ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.269.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 269

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
10. September 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2011/C 269/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 252, 27.8.2011

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V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2011/C 269/02

Rechtssache C-506/08 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Juli 2011 — Königreich Schweden/MyTravel Group plc, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich und Abs. 3 Unterabs. 2 — Ausnahmen vom Recht auf Zugang zum Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung und zum Schutz des Entscheidungsprozesses — Zusammenschlusskontrolle — Dokumente der Kommission, die im Rahmen eines Verfahrens erstellt wurden, das zu einer Entscheidung geführt hat, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde — Dokumente, die im Anschluss an die Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Gericht verfasst wurden)

2

2011/C 269/03

Rechtssache C-194/09 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011 — Alcoa Trasformazioni Srl/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Stromvorzugstarif — Feststellung des Nichtvorliegens einer Beihilfe — Änderung und Verlängerung der Maßnahme — Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten — Bestehende oder neue Beihilfe — Verordnung (EG) Nr. 659/1999 — Art. 1 Buchst. b Ziff. v — Begründungspflicht — Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes)

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2011/C 269/04

Rechtssache C-303/09: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. Juli 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfen — Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die in den im Jahr 2002 von Naturkatastrophen betroffenen Gemeinden Investitionen tätigen — Rückforderung)

3

2011/C 269/05

Rechtssache C-324/09: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division — Vereinigtes Königreich) — L’Oréal SA u. a./eBay International AG u. a. (Marken — Internet — Feilbieten von Markenprodukten auf einem für Verbraucher in der Union bestimmten Online-Marktplatz, die vom Rechtsinhaber zum Verkauf in Drittstaaten bestimmt sind — Entfernen der Verpackung von diesen Waren — Richtlinie 89/104/EWG — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Verantwortlichkeit des Betreibers des Online-Marktplatzes — Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) — Gerichtliche Anordnungen gegenüber diesem Betreiber — Richtlinie 2004/48/EG (Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums))

3

2011/C 269/06

Rechtssache C-325/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Secretary of State for Work and Pensions/Maria Dias (Freizügigkeit — Richtlinie 2004/38/EG — Art. 16 — Recht auf Daueraufenthalt — Vor dem Umsetzungsdatum der Richtlinie zurückgelegte Zeiten — Rechtmäßiger Aufenthalt — Aufenthalt allein auf der Grundlage einer nach der Richtlinie 68/360/EWG erteilten Aufenthaltserlaubnis, ohne dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung irgendeines Aufenthaltsrechts erfüllt wären)

5

2011/C 269/07

Rechtssache C-397/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Scheuten Solar Technology GmbH/Finanzamt Gelsenkirchen-Süd (Steuerwesen — Richtlinie 2003/49/EG — Gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten — Gewerbesteuer — Festsetzung der Bemessungsgrundlage)

5

2011/C 269/08

Rechtssache C-445/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Niederlande) — IMC Securities BV/Stichting Autoriteit Financiële Markten (Richtlinie 2003/6/EG — Marktmanipulation — Beeinflussung des Kurses in der Weise, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird)

6

2011/C 269/09

Rechtssache C-503/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Administrative Appeals Chamber) — Vereinigtes Königreich) — Lucy Stewart/Secretary of State for Work and Pensions (Soziale Sicherheit — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 4, 10 und 10a — Kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen — Leistung bei Krankheit oder Leistung bei Invalidität — Voraussetzungen des Wohnsitzes, des Aufenthalts zum Zeitpunkt der Antragstellung und des vorherigen Aufenthalts — Unionsbürgerschaft — Verhältnismäßigkeit)

6

2011/C 269/10

Rechtssache C-518/09: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Juli 2011 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr — Ausübung von Immobilientransaktionstätigkeiten)

7

2011/C 269/11

Rechtssache C-523/09: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Ringkonnakohus — Estland) — Rakvere Piim AS, Maag Piimatööstus AS/Veterinaar- ja Toiduamet (Gemeinsame Agrarpolitik — Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen der Milcherzeugung)

7

2011/C 269/12

Rechtssache C-2/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Puglia — Italien) — Azienda Agro-Zootecnica Franchini Sarl, Eolica di Altamura Srl/Regione Puglia (Umwelt — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Richtlinie 79/409/EWG — Erhaltung der wildlebenden Vogelarten — Besondere Schutzgebiete, die zum europäischen ökologischen Netz Natura 2000 gehören — Richtlinien 2009/28/EG und 2001/77/EG — Erneuerbare Energiequellen — Nationale Regelung — Verbot der Errichtung von nicht zur Eigennutzung bestimmten Windenergieanlagen — Keine Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts)

8

2011/C 269/13

Verbundene Rechtssachen C-4/10 und C-27/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Bureau national interprofessionnel du Cognac (Verordnung (EG) Nr. 110/2008 — Geografische Angaben für Spirituosen — Zeitliche Anwendbarkeit — Marke, die eine geografische Angabe enthält — Verwendung, die zu einem Tatbestand führt, der die geografische Angabe beeinträchtigen kann — Ablehnung der Eintragung oder Löschung einer solchen Marke — Unmittelbare Anwendbarkeit einer Verordnung)

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2011/C 269/14

Rechtssache C-14/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) — Vereinigtes Königreich) — Nickel Institute/Secretary of State for Work and Pensions (Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit — Richtlinie 67/548/EWG — Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 — Einstufung von Nickelcarbonaten, Nickelhydroxiden und mehreren Gruppen von Nickelverbindungen als gefährliche Stoffe — Gültigkeit der Richtlinien 2008/58/EG und 2009/2/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 — Anpassung dieser Einstufungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt — Gültigkeit — Methoden zur Bewertung der Eigenschaften dieser Stoffe — Offenkundiger Ermessensfehler — Rechtsgrundlage — Begründungspflicht)

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2011/C 269/15

Rechtssache C-15/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) — Vereinigtes Königreich) — Etimine SA/Secretary of State for Work and Pensions (Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit — Richtlinie 67/548/EWG — Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 — Borverbindungen — Einstufung als fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 2 — Richtlinie 2008/58/EG und Verordnung (EG) Nr. 790/2009 — Anpassung dieser Einstufungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt — Gültigkeit — Methoden zur Bewertung der Eigenschaften dieser Stoffe — Offenkundiger Ermessensfehler — Rechtsgrundlage — Begründungspflicht — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

10

2011/C 269/16

Rechtssache C-21/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság — Ungarn) — Károly Nagy/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal (Gemeinsame Agrarpolitik — Finanzierung durch den EAGFL — Verordnungen (EG) Nrn. 1257/1999 und 817/2004 — Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Gemeinschaft — Agrarumweltbeihilfen für Produktionsverfahren — Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen, bei denen es sich nicht um Prämien für Tiere handelt, für die aber eine bestimmte Viehbestandsdichte Voraussetzung ist — Anwendung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems — System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern — Verpflichtung der nationalen Behörden, über die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe zu informieren)

10

2011/C 269/17

Rechtssache C-46/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Viking Gas A/S/Kosan Gas A/S, ehemals BP Gas A/S (Marken — Richtlinie 89/104/EWG — Art. 5 und 7 — Als dreidimensionale Marke geschützte Gasflaschen — Inverkehrbringen durch einen ausschließlichen Lizenznehmer — Tätigkeit eines Wettbewerbers des Lizenznehmers, die im Wiederbefüllen dieser Flaschen besteht)

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2011/C 269/18

Rechtssache C-101/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission — Österreich) — Gentcho Pavlov, Gregor Famira/Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Außenbeziehungen — Assoziationsabkommen — Nationale Regelung, die vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union bulgarische Staatsangehörige von der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter ausschloss — Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem im Assoziationsabkommen EG — Bulgarien vorgesehenen Verbot jeglicher auf der Staatsangehörigkeit beruhender Benachteiligung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen)

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2011/C 269/19

Rechtssache C-104/10: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — Patrick Kelly/National University of Ireland (University College, Dublin) (Richtlinien 76/207/EWG, 97/80/EG und 2002/73/EG — Zugang zur Berufsausbildung — Gleichbehandlung von Männern und Frauen — Ablehnung einer Bewerbung — Zugang eines Bewerbers für eine Berufsausbildung zu Informationen über die Qualifikationen der anderen Bewerber)

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2011/C 269/20

Rechtssache C-150/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles — Belgien) — Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB)/Beneo-Orafti SA (Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Zucker — Natur und Reichweite der einem Zucker erzeugenden Unternehmen zugeteilten Übergangsquoten — Möglichkeit für ein Unternehmen, das eine Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 erhalten hat, seine ihm zugeteilte Übergangsquote zu nutzen — Berechnung des wiedereinzuziehenden Betrags und der anwendbaren Geldbuße bei Nichterfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Umstrukturierungsplans — Grundsatz ne bis in idem)

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2011/C 269/21

Verbundene Rechtssachen C-159/10 und C-160/10: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — Gerhard Fuchs (C-159/10), Peter Köhler (C-160/10)/Land Hessen (Richtlinie 2000/78/EG — Art. 6 Abs. 1 — Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Zwangsweise Versetzung von Staatsanwälten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahrs — Legitime Ziele, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen — Kohärenz der Rechtsvorschriften)

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2011/C 269/22

Rechtssache C-186/10: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Tural Oguz/Secretary of State for the Home Department (Assoziierungsabkommen EWG — Türkei — Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls — Stillhalteklausel — Niederlassungsfreiheit — Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Staatsangehörigen, der unter Verstoß gegen die in der Aufenthaltserlaubnis festgesetzten Auflagen eine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat — Rechtsmissbrauch)

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2011/C 269/23

Rechtssache C-196/10: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Paderborner Brauerei Haus Cramer KG/Hauptzollamt Bielefeld (Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Tarifierung — Positionen 2203 und 2208 — Malt beer base zur Herstellung eines Mischgetränks)

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2011/C 269/24

Rechtssache C-252/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. Juli 2011 — Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) (Rechtsmittel — Öffentliche Aufträge — Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) — Ausschreibung für die Anwendung SafeSeaNet — Entscheidung, mit der das Angebot eines Bieters abgelehnt wird — Kriterien für die Vergabe eines Auftrags — Unterkriterien — Begründungspflicht)

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2011/C 269/25

Rechtssache C-263/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Gorj — Rumänien) — Iulian Andrei Nisipeanu/Direcția Generală a Finanțelor Publice Gorj, Administrația Finanțelor Publice Târgu-Cărbunești, Administrația Fondului pentru Mediu (Inländische Abgaben — Art. 110 AEUV — Umweltsteuer, die bei der Erstzulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird)

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2011/C 269/26

Rechtssache C-284/10: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Telefónica de España SA/Administración del Estado (Richtlinie 97/13/EG — Gemeinsamer Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste — Gebühren und Abgaben für Unternehmen mit Allgemeingenehmigungen — Art. 6 — Auslegung — Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Zahlung einer jährlich fälligen, auf der Grundlage der betrieblichen Bruttoerträge berechneten Gebühr auferlegt wird)

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2011/C 269/27

Rechtssache C-310/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Curtea de Apel Bacău — Rumänien) — Ministerul Justiției și Libertăților Cetățenești/Ștefan Agafiței u. a. (Gehaltsansprüche von Angehörigen des höheren Justizdienstes — Diskriminierung wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufskategorie oder wegen des Arbeitsorts — Voraussetzungen für die Erstattung des erlittenen Schadens — Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG — Unanwendbarkeit — Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens)

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2011/C 269/28

Rechtssache C-459/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Juli 2011 — Freistaat Sachsen, Land Sachsen-Anhalt/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Beihilfe zugunsten eines Ausbildungsvorhabens für bestimmte Arbeitsplätze im neuen Zentrum von DHL am Flughafen Leipzig/Halle — Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung, mit der ein Teil der Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird — Prüfung der Erforderlichkeit der Beihilfe — Nichtberücksichtigung der Anreizeffekte der Beihilfe und ihrer positiven externen Effekte für die Standortwahl)

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2011/C 269/29

Rechtssache C-464/10: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons — Belgien) — État belge/Pierre Henfling, Raphaël Davin und Koenraad Tanghe als Insolvenzverwalter der Tiercé Franco-Belge SA (Steuerrecht — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 6 Abs. 4 — Befreiung — Art. 13 Teil B Buchst. f — Glücksspiele — Dienstleistungen eines Kommissionärs (Wettbürobetreibers), der im eigenen Namen, aber für Rechnung eines die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübenden Kommittenten auftritt)

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2011/C 269/30

Rechtssache C-155/11 PPU: Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ’s-Gravenhage — Niederlande) — Bibi Mohammad Imran/Minister van Buitenlandse Zaken (Vorabentscheidungsersuchen — Erledigung)

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2011/C 269/31

Rechtssache C-161/11: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trani — Italien) — Vino Cosimo Damiano/Poste Italiane SpA (Art. 92 § 1, 103 § 1 und 104 § 3 der Verfahrensordnung — Sozialpolitik — Befristete Arbeitsverträge — Öffentlicher Sektor — Erster oder einziger Vertrag — Freistellung von der Pflicht zur Angabe der objektiven Gründe — Diskriminierungsverbot — Kein Zusammenhang mit dem Unionsrecht — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

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2011/C 269/32

Rechssache C-93/11 P: Rechtsmittel des Vereins Deutsche Sprache eV gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2010 in der Rechtssache T-245/10,Verein Deutsche Sprache e.V. gegen Rat der Europäischen Union, eingelegt am 25. Februar 2011

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2011/C 269/33

Rechtssache C-124/11: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 9. März 2011 — Bundesrepublik Deutschland gegen Karen Dittrich

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2011/C 269/34

Rechtssache C-125/11: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 9. März 2011 — Bundesrepublik Deutschland gegen Robert Klinke

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2011/C 269/35

Rechtssache C-143/11: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 24. März 2011 — Jörg-Detlef Müller gegen Bundesrepublik Deutschland

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2011/C 269/36

Rechtssache C-156/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo (Italien) eingereicht am 1. April 2011 — Procura della Repubblica/Ibrahim Music

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2011/C 269/37

Rechtssache C-185/11: Klage, eingereicht am 18. April 2011 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

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2011/C 269/38

Rechtssache C-229/11: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Passau (Deutschland) eingereicht am 16. Mai 2011 — Alexander Heimann gegen Kaiser GmbH

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2011/C 269/39

Rechtssache C-230/11: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Passau (Deutschland) eingereicht am 16. Mai 2011 — Konstantin Toltschin gegen Kaiser GmbH

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2011/C 269/40

Rechtssache C-245/11: Vorabentscheidungsersuchen des Asylgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 23. Mai 2011 — K

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2011/C 269/41

Rechtssache C-252/11: Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakische Republik), eingereicht am 23. Mai 2011 — Erika Šujetová/Rapid life životná poisťovňa, as

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2011/C 269/42

Rechtssache C-264/11 P: Rechtsmittel der Kaimer GmbH & Co. Holding KG u.a. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 in der Rechtssache T-379/06, Kaimer GmbH & Co. Holding KG, Sanha Kaimer GmbH & Co. KG, Sanha Italia Srl. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 27. Mai 2011

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2011/C 269/43

Rechtssache C-268/11: Vorabentscheidungsersuchen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 31. Mai 2011 — Atilla Gülbahce gegen Freie und Hansestadt Hamburg

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2011/C 269/44

Rechtssache C-273/11: Vorabentscheidungsersuchen des Baranya Megyei Bíróság (Republik Ungarn), eingereicht am 3. Juni 2011 — Mecsek-Gabona Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága

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2011/C 269/45

Rechtssache C-275/11: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 3. Juni 2011 — GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH gegen Finanzamt Bayreuth

24

2011/C 269/46

Rechtssache C-282/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 6. Juni 2011 — Concepción Salgado González/Instituto Nacional de la Seguridad und Tesorería General de la Seguridad Social

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2011/C 269/47

Rechtssache C-283/11: Vorabentscheidungsersuchen des Bundeskommunikationssenats (Österreich) eingereicht am 8. Juni 2011 — Sky Österreich GmbH gegen Österreichischer Rundfunk

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2011/C 269/48

Rechtssache C-299/11: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 15. Juni 2011 — Staatssecretaris van Financiën, andere Verfahrensbeteiligte: Gemeente Vlaardingen

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2011/C 269/49

Rechtssache C-307/11 P: Rechtsmittel der Deichmann SE gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-202/09, Deichmann SE gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 20. Juni 2011

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2011/C 269/50

Rechtssache C-311/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Juni 2011 von der Smart Technologies ULC gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-523/09, Smart Technologies ULC/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

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2011/C 269/51

Rechtssache C-315/11: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Breda (Niederlande), eingereicht am 27. Juni 2011 — A. T. G. M. van de Ven, M. A. H. T. van de Ven-Janssen/Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV

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2011/C 269/52

Rechtssache C-316/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juni 2011 von der Longevity Health Products, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. April 2011 in der Rechtssache T-96/11: Longevity Health Products/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

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2011/C 269/53

Rechtssache C-317/11: Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 27. Juni 2011 — Rainer Reimann gegen Philipp Halter GmbH & Co. Sprengunternehmen KG

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2011/C 269/54

Rechtssache C-318/11: Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätten i Falun (Schweden), eingereicht am 27. Juni 2011 — Daimler AG/Skatteverket

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2011/C 269/55

Rechtssache C-319/11: Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätten i Falun (Schweden), eingereicht am 27. Juni 2011 — Widex A/S/Skatteverket

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2011/C 269/56

Rechtssache C-325/11: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Koszalinie (Republik Polen), eingereicht am 28. Juni 2011 — Krystyna Alder und Ewald Alder/Sabina Orłowska und Czesław Orłowski

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2011/C 269/57

Rechtssache C-326/11: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 29. Juni 2011 — J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard BV, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën

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2011/C 269/58

Rechtssache C-328/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. Juni 2011 von der Alder Capital Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-209/09, Alder Capital Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Gimv Nederland BV

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2011/C 269/59

Rechtssache C-332/11: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België (Belgien), eingereicht am 30. Juni 2011 — Prorail bv/Xpedys nv u. a.

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2011/C 269/60

Rechtssache C-333/11: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België (Belgien), eingereicht am 30. Juni 2011 — Koninklijke Federatie van Belgische Transporteurs en Logistiek Dienstverleners (Febetra)/Belgische Staat

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2011/C 269/61

Rechtssache C-335/11: Vorabentscheidungsersuchen des Sø- og Handelsretten (Dänemark), eingereicht am 1. Juli 2011 — HK Danmark, handelnd für Jette Ring/Dansk almennyttigt Boligselskab DAB

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2011/C 269/62

Rechtssache C-336/11: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Lyon (Frankreich), eingereicht am 1. Juli 2011 — Receveur principal des douanes de Roissy Sud, Receveur principal de la recette des douanes de Lyon aéroport, Direction régionale des douanes et droits indirects de Lyon, Administration des douanes et droits indirects/Rohm and Haas Electronic Materials CMP Europe GmbH, Rohm and Haas Europe Sàrl, Rohm and Haas Europe Trading APS-UK Branch

32

2011/C 269/63

Rechtssache C-337/11: Vorabentscheidungsersuchen des Sø- og Handelsretten (Dänemark), eingereicht am 1. Juli 2011 — HK Danmark, handelnd für Lone Skouboe Werge/Pro Display A/S in Konkurs

32

2011/C 269/64

Rechtssache C-338/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — Santander Asset Management SGIIC SA, handelnd für FIM Santander Top 25 Euro Fi/Direction des résidents à l’étranger et des services généraux

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2011/C 269/65

Rechtssache C-339/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — Santander Asset Management SGIIC SA, handelnd für Carteria Mobiliara SA SICAV/Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

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2011/C 269/66

Rechtssache C-340/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — Kapitalanlagegesellschaft mbH, handelnd für Alltri Inka/Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

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2011/C 269/67

Rechtssache C-341/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH, handelnd für DBI-Fonds APT Nr. 737/Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

34

2011/C 269/68

Rechtssache C-342/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — SICAV KBC Select Immo/Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

34

2011/C 269/69

Rechtssache C-343/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — SGSS Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbH/Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

34

2011/C 269/70

Rechtssache C-344/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — International Values Series of the DFA Investment Trust Co./Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

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2011/C 269/71

Rechtssache C-345/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — Continental Small Company Series of the DFA Investment Trust Co./Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

35

2011/C 269/72

Rechtssache C-346/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — SICAV GA Fund B/Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

35

2011/C 269/73

Rechtssache C-347/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — Generali Investments Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbH, handelnd für AMB Generali Aktien Euroland/Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

35

2011/C 269/74

Rechtssache C-356/11: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 7. Juli 2011 — O, S

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2011/C 269/75

Rechtssache C-357/11: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 7. Juli 2011 — Maahanmuuttovirasto

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2011/C 269/76

Rechtssache C-358/11: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 8. Juli 2011 — Lapin elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskuksen liikenne ja infrastruktuuri -vastuualue

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2011/C 269/77

Rechtssache C-363/11: Vorabentscheidungsersuchen des Elegktiko Synedrio (Griechenland), eingereicht am 7. Juli 2011 — Kommissar des Elegktiko Synedrio beim Ministerium für Kultur und Tourismus/Audit-Abteilung des Ministeriums für Kultur und Tourismus und K. Antonopoulos

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2011/C 269/78

Rechtssache C-373/11: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) eingereicht am 13. Juli 2011 — Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou/Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon und Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon

38

2011/C 269/79

Rechtssache C-378/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juni 2011 von der Longevity Health Products, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. April 2011 in der Rechtssache T-95/11: Longevity Health Products/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

38

2011/C 269/80

Rechtssache C-455/10: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Central Raad van Beroep — Niederlande) — G.A.P. Peeters — van Maasdijk/Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

38

2011/C 269/81

Rechtssache C-16/11: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juli 2011 — Europäische Kommission/Republik Estland

38

2011/C 269/82

Rechtssache C-20/11: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juni 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen

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2011/C 269/83

Rechtssache C-43/11: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano — Italien) — Procura della Repubblica/Assane Samb

39

2011/C 269/84

Rechtssache C-169/11: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Frosinone — Italien) — Procura della Repubblica/Patrick Conteh

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2011/C 269/85

Rechtssache C-187/11: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Treviso — Italien) — Procura della Repubblica/Elena Vermisheva

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Gericht

2011/C 269/86

Rechtssache T-357/02 RENV: Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2011 — Freistaat Sachsen/Kommission (Staatliche Beihilfen — Von den Behörden des Freistaats Sachsen gewährte Beihilfen — Beihilfen für Coaching, Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Kooperation und Produktdesignförderung — Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt teils vereinbar und teils unvereinbar erklärt wird — Beihilferegelung für kleine und mittlere Unternehmen — Nichtgebrauch des Ermessens — Begründungspflicht)

40

2011/C 269/87

Rechtssache T-189/06: Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2011 — Arkema France/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Wasserstoffperoxid und Natriumperborat — Entscheidung, mir der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Begründungspflicht — Gleichbehandlung — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Geldbußen — Mitteilung über Zusammenarbeit)

40

2011/C 269/88

Rechtssache T-190/06: Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2011 — Total und Elf Aquitaine/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Wasserstoffperoxid und Natriumperborat — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Verteidigungsrechte — Unschuldsvermutung — Begründungspflicht — Gleichbehandlung — Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen — Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Rechtssicherheit — Ermessensmissbrauch — Geldbußen)

40

2011/C 269/89

Rechtssache T-38/07: Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Shell Petroleum u. a./Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Geldbußen — Schwere der Zuwiderhandlung — Erschwerende Umstände)

41

2011/C 269/90

Rechtssache T-39/07: Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — ENI/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Geldbußen — Schwere der Zuwiderhandlung — Erschwerende Umstände)

41

2011/C 269/91

Rechtssache T-42/07: Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Dow Chemical u. a./Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk festgestellt wird — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Geldbußen — Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung — Erschwerende Umstände)

42

2011/C 269/92

Rechtssache T-44/07: Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Kaučuk/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Beteiligung am Kartell — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Geldbußen — Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung — Mildernde Umstände)

42

2011/C 269/93

Rechtssache T-45/07: Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Unipetrol/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Beteiligung am Kartell — Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens — Geldbußen)

