ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2011.362.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 362

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
10. Dezember 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2011/C 362/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 355, 3.12.2011

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2011/C 362/02

Verbundene Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — Antoine Boxus, Willy Roua (C-128/09), Guido Durlet u. a. (C-129/09), Paul Fastrez, Henriette Fastrez (C-130/09), Philippe Daras (C-131/09), Association des riverains et habitants des communes proches de l’aéroport BSCA (Brussels South Charleroi Airport) (ARACh) (C-134/09 und C-135/09), Bernard Page (C-134/09), Léon L’Hoir, Nadine Dartois (C-135/09)/Région wallonne (Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten — Richtlinie 85/337/EWG — Geltungsbereich — Begriff des besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakts — Aarhus-Übereinkommen — Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten — Umfang des Rechts auf Überprüfung eines Gesetzgebungsakts)

2

2011/C 362/03

Rechtssache C-284/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Kapitalverkehr — Art. 56 EG und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum — Dividendenbesteuerung — An Gesellschaften mit Sitz im Inland und an Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gezahlte Dividenden — Unterschiedliche Behandlung)

3

2011/C 362/04

Rechtssache C-396/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Bari — Italien) — Interedil Srl, in Liquidation/Fallimento Interedil Srl, Intesa Gestione Crediti SpA (Vorabentscheidungsersuchen — Befugnis eines unteren Gerichts, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen — Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 — Insolvenzverfahren — Internationale Zuständigkeit — Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners — Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat — Begriff Niederlassung)

3

2011/C 362/05

Rechtssache C-406/09: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Realchemie Nederland BV/Bayer CropScience AG (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen — Begriff der Zivil- und Handelssachen — Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgelds — Richtlinie 2004/48/EG — Rechte des geistigen Eigentums — Verletzung dieser Rechte — Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe — Verurteilung — Verfahren der Vollstreckbarerklärung — Prozesskosten dieses Verfahrens)

4

2011/C 362/06

Rechtssache C-549/09: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfen — Beihilfen zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen — Entscheidung, mit der diese Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden — Verpflichtung, die für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilfen unverzüglich zurückzufordern und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen — Nichtdurchführung — Absolute Unmöglichkeit der Durchführung)

5

2011/C 362/07

Rechtssache C-34/10: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Oliver Brüstle/Greenpeace e.V. (Richtlinie 98/44/EG — Art. 6 Abs. 2 Buchst. c — Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen — Gewinnung von Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen — Patentierbarkeit — Ausschluss der Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken — Begriffe menschlicher Embryo und Verwendung zu industriellen oder kommerziellen Zwecken)

5

2011/C 362/08

Rechtssache C-94/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Danfoss A/S, Sauer-Danfoss ApS/Skatteministeriet (Indirekte Steuern — Verbrauchsteuern auf Mineralöle — Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht — Nichterstattung der Verbrauchsteuer an Käufer von Erzeugnissen, auf die die Verbrauchsteuer abgewälzt worden ist)

6

2011/C 362/09

Rechtssache C-123/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Waltraud Brachner/Pensionsversicherungsanstalt (Sozialpolitik — Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit — Richtlinie 79/7/EWG — Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 — Nationales System der jährlichen Pensionsanpassung — Außerordentliche Pensionserhöhung für das Jahr 2008 — Ausschluss der den Ausgleichszulagenrichtsatz unterschreitenden Pensionen von dieser Erhöhung — Außerordentliche Anhebung dieses Richtsatzes für das Jahr 2008 — Ausschluss von Pensionisten, deren Einkommen einschließlich des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten den Richtsatz überschreitet, von der Ausgleichszulage — Geltungsbereich der Richtlinie — Mittelbare Diskriminierung von Frauen — Rechtfertigung — Fehlen)

7

2011/C 362/10

Rechtssache C-140/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — Greenstar-Kanzi Europe NV/Jean Hustin, Jo Goossens (Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 873/2004 — Auslegung von Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 bis 3 sowie der Art. 16, 27, 94 und 104 — Grundsatz der Erschöpfung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes — Lizenzvertrag — Verletzungsklage gegen einen Dritten — In seinen Vertragsbeziehungen mit dem Dritten begangener Verstoß des Lizenznehmers gegen den Lizenzvertrag)

7

2011/C 362/11

Rechtssache C-225/10: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Nürnberg — Deutschland) — Juan Pérez García, José Arias Neira, Fernando Barrera Castro, Dolores Verdún Espinosa als Rechtsnachfolgerin des José Bernal Fernández/Familienkasse Nürnberg (Soziale Sicherheit — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 77 und 78 — Rentner, denen Renten nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden — Behinderte Kinder — Familienleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder — Anspruch auf Leistungen im ehemaligen Beschäftigungsstaat — Bestehen eines Anspruchs auf entsprechende Leistungen im Wohnmitgliedstaat — Fehlen eines Antrags — Wahl einer mit den Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder unvereinbaren Leistung bei Invalidität — Begriff Leistung für unterhaltsberechtigte Kinder — Wahrung des im ehemaligen Beschäftigungsmitgliedstaat erworbenen Besitzstands)

8

2011/C 362/12

Rechtssache C-281/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Oktober 2011 — PepsiCo, Inc./Grupo Promer Mon Graphic, SA, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Verordnung (EG) Nr. 6/2002 — Art. 5, 6, 10 und 25 Abs. 1 Buchst. d — Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen runden Werbeträger wiedergibt — Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Unterschiedlicher Gesamteindruck — Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers — Informierter Benutzer — Umfang der gerichtlichen Nachprüfung — Verfälschung von Tatsachen)

9

2011/C 362/13

Verbundene Rechtssachen C-344/10 P und C-345/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Oktober 2011 — Freixenet, SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine mattierte weiße Flasche und eine mattierte mattschwarze Flasche darstellen — Zurückweisung der Anmeldung — Fehlende Unterscheidungskraft)

9

2011/C 362/14

Rechtssache C-474/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal in Northern Ireland — Vereinigtes Königreich) — Department of the Environment for Northern Ireland/Seaport (NI) Ltd, Magherafelt District Council, F P McCann (Developments) Ltd, Younger Homes Ltd, Heron Brothers Ltd, G Small Contracts, Creagh Concrete Products Ltd (Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 2001/42/EG — Art. 6 — Bestimmung einer Behörde, die von den durch die Durchführung von Plänen oder Programmen verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnte, als zu konsultierende Behörde — Möglichkeit einer zu konsultierenden Behörde, Pläne oder Programme zu entwerfen — Verpflichtung, eine gesonderte Behörde zu bestimmen — Einzelheiten der Information und Konsultation der Behörden und der Öffentlichkeit)

10

2011/C 362/15

Rechtssache C-457/11: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 5. September 2011 — Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) gegen Kyocera Mita Deutschland GmbH u.a.

10

2011/C 362/16

Rechtssache C-458/11: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 5. September 2011 — Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) gegen Canon Deutschland GmbH

11

2011/C 362/17

Rechtssache C-459/11: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 5. September 2011 — Fujitsu Technology Solutions GmbH gegen Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort)

12

2011/C 362/18

Rechtssache C-460/11: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 5. September 2011 — Hewlett-Packard GmbH gegen Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort)

12

2011/C 362/19

Rechtssache C-496/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Sul (Portugal), eingereicht am 26. September 2011 — Portugal Telecom SGPS, SA/Fazenda Pública

13

2011/C 362/20

Rechtssache C-510/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. September 2011 von Kone Oyi, Kone GmbH und Kone BV gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-151/07, Kone Oyi, Kone GmbH, Kone BV/Europäische Kommission

13

2011/C 362/21

Rechtssache C-517/11: Klage, eingereicht am 7. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

14

2011/C 362/22

Rechtssache C-520/11: Klage, eingereicht am 11. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik

15

 

Gericht

2011/C 362/23

Rechtssache T-287/08: Beschluss des Gerichts vom 25. Oktober 2011 — Cadila Healthcare/HABM –Laboratorios Inibsa (ZYDUS) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung)

17

2011/C 362/24

Rechtssache T-95/09: Beschluss des Gerichts vom 20. Oktober 2011 — United Phosphorus/Kommission (Pflanzenschutzmittel — Wirkstoff Napropamid — Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG — Erlass einer späteren Richtlinie — Erledigung)

17

2011/C 362/25

Rechtssache T-506/11: Klage, eingereicht am 26. September 2011 — Peek & Cloppenburg/HABM — Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg)

17

2011/C 362/26

Rechtssache T-507/11: Klage, eingereicht am 26. September 2011 — Peek & Cloppenburg/HABM — Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg)

18

2011/C 362/27

Rechtssache T-528/11: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2011 — Aloe Vera of America/HABM — Diviril (FOREVER)

18

2011/C 362/28

Rechtssache T-529/11: Klage, eingereicht am 29. September 2011 — Evonik Industries/HABM — Impulso Industrial Alternativo (Impulso creador)

19

2011/C 362/29

Rechtssache T-530/11: Klage, eingereicht am 7. Oktober 2001 — Chivas/HABM — Glencairn Scotch Whisky (CHIVALRY)

19

2011/C 362/30

Rechtssache T-537/11: Klage, eingereicht am 10. Oktober 2011 — Hultafors Group/HABM — Società Italiana Calzature (Snickers)

20

2011/C 362/31

Rechtssache T-541/11: Klage, eingereicht am 10. Oktober 2011 — Fundação Calouste Gulbenkian/HABM — Gulbenkian (GULBENKIAN)

20

2011/C 362/32

Rechtssache T-447/07: Beschluss des Gerichts vom 19. Oktober 2011 — Scovill Fasteners/Kommission

