ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.113.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 113

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
1. Mai 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2010/C 113/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 100, 17.4.2010

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2010/C 113/02

Rechtssache C-38/06: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. März 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Zollfreie Einfuhr von eigens für den militärischen Gebrauch bestimmten Gütern)

2

2010/C 113/03

Rechtssache C-424/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierten Kammer) vom 3. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Elektronische Kommunikation — Richtlinie 2002/19/EG — Richtlinie 2002/21/EG — Richtlinie 2002/22/EG — Netze und Dienste — Nationale Regulierung — Neue Märkte)

3

2010/C 113/04

Rechtssache C-518/07: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. März 2010 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 95/46/EG — Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr — Art. 28 Abs. 1 — Nationale Kontrollstellen — Unabhängigkeit — Behördliche Aufsicht über diese Stellen)

3

2010/C 113/05

Rechtssache C-135/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Janko Rottmann/Freistaat Bayern (Unionsbürgerschaft — Art. 17 EG — Durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats — Durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats — Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit aufgrund dieser Einbürgerung — Rückwirkender Verlust der durch Einbürgerung erworbenen Staatsangehörigkeit wegen betrügerischer Handlungen bei ihrem Erwerb — Staatenlosigkeit, die den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge hat)

4

2010/C 113/06

Verbundene Rechtssachen C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Aydin Salahadin Abdulla (C-175/08), Kamil Hasan (C-176/08), Ahmed Adem, Hamrin Mosa Rashi (C-178/08), Dler Jamal (C-179/08)/Bundesrepublik Deutschland (Richtlinie 2004/83/EG — Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus — Flüchtlingseigenschaft — Art. 2 Buchst. c — Erlöschen des Flüchtlingsstatus — Art. 11 — Änderung der Umstände — Art. 11 Abs. 1 Buchst. e — Flüchtling — Unbegründete Furcht vor Verfolgung — Beurteilung — Art. 11 Abs. 2 — Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft — Nachweis — Art. 14 Abs. 2)

4

2010/C 113/07

Rechtssache C-197/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. März 2010 — Europäische Kommission/Republik Frankreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 95/59/EG — Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer — Art. 9 Abs. 1 — Freie Bestimmung der Kleinverkaufshöchstpreise ihrer Erzeugnisse durch Hersteller und Einführer — Nationale Regelung, die Kleinverkaufsmindestpreise für Zigaretten vorschreibt — Nationale Regelung, nach der der Verkauf von Tabakerzeugnissen zu einem Sonderangebotspreis, der den Zielen der öffentlichen Gesundheit zuwiderläuft, verboten ist — Wendung einzelstaatliche Rechtsvorschriften über die Preisüberwachung oder die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise — Rechtfertigung — Schutz der öffentlichen Gesundheit — Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums)

6

2010/C 113/08

Rechtssache C-198/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. März 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 95/59/EG — Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer — Art. 9 Abs. 1 — Freie Bestimmung der Kleinverkaufshöchstpreise ihrer Erzeugnisse durch Hersteller und Einführer — Nationale Regelung, die einen Kleinverkaufsmindestpreis für Zigaretten und einen Kleinverkaufsmindestpreis für Feinschnitttabak vorschreibt — Rechtfertigung — Schutz der öffentlichen Gesundheit — Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums)

6

2010/C 113/09

Rechtssache C-221/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. März 2010 — Europäische Kommission/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 95/59/EG — Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer — Art. 9 Abs. 1 — Freie Bestimmung der Kleinverkaufshöchstpreise ihrer Erzeugnisse durch Hersteller und Einführer — Nationale Regelung, die einen Kleinverkaufsmindestpreis für Zigaretten vorschreibt — Rechtfertigung — Schutz der öffentlichen Gesundheit — Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums)

7

2010/C 113/10

Rechtssache C-241/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. März 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 92/43/EWG — Art. 6 Abs. 2 und 3 — Fehlerhafte Umsetzung — Besondere Schutzgebiete — Erhebliche Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt — Nicht störender Charakter bestimmter Tätigkeiten — Umweltverträglichkeitsprüfung)

7

2010/C 113/11

Rechtssache C-297/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. März 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 2006/12/EG — Art. 4 und 5 — Abfallbewirtschaftung — Bewirtschaftungsplan — Angemessenes und integriertes Netz von Beseitigungsanlagen — Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt — Höhere Gewalt — Störung der öffentlichen Ordnung — Organisierte Kriminalität)

8

2010/C 113/12

Rechtssache C-378/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale della Sicilia — Italien) — Raffinerie Mediterranee (ERG) SpA, Polimeri Europa SpA, Syndial SpA/Ministero dello Sviluppo economico, Ministero della Salute, Ministero Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare, Ministero delle Infrastrutture, Ministero dei Trasporti, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Interno, Regione siciliana, Assessorato regionale Territorio ed Ambiente (Sicilia), Assessorato regionale Industria (Sicilia), Prefettura di Siracusa, Istituto superiore di Sanità, Commissario Delegato per Emergenza Rifiuti e Tutela Acque (Sicilia), Vice Commissario Delegato per Emergenza Rifiuti e Tutela Acque (Sicilia), Agenzia Protezione Ambiente e Servizi tecnici (APAT), Agenzia regionale Protezione Ambiente (ARPA Sicilia), Istituto centrale Ricerca scientifica e tecnologica applicata al Mare, Subcommissario per la Bonifica dei Siti contaminati, Provincia regionale di Siracusa, Consorzio ASI Sicilia orientale Zona Sud, Comune di Siracusa, Comune di Augusta, Comune di Melilli, Comune di Priolo Gargallo, Azienda Unità sanitaria locale N. 8, Sviluppo Italia Aree Produttive SpA, Invitalia (Agenzia nazionale per l’attrazione degli investimenti e lo sviluppo d’impresa) SpA, vormals Sviluppo Italia SpA, (Verursacherprinzip — Richtlinie 2004/35/EG — Umwelthaftung — Zeitliche Anwendbarkeit — Verschmutzung, die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie begonnen und sich danach fortgesetzt hat — Nationale Regelung, mit der die Kosten für die Beseitigung der mit der Verschmutzung verbundenen Schäden einer Vielzahl von Unternehmen angelastet werden — Erfordernis vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns — Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs — Öffentliche Bauaufträge)

8

2010/C 113/13

Verbunde Rechtssachen C-379/08 und C-380/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale della Sicilia — Italien) — Raffinerie Mediterranee (ERG) SpA, Polimeri Europa SpA, Syndial SpA (C-379/08)/Ministero dei Trasporti, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Interno, Regione siciliana, Assessorato regionale Territorio ed Ambiente (Sicilia), Assessorato regionale Industria (Sicilia), Prefettura di Siracusa, Istituto superiore di Sanità, Commissario Delegato per Emergenza Rifiuti e Tutela Acque (Sicilia), Vice Commissario Delegato per Emergenza Rifiuti e Tutela Acque (Sicilia), Agenzia Protezione Ambiente e Servizi tecnici (APAT), Agenzia regionale Protezione Ambiente (ARPA Sicilia), Istituto centrale Ricerca scientifica e tecnologica applicata al Mare, Subcommissario per la Bonifica dei Siti contaminati, Provincia regionale di Siracusa, Consorzio ASI Sicilia orientale Zona Sud, Comune di Siracusa, Comune di Augusta, Comune di Melilli, Comune di Priolo Gargallo, Azienda Unità sanitaria locale N. 8, Sviluppo Italia Aree Produttive SpA, Invitalia (Agenzia nazionale per l’attrazione degli investimenti e lo sviluppo d’impresa) SpA, vormals Sviluppo Italia SpA, ENI SpA (C-380/08)/Ministero Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo economico, Ministero della Salute, Regione siciliana, Istituto superiore di Sanità, Agenzia per la Protezione dell’Ambiente e per i Servizi tecnici, Commissario delegato per l’Emergenza rifiuti e la Tutela delle Acque (Verursacherprinzip — Richtlinie 2004/35/EG — Umwelthaftung — Zeitliche Anwendbarkeit — Umweltverschmutzung, die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie begonnen und sich danach fortgesetzt hat — Sanierungsmaßnahmen — Pflicht zur Anhörung der betroffenen Unternehmen — Anhang II)

10

2010/C 113/14

Rechtssache C-384/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Italien) — Attanasio Group Srl/Comune di Carbognano (Art. 43 EG und 48 EG — Regionale Regelung, in der verbindliche Mindestabstände zwischen Straßentankstellenanlagen vorgeschrieben sind — Zuständigkeit des Gerichtshofs und Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens — Niederlassungsfreiheit — Beschränkung)

11

2010/C 113/15

Rechtssache C-496/08 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. März 2010 — Pilar Angé Serrano, Jean-Marie Bras, Adolfo Orcajo Teresa, Dominiek Decoutere, Armin Hau, Francisco Javier Solana Ramos/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel — Beamte — Erfolgreiche Teilnahme an internen Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe unter der Geltung des alten Statuts — Inkrafttreten des neuen Statuts — Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe — Einrede der Rechtswidrigkeit — Wohlerworbene Rechte — Vertrauensschutz — Gleichbehandlung — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Fürsorgepflicht)

11

2010/C 113/16

Rechtssache C-522/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Telekomunikacja Polska SA w Warszawie/Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Elektronische Kommunikation — Telekommunikationsdienste — Richtlinie 2002/21/EG — Richtlinie 2002/22/EG — Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten nur bei Abschluss eines Vertrags über die Erbringung weiterer Dienste — Verbot — Breitband-Internet)

12

2010/C 113/17

Rechtssache C-578/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Rhimou Chakroun/Minister van Buitenlandse Zaken (Recht auf Familienzusammenführung — Richtlinie 2003/86/EG — Begriff Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen — Begriff Familienzusammenführung — Familiengründung)

13

2010/C 113/18

Rechtssache C-1/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Centre d’exportation du livre français (CELF), Ministre de la Culture et de la Communication/Société internationale de diffusion et d’édition (SIDE) (Staatliche Beihilfen — Art. 88 Abs. 3 EG — Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfen — Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission — Nationale Gerichte — Antrag auf Rückforderung der rechtswidrig eingeführten Beihilfen — Aussetzung der gerichtlichen Entscheidung bis zum Erlass einer neuen Entscheidung der Kommission — Außergewöhnliche Umstände, die die Rückerstattungspflicht begrenzen können)

13

2010/C 113/19

Rechtssache C-19/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien — Österreich) — Wood Floor Solutions Andreas Domberger GmbH/Silva Trade SA (Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Besondere Zuständigkeiten — Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b zweiter Gedankenstrich — Erbringung von Dienstleistungen — Handelsvertretervertrag — Vertragserfüllung in mehreren Mitgliedstaaten)

14

2010/C 113/20

Rechtssache C-258/09: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. März 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 2008/1/EG — Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung — Nicht fristgerechte Umsetzung)

14

2010/C 113/21

Rechssache C-361/09 P: Rechtsmittel des Herrn Hans Molter gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. August 2009 in der Rechtssache T-141/09, Hans Molter gegen Bundesrepublik Deutschland, eingelegt am 10. September 2009

15

2010/C 113/22

Rechtssache C-389/09: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso Administrativo Nr. 3, Almería (Spanien), eingereicht am 2. Oktober 2009 — Águeda María Saenz Morales/Consejería para la Igualdad y Bienestar Social

15

2010/C 113/23

Rechtssache C-21/10: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 13. Januar 2010 — Károly Nagy/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

15

2010/C 113/24

Rechtssache C-33/10: Klage, eingereicht am 20. Januar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark

16

2010/C 113/25

Rechtssache C-51/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2010 von der Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. November 2009 in der Rechtssache T-298/06, Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

17

2010/C 113/26

Rechtssache C-53/10: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 2. Februar 2010 — Land Hessen gegen Franz Mücksch OHG, Beigeladene: Merck KG aA

17

2010/C 113/27

Rechtssache C-54/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Februar 2010 von der Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-64/07 bis T-66/07, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (350)

18

2010/C 113/28

Rechtssache C-55/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Februar 2010 von der Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-200/07 bis T-202/07, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (222)

18

2010/C 113/29

Rechtssache C-56/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Februar 2010 von der Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-425/07 und T-426/07, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (100)

19

2010/C 113/30

Rechtssache C-70/10: Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 5. Februar 2010 — Scarlet Extended SA/Société Belge des Auteurs, Compositeurs et Éditeurs

20

2010/C 113/31

Rechtssache C-71/10: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 8. Februar 2010 — Office of Communications/The Information Commissioner

20

2010/C 113/32

Rechtssache C-74/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2010 von European Renewable Energies Federation ASBL (EREF) gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 19. November 2009 in der Rechtssache T-94/07, European Renewable Energies Federation ASBL/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

21

2010/C 113/33

Rechtssache C-75/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2010 von der European Renewable Energies Federation ASBL (EREF) gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 19. November 2009 in der Rechtssache T-40/08, European Renewable Energies Federation ASBL (EREF)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

21

2010/C 113/34

Rechtssache C-78/10: Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Rouen (Frankreich), eingereicht am 8. Februar 2010 — Maître Marc Bérel als Bevollmächtigter von Port Angot Développement, Maître Hess als Insolvenzverwalter von Port Angot Développement, Rijn Schelde Mondia France, Receveur principal des douanes de Rouen Port, Administration des douanes — Havre Port, Port Angot Développement als Rechtsnachfolgerin der SAS Manutention de produits chimiques et miniers (Maprochim), Asia Pulp & Paper France/Administration des douanes de Rouen, Receveur principal des douanes du Havre, Administration des douanes du Havre

22

2010/C 113/35

Rechtssache C-79/10: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 11. Februar 2010 — Systeme Helmholz GmbH gegen Hauptzollamt Nürnberg

23

2010/C 113/36

Rechtssache C-82/10: Klage, eingereicht am 11. Februar 2010 — Europäische Kommission/Irland

23

2010/C 113/37

Rechtssache C-83/10: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil Pontevedra (Spanien), eingereicht am 11. Februar 2010 — Aurora Sousa Rodríguez u. a./Air France SA

24

2010/C 113/38

Rechtssache C-86/10: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Siegburg (Deutschland) eingereicht am 12. Februar 2010 — Hüseyin Balaban gegen Zelter GmbH

24

2010/C 113/39

Rechtssache C-89/10: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 17. Februar 2010 — NV Q-Beef/Belgische Staat

25

2010/C 113/40

Rechtssache C-90/10: Klage, eingereicht am 16. Februar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

25

2010/C 113/41

Rechtssache C-91/10: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Breda (Niederlande), eingereicht am 17. Februar 2010 — VAV Autovermietung GmbH/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Zuid, kantoor Roosendaal

26

2010/C 113/42

Rechtssache C-92/10 P: Rechtsmittel der Media-Saturn-Holding GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Dezember 2009 in der Rechtssache T-476/08, Media-Saturn-Holding GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 17. Februar 2010

27

2010/C 113/43

Rechtssache C-95/10: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 22. Februar 2010 — Strong Segurança SA/Município de Sintra, Securitas-Serviços e Tecnologia de Segurança

28

2010/C 113/44

Rechtssache C-96/10: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 22. Februar 2010 — Frans Bosschaert/Belgische Staat, NV Slachthuizen Georges Goossens en Zonen, NV Slachthuizen Goossens

28

2010/C 113/45

Rechtssache C-97/10, Rechtssache C-98/10, Rechtssache C-99/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance de Dax (Frankreich), eingereicht am 22. Februar 2010 — AG2R Prévoyance/S.A.R.L. Bourdil — AG2R Prévoyance/S.a.r.l. Boucalaise de Boulangerie — AG2R Prévoyance/S.a.r.l. Baba-Pom

29

2010/C 113/46

Rechtssache C-100/10: Klage, eingereicht am 23. Februar 2010 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

29

2010/C 113/47

Rechtssache C-102/10: Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Focșani (Rumänien), eingereicht am 24. Februar 2010 — Frăsina Bejan/Tudorel Mușat

30

2010/C 113/48

Rechtssache C-103/10: Klage, eingereicht am 24. Februar 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

31

2010/C 113/49

Rechtssache C-106/10: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) eingereicht am 25. Februar 2010 — Lidl & Companhia/Fazenda Pública

32

2010/C 113/50

Rechtssache C-111/10: Klage, eingereicht am 1. März 2010 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

32

2010/C 113/51

Rechtssache C-112/10: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België (Belgien), eingereicht am 1. März 2010 — Procureur-Generaal bij het Hof van Beroep te Antwerpen/Zaza Retail BV (Phillippe und Cécile Noelmans in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalter der Zaza Retail BV (Belgien)), Streithelferin der Kassationsbeschwerdegegnerin: Zaza Retail BV [Manon Cordewener in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalterin der Zaza Reteil BV (Niederlande))

33

2010/C 113/52

Rechtssache C-116/10: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg (Luxemburg), eingereicht am 3. März 2010 — Großherzogtum Luxemburg, Administration de l’Enregistrement et des Domaines/Pierre Feltgen (Insolvenzverwalter der Aktiengesellschaft Bacino Charter Company S.A.), Bacino Charter Company S.A.

33

2010/C 113/53

Rechtssache C-117/10: Klage, eingereicht am 3. März 2010 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

34

2010/C 113/54

Rechtssache C-118/10: Klage, eingereicht am 3. März 2010 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

35

2010/C 113/55

Rechtssache C-122/10: Vorabentscheidungsersuchen des Marknadsdomstolen (Schweden), eingereicht am 8. März 2010 — Konsumentombudsmannen (KO)/Ving Sverige AB

35

2010/C 113/56

Rechtssache C-127/10: Klage, eingereicht am 10. März 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

36

 

Gericht

2010/C 113/57

Rechtssache T-401/06: Urteil des Gerichts vom 4. März 2010 — Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (Dumping — Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam — Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens — Individuelle Behandlung — Stichprobe — Unterstützung des Antrags durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft — Definition der betroffenen Ware — Gleichbehandlung — Schädigung — Vertrauensschutz — Begründungspflicht)

37

2010/C 113/58

Verbundene Rechtssachen T-407/06 und T-408/06: Urteil des Gerichts vom 4. März 2010 — Zhejiang Aokang Shoes und Wenzhou Taima Shoes/Rat (Dumping — Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam — Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens — Individuelle Behandlung — Stichprobe — Verteidigungsrechte — Gleichbehandlung — Schädigung — Vertrauensschutz — Begründungspflicht)

37

2010/C 113/59

Rechtssache T-409/06: Urteil des Gerichts vom 4. März 2010 — Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory/Rat (Dumping — Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam — Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens — Stichprobenauswahl — Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit — Verteidigungsrechte — Schädigung — Begründungspflicht)

38

2010/C 113/60

Rechtssache T-410/06: Urteil des Gerichts vom 4. März 2010 — Foshan City Nanhai Golden Step Industrial/Rat (Dumping — Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam — Rechnerische Ermittlung des Normalwerts — Ausfuhrpreis — Verteidigungsrechte — Schädigung — Begründungspflicht)

39

2010/C 113/61

Rechtssache T-9/07: Urteil des Gerichts vom 18. März 2010 — Grupo Promer Mon Graphic/HABM — PepsiCo (Wiedergabe eines runden Werbeträgers) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen runden Werbeträger wiedergibt — Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Kollision — Fehlen eines anderen Gesamteindrucks — Begriff Kollision — Fragliches Erzeugnis — Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers — Informierter Benutzer — Art. 10 und 25 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 6/2002)

39

2010/C 113/62

Rechtssache T-63/07: Urteil des Gerichts vom 17. März 2010 — Mäurer + Wirtz/HABM — Exportaciones Aceiteras Fedeoliva (tosca de FEDEOLIVA) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke tosca de FEDEOLIVA — Ältere Gemeinschaftswortmarke und ältere nationale Wortmarken TOSCA — Relative Eintragungshindernisse — Fehlende Berücksichtigung eines Arguments — Art. 74 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

40

2010/C 113/63

Rechtssache T-190/07: Urteil des Gerichts vom 18. März 2010 — KEK Diavlos/Kommission (Im Rahmen des Programms zur Information des Europäischen Bürgers (Prince) gezahlter Zuschuss — Vorhaben betreffend die Vorbereitung der Schüler auf die Einführung des Euro — Entscheidung, mit der die Rückzahlung des gezahlten Vorschusses angeordnet wird — Begründungspflicht — Beurteilungsfehler)

40

2010/C 113/64

Rechtssache T-24/08: Urteil des Gerichts vom 4. März 2010 — Weldebräu/HABM — Kofola Holding (Form einer Flasche mit wendelförmigem Flaschenhals) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke — Form einer Flasche mit wendelförmigem Flaschenhals — Ältere dreidimensionale Gemeinschaftsmarke in Form einer Flasche mit wendelförmigem Flaschenhals — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

41

2010/C 113/65

Rechtssache T-94/08: Urteil des Gerichts vom 18. März 2010 — Centre de coordination Carrefour/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren — Neue Entscheidung der Kommission, die nach der teilweisen Nichtigerklärung durch den Gerichtshof erlassen wurde — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Unzulässigkeit)

41

2010/C 113/66

Rechtssache T-189/08: Urteil des Gerichts vom 18. März 2010 — Forum 187/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren — Neue Entscheidung der Kommission, die nach der teilweisen Nichtigerklärung durch den Gerichtshof erlassen wurde — Vereinigung — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Unzulässigkeit)

42

2010/C 113/67

Rechtssache T-477/08: Urteil des Gerichts vom 4. März 2010 — Mundipharma/HABM — ALK-Abelló (AVANZALENE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AVANZALENE — Ältere Gemeinschaftswortmarke AVANZ — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

42

2010/C 113/68

Rechtssache T-564/08: Urteil des Gerichts vom 4. März 2010 — Monoscoop/HABM (SUDOKU SAMURAI BINGO) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SUDOKU SAMURAI BINGO — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

43

2010/C 113/69

Rechtssache T-15/09: Urteil des Gerichts vom 9. März 2010 — Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC CASH) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EURO AUTOMATIC CASH — Absolute Eintragungshindernisse — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009))

43

2010/C 113/70

Rechtssache T-31/09: Urteil des Gerichts vom 10. März 2010 — Baid/HABM (LE GOMMAGE DES FACADES) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LE GOMMAGE DES FACADES — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Begründungspflicht — Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009))

44

2010/C 113/71

Rechtssache T-77/09: Urteil des Gerichts vom 9. März 2010 — hofherr communikation/HABM (NATURE WATCH) (Gemeinschaftsmarke — Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist — Wortmarke NATURE WATCH — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

44

2010/C 113/72

Rechtssache T-78/09 P: Urteil des Gerichts vom 17. März 2010 — Parlament/Collée (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsjahr 2004 — Verfahren der Vergabe von Verdienstpunkten — Verfälschung von Beweismitteln — Begründung — Gewicht der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses — Diskriminierungsverbot)

45

2010/C 113/73

Rechtssache T-538/08: Beschluss des Gerichts vom 3. März 2010 — REWE-Zentral/HABM — KODI Diskontläden (inéa) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruch — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung der Hauptsache)

45

2010/C 113/74

Rechtssache T-316/09: Beschluss des Gerichts vom 25. Februar 2010 — Google/HABM (ANDROID) (Gemeinschaftsmarke — Zurückweisung der Anmeldung — Einschränkung des Verzeichnisses der angemeldeten Waren — Zurücknahme des Widerspruchs gegen die Anmeldung — Erledigung der Hauptsache)

46

2010/C 113/75

Rechtssache T-414/09: Beschluss des Gerichts vom 4. März 2010 — Henkel/HABM — JLO Holding (LIVE) (Gemeinschaftsmarke — Antrag auf Verfallserklärung — Rücknahme des Antrags auf Verfallserklärung — Erledigung der Hauptsache)

46

2010/C 113/76

Rechtssache T-435/09 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 2010 — GL2006 Europe/Kommission und OLAF (Vorläufiger Rechtsschutz — Gemeinschaftsprogramme im Bereich Forschung und technologische Entwicklung — Schiedsklausel — Einziehungsanordnung — Belastungsanzeige — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Finanzieller Schaden — Keine außergewöhnlichen Umstände — Fehlende Dringlichkeit)

46

2010/C 113/77

Rechtssache T-322/09: Klage, eingereicht am 14. August 2009 — Al-Faqih und MIRA/Rat und Kommission

47

2010/C 113/78

Rechtssache T-52/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2010 von Giorgio Lebedef gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Rechtssache F-54/09, Lebedef/Kommission

48

2010/C 113/79

Rechtssache T-58/10: Klage, eingereicht am 11. Februar 2010 — Phoenix-Reisen und DRV/Kommission

49

2010/C 113/80

Rechtssache T-62/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. Februar 2010 von Brigitte Zangerl-Posselt gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Rechtssache F-83/07, Zangerl-Posselt/Kommission

49

2010/C 113/81

Rechtssache T-63/10: Klage, eingereicht am 10. Februar 2010 — Jurašinović/Rat

50

2010/C 113/82

Rechtssache T-66/10: Klage, eingereicht am 15. Februar 2010 — Zuckerfabrik Jülich/Kommission

51

2010/C 113/83

Rechtssache T-72/10: Klage, eingereicht am 15. Februar 2010 — Intermark/HABM — Natex International (NATY’S)

52

2010/C 113/84

Rechtssache T-75/10: Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 — Embraer u. a./Kommission

52

2010/C 113/85

Rechtssache T-77/10: Klage, eingereicht am 18. Februar 2010 — Certmedica International/HABM — Lehning Entreprise (L112)

53

2010/C 113/86

Rechtssache T-78/10: Klage, eingereicht am 19. Februar 2010 — Lehning Entreprise/HABM — Certmedica International (L112)

55

2010/C 113/87

Rechtssache T-79/10: Klage, eingereicht am 22. Februar 2010 — COLT Télécommunications France/Kommission

56

2010/C 113/88

Rechtssache T-80/10: Klage, eingereicht am 16. Februar 2010 — Bell & Ross/HABM — Klockgrossisten i Norden (Darstellung einer Taschen- und Armbanduhr)

57

2010/C 113/89

Rechtssache T-84/10: Klage, eingereicht am 22. Februar 2010 — Regione Puglia/Kommission

58

2010/C 113/90

Rechtssache T-86/10: Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 — British Sugar/Kommission

58

2010/C 113/91

Rechtssache T-88/10: Klage, eingereicht am 15. Februar 2010 — Inter IKEA Systems/HABM — Meteor Controls (GLÄNSA)

59

2010/C 113/92

Rechtssache T-90/10: Klage, eingereicht am 19. Februar 2010 — Ferriere Nord/Kommission

60

2010/C 113/93

Rechtssache T-91/10: Klage, eingereicht am 19. Februar 2010 — Lucchini/Kommission

61

2010/C 113/94

Rechtssache T-92/10: Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 — Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Europäische Kommission

62

2010/C 113/95

Rechtssache T-93/10: Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 — Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA

63

2010/C 113/96

Rechtssache T-94/10: Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 — Rütgers Germany u. a./ECHA

64

2010/C 113/97

Rechtssache T-95/10: Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 — Cindu Chemicals u. a./ECHA

65

2010/C 113/98

Rechtssache T-96/10: Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 — Rütgers Germany u. a./ECHA

66

2010/C 113/99

Rechtssache T-99/10: Klage, eingereicht am 2. März 2010 — Meica/OHMI — Tofutown.com (TOFUKING)

66

2010/C 113/00

Rechtssache T-100/10: Klage, eingereicht am 3. März 2010 — Nordzucker/Kommission

67

2010/C 113/01

Rechtssache T-101/10: Klage, eingereicht am 3. März 2010 — Polen/Kommission

68

2010/C 113/02

Rechtssache T-102/10: Klage, eingereicht am 3. März 2010 — Südzucker u.a./Kommission

69

2010/C 113/03

Rechtssache T-103/10 P(R): Rechtsmittel, eingelegt am 5. März 2010 vom Europäischen Parlament gegen das Beschluss des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Dezember 2009 in der Rechtssache F-92/09 R, U/Parlament

70

2010/C 113/04

Rechtssache T-105/10: Klage, eingereicht am 1. März 2010 — BASF/Kommission

70

2010/C 113/05

Rechtssache T-106/10: Klage, eingereicht am 4. März 2010 — Spanien/Kommission

71

2010/C 113/06

Rechtssache T-111/10: Klage, eingereicht am 3. März 2010 — Portugal/Kommission

72

2010/C 113/07

Rechtssache T-112/10: Klage, eingereicht am 1. März 2010 — Prionics/Kommission und EFSA

73

2010/C 113/08

Rechtssache T-113/10: Klage, eingereicht am 8. März 2010 — Spanien/Kommission

74

2010/C 113/09

Rechtssache T-115/10: Klage, eingereicht am 4. März 2010 — Vereinigtes Königreich/Kommission

75

2010/C 113/10

Rechtssache T-118/10: Klage, eingereicht am 5. März 2010 — Acron/Rat

76

2010/C 113/11

Rechtssache T-119/10: Klage, eingereicht am 5. März 2010 — Niederlande/Kommission