42

2011/C 269/94

Rechtssache T-53/07: Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Trade-Stomil/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Beteiligung am Kartell — Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens — Geldbußen — Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung — Mildernde Umstände)

43

2011/C 269/95

Rechtssache T-59/07: Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Polimeri Europa/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens — Einheitliche Zuwiderhandlung — Nachweis des Bestehens des Kartells — Geldbußen — Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung — Erschwerende Umstände)

43

2011/C 269/96

Rechtssache T-138/07: Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Schindler Holding u. a./Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen — Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Manipulation bei Ausschreibungen — Aufteilung der Märkte — Festsetzung der Preise)

44

2011/C 269/97

Rechtssachen T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07: Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — General Technic-Otis u. a./Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Manipulation bei Ausschreibungen — Aufteilung der Märkte — Festsetzung der Preise)

44

2011/C 269/98

Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07: Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u. a./Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen — Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Manipulation bei Ausschreibungen — Aufteilung der Märkte — Festsetzung der Preise)

45

2011/C 269/99

Rechtssache T-151/07: Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Kone u. a./Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Manipulation bei Ausschreibungen — Aufteilung der Märkte — Festsetzung der Preise)

45

2011/C 269/00

Rechtssache T-108/08: Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2011 — Zino Davidoff/HABM — Kleinakis kai SIA (GOOD LIFE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GOOD LIFE — Ältere nationale Wortmarke GOOD LIFE — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Sorgfaltspflicht — Art. 74 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

46

2011/C 269/01

Rechtssache T-81/09: Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Griechenland/Kommission (EFRE — Kürzung der finanziellen Beteiligung — Operationelles Programm für das Ziel 1 (1994-1999) Zugänge und Straßenverkehrsachsen in Griechenland — Delegation von Unterstützungsaufgaben durch die Kommission an Dritte — Berufsgeheimnis — Satz der finanziellen Berichtigung — Beurteilungsspielraum der Kommission — Gerichtliche Überprüfung)

46

2011/C 269/02

Rechtssache T-160/09: Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2011 — Winzer Pharma/HABM — Alcon (OFTAL CUSI) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke OFTAL CUSI — Ältere Gemeinschaftswortmarke Ophtal — Relatives Eintragungshindernis — Fehlende Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

47

2011/C 269/03

Rechtssache T-220/09: Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2011 — Ergo Versicherungsgruppe/HABM — Société de développement et de recherche industrielle (ERGO) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ERGO — Ältere Gemeinschaftswortmarke URGO — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

47

2011/C 269/04

Rechtssache T-221/09: Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2011 — Ergo Versicherungsgruppe/HABM — Société de développement et de recherche industrielle (ERGO Group) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ERGO Group — Ältere Gemeinschaftswortmarke URGO — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

47

2011/C 269/05

Rechtssache T-499/09: Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Evonik Industries/HABM (nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur darstellt — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

48

2011/C 269/06

Rechtssache T-88/10: Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Inter IKEA Systems/HABM — Meteor Controls (GLÄNSA) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GLÄNSA — Ältere Gemeinschaftswortmarke GLANZ — Relative Eintragungshindernisse — Verwechslungsgefahr — Zeichenähnlichkeit — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

48

2011/C 269/07

Rechtssache T-222/10: Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2011 — ratiopharm/HABM — Nycomed (ZUFAL) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ZUFAL — Ältere Gemeinschaftswortmarke ZURCAL — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Gleichartigkeit der Waren — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Einschränkung des Warenverzeichnisses der Anmeldung — Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009)

48

2011/C 269/08

Rechtssache T-422/10 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Juli 2011 — Emme/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Wettbewerb — Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird — Bankbürgschaft — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Finanzieller Schaden — Keine außergewöhnlichen Umstände — Fehlende Dringlichkeit)

49

2011/C 269/09

Rechtssache T-142/11 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2011 — SIR/Rat (Vorläufiger Rechtsschutz — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire — Einfrieren von Geldern — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Erledigung der Hauptsache — Erledigung)

49

2011/C 269/10

Rechtssache T-160/11 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Petroci/Rat (Vorläufiger Rechtsschutz — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire — Einfrieren von Geldern — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Erledigung der Hauptsache — Erledigung)

49

2011/C 269/11

Rechtssache T-326/11: Klage, eingereicht am 20. Juni 2011 — Brainlab/HABM (BrainLAB)

50

2011/C 269/12

Rechtssache T-327/11: Klage, eingereicht am 20. Juni 2011 — Vinci Energies Schweiz/HABM — Estavis (Gelbe Darstellung des Brandenburger Tors)

50

2011/C 269/13

Rechtssache T-328/11: Klage, eingereicht am 21. Juni 2011 — Leifheit/HABM (EcoPerfect)

51

2011/C 269/14

Rechtssache T-333/11: Klage, eingereicht am 24. Juni 2011 — Wessang/HABM — Greinwald (star foods)

51

2011/C 269/15

Rechtssache T-355/11: Klage, eingereicht am 5. Juli 2011 — Segovia Bonet/HABM — IES (IES)

52

2011/C 269/16

Rechtssache T-356/11: Klage, eingereicht am 1. Juli 2011 — Restoin/HABM (EQUIPMENT)

52

2011/C 269/17

Rechtssache T-361/11: Klage, eingereicht am 6. Juli 2011 — Hand Held Products/HABM — Orange Brand Services (DOLPHIN)

53

2011/C 269/18

Rechtssache T-366/11: Klage, eingereicht am 6. Juli 2011 — Bial — Portela & Ca/HABM — Isdin (ZEBEXIR)

53

2011/C 269/19

Rechtssache T-371/11: Klage, eingereicht am 11. Juli 2011 — Monier Roofing Components/HABM (CLIMA COMFORT)

54

2011/C 269/20

Rechtssache T-372/11: Klage, eingereicht am 15. Juli 2011 — Basic/HABM — Repsol YPF (basic)

54

2011/C 269/21

Rechtssache T-378/11: Klage, eingereicht am 18. Juli 2011 — Langguth Erben/HABM (MEDINET)

55

2011/C 269/22

Rechtssache T-379/11: Klage, eingereicht am 21. Juli 2011 — Hüttenwerke Krupp Mannesmann u.a./Kommission

55

2011/C 269/23

Rechtssache T-381/11: Klage, eingereicht am 21. Juli 2011 — Eurofer/Kommission

56

2011/C 269/24

Rechtssache T-390/11: Klage, eingereicht am 21. Juli 2011 — Evonik Industries/HABM — Bornemann (EVONIK)

57

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/1


2011/C 269/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 252, 27.8.2011

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 238, 13.8.2011

ABl. C 232, 6.8.2011

ABl. C 226, 30.7.2011

ABl. C 219, 23.7.2011

ABl. C 211, 16.7.2011

ABl. C 204, 9.7.2011

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Juli 2011 — Königreich Schweden/MyTravel Group plc, Europäische Kommission

(Rechtssache C-506/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich und Abs. 3 Unterabs. 2 - Ausnahmen vom Recht auf Zugang zum Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung und zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Zusammenschlusskontrolle - Dokumente der Kommission, die im Rahmen eines Verfahrens erstellt wurden, das zu einer Entscheidung geführt hat, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde - Dokumente, die im Anschluss an die Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Gericht verfasst wurden)

2011/C 269/02

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: K. Petkovska und A. Falk)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: B. Weis Fogh und V. Pasternak Jørgensen), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und J. Langer), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski)

Andere Verfahrensbeteiligte: MyTravel Group plc, Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis, P. Costa de Oliveira und C. O’Reilly)

Streithelfer zur Unterstützung der Kommission: Bundesrepublik Deutschland, (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und B. Klein), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und A. Adam), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und S. Ossowski)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 9. September 2008, MyTravel/Kommission (T-403/05), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 5. September 2005 und 12. Oktober 2005 abgewiesen hat, mit denen der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten, die die Entscheidung vom 22. September 1999 vorbereiteten, mit der der auf den Erwerb der vollständigen Kontrolle über die First Choice plc durch die Airtours plc gerichtete Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen erklärt wurde (Sache Nr. IV/M. 1524 Airtours/First Choice), sowie zu Dokumenten verwehrt wird, die von den Dienststellen der Kommission nach der Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache T-342/99 verfasst wurden

Tenor

1.

Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. September 2008, MyTravel/Kommission (T-403/05), wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung D(2005) 8461 der Kommission vom 5. September 2005, mit der der Antrag der MyTravel Group plc auf Zugang zu bestimmten vorbereitenden Dokumenten der Kommission auf dem Gebiet der Zusammenschlusskontrolle abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt, soweit sie auf Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission beruht.

3.

Die Entscheidung D(2005) 9763 der Kommission vom 12. Oktober 2005, mit der der Antrag der MyTravel Group plc auf Zugang zu bestimmten vorbereitenden Dokumenten der Kommission auf dem Gebiet der Zusammenschlusskontrolle teilweise abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt, soweit sie auf Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich und Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 beruht.

4.

Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, damit dieses über die Klagegründe der bei ihm von der MyTravel Group plc erhobenen Klage entscheidet, zu denen es sich nicht geäußert hat.

5.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


10.9.2011   

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C 269/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011 — Alcoa Trasformazioni Srl/Europäische Kommission

(Rechtssache C-194/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Stromvorzugstarif - Feststellung des Nichtvorliegens einer Beihilfe - Änderung und Verlängerung der Maßnahme - Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten - Bestehende oder neue Beihilfe - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 1 Buchst. b Ziff. v - Begründungspflicht - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes)

2011/C 269/03

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Alcoa Trasformazioni Srl (Prozessbevollmächtigte: M. Siragusa, avvocato, Rechtsanwälte T. Müller-Ibold und T. Graf sowie F. Salerno, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: N. Khan)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni Srl/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (T-332/06), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006, das Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG in Bezug auf die Verlängerung der Regelungen des Vorzugsstromtarifs, der bestimmten Industriezweigen, die Großenergieverbraucher in Italien sind, gewährt wird, (Staatliche Beihilfe C 36/06 [ex NN 38/06]) einzuleiten, für nichtig zu erklären, soweit sie den Stromtarif betrifft, den die beiden Aluminiumerzeugungsstätten, die die Klägerin in Fusina (Venedig) und in Portovesme (Sardinien) besitzt, genießen

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Alcoa Trasformazioni Srl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 193 vom 15.8.2009.


10.9.2011   

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C 269/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. Juli 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-303/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die in den im Jahr 2002 von Naturkatastrophen betroffenen Gemeinden Investitionen tätigen - Rückforderung)

2011/C 269/04

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, V. Di Bucci und E. Righini)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von D. Del Gaizo und P. Gentili, avvocati dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Art. 2, 5 und 6 der Entscheidung 2005/315/EG der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Unternehmen angewandt hat, die in den von Naturkatastrophen im Jahr 2002 betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3893) (ABl. L 100, S. 46), nachzukommen

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 der Entscheidung 2005/315/EG der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Unternehmen angewandt hat, die in den von Naturkatastrophen im Jahr 2002 betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben, verstoßen, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, um von den Empfängern sämtliche Beihilfen zurückzufordern, die aufgrund der mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilferegelung gewährt wurden.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 256 vom 24.10.2009.


10.9.2011   

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C 269/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division — Vereinigtes Königreich) — L’Oréal SA u. a./eBay International AG u. a.

(Rechtssache C-324/09) (1)

(Marken - Internet - Feilbieten von Markenprodukten auf einem für Verbraucher in der Union bestimmten Online-Marktplatz, die vom Rechtsinhaber zum Verkauf in Drittstaaten bestimmt sind - Entfernen der Verpackung von diesen Waren - Richtlinie 89/104/EWG - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Verantwortlichkeit des Betreibers des Online-Marktplatzes - Richtlinie 2000/31/EG („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) - Gerichtliche Anordnungen gegenüber diesem Betreiber - Richtlinie 2004/48/EG („Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“))

2011/C 269/05

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: L’Oréal SA, Lancôme parfums et beauté & Cie SNC, Laboratoire Garnier & Cie, L’Oréal (UK) Ltd

Beklagte: eBay International AG, eBay Europe SARL, eBay (UK) Ltd, Stephen Potts, Tracy Ratchford, Marie Ormsby, James Clarke, Joanna Clarke, Glen Fox, Rukhsana Bi

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Auslegung von Art. 5 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1), von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1), von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178, S. 1) und von Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45) — Begriff des „Inverkehrbringens“ — Parfummuster und Muster von kosmetischen Mitteln für die kostenlose Abgabe an Verbraucher — Begriff der „Benutzung“ einer Marke — Eintragung eines mit einer Marke identischen Zeichens durch einen Händler bei einem eine Internetsuchmaschine betreibenden Dienstleister, um nach Eingabe dieses Zeichens als Suchwort die automatische Bildschirmanzeige des URL der Website des Händlers zu bewirken, auf der von der Marke erfasste Waren und Dienstleistungen angeboten werden

Tenor

1.

In einem Fall, in dem in einem Drittstaat befindliche Waren, die mit einer in einem Mitgliedstaat der Union eingetragenen Marke oder einer Gemeinschaftsmarke versehen sind und zuvor im Europäischen Wirtschaftsraum oder, im Fall einer Gemeinschaftsmarke, in der Union noch nicht in den Verkehr gebracht wurden, von einem Wirtschaftsteilnehmer mittels eines Online-Marktplatzes und ohne Zustimmung des Inhabers dieser Marke an einen Verbraucher in dem durch diese Marke erfassten Gebiet verkauft werden oder auf einem solchen, für Verbraucher in diesem Gebiet bestimmten Platz feilgeboten oder beworben werden, kann sich der Markeninhaber diesem Verkauf, diesem Feilbieten oder dieser Werbung gemäß den in Art. 5 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke niedergelegten Regeln widersetzen. Es ist Sache der nationalen Gerichte, im Einzelfall zu prüfen, ob relevante Indizien vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sich ein Verkaufsangebot oder eine Werbung, die auf einem Online-Marktplatz angezeigt werden, der in diesem Gebiet zugänglich ist, an dort ansässige Verbraucher richtet.

2.

In Ermangelung gegenteiliger Beweise liegt kein Inverkehrbringen im Sinne der Richtlinie 89/104 oder der Verordnung Nr. 40/94 vor, wenn der Inhaber einer Marke mit dieser versehene Artikel, die dazu dienen, Verbrauchern in zugelassenen Einzelhandelsgeschäften Produkte zu zeigen, sowie mit dieser Marke versehene Flakons, aus denen kleine Mengen entnommen werden können, die als kostenlose Proben an Verbraucher abgegeben werden, seinen Vertragshändlern zur Verfügung stellt.

3.

Art. 5 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94 sind dahin auszulegen, dass sich der Inhaber einer Marke kraft des durch diese verliehenen ausschließlichen Rechts dem Weiterverkauf von Waren wie den im Ausgangsverfahren fraglichen mit der Begründung widersetzen kann, dass der Weiterverkäufer die äußere Verpackung dieser Waren entfernt habe, sofern dieses Entfernen der Verpackung zur Folge hat, dass wesentliche Angaben wie die zur Identifizierung des Herstellers oder der Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist, fehlen. Hat das Entfernen der äußeren Verpackung nicht zu einem solchen Fehlen von Angaben geführt, kann sich der Markeninhaber gleichwohl dem widersetzen, dass ein Parfum oder ein kosmetisches Mittel, das mit einer Marke versehen ist, deren Inhaber er ist, in unverpacktem Zustand verkauft wird, wenn er nachweist, dass das Entfernen der Verpackung das Image dieser Ware und somit den Ruf der Marke geschädigt hat.

4.

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 sind dahin auszulegen, dass es dem Inhaber einer Marke gestattet ist, dem Betreiber eines Online-Marktplatzes zu verbieten, anhand eines mit dieser Marke identischen Schlüsselworts, das im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes von diesem Betreiber ausgewählt wurde, für auf diesem Marktplatz zum Verkauf angebotene Waren dieser Marke zu werben, sofern aus dieser Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob diese Waren von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

5.

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes benutzt mit Marken identische oder ihnen ähnliche Zeichen, die in auf seiner Website angezeigten Verkaufsangeboten erscheinen, nicht im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94.

6.

Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass er auf den Betreiber eines Online-Marktplatzes Anwendung findet, sofern dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie ermöglicht.

Dieser Betreiber spielt eine solche Rolle, wenn er Hilfestellung leistet, die u. a. darin besteht, die Präsentation der fraglichen Verkaufsangebote zu optimieren oder diese zu bewerben.

Hat der Betreiber des Online-Marktplatzes keine aktive Rolle im Sinne des vorstehenden Absatzes gespielt und fällt die Erbringung seines Dienstes folglich in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, kann er sich in einer Rechtssache, wie die des Ausgangsverfahrens, gleichwohl nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme von der Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der fraglichen Verkaufsangebote hätte feststellen müssen und er, falls ein solches Bewusstsein gegeben war, nicht unverzüglich nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung tätig geworden ist.

7.

Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er von den Mitgliedstaaten verlangt, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber eines Online-Marktplatzes aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Benutzern dieses Marktplatzes hervorgerufenen Verletzungen, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


10.9.2011   

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C 269/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Secretary of State for Work and Pensions/Maria Dias

(Rechtssache C-325/09) (1)

(Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 - Recht auf Daueraufenthalt - Vor dem Umsetzungsdatum der Richtlinie zurückgelegte Zeiten - Rechtmäßiger Aufenthalt - Aufenthalt allein auf der Grundlage einer nach der Richtlinie 68/360/EWG erteilten Aufenthaltserlaubnis, ohne dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung irgendeines Aufenthaltsrechts erfüllt wären)

2011/C 269/06

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Secretary of State for Work and Pensions

Beklagte: Maria Dias

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Auslegung des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77) — Auslegung des Art. 18 Abs. 1 des EG-Vertrags — Recht auf dauernden Aufenthalt — Begriff „rechtmäßiger Aufenthalt“ — Unionsbürgerin, die Inhaberin einer für fünf Jahre gültigen, gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 68/360/EWG erteilten Aufenthaltserlaubnis für das Vereinigte Königreich war und deren Aufenthalt durch eine Zeit der freiwilligen Arbeitslosigkeit unterbrochen wurde — Erlaubnis, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38/EG erteilt wurde — Berücksichtigung der Aufenthaltszeiträume vor Inkrafttreten der Richtlinie?

Tenor

Art. 16 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass

Aufenthaltszeiten, die bis zum 30. April 2006 allein auf der Grundlage einer nach der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft rechtsgültig erteilten Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt wurden, ohne dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung irgendeines Aufenthaltsrechts erfüllt wären, im Hinblick auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nicht als rechtmäßiger Aufenthalt anzusehen sind und

Aufenthaltszeiten von weniger als zwei aufeinanderfolgenden Jahren, die vor dem 30. April 2006 und nach einem vor diesem Zeitpunkt zurückgelegten ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren eingetreten sind und allein auf einer nach der Richtlinie 68/360 erteilten Aufenthaltserlaubnis beruhen, ohne dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts erfüllt wären, den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach dem genannten Art. 16 Abs. 1 nicht berühren können.


(1)  ABl. C 256 vom 24.10.2009.


10.9.2011   

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C 269/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Scheuten Solar Technology GmbH/Finanzamt Gelsenkirchen-Süd

(Rechtssache C-397/09) (1)

(Steuerwesen - Richtlinie 2003/49/EG - Gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten - Gewerbesteuer - Festsetzung der Bemessungsgrundlage)

2011/C 269/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Scheuten Solar Technology GmbH

Beklagter: Finanzamt Gelsenkirchen-Süd

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157, S. 49) — Einbeziehung von Zinszahlungen in die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer bei der Schuldnergesellschaft

Tenor

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Steuerrechts nicht entgegensteht, wonach die Darlehenszinsen, die ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat an ein in einem anderen Mitgliedstaat belegenes verbundenes Unternehmen zahlt, der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden, der das erstgenannte Unternehmen unterliegt.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.


10.9.2011   

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C 269/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Niederlande) — IMC Securities BV/Stichting Autoriteit Financiële Markten

(Rechtssache C-445/09) (1)

(Richtlinie 2003/6/EG - Marktmanipulation - Beeinflussung des Kurses in der Weise, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird)

2011/C 269/08

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: IMC Securities BV

Beklagte: Stichting Autoriteit Financiële Markten

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — College van Beroep voor het Bedrijfsleven — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. L 96, S. 16) — Beeinflussung des Kurses in einer Weise, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird — Begriff — Geschäfte oder Aufträge, die innerhalb einer kurzen Zeitspanne zu Kursschwankungen geführt haben

Tenor

Art. 1 Nr. 2 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ist in dem Sinne auszulegen, dass es für die Annahme, dass der Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente in der Weise beeinflusst wurde, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wurde, nicht erforderlich ist, dass dieser Kurs über einen gewissen Zeitraum hinaus auf einem anormalen oder künstlichen Kursniveau bleibt.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


10.9.2011   

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C 269/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Administrative Appeals Chamber) — Vereinigtes Königreich) — Lucy Stewart/Secretary of State for Work and Pensions

(Rechtssache C-503/09) (1)

(Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a - Kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen - Leistung bei Krankheit oder Leistung bei Invalidität - Voraussetzungen des Wohnsitzes, des Aufenthalts zum Zeitpunkt der Antragstellung und des vorherigen Aufenthalts - Unionsbürgerschaft - Verhältnismäßigkeit)

2011/C 269/09

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lucy Stewart

Beklagter: Secretary of State for Work and Pensions

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Upper Tribunal — Auslegung der Art. 10, 19, 28, 29 und 95a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — An Arbeitslose im Alter von 16 bis 25 Jahren, die ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich haben und seit mindestens sechs Monaten arbeitsunfähig sind, gewährte Entschädigungen („short-term incapacity benefit in youth“) — Einstufung dieser Entschädigung als Leistung bei Krankheit oder Leistung bei Invalidität — Leistung unter einer Wohnsitzvoraussetzung

Tenor

1.

Ein kurzfristiges Arbeitsunfähigkeitsgeld für junge Menschen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist eine Leistung bei Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten und durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung, wenn feststeht, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung eine bleibende oder dauerhafte Behinderung aufweist.

2.

Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in der genannten und durch die Verordnung Nr. 647/2005 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat, die Gewährung eines kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitsgelds für junge Menschen wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von einer Voraussetzung abhängig zu machen, nach der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Inland haben muss;

Art. 21 Abs. 1 AEUV verbietet es einem Mitgliedstaat, die Gewährung einer solchen Leistung abhängig zu machen

von einer Voraussetzung, nach der sich der Antragsteller zuvor im Inland aufgehalten haben muss, unter Ausschluss jedes anderen Umstands, der das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung zwischen dem Antragsteller und diesem Mitgliedstaat belegen kann, und

von einer Voraussetzung, nach der sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufhalten muss


(1)  ABl. C 37 vom 13.2.2010.


10.9.2011   

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C 269/7


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Juli 2011 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-518/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Ausübung von Immobilientransaktionstätigkeiten)

2011/C 269/10

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Rogalski und P. Guerra e Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigter: L. Inez Fernandes im Beistand von N. Ruiz, advogado)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 49 AEUV und 56 AEUV — Ausübung von Immobilientransaktionstätigkeiten

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass sie

die Ausübung von Immobilienvermittlungstätigkeiten nur im Rahmen einer Immobilienagentur zulässt,

von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Immobilienagenturen und -maklern verlangt, dass sie ihre Berufshaftpflicht durch den Abschluss einer dem portugiesischen Recht entsprechenden Versicherung abdecken,

von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Immobilienagenturen verlangt, dass sie über positives Eigenkapital im Sinne des portugiesischen Rechts verfügen, und

die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Immobilienagenturen und -makler der umfassenden disziplinarischen Kontrolle durch das Instituto da Construção e do Imobiliário IP (Institut für Bau- und Immobilienwesen) unterwirft,

und sie hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 49 AEUV und 56 AEUV verstoßen, dass sie

vorschreibt, dass Immobilienagenturen mit Ausnahme der Immobilienverwaltung für Dritte ausschließlich Immobilienvermittlungstätigkeiten ausüben dürfen, und

bestimmt, dass Immobilienmakler ausschließlich als solche tätig sein dürfen.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 13.2.2010.


