ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.399.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 399 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2012/C 399/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2012/C 399/02 |
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2012/C 399/03 |
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2012/C 399/04 |
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2012/C 399/05 |
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2012/C 399/06 |
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2012/C 399/09 |
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2012/C 399/10 |
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2012/C 399/11 |
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2012/C 399/12 |
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2012/C 399/16 |
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Gericht |
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2012/C 399/26 |
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2012/C 399/27 |
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2012/C 399/28 |
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2012/C 399/29 |
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2012/C 399/30 |
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2012/C 399/31 |
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2012/C 399/32 |
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2012/C 399/33 |
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2012/C 399/34 |
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2012/C 399/35 |
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2012/C 399/36 |
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2012/C 399/37 |
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2012/C 399/38 |
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2012/C 399/39 |
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2012/C 399/40 |
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2012/C 399/41 |
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2012/C 399/42 |
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2012/C 399/43 |
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2012/C 399/44 |
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2012/C 399/45 |
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2012/C 399/46 |
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2012/C 399/47 |
Rechtssache T-450/12: Klage, eingereicht am 11. Oktober 2012 — Anagnostakis/Kommission |
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2012/C 399/48 |
Rechtssache T-455/12: Klage, eingereicht am 12. Oktober 2012 — Zoo Sport/HABM — K-2 (zoo sport) |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 399/1 |
2012/C 399/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 399/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Guimarães — Portugal) — Vítor Hugo Marques Almeida/Companhia de Seguros Fidelidade-Mundial SA, Jorge Manuel da Cunha Carvalheira, Paulo Manuel Carvalheira, Fundo de Garantia Automóvel
(Rechtssache C-300/10) (1)
(Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Richtlinie 84/5/EWG - Art. 2 Abs. 1 - Richtlinie 90/232/EWG - Art. 1 - Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Haftpflicht des Versicherten - Beitrag des Geschädigten zum Schaden - Begrenzung des Schadensersatzanspruchs)
2012/C 399/02
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal da Relação de Guimarães
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Vítor Hugo Marques Almeida
Beklagte: Companhia de Seguros Fidelidade-Mundial SA, Jorge Manuel da Cunha Carvalheira, Paulo Manuel Carvalheira, Fundo de Garantia Automóvel
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal da Relação de Guimarães — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1), Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 8, S. 17) sowie Art. 1 und Art. 1a der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 129, S. 33) — Zusammenstoß zweier Fahrzeuge, der keinem der Fahrer zuzurechnen ist — In einem der Fahrzeuge beförderte Person, die zur Entstehung ihrer eigenen Schäden beigetragen hat — Gefährdungshaftung — Nationale Vorschriften, nach denen das Recht auf Entschädigung einer geschädigten beförderten Person, die zur Entstehung der Schäden beigetragen hat, versagt oder begrenzt werden kann
Tenor
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens sind Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dahin auszulegen, dass sie innerstaatlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen, nach denen im Fall eines Zusammenstoßes zweier Kraftfahrzeuge, durch den der Insasse eines dieser Fahrzeuge körperliche Schäden erlitten hat, ohne dass den Fahrern der genannten Fahrzeuge ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, die Haftpflicht der Versicherten begrenzt oder ausgeschlossen werden kann.
22.12.2012 |
DE |
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C 399/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Oktober 2012 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-557/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Richtlinie 91/440/EWG - Art. 5 Abs. 3 - Eisenbahnunternehmen - Unabhängigkeit der Geschäftsführung - Entscheidungen über Personal, Vermögensgegenstände und Anschaffungen - Art. 7 Abs. 3 - Zuweisung der Mittel an den Betreiber der Infrastruktur - Richtlinie 2001/14/EG - Art. 6 Abs. 1 - Ausgeglichenheit der Einnahmen und Ausgaben - Angemessene Bedingungen - Unvollständige Umsetzung)
2012/C 399/03
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und M. França)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und A. Pereira de Miranda)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) in der durch die Richtlinie 2001/12/EG (ABl. L 75, S. 1) geänderten Fassung, Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 91/440 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) nachzukommen
Tenor
1. |
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in der durch die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 geänderten Fassung sowie aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 91/440 in der durch die Richtlinie 2001/12 geänderten Fassung und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung in der durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 geänderten Fassung verstoßen, dass sie jede einzelne Entscheidung über den Erwerb oder die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen durch das öffentliche Eisenbahnunternehmen CP Comboios de Portugal EPE von einer Genehmigung der Regierung abhängig gemacht hat und nicht die nationalen Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um der Verpflichtung zur Festlegung von Bedingungen nachzukommen, die sicherstellen, dass sich die Einnahmen und Ausgaben des Betreibers der Infrastruktur, der Rede Ferroviária Nacional — REFER EP, ausgleichen. |
2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |
22.12.2012 |
DE |
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C 399/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln (Deutschland), High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) — Vereinigtes Königreich) — Emeka Nelson, Bill Chinazo Nelson, Brian Cheimezie Nelson/Deutsche Lufthansa AG (C-581/10), TUI Travel plc, British Airways plc, easyJet Airline Company Ltd, International Air Transport Association/Civil Aviation Authority (C-629/10)
(Verbundene Rechtssachen C-581/10 und C-629/10) (1)
(Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 - Übereinkommen von Montreal - Art. 19 und 29 - Ausgleichsanspruch bei Verspätung von Flügen - Zulässigkeit)
2012/C 399/04
Verfahrenssprache: Deutsch und Englisch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Köln, High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Emeka Nelson, Bill Chinazo Nelson, Brian Cheimezie Nelson (C-581/10), TUI Travel plc, British Airways plc, easyJet Airline Company Ltd, International Air Transport Association/Civil Aviation Authority (C-629/10)
Beklagte: Deutsche Lufthansa AG (C-581/10), Civil Aviation Authority (C-629/10)
Gegenstand
(C-581/10)
Vorabentscheidungsersuchen — Amtsgericht Köln — Auslegung von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) — Anspruch auf Ausgleichsleistungen im Fall der Verspätung eines Fluges — Vereinbarkeit dieses Anspruchs mit dem Verbot eines eine Strafe einschließenden oder verschärften Schadensersatzes, das in Art. 29 des mit Beschluss des Rates vom 5. April 2001 (L 194, S. 38) genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) aufgestellt wird
(C-629/10)
Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) — Auslegung von Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) — Ausgleichsanspruch bei Verspätung — Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs vom 19. November 2009 in den Rechtssachen C-402/07 und C-432/07, Sturgeon
Tenor
1. |
Die Art. 5 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung zusteht, wenn sie aufgrund dieser Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung begründet jedoch dann keinen Ausgleichsanspruch der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. |
2. |
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Art. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 261/2004 berühren könnte. |
22.12.2012 |
DE |
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C 399/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Folien Fischer AG, Fofitec AG/Ritrama SpA
(Rechtssache C-133/11) (1)
(Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Negative Feststellungsklage - Recht des mutmaßlichen Schädigers, vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem angeblich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine Klage auf Feststellung zu erheben, dass dem potenziellen Geschädigten keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung zustehen)
2012/C 399/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Folien Fischer AG, Fofitec AG
Beklagte: Ritrama SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Besondere Zuständigkeiten auf dem Gebiet der unerlaubten Handlungen oder solchen gleichgestellten Handlungen — Negative Feststellungsklage — Recht des Schädigers, den Geschädigten vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, um das Fehlen einer deliktischen Haftung feststellen zu lassen
Tenor
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass keine Haftung aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, besteht, unter diese Bestimmung fällt.