77

2010/C 113/12

Rechtssache T-310/07: Beschluss des Gerichts vom 2. März 2010 — gardeur/HABM — Blue Rose (g)

78

2010/C 113/13

Rechtssache T-298/08: Beschluss des Gerichts vom 2. März 2010 — Aldi/HABM — Catalana de Telecomunicacions Societat Operadora de Xarxes (ALDI)

78

2010/C 113/14

Rechtssache T-552/08: Beschluss des Gerichts vom 4. März 2010 — Kommission/Domótica

78

2010/C 113/15

Rechtssache T-196/09: Beschluss des Gerichts vom 1. März 2010 — TerreStar Europe/Kommission

78

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2010/C 113/16

Rechtssache F-9/10: Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — AC/Rat

79

2010/C 113/17

Rechtssache F-12/10: Klage, eingereicht am 9. Februar 2010 — Kerstens/Kommission

79

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/1


2010/C 113/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 100, 17.4.2010

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 80, 27.3.2010

ABl. C 63, 13.3.2010

ABl. C 51, 27.2.2010

ABl. C 37, 13.2.2010

ABl. C 24, 30.1.2010

ABl. C 11, 16.1.2010

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. März 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-38/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zollfreie Einfuhr von eigens für den militärischen Gebrauch bestimmten Gütern)

2010/C 113/02

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und M. Afonso)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, Â. Seiça Neves, J. Gomes und C. Guerra Santos)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: J. Molde), Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E.-M. Mamouna und K. Boskovits), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: A. Guimaraes-Purokoski)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) und, für die Zeit nach dem 31. Mai 2000, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) — Zollfrei gestellte Einfuhr von Kriegsmaterial und von für militärische und zivile Zwecke bestimmten Waren

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat durch ihre Weigerung, die Eigenmittel festzustellen und der Kommission zur Verfügung zu stellen, die nach Einfuhren eigens für den militärischen Gebrauch bestimmter Ausrüstungsgüter und Waren im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis einschließlich 31. Dezember 2002 geschuldet waren, und durch ihre Weigerung, die entsprechenden Verzugszinsen zu entrichten, im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis einschließlich 30. Mai 2000 gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung und im Zeitraum vom 31. Mai 2000 bis 31. Dezember 2002 gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Dänemark, die Hellenische Republik, die Italienische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierten Kammer) vom 3. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-424/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/19/EG - Richtlinie 2002/21/EG - Richtlinie 2002/22/EG - Netze und Dienste - Nationale Regulierung - Neue Märkte)

2010/C 113/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und A. Nijenhuis)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma als Bevollmächtigten im Beistand von Professor C. Koenig und Rechtsanwalt S. Loetz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7), gegen die Art. 6, 7, 8 Abs. 1, 15 Abs. 3 und Art. 16 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) und gegen Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) — Definition, Analyse und Regulierung der „neuen Märkte“ — Nationale Rechtsvorschriften, die die „neuen Märkte“ allgemein definieren und einschränkende Bedingungen für deren Regulierung durch die nationale Regulierungsbehörde und für die Durchführung des bei Maßnahmen zur Definition und Analyse dieser Märkte gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Konsultationsverfahrens festlegen

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat durch den Erlass von § 9a des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), aus den Art. 6 bis 8 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste (Rahmenrichtlinie) sowie aus Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. März 2010 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-518/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/46/EG - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr - Art. 28 Abs. 1 - Nationale Kontrollstellen - Unabhängigkeit - Behördliche Aufsicht über diese Stellen)

2010/C 113/04

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Docksey, C. Ladenburger und H. Krämer)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und J. Möller)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Europäischer Datenschutzbeauftragter (Prozessbevollmächtigte: H. Hijmans und A. Scirocco)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die nationalen Kontrollstellen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten überwachen sollen, ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen — Staatliche Aufsicht über die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nicht-öffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen der Länder

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Janko Rottmann/Freistaat Bayern

(Rechtssache C-135/08) (1)

(Unionsbürgerschaft - Art. 17 EG - Durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats - Durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats - Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit aufgrund dieser Einbürgerung - Rückwirkender Verlust der durch Einbürgerung erworbenen Staatsangehörigkeit wegen betrügerischer Handlungen bei ihrem Erwerb - Staatenlosigkeit, die den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge hat)

2010/C 113/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Janko Rottmann

Beklagter: Freistaat Bayern

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) — Auslegung von Art. 17 EG Vertrag — Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, der den endgültigen Verlust der Staatsangehörigkeit des Ursprungsmitgliedstaats zur Folge hat — Rückwirkender Verlust der neuen Staatsangehörigkeit wegen betrügerischer Machenschaften bei ihrem Erwerb — Staatenlosigkeit des Betroffenen, die den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge hat

Tenor

Es verstößt nicht gegen das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 EG, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats wieder entzieht, falls die Einbürgerung durch Täuschung erschlichen wurde, vorausgesetzt, dass die Rücknahmeentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Aydin Salahadin Abdulla (C-175/08), Kamil Hasan (C-176/08), Ahmed Adem, Hamrin Mosa Rashi (C-178/08), Dler Jamal (C-179/08)/Bundesrepublik Deutschland

(Verbundene Rechtssachen C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08) (1)

(Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Flüchtlingseigenschaft - Art. 2 Buchst. c - Erlöschen des Flüchtlingsstatus - Art. 11 - Änderung der Umstände - Art. 11 Abs. 1 Buchst. e - Flüchtling - Unbegründete Furcht vor Verfolgung - Beurteilung - Art. 11 Abs. 2 - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Nachweis - Art. 14 Abs. 2)

2010/C 113/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Aydin Salahadin Abdulla (C-175/08), Kamil Hasan (C-176/08), Ahmed Adem, Hamrin Mosa Rashi (C-178/08), Dler Jamal (C-179/08)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) — Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12) — Entscheidungen der nationalen Behörde, mit denen die Flüchtlingseigenschaft der Betroffenen allein aufgrund der Feststellung, dass ihre Furcht vor Verfolgung nicht mehr begründet sei, ohne Prüfung zusätzlicher Voraussetzungen in Bezug auf die politische Lage in ihren Herkunftsländern beendet wird — Irakische Staatsangehörige, deren Flüchtlingsanerkennung nach dem Sturz des Regimes Saddam Husseins widerrufen wurde

Tenor

1.

Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist wie folgt auszulegen:

Die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 haben muss.

Für die Beurteilung einer Veränderung der Umstände müssen sich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 in Betracht kommenden Akteure, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern, dass diese Akteure demgemäß insbesondere über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird.

Zu den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 genannten Akteuren, die Schutz bieten können, können internationale Organisationen gehören, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und zwar auch mittels der Präsenz multinationaler Truppen in diesem Gebiet.

2.

Wenn die Umstände, aufgrund deren die Anerkennung als Flüchtling erfolgt ist, weggefallen sind und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nachprüfen, ob nicht andere Umstände vorliegen, aufgrund deren die betreffende Person die begründete Furcht haben muss, entweder aus dem gleichen Grund wie dem ursprünglichen oder aus einem anderen der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 genannten Gründe verfolgt zu werden, ist der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der der Beurteilung der aus diesen anderen Umständen resultierenden Gefahr zugrunde zu legen ist, der gleiche wie der bei der Anerkennung als Flüchtling angewandte.

3.

Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83 kann, soweit ihm Anhaltspunkte hinsichtlich der Beweiskraft früherer Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung zu entnehmen sind, anwendbar sein, wenn die zuständigen Behörden die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 in Betracht ziehen und der Betreffende, um das Fortbestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung darzutun, andere Umstände als die geltend macht, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde. Dies wird jedoch normalerweise nur der Fall sein können, wenn der Verfolgungsgrund ein anderer ist als der zum Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling festgestellte und wenn frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung vorliegen, die eine Verknüpfung mit dem in diesem Stadium geprüften Verfolgungsgrund aufweisen.


(1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.

ABl. C 180 vom 1.8.2009.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. März 2010 — Europäische Kommission/Republik Frankreich

(Rechtssache C-197/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/59/EG - Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer - Art. 9 Abs. 1 - Freie Bestimmung der Kleinverkaufshöchstpreise ihrer Erzeugnisse durch Hersteller und Einführer - Nationale Regelung, die Kleinverkaufsmindestpreise für Zigaretten vorschreibt - Nationale Regelung, nach der der Verkauf von Tabakerzeugnissen „zu einem Sonderangebotspreis, der den Zielen der öffentlichen Gesundheit zuwiderläuft“, verboten ist - Wendung „einzelstaatliche Rechtsvorschriften über die Preisüberwachung oder die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise“ - Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums)

2010/C 113/07

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und R. Lyal)

Beklagte: Republik Frankreich (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, J.-S. Pilczer, J.-C. Gracia und B. Beaupère-Manokha)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40) — Festsetzung von Mindestpreisen — Behinderung des freien Warenverkehrs — Schutz der öffentlichen Gesundheit — Relevanz des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. 2004, L 213, S. 8)

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung verstoßen, dass sie ein System von Kleinverkaufsmindestpreisen für in Frankreich in den Verkehr gebrachte Zigaretten sowie ein Verbot, Tabakerzeugnisse „zu einem Sonderangebotspreis zu verkaufen, der den Zielen der öffentlichen Gesundheit zuwiderläuft“, erlassen und beibehalten hat.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. März 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-198/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/59/EG - Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer - Art. 9 Abs. 1 - Freie Bestimmung der Kleinverkaufshöchstpreise ihrer Erzeugnisse durch Hersteller und Einführer - Nationale Regelung, die einen Kleinverkaufsmindestpreis für Zigaretten und einen Kleinverkaufsmindestpreis für Feinschnitttabak vorschreibt - Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums)

2010/C 113/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und R. Lyal)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: E. Riedl, J. Bauer und C. Pesendorfer)

Gegenstand

Vertragsverletzungsverfahren — Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40) — Staatliche Festsetzung von Mindestverkaufspreisen für Tabakwaren

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung verstoßen, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen Kleinverkaufsmindestpreise für Zigaretten und für Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten staatlich festgesetzt werden.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. März 2010 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-221/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/59/EG - Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer - Art. 9 Abs. 1 - Freie Bestimmung der Kleinverkaufshöchstpreise ihrer Erzeugnisse durch Hersteller und Einführer - Nationale Regelung, die einen Kleinverkaufsmindestpreis für Zigaretten vorschreibt - Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums)

2010/C 113/09

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Mölls)

Beklagte: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O’Hagan im Beistand von G. Hogan, SC)

Gegenstand

Vertragsverletzung — Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40) — Nationales Gesetz, das Kleinverkaufsmindestpreise und -höchstpreise für Tabakwaren vorschreibt

Tenor

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung verstoßen, dass es Kleinverkaufsmindestpreise für Zigaretten vorschreibt.

2.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 EG verstoßen, dass es nicht die Auskünfte erteilt hat, die erforderlich sind, damit die Kommission ihre Aufgabe, die Einhaltung der Richtlinie 95/59 in der durch die Richtlinie 2002/10 geänderten Fassung zu kontrollieren, erfüllen kann.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Irland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. März 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-241/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 2 und 3 - Fehlerhafte Umsetzung - Besondere Schutzgebiete - Erhebliche Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt - „Nicht störender“ Charakter bestimmter Tätigkeiten - Umweltverträglichkeitsprüfung)

2010/C 113/10

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und J.-B. Laignelot)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und A.-L. During)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtkorrekte Umsetzung der Bestimmungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7)

Tenor

1.

Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, indem sie

zum einen allgemein vorgesehen hat, dass Fischerei, Aquakultur, Jagd und andere waidmännische Tätigkeiten, die unter den nach den geltenden Gesetzen und Verordnungen zulässigen Bedingungen und in den dort festgelegten Gebieten ausgeübt werden, keine Tätigkeiten darstellen, die störend sind oder derartige Auswirkungen haben, und

zum anderen die in den Natura-2000-Verträgen vorgesehenen Arbeiten, Gewerke oder Erschließungen grundsätzlich vom Verfahren der Verträglichkeitsprüfung befreit und

die anzeigepflichtigen Programme und Projekte für Arbeiten, Gewerke oder Erschließungen grundsätzlich von diesem Verfahren befreit.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Französische Republik trägt zwei Drittel und die Europäische Kommission ein Drittel der Kosten.


(1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. März 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-297/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2006/12/EG - Art. 4 und 5 - Abfallbewirtschaftung - Bewirtschaftungsplan - Angemessenes und integriertes Netz von Beseitigungsanlagen - Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt - Höhere Gewalt - Störung der öffentlichen Ordnung - Organisierte Kriminalität)

2010/C 113/11

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Zadra, D. Recchia und J.-B. Laignelot)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Ossowski im Beistand von K. Bacon, Barrister)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 4 und 5 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9) — Region Campania

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie für die Region Campania nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Abfälle verwertet und beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne dass die Umwelt geschädigt wird, und insbesondere dadurch, dass sie kein angemessenes und integriertes Netz von Beseitigungsanlagen errichtet hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 5 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle verstoßen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/8


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale della Sicilia — Italien) — Raffinerie Mediterranee (ERG) SpA, Polimeri Europa SpA, Syndial SpA/Ministero dello Sviluppo economico, Ministero della Salute, Ministero Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare, Ministero delle Infrastrutture, Ministero dei Trasporti, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Interno, Regione siciliana, Assessorato regionale Territorio ed Ambiente (Sicilia), Assessorato regionale Industria (Sicilia), Prefettura di Siracusa, Istituto superiore di Sanità, Commissario Delegato per Emergenza Rifiuti e Tutela Acque (Sicilia), Vice Commissario Delegato per Emergenza Rifiuti e Tutela Acque (Sicilia), Agenzia Protezione Ambiente e Servizi tecnici (APAT), Agenzia regionale Protezione Ambiente (ARPA Sicilia), Istituto centrale Ricerca scientifica e tecnologica applicata al Mare, Subcommissario per la Bonifica dei Siti contaminati, Provincia regionale di Siracusa, Consorzio ASI Sicilia orientale Zona Sud, Comune di Siracusa, Comune di Augusta, Comune di Melilli, Comune di Priolo Gargallo, Azienda Unità sanitaria locale N. 8, Sviluppo Italia Aree Produttive SpA, Invitalia (Agenzia nazionale per l’attrazione degli investimenti e lo sviluppo d’impresa) SpA, vormals Sviluppo Italia SpA,

(Rechtssache C-378/08) (1)

(Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche Anwendbarkeit - Verschmutzung, die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie begonnen und sich danach fortgesetzt hat - Nationale Regelung, mit der die Kosten für die Beseitigung der mit der Verschmutzung verbundenen Schäden einer Vielzahl von Unternehmen angelastet werden - Erfordernis vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns - Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs - Öffentliche Bauaufträge)

2010/C 113/12

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale della Sicilia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Raffinerie Mediterranee (ERG) SpA, Polimeri Europa SpA, Syndial SpA

Beklagte: Ministero dello Sviluppo economico, Ministero della Salute, Ministero Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare, Ministero delle Infrastrutture, Ministero dei Trasporti, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Interno, Regione siciliana, Assessorato regionale Territorio ed Ambiente (Sicilia), Assessorato regionale Industria (Sicilia), Prefettura di Siracusa, Istituto superiore di Sanità, Commissario Delegato per Emergenza Rifiuti e Tutela Acque (Sicilia), Vice Commissario Delegato per Emergenza Rifiuti e Tutela Acque (Sicilia), Agenzia Protezione Ambiente e Servizi tecnici (APAT), Agenzia regionale Protezione Ambiente (ARPA Sicilia), Istituto centrale Ricerca scientifica e tecnologica applicata al Mare, Subcommissario per la Bonifica dei Siti contaminati, Provincia regionale di Siracusa, Consorzio ASI Sicilia orientale Zona Sud, Comune di Siracusa, Comune di Augusta, Comune di Melilli, Comune di Priolo Gargallo, Azienda Unità sanitaria locale N. 8, Sviluppo Italia Aree Produttive SpA, Invitalia (Agenzia nazionale per l’attrazione degli investimenti e lo sviluppo d’impresa) SpA, vormals Sviluppo Italia SpA

Beteiligte: ENI Divisione Exploration and Production SpA, ENI SpA, Edison SpA,

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia — Auslegung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56) und des Verursacherprinzips — Nationale Regelung, die der öffentlichen Verwaltung erlaubt, privaten Unternehmen die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen aufzuerlegen, ohne eine Untersuchung durchzuführen, um festzustellen, wer für die Verschmutzung verantwortlich ist

Tenor

Sind in einem Fall von Umweltverschmutzung die Voraussetzungen für die Anwendung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in zeitlicher und/oder sachlicher Hinsicht nicht erfüllt, ist ein solcher Fall — unter Beachtung der Regeln des Vertrags und vorbehaltlich anderer Rechtsakte des abgeleiteten Rechts — nach nationalem Recht zu beurteilen.

Die Richtlinie 2004/35 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es der im Rahmen dieser Richtlinie handelnden zuständigen Behörde erlaubt, auch im Fall nicht klar abgegrenzter Verschmutzungen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten von Betreibern und einer festgestellten Verschmutzung zu vermuten, weil sich deren Anlagen in der Nähe des verschmutzten Gebiets befinden. Nach dem Verursacherprinzip muss die zuständige Behörde jedoch, um einen solchen ursächlichen Zusammenhang vermuten zu können, über plausible Anhaltspunkte für ihre Vermutung verfügen, wie z. B. die Nähe der Anlage des Betreibers zu der festgestellten Verschmutzung oder die Übereinstimmung zwischen den gefundenen Schadstoffen und den Komponenten, die dieser Betreiber im Rahmen seiner Tätigkeiten verwendet.

Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 5 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/35 sind dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde, wenn sie beschließt, Betreibern, deren Tätigkeiten unter Anhang III der Richtlinie fallen, Maßnahmen zur Beseitigung von Umweltschäden aufzuerlegen, den Betreibern, deren Tätigkeiten für die Umweltschäden verantwortlich gemacht werden, weder vorsätzliches noch fahrlässiges Handeln, noch eine Schädigungsabsicht nachzuweisen braucht. Sie muss dagegen zum einen zuvor nach der Ursache der festgestellten Verschmutzung suchen, wobei sie über ein weites Ermessen in Bezug auf die Verfahren, die einzusetzenden Mittel und die Dauer einer solchen Untersuchung verfügt. Zum anderen ist sie verpflichtet, nach den nationalen Beweislastregeln einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten der Betreiber, die die Sanierungsmaßnahmen durchführen sollen, und der betreffenden Verschmutzung nachzuweisen.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/10


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale della Sicilia — Italien) — Raffinerie Mediterranee (ERG) SpA, Polimeri Europa SpA, Syndial SpA (C-379/08)/Ministero dei Trasporti, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Interno, Regione siciliana, Assessorato regionale Territorio ed Ambiente (Sicilia), Assessorato regionale Industria (Sicilia), Prefettura di Siracusa, Istituto superiore di Sanità, Commissario Delegato per Emergenza Rifiuti e Tutela Acque (Sicilia), Vice Commissario Delegato per Emergenza Rifiuti e Tutela Acque (Sicilia), Agenzia Protezione Ambiente e Servizi tecnici (APAT), Agenzia regionale Protezione Ambiente (ARPA Sicilia), Istituto centrale Ricerca scientifica e tecnologica applicata al Mare, Subcommissario per la Bonifica dei Siti contaminati, Provincia regionale di Siracusa, Consorzio ASI Sicilia orientale Zona Sud, Comune di Siracusa, Comune di Augusta, Comune di Melilli, Comune di Priolo Gargallo, Azienda Unità sanitaria locale N. 8, Sviluppo Italia Aree Produttive SpA, Invitalia (Agenzia nazionale per l’attrazione degli investimenti e lo sviluppo d’impresa) SpA, vormals Sviluppo Italia SpA, ENI SpA (C-380/08)/Ministero Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo economico, Ministero della Salute, Regione siciliana, Istituto superiore di Sanità, Agenzia per la Protezione dell’Ambiente e per i Servizi tecnici, Commissario delegato per l’Emergenza rifiuti e la Tutela delle Acque

(Verbunde Rechtssachen C-379/08 und C-380/08) (1)

(Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche Anwendbarkeit - Umweltverschmutzung, die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie begonnen und sich danach fortgesetzt hat - Sanierungsmaßnahmen - Pflicht zur Anhörung der betroffenen Unternehmen - Anhang II)

2010/C 113/13

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale della Sicilia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Raffinerie Mediterranee (ERG) SpA, Polimeri Europa SpA, Syndial SpA (C-379/08), ENI SpA (C-380/08)

Beklagte: Ministero dei Trasporti, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Interno, Regione siciliana, Assessorato regionale Territorio ed Ambiente (Sicilia), Assessorato regionale Industria (Sicilia), Prefettura di Siracusa, Istituto superiore di Sanità, Commissario Delegato per Emergenza Rifiuti e Tutela Acque (Sicilia), Vice Commissario Delegato per Emergenza Rifiuti e Tutela Acque (Sicilia), Agenzia Protezione Ambiente e Servizi tecnici (APAT), Agenzia regionale Protezione Ambiente (ARPA Sicilia), Istituto centrale Ricerca scientifica e tecnologica applicata al Mare, Subcommissario per la Bonifica dei Siti contaminati, Provincia regionale di Siracusa, Consorzio ASI Sicilia orientale Zona Sud, Comune di Siracusa, Comune di Augusta, Comune di Melilli, Comune di Priolo Gargallo, Azienda Unità sanitaria locale N. 8, Sviluppo Italia Aree Produttive SpA, Invitalia (Agenzia nazionale per l’attrazione degli investimenti e lo sviluppo d’impresa) SpA, vormals Sviluppo Italia SpA (C-379/08), Ministero Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo economico, Ministero della Salute, Regione siciliana, Istituto superiore di Sanità, Agenzia per la Protezione dell’Ambiente e per i Servizi tecnici, Commissario delegato per l’Emergenza rifiuti e la Tutela delle Acque (C-380/08)

Beteiligte: ENI Divisione Exploration and Production SpA, ENI SpA, Edison SpA (C-379/08), Invitalia (Agenzia nazionale per l’attrazione degli investimenti e lo sviluppo d’impresa) SpA, vormals Sviluppo Italia SpA (C-380/08)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia — Auslegung von Art. 7 und Anhang II der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56) — Abhilfemaßnahmen — Eingriffe in die Umweltmatrix — Nationale Rechtsvorschriften, die die öffentliche Verwaltung ermächtigen, zusätzlich zu den Eingriffen, die zuvor nach einer geeigneten kontradiktorischen Prüfung ausgewählt wurden und bereits genehmigt, durchgeführt und im Stadium der Durchführung waren, andere Maßnahmen ohne Bewertung der geländespezifischen Bedingungen vorzuschreiben — Gebiet von nationalem Interesse Priolo

Tenor

1.

Art. 7 und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in Verbindung mit ihrem Anhang II sind dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde befugt ist, Maßnahmen zur Sanierung von Umweltschäden, die am Ende eines kontradiktorischen, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Betreibern durchgeführten Verfahrens beschlossen wurden und bereits durchgeführt wurden oder mit deren Durchführung begonnen wurde, wesentlich zu ändern. Beim Erlass einer solchen Entscheidung muss diese Behörde allerdings

die Betreiber anhören, denen die entsprechenden Maßnahmen auferlegt werden, sofern nicht die Dringlichkeit der Umweltsituation ein sofortiges Tätigwerden der zuständigen Behörde gebietet;

insbesondere auch denjenigen Personen, auf deren Grundstücken Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sind, Gelegenheit dazu geben, ihre Bemerkungen mitzuteilen, und diese berücksichtigen und

die in Nr. 1.3.1 des Anhangs II der Richtlinie 2004/35 genannten Kriterien berücksichtigen und in ihrer Entscheidung angeben, welche Gründe ihrer Wahl zugrunde liegen und welche Gründe es gegebenenfalls rechtfertigen, dass eine eingehende Prüfung im Hinblick auf die genannten Kriterien nicht durchgeführt werden musste oder dass diese beispielsweise wegen der Dringlichkeit der Umweltsituation nicht durchgeführt werden konnte.

2.

Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren steht die Richtlinie 2004/35 einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der die zuständige Behörde die Ausübung des Rechts von Betreibern, die von Umweltsanierungsmaßnahmen betroffen sind, auf Nutzung ihrer Grundstücke davon abhängig machen kann, dass sie von ihr geforderte Arbeiten durchführen, und zwar auch dann, wenn diese Grundstücke von den Maßnahmen nicht betroffen sein sollten, weil sie bereits Gegenstand von früheren Sanierungsmaßnahmen waren oder nie verschmutzt wurden. Eine solche Maßnahme muss allerdings durch das Ziel gerechtfertigt sein, eine Verschlimmerung der Umweltsituation am Ort der Durchführung der Maßnahmen zu verhindern oder — in Anwendung des Vorsorgegrundsatzes — das Auftreten oder Wiederauftreten anderer Umweltschäden auf den genannten Grundstücken der Betreiber, die an den Küstenkomplex angrenzen, der Gegenstand der Sanierungsmaßnahmen ist, zu vermeiden.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/11


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Italien) — Attanasio Group Srl/Comune di Carbognano

(Rechtssache C-384/08) (1)

(Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche Mindestabstände zwischen Straßentankstellenanlagen vorgeschrieben sind - Zuständigkeit des Gerichtshofs und Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens - Niederlassungsfreiheit - Beschränkung)

2010/C 113/14

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Attanasio Group Srl

Beklagte: Comune di Carbognano

Beteiligte: Felgas Petroli Srl

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Italien) — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die verbindliche Mindestentfernungen zwischen Straßenstellenanlagen vorschreibt, mit den Art. 43 EG, 48 EG, 49 EG und 56 EG sowie mit den Gemeinschaftsgrundsätzen eines wirtschaftlichen Wettbewerbs und des Diskriminierungsverbots

Tenor

Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG ist dahin auszulegen, dass eine innerstaatliche Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die verbindliche Mindestabstände zwischen Straßentankstellenanlagen vorschreibt, eine Beschränkung der vom EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungsfreiheit darstellt. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erscheint diese Beschränkung nicht als durch Ziele der Straßenverkehrssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Rationalisierung des den Benutzern geleisteten Dienstes gerechtfertigt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. März 2010 — Pilar Angé Serrano, Jean-Marie Bras, Adolfo Orcajo Teresa, Dominiek Decoutere, Armin Hau, Francisco Javier Solana Ramos/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-496/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Beamte - Erfolgreiche Teilnahme an internen Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe unter der Geltung des alten Statuts - Inkrafttreten des neuen Statuts - Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe - Einrede der Rechtswidrigkeit - Wohlerworbene Rechte - Vertrauensschutz - Gleichbehandlung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Fürsorgepflicht)

2010/C 113/15

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Pilar Angé Serrano, Jean-Marie Bras, Adolfo Orcajo Teresa, Dominiek Decoutere, Armin Hau, Francisco Javier Solana Ramos (Prozessbevollmächtigter: E. Boigelot, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. G. Knudsen und K. Zejdová), Rat der Europäischen Union (Prozessebevollmächtigte: M. Bauer und K. Zieleśkiewicz)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 18. September 2008, Angé Serrano u. a./Parlament (T-47/05), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführer abgewiesen hat, die auf Aufhebung der individuellen Entscheidungen über die Einstufung in die Besoldungsgruppe gerichtet war, die in Umsetzung der Übergangsvorschriften erlassen wurden, die im Anhang XIII und insbesondere in Art. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in seiner durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. L 124, S. 1) geänderten Fassung vorgesehen sind — Aufhebung der aufgrund des erfolgreichen Bestehen eines nach dem alten Statut durchgeführten internen Auswahlverfahrens erfolgten Einstufung in die Besoldungsgruppe infolge des Inkrafttretens des neuen Statuts — Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses trotz Unwirksamkeit der angefochtenen Entscheidungen — Grundsatz des Fortbestehens wohlerworbener Rechte und Grundsatz des Vertrauensschutzes — Grundsatz der Gleichbehandlung

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

3.

P. Angé Serrano, J. M. Bras, A. Orcajo Teresa, D. Decoutere, A. Hau, F. J. Solana Ramos, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/12


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Telekomunikacja Polska SA w Warszawie/Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

(Rechtssache C-522/08) (1)

(Elektronische Kommunikation - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/21/EG - Richtlinie 2002/22/EG - Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten nur bei Abschluss eines Vertrags über die Erbringung weiterer Dienste - Verbot - Breitband-Internet)

2010/C 113/16

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Telekomunikacja Polska SA w Warszawie

Beklagter: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Auslegung des Art. 95 EG, des 13. Erwägungsgrundes sowie der Art. 5 und 8 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7), der Vorschriften der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21), der Erwägungsgründe 1 und 28, des Art. 1 Abs. 3 sowie der Art. 3, 7, 8, 14, 15, 16 und 19 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) sowie des 26. Erwägungsgrundes und der Art. 16 und 17 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen es den Erbringern von Telekommunikationsdienstleistungen untersagt ist, den Abschluss eines Vertrags über Dienstleistungen von der Inanspruchnahme einer anderen Dienstleistung abhängig zu machen — Vom Abschluss eines Telefonvertrags abhängig gemachter Abschluss eines Vertrags über einen Breitband-Internetzugang

Tenor

Die Richtlinien 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 der Ustawa — Prawo telekomunikacyjne (Telekommunikationsgesetz) vom 16. Juli 2004 in der im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung, wonach untersagt ist, den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten davon abhängig zu machen, dass der Endnutzer einen Vertrag über die Erbringung weiterer Dienste schließt, nicht entgegenstehen.