10.9.2011   

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C 269/7


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Ringkonnakohus — Estland) — Rakvere Piim AS, Maag Piimatööstus AS/Veterinaar- ja Toiduamet

(Rechtssache C-523/09) (1)

(Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen der Milcherzeugung)

2011/C 269/11

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tartu Ringkonnakohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Rakvere Piim AS, Maag Piimatööstus AS

Beklagter: Veterinaar- ja Toiduamet

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tartu Ringkonnakohus — Auslegung der Art. 26 und 27 und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165, S. 1) — Berechnung der für die amtlichen Kontrollen der Milcherzeugung erhobenen Gebühren — Erhebung von Gebühren, die den nach dieser Verordnung anwendbaren Mindestbeträgen entsprechen, aber die Kosten überschreiten, die von den Behörden, die für die amtlichen Kontrollen zuständig sind, tatsächlich getragen wurden

Tenor

Art. 27 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ist dahin gehend auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat auch dann, wenn die Kosten, die von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen und Hygienekontrollen getragen werden, niedriger als die in Anhang IV Abschnitt B dieser Verordnung vorgesehenen Mindestbeträge sind, die für die Anwendung von Art. 27 Abs. 6 der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen aber nicht erfüllt sind, gestattet, Gebühren in Höhe dieser Mindestbeträge zu erheben, ohne auf nationaler Ebene eine Durchführungsmaßnahme erlassen zu müssen.


(1)  ABl. C 63 vom 13.3.2010.


10.9.2011   

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C 269/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Puglia — Italien) — Azienda Agro-Zootecnica Franchini Sarl, Eolica di Altamura Srl/Regione Puglia

(Rechtssache C-2/10) (1)

(Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere Schutzgebiete, die zum europäischen ökologischen Netz Natura 2000 gehören - Richtlinien 2009/28/EG und 2001/77/EG - Erneuerbare Energiequellen - Nationale Regelung - Verbot der Errichtung von nicht zur Eigennutzung bestimmten Windenergieanlagen - Keine Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts)

2011/C 269/12

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale per la Puglia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Azienda Agro-Zootecnica Franchini Sarl, Eolica di Altamura Srl

Beklagte: Regione Puglia

Gegenstand

Ersuchen um Vorabentscheidung — Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia — Auslegung der Richtlinien 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283, S. 33), 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140, S. 16), 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) und 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Nationale und regionale Regelung, nach der Vorhaben zur Errichtung von nicht zur Eigennutzung bestimmten Windenergieanlagen in besonderen Schutzgebieten (BSG) und Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB), die Teil des ökologischen Netzes „NATURA 2000“ sind, ausnahmslos verboten sind — Fehlerhaftes Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Tenor

Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt und die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung nicht entgegenstehen, die die Errichtung nicht zur Eigennutzung bestimmter Windenergieanlagen in zum europäischen ökologischen Netz Natura 2000 gehörenden Gebieten ohne vorherige Prüfung der ökologischen Auswirkungen des Projekts auf das spezifisch betroffene Gebiet verbietet, sofern die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind.


(1)  ABl. C 63 vom 13.3.2010.


10.9.2011   

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C 269/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Bureau national interprofessionnel du Cognac

(Verbundene Rechtssachen C-4/10 und C-27/10) (1)

(Verordnung (EG) Nr. 110/2008 - Geografische Angaben für Spirituosen - Zeitliche Anwendbarkeit - Marke, die eine geografische Angabe enthält - Verwendung, die zu einem Tatbestand führt, der die geografische Angabe beeinträchtigen kann - Ablehnung der Eintragung oder Löschung einer solchen Marke - Unmittelbare Anwendbarkeit einer Verordnung)

2011/C 269/13

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Verfahren eingeleitet von: Bureau national interprofessionnel du Cognac

Beteiligte: Gust. Ranin Oy

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) sowie der Art. 16 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39, S. 16) — Beziehung zwischen Marken und geschützten geografischen Angaben — Eintragung einer Bildmarke, die insbesondere die geografische Angabe „Cognac“ für Spirituosen enthält, die die Voraussetzungen für die Verwendung dieser geografischen Angabe nicht erfüllen

Tenor

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates ist bei der Prüfung der Gültigkeit der Eintragung einer Marke, die eine nach dieser Verordnung geschützte geografische Angabe enthält, anwendbar, wenn die Eintragung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist.

2.

Die Art. 23 und 16 der Verordnung Nr. 110/2008 sind dahin auszulegen, dass

die zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage des Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung die Eintragung einer Marke, die eine geschützte geografische Angabe enthält und nicht unter die in Art. 23 Abs. 2 vorgesehene zeitliche Ausnahme fällt, ablehnen oder löschen müssen, wenn die Verwendung dieser Marke zu einem der in Art. 16 der Verordnung genannten Tatbestände führt;

eine Fallgestaltung wie sie in der zweiten Frage angesprochen ist, nämlich die der Eintragung einer Marke, die eine geografische Angabe oder aber diese Angabe als Gattungsbezeichnung in einer Übersetzung enthält, für Spirituosen, die den für diese Angabe geltenden Spezifikationen nicht entsprechen, unter die in Art. 16 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 110/2008 genannten Tatbestände fällt, ungeachtet der möglichen Anwendbarkeit anderer in Art. 16 aufgestellter Regeln.


(1)  ABl. C 63 vom 13.3.2010.


10.9.2011   

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C 269/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) — Vereinigtes Königreich) — Nickel Institute/Secretary of State for Work and Pensions

(Rechtssache C-14/10) (1)

(Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Richtlinie 67/548/EWG - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 - Einstufung von Nickelcarbonaten, Nickelhydroxiden und mehreren Gruppen von Nickelverbindungen als gefährliche Stoffe - Gültigkeit der Richtlinien 2008/58/EG und 2009/2/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 - Anpassung dieser Einstufungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt - Gültigkeit - Methoden zur Bewertung der Eigenschaften dieser Stoffe - Offenkundiger Ermessensfehler - Rechtsgrundlage - Begründungspflicht)

2011/C 269/14

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Nickel Institute

Beklagter: Secretary of State for Work and Pensions

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) — Gültigkeit der Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 246, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 235, S. 1) im Hinblick auf die Wiedereinstufung der Nickelcarbonate als karzinogene Stoffe — Keine den Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG entsprechende angemessene Bewertung der intrinsischen Eigenschaften der Nickelcarbonate

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit zum einen der Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt und der Richtlinie 2009/2/EG der Kommission vom 15. Januar 2009 zur 31. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt und zum anderen der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt berühren könnte, soweit darin Stoffe wie bestimmte Nickelcarbonate, Nickelhydroxide und andere Gruppen von im Ausgangsverfahren fraglichen Nickelverbindungen als für den Menschen krebserzeugend der Kategorie 1, erbgutverändernd der Kategorie 3 und fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 2 eingestuft werden.


(1)  ABl. C 63 vom 13.3.2010.


10.9.2011   

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C 269/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) — Vereinigtes Königreich) — Etimine SA/Secretary of State for Work and Pensions

(Rechtssache C-15/10) (1)

(Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Richtlinie 67/548/EWG - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 - Borverbindungen - Einstufung als fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 2 - Richtlinie 2008/58/EG und Verordnung (EG) Nr. 790/2009 - Anpassung dieser Einstufungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt - Gültigkeit - Methoden zur Bewertung der Eigenschaften dieser Stoffe - Offenkundiger Ermessensfehler - Rechtsgrundlage - Begründungspflicht - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

2011/C 269/15

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Etimine SA

Beklagter: Secretary of State for Work and Pensions

Beteiligte: Borax Europe Ltd

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) — Gültigkeit der Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt Verordnung (ABl. L 246, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 235, S. 1) im Hinblick auf die Einstufung von Borverbindungen als fortpflanzungsgefährdend — Fehlerhafte Bewertung des nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG verlangten Vorliegens einer Gefahr bei gebräuchlicher Handhabung oder Verwendung des Stoffes

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit zum einen der Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt und zum anderen der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt berühren könnte, soweit darin bestimmte Borverbindungen als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 2 eingestuft werden.


(1)  ABl. C 63 vom 13.3.2010.


10.9.2011   

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C 269/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság — Ungarn) — Károly Nagy/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

(Rechtssache C-21/10) (1)

(Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Verordnungen (EG) Nrn. 1257/1999 und 817/2004 - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Gemeinschaft - Agrarumweltbeihilfen für Produktionsverfahren - Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen, bei denen es sich nicht um Prämien für Tiere handelt, für die aber eine bestimmte Viehbestandsdichte Voraussetzung ist - Anwendung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern - Verpflichtung der nationalen Behörden, über die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe zu informieren)

2011/C 269/16

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Károly Nagy

Beklagter: Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Fővárosi Bíróság — Auslegung des Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80) und des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (ABl. L 153, S. 30) — Ausschluss eines Landwirts von der Zahlung einer Agrarumweltbeihilfe aufgrund der fehlenden Registrierung der Tiere im Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in Bezug auf bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen — Ausschließlich infolge der im vorgenannten System vorgesehenen Gegenkontrollen festgestelltes Fehlen der Registrierung — Anwendung des Integrierten Systems auf Agrarumweltbeihilfen, die keine „Tier“-Beihilfen darstellen, deren Gewährung jedoch von einer bestimmten Viehbestandsdichte abhängt

Tenor

1.

Die zuständigen Behörden können bei Beihilfen nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung, für die die Viehbestandsdichte eine Voraussetzung darstellt, nach dieser Vorschrift und Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1257/1999 Gegenkontrollen anhand der Daten im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem durchführen und sich insbesondere auf Daten stützen, die in der Datenbank eines nationalen Systems zur individuellen Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wie des ungarischen Systems zur individuellen Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Egységes Nyilvántartási és Azonosítási Rendszer) enthalten sind.

2.

Die zuständigen Behörden können sich nach Art. 22 der Verordnung Nr. 1257/1999 in geänderter Fassung und Art. 68 der Verordnung Nr. 817/2004 bei der Kontrolle der Voraussetzungen für die Gewährung einer in diesem Art. 22 vorgesehenen Beihilfe für Agrarumweltmaßnahmen lediglich auf die Daten eines nationalen Systems zur individuellen Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wie des ungarischen Systems zur individuellen Kennzeichnung und Registrierung von Rindern stützen, um diese Beihilfe zu verweigern, ohne dass sie notwendigerweise weitere Nachprüfungen vorzunehmen hätten.

3.

Art. 22 der Verordnung Nr. 1257/1999 in geänderter Fassung und Art. 68 der Verordnung Nr. 817/2004 sind im Licht von Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung Nr. 1782/2003 dahin auszulegen, dass die nationalen Behörden — soweit sie lediglich die Daten eines nationalen Systems zur individuellen Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wie des ungarischen Systems zur individuellen Kennzeichnung und Registrierung von Rindern prüfen, um zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für eine in Art. 22 vorgesehene Beihilfe für Agrarumweltmaßnahmen, deren Gewährung von der Viehbestandsdichte abhängt, erfüllt sind — in Bezug auf diese Voraussetzungen eine Informationspflicht haben, die darin besteht, den von dieser Beihilfe betroffenen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs davon in Kenntnis zu setzen, dass Tiere, die in diesem nationalen System nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die Rechtsfolgen wie eine Kürzung oder einen Ausschluss der betreffenden Beihilfe nach sich ziehen können.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


10.9.2011   

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C 269/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Viking Gas A/S/Kosan Gas A/S, ehemals BP Gas A/S

(Rechtssache C-46/10) (1)

(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 und 7 - Als dreidimensionale Marke geschützte Gasflaschen - Inverkehrbringen durch einen ausschließlichen Lizenznehmer - Tätigkeit eines Wettbewerbers des Lizenznehmers, die im Wiederbefüllen dieser Flaschen besteht)

2011/C 269/17

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Højesteret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Viking Gas A/S

Beklagter: Kosan Gas A/S, ehemals BP Gas A/S

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Højesteret — Auslegung der Art. 5 und 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) — Inverkehrbringen einer Gasflasche aus Verbundwerkstoff, deren Form als eine aus der Verpackung bestehende dreidimensionale nationale und Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, durch den ausschließlichen Lizenzinhaber — Tätigkeit eines Wettbewerbers des Lizenzinhabers, die darin besteht, dass er die Verbundwerkstoff-Gasflaschen befüllt und das in ihnen abgefüllte Gas verkauft, nachdem er auf den Flaschen einen Aufkleber, der anzeigt, dass die Flasche von ihm befüllt wurde, angebracht hat, ohne jedoch die Bild- und die Wortmarke des ausschließlichen Lizenzinhabers zu entfernen

Tenor

Die Art. 5 und 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass sie es dem Inhaber einer ausschließlichen Lizenz zur Verwendung von für die Wiederverwendung bestimmten Kompositgasflaschen, deren Form als dreidimensionale Marke geschützt ist und auf denen er seinen Namen und sein Logo, die als Wort- und Bildmarken eingetragen sind, angebracht hat, sofern er keinen berechtigten Grund im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 geltend machen kann, nicht erlauben, dagegen vorzugehen, dass diese Flaschen, nachdem sie von Verbrauchern gekauft wurden, die in der Folge das darin ursprünglich enthaltene Gas verbraucht haben, von einem Dritten gegen Bezahlung gegen Kompositflaschen ausgetauscht werden, die mit nicht von diesem Lizenzinhaber stammendem Gas gefüllt sind.


(1)  ABl. C 80 vom 27.3.2010.


10.9.2011   

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C 269/12


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission — Österreich) — Gentcho Pavlov, Gregor Famira/Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien

(Rechtssache C-101/10) (1)

(Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen - Nationale Regelung, die vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union bulgarische Staatsangehörige von der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter ausschloss - Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem im Assoziationsabkommen EG - Bulgarien vorgesehenen Verbot jeglicher auf der Staatsangehörigkeit beruhender Benachteiligung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen)

2011/C 269/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gentcho Pavlov, Gregor Famira

Beklagter: Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission — Auslegung von Art. 38 Abs. 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (ABl. L 358 vom 31. Dezember 1994, S. 3) — Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Benachteiligung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen — Vereinbarkeit mit dieser Bestimmung einer nationalen Regelung, wonach vor dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union bulgarische Staatsangehörige von der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter ausgeschlossen waren — Unmittelbare Anwendbarkeit dieser Bestimmung

Tenor

Das Diskriminierungsverbot des Art. 38 Abs. 1 erster Gedankenstrich des mit dem Beschluss 94/908/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 abgeschlossenen und im Namen der Gemeinschaften genehmigten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits ist dahin auszulegen, dass es vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union einer Regelung eines Mitgliedstaats wie derjenigen des § 30 Abs. 1 und 5 der Österreichischen Rechtsanwaltsordnung in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung nicht entgegenstand, nach der ein bulgarischer Staatsangehöriger wegen einer in dieser Regelung aufgestellten und an die Staatsangehörigkeit anknüpfenden Voraussetzung nicht in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen werden und infolgedessen auch keine Legitimationsurkunde erhalten konnte.


(1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010.


10.9.2011   

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C 269/12


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — Patrick Kelly/National University of Ireland (University College, Dublin)

(Rechtssache C-104/10) (1)

(Richtlinien 76/207/EWG, 97/80/EG und 2002/73/EG - Zugang zur Berufsausbildung - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Ablehnung einer Bewerbung - Zugang eines Bewerbers für eine Berufsausbildung zu Informationen über die Qualifikationen der anderen Bewerber)

2011/C 269/19

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Patrick Kelly

Beklagte: National University of Ireland (University College, Dublin)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Ireland — Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (ABl. 1998, L 14, S. 6), von Art. 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) und von Art. 3 der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates (ABl. L 269, S. 15) — Bewerber, der keinen Platz in einem Berufsausbildungskurs erhalten hat und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend macht — Antrag auf Zugang zu Informationen über die Qualifikationen der anderen Bewerber

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist dahin auszulegen, dass er einem Bewerber für eine Berufsausbildung, der meint, dass ihm der Zugang zu dieser Ausbildung wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verwehrt worden ist, keinen Anspruch auf im Besitz des Veranstalters dieser Ausbildung befindliche Informationen über die Qualifikationen der anderen Bewerber für diese Ausbildung verleiht, um ihn in die Lage zu versetzen, gemäß dieser Bestimmung „Tatsachen glaubhaft [zu] machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen“.

Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verweigerung von Informationen durch einen Beklagten im Rahmen des Nachweises solcher Tatsachen die Verwirklichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels beeinträchtigen und auf diese Weise insbesondere deren Art. 4 Abs. 1 ihre praktische Wirksamkeit nehmen kann.

2.

Art. 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen oder Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207 sind dahin auszulegen, dass sie einem Bewerber für eine Berufsausbildung keinen Anspruch auf Einsichtnahme in im Besitz des Veranstalters dieser Ausbildung befindliche Informationen über die Qualifikationen der anderen Bewerber um diese Ausbildung verleihen, wenn dieser Bewerber meint, keinen Zugang zu dieser Ausbildung nach den gleichen Kriterien wie die anderen Bewerber gehabt zu haben und im Sinne von Art. 4 aufgrund des Geschlechts diskriminiert worden zu sein, oder wenn dieser Bewerber rügt, im Sinne von Art. 1 Nr. 3 aufgrund des Geschlechts in Bezug auf den Zugang zu dieser Berufsausbildung diskriminiert worden zu sein.

3.

Wenn sich ein Bewerber für eine Berufsausbildung für die Einsichtnahme in im Besitz des Veranstalters dieser Ausbildung befindliche Informationen über die Qualifikationen der anderen Bewerber auf die Richtlinie 97/80 berufen könnte, kann dieser Einsichtnahmeanspruch durch die Bestimmungen des Unionsrechts über die Vertraulichkeit berührt werden.

4.

Die in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehene Pflicht ist nicht unterschiedlicher Art je nachdem, ob in einem Mitgliedstaat ein Rechtssystem besteht, in dem der Verhandlungsgrundsatz gilt, oder ein Rechtssystem, in dem der Untersuchungsgrundsatz gilt.


(1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010.


10.9.2011   

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C 269/13


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles — Belgien) — Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB)/Beneo-Orafti SA

(Rechtssache C-150/10) (1)

(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Natur und Reichweite der einem Zucker erzeugenden Unternehmen zugeteilten Übergangsquoten - Möglichkeit für ein Unternehmen, das eine Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 erhalten hat, seine ihm zugeteilte Übergangsquote zu nutzen - Berechnung des wiedereinzuziehenden Betrags und der anwendbaren Geldbuße bei Nichterfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Umstrukturierungsplans - Grundsatz ne bis in idem)

2011/C 269/20

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB)

Beklagte: Beneo-Orafti SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de première instance de Bruxelles — Auslegung des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 (ABl. L 89, S. 11) — Auslegung des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58, S. 42) — Auslegung der Art. 26 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 176, S. 32) — Wesen und Umfang der einem Zucker erzeugenden Unternehmen zugeteilten Übergangsquoten — Vereinbarkeit der Zuteilung einer Übergangsquote an ein Unternehmen, das eine Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 erhält, mit dem Unionsrecht — Berechnung des wieder einzuziehenden Betrags und der bei Nichterfüllung der Verpflichtungen aufgrund des Umstrukturierungsplans vorgesehenen Geldbuße

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist dahin auszulegen, dass der darin aufgeführte Begriff „Quote“ auch die Übergangsquoten nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 umfasst.

2.

Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 320/2006 ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung eines Unternehmens, eine ihm für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup zugeteilte Quote, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat, wie sie in dieser Bestimmung bezeichnet ist, aufzugeben, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem das Unternehmen, das diese Verpflichtung eingeht, unter Berücksichtigung der Informationen, die ihm übermittelt oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, bei Anwendung üblicher Sorgfalt erkennen kann, dass die zuständigen Stellen die in Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe als erfüllt ansehen.

3.

Die Art. 26 Abs. 1 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 320/2006 sowie Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker sind dahin auszulegen, dass eine Erzeugung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, wenn ein Unternehmen damit seiner Verpflichtung zuwiderhandelt, eine ihm für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup zugeteilte und von ihm einer oder mehreren seiner Fabriken zugewiesene Quote, wie sie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 320/2006 bezeichnet ist, aufzugeben, zur Wiedereinziehung der Beihilfe, Verhängung einer Sanktion und Erhebung des Überschussbetrags, wie sie in diesen Bestimmungen jeweils geregelt sind, führen kann. Hinsichtlich der Sanktion nach Art. 27 Abs. 3 der Verordnung Nr. 968/2006 ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich der Verstoß unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als vorsätzlich qualifizieren lässt oder ob er auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Die Grundsätze ne bis in idem und der Verhältnismäßigkeit sowie das Diskriminierungsverbot sind dahin auszulegen, dass sie einer kumulierenden Anwendung dieser Maßnahmen nicht entgegenstehen.

4.

Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 968/2006 ist dahin auszulegen, dass in dem unterstellten Fall, dass, wenn ein Unternehmen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zwar seine Verpflichtung, die Produktionsanlagen der betreffenden Fabriken teilweise abzubauen, nicht aber seine Verpflichtung zur Aufgabe einer ihm für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup zugeteilten Quote, die es einer oder mehreren Fabriken zugewiesen hat, wie sie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 320/2006 bezeichnet ist, erfüllt hat, der wiedereinzuziehende Beihilfebetrag dem Teil der Beihilfe entspricht, der auf die nicht erfüllte Verpflichtung entfällt. Dieser Teil der Beihilfe ist anhand der in Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 320/2006 festgelegten Beträge zu bestimmen.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.


10.9.2011   

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C 269/14


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — Gerhard Fuchs (C-159/10), Peter Köhler (C-160/10)/Land Hessen

(Verbundene Rechtssachen C-159/10 und C-160/10) (1)

(Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Zwangsweise Versetzung von Staatsanwälten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahrs - Legitime Ziele, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen - Kohärenz der Rechtsvorschriften)

2011/C 269/21

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gerhard Fuchs (C-159/10), Peter Köhler (C-160/10)

Beklagter: Land Hessen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Frankfurt am Main — Auslegung des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters — Nationale Regelung, nach der ein Beamter, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wird — Legitime Ziele, die eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters rechtfertigen

Tenor

1.

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf steht einem Gesetz wie dem Hessischen Beamtengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2009, das die zwangsweise Versetzung von Beamten auf Lebenszeit, im vorliegenden Fall Staatsanwälten, in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahrs vorsieht, wobei sie höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, nicht entgegen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen, und es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglicht.

2.

Die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme ist nachgewiesen, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat.

3.

Ein Gesetz wie das Hessische Beamtengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2009, das den zwangsweisen Übertritt von Staatsanwälten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahrs vorsieht, ist nicht allein deshalb inkohärent, weil es ihnen in bestimmten Fällen erlaubt, bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterzuarbeiten, es außerdem Bestimmungen enthält, die den Übertritt in den Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahrs erschweren sollen, und andere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats das Verbleiben im Dienst von bestimmten Beamten, insbesondere bestimmten Wahlbeamten, über dieses Alter hinaus vorsehen und das Ruhestandsalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre anheben.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.


10.9.2011   

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C 269/14


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Tural Oguz/Secretary of State for the Home Department

(Rechtssache C-186/10) (1)

(Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls - Stillhalteklausel - Niederlassungsfreiheit - Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Staatsangehörigen, der unter Verstoß gegen die in der Aufenthaltserlaubnis festgesetzten Auflagen eine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat - Rechtsmissbrauch)

2011/C 269/22

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Tural Oguz

Beklagter: Secretary of State for the Home Department

Andere Verfahrensbeteiligte: Centre for Advice on Individual Rights in Europe

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Auslegung von Art. 41 Abs. 1 des am 23. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ABl. 1972, L 293, S. 1) — Stillhalteklausel — Umfang — Für die Mitgliedstaaten geltendes Verbot, Beschränkungen der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit einzuführen — Türkischer Staatsangehöriger, der im Vereinigten Königreich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnahm, nachdem er dort eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, die mit einer Auflage versehen war, wonach es ihm untersagt war, ohne die Erlaubnis des Secretary of State eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen — Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Verstoßes gegen die Auflage der früheren Aufenthaltserlaubnis

Tenor

Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, ist dahin gehend auszulegen, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger, dessen Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat unter der Auflage steht, dass ihm eine selbständige Erwerbstätigkeit untersagt ist, der aber trotzdem unter Verstoß gegen diese Auflage eine selbständige Tätigkeit aufnimmt und anschließend bei den nationalen Behörden eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der von ihm zwischenzeitlich aufgenommenen Geschäftstätigkeit beantragt, auf diese Vorschrift berufen kann.


