ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2010.179.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
53. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2010/C 179/01 |
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union ABl. C 161, 19.6.2010 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/1 |
(2010/C 179/01)
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Club Hotel Loutraki AE, Athinaïki Techniki AE, Evangelos Marinakis (C-145/08), Aktor Anonymi Techniki Etaireia (Aktor ATE) (C-149/08)/Ethniko Symvoulio Radiotileorasis, Ypourgos Epikrateias (C-145/08), Ethnico Symvoulio Radiotileorasis (C-149/08)
(Verbundene Rechtssachen C-145/08 und C-149/09) (1)
(Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Dienstleistungskonzessionen - Gemischter Vertrag - Vertrag, der die Veräußerung eines Pakets von Aktien eines öffentlichen Kasinounternehmens umfasst - Vertrag, mit dem ein öffentlicher Auftraggeber den Auftragnehmer mit dem Betrieb des Kasinos und der Verwirklichung eines Plans zur Modernisierung und Aufwertung der Räumlichkeiten und zur Erschließung des angrenzenden Geländes beauftragt - Richtlinie 89/665/EWG - Entscheidung des Auftraggebers - Möglichkeiten einer wirksamen und raschen Nachprüfung - Nationale Verfahrensvorschriften - Voraussetzung für die Gewährung von Schadensersatz - Vorherige Aufhebung oder Nichtigerklärung der rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung durch das zuständige Gericht - Mitglieder einer Bietergemeinschaft in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags - Im Rahmen dieses Verfahrens von einer anderen Behörde als dem öffentlichen Auftraggeber getroffene Entscheidung - Klage einzelner Mitglieder dieser Bietergemeinschaft - Zulässigkeit)
(2010/C 179/02)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Club Hotel Loutraki AE, Athinaïki Techniki AE, Evangelos Marinakis (C-145/08), Aktor Anonymi Techniki Etaireia (Aktor ATE) (C-149/08)
Beklagte: Ethniko Symvoulio Radiotileorasis, Ypourgos Epikrateias (C-145/08), Ethnico Symvoulio Radiotileorasis (C-149/08)
Beteiligte: Athens Resort Casino AE Symmetochon, Ellaktor AE, vormals Elliniki Technodomiki TEB AE, Regency Entertainment Psychagogiki kai Touristiki AE, vormals Hyatt Regency Xenodocheiaki kai Touristiki (Ellas) AE, Leonidas Bombolas (C-145/08), Michaniki AE (C-149/08)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Symvoulio tis Epikrateias — Auslegung der Art. 3 Abs. 2, 9, 14 und 16 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) — Anwendungsbereich — Aus einem Vertrag über den Verkauf von Aktien und einer Vereinbarung über eine Dienstleistungskonzession bestehende gemischte Vereinbarung — Auslegung der Art. 1 Abs. 3 und 2 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) — Nationale Regelung, die den Mitgliedern einer Bieterarbeitsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit die individuelle Einlegung von Rechtsbehelfen gegen zum Verfahren der Vergabe eines Auftrags gehörende Akte verbietet
Tenor
1. |
Ein gemischter Vertrag, dessen Hauptgegenstand der Erwerb von 49 % des Kapitals eines öffentlichen Unternehmens durch ein Unternehmen und dessen untrennbar mit diesem Hauptgegenstand verbundener Nebengegenstand die Erbringung von Dienstleistungen und die Durchführung von Bauarbeiten betrifft, fällt nicht in seiner Gesamtheit in den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien. |
2. |
Das Unionsrecht, insbesondere das Recht auf effektiven Rechtsschutz, steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die dahin ausgelegt wird, dass die Mitglieder einer in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags als Bieterin aufgetretenen Gelegenheitsgesellschaft nicht die Möglichkeit haben, individuell Ersatz des Schadens zu verlangen, den sie aufgrund einer Entscheidung individuell erlitten zu haben behaupten, die von einer anderen Behörde als dem öffentlichen Auftraggeber, welche nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften an diesem Verfahren beteiligt gewesen ist, getroffen worden ist und den Ablauf des Verfahrens beeinflussen konnte. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V./Plus Warenhandelsgesellschaft mbH
(Rechtssache C-304/08) (1)
(Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, mit der Geschäftspraktiken, die die Teilnahme von Verbrauchern an einem Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig machen, grundsätzlich verboten werden)
(2010/C 179/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Beklagte: Plus Warenhandelsgesellschaft mbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149, S. 22) — Geschäftspraktik, bei der der Verkauf von Waren mit einem Gewinnspiel verbunden wird, das es dem Kunden ermöglicht, an nationalen Lottoziehungen teilzunehmen, wenn er eine bestimmte Anzahl von beim Warenkauf erworbenen Bonuspunkten gesammelt hat — Nationale Regelung, wonach eine Geschäftspraktik, bei der die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, grundsätzlich unzulässig ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Werbemaßnahme im Einzelfall Verbraucherinteressen beeinträchtigt
Tenor
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der Geschäftspraktiken, bei denen die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls grundsätzlich unzulässig sind.
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Mai 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-308/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Schutzregelung vor Aufnahme eines Lebensraums in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung - Art. 12 Abs. 4 - Vorhaben in Bezug auf den Ausbau eines Feldwegs)
(2010/C 179/04)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und D. Recchia)
Beklagte: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: N. Díaz Abad)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7), wie sie der Gerichtshof mit seinen Urteilen vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-117/03 und vom 14. September 2006 in der Rechtssache C-244/05 ausgelegt hat, und gegen die sich aus Art. 12 Abs. 4 dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen — Vorhaben zum Ausbau des Feldwegs von Villamanrique de la Condesa (Sevilla) nach El Rocío (Huelva)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Dortmund — Deutschland) — Domnica Petersen/Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe
(Rechtssache C-341/08) (1)
(Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationale Bestimmung, die das Höchstalter für die Ausübung des Berufs eines Vertragszahnarztes auf 68 Jahre festlegt - Verfolgtes Ziel - Begriff „für den Gesundheitsschutz erforderliche Maßnahme“ - Kohärenz - Geeignetheit und Angemessenheit der Maßnahme)
(2010/C 179/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Sozialgericht Dortmund
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Domnica Petersen
Beklagter: Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe
Beteiligte: AOK Westfalen-Lippe, BKK-Landesverband Nordrhein-Westfalen, Vereinigte IKK, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See — Dezernat 0.63 —, Landwirtschaftliche Krankenkasse NRW, Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., AEV — Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Sozialgericht Dortmund — Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters — Begriffe „legitimes Ziel“ sowie „angemessene und erforderliche Mittel“ zur Erreichung dieses Zieles — Nationale Vorschrift, die im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Patienten eine Höchstaltersgrenze für die Tätigkeit als Vertragszahnarzt festlegt
Tenor
1. |
Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, mit der für die Ausübung des Berufs eines Vertragszahnarztes eine Höchstaltersgrenze, im vorliegenden Fall 68 Jahre, festgelegt wird, entgegensteht, wenn diese Maßnahme nur das Ziel hat, die Gesundheit der Patienten vor dem Nachlassen der Leistungsfähigkeit von Vertragszahnärzten, die dieses Alter überschritten haben, zu schützen, da diese Altersgrenze nicht für Zahnärzte außerhalb des Vertragszahnarztsystems gilt. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Maßnahme nicht entgegensteht, wenn diese die Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen innerhalb der Berufsgruppe der Vertragszahnärzte zum Ziel hat und wenn sie unter Berücksichtigung der Situation auf dem betreffenden Arbeitsmarkt zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, welches Ziel mit der Maßnahme zur Festlegung dieser Altersgrenze verfolgt wird, indem es den Grund für ihre Aufrechterhaltung ermittelt. |
2. |
Wenn eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Ziels gegen die Richtlinie 2000/78 verstößt, muss das nationale Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen einem Einzelnen und einem Verwaltungsorgan wie dem Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe anhängig ist, diese Regelung selbst dann unangewendet lassen, wenn sie vor dem Inkrafttreten der Richtlinie erlassen wurde und das nationale Recht die Nichtanwendung einer solchen Regelung nicht vorsieht. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Modehuis A. Zwijnenburg BV/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-352/08) (1)
(Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Art. 11 Abs. 1 Buchst. a - Anwendbarkeit auf Verkehrsteuern)
(2010/C 179/06)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Modehuis A. Zwijnenburg BV
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden Den Haag — Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. L 225, S. 1) — Begriff der Steuerhinterziehung oder -umgehung — Handlung, mit der eine nationale Steuer umgangen werden soll, auf die sich das von der Richtlinie vorgesehene Besteuerungsverbot nicht bezieht
Tenor
Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, ist dahin auszulegen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vergünstigungen einem Steuerpflichtigen, der geplant hat, mittels einer eine Betriebsfusion umfassenden rechtlichen Konstruktion die Erhebung einer Steuer wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nämlich der Verkehrsteuer, zu vermeiden, nicht versagt werden kann, da diese Steuer nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt.
3.7.2010 |
DE |
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C 179/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Agrana Zucker GmbH/Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(Rechtssache C-365/08) (1)
(Zucker - Verordnung (EG) Nr. 318/2006 - Art. 16 - Berechnung der Höhe der Produktionsabgabe - Einbeziehung der aus dem Markt genommenen Quotenzuckermenge in die Bemessungsgrundlage der Abgabe - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung)
(2010/C 179/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Agrana Zucker GmbH
Beklagter: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof (Österreich) — Auslegung von Art. 34 EG, insbesondere des Diskriminierungsverbots, sowie der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit — Auslegung und Gültigkeit von Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58, S. 1) — Bemessung der Produktionsabgabe unter Einbeziehung des Teils der Quote, der von der präventiven Marktrücknahme nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission vom 16. März 2007 zur Festsetzung des in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Prozentsatzes für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 (ABl. L 78, S. 20) betroffen war
Tenor
1. |
Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist dahin auszulegen, dass auch die Quotenzuckermenge, die gemäß Art. 19 dieser Verordnung und Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission vom 16. März 2007 zur Festsetzung des in Artikel 19 der Verordnung Nr. 318/2006 genannten Prozentsatzes für das Wirtschaftsjahr 2007/08 aus dem Markt genommen wurde, in die Bemessungsgrundlage der Produktionsabgabe einbezogen wird. |
2. |
Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 16 der Verordnung Nr. 318/2006 berühren könnte. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Data I/O GmbH/Hauptzollamt Hannover, vormals Bundesfinanzdirektion Südost
(Rechtssache C-370/08) (1)
(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Kapitel 84, Anmerkung 5 B - Adapter, der einen Memory-Chip enthält und die Verbindung zwischen einer automatischen Programmiermaschine und den zu programmierenden elektronischen Bausteinen herstellen soll - Positionen 8471, 8473 und 8536)
(2010/C 179/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Data I/O GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Hannover, vormals Bundesfinanzdirektion Südost
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung der Anmerkung 5 B der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (ABl. L 327, S. 1) geänderten Fassung — Elektrischer Adapter, der die Datenübermittlung von der Programmiermaschine auf die zu programmierenden elektronischen Bausteine sicherstellt und einen „Memory Chip“ enthält, der den Programmierprozess festhält — Einreihung in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur
Tenor
Ein Adapter der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, der die Funktion der Herstellung einer elektrischen Verbindung zwischen der Programmiermaschine und den zu programmierenden Bausteinen und die Funktion des Festhaltens des Programmierprozesses, der später abgerufen werden kann, ausübt, erfüllt die in Buchst. c der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 geänderten Fassung genannte Voraussetzung und ist als „Einheit“ einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die Position 8471 dieser Nomenklatur einzureihen, sofern seine Hauptfunktion darin besteht, eine Datenverarbeitung vorzunehmen. Ist diese Funktion nicht gegeben, so ist ein solcher Adapter als „Teil“ oder „Zubehör“ einer Maschine in die Position 8473 der genannten Nomenklatur einzureihen, wenn er entweder für das Funktionieren der Maschine unabdingbar ist oder wenn es sich um einen Ausrüstungsgegenstand, der diese Maschine für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, oder um eine Vorrichtung handelt, mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschine stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann; dies ist vom vorlegenden Gericht zu prüfen. Kann der Adapter in keine der beiden vorgenannten Positionen eingereiht werden, so ist er als „Elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen“ anzusehen und deshalb in die Position 8536 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
3.7.2010 |
DE |
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C 179/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Oldenburg — Deutschland) — Arnold und Johann Harms als Gesellschaft bürgerlichen Rechts/Freerk Heidinga
(Rechtssache C-434/08) (1)
(Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Betriebsprämienregelung - Übertragung von Zahlungsansprüchen - Endgültige Übertragung)
(2010/C 179/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Oldenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Arnold und Johann Harms als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Beklagter: Freerk Heidinga
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Oldenburg — Auslegung von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1) — Bestimmung in einem Vertrag, mit dem nach außen hin eine vollständige und endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen vorgenommen wird, wonach der Erwerber als formaler Anspruchsinhaber die Zahlungsansprüche durch Bewirtschaftung entsprechender Flächen aktivieren, jedoch einen Teil der Betriebsprämie an den Veräußerer abführen muss
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 ist dahin auszulegen, dass sie einer vertraglichen Vereinbarung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, mit der eine endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen vorgenommen wird und nach der der Übernehmer in seiner Eigenschaft als Anspruchsinhaber die Zahlungsansprüche zu aktivieren und ohne zeitliche Begrenzung die aufgrund dessen an ihn ausgezahlten Betriebsprämien ganz oder teilweise an den Übertragenden abzuführen hat, nicht entgegensteht, sofern eine solche Vereinbarung nicht bezweckt, es dem Übertragenden zu ermöglichen, einen Teil der von ihm formell übertragenen Zahlungsansprüche zurückzubehalten, sondern unter Bezugnahme auf den Wert dieses Teils der Zahlungsansprüche den für die Übertragung sämtlicher Zahlungsansprüche vereinbarten Preis zu bestimmen.
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 4. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — TNT Express Nederland BV/AXA Versicherung AG
(Rechtssache C-533/08) (1)
(Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 71 - Von den Mitgliedstaaten über besondere Rechtsgebiete geschlossene Übereinkommen - Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR))
(2010/C 179/10)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: TNT Express Nederland BV
Beklagte: AXA Versicherung AG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 71 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und b Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüssel I“) (ABl. L 12, S. 1) — Verhältnis zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR), unterzeichnet am 19. Mai 1956 in Genf — Rechtshängigkeit — Bestimmungen über das Nebeneinander
Tenor
1. |
Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens die in einem Übereinkommen über ein besonderes Rechtsgebiet vorgesehenen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung, wie z. B. die Rechtshängigkeitsregel in Art. 31 Abs. 2 des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr in der Fassung des am 5. Juli 1978 in Genf unterzeichneten Protokolls oder die Vollstreckbarkeitsregel in Art. 31 Abs. 3 dieses Übereinkommens, zur Anwendung kommen, sofern sie in hohem Maße vorhersehbar sind, eine geordnete Rechtspflege fördern, es erlauben, die Gefahr von Parallelverfahren so weit wie möglich vermeiden, und den freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie das gegenseitigen Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Union (favor executionis) unter mindestens ebenso günstigen Bedingungen gewährleisten, wie sie in der genannten Verordnung vorgesehen sind. |
2. |
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Auslegung von Art. 31 des geänderten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr nicht zuständig. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Mai 2010 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-545/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektronische Kommunikation - Richtlinien 2002/21/EG und 2002/22/EG - Anbieter von Breitband-Internetzugangsdiensten - Verpflichtung, die Tarife der Breitband-Internetzugangsdienste genehmigen zu lassen und sie auf der Grundlage der Kosten für die Bereitstellung dieser Dienste festzusetzen - Fehlen einer Marktanalyse)
(2010/C 179/11)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Nijenhuis und K. Mojzesowicz)
Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Dowgielewicz und M. Szpunar)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 16 und 17 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) sowie gegen die Art. 16 und 27 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) — Einem Betreiber ohne Durchführung einer Marktanalyse auferlegte Verpflichtung, die Endnutzertarife für die Bereitstellung von Breitband-Internetzugangsdiensten genehmigen zu lassen
Tenor
1. |
Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 16 und 17 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) sowie gegen die Art. 16 und 27 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) verstoßen, dass sie die Endnutzertarife für die Bereitstellung eines Breitband-Internetzugangs ohne vorherige Marktanalyse reguliert hat. |
2. |
Die Republik Polen trägt die Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Mai 2010 — Christos Gogos/Europäische Kommission
(Rechtssache C-583/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Beamte - Internes Auswahlverfahren für den Übergang von einer Laufbahngruppe in eine andere - Ernennung - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Art. 31 Abs. 2 des Statuts - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Streitsache vermögensrechtlicher Art - Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - Angemessener Zeitraum - Antrag auf angemessene Entschädigung)
(2010/C 179/12)
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Christos Gogos (Prozessbevollmächtigte: N. Korogiannakis und P. Katsimani, dikigoroi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall als Bevollmächtigten im Beistand von P. I. Anestis, dikigoros)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 15. Oktober 2008, Gogos/Kommission (T-66/04), mit dem dieses die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger bei seiner Ernennung in die Besoldungsgruppe A 7 einzustufen, abgewiesen hat
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Gogos und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Januar 2010 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-17/09) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Dienstleistungen der Entsorgung von Bio- und Grünabfall - Vergabe ohne offene Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge)
(2010/C 179/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und C. Zadra)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und B. Klein)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 8 in Verbindung mit den Abschnitten III bis VI der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) — Keine Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens mit europaweiter Ausschreibung vor dem Abschluss eines Vertrags über die Entsorgung von Biomüll und Grünabfällen zwischen der Stadt Bonn und einer privatrechtlichen Gesellschaft
Tenor
1. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 in Verbindung mit den Abschnitten III bis VI der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass die Stadt Bonn und die Müllverwertungsanlage Bonn GmbH einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Entsorgung von Biomüll und Grünabfällen vergeben haben, ohne ein Vergabeverfahren mit europaweiter Ausschreibung durchzuführen. |
2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Roma — Italien) — Emiliano Zanotti/Agenzia delle Entrate — Ufficio Roma 2
(Rechtssache C-56/09) (1)
(Freier Dienstleistungsverkehr - Unionsbürgerschaft - Art. 18 EG und 49 EG - Nationale Regelung auf dem Gebiet der Einkommensteuer - Recht zur Vornahme eines Abzugs von der Bruttosteuer in Höhe eines festen prozentualen Anteils an den gesamten Ausbildungskosten - In einem anderen Mitgliedstaat besuchter Hochschullehrgang - Festsetzung einer quantitativen Beschränkung - Abzug nur bis zu dem Höchstbetrag, der für die Gebühren und Beiträge festgesetzt ist, die für entsprechende Leistungen der innerstaatlichen öffentlichen Hochschulen anfallen - Festsetzung einer gebietsbezogenen Beschränkung - Abzug nur bis zu dem Höchstbetrag, der für die Gebühren und Beiträge festgesetzt ist, die für entsprechende Leistungen der dem steuerlichen Wohnsitz des Steuerpflichtigen am nächsten gelegenen innerstaatlichen öffentlichen Hochschule anfallen)
(2010/C 179/14)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria provinciale di Roma
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Emiliano Zanotti
Beklagte: Agenzia delle Entrate — Ufficio Roma 2
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Commissione tributaria provinciale di Roma — Auslegung der Art. 149 und 151 EG — Nationales Einkommensteuerrecht — Abzug der Kosten der Teilnahme an im Ausland abgehaltenen Sekundar- oder Hochschullehrgängen von der Bruttosteuer auf das steuerpflichtige Einkommen — Einschränkungen
Tenor
1. |
Art. 49 EG ist dahin auszulegen,
|
2. |
Art. 18 EG ist dahin auszulegen,
|
3.7.2010 |
DE |
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C 179/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 4 de Barcelona — Spanien) — Axel Walz/Clickair, SA
(Rechtssache C-63/09) (1)
(Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Haftung der Luftfahrtunternehmen für aufgegebenes Reisegepäck - Art. 22 Abs. 2 - Haftungshöchstbeträge bei Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks - Begriff „Schaden“ - Materielle und immaterielle Schäden)
(2010/C 179/15)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Mercantil no 4 de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Axel Walz
Beklagte: Clickair, SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado de lo Mercantil (Barcelona) — Auslegung von Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) (Beschluss 2001/539/EG des Rates, ABl. L 194, S. 39) — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Auslegung von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 285, S. 1) — Haftung der Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck im Luftverkehr — Begrenzung für den Fall von Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Reisegepäcks — Materielle und immaterielle Schäden
Tenor
Der Begriff „Schaden“, der Art. 22 Abs. 2 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr zugrunde liegt, mit dem der von Luftfahrtunternehmen für Schäden, die insbesondere durch den Verlust von Reisegepäck eintreten, zu zahlende Haftungshöchstbetrag festgelegt wird, ist dahin auszulegen, dass er sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfasst.
