gepäckstück tatsächlich Gegenstände des Reisenden enthielt.


(1)  ABl. C 290 vom 1.10.2011.


26.1.2013   

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C 26/13


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. November 2012 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Europäische Kommission

(Rechtssache C-416/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region - Aufnahme eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Gebiets in die Liste - Gebiet, das einen Bereich britischer Hoheitsgewässer vor Gibraltar und einen Bereich auf hoher See einschließen soll - Nichtigkeitsklage - Rein bestätigende Handlung)

2013/C 26/22

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Ossowski im Beistand von D. Wyatt, QC, und V. Wakefield, Barrister)

Andere Partei im Verfahren: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und K. Mifsud-Bonnici)

Streithelfer zur Unterstützung der Kommission: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad und A. Rubio González)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2011 in der Rechtssache T-115/10, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Europäische Kommission, mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/45/EU der Kommission vom 22. Dezember 2009 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer dritten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2009] 10406), soweit danach ein von Spanien vorgeschlagenes Gebiet namens „Estrecho Oriental“ (ES6120032), das einen Bereich britischer Hoheitsgewässer vor Gibraltar und einen Bereich auf hoher See einschließen soll, weiterhin in der Liste aufgeführt wird, als unzulässig abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 298 vom 8.10.2011.


26.1.2013   

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C 26/13


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Rovigo — Italien) — Strafverfahren gegen Md Sagor

(Rechtssache C-430/11) (1)

(Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Nationale Regelung, die eine Geldstrafe vorsieht, die durch eine Abschiebungsstrafe oder einen Hausarrest ersetzt werden kann)

2013/C 26/23

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Rovigo

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Md Sagor.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Rovigo — Auslegung der Art. 2, 4, 6, 7, 8, 15 und 16 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) und von Art. 4 Abs. 4 EUV — Nationale Regelung, wonach gegen einen Ausländer, der illegal in das nationale Hoheitsgebiet eingereist ist oder sich dort illegal aufhält, eine Geldstrafe von 5 000 bis 10 000 Euro verhängt werden kann — Zulässigkeit eines Straftatbestands des illegalen Aufenthalts — Zulässigkeit der Ersetzung einer Geldstrafe durch die sofortige Ausweisung für eine Dauer von nicht unter fünf Jahren oder durch eine freiheitsbeschränkende Strafe („permanenza domiciliare“) — Pflichten der Mitgliedstaaten während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie

Tenor

1.

Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen,

dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die den illegalen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einer Geldstrafe bestraft, die durch eine Ausweisungsstrafe ersetzt werden kann, nicht entgegensteht und

dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die vorsieht, dass der illegale Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen mit Hausarrest bestraft werden kann, ohne sicherzustellen, dass der Vollzug dieser Strafe zu beenden ist, sobald die physische Verbringung des Betroffenen aus diesem Mitgliedstaat möglich ist.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


26.1.2013   

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C 26/14


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Dezember 2012 — Europäische Kommission/Verhuizingen Coppens NV

(Rechtssache C-441/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und 53 des EWR-Abkommens - Belgischer Markt für internationale Umzugsdienste - Kartell, das aus drei Einzelvereinbarungen besteht - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Fehlender Nachweis der Kenntnis eines an einer Einzelvereinbarung Beteiligten von den übrigen Einzelvereinbarungen - Teilweise oder vollständige Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission - Art. 263 AEUV und 264 AEUV)

2013/C 26/24

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, S. Noë und F. Ronkes Agerbeek)

Andere Verfahrensbeteiligte: Verhuizingen Coppens NV (Prozessbevollmächtigte: J. Stuyck und I. Buelens, advocaten)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011, Verhuizingen Coppens/Kommission (T-210/08), mit dem das Gericht Art. 1 Buchst. i und Art. 2 Buchst. k der Entscheidung C(2008) 926 endg. der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste) für nichtig erklärt hat

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juni 2011, Verhuizingen Coppens/Kommission (T-210/08), wird aufgehoben.

2.

Art. 1 Buchst. i der Entscheidung C(2008) 926 endg. der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste) wird für nichtig erklärt, soweit sich die Europäische Kommission darin nicht auf die Feststellung der Beteiligung der Verhuizingen Coppens NV an der Vereinbarung über ein System fiktiver Kostenvoranschläge, der sogenannten „Schutzangebote“, vom 13. Oktober 1992 bis 29. Juli 2003 beschränkt, sondern sie auch für die Vereinbarung über ein System von Abstandszahlungen für abgelehnte oder unterlassene Angebote, der sogenannten „Provisionen“, zur Verantwortung zieht und sie für die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung haftbar macht.

3.

Die in Art. 2 Buchst. k der Entscheidung C(2008) 926 endg. gegen die Verhuizingen Coppens NV verhängte Geldbuße wird auf 35 000 Euro festgesetzt.

4.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren zwei Drittel der Kosten, die Coppens in diesen beiden Rechtszügen entstanden sind.

5.

Coppens trägt ein Drittel ihrer eigenen im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 331 vom 12.11.2011.


26.1.2013   

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C 26/14


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Société d’Exportation de Produits Agricoles SA (SEPA)/Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-562/11) (1)

(Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 - Ausfuhrerstattungen - Erstattungsantrag bezüglich einer Ausfuhr, für die kein Erstattungsanspruch besteht - Verwaltungsrechtliche Sanktion)

2013/C 26/25

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Société d’Exportation de Produits Agricoles SA (SEPA)

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 (ABl. L 77, S. 12) geänderten Fassung und insbesondere des Art. 11 Abs. 1 — Antrag auf Ausfuhrerstattung in einer Situation, in der keine Erstattung vorgesehen ist — Möglichkeit der Verhängung von Sanktionen gegen den Antragsteller

Tenor

Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 und die Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass vorbehaltlich der in dessen Unterabs. 3 vorgesehenen Befreiungen die in Unterabs. 1 Buchst. a genannte Verminderung u. a. dann vorzunehmen ist, wenn sich erweist, dass die Ware, für deren Ausfuhr eine Erstattung beantragt worden war, nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität war, und zwar ungeachtet des Umstands, dass der Ausführer in gutem Glauben war und Art und Herkunft der Ware zutreffend beschrieben hat.


(1)  ABl. C 39 vom 11.2.2012.


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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Josef Probst/mr.nexnet GmbH

(Rechtssache C-119/12) (1)

(Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 6 Abs. 2 und 5 - Verarbeitung personenbezogener Daten - Für die Gebührenabrechnung und die Forderungseinziehung erforderliche Verkehrsdaten - Forderungseinziehung durch eine dritte Gesellschaft - Personen, die auf Weisung der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und Kommunikationsdienste handeln)

2013/C 26/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Josef Probst

Beklagte: mr.nexnet GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Auslegung von Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37) — Übermittlung der Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verarbeitet und gespeichert werden — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen eine solche Übermittlung an den Zessionar einer Entgeltforderung für Telekommunikationsleistungen zulässig ist, wenn vertragliche Klauseln vorhanden sind, wonach die übermittelten Daten vertraulich zu behandeln sind und die andere Vertragspartei berechtigt ist, die Einhaltung des Schutzes dieser Daten zu kontrollieren

Tenor

Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ist in dem Sinne auszulegen, dass danach ein Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste (Diensteanbieter) im Hinblick auf die Einziehung seiner Telekommunikationsleistungen betreffenden Forderungen Verkehrsdaten an einen Zessionar dieser Forderungen übermitteln und dieser Zessionar diese Daten verarbeiten darf, sofern er erstens in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten auf Weisung des Diensteanbieters handelt und sich zweitens auf die Verarbeitung derjenigen Verkehrsdaten beschränkt, die für die Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.

Unabhängig von der Einstufung des Abtretungsvertrags ist davon auszugehen, dass der Zessionar im Sinne von Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2002/58 auf Weisung des Diensteanbieters handelt, wenn er für die Verarbeitung von Verkehrsdaten nur auf Anweisung dieses Diensteanbieters und unter dessen Kontrolle handelt. Der zwischen Zessionar und Diensteanbieter geschlossene Vertrag muss insbesondere Bestimmungen enthalten, die die rechtmäßige Verarbeitung der Verkehrsdaten durch den Zessionar gewährleisten und es dem Diensteanbieter ermöglichen, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Zessionar zu überzeugen.


(1)  ABl. C 174 vom 16.6.2012.


26.1.2013   

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C 26/15


Urteil des Gerichtshofs (Plenum) vom 27. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Thomas Pringle/Government of Ireland, Ireland and the Attorney General

(Rechtssache C-370/12) (1)

(Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist - Beschluss 2011/199/EU - Änderung von Art. 136 AEUV - Gültigkeit - Art. 48 Abs. 6 EUV - Vereinfachtes Änderungsverfahren - ESM-Vertrag - Wirtschafts- und Währungspolitik - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten)

2013/C 26/27

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Thomas Pringle

Beklagte: Government of Ireland, Ireland and the Attorney General

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Supreme Court — Gültigkeit des Beschlusses 2011/199/EU des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 91, S. 1) — Zuständigkeiten der Union — Recht eines Mitgliedstaats, der zur Eurozone gehört, ein internationales Übereinkommen wie den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus abzuschließen

Tenor

1.

Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses 2011/199/EU des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, berühren könnte.

2.

Die Art. 4 Abs. 3 EUV, 13 EUV, 2 Abs. 3 AEUV, 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 AEUV, 119 AEUV bis 123 AEUV und 125 AEUV bis 127 AEUV sowie der allgemeine Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes stehen dem nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, eine Übereinkunft wie den am 2. Februar 2012 in Brüssel geschlossenen Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland abschließen und ratifizieren.

3.

Das Recht eines Mitgliedstaats, den genannten Vertrag abzuschließen und zu ratifizieren, hängt nicht vom Inkrafttreten des Beschlusses 2011/199 ab.


(1)  ABl. C 303 vom 6.10.2012.


26.1.2013   

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C 26/16


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 3. Oktober 2012 — W. P. Willems, andere Partei: Burgemeester van Nuth

(Rechtssache C-446/12)

2013/C 26/28

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: W. P. Willems

Andere Partei: Burgemeester van Nuth

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 (ABl. L 142, S. 1) geänderten Fassung im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gültig?

2.

Ist, sofern die Antwort auf Frage 1 dahin lautet, dass Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 (ABl. L 142, S. 1) geänderten Fassung gültig ist, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 (1) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass zur Durchführung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten gesetzlich garantiert werden muss, dass die nach der genannten Verordnung erhobenen und gespeicherten biometrischen Daten nicht zu anderen Zwecken als zur Ausstellung des Dokuments erhoben, verarbeitet und verwendet werden dürfen?


(1)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).


26.1.2013   

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C 26/16


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 5. Oktober 2012 — H. J. Kooistra, andere Partei: Burgemeester van Skarsterlân

(Rechtssache C-447/12)

2013/C 26/29

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: H. J. Kooistra

Andere Partei: Burgemeester van Skarsterlân

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 geänderten Fassung dahin zu verstehen, dass diese auf von den Mitgliedstaaten eigenen Staatsangehörigen ausgestellte Personalausweise wie den niederländischen Personalausweis ungeachtet deren Gültigkeitsdauer und ungeachtet der Möglichkeiten, diese als Reisedokument zu verwenden, keine Anwendung findet?

2.

Ist, sofern sich aus der Antwort auf Frage 1 ergibt, dass die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 (ABl. L 142, S. 1) geänderten Fassung auf Personalausweise wie den niederländischen Personalausweis in Anbetracht der Möglichkeiten, diese als Reisedokument zu verwenden, Anwendung findet, Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gültig?

3.

Ist, sofern die Antwort auf Frage 2 dahin lautet, dass Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 (ABl. L 142, S. 1) geänderten Fassung gültig ist, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 (1) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass zur Durchführung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten gesetzlich garantiert werden muss, dass die nach der genannten Verordnung erhobenen und gespeicherten biometrischen Daten nicht zu anderen Zwecken als zur Ausstellung des Dokuments erhoben, verarbeitet und verwendet werden dürfen?


(1)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).


26.1.2013   

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C 26/17


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 8. Oktober 2012 — M. Roest, andere Partei: Burgemeester van Amsterdam

(Rechtssache C-448/12)

2013/C 26/30

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: M. Roest

andere Partei: Burgemeester van Amsterdam

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 (ABl. L 142, S. 1) geänderten Fassung im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gültig?

2.

Ist, sofern die Antwort auf Frage 1 dahin lautet, dass Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 (ABl. L 142, S. 1) geänderten Fassung gültig ist, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 (1) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass zur Durchführung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten gesetzlich garantiert werden muss, dass die nach der genannten Verordnung erhobenen und gespeicherten biometrischen Daten nicht zu anderen Zwecken als zur Ausstellung des Dokuments erhoben, verarbeitet und verwendet werden dürfen?


(1)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).


26.1.2013   

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C 26/18


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 8. Oktober 2012 — L. J. A. van Luijk, andere Partei: Burgemeester van Den Haag

(Rechtssache C-449/12)

2013/C 26/31

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: L. J. A. van Luijk

Andere Partei: Burgemeester van Den Haag

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 (ABl. L 142, S. 1) geänderten Fassung im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gültig?

2.

Ist, sofern die Antwort auf Frage 1 dahin lautet, dass Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 (ABl. L 142, S. 1) geänderten Fassung gültig ist, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 (1) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass zur Durchführung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten gesetzlich garantiert werden muss, dass die nach der genannten Verordnung erhobenen und gespeicherten biometrischen Daten nicht zu anderen Zwecken als zur Ausstellung des Dokuments erhoben, verarbeitet und verwendet werden dürfen?


(1)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).


26.1.2013   

DE

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C 26/18


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld (Deutschland) eingereicht am 9. Oktober 2012 — NIPPONKOA Insurance Co (Europe) Ltd gegen Inter-Zuid Transport BV

(Rechtssache C-452/12)

2013/C 26/32

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Krefeld

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: NIPPONKOA Insurance Co (Europe) Ltd

Beklagter: Inter-Zuid Transport BV

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einer Auslegung eines Übereinkommens entgegen, welche ausschließlich autonom erfolgt oder sind bei der Anwendung solcher Übereinkommen auch Ziele und Wertungen der Verordnung zu berücksichtigen?

2.

Steht Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen einer Auslegung eines Übereinkommens entgegen, wonach eine in einem Mitgliedsstaat entschiedene Feststellungsklage einer zeitlich nachrangig erhobenen Leistungsklage in einem anderen Mitgliedsstaat nicht entgegensteht, soweit dieses Übereinkommen insoweit auch eine Art. 27 EuGVVO entsprechende Auslegung ermöglicht?


(1)  ABl. 2001 L 12, S. 1.


26.1.2013   

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C 26/19


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 10. Oktober 2012 — Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und O, andere Partei: B

(Rechtssache C-456/12)

2013/C 26/33

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und O

andere Partei: B

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 2004/38/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in Bezug auf die Voraussetzungen des Rechts auf Freizügigkeit von Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzen, ebenso wie in den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Singh (2) (C-370/90) und Eind (3) (C-291/05) entsprechend anzuwenden, wenn ein Unionsbürger in den Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit zurückkehrt, nachdem er sich im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie als Empfänger von Dienstleistungen im Sinne von Art. 56 dieses Vertrags in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat?

2.

Falls ja: Ist Voraussetzung, dass der Aufenthalt des Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat eine bestimmte Mindestdauer gehabt hat, damit nach der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit seinem Familienangehörigen mit der Staatsangehörigkeit eines Drittlands in diesem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht zusteht?

3.

Falls ja: Kann diese Voraussetzung auch erfüllt werden, wenn es sich nicht um einen ununterbrochenen Aufenthalt gehandelt hat, sondern um einen Aufenthalt von einer bestimmten Häufigkeit wie etwa wöchentlich an den Wochenenden oder in Form regelmäßiger Besuche?

4.

Sind, wenn zwischen der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit und dem Nachzug des Familienangehörigen aus einem Drittland in diesen Mitgliedstaat eine beträchtliche Zeitspanne liegt, unter den Umständen des Rechtsstreits die möglichen Ansprüche des Familienangehörigen mit der Staatsangehörigkeit eines Drittlands auf ein aus dem Unionsrecht hergeleitetes Aufenthaltsrecht erloschen?


(1)  ABl. L 158, S. 77.

(2)  Urteil vom 7. Juli 1992, Slg. 1992, I–4265.

(3)  Urteil vom 11. Dezember 2007, Slg. 2007, I–10719.


26.1.2013   

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C 26/19


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 10. Oktober 2012 — S en Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel, andere Partei: G

(Rechtssache C-457/12)

2013/C 26/34

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: S en Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

andere Partei: G

Vorlagefragen

1.

Kann ein Staatsangehöriger eines Drittlands, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aber in einem anderen Mitgliedstaat für einen in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber arbeitet, unter Umständen wie denen im Ausgangsverfahren aus dem Unionsrecht ein Aufenthaltsrecht herleiten?

2.

Kann ein Staatsangehöriger eines Drittlands, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aber im Rahmen seiner Tätigkeiten für einen in demselben Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat pendelt, unter Umständen wie denen im Ausgangsverfahren aus dem Unionsrecht ein Aufenthaltsrecht herleiten?


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/19


Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 22. Oktober 2012 — Krejci Lager & Umschlagbetriebs GmbH gegen Olbrich Transport und Logistik GmbH

(Rechtssache C-469/12)

2013/C 26/35

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Krejci Lager & Umschlagbetriebs GmbH

Beklagte: Olbrich Transport und Logistik GmbH

Vorlagefrage:

Ist ein Vertrag über die Lagerung von Waren ein Vertrag über die „Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art 5 Abs 1 lit b der Verordnung Nr. 44/2001 (1) des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)?


(1)  ABl. 2001, L 12, S. 1.


26.1.2013   

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C 26/20


Vorabentscheidungsersuchen des Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 22. Oktober 2012 — Institut professionnel des agents immobiliers (IPI)/Geoffrey Englebert, Immo 9 SPRL, Grégory Francotte

(Rechtssache C-473/12)

2013/C 26/36

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Institut professionnel des agents immobiliers (IPI)

Beklagte: Geoffrey Englebert, Immo 9 SPRL, Grégory Francotte

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 13 Abs. 1 Buchst. g in fine der Richtlinie 95/46/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr dahingehend auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, eine Ausnahme von der in Art. 11 Abs. 1 erwähnten Verpflichtung zur unmittelbaren Information vorzusehen, wenn dies zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwenig ist, oder unterliegen die Mitgliedstaaten diesbezüglichen Beschränkungen?

2.

Fallen die Berufstätigkeiten von Privatdetektiven, die durch das innerstaatliche Recht geregelt werden und im Dienste von Behörden ausgeübt werden, die dazu ermächtigt sind, jeden Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz einer Berufsbezeichnung und zur Organisation eines Berufs bei den Gerichtsbehörden anzuzeigen, je nach den Umständen, unter die Ausnahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und g in fine der vorerwähnten Richtlinie?

3.

Ist im Falle der verneinenden Beantwortung der zweiten Frage Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und g in fine der vorerwähnten Richtlinie vereinbar mit Art. 6 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union, insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung?


(1)  ABl. L 281, S. 31.


26.1.2013   

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C 26/20


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 22. Oktober 2012 — Schiebel Aircraft GmbH

(Rechtssache C-474/12)

2013/C 26/37

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Schiebel Aircraft GmbH

Belangte Behörde: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

Vorlagefrage

Steht das Unionsrecht, insbesondere die Art. 18, 45 und 49 in Verbindung mit Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV, einer nationalen Vorschrift eines Mitgliedstaats wie jener im Ausgangsverfahren anzuwendenden Regelung entgegen, wonach die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter von gewerbetreibenden Gesellschaften, die das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition und der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes militärischer Waffen und militärischer Munition ausüben wollen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen müssen und die Staatsangehörigkeit zu einem anderen Mitgliedstaat des EWR nicht ausreicht?


26.1.2013   

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C 26/20


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 22. Oktober 2012 — UPC DTH Sárl/Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnökhelyettese

(Rechtssache C-475/12)

2013/C 26/38

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UPC DTH S.á.r.l.

Beklagter: Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnökhelyettese

Vorlagefragen

1.

Kann Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie, d. h. der Richtlinie 2002/21/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009, dahin ausgelegt werden, dass als elektronische Kommunikationsdienste solche Dienste einzustufen sind, in deren Rahmen der Diensteanbieter im Austausch für eine Gegenleistung die Zugangsberechtigung zu einem aus Radio- und Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit verbreitet wird, gewährleistet?

2.

Kann der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass sich der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten auf die in Frage 1 beschriebene Dienstleistung erstreckt, soweit es sich um eine von Luxemburg aus in das Gebiet Ungarns erbrachte Dienstleistung handelt?

3.