(1)  ABl. C 179 vom 3.7.2010.


10.9.2011   

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C 269/15


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Paderborner Brauerei Haus Cramer KG/Hauptzollamt Bielefeld

(Rechtssache C-196/10) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Positionen 2203 und 2208 - „Malt beer base“ zur Herstellung eines Mischgetränks)

2011/C 269/23

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Paderborner Brauerei Haus Cramer KG

Beklagter: Hauptzollamt Bielefeld

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (ABl. L 279, S. 1) und in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 (ABl. L 290, S. 1) — „Malt beer base“ mit einem Alkoholgehalt von 14 %, die aus stark eingebrautem Bier nach einem besonderen Verfahren durch Klärung und Ultrafiltration gewonnen wird und zur Herstellung eines Biermischgetränks bestimmt ist — Frage der Einreihung in die Position 2203 oder in die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur

Tenor

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Flüssigkeit wie die im Ausgangsverfahren betroffene, die als „malt beer base“ bezeichnet wird, einen Alkoholgehalt von etwa 14 % hat und aus gebrautem Bier gewonnen wurde, das geklärt und sodann einer Ultrafiltration unterzogen wurde, durch die Inhaltsstoffe wie Bitterstoffe und Proteine ausgedünnt wurden, in die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I dieser Verordnung in ihrer geänderten Fassung einzureihen ist.


(1)  ABl. C 161 m 19.6.2010.


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C 269/15


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. Juli 2011 — Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

(Rechtssache C-252/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentliche Aufträge - Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) - Ausschreibung für die Anwendung „SafeSeaNet“ - Entscheidung, mit der das Angebot eines Bieters abgelehnt wird - Kriterien für die Vergabe eines Auftrags - Unterkriterien - Begründungspflicht)

2011/C 269/24

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigter: N. Korogiannakis, dikigoros)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) (Prozessbevollmächtigter: J. Menze im Beistand von J. Stuyck und A.-M. Vandromme, advocaten)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 2. März 2010 in der Rechtssache T-70/05 (Evropaiki Dynamiki/EMSA), soweit das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) vom 6. Januar 2005 abgewiesen hat, mit der das Angebot abgelehnt wurde, das die Rechtsmittelführerin im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens, das die Validierung der Anwendung SafeSeaNet und ihre künftigen Entwicklungen betraf, abgegeben hatte

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 221 vom 14.8.2010.


10.9.2011   

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C 269/16


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Gorj — Rumänien) — Iulian Andrei Nisipeanu/Direcția Generală a Finanțelor Publice Gorj, Administrația Finanțelor Publice Târgu-Cărbunești, Administrația Fondului pentru Mediu

(Rechtssache C-263/10) (1)

(Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Umweltsteuer, die bei der Erstzulassung von Kraftfahrzeugen erhoben wird)

2011/C 269/25

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Gorj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Iulian Andrei Nisipeanu

Beklagte: Direcția Generală a Finanțelor Publice Gorj, Administrația Finanțelor Publice Târgu-Cărbunești, Administrația Fondului pentru Mediu

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Gorj — Zulassung zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassener Gebrauchtwagen — Umweltsteuer auf die Erstzulassung von Kraftfahrzeugen in einem Mitgliedstaat — Einstufung des Kriteriums „Datum der Erstzulassung“ — Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 110 AEUV — Gültigkeit der für bestimmte Kraftfahrzeugklassen eingeführten Befreiung von der Steuer — Möglichkeit der Anwendung des Verursacherprinzips

Tenor

Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren Erstzulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren.


(1)  ABl. C 234 vom 28.8.2010.


10.9.2011   

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C 269/16


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Telefónica de España SA/Administración del Estado

(Rechtssache C-284/10) (1)

(Richtlinie 97/13/EG - Gemeinsamer Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste - Gebühren und Abgaben für Unternehmen mit Allgemeingenehmigungen - Art. 6 - Auslegung - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Zahlung einer jährlich fälligen, auf der Grundlage der betrieblichen Bruttoerträge berechneten Gebühr auferlegt wird)

2011/C 269/26

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Telefónica de España SA

Beklagte: Administración del Estado

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo — Auslegung der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdiensten (ABl. L 117, S. 15), insbesondere Art. 6 — Gebühren und Abgaben für Unternehmen, die Inhaber von Allgemeingenehmigungen sind — Auferlegung von finanziellen Belastungen, die über die nach der Richtlinie zulässigen hinausgehen und ein von dieser nicht vorgesehenes Ziel verfolgen

Tenor

Art. 6 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste ist dahin auszulegen, dass er nicht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, mit der den Inhabern von Allgemeingenehmigungen eine Gebühr auferlegt wird, die jährlich auf der Grundlage der betrieblichen Bruttoerträge der gebührenpflichtigen Betreiber berechnet wird und der Deckung der Verwaltungskosten dient, die bei den Verfahren der Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung dieser Genehmigungen anfallen, sofern die Gesamtheit der Einnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat mit einer solchen Gebühr erzielt, nicht die Gesamtheit der genannten Verwaltungskosten übersteigt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 246 vom 11.9.2010.


10.9.2011   

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C 269/17


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Curtea de Apel Bacău — Rumänien) — Ministerul Justiției și Libertăților Cetățenești/Ștefan Agafiței u. a.

(Rechtssache C-310/10) (1)

(Gehaltsansprüche von Angehörigen des höheren Justizdienstes - Diskriminierung wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufskategorie oder wegen des Arbeitsorts - Voraussetzungen für die Erstattung des erlittenen Schadens - Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG - Unanwendbarkeit - Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens)

2011/C 269/27

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Bacău

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministerul Justiției și Libertăților Cetățenești

Beklagte: Ștefan Agafiței, Raluca Apetroaei, Marcel Bărbieru, Sorin Budeanu, Luminița Chiagă, Mihaela Crăciun, Sorin-Vasile Curpăn, Mihaela Dabija, Mia-Cristina Damian, Sorina Danalache, Oana-Alina Dogaru, Geanina Dorneanu, Adina-Cătălina Galavan, Gabriel Grancea, Mădălina Radu (Hobjilă), Nicolae Cătălin Iacobuț, Roxana Lăcătușu, Sergiu Lupașcu, Smaranda Maftei, Silvia Mărmureanu, Maria Oborocianu, Simona Panfil, Oana-Georgeta Pânzaru, Laurențiu Păduraru, Elena Pîrjol-Năstase, Ioana Pocovnicu, Alina Pușcașu, Cezar Ștefănescu, Roxana Ștefănescu, Ciprian Țimiraș, Cristina Vintilă

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Curte de Apel Bacău — Auslegung von Art. 15 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180, S. 22) — Auslegung von Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Nationale Regelung, die eine Ungleichbehandlung bei der Besoldung von Angehörigen des höheren Justizdienstes vorsieht, die mit dem speziellen Tätigkeitsbereich der Staatsanwälte der D.N.A. (Staatliche Direktion für Korruptionsbekämpfung) und der D.I.I.C.O.T. (Direktion zur Ermittlung von Straftaten der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus) gerechtfertigt wird — Mögliche Diskriminierung aufgrund des Fehlens objektiver Kriterien für ein spezielles Erfordernis einer höheren Qualifikation — Nationale Umsetzungsvorschriften, die insoweit für verfassungswidrig erklärt wurden, als sie den nationalen Gerichten erlauben, für diskriminierend befundene Rechtsetzungsakte aufzuheben und gerichtlich ein gesetzlich nicht vorgesehenes Gehalt zuzusprechen

Tenor

Das von der Curtea de Apel Bacău (Rumänien) eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.


(1)  ABl. C 234 vom 28.8.2010.


10.9.2011   

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C 269/17


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Juli 2011 — Freistaat Sachsen, Land Sachsen-Anhalt/Europäische Kommission

(Rechtssache C-459/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines Ausbildungsvorhabens für bestimmte Arbeitsplätze im neuen Zentrum von DHL am Flughafen Leipzig/Halle - Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung, mit der ein Teil der Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Prüfung der Erforderlichkeit der Beihilfe - Nichtberücksichtigung der Anreizeffekte der Beihilfe und ihrer positiven externen Effekte für die Standortwahl)

2011/C 269/28

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Freistaat Sachsen, Land Sachsen-Anhalt (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Rosenfeld)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Martenczuk)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. Juli 2010, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission (T-396/08), mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/878/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von DHL gewähren will (ABl. L 312, S. 31), abgewiesen hat — Ausbildungsbeihilfe — Entscheidung, mit der ein Teil der Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird — Fehlerhafte Prüfung der Erforderlichkeit der Beihilfe — Nichtbeachtung der positiven externen Effekte der Beihilfe und ihrer Anreizeffekte für die Standortwahl

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 317 vom 20.11.2010.


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Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons — Belgien) — État belge/Pierre Henfling, Raphaël Davin und Koenraad Tanghe als Insolvenzverwalter der Tiercé Franco-Belge SA

(Rechtssache C-464/10) (1)

(Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 4 - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. f - Glücksspiele - Dienstleistungen eines Kommissionärs (Wettbürobetreibers), der im eigenen Namen, aber für Rechnung eines die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübenden Kommittenten auftritt)

2011/C 269/29

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: État belge

Beklagte: Pierre Henfling, Raphaël Davin und Koenraad Tanghe als Insolvenzverwalter der Tiercé Franco-Belge SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour d’appel de Mons — Auslegung der Art. 6 Abs. 4 und 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Steuerbefreiung der Dienstleistungen eines Kommissionärs, der im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines Kommittenten, der von dieser Richtlinie erfasste Spiele und Wetten organisiert, auftritt

Tenor

Die Art. 6 Abs. 4 und Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer bei der Annahme von Wetten, die nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sind, im eigenen Namen, aber für Rechnung eines die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübenden Unternehmens auftritt, dieses Unternehmen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie so behandelt wird, als ob es dem genannten Wirtschaftsteilnehmer Wettdienstleistungen erbrächte, die unter die genannte Steuerbefreiung fallen.


(1)  ABl. C 346 vom 18.12.2010.


10.9.2011   

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C 269/18


Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ’s-Gravenhage — Niederlande) — Bibi Mohammad Imran/Minister van Buitenlandse Zaken

(Rechtssache C-155/11 PPU) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Erledigung)

2011/C 269/30

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank ’s-Gravenhage

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bibi Mohammad Imran

Beklagter: Minister van Buitenlandse Zaken

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank ’s-Gravenhage — Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12) — Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts — Nationale Rechtsvorschrift, wonach ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält, eine Eingliederungsprüfung bestehen muss, um in das Hoheitsgebiet einreisen zu dürfen — Der betreffende Familienangehörige ist die Mutter von acht Kindern, darunter sieben minderjährige, die sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten — Möglichkeit, im Aufenthaltstaat, einem Drittstaat, Unterricht in der Sprache des Mitgliedstaats zu erhalten — Medizinische oder andere Gründe, die den betreffenden Familienangehörigen daran hindern, die Eingliederungsprüfung innerhalb einer angemessenen Frist zu bestehen

Tenor

Über das von der Rechtbank ’s-Gravenhage (Niederlande) mit Entscheidung vom 31. März 2011 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist nicht zu entscheiden.


(1)  ABl. C 219 vom 23.7.2011.


10.9.2011   

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C 269/18


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 22. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trani — Italien) — Vino Cosimo Damiano/Poste Italiane SpA

(Rechtssache C-161/11) (1)

(Art. 92 § 1, 103 § 1 und 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Befristete Arbeitsverträge - Öffentlicher Sektor - Erster oder einziger Vertrag - Freistellung von der Pflicht zur Angabe der objektiven Gründe - Diskriminierungsverbot - Kein Zusammenhang mit dem Unionsrecht - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

2011/C 269/31

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Trani

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Vino Cosimo Damiano

Beklagte: Poste Italiane SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Trani — Auslegung der allgemeinen Unionsgrundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung sowie der Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte — Anwendungsbereich dieser Grundsätze — Zulässigkeit einer nationalen Regelung, mit der eine Klausel, in der der Grund für die befristete Einstellung von Arbeitnehmern bei der Poste Italiane SpA nicht angegeben wird, in der innerstaatlichen Rechtsordnung für gültig erklärt wird

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der ersten vom Tribunale di Trani (Italien) mit Entscheidung vom 7. Februar 2011 zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 173 vom 11.6.2011.


10.9.2011   

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C 269/19


Rechtsmittel des Vereins Deutsche Sprache eV gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2010 in der Rechtssache T-245/10,Verein Deutsche Sprache e.V. gegen Rat der Europäischen Union, eingelegt am 25. Februar 2011

(Rechssache C-93/11 P)

2011/C 269/32

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Verein Deutsche Sprache e.V. (Prozessbevollmächtigter: K.T. Bröcker, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Sechste Kammer) hat durch Beschluss vom 28. Juni 2011 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten zu tragen hat.


10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/19


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 9. März 2011 — Bundesrepublik Deutschland gegen Karen Dittrich

(Rechtssache C-124/11)

2011/C 269/33

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland

Beklagte: Karen Dittrich

Vorlagefrage

Findet die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) Anwendung auf nationalstaatliche Vorschriften zur Gewährung von Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen?


(1)  ABl. L 303, S. 16


10.9.2011   

DE

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C 269/19


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 9. März 2011 — Bundesrepublik Deutschland gegen Robert Klinke

(Rechtssache C-125/11)

2011/C 269/34

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland

Beklagter: Robert Klinke

Vorlagefrage

Findet die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) Anwendung auf nationalstaatliche Vorschriften zur Gewährung von Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen?


(1)  ABl. L 303, S. 16


10.9.2011   

DE

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C 269/19


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 24. März 2011 — Jörg-Detlef Müller gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-143/11)

2011/C 269/35

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jörg-Detlef Müller

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefrage

Findet die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) Anwendung auf nationalstaatliche Vorschriften zur Gewährung von Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen?


(1)  ABl. L 303, S. 16


10.9.2011   

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C 269/20


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo (Italien) eingereicht am 1. April 2011 — Procura della Repubblica/Ibrahim Music

(Rechtssache C-156/11)

2011/C 269/36

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bergamo

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Ibrahim Music

Der Gerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Juni 2011 die Streichung der Rechtssache angeordnet.


10.9.2011   

DE

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C 269/20


Klage, eingereicht am 18. April 2011 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-185/11)

2011/C 269/37

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K.-Ph. Wojcik, M. Žebre und N. Yerrell)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 3 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (1) und aus den Art. 29 und 39 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (2) sowie aus den Art. 56 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie die Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG des Rates nicht ordnungsgemäß und nicht vollständig in ihre Rechtsordnung umgesetzt hat;

der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 92/49/EWG sei am 1. Mai 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 228, S. 3.

(2)  ABl. L 228, S. 1.


10.9.2011   

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C 269/20


Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Passau (Deutschland) eingereicht am 16. Mai 2011 — Alexander Heimann gegen Kaiser GmbH

(Rechtssache C-229/11)

2011/C 269/38

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Arbeitsgericht Passau

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Alexander Heimann

Beklagte: Kaiser GmbH

Vorlagefragen

1.

Sind Artikel 31 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 beziehungsweise Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehen, wonach im Falle der Verringerung der zu leistenden Arbeitstage pro Woche infolge rechtmäßiger Anordnung von Kurzarbeit der Anspruch des Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub pro rata temporis im Verhältnis der Anzahl der Wochenarbeitstage während der Kurzarbeit zu der Anzahl der Wochenarbeitstage eines Vollzeitbeschäftigten angepasst wird und der Kurzarbeiter damit während der Kurzarbeit nur einen dementsprechend geringeren Urlaubsanspruch erwirbt?

2.

Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:

Sind Artikel 31 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 beziehungsweise Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehen, wonach im Falle der Verringerung der zu leistenden Arbeitstage pro Woche auf Null infolge rechtmäßiger Anordnung von „Kurzarbeit Null“ der Anspruch des Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub insoweit pro rata temporis auf Null angepasst wird und der Kurzarbeiter damit während der „Kurzarbeit Null“ keinen Urlaubsanspruch erwirbt?


(1)  ABl. L 299, S. 9.


10.9.2011   

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C 269/21


Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Passau (Deutschland) eingereicht am 16. Mai 2011 — Konstantin Toltschin gegen Kaiser GmbH

(Rechtssache C-230/11)

2011/C 269/39

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Arbeitsgericht Passau

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Konstantin Toltschin

Beklagte: Kaiser GmbH

Vorlagefragen

1.

Sind Artikel 31 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 beziehungsweise Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehen, wonach im Falle der Verringerung der zu leistenden Arbeitstage pro Woche infolge rechtmäßiger Anordnung von Kurzarbeit der Anspruch des Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub pro rata temporis im Verhältnis der Anzahl der Wochenarbeitstage während der Kurzarbeit zu der Anzahl der Wochenarbeitstage eines Vollzeitbeschäftigten angepasst wird und der Kurzarbeiter damit während der Kurzarbeit nur einen dementsprechend geringeren Urlaubsanspruch erwirbt?

2.

Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird:

Sind Artikel 31 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 beziehungsweise Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehen, wonach im Falle der Verringerung der zu leistenden Arbeitstage pro Woche auf Null infolge rechtmäßiger Anordnung von „Kurzarbeit Null“ der Anspruch des Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub insoweit pro rata temporis auf Null angepasst wird und der Kurzarbeiter damit während der „Kurzarbeit Null“ keinen Urlaubsanspruch erwirbt?


(1)  ABl. L 299, S. 9.


10.9.2011   

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C 269/21


Vorabentscheidungsersuchen des Asylgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 23. Mai 2011 — K

(Rechtssache C-245/11)

2011/C 269/40

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Asylgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: K

Belangte Behörde: Bundesasylamt

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 15 VO 343/2003 (1) so auszulegen, dass ein nach den Regeln der Art. 6 bis 14 dieser Verordnung an sich nicht zuständiger Mitgliedstaat für die Führung des Verfahrens einer Asylwerberin zwingend zuständig wird, wenn sich dort deren schwerkranke und aufgrund kultureller Umstände gefährdete Schwiegertochter oder die wegen der Erkrankung der Schwiegertochter pflegebedürftigen minderjährigen Enkel befinden und die Asylwerberin bereit und in der Lage ist, die Schwiegertochter oder die Enkel zu unterstützen? Gilt dies auch dann, wenn kein Ersuchen des an sich zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 VO 343/2003 vorliegt?

2.

Ist Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 so auszulegen, dass im Falle der unter 1. geschilderten Konstellation eine zwingende Zuständigkeit des an sich nicht zuständigen Mitgliedstaates entsteht, falls die von den Bestimmungen der VO 343/2003 ansonsten vorgegebene Zuständigkeit eine Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK (Art. 4 oder 7 EU-Grundrechtecharta) darstellen würde? Sind diesfalls bei der inzidenten Auslegung und Anwendung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK (Art. 4 oder 7 EU-Grundrechtecharta) von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abweichende, nämlich umfassendere Begriffe der „unmenschlichen Behandlung“ oder der „Familie“ anwendbar?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; ABl. L 50, S. 1.


10.9.2011   

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C 269/22


Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakische Republik), eingereicht am 23. Mai 2011 — Erika Šujetová/Rapid life životná poisťovňa, as

(Rechtssache C-252/11)

2011/C 269/41

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Krajský súd v Prešove

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Erika Šujetová

Beklagter: Rapid life životná poisťovňa, as

Vorlagefragen

1.

Stehen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) der Anwendung einer Bestimmung nationalen Rechts entgegen, nach der für die Überprüfung eines Schiedsspruchs ausschließlich das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk sich — auf Grundlage einer Schiedsvereinbarung oder einer Schiedsklausel — der Sitz des Schiedsgerichts oder der Ort des Schiedsverfahrens befindet, wenn dieses Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel eine missbräuchliche Klausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der genannten Richtlinie darstellt?

2.

Im Fall einer abschlägigen Beantwortung der ersten Frage: Stehen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen der Anwendung einer Bestimmung nationalen Rechts entgegen, nach der das obige Gericht nach einer eventuellen Aufhebung des Schiedsspruchs das Verfahren in der Hauptsache (d. h. über den Anspruch, dessentwegen das Schiedsgericht angerufen wurde) fortsetzen muss, ohne seine örtliche Zuständigkeit für das fortgesetzte Verfahren erneut zu prüfen, obwohl, wenn dieser Anspruch gegen den Verbraucher von Anfang an vor einem [ordentlichen] Gericht und nicht vor dem Schiedsgericht geltend gemacht worden wäre, von Anfang an das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers für das Verfahren örtlich zuständig gewesen wäre?


(1)  ABl. L 95, S. 29.


10.9.2011   

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C 269/22


Rechtsmittel der Kaimer GmbH & Co. Holding KG u.a. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 in der Rechtssache T-379/06, Kaimer GmbH & Co. Holding KG, Sanha Kaimer GmbH & Co. KG, Sanha Italia Srl. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 27. Mai 2011

(Rechtssache C-264/11 P)

2011/C 269/42

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Kaimer GmbH & Co. Holding KG, Sanha Kaimer GmbH & Co. KG, Sanha Italia Srl. (Prozessbevollmächtigter: J. Brück, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerinnen

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, das Urteil des Gerichts vom 24. März 2011 in der Rechtssache T-379/06 (Kaimer u.a./Kommission) insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde, und die Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin vom 20. September 2006 (Aktenzeichen K(2006) 4180, Sache COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen) für nichtig zu erklären;

hilfsweise das Urteil des Gerichts vom 24. März 2011 in der Rechtssache T-379/06 (Kaimer u.a./Kommission) insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde, und die in Artikel 2 der Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin vom 20. September 2006 (Aktenzeichen K(2006) 4180, Sache COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen), festgesetzte Geldbuße herabzusetzen;

weiter hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die gegen die Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen) erhobene Klage der Rechtsmittelführerinnen teilweise abgewiesen hat.

Die Rechtsmittelführerinnen machen insgesamt drei Rechtsmittelgründe geltend:

 

In ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen die Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht. Das Gericht begründe den von ihm angenommenen Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung mit einem bestimmten Beweismittel. Entgegen dem eindeutigen Wortlaut dieses Beweismittels deute das Gericht dieses als Nachweis für den Beginn der Zuwiderhandlung. Bei zutreffender Würdigung des Beweismittels ergebe sich exakt das Gegenteil, nämlich dass über das Marktverhalten der Rechtsmittelführerinnen Unsicherheit im Markt bestand. Eine zutreffende Beweiswürdigung sei ohne weitere Beweiserhebung direkt aus dem Schriftstück heraus möglich.

 

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen die fehlerhafte Beurteilung des Beweiswerts von Kronzeugenaussagen. Der zweite Rechtsmittelgrund enthalte zwei Begründungsansätze. Zum einen habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es den Kronzeugenerklärungen besonderen Beweiswert zumesse. Bei den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Kronzeugenerklärungen handele es sich um Kronzeugen, die der Kommission einen Mehrwert liefern mussten, um eine möglichst hohe Reduktion der Buße zu erhalten. Diese Situation führe zu einer überschießenden Belastungstendenz in den Aussagen und damit gerade nicht zu einem besonderen Beweiswert. Auf diesen Umstand sei das Gericht in seiner Urteilsbegründung nicht eingegangen.