3.7.2010 |
DE |
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C 179/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Mai 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-94/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 Abs. 1 und 2 - Dienstleistungen von Bestattungsinstituten - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf die Beförderung von Leichnamen mit einem Fahrzeug)
(2010/C 179/16)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: M. Afonso)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J.-S. Pilczer als)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 96 bis 99 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Tätigkeiten der Bestattungsinstitute — Pflicht zur Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes auf die von diesen Instituten erbrachte unteilbare komplexe Leistung — Verbot der Anwendung variabler ermäßigter Mehrwertsteuersätze
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Chebu — Tschechische Republik) — Česká podnikatelská pojišťovna as, Vienna Insurance Group/Michal Bilas
(Rechtssache C-111/09) (1)
(Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Klage eines Versicherers vor dem Gericht seines Wohnsitzes auf Zahlung einer Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat - Einlassung des Beklagten vor dem angerufenen Gericht - Keine Geltendmachung des Mangels der Zuständigkeit und Einlassung zur Sache - Zuständigkeitsbegründende Einlassung)
(2010/C 179/17)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Okresní soud v Chebu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Česká podnikatelská pojišťovna as, Vienna Insurance Group
Beklagter: Michal Bilas
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Okresní soud v Chebu — Auslegung von Art. 13 Abs. 1, Art. 24 und Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Zuständigkeit für Versicherungssachen — Klage auf Zahlung einer Versicherungsprämie durch einen Versicherungsnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Versicherer — Verteidigung des Versicherungsnehmers in der Sache vor dem Gericht des Sitzes der Versicherers
Tenor
Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass das Gericht, das angerufen worden ist, ohne dass die Bestimmungen in Abschnitt 3 des Kapitels II dieser Verordnung beachtet worden sind, sich für zuständig erklären muss, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren einlässt und keine Einrede der Unzuständigkeit erhebt, da eine solche Einlassung eine stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung darstellt.
3.7.2010 |
DE |
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C 179/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 20. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Palermo — Italien) — Todaro Nunziatina & C. Snc/Assessorato del Lavoro, della Previdenza Sociale, della Formazione Professionale e dell’Emigrazione della regione Sicilia
(Rechtssache C-138/09) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen - Entscheidungen der Kommission - Auslegung - Beihilfen der Region Sizilien an Unternehmen, die Ausbildungs- und Arbeitsverträge schließen oder solche Verträge in unbefristete Verträge umwandeln - Frist für die Gewährung der Beihilfen - Haushaltsgrenzen - Verzugszinsen - Unzulässigkeit)
(2010/C 179/18)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Palermo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Todaro Nunziatina & C. Snc
Beklagte: Assessorato del Lavoro, della Previdenza Sociale, della Formazione Professionale e dell’Emigrazione della regione Sicilia
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Ordinario di Palermo — Staatliche Beihilfen — Tragweite der Entscheidungen SG(95) D/15975 der Kommission vom 11. Dezember 1995 betreffend das Regionalgesetz Nr. 27 der Region Sizilien vom 15. Mai 1991 über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung und 2003/195/EG vom 16. Oktober 2002 (ABl. L 77, S. 57) über Beihilfen Siziliens an Unternehmen, die Ausbildungs- oder Arbeitsverträge schließen oder Ausbildungs- und Arbeitsverträge in eine unbefristete Anstellung umwandeln
Tenor
1. |
Die Entscheidung SG(95) D/15975 der Kommission vom 11. Dezember 1995 betreffend das Regionalgesetz Nr. 27 der Region Sizilien vom 15. Mai 1991 über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung (staatliche Beihilfe NN 91/A/95) ist dahin auszulegen, dass sie die Vereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, die aus zwei in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und b dieses Regionalgesetzes Nr. 27 vorgesehenen Maßnahmen besteht, die nicht zusammen erlassen werden können und deren beihilfebegründender Tatbestand, nämlich die Einstellung eines Arbeitnehmers bzw. die Umwandlung eines Vertrags in einen unbefristeten Vertrag, vor dem 31. Dezember 1996 eingetreten sein muss, wobei die durch sie bedingten Zahlungen auch noch nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt werden können, sofern die anwendbaren nationalen Haushalts- und Finanzvorschriften dem nicht entgegenstehen und die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften genehmigte Haushaltsmittelausstattung beachtet wird. |
2. |
Art. 1 der Entscheidung 2003/195/EG der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung Italiens zugunsten der Region Sizilien — C 56/99 (ex N 668/97) ist dahin auszulegen, dass die Beihilferegelung, die in Art. 11 Abs. 1 des Regionalgesetzes Nr. 16 der Region Sizilien vom 27. Mai 1997 über die Genehmigung der Ausgaben zur Verwendung der im Haushaltsplan der Region für das Haushaltsjahr 1997 bereitgestellten gesamten Mittel vorgesehen ist, eine neue Beihilfe darstellt, die sich von derjenigen nach Art. 10 des Regionalgesetzes Nr. 27 der Region Sizilien vom 15. Mai 1991 über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung unterscheidet. Nach Art. 1 dieser Entscheidung sind Zuschüsse nach dem 1. Januar 1997 für Einstellungen von Arbeitnehmern mit Ausbildungs- und Arbeitsvertrag oder für Umwandlungen von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen in unbefristete Verträge untersagt. |
3. |
Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaats, zu bestimmen, welcher Partei des Verfahrens die Beweislast dafür obliegt, dass die Haushaltsmittel nicht ausgeschöpft worden sind, die den in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und b des Regionalgesetzes Nr. 27 der Region Sizilien vom 15. Mai 1991 über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung vorgesehenen und durch die Entscheidung SG(95) D/15975 genehmigten Maßnahmen zugewiesen worden sind. |
4. |
Der Betrag der gesetzlichen Zinsen, der bei verspäteter Zahlung der durch die Entscheidung SG(95) D/15975 für die Zeit nach deren Erlass genehmigten Beihilfen gegebenenfalls geschuldet wird, ist nicht in den Betrag der durch diese Entscheidung genehmigten Haushaltsmittel einzubeziehen. Der Zinssatz und seine Anwendungsmodalitäten unterliegen dem nationalen Recht. |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Mai 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-158/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Nichtziviles Personal der öffentlichen Verwaltung - Nicht fristgerechte Umsetzung)
(2010/C 179/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Martinez del Peral Cagigal und M. van Beek)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: B. Plaza Cruz)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) und Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18), aufrechterhalten durch Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 in Verbindung mit Anhang I Teil B dieser Richtlinie — Nichtziviles Personal der öffentlichen Verwaltungen
Tenor
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstoßen, dass es hinsichtlich des nichtzivilen Personals der öffentlichen Verwaltungen nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Ioannis Katsivardas — Nikolaos Tsitsikas OE/Ypourgos Oikonomikon
(Rechtssache C-160/09) (1)
(Verordnung (EWG) Nr. 1591/84 - Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru und Venezuela andererseits - Meistbegünstigungsklausel - Unmittelbare Wirkung - Verbrauchsteuer auf die Einfuhr von Bananen in Griechenland)
(2010/C 179/20)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ioannis Katsivardas — Nikolaos Tsitsikas OE
Beklagter: Ypourgos Oikonomikon
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Symvoulio tis Epikrateias — Auslegung von Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1591/84 des Rates vom 4. Juni 1984 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru und Venezuela andererseits (ABl. L 153, S. 1) — Meistbegünstigungsklausel — Recht eines Einzelnen, der die Erstattung einer internen Steuer verlangt, sich auf diese Klausel zu berufen, um die Unvereinbarkeit der Steuer mit diesem Abkommen geltend zu machen — Einfuhrregelung für Bananen
Tenor
Art. 4 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und dem Vertrag von Cartagena und seinen Mitgliedsländern Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru und Venezuela andererseits, das durch die Verordnung (EWG) Nr. 1591/84 des Rates vom 4. Juni 1984 genehmigt wurde, kann Einzelnen keine Rechte verleihen, die sie vor den Gerichten eines Mitgliedstaats geltend machen könnten.
3.7.2010 |
DE |
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C 179/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour administrative d’appel de Nantes — Frankreich) — Scott SA, Kimberly Clark SAS, ehemals Kimberly Clark SNC/Stadt Orléans
(Rechtssache C-210/09) (1)
(Staatliche Beihilfe - Verordnung [EG] Nr. 659/1999 - Art. 14 Abs. 3 - Rückforderung der Beihilfe - Grundsatz der Effektivität - Mit einem Formfehler behaftete Rückforderungsbescheide - Aufhebung)
(2010/C 179/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour administrative d’appel de Nantes
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Scott SA, Kimberly Clark SAS, ehemals Kimberly Clark SNC
Beklagte: Stadt Orléans
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour administrative d’appel de Nantes — Auslegung von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) — Von den französischen Behörden der Scott SA und Kimberly Clark gewährte Beihilfen — Verpflichtung zur unverzüglichen Rückforderung der für mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen — Auswirkungen auf diese Verpflichtung einer möglichen Aufhebung der von den nationalen Behörden erlassenen Bescheide über die Rückforderung dieses Beihilfen wegen Formmängeln
Tenor
Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung in Fällen, in denen die Beträge, die der betreffenden Beihilfe entsprechen, bereits zurückgezahlt wurden, der Aufhebung der Bescheide über die Rückforderung der rechtswidrigen staatlichen Beihilfe wegen eines Formfehlers durch den nationalen Richter nicht entgegensteht, wenn die Möglichkeit der Behebung des Formfehlers durch das nationale Recht sichergestellt ist. Die Bestimmung steht jedoch einer erneuten, selbst vorläufigen Auszahlung dieser Beträge an den Beihilfeempfänger entgegen.
3.7.2010 |
DE |
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C 179/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Mai 2010 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-311/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Internationale Personenbeförderung - Pauschale Besteuerung von im Ausland ansässigen Beförderern)
(2010/C 179/22)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und K. Herrmann)
Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Dowgielewicz und M. Szpunar)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 73, 168 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Internationale Personenbeförderung im Straßenverkehr — Nationale Regelung, mit der im Ausland ansässigen Beförderern vorgeschrieben wird, die Mehrwertsteuer nach einem pauschalen System allein auf der Grundlage der Zahl der im Inland beförderten Personen zu entrichten, und die keinen Vorsteuerabzug ermöglicht
Tenor
1. |
Die Republik Polen hat durch die Erhebung von Mehrwertsteuer in der in Abschnitt 13 § 35 Nrn. 1 und 3 bis 5 der Verordnung des Finanzministers vom 27. April 2004 über die Durchführung bestimmter Vorschriften des Gesetzes über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen festgelegten Art und Weise gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 73, 168 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen. |
2. |
Die Republik Polen trägt die Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/14 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos — Griechenland) — Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Theatrikon kai Optikoakoustikon Ergon/Divani Akropolis Anonimi Xenodocheiaki kai Touristiki Etaireia
(Rechtssache C-136/09) (1)
(Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 - Begriff „öffentliche Wiedergabe“ - Werke, die über in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehgeräte wiedergegeben werden)
(2010/C 179/23)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Areios Pagos
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Kassationskläger: Organismos Syllogikis Diacheirisis Demiourgon Theatrikon kai Optiakoustikon Ergon
Kassationsbeklagte: Divani Akropolis Anonimi Xenodocheiaki kai Touristiki Etaireia
Beteiligter: Xenodochiako Epilimelitirio tis Ellados
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Areios Pagos — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) — Begriff „öffentliche Wiedergabe“ — Werke, die über in Hotelzimmern aufgestellte und mit der Zentralantenne des Hotels verbundene Fernsehgeräte ohne sonstige Intervention des Hotels in Bezug auf den Fernsehempfang der Kunden verbreitet werden
Tenor
Ein Hotelier nimmt durch das bloße Aufstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern und ihre Verbindung mit der Zentralantenne des Hotels eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vor.
3.7.2010 |
DE |
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C 179/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 1. April 2010 — Sony Logistics Europe B.V./Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-153/10)
(2010/C 179/24)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sony Logistics Europe B.V.
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Vorlagefragen
1. |
Ist das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 12 Abs. 2 und 5 sowie Art. 217 Abs. 1 ZK (1) und Art. 11 ZKDVO (2) in Verbindung mit Art. 243 ZK dahin auszulegen, dass ein Beteiligter in einem Verfahren über erhobene Zölle die Erhebung unter Vorlage einer in einem anderen Mitgliedstaat für die gleichen Waren erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft, die zu diesem Zeitpunkt noch gerichtlich angefochten, letztlich aber berichtigt wird, anfechten kann? |
2. |
Wenn die erste Frage bejaht wird: Kann sich der Anmelder, der bei Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelt, in einem Fall wie dem vorliegenden erfolgreich auf eine verbindliche Zolltarifauskunft berufen, deren Berechtigter nicht dieser Anmelder, sondern eine verbundene Gesellschaft ist, in deren Auftrag dieser Anmelder die Zollanmeldungen abgab? |
3. |
Wenn die zweite Frage verneint wird: Steht das Gemeinschaftsrecht dem entgegen, dass sich ein Beteiligter in einem Fall wie dem vorliegenden erfolgreich auf eine nationale Verordnung berufen kann, mit der die nationalen Behörden das Vertrauen begründen, dass man sich für die Tarifeinreihung angemeldeter Waren auf eine einem Dritten für die gleiche Ware erteilte Zolltarifauskunft berufen kann? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).
3.7.2010 |
DE |
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C 179/15 |
Rechtsmittel, eingelegt am 1. April 2010 von Nokia Oyj gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 20. Januar 2010 in der Rechtssache T-460/07, Nokia Oyj/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-154/10 P)
(2010/C 179/25)
Verfahrenssprache: Finnisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Nokia Oyj (Prozessbevollmächtigter: C. Rehaag, asianajaja)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Medion AG
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil T-460/07 aufzuheben, |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin begehrt die Aufhebung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-460/07, da das Gericht darin fälschlicherweise entschieden habe, dass zwischen den Marken LIFE und LIFE BLOG Verwechslungsgefahr bestehe, und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (1) daher fehlerhaft angewandt habe. Dadurch habe es gegen Unionsrecht verstoßen.
