ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.CE2011.236.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 236E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
12. August 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2010-2011
Sitzungen vom 15. bis 17. und 23. Juni 2010
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 257 E vom 24.9.2010 veröffentlicht.
Die am 16. Juni 2010 angenommenen Texte betreffend die Entlastungen für das Haushaltsjahr 2008 sind im ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 24 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Dienstag, 15. Juni 2010

2011/C 236E/01

Transparenz in der Regionalpolitik und bei den Mitteln zu ihrer Finanzierung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zur Transparenz in der Regionalpolitik und bei deren Finanzierung (2009/2232(INI))

1

2011/C 236E/02

Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2011
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2011 (2010/2002(BUD))

6

2011/C 236E/03

Derivatemärkte – Künftige politische Maßnahmen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu den Derivatemärkten – Künftige politische Maßnahmen (2010/2008(INI))

17

2011/C 236E/04

Internet der Dinge
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Internet der Dinge (2009/2224(INI))

24

2011/C 236E/05

Verwaltung des Internet: Die nächsten Schritte
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zur Verwaltung des Internet: Die nächsten Schritte (2009/2229(INI))

33

2011/C 236E/06

Innovationspolitik der Gemeinschaft in einer Welt im Wandel
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zur Innovationspolitik der Gemeinschaft in einer Welt im Wandel (2009/2227(INI))

41

2011/C 236E/07

Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele: Halbzeitbilanz zur Vorbereitung des Treffens der hochrangigen VN-Vertreter im September 2010
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu den Fortschritten auf dem Weg zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele: Halbzeitüberprüfung in Vorbereitung auf das UN-Gipfeltreffen im September 2010 (2010/2037(INI))

48

 

Mittwoch, 16. Juni 2010

2011/C 236E/08

EU 2020
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu EU 2020

57

2011/C 236E/09

Wirtschaftspolitische Steuerung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zur wirtschaftspolitischen Steuerung

65

 

Donnerstag, 17. Juni 2010

2011/C 236E/10

Maßnahmen der EU für den Schutz von Menschenrechtsaktivisten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu den Maßnahmen der EU zugunsten von Menschenrechtsverteidigern (2009/2199(INI))

69

2011/C 236E/11

Qualität statistischer Daten in der Union und verstärkte Prüfbefugnisse der Kommission (Eurostat)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu der Qualität statistischer Daten in der Union und verstärkten Prüfbefugnissen der Kommission (Eurostat)

76

2011/C 236E/12

Geschlechtsspezifischen Aspekten des Konjunkturabschwungs und der Finanzkrise
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu geschlechtsspezifischen Aspekten der Rezession und Finanzkrise (2009/2204(INI))

79

2011/C 236E/13

Bewertung der Ergebnisse des Fahrplans für die Gleichstellung von Frau und Mann (2006-2010) und Empfehlungen für die Zukunft
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zur Bewertung der Ergebnisse des Fahrplans zur Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010 und Empfehlungen für die Zukunft (2009/2242(INI))

87

2011/C 236E/14

Spielervermittler im Sport
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu Spielervermittlern im Sport

99

2011/C 236E/15

Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens EU-Russland
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu den Ergebnissen des Gipfeltreffens EU-Russland (31. Mai - 1. Juni 2010)

101

2011/C 236E/16

Israelischer Militäreinsatz gegen den humanitären Schiffsverband und Blockade des Gaza-Streifens
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu dem israelischen Militäreinsatz gegen den humanitären Schiffsverband und der Blockade des Gaza-Streifens

105

2011/C 236E/17

Handel mit zu Folterzwecken verwendeten Gütern
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

107

2011/C 236E/18

Situation auf der koreanischen Halbinsel
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zur Lage auf der koreanischen Halbinsel

111

2011/C 236E/19

Lage in Bosnien und Herzegowina
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zur Lage in Bosnien und Herzegowina

113

2011/C 236E/20

Luftverkehrsabkommen EU-USA
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zum Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und den USA

121

2011/C 236E/21

Umsetzung der Richtlinien des ersten Eisenbahnpakets
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zur Umsetzung der Richtlinien des ersten Eisenbahnpakets (2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG)

125

2011/C 236E/22

Überschwemmungen in mitteleuropäischen Ländern, insbesondere in Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Ungarn und Rumänien und in Frankreich
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu den Überschwemmungen in mitteleuropäischen Ländern, insbesondere in Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Ungarn und Rumänien und in Frankreich

128

2011/C 236E/23

Stockholmer Programm
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zur juristischen Aus- und Fortbildung (Stockholmer Programm)

130

2011/C 236E/24

Ein neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zum Thema Ein neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur (2009/2107(INI))

132

2011/C 236E/25

Demokratische Republik Kongo: Der Fall Floribert Chebeya Bahizire
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zur Demokratischen Republik Kongo: der Fall Floribert Chebeya Bahizire

142

2011/C 236E/26

Nepal
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu Nepal

145

2011/C 236E/27

Hinrichtungen in Libyen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu den Hinrichtungen in Libyen

148

 

Mittwoch, 23. Juni 2010

2011/C 236E/28

Europäisches Frühwarnsystem gegen Pädophilie und sexuelle Belästigung
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2010 zur Schaffung eines europäischen Frühwarnsystems gegen Pädophilie und sexuelle Belästigung

152

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 15. Juni 2010

2011/C 236E/29

Anpassung der Geschäftsordnung an den Vertrag von Lissabon
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu der Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an den Vertrag von Lissabon (2009/2062(REG))

153

2011/C 236E/30

Einsetzung und zahlenmäßige Stärke der Delegation im Parlamentarischen Ausschuss CARIFORUM-EU
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu der Einsetzung und die Mitgliederzahl der Delegation im Parlamentarischen Ausschuss CARIFORUM-EU

159

 

Mittwoch, 16. Juni 2010

2011/C 236E/31

Einsetzung und Mitgliederzahl eines Sonderausschusses zu den politischen Herausforderungen und den Haushaltsmitteln für eine nachhaltige Europäische Union nach 2013
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu der Einsetzung eines Sonderausschusses zu den politischen Herausforderungen und den Haushaltsmitteln für eine nachhaltige Europäische Union nach 2013, seine Befugnisse, seine Zusammensetzung und seine Amtszeit

160

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 15. Juni 2010

2011/C 236E/32

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: ES/Comunidad Valenciana
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0216 – C7-0115/2010 – 2010/2066(BUD))

161

ANLAGE

163

2011/C 236E/33

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Irland Waterford Crystal
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0196 – C7-0116/2010 – 2010/2067(BUD))

164

ANLAGE

166

2011/C 236E/34

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: ES/Kastilien-La Mancha
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0205 – C7-0117/2010 – 2010/2068(BUD))

167

ANLAGE

169

2011/C 236E/35

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: technische Unterstützung auf Initiative der Kommission
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Mobilisierung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (KOM(2010)0182 – C7-0099/2010 – 2010/2060(BUD))

170

ANLAGE

171

2011/C 236E/36

Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) (KOM(2010)0012 – C7-0024/2010 – 2010/0004(COD))

173

P7_TC1-COD(2010)0004Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)

173

2011/C 236E/37

Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (11069/5/2009 – C7-0043/2010 – 2008/0247(COD))

174

P7_TC2-COD(2008)0247Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 15. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr

174

 

Mittwoch, 16. Juni 2010

2011/C 236E/38

Gemeinsames Forschungsprogramm für die Ostseeregion (BONUS-169) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee (BONUS-169) (KOM(2009)0610 – C7-0263/2009 – 2009/0169(COD))

175

P7_TC1-COD(2009)0169Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee (BONUS-169)

175

2011/C 236E/39

Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (KOM(2009)0139 – C7-0103/2009 – 2009/0047(COD))

176

P7_TC1-COD(2009)0047Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung der Agentur für das europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

176

2011/C 236E/40

Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (GMES) (2011-2013) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (KOM(2009)0223 – C7-0037/2009 – 2009/0070(COD))

177

P7_TC1-COD(2009)0070Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013)

178

2011/C 236E/41

Abschluss der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) ***
Legislative Enschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) durch die Europäische Union (08612/2010 – C7-0109/2010 – 2009/0085(NLE))

178

2011/C 236E/42

Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (09898/2/2010 – C7-0145/2010 – 2010/0066(NLE))

179

2011/C 236E/43

Einführung des Euro in Estland am 1. Januar 2011 *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Einführung des Euro in Estland am 1. Januar 2011 (KOM(2010)0239 – C7-0131/2010 – 2010/0135(NLE))

181

2011/C 236E/44

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2010: Einzelplan III - Kommission (Überschuss 2009)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2010 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III – Kommission (10930/2010 – C7-0153/2010 – 2010/2056(BUD))

184

2011/C 236E/45

Rechte auf Dolmetschleistungen und auf Übersetzungen in Strafverfahren ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte auf Dolmetschleistungen und auf Übersetzungen in Strafverfahren (00001/2010 – C7-0005/2010 – 2010/0801(COD))

185

P7_TC1-COD(2010)0801Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Dolmetschleistungen und auf Übersetzungen in Strafverfahren

186

2011/C 236E/46

Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (KOM(2008)0650 – C6-0354/2008 – 2008/0195(COD))

186

2011/C 236E/47

Informationen der Verbraucher über Lebensmittel ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (KOM(2008)0040 – C6-0052/2008 – 2008/0028(COD))

187

P7_TC1-COD(2008)0028Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinien 94/54/EG und 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinien 2002/67/EG und 2004/77/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission ( 1 )

188

ANHANG I

219

ANHANG II

220

ANHANG III

221

ANHANG IV

223

ANHANG V

224

ANHANG VI

226

ANHANG VII

229

ANHANG VIII

230

ANHANG IX

231

ANHANG X

232

ANHANG XI

233

ANHANG XII

233

 

Donnerstag, 17. Juni 2010

2011/C 236E/48

Öffentliches Angebot von Wertpapieren und Harmonisierung der Transparenzanforderungen (Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (KOM(2009)0491 – C7-0170/2009 – 2009/0132(COD))

235

P7_TC1-COD(2009)0132Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

236

2011/C 236E/49

Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun Thunnus thynnus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 (KOM(2009)0406 – C7-0124/2009 – 2009/0116(COD))

236

P7_TC1-COD(2009)0116Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates

237

2011/C 236E/50

Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in Bulgarien und Rumänien *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (06714/2010 – C7-0067/2010 – 2010/0814(NLE))

237

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2010-2011 Sitzungen vom 15. bis 17. und 23. Juni 2010 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 257 E vom 24.9.2010 veröffentlicht. Die am 16. Juni 2010 angenommenen Texte betreffend die Entlastungen für das Haushaltsjahr 2008 sind im ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 24 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Dienstag, 15. Juni 2010

12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/1


Dienstag, 15. Juni 2010
Transparenz in der Regionalpolitik und bei den Mitteln zu ihrer Finanzierung

P7_TA(2010)0201

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zur Transparenz in der Regionalpolitik und bei deren Finanzierung (2009/2232(INI))

2011/C 236 E/01

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 174 bis 178,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 284/2009 des Rates vom 7. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 397/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau (4),

unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 - Einzelplan III - Kommission (5),

unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 - Einzelplan III - Kommission (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2008 zur Transparenz in Finanzangelegenheiten (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2008 zu Governance und Partnerschaft auf nationaler und regionaler Ebene und der Grundlage für Vorhaben im Bereich der Regionalpolitik (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zu der Umsetzung der Verordnung für die Strukturfonds 2007 - 2013: Ergebnisse der Verhandlungen über kohäsionspolitische Strategien und operationelle Programme (9),

in Kenntnis der vom Europäischen Parlament veröffentlichten Studie mit dem Titel „Die Datentransparenzinitiative und ihre Auswirkungen auf die Kohäsionspolitik“,

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 3. Mai 2006 mit dem Titel „Europäische Transparenzinitiative“ (KOM(2006)0194),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2009 mit dem Titel „20. Jahresbericht über die Durchführung der Strukturfonds (Durchführungsjahr 2008)“ (KOM(2009)0617/2),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0139/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Transparenzinitiative (ETI) von der Kommission 2005 angenommen wurde, gefolgt von der Veröffentlichung des Grünbuchs im Jahre 2006 mit dem Ziel der Verbesserung der Transparenz, Offenheit und Verantwortlichkeit der EU-Governance, und in der Erwägung, dass die Information der Öffentlichkeit über die Empfänger von EU-Mitteln einen Eckpfeiler der ETI darstellt,

B.

in der Erwägung, dass im Rahmen des Systems der geteilten Mittelverwaltung die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von EU-Geldern Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist, und in der Erwägung, dass der Grad der Offenlegung dieser Informationen in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist, weil die EU keine spezielle Verpflichtung vorgesehen hat und durch die Kommission auch keine nachdrückliche „Steuerung“ erfolgt, was dazu führt, dass ein Vergleich EU-weit kaum möglich ist,

C.

in der Erwägung, dass die Offenlegung der Empfänger von EU-Mitteln die Beteiligung der Öffentlichkeit an einer sinnvollen Debatte über die Verwendung öffentlicher Gelder ermöglicht, die ein wesentliches Element einer funktionierenden Demokratie darstellt,

D.

in der Erwägung, dass kein Zusammenhang hergestellt worden ist zwischen der ETI und der Finanzkontrolle und -prüfung, die stärker reguliert ist und verbindlicheren Charakter trägt,

E.

in der Erwägung, dass die ETI einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung transparenter Partnerschaften in der Vorbereitungs- und Umsetzungsphase des kohäsionspolitischen Programmplanungszyklus leisten sollte, und in der Erwägung, dass in den Verordnungen nicht speziell festgelegt ist, in welchem Umfang die Partner in die verschiedenen Programmplanungsprozesse einbezogen werden sollten bzw. sie keine Festlegungen zu den Modalitäten einer solchen Einbeziehung enthalten,

F.

in der Erwägung, dass zu den Entscheidungen der Kommission über die Finanzierung von Großprojekten nur unzureichend Vorabinformationen gegeben werden und folglich die Transparenz mangelhaft ist, und in der Erwägung, dass hier Abhilfe geschaffen werden sollte,

G.

in der Erwägung, dass die Transparenz mit der Vereinfachung der Verfahren für den Zugang zu den Strukturfonds einhergehen muss,

1.

vertritt die Ansicht, dass Transparenz in Bezug auf die Kohäsionspolitik und ihren Programmplanungszyklus, die Zuweisung von Mitteln und der Zugang potenzieller Empfänger von Strukturfondsmitteln zu Informationen wichtige Voraussetzungen für die Erreichung der übergeordneten Ziele der Kohäsionspolitik sind und die Transparenz folglich im kohäsionspolitischen Programmplanungs- und Entscheidungsprozess als sektorübergreifendes Leitprinzip eingeführt werden sollte;

Offenlegung von Daten über Empfänger von Kohäsionsfondsmitteln

2.

stellt mit Genugtuung fest, dass entsprechend den ETI-Auflagen interaktive Landkarten mit Links zu den Verzeichnissen der Empfänger von Mitteln aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds, die auf den entsprechenden nationalen oder regionalen Websites der Mitgliedstaaten verfügbar sind, auf der Website der Generaldirektion Regionalpolitik der Kommission veröffentlicht werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Website der Generaldirektion Regionalpolitik mit geeigneten Mitteln besser bekannt zu machen, um einen möglichst umfassenden Zugang zu dieser Datenbank zu erleichtern; stellt ferner fest, dass die Verwendung der öffentlichen Mittel dennoch nach wie vor sehr schwer nachzuvollziehen; ersucht die Kommission, die interessierten Parteien umfassend zu den möglichen Abhilfen für diese Situation zu konsultieren;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei diesen Datenbanken der Mitgliedstaaten eine umfassende Abfragefunktion und Kompatibilität zu gewährleisten, um eine EU-weite Sichtung der vorgelegten Daten bei gleichzeitiger Wahrung ihrer lokalen Relevanz zu ermöglichen; ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang Angaben in zwei Sprachfassungen (Landessprache(n) – eine der Arbeitssprachen der Kommission) unbedingt notwendig sind;

4.

betont, dass die Brauchbarkeit der über die Begünstigten bereitgestellten Daten sowohl in Bezug auf den Inhalt als auch auf die Präsentation verbessert werden muss; fordert daher die Kommission auf, ein detaillierteres und verbindlich vorgeschriebenes Format festzulegen, aus dem Struktur, Form und Inhalt der zu liefernden Informationen genau hervorgehen; ist der Ansicht, dass neben der Bereitstellung der notwendigen Informationen auch die Suche mithilfe bestimmter Kriterien erleichtert werden sollte, um eine sofortige Vorstellung von den gesuchten Informationen zu vermitteln;

5.

fordert die Bereitstellung weiterer wesentlicher Informationen bei der Veröffentlichung der Begünstigtenverzeichnisse und bei Bedarf auch der Verzeichnisse der Akteure; empfiehlt, dass abgesehen von den derzeit geforderten Mindestinformationen in Betracht gezogen wird, Ortsdaten, Zusammenfassungen der genehmigten Projekte, Angaben zur Art der Unterstützung und eine Beschreibung der Projektpartner zusammen mit den Informationen über die Begünstigten offenzulegen; ersucht darum, dass die erhobenen Daten zur Sicherstellung, dass sie in vollem Umfang genutzt werden können, sowie im Interesse einer echten Transparenz strukturiert und vergleichbar dargestellt und verwaltet werden; ist der Ansicht, dass dies ohne zusätzliche Kosten möglich ist;

6.

ersucht darum, dass für Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ alle Empfänger – und nicht nur die federführenden Begünstigten – aufgeführt werden;

7.

unterstreicht, dass eine uneingeschränkte Einhaltung der ETI-Anforderungen auf dem Wege angemessener Regelungen, einer besseren Anleitung, eines Warnmechanismus und in letzter Konsequenz Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung notwendig ist;

Transparenz und geteilte Mittelverwaltung

8.

fordert die Kommission auf zu klären, wie die ETI-Grundsätze auf der Ebene der operationellen Programme und ihrer Kommunikationspläne operationell umzusetzen sind; betont deshalb die Notwendigkeit der Einführung klarerer Regelungen bezüglich der Offenlegung von Informationen über die Empfänger von Mitteln, die unter die geteilte Verwaltung fallen;

9.

unterstreicht die Notwendigkeit, durch die Formulierung der Regeln und Umsetzungsvorschriften die Transparenz der Verfahren zu gewährleisten, potenziellen Empfängern von Strukturfondsmitteln einen besseren Zugang zu gewähren und den Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer zu verringern, insbesondere durch eine Reihe von grundlegenden Maßnahmen, wie der Veröffentlichung der zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Leitlinien für die Umsetzung; fordert die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten auf, sämtliche Etappen der mit Strukturfondsmitteln finanzierten Projekte in transparenter Weise offenzulegen; bekräftigt, dass transparente und klare Verfahren Faktoren einer guten Staatsführung sind, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Kommission, Vereinfachungsvorschläge vorzulegen;

10.

weist auf die besonderen Schwierigkeiten hin, die es bei grenzübergreifenden und transnationalen Programmen aufgrund der unterschiedlichen Verwaltungssysteme, nationalen Regelungen und Sprachen gibt, welche sich nicht nur auf die quantitativen, sondern auch auf die qualitativen Aspekte der betreffenden Programme auswirken; ist daher der Ansicht, dass die Erarbeitung besonderer Bestimmungen zur Förderung der Transparenz bei der Koordinierung und Zusammenarbeit der unterschiedlichen Verwaltungsbehörden von entscheidender Bedeutung ist;

11.

unterstreicht, dass nach der Studie des Europäischen Parlaments über die Datentransparenzinitiative und ihre Auswirkungen auf die Kohäsionspolitik die Nichteinhaltung der ETI-Mindestforderungen eher auf einen Mangel an Verwaltungskapazität bei den das Projekt leitenden Behörden als auf ein Zögern zurückzuführen ist, die betreffenden Daten bereitzustellen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mit der Bereitstellung zusätzlicher Daten und Informationen kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für potenzielle Begünstigte verbunden sein darf, insbesondere nicht für diejenigen, die bereits jetzt Schwierigkeiten haben, die bestehenden administrativen und finanziellen Anforderungen für Beihilfen und öffentliche Verträge zu erfüllen;

12.

weist darauf hin, dass die Europäische Kommission potenziellen Begünstigten, denen es an den nötigen technischen Kapazitäten mangelt, zusätzliche technische Unterstützung bieten sollte (Workshops mit Kommissionsbeamten und örtlichen/regionalen Mitarbeitern, die für die Verwaltung von Strukturfonds zuständig sind, Austausch über bewährte Verfahrensweisen zwischen den Verwaltungsbehörden, Veröffentlichung konkreter Leitlinien), damit diese die Forderungen nach zusätzlichen Informationen und Daten erfüllen können; ist der Auffassung, dass nur so sichergestellt werden kann, dass die Bemühungen der Teilnehmer zur Bereitstellung zusätzlicher Daten und Informationen nicht dazu führen, dass dafür Mittel aufgewandt werden, die eigentlich für Aktivitäten der Projektumsetzung vorgesehen waren;

13.

verweist auf die Wichtigkeit der Vorlage genauer und zeitnaher Informationen durch die Mitgliedstaaten im Rahmen des Kontrollsystems und damit auf die Notwendigkeit der Herstellung eines Zusammenhangs zwischen der ETI und der Finanzkontrolle und -prüfung; bekräftigt seine Ansicht, dass das Frühwarnsystem auch eng mit der Zentralen Ausschlussdatenbank verknüpft werden sollte;

14.

fordert die Kommission auf, die Verwendung der erhöhten Vorauszahlungen, die nach den Vereinfachungsbestimmungen von 2009 im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 an die Mitgliedstaaten getätigt wurden, zu überwachen;

15.

bekräftigt seine Forderung nach Bereitstellung von Informationen in Bezug auf wieder eingezogene und gestrichene Mittel im Rahmen der ETI; dringt darauf, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen vollständig zur Verfügung stellen und dass die Kommission sie zusammen mit den Informationen über Finanzkorrekturen in erwiesenen Betrugsfällen der Haushaltsbehörde und letztlich auch der Öffentlichkeit bekanntgibt, um auf diese Weise einen hohen Grad an Glaubwürdigkeit und Verantwortungsbewusstsein gegenüber den EU-Bürgern sicherzustellen;

16.

fordert die Prüfer auf, bei der Durchsetzung der Kommunikations- und Informationsanforderungen nachdrücklicher vorzugehen, einschließlich einer „öffentlichen Anprangerung“ – vor allem wenn es sich um Regierungsmitglieder handelt –und der Anwendung von Finanzkorrekturen in erwiesenen Betrugsfällen;

17.

begrüßt die Anstrengungen der Kommission und des Rechnungshofes, ihre Prüfungsmethoden in Übereinstimmung zu bringen;

Transparenz und Partnerschaft

18.

betont insbesondere die Tatsache, dass Mindeststandards für die Konsultation einen Bestandteil der ETI darstellen, und begrüßt es, dass diese Standards von der Kommission in Bezug auf die Kohäsionspolitik gefördert und angewendet werden; fordert die Kommission allerdings auf, den Beteiligten die Möglichkeit für ein geeignetes Feedback zur Qualität des Konsultationsprozesses einzuräumen; fordert die Regionen und Mitgliedstaaten auf, bei der Einbeziehung der Interessenträger auf bereits vorhandene Erfahrungen der EU zurückzugreifen;

19.

bekräftigt, dass seiner Auffassung nach Partnerschaft eine grundlegende Voraussetzung für Transparenz, bedarfsgerechte Gestaltung, Effizienz und Legitimität in allen Phasen der kohäsionspolitischen Programmplanung und –umsetzung ist und zur Stärkung des Engagements und der Eigenverantwortung im Hinblick auf die Ergebnisse der jeweiligen Programme führen kann; fordert deshalb die Mitgliedstaaten und die Behörden, die für die Programme zuständig sind, auf, die regionalen und lokalen Behörden und andere relevante Partner insbesondere durch eine auf nationaler Ebene eingerichtete Internetplattform, die die vorhandenen Fonds und operationellen Programme darstellt, sowie durch die Förderung bewährter Verfahren durch andere Mittel stärker und frühzeitig in alle Phasen der kohäsionspolitischen Programmplanung und -umsetzung umfassend einzubeziehen und ihnen Zugang zu allen Projektunterlagen zu gewähren, um ihre Erfahrung, ihr Wissen und bewährte Verfahren besser nutzen zu können;

20.

fordert mehr Anleitung durch die Kommission in der Frage, wie die Partnerschaftsklausel bei den laufenden Programmen praktisch umzusetzen ist, und fordert in künftigen Rechtstexten ausreichend verbindliche Vorschriften zur Partnerschaft, vor allem hinsichtlich der Einbeziehung der regionalen und lokalen Selbstverwaltungen, also der gewählten Organe, die in dem gesamten Prozess unverzichtbare Partner sind;

21.

fordert die rechtzeitige Bereitstellung von zielgerichteteren und regelmäßigen und zeitnahen Informationen für Partnerorganisationen, insbesondere für Mitglieder der Verwaltungsstrukturen, sowie die stärkere Nutzung von technischer Hilfe zur Unterstützung der Partnerschaft, beispielsweise durch die Möglichkeit für Partnerorganisationen, an den für die Durchführungsgremien organisierten Schulungsveranstaltungen teilzunehmen; fordert die Verfügbarkeit dieser Schulungsveranstaltungen in einer Multimediaversion, um den Kreis der angesprochenen Öffentlichkeit zu erweitern und eine nachträgliche Konsultation durch die Partnerorganisationen zu ermöglichen; unterstreicht die Bedeutung einer solchen Möglichkeit für die Partner in den entferntesten Regionen der Union wie z.B. den Regionen in äußerster Randlage;

Verbesserung der Transparenz in Bezug auf die EU-Finanzierung von Großprojekten

22.

fordert von der Kommission die zügige Veröffentlichung von Online-Informationen und die Gewährleistung des direkten Zugangs zu den Unterlagen von Großprojekten, auch zu denen von JASPERS-Projekten (Antrag, Durchführbarkeitsstudie, Kosten-Nutzen-Analyse, Umweltverträglichkeitsprüfung usw.), und zwar möglichst umgehend nach Eingang des Finanzierungsantrags eines Mitgliedstaates bei der Kommission und vor deren Entscheidung über die Finanzierung; ist der Ansicht, dass es über diese Webseite der Kommission möglich sein sollte, Kommentare zu den Projekten vorzubringen;

23.

fordert die (auch rückwirkende) Online-Veröffentlichung von Informationen über die im Programmplanungszeitraum 2007-2013 angenommenen bzw. zur Genehmigung vorgelegten Großprojekte;

24.

schlägt vor, die Verwendung bislang ungenutzter Mittel zu ermöglichen und eine Einrichtung zu schaffen, die über die Neuzuweisung der Mittel entscheidet;

*

* *

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(2)  ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 10.

(4)  ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 3.

(5)  ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 23.

(6)  ABl. L 255 vom 26.9.2009, S. 24.

(7)  ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 1.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0492.

(9)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0165.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/6


Dienstag, 15. Juni 2010
Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2011

P7_TA(2010)0205

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2011 (2010/2002(BUD))

2011/C 236 E/02

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Entwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2011, der am 27. April 2010 von der Kommission angenommen wurde (SEK(2010)0473),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV),

unter Hinweis auf die in der Konzertierungssitzung im 18. November 2009 vereinbarte Gemeinsame Erklärung zu den nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags auf das Haushaltsverfahren anzuwendenden Übergangsmaßnahmen (2),

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2010 zu den Prioritäten für den Haushaltsplan 2011– Einzelplan III – Kommission (3),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 16. März 2010 betreffend die Leitlinien für den Haushaltsplan 2011,

gestützt auf Kapitel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0183/2010),

A.

in der Erwägung, dass das Haushaltsverfahren 2011 das erste derartige Verfahren gemäß dem Vertrag von Lissabon ist und dass die darin vorgesehene einzige Lesung eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde erfordert, um im Rahmen des Konzertierungsverfahrens eine Einigung über alle Ausgaben zu erreichen,

B.

in der Erwägung, dass der für Juli geplante Trilog darauf abzielen sollte, die Bahn frei zu machen, bevor der Rat seinen Standpunkt zum Entwurf des Haushaltsplans annimmt, um vorab zu klären, über welche Punkte Einverständnis herrscht,

Entwurf des Haushaltsplans für 2011

Allgemeine Bemerkungen

1.

stellt fest, dass im Entwurf des Haushaltsplans (HE) 2011 ein Gesamtbetrag von 142 576,4 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen (VE) und 130 147,2 Mio. EUR an Zahlungsermächtigungen (ZE) veranschlagt wird, womit eine Marge von 1 224,4 Mio. EUR an VE und 4 417,8 Mio. EUR an ZE verbleibt; stellt fest, dass diese Gesamtbeträge 1,15 % bzw. 1,05 % des geschätzten BNE der EU für 2011 ausmachen;

2.

ist besorgt, dass der Anstieg bei den VE gegenüber dem Haushaltsplan 2010 nur 0,77 % beträgt, eine Differenz, die nicht den weithin geäußerten Erwartungen Rechnung trägt, dass der EU-Haushalt eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung der europäischen Volkswirtschaften nach der Krise spielen sollte; nimmt zur Kenntnis, dass die ZE um 5,85 % steigen, weist jedoch darauf hin, dass der anormal niedrige Umfang der ZE 2010 die mathematische Erklärung für diesen Anstieg liefert; weist darauf hin, dass der mehrjährige Finanzrahmen (MFR) Obergrenzen von 142 965 Mio. EUR für VE und 134 280 Mio. EUR für ZE zu jeweiligen Preisen vorsieht;

3.

nimmt zur Kenntnis, dass sich die Kluft zwischen VE und ZE im Vergleich zum Haushaltsplan 2010 verringert (12 429 Mio. EUR im Vergleich zu 18 535 Mio. EUR), was auf eine bessere Ausführung des EU-Haushaltsplans hindeutet, weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass der MFR für 2011 eine Differenz von nur 8 366 Mio. EUR zwischen VE und ZE vorsieht; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass diese Diskrepanzen auf lange Sicht Defizite schaffen und daher im Sinne eines tragfähigen und beherrschbaren Haushaltsplans vermieden werden sollten;

4.

weist darauf hin, dass der Großteil (70 %) der Gesamtmarge von 1 224,4 Mio. EUR im HE der Marge der Rubrik 2 betreffend Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen entstammt und dass die anderen Rubriken – insbesondere die Rubriken 1a, 3b und 4 – über sehr geringe Margen verfügen, was im Verhältnis die Kapazität der EU mindert, auf Politikwechsel und unvorhergesehene Erfordernisse zu reagieren und gleichzeitig ihre Prioritäten aufrecht zu erhalten;

5.

betont ferner, dass die Marge in der Rubrik 2 tatsächlich niedriger sein könnte, da sich die Marktbedingungen verändern können;

6.

begrüßt die Veröffentlichung des Berichts über die Durchführung der IIV (KOM(2010)0185) durch die Kommission und weist in diesem Kontext darauf hin, dass ein Vorschlag für eine umfangreiche Revision des Haushaltsplans erwartet wird und dass die im Rahmen von früheren Haushaltsverfahren bezüglich einer angemessenen und zufriedenstellenden Reaktion auf die verschiedenen verzeichneten Herausforderungen aufgetretenen Probleme eine Revision des geltenden MFR unvermeidlich machen; erinnert daran, dass es von der Kommission einige konkrete Vorschläge für eine Revision des MFR bis zum Ende des ersten Halbjahres 2010 erwartet;

7.

verweist auf die hohe Zahl von ausstehenden Verfahren mit weitreichenden Konsequenzen für den Haushaltsplan, die die beiden Teile der Haushaltsbehörde 2011 abschließen müssen (Überprüfung des Haushaltsplans, Errichtung des Europäischen Auswärtigen Diensts (EAD), Berichtigungshaushaltspläne, Revision der IIV, Änderung der Haushaltsordnung usw.);

8.

nimmt die von der Kommission gesetzten Prioritäten zur Kenntnis (nämlich Unterstützung der Volkswirtschaften in der EU nach der Krise und Anpassung an neue Erfordernisse, zum Beispiel die Umsetzung des Vertrags von Lissabon, neue Finanzaufsichtsbehörden, Finanzierung der Initiative „Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung“ (GMES), Umsetzung des Stockholm-Programms usw.) und äußert Zweifel, ob die bescheidene Erhöhung der VE im Vergleich zum Haushaltsplan 2010 ausreicht, um diese Prioritäten umzusetzen;

9.

betont, dass die Krise und die Instabilität der Finanzmärkte eine entschlossene Reaktion erfordern, die eine größere Finanzierungskapazität und eine größere Flexibilität des EU-Haushaltsplans umfassen sollte; fordert in diesem Zusammenhang den Rat und die Kommission auf, weitere detaillierte Angaben vorzulegen, welche Auswirkungen der bei der Sondertagung des Ecofin-Rates vom 9. und 10. Mai 2010 beschlossene Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus auf den Haushalt der EU haben könnte; fordert ferner die Einrichtung eines wirksamen Überwachungssystems einschließlich der direkten Bereitstellung von Informationen an das Parlament, um künftige Krise zu vermeiden;

10.

bedauert, dass es nicht möglich war, die finanziellen Auswirkungen der Leitinitiativen der Strategie EU 2020, wie etwa „Union der Innovation“, „Jugend in Bewegung“, „Ressourcenschonendes Europa“, „Neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ und „Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung“, auf den HE 2011 unter haushaltstechnischen Gesichtspunkten klar festzustellen, und äußert starke Zweifel daran, dass im Rahmen des derzeitigen finanziellen Rahmens angemessene Mittel für diese Schlüsselinitiativen bereitgestellt werden können;

11.

weist darauf hin, dass, wie in seiner Entschließung vom 25. März 2010 zu den Prioritäten für den Haushaltsplan 2011 ausgeführt, die Jugendpolitik eine der Schlüsselprioritäten des Haushaltsplans 2011 ist, die als EU-Querschnittsthema gefördert werden sollte, wobei Synergien zwischen verschiedenen Politikbereichen entwickelt werden sollten, die die Jugend betreffen, darunter Bildungswesen, Beschäftigung, unternehmerische Initiative und Gesundheitswesen, während gleichzeitig die soziale Integration, das Empowerment, die Entwicklung von Kompetenzen und die Mobilität Jugendlicher erleichtert und ermutigt werden sollten; weist darauf hin, dass die Jugendpolitik auf breiter Grundlage festgelegt werden sollte, wozu die Fähigkeit von Einzelpersonen gehört, im Verlauf ihres Lebens Position und Status mehrmals zu wechseln und ohne Einschränkungen zwischen einem Ausbildungsverhältnis, einem wissenschaftlichen oder beruflichen Umfeld und einer Berufsausbildung zu wechseln, weshalb eines der Ziele in diesem Zusammenhang die Erleichterung des Übergangs aus dem Bildungssystem in den Arbeitsmarkt sein sollte;

12.

kritisiert die Tatsache, dass trotz eines äußerst hohen Bekanntheitsgrades und einer sehr hohen Ausführungsrate von 95-100 % pro Jahr im Zeitraum 2007-2009 die im HE vorgeschlagene Erhöhung der Mittel für wesentliche Jugend-Instrumente und -Programme wie lebenslanges Lernen, Jugend in Aktion und Erasmus Mundus eher symbolisch ausfällt; ist der Ansicht, dass diese Erhöhung es der EU nicht erlaubt, dieser Priorität adäquat Rechnung zu tragen, und beabsichtigt daher, weitere Unterstützung für die betreffenden Programme bereitzustellen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Programme einen unumstrittenen europäischen Mehrwert aufweisen und erheblich zur Schaffung einer starken europäischen Zivilgesellschaft beitragen, obwohl sie nur bescheidene finanzielle Mittel erhalten;

13.

fordert eine weitere Klarstellung der Aufschlüsselung zwischen operationellen und administrativen Ausgaben, erkennt jedoch die Bemühungen bezüglich der Darstellung der Verwaltungsausgaben außerhalb von Rubrik 5 an; stellt fest, dass ohnehin schon Mittel in beträchtlicher Höhe, bei denen es sich in Wahrheit um Verwaltungsausgaben handelt, aus operationellen Mittelzuweisungen finanziert werden;

14.

ist entschlossen, die Verhandlungen über den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 konstruktiv und aufgeschlossen anzugehen und dabei die Ziele Effizienz und europäischer Mehrwert zu berücksichtigen; erwartet im Austausch, dass der andere Teil der Haushaltsbehörde einen konstruktiven Ansatz verfolgt, der einen wirklichen politischen Dialog sicherstellt, und von einem rein buchhalterischen Konzept absieht, in dessen Rahmen Einsparungen und Beiträgen der Mitgliedstaaten übermäßige Priorität in den Verhandlungen eingeräumt wird; weist darauf hin, dass mit dem Vertrag nicht nur der Rechtsrahmen für das Haushaltsverfahren geändert wurde, sondern auch ein neues Verfahren und neue Fristen für die Aushandlung und das Erzielen von Kompromissen eingeführt wurden;

15.

unterstreicht die Tatsache, dass der EU-Haushalt verglichen mit den nationalen Haushaltsplänen sehr begrenzt ist; verweist daher im Hinblick auf die Umsetzung gemeinsamer EU-Strategien auf die Notwendigkeit, Synergien zwischen dem EU-Haushalt und den nationalen Haushaltsplänen zu schaffen; betont, dass durch Kohärenz eine größere Wirkung auf die europäischen Politikbereiche erzielt wird, indem ein wirklicher europäischer Mehrwert erreicht wird und die langfristigen politischen Ziele gefördert werden; ist davon überzeugt, dass der EU-Haushalt in Schlüsselbereichen eine entscheidende Rolle zur Förderung langfristiger Investitionen und von Arbeitsplätzen spielen kann; erwartet, dass der Rat dies gebührend berücksichtigt, wenn er über den EU-Haushalt entscheidet, und dass er von pauschalen Kürzungen absieht, selbst wenn die Rahmenbedingungen für die öffentlichen Finanzen in den Mitgliedstaaten äußerst schwierig sind;

16.

verweist auf seine in der oben genannten Entschließung vom 25. März 2010 dargelegten Prioritäten;

Teilrubrik 1a

17.

stellt eine Steigerung von 4,4 % bei den VE (auf 13 437 Mio. EUR) und von 7 % bei den ZE (auf 11 035 Mio. EUR (4) fest sowie eine Marge von 50,1 Mio. EUR (im Vergleich zu 37 Mio. EUR in der Finanzplanung), die aus Kürzungen der Mittel für administrative und technische Unterstützung (ehemalige „BA-Linien“) und für dezentrale Einrichtungen und Exekutivagenturen sowie Kürzungen der Mittel für mehrere Programme wie Zoll 2013 und CIP-Unternehmerische Initiative und Innovation resultieren;

18.

verweist auf die wichtige Rolle der KMU im Hinblick auf eine Konjunkturbelebung und die Ankurbelung der Wirtschaft in der EU; fordert eine stärkere Unterstützung aller Programme und Instrumente, die auf eine Förderung vom KMU ausgerichtet sind, und ist in diesem Zusammenhang besorgt über die vorgeschlagene Kürzung der Zahlungsermächtigungen für CIP-Unternehmerische Initiative und Innovation;

19.

weist darauf hin, dass für die neuen Erfordernisse, die aus dieser Rubrik finanziert werden sollen (Programm zur Stilllegung von Kozloduy, Europäische Finanzaufsichtsbehörden, ITER und GMES, einschließlich der Forderung des Parlaments nach höheren Mitteln für die operationelle Phase), keine Mittel vorgesehen waren, als der geltende MFR beschlossen wurde; betont, dass die Finanzierung dieser Erfordernisse nicht zu Lasten der Finanzierung anderer Programme und Maßnahmen der Rubrik 1a gehen sollte, die für den angestrebten Aufschwung der europäischen Volkswirtschaften nach der Krise entscheidend sind;

20.

weist darauf hin, dass das Europäische Konjunkturprogramm teilweise aus dieser Rubrik finanziert wird, ebenso wie eine Großzahl von mehrjährigen Programmen (CIP, FP7, TEN, Galileo/Egnos, Marco Polo II und das Programm Progress), die 2011 voll angelaufen sein werden; bekräftigt daher seine Forderung an die Kommission, den Fortschrittsbericht bezüglich der Umsetzung des Europäischen Konjunkturprogramms vorzulegen, auch betreffend die der EIB übertragenen Maßnahmen;

21.

begrüßt die Mittelerhöhungen für die wesentlichen Programme (FP7 13,8 %, CIP 4,4 %, lebenslanges Lernen 2,6 %, TEN 16,8 %) und betont, dass diese Programme wesentliche Instrumente für die wirtschaftliche Strategie der EU zur Bewältigung der Krise sind;

22.

betont, dass Rubrik 1a viele Leitinitiativen der Strategie „EU 2020“ beinhaltet, so „Union der Innovation“, „Jugend in Bewegung“, „Ressourcenschonendes Europa“, „Neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ sowie „Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung“; kritisiert, dass es unmöglich ist, unter Haushaltsgesichtspunkten eindeutig die finanziellen Auswirkungen der Strategie „EU 2020“ zu ermitteln, und äußert Zweifel bezüglich der Kapazität, im Kontext des geltenden Finanzrahmens angemessene Mittel für diese Initiativen sicherzustellen;

23.

weist darauf hin, dass die Prioritäten für 2011 im Hinblick auf die Strategie „EU 2020“ hauptsächlich aus dieser Rubrik finanziert werden sollen und dass die aus dem Inkrafttreten des Vertrags resultierenden EU-Zuständigkeiten wahrscheinlich Konsequenzen für den Haushaltsplan haben werden; betont, dass die Raumfahrtpolitik, die ein konkretes Beispiel für eine europäische Industriepolitik zur Förderung der wissenschaftlichen, technologischen und ökologischen Fortschritte in Europa und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie ist es erfordert, dass sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten im Kontext der GMES in finanzieller Hinsicht stärkere Anstrengungen unternehmen;

24.

begrüßt die Initiative der Kommission „Jugend in Bewegung“, mit der angestrebt wird, die Leistung und die internationale Attraktivität der Hochschuleinrichtungen in Europa zu steigern und den allgemeinen Standard von Bildung und Berufsausbildung in der EU anzuheben; unterstützt nachdrücklich die Förderung der Chancengleichheit für alle jungen Menschen, ungeachtet ihres Bildungshintergrunds; möchte betonen, wie wichtig ausreichende Finanzmittel für eine ehrgeizige Politik im Bereich Bildung und Weiterbildung einschließlich der beruflichen Bildung sind, der im Rahmen der Strategie „EU 2020“ eine entscheidende Rolle spielt; betont, dass die EU all ihre Ressourcen einsetzen wird, um diese ehrgeizige Herausforderung zu bewältigen, die der Entwicklung einer umfassenden Jugendpolitik der EU nie da gewesenen Schwung verleiht; unterstreicht allerdings, dass die Einleitung einer so umfassenden Leitinitiative, die mehrere herausragende und gut eingeführte EU-Programme in diesem Bereich abdeckt, den Bekanntheitsgrad und die Wirkung der einzelnen Programme nicht mindern sollte;

25.

betont, dass die Haushaltsmittel, die künftig für Instrumente wie das Programm Lebenslanges Lernen und horizontale Kompetenzen wie IKT-Kompetenzen, internationale Kompetenzen, unternehmerische Fähigkeiten und Mehrsprachigkeit bereitgestellt werden, einen hohen europäischen Mehrwert widerspiegeln, und diesem Bereich daher im Haushaltsplan 2011 Vorrang eingeräumt werden sollte;

26.

ist enttäuscht darüber, dass der Fremdenverkehr, der indirekt mehr als 10 % des BIP der EU erwirtschaftet und der mit der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon nunmehr ein vollständiger Zuständigkeitsbereich der EU geworden ist, im Entwurf des Haushaltsplans für 2011 nicht eindeutig genannt wird;

27.

stellt fest, dass zum ersten Mal Zahlungsermächtigungen für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung einbezogen wurden, und betrachtet dies als ein wichtiges Element innerhalb der allgemeinen Überlegungen zur Verwaltung und Öffentlichkeitswirkung dieses Fonds; ist jedoch der Ansicht, dass diese Zahlungsermächtigungen unter Umständen nicht ausreichen, um die für EGF-Anträge im Jahr 2011 erforderlichen Beträge abzudecken; wiederholt seine Forderung, EGF-Anträge nicht ausschließlich durch Übertragungen von ESF-Haushaltslinien zu finanzieren, und fordert die Kommission auf, verschiedene Haushaltslinien für diesen Zweck zu auszuwählen und unverzüglich zu nutzen; unterstreicht die Notwendigkeit, das Verfahren für die Inanspruchnahme des Fonds (5) abzukürzen und zu vereinfachen;

28.

nimmt Kenntnis von der sehr bescheidenen Erhöhung oder Stagnation (verglichen mit dem Haushaltsplan 2010) der Verpflichtungsermächtigungen für EURES sowie für die drei Haushaltslinien zur Unterstützung der Arbeitsbeziehungen und des sozialen Dialogs; ist der Auffassung, dass diese Haushaltslinien unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen mit massiven Entlassungen und krisenbedingten Umstrukturierungen aufgrund der Krise aufgestockt werden sollten;

Teilrubrik 1b

29.

stellt fest, dass im HE 2011 eine Aufstockung der VE um 3,2 % auf einen Gesamtbetrag von 50 970 Mio. EUR vorgesehen ist, wovon 39 891,5 Mio. EUR auf die Strukturfonds (EFRE und ESF) entfallen – was etwa den Zahlen von 2010 entspricht – und 11 078,6 Mio. EUR auf den Kohäsionsfonds;

30.

stellt fest, dass dieser Vorschlag im Einklang mit den im MFR festgelegten Ermächtigungen steht und die technische Anpassung an den Finanzrahmen für 2011 (6) (Erhöhung um 336 Mio. EUR) berücksichtigt, wie in Ziffer 17 der IIV vorgesehen; versteht in dieser Hinsicht die Marge von 16,9 Mio. EUR, die sich hauptsächlich aus der Zuweisung für technische Hilfestellung ergibt und 0,03 % der Rubrik darstellt;

31.

begrüßt die für 2011 vorgeschlagene Aufstockung der ZE um 22 % auf 42 541 Mio. EUR, ist jedoch besorgt darüber, dass der Mittelbedarf auf der Grundlage der historischen Auszahlungsraten gegenüber den entsprechenden Mittelbindungen im Programmplanungszeitraum 2000–2006 geschätzt wurden, während die Durchführung des Programms zu Beginn des Zeitraums 2007–2013 viel langsamer erfolgte und daher stark beschleunigt werden muss, insbesondere im Jahr 2011;

32.

bezweifelt, dass die vorgenommenen Anpassungen, insbesondere durch die Zuweisung verzögerter Zahlungen als Anteil der erwarteten Zahlungen in künftigen Jahren, vollkommen angemessen sind, um den gesamten zusätzlichen Mittelbedarf zu decken, der sich insbesondere aus Folgendem ergibt:

jüngste legislative Änderungen, die insbesondere darauf abzielen, die Verwaltung der EU-Mittelbeschaffung zu vereinfachen und Investitionen zu beschleunigen;

2011 wird das erste vollständige Jahr sein, in dem alle Verwaltungs- und Kontrollsysteme genehmigt sein werden, was eine Voraussetzung für Zwischenzahlungen ist und was bedeutet, dass die Durchführung der Programme auf volle Touren kommen wird, wobei bis Ende März 2010 bereits Vorhaben für mehr als 93 Mrd. EUR bzw. 27 % der gesamten Mittelausstattung für den Zeitraum ausgewählt wurden;

der Abschluss der Programme des Zeitraums 2000–2006 wird voraussichtlich 2011 weitergehen, was Abschlusszahlungen erforderlich machen, aber auch einige Mittel für die weitere Beschleunigung der Durchführung der Programme des Zeitraums 2007–2013 freimachen wird;

33.

ist ferner der Auffassung, dass angemessene Mittel für die Kohäsionspolitik von ausschlaggebender Bedeutung sind, wenn es darum geht, den Aufschwung der europäischen Wirtschaft zu beschleunigen und zur Strategie „Europa 2020“ für die Regionen beizutragen; betont die Synergieeffekte der makroregionalen Zusammenarbeit der EU im Hinblick auf das Ereichen der Ziele der Strategie „Europa 2020“ sowie die Notwendigkeit, ausreichende Mittel für die Umsetzung bestehender makroregionaler Strategien bereitzustellen; fordert daher die Kommission und den Rat auf, unverzüglich einen Berichtigungshaushaltsplan vorzulegen und anzunehmen, falls die ZE nicht ausreichen sollten, um den Bedarf zu decken;

34.

ersucht die Kommission, weiterhin eng mit denjenigen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, die nur geringe Mittel ausschöpfen, um die Mittelausschöpfung vor Ort weiter zu verbessern; ist sich der Tatsache bewusst, dass eine geringe Mittelausschöpfung die schrittweise erfolgende Umsetzung von EU-Politiken gefährden kann;

35.

ersucht die Kommission ferner, ihre Überlegungen darüber fortzusetzen, wie das komplexe System der von der Kommission und/oder den Mitgliedstaaten auferlegten Vorschriften und Auflagen umgebaut werden kann, damit es mehr auf das Erreichen von Zielen und weniger auf Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit ausgerichtet ist, ohne dabei jedoch von dem wesentlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung abzuweichen; betont, dass diese Überlegungen auch dazu beitragen sollten, dass es zu Verbesserungen bei der Ausarbeitung der Grundverordnung für den nächsten Programmplanungszeitraum kommt; verweist in diesem Zusammenhang auf die gemeinsame Erklärung vom November 2009 zu der Vereinfachung und dem gezielten Einsatz der Struktur- und des Kohäsionsfonds vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise;

Rubrik 2

36.

verweist darauf, dass eine der wichtigsten Änderungen, die mit dem AEUV eingeführt wurde, die Abschaffung der Unterscheidung zwischen obligatorischen und nichtobligatorischen Ausgaben im Haushaltsverfahren ist, sodass endlich beide Teile der Haushaltsbehörde auf gleicher Augenhöhe über alle jährlichen Ermächtigungen verhandeln können, und erinnert daran, dass die obligatorischen Ausgaben nahezu 34 % der gesamten Haushaltsmittel ausmachten, die meisten davon unter der Rubrik 2;

37.

betont, dass die Haushaltsbehörde in den letzten Jahren diese Rubrik dazu benutzt hat, eine umfassende Übereinkunft über die jährlichen Haushaltspläne zu erzielen, indem die Marge genutzt oder eine Änderung der Zweckbestimmung von Mitteln vorgenommen wurde, damit diese für andere Programme oder Tätigkeitsbereiche eingesetzt werden konnten;

38.

stellt fest, dass trotz der Forderung, die Mittel stabil zu halten, die zweckgebundenen Einnahmen im Jahr 2011 um 25 % zurückgehen, dass die Mittel für Marktstützung um knapp 22 % (auf 3 491 Mio. EUR) und diejenigen für Maßnahmen im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich um 7,8 % zurückgehen; äußert (angesichts der erhöhten Volatilität der Märkte und der Anfälligkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit gegenüber gesundheitlichen Risiken) seine Besorgnis über die optimistischen Annahmen der Kommission in Bezug auf die Entwicklung der Agrarmärkte im Jahr 2011, aus denen sich eine Kürzung von rund 900 Mio. EUR bei den marktbezogenen Ausgaben ergeben hat; fordert die Kommission und den Rat auf, die Entwicklungen auf den Agrarmärkten sorgfältig zu beobachten und sich darauf einzustellen, dass sie zügig und wirkungsvoll mit den notwendigen Auffangmaßnahmen reagieren müssen, um ungünstigen Marktentwicklungen und Marktpreisschwankungen zu begegnen; erklärt sich besorgt über die geplante Kürzung der VE für Maßnahmen im Bereich Veterinärmedizin und Pflanzengesundheit und betont, dass weiterhin Wachsamkeit in Bezug auf die Ausmerzung von Tierseuchen geboten ist;

39.

begrüßt die Mittelerhöhungen für entkoppelte Direktbeihilfe (9,7 %), für das Programm für die Abgabe von Obst und Gemüse an Schulen (um 50 % auf 90 Mio. EUR) sowie für Schulmilch (5,3 %) und die für das Programm zur Unterstützung bedürftiger Personen vorgesehenen Mittel; nimmt mit Befriedigung den seit 2007 konstanten Rückgang der Ausfuhrerstattungen (auf 166 Mio. EUR im HE 2011) zur Kenntnis;

40.

begrüßt die Entscheidung der Kommission, die von mehreren Mitgliedstaaten nicht ausgegebenen Mittel auf andere Mitgliedstaaten umzuverteilen, die das Programm erfolgreich durchführen;

41.

stellt fest, dass die Klimapolitik gemäß der Strategie Europa 2020 eine Priorität darstellt, und nimmt die Änderung in der Überschrift von Titel 07 zur Kenntnis (jetzt: „Umwelt und Klimapolitik“); nimmt die Erhöhung der Mittel für die Umsetzung der Maßnahmen und Rechtsvorschriften der EU im Bereich der Klimapolitik und die neue vorbereitende Maßnahme zur Einbeziehung der Klimapolitik und der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in alle Politikbereiche zur Kenntnis;

42.

begrüßt die Aufstockung der VE für LIFE+ (um 8,7 %) auf 333,5 Mio. EUR sowie die deutliche Aufstockung der ZE (um 24,3 % auf 268,2 Mio. EUR) gemäß den verbesserten Ausführungsquoten – nicht zuletzt im Hinblick auf die Folgemaßnahmen zu der geplanten Strategie für biologische Vielfalt im Jahr 2010; weist jedoch darauf hin, dass die erheblichen ökologischen Herausforderungen, vor denen die EU steht, einschließlich der Wasserverschmutzung, zusätzliche finanzielle Anstrengungen im Rahmen dieses Programms erfordern;

43.

erinnert daran, dass die im Rahmen des Haushaltsplans 2010 zur Abmilderung der Folgen der Milchkrise angenommene spezifische Marktstützungsmaßnahme für den Milchsektor eine punktuelle Maßnahme sein sollte; ersucht die Kommission, zu prüfen, wie die Ausnahmefinanzierung in Höhe von 300 Mio. EUR für den Milchsektor von den Mitgliedstaaten eingesetzt wird, und ihre Bewertung dieser Maßnahme zu übermitteln, zusammen mit Vorschlägen für einen dauerhaften Ansatz und konkreten Vorschlägen für den Umgang mit den Preisschwankungen in diesem Sektor;

44.

erklärt sich besorgt darüber, dass die politische Bedeutung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Haushaltsentwurf für 2011 nicht angemessen zur Geltung kommt; weist darauf hin, dass die für den Aufbau einer integrierten Meerespolitik vorgeschlagen Mittel nicht ausreichen, auch nur die wichtigsten Aspekte der Einleitung dieser neuen Politik abzudecken; betont, dass sich eine neue Meerespolitik der Europäischen Union zum Nachteil der bisherigen vorrangigen Bereiche der GFP entwickeln könnte, was deren Haushaltsmittel betrifft; betont, dass eine derartige Politik eine angemessene Finanzierung unter mehr als nur einer Haushaltslinie erforderlich machen wird;

Teilrubrik 3a

45.

stellt fest, dass die Aufstockung der Gesamtmittel für die Teilrubrik (+ 12,8 %) praktische Auswirkungen auf die im Vertrag von Lissabon und im Stockholmer Programm zum Ausdruck gebrachten ehrgeizigen Ziele in diesem Bereich zu haben scheint;

46.

betont, dass die Mittel für die Verbesserung der Haftbedingungen aufgestockt werden müssen; weist darauf hin, dass gemäß dem Stockholmer Programm Maßnahmen für die soziale Integration und Programme für die gesellschaftliche Wiedereingliederung vorgesehen und Initiativen zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs (einschließlich Prävention, Rehabilitierung und Schadensminimierung) unterstützt werden müssen;

47.

nimmt diesbezüglich die Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms zur Kenntnis und begrüßt im Bereich der Einwanderung und der Unterstützung der Integration der Einwanderer die vorgeschlagene Aufstockung der VE für den Außengrenzenfonds (254 Mio. EUR, + 22 %), den Europäischen Rückkehrerfonds (114 Mio. EUR, + 29 %) und den Europäischen Flüchtlingsfonds (94 Mio. EUR, + 1,3 %);

48.

erkennt an, dass die vorgeschlagene Kürzung der Mittel für FRONTEX im Jahr 2011 trotz der gestiegenen Arbeitsbelastung der Agentur von einer aktualisierten Bewertung seiner nicht ausgeschöpften Mittel und jährlichen Überschüsse herrührt;

49.

begrüßt den Erlass der Verordnung über die Einrichtung eines Europäisches Unterstützungsbüro für Asylangelegenheiten (EASO) und fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass das EASO seine Tätigkeit rechtzeitig vor 2011 aufnimmt und dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, damit das Amt die Wahrnehmung seines Mandats einleiten kann;

50.

bedauert, dass bis zu der (für 2013 geplanten) Vorlage eines Vorschlags für eine Verordnung für Europol, einer seit 2010 aus dem EU-Haushalt finanzierten EU-Agentur, das Mittelvolumen für 2011 (82,9 Mio. EUR) gegenüber 2010 (79,7 Mio. EUR) nahezu unverändert bleibt, obwohl im Stockholmer Programm eine Stärkung von Europol gefordert wurde;

51.

stellt fest, dass trotz des noch ungewissen Zeitplans für die Entwicklung und die Inbetriebnahme des Schengener Informationssystems II (SIS II) vorgeschlagen wurde, dass die VE nur unwesentlich von 35 Mio. EUR auf 30 Mio. EUR gekürzt werden, während die Zahlungsermächtigungen von 19,5 Mio. EUR auf 21,5 Mio. EUR erhöht wurden; weist darauf hin, dass die Kommission 27,91 Mio. EUR bis zur Inbetriebnahme des SIS II im vierten Quartal 2011 veranschlagt hatte; stellt fest, dass die Entwicklung des SIS II schon einen Rückstand gegenüber dem Zeitplan hatte und sehr wahrscheinlich nicht bis Ende 2011 fertiggestellt ist; hält es angesichts dessen, dass die Aussicht auf einen Übergang auf SIS II immer unwahrscheinlicher wird und deshalb an einer Ersatzlösung gearbeitet wird, für notwendig, einen Teil dieser Mittel in die Reserve einzustellen und zunächst weitere Analysen vorzunehmen;

52.

betont, dass die Finanzierung der geplanten Einrichtung für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht nicht den Aufbau zusätzlicher IT-Systeme zur Folge haben darf, solange das System SIS II bzw. eine Alternativlösung und das System VIS noch nicht betriebsbereit sind; verlangt eine deutliche Aufschlüsselung der Kosten dieser Einrichtung und ihrer Projekte;

Teilrubrik 3b

53.

erinnert daran, dass Teilrubrik 3b Themenbereiche abdeckt, die den Unionsbürgern wesentliche Anliegen sind, wie Jugend-, Bildungs- und Kulturprogramme, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Zivilschutz und die Kommunikationspolitik; stellt daher mit großer Sorge fest, dass die Gesamtmittel im zweiten Jahr in Folge gekürzt wurden, wobei die VE um 0,03 % (auf 667,8 Mio. EUR) und die ZE um 3,1 % (auf 638,9 Mio. EUR) gegenüber dem Haushaltsplan 2010 gekürzt wurden, was eine Marge von 15,2 % Mio. Euro ergibt;

54.

stellt fest, dass die vorgeschlagenen Mittelaufstockungen für einige Programme (Media 2007, Kultur 2007, öffentliche Gesundheit usw.) durch das Fehlen von VE für mehrere Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen ermöglicht wurden; bedauert daher, dass durch die geringe Marge nur ein begrenzter Handlungsspielraum besteht, wenn Beschlüsse über die Aufstockung der Finanzmittel für Prioritäten, die den Bürgern direkt zugute kommen, gefasst und Vorschläge für Projekte und Maßnahmen angepasst werden;

55.

bekräftigt, dass koordinierte und multidisziplinäre Investitionen im Bereich Jugend unverzüglich als bereichsübergreifendes Thema eingeleitet werden müssen und dass demgemäß eine Aufstockung der Mittel für die Jugendpolitik vorgeschlagen werden sollte; bedauert den mangelnden Ehrgeiz der Kommission, die es versäumt hat, sich angemessen mit dieser Priorität zu befassen, und bekräftigt seine Absicht, den Haushaltsentwurf abzuändern, um entsprechende Finanzmittel für diese Priorität bereitzustellen;

56.

erinnert daran, dass die Stimulierung und Förderung der Zusammenarbeit im Bereich Jugend und Sport eine Priorität für den Haushaltsplan 2011 ist, und unterstreicht, dass die finanzielle Unterstützung für besondere jährliche Veranstaltungen ein wichtiges Hilfsmittel dazu ist; bedauert, dass keine VE in den Haushaltsentwurf für 2011 eingesetzt wurden (Erinnerungsvermerk bei den VE und lediglich 2,9 Mio. bei den ZE), während im Haushaltsplan 2010 9,8 Mio. EUR bzw. 10,25 Mio. EUR dafür veranschlagt wurden;

57.

begrüßt die Einleitung des Europäischen Jahrs der Freiwilligentätigkeit 2011, das auf der im Rahmen des Haushaltsplans 2010 eingeführten vorbereitenden Maßnahme aufbaut, und erinnert an den Beschluss des Parlaments und des Rates, die in dem einschlägigen Legislativakt vorgesehene Mitteldotierung auf 8 Mio. EUR aufzustocken;

58.

ist besorgt über die niedrigen Verpflichtungsermächtigungen – die gegenüber 2010 in einigen Fällen sogar gekürzt wurden – für die Programme zur Förderung der Unionsbürgerschaft, der Kommunikation und Informationen für Medien; ist der Ansicht, dass diese Programme wesentlich für die Gestaltung einer europäischen Identität und die Vermittlung des europäischen Aufbauwerks für die Unionsbürger sind;

59.

bedauert die Kürzung der Verpflichtungsermächtigungen für das Programm DAPHNE und weist auf die möglichen negativen Auswirkungen dieser Mittelkürzung auf die Bekämpfung von Gewalt hin; fordert, dass weiterhin bestehende und neue Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen finanziert werden;

Rubrik 4

60.

weist erneut darauf hin, dass es die geringen verfügbaren Margen in Rubrik 4 der EU nicht ermöglichen, angemessen auf wiederkehrende und neue internationale Krisen und Notfälle zu reagieren; weist darauf hin, dass die zunehmende inakzeptable Diskrepanz zwischen dieser mit unzureichenden Mitteln ausgestatteten Rubrik und den neuen politischen Verpflichtungen des Rates auf der Weltbühne nur durch eine Revision der Obergrenze im geltenden MFR (7) beseitigt werden kann;

61.

begrüßt die vorgeschlagene Mittelaufstockung für ENP Süd und ENP Ost, und insbesondere für die sich auf die östliche Partnerschaft beziehende Dimension von ENP Ost; nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, wonach der Haushaltslinie für die Ostseestrategie der EU die Mittel entzogen werden sollen, bedauert jedoch, dass für diese Strategie keine entsprechenden Mittel im Rahmen von ENP Ost vorgesehen wurden;

62.

fordert die Kommission auf, zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Mehrjahresrichtprogramme und nationalen Richtprogramme des ENPI für den Zeitraum 2011-2013 für die Länder der östlichen Partnerschaft bereitzustellen, um deren Ziele zu erreichen und deren effiziente Umsetzung sicherzustellen;

63.

ist angesichts der wiederkehrenden Notwendigkeit zusätzlicher Mittel äußerst beunruhigt über die vorgeschlagene Kürzung der VE für die Finanzhilfe für Palästina, den Friedensprozess und die UNRWA um über 32 %; vertritt die Ansicht, dass die Erklärung der Kommission, wonach die außergewöhnlich hohen Mittelansätze früherer Jahre nicht beibehalten werden könnten, ohne dass dadurch die Finanzmittel für andere Länder in der Region gefährdet würden, verdeutlicht, dass die Finanzierungskapazitäten in Rubrik 4 unbedingt wesentlich geändert werden müssen, und dass dies nicht zu einer Verringerung der Finanzhilfe führen sollte, die für das palästinensische Volk, die palästinensische Behörde und das UNRWA von lebenswichtiger Bedeutung sind; bekräftigt seine Unterstützung für die Palästinensische Behörde bei der Stärkung ihrer institutionellen Kapazitäten; weist darauf hin, dass, auch wenn die EU bereit wäre, ihre Hilfeleistungen für die Palästinenser zu verlängern, es sich dabei nicht um eine unbefristete Verpflichtung handeln würde, und betont nachdrücklich, dass humanitäre Hilfe zwar niemals an Bedingungen geknüpft werden darf, die EU aber dennoch eine politische Rolle spielen und konkrete Ergebnisse im Hinblick auf die Errichtung eines palästinensischen Staates erzielen muss, die ihrer erheblichen finanziellen Unterstützung und ihrem wirtschaftlichen Gewicht in der Region entsprechen;

64.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass selbst die Ausschöpfung der gesamten Marge von Rubrik 4 ausschließlich zum Zwecke der Finanzhilfe für Palästina nicht ausreichen würde, um das Niveau der VE aus dem Jahr 2010 zu erreichen (295 Mio. EUR 2010 gegenüber hypothetischen 270 Mio. EUR 2011);

65.

nimmt die wesentliche Aufstockung der Mittel für den Erweiterungsprozess (13,2 %) zur Kenntnis, bei dem 2011 weitere Fortschritte erwartet werden (laufende und mögliche Verhandlungen mit Kroatien, Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Türkei und dem Westlichen Balkanraum);

66.

hält die vorgeschlagene Mittelaufstockung für DCI für angemessen, bedauert jedoch die irreführende Darstellung der Kommission, die eine Mittelaufstockung von 65 Mio. EUR für Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen als Folgemaßnahmen zur Kopenhagener Vereinbarung ausweist, während diese Mittelaufstockung auf der Finanzplanung und nicht auf dem Haushaltsplan 2010 beruht (so ist im HE 2011 eine Kürzung der Mittel dieser Linie um 1,2 Mio. EUR gegenüber dem Haushaltsplan 2010 vorgesehen), was Grund zu Besorgnis ist; betont, dass dieses „Schnellstart“-Finanzierungspaket für den Klimaschutz nicht zu Lasten bestehender Programme der Entwicklungszusammenarbeit gehen darf, sondern eine Ergänzung darstellen muss; äußert Bedenken hinsichtlich der Kohärenz und Sichtbarkeit des Beitrags der EU zur „Schnellstart“-Finanzierung und fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission unverzüglich Informationen zur Verfügung zu stellen, um die umfassende Transparenz und Zusätzlichkeit des EU-Beitrags sicherzustellen;

67.

besteht darauf, dass die im Unionshaushalt zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung von Migrationsphänomenen veranschlagten Mittel aufgestockt werden, um die legale Migration besser handhaben zu können, die illegale Migration einzudämmen und die Auswirkungen der Migration auf die Entwicklung zu optimieren;

68.

erinnert daran, dass es den Grundsatz der Finanzhilfe für die wichtigsten AKP-Bananenlieferanten unterstützt; bekräftigt allerdings seinen entschiedenen Widerstand gegen die Finanzierung von Begleitmaßnahmen für den Bananensektor über die Benutzung der Marge; erinnert daran, dass die beschränkte Marge unter der Rubrik die Finanzierung solcher Maßnahmen nicht erlaubt, die nicht vorgesehen waren, als der MFR im Jahr 2006 angenommen wurde; ist auch strikt gegen jede Mittelumschichtung von bestehenden Instrumenten innerhalb der Rubrik 4, die bestehende Prioritäten gefährden würde; lehnt daher den Vorschlag im Haushaltsentwurf ab, dafür 13 Mio. EUR aus dem Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit und 5 Mio. EUR aus dem Finanzierungsinstrument für Katastrophenschutz umzuschichten;

69.

begrüßt den Vorschlag zur Änderung der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für industrialisierte Länder (ICI+), ist jedoch entschieden dagegen, dass dieses mit Mitteln finanziert wird, die für eine Verwendung im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit vorgesehen sind; hebt hervor, dass die für die Entwicklungszusammenarbeit bereitgestellten Mittel zur Minderung der Armut eingesetzt werden müssen; ist äußerst unzufrieden damit, dass 45 Mio. EUR der für dieses neue Instrument im Haushaltsentwurf insgesamt bereitgestellten 70,6 Mio. EUR aus dem Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit entnommen wurden;

70.

bekräftigt seine Absicht, den Europäischen Auswärtigen Dienst mit den notwendigen Verwaltungsmitteln auszustatten, damit er seine Aufgaben erfüllen kann; betont jedoch, dass die Zuweisung neuer Mittel für die Aufnahme von Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten und die Kosten für die notwendigen Infrastrukturen mit einer angemessenen Aufstockung des EU-Etats für außenpolitische Maßnahmen verknüpft werden sollten;

71.

begrüßt die Aufstockung der Mittel für die GASP auf 327,4 Mio. EUR (VE), wie dies in der Finanzplanung vorgesehen ist und mit der zunehmend ehrgeizigeren Rolle im Einklang steht, die die EU in Gebieten spielen will, die sich in einem Stabilisierungsprozess befinden oder die von Konflikten und Krisen betroffen sind; nimmt zur Kenntnis, dass die Haushaltslinie für die EU-Sonderbeauftragten geleert wurde, wie dies im Zusammenhang mit der Einrichtung des ERD vorgesehen wurde, und erinnert daran, dass die spezifischen Bestimmungen über die GASP in der IIV im Rahmen der Verhandlungen über eine überarbeitete IIV und der Annahme eines Vorschlags zum EAD gründlich überdacht werden müssen;

72.

nimmt Kenntnis von der im Entwurf des Haushaltsplans 2011 gegenüber dem Haushaltsplan 2010 vorgeschlagenen Mittelerhöhung für die Haushaltslinie für makroökonomische Unterstützung (01 03 02); weist darauf hin, dass die Mobilisierung dieses Instruments für jedes Drittland dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt, und fordert, dass die Kommission bezüglich der vorgeschlagenen Aufstockung weitere Erläuterungen liefert;

73.

begrüßt die Einrichtung einer vorbereitenden Maßnahme für das Europäische Freiwilligencorps für humanitäre Hilfe, das auf das Inkrafttreten des AEUV (Artikel 214) zurückgeht und im Einklang mit dem Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit 2011 steht;

Rubrik 5

74.

nimmt zur Kenntnis, dass die gesamten Verwaltungsausgaben für alle Organe auf 8 266,6 Mio. EUR geschätzt werden, was einen Anstieg von 4,5 % mit einer Marge von 149 Mio. EUR bedeutet;

75.

betont, dass bei den Entwürfen der Haushaltsvoranschläge zusammen mit den im Jahr 2010 vorgelegten Berichtigungshaushaltsplänen der gesamte zusätzliche Bedarf im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon berücksichtigt werden sollte, insbesondere hinsichtlich des Parlaments, des Rates, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen; erinnert in diesem Zusammenhang an die Gemeinsame Erklärung vom November 2009 zu Rubrik 5, in der die Organe aufgefordert wurden, alle möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um den Verwaltungsmittelbedarf für die Bezüge ihres Personals durch die in ihren jeweiligen Einzelplänen des Haushaltsplans 2010 veranschlagten Mittel zu decken;

76.

nimmt den Anstieg des Anteils der Kommission am Verwaltungshaushalt um 2,9 % zur Kenntnis; stellt allerdings fest, dass nicht alle Kosten im Zusammenhang mit der Arbeit und der Einrichtung des EAD in dieser Phase eingeschlossen sind; ist der Meinung, dass etwaige zusätzliche Anträge in dieser Hinsicht die laufenden Tätigkeiten der Organe nicht negativ beeinflussen sollten; betont deshalb nachdrücklich die Notwendigkeit, zu einer wirksamen Struktur mit einer klaren Bestimmung der Zuständigkeiten zu gelangen, um Überschneidungen von Aufgaben und unnötige (administrative) Kosten zu vermeiden, die aus dem Haushalt finanziert werden müssten, und die die finanzielle Lage unter dieser Rubrik sonst verschlechtern könnten;

77.

stimmt dem Ansatz der Kommission zu, dass die im Jahr 2009 vorgeschlagene Anpassung der Dienstbezüge um 3,7 % als Vorsorgemaßnahme im Haushalt veranschlagt werden sollte, da die Möglichkeit besteht, dass sie in vollem Umfang bezahlt werden muss, wenn der Gerichtshof zugunsten der Kommission entscheidet; stellt fest, dass die für Ende 2010 geplante Anpassung der Dienstbezüge selbst bei Zugrundelegung dieses hohen Niveaus für die Zukunft immer noch auf 2,2 % geschätzt wird – und das in einem Kontext wirtschaftlicher und sozialer Krisen – und erst Ende 2011 auf 1,3 % sinken wird; ersucht die Kommission darum, ihre Berechnungen zu begründen;

78.

erkennt die Bemühungen der Kommission an, keine zusätzlichen Planstellen zu beantragen, ist aber skeptisch hinsichtlich ihrer Zusage, den gesamten Bedarf, einschließlich desjenigen im Zusammenhang mit neuen Prioritäten und dem Inkrafttreten des AEUV, lediglich durch Umsetzung bestehender Humanressourcen zu decken;

79.

ist äußerst besorgt darüber, dass die bei der Kommission zu beobachtenden Auslagerungstendenzen in Verbindung mit der Umwandlung von Planstellen in Haushaltsmittel für Vertragsbedienstete dazu geführt haben, dass immer mehr Bedienstete, die von der EU beschäftigt werden, weder in den von der Haushaltsbehörde angenommenen Stellenplänen der Organe erscheinen noch unter Rubrik 5 bezahlt werden; ist deshalb der Meinung, dass die Änderungen der Zahl der Kommissionsbediensteten auf der Grundlage nicht nur der Stellen des Stellenplans sondern auch anderer Bediensteter geprüft werden sollten, einschließlich des Personals von Exekutivagenturen und dezentralen Einrichtungen, wenn Aufgaben dieser Mitarbeiter von der Kommission übertragen wurden; ist der Auffassung, dass die Umwandlung von Stellen des Stellenplans in externe Mitarbeiter – wenn dies auch zu Einsparungen bei der Bezahlung führt – wahrscheinlich Auswirkungen auf die Qualität und die Unabhängigkeit des europäischen öffentlichen Dienstes haben wird;

80.

nimmt die Verminderung des Haushalts von EPSO um 13 % zur Kenntnis, die im Zusammenhang mit dem geringeren Kostenniveau bei Auswahlverfahren steht, das sich aus dem im Personalentwicklungsprogramm des EPSO vorgeschlagenen neuen System ergibt, vorausgesetzt, dass diese Verminderung nicht auf Kosten der Qualität, der Transparenz, der Fairness, der Unparteilichkeit und des mehrsprachigen Charakters aller EU-Auswahlverfahren geht; weist das EPSO darauf hin, dass Bewerber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einen Rechtsanspruch auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, einschließlich Fragen und Antworten, haben, und fordert das EPSO auf, den entsprechenden Rechtsanspruch zu garantieren; erwartet von der Kommission solide Garantien in dieser Hinsicht;

81.

begrüßt, dass die Kommission ihre übergeordneten Ziele hinsichtlich der Einstellung von Staatsangehörigkeiten der neuen Mitgliedstaaten erreicht hat, sowie ihre Zusage, die EU-12-Einstellung streng und regelmäßig zu überwachen, um die Einhaltung der Einstellungsziele sowie eine ausgewogene Vertretung von Staatsangehörigen der EU-2 und der EU-10 in jeder Funktionsgruppe sicherzustellen;

82.

nimmt die gestiegenen Ausgaben für Ruhegehälter und Europaschulen angesichts des Generationenwandels in den EU-Organen zur Kenntnis, die sich daraus ergeben, dass viele in den 1950iger Jahren geborene Beamte in den Ruhestand treten und neue Mitarbeiter eingestellt werden; erwartet von der Kommission die Vorlage einer gründlicheren Analyse der langfristigen Auswirkungen dieses Prozesses auf den Haushalt;

83.

fordert die Kommission auf, in den Erläuterungen der entsprechenden Haushaltslinien die veranschlagten Beträge für alle Immobilienprojekte anzugeben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben und einer Konsultation der Haushaltsbehörde gemäß Artikel 179 Absatz 3 der Haushaltsordnung unterliegen;

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

84.

erinnert daran, dass die Kommission gemäß Nummer 46 Buchstabe a der IIV Mehrjahresschätzungen vorlegen und angeben sollte, welche Spielräume bis zu den bewilligten Obergrenzen bestehen;

85.

betont die Bedeutung von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen als Schlüsselwerkzeuge für die Formulierung politischer Prioritäten und für die Wegbereitung neuer Initiativen, die zu EU-Tätigkeiten und -Programmen werden können, die das Leben der Bürger verbessern; bekräftigt deshalb schon in dieser Phase des Verfahrens, dass es entschlossen ist, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um die Annahme seiner Vorschläge hinsichtlich Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen für den Haushaltsplan 2011 sicherzustellen;

86.

erinnert daran, dass die Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen, die im Rahmen des Haushaltsplans 2010 angenommen wurden, insgesamt 103,25 Mio. EUR in VE in allen Rubriken ausmachten; betont, dass, wenn die Haushaltsbehörde für das Jahr 2011 Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen auf einem vergleichbaren Niveau und mit einer ähnlichen Aufteilung auf die Rubriken beschließen sollte, 56 % des Spielraums unter der Rubrik 1a (und 33 % des Spielraums unter der Rubrik 1b, 59 % unter der Rubrik 3b, und 37 % unter der Rubrik 4) bereits aufgebraucht wären, obwohl der für diesen Zweck im Haushaltsplan 2010 veranschlagte Gesamtbetrag noch nicht einmal den nach der IIV zulässigen Höchstbetrag (103,25 Mio. EUR gegenüber 140 Mio. EUR) erreicht hat;

87.

beabsichtigt, der Kommission gemäß Anhang II Teil D der IIV ein erstes vorläufiges Verzeichnis potentieller Pilotprojekte und vorbereitender Maßnahmen für den Haushaltsplan 2011 zu übermitteln, damit die Kommission einen Beitrag zur Festlegung eines globalen und ausgewogenen endgültigen Pakets zu diesem Thema durch das Parlament leistet; erwartet, dass die Kommission eine wohlbegründete Analyse der vorläufigen Vorschläge des Europäischen Parlaments liefert; betont, dass dieses erste vorläufige Verzeichnis nicht die förmliche Einreichung und Annahme von Änderungsanträgen zu Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen während der Lesung des Haushaltsplans im Parlament ausschließt;

Agenturen

88.

begrüßt die generelle Stabilisierung der EU-Haushaltsausgaben für dezentrale Einrichtungen bei 679,2 Mio. EUR; ist sich der Tatsache bewusst, dass die Errichtung neuer Agenturen angemessene Finanzmittel erfordert, wie sie für die fünf neuen (8) und drei im Aufbau befindlichen (9) Agenturen vorgeschlagen sind; betont, dass im Falle, dass einer dezentralisierten Einrichtung (einschließlich der Bankaufsichtsbehörde) gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag zusätzliche Aufgaben übertragen werden, auch die entsprechende Mittelausstattung angepasst werden sollte; lehnt den Ansatz der Kommission in Bezug auf die zweckgebundenen Einnahmen von gebührendabhängigen Einrichtungen ab, die Margen künstlich auszuweiten;

89.

nimmt zur Kenntnis, dass von den 258 neuen Stellen des Stellenplans für Agenturen 231 neuen oder im Aufbau befindlichen Agenturen zugewiesen werden;

90.

stellt sich die Frage, warum überhaupt keine zweckgebundenen Einnahmen von den Überschüssen einiger Agenturen erwartet werden, und legt der Kommission nahe, den vorgeschlagenen Beitrag aus dem EU-Haushalt unter Berücksichtigung weiterer eingehender Informationen zu aktualisieren, insbesondere wenn die Rechnungsabschlüsse der Agenturen erstellt sind; ist gleichzeitig über die ständigen Überschüsse einiger Agenturen am Jahresende besorgt, was ein mangelhaftes Haushalts- und Liquiditätsmanagement zeigt und einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Rahmenfinanzregelung darstellt;

91.

ist überzeugt, dass die Finanzplanung 2011-2013 für die Chemikalienagentur zu optimistisch ist, und erachtet die Selbstfinanzierung dieser Agentur 2011 als sehr unrealistisch; weist darauf hin, dass die angenommenen Gebühreneinnahmen 2011 auf Bewertungen aus dem Jahr 2006 basieren; fordert, dass Vorsichtsmaßnahmen eingeplant werden, die im Bedarfsfall ergriffen werden;

*

* *

92.

erinnert daran, dass, soweit es um die Verfahrensaspekte des Konzertierungsausschusses geht, von den beteiligten Organen erwartet wird, dass sie im Rahmen des für Juli anberaumten Trilogs eine Einigung erzielen; fordert, dass die nächste Präsidentschaft des Ecofin-Rates, die den Haushaltsplan verabschieden soll, an diesem Trilog teilnimmt; ist der Auffassung, dass folgende Punkte von besonderem Interesse für den Trilog sind, der voraussichtlich am 30. Juni 2010 stattfinden wird:

haushaltstechnische Auswirkungen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus;

haushaltstechnische Auswirkungen der Strategie EU 2020;

Programme für die Jugend;

finanzielle Tragfähigkeit und Beherrschbarkeit von Rubrik 1a einschließlich der Änderungen infolge des Lissabonner Vertrags;

Rubrik 4 einschließlich der Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes;

die beschränkten Margen im HE 2011 und die notwendige Revision des geltenden MFR;

93.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  Siehe Angenommene Texte vom 17.12.2009, P7_TA(2009)0115.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0086.

(4)  Ausschließlich der EERP-Energieprojekte.

(5)  wie im Bericht der Kommission über die Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0185)gefordert wird.

(6)  KOM(2010)0160 vom 16.4.2010.

(7)  wie im Bericht der Kommission über die Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0185)gefordert wird.

(8)  Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht; Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen; Europäische Bankaufsichtsbehörde; Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde; Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.