22.12.2012 |
DE |
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C 399/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-164/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Nicht fristgerechte Umsetzung)
2012/C 399/06
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: W. Mölls)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und N. Rouam)
Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um sein System der Besteuerung von elektrischem Strom an die Vorschriften der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51) anzupassen — Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes am Ende der Übergangszeit
Tenor
1. |
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom verstoßen, dass sie trotz des Ablaufs der in ihrem Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 vorgesehenen Übergangszeit nicht die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um ihr System der Besteuerung von elektrischem Strom an die Vorschriften dieser Richtlinie anzupassen. |
2. |
Die Französische Republik trägt die Kosten. |
22.12.2012 |
DE |
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C 399/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätten i Falun — Schweden) — Daimler AG (C-318/11), Widex A/S (C-319/11)/Skatteverket
(Verbundene Rechtssachen C-318/11 und C-319/11) (1)
(Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 170 und 171 - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 1 - Richtlinie 2008/9/EG - Art. 3 Buchst. a - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - In einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger, der in einem anderen Mitgliedstaat nur technische Tests durchführt und Forschung betreibt)
2012/C 399/07
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Förvaltningsrätten i Falun
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Daimler AG (C-318/11), Widex A/S (C-319/11)
Beklagte: Skatteverket
Gegenstand
(C-318/11)
Vorabentscheidungsersuchen — Förvaltningsrätten i Falun — Auslegung der Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) sowie der Art. 1 und 2 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11), und der Art. 2, 3 und 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44, S. 23) — Im Mitgliedstaat A ansässiger Kraftfahrzeughersteller, der im Mitgliedstaat B bestimmte Leistungen bezogen hat, um über seine in diesem Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft dort seine Fahrzeuge im Hinblick auf ihren Verkauf im Mitgliedstaat A unter winterlichen Verhältnissen zu testen — 100 %ige Tochtergesellschaft des Kraftfahrzeugherstellers, deren Zweck es in erster Linie ist, ihrer Muttergesellschaft innerhalb des Mitgliedstaats B Teststrecken zur Verfügung zu stellen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Tests zu erbringen, die für die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Muttergesellschaft in ihrem Sitzstaat erforderlich sind — Zur Frage, ob im Mitgliedstaat B eine feste Niederlassung des Kraftfahrzeugherstellers besteht
(C-319/11)
Vorabentscheidungsersuchen — Förvaltningsrätten i Falun — Auslegung der Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) sowie der Art. 1 und 2 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11) — Im Mitgliedstaat A ansässiger Hersteller von Hörgeräten, der Gegenstände und Dienstleistungen im Mitgliedstaat B für die Tätigkeit seiner dort ansässigen Forschungsabteilung im Bereich Audiologie bezogen hat, deren Personal von dem Hersteller angestellt ist — Zur Frage, ob im Mitgliedstaat B eine feste Niederlassung des Herstellers von Hörgeräten besteht
Tenor
1. |
Bei einem Mehrwertsteuerpflichtigen, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und in einem anderen Mitgliedstaat nur technische Tests durchführt oder Forschung betreibt, jedoch keine steuerbaren Umsätze bewirkt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in diesem anderen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige in der durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung und von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, „eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt werden“, hat. |
2. |
Diese Auslegung wird in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-318/11 nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass der Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Erstattungsantrag gestellt hat, eine 100 %ige Tochtergesellschaft hat, deren Zweck nahezu ausschließlich darin besteht, für ihn verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit den durchgeführten technischen Tests zu erbringen. |
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 399/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — Déborah Prete/Office national de l'emploi
(Rechtssache C-367/11) (1)
(Freizügigkeit - Art. 39 EG - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung sucht - Gleichbehandlung - Überbrückungsgeld für junge Menschen auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung - Gewährung unter der Voraussetzung, mindestens sechs Ausbildungsjahre im Aufnahmestaat zurückgelegt zu haben)
2012/C 399/08
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Déborah Prete
Beklagter: Office national de l'emploi
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation (Belgien) — Auslegung der Art. 12, 17, 18 und 39 EG (nunmehr Art. 18, 20, 21 und 45 AEUV) — Überbrückungsgeld für Schulabgänger auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung — Vom Abschluss von mindestens sechs Studienjahren an einer Lehranstalt des betreffenden Mitgliedstaats abhängige Gewährung — Versagung der Gewährung an einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der seine Sekundarschulbildung in diesem anderen Mitgliedstaat erworben hat, allein wegen der Nichterfüllung der genannten Voraussetzung — Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob zwischen dem Schulabgänger und dem nationalen Arbeitsmarkt ein Zusammenhang besteht
Tenor
Art. 39 EG steht einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die den Anspruch auf Überbrückungsgeld junger Menschen, die auf der Suche nach ihrer ersten Beschäftigung sind, an die Bedingung knüpft, dass der Betroffene mindestens sechs Ausbildungsjahre an einer Bildungseinrichtung des Aufnahmemitgliedstaats zurückgelegt hat, da diese Bedingung die Berücksichtigung anderer repräsentativer Gesichtspunkte verhindert, die geeignet sind, das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung zwischen der Person, die das Überbrückungsgeld beantragt, und dem betreffenden räumlichen Arbeitsmarkt zu belegen, und dadurch über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit der genannten Vorschrift verfolgten Ziels, das Bestehen einer solchen Verbindung zu gewährleisten, erforderlich ist.
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 399/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Oktober 2012 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-387/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern - Gebietsansässige und gebietsfremde Investmentgesellschaften - Mobiliensteuervorabzug - Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs - Steuerbefreiung für Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern - Diskriminierung - Rechtfertigungsgründe)
2012/C 399/09
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und C. Soulay)
Beklagte: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: J.-C. Halleux und M. Jacobs)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Behzadi-Spencer)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 49 und 63 AEUV und die Art. 31 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern — Befreiung für Investmentgesellschaften — Nationale Regelung, die eine Quellenbesteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern vorsieht („Mobiliensteuervorabzug“) — Diskriminierung von gebietsfremden Investmentgesellschaften, die nicht über eine feste Niederlassung auf dem Staatsgebiet verfügen, da diese den als Mobiliensteuervorabzug gezahlten Betrag nicht zurückverlangen können — Keine Rechtfertigungsgründe
Tenor
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 49 AEUV und 63 AEUV und den Art. 31 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es Regeln beibehalten hat, die bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern danach unterscheiden, ob diese Einkünfte von gebietsansässigen Investmentgesellschaften oder von gebietsfremden Investmentgesellschaften ohne feste Niederlassung in Belgien bezogen werden. |
2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten: |
3. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten: |
(1) ABl. C 305 vom 15.10.2011.
22.12.2012 |
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C 399/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Bernhard Rintisch/Klaus Eder
(Rechtssache C-553/11) (1)
(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a - Ernsthafte Benutzung - Benutzung in einer ihrerseits als Marke eingetragenen Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird - Zeitliche Wirkungen eines Urteils)
2012/C 399/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bernhard Rintisch
Beklagter: Klaus Eder
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) — Begriff „Benutzung der Marke“ — Nationale Regelung, nach der auch die Benutzung einer Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form als Benutzung der eingetragenen Marke anzusehen ist, sofern die Abweichung die Unterscheidungskraft der Marke nicht beeinflusst — Eintragung einer Marke, um den Schutzbereich einer anderen eingetragenen Marke abzusichern oder auszuweiten — Berechtigtes Vertrauen — Geltung einer Rechtsprechungsänderung für Sachverhalte, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils bereits abgeschlossen waren
Tenor
1. |
Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er es dem Inhaber einer eingetragenen Marke nicht verwehrt, sich zum Nachweis für deren Benutzung im Sinne dieser Vorschrift darauf zu berufen, dass sie in einer von ihrer Eintragung abweichenden Form benutzt wird, ohne dass die Unterschiede zwischen diesen beiden Formen die Unterscheidungskraft der Marke beeinflussen, und zwar ungeachtet dessen, dass die abweichende Form ihrerseits als Marke eingetragen ist. |
2. |
Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung der zu seiner Umsetzung in nationales Recht erlassenen nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach er nicht für eine „Defensivmarke“ gilt, deren Eintragung nur dazu dient, den Schutzbereich einer anderen eingetragenen Marke abzusichern oder auszuweiten, die in der Form, in der sie benutzt wird, eingetragen ist. |
22.12.2012 |
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C 399/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 25. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Maria Kozak/Dyrektor Izby Skarbowej w Lublinie
(Rechtssache C-557/11) (1)
(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Von einem Reisebüro in eigenem Namen ausgeführte Beförderungsleistung - Begriff der einheitlichen Leistung - Art. 98 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz)
2012/C 399/11
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Maria Kozak
Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Lublinie
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Naczelny Sąd Administracyjny — Auslegung der Art. 306 bis 310 sowie des Art. 98 in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Anwendungsbereich der Sonderregelung für die Besteuerung von Reisebüros — Weigerung, einen auf Beförderungsleistungen anwendbaren ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf eine Beförderungsleistung anzuwenden, die ein Reisebüro in eigenem Namen im Rahmen einer zusammengesetzten Reisedienstleistung erbringt — Einstufung als einheitliche Dienstleistung
Tenor
Die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die eigene Beförderungsleistung eines Reisebüros, die dieses einem Reisenden im Rahmen einer nach diesen Vorschriften besteuerten Pauschalreiseleistung als einen der Bestandteile dieser Reiseleistung erbringt, insbesondere hinsichtlich des Steuersatzes der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung und nicht der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für die Umsätze von Reisebüros unterliegt. Haben die Mitgliedstaaten für Beförderungsleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz vorgesehen, findet auf die genannte Leistung nach Art. 98 dieser Richtlinie der ermäßigte Satz Anwendung.