Kann der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass im Fall der in Frage 1 beschriebenen Dienstleistung das Bestimmungsland der Dienstleistung befugt ist, die Erbringung solcher Dienstleistungen dadurch einzuschränken, dass es vorschreibt, dass der Dienst in das Register des Mitgliedstaats eingeschrieben und als Zweigniederlassung oder selbständiges Rechtssubjekt niedergelassen sein muss und darauf besteht, dass eine solche Dienstleistung nur über eine dafür errichtete Zweigniederlassung oder ein zu diesem Zweck errichtetes selbständigen Rechtssubjekts erbracht werden darf?

4.

Kann der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass das Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Frage 1 beschriebenen Dienstleistung — unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat das die Dienstleistung erbringende Unternehmen tätig oder eingetragen ist — von der Behörde des Mitgliedstaats durchzuführen ist, die die Rechtshoheit infolge des Orts der Dienstleistung hat?

5.

Kann Art. 2 Buchst. c der der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 (Rahmenrichtlinie) in der Weise ausgelegt werden, dass die in Frage 1 beschriebene Dienstleistung als elektronischer Kommunikationsdienst zu qualifizieren ist, oder ist die in Frage 1 dargestellte Dienstleistung als unter Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Rahmenrichtlinie erbrachter Zugangsberechtigungsdienst zu qualifizieren?

6.

Können nach alledem die einschlägigen Vorschriften dahin ausgelegt werden, dass der Erbringer der in Frage 1 beschriebenen Dienstleistung infolge der Gemeinschaftsregelung als Erbringer elektronischer Kommunikationsdienste zu qualifizieren ist?


(1)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33).

(2)  Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 337, S. 37).


26.1.2013   

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C 26/21


Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) eingereicht am 24. Oktober 2012 — Hogan Lovells International LLP gegen Bayer CropScience K.K.

(Rechtssache C-477/12)

2013/C 26/39

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundespatentgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hogan Lovells International LLP

Beklagte: Bayer CropScience K.K.

Vorlagefrage

Kommt es für die Anwendung des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 1610/96 (1) ausschließlich auf eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/414/EWG oder Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414 an oder kann ein Zertifikat auch aufgrund einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414 erteilt werden?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel; ABl. L 198, S. 30.


26.1.2013   

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C 26/22


Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Feldkirch (Österreich) eingereicht am 24. Oktober 2012 — Armin Maletic, Marianne Maletic gegen lastminute.com GmbH und TUI Österreich GmbH

(Rechtssache C-478/12)

2013/C 26/40

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Feldkirch

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Armin Maletic, Marianne Maletic

Beklagte: lastminute.com GmbH, TUI Österreich GmbH

Vorlagefrage

Ist Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) über die Begründung der Zuständigkeit vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, dahin auszulegen, dass dann, wenn der andere Partner (hier Reise vermittler mit Sitz im Ausland) sich eines Vertragspartners (hier Reise veranstalter mit Sitz im Inland) bedient, für Klagen, mit denen beide in Anspruch genommen werden, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO auch auf den Vertragspartner im Inland Anwendung findet?


(1)  ABl. 2001, L 12, S. 1


26.1.2013   

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C 26/22


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 25. Oktober 2012 — Minister van Financiën, andere Verfahrensbeteiligte: X BV

(Rechtssache C-480/12)

2013/C 26/41

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Minister van Financiën

Kassationsbeschwerdegegnerin: X BV

Vorlagefragen

1.

a)

Sind die Art. 203 und 204 des Zollkodex (1) in Verbindung mit Art. 859 (insbesondere Nr. 2 Buchst. c) der Durchführungsvorschriften (2) zum Zollkodex dahin auszulegen, dass das (bloße) Überschreiten der gemäß Art. 356 Abs. 1 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex festgelegten Versandfrist nicht zu einer Zollschuld wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 des Zollkodex führt, sondern zu einer Zollschuld nach Art. 204 des Zollkodex?

b)

Ist für eine Bejahung der Frage 1. a) erforderlich, dass die Betroffenen den Zollbehörden gegenüber Angaben zu den Gründen der Fristüberschreitung machen oder ihnen gegenüber wenigstens erklären, wo sich die Waren in dem Zeitraum zwischen dem gemäß Art. 356 [der Durchführungsvorschriften] zum Zollkodex festgelegten Fristende und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Gestellung bei der Bestimmungszollstelle befunden haben?

2.

Ist die Sechste Richtlinie (3), insbesondere ihr Art. 7, dahin auszulegen, dass Mehrwertsteuer geschuldet wird, wenn eine Zollschuld ausschließlich nach Art. 204 des Zollkodex entsteht?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).

(3)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/22


Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshof (Belgien), eingereicht am 29. Oktober 2012 — Pelckmans Turnhout NV/Walter Van Gastel Balen NV u. a.

(Rechtssache C-483/12)

2013/C 26/42

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Verfassungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pelckmans Turnhout NV

Beklagte: Walter Van Gastel Balen NV, Walter Van Gastel NV, Walter Van Gastel Lifestyle NV, Walter Van Gastel Schoten NV

Vorlagefrage

Ist der in Art. 6 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union und in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit den Art. 15 und 16 dieser Charta und den Art. 34 bis 36, 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerte Gleichheitsgrundsatz dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der in den Art. 8, 9, 16 und 17 des Gesetzes vom 10. November 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich verankerten entgegensteht, weil die darin enthaltene Verpflichtung zur Einhaltung eines wöchentlichen Ruhetags

i)

weder für in Bahnhöfen oder in Niederlassungseinheiten öffentlicher Verkehrsgesellschaften ansässige Gewerbetreibende noch für Verkäufe in Flughäfen und Hafengebieten, die dem internationalen Reiseverkehr dienen, und auch nicht für Verkäufe an Tankstellen oder Niederlassungseinheiten auf dem Autobahngelände, wohl aber für an anderen Orten ansässige Gewerbetreibende gilt,

ii)

nicht für Gewerbetreibende, die Produkte wie Zeitungen, Zeitschriften, Tabak und Rauchartikel, Telefonkarten und Produkte der Nationallotterie, Träger von audiovisuellen Werken und Videospiele sowie Eiscreme verkaufen, wohl aber für Gewerbetreibende gilt, die andere Produkte anbieten,

iii)

nur für den Einzelhandel, also Unternehmen, die sich mit ihren Verkäufen an Verbraucher richten, nicht aber für andere Gewerbetreibende gilt,

iv)

zumindest für Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit mittels einer physischen Verkaufsstelle mit unmittelbarem Kontakt zum Verbraucher ausüben, eine erheblich größere Einschränkung mit sich bringt als für Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeit über einen Onlinehandel oder gegebenenfalls über andere Formen des Fernabsatzes ausüben?


26.1.2013   

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C 26/23


Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank 's-Gravenhage (Niederlande), eingereicht am 31. Oktober 2012 — Georgetown University/Octrooicentrum Nederland, handelnd unter dem Namen NL Octrooicentrum

(Rechtssache C-484/12)

2013/C 26/43

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank 's-Gravenhage

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Georgetown University

Beklagte: Octrooicentrum Nederland, handelnd unter dem Namen NL Octrooicentrum

Vorlagefragen

1.

Steht die Verordnung Nr. 469/2009 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, insbesondere ihr Art. 3 Buchst. c, dem entgegen, dass, wenn ein gültiges Grundpatent mehrere Erzeugnisse schützt, dem Inhaber des Grundpatents für jedes der geschützten Erzeugnisse ein Zertifikat erteilt wird?

2.

Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Wie ist Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 469/2009 in dem Fall auszulegen, dass ein gültiges Grundpatent mehrere Erzeugnisse schützt und zum Zeitpunkt der Anmeldung eines Zertifikats für eines der durch das Grundpatent geschützten Erzeugnisse (A) zwar noch keine Zertifikate für andere durch dasselbe Grundpatent geschützte Erzeugnisse (B, C) erteilt worden waren, auf diese Anmeldungen für die Erzeugnisse (B, C) hin jedoch Zertifikate erteilt worden sind, bevor über die Anmeldung eines Zertifikats für das erstgenannte Erzeugnis (A) entschieden ist?

3.

Ist es für die Beantwortung der vorstehenden Frage von Bedeutung, ob die Anmeldung für eines der durch das Grundpatent geschützten Erzeugnisse (A) am selben Tag wie die Anmeldungen anderer durch dasselbe Grundpatent geschützter Erzeugnisse (B, C) eingereicht worden ist?

4.

Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Kann ein Zertifikat für ein durch ein gültiges Grundpatent geschütztes Erzeugnis erteilt werden, wenn bereits zuvor für ein anderes durch dasselbe Grundpatent geschütztes Erzeugnis ein Zertifikat erteilt worden ist, der Anmelder aber auf das erstgenannte Zertifikat verzichtet, um auf der Grundlage desselben Grundpatents ein neues Zertifikat erhalten zu können?

5.

Sofern es für die Beantwortung der vorstehenden Frage erheblich ist, ob der Verzicht rückwirkende Kraft hat: Richtet sich die Frage der Rückwirkung eines Verzichts nach Art. 14 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 oder nach dem nationalen Recht? Sofern sich die Frage der Rückwirkung eines Verzichts nach Art. 14 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 richtet: Ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass ein Verzicht rückwirkende Kraft hat?


(1)  ABl. L 152, S. 1.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/23


Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande), eingereicht am 31. Oktober 2012 — Gesellschaft T. van Oosterom en A. van Oosterom-Boelhouwer/Staatssecretaris van Economische Zaken, Landbouw en Innovatie

(Rechtssache C-485/12)

2013/C 26/44

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het Bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Gesellschaft T. van Oosterom en A. van Oosterom-Boelhouwer

Beklagter: Staatssecretaris van Economische Zaken, Landbouw en Innovatie

Vorlagefrage

1.

Ist Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (1) dahin auszulegen, dass stets eine physische Feldbesichtigung stattzufinden hat, bevor aufgrund von im Zusammenhang mit der Prüfung einer Angabe angefertigten Luftaufnahmen der Schluss gezogen werden kann, dass die Angabe eines Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht korrekt ist?


(1)  Verordnung der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18).


26.1.2013   

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C 26/24


Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te 's Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 31. Oktober 2012 — X/andere Partei: Gebührenbeamter der Gemeinde Z

(Rechtssache C-486/12)

2013/C 26/45

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof te 's Hertogenbosch

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: X

andere Partei: Gebührenbeamter der Gemeinde Z

Vorlagefragen

1.

Wird der in Art. 12 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie (1) erwähnten Mitteilung über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, durch die Erteilung einer Auskunft (gemäß Art. 79 Abs. 2 der Wet GBA — Gesetz über das gemeindliche Basisregister für personenbezogene Daten) Genüge getan?

2.

Steht Art. 12 Buchst. a der Richtlinie der Erhebung von Gebühren für die Mitteilung personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, mittels einer Abschrift aus dem gemeindlichen Basisregister entgegen?

3.

Falls Frage 2 verneint wird: Ist die Erhebung der in Rede stehenden Gebühren übermäßig im Sinne von Art. 12 Buchst. a der Richtlinie?


(1)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/24


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 1 de Ourense (Spanien), eingereicht am 2. November 2012 — Vueling Airlines S.A./Instituto Galego de Consumo de la Xunta de Galicia

(Rechtssache C-487/12)

2013/C 26/46

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso-Administrativo no 1 de Ourense

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vueling Airlines S.A.

Beklagte: Instituto Galego de Consumo de la Xunta de Galicia

Vorlagefrage

1.

Ist Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung (Art. 97 des Gesetzes 48/1960 über den Luftverkehr) entgegensteht, nach der Personenluftfahrtgesellschaften verpflichtet sind, Passagieren in jedem Fall das Recht einzuräumen, ohne Aufpreis oder Aufschlag auf den Grundpreis des gebuchten Flugscheins einen Koffer aufzugeben?


(1)  ABl. L 293, S. 3.


26.1.2013   

DE

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C 26/24


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 5. November 2012 — Conseil national de l'ordre des médecins/Ministère des affaires sociales et de la santé

(Rechtssache C-492/12)

2013/C 26/47

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Conseil national de l'ordre des médecins

Beklagter: Ministère des affaires sociales et de la santé

Vorlagefragen

1.

Steht das von Art. 36 der Richtlinie 2005/36 (1) aufgestellte Erfordernis der Spezifizität des Berufs des Zahnarztes der Schaffung einer für Studenten der Medizin und Studenten der Zahnmedizin gemeinsamen qualifizierenden Ausbildung des dritten universitären Zyklus entgegen?

2.

Sind die Bestimmungen der Richtlinie über die der Medizin zugeordneten Spezialisierungen dahin zu verstehen, dass sie es ausschließen, dass Disziplinen wie die in Randnr. 3 der vorliegenden Entscheidung (2) genannten in einer Ausbildung zum Zahnarzt enthalten sind?


(1)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22).

(2)  Und zwar zum einen eine theoretische Ausbildung in Oralchirurgie, die u. a. die Ausbildung zur Chirurgie des Periapex und der odontogenen und nicht odontogenen Zysten des Kiefers, die präprothetische und Implantationschirurgie, das Studium der gutartigen Tumorerkrankungen, Speichelerkrankungen sowie kieferorthopädisch-chirurgische und orthognatische Behandlungen umfasst, und zum anderen eine praktische Ausbildung, die mindestens drei Semester in einer auf Zahnmedizin spezialisierten Stelle und drei Semester in einer auf Kiefer- und Gesichtschirurgie spezialisierten Stelle beinhaltet.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/25


Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 5. November 2012 — Dixons Retail Plc/Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

(Rechtssache C-494/12)

2013/C 26/48

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Tax Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Dixons Retail Plc

Beklagte: Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 (2006/112/EG (1)) dahin auszulegen, dass diese Vorschrift Anwendung findet, wenn die körperliche Übertragung von Gegenständen missbräuchlich erwirkt wird, indem die vom Empfänger der Gegenstände geleistete Zahlung mittels einer Karte erfolgt, zu deren Nutzung er, wie er weiß, nicht befugt ist?

2.

Wenn die körperliche Übertragung von Gegenständen durch missbräuchliche Nutzung einer Karte erwirkt wird, liegt dann eine „Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen“, im Sinne von Art. 14 Abs. 1 vor?

3.

Ist Art. 73 dahin auszulegen, dass diese Vorschrift Anwendung findet, wenn der die Gegenstände Übertragende Zahlung nach Maßgabe eines mit einem Dritten geschlossenen Vertrags erhält, wonach der Dritte diese Zahlung bei Kartenumsätzen ungeachtet des Umstands zu leisten hat, dass der Empfänger der Gegenstände weiß, dass er zur Nutzung der Karte nicht befugt ist?

4.

Wenn ein Dritter die Zahlung nach Maßgabe eines Vertrags zwischen ihm und dem die Gegenstände Übertragenden vornimmt, weil dem Übertragenden eine Karte vorgelegt wird, zu deren Nutzung der Empfänger der Gegenstände nicht befugt ist, erhält der Übertragende dann die Zahlung von dem Dritten „für diese Umsätze“ im Sinne von Art. 73?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


26.1.2013   

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C 26/25


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia (Italien), eingereicht am 7. November 2012 — Davide Gullotta, Farmacia di Gullotta Davide & C. Sas/Ministero della Salute, Azienda Sanitaria Provinciale di Catania

(Rechtssache C-497/12)

2013/C 26/49

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Davide Gullotta, Farmacia di Gullotta Davide & C. Sas

Beklagter: Ministero della Salute, Azienda Sanitaria Provinciale di Catania

Vorlagefrage

1.

Stehen die in Art. 49 ff. AEUV niedergelegten Grundsätze der Niederlassungsfreiheit, der Nichtdiskriminierung und des Schutzes des Wettbewerbs einer nationalen Regelung entgegen, die es einem zugelassenen und bei der entsprechenden Berufskammer eingetragenen Apotheker, der aber nicht Inhaber eines in den Organisationsplan aufgenommenen Handelsbetriebs ist, nicht erlaubt, in einer Verkaufsstelle für parapharmazeutische Produkte, deren Inhaber er ist, auch die Arzneimittel im Einzelhandel zu vertreiben, für die ein ärztliches „weißes Rezept“ erforderlich ist, d. h. solche, die nicht zu Lasten des Nationalen Gesundheitsdienstes, sondern in vollem Umfang zu Lasten des Käufers gehen, und die damit auch in diesem Sektor ein Verbot des Verkaufs bestimmter Klassen von pharmazeutischen Erzeugnissen und eine zahlenmäßige Kontingentierung der Handelsbetriebe, die sich im nationalen Hoheitsgebiet niederlassen dürfen, begründet?

2.

Ist Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen ist, dass der dort niedergelegte Grundsatz uneingeschränkt auch auf den Beruf des Apothekers anzuwenden ist, ohne dass die öffentlichrechtliche Bedeutung dieses Berufs die unterschiedlichen Regelungen für die Inhaber von Apotheken und die Inhaber von Verkaufsstellen für parapharmazeutische Produkte in Bezug auf den Verkauf der in Frage 1 genannten Arzneimittel rechtfertigt?

3.

Sind die Art. 102 und 106 [AEUV] dahin auszulegen, dass das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung uneingeschränkt auf den Beruf das Apothekers anzuwenden ist, soweit ein Apotheker, der Inhaber einer traditionellen Apotheke ist und aufgrund eines Vertrags mit dem Nationalen Gesundheitsdienst Arzneimittel verkauft, sich das für die Inhaber von Verkaufsstellen für parapharmazeutische Produkte geltende Verbot, Arzneimittel der Klasse C zu verkaufen, zu Nutze macht, ohne dass dies durch die im Hinblick auf das Allgemeininteresse des Schutzes der Gesundheit der Bürger zweifellos bestehenden Besonderheiten des Apothekerberufs gerechtfertigt ist?


26.1.2013   

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C 26/26


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Tivoli (Italien), eingereicht am 7. November 2012 — Antonella Pedone/Maria Adele Corrao

(Rechtssache C-498/12)

2013/C 26/50

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Tivoli

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Antonella Pedone

Beklagte: Maria Adele Corrao

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 130 DPR Nr. 115 vom 30. Mai 2002 im Bereich der Festsetzung der Prozesskostenhilfe in der italienischen Rechtsordnung — in dem Teil, in dem bestimmt wird, dass die dem Anwalt, der Hilfskraft bei den Justizbehörden und dem Sachverständigen der Partei zustehenden Beträge halbiert werden — mit Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar, der bekräftigt, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten?

2.

Ist Art. 130 DPR Nr. 115 vom 30. Mai 2002 im Bereich der Festsetzung der Prozesskostenhilfe in der italienischen Rechtsordnung — in dem Teil, in dem bestimmt wird, dass die dem Anwalt, der Hilfskraft bei den Justizbehörden und dem Sachverständigen der Partei zustehenden Beträge halbiert werden — mit Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte, wie er nach Art. 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Art. 6 des Vertrags von Lissabon in die Gemeinschaftsregelung aufgenommen wurde, vereinbar?


26.1.2013   

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C 26/26


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Tivoli (Italien), eingereicht am 7. November 2012 — Elisabetta Gentile/Ufficio Finanziario della Direzione Ufficio Territoriale di Tivoli u. a.

(Rechtssache C-499/12)

2013/C 26/51

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Tivoli

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Elisabetta Gentile

Beklagte: Ufficio Finanziario della Direzione Ufficio Territoriale di Tivoli u. a.

Vorlagefragen

Ist Art. 130 DPR Nr. 115 vom 30. Mai 2002 im Bereich der Festsetzung der Prozesskostenhilfe in der italienischen Rechtsordnung — in dem Teil, in dem bestimmt wird, dass die dem Anwalt, der Hilfskraft bei den Justizbehörden und dem Sachverständigen der Partei zustehenden Beträge halbiert werden — mit Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar, der bekräftigt, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten?


26.1.2013   

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C 26/26


Klage, eingereicht am 6. November 2012 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-500/12)

2013/C 26/52

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und H. Støvlbæk)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2011/18/EU der Kommission vom 1. März 2011 zur Änderung der Anhänge II, V und VI der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 31. Dezember 2011 abgelaufen.


(1)  ABl. L 57, S. 21.


26.1.2013   

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C 26/27


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 8. November 2012 — Thomas Specht gegen Land Berlin

(Rechtssache C-501/12)

2013/C 26/53

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Thomas Specht

Beklagter: Land Berlin

Vorlagefragen

1.

Ist europäisches Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG (1), im Sinne eines umfassenden Verbots ungerechtfertigter Diskriminierung wegen des Alters so auszulegen, dass es auch nationale Normen über die Besoldung der Landesbeamten erfasst?

2.