Das Gericht habe zwar hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken festgestellt, dass Gegenstand des Vergleichs die Marken LIFE und LIFE BLOG seien, sei jedoch dann eindeutig in einer mit dieser Feststellung in Widerspruch stehenden Weise vorgegangen, indem es zur Begründung der Ähnlichkeit der Marken nur den Teil LIFE der einheitlichen Marke LIFE BLOG beurteilt habe.
In diesem Zusammenhang habe das Gericht in fehlerhafter Weise geprüft, welche Verbraucher zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörten und wie die Verbraucher die Marken auffassten, und dadurch gegen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannte Grundsätze verstoßen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 2. April 2010 — Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA/Administración General del Estado
(Rechtssache C-157/10)
(2010/C 179/26)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA
Beklagte: Administración General del Estado
Vorlagefrage
Sind die Art. 63 und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer (einseitig oder gemäß einem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen erlassenen) nationalen Regelung entgegenstehen, die bei der Körperschaftsteuer und im Rahmen der Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Abzug der Steuer verbietet, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Erträge geschuldet wird, die dieser Besteuerung unterliegen und dort erzielt wurden, wenn diese Steuer — trotz des Entstehens der Steuerschuld — aufgrund einer Befreiung, einer Steuergutschrift oder irgendeiner sonstigen Steuervergünstigung nicht gezahlt wurde?
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo Número 12 de Sevilla (Spanien), eingereicht am 7. April 2010 — Francisco Javier Rosado Santana/Consejería de Justicia y Administración Pública de la Junta de Andalucía
(Rechtssache C-177/10)
(2010/C 179/27)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Contencioso-Administrativo Número 12 de Sevilla
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Francisco Javier Rosado Santana
Beklagter: Consejería de Justicia y Administración Pública de la Junta de Andalucía
Vorlagefragen
1. |
Ist die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (1) dahin auszulegen, dass sie für den Bereich des öffentlichen Dienstes keine Anwendung findet, wenn das Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats der Union entschieden hat, dass die Begründung unterschiedlicher Rechte für angestellte Bedienstete und Berufsbeamte nicht gegen seine Verfassung verstößt? |
2. |
Ist diese Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung der Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung durch ein nationales Gericht entgegensteht, nach der die Gleichstellung von angestellten Bediensteten und Berufsbeamten allgemein von diesen Grundsätzen ausgeschlossen ist? |
3. |
Ist Paragraf 4 der Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer Nichtberücksichtigung der Dienstzeiten eines vorübergehend beschäftigten Bediensteten bei Erlangung des Status eines fest angestellten Bediensteten, konkret im Hinblick auf die Vergütung, die Einstufung und die Beförderung, entgegensteht? |
4. |
Verpflichtet der genannte Paragraf 4 zu einer Auslegung der nationalen Bestimmungen dahin, dass die Berücksichtigung von Dienstzeiten von Beamten, die aufgrund eines vorübergehenden Dienstverhältnisses zurückgelegt wurden, nicht ausgeschlossen werden darf? |
5. |
Ist der genannte Paragraf 4 dahin auszulegen, dass das nationale Gericht selbst dann, wenn die Bedingungen einer öffentlichen Stellenausschreibung veröffentlicht und von dem Betroffenen nicht angefochten wurden, verpflichtet ist, zu prüfen, ob sie gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, und in einem solchen Fall die Ausschreibungsbedingungen bzw. die ihnen zugrunde liegende nationale Bestimmung insoweit nicht anwenden darf, wie ihnen der genannte Paragraf 4 entgegensteht? |
(1) ABl. L 175, S. 43.
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 9. April 2010 — Jarosław Słaby/Minister Finansów
(Rechtssache C-180/10)
(2010/C 179/28)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jarosław Słaby
Beklagter: Minister Finansów
Vorlagefrage
Ist eine natürliche Person, die auf einem Grundstück eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und später wegen einer Änderung der Bebauungspläne, die aus von ihrem Willen unabhängigen Gründen erfolgte, diese Tätigkeit eingestellt hat, das Vermögen in ein Privatvermögen umqualifizert hat, seine Aufteilung in kleinere Teile (mit Sommerhäusern bebaubare Grundstücke) vorgenommen hat und mit seinem Verkauf begonnen hat, aus diesem Grund ein Mehrwertsteuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (1) sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (2), der zur Abrechnung von Mehrwertsteuer aufgrund einer Handelstätigkeit verpflichtet ist?
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
(2) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 9. April 2010 — Emilian Kuć und Halina Jeziorska-Kuć/Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie
(Rechtssache C-181/10)
(2010/C 179/29)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Emilian Kuć und Halina Jeziorska-Kuć
Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie
Vorlagefragen
1. |
Ist auf einen Pauschallandwirt im Sinne von Art. 295 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), der zuvor für seine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Grundstücke verkauft, die im Bebauungsplan der Gemeinde für eine Bebauung zu Wohn- und Dienstleistungszwecken vorgesehen sind, jedoch als landwirtschaftliche Grundstücke (mehrwertsteuerfrei) erworben wurden, Art. 16 dieser Richtlinie anwendbar, wonach die Bestimmung von Vermögenswerten eines Unternehmens für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder für andere unternehmensfremde Zwecke nur dann einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist, wenn diese Vermögenswerte zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben? |
2. |
Ist ein Pauschallandwirt im Sinne von Art. 295 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG, der für seine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Grundstücke verkauft, die im Bebauungsplan der Gemeinde für eine Bebauung zu Wohn- und Dienstleistungszwecken vorgesehen sind, jedoch als landwirtschaftliche Grundstücke (mehrwertsteuerfrei) erworben wurden, als Steuerpflichtiger anzusehen, der zur Abrechnung von Mehrwertsteuer auf diesen Verkauf nach der allgemeinen Regelung verpflichtet ist? |
(1) ABl. L 347, S. 1
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/18 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 9. April 2010 — Marie-Noëlle Solvay, Le Poumon vert de la Hulpe ASBL, Jacques Solvay de la Hulpe, Jean-Marie Solvay de la Hulpe, La Hulpe — Notre village ASBL, Alix Walsh, André Philips, Les amis de la Forêt de Soignes ASBL, Association des Riverains et Habitants des Communes Proches de l'Aéroport B.S.C.A. (Brussels South Charleroi Airport) ASBL, Grégoire Stassin, André Gilliard, Société Wallonne des Aéroports SA (SOWAER), Paul Fastrez, Henriette Fastrez, Infrabel SA, Jean-Pierre Olivier, Pierre Deneye, Paul Thiry, Antoine Boxus, Willy Roua, Gouvernement flamand, Inter-Environnement Wallonie ASBL, Sartau SA, Charleroi South Air Pur ASBL, Pierre Grymonprez, Philippe Grisard de la Rochette, Nicole Laloux, Annabelle Denoël-Gevers, Marc Traversin, Joseph Melard, Chantal Michiels, Thierry Regout, René Canfin, Georges Lahaye, Jeanine Postelmans, Christophe Dehousse, Christine Lahaye, Jean-Marc Lesoinne, Jacques Teheux, Anne-Marie Larock, Bernadette Mestdag, Jean-François Serrafin, Françoise Mahoux, Ferdinand Wallraf, Jeanne Mariel, Agnès Fortemps, Georges Seraffin, Jeannine Melen, Groupement Cerexhe-Heuseux/Beaufays ASBL, Action et Défense de l’Environnement de la vallée de la Senne et de ses affluents ASBL, Réserves naturelles RNOB ASBL, Stéphane Banneux, Zénon Darquenne, Guido Durlet, Société régionale wallonne du transport SRWT, Philippe Daras, Bernard Croiselet, Bernard Page, Intercommunale du Brabant Wallon SCRL, Codic Belgique SA, Fédéral Express European Services Inc./Région wallonne
(Rechtssache C-182/10)
(2010/C 179/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour constitutionnelle
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Marie-Noëlle Solvay, Le Poumon vert de la Hulpe ASBL, Jacques Solvay de la Hulpe, Jean-Marie Solvay de la Hulpe, La Hulpe — Notre village ASBL, Alix Walsh, André Philips, Les amis de la Forêt de Soignes ASBL, Association des Riverains et Habitants des Communes Proches de l'Aéroport B.S.C.A. (Brussels South Charleroi Airport) ASBL, Grégoire Stassin, André Gilliard, Société Wallonne des Aéroports SA (SOWAER), Paul Fastrez, Henriette Fastrez, Infrabel SA, Jean-Pierre Olivier, Pierre Deneye, Paul Thiry, Antoine Boxus, Willy Roua, Gouvernement flamand, Inter-Environnement Wallonie ASBL, Sartau SA, Charleroi South Air Pur ASBL, Pierre Grymonprez, Philippe Grisard de la Rochette, Nicole Laloux, Annabelle Denoël-Gevers, Marc Traversin, Joseph Melard, Chantal Michiels, Thierry Regout, René Canfin, Georges Lahaye, Jeanine Postelmans, Christophe Dehousse, Christine Lahaye, Jean-Marc Lesoinne, Jacques Teheux, Anne-Marie Larock, Bernadette Mestdag, Jean-François Serrafin, Françoise Mahoux, Ferdinand Wallraf, Jeanne Mariel, Agnès Fortemps, Georges Seraffin, Jeannine Melen, Groupement Cerexhe-Heuseux/Beaufays ASBL, Action et Défense de l’Environnement de la vallée de la Senne et de ses affluents ASBL, Réserves naturelles RNOB ASBL, Stéphane Banneux, Zénon Darquenne, Guido Durlet, Société régionale wallonne du transport SRWT, Philippe Daras, Bernard Croiselet, Bernard Page, Intercommunale du Brabant Wallon SCRL, Codic Belgique SA, Fédéral Express European Services Inc.
Beklagte: Région wallonne
Vorlagefragen
1. |
Sind die Artikel 2 Nummer 2 und 9 Absatz 4 des Übereinkommens von Aarhus „über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten“ (1) gemäß den Präzisierungen im Leitfaden zur Anwendung dieses Übereinkommens auszulegen? |
2. |
|
3. |
|
4. |
|
5. |
Ist Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG „zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“ (3) in dem Sinne auszulegen, dass er es einem gesetzgebenden Organ erlaubt, Projekte wie diejenigen im Sinne der Artikel 16 und 17 desselben Dekrets zu genehmigen, obwohl die diesbezügliche Verträglichkeitsprüfung durch den im Dringlichkeitsverfahren erkennenden Staatsrat für lückenhaft befunden wurde und die Behörde der Wallonischen Region, die mit der ökologischen Verwaltung des natürlichen Lebensraums beauftragt ist, sich in einer Stellungnahme dagegen ausgesprochen hat? |
6. |
Ist im Falle einer verneinenden Antwort auf die vorherige Frage Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG in dem Sinne auszulegen, dass er es erlaubt, die Verwirklichung einer Infrastruktur zur Unterbringung des Verwaltungszentrums eines Privatunternehmens und zur Beschäftigung einer großen Anzahl von Arbeitnehmern als einen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses anzusehen? |
(1) Das Übereinkommen von Aarhus wurde am 25. Juni 1998 geschlossen und durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
(2) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).
(3) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7).
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungs-gerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. April 2010 — Mathilde Grasser gegen Freistaat Bayern
(Rechtssache C-184/10)
(2010/C 179/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Mathilde Grasser
Beklagter: Freistaat Bayern
Vorlagefrage
Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG (1) dahingehend auszulegen, dass ein Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie feststeht, ohne dass zuvor der Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme im Sinn des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auf den Inhaber des Führerscheins angewendet hat?
(1) Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein; ABl. L 237, S. 1
3.7.2010 |
DE |
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C 179/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England and Wales) (Civil Division), eingereicht am 15. April 2010 — Tural Oguz/Secretary of State for the Home Department
(Rechtssache C-186/10)
(2010/C 179/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England and Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Tural Oguz
Beklagter: Secretary of State for the Home Department
Vorlagefrage
Ist ein türkischer Staatsangehöriger, der eine Aufenthaltserlaubnis im Vereinigten Königreich besitzt mit der Auflage, dass ihm eine selbständige Erwerbstätigkeit untersagt ist, und der unter Verstoß gegen diese Auflage eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und anschließend bei den nationalen Behörden eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der von ihm nunmehr begründeten Geschäftstätigkeit beantragt, berechtigt, sich auf den Vorteil aus Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zu berufen?
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/20 |
Klage, eingereicht am 21. April 2010 — Europäische Kommission/Republik Estland
(Rechtssache C-195/10)
(2010/C 179/33)
Verfahrenssprache: Estnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Marghelis, E. Randvere)
Beklagte: Republik Estland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Estland Art. 8 Buchst. a Ziff. iv und Art. 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (1) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat; |
— |
der Republik Estland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
§ 91 Nr. 5 des jäätmeseadus (Abfallgesetz) sehe weder vor, dass die Sicherheitsleistung so lange fortbestehe, wie die Wartungs- und Nachsorgearbeiten auf der Deponie gemäß Art. 13 Buchst. d dies erforderten, noch sei vorgeschrieben, dass die Nachsorgekosten für die Abfallbeseitigungsanlage für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abgedeckt sein müssten.
(1) ABl. L 182, S. 1.
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Corte d’Appello di Milano (Italien), eingereicht am 23. April 2010 — Cassina Spa/Alivar Srl, Galliani Host Arredamenti Srl
(Rechtssache C-198/10)
(2010/C 179/34)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte d’Appello di Milano
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Cassina Spa
Beklagte: Alivar Srl, Galliani Host Arredamenti Srl
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 17 und 19 der Richtlinie 98/71/EG (1) dahin auszulegen, dass die dem Mitgliedstaat eingeräumte Befugnis, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Voraussetzungen, denen dieser Schutz unterliegt, autonom festzulegen, auch den Ausschluss dieses Schutzes umfassen kann, wenn ein — nicht vom Inhaber des Urheberrechts an Mustern und Modellen ermächtigter — Dritter in dem betreffenden Staat bereits nach diesen — vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der nationalen Umsetzungsvorschriften gemeinfreien — Mustern und Modellen gefertigte Produkte hergestellt und vertrieben hat? |
2. |
Sind die Art. 17 und 19 der Richtlinie 98/71/EG dahin auszulegen, dass die dem Mitgliedstaat eingeräumte Befugnis, den Umfang des Schutzes und die Voraussetzungen, denen dieser Schutz unterliegt, autonom festzulegen, auch den Ausschluss dieses Schutzes umfassen kann, wenn ein — nicht vom Inhaber des Urheberrechts an Mustern und Modellen ermächtigter — Dritter in dem betreffenden Staat bereits nach diesen Mustern und Modellen gefertigte Produkte hergestellt und vertrieben hat und wenn dieser Ausschluss in den Grenzen der vorherigen Nutzung gilt? |
(1) ABl. L 289, S. 28.
3.7.2010 |
DE |
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C 179/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. April 2010 von der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Februar 2010 in der Rechtssache T-340/07, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Kommission
(Rechtssache C-200/10 P)
(2010/C 179/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigter: N. Korogiannakis, Δικηγόρος)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
die Entscheidung des Gerichts aufzuheben, die Kommission zum Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission ihre vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der Erfüllung des Vertrags EDC-53007 EEBO/27873 bezüglich des Projekts „e-Content Exposure and Business Opportunities“ verletzt habe, zu verurteilen und der Kommission auch im Falle einer Zurückweisung des vorliegenden Rechtsmittels die im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Verfahren entstandenen Verfahrenskosten und sonstigen Kosten sowie bei Erfolg des Rechtsmittels auch die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe keine ausreichend klare Begründung für die Verwerfung einer Reihe von ihr vorgebrachter Argumente geliefert.
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft eine falsche Auslegung des Wortlauts von Art. 7 Abs. 6 des Vertrags vorgenommen, der die Verpflichtung der Vertragspartner betreffe, nach Erhalt des Schreibens der Kommission, mit dem sie von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis gesetzt würden, angemessene Schritte zur Aufhebung und Einschränkung ihrer Verpflichtungen zu setzen.
3.7.2010 |
DE |
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C 179/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 28. April 2010 von der Enercon GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. Februar 2010 in der Rechtssache T-472/07, Enercon GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-204/10 P)
(2010/C 179/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Enercon GmbH (Prozessbevollmächtigte: J. Mellor, Barrister, Rechtsanwalt R. Böhm)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Hasbro Inc.
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
dem Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts stattzugeben und das Urteil des Gerichts, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben; |
— |
(gegebenenfalls) die Rechtssache an das Amt zur neuerlichen Entscheidung über diesen Widerspruch zurückzuverweisen; |
— |
der Streithelferin und dem Amt die Kosten der Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin bringt vor, das Gericht habe die Fehler in der Entscheidung der Beschwerdekammer, deren Gründe ihrerseits auf der rechtswidrigen Entscheidung der Widerspruchsabteilung beruht hätten, nicht erkannt. Insbesondere sei völlig verkannt worden, dass a) sich das Urteil Medion (1) auf einen Ausnahmefall bezogen habe, in dem die übliche Regel, der zufolge der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise nach dem Gesamteindruck wahrnehme, verdrängt werde, aber b) hier keine Umstände vorgelegen hätten, die dafür genügten, eine solche ausnahmebezogene Prüfungsweise zu rechtfertigen. Kein Bestandteil der älteren Marke habe im vorliegenden Fall eine „selbständig kennzeichnende Stellung“ innegehabt.
Überdies sei durch die falsche Anwendung eines Grundsatzes in der Art des Urteils Medion im früheren Stadium der Ähnlichkeitsprüfung der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr keine richtige Beachtung geschenkt worden.