22.12.2012 |
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C 399/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Anssi Ketelä
(Rechtssache C-592/11) (1)
(Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 - Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte - Voraussetzungen für die Gewährung - Erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber - Voraussetzungen für die Anwendbarkeit, wenn die Niederlassung unter Rückgriff auf eine juristische Person erfolgt ist)
2012/C 399/12
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Anssi Ketelä
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277, S. 1) und von Art. 13 Abs. 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 368, S. 15) — Voraussetzungen der Gewährung einer Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte — Erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber — Niederlassungsbeihilfe, die einer natürlichen Person aufgrund der Übernahme des elterlichen Hofs gewährt wird — Aussetzung der Auszahlung der Beihilfe mit der Begründung, dass der Beihilfeempfänger vorher Minderheitsaktionär und Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft war, die u. a. Schweinezucht betreibt
Tenor
1. |
Art. 22 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung aufgestellte Erfordernis, wonach sich die betreffende Person erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als „Betriebsinhaber“ niederlassen muss, in einer Situation, in der sich der Betroffene unter Rückgriff auf eine Aktiengesellschaft niederlässt, voraussetzt, dass er eine tatsächliche und dauerhafte Herrschaft sowohl über den landwirtschaftlichen Betrieb als auch über dessen Verwaltung ausübt. |
2. |
Zwar bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, im Einzelnen die Bedingungen zu konkretisieren, unter denen ein die Beihilfe Beantragender als Betriebsinhaber eingestuft werden kann, doch steht dies unter dem Vorbehalt, dass solche Bedingungen nicht über den mit ihnen zu konkretisierenden Rahmen hinausgehen und somit unter Beachtung der mit der Verordnung Nr. 1698/2005 verfolgten Ziele gewährleisten, dass der Antragsteller sowohl den landwirtschaftlichen Betrieb als auch dessen Verwaltung tatsächlich und dauerhaft beherrscht. Diesen Erfordernissen genügen nationale Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsehen, dass in Fällen, in denen sich der Junglandwirt unter Rückgriff auf eine juristische Person niederlässt, die Gewährung der Beihilfe insbesondere davon abhängt, dass er die Kontrollbefugnis innerhalb dieser juristischen Person innehat, was voraussetzt, dass er mehr als die Hälfte der Anteile dieser Gesellschaft hält und dass seine Anteile mehr als die Hälfte der Stimmrechte repräsentieren. |
22.12.2012 |
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C 399/8 |
Rechtsmittel des Stefan Städter gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2011 in der Rechtssache T-532/11, Stefan Städter gegen Europäische Zentralbank, eingelegt am 27. Februar 2012
(Rechtssache C-102/12 P)
2012/C 399/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Stefan Städter (Prozessbevollmächtigter: M.C. Kerber, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Zentralbank
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Sechste Kammer) hat durch Beschluss vom 15. November 2012 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten zu tragen hat.
22.12.2012 |
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C 399/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Patent- und Markensenats (Österreich) eingereicht am 6. September 2012 — Backaldrin Österreich The Kornspitz Company GmbH gegen Pfahnl Backmittel GmbH
(Rechtssache C-409/12)
2012/C 399/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Patent- und Markensenat
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Backaldrin Österreich The Kornspitz Company GmbH
Beklagte: Pfahnl Backmittel GmbH
Vorlagefragen
1. |
Ist eine Marke „zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung“ im Sinn von Art. 12 Abs. 2 lit. a RL 2008/95/EG (MarkenRL) (1) geworden, wenn
|
2. |
Liegt eine „Untätigkeit“ im Sinn von Art. 12 Abs. 2 lit. a RL 2008/95/EG schon dann vor, wenn der Markeninhaber untätig bleibt, obwohl die Händler Kunden nicht darauf hinweisen, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt? |
3. |
Ist eine Marke, die aufgrund des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers für Endverbraucher, nicht aber für den Handel zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist, dann, aber auch nur dann, für verfallen zu erklären, wenn die Endverbraucher auf diese Bezeichnung angewiesen sind, weil es keine gleichwertigen Alternativen gibt? |
(1) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung), ABl. L 299, S. 25
22.12.2012 |
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C 399/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te 's-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 18. September 2012 — X, anderer Verfahrensbeteiligter: Voorzitter van het managementteam van het onderdeel Belastingdienst/Z van de rijksbelastingdienst
(Rechtssache C-426/12)
2012/C 399/15
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof te 's-Hertogenbosch
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: X
Anderer Verfahrensbeteiligter: Voorzitter van het managementteam van het onderdeel Belastingdienst/Z van de rijksbelastingdienst
Vorlagefragen
1. |
Liegen zweierlei Verwendungszwecke im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie (1) vor, wenn Kohle (Erzeugnis der KN-Codes 2701, 2702 und 2704) als Heizstoff in einem Kalkofen verwendet wird, während das in diesem Kalkofen aus der Kohle (und Kalkstein) erzeugte Kohlendioxid der Erzeugung von Kalkofengas dient, das anschließend für die Reinigung von aus Zuckerrüben gewonnenem Rohsaft verwendet wird und für diese unverzichtbar ist? |
2. |
Liegen zweierlei Verwendungszwecke im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie vor, wenn Kohle (Erzeugnis der KN-Codes 2701, 2702 und 2704) als Heizstoff verwendet wird, während das beim Erhitzen erzeugte und im Kalkofengas enthaltene Kohlendioxid bei der vorerwähnten anschließenden Reinigung zu 66 % von Scheideschlamm aufgenommen wird, der als Kalkdünger an die Landwirtschaft verkauft wird? |
3. |
Falls zweierlei Verwendungszwecke im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie vorliegen: Findet diese Richtlinie in Anbetracht des Wortlauts ihres Art. 2 Abs. 4 einleitender Satz keine Anwendung, so dass sich die Abgabenschuldnerin (für die Zwecke der Auslegung des nationalrechtlichen Begriffs ‚zweierlei Verwendungszweck‘ im Sinne von Art. 20 Buchst. e Wbm (2)) nicht auf die unmittelbare Wirkung der genannten Richtlinie berufen kann? |
4. |
Falls zweierlei Verwendungszwecke im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie vorliegen und diese Richtlinie (folglich) keine Anwendung findet: Steht Unionsrecht einer Auslegung des Begriffs „zweierlei Verwendungszweck“ nach nationalem Recht, die enger ist als eine Auslegung nach der genannten Richtlinie, bei der Erhebung einer Steuer wie der vorliegenden Brennstoffsteuer entgegen? |
(1) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51).