Falls die Frage 1 bejaht wird: Ergibt die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass eine nationale Vorschrift, nach der die Höhe des Grundgehalts eines Beamten bei Begründung des Beamtenverhältnisses maßgeblich von seinem Lebensalter abhängt und anschließend vor allem in Abhängigkeit von der Dauer des Beamtenverhältnisses ansteigt, eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt?

3.

Falls auch die Frage 2 bejaht wird: Steht die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts der Rechtfertigung einer solchen nationalen Vorschrift mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, Berufserfahrung zu honorieren?

4.

Falls auch die Frage 3 bejaht wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Diskriminierten rückwirkend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden?

Ergibt sich die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot dabei aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere aus der Richtlinie 2000/78/EG, selbst oder folgt der Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch?

5.

Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer nationalen Maßnahme entgegen, den (Nach-) Zahlungs- oder Schadensersatzanspruch davon abhängig zu machen, dass die Beamten ihn zeitnah geltend gemacht haben?

6.

Falls die Fragen 1 bis 3 bejaht werden: Ergibt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass ein Überleitungsgesetz, mit dem die Bestandsbeamten allein nach dem Betrag ihres gemäß dem alten (diskriminierenden) Besoldungsrecht zum Überleitungsstichtag erworbenen Grundgehalts einer Stufe des neuen Systems zugeordnet werden, und nach welchem sich der weitere Aufstieg in höhere Stufen sodann unabhängig von der absoluten Erfahrungszeit des Beamten nur nach den seit Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes hinzugewonnenen Erfahrungszeiten bemisst, eine — bis zum jeweiligen Erreichen der höchsten Besoldungsstufe fortdauernde — Perpetuierung der bestehenden Altersdiskriminierung darstellt?

7.

Falls auch die Frage 6 bejaht wird: Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer Rechtfertigung dieser unbegrenzt fortdauernden Ungleichbehandlung mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, nach welchem mit dem Überleitungsgesetz nicht (nur) der zum Überleitungsstichtag bestehende Besitzstand, sondern (auch) die Erwartung des nach dem alten Besoldungsrecht prognostisch zugewendeten Lebenseinkommens in der jeweiligen Besoldungsgruppe geschützt werden soll?

Lässt sich die fortdauernde Diskriminierung der Bestandsbeamten dadurch rechtfertigen, dass die Regelungsalternative (individuelle Einstufung auch der Bestandsbeamten nach Erfahrungszeiten) mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden wäre?

8.

Falls in Frage 7 eine Rechtfertigung verneint wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts auch für die Bestandsbeamten erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Bestandsbeamten rückwirkend und fortlaufend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden?

Ergibt sich die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot dabei aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere aus der Richtlinie 2000/78/EG, selbst oder folgt der Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; ABl. L 303, S. 16.


26.1.2013   

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C 26/28


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 8. November 2012 — Jens Schombera gegen Land Berlin

(Rechtssache C-502/12)

2013/C 26/54

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jens Schombera

Beklagter: Land Berlin

Vorlagefragen

1.

Ist europäisches Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG (1), im Sinne eines umfassenden Verbots ungerechtfertigter Diskriminierung wegen des Alters so auszulegen, dass es auch nationale Normen über die Besoldung der Landesbeamten erfasst?

2.

Falls die Frage 1 bejaht wird: Ergibt die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass eine nationale Vorschrift, nach der die Höhe des Grundgehalts eines Beamten bei Begründung des Beamtenverhältnisses maßgeblich von seinem Lebensalter abhängt und anschließend vor allem in Abhängigkeit von der Dauer des Beamtenverhältnisses ansteigt, eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt?

3.

Falls auch die Frage 2 bejaht wird: Steht die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts der Rechtfertigung einer solchen nationalen Vorschrift mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, Berufserfahrung zu honorieren?

4.

Falls auch die Frage 3 bejaht wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Diskriminierten rückwirkend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden?

Ergibt sich die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot dabei aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere aus der Richtlinie 2000/78/EG, selbst oder folgt der Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch?

5.

Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer nationalen Maßnahme entgegen, den (Nach-)Zahlungs- oder Schadensersatzanspruch davon abhängig zu machen, dass die Beamten ihn zeitnah geltend gemacht haben?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; ABl. L 303, S. 16.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/28


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 8. November 2012 — Alexander Wieland gegen Land Berlin

(Rechtssache C-503/12)

2013/C 26/55

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Alexander Wieland

Beklagter: Land Berlin

Vorlagefragen

1.

Ist europäisches Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG (1), im Sinne eines umfassenden Verbots ungerechtfertigter Diskriminierung wegen des Alters so auszulegen, dass es auch nationale Normen über die Besoldung der Landesbeamten erfasst?

2.

Falls die Frage 1 bejaht wird: Ergibt die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass eine nationale Vorschrift, nach der die Höhe des Grundgehalts eines Beamten bei Begründung des Beamtenverhältnisses maßgeblich von seinem Lebensalter abhängt und anschließend vor allem in Abhängigkeit von der Dauer des Beamtenverhältnisses ansteigt, eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt?

3.

Falls auch die Frage 2 bejaht wird: Steht die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts der Rechtfertigung einer solchen nationalen Vorschrift mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, Berufserfahrung zu honorieren?

4.

Falls auch die Frage 3 bejaht wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Diskriminierten rückwirkend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden?

Ergibt sich die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot dabei aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere aus der Richtlinie 2000/78/EG, selbst oder folgt der Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch?

5.

Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer nationalen Maßnahme entgegen, den (Nach-)Zahlungs- oder Schadensersatzanspruch davon abhängig zu machen, dass die Beamten ihn zeitnah geltend gemacht haben?

6.

Falls die Fragen 1 bis 3 bejaht werden: Ergibt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass ein Überleitungsgesetz, mit dem die Bestandsbeamten allein nach dem Betrag ihres gemäß dem alten (diskriminierenden) Besoldungsrecht zum Überleitungsstichtag erworbenen Grundgehalts einer Stufe des neuen Systems zugeordnet werden, und nach welchem sich der weitere Aufstieg in höhere Stufen sodann unabhängig von der absoluten Erfahrungszeit des Beamten nur nach den seit Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes hinzugewonnenen Erfahrungszeiten bemisst, eine — bis zum jeweiligen Erreichen der höchsten Besoldungsstufe fortdauernde — Perpetuierung der bestehenden Altersdiskriminierung darstellt?

7.

Falls auch die Frage 6 bejaht wird: Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer Rechtfertigung dieser unbegrenzt fortdauernden Ungleichbehandlung mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, nach welchem mit dem Überleitungsgesetz nicht (nur) der zum Überleitungsstichtag bestehende Besitzstand, sondern (auch) die Erwartung des nach dem alten Besoldungsrecht prognostisch zugewendeten Lebenseinkommens in der jeweiligen Besoldungsgruppe geschützt werden soll?

Lässt sich die fortdauernde Diskriminierung der Bestandsbeamten dadurch rechtfertigen, dass die Regelungsalternative (individuelle Einstufung auch der Bestandsbeamten nach Erfahrungszeiten) mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden wäre?

8.

Falls in Frage 7 eine Rechtfertigung verneint wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts auch für die Bestandsbeamten erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Bestandsbeamten rückwirkend und fortlaufend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden?

Ergibt sich die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot dabei aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere aus der Richtlinie 2000/78/EG, selbst oder folgt der Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303, S. 16


26.1.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/29


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 8. November 2012 — Uwe Schönefeld gegen Land Berlin

(Rechtssache C-504/12)

2013/C 26/56

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Uwe Schönefeld

Beklagter: Land Berlin

Vorlagefragen

1.

Ist europäisches Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG (1), im Sinne eines umfassenden Verbots ungerechtfertigter Diskriminierung wegen des Alters so auszulegen, dass es auch nationale Normen über die Besoldung der Landesbeamten erfasst?

2.

Falls die Frage 1 bejaht wird: Ergibt die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass eine nationale Vorschrift, nach der die Höhe des Grundgehalts eines Beamten bei Begründung des Beamtenverhältnisses maßgeblich von seinem Lebensalter abhängt und anschließend vor allem in Abhängigkeit von der Dauer des Beamtenverhältnisses ansteigt, eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt?

3.

Falls auch die Frage 2 bejaht wird: Steht die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts der Rechtfertigung einer solchen nationalen Vorschrift mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, Berufserfahrung zu honorieren?

4.

Falls die vorstehenden Fragen bejaht werden: Ergibt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass ein Überleitungsgesetz, mit dem die Bestandsbeamten allein nach dem Betrag ihres gemäß dem alten (diskriminierenden) Besoldungsrecht zum Überleitungsstichtag erworbenen Grundgehalts einer Stufe des neuen Systems zugeordnet werden, und nach welchem sich der weitere Aufstieg in höhere Stufen sodann unabhängig von der absoluten Erfahrungszeit des Beamten nur nach den seit Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes hinzugewonnenen Erfahrungszeiten bemisst, eine — bis zum jeweiligen Erreichen der höchsten Besoldungsstufe fortdauernde — Perpetuierung der bestehenden Altersdiskriminierung darstellt?

5.

Falls auch die Frage 4 bejaht wird: Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer Rechtfertigung dieser unbegrenzt fortdauernden Ungleichbehandlung mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, nach welchem mit dem Überleitungsgesetz nicht (nur) der zum Überleitungsstichtag bestehende Besitzstand, sondern (auch) die Erwartung des nach dem alten Besoldungsrecht prognostisch zugewendeten Lebenseinkommens in der jeweiligen Besoldungsgruppe geschützt werden soll?

Lässt sich die fortdauernde Diskriminierung der Bestandsbeamten dadurch rechtfertigen, dass die Regelungsalternative (individuelle Einstufung auch der Bestandsbeamten nach Erfahrungszeiten) mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden wäre?

6.

Falls in Frage 5 eine Rechtfertigung verneint wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts auch für die Bestandsbeamten erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Bestandsbeamten rückwirkend und fortlaufend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden?

Ergibt sich die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot dabei aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere aus der Richtlinie 2000/78/EG, selbst, oder folgt der Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303, S. 16


26.1.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/30


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 8. November 2012 — Antje Wilke gegen Land Berlin

(Rechtssache C-505/12)

2013/C 26/57

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Antje Wilke

Beklagter: Land Berlin

Vorlagefragen

1.

Ist europäisches Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG (1), im Sinne eines umfassenden Verbots ungerechtfertigter Diskriminierung wegen des Alters so auszulegen, dass es auch nationale Normen über die Besoldung der Landesbeamten erfasst?

2.

Falls die Frage 1 bejaht wird: Ergibt die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass eine nationale Vorschrift, nach der die Höhe des Grundgehalts eines Beamten bei Begründung des Beamtenverhältnisses maßgeblich von seinem Lebensalter abhängt und anschließend vor allem in Abhängigkeit von der Dauer des Beamtenverhältnisses ansteigt, eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt?

3.

Falls auch die Frage 2 bejaht wird: Steht die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts der Rechtfertigung einer solchen nationalen Vorschrift mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, Berufserfahrung zu honorieren?

4.

Falls auch die Frage 3 bejaht wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Diskriminierten rückwirkend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden?

Ergibt sich die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot dabei aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere aus der Richtlinie 2000/78/EG, selbst oder folgt der Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch?

5.

Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer nationalen Maßnahme entgegen, den (Nach-)Zahlungs- oder Schadensersatzanspruch davon abhängig zu machen, dass die Beamten ihn zeitnah geltend gemacht haben?

6.

Falls die Fragen 1 bis 3 bejaht werden: Ergibt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass ein Überleitungsgesetz, mit dem die Bestandsbeamten allein nach dem Betrag ihres gemäß dem alten (diskriminierenden) Besoldungsrecht zum Überleitungsstichtag erworbenen Grundgehalts einer Stufe des neuen Systems zugeordnet werden, und nach welchem sich der weitere Aufstieg in höhere Stufen sodann unabhängig von der absoluten Erfahrungszeit des Beamten nur nach den seit Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes hinzugewonnenen Erfahrungszeiten bemisst, eine — bis zum jeweiligen Erreichen der höchsten Besoldungsstufe fortdauernde — Perpetuierung der bestehenden Altersdiskriminierung darstellt?

7.

Falls auch die Frage 6 bejaht wird: Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer Rechtfertigung dieser unbegrenzt fortdauernden Ungleichbehandlung mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, nach welchem mit dem Überleitungsgesetz nicht (nur) der zum Überleitungsstichtag bestehende Besitzstand, sondern (auch) die Erwartung des nach dem alten Besoldungsrecht prognostisch zugewendeten Lebenseinkommens in der jeweiligen Besoldungsgruppe geschützt werden soll?

Lässt sich die fortdauernde Diskriminierung der Bestandsbeamten dadurch rechtfertigen, dass die Regelungsalternative (individuelle Einstufung auch der Bestandsbeamten nach Erfahrungszeiten) mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden wäre?

8.

Falls in Frage 7 eine Rechtfertigung verneint wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts auch für die Bestandsbeamten erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Bestandsbeamten rückwirkend und fortlaufend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden?

Ergibt sich die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot dabei aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere aus der Richtlinie 2000/78/EG, selbst oder folgt der Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303, S. 16.


26.1.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/31


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 8. November 2012 — Gerd Schini gegen Land Berlin

(Rechtssache C-506/12)

2013/C 26/58

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gerd Schini

Beklagter: Land Berlin

Vorlagefragen

1.

Ist europäisches Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG (1), im Sinne eines umfassenden Verbots ungerechtfertigter Diskriminierung wegen des Alters so auszulegen, dass es auch nationale Normen über die Besoldung der Landesbeamten erfasst?

2.

Falls die Frage 1 bejaht wird: Ergibt die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass eine nationale Vorschrift, nach der die Höhe des Grundgehalts eines Beamten bei Begründung des Beamtenverhältnisses maßgeblich von seinem Lebensalter abhängt und anschließend vor allem in Abhängigkeit von der Dauer des Beamtenverhältnisses ansteigt, eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt?

3.

Falls auch die Frage 2 bejaht wird: Steht die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts der Rechtfertigung einer solchen nationalen Vorschrift mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, Berufserfahrung zu honorieren?

4.

Falls auch die Frage 3 bejaht wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Diskriminierten rückwirkend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden?

Ergibt sich die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot dabei aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere aus der Richtlinie 2000/78/EG, selbst, oder folgt der Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch?

5.

Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer nationalen Maßnahme entgegen, den (Nach-)Zahlungs- oder Schadensersatzanspruch davon abhängig zu machen, dass die Beamten ihn zeitnah geltend gemacht haben?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303, S. 16.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/32


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 8. November 2012 — Jessy Saint Prix/Secretary of State for Work and Pensions

(Rechtssache C-507/12)

2013/C 26/59

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelklägerin: Jessy Saint Prix

Rechtsmittelbeklagter: Secretary of State for Work and Pensions

Vorlagefragen

1.

Ist das Aufenthaltsrecht, das einem „Arbeitnehmer“ durch Art. 7 der Unionsbürgerrichtlinie (1) gewährt wird, dahin auszulegen, dass es sich nur auf jene bezieht, die (i) sich in einem bestehenden Arbeitsverhältnis befinden, (ii) (zumindest unter bestimmten Umständen) Arbeit suchen oder (iii) unter die Erweiterungstatbestände des Art. 7 Abs. 3 fallen, oder ist dieser Artikel dahin auszulegen, dass er der Anerkennung weiterer Personen, die für diesen Zweck „Arbeitnehmer“ bleiben, nicht entgegensteht?

2.

i)

Erfasst er, falls Letzteres zutrifft, auch eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium einer Schwangerschaft (und nach der Geburt) vernünftigerweise aufgibt?

ii)

Falls ja, kann sie sich dann auf die im nationalen Recht vorgesehene Regelung berufen, die bestimmt, wann sie dies vernünftigerweise tun kann?


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).


26.1.2013   

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C 26/32


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Norte (Portugal), eingereicht am 12. November 2012 — Joaquim Fernando Macedo Maia u. a./Fundo de Garantia Salarial, IP

(Rechtssache C-511/12)

2013/C 26/60

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Central Administrativo Norte

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Joaquim Fernando Macedo Maia, António Pereira Teixeira, António Joaquim Moreira David, Joaquim Albino Moreira David

Berufungsbeklagte: Fundo de Garantia Salarial, IP

Vorlagefrage

Ist das Unionsrecht in diesem konkreten Fall der Gewährleistung der Befriedigung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, insbesondere die Art. 4 und 10 der Richtlinie 80/987/EWG (1), in dem Sinne auszulegen, dass es einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die nur die Befriedigung der Ansprüche gewährleistet, die in den sechs Monaten vor Stellung des Antrags, den betreffenden Arbeitgeber für zahlungsunfähig zu erklären, fällig geworden sind, selbst wenn die Arbeitnehmer gegen diesen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf gerichtliche Festlegung des geschuldeten Betrags und Beitreibung dieses Betrags im Wege der Zwangsvollstreckung geklagt haben?


(1)  Richtlinie 80/987/EWG vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23).


26.1.2013   

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C 26/32


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 13. November 2012 — Octapharma France/Agence nationale de sécurité du médicament et des produits de santé (ANSM), Ministère des affaires sociales et de la santé

(Rechtssache C-512/12)

2013/C 26/61

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Octapharma France

Beklagte: Agence nationale de sécurité du médicament et des produits de santé (ANSM), Ministère des affaires sociales et de la santé

Vorlagefragen

1.

Kann das aus Vollblut gewonnene, für Transfusionszwecke bestimmte Plasma, bei dessen Herstellung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt, nicht nur hinsichtlich seiner Gewinnung und Testung, sondern auch hinsichtlich seiner Verarbeitung, Lagerung und Verteilung zugleich unter die Vorschriften der Richtlinie 2001/83 (1) [in der durch Richtlinie 2004/27/EG  (2) geänderten Fassung] und unter die Vorschriften der Richtlinie 2002/98 (3) fallen, und kann insoweit die in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 niedergelegte Regel so ausgelegt werden, dass danach die Unionsvorschriften über Arzneimittel für Erzeugnisse, die gleichzeitig unter eine andere Unionsregelung fallen, nur dann ausschließlich gelten, wenn die andere Regelung weniger streng ist als diejenige für die Arzneimittel?

2.

Sind die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/98 — gegebenenfalls im Licht von Art. 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — so auszulegen, dass sie die Beibehaltung oder Einführung nationaler Bestimmungen gestatten, die, weil sie etwa Plasma, bei dessen Herstellung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt, einer strengeren als der für Arzneimittel geltenden Regelung unterwerfen, die Nichtanwendung aller oder mancher Bestimmungen der Richtlinie 2001/83, insbesondere derjenigen, die den Handel mit Arzneimitteln einzig von der vorherigen Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen abhängig machen, rechtfertigen würden, und bejahendenfalls, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang?


(1)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).

(2)  Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 136, S. 34).

(3)  Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. 2003, L 33, S. 30).


26.1.2013   

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C 26/33


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 14. November 2012 — 4finance UAB/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba, Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

(Rechtssache C-515/12)

2013/C 26/62

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelklägerin: 4finance UAB

Rechtsmittelbeklagte: Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba, Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

Vorlagefragen

1.

Ist Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung nur dann als unter allen Umständen unlautere Geschäftspraxis anzusehen ist, wenn der Verbraucher verpflichtet ist, einen Beitrag zu entrichten, um eine Vergütung hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in das System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen?

2.

Hat, wenn es erforderlich ist, dass der Verbraucher einen Beitrag im Austausch gegen einen Vergütungsanspruch entrichtet, die Höhe des Beitrags, den der Verbraucher entrichtet hat, um die Möglichkeit für eine Vergütung hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in das System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen, einen Einfluss auf die Einstufung des Schneeballsystems zur Verkaufsförderung als irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Anhang I Nr. 14 der Richtlinie? Können von Verbrauchern entrichtete Beiträge von rein symbolischer Höhe, die gezahlt werden, um die Identifizierung der Verbraucher zu ermöglichen, als ein Beitrag im Austausch gegen die Möglichkeit, eine Vergütung im Sinne von Anhang I Nr. 14 der Richtlinie zu erzielen, gelten?

3.

Ist Anhang I Nr. 14 der Richtlinie dahin auszulegen, dass für die Qualifizierung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung als irreführende Geschäftspraxis nur von Bedeutung ist, dass die Vergütung dem bereits eingetragenen Verbraucher hauptsächlich für die Einführung anderer Verbraucher in das System und weniger für den Verkauf oder Verbrauch von Produkten gezahlt wird, oder ist der Umfang, in dem die den Teilnehmern an diesem System gezahlte Vergütung für die Einführung neuer Verbraucher durch die Beiträge der neuen Mitglieder finanziert wird, ebenfalls von Bedeutung? Muss im vorliegenden Fall die den bereits eingetragenen Teilnehmern am Schneeballsystem zur Verkaufsförderung gezahlte Vergütung ganz oder größtenteils durch die Beiträge der neu in das System eingeführten Mitglieder finanziert werden?