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/22 |
Klage, eingereicht am 30. April 2010 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-206/10)
(2010/C 179/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: V. Kreuschitz, Bevollmächtigter)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland, indem sie aufgrund der nationalen Regelungen dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) und aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Titel III Kapitel I (Krankheit und Mutterschaft) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (2) verstoßen hat, indem sie die Gewährung von Leistungen an Blinde und Behinderte, darunter auch Gehörlose, nach landesrechtlichen Vorschriften (Blindengeld bzw. Landesblindengeld, Blindenbeihilfe bzw. Landsblindenbeihilfe, Pflegegeld an bzw. Hilfe für Blinde und Gehörlose, Blinden- und Gehörlosengeld usw.) an Personen, für die die Bundesrepublik Deutschland der zuständige Mitgliedstaat ist, von der Voraussetzung abhängig macht, dass die Begünstigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Bundesland haben müssen; |
— |
der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Unvereinbarkeit mit den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 1612/68 der deutschen landesrechtlichen Vorschriften, die die Gewährung von Leistungen an Blinde und Behinderte von der Voraussetzung abhängig machen, dass die Begünstigten Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Bundesland haben müssen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 solle im Rahmen der Freizügigkeit die innerstaatlichen Vorschriften über soziale Sicherheit gemäß den Zielen des Artikels 42 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 48 AEUV) koordinieren. Gemäß Artikel 4 Absatz 2b der Verordnung gelte diese nicht für die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats betreffend die im Anhang II Teil III genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen, deren Geltung auf einen Teil des Gebietes dieses Mitgliedstaats beschränkt ist. Die in Frage stehenden deutschen Leistungen seien als Sonderleistungen in Anhang II Teil III der Verordnung eingetragen.
Die Kommission ist dessen ungeachtet der Ansicht, dass die bloße Eintragung einer Leistung in die Liste des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht ausreichend ist, eine Leistung, als „beitragsunabhängige Sonderleistung“, aus dem Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen. Artikel 4 Absatz 2b der Verordnung, als Ausnahmevorschrift, solle eng ausgelegt werden: sie könne nur für jene Leistungen gelten, die die in dieser Bestimmung aufgezählten Voraussetzungen kumulativ erfüllen. Umfasst seien daher nur Leistungen, die sowohl Sonderleistungen darstellen als auch beitragsunabhängig sind, im Anhang II Teil III der Verordnung genannt werden und die durch Rechtsvorschriften eingeführt werden, deren Geltung auf einen Teil des Gebietes eines Mitgliedstaats beschränkt ist.
Die in Frage stehenden landesgesetzlichen Leistungen erfüllten aber alle diese Voraussetzungen nicht: sie seien nämlich aus den folgenden Gründen nicht als „beitragsunabhängige Sonderleistungen“, sondern als „Leistungen bei Krankheit“ zu qualifizieren.
Zum einen seien die in Diskussion stehenden Leistungen der Länder aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt worden. Sie dienten dem Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen und zielten darauf ab, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Personen mit Behinderungen zu verbessern. Folglich bezweckten sie im Wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung. Der Umstand, dass das nach den Rechtsvorschriften des Bundes gewährte Pflegegeld auf die Leistungen für Blinde und Behinderte der Länder angerechnet werde, beweise zudem, dass beide Leistungen der Abdeckung desselben Risikos — nämlich des Risikos der krankheitsbedingten Mehraufwendungen — dienten und es sich nicht um „einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken“ handele.
Zum anderen habe die Klassifizierung einer bestimmten Leistung nach der innerstaatlichen Verfassung eines Mitgliedstaats keinen Einfluss darauf, ob diese Leistung als eine solche der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen sei.
Zudem stellten die hier erörterten Landesgesetze in materieller Hinsicht keine ergänzende, nur regional geltende Vergünstigung dar. Vielmehr füge sich diese Leistung in das System der Absicherung des Risikos der Mehraufwendungen bei Krankheit ein, das im gesamten Mitgliedstaat Deutschland errichtet worden und im Wege der gegenseitigen Anrechnung eng mit dem Bundesrecht verknüpft sei.
Daraus folge, dass die fraglichen Leistungen der Länder als Leistungen bei Krankheit und nicht als Sonderleistungen zu qualifizieren seien. Die Eintragung dieser Leistungen in Anhang II Teil III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sei daher unzulässig und sie fielen in den Geltungsbereich dieser Verordnung.
Auch verstoße die in deutschen Rechtsvorschriften aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, indem sie verhindere, dass Grenzgänger und ihre Familienangehörigen diese Leistungen erhalten können.
Der Gerichtshof habe klar bekräftigt, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung einer sozialen Vergünstigung nicht davon abhängig machen könne, dass der Begünstigte seinen Wohnsitz in diesem Staat hat. Diese Schlussfolgerung des Gerichtshofes gelte für alle sozialen Vergünstigungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68.
Der Begriff der „sozialen Vergünstigung“ sei sehr weit gefasst: er umfasse nicht nur die Vergünstigungen, die an einen Arbeitsvertrag anknüpfen, sondern alle Vergünstigungen, die ein Mitgliedstaat seinen Bürgern und somit auch den Arbeitnehmern gewährt. Nach Auffassung der Kommission kann der Umstand, dass die Gewährung der fraglichen Leistungen weder auf die Ausübung einer Beschäftigung noch auf die finanziellen Mittel des Betroffenen oder seiner Familie abstellt und somit allein auf Grund des Wohnsitzes in dem betreffenden Land erfolgt, nicht die Außerachtlassung der Folgen rechtfertigen, die sich hieraus für Arbeitnehmer ergeben, die in Deutschland arbeiten und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Es bestehe daher kein hinreichender Grund dafür, diese Leistungen nicht den sozialen Vergünstigungen im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 zuzuordnen.
Die in Deutschland arbeitenden Grenzgänger und ihre Familienangehörigen müssten also auch dann Anspruch auf die Leistungen haben, die nach landesrechtlichen Vorschriften Behinderten und Blinden gewährt werden, wenn sie nicht in diesem Mitgliedstaat wohnen. Die Voraussetzung, dass sie in dem betreffenden Land ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssen, verstoße somit gegen die Verordnung Nr. 1612/68.
(1) ABl. L 257, S. 2
(2) ABl. L 149, S. 2
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 30. April 2010 — Paranova Danmark A/S, Paranova Pack A/S/Merck Sharp & Dohme Corp. (vormals Merck & Co. Inc.), Merck Sharp & Dohme B.V., Merck Sharp & Dohme
(Rechtssache C-207/10)
(2010/C 179/38)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Paranova Danmark A/S, Paranova Pack A/S
Beklagte: Merck Sharp & Dohme Corp. (vormals Merck & Co. Inc.), Merck Sharp & Dohme B.V., Merck Sharp & Dohme
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 7 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG (1) des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und die Rechtsprechung dazu, nämlich die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen 102/77, Hoffmann-La Roche (2), 1/81, Pfizer (3), und C-427/93, Bristol Myers Squibb u. a. (4), so auszulegen, dass sich der Inhaber einer Marke auf diese Marke berufen kann, um ein Vertriebsunternehmen eines Parallelimporteurs, der Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels in einem Mitgliedstaat ist, daran zu hindern, dieses mit der Angabe zu verkaufen, dass das Arzneimittel vom Vertriebsunternehmen umgepackt worden sei, obwohl das Vertriebsunternehmen das physische Umpacken von einem anderen Unternehmen, dem Umpackunternehmen, vornehmen lässt, dem das Vertriebsunternehmen Weisungen in Bezug auf den Einkauf, das Umpacken, die nähere Gestaltung der Arzneimittelverpackung und sonstige Weisungen im Zusammenhang mit dem Arzneimittel erteilt und das Inhaber der Umpackgenehmigung ist und im Zusammenhang mit dem Umpacken die Marke auf der neuen Verpackung wieder anbringt? |
2. |
Ist es für die Beantwortung der Frage 1 erheblich, wenn anzunehmen ist, dass der Verbraucher oder der Endverbraucher durch die Angabe des Namens des Herstellers neben der erwähnten Angabe des für das Umpacken Verantwortlichen auf der Verpackung durch den Parallelimporteur nicht über den Ursprung der Ware in die Irre geführt werden und nicht zu der Annahme veranlasst werden kann, dass der Inhaber der Marke für das Umpacken verantwortlich ist? |
3. |
Ist allein die Gefahr einer Irreführung in Bezug auf die Verantwortlichkeit des Markeninhabers für das Umpacken für die Beantwortung der Frage 1 von Bedeutung, oder gibt es noch weitere Gründe im Hinblick auf den Markeninhaber, die von Bedeutung sind, z. B. (a) dass derjenige, der den Einkauf, das Umpacken und die Neuanbringung der Marke des Markeninhabers auf der Verpackung des Arzneimittels vornimmt, dadurch möglicherweise in eigener Person die Marke des Markeninhabers verletzt und dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, für die derjenige, der das Umpacken physisch vorgenommen hat, verantwortlich ist, (b) dass das Umpacken den Originalzustand des Arzneimittels beeinträchtigt oder (c) dass die Aufmachung der Umverpackung so beschaffen ist, dass von einer Schädigung der Marke oder des Rufs des Markeninhabers auszugehen ist? |
4. |
Wenn der Gerichtshof in Beantwortung der Frage 3 zu dem Ergebnis gelangt, dass es auch erheblich ist, zu berücksichtigen, ob das Umpackunternehmen selbständig möglicherweise die Markenrechte des Markeninhabers verletzt, ist es dann für diese Antwort erheblich, ob das Vertriebsunternehmen des Parallelimporteurs und das Umpackunternehmen nach nationalem Recht selbständig und als Gesamtschuldner für die Verletzung der Markenrechte des Inhabers haften? |
5. |
Ist es für die Beantwortung der Frage 1 von Bedeutung, dass der Parallelimporteur, der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen ist und der sich selbst als für das Umpacken Verantwortlicher angegeben hat, zum Zeitpunkt der vorherigen Benachrichtigung des Markeninhabers von dem beabsichtigten Verkauf des umgepackten Arzneimittels zum selben Konzern gehörte, der das Umpacken vorgenommen hat (Schwestergesellschaft)? |
6. |
Ist es für die Beantwortung der Frage 1 von Bedeutung, ob das Umpackunternehmen auf dem Beipackzettel als Hersteller angegeben ist? |
(1) ABl. L 40, S. 1.
(2) Urteil vom 23. Mai 1978, Slg. 1978, 1139.
(3) Urteil vom 3. Dezember 1981, Slg. 1981, 2913.
(4) Urteil vom 11. Juli 1996, Slg. 1996, I-3457.
3.7.2010 |
DE |
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C 179/24 |
Klage, eingereicht am 30. April 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-208/10)
(2010/C 179/39)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Nijenhuis und M. Teles Romão)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/44/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
— |
der Portugiesische Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 20. März 2009 abgelaufen.
(1) ABl. L 247, S. 1.
3.7.2010 |
DE |
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C 179/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 3. Mai 2010 — Post Danmark A/S/Konkurrencerådet
(Rechtssache C-209/10)
(2010/C 179/40)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Post Danmark A/S
Beklagter: Konkurrencerådet§
Streithelferin: Forbruger-Kontakt a-s
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 82 EG dahin auszulegen, dass die selektive Preissenkung eines beherrschenden Postunternehmens, das der Beförderungspflicht unterliegt, auf ein Niveau, das niedriger als die durchschnittlichen Gesamtkosten, aber höher als die durchschnittlichen inkrementellen Kosten dieses Unternehmens ist, einen auf die Ausschließung eines Wettbewerbers gerichteten Missbrauch darstellen kann, wenn davon auszugehen ist, dass die Preise nicht zum Zweck der Verdrängung eines Wettbewerbers auf dieses Niveau festgesetzt worden sind? |
2. |
Wenn Frage 1 dahin zu beantworten ist, dass eine selektive Preissenkung unter den in Frage 1 genannten Voraussetzungen unter bestimmten Umständen einen auf die Ausschließung eines Wettbewerbers gerichteten Missbrauch darstellen kann: Welche Umstände hat das nationale Gericht in diesem Fall zu berücksichtigen? |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 3. Mai 2010 — Doris Povse gegen Mauro Alpago
(Rechtssache C-211/10)
(2010/C 179/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsrekurswerberin: Doris Povse
Revisionsrekursgegner: Mauro Alpago
Vorlagefragen
1. |
Ist unter einer „Sorgerechtsentscheidung […], in der die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wird“ im Sinn von Art. 10 lit b sublit iv VO (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-VO) (1) auch eine vorläufige Regelung zu verstehen, mit der die „elterliche Entscheidungsgewalt“, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, bis zur endgültigen Entscheidung über das Sorgerecht dem entführenden Elternteil übertragen wird? |
2. |
Fällt eine Rückgabeanordnung nur dann in den Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 8 Brüssel IIa-VO, wenn das Gericht die Rückgabe aufgrund einer von ihm getroffenen Sorgerechtsentscheidung anordnet? |
3. |
Wenn Frage 1 oder 2 bejaht wird:
|
4. |
Wenn die Fragen 1 und 2 oder die Frage 3.1 verneint werden: Steht eine von einem Gericht des Zweitstaats erlassene und nach dessen Recht als vollstreckbar anzusehende Entscheidung, mit der die einstweilige Obsorge dem entführenden Elternteil übertragen wurde, nach Art. 47 Abs. 2 Brüssel IIa-VO der Vollstreckung einer zuvor nach Art. 11 Abs. 8 Brüssel IIa-VO erlassenen Rückgabeanordnung des Erststaats auch dann entgegen, wenn sie die Vollstreckung einer nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) erlassenen Rückgabeanordnung des Zweitstaats nicht hinderte? |
5. |
Wenn auch die Frage 4 verneint wird:
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000; ABl. L 338, S. 1
3.7.2010 |
DE |
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C 179/26 |
Rechtsmittel, eingelegt am 6. Mai 2010 von der Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. März 2010 in der Rechtssache T-321/07, Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-216/10 P)
(2010/C 179/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Applus Servicios Tecnológicos, SL
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 3. März 2010 in der Rechtssache T-321/07, Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH/HABM — Applus Servicios Tecnológicos, SL (angefochtenes Urteil) aufzuheben, mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. Juni 2007 abgewiesen hat, die die Entscheidung der Widerspruchsabteilung bestätigt hatte, durch die der Widerspruch gegen die Anmeldung Nr. 002 933 356 einer Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen worden war; |
— |
nach Beendigung des schriftlichen Verfahrens eine mündliche Sitzung vor dem Gerichtshof anzuberaumen; |
— |
dem Beklagten im ersten Rechtszug die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Urteil des Gerichts aus den folgenden Gründen aufgehoben werden solle:
— |
Das Gericht habe unrichtigerweise die Beurteilung der Beschwerdekammer im Hinblick auf die Kriterien der Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) (GMVO) bestätigt; |
— |
das Gericht habe sich unrichtigerweise nicht mit dem Widerspruch auseinandergesetzt, den sie gemäß Art. 8 Abs. 5 GMVO erhoben habe; |
— |
das Gericht habe gegen Art. 75 GMVO verstoßen, soweit es die Auffassung vertreten habe, dass die Beschwerdekammer berechtigt gewesen sei, „aus Gründen der Verfahrensökonomie“ keine vollständige Prüfung der übrigen Argumente der Rechtsmittelführerin, insbesondere der zur Kennzeichnungskraft ihrer eingetragenen älteren Marke, vorzunehmen; |
— |
das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 76 GMVO; |
— |
das Gericht habe fälschlicherweise die Tatsache, dass das HABM sie nicht vom Wechsel der Inhaberin der Gemeinschaftsmarkenanmeldung in Kenntnis gesetzt habe und sie damit der Möglichkeit beraubt habe, zu diesem Beteiligtenwechsel Stellung zu nehmen, nicht als eine schwerwiegende Verletzung des Rechts der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör bewertet; |
— |
das Gericht habe eine Kostenentscheidung getroffen, die nicht im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union stehe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).
3.7.2010 |
DE |
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C 179/27 |
Klage, eingereicht am 10. Mai 2010 — Europäische Kommission/Republik Estland
(Rechtssache C-231/10)
(2010/C 179/43)
Verfahrenssprache: Estnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán, E. Randvere)
Beklagte: Republik Estland
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Estland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 (1) zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung verstoßen hat, dass sie nicht alle zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen und/oder diese der Kommission nicht mitgeteilt hat. |
— |
der Republik Estland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht sei am 16. Januar 2009 abgelaufen.
(1) ABl L 372, S. 19.