21

2011/C 362/33

Rechtssache T-521/10: Beschluss des Gerichts vom 18. Oktober 2011 — Confortel Gestión/HABM — Homargrup (CONFORTEL AQUA 4)

21

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2011/C 362/34

Rechtssache F-12/09: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 14. September 2011 — A/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Berufskrankheit — Verhältnis zwischen den Verfahren nach Art. 73 und Art. 78 des Statuts — Vorschuss — Erstattung von Krankheitskosten — Zugang zur Personalakte)

22

2011/C 362/35

Rechtssache F-100/09: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. September 2011 — Michail/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamter — Rechtskraft — Beistandspflicht — Art. 24 des Statuts — Mobbing)

22

2011/C 362/36

Rechtssache F-4/10: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. September 2011 — Nastvogel/Rat (Öffentlicher Dienst — Beurteilung — Stellungnahme des Beurteilungsausschusses — Verschlechterung der Einzelbeurteilungen — Dialog zwischen Beurteiltem und Beurteilendem — Anhörung der verschiedenen Vorgesetzten — Kenntnis des Zweitbeurteilenden von der Arbeit des Beurteilten — Begründung — Berücksichtigung von Krankheitsurlauben)

22

2011/C 362/37

Rechtssache F-9/10: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 28. September 2011 — AC/Rat (Öffentlicher Dienst — Beförderung — Beförderungsverfahren 2009 — Abwägung der Verdienste — Offenkundiger Beurteilungsfehler)

23

2011/C 362/38

Rechtssache F-23/10: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 28. September 2011 — Allen/Kommission (Öffentlicher Dienst — Soziale Sicherheit — Schwere Krankheit — Art. 72 des Statuts — Verlängerung des Krankenversicherungsschutzes durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem — Kriterium des Fehlens von Versicherungsschutz durch ein anderes System)

23

2011/C 362/39

Rechtssache F-26/10: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 28. September 2011 — AZ/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beförderung — Beförderungsverfahren 2009 — Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten — Eingeleitetes Disziplinarverfahren — Ausschluss vom Beförderungsverfahren)

23

2011/C 362/40

Rechtssache F-47/10: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 14. September 2011 — Hecq/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Soziale Sicherheit — Berufskrankheit — Art. 73 und 78 des Statuts — Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens des Ärzteausschusses — Ablehnung der Anerkennung der dauernden Teilinvalidität)

24

2011/C 362/41

Rechtssache F-55/08 DEP: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Plenum) vom 27. September 2011 — De Nicola/EIB (Öffentlicher Dienst — Verfahren — Kostenfestsetzung — Erstattungsfähige Kosten — Notwendige Aufwendungen — Von einem Organ an seinen Rechtsanwalt gezahltes Honorar — Verpflichtung des unterliegenden Klägers zur Tragung dieses Honorars — Grundsatz der Gleichbehandlung — Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz — Voraussetzungen)

24

2011/C 362/42

Rechtssache F-98/10: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. September 2011 — Cervelli/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Auslandszulage — Antrag auf Überprüfung — Neue wesentliche Tatsachen — Offensichtlich unzulässige Klage)

24

2011/C 362/43

Rechtssache F-12/11: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 28. September 2011 — Hecq/Kommission (Öffentlicher Dienst — Berufskrankheit — Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit — Antrag auf Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit — Antrag auf Schadensersatz)

25

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/1


2011/C 362/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 355, 3.12.2011

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 347, 26.11.2011

ABl. C 340, 19.11.2011

ABl. C 331, 12.11.2011

ABl. C 319, 29.10.2011

ABl. C 311, 22.10.2011

ABl. C 305, 15.10.2011

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — Antoine Boxus, Willy Roua (C-128/09), Guido Durlet u. a. (C-129/09), Paul Fastrez, Henriette Fastrez (C-130/09), Philippe Daras (C-131/09), Association des riverains et habitants des communes proches de l’aéroport BSCA (Brussels South Charleroi Airport) (ARACh) (C-134/09 und C-135/09), Bernard Page (C-134/09), Léon L’Hoir, Nadine Dartois (C-135/09)/Région wallonne

(Verbundene Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09) (1)

(Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Richtlinie 85/337/EWG - Geltungsbereich - Begriff des „besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakts“ - Aarhus-Übereinkommen - Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Umfang des Rechts auf Überprüfung eines Gesetzgebungsakts)

2011/C 362/02

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Antoine Boxus, Willy Roua (C-128/09), Guido Durlet u. a. (C-129/09), Paul Fastrez, Henriette Fastrez (C-130/09), Philippe Daras (C-131/09), Association des riverains et habitants des communes proches de l’aéroport BSCA (Brussels South Charleroi Airport) (ARACh) (C-134/09 und C-135/09), Bernard Page (C-134/09), Léon L’Hoir, Nadine Dartois (C-135/09)

Beklagte: Région wallonne

Beteiligte: Société régionale wallonne du transport (SRWT) (C-128/09 und C-129/09), Infrabel SA (C-130/09 und C-131/09), Société wallonne des aéroports (SOWAER) (C-135/09)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien) — Auslegung der Art. 1, 5, 6, 7, 8 und 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73. S. 5) und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG (ABl. L 156, S. 17) geänderten Fassung — Auslegung der Art. 6 und 9 des am 25. Juni 1998 abgeschlossenen und im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigten Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. L 124, S. 1) — Anerkennung bestimmter durch Dekret „ratifizierter“ Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, als besondere einzelstaatliche Gesetzgebungsakte — Fehlen eines Rechts auf ein vollständiges Überprüfungsverfahren bei einer Entscheidung über die Genehmigung von Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben — Fakultativer oder obligatorischer Charakter eines solchen Rechts — Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Verlängerung der Piste des Flughafens Lüttich-Bierset

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich dieser Richtlinie nur Projekte ausgeschlossen sind, die im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt worden sind, so dass die Ziele dieser Richtlinie durch das Gesetzgebungsverfahren erreicht worden sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung sowohl des Inhalts des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch des gesamten Gesetzgebungsverfahrens, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere der vorbereitenden Arbeiten und der parlamentarischen Debatten zu prüfen, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt worden sind. In diesem Zusammenhang kann ein Gesetzgebungsakt, mit dem lediglich ein bereits erlassener Verwaltungsakt „ratifiziert“ wird und der sich damit begnügt, zwingende Gründe des Allgemeininteresses anzuführen, ohne dass zuvor ein die Sachfragen betreffendes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt wird, das es erlaubt, diese Voraussetzungen zu erfüllen, nicht als besonderer Gesetzgebungsakt im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden und genügt daher nicht, um ein Projekt vom Geltungsbereich der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung auszuschließen.

2.

Art. 9 Abs. 2 des am 25. Juni 1998 abgeschlossenen und im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und Art. 10a der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass,

wenn ein Projekt, das in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen fällt, durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt worden ist, die Frage, ob dieser Gesetzgebungsakt die in Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllt, nach den nationalen Verfahrensvorschriften einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle vorgelegt werden können muss;

falls gegen eine solche Maßnahme kein Rechtsbehelf von der Art und dem Umfang, wie sie vorstehend dargestellt worden sind, eröffnet ist, es jedem nationalen Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst wird, obliegt, die im vorhergehenden Gedankenstrich beschriebene Prüfung durchzuführen und gegebenenfalls die Konsequenzen daraus zu ziehen, indem es diesen Gesetzgebungsakt unangewandt lässt.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.


10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-284/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Dividendenbesteuerung - An Gesellschaften mit Sitz im Inland und an Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gezahlte Dividenden - Unterschiedliche Behandlung)

2011/C 362/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und B.-R. Killmann)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und C. Blaschke im Beistand von Professor A. Kube)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 56 EG und Art. 40 des EWR-Abkommens — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die von Tochtergesellschaften an ihre im Inland ansässigen Muttergesellschaften ausgeschütteten Dividenden ganz von der Quellensteuer befreit werden, während diese vollständige Befreiung bei Muttergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums voraussetzt, dass die in der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6) festgelegte Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft erreicht wird

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie für den Fall, dass die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 geänderten Fassung vorgesehene Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft nicht erreicht ist, Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterwirft als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschüttet werden.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass sie Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in Island oder in Norwegen ausgeschüttet werden, wirtschaftlich einer höheren Besteuerung unterwirft als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschüttet werden.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 256 vom 24.10.2009.


10.12.2011   

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C 362/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Bari — Italien) — Interedil Srl, in Liquidation/Fallimento Interedil Srl, Intesa Gestione Crediti SpA

(Rechtssache C-396/09) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Befugnis eines unteren Gerichts, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren - Internationale Zuständigkeit - Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners - Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat - Begriff „Niederlassung“)

2011/C 362/04

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Bari

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Interedil Srl, in Liquidation

Beklagte: Fallimento Interedil Srl, Intesa Gestione Crediti SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Bari — Auslegung von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) — Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners — Vermutung des Ortes des satzungsmäßigen Sitzes — Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat — Gemeinschaftliche oder nationale Begriffe

Tenor

1.

Es ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, dass ein nationales Gericht nach einer nationalen Verfahrensvorschrift an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten nationalen Gerichts gebunden ist, wenn diese Beurteilung des übergeordneten Gerichts nicht dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof entspricht.

2.

Der Begriff „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ des Schuldners im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist unter Bezugnahme auf das Unionsrecht auszulegen.

3.

Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist im Hinblick auf die Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen einer Schuldnergesellschaft wie folgt auszulegen:

Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen einer Schuldnergesellschaft ist dem Ort der Hauptverwaltung dieser Gesellschaft, wie er anhand von objektiven und durch Dritte feststellbaren Faktoren ermittelt werden kann, der Vorzug zu geben. Wenn sich die Verwaltungs- und Kontrollorgane einer Gesellschaft am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes befinden und die Verwaltungsentscheidungen der Gesellschaft in durch Dritte feststellbarer Weise an diesem Ort getroffen werden, lässt sich die in dieser Vorschrift aufgestellte Vermutung nicht widerlegen. Befindet sich der Ort der Hauptverwaltung einer Gesellschaft nicht an ihrem satzungsmäßigen Sitz, können das Vorhandensein von Gesellschaftsaktiva und das Bestehen von Verträgen über deren finanzielle Nutzung in einem anderen Mitgliedstaat als dem des satzungsmäßigen Sitzes der Gesellschaft nur dann als zur Widerlegung dieser Vermutung ausreichende Faktoren angesehen werden, wenn eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren die von Dritten überprüfbare Feststellung zulässt, dass sich der tatsächliche Mittelpunkt der Verwaltung und der Kontrolle der Gesellschaft sowie der Verwaltung ihrer Interessen in diesem anderen Mitgliedstaat befindet;

wird der satzungsmäßige Sitz einer Schuldnergesellschaft verlegt, bevor ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird, wird vermutet, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Gesellschaft am Ort ihres neuen satzungsmäßigen Sitzes befindet.

4.

Der Begriff „Niederlassung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung ist dahin gehend auszulegen, dass er die Existenz einer auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgerichteten Struktur mit einem Mindestmaß an Organisation und einer gewissen Stabilität erfordert. Das bloße Vorhandensein einzelner Vermögenswerte oder von Bankkonten genügt dieser Definition grundsätzlich nicht.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.


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C 362/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Realchemie Nederland BV/Bayer CropScience AG

(Rechtssache C-406/09) (1)

(Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Begriff der Zivil- und Handelssachen - Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgelds - Richtlinie 2004/48/EG - Rechte des geistigen Eigentums - Verletzung dieser Rechte - Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe - Verurteilung - Verfahren der Vollstreckbarerklärung - Prozesskosten dieses Verfahrens)

2011/C 362/05

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Realchemie Nederland BV

Beklagte: Bayer CropScience AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45) — Begriff der Zivil- und Handelssachen — Zuwiderhandlung gegen das von einem deutschen Gericht ausgesprochene Verbot, bestimmte Pestizide nach Deutschland einzuführen und dort in den Verkehr zu bringen — Ordnungsgeld — Vollstreckung der dieses Ordnungsgeld auferlegenden Entscheidung — Vollstreckungsverfahren für im Ausland ergangene Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Bezug auf ein Zwangs- oder Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums

Tenor

1.

Der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts anwendbar ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgelds umfasst, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache durchzusetzen.

2.

Die Kosten eines in einem Mitgliedstaat angestrengten Verfahrens der Vollstreckbarerklärung, mit dem um die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wird, die in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Rechtsstreits über die Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums ergangen ist, unterfallen Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.


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C 362/5


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-549/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen - Entscheidung, mit der diese Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Verpflichtung, die für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilfen unverzüglich zurückzufordern und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen - Nichtdurchführung - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung)

2011/C 362/06

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Gippini Fournier und K. Walkerová)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J. Gstalter)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen durchgeführt hat (ABl. 2005, L 74, S. 49), nachzukommen — Verpflichtung, die für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen unverzüglich zurückzufordern und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und Art. 4 der Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen durchgeführt hat, verstoßen, dass sie die Entscheidung der Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist durch Rückforderung der in den Art. 2 und 3 dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern durchgeführt hat.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 80 vom 27.3.2010.


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C 362/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Oliver Brüstle/Greenpeace e.V.

(Rechtssache C-34/10) (1)

(Richtlinie 98/44/EG - Art. 6 Abs. 2 Buchst. c - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen - Gewinnung von Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen - Patentierbarkeit - Ausschluss der „Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken“ - Begriffe „menschlicher Embryo“ und „Verwendung zu industriellen oder kommerziellen Zwecken“)

2011/C 362/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Oliver Brüstle

Beklagter: Greenpeace e.V.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof (Deutschland) — Auslegung des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. L 213, S. 13) — Herstellung von Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen, die aus Blastozysten gewonnen wurden und bereits die Fähigkeit verloren haben, sich zu einem Menschen zu entwickeln, zu Forschungszwecken — Frage des Ausschlusses dieses Verfahrens von der Patentierung wegen der „Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken“ — Begriffe „menschlicher Embryo“ und „Verwendung zu industriellen oder kommerziellen Zwecken“

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist wie folgt auszulegen:

Jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an, jede unbefruchtete menschliche Eizelle, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist, und jede unbefruchtete menschliche Eizelle, die durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist, ist ein „menschlicher Embryo“.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Licht der technischen Entwicklung festzustellen, ob eine Stammzelle, die von einem menschlichen Embryo im Stadium der Blastozyste gewonnen wird, einen „menschlichen Embryo“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44 darstellt.

2.

Der Ausschluss von der Patentierung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44, der die Verwendung menschlicher Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken betrifft, bezieht sich auch auf die Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, und nur die Verwendung zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, die auf den menschlichen Embryo zu dessen Nutzen anwendbar ist, kann Gegenstand eines Patents sein.

3.

Eine Erfindung ist nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44 von der Patentierung ausgeschlossen, wenn die technische Lehre, die Gegenstand des Patentantrags ist, die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen oder deren Verwendung als Ausgangsmaterial erfordert, in welchem Stadium auch immer die Zerstörung oder die betreffende Verwendung erfolgt, selbst wenn in der Beschreibung der beanspruchten technischen Lehre die Verwendung menschlicher Embryonen nicht erwähnt wird.


(1)  ABl. C 100 vom 17.4.2010.


10.12.2011   

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C 362/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Danfoss A/S, Sauer-Danfoss ApS/Skatteministeriet

(Rechtssache C-94/10) (1)

(Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht - Nichterstattung der Verbrauchsteuer an Käufer von Erzeugnissen, auf die die Verbrauchsteuer abgewälzt worden ist)

2011/C 362/08

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Danfoss A/S, Sauer-Danfoss ApS

Beklagter: Skatteministeriet

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Vestre Landsret — Auslegung des Rechts der Union im Bereich der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge und der Voraussetzungen für den Ersatz von Privatpersonen entstandenen Schäden — Verbrauchsteuern, die unter Verletzung der harmonisierten Verbrauchsteuerregelung erhoben worden sind, die durch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) und die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 36, S. 1) eingeführt worden ist — Rechtswidrige Verbrauchsteuer, die an den Staat von Ölgesellschaften entrichtet worden ist, die mit der Verbrauchsteuer belastete Öle unter Einbeziehung der Verbrauchsteuer in den Preis der Waren verkauft haben — Nichterstattung der Verbrauchsteuer durch den Staat an die Käufer der Öle mit der Begründung, dass sie die Steuer nicht an den Staat entrichtet hätten — Versagung des Ersatzes des den Käufern der Öle durch die rechtswidrige Verbrauchsteuer entstandenen Schadens mit der Begründung, dass ein unmittelbarer Schaden und ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Mitgliedstaats und dem entstandenen Schaden fehle

Tenor

Die Bestimmungen des Unionsrechts sind dahin auszulegen, dass

1.

ein Mitgliedstaat einem Abnehmer, auf den eine nicht geschuldete Abgabe abgewälzt worden ist, deren Erstattung mit der Begründung verweigern kann, dass nicht er sie an die Steuerbehörden gezahlt hat, sofern dieser Abnehmer nach dem nationalem Recht eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung der nicht geschuldeten Leistung gegen den Abgabenpflichtigen erheben kann und die Erstattung der nicht geschuldeten Abgabe durch den Abgabenpflichtigen nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird;

2.

ein Mitgliedstaat die Schadensersatzforderung eines Abnehmers, auf den der Abgabenpflichtige eine nicht geschuldete Abgabe abgewälzt hat, mit der Begründung zurückweisen kann, dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Erhebung dieser Abgabe und dem entstandenen Schaden fehlt, sofern der Abnehmer diese Forderung nach dem nationalen Recht gegen den Abgabenpflichtigen richten kann und der Ersatz des ihm entstandenen Schadens durch den Abgabenpflichtigen nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird.


(1)  ABl. C 100 vom 17.4.2010.


10.12.2011   

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C 362/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Waltraud Brachner/Pensionsversicherungsanstalt

(Rechtssache C-123/10) (1)

(Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 - Nationales System der jährlichen Pensionsanpassung - Außerordentliche Pensionserhöhung für das Jahr 2008 - Ausschluss der den Ausgleichszulagenrichtsatz unterschreitenden Pensionen von dieser Erhöhung - Außerordentliche Anhebung dieses Richtsatzes für das Jahr 2008 - Ausschluss von Pensionisten, deren Einkommen einschließlich des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten den Richtsatz überschreitet, von der Ausgleichszulage - Geltungsbereich der Richtlinie - Mittelbare Diskriminierung von Frauen - Rechtfertigung - Fehlen)

2011/C 362/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Waltraud Brachner

Beklagte: Pensionsversicherungsanstalt

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof (Österreich) — Auslegung des Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) — Pensionsanpassung — Mittelbare Diskriminierung von Frauen — Nationale Regelung, die für eine Personengruppe, die eine unter dem Mindesteinkommen liegende Pension bezieht und mehrheitlich aus Frauen besteht, einen Anpassungsfaktor vorsieht, der unter dem für höhere Pensionen vorgesehenen Anpassungsfaktor liegt

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass ein System der jährlichen Pensionsanpassung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Geltungsbereich dieser Richtlinie und damit unter das Diskriminierungsverbot in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie fällt.