(9)  Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden; Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation; Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/17


Dienstag, 15. Juni 2010
Derivatemärkte – Künftige politische Maßnahmen

P7_TA(2010)0206

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu den Derivatemärkten – Künftige politische Maßnahmen (2010/2008(INI))

2011/C 236 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission "Gewährleistung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte: Künftige politische Maßnahmen (KOM(2009)0563 und KOM(2009)0332),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Europäische Finanzaufsicht“ (KOM(2009)0252),

unter Hinweis auf den Verordnungsvorschlag der Kommission über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (KOM(2009)0499),

unter Hinweis auf die Vorschläge der Kommission zur Änderung der Kapital-Richtlinien (2006/48/EG und 2006/49/EG),

unter Hinweis auf die Mitteilung und die Empfehlung der Kommission zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (KOM(2009)0211),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity (1),

unter Hinweis auf die Beschlüsse der G20 in Pittsburgh vom 24. und 25. September 2009, denen zufolge „alle standardisierten OTC-Derivatkontrakte über die Börsen oder elektronische Handelsplattformen gehandelt werden sollen“, und auf die derzeitige Entwicklung der nationalen Gesetzgebung in Europa, den USA und Asien die Derivate betreffend,

unter Hinweis auf die Arbeit der Arbeitsgruppe OTC Derivatives Regulators Forum an der Schaffung weltweit einheitlicher Datenmeldestandards für Transaktionsregister,

unter Hinweis auf die Empfehlung von CESR-ERGEG an die Europäische Kommission in Bezug das 3. Energiebinnenmarktpaket (Ref.: CESR/08-739, E08-FIS-07-04),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0187/2010),

A.

in der Erwägung, dass Derivativinstrumente zwar eine nützliche Rolle spielen können, indem sie den Transfer finanzieller Risiken in einer Volkswirtschaft gestatten, sich je nach Art des Produkts und der zugrundeliegenden Anlageklasse in Bezug auf Risiken, Funktionsweisen und Marktteilnehmer jedoch erheblich unterscheiden, und dass mangelnde Transparenz und Regulierung der Derivatemärkte die Finanzkrisen verschärften,

B.

in der Erwägung, dass Unternehmen die mit ihren Geschäften verbundenen Risiken auch künftig in Eigenverantwortung gezielt und zu nachvollziehbaren Preisen steuern können müssen und dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten kleinerer und mittlerer Unternehmen die Unternehmen die Risikoverantwortung bei bilateralen Derivaten tragen sollten,

C.

in der Erwägung, dass sich das weltweit gehandelte Derivatevolumen im letzten Jahrzehnt vervielfacht hat und dadurch die Entkopplung von Wirtschaftstätigkeiten und Finanzmarktprodukten erheblich fortgeschritten ist,

D.

in der Erwägung, dass für den Umgang mit international gehandelten Derivaten eine Grundlage für die internationale Zusammenarbeit geschaffen werden sollte, um internationale Standards und wenigstens Vereinbarungen über den Informationsaustausch zwischen den CCP zu erreichen,

E.

in der Erwägung, dass Ende Juni 2009 der nominale Betrag aller Arten von OTC-Kontrakten weltweit 605 Billionen Dollar, der Bruttomarktwert, der ein Maß für das Marktrisiko ist, 25 Billionen Dollar, und das Bruttokreditrisiko, das der bilateralen Nettingvereinbarung Rechnung trägt, 3,7 Billionen Dollar betrugen und dass OTC-Derivate in einem Kontext zu großer Hebelwirkungen, eines unterkapitalisierten Bankensystems und von Verlusten bei den strukturierten Finanzassets zu Abhängigkeiten großer Marktteilnehmer untereinander beigetragen haben, selbst wenn es sich dabei um regulierte Unternehmen handelte,

F.

in der Erwägung, dass das in den vergangenen Jahren massive Wachstum der gehandelten Volumina zu einer verstärkten Risikoübernahme ohne tatsächliche Investition in das Basisinstrument und somit zu erheblichen Hebeleffekten geführt hat,

G.

in der Erwägung, dass OTC-Derivate immer komplizierter wurden und das Gegenparteiausfallrisiko nicht immer korrekt bewertet und bepreist wurde, sowie in Kenntnis der erheblichen Schwächen der Organisation der Derivatemärkte und mangelnder Transparenz, die eine weitere Standardisierung der rechtlichen Bedingungen und des wirtschaftlichen Zwecks der Instrumente erfordern,

H.

in der Erwägung, dass die Regulierung zentraler Clearing-Stellen (CCP) einen nichtdiskriminierenden Zugang der Handelsplätze sicherstellen muss, um eine faire und effiziente Funktionsweise der Märkte zu gewährleisten,

I.

in der Erwägung, dass bei OTC-Transaktionen die Identität der beteiligten Akteure/Parteien und die Größe ihres Risikos nicht erkennbar sind,

J.

in der Erwägung, dass viele Märkte für OTC-Derivate, insbesondere die für Kreditausfallversicherungen, sehr stark konzentriert sind und auf ihnen nur wenige große marktbeherrschende Unternehmen agieren,

K.

in der Erwägung, dass die jüngsten Ereignisse, bei denen Kreditderivate zur Beherrschung von Ausfallrisiken von Staatsanleihen (Sovereign Credit-Default-Swaps) von Finanzspekulanten verwendet wurden, zu unbegründet hohen Niveaus der nationalen Spreads führten und dass diese Ereignisse und Praktiken die Notwendigkeit von mehr Markttransparenz und einer stärkeren europäischen Regulierung bezüglich des Handels mit Credit-Default-Swaps, insbesondere solcher auf Staatsanleihen, deutlich gemacht haben,

L.

in der Erwägung, dass das Transaktionsregister bei der Sicherung von Transparenz für die Regulierungsbehörden in den Derivatemärkten eine zentrale Rolle spielt und hierzu die Regulierungsbehörden uneingeschränkt Zugang zu den relevanten Registerdaten haben und die Register die Position und Handelsdaten auf globaler Basis nach Anlageklassen konsolidieren müssen,

M.

mit der Feststellung, dass das Parlament den Paradigmenwechsel der Kommission hin zu einer stärkeren Regulierung der OTC-Derivatemärkte begrüßt, womit die bisherige Auffassung aufgegeben wird, dass Derivate keiner weiteren Regulierung bedürfen, weil sie hauptsächlich von Fachleuten und Spezialisten gehandhabt werden, weshalb künftige Rechtsvorschriften nicht nur für Transparenz auf den Derivatemärkten, sondern auch für eine vernünftige Regulierung sorgen müssen,

N.

in der Erwägung, dass Europa eine umfassende Strategie zur Besicherung von Derivatemärkten einführen muss, die die einzigartige Situation von Firmen-Endnutzern im Unterschied zu den wichtigsten Marktteilnehmern und Finanzinstituten berücksichtigt,

O.

in der Erwägung, dass der Großteil der von Endnutzern, bei denen es sich nicht um Finanzinstitute handelt, genutzten Derivate individuell gesehen ein begrenztes systemrelevantes Risiko beinhaltet und meist lediglich der Absicherung realer Geschäftsvorgänge dient und dass Nichtfinanzinstitute Firmen sind, die nicht in den Anwendungsbereich der MiFID fallen (Nicht-MiFID-Firmen), wie z.B. Luftfahrtgesellschaften, Autohersteller und Warenhändler, die weder ein systemisches Risiko für die Finanzmärkte verursacht haben noch unmittelbar durch die Finanzmarktkrise beeinträchtigt wurden,

P.

unter Hinweis darauf, dass robuste Derivatemärkte eine umfassende Besicherungspolitik verlangen, mit sowohl zentralen als auch bilateralen Clearing-Vereinbarungen,

Q.

in der Erwägung, dass kleinen und mittleren Nichtfinanzunternehmen, die derivative Finanzinstrumente nur zur Absicherung ihres Risikos bei der Ausübung ihrer Hauptgeschäftstätigkeit nutzen, Ausnahmen in Bezug auf Clearing und Besicherung im Zusammenhang mit Eigenkapitalanforderungen unter der Voraussetzung gewährt werden sollten, dass das Ausmaß, in dem Derivate genutzt werden, kein systemrelevantes Risiko bedingt (vorbehaltlich einer Anforderung, dass die Kommission diese Ausnahmeregelung regelmäßig überprüft) und dass Volumen und Art der Transaktionen im Vergleich zu den realen Risiken der Endnutzer verhältnismäßig und sinnvoll sind, sowie in der Erwägung, dass auch im Bereich der maßgeschneiderten Kontrakte Mindeststandards sicherzustellen sind, die insbesondere die Besicherung der Derivate und die Eigenkapitalanforderungen betreffen,

R.

in der Erwägung, dass für OTC-Derivate eine verhältnismäßige Regulierung gelten muss, wenn sie von Endnutzern genutzt werden, bei denen es sich nicht um Finanzinstitute handelt, dass zumindest jedoch die notwendigen detaillierten Transaktionsdaten an die Transaktionsregister übermittelt werden müssen,

S.

in der Erwägung, dass Credit-Default-Swaps (CDS) als ein Finanzversicherungsprodukt gegenwärtig ohne eine angemessene Regulierung gehandelt werden,

T.

unter Hinweis auf die Empfehlung von CESR-ERGEG an die Europäische Kommission in Bezug das 3. Energiebinnenmarktpaket (Ref.: CESR/08-739, E08-FIS-07-04), ein maßgeschneidertes Marktintegritäts- und Transparenzregime für die Strom- und Gasmärkte zu schaffen,

U.

unter Hinweis darauf, dass die bei allen avisierten Maßnahmen vorgesehene enge, globale Zusammenarbeit mit den G20-Mitgliedern und den US-Behörden auch umgesetzt wird, um aufsichtsrechtliche Arbitragemöglichkeiten zwischen den Ländern weitgehend zu verhindern und den Informationsaustausch zu fördern,

V.

in der Erwägung, dass das mit Clearing-Stellen verbundene systemische Risiko zuverlässige Regulierungs- und Aufsichtsstandards und einen ungehinderten Zugang zu den Transaktionsinformationen in Realzeit für die Aufseher erfordert,

W.

in der Erwägung, dass die Preise der Derivate das Risiko angemessener abbilden und die Kosten der künftigen Marktinfrastruktur von den Marktteilnehmern getragen werden sollten,

X.

in der Erwägung, dass der jüngst verzeichnete dramatische Anstieg bei den staatlichen Anleihen einiger Länder der Eurozone auf ein unhaltbares Niveau die problematischen wirtschaftlichen Anreize im Zusammenhang mit CDS-Kontrakten auf der Grundlage von Staatsschulden offenbart und eindeutig die Notwendigkeit gezeigt hat, die Finanzstabilität und die Markttransparenz zu verstärken, indem eine vollständige Offenlegung gegenüber Regulierungs- und Aufsichtsbehörden gefordert und der spekulative CDS-Handel in Bezug auf Staatsanleihen untersagt wird,

Y.

mit der Feststellung, dass alle Transaktionen mit Derivatprodukten, die auf eine EU-Währung lauten oder ein EU-Unternehmen betreffen und an denen ein EU-Finanzinstitut beteiligt ist, sofern abwicklungsfähig, bei Clearing-Stellen und Registern abgewickelt und gemeldet werden sollten, die in der EU ansässig und zugelassen sind und dort überwacht werden sowie unter die europäischen Datenschutzgesetze fallen, sowie mit der Feststellung, dass mit der bevorstehenden neuen Regulierung klare Kriterien für die Bewertung der Äquivalenz von in Drittländern ansässigen Gegenpartei-Clearing-Stellen (CCP) und Registern für die Transaktionen festgesetzt werden sollten, die nicht in der EU abgewickelt oder gemeldet werden,

1.

begrüßt die Initiative der Kommission, Derivate und insbesondere OTC-Derivate einer besseren Regulierung zu unterziehen, um die Auswirkungen der Risiken der OTC-Derivatemärkte auf die Stabilität der gesamten Finanzmärkte zu reduzieren, und unterstützt die Forderungen, dass künftig beim Abschluss von Derivaten standardisierte Verträge zum Einsatz kommen (unter anderem durch regulatorische Anreize in der Eigenkapitalrichtlinie (CRD) bezüglich des operationellen Risikos), die Verwendung von Transaktionsregistern und zentraler Datenspeicherung, die Nutzung und Stärkung zentraler Clearing-Stellen und die Nutzung organisierter Handelsplätze;

2.

begrüßt die jüngsten Arbeiten der Arbeitsgruppe OTC Regulators Forum (ORF) als Reaktion auf die Forderung der G20 nach weiteren Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz und Robustheit der OTC-Derivatemärkte;

3.

fordert mehr Transparenz bei vorbörslichen Transaktionen für alle Instrumente, die für den weitgehenden Rückgriff auf organisierte Handelsplätze geeignet sind, sowie eine höhere nachbörsliche Transparenz, indem zum Nutzen der Regulierungsbehörden wie der Anleger alle Transaktionen an Register gemeldet werden;

4.

unterstützt die Forderung, künftig für alle abwicklungsfähigen Derivatprodukte ein CCP- Clearing zwischen Finanzinstituten einzuführen, damit eine bessere Risikobewertung des Gegenparteiausfallrisikos erreicht wird, und unterstützt das Ziel, möglichst viele abwicklungsfähige Derivatprodukte künftig an organisierten Märkten zu handeln; fordert Anreize für den Handel mit abwicklungsfähigen Derivaten an MiFID-regulierten Handelsplätzen, also an geregelten Märkten und in multilateralen Handelssystemen (MTF); ist der Auffassung, dass ein Hauptkriterium für die Abwicklungseignung die Liquidität sein muss;

5.

fordert, dass künftig die Preise der Derivate das Risiko besser abbilden und die Kosten der künftigen Marktinfrastruktur von den Marktteilnehmern und nicht von den Steuerzahlern getragen werden;

6.

ist der Auffassung, dass für die Absicherung spezieller Risiken individuell ausgestaltete Derivate notwendig sind, und lehnt daher einen eventuellen Zwang zur Standardisierung sämtlicher Derivate ab;

7.

fordert die Kommission auf, für die vielen verfügbaren Arten von Derivatprodukten einen differenzierten Ansatz zu wählen, der den unterschiedlichen Risikoprofilen, dem Grad der Nutzung für legitime Absicherungszwecke und ihrer Rolle in der Finanzkrise Rechnung trägt;

8.

weist darauf hin, dass bezüglich der Regulierung unterschieden werden muss zwischen Derivaten, die als Risikomanagementinstrument zur Absicherung gegen ein reales Risiko, dem der Nutzer ausgesetzt ist, genutzt werden, und Derivaten, die einzig und allein zu Spekulationszwecken genutzt werden, und ist der Auffassung, dass diese Unterscheidung erschwert wird durch mangelnde Informationen und spezifische Daten im Zusammenhang mit OTC-Transaktionen;

9.

fordert die Kommission auf, nach Wegen zu suchen, um das Gesamtvolumen der Derivate erheblich zu senken, sodass es im Verhältnis zu den zugrundeliegenden Wertpapieren steht, um eine Entstellung der Preissignale zu vermeiden, das Risiko für die Marktintegrität zu reduzieren und das Systemrisiko zu verringern;

10.

hält es für wichtig, den Unternehmensderivaten mit einem Finanzinstitut als Gegenpartei besonderes Augenmerk zu schenken, um zu verhindern, dass solche Kontrakte nicht als Unternehmensrisiko behandelt werden, sondern als Finanzmarktinstrument missbraucht werden;

11.

fordert, Risikomanagement und Transparenz als maßgebliche Instrumente für mehr Sicherheit an den Finanzmärkten zu stärken, ohne die individuelle Verantwortung bei der Risikoaufnahme zu vernachlässigen;

12.

stellt fest, dass für die Absicherung unternehmensspezifischer Risiken maßgeschneiderte Derivate notwendig sind, um diese als effiziente und an individuelle Erfordernisse angepasste Instrumente des Risikomanagements einsetzen zu können;

13.

fordert die Kommission auf, als Teil der künftigen Gesetzgebung über das zentrale Clearing Standards für das bilaterale Risikomanagement zu fördern;

14.

ist der Auffassung, dass das Gegenpartei-Ausfallrisiko durch Clearing, Besicherung durch Anpassung der Eigenkapitalanforderungen und durch andere Regulierungsinstrumente verringert werden kann; unterstützt die Kommission dabei, auf der Grundlage eines dem Risiko angemessenen Ansatzes und unter Berücksichtigung der Wirkungen des Netting, der Besicherung, der Einschüsse, des täglichen Portfolio-Abgleichs, der täglichen Berechnung der Einschussforderungen, der automatischen Schwankungen beim Wert der Sicherheit und der übrigen bilateralen Gegenpartei-Risikomanagement-Techniken bei der Reduzierung des Gegenparteirisikos höhere Eigenkapitalanforderungen für Finanzinstitute bei bilateralen Derivatkontrakten vorzuschlagen, die für ein zentrales Clearing ungeeignet sind;

15.

fordert, dass Derivate, die nicht den IFRS 39 Anforderungen entsprechen und damit nicht durch einen Wirtschaftsprüfer bewertet wurden, ab einem von der Kommission festzulegendem Schwellenwert einem zentralen Clearing an einer CCP unterworfen werden; fordert weiter, dass zum Zweck der besseren Abgrenzung zu prüfen ist, ob darüber hinaus ein Nichtfinanzunternehmen durch Vorlage einer unabhängigen Prüfung eines OTC-Derivatkontrakts durch einen Wirtschaftsprüfer weiterhin bilaterale Verträge abschließen kann;

16.

fordert die Kommission auf, der Europäischen Wertpapierbehörde (ESMA) eine wichtige Rolle bei der Zulassung von europäischen Clearing-Stellen zu übertragen, und erachtet es als zweckmäßig, dass sie von dieser Behörde überwacht werden, unter anderem, weil hier die Aufsichtsfachkenntnis in einem Gremium konzentriert wäre und weil das mit einer CCP einhergehende Risiko grenzübergreifend ist;

17.

geht davon aus, dass der Zugang der CCP zu den Zentralbankgeldern ein wirksamer Beitrag zur Sicherheit und Integrität des Clearing ist;

18.

fordert, dass CCP nicht vollständig von Nutzern getragen werden dürfen und dass ihre Risikomanagementsysteme nicht im Wettbewerb stehen dürfen sowie aufsichtsrechtliche Regelungen der Clearingkosten vorgesehen werden; fordert die Kommission auf, diese Anliegen in ihrem Legislativvorschlag zu berücksichtigen und Verwaltungs- und Eigentumsvorschriften für Clearing-Stellen festzusetzen, unter anderem im Hinblick auf die Unabhängigkeit von Direktoren, die Mitgliedschaft und die umfangreiche Beaufsichtigung durch die Regulierungsbehörden;

19.

stellt fest, dass gemeinsame technische Normen in Bereichen wie der Margenberechnung und Informationsaustauschprotokollen einen bedeutenden Beitrag dazu leisten werden, einen gerechten und nichtdiskriminierenden Zugang zugelassener Handelsplätze zu den CCP zu gewährleisten; stellt weiter fest, dass die Kommission der möglichen Entstehung von wettbewerbsschädigenden technologischen Unterschieden, diskriminierenden Praktiken und Behinderungen des Arbeitsflusses große Beachtung schenken muss;

20.

fordert Vorschriften zum Geschäftsgebaren und betreffend den Zugang zu CCP, um einen nichtdiskriminierenden Zugang der Handelsplätze sicherstellen, wobei zu den zu bewältigenden Problemen diskriminierende Preisbildungspraktiken gehören;

21.

unterstützt die Einführung von Registern für alle Derivatepositionen, idealerweise mit einem Register für jede Anlageklasse, die unter Federführung der ESMA reguliert und beaufsichtigt werden; fordert, dass bindende Verfahrensregeln festgelegt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die gleiche Auslegung in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, darüber hinaus sollte in Streitfällen die ESMA das letzte Entscheidungsrecht haben; fordert, dass die Kommission sicherstellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden Zugang zu einzelnen Daten in Registern haben, die sich auf in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässige Marktteilnehmer beziehen, sowie zu Daten, die sich auf potenzielle Systemrisiken beziehen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich entstehen könnten, ebenso Zugang zu aggregierten Daten aus allen Registern, auch solcher in Drittländern; weist darauf hin, dass für die Dienstleistung von Registern eine transparente Preisgestaltung in Anbetracht ihrer Nutzenfunktion erfolgen sollte;

22.

fordert die Kommission auf, Meldestandards für alle Derivatprodukte zu erarbeiten, die mit den Standards auf internationaler Ebene in Einklang stehen, und ihre Weiterleitung an die zentralen Transaktionsregister, CCP, Börsen und Finanzinstitute sicherzustellen und die Daten abrufbar für die ESMA und die nationalen Regulierungsbehörden sowie ggf. den ESRB zu machen;

23.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu entwickeln, damit die Regulierungsbehörden Positionslimits setzen dürfen, um unangemessenen Preisschwankungen und Spekulationsblasen entgegenzuwirken;

24.

fordert die Kommission auf, insbesondere sicherzustellen, dass die Bewertung aller Derivate, die nicht an der Börse gehandelt werden, unabhängig und transparent erfolgt und Interessenkonflikte vermieden werden;

25.

sieht die Notwendigkeit der sorgfältigen Abklärung aller technischen Details, insbesondere hinsichtlich der Standards und Unterscheidung von Finanzmarktprodukten und Nichtfinanzmarktprodukten, in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden, und begrüßt es, dass die Kommission diese Aufgabe bereits in Angriff genommen hat; fordert von der Kommission eine frühzeitige Zusammenarbeit mit Rat und Parlament;

26.

unterstützt die Kommission in ihrem Vorhaben, CCP gemäß europaweit vereinbarter Standards unter Beaufsichtigung der ESMA aufzubauen; fordert, dass die maßgeblichen Marktteilnehmer keinen kontrollierenden Einfluss auf die Verwaltung und das Risikomanagement von CCP haben, jedoch dem Risikomanagement-Ausschuss angehören sollten; vertritt die Auffassung, dass zusätzlich Mechanismen mit Blick auf sinnvolle Beiträge zum Risikomanagement vorgeschlagen werden sollten;

27.

fordert rechtliche Standards, um sicherzustellen, dass CCP vor einer breiten Palette von Risiken geschützt sind, wie dem Ausfall mehrerer Beteiligter, plötzlichen Verkäufen von Finanzmitteln und einem raschen Absinken der Marktliquidität;

28.

ist der Ansicht, dass die Definition der Derivatklassen, der Aufbau der CCP, das Transparenzregister, die Eigenkapitalunterlegung, die Einrichtung von unabhängigen Handelsplätzen bzw. die Nutzung vorhandener Börsen, die Ausnahmeregelung für KMU und alle technischen Details in enger Abstimmung zwischen den nationalen Regulierungsbehörden, internationalen Institutionen und der künftigen europäischen Aufsichtsbehörde ESMA erfolgen sollten;

29.

fordert daher klare Verhaltensregeln und notwendige verpflichtende Standards für den Aufbau (Beteiligungen von Nutzern), die Entscheidungsabläufe und die Risikomanagementsysteme von CCP; unterstützt das Vorhaben der Kommission, eine Verordnung für die Regulierung von Clearing-Stellen vorzulegen;

30.

unterstützt die Kommission in ihrer Absicht, Ausnahmen und geringere Eigenkapitalanforderungen für bilaterale Derivate von KMU vorzusehen, sofern das zugrundeliegende Risiko besichert wird, Derivate in der Bilanz der KMU nicht von wesentlicher Bedeutung sind und die Derivate-Position keine Systemrisiken schafft;

31.

fordert, dass vorrangig Credit-Default-Swaps einem unabhängigen zentralen Clearing unterworfen werden und dass möglichst viele Derivattypen zentral über CCP abgewickelt werden; ist der Auffassung, dass einzelne Derivattypen mit sich kumulierenden Risiken erforderlichenfalls nur unter Auflagen zugelassen oder im Einzelfall sogar verboten werden sollten; ist der Auffassung, dass insbesondere die CDS im Kreditfall durch ausreichendes Eigenkapital und ausreichende Reserven abgedeckt sein sollten;

32.

fordert die Kommission auf, den Konzentrationsgrad der OTC-Derivatemärkte unverzüglich und gründlich zu prüfen, und insbesondere den Bereich der Credit-Default-Swaps, um die Gefahr von Marktmanipulationen oder Interessenkonflikten auszuschließen;

33.

fordert die Europäische Kommission auf, zur Gewährleistung von Finanzstabilität und Preistransparenz Legislativvorschläge zur Regulierung der Finanztransaktionen mit ungedeckten Leerverkäufen von Derivaten vorzulegen; ist der Ansicht, dass bis dahin Credit-Default-Swaps (CDS) über eine europäische CCP abgewickelt werden sollten, um die Gegenparteirisiken und generell die Gesamtrisiken zu verringern und die Transparenz zu erhöhen;

34.

fordert, dass die CDS-Sicherung nur auf Vorlage des Nachweises eines zu Grunde liegenden Engagements am Anleihemarkt gezahlt und auf die Höhe dieses Engagements begrenzt werden sollte;

35.

ist der Auffassung, dass sämtliche Finanzderivative, die mit öffentlichen Finanzen in der EU zusammenhängen (einschließlich der Staatsschulden der Mitgliedstaaten sowie der Bilanzen der lokalen Behörden) standardisiert werden und in Börsen oder anderen regulierten Handelsplattformen gehandelt werden müssen, um die Transparenz von Derivatemärkten gegenüber der Öffentlichkeit zu gewährleisten;

36.

fordert ein Verbot von CDS-Geschäften, die nicht mit Krediten unterlegt, sondern reine Spekulationsgeschäfte sind, die auf Kreditausfälle wetten und damit zu einer künstlichen Verteuerung von Kreditausfallversicherungen führen und in der Folge zu einer Verstärkung der systemischen Risiken durch tatsächliche Kreditausfälle führen können; fordert zumindest die Festlegung von längeren Haltefristen bei Leerverkäufen von Wertpapieren und Derivaten; fordert die Kommission auf, risikobezogene Obergrenzen für Derivate und insbesondere für CDS zu prüfen und diese mit den internationalen Partnern abzustimmen;

37.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission zur Bekämpfung von Marktmanipulationen die Nutzung von Positionslimits untersuchen muss, insbesondere zu dem Zeitpunkt, da ein Kontrakt vor dem Auslaufen steht („Squeeze“ und „Corner“); stellt fest, dass Positionslimits eher als dynamische denn als absolute Regulierungsinstrumente zu sehen sind und dass sie bei Bedarf von den nationalen Aufsichtsbehörden gemäß den Leitlinien der ESMA angewandt werden sollten;

38.

fordert, dass alle Derivate von Finanz- oder Nichtfinanzinstituten ab einem bestimmten Schwellenwert (der von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde bestimmt wird) zentral durch eine CCP abgewickelt werden;

39.

fordert, dass die angekündigte Regulierung von Derivaten rein spekulative Geschäfte mit Rohstoffen und Agrarprodukten unterbindet und strikte Positionslimits festlegt, insbesondere mit Blick auf deren mögliche Auswirkungen auf den Preis wesentlicher, zur Nahrungsmittelherstellung in Entwicklungsländern dienender Rohstoffe und Treibhausgaszertifikate; fordert, der ESMA und den zuständigen Behörden die Befugnis zu verleihen, um Funktionsstörungen in Derivatemärkten effektiv anzugehen, z. B. durch das zeitweilige Verbot von ungedeckten Leerverkäufen von CDS oder die Auflage einer physischen Lieferung von Derivaten und die Festlegung von Positionslimits, um eine ungebührliche Konzentration von Händlern in bestimmten Marktsegmenten zu verhindern;

40.

fordert, dass in allen künftigen Legislativvorschlägen zu Derivatemärkten ein funktioneller Ansatz verfolgt wird, bei dem vergleichbare Tätigkeiten den gleichen oder ähnlichen Vorschriften unterliegen;

41.

unterstreicht die Notwendigkeit einer europäischen Regulierung für Derivate und fordert die Kommission auf, das Vorgehen mit den Partnern Europas soweit wie möglich zu koordinieren, um eine international möglichst einheitliche und abgestimmte Regulierung zu erreichen; unterstreicht die Bedeutung, eine Arbitrage zwischen einzelnen Rechtsordnungen durch unangemessene Koordinierung zu vermeiden;

42.

fordert, Brancheninitiativen zu unterstützen und ihren Wert anzuerkennen, da sie in einigen Fällen ebenso angemessen sein können wie Rechtsvorschriften bzw. diese ergänzen;

43.

fordert einen kohärenten Ansatz in Europa, um die Stärken der einzelnen Finanzzentren auszunutzen und diese Krise als Chance für einen Schritt in Richtung der weiteren Integration und der Fortentwicklung eines effizienten europäischen Finanzmarkts zu nutzen;

44.

begrüßt die Absicht der Kommission, Vorschläge für Rechtsvorschriften für Clearing-Stellen und Transaktionsregister bereits Mitte 2010 vorzulegen und die technischen Details mit allen Institutionen auf nationaler und EU-Ebene und insbesondere mit den Gesetzgebern Rat und Parlament frühzeitig zu erörtern;

45.

begrüßt die Absicht der Kommission, Vorschläge für Rechtsvorschriften für CDS vorzulegen;

46.

unterstreicht die Bedeutung einer regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der künftigen Vorschriften zusammen mit allen Marktteilnehmern sowie erforderlichenfalls der Anpassung der Rechtsvorschriften;

47.

fordert, diese Entschließung so rasch wie möglich umzusetzen;

48.

stellt fest, dass für den Handel mit Rohstoffen und Agrarprodukten, aber auch mit Treibhausgaszertifikaten sichergestellt werden muss, dass dieser Markt transparent funktioniert und Spekulationen eingedämmt werden; fordert in diesem Zusammenhang die Prüfung von risikobezogenen Obergrenzen für einzelne Produkte;

49.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den nationalen Regulierungsbehörden sowie der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.


(1)  ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 26.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/24


Dienstag, 15. Juni 2010
Internet der Dinge

P7_TA(2010)0207

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Internet der Dinge (2009/2224(INI))

2011/C 236 E/04

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. Juni 2009 über das Internet der Dinge – ein Aktionsplan für Europa (KOM(2009)0278),

in Kenntnis des Arbeitsprogramms, das der spanische Ratsvorsitz am 27. November 2009 vorgelegt hat, und insbesondere dessen Ziel, ein Internet der Zukunft zu entwickeln,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2009 mit dem Titel „Jetzt investieren in die Zukunft Europas“ (KOM(2009)0036),

in Kenntnis der Empfehlung der Kommission zur Umsetzung der Grundsätze der Wahrung der Privatsphäre und des Datenschutzes in RFID-gestützten Anwendungen (K(2009)3200),

unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation,

in Kenntnis des Europäischen Konjunkturprogramms (KOM(2008)0800),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie über eine neue Digitale Agenda für Europa: 2015.eu (1),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A7-0154/2010),

A.

in Erwägung der raschen Entwicklung des Internets in den letzten fünfundzwanzig Jahren und der Zukunftsprognosen sowohl in Bezug auf seine Verbreitung - mit dem Ausbau des Breitbandnetzes - als auch auf neue Anwendungen,

B.

in der Erwägung, dass das Internet der Dinge den Erwartungen der Gesellschaft und der Bürger gerecht werden kann, und dass durch Forschung geklärt werden muss, wie diese Erwartungen aussehen und in welchen Bereichen Befindlichkeiten und Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes und der Information Anwendungen verhindern könnten,

C.

in Erwägung der wichtigen Rolle der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für die Förderung der sozialen Entwicklung und des Wirtschaftswachstums sowie der Forschung, Innovation und Kreativität in europäischen öffentlichen und privaten Einrichtungen,

D.

in der Erwägung, dass die Union einen gemeinsamen Bezugsrahmen für die Eingliederung und Stärkung der Regeln für die Verwaltung des Internets, der Vertraulichkeit, der Informationssicherheit, eines ethisch bestimmten Managements, des Datenschutzes, der Sammlung und Speicherung personenbezogener Daten sowie der Information der Verbraucher entwickeln muss,

E.

in der Erwägung, dass sich der Begriff „Internet der Dinge“ allgemein auf Gegenstände bezieht (sowohl elektronische Inhalte als auch Gegenstände des Alltags), die mittels Internet über eine Entfernung gelesen, erkannt, adressiert, lokalisiert und/oder kontrolliert werden können,

F.

in Erwägung der in den nächsten Jahren für das Internet der Dinge erwarteten raschen Entwicklung sowie der Notwendigkeit für eine sichere, transparente und multilaterale Verwaltung des Internets der Dinge,

G.

in der Erwägung, dass das Internet der Zukunft über die gegenwärtigen traditionellen Grenzen der virtuellen Welt hinausgehen und mit der Welt der Gegenstände verknüpft sein wird,

H.

in Erwägung der Vorteile der RFID-Technologie und anderer IoT-bezogener Technologien gegenüber Strichcodes und Magnetstreifen und ihren vielfältigen Anwendungen in Verbindung mit anderen Netzen wie z. B. Mobilfunknetzen, und der Möglichkeit weiterer Entwicklungen, sobald eine Schnittstelle zu Sensoren für die Standortfindung (z. B. das Satellitensystem Galileo) oder die Messung von Temperatur, Licht, Druck, G-Kräften usw. geschaffen wird; in der Erwägung, dass die RFID-Chip-Massenproduktion zu einer erheblichen Verringerung ihrer Stückkosten sowie der Kosten für die entsprechenden Lesegeräte führen dürfte,

I.

in Erwägung, dass RFID-Technologie als Katalysator und Accelerator für die wirtschaftliche Entwicklung der Informations- und Kommunikationsindustrie zu sehen ist,

J.

in Erwägung der bereits vorhandenen Anwendungen in der Produktion, der Logistik und der Vertriebskette, der Vorteile bei der Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Produkte und der interessanten Entwicklungen, die diese Technologie und andere IoT-bezogene Technologien in vielen Sektoren vorwegnehmen, insbesondere im Gesundheitswesen, im Verkehrssektor und bei der Energieeffizienz, in der Ökologie, im Einzelhandel und bei der Bekämpfung von Produktfälschungen,

K.

in der Erwägung, dass bei allen Systemen der elektronischen Gesundheitsdienste (e-Health) die Gestaltung, Entwicklung und Anwendung von RFID-gestützten Systemen eine direkte Mitarbeit der Angehörigen der Gesundheitsberufe, der Patienten und relevanter Ausschüsse (z. B. zum Datenschutz und ethischen Fragen) erforderlich machen,

L.

in der Erwägung, dass die RFID-Technologie zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen und eine Erfassung der CO2-Emissionen auf Produktebene ermöglichen kann,

M.

in der Erwägung, dass die RFID-Technologie und andere IoT-bezogene Technologien sehr nützlich für die Bürger sein können, wenn die Aspekte im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten im Hinblick auf die Lebensqualität, die Sicherheit, den Schutz und den Wohlstand ordentlich geregelt werden,

N.

in Erwägung der Notwendigkeit nachhaltiger, energieeffizienter Kommunikationsstandards, die auf die Sicherheit und den Datenschutz ausgerichtet sind und bei denen kompatible oder identische Protokolle auf unterschiedlichen Frequenzen verwendet werden,

O.

in der Erwägung, dass letzten Endes alle Gegenstände unseres Alltagslebens (Fahrausweis, Kleidung, Mobiltelefon, Auto usw.) mit einem RFID-Chip ausgestattet werden könnten, der in Anbetracht seiner vielfältigen Anwendungen sehr rasch zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor werden wird,

P.

in der Erwägung, dass das Internet der Dinge die Vernetzung von Milliarden von Maschinen ermöglichen wird, die untereinander über die drahtlosen Technologien in Kombination mit logischen und physischen Adressierungsprotokollen kommunizieren und interagieren können, in der Erwägung, dass das Internet der Dinge es über Systeme elektronischer Identifikation und drahtlose mobile Geräte ermöglichen muss, digitale Größen und konkrete Gegenstände unmittelbar und eindeutig zu identifizieren, um die damit zusammenhängenden Daten lückenlos abrufen, speichern, übertragen und verarbeiten zu können,

Q.

in Erwägung der technologischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Miniaturisierung der im Internet der Dinge verwendeten Produkte, wie etwa der Unterbringung von Elektronik, Sensoren und Versorgungs- und RFID-Übertragungssystemen auf einem nur wenige Millimeter großen Chip,

R.

in der Erwägung, dass die Zukunft zwar noch stärker diversifizierte Anwendungen der RFID-Chips verspricht, diese Technologie aber dennoch neue Problematiken im Bereich des Datenschutzes aufwirft, deren wichtigste der Umstand ist, dass die Chips unsichtbar oder so gut wie unsichtbar sind,

S.

in der Erwägung, dass Industrienormen sehr wichtig sind und dass die Normung im Bereich der RFID noch nicht ausgereift ist, sowie in der Erwägung, dass ein Mandat für einen RFID-Standard als gemeinsamer Auftrag für das CEN und das ETSI (europäische Normungsgremien) im Jahr 2009 daher zur Erweiterung der Palette der innovativen Produkte und Dienstleistungen beitragen wird, bei denen die RFID-Technologie zur Anwendung kommt,

T.

in der Erwägung, dass die europäischen Bürger für die neuen Technologien und deren Anwendungen, einschließlich ihrer sozialen und ökologischen Auswirkungen, unbedingt sensibilisiert und die IKT-Kenntnisse und entsprechende Fertigkeiten der Verbraucher verbessert werden müssen,

U.

in der Erwägung, dass der Aufbau des Internets der Dinge integrativ und mit Zugang für alle Unionsbürger vor sich gehen und durch eine wirkungsvolle Politik zur Überwindung der digitalen Kluft in der EU flankiert werden sollte und mehr Bürger mit Fähigkeiten auf dem Gebiet der IKT und Kenntnissen über ihr digitales Umfeld ausgestattet werden,

V.

in der Erwägung, dass die Vorzüge der IoT-bezogenen Technologien durch wirksame Schutzmaßnahmen verstärkt werden müssen, die Bestandteil einer jeden Entwicklung sind, bei der die Sicherheit personenbezogener Daten sowie das Vertrauen in diejenigen, die über solche Daten verfügen, gefährdet werden könnten,

W.

in der Erwägung, dass die sozialen Auswirkungen der Entwicklung des Internets der Dinge nicht bekannt sind und durch sie möglicherweise die bestehende digitale Kluft verstärkt oder eine neue gebildet wird,

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission und billigt im Großen und Ganzen die Leitlinien des Aktionsplans zur Förderung des Internets der Dinge;

2.

ist der Ansicht, dass die Verbreitung des Internets der Dinge eine bessere Interaktion zwischen Personen und Dingen und zwischen Dingen ermöglicht, woraus sich ein erheblicher Nutzen für die EU-Bürger ergeben kann, sofern dabei die Sicherheit, der Datenschutz und die Privatsphäre geachtet werden;

3.

würdigt die Tatsache, dass die Kommission der Sicherheit, dem Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Bürger sowie der Verwaltung des Internets der Dinge große Aufmerksamkeit widmet, da nur durch die Wahrung der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten sowie durch Offenheit und Interoperabilität eine größere soziale Akzeptanz für das IoT erreicht werden kann; fordert die Kommission auf, alle europäischen und internationalen Akteure anzuhalten, sich mit den Gefahren für die Computer- und Netzsicherheit auseinanderzusetzen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Mitgliedstaaten zu ermutigen, alle bisher international getroffenen Vorkehrungen für die Computer- und Netzsicherheit umzusetzen, einschließlich des Übereinkommens des Europarates über Computerkriminalität;

4.

ist der festen Überzeugung, dass der Schutz der Privatsphäre einen Grundwert darstellt und dass alle Nutzer die Kontrolle über ihre persönlichen Daten haben sollten; fordert daher die Anpassung der Datenschutzrichtlinie an die heutigen Gegebenheiten im IKT-Bereich;

5.

würdigt die Tatsache, dass die Kommission rechtzeitig auf die neuen Entwicklungen in diesem Bereich reagiert, so dass das politische System früh genug entsprechende Regeln festlegen kann;

6.

betont, dass eine Vorbedingung für die Förderung der Technologie in der Festlegung von Rechtsnormen besteht, die die Achtung der Grundwerte sowie den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre stärken;

7.

betont, dass die Fragen der Sicherheit und des Datenschutzes bei den künftigen Standards berücksichtigt werden sollten, die verschiedene Sicherheitsmerkmale zur Gewährleistung von Vertraulichkeit, Integrität bzw. der Verfügbarkeit von Dienstleistungen festlegen müssen;

8.

fordert die Kommission auf, ihre Arbeit am Internet der Dinge mit ihrer allgemeinen Arbeit an der digitalen Agenda zu koordinieren;

9.

fordert die Kommission auf, im Hinblick auf Netzengpässe und Datensicherheit eine Abschätzung der Folgen der Verwendung der gegenwärtigen Infrastruktur des „Internets“ für die Anwendungen und die Hardware des Internets der Dinge vorzunehmen, um festzustellen, ob Anwendungen und Hardware des Internets der Dinge kompatibel und geeignet sind;

10.

ist der Ansicht, dass die Entwicklung des Internets der Dinge und der entsprechenden Anwendungen in den kommenden Jahren merkliche Auswirkungen auf den Alltag der europäischen Bürger und deren Gewohnheiten haben wird und unterschiedlichste wirtschaftliche und soziale Veränderungen mit sich bringen wird;

11.

hält es für notwendig, ein integratives Internet der Dinge aufzubauen und dabei von Anbeginn - sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf regionaler Ebene - das Risiko auszuschließen, dass die damit verbundenen Technologien ungleich entwickelt, verteilt und verwendet werden; stellt fest, dass in der Mitteilung der Kommission nicht ausreichend auf diese Fragen eingegangen wird, die im Idealfall vor einer Weiterführung der Entwicklung des Internets der Dinge behandelt werden sollten;

12.

fordert die Kommission auf, bei der Planung der IKT und des Internets der Dinge die weniger entwickelten Regionen der Union zu berücksichtigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Finanzmittel für die Kofinanzierung der Umsetzung dieser Technologien und anderer IKT-Projekte in diesen Regionen vorzusehen, damit deren Teilnahme gesichert ist und sie nicht aus gemeinsamen europäischen Vorhaben ausgeschlossen werden;

13.

unterstreicht, dass zwar der Einsatz von RFID-Chips beim Kampf gegen Nachahmungen und gegen Entführungen von Säuglingen aus Geburtskliniken und bei der Identifizierung von Tieren sowie einer Reihe anderer Anwendungsgebiete wirksam sein kann, er aber auch für die Bürger und die Gesellschaft ethische Fragen aufwerfen und Gefahren mit sich bringen kann, gegen die angemessene Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen;

14.

unterstreicht, wie wichtig es ist, die sozialen, ethischen und kulturellen Auswirkungen des Internets der Dinge genau zu untersuchen, da diese Technologien potenziell weitreichende Veränderungen in der Zivilgesellschaft mit sich bringen können; hält es daher für wichtig, dass die sozioökonomische Forschung und die politische Debatte zum Internet der Dinge eng mit der technologischen Forschung und ihren Fortschritten verbunden werden, und fordert die Kommission auf, ein Sachverständigengremium einzusetzen, damit dieses eine gründliche Bewertung dieser Aspekte vornimmt und einen ethischen Rahmen für die Entwicklung damit verbundener Technologien und Anwendungen vorschlägt;

15.

stellt fest, dass die RFID-Technologie und andere IoT-bezogene Technologien zur intelligenten Etikettierung von Produkten und Konsumgütern und für Systeme zur Kommunikation von Dingen zu Personen überall eingesetzt werden können und praktisch unsichtbar und geräuschlos sind; fordert daher, dass die Kommission diese Technologie weiter und eingehender bewertet, insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte:

Auswirkungen von Funkwellen und anderen Arten von Kennzeichnungstechnologien auf die Gesundheit,

Auswirkungen von Chips und ihrer Wiederverwertung auf die Umwelt,

Privatsphäre und Vertrauen der Nutzer;

die erhöhten Risiken für die Computer- und Netzsicherheit,

Anbringung von intelligenten Chips auf einem bestimmten Produkt,

„Recht auf das Schweigen der Chips“, womit Mitgestaltungsmacht und Kontrollmöglichkeiten der Nutzer gewährleistet werden,

Garantien für die Bürger in Bezug auf den Schutz bei der Sammlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten,

Entwicklung einer zusätzlichen Netzstruktur und Infrastruktur für die Anwendungen und die Hardware des Internets der Dinge,

Sicherstellung des bestmöglichen Schutzes der Bürger und Unternehmen in der EU vor allen Arten von Internet-Angriffen,

Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern auf Tiere, insbesondere Vögel in Städten,

Harmonisierung regionaler Standards,

Entwicklung offener technologischer Standards und Interoperabilität zwischen verschiedenen Systemen,

und dass erforderlichenfalls eine eigene Regelung auf europäischer Ebene festgelegt wird;

16.

betont, dass die Verbraucher das Recht auf einen Datenschutz nach dem Opt-in-Prinzip und/oder einen eingebauten Datenschutz haben, insbesondere dadurch, dass die Chips beim Kauf der Artikel automatisch deaktiviert werden, sofern sie nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden funktionsfähig bleiben sollen; verweist in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten; weist darauf hin, dass im frühstmöglichen Stadium bei der Entwicklung und dem Einsatz von IoT-Technologien die Privatsphäre und Sicherheit zu berücksichtigen sind; hebt hervor, dass bei den RFID-Anwendungen die Grundsätze der Wahrung der Privatsphäre und des Datenschutzes gemäß Artikel 7 und Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einzuhalten sind; fordert die Kommission auf, Überlegungen zum Recht der Bürger anzustellen, sich für Produkte zu entscheiden, die nicht mit Elementen des Internets der Dinge ausgestattet sind, oder den Kontakt mit ihrer Netzwerkumgebung jederzeit zu unterbrechen;

17.

stellt fest, dass die Reichweite von passiven RFID-Chips begrenzt ist, während aktive RFID-Chips Daten über weitaus größere Entfernungen übermitteln können; betont, dass in dieser Hinsicht klare Leitlinien für die einzelnen Arten von RFID-Systemen festgelegt werden müssen;

18.

fordert die Kommission auf, die Frage zu klären, wem die automatisch erhobenen und maschinell interpretierten Daten gehören und wer darüber die Verfügungsgewalt hat;

19.

fordert die Hersteller auf, das „Recht auf das Schweigen der Chips“ zu gewährleisten, indem die RFID-Chips so gestaltet werden, dass sie vom Verbraucher nach dem Kauf entfernt oder auf andere Weise mühelos deaktiviert werden können; betont, dass die Verbraucher über das Vorhandensein von passiven oder aktiven RFID-Chips, ihre Lesereichweite, die Art der von den Geräten empfangenen oder gesendeten Daten und deren Nutzung unterrichtet werden müssen und dass diese Informationen auf allen Verpackungen eindeutig genannt und in den Gebrauchsanweisungen bzw. Produktinformationen in ausführlicherer Form aufgeführt sein müssen;

20.

fordert, dass Betreiber von RFID-Anwendungen alle angemessenen Maßnahmen treffen müssen, um sicherzustellen, dass sich Daten nicht mittels einer möglicherweise vom Betreiber der RFID-Anwendung oder einer anderen Person genutzten Vorrichtung auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen, es sei denn, diese Daten werden unter Einhaltung der geltenden Grundsätze und Rechtsvorschriften zum Datenschutz verarbeitet;

21.

unterstreicht, dass es möglich sein muss, die Chips an den Waren in dem Fall, dass für sie über die Verkaufsstelle hinaus keine weiteren Anwendungen vorgesehen sind, mit schon bei ihrer Herstellung integrierten technischen Vorrichtungen auszustatten, die ihre Neutralisierung gewährleisten und so die Aufbewahrung der Daten begrenzen;

22.

ist der Auffassung, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben sollten, sich für oder gegen das Internet der Dinge zu entscheiden, einschließlich der Möglichkeit der Ablehnung einzelner IoT-Technologien, ohne dadurch andere Anwendungen oder ein Gerät insgesamt zu deaktivieren;

23.

betont die Notwendigkeit eines höchstmöglichen Niveaus der Gerätesicherheit und der Gewährleistung von sicheren Übertragungssystemen bei allen IoT-Technologien, um Betrugsfälle zu verhindern und eine ordnungsgemäße Authentifizierung und Genehmigung der Geräte zu ermöglichen; verweist auf das Potenzial für Betrügereien bei der Identifizierung und bei den Produkten durch das Kopieren der IoT-Chips oder das Abfangen ausgetauschter Daten; fordert die Kommission daher auf, die Entwicklung eines transparenten IoT-Systems sicherzustellen, wobei insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigt werden sollten:

die ausdrückliche Erwähnung des Vorhandenseins von Mitteln, die eine Identifizierung und Rückverfolgbarkeit möglich machen;

Maßnahmen, durch die gesichert wird, dass nur berechtigte Nutzer Zugang zu den Daten haben;

die Einräumung der Möglichkeit für die Verbraucher und die zuständigen Behörden, die Zuverlässigkeit der Daten und die Funktionsfähigkeit des Systems zu kontrollieren;

24.

erachtet es für vorrangig, einen allgemeinen Regelungsrahmen und einen festen Zeitplan auf europäischer Ebene zu gewährleisten, um Anreize und Erleichterungen für öffentliche und private Investitionen in das Internet der Dinge und die für die Entwicklung neuer Technologien benötigten intelligenten Netze zu bieten;

25.

stellt fest, dass die RFID-Technologie zwar wichtig ist, zum Internet der Dinge aber auch noch andere Technologien gehören; betont, dass bei der Erforschung von Themen wie Finanzierung und Verwaltung auch diese Technologien berücksichtigt werden sollten;

26.

fordert die Kommission auf, die Nutzung von IoT-Anwendungen für die Förderung einiger laufender Initiativen der EU in Betracht zu ziehen, wie etwa „IKT für Energieeffizienz“, „intelligente Messsysteme“, „Energieetikettierung“, „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“, und „Schutz vor Fälschungen bei Arzneimitteln und anderen Produkten“;

27.

fordert die Kommission auf, mögliche neue Bedrohungen aufgrund der Anfälligkeit hochgradig vernetzter Systeme zu beobachten;

28.

verlangt von der Kommission weitere Anstrengungen, um sicherzustellen, dass bei den IoT-bezogenen Technologien die Nutzeranforderungen (z. B. Möglichkeit der Deaktivierung der Rückverfolgbarkeit) berücksichtigt und die Rechte und Freiheiten des Einzelnen respektiert werden; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die maßgebliche Aufgabe der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) darin besteht, die Netz- und Informationssicherheit und somit auch die Sicherheit des Internets der Dinge zu gewährleisten, was es ermöglichen wird, die Akzeptanz und das Vertrauen der Verbraucher herzustellen;

29.

ist der Ansicht, dass die Entwicklung neuer Anwendungen und auch das Funktionieren und das kommerzielle Potenzial des Internets der Dinge davon abhängen wird, wie viel Vertrauen die europäischen Bürger in das System haben werden, und verweist darauf, dass Vertrauen dann besteht, wenn Zweifel wegen möglicher Gefahren für den Datenschutz und die Gesundheit ausgeräumt sind;

30.

betont, dass als Grundlage dieses Vertrauens ein klarer Rechtsrahmen vorhanden sein muss, einschließlich Vorschriften für die Kontrolle, Sammlung, Verarbeitung und Nutzung der durch das Internet der Dinge erfassten und übermittelten Daten sowie in Bezug auf die von den Verbrauchern einzuholenden Einwilligungen;

31.

ist der Überzeugung, dass das IoT viele Vorzüge für Menschen mit Behinderungen bietet und eine Möglichkeit darstellt, um den Bedürfnissen einer alternden Bevölkerung gerecht zu werden und in größerem Umfange Betreuungsdienste anzubieten; betont in diesem Zusammenhang, dass Blinde und Sehbehinderte mit Hilfe dieser Technologie ihre Umwelt durch elektronische Hilfsgeräte besser erfahren können; betont jedoch die Notwendigkeit von Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre, zur Erleichterung der Installation und des Betriebs und zur Unterrichtung der Verbraucher über die Dienste;

32.

betont, dass die Folgekosten für den Verbraucher transparent sein müssen, zum Beispiel hinsichtlich des Stromverbrauchs bei Einsatz und Nutzung von Dingen;

33.

ist der Ansicht, dass das Internet der Dinge und IKT-Projekte generell umfassende Informationskampagnen erforderlich machen, um den Bürgern den Zweck ihrer Anwendung zu erläutern; betont, dass eine Aufklärung und Schulung der Gesellschaft über die potenzielle Anwendung und die eindeutigen Vorteile von Technologien wie RFID erfolgen muss, damit das Projekt nicht falsch bewertet und verhindert wird, dass es von den Bürgern unterstützt wird; betont, dass zur Förderung einer vollständigen Nutzung des Internets der Dinge zum Nutzen des Einzelnen wie auch der Allgemeinheit die Anwender mit den erforderlichen IKT-Kompetenzen ausgestattet werden müssen, damit sie diese neuen Technologien verstehen, und entsprechend motiviert und in die Lage versetzt werden müssen, sie richtig anzuwenden;

34.

stellt fest, dass das Internet der Dinge zur Sammlung einer extrem großen Datenmenge führen wird; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, einen Vorschlag zur Anpassung der europäischen Datenschutzrichtlinie vorzulegen, bei dem die durch das Internet der Dinge erfassten und übermittelten Daten entsprechend berücksichtigt werden;

35.

hält die Annahme eines allgemeinen Grundsatzes für erforderlich, wonach die Technologien des Internets der Dinge so ausgelegt sein sollten, dass sie nur das für die Ausführung ihrer Funktion erforderliche absolute Minimum an Daten erfassen und nutzen und die Erfassung zusätzlicher Daten ausgeschlossen ist;

36.

fordert, dass ein beträchtlicher Anteil der über das Internet der Dinge ausgetauschten Daten vor der Übertragung anonymisiert wird, um den Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten;

37.

weist die Kommission darauf hin, dass andere Teile der Welt, insbesondere Asien, mit neuen Entwicklungen in diesem Bereich schneller sind und dass deshalb bei der Aufstellung von für die Politik anwendbaren Regeln und bei der Festlegung von Normen für die Technik des Internets der Dinge ein energisches Vorgehen und eine enge Zusammenarbeit mit der übrigen Welt erforderlich sind;

38.

unterstreicht, dass zur Ankurbelung der europäischen Wirtschaft Investitionen in die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien notwendig sind, um das Wirtschaftswachstum zu fördern und immer mehr europäischen Bürgern und Unternehmen Zugang zu neuen Systemen und neuen Anwendungen zu verschaffen; betont, dass Europa bei der Entwicklung von Internet-Technologien eine Führungsrolle innehaben sollte; schlägt vor, in der nächsten Finanziellen Vorausschau die EU-Haushaltsmittel für Forschung im IKT-Bereich zu verdoppeln und die Mittel für die Anwendung von IKT zu vervierfachen;

39.

unterstreicht, dass die Forschung von grundlegender Bedeutung sein wird, um den Wettbewerb um die Bereitstellung der Rechenkapazität zu gewinnen, die für das Funktionieren von IoT-Anwendungen in Echtzeit erforderlich ist;

40.

fordert die Kommission auf, weiterhin die Forschungsprojekte im Bereich des Internets der Dinge im 7. Rahmenprogramm zu finanzieren und die entsprechenden Finanzmittel aufzustocken, um den europäischen IKT-Sektor zu stärken, und billigt den Einsatz des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) zur Förderung seiner Verbreitung; fordert insbesondere die Entwicklung von Pilotprojekten, die in den Bereichen der elektronischen Dienste (e-Health, e-Learning, e-Commerce, e-Accessibility) und der Energieeffizienz eine unmittelbar positive Auswirkung auf das Alltagsleben der europäischen Bürger haben können; ist indes angesichts des bürokratischen Aufwands beim EU-Rahmenprogramm besorgt und fordert die Kommission auf, diesen durch die Neugestaltung der Verfahren des Rahmenprogramms und die Schaffung eines Nutzergremiums zu beseitigen;

41.

ist der Ansicht, dass das Internet der Dinge im Hinblick auf die Entwicklung der Wirtschaft und der Produktion, die Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen und der Optimierung der Logistik- und Vertriebsketten der Betriebe, die Bestandsverwaltung sowie die Schaffung neuer Beschäftigungs- und Unternehmenschancen ein erhebliches Potenzial bietet;

42.

fordert die Kommission auf, eine Abschätzung möglicher Folgen ihrer vorgeschlagenen Strategie auf die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen auf dem Weltmarkt vorzunehmen;

43.

ist der Ansicht, dass das Internet der Dinge durch die Ausweitung der Märkte und die Sicherstellung von Qualitätsgarantien für die gehandelten Produkte zur Erleichterung von Handelsströmen zwischen der EU und Drittstaaten beitragen kann;

44.

betont, dass die RFID-Technologie es der europäischen Industrie ermöglichen wird, das Volumen der in Umlauf gebrachten Güter zu steuern (d. h. Produktion nur wenn erforderlich und somit Schutz der Umwelt) sowie Produktpiraterie und Nachahmungen wirksam zu bekämpfen, da die Rückverfolgbarkeit der Waren gesichert ist;

45.

vertritt die Auffassung, dass durch die Anwendung neuer Technologien in den Produktionsprozessen Ressourcen effizienter genutzt und Konsumgüter wettbewerbsfähiger gemacht werden;

46.

betont, dass ein intensiver internationaler Dialog und gemeinsame Aktionspläne zum Internet der Dinge erforderlich sind; fordert die Kommission auf zu prüfen, welche Auswirkungen das Internet der Dinge auf den internationalen Handel haben kann;

47.

billigt die Absicht der Kommission, weiterhin darauf zu achten und abzuschätzen, ob zusätzliche harmonisierte Frequenzen für das Internet der Dinge erforderlich sind, und dabei die unterschiedlichen Merkmale und Möglichkeiten verschiedener elektromagnetischer Frequenzbänder zu berücksichtigen, und fordert die Kommission daher auf, bei der Festlegung der Ziele der Union für die Koordinierung und Harmonisierung durch die Mehrjahresprogramme zur Funkfrequenzpolitik die Bedürfnisse des Internets der Dinge mit zu berücksichtigen; betont, dass solche Frequenzen im Besitz der öffentlichen Hand verbleiben müssen und ihre Nutzung so geregelt werden sollte, dass eine umfangreichere technologische Forschung und Entwicklung in diesem Bereich gefördert und finanziell unterstützt wird; vertritt die Auffassung, dass lizenzfreie Frequenzen die Verwendung neuer Technologien und Dienstleistungen (drahtlose Netztechnologie) als Mittel der Innovationsförderung ermöglichen sollten;

48.

betont die Gefahr der Rechtsunsicherheit im Falle des Cloud Computing;

49.

erachtet die Einbeziehung auf allen politischen Ebenen (EU, national und regional) als eine wesentliche Voraussetzung für die effektive Entwicklung und Verbreitung des Internets der Dinge; unterstreicht, dass die regionalen und kommunalen Behörden sowie die Großstädte bei der Entwicklung des Internets der Dinge eine wesentliche Rolle spielen, damit dieses über den rein privaten Bereich hinausgehen kann; weist ferner darauf hin, dass das Internet der Dinge für lokale Behörden von großem Nutzen sein kann, beispielsweise bei der Organisation des öffentlichen Verkehrs, der Abfallsammlung, der Messung der Umweltverschmutzung und der Steuerung des Verkehrs; fordert die Kommission auf, entsprechend dem Anliegen der Multi-Level-Governance bei ihrer Arbeit am Internet der Dinge alle politischen Ebenen zu konsultieren;

50.

stellt fest, dass die durch Technologien des Internets der Dinge bereitgestellten Informationen bei Ausfall eines darauf basierenden Systems rückverfolgbar, überprüfbar und korrigierbar sein müssen; verweist darauf, dass bei diesen Technologien Fehlinformationen zur Gefährdung von Menschenleben führen können, da sie Bestandteil von Sicherheitssystemen wie etwa bei der Verkehrssteuerung oder Temperaturregulierung sind;

51.

betont, dass neue Technologien entscheidend sind für die Vereinfachung von Transportketten, die Verbesserung von Qualität und Effizienz im Transportwesen, die Unterstützung der Entwicklung intelligenter Verkehrssysteme sowie die Einrichtung von grünen Korridoren und dass die RFID-Technologie innovative Möglichkeiten für die Geschäftstätigkeit bietet, die mit einer Verbesserung der Kundenzufriedenheit einhergehen;

52.

ist der Auffassung, dass der Einsatz des Internets der Dinge in der Natur durch größere Energieeffizienz der Entwicklung grüner Technologien und damit dem Umweltschutz förderlich sein und die Beziehungen zwischen den IKT und der Natur stärken dürfte;

53.

fordert die Kommission auf, sich für die Festlegung gemeinsamer internationaler Normen für die Standardisierung der RFID-Technologie und anderer IoT-Technologien sowie deren Anwendungen einzusetzen, um die Interoperabilität und eine offene, transparente und technologisch neutrale Infrastruktur zu erleichtern; betont, dass ohne klare und anerkannte Standards, wie etwa TCP5/IP6 in der Welt des Internets, eine Ausweitung des Internets der Dinge über die RFID-Lösungen hinaus keine globale Dimension erreichen kann;

54.

billigt den Vorschlag, möglichst rasch das Internetprotokoll Version 6 (IPv6) als Grundlage für die künftige Ausweitung und Vereinfachung des Netzes anzunehmen;

55.

begrüßt die Absicht der Kommission, im Jahr 2010 eine Mitteilung über die Sicherheit, die Achtung der Privatsphäre und das Vertrauen in die allgegenwärtige Informationsgesellschaft vorzulegen; betont, wie wichtig diese Mitteilung und die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Stärkung der Normen im Zusammenhang mit allen Aspekten der Informationssicherheit, der Privatsphäre und dem Schutz personenbezogener Daten sind; fordert die Kommission zur aktiven Einbeziehung aller relevanten Akteure auf, wie etwa der ENISA und des Europäischen Datenschutzbeauftragten;

56.

hält es für sehr wichtig, dass alle Grundrechte - nicht nur das Recht auf Schutz der Privatsphäre - im Prozess der Entwicklung des Internets der Dinge geachtet werden;

57.

ist der Meinung, dass die Kommission zum Internet der Dinge Empfehlungen für die Aufgaben und Verantwortungsbereiche der öffentlichen Verwaltung, der Gesetzgebung und der Organe der Strafverfolgung formulieren muss;

58.

fordert die Kommission auf, die korrekte Anwendung der bereits auf europäischer Ebene angenommenen maßgeblichen Rechtsvorschriften genau zu verfolgen und bis Jahresende einen Zeitplan für die Leitlinien vorzulegen, die sie auf Unionsebene zur Stärkung der Sicherheit des Internets der Dinge und der RFID-Anwendungen vorschlagen will;

59.

fordert die Kommission auf, einen gesellschaftlichen Dialog zum Internet der Dinge zu initiieren und sowohl die die positiven und als auch die negativen Auswirkungen der neuen Technologien auf das tägliche Leben darzustellen; fordert daher die Kommission auf, zielgerichtete Konsultationen mit der europäischen Industrie zu führen und darauf hinzuwirken, dass diese bei der Konzipierung und Vorlage innovativer, standardisierter und interoperabler Technologien eine führende Rolle einnimmt;

60.

fordert die Kommission auf, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei dem Aktionsplan für das Internet der Dinge ausreichend einzubeziehen;

61.

fordert die Kommission ferner auf, dem Parlament regelmäßig über den Fortgang des Dialogs mit den Akteuren des Sektors und den anderen Beteiligten sowie über die von ihr geplanten Initiativen Bericht zu erstatten;

62.

hält es in diesem Zusammenhang für angebracht, dass die Kommission die Möglichkeit einer weiteren Senkung der Gebühren für Datendienste prüft;

63.

betont, dass bei der Leitung und Lenkung des Internets der Dinge der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten ist und alle relevanten Akteure in den Entscheidungsprozess einzubeziehen sind, und fordert daher eine geeignete und angemessene Regelung auf EU-Ebene;

64.

fordert die Kommission auf, zusammen mit ihren Handelspartnern in internationalen Foren wie der Welthandelsorganisation einen aktiven Beitrag zur Definition und Festlegung von Grundsätzen und Regeln für die Steuerung des Internets der Dinge zu leisten;

65.

fordert die Kommission auf zu präzisieren, welche Aspekte der Verwaltung und Kontrolle des Internet ihrer Ansicht nach derzeit in Bezug auf das Internet der Dinge reguliert werden sollten und durch welches System das allgemeine öffentliche Interesse sichergestellt werden kann;

66.

fordert daher die Kommission auf, die Problematik im Zusammenhang mit der Verwaltung und Kontrolle des Internet der Dinge auch mithilfe der einschlägigen Akteure zu untersuchen; hält außerdem eine Untersuchung der mit den Wi-Fi-Sicherheitssystemen zusammenhängenden Aspekte für unerlässlich;

67.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  2009/2225(INI), Bericht Del Castillo, A7-0066/2010.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/33


Dienstag, 15. Juni 2010
Verwaltung des Internet: Die nächsten Schritte

P7_TA(2010)0208

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zur Verwaltung des Internet: Die nächsten Schritte (2009/2229(INI))

2011/C 236 E/05

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Verwaltung des Internet: Die nächsten Schritte“ (KOM(2009)0277),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Schutz Europas vor Cyber-Angriffen und Störungen großen Ausmaßes: Stärkung der Abwehrbereitschaft, Sicherheit und Stabilität“ (KOM(2009)0149),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Oktober 1998 zum Thema „Globalisierung und Informationsgesellschaft: die Notwendigkeit einer stärkeren internationalen Koordinierung“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2001 zum Thema „Organisation und Verwaltung des Internet (Internationale und europäische Grundsatzfragen 1998–2000)“ (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. April 2001 zum Internet der nächsten Generation: Notwendigkeit einer Forschungsinitiative der Europäischen Union (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2005 zur Informationsgesellschaft (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2005 zu den Menschenrechten und der Pressefreiheit in Tunesien und der Bewertung des Weltgipfels zur Informationsgesellschaft in Tunis (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zum Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2008 zu dem vom 12. bis zum 15. November 2007 in Rio de Janeiro abgehaltenen zweiten Internet Governance Forum (7),

unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 26. März 2009 zur Stärkung der Sicherheit und der Grundfreiheiten im Internet (8),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0185/2010),

A.

in der Erwägung, dass das Internet ein ganz wesentliches weltweites Kommunikationsmittel mit enormen Auswirkungen auf die gesamte Gesellschaft ist,

B.

in der Erwägung, dass es bei der Verwaltung des Internet auch um Fragen geht, die den Schutz und die Wahrung der Grundrechte und -freiheiten, den Zugang zum Internet und seine Nutzung, seine Gefährdung durch Cyber-Angriffe usw. betreffen,

C.

in der Erwägung, dass IKT-gestützte Gesellschaften in immer größerem Ausmaß von Internetkriminalität bedroht werden, und in der Erwägung, dass die Anstiftung zu Terroranschlägen, Hassverbrechen und Kinderpornografie zugenommen hat und dadurch Einzelpersonen, darunter auch Kinder, in Gefahr gebracht werden,

D.

in der Erwägung, dass die Berührungspunkte zwischen der Internetkriminalität, der Rechtsprechung zum Internet und den internetgestützten Diensten („Cloud Computing“) als neu aufkommender Aspekt der Verwaltung des Internet auf europäischer Ebene von großer Wichtigkeit sind,

E.

in der Erwägung, dass zu den Aspekten der Verwaltung des Internet die Adressenverwaltung und andere vorwiegend technische Bereiche gehören, in denen die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN – Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und -adressen), die Internet Assigned Numbers Authority (IANA – Behörde für die Vergabe von Internet-Adressen), die Internet Engineering Task Force (IETF), die regionalen Internet-Registrare (RIR) und weitere Stellen tätig sind,

F.

in der Erwägung, dass bei der Verwaltung des Internet bis heute vor allem der Privatsektor eine dominierende und positive führende Rolle gespielt hat, dass jedoch bei der Festlegung einer umfassenden Strategie auch die Rolle der öffentlichen Stellen gestärkt werden muss,

G.

in der Erwägung, dass den Regierungen in Bezug auf die allgemeineren Aspekte der Verwaltung eine wichtige Rolle bei der Wahrung des öffentlichen Interesses zukommt, insbesondere beim Schutz und der Wahrung der Grundrechte und -freiheiten und im Hinblick auf die Sicherheit, Integrität und Stabilität des Internet, während die Privatwirtschaft eine entscheidende Rolle spielt, was die Bereitstellung der notwendigen Investitionen, Fachkenntnisse und den Unternehmergeist betrifft,

H.

in der Erwägung, dass das internationale Internet Governance Forum (IGF – Forum für die Verwaltung des Internet) und verschiedene nationale und regionale Foren wichtige Stätten des Dialogs zwischen den verschiedenen beteiligten Akteuren über die Internet-Politik sind,

I.

in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament und die anderen EU-Organe bereits seit langem für das Internet als offen zugängliches weltweites öffentliches Gut einsetzen,

1.

ist der Ansicht, dass das Internet ein weltweites öffentliches Gut ist, das als solches im allgemeinen Interesse verwaltet werden sollte;

2.

erkennt die Tatsache an, dass das Internet für die praktische Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, für die kulturelle Vielfalt, den Medienpluralismus, demokratisches staatsbürgerliches Bewusstsein sowie für die Bildung und den Zugang zu Informationen von wesentlicher Bedeutung ist und damit eines der wichtigsten Instrumente zur weltweiten Verbreitung demokratischer Werte darstellt;

3.

weist darauf hin, dass das Internet ein unverzichtbares Werkzeug zur Förderung demokratischer Initiativen, politischer Diskussionen und der Kompetenz im digitalen Bereich sowie zur Verbreitung von Wissen geworden ist; erinnert daran, dass der Zugang zum Internet einerseits die Ausübung einer Reihe von Grundrechten, zu denen unter anderem die Achtung der Privatsphäre, Datenschutz, freie Meinungsäußerung, Rede- und Vereinigungsfreiheit, Pressefreiheit, politische Meinungsfreiheit und Partizipationsrechte, Nichtdiskriminierung, Bildung sowie kulturelle und sprachliche Vielfalt gehören, garantiert, gleichzeitig aber auch von dieser abhängig ist; betont, dass daher Institutionen und Interessenträger auf allen Ebenen in der Pflicht stehen, einen Beitrag dazu zu leisten, dass jeder – und insbesondere die älteren Menschen, die größere Probleme dabei haben, sich mit den neuen Technologien zurechtzufinden – sein Recht auf Teilhabe an der Informationsgesellschaft ausüben kann, und gleichzeitig die doppelte Herausforderung mangelnder Kenntnisse im digitalen Bereich und der Ausgrenzung von demokratischen Prozessen im elektronischen Zeitalter anzugehen;

4.

betont insbesondere die Notwendigkeit, die Entwicklung von „Bottom-up“-Ansätzen und der E-Demokratie zu stärken, wobei gleichzeitig gewährleistet werden muss, dass umfangreiche Schutzmechanismen gegen neue Formen von Überwachung, Kontrolle und Zensur durch öffentliche oder private Akteure geschaffen werden, damit die Freiheit des Zugangs zum Internet und der Schutz der Privatsphäre wirklich gegeben sind und nicht nur vorgespiegelt werden;

5.

betont die Notwendigkeit, das europäische Kulturerbe auch mit Hilfe des Internet zu schützen und zu fördern; vertritt die Ansicht, dass das Internet maßgeblich dazu beiträgt, Innovation zu fördern und die im Vergleich zu anderen Regionen der Welt in Europa bestehende digitale, soziale und kulturelle Kluft zu verringern; begrüßt, dass die Kommission die Bedeutung erkennt, die der „Überbrückung der digitalen Kluft“ zukommt, und dass sie sich der Entwicklungsfragen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Internet bewusst ist; ist jedoch der Ansicht, dass auch den vielen älteren Bürgern sowohl in den Industrieländern als auch in den Entwicklungsländern besondere Beachtung zukommen muss, die sich von der neuen Welt des Internet oft ausgeschlossen fühlen; weist darauf hin, dass das Internet ein wirksames Instrument zur sozialen Integration sein kann und dass unsere älteren Bürger mit einbezogen werden müssen; fordert mit Nachdruck, dass die Vermittlung von Wissen über die Nutzung der Möglichkeiten, die das Internet bietet, und über die Wahl der Kriterien für ihre Nutzung gefördert wird;

6.

erkennt an, dass die zunehmende Nutzung des Internet durch Bürger, Verbraucher, Unternehmen und Behörden zeigt, dass dieses Kommunikationsmittel zu einem der grundlegenden Elemente der Vollendung des Binnenmarkts in der EU wird; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Verbraucher und die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums im Internet angemessen zu schützen sind; hebt ferner hervor, dass die Bürgerrechte und -freiheiten der Internetnutzer garantiert werden müssen; erkennt an, dass das Internet ein wichtiges Medium für die Information über Verbraucherrechte und für die Förderung der Verbraucherrechte ist;

7.

hebt hervor, dass die Verwaltung des Internet den elektronischen Handel und grenzüberschreitende Transaktionen erleichtern sollte, indem die Zuständigkeiten für die Selbstregulierung dezentral geregelt und insbesondere Bedingungen für den Eintritt neuer Wettbewerber aufgestellt werden;

8.

fordert einen leichteren Internetzugang und den Ausbau des Internet in den neuen Mitgliedstaaten, insbesondere in ländlichen Gebieten, und in Entwicklungsländern auf der Grundlage von Programmen, die die Europäische Union finanziert; fordert außerdem ein stärkeres Mitspracherecht dieser Länder bei der Ausgestaltung der Politik, die der Verwaltung des Internet zugrunde liegt;

9.

ist der Auffassung, dass, um das Interesse der EU an der Erhaltung des Internet als weltweites öffentliches Gut zu wahren, die Verwaltung des Internet auf der Grundlage eines breit angelegten, ausgewogenen Modells erfolgen sollte, bei dem sowohl der öffentliche als auch der private Sektor beteiligt werden, die Dominanz einer einzelnen Stelle oder einer Gruppe von Stellen verhindert wird und Versuche staatlicher oder supranationaler Behörden zur Lenkung des Informationsflusses im Internet unterbunden werden, während gleichzeitig eine Wechselwirkung mit Prozessen bei der Verwaltung des Internet, an denen zahlreiche Interessenträger beteiligt sind und die nach wie vor ein effizienter Mechanismus zur Förderung der weltweiten Zusammenarbeit sind, stattfinden sollte;

10.

betont, dass die Werte, auf die sich die Union gründet und die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union genannt sind, die Grundwerte und der Zweck der Europäischen Union sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Internet mit diesen Werten und Zielen in Einklang stehen, insbesondere in den internationalen Gremien zur Verwaltung des Internet, in denen Länder vertreten sind, deren Werte erheblich von den europäischen abweichen; ist der Ansicht, dass der internationale Dialog mit diesen Ländern über die Regulierung des Internet gestärkt werden muss, damit es nicht zu Konflikten kommt;

11.

ist der Ansicht, dass sich die Regierungen auf Fragen konzentrieren sollten, die von grundlegender Bedeutung für die weltweiten, das Internet betreffenden öffentlichen Belange sind, obgleich die führende Rolle der Privatwirtschaft durch die Einhaltung der Grundsätze der öffentlichen Ordnung und der Gesetze begründet sein muss, dass die Regierungen ansonsten aber den Grundsatz der Nichteinmischung befolgen sollten, soweit nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes erforderlich machen, wobei sie selbst dann bei ihrem Vorgehen die grundlegenden Menschenrechte achten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten sollten;

12.

ist der Auffassung, dass die Regierungen eine Einmischung in die laufende Verwaltung des Internet vermeiden sollten, eine Behinderung von Innovation und Wettbewerb durch eine unnötige, belastende und einschränkende Regulierung unterlassen und nicht die Kontrolle über das Internet, das ein weltweites öffentliches Gut ist und auch bleiben sollte, anstreben sollten;

13.

fordert die Regierungen auf, davon abzusehen, den Zugang zum Internet selbst oder mittels Beauftragung privater Stellen durch Zensurmaßnahmen, Blockierung, Filterung oder auf andere Art und Weise einzuschränken; besteht darauf, für ein offen zugängliches Internet zu sorgen, in dem die Nutzer die Möglichkeit haben, auf Informationen zuzugreifen und Informationen zu verbreiten oder Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu benutzen, wie es im neuen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation vorgesehen ist;

14.

betont, dass alle für notwendig erachteten Einschränkungen auf das in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Mindestmaß beschränkt werden sollten, auf einer Rechtsgrundlage beruhen und wirksam und angemessen sein sollten; hebt hervor, dass der Schutz Minderjähriger gewährleistet sein muss, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ebenfalls Maßnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise das gemäß der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinien 2002/22/EG, 2002/58/EG und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Rechte der Nutzer (Richtlinie „Rechte der Bürger“) (9) verfügbare System zur Verbreitung von Informationen zu Fragen, die im öffentlichen Interessen liegen, verwenden, um Minderjährige in die Lage zu versetzen, das Internet und Online-Informationsdienste verantwortungsbewusst zu nutzen und sie stärker für die möglichen Gefahren zu sensibilisieren, die die neuen Dienste mit sich bringen;

15.

fordert weitere Initiativen, um die Erkundung des Internet durch Kinder sicherer zu machen, bewährte Praktiken weltweit zu verbreiten und die internationale Zusammenarbeit beim Kampf gegen schädliche und rechtswidrige Internetinhalte zu verstärken, insbesondere auch in Bezug auf den sexuellen Missbrauch von Kindern über das Internet;

16.

berücksichtigt auch die besondere Notwendigkeit, schutzbedürftige Menschen und insbesondere Minderjährige durch gemeinsames Handeln öffentlicher und privater Interessenträger zu schützen; betont erneut, dass bei der Bekämpfung von Internetkriminalität und Kinderpornographie nur dann Websites gesperrt werden sollten, wenn krimineller Inhalt nicht bereits an der Quelle gelöscht werden kann;

17.

ist der Auffassung, dass die Regierungen über die von der Kommission festgelegten Grundsätze der Internetverwaltung hinaus die folgenden zusätzlichen Grundsätze anwenden sollten:

i)

Transparenz, Multilateralität, Demokratie und Schutz der Grundrechte und Freiheiten gemäß den in der EU geltenden Normen;

ii)

Wahrung eines offenen, interoperablen, technologieneutralen und durchgängigen Aufbaus der Internet-Infrastruktur;

iii)

externe öffentliche Rechenschaftspflicht privatwirtschaftlicher Einrichtungen, die weltweite Internetressourcen im täglichen Betrieb verwalten;

iv)

Förderung der weltweiten Verwaltung des Internet durch Interaktion und weitere Unterstützung der Prozesse unter Beteiligung zahlreicher Akteure, wobei auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, dass die Entwicklungsländer verstärkt beteiligt werden;

v)

weltweiter Schutz der Integrität des Internet und der Kommunikationsfreiheit, indem von regional wirksamen Maßnahmen, wie dem Entzug von IP-Adressen oder Domänennamen in Drittländern, abgesehen wird;

18.

hebt hervor, dass die EU eine Konsenslösung für die Umsetzung der Grundprinzipien der Verwaltung des Internet erarbeiten und sie in den internationalen Foren und im Rahmen der bilateralen Beziehungen konsequent vertreten sollte;

19.

begrüßt die die Verwaltung des Internet betreffenden Aspekte der „Granada-Strategie“ des spanischen Ratsvorsitzes und die Tatsache, dass in dem Bericht des Europäischen Parlaments über eine neue Digitale Agenda für Europa: 2015.eu (10) die Schaffung einer europäischen Charta der Bürger- und Verbraucherrechte im digitalen Umfeld und einer „Fünften Freiheit“, die den freien Verkehr von Inhalten und Wissen möglich macht, vorgesehen ist;

20.

nimmt die am 24. Februar 2010 bekanntgegebene neue „Internet-Politik 3.0“ der amerikanischen Regierung zur Kenntnis;

21.

betont, dass sich die EU mit drei entscheidenden Fragen von öffentlichem Belang befassen sollte:

i)

Schutz der Internet-Infrastruktur, um den offenen Zugang, die Verfügbarkeit, die Sicherheit und die Widerstandsfähigkeit gegen Angriffe sicherzustellen,

ii)

Abhängigkeit Europas von marktbeherrschenden Lösungen und den entsprechenden Risiken für die öffentliche Sicherheit und

iii)

Schutz von Daten und der Privatsphäre, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung wirksamer internationaler Mechanismen zur Streitbeilegung; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Anpassung der Datenschutzrichtlinie an die heutigen Gegebenheiten im digitalen Bereich vorzulegen;

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Abstimmung mit der Kommission den Schutz der Internet-Infrastruktur gegen Bedrohungen und Vorfälle mithilfe einer EU-weit harmonisierten Vorgehensweise und durch die Einrichtung nationaler IT-Notfallteams und die Schaffung von Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen ihnen sicherzustellen;

23.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um die Erhöhung der Sicherheit im rechnergestützten virtuellen Raum in der EU sowie um eine angemessene Teilhabe an der internationalen Zusammenarbeit in dieser Angelegenheit zu verstärken; betont, dass ein Ansatz unter Beteiligung zahlreicher Akteure verfolgt werden muss, um ein besseres Verständnis und eine größere Sensibilisierung für die Rechtsprechung zur Internetkriminalität und für internetgestützte Dienste („Cloud Computing“) zu schaffen, und zwar auf der Grundlage gleicher Bedingungen und durch die Festlegung klarer Verpflichtungen und Zuständigkeiten der einzelnen Akteure;

24.

betont, dass die Sicherheit elektronischer Dienstleistungen – insbesondere elektronischer Signaturen – wichtig ist und dass auf europäischer Ebene eine Infrastruktur öffentlicher Schlüssel (PKI – Public Key Infrastructure) geschaffen werden muss, und fordert die Kommission auf, eine Schnittstelle der europäischen Validierungsstellen (European Validation Authorities Gateway) einzurichten, um die grenzüberschreitende Interoperabilität elektronischer Signaturen zu gewährleisten und die Sicherheit von Transaktionen im Internet zu erhöhen;

25.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen des Europarates über Internetkriminalität noch nicht ratifiziert und umgesetzt haben, klare Vorgaben zu machen, damit sich alle Mitgliedstaaten zu gemeinsamen Anstrengungen bei der Bekämpfung der Computerkriminalität und von Spam verpflichten, das Nutzervertrauen gestärkt wird und der rechnergestützte virtuelle Raum der Europäischen Union gegen alle Arten von Straftaten und Rechtsverletzungen geschützt wird; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität zu ratifizieren und umzusetzen;

26.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus zu ratifizieren und umzusetzen, wodurch eine Grundlage für die internationale Zusammenarbeit geschaffen werden könnte, um der Nutzung des Internet zu terroristischen Zwecken durch großangelegte, auf und durch Computersysteme ausgeführte Angriffe, die die nationale oder öffentliche Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährden, entgegenzuwirken;

27.

empfiehlt darüber hinaus, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten auf eine größere Sicherheit und Stabilität des Internet hinwirken, indem sie Maßnahmen zur Erhöhung der Vielfalt der Netze und Systeme treffen, und zwar durch die Anwendung des Wettbewerbsrechts, der EU-Normen und im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie

i)

durch die Unterstützung der Arbeit der ICANN im Bereich Sicherheit und Stabilität des Domänennamensystems und

ii)

durch die Unterstützung der Arbeit in internationalen Gremien wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, den Vereinten Nationen und dem Europarat in den Bereichen verbesserte Rechtsrahmen und nationale Koordinierung;

28.

unterstreicht, dass sich angesichts des Erfolgs der sozialen Netze in Kombination mit den technischen Möglichkeiten des Internet im Bereich der Speicherung und Verarbeitung von Informationen das Problem der Vorratsspeicherung von Daten und der Verwendung gespeicherter Daten stellt; bedauert in diesem Zusammenhang, dass es derzeit im Internet kein „Recht auf Vergessen“ gibt;

29.

betont die Notwendigkeit, für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Privatsphäre der Nutzer und der Erfassung personenbezogener Daten zu sorgen;

30.

bedauert, dass die zunehmende Nutzung von Internet-Netzwerken nicht mit der Schaffung von Regeln einhergeht, die es den Nutzern ermöglichen, die persönlichen Angaben, die sie in diesen Netzwerken preisgeben, zu verwalten;

31.

stellt fest, dass eine transparente und verantwortungsbewusste Internetpolitik eine wichtige Rolle bei der Überwachung der Art und Weise spielen kann, wie Suchmaschinen weltweit mit Information umgehen;

32.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, der darauf abzielt, den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (11) auf Verletzungen des Datenschutzes und der Privatsphäre auszuweiten, und fordert den Rat auf, eine Ermächtigung für die Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss eines internationalen Übereinkommens zu erteilen, das wirksame Rechtsbehelfe für natürliche Personen in der EU bei Verletzungen der ihnen nach EU-Recht garantierten Rechte auf Datenschutz und Schutz der Privatsphäre ermöglicht;

33.

unterstützt den Grundsatz „privacy by design“ („eingebauter Datenschutz“), wonach die Anforderungen in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz so bald wie möglich in den Lebenszyklus der neuen technologischen Entwicklungen eingebunden werden sollten, damit den Bürgern eine sichere und benutzerfreundliche Umgebung gewährleistet werden kann;

34.

macht auf die Tatsache aufmerksam, dass die Sicherheitszertifizierung von Websites notwendig wird, damit die Verbraucher vertrauensvoller auf im Internet verfügbare Informationen und Dienstleistungen zugreifen;

35.

betont, dass die Organe, Einrichtungen und Mitgliedstaaten der EU ihre Position zur Verwaltung des Internet in den verschiedenen damit befassten internationalen Gremien wie der ICANN und ihren beratenden Gremien, einschließlich des Government Advisory Committee (GAC – Beratungsausschuss der Regierungen), abstimmen sollten;

36.

hebt die Bedeutung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA – European Network and Information Society Agency) bei der Schaffung eines einheitlichen europäischen Informationsraums hervor; stellt fest, dass die ENISA eine bedeutende Rolle, insbesondere im Hinblick auf die Vorbeugung, Behandlung und Behebung von Problemen in den Bereichen Netz- und Informationssicherheit, spielen kann, und begrüßt den angekündigten Vorschlag der Kommission zur Modernisierung der ENISA;

37.

betont, dass die Effizienz der ENISA weiter gesteigert werden muss, indem

Forschungsprioritäten auf europäischer Ebene in den Bereichen Widerstandsfähigkeit der Netze sowie Netz- und Informationssicherheit festgelegt werden und das Wissen der Branche an potenzielle Forschungseinrichtungen weitergegeben wird;

die Aufmerksamkeit der Entscheidungsträger auf neue Technologien in sicherheitsrelevanten Bereichen gelenkt wird;

Foren für den Informationsaustausch aufgebaut werden und den Mitgliedstaaten Unterstützung geboten wird;

38.

betont, dass die ENISA hauptsächlich Mitgliedstaaten mit besonderen Erfordernissen unterstützt, und empfiehlt, dass die ENISA den Aufbau von Foren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Dritten fortsetzt;

39.

ist der Ansicht, dass der Kommission eine zentrale Rolle zukommt, was die Initiative und Koordinierung in sämtlichen internen Organisationsfragen in der EU betrifft, um, auch im Hinblick auf das IGF, einen kohärenten Ansatz der EU sicherzustellen;

40.

regt an, dass die Kommission Kapazitäten für eine eigene Vertretung der europäischen Zivilgesellschaft in internationalen Gremien zur Verwaltung des Internet und in Organisationen oder Konsortien, die Internet-Standards ausarbeiten, aufbauen sollte;

41.

ersucht die Kommission, die Festlegung eines kohärenten und umfassenden EU-Ansatzes für das IGF und andere wichtige Tagungen im Bereich der Internetverwaltung zu erleichtern, indem sie dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig vor solchen Tagungen den Entwurf eines Positionspapiers zur Erörterung übermittelt;

42.

unterstützt die Fortführung und den Ausbau des IGF-Modells auf globaler, regionaler (einschließlich EuroDIG) und nationaler Ebene unter Wahrung seiner Hauptmerkmale als unverbindlicher Prozess, an dem sich zahlreiche Akteure beteiligen, und als offenes Forum für den Dialog und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Regierungen, der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor sowie als neue Form der partizipatorischen Demokratie;

43.

hält es für wichtig, dass auch die Akteure in Asien unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten dieses Marktes in die Diskussion über die Internetverwaltung einbezogen werden;

44.

betont die Notwendigkeit, auch die Endverbraucher in den Prozess der Schaffung eines neuen Modells für die Internetverwaltung einzubeziehen, wobei der Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und der Wirtschaft auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene gelegt werden sollte;

45.

empfiehlt, das IGF wie folgt zu verbessern:

i)

verstärkte Beteiligung der Entwicklungsländer, wobei der Finanzierung dieser Beteiligung besondere Beachtung geschenkt werden muss;

ii)

verstärkte Präsenz in den Medien;

iii)

effizientere Organisation der Tagungen, z. B. durch eine Einschränkung der Zahl der gleichzeitig stattfindenden Sitzungen, die Schaffung einer festen Plattform, um die weltweite Beteiligung zu erleichtern, und die Verstärkung der Mehrsprachigkeit;

iv)

bessere Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den Foren für die Verwaltung des Internet, die auf globaler, regionaler und nationaler Ebene bestehen, und

v)

verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten unter Einsatz aller verfügbaren technologischen Möglichkeiten wie Videokonferenzen sowie im Wege der Nutzung des interparlamentarischen Austauschs von EU-Informationen (IPEX);

46.

unterstützt die Tätigkeit der Kommission und des spanischen und belgischen Ratsvorsitzes im Zusammenhang mit der IGF-Tagung in Vilnius im September 2010, und fordert dazu auf, das Europäische Parlament stärker daran zu beteiligen;

47.

unterstützt generell den Standpunkt der Kommission zugunsten des gegenwärtigen ICANN-Verwaltungsmodells, dem eine Führungsrolle des privaten Sektors zugrunde liegt;

48.

stellt fest, dass es der ICANN gelungen ist, die Stabilität des Domänennamensystems zu wahren;

49.

unterstützt die Fortsetzung des unlängst von der ICANN eingeleiteten Prozesses, Domänennamen in anderen Alphabeten als dem lateinischen zuzuweisen;

50.

fordert die Einführung einer neuen allgemeinen Domäne oberster Stufe, beispielsweise „.culture“ oder „.art“, für kulturelle Organisationen und Einrichtungen sowie für Medien und Künstler;

51.

fordert eine stärkere Rechenschaftspflicht für private Unternehmen, die Domänennamen registrieren und vergeben und damit eine Dienstleistung erbringen, auf die die Gesellschaft inzwischen in hohem Maße angewiesen ist; fordert zudem, dass in diesem Zusammenhang gemeinsame Kriterien festgelegt werden, damit die Transparenz verbessert wird und die genannten Unternehmen mehr Verantwortung übernehmen;

52.

fordert den Registrar der.eu-Domäne, EURid, auf, eine intensive Medien- und Internet-Kampagne zur Verbreitung der.eu-Domäne in allen Mitgliedstaaten durchzuführen, um die Entwicklung eines europäischen Internet-Raums auf der Grundlage der Werte, Merkmale und Strategien der Europäischen Union zu fördern;

53.

hebt die Bedeutung des Beratungsausschuss der Regierungen (GAC) im Entscheidungsprozess der ICANN hervor, und empfiehlt, dass die Effizienz der GAC gesteigert wird, unter anderem durch die Einrichtung eines Sekretariats mit angemessenen Unterstützungsmöglichkeiten; und hält es für wichtig, dass sich alle EU-Mitgliedstaaten aktiv an der Arbeit dieses Ausschusses beteiligen;

54.

ist der Auffassung, dass die ICANN durch folgende Maßnahmen verbessert werden sollte:

i)

neben einer Bewertung der Effizienz der vorhandenen Streitbeilegungsmechanismen (unabhängige Überprüfungsgruppe und Ombudsperson der ICANN) die Einführung eines anderen, externen Streitbeilegungsmechanismus, durch den die Interessenträger die Möglichkeit erhalten, Entscheidungen der ICANN wirksam, unparteiisch, zügig und zu tragbaren Kosten überprüfen zu lassen;

ii)

eine schrittweise eingeführte diversifizierte Finanzierungsstruktur, bei der eine Obergrenze für die jeweilige Finanzierung durch eine Stelle oder einen Sektor festgelegt wird, um eine ungebührliche Einflussnahme einzelner Stellen oder einer Gruppe von Stellen auf die Tätigkeit der ICANN zu verhindern;

iii)

eine angemessene Vertretung aller Interessenträger bei der ICANN;

iv)

die Sicherstellung dessen, dass der Vorstand und die oberste Leitung der ICANN ein Spektrum von Interessen und Regionen vertreten;

v)

die Aufwendung eines angemessenen Teils seiner Rücklagen, um die Teilhabe der Zivilgesellschaft (insbesondere aus Entwicklungsländern) an Foren für die Verwaltung des Internet zu fördern;

55.

unterstützt die Auffassung der Kommission, dass die IANA-Regelungen auch Mechanismen für eine multilaterale Rechenschaftspflicht einschließen sollten, und bekräftigt, dass die IANA in Zukunft nicht unter dem beherrschenden Einfluss einer einzelnen Regierung stehen sollte, sondern dass ihre Aufgaben zunehmend so internationalisiert werden sollten, dass eine multilaterale Aufsicht erreicht wird;

56.

ist der Ansicht, dass die Verpflichtungserklärung („Affirmation of Commitments“) aus dem Jahre 2009 eine positive Grundlage für die weitere Entwicklung der ICANN bilden kann, wobei es jedoch hervorhebt, dass

i)

die EU, in erster Linie über die Kommission, aktiv zu ihrer Umsetzung beitragen sollte, unter anderem mithilfe der Überprüfungsgruppen und indem sie sicherstellt, dass die Mitglieder dieser Gruppen unabhängig sind, keine Interessenkonflikte aufweisen und verschiedene Regionen vertreten;

ii)

die Empfehlungen der Überprüfungsgruppen, nachdem die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, der ICANN umgesetzt werden sollten und ihre Nichtumsetzung begründet werden sollte;

57.

ersucht die Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich und erstmals bis März 2011 einen Bericht über die Tagungen vorzulegen, die im Vorjahr im Bereich der Verwaltung des Internet stattgefunden haben;

58.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 104 vom 14.4.1999, S. 128.

(2)  ABl. C 343 vom 5.12.2001, S. 286.

(3)  ABl. C 27 E vom 31.1.2002, S. 84.

(4)  ABl. C 133 E vom 8.6.2006, S. 140.

(5)  ABl. C 286 E vom 23.11.2006, S. 495.

(6)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 879.

(7)  ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 80.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0194.

(9)  ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0133.

(11)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/41


Dienstag, 15. Juni 2010
Innovationspolitik der Gemeinschaft in einer Welt im Wandel

P7_TA(2010)0209

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zur Innovationspolitik der Gemeinschaft in einer Welt im Wandel (2009/2227(INI))

2011/C 236 E/06

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Überarbeitung der Innovationspolitik der Gemeinschaft in einer Welt im Wandel“ (KOM(2009)0442),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „An die Zukunft denken: Entwicklung einer gemeinsamen EU-Strategie für Schlüsseltechnologien“ (KOM(2009)0512),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine neue Partnerschaft zur Modernisierung der Hochschulen Europas: EU-Forum für den Dialog zwischen Hochschule und Wirtschaft“ (KOM(2009)0158) sowie auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zum Dialog zwischen Hochschule und Wirtschaft (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2009„Auf dem Wege zu einem wettbewerbsfähigen, innovativen und ökoeffizienten Europa – Beitrag des Rates (Wettbewerbsfähigkeit) zur Lissabon-Agenda für die Zeit nach 2010“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Neue Horizonte für die IKT – eine Strategie für die europäische Forschung auf dem Gebiet der neuen und künftigen Technologien“ (KOM(2009)0184),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2009 zum „Small Business Act“ (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2008 zu der Halbzeitbewertung der Industriepolitik: Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einrichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. Mai 2008 zur Förderung von Kreativität und Innovation durch allgemeine und berufliche Bildung (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2007 zu dem Thema „Kenntnisse in die Praxis umsetzen: Eine breit angelegte Innovationsstrategie für die EU“ (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2006 zur Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Mehr Forschung und Innovation – In Wachstum und Beschäftigung investieren: Eine gemeinsame Strategie (7),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (8),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (9),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent (KOM(2000)0412,

unter Hinweis auf den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (10),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Wege zu einer wirksameren steuerlichen Förderung von FuE“ (KOM(2006)0728),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen „Assessing Community innovation policies in the period 2005-2009“ (Bewertung der Innovationspolitik der Gemeinschaft im Zeitraum 2005-2009) (SEC(2009)1194),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Eine Strategie für die IKT Forschung, Entwicklung und Innovation in Europa: Mehr Engagement“ (KOM(2009)0116),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0143/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung „Überarbeitung der Innovationspolitik der Gemeinschaft in einer Welt im Wandel“ eine überarbeitete Innovationsstrategie in Form eines Aktionsplanes ankündigt hat,

B.

in der Erwägung, dass diese zukünftige Innovationsstrategie eng mit der EU-2020-Strategie verknüpft sein muss,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung „Neue Horizonte für die IKT – eine Strategie für die europäische Forschung auf dem Gebiet der neuen und künftigen Technologien“ eine Strategie für die europäische Forschung auf dem Gebiet der neuen und künftigen Technologien (FET) mit Vorzeigeinitiativen angekündigt hat,

D.

in der Erwägung, dass alle drei Seiten des Wissensdreiecks, nämlich Forschung, Innovation und Bildung, bei der Gestaltung der europäischen Innovationspolitik in gleicher Weise berücksichtigt werden müssen,

E.

in der Erwägung, dass die Innovationsfähigkeit von Unternehmen zu einem erheblichen Teil vom Zugang zu ausreichenden Finanzmitteln abhängt und die aus der aktuellen Wirtschaftskrise resultierende Kreditklemme die Innovationskraft der Unternehmen, insbesondere die kleiner und mittlerer Unternehmen, drastisch einzuschränken droht,

F.

in der Erwägung, dass Innovation das zentrale Element zur Bewältigung der aktuellen großen gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen und Verwirklichung der strategischen politischen Ziele der EU wie unternehmerische Initiative, Wettbewerbsfähigkeit, Klimawandel, Beschäftigung, demografischer Wandel und eine Gesellschaft ohne Ausgrenzung ist,

G.

in der Erwägung, dass die Europäische Union ihre Energie- und Klimaschutzziele für 2020, insbesondere ihr Ziel, die Treibhausgasemissionen um 20 % zu verringern, die Energieeffizienz um 20 % zu erhöhen und den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen auf 20 % zu steigern, nicht erreichen wird, ohne die Entwicklung und die breite Anwendung von umweltfreundlichen, nachhaltigen und effizienten Energietechnologien voranzutreiben, und in der Erwägung, dass dieser Aspekt in zukünftigen Innovationsstrategien vollständig berücksichtigt werden sollte,

H.

in der Erwägung, dass die Forschung auf dem Gebiet der neuen und künftigen Technologien (wie der Quantentechnologie und der durch die Biologie und die Nanotechnologie inspirierten IKT-Technologien) durch ihre langfristigen Auswirkungen auf die die Wettbewerbsfähigkeit die Innovation fördert und völlig neue wirtschaftliche Betätigungsgebiete, neue Industriezweige sowie kleine und mittlere Hochtechnologieunternehmen hervorbringt,

I.

in der Erwägung, dass Förderung und Ausbau nachhaltiger Technologien nicht nur zur Erreichung der EU-Energie- und Klimaschutzziele unerlässlich sind, sondern die EU daraus auch enormen Nutzen für künftige Arbeitsplätze und Wirtschaftswachstum ziehen kann,

J.

in der Erwägung, dass eine ungleiche Verteilung knapper Ressourcen Innovationen verhindern kann und dass die EU-Rohstoffpolitik den größten Herausforderungen so begegnen sollte, dass ein fairer Zugang zu den Ressourcen sichergestellt wird,

K.

in der Erwägung, dass die Förderung nachhaltiger und energieeffizienter Technologien in Zeiten zunehmender Ressourcenknappheit die Energieversorgungssicherheit der EU erhöht,

L.

in der Erwägung, dass das Thema demographischer Wandel eine der wesentlichen Herausforderungen der Zukunft ist, die auch neue technologische Lösungen erfordert,

M.

in der Erwägung, dass die EU in jenen Industriesektoren, in denen sie eine gute Wettbewerbsposition hat, ihre Kräfte bündeln und ihre Stärken noch weiter ausbauen sowie für weltweit faire Wettbewerbsbedingungen sorgen muss,

Ein breit gefasster Innovationsansatz

1.

vertritt die Ansicht, dass es Möglichkeiten gibt, Forschung und Innovation in Europa enger miteinander zu verknüpfen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich auf ein integriertes Konzept für Wissenschaft und Innovation zu einigen;

2.

weist die Kommission darauf hin, dass die zukünftige Innovationspolitik der EU breit angelegt sein muss und grundsätzlich alle Formen der Innovationen, nicht nur technologische Innovationen (Produkt- und Verfahrensinnovationen), sondern auch administrative, organisatorische sowie soziale und auf die Arbeitswelt bezogene Innovationen einschließlich neuer innovativer Geschäftsmodelle sowie Dienstleistungsinnovation umfassen muss und dass sie zusätzlich auch die anderen beiden Seiten des Wissensdreiecks, nämlich Forschung und Bildung, berücksichtigen muss;

3.

betont, dass Innovationen in erster Linie Neuerungen in Reaktion auf die Bedürfnisse der Verbraucher und des Marktes darstellen; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass die Bedürfnisse der Verbraucher verstärkt als innovatorische Triebfeder zur Kenntnis genommen werden; ist der Auffassung, dass zur Bekämpfung neuer sozialer Ungleichheiten Innovationen künftig nicht nur am ökologischen und ökonomischen Gewinn, sondern auch am sozialen Mehrwert gemessen werden sollten;

4.

betont, dass die Stärkung der Unternehmer als der treibenden Kräfte für Innovationen in Europa eine notwendige Voraussetzung für das effektive Funktionieren eines wettbewerbsfähigen Binnenmarktes ist, der sich auf die Beseitigung von Handelshemmnissen und auf ein hohes Maß an Verbraucherschutz und sozialem Zusammenhalt gründet;

5.

fordert die Kommission auf, anspruchsvolle Maßstäbe für Innovationen aufzustellen, bei denen die gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen im Mittelpunkt stehen, und die derzeit bestehende Zersplitterung der verschiedenen europäischen Initiativen zu beseitigen;

6.

unterstützt nachdrücklich die Feststellung der Kommission, dass Schlüsseltechnologien und die Forschung auf dem Gebiet der zukunftsgerichteten und aufstrebenden Technologien unverzichtbare Voraussetzungen für die nachhaltige Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der EU sind; schließt sich der Aufforderung der Kommission an die Mitgliedstaaten an, zu einer Einigung über die Bedeutung des Einsatzes von Schlüsseltechnologien in der EU zu gelangen; betont in diesem Zusammenhang, dass (i) Schlüsseltechnologien wie Mikro- und Nanoelektronik, Photonik, Biotechnologie und Nanotechnologie, (ii) neue Werkstoffe sowie (iii) neue und zukünftige Technologien ein großes Innovationspotenzial haben und zur Schaffung einer wissensbasierten Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen beitragen können;

7.

betont, dass im Zentrum der Innovation der Mensch stehen muss, und begrüßt die Bemühungen zur Stärkung des Dialogs zwischen Universitäten und Unternehmen, der wesentlich zur Förderung von Forschung und Innovation, zur besseren Nutzung von an den Universitäten gewonnenen Erkenntnissen durch den Privatsektor sowie zur Bereicherung der Lehrprogramme beiträgt, damit diese den aktuellen gesellschaftlichen und unternehmerischen Bedürfnissen entsprechen;

8.

weist daraufhin, dass die Auswahl der aktuellen Schlüsseltechnologien sowie neuer und künftiger Technologien in Zusammenarbeit mit der lokalen, regionalen und nationalen Wirtschaft, auch den KMU, erfolgen muss, wobei auch regionale wirtschaftspolitische Zielsetzungen Berücksichtigung finden müssen; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass der Beitrag der vorgeschlagenen hochrangigen Sachverständigengruppe zur Ausarbeitung, Ratifizierung und Umsetzung konkreter kurz-, mittel- und langfristiger Maßnahmen zur Unterstützung dieser Technologien berücksichtigt wird;

9.

begrüßt diese innovationspolitischen Maßnahmen als Ergänzung zu den branchenübergreifenden industriepolitischen Strategien auf einzelstaatlicher und EU-Ebene und fordert die Kommission nachdrücklich auf, diesen Ansatz weiterzuverfolgen;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verbreitung digitaler Netze der nächsten Generation und intelligenter Netze mit Innovationstätigkeiten zu verbinden, um deren Vorteile vollständig auszuschöpfen; betont in diesem Zusammenhang, dass ausreichende Mittel, auch aus den Strukturfonds, vorgesehen werden müssen;

11.

betont, dass die Investitionen in Hochgeschwindigkeitsnetze für das Internet und in die flächendeckende Ausstattung mit Breitbandverbindungen wesentliche Voraussetzungen für die Förderung und optimale Verbreitung der Innovationsergebnisse und damit auch für den Ausgleich des Innovationsgefälles zwischen den Regionen in der EU darstellen;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Konvergenzpolitik im Bereich Innovation zu verstärken, um die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern;

13.

unterstützt, dass die Kommission gegenwärtig einen europäischen Rechtsakt zur Innovation vorbereitet, um auf eine kohärentere Innovationsstrategie hinzuarbeiten;

14.

weist auf die Bedeutung von Öko-Innovationen und ökologisch ausgerichteter unternehmerischer Initiative hin, die von entscheidender Bedeutung sein können, indem sie die Innovationspolitik mit für die EU wichtigen Schlüsselsektoren verknüpfen, woraus wichtige komparative Vorteile für die europäische Wirtschaft entstehen können;

15.

betont, dass Öko-Innovationen eine wichtige Rolle spielen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhöhung der Ressourceneffizienz;

16.

unterstreicht die wichtige Rolle, die Innovations-Cluster für die zukünftige EU-Innovationspolitik spielen, und verweist auf das Potenzial, das insbesondere Wissenscluster bieten; begrüßt Initiativen zur Schaffung besonderer Zonen für Innovation und unternehmerische Initiative rund um Universitäten, Forschungseinrichtungen und Wissenschafts- und Technologieparks; fordert, dass die Möglichkeit der Schaffung eines einheitlichen und vereinfachten Rahmens für die Finanzierung und die Tätigkeit der neuen Innovationszonen geprüft wird;

17.

betont, dass vorhandene Cluster durch konzertierte Aktionen der EU, der Mitgliedstaaten und der Regionen weiterentwickelt werden müssen, damit diese ihre teilweise weltweit führende Rolle behalten und ausbauen können;

18.

unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass sich alle clusterpolitischen Maßnahmen an den Bedürfnissen der Unternehmen, allen voran innovativer KMU, orientieren sollten, da die Innovation eine Triebfeder für unternehmerische Initiativen ist;

19.

fordert die betroffenen Akteure auf nationaler und EU-Ebene auf, die Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Clustern zu verbessern;

20.

betont, dass KMU eine zentrale Rolle als Partner in Wertschöpfungsketten sowie als eigenständige Anbieter innovativer Produkte spielen;

Erhöhung und Konzentration der EU-Mittel für Innovation

21.

fordert einen verstärkt europäischen Ansatz bei der Finanzierung von Innovationen, um die Fragmentierung und das kurzfristige Denken zu überwinden, die derzeit in diesem Bereich vorherrschen; ist der Ansicht, dass ein unverzichtbares Element für die Innovationsentwicklung die Versorgung mit ausreichenden Finanzmitteln ist und demzufolge der EU-Haushalt für Innovation deutlich angehoben werden sollte; fordert, dass dies bei der anstehenden Revision des aktuellen Finanzrahmens sowie bei den Planungen im Rahmen der finanziellen Vorausschau 2014-2020, berücksichtigt werden sollte; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass gleichzeitig die Förderfähigkeitsregeln für Forschung und Entwicklung in der vorindustriellen oder experimentellen Phase überprüft werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre FuE-Budgets aufzustocken, um das 2002 in Barcelona gesetzte Ziel, bis 2010 3 % des BIP für FuE aufzuwenden, zu erreichen; unterstreicht die Bedeutung der Finanzierung von Forschung und Innovation in Zeiten der Wirtschaftskrise, da dies auf lange Sicht die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern wird; verweist auf die Notwendigkeit, den Anteil der Innovationen in den FuE-Programmen zu erhöhen;

22.

ist der Auffassung, dass die EU-Ausgaben für Forschung und Innovation unter anderem auf die Schaffung von Anreizen für die kommerzielle Anwendung der Forschungsergebnisse sowie auf die umfassendere Information über Finanzierungsquellen und -möglichkeiten konzentriert werden sollten; betont, wie wichtig es ist, Transparenz und Chancengleichheit beim Zugang zu Finanzmitteln auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Forschungsvorschlägen und von anderen Unterstützungs- und Koordinierungsmaßnahmen zu wahren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Strukturfonds zu nutzen, um Anreize für Innovationen in großem Umfang zu schaffen; verweist auf die Notwendigkeit der Entwicklung von Finanzierungssystemen für soziale Innovationen, die den Schwerpunkt verstärkt auf den gesellschaftlichen Nutzen legen;

23.

betont, dass es neben der Aufstockung der Gelder entscheidend ist, eine kritische Masse zu erreichen; empfiehlt, zu diesem Zweck auf öffentliche Aufträge zurückzugreifen, und unterstreicht insbesondere, dass die Mittel dorthin fließen müssen, wo die Hebelwirkung am größten ist, zum Beispiel Schlüsseltechnologien und Vorreiterinitiativen für zukunftsorientierte und aufstrebende Technologien, um einen Mehrwert für Europa zu schaffen; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, Synergieeffekte zwischen den Rahmenprogrammen für Forschung und Innovation und den Strukturfonds auszuschöpfen; betont in diesem Zusammenhang, dass sich die Stellen, die das siebte Forschungsrahmenprogramm, das Rahmenprogramm für Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit und die Strukturfonds verwalten, der Möglichkeiten bewusst sein müssen, die jedes dieser Instrumente bietet; bedauert, dass die Möglichkeiten bestehender Synergien in Bezug auf die Finanzierung noch immer nicht ausreichend bekannt sind; fordert die Regionen und Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt für die Verbesserung der Kommunikation in diesem Bereich einzusetzen;

24.

begrüßt die Schaffung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts, das gegründet wurde, um internationale Spitzenleistungen auf dem Gebiet der Innovation zu fördern und hervorzubringen, indem Hochschul-, Forschungs- und Unternehmenskreise mit Blick auf ein gemeinsames Ziel zusammengeführt werden; weist darauf hin, dass dieses Institut einen wichtigen Beitrag zur Schaffung von Anreizen für die Förderung von Innovationsprogrammen leisten kann; fordert die Kommission dazu auf, den Haushalt des Instituts so zu gestalten, dass die dort vorhandenen Mittel, ergänzt durch Mittel aus anderen Quellen, eine kritische Masse erreichen können, wie sie erforderlich ist, um den grundlegenden Herausforderungen, denen sich die Gesellschaften der EU gegenübersehen, begegnen und sie umfassend erforschen zu können;

25.

betont, dass Leitlinien festgelegt werden sollten, die gewährleisten, dass die Mittel nach Wettbewerbskriterien verteilt und rasch ausgeschöpft werden und dass Projekte belohnt werden, die erhebliche und kurzfristige wirtschaftliche Ergebnisse erzielen;

26.

betont, dass Europa bei der Entwicklung von Internet-Technologien und von IKT-Anwendungen mit geringen CO2-Emissionen führend sein sollte; schlägt vor, dass die EU-Haushaltsmittel für Forschung im IKT-Bereich in der nächsten Finanziellen Vorausschau verdoppelt werden sollten;

Die Governance-Struktur der Programme verbessern

27.

unterstreicht, dass die Innovationspolitik mit anderen europäischen und nationalen Politiken (einschließlich Industrie-, Umwelt- und Verbraucherpolitik) abgestimmt werden sollte, wobei die gewählten Ansätze so flexibel sein sollten, dass sie an unterschiedliche nationale und regionale Bedingungen angepasst werden können;

28.

bedauert, dass die Bemühungen zur Vereinfachung der Forschungs- und Innovationsinstrumente der EU gescheitert sind und dass die Verfahren noch immer zu umständlich und zeitintensiv sind, was insbesondere KMU von der Teilnahme an diesen Programmen abhält;

29.

ist der Auffassung, dass im Sinne von Nutzerfreundlichkeit und Transparenz Überlagerungen und Doppelungen der Förderprogramme, verursacht durch mangelnde Koordination der verschiedenen Handlungsebenen, verhindert werden müssen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die KMU-Förderinstrumente der EU zukünftig unter der Hauptverantwortlichkeit einer Generaldirektion, zum Beispiel der Generaldirektion Unternehmen, gebündelt werden könnte; ist der Ansicht, dass dies die Außendarstellung erleichtern und den potentiell Begünstigten eine einheitliche Anlaufstelle bieten würde;

30.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der EU-Rechtsrahmen Innovationen unterstützt und kein Hindernis für Veränderungen darstellt, sowie mit einer Struktur wie der geplanten Projektgruppe eine wirkungsvolle Zusammenarbeit ihrer Dienststellen und Generaldirektionen sicherzustellen, sodass Belange mit Bezug zu Innovationen konsequent und umfassend berücksichtigt werden; betont, dass dies zu einer geringeren Fragmentierung der EU-Instrumente im Bereich der Innovationspolitik führen wird;

31.

fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, die Maßnahmen der zuständigen nationalen Stellen besser zu koordinieren;

32.

stellt fest, dass die gemeinsamen Anstrengungen der EU-Akteure darauf abzielen sollten, die Lücke zwischen Forschung und Innovation und zwischen der Marktreife und Kommerzialisierung der Produkte zu schließen; betont, dass die Rahmenprogramme Schnittstellen zueinander bzw. Anschlussfähigkeit zwischen forschungs- und innovationsbezogenen Maßnahmen über Programmgrenzen hinweg benötigen;

33.

fordert die Kommission auf, neue für zunehmend wissensbasierte Dienstleistungsgesellschaften besser geeignete Innovationsindikatoren zu entwickeln und die bereits vorhandenen Innovationsindikatoren anzupassen, sodass der europäische Innovationsanzeiger nicht nur eine vergleichende Analyse der Innovationsfähigkeit der Mitgliedstaaten vornimmt, sondern auch die Stärken und Leistungen sowie die Schwächen der EU-Innovationsmaßnahmen identifizieren kann;

34.

betont, wie wichtig eine umfassendere Information über die geeigneten Formen und Quellen der Finanzierung sowie eine zuverlässige Information über alternative Finanzierungsformen wie Lizenzvereinbarungen ist, um die Investitionsbereitschaft der Unternehmen zu stärken;

Private Finanzierung ermutigen

35.

unterstreicht, dass neben der öffentlichen Finanzierung die private Finanzierung stärker angeregt werden muss;

36.

betont, dass eine bessere Harmonisierung des Zugangs zu EU-Mitteln für alle Beteiligten von großer Bedeutung ist, um die Teilnahme von KMU an den Führungsstrukturen und den Tätigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Technologieinitiativen zu verbessern;

37.

fordert die Kommission auf, mit dem Aktionsplan für Innovation konkrete Instrumente zur Verbesserung des Zugangs zur Finanzierung für innovative Unternehmen vorzustellen; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, dass die unterschiedlichen Finanzierungsbedürfnisse und Innovationsintensitäten der Unternehmen in verschiedenen Gründungs- und Wachstumsphasen berücksichtigt werden müssen;

38.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Voraussetzungen für eine bessere Verfügbarkeit von Risikokapital zu schaffen, auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von KMU, sowie die Fazilitäten für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) der EIB zu erweitern; fordert die Kommission auf, zu überprüfen, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um eine für alle beteiligten Akteure akzeptable Risikoverteilung zu erreichen, um so private Investitionen im Innovationsbereich zu stimulieren;

39.

fordert die zuständigen nationalen und EU-Stellen auf, bewährte Mittelstandsfinanzierungsinstrumente wie Mikrokredite, Risikokapital für Investitionen in innovative Unternehmen, informelle private Investoren („business angels“) zur Gründung von Unternehmensprojekten von zum Beispiel jungen Forschern, Darlehen und Garantien zu entwickeln sowie steuerliche, finanzielle, unternehmerische und administrative Anreize für Investitionen zu schaffen, um die Gefahr von Unternehmensverlagerungen aufgrund nicht vorteilhafter Rahmenbedingungen für staatliche Beihilfen zu senken und den Unternehmen Anreize für den Einsatz von Beschäftigten in den Bereichen Forschung und Innovation zu bieten und damit die Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen zu fördern;

40.

betont, dass es wichtig ist, in den im Rahmen der Forschungs- und Innovationsinitiativen veröffentlichten öffentlichen Ausschreibungen einen Mindestbetrag für die Mittelzuweisung an KMU vorzusehen, der der im Siebten Rahmenprogramm festgelegten Mittelbindung (15 % der Mittel des Programms „Zusammenarbeit“) entspricht;

Rahmenbedingungen für Unternehmen, insbesondere KMU, stärken

41.

fordert die Kommission auf, in Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes die bestehenden gemeinschaftlichen Regelungen für staatliche Beihilfen derart anzupassen, dass Investitionen in dringend benötigte neue Technologien unterstützt werden können, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU und weltweit gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten; fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, die Initiative für Schlüsseltechnologien bei der Überarbeitung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation zu berücksichtigen und damit den Mitgliedstaaten die Schaffung nationaler Anreizsysteme zur Förderung von Schlüsseltechnologien zu ermöglichen;

42.

betont die Wichtigkeit gemeinsamer Technologieinitiativen, die bestimmten Kriterien in Bezug auf Umfang und Führungsstrukturen genügen, sowie regelmäßiger Bewertungen der genehmigten gemeinsamen Technologieinitiativen in Hinblick auf ihren Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie;

43.

begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der „Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation“ im Jahr 2010 Gegenstand einer Überprüfung sein wird;

44.

ist der Auffassung, dass mit einer verbesserten Innovationsförderung immer auch eine bürokratische Entlastung der Antragsteller einhergehen muss; fordert die Kommission auf, durch die Neugestaltung der Rahmenprogrammprozesse und die Schaffung eines Nutzergremiums bürokratischen Aufwand unnötig zu machen;

45.

fordert die zuständigen EU-Stellen auf, die Rahmenbedingungen für den Schutz des geistigen Eigentums und insbesondere von Patenten zu verbessern, vor allem im Interesse kleiner und mittlerer Unternehmen, da die Kosten und die Qualität dieser Güter wesentliche Innovationsfaktoren darstellen;

46.

bedauert in diesem Zusammenhang, dass es keinen echten Binnenmarkt für Innovationen in der EU gibt, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen in diesem Bereich aufeinander abzustimmen, insbesondere in Bezug auf eine zeitnahe Einigung über ein Gemeinschaftspatent und ein einheitliches Patentgerichtssystem, und betont die Bedeutung der Normung für die Entwicklung innovativer Produkte;

47.

empfiehlt die Förderung moderner Maßnahmen in Bezug auf das geistige Eigentum, durch die Innovationen wie Patentpools, gemeinsame Patentplattformen und Lizenzen zur Nutzung aller Rechte unterstützt werden;

48.

unterstreicht die Bedeutung, die die Entwicklung eines KMU-freundlichen Gemeinschaftspatents in Einklang mit den innovationspolitischen Maßnahmen der Union für die europäische Wirtschaft hat;

49.

stellt fest, dass die Verwendung von Patenten als Sicherheit für Bankenfinanzierungen mehr und mehr an Bedeutung gewinnt, die Banken aber aufgrund fehlender technologischer Kenntnisse die Werthaltigkeit von Patenten im Rahmen der Kreditvergabe oft nicht richtig einschätzen können; fordert die Kommission deshalb auf, zu prüfen, ob die EU Unterstützung bei der Entwicklung von Bewertungsstandards leisten sollte;

50.

betont, wie wichtig Förderprogramme für die Nutzung von Technologien und Forschungspersonal durch KMU sind;

51.

betont, dass das Wissensdreieck Forschung, Innovation und Bildung als Gesamtheit betrachtet werden muss; fordert aus diesem Grund, dass die Investitionen in Aus- und Weiterbildung von qualifizierten Arbeitnehmern, die angesichts der Relevanz der Innovationsfähigkeit für die Wettbewerbsfähigkeit der EU von entscheidender Bedeutung sind, nicht reduziert werden dürfen; unterstreicht die Notwendigkeit, das Umfeld für Forscher und ihre Fachkräfte, auch hinsichtlich ihrer Mobilität, so attraktiv wie möglich zu gestalten, um im globalen Wettbewerb bestehen zu können; betont, dass dies mit der Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Forscherinnen einhergeht;

*

* *

52.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0187.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0100.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0226.