3.7.2010 |
DE |
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C 179/27 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. März 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-315/09) (1)
(2010/C 179/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
3.7.2010 |
DE |
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C 179/27 |
Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 3. April 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Staatsanwaltschaft/Malik Gataev, Khadizhat Gataeva
(Rechtssache C-105/10 PPU) (1)
(2010/C 179/45)
Verfahrenssprache: Finnisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
3.7.2010 |
DE |
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C 179/28 |
Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2010 — Frankreich/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04) (1)
(Staatliche Beihilfen - Finanzielle Maßnahmen zugunsten von France Télécom - Vorhaben eines Aktionärsvorschusses - Öffentliche Erklärungen eines Mitglieds der französischen Regierung - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, ohne ihre Rückforderung anzuordnen - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Begriff der staatlichen Beihilfe - Vorteil - Staatliche Mittel - Begründungspflicht)
(2010/C 179/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. de Bergues, R. Abraham und S. Ramet, dann E. Belliard, M. de Bergues und S. Ramet und schließlich E. Belliard, M. de Bergues, A.-L. Vendrolini und J.-C. Niollet) (Rechtssache T-425/04), France Télécom SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville und S. Hautbourg, dann Rechtsanwalt S. Hautbourg) (Rechtssache T-444/04), Bouygues SA (Paris), Bouygues Télécom SA (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Vogel, F. Sureau, D. Théophile und J. Blouet Gaillard) (Rechtssache T-450/04) und Association française des opérateurs de réseaux et services de télécommunications (AFORS Télécom) (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Fréget, F. Herrenschmidt, M. Struys und L. Eskenazi) (Rechtssache T-456/04)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Giolito und J. Buendía Sierra, dann C. Giolito und D. Grespan)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, A.-L. Vendrolini und J.-C. Niollet in der Rechtssache T-450/04 und M. de Bergues in der Rechtssache T-456/04) (Rechtssachen T-450/04 und T-456/04), Bouygues SA (Paris), Bouygues Télécom SA (Boulogne-Billancourt) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Vogel, F. Sureau, D. Théophile und J. Blouet Gaillard) (Rechtssache T-444/04) und France Télécom SA (Paris) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville und S. Hautbourg, dann Rechtsanwalt S. Hautbourg) (Rechtssachen T-450/04 und T-456/04)
Gegenstand
Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/621/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (ABl. 2006, L 257, S. 11)
Tenor
1. |
Art. 1 der Entscheidung 2006/621/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Anträge, Art. 2 der Entscheidung 2006/621 für nichtig zu erklären, sind erledigt. |
3. |
In den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 trägt die Europäische Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Französischen Republik und der France Télécom SA. |
4. |
In den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 tragen die Bouygues SA und die Bouygues Télécom SA ihre eigenen Kosten. |
5. |
In der Rechtssache T-450/04 tragen Bouygues und Bouygues Télécom ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Kommission. |
6. |
In der Rechtssache T-450/04 trägt die Kommission die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
7. |
In der Rechtssache T-456/04 tragen die Association française des opérateurs de réseaux et services de télécommunications (AFORS Télécom) und die Kommission ihre eigenen Kosten. |
8. |
In den Rechtssachen T-450/04 und T-456/04 tragen die Französische Republik und France Télécom ihre eigenen Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/29 |
Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 — Wieland-Werke u. a./Kommission
(Rechtssache T-11/05) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Kupfer-Installationsrohrbranche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Fortgesetzte und vielgestaltige Zuwiderhandlung - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen - Grundsatz ne bis in idem - Geldbußen - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - Größe des betreffenden Marktes - Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände)
(2010/C 179/47)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Wieland-Werke AG (Ulm, Deutschland), Buntmetall Amstetten GmbH (Amstetten, Österreich), Austria Buntmetall AG (Enzesfeld, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold und U. Soltész)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und É. Gippini Fournier als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin G. Eickstädt)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Huber und G. Kimberley)
Gegenstand
Erstens Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 — Kupfer-Installationsrohre), zweitens hilfsweise, Antrag auf Herabsetzung der in dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen und drittens eine Widerklage der Kommission auf Erhöhung der Geldbußen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen. |
3. |
Die Wieland-Werke AG, die Buntmetall Amstetten GmbH und die Austria Buntmetall AG tragen ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission. |
4. |
Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten. |
5. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/29 |
Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 — IMI u. a./Kommission
(Rechtssache T-18/05) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Fortgesetzte und vielgestaltige Zuwiderhandlung - Unterbrechung der Teilnahme - Geldbußen - Begrenzte Beteiligung am Kartell)
(2010/C 179/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: IMI plc (Birmingham, Warwickshire, Vereinigtes Königreich), IMI Kynoch Ltd (Birmingham), und Yorkshire Copper Tube (Liverpool, Merseyside Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Struys und D. Arts)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und S. Noë)
Gegenstand
Erstens Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. h bis j und Art. 2 Buchst. f der Entscheidung K(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 — Kupfer-Installationsrohre) und zweitens, hilfsweise, Antrag auf Herabsetzung der in dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen
Tenor
1. |
Art. 1 Buchst. h bis j der der Entscheidung K(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 — Kupfer-Installationsrohre) wird für nichtig erklärt, soweit er sich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis 11. April 1996 bezieht. |
2. |
Der Betrag der in Art. 2 Buchst. f der Entscheidung K(2004) 2826 gegen die IMI plc, die IMI Kynoch Ltd und die Yorkshire Copper Tube als Gesamtschuldner verhängten Geldbuße wird auf 38,556 Millionen Euro festgesetzt. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie 40 % der Kosten von IMI, IMI Kynoch und Yorkshire Copper Tube. |
5. |
IMI, IMI Kynoch und Yorkshire Copper Tube tragen 60 % ihrer eigenen Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/30 |
Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 — Boliden u. a./Kommission
(Rechtssache T-19/05) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Fortgesetzte und vielgestaltige Zuwiderhandlung - Geldbußen - Verjährung - Zusammenarbeit)
(2010/C 179/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Boliden AB (Stockholm, Schweden), Outokumpu Copper Fabrication AB, ehemals Boliden Fabrication AB (Västerås, Schweden), Outokumpu Copper BCZ SA, ehemals Boliden Cuivre & Zinc SA (Lüttich, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Wetter und O. Rislund, dann Rechtsanwälte C. Wetter und M. Johansson)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und S. Noë)
Gegenstand
Erstens Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. a bis c der Entscheidung K(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 — Kupfer-Installationsrohre), soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerinnen sich zwischen dem 1. Juli 1995 und 27. August 1998 sowie zwischen dem 10. Dezember 1998 und 7. Oktober 1999 an einer Zuwiderhandlung beteiligt haben, zweitens Antrag auf Herabsetzung der in dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße, und drittens eine Widerklage der Kommission auf Erhöhung der Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen. |
3. |
Die Boliden AB, die Outokumpu Copper Fabrication AB und die Outokumpu Copper BCZ SA tragen ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission. |
4. |
Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/30 |
Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 — Outokumpu und Luvata/Kommission
(Rechtssache T-20/05) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Kupferinstallationsrohrbranche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Geldbußen - Größe des betreffenden Marktes - Erschwerender Umstand - Wiederholungsfall)
(2010/C 179/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Outokumpu Oyj (Espoo, Finnland) und Luvata Oy, vormals Outokumpu Copper Products Oy (Espoo) (Prozessbevollmächtigte: Barrister J. Ratliff, Rechtsanwälte F. Distefano und J. Luostarinen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte É. Gippini Fournier und S. Noë)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der in Art. 2 Buchst. j der Entscheidung K(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 — Kupferinstallationsrohre) gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Outokumpu Oyj und die Luvata Oy tragen die Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/31 |
Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 — Chalkor/Kommission
(Rechtssache T-21/05) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Fortgesetzte und vielgestaltige Zuwiderhandlung - Geldbußen - Begrenzte Beteiligung am Kartell - Räumlicher Umfang des betreffenden Marktes - Dauer der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit)
(2010/C 179/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Chalkor AE Epexergasias Metallon (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: I. Forrester, QC, Rechtsanwälte A. Schulz und A. Komninos)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und S. Noë)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 — Kupfer-Installationsrohre) oder auf Herabsetzung der in dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Der Betrag der in Art. 2 Buchst. d der Entscheidung K(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 — Kupfer-Installationsrohre) gegen die Chalkor AE Epexergasias Metallon verhängten Geldbuße wird auf 8,2467 Millionen Euro festgesetzt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Chalkor Epexergasias Metallon und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/31 |
Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 — KME Germany u. a./Kommission
(Rechtssache T-25/05) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Kupferinstallationsrohrbranche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Geldbußen - Konkrete Auswirkung auf den Markt - Größe des betreffenden Markts - Dauer der Zuwiderhandlung - Zahlungsfähigkeit - Zusammenarbeit)
(2010/C 179/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG (Osnabrück, Deutschland), KME France SAS, vormals Tréfimetaux SA (Courbevoie, Frankreich), und KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, A. Winckler, G. C. Rizza, T. Graf und M. Piergiovani sowie R. Elderkin, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, S. Noë und C. Thomas)
Gegenstand
Klage auf Herabsetzung der in Art. 2 Buchst. g, h und i der Entscheidung K(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 — Kupferinstallationsrohre) gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen und Widerklage der Kommission auf Erhöhung dieser Geldbußen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen. |
3. |
Die KME Germany AG, die KME France SAS und die KME Italy SpA tragen ihre eigenen Kosten und 50 % der Kosten der Kommission. |
4. |
Die Kommission trägt 50 % ihrer eigenen Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/32 |
Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2010 — EMC Development/Kommission
(Rechtssache T-432/05) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Zementmarkt - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Harmonisierte Norm für Zement - Verbindlichkeit - Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit)
(2010/C 179/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: EMC Development AB (Luleå, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Elvinger und W.-N. Schelp)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch É. Gippini Fournier und B. Doherty, dann durch E. Gippini Fournier und J. Bourke)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung SG-Greffe (2005) D/205249 der Kommission vom 28. September 2005, mit der die von der Klägerin gegen die europäischen Portlandzementhersteller, die Europäische Vereinigung der Zementindustrie (Cembureau) und das Europäische Komitee für Normung (CEN) eingelegte und den europäischen Zementmarkt betreffende Beschwerde zurückgewiesen wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die EMC Development AB trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/32 |
Urteil des Gerichts vom 20. Mai 2010 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-258/06) (1)
(Auf öffentliche Aufträge anwendbare Vorschriften - Vergabe öffentlicher Aufträge, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen - Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen - Anfechtbare Handlung - Handlung, die Rechtswirkungen entfalten soll)
(2010/C 179/54)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und C. Schulze-Bahr)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis und B. Schima)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch G. de Bergues, dann durch G. de Bergues und J.-C. Gracia und schließlich durch G. de Bergues und J.-S. Pilczer); Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: M. Fruhmann, C. Pesendorfer und C. Mayr); Republik Polen(Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch E. Ośniecka-Tamecka, dann durch T. Nowakowski, dann durch M. Dowgielewicz, dann durch M. Dowgielewicz, K. Rokicka und K. Zawisza und schließlich durch M. Szpunar); Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch H. Sevenster, dann durch C. Wissels und M. de Grave und schließlich durch C. Wissels, M. de Grave und Y. de Vries); Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: U. Rösslein und J. Rodrigues); Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Tsagkaraki und M. Tassopoulou) und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch Z. Bryanston-Cross, dann durch L. Seeboruth)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Mitteilung der Kommission vom 23. Juni 2006 zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (ABl. C 179, S. 2)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Französische Republik, die Republik Österreich, die Republik Polen, das Königreich der Niederlande, das Europäische Parlament, die Hellenische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/33 |
Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2010 — PC-Ware Information Technologies/Kommission
(Rechtssache T-121/08) (1)
(Öffentliche Lieferaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Erwerb von Software-Erzeugnissen und Lizenzen - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Ungewöhnlich niedriges Angebot - Begründungspflicht)
(2010/C 179/55)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: PC-Ware Information Technologies BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Devillé und B. Maerevoet)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt P. Wytinck)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2008, das von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens DIGIT/R2/PO/2007/022 abgegebene Angebot abzulehnen, hilfsweise, auf Ersatz des der Klägerin durch das Verhalten der Kommission entstandenen Schadens
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die PC Ware Information Technologies BV trägt die Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/33 |
Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2010 — Beifa Group/HABM — Schwan-Stabilo Schwanhäußer (Schreibinstrument)
(Rechtssache T-148/08) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, mit dem Erscheinungsbild eines Schreibinstruments - Ältere nationale Bildmarke - Nichtigkeitsgrund - Verwendung eines älteren Zeichens in dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die der Inhaber des Zeichens zu untersagen berechtigt ist - Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 - Erstmals vor der Beschwerdekammer vorgebrachtes Verlangen, die ernsthafte Benutzung der älteren Marke nachzuweisen)
(2010/C 179/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Beifa Group Co. Ltd (Ningbo, Zhejiang, China) (Prozessbevollmächtigte: R. Davis, Barrister, und N. Cordell, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Schwan-Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG (Heroldsberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Blumenröder und H. Gauß)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Januar 2008 (Sache R 1352/2006-3) zu einem Verfahren zur Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zwischen der Schwan-Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG und der Ningo Beifa Group Co., Ltd
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 31. Januar 2008 (Sache R 1352/2006-3) wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Beifa Group Co. Ltd. Die Schwan Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/34 |
Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 — Arbeitsgemeinschaft Golden Toast/HABM (Golden Toast)
(Rechtssache T-163/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Golden Toast - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))
(2010/C 179/57)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Arbeitsgemeinschaft Golden Toast e. V. (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Späth und G. Hasselblatt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. Januar 2008 (Sache R 761/2007-1) über die Anmeldung der Wortmarke Golden Toast als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Arbeitsgemeinschaft Golden Toast e. V. trägt die Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/34 |
Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 — Tay Za/Rat
(Rechtssache T-181/08) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Myanmar - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Art. 60 EG und Art. 301 EG als gemeinsame Rechtsgrundlage - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf eine effektive gerichtliche Kontrolle - Anspruch auf Achtung des Eigentums - Verhältnismäßigkeit)
(2010/C 179/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Pye Phyo Tay Za (Yangon, Myanmar) (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, M. Lester, Barrister und G. Martin, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und E. Finnegan)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst durch S. Behzadi-Spencer als Bevollmächtigte, dann durch I. Rao als Bevollmächtigte, im Beistand von D. Beard, Barrister) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bordes, P. Aalto und S. Boelaert)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. L 66, S. 1), soweit der Name des Klägers in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt ist, auf die diese Bestimmungen Anwendung finden
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Pye Phyo Tay Za trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/35 |
Beschluss des Gerichts vom 11. Mai 2010 — Abadía Retuerta/HABM — (CUVÉE PALOMAR)
(Rechtssache T-237/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CUVÉE PALOMAR - Absolutes Eintragungshindernis - Weinmarken, die geografische Angaben enthalten - TRIPS-Übereinkommen - Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))
(2010/C 179/59)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Abadía Retuerta, SA (Sardón de Duero, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X. Fàbrega Sabaté und M-l. Curell Aguilà)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. April 2008 (Sache R 1185/2007-1) über die Anmeldung des Wortzeichens CUVÉE PALOMAR als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Abadía Retuerta, SA trägt die Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/35 |
Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 — Ravensburger/HABM — Educa Borras (EDUCA Memory game)
(Rechtssache T-243/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke EDUCA Memory game - Ältere nationale und internationale Wortmarken MEMORY - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 sowie Art. 74 und 75 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 sowie Art. 76 und 77 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))
(2010/C 179/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Ravensburger AG (Ravensburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Educa Borras, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Valdelomar Serrano)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Januar 2009 (Sache R 597/2007-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Ravensburger AG und der Educa Borras, SA
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Ravensburger AG trägt die Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/36 |
Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 — Nexus Europe (Ireland)/Kommission
(Rechtssache T-424/08) (1)
(Schiedsklausel - Fünftes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration - Projekt zu den makroökonomischen und urbanen Entwicklungen in der europäischen Informationsgesellschaft (Muteis) - Schaden infolge einer Vertragsänderung, die das System der Erstattung der einem Projektteilnehmer entstandenen Kosten betrifft)
(2010/C 179/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Nexus Europe (Ireland) Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: M. Noonan, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und A. Sauka)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission bestimmte Änderungen des am 31. Oktober 2001 geschlossenen Vertrags Muteis IST-2000-30117 erwirkt hat
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Nexus Europe (Ireland) Ltd trägt die Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/36 |
Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 — Zeta Europe/HABM (Superleggera)
(Rechtssache T-464/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Superleggera - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009) - Begründungspflicht - Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2010/C 179/62)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Zeta Europe BV (Arnheim, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Bilardo, C. Bacchini und M. Mazzitelli)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigte: A. Sempio und O. Montalto)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Juli 2008 (Sache R 666/2008-1) betreffend die Anmeldung des Bildzeichens Superleggera als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Zeta Europe BV trägt die Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/37 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Mai 2010 — Bui Van/Kommission
(Rechtssache T-491/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Rücknahme eines Verwaltungsakts - Schutz des berechtigten Vertrauens - Angemessene Frist - Anspruch auf rechtliches Gehör)
(2010/C 179/63)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Philippe Bui Van (Hettange-Grande, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Nelissen Grade)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. September 2008, Bui Van/Kommission (F-51/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. September 2008, Bui Van/Kommission (F-51/07) wird aufgehoben, soweit Philippe Bui Van darin ein Schadensersatz in Höhe von 1 500 Euro gewährt wird. |
2. |
Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel im Übrigen werden zurückgewiesen. |
3. |
Die Sache wird zur Entscheidung über die Schadensersatzklage an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen |
4. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/37 |
Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2010 — Wessang/HABM — Greinwald (star foods)
(Rechtssache T-492/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke star foods - Ältere Gemeinschaftswort- und -bildmarken STAR SNACKS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))