2.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht in Anbetracht der ihm unterbreiteten statistischen Daten und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Annahme berechtigt wäre, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, die dazu führt, dass ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher von einer außerordentlichen Pensionserhöhung ausgeschlossen wird.

3.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 ist dahin auszulegen, dass — falls das vorlegende Gericht im Rahmen der von ihm zur Beantwortung der zweiten Frage vorzunehmenden Prüfung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Ausschluss der Kleinstpensionen von der außerordentlichen Erhöhung, die die im Ausgangsverfahren fragliche Anpassungsregelung vorsieht, tatsächlich geeignet war, einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher zu benachteiligen — diese Benachteiligung weder mit dem früheren Pensionsanfallsalter erwerbstätiger Frauen noch mit der bei ihnen längeren Bezugsdauer der Pension oder damit gerechtfertigt werden kann, dass auch der Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 2008 überproportional erhöht wurde.


(1)  ABl. C 148 vom 5.6.2010.


10.12.2011   

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C 362/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — Greenstar-Kanzi Europe NV/Jean Hustin, Jo Goossens

(Rechtssache C-140/10) (1)

(Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 873/2004 - Auslegung von Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 bis 3 sowie der Art. 16, 27, 94 und 104 - Grundsatz der Erschöpfung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes - Lizenzvertrag - Verletzungsklage gegen einen Dritten - In seinen Vertragsbeziehungen mit dem Dritten begangener Verstoß des Lizenznehmers gegen den Lizenzvertrag)

2011/C 362/10

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie van België

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Greenstar-Kanzi Europe NV

Beklagte: Jean Hustin, Jo Goossens

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Cassatie van België — Auslegung von Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 bis 3, Art. 16, 27, 94 und 104 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2004 des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 162, S. 38) geänderten Fassung — Zivilrechtliche Klagen — Klage des Inhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes oder eines Lizenznehmers gegen denjenigen, der in Bezug auf Erntegut der geschützten Sorte, das er von einem Nutzungsberechtigten erworben hat, bestimmte Handlungen vorgenommen hat, ohne die im Lizenzvertrag mit dem Inhaber des Sortenschutzes vereinbarten Einschränkungen einzuhalten

Tenor

1.

Art. 94 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in der durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2004 des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 bis 3 sowie den Art. 16, 27 und 104 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass der Inhaber oder der Nutzungsberechtigte unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Verletzungsklage gegen einen Dritten erheben kann, der Material von einem anderen Nutzungsberechtigten erhalten hat, der gegen Beschränkungen in dem von ihm zuvor mit dem Inhaber geschlossenen Lizenzvertrag verstoßen hat, soweit sich die fraglichen Beschränkungen unmittelbar auf wesentliche Bestandteile des betroffenen gemeinschaftlichen Sortenschutzes beziehen, was von dem vorlegenden Gericht zu beurteilen ist.

2.

Bei der Beurteilung der Verletzung ist es nicht von Bedeutung, dass der Dritte, der Handlungen in Bezug auf das verkaufte oder abgegebene Material vorgenommen hat, die in dem Lizenzvertrag auferlegten Beschränkungen kannte oder so behandelt wird, als hätte er sie gekannt.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.


10.12.2011   

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C 362/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Nürnberg — Deutschland) — Juan Pérez García, José Arias Neira, Fernando Barrera Castro, Dolores Verdún Espinosa als Rechtsnachfolgerin des José Bernal Fernández/Familienkasse Nürnberg

(Rechtssache C-225/10) (1)

(Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 77 und 78 - Rentner, denen Renten nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden - Behinderte Kinder - Familienleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder - Anspruch auf Leistungen im ehemaligen Beschäftigungsstaat - Bestehen eines Anspruchs auf entsprechende Leistungen im Wohnmitgliedstaat - Fehlen eines Antrags - Wahl einer mit den Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder unvereinbaren Leistung bei Invalidität - Begriff „Leistung für unterhaltsberechtigte Kinder“ - Wahrung des im ehemaligen Beschäftigungsmitgliedstaat erworbenen Besitzstands)

2011/C 362/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Sozialgericht Nürnberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Juan Pérez García, José Arias Neira, Fernando Barrera Castro, Dolores Verdún Espinosa als Rechtsnachfolgerin des José Bernal Fernández

Beklagte: Familienkasse Nürnberg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Sozialgericht Nürnberg — Auslegung der Art. 77 und 78 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Leistungen für unterhaltsberechtigte behinderte Kinder von Rentnern, die Rente nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten beziehen, und Leistungen für Waisen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten — Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung durch den Beschäftigungsstaat, wenn die Leistungen des Wohnsitzstaats für Kinder höher sind, aber nicht zusammen mit einer nicht beitragsbezogenen Leistung bei Invalidität bezogen werden können, für die sich der Betroffene entschieden hat

Tenor

1.

Art. 77 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i und Art. 78 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, wie sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 geändert worden ist, sind dahin gehend auszulegen, dass Empfänger von Alters- und/oder Invaliditätsrenten oder Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen, für die die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben, deren Rentenansprüche für sich oder ihre Waisen aber ausschließlich auf den Rechtsvorschriften des ehemaligen Beschäftigungsmitgliedstaats beruhen, von den zuständigen Behörden dieses Staates die nach dessen Rechtsvorschriften zugunsten behinderter Kinder vorgesehenen Familienbeihilfen in voller Höhe beanspruchen können, obwohl sie im Wohnmitgliedstaat die nach dessen Rechtsvorschriften vorgesehenen vergleichbaren höheren Leistungen nicht beantragt haben, weil sie sich für die Gewährung einer anderen Leistung für Behinderte entschieden haben, die mit diesen Beihilfen unvereinbar ist, sofern der Anspruch auf die Familienbeihilfen im ehemaligen Beschäftigungsmitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworben wurde.

2.

Die Antwort auf die dritte Frage ist mit der Antwort auf die ersten beiden Fragen identisch, wenn es den Betroffenen aufgrund der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats nicht möglich ist, sich für die Zahlung der Familienbeihilfen in diesem Staat zu entscheiden.


(1)  ABl. C 221 vom 14.8.2010.


10.12.2011   

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C 362/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Oktober 2011 — PepsiCo, Inc./Grupo Promer Mon Graphic, SA, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-281/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Art. 5, 6, 10 und 25 Abs. 1 Buchst. d - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen runden Werbeträger wiedergibt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Unterschiedlicher Gesamteindruck - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Informierter Benutzer - Umfang der gerichtlichen Nachprüfung - Verfälschung von Tatsachen)

2011/C 362/12

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: PepsiCo, Inc. (Prozessbevollmächtigte: E. Armijo Chávarri, abogado, und Rechtsanwältin V. von Bomhard)

Andere Verfahrensbeteiligte: Grupo Promer Mon Graphic, SA (Prozessbevollmächtigte: R. Almaraz Palmero, abogada), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 18. März 2010 in der Rechtssache T-9/07 (Grupo Promer Mon Graphic/HABM — PepsiCo), mit dem das Gericht einer Klage der Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 53186-1 auf Aufhebung der Entscheidung R1001/2005-3 der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 27. Oktober 2006, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufgehoben wurde, die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 74463-1 (Werbeartikel für Spiele) für nichtig erklärt hatte, stattgegeben hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die PepsiCo, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 234 vom 28.8.2010.


10.12.2011   

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C 362/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Oktober 2011 — Freixenet, SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Verbundene Rechtssachen C-344/10 P und C-345/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine mattierte weiße Flasche und eine mattierte mattschwarze Flasche darstellen - Zurückweisung der Anmeldung - Fehlende Unterscheidungskraft)

2011/C 362/13

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Freixenet, SA (Prozessbevollmächtigte: F. de Visscher, E. Cornu und D. Moreau, avocats)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. April 2010, Freixenet/HABM (T-109/08), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Oktober 2007 (Sache R 97/2001-1) über die Anmeldung eines Zeichens, das eine Flasche in Mattweiß darstellt, als Gemeinschaftsmarke abgewiesen hat — Verstoß gegen die Art. 7 (Abs. 1 Buchst. b), 73 und 38 (Abs. 3) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) (jetzt Art. 7 [Abs. 1 Buchst. b], 75 und 37 [Abs. 3] der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) — Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren — Zurückweisung der Anmeldung — Fehlende Unterscheidungskraft

Tenor

1.

Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2010, Freixenet/HABM (mattierte weiße Flasche) (T-109/08) und Freixenet/HABM (mattierte mattschwarze Flasche) (T-110/08), werden aufgehoben.

2.

Die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. Oktober 2007 (Sache R 97/2001-1) und vom 20. November 2007 (Sache R 104/2001-1) werden aufgehoben.

3.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt die Kosten der Verfahren im ersten Rechtszug und der Rechtsmittelverfahren.


(1)  ABl. C 274 vom 9.10.2010.