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist allerdings dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles verbietet.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/13


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Rhimou Chakroun/Minister van Buitenlandse Zaken

(Rechtssache C-578/08) (1)

(Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff „Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen“ - Begriff „Familienzusammenführung“ - Familiengründung)

2010/C 113/17

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Rhimou Chakroun

Beklagter: Minister van Buitenlandse Zaken

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Raad van State — Auslegung von Art. 2 Buchst. d und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12) — Begriffe „Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen“ und „Familienzusammenführung“

Tenor

1.

Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann.

2.

Die Richtlinie 2003/86, insbesondere Art. 2 Buchst. d, ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, in der bei der Anwendung des Einkommenserfordernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie danach unterschieden wird, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden in den Aufnahmemitgliedstaat entstanden sind.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/13


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Centre d’exportation du livre français (CELF), Ministre de la Culture et de la Communication/Société internationale de diffusion et d’édition (SIDE)

(Rechtssache C-1/09) (1)

(Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 3 EG - Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfen - Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission - Nationale Gerichte - Antrag auf Rückforderung der rechtswidrig eingeführten Beihilfen - Aussetzung der gerichtlichen Entscheidung bis zum Erlass einer neuen Entscheidung der Kommission - Außergewöhnliche Umstände, die die Rückerstattungspflicht begrenzen können)

2010/C 113/18

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Centre d’exportation du livre français (CELF), Ministre de la Culture et de la Communication

Beklagte: Société internationale de diffusion et d’édition (SIDE)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État (Frankreich) — Staatliche Beihilfen — Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor — Pflicht zur Rückzahlung rechtswidrig gewährter Beihilfen — Möglichkeit, die Erstattung des Beihilfebetrags bis zu einer endgültigen Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag auszusetzen? — Zulässigkeit einer Beschränkung der Pflicht zur Rückforderung der Beihilfe aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands?

Tenor

1.

Ein nationales Gericht, das nach Art. 88 Abs. 3 EG mit einem Antrag auf Rückforderung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe befasst wird, kann seine Entscheidung über diesen Antrag nicht aussetzen, bis sich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach der Nichtigerklärung einer früheren positiven Entscheidung zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geäußert hat.

2.

Der Umstand, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften drei aufeinanderfolgende, eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärende Entscheidungen erlassen hat, die sodann vom Gemeinschaftsgericht für nichtig erklärt worden sind, kann als solcher keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet ist, eine Begrenzung der Verpflichtung des Empfängers zur Rückerstattung dieser Beihilfe zu rechtfertigen, wenn diese unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG durchgeführt wurde.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/14


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien — Österreich) — Wood Floor Solutions Andreas Domberger GmbH/Silva Trade SA

(Rechtssache C-19/09) (1)

(Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b zweiter Gedankenstrich - Erbringung von Dienstleistungen - Handelsvertretervertrag - Vertragserfüllung in mehreren Mitgliedstaaten)

2010/C 113/19

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Wood Floor Solutions Andreas Domberger GmbH

Beklagte: Silva Trade SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgerichts Wien — Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Besondere Zuständigkeiten — Anwendungsbereich — Klage auf Zahlung einer Kündigungsentschädigung bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen — In verschiedenen Mitgliedstaaten aufgrund eines Vertrags erbrachte Dienstleistungen

Tenor

1.

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung anwendbar ist, wenn Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten erbracht werden.

2.

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass im Fall der Erbringung von Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten für die Entscheidung über alle Klagen aus dem Vertrag das Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet. Bei einem Handelsvertretervertrag ist dies der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung durch den Handelsvertreter, wie er sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder, mangels solcher Bestimmungen, aus dessen tatsächlicher Erfüllung ergibt; kann der fragliche Ort nicht auf dieser Grundlage ermittelt werden, so ist auf den Wohnsitz des Handelsvertreters abzustellen.


(1)  ABl. C 82 vom 4.4.2009.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/14


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. März 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-258/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/1/EG - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2010/C 113/20

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und A. Marghelis)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: T. Materne)

Gegenstand

Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24, S. 8) in der Region Wallonien nachzukommen — Bestehende Anlagen, die Auswirkungen auf die Emissionen in Luft, Wasser oder Boden und auf die Umweltverschmutzung haben können

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass es in der Region Wallonien den Betrieb bestehender Anlagen genehmigt hat, die nicht den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b sowie 15 Abs. 2 dieser Richtlinie genügen, obwohl die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Frist am 30. Oktober 2007 ablief.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/15


Rechtsmittel des Herrn Hans Molter gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. August 2009 in der Rechtssache T-141/09, Hans Molter gegen Bundesrepublik Deutschland, eingelegt am 10. September 2009

(Rechssache C-361/09 P)

2010/C 113/21

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Hans Molter (Prozessbevollmächtigter: T. Damerau, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Bundesrepublik Deutschland

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Fünfte Kammer) hat durch Beschluss vom 5. Februar 2010 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten zu tragen hat.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/15


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso Administrativo Nr. 3, Almería (Spanien), eingereicht am 2. Oktober 2009 — Águeda María Saenz Morales/Consejería para la Igualdad y Bienestar Social

(Rechtssache C-389/09)

2010/C 113/22

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Contencioso Administrativo Nr. 3, Almería

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Águeda María Saenz Morales

Beklagter: Consejería para la Igualdad y Bienestar Social

Mit Beschluss vom 20. Januar 2010 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Vorabentscheidungsersuchen für offensichtlich unzulässig erklärt.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/15


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 13. Januar 2010 — Károly Nagy/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

(Rechtssache C-21/10)

2010/C 113/23

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Károly Nagy

Beklagter: Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (1) und Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission (2) dahin auszulegen, dass sich die Kontrolle der in der Datenbank des ENAR (Egységes Nyilvántartási és Azonosítási Rendszer; einheitliches Identifizierungs- und Registrierungssystem) gespeicherten Daten gemäß Art. 68 der Verordnung Nr. 817/2004 bei spezifischen Programmen für die Weidewirtschaft im Rahmen der Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen im Sinne des erstgenannten Artikels auch auf Flächenprämien erstreckt, für die die Viehbestandsdichte eine Voraussetzung darstellt?

2.

Können diese beiden Bestimmungen dahin ausgelegt werden, dass die Gegenkontrollen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems auch dann durchzuführen sind, wenn die Viehbestandsdichte zwar Voraussetzung für die Zahlung ist, es sich aber nicht um eine Prämie für Tiere handelt?

3.

Können diese Bestimmungen dahin ausgelegt werden, dass die zuständige Behörde im Rahmen der Entscheidung über die Flächenprämien auch prüfen kann oder muss, ob die Voraussetzungen für die Zahlung unabhängig vom ENAR tatsächlich erfüllt sind?

4.

Ausgehend von der Auslegung dieser Bestimmungen: welche Überwachungspflicht begründet das in den genannten Gemeinschaftsvorschriften geregelte Erfordernis der Kontrolle und Gegenkontrolle für die zuständigen Behörden? Kann die Überwachung auf die Prüfung der im ENAR gespeicherten Daten beschränkt werden?

5.

Begründen diese Bestimmungen für die nationale Behörde die Verpflichtung, über die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung (wie z. B. die Registrierung im ENAR) zu informieren? Sollte dies bejaht werden: wie und in welchem Umfang?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 153, S. 30).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/16


Klage, eingereicht am 20. Januar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark

(Rechtssache C-33/10)

2010/C 113/24

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Alcover San Pedro, H. Støvlbæk)

Beklagter: Königreich Dänemark

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass alle Genehmigungen bis zum 30. Oktober 2007 überprüft und, soweit angemessen, aktualisiert werden;

dem Königreich Dänemark die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1 seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Durchführung eines Genehmigungs- und/oder Aktualisierungsverfahrens für bestehende Anlagen bis zum 30. Oktober 2007 zu treffen. Diese Frist gelte ohne Ausnahme, und die Mitgliedstaaten könnten nach der Richtlinie keine besonderen Umstände geltend machen, um sich dieser Verpflichtung zu entziehen.

Es genüge nicht, dass in Dänemark Maßnahmen im Hinblick darauf getroffen worden seien, alle in Bezug auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie noch offenen Angelegenheiten bis Ende 2009 abzuschließen. Auch Verspätungen als Folge der Gemeindereform vom 1. Januar 2007 könne bei der Beurteilung der Frage, ob Dänemark seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 erfüllt habe, keine Bedeutung beigemessen werden. Die für die Legalisierung von Anlagen festgesetzte Frist, die den Mitgliedstaaten schon mit Schreiben vom 22. September 2005 mitgeteilt worden sei, sei am 30. Oktober 2005 abgelaufen. Dänemark habe daher mehrere Jahre Zeit gehabt, um die zur Durchführung der Richtlinie notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Dänemark habe nicht bestritten, dass es die Voraussetzungen für die Genehmigung bestehender Anlagen nicht erfüllt habe. Da somit unstreitig ein nicht unbedeutender Teil aller acht dänischen Anlagen weiter ohne eine nach der Richtlinie erteilte Genehmigung betrieben werde, habe Dänemark gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verstoßen.


(1)  ABl. L 24, S. 8.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/17


Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2010 von der Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. November 2009 in der Rechtssache T-298/06, Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-51/10 P)

2010/C 113/25

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 in der Rechtssache T-298/06 aufzuheben;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

dem HABM die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 (1) verstoßen, indem es bei der Feststellung, die Marke der Rechtsmittelführerin sei nicht eintragungsfähig, falsche rechtliche Kriterien angewendet habe.

Außerdem habe das Gericht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c oder Art. 76 der Verordnung Nr. 40/94 oder gegen beide Bestimmungen verstoßen, indem es die Eintragungspraxis des HABM im Hinblick auf Marken, die aus Ziffern bestünden oder auf den Inhalt von Veröffentlichungen hinwiesen, nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/17


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 2. Februar 2010 — Land Hessen gegen Franz Mücksch OHG, Beigeladene: Merck KG aA

(Rechtssache C-53/10)

2010/C 113/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Land Hessen

Beklagte: Franz Mücksch OHG

Beigeladene: Merck KG aA

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (2) — Seveso-II-RL — dahin auszulegen, dass die darin enthaltenen Pflichten der Mitgliedstaaten, insbesondere die Pflicht, in ihrer Politik der Flächennutzung und den Verfahren für die Durchführung dieser Politik langfristig dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt, an Planungsträger gerichtet sind, die über die Nutzung von Flächen auf der Grundlage einer Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden haben, oder richten sie sich auch an Baugenehmigungsbehörden, die eine gebundene Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens in einem bereits im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu treffen haben?

2.

Wenn Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL sich auch an Baugenehmigungsbehörden, die eine gebundene Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens in einem bereits im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu treffen haben, richten sollte: Umfassen die genannten Pflichten das Verbot, die Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes, das einen — ausgehend von den für Überplanungen geltenden Grundsätzen — angemessenen Abstand zu einem bestehenden Betrieb nicht wahrt, zu genehmigen, wenn nicht oder nur unwesentlich weiter von dem Betrieb entfernt bereits mehrere vergleichbare öffentlich genutzte Gebäude vorhanden sind, der Betreiber infolge des neuen Vorhabens nicht mit zusätzlichen Anforderungen zur Begrenzung der Unfallfolgen rechnen muss und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind?

3.

Wenn diese Frage zu verneinen sein sollte:

Trägt eine gesetzliche Regelung, nach der unter den in der vorherigen Frage genannten Voraussetzungen die Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes zwingend zu genehmigen ist, dem Erfordernis der Abstandswahrung hinreichend Rechnung?


(1)  ABl. 1997, L 10, S 13

(2)  ABl. L 311, S. 1


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/18


Rechtsmittel, eingelegt am 2. Februar 2010 von der Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-64/07 bis T-66/07, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (350)

(Rechtssache C-54/10 P)

2010/C 113/27

Verfahrenssprache: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigte: D. Rzążewska)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-64/07 bis T-66/07 aufzuheben;

die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Amt die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin rügt, das Gericht erster Instanz habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) verstoßen, indem es bei der Feststellung, dass die Marken der Rechtsmittelführerin nicht eintragungsfähig seien, unrichtige rechtliche Kriterien angewandt habe.

Außerdem habe das Gericht erster Instanz gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c oder Art. 76 der Gemeinschaftsmarkenverordnung oder gegen beide Vorschriften verstoßen, weil es die Praxis des Amtes bezüglich der Eintragung von Zeichen, die aus Zahlen bestünden oder auf den Inhalt einer Veröffentlichung hinwiesen, nicht angemessen berücksichtigt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/18


Rechtsmittel, eingelegt am 2. Februar 2010 von der Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-200/07 bis T-202/07, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (222)

(Rechtssache C-55/10 P)

2010/C 113/28

Verfahrenssprache: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: (Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigte: D. Rzążewska)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-200/07 bis T-202/07 aufzuheben;

die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Amt die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin rügt, das Gericht erster Instanz habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) verstoßen, indem es bei der Feststellung, dass die Marken der Rechtsmittelführerin nicht eintragungsfähig seien, unrichtige rechtliche Kriterien angewandt habe.

Außerdem habe das Gericht erster Instanz gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c oder Art. 76 der Gemeinschaftsmarkenverordnung oder gegen beide Vorschriften verstoßen, weil es die Praxis des Amtes bezüglich der Eintragung von Zeichen, die aus Zahlen bestünden oder auf den Inhalt einer Veröffentlichung hinwiesen, nicht angemessen berücksichtigt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/19


Rechtsmittel, eingelegt am 2. Februar 2010 von der Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-425/07 und T-426/07, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (100)

(Rechtssache C-56/10 P)

2010/C 113/29

Verfahrenssprache: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigte: D. Rzążewska)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-425/07 und T-426/07 aufzuheben;

die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Amt die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin rügt, das Gericht erster Instanz habe gegen Art. 38 Abs. 2 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) verstoßen, indem es bei der Feststellung, dass die Beschwerdekammer zu Recht eine Erklärung über die Nichtinanspruchnahme ausschließlicher Rechte an den Zahlenbestandteilen 100 und 300 verlangt habe, unrichtige rechtliche Kriterien angewandt habe.

Weiter habe das Gericht erster Instanz gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Gemeinschaftsmarkenverordnung verstoßen, indem es unrichtige rechtliche Kriterien bei der Feststellung angewandt habe, dass die Bestandteile, für die eine Erklärung über die Nichtinanspruchnahme von Rechten verlangt worden seien, beschreibend seien.

Darüber hinaus habe das Gericht erster Instanz gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, Art. 38 Abs. 2 oder Art. 76 der Gemeinschaftsmarkenverordnung oder gegen alle diese Vorschriften verstoßen, weil es die Praxis des Amtes bezüglich der Eintragung von Zeichen, die aus Zahlen bestünden oder auf den Inhalt einer Veröffentlichung hinwiesen, nicht angemessen berücksichtigt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/20


Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 5. Februar 2010 — Scarlet Extended SA/Société Belge des Auteurs, Compositeurs et Éditeurs

(Rechtssache C-70/10)

2010/C 113/30

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Scarlet Extended SA

Berufungsbeklagte: Société Belge des Auteurs, Compositeurs et Éditeurs SCRL (Sabam)

Vorlagefragen

1.

Können die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinien 2001/29 (1) und 2004/48 (2) in Verbindung mit den Richtlinien 95/46 (3), 2000/31 (4) und 2002/58 (5), ausgelegt im Lichte der Art. 8 und 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem nationalen Richter erlauben, in einem Verfahren zur Hauptsache allein aufgrund der Vorschrift: „Sie [die nationalen Gerichte] können ebenfalls eine Unterlassungsanordnung gegen Vermittler erlassen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Rechte genutzt werden“ gegen einen Anbieter von Internetzugangsdiensten die Anordnung zu erlassen, auf eigene Kosten ohne zeitliche Beschränkung für sämtliche Kunden generell und präventiv ein Filtersystem für alle eingehenden und ausgehenden elektronischen Nachrichten, die mittels seiner Dienste insbesondere unter Verwendung von Peer-to-Peer-Programmen durchgeleitet werden, einzurichten, um in seinem Netz den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Kläger Rechte zu haben behauptet, und dann die Übertragung dieser Werke entweder auf der Ebene des Abrufs oder bei der Übermittlung zu sperren?

2.

Bei Bejahung von Frage 1: Ist der nationale Richter, der über eine Klage auf Erlass einer Anordnung gegen einen Vermittler zu entscheiden hat, dessen Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden, nach diesen Richtlinien zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, wenn er über die Wirksamkeit und die abschreckende Wirkung der beantragten Maßnahme zu befinden hat?


(1)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).

(2)  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45).

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).

(4)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178, S. 1).

(5)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/20


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 8. Februar 2010 — Office of Communications/The Information Commissioner

(Rechtssache C-71/10)

2010/C 113/31

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Office of Communications

Beklagter: The Information Commissioner

Vorlagefrage

Bedarf es nach der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), wenn eine Behörde über Umweltinformationen verfügt, deren Bekanntgabe auf verschiedene, durch mehrere Ausnahmen geschützte Interessen (vorliegend die durch Art. 4 Abs. 2 Buchst. b geschützten Interessen der öffentlichen Sicherheit und die durch Art. 4 Abs. 2 Buchst. e geschützten Rechte an geistigem Eigentum) gewisse nachteilige Auswirkungen hätte, die aber, bei gesonderter Betrachtung jeder Ausnahme, nicht annähernd stark genug sind, um das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zurücktreten zu lassen, einer weiteren Prüfung, bei der die verschiedenen von beiden Ausnahmen geschützten Interessen kumuliert und gemeinsam gegen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe abgewogen werden?


(1)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/21


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2010 von European Renewable Energies Federation ASBL (EREF) gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 19. November 2009 in der Rechtssache T-94/07, European Renewable Energies Federation ASBL/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-74/10 P)

2010/C 113/32

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: European Renewable Energies Federation ASBL (EREF) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Kuhbier)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 in der Rechtssache T-94/07, EREF/Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben,

die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung durch dessen Sechste Kammer zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin beantragt, den Beschluss des Gerichts vom 19. November 2009 in der Rechtssache T-94/07 aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

Die Rechtsmittelführerin rügt die Schlussfolgerungen des Gerichts, dass sie von ihrer Rechtsanwältin, Frau Dr. Fouquet, vor dem Gericht nicht habe vertreten werden können und ihre Klage daher unzulässig sei.

Das Gericht sei der Auffassung, Dr. Fouquet könne aufgrund ihrer Ernennung zur Direktorin von EREF am 29. Juni 2004 nicht mehr als unabhängige Dritte angesehen werden. Die Rechtsmittelführerin bringt vor, Dr. Fouquet sei nicht formell zur Direktorin von EREF ernannt worden — nach belgischem Recht hätte eine solche Ernennung eine offizielle Registrierung bei den zuständigen belgischen Behörden erfordert. Dr. Fouquet habe nur nominell den Status einer Direktorin bei EREF gehabt, und dieser sei nicht oder nur in sehr beschränktem Ausmaß mit Vertretungsmacht verbunden gewesen.

Selbst wenn angenommen werde, dass die Position von Dr. Fouquet als Direktorin formeller Natur gewesen sei, habe das Gericht die Kriterien zur Beurteilung der Eigenschaft eines Anwalts als unabhängiger Dritter falsch angewendet. Das Gericht habe sowohl die rechtliche Stellung des Vertreters von EREF vor dem Gericht als auch die tatsächliche Verteilung von Aufgaben und Verpflichtungen zwischen Dr. Fouquet und EREF verkannt. Nach deutschem Recht wäre Dr. Fouquet durch die Stellung als Direktorin von EREF nicht daran gehindert, die Rechtsmittelführerin vor Gericht zu vertreten.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/21


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2010 von der European Renewable Energies Federation ASBL (EREF) gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 19. November 2009 in der Rechtssache T-40/08, European Renewable Energies Federation ASBL (EREF)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-75/10 P)

2010/C 113/33

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: European Renewable Energies Federation ASBL (EREF) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Kuhbier)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 in der Rechtssache T-40/08, EREF/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, aufzuheben;

die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an die Sechste Kammer des Gerichts zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin beantragt, den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 in der Rechtssache T-40/08 aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

Sie macht geltend, dass die Schlussfolgerung des Gerichts, wonach ihre Anwältin, Frau Dr. Fouquet, sie nicht vor dem Gericht erster Instanz habe vertreten können, falsch sei und daher nicht auf sie hätte abgestellt werden dürfen.

Das Gericht erster Instanz sei der Auffassung, dass Frau Dr. Fouquet, weil sie am 29. Juni 2004 zur Direktorin von EREF ernannt worden sei, nicht länger als eine unabhängige Dritte angesehen werden könne. Frau Dr. Fouquet sei aber nicht formell zur Direktorin von EREF ernannt worden, da nach belgischem Recht eine solche Ernennung eine offizielle Registrierung bei den zuständigen belgischen Behörden erfordert hätte. Der Direktorenstatus von Frau Dr. Fouquet in der EREF habe nur auf dem Papier bestanden und sei nicht oder nur sehr eingeschränkt mit einer Vertretungsbefugnis verbunden gewesen.

Doch auch wenn angenommen würde, dass die Position von Frau Dr. Fouquet als Direktorin formeller Natur gewesen sei, habe das Gericht erster Instanz die Kriterien für die Beurteilung des Status eines Anwalts als unabhängiger Dritter falsch angewandt. Es habe sowohl die rechtliche Situation der Prozessvertreterin von EREF als auch die tatsächliche Verteilung der Aufgaben und Pflichten zwischen Frau Dr. Fouquet und EREF missverstanden. Nach deutschem Recht wäre es Frau Dr. Fouquet trotz ihrer Position als Direktorin von EREF erlaubt, die Rechtsmittelführerin vor Gericht zu vertreten.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/22


Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Rouen (Frankreich), eingereicht am 8. Februar 2010 — Maître Marc Bérel als Bevollmächtigter von Port Angot Développement, Maître Hess als Insolvenzverwalter von Port Angot Développement, Rijn Schelde Mondia France, Receveur principal des douanes de Rouen Port, Administration des douanes — Havre Port, Port Angot Développement als Rechtsnachfolgerin der SAS Manutention de produits chimiques et miniers (Maprochim), Asia Pulp & Paper France/Administration des douanes de Rouen, Receveur principal des douanes du Havre, Administration des douanes du Havre

(Rechtssache C-78/10)

2010/C 113/34

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Rouen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Maître Marc Bérel als Bevollmächtigter von Port Angot Développement, Maître Hess als Insolvenzverwalter von Port Angot Développement, Rijn Schelde Mondia France, Receveur principal des douanes de Rouen Port, Administration des douanes — Havre Port, Port Angot Développement als Rechtsnachfolgerin der SAS Manutention de produits chimiques et miniers (Maprochim), Asia Pulp & Paper France

Berufungsbeklagte: Administration des douanes de Rouen, Receveur principal des douanes du Havre, Administration des douanes du Havre

Vorlagefrage

Verwehren es die Art. 213, 233 und 239 des Zollkodex der Gemeinschaften (1) (ZK), dass ein Gesamtschuldner einer Zollschuld, dem diese nicht erlassen worden ist, sich gegenüber der für die Erhebung zuständigen Behörde auf den gemäß Art. 239 ZK gegenüber einem anderen Gesamtschuldner ergangenen Erlassbescheid beruft, um der Zahlung der Steuerschuld zu entgehen?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/23


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 11. Februar 2010 — Systeme Helmholz GmbH gegen Hauptzollamt Nürnberg

(Rechtssache C-79/10)

2010/C 113/35

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Systeme Helmholz GmbH

Beklagte: Hauptzollamt Nürnberg

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1) dahingehend auszulegen, dass der Ausschluss der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuerbegünstigung bedeutet, dass eine Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt nur Luftfahrtunternehmen zu gewähren ist, oder ist die Steuerbefreiung auf alle in der Luftfahrt eingesetzten Kraftstoffe zu erstrecken, sofern der Einsatz des Flugzeugs erwerbsbezogenen Zwecken dient?

2.

Ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom dahingehend auszulegen, dass sich die Bestimmung auch auf Kraftstoffe bezieht, die ein Flugzeug für den Flug zu einer Flugzeugwerft und wieder zurück benötigt, oder gilt die Begünstigungsmöglichkeit nur für Unternehmen, deren eigentlicher Geschäftszweck die Fertigung, Entwicklung, Erprobung oder Wartungen von Luftfahrzeugen ist?

3.

Ist Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom dahingehend auszulegen, dass beim Einsatz eines sowohl privat als auch gewerblich genutzten Flugzeugs für Wartungs- oder Schulungsflüge nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Rechtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom eine auf die gewerbliche Verwendung bezogene anteilmäßige Steuerbefreiung für den bei diesen Flügen eingesetzten Kraftstoff zu gewähren ist?

4.

Falls die Frage zu Nr. 3 verneint wird: Kann aus der Unanwendbarkeit des Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom geschlossen werden, dass bei gemischter Verwendung eines Flugzeugs zu privaten und gewerblichen Zwecken für Wartungs- und Schulungsflüge keine Steuerbefreiung zu gewähren ist?

5.

Falls die Frage zu Nr. 3 bejaht wird oder falls sich aus einer anderen Bestimmung der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom eine entsprechende Rechtsfolge ergibt: Welche Kriterien und welcher Bezugszeitraum sind der Bestimmung des jeweiligen verwendeten Anteils i.S. des Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom bei Wartungs- und Schulungsflügen zugrunde zu legen?


(1)  ABl. L 283, S. 51


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/23


Klage, eingereicht am 11. Februar 2010 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-82/10)

2010/C 113/36

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: N. Yerrell)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Irland dadurch gegen ihre Verpflichtungen insbesondere aus den Art. 6, 8, 9, 13, 15, 16 und 17 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der später geänderten Fassung und den Art. 22 und 23 der Richtlinie 92/49/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG verstoßen hat, dass sie das Versicherungsrecht der Europäischen Union nicht insgesamt auf alle Versicherungsunternehmen auf nicht diskriminierender Grundlage anwendet, und

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass das Voluntary Health Insurance Board (Amt für die freiwillige Krankenversicherung, im Folgenden: VHI) i) seit der ersten Änderung seiner Eigenschaft aufgrund des Inkrafttretens des Voluntary Health Insurance (Amendment) Act 1996 (Gesetz über die freiwillige Krankenversicherung [Änderung]) weiterhin nicht mehr rechtmäßig in den Genuss einer Ausnahmeregelung gemäß Art. 4 der Richtlinie 73/239/EWG habe gelangen können, und ii) von diesem Zeitpunkt an vollständig den Anforderungen des Versicherungsrechts der Europäischen Union einschließlich insbesondere der Bestimmungen betreffend die Zulassung, die Finanzaufsicht, die Bildung technischer Rückstellungen und eine Solvabilitätsspanne, die den Garantiefonds einschloss, unterlegen habe.

Das VHI setze gegenwärtig seine gesamten Tätigkeiten fort, ohne vom Irish Financial Regulator (irische Finanzaufsicht) zugelassen worden zu sein oder u. a. den geltenden Solvabilitätserfordernissen zu genügen.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/24


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil Pontevedra (Spanien), eingereicht am 11. Februar 2010 — Aurora Sousa Rodríguez u. a./Air France SA

(Rechtssache C-83/10)

2010/C 113/37

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil Pontevedra

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Aurora Sousa Rodríguez, Yago López Sousa, Rodrigo Puga Lueiro, Luis Rodríguez González, María del Mar Pato Barreiro, Manuel López Alonso, Yaiza Pato Rodríguez

Beklagte: Air France SA

Vorlagefragen

1.

Ist der in Art. 2 Buchst. i der Verordnung 261/2004/EG (1) definierte Begriff der Annullierung ausschließlich im Sinne eines Unterbleibens des planmäßigen Abflugs eines Flugs auszulegen oder auch im Sinne eines jeglichen Umstands, der dazu führt, dass der gebuchte Flug zwar gestartet ist, aber seinen Zielort nicht erreicht, einschließlich der aus technischen Gründen erzwungenen Umkehr zum Ausgangsflughafen?

2.