(2) Wet belastingen op milieugrondslag (Umweltsteuergesetz).
22.12.2012 |
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C 399/10 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bacău (Rumänien), eingereicht am 21. September 2012 — Elena Luca/Casa de Asigurări de Sănătate Bacău
(Rechtssache C-430/12)
2012/C 399/16
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curte de Apel Bacău
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Elena Luca
Rechtsmittelgegnerin: Casa de Asigurări de Sănătate Bacău
Vorlagefragen
1. |
Stehen Art. 56 AEUV (früher Art. 49 EG) und Art. 22 der Verordnung Nr. 1408/71 (1) nationalen Vorschriften wie Art. 40 Abs. 1 Buchst. b, Art. 45 und Art. 46 des Erlasses Nr. 592/2008 entgegen, nach denen ein Angestellter oder ein Selbstständiger oder deren Familienangehörige nur dann einen Anspruch auf Erstattung der gesamten, für eine medizinische Leistung im Ausland aufgewandten Kosten haben, wenn sie im Voraus eine entsprechende Zustimmung erhalten haben? |
2. |
Stellt die teilweise Übernahme der Kosten für eine innerhalb der Gemeinschaft erbrachte medizinische Leistung, die nach den Tarifen des versichernden Mitgliedstaats — im vorliegenden Fall denjenigen Rumäniens gemäß Art. 7 des Erlasses Nr. 122/2007 (jetzt aufgehoben durch den Erlass Nr. 729/2009) — berechnet wurden, eine Beschränkung im Sinne von Art. 56 AEUV (früher Art. 49 EG) dar? |
3. |
Falls die vorhergehende Frage bejaht wird: In welchem Umfang sind die Kosten zu erstatten, die ein Versicherter in dem Fall aufgewandt hat, in dem sich die nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats vorgesehene Höhe der Kostenübernahme von der Höhe der Leistungen unterscheidet, die das Recht des Mitgliedstaats vorsieht, in dem die Behandlung stattgefunden hat? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).
22.12.2012 |
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C 399/10 |
Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Rumänien), eingereicht am 24. September 2012 — Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală de Soluționare a Contestațiilor, Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili/SC Rafinăria Steaua Română SA
(Rechtssache C-431/12)
2012/C 399/17
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casație și Justiție
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerinnen: Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală de Soluționare a Contestațiilor, Agenția Națională de Administrare Fiscală — Direcția Generală de Administrare a Marilor Contribuabili
Rechtsmittelgegnerin: SC Rafinăria Steaua Română SA
Vorlagefrage
Verstößt die Auslegung von Art. 124 des Cod de procedură fiscală (Steuerverfahrensordnung) dahin, dass der Staat auf mit einer Mehrwertsteuererklärung beantragte Beträge für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt von deren Verrechnung und dem Zeitpunkt der Aufhebung des Verrechnungsakts durch eine gerichtliche Entscheidung keine Zinsen schuldet, gegen Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem?
(1) ABl. L. 347, S. 1.
22.12.2012 |
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C 399/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 26. September 2012 — ACI Adam BV u. a./Stichting de Thuiskopie u. a.
(Rechtssache C-435/12)
2012/C 399/18
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerinnen: ACI Adam BV, Alpha International BV, AVC Nederland BV, BAS Computers & Componenten BV, Despec BV, Dexxon Data Media and Storage BV, Fuji Magnetics Nederland, Imation Europe BV, Maxell Benelux BV, Philips Consumer Electronics BV, Sony Benelux BV, Verbatim GmbH
Kassationsbeschwerdegegnerinnen: Stichting de Thuiskopie, Stichting Onderhandelingen Thuiskopie vergoeding
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b — gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 — der Urheberrechtsrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass die dort erwähnte Ausnahme vom Urheberrecht für Vervielfältigungen, die die in diesem Artikel genannten Anforderungen erfüllen, unabhängig davon gilt, ob die Exemplare des Werks, von dem die Vervielfältigungen herstammen, rechtmäßig — d. h. ohne Verletzung der Urheberrechte der Rechteinhaber — in die Verfügungsgewalt der betreffenden natürlichen Person gelangt sind, oder gilt diese Ausnahme nur für Vervielfältigungen, die Ausfertigungen entnommen sind, die von Exemplaren herstammen, die ohne Urheberrechtsverletzung in die Verfügungsgewalt der betreffenden natürlichen Person gelangt sind? |
2. |
|
3. |
Ist die Durchsetzungsrichtlinie (2) auf einen Rechtsstreit wie den vorliegenden anwendbar, in dem — nachdem ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Urheberechtsrichtlinie Herstellern und Importeuren von Trägern, die für die Vervielfältigung von Werken geeignet und bestimmt sind, die Verpflichtung zur Abführung des dort vorgesehenen gerechten Ausgleichs auferlegt und bestimmt hat, dass der gerechte Ausgleich an die von diesem Mitgliedstaat bezeichnete Organisation abzuführen ist, die mit der Erhebung und Verteilung des gerechten Ausgleichs betraut ist — der Zahlungspflichtige beantragt, das Gericht möge in Anbetracht bestimmter streitiger Umstände, die für die Festsetzung des gerechten Ausgleichs von Bedeutung sind, Feststellungen zu Lasten der genannten Organisation treffen, die sich dagegen verteidigt? |
(1) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).
(2) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45).
22.12.2012 |
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C 399/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te ’s-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 1. Oktober 2012 — X, anderer Verfahrensbeteiligter: Voorzitter van het managementteam van het onderdeel Belastingdienst/Z van de rijksbelastingdienst
(Rechtssache C-437/12)
2012/C 399/19
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof te 's-Hertogenbosch
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: X
Anderer Verfahrensbeteiligter: Voorzitter van het managementteam van het onderdeel Belastingdienst/Z van de rijksbelastingdienst
Vorlagefragen
1. |
Ist bei der Beurteilung der im Rahmen von Art. 110 AEUV zu beantwortenden Frage, ob der Betrag der Steuer auf die Zulassung des [in Rede stehenden] Personenkraftwagens für 2010 den Restwert der Steuer (nicht) übersteigt, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger gebrauchter Personenkraftwagen enthalten ist, für die Bestimmung dieses Restwerts als gleichartig anzusehen
|
2. |
Gilt bei der Beurteilung der Frage, ob Art. 110 AEUV der Erhebung von BPM (1) auf die Zulassung des Personenkraftwagens im Jahr 2010 entgegensteht, soweit diese Steuer vom CO2-Ausstoß (nach Maßgabe der Tabellen in Art. 9 Abs. 1 des BPM-Gesetzes) abhängt, dieser Teil der Steuer als neue Steuer, die von der bis zum 1. Februar 2008 allein vom Katalogpreis abhängigen BPM zu unterscheiden ist, so dass, soweit die Steuer vom CO2-Ausstoß abhängt, ein Vergleich mit (gleichartigen) gebrauchten Personenkraftwagen, die vor dem 1. Januar 2010 zugelassen worden sind, irrelevant ist? |
3. |
Sollte es sich nicht um eine neue Steuer im Sinne von Frage 2 handeln: Steht der Erhebung von BPM auf die Zulassung des Personenkraftwagens im Jahr 2010, soweit diese Steuer vom CO2-Ausstoß (nach Maßgabe der Tabellen in Art. 9 Abs. 1 des BPM-Gesetzes) abhängt, gemäß Art. 110 AEUV entgegen, dass auf mit dem [in Rede stehenden] Personenkraftwagen vergleichbare Personenkraftwagen, die vor dem 1. Februar 2008 erstmalig in Gebrauch genommen und in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2008 und dem 31. Dezember 2009 als Gebrauchtwagen eingeführt und zugelassen worden sind, eine vom CO2-Ausstoß abhängige Steuer (nach dem seinerzeit geltenden Art. 9ba des BPM-Gesetzes) nicht erhoben worden ist, während diese vom CO2-Ausstoß abhängige Steuer im vorerwähnten Zeitraum bei der Zulassung von Personenkraftwagen, die nach dem 1. Februar 2008 erstmalig in Gebrauch genommen worden, aber ansonsten mit dem [in Rede stehenden] Personenkraftwagen vergleichbar sind, sehr wohl erhoben worden ist? |
(1) Belasting personenauto’s en motorrijwielen (Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder).