(2010/C 179/64)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Nicolas Wessang (Zimmerbach, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Grolée)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigte: A. Führer und G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Greinwald GmbH (Kempten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Schulz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. September 2008 (Sache R 1408/2007-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Nicolas Wessang und der Greinwald GmbH
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. September 2008 (Sache R 1408/2007-4) wird aufgehoben. |
2. |
Die Greinwald GmbH trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Herrn Nicolas Wessang. |
3. |
Herr Nicolas Wessang trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten. |
4. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/38 |
Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2010 — Kommission/Meierhofer
(Rechtssache T-560/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines Auswahlverfahren - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass ein Bewerber die mündliche Prüfung nicht bestanden hat - Weigerung der Kommission, einer prozessleitenden Maßnahme nachzukommen)
(2010/C 179/65)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Stefan Meierhofer (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-G. Schiessl)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 14. Oktober 2008, Meierhofer/Kommission (F-74/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 14. Oktober 2008, Meierhofer/Kommission (F-74/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben. |
2. |
Die Sache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen. |
3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/38 |
Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 — Ravensburger/HABM — Educa Borras (MEMORY)
(Rechtssache T-108/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke MEMORY - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 77 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))
(2010/C 179/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Ravensburger AG (Ravensburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Educa Borras, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Valdelomar Serrano)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Januar 2009 (Sache R 305/2008-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Educa Borras, SA und der Ravensburger AG
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Ravensburger AG trägt die Kosten. |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/39 |
Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2010 — Kerelov/Kommission
(Rechtssache T-100/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines Auswahlverfahren - Weigerung des Leiters des EPSO, einem Bewerber die Angaben und Unterlagen in Bezug auf die Zulassungsprüfung zu übermitteln - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
(2010/C 179/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Georgi Kerelov (Pazardzhik, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kerelov)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und K. Herrmann)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2007, Kerelov/Kommission (F-110/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Georgi Kerelov trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/39 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2010 — Almamet/Kommission
(Rechtssache T-410/09 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Finanzieller Schaden - Keine außergewöhnlichen Umstände - Fehlende Dringlichkeit)
(2010/C 179/68)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: Almamet GmbH Handel mit Spänen und Pulvern aus Metall (Ainring, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hautbourg und C. Renner)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan, V. Bottka und N. von Lingen)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien)
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/39 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Mai 2010 — Reagens/Kommission
(Rechtssache T-30/10 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Finanzieller Schaden - Keine außergewöhnlichen Umstände - Fehlende Dringlichkeit)
(2010/C 179/69)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: Reagens SpA (San Giorgio di Piano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: B. O’Connor, Solicitor, Rechtsanwälte L. Toffoletti, D. Gullo und E. De Giorgi)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Bourke und F. Ronkes Agerbeek)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren)
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
3.7.2010 |
DE |
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C 179/40 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. April 2010 — Xeda International/Kommission
(Rechtssache T-71/10 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG - Entscheidung über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)
(2010/C 179/70)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: Xeda International SA (Saint-Andiol, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem, P. Sellar, Solicitor)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und L. Parpala im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2009/859/EG der Kommission vom 30. November 2009 über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 314, S. 79) bis zur Verkündung des Urteils, mit dem über die Klage entschieden wird
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/40 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. April 2010 — Parlament/U
(Rechtssache T-103/10 P[R]-R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentlicher Dienst - Beamte - Entlassungsentscheidung - Beschluss des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Antrag auf Aussetzung der Durchführung - Erledigung)
(2010/C 179/71)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Antragsteller: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und K. Zejdová)
Antragsgegner: U (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Moyse und A. Salerno)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung der Durchführung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 18. Dezember 2009, U/Parlament (F-92/09 R, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht)
Tenor
1. |
Der Antrag des Europäischen Parlaments auf vorläufigen Rechtsschutz ist erledigt. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/41 |
Klage, eingereicht am 19. April 2010 — Apotheke DocMorris/HABM (Darstellung eines grünen Kreuzes)
(Rechtssache T-173/10)
(2010/C 179/72)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Apotheke DocMorris Holding GmbH (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Y. Dick)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Februar 2010 in der Sache R 1606/2008-4 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die ein grünes Kreuz darstellt, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 8, 9, 10, 11, 16, 21, 25, 29, 30, 32, 35 — 42 und 44 — Anmeldung Nr. 5 930 946.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da die Beurteilung der Beschwerdekammer zur Feststellung der Unterscheidungskraft in mehrfacher Hinsicht unzutreffend sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
3.7.2010 |
DE |
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C 179/41 |
Klage, eingereicht am 12. April 2010 — ARA/HABM — Allrounder (Darstellung des Buchstaben „A“ mit zwei Hörnern)
(Rechtssache T-174/10)
(2010/C 179/73)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: ara AG (Langenfeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Allrounder SARL (Saarburg, Frankreich)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Januar 2010 in der Sache R 481/2009-1 aufzuheben; |
— |
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Allrounder SARL.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die den Buchstaben „A“ mit zwei Hörnern darstellt, für Waren der Klassen 18 und 25.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Insbesondere eine Wortmarke „A“ für Waren der Klassen 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/42 |
Klage, eingereicht am 23. April 2010 — Reagens/Kommission
(Rechtssache T-181/10)
(2010/C 179/74)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Reagens SpA (San Giorgio di Piano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: B. O’Connor, Solicitor, sowie L. Toffoletti, D. Gullo und E. De Giorgi, Rechtsanwälte)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 23. Februar 2010, die auf den Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten hin erlassen wurde — GESTDEM 2009/5145 (SG.E.3/HP/cr-Ares [2010] 95823), für nichtig zu erklären; |
— |
die Kommission anzuweisen, die auf S. 3 der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Dokumente (in ihrer nicht vertraulichen Fassung) öffentlich zugänglich zu machen; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ersucht mit ihrer Klage gemäß Art. 263 AEUV um Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Februar 2010, die in einem Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) auf den Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten hin erlassen wurde — GESTDEM 2009/5145 (SG.E.3/HP/cr-Ares [2010] 95823). Die Entscheidung habe den Antrag auf Zugang zu Dokumenten über Anträge wegen Unfähigkeit zur Zahlung einer Geldbuße, die der Klägerin wegen Verstoßes gegen die Art. 81 EG und 53 EWR auferlegt worden sei (Sache COMP/38589 — Wärmestabilisatoren), betroffen.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Gründe:
|
Die Kommission habe einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, indem sie die Ausnahmen in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 weit angewandt habe. |
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Sie habe außerdem dadurch einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, dass sie den Antrag auf Zugang zu Dokumenten aus Gründen des Schutzes geschäftlicher Interessen der Unternehmen und zum Schutz des Zwecks der Nachprüfung zurückgewiesen habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
3.7.2010 |
DE |
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C 179/42 |
Klage, eingereicht am 22. April 2010 — Sviluppo Globale/Kommission
(Rechtssache T-183/10)
(2010/C 179/75)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Sviluppo Globale GEIE (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, R. Sciaudone und A. Neri)
Beklagte: Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2010 für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist gegen die Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2010 gerichtet, mit der diese als öffentliche Auftraggeberin der Klägerin mitgeteilt hat, sie habe das Angebot des von der Sviluppo Globale GEIE Konsortiums von der Vorauswahlliste für das beschränkte Ausschreibungsverfahren EUROPEAID/129038/C/SER/SYR über die Erbringung technischer Beistandsleistungen für die syrische Regierung zum Zweck der Förderung der Dezentralisierung und örtlichen Entwicklung gestrichen.
Zur Begründung der Nichtigkeitsklage macht die Klägerin einen offensichtlichen Fehler bei der Auslegung und Anwendung der in der Ausschreibung vorgesehenen Auswahlkriterien geltend. Insbesondere habe die Kommission die in der Ausschreibung vorgesehenen Auswahlkriterien für die technische Kapazität nicht ordnungsgemäß angewandt, indem sie das von der Klägerin geführte Konsortium von der Auswahlliste gestrichen habe, obwohl es den in der Ausschreibung aufgestellten Anforderungen entsprochen habe. Dieser offensichtliche Fehler der öffentlichen Auftraggeberin werde aufgrund eines einfachen Vergleichs zwischen dem Inhalt der Anforderungen an die technische Kapazität, die für die Aufnahme in die Auswahlliste in der in Rede stehenden Ausschreibung vorgesehen gewesen seien, einerseits und der tatsächlichen technischen Kapazität des von der Klägerin geführten Konsortiums andererseits deutlich.
Ferner und auf alle Fälle rügt die Klägerin die unzureichende Begründung der Entscheidung über die Streichung vom 14. Februar 2010, da in dieser Entscheidung in keiner Weise erläutert werde, aus welchem Grund das Angebot der Klägerin die in der Ausschreibung vorgesehenen Auswahlkriterien für die technische Kapazität nicht erfüllt habe.
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/43 |
Klage, eingereicht am 23. April 2010 — Emram/HABM — Guccio Gucci (G)
(Rechtssache T-187/10)
(2010/C 179/76)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Kläger: Maurice Emram (Marseille, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Benavï)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Guccio Gucci SpA (Florenz, Italien)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung R 1281/2008-1 des HABM aufzuheben; |
— |
den Widerspruch der Gucci spa gegen die Anmeldung der Marke G Line (Nr. 2 421 402) zurückzuweisen; |
— |
infolgedessen dem HABM die Kosten aufzuerlegen; |
— |
der Gucci spa die Kosten in Verfahren vor dem HABM aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „G“ für Waren der Klassen 9, 18 und 25 — Anmeldung Nr. 2 421 402.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Guccio Gucci SpA.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarken und nationale Bildmarken „G“ für Waren der Klassen 9, 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Versagung der Eintragung der angemeldeten Marke.
Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8 und 75 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 und 77 der Verordnung Nr. 207/2009), da die Beschwerdekammer die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht richtig angewendet habe und eine mehr als knappe Prüfung der vom Kläger vorgetragenen Argumente vorgenommen habe.
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/44 |
Klage, eingereicht am 20. April 2010 — GEA Group/Kommission
(Rechtssache T-189/10)
(2010/C 179/77)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: GEA Group AG (Bochum, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Kallmayer, I. du Mont und G. Schiffers)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge der Klägerin
— |
Art. 1 der Abänderungsentscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin der Klägerin eine Geldbuße auferlegt wird; |
— |
hilfsweise, die in Art. 1 der Abänderungsentscheidung gegen die Klägerin verhängte Geldbuße herabzusetzen; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2010) 727 endg. vom 8. Februar 2010, mit der die Kommission ihre Entscheidung K(2009) 8682 endg. vom 11. November 2009 in der Sache COMP/38589 — Wärmestabilisatoren unter anderem in Bezug auf die Klägerin abgeändert hat (im Folgenden: Abänderungsentscheidung). Die Änderung bezieht sich auf Art. 2 Nrn. 31 und 32 der Entscheidung der Kommission K(2009) 8682 endg. über die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
An erster Stelle rügt die Klägerin die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, da sie vor Erlass der Abänderungsentscheidung weder angehört noch sonst in das Verfahren einbezogen worden sei. Als zweiten Klagegrund macht die Klägerin die mangelhafte Begründung der Abänderungsentscheidung geltend, da diese lediglich auf das Versäumnis der Berücksichtigung der von Amts wegen zu beachtenden Obergrenze des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) gestützt sei und eine individuelle Begründung hinsichtlich der Klägerin fehle. Im Rahmen des dritten Klagegrundes rügt die Klägerin die fehlende Rechtsgrundlage der Abänderungsentscheidung, die gegenüber bestimmten Adressaten bereits bestandskräftig geworden bzw. vor Gericht anhängig gemacht worden sei. Als vierten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Abänderung der Geldbuße zu ihren Lasten unzulässig sei. Zuletzt macht die Klägerin Verjährung geltend, da die Abänderungsentscheidung nach Ablauf der Verjährungsfrist des Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassen worden sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/44 |
Klage, eingereicht am 20. April 2010 — Greenwood Houseware (Zhuhai) u. a./Rat
(Rechtssache T-191/10)
(2010/C 179/78)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd (Zhuhai City, China), Brabantia S&S Ltd (Hong Kong, China), Brabantia S&L Belgium NV (Overpelt, Belgien), Brabantia Belgium NV (Overpelt, Belgien), Brabantia Netherlands BV (Valkenswaard, Niederlande) und Brabantia (U.K.) Ltd (Bristol, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vermulst und Y. an Gerven)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 77/2010 des Rates vom 19. Januar 2010 (1) für nichtig zu erklären, |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen und |
— |
etwaigen Streithelfern ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragen die Klägerinnen nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 77/2010 des Rates vom 19. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 über die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China.
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf folgende Klagegründe:
|
Erstens habe der Rat durch die zusätzliche, nach der Veröffentlichung der angefochtenen Verordnung erfolgte Unterrichtung gegen Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (2) verstoßen und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt. Die Organe der Europäischen Union hätten es unterlassen, die Klägerinnen über die der Änderung des Antidumpingzolls zugrunde liegenden neuen Tatsachen und Erwägungen zu informieren, bevor die angefochtene Verordnung fertiggestellt und dem Rat zur Abstimmung übersandt worden sei, und hätten den Klägerinnen keine Gelegenheit gegeben, neue Argumente vorzubringen oder die davor zur Verfügung gestellten Informationen klarzustellen, was zu einer weiteren Senkung des Antidumpingzolls hätte führen können. |
|
Zweitens habe der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und bei der Berechnung des Ausfuhrpreises gegen Art. 2 Abs. 9 und Art. 11 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates verstoßen. Die Unionsorgane hätten den Antidumpingzoll in Höhe von 38,1 % im Zuge der Berechnung des Ausfuhrpreises rechtsfehlerhaft abgezogen, denn das in Art. 11 Abs. 10 dieser Verordnung genannte Erfordernis müsse bei einem neuen Ausführer nicht nachgewiesen werden. Außerdem hätten sich die Unionsorgane auf eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung gestützt, als sie den Abzug des Antidumpingzolls festgelegt hätten. |
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Drittens habe der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, gegen die Grundsätze der Sorgfalt, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Nichtdiskriminierung verstoßen und Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates rechtsfehlerhaft angewendet, indem er falsche Berichtigungen des Ausfuhrpreises und des Normalwerts vorgenommen habe. Die Unionsorgane hätten fälschlich vom Ausfuhrpreis direkte Kosten abgezogen, die die Klägerinnen für einen Teil der Ausfuhren der betreffenden Ware nicht gezahlt hätten, und den Normalwert zu Unrecht erhöht, um die nicht rückvergütbare Mehrwertsteuer auf Exportverkäufe zu berücksichtigen, obwohl solche Berichtigungen in der ursprünglichen Untersuchung nicht vorgenommen worden seien. |
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Schließlich hätten die Unionsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, gegen die Grundsätze der Sorgfalt, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Nichtdiskriminierung verstoßen und Art. 2 Abs. 7 Buchst. b sowie Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates rechtsfehlerhaft angewendet, indem sie der Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd eine marktwirtschaftliche Behandlung verweigert hätten. Die Weigerung der Unionsorgane, die Klägerin Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd marktwirtschaftlich zu behandeln, habe auf einer fehlerhaften Würdigung der Tatsachen und vorgelegten Beweise beruht. Darüber hinaus hätten die Unionsorgane die Gesamtheit der relevanten Gesichtspunkte hinsichtlich der Anwendung des zweiten und des dritten in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dieser Verordnung genannten Kriteriums nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gewürdigt. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 77/2010 des Rates vom 19. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 über die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (ABl. L 24, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/45 |
Klage, eingereicht am 26. April 2010 — Ferracci/Kommission
(Rechtssache T-192/10)
(2010/C 179/79)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Pietro Ferracci (San Cesareo, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nucara)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die im Schreiben vom 15. Februar 2010 enthaltene Entscheidung der Kommission, mit der diese seine Beschwerden zurückweist, für nichtig zu erklären; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist gegen die nach Ansicht der Klägerin im Schreiben vom 15. Februar 2010 enthaltene Entscheidung gerichtet, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wird.
Diese Beschwerde betreffe die Befreiung von der kommunalen Grundsteuer nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. i des Decreto Legge Nr. 504/1992, der gemäß Art. 7 Abs. 2a des Decreto Legge Nr. 203/2005, wie er in ein Gesetz umgewandelt wurde, auf die in diesem Buchstaben angegebenen Tätigkeiten ungeachtet dessen Anwendung finde, dass sie möglicherweise gewerblicher Natur seien. Diese Bestimmung gewähre kirchlichen Einrichtungen und gemeinnützigen Organisationen eine staatliche Beihilfe, soweit diese eine gewerbliche oder jedenfalls wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Gemeinschaftsrechtsprechung ausübten.
Der Kläger stützt seine Anträge auf zwei Klagegründe:
|
Erstens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV, weil sie diesen falsch anwende und unzutreffend auslege. Die Beklagte habe, gestützt auf die Beschwerde des Klägers vom 14. Juni 2006, eine überlange Phase der vorläufigen Prüfung eingeleitet, die von einem intensiven Schriftwechsel mit dem Kläger und an die nationalen Behörden gerichteten Auskunftsersuchen gekennzeichnet gewesen sei und schließlich zu der angefochtenen Entscheidung geführt habe, dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen zweifellos nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV handele. |
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Es gebe eindeutige Hinweise darauf, dass der Abschluss der vorläufigen Prüfung deshalb so außerordentlich lange gedauert habe, weil die Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, die durch die Beschwerden aufgeworfenen Fragen zu beantworten, und daher gezwungen gewesen sei, über das förmliche Prüfverfahren des Art. 108 Abs. 2 AEUV hinaus zumindest eine eingehende Prüfung zu veranlassen. |
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Außerdem sei der mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Entscheidung bei aufmerksamer Lektüre zu entnehmen, dass die Beklagte Zweifel gehabt habe, ob es sich bei den beanstandeten Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe handele, dass sie letztlich aber beschlossen habe, die Beschwerden zurückzuweisen, ohne das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen. Damit habe sie das Interesse des Klägers daran verletzt, zu den der Kommission möglicherweise von den italienischen Behörden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 AEUV vorgelegten Erklärungen Stellung zu nehmen, sowie daran, dass die erforderliche Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe erfolge, die die Kommission durchführen müsse, um die Intensität der mit dem angemeldeten Steuerbegünstigungssystem verbundenen Wettbewerbsverzerrungen zu beurteilen. |
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Zweitens sei die angefochtene Entscheidung wegen eines Begründungsfehlers und damit wegen eines Verstoßes gegen Art. 296 AEUV (früher Art. 253 EG) für nichtig zu erklärten. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/46 |
Klage, eingereicht am 26. April 2010 — Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission
(Rechtssache T-193/10)
(2010/C 179/80)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Scuola Elementare Maria Montessori Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nucara)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die im Schreiben vom 15. Februar 2010 enthaltene Entscheidung der Kommission, mit der diese die Beschwerde der Klägerin zurückweist, für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist gegen die nach Ansicht der Klägerin im Schreiben vom 15. Februar 2010 enthaltene Entscheidung, mit der die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wird, gerichtet.