10.12.2011   

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C 362/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Oktober 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal in Northern Ireland — Vereinigtes Königreich) — Department of the Environment for Northern Ireland/Seaport (NI) Ltd, Magherafelt District Council, F P McCann (Developments) Ltd, Younger Homes Ltd, Heron Brothers Ltd, G Small Contracts, Creagh Concrete Products Ltd

(Rechtssache C-474/10) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/42/EG - Art. 6 - Bestimmung einer Behörde, die von den durch die Durchführung von Plänen oder Programmen verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnte, als zu konsultierende Behörde - Möglichkeit einer zu konsultierenden Behörde, Pläne oder Programme zu entwerfen - Verpflichtung, eine gesonderte Behörde zu bestimmen - Einzelheiten der Information und Konsultation der Behörden und der Öffentlichkeit)

2011/C 362/14

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal in Northern Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Department of the Environment for Northern Ireland

Beklagte: Seaport (NI) Ltd, Magherafelt District Council, F P McCann (Developments) Ltd, Younger Homes Ltd, Heron Brothers Ltd, G Small Contracts, Creagh Concrete Products Ltd

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal for Northern Ireland — Auslegung von Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) — Bestimmung einer Behörde, die von den durch die Durchführung von Plänen oder Programmen hervorgerufenen Umweltauswirkungen betroffen sein könnte, als zu konsultierende Behörde — Einzelheiten der Information und Konsultation der Behörden und der Öffentlichkeit

Tenor

1.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verlangt Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme nicht, dass eine andere zu konsultierende Behörde im Sinne dieser Vorschrift eingerichtet oder bestimmt wird, sofern innerhalb der normalerweise für die Konsultation in Umweltfragen zuständigen und als solchen bestimmten Behörde eine funktionelle Trennung stattfindet, die so ausgestaltet ist, dass eine behördeninterne Verwaltungseinheit über tatsächliche Autonomie verfügt, wozu u. a. gehört, dass sie über eigene Verwaltungsressourcen und eigenes Personal verfügt und damit in der Lage ist, die Aufgaben wahrzunehmen, die den zu konsultierenden Behörden im Sinne von Art. 6 Abs. 3 übertragen sind, und insbesondere objektiv zu dem Plan oder dem Programm Stellung zu nehmen, der/das von der Behörde vorgeschlagen wurde, an die sie angegliedert ist.

2.

Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass die Fristen, binnen deren die im Sinne von Art. 6 Abs. 3 bestimmten Behörden und die Öffentlichkeit, die im Sinne von Art. 6 Abs. 4 betroffen ist oder voraussichtlich betroffen sein wird, die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einem bestimmten Plan- oder Programmentwurf sowie zum begleitenden Umweltbericht haben müssen, in der nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie genau festgelegt sein müssen; folglich steht Art. 6 Abs. 2 einer einzelfallbezogenen Festsetzung derartiger Fristen durch die den Plan oder das Programm ausarbeitende Behörde nicht entgegen. Im letztgenannten Fall verlangt Art. 6 Abs. 2 jedoch, dass die für die Konsultation dieser Behörden und dieser Öffentlichkeit zu einem bestimmten Plan- oder Programmentwurf tatsächlich festgesetzte Frist ausreichend bemessen ist und den Betreffenden damit effektiv Gelegenheit gegeben wird, rechtzeitig zu diesem Plan- oder Programmentwurf sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen.


(1)  ABl. C 13 vom 15.1.2011.


10.12.2011   

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C 362/10


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 5. September 2011 — Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) gegen Kyocera Mita Deutschland GmbH u.a.

(Rechtssache C-457/11)

2011/C 362/15

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort)

Beklagte: Kyocera Mita Deutschland GmbH, Epson Deutschland GmbH, Xerox GmbH

Vorlagefragen

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft folgende Fragen vorgelegt:

1.

Ist die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie am 22. Juni 2001, aber vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit am 22. Dezember 2002 ereignet haben?

2.

Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie?

3.

Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der EU-Grundrechtecharta auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händler der Drucker, sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner der angemessenen Vergütung sind?

4.

Lässt bereits die Möglichkeit einer Anwendung von technischen Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie die Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie entfallen?

5.

Entfällt die Bedingung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie) und die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie) eines gerechten Ausgleichs, soweit die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben?


(1)  ABl. L 167, S. 10.


10.12.2011   

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C 362/11


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 5. September 2011 — Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) gegen Canon Deutschland GmbH

(Rechtssache C-458/11)

2011/C 362/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort)

Beklagte: Canon Deutschland GmbH

Vorlagefragen

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft folgende Fragen vorgelegt:

1.

Ist die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie am 22. Juni 2001, aber vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit am 22. Dezember 2002 ereignet haben?

2.

Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie?

3.

Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der EU-Grundrechtecharta auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händler der Drucker, sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner der angemessenen Vergütung sind?

4.

Lässt bereits die Möglichkeit einer Anwendung von technischen Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie die Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie entfallen?

5.

Entfällt die Bedingung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie) und die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie) eines gerechten Ausgleichs, soweit die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben?


(1)  ABl. L 167, S. 10.


10.12.2011   

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C 362/12


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 5. September 2011 — Fujitsu Technology Solutions GmbH gegen Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort)

(Rechtssache C-459/11)

2011/C 362/17

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fujitsu Technology Solutions GmbH

Beklagte: Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort)

Vorlagefragen

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft folgende Fragen vorgelegt:

1.

Ist die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie am 22. Juni 2001, aber vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit am 22. Dezember 2002 ereignet haben?

2.

Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels PCs um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie?

3.

Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der EU-Grundrechtecharta auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händler von PCs, sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner der angemessenen Vergütung sind?

4.

Lässt bereits die Möglichkeit einer Anwendung von technischen Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie die Bedingung eines gerechten Ausgleichs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie entfallen?

5.

Entfällt die Bedingung (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie) und die Möglichkeit (vgl. Erwägungsgrund 36 der Richtlinie) eines gerechten Ausgleichs, soweit die Rechtsinhaber einer Vervielfältigung ihrer Werke ausdrücklich oder konkludent zugestimmt haben?


(1)  ABl. L 167, S. 10.


10.12.2011   

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C 362/12


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 5. September 2011 — Hewlett-Packard GmbH gegen Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort)

(Rechtssache C-460/11)

2011/C 362/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hewlett-Packard GmbH

Beklagte: Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort)

Vorlagefragen

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft folgende Fragen vorgelegt:

1.

Ist die Richtlinie bei der Auslegung des nationalen Rechts bereits für Vorfälle zu berücksichtigen, die sich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie am 22. Juni 2001, aber vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit am 22. Dezember 2002 ereignet haben?

2.

Handelt es sich bei Vervielfältigungen mittels Druckern um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie?

3.

Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Können die Anforderungen der Richtlinie an einen gerechten Ausgleich für Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gleichbehandlung aus Art. 20 der EU-Grundrechtecharta auch dann erfüllt sein, wenn nicht die Hersteller, Importeure und Händler der Drucker, sondern die Hersteller, Importeure und Händler eines anderen Geräts oder mehrerer anderer Geräte einer zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen geeigneten Gerätekette Schuldner der angemessenen Vergütung sind?


(1)  ABl. L 167, S. 10.


10.12.2011   

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C 362/13


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Sul (Portugal), eingereicht am 26. September 2011 — Portugal Telecom SGPS, SA/Fazenda Pública

(Rechtssache C-496/11)

2011/C 362/19

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Central Administrativo Sul

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Portugal Telecom SGPS, SA

Beklagte: Fazenda Pública

Streithelfer: Ministério Público

Vorlagefragen

a)

Steht es im Widerspruch zur korrekten Auslegung des Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1997 (1), wenn die portugiesische Steuerverwaltung von der Rechtsmittelführerin — einer Holdinggesellschaft — aus dem Grund, dass deren Hauptgesellschaftszweck die Verwaltung von Kapitalanteilen anderer Gesellschaften ist, verlangt, für die gesamte auf ihre inputs angefallene Mehrwertsteuer die Methode des Pro-Rata-Abzugs anzuwenden, selbst wenn diese inputs (erworbene Dienstleistungen) einen direkten, unmittelbaren und eindeutigen Zusammenhang mit besteuerten Umsätzen — Dienstleistungserbringungen — aufweisen, die anschließend im Rahmen der rechtlich zulässigen Nebentätigkeit der Erbringung von technischen Verwaltungsdienstleistungen durchgeführt werden?

b)

Kann eine Einheit, die als Holdinggesellschaft zu qualifizieren ist und die Mehrwertsteuer zu zahlen hat, wenn sie Gegenstände und Dienstleistungen erwirbt, die anschließend in vollem Umfang unter Erhebung von Mehrwertsteuer an ihre Beteiligungsgesellschaften weitergegeben werden, die gesamte bei diesen Erwerben angefallene Mehrwertsteuer mittels Anwendung der in Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Abzugsmethode der tatsächlichen Zuordnung abziehen, wenn diese Erwerbe eine Nebentätigkeit — Erbringung von technischen Verwaltungs- und Managementdienstleistungen — im Verhältnis zur Haupttätigkeit — Verwaltung von Gesellschaftsanteilen — darstellen?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


10.12.2011   

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C 362/13


Rechtsmittel, eingelegt am 29. September 2011 von Kone Oyi, Kone GmbH und Kone BV gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011 in der Rechtssache T-151/07, Kone Oyi, Kone GmbH, Kone BV/Europäische Kommission

(Rechtssache C-510/11 P)

2011/C 362/20

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Kone Oyi, Kone GmbH, Kone BV (Prozessbevollmächtigte: T. Vinje, Solicitor, D. Paemen, Advocaat, A. Tomtsis, Dikigoros, A. Morfey, Solicitor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen;

das Urteil des Gerichts in vollem Umfang aufzuheben;

Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin eine Geldbuße gegen die Kone Oyi und die Kone GmbH verhängt wird, und entweder keine Geldbuße oder eine niedrigere als die in der Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache COMP/E 1/38.823 — PO/Elevators and Escalators) (im Folgenden: Entscheidung) bestimmte Geldbuße festzusetzen;

Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, soweit darin eine Geldbuße gegen die Kone Oyi und die Kone BV verhängt wird, und eine niedrigere als die in der Entscheidung der Kommission bestimmte Geldbuße festzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:

 

Hinsichtlich der Zuwiderhandlung in Deutschland sei das Gericht rechtsfehlerhaft zum Ergebnis gekommen, dass die Kommission nicht die Grenzen ihres Entscheidungsspielraums offensichtlich überschritten habe, als sie in der Entscheidung Kone’s Beitrag zur Einleitung von Ermittlungen bewertet und eine Zuwiderhandlung angenommen habe. Der Rechtsfehler des Gerichts habe zu der fälschlichen Entscheidung geführt, dass Kone keinen Erlass nach der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen aus dem Jahr 2002 (im Folgenden: Mitteilung von 2002) habe erhalten können.