22.12.2012 |
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C 399/12 |
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Salamanca (Spanien), eingereicht am 8. Oktober 2012 — Josune Esteban Garcia
(Rechtssache C-451/12)
2012/C 399/20
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Salamanca
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Josune Esteban Garcia
Vorlagefrage
Erlauben die Art. 4, 12, 114 und 169 des Vertrags und Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit der Richtlinie 93/13 (1) und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum hohen Niveau des Schutzes der Interessen der Verbraucher sowie zur praktischen Wirksamkeit der Richtlinien und den Grundsätzen der Gleichwertigkeit und der Effektivität der Audiencia Provincial als nationalem Berufungsgericht trotz des Fehlens einer entsprechenden innerstaatlichen Rechtsvorschrift über eine Berufung gegen eine Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zu entscheiden, mit der festgestellt wird, dass für die Entscheidung über die Klage auf Ersatz des Schadens, der durch die angebliche Nichterfüllung seitens der Beklagten eines über das Internet zustande gekommenen Vertrags entstanden ist, das Gericht des Sitzes der Beklagten örtlich zuständig ist?
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
22.12.2012 |
DE |
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C 399/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 10. Oktober 2012 — Pro Med Logistik GmbH gegen Finanzamt Dresden-Süd
(Rechtssache C-454/12)
2012/C 399/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pro Med Logistik GmbH
Beklagter: Finanzamt Dresden-Süd
Vorlagefragen
1. |
Stehen Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (1) und Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Kategorie 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (2) unter Beachtung des Neutralitätsprinzips einer nationalen Regelung entgegen, die für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen im Nahverkehr den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht, wohingegen für die Beförderung von Personen mit sog. Mietwagen im Nahverkehr der Regelsteuersatz gilt? |
2. |
Ist bei der Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob Fahrten auf der Grundlage von Sondervereinbarungen mit Großkunden unter nahezu gleichlautenden Bedingungen von Kraftdroschken- bzw. Taxiunternehmern und Mietwagenunternehmern ausgeführt werden? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage; ABl. L 145, S. 1; in der zuletzt geänderten Fassung.
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; ABl. L 347, S. 1.
22.12.2012 |
DE |
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C 399/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 10. Oktober 2012 — Karin Oertel gegen Finanzamt Würzburg mit Außenstelle Ochsenfurt
(Rechtssache C-455/12)
2012/C 399/22
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Karin Oertel
Beklagter: Finanzamt Würzburg mit Außenstelle Ochsenfurt
Vorlagefrage
Stehen Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (1) unter Beachtung des Neutralitätsprinzips einer nationalen Regelung entgegen, die für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen im Nahverkehr den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht, wohingegen für die Beförderung von Personen mit sog. Mietwagen im Nahverkehr der Regelsteuersatz gilt?
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage; ABl. L 145, S. 1; in der zuletzt geänderten Fassung.
22.12.2012 |
DE |
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C 399/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 16. Oktober 2012 — Copydan Båndkopi/Nokia Danmark A/S
(Rechtssache C-463/12)
2012/C 399/23
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Copydan Båndkopi
Beklagte: Nokia Danmark A/S
Vorlagefragen
1. |
Ist es mit Richtlinie 2001/29/EG (1) vereinbar, dass Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für Vervielfältigungen aus folgenden Quellen vorsehen:
|
2. |
Wie sind wirksame technische Maßnahmen (vgl. Art. 6 der Richtlinie) in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Ausgleich für die Rechtsinhaber (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie) zu berücksichtigen? |
3. |
Was ist bei der Berechnung des Ausgleichs für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie) unter den im 35. Erwägungsgrund der Richtlinie genannten „Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde“ zu verstehen, mit der Folge, dass es mit der Richtlinie unvereinbar wäre, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, die einen Ausgleich für die Rechtsinhaber für diese Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vorsehen (vgl. hierzu die unter Punkt 2 erwähnte Untersuchung)? |
4. |
|
5. |
Ist es vereinbar mit dem Begriff „angemessener Ausgleich“ im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie und mit der einheitlichen Auslegung des Begriffs „gerechter Ausgleich“ (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie), der sich nach dem „Schaden“ richten soll, dass die Mitgliedstaaten über Rechtsvorschriften verfügen, nach denen für Speicherkarten ein Entgelt erhoben wird, wohingegen für interne Speicher wie bei MP3-Geräten oder iPods, die zur Speicherung von Privatkopien dienen und primär dazu verwendet werden, kein Entgelt erhoben wird? |
6. |
|
(1) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).
22.12.2012 |
DE |
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C 399/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Cosenza (Italien), eingereicht am 19. Oktober 2012 — CCIAA di Cosenza/CIESSE SRL, in Insolvenz
(Rechtssache C-468/12)
2012/C 399/24
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Cosenza
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura (CCIAA) di Cosenza
Beklagte: CIESSE S.R.L., in Insolvenz
Vorlagefrage
Stehen die italienischen Rechtsvorschriften zu den Berechnungsmodalitäten der jährlichen Abgabe, zu der all diejenigen verpflichtet sind, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, soweit sie vorsehen, dass Einzelunternehmen eine jährliche pauschale Abgabe zahlen (200 Euro, wenn sie in der ordentlichen Sektion eingetragen sind, oder 88 Euro, wenn sie in der Sondersektion aufgeführt sind), einfache landwirtschaftliche Gesellschaften eine jährliche pauschale Abgabe von 100 Euro (zusätzlich 20 Euro für jede lokale Einheit), lokale Einheiten und/oder Niederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland pauschal 110 Euro, einfache Gesellschaften mit einem nicht landwirtschaftlichen Gesellschaftszweck pauschal 200 Euro und Rechtsanwaltsgesellschaften pauschal 200 Euro zahlen, und dass alle anderen kollektiven wirtschaftlichen Subjekte (Gesellschaften, Konsortien etc.) zur Zahlung von „Abgaben“ verpflichtet sind, „die sich nach dem Umsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres bemessen“ (und so bis zu 40 000 Euro betragen können), insofern Art. 5 der Richtlinie 2008/7/EG (1) vom 12. Februar 2008 entgegen, als eine Kapitalgesellschaft (verstanden im allumfassenden Sinn der genannten gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie) für die Ausübung der Unternehmenstätigkeit im Vergleich zu einem Einzelunternehmer erheblich höher belastet wird?
(1) Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 46, S. 11).
22.12.2012 |
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C 399/15 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 22. Oktober 2012 — Panasonic Italia SpA/Agenzia delle Dogane
(Rechtssache C-472/12)
2012/C 399/25
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte Suprema di Cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin und -gegnerin: Panasonic Italia SpA
Kassationsbeschwerdeführerin und -gegnerin: Agenzia delle Dogane
Vorlagefragen
1. |
War vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 754/2004 (1) ein Farb-Plasmabildschirm mit einer diagonalen Abmessung von 106,6 cm, der mit zwei Lautsprechern und einer Fernbedienung sowie einer bereits vorhandenen Einschubvorrichtung für eine (sehr kostengünstige, leicht zu beschaffende und leicht einschiebbare) — nicht zusammen mit dem Bildschirm eingeführte — Videokarte ausgestattet ist, nach deren Einschub der Bildschirm in der Lage ist, AV-Composite-Videosignale zu empfangen, und nicht nur an automatische Datenverarbeitungsmaschinen angeschlossen werden kann, sondern auch an Videogeräte zur Bild- und Tonaufnahme und -wiedergabe, DVD-Spieler, Videokameras und Satellitenempfänger, in die Position 8471 oder in die Position 8528 einzureihen? |
2. |
Sollte diese Frage verneint werden, möge der Europäische Gerichtshof abwägen und entscheiden, ob die Einreihung eines solchen Bildschirms in die Position 8528 hingegen nach der Verordnung Nr. 754/2004 vorgeschrieben ist und — bei Bejahung dieser Frage – |
3. |
ob die hierbei in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen als auslegend und somit vorbehaltlich der Anwendbarkeit früherer ausdrücklich gegenteiliger Bestimmungen als rückwirkend anzusehen sind. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 754/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 118, S. 32).