(1)  ABl. L 149, S. 22.


26.1.2013   

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C 26/34


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 15. November 2012 — CTP/Regione Campania, Provincia di Napoli

(Rechtssache C-516/12)

2013/C 26/63

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: CTP — Compagnia Trasporti Pubblici Spa

Rechtsmittelgegnerinnen: Regione Campania, Provincia di Napoli

Vorlagefrage

Entsteht der Anspruch auf Ausgleich im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (1) nur dann, wenn die zuständigen Behörden nach einem entsprechenden Antrag die Verpflichtung des öffentlichen Dienstes, der zu einem wirtschaftlichen Nachteil für das Verkehrsunternehmen führt, nicht aufgehoben haben, oder gilt diese Vorschrift nur für die Dienstverpflichtungen, für die die Verordnung die Aufhebung vorsieht und keine Beibehaltung gestattet?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156, S. 1).


26.1.2013   

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C 26/34


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 15. November 2012 — CTP/Regione Campania

(Rechtssache C-517/12)

2013/C 26/64

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: CTP — Compagnia Trasporti Pubblici SpA

Rechtsmittelgegnerin: Regione Campania

Vorlagefrage

Entsteht der Anspruch auf Ausgleich im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (1) nur dann, wenn die zuständigen Behörden nach einem entsprechenden Antrag die Verpflichtung des öffentlichen Dienstes, der zu einem wirtschaftlichen Nachteil für das Verkehrsunternehmen führt, nicht aufgehoben haben, oder gilt diese Vorschrift nur für die Dienstverpflichtungen, für die die Verordnung die Aufhebung vorsieht und keine Beibehaltung gestattet?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156, S. 1).


26.1.2013   

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C 26/34


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 15. November 2012 — CTP/Regione Campania, Provincia di Napoli

(Rechtssache C-518/12)

2013/C 26/65

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: CTP — Compagnia Trasporti Pubblici SpA

Rechtsmittelgegnerinnen: Regione Campania, Provincia di Napoli

Vorlagefrage

Entsteht der Anspruch auf Ausgleich im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (1) nur dann, wenn die zuständigen Behörden nach einem entsprechenden Antrag die Verpflichtung des öffentlichen Dienstes, der zu einem wirtschaftlichen Nachteil für das Verkehrsunternehmen führt, nicht aufgehoben haben, oder gilt diese Vorschrift nur für die Dienstverpflichtungen, für die die Verordnung die Aufhebung vorsieht und keine Beibehaltung gestattet?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156, S. 1).


26.1.2013   

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C 26/35


Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2012 von Diadikasia Symvouloi Epicheiriseon AE gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. September 2012 in der Rechtssache T-369/11, Diadikasia Symvouloi Epicheiriseon AE/Europäische Kommission, Delegation der Europäischen Union in der Türkei, Zentrale Finanzierungs- und Vergabestelle (CFCU)

(Rechtssache C-520/12 P)

2013/C 26/66

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Diadikasia Symvouloi Epicheiriseon AE (Prozessbevollmächtigter: A. Krystallidis, Δικηγόρος)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Delegation der Europäischen Union in der Türkei, Zentrale Finanzierungs- und Vergabestelle (CFCU)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

ihre Klage beim Gericht für zulässig zu erklären;

in der Sache zu entscheiden und Ersatz des Schadens zuzusprechen, der der Rechtsmittelführerin entstanden ist durch die am 6. April 2011 bei ihr eingegangene, von der Delegation der EU in der Türkei ausgestellte rechtswidrige Entscheidung der Beklagten vom 5. April 2011 über die Rückgängigmachung der Vergabe des Auftrags „Erweiterung des europäisch-türkischen Netzwerks von Geschäftszentren in Sivas, Antakya, Batman und Van — EuropeAid/128621/D/SER/TR“ an das Konsortium „DIADIKASIA BUSINESS CONSULTANTS SA (GR) — WYG INTERNATIONAL LTD (UK) — DELEEUW INTERNATIONAL LTD (TR) — CYBERPARK (TR)“ wegen angeblich unrichtiger Angaben im Hinblick auf die horizontalen Interessen der Rechtsmittelführerin in der fraglichen Sache,

der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens in den beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Art. 263 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt, da es übersehen habe, dass der im genannten Artikel enthaltene Begriff „Organ“ nicht nur die Organe der Europäischen Union, sondern auch die Bediensteten der EU betreffe, die für dem Einzelnen durch ihr Handeln entstandene Schäden ebenso hafteten.

Als zweiten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe die Begründungspflicht verletzt und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie gegen Art. 6 (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 13 (Recht auf eine wirksame Beschwerde) der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) als Grundsätze des Unionsrechts verstoßen, indem es die Klage der Rechtsmittelführerin als unzulässig abgewiesen habe, ohne auf deren Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede der Beklagten mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung zu von EU-Beamten verursachten Schäden (Rechtssachen 9/69, 4/69 und 60/81) und die Auslegung von Art. 263 AEUV nach dieser Rechtsprechung einzugehen. Der Beschluss gehe auch nicht auf die Ausführungen der Rechtsmittelführerin zu einer von Beklagtenseite begangenen schwerwiegenden Verletzung der tragenden europäischen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf Art. 4 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis ein.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe die von ihr im ersten Rechtszug vorgelegten Beweise falsch dargestellt und verfälscht, als es festgestellt habe, dass „allein die CFCU den Status des öffentlichen Auftraggebers gehabt habe …, um über die Vergabe des fraglichen Auftrags zu entscheiden, … und die Kommission lediglich für die Feststellung zuständig gewesen sei, ob die Voraussetzungen für eine EU-Finanzierung erfüllt seien“, wobei es sich auf von der Rechtsmittelführerin vorgelegte Unterlagen gestützt habe, aus denen tatsächlich hervorgehe, dass die CFCU unter der Kontrolle der Europäischen Kommission und innerhalb der von dieser gesetzten Grenzen arbeite. Somit seien die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen unzutreffend und verfälschten die dem Gericht vorliegenden Beweise.


26.1.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/35


Klage, eingereicht am 19. November 2012 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-525/12)

2013/C 26/67

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und G. Wilms, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge

Die Klägerin beantragt

1.

festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) (1) und insbesondere aus ihren Artikeln 2(38) und 9 verletzt hat, da sie bestimmte Dienstleistungen von der Anwendung der Auslegung des Begriffs „Wasserdienstleistungen“ ausnimmt;

2.

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Wasserdienstleistungen die Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Oberflächen- oder Grundwasser auch für Zwecke der Stromerzeugung aus Wasserkraft, der Schifffahrt und des Hochwasserschutzes umfassen. Außerdem gehöre auch der Eigenverbrauch zu den Wasserdienstleistungen.

Die Anwendung des Begriffs „Wasserdienstleistungen“ durch die Beklagte widerspreche Artikel 9 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Sie nehme Wasserdienstleistungen wie Aufstauungen, die zur Stromerzeugung aus Wasserkraft, für die Schifffahrt und den Hochwasserschutz vorgenommen werden, vom Geltungsbereich der Wasserdienstleistungen im Sinne der Richtlinie aus. Eine solche enge Auslegung stehe nicht im Einklang mit der WRRL, untergrabe die Wirksamkeit von Artikel 9 WRRL und gefährde somit die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie.

Es sei zutreffend, dass die Mitgliedstaaten über einen gewissen Ermessensspielraum verfügten, auf der Grundlage von Artikel 9 WRRL Wasserdienstleistungen von der Kostendeckung auszunehmen. Sie könnten zunächst den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten Rechnung tragen. Überdies könne ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 4 WRRL beschließen, die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 WRRL in Bezug auf die Wassergebührenpolitik und die Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nicht anzuwenden. Voraussetzung hierfür sei, dass es sich um eine bestehende Praxis in dem Mitgliedstaat handle und die Zwecke dieser Richtlinie und die Verwirklichung ihrer Ziele nicht in Frage gestellt würden.

Der komplette Ausschluss von Wasserdienstleistungen im erheblichen Umfang, wie ihn die Beklagte vornehme, gehe jedoch weit über diesen Ermessenspielraum hinaus.


(1)  ABl. L 327, S. 1.


26.1.2013   

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C 26/36


Klage, eingereicht am 20. November 2012 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-527/12)

2013/C 26/68

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche, F. Erlbacher, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 288 AEUV, Artikel 108 Abs. 2 AEUV, dem Effektivitätsgrundsatz, Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) sowie aus Artikel 1, 2 und 3 des Beschlusses 2011/471/EU der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Biria-Gruppe (C 38/05 [ex NN 52/04]) (2) verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Kommissionsbeschlusses durch Rückforderung der gewährten Beihilfen zu ermöglichen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Bundesrepublik Deutschland habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 288 AEUV, Artikel 108 Abs. 2 AEUV, dem Effektivitätsgrundsatz, Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags sowie aus Artikel 1, 2 und 3 des Beschlusses 2011/471/EU der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Biria-Gruppe (C 38/05 [ex NN 52/04]) verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Kommissionsbeschlusses durch Rückforderung der gewährten Beihilfen zu ermöglichen.

Die Kommission ist der Ansicht, dass das von der Beklagten für die Rückforderung gewählte Instrument, nämlich die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs und die anschließende Leistungsklage vor den deutschen Zivilgerichten, nicht dazu geeignet ist, die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Kommissionsbeschlusses zu ermöglichen. Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass die Beklagte ihren vorläufigen Titel aus dem Versäumnisurteil bis zum Tag der Klageeinreichung nicht zur Vollstreckung des Kommissionsbeschlusses genutzt hat.


(1)  ABl. L 83, S. 1.

(2)  ABl. L 195, S. 55.


26.1.2013   

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C 26/36


Rechtsmittel, eingelegt am 21. November 2012 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. September 2012 in der Rechtssache T-404/10, National Lottery Commission/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-530/12 P)

2013/C 26/69

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Bullock und F. Mattina)

Andere Partei des Verfahrens: National Lottery Commission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die ihm entstandenen Kosten der National Lottery Commission (Klägerin beim Gericht) aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Amt macht drei Rechtsmittelgründe geltend: i) Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 GMV (1), ii) Verletzung des Rechts des HABM, gehört zu werden, und iii) offensichtliche Widersprüchlichkeit und die Sachverhaltsverfälschung, mit denen das angefochtene Urteil behaftet sei.

Der erste Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile gegliedert. Zum einen habe das Gericht gegen Art. 76 Abs. 1 GMV in der im Urteil Elio Fiorucci in Bezug auf Art. 53 Abs. 2 GMV und Regel 37 GMDV (2) vorgenommenen Auslegung insoweit verstoßen, als es sich auf Bestimmungen des nationalen Rechts gestützt habe, nämlich Art. 2704 des italienischen Zivilgesetzbuchs, der von den Parteien nicht geltend gemacht worden sei und somit nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits vor der Beschwerdekammer gehört habe. Zum anderen habe das Gericht insoweit gegen Art. 76 Abs. 1 GMV verstoßen, als es sich auf nationale Rechtsprechung gestützt habe, nämlich auf die Entscheidung Nr. 13912 der Corte Suprema di Cassazione vom 14. Juni 2007, auf die es in Randnr. 32 des angefochtenen Urteils Bezug genommen habe und die von den Parteien nicht geltend gemacht worden sei und nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits vor der Beschwerdekammer gehört habe.

Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft den Verstoß gegen das Recht des HABM, gehört zu werden, soweit ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den Verfahrens- und materiellen Fragen bezüglich der Entscheidung der Corte Suprema di Cassazione zu äußern. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Begründung und die Schlussfolgerung des Gerichts anders ausgefallen wären, wenn dem HABM diese Gelegenheit gegeben worden wäre.

Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft die offensichtliche Widersprüchlichkeit und die Sachverhaltsverfälschung, mit denen die Begründung und die Schlussfolgerung des Gerichts behaftet seien. Das Gericht habe sowohl die Untersuchung der Beschwerdekammer als auch die eigenen Argumente der National Lottery Commission falsch aufgefasst und verfälscht und es versäumt, zu würdigen, dass die Beschwerdekammer den nach italienischem Recht richtigen rechtlichen Maßstab angewandt habe, als sie entschieden habe, dass die National Lottery Commission nicht bewiesen habe, dass das Datum des auf der Vereinbarung aus dem Jahr 1986 angebrachten Poststempels nicht schlüssig sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).


26.1.2013   

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C 26/37


Klage, eingereicht am 23. November 2012 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-532/12)

2013/C 26/70

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hentsch, O. Beynet und A. Tokár)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 72 Abs. 1 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (1) verstoßen hat, dass es die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

das Großherzogtum Luxemburg gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 8 320,00 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen.

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG sei am 21. August 2011 abgelaufen.


(1)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.


26.1.2013   

DE

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C 26/38


Klage, eingereicht am 26. November 2012 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-538/12)

2013/C 26/71

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, A. Tokár und D. Kukovec)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 72 Abs. 1 der Richtlinie 2009/81/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG (2) und 2004/18/EG (3) verstoßen hat, dass sie nicht alle zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

die Republik Slowenien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 7 038,72 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen;

der Republik Slowenien nach Art. 260 Abs. 3 AEUV die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 21. August 2011 abgelaufen.


(1)  ABl. L 216, S. 76.

(2)  ABl. L 134, S. 1.

(3)  ABl. L 134, S. 114.


26.1.2013   

DE

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C 26/38


Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2012 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-158/09, Griechenland/Kommission

(Rechtssache C-547/12 P)

2013/C 26/72

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und S. Papaïoannou)

Andere Partei: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil des Gerichts der Europäischen Union aufzuheben, soweit das Gericht festgestellt hat, dass die Kommission in der Sache 4 Magrisos II (EL/1995/017) den griechischen Behörden zu Recht Versäumnisse bei der Rückforderung der betreffenden Geldbeträge zur Last gelegt hat;

dem ersten Klagegrund stattzugeben, mit dem sie die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission wegen des Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 32 der Verordnung Nr. 1290/2005 und für die Anlastung von 276 347,86 Euro durch die Kommission zu Lasten der Hellenischen Republik in dieser Sache beantragt hatte;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht der Europäischen Union habe eine falsche Beweiswürdigung in der Sache 4 Magrisos II (EL/1995/017) vorgenommen, indem es offensichtlich den Inhalt der in den Akten enthaltenen Beweismittel verfälscht habe, was zu der falschen Schlussfolgerung geführt habe, dass in dieser Sache die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 32 der Verordnung 1290/2005 und für die Anlastung von 276 347,86 Euro durch die Kommission zu Lasten der Hellenischen Republik vorgelegen hätten.


Gericht

26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/39


Urteil des Gerichts vom 29. November 2012 — CB/Kommission

(Rechtssache T-491/07) (1)

(Wettbewerb - Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss - Markt für die Ausgabe von Zahlungskarten in Frankreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Auf „neue Mitglieder“ anwendbare Tarifmaßnahmen - Anspruch auf Zugang zu den Mechanismen der „Regelung der Erwerberfunktion“ und des „Weckens von Schläfern“ - Relevanter Markt - Gegenstand der betreffenden Maßnahmen - Wettbewerbsbeschränkung durch den Gegenstand - Art. 81 Abs. 3 EG - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit)

2013/C 26/73

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Groupement des cartes bancaires „CB“ (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Georges, J. Ruiz Calzado und É. Barbier de la Serre, dann Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado und F. Pradelles)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault, O. Beynet und V. Bottka, dann O. Beynet, V. Bottka und B. Mongin)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Klägers: BNP Paribas (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. de Juvigny und D. Berg), BPCE, vormals Caisse nationale des caisses d’épargne et de prévoyance (CNCEP) (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Bär-Bouyssière und A. de Beaugrenier), und Société générale (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Baav und D. Reymond)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 5060 final. der Kommission vom 17. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/D1/38.606 — Groupement des cartes bancaires „CB“)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Groupement des Cartes Bancaires „CB“ trägt seine eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.

Die BPCE, die BNP Paribas und die Société générale tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


26.1.2013   

DE

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C 26/39


Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2012 — A. Loacker/HABM — Editrice Quadratum (QUADRATUM)

(Rechtssache T-42/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke QUADRATUM - Ältere Gemeinschaftswortmarke LOACKER QUADRATINI - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009) - Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009))

2013/C 26/74

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: A. Loacker SpA (Auna di Sotto, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Bilardo und C. Bacchini sowie Rechtsanwältin M. Mazzitelli)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Sempio)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Editrice Quadratum SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Pezzoi, P. Perani und G. Ghisletti)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Oktober 2008 (Sache R 34/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der A. Loacker SpA und der Editrice Quadratum SpA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die A. Loacker SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


26.1.2013   

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C 26/40


Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2012 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-167/10) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Aufforderungen zur Angebotsabgabe - Verweigerung des Zugangs - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Beginn - Zulässigkeit - Ausnahme zum Schutz der Wirtschaftspolitik der Europäischen Union - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Sicherheit - Begründungspflicht)

2013/C 26/75

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und C. ten Dam)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 2010, mit der der Zugang zu den das Los 3 A des Ausschreibungsverfahrens DIGIT/PO/2005/113 — ESP-DESIS (ABl. 2005/S 252-248566) betreffenden Aufforderungen zur Angebotsabgabe verweigert wurde, und Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. März 2010, mit der der Zugang zu den zu allen übrigen Losen des genannten Ausschreibungsverfahrens, zu allen Losen der Ausschreibungsverfahren DI/0005 ESP (ABl. 2001/S 53-036539) und ADMIN/DI/2/PO/2003/192 ESP-DIMA (ABl. 2003/S 249-221337) und zu den zur Rahmenvereinbarung BUDG/O101 gehörenden Aufforderungen zur Angebotsabgabe verweigert wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27. Januar 2010, mit der der Zugang zu den das Los 3 A des Ausschreibungsverfahrens DIGIT/PO/2005/113 — ESP-DESIS betreffenden Aufforderungen zur Angebotsabgabe verweigert wurde, wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung der Kommission vom 11. März 2010, mit der der Zugang zu den zu allen übrigen Losen des genannten Ausschreibungsverfahrens, zu allen Losen der Ausschreibungsverfahren DI/0005 ESP und ADMIN/DI/2/PO/2003/192 ESP-DIMA und zur Rahmenvereinbarung BUDG/O101 gehörenden Aufforderungen zur Angebotsabgabe verweigert wurde, wird aufgehoben.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.


26.1.2013   

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C 26/40


Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2012 — Füller-Tomlinson/Parlament

(Rechtssache T-390/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Soziale Sicherheit - Berufskrankheit - Festsetzung des berufsbedingten Invaliditätsgrads - Anwendung der europäischen Tabelle zur Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität - Verfälschung von Tatsachen - Angemessene Frist)

2013/C 26/76

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Paulette Füller-Tomlinson (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: K. Zejdová und S. Seyr)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2010, Füller-Tomlinson/Parlament (F-97/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Paulette Füller-Tomlinson trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Europäischen Parlament im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 301 vom 6.11.2010.


26.1.2013   

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C 26/40


Urteil des Gerichts vom 29. November 2012 — Adamowski/HABM — Fagumit (FAGUMIT)

(Rechtssachen T-537/10 und T-538/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke Fagumit und Gemeinschaftsbildmarke FAGUMIT - Ältere nationale Bildmarke FAGUMIT - Relativer Nichtigkeitsgrund - Art. 8 Abs. 3 und Art. 165 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 26/77

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Ursula Adamowski (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. von Schultz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Fabryka Węży Gumowych i Tworzyw Sztucznych Fagumit sp. z o.o. (Wolbrom, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Krekora, T. Targosz und P. Podrecki)

Gegenstand

Zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2010 (Sachen R 1002/2009-1 und R 1003/2009-1) zu zwei Nichtigkeitsverfahren zwischen der Fabryka Węży Gumowych i Tworzyw Sztucznych Fagumit sp. z o.o. und Frau Ursula Adamowski

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-537/10 und T-538/10 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

3.

Frau Ursula Adamowski trägt ihre eigenen Kosten sowie die im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Fabryka Węży Gumowych i Tworzyw Sztucznych Fagumit sp. z o.o.


(1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.


26.1.2013   

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C 26/41


Urteil des Gerichts vom 29. November 2012 — Thesing und Bloomberg Finance/EZB

(Rechtssache T-590/10) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente betreffend den öffentlichen Schuldenstand und das öffentliche Defizit eines Mitgliedstaats - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme in Bezug auf die Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats - Teilweise Verweigerung des Zugangs)

2013/C 26/78

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Gabi Thesing (London, Vereinigtes Königreich) und Bloomberg Finance LP (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: M. Stephens, R. Lands, Solicitors, und T. Pitt-Payne, QC)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Sáinz de Vieuña Barroso, M. López Torres und S. Lambrinoc, dann M. López Torres und S. Lambrinoc)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Frau Thesing mit Schreiben des Präsidenten der EZB vom 21. Oktober 2010 übermittelten Entscheidung des Direktoriums der EZB, mit der ein Antrag von Frau Thesing auf Zugang zu zwei Dokumenten betreffend das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand der Hellenischen Republik abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Gabi Thesing und die Bloomberg Finance LP tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB).