 

Zum anderen habe das Gericht einen Widerspruch zwischen den einzelnen Kronzeugenaussagen nicht aufgeklärt, was zu einer fehler- und lückenhaften Urteilsbegründung führe. Der erste Kronzeuge in dem Verfahren habe die Rechtsmittelführerinnen nicht als Teilnehmerinnen an der Zuwiderhandlung benannt, obwohl er vollständig ausgesagt und damit einen vollständigen Erlass der Geldbuße erwirkt habe. Die Tatvorwürfe gegen die Rechtsmittelführerinnen basieren auf den Aussagen der nachfolgenden Kronzeugen. Gerade wenn man der Erklärung des ersten Unternehmens, das mit der Kommission kooperiert, besonderen Beweiswert zumesse, hätte dieser Widerspruch geklärt werden müssen.

 

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen eine Verletzung der Charta der Grundrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention („EMRK“). Die Rechtsmittelführerinnen sehen die Verletzung dieser übergeordneten Rechtsvorschriften in zwei Punkten. Zum einen genüge die Plausibilitätskontrolle, die das Gericht in Kartellbußgeldverfahren anstellt, nicht den Anforderungen der Charta der Grundrechte und der EMRK an einen wirksamen Rechtsbehelf. In diesem Zusammenhang verweisen die Rechtsmittelführerinnen auf den zumindest strafrechtsähnlichen Charakter der Bußgeldentscheidungen der Kommission. Zum anderen entspreche auch das Verfahren bei der Kommission selbst nicht den Vorgaben der EMRK und der Charta der Grundrechte. Zur Begründung führen die Rechtsmittelführerinnen an, dass die Kommission den relevanten Sachverhalt ermittele, die Unternehmen anklage und anschließend auch noch selbst über die Sanktion und deren Höhe entscheide. Ein solches Verfahren wäre nur dann hinnehmbar, wenn die Kommissionsentscheidungen vollständig durch ein Gericht überprüft würden. Wie im ersten Begründungselement zum dritten Rechtsmittelgrund ausgeführt, beschränke sich das Gericht aber bei einer Nachprüfung der Kommissionsentscheidungen auf offensichtliche Widersprüche und treffe keine eigenen unmittelbaren Feststellungen zum Sachverhalt.


10.9.2011   

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C 269/23


Vorabentscheidungsersuchen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 31. Mai 2011 — Atilla Gülbahce gegen Freie und Hansestadt Hamburg

(Rechtssache C-268/11)

2011/C 269/43

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Atilla Gülbahce

Beklagte: Freie und Hansestadt Hamburg

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 (1) dahin auszulegen,

a)

dass ein türkischer Arbeitnehmer, dem ordnungsgemäß die Erlaubnis erteilt wurde, im Gebiet eines Mitgliedstaats für eine bestimmte (gegebenenfalls unbefristete), die Dauer der Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit eine Beschäftigung auszuüben (so genannte überschießende Arbeitserlaubnis), während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dieser Erlaubnis ausüben kann, soweit dem Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, nicht entgegen stehen,

b)

und dass es einem Mitgliedstaat untersagt ist, dieser Erlaubnis unter Hinweis auf zum Zeitpunkt ihrer Erteilung geltende nationale Vorschriften über die Abhängigkeit der Arbeitserlaubnis von der Aufenthaltserlaubnis von vornherein jegliche Wirkung in Hinblick auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status abzusprechen (im Anschluss an: Urteile des Gerichtshofs vom 2. März 1999 [Rs. C-416/96, El-Yassini, Slg. 1999,1-01209, Leitsatz 3, Rn. 62 bis 65] zur Tragweite des Art. 40 Abs. 1 des Abkommens EWG-Marokko, sowie vom 14. Dezember 2006 [Rs. C-97/05, Gattoussi, Slg 2006,1-11917, Leitsatz 2, Rn. 36 bis 43] zur Tragweite des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen EG-Tunesien)?

Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist:

2.

Ist Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen, dass die Stillhalteklausel es einem Mitgliedstaat auch verbietet, einem dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmer durch eine normative Regelung (hier: durch das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004) die Möglichkeit zu nehmen, sich auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 10Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 im Hinblick auf die ihm zuvor erteilte, die Dauer der Aufenthaltserlaubnis übersteigende Arbeitsgenehmigung zu berufen?

Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist:

3.

Ist Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen, dass das darin normierte Diskriminierungsverbot es den nationalen Behörden jedenfalls nicht untersagt, befristete Aufenthaltserlaubnisse, die einem türkischen Arbeitnehmer nach nationalem Recht für eine bestimmte Zeit zu Unrecht erteilt worden sind, nach Ablauf von deren Geltungsdauer entsprechend den nationalen Vorschriften für solche Zeiträume zurückzunehmen, in denen der türkische Arbeitnehmer die ihm davor ordnungsgemäß erteilte unbefristete Arbeitsgenehmigung tatsächlich ausgenutzt und gearbeitet hat?

4.

Ist Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 weiter dahin auszulegen, dass von dieser Vorschrift ausschließlich diejenige Beschäftigung erfasst wird, die ein türkischer Arbeitnehmer, der im Besitz einer ihm von den nationalen Behörden ordnungsgemäß erteilten unbefristeten und sachlich nicht eingeschränkten Arbeitserlaubnis ist, in dem Zeitpunkt ausübt, in dem seine für einen anderen Zweck erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis endet, und dass ein türkischer Arbeitnehmer in dieser Situation deshalb nicht verlangen kann, dass die nationalen Behörden auch nach endgültiger Aufgabe dieser Beschäftigung seinen weiteren Aufenthalt für eine neue Beschäftigung — gegebenenfalls nach einer für die Stellensuche notwendigen zeitlichen Unterbrechung — erlauben?

5.

Ist Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 weiter dahin auszulegen, dass das Diskriminierungsverbot es den nationalen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats (nur) untersagt, gegenüber einem dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Staatsangehöriger, dem er ursprünglich in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf seinen Aufenthalt verliehen hat, nach dem Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen nicht dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates dienen, sie nicht jedoch dazu verpflichtet, eine Genehmigung zum Aufenthalt zu erteilen?


(1)  Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation EWG–Türkei


10.9.2011   

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C 269/24


Vorabentscheidungsersuchen des Baranya Megyei Bíróság (Republik Ungarn), eingereicht am 3. Juni 2011 — Mecsek-Gabona Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága

(Rechtssache C-273/11)

2011/C 269/44

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Baranya Megyei Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mecsek-Gabona Kft.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 (1) dahin auszulegen, dass eine Lieferung von Gegenständen von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn die Gegenstände an einen Erwerber geliefert worden sind, der zur Zeit des Kaufvertragsschlusses zu Mehrwertsteuerzwecken in einem anderen Mitgliedstaat registriert war, in dem Kaufvertrag bestimmt worden ist, dass Verfügungsmacht und Eigentumsrecht mit dem Verladen der Gegenstände auf das Beförderungsmittel auf den Erwerber übergehen und es dem Erwerber obliegt, die Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen?

2.

Genügt es zur Durchführung einer mehrwertsteuerbefreiten Lieferung vom Standpunkt des Verkäufers aus, dass er überprüft, dass die veräußerte Ware mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen befördert wird, und er über von dem Erwerber übersandte CMR-Frachtbriefe verfügt, oder hat er sich darüber hinaus zu vergewissern, dass die veräußerten Gegenstände die Grenze überschritten haben und die Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt ist?

3.

Kann allein aufgrund der Tatsache, dass die Steuerbehörden eines anderen Mitgliedstaats die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers mit Rückwirkung auf einen vor der Lieferung eines Gegenstands liegenden Zeitpunkt löschen, in Zweifel gezogen werden, dass besagte Lieferung mehrwertsteuerbefreit ist?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


10.9.2011   

DE

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C 269/24


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 3. Juni 2011 — GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH gegen Finanzamt Bayreuth

(Rechtssache C-275/11)

2011/C 269/45

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH

Beklagter: Finanzamt Bayreuth

Vorlagefrage

Zur Auslegung der „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG (1):

Ist die Leistung eines außenstehenden Verwalters eines Sondervermögens nur dann hinreichend spezifisch und damit steuerfrei, wenn

a)

er eine Verwaltungs- und nicht nur eine Beratungstätigkeit ausübt oder wenn

b)

sich die Leistung ihrer Art nach aufgrund einer für die Steuerfreiheit nach dieser Bestimmung charakteristischen Besonderheit von anderen Leistungen unterscheidet oder wenn

c)

er aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 5g der geänderten Richtlinie 85/611/EWG (2) tätig ist.


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. L 145, S. 1

(2)  Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte, ABl. 2002, L 41, S. 20


10.9.2011   

DE

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C 269/25


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 6. Juni 2011 — Concepción Salgado González/Instituto Nacional de la Seguridad und Tesorería General de la Seguridad Social

(Rechtssache C-282/11)

2011/C 269/46

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Galicia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Concepción Salgado González

Beklagte: Instituto Nacional de la Seguridad (INSS) und Tesorería General de la Seguridad Social

Vorlagefragen

1.

Steht eine Auslegung von Anhang VI.D.4 der Verordnung Nr. 1408/71 (1) des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, dahin, dass für die Berechnung der spanischen theoretischen Leistung auf der Grundlage der tatsächlichen Beitragsbemessungsgrundlagen des Versicherten in den Jahren unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrags zum spanischen System der sozialen Sicherheit die derart errechnete Summe durch 210 geteilt wird, weil Art. 162 Abs. 1 der Ley General de la Seguridad Social diesen Teiler für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Altersrente vorsieht, mit den in Art. 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegten Zielen der Gemeinschaft im Einklang?

2.

Sollte die erste Frage verneint werden: Steht eine Auslegung des Anhangs VI.D.4 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin, dass für die Berechnung der spanischen theoretischen Leistung auf der Grundlage der tatsächlichen Beitragsbemessungsgrundlagen des Versicherten in den Jahren unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrags zum spanischen System der sozialen Sicherheit die derart errechnete Summe durch die Zahl der in Spanien zurückgelegten Beitragsjahre geteilt wird, mit den in Art. 48 AEUV und Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegten Zielen der Gemeinschaft im Einklang?

3.

Sollte die zweite Frage verneint werden und unabhängig von der Bejahung oder Verneinung der ersten Frage: Kommt im vorliegenden Fall eine analoge Anwendung von Anhang XI.G.3. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Betracht, um den in Art. 48 AEUV und Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegten Zielen Rechnung zu tragen, wenn infolge dieser Anwendung auf die portugiesischen Beitragzeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung der Verbraucherpreise die spanische Beitragsbemessungsgrundlage angerechnet wird, die zeitlich diesem Zeitraum am ehesten entspricht?

4.

Sollten die erste, die zweite und die dritte Frage verneint werden: Welche für die Entscheidung des Rechtsstreits zweckdienliche Auslegung des Anhangs VI.D.4 der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht, sofern keine der zuvor dargestellten Auslegungen ganz oder teilweise zutrifft, am ehesten den in Art. 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 verankerten Zielen der Gemeinschaft sowie dem Wortlaut des Anhangs VI.D.4?


(1)  ABl. L 149, S. 2.

(2)  ABl. L 166, S. 1.


10.9.2011   

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C 269/25


Vorabentscheidungsersuchen des Bundeskommunikationssenats (Österreich) eingereicht am 8. Juni 2011 — Sky Österreich GmbH gegen Österreichischer Rundfunk

(Rechtssache C-283/11)

2011/C 269/47

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundeskommunikationssenat

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Sky Österreich GmbH

Antragsgegner: Österreichischer Rundfunk

Vorlagefrage

Ist Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (1) mit Art. 17 sowie Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. mit Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1. ZProtEMRK) vereinbar?


(1)  ABl. L 95, S. 1


10.9.2011   

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C 269/26


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 15. Juni 2011 — Staatssecretaris van Financiën, andere Verfahrensbeteiligte: Gemeente Vlaardingen

(Rechtssache C-299/11)

2011/C 269/48

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Staatssecretaris van Financiën

Andere Verfahrensbeteiligte: Gemeente Vlaardingen

Vorlagefrage

Ist Art. 5 Abs. 7 Buchst. a in Verbindung mit den Art. 5 Abs. 5 und 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat auf die Verwendung eines unbeweglichen Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen für von der Steuer befreite Zwecke Mehrwertsteuer erheben kann, wenn

dieser unbewegliche Gegenstand in einem auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen und in dessen Auftrag durch einen Dritten gegen Entgelt errichteten (Bau-)Werk besteht und

der Steuerpflichtige dieses Grundstück zuvor für (dieselben) von der Mehrwertsteuer befreiten Zwecke seines Unternehmens verwendet und dafür noch keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat,

mit der Folge, dass auf das Grundstück des Steuerpflichtigen bzw. seinen Wert Mehrwertsteuer erhoben wird?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


10.9.2011   

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C 269/26


Rechtsmittel der Deichmann SE gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-202/09, Deichmann SE gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 20. Juni 2011

(Rechtssache C-307/11 P)

2011/C 269/49

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Deichmann SE (Prozessbevollmächtigter: O. Rauscher, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-202/09 aufzuheben;

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. April 2009 in der Sache R 224/2007-4 aufzuheben;

das HABM die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 3. April 2009 über die Abweisung seines Antrags auf Eintragung einer Bildmarke, die einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt, abgewiesen hatte. Der Schutz der Marke wurde für die Klassen 10 („Orthopädische Schuhe“) und 25 („Schuhe“) des Abkommens von Nizza beansprucht.

Die angefochtene Entscheidung verstöße gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 74 Absatz 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: GMV).

Ihr liege die unzutreffende Annahme zugrunde, dass die bloße Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit einer nicht unterscheidungskräftigen Verwendung des fraglichen Zeichens genügt, um eine Unterscheidungskraft der Marke insgesamt abzulehnen. Tatsächlich reiche aber bereits die nicht fernliegende Möglichkeit einer unterscheidungskräftigen Verwendung aus, um das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft zu überwinden. Dies ergebe sich aus einem Vergleich des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV mit dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c GMV und stelle einen mittlerweile gefestigten Grundsatz der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs und Bundespatentgerichts dar.

Bei (orthopädischen) Schuhwaren werde ein Zeichen unter anderem dann als Herkunftshinweis aufgefasst, wenn es — wie bei der Kennzeichnung von Schuhwaren üblich — im hinteren mittleren Teil der Decksohle, auf einem Etikett oder dem Schuhkarton angebracht ist. Vor dem Hintergrund dieser naheliegenden Verwendungsmöglichkeiten könne die Annahme des Gerichts, die schutzsuchende Marke bestünde in der Darstellung eines Bestandteils der Ware selbst, keinen Bestand haben.

Das Gericht habe es außerdem versäumt, sich mit der offenkundigen, von der Rechtsmittelführerin dargelegten Kennzeichnungspraxis im Bereich der Sport- und Freizeitschuhe in der Sache auseinanderzusetzen, obwohl es dazu aufgrund des in Artikel 74 Absatz 1 S. 1 GMV kodifizierten Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet gewesen wäre.

Schließlich dürfte das Gericht die Unterscheidungskraft der fraglichen Marke nicht mit der Begründung zurückweisen, dass es Sache der Rechtmittelführerin gewesen wäre, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft besitzt.


10.9.2011   

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C 269/27


Rechtsmittel, eingelegt am 20. Juni 2011 von der Smart Technologies ULC gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-523/09, Smart Technologies ULC/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-311/11 P)

2011/C 269/50

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Smart Technologies ULC (Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, QC, T. Elias, Barrister, und R. Harrison, Solicitor)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-523/09, Smart Technologies ULC/HABM (WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH), aufzuheben;

die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2009 dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass die angemeldete Marke hinreichende Unterscheidungskraft besitzt, so dass ihrer Eintragung kein Hindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 entgegensteht;

hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2009 aufzuheben;

den anderen Verfahrensbeteiligten zu verurteilen, der Rechtsmittelführerin die Kosten zu erstatten, die ihr in diesem Rechtsmittelverfahren und in den Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin wendet sich aus folgenden Gründen gegen das Urteil des Gerichts:

Das Gericht habe die Unterscheidungskraft ihrer Anmeldung nicht anhand ihres Wortlauts geprüft, sondern unter Bezugnahme darauf, ob sie ein „bloßer“ Werbeslogan gewesen sei oder nicht. Dies sei rechtsfehlerhaft; der richtige Ansatz bestehe darin, die Unterscheidungskraft unter Bezugnahme auf die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen und die maßgeblichen Verkehrskreise zu prüfen. Die Schlussfolgerung, dass der Anmeldung die Unterscheidungskraft fehle, da die Anmeldung ein bloßer Werbeslogan sei, beruhe nach ständiger Rechtsprechung auf einem falschen Prüfungsmaßstab.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Ansicht vertreten, dass es schwieriger sei, die Unterscheidungskraft in Bezug auf einen Werbeslogan festzustellen, als in Bezug auf jede andere Form einer Wortmarke.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Ansicht vertreten, dass ein durch Beweise zu untermauernder Sachverhalt, nämlich, dass Verbraucher Werbeaussagen keinen Markenwert beimäßen, als allgemein bekannte Tatsache unterstellt werden dürfe.

Die Rechtsmittelführerin trägt schließlich vor, dass eine Marke nur ein Minimum an Unterscheidungskraft aufweisen müsse, um das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) des Rates über die Gemeinschaftsmarke entfallen zu lassen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.


10.9.2011   

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C 269/27


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Breda (Niederlande), eingereicht am 27. Juni 2011 — A. T. G. M. van de Ven, M. A. H. T. van de Ven-Janssen/Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV

(Rechtssache C-315/11)

2011/C 269/51

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Breda

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A. T. G. M. van de Ven, M. A. H. T. van de Ven-Janssen

Beklagte: Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV

Vorlagefragen

1.

Ist ein Ausgleichsanspruch im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 (1) bei Verspätung in Anbetracht der Tatsache, dass Schadensersatzansprüche aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund nach Art. 29 Satz 1 des Übereinkommens von Montreal (2) nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden können, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, mit Art. 29 letzter Satz des Übereinkommens vereinbar?

2.

Sofern ein Ausgleichsanspruch im Sinne von Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 bei Verspätung nicht mit Art. 29 des Übereinkommens von Montreal vereinbar ist, gelten dann hinsichtlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Entscheidung des Gerichtshofs in Bezug auf die vorliegende Rechtssache und/oder generell irgendwelche Einschränkungen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).

(2)  Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 194, S. 38).


10.9.2011   

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C 269/28


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juni 2011 von der Longevity Health Products, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. April 2011 in der Rechtssache T-96/11: Longevity Health Products/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

(Rechtssache C-316/11 P)

2011/C 269/52

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Longevity Health Products, Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Korab)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel des Unternehmens Longevity Health Products, Inc. für zulässig zu erklären;

die Entscheidung des Gerichts vom 15. April 2011 in der Rechtssache T-96/11 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass der angefochtene Beschluss aus folgenden Gründen aufzuheben sei:

Die Argumentation des Gerichts sei fehlerhaft.

Das Gericht habe sich nicht mit den Ausführungen der Inhaberin der Marke auseinandergesetzt.


10.9.2011   

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C 269/28


Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 27. Juni 2011 — Rainer Reimann gegen Philipp Halter GmbH & Co. Sprengunternehmen KG

(Rechtssache C-317/11)

2011/C 269/53

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Rainer Reimann

Beklagte: Philipp Halter GmbH & Co. Sprengunternehmen KG

Vorlagefragen

1.

Stehen Artikel 31 Grundrechtecharta und Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) einer nationalen Regelung wie in § 13 Abs. 2 BUrlG entgegen, nach der in bestimmten Branchen die Dauer des jährlichen Mindesturlaubs von vier Wochen durch Tarifvertrag verringert werden kann?

2.

Stehen Artikel 31 Grundrechtecharta und Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung einer nationalen tariflichen Regelung wie derjenigen im Bundesrahmentarifvertrag Bau entgegen, nach der ein Urlaubsanspruch in solchen Jahren nicht entsteht, in denen wegen Krankheit eine bestimmte Bruttolohnsumme nicht erzielt wird?

3.

Falls die Fragen zu 1. und 2. bejaht werden:

Ist eine Regelung wie in § 13 Abs. 2 BUrlG dann unanwendbar?

4.

Falls die Fragen zu 1. bis 3. bejaht werden:

Besteht im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelung des § 13 Abs. 2 BUrlG und den Regelungen des Bundesrahmentarifvertrages Bau ein Vertrauensschutz, wenn Zeiträume vor dem 01. Dezember 2009, dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages und der Grundrechtecharta betroffen sind? Ist den Tarifvertragsparteien des Bundesrahmentarifvertrages Bau eine Frist einzuräumen, innerhalb derer sie selbst eine andere Regelung vereinbaren können?


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung; ABl. L 299, S. 9.


10.9.2011   

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C 269/29


Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätten i Falun (Schweden), eingereicht am 27. Juni 2011 — Daimler AG/Skatteverket

(Rechtssache C-318/11)

2011/C 269/54

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Förvaltningsrätten i Falun

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Daimler AG

Beklagter: Skatteverket

Vorlagefragen

1.

Wie ist der Begriff der festen Niederlassung, von der aus geschäftliche Umsätze bewirkt werden, bei einer Prüfung anhand der derzeit geltenden unionsrechtlichen Vorschriften (1) auszulegen?

2.

Ist davon auszugehen, dass ein Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hat, dessen Tätigkeit im Wesentlichen in der Herstellung und im Vertrieb von Kraftfahrzeugen besteht und der in Anlagen in Schweden Kfz-Modelle unter winterlichen Bedingungen testet, eine feste Niederlassung in Schweden hat, von der aus geschäftliche Umsätze bewirkt werden, wenn dieser Steuerpflichtige Gegenstände und Dienstleistungen bezogen hat, die in Testanlagen in Schweden entgegengenommen und eingesetzt wurden, aber in Schweden kein eigenes Personal auf Dauer beschäftigt, und wenn die Durchführung der Tests für die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat notwendig ist?

3.

Ist für die Beantwortung der zweiten Frage von Bedeutung, wenn der Steuerpflichtige eine 100 %ige schwedische Tochtergesellschaft hat, deren Zweck so gut wie ausschließlich darin besteht, für den Steuerpflichtigen Dienstleistungen für die tatsächliche Durchführung der Tests zu erbringen?


(1)  Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) sowie der Art. 1 und 2 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11), und der Art. 2, 3 und 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44, S. 23)


10.9.2011   

DE

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C 269/29


Vorabentscheidungsersuchen des Förvaltningsrätten i Falun (Schweden), eingereicht am 27. Juni 2011 — Widex A/S/Skatteverket

(Rechtssache C-319/11)

2011/C 269/55

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Förvaltningsrätten i Falun

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Widex A/S

Beklagter: Skatteverket

Vorlagefragen

1.

Wie ist der Begriff der festen Niederlassung, von der aus geschäftliche Umsätze bewirkt werden, bei einer Prüfung anhand der derzeit geltenden unionsrechtlichen Vorschriften auszulegen (1)?

2.

Ist davon auszugehen, dass ein Steuerpflichtiger, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hat und dessen Tätigkeit u. a. in der Herstellung und im Vertrieb von Hörgeräten besteht, aufgrund der von seiner Forschungsabteilung in Schweden im Bereich der Audiologie betriebenen Forschung eine feste Niederlassung in Schweden hat, von der aus geschäftliche Umsätze bewirkt werden, wenn dieser Steuerpflichtige Gegenstände und Dienstleistungen bezogen hat, deren Empfänger und Verwender diese Forschungsabteilung in Schweden gewesen ist?


(1)  Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1), und Art. 1 und 2 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11).


10.9.2011   

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C 269/29


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Koszalinie (Republik Polen), eingereicht am 28. Juni 2011 — Krystyna Alder und Ewald Alder/Sabina Orłowska und Czesław Orłowski

(Rechtssache C-325/11)

2011/C 269/56

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy w Koszalinie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Krystyna Alder und Ewald Alder

Beklagte: Sabina Orłowska und Czesław Orłowski

Vorlagefrage

Sind Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (1) sowie Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass es zulässig ist, die für eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat bestimmten gerichtlichen Schreiben in der Gerichtsakte zu belassen, mit der Folge, dass diese als zugestellt gelten, wenn diese Person keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat, der seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem das Gerichtsverfahren anhängig ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79).