Gericht
22.12.2012 |
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C 399/16 |
Urteil des Gerichts vom 7. November 2012 — Syndicat des thoniers méditerranéens u. a./Kommission
(Rechtssache T-574/08) (1)
(Außervertragliche Haftung - Fischerei - Erhaltung der Fischereiressourcen - Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun - Sofortmaßnahmen, mit denen die Fischerei durch Ringwadenfischer verboten wird - Außergewöhnlicher Schaden)
2012/C 399/26
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Syndicat des thoniers méditerranéens (Marseille, Frankreich), Marc Carreno (Sète, Frankreich), Jean-Louis Donnarel (Lourmarin, Frankreich), Jean-François Flores (Sète), Gérald Lubrano (Balaruc-les-Bains, Frankreich), Hervé Marin (Balaruc-le-Vieux, Frankreich), Nicolas Marin (Frontignan, Frankreich), Sébastien Marin (Bouzigues, Frankreich), Jean-Marc Penniello (Collioure, Frankreich), Serge Antoine José Perez (Sorède, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Bonnefoi), Jean-Luc Buono (Agde, Frankreich), Gérard Buono (Agde), Roger Louis Paul Del Ponte (Balaruc-les-Bains), Serge Antoine Di Rocco (Frontignan), Jean Gérald Lubrano (Balaruc-les-Bains), Jean Lubrano (Port-Vendres, Frankreich), Jean Lucien Lubrano (Saleilles, Frankreich), Fabrice Marin (Frontignan) und Robert Marin (Balaruc-les-Bains) (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich Rechtsanwältin C. Bonnefoi, dann Rechtsanwälte A. Arnaud und P.-O. Koubi-Flotte)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Banks, F. Clotuche-Duvieusart und A. Bouquet)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägern infolge des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9), entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Kläger tragen die Kosten. |
22.12.2012 |
DE |
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C 399/16 |
Urteil des Gerichts vom 14. November 2012 — Nexans France und Nexans/Kommission
(Rechtssache T-135/09) (1)
(Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Während einer Nachprüfung vorgenommene Handlungen - Zwischenmaßnahmen - Unzulässigkeit - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Begründungspflicht - Schutz des Privatlebens - Hinreichend ernsthafte Indizien - Gerichtliche Kontrolle)
2012/C 399/27
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Nexans France SAS (Paris, Frankreich) und Nexans SA (Paris) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor, Rechtsanwalt J.-P. Tran-Thiet und G. Forwood, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst X. Lewis und N. von Lingen, dann N. von Lingen und V. Di Bucci)
Gegenstand
Erstens Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 92/1 der Kommission vom 9. Januar 2009, mit der gegenüber der Nexans SA und ihrer Tochtergesellschaft Nexans France SAS angeordnet wurde, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003 L 1, S. 1) zu dulden (Sache COMP/39.610), zweitens Klage auf Erklärung der Rechtswidrigkeit der während dieser Nachprüfung getroffenen Entscheidung der Kommission, den Inhalt bestimmter Dateien vollständig zu kopieren, um sie in ihren Räumlichkeiten durchzusehen, drittens Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, einen Angestellten von Nexans France im Rahmen der Nachprüfung zu befragen, und viertens Klage auf Anordnung bestimmter Maßnahmen gegenüber der Kommission
Tenor
1. |
Die Entscheidung C(2009) 92/1 der Kommission vom 9. Januar 2009, mit der gegenüber der Nexans SA und allen von ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen einschließlich der Nexans France SAS angeordnet wurde, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln zu dulden, wird für nichtig erklärt, soweit sie andere Stromkabel als unterseeische und unterirdische Hochspannungskabel und das zu diesen anderen Kabeln gehörende Material betrifft. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Nexans und Nexans France tragen ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind. |
4. |
Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
22.12.2012 |
DE |
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C 399/17 |
Urteil des Gerichts vom 14. November 2012 — Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission
(Rechtssache T-140/09) (1)
(Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Während einer Nachprüfung vorgenommene Handlungen - Zwischenmaßnahmen - Unzulässigkeit - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Begründungspflicht - Schutz des Privatlebens - Hinreichend ernsthafte Indizien - Gerichtliche Kontrolle)
2012/C 399/28
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerinnen: Prysmian SpA (Mailand, Italien) und Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl (Mailand) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Pappalardo, F. Russo, L. Stasi, C. Tesauro und L. Armati)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Di Bucci und X. Lewis, dann V. Di Bucci und N. von Lingen)
Gegenstand
Erstens Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 92/2 der Kommission vom 9. Januar 2009, mit der angeordnet wurde, dass die Prysmian SpA und alle unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Unternehmen, einschließlich der Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) zu dulden haben (Sache COMP/39.610); zweitens Klage, die von der Kommission während dieser Nachprüfung getroffene Entscheidung, bestimmte EDV-Dateien zu kopieren, um sie in ihren Räumlichkeiten durchzusehen, für rechtswidrig zu erklären, und drittens Klage, der Kommission aufzugeben, davon Abstand zu nehmen, alle rechtswidrig erlangten Unterlagen zu verwenden sowie die rechtswidrig erlangten Unterlagen an Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia zurückzugeben.