 

Das Gericht habe auch rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Verstoß der Kommission gegen die Mitteilung von 2002 den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt habe.

 

Hinsichtlich der Zuwiderhandlung in den Niederlanden habe das Gericht rechtsfehlerhaft die Weigerung der Kommission aufrechtzuerhalten, Kone jegliche Herabsetzung der Geldbuße nach der Mitteilung von 2002 aufgrund von deren Schilderung der in ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gegebenen Informationen zu gewähren. Infolgedessen habe das Gericht die Entscheidung der Kommission insoweit bestätigt, als sie sich geweigert habe, Kone jegliche Herabsetzung der Geldbuße für das Kartell in den Niederlanden zu gewähren.

 

Das Gericht habe ebenfalls rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt habe, als sie zum Ergebnis gekommen sei, dass Kone’s Abgaben zum niederländischen Kartell nicht mit den Angaben von ThyssenKrupp zum Kartell in Belgien vergleichbar seien.


10.12.2011   

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C 362/14


Klage, eingereicht am 7. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-517/11)

2011/C 362/21

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia, I. Chatzigiannis und S. Petrova)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Hellenische Republik

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die das besondere Schutzgebiet (BSG) 1220009 ausgewiesen wurde, zu vermeiden, und zwar insbesondere dadurch, dass sie nicht alle Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um die Aktionen im Zusammenhang mit der Schließung rechtswidrig gebohrter Brunnen, mit der Bewässerung, der Beseitigung von Industrieabfällen sowie dem Bewirtschaftungsplans und dem integrierten Überwachungsprogramm für den Nationalpark Koroneia-Volvi-Seen und Makedonika Tempi durchzuführen;

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 92/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, dass sie die Kanalisation und das Behandlungssystem für kommunales Abwasser der Gemeinde Langadas nicht fertig gestellt hat.

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Der in Rede stehende Verstoß betreffe die Verschlechterung und die Verschmutzung des Koroneia-Sees (Präfektur Thessaloniki) wegen einer Reihe von umweltschädlichen Handlungen und wegen der fehlenden Durchführung des rechtlichen Rahmens, den die Hellenische Republik zum Schutz dieses Sees erlassen habe.

2.

Um dem gemeinschaftlichen Umweltschutzrecht nachzukommen, hätten die griechischen Behörden ein System zum Schutz des Gebiets (interministerieller Erlass KYA 6919/2004), ein Sonderprogramm zur Verringerung der Wasserverschmutzung des Sees (KYA 35308/1838/2005) und einen Aktionsplan gegen die Nitratverschmutzung (KYA 16175/824/2006) erlassen und im Rahmen des von der Präfektur ausgearbeiteten Masterplans 21 zur Wiederherstellung des Sees erforderliche Aktionen genehmigt. Gleichzeitig hätten sie die Finanzierung dieser Maßnahmen aus Gemeinschaftsmitteln (vgl. insbesondere Entscheidung des Kohäsionsfonds C[2005]5779/19.12.2005, der Infrastrukturarbeiten finanziert) und aus nationalen Mitteln abgesichert.

3.

Die griechischen Behörden hätten diesen rechtlichen Rahmen jedoch im Wesentlichen noch immer nicht in Kraft gesetzt. Das Problem der Verschlechterung des Sees bestehe unverändert weiter, und die Durchführung einiger der 21 Maßnahmen (notwendige Voraussetzung, um die Finanzierung durch die EU zu erhalten) sei daher verspätet. Wegen des fehlenden Fortschritts bei der Durchführung der geplanten Maßnahmen habe die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

4.

Insbesondere liege ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG vor, die darauf abzielten, in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden seien, zu vermeiden und wild lebende Vögel zu erhalten.

5.

Griechenland habe nicht alle Maßnahmen zur Durchführung der Aktionen ergriffen, die es selbst ausgearbeitet habe und die als zur Erreichung der Ziele dieser Vorschriften erforderlich erachtet worden seien.

6.

Im Einzelnen sei zu beanstanden:

Die von eben diesen griechischen Behörden als für die Wiederherstellung des Sees unerlässlich erachtete endgültige Schließung rechtswidrig gebohrter Brunnen sei nicht erfolgt.

Die Bewässerung sei noch nicht auf ein zufrieden stellendes Niveau beschränkt worden, was daraus hervorgehe, dass die griechischen Behörden keine Nachweise dafür hätten vorlegen können, dass die beabsichtigten Maßnahmen ergriffen worden seien.

Die Studie über den Bau kollektiver Bewässerungsanlagen und die Anhebung des Wasserspiegels des Koroneia-Sees sei noch nicht erstellt und die Industrieabfälle seien nicht beseitigt worden, da der Vertrag über den Bau von Fermentationsbecken anscheinend nicht unterzeichnet worden sei. Auch seien weiterhin vier umweltverschmutzende Industrieanlagen rechtswidrig in Betrieb.

Der Bewirtschaftungsplan und das integrierte Überwachungsprogramm für den Nationalpark Koroneia-Volvi-Seen und Makedonika Tempi seien noch nicht genehmigt worden.

7.

Außerdem liege ein Verstoß gegen die Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/271/EWG vor, die das Einleiten kommunaler Abwässer und die Kanalisation beträfen. In Bezug auf den Bau einer Kanalisation in Langadas mit Auffanganlagen für kommunale und industrielle Abwässer und den Betrieb der biologischen Kläranlage sei der Kommission von den griechischen Behörden nicht mitgeteilt worden, ob die geplante erste Bauphase, mit deren Abschluss 50 % der Bevölkerung der Stadt Langadas angeschlossen sein sollten, vollendet worden sei. In jedem Fall befinde sich die zweite Bauphase der Kanalisation von Langadas, mit deren Abschluss 100 % der Bevölkerung angeschlossen sein sollten, erst in der Planung.

8.

Was schließlich die zweistufige Behandlung der kommunalen Abwässer betrifft, sei der entsprechende Vertrag noch nicht unterzeichnet gewesen, als die griechischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme geantwortet hätten.


10.12.2011   

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C 362/15


Klage, eingereicht am 11. Oktober 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-520/11)

2011/C 362/22

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und D. Bianchi)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Europäische Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 288 AEUV verstoßen hat, dass sie die Entscheidung 2009/726/EG der Kommission nicht durchgeführt hat, mit der von Frankreich gefordert wurde, die Anwendung des angeordneten Verbots des Verbringens von Milch und Milcherzeugnissen zur menschlichen Ernährung aus Betrieben, in denen ein Fall der klassischen Traberkrankheit nachgewiesen wurde, auf sein Hoheitsgebiet auszusetzen;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 25. Februar 2009 habe Frankreich eine Verordnung über das Verbot der Einfuhr nach Frankreich von Milch, Milcherzeugnissen und milchhältigen Erzeugnissen aus Schafs- und Ziegenmilch zur menschlichen Ernährung erlassen, bei denen Risiken hinsichtlich übertragbarer spongiformer Enzephalopathien bestehen.

Die Kommission habe den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit mit der Frage der Verlängerung, der Änderung oder der Aufhebung der genannten vorläufigen nationalen Schutzmaßnahmen befasst.

Auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Stellungnahmen sowie der Beratungen des Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sei die Kommission am 24. September 2009 zur Auffassung gelangt, dass die von Frankreich erlassenen vorläufigen Schutzmaßnahmen selbst bei Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes über das hinausgingen, was erforderlich sei, um ein schwerwiegendes Gesundheitsrisiko für den Menschen auszuschließen, und habe auf der Grundlage von Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 (1) die Entscheidung 2009/726/EG (2) erlassen, mit der von Frankreich gefordert worden sei, die Anwendung dieser Maßnahmen auszusetzen.

Die Französische Republik habe gegen diese Entscheidung Nichtigkeitsklage erhoben. Jedoch habe sie keine Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung beantragt.

Nach Auffassung der Kommission hat die Französische Republik durch die Nichtdurchführung dieser Entscheidung gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 288 AEUV verstoßen.

Erstens ergriffen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergäben.

Zweitens sehe Art. 288 AEUV vor, dass ein Beschluss in allen seinen Teilen für die Adressaten, an die er gerichtet sei, verbindlich sei, um die volle Wirksamkeit des Beschlusses zu gewährleisten.

Schließlich habe die von der Französischen Republik gegen die Entscheidung 2009/726/EG erhobene Nichtigkeitsklage keine aufschiebende Wirkung, und da die Französische Republik keine Aussetzung des Vollzugs beantragt habe, sei die Anwendung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1).