(1)  ABl. C 72 vom 5.3.2011.


26.1.2013   

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C 26/41


Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2012 — Sina Bank/Rat

(Rechtssache T-15/11) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründungspflicht)

2013/C 26/79

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sina Bank (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Mettetal und C. Wucher-North)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und G. Marhic)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und M. Konstantinidis

Gegenstand

Nichtigerklärung erstens des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), soweit er die Klägerin betrifft, und zweitens der „Entscheidung“ des Rates gegenüber der Klägerin im Schreiben vom 28. Oktober 2010 sowie wegen Feststellung der Unanwendbarkeit erstens von Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) in der Fassung des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81), soweit er die Klägerin betrifft, zweitens von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 und drittens von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 auf die Klägerin

Tenor

1.

Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) in der Fassung des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 werden für nichtig erklärt, soweit sie die Sina Bank betreffen.

2.

Die Wirkungen von Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der Fassung des Beschlusses 2010/644 werden in Bezug auf die Sina Bank bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung von Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 aufrechterhalten.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Der Rat trägt zwei Drittel der Kosten der Sina Bank und zwei Drittel seiner eigenen Kosten.

5.

Die Sina Bank trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des Rates.

6.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 72 vom 5.3.2011.


26.1.2013   

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C 26/42


Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2012 — Consorzio vino Chianti Classico/HABM — FFR (F.F.R.)

(Rechtssache T-143/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke „F.F.R.“ - Ältere nationale Bildmarken CHIANTI CLASSICO - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 26/80

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Consorzio vino Chianti Classico (Radda in Chianti, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Corona, G. Ciccone und A. Loffredo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Melgar und G. Mannucci, dann V. Melgar und D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Fédération française de rugby (FFR) (Marcoussis, Frankreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Januar 2011 (Sache R 43/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Consorzio vino Chianti Classico und der Fédération française de rugby (FFR)

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 10. Januar 2011 (Sache R 43/2010-4) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer den Widerspruch insofern zurückgewiesen hat, als er auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke gestützt war.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Consorzio vino Chianti Classico und das HABM tragen jeweils ihre eigenen Kosten, die ihnen im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.


(1)  ABl. C 152 vom 21.5.2011.


26.1.2013   

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C 26/42


Urteil des Gerichts vom 29. November 2012 — Hopf/HABM (Clampflex)

(Rechtssache T-171/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Clampflex - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)

2013/C 26/81

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Hans-Jürgen Hopf (Zirndorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Mensing)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: K. Klüpfel)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Januar 2011 (Sache R 1514/2010-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Clampflex als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Januar 2011 (Sache R 1514/2010-4) wird aufgehoben, soweit sie die Waren „Spritzen“ betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Herr Hans-Jürgen Hopf trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des HABM. Das HABM trägt die andere Hälfte seiner Kosten.


(1)  ABl. C 145 vom 14.5.2011.


26.1.2013   

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C 26/43


Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2012 — Qualitest/Rat

(Rechtssache T-421/11) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung nuklearer Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründungspflicht - Offenkundiger Beurteilungsfehler)

2013/C 26/82

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Qualitest FZE (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Catrain Gonzaléz sowie E. Wright und H. Zhu, Barristers)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Marhic und R. Liudvinaviciute-Cordeiro)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und T. Scharf)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 65), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 26) und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1)

Tenor

1.

Soweit sie Qualitest FZE betreffen, werden für nichtig erklärt:

der Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran,

die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010.

2.

Die Wirkungen des Beschlusses 2011/299 werden in Bezug auf Qualitest aufrechterhalten, bis die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 503/2011 und der Verordnung Nr. 267/2012 wirksam wird.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Qualitest entstandenen Kosten.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


26.1.2013   

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C 26/43


Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2012 — Strobl/Kommission

(Rechtssache T-630/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Allgemeines Auswahlverfahren - Vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Eignungsliste aufgenommene Bewerber - Stellenausschreibung - Ernennung - Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den ungünstigeren neuen Bestimmungen - Art. 12 des Anhangs XIII des Statuts - Rechtsfehler - Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst)

2013/C 26/83

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Peter Strobl (Besozzo, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Rüber)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Herrmann und A. Jensen)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. September 2011, Strobl/Kommission (F-56/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Peter Strobl trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 49 vom 18.2.2012.


26.1.2013   

DE

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C 26/44


Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2012 — Fomanu/HABM (Qualität hat Zukunft)

(Rechtssache T-22/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Qualität hat Zukunft - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 26/84

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Fomanu AG (Neustadt an der Waldnaab, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raible)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: K. Klüpfel)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Oktober 2011 (Sache R 1518/2011-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Qualität hat Zukunft als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Fomanu AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 80 vom 17.3.2012.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/44


Urteil des Gerichts vom 28. November 2012 — Bauer/HABM — BenQ Materials (Daxon)

(Rechtssache T-29/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Daxon - Ältere Gemeinschaftswortmarke DALTON - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 26/85

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Erika Bauer (Schaufling, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Merz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: K. Klüpfel)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des: BenQ Materials Corp. (Gueishan Taoyuan, Taiwan)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 9. November 2011 (Sache R 2191/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Erika Bauer und der BenQ Materials Corp.

Tenor

1.

Der Eintritt der Alva Management GmbH als Klägerin anstelle von Erika Bauer in den Rechtsstreit wird zugelassen.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Alva Management GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 80 vom 17.3.2012.


26.1.2013   

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C 26/44


Beschluss des Gerichts vom 27. November 2012 — Steinberg/Kommission

(Rechtssache T-17/10) (1)

(Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente hinsichtlich Entscheidungen über die Finanzierung von Unterstützungen für israelische und palästinensische Nichtregierungsorganisationen in Israel und Palästina im Rahmen des Programms „Partnerschaft für den Frieden“ und des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Ausnahme hinsichtlich des Schutzes des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Sicherheit - Begründungspflicht - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)

2013/C 26/86

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Gerald Steinberg (Jerusalem, Israel) (Prozessbevollmächtigte: T. Asserson, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Tufvesson und C. ten Dam)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung SG.E.3/MV/psi D(2009) 3914 der Kommission vom 15. Mai 2009, mit der dem Kläger teilweise der Zugang zu bestimmten Dokumenten in Bezug auf Entscheidungen über die Finanzierung von Unterstützungen für israelische und palästinensische Nichtregierungsorganisationen im Rahmen des Programms „Partnerschaft für den Frieden“ und des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDMR) verwehrt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig und als teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Herr Gerald Steinberg trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 80 vom 27.3.2010.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/45


Beschluss des Gerichts vom 23. November 2012 — Crocs/HABM — Holey Soles Holdings und PHI (Darstellung von Schuhen)

(Rechtssache T-302/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Nichtigerklärung - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung)

2013/C 26/87

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Crocs, Inc. (Niwot, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: I. R. Craig, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Holey Soles Holdings Ltd (Vancouver, Kanada) und Partenaire Hospitalier International (La Haie Fossière, Frankreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 26. März 2010 (Sache R 9/2008-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Holey Soles Holdings Ltd einerseits und Partenaire Hospitalier International und der Crocs, Inc. andererseits

Tenor

1.

Die Klage ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten.


(1)  ABl. C 260 vom 25.9.2010.


26.1.2013   

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C 26/45


Beschluss des Gerichts vom 27. November 2012 — ADEDY u. a./Rat

(Rechtssache T-541/10) (1)

(Nichtigkeitsklage - An einen Mitgliedstaat gerichtete Beschlüsse zur Beendigung eines übermäßigen Defizits - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)

2013/C 26/88

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Anotati Dioikisi Enoseon Dimosion Ypallilon (ADEDY) (Athen, Griechenland), Spyridon Papaspyros (Athen) und Ilias Iliopoulos (Athen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-M. Tsipra)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: T. Middleton, A. De Gregorio Merino und E. Chatziioakeimidou)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, J.-P. Keppenne und M. Konstantinidis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/320/EU des Rates vom 10. Mai 2010 gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 145, S. 6, berichtigt in ABl. 2011, L 209, S. 63) sowie des Beschlusses 2010/486/EU des Rates vom 7. September 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/320 (ABl. L 241, S. 12)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Anotati Dioikisi Enoseon Dimosion Ypallilon (ADEDY), Spyridon Papaspyros und Ilias Iliopoulos tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.


26.1.2013   

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C 26/45


Beschluss des Gerichts vom 27. November 2012 — ADEDY u. a./Rat

(Rechtssache T-215/11) (1)

(Nichtigkeitsklage - An einen Mitgliedstaat gerichteter Beschluss zwecks Beendigung eines übermäßigen Defizits - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)

2013/C 26/89

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Anotati Dioikisi Enoseon Dimosion Ypallilon (ADEDY) (Athen, Griechenland), Spyridon Papaspyros (Athen) und Ilias Iliopoulos (Athen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-M. Tsipra)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Maganza, M. Vitsentzatos und A. de Gregorio Merino)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, J.-P. Keppenne und M. Konstantinidis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/57/EU des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/320/EU, gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. 2011, L 26, S. 15)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Anotati Dioikisi Enoseon Dimosion Ypallilon (ADEDY), Herr Spyridon Papaspyros und Herr Ilias Iliopoulos tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäische Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 186 vom 25.6.2011.


26.1.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/46


Beschluss des Gerichts vom 13. November 2012 — ClientEarth u. a./Kommission

(Rechtssache T-278/11) (1)

(Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Stillschweigende Verweigerung des Zugangs - Klagefrist - Verspätung - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2013/C 26/90

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich), Friends of the Earth Europe (Amsterdam, Niederlande), Stichting FERN (Leiden, Niederlande), Stichting Corporate Europe Observatory (Amsterdam) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kirch)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und C. ten Dam)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, die am 22. April 2011 ergangen und mit der der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert worden sein soll, die sich auf die freiwilligen Zertifizierungsregelungen beziehen, deren Anerkennung durch die Kommission nach Art. 18 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140, S. 16) beantragt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten von ClientEarth, Friends of the Earth Europe, Stichting FERN und Corporate Europe Observatory, die ein Viertel ihrer eigenen Kosten tragen.


(1)  ABl. C 219 vom 23.7.2011.


26.1.2013   

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C 26/46


Beschluss des Gerichts vom 19. Oktober 2012 — Ellinika Nafpigeia und Hoern/Kommission

(Rechtssache T-466/11) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Beihilfen der griechischen Behörden für eine Werft - Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wird - Unzulässigkeit)

2013/C 26/91

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerinnen: Ellinika Nafpigeia AE (Skaramagka, Griechenland) und 2. Hoern Beteiligungs GmbH (Kiel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Chrysogonos und A. Mitsis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und M. Konstantinidis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens K(2010) 8274 endg. der Kommission vom 1. Dezember 2010 betreffend die „Staatliche Beihilfe CR 16/2004 — Durchführung der ablehnenden Entscheidung und Rückforderung der Beihilfen, die der Gesellschaft [Ellinika Nafpigeia AE] gewährt wurden — Berufung auf Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV durch Griechenland und Verfahren nach Art. 348 Abs. 1 AEUV“, in der durch die Schriftstücke und anderen Bestandteile der Akte, die die Parteien im Juni 2011 teilweise zur Kenntnis genommen haben, vervollständigten Form

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Antrag der Nafpigikes kai Viomichanikes Epicheiriseis Elefsinas AE auf Zulassung als Streithelferin ist erledigt.

3.

Die Ellinika Nafpigeia AE und die 2. Hoern Beteiligungs GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Nafpigikes kai Viomichanikes Epicheiriseis Elefsinas AE trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 331 vom 12.11.2011.


26.1.2013   

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C 26/47


Beschluss des Gerichts vom 20. November 2012 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-491/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dauer des Verfahrens zur Feststellung einer dauernden Teilinvalidität - Schaden, der dem Rechtsmittelführer entstanden sein soll - Erstattung von Kosten, die vermeidbar gewesen wären - Abweisung der Klage als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend - Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst)

2013/C 26/92

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Bernardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Del Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 30. Juni 2011, Marcuccio/Kommission (F-14/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen dieses Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 331 vom 12.11.2011.


26.1.2013   

DE

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C 26/47


Beschluss des Gerichts vom 26. November 2012 — MIP Metro/HABM — Real Seguros (real,- QUALITY)

(Rechtssache T-548/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Verfall der älteren nationalen Marken - Erledigung)

2013/C 26/93

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Real Seguros, SA (Porto, Portugal)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. August 2011 (Sache R 114/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Real Seguros, SA und der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 7.1.2012.


26.1.2013   

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C 26/47


Beschluss des Gerichts vom 26. November 2012 — MIP Metro/HABM — Real Seguros (real,- BIO)

(Rechtssache T-549/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Verfall der älteren nationalen Marken - Erledigung)

2013/C 26/94

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Real Seguros, SA (Porto, Portugal)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. August 2011 (Sache R 115/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Real Seguros, SA und der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 7.1.2012.


26.1.2013   

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C 26/48


Beschluss des Gerichts vom 8. November 2012 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-616/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Abweisung der als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend - Schaden, der dem Rechtsmittelführer entstanden sein soll - Erstattung von Kosten, die vermeidbar gewesen wären - Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst)

2013/C 26/95

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 8. September 2011, Marcuccio/Kommission (F-69/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


26.1.2013   

DE

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C 26/48


Beschluss des Gerichts vom 27. November 2012 — H-Holding/Parlament

(Rechtssache T-672/11) (1)

(Untätigkeitsklage - Schadensersatzklage - Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und der teils offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

2013/C 26/96

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: H-Holding GmbH (Cham, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Závodný)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: U. Rösslein und P. Schonard)

Gegenstand

Klage auf Feststellung, dass das Parlament es in rechtswidriger Weise unterlassen hat, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Tschechische Republik einzuleiten und das OLAF aufzufordern, auf die Petition der Klägerin vom 24. August 2011 hin Ermittlungen in Bezug auf eine tschechische politische Partei aufzunehmen, und wegen Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund dieser geltend gemachten Untätigkeit des Parlaments entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die H-Holding AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 235 vom 4.8.2012.


26.1.2013   

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C 26/48


Beschluss des Gerichts vom 20. November 2012 — Shahid Beheshti University/Rat

(Rechtssache T-120/12) (1)

(Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Klagefrist - Verspätung - Unzulässigkeit)

2013/C 26/97

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Shahid Beheshti University (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: R. Liudvinaviciute-Cordeiro und A. Varnav)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 65), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 26), des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, sowie der im Schreiben des Rates an die Klägerin vom 5. Dezember 2011 enthaltenen Entscheidung

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Shahid Beheshti University trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union entstanden sind.


(1)  ABl. C 165 vom 9.6.2012.


26.1.2013   

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C 26/49


Beschluss des Gerichts vom 20. November 2012 — Geipel/HABM — Reeh (BEST BODY NUTRITION)

(Rechtssache T-138/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)

2013/C 26/98

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Yves Geipel (Auerbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sachs)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: G. Marten und R. Pethke)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Jörg Reeh (Buxtehude, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2012 (Sache R 2433/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Jörg Reeh und Yves Geipel.

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten.


(1)  ABl. C 157 vom 2.6.2012.


26.1.2013   

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C 26/49


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. November 2012 — Alstom/Kommission

(Rechtssache T-164/12 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Beschluss der Kommission, Dokumente an ein nationales Gericht zu übermitteln - Vertraulichkeit - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung - Dringlichkeit - Interessenabwägung)

2013/C 26/99

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Antragstellerin: Alstom (Levallois-Perret, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Derenne sowie N. Heaton, P. Chaplin und M. Farley, Solicitors)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Antoniadis, N. Khan und P. Van Nuffel)

Streithelferin zur Unterstützung der Antragsgegnerin: National Grid Electricity Transmission plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: A. Magnus, C. Bryant und E. Coulson, Solicitors, sowie J. Turner und D. Beard, QC)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des in den Schreiben Nr. D/2012/006840 und Nr. D/2012/006863 des Generaldirektors der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission dargelegten Beschlusses der Kommission vom 26. Januar 2012, der die Übermittlung bestimmter Dokumente an den High Court of Justice (England and Wales) zum Zweck der Verwendung als Beweismittel im Rahmen einer gegen die Antragstellerin erhobenen Klage betrifft, und Antrag auf Anordnung, die Berufsgeheimnisse, die in der Antwort der Antragstellerin vom 30. Juni 2006 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen — enthalten sind, im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vertraulich zu behandeln

Tenor

1.

Die Durchführung des Beschlusses der Kommission vom 26. Januar 2012 wird ausgesetzt, soweit er die Übermittlung der vertraulichen Fassung der Antwort von Alstom vom 30. Juni 2006 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen an den High Court of Justice (England and Wales) betrifft.

2.

Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


26.1.2013   

DE

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C 26/49


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. November 2012 — Evonik Degussa/Kommission

(Rechtssache T-341/12 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot feststellt - Ablehnung des Antrags auf vertrauliche Behandlung von Informationen, die ein Kartellunternehmen der Kommission im Rahmen der Kronzeugenmitteilung übermittelt hat - Interessenabwägung - Dringlichkeit - Fumus boni iuris)

2013/C 26/100

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragstellerin: Evonik Degussa GmbH (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Steinle, M. Holm-Hadulla und C. von Köckritz)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, M. Kellerbauer und G. Meessen)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2012) 3534 final der Kommission vom 24. Mai 2012 über die Ablehnung eines Antrags der Antragstellerin auf vertrauliche Behandlung bestimmter Angaben (Sache COMP/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) sowie auf einstweilige Anordnung zwecks vertraulicher Behandlung von Angaben zur Antragstellerin anlässlich der Veröffentlichung einer erweiterten Fassung der Entscheidung 2006/903/EG der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/F/C.38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) (ABl. L 353, S. 54)

Tenor

1.

Der Vollzug des Beschlusses der Kommission vom 24. Mai 2012 C(2012) 3533 final über die Ablehnung eines Antrags der Evonik Degussa GmbH auf vertrauliche Behandlung nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Sache Nr. COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) wird ausgesetzt.

2.

Der Kommission wird bis auf Weiteres untersagt, eine Fassung des vollständigen Wortlauts ihrer Entscheidung 2006/903/EG vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, Eka Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret SA, Kemira OYJ, L’Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache Nr. COMP/F/C.38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) auf ihren Internetseiten oder an sonstiger Stelle zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen, die in Bezug auf die Antragstellerin weitergehende Angaben enthält als die derzeit verfügbare, im September 2007 auf der Internetseite ihrer Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichte und abrufbare Fassung der vorgenannten Entscheidung.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


26.1.2013   

DE

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C 26/50


Beschluss des Gerichts vom 21. November 2012 — Grupo T Diffusión/HABM — ABR Producción Contemporánea (Lampe)

(Rechtssache T-343/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Nichtigkeitserklärung - Rücknahme des Antrags auf Nichtigkeitserklärung - Erledigung)

2013/C 26/101

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Grupo T Diffusión, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lasala Grimalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: ABR Producción Contemporánea, SL (Barcelona, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Juni 2012 (Sache R 1622/2010-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der ABR Producción Contemporánea, SL und der Grupo T Diffusión, SA

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 287 vom 22.9.2012.