Ist der Begriff des weiter gehenden Schadensersatzes in Art. 12 der Verordnung dahin auszulegen, dass das nationale Gericht bei einer Annullierung auf Schadensersatz einschließlich des Ersatzes des immateriellen Schadens wegen einer Verletzung der Pflichten aus dem Luftbeförderungsvertrag nach den Kriterien der nationalen Bestimmungen und Rechtsprechung zur Vertragsverletzung erkennen kann, oder betrifft dieser Schadensersatz nur nachgewiesene Kosten, die den Passagieren entstanden sind und die das Beförderungsunternehmen nicht vollständig nach den Art. 8 und 9 der Verordnung Nr. 261/2004/EG ausgeglichen hat, ohne dass diese Bestimmungen geltend gemacht wurden, und sind diese beiden Begriffe des weiter gehenden Schadensersatzes miteinander vereinbar?


(1)  Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Text von Bedeutung für den EWR) — Erklärung der Kommission (ABl. L 46, S. 1).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/24


Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Siegburg (Deutschland) eingereicht am 12. Februar 2010 — Hüseyin Balaban gegen Zelter GmbH

(Rechtssache C-86/10)

2010/C 113/38

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Arbeitsgericht Siegburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hüseyin Balaban

Beklagte: Zelter GmbH

Vorlagefrage

Ist Artikel 6 der Richtlinie 2000/78/EG (1) des Rates vom 27. November 2000 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die es erlaubt, bei der Auswahl der aus betrieblichen Gründen zu kündigenden Mitarbeiter zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur Altersgruppen zu bilden und die Auswahl unter den vergleichbaren Mitarbeitern dergestalt zu vollziehen, dass das Verhältnis der Zahl der aus der jeweiligen Altersgruppe auszuwählenden Mitarbeiter zur Zahl der insgesamt zu kündigenden vergleichbaren Mitarbeiter dem Verhältnis der Zahl der in der jeweiligen Altersgruppe beschäftigten Mitarbeiter zur Zahl aller vergleichbaren Mitarbeiter des Betriebes entspricht?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; ABl. L 303, S. 16.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/25


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 17. Februar 2010 — NV Q-Beef/Belgische Staat

(Rechtssache C-89/10)

2010/C 113/39

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: NV Q-Beef

Beklagter: Belgische Staat

Vorlagefragen

1.

Hindert das Gemeinschaftsrecht das nationale Gericht daran, die Verjährungsfrist von fünf Jahren, die in der innerstaatlichen Rechtsordnung für Forderungen gegen den Staat vorgesehen ist, auf Forderungen betreffend die Erstattung von Abgaben anzuwenden, die an einen Mitgliedstaat aufgrund eines gemischten Systems von Beihilfen und Abgaben entrichtet wurden, das nicht nur teilweise rechtswidrig, sondern zugleich teilweise unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht war, und die vor dem Inkrafttreten eines neuen Beihilfe- und Pflichtbeitragssystems gezahlt wurden, das das erste System ersetzt und das durch eine abschließende Entscheidung der Kommission für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt wurde, jedoch nicht, soweit diese Beiträge für einen vor Erlass der entsprechenden Entscheidung liegenden Zeitraum rückwirkend auferlegt werden?

2.

Hindert das Gemeinschaftsrecht einen Mitgliedstaat daran, sich auf im Vergleich mit dem nationalen allgemeinen Recht für ihn besonders günstige nationale Verjährungsfristen zu berufen zur Verteidigung in einem von einem Einzelnen gegen ihn eingeleiteten Verfahren zum Schutz von Rechten des Einzelnen aus dem EG-Vertrag in einem Fall wie dem vom nationalen Gericht vorgelegten, in dem diese besonders günstigen nationalen Verjährungsfristen zur Folge haben, dass die Rückforderung von Abgaben, die aufgrund eines nicht nur teilweise rechtswidrigen, sondern zugleich mit dem Gemeinschaftsrecht teilweise unvereinbaren gemischten Beihilfe- und Abgabensystems an den Mitgliedstaat entrichtet wurden, unmöglich wird, obwohl die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht durch den damaligen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erst nach Ablauf dieser besonders günstigen Verjährungsfristen festgestellt wurde, auch wenn die Rechtswidrigkeit schon vorher bestand?


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/25


Klage, eingereicht am 16. Februar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-90/10)

2010/C 113/40

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und D. Recchia)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es

hinsichtlich der besonderen Schutzgebiete in seinem Hoheitsgebiet, die den in der Entscheidung 2002/11/EG (1) aufgeführten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Region Makaronesien entsprechen, keine Erhaltungsprioritäten nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG (2) festgelegt hat und

keine geeigneten Erhaltungsmaßnahmen und keine Schutzregelung nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/43/EWG erlassen und angewandt hat, die eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume sowie erhebliche Störungen der Arten verhindern, um den rechtlichen Schutz der besonderen Schutzgebiete zu gewährleisten, die den in der Entscheidung 2002/11/EG aufgeführten Gebieten in Spanien entsprechen,

gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/43/EWG verstoßen hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Königreich Spanien habe hinsichtlich der besonderen Schutzgebiete in seinem Hoheitsgebiet, die den in der Entscheidung 2002/11/EG aufgeführten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Region Makaronesien entsprächen, gegen folgende Verpflichtungen verstoßen:

die Verpflichtung zur Festlegung von Erhaltungsprioritäten gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie;

die Verpflichtung zum Erlass und zur Anwendung von geeigneten Erhaltungsmaßnahmen und einer Schutzregelung, die eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume sowie erhebliche Störungen der Arten verhinderten, um den rechtlichen Schutz dieser besonderen Schutzgebiete nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/43/EWG zu gewährleisten.


(1)  Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Verabschiedung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Region Makaronesien gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. 2002, L 5, S. 16).

(2)  Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/26


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Breda (Niederlande), eingereicht am 17. Februar 2010 — VAV Autovermietung GmbH/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Zuid, kantoor Roosendaal

(Rechtssache C-91/10)

2010/C 113/41

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Breda

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: VAV Autovermietung GmbH

Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Zuid, kantoor Roosendaal

Vorlagefragen

1.

Steht das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne der Art. 49 EG bis 55 EG (jetzt Art. 56 bis 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegen, nach der eine in den Niederlanden wohnende oder ansässige Person, die ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes und angemietetes Fahrzeug in den Niederlanden benutzt, verpflichtet ist, bei Beginn der Benutzung der niederländischen Straßen mit diesem Fahrzeug eine Steuer zu entrichten, wobei die Steuer zunächst in voller Höhe erhoben und später nach dem Ende der Benutzung der niederländischen Straßen zuviel gezahlte Teil der Steuer ohne Zinsen erstattet wird, wodurch der geschuldete und entrichtete Betrag per Saldo der Dauer der Benutzung in den Niederlanden entspricht?

2.

Ist die genannte gesetzliche Regelung, falls sie als eine Beschränkung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne der Art. 49 EG bis 55 EG (jetzt Art. 56 bis 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) anzusehen ist, durch die Gleichbehandlung aller in den Niederlanden befindlichen Fahrzeuge sowie die (damit zusammenhängende und sich daraus ergebende) Vermeidung von Missbrauch und/oder umgekehrter Diskriminierung sowohl der inländischen Vermieter als auch ihrer Kunden, da auch bei einer inländischen Vermietung die Steuer in voller Höhe im Voraus zu zahlen ist, gerechtfertigt?


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/27


Rechtsmittel der Media-Saturn-Holding GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Dezember 2009 in der Rechtssache T-476/08, Media-Saturn-Holding GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 17. Februar 2010

(Rechtssache C-92/10 P)

2010/C 113/42

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Media-Saturn-Holding GmbH (Prozessbevollmächtigte: C.-R. Haarmann und E. Warnke, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2009, Az. T-476/08, vollständig aufzuheben,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. August 2008 in dem Beschwerdeverfahren R 591/2008-4 aufzuheben,

der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, dem Gericht der Europäischen Union und vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 28. August 2008 über die Ablehnung ihres Antrags auf Eintragung der Bildmarke „BEST BUY“ abgewiesen hatte. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: GMV) vorgesehene absolute Eintragungshindernis für Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, rechtsirrig und unzutreffend ausgelegt hat. Der Rechtsmittelgrund gliedert sich in folgende drei Teile:

 

Erstens habe das Gericht die fehlende Unterscheidungskraft unzulässig aus der Beurteilung einer anderen Marke als der eigentlich angemeldeten abgeleitet. Es sei bei der Prüfung der Unterscheidungskraft von einem Zeichen ausgegangen, welches das Wortelement „BEST BUY“ in korrekt geschriebener Form beinhaltet und Gegenstand eines anderen Verfahrens vor dem Gericht war. Im Gegensatz zu diesem anderen Zeichen würde sich aufgrund der Anordnung des hervorgehobenen Buchstaben „B“, der jeweils den ersten Buchstaben der Wörter „BEST“ und „BUY“ bildet, bei der angemeldeten Marke der Rechtsmittelführerin ein angebliches Wortelement „BEST BUY“ erst nach einem gedanklichen Zwischenschritt bilden. Da der kennzeichnungskräftige Überschuss, der sich aus der abweichenden, regelwidrigen Schreibweise ergebe, für ein Minimum an Unterscheidungskraft genügen könne, hätte sich das Gericht bei der Prüfung der Unterscheidungskraft nicht auf eine frühere Entscheidung stützen dürfen, die ein Zeichen betreffe, dem diese Besonderheit gerade fehle.

 

Zweitens habe das Gericht den Grundsatz vernachlässigt, dass die Bejahung oder Verneinung der Unterscheidungskraft einer Kombinationsmarke von einer Prüfung der Gesamtmarke abhängen müsse. An dieser Gesamtbetrachtung fehle es im angefochtenen Urteil. Das Gericht habe jedes Element einzeln daraufhin überprüft, ob es — allein — dem Zeichen Unterscheidungskraft verleihen kann, was automatisch dann verneint worden sei, wenn der Bestandteil nach Ansicht des Gerichts für sich gesehen nicht unterscheidungskräftig war. Eine Prüfung der Gesamtmarke, die nicht ausschließen dürfe, dass die Summe aus jeweils nicht schutzfähigen Elementen eine insgesamt gesehen schutzfähige Marke ergibt, sei nicht erfolgt.

 

Drittens habe das Gericht bei der Prüfung der Unterscheidungskraft einen zu strengen Maßstab angelegt. Es lasse bereits eine Wahrnehmung der Marke „in erster Linie“ als Werbeslogan ausreichen, um das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b GMV zu bejahen. Dies sei aber eine Verkennung der rechtlichen Grundsätze zu Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b GMV, wie sie durch den Gerichtshof konkretisiert worden seien. Der anpreisende Sinn einer Wortmarke schließe es gerade nicht aus, dass sie dennoch geeignet sein kann, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke könne von den angesprochenen Verkehrskreisen durchaus gleichzeitig als Werbeslogan und als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen werden. Hierzu hätte das Gericht zumindest Gründe nennen müssen, warum dies für die angemeldete Marke dennoch nicht der Fall sei.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/28


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 22. Februar 2010 — Strong Segurança SA/Município de Sintra, Securitas-Serviços e Tecnologia de Segurança

(Rechtssache C-95/10)

2010/C 113/43

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: Strong Segurança SA

Revisionsbeklagte: Município de Sintra, Securitas-Serviços e Tecnologia de Segurança

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 47 der Richtlinie 2004/18/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 nach dem 31. Januar 2006 im innerstaatlichen Recht in dem Sinne unmittelbar anwendbar, dass er Einzelnen ein Recht verleiht, das diese gegenüber den portugiesischen Verwaltungsorganen geltend machen können?

2.

Wenn ja, ist die genannte Bestimmung trotz der Regelung des Art. 21 der genannten Richtlinie auf Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B anwendbar?


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/28


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 22. Februar 2010 — Frans Bosschaert/Belgische Staat, NV Slachthuizen Georges Goossens en Zonen, NV Slachthuizen Goossens

(Rechtssache C-96/10)

2010/C 113/44

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger

:

Frans Bosschaert

Beklagte

:

 

Belgische Staat,

 

NV Slachthuizen Georges Goossens en Zonen

 

NV Slachthuizen Goossens

Vorlagefragen

1.

Hindert das Gemeinschaftsrecht das nationale Gericht daran, die Verjährungsfrist von fünf Jahren, die in der innerstaatlichen Rechtsordnung für Forderungen gegen den Staat vorgesehen ist, auf Forderungen betreffend die Erstattung von Abgaben anzuwenden, die an einen Mitgliedstaat aufgrund eines gemischten Systems von Beihilfen und Abgaben entrichtet wurden, das nicht nur teilweise rechtswidrig, sondern zugleich teilweise unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht war, und die vor dem Inkrafttreten eines neuen Beihilfe- und Pflichtbeitragssystems gezahlt wurden, das das erste System ersetzt und das durch eine abschließende Entscheidung der Kommission für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt wurde, jedoch nicht, soweit diese Beiträge für einen vor Erlass der entsprechenden Entscheidung liegenden Zeitraum rückwirkend auferlegt werden?

2.

Steht in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat einem Einzelnen Abgaben auferlegt, der seinerseits verpflichtet ist, die Abgaben an andere Einzelne abzuwälzen, mit denen er eine Handelstätigkeit in einem Sektor ausübt, für den der Mitgliedstaat ein gemischtes System von Beihilfen und Abgaben vorgesehen hat, das sich jedoch später nicht nur als teilweise rechtswidrig, sondern auch als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erwies, das Gemeinschaftsrecht dem entgegen, dass für diese Einzelnen gemäß den nationalen Vorschriften eine kürzere Verjährungsfrist für die Rückforderung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbarer Beiträge gegenüber dem Mitgliedstaat gilt, während gegenüber einer anderen privaten Zwischenperson eine längere Verjährungsfrist für die Rückforderung der gleichen Beiträge gilt, so dass diese Zwischenperson sich möglicherweise in einer Situation befindet, in der die Forderung gegen sie nicht verjährt ist, wohl aber die Forderung gegenüber dem Mitgliedstaat, und diese Zwischenperson damit von anderen Wirtschaftsteilnehmern in Anspruch genommen werden kann und gegebenenfalls gegen den Mitgliedstaat Klage auf Garantie erheben muss, jedoch die Beiträge, die sie selbst unmittelbar an den Mitgliedstaat geleistet hat, von diesem nicht zurückfordern kann?

3.

Hindert das Gemeinschaftsrecht einen Mitgliedstaat daran, sich auf im Vergleich mit dem nationalen allgemeinen Recht für ihn besonders günstige nationale Verjährungsfristen zu berufen zur Verteidigung in einem von einem Einzelnen gegen ihn eingeleiteten Verfahren zum Schutz von Rechten des Einzelnen aus dem EG-Vertrag in einem Fall wie dem vom nationalen Gericht vorgelegten, in dem diese besonders günstigen nationalen Verjährungsfristen zur Folge haben, dass die Rückforderung von Abgaben, die aufgrund eines nicht nur teilweise rechtswidrigen, sondern zugleich mit dem Gemeinschaftsrecht teilweise unvereinbaren gemischten Beihilfe- und Abgabensystems an den Mitgliedstaat entrichtet wurden, unmöglich wird, obwohl die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht durch den damaligen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erst nach Ablauf dieser besonders günstigen Verjährungsfristen festgestellt wurde, auch wenn die Rechtswidrigkeit schon vorher bestand?


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/29


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance de Dax (Frankreich), eingereicht am 22. Februar 2010 — AG2R Prévoyance/S.A.R.L. Bourdil — AG2R Prévoyance/S.a.r.l. Boucalaise de Boulangerie — AG2R Prévoyance/S.a.r.l. Baba-Pom

((Rechtssache C-97/10) - (Rechtssache C-98/10) - (Rechtssache C-99/10))

2010/C 113/45

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal d’instance de Dax

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: AG2R Prévoyance

Beklagte: S.A.R.L. Bourdil, S.a.r.l. Boucalaise de Boulangerie, S.a.r.l. Baba-Pom

Vorlagefrage

Verstößt ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag, der einem einzigen System für die ergänzende Erstattung von Krankheitskosten (im vorliegenden Fall dem Institut AG2R Prévoyance) ein ausschließliches Recht zur Verwaltung gewährt, gegen Art. 82 EG, wenn dieser Vertrag eine Freistellung von der Mitgliedschaft in diesem System nicht nur nicht vorsieht, sondern sogar ausdrücklich ausschließt (unter dem Vorbehalt, dass die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln die Erfüllung der dem Institut AG2R Prévoyance übertragenen Aufgabe nicht verhindern)?


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/29


Klage, eingereicht am 23. Februar 2010 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-100/10)

2010/C 113/46

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und J. Sénéchal)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG sei am 28. Juni 2008 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe der Beklagte jedoch noch nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 157, S. 87.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/30


Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Focșani (Rumänien), eingereicht am 24. Februar 2010 — Frăsina Bejan/Tudorel Mușat

(Rechtssache C-102/10)

2010/C 113/47

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Judecătoria Focșani

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Frăsina Bejan

Beklagter: Tudorel Mușat

Vorlagefragen

1.

Verstoßen Art. 40 des Gesetzes Nr. 136/1995 (1) und die Art. 1 bis 6, insbesondere die Art. 3 und 6, der Verordnung Nr. 3111/2004 der Comisia de Supraveghere a Asigurărilor [rumänische Versicherungsaufsichtsbehörde] (2) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 136/1995 gegen Art. 169 AEUV (vorher Art. 153 EG)?

2.

Sind diese Bestimmungen in dem Fall, in dem das nationale Recht eines Mitgliedstaats bestimmt, dass die geschädigte Person auf der Grundlage des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags in Situationen keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, in denen der Unfall vorsätzlich verursacht wurde, der Unfall sich bei Begehung einer nach den gesetzlichen Vorschriften über den Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen strafbaren Vorsatztat ereignete, der Unfall sich ereignete, während der Täter der Vorsatztat versuchte, sich der Strafverfolgung zu entziehen, oder die für die Verursachung des Schadens verantwortliche Person das Fahrzeug ohne die Einwilligung des Versicherten führte, zur Erreichung des verfolgten Ziels (sozialer Schutz, d. h. die Einstehenspflicht dafür, dass eine geschädigte Person bei der Zerstörung einer in ihrem Eigentum stehenden Sache nicht ohne Entschädigung bleibt) übermäßig restriktiv und hinsichtlich dessen, was zur Erreichung dieses Ziels notwendig ist, zu weitgehend?

3.

Falls Frage 2 zu verneinen ist: Hat die auferlegte Beschränkung eine Diskriminierung der geschädigten Person gegenüber den Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten zur Folge, die nur in den in Art. 2 Abs. 1 Gedankenstriche 1, 2 und 3 der Richtlinie 84/5/EWG (3) (Zweite Richtlinie) betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestimmten Fällen vom Ersatz des Schadens ausgeschlossen sind?

4.

Bilden die vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen Ausschlüsse von versicherten Risiken in diesen Situationen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 AEUV (vorher Art. 43 EG) und Art. 56 AEUV (vorher Art. 49 EG) in Verbindung mit der Richtlinie 92/49/EWG (4) des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung)?

5.

Ist die Befreiung des Versicherers von der Verpflichtung, die infolge eines Verkehrsunfalls geschädigte Person in einer frühen Phase (unmittelbar nachdem sich der Unfall ereignet hat) zu entschädigen, um anschließend, je nach der Art der Beilegung des Rechtsstreits und der Ermittlung der für den Schaden verantwortlichen Person eine Regressklage erheben zu können, so dass die rasche und effiziente Befriedigung der Schadensersatzansprüche erleichtert und, soweit möglich, ein teures gerichtliches Verfahren, das es den Parteien unmöglich machen könnte, ihre Ansprüche durchzusetzen, vermieden werden kann, und zwar auch in der Situation, in der die Bestimmungen der Richtlinie 2003/8/EG (5) und der Empfehlungen R (81)7 und (93)1 anwendbar wären, in dem Fall, in dem das nationale Recht eines EU-Mitgliedstaats bestimmt, dass das Opfer eines Verkehrsunfalls von der verantwortlichen Person die für die Erstattung der sich aus der Reparatur ergebenden Kosten oder gegebenenfalls Ersatz für den Pkw und andere veranlasste Kosten verlangen kann, als missbräuchlich und als Verstoß gegen die Erwägungsgründe sämtlicher Richtlinien betreffend die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anzusehen?

6.

Falls Frage 5 zu verneinen ist: Verstößt dies gegen den 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/14/EG (6) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung?

7.

Kann der vorliegende Ausschluss der Klägerin von der Entschädigung auf der Grundlage des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags diese in eine Situation bringen, in der sie gegenüber anderen Personen, die auch in dem Fall eine Entschädigung erhalten, in dem die für den Schaden verantwortliche Person unbekannt bleibt oder nicht versichert ist, diskriminiert wird, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin für nicht unerhebliche Beträge eine Pflicht- und eine freiwillige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ohne dass auch nur eines ihrer Vermögensgüter in irgendeiner Weise versichert wäre?

8.

Ist das nationale Gericht allein für die Entscheidung zuständig, ob eine Einrichtung wie die im vorliegenden Fall fragliche Versicherungsgesellschaft die Kriterien erfüllt, aufgrund deren die Bestimmungen einer unmittelbare Wirkung entfaltenden Richtlinie geltend gemacht werden können, und welches sind, falls diese Frage zu bejahen ist, die insoweit anwendbaren Kriterien?

9.

Ist die Nichtumsetzung der Richtlinie 2005/14/EG, insbesondere der Bestimmungen der Erwägungsgründe 20, 21 und 22, durch einen EU-Mitgliedstaat in das nationale Recht (trotz Ablauf der Umsetzungsfrist am 11. Juni 2007) geeignet, die Klägerin durch die Verletzung ihres Grundrechts auf Achtung ihrer Vermögensgüter zu beeinträchtigen, selbst wenn gegenwärtig durch die Richtlinie 2009/103/EG (7) des Europäischen Parlaments und des Rates die Richtlinien I bis V über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (72/166/EG 84/5/EG, 90/232/EWG, 2000/26/EG und 2005/14/EG) aufgehoben sind, jedoch deren Bestimmungen neugefasst vollständig in die neue EG-Richtlinie übernommen wurden, die noch weitergehend als die aufgehobenen Bestimmungen die Rechte von infolge eines Verkehrsunfalls geschädigten Personen schützt?

10.

Kann das nationale Gericht in einem Fall, in dem die geschädigte Person, d. h. der Verbraucher, nicht über Ausschlüsse vom versicherten Risiko informiert wurde — also die Situationen, in denen die Versicherung (entgegen den Bestimmungen der Richtlinie 2005/14) nicht leistet —, sowie in einem Fall, in dem die Versicherungsgesellschaft weit mehr Ausschlüsse auferlegt hat, als es das Rahmengesetz über Versicherungen (Gesetz Nr. 136/1995) vorsieht, von Amts wegen einen Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften feststellen und Klauseln über den Ausschluss vom versicherten Risiko für nichtig erklären, und zwar auch dann, wenn die Nichtigkeit von der berechtigten Person im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurde, und obwohl die Richtlinie 93/13/EG (8) mit dem Gesetz Nr. 193/2000 (9) in nationales Recht umgesetzt wurde?


(1)  Gesetz Nr. 136/1995 über die Versicherung und die Rückversicherung in Rumänien, Monitorul Oficial, Teil I, Nr. 303 vom 30.12.1995.

(2)  Verordnung Nr. 3111/2004 der Comisia de Supraveghere a Asigurărilor, Monitorul Oficial, Teil I, Nr. 1243/2004 vom 23.12.2004.

(3)  Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 8, S. 17).

(4)  Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1).

(5)  Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26, S. 41).

(6)  Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 149, S. 14).

(7)  Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263, S. 11).

(8)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).

(9)  Gesetz Nr. 193/2000 über missbräuchliche Klauseln in zwischen Kaufleuten und Verbrauchern geschlossenen Verträgen, Monitorul Oficial Nr. 560 vom 10. November 2000, ergänzt durch Gesetz Nr. 363/2007 zur Bekämpfung unredlicher Praktiken von Kaufleuten gegenüber Verbrauchern und zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften mit der europäischen Gesetzgebung zum Verbraucherschutz, Monitorul Oficial, Teil I, Nr. 899 vom 28.12.2007.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/31


Klage, eingereicht am 24. Februar 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-103/10)

2010/C 113/48

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und P. Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2006/121/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung eines Europäischen Amtes für chemische Stoffe verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Juni 2008 abgelaufen.


(1)  ABl. L 396, S. 855.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/32


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) eingereicht am 25. Februar 2010 — Lidl & Companhia/Fazenda Pública

(Rechtssache C-106/10)

2010/C 113/49

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Lidl & Companhia

Beklagter: Fazenda Pública

Vorlagefrage

1.

Ist Art. 78 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG (1) vom 28. November 2006 dahin auszulegen, dass es unzulässig ist, in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs den Betrag der durch das Gesetz Nr. 22-A/2007 vom 29. Juni 2007 eingeführten Kraftfahrzeugsteuer in die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer einzubeziehen?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/32


Klage, eingereicht am 1. März 2010 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-111/10)

2010/C 113/50

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, L. Flynn, B. Stromsky, A. Stobiecka-Kuik)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Litauen für den Erwerb staatlicher landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 (1) für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses habe sich der Rat über die Entscheidung der Kommission hinweggesetzt, die sich aus dem Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen in Nr. 196 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (2) (im Folgenden: Agrarleitlinien 2007) und der bedingungslosen Zustimmung Litauens dazu ergebe und nach der Litauen verpflichtet sei, eine bestehende Beihilferegelung für den Erwerb von im Staatseigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen bis spätestens 31. Dezember 2009 auslaufen zu lassen. Unter dem Vorwand außergewöhnlicher Umstände habe der Rat Litauen tatsächlich gestattet, diese Regelung bis zum Auslaufen der Agrarleitlinien 2007 am 31. Dezember 2013 beizubehalten. Die vom Rat zur Begründung seines Beschlusses angeführten Umstände seien offensichtlich keine außergewöhnlichen Umstände, die den erlassenen Beschluss rechtfertigen könnten und trügen der Entscheidung der Kommission über diese Regelung nicht Rechnung.

2.

Die Kommission stützt ihre Nichtigkeitsklage auf vier Gründe:

 

Erstens habe der Rat keine Zuständigkeit gehabt, auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV tätig zu werden, weil die von ihm genehmigte Beihilfe eine bestehende Beihilfe gewesen sei, zu deren Auslaufenlassen bis Ende 2009 sich Litauen verpflichtet habe, als es den dafür von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt habe.

 

Zweitens habe der Rat durch die Genehmigung der Beibehaltung der Beihilfemaßnahmen bis 2013 seine Befugnisse missbraucht, indem er versucht habe, der Entscheidung, wonach Litauen diese Maßnahmen bis Ende 2009, aber nicht darüber hinaus habe beibehalten können, ihre Wirkung zu nehmen.

 

Drittens sei der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit erlassen worden, der sowohl für die Mitgliedstaaten wie auch zwischen den Organen gelte. Mit seinem Beschluss habe der Rat Litauen aus seiner Verpflichtung entlassen, mit der Kommission in Bezug auf die zweckdienlichen Maßnahmen, denen Litauen hinsichtlich bestehender Beihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen der in Art. 108 Abs. 1 AEUV festgelegten Zusammenarbeit zugestimmt habe, zusammenzuarbeiten.

 

Schließlich habe der Rat insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er befunden habe, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, die den Erlass der genehmigten Maßnahme rechtfertigten. Soweit außergewöhnliche Umstände vorliegen sollten, genehmige der angefochtene Beschluss Beihilfen, die diesen außergewöhnlichen Umständen nicht gerecht werden könnten oder unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz über das hinausgingen, was diese Umstände erforderten.


(1)  2009/983/EU (ABl. L 338, S. 93).

(2)  ABl. C 319, S. 1.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/33


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België (Belgien), eingereicht am 1. März 2010 — Procureur-Generaal bij het Hof van Beroep te Antwerpen/Zaza Retail BV (Phillippe und Cécile Noelmans in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalter der Zaza Retail BV (Belgien)), Streithelferin der Kassationsbeschwerdegegnerin: Zaza Retail BV [Manon Cordewener in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalterin der Zaza Reteil BV (Niederlande))

(Rechtssache C-112/10)

2010/C 113/51

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie van België

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer

:

Procureur-Generaal bij het Hof van Beroep te Antwerpen

Kassationsbeschwerdegegnerin

:

Zaza Retail BV

(Philippe und Cécile Noelmans in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalter der Zaza Retail BV [Belgien])

Streithelferin

:

Zaza Retail BV

(Manon Cordewener in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalterin der Zaza Retail BV [Niederlande])

Vorlagefragen

1.

Umfasst der Begriff „die Bedingungen, die … vorgesehen sind“ in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Insolvenzverordnung (1) auch die Bedingungen, die eine für die Beantragung des Insolvenzverfahrens erforderliche Eigenschaft oder das dafür erforderliche Interesse einer Person — wie der Staatsanwaltschaft eines anderen Mitgliedstaats — betreffen, oder beziehen sich diese Bedingungen nur auf die materiellen Voraussetzungen für die Eröffnung und Durchführung dieses Verfahren?