10.9.2011   

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C 269/30


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 29. Juni 2011 — J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard BV, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-326/11)

2011/C 269/57

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard BV

Anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefrage

Ist Art. 13 Teil B Buchst. g in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass die Lieferung eines Gebäudes, an dem der Verkäufer vor der Lieferung im Hinblick auf die Herstellung eines neuen Gebäudes Umbau- bzw. Renovierungsarbeiten vorgenommen hat, die nach der Lieferung vom Käufer fortgesetzt und fertiggestellt worden sind, nicht von der Mehrwertsteuer befreit ist?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


10.9.2011   

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C 269/30


Rechtsmittel, eingelegt am 28. Juni 2011 von der Alder Capital Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-209/09, Alder Capital Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Gimv Nederland BV

(Rechtssache C-328/11 P)

2011/C 269/58

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Alder Capital Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Gimv Nederland BV

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 13. April 2011 in der Rechtssache T-209/09 und die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Februar 2009 in der Sache R 486/2008-2 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, dem Gericht und dem Gerichtshof dem HABM und der Streithelferin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist das Urteil aus drei verschiedenen Gründen aufzuheben.

In erster Linie wird gerügt, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, die Beschwerdekammer hätte von Amts wegen den Antrag auf Nichtigerklärung so, wie er bei der Nichtigkeitsabteilung des HABM eingereicht worden sei, prüfen müssen. Der Umfang der Prüfung sei auf den Gegenstand der Beschwerde der Rechtsmittelführerin beschränkt gewesen.

Hilfsweise wird vorgetragen,

das Gericht habe rechtsfehlerhaft das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach die Streithelferin bei der Erbringung der Dienstleistungen, für die die Marke „Halder“ in Deutschland benutzt worden sei, gegen die Genehmigung und die Regelung für Finanzdienstleistungen sowie Gesetze und Verordnungen gegen Geldwäsche verstoßen habe, als „unerheblich“ betrachtet (Verstoß gegen Art. 56 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 15 der Gemeinschaftsmarkenverordnung), und

das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, es liege Verwechslungsgefahr vor, obwohl der Aufmerksamkeitsgrad der Verkehrskreise „sehr hoch“ gewesen sei (Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung).


10.9.2011   

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C 269/31


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België (Belgien), eingereicht am 30. Juni 2011 — Prorail bv/Xpedys nv u. a.

(Rechtssache C-332/11)

2011/C 269/59

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie van België

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Prorail bv

Beklagte:

 

Xpedys nv

 

FAG Kugelfischer GmbH

 

DB Schenker Rail Nederland nv

 

Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen nv

Vorlagefrage

Sind die Art. 1 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (1) unter Berücksichtigung u. a. der europäischen Regelung über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und des in Art. 33 Abs. 1 der [Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen] (2) zum Ausdruck gebrachten Grundsatzes, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, dahin auszulegen, dass das Gericht, das eine gerichtliche Sachverständigenuntersuchung anordnet, bei der der Auftrag zum Teil in dem Mitgliedstaat, dem das Gericht angehört, zum Teil aber auch in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden soll, vor der unmittelbaren Ausführung dieses zuletzt genannten Teils allein und ausschließlich von der mit der genannten Verordnung in Art. 17 geschaffenen Methode Gebrauch machen muss, oder dahin, dass der von dem Land berufene Gerichtssachverständige auch außerhalb der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1206/2001 mit einer Untersuchung beauftragt werden kann, die teilweise in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt werden muss?


(1)  ABl. L 174, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).


10.9.2011   

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C 269/31


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België (Belgien), eingereicht am 30. Juni 2011 — Koninklijke Federatie van Belgische Transporteurs en Logistiek Dienstverleners (Febetra)/Belgische Staat

(Rechtssache C-333/11)

2011/C 269/60

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie van België

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Koninklijke Federatie van Belgische Transporteurs en Logistiek Dienstverleners (Febetra)

Kassationsbeschwerdegegner: Belgische Staat

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 37 des TIR-Übereinkommens und Art. 454 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (1) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, in dem die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, in Ermangelung einer amtlichen Feststellung des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, und eines vom Bürgen fristgemäß gelieferten Nachweises des Gegenteils als der Mitgliedstaat gilt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, auch wenn anhand des Ortes der Übernahme des Carnet TIR und der Versiegelung der Waren ohne eingehendere Untersuchung herausgefunden werden kann, über welchen Mitgliedstaat an der Außengrenze der Gemeinschaft die Waren vorschriftswidrig in die Gemeinschaft verbracht worden sind?

2.

Falls die erste Frage verneint wird, sind dieselben Artikel in Verbindung mit den Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG (2) des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat an der Außengrenze der Gemeinschaft, in den die Waren vorschriftswidrig verbracht wurden, auch zur Erhebung der Verbrauchsteuern befugt ist, wenn die Waren in der Zwischenzeit in einen anderen Mitgliedstaat gebracht wurden, wo sie entdeckt, beschlagnahmt und eingezogen wurden?


(1)  ABl. L 253, S. 1.

(2)  ABl. L 76, S. 1.


10.9.2011   

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C 269/31


Vorabentscheidungsersuchen des Sø- og Handelsretten (Dänemark), eingereicht am 1. Juli 2011 — HK Danmark, handelnd für Jette Ring/Dansk almennyttigt Boligselskab DAB

(Rechtssache C-335/11)

2011/C 269/61

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Sø- og Handelsretten

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: HK Danmark, handelnd für Jette Ring

Beklagte: Dansk almennyttigt Boligselskab DAB

Vorlagefragen

1.

a)

Ist jede Person, die aufgrund physischer, mentaler oder psychischer Beeinträchtigungen während eines Zeitraums, der hinsichtlich der Dauer die Anforderungen erfüllt, die in Randnummer 45 des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-13/05 („Navas“ (1)) aufgeführt sind, ihre Arbeit nicht oder nur in begrenztem Umfang ausüben kann, vom Begriff der Behinderung im Sinne der Richtlinie umfasst?

b)

Kann ein Zustand, der durch eine ärztlich diagnostizierte unheilbare Krankheit verursacht ist, vom Begriff der Behinderung im Sinne der Richtlinie umfasst sein?

c)

Kann ein Zustand, der durch eine ärztlich diagnostizierte vorübergehende Krankheit verursacht ist, vom Begriff der Behinderung im Sinne der Richtlinie umfasst sein?

2.

Ist eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung, die keinen Bedarf an besonderen Hilfsmitteln oder ähnlichem zur Folge hat und die allein oder im Wesentlichen darin besteht, dass die betreffende Person nicht zu einer Vollzeittätigkeit in der Lage ist, als Behinderung in dem Sinne anzusehen, in dem dieser Ausdruck in der Richtlinie 2000/78/EG (2) des Rates verwendet wird?

3.

Gehört eine Herabsetzung der Arbeitszeiten zu den von Artikel 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates umfassten Maßnahmen?

4.

Verbietet die Richtlinie 2000/78/EG des Rates, eine nationale Rechtsvorschrift, nach der ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit verkürzter Kündigungsfrist kündigen darf, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten Lohn während Krankheitszeiten von insgesamt 120 Tagen bezogen hat, auf einen Arbeitnehmer anzuwenden, der als behindert im Sinne der Richtlinie anzusehen ist, wenn

a)

die Abwesenheit durch die Behinderung verursacht ist?

oder

b)

die Abwesenheit darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitgeber nicht die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um einer Person mit einer Behinderung die Ausübung ihres Berufes zu ermöglichen?


(1)  Urteil vom 11. Juli 2006, Slg. 2006, I–6467.

(2)  ABl. L 303, S. 16.


10.9.2011   

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C 269/32


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Lyon (Frankreich), eingereicht am 1. Juli 2011 — Receveur principal des douanes de Roissy Sud, Receveur principal de la recette des douanes de Lyon aéroport, Direction régionale des douanes et droits indirects de Lyon, Administration des douanes et droits indirects/Rohm and Haas Electronic Materials CMP Europe GmbH, Rohm and Haas Europe Sàrl, Rohm and Haas Europe Trading APS-UK Branch

(Rechtssache C-336/11)

2011/C 269/62

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Lyon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Receveur principal des douanes de Roissy Sud, Receveur principal de la recette des douanes de Lyon aéroport, Direction régionale des douanes et droits indirects de Lyon, Administration des douanes et droits indirects

Beklagte: Rohm and Haas Electronic Materials CMP Europe GmbH, Rohm and Haas Europe Sàrl, Rohm and Haas Europe Trading APS-UK Branch

Vorlagefrage

Ist die Kombinierte Nomenklatur (im Anhang I der Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) in der durch die Verordnungen (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17 Oktober 2006 (2) und Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (3) geänderten Fassung) dahin auszulegen, dass Polierscheiben, die für eine Poliermaschine für die Bearbeitung von Halbleitermaterialien, die als solche in die Tarifposition 8460 einzureihen ist, bestimmt sind, getrennt von der Maschine eingeführt worden sind, sich als in der Mitte gelochte Scheiben aus einer harten Schicht aus Polyurethan, einer Schicht aus Polyurethanschaum, einer Klebeschicht und einer Schutzfolie aus Kunststoffen darstellen, weder irgendein Teil aus Metall noch irgendein Schleifmittel enthalten, mit einem flüssigen Schleifmittel für das Polieren von Wafern verwendet werden und je nach Abnutzungsgrad in bestimmten Abständen ersetzt werden müssen, als Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für die in die Positionen 8456 bis 8465 eingereihten Maschinen bestimmt sind, in die Tarifposition 8466 91 15 einzureihen sind oder nach ihrer Stoffbeschaffenheit als selbstklebende Flacherzeugnisse aus Kunststoffen in die Tarifposition 3939 90 10?


(1)  ABl. L 256, S. 1.

(2)  ABl. L 301, S. 1.

(3)  ABl. L 286, S. 1.


10.9.2011   

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C 269/32


Vorabentscheidungsersuchen des Sø- og Handelsretten (Dänemark), eingereicht am 1. Juli 2011 — HK Danmark, handelnd für Lone Skouboe Werge/Pro Display A/S in Konkurs

(Rechtssache C-337/11)

2011/C 269/63

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Sø- og Handelsretten

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: HK Danmark, handelnd für Lone Skouboe Werge

Beklagte: Pro Display A/S in Konkurs

Vorlagefragen

1.

a)

Ist jede Person, die aufgrund physischer, mentaler oder psychischer Beeinträchtigungen während eines Zeitraums, der hinsichtlich der Dauer die Anforderungen erfüllt, die in Randnummer 45 des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-13/05 („Navas“ (1)) aufgeführt sind, ihre Arbeit nicht oder nur in begrenztem Umfang ausüben kann, vom Begriff der Behinderung im Sinne der Richtlinie umfasst?

b)

Kann ein Zustand, der durch eine ärztlich diagnostizierte unheilbare Krankheit verursacht ist, vom Begriff der Behinderung im Sinne der Richtlinie umfasst sein?

c)

Kann ein Zustand, der durch eine ärztlich diagnostizierte vorübergehende Krankheit verursacht ist, vom Begriff der Behinderung im Sinne der Richtlinie umfasst sein?

2.

Ist eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung, die keinen Bedarf an besonderen Hilfsmitteln oder ähnlichem zur Folge hat und die allein oder im Wesentlichen darin besteht, dass die betreffende Person nicht zu einer Vollzeittätigkeit in der Lage ist, als Behinderung in dem Sinne anzusehen, in dem dieser Ausdruck in der Richtlinie 2000/78/EG (2) des Rates verwendet wird?

3.

Gehört eine Herabsetzung der Arbeitszeiten zu den von Artikel 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates umfassten Maßnahmen?

4.

Verbietet die Richtlinie 2000/78/EG des Rates, eine nationale Rechtsvorschrift, nach der ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit verkürzter Kündigungsfrist kündigen darf, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten Lohn während Krankheitszeiten von insgesamt 120 Tagen bezogen hat, auf einen Arbeitnehmer anzuwenden, der als behindert im Sinne der Richtlinie anzusehen ist, wenn

a)

die Abwesenheit durch die Behinderung verursacht ist?

oder

b)

die Abwesenheit darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitgeber nicht die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um einer Person mit einer Behinderung die Ausübung ihres Berufes zu ermöglichen?


(1)  Urteil vom 11. Juli 2006, Slg. 2006, I-6467.

(2)  ABl. L 303, S. 16.


10.9.2011   

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C 269/33


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — Santander Asset Management SGIIC SA, handelnd für FIM Santander Top 25 Euro Fi/Direction des résidents à l’étranger et des services généraux

(Rechtssache C-338/11)

2011/C 269/64

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Montreuil

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Santander Asset Management SGIIC SA, handelnd für FIM Santander Top 25 Euro Fi

Beklagte: Direction des résidents à l’étranger et des services généraux

Vorlagefragen

1.

Ist neben der Situation der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) diejenige der Anteilsinhaber zu berücksichtigen?

2.

Wenn ja: Unter welchen Voraussetzungen kann angenommen werden, dass die streitige Quellensteuer mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar ist?


10.9.2011   

DE

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C 269/33


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — Santander Asset Management SGIIC SA, handelnd für Carteria Mobiliara SA SICAV/Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

(Rechtssache C-339/11)

2011/C 269/65

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Montreuil

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Santander Asset Management SGIIC SA, handelnd für Carteria Mobiliara SA SICAV

Beklagter: Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

Vorlagefragen

1.

Ist neben der Situation der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) diejenige der Anteilsinhaber zu berücksichtigen?

2.

Wenn ja: Unter welchen Voraussetzungen kann angenommen werden, dass die streitige Quellensteuer mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar ist?


10.9.2011   

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C 269/34


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — Kapitalanlagegesellschaft mbH, handelnd für Alltri Inka/Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

(Rechtssache C-340/11)

2011/C 269/66

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Montreuil

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kapitalanlagegesellschaft mbH, handelnd für Alltri Inka

Beklagter: Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'Etat

Vorlagefragen

1.

Ist neben der Situation der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) diejenige der Anteilsinhaber zu berücksichtigen?

2.

Wenn ja: Unter welchen Voraussetzungen kann angenommen werden, dass die streitige Quellensteuer mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar ist?


10.9.2011   

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C 269/34


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH, handelnd für DBI-Fonds APT Nr. 737/Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

(Rechtssache C-341/11)

2011/C 269/67

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Montreuil

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH, handelnd für DBI-Fonds APT Nr. 737

Beklagter: Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

Vorlagefragen

1.

Ist neben der Situation der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) diejenige der Anteilsinhaber zu berücksichtigen?

2.

Wenn ja: Unter welchen Voraussetzungen kann angenommen werden, dass die streitige Quellensteuer mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar ist?


10.9.2011   

DE

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C 269/34


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — SICAV KBC Select Immo/Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

(Rechtssache C-342/11)

2011/C 269/68

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Montreuil

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SICAV KBC Select Immo

Beklagter: Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

Vorlagefragen

1.

Ist neben der Situation der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) diejenige der Anteilsinhaber zu berücksichtigen?

2.

Wenn ja: Unter welchen Voraussetzungen kann angenommen werden, dass die streitige Quellensteuer mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar ist?


10.9.2011   

DE

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C 269/34


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — SGSS Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbH/Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

(Rechtssache C-343/11)

2011/C 269/69

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Montreuil

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SGSS Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbH

Beklagter: Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

Vorlagefragen

1.

Ist neben der Situation der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) diejenige der Anteilsinhaber zu berücksichtigen?

2.

Wenn ja: Unter welchen Voraussetzungen kann angenommen werden, dass die streitige Quellensteuer mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar ist?


10.9.2011   

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C 269/35


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — International Values Series of the DFA Investment Trust Co./Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

(Rechtssache C-344/11)

2011/C 269/70

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Montreuil

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: International Values Series of the DFA Investment Trust Co.

Beklagter: Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

Vorlagefragen

1.

Ist neben der Situation der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) diejenige der Anteilsinhaber zu berücksichtigen?

2.

Wenn ja: Unter welchen Voraussetzungen kann angenommen werden, dass die streitige Quellensteuer mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar ist?


10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/35


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — Continental Small Company Series of the DFA Investment Trust Co./Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

(Rechtssache C-345/11)

2011/C 269/71

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Montreuil

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Continental Small Company Series of the DFA Investment Trust Co.

Beklagter: Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

Vorlagefragen

1.

Ist neben der Situation der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) diejenige der Anteilsinhaber zu berücksichtigen?

2.

Wenn ja: Unter welchen Voraussetzungen kann angenommen werden, dass die streitige Quellensteuer mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar ist?


10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/35


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — SICAV GA Fund B/Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

(Rechtssache C-346/11)

2011/C 269/72

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Montreuil

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SICAV GA Fund B

Beklagter: Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

Vorlagefragen

1.

Ist neben der Situation der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) diejenige der Anteilsinhaber zu berücksichtigen?

2.

Wenn ja: Unter welchen Voraussetzungen kann angenommen werden, dass die streitige Quellensteuer mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar ist?


10.9.2011   

DE

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C 269/35


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich), eingereicht am 4. Juli 2011 — Generali Investments Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbH, handelnd für AMB Generali Aktien Euroland/Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

(Rechtssache C-347/11)

2011/C 269/73

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Montreuil

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Generali Investments Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbH, handelnd für AMB Generali Aktien Euroland

Beklagter: Ministre du budget, des comptes publics, de la fonction publique et de la réforme de l'État

Vorlagefragen

1.

Ist neben der Situation der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) diejenige der Anteilsinhaber zu berücksichtigen?

2.

Wenn ja: Unter welchen Voraussetzungen kann angenommen werden, dass die streitige Quellensteuer mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar ist?


10.9.2011   

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C 269/36


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 7. Juli 2011 — O, S

(Rechtssache C-356/11)

2011/C 269/74

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: O, S

Beteiligte: Maahanmuuttovirasto

Vorlagefragen

1.

Verstößt es gegen Art. 20 AEUV, einem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel mangels gesicherten Lebensunterhalts zu verweigern, wenn sich die Familienverhältnisse so darstellen, dass sein Ehegatte das Sorgerecht für ein Kind hat, das die Unionsbürgerschaft besitzt, und der Drittstaatsangehörige weder Elternteil noch Sorgeberechtigter dieses Kindes ist?

2.

Wenn die erste Frage zu verneinen ist: Ist die Wirkung von Art. 20 AEUV anders zu beurteilen, wenn der Drittstaatsangehörige, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, sein Ehegatte und das Kind, für das der Ehegatte das Sorgerecht hat und das die Unionsbürgerschaft besitzt, zusammen leben?


10.9.2011   

DE

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C 269/36


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 7. Juli 2011 — Maahanmuuttovirasto

(Rechtssache C-357/11)

2011/C 269/75

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Maahanmuuttovirasto

Beteiligte: L

Vorlagefragen

1.

Verstößt es gegen Art. 20 AEUV, einem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel mangels gesicherten Lebensunterhalts zu verweigern, wenn sich die Familienverhältnisse so darstellen, dass sein Ehegatte das Sorgerecht für ein Kind hat, das die Unionsbürgerschaft besitzt, und der Drittstaatsangehörige weder Elternteil noch Sorgeberechtigter dieses Kindes ist und auch nicht mit seinem Ehegatten oder dem betreffenden Kind zusammenlebt?

2.

Wenn die erste Frage zu verneinen ist: Ist die Wirkung von Art. 20 AEUV anders zu beurteilen, wenn der Drittstaatsangehörige, der keinen Aufenthaltstitel besitzt und nicht in Finnland lebt, und sein Ehegatte ein gemeinsames Kind haben, für das sie gemeinsam das Sorgerecht ausüben, das in Finnland lebt und das Drittstaatsangehöriger ist?


10.9.2011   

DE

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C 269/36


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 8. Juli 2011 — Lapin elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskuksen liikenne ja infrastruktuuri -vastuualue

(Rechtssache C-358/11)

2011/C 269/76

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Lapin elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskuksen liikenne ja infrastruktuuri-vastuualue

Beteiligte: Lapin luonnonsuojelupiiri ry und Lapin elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskuksen ympäristö ja luonnonvarat-vastuualue

Vorlagefragen

1.

Kann aus dem Umstand, dass Abfall als gefährlicher Abfall eingestuft wurde, unmittelbar geschlossen werden, dass die Verwendung des Stoffs oder Erzeugnisses insgesamt zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Abfallrichtlinie 2008/98/EG (1) führt? Kann auch gefährlicher Abfall seine Eigenschaft als Abfall verlieren, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Abfallrichtlinie 2008/98/EG erfüllt sind?

2.

Ist bei der Auslegung des Begriffs „Abfall“, insbesondere bei der Beurteilung der Pflicht zur Entsorgung des Stoffs oder Erzeugnisses, dem Umstand Bedeutung zuzumessen, dass die Wiederverwendung des Erzeugnisses, das Gegenstand der Beurteilung ist, nach dem in Art. 67 der REACH-Verordnung (2) genannten Anhang XVII unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist? Wenn ja, welche Bedeutung ist diesem Umstand zuzumessen?

3.

Wurden mit Art. 67 der REACH-Verordnung die Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung im Sinne des Art. 128 Abs. 2 der REACH-Verordnung harmonisiert, so dass die Verwendung der in Anhang XVII aufgeführten Verbindungen und Erzeugnisse nicht auf der Grundlage nationaler Umweltschutzvorschriften verhindert werden kann, wenn diese Beschränkungen nicht in dem von der Kommission erstellten Verzeichnis nach Art. 67 Abs. 3 der REACH-Verordnung veröffentlicht worden sind?

4.

Ist die in Anhang XVII Nr. 19 Abs. 4 Buchst. b der REACH-Verordnung enthaltene Aufzählung der Verwendungszwecke für mit einer CCA-Lösung behandeltes Holz dahin auszulegen, dass darin alle Verwendungszwecke abschließend aufgeführt sind?

5.

Kann die im vorliegenden Fall in Rede stehende Verwendung als Unterbau eines Bretterpfads mit den in der genannten Liste aufgeführten Verwendungszwecken gleichgestellt werden, so dass diese Verwendung auf der Grundlage von Anhang XVII Nr. 19 Abs. 4 Buchst. b der REACH-Verordnung erlaubt werden kann, sofern die übrigen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind?

6.

Welche Umstände sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob das Risiko eines wiederholten Hautkontakts im Sinne von Anhang XVII Nr. 19 Abs. 4 Buchst. d der REACH-Verordnung besteht?

7.

Ist mit dem Ausdruck „möglich“, der in der in Frage 6 genannten Bestimmung enthalten ist, gemeint, dass der wiederholte Hautkontakt theoretisch möglich sein muss, oder aber, dass er wenigstens in gewissem Maße wahrscheinlich sein muss?


(1)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S. 3).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).


10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/37


Vorabentscheidungsersuchen des Elegktiko Synedrio (Griechenland), eingereicht am 7. Juli 2011 — Kommissar des Elegktiko Synedrio beim Ministerium für Kultur und Tourismus/Audit-Abteilung des Ministeriums für Kultur und Tourismus und K. Antonopoulos

(Rechtssache C-363/11)

2011/C 269/77

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Elegktiko Synedrio (Griechenland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Kommissar des Elegktiko Synedrio beim Ministerium für Kultur und Tourismus

Beklagte: Audit-Abteilung des Ministeriums für Kultur und Tourismus und K. Antonopoulos

Vorlagefragen

1.

Stellt die Zahlung oder Nichtzahlung eines Entgelts an den Arbeitnehmer für die Dauer seiner Abwesenheit von der Arbeit wegen Urlaubs für gewerkschaftliche Belange eine Arbeitsbedingung oder eine Beschäftigungsbedingung im Sinne des Unionsrechts dar und stellen insbesondere Vorschriften von Gesetzen, die die Gewährung eines Urlaubs für gewerkschaftliche Belange an im öffentlichen Dienst befristet beschäftigte Arbeitnehmer vorsehen, die dort keine Planstelle innehaben, und die Eigenschaft von Mitgliedern des Vorstands einer gewerkschaftlichen Organisation haben, eine „Arbeitsbedingung“ im Sinne von Art. 137 Abs. 1 Buchst. b EG und eine „Beschäftigungsbedingung“ nach Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dar oder gehört diese Frage zu den dem Unionsrecht entzogenen Bereichen des Arbeitsentgelts und des Koalitionsrechts?