(4)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.

(5)  ABl. C 141 vom 7.6.2008, p. 17.

(6)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 455.

(7)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 640.

(8)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

(10)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/48


Dienstag, 15. Juni 2010
Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele: Halbzeitbilanz zur Vorbereitung des Treffens der hochrangigen VN-Vertreter im September 2010

P7_TA(2010)0210

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu den Fortschritten auf dem Weg zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele: Halbzeitüberprüfung in Vorbereitung auf das UN-Gipfeltreffen im September 2010 (2010/2037(INI))

2011/C 236 E/07

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000,

unter Hinweis auf die Tagung des Europäischen Rates am 17. und 18. Juni 2010 zu den MDG,

unter Hinweis auf die 2005 auf dem G8-Gipfel in Gleneagles eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf den Umfang der Hilfe, die Hilfe für das südlich der Sahara gelegene Afrika und die Qualität der Hilfe sowie auf alle nachfolgenden G8- und G20-Gipfel,

unter Hinweis auf den G20-Gipfel vom 24. und 25. September 2009 in Pittsburgh und den G20-Gipfel vom 2. April 2009 in London,

in Kenntnis des G8-Gipfels vom 8. bis 10. Juli 2009 in L'Aquila, Italien,

unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik (1) und den EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik (2),

in Kenntnis des Monterrey-Konsenses, der auf der Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung, die vom 18. bis 22. März 2002 in Monterrey, Mexiko, stattfand, verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und den Aktionsplan von Accra,

in Kenntnis des Aufrufs von Addis Abeba zum dringenden Handeln zugunsten der Gesundheit von Müttern, des Berliner Aufrufs zum Handeln sowie der strategischen Optionen für NRO, mit denen an den 15. Jahrestag der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD/15) erinnert wurde,

gestützt auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wo Folgendes verfügt wird: „Bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, trägt die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. April 2005 zu Politikkohärenz für Entwicklung (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit („Development Cooperation Instrument“ (4) - nachstehend DCI),

unter Hinweis auf Artikel 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Vertrag von Lissabon), in dem es heißt, dass die EU auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen achtet und dabei ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung trägt,

in Kenntnis der Agenda für menschenwürdige Arbeit sowie des Globalen Beschäftigungspaktes der IAO, die auf der Internationalen Arbeitskonferenz am 19. Juni 2009 durch allgemeinen Konsens angenommen wurden,

in Kenntnis des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom Juli 2009 über die Umsetzung der Millenniums-Erklärung,

in Kenntnis des im Januar 2010 veröffentlichten UNDP-Berichts mit dem Titel „Beyond the Midpoint: Achieving the Millennium Development Goals“,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Zwölfpunkte-Aktionsplan der EU zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele“ (5),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zu den Fortschritten bei der Umsetzung des Europäischen Aktionsprogramms zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose durch Außenmaßnahmen (2007-2011),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2008 zur Darlehenstätigkeit der Europäischen Investitionsbank (EIB) in Drittländern (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2006 zur Wirksamkeit der Hilfe und zur Korruption in den Entwicklungsländern (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Juni 2007 zu den Millenniums-Entwicklungszielen – Zwischenbilanz (8),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 4. September 2008 zu dem Thema Müttersterblichkeit (9) vom 24.März 2009 zu den Verträgen betreffend die Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) (10) und vom 25. März 2010 zu den Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise auf die Entwicklungsländer und die Entwicklungszusammenarbeit (11),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0165/2010),

A.

in der Erwägung, dass gemäß dem Vertrag von Lissabon die Verringerung und Beseitigung der Armut Hauptziel der Entwicklungspolitik der EU ist, da das sowohl eine moralische Verpflichtung darstellt als auch im langfristigen Eigeninteresse der EU liegt,

B.

in der Erwägung, dass sowohl die EU als weltweit größter Geber als auch ihre Mitgliedstaaten auf dem MDG-Treffen im September eine führende Rolle spielen und eine ehrgeizige, einheitliche Position einnehmen müssen, die als treibende Kraft auf dem Weg zur rechtzeitigen Erreichung der MDG wirken kann,

C.

in der Erwägung, die die EU bei ihren für die MDG zugesagten Beträgen gegenwärtig um etwa 20 Mrd. EUR zurückliegt,

D.

in der Erwägung, dass einige EU-Mitgliedstaaten die für die Hilfe vorgesehenen Haushaltsmittel zurückschrauben,

E.

in der Erwägung, dass der Wert weltweiter Finanztransaktionen das Siebzigfache des BNE der Welt erreicht hat,

F.

in der Erwägung, dass nicht vorhersagbare Entwicklungshilfe nachteilig für die Empfängerländer sein kann, und in der Erwägung, dass durch eine bessere Qualität der Entwicklungshilfe den Haushalten der EU und ihrer Mitgliedstaaten zusätzlich 3 Mrd. EUR pro Jahr für die Entwicklung zur Verfügung stehen könnten (12),

G.

in der Erwägung, dass 82 % der vom IWF neu vergebenen Darlehen an europäische Länder gegangen sind, während die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) profitieren würden, wenn sie einen größeren Teil der neu vergebenen IWF-Darlehen erhalten würden,

H.

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen, wenngleich die G20 repräsentativer sind als die G8, nach wie vor das umfassendste Forum zur Behandlung von Problemen globaler Ordnungspolitik sind,

I.

in der Erwägung, dass Widersprüche in der EU-Politik die Wirkung der Entwicklungsfinanzierung nicht unterminieren dürfen,

J.

in der Erwägung, dass durch Überweisungen jährlich mindestens 300 Mrd. USD in die Volkswirtschaften der Entwicklungsländer fließen (13),

K.

in der Erwägung, dass es zwar bei einigen MDG ermutigende Fortschritte gegeben hat, alle acht MDG jedoch gegenwärtig hinter den Zielsetzungen zurückbleiben und dass die MDG fünf Jahre vor dem Zieldatum 2015 jedoch nur erreicht werden können, wenn der feste politische Wille vorhanden ist,

L.

in der Erwägung, dass einige LDC auf bestem Wege sind, kein einziges der MDG zu erreichen,

M.

in der Erwägung, dass die jüngste Krise auf dem Nahrungsmittel- und dem Treibstoffsektor, verbunden mit dem weltweiten wirtschaftlichen Abschwung und dem Klimawandel, zu Rückschlägen hinsichtlich des im vergangenen Jahrzehnt erreichten Fortschritts bei der Armutsbekämpfung geführt hat,

N.

in der Erwägung, dass Grundbesitz Anreize für Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften schafft, die Verantwortung für ihre eigene Entwicklung zu übernehmen und Nahrungsmittelsicherheit auf lokaler Ebene sicherzustellen,

O.

in der Erwägung, dass die Abmilderung des Klimawandels in den Entwicklungsländern bis 2020 (14) nahezu jährlich 100 Mrd. USD kosten wird und sich die Kosten der wirtschaftlichen Rezession zumindest noch einmal in der gleichen Höhe bewegen werden (15),

P.

in der Erwägung, dass bei der Überprüfung der MDG die Lage der Entwicklungsländer mit „mittlerem Einkommen“ nicht unbeachtet bleiben sollte, da diese Länder immer noch Unterstützung auf ihrem Weg zur Verwirklichung ihres uneingeschränkten Entwicklungspotenzials benötigen,

Q.

in der Erwägung, dass die Industrienationen die Hauptverantwortung für den Klimawandel und die Finanz- und Wirtschaftskrise tragen,

R.

in der Erwägung, dass die Zahl der Armen und der Personen in prekären Arbeitsverhältnissen im Steigen begriffen ist,

S.

in der Erwägung, dass ein Mangel an Frieden und Sicherheit, an Demokratie und politischer Stabilität arme Länder oft davon abhält, ihr Entwicklungspotenzial voll auszuschöpfen,

T.

in der Erwägung, dass Korruption der Produktivität entgegenwirkt, Instabilität verursacht und ausländische Investitionen abschreckt,

U.

in der Erwägung, dass die illegale Kapitalflucht aus den Entwicklungsländern auf 641 bis 941 Milliarden USD geschätzt wird, und in der Erwägung, dass diese Kapitalabflüsse die Fähigkeit der Entwicklungsländer untergräbt, ihre eigenen Ressourcen zu erwirtschaften und mehr Mittel in die Armutslinderung zu investieren (16),

V.

in der Erwägung, dass trotz bedeutender Fortschritte bei der Umsetzung mancher die Gesundheit betreffender MDG die drei MDG im Bereich Gesundheit - und insbesondere die Müttersterblichkeit - noch am weitesten von der Zielsetzung entfernt sind,

W.

in der Erwägung, dass 13 % aller Müttersterbefälle in Entwicklungsländern auf unqualifiziert ausgeführte Schwangerschaftsabbrüche zurückzuführen ist, und in der Erwägung, dass diese Zahl in Afrika sehr viel höher ist (17),

X.

in der Erwägung, dass der finanzielle Aufwand pro Frau im Rahmen der Familienplanung im vergangenen Jahrzehnt stark abgenommen hat,

Y.

in der Erwägung, dass es unabhängig davon, ob alle MDG erreicht werden, in den armen Ländern weiterhin Hunger und Herausforderungen bei der Bekämpfung des Hungers geben wird,

Z.

in der Erwägung, dass die Nichteinhaltung unserer Zusagen im Zusammenhang mit den MDG für Millionen Armer eine Fortsetzung ihres Leidens bedeuten und das Vertrauen zwischen Nord und Süd ernsthaft untergraben wird,

I.   Finanzierung

1.

erwartet, dass sich der Europäische Rat im Juni 2010 noch vor dem MDG-Gipfel der Vereinten Nationen im September auf einen ehrgeizigen gemeinsamen Standpunkt der EU einigt und den Weg für neue, ergebnisorientierte, zusätzliche, transparente und messbare Verpflichtungen bereitet;

2.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Verpflichtungen, die sie im Rahmen des Europäischen Konsens über die Entwicklung eingegangen sind, zu erfüllen;

3.

weist darauf hin, dass das Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele ein zentrales Ziel der Europäischen Union bleiben muss; betont, dass die Verringerung der Armut durch das Erreichen der MDG unzweideutig als der alles umspannende Rahmen für die Entwicklungspolitik der EU anerkannt werden muss und dass dies in allen einschlägigen Strategien – einschließlich der Handelspolitik – und Vorschlägen für Rechtsakte klar zum Ausdruck kommen muss; ist der Auffassung, dass die MDG nicht als technische Frage betrachtet werden sollten, die einfach dadurch gelöst wird, dass mehr Geld oder Handelsmöglichkeiten bereitgestellt werden, ohne die der Armut zugrundeliegenden Ursachen auszumachen und zu beseitigen;

4.

betont, dass die Zahlen, die in dem vor kurzem von den Vereinten Nationen veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Rethinking Poverty“ genannt werden, nicht nur alarmierend sind, sondern auch ein klarer Hinweis darauf, dass die Gefahr, die Millenniums-Entwicklungsziele nicht zu erreichen, real ist;

5.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, bis spätestens 2015 ihre Zusagen, 0,7 % für die Entwicklungshilfe bereitzustellen, einzuhalten;

6.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, eine verbesserte Rechnungspflicht zu ihrer Verpflichtung, bis 2015 0,7 % des BNE als Hilfe zu vergeben, einzuführen, einschließlich eines Verfahrens einer Prüfung der ODA durch Experten, mit dem die Fortschritte in Richtung auf 0,7 % bis 2015 innerhalb des Rates Auswärtige Angelegenheiten mit einem Bericht an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament geprüft würden;

7.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, Entwicklungshilfemaßnahmen zu treffen und mehrjährige Zeitpläne für die Einhaltung der MDG-Ziele aufzustellen; fordert die Kommission auf, für vollständige Transparenz im Bereich der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) zu sorgen, und ersucht sie deshalb, die von den Mitgliedstaaten für die ODA aufgewendeten Beträge zu veröffentlichen;

8.

fordert die EU auf, Währungstransaktionen und Geschäfte mit Derivaten einseitig mit einer Steuer zu belegen, um globale öffentliche Güter, darunter auch die MDG, zu finanzieren;

9.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der G20 und der Vereinten Nationen aktiv gegen Steueroasen, Steuerflucht und illegale Kapitalflucht vorzugehen und sich für eine größere Transparenz, einschließlich der automatischen Offenlegung von erzielten Gewinnen und gezahlten Steuern, und ein Berichterstattungssystem nach Ländern einzusetzen, um es den Entwicklungsländern zu ermöglichen, ihre eigenen Mittel zugunsten ihrer eigenen Entwicklung im Land zu behalten;

10.

fordert die EIB auf, ihre Politik in Bezug auf Offshore-Finanzzentren auf der Grundlage strengerer Kriterien als die der Liste der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu verbotenen und überwachten Hoheitsgebieten zu überprüfen und für ihre Umsetzung und jährliche Fortschrittsberichte zu sorgen;

11.

fordert alle Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, Maßnahmen zur Verbilligung von Überweisungen zu ergreifen;

12.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, Initiativen der Vereinten Nationen zu unterstützen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Verantwortlichkeit der Kreditgeber und -nehmer im Zusammenhang mit Transaktionen mit staatlichen Schuldtiteln zu erhöhen;

13.

fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die internationale Gemeinschaft auf, erneute Anstrengungen zur Abschreibung der Schulden von LDC zu unternehmen, die Verantwortlichkeit, Transparenz und eine gute Staatsführung unter Beweis gestellt haben;

14.

fordert die EU auf, erhebliche Finanzmittel bereitzustellen, um finanzschwachen Nationen bei der Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels und der Wirtschaftskrise zu helfen; fordert, dass diese Mittel auch wirklich zusätzlich zu den bestehenden Entwicklungshilfeverpflichtungen gezahlt werden;

15.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich zu verpflichten, im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschau und des Europäischen Entwicklungsfonds erheblich mehr Mittel für die Entwicklungszusammenarbeit und die Nothilfe bereitzustellen;

16.

fordert die Europäische Kommission auf, ihre bestehenden Instrumente für die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, einschließlich der ENP-Aktionspläne, der Östlichen Partnerschaft, des APS und APS+, zu nutzen, um praktische Maßnahmen, die die Erreichung der MDG erleichtern sollen, näher zu bestimmen und umzusetzen;

17.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, die im Rahmen der Budgethilfe bereitgestellten Mittel für die Entwicklungshilfe, insbesondere über MDG-Verträge, signifikant zu erhöhen, fordert indes die Achtung der Demokratie, der Menschenrechte, der Grundsätze des guten Regierens und anderer wesentlicher Kriterien sowie eine häufigere und bessere Überwachung und Wirtschaftsprüfung;

18.

fordert alle Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass sich die EU zusätzlich zur Budgethilfe weiterhin auf eine breite Palette bestehender Finanzierungsinstrumente auf globaler Ebene und auf Länderebene stützt, einschließlich des Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria mit Hilfe anderer einschlägiger Organisationen und Mechanismen, insbesondere zivilgesellschaftlicher Organisationen und Gemeinschaften;

19.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Koordination der Geber weiterhin zu verbessern, indem sie ihre gesamte Entwicklungshilfe im Einklang mit den Erklärungen von Paris und Accra vollständig ungebunden leisten und dadurch die übergroße Zersplitterung der Entwicklungshilfeetats verringern, was für die Kohärenz und die Aufhebung der Bindung der Hilfe unbedingt erforderlich ist; anerkennt ferner, dass verschiedene Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer individuellen Erfahrungen und Fähigkeiten Fachwissen zu unterschiedlichen geografischen Gebieten und Entwicklungssektoren zur Verfügung stellen können,

II.   Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung

20.

fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die Hauptverantwortung für die Planung von Entwicklungsfonds und für die Aufstellung von Prioritäten im Rahmen der neuen institutionellen Struktur der EU beim Kommissionsmitglied für Entwicklung verbleibt;

21.

fordert die EU auf, durch ein kohärentes Vorgehen in ihrer Handelspolitik, ihrer Politik der Entwicklungszusammenarbeit sowie ihrer Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik, um unmittelbare oder mittelbare negative Auswirkungen auf die Volkswirtschaften der Entwicklungsländer zu vermeiden, einen konkreten Beitrag zur Bekämpfung der Armut zu leisten;

22.

fordert die EU auf, das Prinzip der Nahrungsmittelsicherheit in den Entwicklungsländern zu verteidigen und alle Beteiligten im Rahmen der laufenden Verhandlungen der WTO dazu anzuhalten, sich an dieses Prinzip zu halten;

23.

ist der Überzeugung, dass zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele Maßnahmen zur Förderung des Zugangs zu Land, Wasser und den Ressourcen der biologischen Vielfalt sowie Maßnahmen zur Förderung einer Politik, mit der eine nachhaltige und kleinbäuerliche Landwirtschaft auf lokaler Ebene unterstützt wird, abzielt;

24.

fordert die EU auf, ihre Fischereiabkommen auf ihre Vereinbarkeit mit der Entwicklungspolitik zu überprüfen, sodass in ihnen die sozialen und wirtschaftlichen Folgen für die lokalen Gemeinschaften uneingeschränkt Berücksichtigung finden, namentlich durch langfristige sektorspezifische Unterstützung durch die EU und durch einen Mechanismus, mit dem die Schiffseigner einen angemessenen Anteil der Kosten für den Zugang der EU-Flotte übernehmen;

25.

fordert die EU auf, arme Länder mit ihrer Handelspolitik nicht zur Erschließung risikobehafteter Marktsektoren zu drängen, wenn es ihnen ihr Entwicklungsniveau unmöglich macht, sich einem fairen Wettbewerb auf globaler Ebene zu stellen, und gleichzeitig den armutsorientierten Fokus der EU-Handelshilfepolitik hervorzuheben;

26.

fordert die EU auf, sich für einen rechtzeitigen, auf Entwicklung orientierten Abschluss der Doha-Runde der WTO einzusetzen;

27.

fordert eine Risikofolgenabschätzung in Bezug auf den Klimawandel, die systematisch alle Aspekte der politischen Planung und Beschlussfassung einschließlich Handel, Landwirtschaft, Nahrungsmittelsicherheit, abdeckt; beantragt, dass die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung genutzt werden, um klare Leitlinien für eine nachhaltige Politik der Entwicklungszusammenarbeit auszuarbeiten;

28.

betont, dass eine wirksame globale Antwort auf das Problem des Klimawandels erforderlich ist, wobei die Industriestaaten ihrer Verantwortung gerecht werden und die Vorreiterrolle bei der Bekämpfung des Treibhauseffekts übernehmen sollten, da dieser die MDG bedroht, wenn er nicht bekämpft wird;

29.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zu dem Espooer Übereinkommen auf, bei der Unterstützung der Entwicklung von Programmen und öffentlichen Projekten in Entwicklungsländern den Bestimmungen des Protokolls im vollen Umfang nachzukommen;

30.

ist der Überzeugung, dass der Handel ein starker Motor für das Wirtschaftswachstum sein kann, obwohl Entwicklungsprobleme nicht durch Handel allein gelöst werden können; ist der Ansicht, dass die langsamen Fortschritte der Verhandlungen der Doha-Runde die Beiträge des internationalen Handelssystems zu den Millenniums-Entwicklungszielen behindern; betont, dass ein positiver Abschluss der Doha-Runde dazu beitragen könnte, ein Konjunkturpaket für die ganze Welt zu schnüren; nimmt die Unmengen an Studien der UNCTAD und anderer Organisationen zur Kenntnis, aus denen hervorgeht, dass die umfassende Handelsliberalisierung in den am wenigsten entwickelten Ländern kaum zu einer anhaltenden und substanziellen Minderung der Armut geführt und zu einer Verschlechterung der Terms of Trade der Entwicklungsländer, insbesondere der afrikanischen Länder, beigetragen hat;

31.

hebt hervor, wie wichtig die Bemühungen sind, die Integrierung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft zu erleichtern; bekräftigt, dass die Offenheit für Handel und die Unterstützung der Versorgungskapazität wichtige Bestandteile einer kohärenten Entwicklungsstrategie sind und dass Initiativen im Bereich der handelsbezogenen technischen Hilfe ein zusätzliches Werkzeug im Kampf gegen Armut und Unterentwicklung sind;

32.

weist darauf hin, dass die Verbesserung der Handelskapazität der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder dazu beitragen kann, die handelsbezogenen Fähigkeiten und Infrastruktureinrichtungen zu erwerben, die erforderlich sind, um die WTO-Abkommen umzusetzen und von ihnen zu profitieren, ihren Handelsverkehr auszuweiten, bestehende und neue Handelsmöglichkeiten zu nutzen, neue Abkommen umzusetzen und sich einem veränderten außenwirtschaftlichen Umfeld anzupassen;

33.

begrüßt die auf Ebene der EU und der WTO bestehenden Initiativen im Bereich des Handels mit Entwicklungsländern, insbesondere die Initiative „Alles außer Waffen“, APS und APS+, sowie den Grundsatz der Asymmetrie und die Übergangszeiträume, die in allen bestehenden Europäischen Partnerschaftsabkommen ausgehandelt wurden, und fordert die Kommission auf, diese Politikstrategie zu konsolidieren; weist darauf hin, dass das APS seinen Nutzern mehr Stabilität, Berechenbarkeit und Handelsmöglichkeiten bietet; stellt fest, dass Ländern, die die wichtigsten internationalen Übereinkommen zu nachhaltiger Entwicklung, sozialen Rechten und verantwortungsvollem Regieren ratifiziert und tatsächlich umgesetzt haben, (durch das APS-Schema) zusätzliche Präferenzen gewährt werden;

34.

fordert die Kommission auf, den entwicklungsrelevanten Inhalt der aktuellen WTO-Verhandlungen sowie der bilateralen Verhandlungen über Freihandelsabkommen zu stärken;

35.

weist darauf hin, dass die EU-Strategie für Handelshilfe darauf angelegt ist, die armen und benachteiligten Länder bei der Entwicklung der grundlegenden Wirtschaftsinfrastruktur und der Instrumente zu unterstützen, die erforderlich sind, um den Handel als Motor des wirtschaftlichen Wachstums und der Entwicklung zu nutzen; begrüßt die Erklärungen der Kommission, denen zufolge die EU ihr Ziel, bis 2010 2 Milliarden EUR für handelsbezogene Hilfe bereitzustellen, bereits erfüllt hat, da die von der EU und ihren Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung für die handelsbezogene Hilfe insgesamt im Jahr 2008 2,15 Milliarden EUR erreicht hat (1,14 Milliarden EUR von den Mitgliedstaaten und 1,01 Milliarden EUR von der EU), und stellt fest, dass auch bei der erweiterten Handelshilfe-Agenda – darunter auch in den Bereichen Verkehr und Energie, produktive Sektoren und handelsbezogene Anpassungen – bedeutende Ergebnisse erzielt worden sind; fordert die Kommission auf, dennoch detaillierte Informationen (einschließlich Zahlenangaben) zu den Haushaltslinien vorzulegen, die für die Finanzierung der handelsbezogenen Hilfe und der Handelshilfe genutzt werden;

36.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, aufmerksamer zu sein und die am wenigsten entwickelten Länder zu unterstützen, damit die Finanzierung für die Handelshilfe der EU insgesamt, der in letzter Zeit keine wesentlichen Erhöhungen erfahren hat, steigt; ist der Auffassung, dass in dem Maße, in dem die regionale Integration für die Handelshilfe-Agenda der EU an Bedeutung gewinnt, die Bemühungen, die regionalen Handelshilfe-Pakete für die AKP-Staaten fertig zu stellen, verstärkt werden sollten; ist der Auffassung, dass die Wirksamkeit der Hilfe noch verbessert werden kann, indem vermehrt auf gemeinsame Analysen, gemeinsame Strategien für Reaktionen und gemeinsame Maßnahmen für die Erbringung der Handelshilfe zurückgegriffen wird;

37.

vertritt die Auffassung, dass die Süd-Süd-Dimension ein schnell wachsender Bestandteil des Welthandels werden wird und bei der Sicherung der Entwicklung der ärmsten Länder zunehmend an Bedeutung gewinnen kann und gefördert und unterstützt werden sollte;

III.   Prioritäre MDG-Ziele

38.

fordert die EU auf, im Bewusstsein, dass alle Einzelziele zusammenhängen, eine integrierte und umfassende Herangehensweise an die MDG sowie Mindestanforderungen für die Beseitigung der Armut aufzustellen;

Gesundheit und Bildung

39.

fordert alle Mitgliedstaaten und die Kommission auf, mindestens 20 % aller Entwicklungsausgaben für die Basisversorgung in den Bereichen Gesundheit und Bildung einzusetzen, ihre Beiträge zum Globalen Fonds zur Bekämpfung von AIDS, Tuberkulose und Malaria zu erhöhen und ihre Finanzierung für andere Programme, die der Verbesserung des Gesundheitssysteme dienen, aufzustocken sowie der Gesundheit der Mütter sowie der Bekämpfung der Kindersterblichkeit Vorrang einzuräumen;

40.

fordert die Entwicklungsländer auf, mindestens 15 % ihrer nationalen Haushalte für die Gesundheitsfürsorge auszugeben und ihre Gesundheitssysteme zu verbessern;

41.

fordert die EU und die Entwicklungsländer auf, den freien Zugang zu Gesundheitsfürsorge und Bildung zu fördern;

42.

fordert alle Mitgliedstaaten und die Kommission auf, sich dem Besorgnis erregenden Niedergang der Finanzierung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Rechte in den Entwicklungsländern entgegenzustellen und Maßnahmen auf dem Gebiet der freiwilligen Familienplanung, des sicheren Schwangerschaftsabbruchs, der Behandlung von durch Geschlechtsverkehr übertragenen Infektionen und der Bereitstellung von Hilfsmitteln zur Erhaltung der reproduktiven Gesundheit in Form von lebensrettenden Arzneimitteln und Verhütungsmitteln einschließlich Kondomen zu unterstützen;

43.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Entwicklungsländer auf, MDG 5 (Gesundheit von Schwangeren und Müttern), MDG 4 (Kindersterblichkeit) und MDG 6 (HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose) in kohärenter und ganzheitlicher Form zusammen mit MDG 3 (Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frau) in Angriff zu nehmen;

44.

verlangt, dass die Länderstrategiepapiere und die regionalen Strategiepapiere betonen, wie notwendig Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Gewalt gegen und der Diskriminierung von Frauen sind, die Teilhabe von Frauen am Entscheidungsprozess fördern und die Notwendigkeit gleichstellungsorientierter politischer Maßnahmen weiterhin hervorheben;

45.

bekräftigt, dass die EU diejenigen der Entwicklungsländer unterstützen sollte, die die so genannten Flexibilitätsregelungen des TRIPS-Übereinkommens nutzen, um im Rahmen ihrer nationalen öffentlichen Gesundheitsprogramme Arzneimittel zu erschwinglichen Preisen bereitstellen zu können; betont, dass jene Übereinkommen, durch die der Zugang zu generischen Arzneimitteln gewährleistet wird, nicht durch Freihandelsabkommen untergraben werden dürfen;

Schutzbedürftige Gruppen

46.

fordert die EU auf, mindestens die Hälfte ihrer Entwicklungshilfe in die LDC zu leiten und sich dabei innerhalb dieser Ländergruppe auf die Bedürftigsten und schwerpunktmäßig auf Frauen, Kinder und Behinderte zu orientieren und in ihren Entwicklungsstrategien die Interessen schutzbedürftiger Gruppen wirksamer zur Geltung zu bringen;

47.

unterstützt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission, im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der AKP-Programme 2010 Mittel zugunsten der am stärksten im Rückstand befindlichen Staaten umzuverteilen;

48.

fordert die EU und die Entwicklungsländer auf, den Rechten ethnischer, religiöser, sprachlicher, geschlechtlicher und anderer Minderheiten besondere Beachtung zu schenken, und fordert, dass die EU in ihre internationalen Verträge Klauseln zu den nichtverhandelbaren Menschenrechten und zur Nichtdiskriminierung aufnimmt, u. a. im Hinblick auf Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen oder rassischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung und von Menschen, die mit HIV/AIDS leben;

Beseitigung des Hungers

49.

fordert die EU und die Partnerregierungen auf, stärker in die Landwirtschaft und die Nahrungsmittelsicherheit in einem Maß zu investieren, das allen Menschen die Gewähr gibt, frei von Hunger zu sein, wobei den dringendsten Bedürfnissen bei der Bekämpfung des Hungers, Kleinbauernwirtschaften und Sozialschutzprogrammen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

50.

fordert die Kommission auf, Grundbesitz als ein Instrument zur Armutsbekämpfung und als Garantie für Nahrungsmittelsicherheit zu fördern, indem sie die Eigentumsrechte stärkt und Landwirten, Kleinunternehmen und lokalen Gemeinschaften den Zugang zu Krediten erleichtert;

Menschenwürdige Arbeit

51.

bringt seine tiefe Besorgnis über den gegenwärtig zu beobachtenden Landerwerb (insbesondere in Afrika) durch von Regierungen unterstützte ausländische Investoren zum Ausdruck, der die lokale Lebensmittelsicherheit untergraben und ernste, weitreichende Folgen in Entwicklungsländern nach sich ziehen kann; fordert die UN und die EU nachdrücklich auf, die schädlichen Auswirkungen des Landerwerbs (einschließlich der Enteignung von Kleinbauern und die nicht nachhaltige Nutzung von Boden und Wasser) durch die Anerkennung des Rechts der Bevölkerung auf Kontrolle des Agrarlands und anderer lebenswichtiger natürlicher Ressourcen anzugehen;

52.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Anstrengungen, die Kinderarbeit zu bekämpfen, zu verstärken, und zwar sowohl durch die Unterstützung spezifischer Programme als auch durch Leitlinien für Entwicklungspolitik und internationalen Handel;

53.

fordert die Regierungen der EU und der Entwicklungsländer auf, den Globalen Beschäftigungspakt der IAO nachdrücklich zu unterstützen und alle Aspekte der Agenda für eine menschenwürdige Arbeit wirksam anzuwenden;

54.

fordert die Kommission auf, den Sozialschutz der Arbeitnehmer, den sozialen Dialog und grundlegende Arbeitsnormen in den Entwicklungsländern zu überwachen und erforderlichenfalls durch Handelsvereinbarungen und andere verfügbare Instrumente Anreize zu bieten oder Sanktionen zu verhängen;

IV.   Governance

55.

fordert die Weltbank und den IWF auf, den unterrepräsentierten Nationen einen angemesseneren Anteil an Stimmrechten einzuräumen und dabei sicherzustellen, dass Kreditnehmer und -geber auf kurze Sicht die gleichen Stimmenanteile besitzen, und dass die Vergabe von Krediten nicht den Grundsätzen der Eigenverantwortung, auf die man sich in Paris und Accra verpflichtet hat, zuwiderläuft;

56.

fordert den IWF auf, den Zugang von einkommensschwachen Ländern zu den von ihm zu Vorzugsbedingungen vergebenen Finanzhilfen zu verbessern und die Vergabe von Sonderziehungsrechten an diese Länder entsprechend ihren Bedürfnissen auszuweiten;

57.

beabsichtigt, bei der Mitentscheidung über die bevorstehende Überprüfung des externen Mandats der Europäischen Investitionsbank die Erfüllung ihrer Entwicklungsverpflichtungen sicherzustellen und ihre Mittel stärker an die Bedürfnisse der Entwicklungsländer anzupassen, einschließlich gegenseitig wirksamer armutsorientierter Darlehensfazilitäten;

58.

fordert alle Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf sicherzustellen, dass die Vereinten Nationen das vorrangige Forum zur Behandlung der Fragen der globalen Governance und der Armut bleiben;

59.

fordert die Behörden der EU und der AU auf, verstärkt ihren politischen Willen für die strategische Partnerschaft zwischen Afrika und der EU geltend zu machen und die spezifischen Ressourcen einzusetzen, die es ihr ermöglichen, ihr Potenzial voll auszuschöpfen;

60.

fordert die EU und die internationale Gemeinschaft auf, Demokratie, Frieden, Rechtsstaatlichkeit und eine von Korruption freie Verwaltung in den Entwicklungsländern zu fördern und zu unterstützen;

61.

fordert die Europäische Union und die internationale Gemeinschaft auf, sich ganz besonders für die Unterstützung der öffentlichen Verwaltung in den Entwicklungsländern einzusetzen, mit dem konkreten Ziel, die Korruption zu bekämpfen und ein administratives Umfeld zu schaffen, das sich durch Transparenz, Unparteilichkeit und Fairness auszeichnet, wobei auch die wesentliche Rolle der nichtstaatlichen Akteure und der Zivilgesellschaft anerkannt wird;

62.

fordert alle Entwicklungsländer auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Korruption umgehend zu unterzeichnen und seine Bestimmungen mit konkreten Maßnahmen wirksam umzusetzen und ferner Mechanismen zur Überwachung der erzielten Fortschritte festzulegen;

63.

erkennt das Bedürfnis der Entwicklungsländer an, die internationalen Rechnungslegungsstandards zu verbessern, um Praktiken der Steuerumgehung und der Steuerhinterziehung zu vermeiden, und so weltweit eine bessere Haushaltführung zu erreichen;

64.

fordert die Entwicklungsländer auf, die Parlamente, die lokalen Gebietskörperschaften und die Zivilgesellschaft sowie andere nichtstaatliche Akteure auf allen Ebenen der Formulierung und Umsetzung der Politik einzubeziehen;

65.

fordert die Entwicklungsländer, insbesondere jene, die von der Unterstützung durch die EU am meisten profitieren, auf, ihre verantwortungsvolle Regierungsführung in allen öffentlichen Angelegenheiten, die Verwaltung der Hilfe, die sie erhalten, zu stärken, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine transparente und effiziente Durchführung der Hilfe zu gewährleisten;

66.

erkennt den engen Zusammenhang zwischen Sicherheit und Entwicklung an und nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass in festgefahrenen Konflikten sowohl in der unmittelbaren Nachbarschaft der EU als auch in anderen Regionen keine Fortschritte hin zu friedlichen Lösungen gemacht worden sind, und fordert die EU nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen in diesem Bereich zu überprüfen;

67.

fordert die EU auf, sich für einen anspruchsvollen, konstruktiven Dialog mit allen bisherigen und neu hinzukommenden Gebern einzusetzen, damit die MDG erreicht werden und die Armutsbekämpfung ihren Platz an der Spitze der globalen Agenda behält;

*

* *

68.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(2)  Schlussfolgerungen des Rates 9558/2007, 15. Mai 2007.

(3)  KOM(2005)0134 endg.

(4)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(5)  KOM(2010)0159 endg.

(6)  Rechtssache C-155/07, Europäisches Parlament / Rat der Europäischen Union, ABl. C 327 vom 20.12.2008, S. 2.

(7)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 316.

(8)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 232.

(9)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 62.

(10)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 15.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0089.

(12)  „Die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe: Vorteile eines europäischen Konzepts“, Europäische Kommission, Oktober 2009.

(13)  „Migration and Remittance Trends 2009“, Weltbank, November 2009.

(14)  „Mehr internationale Finanzmittel für den Klimaschutz: europäisches Konzept für die Kopenhagener Vereinbarung“ (KOM(2009)0475).

(15)  Swimming Against the Tide: How Developing Countries are Coping with the Global Crisis, Weltbank, März 2009.

(16)  Professor Guttorm Schjelderup, Anhörung im Europäischen Parlament, 10. November 2009.

(17)  „Facts on induced abortion worldwide“, World Health Organization and Guttmacher Institute, 2007.


Mittwoch, 16. Juni 2010

12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/57


Mittwoch, 16. Juni 2010
EU 2020

P7_TA(2010)0223

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu EU 2020

2011/C 236 E/08

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die informelle Tagung des Europäischen Rates vom 11. Februar 2010,

in Kenntnis der von der Kommission durchgeführten Konsultation der Öffentlichkeit zur Strategie Europa 2020 und ihres Ergebnisses (SEK(2010)0116),

in Kenntnis der Bewertung der Lissabon-Strategie durch die Kommission (SEK(2010)0114),

in Kenntnis des Dokuments des Europäischen Rates mit dem Titel „Sieben Schritte zur Erfüllung der europäischen Strategie für Wachstum und Arbeitsplätze“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zur EU-2020-Strategie (1),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Erwartungen an die neue Strategie EU 2020, die der Europäische Rat im Juni 2010 verabschieden soll, angesichts der anhaltend schweren Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise sehr hoch sind,

B.

in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten weiterhin mit steigenden Arbeitslosenzahlen zu kämpfen haben und letztlich bis zu 28 Millionen Menschen in der EU von Arbeitslosigkeit betroffen sein könnten, solange mittelfristig keine angemessene politische Reaktion erfolgt, was zu gewaltigen sozialen und menschlichen Schwierigkeiten führen kann, in der Erwägung, dass die Krise Millionen von Arbeitsplätzen zunichte gemacht sowie die Beschäftigungsunsicherheit verschärft hat,

C.

in der Erwägung, dass ein nachhaltigeres Schema der Produktion, des Vertriebs und des Verbrauchs angesichts des Klimawandels, des Verlusts der biologischen Vielfalt und der Verschwendung der natürlichen Ressourcen ein wesentliches Erfordernis ist,

D.

in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission und die Erklärungen des Rates zum Inhalt der Strategie EU 2020, wie Leitzielvorgaben, vorrangige Vorschläge, Engpässe und Indikatoren, sehr allgemein gehalten sind, die Kommission daher unbedingt detailliertere Pläne ausarbeiten muss, um klar darzulegen, wie diese Initiativen erfolgreich umgesetzt werden sollen, und diese Pläne dem Europäischen Parlament vorlegen muss,

E.

in der Erwägung, dass zur Erreichung der Ziele die Aufgaben und die Zuständigkeiten in Europa auf gut organisierte Art und Weise zwischen der europäischen, der nationalen, der regionalen und der kommunalen Regierungsebene aufgeteilt werden müssen, dass sich alle Regierungsebenen auf höchste Qualität und Rechenschaftspflicht gründen müssen und dass die wichtigsten Triebkräfte des Wandels – Unternehmen und Universitäten, die partnerschaftlich mit lokalen und regionalen Behörden und der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten – eine wesentliche Rolle beim neuen Umsetzungsmechanismus spielen sollten,

F.

in der Erwägung, dass die demographische Krise und ihre Folgen unbedingt berücksichtigt werden müssen und künftige Generationen nicht geopfert werden sollten, um die Privilegien der vorhergehenden Generationen aufrechtzuerhalten,

Allgemeine Bemerkungen

1.

bekundet seine Enttäuschung über die wesentlichen Aspekte der neuen Strategie EU 2020, die der Europäische Rat am 26. März 2010 vereinbart hat; fordert den Europäischen Rat auf, Lehren aus der derzeitigen Krise zu ziehen und eine wirklich vorausschauende, ehrgeizige und kohärente Strategie festzulegen;

2.

fordert, dass die Strategie EU 2020 auf einem breiten politischen Konzept für die Zukunft der EU als wettbewerbsfähige, soziale und nachhaltige Union liegen muss, die die Menschen und den Umweltschutz in das Zentrum ihrer Politik stellt;

3.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftsleistung durch die Einführung von Strukturreformen verbessern sollten, die darauf abzielen, die öffentlichen Ausgaben zu optimieren, die Bürokratie abzubauen, die Eigenverantwortung der Bürger zu stärken, Unternehmergeist und Innovation zu fördern, die Rechtsvorschriften KMU-freundlicher zu gestalten und den Menschen die Gelegenheit zu geben, ihr Potenzial voll auszuschöpfen;

4.

erkennt an, dass die Union, wenn sie vermeiden will, dass die Eurokrise zu einer lang andauernden wirtschaftlichen Stagnation führt, neben Reformen zur Wiederherstellung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit gleichzeitig eine Strategie zur Beschleunigung des nachhaltigen Wirtschaftswachstums umsetzen sollte;

5.

bedauert, dass der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen nicht berücksichtigt, dass sich die nun einsetzende zaghafte wirtschaftliche Erholung voll in einer neuen Strategie 2020 widerspiegeln muss, indem eine kohärente politische Agenda formuliert und die makroökonomische Politik umfassend in die Strategie integriert wird, damit sichergestellt ist, dass die erforderliche Haushaltskonsolidierung die Strategie nicht beeinträchtigt;

6.

bedauert, dass das Parlament als Vertretung der Bürger Europas nicht zu den Indikatoren konsultiert wurde, die die Grundlage des Nationalen Reformprogramms EU 2020 bilden; fordert den Rat auf, die wichtigsten Aspekte der Strategie EU 2020 auf seiner Juni-Tagung zu billigen, fordert jedoch nachdrücklich, dass er die endgültigen Beschlüsse zu den wichtigsten Instrumenten, Zielvorgaben und Indikatoren der Strategie EU 2020 nicht ohne angemessene Konsultation des Europäischen Parlaments annimmt; ist in diesem Sinne auch der Auffassung, dass einzelstaatliche Parlamente, Regionen, Gemeinden, Sozialpartner und NRO aktiv in die Festlegung und Durchführung der Strategie einbezogen werden sollten;

Engpässe und Leitzielvorgaben

7.

nimmt die vom Europäischen Rat vereinbarten fünf Leitzielvorgaben zur Kenntnis, die sich auf die Beschäftigungsquote, Forschung und Entwicklung, die Treibhausgasemissionen, das Bildungsniveau und die soziale Eingliederung beziehen; betont, dass diese Leitzielvorgaben im Rahmen einer konsequenten und kohärenten Strategie zur nachhaltigen Entwicklung formuliert werden sollten, in der die Agenden der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpolitik zusammengefasst sind;

Wiederbelebung des Binnenmarkts

8.

betont, dass der Binnenmarkt als eine der wichtigsten Triebkräfte des Wachstums in Europa noch immer nicht vollendet ist; weist ferner darauf hin, dass angesichts der Tatsache, dass es nach wie vor bestimmte Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, Gütern, Dienstleistungen und Kapital bestehen, weitere Bemühungen aller europäischen Institutionen erforderlich sind, um einen fairen, besseren, wettbewerbsfähigeren und effizienteren Binnenmarkt zu schaffen;

9.

betont, dass der freie Handel und der Zugang zum Weltmarkt als wesentliche Grundlagen der Politik beibehalten werden müssen und kein protektionistischer Weg eingeschlagen werden darf, da sich innovative Unternehmer und Unternehmen in einem freien und globalen Markt am besten entwickeln;

10.

betont, dass ehrgeizigere Initiativen nötig sind, um den Binnenmarkt zu vollenden und dessen Akzeptanz bei den Bürgern zu erhöhen; begrüßt daher den von Mario Monti ausgearbeiteten Bericht, der – wie die Entschließung des Parlaments vom 20. Mai 2010 (2) – interessante Vorschläge enthält, wie ein Konsens gefunden und ein stärkerer Binnenmarkt vollendet werden kann;

11.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission zur Schaffung eines wirksamen Binnenmarkts klare politische Prioritäten festlegen muss, indem sie einen „Binnenmarktakt“ erlässt, der sowohl legislative als auch nichtlegislative Vorschläge umfasst, die auf eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft abzielen;

KMU in einer sozialen Marktwirtschaft

12.

betont, dass die EU KMU und Unternehmergeist fördern sollte, die wesentlich für die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen sind, dass sie verwaltungstechnische und ordnungspolitische Auflagen verringern und die Vorschriften vereinfachen sollte, so dass KMU rascher wachsen können, indem sie ihre Erzeugnisse bzw. Dienstleistungen frei den 500 Millionen Verbrauchern anbieten, die den Binnenmarkt der EU bilden, und dass sie Bürokratie weiter abbauen sollte; betont zudem, wie wichtig es ist, den „Small Business Act“ durch politische Bemühungen auf allen Ebenen umfassend umzusetzen;

13.

weist insbesondere darauf hin, dass KMU das Rückgrat der sozialen Marktwirtschaft bilden, Arbeitsplätze schaffen und eine wesentliche Rolle bei der Stärkung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums spielen, und betont, dass daher weitere Reformbemühungen unternommen werden sollten, wie etwa KMU-freundliche Rechtsvorschriften, die Schaffung eines attraktiven Umfelds für Unternehmensgründungen, die Förderung des Unternehmergeistes und die Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln; vertritt ferner die Auffassung, dass die Strategie EU 2020 Zielvorgaben und Initiativen umfassen sollte, um ein höheres Durchschnittsniveau von privatem Beteiligungskapital und Risikokapital in Unternehmen zu fördern;

14.

weist darauf hin, dass Kleinstunternehmen oft einen Beitrag zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leisten können und die Gründung eines Unternehmens oft der Weg zum Erfolg trotz gesellschaftlicher Stagnation ist, dass die wichtigste Voraussetzung für die Entwicklung von KMU ihre Fähigkeit ist, angemessene Mittel für ihre Tätigkeit zu mobilisieren, und dass die Beibehaltung von Garantiemechanismen für KMU, dynamische Zweitmärkte und ein Bankensektor, der die Wirtschaftstätigkeit in Europa fördert, wesentliche Bedingungen für die Entwicklung von KMU sind;

Beschäftigungspolitische Zielvorgabe

15.

bekräftigt, dass hochwertige Arbeitsplätze eine der obersten Prioritäten der Strategie EU 2020 sein sollten und dass eine stärkere Konzentration auf gut funktionierende Arbeitsmärkte und auf soziale Bedingungen wesentlich für die Verbesserung der Beschäftigungssituation ist; fordert daher eine neue Agenda zur Förderung menschenwürdiger Arbeit, zur Gewährleistung der Arbeitnehmerrechte in ganz Europa und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen;

16.

vertritt die Ansicht, dass die neue Strategie den Schwerpunkt viel starker auf menschenwürdige Arbeit legen muss, einschließlich der Bekämpfung nicht angemeldeter Arbeitsverhältnisse, sowie dass sie sicherstellen muss, dass Menschen, die derzeit aus dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, Zugang dazu erlangen können;

17.

ist der Auffassung, dass die neue Strategie Arbeitsmärkte fördern sollte, die die Anreize und Bedingungen für die Beschäftigten am Arbeitsplatz verbessern und gleichzeitig die Anreize für die Arbeitgeber zur Einstellung neuen Personals vergrößern;

Leitziel Forschung

18.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, am Gesamtziel 3 % des BIP für F&E festzuhalten; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial für Synergien zwischen den Fonds der Kohäsionspolitik und den Fonds für F&E besser auszuschöpfen und dafür zu sorgen, dass sich der Einsatz dieser Instrumente in Innovationen niederschlägt, die der Gesellschaft tatsächlich zugute kommen;

19.

unterstreicht, dass für große Forschungs- und Entwicklungsprojekte, Investitionen in Schlüsselvorhaben im Bereich Energieinfrastrukturen und die neue EU-Zuständigkeit für Raumfahrtpolitik, sowie die EU-Innovationspolitik eine stabile, glaubwürdige und nachhaltige finanzielle Unterstützung durch die EU erforderlich ist, wenn die wesentlichen Zielvorgaben der Union für 2020 erreicht werden sollen;

20.

weist darauf hin, dass Europa sein Potenzial an qualifizierten Arbeitskräften, Wissenschaft, Forschung und Technologie und damit auch seine Innovationsfähigkeit als Schlüsselfaktor der Wettbewerbsfähigkeit weiter verbessern muss und dass das Wissensdreieck weiter der Kernpunkt der Strategie Europa 2020 sein muss;

21.

vertritt die Ansicht, dass es für eine größere Effizienz der europäischen Forschung von ausschlaggebender Bedeutung ist, bestehende Strukturen stärker zu straffen und ein forschungs- und innovationsfreundlicheres Investitionsklima sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zu schaffen; fordert die Kommission auf, praktische Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungen zu treffen, insbesondere mit Blick auf einen besseren Zugang zu Risikokapital;

Leitziel Klima/Energie

22.

bedauert, dass die Leitzielvorgaben des Europäischen Rates bezüglich der Treibhausgasemissionen, der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz nicht ehrgeizig genug und somit nicht darauf ausgerichtet sind, eine führende Rolle in einer Welt zu übernehmen, die mit dem Klimawandel und einem gravierenden Raubbau an den natürlichen Ressourcen konfrontiert ist und in der die globalen Ökosysteme am Rande eines Kollaps stehen; fordert daher die unverzügliche und gleichzeitige Festlegung folgender verbindlicher Ziele für die EU:

a)

für jedes Land eine 30-prozentige Verringerung der Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 sowie langfristig eine weitere wesentliche Verringerung, sofern die anderen Länder bereit sind, sich ebenfalls zu angemessenen Maßnahmen zu verpflichten;

b)

Verbesserung der Ressourceneffizienz;

c)

Verringerung ihres Energieverbrauchs um 20 % sowie Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger auf mindestens 20 % bis zum Jahr 2020 und gleichzeitiger Abbau technischer und nichttechnischer Barrieren für die weitere Entwicklung nachhaltiger erneuerbarer Energieträger als ersten Schritt zur Verwirklichung einer hocheffizienten Wirtschaft ohne CO2-Emissionen bis 2050, hauptsächlich auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger;

d)

messbare Ziele, die darauf ausgerichtet sind, den Verlust der Artenvielfalt und der Ökosystemdienstleistungen aufzuhalten und diese nach Möglichkeit bis 2020 wieder herzustellen;

Leitziel Bildung

23.

nimmt die Leitzielvorgabe bezüglich der Verbesserungen im Bildungswesen zur Kenntnis; bedauert, dass keine zahlenmäßigen Zielvorgaben festgesetzt wurden, und fordert den Europäischen Rat auf, für den Sekundarunterricht das Ziel von 100 % festzusetzen sowie klare Qualitätsziele und Indikatoren für den Primär- und Sekundarunterricht vorzugeben;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich die in der Mitteilung der Kommission zu „Europa 2020“ dargelegten ehrgeizigen Ziele zu eigen zu machen, wonach bis 2020 die Schulabbrecherquoten unter 10 % der jeweiligen Altersgruppe liegen sollten und mindestens 40 % der Bevölkerung einen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss besitzen sollten;

25.

betont, dass eine konsequente Politik des lebenslangen Lernens erforderlich ist, wodurch Schulungsmöglichkeiten gefördert werden und den Menschen während ihres gesamten Beruflebens zur Verfügung stehen sollten; weist darauf hin, dass es notwendig sein wird, die Anzahl von Menschen, die aktiv am Arbeitsmarkt teilnehmen, konstant zu halten und die soziale Eingliederung zu verbessern;

Leitziel Armutsbekämpfung

26.

besteht darauf, dass in die Strategie Europa 2020 als Zielvorgabe auch die Verringerung der Armut in der EU um die Hälfte aufgenommen wird, und verweist darauf, dass die Mehrheit der Europäer, die derzeit in Armut leben oder von Armut bedroht sind, Frauen sind, insbesondere ältere Frauen, Migrantinnen, alleinerziehende Mütter und Betreuerinnen;

27.

begrüßt die Vorschläge des Europäischen Rats zur sozialen Integration, insbesondere und vorrangig durch die Verringerung der Armut, und betont, dass eindeutige Zielvorgaben und Initiativen notwendig sind; hält dieses Ziel für eines der Hauptziele der Strategie Europa 2020; fordert eine ehrgeizige, langfristige Strategie gegen Armut mit weitreichenden Vorgaben für die Armutsminderung und die soziale Integration, unter anderem für Frauen, Kinder und ältere Menschen, und zum Abbau der Zahl der Menschen, die trotz einer Erwerbstätigkeit in Armut leben; betont, dass auch die Verringerung der Anzahl der von Arbeitslosigkeit betroffenen Haushalte als Zielvorgabe aufgenommen werden muss;

Gleichstellung von Frauen und Männern

28.

bedauert, dass in den vom Europäischen Rat festgelegten Leitzielvorgaben die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht enthalten ist; fordert ein Programm für die Gleichstellung von Mann und Frau, um das bestehende Lohngefälle zwischen Männern und Frauen zu beseitigen und die vollständige Integrierung der Frauen in den Arbeitsmarkt und in die Politik zu gewährleisten und dabei die Aufstiegsmöglichkeiten für Frauen zu fördern; betont, dass bessere Bedingungen für die Vereinbarkeit von Arbeits- und Familienleben erforderlich sind;

Leitinitiativen

Leitinitiative: „Innovationsunion“

29.

ist der Ansicht, dass eine erfolgreiche Umsetzung der neuen Leitinitiative „Innovationsunion“ von entscheidender Bedeutung ist, um der wissensbasierten Wirtschaft zum Durchbruch zu verhelfen; fordert die Kommission auf, die Gesamtmittelausstattung für Forschung und Innovation im Gemeinschaftshaushalt zu erhöhen;

30.

betont, wie wichtig es ist, die Finanzierung für Forschung und Entwicklung zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen, damit wissensbasierte Unternehmen ihre Effizienz maximieren können und neue Beschäftigungsmöglichkeiten stimuliert werden können;

31.

legt der Kommission nahe, die Bedingungen für Innovation zu verbessern, z.B. durch die Einführung eines einheitlichen EU-Patents; vertritt die Auffassung, dass gutgemeinte Programme zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Gestaltung einer nachhaltigen Wirtschaft nicht richtig funktionieren, und vertritt die Ansicht, dass KMU, Universitäten und Unternehmen ermutigt werden sollten, an europäischen Programmen teilzunehmen;

32.

ist der Ansicht, dass explizite Ziele für KMU-freundliche Finanzierungsinstrumente festgelegt werden sollten, um die digitale Interoperabilität und Zugänglichkeit zu gewährleisten, und dass sie auch klare Ziele für Öko-Innovation enthalten sollten;

33.

vertritt die Auffassung, dass es noch ein beträchtliches unausgeschöpftes Potenzial zur Förderung von Innovationen über öffentliche Auftragsvergabe gibt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, hervorzuheben, wie wichtig ein innovatives öffentliches Beschaffungswesen für die Erreichung der F&E-Ziele ist, welche Rolle es für die Förderung forschungsorientierter KMU spielt und welches Potenzial es hinsichtlich der Erbringung qualitativ hochwertiger öffentlicher Dienstleistungen und der Erreichung der Klimaschutzziele hat;

Leitinitiative: „Jugend in Bewegung“

34.

betont, dass das Parlament der Jugend im Haushaltsplan 2011 oberste Priorität beigemessen und deutlich seine Absicht bekundet hat, allen wichtigen Programmen in diesem Bereich weitere finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen;

35.

betont, dass zur Bekämpfung der hohen Jugendarbeitslosigkeit der Sicherstellung von Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für alle jungen Menschen, der Absenkung der Schwellen für den Einstieg junger Menschen ins Erwerbsleben und der Schaffung von EU-Programmen, mit denen der Unternehmergeist bei Jugendlichen aller Bildungsstufen gefördert wird, größere Bedeutung beigemessen werden sollte;

36.

vertritt die Ansicht, dass die Hochschulbildung eine wichtige Triebkraft für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für Innovation und Wachstum ist, und dass daher den Maßnahmen im Anschluss an den Bologna-Prozess und der Umsetzung der vereinbarten Grundsätze durch die Mitgliedstaaten im gesamten Europäischen Hochschulraum größere Bedeutung beigemessen werden sollte;

Leitinitiative: Eine Digitale Agenda für Europa

37.

begrüßt die jüngsten ehrgeizigen Vorschläge der Kommission zur Digitalen Agenda und legt den Mitgliedstaaten nahe, diese Initiativen uneingeschränkt umzusetzen;

38.

betont, welch enormes Beschäftigungspotenzial im IKT-Sektor vorhanden ist und welche Schlüsselrolle dieser Sektor dabei spielt, Europa zu einer ressourcen- und energieeffizienten Wirtschaft zu machen; weist darauf hin, dass Wettbewerb in diesem Sektor Innovationen fördert, und betont die Notwendigkeit wettbewerbsfähiger Märkte, die neuen Akteuren offenstehen, um den Einsatz neuer innovativer Technologien zu erleichtern; hebt hervor, dass es wichtig ist, die Bemühungen um einen flächendeckenden Hochgeschwindigkeitszugang zu Festnetzen und mobilen Breitbandnetzen für alle Bürger und Verbraucher fortzusetzen, und zwar zu fairen Bedingungen und zu wettbewerbsfähigen Preisen, und wo immer sie sich aufhalten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle verfügbaren politischen Instrumente zur Bereitstellung von Breitbanddiensten für alle EU-Bürger zu fördern und dabei auch nationale Ziele für die Verfügbarkeit von Breitband- und Hochgeschwindigkeits-Internet festzulegen und spezielle Programme zu entwerfen, um die Computerkenntnisse von Kindern durch den Einsatz von Computern in Schulen zu verbessern;

39.

stellt fest, dass die Digitale Agenda Europas wesentliche Auswirkungen auf den Bereich Kultur, Medien und Bildung haben wird und deshalb ein integrierter und kein bereichsbezogener Ansatz erforderlich ist; hält es für ungemein wichtig, sich bei allen politischen Initiativen im Zusammenhang mit der Digitalen Agenda neben binnenmarktrelevanten, ökonomischen und technischen Erwägungen auch mit den Auswirkungen der neuen Medien, z. B. durch eine Verpflichtung zur Förderung der digitalen Kompetenz, sowie mit der Frage der Online-Inhalte zu befassen;

40.

stellt jedoch fest, dass der freie Verkehr bei digitalen Diensten gegenwärtig durch die Fragmentierung der Regelungen auf nationaler Ebene behindert wird;

41.

vertritt die Ansicht, dass die Kreativwirtschaft auch eine wichtige Rolle im digitalen Umfeld spielt, indem sie die kulturelle Vielfalt in der EU fördert;

Leitinitiative: Ressourcenschonendes Europa

42.

ist der Auffassung, dass die Umweltaspekte der Strategie Europa 2020 insgesamt eher schwach sind und gestärkt werden müssen; hält es für dringend erforderlich, dass klare messbare Umweltziele in die Hauptzielvorgaben der Strategie aufgenommen werden, wobei der Schwerpunkt darauf liegen sollte, dem Rückgang der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten;

43.

ist der Ansicht, dass die Strategie Europa 2020 darauf ausgelegt sein sollte, dass die EU ihr langfristiges Ziel einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 80 % bis 2050 erreicht, insbesondere durch eine Erhöhung der Energieeffizienz und eine Verringerung der Abfälle, um so die Wettbewerbsposition Europas zu verbessern und die Kosten zu senken;

44.

ist der Ansicht, dass eine effizientere Ressourcennutzung während der gesamten Strategie Europa 2020 eine Priorität darstellen sollte und dass die Auswirkungen ständig steigender Ölpreise und das begrenzte Angebot an Edelmetallen, die für den Elektroniksektor im Allgemeinen und die Batterieherstellung für Elektroautos im Besonderen von größter Bedeutung sind, bedacht werden müssen;

45.

vertritt die Auffassung, dass die Innovation energisch vorangetrieben werden muss, um die Ziele der Umweltverbesserung, der effizienten Ressourcennutzung und der Kostensenkung zu erreichen, und dass die Festlegung rechtsverbindlicher Zielsetzungen und die Einführung regulatorischer Maßnahmen das wirksamste Mittel darstellen, um die Innovation zu unterstützen;

46.

ist der Ansicht, dass die Vorschriften für die Zuteilung von Mitteln aus den EU-Strukturfonds entsprechend angepasst werden sollten, damit der notwendigen Förderung der Innovation, durch die Kosten gesenkt werden und die Ressourcennutzung verbessert wird, Rechnung getragen wird;

Leitinitiative: Saubere und effiziente Energie:

47.

betont, dass nachhaltige Produktionsprozesse, kombiniert mit einer effizienten Ressourcenbewirtschaftung, einer integrierten Energiepolitik und einem weiteren Ausbau erneuerbarer Energiequellen die EU nicht nur in die Lage versetzen werden, ihre Klima- und Umweltziele zu erreichen, sondern auch einen starken Produktionsstandort Europa zu bewahren sowie Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung zu steigern;

48.

bedauert die mangelnden Bemühungen um die Schaffung einer wahrhaft gemeinsamen europäischen Energiepolitik im Rahmen der EU-2020-Strategie; betont, dass der funktionierende Binnenmarkt zwar ein Kernziel Europas darstellt und das dritte Energiepaket schnellstmöglich umgesetzt werden muss, eine Überbewertung dieses Teils der europäischen Energiepolitik jedoch zu Lasten der anderen beiden Ziele (nachhaltige Entwicklung und Versorgungssicherheit) geht; ruft in Erinnerung, dass der Binnenmarkt nicht unabhängig von seiner externen Dimension behandelt werden kann, und dass Europa eine wahrhaft gemeinsame europäische Energiepolitik braucht, um einen wirklichen Einfluss auf die Sicherheit der Energieversorgung, den Klimawandel und die Erschwinglichkeit der Energieversorgung zu haben;

49.

weist nachdrücklich darauf hin, dass Energieeffizienz nicht nur das kosteneffizienteste Mittel zur Senkung der Treibhausgasemissionen und zur Verbesserung der Energiesicherheit ist, sondern dass sie auch zur Schaffung zahlreicher Arbeitsplätze bis 2020 beitragen könnte; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Energieeffizienz auch hinsichtlich der Haushaltsmittel ganz oben auf die EU-Agenda zu setzen; fordert insbesondere eine beschleunigte Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften und die alsbaldige Vorlage eines ehrgeizigen Vorschlags für den neuen EU-Aktionsplan im Bereich der Energieeffizienz einschließlich einer Überprüfung der Energiedienstleistungsrichtlinie und der Einführung einer verbindlichen Zielvorgabe für die Energieeffizienz;

50.

weist darauf hin, dass zur Bewältigung der klimatechnischen Herausforderungen bis 2020 und in der Zeit danach beträchtliche Investitionen in die Energieinfrastruktur erforderlich sein werden, darunter Investitionen in die Modernisierung der europäischen Energienetze, ein echtes europäisches, reibungslos funktionierendes Energie-Supernetzwerk, grüne Korridore, Interkonnektionen, die Vollendung des Galileo-Projektes, grüne Technologien, e-Gesundheit, das Programm Transeuropäische Netze Verkehr (TEN-V) sowie der freie und gerechte Zugang zu IKT und Breitbanddiensten; betont ferner, dass der Energiebinnenmarkt vollendet werden muss und dass die Mitgliedstaaten aufgefordert werden müssen, das dritte Energiepaket zügig umzusetzen, um das Wirtschaftswachstum, die Öffnung der Märkte und die Stärkung der Verbraucherrechte zu stimulieren und die Energieversorgungssicherheit der EU zu steigern; hält es für wesentlich, diese Initiativen fortzusetzen, um so den internen Energiemarkt zu stimulieren, einen steigenden Anteil erneuerbarer Energiequellen mit einzubinden und um weitere große Infrastrukturprojekte in Drittländern, vor allem im Mittelmeerbereich und im europäisch-asiatischen Raum, zu entwickeln; weist darauf hin, dass Energie aus erneuerbaren Quellen den besten einheimischen Energieressourcen unseres Kontinents entspricht, und fordert deshalb, dass ehrgeizige Umsetzungsmaßnahmen den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energie entsprechen;

51.

weist darauf hin, dass die Europäische Union effizienter in vorhandene Verkehrsinfrastrukturen wie die TEN-V investieren muss, um das Wirtschaftswachstum zu steigern, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu verbessern und ein nachhaltiges und interoperables Verkehrssystem zu schaffen; fordert ein Zusammenspiel der Verkehrsträger und der intelligenten Logistiknutzung, da für ein mit einem geringeren CO2-Ausstoß verbundenes und nachhaltigeres Verkehrswesen Innovationen, neue Technologien und Finanzmittel erforderlich sein werden;

Leitinitiative: „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“

52.

unterstützt energisch eine Industriepolitik zur Schaffung einer optimalen Umwelt, um einen starken, wettbewerbsfähigen und diversifizierten Industriestandort Europa zu bewahren und auszubauen; begrüßt und betont den Umstand, dass eine solche Politik den Industriesektor als Ganzes betrifft und dass ihr wesentliches Ziel darin besteht, geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen;

53.

fordert eine Umstellung der europäischen Industrie anhand einer nachhaltigen europäischen Industriepolitik, die auf die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze und eine Verbesserung der Ressourceneffizienz und der Ressourcennutzung ausgerichtet ist; vertritt die Ansicht, dass die nachhaltige Entwicklung der europäischen Industrie einen intensiven Dialog mit den Angestellten und Arbeitern erfordert; bekräftigt, dass diese Umstellung Maßnahmen wird erforderlich machen, die die Arbeitnehmer dabei unterstützen, den Übergang zu einer neuen umweltlich nachhaltigen Wirtschaft zu bewerkstelligen;

54.

stellt fest, dass die Strategie EU 2020 die Kosten und den Nutzen der Umstellung auf eine nachhaltige und energieeffiziente Wirtschaft offenlegen sollte und dass die möglichst problemlose Anpassung der Industrie an den Strukturwandel ein Ziel der Union und der Mitgliedstaaten ist;

55.

verweist erneut auf seine Forderung, angemessene Finanzmittel zur Unterstützung sauberer, nachhaltiger und effizienter Energietechnologien mit geringen CO2-Emissionen bereitzustellen, die sich von 2010 an insgesamt auf mindestens 2 Mrd. EUR jährlich aus dem EU-Haushalt zusätzlich zum RP7 und zum CIP belaufen; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umgehend einen Finanzierungszeitplan für die Mittel aufzustellen, die sie bereitstellen werden, um zu gewährleisten, dass die Mittel für die unterschiedlichen Initiativen des SET-Plans und die zusätzlichen Initiativen ab 2010 zu fließen beginnen;

Leitinitiative: Eine Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten

56.

stellt fest, dass es wichtig ist, sich damit auseinanderzusetzen, dass weltweit gesehen die Wettbewerbsfähigkeit Europas zurückgeht, und hält es unter Berücksichtigung des langfristig zu erwartenden Mangels an Arbeitskräften für wichtig, über die Krise hinaus zu blicken und europäische Lösungen zu ergründen, um eine wissensbasierte Migration zu ermöglichen und eine Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte aus Europa zu verhindern;

57.

ist der Ansicht, dass im Mittelpunkt der Politik die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und das Bemühen stehen sollten, Qualifikationen und Bedürfnisse des Marktes effektiv in Einklang zu bringen, und dass es deshalb erforderlich ist, die grenzüberschreitende Mobilität von Studierenden und Forschern mit Hilfe von Austauschmaßnahmen zu erleichtern und Praktika zu fördern, um die internationale Attraktivität der europäischen Hochschuleinrichtungen zu steigern; vertritt die Auffassung, dass das Engagement Europas für das Bildungswesen in der Strategie Europa 2020 konkrete Gestalt annehmen sollte und begrüßt die Initiative der Kommission, Zielvorgaben für den Bildungsbereich in die Strategie Europa 2020 aufzunehmen;

58.

fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, gemeinsam mit dem Parlament bis zum Jahresende eine ehrgeizige Strategie in Bezug auf umweltfreundliche Arbeitsplätze zu verabschieden und dazu die Rahmenbedingungen für eine Erschließung des Beschäftigungspotentials einer nachhaltigeren Wirtschaft auf der Grundlage der Qualifikationen und von Innovation festzulegen und zu gewährleisten, dass die Umstellung auf eine derartige Wirtschaftsform durch Weiterbildung, lebenslanges Lernen und soziale Sicherheit für alle unterstützt wird;

Leitinitiative: Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut

59.

begrüßt den Vorschlag der Kommission in Bezug auf eine Plattform zur Bekämpfung der Armut, betont jedoch, dass die Bekämpfung der Armut beschleunigt fortgesetzt werden muss; vertritt diesbezüglich die Ansicht, dass die Strategie EU 2020 ausdrücklich ehrgeizige Zielvorgaben in Bezug auf die Reduzierung der Ungleichheit und insbesondere der Kluft zwischen Arm und Reich umfassen sollte; vertritt deshalb die Auffassung, dass Armut als „relative Armut“ gemessen werden muss, damit jene, die der Gefahr der Ausgrenzung ausgesetzt sind, leichter ermittelt werden können;

60.

vertritt die Ansicht, dass die Indikatoren für Armut und soziale Einbindung die Notwendigkeit einer Verringerung der Armut durch eine Einbindung der Betroffenen und insbesondere von Frauen in den Arbeitsmarkt widerspiegeln sollten; fordert deshalb die Ausarbeitung neuer Instrumente zur Messung des Verhältnisses zwischen dem Ausschluss vom Arbeitsmarkt und der Armut auf der Ebene des Einzelnen; betont, dass die sozialen Dienstleistungen für die Förderung der sozialen Einbindung von elementarer Bedeutung sind;

Kohäsionspolitik

61.

vertritt die Auffassung, dass eine energische und ordnungsgemäß finanzierte Kohäsionspolitik, die alle europäischen Regionen umfasst, in jeder Hinsicht der Strategie Europa 2020 entsprechen sollte und dass eine solche Politik mit ihrem horizontalen Ansatz eine Vorbedingung für eine erfolgreiche Umsetzung der EU 2020-Ziele sowie für die Verwirklichung des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts darstellt; fordert deshalb, dass die Bestimmungen zur Umsetzung der Kohäsionspolitik im Interesse der Benutzerfreundlichkeit, der Zuverlässigkeit und eines zielgerichteteren Ansatzes in Bezug auf künftige Herausforderungen und die Gefahr von Wirtschaftskrisen weiter vereinfacht werden sollten;

62.

vertritt die Auffassung, das die weltweite Krise als Möglichkeit für eine Neubegründung unserer europäischen sozialen Marktwirtschaft als einem Gesellschaftsmodell, das auf Nachhaltigkeit, Solidarität, Wissen, einem entscheidenden Rückgang der Armut und auf der Schaffung von Arbeitsplätzen beruht, herangezogen werden sollte, und dass die Strategie EU 2020 das Beschäftigungspotential des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft ausbauen sollte;

Gemeinsame Agrarpolitik

63.

betont, dass die Reform der GAP bis 2013 und eine nachhaltige Strategie für die Forstwirtschaft im Rahmen der Strategie EU 2020 geprüft werden sollten; ist davon überzeugt, dass die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft mit dem richtigen Regelungsrahmen und angemessenen Haushaltsmitteln eine wichtige Rolle bei der europäischen Gesamtstrategie zur Sicherung der wirtschaftlichen Erholung spielen, gleichzeitig einen Beitrag zur Ernährungssicherheit in der EU und weltweit leisten, ländliche Gegenden, die 90 % des Territoriums der EU ausmachen, erhalten, den Schutz von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten gewährleisten, Vorteile für die Umwelt sichern und einen wichtigen Beitrag zur Suche nach alternativen Energiequellen leisten können;

Auswärtiges Handeln der Europäischen Union

64.

betont, dass der auswärtigen Dimension der Strategie EU 2020 erhöhte Aufmerksamkeit entgegengebracht werden sollte; fordert die Kommission auf, ein weiteres und umfassenderes Konzept ihres auswärtigen Handelns in Übereinstimmung mit dem EU-Ansatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu gestalten; fordert die Kommission auf, ihre Handelsstrategie für die Strategie EU 2020 einzusetzen, um die Grundwerte der Union wie die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundfreiheiten sowie den Schutz der Umwelt voranzubringen;

65.

betont, dass die Kommission ihre Handelsstrategie für die Strategie EU 2020 so ausgestalten sollte, dass die Handelspolitik der EU zu einem echten Instrument zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung weltweit wird, und dass sie frühzeitig einen offenen Dialog mit dem Parlament und der Zivilgesellschaft über die Prioritäten der EU für die Zeit nach Doha und insbesondere über die sozialen und umweltlichen Standards und die Reform der Welthandelsorganisation WTO ins Auge fassen sollte;

*

* *

66.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0053.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0186.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/65


Mittwoch, 16. Juni 2010
Wirtschaftspolitische Steuerung

P7_TA(2010)0224

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zur wirtschaftspolitischen Steuerung

2011/C 236 E/09

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die informelle Tagung des Europäischen Rates vom 11. Februar 2010,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zur EU-2020-Strategie (1),

unter Hinweis auf das Treffen der Staats- und Regierungschefs der Länder der Eurozone und des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister betreffend den europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2010 über die Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung (KOM(2010)0250),

unter Hinweis auf die am 10. Mai 2010 von seinem Ausschuss für Wirtschaft und Währung angenommenen sechs Berichte,

unter Hinweis auf die Tätigkeit seines Sonderausschusses zur Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die gegenwärtige Finanz- und Wirtschaftskrise zeigt, dass eine stärkere wirtschafts- und währungspolitische Steuerung notwendig ist,

B.

in der Erwägung, dass die EU-2020-Strategie dem wirtschaftlichen Wachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen dienen sollte, da der Rückgang des BIP um 4 %, der Rückgang der Industrieproduktion und die Arbeitslosigkeit von mehr als 23 Millionen Frauen und Männern eine große soziale und wirtschaftliche Herausforderung darstellen,

Europäischer Finanzstabilisierungsmechanismus zur Gewährleistung der Stabilität des Euro als wichtiger erster Schritt

1.

ist der Ansicht, dass die am 9. Mai 2010 erzielte Einigung zur Schaffung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus, mit dem Ländern in finanziellen Schwierigkeiten, sowohl solchen, die der Eurozone angehören, als auch solchen, die ihr nicht angehören, geholfen werden soll, ein entscheidender Moment in der europäischen Geschichte ist; bedauert, dass die europäischen Politiker nicht früher entschiedene Maßnahmen ergriffen, obwohl sich die Finanzkrise ständig verschärfte;

2.

weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass das Europäische Parlament seine Zustimmung erteilen muss, sollten Kommission und Rat versuchen, den europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus auf den internationalen Kapitalmärkten anzuwenden;

3.

hält die Einigung für einen wichtigen ersten Schritt, um einen solideren und nachhaltigeren Rahmen für die Wirtschafts- und Währungspolitik der Europäischen Union zu schaffen;

4.

betont, dass die jüngsten Ereignisse deutlich machen, dass die Eurozone eine entschlossenere wirtschaftspolitische Steuerung braucht; unterstreicht, dass ein währungspolitischer Pfeiler ohne einen sozioökonomischen Pfeiler zum Scheitern verurteilt ist;

Notwendige Reform der wirtschaftspolitischen Steuerung in der Europäischen Union zwecks besserer Vorbereitung auf künftige Krisen

5.

betont, dass für die Wiederherstellung gesunder Wachstumsraten und das Erreichen des Ziels der Nachhaltigkeit von wirtschaftlicher Entwicklung und sozialem Zusammenhalt den Umgang mit anhaltenden und gravierenden makroökonomischen Ungleichgewichten und Unterschieden bei der Wettbewerbsfähigkeit Priorität eingeräumt werden sollte; begrüßt, dass die Kommission dieser Notwendigkeit mit ihrer Mitteilung über die wirtschaftspolitische Koordinierung Rechnung trägt;

6.

fordert die vom Europäischen Rat im März 2010 eingesetzte Arbeitsgruppe auf, ihre Tätigkeit zu beschleunigen und bis September 2010 auf der Grundlage der Gemeinschaftsmethode konkrete Vorschläge für eine tiefgreifendere und weitreichendere wirtschaftspolitische Koordinierung vorzulegen;

7.

weist darauf hin, dass die langfristige Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen für Stabilität und Wachstum wesentlich ist; begrüßt die Vorschläge der Kommission zur mittel- und langfristigen Stärkung der Verwaltung der Eurozone, um jegliche Wiederholung der gegenwärtigen Währungskrise zu vermeiden, und teilt ihre Auffassung, dass der Stabilitäts- und Wachstumspakt eines wirksameren Anreiz- und Sanktionsmechanismus bedarf;

8.

bedauert allerdings, dass die Kommission in ihren Vorschlägen zur wirtschaftspolitischen Steuerung in Europa keine Lösungen für eine gezieltere wirtschaftspolitische Koordinierung, ausgerichtet auf die Entwicklung einer gemeinsamen Haushaltsstrategie im Rahmen der umfassenden Europa-2020-Strategie empfohlen hat, um langfristige wirtschaftliche Wachstumsraten wiederherzustellen und nachhaltig zu verwirklichen;

9.

betont die Tatsache, dass die Verwirklichung nachhaltiger öffentlicher Finanzen nicht nur eine verantwortungsbewusste Ausgabenpolitik erfordert, sondern auch eine angemessene und gerechte Besteuerung, eine effizientere Steuererhebung seitens der nationalen Steuerbehörden und eine intensivere Bekämpfung von Steuerhinterziehung; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine Reihe von Maßnahmen vorzuschlagen, die es den Mitgliedstaaten erleichtern sollen, ihre öffentlichen Finanzen wieder ins Gleichgewicht zu bringen und öffentliche Investitionen aus innovativen Finanzquellen zu finanzieren;

10.

betont, dass die europäischen Finanzaufsichtsbehörden auf Makro- und Mikroebene eng zusammenarbeiten müssen, um eine wirksame Aufsicht sicherzustellen;

11.

ist der Auffassung, dass die Befugnisse von Eurostat ausgebaut werden sollten, auch durch Übertragung von Ermittlungsbefugnissen; vertritt die Auffassung, dass frei zugängliche und transparente statistische Informationen eine Vorbedingung für den Erhalt von Strukturfondsmitteln sein sollten; ist der Ansicht, dass die Kommission die Verantwortung für die Bewertung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Statistiken übernehmen muss;

12.

fordert die Einrichtung eines Europäischen Währungsfonds, in den die Länder der Eurozone im Verhältnis zu ihrem Bruttoinlandsprodukt einzahlen und in den die Geldbußen fließen, die die Mitgliedstaaten bei überhöhter Verschuldung und zu hohem Staatsdefizit zahlen müssen; jeder Mitgliedstaat könnte aus dem EWF Mittel bis zu dem Betrag erhalten, den er in der Vergangenheit eingezahlt hat; sollte ein Land jedoch zusätzliche Mittel oder Bürgschaften benötigen, so müsste es ein maßgeschneidertes Reformprogramm akzeptieren, dessen Umsetzung die Kommission überwachen würde;

13.

ersucht die Kommission, eine makroökonomische Folgenabschätzung des Maßnahmenpakets vorzunehmen, um die Finanzstabilität in der Europäischen Union zu erhalten, und eine Mitteilung über die Durchführbarkeit, die Risiken und die Vorteile der Ausgabe von Euro-Anleihen vorzulegen;

Notwendige Reform der wirtschaftpolitischen Steuerung in der Europäischen Union, um die erfolgreiche Umsetzung ihrer künftigen Europa-2020-Strategie sicherzustellen

14.

ist der Auffassung, dass die Governance-Struktur der Europa-2020-Strategie gestärkt werden sollte, um sicherzustellen, dass ihre Ziele entgegen denen der Lissabon-Strategie verwirklicht werden; kritisiert daher nachdrücklich, dass Kommission und Rat trotz der entschiedenen Forderung seitens des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung vom 10. März 2010 zur Europa-2020-Strategie diesbezüglich keine Vorschläge unterbreitet haben;

15.

betont die Bedeutung einer stärkeren Verbindung zwischen den Instrumenten des Stabilitäts- und Wachstumspakts, makroökonomischen Instrumenten und den Nationalen Reformprogrammen der Europa-2020-Strategie durch eine kohärente Vorlage bei gleichzeitig besserer Vergleichbarkeit der nationalen Haushaltspläne bezüglich der Ausgaben in den jeweiligen Kategorien, wobei die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Wirtschaftspolitiken nicht nur als Angelegenheit von nationalem Interesse, sondern auch von gemeinsamen Interesse betrachten und ihre Maßnahmen entsprechend formulieren sollten; weist die Mitgliedstaaten auf die größere Rolle der Grundzüge der Wirtschaftspolitik hin;

16.

vertritt die Auffassung, dass statt der fortgesetzten Anwendung der offenen Methode der Koordinierung auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik eine weitreichendere Anwendung verbindlicher Maßnahmen notwendig ist, damit die neue Strategie ein Erfolg wird;

17.

vertritt die Auffassung, dass die Europa-2020-Strategie nicht ausreichend auf die von den Mitgliedstaaten anzugehenden entscheidenden Maßnahmen konzentriert ist, und betont, dass größere Probleme hinsichtlich des Inhalts und der Handhabung der „Leitinitiativen“ und „Kernziele“ bestehen;

18.

bekräftigt seine bereits geäußerten Forderungen nach einer gemeinsamen und integrierten Entwicklungsstrategie Europas, die eine langfristige Ausrichtung für das Wirtschaftswachstum enthält, um eine bessere, gerechtere und nachhaltigere Wirtschaft mit Wohlstand für alle zu entwickeln;

19.

bekräftigt seine Forderung, die sich überlangenden Strategien wie die Europa-2020-Strategie, die Strategie für nachhaltige Entwicklung und den Stabilitäts- und Wachstumspakt zusammenzufassen; bedauert, dass der Europäische Rat diese Herangehensweise abgelehnt hat und damit das Problem der politischen Inkohärenz weiterhin ungelöst ist;

20.

ist der Ansicht, dass eine wirkliche wirtschaftliche Governance bedeutet, dass der Kommission eine angemessene und stärkere Verantwortung für die Steuerung übertragen wird, damit sie die bestehenden Instrumente und die neuen, im Rahmen des Vertrags von Lissabon geschaffenen Instrumente wie z.B. die Artikel 121, 122, 136, 172, 173 und 194 nutzen kann, die der Kommission die Aufgabe übertragen, die Reformpläne und Maßnahmen zu koordinieren sowie eine gemeinsame Strategie zu erstellen;

21.

fordert den Europäischen Rat und die Kommission auf, eine Strategie des „Forderns und Förderns“ anzuwenden und im Rahmen von Artikel 136 des Vertrags Mechanismen der Erfüllungskontrolle einzusetzen, so z.B. wirtschaftliche Anreize (beispielsweise zusätzliche EU-Mittel) sowie Sanktionen, die darauf abzielen, eine verstärkte wirtschaftliche Governance der EU und insbesondere eine verstärkte Governance im Rahmen der Europa-2020-Strategie zu unterstützen;

22.

vertritt die Auffassung, dass die Verstärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung einhergehen muss mit der Stärkung der demokratischen Legitimität der europäischen Politikgestaltung, die durch eine stärkere und frühzeitigere Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente während des gesamten Prozesses verwirklicht werden muss; fordert insbesondere den Rat und die Kommission auf, die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon betreffend die aktive Einbeziehung des Parlaments auf wirtschaftspolitischem Gebiet gemäß Artikel 121 Absätze 5 und 6 ordnungsgemäß anzuwenden; fordert die Kommission ferner auf, detaillierte Vorschläge für die Begründung eines regelmäßigen politischen und legislativen interinstitutionellen Dialogs in diesem entscheidenden Politikbereich zu unterbreiten;

Notwendige Kohärenz des europäischen Haushalts und der nationalen Reformpläne mit den Zielen der Europa-2020-Strategie zwecks Förderung der Nachhaltigkeit von Wachstum und Entwicklung

23.

fordert, dass die nationalen Haushalte der 27 Mitgliedstaaten der EU und der EU-Haushalt kompatibler sein und sich besser ergänzen müssen, wenn die Europa-2020-Strategie glaubwürdig sein soll; unterstreicht, dass der EU-Haushalt diesbezüglich eine größere Rolle spielen sollte, indem Ressourcen gebündelt werden;

24.

unterstreicht die Bedeutung langfristiger öffentlicher oder privater Investitionen bei der Finanzierung der Infrastrukturen, die für die Umsetzung der in der Europa-2020-Strategie vorgeschlagenen Leitinitiativen erforderlich sind, und ersucht die Kommission, Maßnahmen vorzuschlagen, um den europäischen Regelungsrahmen anzupassen, damit die Zusammenarbeit zwischen langfristigen Investoren gefördert wird;

25.

betont, dass die Europa-2020-Strategie nur glaubwürdig sein kann, wenn sie angemessen finanziert wird, und wünscht ein ehrgeizigeres Konzept für den Entwurf des Haushaltsplans 2011, um die Europa-2020-Strategie erfolgreich umzusetzen; bedauert, dass für die Leitinitiativen der Europa-2020-Strategie keine ausreichenden Mittel im Entwurf des Haushaltsplans 2011 bereitgestellt werden; unterstreicht, dass ein massiverer Eingriff der Europäischen Investitionsbank (EIB) und ein stärkerer Rückgriff auf öffentlich-private Partnerschaften eine wirkungsvolle Methode sein kann, dies aber keine allgemeingültige Lösung sein darf; bedauert, dass sich weder der Europäische Rat noch die Europäische Kommission mit diesem Thema befassen;

26.

fordert die Kommission auf, die Verbindung zwischen den Haushaltslinien der Union und den entsprechenden Zielen der Europa-2020-Strategie klarzustellen; fordert, dass die Kommission bis Ende des ersten Halbjahres 2010 einen Vorschlag zur Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 vorlegt, damit zusätzliche Haushaltsmittel bereitgestellt werden können, um die Ziele der Europa-2020-Strategie umzusetzen;

27.

verlangt weitere Aufklärung über die Auswirkungen des auf der Sondertagung des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister vom 9./10. Mai 2010 beschlossenen europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus auf den EU-Haushalt;

28.

betont die Bedeutung der Überarbeitung des gegenwärtigen MFR, um den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. bis 16. Dezember 2005 nachzukommen und ihn mit den Anforderungen des Vertrags von Lissabon in Einklang zu bringen, um die Finanzierung sowohl der in der Europa-2020-Strategie skizzierten Initiativen als auch der verschiedenen Initiativen und politischen Verpflichtungen zu gewährleisten, die für den gegenwärtigen und den nächsten MFR übernommen wurden;

29.

betont, dass im EU-Haushalt der Notwendigkeit Rechnung getragen werden muss, den Übergang zu einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaft zu finanzieren;

Forderung des Europäischen Parlaments nach stärkerer Einbeziehung bei der Ausarbeitung der detaillierten Vorschläge der Europa-2020-Strategie

30.

betont, dass das Parlament seine Entscheidung zu den beschäftigungspolitischen Leitlinien treffen wird, sobald es eine zufriedenstellende Antwort bezüglich der Governance-Struktur und des Haushaltsrahmens der Europa-2020-Strategie erhalten hat;

31.

betont, dass die jährlichen Berichte der Kommission mit politischen Empfehlungen und Warnungen betreffend die Verfolgung der Ziele der Europa-2020-Strategie durch die Mitgliedstaaten die Grundlage für Beschlüsse des Europäischen Rates bilden sollten; ist der Ansicht, dass diese Berichte vor den Beratungen des Europäischen Rates im Parlament erörtert werden sollten;

*

* *

32.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat und der Europäischen Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0053.