(2)  Entscheidung der Kommission vom 24. September 2009 betreffend von Frankreich ergriffene vorläufige Schutzmaßnahmen gegen das Verbringen von Milch und Milcherzeugnissen aus Betrieben, in denen ein Fall der klassischen Traberkrankheit nachgewiesen wurde, auf sein Hoheitsgebiet (ABl. L 258, S. 27).


Gericht

10.12.2011   

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C 362/17


Beschluss des Gerichts vom 25. Oktober 2011 — Cadila Healthcare/HABM –Laboratorios Inibsa (ZYDUS)

(Rechtssache T-287/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung)

2011/C 362/23

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Cadila Healthcare Ltd (Ahmedabad, Indien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Bailey, F. Potin und A. Juaristi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Laboratorios Inibsa, SA (Llissa de Vall, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Mai 2008 (Sache R 1322/2007-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Laboratorios Inibsa, SA, und der Cadila Healthcare Ltd

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen und die dem Beklagten entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


10.12.2011   

DE

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C 362/17


Beschluss des Gerichts vom 20. Oktober 2011 — United Phosphorus/Kommission

(Rechtssache T-95/09) (1)

(Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Napropamid - Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG - Erlass einer späteren Richtlinie - Erledigung)

2011/C 362/24

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: United Phosphorus Ltd (Warrington, Cheshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Parpala und N. B. Rasmussen, dann L. Parpala im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/902/EG der Kommission vom 7. November 2008 über die Nichtaufnahme von Napropamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.2009.


10.12.2011   

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C 362/17


Klage, eingereicht am 26. September 2011 — Peek & Cloppenburg/HABM — Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg)

(Rechtssache T-506/11)

2011/C 362/25

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Peek & Cloppenburg KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Abrar)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Peek & Cloppenburg (Hamburg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Februar 2011 in der Sache R 53/2005-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Peek & Cloppenburg“ für Waren der Klasse 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Peek & Cloppenburg.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: sonstiges älteres Kennzeichenrecht, nämlich Firmenname „Peek & Cloppenburg“ mit Geltung in Deutschland.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8, Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Benutzung der jüngeren Marke „Peek & Cloppenburg“ nicht untersagt worden könne und es kein bundesweiter Untersagungsanspruch gemäß § 12 MarkenG gebe, sowie Verstoß gegen Artikel 76, Abs. 1, S. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer eine Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs und die Rechtskraft eines Urteils in dem deutschen Markenlöschungsverfahren abwarten müssen hätte.


10.12.2011   

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C 362/18


Klage, eingereicht am 26. September 2011 — Peek & Cloppenburg/HABM — Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg)

(Rechtssache T-507/11)

2011/C 362/26

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Peek & Cloppenburg KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Abrar)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Peek & Cloppenburg (Hamburg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Februar 2011 in der Sache R 262/2005-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Peek & Cloppenburg“ für Dienstleistungen der Klasse 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Peek & Cloppenburg.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: sonstiges älteres Kennzeichenrecht, nämlich Firmenname „Peek & Cloppenburg“ mit Geltung in Deutschland.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8, Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Benutzung der jüngeren Marke „Peek & Cloppenburg“ nicht untersagt worden könne und es kein bundesweiter Untersagungsanspruch gemäß § 12 MarkenG gebe, sowie Verstoß gegen Artikel 76, Abs. 1, S. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer eine Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs und die Rechtskraft eines Urteils in dem deutschen Markenlöschungsverfahren abwarten müssen hätte.


10.12.2011   

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C 362/18


Klage, eingereicht am 6. Oktober 2011 — Aloe Vera of America/HABM — Diviril (FOREVER)

(Rechtssache T-528/11)

2011/C 362/27

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aloe Vera of America, Inc. (Dallas, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Niebel und F. Kerl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Diviril-Distribuidora de Viveres do Ribatejo, Lda (Alenquer, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. August 2011 in der Sache R 742/2010-4 aufzuheben;

dem Beklagten und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „FOREVER“ für Waren der Klassen 3, 5, 30, 31 und 32 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 617 089.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Portugiesische Bildmarke „4 EVER“ (Nr. 297 697) für Waren der Klasse 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) den Nachweis der Benutzung durch die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht ordnungsgemäß beurteilt habe sowie (ii) die klanglichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken, (iii) die begrifflichen Unterschiede zwischen den kollidierenden Marken und (iv) die bildlichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken nicht ordnungsgemäß vermittelt habe.


10.12.2011   

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C 362/19


Klage, eingereicht am 29. September 2011 — Evonik Industries/HABM — Impulso Industrial Alternativo (Impulso creador)

(Rechtssache T-529/11)

2011/C 362/28

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Evonik Industries AG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Impulso Industrial Alternativo, SA (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Juni 2011 in der Sache R 1101/2010-2 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Impulso creador“ für verschiedene Waren und Dienstleistungen, darunter Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 146 187.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Bildmarke „IMPULSO“ (Nr. 2 633 891) für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42, Gemeinschaftsbildmarke „IMPULSO“ (Nr. 4 438 206) für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer den Gesamteindruck der kollidierenden Marken nicht zutreffend gewürdigt habe.


10.12.2011   

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C 362/19


Klage, eingereicht am 7. Oktober 2001 — Chivas/HABM — Glencairn Scotch Whisky (CHIVALRY)

(Rechtssache T-530/11)

2011/C 362/29

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Chivas Holdings (IP) Ltd (Renfrewshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: A. Carboni, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Glencairn Scotch Whisky Co. Ltd (Glasgow, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Juli 2011 in der Sache R 2334/2020-1 aufzuheben und die Anmeldung für die Zulassung zur Eintragung an das HABM zurückzuverweisen;

dem Beklagten und etwaigen Streithelfern im vorliegenden Verfahren die Kosten des Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CHIVALRY“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 33, 35 und 41 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 616 593.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Im Vereinigten Königreich unter der Nr. 1 293 610 eingetragene Bildmarke „CHIVALRY“ für Waren in Klasse 33, im Vereinigten Königreich unter der Nr. 2 468 527 eingetragene Bildmarke „CHIVALRY SPECIAL RESERVE SCOTCH WHISKY“ für Waren in Klasse 33 und im Vereinigten Königreich im geschäftlichen Verkehr für Whisky verwendete nicht eingetragene Marke, die aus dem Wort „CHIVALRY“ besteht.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 76 Abs. 1 und 75 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer (i) eine falsche Tatsachenfeststellung in Bezug auf die Merkmale der maßgeblichen Verkehrskreise getroffen und keine Gründe für diese Feststellung angegeben habe, hilfsweise (ii) nach der Feststellung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise „besonders markenbewusst und markentreu“ seien, verkannt habe, dass solche Merkmale die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise erhöhten und demgemäß die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung verringerten, (iii) wichtige vom Gerichtshof festgelegte Leitlinien nicht berücksichtigt und beim Vergleich der Marken die falsche Vorgehensweise gewählt habe, (iv) das Wort „CHIVALRY“ fälschlich als visuell beherrschenden Bestandteil der älteren Marke eingestuft habe und zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass andere Bild- und Wortbestandteile nebensächlich seien, (v) fälschlich angenommen habe, dass der klangliche Vergleich der Marken in gleicher Weise wie der bildliche Vergleich behandelt werden könne, und (vi) die Verwechslungsgefahr unrichtig beurteilt habe


10.12.2011   

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C 362/20


Klage, eingereicht am 10. Oktober 2011 — Hultafors Group/HABM — Società Italiana Calzature (Snickers)

(Rechtssache T-537/11)

2011/C 362/30

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Hultafors Group AB (Bollebygd, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rasmussen und T. Swanstrøm)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Società Italiana Calzature SpA (Mailand, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. August 2011 in der Sache R 2519/2010-4 aufzuheben und

dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der anderen Beteiligten einschließlich der im Beschwerde- und im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Schwarz-weiße Bildmarke „Snickers“ für Waren in den Klassen 8, 9 und 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 740 719.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Italien unter der Nr. 348 149 eingetragene Wortmarke „KICKERS“ für Waren in den Klassen 3, 14, 16, 18, 24, 25, 28, 32 und 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle in Rede stehenden Waren stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlich angenommen habe, dass zwischen der Anmeldemarke und der Widerspruchsmarke Verwechslungsgefahr bestehe.


10.12.2011   

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C 362/20


Klage, eingereicht am 10. Oktober 2011 — Fundação Calouste Gulbenkian/HABM — Gulbenkian (GULBENKIAN)

(Rechtssache T-541/11)

2011/C 362/31

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Fundação Calouste Gulbenkian (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Marín Raigal, P. López Ronda und G. Macias Bonilla)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Micael Gulbenkian (Oeiras, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Juli 2011 in der Sache R 1436/2010-2 aufzuheben;

die im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vorgelegten Unterlagen in Bezug auf die Bekanntheit der älteren Marke zu überprüfen und zu berücksichtigen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, eine neue Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Unterlagen zu erlassen;

dem Widerspruch der Klägerin insgesamt stattzugeben;

das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu verurteilen, die Anmeldung Nr. 4 724 647 der in Rede stehenden Gemeinschaftswortmarke „GULBENKIAN“ für sämtliche Waren und Dienstleistungen in den Klassen 4, 33, 35, 36, 37, 41, 42 und 44 zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen und

dem anderen Beteiligten, falls er dem Verfahren vor dem Gericht beitritt, die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die Kosten der Klägerin in den Verfahren vor dem Amt (Widerspruch und Beschwerde) aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GULBENKIAN“ für u a. Waren und Dienstleistungen in den Klassen 4, 33, 35, 36, 37 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 724 647.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Portugal bekannte Marke „Fundação Calouste Gulbenkian“ für „Künste (Bildende Künste und Musik); Wohlfahrt (Gesundheit und menschliche Entwicklung); Wissenschaft (Forschung und Förderung); Bildung (Unterstützung und Entwicklung); technische und Managementdienstleistungen im Zusammenhang mit der Erdölindustrie“, Unternehmensbezeichnung „Fundação Calouste Gulbenkian“, verwendet für „Künste (Bildende Künste und Musik); Wohlfahrt (Gesundheit und menschliche Entwicklung); Wissenschaft (Forschung und Förderung); Bildung (Unterstützung und Entwicklung); technische und Managementdienstleistungen im Zusammenhang mit der Erdölindustrie“, und Bildzeichen „Fundação Calouste Gulbenkian“ (Nrn. 5 351 und 5 352), verwendet für „Künste (Bildende Künste und Musik); Wohlfahrt (Gesundheit und menschliche Entwicklung); Wissenschaft (Forschung und Förderung); Bildung (Unterstützung und Entwicklung); technische und Managementdienstleistungen im Zusammenhang mit der Erdölindustrie“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 8 Abs. 4 und 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und die einschlägige Rechtsprechung, die Beschwerdekammer die verschiedenen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden Umstände unrichtig gewürdigt habe.