2.

Bei Bejahung der vorstehenden Frage: Kann ein Arbeitnehmer mit einem unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, der eine Planstelle innehat und dieselbe Arbeit ausübt wie ein Arbeitnehmer mit einem befristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, der keine Planstelle innehat, als diesem Arbeitnehmer im Sinne der Paragrafen 3 Nr. 2 und 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung „vergleichbar“ angesehen werden oder genügt der Umstand, dass die nationale Verfassung (Art. 103) und die entsprechenden Ausführungsgesetze für ihn eine besondere Dienstregelung vorsehen (Einstellungsbedingungen und besondere Garantien gemäß Art. 103 Abs. 3 der Verfassung) dafür, ihn als nicht „vergleichbar“ und somit einem Arbeitnehmer mit befristetem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, der keine Planstelle innehat, nicht gleichgeordnet anzusehen?

3.

Bei Bejahung der beiden vorstehenden Fragen:

a)

Wenn sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt, dass Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die eine Planstelle innehaben und Mitglieder des Vorstands einer gewerkschaftlichen Organisation zweiten Grades sind, bezahlten Urlaub für gewerkschaftliche Belange (bis zu neun Tagen pro Monat) erhalten, wohingegen Arbeitnehmer desselben Dienstes mit einem befristeten Arbeitsverhältnis ohne Planstelle, jedoch mit derselben vorstehend beschriebenen gewerkschaftlichen Funktion einen zwar ebenso langen, jedoch unbezahlten Urlaub für gewerkschaftliche Belange erhalten, stellt dann diese Unterscheidung eine schlechtere Behandlung der zweiten Kategorie von Arbeitnehmern im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dar?

b)

Stellen gerade die zeitlich begrenzte Dauer des Arbeitsverhältnisses der zweiten Kategorie von Arbeitnehmern sowie die Differenzierung in ihrer Dienstregelung insgesamt (Bedingungen der Einstellung, der Beförderung, der Auflösung des Arbeitsverhältnisses) sachliche Gründe dar, die diese Unterscheidung rechtfertigen können?

4.

Stellt die streitige Differenzierung der Gewerkschaftsmitarbeiter, die unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einer Planstelle im öffentlichen Dienst sind, im Hinblick auf die dieselbe gewerkschaftliche Funktion ausübenden befristet beschäftigten Arbeitnehmer in demselben Dienst ohne Planstelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung bei der Ausübung gewerkschaftlicher Rechte nach den Art. 12, 20, 21 und 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar oder kann die Differenzierung durch die Andersartigkeit der Dienstregelungen der Arbeitnehmer der beiden Kategorien gerechtfertigt werden?


10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/38


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) eingereicht am 13. Juli 2011 — Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou/Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon und Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon

(Rechtssache C-373/11)

2011/C 269/78

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou

Beklagte: 1) Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon und 2) Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon

Vorlagefrage

Ist Art. 69 der Verordnung Nr. 1782/2003, der dahin auszulegen ist, dass er den Mitgliedstaaten erlaubt, unter Einhaltung der im dritten Absatz dieses Artikels bestimmten Kriterien unterschiedliche Prozentsätze des Einbehalts für die Gewährung einer Ergänzungszahlung an die Erzeuger bis zur Obergrenze von 10 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Art. 41 festzulegen, insoweit mit den Art. 2, 32 und 34 EG und mit den Zielen der Gewährleistung eines stabilen Einkommens für die Erzeuger und der Erhaltung der ländlichen Gebiete vereinbar, als er diese Differenzierung in Bezug auf den Prozentsatz des Einbehalts erlaubt?


10.9.2011   

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C 269/38


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juni 2011 von der Longevity Health Products, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. April 2011 in der Rechtssache T-95/11: Longevity Health Products/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

(Rechtssache C-378/11 P)

2011/C 269/79

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Longevity Health Products, Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Korab)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel des Unternehmens Longevity Health Products, Inc. für zulässig zu erklären;

die Entscheidung des Gerichts vom 15. April 2011 in der Rechtssache T-95/11 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass der angefochtene Beschluss aus folgenden Gründen aufzuheben sei:

Die Argumentation des Gerichts sei fehlerhaft.

Das Gericht habe sich nicht mit den Ausführungen der Inhaberin der Marke auseinandergesetzt.


10.9.2011   

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C 269/38


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Central Raad van Beroep — Niederlande) — G.A.P. Peeters — van Maasdijk/Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

(Rechtssache C-455/10) (1)

2011/C 269/80

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


10.9.2011   

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C 269/38


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juli 2011 — Europäische Kommission/Republik Estland

(Rechtssache C-16/11) (1)

2011/C 269/81

Verfahrenssprache: Estnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 63 vom 26.2.2011.


10.9.2011   

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C 269/39


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juni 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-20/11) (1)

2011/C 269/82

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 80 vom 12.3.2011.


10.9.2011   

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C 269/39


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano — Italien) — Procura della Repubblica/Assane Samb

(Rechtssache C-43/11) (1)

2011/C 269/83

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 113 vom 9.4.2011.


10.9.2011   

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C 269/39


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Frosinone — Italien) — Procura della Repubblica/Patrick Conteh

(Rechtssache C-169/11) (1)

2011/C 269/84

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 173 vom 11.6.2011.


10.9.2011   

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C 269/39


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Treviso — Italien) — Procura della Repubblica/Elena Vermisheva

(Rechtssache C-187/11) (1)

2011/C 269/85

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 211 vom 16.7.2011.


Gericht

10.9.2011   

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C 269/40


Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2011 — Freistaat Sachsen/Kommission

(Rechtssache T-357/02 RENV) (1)

(Staatliche Beihilfen - Von den Behörden des Freistaats Sachsen gewährte Beihilfen - Beihilfen für Coaching, Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Kooperation und Produktdesignförderung - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt teils vereinbar und teils unvereinbar erklärt wird - Beihilferegelung für kleine und mittlere Unternehmen - Nichtgebrauch des Ermessens - Begründungspflicht)

2011/C 269/86

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Freistaat Sachsen (Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lübbig)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Gross, V. Kreuschitz und T. Maxian Rusche)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Art. 2 Abs. 2 sowie der Art. 3 und 4 der Entscheidung 2003/226/EG der Kommission vom 24. September 2002 über eine beabsichtigte Beihilferegelung Deutschlands „Richtlinien zur Mittelstandsförderung — Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit in Sachsen“ — Teilprogramme 1 (Coaching), 4 (Teilnahme an Messen), 5 (Kooperation) und 7 (Produktdesignförderung) (ABl. 2003, L 91, S. 13)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Freistaat Sachsen (Deutschland) trägt sowohl in den Verfahren vor dem Gericht als auch im Verfahren vor dem Gerichtshof seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 31 vom 8.2.2003.


10.9.2011   

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C 269/40


Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2011 — Arkema France/Kommission

(Rechtssache T-189/06) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mir der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit)

2011/C 269/87

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Arkema France SA (Colombes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Winckler, S. Sorinas Jimeno und P. Geffriaud, dann Rechtsanwälte S. Sorinas Jimeno und E. Jégou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault und O. Beynet, dann V. Bottka, P. J. Van Nuffel und B. Gencarelli)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat), soweit diese die Klägerin betrifft, und hilfsweise auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Arkema France SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 212 vom 2.9.2006.


10.9.2011   

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C 269/40


Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2011 — Total und Elf Aquitaine/Kommission

(Rechtssache T-190/06) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Unschuldsvermutung - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen - Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Rechtssicherheit - Ermessensmissbrauch - Geldbußen)

2011/C 269/88

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Total SA (Courbevoie, Frankreich) und Elf Aquitaine SA (Courbevoie) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery, A. Noël-Baron und E. Lagathu)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault und O. Beynet, dann V. Bottka, P. J. Van Nuffel und B. Gencarelli)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat), hilfsweise auf Abänderung von Art. 2 Buchst. i dieser Entscheidung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Total SA und die Elf Aquitaine SA tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 212 vom 2.9.2006.


10.9.2011   

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C 269/41


Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Shell Petroleum u. a./Kommission

(Rechtssache T-38/07) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände)

2011/C 269/89

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Shell Petroleum NV (Den Haag, Niederlande), Shell Nederland BV (Den Haag) und Shell Nederland Chemie BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Snoep und J. Brockhoff, dann Rechtsanwälte T. Snoep und S. Chamalaun)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Kellerbauer, V. Bottka und J. Samnadda, dann M. Kellerbauer und V. Bottka)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 — Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk), soweit sie die Shell Petroleum NV und die Shell Nederland BV betrifft, und, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Shell Petroleum NV, die Shell Nederland BV und die Shell Nederland Chemie BV verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Shell Petroleum NV, die Shell Nederland BV und die Shell Nederland Chemie BV tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


10.9.2011   

DE

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C 269/41


Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — ENI/Kommission

(Rechtssache T-39/07) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände)

2011/C 269/90

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: ENI SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. M. Roberti und I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, G. Conte und V. Bottka)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 — Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk), soweit sie die ENI SpA betrifft, oder, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen ENI verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Art. 2 Buchst. c der Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 — Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk) wird für nichtig erklärt, soweit darin der Betrag der gegen die ENI SpA verhängten Geldbuße auf 272,25 Millionen Euro festgesetzt wird.

2.

Der Betrag der gegen ENI verhängten Geldbuße wird auf 181,5 Millionen Euro festgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


10.9.2011   

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C 269/42


Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Dow Chemical u. a./Kommission

(Rechtssache T-42/07) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk festgestellt wird - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände)

2011/C 269/91

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: The Dow Chemical Company (Midland, Michigan, USA), Dow Deutschland Inc. (Schwalbach, Deutschland), Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH (Schwalbach) und Dow Europe GmbH (Horgen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. Schroeder, P. Matthey und T. Graf, dann Rechtsanwälte D. Schroeder und T. Graf)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Kellerbauer, V. Bottka und J. Samnadda, dann M. Kellerbauer, V. Bottka und V. Di Bucci)

Gegenstand

Klage der The Dow Chemical Company auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 — Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk), der Dow Deutschland Inc. auf Nichtigerklärung von Art. 1 dieser Entscheidung und aller Klägerinnen auf Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße

Tenor

1.

Art. 1 Buchst. b der Entscheidung K(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 — Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk) wird für nichtig erklärt, soweit darin die Beteiligung der Dow Deutschland Inc. an der fraglichen Zuwiderhandlung vom 1. Juli 1996 bis zum 27. November 2001 statt vom 2. September 1996 bis zum 27. November 2001 festgestellt wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

The Dow Chemical Company, Dow Deutschland, die Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH und die Dow Europe GmbH tragen ihre eigenen Kosten und neun Zehntel der Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Kommission trägt ein Zehntel ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


10.9.2011   

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C 269/42


Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Kaučuk/Kommission

(Rechtssache T-44/07) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beteiligung am Kartell - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände)

2011/C 269/92

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kaučuk a.s. (Kralupy nad Vltavou, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Powell und K. Kuik, Solicitors, dann M. Powell)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Kellerbauer, V. Bottka und O. Weber, dann M. Kellerbauer, V. Bottka und V. Di Bucci)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 — Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk), soweit sie die Klägerin betrifft, oder, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße

Tenor

1.

Die Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 — Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Kaučuk a.s. betrifft.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/42


Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Unipetrol/Kommission

(Rechtssache T-45/07) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beteiligung am Kartell - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - Geldbußen)

2011/C 269/93

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Unipetrol a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Matějček und I. Janda)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Kellerbauer, V. Bottka und O. Weber, dann M. Kellerbauer, V. Bottka und V. Di Bucci)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 — Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk), soweit sie die Unipetrol a.s. betrifft, oder, hilfsweise, Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung des Gerichts

Tenor

1.

Die Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 — Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Unipetrol a.s. betrifft.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


10.9.2011   

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C 269/43


Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Trade-Stomil/Kommission

(Rechtssache T-53/07) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beteiligung am Kartell - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände)

2011/C 269/94

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Trade-Stomil sp. z o.o. (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, und E. Batchelor, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst X. Lewis und V. Bottka, dann V. Bottka und V. Di Bucci)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 — Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk), soweit sie die Trade-Stomil sp. z o.o. betrifft, oder, hilfsweise, Aufhebung oder Herabsetzung der gegen Trade-Stomil verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 — Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Trade-Stomil sp. z o.o. betrifft.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/43


Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Polimeri Europa/Kommission

(Rechtssache T-59/07) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - Einheitliche Zuwiderhandlung - Nachweis des Bestehens des Kartells - Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände)

2011/C 269/95

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Polimeri Europa SpA (Brindisi, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa und F. Moretti)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, G. Conte und V. Bottka)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 — Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk), hilfsweise, Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen Polimeri Europa SpA verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Art. 2 Buchst. c der Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 — Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk) wird für nichtig erklärt, soweit damit die gegen Polimeri verhängte Geldbuße auf 272,25 Mio. Euro festgesetzt wird.

2.

Die gegen Polimeri verhängte Geldbuße wird auf 181,5 Mio. Euro festgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


10.9.2011   

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C 269/44


Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Schindler Holding u. a./Kommission

(Rechtssache T-138/07) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Manipulation bei Ausschreibungen - Aufteilung der Märkte - Festsetzung der Preise)

2011/C 269/96

Verfahrenssprache: deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Schindler Holding Ltd (Hergiswil, Schweiz), Schindler Management AG (Ebikon, Schweiz), Schindler SA (Brüssel, Belgien), Schindler Deutschland Holding GmbH (Berlin, Deutschland), Schindler Sàrl (Luxemburg, Luxemburg), Schindler Liften BV (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold, W. Bosch, U. Soltész und S. Hirsbrunner)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte K. Mojzesowicz und R. Sauer)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Simm und G. Kimberley)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 512 (final) der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/E-1/38.823 — Aufzüge und Fahrtreppen), hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit die Klage von der Schindler Management AG erhoben worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Schindler Holding Ltd, die Schindler SA, die Schindler Deutschland Holding GmbH, die Schindler Sàrl und die Schindler Liften BV tragen die Kosten.

4.

Die Schindler Management AG trägt ihre eigenen Kosten.

5.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.


10.9.2011   

DE

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C 269/44


Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — General Technic-Otis u. a./Kommission

(Rechtssachen T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Manipulation bei Ausschreibungen - Aufteilung der Märkte - Festsetzung der Preise)

2011/C 269/97

Verfahrenssprachen: Französisch und Englisch

Parteien

Klägerinnen: General Technic-Otis Sàrl (Howald, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Nosbusch, dann Rechtsanwalt A. Winckler und J. Temple Lang, Solicitor) (Rechtssache T-141/07), General Technic Sàrl (Howald) (Prozessbevollmächtigter: M. Nosbusch) (Rechtssache T-142/07), Otis SA (Dilbeek, Belgien), Otis GmbH & Co. OHG (Berlin, Deutschland), Otis BV (Amersfoort, Niederlande) und Otis Elevator Company (Farmington, Connecticut, USA) (Prozessbevollmächtigte: A. Winckler und J. Temple Lang) (Rechtssache T-145/07) sowie United Technologies Corporation (Wilmington, Delaware, USA) (Prozessbevollmächtigte: A. Winckler und J. Temple Lang) (Rechtssache T-146/07)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: in den Rechtssachen T-141/07 und T-142/07 A. Bouquet und R. Sauer im Beistand von Rechtsanwalt A. Condomines, in den Rechtssachen T-145/07 und T-146/07 A. Bouquet, R. Sauer und J. Bourke im Beistand von A. Condomines)

Gegenstand

Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 512 endg. der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Fall COMP/E-1/38.823 — Aufzüge und Fahrtreppen) oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

3.

In der Rechtssache T-141/07 trägt die General Technic-Otis Sàrl die Kosten.

4.

In der Rechtssache T-142/07 trägt die General Technic Sàrl die Kosten.

5.

In der Rechtssache T-145/07 tragen die Otis SA, die Otis GmbH & Co. OHG, die Otis BV und die Otis Elevator Company die Kosten.

6.

In der Rechtssache T-146/07 trägt die United Technologies Corporation die Kosten.


(1)  ABl. C 140 vom 23.6.2007.


10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/45


Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u. a./Kommission

(Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Manipulation bei Ausschreibungen - Aufteilung der Märkte - Festsetzung der Preise)

2011/C 269/98

Verfahrenssprachen: Niederländisch und Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin V. Turner und Rechtsanwalt D. Mes, dann Rechtsanwälte O. W. Brouwer und J. Blockx) (Rechtssache T-144/07), ThyssenKrupp Aufzüge GmbH (Neuhausen auf den Fildern, Deutschland) und ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen U. Itzen und K. Blau-Hansen, dann Rechtsanwältinnen U. Itzen und K. Blau-Hansen sowie Rechtsanwalt S. Thomas und schließlich Rechtsanwältin K. Blau-Hansen und Rechtsanwalt S. Thomas) (Rechtssache T-147/07), ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl (Howald, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Beckmann, Rechtsanwalt S. Dethof und Rechtsanwältin U. Itzen) (Rechtssache T-148/07), ThyssenKrupp Elevator AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Klose und Rechtsanwältin J. Ziebarth) (Rechtssache T-149/07), ThyssenKrupp AG (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Klusmann und S. Thomas, dann Rechtsanwalt M. Klusmann) (Rechtssache T-150/07), ThyssenKrupp Liften BV (Krimpen aan den IJssel, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O.W. Brouwer und Rechtsanwältin A. Stoffer) (Rechtssache T-154/07)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: in den Rechtssachen T-144/07 und T-154/07 A. Bouquet und R. Sauer im Beistand der Rechtsanwälte F. Wijckmans und F. Tuytschaever, in den Rechtssachen T-147/07 und T-148/07 zunächst R. Sauer und O. Weber, dann R. Sauer und K. Mojzesowicz und in den Rechtssachen T-149/07 und T-150/07 R. Sauer und K. Mojzesowicz)

Gegenstand

Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/E-1/38.823 — Aufzüge und Fahrtreppen) oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Art. 2 Abs. 1 vierter Gedankenstrich, Abs. 2 vierter Gedankenstrich, Abs. 3 vierter Gedankenstrich und Abs. 4 vierter Gedankenstrich der Entscheidung C (2007) 512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/E 1/38.823 — Aufzüge und Fahrtreppen) wird für nichtig erklärt.

3.

In den Rechtssachen T-144/07, T-149/07 und T-150/07 wird der Betrag der in Art. 2 Abs. 1 vierter Gedankenstrich der Entscheidung C(2007) 512 gegen die ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV, die ThyssenKrupp Elevator AG und die ThyssenKrupp AG wegen der Zuwiderhandlung in Belgien verhängten Geldbuße auf 45 738 000 Euro festgesetzt.

4.

In den Rechtssachen T-147/07, T-149/07 und T-150/07 wird der Betrag der in Art. 2 Abs. 2 vierter Gedankenstrich der Entscheidung C(2007) 512 gegen die ThyssenKrupp Aufzüge GmbH, die ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH, die ThyssenKrupp Elevator AG und die ThyssenKrupp AG wegen der Zuwiderhandlung in Deutschland verhängten Geldbuße auf 249 480 000 Euro festgesetzt.

5.

In den Rechtssachen T-148/07, T-149/07 und T-150/07 wird der Betrag der in Art. 2 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Entscheidung C(2007) 512 gegen die ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl, die ThyssenKrupp Elevator AG und die ThyssenKrupp AG wegen der Zuwiderhandlung in Luxemburg verhängten Geldbuße auf 8 910 000 Euro festgesetzt.

6.

In den Rechtssachen T-150/07 und T-154/07 wird der Betrag der in Art. 2 Abs. 4 vierter Gedankenstrich der Entscheidung C(2007) 512 gegen die ThyssenKrupp Liften BV und die ThyssenKrupp AG wegen der Zuwiderhandlung in den Niederlanden verhängten Geldbuße auf 15 651 900 Euro festgesetzt.

7.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

8.

In jeder Rechtssache tragen die Klägerinnen drei Viertel ihrer eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Viertel ihrer Kosten sowie ein Viertel der Kosten der Klägerinnen.


(1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.


10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/45


Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Kone u. a./Kommission

(Rechtssache T-151/07) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Manipulation bei Ausschreibungen - Aufteilung der Märkte - Festsetzung der Preise)

2011/C 269/99

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Kone Oyj (Helsinki, Finnland), Kone GmbH (Hannover, Deutschland) und Kone BV (Voorburg, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: T. Vinje, Solicitor, Rechtsanwälte D. Paemen und J. Schindler, Rechtsanwältin B. Nijs, Rechtsanwalt A. Tomtis, J. Flynn, QC, und D. Scannell, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und R. Sauer)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 512 endg. der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Fall COMP/E-1/38.823 — Aufzüge und Fahrtreppen) oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kone Oyj, die Kone GmbH und die Kone BV tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.


10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/46


Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2011 — Zino Davidoff/HABM — Kleinakis kai SIA (GOOD LIFE)

(Rechtssache T-108/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GOOD LIFE - Ältere nationale Wortmarke GOOD LIFE - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Sorgfaltspflicht - Art. 74 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2011/C 269/100

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Zino Davidoff SA (Freiburg, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: R. Pethke und J. Laporta Insa)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: I. Kleinakis kai SIA OE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Siotou)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 30. November 2007 (Sache R 298/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der I. Kleinakis kai SIA OE und der Zino Davidoff SA

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. November 2007 (Sache R 298/2007-2) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Zino Davidoff SA.

3.

Die I. Kleinakis kai SIA OE trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008.


10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/46


Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-81/09) (1)

(EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Operationelles Programm für das Ziel 1 (1994-1999) „Zugänge und Straßenverkehrsachsen“ in Griechenland - Delegation von Unterstützungsaufgaben durch die Kommission an Dritte - Berufsgeheimnis - Satz der finanziellen Berichtigung - Beurteilungsspielraum der Kommission - Gerichtliche Überprüfung)

2011/C 269/101

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Tassopoulou im Beistand der Rechtsanwälte C. Meïdanis und E. Lampadarios, dann P. Mylonopoulos und K. Boskovits im Beistand von Rechtsanwalt G. Michailopoulos)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Steiblytė und D. Triantafyllou)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 8573 der Kommission vom 15. Dezember 2008 über die Kürzung des finanziellen Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Griechenland im Rahmen des Operationellen Programms „Zugänge und Straßenverkehrsachsen“ mit der Entscheidung C(94) 3579 der Kommission vom 16. Dezember 1994 zur Bewilligung eines EFRE-Zuschusses gewährt worden war, um 30 104 470,47 Euro

Tenor

1.

Die Entscheidung C(2008) 8573 der Kommission vom 15. Dezember 2008 über die Kürzung des Griechenland gewährten finanziellen Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) wird für nichtig erklärt, soweit sie zum einen eine Berichtigung in Höhe von 506 303 Euro für das Projekt „Isthmos — Galota“ und zum anderen eine Berichtigung in Höhe von 684 343 Euro für das Projekt „Kreuzung Polymylos (Vertrag 928)“ vorsieht.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten und 80 % der Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Kommission trägt 20 % ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 6.6.2009.


10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/47


Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2011 — Winzer Pharma/HABM — Alcon (OFTAL CUSI)

(Rechtssache T-160/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke OFTAL CUSI - Ältere Gemeinschaftswortmarke Ophtal - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2011/C 269/102

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Dr. Robert Winzer Pharma GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schneller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Alcon Inc. (Hünenberg, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Vidal-Quadras Trias de Bes)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Februar 2009 (Sache R 1471/2007-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Dr. Robert Winzer Pharma GmbH und der Alcon Inc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dr. Robert Winzer Pharma GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Alcon Inc.


(1)  ABl. C 167 vom 18.7.2009.