Donnerstag, 17. Juni 2010

12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/69


Donnerstag, 17. Juni 2010
Maßnahmen der EU für den Schutz von Menschenrechtsaktivisten

P7_TA(2010)0226

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu den Maßnahmen der EU zugunsten von Menschenrechtsverteidigern (2009/2199(INI))

2011/C 236 E/10

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die internationalen Menschenrechtsübereinkommen, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern und die Tätigkeit der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zur Situation von Menschenrechtsverteidigern,

unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon, insbesondere seine Artikel 3 und 21, und auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

in Kenntnis der Leitlinien der Europäischen Union im Bereich Menschenrechte und insbesondere der im Juni 2004 angenommenen und im Jahr 2008 überprüften Leitlinien der Europäischen Union zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern sowie in Kenntnis der Leitlinien zu Menschenrechtsdialogen, die im Dezember 2001 verabschiedet und im Jahr 2009 überprüft wurden,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2007 zum Funktionieren der Menschenrechtsdialoge und Konsultationen mit Drittstaaten zu Menschenrechtsfragen (1),

unter Hinweis auf die Menschenrechtsklauseln in den externen Abkommen der EU,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte, EIDHR) (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. April 2002 zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern (3),

unter Hinweis auf seine besonderen Leitlinien für Tätigkeiten seiner Mitglieder im Bereich Menschenrechte und Demokratie bei Reisen in Drittländer,

unter Hinweis auf die Satzung für den Sacharow-Preis für geistige Freiheit, die auf Beschluss der Konferenz der Präsidenten des Europäischen Parlaments am 15. Mai 2003 angenommen und am 14. Juni 2006 geändert wurde,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Situation der Menschenrechte in der Welt und insbesondere deren Anhänge betreffend Einzelfälle,

unter Hinweis auf die regelmäßigen Aussprachen und Dringlichkeitsentschließungen zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit,

in Kenntnis der vom Ministerkomitee am 6. Februar 2008 angenommenen Erklärung des Europarates über Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes von Menschenrechtsverteidigern und der Förderung ihrer Tätigkeit,

unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 24. Februar 2009 zur Lage von Menschenrechtsverteidigern in den Mitgliedstaaten des Europarates (4),

unter Hinweis auf die Empfehlung über den rechtlichen Status von Nichtregierungsorganisationen in Europa (5), die am 10. Oktober 2007 vom Ministerkomitee des Europarates angenommen wurde,

unter Hinweis auf regionale Menschenrechtsübereinkommen, darunter insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention, die Afrikanische Charta der Menschen- und Völkerrechte und die Entschließungen der Afrikanischen Menschen- und Völkerrechtskommission (ACHPR) zu Menschenrechtsverteidigern, die Amerikanische Menschenrechtskonvention und die Arabische Charta der Menschenrechte,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (6),

unter Hinweis auf die in einigen EU-Mitgliedstaaten umgesetzten Schutz- und Aufnahmeprogramme für bedrohte Menschenrechtsverteidiger,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0157/2010),

A.

in der Erwägung, dass gemäß der Charta der Vereinten Nationen alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aller zu fördern,

B.

in der Erwägung, dass gemäß der 1998 angenommenen Erklärung der Vereinten Nationen als „Menschenrechtsverteidiger“ Personen bezeichnet werden, die sich einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen für die Förderung oder den Schutz von Menschenrechten mit friedlichen Mitteln einsetzen,

C.

in der Erwägung, dass sich Menschenrechtsverteidiger überall auf der Welt mit Nachdruck – und oftmals unter Lebensgefahr – für den Schutz und die Förderung grundlegender Menschenrechte einsetzen, sowie in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger auch maßgeblichen Anteil an der Stärkung demokratischer Grundsätze in ihren Ländern haben, ihre Arbeit unparteiisch und transparent gestalten und durch eine präzise Berichterstattung Glaubwürdigkeit schaffen und auf diese Art und Weise als menschliches Bindeglied zwischen Demokratie und Achtung der Menschenrechte fungieren,

D.

in der Erwägung, dass die Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern schon seit langem ein fester Bestandteil der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union in ihren Außenbeziehungen ist; in der Erwägung, dass die Unterstützung, die die EU gewährt, jedoch unterschiedlich ausfällt, je nachdem, um welche Staaten es sich handelt,

E.

in der Erwägung, dass das ausdrückliche Interesse der Europäischen Union der Stärkung des Schutzes der Menschenrechte gilt, so wie dies im Vertrag von Lissabon durch den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorgesehen ist,

F.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament mit Anhörungen, Entschließungen, Schreiben und nicht zuletzt auch dem Sacharow-Preis sowie seinen Berichten über die Menschenrechte in der Welt eine wichtige Rolle bei der Unterstützung und beim Schutz von Menschenrechtsverteidigern spielt,

G.

in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Vorgehen zunehmend auch mit anderen regionalen und internationalen Gremien in Afrika, Europa sowie Nord- und Südamerika koordiniert, um die Situation von Menschenrechtsverteidigern engmaschig zu überwachen und die Staaten nachdrücklich aufzufordern, im Einklang mit internationalen und regionalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte geeignete Bedingungen für deren Arbeit zu gewährleisten,

H.

in der Erwägung, dass das Vertrauen in die Fähigkeit der Europäischen Union zum Schutz der Menschenrechtsverteidiger in der Welt eng mit der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten innerhalb der EU verbunden ist,

I.

in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger im Rahmen ihrer Tätigkeit auch selbst von Menschenrechtsverletzungen betroffen sind, wozu Morde, Morddrohungen, Entführungen und Menschenraub, willkürliche Verhaftungen und Haftstrafen sowie weitere Drangsalierungen und Einschüchterungsmaßnahmen wie zum Beispiel Rufmordkampagnen gehören, und dass alle diese Verstöße auch gegen Familienangehörige, einschließlich ihrer Kinder, und Verwandte von Menschenrechtsverteidigern gerichtet sein können, womit bezweckt werden soll, dass sie ihre Aktivitäten einstellen; in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Unterstützung der Menschenrechte in verschiedenen Regionen der Welt weiterhin gefährdet sind durch die Beschränkung der Aktivitäten und die Verfolgung, denen Menschenrechtsverteidiger ausgesetzt sind,

J.

in der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes einzelner Menschenrechtsverteidiger die Menschenrechtspolitik der EU generell durchgesetzt werden muss,

K.

in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidigerinnen besonders gefährdet sind und dass zu den weiteren Gruppen und Kategorien von Personen, die aufgrund ihres Einsatzes für die Menschenrechte in besonderem Maße Angriffen und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind, auch Menschenrechtsverteidiger gehören, die sich für die Förderung bürgerlicher und politischer Rechte – besonders des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, einschließlich der Rechte religiöser Minderheiten – sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte und insbesondere kollektiver Rechte wie des Rechts auf Nahrung und Zugang zu natürlichen Ressourcen einsetzen, darunter auch Gewerkschafter, sowie diejenigen, die sich für die Rechte von Minderheiten und Gemeinschaften, die Rechte von Kindern, von indigenen Völkern sowie von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen einsetzen, sowie Menschen, die gegen Korruption kämpfen,

L.

in der Erwägung, dass bei der Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern immer ausgefeiltere Mittel, d. h. neue Technologien, aber auch restriktive NRO-Gesetze und administrative Behinderungen angewendet werden, die den Handlungsspielraum und die Möglichkeiten derjenigen, die eine unabhängige Zivilgesellschaft anstreben, massiv einschränken; unter Verweis auf die Tatsache, dass einige Regierungen Menschenrechtsverteidiger in ihrer Arbeit behindern oder ihnen die offizielle Anmeldung von Organisationen verwehren, um sie anschließend strafrechtlich mit der Begründung zu verfolgen, sie hätten ihr Recht auf Versammlungsfreiheit unrechtmäßig wahrgenommen,

M.

in der Erwägung, dass diese Maßnahmen einen eindeutigen Verstoß gegen das internationale Menschenrecht und eine Reihe allgemein anerkannter Grundfreiheiten darstellen,

N.

in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger auch durch als „Sicherheitsmaßnahmen“ bezeichnete und gelegentlich unmittelbar gegen sie gerichtete Aktionen, Gesetze und Verfahren behindert werden, wobei dies häufig mit einer Stigmatisierung und dem Vorwurf des Terrorismus einhergeht,

O.

in der Erwägung, dass Verbände und Vereinigungen von Menschenrechtsverteidigern nach wie vor mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert sind wie der Beschlagnahme von Mobiliar, der Schließung von Räumlichkeiten und der peinlich genauen und voreingenommenen Kontrolle von Bankkonten,

P.

in der Erwägung, dass Handelsabkommen mit einer Menschenrechtsklausel von der EU als Druckmittel eingesetzt werden können, um als Bedingung für den Handel die Achtung der Menschenrechte zu fordern,

1.

zollt dem unschätzbaren Beitrag von Menschenrechtsverteidigern zur Verteidigung und zur Förderung von Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Verhinderung von Konflikten unter Gefahr für ihre persönliche Sicherheit und die Sicherheit ihrer Familienangehörigen und Verwandten Anerkennung; begrüßt die Tatsache, dass die Erklärung der Vereinten Nationen von 1998 keine genaue Definition des Begriffs Menschenrechtsverteidiger enthält und fordert in diesem Sinne den Rat und die Kommission auf, diesen Ansatz nachdrücklich zu unterstützen;

2.

fordert von der EU die schwerpunktmäßige Berücksichtigung einer wirksameren Anwendung der vorhandenen Instrumente und Regelungen für einen einheitlichen und systematischen Schutz von Menschenrechtsverteidigern in der Europäischen Union; empfiehlt der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, sich um die Entwicklung von Maßnahmen und wirksameren und stärker ergebnisorientierten Methoden zu bemühen, was die Bewertung von vorhandenen Maßnahmen und Dialogen im Bereich der Menschenrechte einschließt;

3.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten dringend auf, ihre politische Entschlossenheit zur Unterstützung des Handelns von Menschenrechtsverteidigern zu stärken und daher sämtliche vorhandenen Instrumente besser zu nutzen und neue ergänzende Regelungen zu entwickeln, um deren Arbeit durch eine wirkliche Beteiligungsstrategie zu unterstützen, die einen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für diese Menschen leisten sollte, damit sie ihre Tätigkeit in einem geschützten Rahmen ausüben können; unterstreicht, dass dies durch eine Politik flankiert sein muss, die durch Sofortmaßnahmen und langfristige Maßnahmen auf die Verhinderung von Aktionen gegen Menschenrechtsverteidiger und den Schutz davor gerichtet ist;

Stärkung der Institutionen und Neuerungen im Rahmen des Vertrags von Lissabon

4.

erinnert daran, dass der Vertrag von Lissabon in den Artikeln 3 und 21 die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in den Mittelpunkt der Politik der Union im Bereich der Außenbeziehungen rückt; hebt hervor, dass vorrangig dafür Sorge zu tragen ist, dass die Förderung der Menschenrechte als Grundwert und als Ziel der Außenpolitik der Union bei der Schaffung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) und in dessen Struktur gebührend berücksichtigt werden, unter anderem durch eine ausreichende personelle Ausstattung; fordert daher die Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle mit ausdrücklicher Zuständigkeit für Menschenrechtsverteidiger innerhalb des EAD;

5.

verweist darauf, dass die Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern durch die EU-Missionen bislang nur unzureichend umgesetzt wurden, und fordert die Kommission auf, durch eine fundierte Analyse sicherzustellen, dass etwas zur Lösung dieses Problems unternommen wird; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass infolge der Annahme des Vertrags von Lissabon die Delegationen der Kommission in Drittstaaten nunmehr aufgefordert sind, die neuen Möglichkeiten umfassend zu nutzen, wobei sie im Zuge ihrer Umwandlung in Delegationen der Union, denen eine immer wichtigere Rolle bei der Vertretung der EU und der Umsetzung ihrer Politik im Bereich der Menschenrechte zukommt, auch mehr Befugnisse erhalten, um diesen Aufgaben stärker gerecht zu werden; bekräftigt daher seine Forderung nach gezielter Betrauung eines besonders geeigneten politischen Beamten mit dem speziellen Aufgabengebiet „Menschenrechte und Demokratie“ sowie nach Leitlinien und bewährten Vorgehensweisen im Bereich Menschenrechte und ihrer Einbeziehung in die Ausbildungsprogramme für Mitarbeiter der EU-Missionen und in die Tätigkeitsbeschreibungen und Bewertungsverfahren;

6.

unterstreicht die Wichtigkeit der Aufnahme von Menschenrechtsklauseln in Handels- und Partnerschaftsvereinbarungen sowie Handelsabkommen zwischen der EU und Drittstaaten; schlägt eine „Beurteilung der Menschenrechtslage“ in den Drittländern vor, die Handelsbeziehungen mit der EU unterhalten;

7.

rechnet damit, dass die Ernennung der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, die zugleich Vizepräsidentin der Kommission ist, und die Schaffung eines gemeinsamen Auswärtigen Dienstes zu erheblichen Verbesserungen im Hinblick auf die Kohärenz und Wirksamkeit der EU in diesem Bereich führen könnten, und spricht sich nachdrücklich dafür aus, die Erarbeitung lokaler Strategien, die in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen unabhängigen Zivilgesellschaft erfolgen sollte, und deren regelmäßige Evaluierung bei der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin anzusiedeln, um die Anwendung der in den Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern verankerten Schutzmaßnahmen zu gewährleisten;

8.

erachtet die Verbesserung und Pflege der Kontakte zur unabhängigen Zivilgesellschaft sowie den Zugang von Menschenrechtsverteidigern zu EU-Delegationen und -Missionen in den jeweiligen Ländern für erforderlich; begrüßt in diesem Zusammenhang die vom spanischen Vorsitz geforderte Ernennung eines gemeinsamen Verbindungsbeauftragten der EU-Missionen als Ansprechpartner für Menschenrechtsverteidiger und mit Zuständigkeit für die Koordinierung der Aktivitäten der Europäischen Kommission auf diesem Gebiet durch die Erleichterung des Zugangs zu Informationen über Menschenrechtsverletzungen und durch die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft bei gleichzeitiger Sicherung der Transparenz in Bezug auf die Ausübung ihrer Zuständigkeiten und die Möglichkeit, in dringenden Fällen schnell und flexibel zu handeln; fordert eine Unterrichtung des Parlaments über diese Ernennungen;

Für einen kohärenteren und systematischeren Ansatz in der Menschenrechtspolitik der EU

9.

ist besorgt über die Defizite bei der Umsetzung der Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern; fordert nachdrücklich die ordnungsgemäße und umfassende Anwendung dieser Leitlinien durch alle EU-Delegationen und verstärkte Anstrengungen, um sicherzustellen, dass ausnahmslos alle Delegationen bis Ende 2010 lokale Umsetzungsstrategien entwickeln bzw. bereits bestehende Strategien überarbeiten; fordert die Übermittlung der Liste dieser lokalen Strategien an das Europäische Parlament und deren Veröffentlichung im Jahresbericht der EU zur Menschenrechtslage;

10.

appelliert an den Rat, die Kommission und die EU-Missionen, Menschenrechtsverteidiger und deren Organisationen aktiv in den Prozess der Erarbeitung, Überwachung und Überprüfung lokaler Strategien einzubinden, weil dies Auswirkungen auf den tatsächlichen Nutzen dieser Strategien haben wird;

11.

vertritt die Ansicht, dass die in den EU-Leitlinien geforderten mindestens einmal jährlich stattfindenden Treffen zwischen Menschenrechtsverteidigern und Diplomaten eindeutig einen Beitrag zu einem solchen Prozess leisten können, und fordert dazu auf, die Treffen künftig regelmäßiger und systematischer durchzuführen; fordert Bemühungen dahingehend, bei diesen Treffen die Teilnahme der verschiedenen im Land aktiven Menschenrechtsverteidiger und die Teilnahme von Menschenrechtlern aus den Regionen zu sichern;

12.

fordert daher die Hohe Vertreterin für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die zugleich Vizepräsidentin der Kommission ist, auf, die Veranstaltung einer internationalen Zusammenkunft der Menschenrechtsverteidiger unter Teilnahme der zuständigen Organe der Vereinten Nationen, der Sekretariate der regionalen Menschenrechtsübereinkommen und internationaler und regionaler Nichtregierungsorganisationen zu erwägen, um den Schutz der Menschenrechtsverteidiger und die Förderung der Menschenrechte in der Welt zu verbessern;

13.

betont die Notwendigkeit, bei der Umsetzung der Leitlinien den Genderaspekt zu berücksichtigen, mit gezielten Aktionen zugunsten weiblicher Menschenrechtsverteidiger und anderer besonders gefährdeter Gruppen wie Journalisten und derjenigen Menschenrechtsverteidigern, die sich für die Förderung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, der Rechte von Kindern und für die Rechte von Minderheiten, insbesondere religiösen und sprachlichen Minderheiten, indigenen Völkern sowie LSBT-Personen einsetzen;

14.

unterstreicht die große Bedeutung der Redefreiheit und die wichtige Rolle der Medien – online und offline – als Instrumente im Dienst von Menschenrechtsverteidigern;

15.

vertritt die Auffassung, dass es notwendig ist, die Entwicklungen bei neuen Technologien und deren Bedeutung für die Menschenrechtsverteidiger zu beurteilen und die Ergebnisse in die bestehenden Programme der EU zu den Menschenrechten und Menschenrechtsverteidigern zu integrieren;

16.

ist der Meinung, dass die wesentlichen Aspekte lokaler Strategien zur Umsetzung der EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern ihren Niederschlag in den Länderstrategiepapieren/Nationalen Richtprogrammen, in den ENP-Aktionsplänen, den Jährlichen Aktionsprogrammen des EIDHR und im Stabilitätsinstrument (SI) finden sollten;

17.

bekräftigt, dass gemäß dem Vertrag von Lissabon die Förderung, der Schutz und die Sicherheit von Menschenrechtsverteidigern in den Beziehungen der EU mit Drittstaaten ein vorrangiges Thema sein müssen und auf allen Ebenen und in alle Teilbereiche und Instrumente der Außenpolitik der Union einzubinden sind, um die Kohärenz, Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit der EU-Unterstützung für Menschenrechtsverteidiger zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass die Entwicklung, wirksame Umsetzung und regelmäßige Überprüfung landesspezifischer Strategien zum Thema Menschenrechte und Demokratie erheblich zu diesem Zielansatz beitragen könnten;

18.

ist der Ansicht, dass Menschenrechtsverteidiger in Drittstaaten durch eine wirksamere Gestaltung der Menschenrechtsdialoge der EU besser geschützt werden können; betont die Notwendigkeit, die Situation von Menschenrechtsverteidigern in allen politischen Dialogen und Menschenrechtsdialogen und im Rahmen der Handelsverhandlungen mit Drittstaaten regelmäßig anzusprechen, ebenso generell die Situation und Verbesserungen beim Recht auf Vereinigungsfreiheit, wie es sich in der nationalen Gesetzgebung, den Vorschriften und der Praxis darstellt, und die Partner an die Verantwortung der Staaten zu erinnern, dafür zu sorgen, dass alle in der Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern verankerten Verpflichtungen und Rechte in nationale Rechtsvorschriften übernommen werden, darunter das Recht auf Vereinigungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und das Recht, Mittel aus dem In- und Ausland bei vollständiger Transparenz und unter Wahrung ihrer Entscheidungsautonomie zu erhalten, sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung als ein für die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern wichtiges Recht; unterstreicht, dass Partnerstaaten auch an ihre Verpflichtung und ihre Verantwortung erinnert werden sollten, Menschenrechtsverteidiger zu schützen und die Achtung vor ihnen und ihrer Arbeit zu fördern, indem Bedingungen geschaffen werden, die einen uneingeschränkten Einsatz für die Menschenrechte, die umfassende Überwachung dieser Rechte und eine uneingeschränkte Berichterstattung über dieses Thema ermöglichen;

19.

vertritt die Ansicht, dass für die Gewährung in- und ausländischer Mittel besondere Kriterien festgelegt werden sollten, unter Einhaltung des Gleichgewichts zwischen angemessener Transparenz und der erforderlichen Vertraulichkeit; fordert Maßnahmen, um sicherzustellen, dass auch jedes andere Kriterium berücksichtigt wird, das von den Menschenrechtsverteidigern herangezogen wird, wenn sie es für das Erreichen des Ziels ihrer Tätigkeit für wesentlich halten;

20.

weist darauf hin, dass die Delegationen des Europäischen Parlaments als die zuständigen Träger für die Beziehungen des EP mit Drittländern bei der Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern eine noch wesentlich bedeutendere Rolle spielen könnten, wie es die spezifischen Leitlinien für Tätigkeiten von Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Bereich Menschenrechte und Demokratie bei Reisen in Drittländer vorsehen;

21.

fordert, dass dem Europäischen Parlament bei Menschenrechtsdialogen der EU mit Drittstaaten mehr Gewicht verliehen wird;

22.

spricht sich dafür aus, die Wirtschaft in die Menschenrechtsdialoge mit einzubeziehen;

23.

hält im Hinblick auf den Schutz von Menschenrechtsverteidigern sowohl einen kohärenten, abgestimmten EU-Ansatz als auch zusätzliche Handlungsspielräume für die Mitgliedstaaten für erforderlich;

24.

verurteilt das in zahlreichen Ländern der Welt bestehende Klima der Straffreiheit bei tätlichen Angriffen auf Menschenrechtsverteidiger; fordert den Rat und die Kommission auf, dieses Problem bei bilateralen Kontakten anzusprechen und alle Staaten dringend zu ersuchen, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Täter ungeachtet ihrer Position oder Funktion im Rahmen unabhängiger und wirksamer disziplinarischer und strafrechtlicher Verfahren verantworten müssen; zieht stets die Möglichkeit der Anrufung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als letztes Mittel in Erwägung, wenn sämtliche einzelstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft worden sind;

25.

betont die Notwendigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass nicht willkürlich unter Berufung auf die nationale und öffentliche Sicherheit, einschließlich Terrorismusbekämpfung, gegen Menschenrechtsverteidiger vorgegangen wird;

26.

hebt hervor, dass Parlamentarier ebenfalls maßgeblich dazu beitragen, dass einzelstaatliche Rechtsvorschriften mit möglichen Auswirkungen auf Menschenrechtsverteidiger und ihre Aktivitäten in Einklang mit international anerkannten Menschenrechtsnormen gebracht werden; unterstreicht daher, wie wichtig es ist, dass die Abgeordneten des Europäischen Parlaments diese Fragen gemäß den besonderen Leitlinien für Tätigkeiten der Europaabgeordneten im Bereich Menschenrechte und Demokratie bei Reisen in Drittländer im Rahmen von bi- und multilateralen Treffen sowohl mit Experten vor Ort als auch mit anderen Parlamentariern regelmäßig ansprechen;

27.

verweist nachdrücklich auf die Bedeutung der umfassenden Einbindung der unabhängigen Zivilgesellschaft in die Vorbereitung sämtlicher Menschenrechtsdialoge im Wege zivilgesellschaftlicher Seminare oder auf andere Art und Weise; hält eine stärkere Verknüpfung zivilgesellschaftlicher Seminare mit dem offiziellen Dialog für unerlässlich, wobei dies die Veröffentlichung der angenommenen Empfehlungen ebenso einschließt wie eine bessere Erfolgskontrolle und Unterrichtung der Zivilgesellschaft über geführte Dialoge; betont, wie wichtig es ist, während der Dialoge weiterhin Einzelfälle zu erörtern, und ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung von Namenslisten die Wirkung von EU-Maßnahmen verstärken und diese Einzelfälle stärker ins Licht der Öffentlichkeit rücken würde, sofern die Veröffentlichung keine Gefährdung der Menschenrechtsverteidiger mit sich bringt; unterstreicht die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Menschenrechtsverteidigern und der Zivilgesellschaft bei der Beurteilung einer solchen Gefährdung;

28.

vertritt die Auffassung, dass das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR), das sich bereits als Mittel zur Förderung und Unterstützung der Achtung der Menschenrechte und bei der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit bewährt hat, auch genutzt werden sollte, um die direkte Hilfe für Menschenrechtsverteidiger zu verstärken, so dass ihren kurz- und langfristigen Bedürfnissen entsprochen wird und sichergestellt ist, dass auch besonders gefährdete Gruppen und Menschenrechtsverteidiger in abgelegenen und weniger im Fokus stehenden Gebieten erreicht werden;

29.

ersucht den Rat und die Hohe Vertreterin, internationale Unternehmen konsequent zu benennen und anzuprangern, wenn diese repressive Regimes mit Überwachungstechnologie ausstatten und damit der Verfolgung und Verhaftung von Menschenrechtsverteidigern Vorschub leisten;

Mehr Transparenz und Sichtbarkeit als Schutzmaßnahme

30.

appelliert an den Rat und die Kommission, das Augenmerk von Menschenrechtsverteidigern, des EAD, der EU-Botschaften und der Außenministerien in den EU-Mitgliedstaaten durch gezielte Aktionen stärker auf die Existenz der Leitlinien zu lenken, um ihre uneingeschränkte Akzeptanz und Anwendung sicherzustellen; erachtet die in den Leitlinien vorgesehenen jährlichen Zusammenkünfte als eine Möglichkeit, Menschenrechtsverteidiger erheblich zu unterstützen und auch die Glaubwürdigkeit und Sichtbarkeit von EU-Aktionen zu steigern und so zu verdeutlichen, wie wichtig der EU der Schutz der Menschenrechte ist;

31.

betont, dass die öffentliche Anerkennung und Wahrnehmung von Menschenrechtsverteidigern und ihrer Arbeit auch zu ihrem Schutz in schwierigen Situationen beitragen können, indem Täter möglicherweise von Aktionen Abstand nehmen, wenn Rechtsverstöße nicht unbemerkt bleiben; fordert die EU-Mitgliedstaaten und EU-Delegationen auf, die Öffentlichkeit gegebenenfalls über Demarchen und sonstige Schritte zu informieren, die im konkreten Einzelfall unternommen werden, und dabei stets den betroffenen Menschenrechtsverteidiger und seine Familie zu konsultieren; appelliert an die EU-Missionen, Menschenrechtsverteidiger und/oder deren Familien sowie NRO, die die EU auf einen bestimmten Fall aufmerksam gemacht haben, entsprechend den Leitlinien systematisch über Maßnahmen aller Art zu unterrichten, die in ihren Namen getroffen werden;

32.

fordert die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik und alle Kommissionsmitglieder mit Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen auf, sich bei offiziellen Reisen in Drittstaaten regelmäßig mit Menschenrechtsverteidigern zu treffen, und unterstreicht, dass die Unterstützung für Menschenrechtsverteidiger auch als Pflichtaufgabe in das Mandat von EU-Sonderbeauftragten aufgenommen werden sollte; hebt hervor, dass die Hohe Vertreterin und die Sonderbeauftragten vor dem Europäischen Parlament Rechenschaft über ihr Handeln in diesem Bereich ablegen müssen;

33.

verweist mit Nachdruck auf die Notwendigkeit der aktiven Unterstützung und Erarbeitung von Vorschlägen zu der Frage, wie das im Dezember 2008 anlässlich des 20. Jahrestages der Verleihung des Sacharow-Preises gegründete Sacharow-Netzwerk genutzt werden könnte, um Menschenrechtsverteidiger dauerhaft zu unterstützen, sowie der besseren Nutzung der Chancen, die sich aus einem möglichen Beitrag von Preisträgern zu Maßnahmen ergeben, die das Europäische Parlament in Erfüllung seines Mandats ergreift; bekräftigt erneut seine Besorgnis über die Verletzung der Menschenrechte von Trägern des Sacharow-Preises;

Für koordiniertere und ergebnisorientiertere Maßnahmen zugunsten von Menschenrechtsverteidigern

34.

ist der Auffassung, dass die EU ein ganzheitliches Konzept für Menschenrechtsverteidiger entwickeln muss, um zu erreichen, dass die EU-Politik bei den EU-Mitgliedstaaten und im Verhältnis zu Drittstaaten an Glaubwürdigkeit und Effizienz gewinnt, dabei aber auch flankierende Maßnahmen zur Absicherung ihrer Aktivitäten sowie Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen einzubeziehen sind, zugleich jedoch den kurz- und langfristigen Bedürfnissen von Menschenrechtsverteidigern Rechnung zu tragen ist; unterstreicht, dass sich dieses Konzept in der überarbeiteten EIDHR-Strategie und den EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern widerspiegeln sollte;

35.

ist der Meinung, dass die EU gegenüber Drittstaaten, die schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begehen, mögliche geeignete Sanktionen deutlich aufzeigen und diese durchführen sollte; fordert die Kommission und den Rat und besonders die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin erneut auf, die Menschenrechtsklausel in internationalen Abkommen wirksam zu machen und in diesem Sinne gemäß Artikel 8, 9 und 96 des Abkommens von Cotonou einen wirklichen Durchsetzungsmechanismus für diese Klausel zu schaffen;

36.

vertritt die Ansicht, dass die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Interesse eines stärker ergebnisorientierten Handelns die Anwendung der Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern durch die einzelnen EU-Delegationen in Drittstaaten regelmäßig bewerten und diese Tätigkeit vorrangig behandeln und aufmerksam verfolgen sollte und denjenigen Missionen, in denen die Umsetzung erkennbare Schwächen aufweist, Empfehlungen unterbreiten und sie zu verstärkten Bemühungen anhalten sollte;

37.

fordert den Rat auf, Menschenrechtsverteidigern, die sich nicht länger ihren Heimatländern aufhalten können, einen besseren Zugang nach Europa zu gewähren; ersucht den Rat und die Kommission, spezifische Maßnahmen vorzubereiten und umzusetzen, um diesen Menschenrechtsverteidigern den Zugang nach Europa zu erleichtern;

38.

verweist darauf, dass angesichts des Fehlens einer kohärenten Strategie zur Gewährung von Schutz und Asyl systematische Sofortmaßnahmen und Initiativen auf kurz- und langfristiger Basis notwendig sind; ersucht die Hohe Vertreterin, dem Europäischen Parlament bis Ende 2010 über die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

39.

bekräftigt seine an die Mitgliedstaaten gerichtete Forderung, zielstrebig die Entwicklung einer koordinierten Politik für die Ausstellung von Notfallvisa für Menschenrechtsverteidiger und deren Familienangehörige in Angriff zu nehmen, wobei die spanischen und irischen Sonderregelungen als Vorlage dienen können; ist der festen Überzeugung, dass es ein großer Fortschritt für die Menschenrechtspolitik der Union wäre, wenn die neuen Delegationen der Europäischen Union befugt wären, den Mitgliedstaaten Empfehlungen für die Ausstellung von Notfallvisa zu geben; ist der Ansicht, dass sich ein eindeutiger Hinweis auf diese Möglichkeit im Entwurf des Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung erteilter Visa als große Hilfe bei der Erreichung dieser gemeinsamen Politik erweisen würde, wie das Europäische Parlament bereits während der rechtlichen Prüfung der oben genannten Maßnahme zum Ausdruck gebracht hat;

40.

hält ein einheitliches Vorgehen der 27 Mitgliedstaaten bei der Visaerteilung für Menschenrechtsverteidiger für unerlässlich;

41.

betont, dass ergänzend zur Erteilung von Notfallvisa Möglichkeiten für den vorübergehenden Schutz und die vorübergehende Unterbringung von Menschenrechtsverteidigern in Europa vorzusehen sind, was mit der Bereitstellung von finanziellen Ressourcen und Unterkünften für eine mögliche Unterbringung von Menschenrechtsverteidigern sowie mit flankierenden Programmen (Menschenrechtsaktivitäten, Lehraufträgen europäischer Hochschulen, Sprachkursen usw.) verbunden sein könnte; begrüßt die von der tschechischen Präsidentschaft geförderte Initiative „Zufluchtstädte“ und das von der spanischen Regierung seit 2008 umgesetzte Schutz- und Aufnahmeprogramm und fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin im Rahmen des EAD auf, bis Ende 2010 ein Europäisches Schutz- und Aufnahmeprogramm fertig zu stellen, das 2011 umgesetzt werden sollte, ohne dass dadurch andere Städte aus ihrer Verantwortung entlassen werden sollten; ersucht daher die Hohe Vertreterin, dem Europäischen Parlament ein Handbuch zur Einrichtung einer „Zufluchtstadt“ sowie einen Rahmenvorschlag zur Unterstützung der Vernetzung dieser Städte vorzulegen; fordert die weitere Unterstützung sonstiger bereits bestehender Initiativen in diesem Bereich;

42.

hebt ferner hervor, dass bei einer möglichen Gefahr für das Leben oder die körperliche und geistige Gesundheit eines Menschenrechtsverteidigers die Mitgliedstaaten und die EU-Delegationen auch andere Schutzinstrumente und Dringlichkeitsregelungen befürworten und entwickeln sollten; ist der Meinung, dass dies in enger Zusammenarbeit mit lokalen Menschenrechtsverteidigern und der lokalen Zivilgesellschaft erfolgen sollte;

43.

begrüßt das Zusammenwirken zwischen bestehenden Schutzregelungen auf europäischer und internationaler Ebene, das durch den systematischen Austausch von Informationen und Strategien weiter intensiviert werden könnte, um eine bessere Abstimmung in dem Sinne zu gewährleisten, dass Informationen über Notfälle ausgetauscht und langfristige Unterstützungsmaßnahmen koordiniert werden, wie etwa durch die Nutzung einer sicheren Online-Plattform, die allen offiziellen Interessengruppen zugänglich ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die vom Europarat organisierten jährlichen Tagungen sowie die zu „inter-mechanisms“ durchgeführten jährlichen Tagungen der Beobachtungsstelle zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, ein gemeinsames Programm der Internationalen Föderation für Menschenrechte (FIDH) und der Weltorganisation gegen Folter (OMCT) zur Verstärkung des Zusammenwirkens internationaler und regionaler Mechanismen und Einrichtungen zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern; bietet den bestehenden Task Forces in Europa zu Menschenrechtsverteidigern an, im Rahmen der Arbeitsgruppe „Menschenrechte“ des Rates und des Europarates, – wobei Letztere eine Initiative des Kommissars für Menschenrechte des Europarates ist, – nach Wegen für eine engere Zusammenarbeit zu suchen;

44.

fordert, dass die EU-Organe im Zuge der Umsetzung des Vertrags von Lissabon einen Mechanismus für die interinstitutionelle Zusammenarbeit in Belangen, die Menschenrechtsverteidiger betreffen, einrichten; geht davon aus, dass die Einrichtung eines solchen Mechanismus durch die Schaffung von Kontaktstellen für Menschenrechtsverteidiger bei allen EU-Institutionen und -Organen erleichtert werden könnte, wobei diese Kontaktstellen in engem Schulterschluss mit den Menschenrechts- und Demokratiebeauftragten der Missionen und Delegationen der Union arbeiten sollten;

45.

ersucht den Rat und die Kommission, Möglichkeiten für die Schaffung eines Warnsystems zu prüfen, das gemeinsam von den EU-Organen und allen anderen Schutzmechanismen genutzt wird;

46.

ist davon überzeugt, dass der Informationsaustausch auch durch den Aufbau spezifischer Datenbanken bzw. durch das Führen von „Logbüchern“ erleichtern werden könnte, in denen insbesondere in Bezug auf einzelne Personen unternommene Schritte dokumentiert werden, wobei die Vertraulichkeit voll und ganz gewahrt bleibt;

47.

fordert die Europäische Kommission auf, die kurz- und langfristige Umsetzung der EU-Leitlinien zu Menschenrechtsverteidigern kontinuierlich zu verfolgen und zu überwachen und dem Unterausschuss Menschenrechte des Europäischen Parlaments darüber Bericht zu erstatten;

*

* *

48.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 214.

(2)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 147.

(4)  RES/1660(2009).

(5)  CM/Rec(2007)14.

(6)  ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/76


Donnerstag, 17. Juni 2010
Qualität statistischer Daten in der Union und verstärkte Prüfbefugnisse der Kommission (Eurostat)

P7_TA(2010)0230

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu der Qualität statistischer Daten in der Union und verstärkten Prüfbefugnissen der Kommission (Eurostat)

2011/C 236 E/11

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (KOM(2010)0053),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission (KOM(2005)0071 – 2005/0013 (CNS)),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 31. März 2010 (CON/2010/28),

unter Hinweis auf den Bericht zu den Statistiken Griechenlands über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand (KOM(2010)0001),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0227/2009),

unter Hinweis auf die Anfrage vom 4. Juni 2010 an die Kommission betreffend die Qualität statistischer Daten in der Union und verstärkte Prüfbefugnisse der Kommission (Eurostat) (O-0080/2010 – B7-0314/2010),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Kommission (Eurostat) bisher nicht über die notwendigen Untersuchungsbefugnisse verfügt, um die Qualität der Statistiken in Europa zu verbessern,

B.

in der Erwägung, dass die jüngsten Entwicklungen gezeigt haben, dass ein gut funktionierendes statistisches System eine Vorbedingung für verlässliche Daten ist, und dass bisher die politische Bereitschaft fehlte, sich an gemeinsame Regeln zu halten und echte Fortschritte im Hinblick auf eine striktere Regelung für Statistiken zu erzielen,

C.

in der Erwägung, dass der Fall Griechenland ein klares Beispiel für die mangelnde Qualität der Finanzstatistiken in der Union ist und zeigt, dass die seit 2005 erzielten Fortschritte nicht ausreichen, um die Qualität der griechischen Haushaltsdaten dem von anderen Mitgliedstaaten erreichten Niveau anzunähern,

D.

in der Erwägung, dass im Vorschlag der Kommission von 2005 bereits auditähnliche Befugnisse für die Kommission (Eurostat) und gemeinsam festgelegte Mindeststandards für statistische Daten gefordert wurden,

E.

in der Erwägung, dass sich 2005 mehrere große Mitgliedstaaten einer Stärkung der Befugnisse von Eurostat widersetzten, obwohl bereits damals genügend Beweise vorlagen, dass die Vorschriften und deren Umsetzung unzulänglich waren,

F.

in der Erwägung, dass allgemein die Auffassung vertreten wird, dass die gegenwärtige Situation verbessert werden muss und dass der Kommission (Eurostat) mehr Untersuchungsbefugnisse übertragen werden müssen, sowie in der Erwägung, dass insbesondere im Rat die politische Bereitschaft zu fehlen scheint, die notwendigen Schritte einzuleiten, um die Befugnisse der Kommission (Eurostat) durchzusetzen,

G.

in der Erwägung, dass es für einen umfassenden und detaillierten Überblick über die nationalen Statistiken eindeutig an Personal mangelt, weshalb sowohl auf Ebene der EU als auch auf nationaler Ebene entsprechende Maßnahmen ergriffen werden müssen,

H.

in der Erwägung, dass sich gezeigt hat, dass verlässliche Daten über Sozialversicherungsfonds, Zahlungsrückstände von Krankenkassen und Transaktionen zwischen Regierungen und staatlichen Unternehmen von entscheidender Bedeutung sind,

1.

fordert den Rat auf, sicherzustellen, dass die politischen Verpflichtungen im Statistikbereich eingehalten werden, und den Vorschlag der Kommission (KOM(2010)0053) sowie die darauf bezugnehmenden Änderungsanträge der EZB und des Parlaments uneingeschränkt zu akzeptieren;

2.

fordert die Kommission auf, Rolle und Unabhängigkeit der Kommission (Eurostat) zu stärken;

3.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf zu akzeptieren, dass der Kommission (Eurostat) die Befugnis zur Durchführung unangekündigter Kontrollen in Mitgliedstaaten zur Überprüfung statistischer Daten übertragen werden sollte;

4.

betrachtet den Vorschlag der Kommission als das Minimum, das infolge der Entwicklung in Griechenland notwendig ist; betont, dass die Berichtspflichten in Bezug auf alle Mitgliedstaaten durchgesetzt werden müssen und dass die Berichterstattung Einzelheiten sämtlicher früheren außerbilanzmäßigen Geschäfte umfassen sollte;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auf außerbilanzmäßige Schuldenstrukturen jeglicher Art zu verzichten; fordert die Kommission auf, verbindliche rechtliche Maßnahmen vorzuschlagen, um die Mitgliedstaaten zu zwingen, auf außerbilanzmäßige Schuldenstrukturen jeglicher Art zu verzichten;

6.

fordert die Kommission auf mitzuteilen, welche Befugnisse und wie viele Mitarbeiter mittel- und langfristig für eine wirksame und reale Kontrolle der nationalen Statistiken erforderlich sind;

7.

verweist auf die Tendenz der Mitgliedstaaten, bestimmte Verbindlichkeiten nicht in der Bilanz auszuweisen, insbesondere was künftige Zahlungen angeht, die für staatliche Renten und langfristige Verträge mit dem privaten Sektor für die Anmietung oder Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen erforderlich sind; fordert eine Lösung, die eine kohärente und uneingeschränkte Offenlegung derartiger Verbindlichkeiten in nationalen Statistiken sicherstellt;

8.

fordert die EZB auf, eng mit der Kommission (Eurostat) zusammenzuarbeiten, um die Kohärenz der Statistiken der Mitgliedstaaten sicherzustellen;

9.

fordert die Kommission (Eurostat) auf, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um zu verhindern, dass methodische Mängel und unbefriedigende Verwaltungsprobleme wie im Fall Griechenlands in irgendeinem Mitgliedstaat erneut auftreten;

10.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Kommission (Eurostat) mit öffentlichen Finanzdaten zu versorgen, die auf einer standardisierten und international akzeptierten Rechnungslegungsmethode basieren;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission (Eurostat) und den nationalen Statistikinstituten den erforderlichen Zugang und die notwendigen Mittel zu verschaffen, um eine echte Kontrolle der zugrunde liegenden Daten zu ermöglichen;

12.

fordert die Mitgliedstaaten, die der Eurozone angehören oder die Mitgliedschaft darin anstreben, auf, der EZB zu gestatten, sich an unangekündigten Kontrollen zu beteiligen, und ihrem Personal die Befugnis zu übertragen, Zugang zu all ihren Statistiken zu erhalten;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, klare Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erhebung und Sammlung statistischer Daten festzulegen, da klare nationale Verantwortlichkeiten, auch persönlicher Natur, ein notwendiges Erfordernis für die Tätigkeit der Kommission (Eurostat) sind;

14.

fordert die Kommission auf, die Anwendung des Verhaltenskodexes für europäische Statistiken strikter zu handhaben, da dies die Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der nationalen Statistikinstitute und der Kommission (Eurostat) mit dem Ziel stärkt, die Anwendung der besten internationalen statistischen Grundsätze, Methoden und Praktiken seitens all jener zu fördern, die europäische Statistiken erstellen, um deren Qualität zu optimieren;

15.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ohne jegliche Beschränkungen die Notwendigkeit eines regelmäßigen Dialogs und regelmäßiger gründlicher Kontrollen seitens der Kommission (Eurostat) zu akzeptieren und so die Kontrolle der erhobenen Daten zu verstärken und eine verlässliche Gewähr für die Qualität der Daten zu bieten;

16.

fordert den Rat auf, die Unterstützung für die Tätigkeit von OLAF auszuweiten, da das Amt beim Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und damit der EU-Bürger sowie bei der Wahrung der Reputation der europäischen Institutionen eine wesentliche Rolle spielt; ist daher der Auffassung, dass eine Humanressourcenstrategie, die eine Personalaufstockung gewährleistet und sicherstellt, dass die derzeitigen hohen Qualitätsstandards bezüglich des Personals gewahrt werden, ausgearbeitet werden sollte;

17.

fordert die Kommission und den Rat auf, das Europäische Beratungsgremium für die statistische Governance als unabhängiges Beratungsgremium stärker einzubeziehen, wobei dieses Gremium die Kommission (Eurostat) bei ihren Kontrollen in den Mitgliedstaaten unterstützen könnte;

18.

betont, dass korrekte Statistiken und eine bessere Überprüfung der Verlässlichkeit der an Eurostat übermittelten aggregierten Daten wesentliche Vorbedingungen für die Wirksamkeit einer besseren Überwachung sind;

19.

betont, dass die Befugnisse von Eurostat ausgeweitet werden sollten;

20.

vertritt die Auffassung, dass frei zugängliche und transparente statistische Informationen eine Vorbedingung für den Erhalt von Strukturfondsmitteln sein sollten;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Rat, dem Vorsitzenden der Euro-Gruppe und der EZB zu übermitteln.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/79


Donnerstag, 17. Juni 2010
Geschlechtsspezifischen Aspekten des Konjunkturabschwungs und der Finanzkrise

P7_TA(2010)0231

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu geschlechtsspezifischen Aspekten der Rezession und Finanzkrise (2009/2204(INI))

2011/C 236 E/12

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2008 über die stärkere Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf, Privat- und Familienleben (KOM(2008)0635),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. November 2008 mit dem Titel „Europäisches Konjunkturprogramm“ (KOM(2008)0800),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom 4. März 2009 mit dem Titel „Impulse für den Aufschwung in Europa“ (KOM(2009)0114),

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission vom 24. November 2009 – Konsultation über die künftige EU-Strategie bis 2020 (KOM(2009)0647),

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der Barcelona-Ziele auf dem Gebiet der Betreuungseinrichtungen für Kinder im Vorschulalter (KOM(2008)0638),

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 27. Februar 2009 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2009 (KOM(2009)0077),

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2010 (KOM(2009)0694),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2000 zur Rahmenstrategie der Gemeinschaft zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) (KOM(2000)0335) und der Jahresberichte 2000, 2001, 2002, 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 der Kommission zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union (KOM(2001)0179, KOM(2002)0258, KOM(2003)0098, KOM(2004)0115, KOM(2005)0044, KOM(2006)0071, KOM(2007)0049 und KOM(2008)0010),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (1),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG (KOM(2008)0636), der von der Kommission am 3. Oktober 2008 vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (KOM(2008)0637), der von der Kommission am 3. Oktober 2008 vorgelegt wurde,

in Kenntnis der Ratifizierungen des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (STCE Nr. 197),

unter Hinweis auf den von den europäischen Sozialpartnern am 22. März 2005 angenommenen Aktionsrahmen zur Gleichstellung der Geschlechter,

in Kenntnis des Entwurfs einer Empfehlung des Europarats zu den Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise auf Frauen, Dok. 11891, 4. Mai 2009,

unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat am 23. und 24. März 2006 angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf den Beratenden Ausschuss für Chancengleichheit von Frauen und Männern und seine am 22. März 2007 angenommene Stellungnahme zur Kluft zwischen den Geschlechtern bei der Entlohnung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2006 zu der Zuwanderung von Frauen: Rolle und Stellung der Migrantinnen in der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zu dem Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2008 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern – 2008 (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2009 zu den Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise auf die Entwicklungsländer und die Entwicklungszusammenarbeit (7),

unter Hinweis auf Eurostat, Statistik kurz gefasst 53/2009, „Sharp increase in unemployment in the EU“ (Starker Anstieg der Arbeitslosigkeit in der EU),

unter Hinweis auf Eurostat, Statistik kurz gefasst 97/2009, „Recession in the EU-27: length and depth of the downturn varies across activities and countries“ (Rezession in der EU-27: Unterschiedliche Dauer und Ausprägung des Konjunkturrückgangs in den einzelnen Wirtschaftsbereichen und Ländern),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0155/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Weltwirtschaft gegenwärtig der schwersten Rezession seit der Weltwirtschaftskrise ausgesetzt ist, die in der ganzen EU und außerhalb davon soziale Konsequenzen hat; in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise in Europa ganz besonders nachteilige Auswirkungen auf Frauen hat, die stärker prekären Arbeitsverhältnissen unterworfen, mehr von Arbeitslosigkeit bedroht und weniger von den Systemen der sozialen Sicherheit geschützt sind, was bisher vom Rat, von der Kommission und den Mitgliedstaaten nicht gebührend beachtet wurde,

B.

in der Erwägung, dass die erste Welle der Krise den von Männern beherrschten Finanzsektor sowie die Bau- und Automobilindustrie am stärksten getroffen und dadurch mehr Aufmerksamkeit auf sich gelenkt hat, dass jedoch die zweite Welle der Krise das überwiegend von Frauen dominierte Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Tourismusgewerbe gleichermaßen negativ getroffen hat; daher in der Erwägung, dass in nationalen und europäischen Konjunkturprogrammen die Geschlechterdimension der Auswirkungen und Überwindung der Wirtschafts- und sozialen Krise notwendigerweise berücksichtigt werden muss,

C.

in der Erwägung, dass Mainstream-Wirtschaftswissenschaftler darauf hingewiesen haben, dass die Kreditkrise als Auslöser der Rezession im wörtlichen Sinne eine von Männern verursachte Katastrophe war; in der Erwägung, dass die Gegenmaßnahmen auf staatlicher und internationaler Ebene, die nicht ausreichend gleichstellungsorientiert waren, ebenfalls hauptsächlich von Männern beschlossen wurden; in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Frauen, die in der Regel höhere Schulabschlüsse haben als Männer, in den Entscheidungsfindungsprozess im politischen, wirtschaftlichen und finanziellen Bereich sowie bei Tarifvereinbarungen voll einzubeziehen,

D.

in der Erwägung, dass neuere Studien aufzeigen, dass nur 5 % Frauen im Entscheidungsprozess der EU-Finanzinstitutionen vertreten sind, dass alle Gouverneure der Zentralbanken der 27 Mitgliedstaaten Männer sind und dass aus Untersuchungen zu Geschlechterfragen hervorgeht, dass Frauen anders managen, indem sie Risiken vermeiden und weitsichtig handeln,

E.

in der Erwägung, dass die Beteiligung von Frauen an Entscheidungsprozessen ein aussagekräftiger Indikator für die Gleichstellung von Frauen und Männern ist, dass die Präsenz von Frauen in Führungspositionen in Unternehmen und an den Universitäten weiterhin gering ist und dass die Zahl der Frauen in der Politik und in der Forschung zwar steigt, aber nur sehr allmählich,

F.

in der Erwägung, dass im Jahr 2006 Frauen 59 % der Absolventen eines Erststudiums an Hochschulen stellten; in der Erwägung, dass der Frauenanteil an Promotionen auf 43 % fällt und bei den Habilitationen am niedrigsten ist; in der Erwägung, dass Frauen nur 15 % der C-Professuren innehaben,

G.

in der Erwägung, dass die Frauen in den Studienfächern Betriebswirtschaft, Management und Jura den Männern zahlenmäßig überlegen sind, aber in den Führungspositionen von Unternehmen und in der Politik in der Minderheit sind; in Erwägung der geringen Anzahl von Frauen mit Hochschulabschlüssen in Informatik, Ingenieurwesen oder Physik, was eine Unterrepräsentation von Frauen im dem für den wirtschaftlichen Aufschwung ausschlaggebenden Privatsektor zur Folge hat,

H.

in der Erwägung, dass Frauen vom Konjunkturrückgang wahrscheinlich stärker betroffen sind als Männer; in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass durch die gegenwärtige Rezession Fortschritte länger brauchen oder dass es gar zu Rückschritten mit langfristigen Konsequenzen für die sozialen Sicherungssysteme, die soziale Eingliederung und die Demografie kommt,

I.

in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter gestrichen oder verschoben wurden und mögliche künftige Kürzungen der öffentlichen Haushalte sich nachteilig auf die Beschäftigung von Frauen und die Förderung der Gleichstellung auswirken werden; in der Erwägung, dass die ordnungsgemäße Umsetzung der oben genannten Richtlinie 2006/54/EG zunehmend an Bedeutung gewinnt,

J.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern erhebliche positive Auswirkungen auf die Produktivität und das wirtschaftliche Wachstum hat und dass die Teilhabe der Frauen am Arbeitsmarkt viele soziale und wirtschaftliche Vorteile in sich birgt,

K.

in der Erwägung, dass das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen in der EU-27 in den letzten 35 Jahren nach Umsetzung der Richtlinie 75/117/EWG (8) sehr groß geblieben ist und 2010 in der EU durchschnittlich 18 % und in einigen Mitgliedstaaten bis zu 30 % beträgt; in der Erwägung, dass das Gefälle im Privatsektor größer als im staatlichen ist und fortbestehende Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt widerspiegelt, die in der Praxis hauptsächlich Frauen betreffen,

L.

in der Erwägung, dass der Wirtschaftsabschwung nicht benutzt werden darf, um Fortschritte auf dem Gebiet der Vereinbarkeit von Familie und Beruf wieder in Frage zu stellen und um die Mittel für Betreuungseinrichtungen und Urlaubsregelungen zu kürzen, die insbesondere für den Zugang von Frauen zum Arbeitsmarkt wichtig sind; in der Erwägung, dass besonderes Augenmerk darauf gelegt werden muss, dass Alleinerziehende und kinderreiche Eltern familiäre und berufliche Verpflichtungen miteinander vereinbaren können,

M.

in der Erwägung, dass nach Angaben der Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Frauen dreimal so viel Zeit für die Kindererziehung, den Haushalt und die Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger aufwenden wie Männer; in der Erwägung, dass die Teilung von Verantwortung in Familie und Haushalt zwischen Frauen und Männern, insbesondere durch die Aufwertung der Nutzung von Eltern- und Vaterschaftsurlaub, eine unabdingbare Voraussetzung für Förderung und Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern darstellt; und in der Erwägung, dass die Nichteinbeziehung des Mutterschafts- und Erziehungsurlaubs in die Berechnung der Gesamtarbeitszeit diskriminierend ist und Frauen auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt,

N.

in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2009 (9) unter schwedischem Vorsitz an die Mitgliedstaaten und die Kommission der Aufruf erging, in der Strategie „EU 2020“ stärker auf die Geschlechterdimension einzugehen; in der Erwägung, dass dies im Diskussionspapier „EU 2020“ der Kommission dennoch unberücksichtigt blieb, denn das Thema Gender-Mainstreaming wurde kein einziges Mal erwähnt; in der Erwägung, dass es jedoch unverzichtbar ist, in eine neue Finanz- und Wirtschaftsarchitektur auch eine Gleichstellungsperspektive und -politik einzubinden und zu gewährleisten, dass Konjunkturprogramme und Strukturanpassungsprogramme einer geschlechtsspezifischen Folgenabschätzung unterzogen werden und eine Gleichstellungsperspektive beinhalten,

O.

in der Erwägung, dass die Bemühungen um ein Gender-Mainstreaming in allen Bereichen der Politik verstärkt werden müssen,

P.

in der Erwägung, dass besonders in Zeiten einer wirtschaftlichen Rezession die ohnehin schon armutsgefährdeten Personengruppen, von denen die Mehrheit Frauen sind, insbesondere Migrantinnen und Angehörige von Minderheiten, einem noch größeren Risiko ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die schon im Jahr 2000 in Lissabon vom Europäischen Rat beschlossenen Bemühungen und fertigen Lösungen zur Beseitigung der Armut zu einer dringenden Angelegenheit geworden sind; in der Erwägung, dass dem Schutz der von Mehrfach-Benachteiligung betroffenen Gruppen, insbesondere den Roma, und der Gewährleistung ihrer Eingliederung in die Gesellschaft besonderes Augenmerk gewidmet werden sollte,

Q.

in der Erwägung, dass eine gute und rechtlich abgesicherte Vollzeitbeschäftigung eine Garantie gegen Armut und soziale Ausgrenzung sowie ein Sprungbrett für finanzielle und psychologische Unabhängigkeit ist; in der Erwägung, dass es beim allgemeinen Zugang zu öffentlichen Diensten guter Qualität besonders darauf ankommt, politische Lösungen zu entwickeln und umzusetzen, die auf die jeweiligen Bedürfnisse von Frauen und Männern eingehen, dazu gehört auch der Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen Betreuungsdiensten für Kinder, ältere Menschen und andere pflegebedürftige Personen,

R.

in der Erwägung, dass die Konzipierung von Maßnahmen zur besseren Integration von Frauen aus bestimmten kulturellen Gemeinschaften und Minderheiten in den Arbeitsmarkt nicht nur der Achtung der Unterschiede und der kulturellen Vielfalt dient, sondern auch dazu beiträgt, die soziale Ausgrenzung einzudämmen und den sozialen Zusammenhalt zu fördern, der seinerseits die wirtschaftliche Entwicklung stimuliert,

S.

in der Erwägung, dass häusliche Gewalt, deren Opfer vor allem Frauen sind, in allen Ländern und in allen gesellschaftlichen Schichten auftritt; in der Erwägung, dass Untersuchungen gezeigt haben, dass sich Gewalt gegen Frauen verschlimmert, wenn Männer infolge der Wirtschaftskrise mit Entlassungen und Eigentumsverlusten konfrontiert sind; in der Erwägung, dass wirtschaftlicher Druck oft zu häufigeren, brutaleren und gefährlicheren Misshandlungen führt; in der Erwägung, dass häusliche Gewalt die EU jährlich ca. 16 Millionen Euro kostet,

T.

in der Erwägung, dass Beschäftigung ein entscheidender Faktor für soziale Integration ist; in der Erwägung, dass zielgerichtete und umfassende Anstrengungen notwendig sind, um Armut vor dem Hintergrund zunehmender Einkommensungleichheit, Armut und der Wirtschafts- und Finanzkrise zu bekämpfen,

1.

erinnert daran, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern eine der Zielsetzungen der EU ist und somit eines der Schlüsselprinzipien für alle politischen Antworten auf die Wirtschafts- und Finanzkrise und für den Übergang in die Zeit nach der Krise;

2.

bekräftigt die Feststellung der Kommission, dass die derzeitige Wirtschaftskrise hat Befürchtungen aufkommen lassen, dass die im Bereich der Gleichstellung erreichten Erfolge wieder in Frage gestellt und Frauen durch die Auswirkungen der Rezession besonders getroffen werden könnten;

3.

bekräftigt, dass es zu verhindern gilt, dass die gegenwärtige Finanz- und Wirtschaftskrise und die künftige Wirtschaftspolitik die auf dem Gebiet der Gleichstellung erreichten Ziele gefährden und die Rezession, wie es bereits in einigen Mitgliedstaaten geschieht, als Argument benutzt wird, um die Gleichstellungsmaßnahmen abzubauen;

4.

betont, dass die Gleichstellungsmaßnahmen als Teil der Lösung zur Überwindung der Krise, als Chance, die Talente und Fähigkeiten der gesamten Bevölkerung zu nutzen und einen Mehrwert daraus zu erzielen und als Beitrag zur Schaffung einer in Zukunft wettbewerbsfähigeren Wirtschaft betrachtet werden müssen;

5.

macht darauf aufmerksam, dass durch die Integration der Frauen in den Arbeitsmarkt in den letzten Jahrzehnten sich die Krise nicht nur unmittelbarer auf die Frauen selbst auswirkt, sondern auch auf die Haushalte, wo das Familieneinkommen durch Arbeitsplatzverluste von Frauen erheblich beeinträchtigt wird; fordert die Institutionen der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten auf, die versteckten Kosten der Krise zu berücksichtigen, einschließlich der unterschiedlichen und oftmals nicht anerkannten geschlechtsspezifischen Konsequenzen;

6.

weist darauf hin, dass die Erfahrung aus früheren Krisen lehrt, dass sich die Beschäftigungslage der Männer in der Regel schneller erholt als die der Frauen;

7.

stellt fest, dass die gesamtwirtschaftliche Politik überwiegend einhergeht mit einer zunehmenden geschlechtsbezogenen Aufteilung des Arbeitsmarktes, einer Destabilisierung der Frauenbeschäftigung durch Weitervergabe von Aufträgen, einer Zunahme der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen, einer Beschränkung des Zugangs von Frauen zu Gesundheit und Bildung, einer verstärkten Ungleichheit beim Zugang zu Krediten, Grund und Boden und Besitz und einer weiteren Feminisierung der Armut;

8.

erinnert daran, dass das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern fortbesteht und sich durch die Wirtschafts- und Finanzkrise noch zu vergrößern droht; fordert die europäischen Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, sich klare Ziele zu stecken und verbindliche Maßnahmen zur Verringerung des Lohngefälles vorzuschlagen;

9.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der bestehenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die Anwendung der oben genannten Richtlinie über das gleiche Arbeitsentgelt für Männer und Frauen 75/117/EWG vorzulegen, wie dies das Parlament bereits 2008 verlangt hat; begrüßt die kürzliche Initiative der Kommission, die Bestimmungen für Sanktionen im Falle des Verstoßes gegen das Recht auf gleiches Entgelt zu verbessern und zu gewährleisten, dass sie abschreckend und verhältnismäßig sind (z.B. verschärfte Sanktionen bei wiederholten Verstößen);

10.

weist darauf hin, dass die öffentlichen Ausgaben im Gesundheitsbereich in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten und ihrer nationalen Parlamente und/oder lokalen Behörden fallen;

11.

bedauert, dass viele Frauen ihren Arbeitsplatz bereits verloren haben oder zu verlieren drohen, besonders im Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Tourismussektor sowie Frauen in Teilzeitbeschäftigung und in unsicheren Stellen; unterstreicht, dass gleichzeitig damit zu rechnen ist, dass es durch die verminderte Gewährung von Mikrokrediten zu einer Einkommensverringerung bei Frauen kommt, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit, insbesondere in landwirtschaftlichen und ländlichen Sektoren, ausüben; betont, dass bei Ankündigung von Haushaltseinsparungen im öffentlichen Sektor mit einem überproportionalen Anstieg der Frauenarbeitslosigkeit zu rechnen ist, da im Bildungs- und Gesundheitswesen und im sozialen Dienstleistungssektor überdurchschnittlich viele Frauen beschäftigt sind;

12.

betont, welch positive Auswirkungen die Gleichstellung von Männern und Frauen auf das Wirtschaftswachstum hat; weist darauf hin, dass in etlichen Studien ausgerechnet wurde, dass das BIP um 30 % höher läge, wenn die Beschäftigungs- und Teilzeitbeschäftigungsquote sowie die Produktivität der Frauen auf dem gleichen Niveau lägen wie die der Männer;

13.

räumt ein, dass viele Frauen durch den kürzlichen Verlust des Arbeitsplatzes in die Lage versetzt wurden, ihr eigenes Unternehmen zu gründen; fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, die spezifisch auf KMU ausgerichtet sind, um ihr Ziel, die Verwaltungslasten für die Wirtschaft bis 2012 um 25 % zu verringern, zu erreichen, und um dazu beizutragen, diesen Unternehmergeist zu fördern;

14.

begrüßt die nach Geschlecht aufgeschlüsselten Statistiken von Eurostat; ist jedoch der Auffassung, dass die Teilzeitarbeitslosigkeit (ein oftmals aus Arbeitslosigkeitsstatistiken ausgeklammerter Bereich) stärker beachtet werden sollte; weist darauf hin, dass Langzeitarbeitslosigkeit, niedrigere Löhne und kürzere durchschnittliche Arbeitszeiten wahrscheinlich tief greifende Folgen besonders für die Einkommen, Sozialversicherungsansprüche und auf längere Sicht für die Renten von Frauen haben werden;

15.

ersucht die Europäische Kommission, auf europäischer Ebene eine Studie über das Verhältnis zwischen der Anzahl von Frauen in den Verwaltungsräten und dem finanziellen Erfolg der Unternehmen zu erstellen und dabei die 2007 von Catalyst Inc ausgearbeitete Studie zu berücksichtigen, die zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Unternehmen mit drei oder mehr Frauen im Verwaltungsrat einen 83 % höheren Rückfluss pro Aktie und einen 73 % höheren Rückfluss beim Verkauf aufweisen;

16.

betont, dass die Krise die besonders schutzbedürftigen Gruppen von Frauen am härtesten treffen wird: behinderte Frauen, Migrantinnen, ethnischen Minderheiten angehörende Frauen, Frauen mit geringer Qualifikation, langzeitarbeitslose Frauen, Frauen ohne eigenes Einkommen, Frauen, die von ihnen abhängige Personen betreuen usw.;

17.

macht darauf aufmerksam, dass Wanderarbeitnehmer gleichfalls von der Krise betroffen sind, ebenso wie ihre Familien im jeweiligen Heimatland; nimmt darauf Bezug, dass der Umfang der Migration von Frauen oftmals zu niedrig ausgewiesen wird und damit auch die Auswirkungen auf Familien, deren Überleben von ihrem Lohn abhängt, sodass Frauen bei ihrer Heimkehr einer noch größeren Gefährdung ausgesetzt sein können, wenn sie von ihren Gemeinschaften und Familien ausgestoßen werden;

18.

unterstreicht und begrüßt, dass für Interventionen und Lösungen ein kontextuelles Krisenverständnis und die Einsicht erforderlich ist, dass es keine „Einheitslösung“ geben kann; betont, dass die Rezession gleichzeitig als einmalige Chance genutzt werden kann, um Wirtschafts- und Sozialpolitik stärker für Gleichstellungsbelange zu sensibilisieren und einen Schritt zur Schaffung einer Gesellschaft mit verbesserter Gleichstellung der Geschlechter zu tun;

19.

hebt die Notwendigkeit hervor, in allen Lebensbereichen und Lebensphasen gegen Rollenklischees anzugehen, da sie eine der nachhaltigsten Ursachen für die Ungleichheit von Männern und Frauen sind, weil sie Einfluss haben auf Entscheidungen in den Bereichen Erziehung, Ausbildung und Beschäftigung, auf die Verteilung der Verantwortung für Haushalt und Familie, auf die Teilhabe am öffentlichen Leben, die Beteiligung an Entscheidungsprozessen und die Vertretung in Führungspositionen sowie auf Entscheidungen auf dem Arbeitsmarkt;

20.

stellt mit Bedauern fest, dass bei der Krisenbewältigung durch die Politik, einschließlich in Konjunkturpaketen, eine Anerkennung, Analyse und Korrektur geschlechtsspezifischer Krisenauswirkungen unterblieben ist; bedauert die Tatsache, dass das Thema Gender-Mainstreaming in der Post-Lissabon-Strategie praktisch nicht aufgegriffen wird; fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gleichstellung mit spezifischen Zielen in ihre beschäftigungs- und gesamtwirtschaftlichen Leitlinien und in die Strategie „EU 2020“ einzubeziehen und in allen Politikbereichen die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für Gleichstellungsfragen einzuführen;

21.

vertritt die Auffassung, dass es trotz Erreichung des Ziels einer Beschäftigungsquote von fast 60 % bei den Frauen in der EU im Jahre 2010 erforderlich ist, die Latte noch etwas höher zu legen und für 2020 die 75 %-Marke ins Visier zu nehmen; betont außerdem die Notwendigkeit, das Lohngefälle zu senken;

22.

fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Gender-Mainstreaming in allen Politikbereichen der EU zu verwirklichen und die bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen, damit der Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen korrekt angewandt wird und dort, wo es erforderlich ist, Maßnahmen einer positiven Diskriminierung ergriffen werden können;

23.

fordert den Rat, die Kommission, die Mitgliedstaaten und insbesondere den Sonderausschuss des Parlaments zur Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise (CRIS) auf, dafür zu sorgen, dass Konjunkturprogramme und Strukturanpassungsprogramme einer geschlechtsspezifischen Folgenabschätzung unterzogen werden (als nachträgliche Abschätzung in Fällen, wo diese nicht im Voraus erfolgt ist) und eine Gleichstellungsperspektive einschließlich nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten und Statistiken beinhalten;

24.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf zu gewährleisten, dass Regression und finanzielle Einsparungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Politik und das Funktionieren der Strukturen zur Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Ebenen im staatlichen und nicht staatlichen Sektor haben; bedauert, dass solche finanziellen Einsparungen in einigen Ländern bereits stattgefunden haben;

25.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die negativen Auswirkungen von Kürzungen bei öffentlichen Ausgaben und Sozialleistungen zu analysieren und diesen entgegenzuwirken, besonders im Zusammenhang mit Kürzungen bei öffentlichen Ausgaben auf lokaler Ebene, um sicherzustellen, dass Frauen nicht unverhältnismäßig mit Pflege- und Betreuungsaufgaben (für Kinder, ältere Menschen und abhängige Personen) belastet werden;

26.

weist darauf hin, dass fehlende Pflegepolitik und -infrastruktur dazu geführt haben, dass in Privathaushalten diese Lücke zunehmend von Migrantinnen als Haushaltshilfen gefüllt wird, die keinen Zugang zu sozialem und arbeitsrechtlichem Schutz und entsprechenden Leistungen haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, Schwarzarbeit zu bekämpfen und legale Wanderarbeitnehmer dringend in Sozial- und Krankenversicherungssysteme zu integrieren;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Übereinstimmung mit den europäischen Zielsetzungen erschwingliche, leicht zugängliche und hochwertige Betreuungsdienste für Kinder und andere Familienangehörige zu entwickeln und sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit dieser Dienste mit den Arbeitszeiten der Vollzeit arbeitenden Frauen und Männer vereinbar ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Potenzial der Strukturfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums voll auszuschöpfen und den Zugang zur Finanzierung guter Angebote zu erleichtern; fordert die Kommission dringend auf, eine Richtlinie für Vaterschafts- und Adoptionsurlaub sowie Urlaub zur Pflege betreuungsbedürftiger Familienangehöriger vorzuschlagen;

28.

erinnert daran, dass in Zeiten wirtschaftlicher Umbrüche die Gewalt gegen Frauen und Männer zunimmt; ermutigt daher die Mitgliedstaaten, die nationalen Gesetze zur Bekämpfung aller Formen von sexueller Gewalt zu nutzen, und begrüßt die Initiative des spanischen Ratsvorsitzes zur Einrichtung einer Beobachtungsstelle für Gewalt gegen Frauen; begrüßt gleichfalls die Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten in Bezug auf ein übergeordnetes Instrument für den Opferschutz (Europäische Schutzanordnung);

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere durch Sensibilisierungskampagnen ein kollektives Bewusstsein für das Phänomen der Gewalt gegen Frauen zu schaffen; erinnert daran, dass die Erziehung und die Sensibilisierung der jungen Menschen für die Bekämpfung dieser Art von Phänomenen von entscheidender Bedeutung sind;

30.

fordert die europäischen Institutionen, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden auf, effektive Schritte zu ergreifen, insbesondere legislative, mit denen eine ausgewogene Präsenz von Frauen und Männern in Entscheidungspositionen in Unternehmen und Politik gefördert wird, einschließlich in Vorständen sowie in öffentlichen Institutionen auf lokaler, regionaler, nationaler und EU-Ebene – Verwaltungen und Organisationen, die mit gutem Beispiel vorangehen sollten; fordert daher bindende Zielsetzungen, um die ausgewogene Repräsentanz von Männern und Frauen zu gewährleisten;

31.

betont, dass Frauen bei finanziellen Entscheidungsprozessen unterrepräsentiert sind, dass Frauen in der Tat zu den gegenwärtig von Finanzentscheidungen ausgeschlossenen Gruppen gehören, die den negativen Auswirkungen finanzieller Risiken ausgesetzt sind; fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einbeziehung von Frauen auf allen Entscheidungsebenen zu verbessern, besonders in den Bereichen Haushaltsplanung und Verwaltungsmodalitäten für europäische Finanzsysteme, einschließlich der Europäischen Zentralbank; betont vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit, die Finanzkompetenz von Mädchen und Frauen zu fördern;

32.

begrüßt die Entscheidung der norwegischen Regierung, den Anteil von Frauen in Vorständen von Aktiengesellschaften auf mindestens 40 % zu erhöhen, wodurch erreicht wurde, die Zahl von Frauen in Unternehmensvorständen auf derzeit 41 % zu erhöhen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dem positiven Beispiel Norwegens zu folgen und ebenfalls solche Initiativen für börsennotierte Unternehmen zu ergreifen;

33.

begrüßt die Notwendigkeit, die Zahl von Frauen in den Vorständen von Aktiengesellschaften zu erhöhen, betont jedoch, dass die nationalen Regierungen Maßnahmen ergreifen sollten, die ihren eigenen Bedürfnissen Rechnung tragen;

34.

weist darauf hin, dass Investitionen in die soziale Infrastruktur eine Chance zur Modernisierung Europas und zur Förderung der Gleichstellung sind und als parallele Strategie zu Investitionen in grüne Technologien zur Modernisierung der physikalischen Infrastruktur gesehen werden können; ist der Auffassung, dass die Gleichstellung der Geschlechter deshalb eine politische Priorität und ein wesentliches Instrument sein sollte;

35.

hält die „grüne Wirtschaft“ im Lichte der Strategie EU 2020 für außerordentlich wichtig; unterstreicht, dass „grüne Arbeitsplätze“ das Potenzial haben, zu einem Hauptwachstumssegment auf dem künftigen europäischen Arbeitsmarkt zu werden, dass heute mehr als 20 Millionen Arbeitsplätze in der Europäischen Union als „grün“ eingestuft werden können und dass allein im Sektor für erneuerbare Energien eine Verdoppelung der Arbeitsplätze auf 2,8 Millionen bis zum Jahr 2020 möglich ist, wie neueste Studien zeigen;

36.

macht darauf aufmerksam, dass die Ökologisierung der Wirtschaft und der Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft mit einem riesigen Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften einhergehen wird; verweist darauf, dass weibliche Arbeitskräfte im Sektor für erneuerbare Energien und besonders bei forschungs- und technologieintensiven Tätigkeiten stark unterrepräsentiert sind; fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass weibliche Arbeitskräfte vermehrt in Schulungsprojekte und -programme zum Thema ökologischer Wandel einbezogen werden, z.B. im Sektor für erneuerbare Energien und in wissenschafts- und technologieintensiven Sektoren; fordert die Mitgliedstaaten auf, Frauen in lokalen unternehmerischen Initiativen auf diesen Gebieten zu ermutigen, indem sie den Zugang zu verfügbaren europäischen Strukturfonds durch die Verbreitung von Daten und durch Workshops erleichtern;

37.

ermutigt die Arbeitgeber in den Mitgliedstaaten, mehr Möglichkeiten für Arbeitnehmerinnen in den neuen Technologien zu schaffen, um den High-Tech-Sektor im Einklang mit den EU 2020-Zielen zu stärken;

38.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die vollständige Umsetzung europäischer Strukturfonds auf nationaler Ebene zu fördern, um die Auswirkungen der Rezession durch Umschulungs- und Fortbildungsinitiativen auf der Grundlage von Artikel 16 der Allgemeinen Verordnung (10) und Artikel 6 der beiden Verordnungen über den Europäischen Sozialfonds (11) und über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (12) zu bekämpfen;

39.

fordert eine Änderung der ELER-Verordnung dahingehend, dass für den nächsten Programmierungszeitraum von 2014-2020 positive Maßnahmen zugunsten von Frauen verwirklicht werden können, so wie es in der Vergangenheit der Fall war, aber derzeit nicht möglich ist, was sehr positive Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen im ländlichen Raum haben wird;

40.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Mechanismen für eine gleichstellungsorientierte Regierungsführung zu entwickeln, um in staatlichen Stellen und anderen Gremien für die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Kohäsions- und Strukturfonds Fachwissen über die geschlechtsspezifische Problematik zu integrieren, und Frauenorganisationen und -netzwerke zu fördern;

41.

regt die Durchführung einer geschlechtsspezifischen Folgenabschätzung in Bezug auf die Wirtschafts- und Finanzkrisekrise durch das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen an; ist der Ansicht, dass diese Folgenanalyse mit Hilfe konkreter Indikatoren, die den spezifischen Kontext der Krise berücksichtigen, durchgeführt werden sollte; fordert die anderen europäischen Institutionen wie zum Beispiel die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen auf, in ihren laufenden Arbeiten Antworten auf geschlechtsspezifische Fragen vorzuschlagen;

42.

betont die Notwendigkeit, Programme und finanzielle Anreize zu entwickeln, um die Teilhabe von Frauen an kleinen und mittleren Unternehmen zu erleichtern und zu fördern;

43.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Beitrag, den die Zivilgesellschaft zu Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise leisten kann, anzuerkennen und zu unterstützen, insbesondere in Anbetracht des Europäischen Jahres zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung;

44.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und den einschlägigen NRO zu übermitteln.


(1)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(2)  ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 118.

(3)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 56.

(4)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 35.

(5)  ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 21.

(6)  Angenommene Texte P6_TA(2009)0371.

(7)  Angenommene Texte P7_TA(2009)0029.

(8)  Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45 vom 19.2.1975, S. 19).

(9)  Schlussfolgerungen des Rates zur Gleichstellung der Geschlechter: Stärkung von Wachstum und Beschäftigung, Beitrag zur Lissabon-Strategie für die Zeit nach 2010, Ratstagung zu Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheits- und Verbraucherfragen, Brüssel, 30. November 2009.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/87


Donnerstag, 17. Juni 2010
Bewertung der Ergebnisse des Fahrplans für die Gleichstellung von Frau und Mann (2006-2010) und Empfehlungen für die Zukunft

P7_TA(2010)0232

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zur Bewertung der Ergebnisse des Fahrplans zur Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010 und Empfehlungen für die Zukunft (2009/2242(INI))

2011/C 236 E/13

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010“ (KOM(2006)0092),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2008„Halbzeitbilanz zu den Fortschritten beim Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2006-2010)“ (KOM(2008)0760),

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2010 (KOM(2009)0694),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2000 zur „Rahmenstrategie der Gemeinschaft zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005)“ (KOM(2000)0335) und die Jahresberichte 2000, 2001, 2002, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 der Kommission zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union (KOM(2001)0179, KOM(2002)0258, KOM(2003)0098, KOM(2004)0115, KOM(2005)0044, KOM(2006)0071, KOM(2007)0049, KOM(2008)0010 und KOM(2009)0077),

in Kenntnis der Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte und speziell der Frauenrechte, insbesondere des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, sowie der anderen Instrumente der Vereinten Nationen betreffend die Gewalt gegen Frauen, z. B. die Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien, die von der Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden, die Resolutionen der Vereinten Nationen 48/104 vom 20. Dezember 1993 über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen, 58/147 vom 19. Februar 2004 zur Beseitigung der häuslichen Gewalt gegen Frauen, 57/179 vom 30. Januar 2003 über die Wege zur Bekämpfung von Verbrechen gegen Frauen wegen verletzter Ehre und 52/86 vom 2. Februar 1998 über die Verbrechensverhütung und die Strafrechtspflege zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen,

unter Hinweis auf das auf der Vierten Weltfrauenkonferenz in Peking (4.-15. September 1995) angenommene Aktionsprogramm sowie unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 18. Mai 2000 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Aktionsplattform von Peking (1) und vom 10. März 2005 zu Folgemaßnahmen zur Vierten Weltfrauenkonferenz – Aktionsplattform (Peking+10) (2),

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 9. Oktober 2006 über „alle Formen von Gewalt gegen Frauen“,

unter Hinweis auf den im März 2005 veröffentlichten Schlussbericht der 49. Tagung der Frauenrechtskommission der UN-Generalversammlung,

unter Hinweis auf das Protokoll zu den Rechten der Frauen in Afrika, auch als „Maputo-Protokoll“ bezeichnet, das am 26. Oktober 2005 in Kraft getreten ist und in dem es ausdrücklich heißt, dass alle Formen von Genitalverstümmelung zu verbieten sind,

unter Hinweis auf die Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2000 über „Frauen, Frieden und Sicherheit“, die eine stärkere Einbeziehung der Frauen bei der Verhütung von bewaffneten Konflikten und bei der Friedenskonsolidierung vorsieht,

unter Hinweis auf die Arbeiten des Europarats in diesem Bereich, insbesondere die geänderte Europäische Sozialcharta,

unter Hinweis auf die Resolution der Konferenz der Gleichstellungsminister im Rahmen des Europarates zum Thema „Herstellung der tatsächlichen Geschlechtergleichstellung durch die Überbrückung der Kluft zwischen der De-jure- und der De-facto-Gleichstellung“ (2010),

unter Hinweis auf das Themenpapier des Europäischen Kommissars für Menschenrechte zu Geschlechtsidentität und Menschenrechten (2009), die Empfehlung CM/Rec(2010)5 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zu Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung oder Geschlechtsidentität sowie die Entschließung 1728 (2010) und Empfehlung 1915 (2010) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates hinsichtlich der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (3),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG (KOM(2008)0636), der von der Kommission am 3. Oktober 2008 vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (KOM(2008)0637), der von der Kommission am 3. Oktober 2008 vorgelegt wurde,

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der Barcelona-Ziele auf dem Gebiet der Betreuungseinrichtungen für Kinder im Vorschulalter (KOM(2008)0638),

unter Hinweis auf den Bericht des Paritätischen Ausschusses der Kommission für Chancengleichheit von Frauen und Männern vom Mai 2003 über „Gender Budgeting“ auf nationaler Ebene,

unter Hinweis auf den Beratenden Ausschuss für Chancengleichheit von Frauen und Männern und seine am 22. März 2007 angenommene Stellungnahme zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2006 zu den Strategien zur Verhinderung des Handels mit Frauen und Kindern, die durch sexuelle Ausbeutung gefährdet sind (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2006 zu der Zuwanderung von Frauen: Rolle und Stellung der Migrantinnen in der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat am 23. und 24. März 2006 angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zu dem Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010 (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2008 zur Rolle der Frauen in der Industrie (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2008 zu Gleichstellung und Teilhabe – die Rolle der Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2008 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern – 2008 (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (10),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 24. Februar 1994 (11) und vom 13. Oktober 2005 (12) zu Frauen und Armut in der Europäischen Union sowie auf seine Entschließung vom 3. Februar 2009 zur Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts und zur Solidarität zwischen den Generationen (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Sozialwirtschaft (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2009 zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 zur Verhütung des Menschenhandels (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2009 (17),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0156/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern zwar eine notwendige Voraussetzung für die uneingeschränkte Wahrnehmung unserer weltweiten Menschenrechte ist und ein Grundprinzip der Europäischen Union darstellt und dass sie seit langem in den Verträgen verankert ist, dass es aber dessen ungeachtet auch heute noch beträchtliche Ungleichheiten in der politischen Realität und im Alltag der Frauen gibt,

B.

in der Erwägung, dass Gleichstellungspolitiken Instrumente zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und des sozialen Zusammenhalts darstellen,

C.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein Merkmal der kulturellen und politischen Identität Europas sein muss,

D.

in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen eines der größten Hemmnisse für die Gleichstellung von Frauen und Männern und eine der am weitesten verbreiteten Menschenrechtsverletzungen ist, die keine geografischen, wirtschaftlichen oder sozialen Grenzen kennt; in der Erwägung, dass die Zahl der Frauen, die Opfer von Gewalt werden, alarmierend hoch ist,

E.

in der Erwägung, dass wir nicht länger überholten Wirtschaftsmodellen verhaftet bleiben dürfen, die Umweltbelange vernachlässigen und sich auf eine durch die Einbeziehung der Frauen in den Arbeitsmarkt obsolet gewordene Arbeitsteilung zwischen Mann und Frau stützen; angesichts der Notwendigkeit eines neuen Modells, das sich auf Wissen und Innovation stützt, sozial verträglich ist, mit dem alle Talente der Frauen in den Produktionsapparat eingebracht werden, die Aufteilung der Verantwortung zwischen Männern und Frauen in den öffentlichen und privaten Bereichen ausgewogen gestaltet und das Privat- und Berufsleben in Einklang gebracht wird,

F.

in der Erwägung, dass im Fahrplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010 zwar Lücken hinsichtlich der Realisierung einer echten Gleichstellung der Geschlechter hervorgehoben wurden und in manchen Bereichen die Gleichstellung der Geschlechter verbessert wurde, aber dennoch insgesamt nur unzulängliche Fortschritte erzielt wurden,

G.

in der Erwägung, dass die Bemühungen um ein Gender Mainstreaming in allen Bereichen der Politik verstärkt werden müssen,

H.

in der Erwägung, dass es zwar immer noch schwierig ist, das ganze Ausmaß der Finanzkrise abzuschätzen, die derzeitige wirtschaftliche und soziale Krise Frauen jedoch zweifellos besonders stark trifft und langfristig den Erfolg von Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern stark beeinträchtigt, wodurch Ungleichheiten und Diskriminierung noch zunehmen,

I.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern positive Auswirkungen auf die Produktivität und das wirtschaftliche Wachstum hat und dass die Teilhabe der Frauen am Arbeitsmarkt mit vielen sozialen und wirtschaftlichen Vorteilen verbunden ist,

J.

in der Erwägung, dass in unserer alternden Gesellschaft Frauen auf dem Arbeitsmarkt unentbehrlich werden, während gleichzeitig die Nachfrage nach Pflege für ältere Personen steigt, was aller Wahrscheinlichkeit das große Risiko einer Doppelbelastung von Frauen in sich birgt,

K.

in der Erwägung, dass es sich bei der Mehrheit der in der Europäischen Union in Armut lebenden mehr als 85 Millionen Menschen um Frauen handelt, wozu Arbeitslosigkeit, prekäre Arbeitsbedingungen, niedrige Löhne, Pensionen und Renten, die unter einem einen Mindestlebensunterhalt ermöglichenden Niveau liegen, und weitverbreitete Schwierigkeiten beim Zugang zu qualitativ hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen beitragen; in der Erwägung, dass darüber hinaus in den letzten zehn Jahren die Zahl der in Armut lebenden Frauen verglichen mit der Zahl der betroffenen Männer unverhältnismäßig stark angestiegen ist,

L.

in der Erwägung, dass der Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Lohn von Frauen und dem von Männern bei durchschnittlich über 17 % liegt, was zu einem Rentengefälle und einer Feminisierung der Altersarmut führt, und in der Erwägung, dass die indirekten Diskriminierungen tendenziell zunehmen, wenn die Arbeitslosigkeit steigt und Frauen und Mädchen davon betroffen sind,

M.

in der Erwägung, dass es ein geschlechtsbedingtes Gefälle im Bereich Betreuung gibt, da Frauen im Vergleich zu Männern doppelt bis mehr als dreimal so viele Stunden mit der unbezahlten Betreuung von Kindern und anderen pflegebedürftigen Angehörigen verbringen,

N.

in der Erwägung, dass Frauen oft in mehrfacher Hinsicht, aufgrund ihres Geschlechts und ihres Alters (insbesondere gilt dies für ältere Frauen), aufgrund einer Behinderung, ihrer ethnischen/rassischen Herkunft, ihrer Religion, Nationalität, der Tatsache, dass sie Migrantinnen sind, und ihres sozioökonomischen Status diskriminiert werden, wobei auch der Status der Alleinerziehenden und die sexuelle Ausrichtung und/oder die geschlechtliche Identität zu Diskriminierung führen, und in der Erwägung, dass durch kombinierte Diskriminierung zahlreiche Hindernisse für das Empowerment der Frauen und für ihren sozialen Aufstieg entstehen,

O.

in der Erwägung, dass es von größter Wichtigkeit ist, einen gleichberechtigten Zugang zu den Ressourcen, den Rechten und der Macht zu gewährleisten, was voraussetzt, dass strukturelle und kulturelle Veränderungen stattfinden, Stereotypen abgebaut werden und die Gleichstellung gefördert wird,

P.

in der Erwägung, dass Klischees, die im Bereich der Möglichkeiten der Bildungs- und Berufswahlmöglichkeiten für Frauen fortbestehen, zur Zementierung von Ungleichbehandlung beitragen,

Q.

in der Erwägung, dass die Geschlechtersegregation nach Berufen und Branchen auf dem Arbeitsmarkt nicht geringer wird, sondern sich in einigen Ländern sogar verschärft,

R.

in der Erwägung, dass sich Frauen häufig durch das Familienrecht (insbesondere das Ehe- und Scheidungsrecht) in rechtlicher und finanzieller Hinsicht in einer schwächeren Position befinden und Gerichte manchmal die Ungleichheit zwischen Männern und Frauen noch verstärken, indem sie das Familienrecht auf der Grundlage traditioneller Rollenbilder anstatt rechtlicher Gleichstellung anwenden,

S.

in der Erwägung, dass das Recht auf Gewissensverweigerung oft von (religiösen) Gruppen missbraucht wird, um die Rechte von Frauen in Bereichen wie Gesundheitsversorgung und familiäre Rechte zu beschneiden,

T.

in der Erwägung, dass die Beteiligung von Frauen an Entscheidungsprozessen ein aussagekräftiger Indikator für die Gleichstellung von Frauen und Männern ist, dass die Präsenz von Frauen in Führungspositionen in Unternehmen und an den Universitäten weiterhin gering ist und dass die Zahl der Frauen in der Politik und in der Forschung zwar steigt, aber nur sehr allmählich,

U.

in der Erwägung, dass die derzeitigen Herausforderungen und die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die unzulängliche Abstimmung der Maßnahmen in verschiedenen Bereichen die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen in der Vergangenheit behindert hat und dass eine angemessene Bereitstellung von Ressourcen, eine stärkere Koordinierung, eine umfassendere Verbreitung und wirksamere Förderung der Frauenrechte unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Realitäten nötig sind,

V.

in der Erwägung, dass positive Maßnahmen zugunsten von Frauen bewiesen haben, dass sie für deren umfassende Einbeziehung in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft im Allgemeinen von grundlegender Bedeutung sind,

W.

in der Erwägung, dass ungeachtet der im Rahmen der Feierlichkeiten zur Begehung des fünfzehnjährigen Bestehens der Aktionsplattform von Peking angenommenen Resolutionen bis zu deren Verwirklichung noch viel geschehen muss,

X.

in der Erwägung, dass nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten ein wichtiges Instrument sind, um wirklichen Fortschritt zu erzielen und Ergebnisse korrekt beurteilen zu können,

Y.

in der Erwägung, dass das Jahr 2010 zum Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgerufen wurde, was abgestimmte Strategien und Aktionen für Politiken mit sich bringen muss, die wirklich zu einer Verbesserung der derzeitigen Lage beitragen,

Z.

in Erwägung der Feierlichkeiten anlässlich des 100. Jahrestages der Ausrufung des 8. März zum Internationalen Frauentag und der Bedeutung einer Einbindung der Frauen und der sie vertretenden Organisationen in die Förderung der Gleichstellung und die Bekämpfung von Diskriminierung und Ungleichheiten,

AA.

in der Erwägung, dass die Vereinbarung des Berufs-, Familien- und Privatlebens für Frauen wie Männer ein ungelöstes Problem darstellt,

AB.

in der Erwägung, dass der Zugang zu Dienstleistungen für die Betreuung von Kindern, älteren Menschen und anderen betreuungsbedürftigen Familienmitgliedern wesentlich für eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt sowie der allgemeinen und der beruflichen Bildung ist,

AC.

mit besonderem Hinweis darauf, dass die Sozialversicherungssysteme in den meisten EU-Mitgliedstaaten den besonderen Bedingungen von in Armut lebenden Frauen nicht ausreichend Rechnung tragen; in der Erwägung, dass das Risiko, in Not zu geraten, für Frauen größer ist als für Männer; in der Erwägung, dass die Teilung von Verantwortung in Familie und Haushalt zwischen Frauen und Männern, insbesondere durch die Aufwertung der Nutzung von Eltern- und Vaterschaftsurlaub, eine unabdingbare Voraussetzung für Förderung und Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern darstellt und in der Erwägung, dass die Nichteinbeziehung des Mutterschafts- und Erziehungsurlaubs in die Berechnung der Gesamtarbeitszeit diskriminierend ist und Frauen auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt,

Bestandsaufnahme des Fahrplans 2006-2010

1.

stellt fest, dass im Bereich der gleichen wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen und Männern die Beschäftigungsquote der Frauen entsprechend den im Vertrag von Lissabon festgelegten Beschäftigungszielen fast 60 % erreicht hat; bedauert jedoch den Mangel an verbindlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des anhaltenden Lohngefälles zwischen Männern und Frauen und verweist auf die dringend notwendige Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der unter prekären Arbeitsbedingungen beschäftigten Frauen, insbesondere von Migrantinnen und Angehörigen ethnischer Minderheitengruppen, die vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Gesellschaftskrise zusätzlich gefährdet sind; fordert außerdem den Abbau von geschlechtsspezifischen Ungleichheiten im öffentlichen Gesundheitswesen, zu dem ein gleichberechtigter Zugang gewährleistet werden muss;

2.

begrüßt die Legislativvorschläge der Kommission zur besseren Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben; weist jedoch darauf hin, dass die Themen Vaterschafts- und Adoptionsurlaub sowie Sonderurlaub für Kinder pflegebedürftiger Eltern nicht behandelt wurden, und bedauert, dass nur wenige Mitgliedstaaten die Ziele von Barcelona –Gewährleistung des Zugangs zu erschwinglicher und hochwertiger Kinderbetreuung – erreicht haben; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, sich diesem Ziel erneut zu verpflichten;

3.

bedauert, dass Frauen in den meisten Mitgliedstaaten in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert sind; fordert die Kommission auf, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen mit weiteren konkreten Maßnahmen zu unterstützen;

4.

nimmt die Maßnahmen des Programms DAPHNE III zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zur Kenntnis; bekräftigt jedoch die Notwendigkeit europaweiter Rechtsvorschriften zur Abschaffung von geschlechtsbezogener Gewalt;

5.

begrüßt die Einbeziehung der Geschlechtergleichstellung als vorrangiges Ziel in Gemeinschaftsprogramme zur Aus- und Weiterbildung, mit dem Ziel, der Verbreitung von stereotypen Vorstellungen in der Gesellschaft Einhalt zu gebieten; bedauert jedoch, dass fortbestehende Geschlechterklischees weiterhin die Grundlage für zahlreiche Ungleichheiten bilden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, mit Sensibilisierungskampagnen gegen Klischees und traditionelle Geschlechterrollen vorzugehen und dabei insbesondere die Männer anzusprechen und darauf zu verweisen, dass familiäre Pflichten geteilt werden müssen;

6.

begrüßt, dass sich die Kommission im Bereich der Förderung der Geschlechtergleichstellung außerhalb der EU den Grundsätzen der Millenniumserklärung zur Entwicklung und der Pekinger Aktionsplattform verpflichtet hat; fordert den weiteren Ausbau des Gender Mainstreaming in der Entwicklung, den Außenbeziehungen und der Außenhandelspolitik der EU;

Auf institutioneller Ebene

7.

schlägt vor, dass es sich bei der neuen Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union um eine Aktionsagenda und eine politische Verpflichtung auf der Grundlage der Aktionsplattform von Peking und der diesbezüglich erzielten Fortschritte handeln soll, wobei der Tatsache Rechnung getragen wird, dass die Menschenrechte von Frauen und Mädchen ein unveräußerlicher, integraler und unteilbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte sind;

8.

weist darauf hin, dass es immer noch sehr wichtig ist, dass die sechs Aktionsschwerpunkte des gegenwärtigen Fahrplans beibehalten werden, und fordert die Kommission auf, weitere konkrete Maßnahmen einzuführen um sicherzustellen, dass die Stärken des geltenden Fahrplans weiterentwickelt werden können und sie so die Instrumente für die Gleichstellung und das Empowerment der Frauen auf nationaler und regionaler Ebene sichtbar beeinflussen können;

9.

regt an, dass Gemeinschaftsmittel für die neue Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern bereitgestellt werden, damit so deren Umsetzung auf europäischer Ebene erleichtert wird;

10.

betont, wie wichtig es ist, dass der Rat den neuen Vorschlag der Kommission über die Gleichstellungsstrategie annimmt, nachdem das Parlament dazu Stellung genommen hat, mit dem Ziel, der Strategie größere politische Durchsetzungskraft zu verleihen und der Gleichstellungspolitik neue Impulse zu geben;

11.

bedauert, dass in der Strategie Europa 2020 der Kommission das Gender Mainstreaming nicht in zufrieden stellender Art und Weise einbezogen wurde, und fordert daher den Rat und die Kommission auf, zu gewährleisten, dass die Dimension der Geschlechtergleichstellung in der Strategie Europa 2020 systematisch berücksichtigt wird und auch ein Gleichstellungskapitel darin aufgenommen wird, das Mechanismen für Gender Mainstreaming und Ziele hinsichtlich der Beschäftigung von Frauen zusammen mit Indikatoren zur Beurteilung wirtschaftlicher Unabhängigkeit umfasst, wobei sowohl die Auswirkungen der gegenwärtigen sozialen und wirtschaftlichen Krise auf Frauen als auch die Rolle von Frauen in einer alternden Gesellschaft zu berücksichtigen sind;

12.

schlägt vor, dass Rat, Kommission und Europäisches Parlament jährlich ein Dreiertreffen abhalten, bei dem die in der Europäischen Union hinsichtlich der Gleichstellungsstrategie erzielten Fortschritte evaluiert werden;

13.