2.

Kann der Begriff „Gläubiger“ in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Insolvenzverordnung weit ausgelegt werden, so dass auch eine nationale Behörde, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, zu dem sie gehört, dafür zuständig ist, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, und im allgemeinen Interesse und als Vertreter der Gesamtheit der Gläubiger auftritt, im vorliegenden Fall rechtsgültig die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Insolvenzverordnung beantragen kann?

3.

Ist, wenn der Begriff „Gläubiger“ auch eine nationale Behörde umfasst, die dafür zuständig ist, einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen, es für die Anwendung von Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Insolvenzverordnung notwendig, dass diese nationale Behörde nachweist, dass sie im Interesse von Gläubigern handelt, die ihrerseits ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land dieser nationalen Behörde haben?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/33


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg (Luxemburg), eingereicht am 3. März 2010 — Großherzogtum Luxemburg, Administration de l’Enregistrement et des Domaines/Pierre Feltgen (Insolvenzverwalter der Aktiengesellschaft Bacino Charter Company S.A.), Bacino Charter Company S.A.

(Rechtssache C-116/10)

2010/C 113/52

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation du Grand-Duché de Luxembourg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Großherzogtum Luxemburg, Administration de l’Enregistrement et des Domaines

Beklagter: Pierre Feltgen (Insolvenzverwalter der Aktiengesellschaft Bacino Charter Company S.A.), Bacino Charter Company S.A.

Vorlagefrage

Können die vom Vermieter eines Schiffes, das dieser mit Besatzung gegen Entgelt natürlichen Personen für Hochseevergnügungsreisen dieser Kunden zur Verfügung stellt, erbrachten Dienstleistungen aufgrund des Art. 15 Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1) von der Steuer befreit werden, wenn diese Leistungen sowohl als Schiffsvermietungsleistung wie auch als Transportleistung angesehen werden?


(1)  ABl. L 145, S. 1.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/34


Klage, eingereicht am 3. März 2010 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-117/10)

2010/C 113/53

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, L. Flynn, K. Walkerová, A. Stobiecka-Kuik)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung 2010/10/EG (1) des Rates vom 20. November 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Polen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung habe sich der Rat über die Entscheidung der Kommission hinweggesetzt, die sich aus dem Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen in Nr. 196 der Agrarleitlinien von 2007 und der bedingungslosen Zustimmung Polens dazu ergebe und nach der Polen verpflichtet sei, eine bestehende Beihilferegelung für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen bis spätestens 31. Dezember 2009 auslaufen zu lassen, hinfällig werden lassen. Unter dem Vorwand außergewöhnlicher Umstände habe der Rat Polen tatsächlich gestattet, diese Regelung bis zum Ende der Laufzeit der Agrarleitlinien von 2007 am 31. Dezember 2013 beizubehalten. Die Umstände, die der Rat zur Begründung für diese Entscheidung angeführt habe, seien offensichtlich keine außergewöhnlichen Umstände, die die getroffene Entscheidung rechtfertigen könnten, und trügen der Entscheidung der Kommission über diese Regelung nicht Rechnung. Die Kommission stützt ihre Nichtigkeitsklage auf vier Klagegründe:

a)

Erstens habe der Rat keine Zuständigkeit gehabt, nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG vorzugehen, weil er über den polnischen Antrag nicht innerhalb der in Unterabs. 4 dieser Vorschrift vorgesehenen Dreimonatsfrist entschieden habe und weil die von ihm genehmigte Beihilfe auf jeden Fall eine bestehende Beihilfe gewesen sei, zu deren Auslaufenlassen bis Ende 2009 sich Polen verpflichtet habe, als es den dafür von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt habe.

b)

Zweitens habe der Rat durch die Genehmigung der Beibehaltung der Beihilfemaßnahmen bis 2013 seine Befugnisse missbraucht, indem er versucht habe, der Entscheidung, nach der Polen diese Maßnahmen bis Ende 2009, aber nicht darüber hinaus habe beibebehalten können, ihre Wirkung zu nehmen.

c)

Drittens sei die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit erlassen worden, der sowohl für die Mitgliedstaaten wie auch zwischen den Organen gelte. Mit seiner Entscheidung habe der Rat Polen aus seiner Verpflichtung entlassen, mit der Kommission in Bezug auf die zweckdienlichen Maßnahmen zusammenzuarbeiten, denen dieser Mitgliedstaat hinsichtlich bestehender Beihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen im Zusammenhang mit der in Art. 88 Abs. 1 EG festgelegten Zusammenarbeit zugestimmt habe.

d)

Viertens habe der Rat insofern einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er befunden habe, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, die den Erlass der angenommenen Maßnahme rechtfertigten.


(1)  ABl. L 4, S. 89.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/35


Klage, eingereicht am 3. März 2010 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-118/10)

2010/C 113/54

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, L. Flynn, K. Walkerová, A. Stobiecka-Kuik)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Rates 2009/991/EU (1) vom 16. Dezember 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Lettland für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses habe sich der Rat über die Entscheidung der Kommission hinweggesetzt, die sich aus dem Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen in Nr. 196 der Agrarleitlinien 2007 und der bedingungslosen Zustimmung Lettlands dazu ergebe und nach der Lettland verpflichtet sei, eine bestehende Beihilferegelung für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen bis spätestens 31. Dezember 2009 auslaufen zu lassen. Unter dem Vorwand außergewöhnlicher Umstände habe der Rat Lettland tatsächlich gestattet, diese Regelung bis zum Ende der Laufzeit der Agrarleitlinien 2007 am 31. Dezember 2013 beizubehalten. Die vom Rat zur Begründung seines Beschlusses ausgeführten Umstände seien offensichtlich keine außergewöhnlichen Umstände, die den ergangenen Beschluss rechtfertigen könnten und trügen der Entscheidung der Kommission über diese Regelung nicht Rechnung. Die Kommission stützt ihre Nichtigkeitsklage auf vier Klagegründe:

a)

Erstens habe der Rat keine Zuständigkeit gehabt, auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV tätig zu werden, weil die von ihm genehmigte Beihilfe eine bestehende Beihilfe gewesen sei, zu deren Auslaufenlassen bis Ende 2009 sich Lettland verpflichtet habe, als es den dafür von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt habe.

b)

Zweitens habe der Rat durch die Genehmigung der Beibehaltung der Beihilfemaßnahmen bis 2013 seine Befugnisse missbraucht, indem er versucht habe, der Entscheidung, wonach Lettland diese Maßnahmen bis Ende 2009, aber nicht darüber hinaus habe beibehalten können, ihre Wirkung zu nehmen.

c)

Drittens sei der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit erlassen worden, der sowohl für die Mitgliedstaaten wie auch zwischen den Organen gelte. Mit seinem Beschluss habe der Rat Lettland aus seiner Verpflichtung entlassen, mit der Kommission in Bezug auf die zweckdienlichen Maßnahmen, denen Lettland hinsichtlich bestehender Beihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen der in Art. 108 Abs. 1 AEUV festgelegten Zusammenarbeit zugestimmt habe, zusammenzuarbeiten.

d)

Schließlich habe der Rat insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er befunden habe, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, die den Erlass der genehmigten Maßnahme rechtfertigten.


(1)  ABl. L 339 vom 22. Dezember 2009, S. 34.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/35


Vorabentscheidungsersuchen des Marknadsdomstolen (Schweden), eingereicht am 8. März 2010 — Konsumentombudsmannen (KO)/Ving Sverige AB

(Rechtssache C-122/10)

2010/C 113/55

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Marknadsdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Konsumentombudsmannen (KO)

Beklagte: Ving Sverige AB

Vorlagefragen

1.

Muss das Tatbestandsmerkmal „den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen“ in Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie) (1) so ausgelegt werden, dass eine Aufforderung zum Kauf besteht, sobald der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um einen Kaufentschluss fassen zu können, oder ist es erforderlich, dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bietet, das Produkt zu kaufen (beispielsweise mittels eines Bestellkupons), oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (beispielsweise Werbung vor einem Ladengeschäft)?

2.

Wenn die Antwort auf die obige Frage lautet, dass eine tatsächliche Möglichkeit bestehen muss, das Produkt zu kaufen, liegt dann eine solche bereits vor, wenn die kommerzielle Kommunikation auf eine Telefonnummer oder eine Website verweist, unter bzw. auf der das Produkt bestellt werden kann?

3.

Muss Art. 2 Buchst. i der Richtlinie so ausgelegt werden, dass das Tatbestandsmerkmal „Preis“ erfüllt ist, wenn die kommerzielle Kommunikation einen „ab“-Preis nennt, also den niedrigsten Preis, zu dem das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen erworben werden können, obwohl es das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen zugleich auch in anderen Ausführungen oder mit anderen Merkmalen zu Preisen gibt, die nicht angegeben werden?

4.

Muss Art. 2 Buchst. i der Richtlinie so ausgelegt werden, dass das Tatbestandsmerkmal „Merkmale des Produkts“ erfüllt ist, sobald es eine Bezugnahme auf das Produkt in Wort oder Bild („verbal or visual reference to the product“) gibt, d. h. dass das Produkt zwar bezeichnet, aber darüber hinaus nicht beschrieben wird?

5.

Wenn obige Frage bejaht wird, gilt dies selbst dann, wenn das beworbene Produkt in verschiedenen Ausführungen angeboten wird, die kommerzielle Kommunikation aber auf diese nur unter einer gemeinsamen Bezeichnung Bezug nimmt?

6.

Im Falle der Aufforderung zum Kauf, muss Art. 7 Abs. 4 Buchst. a so ausgelegt werden, dass es genügt, nur bestimmte der ein Produkt kennzeichnenden Merkmale anzugeben, und dass der Gewerbetreibende im Übrigen auf seine Website verweist, sofern sich auf dieser wesentliche Informationen über die maßgeblichen Merkmale des Produkts, dessen Preis und die übrigen Erfordernisse gemäß Art. 7 Abs. 4 finden?

7.

Muss Art. 7 Abs. 4 Buchst. c so ausgelegt werden, dass es genügt, einen „ab“-Preis anzugeben, um das Tatbestandsmerkmal Preis zu erfüllen?


(1)  ABl. L 149, S. 22.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/36


Klage, eingereicht am 10. März 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-127/10)

2010/C 113/56

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Karanassou-Apostolopoulou und G. Zavvos)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/42/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat,

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG in das innerstaatliche Recht sei am 29. Juni 2008 abgelaufen.


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.


Gericht

1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/37


Urteil des Gerichts vom 4. März 2010 — Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat

(Rechtssache T-401/06) (1)

(Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam - Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens - Individuelle Behandlung - Stichprobe - Unterstützung des Antrags durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - Definition der betroffenen Ware - Gleichbehandlung - Schädigung - Vertrauensschutz - Begründungspflicht)

2010/C 113/57

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Brosmann Footwear (HK) Ltd (Kowloon, China), Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd (Zhongshan, China), Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd (Guangzhou, China), Risen Footwear (HK) Co., Ltd (Kowloon, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Ruessmann und A. Willems)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und T. Scharf), Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Vlaemminck, G. Zonnekeyn und S. Verhulst, dann Rechtsanwälte P. Vlaemminck und A. Hubert)

Gegenstand

Klage auf Teilnichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275, S. 1), soweit die Verordnung die Klägerinnen betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Brosmann Footwear (HK) Ltd, die Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, die Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und die Risen Footwear (HK) Co., Ltd tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission und die Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/37


Urteil des Gerichts vom 4. März 2010 — Zhejiang Aokang Shoes und Wenzhou Taima Shoes/Rat

(Verbundene Rechtssachen T-407/06 und T-408/06) (1)

(Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam - Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens - Individuelle Behandlung - Stichprobe - Verteidigungsrechte - Gleichbehandlung - Schädigung - Vertrauensschutz - Begründungspflicht)

2010/C 113/58

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Zhejiang Aokang Shoes Co., Ltd (Yongjia, China) (Rechtssache T-407/06), und Wenzhou Taima Shoes Co., Ltd (Wenzhou, China) (Rechtssache T-408/06) (Prozessbevollmächtigte: I. MacVay, Solicitor, R. Thompson, QC, und K. Beal, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und T. Scharf); Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Vlaemminck, G. Zonnekeyn und S. Verhulst, dann Rechtsanwälte P. Vlaemminck und A. Hubert); BA.LA. di Lanciotti Vittorio & C. Sas (Monte Urano, Italien) und 16 weitere, im Anhang des Urteils namentlich aufgeführte Streithelferinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Celona, P. Tabellini und C. Cavaliere)

Gegenstand

Klagen auf Teilnichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275, S. 1), soweit die Verordnung die Klägerinnen betrifft

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Zhejiang Aokang Shoes Co., Ltd und die Wenzhou Taima Shoes Co., Ltd tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC), die BA.LA. di Lanciotti Vittorio & C. Sas und die 16 weiteren, im Anhang namentlich aufgeführten Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/38


Urteil des Gerichts vom 4. März 2010 — Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory/Rat

(Rechtssache T-409/06) (1)

(Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam - Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens - Stichprobenauswahl - Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit - Verteidigungsrechte - Schädigung - Begründungspflicht)

2010/C 113/59

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory (Hui Yang) Corp. Ltd (Hui Yang City, China) (Prozessbevollmächtigte: I. MacVay, Solicitor, R. Thompson, QC, und K. Beal, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und T. Scharf); Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Vlaemminck, G. Zonnekeyn und S. Verhulst, dann Rechtsanwälte P. Vlaemminck und A. Hubert); BA.LA. di Lanciotti Vittorio & C. Sas (Monte Urano, Italien) und 16 weitere, im Anhang des Urteils namentlich aufgeführte Streithelferinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Celona, P. Tabellini und C. Cavaliere)

Gegenstand

Klage auf Teilnichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275, S. 1), soweit die Verordnung die Klägerin betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory (Hui Yang) Corp. Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission, die Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC), die BA.LA. di Lanciotti Vittorio & C. Sas und die 16 weiteren, im Anhang namentlich aufgeführten Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/39


Urteil des Gerichts vom 4. März 2010 — Foshan City Nanhai Golden Step Industrial/Rat

(Rechtssache T-410/06) (1)

(Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam - Rechnerische Ermittlung des Normalwerts - Ausfuhrpreis - Verteidigungsrechte - Schädigung - Begründungspflicht)

2010/C 113/60

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Foshan City Nanhai Golden Step Industrial Co., Ltd (Lishui, China) (Prozessbevollmächtigte: I. MacVay, Solicitor, R. Thompson, QC, und K. Beal, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und T. Scharf), und Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Vlaemminck, G. Zonnekeyn und S. Verhulst, dann Rechtsanwälte P. Vlaemminck und A. Hubert)

Gegenstand

Klage auf Teilnichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275, S. 1), soweit die Verordnung die Klägerin betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Foshan City Nanhai Golden Step Industrial Co., Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission und die Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/39


Urteil des Gerichts vom 18. März 2010 — Grupo Promer Mon Graphic/HABM — PepsiCo (Wiedergabe eines runden Werbeträgers)

(Rechtssache T-9/07) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen runden Werbeträger wiedergibt - Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Kollision - Fehlen eines anderen Gesamteindrucks - Begriff Kollision - Fragliches Erzeugnis - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Informierter Benutzer - Art. 10 und 25 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 6/2002)

2010/C 113/61

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Grupo Promer Mon Graphic, SA (Sabadell, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Almaraz Palmero)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: PepsiCo, Inc. (New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Oktober 2006 (Sache R 1001/2005-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Grupo Promer Mon Graphic, SA und der PepsiCo, Inc.

Tenor

1.

Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 27. Oktober 2006 (Sache R 1001/2005-3) wird aufgehoben.

2.

Das HABM und die PepsiCo, Inc. tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Grupo Promer Mon Graphic, SA im Verfahren vor dem Gericht.

3.

Das HABM und die PepsiCo, Inc. tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Grupo Promer Mon Graphic, SA im Verfahren vor der Beschwerdekammer.


(1)  ABl. C 56 vom 10.3.2007.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/40


Urteil des Gerichts vom 17. März 2010 — Mäurer + Wirtz/HABM — Exportaciones Aceiteras Fedeoliva (tosca de FEDEOLIVA)

(Rechtssache T-63/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke tosca de FEDEOLIVA - Ältere Gemeinschaftswortmarke und ältere nationale Wortmarken TOSCA - Relative Eintragungshindernisse - Fehlende Berücksichtigung eines Arguments - Art. 74 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 113/62

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Mäurer + Wirtz GmbH & Co. KG (Stolberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Eickemeier)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Exportaciones Aceiteras Fedeoliva, AIE (Jaén, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. Dezember 2006 (Sache R 761/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Mülhens GmbH & Co. KG und der Exportaciones Aceiteras Fedeoliva, AIE

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. Dezember 2006 (Sache R 761/2006-2) wird aufgehoben, soweit damit die Beschwerde in ihrem auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke) gestützten Teil zurückgewiesen wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Mäurer + Wirtz GmbH & Co. KG und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/40


Urteil des Gerichts vom 18. März 2010 — KEK Diavlos/Kommission

(Rechtssache T-190/07) (1)

(Im Rahmen des Programms zur Information des Europäischen Bürgers (Prince) gezahlter Zuschuss - Vorhaben betreffend die Vorbereitung der Schüler auf die Einführung des Euro - Entscheidung, mit der die Rückzahlung des gezahlten Vorschusses angeordnet wird - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler)

2010/C 113/63

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: KEK Diavlos (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: D. Chatzimichalis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und S. Petrova im Beistand von Rechtsanwalt E. Politis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung E (2006) 465 teliko der Kommission, mit der angeordnet wird, dass der Vorschuss, der aufgrund des im Rahmen des Programms Prince geschlossenen Vertrags über einen Zuschuss für eine Veranstaltung zur Vorbereitung der Schüler auf die Einführung des Euro mit dem Titel „The EURO — Its genuine and essential impact on schoolchildren“ (Eurogenesis) gezahlt wurde, nebst Verzugszinsen zurückzuzahlen ist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

KEK Diavlos trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/41


Urteil des Gerichts vom 4. März 2010 — Weldebräu/HABM — Kofola Holding (Form einer Flasche mit wendelförmigem Flaschenhals)

(Rechtssache T-24/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form einer Flasche mit wendelförmigem Flaschenhals - Ältere dreidimensionale Gemeinschaftsmarke in Form einer Flasche mit wendelförmigem Flaschenhals - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 113/64

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Weldebräu GbmH & Co. KG (Plankstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Göpfert)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Kofola Holding a.s. (Ostrava, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hejdová und R. Charvát)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. November 2007 (Sache R 1096/2006-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Weldebräu GmbH & Co. KG und der Kofola Holding a.s.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Weldebräu GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/41


Urteil des Gerichts vom 18. März 2010 — Centre de coordination Carrefour/Kommission

(Rechtssache T-94/08) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren - Neue Entscheidung der Kommission, die nach der teilweisen Nichtigerklärung durch den Gerichtshof erlassen wurde - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)

2010/C 113/65

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Centre de coordination Carrefour SNC (Brüssel, Belgien), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X. Clarebout und K. Platteau)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: J. P. Keppenne)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/283/EG der Kommission vom 13. November 2007 über die von Belgien geschaffene Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren und zur Änderung der Entscheidung 2003/757/EG (ABl. 2008, L 90, S. 7), soweit sie keine angemessene Übergangsfrist vorsieht

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Centre de coordination Carrefour SNC trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/42


Urteil des Gerichts vom 18. März 2010 — Forum 187/Kommission

(Rechtssache T-189/08) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren - Neue Entscheidung der Kommission, die nach der teilweisen Nichtigerklärung durch den Gerichtshof erlassen wurde - Vereinigung - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)

2010/C 113/66

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Forum 187 ASBL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: A. Sutton und G. Forwood, Barristers)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und C. Urraca Caviedes)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/283/EG der Kommission vom 13. November 2007 über die von Belgien geschaffene Beihilferegelung zugunsten der in Belgien niedergelassenen Koordinierungszentren und zur Änderung der Entscheidung 2003/757/EG (ABl. 2008, L 90, S. 7), soweit sie für die vom Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479), betroffenen Koordinierungszentren keine angemessenen in die Zukunft wirkenden Übergangsfristen vorsieht

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Forum 187 ASBL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/42


Urteil des Gerichts vom 4. März 2010 — Mundipharma/HABM — ALK-Abelló (AVANZALENE)

(Rechtssache T-477/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AVANZALENE - Ältere Gemeinschaftswortmarke AVANZ - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 113/67

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Mundipharma AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Nielsen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: ALK-Abelló A/S (Hørsholm, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Palomäki Arnesen)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. August 2008 (Sache R 1694/2007-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der ALK-Abelló A/S und der Mundipharma AG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Mundipharma AG trägt die Kosten mit Ausnahme der Kosten der ALK-Abelló A/S.

3.

ALK-Abelló trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 10.1.2009.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/43


Urteil des Gerichts vom 4. März 2010 — Monoscoop/HABM (SUDOKU SAMURAI BINGO)

(Rechtssache T-564/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SUDOKU SAMURAI BINGO - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 113/68

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Monoscoop BV (Alkmaar, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: Ó. Mondéjar Ortuño)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 30. September 2008 (Sache R 816/2008-2) betreffend eine Anmeldung des Wortzeichens SUDOKU SAMURAI BINGO als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Monoscoop BV trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/43


Urteil des Gerichts vom 9. März 2010 — Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC CASH)

(Rechtssache T-15/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EURO AUTOMATIC CASH - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009))

2010/C 113/69

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Européenne de traitement de l’information (Euro-Information) (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Grolée)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. November 2008 (Sache R 70/2006-4) betreffend die Anmeldung des Wortzeichens EURO AUTOMATIC CASH als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. November 2008 (Sache R 70/2006-4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt vier Fünftel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

3.

Die Européenne de traitement de l’information (Euro-Information) trägt ein Fünftel der den Parteien im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

4.

Das HABM trägt die für die Durchführung des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM notwendigen Kosten der Klägerin.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/44


Urteil des Gerichts vom 10. März 2010 — Baid/HABM (LE GOMMAGE DES FACADES)

(Rechtssache T-31/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LE GOMMAGE DES FACADES - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Begründungspflicht - Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009))

2010/C 113/70

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Baid SARL (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Grasset)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Oktober 2008 (Sache R 963/2008-1) betreffend eine Anmeldung des Wortzeichens LE GOMMAGE DES FACADES als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Baid SARL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/44


Urteil des Gerichts vom 9. März 2010 — hofherr communikation/HABM (NATURE WATCH)

(Rechtssache T-77/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist - Wortmarke NATURE WATCH - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 113/71

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: hofherr communikation GmbH (Innsbruck, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Warbek)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Dezember 2008 (Sache R 1410/2008-1) betreffend die internationale Registrierung des Wortzeichens NATURE WATCH, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die hofherr communikation GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 90 vom 18.4.2009.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/45


Urteil des Gerichts vom 17. März 2010 — Parlament/Collée

(Rechtssache T-78/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsjahr 2004 - Verfahren der Vergabe von Verdienstpunkten - Verfälschung von Beweismitteln - Begründung - Gewicht der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses - Diskriminierungsverbot)

2010/C 113/72

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Burgos und A. Lukošiūtė, dann R. Ignătescu)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Laurent Collée (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2008, Collée/Parlament (F-148/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Laurent Collée im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.2009.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/45


Beschluss des Gerichts vom 3. März 2010 — REWE-Zentral/HABM — KODI Diskontläden (inéa)

(Rechtssache T-538/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)

2010/C 113/73

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: REWE-Zentral AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey und A. Bognár)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigte: R. Manea)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: KODI Diskontläden GmbH (Oberhausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schmidt)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Oktober 2008 (Sache R 744/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der KODI Diskontläden GmbH und der REWE-Zentral AG

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/46


Beschluss des Gerichts vom 25. Februar 2010 — Google/HABM (ANDROID)

(Rechtssache T-316/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Zurückweisung der Anmeldung - Einschränkung des Verzeichnisses der angemeldeten Waren - Zurücknahme des Widerspruchs gegen die Anmeldung - Erledigung der Hauptsache)

2010/C 113/74

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Google, Inc. (Mountain View, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bognár und M. Kinkeldey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Mai 2009 (Sache R 1622/2008-2) betreffend die Anmeldung der Wortmarke ANDROID als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin und der Beklagte tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 244 vom 10.10.2009.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/46


Beschluss des Gerichts vom 4. März 2010 — Henkel/HABM — JLO Holding (LIVE)

(Rechtssache T-414/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Verfallserklärung - Rücknahme des Antrags auf Verfallserklärung - Erledigung der Hauptsache)

2010/C 113/75

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Henkel AG & Co. KGaA (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt C. Milbradt, dann Rechtsanwälte C. Milbradt und H. Van Volxem)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: B. Schmidt)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: JLO Holding Company, LLC (Santa Monica, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Klett)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Juli 2009 (Sache R 609/2008-1) betreffend ein Verfallsverfahren zwischen der Henkel AG & Co. KGaA und der JLO Holding Company, LLC.

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/46


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. März 2010 — GL2006 Europe/Kommission und OLAF

(Rechtssache T-435/09 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinschaftsprogramme im Bereich Forschung und technologische Entwicklung - Schiedsklausel - Einziehungsanordnung - Belastungsanzeige - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Finanzieller Schaden - Keine außergewöhnlichen Umstände - Fehlende Dringlichkeit)

2010/C 113/76

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: GL2006 Europe Ltd (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Gardenal und E. Belinguier-Raiz)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude und N. Bambara im Beistand von Rechtsanwalt R. Van der Hout)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der im Schreiben der Kommission vom 10. Juli 2009 enthaltenen Entscheidung, mit der die Kommission die Beteiligung der Antragstellerin an zwei Gemeinschaftsprojekten beendet hat, und der Belastungsanzeigen vom 7. August 2009, mit denen die Kommission die Rückzahlung der Beträge gefordert hat, die im Rahmen von Gemeinschaftsprojekten ausgezahlt worden waren, an denen die Antragstellerin beteiligt war

Tenor

1.

Die Europäische Kommission ist als einzige Antragsgegnerin anzusehen.

2.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/47


Klage, eingereicht am 14. August 2009 — Al-Faqih und MIRA/Rat und Kommission

(Rechtssache T-322/09)

2010/C 113/77

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Saad Al-Faqih und Movement for Islamic Reform in Arabia (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Jones, Barrister, und A. Raja, Solicitor)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (1) des Rates in der durch die Verordnungen (EG) Nr. 14/2005 (2), Nr. 492/2007 (3) und Nr. 1190/2005 (4) der Kommission geänderten Fassung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären und/oder die Verordnungen Nr. 14/2005, Nr. 492/2997 und Nr. 1190/2005 der Kommission für nichtig zu erklären, soweit diese die Kläger unmittelbar und individuell betreffen, und

dem Rat und/oder der Kommission die Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehren die Kläger gemäß Art. 230 EG die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen in der durch die Verordnungen (EG) Nr. 14/2005 der Kommission vom 5. Januar 2005, Nr. 492/2007 der Kommission vom 3. Mai 2007 und Nr. 1190/2005 der Kommission vom 20. Juli 2005 geänderten Fassung und/oder die Nichtigerklärung der Verordnungen (EG) Nr. 14/2005, Nr. 492/2007 und Nr. 1190/2005 der Kommission, soweit sich diese auf die Kläger beziehen.

Die Kläger waren in die vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen erstellte Liste der Personen und Organisationen aufgenommen worden, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen und deren Gelder und andere Finanzmittel einzufrieren sind. Später erließ die Europäische Kommission die Verordnungen (EG) Nrn. 14/2005 und 1190/2005, die die Namen der Kläger in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates mit der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen in der EU einzufrieren sind, einfügte. Die Eintragung des ersten Klägers, Al-Faqih, wurde später durch die Verordnung (EG) Nr. 492/2007 der Kommission geändert.

Die Kläger stützen ihre Klage auf folgende Gründe:

 

Sie machen geltend, das Einfrieren ihrer Gelder aufgrund der angefochtenen Verordnungen verletze ihre grundlegenden Menschenrechte, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, da sie vom Rat und/oder der Kommission niemals von den Gründen ihrer Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 unterrichtet worden seien und niemals einen Beweis erhalten hätten, der die Verhängung beschränkender Maßnahmen rechtfertige. Sie hätten daher keine Gelegenheit gehabt, sich zu verteidigen und die Entscheidung über die Aufnahme in die Liste vor den europäischen Gerichten anzufechten.