10.12.2011   

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C 362/21


Beschluss des Gerichts vom 19. Oktober 2011 — Scovill Fasteners/Kommission

(Rechtssache T-447/07) (1)

2011/C 362/32

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


10.12.2011   

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C 362/21


Beschluss des Gerichts vom 18. Oktober 2011 — Confortel Gestión/HABM — Homargrup (CONFORTEL AQUA 4)

(Rechtssache T-521/10) (1)

2011/C 362/33

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.


Gericht für den öffentlichen Dienst

10.12.2011   

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C 362/22


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 14. September 2011 — A/Kommission

(Rechtssache F-12/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Berufskrankheit - Verhältnis zwischen den Verfahren nach Art. 73 und Art. 78 des Statuts - Vorschuss - Erstattung von Krankheitskosten - Zugang zur Personalakte)

2011/C 362/34

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: A (P., Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cambier und A. Paternostre)

Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und J. Baquero Cruz)

Gegenstand der Rechtssache

Feststellung, dass die Kommission für bestimmte Pflichtverletzungen haftet, die sie in dem nach Art. 73 des Statuts betriebenen Verfahren gegenüber dem Kläger begangen haben soll, und Aufhebung mehrerer Entscheidungen, mit denen sie es abgelehnt hat, Art. 73 Abs. 2 Buchst. b des Statuts auf den Kläger anzuwenden, ihm eine Reihe von Schriftstücken aus seinen ärztlichen Unterlagen zu übermitteln und ihm bestimmte Arztkosten zu erstatten, sowie Antrag auf Ersatz des angeblich entstandenen Schadens

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt sämtliche Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 16.5.2009, S. 45.


10.12.2011   

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C 362/22


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. September 2011 — Michail/Kommission

(Rechtssache F-100/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamter - Rechtskraft - Beistandspflicht - Art. 24 des Statuts - Mobbing)

2011/C 362/35

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Michail (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Meïdanis)

Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und J. Baquero Cruz im Beistand der Rechtsanwälte E. Bourtzalas und E. Antypa)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Beklagten über die Ablehnung des Antrags nach Art. 24 des Statuts auf Gewährung von Beistand wegen Mobbings, dem der Kläger nach eigenen Angaben ausgesetzt war

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Michail trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 63 vom 13.3.2010, S. 52.


10.12.2011   

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C 362/22


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. September 2011 — Nastvogel/Rat

(Rechtssache F-4/10) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beurteilung - Stellungnahme des Beurteilungsausschusses - Verschlechterung der Einzelbeurteilungen - Dialog zwischen Beurteiltem und Beurteilendem - Anhörung der verschiedenen Vorgesetzten - Kenntnis des Zweitbeurteilenden von der Arbeit des Beurteilten - Begründung - Berücksichtigung von Krankheitsurlauben)

2011/C 362/36

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Nastvogel (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagter: Rat (Prozessbevollmächtigte: M. Vitsentzatos und K. Zieleśkiewicz)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 festgestellt wurde

Tenor des Urteils

1.

Die Beurteilung von Frau Nastvogel für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 wird aufgehoben.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 63 vom 13.3.2010, S. 54.


10.12.2011   

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C 362/23


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 28. September 2011 — AC/Rat

(Rechtssache F-9/10) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beförderung - Beförderungsverfahren 2009 - Abwägung der Verdienste - Offenkundiger Beurteilungsfehler)

2011/C 362/37

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AC (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Rodrigues und Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Rat (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und K. Zieleśkiewicz)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Beförderungsverfahren 2009 nicht in die Liste der nach der Besoldungsgruppe AD 13 beförderten Beamten aufzunehmen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

AC trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010, S. 79.


10.12.2011   

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C 362/23


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 28. September 2011 — Allen/Kommission

(Rechtssache F-23/10) (1)

(Öffentlicher Dienst - Soziale Sicherheit - Schwere Krankheit - Art. 72 des Statuts - Verlängerung des Krankenversicherungsschutzes durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem - Kriterium des Fehlens von Versicherungsschutz durch ein anderes System)

2011/C 362/38

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Allen (Armacão de Pera, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Antrag der Klägerin auf Anerkennung einer schweren Krankheit abzulehnen

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidungen vom 30. Juni 2009, 17. Juli 2009 und 7. Januar 2010, mit denen die Europäische Kommission es abgelehnt hat, die Krankheit von Frau Allen als schwer anzuerkennen und ihren Krankenversicherungsschutz zu verlängern, werden aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010, S. 58.


10.12.2011   

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C 362/23


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 28. September 2011 — AZ/Kommission

(Rechtssache F-26/10) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beförderung - Beförderungsverfahren 2009 - Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten - Eingeleitetes Disziplinarverfahren - Ausschluss vom Beförderungsverfahren)

2011/C 362/39

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AZ (Thionville, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und J. Baquero Cruz)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger vom Beförderungsverfahren 2009 auszuschließen, und auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz seines immateriellen Schadens

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

AZ trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 179 vom 3.7.2010, S. 58.


10.12.2011   

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C 362/24


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 14. September 2011 — Hecq/Kommission

(Rechtssache F-47/10) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Berufskrankheit - Art. 73 und 78 des Statuts - Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens des Ärzteausschusses - Ablehnung der Anerkennung der dauernden Teilinvalidität)

2011/C 362/40

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Hecq (Chaumont-Gistoux, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin im Beistand von Rechtsanwalt J.-L. Fagnart)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit der die Anerkennung der dauernden Teilinvalidität des Klägers im Sinne von Art. 73 des Status abgelehnt und ihm ein Teil der Kosten und ärztlichen Honorare, die durch die Tätigkeit des Ärzteausschusses entstanden sind, auferlegt wurde

Tenor des Urteils

1.

Über den Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 7. September 2009, mit denen Herrn Hecq die Kosten und Honorare des Arztes, den er zu seiner Vertretung im Ärzteausschuss benannt hat, und die Hälfte der Kosten und Honorare des dritten, einvernehmlich benannten Arztes des Ärzteausschusses auferlegt wurden, braucht nicht entschieden zu werden.

2.

Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen vom 7. September 2009, soweit es mit ihnen abgelehnt wird, Herrn Hecq einen Grad dauernder Invalidität zuzuerkennen, wird als unbegründet abgewiesen.

3.

Herr Hecq trägt sämtliche Kosten.


(1)  ABl. C 221 vom 14.8.2010, S. 61.


10.12.2011   

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C 362/24


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Plenum) vom 27. September 2011 — De Nicola/EIB

(Rechtssache F-55/08 DEP)

(Öffentlicher Dienst - Verfahren - Kostenfestsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Notwendige Aufwendungen - Von einem Organ an seinen Rechtsanwalt gezahltes Honorar - Verpflichtung des unterliegenden Klägers zur Tragung dieses Honorars - Grundsatz der Gleichbehandlung - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz - Voraussetzungen)

2011/C 362/41

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: F. Martin im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag der Beklagten auf Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. November 2010 in der Rechtssache F-55/08.

Tenor des Beschlusses

Der Betrag der der Europäischen Investitionsbank in der Rechtssache F-55/08, De Nicola/EIB, zu erstattenden Kosten wird auf 6 000 Euro festgesetzt.


10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/24


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. September 2011 — Cervelli/Kommission

(Rechtssache F-98/10) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Auslandszulage - Antrag auf Überprüfung - Neue wesentliche Tatsachen - Offensichtlich unzulässige Klage)

2011/C 362/42

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Cervelli (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. R. García-Gallardo Gil-Fournier und M. Arias Díaz)

Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der sie es abgelehnt hat, der Klägerin die Auslandszulage zu gewähren

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Frau Cervelli trägt sämtliche Kosten.


(1)  ABl. C 13 vom 15.1.2011, S. 42.


10.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 362/25


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 28. September 2011 — Hecq/Kommission

(Rechtssache F-12/11) (1)

(Öffentlicher Dienst - Berufskrankheit - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Antrag auf Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit - Antrag auf Schadensersatz)

2011/C 362/43

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Hecq (Chaumont-Gistoux, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Antrags des Klägers auf Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit und vollständige Zahlung seiner Bezüge als Beamter, berechnet ab dem 1. August 2003, sowie auf Schadensersatz, alles zuzüglich Verzugszinsen zum Zinssatz von 7 % pro Jahr ab dem 1. August 2003

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Hecq trägt sämtliche Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 9.4.2011, S. 22.