betont, wie wichtig es ist, jedes Jahr eine Konferenz über die Geschlechtergleichstellung zu organisieren, an der Frauenorganisationen, weitere Organisationen, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzen, wie Organisationen von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen, sowie Gewerkschaftsorganisationen aus den einzelnen Mitgliedstaaten, Mitglieder des Europäischen Parlaments, der Kommission, des Rates und der nationalen Parlamente teilnehmen und bei der der Schwerpunkt jeweils auf einem zuvor festgelegten Thema liegt;

14.

betont die Notwendigkeit, einen strukturierten Dialog mit der Zivilgesellschaft aufzunehmen, um das Prinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern zu wahren;

15.

regt an, die institutionelle Zusammenarbeit in diesem Bereich nicht nur auf Frauenvereinigungen zu beschränken, sondern sich auch aktiv um die Mitarbeit von Vereinigungen zu bemühen, die Männer und Frauen vertreten und die auf die Gleichstellung der Geschlechter hinarbeiten;

16.

besteht darauf, dass das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen unverzüglich und uneingeschränkt seine Tätigkeit aufnimmt und dass alle Geschlechterindikatoren entwickelt werden, damit Gleichstellungsfragen, wann immer sie sich stellen, überprüft werden können; besteht auf einer regelmäßigen Aktualisierung dieser Indikatoren, damit die festgelegten Ziele und ihre wirksame Umsetzung aufeinander abgestimmt werden können;

17.

ist der Auffassung, dass in den politischen Vorschlägen der Kommission und des Rates, in denen eine soziale Folgenabschätzung vorgesehen ist, unter anderem auch die Folgen für die Geschlechtergleichstellung berücksichtigt werden sollen;

18.

drängt darauf, dass die Kommission damit beginnt, die Methode des Gender Mainstreaming bei der Ausarbeitung aller ihrer Vorschläge anzuwenden;

19.

fordert die Kommission auf, ihre Website über die Gleichstellung der Geschlechter zu verbessern und regelmäßig zu aktualisieren; fordert die Gruppe „Chancengleichheit“ auf, mindestens einmal im Jahr eine ihrer Sitzungen integral der Gleichstellung der Geschlechter zu widmen und einen Informationsdienst für Frauen zu schaffen;

20.

besteht auf der Notwendigkeit, dass die Generaldirektionen der Kommission in ihre interne Arbeitsweise einen Mechanismus der verstärkten Koordinierung einführen, der eine ständige Überwachung der Politik für die Gleichberechtigung und die Chancengleichheit für Frauen und Männer in den unterschiedlichsten Bereichen ermöglichen soll; fordert, dass in den Jahresbericht über die Gleichstellung für jede Generaldirektion ein Kapitel über die Situation der Gleichstellung in ihrem Zuständigkeitsbereich einbezogen wird;

21.

fordert die Hohe Vertreterin auf, bei der Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern sicherzustellen und einen Aktionsplan auszuarbeiten, der für eine ausgewogene Repräsentanz der Geschlechter in den EU-Delegationen, auch auf höchster Ebene, sorgen soll; fordert den Rat und die Kommission auf, entsprechend der Forderung des Europäischen Parlaments vom März 2008 den Posten einer europäischen Frauenbotschafterin zu schaffen, damit die Stellung von Frauen in den außenpolitischen Maßnahmen der EU besonders berücksichtigt wird, und fordert eine strukturelle Verankerung des Gender Mainstreaming im EAD; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, eine verstärkte Einbindung von Frauen in ihre bilateralen und multilateralen Beziehungen mit Drittstaaten und außerhalb der Union ansässigen Organisationen aktiv zu fördern und zu unterstützen;

22.

fordert die Hohe Vertreterin auf, Gleichstellungsfragen im Rahmen aller Maßnahmen, Programme und Projekte der Entwicklungszusammenarbeit zu berücksichtigen, und betont, wie wichtig die Umsetzung der UNSC-Resolution 1325 im Rahmen der außenpolitischen Maßnahmen der EU ist;

23.

ist der Ansicht, dass die Geschlechtergleichstellungsmaßnahmen in unterschiedlichen Bereichen, u.a. im wirtschaftlichen, finanziellen, handelspolitischen und sozialen Bereich, auf dem Prinzip des Gender Mainstreaming beruhen und die Haushaltspläne unter Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts geprüft werden sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verbreitung und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern, um deren Berücksichtigung bei der Ausarbeitung politischer Maßnahmen zu unterstützen;

24.

hält es für erforderlich, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Fortbildungs- und Umsetzungsinstrumente entwickeln, um allen Beteiligten das Gender Mainstreaming in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zu ermöglichen, wozu auch die Bewertung der spezifischen Auswirkungen der Maßnahmen auf Frauen und Männer gehört;

25.

betont, wie wichtig es ist, dass im Rahmen der Strategien und Pläne für die Konjunkturbelebung vorbildliche sektorale Maßnahmen eingeleitet werden, mit denen auf die Einbeziehung von Frauen und Mädchen in den Arbeitsmarkt abzielende Aus- und Fortbildungskurse gefördert werden, und dies in den Sektoren, die von strategischer Bedeutung für die Entwicklung sind, und in Positionen und Kompetenzbereichen, die die modernste Technologie und Wissenschaft betreffen;

26.

betont die Notwendigkeit, Quantitäts- und Qualitätsindikatoren sowie verlässliche, vergleichbare und im Bedarfsfall erhältliche geschlechterbezogene Statistiken aufzustellen, die für die Überwachung der Anwendung des Gender Mainstreaming in allen Politikbereichen erforderlich sind;

27.

fordert Eurostat auf, Indikatoren zur Messung des Engagements von Frauen und Männern in ehrenamtlichen Tätigkeiten zu entwickeln, um so den Beitrag des einen wie des anderen Geschlechts zum sozialen Zusammenhalt zu belegen;

28.

betont, dass die Koordinierung mit Blick auf die Umsetzung der Ziele der Gleichstellungspolitik innerhalb aller Organe und Institutionen sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten verbessert werden muss und konkrete homogene Vorgehensweisen für das Gender Mainstreaming erforderlich sind, wie beispielsweise Gender Budgeting oder geschlechterspezifische Analyse bei der Gestaltung, Planung, Durchführung und Überwachung der öffentlichen Maßnahmen;

29.

besteht gegenüber der Kommission und den Mitgliedstaaten auf der Notwendigkeit einer zweifachen Strategie, bei der einerseits ein integrierter Gleichstellungsansatz verfolgt wird und andererseits auch weiterhin spezifische, u.a. legislative, Maßnahmen im Rahmen der Haushaltslinien und der Haushaltsmittel ergriffen und diese überwacht und kontrolliert werden, wobei dies gewährleisten soll, dass in der Praxis konkrete Ergebnisse erzielt werden; legt dar, dass eine Aktionsagenda kurzfristige und langfristige qualitative und quantitative Ziele sowohl auf gemeinschaftlicher als auch nationaler Ebene umfassen sollte;

30.

fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Gender Mainstreaming in allen Politikbereichen der Union zu verwirklichen und die bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen, damit der Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen korrekt angewandt wird und Maßnahmen einer positiven Diskriminierung ergriffen werden können, wann immer solche notwendig sind;

31.

begrüßt es, dass sich die Kommission den Prinzipien der Aktionsplattform von Peking hinsichtlich einer stärkeren Berücksichtigung von Gleichstellungsfragen bei der Haushaltsplanung verpflichtet hat; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Anstrengungen zu unternehmen, um systematisch zu überprüfen, wie Frauen von öffentlichen Ausgaben profitieren und die Haushalte so auszurichten, dass ein gleicher Zugang zu öffentlichen Mitteln gewährleistet ist, sowohl um die Produktionskapazität zu steigern als auch um sozialen Erfordernissen gerecht zu werden; fordert außerdem die Bereitstellung ausreichender Mittel, einschließlich Mitteln für geschlechtsspezifische Folgeabschätzungen;

32.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinien zur Diskriminierungsbekämpfung und von Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter in den Mitgliedstaaten zu überwachen und im Falle von Verstößen aktive Maßnahmen, einschließlich Vertragsverletzungsverfahren, zu ergreifen;

33.

fordert eine Änderung der ELER-Verordnung dahingehend, dass für den nächsten Programmierungszeitraum von 2014-2020 – so wie beim ESF und wie es in der Vergangenheit der Fall war, aber derzeit nicht möglich ist – positive Maßnahmen zugunsten von Frauen verwirklicht werden können, was sehr vorteilhafte Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen im ländlichen Raum haben wird;

34.

besteht darauf, dass auch im Europäischen Parlament in den diversen parlamentarischen Ausschüssen und Delegationen den Gleichstellungsfragen besondere Bedeutung beigemessen und sichergestellt wird, dass Frauen innerhalb dieser Ausschüsse und Delegationen auch in leitenden Positionen angemessen vertreten sind, und weist darauf hin, welch bedeutende Arbeit die Hochrangige Arbeitsgruppe für die Gleichstellung von Frauen und Männern im Europäischen Parlament leistet;

35.

begrüßt in diesem Zusammenhang die laufenden Aktivitäten der für Gender Mainstreaming zuständigen Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Arbeit darauf abzielt sicherzustellen, dass Gleichstellungsfragen bei der Formulierung und der Entwicklung aller Maßnahmen innerhalb ihrer jeweiligen Ausschüsse berücksichtigt werden;

36.

fordert das Präsidium des Europäischen Parlaments und die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine Erhöhung der Zahl von Frauen in Leitungspositionen in ihren Verwaltungen zu intensivieren; fordert die Kommission auf, einen Mechanismus zu schaffen, der eine paritätische Besetzung der Kommission in der nächsten Wahlperiode sicherstellen soll;

37.

betont, dass verhindert werden muss, dass die gegenwärtige Finanz- und Wirtschaftskrise und die künftige Wirtschaftspolitik die auf dem Gebiet der Gleichstellung erreichten Ziele gefährden und dass die Rezession, wie es bereits in einigen Mitgliedstaaten geschieht, als Argument benutzt wird, um die Gleichstellungsmaßnahmen abzubauen, wodurch langfristig eine höhere Beschäftigungsquote, wirtschaftliches Wachstum in der EU, höhere Steueraufkommen, steigende Geburtenraten und die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern verhindert würden;

38.

fordert die Kommission auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eine Änderung der politischen Strategien für die bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben in Angriff zu nehmen, die gewährleisten soll, dass die Kosten der Mutterschaft und der Vaterschaft nicht zu Lasten der Unternehmen, sondern der Allgemeinheit gehen, mit dem Ziel, diskriminierende Verhaltensweisen in den Unternehmen abzubauen und einen Beitrag zu unserer demografischen Zukunft zu leisten;

39.

weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass positive Maßnahmen zugunsten von Frauen und Männern verabschiedet werden müssen, insbesondere mit dem Ziel, ihre Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einem der Familie gewidmeten Zeitraum (Kindererziehung und/oder Betreuung eines kranken oder behinderten Elternteils) zu erleichtern, indem Politiken der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert werden, um es den Betroffenen zu ermöglichen, wieder finanziell unabhängig zu werden;

40.

fordert die Kommission auf, auch weiterhin Initiativen zu fördern, die auf eine Anerkennung des informellen Wirtschaftssektors und eine Quantifizierung des Wertes der „Ökonomik des Alltags“ anhand geschlechtsspezifischer Ansätze entsprechend dem von der Kommission initiierten Projekt „Jenseits des PIB“ abzielen;

41.

ersucht die Mitgliedstaaten, einen angemessenen Sozialschutz für Frauen und Männer zu gewährleisten, die für die Betreuung kranker, alter oder behinderter Mitglieder ihrer Familie verantwortlich sind, sowie für ältere Frauen, die eine besonders niedrige Rente beziehen;

Politikbereiche – Ziele

42.

betont, wie wichtig es ist, die vom schwedischen Vorsitz durchgeführte Analyse der Aktionsplattform von Peking (Peking +15) fortzusetzen, um auf dieser Grundlage nicht nur die geeigneten Indikatoren zu entwickeln, sondern auch Zielvorgaben festzulegen und die in den zwölf vorgesehenen Bereichen notwendigen Maßnahmen anzunehmen;

43.

ersucht die Kommission, eine Folgenabschätzung zu veröffentlichen, in der die Auswirkungen der Einführung des Gender Mainstreaming, insbesondere auf den Haushalt, untersucht werden, um so die Sachdienlichkeit dieses Ansatzes, die Effizienz, die Nachhaltigkeit und die Zweckmäßigkeit bezüglich des Kosten- Zusatznutzen-Verhältnisses zu beurteilen, so wie dies im Übrigen für jede andere europäische Politik bereits üblich ist;

44.

weist auf die Notwendigkeit hin, die bisherigen Regelungen, wie Frauenorganisationen und die Bürgergesellschaft im Allgemeinen im Bereich des Gender Mainstreaming mitarbeiten und wie sie darin eingebunden werden, zu verbessern;

45.

ist der Auffassung, dass eine Priorität in der Bekämpfung der Armut durch die Überprüfung der makroökonomischen Politik, der Währungs-, der Sozial- und der Arbeitspolitik, die ihr zugrunde liegen, bestehen sollte, wobei angestrebt wird, wirtschaftliche und soziale Gerechtigkeit für Frauen sicherzustellen, indem die Methoden zur Ermittlung der Armutsrate überprüft und Strategien ausgearbeitet werden, durch die eine gerechte Verteilung des Einkommens gefördert wird, Mindesteinkommen, menschenwürdige Löhne und Renten garantiert werden, mehr mit Rechten verbundene qualitativ hochwertige Arbeitsplätze für Frauen geschaffen werden, allen Frauen und Mädchen Zugang zu hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen gewährt wird, der Sozialschutz und entsprechende Nachbarschaftsdienste, insbesondere Kinderkrippen, Kinderhorte, Kindergärten, Tagesbetreuungsstätten, Freizeit- und Familienzentren, Mehrgenerationenzentren auf Gemeindeebene, dadurch verbessert werden, dass alle Frauen, Männer, Kinder und älteren Menschen sie besuchen dürfen, wobei insbesondere ältere alleinstehende Frauen unterstützt werden sollen;

46.

betont, dass die ärmsten Frauen die wichtigsten Partnerinnen sein müssen, um Maßnahmen zugunsten der Chancengleichheit zu entwickeln, durchzuführen und zu bewerten; fordert demzufolge die Union auf, der Planung und der Durchführung des Europäischen Jahres zur Bekämpfung der Armut, des Europäischen Jahres des freiwilligen Engagements und allgemein der Strategie Europa 2020 unter diesem Gesichtspunkt besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

47.

hebt die positiven Auswirkungen der Gleichstellung von Männern und Frauen auf das Wirtschaftswachstum hervor; weist darauf hin, dass in etlichen Studien ausgerechnet wurde, dass das BIP um 30 % höher läge, wenn die Beschäftigungs- und Teilzeitbeschäftigungsquote sowie die Produktivität der Frauen auf dem gleichen Niveau lägen wie die der Männer;

48.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Krise und künftiger Exit-Strategien unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung der Geschlechter zu untersuchen;

49.

fordert die Kommission auf, die Lücken in den vorgesehenen Bereichen zu schließen, um das gleiche rechtliche Schutzniveau im Falle geschlechtsbedingter Diskriminierung wie bei Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit sicherzustellen, und den Rechtsschutz und den Zugang zu Rechtsmitteln für die Opfer von Mehrfachdiskriminierung zu verbessern;

50.

besteht auf der Notwendigkeit von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Lohndiskriminierung entweder durch die Änderung der geltenden Richtlinie oder durch die Aufstellung von branchenweiten Stufenplänen mit klar festgelegten Zielen, z.B. Senkung des Lohngefälles bis 2020 um 0-5 %, zur Beseitigung der direkten und indirekten Diskriminierung oder durch die Schaffung von Anreizen für Tarifverträge, die Ausbildung von Gleichstellungsbeauftragten, die Behandlung der Frage der Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern hinsichtlich unentgeltlich geleisteter Arbeit und die Ausarbeitung von Gleichstellungsplänen in den Unternehmen und an anderen Arbeitsorten; ist der Ansicht, dass eine transparente Zusammensetzung von Löhnen und Gehältern gängige Praxis sein sollte, da dies die Verhandlungsposition von Arbeitnehmerinnen stärken würde;

51.

zeigt sich erfreut, dass zum Jahr 2010 das Ziel einer Beschäftigungsquote von 60 % bei den Frauen in der EU fast erreicht ist, betont jedoch mit Nachdruck, dass die Latte noch höher gelegt und für 2020 die 75 %-Marke ins Visier genommen werden muss;

52.

fordert den Rat, die Kommission und die EU-Mitgliedstaten auf, spezifische Maßnahmen zur Stärkung der Position besonders gefährdeter Gruppen zu ergreifen, z. B. unabhängiger Status für Migrantinnen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, individuelles Recht auf Renten und andere Bezüge für Frauen, die nicht oder kaum am Arbeitsmarkt teilnehmen, und eine Sensibilisierungskampagne hinsichtlich der Diskriminierung Transsexueller und einer Verbesserung ihres Zugangs zu Rechtsmitteln;

53.

betont, wie wichtig Tarifverhandlungen und Tarifverträge beim Kampf gegen die Diskriminierung von Frauen, insbesondere in den Bereichen Zugang zur Beschäftigung, Löhne, Arbeitsbedingungen, beruflicher Aufstieg und Berufsbildung, sind;

54.

ersucht die öffentlichen und privaten Einrichtungen, diese Gleichstellungspläne zusammen mit konkreten kurz-, mittel- und langfristigen Zielvorgaben in ihre interne Geschäftsordnung einzubeziehen und jährlich eine Bilanz der tatsächlichen Verwirklichung ihrer Ziele zu ziehen;

55.

bedauert, dass so wenig Frauen an den Entscheidungsprozessen sowohl in den Unternehmen als auch im Rahmen der demokratischen Prozesse beteiligt sind, und bekräftigt, dass ehrgeizigere Maßnahmen erforderlich sind, um für eine stärkere Vertretung der Frauen in Aufsichtsräten von Unternehmen und öffentlichen Institutionen auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene zu sorgen;

56.

fordert mehr Handeln, mehr Sensibilisierung und mehr Kontrolle der Arbeitsplätze mit Blick auf die Gewährleistung besserer Arbeitsbedingungen für Frauen unter Berücksichtigung der Arbeitszeit, der Wahrnehmung der Rechte auf Mutterschaft und Vaterschaft, der Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben, wobei die Ausweitung und integrale Bezahlung des Mutterschaftsurlaubs, die Einführung eines Elternurlaubs einerseits und eines bezahlten Vaterschaftsurlaubs andererseits, die Einführung eines bezahlten Familienurlaubs u.a. für die Betreuung pflegebedürftiger Eltern, Maßnahmen zur Bekämpfung sexistischer Stereotype hinsichtlich der Aufteilung von Arbeit und Betreuungsaufgaben und Rechtsmittel für den Fall, dass die oben angeführten Rechte in Frage gestellt werden, gefordert werden;

57.

betont diesbezüglich die Notwendigkeit, die soziale Verantwortung der Unternehmen zu messen, zu bescheinigen und zu belohnen, wobei zu den zu erfüllenden Bedingungen unbedingt die Gleichstellung der Geschlechter gehören muss; besteht darauf, dass dies durch die Annahme flexibler Modelle für die Arbeitsorganisation erfolgen sollte, die auf einer Beschäftigung beruhen, die auf der Erreichung vereinbarter Ziele und nicht der physischen Anwesenheit basiert, und die es allen Arbeitnehmern unabhängig vom Geschlecht ermöglichen, sich entsprechend ihren Fertigkeiten und Kompetenzen beruflich weiter zu entwickeln, – dies sowohl unter dem Aspekt ihrer Laufbahn als auch des Arbeitsentgelts –, wobei die sozialen Erfordernisse, die mit der Notwendigkeit der Betreuung von Kindern und Familienangehörigen zusammenhängen, dank entsprechenden Diensten und einer familienfreundlichen Arbeitsorganisation berücksichtigt werden;

58.

verweist auf die Notwendigkeit, Privat-, Familien- und Berufsleben mithilfe von Maßnahmen in Einklang zu bringen, die sich gleichermaßen an Männer und Frauen richten sowie eine gerechte Aufteilung der Aufgaben fördern und berücksichtigen, dass bis heute Männer weniger bereitwillig auf Angebote wie Elternurlaub oder andere Anreize reagieren;

59.

beharrt auf der Notwendigkeit, Anreize für Initiativen zu geben, die dazu beitragen, in den Unternehmen positive Maßnahmen und eine Personalpolitik zu entwickeln und umzusetzen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern voranbringen und die auch Praktiken zur Sensibilisierung und Ausbildung in den Vordergrund rücken, die die Förderung, die Übertragung und die Einbeziehung von in den Organisationen und in den Unternehmen erfolgreichen Verfahren ermöglichen;

60.

hält es für wichtig, die Frage der Schaffung einer Methode zur Aufgabenanalyse zu vertiefen, die in der Lage ist, die Rechte im Bereich des gleichen Entgelts für Männer und Frauen zu gewährleisten, die Menschen und Berufe aufzuwerten und gleichzeitig den Wert der Arbeit als strukturierendes Element zur Steigerung der Produktivität, der Wettbewerbsfähigkeit und der Qualität der Unternehmen und für die Verbesserung der Lebensbedingungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu würdigen;

61.

betont, dass Verfügbarkeit, Qualität und Zugänglichkeit von Kinderbetreuungs-Dienstleistungen und Pflegedienstleistungen für betreuungsbedürftige Familienangehörige verbessert werden müssen und sicherzustellen ist, dass die Verfügbarkeit dieser Dienstleistungen sich mit einer Vollzeitberufstätigkeit von Frauen und Männern vereinbaren lässt;

62.

weist darauf hin, dass Pflege- und Betreuungsdienste für Kinder und abhängige Personen ein wichtiger Beschäftigungsfaktor sind und Arbeitsplätze in diesem Bereich mit älteren Frauen besetzt werden könnten, deren Beschäftigungsquote zu den niedrigsten überhaupt gehört;

63.

hält es für notwendig, erschwingliche Betreuungsdienste für mindestens 50 % der Säuglinge und Kleinkinder von 0 bis 3 Jahren zu garantieren und Vorschulen für alle Kinder zwischen drei Jahren und dem schulpflichtigen Alter einzuführen;

64.

setzt sich für Maßnahmen und Aktionen zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen in allen Bereichen ein, durch die die Menschenrechte der Frauen gefördert und Geschlechtsstereotype und alle Diskriminierungen in Gesellschaft und Familie, u. a. in den Bereichen Bildung, Ausbildung, Medien und Politik, bekämpft werden sollen; drängt auf die Entwicklung spezieller Strategien zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, des Empowerments der Frauen, einer besseren Ausbildung für Einzelpersonen, auch mittels Sensibilisierungskampagnen, und Unterstützung von Strategien für das lebensbegleitende Lernen sowie spezieller Maßnahmen zugunsten von Frauen;

65.

unterstützt die Schlussfolgerungen des Rates „Beschäftigung und soziale Angelegenheiten“ zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und betont die Bedeutung des derzeitigen Engagements der Kommission, eine aktivere Politik bei der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zu betreiben; fordert die Kommission auf, Konsultationen zu einer Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen aufzunehmen, in der unter anderem festgelegt werden soll, zu welchen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind;

66.

weist auf die Notwendigkeit hin, eine breit angelegte und alle Mitgliedstaaten der EU umfassende Studie durchzuführen, die sich einer gemeinsamen Methodik bedient, um das wahre Ausmaß des Problems zu festzustellen; verweist darauf, welch wichtige Arbeit die Europäische Beobachtungsstelle für sexuelle Gewalt auf diesem Gebiet leisten kann, die hochwertige Statistiken zur Unterstützung der politischen Maßnahmen zur Bekämpfung dieses gesellschaftlichen Übels liefern wird;

67.

besteht darauf, dass die Lage der Frauen, die zusammen mit ihren Ehegatten in der Landwirtschaft, im Handwerk, im Handel und in der Fischerei sowie in kleinen Familienbetrieben arbeiten, wo sie sich in einer schwächeren Position als die Männer befinden, genauestens untersucht werden muss, wobei neue Maßnahmen angestrebt werden, durch die der Mutterschutz gewährleistet wird, die indirekte Diskriminierung beseitigt wird, der Sozialschutz und die soziale Sicherheit sowie andere Rechte der Frauen, einschließlich der Rechte selbständig erwerbstätiger Frauen, gewährleistet werden; weist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit hin, die Rechtsform des gemeinsamen Eigentumstitels weiter zu entwickeln, damit die Rechte der Frauen im Agrarsektor, der entsprechende sozialversicherungsrechtliche Schutz und ihre Arbeit umfassend anerkannt werden;

68.

hebt die Notwendigkeit hervor, in allen Lebensbereichen und Lebensphasen gegen Rollenklischees anzugehen, da sie eine der nachhaltigsten Ursachen für die Ungleichheit von Männern und Frauen sind, weil sie Einfluss haben auf Entscheidungen in den Bereichen Erziehung, Ausbildung und Beschäftigung, auf die Verteilung der Verantwortung für Haushalt und Familie, auf die Teilhabe am öffentlichen Leben, die Beteiligung an Entscheidungsprozessen und die Vertretung in Führungspositionen sowie auf Entscheidungen auf dem Arbeitsmarkt;

69.

fordert die Institutionen der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten auf, die Bekämpfung von Mehrfachdiskriminierung, Armut, sozialer Ausgrenzung und Benachteiligungen im Gesundheitsbereich stärker in den Mittelpunkt zu rücken;

70.

hält Reformen des Steuersystems und des Sozialschutzes für notwendig, durch die eine Individualisierung der Rechte gefördert, eine Angleichung der Renten garantiert und alle Anreize abgeschafft werden, die der Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt und am gesellschaftlichen Leben abträglich sind, wie etwa die gemeinsame Besteuerung oder die Verknüpfung von Fördermitteln für die Betreuung von abhängigen Personen mit der Erwerbslosigkeit der Frauen;

71.

verweist auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 und betont, wie wichtig es ist, dass Frauen die Kontrolle über ihre sexuellen und reproduktiven Rechte haben;

72.

betont, wie wichtig Präventionsmaßnahmen zum Schutz der sexuellen und reproduktiven Gesundheit der Frauen sind;

73.

betont die Notwendigkeit, Transsexuellen den Zugang zu Geschlechtsumwandlungsverfahren zu ermöglichen und sicherzustellen, dass deren Kosten von den öffentlichen Krankenversicherungssystemen erstattet werden;

74.

betont die Notwendigkeit, der Situation von Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, einschließlich Migrantinnen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken und geeignete Maßnahmen zu ihrer Unterstützung im Rahmen der Gleichstellung der Geschlechter festzulegen;

75.

drängt darauf, dass die Kommission das Europäische Parlament, u.a. dessen Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, zur Ausarbeitung der künftigen Europäischen Charta der Frauenrechte konsultiert;

76.

ist der Ansicht, dass der Entwicklung, dem Frieden und der Solidarität mit den Frauen in der ganzen Welt, insbesondere mit den Opfern von Ungerechtigkeit, Diskriminierung, Hunger, Elend, Menschenhandel und allen Formen der Gewalt, besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist; stellt mit Nachdruck fest, dass die fortlaufende Anhörung von Frauenorganisationen und, weiter noch, der Bürgergesellschaft, sowie die Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen in Fragen mit direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Gleichstellung Garanten für ein umfassenderes Zusammenwachsen der Gesellschaft sind;

77.

betont die Notwendigkeit, das Gender Mainstreaming und die Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen in die Außenpolitik und die Politik für Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union einzubeziehen;

78.

betont, dass die neue EU-Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter und die damit zusammenhängenden institutionellen Mechanismen in enger Verbindung mit der globalen Agenda für Frauenrechte stehen müssen; stellt fest, dass dies Kontakte zu der neuen Einrichtung der Vereinten Nationen für die Gleichstellung der Geschlechter, in der Politik und operative Tätigkeiten zusammengebracht werden sollen, und deren Unterstützung umfasst; fordert die EU auf sicherzustellen, dass die neue Einrichtung mit bedeutenden finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet wird, die es ihr ermöglichen sollen, Leistungen vor Ort zu erbringen, und dass sie von einem für die Gleichstellung der Geschlechter zuständigen UN-Untergeneralsekretär geleitet wird;

79.

fügt hinzu, dass die neue Gleichstellungsstrategie und damit zusammenhängende institutionelle Mechanismen ausdrücklich auch die Frage der geschlechtlichen Identität umfassen und die Diskriminierung aufgrund von Geschlechtsumwandlung bekämpfen sollten;

80.

besteht darauf, dass den jüngsten, oben genannten, Entschließungen des Parlaments vom 10. Februar 2010 zur Verhütung des Menschenhandels und zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union Folge zu leisten ist;

*

* *

81.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 258.

(2)  ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 247.

(3)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(4)  ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 75.

(5)  ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 118.

(6)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 56.

(7)  ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 73.

(8)  ABl. C 66 E vom 20.3.2009, S. 57.

(9)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 35.

(10)  ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 21.

(11)  ABl. C 77 vom 14.3.1994, S. 43.

(12)  ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S. 130.

(13)  ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 31.

(14)  ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 16.

(15)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0098.

(16)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0018.

(17)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0021.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/99


Donnerstag, 17. Juni 2010
Spielervermittler im Sport

P7_TA(2010)0233

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu Spielervermittlern im Sport

2011/C 236 E/14

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft des Profifußballs in Europa (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Mai 2008 zum Weißbuch Sport (2),

unter Hinweis auf das Weißbuch Sport (KOM(2007)0391),

gestützt auf Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Januar 2005 (3),

unter Hinweis auf die Anfrage vom 10. März 2010 an die Kommission zu Sport, insbesondere Spielervermittlern (O-0032/2010 – B7-0308/2010),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

1.

verweist darauf, dass es die Kommission in seiner Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft des Profifußballs in Europa auffordert, die Bemühungen der Führungsgremien im Fußball betreffend die Regulierung von Spielervermittlern, nötigenfalls durch die Vorlage eines Vorschlags für eine Richtlinie über die Spielervermittler, zu unterstützen;

2.

begrüßt die „Studie zu Vermittlern im Bereich des Sports in der Europäischen Union“, die die Kommission in Auftrag gegeben hat und deren Ergebnisse nun vorliegen;

3.

ist besonders besorgt darüber, dass laut der Studie im Umfeld des Sports kriminelle Aktivitäten zu verzeichnen sind, wobei auf Fälle verwiesen wird, in denen dem Sport durch das Vorgehen der organisierten Kriminalität im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Spielervermittlern geschadet wurde; ist der Auffassung, dass diese Entwicklung dem Ansehen des Sports, seiner Integrität und damit letztlich seinem Stellenwert in der Gesellschaft schadet;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass in der Studie festgestellt wurde, dass Sportvermittler eine zentrale Rolle bei den – oft intransparenten – Finanzströmen spielen, was sie anfällig für illegales Handeln macht; begrüßt die Initiativen einiger Vereine und Führungsgremien, durch die die Transparenz von Finanztransaktionen erhöht werden soll;

5.

stellt fest, dass in der Studie auf die Undurchsichtigkeit, die den Transfersystemen vor allem bei den Mannschaftssportarten innewohnt, hingewiesen wird, die illegalen Aktivitäten Vorschub leisten, wenn Vermittler sowie Verbände und Spieler beteiligt sind;

6.

betont die besondere Gefährdung junger Spieler und die Gefahr, dass sie Opfer von Menschenhandel werden;

7.

betont die besondere Verantwortung der Spielervermittler und der Verbände, vor allem gegenüber jungen Spielern, und fordert beide Seiten deshalb auf, dieser Verantwortung gerecht zu werden, vor allem was die Schulbildung und die berufliche Bildung junger Spieler betrifft;

8.

betont die Feststellung der Studie, dass die Regelungen für Vermittler, die die Sportverbände festgelegt haben, vor allem darauf gerichtet sind, den Zugang zum Beruf zu kontrollieren und seine Ausübung zu regeln, dass diese Gremien jedoch über nur begrenzte Kontroll- und Sanktionsbefugnisse verfügen, da sie keinerlei Möglichkeiten der Kontrolle oder der Ergreifung direkter Maßnahmen gegenüber Vermittlern haben, die bei ihnen nicht registriert sind, und auch nicht berechtigt sind, zivil- oder strafrechtliche Sanktionen zu verhängen;

9.

stimmt der Auffassung der Führungsgremien und der Interessengruppen im Bereich des Sports zu, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Probleme im Zusammenhang mit der Integrität und Glaubwürdigkeit des Sports und der Akteure im Sportbereich anzugehen;

10.

ist der Auffassung, dass die Abschaffung des gegenwärtigen Lizenzsystems der FIFA für Spielervermittler ohne die Schaffung eines funktionierenden Alternativsystems keine angemessene Möglichkeit darstellt, die Probleme im Zusammenhang mit Spielervermittlern im Fußball zu lösen;

11.

begrüßt die Bemühungen der Führungsgremien im Bereich des Sports, für mehr Transparenz und Kontrolle der Finanzströme zu sorgen;

12.

fordert den Rat auf, seine Bemühungen um die Koordinierung im Kampf gegen kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Vermittlern, einschließlich Geldwäsche, Spielmanipulationen und Menschenhandel, zu verstärken;

13.

verweist auf das oben genannte Urteil in der Rechtssache T-193/02, in dem das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Regelung der Tätigkeit der Spielervermittler, die eine Reglementierung einer wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt und damit die Grundfreiheiten berührt, grundsätzlich in die Zuständigkeit der Träger hoheitlicher Gewalt fällt;

14.

verweist darauf, dass das Gericht in demselben Urteil eingeräumt hat, dass Verbände wie die FIFA berechtigt sind, den Beruf des Vermittlers zu regeln, wenn diese Regelung darauf abzielt, die Professionalität und die Berufsethik der Tätigkeit der Vermittler zum besseren Schutz der Spieler zu erhöhen, und die Regelung nicht wettbewerbswidrig ist; verweist darauf, dass Vermittler keine Berufsorganisationen haben und dass der Beruf in den Mitgliedstaaten nur einer sehr eingeschränkten Reglementierung unterliegt;

15.

ist überzeugt davon, dass Probleme der Wirksamkeit der Kontrolle und der Durchsetzung von Sanktionen bei einer grenzübergreifenden Tätigkeit und verschiedenen nationalen Regelungen, die im Bereich des Sports gelten, nur durch gemeinsame Bemühungen der Führungsgremien des Sports und der staatlichen Behörden angegangen werden können;

16.

stellt fest, dass die Tätigkeit von Vermittlern in einigen Disziplinen auf internationaler und nationaler Ebene durch die Sportgremien in hohem Maße geregelt ist, dass aber nur wenige Mitgliedstaaten Gesetze in Bezug auf Sportvermittler erlassen haben;

17.

ist der Auffassung, dass angesichts der verwirrenden Vielfalt von Regelungen, die für die Tätigkeit von Sportvermittlern gelten, ein kohärenter EU-weiter Ansatz erforderlich ist, um Schlupflöcher aufgrund unklarer Regelungen zu vermeiden und für eine angemessene Überwachung und Kontrolle der Tätigkeit der Vermittler zu sorgen;

18.

bekräftigt seine Forderung nach einer EU-Initiative im Hinblick auf die Tätigkeit von Spielervermittlern, die folgende Aspekte umfassen sollte:

strenge Standards und Prüfungskriterien, die anzulegen sind, bevor die Tätigkeit als Spielervermittler aufgenommen wird,

Transparenz bei der Tätigkeit des Vermittlers,

ein Verbot der Entlohnung von Spielervermittlern im Falle des Transfers von Minderjährigen,

harmonisierte Mindeststandards für die Vermittlerverträge,

ein wirksames Kontroll- und Disziplinarsystem,

die Einführung eines EU-weiten „Vermittlerlizenzsystems“ und eines Vermittlerregisters,

ein Ende der „zweifachen Vertretung“,

eine abgestufte Entlohnung in Abhängigkeit von der Vertragserfüllung;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 232.

(2)  ABl. C 271 E vom 12.11.2009, S. 51.

(3)  Rechtssache T-193/02, Laurent Piau./. Kommission [2005], Slg. 2005, II-00209.


12.8.2011   

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CE 236/101


Donnerstag, 17. Juni 2010
Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens EU-Russland

P7_TA(2010)0234

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu den Ergebnissen des Gipfeltreffens EU-Russland (31. Mai - 1. Juni 2010)

2011/C 236 E/15

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das derzeit geltende Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (1) sowie auf die 2008 eingeleiteten Verhandlungen über ein neues Abkommen zwischen der EU und Russland,

unter Hinweis auf das in der Gemeinsamen Erklärung im Anschluss an das 11. Gipfeltreffen von St. Petersburg vom 31. Mai 2003 formulierte Ziel der EU und Russlands, einen Gemeinsamen Wirtschaftsraum, einen Gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einen Gemeinsamen Raum der äußeren Sicherheit und einen Gemeinsamen Forschungs-, Bildungs- und Kulturraum (die „vier gemeinsamen Räume“) aufzubauen,

unter Hinweis auf seine früheren Berichte und Entschließungen zu Russland und zu den Beziehungen EU-Russland, insbesondere auf seine Entschließungen vom 12. November 2009 zu den Vorbereitungen auf das Gipfeltreffen EU-Russland am 18. November 2009 (2), vom 17. September 2009 zur Ermordung von Menschenrechtsaktivisten in Russland (3) und vom 17. September 2009 zu externen Aspekten der Energieversorgungssicherheit (4),

unter Hinweis auf die Menschenrechtskonsultationen zwischen der EU und Russland,

unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen EU-Russland in Rostow am Don am 31. Mai und 1. Juni 2010 unterzeichneten Abkommen und abgegebenen gemeinsamen Erklärungen,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die EU sich weiterhin um eine Vertiefung und Fortentwicklung ihrer Beziehungen zu Russland bemüht, was sich in ihrer Verpflichtung zeigt, sich nachdrücklich um die Aushandlung eines neuen Rahmenabkommens für die weitere Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Russland zu bemühen,

B.

in der Erwägung, dass die EU und Russland, das Mitglied des UN-Sicherheitsrates ist, gemeinsam Verantwortung für die Erhaltung der weltweiten Stabilität tragen, sowie in der Erwägung, dass eine engere Zusammenarbeit und gute nachbarschaftliche Beziehungen zwischen der EU und Russland für die Stabilität, die Sicherheit und den Wohlstand Europas von besonderer Bedeutung sind,

C.

in der Erwägung, dass der Abschluss eines Abkommens über strategische Partnerschaft zwischen der EU und der Russischen Föderation weiterhin allergrößte Bedeutung für eine Fortentwicklung und Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen beiden Seiten hat,

D.

in der Erwägung, dass es wichtig ist, dass die EU mit einer Stimme spricht, sich solidarisch zeigt und Einigkeit in ihren Beziehungen zur Russischen Föderation an den Tag legt und sich diese Beziehungen auf gegenseitige Interessen und gemeinsame Werte stützen,

E.

in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und Russland ihre stetig wachsende gegenseitige Abhängigkeit beweisen, die gemeinsame Anstrengungen und ein gemeinsames Engagement erforderlich macht, um ein dauerhaftes Wachstum sicherzustellen,

F.

in der Erwägung, dass sich Russland als Mitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) verpflichtet hat, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Rechtstaatlichkeit zu schützen und zu fördern sowie die Souveränität seiner europäischen Nachbarn zu achten, und in der Erwägung, dass die Beziehungen EU-Russland in den vergangenen Jahren von einer Reihe erheblicher Herausforderungen gekennzeichnet sind, insbesondere in Bezug auf die Besorgnis über Demokratie und Menschenrechte in Russland,

G.

unter Hinweis darauf, dass der Beitritt Russlands zur Welthandelsorganisation (WTO) wesentlich zur weiteren Verbesserung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und Russland beitragen würde, sofern Russland verbindlich zusagt, die WTO-Auflagen und -Verpflichtungen in vollem Umfang einzuhalten und umzusetzen, und dem Abschluss eines weit reichenden, umfassenden Abkommens über die wirtschaftliche Integration auf der Grundlage echter Gegenseitigkeit zwischen den beiden Partnern den Weg ebnen würde, und in der Erwägung, dass Russland am 1. Januar 2010 eine Zollunion mit Kasachstan und Belarus eingerichtet hat,

H.

in der Erwägung, dass die Unterzeichnung des neuen Vertrags über die Verminderung strategischer Waffen (START) zwischen der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten vom 8. April 2010 und die Annäherung in Bezug auf die Nichtverbreitung von Atomwaffen und das Iran-Problem, den Nahost-Friedensprozess sowie Afghanistan und Pakistan einen Beweis für das verbesserte Klima des Dialogs mit Russland bei bestimmten Aspekten der Außen- und Sicherheitsbeziehungen darstellt,

I.

in der Erwägung, dass es klare und objektive Kriterien für die Einführung einer Regelung zur Visafreiheit gibt, und in der Erwägung, dass europäische und russische Bürger ein legitimes Interesse daran haben, dass ihnen das Recht auf freien Personenverkehr sowohl in ihren Ländern als auch über die Grenzen hinweg gewährt wird,

1.

bekräftigt seine Überzeugung, dass Russland weiterhin einer der wichtigsten Partner der EU beim Aufbau einer nachhaltigen Zusammenarbeit ist, sowie die Verpflichtung, bei der Bewältigung der gemeinsamen Herausforderungen im Rahmen eines ausgewogenen und ergebnisorientierten Ansatzes auf der Grundlage von Demokratie und Rechtstaatlichkeit zusammenzuarbeiten, da Russland nicht nur Wirtschafts- und Handelsinteressen mit der Europäischen Union verbinden, sondern auch das Ziel, auf der internationalen Bühne und in bzw. mit den Ländern in der gemeinsamen Nachbarschaft auf der Grundlage des Völkerrechts eng zusammenzuarbeiten;

2.

fordert die EU und Russland auf, die Verhandlungen über ein neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu intensivieren, und bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für ein umfassendes, weit gefasstes, rechtsverbindliches Abkommen, das über eine rein wirtschaftliche Zusammenarbeit hinausgehen und als wesentliche Bestandteile auch die Bereiche Demokratie, Rechtstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und der Grundrechte umfassen muss; nimmt das Abkommen über die Partnerschaft für Modernisierung zur Kenntnis, das sich sowohl auf die Wirtschaft als auch auf die Gesellschaft erstrecken sollte; unterstützt eine Diversifizierung der russischen Wirtschaft und der Handelsbeziehungen zwischen der EU und Russland; fordert die Kommission und die russische Regierung auf, die Partnerschaft für Modernisierung detaillierter auszugestalten; betont, dass unverzüglich ein konkretes Arbeitsprogramm ausgearbeitet werden muss, das sich an den bisherigen Ergebnissen im Rahmen der vier gemeinsamen Räume zwischen der Europäischen Union und Russland orientiert; betont, dass es wichtig ist, für ein effizientes Arbeiten der Justiz zu sorgen und die Korruptionsbekämpfung zu intensivieren;

3.

begrüßt die Unterzeichnung des Protokolls über den Schutz von Verschlusssachen und die Gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, und des russischen Außenministers, Sergei Lawrow, zu Gaza;

4.

stellt mit Befriedigung fest, dass der erste Gipfel EU-Russland seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in einer konstruktiven Atmosphäre stattfand und zum Teil Fortschritte zu verzeichnen waren;

5.

bekräftigt seine Unterstützung für den Beitritt Russlands zur WTO, damit es Russland leichter gemacht wird, mehr Auslandsinvestitionen anzuziehen und seine Wirtschaft zu diversifizieren; ist der Ansicht, dass die Einrichtung einer Zollunion zwischen Russland, Belarus und Kasachstan zusätzliche Hindernisse für den Beitritt der Russischen Föderation zur WTO schaffen könnte; betont, dass der Verzicht auf jegliche protektionistische Maßnahme eine Voraussetzung für einen WTO-Beitritt ist;

6.

begrüßt die vor kurzem erfolgte Ratifizierung des Protokolls Nr. 14 des Europäischen Übereinkommens über Menschenrechte und die Gesetzesänderungen zur Ausweitung von Gerichtsprozessen mit Geschworenen auf das ganze Land, schlägt jedoch vor, dass diese Prozessordnung auch bei Prozessen aufgrund terroristischer Betätigung zur Anwendung kommen sollte; begrüßt ferner die Bestätigung des Moratoriums für die Todesstrafe als weitere positive Entwicklung und hofft, dass dies der erste Schritt zu einer verbesserten Achtung der Menschenrechte ist, nachdem Russland erklärt hat, diese Verbesserung anzustreben; fordert die russischen Staatsorgane auf, allen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entsprechen;

7.

begrüßt das Abkommen über den Schutz von Verschlusssachen, das die Zusammenarbeit beim Krisenmanagement erleichtern wird, fordert jedoch, dass das Parlament umfassend über den Inhalt und den Geltungsbereich dieses Abkommens informiert wird, und fordert eine rasche Bewertung der Frage, inwieweit seine Umsetzung auf Gegenseitigkeit beruht; fordert den Rat auf, zu diesem Zweck den mit der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2002 eingerichteten GSVP-Sonderausschuss zu nutzen;

8.

fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um die Probleme beim Grenzübertritt zwischen der EU und Russland zu lösen, konkrete Vorhaben zu unterstützen und das Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument und die Interreg-Mittel vollständig für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verwenden und das bestehende Abkommen über die Überfluggenehmigungen für Sibirien vollständig umzusetzen;

9.

begrüßt die Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der EU und Russland über die Einrichtung eines Frühwarnsystems im Bereich Energieversorgungssicherheit, die die Bekanntmachung, Konsultation und Umsetzung umfasst, und fordert den Rat und die Kommission auf, mit dem russischen Staat und Energieunternehmen zusammenzuarbeiten, damit die in den letzten Jahren aufgetretenen Lieferunterbrechungen sich nicht wiederholen;

10.

bekräftigt, dass die Zusammenarbeit der EU und Russlands im Energiebereich auf den Grundsätzen der Energiecharta und des Transitprotokolls beruhen muss, die in das neue Rahmenabkommen zwischen der EU und Russland aufgenommen werden müssen, damit transparente und faire Bedingungen für gegenseitige Investitionen, ein gleichberechtigter Zugang und ein Regeln unterworfener Markt gewährleistet werden können; schließt es aus, Energie als außenpolitisches Instrument einzusetzen;

11.

nimmt mit Interesse die Diskussionen über den Klimawandel und die möglichen Formen konkreter Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen für Energieeffizienz und für den Ausbau nachhaltiger Energieträger zur Kenntnis; betont, dass in der Frage der Fortführung des internationalen Verhandlungsprozesses zum Thema Klimawandel in Vorbereitung der Konferenz von Cancún (Dezember 2010) ein Konsens gefunden werden muss;

12.

betont die Bedeutung der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM), die gezeigt hat, dass die EU bereit und in der Lage ist, entschlossen zu handeln, um Frieden und Stabilität zu fördern, und die dazu beigetragen hat, die Voraussetzungen für die Umsetzung der Abkommen vom 12. August bzw. 8. September 2008 zu schaffen; bekräftigt, dass es an der territorialen Integrität Georgiens in den international anerkannten Grenzen festhält, und fordert alle Parteien auf, ihre Zusagen uneingeschränkt einzuhalten; weist darauf hin, dass die EUMM über ein landesweites Mandat verfügt, und fordert den sofortigen ungehinderten Zugang der EUMM zu Abchasien und Südossetien, der bisher verweigert wurde; bekräftigt erneut, dass es uneingeschränkt für die Genfer Gespräche und die Fortführung des gemeinsamen Vorsitzes von Europäischer Union, Vereinten Nationen und OSZE in diesem Gremium eintritt; bedauert die von der Grenzsicherungsabteilung des FSB angekündigte Entscheidung, eine moderne Grenzinfrastruktur mit Grenzsperren zwischen Südossetien und Georgien zu errichten;

13.

betont, dass Russland in die EU-Strategie für den Ostseeraum einbezogen und dass bald gemeinsam mit Russland auf die Verbesserung des Schutzes der Meeresumwelt und ein hohes Maß an Umweltschutz in der empfindlichen Ostsee hingearbeitet werden muss;

14.

begrüßt die Unterzeichnung des neuen Vertrags über die Verminderung strategischer Waffen (START) zwischen der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten vom 8. April 2010; stellt mit Befriedigung fest, dass im laufenden Dialog zwischen der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten über Sicherheitsprobleme einschließlich des Raketenabwehrschirms Fortschritte erzielt wurden;

15.

fordert erneut eine Intensivierung des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Russland und verlangt, dass dieser Prozess für einen effektiven Beitrag des Europäischen Parlaments und der russischen Staatsduma unter Beteilung der zuständigen Generaldirektionen und Ministerien für Justiz und Inneres sowie auswärtige Angelegenheiten sowohl in Brüssel als auch in Moskau geöffnet wird; fordert, dass die Zivilgesellschaft, nichtstaatliche Organisationen und Menschenrechtsorganisationen stärker an den zweijährlichen Gipfeltreffen EU-Russland beteiligt werden;

16.

fordert die russischen Staatsorgane auf, die anhaltende und weitverbreitete Straffreiheit für gewaltsame Übergriffe gegen Menschenrechtsverfechter zu beenden, und es insbesondere als ihre Priorität anzusehen, dem Klima des Terrors und der Rechtlosigkeit im Nordkaukasus ein Ende zu setzen sowie die Menschenrechtsverfechter im Einklang mit den einschlägigen internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumenten zu schützen und ihre körperliche Unversehrtheit zu garantieren;

17.

bekräftigt das Eintreten für das langfristige Ziel des visafreien Reiseverkehrs zwischen der EU und Russland, das im Rahmen eines auf den Inhalt und die praktischen Fortschritte ausgerichteten Ansatzes Schritt für Schritt umgesetzt werden soll; betont, dass dieser Dialog mit den Visumerleichterungen für die Länder der Östlichen Partnerschaft im Einklang stehen sollte;

18.

fordert den Rat und die Kommission auf, gemeinsame Initiativen mit der russischen Regierung zu verfolgen, um die Sicherheit und Stabilität in der Welt und insbesondere in der gemeinsamen Nachbarschaft zu stärken und im Rahmen des Völkerrechts eine friedliche Lösung der Konflikte in der Republik Moldau und im Südkaukasus herbeizuführen;

19.

nimmt den von Russland am 29. November 2009 vorgelegten Entwurf eines Europäischen Sicherheitsvertrags zur Kenntnis, macht jedoch darauf aufmerksam, dass dieser neue Vorschlag die derzeitigen Sicherheitsverpflichtungen der EU-Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen darf, und fordert den Europäischen Rat auf, eine gemeinsame Position zu diesem Vorschlag zu entwickeln;

20.

stellt mit Befriedigung fest, dass vor dem G20-Gipfeltreffen in Toronto zwischen der EU und Russland Konsens über die Reform des Finanzsystems hergestellt worden ist, und erwartet, dass auf dem Gipfeltreffen Mittel und Wege zur Verringerung systemischer Risiken erörtert und eine Einigung über den Grundsatz hergestellt wird, dass die Finanzinstitutionen die Kosten künftiger Finanzkrisen mittragen sollten;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation zu übermitteln.


(1)  ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0064.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0022.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0021.


12.8.2011   

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CE 236/105


Donnerstag, 17. Juni 2010
Israelischer Militäreinsatz gegen den humanitären Schiffsverband und Blockade des Gaza-Streifens

P7_TA(2010)0235

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu dem israelischen Militäreinsatz gegen den humanitären Schiffsverband und der Blockade des Gaza-Streifens

2011/C 236 E/16

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Gaza, insbesondere die Entschließung vom 15. Januar 2009 zur Lage im Gaza-Streifen (1) und die Entschließung vom 18. Februar 2009 zu humanitärer Hilfe für den Gaza-Streifen (2),

unter Hinweis auf die Erklärung von Venedig von 1980,

unter Hinweis auf die vorangegangenen Erklärungen des Nahost-Quartetts insbesondere vom 19. März 2010, in denen die Grundprinzipien von Triest vom 26. Juni 2009 bekräftigt werden, und vom 11. Mai 2010 zu der Wiederaufnahme von Annäherungsgesprächen zwischen Israelis und Palästinensern,

unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Nr. 1860 vom 8. Januar 2009 (S/RES/1860(2009) und Nr. 1850 vom 16. Dezember 2008 (S/RES/1850(2008),

unter Hinweis auf die am 31. Mai 2010 im Namen der EU veröffentlichte Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission Catherine Ashton zum israelischen Militäreinsatz gegen den Schiffsverband,

unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzenden des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (S/9940) vom 31. Mai 2010,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2009 zum Friedensprozess im Nahen Osten,

unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments Jerzy Buzek vom 31. Mai 2010,

unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 2. Juni 2010 zu den massiven Angriffen der israelischen Streitkräfte auf den humanitären Schiffsverband,

unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Weltgesundheitsorganisation vom 18. Mai 2010,

unter Hinweis auf den Bericht des Welternährungsprogramms und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) von November 2009 zur Lage in Gaza,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die in internationalen Gewässern durchgeführte Militäroperation Israels vom 31. Mai 2010 gegen einen Schiffsverband mit humanitärer Hilfe für den Gaza-Streifen den Tod von neun Zivilisten und die Verwundung von 38 Zivilisten und sieben israelischen Soldaten zur Folge hatte,

B.

in der Erwägung, dass die Grenzübergänge von und nach Gaza seit Juni 2007 geschlossen sind, nachdem die Hamas die Macht mit militärischen Mitteln übernommen hat, und die Blockade des freien Verkehrs von Personen und Waren im Gaza-Streifen zu einer Zunahme der Armut, einem Stillstand des Wiederaufbaus und einer Abnahme der Wirtschaftstätigkeit geführt hat, so dass unter anderem ein von der Hamas kontrollierter blühender Schwarzmarkt entstanden ist; in der Erwägung, dass diese Blockade nicht zu der von der israelischen Regierung erwarteten und vom Europäischen Parlament wiederholt geforderten Freilassung von Gilad Shalit geführt hat; in der Erwägung, dass diese Blockade ihr Ziel der Schwächung der Extremisten nicht erreicht und dadurch, dass insbesondere die bedürftigsten Teile der Bevölkerung getroffen werden, zu einer zunehmenden Radikalisierung geführt hat,

C.

in der Erwägung, dass die Blockade des Gaza-Streifens früheren Erklärungen von Organen der Vereinten Nationen zufolge eine kollektive Bestrafung darstellt, die im Widerspruch zum humanitären Völkerrecht steht,

D.

in der Erwägung, dass 80 % der Bevölkerung von Gaza von Nahrungsmittelhilfe abhängig sind, für 60 % keine Ernährungssicherheit besteht, die Arbeitslosigkeit bei etwa 50 % liegt und sich die Bedingungen für die Gesundheit und die Umwelt erheblich verschlechtert haben,

E.

in der Erwägung, dass nur 3 600 Wagenladungen Nahrungsmittelhilfe Gaza in den ersten drei Monaten dieses Jahres erreicht haben, während es in den ersten drei Monaten des Jahres 2007 36 000 Ladungen waren; in der Erwägung, dass nur 81 Produkte nach Gaza eingeführt werden dürfen, während das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) die Anzahl von Produkten, die für die Deckung der grundlegenden humanitären Bedürfnisse erforderlich sind, auf 6 000 schätzt,

F.

in der Erwägung, dass die palästinensischen Gebiete der größte Drittlandsempfänger von EU-Mitteln sind und diese Unterstützung eine wichtige Rolle bei dem Versuch gespielt hat, die humanitäre Katastrophe im Gaza-Streifen zu lindern; in der Erwägung, dass die EU auch über das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nach wie vor wesentliche humanitäre Hilfe im Gaza-Streifen leistet,

G.

in der Erwägung, dass die Zwei-Staaten-Lösung nach wie vor die wesentliche Voraussetzung für einen dauerhaften Frieden zwischen Israelis und Palästinensern darstellt und daher jeder einseitige Schritt, der diese Perspektive beeinträchtigt, zu vermeiden ist; in der Erwägung, dass die laufenden Annäherungsgespräche zu einer Wiederaufnahme direkter Friedensverhandlungen mit der Perspektive der Gründung eines lebensfähigen palästinensischen Staates führen könnten, der in Frieden und Sicherheit Seite an Seite mit dem Staat Israel existiert,

H.

in der Erwägung, dass die Hamas die Einfuhr der humanitären Güter, die der Schiffsverband geladen hatte, nach Gaza weiterhin verhindert,

1.

spricht den Familien der Opfer sein Beileid aus;

2.

verurteilt den israelischen Angriff auf den humanitären Schiffsverband in internationalen Gewässern, der einen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt;

3.

fordert eine unmittelbare unabhängige internationale Untersuchung dieser Angriffe; besteht darauf, dass die Grundsätze der Rechenschaftspflicht und Haftung bestehen bleiben, und fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin und die Mitgliedstaaten der EU auf, sich dafür einzusetzen, dass alle geeigneten Schritte unternommen werden, damit diese Forderung Wirkung zeigt;

4.

fordert Israel auf, die Blockade von Gaza, die zu einer humanitären Katastrophe geführt und die Radikalisierung verstärkt hat, welche zu einer Quelle der Unsicherheit für Israel und die gesamte Region wird, unverzüglich zu beenden;

5.

fordert, dass alle Angriffe auf Israel unverzüglich eingestellt werden, und weist warnend darauf hin, dass deren Urheber voll und ganz zu ihrer Verantwortung werden stehen müssen;

6.

fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin und die EU-Mitgliedstaaten auf, Schritte zu unternehmen, um die dauerhafte Öffnung aller Grenzübergänge nach und aus Gaza, einschließlich des Hafens von Gaza, mit einer angemessenen internationalen Kontrolle der Endverwertung sicherzustellen und die ungehinderte Einfuhr humanitärer Hilfsgüter und kommerzieller Güter, die für den Wiederaufbau und eine eigenständige Wirtschaft notwendig sind, sowie auch den Kapitalfluss und den freien Personenverkehr zu ermöglichen;

7.

fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin auf, dem Quartett unverzüglich einen Plan der EU mit dem Ziel der Beendigung der Blockade von Gaza vorzulegen und israelischen Sicherheitsbedenken durch die Gewährleistung einer internationalen Überwachung der Grenzübergänge einschließlich der Erneuerung bzw. Reaktivierung des Mandats der EU-Mission zur Unterstützung des Grenzschutzes (EU-BAM), möglicherweise durch eine seegestützte Dimension, Rechnung zu tragen, und internationale Seestreitkräfte zur Überwachung der Küste vor Gaza einzusetzen;

8.

weist darauf hin, dass es sich selbst dann, wenn die EU bereit wäre, ihre Hilfeleistungen für die Palästinenser zu verlängern, nicht um eine unbefristete Verpflichtung handeln würde, und betont nachdrücklich, dass humanitäre Hilfe zwar niemals an Bedingungen geknüpft werden darf, die EU aber dennoch eine politische Rolle spielen und konkrete Ergebnisse im Hinblick auf die Gründung eines lebensfähigen palästinensischen Staates erzielen muss, die ihrer erheblichen finanziellen Unterstützung und ihrem wirtschaftlichen Gewicht in der Region entsprechen;

9.

bekräftigt seine Unterstützung für die Annäherungsgespräche zwischen Israel und der Palästinensischen Autonomiebehörde und betont, dass sie fortgesetzt werden müssen, damit schließlich wieder direkte Verhandlungen aufgenommen werden können;

10.

bekundet seine Überzeugung, dass die Nahost-Politik der EU dringend und umfassend neu gestaltet werden muss, damit die EU eine entscheidende, kohärente politische Rolle übernehmen und mit wirksamen diplomatischen Instrumenten zur Förderung von Frieden und Sicherheit in dieser Nachbarregion, die für die EU von wesentlichem strategischen Interesse ist, beitragen kann; ist der Auffassung, dass dies auf alle EU-Politikbereiche, u. a. auch auf die Handels- und Entwicklungspolitik, ausgedehnt werden sollte;

11.

begrüßt die Arbeit des UNRWA und fordert die internationale Gebergemeinschaft angesichts des Mangels an finanziellen Mitteln, mit dem es noch vor Jahresende konfrontiert sein wird, auf, ihren Zusagen nachzukommen und ihre Beiträge weiter anzuheben;

12.

stellt fest, dass die jüngsten Ereignisse die Beziehungen zwischen der Türkei und Israel erheblich beeinträchtigt haben; bestärkt die türkische Regierung darin, ihre diplomatischen und politischen Bemühungen auf die Erleichterung der Notlage der palästinensischen Bevölkerung zu konzentrieren und zum Nahost-Friedensprozess beizutragen;

13.

begrüßt die kürzlich erfolgte Öffnung des Grenzübergangs von Rafah durch die ägyptischen Behörden;

14.

fordert die sofortige Freilassung des israelischen Unteroffiziers Gilad Shalit, der am 25. Juni 2006 auf israelischem Gebiet von der Hamas entführt wurde und seither ohne Kontakt zur Außenwelt in Gaza festgehalten wird;

15.

fordert den Rat auf, Schritte zu unternehmen, um unverzüglich den Assoziationsrat EU-Israel einzuberufen, um die derzeitige Lage zu erörtern;

16.

fordert den Rat ferner auf, Schritte zu unternehmen, um den Gemeinsamen Ausschuss EU-Palästinensische Autonomiebehörde einzuberufen;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Gesandten des Nahost-Quartetts, dem Generalsekretär der Arabischen Liga, der israelischen Regierung, der Knesset, dem Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde, dem Palästinensischen Legislativrat, der Regierung und dem Parlament der Türkei sowie der Regierung und dem Parlament Ägyptens zu übermitteln.


(1)  ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 100.

(2)  ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 1.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/107


Donnerstag, 17. Juni 2010
Handel mit zu Folterzwecken verwendeten Gütern

P7_TA(2010)0236

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

2011/C 236 E/17

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das absolute Verbot von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, das unter allen Umständen und als zwingende Norm des internationalen Rechts für alle Staaten gilt,

unter Hinweis auf die Formulierung dieses Verbotes in einer Reihe internationaler und regionaler Instrumente und Dokumente bezüglich der Menschenrechte, so auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Übereinkommen gegen Folter), der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Oktober 2001 (1), in der die Kommission nachdrücklich aufgefordert wird, rasch ein angemessenes Gemeinschaftsinstrument vorzuschlagen, in dessen Rahmen die Absatzförderung, der Handel und Export von Polizei- und Sicherheitsausrüstungsgütern verboten wird, deren Einsatz per se grausam, unmenschlich oder erniedrigend ist,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (2), die am 30. Juli 2006 in Kraft getreten ist,

unter Hinweis auf die 2001 angenommenen und 2008 überarbeiteten Leitlinien für die Politik der EU gegenüber Drittländern hinsichtlich Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretariats des Rates von 2008 über die Umsetzung der Leitlinien für die Politik der EU hinsichtlich Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

unter Hinweis auf das Vorgehen anderer Länder im Anschluss an den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005, insbesondere auf die Änderungen am US-amerikanischen Ausfuhrkontrollgesetz für militärische Ausrüstung, die vom Amt für Industrie und Sicherheit der USA im August 2009 vorgeschlagen wurden und die ähnliche Bestimmungen enthalten wie die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 und in einigen Fällen sogar darüber hinausgehen,

unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen dem Europarat und der Europäischen Union, in dem das Komitee zur Verhinderung von Folter des Europarats aufgefordert wird, seine Zusammenarbeit mit einschlägigen Einrichtungen der Union zu intensivieren, und auf den 17. Gesamtbericht über die Tätigkeiten des Komitees zur Verhinderung von Folter des Europarats (CPT), in dem der Europarat aufgefordert wird, die Rolle zu prüfen, die das CPT hinsichtlich der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 spielen könnte,

unter Hinweis auf die von Amnesty International und von der Omega Research Foundation in den Jahren 2007 und 2010 veröffentlichten Berichte, in denen konkrete Schwächen der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 aufgezeigt werden und Besorgnis über die unzureichende Umsetzung der Verordnung durch einige Mitgliedstaaten der Union zum Ausdruck gebracht wird,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Übereinkommen gegen Folter den Staaten die konkreten Verpflichtungen auferlegt, Folter und Misshandlung zu verhindern, Fälle von Folter und Misshandlung zu untersuchen, die Täter vor Gericht zu stellen und für Wiedergutmachung für die Opfer zu sorgen,

B.

in der Erwägung, dass trotz dieser Verpflichtungen noch immer Folter und Misshandlung auf der ganzen Welt vorkommen und verschiedenste Polizei- und Sicherheitsausrüstungsgüter für solche Praktiken genutzt werden,

C.

in der Erwägung, dass der UN-Sonderberichterstatter für Folter bekräftigt, dass die Kontrolle des Handels mit solchen Ausrüstungsgütern mit zu den Verpflichtungen der einzelnen Staaten im Rahmen des UN-Übereinkommens gegen Folter gehört,

D.

in der Erwägung, dass die EU gemäß den Leitlinien für die EU-Politik gegenüber Drittländern hinsichtlich Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bei Drittländern darauf drängen soll, dass diese den Einsatz und die Herstellung von und den Handel mit Ausrüstungsgütern, die zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe dienen, sowie die zweckfremde Verwendung von anderen Instrumenten zu diesem Zweck verhindern,

E.

in der Erwägung, dass im Bericht des Generalsekretariats des Rates von 2008 über die Maßnahmen der EU zur Förderung der Verpflichtung zur Bekämpfung von Folter und anderen Formen der Misshandlung festgestellt wird, dass die Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 über Folterinstrumente das erste Beispiel einer Verordnung der EU ist, die im Rahmen der Leitlinien für Menschenrechte verabschiedet wurde, und in der Erwägung, dass der VN-Sonderberichterstatter für Folter diesen Schritt begrüßt und erklärt hat, dass er als Vorbild für eine globale Regelung in diesem Bereich dienen könnte und dass dies mit sich bringe, dass die EU eine Auswertung der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 vornehmen müsse,

F.

in der Erwägung, dass seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Ausfuhr von Gegenständen, die unter diese Verordnung fallen, einschließlich Beinfesseln, chemischer Reizmittel und Elektroschock-Geräten, in Länder mit einer schlechten Menschenrechtsbilanz genehmigt haben,

G.

in der Erwägung, dass nur zwölf Mitgliedstaaten bis zum 29. August 2006 entsprechende Bestimmungen in ihr Strafrecht aufgenommen haben, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 vorgeschrieben ist,

H.

in der Erwägung, dass nur sieben Mitgliedstaaten einen oder mehrere der jährlichen, öffentlichen Tätigkeitsberichte verfasst haben, in denen sie gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 Detailinformationen zu ihren Genehmigungsentscheidungen erteilen,

I.

in der Erwägung, dass nach der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 die Einfuhr von am Körper zu tragenden Elektroschock-Geräten zu Fesselungszwecken, deren Vertrieb nicht verboten ist, in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulässig ist, obwohl ihre Wirkung letztendlich mit der von Elektroschock-Gürteln vergleichbar ist, deren Einfuhr in die Europäische Union nach der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verboten ist, und in der Erwägung, dass Berichten von Amnesty International, der Omega Research Foundation und von Inter-Press Service zufolge Unternehmen mit Hauptsitz in Europa diese Geräte in einige Mitgliedstaaten eingeführt haben,

J.

in der Erwägung, dass in der Liste der Güter und Geräte, deren Handel durch die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verboten ist, einige Polizei- und Sicherheitsausrüstungsgüter, die derzeit international gehandelt werden, nicht aufgeführt sind, die außer zum Zwecke der Folter und anderer Misshandlungen praktisch nicht zu verwenden sind, einschließlich mit Eisenspitzen versehener Schlagstöcke, fest verankerter Wand- und Bodengurte, bestimmter Fußfesseln, Fingerschellen, Daumenschellen, Daumenschrauben und tragbarer Elektroschock-Geräte (außer Elektroschock-Gürteln),

K.

in der Erwägung, dass in der Liste der Güter und Geräte, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 fallen, einige derzeit international gehandelte Polizei- und Sicherheitsausrüstungsgüter nicht aufgeführt sind, die rechtmäßig für Zwecke der Rechtsdurchsetzung und im Strafvollzug verwendet werden können, sofern ihr Einsatz im Einklang mit den Standards bewährter Praktiken im Rahmen der internationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Menschenrechte geregelt ist, die aber häufig zu Zwecken der Folter und Misshandlung missbraucht werden, einschließlich Handschellen, Schlagstöcken und anderer tragbarer Schlaggeräte, Hochspannungs-Elektroschock-Geräten unter 10 000 V sowie besonders konzipierter Komponenten und Zubehörteile zu Geräten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 fallen und verboten sind,

L.

in der Erwägung, dass der Ausschuss für die gemeinsame Ausfuhrregelung am 29. Juni 2010 zusammentreten wird,

1.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, der Kommission unverzüglich die einschlägigen Sanktionen mitzuteilen, die sie für Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 eingeführt haben, wozu sie nach Artikel 17 der Verordnung verpflichtet sind;

2.

fordert die Kommission und den Ausschuss für die gemeinsame Ausfuhrregelung auf, den Mitgliedstaaten Leitlinien vorzugeben und Hilfestellung zu leisten, um diese Sanktionen zu verschärfen, wenn sie unzureichend sind oder gar nicht eingeführt wurden;

3.

erinnert an die Pflicht aller Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005, rechtzeitig jährliche, öffentliche Tätigkeitsberichte zusammenzustellen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, diejenigen Mitgliedstaaten, die der Kommission solche Berichte nicht übermittelt haben, schriftlich aufzufordern, ihre Verpflichtungen zu erfüllen;

4.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mindestens Folgendes in ihre jährlichen Tätigkeitsberichte aufzunehmen, damit diese Berichte ausreichende Informationen für eine sinnvolle Überwachung durch die Öffentlichkeit enthalten: die Anzahl der eingegangenen Anträge, die betroffenen Güter und die Zielländer für jeden Antrag sowie die Entscheidungen über jeden einzelnen Antrag und gegebenenfalls Berichte über „keine Aktivität“;

5.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein Muster für die jährlichen Tätigkeitsberichte der Mitgliedstaaten zu entwickeln, um die Zusammenstellung solcher Berichte durch alle Mitgliedstaaten zu erleichtern und ihre Kohärenz zu gewährleisten;

6.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit Unterstützung des Ausschusses für die gemeinsame Ausfuhrregelung (nach der Ermächtigung durch die Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005) eine förmliche Überprüfung der Durchführung und Genehmigung durch die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005, einschließlich einer Überprüfung aller jährlichen Tätigkeitsberichte der Mitgliedstaaten, durchzuführen und diese Überprüfung zusammen mit den jährlichen Tätigkeitsberichten, die von jedem Mitgliedstaat seit Inkrafttreten der Verordnung alljährlich eingegangen sind, zu veröffentlichen;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Verfahren gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 über den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über Genehmigungsentscheidungen und Durchführungsmaßnahmen entweder über Mechanismen der Unterrichtung über Ablehnungen, wie es sie bereits für Ablehnungen militärischer Ausfuhren in COARM gibt, oder über andere effektive Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden;

8.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Parlament über die Maßnahmen zu unterrichten, die bis dato ergriffen wurden, um den Mitgliedstaaten die Einhaltung von Artikel 13 zu erleichtern;

9.

fordert die Kommission auf, die Informationen, die ihr von jedem Mitgliedstaat alljährlich seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 zugegangen sind, dem Parlament zur Verfügung zu stellen und zu veröffentlichen, besonders Unterrichtungen über die Ablehnung von Genehmigungsanträgen gemäß Artikel 11 der Verordnung, Einzelheiten der entsprechenden Sanktionen, die jeder Mitgliedstaat für Verstöße gegen die Verordnung eingeführt hat, und die vollständigen jährlichen Tätigkeitsberichte der Mitgliedstaaten;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Ausschuss für die gemeinsame Ausfuhrregelung regelmäßig zusammentritt, einen klaren Zeitplan für die förmliche Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 erstellt und ein Verfahren für frühzeitige Ermittlungen bei möglichen Verstößen gegen die Verordnung einrichtet;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, als Beitrag zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe die Drittländern gewährte technische Unterstützung zu überwachen, um zu verhindern, dass diese technische Unterstützung für die Herstellung von Gütern zum Zwecke der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe missbraucht wird;

12.

verurteilt aufs Schärfste alle Versuche von Mitgliedstaaten oder Unternehmen in der Europäischen Union, Elektroschock-Gürtel, deren Einfuhr durch die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verboten ist, oder andere tragbare Elektroschock-Geräte zu Fesselungszwecken einzuführen, die zwar legal sind, im Wesentlichen aber eine ähnliche Wirkung haben, und fordert die Kommission auf, dringend zu klären, ob und wann Elektroschock-Gürtel oder damit zusammenhängende Teile und andere tragbare Elektroschock-Geräte zu Fesselungszwecken vor oder seit dem Inkrafttreten der Verordnung in Mitgliedstaaten geliefert wurden bzw. ob und wann technische Hilfsleistungen oder Schulungen von Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wurden, sowie festzustellen, ob solche Geräte von Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörden in diesen Ländern eingesetzt wurden, und dem Parlament über ihre Erkenntnisse Bericht zu erstatten;

13.

fordert die Kommission auf, die Liste der Güter, die nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verboten sind, zu überprüfen und zu aktualisieren und Schlagstöcke mit Nägeln, fest verankerte Wand- und Bodengurte, Fußeisen, Ketten und Fesseln, Daumenschellen, Fingerschellen und Daumenschrauben, Elektroschellen sowie andere tragbare Elektroschock-Geräte aufzunehmen;

14.

fordert die Kommission auf, die Liste der Güter, die nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 einer Kontrolle unterliegen, zu überprüfen und zu aktualisieren und Handschellen, Schlagstöcke und andere tragbare Stoßgeräte sowie tragbare Geräte für Elektroschocks unter 10 000 V aufzunehmen;

15.

fordert die Kommission ferner auf, ein spezielles Verfahren für die regelmäßige Überprüfung der Güterlisten in den Anhängen II und III einzurichten, wie in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 vorgesehen;

16.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, wonach, sobald dies praktisch durchführbar ist, eine Klausel über die „Endverwendung zu Folterzwecken“ in die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 aufgenommen wird, die es den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Vorabinformationen ermöglichen würde, die Ausfuhr von Gütern, bei denen ein beträchtliches Risiko besteht, dass sie für die Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder andere Misshandlungen durch die Endverwender, für die sie bestimmt sind, benutzt werden, einer Genehmigung zu unterwerfen und somit auch zu verweigern;

17.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, wonach, sobald dies praktisch durchführbar ist, ein Verbot in die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 aufgenommen wird, nach dem es jeder natürlichen oder juristischen Personen in der Europäischen Union verboten ist, von irgendeinem Ort aus als Vermittler von Transaktionen tätig zu sein, die den auf die Finanzierung des Handels mit Folterwerkzeugen ausgerichteten internationalen Transfer – einschließlich des Verkaufs und der Ausfuhr – von Gütern gemäß Anhang II der Verordnung umfassen, die keinen anderen praktischen Nutzen haben als den Einsatz für die Todesstrafe, Folter oder andere Misshandlungen;

18.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, wonach, sobald dies praktisch durchführbar ist, die Auflage in die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 aufgenommen wird, dass Importeure für die Einfuhr von in Anhang III der Verordnung aufgeführten Gütern in die Europäische Union eine Einfuhrgenehmigung beantragen müssen und die Mitgliedstaaten eine solche Einfuhrgenehmigungen verweigern müssen, wenn es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass solches Gerät zur Folter oder zu anderen Misshandlungen innerhalb der Europäischen Union oder – nach einem Weiterverkauf – außerhalb der Europäischen Union benutzt werden könnte;

19.

fordert die Kommission auf zu prüfen, wie die Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage von Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen für in Anhang III aufgeführte Güter im Transit durch die Europäische Union abgeschafft werden kann;

20.

erinnert an die Aktualisierung der Leitlinien für die EU-Politik gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Jahr 2008 und fordert den Rat und die Kommission gemäß diesen Leitlinien auf, die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 als Beispiel für bewährte Verfahren bei Treffen mit Drittländern zu fördern und Drittländer, die Geräte ausführen, deren Einfuhr nach der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verboten ist, aufzufordern, Händler in jenen Ländern auf die Verbote gemäß der Verordnung hinzuweisen;

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf internationaler Ebene internationale Handelskontrollen von Gerät zu fördern, das für die Todesstrafe, Folter oder andere Misshandlungen benutzt werden könnte, und insbesondere auf eine Ausweitung der jährlichen Aufforderung der Generalversammlung der Vereinten Nationen hinzuarbeiten, „die Herstellung, die Ausfuhr und den Einsatz von Gerät beziehungsweise den Handel damit zu verhüten und zu verbieten, das speziell dazu bestimmt ist, Folter… zuzufügen“, und alle Staaten aufzufordern, die Herstellung, die Ausfuhr und den Einsatz von Gerät beziehungsweise den Handel damit zu regulieren, das nicht speziell dazu bestimmt ist, Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zuzufügen, dessen Missbrauch hierfür allerdings weit verbreitet ist;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 87 E vom 11.4.2002, S. 136.

(2)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/111


Donnerstag, 17. Juni 2010
Situation auf der koreanischen Halbinsel

P7_TA(2010)0237

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zur Lage auf der koreanischen Halbinsel

2011/C 236 E/18

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur koreanischen Halbinsel,

unter Hinweis auf den Beschluss 2009/1002/GASP des Rates vom 22. Dezember 2009,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission Catherine Ashton vom 20. Mai 2010 zur Veröffentlichung des Berichts über den Untergang des südkoreanischen Schiffes „Cheonan“,

unter Hinweis auf den Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen zum Untergang des südkoreanischen Schiffes „Cheonan“,

unter Hinweis auf die Resolutionen 1718 (2006) und 1874 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Spannungen auf der koreanischen Halbinsel seit dem Untergang des südkoreanischen Schiffes „Cheonan“ am 26. März 2010, bei dem 46 Menschen auf tragische Weise ums Leben kamen, dramatisch gestiegen sind,

B.

in der Erwägung, dass am 15. Mai 2010 Teile eines CHT-02D-Torpedos auf dem Meeresgrund geborgen wurden,

C.

in der Erwägung, dass die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission Catherine Ashton die Versenkung der „Cheonan“ als abscheuliche und zutiefst verantwortungslose Tat verurteilt hat,

D.

in der Erwägung, dass eine Untersuchung durch ein internationales Team einer gemeinsame zivil-militärischen Untersuchungskommission anhand eines Ermittlungs- und Überprüfungsprozesses, der auf der Grundlage eines wissenschaftlichen und objektiven Ansatzes erfolgte, den eindeutigen und unwiderlegbaren Nachweis erbrachte, dass der Untergang der „Cheonan“ das Ergebnis einer externen Unterwasserexplosion gewesen ist, die durch einen in der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) hergestellten Torpedo verursacht wurde, was auch im Rahmen einer unabhängigen Prüfung durch die Kontrollkommission der neutralen Staaten bestätigt wurde,

E.

in der Erwägung, dass alle Unterseeboote anderer benachbarter Länder sich zum Zeitpunkt des Vorfalles entweder in oder in der Nähe ihrer jeweiligen Basis aufhielten,

F.

in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen Ban Ki Moon die Ergebnisse des Berichts als „zutiefst besorgniserregend“ bezeichnet hat,

G.

in der Erwägung, dass die Regierung der Republik Korea von den Behörden der Demokratischen Volksrepublik Korea eine öffentliche Entschuldigung und das Versprechen verlangt hat, dass es zu keinen weiteren Provokationen kommen wird,

H.

in der Erwägung, dass die Regierung der DVRK jede Beteiligung am Untergang der „Cheonan“ abgestritten und die Republik Korea beschuldigt hat, den Fall selbst inszeniert zu haben, und dass sie mit einem offenen Krieg gedroht hat, falls die Republik Korea weitere Sanktionen verhängen sollte,

I.

in der Erwägung, dass die Streitkräfte der Demokratischen Volksrepublik Korea nach wie vor provokante und rücksichtslose militärische Handlungen vornehmen und beispielsweise am 4. Juni 2010 drei chinesische Staatsangehörige an der Grenze zwischen der Volksrepublik China und der DVRK getötet haben,

J.

in der Erwägung, dass die Republik Korea als Ergebnis des Vorfalls die Aussetzung aller Beziehungen zur DVRK mit Ausnahme der humanitären Hilfe und des Betriebs des Industriekomplexes Kaesong angekündigt hat,

K.

in der Erwägung, dass die Regierung der Republik Korea verlautbart hat, dass sie erst dann zu den Sechs-Parteien-Gesprächen zurückkehren wird, wenn gegenüber der DVRK angemessene Maßnahmen ergriffen wurden,

L.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die atomare Abrüstung auf der koreanischen Halbinsel nachdrücklich unterstützt und die Wiederaufnahme der Sechs-Parteien-Gespräche für den Frieden und die Stabilität in der Region als wesentlich betrachtet,

M.

in der Erwägung, dass die Regierungen der Volksrepublik China und der Russischen Föderation bislang noch nicht eindeutig Stellung zu dem Abschlussbericht und den Schlussfolgerungen der gemeinsamen Untersuchungskommission bezogen haben,

N.

in der Erwägung, dass die Republik Korea den Fall formell zur Verhandlung vor den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gebracht hat, während die DVRK sich schriftlich an den Vorsitzenden des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gewandt hat, um jede Verantwortung für den Angriff abzustreiten und den Sicherheitsrat aufzufordern, die DVRK bei der Durchführung eigener Untersuchungen zu unterstützen,

1.

bedauert zutiefst den tragischen Verlust von Menschenleben an Bord der südkoreanischen Corvette „Cheonan“ und bekundet der Regierung der Republik Korea, den Familienangehörigen der Verstorbenen und der koreanischen Bevölkerung seine Anteilnahme im Geiste der Solidarität und der Freundschaft;

2.

bekräftigt die von der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission geäußerte Verurteilung des Angriffs und begrüßt die von der Republik Korea unter Beweis gestellte Zurückhaltung;

3.

weist auf die Schlussfolgerungen des Abschlussberichts der gemeinsamen Untersuchungskommission hin, aus denen hervorgeht, dass der Untergang des Schiffes durch einen nordkoreanischen Torpedo verursacht wurde, und verurteilt energisch den Untergang als einen gegen den Frieden und die Stabilität auf der koreanischen Halbinsel gerichteten provokativen Akt;

4.

bekundet sein Bedauern darüber, dass die Regierungen der Volksrepublik China und der Russischen Föderation bislang noch keine eindeutige Stellung zu den Schlussfolgerungen des Abschlussberichts der gemeinsamen Untersuchungskommission bezogen haben;

5.

fordert beide Parteien auf, sich in Zurückhaltung zu üben und alles zu unternehmen, um die innerkoreanischen Beziehungen zu verbessern und ihre Bemühungen zur Förderung eines dauerhaften Friedens und der Sicherheit auf der koreanischen Halbinsel beschleunigt fortzusetzen;

6.

fordert die Regierungen der Volksrepublik China und der Russischen Föderation als Ständige Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen auf, den Abschlussbericht und die Schlussfolgerungen der gemeinsamen Untersuchungskommission sorgfältig zu prüfen;

7.

fordert die Volksrepublik China als ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und als wichtigsten Handelspartner der Demokratischen Volksrepublik Korea auf, einen geeigneten positiven Einfluss auf die DVRK auszuüben, um nach Möglichkeit sicherzustellen, dass der Konflikt nicht weiter eskaliert;

8.

bekundet seine Unterstützung für die Entscheidung der Regierung der Republik Korea, den Fall vor den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu bringen;

9.

fordert die an den Sechs-Parteien-Gesprächen teilnehmenden Länder auf, auch weiterhin zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass die Gespräche über eine Beendigung des Nuklearprogramms der DVRK wieder aufgenommen werden;

10.

fordert die Kommission auf, die bestehenden humanitären Hilfsprogramme beizubehalten und die Kommunikationskanäle mit der DVRK offen zu lassen, da diese Hilfsprogramme die Lebensbedingungen der Menschen in der DVRK direkt betreffen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Präsidenten des Rates, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie den Regierungen der Republik Korea und der Demokratischen Volksrepublik Korea zu übermitteln.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/113


Donnerstag, 17. Juni 2010
Lage in Bosnien und Herzegowina

P7_TA(2010)0238

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zur Lage in Bosnien und Herzegowina

2011/C 236 E/19

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das am 16. Juni 2008 unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits,

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates (1) vom 30. November 2009 über die Liberalisierung der Visaregelung,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2003 zu den westlichen Balkanstaaten sowie vom 30. November 2009 zu Bosnien und Herzegowina,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 16. Juni 2003 zu den westlichen Balkanstaaten und auf die ihnen hinzugefügte Anlage mit dem Titel „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“, die auf der Tagung des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 gebilligt wurde,

in Kenntnis des Urteils der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Rechtssachen Sejdić und Finci vs. Bosnien und Herzegowina (Klagen Nr. 27996/06 und Nr. 34836/06) vom 22. Dezember 2009,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2009 zur Lage in Bosnien und Herzegowina (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2009 zu Srebrenica (3),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die EU wiederholt ihr Eintreten für die Mitgliedschaft der westlichen Balkanstaaten, darunter Bosnien und Herzegowina, in der EU bekräftigt hat; in der Erwägung, dass die Verantwortung für den Beitritt jedoch primär bei diesen Ländern selbst und ihrer Fähigkeit und Entschlossenheit liegt, die Kriterien von Kopenhagen zu erfüllen,

B.

in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina eine längere Zeit der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Stagnation mit einer weit reichenden und anhaltenden politischen Lähmung, einer Verschlechterung der Beziehungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen aufgrund politischer Rhetorik und der Unfähigkeit der politischen Elite des Landes, sich auf eine gemeinsame Vision hinsichtlich der dringenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Problemen des Landes zu einigen, durchläuft,

C.

in der Erwägung, dass die immer schärfer werdende nationalistische und sezessionistische Rhetorik in krassem Gegensatz zu den europäischen Grundwerten, zu sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung und zu politischer Stabilität steht, dem allgemeinen Interesse des Landes schadet, die Aussöhnung zwischen den verschiedenen Volksgruppen hemmt und das angestrebte Ziel des EU-Beitritts behindert, in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina damit Gefahr läuft, weiter hinter die anderen Länder des westlichen Balkans zurückzufallen und die Chancen der europäischen Integration zu verpassen,

D.

in der Erwägung, dass das Abkommen von Dayton erforderlich war, um das Blutvergießen zu beenden, dass es jedoch keinen sich selbst tragenden und funktionierenden Staat Bosnien und Herzegowina hervorgebracht hat; in der Erwägung, dass die Fragmentierung des politischen Entscheidungsprozesses zwischen dem Gesamtstaat und den Gebietseinheiten, die durch das Abkommen geschaffen wurden, sowie die überlappenden Zuständigkeiten und die mangelnde Harmonisierung der Rechtssetzung zwischen den verschiedenen Regierungsebenen das Haupthindernis für eine effiziente Regierungsarbeit sind, wodurch auch die Fähigkeit des Landes beeinträchtigt wird, rasche Fortschritte bei den Reformen auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft zu machen,

E.

in der Erwägung, dass die Verfassungsreform weiterhin die wichtigste Reform ist, um Bosnien und Herzegowina in einen effektiven und uneingeschränkt funktionsfähigen Staat zu verwandeln; in der Erwägung, dass die komplizierte Struktur des Justizapparats, das Fehlen eines Gesamthaushalts und eines Obersten Gerichtshofes für Bosnien und Herzegowina, der die Harmonisierung unter den vier innerstaatlichen Rechtssystemen fördern könnte, die politische Einmischung in das Justizsystem sowie die ständigen Angriffe auf die Justiz und die Zuständigkeiten der Justizbehörden auf Ebene des Gesamtstaats durch die Regierung der Republika Srpska (RS) das Funktionieren des Justizsystems beeinträchtigen und ein Hindernis für Reformanstrengungen darstellen; in der Erwägung, dass die Strukturen der Gebietseinheiten – wie sie durch internationale Beschlüsse entstanden sind – verändert werden sollten, damit sie effizienter werden und im Einklang mit dem institutionellen Rahmen auf Ebene des Gesamtstaats stehen,

F.

in der Erwägung, dass die europäische Zukunft aller Bürgerinnen und Bürger des Landes in der Europäischen Union liegt; in der Erwägung, dass die Aussicht auf Mitgliedschaft in der EU zu den Faktoren zählt, die die stärkste einigende Wirkung in der Bevölkerung von Bosnien und Herzegowina entfalten; in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina nur als staatliche Einheit Aussicht auf EU-Mitgliedschaft hat und dass jeder Versuch, die Einrichtungen des Gesamtstaats zu unterminieren und zu schwächen, und jeder Versuch unverantwortlicher nationalistischer Politiker, die sezessionistische Absichten verfolgen, sich der Gesellschaft zu bemächtigen, alle Bürgerinnen und Bürger der Chance berauben wird, in den Genuss der Vorteile der europäischen Integration zu kommen; in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina bei den Reformen im Zusammenhang mit der Integration in die EU begrenzte Fortschritte erzielt hat; in der Erwägung, dass die vorherrschenden Strategien für die einzelnen Volksgruppen und Gebietseinheiten die Erfüllung der Auflagen für eine EU- und NATO-Mitgliedschaft behindern können,

G.

in der Erwägung, dass der Rat und die Kommission mehr Führungsstärke und Geschick unter Beweis stellen müssen, um als treibende Kraft zu fungieren, durch die weitere Reformen auf den Weg gebracht und umgesetzt werden,

H.

in der Erwägung, dass eine verfrühte Schließung des Amtes des Hohen Repräsentanten (OHR) auf der Grundlage des legitimen Wunsches, die örtliche Eigenverantwortung für den politischen Prozess zu erhöhen, Auswirkungen auf die Stabilität des Landes und auf das Tempo und das Ergebnis der unbedingt erforderlichen Reformen haben könnte; in der Erwägung, dass der Übergang vom OHR zu einem gestärkten EU-Sonderbeauftragten ein unerlässlicher Schritt zur Ebnung des Weges zum Status eines Kandidatenlandes bleibt,

I.

in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina dafür beglückwünscht werden muss, nichtständiges Mitglied des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen für den Zeitraum 2010–2011 geworden zu sein, worin sich zeigt, dass das Land in der Lage ist, seinen Platz in der internationalen Gemeinschaft in vollem Umfang und verantwortungsvoll auszufüllen,

J.

in der Erwägung, dass die politischen Verantwortungsträger von Bosnien und Herzegowina nicht in angemessener Weise dafür gesorgt haben, dass Tausenden von Frauen und Mädchen, die während des Krieges zwischen 1992 und 1995 vergewaltigt wurden, Gerechtigkeit widerfährt und Wiedergutmachung zuteil wird, dass die Anzahl der Fälle von sexuellen Kriegsverbrechen, in denen eine strafrechtliche Verfolgung stattgefunden hat, noch immer extrem niedrig ist, und in der Erwägung, dass die Opfer oftmals nicht mit Würde und Respekt behandelt und nicht in ausreichendem Maße geschützt oder psychologisch und materiell unterstützt wurden, damit sie ihr Leben neu hätten aufbauen können,

K.

in der Erwägung, dass am 11. Juli 2010 der 15. Jahrestag des Völkermordes von Srebrenica-Potočari begangen wird,

L.

in der Erwägung, dass Anhang VII des Friedensabkommens von Dayton noch immer nicht vollständig umgesetzt wurde, in der Erwägung, dass noch faire, umfassende und dauerhafte Lösungen für einige der 115 000 Binnenvertriebenen, Flüchtlinge und andere Personen, die durch den Krieg geschädigt wurden, sowie dauerhafte Lösungen gefunden und dass in Bezug auf die bessere sozioökonomische Integration der zurückgekehrten Menschen Fortschritte erzielt werden müssen, in der Erwägung, dass nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz nach dem Ende des Krieges noch immer 10 000 Personen vermisst werden, deren Schicksal nach wie vor unbekannt ist,

M.

in der Erwägung, dass die Kommission am 27. Mai 2010 einen Legislativvorschlag zur Visaliberalisierung für Bosnien und Herzegowina (KOM(2010)0256) vorgelegt hat, mit dem der Weg für eine mögliche Liberalisierung im Jahr 2010 offiziell geebnet wird,

N.

in der Erwägung, dass Frankreich, Italien und Luxemburg das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen noch nicht ratifiziert haben und damit den Prozess der Integration des Landes in die EU verzögern,

O.

in der Erwägung, dass die weiterhin bestehende starke Abschottung der Volksgruppen voneinander durch ein besser integriertes, und modernes Bildungssystem, die die Trennung nach Volksgruppen aufhebt, in dem Land überwunden werden sollte,

P.

in der Erwägung, dass der Mangel an echten Bemühungen seitens der Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina, die Korruption in dem Land wirksam zu bekämpfen, die wirtschaftliche, soziale und politische Entwicklung des Landes erheblich beeinträchtigt,

Q.

in der Erwägung, dass Menschenhandel ein schwerwiegendes Verbrechen und eine schwere Menschenrechtsverletzung ist, und dass Bosnien und Herzegowina ein Herkunftsland sowie – in geringerem Maße – ein Transit- und Zielland für den Menschenhandel, insbesondere für den Handel mit Frauen und Mädchen, ist,

R.

in der Erwägung, dass die Verfassung des Gesamtstaats und die Verfassungen der Gebietseinheiten die Gleichbehandlung aller Volksgruppen garantieren, in der Erwägung, dass die Roma weiterhin mit sehr schwierigen Lebensbedingungen und mit Diskriminierung zu kämpfen haben, in der Erwägung, dass die soziale Diskriminierung und Ausgrenzung aufgrund der Geschlechtsidentität und der sexuellen Ausrichtung noch immer weit verbreitet ist, in der Erwägung, dass tätliche Angriffe, Misshandlung und Einschüchterungsversuche zum Nachteil dieser Gruppen weiterhin stattfinden,

S.

in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote weiterhin hoch ist und aufgrund der Wirtschaftskrise gestiegen ist, in der Erwägung, dass fehlende Aussichten auf Beschäftigung, besonders unter jungen Menschen, hinderlich für Fortschritte des Landes sind, was wiederum zu politischen Spannungen beiträgt, in der Erwägung, dass der wirtschaftliche Wohlstand entscheidend für die weitere Entwicklung des Landes und die Aussöhnung in Bosnien und Herzegowina ist,

Die europäische Perspektive

1.

bekundet seine Unzufriedenheit darüber, dass Bosnien und Herzegowina auf dem Weg in Richtung EU in Bezug auf seine Stabilisierung und Entwicklung sowie als potenzielles Bewerberland für die Mitgliedschaft in der Union nur mäßige Fortschritte vorzuweisen hat; stellt mit zunehmender Besorgnis das instabile politische Klima und das Fehlen einer gemeinsamen Vision aller politischen Kräfte fest und verurteilt nachdrücklich die Tatsache, dass hetzerische Parolen verwendet werden, da dies den Prozess der Aussöhnung zwischen den Volksgruppen und das Funktionieren der staatlichen Strukturen beeinträchtigt; betrachtet die Erklärung der politischen Führung der Republika Srpska zu einem Referendum über die „friedliche Trennung“ als eine Provokation und eine Bedrohung der Stabilität, Souveränität und territorialen Integrität von Bosnien und Herzegowina;

2.

ruft dringend dazu auf, von spaltender nationalistischer und sezessionistischer Rhetorik, die die Gesellschaft polarisiert und den Kern des Abkommens von Dayton untergräbt, Abstand zu nehmen, sich ernsthaft für dauerhafte Vereinbarungen einzusetzen, durch die ein gut funktionierender Staat geschaffen wird, die Institutionen von Bosnien und Herzegowina für die Integration in die EU gerüstet sein werden und sich die Gesamtsituation des Landes verbessern wird und solche Vereinbarungen zu erzielen;

3.

weist darauf hin, dass mit dem Beitritt zur Europäischen Union die Übernahme der Werte und Regeln verbunden ist, auf die sich die Europäische Union gründet, namentlich die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten, Solidarität, Toleranz, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, darunter die Achtung der Unabhängigkeit der Justiz;

4.

fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin (VP/HV) und das für Erweiterung und die Europäische Nachbarschaftspolitik zuständige Kommissionsmitglied auf, umfassenden Gebrauch von dem Einfluss der EU auf die Politiker von Bosnien und Herzegowina zu machen, damit sie gemeinsame Anstrengungen unternehmen, um die Erfordernisse der Europäischen Partnerschaft und alle sich aus dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen; weist alle politischen Akteure darauf hin, dass diese beiden Dokumente den Fahrplan für die Integration in die EU darstellen und dass sie gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern in der Verantwortung stehen, Kompromisse zu finden und Einigung über Reformen zu erzielen; ermutigt die VP/HV und die Kommission, kohärenter und ergebnisorientiert Gebrauch von der EU-Konditionalität zu machen, um den tatsächlichen Bedürfnissen der Volksgruppen von Bosnien und Herzegowina gerecht zu werden;