 

Ferner führen die Kläger aus, dass ihr Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden sei, da die unabsehbaren Beschränkungen dieses Rechts durch die Einfrierung ihrer Gelder zu einem unverhältnismäßigen und nicht hinnehmbaren Eingriff in dieses grundlegende Menschenrecht führten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 14/2005 der Kommission vom 5. Januar 2005 zur zweiundvierzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. L 5, S. 10).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 492/2007 der Kommission vom 3. Mai 2007 zur fünfundsiebzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. L 116, S. 5).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1190/2005 der Kommission vom 20. Juli 2005 zur achtundvierzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. 193, S. 27).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/48


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2010 von Giorgio Lebedef gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Rechtssache F-54/09, Lebedef/Kommission

(Rechtssache T-52/10 P)

2010/C 113/78

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Giorgio Lebedef (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Rechtssache F-54/09, Giorgio LEBEDEF, wohnhaft in 4, Neie Wee, L-1670 Senningerberg, Luxemburg, Beamter der Europäischen Kommission, unterstützt und vertreten durch Rechtsanwalt Frédéric FRABETTI, 5, rue Jean Bertels, L-1230 Luxemburg, avocat à la Cour, Zustellungsanschrift: dessen Kanzlei, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und G. Berscheid als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidungen vom 15. Februar 2008, 1. April 2008, 10. April 2008, 20. Mai 2008 und 14. Juli 2008 über den Abzug von 39 Tagen von seinem Jahresurlaub für das Jahr 2008, aufzuheben;

seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

über die Kosten zu entscheiden und sie der Kommission aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Rechtssache Lebedef/Kommission (F-54/09), mit dem seine Klage auf Aufhebung mehrerer Entscheidungen über den Abzug von 39 Tagen von seinem Jahresurlaub für das Jahr 2008 als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen wurde.

Der Rechtsmittelführer macht neun Rechtsmittelgründe geltend:

Verkennung des Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts sowie des Art. 1 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung über die Beziehung zwischen der Kommission und den Gewerkschaften und Berufsverbänden;

fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vereinigungsfreiheit;

Berücksichtigung im Jahr 2008 nicht existierender Tatsachen;

Verkennung des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 zur Einführung von Durchführungsbestimmungen betreffend das Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit oder Unfall;

fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Begriffe „Mitwirkung bei der Personalvertretung“, „gewerkschaftliche Abordnung“ und „Gewerkschaftsdienstreise“;

Verfälschung und Entstellung des Sachverhalts und des Vortrags des Rechtsmittelführers sowie Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Bezug auf die Registrierung von „unbefugtem Fernbleiben vom Dienst“ im SysPer2 [EDV-System zur Personalverwaltung];

fehlerhafte Auslegung der Erklärungen des Rechtsmittelführers und Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst bei der Auslegung des Begriffs „Fernbleiben vom Dienst“, wie er in den Art. 57, 59 und 60 des Statuts definiert ist;

Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst bei der Anwendung des Art. 60 des Statuts;

fehlende Begründung zu mehreren maßgebenden Punkten der angefochtenen Rechtssache.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/49


Klage, eingereicht am 11. Februar 2010 — Phoenix-Reisen und DRV/Kommission

(Rechtssache T-58/10)

2010/C 113/79

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Phoenix-Reisen GmbH (Bonn, Deutschland) und Deutscher Reiseverband eV (DRV) (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Gerharz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Kläger

die Ablehnung der Beklagten gemäß der Entscheidung vom 20. November 2009, mitgeteilt durch Schreiben vom 11. Dezember 2009, gegen staatliche Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland im Wege von Insolvenzgeldzahlungen einzuschreiten, für nichtig zu erklären;

die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 8707 endgültig vom 19. November 2009 betreffend die staatliche Beihilfe NN 55/2009 — Deutschland, Angebliche staatliche Beilhilfe durch Insolvenzgeld und seine Finanzierung. In dieser Entscheidung kam die Kommission zum Ergebnis, dass es sich bei der betroffenen Maßnahme nicht um eine staatliche Beilhilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG handele.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend, dass die Subventionierung der insolventen Unternehmen nicht durch die Richtlinie 80/987/EWG (1) zu rechtfertigen sei, da diese ausschließlich dem Schutz der Arbeitnehmer der zahlungsunfähigen Unternehmen und nicht der Unternehmen selbst diene. Die Kläger sind der Auffassung, dass die zahlungsunfähigen Unternehmen bei der in der Bundesrepublik Deutschland geübten Rechtspraxis unmittelbar von dem Insolvenzgeld profitieren würden. Ferner führen die Kläger aus, dass Beispiele in anderen Ländern der Gemeinschaft zeigen würden, dass sich die Richtlinie 80/987 EWG umsetzen lasse, ohne dass damit unzulässigerweise Wettbewerber subventioniert werden würden.


(1)  Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/49


Rechtsmittel, eingelegt am 10. Februar 2010 von Brigitte Zangerl-Posselt gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Rechtssache F-83/07, Zangerl-Posselt/Kommission

(Rechtssache T-62/10 P)

2010/C 113/80

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Brigitte Zangerl-Posselt (Merzig, Deutschland) Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Paulmann)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Gericht möge

das angefochtene Urteil aufheben;

selbst über den Rechtsstreit entscheiden und, wie von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug beantragt, die mittlerweile mit Beschwerdeentscheidung vom 13. Dezember 2007 bestätigte Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/27/06 vom 25 Juli 2007, die Rechtsmittelführerin nicht zu den praktischen und mündlichen Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, aufheben;

der Kommission die gesamten in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten auferlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Rechtssache F-83/07, Zangerl-Posselt/Kommission, mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen wurde.

Die Rechtsmittelführerin macht zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zum allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AST/27/06 rechtsfehlerhaft vorgegangen sei. In diesem Zusammenhang wird unter anderem gerügt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Beurteilung, ob die Rechtsmittelführerin über ein Diplom im Sinne der Bekanntmachung des in Frage stehenden Auswahlverfahrens verfügt, maßgeblich auf die französische Fassung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. a Ziffer ii des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften abgestellt habe.

Ferner seien die Ausführungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit denen es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu entkräften versucht, mit mehreren Rechtsfehlern behaftet. Diesbezüglich wird unter anderem vorgetragen, dass sowohl Feststellungen getroffen worden seien, deren Unrichtigkeit sich aus den Akten ergebe, als auch vorgelegte Beweise verfälscht worden seien.

Die Rechtsmittelführerin macht ebenfalls geltend, dass die von ihr gerügte mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters zwar bejaht, aber mit unzureichender und falscher Begründung als gerechtfertigt angesehen worden sei.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/50


Klage, eingereicht am 10. Februar 2010 — Jurašinović/Rat

(Rechtssache T-63/10)

2010/C 113/81

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ivan Jurašinović (Angers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Amara-Lebret)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 7. Dezember 2009 für nichtig zu erklären, mit der ihm der Zugang zu folgenden Dokumenten verweigert wurde:

den Entscheidungen des Rates über die Übermittlung der vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien im Rahmen des Verfahrens Gotovina angeforderten Dokumente an dieses Gericht;

dem gesamten Schriftwechsel, der in diesem Rahmen zwischen den Organen der Europäischen Union und dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (einschließlich eventueller Anlagen) stattfand, und insbesondere dem ursprünglichen Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien und der Anwälte von Herrn Gotovina;

den Rat der Europäischen Union — Generalsekretariat zu verurteilen, den elektronischen Zugang zu allen beantragten Dokumenten zu genehmigen;

den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von 2 000 Euro exkl. Steuern, d. h. 2 392 Euro inkl. Steuern, zuzüglich Zinsen zum EZB-Zinssatz seit dem Tag der Eintragung der Klage als Verfahrensentschädigung zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 7. Dezember 2009, mit der ihm der Zugang zu den Entscheidungen des Rates über die Übermittlung der vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) im Rahmen des Verfahrens Gotovina angeforderten Dokumente an dieses Gericht und zum gesamten Schriftwechsel verweigert worden sei, der in diesem Rahmen zwischen den Organen der Europäischen Union und dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (einschließlich eventueller Anlagen) stattgefunden habe, insbesondere dem ursprünglichen Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien und der Anwälte von Herrn Gotovina.

Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe:

einen Rechtsfehler, den der Rat dadurch begangen habe, dass er den Zugang zu den Dokumenten auf der Grundlage des Art. 70B der Verfahrens- und Beweisordnung des ICTY verweigert habe, obwohl diese Vorschrift nicht anwendbar sei;

das Fehlen einer Beeinträchtigung des Schutzes von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 (1), da diese Ausnahme den Schutz von Gerichtsverfahren der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten und nicht ein Gerichtsverfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien betreffe, der sich außerhalb der Gerichtsbarkeit der EU befinde;

das Fehlen einer Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung;

das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses nach Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, da der Kläger die Übermittlung der beantragten Dokumente begehre, um seine Rechte im Rahmen der Rechtssache T-465/09 geltend zu machen. Dieser Antrag sei Teil des Zugangs zu den Gerichten und des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor den europäischen Gerichten. Im Übrigen sei der Konflikt, auf den sich diese Dokumente bezögen, schon seit 1995 beendet.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/51


Klage, eingereicht am 15. Februar 2010 — Zuckerfabrik Jülich/Kommission

(Rechtssache T-66/10)

2010/C 113/82

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Zuckerfabrik Jülich AG (Jülich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Prieß und B. Sachs)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

Die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 für nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

Als ersten Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 233 EG (Art. 266 AEUV) analog, da die Kommission die Vorgaben im Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, Slg. 2008, I-3231) nicht umgesetzt habe. In diesem Urteil habe der Gerichtshof bestimmt, wie die Parameter „ausführbarer Überschuss“ und „Gesamtmenge der Ausfuhrverpflichtungen“ in der Berechnung der Produktionsabgaben für die Zuckerwirtschaftsjahre 2002/2003 bis 2005/2006 zu bestimmen sind. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kommission in der angefochtenen Verordnung auch den dritten Parameter „Gesamterstattungsbetrag“ geändert habe, obwohl dessen Berechnung nicht Gegenstand der Rechtssache Zuckerfabrik Jülich gewesen sei.

Die Klägerin macht als zweiten Klagegrund geltend, dass die Kommission gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (1) sowie gegen Sinn und Zweck dieser Verordnung verstoßen habe. Diesbezüglich wird unter anderem vorgetragen, dass die Kommission bei dem Gesamterstattungsbetrag Erstattungen für Ausfuhren mitberechnet habe, die nicht in Anspruch genommen und gezahlt worden seien. Ferner führe die Pauschalierung von monatlichen Exporten zu Ungenauigkeiten in der Berechnung. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass es der Gerichtshof in der Rechtssache Zuckerfabrik Jülich verboten hätte, den Gesamtverlust höher anzusetzen als die Ausgaben für die Erstattungen.

Drittens liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, da die Kommission mit der angefochtenen Verordnung den Gesamterstattungsbetrag rückwirkend geändert habe.

Im Rahmen des vierten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Kommission zum Erlass einer Produktionsabgabeverordnung für die Zuckerwirtschaftsjahre 2002/2003 bis 2005/2006 am 3. November 2009 nicht mehr zuständig gewesen sei, da die Verordnung Nr. 1260/2001, die die Kommission als Rechtsgrundlage angebe, zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung nicht mehr in Kraft gewesen sei, keine weitere sekundärrechtliche Rechtsgrundlage bestanden hätte und nach den maßgeblichen Vorschriften des EG-Vertrages der Rat und nicht die Kommission zuständig gewesen sei.

Als fünften Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 37 Abs. 2 EG, da auf der Basis dieser Bestimmung ein anderes Verfahren für den Erlass der Verordnung hätte gewählt werden müssen.

Zuletzt wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 253 EG (Art. 296 Abs. 2 AEUV) geltend gemacht, da die Kommission die angefochtene Verordnung damit begründe, dass sie das Urteil in der Rechtssache Zuckerfabrik Jülich umsetzte, sich jedoch nach Auffassung der Klägerin über die Vorgaben dieses Urteils hinwegsetzte.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178, S. 1).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/52


Klage, eingereicht am 15. Februar 2010 — Intermark/HABM — Natex International (NATY’S)

(Rechtssache T-72/10)

2010/C 113/83

Sprache der Klageschrift: Ungarisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Intermark Srl (Stei, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Á. M. László)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Natex International Trade SpA (Pioltello, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Beklagten abzuändern und die Markenanmeldung für alle Waren insgesamt zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Natex International Trade SpA.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „NATY’S“ für Waren der Klassen 29, 30 und 32 (Anmeldung Nr. 5 810 627).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke „Naty“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 35 (Gemeinschaftsmarke Nr. 4 149 456).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/52


Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 — Embraer u. a./Kommission

(Rechtssache T-75/10)

2010/C 113/84

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Empresa Brasileira de Aeronáutica, SA (Embraer) (São José dos Campos, Brasilien), Embraer Aviation Europe SAS (EAE) (Villepinte, Frankreich), Indústria Aeronaútica de Portugal SA (OGMA) (Alverca do Ribatejo, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: U. O'Dwyer und A. Martin, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 4541 final der Kommission vom 17. Juni 2009, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, die die Behörden des Vereinigten Königreichs Bombardier (Short Brothers) zu den mit dem Design und der Herstellung eines Flugzeugteils verbundenen Forschungs- und Entwicklungskosten (N 654/2008) (1) gewährt haben. Die Entscheidung der Kommission wurde auf eine vorläufige Prüfung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV hin erlassen. Die Klägerinnen sind Wettbewerberinnen der Beihilfeempfängerin; sie legten eine Beschwerde ein, mit der sie der geplanten Beihilfe widersprachen und die Kommission ersuchten, ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen.

Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung machen die Klägerinnen folgende Klagegründe geltend:

 

Erstens sei die Kommission bei ihrer vorläufigen Prüfung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ernsten Schwierigkeiten begegnet und hätte daher das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einleiten müssen. Ferner sei den Klägerinnen und anderen Betroffenen durch das Versäumnis der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, das Recht versagt worden, während der Prüfung durch die Kommission konsultiert zu werden. Dies stelle einen Verfahrensfehler dar, der gegen den Vertrag verstoße.

 

Insbesondere würden die ernsten Schwierigkeiten, denen die Kommission begegnet sei, belegt durch:

die Länge und die Umstände der vorläufigen Prüfung;

das Versäumnis der Kommission, den Markt für Tragflächen von Flugzeugen mit 100 bis 149 Sitzen als relevanten Produktmarkt zu definieren;

das Versäumnis der Kommission, die Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf den Wettbewerb auf dem Markt für Tragflächen von Flugzeugen mit 100 bis 149 Sitzen zu untersuchen;

die Würdigung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf den Wettbewerb für fertige Flugzeuge mit 100 bis 149 Sitzen durch die Kommission, die unzureichend und unvollständig gewesen sei.

 

Zweitens stelle die Definition eines behaupteten Markts für Flugzeugkomponenten durch die Kommission und ihr Versäumnis, den relevanten Markt für Tragflächen von Flugzeugen mit 100 bis 149 Sitzen zu definieren, einen offenkundigen Fehler in der nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c vorgenommenen Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt dar.

 

Drittens stelle das Versäumnis der Kommission, die Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf den relevanten Markt für Tragflächen von Flugzeugen mit 100 bis 149 Sitzen zu untersuchen, einen offenkundigen Fehler in der nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c vorgenommenen Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt dar.

 

Viertens stelle die unvollständige und fehlerhafte Würdigung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf den Markt für fertige Flugzeuge mit 100 bis 149 Sitzen durch die Kommission einen offenkundigen Fehler in der nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c vorgenommenen Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt dar.


(1)  ABl. 2009 C 298, S. 2.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/53


Klage, eingereicht am 18. Februar 2010 — Certmedica International/HABM — Lehning Entreprise (L112)

(Rechtssache T-77/10)

2010/C 113/85

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Certmedica International GmbH (Aschaffenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Pfortner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lehning Entreprise SARL (Sainte Barbe, Frankreich)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) vom 9. Dezember 2009 (Rechtssache R 934/2009-2), zugestellt am 21. Dezember 2009, insoweit aufzuheben, als die Gemeinschaftsmarke „L112“ (EU 002349728) in Bezug auf die Waren „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Medizinprodukte zum Einnehmen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke“ in Klasse 5 für nichtig erklärt wurde;

hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) vom 9. Dezember 2009 (Rechtssache R 934/2009-2), zugestellt am 21. Dezember 2009, insoweit aufzuheben, als die Gemeinschaftsmarke „L112“ (EU 002349728) in Bezug auf die Waren „Medizinprodukte zum Einnehmen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke“ in Klasse 5 für nichtig erklärt wurde;

äußerst hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) vom 9. Dezember 2009 (Rechtssache R 934/2009-2), zugestellt am 21. Dezember 2009, insoweit aufzuheben, als die Gemeinschaftsmarke „L112“ (EU 002349728) in Bezug auf die Waren „Medizinprodukte zum Einnehmen“ in Klasse 5 für nichtig erklärt wurde;

den auf die französische Marke „L.114“ (F 1 312 700) gestützten Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke „L112“ (EU 002349728) vollumfänglich zurückzuweisen und die Gemeinschaftsmarke „L112“ für die folgenden Waren registriert zu lassen:

„Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Medizinprodukte zum Einnehmen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, diätetische Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)

Klasse 29: Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)“;

hilfsweise, den auf die französische Marke „L.114“ (F 1 312 700) gestützten Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke „L112“ (EU 002349728) insoweit zurückzuweisen, als beantragt wurde, die Marke „L112“ in Klasse 5 für die Waren „Medizinprodukte zum Einnehmen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke“ für nichtig zu erklären, und die Gemeinschaftsmarke „L112“ für die folgenden Waren registriert zu lassen:

„Klasse 5: Präparate für die Gesundheitspflege; Medizinprodukte zum Einnehmen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)

Klasse 29: Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)“;

äußerst hilfsweise, den auf die französische Marke „L.114“ (F 1 312 700) gestützten Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke „L112“ (EU 002349728) insoweit zurückzuweisen, als beantragt wurde, die Gemeinschaftsmarke „L112“ in Klasse 5 für die Waren „Medizinprodukte zum Einnehmen“ für nichtig zu erklären, und die Gemeinschaftsmarke „L112“ für folgende Waren registriert zu lassen:

„Klasse 5: Präparate für die Gesundheitspflege; Medizinprodukte zum Einnehmen; diätetische Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)

Klasse 29: Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)“;

der Antragstellerin des Nichtigkeitsverfahrens sämtliche Kosten, die der Klägerin aus dem Nichtigkeits-, bzw. Beschwerdeverfahren entstanden sind, aufzuerlegen;

hilfsweise, der Antragstellerin die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens nur insoweit aufzuerlegen, als die Marke „L112“ (EU 002349728) hinsichtlich der Waren „pharmazeutische Erzeugnisse“ für nichtig erklärt wurde (20 %);

äußerst hilfsweise, der Antragstellerin die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens nur insoweit aufzuerlegen, als die Marke „L112“ (EU 002349728) hinsichtlich der Waren „pharmazeutische Erzeugnisse; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke“ für nichtig erklärt wurde (30 %).

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Gemeinschaftswortmarke Nr. 2 349 728 für Waren der Klasse 5 und 29

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Lehning Entreprise SARL

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: französische Wortmarke „L.114“ (Marke Nr. 1 312 700), wobei sich der Antrag auf Nichtigerklärung nur auf gewisse Waren der Klasse 5 bezog

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Stattgabe dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und teilweise Nichtigerklärung der betroffenen Gemeinschaftsmarke

Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Stattgabe der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe:

fehlender Nachweis der Benutzung der französischen Marke „L.114“ durch die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren;

fehlende Warenähnlichkeit in der Klasse 5;

rechtsfehlerhafte Beurteilung der Beschwerdekammer bezüglich der Zeichenähnlichkeit


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/55


Klage, eingereicht am 19. Februar 2010 — Lehning Entreprise/HABM — Certmedica International (L112)

(Rechtssache T-78/10)

2010/C 113/86

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Lehning Entreprise (Sainte-Barbe, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Demoly)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Certmedica International GmbH (Aschaffenburg, Deutschland)

Anträge

die Klägerin stellt folgende Anträge:

Angesichts der Ähnlichkeit der Zeichen und der in Rede stehenden Waren besteht zwischen den streitigen Marken L.114 und L112 für alle in ihren Anmeldungen beanspruchten Waren der Klasse 5 Verwechslungsgefahr. Folglich ist die ergangene Entscheidung aufzuheben, soweit der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung hinsichtlich der Waren „Präparate für die Gesundheitspflege“ und „diätetische Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)“ zurückgewiesen wurde, und darüber hinaus zu bestätigen.

Schließlich ist die Tragung der nicht erstattungsfähigen Kosten, die die Klägerin für dieses offenkundig unbegründete Verfahren aufwenden musste, unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände besonders unbillig. Sie beantragt daher, die Certmedica International GmbH zum Ersatz der von der Klägerin seit dem Widerspruch aufgewendeten Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „L112“ für Waren der Klassen 5 und 29 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 349 728).

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Certmedica International GmbH.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Nationale französische Marke „L.114“ für Waren der Klasse 5 (Nr. 1 312 700).

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung der betreffenden Marke für Waren der Klasse 5 wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der von Certmedica International erhobenen Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8, 52 und 53 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke wegen des Bestehens einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken in Bezug auf die Waren „Präparate für die Gesundheitspflege“ und „diätetische Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)“.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/56


Klage, eingereicht am 22. Februar 2010 — COLT Télécommunications France/Kommission

(Rechtssache T-79/10)

2010/C 113/87

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: COLT Télécommunications France SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Debroux)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

im Wege prozessleitender Maßnahmen und der Beweisaufnahme im Sinne der Art. 49, 64 und 65 der Verfahrensordnung des Gerichts anzuordnen, dass die Kommission bestimmte Unterlagen zu übermitteln hat, die in der Entscheidung K(2009) 7426 endg. der Kommission (Staatliche Beihilfe N 331/2008 — Frankreich) erwähnt sind;

die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass „die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 des Vertrags darstellt“;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 7426 endg. der Kommission vom 30. September 2009, mit der festgestellt wird, dass der Ausgleich für Kosten des Gemeinwohldienstes von 59 Mio. Euro, den die französischen Behörden einer Unternehmensgruppe für die Einrichtung und den Betrieb eines elektronischen Hochleistungskommunikationsnetzes (Projekt THD 92) im Departement Hauts-de-Seine gewährt haben, keine staatliche Beihilfe darstelle.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, unterbliebene Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Sinne von Art. 108 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) durch die Kommission. Dieser Klagegrund teilt sich in sieben Rügen auf.

Die erste Rüge beruht auf der Feststellung, dass die besonders lange Dauer der Ermittlungen für die Entscheidung (15 Monate) bereits für sich die Komplexität der Frage und die Notwendigkeit der Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens belege;

mit der zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, dass der Zeitplan für die Einrichtung des Netzes in zwei Phasen die Kommission zumindest zu der Feststellung hätte veranlassen müssen, dass die erste Phase der Entwicklung des Netzes, die sich auf sehr dicht besiedelte und rentable Gebiete konzentriere, keines öffentlichen Zuschusses bedurft habe;

die dritte Rüge beruht auf der Darstellung, dass die in der Entscheidung gewählte Methode für die Festlegung der angeblich „unrentablen Gebiete“ sehr fragwürdig sei und im Widerspruch zu den Feststellungen des ARCEP, der französischen Regulierungsbehörde des Sektors, stehe; diese Widersprüche und diese methodologischen Fehler hätten zur Eröffnung einer Phase vertiefter Prüfung führen müssen;

die vierte Rüge beruht auf den zahlreichen mit Begründungen versehenen Einwänden der konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmer, die die Kommission ebenfalls dazu hätten veranlassen müssen, eine Phase einer vertieften Prüfung einzuleiten;

mit der fünften Rüge macht die Klägerin geltend, dass die Kommission nicht die geringste Kontrolle ausgeübt hätte, um sich zu vergewissern, dass die französischen Behörden keinen offensichtlichen Wertungsfehler bei der Schaffung eines angeblichen Dienstes im wirtschaftlichen Allgemeininteresse insbesondere wegen des Nichtvorliegens einer Schwäche des Marktes begangen hätten;

die sechste Rüge bezieht sich ebenfalls auf das Fehlen jeder, und sei es minimalen, Überprüfung eines offensichtlichen Wertungsfehlers der französischen Behörden bei der Gründung des SIEG, insbesondere wegen Fehlens des spezifischen Charakters des beabsichtigten öffentlichen Eingriffs;

schließlich macht die Klägerin mit der siebten Rüge geltend, dass die Entscheidung nicht die tatsächliche Gefahr des überschießenden Ausgleichs der angeblichen Mehrkosten im Zusammenhang mit den angeblichen Gemeinwohlverpflichtungen berücksichtigt habe.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/57


Klage, eingereicht am 16. Februar 2010 — Bell & Ross/HABM — Klockgrossisten i Norden (Darstellung einer Taschen- und Armbanduhr)

(Rechtssache T-80/10)

2010/C 113/88

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Bell & Ross BV (Zoetermeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Guerlain)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Klockgrossisten i Norden AB (Upplands Väsby, Schweden)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer vom 9. Dezember 2009, die in der Sache R 1285/2008-3 ergangen ist und den Prozessbevollmächtigten der BELL & ROSS BV am 16. Dezember 2009 zugestellt wurde, aufzuheben wegen

Verletzung des Art. 91 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster;

Verletzung der Art. 63 und 57 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention;

Verletzung des Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 342 951 (Taschen- und Armbanduhr).

Inhaberin der Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragstellerin im Verfahren auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klockgrossisten i Norden AB.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmackmusters.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung der Art. 6, 63, 57 und 91 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/58


Klage, eingereicht am 22. Februar 2010 — Regione Puglia/Kommission

(Rechtssache T-84/10)

2010/C 113/89

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Regione Puglia (Bari, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Brunelli und A. Aloia)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten, Honorare und Gebühren aufzuerlegen und sie zur pauschalen Erstattung der allgemeinen Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission C(2009) 10350 vom 22. Dezember 2009 betreffend die Streichung eines Teils des für das Operative Programm POR Puglia Ziel 1, 2000 bis 2006, bestimmten Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) unter Aufrechterhaltung allein des Art. 4 gerichtet.

Sie wird auf bestimmte Einwände gestützt, mit denen die Regione Puglia die Richtigkeit und die Begründetheit der von der Kommission ihr gegenüber erhobenen Rügen in Frage stellt und geltend macht, dass die Kommission für die Beurteilung der Ergebnisse der in den Jahren 2007 und 2009 durchgeführten Rechnungsprüfungen rechtswidrige und falsche Methoden verwendet habe.

Im Einzelnen macht die Regione Puglia geltend, dass die Entscheidung auf der Grundlage folgender Umstände erlassen worden sei:

die von den Gemeinschaftsprüfern durchgeführten und der Entscheidung zugrunde gelegten Prüfungen seien nicht in angemessener und gewissenhafter Weise vorgenommen worden;

die Ergebnisse, zu denen die Gemeinschaftsprüfer für die einzelnen Vermögenswerte und Maßnahmen sowie für die gesamten Prüfungen gelangt seien, würden durch die geprüften und vorgelegten Unterlagen nicht bestätigt und gestützt; in einigen Fällen seien die Prüfer ohne die erforderliche Würdigung der bereichsspezifischen Regelungen zu diesen Ergebnissen gelangt;

jedenfalls seien die Beurteilungen in methodologischer Hinsicht nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Kommission zu bestätigen und zu stützen, die überdies insofern apodiktisch erschienen, als sie nicht angemessen begründet und/oder bewiesen seien.

Außerdem habe die Kommission Folgendes in keiner Weise berücksichtigt:

die verschiedenen Ergebnisse der vom Europäischen Rechnungshof und vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen der Italienischen Republik durchgeführten Rechnungsprüfungen;

die ausführlichen, dokumentierten und präzisen Stellungnahmen und Einwände, die die Regione wiederholt in Beantwortung der Rügen und Anfragen der Kommission vorgetragen habe;

darüber hinaus habe die Kommission die Pflicht zur Zusammenarbeit verletzt, die im Rahmen der Beziehungen zwischen ihr und dem Empfänger der Finanzierung bestehe, indem sie Feststellungen getroffen habe und zu Einschätzungen gelangt sei, noch bevor sie die von der Regione Puglia erbetenen Antworten und Erklärungen erhalten und geprüft habe.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/58


Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 — British Sugar/Kommission

(Rechtssache T-86/10)

2010/C 113/90

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: British Sugar plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: K. Lasok, QC, G. Facenna, Barrister, W. Robinson, P. Doris und D. Das, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Maßnahme für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Rechtsverfolgung sowie die sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die der Klägerin in Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstandenen sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (1).

Sie stützt ihre Klage auf folgende Gründe.