Tenor
1. |
Die Entscheidung C(2009) 92/2 der Kommission vom 9. Januar 2009, mit der angeordnet wurde, dass die Prysmia SpA und alle unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Unternehmen, einschließlich der Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln zu dulden haben, wird für nichtig erklärt, soweit sie andere Stromkabel als unterseeische und unterirdische Hochspannungsstromkabel und das zu diesen anderen Kabeln gehörende Material betrifft. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl tragen ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Europäischen Kommission. |
4. |
Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
22.12.2012 |
DE |
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C 399/17 |
Urteil des Gerichts vom 15. November 2012 — Verband Deutscher Prädikatsweingüter/HABM (GG)
(Rechtssache T-278/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftskollektivwortmarke GG - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)
2012/C 399/29
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Verband Deutscher Prädikatsweingüter e.V. (in Mainz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Schindler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Schmidt, dann G. Schneider und schließlich D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. April 2009 (Sache R 1568/2008-1) über die Anmeldung des Wortzeichens GG als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der Verband Deutscher Prädikatsweingüter e.V. trägt die Kosten. |
22.12.2012 |
DE |
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C 399/18 |
Urteil des Gerichts vom 7. November 2012 — CBI/Kommission
(Rechtssache T-137/10) (1)
(Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser - Subventionen der belgischen Behörden zugunsten der öffentlichen Krankenhäuser des IRIS-Verbands - Entscheidung im Anschluss an das Vorverfahren - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Definition der Gemeinwohlaufgabe - Verhältnismäßigkeit des Ausgleichs für die Gemeinwohldienstleistung)
2012/C 399/30
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Coordination bruxelloise d’Institutions sociales et de santé (CBI) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Waelbroeck und D. Slater, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und S. Thomas)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J. Gstalter), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Noort und M. de Ree, dann M. Noort, C. Wissels und J. Langer) sowie Région de Bruxelles-Capitale (Belgien), Commune d’Anderlecht (Belgien), Commune d’Etterbeek (Belgien), Commune d’Ixelles (Belgien), Ville de Bruxelles (Belgien) und Commune de Saint-Gilles (Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Slegers und A. Lepièce)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 8120 der Kommission vom 28. Oktober 2009 betreffend die vom Königreich Belgien zur Finanzierung der öffentlichen Krankenhäuser des IRIS-Netzes der Region Brüssel-Hauptstadt durchgeführte staatliche Beihilfe NN 54/09
Tenor
1. |
Die Entscheidung C(2009) 8120 der Kommission vom 28. Oktober 2009 betreffend die vom Königreich Belgien zur Finanzierung der öffentlichen Krankenhäuser des IRIS-Netzes der Region Brüssel-Hauptstadt durchgeführte staatliche Beihilfe NN 54/09 wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Coordination bruxelloise d’institutions sociales et de santé (CBI). |
3. |
Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Region Brüssel-Hauptstadt (Belgien), die Gemeinde Anderlecht (Belgien), die Gemeinde Etterbeek (Belgien), die Gemeinde Ixelles (Belgien), die Stadt Brüssel (Belgien) und die Gemeinde Saint-Gilles (Belgien) tragen ihre eigenen Kosten. |
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 399/18 |
Urteil des Gerichts vom 8. November 2012 — Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-194/10) (1)
(Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 - Verordnung (EG) Nr. 607/2009 - Datenbank E-Bacchus - Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Vinohradnícka oblasť Tokaj“ mit der Slowakei als Ursprungsland - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)
2012/C 399/31
Verfahrenssprache: Ungarisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Fazekas, M. Fehér und K. Szíjjártó, dann M. Fehér und K. Szíjjártó)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Schima, V. Bottka und M. Vollkommer)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Vinohradnícka oblasť Tokaj“, die mit der Slowakei als Ursprungsland in das elektronische Register von Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Weine (Datenbank E-Bacchus) aufgenommen worden ist
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Ungarn trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Slowakische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 399/19 |
Urteil des Gerichts vom 13. November 2012 — Antrax It/HABM — THC (Heizkörper)
(Verbundene Rechtssachen T-83/11 und T-84/11) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die Thermosiphons für Heizkörper darstellen - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Kein anderer Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Sättigung des Stands der Technik - Begründungspflicht)
2012/C 399/32
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Antrax It Srl (Resana, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Gazzola)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Mannucci und A. Folliard-Monguiral, dann A. Folliard-Monguiral und F. Mattina)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: The Heating Company (THC) (Dilsen, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Haber)
Gegenstand
Aufhebung der Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 2. November 2010 (Sachen R 1451/2009-3 und R 1452/2009-3) zu Nichtigkeitsverfahren zwischen der The Heating Company (THC) und der Antrax It Srl
Tenor
1. |
Die Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 2. November 2010 (Sachen R 1451/2009-3 und R 1452/2009-3) werden aufgehoben, soweit damit die Geschmacksmuster Nr. 000593959-0001 und Nr. 000593959-0002 für nichtig erklärt worden sind. |
2. |
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. |
3. |
Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Antrax It Srl im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind. |
4. |
Die The Heating Company (THC) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Antrax It in den Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind. |
22.12.2012 |
DE |
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C 399/19 |
Urteil des Gerichts vom 7. November 2012 — Giordano/Kommission
(Rechtssache T-114/11) (1)
(Außervertragliche Haftung - Fischerei - Erhaltung der Fischereiressourcen - Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun - Sofortmaßnahmen, mit denen die Fischerei durch Ringwadenfischer verboten wird - Rechtswidriges Verhalten - Kausalzusammenhang)
2012/C 399/33
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-François Giordano (Sète, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Rigeade und J. Jeanjean)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und D. Nardi)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9), entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Jean-François Giordano trägt die Kosten. |
22.12.2012 |
DE |
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C 399/19 |
Urteil des Gerichts vom 8. November 2012 — Kommission/Strack
(Rechtssache T-268/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Urlaub - Krankheitsurlaub - Erstinstanzliche Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die Übertragung der vom Betroffenen nicht genommenen Tage des Jahresurlaubs abgelehnt wurde - Art. 4 des Anhangs V des Statuts - Art. 1e Abs. 2 des Statuts - Richtlinie 2003/88/EG - Begründetes Rechtsmittel - Entscheidungsreifer Rechtsstreit - Klageabweisung)
2012/C 399/34
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und J. Currall)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Guido Strack, ehemaliger Beamter der Europäischen Kommission (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 15. März 2011, Strack/Kommission (F-120/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 15. März 2011, Strack/Kommission (F-120/07), wird aufgehoben. |
2. |
Die von Herrn Guido Strack beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage in der Rechtssache F-120/07 wird abgewiesen. |
3. |
Herr Strack und die Europäische Kommission tragen die ihnen im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst sowie im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten. |
22.12.2012 |
DE |
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C 399/20 |
Urteil des Gerichts vom 8. November 2012 — Hartmann/HABM (Nutriskin Protection Complex)
(Rechtssache T-415/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Nutriskin Protection Complex - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 - Entscheidungspraxis des HABM - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)
2012/C 399/35
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Paul Hartmann AG (Heidenheim an der Brenz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Aicher)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: K. Klüpfel und A. Poch)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Mai 2011 (Sache R 1524/2010-1) über die Anmeldung des Zeichens Nutriskin Protection Complex als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Paul Hartmann AG trägt die Kosten. |
22.12.2012 |
DE |
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C 399/20 |
Urteil des Gerichts vom 14. November 2012 — Evonik Industries/HABM — Impulso Industrial Alternativo (Impulso creador)
(Rechtssache T-529/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Impulso creador - Ältere Gemeinschaftsbildmarke IMPULSO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 399/36
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Evonik Industries AG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Impulso Industrial Alternativo, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Brandolini Kujman und J. Devaureix)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Juni 2011 (Sache R 1101/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Impulso Industrial Alternativo, SA und der Evonik Industries AG
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Evonik Industries AG trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 362 vom 10.12.2011.