5.

bekundet seine nachdrückliche Unterstützung für das Amt des Hohen Repräsentanten (OHR) und betont, dass der Übergang erst abgeschlossen werden kann, wenn die fünf Ziele und zwei Bedingungen in vollem Umfang von den Staatsorganen von Bosnien und Herzegowina erfüllt wurden; fordert die Staatsorgane der Republika Srpska auf, der verbleibenden Verpflichtung (betreffend das Stromgesetz der RS) nachzukommen und es dem „Supervisor“ von Brčko zu ermöglichen, die Beendigung der Aufsichtsregelung für den Bezirk Brčko zu empfehlen;

6.

fordert die Regierung der Republika Srpska auf, weiterhin aktiv an den Verhandlungen über die Aufteilung des vom Amt des Hohen Repräsentanten (OHR) aufgelisteten Staatseigentums teilzunehmen, und fordert sie auf, keine Rechtsvorschriften über öffentliches Eigentum in der Republika Srpska (RS) zu beschließen, da dies einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Beschluss des Hohen Repräsentanten, den Verkauf von öffentlichem Eigentum zu verbieten, darstellen würde, wodurch die Schließung des Amtes des Hohen Repräsentanten verzögert würde;

7.

begrüßt die Annahme der Verfassungsänderung, durch die der Bezirk Brčko als eine Einheit der lokalen Selbstverwaltung festgelegt wird, womit ein weiteres Ziel erfüllt ist, das der Rat für die Umsetzung des Friedens (PIC) für eine künftige Schließung des Amtes des Hohen Repräsentanten aufgestellt hat;

8.

fordert die beiden Gebietseinheiten und alle politischen Kräfte, insbesondere die Regierung der Republika Srpska auf, das Friedensabkommen von Dayton in seiner Gesamtheit einzuhalten und keine Maßnahmen in Frage zu stellen, die auf der Grundlage dieses Abkommens und von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ergriffen wurden; ist der Auffassung, dass der Hohe Repräsentant die letzte Instanz für die Auslegung der Anwendung des Friedensabkommens im zivilen Bereich ist; fordert alle politischen Akteure auf, den Hohen Repräsentanten und das gesamte internationale Personal im Land mit dem gebührenden Respekt zu behandeln und persönliche Angriffe zu unterlassen;

9.

begrüßt den beachtlichen Beitrag, den die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) und die Operation Althea zu Stabilität und Sicherheit in Bosnien und Herzegowina leisten; begrüßt den Beschluss des Rates, den Kapazitätsaufbau und die Ausbildung zu unterstützen; begrüßt die Ausweitung des EUFOR-Mandats gemäß der Resolution 1895 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; begrüßt, dass Bosnien und Herzegowina von der NATO aufgefordert wurde, sich am Aktionsplan für die Mitgliedschaft zu beteiligen;

10.

betont die Leistungen der EUPM, die zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption durch die Strafverfolgungs- und Justizbehörden von Bosnien und Herzegowina beigetragen hat; begrüßt die Verlängerung der Mission um weitere zwei Jahre mit einem neu ausgerichteten Mandat und die Ausarbeitung eines Folgeprojekts für die EUPM im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe 2010 seitens der Kommission;

11.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, durch die Einrichtung einer privilegierten Partnerschaft und die Unterstützung der Bürgergesellschaft, unabhängiger Medien und der Wirtschaft gegen die Gleichgültigkeit großer Teile des politischen Establishments vorzugehen und Projekte ins Leben zu rufen, die die aktive politische Beteiligung, insbesondere von jungen Bosniern, fördern;

12.

betont, dass die Freiheit und die Unabhängigkeit der Medien – sowohl der öffentlichen als auch privaten – grundlegende demokratische Anforderungen sind; fordert die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina auf, unabhängige und vielfältige Medien zu fördern und es den Medien durch Gewährleistung des Zugangs zu Informationen zu ermöglichen, aus allen Teilen des Landes frei zu berichten; verurteilt scharf die Angriffe auf Journalisten und fordert die zuständigen Behörden auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dies in Zukunft zu verhindern; fordert die Medien einschließlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf, keinerlei Toleranz gegenüber Hassreden zu üben; betont, dass die Regulierungsbehörden auf dem Gebiet der Kommunikation politisch unabhängig sein müssen; fordert den Rat der Minister auf, dringend einen ständigen Direktor der Kommunikationsbehörde zu ernennen;

Verfassungs- und Justizreform

13.

bekräftigt seinen Standpunkt zu den Erfordernissen, denen mit einer Verfassungsreform entsprochen werden sollte:

a)

der Staat sollte über ausreichende Befugnisse in den Bereichen Legislative, Haushalt, Exekutive und Judikative verfügen, um in der Lage zu sein, die Kriterien für den EU-Beitritt zu erfüllen, einen funktionsfähigen einheitlichen Wirtschaftsraum zu errichten und aufrechtzuerhalten, den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zusammenhalt zu fördern und die Gesamtinteressen des Landes im Ausland zu vertreten und zu verteidigen; die Wahrung der wesentlichen nationalen Interessen innerhalb von Bosnien und Herzegowina muss mit der Handlungsfähigkeit des Landes vereinbar sein;

b)

die Zahl der Verwaltungsebenen, die an der Führung des Landes beteiligt sind, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Ressourcen von Bosnien und Herzegowina stehen und auf einer effizienten, kohärenten und effektiven Aufteilung der Zuständigkeiten beruhen;

c)

alle Bürgerinnen und Bürger müssen in voller Übereinstimmung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und mit Artikel 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens, in dem die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte gefordert wird, dieselben Rechte genießen;

d)

vertritt die Auffassung, dass den Rechten von Minderheiten und gefährdeten Gruppen, die gegen direkte oder indirekte Diskriminierung und Gewalt geschützt werden sollten, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; ermutigt Bosnien und Herzegowina, Aufklärungsprogramme im Bereich der Menschenrechte zur Förderung von Werten wie Toleranz, Pluralismus und Vielfalt durchzuführen;

14.

weist darauf hin, dass die Stärkung des Zentralstaats nicht notwendigerweise eine Schwächung der Gebietseinheiten bedeutet, sondern auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips die Voraussetzungen für eine effiziente Verwaltung schafft, die in der Lage ist, nationale Reformanstrengungen umzusetzen, effiziente internationale Beziehungen zu unterhalten und dadurch das gesamte Land auf den Beitritt zur EU vorzubereiten;

15.

fordert die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina auf, im Zuge der umfassenden Verfassungsreform die einschlägigen Verfassungsbestimmungen und die entsprechenden Bestimmungen im Wahlgesetz von Bosnien und Herzegowina umgehend zu ändern, um das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Sejdić-Finci umzusetzen, in dem klar zum Ausdruck kommt, dass durch die Verfassung von Bosnien und Herzegowina in ihrer derzeitigen Fassung Menschen diskriminiert werden, die als „Andere“ bezeichnet werden; stellt fest, dass die Annahme dieser Reformen ein wesentlicher Schritt hin zu einer funktionierenden multiethnischen Gesellschaft ist;

16.

ermutigt die Bürgerinnen und Bürger von Bosnien und Herzegowina, bei den bevorstehenden Parlamentswahlen im Oktober 2010 ihre Stimme abzugeben; ist der Auffassung, dass es bei diesen Wahlen auch darum geht, wie rasch sich Bosnien und Herzegowina an die EU annähert, und dass diejenigen, die nicht zur Wahl gehen, es damit letztendlich anderen überlassen, über ihre Zukunft zu entscheiden; weist darauf hin, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass bei den bevorstehenden Wahlen die europäischen Standards uneingeschränkt eingehalten werden und dass der Wahlkampf friedlich und demokratisch geführt wird;

17.

weist darauf hin, dass ein Oberster Gerichtshof auf Ebene des Gesamtstaats eingerichtet und im Verfassungsrahmen verankert werden muss, damit er eine integrierende Funktion für die Rechtsprechung im Land ausüben und für eine allmähliche Harmonisierung der vier verschiedenen Rechtssysteme von Bosnien und Herzegowina sorgen kann;

18.

fordert alle politischen Akteure auf, die 69 Tätigkeiten, die in dem Aktionsplan zur Unterstützung der Strategie für die Reform des Justizsektors vorgesehen sind, zu verabschieden;

Bekämpfung von Kriegsverbrechen, organisierter Kriminalität und Korruption

19.

begrüßt, dass die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ) weiterhin in zufrieden stellender Weise verläuft und die Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den Organen des Gesamtstaats und der Gebietseinheiten ordnungsgemäß erfolgte; betont, dass die Verpflichtungen weiterhin erfüllt, die Festnahme aller vom IStGHJ angeklagten Personen erleichtert sowie die Netzwerke, die ihrer Unterstützung dienen, zerschlagen werden müssen; fordert eine effektivere Zusammenarbeit zwischen den Polizeibehörden in Serbien und Bosnien und Herzegowina, damit Ratko Mladić and Goran Hadžić gefunden und festgenommen werden können; fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina auf, die Umsetzung der nationalen Strategie gegen Kriegsverbrecher zu beschleunigen und mit der Abarbeitung des Rückstaus von etwa zehntausend im gesamten Land anhängigen Verfahren wegen Kriegsverbrechen zu beginnen und anzugeben, welche Unterlagen und technischen Ressourcen im Einzelnen erforderlich sind, um gegen alle Verbrecher ein Verfahren einzuleiten, auch gegen diejenigen, die sich der Vergewaltigung und sexueller Gewalt schuldig gemacht haben;

20.

weist darauf hin, dass der 11. Juli als der Gedenktag des Völkermords von Srebrenica EU-weit anerkannt wird, und fordert alle Länder der Region auf, dasselbe zu tun; begrüßt, dass die Parlamente von vier Staaten auf dem westlichen Balkan verschiedene Entschließungen zu Srebrenica angenommen haben, insbesondere die Nationalversammlung der Republik Serbien, und fordert das Parlament des Gesamtstaats und die Parlamente der Gebietseinheiten auf, in naher Zukunft ähnliche Entschließungen zu verabschieden, hält diese Erklärungen für wichtige Schritte bei der Aufarbeitung der tragischen Vergangenheit dieser Region und hofft, dass sie den Weg für ein Verständnis der gemeinsamen Geschichte ebnen, das einer echten Aussöhnung in der gesamten Region förderlich ist; hebt hervor, dass es einen bedeutenden Schritt in Richtung Stabilität und Frieden in der Region darstellt, wenn diejenigen vor Gericht gestellt werden, die für den Völkermord in und um Srebrenica verantwortlich sind;

21.

fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina auf, im Einklang mit internationalen Standards eine Definition von sexueller Gewalt in das Strafgesetz aufzunehmen, Opfern eine sofortige angemessene Entschädigung sowie wirtschaftliche, soziale und psychologische Unterstützung zuteil werden zu lassen, unter anderem bestmögliche Dienste zur Unterstützung der psychischen und physischen Gesundheit, Programme zu entwickeln und angemessene Mittel für den langfristigen Zeugenschutz bereitzustellen; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Koordinierung zwischen den verschiedenen Justizbehörden verbessert und die Verfahren zur strafrechtlichen Verfolgung von während des Krieges begangenen sexuellen Verbrechen beschleunigt werden müssen; fordert die Kommission und andere internationale Geber auf, die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina in diesen Anstrengungen mit finanziellen Mitteln und Fachwissen in Bezug auf Opfer von sexuellen Kriegsverbrechen zu unterstützen; fordert die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina auf, eine Strategie zu beschließen und umzusetzen, die den Opfern sexueller Kriegsverbrechen höchste Priorität einräumt;

22.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, strafrechtliche Ermittlungen gegen Personen, die in Kriegshandlungen sexuelle Gewalttaten begangen haben, einzuleiten, die in Mitgliedstaaten eingewandert sind und eine ständige Aufenthaltsgenehmigung, einschließlich der Staatsangehörigkeit, erhalten haben, und anzuerkennen, dass derartige Straftaten faktisch Kriegsverbrechen sind und dass sie nicht als allgemeine Sexualstraftaten behandelt und keinen Verjährungsfristen unterliegen sollten;

23.

fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina auf, die dauerhafte Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen zu fördern und zum Abschluss zu bringen sowie eine einschlägige Strategie anzunehmen, wie sie in Anhang VII zum Friedensabkommen von Dayton gefordert wird; ermuntert sie, zum einen die Bedürfnisse derer zu berücksichtigen, die immer noch in Sammelunterkünften leben, und Maßnahmen für ihre soziale Integration umzusetzen und zum anderen sich für die Rückkehr derer einzusetzen, die immer noch nicht in ihre Heimat – beispielsweise das verwüstete Gebiet Posavina – zurückkehren dürfen; fordert die Kommission und andere internationale Geber auf, die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina in diesen Anstrengungen mit finanziellen Mitteln und Fachwissen zu unterstützen;

24.

weist darauf hin, dass umgehend Hochsicherheitsgefängnisse gebaut und bestehende Einrichtungen wiederaufgebaut werden müssen, auch um alle angeklagten und verurteilten Straftäter sicher unterzubringen;

25.

bedauert, dass bei der Bekämpfung der Korruption kaum Fortschritte zu verzeichnen sind, da die Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption auf Gesamtstaatsebene nur unzulänglich koordiniert werden und es weder effiziente Ermittlungen noch eine wirksame Verfolgung von Verdächtigen in gravierenden Fällen von Korruption gibt, wie sie in den Regierungsstrukturen und in anderen Strukturen des Gesamtstaats und der Gebietseinheiten, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, der Erteilung einer Gewerbeerlaubnis sowie in den Sektoren Gesundheit, Energie, Verkehr und Bau weit verbreitet sind; fordert in diesem Zusammenhang die unverzügliche Einrichtung einer unparteiischen und rechenschaftspflichtigen Stelle für die Korruptionsbekämpfung, um das Vertrauen der Bürger von Bosnien und Herzegowina in ihre Institutionen wiederherzustellen, sowie die abgestimmte Umsetzung der neuen Strategie für die Bekämpfung der Korruption (2009-2014) und des diesbezüglichen Aktionsplans;

26.

fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina auf, den Menschenhandel wirksam zu bekämpfen, Straftäter in Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft effektiv zu verfolgen, den Opfern Schutz und Entschädigung zu gewähren und Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen, damit verhindert wird, dass sie von staatlichen Stellen und der Gesellschaft erneut zu Opfern gemacht werden;

Visaliberalisierung

27.

nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina ihre Reformen beschleunigt und erhebliche Fortschritte bei der Erreichung der ausstehenden Referenzwerte gemacht haben, die in dem Fahrplan für die Visafreiheit enthalten waren, was beweist, dass mit den notwendigen Willen erhebliche Fortschritte bei Reformen erreicht werden können; ermuntert die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina nachdrücklich, die ausstehenden Teile der maßgeblichen Legislativpakete anzunehmen;

28.

begrüßt die Annahme des Legislativvorschlags durch die Kommission zur Visaliberalisierung am 27. Mai 2010 und fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die übrigen Referenzwerte in den kommenden Monaten eingehalten werden, damit der Rat und das Parlament die Einführung der Visumfreiheit für bosnische Bürger bis Ende 2010 genehmigen können;

29.

erkennt die Bedeutung der Visaliberalisierung für alle Bürgerinnen und Bürger von Bosnien und Herzegowina an, durch die sie in die Lage versetzt werden, innerhalb der EU zu reisen; betrachtet sie als einen wichtigen Faktor für die weitere Integration in die EU und die Aussöhnung zwischen den Volksgruppen, wodurch eine Isolierung vermieden wird und sich für die Bürgerinnen und Bürger eine Chance bietet, ihren Horizont zu erweitern, sich auf die Mitgliedschaft in der EU vorzubereiten und ihren führenden Politikern gegenüber ihren Willen zum Ausdruck zu bringen, so dass die Integration in die EU gefördert wird;

Die Lage des Bildungssystems

30.

erkennt zwar die Fortschritte auf institutioneller Ebene an, fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina dennoch auf, das Gesetz über die Hochschulbildung auf Ebene des Gesamtstaats zu verabschieden und sich auf die vollständige Umsetzung der Rahmengesetze im Bildungsbereich zu konzentrieren und dabei die Zersplitterung des Bildungswesens zu verringern und unter umfassender Nutzung der Europäischen Partnerschaft Maßnahmen zu ergreifen, die die Qualität der Bildung insgesamt verbessern, um somit den Bedarf auf dem Arbeitsmarkt zu decken und die Zielvorgaben des Bologna-Prozesses zu erfüllen sowie mit der Unterstützung der EU Schulungs- und Umschulungsprogramme für Personen einzurichten, die von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind; ermutigt die Staatsorgane zur Umsetzung von internationalen Austauschprogrammen zwischen allen Universitäten in Bosnien und Herzegowina und in EU-Mitgliedstaaten, indem die bestehenden EU-Programme und -Netze genutzt werden; betont, dass die Zahl der Studenten, Lehrer und Forscher, die an Mobilitätsprogrammen der EU teilnehmen, erheblich steigen muss;

31.

weist darauf hin, dass Bildung das Mittel schlechthin ist, um eine echte Aussöhnung zwischen den Volksgruppen herbeizuführen; ist der Auffassung, dass im Rahmen der EU-Hilfe der Förderung eines alle einbeziehenden, nicht diskriminierenden Bildungssystems größere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, das auf Toleranz und der Achtung der Vielfalt basiert, in dessen Rahmen Anstrengungen unternommen werden, zu einem Verständnis der gemeinsamen Geschichte zu kommen, und die Trennung zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen aufgehoben wird (zwei Schulen unter einem Dach), indem in beiden Gebietseinheiten gemeinsame Bildungsprogramme entwickelt und Integrationsklassen eingerichtet werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines Schülerrates für das gesamte Staatsgebiet von Bosnien und Herzegowina;

32.

fordert die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina auf, die derzeit starren und kostspieligen Methoden der Nostrifizierung von Diplomen zu überarbeiten und eine Stelle für die Anerkennung von Diplomen auf der Ebene des Gesamtstaates einzurichten; erinnert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina daran, dass qualifizierte Arbeitnehmer ermutigt statt entmutigt werden sollten, in dem Land eine Beschäftigung zu suchen;

Wirtschaftslage, Sozialpolitik

33.

begrüßt die letzte Evaluierungsrunde des MONEYVAL (4); fordert alle Akteure auf, beständige wirtschaftspolitische Reformanstrengungen zu unternehmen, gemeinsame Maßnahmen in den Rechtsräumen zu ergreifen und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erleichtern, einschließlich der Beseitigung bürokratischer Hindernisse, eine langfristige Strategie für eine nachhaltige Entwicklung auszuarbeiten, die Maßnahmen unter anderem in den Bereichen Bildung, Forschung und Entwicklung (FuE), Infrastruktur, Landwirtschaft, Umwelt sowie Energie vorsieht; ermuntert die Verantwortlichen in den staatlichen Stellen und in der Wirtschaft, alle Anstrengungen zu unternehmen, um das Vertrauen der Anleger wiederherzustellen und unternehmensfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Bosnien und Herzegowina in dieser Region nicht weiter ins Hintertreffen gerät;

34.

weist darauf hin, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen die Stärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung zwischen den Regierungen der Gebietseinheiten und – als ein wesentliches Element der Wirtschaftsreform – die Errichtung eines einheitlichen Wirtschaftsraums erfordert, der die weitere interne Integration fördern und einen besseren Markt für Grund und Boden sowie Arbeit schaffen soll; bedauert in diesem Zusammenhang, dass die fragmentierten internen arbeitsrechtlichen Vorschriften und Sozialversicherungssysteme weiterhin ein Haupthindernis für den freien Personenverkehr innerhalb des Landes sind; vertritt die Auffassung, dass der wirtschaftliche Wohlstand und die Aussicht auf Beschäftigung, insbesondere für die jungen Menschen in Bosnien und Herzegowina, von entscheidender Bedeutung für die weitere Entwicklung des Landes sind und die Aussöhnung zwischen den Volksgruppen fördern können;

35.

befürwortet die Stärkung der steuerpolitischen Koordinierung durch die Gewährleistung der reibungslosen Tätigkeit der Behörde für indirekte Steuern und des Nationalen Finanzrates; fordert den Ministerrat auf, nach langer Verzögerung einen ständigen Direktor für die Behörde für indirekte Steuern zu ernennen;

36.

fordert das Parlament von Bosnien und Herzegowina auf, im Hinblick auf die Durchführung einer landesweiten Volkszählung 2011 das Gesetz über die Volkszählung dringend zu verabschieden, was eine klare Voraussetzung für den Beitritt zur EU ist und unerlässlich für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für die weitere Unterstützung der EU ist; betont, dass die Beantwortung von Fragen zur ethnischen Zugehörigkeit aufgrund der Sensibilität der Thematik nicht obligatorisch sein sollte;

37.

fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Armut gemildert und ein Netz der sozialen Sicherheit entwickelt wird, das besser auf Arme, sozial Ausgegrenzte und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, insbesondere Roma, zugeschnitten ist, und ein effizientes und nachhaltiges Sozialschutz- und Integrationssystem zu entwickeln; fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina auf, sich entschlossener für beschäftigungspolitische Maßnahmen, den sozialen Zusammenhalt und die Gleichstellung der Geschlechter einzusetzen;

38.

begrüßt die von den staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina ergriffenen Initiativen, die Lage der Roma zu verbessern, und bekräftigt, wie wichtig es ist, eine Strategie anzunehmen, deren Schwerpunkte auf dem Wohnungsbau, der Gesundheitsfürsorge sowie der Beschäftigung und der Bildung der Roma liegen; fordert die Staatsorgane auf, angemessene Mittel für die Umsetzung dieser Strategie in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, einschließlich der Gemeinschaft der Roma, bereitzustellen, damit die Diskriminierung bekämpft wird und die Vertretung der Roma in öffentlichen Ämtern gefördert wird;

39.

begrüßt die jüngsten Gesetzesänderungen durch das Parlament der Föderation, mit denen der Grundsatz der bedarfsabhängigen sozialen Geldleistungen und Haushaltsbeschränkungen eingeführt wurden, die für alle Nutznießer von Haushaltsmitteln, einschließlich Veteranen, gelten; begrüßt, dass der im Rahmen der Entwicklungspolitik gewährte Kredit der Weltbank und die zweite und dritte Tranche der Bereitschaftskreditvereinbarung des IWF ausbezahlt wurden; ermutigt das Parlament der Föderation, weitere Maßnahmen zu beschließen, die auf größere Haushaltsdisziplin abzielen;

40.

fordert die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina eindringlich auf, eine nationale Energiestrategie zu entwickeln, die sich auf erneuerbare Energieträger, Energieeinsparungen und Energieeffizienz sowie auf die Modernisierung des Stromnetzes stützt; erinnert sowohl die Staatsorgane von Bosnien und Herzegowina als auch die Kommission daran, dass sichergestellt werden muss, dass die Projekte für Wasserkraftwerke im Einklang mit den EU-Kriterien für Umweltverträglichkeitsprüfungen und den allgemeinen Nachhaltigkeitsstandards geplant und umgesetzt werden;

41.

bedauert, dass die Verwaltungskapazitäten im Umweltbereich weiterhin schwach und begrenzt sind; fordert in diesem Zusammenhang, dass auf Ebene des Gesamtstaats ein umfassendes Umweltgesetz angenommen wird, welches einen harmonisierten Umweltschutz gewährleistet, und dass eine gesamtstaatliche Umweltschutzbehörde eingerichtet wird;

42.

fordert die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina auf, das Gesetz über die Krankenversicherung auf Ebene des Gesamtstaates zu verabschieden, um die Qualität der Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems zu harmonisieren und zu verbessern, und es den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, eine angemessene medizinische Versorgung im gesamten Staatsgebiet von Bosnien und Herzegowina zu erhalten, unabhängig von ihrem Wohnsitz und ihrem Beschäftigungsort;

Regionale Zusammenarbeit

43.

unterstreicht die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit und guter nachbarschaftlicher Beziehungen und hält sie für ein wesentliches Element des Aussöhnungsprozesses, indem sie die Kontakte zwischen den Menschen verbessert; betont den wichtigen Beitrag, den Akteure der Bürgergesellschaft zur Verbesserung der regionalen Zusammenarbeit in Bezug auf soziale und politische Aspekte leisten; fordert die bosnischen Staatsorgane auf, eine Lösung zu finden, die die regionale Mobilität der Bürgerinnen und Bürger des Kosovo und ihre Möglichkeit, nach Bosnien und Herzegowina zu reisen, gewährleistet;

44.

begrüßt die Erklärungen des Präsidenten Kroatiens aus jüngster Zeit, der sich für die kroatische Politik in Bosnien und Herzegowina in den 1990er-Jahren entschuldigt und die Opfer aus beiden Gemeinschaften gewürdigt hat; betrachtet diese Geste als wichtigen Schritt bei der Förderung der ethnischen Aussöhnung der Balkannationen; fordert die anderen Nachbarstaaten Bosniens und Herzegowinas auf, diesem Beispiel zu folgen;

45.

fordert Kroatien und Bosnien und Herzegowina auf, eine Verhandlungslösung für die Pläne Kroatiens zum Bau der Brücke von Pelješac zu finden, gegen die Bosnien und Herzegowina sich wendet; zeigt sich besorgt angesichts der kürzlich erfolgten Ankündigung des kroatischen Ministerpräsidenten, Kroatien erwäge, EU-Mittel zu beantragen, um den umstrittenen Bau dieser Brücke zu beschleunigen; weist darauf hin, dass das Projekt die zukünftige Entwicklung des bosnischen Hafens Neum beeinträchtigen könnte und in beiden Ländern ökologische Bedenken hervorruft;

46.

stellt fest, dass dauerhafte Stabilität und regionale Zusammenarbeit in den westlichen Balkanstaaten und in der gesamten EU nicht zu erwarten sind, solange der politische Stillstand in Bosnien und Herzegowina anhält;

47.

begrüßt die aktive Beteiligung von Bosnien und Herzegowina an der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere die Unterzeichnung der Vereinbarungen über die internationale Rechtshilfe in Straf- und Zivilsachen mit Kroatien und Serbien, die auf die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen gegen Personen abzielt, die in einem Unterzeichnerstaat verurteilt wurden und sich in einen anderen abgesetzt haben;

*

* *

48.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin, dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten von Bosnien und Herzegowina und seinen Gebietseinheiten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0332.

(3)  ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 111.

(4)  Expertenausschuss zur Bewertung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Europarat).


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/121


Donnerstag, 17. Juni 2010
Luftverkehrsabkommen EU-USA

P7_TA(2010)0239

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zum Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und den USA

2011/C 236 E/20

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Text des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits, das am 25. März 2010 paraphiert wurde (das „Abkommen der zweiten Stufe“),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zum Start der Verhandlungen über Abkommen über Fluggastdatensätze mit den USA, Australien und Kanada (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2009 zur Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (2),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. März und 11. Oktober 2007 zum Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (3) (das „Ausgangsabkommen“),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2006 zu der Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft (4),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Ausgangsabkommen, das am 30. März 2008 vorläufig in Kraft trat, eine Aussetzungsklausel enthielt, die hätte angewandt werden können, wenn bis November 2010 kein Abkommen der zweiten Stufe erzielt worden wäre,

B.

in der Erwägung, dass das Ausgangsabkommen nur ein erster Schritt zur Öffnung der Luftverkehrsmärkte der EU und der USA war und beide Seiten zu weiteren Verhandlungen über eine fortgesetzte Öffnung der Märkte und zu einer Maximierung der Vorteile für die Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitnehmer und Gemeinschaften sowie zur Behandlung von Themen verpflichtete wie der Realität einer globalen Luftfahrtindustrie besser gerecht werdenden Investitionserleichterungen, Stärkung des transatlantischen Luftverkehrssystems und Schaffung eines Rahmens, durch den auch andere Länder zur Öffnung ihres Marktes für Luftfahrtdienste angeregt werden,

C.

in der Erwägung, dass die im Mai 2008 eingeleiteten Verhandlungen am 25. März 2010 zu einem vorläufigen Abkommen führten,

D.

in der Erwägung, dass die Öffnung der Luftverkehrsmärkte der Europäischen Union und der USA, die zusammengenommen ca. 60 % des weltweiten Flugverkehrs ausmachen, für die Verbraucher auf beiden Seiten des Atlantiks von Nutzen wäre und zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen führen könnte,

Allgemeine Grundsätze

1.

nimmt das vorläufige Abkommen vom 25. März 2010 zur Kenntnis, das sowohl die im Ausgangsabkommen enthaltenen Fortschritte beim Marktzugang konsolidieren als auch eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Regulierung bieten könnte;

2.

erinnert daran, dass die jeweiligen Aspekte der Regulierung des Luftverkehrs, darunter auch die Verringerung des Lärms und die Einschränkung von Nachtflügen, auf lokaler Ebene und unter uneingeschränkter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips festgesetzt werden sollten; fordert die Kommission auf, diese Themen auf europäischer Ebene zu koordinieren und dabei die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, damit die Verhandlungen mit den USA weitergeführt und auch andere damit zusammenhängende Probleme wie die Kabotage gelöst werden können;

Marktöffnung

3.

stellt mit Bedauern das Ausbleiben substantieller Fortschritte bei der Abschaffung überholter Regulierungen im Bereich der Auslandsinvestitionen fest und ist der Auffassung, dass dies zur Beibehaltung der bestehenden unausgewogenen Restriktionen für ausländisches Eigentum und Kontrolle in den Vereinigten Staaten führen wird;

4.

erinnert daran, dass Hauptzweck des Luftverkehrsabkommens zwischen der EU und den USA die vollständige Marktöffnung ohne Restriktionen von beiden Seiten ist;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass Luftfahrtunternehmen aus der EU beschränkten Zugang zu dem von der Regierung der Vereinigten Staaten finanzierten Luftverkehr („Fly America Programme“) erhalten; weist darauf hin, dass die EU-Regierungen keine solchen Vorkehrungen haben;

Konvergenz in Regulierungsfragen, Flugsicherheit und Luftsicherheit

6.

regt den Gemeinsamen Ausschuss an, im Einklang mit den Grundsätzen für eine bessere Rechtsetzung zusätzliche Vorschläge für die gegenseitige Anerkennung von Regulierungsentscheidungen auszuarbeiten;

7.

misst der Zusammenarbeit für die Entwicklung des Luftverkehrsmanagementsystems der EU und der Vereinigten Staaten („SESAR“ und „Next Gen“) zum Zwecke der Erreichung von Interoperabilität und Kompatibilität sowie als Beitrag zu einer Verringerung der Umweltfolgen hohe Bedeutung bei;

8.

begrüßt die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der EU und der Vereinigten Staaten im Bereich der Flugsicherheit auf allen Ebenen;

9.

bedauert es, dass in der Frage ausländischer Instandsetzungswerkstätten keine weiteren Schritte eingeleitet wurden;

10.

verweist erneut auf die Bedeutung der Schwarzen Liste unsicherer Fluggesellschaften, die die Europäische Union herausgegeben hat, sowie des US-Systems zur Kontrolle der Standards, nach denen Fluggesellschaften arbeiten, und fordert beide Seiten auf, diesbezügliche Informationen auszutauschen;

11.

betont, dass die Privatsphäre der Bürger der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten respektiert werden sollte, wenn Fluggastdaten zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten ausgetauscht werden, wie in der Entschließung des Parlaments vom 5. Mai 2010 gefordert wurde; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass dringend weltweite Standards für Datenschutz und Privatsphäre erlassen werden müssen;

12.

betont, dass die Europäische Union auf Rechtsstaatlichkeit gründet und dass jegliche Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU und ihren Mitgliedstaaten zu Sicherheitszwecken auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen mit dem Status von Rechtsakten erfolgen sollte, damit die notwendigen Garantien für die Unionsbürger bereitgestellt und die Verfahrensgarantien und Verteidigungsrechte gewahrt werden und den Datenschutzvorschriften auf nationaler und europäischer Ebene entsprochen wird;

13.

hebt hervor, wie wichtig Rechtssicherheit für die Bürger und Luftverkehrsgesellschaften aus der EU und den Vereinigten Staaten ist und dass für Luftverkehrsgesellschaften einheitliche Standards gelten müssen;

14.

verweist auf die Bedeutung von Konsultation und Zusammenarbeit bei Sicherheitsmaßnahmen, warnt jedoch vor übertriebenen oder unkoordinierten Maßnahmen, die nicht auf einer ordnungsgemäßen Risikobewertung beruhen;

15.

fordert die Kommission und die Vereinigten Staaten erneut auf, die Effizienz der seit 2001 angenommenen zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen einer Überprüfung zu unterziehen, um Überschneidungen und Schwachstellen in der Sicherheitskette zu beseitigen;

16.

spricht sich für das Konzept der einmaligen Sicherheitskontrolle aus, damit Fluggäste und Gepäck nicht bei jedem Transfer erneut kontrolliert werden;

Umwelt

17.

räumt ein, dass der Flugverkehr verschiedene negative Auswirkungen auf die Umwelt hat, vor allem indem er Lärm verursacht und zum Klimawandel beiträgt, und dass sich diese Folgen mit der Zunahme des Flugverkehrs verstärken werden;

18.

stellt fest, dass die gemeinsame Erklärung zur Umweltzusammenarbeit von entscheidender Bedeutung für die Behandlung der Umweltfolgen der internationalen Luftfahrt ist; bedauert gleichwohl, dass die Regulierung des Emissionshandels nicht Teil eines vorläufigen Abkommens ist; weist darauf hin, dass weitere Gespräche mit den Vereinigten Staaten im Hinblick auf das Inkrafttreten des Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen (ETS) 2012 vonnöten sind;

19.

begrüßt die Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Organisation für Zivilluftfahrt mit dem Ziel der Verringerung von Fluglärm und Emissionen sowie die Absicht, die technische Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinigten Staaten im Bereich der Klimawissenschaft, der Forschung und der technologischen Entwicklung, der Treibstoffeffizienz und der Verringerung der Emissionen im Luftverkehr sowie den Austausch bewährter Verfahrensweisen bei der Verringerung von Fluglärm zu verbessern und gleichzeitig den unterschiedlichen lokalen Bedingungen Rechnung zu tragen;

Sozialpolitik

20.

begrüßt, dass in dem Abkommen die Bedeutung der sozialen Dimension anerkannt und dem Gemeinsamen Ausschuss der Auftrag erteilt wird, die sozialen Auswirkungen des Abkommens zu beobachten und erforderlichenfalls angemessene Antworten auszuarbeiten;

21.

fordert die Kommission auf, das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung der einschlägigen internationalen Vorschriften zu sozialen Rechten zu nutzen, insbesondere die Arbeitsnormen, die in den grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO 1930-1999), den Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen (1976, geändert 2000) und dem Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (1980) niedergelegt sind;

22.

fordert nachdrücklich, dass die Sozialvorschriften der Europäischen Union auf die Beschäftigten angewandt werden, die in den EU-Mitgliedstaaten eingestellt wurden und/oder dort arbeiten, insbesondere die Richtlinien über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (2002/14/EG, 98/59/EG und 80/987/EWG), die Richtlinie über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (2000/79/EG) und die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (96/71/EG);

Durchführung des Abkommens

23.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Europäische Parlament sowie alle einschlägig Betroffenen umfassend über die Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses informiert und dazu konsultiert werden;

24.

erinnert daran, dass seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon seine Zustimmung vor Abschluss völkerrechtlicher Übereinkünfte in Bereichen, für die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, erforderlich ist (Artikel 218 Absatz 6);

25.

begrüßt den Vorschlag, regelmäßige Treffen der Mitglieder des Europäischen Parlaments mit den Mitgliedern des US-Kongresses zur Erörterung aller einschlägigen Fragen der Luftverkehrspolitik der Europäischen Union und der USA abzuhalten;

26.

fordert die Kommission auf, den Prozess der dritten Stufe von Verhandlungen im Hinblick auf die Einbeziehung folgender Punkte bis zum 31. Dezember 2013 einzuleiten:

a)

weitere Liberalisierung der Verkehrsrechte,

b)

zusätzliche Möglichkeiten für Auslandsinvestitionen,

c)

Auswirkungen von Umweltschutzmaßnahmen und Infrastrukturzwängen auf die Ausübung der Verkehrsrechte,

d)

bessere Koordinierung der Maßnahmen zu den Rechten von Flugreisenden im Sinne der Gewährleistung des größtmöglichen Schutzes der Flugreisenden;

*

* *

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0144.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0001.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0071 und P6_TA(2007)0428.

(4)  ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 84.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/125


Donnerstag, 17. Juni 2010
Umsetzung der Richtlinien des ersten Eisenbahnpakets

P7_TA(2010)0240

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zur Umsetzung der Richtlinien des ersten Eisenbahnpakets (2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG)

2011/C 236 E/21

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den zweiten Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Überwachung der Entwicklung des Schienenverkehrsmarkts (KOM(2009)0676) sowie auf das begleitende Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2009)1687),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zur Durchführung des ersten Eisenbahnpakets (4),

unter Hinweis auf die Anfrage vom 9. März 2010 an die Kommission zur Durchführung des ersten Eisenbahnpakets (Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG and 2001/14/EG) (O-0030/2010 – B7-0204/2010),

gestützt auf Artikel 115 Absatz und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das erste Eisenbahnpaket, das 2001 angenommen wurde und drei Richtlinien zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung enthält, einen ersten Schritt zur Schaffung eines integrierten europäischen Eisenbahnraums darstellte und dadurch den Eisenbahnsektor neu beleben sowie eine solide finanzielle Struktur, die dies bewältigen kann, schaffen sollte,

B.

in der Erwägung, dass die Richtlinien des ersten Eisenbahnpakets bis 15. März 2003 in nationales Recht umgesetzt werden mussten, dass die Kommission jedoch bis Juni 2008 wartete, bevor sie Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten wegen fehlerhafter oder unvollständiger Umsetzung des ersten Eisenbahnpakets einleitete,

C.

in der Erwägung, dass gemäß dem zweiten Bericht der Kommission über die Überwachung der Entwicklung des Schienenverkehrsmarkts der Anteil der Eisenbahn am Verkehr nicht gestiegen ist, sondern sich 2002 nur auf dem niedrigen Niveau von etwa 10 % beim Schienengüterverkehr und weniger als 7 % beim Personenverkehr stabilisiert hat,

1.

bedauert, dass eine große Mehrheit von 22 Mitgliedstaaten die drei Richtlinien des ersten Eisenbahnpakets nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat; ist der Auffassung, dass dadurch die Erhöhung des Anteils der Schiene am Verkehr insgesamt verhindert worden ist;

2.

erinnert daran, dass es bereits in seiner Entschließung vom 12. Juli 2007 betont hatte, dass der vollständigen Umsetzung des ersten Eisenbahnpakets unbedingt Priorität eingeräumt werden müsse; ist daher höchst unzufrieden, dass diese Priorität von einer großen Mehrheit von Mitgliedstaaten, darunter Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, die Slowakei, Spanien, die Tschechische Republik und Ungarn, nicht beachtet wurde;

3.

bedauert, dass die Kommission fünf Jahre lang nichts gegen diese Unterlassung unternommen hat und erst im Juni 2008 Aufforderungsschreiben bzw. im Oktober 2009 begründete Stellungnahmen wegen fehlerhafter oder unvollständiger Umsetzung des ersten Eisenbahnpakets versandt hat; bedauert, dass die Europäische Kommission ihre Überwachungstätigkeit nicht in ausreichendem Maß auf die finanziellen Grundlagen des Eisenbahnsystems ausgerichtet hat; fordert daher die Kommission auf, unverzüglich rechtliche Schritte gegen die 22 Mitgliedstaaten einzuleiten, die das erste Eisenbahnpaket nicht umgesetzt haben;

4.

fordert die 22 Mitgliedstaaten auf, die europäischen Rechtsvorschriften unverzüglich zu beachten; ist der Überzeugung, dass diese Mitgliedstaaten durch die Nichtumsetzung der Richtlinien des ersten Eisenbahnpakets nach wie vor einen lauteren Wettbewerb auf dem Schienenverkehrsmarkt verhindern;

5.

fordert, dass die Kommission konkrete Informationen zu den nicht vollständig umgesetzten Elementen in jedem Mitgliedstaat veröffentlicht, insbesondere zu den Unzulänglichkeiten bei der Schaffung einer unabhängigen Regulierungsstelle und der mangelnden Umsetzung der Bestimmungen über Gebühren für den Schienenzugang; fordert die Kommission ferner auf, das Parlament von den zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten unterschiedlichen rechtlichen Auslegungen der Unabhängigkeit der Infrastrukturbetreiber (Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2001/14/EG) zu unterrichten;

Unabhängigkeit der Infrastrukturbetreiber

6.

betont, dass eine ausreichende Unabhängigkeit des Infrastrukturbetreibers gewährleistet werden muss, da dieser nach der Richtlinie 2001/14/EG eine zentrale Rolle spielt, wenn es darum geht, allen Antragstellern durch die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung einen fairen Zugang zur Infrastrukturkapazität zur Verfügung zu stellen;

7.

ist der Auffassung, dass die Unabhängigkeit der Infrastrukturbetreiber eine Voraussetzung für die Gewährleistung einer fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Behandlung aller Nutzer ist; betont, dass es besonders besorgniserregend ist, dass ungenügende praktische und rechtliche Garantien für die Unabhängigkeit der Infrastrukturbetreiber geliefert wurden, insbesondere in Fällen, in denen diese Teil eines Eisenbahnunternehmens sind, das auch im Bereich Schienenverkehr tätig ist;

8.

fordert, dass Mitgliedstaaten, die diese Bestimmung nicht beachten, die Hauptaufgabe der Zuweisung von Kapazität auf dem nationalen Schienennetz mittels aller notwendigen gesetzlichen und funktionellen Maßnahmen deutlich von jedem etablierten Eisenbahnbetreiber trennen, da mangelnde Unabhängigkeit eine echte Festlegung der Infrastrukturnutzung durch den Infrastrukturbetreiber verhindern könnte;

Unzureichende Befugnisse der Regulierungsstellen

9.

ist beunruhigt angesichts der Tatsache, dass die Regulierungsstellen keine ausreichenden Befugnisse und Ressourcen erhalten haben und dass diese Unzulänglichkeiten zu einer mangelnden Prüfung von Wettbewerbsproblemen auf den jeweiligen nationalen Märkten führen;

10.

ersucht die Kommission, dem Parlament mitzuteilen, welche Befugnisse der Regulierungsstellen von den Mitgliedstaaten erweitert werden müssen, damit gewährleistet ist, dass diese Behörden auch wirklich in der Lage sind, ihre jeweiligen Eisenbahnmärkte zu überwachen;

11.

ist der Auffassung, dass der mangelnde Erfolg bei der Schaffung wirklich unabhängiger Regulierungsstellen in den Mitgliedstaaten die ordnungsgemäße Umsetzung des ersten Eisenbahnpakets beeinträchtigt;

Finanzierung der Infrastruktur und Rahmenregelung für die Gebührenerhebung

12.

stellt fest, dass in das erste Eisenbahnpaket eigene Vorschriften über die Finanzierung der Infrastruktur und die Bewältigung der Verschuldung der Eisenbahnunternehmen aufgenommen wurden (Artikel 9 der Richtlinie 2001/12/EG);

13.

bedauert, dass der Umfang der Investitionen in die Entwicklung und Instandhaltung der Schieneninfrastruktur in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor bei weitem nicht ausreicht, was in mehreren Fällen mit einer qualitativen Verschlechterung der vorhandenen Infrastruktur einhergeht; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die notwendigen Mittel bereitzustellen, um dafür zu sorgen, dass im Bereich des Schienenverkehrs neue Vorhaben entwickelt werden und dass die vorhandene Infrastruktur hinreichend instand gehalten wird;

Gebührenerhebung für den Schienenzugang

14.

stellt fest, dass die Unabhängigkeit der Infrastrukturbetreiber sowie garantierte Befugnisse und Ressourcen für Regulierungsstellen Voraussetzungen für eine zufriedenstellende Gebührenerhebung für den Schienenzugang sind; erinnert daran, dass diese Infrastrukturgebühren auf faire, transparente und kohärente Weise berechnet werden und den Eisenbahnunternehmen genügend Klarheit bieten müssen;

15.

ist beunruhigt über die unzureichende Umsetzung der Bestimmungen über Infrastrukturgebühren, insbesondere über das Fehlen einer leistungsabhängigen Entgeltregelung mit dem Ziel, die Leistung des Eisenbahnnetzes zu verbessern, und von Tarifsystemen auf der Grundlage der direkten Kosten der Eisenbahnverkehrsleistungen, sowie über das Fehlen einer unabhängigen Festlegung der Infrastrukturgebühren durch den Infrastrukturbetreiber;

16.

bedauert, dass aufgrund dieser mangelnden Umsetzung die Infrastrukturgebühren nicht direkt an die Kosten der Eisenbahnverkehrsleistungen gekoppelt zu sein scheinen und dass der Schienenverkehrsmarkt eventuell nicht in der Lage sein könnte, diese hohen Gebühren zu tragen; stellt fest, dass diese hohen Infrastrukturgebühren nichtetablierte Eisenbahnunternehmen daran hindern können, in den Markt einzutreten, und dass die Kommission mehrere Beschwerden von Eisenbahnunternehmen über den Zugang zu Terminals und Eisenbahndiensten erhalten hat;

17.

ist der Auffassung, dass die für den Schienenverkehr und für den Straßenverkehr geltenden Grundsätze der Gebührenerhebung für den Verkehrswegezugang miteinander in Einklang gebracht werden sollten, damit unter den Verkehrsträgern die Voraussetzungen für gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden; betont, dass es solche gleichen Wettbewerbsbedingungen ermöglichen würden, das Verkehrswesen der EU nachhaltiger und effizienter zu machen, und die ökologische Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrs maximieren würden;

Überarbeitung des ersten Eisenbahnpakets

18.

betont, dass eine ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung des ersten Eisenbahnpakets eine Grundvoraussetzung für die Errichtung eines europäischen Eisenbahnnetzes darstellt und dass die Fortsetzung dieser Umsetzung unter Rückgriff auf alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel für die Kommission höchste Priorität haben muss;

19.

dringt darauf, dass die Kommission bis September 2010 eine Überarbeitung des ersten Eisenbahnpakets vorschlägt; fordert die Kommission auf, bei dieser Überarbeitung die Probleme der Unabhängigkeit der Infrastrukturbetreiber und der unzureichenden Ressourcen und Befugnisse der Regulierungsstellen prioritär zu behandeln und geeignete Grundsätze für die Gebührenerhebung für den Zugang zur Infrastruktur vorzuschlagen, die öffentliche und private Investitionen in den Schienenverkehr fördern;

20.

ist der Auffassung, dass die erfolgreiche Öffnung der Märkte im Schienenverkehrssektor von der vollständigen Umsetzung der Bestimmungen des ersten Eisenbahnpakets abhängt; eine weitere Liberalisierung des Schienenverkehrsmarkts sollte die Qualität der Eisenbahnverkehrsdienstleistungen nicht beeinträchtigen und die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schützen; bis zur vollständigen Öffnung der Märkte sollte der Grundsatz der Gegenseitigkeit Anwendung finden;

21.

fordert die Kommission auf, innerhalb der Neufassung des ersten Eisenbahnpakets oder spätestens bis Ende 2010 auf die Forderungen unter den Ziffern 3, 5, 10 und 16 zu reagieren oder die entsprechenden Auskünfte zu erteilen;

*

* *

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 26.

(3)  ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29.

(4)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 551.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/128


Donnerstag, 17. Juni 2010
Überschwemmungen in mitteleuropäischen Ländern, insbesondere in Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Ungarn und Rumänien und in Frankreich

P7_TA(2010)0241

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu den Überschwemmungen in mitteleuropäischen Ländern, insbesondere in Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Ungarn und Rumänien und in Frankreich

2011/C 236 E/22

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 191 und 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (KOM(2005)0108) und auf seinen diesbezüglichen Standpunkt vom 18. Mai 2006,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. September 2002 zu den Überschwemmungen in Europa (1), vom 8. September 2005 zu den Naturkatastrophen (Bränden und Überschwemmungen) in Europa (2), vom 18. Mai 2006 zu Naturkatastrophen (Brände, Dürren und Überschwemmungen) – landwirtschaftliche Aspekte, Aspekte der regionalen Entwicklung und Umweltaspekte (3) und vom 7. September 2006 zu den Waldbränden und Überschwemmungen (4),

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“ (KOM(2009)0147) und die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“ (KOM(2009)0082),

in Kenntnis des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen „Regionen 2020 - Eine Bewertung der künftigen Herausforderungen der EU-Regionen“ (SEK(2008)2868),

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 24. Februar 2010 zu den schweren Naturkatastrophen in der Autonomen Region Madeira und auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2010 zu den schweren Naturkatastrophen in der Autonomen Region Madeira und den Auswirkungen des Sturmtiefs Xynthia in Europa (5),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union schwere Naturkatastrophen in Form von Überschwemmungen ereignet haben, insbesondere in Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn und Rumänien, Deutschland und Österreich sowie kürzlich in Frankreich, und dass deswegen Menschen zu Tode gekommen sind und verletzt wurden sowie Tausende evakuiert werden mussten,

B.

in der Erwägung, dass durch die besagten Naturkatastrophen schwere Schäden, unter anderem an der Infrastruktur, in Unternehmen und am Ackerland, entstanden sind und auch Teile des Natur- und Kulturerbes zerstört wurden und dass wahrscheinlich eine Gefährdung für die öffentliche Gesundheit besteht,

C.

in der Erwägung, dass nachhaltige Maßnahmen zum Wiederaufbau der durch die Naturkatastrophen zerstörten oder in Mitleidenschaft gezogenen Regionen getroffen werden müssen, um deren Verluste im wirtschaftlichen und sozialen Bereich auszugleichen,

D.

in der Erwägung, dass die Häufigkeit, Schwere, Komplexität und die Auswirkungen von Naturkatastrophen sowie vom Menschen verursachten Katastrophen in ganz Europa in den letzten Jahren rasch zugenommen haben,

1.

bekundet den Bewohnern der von den Naturkatastrophen betroffenen Regionen sein Mitgefühl und seine Solidarität; ist sich der möglicherweise schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen bewusst, zollt den Familien der Opfer Respekt und spricht ihnen sein Beileid aus;

2.

würdigt die unermüdlichen Anstrengungen der Such- und Rettungskräfte, denen es zu verdanken ist, dass Leben gerettet und die Schäden in den betroffenen Gebieten in Grenzen gehalten wurden;

3.

würdigt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die in den betroffenen Gebieten Hilfe geleistet haben, denn die europäische Solidarität zeigt sich auch darin, dass man einander in schwierigen Situationen beisteht;

4.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Planung, nachhaltige Flächennutzungspolitik, Ökosystem-Aufnahmefähigkeit und bewährte Verfahren angesichts der höheren Überschwemmungsrisiken durch die Art der Bewirtschaftung von Böden, Lebensräumen und Einzugsgebieten zu überdenken und die Möglichkeiten des Hochwasserschutzes und von Entwässerungssystemen auszuweiten, um die Schäden bei extremen Niederschlagsmengen einzudämmen;

5.

fordert die Mitgliedstaaten und die von den Naturkatastrophen betroffenen Regionen auf, bei ihren Wiederaufbauplänen ein besonderes Augenmerk auf die Nachhaltigkeit zu legen und die Möglichkeit langfristiger Investitionen in die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Katastrophenvorbeugung und -bekämpfung zu prüfen;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Hochwasserrichtlinie der EU umzusetzen und deren Anforderungen zu erfüllen; fordert, dass die Pläne für das Hochwasserrisikomanagement bei der Flächennutzungsplanung berücksichtigt werden; betont, dass ein effektiver Hochwasserschutz auf grenzüberschreitenden Strategien basieren muss; fordert benachbarte Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit bei der Verhütung von Naturkatastrophen auszuweiten und somit die bestmögliche Verwendung der für diesen Zweck bereitgestellten EU-Mittel sicherzustellen;

7.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die von den wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Katastrophen betroffenen Menschen so rasch wie möglich zu unterstützen;

8.

bekräftigt, dass eine neue EUSF-Verordnung auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0108) unbedingt notwendig ist, um Probleme im Zusammenhang mit Naturkatastrophen flexibler und effektiver zu lösen; kritisiert die Tatsache, dass der Rat diesen Vorschlag blockiert, obwohl das Parlament seine Stellungnahme im Mai 2006 mit überwältigender Mehrheit angenommen hatte; fordert den belgischen Ratsvorsitz und die Kommission auf, unverzüglich nach einer Lösung zu suchen, um die Überarbeitung dieser Verordnung wieder aufzunehmen, damit ein stärkeres und flexibleres Instrument geschaffen wird, mit dem den neuen Herausforderungen des Klimawandels wirksam begegnet werden kann;

9.

fordert die Kommission auf, nach Übermittlung der jeweiligen Wiederaufbaupläne durch die nationalen und regionalen Behörden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die benötigten Finanzmittel aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union so rasch, effizient und flexibel wie möglich bereitzustellen;

10.

fordert die Kommission auf, nicht nur den Solidaritätsfonds der Europäischen Union zu mobilisieren, sondern sich offen und flexibel in Bezug auf die Verhandlungen mit den nationalen und regionalen Behörden über die Revision der regionalen Maßnahmenprogramme 2007-2013 zu zeigen, die aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds finanziert werden; fordert die Kommission auf, diese Revision so bald wie möglich in Angriff zu nehmen;

11.

fordert die Kommission auf, den Unterschieden zwischen den betroffenen Regionen, die Berg- und Flussufergebiete umfassen, Rechnung zu tragen, um den Opfern in optimaler Form Hilfe zu leisten;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den für die betroffenen Gebiete zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu übermitteln.


(1)  ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S. 471.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0334.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0222, 0223 und 0224.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0349.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0065.


12.8.2011   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/130


Donnerstag, 17. Juni 2010
Stockholmer Programm

P7_TA(2010)0242

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zur juristischen Aus- und Fortbildung (Stockholmer Programm)

2011/C 236 E/23

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 81 und 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2008 zur Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zum Stockholmer Programm (3),

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission vom 10. Mai 2010 zur juristischen Ausbildung und zum Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms (O-0063/2010 – B7-0306/2010),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt ist, dass Maßnahmen zur Gewährleistung der „Förderung der Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten“ gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden,

B.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms angekündigt hat, dass sie 2011 eine Mitteilung zu einem Aktionsplan über europäische Schulungen für Angehörige aller Rechtsberufe vorlegen und in den Jahren 2010-2012 Pilotprojekte zu Austauschprogrammen für Justizbehörden und Angehörige der Rechtsberufe nach dem Vorbild des Programms „Erasmus“ starten wird,

C.

in der Erwägung, dass den besonderen Ausbildungsbedürfnissen von Richtern in Form von Einführungskursen in das nationale, vergleichende und europäische Recht sowie dem für die Organisation solcher Kurse notwendigen Einfühlungsvermögen Rechnung getragen werden muss,

D.

in der Erwägung, dass es besonders schwierig ist, Ausbildungsmaßnahmen für Richter zu organisieren, da diese aufgrund von Terminzwängen nur eingeschränkt zur Verfügung stehen und ihre Unabhängigkeit wahren müssen und die Kurse auf deren spezifische Bedürfnisse hinsichtlich aktueller Rechtsfragen zugeschnitten werden müssen,

E.

in der Erwägung, dass mit solchen Kursen auch das Ziel verfolgt werden muss, Kommunikationskanäle zwischen den Teilnehmern zu schaffen und damit eine europäische Kultur der Rechtspflege auf der Grundlage gegenseitigen Verständnisses zu fördern, wodurch das gegenseitige Vertrauen, auf dem das System der gegenseitigen Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen beruht, gemehrt wird,

F.

in der Erwägung, dass trotz des Drucks auf die öffentlichen Haushalte die Hauptverantwortung für die juristische Ausbildung nach wie vor bei den Mitgliedstaaten liegt, die dieser Verantwortung auch nachkommen müssen,

G.

in der Erwägung, dass es gleichwohl von grundlegender Bedeutung ist, dass solche Kurse zur juristischen Aus- und Fortbildung, die eine europäische Kultur der Rechtspflege fördern sollen, auch aus EU-Mitteln finanziert werden,

H.

in der Erwägung, dass eine angemessene juristische Aus- und Fortbildung und die Schaffung einer europäischen Kultur der Rechtspflege Gerichtsverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug beschleunigen können und damit einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Funktion des Binnenmarkts sowohl für Unternehmen als auch für Bürger leisten und Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, den Zugang zur Justiz erleichtern,

I.

in der Erwägung, dass die Kommission eine Bestandsaufnahme der nationalen Aus- und Fortbildungsprogramme bzw. -stätten für Richter durchführen sollte, auch um bewährte Verfahren in diesem Bereich zu ermitteln,

J.

in der Erwägung, dass auf bereits bestehenden Strukturen und Netzwerken aufgebaut werden muss, insbesondere auf dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten und der Europäischen Rechtsakademie, und dass das Netz der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union, das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen, die Vereinigung der Staatsräte und der obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union sowie das Eurojustice-Netz europäischer Generalanwälte in den Aufbau der Pilotprojekte für die juristische Aus- und Fortbildung einbezogen werden müssen,

1.

begrüßt die umgehende Antwort der Kommission auf die in seiner Entschließung vom 25. November 2009 dargelegten Vorschläge;

2.

fordert die Kommission und den Rat auf zu gewährleisten, dass es im Einklang mit den Artikeln 81 und 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union umfassend an dem Entwurf und der Billigung der Modalitäten für die Aus- und Fortbildung beteiligt wird, insbesondere an den Pilotprojekten, die in dem Aktionsplan der Kommission vorgesehen sind;

3.

ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Pilotprojekte, soweit sie Richter betreffen, nicht auf Austauschprogramme nach dem Vorbild des Programms „Erasmus“ beschränkt sein sollten;

4.

fordert die Kommission auf, ihre Konsultationen, insbesondere mit dem Europäischen Parlament, im Hinblick auf den Entwurf und die Vorbereitung der künftigen Pilotprojekt so bald wie möglich zu beginnen;

5.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten so bald wie möglich Vorschläge für die Schaffung eines Netzes juristischer Aus- und Fortbildungseinrichtungen in der gesamten Union zu erarbeiten, die berechtigt sind, auf dauerhafter, kontinuierlicher Grundlage Einführungskurse in das nationale, vergleichende und europäische Recht für Richter anzubieten;

6.

fordert die Kommission auf, es zu anderweitigen Plänen für die Schaffung einer Einrichtung, die auf bereits bestehenden Strukturen und Netzwerken aufbaut, insbesondere auf dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten und der Europäischen Rechtsakademie, zu konsultieren;

7.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, konkrete Vorschläge für die Finanzierung des künftigen Aktionsplans für juristische Aus- und Fortbildung vorzulegen;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.


(1)  KOM(2010)0171.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0352.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0090.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/132


Donnerstag, 17. Juni 2010
Ein neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur

P7_TA(2010)0243

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zum Thema „Ein neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“ (2009/2107(INI))

2011/C 236 E/24

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft für die Aquakultur – Neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“ (KOM(2009)0162),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 710/2009 der Kommission vom 5. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates im Hinblick auf Durchführungsvorschriften für die Produktion von Tieren und Meeresalgen in ökologischer/biologischer Aquakultur (1),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (KOM(2009)0541),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 257/2009 der Kommission vom 24. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 hinsichtlich des Fragebogens für die Anmeldung von staatlichen Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 248/2009 der Kommission vom 19. März 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates in Bezug auf die Mitteilungen zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen, zur Festsetzung der Preise und zu den Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (Neufassung) (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (4) und die Entscheidung 2008/946/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Quarantänevorschriften für Tiere in Aquakultur (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (7),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (8),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 271/2010 der Kommission vom 24.März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion (9),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (10),

unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission „Leitlinien für einen integrierten Ansatz der Meerespolitik: Bewährte Verfahren der integrierten meerespolitischen Entscheidungsfindung und der Konsultation der Interessengruppen“ (KOM(2008)0395), „Fahrplan für die die maritime Raumordnung: Ausarbeitung gemeinsamer Grundsätze in der EU“ (KOM(2008)0791) und „Die internationale Dimension der integrierten Meerespolitik der Europäischen Union“ (KOM(2009)0536) sowie den jüngsten Fortschrittsbericht zur integrierten Meerespolitik der EU (KOM(2009)0540),

unter Hinweis auf die wissenschaftlichen Berichte und Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit im Jahr 2008 zum Wohlergehen von sechs der wichtigsten Zuchtfischarten in der EU sowie auf die wissenschaftlichen Stellungnahmen dieser Behörde im Jahr 2009 zum Wohlergehen bei der Tötung von acht Zuchtfischarten,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2010 (11) zum Grünbuch der Kommission „Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (KOM(2009)0163),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Dezember 2008 (12) zur Erstellung eines europäischen Kormoran-Managementplans,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. September 2008 (13) zu Fischerei und Aquakultur im Rahmen des integrierten Küstenzonenmanagements in Europa,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 31. Januar 2008 (14) zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2007 (15) zu der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2006 (16) zur Einleitung einer Diskussion über eine Gemeinschaftsregelung für Fischerei-Umweltsiegel,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2003 (17) zu der Aquakultur in der Europäischen Union: Gegenwart und Zukunft,

unter Hinweis auf die Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (18) und die Annahme der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (19),

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu den neuen Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon (20),

unter Hinweis auf den Bericht über die vierte Tagung des FAO-Unterausschusses für Aquakultur (21),

unter Hinweis auf den FAO-Verhaltenskodex für verantwortliche Fischerei (22),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0150/2010),

A.

in der Erwägung, dass es derzeit auf EU-Ebene keinen einheitlichen Rechtsrahmen für die Aquakultur gibt, sondern dass diese einer Vielfalt sowohl von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in verschiedenen Politikbereichen (Umweltschutz, öffentliche Gesundheit usw.) als auch von – je nach Mitgliedstaat bisweilen sehr unterschiedlichen – nationalen Bestimmungen unterliegt, was die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer verunsichert, Diskriminierungen schafft und den Wettbewerb verzerrt,

B.

in der Erwägung, dass die Kommission in diesem Zusammenhang eine Verordnung zur Regelung des Aquakultursektors vorschlagen und damit für die notwendige rechtliche Klarheit sorgen sollte,

C.

in der Erwägung, dass die Aquakultur einen innovativen und potenziell hochtechnologischen Sektor darstellt, in dem hohe Investitionen in Infrastrukturen und Forschung getätigt und langfristige Betriebs- und Finanzpläne aufgestellt werden müssen, was Rechtssicherheit und einen klar definierten und verlässlichen Rechtsrahmen erfordert,

D.

in der Erwägung, dass die Aquakultur gesellschaftspolitisch hochrelevante Politikbereiche wie Umweltschutz, Fremdenverkehr, Raumplanung, regionale Entwicklung, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz unmittelbar berührt, deren Interessen diskriminierungsfrei gewahrt werden müssen,

E.

in der Erwägung, dass jede Form der Aquakultur nachhaltig und sozial verträglich sein muss und somit zu keiner Schädigung der Ökosysteme durch Erhöhung der Konzentration an natürlichen Stoffen und vom Menschen produzierten Stoffen wie nicht abbaubaren Chemikalien und Kohlendioxid sowie durch physische Zerstörung führen darf,

F.

in der Erwägung, dass die Kommission mit ihrer Mitteilung vom 19. September 2002 (KOM(2002)0511) die Mitgliedstaaten offensichtlich nicht dazu bewegen konnte, die Entwicklung der Aquakultur in der EU dynamisch voranzutreiben, während in den letzten zehn Jahren weltweit dieser Sektor sowie die Nachfrage nach Fischereierzeugnissen aus sowohl Wild- als auch Zuchtbeständen stark gewachsen sind, sodass deren Einfuhr aus Drittstaaten stark zugenommen hat,

G.

in der Erwägung, dass die EU ein Nettoeinführer von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen ist und dass die Nachfrage nach diesen Erzeugnissen aufgrund der wachsenden Weltbevölkerung nicht nur weltweit steigt, sondern auch in der EU, weil ihr neue Mitgliedstaaten beigetreten sind bzw. noch weitere Staaten beitreten werden, in denen die Nachfrage noch stärker als in den alten Mitgliedstaaten ansteigt, und weil die Verbraucher ihre Ernährungsgewohnheiten zugunsten gesünderer Lebensmittel umstellen,

H.

außerdem in der Erwägung, dass ein geeignetes Zertifizierungssystem für Aquakulturerzeugnisse notwendig ist,

I.

in der Erwägung, dass eine nachhaltige Aquakultur entscheidend zur Sicherung der Versorgung mit qualitativ hochwertigen Fischereierzeugnissen beiträgt und so den Fischereidruck auf die wildlebenden Arten verringert, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse beiträgt sowie von großer Bedeutung für die Lebensmittelsicherheit, die wirtschaftliche Entwicklung und die Beschäftigungslage, insbesondere in ländlichen Gebieten und Küstenzonen, ist,

J.

in der Erwägung, dass die EU der strategischen Bedeutung und europaweiten Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur deshalb größere Aufmerksamkeit schenken und dafür Beihilfen bereitstellen sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass die in der Aquakultur notwendigen Spitzentechnologien in vielen Fällen hohe Investitionen seitens der Betriebe unabhängig von ihrer Größe verlangen,

K.

in der Erwägung, dass die Kommission angesichts der Wichtigkeit der Entwicklung der Aquakultur einen Teil der Mittel des Europäischen Fischereifonds dafür bereitstellen sollte und dass die entsprechenden Instrumente flexibel und wirksam genug sein müssen, um die Entwicklung dieses Sektors einschließlich wissenschaftlicher Forschung zu gewährleisten,

L.

in der Erwägung, dass große Anstrengungen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung notwendig sind, um die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Aquakultur zu gewährleisten, und dass sich viele Aquakulturbetriebe, kleine und mittlere Unternehmen und Großbetriebe gleichermaßen, diese Investitionen nicht leisten können,

M.

in der Erwägung, dass eine Strategie für eine nachhaltige Aquakultur nur dann wirksam ist, wenn sie sämtliche betroffenen Sektoren im Rahmen einer multidisziplinären und koordinierten Zusammenarbeit gezielt und aktiv einbindet,

N.

in der Erwägung, dass die EU aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007, 889/2008 und 710/2009 bereits die ökologische/biologische Landwirtschaft und Aquakultur fördert, wobei der entscheidende Impuls für eine nachhaltige Aquakultur in der EU von einer stärkeren Aufwertung der Gemeinschaftserzeugnisse ausgehen muss, da auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit, die Verbraucherinformation und die Wahlmöglichkeit für die Verbraucher verbessert werden,

O.

in der Erwägung, dass bei der Förderung einer nachhaltigen Aquakultur auf EU- oder nationaler Ebene stets die unterschiedlichen Bedingungen der Fischzucht (Salzwasserfische, Süßwasserfische, Weichtiere, Krebstiere, Meeresalgen oder Echinoderme) berücksichtigt und die Maßnahmen auf die jeweiligen Marktstrukturen und Wettbewerbsbedingungen abgestimmt werden müssen,

P.

in der Erwägung, dass die Strategie für eine nachhaltige Aquakultur in bestimmten Fällen auf die größtmögliche Verringerung der Belastung durch Besatzdichte und Transport, weniger grausame Tötungsmethoden sowie das Tierwohl generell abzielen muss,

Q.

in der Erwägung, dass Fische in Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als empfindsame Wesen anerkannt werden und dass die EU und die Mitgliedstaaten in diesem Artikel dazu verpflichtet werden, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik in vollem Umfang Rechnung zu tragen,

R.

in der Erwägung, dass die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in vielen Mitgliedstaaten gegen übertriebene bürokratische Hürden und einen hohen Verwaltungsaufwand ankämpfen müssen, welche die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit ihrer Betriebe senken und häufig Investoren abschrecken,

S.

in der Erwägung, dass sich viele Zuchtfischarten in freier Wildbahn von Fisch ernähren, während die meisten Aquakulturbetriebe sie auch mit Fischmehl und -öl füttern,

T.

in der Erwägung, dass es in vielen Mitgliedstaaten keinen spezifischen nationalen oder regionalen Raumordnungsplan gibt, der die Ansiedlung von Aquakulturbetrieben in Küsten- und Meeresgebieten reglementiert und dafür in Frage kommende Zonen auf transparente Weise ausweist, sodass leicht vorhersehbare Interessenkonflikte mit anderen Sektoren wie dem Fremdenverkehr, der Landwirtschaft oder der Küstenfischerei vermieden werden können,

U.

in der Erwägung, dass eine nachhaltige Aquakultur auch in Natura-2000-Gebieten betrieben werden und einen positiven Beitrag zu deren Bewirtschaftung und dem Wohlergehen der betroffenen Populationen leisten kann, wenn es sich um die traditionelle Schalentierzucht oder um Aquakulturbetriebe geeigneter Größe handelt, für die es keine anderen Standorte gibt, und wenn die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Umweltverträglichkeitsprüfungen und die Bestimmungen über den Schutz der natürlichen Lebensräume eingehalten werden,

V.

in der Erwägung, dass die Gemeinschaftserzeugnisse dem starken Wettbewerb von Erzeugnissen aus Drittstaaten (vor allem Chile, China, Türkei und Vietnam) ausgesetzt sind, in denen die Produktionskosten aufgrund geringerer Auflagen, weniger strenger Umwelt- und Pflanzenschutzbestimmungen sowie niedriger Löhne (Sozialdumping) erheblich geringer sind, was den Druck auf die Aquakultur in der EU erhöht, die Lebensmittelqualität beeinträchtigt und die Gesundheit der Verbraucher gefährdet,

W.

in der Erwägung, dass Aquakulturtätigkeiten weniger Umweltauswirkungen als andere Grundwirtschaftssektoren (Ackerbau und Viehhaltung) haben, dass Aquakulturerzeugnisse nachhaltiger als die Erzeugnisse des Ackerbaus und der Viehhaltung sind und dass dieser Sachverhalt einem Teil der Zivilgesellschaft in Europa nicht bewusst ist, was zu unbegründeten Vorurteilen in Bezug auf diese Erzeugnisse führen kann,

X.

in der Erwägung, dass die Schäden durch Kormorane in vielen Gebieten die traditionelle, naturnahe Teichwirtschaft existenzgefährdend beeinträchtigt,

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission (KOM(2009)0162), die von einem verstärkten Interesse für die Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur zeugt und einen neuen Rechtsrahmen erhoffen lässt, der den Besonderheiten und Problemen dieses Sektors besser Rechnung trägt und damit seine globale Wettbewerbsposition stärkt;

2.

erinnert daran, dass das Europäische Parlament seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht mehr nur eine beratende Funktion in der Fischereipolitik ausübt, sondern Mitgesetzgeber geworden ist, auch im Bereich der Aquakultur;

3.

weist darauf hin, dass sich jede Änderung der Rechtsvorschriften im Bereich der Aquakultur harmonisch in die gegenwärtige Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik einfügen und diese ergänzen muss;

4.

erinnert daran, dass das Parlament bereits in der Vergangenheit auf die Notwendigkeit konziserer, kohärenterer und transparenterer Rechtsvorschriften im Bereich der Aquakultur hingewiesen hat;

5.

ist der Auffassung, dass eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Aquakultur das Potenzial hat, die Entwicklung vieler Küstenzonen und ländlicher Gebiete in der EU in Schwung zu bringen, damit zusammenhängende Wirtschaftstätigkeiten anzukurbeln und zum Vorteil der Verbraucher qualitativ hochwertige, gesunde und auf nachhaltige Weise produzierte Lebensmittel zu liefern;

6.

ist der Auffassung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Aquakultur in der EU durch die entschlossene, aktive, gezielte und kontinuierliche Unterstützung der Forschung und technologischen Entwicklung gesteigert werden muss und dass Forschung und Entwicklung notwendige Voraussetzungen für die Entwicklung einer nachhaltigen, modernen, leistungsfähigen, wettbewerbsfähigen und umweltfreundlichen Aquakultur sind; weist darauf hin, dass Forschungsnetzwerke, multidisziplinäre Forschungsteams, Technologietransfer sowie die Koordinierung zwischen dem Aquakultursektor und den Wissenschaftlern mit Hilfe von Technologieplattformen von größter Wichtigkeit für die Rentabilität der Investitionen in Forschung und Entwicklung sind;

7.

begrüßt die Einrichtung der europäischen Technologie- und Innovationsplattform für Aquakultur und weist darauf hin, dass der Aquakultursektor durch Spitzenforschung und -innovationen unterstützt werden muss, damit er den neuen Herausforderungen erfolgreich begegnen kann;

8.

ist der Auffassung, dass die erfolgreiche Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur in der EU in hohem Maße von der Schaffung eines unternehmensfreundlicheren Umfelds auf nationaler und lokaler Ebene abhängt, und fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, unverzüglich die entsprechenden Maßnahmen zu beschleunigen sowie den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen auf EU-Ebene zu fördern;

9.

weist darauf hin, dass der Abbau von Bürokratie zu Investitionen in diesem Sektor führt, und hält es für unabdingbar, dass die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den lokalen Gebietskörperschaften ihre Verwaltungsverfahren zügig vereinfachen und transparente Standardverfahren zur Genehmigung neuer Aquakulturbetriebe einführen;

10.

ist der Auffassung, dass eine nachhaltige und ökologische Aquakultur in der EU qualitativ hochwertige Lebensmittel für eine gesunde und ausgewogene Ernährung liefern kann;

11.

ist der Auffassung, dass Aquakulturmethoden, die zu einem Rückgang der Wildfischbestände führen oder die Küstengewässer verschmutzen wie etwa Aquakulturbetriebe ohne Abwasserbehandlungssystem, nicht nachhaltig sind und dass die Aquakultur in Europa jenen pflanzen- und fleischfressenden Arten, die mit wenig Fischmehl und -öl auskommen, den Vorrang geben sollte;

12.

weist darauf hin, dass der EU-Aquakultursektor im Hinblick auf seine weitere Entwicklung danach strebt, den Anteil des aus Wildbeständen stammenden Eiweißes in den Futtermitteln, welcher gegenwärtig im günstigsten Fall in einem Verhältnis von 2,5 zu 1 steht, zu senken, dass die zur Futtermittelherstellung geeigneten wilden Fischbestände begrenzt und vielfach überfischt sind und dass man daher bei der Entwicklung der Aquakultur verstärkt auf pflanzen- und fischfressende Arten zurückgreifen sollte, mit denen sich dieser Anteil noch erheblich senken lässt;

13.

ist der Auffassung, dass dringend transparente und strenge Kriterien für die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Aquakulturerzeugnisse in der EU eingeführt bzw. die bestehenden Kriterien verschärft werden müssen, um die Ernährung und den Gesundheitszustand der Wassertiere in Aquakultur im Allgemeinen zu verbessern und um Zertifizierungskriterien für qualitativ hochwertige Aquakulturerzeugnisse und Erzeugnisse der ökologischen/biologischen Aquakultur festzulegen und zu verschärfen;

14.

ist der Auffassung, dass die Umweltkennzeichnung von Aquakulturerzeugnissen in erster Linie die umweltverträgliche Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung unter Berücksichtigung aller ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekte und im Einklang mit dem FAO-Verhaltenskodex für verantwortliche Fischerei (FAO Code of Conduct for Responsible Fisheries) (23) und den zurzeit von der FAO entwickelten technischen Leitlinien für Meeresschutzgebiete fördern sollte;

15.

fordert die Kommission auf, eine Gemeinschaftsregelung für Fischerei- und Aquakultur-Umweltsiegel im Einklang mit den EU-Leitlinien für die Umweltkennzeichnung einzuführen; weist darauf hin, dass ein EU-Umweltsiegel den europäischen Aquakulturerzeugnissen nicht nur einen Wettbewerbsvorteil verschafft, sondern auch Transparenz auf einem Markt gewährleistet, auf dem die Vielfalt privater Zertifikate den Verbraucher leicht in die Irre führen kann;

16.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Lagerbestände der Aquakulturbetriebe nicht den natürlichen Zustand und die Lebensfähigkeit der Wildbestände, die marinen Ökosysteme und die biologische Vielfalt im Allgemeinen beeinträchtigen;

17.

ist der Auffassung, dass finanzielle Entschädigungen für Schäden durch gesetzlich geschützte Tiere eine wesentliche Bedingung für die Entwicklung eines nachhaltigen, modernen und effizienten Aquakultursektors sind;

18.

ist der Auffassung, dass ein gemeinschaftlicher Legislativvorschlag keinen allgemeinen oder undifferenzierten Ansatz verfolgen darf, auch wenn er grundlegende gemeinsame Aspekte wie die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Nutzung der Wasserressourcen, den Gewässerschutz oder die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse behandelt;

19.

betont die Notwendigkeit eines stärkeren Engagements der EU bei Investitionen in die nachhaltige Aquakultur aus Mitteln des Europäischen Fischereifonds, wobei der besten Umweltpraxis Vorrang einzuräumen ist; ist allerdings der Auffassung, dass die Finanzierung künftiger Aquakulturtätigkeiten an die wirksame Umsetzung der UVP-Richtlinie (24) geknüpft werden sollte, damit subventionierte Projekte nicht die Umwelt und die wilden Fisch- und Schalentierbestände beeinträchtigen;

20.

unterstreicht, dass die Achtung der Artenvielfalt sowohl in Bezug auf heimische Gewässer als auch auf die externe Dimension der Aquakulturstrategie als Grundprinzip eingeführt werden sollte, wobei die Fischzucht nur dann unterstützt werden sollte, wenn heimische oder bereits gut eingeführte Arten gehalten werden; fordert, dass Ansiedlungen aller nicht-heimischen Arten einer wissenschaftlichen Risikobewertung unterzogen und Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung ökologisch schädlicher Arten getroffen werden;

21.

weist darauf hin, dass die traditionelle Schalentierzucht genauso wie die anderen Aquakulturtätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik berücksichtigt werden muss, um die wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit sowie den diskriminierungsfreien Zugang dieses Teilsektors der Aquakultur zu den EU-Finanzhilfen sicherzustellen;

22.

ist der Auffassung, dass unbedingt gewährleistet werden muss, dass die aus Drittstaaten zum Zweck des unmittelbaren Verzehrs oder der Weiterverarbeitung eingeführten Aquakulturerzeugnisse denselben Anforderungen an die öffentliche Gesundheit und die Nahrungsmittelsicherheit genügen wie die Gemeinschaftserzeugnisse und dass die Einhaltung der Normen in den betroffenen Betrieben streng kontrolliert wird, wobei aber keine neuen Handelsbarrieren geschaffen werden dürfen und der Austausch bewährter Verfahren mit den Entwicklungsländern gefördert werden muss;

23.

weist darauf hin, dass die Aquakultur insbesondere im Hinblick auf die Versorgung mit Fischereierzeugnissen und die Beschäftigungslage als Ergänzung zu den Fangtätigkeiten betrachtet werden sollte;

Besondere Überlegungen

Rechts-, Verwaltungs- und Finanzrahmen

24.

fordert die Kommission auf, sämtliche gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Aquakultur soweit wie möglich zusammenzufassen und zu vereinfachen sowie die Koordinierung ihrer für diesen Sektor zuständigen Generaldirektionen zu verbessern;

25.

fordert die Kommission auf, in dieser neuen Verordnung spezifische Kriterien, gemeinsame Normen und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten eine größtmögliche Harmonisierung der Kriterien für Umweltauswirkungen auf EU-Ebene für die verschiedenen Kategorien von Aquakulturerzeugnissen festzulegen, die alle Aquakulturbetriebe in der EU einhalten müssen, wobei die konkrete Durchführung dieser Maßnahmen (Normen im Bereich der Umweltauswirkungen, der Wasserversorgung, der Ernährung der Fische, Weichtiere und Krebstiere in Aquakultur, der Rückverfolgbarkeit und Etikettierung der Erzeugnisse, der Gesundheit und des Wohlergehens der Tiere usw.) gemäß dem Subsidiaritätsprinzip den zuständigen regionalen und lokalen Stellen überlassen werden sollte;

26.

ist der Auffassung, dass der Aquakultursektor angemessen überwacht werden und eine breitere Palette maritimer Aktivitäten (zum Beispiel Seeverkehr, Wassertourismus, Offshore-Windkraftanlagen und Fischfang) umfassen sollte;

27.

fordert die Kommission auf darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedstaaten sich förmlich dazu verpflichten, die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen im Bereich des Umweltschutzes, des Fremdenverkehrs und der Raumplanung zu erfassen und zu dokumentieren sowie die für die Verwaltung der Küstenzonen, Meeresgebiete und Binnengewässer notwendigen Raumordnungspläne für außerhalb von Schutzgebieten gelegene Zonen und damit Sektorpläne für die Aquakultur zu erstellen, in denen die zur Ansiedlung von Aquakulturbetrieben verfügbaren Zonen eindeutig ausgewiesen werden;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der neuen EU-Meerespolitik und im Anschluss an Umweltverträglichkeitsprüfungen eine Raumplanung für Meeresgebiete sowie ein integriertes Küstenzonenmanagement zu entwickeln, welche die verschiedenen Arten von Aquakultur (in Küstenzonen, auf dem offenen Meer oder in Binnengewässern) erfassen, und die bürokratischen Hürden für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. Konzession zur Eröffnung eines nachhaltigen Aquakulturbetriebs abzubauen, zum Beispiel durch die Schaffung einer einzigen Anlaufstelle, bei der die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer ihre Anträge einreichen können; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, langfristige Strategiepläne für die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur zu entwerfen; fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten vorzuschlagen;

29.

fordert, dass im künftigen Europäischen Fischereifonds zur Unterstützung der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang mit der besten Umweltpraxis spezielle Haushaltslinien für die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur und Investitionen in diesem Sektor vorgesehen werden, wobei der Schwerpunkt auf die Gründung technologisch innovativer Betriebe mit geringen Umweltauswirkungen (zum Beispiel Abwasserbehandlungssysteme zur Beseitigung von Rückständen und Schadstoffen), mit der Tiergesundheit und dem Tierwohl verträgliche Zuchtmethoden und die Nachhaltigkeit gelegt werden sollte;

30.

fordert, bei der Vergabe der Mittel des Europäischen Fischereifonds den Bedürfnissen der in diesem Bereich tätigen Betriebe unabhängig von ihrer Größe, aber entsprechend ihrem jeweiligen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der betreffenden Küstenzone unter besonderer Berücksichtigung von Gebieten in Rand- und Grenzlage in vollem Umfang Rechnung zu tragen;

31.

unterstützt die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren, welche den Zugang zu neuen Standorten fördern und den langfristigen Zugang zu bereits bestehenden Standorten erleichtern soll, insbesondere zu Standorten, an denen sich kleine und mittlere Unternehmen und Familienbetriebe ansiedeln;

32.

weist darauf hin, dass wissenschaftliche Forschung, Innovation und Technologietransfer auf dem Gebiet der nachhaltigen ökologischen/biologischen Offshore- und Binnenaquakultur sowie auch traditionelle Aquakulturbetriebe, die eine komplette Umstellung auf ökologische/biologische Produktion beabsichtigen, verstärkt finanziell unterstützt und dabei in allen kritischen Bereichen – von der Lieferkette über die Aufwertung der Aquakulturerzeugnisse bis hin zur Vermarktung und Verkaufsförderung – sektorpolitische Maßnahmen ergriffen und entsprechende thematische Schwerpunkte bei den Strukturfonds und Gemeinschaftsprogrammen gesetzt werden müssen;

33.

fordert die Kommission auf, ein Kriseninstrument für den Aquakultursektor und Unterstützungsmechanismen im Fall biologisch bedingter Naturkatastrophen (wie etwa giftiger Algenblüten), durch Menschenhand verursachter Katastrophen (wie Erika und Prestige) sowie extremer Wetterereignisse (wie etwa Zyklone und Hochwasser) bereitzustellen;

34.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschungstätigkeiten im Bereich der Zucht heimischer Arten, Methoden zur Zucht gesunder Wassertiere sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Wassertierkrankheiten in der Aquakultur zu unterstützen, um die Aquakultur in der EU zu diversifizieren, den Markt mit qualitativ hochwertigen Erzeugnissen mit hohem Mehrwert zu versorgen, die Forschung und den Austausch bewährter Verfahren im Bereich heimischer Arten und einschlägiger Zuchtmethoden zu fördern sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturerzeugnisse gegenüber anderen innovativen Lebensmitteln zu erhöhen;

35.

betont die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Wiederauffüllung gefährdeter Süßwasserfischbestände, insbesondere weit wandernder Fische mit großer wirtschaftlicher Bedeutung für die lokale Bevölkerung (zum Bespiel Stör, Alse und Lachs), sowie auch bestimmter Salzwasserfischbestände; weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die notwendigen Mittel für diese Maßnahmen bereitgestellt werden müssen;

36.

fordert die Kommission auf, den Trend zur Errichtung von Offshore-Aquakulturanlagen als mögliche Lösung des Problems des Platzmangels an den europäischen Küsten zu begreifen und die schwierigen Umwelt- und Klimabedingungen, denen diese Anlagen ausgesetzt sind, zu berücksichtigen;

37.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Aquakultursektors für eine geeignete Berufsausbildung der Aquakulturbetreiber und gegebenenfalls Umschulungen für Berufsfischer in anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewässernutzung zu sorgen und so neue Arbeitsplätze für junge Leute in ländlichen Gebieten, Küstenzonen und Gebieten in äußerster Randlage zu schaffen;

38.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Schaffung spezieller Vermarktungsorganisationen für Aquakulturerzeugnisse zu erwägen; fordert die Kommission auf, die Bestimmungen über die gemeinsamen Marktorganisationen auf die nachhaltige Aquakultur auszudehnen und Absatzförderungsmaßnahmen für Gemeinschaftserzeugnisse in und außerhalb der EU zu unterstützen und anzuregen;

Qualitätspolitik und Verbraucherschutz

39.

ist der Auffassung, dass eine konsequente Qualitätspolitik, umweltfreundliche und mit dem Tierwohl vereinbare Produktionsverfahren im Zusammenhang mit dem Transport der Fischbestände, den Tötungsmethoden und dem Verkauf lebender Fische sowie strenge Hygiene- und Verbraucherschutzvorschriften Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung der Aquakultur sind;

40.

fordert die Kommission auf, ein EU-Qualitätslabel für Aquakulturerzeugnisse sowie ein spezielles Qualitätslabel für die Erzeugnisse der ökologischen Aquakultur zu schaffen und strenge Vorschriften gemäß den gemeinschaftlichen Grundsätzen der ökologischen Qualitätsproduktion zu erlassen, welche die Zuverlässigkeit der Produktions- und Kontrollverfahren und die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse gewährleisten; fordert die Kommission ferner auf, die Nutzung bereits bestehender Gütesiegel für qualitativ hochwertige Erzeugnisse der ökologischen/biologischen Aquakultur in Erwägung zu ziehen;

41.

ist der Auffassung, dass die Aquakultur nur dann nachhaltig sein kann, wenn die Fischfutter-Ausgangserzeugnisse einschließlich der dem Meer entnommenen Ausgangsstoffe auf verantwortungsvolle Weise hergestellt werden;

42.

fordert die Kommission auf, Informationskampagnen zugunsten der Aquakulturerzeugnisse unter Berücksichtigung der ökologischen Aquakultur in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführen und zu institutionalisieren;

43.

bekräftigt seine in seiner Entschließung vom 4. Dezember 2008 (25) geäußerte Auffassung, dass die Reduzierung der zunehmenden Schäden durch Kormorane und andere Raubvögel in der Aquakultur ein wichtiger Wettbewerbs- und Überlebensfaktor ist, da diese Schäden die Produktionskosten erheblich erhöhen; weist darauf hin, dass diese Schäden bewertet und Gegenmaßnahmen getroffen werden müssen;

44.

fordert die Kommission auf, die in der Entschließung vom 4. Dezember 2008 verabschiedeten Forderungen des Europäischen Parlamentes umzusetzen, insbesondere was die Einführung eines mehrstufigen europäisch koordinierten Bestandsmanagementplans für Kormorane und die Förderung der Erhebung wissenschaftlicher Daten zur Größe der Kormoranpopulationen betrifft; fordert die Kommission auf, hier umgehend gesetzgeberisch tätig zu werden;

45.

fordert die Kommission auf, spezifische Nachhaltigkeitskriterien für das Wohlbefinden von Zuchtfischen (Obergrenzen für die Besatzdichte, Menge an pflanzlichen und tierischen Eiweißen im Fischfutter usw.) vorzuschlagen, die den artspezifischen Zuchtfaktoren, dem Nahrungsbedarf der einzelnen Fischarten, den biologischen Zyklen und den Umweltbedingungen im Hinblick auf eine bessere Lebensqualität der Fische Rechnung tragen, sowie möglichst stress- und schmerzfreie Transport- und Tötungsmethoden und den Wasseraustausch in geeigneten Zuchtbecken zu fördern, um das Wohlbefinden der Zuchtfische zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass das langfristige Ziel die Substitution tierischer Eiweiße durch pflanzliche Eiweiße bei allen angesichts ihres Nahrungsbedarfs dafür in Frage kommenden Arten sein und dass die strategische Erforschung von Ersatzstoffen für die wichtigsten Fischfutter-Ausgangserzeugnisse höchste Priorität haben muss; weist darauf hin, dass der Fischmehlbedarf durch die Erforschung der wichtigsten Nährstoffe sowie von Möglichkeiten zu deren Herstellung aus alternativen Ausgangsstoffen wie Mikroalgen und Hefe langfristig gesenkt werden könnte;

46.

fordert die Kommission auf, den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport (26) dergestalt auszuweiten, dass der Transport von Fischen über weite Strecken begrenzt wird und somit die Zucht von Fischeiern und Jungtieren vor Ort sowie eine Schlachtung in Nähe des Zuchtbetriebs gefördert wird;

47.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Fischfutter-Ausgangserzeugnisse in einer umweltverträglichen Weise ohne negative Auswirkungen auf die Ökosysteme, denen diese Ausgangserzeugnisse entnommen werden, beschafft werden;

48.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Prozeduren im Vorfeld des Schlachtvorgangs, die von der EFSA als schädlich für das Wohlergehen des Fisches eingestuft wurden, vermieden werden; ist der Auffassung, dass Schlachtmethoden, die laut EFSA dazu führen, dass Fische vor dem Eintreten des Todes lange bei Bewusstsein bleiben, wie dies beispielweise beim Ersticken der Fische in Eisbrei der Fall ist, untersagt werden sollten;

49.

fordert die Kommission auf, spezielle technische Leitlinien für die Zertifizierung nachhaltigen Fischfutters zu erstellen;

Außenbeziehungen

50.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die gemeinschaftlichen Zollvorschriften streng auf die gesamte Kette der aus Drittstaaten eingeführten Aquakulturerzeugnisse einschließlich der Futtermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse anzuwenden;

51.

fordert die Kommission auf, unverzüglich die Produktionsbedingungen von Zuchtfischen von außerhalb der EU zu untersuchen und zu ermitteln, inwieweit mögliche gesundheitliche Gefahren bestehen;

52.

unterstreicht, dass dafür zu sorgen ist, dass in der EU hergestellte und in die EU eingeführte Aquakulturerzeugnisse hohen Umwelt- und Verbraucherschutzstandards entsprechen;

53.

fordert die Kommission auf, auf eine schnellere Harmonisierung der Genehmigungsverfahren für die in der Aquakultur verwendeten Arzneimittel, auf Gegenseitigkeitsabkommen mit Drittstaaten mit großem sektoralen Know-how sowie auf die Übernahme der bewährten Verfahrensweisen von Drittstaaten und internationalen Organisationen hinzuwirken;

54.

verweist auf die Wichtigkeit systematischer Kontrollen in den EU-Einfuhrhäfen und an den wichtigsten Einfuhrpunkten in die EU, damit die aus Drittstaaten stammenden Aquakulturerzeugnisse systematisch strengen Qualitätskontrollen unterworfen werden und in vollem Umfang den gemeinschaftsrechtlichen Hygiene- und Gesundheitsvorschriften entsprechen;

55.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich für die Durchsetzung dieser Grundsätze in der WTO und den anderen zuständigen Institutionen einzusetzen;

56.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der gemeinsamen Entwicklungspolitik spezifische Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen zu fördern, um eine nachhaltige Aquakultur zu begünstigen und die Aquakulturbetreiber in den Entwicklungsländern für Qualitätsanforderungen und strengere Produktionsnormen, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes und der Hygiene, zu sensibilisieren;

57.

fordert die Kommission auf, einen Bericht über Umwelt- und Sozialstandards in der Aquakulturproduktion außerhalb der EU vorzulegen und Instrumente zur verbesserten Verbraucherinformation zu erwägen;

58.

fordert die Kommission auf, Umweltverträglichkeitsstudien zu den möglichen Auswirkungen der EU-Handelsabkommen auf den Aquakultursektor durchzuführen;

*

* *

59.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 15.

(2)  ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 15.

(3)  ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 7.

(4)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(5)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 94.

(6)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 27 vom 31.1.2010, S. 1.

(8)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(9)  ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 19.

(10)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0039.

(12)  ABl. C 21 E vom 28.1.2010, S. 11.

(13)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 1.

(14)  ABl. C 68 E vom 21.3.2009, S. 39.

(15)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 271.

(16)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 233.

(17)  ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 318.

(18)  ABl. C 84 vom 3.4.2008, S. 10.

(19)  ABl. C 115 vom 20.5.2009, S. 15.

(20)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0373.

(21)  Tagung in Puerto Varas (Chile) vom 6. bis 10. Oktober 2008, http://www.fao.org/fishery/nems/36393/en.

(22)  FAO-Verhaltenskodex, angenommen am 31. Oktober 1995.

(23)  FAO-Verhaltenskodex, angenommen am 31. Oktober 1995.

(24)  Richtlinie 85/337/EWG (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40), geändert durch die Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG (UVP-Richtlinie).

(25)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Dezember 2008 zur Erstellung eines Europäischen Kormoran-Managementplans zur Reduzierung der zunehmenden Schäden durch Kormorane für Fischbestände, Fischerei und Aquakultur (Angenommene Texte, P6_TA(2008)0583).