26.1.2013   

DE

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C 26/50


Klage, eingereicht am 12. Oktober 2012 — Zoo Sport/HABM — K-2 (ZOOSPORT)

(Rechtssache T-453/12)

2013/C 26/102

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Zoo Sport Ltd (Leeds, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Rungg)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: K-2 Corp. (Seattle, Vereinigte Staaten)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. August 2012 in der Sache R 1119/2011-4 dahin abzuändern, dass der Widerspruch insgesamt zurückgewiesen wird;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ZOOSPORT“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8909251.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 5233119 der Wortmarke „ZOOT“ für Waren der Klassen 9 und 25; Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 4719316 der Bildmarke „SPORTS ZOOT“ in schwarz-weiß für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35, 36 und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einen Teil der beanstandeten Waren und Dienstleistungen stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde teilweise aufgehoben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


26.1.2013   

DE

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C 26/51


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2012 — Sothys Auriac/HABM — Grand Hotel Primavera (BEAUTY GARDEN)

(Rechtssache T-470/12)

2013/C 26/103

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Sothys Auriac (Auriac, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Berthet)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grand Hotel Primavera SA (Borgo Maggiore, San Marino)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Juli 2012 in der Sache R 1419/2011-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „BEAUTY GARDEN“ für Waren der Klassen 3, 5, 29, 30 und 32 — Gemeinschaftsmarke Nr. 3 456 134.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Grand Hotel Primavera SA.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nationale Bildmarke mit den Wortbestandteilen „BEAUTY GARDEN“ für Waren der Klassen 3 und 5.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde sowie teilweise Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Abänderung durch die Beschwerdekammer.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Begründung von Entscheidungen des HABM und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/51


Klage, eingereicht am 1. November 2012 — Aer Lingus/Kommission

(Rechtssache T-473/12)

2013/C 26/104

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aer Lingus Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, D. Scannell, Barristers, und A. Burnside, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2012 im Beihilfeverfahren SA.29064 (2011/C) (ex 2011/NN) — von Irland eingeführte differenzierte Flugreisesteuersätze für nichtig (oder, hilfsweise, für teilweise nichtig) zu erklären;

der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe in dem angefochtenen Beschluss rechtsfehlerhaft angenommen, der niedrigere Steuersatz stelle eine rechtswidrige staatliche Beihilfe dar. Insbesondere habe die Kommission rechtsfehlerhaft den höheren Steuersatz als den „normalen“ Steuersatz eingestuft, um zu bestimmen, ob der niedrige Steuersatz einen selektiven Vorteil darstelle. Da der höhere Steuersatz nach unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts ungültig gewesen sei, habe er zu diesem Zweck nicht als der „normale“ Referenzsatz angesehen werden können. Aus denselben Gründen habe die Kommission rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Fluggesellschaften, die dem niedrigeren Steuersatz unterlegen hätten, einen Vorteil in Höhe von 8 Euro pro Fluggast gehabt hätten.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass, selbst wenn die Kommission den niedrigeren Steuersatz als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV habe ansehen können, die Anordnung der Beihilfenrückforderung von den Fluggesellschaften, die dem niedrigeren Steuersatz unterlegen hätten, unter Umständen, unter denen der höhere Steuersatz gleichzeitig habe zurückgezahlt werden müssen, den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Effektivitätsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletze. Indem er die Rückforderung der Beihilfe anordne, verstoße der angefochtene Beschluss demzufolge gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/99 (1).

3.

Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft die Fluggesellschaften, die dem niedrigeren Steuersatz unterlegen hätten, als die Empfänger der angeblichen Beihilfe in Höhe von 8 Euro pro Fluggast ausgemacht und die Rückforderung der Beihilfe auf dieser Grundlage unter Umständen angeordnet, unter denen die Kommission anerkannt habe, dass die Last der Steuer gegebenenfalls von den Fluggästen getragen worden wäre, denen der niedrigere Satz daher in erster Linie zugute gekommen sei.

4.

Mit dem vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass, da es unmöglich sei, 8 Euro pro Fluggast im Nachhinein von den Fluggästen, die von dem niedrigeren Steuersatz profitiert hätten, zurückzuerlangen, die Anordnung zur Rückforderung unter diesen Umständen wie eine zusätzliche Steuer auf die betreffenden Fluggesellschaften wirke, und dadurch laufe sie eher auf eine unrechtmäßige Bestrafung dieser Fluggesellschaften hinaus als auf die Wiederherstellung der vor der Gewährung der angeblichen Beihilfe bestehenden Situation. Dies sei unverhältnismäßig und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und daher ein weiterer Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/99.

5.

Mit dem fünften Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe keine oder keine ausreichende Begründung für die Anordnung der Beihilfenrückforderung und für die Bezifferung der Beihilfe in Höhe von 8 Euro pro Fluggast gegeben.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


26.1.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/52


Klage, eingereicht am 5. November 2012 — Coca-Cola/HABM — Mitico (Master)

(Rechtssache T-480/12)

2013/C 26/105

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: The Coca-Cola Company (Atlanta, USA) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, D. Stone und L. Ritchie, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Modern Industrial & Trading Investment Co. Ltd (Mitico) (Damaskus, Syrien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. August 2012 in der Sache R 2156/2011-2 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Master“ für Waren der Klassen 29, 30 und 32 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9091612.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke Nr. 8792475 „Coca-Cola“; Gemeinschaftsbildmarke Nr. 3021086 „Coca-Cola“; Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2117828 „Coca-Cola“; Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2107118 „Coca-Cola“; Bildmarke Nr. 2428468 „C“ des Vereinigten Königreichs.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


26.1.2013   

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C 26/53


Klage, eingereicht am 29. Oktober 2012 — Internationaler Hilfsfonds/Kommission

(Rechtssache T-482/12)

2013/C 26/106

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Internationaler Hilfsfonds eV (Rosbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-H. -Heyland)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die stillschweigende Entscheidung der Beklagten, mit der sie den Zweitantrag des Klägers vom 4. Oktober 2012 abschlägig beschieden hat, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Entscheidung der Beklagten vom 28. August 2012 wegen Nichtbeachtung der im Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-300/10 enthaltenen Auflagen für teilweise nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Kommission in ihrer Entscheidung die im Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-300/10 (Internationaler Hilfsfonds/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) enthaltenen Vorgaben teilweise nicht beachtet habe.


26.1.2013   

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C 26/53


Klage, eingereicht am 5. November 2012 — Nestlé Unternehmungen Deutschland/HABM — Lotte (LOTTE)

(Rechtssache T-483/12)

2013/C 26/107

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Jaeger-Lenz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lotte Co. Ltd (Tokio, Japan)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. September 2012 in der Rechtssache R 2103/2010-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Lotte Co. Ltd

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement „LOTTE“ enthält sowie ein Bild eines Koala-Bären auf einem Baum, der einen kleineren Koala-Bären hält, für Waren der Klasse 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 158 463

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarken, die die Wortelemente „KOALA BÄREN“ und „KOALA“ enthalten sowie ein Bild eines Koala-Bären, der einen kleineren Koala-Bären hält, für Waren der Klasse 30

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung annulliert

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42, Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009, gegen Regel 22, Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 und gegen Art. 15, Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009


26.1.2013   

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C 26/53


Klage, eingereicht am 6. November 2012 — CeWe Color/HABM (SMILECARD)

(Rechtssache T-484/12)

2013/C 26/108

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: CeWe Color AG & Co. OHG (Oldenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Sander)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. September 2012 in der Sache R 2279/2011-4 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SMILECARD“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 40 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 861 691

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7, abs. 1, Buchst. c) der Verordnung Nr. 207/2009


26.1.2013   

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C 26/54


Klage, eingereicht am 9. November 2012 — Grupo Bimbo/HABM (SANISSIMO)

(Rechtssache T-485/12)

2013/C 26/109

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Grupo Bimbo, SAB de CV (Mexiko, Mexiko) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt, ihren Schriftsatz samt Anlagen für zulässig und die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts vom 29. August 2012 in der Sache R 1218/2011-2 für frist- und formgerecht und im statthaften Instanzenweg erhoben zu erklären, die genannte Entscheidung aufzuheben, dem Amt dabei ausdrücklich die Kosten aufzuerlegen und demzufolge die Gemeinschaftsmarke Nr. 9 274 119 (SANISSIMO) begründeterweise einzutragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SANISSIMO“ für Waren der Klassen 29 und 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 274 119.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.


26.1.2013   

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C 26/54


Klage, eingereicht am 9. November 2012 — Eckes-Granini/HABM — Panini (PANINI)

(Rechtssache T-487/12)

2013/C 26/110

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Eckes-Granini Group GmbH (Nieder-Olm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Berlit)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Panini SpA (Modena, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012 in der Sache R 2393/2011-2 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „PANINI“ für Waren der Klasse 32 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8721987.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke Nr. 121780 „GRANINI“ für u. a. Waren der Klasse 32; deutsche Wortmarke Nr. 30315871 „GRANINI“ für Waren u. a. der Klasse 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


26.1.2013   

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C 26/55


Klage, eingereicht am 8. November 2012 — Planet/Kommission

(Rechtssache T-489/12)

2013/C 26/111

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Planet AE Anonimi Etairia parochis symvouleftikon ypiresion (Aktiengesellschaft für Beratungsdienstleistungen) (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Europäische Kommission mit der Ablehnung, die Kosten für das Personal der höheren Führungsebene der Klägerin anzuerkennen, gegen die Verträge ONTOGOV, FIT und RACWeb verstoßen hat und dass die der Kommission für diese Verträge vorgelegten Kosten für das Personal der höheren Führungsebene in Höhe von insgesamt 547 653,42 Euro zuschussfähig und nicht von der Klägerin an die Kommission zurückzuzahlen sind;

die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Haftung der Kommission aus den Verträgen: a) Nr. 507237 zur Durchführung des Vorhabens „Ontology enabled E-Gov Service Configuration“ (ONTOGOV), b) Nr. 027090 zur Durchführung des Vorhabens „Fostering self-adaptive e-government service improvement using semantic technologies“ (FIT) und c) Nr. 045101 zur Durchführung des Vorhabens „Risk Assessment for Customs in Western Balkans“ (RACWeb) nach den Art. 272 und 340 Abs. 1 AEUV. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die Kommission die Anerkennung der Kosten für drei Führungskräfte der Klägerin unter Verstoß gegen die genannten Verträge und der Regeln über das Verfahren der Rechnungsprüfung abgelehnt habe, obwohl die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen vollständig, ordnungsgemäß und sehr erfolgreich erfüllt habe.

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin insbesondere zwei Gründe an:

 

Erstens habe sie ihre vertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich der Personalkosten in keiner Weise verletzt, da a) die Kosten für die drei Führungskräfte der Klägerin sämtliche Voraussetzungen der Zuschussfähigkeit gemäß den Klauseln der fraglichen Verträge erfüllten und b) nach den Verträgen die Beteiligung von höheren Führungskräften an geförderten Vorhaben keineswegs verboten sei.

 

Zweitens habe die Kommission im Rechnungsprüfungsverfahren gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, da a) die Rechnungsprüfung der Kommission entgegen den griechischen und den internationalen Grundsätzen der Rechnungsprüfung durchgeführt worden sei, b) das Ersuchen der Kommission, ihr Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die Planet nicht aufzubewahren verpflichtet sei, einen Verstoß gegen die fraglichen Verträge und einen Versuch darstelle, die vertraglichen Verpflichtungen von Planet einseitig zu ändern, und c) die Ergebnisse der fraglichen Rechnungsprüfung im Gegensatz zu den Ergebnissen einer von der Kommission bei Planet durchgeführten früheren Rechnungsprüfung stünden.


26.1.2013   

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C 26/55


Klage, eingereicht am 6. November 2012 — Mondadori Editore/HABM — Grazia Equity (GRAZIA)

(Rechtssache T-490/12)

2013/C 26/112

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Arnoldo Mondadori Editore SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Dragotti und R. Valenti)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grazia Equity GmbH (Stuttgart, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012 in der Sache R 1958/2010-4 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GRAZIA“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6840466.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Italien unter der Nr. 906507 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 16, 18, 25 und 38 eingetragene Bildmarke „GRAZIA“; unter der Nr. 1714146 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 16, 18 und 38 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „GRAZIA“; in Italien unter der Nr. 1049965 für Waren der Klasse 16 eingetragene Wortmarke „GRAZIA“; Eintragung in Italien unter der Nr. 1050165 sowie internationale Registrierung unter den Nrn. 276829, 276833 und 817006 der oben genannten Marken für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 oder 38.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


26.1.2013   

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C 26/56


Klage, eingereicht am 14. November 2012 — Sanofi/HABM — GP Pharm (GEPRAL)

(Rechtssache T-493/12)

2013/C 26/113

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sanofi (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Hertz-Eichenrode)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: GP Pharm, SA (Sant Quinti de Mediona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. September 2012 in der Sache R 201/2012-2 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GEPRAL“ für Waren der Klasse 5 — Internationale Registrierung Nr. 1010832 mit Benennung der Europäischen Union.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Registrierung Nr. 418607 mit Wirkung für Österreich der Wortmarke „DELPRAL“ für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die internationale Registrierung in vollem Umfang zugelassen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


26.1.2013   

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C 26/56


Klage, eingereicht am 14. November 2012 — Biscuits Poult/HABM — Banketbakkerij Merba (Biskuits)

(Rechtssache T-494/12)

2013/C 26/114

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Biscuits Poult (Montauban, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Chapoullié)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Banketbakkerij Merba BV (Oosterhout, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. August 2012 in der Sache R 914/2011-3 aufzuheben oder zumindest zu ändern,

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zu bestätigen, die die Gültigkeit des Geschmacksmusters Nr. 001114292-0001 anerkannt hat,

den unter dem Aktenzeichen ICD 000007120 eingetragenen Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen und

der Banketbakkerij Merba BV die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster eines Biskuits mit Schmelzfüllung für Biskuits der Klasse 01-01 — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 001114292-0001.

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Banketbakkerij Merba BV.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 4 bis 9 der Verordnung Nr. 6/2002.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde für nichtig erklärt.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002.


26.1.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/57


Klage, eingereicht am 16. November 2012 — European Drinks/HABM — Alexandrion Grup Romania (Dracula Bite)

(Rechtssache T-495/12)

2013/C 26/115

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: European Drinks SA (Ștei, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: SC Alexandrion Grup Romania Srl (Pleasa, Rumänien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012 in der Sache R 680/2011-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Farbige Bildmarke „Dracula Bite“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 33, 35 und 39 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7588247.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Rumänische Bildmarke Nr. 34847 „Dracula“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 33 und 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/57


Klage, eingereicht am 16. November 2012 — European Drinks/HABM — Alexandrion Grup Romania (DRACULA BITE)

(Rechtssache T-496/12)

2013/C 26/116

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: European Drinks SA (Ștei, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: SC Alexandrion Grup Romania Srl (Pleasa, Rumänien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012 in der Sache R 682/2011-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „DRACULA BITE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 33, 35 und 39 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7588288.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Rumänische Bildmarke Nr. 34847 „Dracula“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 33 und 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


26.1.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/58


Klage, eingereicht am 16. November 2012 — European Drinks/HABM — Alexandrion Grup Romania (DRACULA BITE)

(Rechtssache T-497/12)

2013/C 26/117

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: European Drinks SA (Ștei, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: SC Alexandrion Grup Romania Srl (Pleasa, Rumänien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012 in der Sache R 679/2011-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „DRACULA BITE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 33, 35 und 39 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7588321.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Rumänische Bildmarke Nr. 34847 „Dracula“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 33 und 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/58


Klage, eingereicht am 16. November 2012 — Koinopraxia Touristiki Loutrakiou/Kommission

(Rechtssache T-498/12)

2013/C 26/118

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Koinopraxia Touristiki Loutrakiou AE O.T.A. — Loutraki AE — Club Hotel Loutraki Casino Touristikes kai Xenodocheiakes Epicheiriseis AE (Loutraki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den bestätigenden Beschluss der Kommission vom 18. September 2012 — Ares (2012)1082114 — für nichtig zu erklären, mit dem ihr Antrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten abgelehnt wurde;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 18. September 2012, mit dem ihr Zweitantrag auf Zugang zum Schreiben der griechischen Behörden vom 16. Mai 2012 betreffend die Bemessung der Höhe der rechtswidrigen staatlichen Beihilfe, die nach dem Beschluss der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2011 (1) zurückzufordern ist, endgültig abgelehnt wurde.

Die Klägerin stützt sich auf folgende Klagegründe:

 

Erstens sei gegen die Pflicht der Verwaltung zur Begründung ablehnender Entscheidungen verstoßen worden, da die Verwaltung in ihrer Antwort ohne weitere Erläuterung und ohne echte Begründung des Beschlusses lediglich allgemein auf die Ausnahmebestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 hingewiesen habe.

 

Zweitens sei mit dem Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1049/2001 und die Verordnung Nr. 659/1999 (2) der Transparenzgrundsatz verletzt worden, da der angefochtene Beschluss der Öffentlichkeit nicht den größtmöglichen Zugang zu Dokumenten gewähre, weil er die in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmebestimmungen nicht eng auslege und anwende.

 

Schließlich rügt die Klägerin auch einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie gegen die Art. 6 und 20 der Verordnung Nr. 659/1999, da ihre Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden seien und im weiteren Sinne der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt worden sei.


(1)  Beschluss K(2011) 3504 endg. der Kommission vom 24. Mai 2011 über die staatliche Beihilfe C 16/10 (ex NN 22/10, ex CP 318/09) Griechenlands zugunsten bestimmter griechischer Kasinos.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags.


26.1.2013   

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C 26/59


Klage, eingereicht am 13. November 2012 — HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission

(Rechtssache T-499/12)

2013/C 26/119

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: HSH Investment Holdings Coinvest-C Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) und HSH Investment Holdings FSO Sàrl (Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Niemeyer und H. Ehlers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Beklagten vom 20. September 2011 in der Sache C 29/2009 (ex N 264/2009) — HSH Nordbank AG — für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen gegen die Auflagen zu Lasten der Minderheitsaktionäre folgende Klagegründe geltend:

1.

Erster Klagegrund: Keine eigenständige Beihilfe zugunsten der Minderheitsaktionäre

Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission den Beihilfebegriff von Art. 107 Abs. 1 AEUV fehlerhaft angewandt habe, indem sie die Klägerinnen zu Unrecht als Beihilfeempfänger identifiziert habe. Eine Erhöhung ihres Anteilswerts sei für die Minderheitsaktionäre bloßer wirtschaftlicher Reflex der Beihilfe zugunsten der HSH Nordbank und keine mittelbare Beihilfe zugunsten der Minderheitsaktionäre.

2.

Zweiter Klagegrund: Unzureichende Begründung der Feststellung, dass die Klägerinnen einen Vorteil erhalten haben

Die Klägerinnen tragen an dieser Stelle vor, dass die Kommission gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen habe, indem sie nicht ausreichend darlegt habe, weshalb die Klägerinnen eine mittelbare staatliche Beihilfe erhalten haben sollen und aus welchen Gründen der Unternehmenswert der HSH Nordbank unzutreffend ermittelt worden sein soll. Außerdem habe die Kommission die Höhe der angeblichen Beihilfe zugunsten der Minderheitsaktionäre nicht beziffert und die Prüfung dieser Beihilfe mit der Prüfung der Lastenverteilung vermengt.

3.

Dritter Klagegrund: Fehlerhafte Tatsachenermittlung bei der Prüfung, ob die Klägerinnen einen finanziellen Vorteil erhalten haben

Im Rahmen dieses Klagegrundes wird gerügt, dass die Kommission den Sachverhalt fehlerhaft ermittelt habe. Nach Auffassung der Klägerinnen habe die die HSH Nordbank bewertende Gesellschaft den Unternehmenswert der HSH Nordbank und damit den Ausgabepreis der neuen Stammaktien nicht zu hoch angesetzt, sondern die Bewertung im Einklang mit anerkannten Bewertungsmethoden vorgenommen.

4.

Vierter Klagegrund: Außerachtlassung der von den Klägerinnen erbrachten Vorleistungen bei der Lastenverteilung

Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission die aus Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und der Restrukturierungsmitteilung (1) folgenden Anforderungen an die Lastenverteilung fehlerhaft angewandt habe, indem sie bei ihrer Prüfung, ob die Klägerinnen ausreichend in die Lastenverteilung eingebunden sind, die von diesen erbrachten Vorleistungen außer Acht gelassen habe.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (2) und den Grundsatz der Rechtssicherheit durch irregulären Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens

Die Klägerinnen tragen an dieser Stelle vor, dass die Kommission gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe, indem sie das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der Klägerinnen ohne eine der in Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Entscheidungen abschlossen habe.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999, Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und die Restrukturierungsmitteilung durch Verhängung ungeeigneter Auflagen

Im Rahmen dieses Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Kommission gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 und die Restrukturierungsmitteilung verstoßen habe, indem sie Auflagen verhängte, die nicht im Zusammenhang mit der Restrukturierung der HSH Nordbank gestanden, sondern die verdeckte Genehmigung einer mittelbaren Beihilfe unter Auflagen dargestellt haben.

7.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch übermäßige Belastung der Klägerinnen

Die Klägerinnen rügen, dass die Kommission gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe, indem sie sie im Rahmen der Lastenverteilung übermäßig belastet habe.

8.

Achter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch Diskriminierung der Klägerinnen

Die Klägerinnen tragen an dieser Stelle vor, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, indem sie in ihrem Beschluss Auflagen zu Lasten der Klägerinnen aufgenommen habe, die sie in anderen, vergleichbaren Fällen nicht verhängt hatte.