22.12.2012 |
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C 399/21 |
Urteil des Gerichts vom 13. November 2012 — tesa/HABM — Superquímica (tesa TACK)
(Rechtssache T-555/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke tesa TACK - Ältere nationale Bildmarke TACK Ceys - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 399/37
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: tesa SE (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Schwab)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und O. Mondéjar Ortuño)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: La Superquímica, SA (L’Hospitalet de Llobregat, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Juli 2011 (Sache R 866/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der La Superquímica, SA, und der tesa SE
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die tesa SE trägt die Kosten. |
22.12.2012 |
DE |
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C 399/21 |
Beschluss des Gerichts vom 24. Oktober 2012 — Harman International Industries/HABM — Becker (Barbara Becker)
(Rechtssache T-212/07 REV) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung)
2012/C 399/38
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Harman International Industries (Northridge, Kalifornien, USA) (Prozessbevollmächtigter: M. Vanhegan, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Barbara Becker (Miami, Florida, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Baronikians)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. März 2007 (Sache R 502/2006-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Harman International Industries, Inc. und Barbara Becker
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten. |
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 399/21 |
Beschluss des Gerichts vom 23. Oktober 2012 — Chivas/HABM — Glencairn Scotch Whisky (CHIVAS LIVE WITH CHIVALRY)
(Rechtssache T-180/11) (1)
(Gemeiuschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung)
2012/C 399/39
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Chivas Holdings (IP) Ltd (Paisley, Renfrewshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: A. Carboni, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Glencairn Scotch Whisky Co. Ltd (Glasgow, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: K. Lumsdaine, Solicitor)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2011 (Sache R 1262/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Glencairn Scotch Whisky Co. Ltd und der Chivas Holdings (IP) Ltd
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie je zur Hälfte die Kosten des Beklagten. |
22.12.2012 |
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C 399/22 |
Beschluss des Gerichts vom 23. Oktober 2012 — Chivas/HABM — Glencairn Scotch Whisky (LIVE WITH CHIVALRY)
(Rechtssache T-181/11) (1)
(Gemeiuschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung)
2012/C 399/40
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Chivas Holdings (IP) Ltd (Paisley, Renfrewshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Carboni, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Glencairn Scotch Whisky Co. Ltd (Glasgow, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: K. Lumsdaine, Solicitor)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2011 (Sache R 1263/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Glencairn Scotch Whisky Co. Ltd und der Chivas Holdings (IP) Ltd
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie je zur Hälfte die Kosten des Beklagten. |
22.12.2012 |
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C 399/22 |
Beschluss des Gerichts vom 24. Oktober 2012 — Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T-442/11) (1)
(Nichtigkeitsklage - Nicht anfechtbare Handlung - Teils bestätigende, teils mitteilende Handlung - Unzulässigkeit - Schadensersatzklage - Keine Angabe des gerügten Verhaltens oder Bezifferung des geltend gemachten Schadens - Unzulässigkeit - Schadensersatzklage - Kein Nachweis des Schadens - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
2012/C 399/41
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude und D. Calciu im Beistand von Rechtsanwalt P. Wytinck)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung eines Schreibens der Kommission vom 27. Mai 2011, auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz und auf Verurteilung der Kommission zur Veröffentlichung einer Mitteilung
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
22.12.2012 |
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C 399/22 |
Beschluss des Gerichts vom 23. Oktober 2012 — Chivas/HABM — Glencairn Scotch Whisky (CHIVALRY)
(Rechtssache T-530/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung)
2012/C 399/42
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Chivas Holdings (IP) Ltd (Paisley, Renfrewshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: A. Carboni, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Glencairn Scotch Whisky Co. Ltd (Glasgow, Vereinigtes Königreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Juli 2011 (Sache R 2334/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Glencairn Scotch Whisky Co. Ltd und der Chivas Holdings (IP) Ltd
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten. |
(1) ABl. C 362 vom 10.12.2011.
22.12.2012 |
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C 399/23 |
Beschluss des Gerichts vom 13. September 2012 — Bäßler/HABM (MAX)
(Rechtssache T-187/12)
(Klageschrift - Formerfordernisse - Offensichtliche Unzulässigkeit)
2012/C 399/43
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Uwe Bäßler (Gmunden, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Februar 2012 (Sache R 0909/2011-1) betreffend die Anmeldung des Wortzeichens MAX als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Der Kläger trägt seine eigenen Kosten. |
22.12.2012 |
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C 399/23 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. Oktober 2012 — Saobraćajni institut CIP/Kommission
(Rechtssache T-219/12 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren betreffend die Vorbereitung einer technischen Dokumentation für ein Projekt zur Modernisierung von Eisenbahnstrecken - Ausschluss der Klägerin von der Teilnahme an dieser Ausschreibung - Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens nach Klageerhebung - Erledigung)
2012/C 399/44
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: Saobraćajni institut CIP d.o.o. (Belgrad, Serbien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lojpur)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und E. Georgieva)
Gegenstand
Im Wesentlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Form der Aussetzung des Ausschreibungsverfahrens im Rahmen der am 27. März 2012 veröffentlichten Bekanntgabe des öffentlichen Auftrags betreffend die Vorbereitung einer technischen Dokumentation für ein Projekt zur Modernisierung von Eisenbahnstrecken, bei dem die Klägerin von der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen wurde
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist erledigt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
22.12.2012 |
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C 399/23 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. Oktober 2012 — Saobraćajni institut CIP/Kommission
(Rechtssache T-227/12 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren betreffend die Vorbereitung einer technischen Dokumentation für ein Projekt zur Modernisierung von Eisenbahnstrecken - Ausschluss der Klägerin von der Teilnahme an dieser Ausschreibung - Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens nach Klageerhebung - Erledigung)
2012/C 399/45
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: Saobraćajni institut CIP d.o.o. (Belgrad, Serbien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lojpur)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und E. Georgieva)
Gegenstand
Im Wesentlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Form der Aussetzung des Ausschreibungsverfahrens im Rahmen der am 3. April 2012 veröffentlichten Bekanntgabe des öffentlichen Auftrags betreffend die Vorbereitung einer technischen Dokumentation für ein Projekt zur Modernisierung von Eisenbahnstrecken, bei dem die Klägerin von der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen wurde
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist erledigt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
22.12.2012 |
DE |
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C 399/24 |
Klage, eingereicht am 8. Oktober 2012 — Novartis/HABM — Tenimenti Angelini (LINEX)
(Rechtssache T-444/12)
2012/C 399/46
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Novartis AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tenimenti Angelini SpA (Montalcino, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. August 2012 in der Sache R 414/2011-4 aufzuheben und |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „LINEX“ für Waren und Dienstleistungen in Klasse 5 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8122863
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
— |
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Italienische Markenanmeldung Nr. 1281035 für die Wortmarke „LINES PERLA“ für Waren in den Klassen 5, 16 und 25; italienische Markenanmeldung Nr. 245598 für die Wortmarke „LINES LADY“ für Waren in Klasse 5; italienische Markenanmeldung Nr. 311801 für die Wortmarke „LINES INTERVALLO“ für Waren in Klasse 5; italienische Markenanmeldung Nr. 414841 für die Wortmarke „LINES IDEA“ für Waren in Klasse 5; italienische Markenanmeldung Nr. 584405 für die Wortmarke „LINES SETA“ für Waren in den Klassen 5, 16 und 25; italienische Markenanmeldung Nr. 607537 für die Wortmarke „LINES SETA ALI“ für Waren in den Klassen 5, 16 und 25; italienische Markenanmeldung Nr. 643382 für die Wortmarke „LINES SETA ULTRA“ für Waren in den Klassen 5, 16 und 25; italienische Markenanmeldung Nr. 980294 für die Bildmarke „VELO“ für Waren in den Klassen 3, 5 und 16; italienische Markenanmeldung Nr. 980295 für die Bildmarke „LINES“ für Waren in den Klassen 3, 5 und 16; italienische Markenanmeldung Nr. MI2007C011896 für die Bildmarke „LINES SETA“ für Waren in den Klassen 5, 16 und 25; in Italien bekannte Marke „LINES“ für Waren in Klasse 5 |
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates. |
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 399/24 |
Klage, eingereicht am 11. Oktober 2012 — Anagnostakis/Kommission
(Rechtssache T-450/12)
2012/C 399/47
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Alexios Anagnostakis (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Anagnostakis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission vom 6. September 2012, mit dem die Registrierung der geplanten Bürgerinitiative „Eine Million Unterschriften für ein Europa der Solidarität“ verweigert wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
die Kommission zu verpflichten, die genannte Initiative ordnungsgemäß zu registrieren und die übrigen Anordnungen ordnungsgemäß zu treffen; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1. |
Art. 122 AEUV
|
2. |
Art. 136 Abs. 1 AEUV
|
3. |
Art. 136 Abs. 1 AEUV
|
4. |
Art. 222 AEUV
|
22.12.2012 |
DE |
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C 399/25 |
Klage, eingereicht am 12. Oktober 2012 — Zoo Sport/HABM — K-2 (zoo sport)
(Rechtssache T-455/12)
2012/C 399/48
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Zoo Sport Ltd (Leeds, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Rungg)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: K-2 Corp. (Seattle, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. August 2012 in der Sache R 1395/2011-4 dahin abzuändern, dass der Widerspruch insgesamt zurückgewiesen wird; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „zoo sport“ in schwarz-weiß für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8909293.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 5233119 der Wortmarke „ZOOT“ für Waren der Klassen 9 und 25; Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 4719316 der Bildmarke „SPORTS ZOOT“ in schwarz weiß für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35, 36 und 41.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einen Teil der beanstandeten Waren und Dienstleistungen stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde teilweise aufgehoben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.