Erstens habe die Kommission nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Jülich (2) und SAFBA (3) nachzukommen, mit denen der Gerichtshof die Verordnungen (EG) Nrn. 1762/2003 (4) 1775/2004 (5) und 1686/2005 (6) für ungültig erklärt habe. Aufgrund der Urteile in den Rechtssachen Jülich und SAFBA sei die Kommission verpflichtet und damit befugt gewesen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die in diesen Urteilen festgestellte Rechtswidrigkeit zu beseitigen. Diese Verpflichtung und diese Befugnis seien auf den Erlass der Maßnahmen beschränkt gewesen, die erforderlich seien, um sicherzustellen, dass den Betroffenen (darunter der Klägerin) die Beträge zurückerstattet würden, deren Zahlung in den fraglichen Wirtschaftsjahren rechtswidrig von ihnen gefordert worden sei. Nach Ansicht der Klägerin konnten und können diese Beträge unter der Voraussetzung, dass der vom Gerichtshof festgestellte Fehler korrigiert wird, unter Anwendung der Formel ermittelt werden, die in den vom Gerichtshof für ungültig erklärten Verordnungen verwendet wurde. Daher habe die Kommission unter Verstoß gegen diese Verpflichtung und in Überschreitung dieser Befugnis die angefochtene Maßnahme erlassen, die mit dem gleichen grundlegenden Fehler behaftet sei, der den Gerichtshof veranlasst habe, die Verordnungen (EG) Nrn. 1762/2003, 1775/2004 und 1686/2005 für ungültig zu erklären.

Zweitens stehe die in der angefochtenen Maßnahme angewandte Methode der Berechnung der Zuckerabgaben mit der Schlussfolgerung des Gerichtshofs in der Rechtssache Jülich in Widerspruch.

Drittens habe der Kommission die Befugnis gefehlt, die angefochtene Maßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 zu erlassen, da

diese Verordnung aufgehoben worden und zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Maßnahme nicht mehr in Kraft gewesen sei und

das Urteil in der Rechtssache Jülich bewirke, dass die Kommission nicht befugt gewesen sei, die Produktionsabgaben in einer Weise festzusetzen, die mit Art. 15 der Verordnung nicht in Einklang stehe. In Ermangelung einer Befugnis aufgrund der Urteile in den Rechtssachen Jülich und SAFBA oder der Verordnung Nr. 1260/2001 stehe dem Rat nunmehr nach Art. 43 AEUV die Befugnis zur Festsetzung von Produktionsabgaben zu. Folglich sei die Kommission überhaupt nicht befugt gewesen, die angefochtene Maßnahme zu erlassen.


(1)  ABl. L 321, S. 1.

(2)  Zuckerfabrik Jülich, verbundene Rechtssachen C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, Slg. 2008, I-3231.

(3)  SAFBA, verbundene Rechtssachen C-175/07 bis C-184/07, Slg. 2008, I-142.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2002/03, ABl. L 254, S. 4.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04, ABl. L 316, S. 64.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2004/05, ABl. L 271, S. 12.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/59


Klage, eingereicht am 15. Februar 2010 — Inter IKEA Systems/HABM — Meteor Controls (GLÄNSA)

(Rechtssache T-88/10)

2010/C 113/91

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Inter IKEA Systems B.V. (Delft, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Gulliksson)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Meteor Controls International Limited (Cookstown, Irland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Dezember 2009 in der Sache R 529/2009-2 aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten für die Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GLÄNSA“ für Waren der Klasse 11.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „GLANZ“ für Waren der Klassen 6, 9 und 11.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Markenanmeldung in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die betroffenen Marken nicht ordnungsgemäß umfassend beurteilt und verglichen habe und dadurch irrig zu dem Ergebnis gekommen sei, dass zwischen den Marken Ähnlichkeit und infolgedessen Verwechslungsgefahr bestehe.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/60


Klage, eingereicht am 19. Februar 2010 — Ferriere Nord/Kommission

(Rechtssache T-90/10)

2010/C 113/92

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Ferriere Nord SpA (Osoppo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Viscardini und G. Donà)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

auf der Grundlage von Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Entscheidung der Europäischen Kommission C(2009) 7492 endg. vom 30. September 2009 in der durch die am 9. Dezember 2009 zugestellte Entscheidung der Europäischen Kommission C(2009) 9912 endg. vom 8. Dezember 2009 geänderten und ergänzten Fassung, mit der die Klägerin im Anschluss an ein Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 3 570 000,00 Euro verurteilt wurde (COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung), für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Entscheidung C(2009) 7492 endg. in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 endg. geänderten und ergänzten Fassung teilweise für nichtig zu erklären und die Geldbuße infolgedessen herabzusetzen;

jedenfalls der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richte sich gegen die Entscheidung vom 30. September 2009 in der durch die Entscheidung vom 8. Dezember 2009 geänderten und ergänzten Fassung, mit der die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) eine Sanktion wegen eines Verstoßes gegen Art. 65 EGKS verhängt habe.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähnelten denen, die in anderen gegen die genannte Entscheidung erhobenen Klagen vorgetragen worden seien.

Die Klägerin trägt u. a. insbesondere folgende Klagegründe vor:

Unzuständigkeit der Kommission zur Verhängung von Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen den EGKS-Vertrag, nachdem dieser ausgelaufen sei;

keine vorherige Zustellung einer neuen „Mitteilung der Beschwerdepunkte“;

keine erneute Anhörung vor dem Anhörungsbeauftragten;

der Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten sei nach Erlass der Entscheidung vom 30. September 2009 fertiggestellt worden;

Erlass der Entscheidung vom 30. September 2009 ohne die darin genannten Anhänge.

Hilfsweise beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der genannten Entscheidungen aus verschiedenen, u. a. folgenden Gründen:

fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Sachverhalts (hinsichtlich der Dauer ihrer Teilnahme an dem Kartell, der geltend gemachten Beschwerdepunkte, des Grundpreises, der Preise für Sondergrößen und der Produktions- und/oder Absatzbeschränkungen);

Unverhältnismäßigkeit der Geldbuße im Verhältnis zur Schwere und Dauer des Verstoßes;

keine Anerkennung mildernder Umstände;

fehlerhafte Anwendung der in der „Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen“ vorgesehenen Kriterien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/61


Klage, eingereicht am 19. Februar 2010 — Lucchini/Kommission

(Rechtssache T-91/10)

2010/C 113/93

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Lucchini SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Delfino, J.-P. Gunther u. E. Bigi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

in erster Linie, die Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/37.956 — Betonstahl, Neuerlass — K(2009) 7492 endg. In der durch die Entscheidung K(2009) 9912 endg. geänderten Fassung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 2 der Entscheidung vom 30. September 2009 für nichtig zu erklären, soweit durch diese Bestimmung die Klägerin zur Zahlung eines Betrags von 14,35 Mio. Euro als Gesamtschuldnerin mit der Firma S.P. S.p.A. verpflichtet worden ist;

weiter hilfsweise, die verhängte Geldbuße herabzusetzen;

auf alle Fälle der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen die Entscheidung vom 30. September 2009 in der durch die Entscheidung vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung gerichtet, mit der die Kommission einen Verstoß gegen Art. 65 EGKS auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) geahndet hat.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind ähnlich wie die in anderen Klagen gegen die erwähnte Entscheidung vorgebrachten.

Insbesondere rügt die Klägerin,

Unvollständigkeit der Entscheidung, Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Inexistenz, soweit die Entscheidung ohne ihre Anlagen zugestellt worden und außerdem vom Kollegium in unvollständiger Form erlassen und in weiter unvollständiger Form, ohne den Hauptwortlaut, neu zugestellt worden sei;

Unzuständigkeit der Kommission für die Ahndung eines Verstoßes gegen Art. 65 EGKS-Vertrag, nachdem dieser ausgelaufen gewesen sei, und daher falsche Wahl der materiellen Rechtsgrundlage;

Verletzung der Verfahrensrechte sowie Rechtsverstoß und falsche Rechtsanwendung, da die Kommission das Verwaltungsverfahren nicht wiedereröffnet habe und sich das Recht angemaßt habe, das günstigste auf den vorliegenden Fall anwendbare Recht zu wählen, ohne der Klägerin die Möglichkeit zu geben, zur Richtigkeit und Erheblichkeit des zugrunde gelegten Sachverhalts wirksam Stellung zu nehmen.

Hilfsweise beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung wegen fehlenden Nachweises und falscher Anwendung des materiellen Rechts, soweit die Kommission der Firma Lucchini die Zuwiderhandlung über das einheitliche Unternehmen Lucchini/Siderpotenza für den gesamten Zeitraum vom 6. Dezember 1989 bis zum 27. Juni 2000 zurechne. Die Firma Siderpotenza verfüge über Entscheidungs- und Verwaltungsautonomie, und die Kommission habe keinen überzeugenden Beweis dafür liefern können, dass die Firma Lucchini in personeller und materieller Hinsicht für die Verwaltung von Siderpotenza verantwortlich sei.

Weiter hilfsweise führt die Klägerin aus, die Kommission habe die Bestimmungen über die Berechnung der Geldbußen, insbesondere die Leitlinien für 1998, falsch angewandt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/62


Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 — Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Europäische Kommission

(Rechtssache T-92/10)

2010/C 113/94

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Ferriera Valsabbia SpA (Odolo, Italien), Valsabbia Investimenti SpA (Odolo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Fosselard, S. Amoruso, L. Vitolo

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung C(2009) 7492 endg. der Kommission vom 30. September 2009, COMP/37.956 — Bewehrungsgrundstahl, Neuentscheidung — (im Folgenden: Entscheidung) in der durch die Entscheidung der Kommission C(2009)9912 endg. vom 8. Dezember 2009 ergänzten Fassung insoweit aufzuheben, als darin ein Verstoß der Ferriera Valsabbia SpA und der Vasabbia Investimenti SpA gegen Art. 65 des EGKS-Vertrags festgestellt und Letzteren gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe 10,25 Millionen Euro auferlegt wird;

alternativ,

Art. 2 der Entscheidung, mit der den Klägerinnen die Geldbuße auferlegt wird, für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

den Betrag der Geldbuße herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind jenen anderer Klagen gegen dieselbe Entscheidung ähnlich. Die Klägerin macht insbesondere geltend:

 

Die Kommission sei für die Ahndung des Verstoßes gegen Art. 65 EGKS-Vertrag nicht zuständig, nachdem dieser Vertrag ausgelaufen sei, jedenfalls könne sie nicht Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung EG 1/2003 (1) als Rechtsgrundlage heranzuziehen.

 

Im vorangegangenen Kartellverfahren vor der Kommission sei gegen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verstoßen worden.

 

Es liege insoweit ein Verstoß gegen Art. 65 § 1 EGKS-Vertrag vor, als der in der Entscheidung beschriebene Sachverhalt keinen einheitlichen und fortdauernden Verstoß darstelle.

 

Es liege ein Verstoß gegen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen und gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit vor.

 

Insoweit sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Zuweisung der Klägerinnen zur ersten Gruppe der Unternehmen, gegen die der höchste Grundbetrag der Geldbuße verhängt worden sei, in vollem Umfang rechtswidrig sei, wenn man berücksichtige, dass die Kommission im Verfahren zur Festsetzung der Geldbuße das Kriterium des jeweiligen Gewichts auf dem Markt falsch und das Kriterium des Gesamtanteils der Unternehmen nicht einheitlich angewandt habe. Außerdem sei das Verfahren zur Festsetzung der Sanktion auch hinsichtlich der Bewertung der mildernden Umständen in unrichtiger Weise durchgeführt worden. Schließlich sei aufgrund der überlangen Dauer des Verfahrens das Recht auf eine objektive Beurteilung binnen angemessener Frist schwer beeinträchtigt worden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1):


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/63


Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 — Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA

(Rechtssache T-93/10)

2010/C 113/95

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Bilbaína de Alquitranes, SA (Luchana-Baracaldo, Spanien), Sindu Chemicals BV (Uithoorn, Niederlande), Deza a. s. (Valašske Meziříčí, Tschechische Republik), Industrial Química del Nalón, SA (Oviedo, Spanien), Koppers Denmark A/S (Nyborg, Dänemark), Koppers UK Ltd (Scunthorpe, Vereinigtes Königreich), Rütgers Germany GmbH (Castrop-Rauxel, Deutschland), Rütgers Belgium NV (Zelzate, Belgien) und Rütgers Poland Sp. z o. o. (Kedzierzyn-Kozle, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Van Maldegem, Rechtsanwältin R. Cana und P. Sellar, Solicitor)

Beklagte: Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die angefochtene Maßnahme insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als sie Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur, CAS-Nummer 65996-93-2 betrifft, und

der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (Im Folgenden: ECHA) (ED/68/2009), mit der nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) (im Folgenden: REACH) Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur, CAS-Nummer 65996-93-2 (im Folgenden: CTPHT) als ein Stoff ermittelt wird, der die Kriterien des Art. 57 Buchst. d und e REACH erfüllt.

Aufgrund der angefochtenen Entscheidung, von der die Klägerinnen nach ihrem Vortrag durch eine Presseerklärung der ECHA erfuhren, wurde der Stoff Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur, in die Liste 15 neuer chemischer Stoffe auf der Liste der für die Einbeziehung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen.

Die Klägerinnen fechten nicht die Ermittlung von CTPHT als krebserregend an, sondern die Ermittlung des Stoffes als persistent, bioakkumulierbar und toxisch sowie als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar im Sinne der Kriterien des Anhangs XIII von REACH.

Die Aufnahme von Pech, Kohlenpech, Hochtemperatur, in die Liste der für die Einbeziehung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe werde letztlich zur Aufnahme dieses Stoffes in Anhang XIV von REACH führen, was wiederum verschiedene sich unmittelbar aus dieser Ermittlung ergebende nachteilige Rechtfolgen für die Klägerinnen haben werde.

Die angefochtene Maßnahme sei rechtswidrig, weil sie insbesondere gegen die geltenden Vorschriften für die Ermittlung von besonders besorgniserregenden Stoffen nach REACH und von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen sowie sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoffen verstoße. Folglich beruhe die angefochtene Entscheidung auf einem Beurteilungsfehler und auf einem Rechtsfehler, weil die Ermittlung von Pech, Kohlenpech, Hochtemperatur, als besonders besorgniserregender Stoff aufgrund der Tatsache, dass er persistent, bioakkumulierbar und toxisch sowie sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sei, ohne dass es hierfür eine entsprechende Rechtsgrundlage in REACH gebe, allein auf Eigenschaften einzelner Stoffe beruhe.

Zudem sei die angefochtene Maßnahme rechtswidrig, weil sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, indem sie ohne objektive Rechtfertigung den fraglichen Stoff und andere vergleichbare Stoffe unterschiedlich behandle.

Schließlich verstoße die angefochtene Maßnahme gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie im Hinblick auf die Auswahl der der Beklagten zur Verfügung stehenden Maßnahmen in einem unangemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehe, die im Zusammenhang mit den angestrebten Zielen verursacht würden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/64


Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 — Rütgers Germany u. a./ECHA

(Rechtssache T-94/10)

2010/C 113/96

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Rütgers Germany GmbH (Catrop-Rauxel, Deutschland), Rügters Belgium NV (Zelzate, Belgien), Deza a. s. (Valašske Meziříčí, Tschechische Republik), Industrial Química del Nalón, SA (Oviedo, Spanien) und Bilbaína de Alquitranes, SA (Luchana-Baracaldo-Vizcaya, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Van Maldegem, Rechtsanwältin R. Cana und P. Sellar, Solicitor)

Beklagte: Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die angefochtene Maßnahme insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als sie Anthracenöl betrifft, und

der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) (ED/68/2009), mit der nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) (im Folgenden: REACH) Anthracenöl (CAS-Nummer 90640-80-5) als ein Stoff ermittelt wird, der die Kriterien des Art. 57 Buchst. d und e REACH erfüllt.

Aufgrund der angefochtenen Entscheidung, von der die Klägerinnen nach ihrem Vortrag durch eine Presseerklärung der ECHA erfuhren, wurde Anthracenöl in die Liste 14 neuer chemischer Stoffe auf der Liste der für die Einbeziehung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen, die für eine Aufnahme in den Anhang XIV von REACH in Frage kommen. In der angefochtenen Maßnahme wurde als Begründung für die Ermittlung von Anthracenöl als besonders besorgniserregender Stoff angegeben, dass er gemäß den Kriterien des Anhangs XIII von REACH krebserregend und außerdem persistent, bioakkumulierbar und toxisch sowie sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sei.

Die Klägerinnen sind der Meinung, dass die angefochtene Maßnahme gegen die geltenden Vorschriften für die Ermittlung von besonders besorgniserregenden Stoffen nach REACH verstoße, und machen zur Begründung ihrer Klage vier Klagegründe geltend.

Erstens sei die Entscheidung rechtswidrig, weil sie unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften erlassen worden sei. Das Dossier, auf dem die angefochtene Maßnahme beruhe, habe unter Verstoß gegen Art. 59 Abs. 3 und Anhang XV von REACH keine Angaben zu Alternativstoffen enthalten. Ferner habe die Beklagte unter Verstoß gegen Art. 59 Abs. 5 und 7 REACH den Vorschlag zur Ermittlung von Anthracenöl als besonders besorgniserregenden Stoff dadurch wesentlich geändert, dass sie Art. 57 Buchst. a und b REACH als Gründe für diese Ermittlung hinzugefügt habe, ohne hierfür zuständig zu sein.

Zweitens verstoße die angefochtene Maßnahme gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, indem sie ohne objektive Rechtfertigung Anthracenöl und andere vergleichbare Stoffe unterschiedlich behandle.

Drittens habe die ECHA dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie, ohne dass es dafür eine Rechtsgrundlage in REACH gebe, Anthracenöl aufgrund von Eigenschaften einzelner Stoffe als persistent, bioakkumulierbar und toxisch sowie sehr persistent und sehr bioakkumulierbar ermittelt.

Viertens verstoße die angefochtene Maßnahme gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie im Hinblick auf die Auswahl der der Beklagten zur Verfügung stehenden Maßnahmen in einem unangemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehe, die im Zusammenhang mit den angestrebten Zielen verursacht würden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/65


Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 — Cindu Chemicals u. a./ECHA

(Rechtssache T-95/10)

2010/C 113/97

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Cindu Chemicals BV (Uithoorn, Niederlande), Deza a. s. (Valašske Meziříčí, Tschechische Republik), Koppers Denmark A/S (Nyborg, Dänemark) und Koppers UK Ltd (Scunthorpe, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Van Maldegem, Rechtsanwältin R. Cana und P. Sellar, Solicitor)

Beklagte: Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die angefochtene Maßnahme insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als sie Anthracenöl, anthracenfrei betrifft;

der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) (ED/68/2009), mit der nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) (im Folgenden: REACH) Anthracenöl, anthracenfrei (CAS-Nummer 90640-82-7) als ein Stoff ermittelt wird, der die Kriterien des Art. 57 Buchst. d und e REACH erfüllt.

Aufgrund der angefochtenen Entscheidung, von der die Klägerinnen nach ihrem Vortrag durch eine Presseerklärung der ECHA erfuhren, wurde Anthracenöl, anthracenfrei in die Liste 14 neuer chemischer Stoffe auf der Liste der für die Einbeziehung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen, die für eine Aufnahme in den Anhang XIV von REACH in Frage kommen. In der angefochtenen Maßnahme wurde als Begründung für die Ermittlung von Anthracenöl, Anthracenpaste als besonders besorgniserregender Stoff angegeben, dass er gemäß den Kriterien des Anhangs XIII von REACH krebserregend, erbgutverändernd und sehr bioakkumulierbar sei.

Die Klägerinnen sind der Meinung, dass die angefochtene Maßnahme gegen die geltenden Vorschriften für die Ermittlung von besonders besorgniserregenden Stoffen nach REACH verstoße und machen zur Begründung ihrer Klage vier Klagegründe geltend, die mit denen in der Rechtssache T-94/10, Rütgers Germany u. a./ECHA, identisch sind.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/66


Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 — Rütgers Germany u. a./ECHA

(Rechtssache T-96/10)

2010/C 113/98

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Rütgers Germany GmbH (Catrop-Rauxel, Deutschland), Rütgers Belgium NV (Zelzate, Belgien), Deza a. s. (Valašske Meziříčí, Tschechische Republik), Koppers Denmark A/S (Nyborg, Dänemark) und Koppers UK Ltd (Scunthorpe, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Van Maldegem, Rechtsanwältin R. Cana und P. Sellar, Solicitor)

Beklagte: Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die angefochtene Maßnahme insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als sie Anthracenöl, Anthracenpaste, betrifft;

der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) (ED/68/2009), mit der nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1) (im Folgenden: REACH) Anthracenöl, Anthracenpaste (CAS-Nummer 90640-81-6) als ein Stoff ermittelt wird, der die Kriterien des Art. 57 Buchst. d und e REACH erfüllt.

Aufgrund der angefochtenen Entscheidung, von der die Klägerinnen nach ihrem Vortrag durch eine Presseerklärung der ECHA erfuhren, wurde Anthracenöl, Anthracenpaste, in die Liste 14 neuer chemischer Stoffe auf der Liste der für die Einbeziehung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen, die für eine Aufnahme in den Anhang XIV von REACH in Frage kommen. In der angefochtenen Maßnahme wurde als Begründung für die Ermittlung von Anthracenöl, Anthracenpaste als besonders besorgniserregender Stoff angegeben, dass er gemäß den Kriterien des Anhangs XIII von REACH krebserregend, erbgutverändernd und außerdem persistent und sehr bioakkumulierbar sei.

Die Klägerinnen sind der Meinung, dass die angefochtene Maßnahme gegen die geltenden Vorschriften für die Ermittlung von besonders besorgniserregenden Stoffen nach REACH verstoße und machen zur Begründung ihrer Klage vier Klagegründe geltend, die mit denen in der Rechtssache T-94/10, Rütgers Germany u. a./ECHA, identisch sind.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/66


Klage, eingereicht am 2. März 2010 — Meica/OHMI — Tofutown.com (TOFUKING)

(Rechtssache T-99/10)

2010/C 113/99

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG (Edewecht, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Russlies)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tofutown.com GmbH (Wiesbaum/Vulkaneifel, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. Januar 2010 (Sache R 63/2009-4) aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Tofutown.com GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „TOFUKING“ für Waren der Klassen 29, 30 und 32 (Anmeldung Nr. 5 027 016)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Wortmarke „King“ (Marke Nr. 30 404 434), die Gemeinschaftswortmarke „Curry King“ (Marke Nr. 2 885 077) und die deutsche Wortmarke „Curry King“ (Marke Nr. 39 902 969), alle drei Marken eingetragen für Waren der Klassen 29 und 30

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/67


Klage, eingereicht am 3. März 2010 — Nordzucker/Kommission

(Rechtssache T-100/10)

2010/C 113/100

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Nordzucker AG (Braunschweig, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Niestedt)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

Die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 (1) der Kommission für nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:

Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass einer Produktionsabgabenverordnung für die Zuckerwirtschaftsjahre 2002/2003 bis 2005/2006, da sie die Verordnung auf eine Rechtsgrundlage gestützt habe, die nicht mehr in Kraft sei;

Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da ein anderes Verfahren für den Erlass der angefochtenen Verordnung hätte gewählt werden müssen und somit die Beteiligungsrechte des Rates und des Europäischen Parlaments missachtet worden seien;

Nichtbeachtung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, Slg. 2008, I-3231), da die Kommission in der angefochtenen Verordnung willkürlich auch den Parameter „Gesamterstattungsbetrag“ in der Berechnung der Produktionsabgaben geändert habe, obwohl dieser Parameter nicht Gegenstand der Prüfung durch den Gerichtshof gewesen sei;

Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot durch die nachträgliche, erst durch die Verordnung Nr. 1193/2009 eingeführte Änderung des Gesamterstattungsbetrages für bereits abgeschlossene Zuckerwirtschaftsjahre.


(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (ABl. L 321, S. 1)


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/68


Klage, eingereicht am 3. März 2010 — Polen/Kommission

(Rechtssache T-101/10)

2010/C 113/101

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Szpunar)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (1) für nichtig zu erklären, soweit mit ihm Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (2) berichtigt wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin trägt vor, mit der angefochtenen Bestimmung sei in Bezug auf den Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2004/05 eine Differenzierung dahin eingeführt worden, dass dieser Koeffizient für die neuen Mitgliedstaaten auf 0,25466 und für die Gemeinschaft der Fünfzehn auf 0,14911 festgesetzt worden sei.

Die Klägerin macht gegen die angefochtene Bestimmung folgende Klagegründe geltend:

 

Erstens sei die Kommission unzuständig gewesen und habe gegen Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (3) verstoßen, der die Kommission ausschließlich zur Festlegung eines einzigen, für die gesamte Union gleich hohen Koeffizienten ermächtigt habe. Die verschiedenen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 1260/2001 seien insoweit völlig übereinstimmend und eindeutig. Darüber hinaus könnten die Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker keine Abweichung vom Wortlaut der Vorschriften der Verordnung Nr. 1260/2001 rechtfertigen, sondern schlössen eine solche Abweichung vielmehr aus. Der einheitliche Koeffizient sei nämlich ein wesentliches Instrument für die Verwirklichung der Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker gewesen.

 

Zweitens sei der Grundsatz der sofortigen und vollständigen Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands durch die neuen Mitgliedstaaten verletzt worden. Die angefochtene Vorschrift sei de facto eine Übergangsbestimmung, die in der Beitrittsakte von 2003 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten keine Grundlage finde. So bilde Art. 2 der Beitrittsakte die Grundlage für die Übernahme sämtlicher sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten durch die Republik Polen, also auch des Rechts auf Nutzung der Überzahlungen und der Verpflichtungen zur Deckung der Verluste auf dem Zuckermarkt, zu denen es in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren gekommen sei.

 

Drittens liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor. Das einzige Kriterium für die Differenzierung des Koeffizienten sei das Datum des Beitritts der Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. Der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten könne für sich allein kein objektives Kriterium bilden, das die eingeführte Differenzierung rechtfertigen könnte, weil die Folgen des Beitritts abschließend in der Beitrittsakte und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten geregelt worden seien.

 

Viertens sei der Grundsatz der Solidarität verletzt worden. Der Grundsatz der Solidarität der Erzeuger sei ein fundamentales Prinzip der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und bedeute, dass die Kosten für die Finanzierung dieses Marktes von allen Erzeugern gemeinsam getragen würden und die finanzielle Neutralität nicht auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auf der Ebene der gesamten Union nach objektiven Kriterien erreicht werde. Die Differenzierung des Koeffizienten der einzelnen Mitgliedstaaten bedeute eine willkürliche, unverhältnismäßige und unsolidarische Verteilung der Kosten für die Finanzierung des Zuckermarkts.

 

Fünftens sei Art. 253 EG (jetzt Art. 296 Abs. 2 AEUV) verletzt worden, da die angefochtene Bestimmung unzureichend begründet sei. Die Kommission habe weder Umstände genannt, die die Differenzierung des Koeffizienten begründeten, noch Ziele, denen eine solche Differenzierung dienen könnte.


(1)  ABl. L 321 vom 8. Dezember 2009, S. 1.

(2)  ABl. L 271 vom 15. Oktober 2005, S. 12.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30. Juni 2001, S. 1).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/69


Klage, eingereicht am 3. März 2010 — Südzucker u.a./Kommission

(Rechtssache T-102/10)

2010/C 113/102

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Südzucker AG Mannheim/Ochsenfurt (Mannheim, Deutschland), AGRANA Zucker GmbH (Wien, Österreich), Südzucker Polska S.A. (Breslau, Polen), Raffinerie Tirlemontoise SA (Brüssel, Belgien), Saint Louis Sucre SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Prieß und B. Sachs)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerinnen

Die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 für nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen mehrere Klagegründe geltend.

Als ersten Klagegrund rügen die Klägerinnen einen Verstoß gegen Art. 233 EG (Art. 266 AEUV) analog, da die Kommission die Vorgaben im Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06, Slg. 2008, I-3231) nicht umgesetzt habe. In diesem Urteil habe der Gerichtshof bestimmt, wie die Parameter „ausführbarer Überschuss“ und „Gesamtmenge der Ausfuhrverpflichtungen“ in der Berechnung der Produktionsabgaben für die Zuckerwirtschaftsjahre 2002/2003 bis 2005/2006 zu bestimmen sind. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Kommission in der angefochtenen Verordnung auch den dritten Parameter „Gesamterstattungsbetrag“ geändert habe, obwohl dessen Berechnung nicht Gegenstand der Rechtssache Zuckerfabrik Jülich gewesen sei.

Die Klägerinnen machen als zweiten Klagegrund geltend, dass die Kommission gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (1) sowie gegen Sinn und Zweck dieser Verordnung verstoßen habe. Diesbezüglich wird unter anderem vorgetragen, dass die Kommission bei dem Gesamterstattungsbetrag Erstattungen für Ausfuhren mitberechnet habe, die nicht in Anspruch genommen und gezahlt worden seien. Ferner führe die Pauschalierung von monatlichen Exporten zu Ungenauigkeiten in der Berechnung. Die Klägerinnen tragen in diesem Zusammenhang vor, dass es der Gerichtshof in der Rechtssache Zuckerfabrik Jülich verboten hätte, den Gesamtverlust höher anzusetzen als die Ausgaben für die Erstattungen.