Ferner machen die Klägerinnen gegen den angefochtenen Beschluss insgesamt folgende Klagegründe geltend:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und die Impaired-Assets-Mitteilung (3) durch fehlerhafte Berechnung des inkompatiblen Beihilfeelements

Im Rahmen dieses Klagegrundes wird vorgetragen, dass die Kommission gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und die Impaired-Assets-Mitteilung verstoßen habe, indem sie das mit der Garantie zugunsten der HSH Nordbank verbundene so genannte inkompatible Beihilfeelement fehlerhaft berechnet habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Unzureichende Begründung der Ermittlung des tatsächlichen wirtschaftlichen Wertes

Die Klägerinnen tragen an dieser Stelle vor, dass die Kommission unzureichend begründet habe, auf welche Weise die Ermittlung des tatsächlichen wirtschaftlichen Wertes des von der Garantie umfassten Portfolios erfolgt sei.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und die Impaired-Assets-Mitteilung durch fehlerhafte Berechnung des Claw-back

Die Klägerinnen rügen, dass die Kommission gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b) AEUV und die Impaired-Assets-Mitteilung verstoßen habe, indem sie den Claw-back fehlerhaft berechnet habe.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Berechnung des Claw-back

An vierter Stelle wird in gegebenem Zusammenhang gerügt, dass die Kommission gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, indem sie die HSH Nordbank bei der Berechnung von Claw-back gegenüber anderen, vergleichbaren Fällen benachteiligt habe.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch Genehmigung unter der Auflage einer übermäßig hohen Bilanzsummenreduktion

An letzter Stelle machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission auch dadurch gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe, dass sie eine übermäßig hohe Bilanzsummenreduktion für die HSH Nordbank zur Auflage ihrer Genehmigung gemacht habe.


(1)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. 2009, C 195, S. 9).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1).

(3)  Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. 2009, C 72, S. 1).


26.1.2013   

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C 26/60


Klage, eingereicht am 15. November 2012 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-500/12)

2013/C 26/120

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly, Barrister, Rechtsanwälte E. Vahida und I. Metaxas-Maragkidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 des Beschlusses der Kommission vom 25. Juli 2012 in der Beihilfensache SA.29064 (2011/C ex 2011/NN) für nichtig zu erklären, in dem festgestellt wurde, dass die unterschiedlichen Sätze der irischen Flugreisesteuer (Air Travel Tax, im Folgenden: ATT), die zwischen dem 30. März 2009 und dem 1. März 2011 angewandt worden waren, eine rechtswidrige, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßende staatliche Beihilfe darstellten;

die Art. 4, 5 und 6 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass der ATT-Satz in Höhe von 10 Euro der „normale“ oder zulässige „Standard“-Satz sei, obwohl dieser höhere Satz zu jedem entscheidungserheblichen Zeitpunkt nach EU-Recht rechtswidrig gewesen sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Beurteilung des bei der ATT gewährten Vorteils offensichtliche Fehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass Ryanair und Aer Arann im Hinblick auf den durch die ATT gewährten wirtschaftlichen und Wettbewerbsvorteil in der gleichen Lage seien, indem sie die besonderen Auswirkungen der ATT auf den Wettbewerb zwischen Ryanair und Aer Lingus völlig außer Acht gelassen habe, indem sie den angeblich von Ryanair gegenüber anderen, nicht irischen Fluggesellschaften erhaltenen Vorteil falsch beurteilt habe und indem sie den Schaden nicht berücksichtigt habe, der Ryanair durch die vorteilhaften Auswirkungen der ATT auf ihre Mitbewerber entstanden sei.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Beurteilung des Rückforderungsbeschlusses offensichtliche Fehler begangen, indem sie Irland nicht den Ermessensspielraum gelassen habe, der nötig sei, um das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung durch die staatliche Beihilfe zu beurteilen und so die vorherige Lage wiederherzustellen, indem sie es unterlassen habe, die Relevanz der Fähigkeit der betroffenen Fluggesellschaften, die ATT auf ihre Kunden abzuwälzen, zu prüfen und indem sie die Wettbewerbsverzerrungen außer Acht gelassen habe, die sich aus der Kombination des Rückforderungsbeschlusses mit dem nach EU- und irischem Recht bestehenden Anspruch der angeblich „begünstigten“ Fluggesellschaften auf Erstattung ergäben.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe es unterlassen, Ryanair ihren Rückforderungsbeschluss mitzuteilen, wie es nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1) und Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU erforderlich gewesen wäre.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie keine Rechtfertigung dafür geliefert habe, weshalb der über die ständige Rechtsprechung hinausgehende Satz von 10 Euro gleichzeitig rechtswidrig nach EU-Recht und der „normale“ und „zulässige“ Referenzwert sein könne, und indem sie keine Prüfung der Auswirkungen der in Rede stehenden Maßnahme auf die Wirtschaft und den Wettbewerb vorgenommen habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


26.1.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/61


Klage, eingereicht am 19. November 2012 — Farmaceutisk Laboratorium Ferring/HABM — Tillotts Pharma (OCTASA)

(Rechtssache T-501/12)

2013/C 26/121

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Farmaceutisk Laboratorium Ferring A/S (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: I. Fowler, Solicitor, Rechtsanwälte A. Renck und J. Fuhrmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tillotts Pharma AG (Ziefen, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012 in der Sache R 1214/2011-4 aufzuheben;

die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, oder — für den Fall, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer dem Rechtsstreit auf der Seite des Beklagten beitritt — die Kosten dem Beklagten und der Streithelferin gemeinsam aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „OCTASA“ für Waren der Klasse 5 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8169881.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Österreich unter der Nr. 102370 für unter anderem Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „PENTASA“; in Ungarn unter der Nr. 136836 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „PENTASA“; in Italien unter der Nr. 40977 C/81 für unter anderem Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „PENTASA“; in Polen unter der Nr. 71634 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „PENTASA“; in der Slowakei unter der Nr. 175482 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „PENTASA“; in Schweden unter der Nr. 173377 für unter anderem Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „PENTASA“; in Frankreich unter der Nr. 1699236 für unter anderem Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „PENTASA“; in Irland unter der Nr. 107207 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „PENTASA“; in Tschechien unter der Nr. 182567 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „PENTASA“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


26.1.2013   

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C 26/62


Klage, eingereicht am 19. November 2012 — Ferring/HABM — Tillotts Pharma (OCTASA)

(Rechtssache T-502/12)

2013/C 26/122

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Ferring BV (Haarlem, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: I. Fowler, Solicitor, Rechtsanwälte A. Renck und J. Fuhrmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tillotts Pharma AG (Ziefen, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012 in der Sache R 1216/2011-4 aufzuheben;

die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, oder — für den Fall, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer dem Rechtsstreit auf der Seite des Beklagten beitritt — die Kosten dem Beklagten und der Streithelferin gemeinsam aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „OCTASA“ für Waren der Klasse 5 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8169881.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Unter der Nr. 377513 für unter anderem Waren der Klasse 5 eingetragene Benelux-Wortmarke „PENTASA“; in Deutschland unter der Nr. 1181393 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „PENTASA“; in Portugal unter der Nr. 218845 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „PENTASA“; in Dänemark unter der Nr. VR 024 301 980 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „PENTASA“; in Finnland unter der Nr. 94367 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „PENTASA“; im Vereinigten Königreich unter der Nr. 1131049 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „PENTASA“; in Spanien unter der Nr. 1766091 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „PENTASA“; unter der Nr. 605880 für Waren der Klasse 5 international registrierte Wortmarke „PENTASA“; unter der Nr. 430245 für Waren der Klasse 5 eingetragene Benelux-Wortmarke „OCTOSTIM“; in Deutschland unter der Nr. 2024737 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „OCTOSTIM“; in Finnland unter der Nr. 95782 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „OCTOSTIM“; in Frankreich unter der Nr. 1537576 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „OCTOSTIM“; im Vereinigten Königreich unter der Nr. 1262052 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „OCTOSTIM“; in Griechenland unter der Nr. 129507-A für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „OCTOSTIM“; in Irland unter der Nr. 175341 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „OCTOSTIM“; in Portugal unter der Nr. 246194 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „OCTOSTIM“; in Dänemark unter der Nr. VR 198601124 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „OCTOSTIM“; in Schweden unter der Nr. 2000103 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „OCTOSTIM“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates;

Verstoß gegen Regel 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission.


26.1.2013   

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C 26/62


Klage, eingereicht am 16. November 2012 — Vereinigtes Königreich/Kommission

(Rechtssache T-503/12)

2013/C 26/123

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: D. Wyatt, QC, V. Wakefield, Barrister, und C. Murrell)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2012/500/EU der Kommission vom 6. September 2012 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit vier im Anhang aufgeführte Einträge betroffen sind, mit denen die in Nordirland im Laufe der Haushaltsjahre 2008 und 2009 getätigten Ausgaben um 5 % pauschal berichtigt wurden, d. h. für das Haushaltsjahr 2008 um 277 231,60 Euro und 13 671 558,90 Euro und für das Haushaltsjahr 2009 um 270 398,26 Euro und 15 844 193,29 Euro (ABl. 2012, L 244, S. 11), und

der Beklagten die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Fehler begangen und Erwägungen nicht berücksichtigt, die für den Umfang der möglichen Verluste bei den EU-Mitteln hinsichtlich des Risikos relevant gewesen seien, das bei diesen Mitteln durch Ausgaben in den Antragsjahren 2007 und 2008, insbesondere aufgrund von Fehlern bei der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen im Jahr 2005, die die ursprüngliche Zuweisung der Ansprüche beeinflusst hätten, bestanden habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Fehler begangen, indem sie irrig zu dem Schluss gekommen sei, dass das Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development („DARD“) Bestimmungen über Sanktionen, Rückforderungen ungerechtfertigter Zahlungen und vorsätzliche Verstöße nicht korrekt oder überhaupt nicht angewandt habe; deshalb habe die Kommission den Umfang der möglichen Verluste bei den EU-Mitteln überschätzt und/oder dafür relevante Erwägungen nicht berücksichtigt. Insbesondere habe die Kommission

zu Unrecht gerügt, das DARD habe Zahlungsansprüche „systematisch“ neu berechnet;

zu Unrecht behauptet, dass Fehler aus dem Jahr 2005 sich wesentlich auf das historische Element des Anspruchswerts ausgewirkt haben könnten;

zur Berechnung der übermäßigen Zahlungen eine falsche Methode angewandt;

hinsichtlich der Sanktionen eine falsche Vorgehensweise gewählt, da sie insbesondere

zur Berechnung der Sanktionen eine falsche Methode angewandt habe und

zu Unrecht behaupte, dass eine Sanktion für jedes Jahr in den Fällen zu verhängen sei, in denen im Jahr 2005 eine Sanktion zu verhängen gewesen sei; dies gelte nicht in nachfolgenden Antragsjahren — vorliegend in den Jahren 2007 und 2008 —, in denen die übermäßige Zahlung auf den selben Fehler zurückzuführen gewesen sei, aufgrund dessen im Jahr 2005 eine Sanktion verhängt worden sei;

hinsichtlich der vorsätzlichen Verstöße eine falsche Vorgehensweise gewählt.


26.1.2013   

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C 26/63


Klage, eingereicht am 19. November 2012 — Murnauer Markenvertrieb/HABM (NOTFALL CREME)

(Rechtssache T-504/12)

2013/C 26/124

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Murnauer Markenvertrieb GmbH (Trebur, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Traub und H. Daniel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. September 2012 in der Sache R 271/2012-4 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens der Beklagte aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement „NOTFALL CREME“ enthält, für Waren der Klassen 3 und 5 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 107 134

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009


26.1.2013   

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C 26/63


Klage, eingereicht am 19. November 2012 — Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM — Cheng (B)

(Rechtssache T-505/12)

2013/C 26/125

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Compagnie des montres Longines, Francillon SA (Saint-Imier, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: P. González-Bueno Catalán de Ocón, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Xiuxiu Cheng (Budapest, Ungarn)

Anträge

Die Klägerin beantragt

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. September 2012 in der Sache R 193/2012-5 aufzuheben;

der Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die schwarz-weiße Bildmarke „B“ für Waren der Klassen 9 und 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8483562.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene internationale Bildmarke Nr. 401319, die ein Emblem ausgeweiteter Flügel mit einem geometrischen Muster in der Mitte darstellt, für Waren der Klassen 7, 9 und 14.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


26.1.2013   

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C 26/64


Klage, eingereicht am 19. November 2012 — Automobile Association/HABM — Duncan Petersen Publishing (Mappen)

(Rechtssache T-508/12)

2013/C 26/126

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: The Automobile Association Ltd (St. Helier, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: N. Walker, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Duncan Petersen Publishing Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. September 2012 (Sache R 172/2011-3) aufzuheben und die Sache zu erneuter Prüfung an das HABM zurückzuverweisen,

dem HABM ihre Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Ein Geschmacksmuster für das Produkt „Mappen“ — eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1121404-0001.

Inhaberin der Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Die Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Klägerin beantragte die Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf der Grundlage der Art. 4 bis 9 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 der Verordnung des Rates Nr. 6/2002;

Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a der Verordnung des Rates Nr. 6/2002.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/64


Klage, eingereicht am 16. November 2012 — Advance Magazine Publishers/HABM — Nanso Group (TEEN VOGUE)

(Rechtssache T-509/12)

2013/C 26/127

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Advance Magazine Publishers, Inc. (New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: C. Aikens, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nanso Group Oy (Nokia, Finnland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. September 2012 in der Sache R 147/2011-4 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen;

die ihr entstandenen Kosten der Widerspruchsführerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „TEEN VOGUE“ für u. a. Waren der Klasse 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3529476.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Schweden unter der Nr. 126124 für Waren der Klasse 25 eingetragene Wortmarke „VOGUE“; in Schweden unter der Nr. 43934 für Waren der Klasse 25 eingetragenes Bildzeichen „Vogue“; in Finnland unter der Nr. T 199 803 628 für Waren der Klasse 25 angemeldete Wortmarke „VOGUE“; eingetragener zusätzlicher Handelsname „VO Gue“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle beanstandeten Waren stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung des Rates Nr. 207/2009.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/65


Klage, eingereicht am 21. November 2012 — Conrad Electronic/HABM — Sky IP International (EuroSky)

(Rechtssache T-510/12)

2013/C 26/128

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Conrad Electronic SE (Hirschau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mes, C. Graf von der Groeben, G. Rother, J. Bühling, J. Künzel, D. Jestaedt, M. Bergermann, J. Vogtmeier und A. Kramer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sky IP International Ltd (Isleworth, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. September 2012 in der Sache R 1183/2011-4 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „EuroSky“ für Waren der Klasse 9 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 539 896

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Sky IP International Ltd

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftswort- und Bildmarke „SKY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 18, 25, 28, 35, 36, 38, 41, 42, 43 und 45

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde zurückgewiesen

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009


26.1.2013   

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C 26/65


Klage, eingereicht am 22. November 2012 — NCL/HABM (NORWEGIAN GETAWAY)

(Rechtssache T-513/12)

2013/C 26/129

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: NCL Corporation Ltd (Miami, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Grüger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in der Rechtssache R 1014/2012-4 vom 12. September 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurück zu verweisen;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Dienstleistungen Klasse 39: „Arranging of cruises (Veranstaltung von Kreuzfahrten), Cruise ship services (Kreuzschifffahrten), Cruise arrangement (Organisation von Kreuzfahrten)“ aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurück zu verweisen;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „NORWEGIAN GETAWAY“ für Dienstleistungen der Klasse 39 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 281 939

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009


26.1.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/66


Klage, eingereicht am 22. November 2012 — NCL/HABM (NORWEGIAN BREAKAWAY)

(Rechtssache T-514/12)

2013/C 26/130

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: NCL Corporation Ltd (Miami, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Grüger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in der Rechtssache R 1017/2012-4 vom 12. September 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurück zu verweisen;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Dienstleistungen Klasse 39: „Arranging of cruises (Veranstaltung von Kreuzfahrten), Cruise ship services (Kreuzschifffahrten), Cruise arrangement (Organisation von Kreuzfahrten)“ aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurück zu verweisen;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „NORWEGIAN BREAKAWAY“ für Dienstleistungen der Klasse 39 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 281 905

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009


26.1.2013   

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C 26/66


Klage, eingereicht am 22. November 2012 — El Corte Inglés/HABM — English Cut (The English Cut)

(Rechtssache T-515/12)

2013/C 26/131

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Seijo Veiguela, J. Rivas Zurdo und I. Munilla Muñoz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The English Cut, SL (Málaga, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012 in der Sache R 1673/2011-1 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerde der Widersprechenden vor dem HABM nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 hätte stattgegeben und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Gemeinschaftsmarke Nr. 8 868 747„The English Cut“ (Wortmarke) insgesamt zur Eintragung zuzulassen, hätte aufgehoben werden müssen;

dem oder den Beteiligten, die der vorliegenden Klage entgegentreten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: The English Cut, SL.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „The English Cut“ für Waren der Klasse 25 — Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 8 868 747.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftswort- und -bildmarken „El Corte Inglés“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 und 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


26.1.2013   

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C 26/67


Klage, eingereicht am 27. November 2012 — mobile.international/HABM — Kommission (PL mobile.eu)

(Rechtssache T-519/12)

2013/C 26/132

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: mobile.international GmbH (Kleinmachnow, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lührig)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012 in der Sache R 1401/2011-1, für folgende Waren und Dienstleistungen aufzuheben;

Klasse 9

:

Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtapparate und –instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Computerperipheriegeräte und Computerprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten); alle vorgenannten Waren nur mit Bezug zu einem Online Marktplatz für den An- und Verkauf von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und Fahrzeugzubehör.

Klasse 16

:

Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse; Photographien; schreibwaren; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (soweit in Klasse 16 enthalten); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel, Tüten und Folien; alle vorgenannten Waren nur mit Bezug zu einem Online Marktplatz für den An- und Verkauf von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und Fahrzeugzubehör.

Klasse 35

:

Werbung; Unternehmensverwaltung; Geschäftsführung; Büroarbeiten; alle vorgenannten Waren nur mit Bezug zu einem Online Marktplatz für den An- und Verkauf von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und Fahrzeugzubehör.

Klasse 36

:

Versicherungswesen; Vermittlung von Versicherungen; Finanzwesen; Vermittlung von Krediten; Geldgeschäfte; Vermögensverwaltung; alle vorgenannten Waren nur mit Bezug zu einem Online Marktplatz für den An- und Verkauf von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und Fahrzeugzubehör.

Klasse 38

:

Telekommunikation, insbesondere Internetdienste; Sammeln, Bereitstellen und übermitteln von Nachrichten, Informationen, Bildern und Texten; elektronische Anzeigenvermittlung; alle vorgenannten Waren nur mit Bezug zu einem Online Marktplatz für den An- und Verkauf von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und Fahrzeugzubehör.

Klasse 42

:

Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software; Vermietung von Computersoftware; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; alle vorgenannten Waren nur mit Bezug zu einem Online Marktplatz für den An- und Verkauf von Fahrzeugen, Fahrzeuganhängern und Fahrzeugzubehör.

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012, in der Sache R 1401/2011-1 für die Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 in vorstehend genanntem Umfang aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die die Wortelemente „PL mobile.eu“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 8 307 779

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Europäische Kommission

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Gemeinschaftsmarke stelle eine heraldische Nachahmung des Wappens der Europäischen Union dar

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wurde annulliert und die Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Art. 6 der Pariser Verbandsübereinkunft

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes


26.1.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/68


Klage, eingereicht am 6. Dezember 2012 — DeMaCo Holland/Kommission

(Rechtssache T-527/12)

2013/C 26/133

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: DeMaCo Holland BV (Langedijk, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Linders und S. Bishop)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären und

daher Euratom zu verurteilen, unverzüglich jede Benutzung der Pläne, an denen der Klägerin Rechte zustehen, einzustellen, und Euratom ferner zu verurteilen, an die Klägerin wegen eines außervertraglichen Verstoßes Schadensersatz, der vorläufig mit 100 000 Euro veranschlagt wird, zu zahlen;

Euratom die im vorliegenden Verfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von der Europäischen Atomgemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung, weil die Europäische Atomgemeinschaft im Eigentum der Klägerin stehende technische Zeichnungen benutzt und zum Zweck der Verwendung durch das Europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) bei einer öffentlichen Ausschreibung weitergegeben habe.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin eine unbefugte Benutzung ihrer technischen Zeichnungen durch die Beklagte geltend.

Die allein von der Klägerin — außerhalb jeder vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien — erstellten technischen Zeichnungen seien von der Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin benutzt worden. Überdies habe die Beklagte die Benutzung der technischen Zeichnungen durch Dritte, nämlich durch Fusion for Energy, erleichtert.

Die vorsätzliche unbefugte Benutzung der technischen Zeichnungen der Klägerin durch die Beklagte stelle eine unerlaubte Handlung dar und verletze die Urheberrechte der Klägerin.

Damit habe die Beklagte sich mittels der finanziellen und geistigen Leistungen der Klägerin einen unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, was gegen die Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Wettbewerbs verstoße.