(26)  ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/142


Donnerstag, 17. Juni 2010
Demokratische Republik Kongo: Der Fall Floribert Chebeya Bahizire

P7_TA(2010)0244

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zur Demokratischen Republik Kongo: der Fall Floribert Chebeya Bahizire

2011/C 236 E/25

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Demokratischen Republik Kongo,

unter Hinweis auf das im Juni 2000 unterzeichnete Partnerschaftsabkommens von Cotonou,

unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 22. November 2007 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere im Osten des Landes, und den Auswirkungen auf die Region,

unter Hinweis auf die Resolution 60/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels von 2005, insbesondere deren Ziffern 138 bis 140 über die Verantwortung zum Schutz der Bevölkerung,

unter Hinweis auf die Erklärung, welche die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, am 3. Juni 2010 zu dem brutalen Tod von Floribert Chebeya Bahizire abgeben ließ,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsaktivisten aus dem Jahr 2004 und die lokale Strategie zur Umsetzung der Leitlinien in der Demokratischen Republik Kongo, die von den Missionsleitern am 20. März 2010 angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Resolution 1856 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zum Mandat der MONUC,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Floribert Chebeya Bahizire, Direktor der Menschenrechtsorganisation „La Voix des Sans-Voix“ (VSV), am Mittwoch, dem 2. Juni 2010, in Kinshasa tot in seinem Wagen gefunden wurde, nachdem er bei der Polizei vorgeladen worden war,

B.

in der Erwägung, dass Floribert Chebeya Bahizire Medienberichten zufolge am Dienstag, dem 1. Juni 2010, nachmittags einen Anruf vom Polizeihauptquartier erhalten hat, in dem er dazu aufgefordert wurde, ein Treffen mit dem Polizeichef der Demokratischen Republik Kongo, Generalinspektor John Numbi Banza Tambo, wahrzunehmen, ferner in der Erwägung, dass sich Floribert Chebeya Bahizire nach seiner Ankunft auf dem Polizeirevier nicht mit dem Generalinspektor in Verbindung setzen konnte und seiner Familie per SMS mitteilte, dass er in die Stadt zurückkehren werde,

C.

in der Erwägung dass Floribert Chebeya Bahizires Wirken um die Verteidigung von Demokratie und Menschenrechten in der Demokratischen Republik Kongo seit den 1990er Jahren, in dessen Rahmen er sich unter anderem mit der Korruption bei den Streitkräften, den Verbindungen zwischen Milizen und politischen Kräften aus dem Ausland, der Verteidigung der Verfassung, rechtswidrigen Verhaftungen, willkürlichen Festnahmen und der Verbesserung der Zustände in den Gefängnissen beschäftigt hat, ihm die Achtung und Bewunderung seiner Landsleute und der internationalen Gemeinschaft eingebracht hat,

D.

in der Erwägung, dass der Fahrer Floribert Chebeya Bahizires, Fidèle Bazana Edadi, nach wie vor vermisst wird,

E.

in der Erwägung, dass die Familie Floribert Chebeya Bahizires keinen uneingeschränkten Zugang zu dessen Leichnam erhielt und widersprüchliche Angaben über den Zustand des Leichnams bei dessen Auffinden gemacht wurden,

F.

in der Erwägung, dass laut dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, Philip Alston, die Umstände des Mordes in hohem Maße auf eine Verantwortung offizieller Stellen hindeuteten,

G.

in der Erwägung, dass Generalinspektor Numbi Banza Tambo bis auf Weiteres vom Dienst suspendiert wurde und dass darüber hinaus drei Polizeioffiziere im Zusammenhang mit dem Mord festgenommen wurden, ferner in der Erwägung, dass der stellvertretende Polizeichef, Oberst Daniel Mukalayi, angeblich gestanden hat, Floribert Chebeya Bahizire auf Befehl seines Vorgesetzten, Generalinspektor Numbi Banza Tambo, ermordet zu haben,

H.

in der Erwägung, dass Floribert Chebeya Bahizire Amnesty International wiederholt mitgeteilt hat, dass er sich beschattet fühle und vom Geheimdienst beobachtet werde,

I.

in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, Philip Alston, sowie Alan Dos, Leiter der Friedenssicherungstruppe der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo, jeweils Erklärungen abgegeben haben, in denen sie die Ermordung Floribert Chebeya Bahizires verurteilen, und eine unabhängige Untersuchung fordern,

J.

in der Erwägung, dass Morde zu der steigenden Anzahl von Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen gegenüber Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, politischen Gegnern, Opfern und Zeugen in der Demokratischen Republik Kongo gehören, ferner in der Erwägung, dass in den vergangenen fünf Jahren zahlreiche Journalisten und Menschenrechtsaktivisten in der Demokratischen Republik Kongo unter verdächtigen Umständen ermordet wurden,

K.

in der Erwägung, dass viele nichtstaatliche Organisationen im vergangenen Jahr eine zunehmende Unterdrückung von Menschenrechtsaktivisten in der Demokratischen Republik Kongo beobachtet haben, einschließlich rechtswidriger Verhaftungen, Verfolgungen, Drohanrufen und wiederholten Vorladens bei den Geheimdienststellen,

L.

in der Erwägung, dass die Untersuchungen der Morde an dem Menschenrechtsaktivisten Pascal Kabungulu Kibembi im Jahr 2005 sowie an Journalisten, darunter Franck Ngycke Kangundu und dessen Frau Hélène Mpaka im November 2005, Serge Maheshe im Juni 2007 und Didace Namujimbo im November 2008 von den kongolesischen Militärbehörden durchgeführt wurden und von schweren Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet waren,

M.

in der Erwägung, dass die Demokratische Republik Kongo angesichts des im April 2008 vom Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) herausgegebenen Haftbefehls gegen Bosco Ntaganda wegen Kriegsverbrechen, einschließlich der Rekrutierung von Kindersoldaten, als Vertragspartei des Römischen Statuts ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit dem IStGH, zu denen auch die Festnahme von mit Haftbefehl gesuchten Personen gehört, nicht nachkommt; in der Erwägung, dass die Demokratische Republik Kongo Bosco Ntaganda stattdessen auf eine führende Stelle in der kongolesischen Armee befördert und dadurch den Eindruck verstärkt hat, dass Menschenrechtsverletzungen nicht bestraft werden, was wiederum zu der Häufung solcher Verbrechen beiträgt,

N.

in der Erwägung, dass sich manche Teile der Demokratischen Republik Kongo über Jahre hinweg überwiegend im Bürgerkrieg befanden, was Massaker, Massenvergewaltigungen und die weit verbreitete Rekrutierung von Kindersoldaten zur Folge hatte,

O.

in der Erwägung, dass die Massaker, insbesondere diejenigen, die von der Widerstandsarmee des Herrn (LRA), einer paramilitärischen Gruppe, die ihre Wurzeln in Uganda hat, begangen werden, derzeit alle Nachbarländer der Demokratischen Republik Kongo betreffen,

P.

in der Erwägung, dass auch Mitarbeiter nichtstaatlicher Organisationen von diesen Formen der Verfolgung der Zivilbevölkerung betroffen sind und daher die humanitäre Hilfe für die Demokratische Republik Kongo abgenommen hat,

Q.

in der Erwägung, dass in Kürze der 50. Jahrestag der Unabhängigkeit der Demokratischen Republik Kongo gefeiert wird sowie in der Erwägung, dass Menschenrechte und Demokratie von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung des Landes sind,

1.

verurteilt auf das Schärfste die Ermordung Floribert Chebeya Bahizires sowie die Tatsache, dass dessen Fahrer, Fidèle Bazana Edadi, vermisst wird; sichert deren Familien seine volle Unterstützung zu;

2.

fordert die Einsetzung einer unabhängigen, glaubwürdigen, gründlich arbeitenden und transparenten Untersuchungskommission zum Tod Floribert Chebeya Bahizires und zum Aufenthaltsort von Fidèle Bazana Edadi sowie Schritte, mit denen der Schutz der Familien der beiden Männer gewährleistet wird;

3.

fordert, dass die Verantwortlichen gefunden, vor Gericht gestellt und in Einklang mit den kongolesischen Gesetzen und den internationalen Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte bestraft werden;

4.

begrüßt die Tatsache, dass die Behörden dem Antrag von Floribert Chebeya Bahizires Familie auf eine unabhängige Autopsie stattgegeben und ein niederländisches Sachverständigenteam aus Gerichtsmedizinern unter der Leitung von Dr. Franklin Van de Groot damit beauftragt haben, die Todesursache festzustellen;

5.

bringt seine tiefe Besorgnis angesichts der allgemeinen Verschlechterung der Lage der Menschenrechtsaktivisten in der Demokratischen Republik Kongo zum Ausdruck; fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, der im Jahr 1998 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Erklärung über die Menschenrechtsverteidiger umfassend nachzukommen und die Empfehlungen der 2009 von den Vereinten Nationen durchgeführten allgemeinen regelmäßigen Überprüfung als Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Menschenrechtsaktivisten umzusetzen; betont, dass die Bestrafung derjenigen, die für die Ermordung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten in den letzten Jahren verantwortlich sind, ein wesentliches Element bei der Demokratisierung des Landes ist;

6.

verurteilt die anhaltende Unterdrückung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, politischen Gegner, Opfern und Zeugen in der Demokratischen Republik Kongo; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Einklang mit den Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsaktivisten den Schutz dieser Menschen zu gewährleisten und zu diesem Zweck logistische und technische Unterstützung zur Verfügung zu stellen;

7.

verurteilt die von der LRA und anderen bewaffneten Gruppen in der Demokratischen Republik Kongo begangenen Gräueltaten;

8.

betont, dass die Korruption unter Kontrolle gebracht werden muss und die Angehörigen der kongolesischen Streitkräfte und der kongolesischen Polizei, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, vor Gericht gestellt werden müssen; unterstreicht die wesentliche Rolle, die der MONUC dabei zukommt, dies durch die gemeinsame Planung und Durchführung von Operationen und ordnungsgemäße Mechanismen der Rechenschaftspflicht in Bezug auf Missbräuche zu erreichen; fordert die Demokratische Republik Kongo insbesondere auf, ihre internationalen rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und Bosco Ntaganda zu verhaften und dem IStGH zu überstellen;

9.

fordert alle Parteien auf, den Kampf gegen Straflosigkeit zu verschärfen und die Rechtsstaatlichkeit durchzusetzen; fordert die Regierung der Demokratische Republik Kongo auf zu gewährleisten, dass die für Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden; ersucht sie ferner, in vollem Umfang mit dem IStGH zusammenzuarbeiten;

10.

betont die Tatsache, dass die EU und die Demokratische Republik Kongo Unterzeichner des Abkommens von Cotonou sind, in dem ausdrücklich auf die Verantwortung aller Parteien im Hinblick auf Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verwiesen wird; fordert, dass diesen Themen im Zusammenhang mit der Bewertung des Abkommens besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;

11.

fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, sich anlässlich des 50. Jahrestags der Unabhängigkeit des Landes zur Förderung einer politischen Kultur zu verpflichten, in der die Menschenrechte durchgesetzt werden und die Rechtsstaatlichkeit gestärkt wird;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Organen der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen sowie den Regierungen und Parlamenten in der Region der Großen Seen zu übermitteln.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/145


Donnerstag, 17. Juni 2010
Nepal

P7_TA(2010)0245

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu Nepal

2011/C 236 E/26

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966,

unter Hinweis auf die Grundprinzipien der Vereinten Nationen für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen von 1990,

unter Hinweis auf die Erklärung des UN-Generalsekretärs Ban-Ki Moon vom 29. Mai 2010 zur politischen Lage in Nepal,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin, Baroness Catherine Ashton, vom 30. April 2010 zur politischen Lage in Nepal,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass am 21. November 2006 durch ein Umfassenden Friedensabkommen zwischen der Sieben-Parteien-Allianz und den Maoisten (VKPN), die große Teile des Landes unter ihrer Kontrolle hatten, ein zehnjähriger bewaffneter Konflikt mit über 13 000 Toten beendet wurde,

B.

in der Erwägung, dass dieses historische Abkommen unter Beweis stellt, was erreicht werden kann, wenn politische Kräfte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verhandeln und den Weg für Wahlen zu einer verfassungsgebenden Versammlung, zur Schaffung einer Interimsregierung unter Einbeziehung der Maoisten, zur Entwaffnung der maoistischen Kämpfer und ihrer Unterbringung in Lagern sowie zum Rückzug der nepalesischen Armee in die Kasernen ebnen,

C.

in der Erwägung, dass viele der Bestimmungen des Friedensabkommens von 2006, dass nach einem zehnjährigen bewaffneten Konflikt zwischen den Maoisten und der Regierung geschlossen wurde, noch immer nicht umgesetzt sind,

D.

in der Erwägung, dass nach den Wahlen zur verfassungsgebenden Versammlung am 10. April 2008, die viele, wenn auch nicht alle internationalen Standards erfüllten und in denen die Vereinigte Kommunistische Partei Nepals (Maoistisch) (im Folgenden VKPN(M)) fast 40 % der Stimmen erhielt, die verfassungsgebende Versammlung beschloss, die 240 Jahre alte Monarchie abzuschaffen und Nepal in eine föderative demokratische Republik zu verwandeln,

E.

in der Erwägung, dass laut dem Global Peace Index (GPI) Nepal in den letzten Jahren, insbesondere 2009 und 2010 weniger friedvoll ist,

F.

in der Erwägung, dass Premierminister Pushpa Kamal Dahal (Prachanda) im Mai 2009 zurückgetreten ist und seine Partei, die VKPN(M), sich aus der Regierung zurückgezogen hat aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem Präsidenten (Nepalesische Kongresspartei) wegen der Entlassung des Armeechefs, der wegen der Wiedereingliederung der früheren Kämpfer der Volksbefreiungsarmee (PLA) in die libanesische Armee mit den Maoisten im Streit lag,

G.

in der Erwägung, dass unter der daraus folgenden Instabilität, die durch die maoistischen zivilen und parlamentarischen Störkampagnen noch verstärkt wurde, eine schwache Allianz von 22 anti-maoistischen Parteien unter Premierminister Madhav Kumar Nepal (CPN-UML) unfähig war, die zwei wesentlichen Erwartungen zu erfüllen: Verabschiedung einer für eine große Mehrheit annehmbaren neuen Verfassung für die föderative Republik vor Ablauf einer Zweijahresfrist (28. Mai 2010) und eine Vereinbarung über die Wiedereingliederung/Rehabilitierung von etwa 20 000 früheren PLA-Kämpfern,

H.

in der Erwägung, dass zwischen den führenden Politikern der Parteienallianz und der CPN-UML wieder offizielle Gespräche über die Bildung einer neuen Regierung aufgenommen wurden, nachdem eine Vereinbarung mit drei Punkten in letzter Minute erzielt worden war, die eine Verlängerung der Mandatszeit der verfassungsgebenden Versammlung um ein Jahr, die Bildung einer Regierung des nationalen Konsenses und den „baldmöglichsten“ Rücktritt von Premierminister Minister Madhav Kumar Nepal sowie „Fortschritte beim Friedensabkommen“ vorsah,

I.

in der Erwägung, dass das Shaktikhor-Video, das die Vorwürfe über falsche Angaben bezüglich der Anzahl von Kämpfern und über Pläne, die „ Demokratisierung“ zur Politisierung der nationalen Armee zu nutzen, zu belegen schien, wirft legitime Fragen auf, die die VKPN(M) noch immer nicht geklärt hat;

J.

in der Erwägung, dass die derzeitige politische Instabilität sich sehr stark auf die soziale, wirtschaftliche und touristische Entwicklung in Nepal auswirkt, und dies, wo dieses Land doch angesichts seiner Lage zwischen Indien und China, der weltweit am raschesten wachsenden großen Volkswirtschaften, politische Stabilität braucht, um aus seiner strategischen Lage Nutzen zu ziehen,

K.

in der Erwägung, dass in Nepal noch enormer wirtschaftlicher und sozialer Entwicklungsbedarf herrscht, in der Erwägung, dass etwa 30 % der Bevölkerung unter der absoluten Armutsgrenze leben, 60 % der Bevölkerung akut unterernährt sind, die Analphabetenrate eine der höchsten in Südasien ist und die Entwicklung durch allgemeine Knappheit an den wichtigsten Treibstoffen, die durch Stromausfall, Einschränkungen des Verkehrs und Anstieg der Lebensmittelpreise führt, ganz erheblich behindert wird,

L.

in der Erwägung, dass die Situation vieler Flüchtlinge in Nepal, insbesondere Tibeter, Besorgnis erregend ist,

M.

in der Erwägung, dass die nepalesische Regierung Lob verdient, weil sie sich an das „Gentlemen's Agreement“ über die tibetischen Flüchtlinge gehalten hat,

N.

in der Erwägung, dass kein Mitglied der staatlichen Sicherheitskräfte oder der früheren maoistischen Kämpfer bislang für die schwerwiegenden und systematischen Verstöße gegen das Kriegsrecht während des Konfliktes strafrechtlich belangt wurde,

O.

in der Erwägung, dass die Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu Südasien im entscheidenden Zeitraum vom 23. bis 29. Mai 2010 eine Reise nach Kathmandu unternommen hat,

1.

bekundet seine tiefe Besorgnis darüber, dass keine ständige Verfassung auf der Grundlage demokratischer Werte und der Menschenrechte besteht, und bekundet seine Solidarität mit dem nepalesischen Volk und allen Familien, die in den gewaltsamen Auseinandersetzungen der letzten Jahre Angehörige verloren haben;

2.

begrüßt die am 28. Mai 2010 von den politischen Parteien in letzter Minute getroffenen Entscheidung, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Mandatszeit der verfassungsgebenden Versammlung zu verlängern, und begrüßt insbesondere den entscheidenden Einfluss des „Women's Caucus“;

3.

fordert die verfassungsgebende Versammlung und alle beteiligten politischen Akteure mit Nachdruck auf, ohne Vorbedingungen zu verhandeln, Flexibilität zu zeigen, provozierende Maßnahmen zu vermeiden und zusammen auf die nationale Einheit hinzuarbeiten, um eine klare Struktur für die neue Verfassung zu erarbeiten, eine funktionierende föderative Demokratie zu begründen und die neue Frist, die am 28. Mai 2010 um ein Jahr verlängert wurde, einzuhalten;

4.

fordert die Parteien auf, die Arbeit des Verfassungsausschusses auf der Grundlage des künftigen Fahrplans nach der Verlängerung der Mandatszeit der verfassungsgebenden Versammlung zu ermöglichen und zu fördern;

5.

betont, dass alle Punkte, auf die man sich einigt, klar und öffentlich bekannt gemacht werden müssen, und begrüßt in diesem Sinne das angekündigte Weißbuch, in dem der Bevölkerung die bislang erzielten Fortschritte bei der Ausarbeitung der Verfassung für die föderative Republik dargelegt werden sollen; bekundet den drei thematischen Ausschüssen – von insgesamt elf –, die ihre Arbeit bereits abgeschlossen haben, seine Anerkennung;

6.

begrüßt den Beschluss der Nepalesischen Kongresspartei (NC) vom 31. Mai 2010, eine Regierung der nationalen Einheit anzustreben, die allen politischen Parteien offensteht, einschließlich der Oppositionspartei VKPN(M);

7.

fordert die VKPN(M) auf, sich an einer konstruktiven Planung zu beteiligen und einen Weg zu suchen, wie die früheren maoistischen Kämpfer, einschließlich der in den von der UNMIN kontrollierten Lagern lebenden Gruppen, in die Gesellschaft eingegliedert werden können;

8.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, alle Bemühungen der nepalesischen Regierung und der Parteien zu unterstützen, eine Lösung für die Integration der früheren maoistischen Kämpfer in die nationale Armee oder in andere Sicherheitskräfte und gangbare alternative Lösungen für jene, die nicht in diese Organisationen integriert werden können, zu finden;

9.

fordert die politischen Parteien, und insbesondere die VKPN(M) auf, ihre militanten Jugendgruppen in die Schranken zu weisen und der Rekrutierung von Kindern ein Ende zu setzen; fordert die VKPN(M) auf, den Minderjährigen, die kürzlich aus ihren Lagern entlassen wurden, ungehinderten Zugang zu den Rehabilitierungsmaßnahmen zu gewährleisten;

10.

fordert die Vereinten Nationen unmittelbar auf, vorzugsweise in Zusammenarbeit mit der Regierung Verfahren festzulegen, um die potentiellen Mitglieder der Sicherheitskräfte zu überprüfen, um jene auszuschließen, die eindeutig Menschenrechtsverletzungen begangen haben, von Posten bei UN-Friedenstruppen auszuschließen; weist die libanesische Armee darauf hin, dass ihr bekannter Professionalismus und Ruf bereits stark in Mitleidenschaft gezogen ist und dies ganz entschieden so bleiben wird, solange die langjährigen und gut dokumentierten Fälle von Straffreiheit in ihren Reihen weiterhin nicht objektiv, d. h. durch Gerichte untersucht werden;

11.

bekundet seine Besorgnis über Berichte über neue Rekrutierungen in der nationalen Armee; weist darauf hin, dass der Oberste Gerichtshof sie als vereinbar mit dem Umfassenden Friedensabkommen erklärt hat, solange es dabei nur um technisches Personal geht; stellt jedoch fest, dass eine solche Tendenz zu Rekrutierungen die Schwierigkeiten während des Übergangsprozesses verschärfen kann;

12.

bekundet seine tiefe Überzeugung, dass zwei Jahre nach der Abschaffung der Monarchie die Armee, einschließlich ihres Haushalts, unter volle demokratische Kontrolle gestellt werden sollte; bekundet seine Solidarität mit der verfassungsgebenden Versammlung in allen Schritten, die sie in dieser Hinsicht unternehmen könnte;

13.

weist die EU-Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass die Ausfuhr tödlicher Waffen nach Nepal gemäß dem Umfassenden Friedensabkommen weiterhin verboten ist, und fordert sie auf, finanzielle und technische Unterstützung für kreative Lösungen für die Neustrukturierung der nepalesischen Armee zu leisten;

14.

bekundet seine volle Unterstützung für die entscheidende Rolle, die der UNMIN zukommt, und vertritt die Ansicht, dass ihr Mandat mindestens solange verlängert werden sollte, bis der Friedensprozess in eine Phase der Konsolidierung eingetreten ist;

15.

bekundet seine Besorgnis über die Berichte über zunehmende Fälle von Folter und gewaltsamen Angriffen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Arbeit der Nationalen Menschenrechtskommission Nepals;

16.

äußert seine Besorgnis darüber, dass die Regierung von Nepal das Mandat der UNOHCR nur in Form eines überarbeiteten Mandats um ein Jahr verlängert hat, und die regionalen Operationen dieses Organs schrittweise einstellt, was den Hoffnungen zuwiderläuft, dass ihre Funktion der Überwachung der Wahrung der Menschenrechte ausgeweitet werden könnten;

17.

fordert die Einsetzung der Kommission für die Erforschung des Verschwindens von Personen, der Wahrheits- und Versöhnungskommission und der Kommission für nationalen Frieden und Rehabilitierung, wie dies im Umfassenden Friedensabkommen vorgesehen ist;

18.

bedauert sehr, dass bislang noch kein einziger Strafprozess vor zivilen Gerichten für die schwerwiegenden Verbrechen stattgefunden hat, die während des Konflikts auf beiden Seiten begangen wurden;

19.

fordert die Parteien und die Regierung nachdrücklich auf, der politischen Einmischung in Strafverfahren ein Ende zu setzen, im Rahmen des verfassungsgebenden Prozesses eine politisch unabhängige Justiz zu aufzubauen und im gleichen Zusammenhang die Ratifizierung des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs ins Auge zu fassen;

20.

begrüßt die Ankündigung Nepals im Jahr 2009, den Entwurf der Grundsätze und Leitlinien der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Kaste zu unterstützen, äußert jedoch seine Besorgnis über die weiterhin bestehende Praxis der Zwangsarbeit, namentlich in Kamaiya, Haruwa und Charuwa, sowie über die beunruhigende Situation von Millionen landloser Menschen, die sich unter den Auswirkungen des Klimawandels noch zu verschlimmern droht, und fordert die Regierung und die Parteien auf, die Arbeit der Landreform-Kommission zu unterstützen;

21.

fordert die Regierung Nepals auf, das Problem der 800 000 staatenlosen Nepalesen dadurch in den Griff zu bekommen das die bürokratischen Verfahren vereinfacht und die Kosten für den Antrag auf Erhalt der Staatsbürgerschaft zu senken; hält es für absolut notwendig, dass sie bei den Verhandlungen im Rahmen des Friedensprozesses auch berücksichtigt werden;

22.

fordert die Regierung Nepals mit Nachdruck auf, Standards für den Schutz aller Flüchtlinge zu gewährleisten und die Bemühungen um Vermeidung und Reduzierung des Phänomens der Staatenlosigkeit, insbesondere von Menschen aus Buthan, in Übereinstimmung mit internationalen Standards fortzusetzen, die Flüchtlingskonvention von 1951 oder das Protokoll dazu von 1967 zu unterzeichnen und den von der UNHCR festgelegten Standards zu genügen;

23.

ist der Ansicht, dass die uneingeschränkte Umsetzung des Gentlemen's Agreement über die tibetanischen Flüchtlinge durch die nepalesischen staatlichen Stellen von entscheidender Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen der UNHCR und den tibetanischen Gemeinden ist; begrüßt vor diesem Hintergrund die Möglichkeiten, im Rahmen des „Gentlemen's Agreement“ mit der UNHCR Zugang zu dem Gebiet zu ermöglichen und dauerhaftere Lösungen zu schaffen;

24.

ersucht die Hohe Vertreterin der EU, durch ihre Delegation in Kathmandu die politische Lage in Nepal genau zu überwachen und ihren Einfluss geltend zu machen, um an die Nachbarmächte in der Region, namentlich China und Indien, zu appellieren, die Verhandlungen zur Schaffung einer Regierung der nationalen Einheit zu unterstützen;

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, der Vize-Präsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung Nepals, den Regierungen und Parlamenten Indiens und der Volksrepublik China sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/148


Donnerstag, 17. Juni 2010
Hinrichtungen in Libyen

P7_TA(2010)0246

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu den Hinrichtungen in Libyen

2011/C 236 E/27

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Abschaffung der Todesstrafe und zu den Jahresberichten zur Lage der Menschenrechte in der Welt, insbesondere jene von 2008, sowie unter Hinweis darauf, dass umgehend ein Moratorium für Hinrichtungen in Ländern, in denen noch immer die Todesstrafe verhängt wird, beschlossen werden muss,

unter Hinweis auf die am 18. Dezember 2007 und am 18. Dezember 2008 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen (auf der Grundlage des Berichts des Dritten Ausschusses (A/62/439/Add.2)) angenommenen Resolutionen 62/149 bzw. 63/168, in denen ein Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe gefordert wird,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Todesstrafe vom 16. Juni 1998 und deren überarbeitete und aktualisierte Fassung von 2008,

unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Vierten Weltkongresses gegen die Todesstrafe vom 24. bis 26. Februar 2010 in Genf, in der die weltweite Abschaffung der Todesstrafe gefordert wird,

unter Hinweis auf die internationalen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

unter Hinweis auf die Migrations- und Asylpolitik der EU und die Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 sowie das Protokoll vom 31. Januar 1967 betreffend den Status von Flüchtlingen,

unter Hinweis auf den informellen Dialog zwischen der EU und Libyen über die Intensivierung ihrer Beziehungen und auf die gegenwärtige Zusammenarbeit zwischen der EU und Libyen in den Bereichen Migration (zwei Projekte, die im Rahmen des Programms AENEAS und des Migrations- und Asylinstruments durchgeführt wurden) und HIV-Aids (Aktionsplan für Banghazi),

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Abschaffung der Todesstrafe ein fester Bestandteil der Grundprinzipien der Europäischen Union ist, in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament sehr für die Abschaffung der Todesstrafe einsetzt und die weltweite Anerkennung dieses Grundsatzes anstrebt,

B.

in der Erwägung, dass sich die libysche Regierung bislang gesträubt hat, die Todesstrafe abzuschaffen, in der Erwägung, dass Libyen im Dezember 2007 und 2008 zu der Minderheit der Staaten zählte, die gegen die erfolgreichen Resolutionen der UN-Generalversammlung stimmten, in denen ein weltweites Moratorium für Hinrichtungen gefordert wurde,

C.

in der Erwägung, dass Libyen vor kurzem in den UN-Menschenrechtsrat gewählt wurde, was mit einer größeren Verantwortung im Bereich der Menschenrechte einhergeht,

D.

in der Erwägung, dass laut „Cerene“, einer Saif al-Islam al-Gaddafi, dem Sohn des libyschen Revolutionsführers Muammar al-Gaddafi, nahestehenden Zeitung am 30. Mai 18 wegen Mordes verurteilte Menschen in Tripolis und Banghazi hingerichtet wurden, darunter Staatsangehörige von Tschad, Ägypten und Nigeria, in der Erwägung, dass die libyschen Staatsorgane die Identität der Hingerichteten nicht öffentlich bekanntgegeben haben,

E.

in der Erwägung, dass zu befürchten ist, dass die Todesurteile nach Verfahren ergingen, die den internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren nicht entsprachen,

F.

in der Erwägung, dass gemäß dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem auch Libyen angehört, und insbesondere nach dessen Artikel 6 Absatz 2 in Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, ein Todesurteil nur für schwerste Verbrechen verhängt werden darf,

G.

in der Erwägung, dass libysche Gerichte nach wie vor Todesurteile verhängen, hauptsächlich für Mord und Drogenvergehen, aber auch für eine ganze Reihe anderer Vergehen, einschließlich der friedlichen Ausübung des Rechts auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit,

H.

in der Erwägung, dass keine offizielle Statistik über die Zahl der jährlich zu Tode verurteilten und hingerichteten Menschen in Libyen erhältlich ist, in der Erwägung, dass verschiedenen Quellen zufolge derzeit über 200 Personen einschließlich ausländischer Staatsbürger in libyschen Todeszellen ihre Hinrichtung erwarten,

I.

in der Erwägung, dass ausländischen Staatsbürgern oft keine Inanspruchnahme konsularischen Beistands ermöglicht wird und dass ihnen vor Gericht oft weder Dolmetscher noch übersetzte Gerichtsakten zur Verfügung gestellt werden,

J.

in der Erwägung, dass nach Artikel 19 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder ausgeliefert werden darf, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht,

K.

in der Erwägung, dass die Europäische Union seit der Aufhebung der internationalen Sanktionen gegen Libyen im Jahr 2003 eine Politik der schrittweisen Annäherung an Libyen betrieben hat und Ende 2007 die Verhandlungen über ein Rahmenabkommen aufnahm,

L.

in der Erwägung, dass die EU im Hinblick auf die Unterzeichnung eines Rahmenabkommens mit einem Kapitel zu Migrationsfragen einen informellen Dialog mit Libyen führt und eine Reihe von Konsultationen durchführt, in der Erwägung, dass die laufenden Verhandlungen bisher aus mindestens sieben Verhandlungsrunden zwischen den beiden Parteien bestanden, die weder zu wesentlichen Fortschritten noch zu eindeutigen Verpflichtungen Libyens führten, die internationalen Menschrechtsübereinkommen einzuhalten,

M.

in der Erwägung, dass das Haupthindernis in den Beziehungen zwischen der EU und Libyen darin besteht, dass im Dialog über Menschenrechte, Grundfreiheiten und Demokratie keine Fortschritte zu verzeichnen sind und dass insbesondere die Genfer Konvention noch nicht ratifiziert wurde, sowie in der aggressiven Außenpolitik des libyschen Regimes, nicht zuletzt gegen europäische Staaten, in der Erwägung, dass Libyen kein nationales Asylsystem hat, das die Überprüfung und Registrierung von Flüchtlingen vorsieht, auf dessen Grundlage sie als Asylberechtigte anerkannt werden und das ihnen Besuche in Auffanglagern und die Bereitstellung medizinischer und humanitärer Hilfe ermöglicht, so dass derzeit der UN-Menschrechtsrat (UNCHR) diese Aufgaben erfüllt,

N.

in der Erwägung, dass dem UN-Menschenrechtsrat zufolge 9 000 Flüchtlinge – vor allem Palästinenser, Iraker, Sudanesen und Somalier – in Libyen registriert sind, darunter 3 700 Asylbewerber, vor allem aus Eritrea, in der Erwägung, dass Flüchtlinge stets von einer Abschiebung in ihre Herkunfts- oder Transitländer bedroht sind, ohne dass die Kriterien der Genfer Konvention zur Anwendung kommen, und sie damit von Verfolgung und Tod bedroht sind, in der Erwägung, dass es Berichten zufolge in Auffanglagern zu Misshandlungen, Folter und Ermordungen kommt und Flüchtlinge im menschenleeren Grenzgebiet zwischen Libyen und anderen afrikanischen Staaten ausgesetzt werden,

O.

in der Erwägung, dass die libyschen Staatsorgane am 8. Juni 2010 die Schließung des UNCHR-Büros mit 26 Mitarbeitern angeordnet haben, das sich seit 1991 in Tripolis befindet, weil seine Vertreter angeblich „illegalen Tätigkeiten nachgehen“,

P.

in der Erwägung, dass Libyen wie andere Staaten, die Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Rahmen des Nationalen Richtprogramms 60 Mio. EUR für den Zeitraum 2011-2013 erhält, damit es bessere Gesundheitsdienste bereitstellen und die illegale Immigration bekämpfen kann,

1.

bekräftigt seine seit langem vertretene Ablehnung der Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen; verweist auf das entschlossene Eintreten der EU für die Abschaffung der Todesstrafe auf der ganzen Welt und betont erneut, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur Stärkung der Menschenwürde und zur kontinuierlichen Entwicklung der Menschenrechte beiträgt;

2.

verurteilt entschieden die Hinrichtung von 18 Menschen am 30. Mai 2010 und drückt den Familien der Opfer sein Beileid und seine Solidarität aus;

3.

fordert Libyen auf, die Namen der 18 Hingerichteten bekanntzugeben, einschließlich der Namen der ausländischen Staatsangehörigen;

4.

fordert die libyschen Staatsorgane auf, dafür zu sorgen, dass den im Zusammenhang mit den genannten Ereignissen Festgenommenen für die Dauer ihrer Haft eine humane Behandlung zuteil wird und dass sie ein faires Verfahren gemäß dem internationalen Recht zu erwarten haben, einschließlich der freien Wahl eines Anwalts und der Unschuldsvermutung;

5.

erwartet von den libyschen Staatsorganen Fortschritte in der Frage des Moratoriums für Hinrichtungen;

6.

ist zutiefst beunruhigt über die Schließung des UNHCR-Büros in Libyen;

7.

fordert die libyschen Staatsorgane auf, die Genfer Flüchtlingskonvention unverzüglich zu ratifizieren und die Tätigkeit des UNHCR in Libyen zu ermöglichen und zu erleichtern, einschließlich der Einrichtung eines nationalen Asylsystems;

8.

fordert die Mitgliedstaaten, die Migranten nach Libyen abschieben, auf, dieser Praxis in Zusammenarbeit mit der Frontex (Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) unverzüglich ein Ende zu bereiten, wenn für die betroffene Person das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht;

9.

fordert die Kommission und den Rat auf, nach Artikel 265 und 218 Absatz 10 AEUV tätig zu werden, wonach „[das] Europäische Parlament […] in allen Phasen des Verfahrens [über die Verhandlungen mit Libyen] unverzüglich und umfassend unterrichtet [wird]“; bekräftigt seine Forderung, umfassend über das Verhandlungsmandat der Kommission in diesem Zusammenhang unterrichtet zu werden;

10.

stellt fest, dass eine Zusammenarbeit oder eine Vereinbarung zwischen der EU und Libyen davon abhängig gemacht werden muss, dass Libyen die Genfer Flüchtlingskonvention und andere wichtige Menschrechtsübereinkommen und -protokolle ratifiziert und umsetzt;

11.

begrüßt die Tatsache, dass ein Komitee unter dem Vorsitz des früheren Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, Abdulraham Abu Tuta, an einer Strafrechtsreform arbeitet, und hofft, dass dieses Komitee bald eine Bericht vorlegen kann; fordert die libyschen Staatsorgane auf, eine freie und demokratische nationale Debatte über die Todesstrafe einzuleiten und sich dem weltweiten Trend zu ihrer Abschaffung anzuschließen;

12.

begrüßt die Freilassung des Schweizer Staatsbürgers Max Goeldi;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, dem UN-Menschenrechtsrat, der UN-Generalversammlung, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge sowie den libyschen Staatsorganen zu übermitteln.


Mittwoch, 23. Juni 2010

12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/152


Mittwoch, 23. Juni 2010
Europäisches Frühwarnsystem gegen Pädophilie und sexuelle Belästigung

P7_TA(2010)0247

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2010 zur Schaffung eines europäischen Frühwarnsystems gegen Pädophilie und sexuelle Belästigung

2011/C 236 E/28

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2007 mit dem Titel „Eine allgemeine Politik zur Bekämpfung der Internetkriminalität“ (KOM(2007)0267),

gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis auf die Notwendigkeit, ein möglichst hohes Maß an virtueller Demokratie im Internet zu gewährleisten und dabei Gefahren für Frauen und Kinder zu vermeiden,

B.

in der Erwägung, dass ein Missbrauch der durch die Technologie eröffneten Möglichkeiten Kinderpornographie und sexuelle Belästigung fördern kann,

C.

in der Erwägung, dass das Netz Pädophilen und sexuellen Belästigern ein freies Betätigungsfeld eröffnet, indem es sie unbescholtenen Bürgern gleichstellt und selbst öffentlichen Behörden ihre Identifizierung erschwert,

1.

fordert den Rat und die Kommission auf, die in der oben genannten Mitteilung der Kommission genannten Maßnahmen umzusetzen;

2.

fordert Rat und Kommission auf, die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden (2), umzusetzen und ihren Anwendungsbereich auf Suchmaschinen auszudehnen, um schnell und wirksam gegen Kinderpornographie und sexuelle Belästigung im Internet vorgehen zu können;

3.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ein zwischen den öffentlichen Behörden koordiniertes Frühwarnsystem nach dem Vorbild des Mechanismus einzurichten, der bereits für den Nahrungsmittelbereich besteht, um Kinderpornographie und sexuelle Belästigung zu bekämpfen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Namen der Unterzeichner (3) dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Abgenommene Texte, P7_TA(2009)0098.

(2)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54.

(3)  Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 1 des Protokolls vom 23. Juni 2010 veröffentlicht (P7_PV(2010)06-23(ANN1)).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Dienstag, 15. Juni 2010

12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/153


Dienstag, 15. Juni 2010
Anpassung der Geschäftsordnung an den Vertrag von Lissabon

P7_TA(2010)0204

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu der Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an den Vertrag von Lissabon (2009/2062(REG))

2011/C 236 E/29

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, in den die vom Haushaltsausschuss in seiner Stellungnahme vom 31. März 2009 vorgeschlagenen Änderungen übernommen wurden (A7-0043/2009),

unter Hinweis auf den Beschluss vom 25. November 2009 zu der Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an den Vertrag von Lissabon (1),

1.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.

weist darauf hin, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

DERZEITIGER WORTLAUT

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 7 – Absatz 2

2.   Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen Beschluss, der sich darauf beschränkt, die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität und der Vorrechte zu empfehlen.

2.   Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen mit Gründen versehenen Beschluss, in dem die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität und der Vorrechte empfohlen wird.

Abänderung 121

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 8

Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Regelungen zur Durchführung des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments vom Präsidium erlassen .

Das Parlament erlässt das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Änderungen hierzu auf der Grundlage eines Vorschlags des zuständigen Ausschusses. Artikel 138 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Präsidium ist für die Anwendung dieser Vorschriften zuständig und entscheidet auf der Grundlage des jährlichen Haushaltsplans über den Finanzrahmen.

Abänderung 4

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 23 – Absatz 2 und Absatz 2 a (neu)

2.   Das Präsidium trifft finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder sowie der internen Organisation des Parlaments, seines Sekretariats und seiner Organe.

2.   Das Präsidium trifft finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der internen Organisation des Parlaments, seines Sekretariats und seiner Organe.

2a.     Das Präsidium trifft auf Vorschlag des Generalsekretärs oder einer Fraktion finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder.

Abänderung 5

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 23 – Absatz 11 a (neu)

 

11a.     Das Präsidium benennt zwei Vizepräsidenten, die mit der Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten beauftragt werden.

Diese erstatten der Konferenz der Präsidenten regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten in diesem Bereich.

(Artikel 25 Absatz 3 Sätze 2 und 3 werden gestrichen.)

Abänderung 86

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 24 – Absatz 2

2.    Die fraktionslosen Mitglieder entsenden ein Mitglied aus ihren Reihen zu den Sitzungen der Konferenz der Präsidenten, an denen es ohne Stimmrecht teilnimmt .

2.    Der Präsident des Parlaments ersucht eines der fraktionslosen Mitglieder , an den Sitzungen der Konferenz der Präsidenten ohne Stimmrecht teilzunehmen .

Abänderung 117

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 37 a (neu)

 

Artikel 37a

Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen

1.     Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Gesetzgebungsakt, in dem der Kommission Befugnisse gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, achtet das Parlament insbesondere auf Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung sowie auf die Bedingungen, denen die Übertragung unterliegt.

2.     Der für den Gegenstand zuständige Ausschuss kann jederzeit um die Stellungnahme des für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständigen Ausschusses ersuchen.

3.     Der für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den Gegenstand zuständigen Ausschuss.

Abänderung 10

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 56 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Im Falle einer Rücküberweisung erstattet der zuständige Ausschuss dem Parlament innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.

Im Falle einer Rücküberweisung entscheidet der zuständige Ausschuss über das anzuwendende Verfahren und erstattet dem Parlament innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.

Abänderung 113

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 74 a – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Wird das Parlament gemäß Artikel 48 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Rates zur Prüfung von Änderungen der Verträge konsultiert, wird die Angelegenheit an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Der Ausschuss erstellt einen Bericht, der Folgendes umfasst:

einen Entschließungsantrag, aus dem hervorgeht, ob das Parlament den vorgeschlagenen Beschluss billigt oder ablehnt, und der auch Vorschläge für den Konvent oder die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten enthalten kann;

gegebenenfalls eine Begründung.

Abänderung 114

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 74 b – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Wird das Parlament gemäß Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Rates zur Änderung des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union konsultiert, gilt Artikel 74a Absatz 1a entsprechend. In diesem Fall darf der Entschließungsantrag nur Änderungsvorschläge zu den Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten.

Abänderung 118

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 96

1.   Wird das Parlament gemäß Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union angehört, wird der betreffende Gegenstand an den zuständigen Ausschuss überwiesen; dieser kann Empfehlungen gemäß Artikel 97 dieser Geschäftsordnung abgeben.

1.   Wird das Parlament gemäß Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union angehört, wird der betreffende Gegenstand an den zuständigen Ausschuss überwiesen; dieser kann Empfehlungen gemäß Artikel 97 dieser Geschäftsordnung abgeben.

2.   Die betreffenden Ausschüsse bemühen sich zu gewährleisten, dass die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Rat und die Kommission ihnen regelmäßig und rechtzeitig Informationen über die Entwicklung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union sowie jedes Mal, wenn ein mit Ausgaben verbundener Beschluss im Bereich dieser Politik angenommen wird, über die vorgesehenen Kosten und über die sonstigen finanziellen Aspekte in Verbindung mit der Durchführung von Aktionen im Rahmen dieser Politik übermitteln . Auf Ersuchen der Kommission, des Rates oder des Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik kann ein Ausschuss seine Sitzung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten.

2.   Die betreffenden Ausschüsse bemühen sich zu gewährleisten, dass die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ihnen regelmäßig und rechtzeitig Informationen über die Entwicklung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union sowie jedes Mal, wenn ein mit Ausgaben verbundener Beschluss im Bereich dieser Politik angenommen wird, über die vorgesehenen Kosten und über die sonstigen finanziellen Aspekte in Verbindung mit der Durchführung von Aktionen im Rahmen dieser Politik übermittelt . Auf Ersuchen des Vizepräsidenten der Kommission/ Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik kann ein Ausschuss seine Sitzung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten.

3.   Zweimal jährlich findet eine jährliche Aussprache über das von der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ausgearbeitete Konsultationsdokument über die wichtigsten Aspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt statt. Die Verfahren nach Artikel 110 finden Anwendung.

3.   Zweimal jährlich findet eine jährliche Aussprache über das von der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ausgearbeitete Konsultationsdokument über die wichtigsten Aspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt statt. Die Verfahren nach Artikel 110 finden Anwendung.

(Siehe auch Auslegung zu Artikel 121.)

(Siehe auch Auslegung zu Artikel 121.)

4.    Der Rat, die Kommission und/oder die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik werden aufgefordert, bei jeder Aussprache im Plenum anwesend zu sein, bei der Themen der Außen-, Sicherheits- oder Verteidigungspolitik behandelt werden.

4.   Die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik wird aufgefordert, bei jeder Aussprache im Plenum anwesend zu sein, bei der Themen der Außen-, Sicherheits- oder Verteidigungspolitik behandelt werden.

Abänderung 116

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel IV – Kapitel 3 – Titel

Abänderung 107

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 116

1.    Fragestunden mit Anfragen an den Rat und an die Kommission finden auf jeder Tagung zu vom Parlament auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten festgesetzten Zeitpunkten statt. Dabei kann ein Zeitraum für Anfragen an den Kommissionspräsidenten und einzelne Kommissionsmitglieder vorgesehen werden.

1.   Fragestunden mit Anfragen an den Rat und an die Kommission finden auf jeder Tagung zu vom Parlament auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten festgesetzten Zeitpunkten statt.

2.   Jedes Mitglied kann während einer Tagung nur je eine Anfrage an den Rat und die Kommission richten.

2.   Jedes Mitglied kann während einer Tagung nur je eine Anfrage an den Rat und die Kommission richten.

3.   Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der über Zulässigkeit und Reihenfolge ihrer Behandlung entscheidet. Diese Entscheidung ist dem fragestellenden Mitglied unverzüglich mitzuteilen.

3.   Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der über Zulässigkeit und Reihenfolge ihrer Behandlung entscheidet. Diese Entscheidung ist dem fragestellenden Mitglied unverzüglich mitzuteilen.

4.   Die Einzelheiten des Verfahrens werden durch Leitlinien in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt.

4.   Die Einzelheiten des Verfahrens werden durch Leitlinien in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt.

 

5.     Gemäß den von der Konferenz der Präsidenten aufgestellten Leitlinien können besondere Fragestunden mit dem Präsidenten der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Vorsitz der Eurogruppe abgehalten werden.

 

(Anlage II Ziffer 15 (Gestaltung) ist zu streichen.

Abänderung 108

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 117 – Titel und Absatz 1

Anfragen an den Rat oder an die Kommission zur schriftlichen Beantwortung

Anfragen zur schriftlichen Beantwortung

1.   Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Leitlinien an den Rat oder an die Kommission Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Fragesteller.

1.   Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Leitlinien an den Präsidenten des Europäischen Rates, den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Fragesteller.

Abänderung 115

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 117 – Absatz 2

2.   Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der sie dem Organ übermittelt. Zweifel betreffend die Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Präsidenten entschieden. Die Entscheidung wird dem fragestellenden Mitglied mitgeteilt.

2.   Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen, der sie den Adressaten übermittelt. Zweifel an der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Präsidenten entschieden. Die Entscheidung wird dem fragestellenden Mitglied mitgeteilt.

 

(Horizontale Änderung: Die Worte „Organ“, „betreffendes Organ“ bzw. „betroffenes Organ“ in Artikel 117 Absätze 2 und 4 und in Anlage III Ziffern 1 und 3 werden durch „Adressaten“ ersetzt.)

Abänderung 110

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 130 – Absätze 1 a, 1 b, 1 c (neu)

 

1a.     Die Verhandlungen darüber, wie gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union eine effiziente und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der Union gestaltet und gefördert werden kann, werden auf der Grundlage eines von der Konferenz der Präsidenten nach Anhörung der Konferenz der Ausschussvorsitze erteilten Mandats geführt.

Das Parlament billigt diesbezügliche Vereinbarungen gemäß dem Verfahren des Artikels 127.

1b.     Ein Ausschuss kann unmittelbar auf Ausschussebene in einen Dialog mit den nationalen Parlamenten im Rahmen der für diesen Zweck vorgesehenen Haushaltsmittel eintreten. Dies kann geeignete Formen der prä- und postlegislativen Zusammenarbeit einschließen.

1c.     Alle ein Gesetzgebungsverfahren auf der Ebene der Union betreffenden Dokumente, die dem Europäischen Parlament von einem nationalen Parlament offiziell übermittelt werden, werden an den für den in dem betreffenden Dokument behandelten Gegenstand zuständigen Ausschuss weitergeleitet.

Abänderung 112

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 131

1.   Auf Vorschlag des Präsidenten benennt die Konferenz der Präsidenten die Mitglieder der Delegation des Parlaments für die COSAC und kann dieser ein Mandat erteilen. Die Delegation wird von einem der für die Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten zuständigen Vizepräsidenten geleitet.

1.   Auf Vorschlag des Präsidenten benennt die Konferenz der Präsidenten die Mitglieder der Delegation des Parlaments für die COSAC und kann dieser ein Mandat erteilen. Die Delegation wird von einem für die Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten zuständigen Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments und dem Vorsitz des für institutionelle Fragen zuständigen Ausschusses geleitet.

2.   Die übrigen Mitglieder der Delegation werden entsprechend den auf dem Treffen der COSAC zu beratenden Themen und unter gebührender Berücksichtigung des allgemeinen politischen Kräfteverhältnisses innerhalb des Parlaments ausgewählt. Nach jedem Treffen wird von der Delegation ein Bericht vorgelegt.

2.   Die übrigen Mitglieder der Delegation werden entsprechend den auf dem Treffen der COSAC zu beratenden Themen ausgewählt und umfassen nach Möglichkeit Vertreter der für diese Themen zuständigen Ausschüsse. Nach jedem Treffen wird von der Delegation ein Bericht vorgelegt.

3.     Das allgemeine politische Kräfteverhältnis innerhalb des Parlaments wird gebührend berücksichtigt.

Abänderung 66

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 191 – Absatz 1

1.   In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 186 folgt, wählt der Ausschuss einen Vorsitz und, in getrennten Wahlgängen, einen, zwei oder drei stellvertretende Vorsitze, die den Vorstand des Ausschusses bilden.

1.   In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 186 folgt, wählt der Ausschuss in getrennten Wahlgängen einen Vorsitz und stellvertretende Vorsitze, die gemeinsam den Vorstand des Ausschusses bilden. Die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitzenden wird auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten vom Parlament festgelegt.

Abänderung 109

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage III – Ziffer 1 – Spiegelstrich -1 (neu)

 

müssen klare Angaben zum Adressaten enthalten, an den sie über die üblichen interinstitutionellen Kanäle übermittelt werden sollen;


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0088.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/159


Dienstag, 15. Juni 2010
Einsetzung und zahlenmäßige Stärke der Delegation im Parlamentarischen Ausschuss CARIFORUM-EU

P7_TA(2010)0211

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu der Einsetzung und die Mitgliederzahl der Delegation im Parlamentarischen Ausschuss CARIFORUM-EU

2011/C 236 E/30

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Gründungsakte des Parlamentarischen Ausschusses CARIFORUM-EU vom 29. Dezember 2008,

gestützt auf Artikel 198 seiner Geschäftsordnung,

1.

beschließt, eine Delegation für den Parlamentarischen Ausschuss CARIFORUM-EU einzusetzen;

2.

legt die Anzahl von 15 ordentlichen Mitgliedern fest;

3.

beschließt, dass die Delegation aus neun Mitgliedern des Ausschusses für internationalen Handel und sechs Mitgliedern des Entwicklungsausschusses bestehen wird;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Kenntnisnahme zu übermitteln.


Mittwoch, 16. Juni 2010

12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/160


Mittwoch, 16. Juni 2010
Einsetzung und Mitgliederzahl eines Sonderausschusses zu den politischen Herausforderungen und den Haushaltsmitteln für eine nachhaltige Europäische Union nach 2013

P7_TA(2010)0225

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu der Einsetzung eines Sonderausschusses zu den politischen Herausforderungen und den Haushaltsmitteln für eine nachhaltige Europäische Union nach 2013, seine Befugnisse, seine Zusammensetzung und seine Amtszeit

2011/C 236 E/31

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Beschlüsse der Konferenz der Präsidenten vom 22. April, 12. Mai und 20. Mai 2010 mit dem Vorschlag zur Einsetzung eines Sonderausschusses zu den politischen Herausforderungen und den Haushaltsmitteln der Union für die Zeit nach 2013,

unter Hinweis auf Artikel 312 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission während des gesamten Verfahrens zur Annahme des Finanzrahmens alle erforderlichen Maßnahmen treffen sollen, um den Erlass des entsprechenden Rechtsaktes zu erleichtern,

unter Hinweis darauf, dass die Stellungnahmen der einzelnen betroffenen Ausschüsse eingeholt und koordiniert werden müssen und ein Mandat für den Haushaltsausschuss für die Verhandlungen mit dem Rat ausgearbeitet werden muss, damit eine Verordnung zur Festlegung des künftigen Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) angenommen und nach Möglichkeit die dafür erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden können, die im Rahmen einer interinstitutionellen Vereinbarung zu definieren sind,

unter Hinweis auf die vom Sonderausschuss des Europäischen Parlaments zur Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise durchgeführten Arbeiten und unter Hinweis darauf, dass Folgemaßnahmen zu den Arbeiten dieses Ausschusses – insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung eines nachhaltigen und qualitativen Wachstums und langfristiger Investitionen – getroffen werden müssen, damit die langfristigen Auswirkungen der Krise bewältigt werden können,

gestützt auf Artikel 184 seiner Geschäftsordnung,

1.

beschließt die Einsetzung eines Sonderausschusses mit folgendem Mandat:

a)

Festlegung der politischen Prioritäten des Europäischen Parlaments für den MFR nach 2013 sowohl in legislativer als auch in haushaltstechnischer Hinsicht;

b)

Erstellung einer Schätzung der finanziellen Mittel, die die Europäische Union benötigt, um in der Zeit ab 1. Januar 2014 ihre Zielsetzungen zu verwirklichen und ihre Politikansätze umzusetzen;

c)

Festlegung der Laufzeit des nächsten MFR;

d)

nach Maßgabe dieser Prioritäten und Zielsetzungen Ausarbeitung eines Vorschlags für eine Struktur des künftigen MFR unter Angabe der wichtigsten Bereiche der Tätigkeiten der Union;

e)

Unterbreitung von Leitlinien für eine unverbindliche Mittelzuweisung zwischen den einzelnen Ausgabenrubriken des MFR und innerhalb dieser Rubriken nach Maßgabe der Prioritäten und der vorgeschlagenen Struktur;

f)

Klärung des Zusammenhangs zwischen einer Reform des Finanzierungssystems des EU-Haushalts und einer Überprüfung der Ausgaben, damit der Haushaltsausschuss über eine solide Grundlage für Verhandlungen über den neuen MFR verfügt;

2.

beschließt, einen Sonderausschuss mit einer Amtszeit von zwölf Monaten ab dem 1. Juli 2010 einzusetzen, der dem Europäischen Parlament einen Bericht unterbreitet, bevor die Kommission ihren für Juli 2011 vorgesehenen und mit Zahlen unterlegten Vorschlag für den nächsten MFR vorlegt;

3.

weist darauf hin, dass die einzelnen Haushalts- und Legislativvorschläge von den zuständigen Ausschüssen gemäß Anlage VII seiner Geschäftsordnung behandelt werden;

4.

legt die Zahl der Mitglieder des Sonderausschusses auf 50 fest.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Dienstag, 15. Juni 2010

12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/161


Dienstag, 15. Juni 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: ES/Comunidad Valenciana

P7_TA(2010)0197

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0216 – C7-0115/2010 – 2010/2066(BUD))

2011/C 236 E/32

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0216 – C7-0115/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0180/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umfasst, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass Spanien Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 2 425 Entlassungen in 181 Unternehmen betreffen, die im Sektor NACE Revision 2, Abteilung 23 („Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden“), in der NUTS-II-Region Comunidad Valenciana tätig sind (3),

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; hebt hervor, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

betont, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung der einzelnen entlassenen Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; wiederholt seine Forderung an die Kommission, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die Jahresberichte des EGF aufzunehmen;

5.

erinnert die Kommission im Kontext der Inanspruchnahme des EGF daran, nicht systematisch Zahlungsermächtigungen aus dem Europäischen Sozialfonds zu übertragen, da der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielvorgaben und Fristen eingerichtet wurde;

6.

ist der Auffassung, dass die Funktionsweise und der Zusatznutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

7.

begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag, eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

8.

billigt den dieser Entschließung als Anlage beigefügten Beschluss;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss zusammen mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  EGF/2009/014 ES/Comunidad Valenciana.


Dienstag, 15. Juni 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitstellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Spanien hat am 2. September 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in 181 Unternehmen im Sektor NACE Revision 2, Abteilung 23 („Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden“), in einer NUTS-II-Region, Comunidad Valenciana (ES52) in Spanien, und diesen Antrag bis zum 22. Februar 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 6 598 735 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Spaniens bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 6 598 735 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/164


Dienstag, 15. Juni 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Irland Waterford Crystal

P7_TA(2010)0198

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0196 – C7-0116/2010 – 2010/2067(BUD))

2011/C 236 E/33

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0196 – C7-0116/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0181/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umfasst, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass Irland Unterstützung wegen Entlassungen bei Waterford Crystal und drei seiner im Kristallsektor tätigen Zulieferer (Thomas Fennell Engineering Ltd, RPS Engineering Services, Abbey Electric) beantragt hat (3),

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; hebt hervor, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

betont, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung der einzelnen entlassenen Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; wiederholt seine Forderung an die Kommission, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die Jahresberichte des EGF aufzunehmen;

5.

erinnert die Kommission im Kontext der Inanspruchnahme des EGF daran, nicht systematisch Zahlungsermächtigungen aus dem Europäischen Sozialfonds zu übertragen, da der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielvorgaben und Fristen eingerichtet wurde;

6.

ist der Auffassung, dass die Funktionsweise und der Zusatznutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

7.

begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag, eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

8.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  EGF/2009/012 IE/Waterford Crystal.


Dienstag, 15. Juni 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Irland hat am 7. August 2009 wegen Entlassungen im Unternehmen Waterford Crystal und bei drei seiner Zulieferer bzw. nachgeschalteten Hersteller einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt und diesen Antrag bis zum 3. November 2009 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 570 853 EUR bereitzustellen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Irlands bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 2 570 853 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/167


Dienstag, 15. Juni 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: ES/Kastilien-La Mancha

P7_TA(2010)0199

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0205 – C7-0117/2010 – 2010/2068(BUD))

2011/C 236 E/34

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0205 – C7-0117/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0179/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass Spanien in Zusammenhang mit 585 Entlassungen in 36 Unternehmen im Sektor NACE Revision 2, Abteilung 16 („Herstellung von Holz sowie Holz- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von Flechtwaren und Malartikeln), in der NUTS-II-Region Castilla-La Mancha Unterstützung beantragt hat (3),

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; hebt hervor, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

betont, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung der einzelnen entlassenen Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die gelieferten Informationen über das koordinierte Paket von aus dem EGF zu finanzierenden personalisierten Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen enthalten, die aus den Strukturfonds finanziert werden; wiederholt seine Forderung an die Kommission, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die Jahresberichte des EGF aufzunehmen;

5.

erinnert die Kommission im Kontext der Inanspruchnahme des EGF daran, nicht systematisch Zahlungsermächtigungen aus dem Europäischen Sozialfonds zu übertragen, da der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielvorgaben und Fristen eingerichtet wurde;

6.

erinnert die Kommission daran, dass die Funktionsweise und der Zusatznutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

7.

begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, wonach in der Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag geliefert, die Förderkriterien geprüft und die Gründe angeführt werden, die zur Genehmigung des Antrags geführt haben, was in Einklang mit den Forderungen des Parlaments steht;

8.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  EGF/2009/020 ES/Castilla-La Mancha.


Dienstag, 15. Juni 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Spanien hat am 9. Oktober 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in 36 Unternehmen im Sektor NACE Revision 2, Abteilung 16 („Herstellung von Holz sowie Holz- und Korkwaren (ohne Herstellung von Möbeln); Herstellung von Flechtwaren und Malartikeln“), in einer NUTS-II-Region, Castilla-La Mancha (ES42), und diesen Antrag bis 22. Februar 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 1 950 000 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Spaniens bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 1 950 000 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/170


Dienstag, 15. Juni 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: technische Unterstützung auf Initiative der Kommission

P7_TA(2010)0200

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Mobilisierung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (KOM(2010)0182 – C7-0099/2010 – 2010/2060(BUD))

2011/C 236 E/35

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0182 – C7-0099/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0178/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt zu fördern, die von aus Handelsentwicklungen herrührenden Entlassungen und den Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise betroffen sind,

B.

in der Erwägung, dass die Kommission den EGF im Einklang mit den allgemeinen Regelungen der Haushaltsordnung (3) und den Durchführungsbestimmungen durchführen muss, die für diese Form der Ausführung des Haushaltsplans gelten,

C.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EGF-Verordnung 0,35 % des jährlichen EGF-Betrags auf Initiative der Kommission jedes Jahr für die technische Unterstützung verwendet werden können, um Maßnahmen zur Begleitung, Information, administrativen und technischen Unterstützung, Prüfung, Kontrolle und Evaluierung zu finanzieren, die zur Umsetzung der EGF-Verordnung erforderlich sind, einschließlich die Bereitstellung von Informationen und Beratung für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Inanspruchnahme, Begleitung und Evaluierung des EGF und von Informationen über die Inanspruchnahme des EGF an die Sozialpartner auf europäischer und nationaler Ebene (Artikel 8 Absatz 4 der EGF-Verordnung);

D.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der EGF-Verordnung eine Website in sämtlichen Sprachen einrichtet, auf der unter anderem Informationen über Anträge unter Hervorhebung der Rolle der Haushaltsbehörde veröffentlicht werden,

E.

in der Erwägung, dass die Kommission auf der Grundlage dieser Artikel die Inanspruchnahme des EGF beantragt hat, um ihren Verwaltungsbedarf im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Halbzeitbewertung der Funktionsweise des EGF zu decken; hierzu zählen Untersuchungen über die Durchführung des EGF, die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, den Aufbau von Netzwerken zwischen den für den EGF zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, den Austausch von bewährten Praktiken sowie Untersuchungen über die Aktualisierung und Entwicklung der Website, Anträge und Dokumente in allen Sprachen und audiovisuelle Aktivitäten, was im Einklang mit dem Willen des Parlaments steht, das Bewusstsein der Bürger für die Tätigkeiten der Europäischen Union zu schärfen,

F.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

verweist auf die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten;

3.

billigt den dieser Entschließung als Anlage beigefügten Beschluss;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss zusammen mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


Dienstag, 15. Juni 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 können auf Initiative der Kommission jedes Jahr 0,35 % des jährlichen Höchstbetrags für technische Unterstützung eingesetzt werden. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 1 110 000 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 1 110 000 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/173


Dienstag, 15. Juni 2010
Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) ***I

P7_TA(2010)0202

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) (KOM(2010)0012 – C7-0024/2010 – 2010/0004(COD))

2011/C 236 E/36

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 175 und Artikel 352 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0024/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der von nationalen Parlamenten an seinen Präsidenten gerichteten begründeten Stellungnahmen zur Übereinstimmung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. April 2010 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0190/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Dienstag, 15. Juni 2010
P7_TC1-COD(2010)0004

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1232/2010.)


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/174


Dienstag, 15. Juni 2010
Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr ***II

P7_TA(2010)0203

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (11069/5/2009 – C7-0043/2010 – 2008/0247(COD))

2011/C 236 E/37

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (11069/5/2009– C7-0043/2010),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2008)0852),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0509/2008),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (1),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A7-0162/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, seinen Standpunkt dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 23.4.2009, P6_TA(2009)0285.

(2)  ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 94.

(3)  ABl. C 79 vom 27.3.2010, S. 45.


Dienstag, 15. Juni 2010
P7_TC2-COD(2008)0247

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 15. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 913/2010.)


Mittwoch, 16. Juni 2010

12.8.2011   

DE

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CE 236/175


Mittwoch, 16. Juni 2010
Gemeinsames Forschungsprogramm für die Ostseeregion (BONUS-169) ***I

P7_TA(2010)0212

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee (BONUS-169) (KOM(2009)0610 – C7-0263/2009 – 2009/0169(COD))

2011/C 236 E/38

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0610),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 169 und Artikel 172 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0263/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3, Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. April 2010 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0164/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Mittwoch, 16. Juni 2010
P7_TC1-COD(2009)0169

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee (BONUS-169)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 862/2010/EU.)


12.8.2011   

DE

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CE 236/176


Mittwoch, 16. Juni 2010
Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme ***I

P7_TA(2010)0213

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (KOM(2009)0139 – C7-0103/2009 – 2009/0047(COD))

2011/C 236 E/39

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0139),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 156 des EG-Vertrags, gemäß denen ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0103/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juli 2009 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0160/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 103.


Mittwoch, 16. Juni 2010
P7_TC1-COD(2009)0047

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung der Agentur für das europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 912/2010.)


12.8.2011   

DE

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CE 236/177


Mittwoch, 16. Juni 2010
Europäisches Erdbeobachtungsprogramm (GMES) (2011-2013) ***I

P7_TA(2010)0214

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (KOM(2009)0223 – C7-0037/2009 – 2009/0070(COD))

2011/C 236 E/40

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2009)0223),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 157 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0037/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 189 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Januar 2010 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die im Schreiben vom 5. Mai 2010 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit(A7-0161/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Mittwoch, 16. Juni 2010
P7_TC1-COD(2009)0070

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 911/2010.)


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/178


Mittwoch, 16. Juni 2010
Abschluss der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) ***

P7_TA(2010)0215

Legislative Enschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) durch die Europäische Union (08612/2010 – C7-0109/2010 – 2009/0085(NLE))

2011/C 236 E/41

(Zustimmung – erneute Befassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) durch die Europäische Union (08612/2010),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0326),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 20. Oktober 2009 (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665 und KOM(2010)0147),

gestützt auf Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat um Zustimmung ersucht wurde (C7-0109/2010),

gestützt auf Artikel 59 Absatz 3, Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0176/2010),

1.

stimmt dem Abschluss der Satzung zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0030.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/179


Mittwoch, 16. Juni 2010
Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts ***

P7_TA(2010)0216

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (09898/2/2010 – C7-0145/2010 – 2010/0066(NLE))

2011/C 236 E/42

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (09898/2/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 329 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0145/2010),

gestützt auf Artikel 74 g und auf Artikel 81 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0194/2010),

A.

unter Hinweis darauf, dass die Kommission am 17. Juli 2006 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich (Rom III) (KOM(2006)0399) vorgelegt hat,

B.

in der Erwägung, dass sich dieser Vorschlag auf die Artikel 61c und 67 Absatz 1 des EG-Vertrags stützte, die eine einstimmige Beschlussfassung im Rat verlangten,

C.

in der Erwägung, dass das Parlament am 21. Oktober 2008 nach dem Verfahren der Konsultation den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung angenommen hat (1),

D.

in der Erwägung, dass bereits Mitte 2008 deutlich wurde, dass einige Mitgliedstaaten aufgrund spezifischer Probleme den Verordnungsvorschlag nicht annehmen konnten, und dass insbesondere ein Mitgliedstaat nicht akzeptieren konnte, dass seine Gerichte möglicherweise das Scheidungsrecht anderer Mitgliedstaaten anwenden müssen, welches er als restriktiver als seine eigenen einschlägigen Rechtsvorschriften ansieht, und dass er es deshalb vorzog, bei allen Scheidungsfällen, mit denen seine Gerichte befasst werden, weiterhin seine eigenen materiellrechtlichen Vorschriften anzuwenden; in der Erwägung, dass eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten dagegen die Ansicht vertrat, dass Regelungen über das anwendbare Recht ein wesentliches Element der vorgeschlagenen Verordnung darstellen und in einigen Fällen dazu führen, dass die Gerichte ausländische Rechtsvorschriften anwenden,

E.

in der Erwägung, dass der Rat auf seiner Tagung vom 5. und 6. Juni 2008 zur Kenntnis genommen hat, dass „keine einhellige Bereitschaft zur Weiterarbeit an der vorgeschlagenen Verordnung vorliegt und dass es unüberwindbare Schwierigkeiten gibt, die zur Zeit und in absehbarer Zukunft eine einmütige Zustimmung unmöglich machen“ und dass „die Ziele der Verordnung Rom III unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge nicht in einem vertretbaren Zeitraum verwirklicht werden können“,

F.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union eine Mindestzahl von neun Mitgliedstaaten untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union begründen und in den Grenzen und nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel 326 bis 334 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Organe der Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge ausüben können,

G.

in der Erwägung, dass bislang 14 Mitgliedstaaten (2) ihre Absicht erklärt haben, im Bereich des auf Ehesachen anzuwendenden Rechts untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen,

H.

in der Erwägung, das das Parlament die Vereinbarkeit mit Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union sowie den Artikeln 326 bis 334 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestätigt hat,

I.

in der Erwägung, dass angesichts der ausführlichen Konsultation der Beteiligten durch die Kommission als Teil ihrer Folgenabschätzung im Zusammenhang mit ihrem Grünbuch (KOM(2005)0082), der großen Zahl „grenzüberschreitender“ Eheschließungen und der rund 140 000 Scheidungsfälle mit grenzüberschreitender Komponente in der Union im Jahr 2007 sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwei der Länder, die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen wollen, Deutschland und Frankreich, in diesem Jahr den höchsten Anteil an neuen „grenzüberschreitenden“ Scheidungen aufwiesen, diese Verstärkte Zusammenarbeit speziell als eine Zusammenarbeit angesehen werden kann, die im Sinne von Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union darauf ausgerichtet ist, die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern, ihre Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken,

J.

in der Erwägung, dass eine Harmonisierung der Kollisionsnormen die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vereinfachen wird, indem sie das gegenseitige Vertrauen stärkt; in der Erwägung, dass derzeit in den Mitgliedstaaten, die an der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen beteiligt sind, 26 unterschiedliche Kollisionsnormen für das Scheidungsrecht existieren und dass die Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit in diesem Bereich diese Zahl auf 13 verringern wird und damit zu einer größeren Harmonisierung der Regeln des internationalen Privatrechts und Stärkung des Integrationsprozesses beitragen wird,

K.

in der Erwägung, dass aus der Vorgeschichte dieser Initiative klar hervorgeht, dass der nun vorliegende Beschluss sozusagen als letztes Mittel vorgeschlagen wird und dass die Ziele der Zusammenarbeit nicht innerhalb einer angemessenen zeitlichen Frist erreicht werden konnten; in der Erwägung, dass mindestens neun Mitgliedstaaten beabsichtigen, an der Initiative teilzunehmen und folglich die Bedingungen von Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union erfüllt sind,

L.

in der Erwägung, dass auch die Bedingungen der Artikel 326 bis 334 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind,

M.

in der Erwägung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit in diesem Bereich in Einklang steht mit den Verträgen und dem Unionsrecht, da sie den gemeinschaftlichen Besitzstand nicht betreffen wird, weil die einzigen Rechtsvorschriften der Union, die in diesem Bereich bestehen, die Rechtsprechung, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und nicht das anwendbare Recht betreffen; in der Erwägung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und damit keinen Verstoß gegen Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedeuten wird, da die vorgeschlagenen Kollisionsnormen für alle Parteien vor den Gerichten der teilnehmenden Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder dem Ort ihres Wohnsitzes gelten werden,

N.

in der Erwägung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit den Binnenmarkt oder den sozialen und territorialen Zusammenhalt nicht beeinträchtigen und keine Behinderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, keine Benachteiligung in diesen Handelsbeziehungen oder keine Wettbewerbsverzerrung darstellen wird; in der Erwägung, dass sie im Gegenteil dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts förderlich sein wird, indem sie mögliche Hindernisse im freien Personenverkehr beseitigen und die Dinge für Privatpersonen und Angehörige der Rechtsberufe in den beteiligten Mitgliedstaaten vereinfachen wird, ohne Diskriminierungen zwischen den Bürgerinnen und Bürgern entstehen zu lassen,

O.

in der Erwägung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit die Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten insofern achten wird, als diese ihre bestehenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts in diesem Bereich beibehalten werden, und dass keine internationalen Abkommen zwischen teilnehmenden und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten bestehen, gegen die die Verstärkte Zusammenarbeit verstoßen könnte, und die Verstärkte Zusammenarbeit nicht mit den Haager Übereinkommen über die elterliche Verantwortung und die Unterhaltspflichten in Konflikt geraten wird,

P.

in der Erwägung, dass die Verstärkte Zusammenarbeit gemäß Artikel 328 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union allen Mitgliedstaaten, die an ihr teilnehmen wollen, jederzeit offenstehen muss,

Q.

in der Erwägung, dass der Rat (oder genauer gesagt die Mitglieder des Rates, die die Mitgliedstaaten vertreten, welche an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen) gemäß Artikel 333 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einstimmig einen Beschluss dahingehend erlassen kann, dass er gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren anstelle des besonderen Gesetzgebungsverfahrens gemäß Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union tätig wird, nach dem das Parlament nur konsultiert wird,

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.

fordert den Rat auf, einen Beschluss gemäß Artikel 333 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, demzufolge er über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Begründung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 15E vom 21.1.2010, S. 128.

(2)  Belgien, Bulgarien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slowenien.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/181


Mittwoch, 16. Juni 2010
Einführung des Euro in Estland am 1. Januar 2011 *

P7_TA(2010)0217

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Einführung des Euro in Estland am 1. Januar 2011 (KOM(2010)0239 – C7-0131/2010 – 2010/0135(NLE))

2011/C 236 E/43

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0239),

in Kenntnis des Konvergenzberichts 2010 der Kommission (KOM(2010)0238) zu Estland und des Konvergenzberichts der Europäischen Zentralbank vom Mai 2010,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zur Erweiterung des Eurogebiets (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2010 zu dem Jahresbericht der EZB für 2008 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2010 zur jährlichen Erklärung zum Euroraum 2009 und zu den öffentlichen Finanzen (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 zur WWU@10: Zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion – Errungenschaften und Herausforderungen (4) (WWU@10-Entschließung),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Juni 2007 zur Verbesserung der Methode zur Anhörung des Europäischen Parlaments bei Verfahren zur Erweiterung des Euroraums (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2003 zu der Empfehlung für einen Beschluss des Rates über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (6),

unter Hinweis auf den Beschluss 2003/223/EG des Rates vom 21. März 2003 über eine Änderung des Artikels 10.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (7),

gestützt auf Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0131/2010),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0182/2010),

A.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 140 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Kriterien Maßstab dafür sind, ob die einzelnen Mitgliedstaaten einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht haben: Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand, Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus und Dauerhaftigkeit der vom Mitgliedstaat erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt,

B.

in der Erwägung, dass Estland die in Artikel 140 Absatz 1 AEUV und in dem Protokoll (Nr. 13) über die Konvergenzkriterien im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum AEUV festgelegten Maastricht-Kriterien erfüllt,

C.

in der Erwägung, dass der Berichterstatter Estland einen Besuch abstattete, um dessen Bereitschaft für einen Beitritt zum Euroraum zu prüfen,

D.

in der Erwägung, dass die Kommission festgestellt hat, dass Eurostat die Qualität aller von den estnischen Behörden übermittelten relevanten Daten in enger Zusammenarbeit mit dem estnischen statistischen Amt geprüft hat,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

befürwortet die Einführung des Euro durch Estland am 1. Januar 2011;

3.

stellt fest, dass die Bewertung der Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) vor dem Hintergrund der globalen Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise vorgenommen wurde, im Zuge derer die Aussichten auf nominale Konvergenz vieler anderer Mitgliedstaaten beeinträchtigt wurden;

4.

stellt fest, dass Estland dank entschlossener, glaubwürdiger und nachhaltiger Bemühungen der estnischen Regierung und der estnischen Bevölkerung die Kriterien erfüllt hat;

5.

zeigt sich besorgt über die Diskrepanzen zwischen den Konvergenzberichten der Kommission und der EZB hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Preisstabilität;

6.

nimmt zur Kenntnis, dass im Konvergenzbericht der EZB für 2010 die Wahrung der Inflationskonvergenz nach der gegenwärtigen wirtschaftlichen Anpassung als große Herausforderung erkannt wird;

7.

fordert die estnische Regierung auf, ihren umsichtigen haushaltspolitischen Ansatz zusammen mit ihrer allgemeinen stabilitätsorientierten Politik mit Blick auf künftige makroökonomische Ungleichgewichte und Risiken für die Preisstabilität weiterzuverfolgen;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der Kommission zu gestatten, die Einhaltung der Maastricht-Kriterien auf der Grundlage präziser, unabhängiger, aktueller, verlässlicher und qualitativ hochwertiger Daten zu bewerten;

9.

fordert die Kommission auf, die Auswirkungen des Rettungspakets des Euroraums auf den estnischen Haushalt zu simulieren, wenn das Land dem Euroraum beitritt und somit ein Mitglied der Staatengemeinschaft wird, die für die Rettungsfonds garantiert;

10.

fordert die Kommission und die EZB auf, im Rahmen der Empfehlung für den endgültigen Umrechnungskurs für die estnische Krone sämtliche Aspekte zu berücksichtigen;

11.

fordert die estnischen Behörden auf, ihre praktischen Vorbereitungen zu beschleunigen, um ein reibungsloses Umstellungsverfahren zu gewährleisten; fordert die estnische Regierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Einführung des Euro nicht für versteckte Preiserhöhungen genutzt wird;

12.

fordert die Kommission und die EZB auf, das Parlament über beabsichtigte Maßnahmen zur Verringerung der durch geringe Zinsraten hervorgerufenen Überbewertung von Vermögenswerten zu unterrichten;

13.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen:

14.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank, der Eurogruppe und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 249.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0090.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0072.

(4)  ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 8.

(5)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 251.

(6)  ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 374.

(7)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 66.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/184


Mittwoch, 16. Juni 2010
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2010: Einzelplan III - Kommission (Überschuss 2009)

P7_TA(2010)0218

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2010 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III – Kommission (10930/2010 – C7-0153/2010 – 2010/2056(BUD))

2011/C 236 E/44

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 310 und Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) („Haushaltsordnung“), insbesondere Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, der am 17. Dezember 2009 endgültig erlassen wurde (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 zum Gesamthaushaltsplan 2010, der von der Kommission am 16. April 2010 vorgelegt wurde (KOM(2010)0169),

in Kenntnis des Standpunkts des Rates zu dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2010 vom 11. Juni 2010 (10930/2010 – C7-0153/2010),

gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0200/2010),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2010 vorsieht, den Überschuss aus dem Finanzjahr 2009 in Höhe von 2 253 591 199,37 EUR in den Haushaltsplan 2010 einzustellen,

B.

in der Erwägung, dass die wichtigsten Komponenten dieses Überschusses Übereinnahmen in Höhe von 400 703 258 EUR, eine Nichtausschöpfung der verfügbaren Ausgabenmittel in Höhe von 1 667 346 181 EUR und positive Wechselkursdifferenzen in Höhe von 185 541 760 EUR sind,

C.

in der Erwägung, dass 2009 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 451 Millionen EUR in Rubrik 1, 244 Millionen EUR in Rubrik 2, 106 Millionen EUR in Rubrik 3, 603 Millionen EUR in Rubrik 4 sowie 263 Millionen EUR in Rubrik 5 nicht ausgeschöpft wurden,

D.

in der Erwägung, dass durch die Kombination der Auswirkungen sehr enger Spielräume im Haushaltsplan und des entstehenden Finanzbedarfs bestehende politische Prioritäten in Gefahr geraten, während gleichzeitig eine erhebliche Nichtausschöpfung von verfügbaren Mitteln die Umsetzung der EU-Politiken beeinträchtigt,

E.

in der Erwägung, dass bei der Ermittlung der 2009 nicht ausgeschöpften Haushaltsmittel der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2010 und der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 10/2009 berücksichtigt werden sollten,

1.

nimmt Kenntnis von dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2010, der sich ausschließlich mit der förmlichen Einsetzung des Überschusses aus dem Haushaltsjahr 2009 in den Haushaltsplan 2010 gemäß Artikel 15 der Haushaltsordnung befasst;

2.

weist darauf hin, dass sich die Nichtausschöpfungen aus dem Haushaltsplan 2009 nicht auf den Überschuss beschränken, der im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2010 genannt wird, sondern sich auf über 5 000 000 000 EUR belaufen, wenn auch der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 10/2009 berücksichtigt wird; gibt daher warnend zu bedenken, dass die Berichtigungshaushaltspläne am Jahresende die Höhe der Zahlungsermächtigungen reduzieren und zu einer entsprechenden Anpassung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des EU-Haushalts nach unten führen und somit ein verzerrtes Bild von der Ausführung des Haushaltsplans vermitteln;

3.

billigt den Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2010 ohne Abänderungen und beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2010 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 64 vom 12.3.2010.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/185


Mittwoch, 16. Juni 2010
Rechte auf Dolmetschleistungen und auf Übersetzungen in Strafverfahren ***I

P7_TA(2010)0220

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte auf Dolmetschleistungen und auf Übersetzungen in Strafverfahren (00001/2010 – C7-0005/2010 – 2010/0801(COD))

2011/C 236 E/45

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten (00001/2010),

gestützt auf Artikel 76 Buchstabe b und Artikel 82 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage die Initiative dem Parlament unterbreitet wurde (C7-0005/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absätze 3 und 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2010)0082), mit dem das gleiche Regelungsziel verfolgt wird,

in Kenntnis der von nationalen Parlamenten an seinen Präsidenten gerichteten begründeten Stellungnahmen zur Übereinstimmung der Initiative mit dem Subsidiaritätsprinzip,

gestützt auf die Artikel 44 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0198/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Mittwoch, 16. Juni 2010
P7_TC1-COD(2010)0801

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Dolmetschleistungen und auf Übersetzungen in Strafverfahren

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2010/64/EU.)


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/186


Mittwoch, 16. Juni 2010
Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben ***I

P7_TA(2010)0221

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (KOM(2008)0650 – C6-0354/2008 – 2008/0195(COD))

2011/C 236 E/46

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2008)0650),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie Artikel 71 und Artikel 137 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0354/2008),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 153 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. März 2009 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0137/2010),

1.

lehnt den Vorschlag der Kommission ab;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen und mit dem Parlament die zweckdienlichen Schritte einzuleiten, um einen neuen Vorschlag vorzulegen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 228 vom 22.9.2009, S. 78.


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/187


Mittwoch, 16. Juni 2010
Informationen der Verbraucher über Lebensmittel ***I

P7_TA(2010)0222

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (KOM(2008)0040 – C6-0052/2008 – 2008/0028(COD))

2011/C 236 E/47

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2008)0040),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0052/2008),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2008 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0109/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 81.


Mittwoch, 16. Juni 2010
P7_TC1-COD(2008)0028

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinien 94/54/EG und 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinien 2002/67/EG und 2004/77/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union leistet die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 dieses Vertrags erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.

(2)

Der freie Verkehr mit sicheren ▐ Lebensmitteln ist ein wichtiger Aspekt des Binnenmarkts und trägt wesentlich zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürger und zur Wahrung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen bei. Diese Verordnung dient sowohl den Binnenmarktinteressen, indem sie für Rechtsvereinfachung, Rechtssicherheit und Bürokratieabbau sorgt, als auch dem Bürger, indem sie eine klare, verständliche und lesbare Pflichtkennzeichnung von Lebensmitteln vorschreibt.

(3)

Um auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ein hohes Niveau zu erreichen und das Recht der Verbraucher auf Information zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in angemessenem Umfang informiert werden. Die Kaufentscheidungen können unter anderem durch gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale und ethische Erwägungen beeinflusst werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (3) sieht als allgemeinen Grundsatz des Lebensmittelrechts vor, eine Grundlage dafür zu schaffen, dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, bewusste Kaufentscheidungen treffen können, und Praktiken zu verhindern, durch die die Verbraucher getäuscht werden können.

(5)

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (4) deckt bestimmte Aspekte der Information der Verbraucher ab, insbesondere um deren Irreführung durch Handeln oder Unterlassen im Zusammenhang mit Informationen zu verhindern. Die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken sollten durch spezielle Regelungen für die Information der Verbraucher über Lebensmittel ergänzt werden.

(6)

Für alle Lebensmittel geltende Unionsvorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln finden sich in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (5). Die meisten Bestimmungen dieser Richtlinie gehen noch auf das Jahr 1978 zurück und sollten deshalb aktualisiert werden.

(7)

Die Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (6) regelt den Inhalt und die Darstellung von Informationen zum Nährwert auf vorverpackten Lebensmitteln. Die Aufnahme von Informationen zum Nährwert ist freiwillig, es sei denn, es wird eine nährwertbezogene Angabe zum Lebensmittel gemacht. Die meisten Bestimmungen dieser Richtlinie gehen auf das Jahr 1990 zurück und sollten deshalb aktualisiert werden.

(8)

Das allgemeine Kennzeichnungsrecht wird ergänzt durch eine Reihe von Vorschriften, die unter bestimmten Umständen für alle Lebensmittel oder für bestimmte Kategorien von Lebensmitteln gelten. Darüber hinaus gibt es mehrere spezielle Vorschriften, die für bestimmte Lebensmittel gelten.

(9)

Die ursprünglichen Zielsetzungen und die Kernbestimmungen des geltenden Kennzeichnungsrechts haben zwar ihre Gültigkeit nicht verloren, doch bedarf dieses Recht einer Straffung, um den betroffenen Akteuren die Anwendung zu erleichtern und ihnen mehr Rechtssicherheit zu verschaffen; ferner bedarf es einer Modernisierung, damit neuen Trends im Bereich der Lebensmittelinformation Rechnung getragen werden kann.

(10)

In der Öffentlichkeit besteht ▐ Interesse an dem Zusammenhang zwischen Ernährung und Gesundheit sowie an der Wahl einer geeigneten, auf individuelle Bedürfnisse abgestellten Ernährung. Die Kommission hat in ihrem Weißbuch „Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa“ vom 30. Mai 2007 ausgeführt, dass die Nährwertkennzeichnung eine Möglichkeit, Verbraucher über die Zusammensetzung von Lebensmitteln zu informieren und ihnen zu helfen , sich bewusst zu entscheiden. Aufklärungs- und Informationskampagnen sind ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Verständlichkeit von Informationen über Lebensmittel für die Verbraucher. In der Verbraucherpolitischen Strategie der Union (2007-2013) wird betont, dass es für einen wirksamen Wettbewerb und das Wohlergehen der Verbraucher wichtig ist, dass die Verbraucher sich bewusst entscheiden können. Die Kenntnis der wichtigsten Ernährungsgrundsätze und eine angemessene Information über den Nährwert von Lebensmitteln würden wesentlich dazu beitragen, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, solche bewusste Entscheidungen zu treffen. Es ist darüber hinaus sinnvoll und richtig, dass Verbraucher in den Mitgliedstaaten eine neutrale Informationsquelle nutzen können, um individuelle Ernährungsfragen zu klären. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten entsprechende Hotlines einrichten, zu deren Finanzierung der Lebensmittelsektor beitragen könnte.

(11)

Zur Schaffung größerer Rechtssicherheit und zur Sicherung einer rationalen und einheitlichen Durchsetzung ist es zweckmäßig, die Richtlinien 90/496/EWG und 2000/13/EG aufzuheben und durch eine einzige Verordnung zu ersetzen, die sowohl den Verbrauchern als auch der Industrie Gewissheit bringen und den Verwaltungsaufwand verringern würde.

(12)

Aus Gründen der Klarheit sollten andere horizontale Rechtsakte aufgehoben und in diese Verordnung aufgenommen werden, namentlich die Richtlinie 87/250/EWG der Kommission vom 15. April 1987 betreffend die Angabe des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration in der Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln (7), die Richtlinie 94/54/EG der Kommission vom 18. November 1994 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind (8), die Richtlinie 1999/10/EG der Kommission vom 8. März 1999 über Ausnahmen von Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Lebensmitteln (9), die Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln (10), die Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (11) und die Richtlinie 2004/77/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalz enthalten (12).

(13)

Es ist notwendig, gemeinsame Begriffsbestimmungen, Grundsätze, Anforderungen und Verfahren festzulegen, die einen klaren Rahmen und eine gemeinsame Grundlage für Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten zur Regelung der Information über Lebensmittel bilden können.

(14)

Zwecks Zugrundelegung eines umfassenden und evolutionären Konzeptes in Bezug auf die Information der Verbraucher über die Lebensmittel, die sie verzehren, sollte das Lebensmittelinformationsrecht weit gefasst werden, damit allgemeine und spezielle Regelungen erfasst werden; ebenso sollten die Begriffe der Lebensmittelinformation und Ernährungserziehung weit definiert werden und auch Informationen umfassen, die auf andere Weise als durch die Etikettierung bereitgestellt werden.

(15)

Das Unionsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie die gelegentliche Abgabe von Lebensmitteln an Dritte , das Servieren von Speisen und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen, z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Gemeinschaftsebene, sowie der Verkauf von Lebensmitteln in den verschiedenen Formen der landwirtschaftlichen Direktvermarktung werden von dieser Verordnung nicht erfasst. Damit insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Lebensmittelhandwerks und des Lebensmitteleinzelhandels, wozu auch die Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zählen, nicht überlastet werden, sollten nicht vorverpackte Produkte von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden.

(16)

Von Verkehrsunternehmen erbrachte Verpflegungsdienstleistungen sollten nur dann unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, wenn sie auf Verbindungen zwischen zwei Punkten auf dem Gebiet der Union angeboten werden.

(17)

Von Kinos – mit Ausnahme von KMU – erbrachte Verpflegungsdienstleistungen sollten unter diese Verordnung fallen, sofern die Lebensmittel am Verkaufsort in standardisierten Verpackungen abgepackt werden, deren Kapazität im Voraus festgelegt ist, und somit die endgültigen Mengen und der endgültige Gehalt der Lebensmittel bzw. Getränke definiert und messbar sind.

(18)

Das Lebensmittelinformationsrecht sollte sich auch an den Informationsanforderungen der Verbraucher orientieren und sicherstellen, dass Innovationen in der Lebensmittelindustrie nicht behindert werden . Lebensmittelunternehmer können freiwillige Zusatzinformationen bereitstellen, was zusätzliche Flexibilität ermöglicht.

(19)

Die Einführung einer Pflicht zur Information über Lebensmittel dient dem Zweck, die Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine bewusste, ihren individuellen Ernährungswünschen und -bedürfnissen entsprechende Kaufentscheidung zu treffen .

(20)

Damit das Lebensmittelinformationsrecht mit den sich wandelnden Informationsbedürfnissen der Verbraucher Schritt halten kann und unnötiger Verpackungsmüll vermieden wird , sollte ▐ sich die Pflichtkennzeichnung von Lebensmitteln auf eine Basiskennzeichnung mit Informationen beschränken, die nachweislich für die meisten Verbraucher von großem Interesse sind .

(21)

Neue Pflichten zur Information über Lebensmittel bzw. neue Darstellungsformen der Lebensmittelinformation sollten jedoch nur eingeführt werden, wenn und soweit sie notwendig sind, im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit , der Transparenz und der Nachhaltigkeit.

(22)

Zusätzlich zu den bereits bestehenden Regelungen gegen irreführende Werbung sollten die Vorschriften für die Information über Lebensmittel alle Angaben verbieten , die den Verbraucher insbesondere bezüglich des Energiegehalts, der Herkunft oder der Zusammensetzung von Lebensmitteln täuschen würden. Um wirksam zu sein, sollte dieses Verbot auch auf die Lebensmittelwerbung und die Aufmachung der Lebensmittel ausgedehnt werden.

(23)

Der Verzehr mancher Lebensmittel hat angeblich bestimmte gesundheitsfördernde Auswirkungen. Solche Angaben müssen in einer Art und Weise gemacht werden, die gewährleistet, dass die Auswirkungen des Verzehrs dieser Produkte messbar oder überprüfbar sind.

(24)

Damit es nicht zu einer Zersplitterung der Rechtsvorschriften über die Haftung von Lebensmittelunternehmern bei falschen, irreführenden oder fehlenden Informationen über Lebensmittel kommt, müssen die einschlägigen Pflichten der Lebensmittelunternehmer eindeutig festgelegt werden . Unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sollten Lebensmittelunternehmer, die für Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels oder des Vertriebs verantwortlich sind, welche nicht die Information über Lebensmittel betreffen, sofort reagieren, wenn sie erfahren, dass die Kennzeichnung von Lebensmitteln nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

(25)

Es sollte eine Liste aller vorgeschriebenen Informationen erstellt werden, die ▐ zu allen für die Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen bestimmten Lebensmitteln bereitgestellt werden sollten. Diese Liste sollte weiterhin diejenigen Informationen enthalten, die schon jetzt nach geltendem Recht vorgeschrieben sind, da dieses Recht allgemein als wertvoller Besitzstand im Bereich der Verbraucherinformation betrachtet wird.

(26)

Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien können eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung zusätzlicher Informationen für die Verbraucher spielen, denn sie ermöglichen einen raschen und billigen Informationsaustausch. So könnten Verbraucher etwa an in Supermärkten aufgestellten Terminals zusätzliche Informationen erhalten. An diesen Terminals würden die Strichcodes abgelesen und Informationen über das jeweilige Produkt bereitgestellt. Ferner könnten die Verbraucher auf speziellen Internetseiten Zugang zu zusätzlichen Informationen erhalten.

(27)

Bestimmte Zutaten oder andere Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden und darin verbleiben, können bei Verbrauchern Allergien und Unverträglichkeiten verursachen und in manchen Fällen sogar die Gesundheit der Betroffenen gefährden . Es ist daher wichtig, dass die Verbraucher Informationen zum Vorhandensein von Lebensmittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfen und sonstigen Stoffen mit wissenschaftlich belegter allergener Wirkung oder von Stoffen, durch die das Risiko von Erkrankungen erhöht wird, erhalten, damit insbesondere diejenigen, die unter einer Lebensmittelallergie oder -unverträglichkeit leiden, gezielt Lebensmittel auswählen können, die für sie sicher sind . Auch Spuren solcher Stoffe sollten angegeben werden, damit Personen mit schweren Allergien eine sichere Wahl treffen können. Hierfür sollten gemeinsame Regeln ausgearbeitet werden. .

(28)

Die Etikettierung von Lebensmitteln sollte klar und verständlich sein, damit sich die Verbraucher gezielt für bestimmte Lebensmittel und die gewünschte Ernährungsweise entscheiden können. Studien haben gezeigt, dass gute Lesbarkeit die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Kunden durch die Informationen auf den Etiketten beeinflussen lassen, stark erhöht, und dass eine unleserliche Produktinformation eine der Hauptursachen der Unzufriedenheit der Verbraucher mit Lebensmitteletiketten ist. Deshalb sollten Faktoren wie Schriftart, Farbe und Kontrast in ihrer Kombination berücksichtigt werden.

(29)

Will man die Information der Verbraucher über Lebensmittel sicherstellen, so muss man ▐ den Verkauf mittels Fernkommunikation einbeziehen . Zwar sollten Lebensmittel, die im Fernabsatz geliefert werden, hinsichtlich der Information selbstverständlich denselben Anforderungen unterliegen wie Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden, doch ist eine Klarstellung dahingehend geboten, dass in solchen Fällen die einschlägigen vorgeschriebenen Informationen schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags erhältlich sein müssen .

(30)

Damit die Verbraucher die Informationen erhalten, die sie brauchen, um bewusste Kaufentscheidungen treffen zu können, sollten auch alkoholische Mischgetränke mit Informationen zu ihren Zutaten versehen sein.

(31)

Im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. September 2007 zur EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden (13), der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2008 zur Information der Verbraucher über Lebensmittel und den Tätigkeiten der Kommission sowie angesichts der allgemeinen Besorgnis wegen der durch Alkohol bedingten Schäden insbesondere bei jungen und empfindlichen Verbrauchern sollte die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Definition für Getränke wie „Alcopops“ festlegen, die gezielt junge Menschen ansprechen sollen. „Alcopops“ sollten wegen ihres Alkoholgehalts strengeren Kennzeichnungsvorschriften unterliegen und in Geschäften von alkoholfreien Getränken eindeutig getrennt sein.

(32)

Es ist auch wichtig, dass die Verbraucher über andere alkoholische Getränke informiert werden. Für die Kennzeichnung von Wein gelten bereits spezifische Unionsvorschriften. Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (14) enthält technische Standards, die alle önologischen Verfahren, Herstellungsverfahren und Möglichkeiten der Aufmachung und Kennzeichnung von Wein vollständig abdecken, und stellt somit sicher, dass alle Herstellungsstufen erfasst sind und die Verbraucher geschützt und ordnungsgemäß informiert werden. Insbesondere werden in dieser Verordnung die Stoffe, die im Herstellungsprozess verwendet werden können, sowie die Bedingungen für ihre Verwendung in einer Positivliste der önologischen Verfahren und Behandlungen genau und erschöpfend beschrieben; nicht in der Liste enthaltene Verfahren sind verboten. Daher sollte vorerst für Wein eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht der Zutaten und von der Pflicht zur Nährwertdeklaration gelten. Für Bier und Spirituosen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz der entsprechenden geografischen Angaben (15) sollten zwecks Gewährleistung eines kohärenten Konzeptes und der Übereinstimmung mit den für Wein festgelegten Bedingungen dieselben Ausnahmen gelten. Die Kommission wird jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht vorlegen, in dem sie unter Umständen spezielle Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung vorschlagen wird.

(33)

Das Herkunftsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels sollten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k obligatorisch sowie in den Fällen angegeben werden, wenn ohne diese Angabe die Verbraucher über das eigentliche Herkunftsland oder den eigentlichen Herkunftsort dieses Erzeugnisses getäuscht werden können. In anderen Fällen ▐ sollte die Angabe des Herkunftslandes oder des Herkunftsorts so gestaltet sein, dass der Verbraucher nicht getäuscht wird; ferner sollte sie auf eindeutig definierten Kriterien basieren, die gleiche Ausgangsbedingungen für die Industrie gewährleisten und das Verständnis der Informationen zum Herkunftsland oder Herkunftsort von Lebensmitteln durch die Verbraucher fördern. Derartige Kriterien gelten nicht für Angaben zum Namen oder zu der Anschrift des Lebensmittelunternehmers.

(34)

Geben Lebensmittelunternehmer an, dass ein Lebensmittel aus der Union kommt, um auf diese Weise die Verbraucher auf die Qualität ihres Erzeugnisses und die Erzeugungsstandards der Union aufmerksam zu machen, müssen derartige Angaben ▐ harmonisierten Kriterien entsprechen. Gleiches gilt gegebenenfalls für die Angabe des Mitgliedstaates.

(35)

Die nichtpräferentiellen Ursprungsregeln der Union finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (16) und den entsprechenden Durchführungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (17). Die Bestimmung des Ursprungslands von Lebensmitteln wird auf diesen Vorschriften beruhen, die den Wirtschaftsbeteiligten und Behörden bereits bekannt sind, und sollte deren Umsetzung erleichtern.

(36)

Die Nährwertdeklaration zu Lebensmitteln bezieht sich auf Informationen zum Energiegehalt und zu bestimmten Nähr- und Inhaltsstoffen in Lebensmitteln. Die Pflicht zur Information über den Nährwert auf der Vorder- und Rückseite der Packung sollte durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt werden, so z. B. einen Aktionsplan für Ernährung als Bestandteil ihrer Gesundheitspolitik, der spezifische Empfehlungen auf dem Gebiet der Aufklärung der Öffentlichkeit über Ernährungsfragen enthält und eine bewusste Auswahl von Lebensmitteln fördert .

(37)

Im oben genannten Weißbuch der Kommission vom 30. Mai 2007 wurde darauf hingewiesen, dass bestimmte Nahrungsbestandteile für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind. Deshalb sollten die Anforderungen an die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen zum Nährwert mit den Empfehlungen dieses Weißbuchs in Einklang stehen.

(38)

Den Verbrauchern ist im Allgemeinen nicht bewusst, in welchem Maße alkoholische Getränke zu ihrer Ernährung insgesamt beitragen. Es wäre daher hilfreich, wenn die Hersteller Informationen zum Energiegehalt von alkoholischen Getränken bereitstellen würden .

(39)

Im Interesse der Rechtssicherheit und der Kohärenz des Unionsrechts sollten freiwillige nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben auf der Etikettierung von Lebensmitteln der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (18) entsprechen.

(40)

Zur Vermeidung einer unnötigen Belastung der Lebensmittelhersteller und -händler ist es zweckmäßig, bestimmte Kategorien von Lebensmitteln, die unverarbeitet sind oder bei denen Informationen zum Nährwert für die Kaufentscheidung der Verbraucher nicht ausschlaggebend sind, bzw. deren Umverpackung oder Etikett zu klein ist, um die Pflichtkennzeichnung aufzubringen, von der Pflicht zur Aufnahme einer Nährwertdeklaration auszunehmen, es sei denn, andere Rechtsvorschriften der Union sehen bereits eine solche Informationspflicht vor.

(41)

Um den Durchschnittsverbraucher anzusprechen und um dem Zweck zu dienen, für den sie eingeführt werden, sollten die Informationen für den durchschnittlichen Verbraucher leicht verständlich sein. Es erscheint sinnvoll, die Informationen in ein- und demselben Blickfeld darzustellen, damit gewährleistet ist, dass die Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Nährwert beim Einkauf von Lebensmitteln gleich sehen.

(42)

Die jüngsten Entwicklungen hinsichtlich der Ausdrucksformen der Nährwertdeklaration, bei der einige Mitgliedstaaten und Organisationen der Lebensmittelbranche von der Angabe in 100 g/100 ml/Portion abgegangen sind, lässt vermuten, dass die Verbraucher solchen Ausdrucksformen positiv gegenüberstehen, da mit ihrer Hilfe schnelle Kaufentscheidungen getroffen werden können. Es gibt jedoch keinen unionsweit gültigen wissenschaftlichen Nachweis dafür, wie der Durchschnittsverbraucher diese auf andere Weise ausgedrückten Informationen versteht und verwendet. Aus Gründen der Vergleichbarkeit von Produkten in unterschiedlichen Packungsgrößen ist es daher sinnvoll , die Nährwertangabe weiterhin verpflichtend auf 100 g/100 ml zu beziehen und gegebenenfalls zusätzliche Portionsangaben zuzulassen. Ist das Lebensmittel als Einzelportion vorverpackt, sollte die Nährwertangabe pro Portion zusätzlich verpflichtend sein. Um irreführende Angaben bei der Portionsangabe zu vermeiden, sollten die Portionsgrößen in einem Konsultationsverfahren unionsweit standardisiert werden .

(43)

Die Deklaration der Mengen der einzelnen Nahrungsbestandteile und von Vergleichsindikatoren in leicht erkennbarer Form im Hauptblickfeld zur Ermöglichung einer Bewertung der ernährungsphysiologischen Eigenschaften eines Lebensmittels sollte vollständig als Bestandteil der Nährwertdeklaration betrachtet und nicht als Gruppe von Einzelangaben behandelt werden.

(44)

Die Erfahrung zeigt, dass die Klarheit der vorgeschriebenen Kennzeichnung von Lebensmitteln in vielen Fällen durch freiwillig hinzugefügte Informationen beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund sollten Kriterien festgelegt werden, mit deren Hilfe die Lebensmittelunternehmen und Aufsichtsbehörden für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen vorgeschriebenen und freiwilligen Informationen sorgen können.

(45)

Auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln und Angeboten der Gemeinschaftsverpflegung sind Informationen zu potenziellen Allergenen für Allergiker sehr wichtig. ▐ Deshalb sollten ▐ derartige Informationen den Verbrauchern stets zür Verfügung gestellt werden.

(46)

Die Mitgliedstaaten sollten in den durch diese Verordnung harmonisierten Bereichen keine anderen als die darin festgelegten Bestimmungen vorsehen dürfen, es sei denn, die Verordnung sieht dies ausdrücklich vor. Da durch die einzelstaatlichen Kennzeichnungsvorschriften außerdem Hindernisse für den freien Warenverkehr im Binnenmarkt errichtet werden können, sollten die Mitgliedstaaten darlegen, warum derartige Maßnahmen erforderlich sind, und die Schritte darlegen, mit denen sie sicherstellen, dass diese Maßnahmen in einer Weise angewandt werden, dass sie ein möglichst geringes Handelshemmnis darstellen.

(47)

Die Lebensmittelinformationsregelungen sollten an sich rasch wandelnde soziale, wirtschaftliche und technologische Rahmenbedingungen angepasst werden können.

(48)

Im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Lebensmittelinformation, die durch die Entwicklung innovativer und moderner Handelsgepflogenheiten geprägt sind, ist es notwendig, ausreichende Tests und Verbraucherstudien zuzulassen und solide Erkenntnisse über die besten Systeme zu gewinnen. Daher sollte sich das Lebensmittelinformationsrecht der Union in solchen Fällen darauf beschränken, die wesentlichen Anforderungen verbindlich festzulegen, aus denen sich der Umfang des Verbraucherschutzes und der Verbraucherinformation ergibt; für die Erfüllung dieser Anforderungen sollte ein Spielraum bleiben, und zwar in einer Weise, die mit den Binnenmarktregeln zu vereinbaren ist.

(49)

Damit gewährleistet ist, dass detailliertere Informationspflichten auf dialektische Art und Weise konzipiert und festgelegt werden und sich aus bewährten Praktiken ergeben, sollte es auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten flexible Mechanismen geben, die auf offenen und transparenten Anhörungen der Öffentlichkeit und auf einer nachhaltigen Interaktion eines breiten Spektrums repräsentativer Akteure beruhen. Solche Mechanismen können auf der Grundlage zuverlässiger Ergebnisse der Verbraucherforschung und umfassender Anhörungen interessierter Kreise zur Entwicklung einzelstaatlicher unverbindlicher Regelungen führen. Es sollte Mechanismen geben, die es den Verbrauchern erlauben, Lebensmittel zu erkennen, die im Einklang mit der nationalen Regelung – etwa durch eine Identifikationsnummer oder ein Symbol – gekennzeichnet wurden.

(50)

Zwecks Gewährleistung einer gewissen Einheitlichkeit der in den verschiedenen Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse ist es erforderlich, den kontinuierlichen Austausch und die gemeinsame Nutzung von bewährten Praktiken und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission sowie die Beteiligung betroffener Kreise an diesem Austausch zu fördern.

(51)

Die Mitgliedstaaten sollten amtliche Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (19) durchzusetzen.

(52)

Die Verweise auf die Richtlinie 90/496/EWG in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und in der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (20) sollten unter Berücksichtigung der vorliegenden Verordnung aktualisiert werden. Die Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 sollten daher entsprechend geändert werden.

(53)

Damit interessierte Kreise, insbesondere KMU's, in die Lage versetzt werden, über den Nährwert ihrer Erzeugnisse zu informieren, sollte die Anwendung der Maßnahmen, die Angaben zum Nährwert verbindlich vorschreiben, mittels verlängerter Übergangsfristen schrittweise erfolgen, wobei Kleinstunternehmen eine zusätzliche Frist eingeräumt werden sollte.

(54)

Natürlich können auch Erzeugnisse des Lebensmittelhandwerks sowie frische Zubereitungen des Lebensmitteleinzelhandels, die direkt am Verkaufsort hergestellt werden, Stoffe enthalten, die bei empfindlichen Personen Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Da aber gerade nicht vorverpackte Produkte im direkten Kundenkontakt verkauft werden, sollte die entsprechende Information z. B. über das Verkaufsgespräch oder durch ein deutlich sichtbares Hinweisschild im Verkaufsraum bzw. durch ausliegendes Informationsmaterial erfolgen.

(55)

Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(56)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(57)

Um im Hinblick auf die Umsetzung für einheitliche Bedingungen zu sorgen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit diese technische Leitlinien für die Auslegung des Verzeichnisses der Zutaten, die Allergien oder Unverträglichkeiten verursachen, erlassen sowie festlegen kann, wie das Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben ist, und damit zu den in einem Mitgliedstaat verabschiedeten nationalen Bestimmungen Position bezogen werden kann. Gemäß Artikel 291 AEUV werden im Voraus durch eine Verordnung, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen wird, Regeln und allgemeine Grundsätze festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren. Da die vorliegende Verordnung möglichst bald angenommen werden muss, sollte die Kontrolle durch die Mitgliedstaaten bis zur Verabschiedung der neuen Verordnung gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (21) erfolgen, wobei das Regelungsverfahren mit Kontrolle davon ausgenommen ist und keine Anwendung findet, sofern die Bestimmungen im Einklang mit den geänderten Verträgen stehen. Verweisungen auf diese Bestimmungen sollten jedoch durch Verweisungen auf die in der neuen Verordnung festgelegten Regeln und Grundsätze ersetzt werden, sobald die neue Verordnung in Kraft tritt.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung legt allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln fest. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, für hinreichende Flexibilität zu sorgen, damit künftigen Entwicklungen und neuen Informationserfordernissen Rechnung getragen werden kann, legt sie die Art und Weise der Gewährleistung des Informationsanspruchs der Verbraucher und die Verfahren für die Bereitstellung der Informationen über Lebensmittel fest.

(2)   Diese Verordnung gilt für alle Stufen der Lebensmittelkette, sofern ▐ die Information der Endverbraucher über Lebensmittel betroffen ist .

Sie gilt für alle vorverpackten Lebensmittel, die für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind, ▐ sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.

Sie gilt nicht für Lebensmittel, die direkt am Verkaufsort vor der Abgabe an den Endverbraucher mit einer Umhüllung versehen werden.

Von Verkehrsunternehmen erbrachte Verpflegungsdienstleistungen fallen nur dann unter den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie auf Verbindungen zwischen zwei Punkten innerhalb des Gebiets der Union angeboten werden.

(3)     Diese Verordnung gilt nur für Lebensmittel, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zubereitet werden, wobei der Begriff der gewerblichen Tätigkeit eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit, das Servieren und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen bei Veranstaltungen wie etwa Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Gemeinschaftsebene werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

(4)     Lebensmittel aus Drittländern dürfen in der Union nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

(5)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der in speziellen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften. Die Kommission veröffentlicht bis zum … (22) eine vollständige und aktualisierte Liste aller in speziellen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften und macht diese Liste im Internet zugänglich.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens … (23) einen Bericht über die Übereinstimmung dieser spezifischen Kennzeichnungsanforderungen mit der vorliegenden Verordnung. Gegebenenfalls fügt die Kommission diesem Bericht einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung bei.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“, „Lebensmittelrecht“, „Lebensmittelunternehmen“, „Lebensmittelunternehmer“, „Einzelhandel“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ in Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 7, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

b)

die Begriffsbestimmungen für „Verarbeitung“, „unverarbeitete Erzeugnisse“ und „Verarbeitungserzeugnisse“ in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben m, n und o der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (24);

c)

die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittelzusatzstoffe“ und „Verarbeitungshilfsstoffe“ in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (25);

d)

die Begriffsbestimmung für „Aromen“ in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (26);

e)

die Begriffsbestimmungen für „Fleisch“ und „Separatorenfleisch“ in Anhang I Nummern 1.1 und 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (27);

f)

die Begriffsbestimmungen für „Angabe“, „Nährstoff“, „andere Substanz“, „nährwertbezogene Angabe“ und „gesundheitsbezogene Angabe“ in Artikel 2 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.

(2)   Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Information über Lebensmittel“: jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch eine Etikettierung, sonstiges Begleitmaterial oder durch Einsatz anderer Mittel einschließlich moderner Technologien oder mittels verbaler Kommunikation zugänglich gemacht wird. Nicht erfasst ist kommerzielle Kommunikation im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (28);

b)   „Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung“: Einrichtungen jeder Art (darunter auch Automaten, Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Cateringbetriebe, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ▐ Lebensmittel zubereitet werden, die zum direkten Verzehr durch den Endverbraucher bestimmt sind ;

c)   „vorverpacktes Lebensmittel“: jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel in einer Verpackung besteht, ▐ gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt;

d)     „nicht vorverpackte Lebensmittel“ :

jedes Lebensmittel, das dem Endverbraucher unverpackt zum Kauf angeboten und gegebenenfalls erst zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Endverbraucher verpackt wird, sowie jedes Lebensmittel und jede frische Zubereitung, das bzw. die am Verkaufsort am Tag des Verkaufs zum direkten Verkauf vorverpackt wird;

e)     „handwerklich hergestelltes Lebensmittel“ :

ein Lebensmittel, das in einem Betrieb hergestellt wurde, der nach nationalem Gewerberecht in nationalen Registern als Handwerksbetrieb eingetragen ist, und das unmittelbar für den Verbraucher hergestellt wurde;

f)   „Zutat“: jeder Stoff, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, sowie jede Zutat einer zusammengesetzten Zutat, der bzw. die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der bzw. die – wenn auch in veränderter Form – im Enderzeugnis enthalten ist ▐;

g)   „Herkunftsort“: den Ort, das Land oder die Region, wo die Erzeugnisse oder landwirtschaftlichen Zutaten gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vollständig gewonnen oder hergestellt werden ;

h)   „zusammengesetzte Zutat“: eine Zutat, die selbst aus mehr als einer Zutat besteht;

i)   „Etikettierung“: alle Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf ein Behältnis eines Lebensmittels geschrieben, gedruckt, geprägt, markiert, graviert oder gestempelt bzw. daran angebracht werden;

j)   „Kennzeichnung“: alle Worte, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen;

k)   „Blickfeld“: alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden können und den Verbrauchern ein rasches und einfaches Erfassen der Informationen ▐ ermöglicht ▐;

l)     „Lesbarkeit“ : eine Art der Darstellung von Text mittels unter anderem Schrift, Druck, Prägung, Markierung, Gravur oder Stempelung, die es dem normalsichtigen Verbraucher erlaubt, Etikettierungen von Lebensmitteln ohne optische Hilfsmittel zu erfassen; die Lesbarkeit ist abhängig von der Schriftgröße, der Schriftart, der Strichstärke der Schrift, dem Wort-, Buchstaben- und Zeilenabstand, dem Verhältnis zwischen Buchstabenbreite und -höhe sowie dem Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund.

m)   „ verkehrsübliche Bezeichnung “: eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung desselben verstanden wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre;

n)   „beschreibende Bezeichnung“: eine Bezeichnung, die das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte;

o)     „Erzeugnis aus einer Zutat“ :

jedes Lebensmittel, das außer Salz, Zucker, Gewürzen, Wasser, Zusatzstoffen, Aromen und Enzymen nur eine einzige Zutat enthält;

p)   „wesentliche Anforderungen“: die Anforderungen, die das Niveau des Verbraucherschutzes und der Lebensmittelinformation in Bezug auf einen bestimmten Punkt festlegen und die in einem Rechtsakt der Union niedergelegt sind ▐;

q)   „Mindesthaltbarkeitsdatum“: das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften unter den angegebenen Aufbewahrungsbedingungen oder unter den auf der Verpackung genannten speziellen Aufbewahrungsbedingungen behält;

r)     „Verbrauchsdatum“ :

das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel zu verbrauchen ist. Nach diesem Datum darf das Lebensmittel nicht mehr als solches an Verbraucher abgegeben oder weiterverarbeitet werden;

s)     „Herstellungsdatum“ :

das Datum, an dem Produkte hergestellt und gegebenenfalls verpackt und tiefgekühlt werden;

t)   „bewährte Praktiken“: Standards, Systeme, Initiativen oder sonstige Aktivitäten, die von den zuständigen Behörden bestätigt wurden und die sich aufgrund von Erfahrungswerten und Forschungsergebnissen für die meisten Verbraucher als die effektivsten erwiesen haben und denen Vorbildfunktion beigemessen wird;

u)     „Lebensmittelimitat“ :

ein Lebensmittel, das den Anschein eines anderen Lebensmittels erweckt und bei dem eine gewöhnlich verwendete Zutat ganz oder teilweise mit einem anderen vermischt oder durch eine andere Zutat ersetzt wird.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezieht sich der Begriff „Ursprungsland“ eines Lebensmittels auf den Ursprung eines Lebensmittels im Sinne der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(4)   Die besonderen Begriffsbestimmungen in Anhang I gelten ebenfalls.

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE IM BEREICH DER INFORMATION ÜBER LEBENSMITTEL

Artikel 3

Allgemeine Ziele

(1)   Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit, der Transparenz und der Vergleichbarkeit von Produkten im Interesse des Verbrauchers und bietet eine Grundlage für bewusste Kaufentscheidungen und die sichere Verwendung von Lebensmitteln ▐.

(2)     Lebensmittelkennzeichnungen müssen für den durchschnittlichen Verbraucher leicht erkennbar, lesbar und verständlich sein.

(3)   Ziel des Lebensmittelinformationsrechts ist es, in der Union den freien Verkehr von rechtmäßig erzeugten und in Verkehr gebrachten Lebensmitteln zu gewährleisten ▐.

(4)   Werden durch das Lebensmittelinformationsrecht neue Anforderungen eingeführt, so wird, sofern sich diese Anforderungen nicht auf den Schutz der menschlichen Gesundheit beziehen, für die Zeit nach dem Inkrafttreten der neuen Anforderungen eine Übergangsfrist gewährt , in der Lebensmittel, deren Etikettierung nicht den neuen Anforderungen entspricht, in Verkehr gebracht werden dürfen, und in der die Bestände solcher Lebensmittel, die vor dem Ablauf der Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden dürfen. Neue Lebensmittelkennzeichnungsvorschriften werden einem einheitlichen Anwendungsdatum entsprechend eingeführt, das die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Interessenvertreter festlegt.

Artikel 4

Grundsätze für die Pflicht zur Information über Lebensmittel

(1)   Schreibt das Recht Informationen über Lebensmittel vor, so gilt dies insbesondere für Informationen, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:

a)

Informationen zu Identität und Zusammensetzung, Mengen, Eigenschaften oder sonstigen Merkmalen des Lebensmittels;

b)

Informationen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher und zur sicheren Verwendung eines Lebensmittels. Hierunter fallen insbesondere Informationen zu

i)

einer Zusammensetzung, die für die Gesundheit bestimmter Gruppen von Verbrauchern schädlich sein könnte;

ii)

Haltbarkeit, Lagerung , gegebenenfalls Haltbarkeitsanforderungen nach dem Öffnen und sicherer Verwendung;

c)

Informationen zu ernährungsphysiologischen Besonderheiten, damit die Verbraucher – auch diejenigen mit besonderen Ernährungsbedürfnissen – in die Lage versetzt werden, bewusste Kaufentscheidungen zu treffen.

(2)   Bei der Prüfung, ob eine Pflicht zur Information über Lebensmittel erforderlich ist, ist zu berücksichtigen, welche potenziellen Kosten und welcher potenzielle Nutzen für die Akteure, einschließlich Verbraucher, Hersteller usw., mit der Bereitstellung bestimmter Informationen verbunden sind .

Artikel 5

Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Alle Maßnahmen des Rechts im Bereich der Information über Lebensmittel, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können, werden nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (die „Behörde“) erlassen.

KAPITEL III

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE INFORMATION ÜBER LEBENSMITTEL UND PFLICHTEN DER LEBENSMITTELUNTERNEHMER

Artikel 6

Grundlegende Anforderung

Zu jedem Lebensmittel, das für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen über Lebensmittel nach Maßgabe dieser Verordnung bereitzustellen.

Artikel 7

Lauterkeit der Informationspraxis

(1)   Informationen über Lebensmittel dürfen nicht ▐ irreführend sein, insbesondere

a)

indem die Bezeichnung und/oder bildliche Darstellung des Lebensmittels die Verbraucher in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, einzelne Zutaten und deren Menge im Erzeugnis , Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung irreführen könnten ;

b)

indem durch die Bezeichnung oder durch bildliche Darstellungen auf der Verpackung das Vorhandensein eines bestimmten Erzeugnisses oder einer Zutatsuggeriert wird, obwohl das in der Verpackung enthaltene Erzeugnis tatsächlich ein imitiertes Lebensmittel ist bzw. einen Ersatzstoff für eine gewöhnlich in einem Erzeugnis verwendeten Zutat enthält. In solchen Fällen muss die Verpackungan gut sichtbarer Stelle mit dem Zusatz „Imitat“ bzw. „hergestellt mit (Bezeichnung des Ersatzstoffes) anstelle von (Bezeichnung der ersetzten Zutat)“ gekennzeichnet werden;

c)

indem bei Fleischprodukten der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch handelt, obwohl das Produkt aus zusammengesetzten Fleischstücken besteht. In solchen Fällen muss das Produkt auf der Schauseite der Verpackung mit dem Hinweis „Formfleisch - aus zusammengesetzten Fleischstücken“ gekennzeichnet werden;

d)

durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;

e)

indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen , bzw . durch besondere Hervorhebung des Nicht-Vorhandenseins von bestimmten Zutaten und/oder Nährstoffen, die in dem entsprechenden Lebensmittel grundsätzlich nicht enthalten sind;

f)

durch explizite Bewerbung mit einer deutlichen Reduktion von Zucker und/oder Fett, wenn nicht gleichzeitig der Energiegehalt (in Kilojoule bzw. Kilokalorien) dementsprechend reduziert ist;

g)

durch die Bezeichnung „Diät“, wenn das Lebensmittel nicht den Unionsvorschriften über Lebensmittel, die für eine solche besondere Ernährung bestimmt sind, entspricht;

h)

bei Milch, indem die Milch als „frisch“ bezeichnet wird, obgleich das Verbrauchsdatum erst nach mehr als sieben Tagen nach dem Abfülltag abläuft.

(2)   Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für den Verbraucher leicht verständlich sein.

(3)   Vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.

(4)    Die Absätze 1 und 3 gelten auch für

a)

Werbung;

b)

die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere für ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung.

Artikel 8

Pflichten

(1)    Die für die Information über Lebensmittel verantwortliche Person gewährleistet das Vorhandensein und die inhaltliche Richtigkeit der aufgeführten Angaben.

(2)    Die für die Information über Lebensmittel verantwortliche Person ist der Lebensmittelunternehmer, der ein Lebensmittel zum ersten Mal in den Verkehr auf dem Unionsmarkt bringt, oder gegebenenfalls der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird .

(3)    In dem Maße, wie die Tätigkeit der Lebensmittelunternehmer die Information über Lebensmittel innerhalb des ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmens betrifft, stellen diese sicher, dass die gelieferten Informationen die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen .

(4)   Lebensmittelunternehmer, die für Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels oder des Vertriebs verantwortlich sind, die nicht die Information über Lebensmittel betreffen, tragen im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt dazu bei, dass die Vorschriften betreffend die Information über Lebensmittel eingehalten werden, insbesondere indem sie es unterlassen, Lebensmittel zu liefern , von denen sie aufgrund ihrer Kenntnisse und als sachkundige Anbieter wissen oder vermuten, dass sie diesen Vorschriften nicht entsprechen.

(5)   Lebensmittelunternehmer sorgen in den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen dafür, dass Informationen zu nicht vorverpackten Lebensmitteln dem Unternehmer zur Verfügung stehen , der die Lebensmittel im Hinblick auf den Weiterverkauf oder die Weiterverarbeitung handhabt , damit dieser auf Anfrage die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis c, f und h vorgeschriebenen Informationen über das Lebensmittel an den Endverbraucher weitergeben kann .

(6)   In folgenden Fällen sorgen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen dafür, dass die in Artikel 9 vorgeschriebenen Angaben auf der Außenverpackung, in der das Lebensmittel vermarktet wird, oder auf Handelspapieren erscheinen, die sich auf das Lebensmittel beziehen, sofern gewährleistet werden kann, dass derartige Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen oder vor bzw. im Zeitpunkt der Lieferung versendet wurden:

a)

wenn vorverpackte Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern auf dieser Stufe nicht der Verkauf an einen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung erfolgt;

b)

wenn vorverpackte Lebensmittel für die Abgabe an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder geschnitten zu werden.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sorgen Lebensmittelunternehmer dafür, dass die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, e, f, h und j genannten Angaben auch auf der Außenverpackung erscheinen, in der das Lebensmittel vermarktet wird.

KAPITEL IV

VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL

ABSCHNITT 1

INHALT UND DARSTELLUNGSFORM

Artikel 9

Liste der vorgeschriebenen Angaben

(1)   Nach Maßgabe der Artikel 11 bis 33 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben vorgeschrieben:

a)

die Verkehrsbezeichnung ;

b)

das Verzeichnis der Zutaten;

c)

die in Anhang II aufgeführten Zutaten, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, sowie alle Derivate aus diesen Zutaten unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen für nicht vorverpackte Lebensmittel ;

d)

die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen nach Anhang VII ;

e)

die Nettomenge des Lebensmittels zum Zeitpunkt der Verpackung ;

f)

das Mindesthaltbarkeitsdatum oder im Fall von Lebensmitteln, die aus mikrobiologischer Sicht leicht verderblich sind, das Verbrauchsdatum;

g)

das Herstellungsdatum im Falle von Tiefkühlprodukten;

h)

gegebenenfalls die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und /oder Verwendung einschließlich Anweisungen zu Kühl- und Lagerbedingungen und Haltbarkeitsanforderungen des Erzeugnisses vor und nach dem Öffnen der Verpackung, falls das Lebensmittel ohne diese Informationen nicht angemessen verwendet werden könnte;

i)

eine Gebrauchsanleitung, falls das Lebensmittel ohne eine solche nicht angemessen verwendet werden könnte;

j)

den Namen oder die Firma oder ein Warenzeichen und die Anschrift des in der Union niedergelassenen Herstellers oder des Verpackers und für Erzeugnisse aus Drittstaaten des Händlers /des Importeurs oder gegebenenfalls des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen bzw. Firma das Lebensmittel in Verkehr gebracht wird ;

k)

das Herkunftsland oder der Herkunftsort für folgende Erzeugnisse:

Fleisch,

Geflügelfleisch,

Molkereiprodukte,

frisches Obst und Gemüse,

andere Erzeugnisse aus einer Zutat und

Fleisch, Geflügelfleisch und Fisch, wenn sie als Zutaten in verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden.

Bei Fleisch und Geflügelfleisch darf als Herkunftsland oder -ort der Tiere nur dann ein einziger Ort angegeben werden, wenn die Tiere in demselben Land oder an demselben Ort geboren, gehalten und geschlachtet wurden. In anderen Fällen sind Geburts-, Haltungs- und Schlachtorte gesondert anzugeben. Sollten Umstände vorliegen, die eine Angabe des Herkunftslands unmöglich machen würden, so kann stattdessen folgende Angabe gemacht werden: „unbestimmter Ursprung“.

Für alle anderen Lebensmittel das Herkunftsland oder der Herkunftsort , falls ohne diese Angabe ein nicht unerheblicher Irrtum des Verbrauchers über das eigentliche Herkunftsland oder den eigentlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die Informationen zum Lebensmittel oder die Etikettierung insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Herkunftsland oder - ort ; in solchen Fällen sind die Angaben durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen festzulegen ;

l)

für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;

m)

eine Nährwertdeklaration.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in Worten und Zahlen zu machen. ▐

Artikel 10

Ausnahme für Kleinstunternehmen

In Kleinstunternehmen handwerklich hergestellte Erzeugnisse werden von der Anforderung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe m ausgenommen. Diese Erzeugnisse können auch von den Informationsanforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis l ausgenommen werden, sofern sie am Herstellungsort verkauft werden und das Verkaufspersonal auf Anfrage die entsprechenden Informationen geben kann. Alternativ dazu können die Angaben auf Etiketten an den Regalen gemacht werden.

Artikel 11

Weitere vorgeschriebene Angaben für bestimmte Arten oder Kategorien von Lebensmitteln

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten Angaben sind in Anhang III für bestimmte Arten oder Kategorien von Lebensmitteln weitere Angaben vorgeschrieben.

(2)   Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen Änderungen an Anhang III vornehmen. ▐

Artikel 12

Maße und Gewichte

Artikel 9 lässt speziellere Bestimmungen der Union über Maße und Gewichte unberührt. Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen (29) finden Anwendung.

Artikel 13

Verfügbarkeit und Platzierung vorgeschriebener Informationen über Lebensmittel

(1)   Die vorgeschriebenen Informationen über Lebensmittel müssen gemäß dieser Verordnung bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein.

(2)   Bei vorverpackten Lebensmitteln sind die zwingend vorgeschriebenen Informationen über Lebensmittel auf der Verpackung ▐ anzubringen.

Artikel 14

Darstellungsform der vorgeschriebenen Angaben

(1)   Sofern Rechtsvorschriften der Union hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a bis l für bestimmte Lebensmittel nicht etwas anderes vorschreiben, sind die in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten vorgeschriebenen Angaben, wenn sie auf der Packung oder der daran befestigten Etikettierung gemacht werden, auf die Packung oder Etikettierung so aufzudrucken dass ihre gute Lesbarkeit sichergestellt ist . Dabei sollten Kriterien wie Schriftgröße, Schriftart, Abhebung vom Hintergrund, Zeilen- und Zeichenabstand berücksichtigt werden.

Die Kommission erarbeitet im Rahmen eines Konsultationsverfahrens gemeinsam mit den betroffenen Akteuren, einschließlich Verbraucherorganisationen, durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen ein verbindliches Konzept, in dem Leitlinien für die Lesbarkeit der Verbraucherinformationen auf Lebensmitteln festgelegt werden.

(2)     Für Lebensmittel, die im Sinne der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (30) und Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Beikost für Säuglinge und Kleinkinder für eine besondere Ernährung bestimmt sind, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (31) und der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (32) fallen, für die die Rechtsvorschriften der Union eine zwingende Kennzeichnung vorsehen, die über die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung hinausgeht, muss die Schriftgröße den Anforderungen der Lesbarkeit für die Verbraucher sowie der zusätzlichen Informationen über die besondere Bestimmung dieser Erzeugnisse genügen.

(3)   Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, e und l aufgeführten Angaben müssen im selben Blickfeld erscheinen.

(4)   Absatz 3 gilt nicht für die in Artikel 17 Absätze 1 und 2 genannten Lebensmittel. Im Fall von Mitgliedstaaten mit mehr als einer Amtssprache können spezifische einzelstaatliche Bestimmungen für solche Verpackungen und Behältnisse erlassen werden.

(5)     Abkürzungen, einschließlich Initialen, dürfen nicht verwendet werden, sofern die Verbraucher durch sie getäuscht werden können.

(6)   Vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Durch andere Angaben oder Bildzeichen, sonstiges eingefügtes Material oder durch die Lebensmittelverpackung selbst, etwa durch einen Klebefalz, dürfen sie auf keinen Fall verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden ▐.

(7)     Die Angabe der vorgeschriebenen Informationen über Lebensmittel darf keine Vergrößerung der Maße und/oder der Masse der Lebensmittelverpackungen oder -behältnisse bewirken bzw. in anderer Weise zu einer stärkeren Umweltbelastung führen.

Artikel 15

Versandverkauf

Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von Lebensmitteln, die im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (33) durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:

a)

Die in den Artikeln 9 und 29 genannten Informationen über Lebensmittel müssen auf Anforderung des Verbrauchers vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und können auf dem Trägermaterial des Versandverkaufs erscheinen oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden.

b)

Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben f und i vorgesehenen Angaben sind erst im Zeitpunkt der Lieferung vorgeschrieben.

Artikel 16

Sprachliche Anforderungen

(1)   Sofern Artikel 9 Absatz 2 nicht etwas anderes vorsieht, sind vorgeschriebene Informationen über Lebensmittel in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen.

(2)   Innerhalb ihres Hoheitsgebiets können die Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, bestimmen, dass diese Angaben in einer Amtssprache oder mehreren Amtssprachen der Union zu machen sind.

(3)     Lebensmittel, die im Duty-Free-Bereich verkauft werden, dürfen auch in ausschließlich englischer Sprachfassung in Verkehr gebracht werden.

(4)   Die Absätze 1 und 2 stehen der Abfassung der Angaben in mehreren Sprachen nicht entgegen.

Artikel 17

Ausnahmen von bestimmten vorgeschriebenen Angaben

(1)   Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife noch ein Brustschild haben, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f aufgeführten Angaben vorgeschrieben.

(2)   Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm2 beträgt, sind nur die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und f und in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Angaben auf der Packung oder der Etikettierung vorgeschrieben. Weitere Angaben auf der Verpackung sind auf freiwilliger Basis möglich. Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind auf andere Weise zu machen oder dem Verbraucher auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

(3)   Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Union, die eine Nährwertdeklaration vorschreiben, ist die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe m genannte Nährwertdeklaration bei in Anhang IV aufgeführten Lebensmitteln nicht vorgeschrieben.

Bei nicht vorverpackter Ware sowie Ware von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b sind die in den Artikeln 9 und 29 aufgeführten Angaben nicht vorgeschrieben.

ABSCHNITT 2

DETAILLIERTE BESTIMMUNGEN FÜR VORGESCHRIEBENE ANGABEN

Artikel 18

Bezeichnung des Lebensmittels

(1)   Ein Lebensmittel wird mit seiner gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.

(2)   Anhang V enthält spezielle Vorschriften für die Verwendung der Bezeichnung eines Lebensmittels und die Angaben, die dazu zu machen sind.

Artikel 19

Verzeichnis der Zutaten

(1)   Dem Verzeichnis der Zutaten ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

(2)     Enthält ein Produkt Nanomaterialien, muss dieses im Verzeichnis der Zutaten eindeutig mit dem Zusatz „Nano“ aufgeführt werden.

(3)   Die Zutaten werden mit ihrer spezifischen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe von Artikel 18 und Anhang V, bezeichnet.

(4)   Anhang VI enthält technische Vorschriften für die Anwendung der Absätze 1 und 3.

Artikel 20

Generelle Ausnahmen vom Zutatenverzeichnis

1. Ein Zutatenverzeichnis ist nicht erforderlich bei folgenden Lebensmitteln:

a)

frisches Obst und Gemüse – einschließlich Kartoffeln –, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;

b)

Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Beschreibung dieses Merkmal aufgeführt ist,

c)

Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt ist;

d)

Käse, Butter, fermentierte Milch und Sahne, denen keine Zutat zugesetzt wurde außer für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder für die Herstellung von Käse – ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse – notwendiges Salz;

e)

Getränke, die Alkohol enthalten. Die Kommission legt … (34) einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes auf diese Erzeugnisse vor und kann diesem Bericht konkrete Maßnahmen beifügen, in denen die Regeln für die Bereitstellung von Nährwertinformationen für die Verbraucher über diese Erzeugnisse festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen erlassen;

f)

Lebensmittel, die aus einer einzigen Zutat bestehen, sofern

i)

die Bezeichnung des Lebensmittels mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder

ii)

die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt.

Artikel 21

Als Zutaten eines Lebensmittels gelten nicht :

a)

Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten;

b)

Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme,

i)

deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, dass sie in einer Zutat oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben, oder

ii)

die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;

c)

Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Mengen als Lösungsmittel oder Träger für Nährstoffe, Lebensmittelzusatzstoffe , Enzyme oder Aromen verwendet werden;

d)

Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, die aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und – wenn auch in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleiben;

e)

Wasser:

i)

wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen; oder

ii)

bei Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird.

Artikel 22

Kennzeichnung bestimmter Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen

(1)   Alle in Anhang II aufgeführten Zutaten bzw. alle Stoffe, die aus einer dort aufgeführten Zutat gewonnen wurden, sind vorbehaltlich der in diesem Anhang vorgesehenen Ausnahmen im Verzeichnis der Zutaten immer so anzugeben, dass das Allergie- bzw. Unverträglichkeitspotenzial sofort deutlich erkennbar ist .

Dies ist nicht erforderlich, wenn

a)

sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die betreffende Zutat bezieht;

b)

die in Anhang II aufgeführte Zutat, aus der ein Stoff gewonnen wurde, bereits im Zutatenverzeichnis genannt ist ; oder

c)

es sich um nicht vorverpackte Lebensmittel handelt. In diesem Fall muss deutlich sichtbar im Verkaufsraum oder in den Speisekarten darauf hingewiesen werden, dass

Kunden Informationen zu allergenen Stoffen im Verkaufsgespräch und/oder durch ausliegendes Informationsmaterial erhalten können;

eine Kreuzkontamination nicht ausgeschlossen werden kann.

(2)   Das Verzeichnis in Anhang II wird von der Kommission auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.

(3)   Erforderlichenfalls können technische Leitlinien für die Auslegung des Verzeichnisses in Anhang II entsprechend dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

Artikel 23

Quantitative Angabe der Zutaten

(1)   Die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse ist erforderlich, wenn

a)

die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Verkehrsbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser Verkehrsbezeichnung in Verbindung gebracht wird oder

b)

die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf der Etikettierung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder

c)

die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.

(2)   Anhang VII enthält technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1, die sich auch auf spezielle Fälle beziehen können, in denen eine Mengenangabe für bestimmte Zutaten nicht erforderlich ist.

Artikel 24

Nettomenge

(1)   Die Nettomenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken:

a)

bei flüssigen Lebensmitteln in Volumeneinheiten im Sinne der Richtlinie 85/339/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für flüssige Lebensmittel (35);

b)

bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten.

(2)   Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen festlegen, dass die Nettomenge bestimmter spezieller Lebensmittel anders auszudrücken ist als in Absatz 1 angegeben. ▐

(3)   Technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1, auch für spezielle Fälle, in denen die Angabe der Nettomenge nicht erforderlich ist, sind in Anhang VIII festgelegt.

Artikel 25

Mindesthaltbarkeits- , Verbrauchs- und Herstellungsdatum

(1)   Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch ein Verbrauchsdatum ersetzt.

(2)   Das jeweilige Datum muss leicht erkennbar und darf nicht verdeckt sein. Es wird wie folgt angegeben:

a.

Mindesthaltbarkeitsdatum:

i)

Diesem Datum geht folgende Angabe voran:

„mindestens haltbar bis …“, wenn der Tag genannt wird; oder

„mindestens haltbar bis Ende …“ in den anderen Fällen.

ii)

In Verbindung mit der Angabe nach Ziffer i wird Folgendes angegeben:

entweder das Datum selbst; oder

ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch die Bezeichnung der Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Haltbarkeit gewährleistet.

iii)

Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge.

Ausreichend ist jedoch im Falle von Lebensmitteln,

deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt, die Angabe des Tages und des Monats;

deren Haltbarkeit mehr als drei Monate, jedoch höchstens achtzehn Monate beträgt, die Angabe des Monats und des Jahres;

deren Haltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt, die Angabe des Jahres.

Einzelheiten für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nach Ziffer iii können nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

iv)

Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird auf jeder vorverpackten Einzelportion angegeben.

v)

Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist vorbehaltlich der Unionsvorschriften, in denen andere Datumsangaben vorgeschrieben sind, nicht erforderlich bei:

frischem Obst und Gemüse – einschließlich Kartoffeln –, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;

Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost hergestellten Getränken der KN-Codes 2206 00 91, 2206 00 93 und 2206 00 99;

Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent;

alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, die an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung geliefert werden;

Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;

Essig;

Speisesalz;

Zucker in fester Form;

Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder Farbstoffen bestehen;

Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen.

b.

Verbrauchsdatum

i)

Dem Datum geht der Wortlaut „zu verbrauchen bis“ voran.

ii)

Dem unter Ziffer i genannten Wortlaut wird Folgendes hinzugefügt:

entweder das Datum selbst; oder

ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

Diesen Angaben folgt eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen.

iii)

Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.

c.

Herstellungsdatum

i)

Dem Datum geht der Wortlaut „hergestellt am“ voran.

ii)

In Verbindung mit der Angabe nach Ziffer i wird Folgendes angegeben:

entweder das Datum selbst; oder

ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

iii)

Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.

Artikel 26

Gebrauchsanweisung

(1)   Die Gebrauchsanweisung für ein Lebensmittel muss so abgefasst sein, dass dieses in geeigneter Weise verwendet werden kann. Sofern angemessen, sollten Anweisungen zu Kühl- und Lagerbedingungen sowie zum Verzehrzeitraum nach dem Öffnen der Verpackung bereitgestellt werden.

(2)   Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen festlegen, wie diese Anweisung bei bestimmten Lebensmitteln abzufassen ist. ▐

Artikel 27

Alkoholgehalt

(1)   Die Einzelheiten betreffend die Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent werden für Erzeugnisse der Tarifnummern 22.04 und 22.05 in den spezifischen Unionsbestimmungen festgelegt, die darauf Anwendung finden.

(2)   Der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozent anderer als der in Absatz 1 genannten Getränke, die mehr als 1,2 Volumenprozent enthalten, ist gemäß Anhang IX anzugeben.

ABSCHNITT 3

NÄHRWERTKENNZEICHNUNG

Artikel 28

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1)   Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Lebensmittel, die in den Geltungsbereich der folgenden Rechtsvorschriften fallen:

a)

Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (36);

b)

Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (37).

(2)   Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unbeschadet der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (38), und der in Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten speziellen Richtlinien.

Artikel 29

Inhalt

(1)   Die Nährwertdeklaration enthält folgende Angaben (im Folgenden: „vorgeschriebene Nährwertdeklaration“):

a)

Energiewert;

b)

die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, ▐ Zucker und Salz:

c)

den Gehalt an Eiweiß, Kohlehydraten, Ballaststoffen, künstlichen und natürlichen Transfettsäuren.

Dieser Absatz gilt nicht für Getränke, die Alkohol enthalten. Die Kommission legt … (39) einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes auf diese Erzeugnisse vor und kann diesem Bericht konkrete Maßnahmen beifügen, in denen die Regeln für die Bereitstellung von Nährwertinformationen für die Verbraucher über diese Erzeugnisse festgelegt werden ; diese Maßnahmen werden durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen erlassen .

(2)   Die Nährwertdeklaration kann darüber hinaus auch Mengen eines oder mehrerer der nachfolgenden Stoffe umfassen:

▐ a)

einfach ungesättigte Fettsäuren;

b)

mehrfach ungesättigte Fettsäuren;

c)

mehrwertige Alkohole;

d)

Cholesterin;

e)

Stärke;

f)

die in signifikanten Mengen vorhandenen Mineralstoffe und Vitamine nach Anhang X Teil A Nummer 1 gemäß den in Anhang X Teil A Nummer 2 angegebenen Werten;

g)

andere Stoffe im Sinne des Anhangs XII Teil A sowie Bestandteile dieser Nährstoffe;

h)

weitere Stoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006.

(3)   Bezieht sich eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe auf Stoffe, die einer der in Absatz 2 genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so ist die Angabe des Gehalts zwingend vorgeschrieben.

Artikel 30

Berechnung

(1)   Die Energiemenge ist unter Verwendung der Umrechnungsfaktoren des Anhangs XI zu berechnen.

(2)   Die Kommission legt durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen Umrechnungsfaktoren für die in Anhang XI Teil A Nummer 1 genannten Vitamine und Mineralstoffe fest, damit deren Gehalt in Lebensmitteln genauer berechnet werden kann , und nimmt diese in Anhang XI auf .

(3)   Die in Artikel 29 Absätze 1 und 2 genannten Energie- und Nährstoffmengen sind diejenigen Mengen, in denen die Lebensmittel verkauft werden.

Gegebenenfalls können sich diese Informationen auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.

(4)   Die angegebenen Werte sind Durchschnittswerte zum Ende des Mindesthaltbarkeitsdatums unter Berücksichtigung angemessener Toleranzen , die je nach Fall beruhen auf

a)

der Lebensmittelanalyse des Herstellers; oder

b)

der Berechnung auf der Grundlage der bekannten tatsächlichen oder durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten; oder

c)

der Berechnung auf der Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten.

Die Vorschriften zur Durchführung der Energie- und Nährstoffdeklaration hinsichtlich der Genauigkeit der angegebenen Werte, etwa im Hinblick auf Abweichungen zwischen den angegebenen und den bei amtlichen Überprüfungen festgestellten Werten, werden nach Stellungnahme der Behörde durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen erlassen .

Artikel 31

Form der Angabe

(1)   Die in Artikel 29 Absätze 1 und 2 genannte Menge an Energie und Nährstoffen oder deren Bestandteilen ist unter Verwendung der in Anhang XII ▐ aufgeführten Maßeinheiten auszudrücken.

(2)    Die „vorgeschriebene Nährwertdeklaration auf der Packungsvorderseite“ beinhaltet gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a den Energiewert in kcal und die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b genannten vorgeschriebenen Nährwertangaben, wobei der Gehalt in Gramm angegeben wird.

Sie sind in einem übersichtlichen Format in folgender Reihenfolge darzustellen: Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz.

(3)     Die „Nährwertdeklaration auf der Packungsrückseite“ beinhaltet den Energiewert in kcal und alle vorgeschrieben Nährwertangaben gemäß Artikel 29 Absatz 1 sowie gegebenenfalls die freiwilligen Nährwertangaben gemäß Artikel 29 Absatz 2.

Die Angaben sind in geeigneter Weise in der in Anhang XII Teil C vorgegebenen Reihenfolge sowohl pro 100 g/ml als auch pro Portion auszudrücken.

Die Angaben sind in Tabellenform darzustellen, wobei die Zahlen untereinander stehen.

(4)   Die vorgeschriebene Nährwertdeklaration ist als Prozentsatz der in Anhang X Teil B festgelegten Referenzmengen im Verhältnis zu 100 g oder zu 100 ml oder pro Portion auszudrücken. Eine etwaige Deklaration der Vitamine und Mineralstoffe ist als Prozentsatz der in Anhang X Teil A Nummer 1 festgelegten Referenzmengen auszudrücken.

(5)     Werden Angaben nach Absatz 4 gemacht, muss in unmittelbarer Nähe der entsprechenden Tabelle folgender Zusatz angegeben werden: „Durchschnittlicher Tagesbedarf einer erwachsenen Frau mittleren Alters. Ihr persönlicher Tagesbedarf kann sich hiervon unterscheiden.“

(6)   Deklarationen von mehrwertigen Alkoholen und/oder Stärke und andere Deklarationen der Art der Fettsäuren als die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebene Deklaration der gesättigten Fettsäuren und Transfettsäuren sind gemäß den Vorgaben des Anhangs XII ▐ zu gestalten.

Artikel 32

Andere Formen der Angabe

Die Nährwertdeklaration kann außer in den in Artikel 31 Absätze 2 bis 4 genannten Formen zusätzlich, also in Wiederholung, in anderer Form und gegebenenfalls an anderer Stelle der Verpackung, etwa durch grafische Darstellungen oder Symbole, ausgedrückt werden, sofern sie den folgenden ▐ Anforderungen entsprechen :

a)

die Verbraucher dürfen durch solche Angabeformen nicht getäuscht oder von der verpflichtenden Nährwertdeklaration abgelenkt werden ;

b)

sie basieren entweder auf den Referenzmengen nach Anhang X Teil B oder auf validen wissenschaftlichen Erkenntnissen in Bezug auf die Zufuhr von Energie und Nährstoffen; und

c)

es gibt wissenschaftliche Nachweise dafür, wie diese Gestaltung der Informationen vom Durchschnittsverbraucher verstanden und verwendet wird; und

d)

es gibt Nachweise aus der unabhängigen Verbraucherforschung dafür, dass der Durchschnittsverbraucher die Form der Angabe versteht.

Artikel 33

Darstellungsform

(1)     Zusätzlich zu der Nährwertdeklaration nach Artikel 29 und 31muss die nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang X Teil B vorgeschriebene Kennzeichnung des Energiegehalts rechts unten auf der Schauseite der Verpackung in einer Schriftgröße von 3 mm und umrahmt erscheinen.

(2)     Geschenkverpackungen sind von der verpflichtenden Wiederholung des Energiegehalts auf der Schauseite der Verpackung nach Absatz 1 ausgenommen.

(3)   Die freiwillige erweiterte Nährwertdeklaration in Bezug auf die in Artikel 29 Absatz 2 genannten Nährstoffe muss gegebenenfalls in der in Anhang XII vorgegebenen Reihenfolge erscheinen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4)     Wenn die Nährwertdeklaration für in Anhang IV aufgeführte Lebensmittel aufgrund einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe verpflichtend ist, muss die Nährwertdeklaration nicht im Hauptblickfeld erscheinen.

(5)     Absatz 1 gilt nicht für Lebensmittel, die unter die Richtlinie 89/398/EWG und die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Einzelrichtlinien fallen.

(6)   Ist die Energie- oder Nährstoffmenge in einem Erzeugnis vernachlässigbar, so kann die Deklaration dazu durch eine Angabe wie „Enthält geringfügige Mengen von …“ in unmittelbarer Nähe zu einer etwaigen Nährwertdeklaration ersetzt werden.

(7)   Die Kommission kann Bestimmungen für andere Aspekte der Darstellung der Nährwertdeklaration durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen festlegen. ▐

(8)     Die Kommission legt … (40) einen Evaluierungsbericht über die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Darstellungsformen vor.

KAPITEL V

FREIWILLIGE INFORMATION ÜBER LEBENSMITTEL

Artikel 34

▐ Anforderungen

(1)     Die Bereitstellung freiwilliger Informationen darf nicht auf Kosten des für vorgeschriebene Informationen verfügbaren Platzes gehen.

(2)     Alle für die freiwillige Kennzeichnung von Lebensmitteln relevanten Informationen, beispielsweise über zugrunde liegende Kriterien und wissenschaftliche Gutachten, müssen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(3)     Zusätzliche freiwillige Nährwertinformation für bestimmte Zielgruppen, zum Beispiel Kinder, sind weiterhin zulässig, solange diese spezifischen Referenzwerte wissenschaftlich belegt sind, die Verbraucher nicht täuschen und den allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(4)   Unbeschadet einer etwaigen Kennzeichnung im Einklang mit speziellen Rechtsvorschriften der Union gilt Absatz 5, wenn ein Ursprungsland oder ein Herkunftsort des Lebensmittels freiwillig angegeben wird, um die Verbraucher darüber zu informieren, dass ein Lebensmittel aus der Union oder einem bestimmten Land oder Ort kommt oder dort seinen Ursprung hat.

(5)   Bei anderem Fleisch als Rind- und Kalbfleisch darf als Ursprungsland oder Herkunftsort nur dann ein einziger Ort angegeben werden, wenn die Tiere an demselben Ort geboren, gehalten und geschlachtet wurden. In anderen Fällen ist jeder dieser Geburts-, Haltungs- und Schlachtorte anzugeben.

(6)     Der Begriff „vegetarisch“ ist nicht auf Lebensmittel anzuwenden, bei denen es sich um Erzeugnisse handelt oder die aus oder mithilfe von Erzeugnissen hergestellt werden, die aus verendeten, geschlachteten oder aufgrund ihres Verzehrs zu Tode gekommenen Tieren gewonnen wurden. Der Begriff „vegan“ ist nicht auf Lebensmittel anzuwenden, bei denen es sich um Tiere oder tierische Erzeugnisse handelt oder die aus oder mithilfe von Tieren oder tierischen Erzeugnissen (einschließlich Erzeugnissen von lebenden Tieren) hergestellt wurden.

▐ KAPITEL VI

RECHTSVORSCHRIFTEN AUF NATIONALER EBENE

Artikel 35

Grundsatz

Die Mitgliedstaaten dürfen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Information über Lebensmittel nur in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erlassen.

Artikel 36

Einzelstaatliche Bestimmungen über weitere vorgeschriebene Angaben

Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 vorgeschriebenen Angaben können die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 39 zusätzliche Angaben für spezielle Arten oder Kategorien von Lebensmitteln vorschreiben, die aus folgenden Gründen gerechtfertigt sind:

a)

Schutz der öffentlichen Gesundheit;

b)

Verbraucherschutz;

c)

Betrugsbekämpfung;

d)

Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, regionalen Herkunftsbezeichnungen, eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb.

Diese Maßnahmen dürfen den freien Warenverkehr im Binnenmarkt nicht behindern .▐

Artikel 37

Milch und Milcherzeugnisse

Die Mitgliedstaaten können für Milch und Milcherzeugnisse in Glasflaschen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, Maßnahmen erlassen, die von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 abweichen.

Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen.

Artikel 38

Nicht vorverpackte Lebensmittel

(1)    Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln müssen die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Angaben bereitgestellt werden.

(2)    Die Bereitstellung der Angaben gemäß den Artikeln 9 und 11 ist nicht verpflichtend.

(3)     Die Mitgliedstaaten können im Einzelnen festlegen, wie die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben zur Verfügung gestellt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der in den Absätzen 1 und 3 genannten Maßnahmen unverzüglich mit.

Artikel 39

Mitteilungsverfahren

(1)   Bei Bezugnahme auf diesen Artikel teilt der Mitgliedstaat, der den Erlass neuer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Information über Lebensmittel für erforderlich hält, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die geplanten Maßnahmen zuvor unter Angabe der Gründe mit.

(2)   Die Kommission konsultiert den durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, wenn sie dies für zweckdienlich hält oder wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt. Die Kommission führt außerdem ein formelles Mitteilungsverfahren für alle betroffenen Akteure gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (41) ein.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat kann die in Aussicht genommenen Maßnahmen erst drei Monate nach der Mitteilung nach Absatz 1 und unter der Bedingung treffen, dass er keine gegenteilige Stellungnahme der Kommission erhalten hat.

(4)   Ist die Stellungnahme der Kommission ablehnend, so leitet die Kommission vor Ablauf der Dreimonatsfrist das in Artikel 41 Absatz 2 genannte Regelungsverfahren ein, um festzustellen, ob die in Aussicht genommenen Maßnahmen durchgeführt werden dürfen. Die Kommission kann bestimmte Änderungen an den vorgesehenen Maßnahmen verlangen. Der betreffende Mitgliedstaat darf die geplanten Maßnahmen erst treffen, nachdem die Kommission ihre endgültige Entscheidung erlassen hat.

KAPITEL VII

DURCHFÜHRUNGS-, ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40

Technische Anpassungen

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 und des Artikels 22 Absatz 2 über Änderungen an den Anhängen II und III können die Anhänge von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung werden durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 sowie nach Maßgabe der in den Artikeln 43 und 44 festgelegten Bedingungen erlassen.

Artikel 41

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 42

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 20 Buchstabe e, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 2 und 4, Artikel 33 Absatz 7 und Artikel 40 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (42) übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 43.

(2)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)     Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 43 und 44 genannten Bedingungen.

Artikel 43

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)     Die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 20 Buchstabe e, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 2 und 4, Artikel 33 Absatz 7 und Artikel 40 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

(3)     Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 44

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)     Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)     Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)     Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 45

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erhalten folgende Fassung:

„Bei nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben gelten die Verpflichtung zur sowie die Modalitäten der Bereitstellung von Informationen gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (43) entsprechend, es sei denn, es handelt sich um allgemeine Werbeaussagen.

Zusätzlich sind – sofern anwendbar – für Stoffe, die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe sind und nicht in der Nährwertkennzeichnung erscheinen, die jeweiligen Mengen in demselben Blickfeld wie die Nährwertdeklaration gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. …/… [betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel] anzugeben.

Artikel 46

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 6 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„ (6)   Der Zusatz eines Vitamins oder eines Minerals zu Lebensmitteln muss bewirken, dass das betreffende Vitamin oder Mineral in dem Lebensmittel mindestens in einer signifikanten Menge vorhanden ist, wie sie in Anhang XI Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (44) definiert ist. Mindestgehalte einschließlich geringerer Gehalte werden abweichend von den oben genannten signifikanten Gehalten für spezifische Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 festgesetzt.

(2)

Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die Nährwertkennzeichnung von Erzeugnissen, denen Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden und die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ist obligatorisch. Es sind die in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/… betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel genannten Informationen bereitzustellen und es ist der Gesamtgehalt an Vitaminen und Mineralstoffen anzugeben, den das Lebensmittel nach dem Zusatz aufweist.“

Artikel 47

Aufhebung

(1)   Die Richtlinien 87/250/EWG, 94/54/EG, 1999/10/EG, 2000/13/EG, 2002/67/EG, 2004/77/EG und die Verordnung (EG) Nr. 608/2004 werden mit Wirkung vom … (45) aufgehoben.

(2)   Die Richtlinie 90/496/EWG wird ab dem … (46) aufgehoben.

(3)   Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 48

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14 Absatz 1 gilt ab dem … (47).

Die Artikel 29 bis 33 gelten ab … (47), außer im Fall von Lebensmitteln, die von Lebensmittelunternehmern gekennzeichnet werden, die am … (48) weniger als 100 Beschäftigte haben und deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 5 Millionen EUR nicht überschreitet; für diese Unternehmer gelten sie ab dem … (49).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 77 vom 31.3.2009, S. 81.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2010.

(3)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

(5)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(6)  ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40.

(7)  ABl. L 113 vom 30.4.1987, S. 57.

(8)  ABl. L 300 vom 23.11.1994, S. 14.

(9)  ABl. L 69 vom 16.3.1999, S. 22.

(10)  ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 20.

(11)  ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 44.

(12)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 76.

(13)   ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 160 .

(14)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(15)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

(16)  ABl. L 302 vom 19.10.1993, S.1.

(17)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(18)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(19)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(20)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

(21)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23 .

(22)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(23)   18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(24)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(25)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27.

(26)  ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61.

(27)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(28)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(29)   ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17 .

(30)   ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29 .

(31)   ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1 .

(32)   ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16 .

(33)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.

(34)  Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(35)   ABl. L 176 vom 6.7.1985, S. 18 .

(36)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.

(37)  ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 1.

(38)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27.

(39)  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(40)   Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(41)   ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 .

(42)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(43)  ABl. L …“

(44)  ABl. L …“

(45)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(46)  Fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(47)  Erster Tag des Monats 36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(48)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung

(49)  Erster Tag des Monats 60 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG I

SPEZIELLE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

im Sinne von Artikel 2 Absatz 4

1.

„Nährwertdeklaration“ oder „Nährwertkennzeichnung“ bedeutet Informationen über

a)

den Energiewert oder

b)

den Energiewert sowie einen oder mehrere der folgenden Nährstoffe und ihrer Bestandteile:

Fett,

Kohlenhydrat,

Ballaststoff,

Eiweiß,

Salz,

in Anhang X Teil A Nummer 1 aufgeführte Vitamine und Mineralstoffe, die gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang X Teil A Nummer 2 in signifikanten Mengen vorkommen;

2.

„Fett“ bedeutet alle Lipide, einschließlich Phospholipiden;

3.

„gesättigte Fettsäuren“ bedeutet Fettsäuren ohne Doppelbindung;

4.

„transisomere Fettsäuren“ bedeutet gesättigte Fettsäuren mit mindestens einer nicht konjugierten (namentlich durch mindestens eine Methylengruppe unterbrochenen) Kohlenstoff-Kohlenstoff-Doppelbindung in der trans-Konfiguration;

5.

„einfach ungesättigte Fettsäuren“ bedeutet Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung;

6.

„mehrfach ungesättigte Fettsäuren“ bedeutet Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen;

7.

„Kohlenhydrat“ bedeutet jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole;

8.

„Zucker“ bedeutet alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole, Isomaltulose und D-Tagatose;

9.

„mehrwertige Alkohole“ bedeutet Alkohole, die mehr als zwei Hydroxylgruppen enthalten;

10.

„Eiweiß“ bedeutet den nach folgender Formel berechneten Eiweißgehalt: Eiweiß = Gesamtstickstoff nach Kjeldahl × 6,25 und im Falle von Milcheiweiß Gesamtstickstoff nach Kjeldahl × 6,38;

11.

„Salz“ bedeutet den nach folgender Formel berechneten Salzgehalt: Salz = Natrium × 2,5;

12.

„Speiseblattgold“ bedeutet eine essbare Dekoration von Lebensmitteln und Getränken aus Blattgold von rund 0,000125 mm Dicke in Flocken- oder Pulverform.

13.

„Durchschnittswert“ bedeutet den Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können;

14.

Schauseite der Verpackung “ bedeutet die Seite oder die Fläche der Lebensmittelverpackung, die unter normalen oder gewöhnlichen Verkaufs- oder Nutzungsbedingungen am wahrscheinlichsten erkennbar oder sichtbar ist.

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG II

ZUTATEN, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN KÖNNEN

1.

Glutenhaltiges Getreide (namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen

a)

Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose (1);

b)

Maltodextrine auf Weizenbasis (1);

c)

Glukosesirupe auf Gerstenbasis;

d)

Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten ▐.

2.

Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.

3.

Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse.

4.

Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a)

Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird;

b)

Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird.

5.

Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse.

6.

Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a)

vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und –fett (1);

b)

natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen;

c)

aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen;

d)

aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen.

7.

Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer

a)

Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten ▐;

b)

Lactit.

8.

Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoinensis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia), und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a)

Schalenfrüchte für die Herstellung von alkoholischen Destillaten ▐.

9.

Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse.

10.

Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse.

11.

Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse.

12.

Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2 im zum Verzehr bestimmten Erzeugnis.

13.

Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse.

14.

Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.


(1)  und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der Behörde für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht.

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG III

LEBENSMITTEL, DEREN KENNZEICHNUNG EINE ODER MEHRERE ZUSÄTZLICHE ANGABEN ENTHALTEN MUSS

ART BZW. KATEGORIE DES LEBENSMITTELS

ANGABEN

1.   

IN BESTIMMTEN GASEN VERPACKTE LEBENSMITTEL

1.1

Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch Packgas, das gemäß der Richtlinie 89/107/EWG zugelassen ist, verlängert wurde

„unter Schutzatmosphäre verpackt“

2.     FLEISCHERZEUGNISSE AUS BESONDERER SCHLACHTUNG

2.1

Fleisch und Fleischerzeugnisse von Tieren, die vor dem Schlachten nicht betäubt - also geschächtet - wurden

„Fleisch aus Schlachtung ohne Betäubung“

3.   

LEBENSMITTEL, DIE SÜSSUNGSMITTEL ENTHALTEN

3.1

Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassene Süßungsmittel enthalten

„mit Süßungsmittel(n)“; dieser Hinweis wird in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels im Hauptblickfeld angebracht

3.2

Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, welche nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassen sind

„mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels anzubringen

3.3

Lebensmittel, die nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassenes Aspartam enthalten

„enthält Aspartam“

3.4

Lebensmittel mit über 10 % zugesetzten, nach der Richtlinie 89/107/EWG zugelassenen mehrwertigen Alkoholen

„kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“

4.   

LEBENSMITTEL, DIE GLYCYRRHIZINSÄURE ODER DEREN AMMONIUMSALZ ENTHALTEN

4.1

Süßwaren oder Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l enthalten

Der Hinweis „enthält Lakritz“ ist unmittelbar nach der Zutatenliste anzufügen, es sei denn, der Begriff „Lakritz“ ist bereits im Zutatenverzeichnis oder in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten. Bei Fehlen eines Zutatenverzeichnisses ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung anzubringen.

4.2

Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg enthalten

Der Hinweis „enthält Lakritz – bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“ ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Bei Fehlen eines Zutatenverzeichnisses ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung anzubringen.

4.3

Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im Fall von Getränken enthalten, die einen Volumenanteil von mehr als 1,2 % Alkohol enthalten (1).

Der Hinweis „enthält Lakritz – bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden“ ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Bei Fehlen eines Zutatenverzeichnisses ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung anzubringen.

5.     LEBENSMITTEL, DIE GLUTAMINSÄURE ODER IHRE SALZE ENTHALTEN

5.1

Lebensmittel, die einen oder mehrere der Lebensmittelzusatzstoffe E620, E621, E622, E623, E624 und E625 enthalten

„enthält appetitfördernde Zutaten“

6.     FORMFLEISCH

6.1

Formfleisch, das den Eindruck erwecken könnte, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch handelt

„Formfleisch“; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen

7.   

GETRÄNKE MIT HOHEM KOFFEINGEHALT

7.1

Getränke mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt, die

zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, oder

konzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt

Der Hinweis „hoher Koffeingehalt“ muss im selben Blickfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, gefolgt von einem Hinweis in Klammern nach Artikel 14 Absatz 5 dieser Verordnung auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg/100 ml.

8.   

LEBENSMITTEL, DENEN PHYTOSTERINE, PHYTOSTERINESTER, PHYTOSTANOLE ODER PHYTOSTANOLESTER ZUGESETZT SIND

8.1

Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind

(1)

„mit zugesetzten Pflanzensterinen“ bzw. „mit zugesetzten Pflanzenstanolen“ im selben Blickfeld wie die Bezeichnung;

(2)

die Menge an zugesetzten Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern (Angabe in % oder g der freien Pflanzensterine/Pflanzenstanole je 100 g oder 100 ml des Lebensmittels) muss im Zutatenverzeichnis aufgeführt sein;

(3)

Hinweis darauf, dass das Erzeugnis ausschließlich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten;

(4)

Hinweis darauf, dass Patienten, die Arzneimittel zur Senkung des Cholesterinspiegels einnehmen, das Erzeugnis nur unter ärztlicher Aufsicht zu sich nehmen sollten;

(5)

gut sichtbarer Hinweis darauf, dass das Erzeugnis für die Ernährung schwangerer und stillender Frauen sowie von Kindern unter fünf Jahren möglicherweise nicht geeignet ist;

(6)

Empfehlung, das Erzeugnis als Bestandteil einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung zu verwenden, zu der auch zur Aufrechterhaltung des Carotinoid-Spiegels der regelmäßige Verzehr von Obst und Gemüse zählt;

(7)

im selben Blickfeld, das den unter Nummer 3 genannten Hinweis enthält, Hinweis darauf, dass die Aufnahme von mehr als 3 g/Tag an zugesetzten Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen vermieden werden sollte;

(8)

Definition einer Portion des betreffenden Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat (vorzugsweise in g oder ml) unter Angabe der Menge an Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen, die in einer Portion enthalten ist.

9.     FLEISCH- UND GEFLÜGELERZEUGNISSE

9.1

Geflügelerzeugnisse, bei deren Herstellung Rinder- oder Schweineeiweiß verwendet wurde.

Die Verwendung von Rinder- oder Schweineeiweiß muss stets klar ersichtlich auf der Verpackung angegeben werden.


(1)  Diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG IV

LEBENSMITTEL, FÜR DIE EINE NÄHRWERTKENNZEICHNUNG NICHT VORGESCHRIEBEN IST

Frischobst und -gemüse sowie unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;

verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Räucher- oder Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;

für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Mineralwasser und anderes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;

Kräuter, Aromen, Gewürze, Würzen oder Mischungen daraus;

Salz und Salzsubstitute;

Zucker und neuartige Zucker;

Mehlarten;

Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte (1), ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen;

Kräutertee, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten;

Gärungsessig und Essigersatz, auch wenn nur Aromen zugesetzt wurden;

Aromen;

Lebensmittelzusatzstoffe;

Verarbeitungshilfsstoffe;

Lebensmittelenzyme;

färbende Lebensmittel;

Speiseblattgold;

Gelatine;

Gelierhilfen für Konfitüre;

Hefe;

Kaugummiprodukte;

Lebensmittel in einer Aufmachung oder Verpackung als Saison-, Luxus- oder Geschenkartikel;

Saison-Süßwaren sowie Zucker- und Schokoladenwaren in Figurform;

gemischte Sammelpackungen;

Mischungen;

Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 75 cm2 beträgt; der Energiewert nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a ist dennoch im Hauptblickfeld anzugeben.

Lebensmittel, die von Privatperson im Rahmen gelegentlicher Aktivitäten verkauft werden, nicht aber im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit, die eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten sowie einen bestimmten Organisationsgrad voraussetzen würde;

nicht vorverpackte Lebensmittel einschließlich Gemeinschaftsverpflegung, die zum direkten Verzehr bestimmt sind;

handwerklich hergestellte Produkte;

Lebensmittel in landwirtschaftlicher Direktvermarktung;

Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch Kleinbetriebe an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben;

Lebensmittel in einer Innenverpackung, die nicht zum Verkauf ohne die Außenverpackung bestimmt ist (die Informationen zum Nährwert sind auf der Außenverpackung bereitzustellen, es sei denn, das Lebensmittel gehört zu den Kategorien von Lebensmitteln, die unter die Befreiung nach diesem Anhang fallen);

Lebensmittel in einer Menge von weniger als 5 g/ml;

Glasflaschen, die eine unverwischbare Aufschrift tragen.


(1)  ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 26.

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG V

BEZEICHNUNG DES LEBENSMITTELS UND SPEZIELLE ZUSÄTZLICHE ANGABEN

TEIL A –   BEZEICHNUNG

1.

Die Verwendung der Bezeichnung, unter der das Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, ist im Vermarktungsmitgliedstaat zulässig.

Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere derjenigen des Artikels 9, es den Verbrauchern im Vermarktungsmitgliedstaat nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte, wird die Bezeichnung durch weitere beschreibende Informationen ergänzt, die neben der Bezeichnung im selben Blickfeld in einer deutlichen und gut lesbaren Schriftart anzubringen sind.

2.

In Ausnahmefällen darf die Bezeichnung des Herstellungsmitgliedstaats im Vermarktungsmitgliedstaat nicht verwendet werden, wenn das mit ihr bezeichnete Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht, dass die Bestimmungen der Nummer 1 nicht ausreichen, um im Vermarktungsmitgliedstaat eine korrekte Unterrichtung des Käufers zu gewährleisten.

3.

Die Bezeichnung des Lebensmittels darf durch keine als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung, Markenbezeichnung oder Phantasiebezeichnung ersetzt werden.

TEIL B –   VORGESCHRIEBENE ANGABEN ZUR ERGÄNZUNG DER BEZEICHNUNG

1.

Die Bezeichnung des Lebensmittels enthält oder wird ergänzt durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverisiert, wieder eingefroren, gefriergetrocknet, tiefgekühlt, tiefgefroren, aufgetaut, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Käufer zu täuschen.

2.

Mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel müssen mit einer der folgenden Angaben versehen sein:

„bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“.

3.

Bei Fleischprodukten, die als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fleischportion oder Tierkörper angeboten werden, sowie bei Fischprodukten sind in der Bezeichnung des Lebensmittels alle zugesetzten, von anderen Tieren als dem für diese Bezeichnung maßgeblichen Tier stammenden Zutaten anzugeben.

4.

Die Bezeichnung eines Lebensmittels bei der Kennzeichnung eines Fleischprodukts, das als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fleischportion oder Tierkörper oder als gepökeltes Fleisch angeboten wird, enthält die Angabe

a)

jeder zugesetzten Zutat anderen tierischen Ursprungs als das übrige Fleisch; und

b)

des zugesetzten Wassers in folgenden Fällen:

bei gekochtem und ungekochtem Fleisch oder gekochtem gepökeltem Fleisch, wenn das zugesetzte Wasser mehr als 5 % des Produktgewichts ausmacht,

bei ungekochtem gepökeltem Fleisch, wenn das zugesetzte Wasser mehr als 10 % des Produktgewichts ausmacht.

5.

Die Bezeichnung eines Lebensmittels bei der Kennzeichnung eines Fischprodukts, das als Aufschnitt, als Filet, in Scheiben geschnitten oder als Fischportion angeboten wird, enthält die Angabe

a)

aller zugesetzten Zutaten, die von Pflanzen und von anderen Tieren als Fischen stammen; und

b)

des zugesetzten Wassers, wenn es mehr als 5 % des Produktgewichts ausmacht.

TEIL C –   SPEZIELLE ANFORDERUNGEN AN DIE BEZEICHNUNG „HACKFLEISCH/FASCHIERTES“

1.

Auf der Grundlage eines Tagesdurchschnitts kontrollierte Zusammensetzung:

 

Fettgehalt

Verhältnis zwischen

Bindegewebe und Fleischeiweiß

mageres Hackfleisch/Faschiertes

≤ 7 %

≤ 12

reines Rinderhackfleisch/-faschiertes

≤ 20 %

≤ 15

Hackfleisch/Faschiertes mit Schweinefleischanteil

≤ 30 %

≤ 18

Hackfleisch/Faschiertes von anderen Tierarten

≤ 25 %

≤ 15

2.

Abweichend von Anhang III Abschnitt V Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 muss die Kennzeichnung folgenden Wortlaut enthalten:

 

„Fettgehalt weniger als …“;

 

„Verhältnis zwischen Bindegewebe und Fleischeiweiß weniger als …“.

3.

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass auf ihrem heimischen Markt Hackfleisch/Faschiertes, das die Kriterien der Nummer 1 dieses Teils nicht erfüllt, mit einem nationalen Kennzeichen, das nicht mit den Kennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwechselt werden kann, in Verkehr gebracht wird.

TEIL D –     SPEZIELLE ANFORDERUNGEN ZUR BEZEICHNUNG VON WURSTDÄRMEN

In der Zutatenliste wird Wurstdarm wie folgt aufgelistet:

„Naturdarm“, wenn der zur Wurstherstellung verwendete Darm aus dem Darmtrakt von Paarhufern stammt;

„Kunstdarm“ in allen anderen Fällen.

Sofern ein Kunstdarm nicht essbar ist, muss er entsprechend gekennzeichnet werden.

TEIL E –     VERKEHRSBEZEICHNUNG FÜR LEBENSMITTEL, DIE DEN ANSCHEIN EINES ANDEREN LEBENSMITTELSERWECKEN (DIE FOLGENDE LISTE ENTHÄLT BEISPIELE)

Lebensmittel, die den Anschein eines anderen Lebensmittels erwecken oder bei denen eine Zutat durch ein Imitat ersetzt wurde, sind wie folgt zu kennzeichnen:

Abweichung hinsichtlich Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung

Verkehrsbezeichnung

Gegenüber Käse volle oder teilweise Ersetzung des Milchfettes durch Pflanzenfett

„Käseimitat“

Gegenüber Schinken veränderte Zusammensetzung aus zerkleinerten Zutaten mit erheblich reduziertem Fleischanteil

„Schinkenimitat“

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG VI

ANGABE UND BEZEICHNUNG VON ZUTATEN

TEIL A –   SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANGABE VON ZUTATEN IN ABSTEIGENDER REIHENFOLGE IHRES GEWICHTSANTEILS

Zutatenklasse

Vorschriften für die Angabe des Gewichtsanteils

1.

Zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten

werden nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben. Die in einem Lebensmittel als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt. Stellt die Menge nicht mehr als 5 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses dar, so kann sie unberücksichtigt bleiben.

2.

In konzentrierter oder getrockneter Form verwendete und bei der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführte Zutaten

können nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder vor dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden.

3.

Zutaten, die in konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln verwendet werden, denen Wasser zugesetzt werden muss, um sie in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen,

können in der Reihenfolge der Anteile an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis aufgezählt werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Wendung wie „Zutaten des in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnisses“ oder „Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses“ enthält.

4.

Obst, Gemüse oder Pilze, von denen keines nach seinem Gewichtsanteil deutlich dominiert und die mit potenziell veränderlichen Anteilen in einer Mischung als Zutat für ein Lebensmittel verwendet werden,

können im Zutatenverzeichnis unter der Bezeichnung „Obst“, „Gemüse“ oder „Pilze“ zusammengefasst werden, gefolgt von der Wendung „in veränderlichen Gewichtsanteilen“, wobei unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten aufzuführen sind. In diesen Fällen wird die Mischung gemäß Artikel 19 Absatz 1 nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten im Zutatenverzeichnis aufgeführt.

5.

Mischungen oder Zubereitungen aus Gewürzen oder Kräutern, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden,

können in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Wendung wie „in veränderlichen Gewichtsanteilen“ enthält.

6.

Zutaten, die weniger als 2 v. H. des Enderzeugnisses ausmachen,

können in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt werden.

7.

Ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden können, ohne dass sie dessen Zusammensetzung, dessen Art oder dessen empfundenen Wert verändern, sofern sie weniger als 2 v. H. des Enderzeugnisses ausmachen,

können im Verzeichnis der Zutaten mit der Wendung „Enthält … und/oder …“ aufgeführt werden, sofern mindestens eine Zutat von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist. Diese Bestimmung gilt nicht für in Teil C dieses Anhangs aufgeführte Zusatzstoffe oder Zutaten.

TEIL B –   BEZEICHNUNG BESTIMMTER ZUTATEN, BEI DENEN DIE SPEZIFISCHE BEZEICHNUNG DURCH DIE ANGABE EINER KATEGORIE ERSETZT WERDEN KANN

Zutaten, die zu einer der im Folgenden aufgeführten Lebensmittelkategorien gehören und die Bestandteile eines anderen Lebensmittels sind, müssen nur mit der Bezeichnung dieser Kategorie bezeichnet werden.

Definition der Lebensmittelkategorie

Bezeichnung

1.

Raffinierte Öle außer Olivenöl

„Öl“, ergänzt entweder durch das Adjektiv ▐„tierisch“ (oder die Angabe der spezifischen tierischen Herkunft) oder durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen ▐Herkunft.

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte pflanzliche Öle enthalten sind, ist die Angabe „Kann … enthalten“ erforderlich.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss mit dem Adjektiv „gehärtet“ versehen sein ▐.

2.

Raffinierte Fette

„Fett“, ergänzt ▐durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss mit dem Adjektiv „gehärtet“ versehen sein, es sei denn, der Gehalt an gesättigten und transisomeren Fettsäuren ist Bestandteil der Nährwertdeklaration.

3.

Mischungen von Mehl aus zwei oder mehr Getreidearten

„Mehl“, gefolgt von der Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils

4.

Natürliche Stärke, ▐auf physikalischem oder enzymatischem Wege modifizierte Stärke, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke und gebleichte Stärke

„Stärke“

5.

Fisch aller Art, wenn der Fisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern sich Bezeichnung und Aufmachung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen

„Fisch“

6.

Käse aller Art, wenn der Käse oder die Käsemischung Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern sich Bezeichnung und Aufmachung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Käseart beziehen

„Käse“

7.

Gewürze jeder Art, die nicht mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen

„Gewürz(e)“ oder „Gewürzmischung“

8.

Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, die nicht mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen

„Kräuter“ oder „Kräutermischung“

9.

Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden

„Kaumasse“

10.

Paniermehl jeglichen Ursprungs

„Paniermehl“

11.

Saccharose jeder Art

„Zucker“

12.

Dextroseanhydrid oder Dextrosemonohydrat

„Dextrose“

13.

Glucosesirup und getrockneter Glucosesirup

„Glukosesirup“

14.

Milcheiweiß aller Art (Kaseine, Kaseinate und Molkenproteine) und Mischungen daraus

„Milcheiweiß“

15.

Kakaopressbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter

„Kakaobutter“

16.

Natürliche Extrakte aus Obst, Gemüse und essbaren Pflanzen bzw. Pflanzenteilen, die mittels mechanisch-physikalischen Verfahren gewonnen und in konzentrierter Form zur Lebensmittelfärbung verwendet werden.

„Färbendes Lebensmittel“

17.

Weine aller Art im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

„Wein“

18.

Skelettmuskeln (1) von Tieren der Spezies „Säugetiere“ und „Vögel“, die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Diese Definition umfasst Fleisch, das mechanisch von Fleisch tragenden Knochen gewonnen wird und das nicht unter die Definition von „Separatorenfleisch“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fällt.

Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff „… fleisch“ bezeichnet werden:

„… fleisch“, dem der Name/die Namen (2) der Tierspezies, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind

Art

Fett (%)

Bindegewebe (3) (%)

Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Schweine) und Mischungen von Spezies, bei denen Säugetiere überwiegen

25

25

Schweine

30

25

Vögel und Kaninchen

15

10

 

Werden diese Höchstwerte überschritten und sind alle anderen Kriterien der Definition von „… fleisch“ erfüllt, so muss der „… fleischanteil“ entsprechend nach unten angepasst werden und das Verzeichnis der Zutaten muss neben der Angabe des Begriffs „… fleisch“ die Angabe der Zutat Fett bzw. Bindegewebe enthalten.

 

19.

Alle Arten von Erzeugnissen, die unter die Definition von „Separatorenfleisch“ fallen

„Separatorenfleisch“, dem der/die Name/Namen (2) der Tierspezies, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind

TEIL C –   NENNUNG BESTIMMTER ZUTATEN MIT DER BEZEICHNUNG DER BETREFFENDEN KLASSE, GEFOLGT VON IHRER SPEZIFISCHEN BEZEICHNUNG ODER DER EG-NUMMER

Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, die nicht in Artikel 21 Buchstabe b aufgeführt sind und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Klassen gehören, sind mit der Bezeichnung dieser Klasse benennen, gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung oder der EG-Nummer. Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist. Die Bezeichnung „modifizierte Stärke“ ist jedoch immer durch die Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft zu ergänzen, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte.

 

Säuerungsmittel

 

Säureregulator

 

Trennmittel

 

Schaumverhüter

 

Antioxidationsmittel

 

Füllstoff

 

Farbe

 

Emulgator

 

Schmelzsalze (4)

 

Enzyme  (5)

 

Festigungsmittel

 

Geschmacksverstärker

 

Mehlbehandlungsmittel

 

Geliermittel

 

Überzugsmittel

 

Feuchthaltemittel

 

Modifizierte Stärke (5)

 

Celluloseextrakt  (5)

 

Konservierungsstoff

 

Treibgas

 

Backtriebmittel

 

Stabilisator

 

Süßstoff

 

Verdickungsmittel

TEIL D –   BEZEICHNUNG VON AROMEN IM ZUTATENVERZEICHNIS

1.

Aromen sind entweder als „Aroma“ oder mit einer genaueren Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas zu bezeichnen.

2.

Chinin und/oder Koffein, die als Aromen bei der Herstellung oder Zubereitung von Lebensmitteln Verwendung finden, sind im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff „Aroma/Aromen“ unter ihrer Bezeichnung aufzuführen.

3.

Das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren Aromabestandteil ausschließlich Aromaextrakte, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 88/388/EWG definiert sind, und/oder aromatisierende Zubereitungen enthält, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Richtlinie definiert sind.

4.

Enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf die Art oder den pflanzlichen bzw. tierischen Ursprung der verwendeten Stoffe, darf das Wort „natürlich“ oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus dem betreffenden Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde.

TEIL E –   BEZEICHNUNG VON ZUSAMMENGESETZTEN ZUTATEN

1.

Eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Regelung festgelegt oder üblich ist, nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.

2.

Das Verzeichnis der Zutaten ist bei zusammengesetzten Zutaten nicht vorgeschrieben,

a)

wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in geltendem festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 2 v. H. des Enderzeugnisses ausmacht; dies gilt jedoch vorbehaltlich des Artikels 21 Buchstaben a bis d nicht für Zusatzstoffe; oder

b)

für die aus Gewürz- und/oder Kräutermischungen bestehenden zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 2 v. H. des Enderzeugnisses ausmachen, mit Ausnahme von Lebensmittelzusatzstoffen, vorbehaltlich des Artikels 21 Buchstaben a bis d; oder

c)

wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das nach dem Unionsrecht kein Verzeichnis der Zutaten erforderlich ist.


(1)  Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zunge, die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen.

(2)  Bei der Etikettierung in englischer Sprache kann diese Bezeichnung durch die Gattungs-bezeichnung für das Fleisch der betreffenden Tierspezies ersetzt werden.

(3)  Der Bindegewebeanteil wird berechnet aufgrund des Verhältnisses zwischen Kollagengehalt und Fleischeiweißgehalt. Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin.

(4)  Nur im Fall von Schmelzkäse und von Erzeugnissen auf der Grundlage von Schmelzkäse.

(5)  Die Angabe des spezifischen Namens oder der EG-Nummer ist nicht erforderlich.

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG VII

QUANTITATIVE ANGABE DER ZUTATEN

1.

Die quantitative Angabe ist nicht erforderlich

a)

für eine Zutat oder Zutatenklasse,

i)

deren Abtropfgewicht gemäß Anhang VIII Nummer 5 angegeben ist, oder

ii)

deren Mengenangabe aufgrund von Unionsbestimmungen bereits in der Kennzeichnung vorgeschrieben ist, oder

iii)

die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird, oder

iv)

die, obwohl sie in der Bezeichnung vorkommt, für die Wahl des Verbrauchers im Land der Vermarktung nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden; oder

b)

wenn in spezifischen Unionsbestimmungen die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Etikettierung aber nicht vorgesehen ist; oder

c)

in den in Anhang VI Teil A Nummern 4 und 5 genannten Fällen.

2.

Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für

a)

Zutaten oder Zutatenklassen, die unter die Angabe „mit Süßungsmittel(n)“ oder „mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“ fallen, wenn diese Angabe gemäß Anhang III in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels erscheint; oder

b)

zugesetzte Vitamine oder Mineralstoffe, wenn diese Stoffe in eine Nährwertdeklaration aufgenommen werden müssen.

3.

Die Angabe der Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt

a)

als Prozentsatz der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung; und

b)

erscheint entweder in der Bezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verzeichnis der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse.

4.

Abweichend von Nummer 3

a)

ist die Menge bei Lebensmitteln, denen infolge einer Hitzebehandlung oder einer sonstigen Behandlung Wasser entzogen wurde, als Prozentsatz auszudrücken, der der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf das Enderzeugnis, entspricht, es sei denn, diese Menge oder die in der Kennzeichnung angegebene Gesamtmenge aller Zutaten übersteigt 100 %; in diesem Fall erfolgt die Angabe nach Maßgabe des Gewichts der für die Zubereitung von 100 g des Enderzeugnisses verwendeten Zutat bzw. Zutaten;

b)

wird die Menge der flüchtigen Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben;

c)

kann die Menge derjenigen Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Konzentration oder der Trocknung angegeben werden;

d)

kann die Menge der Zutaten bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen Wasser zugefügt werden muss, nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils im zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden.

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG VIII

ANGABE DER NETTOMENGE

1.

Die Angabe der Nettomenge ist nicht vorgeschrieben bei Lebensmitteln,

a)

bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können oder die nicht vorverpackt und nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden; oder

b)

deren Nettomenge unter 5 g oder 5 ml liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter;

c)

für die in anderen Rechtsvorschriften Ausnahmen definiert sind.

2.

Sofern die Angabe einer bestimmten Mengenart (wie Nennfüllmenge, Mindestmenge, mittlere Menge) in den Unionsvorschriften oder – falls solche fehlen – in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist, so gilt diese Menge als Nettomenge im Sinne dieser Verordnung.

3.

Besteht eine Fertigpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses, so wird die Nettomenge in der Weise angegeben, dass die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettomenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. Diese Angaben sind jedoch nicht vorgeschrieben, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist, und wenn mindestens eine Angabe der Nettomenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist.

4.

Besteht eine Fertigpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettomenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettomenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden.

5.

Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben.

Als Aufgussflüssigkeiten im Sinne dieser Nummer gelten folgende Erzeugnisse – gegebenenfalls in Mischungen und auch gefroren oder tiefgefroren, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake; Genusssäure in wässriger Lösung; Essig; wässrige Zuckerlösungen, wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln; Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG IX

ALKOHOLGEHALT

Der vorhandene Alkoholgehalt von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist durch eine Ziffer mit nicht mehr als einer Dezimalstelle anzugeben. Ihr ist das Symbol „% vol“ anzufügen; dieser Angabe darf das Wort „Alkohol“ oder die Abkürzung „Alk.“ vorangestellt werden.

Der Alkoholgehalt wird bei 20 oC bestimmt.

Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen und in absoluten Werten ausgedrückten Abweichungen nach oben und nach unten werden in der folgenden Tabelle festgesetzt. Sie gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben.

Beschreibung des Getränks

Positive oder negative Toleranz

1.

Bier mit einer Volumenkonzentration von nicht mehr als 5,5 % vol; Getränke, die der Tarifstelle 22.07 B II des Gemeinsamen Zolltarifs unterfallen und aus Weintrauben hergestellt sind:

0,5 % vol

2.

Bier mit einer Volumenkonzentration von mehr als 5,5 % vol; Getränke, die unter die Tarifstelle 22.07 B I des Gemeinsamen Zolltarifs fallen und aus Weintrauben hergestellt sind; Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein und ähnliche gegorene Getränke, die aus anderen Früchten als Weintrauben hergestellt sind, auch perlend oder schäumend, Getränke aus gegorenem Honig:

1,0 % vol

3.

Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen:

1,5 % vol

4.

Sonstige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent:

0,3 % vol

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG X

REFERENZMENGEN

TEIL A –   REFERENZMENGEN FÜR DIE TÄGLICHE ZUFUHR VON VITAMINEN UND MINERALSTOFFEN (ERWACHSENE)

1.   Vitamine und Mineralstoffe, die angegeben werden können, sowie deren empfohlene Tagesdosis (Recommended Daily Allowance — RDA)

Vitamin A (μg)

800

Vitamin D (μg)

5

Vitamin E (mg)

12

Vitamin K (μg)

75

Vitamin C (mg)

80

Thiamin ( Vitamin B1) (mg)

1,1

Riboflavin (mg)

1,4

Niacin (mg)

16

Vitamin B6 (mg)

1,4

Folsäure (μg)

200

Vitamin B12 (μg)

2,5

Biotin (μg)

50

Pantothensäure (mg)

6

Kalium (mg)

2 000

Chlorid (mg)

800

Calcium (mg)

800

Phosphor (mg)

700

Eisen (mg)

14

Magnesium (mg)

375

Zink (mg)

10

Kupfer (mg)

1

Mangan (mg)

2

Fluorid /mg)

3,5

Selen (μg)

55

Chrom (μg)

40

Molybdän (μg)

50

Jod (μg)

150

 

 

2.   Signifikante Menge an Vitaminen und Mineralstoffen

Bei der Festsetzung der signifikanten Menge sollte in der Regel eine Menge von 15 % der in Nummer 1 angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, berücksichtigt werden.

TEIL B –   REFERENZMENGEN FÜR DIE TÄGLICHE ZUFUHR VON ENERGIE UND AUSGEWÄHLTEN NÄHRSTOFFEN, DIE KEINE VITAMINE ODER MINERALSTOFFE SIND (ERWACHSENE) (1)

Energie oder Nährstoff

Referenzmenge

Energie

▐2 000 kcal ▐

Eiweiß

80 g

Gesamtfett

70 g

gesättigte Fettsäuren

20 g

Kohlenhydrate

230 g

Zucker

90 g

Salz

6 g


(1)   Die Referenzmengen für die Zufuhr sind Richtwerte und sind im Einzelnen von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festzulegen.

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG XI

UMRECHNUNGSFAKTOREN

UMRECHNUNGSFAKTOREN FÜR DIE BERECHNUNG DER ENERGIE

Der anzugebende Energiewert wird unter Anwendung der folgenden Umrechnungsfaktoren berechnet:

Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole)

4 kcal/g ▐.

mehrwertige Alkohole

2,4 kcal/g ▐

Eiweiß

4 kcal/g ▐

Fett

9 kcal/g ▐

Salatrims

6 kcal/g ▐

Alkohol (Ethanol)

7 kcal/g ▐

organische Säuren

3 kcal/g ▐

Mittwoch, 16. Juni 2010
ANHANG XII

ABFASSUNG UND GLIEDERUNG DER NÄHRWERTDEKLARATION

TEIL A –   ABFASSUNG DER NÄHRWERTDEKLARATION

In der Nährwertdeklaration sind folgende Maßeinheiten zu verwenden:

Energie

kJ und kcal

Fett

Gramm (g)

Kohlenhydrate

Ballaststoffe

Eiweiß

Salz

Vitamine und Mineralstoffe

in Anhang X Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten

andere Stoffe

für die einzelnen Stoffe geeignete Maßeinheiten

TEIL B –   GLIEDERUNG DER NÄHRWERTDEKLARATION IN BEZUG AUF BESTANDTEILE VON KOHLENHYDRATEN UND FETT

1.

Werden mehrwertige Alkohole und/oder Stärke angegeben, so erhält diese Angabe nachstehende Reihenfolge:

Kohlenhydrate

G

davon

Zucker

g

mehrwertige Alkohole

g

Stärke

g

2.

Werden die Menge und/oder die Art der Fettsäuren angegeben, so erhält diese Angabe nachstehende Reihenfolge:

Fett

g

davon

gesättigte Fettsäuren

g

transisomere Fettsäuren

g

einfach ungesättigte Fettsäuren

g

mehrfach ungesättigte Fettsäuren

g

TEIL C –   REIHENFOLGE DER ENERGIE- UND NÄHRWERTE IN EINER NÄHRWERTDEKLARATION

Die Informationen zu den jeweiligen Energie- und Nährwerten sind in der nachstehenden Reihenfolge anzugeben:

Energie

▐ kcal

Fett

g

gesättigte Fettsäuren

g

Zucker

g

Salz

g

Eiweiß

g

Kohlenhydrate

g

Ballaststoffe

g

natürliche transisomere Fettsäuren

g

künstliche transisomere Fettsäuren

g

einfach ungesättigte Fettsäuren

g

mehrfach ungesättigte Fettsäuren

g

mehrwertige Alkohole

g

Cholesterin

g

Stärke

g

Vitamine und Mineralstoffe

in Anhang X Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten

andere Stoffe

für die einzelnen Stoffe geeignete Maßeinheiten


Donnerstag, 17. Juni 2010

12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/235


Donnerstag, 17. Juni 2010
Öffentliches Angebot von Wertpapieren und Harmonisierung der Transparenzanforderungen (Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG) ***I

P7_TA(2010)0227

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (KOM(2009)0491 – C7-0170/2009 – 2009/0132(COD))

2011/C 236 E/48

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0491),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 44 und 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0170/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und die Artikel 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Februar 2010 (2),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0102/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 19 vom 26.1.2010, S. 1.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Donnerstag, 17. Juni 2010
P7_TC1-COD(2009)0132

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2010/73/EU.)


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/236


Donnerstag, 17. Juni 2010
Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) ***I

P7_TA(2010)0228

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun Thunnus thynnus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 (KOM(2009)0406 – C7-0124/2009 – 2009/0116(COD))

2011/C 236 E/49

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0406),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0124/2009),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. März 2010 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0119/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Donnerstag, 17. Juni 2010
P7_TC1-COD(2009)0116

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Juni 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 640/2010.)


12.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 236/237


Donnerstag, 17. Juni 2010
Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in Bulgarien und Rumänien *

P7_TA(2010)0229

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (06714/2010 – C7-0067/2010 – 2010/0814(NLE))

2011/C 236 E/50

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (06714/2010),

gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte vom 25. April 2005, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0067/2010),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0199/2010),

1.

billigt den Entwurf eines Beschlusses des Rates in der geänderten Fassung;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den zur Konsultation unterbreiteten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ENTWURF DES RATES

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 3

(3)

Am XXXX 2010 hat der Rat festgestellt, dass die Republik Bulgarien und Rumänien die einschlägigen Bedingungen erfüllt haben. Daher kann ein Zeitpunkt festgelegt werden, ab dem der Schengen-Besitzstand in Bezug auf das Schengener Informationssystem (SIS) in diesen Mitgliedstaaten angewandt werden kann.

(3)

Am XXXX 2010 hat der Rat festgestellt, dass die Republik Bulgarien und Rumänien die einschlägigen Bedingungen erfüllt haben. Daher kann ein Zeitpunkt festgelegt werden, ab dem der Schengen-Besitzstand in Bezug auf das Schengener Informationssystem (SIS) in diesen Mitgliedstaaten angewandt werden kann. Jeder der betroffenen Mitgliedstaaten sollte das Europäische Parlament und den Rat schriftlich binnen der Sechsmonatsfrist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses über die Maßnahmen unterrichten, die er im Anschluss an die in den Bewertungsberichten enthaltenen und in den Folgemaßnahmen erwähnten Empfehlungen, die noch umzusetzen sind, zu treffen beabsichtigt.