Drittens liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, da die Kommission mit der angefochtenen Verordnung den Gesamterstattungsbetrag rückwirkend geändert habe.

Im Rahmen des vierten Klagegrundes wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 253 EG (Art. 296 Abs. 2 AEUV) geltend gemacht, da die Kommission die angefochtene Verordnung damit begründe, dass sie das Urteil in der Rechtssache Zuckerfabrik Jülich umsetze, sich jedoch nach Auffassung der Klägerinnen über die Vorgaben dieses Urteils hinwegsetze.

Zuletzt tragen die Klägerinnen unter dem Titel „sonstige Rechtsfehler“ vor, dass die Kommission zum Erlass einer Produktionsabgabeverordnung für die Zuckerwirtschaftsjahre 2002/2003 bis 2005/2006 am 3. November 2009 nicht mehr zuständig gewesen sei, da die Verordnung Nr. 1260/2001, die die Kommission als Rechtsgrundlage angebe, zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bereits aufgehoben worden sei. Ferner wird ein Verstoß gegen Art. 37 Abs. 2 EG gerügt, da auf der Basis dieser Bestimmung ein anderes Verfahren für den Erlass der Verordnung hätte gewählt werden müssen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178, S. 1).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/70


Rechtsmittel, eingelegt am 5. März 2010 vom Europäischen Parlament gegen das Beschluss des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Dezember 2009 in der Rechtssache F-92/09 R, U/Parlament

(Rechtssache T-103/10 P(R))

2010/C 113/103

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und K. Zejdová)

Andere Verfahrensbeteiligte: U

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst aufzuheben;

endgültig über den Antrag auf einstweilige Anordnungen zu entscheiden und diesen als unbegründet zurückzuweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 18. Dezember 2009 in der Rechtssache U/Parlament, F-92/09 R, mit dem die Entlassungsentscheidung vom 6. Juli 2009 bis zur Verkündung der das Verfahren abschließenden Entscheidung des Gerichts ausgesetzt worden ist.

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe:

mangelnde Begründung, denn die Erwägungen im angefochtenen Beschluss ließen in mehreren Punkten nicht die Gründe erkennen, die die Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters rechtfertigten;

Nichtbeachtung der Verfahrensrechte des Europäischen Parlaments, denn der Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehe über den Rahmen einer grundlegenden Wertung gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst hinaus, wonach Anträge auf einstweilige Anordnungen den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen müssten, aus denen sich die Dringlichkeit ergebe, und ferner die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen sei. Indem der Beschluss auf die Einzelheiten der Begründetheit der Rechtssache insbesondere durch Stellungnahme zu den Einzelheiten des Ablaufs des Verbesserungsverfahrens eingehe, verletze er die Verfahrensrechte des Parlaments, dem die Möglichkeit genommen werde, zu diesen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen und sich zu verteidigen;

Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Beweislast und die Beweisführung, denn in Bezug auf die Dringlichkeit seien nicht alle erheblichen Umstände, die die finanzielle Situation der Antragstellerin hätten beeinflussen können, berücksichtigt worden und dadurch sei gegen den Grundsatz der Gleichheit der Beteiligten vor dem Gericht verstoßen worden.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/70


Klage, eingereicht am 1. März 2010 — BASF/Kommission

(Rechtssache T-105/10)

2010/C 113/104

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BASF SE (Ludwigshafen am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Montag, J. Blockx und T. Wilson)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 10568 der Kommission vom 18. Dezember 2009 in der Sache COMP/M.5355 — BASF/Ciba über die Ablehnung des Vorschlags vom 6. November 2009, Roquette Frères als Erwerber für das abzustoßende Geschäftsfeld „Synthetische Trockenverfestigungsmittel“ (SDA) zuzulassen, und über die Ablehnung des Antrags auf Änderung der Verpflichtungserklärungen, von denen es die Kommission in ihrer Entscheidung C(2009) 1961 vom 12. März 2009 abhängig gemacht hatte, den Vorgang, mit dem die Klägerin die Kontrolle über die gesamte CIBA Holding AG (im Folgenden: Ciba) erlangt, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.

Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf folgende Klagegründe.

Erstens habe die Beklagte gegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 (1), die Nrn. 418 und 419 der Entscheidung, mit der die Übernahme von Ciba durch BASF genehmigt worden sei, die Klauseln 4a, 4b, 13, 14 und 34 und den Anhang B der dieser beigefügten Verpflichtungserklärungen sowie gegen die Nrn. 31, 48, 73 und 102 der Mittelung über Abhilfemaßnahmen (2) verstoßen, indem sie den vorgeschlagenen Erwerber abgelehnt habe.

Die Beklagte habe ihre Ablehnung des vorgeschlagenen Erwerbers u. a. in Bezug auf den Anreiz für Roquette Frères, das abzustoßende Geschäftsfeld weiterzuführen und auszubauen, auf unzutreffende Tatsachen gestützt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Ferner habe sich die Beklagte im Hinblick auf den Antrag der Klägerin, die Verpflichtungen gemäß der Überprüfungsklausel der Verpflichtungen zu ändern, auf unzutreffende Tatsachen gestützt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Ablehnung des Vorschlags der Klägerin zur Erreichung des Ziels der Verpflichtungen, die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung zu vermeiden, nicht erforderlich gewesen sei.

Drittens habe die Beklagte gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen Art. 296 AEUV verstoßen, da sie die Klägerin vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht angehört und die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend begründet habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“), ABl. L 24, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. L 133, S. 1.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/71


Klage, eingereicht am 4. März 2010 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-106/10)

2010/C 113/105

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung K(2009) 10136 endg. vom 18. September 2009 über die Anwendung von Finanzkorrekturen auf den Teil der Abteilung Ausrichtung des EAGFL, der dem Initiativprogramm der Gemeinschaft CCI 2000 ES.06.0.PC.003 (España — Leader+Aragón) entspricht, für nichtig zu erklären und

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung wandte die Kommission auf die von den spanischen Behörden bis zum 4. Juni 2008 angemeldeten Ausgaben eine Finanzkorrektur von netto 2 % pauschal an, was zu einer Kürzung der Unterstützung der Abteilung Ausrichtung des EAGFL für die Ausgaben des oben erwähnten Programms, die mit der Entscheidung K(2001) 2067 der Kommission vom 31. Juli 2001 bewilligt worden war, um 652 674,70 Euro führte.

Nach Ansicht des Königreichs Spanien ist die Entscheidung aus zwei Gründen für nichtig zu erklären.

Erstens liege eine Zuwiderhandlung wegen unrichtiger Anwendung von Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1) vor, da die theoretischen Unregelmäßigkeiten, mit denen die von der Kommission verfügte Finanzkorrektur begründet worden sei, in Wirklichkeit keinen Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 (2) darstellten, denn das durch diese Bestimmung aufgestellte Erfordernis, dass in den Aufzeichnungen über die Prüfungen von Operationen vor Ort die dabei verrichteten Prüfvorgänge aufzuführen seien, bedeute nicht notwendigerweise, dass in diesen Aufzeichnungen eine Liste der vorgenommenen Kontrollen vorhanden sein müsse, wenn diese Kontrollen leicht erkennbar seien.

Zweitens liege ein Verstoß gegen den in Art. 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 aufgestellten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor im Zusammenhang mit den Ausrichtungen in Bezug auf die Gründe, Kriterien und Leitprozentsätze, die von den Diensten der Kommission auf die Bestimmung der in Art. 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vorgesehenen Finanzkorrekturen anwendbar seien (3). Dies sei erstens dadurch geschehen, dass eine Korrektur der Ausgaben um 2 % verfügt worden sei, während die Daten, die die spanischen Behörden der Kommission übermittelt hätten, belegten, dass das Risiko für den Fonds erheblich unter diesem Prozentsatz gelegen habe. Zweitens sei dies dadurch erfolgt, dass der von der Korrektur betroffene Zeitraum unter Einschluss der angemeldeten Ausgaben nicht nur bis zu dem Zeitraum, auf den sich die Untersuchung der Kommission bezogen habe (17. Dezember 2004), sondern bis zum Zeitpunkt der bilateralen Zusammenkunft (1. Juni 2008) verlängert worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21).

(3)  Dokument K(2001) 476 vom 2. März 2001.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/72


Klage, eingereicht am 3. März 2010 — Portugal/Kommission

(Rechtssache T-111/10)

2010/C 113/106

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Mimoso Ruiz und P. Moura Pinheiro sowie L. Inez Fernandes)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Portugiesische Republik hat am 3. März 2010 gemäß Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Klage gegen die Europäische Kommission erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission C(2009) 10624 vom 21. Dezember 2009, mit der der vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für das Operationelle Programm „Modernização do Tecido Económico“ (Modernisierung des wirtschaftlichen Lebens) gewährte Zuschuss, CCI: 1994 PT 16 1 PO 004 (ex-FEDER ref. 94.12.09.004), gekürzt wurde, soweit sie die Finanzierung des Fundo de Investimento Imobiliário Fechado Turístico (geschlossener Fonds für Tourismusimmobilien — FIIT) betrifft.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Ein Immobilienfonds — der von den Behörden geschaffen worden sei, nachdem die Kommission das gemeinschaftliche Förderkonzept (GFK II) für Maßnahmen der Strukturfonds in den unter Ziel 1 fallenden Regionen für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1999 genehmigt habe — sei zur Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) geeignet.

Die Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Umfang des Tätigkeitsbereichs des EFRE (1) geändert worden sei, sehe vor, dass sich dieser Fonds an der Erschließung des endogenen Potenzials der Regionen durch Maßnahmen beteilige, die den Zugang kleiner und mittlerer Unternehmen zu den Kapitalmärkten verbesserten. Genauso wie die Übernahme von Bürgschaften und Beteiligungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2083 rein beispielshalber genannt würden, sei ein Immobilienfonds ein Finanzierungsinstrument, das zur Förderung und Entwicklung der Tätigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen geeignet sei.

Der FIIT sei insbesondere zur Finanzierung von in Portugal im Tourismus tätigen kleinen und mittleren Unternehmen bestimmt, die üblicherweise über bedeutendes Immobilienvermögen verfügten und Schwierigkeiten beim Zugang zu auf dem Markt verfügbaren Finanzierungsquellen hätten.

Die Tätigkeit des FIIT im relevanten Zeitraum habe über den Kauf und die anschließende Verpachtung von touristischen Unternehmungen an kleine und mittlere Unternehmen zur Unterstützung der Entwicklung und Modernisierung des Tourismusangebots in Portugal beigetragen.

Die Tätigkeit des FIIT stehe vollkommen im Einklang mit der Entscheidung C (94) 464 der Europäischen Kommission, mit der im Rahmen des GFK II das Operationelle Programm „Modernização do Tecido Económico“ und das Unterprogramm 4 „Turismo e Património Cultural“ (Tourismus und Kulturerbe) genehmigt worden seien. Diese Entscheidung habe die Schaffung eines Tourismusfonds vorgesehen, dessen Haupttätigkeitsbereiche insbesondere die finanzielle Sanierung, die Modernisierung und die Verkleinerung bzw. Vergrößerung von Hotels umfasst hätten.

Die Europäische Kommission habe die Verteidigungsrechte nicht pflichtgemäß geschützt, da sie erst in der angefochtenen Entscheidung angeführt habe, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass der Markt bei der Finanzierung der vom FIIT unterstützten kleinen und mittleren Unternehmen versagt habe, und die nationalen Behörden dafür gerügt habe, dass sie die Wirtschaftlichkeit dieser Unternehmen nicht angemessen geprüft und sich darauf beschränkt hätten, deren Schulden zu refinanzieren.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Vertrauensschutzgrundsatz, indem sie bestimme, dass das Projekt FIIT für eine Kofinanzierung durch den EFRE nicht in Betracht komme, da sich die Europäische Kommission während der Begleitung des Programms so verhalten habe, dass die portugiesischen Behörden der festen und berechtigten Überzeugung gewesen seien, dass die Finanzierung des FIIT nicht in Frage gestellt werden würde, zumal es der zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehende gemeinschaftsrechtliche Rahmen, der in Bezug auf die Unzulässigkeit des FIIT keineswegs unmissverständlich gewesen sei, nicht ermöglicht habe, das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieses Finanzierungsinstruments festzustellen.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 193, S. 34).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/73


Klage, eingereicht am 1. März 2010 — Prionics/Kommission und EFSA

(Rechtssache T-112/10)

2010/C 113/107

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Prionics AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und M. Franz)

Beklagte: Europäische Kommission und Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

Anträge der Klägerin

Die „Scientific Opinion on Analytical sensitivity of approved TSE rapid tests“ der EFSA und der Kommission für nichtig zu erklären, soweit sie zwei von der Klägerin hergestellte Tests, den Prionicsâ-Check LIA und den Prionicsâ-Check PrioSTRIP, derzeit nicht zur Verwendung bei der BSE-Überwachung empfiehlt;

der EFSA und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen das Wissenschaftliche Gutachten der EFSA vom 10. Dezember 2009 zur analytischen Sensitivität von zugelassenen TSE-Schnelltests (im Folgenden: „EFSA-Gutachten“). In diesem Gutachten wird unter anderem empfohlen, die analytische Sensitivität von zwei Testsystemen der Klägerin für BSE (Prionics®-Check LIA und Prionics®-Check PrioSTRIP) mit geeigneten Versuchen neu zu bewerten.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung geltend, da die Beklagten ihre Empfehlung in dem EFSA-Gutachten auf eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhaltes und auf widersprüchliche Angaben stützen würden.

Als zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass in Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, rechtliches Gehör gewährt werden müsse, gerügt. Ferner wird in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass ein Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes vorliege, da die EFSA entgegen ihrer eigenen veröffentlichten Verwaltungsvorschriften, der Klägerin vor Veröffentlichung des EFSA-Gutachtens kein rechtliches Gehör gewährt habe.

An dritter Stelle wird ein Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes geltend gemacht, da die EFSA in dem EFSA-Gutachten entgegen ihrer eigenen veröffentlichten Verwaltungsvorschriften keine Angabe über Rechtsschutzmöglichkeiten gegen dieses Gutachten gemacht habe.

Zuletzt wird vorgetragen, dass ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit und das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit durch die Veröffentlichung des EFSA-Gutachtens ohne Abwägung mit den für die Klägerin schädlichen Folgen vorliege.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/74


Klage, eingereicht am 8. März 2010 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-113/10)

2010/C 113/108

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. Rodríguez Cárcamo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung C(2009) 10678 der Kommission vom 23. Dezember 2009, mit der die finanzielle Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zum operationellen Programm Baskenland Ziel 2 (1997–1999) in Spanien gemäß der Entscheidung C(98) 121 vom 5. Februar 1998, EFRE Nr. 97.11.09.007, gekürzt wurde, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der vorliegende Rechtsstreit hat seinen Ursprung in der Entscheidung C (98) 121 vom 5. Februar 1998, mit der die Kommission eine Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) an einem operationellen Programm in der Region Baskenland im Zeitraum 1997–1999, das in das gemeinschaftliche Förderkonzept für strukturelle Interventionen in den spanischen Ziel-1-Regionen einbezogen war, mit einem Höchstbetrag von 291 862 367 Euro zulasten des EFRE gewährte.

Laut der angefochtenen Entscheidung kam es bei der Durchführung dieses Programms bei 24 der 37 geprüften Projekten zu Unregelmäßigkeiten, die ein Gesamtvolumen von 4 844 712 820 Peseten betreffen und zu einer Finanzkorrektur von 27 794 540,77 Euro führen.

Der Kläger macht folgende Klagegründe geltend:

Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 (1), da in der angefochtenen Entscheidung die Extrapolationsmethode angewandt worden sei und dieser Artikel die Extrapolation der bei konkreten Aktionen festgestellten Unregelmäßigkeiten auf die Gesamtheit der Aktionen, die in die mit Mitteln des EFRE finanzierten operationellen Programme einbezogen seien, nicht zulasse. Der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Korrektur fehle eine Rechtsgrundlage, da die Leitlinien der Kommission vom 15. Oktober 1997 für Nettofinanzkorrekturen im Rahmen der Anwendung des Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 2000, Spanien/Kommission (2) keine Rechtswirkungen gegenüber den Mitgliedstaaten entfalten könnten und Art. 24 nur die Kürzung der Beteiligungen ermögliche, durch deren Prüfung das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit bestätigt werde, welcher Grundsatz verletzt werde, wenn Korrekturen im Extrapolationsweg vorgenommen würden.

Hilfsweise, Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit), da eine Korrektur im Weg der Extrapolation vorgenommen worden sei, obwohl sich hinsichtlich der geänderten Verträge keine Mängel im Bereich der Durchführung, der Kontrolle oder des Audits gezeigt hätten, zumal die durchführenden Organe spanisches Recht angewendet hätten, das der Gerichtshof der Europäischen Union nicht für unionsrechtswidrig erklärt habe. Die Beachtung des nationalen Rechts durch die durchführenden Behörden, möge sie auch die Kommission dazu veranlassen, das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten oder konkreter Verstöße gegen das Unionsrecht festzustellen, könne nicht als Ausgangsbasis für eine Extrapolation wegen Mängeln im Bereich der Durchführung dienen, wenn weder das von diesen Organen angewendete Gesetz vom Gerichtshof für unionsrechtswidrig erklärt worden sei, noch die Kommission gegen den Mitgliedstaat Klage nach Art. 258 AEUV erhoben habe.

Hilfsweise, Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates, da die für die Finanzkorrektur im Extrapolationsweg herangezogenen Musterfälle nicht repräsentativ seien. Die Kommission sei bei ihrer Extrapolation von einer sehr begrenzten Zahl von Musterfällen (37 von 3 348) ausgegangen, die nicht alle wesentlichen Bereiche des operationellen Programms umfasst hätten; sie habe dabei Ausgaben einbezogen, die zuvor von den spanischen Behörden in Abzug gebracht worden seien, sei von den erklärten Ausgaben und nicht von der Beteiligung an diesen ausgegangen und habe Software verwendet, die eine Zuverlässigkeit von unter 85 % aufweise. Daher erfüllten die Musterfälle nicht die notwendigen Repräsentativitätsvoraussetzungen, um als Ausgangsbasis für eine Extrapolation zu dienen.

Schließlich müsse die Mitteilung an die spanischen Behörden, dass Unregelmäßigkeiten vorlägen — die im August 2005 erfolgt sei, wobei es sich in den meisten Fällen um Unregelmäßigkeiten in den Jahren 1998 und 1999 gehandelt habe — zu ihrer Verjährung wegen Ablaufs der in Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 (3) vorgesehenen vierjährigen Frist führen.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31. Dezember 1988, S. 1).

(2)  Rechtssache C-443/97, Slg. 2000, I-2415.

(3)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23. Dezember 1995, S. 1).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/75


Klage, eingereicht am 4. März 2010 — Vereinigtes Königreich/Kommission

(Rechtssache T-115/10)

2010/C 113/109

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (vertreten durch: S. Ossowski als Bevollmächtigten im Beistand von D. Wyatt, QC, und M. Wood, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2009 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (Habitatrichtlinie) (1) zur Verabschiedung einer dritten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region (2) insoweit für nichtig zu erklären, als er das Gebiet Estrecho Oriental unter Code ES6120032 als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung listet,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage ficht der Kläger den Beschluss der Kommission 2010/45/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2009] 10406) insoweit an, als er das Gebiet Estrecho Oriental als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung liste.

Der Kläger stützt seine Klage auf folgende Klagegründe.

Erstens sei der angefochtene Beschluss insoweit unter Verstoß gegen die Richtlinie 92/43/EWG erlassen worden, als die Listung des spanischen Gebiets Estrecho Oriental als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung mit dieser Richtlinie unvereinbar sei, weil

ein sehr erheblicher Teil der Fläche dieses Gebiets innerhalb der British Gibraltar Territorial Waters (BGTW) liege, die eher der tatsächlichen Kontrolle des Vereinigten Königreichs als der Spaniens unterlägen, und

es sich vollständig mit dem bestehenden Gebiet von gemeinschaftsweiter Bedeutung UK Southern Waters of Gibraltar decke.

Zweitens sei der angefochtene Beschluss insoweit unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit erlassen worden, als die Listung von Estrecho Oriental als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung den Eindruck erwecke, dass dadurch Spanien Verpflichtungen nach der Richtlinie 92/43/EWG in Bezug auf eine Fläche innerhalb eines bestehenden Gebiets von gemeinschaftsweiter Bedeutung auferlegt würden, hinsichtlich dessen das Government of Gibraltar bereits identische Verpflichtungen nach dieser Richtlinie träfen. Dadurch entstehe der Eindruck, dass die Hoheitsgewalt des Government of Gibraltar zur Umsetzung der Richtlinie im Gebiet von gemeinschaftsweiter Bedeutung Southern Waters of Gibraltar und zur Durchsetzung des Rechts von Gibraltar in den BGTW eingeschränkt oder in Frage gestellt werde, was Rechtsunsicherheit für das Government of Gibraltar und die EU-Bürger schaffe.

Drittens sei der angefochtene Beschluss insoweit unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erlassen worden, als die Listung des spanischen Estrecho Oriental als Gebiet von gemeinschaftsweiter Bedeutung unter Einschluss des gesamten Gebiets von gemeinschaftsweiter Bedeutung UK Southern Waters of Gibraltar und anderer Gebiete der BGTW weder angemessen noch notwendig sei, um die von der Richtlinie 92/43/EWG verfolgten Umweltziele zu erreichen.

Schließlich müsse die angefochtene Listung des Estrecho Oriental als Gebiet von gemeinschaftsweiter Bedeutung vollständig für nichtig erklärt werden, da eine teilweise Aufhebung der Listung deren wesentlichen Inhalt ändern würde und eine Abänderung der Listung durch das Gericht sowie eine Neuberechnung des Mittelpunkts und der Fläche des Gebiets von gemeinschaftsweiter Bedeutung und eine Beurteilung, inwieweit der verbleibende Teil des Gebiets die Umweltkriterien erfülle, um als Gebiet von gemeinschaftsweiter Bedeutung ausgewiesen zu werden, nach sich ziehen würde.


(1)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206, S. 7.

(2)  ABl. 2010, L 30, S. 322.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/76


Klage, eingereicht am 5. März 2010 — Acron/Rat

(Rechtssache T-118/10)

2010/C 113/110

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Acron OAO (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Evtimov)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2009 des Rates vom 18. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 (1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, der in drei Teile unterteilt ist.

Sie macht geltend, die Unionsorgane hätten gegen Art. 1 und 2 der Grundverordnung (2) sowie Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 der Grundverordnung verstoßen und eine Reihe offenkundiger Beurteilungsfehler begangen, infolge deren sie für die Klägerin einen künstlich erhöhten rechnerischen Normalwert ermittelt und daher zu Unrecht Dumping festgestellt hätten.

Mit dem ersten Teil des Klagegrundes stellt die Klägerin die logische Grundlage der Gaspreisberichtigung in Zweifel. Im Einzelnen trägt sie vor, die Organe hätten dadurch Rechtsfehler begangen und gegen Art. 2 Abs. 3 und 5 der Grundverordnung verstoßen, dass sie einen Großteil der Herstellungskosten im Ursprungsland außer Acht gelassen und/oder bei der Ermittlung des Großteils des Normalwerts der Klägerin de facto eine nicht marktwirtschaftliche Methode angewandt hätten.

Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes wendet sich die Klägerin gegen die bei der Gaspreisberichtigung angewandte Methodik. Nachdem die Kommission entschieden habe, die Gaspreisberichtigung vorzunehmen, habe sie dadurch gegen Art. 2 Abs. 5 Satz 2 der Grundverordnung verstoßen und/oder einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen und ihre Entscheidung unzureichend begründet, dass sie den Gaspreis auf der Grundlage des Preises für russisches Gas in Waidhaus, Deutschland, berichtigt habe, ein verbotenes Marktaufteilungskartell für über Waidhaus eingeführtes russisches Gas nicht berücksichtigt habe, den russischen Ausfuhrzoll von 30 % auf russisches Gas nicht abgezogen habe und den Preis um die örtlichen Verteilungskosten berichtigt habe.

Mit dem dritten Teil des Klagegrundes wendet sich die Klägerin gegen die Ermittlung der bei Bestimmung des Normalwerts verwendeten Gewinnspanne. Die Gewinnspanne, die von den Organen ermittelt und in den Feststellungen der angefochtenen Verordnung zur Berechnung des Normalwerts der Klägerin zu den Herstellungskosten hinzuaddiert worden sei, stehe mit Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Grundverordnung nicht in Einklang, sei offensichtlich unangemessen und mit einem offenkundigen Beurteilungsfehler behaftet. Auch weiche die so ermittelte Gewinnspanne unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung erheblich von dem Gewinn und der Methodik zur Bestimmung des Normalwerts ab, die bei der Ausgangsuntersuchung, die zu dem überprüften Zoll geführt habe, verwendet worden seien.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2009 des Rates vom 18. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung unter anderem in Russland, ABl. L 338, S. 5.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. 1996 L 56, S. 1.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/77


Klage, eingereicht am 5. März 2010 — Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-119/10)

2010/C 113/111

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, Y. de Vries und J. Langer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung K(2009) 10712 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der Finanzhilfe, die dem Programm Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, im Großherzogtum Luxemburg und im Königreich der Niederlande aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gemäß der Entscheidung K(97) 3742 der Kommission vom 18. Dezember 1997 (EFRE Nr. 970010008) gewährt wurde, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger führt zur Stützung seiner Klage folgende Gründe an:

Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 (1) durch Festsetzung der Finanzkorrekturen im Wege der Extrapolation, obwohl diese Bestimmung keine Grundlage dafür biete;

Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 4253/88 durch Verfügung pauschaler Finanzkorrekturen, obwohl diese Bestimmung keine Grundlage dafür biete;

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dadurch, dass einem Mitgliedstaat Verpflichtungen unter Berufung auf Rechtsprechung des Gerichtshofs auferlegt würden, die auf die Zeit nach Auferlegung dieser Verpflichtungen zurückgehe, die zu diesem Zeitpunkt für die Mitgliedstaaten nicht deutlich, klar und vorhersehbar gewesen seien;

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die Auferlegung einer Finanzkorrektur von 25 % der angemeldeten Kosten im Zusammenhang mit Aufträgen, wobei allgemeine Grundsätze wie diejenigen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung nicht beachtet worden seien;

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch Auferlegung einer Finanzkorrektur von 100 % der angemeldeten Kosten im Zusammenhang mit Aufträgen, die die Schwellenwerte der Richtlinie 93/37/EWG (2), der Richtlinie 93/36/EWG (3) oder der Richtlinie 92/50/EWG (4) überstiegen und ohne Wettbewerb vergeben worden seien;

Verstoß gegen die Begründungspflicht, indem nicht begründet werde, wie der Umfang der verfügten Finanzkorrekturen bestimmt werde;

Verstoß gegen die Begründungspflicht durch Verfügung projektspezifischer Kürzungen, die nicht ausreichend begründet seien.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. Nr. L 374, S. 1).

(2)  Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54).

(3)  Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1).

(4)  Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1).


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/78


Beschluss des Gerichts vom 2. März 2010 — gardeur/HABM — Blue Rose (g)

(Rechtssache T-310/07) (1)

2010/C 113/112

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 247 vom 20.10.2007.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/78


Beschluss des Gerichts vom 2. März 2010 — Aldi/HABM — Catalana de Telecomunicacions Societat Operadora de Xarxes (ALDI)

(Rechtssache T-298/08) (1)

2010/C 113/113

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/78


Beschluss des Gerichts vom 4. März 2010 — Kommission/Domótica

(Rechtssache T-552/08) (1)

2010/C 113/114

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/78


Beschluss des Gerichts vom 1. März 2010 — TerreStar Europe/Kommission

(Rechtssache T-196/09) (1)

2010/C 113/115

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 167 vom 18.7.2009.


Gericht für den öffentlichen Dienst

1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/79


Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — AC/Rat

(Rechtssache F-9/10)

2010/C 113/116

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AC (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2009 nach Besoldungsgruppe AD 13 beförderten Beamten aufzunehmen, und Verurteilung des Beklagten zum Ersatz des dem Kläger entstandenen immateriellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2009 nach Besoldungsgruppe AD 13 beförderten Beamten aufzunehmen, wie sie aus der Personalmitteilung Nr. 94/09 vom 27. April 2009 hervorgeht, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde;

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5 000 Euro als Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.


1.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/79


Klage, eingereicht am 9. Februar 2010 — Kerstens/Kommission

(Rechtssache F-12/10)

2010/C 113/117

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Petrus Kerstens (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: C. Mourato)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der schriftlichen Verwarnung verhängt wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. April 2009 aufzuheben, mit der gegen ihn die Disziplinarstrafe der schriftlichen Verwarnung verhängt wurde;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.