Der erlittene Schaden bestehe aus dem Gewinn, der der Klägerin infolge der Ausschreibung durch Fusion for Energy entgangen sei, was durch die Mitwirkung der Beklagten ermöglicht worden sei, und aus der entgangenen Vergütung für die missachteten Rechte des geistigen Eigentums der Klägerin.


26.1.2013   

DE

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C 26/68


Beschluss des Gerichts vom 3. Dezember 2012 — JSK International Architekten und Ingenieure/EZB

(Rechtssache T-468/09) (1)

2013/C 26/134

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


26.1.2013   

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C 26/69


Beschluss des Gerichts vom 28. November 2012 — Nordzucker/Kommission

(Rechtssache T-100/10) (1)

2013/C 26/135

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


26.1.2013   

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C 26/69


Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 2012 — Arla Foods/HABM — Artax (Lactofree)

(Rechtssache T-364/11) (1)

2013/C 26/136

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


26.1.2013   

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C 26/69


Beschluss des Gerichts vom 14. November 2012 — S & S Szlegiel Szlegiel i Wiśniewski/HABM — Scotch & Soda (SODA)

(Rechtssache T-590/11) (1)

2013/C 26/137

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


26.1.2013   

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C 26/69


Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 2012 — Wahl/HABM — Tenacta Group (bellissima)

(Rechtssache T-77/12) (1)

2013/C 26/138

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 109 vom 14.4.2012.


26.1.2013   

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C 26/69


Beschluss des Gerichts vom 12. November 2012 — Shannon Free Airport Development/Kommission

(Rechtssache T-200/12) (1)

2013/C 26/139

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 258 vom 25.8.2012.


26.1.2013   

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C 26/69


Beschluss des Gerichts vom 21. November 2012 — Axa Belgium/Kommission

(Rechtssache T-230/12) (1)

2013/C 26/140

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 243 vom 11.8.2012.


Gericht für den öffentlichen Dienst

26.1.2013   

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C 26/70


Klage, eingereicht am 27. September 2012 — ZZ/Europol

(Rechtssache F-103/12)

2013/C 26/141

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. J. Dammingh und N. D. Dane)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung von Europol, mit dem dieses der Klägerin in Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. Juni 2010, Doyle/Europol (F-37/09), einen Pauschalbetrag als Ersatz des Schadens, der ihr durch die im genannten Urteil aufgehobene Entscheidung entstanden ist, gewährt hat

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 28. November 2011, mit der der Beklagte ihr einen Betrag von 3 000 Euro als Ersatz des ihr entstandenen Schadens und als vollständige Durchführung eines zuvor ergangenen Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst gewährt, sowie die Entscheidung vom 29. Juni 2012, mit der ihre Beschwerde gegen die Entscheidung vom 28. November 2011 zurückgewiesen worden ist, aufzuheben;

Europol die Kosten einschließlich der Vergütung der Prozessbevollmächtigten aufzuerlegen.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/70


Klage, eingereicht am 27. September 2012 — ZZ/Europol

(Rechtssache F-104/12)

2013/C 26/142

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. J. Dammingh und N. D. Dane)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung von Europol, mit dem dieses dem Kläger in Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. Juni 2010, Hanschmann/Europol (F-27/09), einen Pauschalbetrag als Ersatz des Schadens, der ihm durch die im genannten Urteil aufgehobene Entscheidung entstanden ist, gewährt hat

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 28. November 2011, mit der der Beklagte ihm einen Betrag von 13 000 Euro als Ersatz des ihm entstandenen Schadens und als vollständige Durchführung eines zuvor ergangenen Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst gewährt, sowie die Entscheidung vom 29. Juni 2012, mit der seine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 28. November 2011 zurückgewiesen worden ist, aufzuheben;

Europol die Kosten einschließlich der Vergütung der Prozessbevollmächtigten aufzuerlegen.


26.1.2013   

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C 26/70


Klage, eingereicht am 27. September 2012 — ZZ/Europol

(Rechtssache F-105/12)

2013/C 26/143

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. J. Dammingh und N. D. Dane)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung von Europol, mit dem dieses der Klägerin in Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. Juni 2010, Knöll/Europol (F-44/09), einen Pauschalbetrag als Ersatz des Schadens, der ihr durch die im genannten Urteil aufgehobene Entscheidung entstanden ist, gewährt hat

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 28. November 2011, mit der der Beklagte ihr einen Betrag von 20 000 Euro als Ersatz des ihr entstandenen Schadens und als vollständige Durchführung eines zuvor ergangenen Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst gewährt, sowie die Entscheidung vom 29. Juni 2012, mit der ihre Beschwerde gegen die Entscheidung vom 28. November 2011 zurückgewiesen worden ist, aufzuheben;

Europol die Kosten einschließlich der Vergütung der Prozessbevollmächtigten aufzuerlegen.


26.1.2013   

DE

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C 26/71


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-113/12)

2013/C 26/144

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/204/10 aufzunehmen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 20. Januar 2012 aufzuheben, sie nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/204/10 aufzunehmen;

die Entscheidung vom 6. Juli 2012 aufzuheben, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde;

der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/71


Klage, eingereicht am 10. Oktober 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-114/12)

2013/C 26/145

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: P. K. Rosiak, radca prawny)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der Klägerin die Gewährung der Auslandszulage verweigert wurde

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2012, mit der der Klägerin die Gewährung der Auslandszulage in Italien verweigert wurde, aufzuheben und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/71


Klage, eingereicht am 15. Oktober 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-115/12)

2013/C 26/146

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Antrags auf Ersatz des Schadens, den der Kläger aufgrund der Versendung eines Schreibens der Kommission über die Beitreibung eines Betrags von 4 875 Euro in Bezug auf die Kosten, die das Gericht dem Kläger in der Rechtssache T-241/03 auferlegt hatte, geltend macht

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Ablehnung des Antrags vom 19. Juli 2011, in welcher Form auch immer sie ergangen ist, aufzuheben;

die Zurückweisung der Beschwerde vom 19. Februar 2012 gegen die Ablehnungsentscheidung vom 19. Juli 2011, in welcher Form auch immer sie ergangen ist, aufzuheben;

soweit erforderlich das in französischer Sprache verfasste Schreiben vom 12. Juni 2012, das rechts oben auf der ersten seiner fünf Seiten mit dem Zeichen „Ref. Ares(2012)704847 — 13/06/2012“ versehen ist, aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von 5 500 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung ab 20. Juli 2011 bis zur tatsächlichen Zahlung dieses Betrags zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


26.1.2013   

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C 26/72


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2012 — ZZ/Rat

(Rechtssache F-122/12)

2013/C 26/147

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Lecuyer)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Rates, den Kläger zu entlassen, und Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Rates, ihn zu entlassen, aufzuheben und, soweit erforderlich, die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung aufzuheben;

den Rat zu verurteilen, an ihn einen Betrag von vorläufig 160 181,85 Euro als Ersatz seines materiellen Schadens zu zahlen;

den Rat zu verurteilen, an ihn einen Betrag von vorläufig 25 000 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/72


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2012 — ZZ/EBDD

(Rechtssache F-124/12)

2013/C 26/148

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde aufzuheben, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit nach Art. 2 Buchst. a der BSB nicht zu verlängern;

soweit erforderlich die Zurückweisung seiner auf die Verlängerung seines Vertrags gerichteten Beschwerde aufzuheben;

der EBDD die Kosten aufzuerlegen.


26.1.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/72


Klage, eingereicht am 3. November 2012 — ZZ/HABM

(Rechtssache F-125/12)

2013/C 26/149

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Antrag auf Aufhebung des Beurteilungsberichts des Klägers für das Jahr 2011 und der Entscheidung, die die Zielvorgaben vorgibt, sowie Antrag auf Schadensersatzzahlung

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Evaluierungsbericht (Appraisal Report) betreffend den Kläger für 2011 in seiner Fassung vom 01.02.2012 sowie die E-Mails der Beklagten vom 02.02.2012, 14:51 Uhr und vom 02.02.2012, 15:49 Uhr aufzuheben, soweit darin die Festlegung der Zielvorgaben des HABM gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 01.10.2011 bis 30.09.2012 enthalten ist.

das HABM zu verurteilen, an den Kläger eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für die bei ihm entstandenen moralischen und immateriellen Schäden zu leisten.

die Kosten des Verfahrens dem HABM aufzuerlegen.


26.1.2013   

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C 26/73


Klage, eingereicht am 29. Oktober 2012 — ZZ/Parlament

(Rechtssache F-128/12)

2013/C 26/150

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Salerno und B. Cortese)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, nach Art. 85 Abs. 2 des Statuts sämtliche vom Kläger rechtsgrundlos erhaltenen Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder und nicht nur die, die er in den letzten fünf Jahren ohne rechtlichen Grund erhalten hat, zurückzufordern

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 9. Dezember 2011 aufzuheben, soweit diese nach Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts sämtliche seit September 1999 rechtsgrundlos erhaltenen Beträge zurückfordert und nicht nur die, die er in den letzten fünf Jahren ohne rechtlichen Grund erhalten hat, weil die Anstellungsbehörde davon ausgeht, dass er die Verwaltung bewusst getäuscht habe;

soweit erforderlich die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.


26.1.2013   

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C 26/73


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2012 — CH/Parlament

(Rechtssache F-129/12)

2013/C 26/151

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: CH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi, C. Bernard-Glanz, A. Tymen)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung über die Entlassung der Klägerin und der Ablehnung ihres, die Anerkennung von Mobbing gerichteten Antrags auf Beistand, sowie Schadensersatz

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die vom 19. Januar 2012 datierende Entscheidung über ihre Entlassung aufzuheben;

die Entscheidung vom 20. März 2012 über die Ablehnung ihres Antrags auf Beistand vom 22. Dezember 2011 aufzuheben;

soweit erforderlich, die am 24. Juli 2012 erhaltene Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 20. Juli 2012 aufzuheben, mit der ihre Beschwerde vom 30. März 2012 gegen die Entscheidung über ihre Entlassung zurückgewiesen wurde;

soweit erforderlich, die am 11. Oktober 2012 erhaltene Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2012 aufzuheben, mit der ihre Beschwerde vom 22. Juni 2012 gegen die Entscheidung über die Ablehnung ihres Antrags auf Beistand zurückgewiesen wurde;

den Beklagten zur Zahlung von 120 000 Euro als Schadensersatz zu verurteilen;

dem Parlament die gesamten Kosten aufzuerlegen.


26.1.2013   

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C 26/73


Klage, eingereicht am 7. November 2012 — ZZ u. a./Kommission

(Rechtssache F-132/12)

2013/C 26/152

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Di Gianni und G. Coppo)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Ersatz des infolge der Tötung eines Familienmitglieds, eines Beamten der Kommission, und dessen Ehefrau erlittenen immateriellen Schadens

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. Juni 2012, die am 31. Juli 2012 zugestellt wurde, aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, an jeden der Hinterbliebenen des getöteten Beamten 463 050 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, den diese erlitten haben, zu zahlen;

die Kommission zu verurteilen, an den ersten Kläger 308 700 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, den dieser erlitten hat, zu zahlen;

die Kommission zu verurteilen, an den zweiten Kläger 308 700 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, den dieser erlitten hat, zu zahlen;

die Kommission zu verurteilen, an den dritten Kläger 154 350 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, den dieser erlitten hat, zu zahlen;

die Kommission zu verurteilen, an den vierten Kläger 154 350 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, den dieser erlitten hat, zu zahlen;

die Kommission zu verurteilen, an die Hinterbliebenen des getöteten Beamten 574 000 Euro für den immateriellen Schaden zu zahlen, den dieser in seinem Todeskampf erlitten hat;

die Kommission zur Zahlung der zwischenzeitlich aufgelaufenen Ausgleichs- und Verzugszinsen zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


26.1.2013   

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C 26/74


Klage, eingereicht am 9. November 2012 — ZZ/Rat

(Rechtssache F-134/12)

2013/C 26/153

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal, D. Abreu Caldas und S. Orlandi)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung des Beschlusses 2011/866/EU des Rates vom 19. Dezember 2011, den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union nicht anzunehmen, sowie der gemäß diesem Beschluss erstellten Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar, Februar und März 2012

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2011/866/EU des Rates vom 19. Dezember 2011 betreffend den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, auf die diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011, festzustellen;

die Zurückweisung, der Beschwerde vom 30. Juli 2012 gegen die gemäß dem Beschluss 2011/866/EU des Rates vom 19. Dezember 2011 erstellten Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar, Februar und März 2012 aufzuheben;

den Rat zu verurteilen, an den Kläger die ausstehenden, ihm seit dem 1. Juli 2011 zustehenden Dienst- und Versorgungsbezüge zuzüglich ab Fälligkeit der geschuldeten Nachzahlungen berechneter Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Punkten zu zahlen;

den Rat zu verurteilen, an den Kläger als Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm durch den mit dem Erlass des Beschlusses 2011/866/EU des Rates vom 19. Dezember 2011 begangenen Amtsfehler entstanden ist, Schadensersatz in Höhe des symbolischen Betrags von einem Euro zu zahlen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.


26.1.2013   

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C 26/74


Klage, eingereicht am 9. November 2012 — ZZ/REA

(Rechtssache F-135/12)

2013/C 26/154

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältinnen A. Blot, A. Tymen)

Beklagte: Research Executive Agency

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens REA/2011/TA/PO/AD5 aufzunehmen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 21. Februar 2012, die Klägerin nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens REA/2011/TA/PO/AD5 aufzunehmen, aufzuheben;

die Entscheidung vom 10. August 2012 gegen die Beschwerde der Klägerin aufzuheben;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.


26.1.2013   

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C 26/75


Klage, eingereicht am 9. November 2012 — ZZ/Rat

(Rechtssache F-136/12)

2013/C 26/155

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Verlardo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung des Beschlusses 2011/866/EU des Rates vom 19. Dezember 2011, den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union nicht anzunehmen, sowie der gemäß diesem Beschluss erstellten Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar, Februar und März 2012

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Beschlüsse des Rates aufzuheben, die in den Gehaltsabrechnungen für Januar 2012 und die darauffolgenden Monate sowie in den Gehaltsabrechnungen des Jahres 2011 zum Ausdruck kommen, soweit darin nicht die von der Kommission vorgeschlagene Anpassung von 1,7 % angewandt wird;

den Rat zu verurteilen, dem Kläger die Differenz zwischen den gemäß dem Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2011 bis zur Verkündung einer Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache gezahlten Beträgen und den Beträgen, die ihm hätten gezahlt werden müssen, wenn die Anpassung zutreffend berechnet worden wäre, zuzüglich ab Fälligkeit der geforderten Beträge berechneter Verzugszinsen in Höhe des für die betreffenden Zeiträume geltenden, um dreieinhalb Punkte erhöhten Zinssatzes der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte zu zahlen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.


26.1.2013   

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C 26/75


Klage, eingereicht am 14. November 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-137/12)

2013/C 26/156

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des EPSO, den Kläger nicht in die im Rahmen des Leistungsnachweisverfahrens erstellte Liste der Personen aufzunehmen, die die Prüfungen am Ende der Ausbildung bestanden haben, und Schadensersatzklage

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die angefochtene Handlung aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, an ihn 10 000 Euro als Ersatz des entstandenen Schadens zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


26.1.2013   

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C 26/75


Klage, eingereicht am 14. November 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-138/12)

2013/C 26/157

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des EPSO, die Klägerin nicht in die im Rahmen des Leistungsnachweisverfahrens erstellte Liste der Personen aufzunehmen, die die Prüfungen am Ende der Ausbildung bestanden haben, und Schadensersatzklage

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des EPSO aufzuheben, sie nicht in die im Rahmen des Leistungsnachweisverfahrens erstellte Liste der Personen aufzunehmen, die die Prüfungen am Ende der Ausbildung bestanden haben;

die Kommission zu verurteilen, an sie 10 000 Euro als Ersatz des entstandenen Schadens zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


26.1.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/76


Klage, eingereicht am 14. November 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-139/12)

2013/C 26/158

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des EPSO, den Kläger nicht in die im Rahmen des Leistungsnachweisverfahrens erstellte Liste der Personen aufzunehmen, die die Prüfungen am Ende der Ausbildung bestanden haben, und Schadensersatzklage

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die angefochtene Handlung aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, an ihn 10 000 Euro als Ersatz des entstandenen Schadens zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/76


Klage, eingereicht am 16. November 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-140/12)

2013/C 26/159

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Duta)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Zurückweisung des Zweitantrags des Klägers bei der Kommission auf Zugang zu einigen Fragen, die ihm im Rahmen des Vorauswahlverfahrens des Allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/230-231/12 gestellt wurden

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission, seinen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten zurückzuweisen, aufzuheben;

soweit erforderlich und insbesondere soweit deren Entscheidungscharakter feststehen sollte, die Entscheidung des EPSO vom 20. Juli 2012 aufzuheben, wonach ihm die Mitteilung von sieben Fragen, die Gegenstand des Vorauswahlverfahrens des externen Auswahlverfahrens EPSO/AD/230-231 waren, verweigert wurde;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


26.1.2013   

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C 26/76


Klage, eingereicht am 16. November 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-141/12)

2013/C 26/160

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des EPSO, den Kläger nicht in die im Rahmen des Leistungsnachweisverfahrens erstellte Liste der Personen aufzunehmen, die die Prüfungen am Ende der Ausbildung bestanden haben, und Schadensersatzklage

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die angefochtene Handlung aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, an ihn 10 000 Euro als Ersatz des entstandenen Schadens zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


26.1.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/77


Klage, eingereicht am 16. November 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-142/12)

2013/C 26/161

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cambier und A. Paternostre)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission über den Antrag des Klägers gemäß Art. 73 des Statuts auf Anerkennung einer Berufskrankheit, mit der ihm ein Grad dauernder Teilinvalidität von 20 % zuerkannt und als Zeitpunkt der Konsolidierung der 25. Februar 2010 festgelegt wurde, sowie Ersatz seines immateriellen und materiellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Kommission die angemessene Verfahrendauer überschritten und andere Fehler selbst oder durch ihre Organe bei der Bearbeitung seines Antrag gemäß Art. 73 des Statuts auf Anerkennung einer Berufskrankheit gemacht hat;

die Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 11. Januar und 7. August 2012 aufzuheben;

die Kommission zur Zahlung eines Betrags von 100 000 Euro an ihn und seine Familie als Ersatz des ihm speziell unabhängig von seiner Krankheit zugefügten immateriellen Schadens zu verurteilen;

festzustellen, dass die Kommission für die verschiedenen von ihr selbst oder durch ihren Organen begangenen Fehler haftet, die zum Auftreten, zum Fortbestand und zur Verschlimmerung seines Gesundheitszustands beigetragen haben, und sie demgemäß zu verurteilen, ihm einen Betrag von 1 798 650 Euro als Ersatz seines materiellen Schadens sowie 145 850 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens und für diverse Kosten zu zahlen. Dieser Gesamtbetrag kann um 268 697,44 Euro verringert werden, die schon nach Art. 73 des Statuts an ihn gezahlt wurden;

die Kommission zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 12 % auf die gesamten vorstehend genannten Beträge ab November 2004, dem Zeitpunkt, zu dem über sein Antrag auf der Grundlage von Art. 73 des Statuts hätte entschieden werden können, zu verurteilen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/77


Klage, eingereicht am 21. November 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-143/12)

2013/C 26/162

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi, A. Tymen)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des EPSO, die Klägerin nicht in die im Rahmen des Leistungsnachweisverfahrens erstellte Liste der Personen aufzunehmen, die die Prüfungen am Ende der Ausbildung bestanden haben, und Schadensersatzklage

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des EPSO vom 16. Dezember 2011, sie nicht in die Liste der im Leistungsnachweisverfahren 2010–2011 zertifizierten Beamten aufzunehmen, aufzuheben;

soweit erforderlich die Entscheidung des EPSO vom 16. August 2012 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde aufzuheben;

ihr Schadensersatz in Höhe von 5 000 Euro zuzuerkennen;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.


26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/77


Klage, eingereicht am 21. November 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-144/12)

2013/C 26/163

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und D. Abreu Caldas)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen der Klägerin auf das Versorgungssystem der Union, bei der die neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts angewandt wurden

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig zu erklären;

die Entscheidung vom 3. Februar 2012 aufzuheben, bei der Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche die in den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 genannten Parameter;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


26.1.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/78


Klage, eingereicht am 28. November 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-146/12)

2013/C 26/164

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und D. Abreu Caldas)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen der Klägerin auf das Versorgungssystem der Union, bei der die neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts angewandt wurden

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig zu erklären;

die Entscheidung vom 3. Februar 2012 über die Anwendung der in den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 genannten Berechnungswerte auf die Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.