10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/47


Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2011 — Ergo Versicherungsgruppe/HABM — Société de développement et de recherche industrielle (ERGO)

(Rechtssache T-220/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ERGO - Ältere Gemeinschaftswortmarke URGO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2011/C 269/103

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Ergo Versicherungsgruppe AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. W. Renck, T. Dolde und J. Pause)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: B. Schmidt)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Société de développement et de recherche industrielle (Chenôve, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Dröge)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. März 2009 (Sache R-515/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Société de développement et de recherche industrielle und der Ergo Versicherungsgruppe AG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Ergo Versicherungsgruppe AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 180 vom 1.8.2009.


10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/47


Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2011 — Ergo Versicherungsgruppe/HABM — Société de développement et de recherche industrielle (ERGO Group)

(Rechtssache T-221/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ERGO Group - Ältere Gemeinschaftswortmarke URGO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2011/C 269/104

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Ergo Versicherungsgruppe AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. W. Renck, T. Dolde und J. Pause)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: B. Schmidt)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Société de développement et de recherche industrielle (Chenôve, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Dröge)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. März 2009 (Sache R 520/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Société de développement et de recherche industrielle und der Ergo Versicherungsgruppe AG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Ergo Versicherungsgruppe AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 180 vom 1.8.2009.


10.9.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/48


Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Evonik Industries/HABM (nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur)

(Rechtssache T-499/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 269/105

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Evonik Industries AG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Stürmann, dann S. Stürmann und G. Schneider und schließlich S. Stürmann und R. Manea)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2009 (Sache R 491/2009-4) über die Anmeldung eines auf einer Seite nach außen gewölbten Rechtecks in Purpur als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Evonik Industries AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 13.2.2010.


10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/48


Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Inter IKEA Systems/HABM — Meteor Controls (GLÄNSA)

(Rechtssache T-88/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GLÄNSA - Ältere Gemeinschaftswortmarke GLANZ - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 269/106

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Inter IKEA Systems BV (Delft, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Gulliksson)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: R. Pethke)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Meteor Controls International Ltd (Cookstown, Vereinigtes Königreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Dezember 2009 (Sache R 529/2009-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Meteor Controls International Ltd und der Inter IKEA Systems BV

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Inter IKEA Systems BV trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/48


Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2011 — ratiopharm/HABM — Nycomed (ZUFAL)

(Rechtssache T-222/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ZUFAL - Ältere Gemeinschaftswortmarke ZURCAL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Gleichartigkeit der Waren - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Einschränkung des Warenverzeichnisses der Anmeldung - Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009)

2011/C 269/107

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: ratiopharm GmbH (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Völker)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: B. Schmidt)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Nycomed GmbH (Konstanz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Ferchland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. März 2010 (Sache R 874/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Nycomed GmbH und der ratiopharm GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die ratiopharm GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 195 vom 17.7.2010.


10.9.2011   

DE

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C 269/49


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Juli 2011 — Emme/Kommission

(Rechtssache T-422/10 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Finanzieller Schaden - Keine außergewöhnlichen Umstände - Fehlende Dringlichkeit)

2011/C 269/108

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Antragstellerin: Emme Holding SpA (Pescara, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Visconti, E. Vassallo di Castiglione, M. Siragusa, M. Beretta und P. Ferrari)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Gencarelli, V. Bottka und P. Manzini)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Art. 2 des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.344 — Spannstahl) sowie auf Befreiung von der Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der nach Art. 2 des genannten Beschlusses verhängten Geldbuße zu vermeiden

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


10.9.2011   

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C 269/49


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2011 — SIR/Rat

(Rechtssache T-142/11 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire - Einfrieren von Geldern - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Erledigung der Hauptsache - Erledigung)

2011/C 269/109

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerin: Société ivorienne de raffinage (SIR) (Abidjan, Côte d’Ivoire) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ceccaldi)

Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und A. Vitro)

Gegenstand

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, gemäß Art. 278 AEUV die Aussetzung des Vollzugs zum einen des Beschlusses 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 36) und zum anderen der Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 1) zu erlangen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist erledigt.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.


10.9.2011   

DE

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C 269/49


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2011 — Petroci/Rat

(Rechtssache T-160/11 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire - Einfrieren von Geldern - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Erledigung der Hauptsache - Erledigung)

2011/C 269/110

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerin: Société nationale d’opérations pétrolières de la Côte d’Ivoire Holding (Petroci Holding) (Abidjan, Côte d’Ivoire) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ceccaldi)

Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und A. Vitro)

Gegenstand

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, gemäß Art. 278 AEUV die Aussetzung des Vollzugs zum einen des Beschlusses 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 36) und zum anderen der Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 1) zu erlangen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist erledigt.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.


10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/50


Klage, eingereicht am 20. Juni 2011 — Brainlab/HABM (BrainLAB)

(Rechtssache T-326/11)

2011/C 269/111

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Brainlab AG (Feldkirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Bauer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. April 2011 in dem Verfahren R 1596/2010-4 aufzuheben;

die Sache zur Entscheidung über die Frage, ob bei der Verlängerung der betroffenen Gemeinschaftsmarke „BrainLAB“, Nr. 1 290 113, die gebotene Sorgfalt beachtet wurde, an die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zurückzuverweisen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BrainLAB“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10 und 42.

Entscheidung der Dienststelle „Register und damit verbundene Datenbanken“: Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einreichung des Verlängerungsantrags und zur Zahlung der Verlängerungsgebühr.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Feststellung des Ablaufs der Gemeinschaftsmarke Nr. 1 290 113.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009, da es sämtlichen Beteiligten trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt nicht möglich gewesen sei, gegenüber der Beklagten eine Frist einzuhalten, wodurch ein Rechtsverlust eingetreten sei und die Zweimonatsfrist für die Einreichung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingehalten worden sei.


10.9.2011   

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C 269/50


Klage, eingereicht am 20. Juni 2011 — Vinci Energies Schweiz/HABM — Estavis (Gelbe Darstellung des Brandenburger Tors)

(Rechtssache T-327/11)

2011/C 269/112

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Vinci Energies Schweiz AG (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Estavis AG (Berlin, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. März 2011 in der Beschwerdesache R 231/2010-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Estavis AG.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Darstellung des Brandenburger Tors unter Beanspruchung der Farbe Honiggelb für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 9, 11, 35, 36, 37, 38, 40, 41 und 42 — Anmeldung Nr. 6 585 871.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke „ETAVIS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 9, 11, 35, 37, 38, 40, 41, 42 und 45.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde aufgehoben und der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken aufgrund der zumindest normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichen Verwechslungsgefahr bestehe.


10.9.2011   

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C 269/51


Klage, eingereicht am 21. Juni 2011 — Leifheit/HABM (EcoPerfect)

(Rechtssache T-328/11)

2011/C 269/113

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Leifheit AG (Nassau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Hasselblatt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. März 2011 (Rechtssache R 1658/2010-1) aufzuheben und die Gemeinschaftsmarke „EcoPerfect“ mit der Anmeldenummer 8 708 745 vollumfänglich zur Veröffentlichung zuzulassen;

dem HABM seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „EcoPerfect“ für Waren der Klasse 21 — Anmeldung Nr. 8 708 745.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, da die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „EcoPerfect“ im Hinblick auf die Waren der Klasse 21 weder beschreibend sei, noch fehle es ihr an jeglicher Unterscheidungskraft.


10.9.2011   

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C 269/51


Klage, eingereicht am 24. Juni 2011 — Wessang/HABM — Greinwald (star foods)

(Rechtssache T-333/11)

2011/C 269/114

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Nicolas Wessang (Zimmerbach, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Grolée)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Greinwald GmbH (Kempten, Deutschland)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 15. April 2011 aufzuheben;

festzustellen, dass das HABM die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem vorliegenden Urteil, mit dem die genannte Entscheidung aufgehoben wird, ergeben, und folglich dem Widerspruch, den der Kläger am 26. September 2005 gegen die Anmeldung der Bildmarke „star foods“ (Nr. 4 105 615) eingelegt hat, stattzugeben;

festzustellen, dass das HABM die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem vorliegenden Urteil, mit dem die genannte Entscheidung aufgehoben wird, und folglich die Anmeldung der Bildmarke „star foods“ (Nr. 4105615) insgesamt zurückzuweisen;

die ihm im Widerspruchsverfahren, im Beschwerdeverfahren und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten der Greinwald GmbH und dem HABM als Gesamtschuldner aufzuerlegen;

der Greinwald GmbH die ihr im Widerspruchsverfahren, im Beschwerdeverfahren und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen;

dem HABM die ihm im Widerspruchsverfahren, im Beschwerdeverfahren und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Greinwald GmbH.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „star foods“ für Waren der Klassen 29, 30 und 32 — Anmeldung Nr. 4 105 615.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbild- und -wortmarken „STAR SNACKS“ für Waren der Klassen 29, 30 und 31.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung des Widerspruchs; diese Entscheidung erging im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2010 in der Rechtssache T-492/08, Wessang/HABM — Greinwald (star foods).

Klagegründe: Das Gericht habe entschieden, dass zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe. Daher habe die Beschwerdekammer nach dem Urteil des Gerichts eine gebundene Befugnis. Somit habe die Beschwerdekammer dadurch, dass sie die gesamte Sache geprüft habe, ihre Zuständigkeit überschritten.


10.9.2011   

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C 269/52


Klage, eingereicht am 5. Juli 2011 — Segovia Bonet/HABM — IES (IES)

(Rechtssache T-355/11)

2011/C 269/115

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Jorge Segovia Bonet (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. E. López Camba und Rechtsanwalt J. L. Rivas Zurdo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: IES Insurance Engineering Services Srl (Mailand, Italien)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. März 2011 in der Sache R 749/2010-2 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „IES“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41, 42 und 45 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6787345.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Markeneintragung Nr. 2358802 im Vereinigten Königreich der Bildmarke „IES“ für Dienstleistungen der Klasse 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde und Bestätigung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass zwischen der älteren Marke und der angefochtenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung keine Verwechslungsgefahr bestehe, da (i) die verglichenen Zeichen zum Verwechseln ähnlich seien, insbesondere in klanglicher Hinsicht, und (ii) zwischen den in der älteren Eintragung bezeichneten Dienstleistungen und den in der angefochtenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung bezeichneten Dienstleistungen ein Ergänzungsverhältnis bestehe.


10.9.2011   

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C 269/52


Klage, eingereicht am 1. Juli 2011 — Restoin/HABM (EQUIPMENT)

(Rechtssache T-356/11)

2011/C 269/116

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Christian Restoin (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Alcaraz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 14. April 2011 in der Sache R 1430/2010-4 aufzuheben,

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „EQUIPMENT“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 18, 25 und 35 — Anmeldung Nr. 8 722 076.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da das angemeldete Zeichen im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und die angemeldeten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig sei, sowie Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Begründung der Beschwerdekammer (i) mangels hinreichender Homogenität der betroffenen Waren nicht pauschal sein dürfe und (ii) nicht kohärent sei.


10.9.2011   

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C 269/53


Klage, eingereicht am 6. Juli 2011 — Hand Held Products/HABM — Orange Brand Services (DOLPHIN)

(Rechtssache T-361/11)

2011/C 269/117

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Hand Held Products, Inc. (Wilmington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Güell Serra und M. Curell Aguilà)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Orange Brand Services Ltd (Bristol, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. April 2011 in der Sache R 1443/2010-1 aufzuheben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 046 231 zurückzuweisen, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „DOLPHIN“ u. a. für Waren der Klasse 9 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 046 231.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „DOLPHIN“ (Nr. 936 229) für Waren der Klasse 9.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einen Teil der streitigen Waren stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer es versäumt habe, eine umfassende Untersuchung der relevanten Faktoren vorzunehmen, und stattdessen den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die Waren unterschiedlich seien, indem sie geringfügige Unterschiede zwischen ihnen festgestellt habe. Ferner habe die Beschwerdekammer in der vergleichenden Untersuchung kein angemessenes Augenmerk auf die Identität der Zeichen „DOLPHIN“ gelegt.


10.9.2011   

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C 269/53


Klage, eingereicht am 6. Juli 2011 — Bial — Portela & Ca/HABM — Isdin (ZEBEXIR)

(Rechtssache T-366/11)

2011/C 269/118

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bial — Portela & Ca, SA (São Mamede do Coronado, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Braga da Cruz und J. M. Pimenta)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Isdin, SA (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. April 2011 in der Sache R 1212/2009-1 aufzuheben;

dem Beklagten aufzutragen, die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 6 809 008„ZEBEXIR“ zurückzuweisen, und

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ZEBEXIR“ für Waren der Klassen 3 und 5 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 809 008.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „ZEBINIX“ (Nr. 3 424 223) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft zum Ergebnis gekommen sei, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken bestehe.


10.9.2011   

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C 269/54


Klage, eingereicht am 11. Juli 2011 — Monier Roofing Components/HABM (CLIMA COMFORT)

(Rechtssache T-371/11)

2011/C 269/119

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Monier Roofing Components GmbH (Oberursel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Ekey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. April 2011, Beschwerdesache R 2026/2010-1, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CLIMA COMFORT“ für Waren der Klasse 17 — Anmeldung Nr. 9 175 324.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 75 und Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009, da i) die Beschwerdekammer, ohne die Klägerin dazu anzuhören, von falschen physikalischen Feststellungen ausgegangen sei, ii) die Beschwerdekammer verpflichtet gewesen sei, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und iii) die Beschwerdekammer die Beschaffenheit und Bestimmung der fraglichen Waren verkannt habe und falsche Feststellungen zur Bedeutung des Zeichens „CLIMA COMFORT“ in Bezug auf die fraglichen Waren getroffen habe.


10.9.2011   

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C 269/54


Klage, eingereicht am 15. Juli 2011 — Basic/HABM — Repsol YPF (basic)

(Rechtssache T-372/11)

2011/C 269/120

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Basic Aktiengesellschaft Lebensmittelhandel (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Altenburg)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Repsol YPF, SA (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. März 2011 in der Sache R 1440/2010-1 aufzuheben;

die Beschwerde in der Sache R 1440/2010-1 gegen die Entscheidung über den Widerspruch Nr. B 1384694 zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „basic“ in den Farben Gelb, Blau und Rot für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 5, 16, 18, 21, 25, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 39, 43, 44 und 45 — Anmeldung Nr. 6752811.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke Nr. 5648159 „BASIC“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 39.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einen Teil der angefochtenen Dienstleistungen in Klasse 35 und alle angefochtenen Dienstleistungen in Klasse 39 stattgegeben. Der Widerspruch wurde für die übrigen Dienstleistungen in Klasse 35 zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, soweit damit der Widerspruch für einen Teil der Dienstleistungen in Klasse 35 zurückgewiesen wurde. Zurückweisung der Markenanmeldung für diese Dienstleistungen und Zurückweisung der Beschwerde für die übrigen Dienstleistungen in Klasse 35.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer unzutreffend davon ausgegangen sei, dass zwischen der angemeldeten Marke und der Widerspruchsmarke Verwechslungsgefahr bestehe.


10.9.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/55


Klage, eingereicht am 18. Juli 2011 — Langguth Erben/HABM (MEDINET)

(Rechtssache T-378/11)

2011/C 269/121

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG (Traben-Trarbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 10. Mai 2011 im Beschwerdeverfahren R 1598/2010-4 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 8 786 485 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „MEDINET“ für Waren der Klasse 33 — Anmeldung Nr. 8 786 485.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Eintragung der angemeldeten Marke mit Seniorität älterer nationaler und internationaler Marken.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 34, 75 und 77 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer i) die Eintragung der Seniorität in rechtswidriger Weise verweigert habe, ii) sich nicht mit dem Vortrag der Klägerin zu den Entscheidungen der Beschwerdekammern zu Prioritäts- und Senioritätsansprüchen auseinandergesetzt habe und iii) eine mündlichen Verhandlung nicht anberaumt habe.


10.9.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/55


Klage, eingereicht am 21. Juli 2011 — Hüttenwerke Krupp Mannesmann u.a./Kommission

(Rechtssache T-379/11)

2011/C 269/122

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH (Duisburg, Deutschland), ROGESA Roheisengesellschaft Saar mbH (Dillingen, Deutschland), Salzgitter Flachstahl GmbH (Salzgitter, Deutschland), ThyssenKrupp Steel Europe AG (Duisburg, Deutschland), voestalpine Stahl GmbH (Linz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und C. Dittrich)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10 a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (K[2001] 2772, ABl. L 130, S. 1 f.) für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen fechten den Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10 a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) an. Sie beantragen, diesen in seiner Gesamtheit für nichtig zu erklären.

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß der Produkt-Benchmark für Eisenerzsinter gegen Art. 10 a der Richtlinie 2003/87/EG (2)

Die Klägerinnen berufen sich auf die Rechtswidrigkeit der in Anhang I des angegriffenen Beschlusses enthaltenen Vorgaben für Produkt-Benchmarks.

Unvereinbarkeit mit Art. 10 a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87

Die Klägerinnen tragen vor, die Festlegung der Produkt-Benchmark für Eisenerzsinter verstoße gegen Art. 10 a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87, da die Kommission eine Anlage zur Herstellung von Pellets in die Ermittlung der Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen eines Sektors bzw. Teilsektors in der Union als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Produkt-Benchmark einbezogen habe. Pellets seien aber ein anderes Produkt als Eisenerzsinter, und Anlagen zur Herstellung von Pellets dürften folglich bei der Ermittlung der 10 % effizientesten Sinteranlagen nicht berücksichtigt werden.

Unvereinbarkeit mit Art. 10 a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87

Die Festlegung der Produkt-Benchmark für Eisenerzsinter sei auch mit Art. 10 a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 unvereinbar, da die Kommission bei der Festlegung der Produkt-Benchmark für Eisenerzsinter Daten korrigiert habe. Dies entspreche nicht den von Art. 10 a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 vorgegebenen Kriterien für die Festlegung der Benchmarks.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß der Produkt-Benchmark für Heißmetall gegen Art. 10 a der Richtlinie 2003/87

Ebenso verstoße die Festlegung der Produkt-Benchmark für Heißmetall gegen Art. 10 a der Richtlinie 2003/87, da die Kommission nicht den vollständigen Kohlenstoffgehalt der bei der Eisen- und Stahlherstellung anfallenden Restgase unter Einschluss ihrer Verwendung für die Stromerzeugung berücksichtigt, sondern Abzüge in einer Höhe von ungefähr 25 % vorgenommen habe. Aus dem Wortlaut des Art. 10 a Abs. 1, Unterabs. 3, S. 2 der Richtlinie 2003/87, der Systematik sowie dem Zweck der Richtlinie und deren historischer Auslegung ergebe sich, dass die Kommission zu derartigen Abzügen nicht berechtigt sei.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Begründungserfordernis des Art. 296 Abs. 2 AEUV

Die Klägerinnen tragen weiter vor, dass die Kommission ihren Beschluss nicht hinreichend begründet habe. Die Begründung zur Festlegung der Benchmarks sei mangelhaft. Auch die von der Kommission angeführten Bedenken hinsichtlich etwaiger Wettbewerbsverfälschungen seien nicht ordnungsgemäß begründet worden. Dies verstoße gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der angegriffene Beschluss verstoße hinsichtlich der Festlegung der Benchmarks für Eisenerzsinter und Heißmetall auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Zudem berufen sich die Klägerinnen auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

6.

Sechster Klagegrund: Notwendigkeit der Nichtigerklärung des gesamten Beschlusses

Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, dass der Beschluss in seiner Gesamtheit für unwirksam erklärt werden müsse, da bei einer ausschließlich auf die Benchmarks für Eisenerzsinter und Heißmetall beschränkten Nichtigerklärung aufgrund der Regelung des Art. 10 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Buchst. c des angegriffenen Beschlusses für die Zuteilung der kostenlosen Zertifikate automatisch eine Fall-Back-Methode zur Anwendung käme. Diese würde für die Klägerinnen in einem noch schlechteren Ergebnis resultieren, als wenn die unrichtigen Benchmarkwerte der Kommission für Eisenerzsinter und Heißmetall angewendet würden.


(1)  ABl. L 130, S. 1

(2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32)


10.9.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/56


Klage, eingereicht am 21. Juli 2011 — Eurofer/Kommission

(Rechtssache T-381/11)

2011/C 269/123

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Europäischer Wirtschaftsverband der Eisen- und Stahlindustrie (Eurofer) ASBL (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und C. Dittrich)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10 a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (K[2001] 2772, ABl. L 130, S. 1 f.) für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger greift den Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10 a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) an. Er beantragt, diesen in seiner Gesamtheit für nichtig zu erklären.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß der Produkt-Benchmark für Heißmetall gegen Art. 10 a der Richtlinie 2003/87/EG (2)

Der Kläger beruft sich auf die Rechtswidrigkeit der in Anhang I des angegriffenen Beschlusses enthaltenen Vorgaben für Produkt-Benchmarks.

Der Kläger trägt vor, die Festlegung der Produkt-Benchmark für Heißmetall verstoße gegen Art. 10 a der Richtlinie 2003/87, da die Kommission nicht den vollständigen Kohlenstoffgehalt der bei der Eisen- und Stahlherstellung anfallenden Restgase unter Einschluss ihrer Verwendung für die Stromerzeugung berücksichtigt, sondern Abzüge in einer Höhe von ungefähr 25 % vorgenommen habe. Aus dem Wortlaut des Art. 10 a Abs. 1, Unterabs. 3, S. 2 der Richtlinie 2003/87, der Systematik sowie dem Zweck der Richtlinie und deren historische Auslegung ergebe sich, dass die Kommission zu derartigen Abzügen nicht berechtigt sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Begründungserfordernis des Art. 296 Abs. 2 AEUV

Der Kläger trägt weiter vor, dass die Kommission ihren Beschluss nicht hinreichend begründet habe. Die Begründung zur Festlegung der Benchmarks sei mangelhaft. Auch die von der Kommission angeführten Bedenken hinsichtlich etwaiger Wettbewerbsverfälschungen seien nicht ordnungsgemäß begründet worden. Dies verstoße gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der angegriffene Beschluss verstoße hinsichtlich der Festlegung der Benchmark für Heißmetall auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Zudem beruft sich der Kläger auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

5.

Fünfter Klagegrund: Notwendigkeit der Nichtigerklärung des gesamten Beschlusses

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass der Beschluss in seiner Gesamtheit für unwirksam erklärt werden müsse, da bei einer ausschließlich auf die Benchmark für Heißmetall beschränkten Nichtigerklärung aufgrund der Regelung des Art. 10 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Buchst. c des angegriffenen Beschlusses für die Zuteilung der kostenlosen Zertifikate automatisch eine Fall-Back-Methode zur Anwendung käme. Diese würde für den Kläger in einem noch schlechteren Ergebnis resultieren, als wenn die unrichtigen Benchmarkwerte der Kommission für Heißmetall angewendet würden.


(1)  ABl. L 130, S. 1

(2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32)


10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/57


Klage, eingereicht am 21. Juli 2011 — Evonik Industries/HABM — Bornemann (EVONIK)

(Rechtssache T-390/11)

2011/C 269/124

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Evonik Industries AG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Johann Heinrich Bornemann GmbH — Geschäftsbereich Kunststofftechnik Obernkirchen (Obernkirchen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beklagten (Zweite Beschwerdekammer) vom 19. April 2011 (Aktenzeichen der Beschwerde: R 1802/2010-2) aufzuheben, soweit der internationalen Marke Nr. 918 426„EVONIK“ die Schutzerstreckung auf die Europäische Union versagt wurde;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „EVONIK“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 16, 17, 19, 35, 37, 39, 40, 41 und 42 — Internationale Registrierung Nr. 918 426.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Johann Heinrich Bornemann GmbH — Geschäftsbereich Kunststofftechnik Obernkirchen.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortgemeinschaftsmarke „EVO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 37 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009, i) da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe, ii) da die Beschwerdekammer sich auf Gründe gestützt habe, zu denen die Klägerin sich nicht habe äußern können und iii) da die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung auf Vorbringen, das nicht vom Widersprechenden in das Verfahren eingebracht worden sei, gestützt habe.