Diese Beschwerde betreffe nicht nur die Befreiung von der kommunalen Grundsteuer, wie in der Rechtssache T-192/10, Pietro Ferracci/Kommission, sondern auch die teilweise Befreiung (in Höhe von 50 %) von der Körperschaftsteuer nach italienischem Steuerrecht.
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen den in der Rechtssache T-192/10 geltend gemachten.
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/46 |
Klage, eingereicht am 29. April 2010 — Apotheke DocMorris/HABM (Darstellung eines grünen und weißen Kreuzes)
(Rechtssache T-196/10)
(2010/C 179/81)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Apotheke DocMorris Holding GmbH (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Y. Dick)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Februar 2010 in der Beschwerdesache R 470/2009-4 aufzuheben; |
— |
den Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die ein Kreuz in den Farben Grün und Weiß darstellt, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 8, 9, 10,11, 11, 16, 21, 25, 29, 30, 32, 35 — 42 und 44 — Anmeldung Nr. 5 930 979.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da die Beurteilung der Beschwerdekammer zur Feststellung der Unterscheidungskraft in mehrfacher Hinsicht unzutreffend sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/47 |
Klage, eingereicht am 27. April 2010 — BVR/HABM — Austria Leasing (Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich)
(Rechtssache T-197/10)
(2010/C 179/82)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Kläger: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken eV (BVR) (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Rinke)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Austria Leasing GmbH (Frankfurt, Deutschland)
Anträge des Klägers
— |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. Februar 2010 (Beschwerdesache R 248/2009-1) aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Austria Leasing GmbH.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich“ umfasst, für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 37.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: insbesondere eine in Deutschland eingetragene Bildmarke, die das Wortelement „Raiffeisenbank“ umfasst, für Dienstleistungen der Klassen 36, 39 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/47 |
Klage, eingereicht am 30. April 2010 — Maximuscle Limited/HABM — Foreign Supplement Trademark Ltd (GAKIC)
(Rechtssache T-198/10)
(2010/C 179/83)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Maximuscle Limited (Hertfordshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: N. Phillips, Solicitor, und G. Fernando, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Foreign Supplement Trademark Ltd (Oakville, Kanada)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Januar 2010 in der Sache R 1621/2008-1 aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen; |
— |
hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Januar 2010 in der Sache R 1621/2008-1 abzuändern und die Sache zurückzuverweisen; |
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dem Beklagten die Kosten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem HABM aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „GAKIC“ für Waren der Klassen 5, 30 und 32.
Inhaberin der im Nichtigkeitsverfahren angegebenen Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde und demnach Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung der fraglichen eingetragenen Gemeinschaftsmarke.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) den Fehler der Nichtigkeitsabteilung wiederholt und den Fall zu Unrecht so behandelt habe, als wäre ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. d geltend gemacht worden, (ii) zu Unrecht der Tatsache, dass Glycin-Alpha-Ketoisocaproic-Säure — für die GAKIC eine Abkürzung darstelle — in den Vereinigten Staaten eine patentierte Mischung sei, Bedeutung beigemessen habe, (iii) aus der Zeit nach der Eintragung datierendes Material nicht berücksichtigt habe, da es keine Beweiskraft besitze, (iv) Beweismittel nicht berücksichtigt habe, weil sie eine Website beträfen, die in Verbindung mit der Klägerin stehe, (v) angesichts der Feststellung, dass GAKIC eine Abkürzung für Glycin-Alpha-Ketoisocaproic-Säure darstelle, inkonsequent vorgegangen sei, (vi) Beweismittel unzutreffend beurteilt und den Beweisen, die zeigten, „GAKIC“ die natürliche Abkürzung für Glycin[G]-Alpha[A]-Ketoisocaproic[KIC]-Säure darstelle, kein angemessenes Gewicht beigemessen habe, und (vii) zu Unrecht aufgrund der Großbuchstaben dem Wort „GAKIC“ die Bedeutung einer Marke beigemessen habe.
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/48 |
Klage, eingereicht am 27. April 2010 — DRV/HABM — Austria Leasing (Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich)
(Rechtssache T-199/10)
(2010/C 179/84)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Kläger: Deutscher Raiffeisenverband eV (DRV) (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Rinke)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Austria Leasing GmbH (Frankfurt, Deutschland)
Anträge des Klägers
— |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. Februar 2010 (Beschwerdesache R 253/2009-1) aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Austria Leasing GmbH.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich“ umfasst, für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 37.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: insbesondere eine in Deutschland eingetragene Bildmarke, die das Wortelement „Raiffeisen“ umfasst, für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/49 |
Klage, eingereicht am 30. April 2010 — IVBN/Kommission
(Rechtssache T-201/10)
(2010/C 179/85)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Vereniging van Institutionele Beleggers in Vastgoed, Nederland (IVBN) (Voorburg, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Meulenbelt)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig zu erklären; |
— |
die angefochtene Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 betreffend die Beihilfemaßnahmen E 2/2005 und N 642/2009 (Niederlande) — Bestehende Beihilfe und besondere Projektbeihilfe für Wohnungsbauunternehmen. Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.
Erstens rügt die Klägerin, dass die Art. 18 und 19 der Verordnung Nr. 659/1999 (1) sowie die Art. 106 Abs. 2, 107 und 108 AEUV nebst der Begründungspflicht verletzt worden seien. Die Kommission habe den Sachverhalt in Bezug auf die Verpflichtung der Wohnungsbauunternehmen, Mieten zu berechnen, die unterhalb der vom Staat festgesetzten angemessenen Mietpreise lägen, unrichtig wiedergegeben. Ferner sei die Abgrenzung der Zielgruppe für soziale Wohnraumbeschaffung unbegründet und unzutreffend. Zu Unrecht habe die Kommission ferner keine objektive Grenze für die gesamten Baukosten der mit der Beihilfe zu unterstützenden Wohnungen und die diesen Mietwohnungen eigene Qualität, wie sie ihren Niederschlag in den Mietpreisen finde, festgelegt. Ferner sei der Schutz gegen Überkompensierung unzureichend, wodurch die Kommission auch gegen Art. 5 der Entscheidung über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2) verstoße. Zum Schluss führt die Klägerin in diesem Zusammenhang aus, dass die Kommission nicht auf ihre Beschwerde betreffend die Rolle des Woningsinvesteringsfonds (Wohnungsinvestitionsfonds) und der Nederlandse Waterschapsbank eingegangen sei.
Zweitens rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 (3) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Kommission habe es unterlassen, eine eingehende nähere Prüfung vorzunehmen und festzustellen, dass die Beihilfe für Wohnungsbauunternehmen, wie in der Sache E 2/2005 beschrieben, ganz oder zumindest zu einem erheblichen Teil als neue Beihilfe und nicht als bestehende Beihilfe zu betrachten sei.
Zum Schluss führt die Klägerin an, dass die Kommission dadurch gegen die Art. 106 Abs. 2, 107 und 108 AEUV verstoßen habe, dass sie das förmliche Prüfverfahren im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit den Art. 4 und 6 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht eröffnet habe, wodurch gleichzeitig der Klägerin ihre Verfahrensrechte aus diesen Bestimmungen vorenthalten worden seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
(2) Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312, S. 67).
(3) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140, S. 1).
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/50 |
Klage, eingereicht am 29. April 2010 — Stichting Woonlinie u. a./Kommission
(Rechtssache T-202/10)
(2010/C 179/86)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerinnen: Stichting Woonlinie (Woudrichem, Niederlande), Stichting Allee Wonen (Roosendaal, Niederlande), Woningstichting Volksbelang (Wijk bij Duurstede, Niederlaned), Stichting WoonInvest (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Henny, T. Ottervanger und P. Glazener)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Entscheidung der Kommission in Bezug auf die bestehende Beihilfemaßnahme gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 betreffend die Beihilfemaßnahmen E 2/2005 und N 642/2009 (Niederlande) — Bestehende Beihilfe und besondere Projektbeihilfe für Wohnungsbauunternehmen. Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf acht Gründe.
Erstens habe die Kommission dadurch, dass sie alle Maßnahmen als Teil einer Beihilferegelung eingestuft habe, das Recht falsch angewandt. Daher habe sie die von ihr aufgeführte dritte und vierte Maßnahme ungeachtet dessen, ob diese als Beihilfemaßnahmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen seien, zu Unrecht als Teil einer bestehenden Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999 (1) betrachtet. Demzufolge habe die Kommission ihre Befugnis dadurch überschritten, dass sie beide Maßnahmen in ihre Prüfung der Vereinbarkeit einer bestehenden Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt einbezogen habe.
Zweitens beruhe die Entscheidung der Kommission in der Sache E 2/2005 auf einer unvollständigen und offensichtlich unrichtigen Beurteilung der betreffenden nationalen Regelung und des maßgeblichen Sachverhalts. Die Kommission habe nicht geprüft, ob in der gegenwärtigen niederländischen Regelung der Finanzierung der sozialen Wohnraumbeschaffung tatsächlich ein offenkundiger Fehler bei der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bestehe.
Drittens habe die Kommission eine unrichtige und unsorgfältige Beurteilung vorgenommen, soweit sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Vermietung von Sozialwohnungen an Personen mit beträchtlich hohem Einkommen Teil des den Wohnungsbauunternehmen übertragenen öffentlichen Auftrags sei.
Viertens vertrete die Kommission eine unrichtige Rechtsauffassung und missbrauche ihre Befugnisse, soweit sie vom niederländischen Staat eine neue Definition der „sozialen Wohnraumbeschaffung“ verlange. Die Kommission habe ihre Befugnis dadurch überschritten, dass sie ihre eigene Definition der sozialen Wohnraumbeschaffung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse aufgestellt habe, obwohl den Niederlanden dabei ein weiter Beurteilungsspielraum für die Bestimmung ihrer Politik auf diesem Gebiet zuerkannt werden müsse.
Fünftens vertrete die Kommission eine unrichtige Rechtsauffassung, soweit sie nicht zwischen der Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und der Art und Weise ihrer Finanzierung unterschieden habe.
Sechstens habe die Kommission gegen die Entscheidung 2005/842/EG (2) verstoßen, indem sie eine besondere Beschreibung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verlange. Die Kommission habe zu Unrecht befunden, dass ein Mitgliedstaat die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf der Grundlage einer Einkommensgrenze definieren müsse.
Siebtens habe die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen und die Entscheidung 2005/842/EG verkannt, soweit sie nicht festgestellt habe, dass die Art und Weise der Finanzierung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse offensichtlich ungeeignet gewesen sei. Sie habe nicht geprüft, ob in Anbetracht der Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eine mögliche Überkompensierung vorliegen könne.
Achtens habe die Kommission das Verfahren der Beurteilung bestehender Beihilfemaßnahmen dadurch missbraucht, dass sie auf der Grundlage dieses Verfahrens ein abschließendes Verzeichnis von Gebäuden erstellt habe, die als Sozialimmobilien einzustufen seien, so dass Gebäude, die nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt seien, nicht mehr unter die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse fielen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
(2) Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312, S. 67).
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/51 |
Klage, eingereicht am 30. April 2010 — Stichting Woonpunt u. a./Kommission
(Rechtssache T-203/10)
(2010/C 179/87)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerinnen: Stichting Woonpunt (Beek, Niederlande), Stichting Com.wonen (Rotterdam, Niederlande), Woningstichting Haag Wonen (Den Haag, Niederlande), Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl (Eindhoven, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Henny, T. Ottervanger und P. Glazener)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Entscheidung der Kommission in Bezug auf die bestehende Beihilfemaßnahme gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
die Entscheidung der Kommission in Bezug auf die neuen Beihilfemaßnahmen gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 betreffend die Beihilfemaßnahmen E 2/2005 und N 642/2009 (Niederlande) — Bestehende Beihilfe und besondere Projektbeihilfe für Wohnungsbauunternehmen.
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf acht Gründe. Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-202/10, Stichting Woonlinie u. a./Kommission.
Zur Stützung ihres zweiten Antrags führen die Klägerinnen drei zusätzliche Gründe an.
Erstens habe die Kommission die Art. 107 und 108 AEUV sowie die Verordnung Nr. 659/1999 (1) dadurch verletzt, dass die Projektbeihilfen für verwahrloste Viertel als Teil einer bestehenden Beihilferegelung betrachtet würden und Bedingungen bindend auferlegt würden, ohne dass das Verfahren der Verordnung Nr. 659/1999 befolgt werde.
Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das vierte Kriterium des Urteils Altmark (2) nicht erfüllt sei, da die Wohnungsbauunternehmen nicht im Wege eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens ausgewählt worden seien. Die Kommission hätte nur prüfen dürfen, ob die Maßnahme nicht zur Ineffizienz führe.
Drittens führen die Klägerinnen aus, die Kommission hätte prüfen müssen, ob für die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Überkompensation vorgelegen habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
(2) Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans (C-280/00, Slg. 2003, I-7747).
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/51 |
Klage, eingereicht am 3. Mai 2010 — Lancôme parfums et beauté & Cie/HABM — Focus Magazin Verlag GmbH (COLOR FOCUS)
(Rechtssache T-204/10)
(2010/C 179/88)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Lancôme parfums et beauté & Cie (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und S. Abel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Focus Magazin Verlag GmbH (München, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Februar 2010 in der Sache R 238/2009-2 aufzuheben; |
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die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Dezember 2008 in der Sache 990 C aufzuheben; |
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den von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1327410 COLOR FOCUS der Klägerin zurückzuweisen, soweit er auf der Gemeinschaftsmarke FOCUS Nr. 453720 beruht; |
— |
dem Beklagten die Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen; |
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der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, sofern sie dem Verfahren beitritt, die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „COLOR FOCUS“ für Waren der Klasse 3 — Gemeinschaftsmarke Nr. 1327410.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Gemeinschaftswortmarke Nr. 453720 „FOCUS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 6, 7, 9, 14, 16, 21, 25, 28, 29, 32, 33, 35, 38, 39, 41, 42, deutsche eingetragene Wortmarke Nr. 39407564 „FOCUS“ für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen in insgesamt 24 Klassen.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
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Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend. |
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Mit dem ersten Klagegrund trägt die Klägerin vor, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, soweit darin eine Verwechslungsgefahr zwischen „COLOR FOCUS“ und „FOCUS“ festgestellt werde. Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer es versäumt, diese Feststellung, für die eine Prüfung des Grades der Unterscheidungskraft und des Ähnlichkeitsgrades erforderlich sei, durch eine konkrete Beurteilung zu untermauern, so dass der angefochtenen Entscheidung ein wesentliches Element ihrer Begründung fehle. |
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Mit ihrem zweiten Klagegrund vertritt die Klägerin die Ansicht, in der angefochtenen Entscheidung sei ein allgemeiner Rechtsgrundsatz nicht berücksichtigt worden, wonach sich niemand auf eine formale Rechtsposition berufen könne, wenn dies ein Rechtsmissbrauch darstelle. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/52 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2010 — Cervecería Modelo/HABM — Plataforma Continental (LA VICTORIA DE MÉXICO)
(Rechtssache T-205/10)
(2010/C 179/89)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Cervecería Modelo, SA de CV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Lema Devesa)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Plataforma Continental, SL (Madrid, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 5. März 2010 (Sache R 322/2009-2) teilweise, nämlich nur soweit mit ihr die Anmeldung der Marke „LA VICTORIA DE MÉXICO“ für Waren der Klasse 32 der Klasseneinteilung zurückgewiesen wurde, aufzuheben und die Marke zur Eintragung zuzulassen; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „LA VICTORIA DE MÉXICO“ (Anmeldung Nr. 4 551 214) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 32 und 43.
Inhaberin der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Markenrechte: PLATAFORMA CONTINENTAL, SL.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Markenrechte: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „VICTORIA“ (Nr. 2 632 271) für Waren der Klassen 31, 32 und 33, spanische Wortmarke „VICTORIA“ (Nr. 1 648 564) für Waren der Klasse 32.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/53 |
Klage, eingereicht am 30. April 2010 — Vesteda Groep/Kommission
(Rechtssache T-206/10)
(2010/C 179/90)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Vesteda Groep BV (Maastricht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van der Wal und T. Boesman)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2009 für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 26 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 betreffend die Beihilfemaßnahmen E 2/2005 und N 642/2009 (Niederlande) — Bestehende Beihilfe und besondere Projektbeihilfe für Wohnungsbauunternehmen. Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.
Erstens macht die Klägerin geltend, dass die Kommission in den Randnrn. 25 bis 37 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht und rechtlich falsch zu dem Ergebnis gelange, dass das niederländische System für die Finanzierung sozialer Wohnraumbeschaffung und alle Änderungen dieses Systems seit der Einführung des EWG-Vertrags bestehende Beihilfen bildeten und dass aus diesem Grund Art. 108 Abs. 1 AEUV und Kapitel V der Verordnung Nr. 659/1999 (1) den Rahmen für die Beurteilung der Kommission bildeten. Der Kommission seien Beurteilungsfehler unterlaufen, sie habe die Änderungen des Systems nicht ausreichend geprüft und die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet.
Zweitens habe die Kommission zu Unrecht und rechtlich falsch in der angefochtenen Entscheidung gemäß Art. 19 der der Verordnung Nr. 659/1999 die von den Niederlanden angemeldeten Maßnahmen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 angeführt. Die von der Kommission angeführten zweckdienlichen Maßnahmen seien unzureichend und/oder nicht geeignet, die Vereinbarkeit der bestehenden Beihilfe mit den Art. 107 und 106 AEUV zu gewährleisten. Die Kommission habe außerdem die Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 AEUV unrichtig angewandt und ihre Wertung unzureichend begründet.
Drittens macht die Klägerin geltend, dass es die Kommission zu Unrecht und rechtlich falsch unterlassen habe, das Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 zu eröffnen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/53 |
Klage, eingereicht am 6. Mai 2010 — Cree/HABM (TRUEWHITE)
(Rechtssache T-208/10)
(2010/C 179/91)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Cree, Inc. (Durham, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Schiller)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Februar 2010 in der Sache R 985/2009-2 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „TRUEWHITE“ für Waren der Klassen 9 und 11.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verletzung von Art. 4, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da die betroffene Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig sei.
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (2), da die betroffene Gemeinschaftsmarke nicht beschreibend sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/54 |
Klage, eingereicht am 05. Mai 2010 — Deutscher Ring/HABM (Deutscher Ring Sachversicherungs-AG)
(Rechtssache T-209/10)
(2010/C 179/92)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutscher Ring Sachversicherungs-AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Busse)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. März 2010 in der Sache R 1290/2009-1 aufzuheben und die Marke wie beantragt einzutragen; |
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Deutscher Ring Sachversicherungs-AG“ für Dienstleistungen der Klasse 36.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da die betroffene Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/54 |
Klage, eingereicht am 14. Mai 2010 — Autogrill España/Kommission
(Rechtssache T-219/10)
(2010/C 179/93)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Autogrill España, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 2009 (staatliche Beihilfe C 45/2007, ex NN 51/2007, ex CP 9/2007) über die steuerliche Abschreibung des Firmenwerts bei Erwerb einer Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 des Texto Refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades (TRLIS) (Körperschaftsteuergesetz) Elemente einer staatlichen Beihilfe aufweist; |
— |
hilfsweise, Art. 4 für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderungsanordnung auch auf Rechtsgeschäfte bezogen wird, die vor der Veröffentlichung der endgültigen Entscheidung, die den Gegenstand der Klage bildet, im Amtsblatt der Europäischen Union geschlossen wurden; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung wird die von Spanien gemäß Art. 12 Abs. 5 TRLIS durchgeführte Beihilferegelung für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt; Beihilfen in diesem Sinne werden den Empfängern bei innergemeinschaftlichen Beteiligungserwerben gewährt. Die erwähnte Bestimmung sieht die Abzugsfähigkeit von Abschreibungen auf den Firmenwert aus dem Erwerb von Beteiligungen von mehr als 5 % an ausländischen juristischen Personen vor.
Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:
1. |
Es liege ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV vor, soweit die fragliche Maßnahme in der angefochtenen Entscheidung als staatliche Beihilfe angesehen werde. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass durch die geprüfte steuerliche Maßnahme, wie nach Art. 107 Abs. 1 AEUV erforderlich, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigt würden. Die Kommission beschränke sich auf die Feststellung, dass die Maßnahme selektiv sei, weil sie nur für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gelte, nicht aber für den Erwerb von Beteiligungen an inländischen Gesellschaften. Diese Begründung sei fehlerhaft und zirkulär. Der Umstand, dass die geprüfte Maßnahme — wie jede andere steuerliche Maßnahme — nur bei Erfüllung bestimmter objektiver Voraussetzungen gelte, mache aus ihr weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine selektive Maßnahme. Die Argumentation der Kommission entspreche einem Automatismus, nach dem jede Steuernormprima facie als selektiv anzusehen wäre. Überdies zeigten eine rechtliche Analyse der Maßnahme und die vom Königreich Spanien vorgelegten statistischen Daten, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS eine allgemeine Maßnahme sei, die sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht allen Unternehmen, die der spanischen Körperschaftsteuer unterlägen, unabhängig von Größe, Art, Wirtschaftszweig oder Herkunft, offen stehe. Zum anderen sei die auf den ersten Blick abweichende Behandlung nach Art. 12 Abs. 5 TRLIS weit davon entfernt, ein selektiver Vorteil zu sein; sie diene der steuerlichen Gleichbehandlung sämtlicher auf den Erwerb von — inländischen wie ausländischen — Aktien gerichteter Transaktionen. Aufgrund der Unmöglichkeit grenzüberschreitender Verschmelzungen wäre eine Abschreibung des Firmenwerts sonst nur im innerstaatlichen Bereich möglich, da das Steuersystem sehr wohl Normen enthalte, die dies gestatteten; Art. 12 Abs. 5 TRLIS dehne diese Möglichkeit nur auf den Erwerb von Aktiva aus, die in ausländischen Gesellschaften verkörpert seien. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Entscheidung der Kommission sei unverhältnismäßig, da zumindest jene Fälle, in denen es zu einer Übernahme der Kontrolle ausländischer Gesellschaften komme, nationalen Verschmelzungsfällen gleichgestellt werden müssten und diese Fälle daher durch die Logik des spanischen Systems gerechtfertigt seien. |
2. |
Es liege wegen rechtsfehlerhafter Ermittlung des Beihilfeempfängers ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV vor. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die Kommission, selbst wenn man unterstelle, Art. 12 Abs. 5 TRLIS enthalte Elemente einer staatlichen Beihilfe, eine umfassende wirtschaftliche Analyse hätte durchführen müssen, um festzustellen, wer die Begünstigten aus der Beihilferegelung gewesen seien. Die Empfänger der Beihilfe (in Form eines höheren Kaufpreises für die Beteiligungen) seien auf jeden Fall die Verkäufer der Beteiligungen gewesen und nicht, wie die Kommission behaupte, die spanischen Unternehmen, die von dieser Maßnahme Gebrauch gemacht hätten. |
3. |
Schließlich macht die Klägerin hinsichtlich der zeitlichen Reichweite der Rückforderungsanordnung einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/55 |
Klage, eingereicht am 18. Mai 2010 — Iberdrola/Kommission
(Rechtssache T-221/10)
(2010/C 179/94)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Iberdrola, SA (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, M. Núñez Müller und J. Domínguez Pérez)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist die Entscheidung, die auch dem Verfahren T-219/10, Autogrill España/Kommission, zugrunde liegt.
Die im erwähnten Verfahren geltend gemachten Klagegründe und wesentlichen Argumente sind denen in der vorliegenden Rechtssache ähnlich. Die Klägerin macht insbesondere geltend,
— |
dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie entschieden habe, die Maßnahme in Art. 12 Abs. 5 TRLIS sei eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe, da sie die positiven Auswirkungen der Maßnahme nicht berücksichtigt und verkannt habe, dass diese die Erreichung der mit anderen Normen des Vertrags verfolgten Ziele fördere; |
— |
dass die Kommission gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung verstoßen habe, da sie von den Leitlinien nach der Mitteilung zur direkten Besteuerung und von ihrer mit dieser Mitteilung im Einklang stehenden Verwaltungspraxis abgewichen sei; |
— |
dass die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, wonach sie verpflichtet sei, alle erheblichen Merkmale des Sachverhalts sorgfältig, zurückhaltend und unparteiisch zu prüfen, da sie im Verfahren nur außergemeinschaftliche Erwerbe behandelt habe, aber nicht auch die angebliche Selektivität der Maßnahme nachgewiesen und den genauen Umfang der einer gemeinschaftsinternen Verschmelzung entgegenstehenden praktischen Hindernisse überprüft habe, bevor sie diesen als gegeben angesehen habe; |
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dass die Kommission gegen ihre Pflicht verstoßen habe, die Systematik des Vertrags zu beachten und eine kohärente Anwendung des Beihilfekontrollrechts vor dem Hintergrund der anderen Grundsätze und Freiheiten des Vertrags, wie der Kapitalverkehrsfreiheit und der Errichtung des Binnenmarkts, zu gewährleisten; |
— |
dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich bestimmter wichtiger Aspekte der Würdigung der Kommission zur Selektivität der Maßnahme und zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten unzureichend begründet sei. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/56 |
Klage, eingereicht am 20. Mai 2010 — Regione Puglia/Kommission
(Rechtssache T-223/10)
(2010/C 179/95)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Regione Puglia (Bari, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Brunelli und A. Aloia)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Belastungsanzeige Nr. 3241001630 der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2010 für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten, Honorare und Gebühren aufzuerlegen und sie zur pauschalen Erstattung der allgemeinen Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Belastungsanzeige vom 26. Februar 2010, die die Beklagte in Durchführung ihrer Entscheidung C(2009) 10350 final vom 22. Dezember 2009 betreffend die Streichung eines Teils des für Italien für das Operative Programm POR Puglia, Ziel 1, 2000 bis 2006, bestimmten Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) erlassen hat. Diese Entscheidung wurde von der Regione Puglia in der Rechtssache T-84/10 (1) und von Italien in der Rechtssache T-117/10 (2) angefochten.
Die Klägerin stützt ihre Anträge auf Folgendes:
— |
Die Entscheidung C(2009) 10350 endg. vom 22. Dezember 2009 sei, wie sich aus den bereits in der Rechtssache T-84/10 vorgebrachten Klagegründen und wesentlichen Argumenten ergebe, rechtswidrig. |
— |
Die angefochtene Belastungsanzeige, die einen Zinssatz vorsehe, der 3,5 Prozentpunkte über dem im Amtsblatt der Europäischen Union vom 1. April 2010 veröffentlichten Satz liege, verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 448/001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (3), wonach Verzugszinsen erhoben würden, die 1,5 Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank für ihre wesentlichen Refinanzierungsoperationen verwendeten Zinssatz lägen. |
(1) ABl. C 113 vom 1.5.2010, S. 58.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/56 |
Klage, eingereicht am 18. Mai 2010 — Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/Kommission
(Rechtssache T-225/10)
(2010/C 179/96)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist; |
— |
hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf Beteiligungserwerbe angewandt wird, die zu einer Kontrollübernahme führen, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage wird dieselbe Entscheidung wie in den Rechtssachen T-219/10, Autogrill Spanien/Kommission, und T-221/10, Iberdrola/Kommission.
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind denen, die in den erwähnten Verfahren geltend gemacht werden, ähnlich.
Konkret werden jeweils Rechtsfehler bei der Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe und der Ermittlung des Begünstigten aus dieser Maßnahme geltend gemacht.
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/57 |
Beschluss des Gerichts vom 11. Mai 2010 — Shetland Islands Council/Kommission
(Rechtssache T-43/08) (1)
(2010/C 179/97)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/57 |
Beschluss des Gerichts vom 11. Mai 2010 — Shetland Islands Council/Kommission
(Rechtssache T-44/08) (1)
(2010/C 179/98)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/57 |
Beschluss des Gerichts vom 11. Mai 2010 — Polson u. a./Kommission
(Rechtssache T-197/08) (1)
(2010/C 179/99)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/58 |
Klage, eingereicht am 6. Mai 2010 — Costa/Kommission
(Rechtssache F-26/10)
(2010/C 179/100)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Antonino Costa (Thionville, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger vom Beförderungsverfahren 2009 auszuschließen, und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags als Ersatz für den immateriellen Schaden
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die ihm am 22. November 2009 zur Kenntnis gelangte Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn vom Beförderungsverfahren 2009 auszuschließen, aufzuheben; |
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soweit erforderlich, die Entscheidung vom 27. Januar 2010 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben; |
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die Beklagte zu verpflichten, das Beförderungsverfahren 2009 ordnungsgemäß unter Einbeziehung des Klägers erneut durchzuführen; |
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die Beklagte zur Zahlung von 25 000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden zu verurteilen; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/58 |
Klage, eingereicht am 5. Mai 2010 — Begue u. a./Kommission
(Rechtssache F-27/10)
(2010/C 179/101)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Christian Begue (Marcy, Frankreich) u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Woimant)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, mit der den Klägern die rückwirkende Auszahlung der Vergütung für Arbeitsbereitschaft nach Art. 56b des Statuts verweigert wurde
Anträge
Die Kläger beantragten,
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die Entscheidung (Nr. R/467/09) der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde aufzuheben, mit der die „Beschwerden“ der Kläger gegen die ablehnende Entscheidung vom 3. September 2009 betreffend den Antrag auf rückwirkende Auszahlung der Vergütung für Arbeitsbereitschaft nach Art. 56b des Beamtenstatuts zurückgewiesen wurden; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/58 |
Klage, eingereicht am 7. Mai 2010 — VE (*1)/Kommission
(Rechtssache F-28/10)
(2010/C 179/102)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: VE (*1) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung über die Beendigung der Zahlung der dem Kläger zuvor gewährten Auslandszulage
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde vom 18. Juni 2009, mit der die Zahlung der ihm zuvor nach Art. 4 des Anhangs VII des Statuts gewährten Auslandszulage beendet wurde, und die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde vom 28. Januar 2010, mit der die von ihm am 2. Oktober 2009 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
(*1) Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/59 |
Klage, eingereicht am 11. Mai 2010 — Lorenzo/EWSA
(Rechtssache F-29/10)
(2010/C 179/103)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Guillermo Lorenzo (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)
Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht in die Liste der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2009 nach Besoldungsgruppe AD 13 beförderten Beamten aufzunehmen
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde des EWSA aufzuheben, seinen Namen nicht in die Liste der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2009 nach Besoldungsgruppe AD 13 beförderten Beamten aufzunehmen; |
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soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde des EWSA vom 5. Februar 2010 aufzuheben, mit der seine nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/59 |
Klage, eingereicht am 12. Mai 2010 — de Fays/Kommission
(Rechtssache F-30/10)
(2010/C 179/104)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Philippe de Fays (Malèves Sainte Marie Wastinnes, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Soldatos)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, mit der die Anerkennung der Krankheit des Klägers als Berufskrankheit abgelehnt wurde
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 8. September 2009 und vom 12. Februar 2010 aufzuheben und anzuerkennen, dass der Kläger wegen einer Berufskrankheit seit dem 15. Mai 2005 dienstunfähig ist; |
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hilfsweise, erneut einen Ärzteausschuss zu bestimmen, der sich aus medizinischen Sachverständigen auf dem Gebiet der Strahlenkrankheiten zusammensetzt und dessen Aufgabe es ist, festzustellen, ob der Kläger bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten dem Risiko einer Strahlenerkrankung ausgesetzt war; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/59 |
Klage, eingereicht am 14. Mai 2010 — Guittet/Kommission
(Rechtssache F-31/10)
(2010/C 179/105)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Christian Guittet (Cannes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, das nach Art. 73 des Statuts eröffnete Verfahren durch Zuerkennung eines Grades der dauernden Invalidität des Klägers von 64,5 % abzuschließen, und Antrag auf Ersatz des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 27. Juli 2009 aufzuheben, mit der das nach Art. 73 des Statuts in der Folge des Unfalls des Klägers vom 8. Dezember 2003 eröffnete Verfahren abgeschlossen wurde; |
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soweit erforderlich, die Entscheidung vom 16. Februar 2010 aufzuheben, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist; |
— |
folglich darauf zu erkennen, dass die Bewertung des Grads einer dauernden Teilinvalidität auf der Grundlage der Regelung und der Tabelle zu erfolgen hat, die am Tag des Unfalls und bis zum 1. Januar 2006 gegolten haben, und die Prüfung des vom Kläger nach Art. 73 des Statuts eingereichten Antrags durch einen unparteiisch, unabhängig und neutral zusammengesetzten Ärzteausschuss, der rasch, in völliger Unabhängigkeit und unvoreingenommen arbeiten kann, wiederaufzunehmen ist; |
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die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen auf das nach Art. 73 des Statuts geschuldete Kapital zu einem Zinssatz von 12 % für einen spätestens am 8. Dezember 2004 beginnenden Zeitraum bis zur vollständigen Zahlung des Kapitals zu verurteilen; |
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die Beklagte zum Ersatz des durch die angefochtene Entscheidung erlittenen und nach billigem Ermessen auf 50 000 Euro festgesetzten immateriellen Schadens zu verurteilen; |
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die Beklagte zum Ersatz des durch die angefochtene Entscheidung erlittenen und auf 15 000 Euro festgesetzten materiellen Schadens zu verurteilen; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/60 |
Klage, eingereicht am 14. Mai 2010 — Wilk/Kommission
(Rechtssache F-32/10)
(2010/C 179/106)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Christian Wilk (Trier, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Adam)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidungen, mit denen infolge der Scheidung des Klägers die Rückforderung der Hälfte der ihm gezahlten Einrichtungsbeihilfe angeordnet wurde, und Schadensersatz
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidungen der Kommission vom 20. August 2009 und vom 8. September 2009 aufzuheben, mit denen die Rückforderung der angeblich zu viel gezahlten Beträge angeordnet wurde; |
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die Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2010 aufzuheben, mit der die Richtigkeit dieser Rückforderung bestätigt wurde; |
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die Kommission zur Rückzahlung des ihr erstatteten Betrags zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab der Rückforderung bis zur Begleichung der Schuld zu verurteilen; |
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die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz für den dem Ansehen und dem Ruf des Klägers zugefügten schweren Schaden zu verurteilen; |
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hilfsweise, festzustellen, dass der Kläger Anspruch auf Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens hat; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |