ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.CE2010.087.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 87E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
1. April 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2008-2009
Sitzung vom 10. bis 12 März 2009
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 234 E vom 29.9.2009 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Dienstag, 10. März 2009

2010/C 087E/01

Die nächsten Schritte für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union und ähnliche Erfahrungen in Drittstaaten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu den nächsten Schritten für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union und ähnliche Erfahrungen in Drittstaaten (2008/2181(INI))

1

2010/C 087E/02

Grenzüberschreitende Verlegung von Gesellschaftssitzen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 mit Empfehlungen an die Kommission zur grenzüberschreitenden Verlegung von eingetragenen Gesellschaftssitzen (2008/2196(INI))

5

ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG

8

2010/C 087E/03

Die Zukunft des gemeinsamen europäischen Asylsystems
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu der Zukunft des gemeinsamen europäischen Asylsystems (2008/2305(INI))

10

2010/C 087E/04

Aktionsplan der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu dem Aktionsplan der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen (2008/2150(INI))

16

2010/C 087E/05

Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (2008/2180(INI))

21

2010/C 087E/06

Anwendung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu der Anwendung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (2008/2247(INI))

23

2010/C 087E/07

Gleichbehandlung und gleicher Zugang von Frauen und Männern zu den darstellenden Künsten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zur Gleichbehandlung und zum gleichen Zugang von Männern und Frauen zu den darstellenden Künsten (2008/2182(INI))

27

2010/C 087E/08

Integrität von Online-Glücksspielen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu der Integrität von Online-Glücksspielen (2008/2215(INI))

30

2010/C 087E/09

Gewährleistung der Lebensmittelqualität, einschließlich Harmonisierung oder gegenseitiger Anerkennung von Standards
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zur Gewährleistung der Lebensmittelqualität, einschließlich Harmonisierung oder gegenseitiger Anerkennung von Standards (2008/2220(INI))

35

2010/C 087E/10

Wettbewerbspolitik 2006 und 2007
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu den Berichten über die Wettbewerbspolitik 2006 und 2007 (2008/2243(INI))

43

2010/C 087E/11

Small Business Act
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zum Small Business Act (2008/2237(INI))

48

 

Mittwoch, 11. März 2009

2010/C 087E/12

Die soziale Lage der Roma und die Verbesserung ihres Zugangs zum EU-Arbeitsmarkt
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu der sozialen Lage der Roma und der Verbesserung ihres Zugangs zum EU-Arbeitsmarkt (2008/2137(INI))

60

2010/C 087E/13

Lösungsansätze für die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Ölversorgung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu den Lösungsansätzen für die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Ölversorgung (2008/2212(INI))

70

2010/C 087E/14

Umweltgerechte Ausgestaltung des Verkehrs und Internalisierung externer Kosten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zur umweltgerechten Ausgestaltung des Verkehrs und zur Internalisierung externer Kosten (2008/2240(INI))

76

2010/C 087E/15

Lissabon-Strategie
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 als Beitrag zur Frühjahrstagung 2009 des Europäischen Rates im Hinblick auf die Lissabon-Strategie

79

2010/C 087E/16

Kampf gegen den Klimawandel
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu einer gemeinschaftlichen Strategie für ein umfassendes Klimaschutzabkommen in Kopenhagen und zur angemessenen Finanzierung der Klimaschutzpolitik

90

2010/C 087E/17

Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zur Umsetzung der Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten 2008-2010

94

2010/C 087E/18

Ein europäisches Konjunkturprogramm
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu einem europäischen Konjunkturprogramm (2008/2334(INI))

98

2010/C 087E/19

Kohäsionspolitik: in die Realwirtschaft investieren
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zur Kohäsionspolitik: In die Realwirtschaft investieren (2009/2009(INI))

113

 

Donnerstag, 12. März 2009

2010/C 087E/20

Bessere Karrieremöglichkeiten und mehr Mobilität: Eine europäische Partnerschaft für die Forscher
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu besseren Karrieremöglichkeiten und mehr Mobilität: eine europäische Partnerschaft für die Forscher (2008/2213(INI))

116

2010/C 087E/21

Der Schutz der Verbraucher, insbesondere Minderjähriger, bei der Nutzung von Videospielen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu dem Schutz der Verbraucher, insbesondere Minderjähriger, bei der Nutzung von Videospielen (2008/2173(INI))

122

2010/C 087E/22

Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums mit Israel
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zur Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums mit Israel (2008/2136(INI))

126

2010/C 087E/23

Verschlechterung der humanitären Lage in Sri Lanka
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zur Verschlechterung der humanitären Lage in Sri Lanka

127

2010/C 087E/24

Die Zerstörung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in der EU und insbesondere in Südeuropa als Herausforderung: Reaktionen mit Hilfe von Instrumenten der EU-Agrarpolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zur Zerstörung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in der EU und insbesondere in Südeuropa als Herausforderung: Reaktionen mit Hilfe von Instrumenten der EU-Agrarpolitik (2008/2219(INI))

128

2010/C 087E/25

Arbeitnehmermitbestimmung in Gesellschaften mit einem Europäischen Statut
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zur Arbeitnehmermitbestimmung in Gesellschaften mit einem Europäischen Statut und anderen flankierenden Maßnahmen

133

2010/C 087E/26

Kinder mit Migrationshintergrund
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu im Herkunftsland verbliebenen Kindern von Migranten

134

2010/C 087E/27

Kroatien: Fortschrittsbericht 2008
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu dem Fortschrittsbericht 2008 über Kroatien

135

2010/C 087E/28

Türkei: Fortschrittsbericht 2008
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu dem Fortschrittsbericht 2008 über die Türkei

139

2010/C 087E/29

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Fortschrittsbericht 2008
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu dem Fortschrittsbericht 2008 — über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

147

2010/C 087E/30

Mandat des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 an den Rat zum Mandat des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (2008/2290(INI))

153

2010/C 087E/31

5. Weltwasserforum in Istanbul 16.-22. März 2009
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zum Wasser im Hinblick auf das fünfte Weltwasserforum vom 16. bis 22. März 2009 in Istanbul

157

2010/C 087E/32

EG-Entwicklungshilfe für die Gesundheitsversorgung in afrikanischen Ländern südlich der Sahara
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu einem Konzept für die Entwicklungshilfe der EG für die Gesundheitsversorgung in afrikanischen Ländern südlich der Sahara

162

2010/C 087E/33

Einführung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zur Umsetzung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA)

166

2010/C 087E/34

Strategische Partnerschaft EU/Brasilien
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 an den Rat zu einer strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Brasilien (2008/2288(INI))

168

2010/C 087E/35

Strategische Partnerschaft EU/Mexiko
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 an den Rat zu einer strategischen Partnerschaft EU-Mexiko (2008/2289(INI))

172

2010/C 087E/36

50. Jahrestag des tibetischen Aufstands und Dialog zwischen dem Dalai Lama und der chinesischen Regierung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zum 50. Jahrestag des tibetischen Aufstands und zum Dialog zwischen dem Dalai Lama und der chinesischen Regierung

177

2010/C 087E/37

Guinea-Bissau
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu Guinea-Bissau

178

2010/C 087E/38

Philippinen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu den Philippinen

181

2010/C 087E/39

Ausweisung der nichtstaatlichen Organisationen aus Darfur
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zur Ausweisung von Hilfsorganisationen aus Darfur

183

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2008-2009
Sitzung vom 10. bis 12 März 2009
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 234 E vom 29.9.2009 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Mittwoch, 11. März 2009

2010/C 087E/40

Verlängerung der Anwendbarkeit des Artikels 139 der Geschäftsordnung des Parlaments bis zum Ende der siebten Wahlperiode
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zur Verlängerung der Anwendbarkeit des Artikels 139 der Geschäftsordnung des Parlaments bis zum Ende der siebten Wahlperiode

186

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2008-2009
Sitzung vom 10. bis 12 März 2009
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 234 E vom 29.9.2009 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Dienstag, 10. März 2009

2010/C 087E/41

Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Armenien *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2007)0729 – C6-0519/2008 – 2007/0251(CNS))

188

2010/C 087E/42

Luftverkehrdienste: Abkommen EG/Israel *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2008)0178 – C6-0520/2008 – 2008/0068(CNS))

188

2010/C 087E/43

Zusatzprotokoll zum Abkommen EG/Südafrika anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (16447/2008 – KOM(2008)0749 – C6-0017/2009 – 2008/0212(AVC))

189

2010/C 087E/44

Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (KOM(2008)0316 – C6-0210/2008 – 2008/0100(COD))

190

P6_TC1-COD(2008)0100Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit

190

2010/C 087E/45

Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (KOM(2007)0844 – C6-0002/2008 – 2007/0286(COD))

191

P6_TC1-COD(2007)0286Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EC des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung)

192

ANHANG I

232

ANHANG II

236

ANHANG III

237

ANHANG IV

238

ANHANG V

239

ANHANG VI

244

ANHANG VII

255

ANHANG VIII

265

ANHANG IX

266

ANHANG X

268

2010/C 087E/46

Statut der Europäischen Privatgesellschaft *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft (KOM(2008)0396 – C6-0283/2008 – 2008/0130(CNS))

300

2010/C 087E/47

Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2010 - Einzelplan III
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2010 — Einzelplan III — Kommission (2009/2005(BUD))

321

2010/C 087E/48

Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2010 - Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII, VIII und IX
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2010 – Einzelplan I – Europäisches Parlament; Einzelplan II – Rat; Einzelplan IV – Gerichtshof; Einzelplan V – Rechnungshof; Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss; Einzelplan VII – Ausschuss der Regionen; Einzelplan VIII – Europäischer Bürgerbeauftragter; Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter(2009/2004(BUD))

327

 

Mittwoch, 11. März 2009

2010/C 087E/49

Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0575 – C6-0347/2008 – 2008/0181(CNS))

332

2010/C 087E/50

Anpassung der Grundgehälter der Europol-Bediensteten *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu der Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten (14479/2008 – C6-0038/2009 – 2009/0804(CNS))

333

2010/C 087E/51

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2009)0023 – C6-0040/2009 – 2009/2007(ACI))

334

ANLAGE

334

2010/C 087E/52

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2009
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III –Kommission (6952/2009 – C6-0075/2009 – 2009/2008(BUD))

335

2010/C 087E/53

Gemeinsame Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden ***III
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (PE-CONS 3719/2008 – C6-0042/2009 – 2005/0237A(COD))

337

2010/C 087E/54

Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen ***III
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung) (PE-Cons 3720/2008 – C6-0043/2009 – 2005/0237B(Cod))

338

2010/C 087E/55

Hafenstaatkontrolle ***III
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (PE-CONS 3721/2008 – C6-0044/2009 – 2005/0238(COD))

339

2010/C 087E/56

Gemeinschaftliches Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr ***III
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (PE-CONS 3722/2008 – C6-0045/2009 – 2005/0239(COD))

340

2010/C 087E/57

Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr ***III
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinien 1999/35/EG und 2002/59/EG (PE-CONS 3723/2008 – C6-0046/2009 – 2005/0240(COD))

341

2010/C 087E/58

Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See ***III
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (PE-CONS 3724/2008 – C6-0047/2009 – 2005/0241(COD))

342

2010/C 087E/59

Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen (14287/2/2008 – C6-0483/2008 – 2005/0242(COD))

343

2010/C 087E/60

Erfüllung der Flaggenstaatpflichten ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten (14288/2/2008 – C6-0484/2008 – 2005/0236(COD))

344

2010/C 087E/61

Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (KOM(2008)0436 – C6-0276/2008 – 2008/0147(COD))

345

P6_TC1-COD(2008)0147Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

345

ANHANG

360

2010/C 087E/62

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ***I
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung) (KOM(2008)0229 – C6-0184/2008 – 2008/0090(COD))

362

P6_TC1-COD(2008)0069Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung)

363

ANHANG

380

2010/C 087E/63

Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2008)0869 – C6-0050/2009 – 2008/0252(CNS))

381

 

Donnerstag, 12. März 2009

2010/C 087E/64

Mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (KOM(2009)0093 – C6-0081/2009 – 2009/0029(CNS))

381

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2008-2009 Sitzung vom 10. bis 12 März 2009 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 234 E vom 29.9.2009 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Dienstag, 10. März 2009

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/1


Dienstag, 10. März 2009
Die nächsten Schritte für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union und ähnliche Erfahrungen in Drittstaaten

P6_TA(2009)0085

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu den nächsten Schritten für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union und ähnliche Erfahrungen in Drittstaaten (2008/2181(INI))

2010/C 87 E/01

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2008 mit dem Titel „Vorbereitung der nächsten Schritte für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union“ (KOM(2008)0069),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2008 mit dem Titel „Bericht über die Evaluierung und künftige Entwicklung der Agentur Frontex“ (KOM(2008)0067),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2008 mit dem Titel „Prüfung der Schaffung eines Europäischen Grenzkontrollsystems (Eurosur)“ (KOM(2008)0068),

unter Hinweis auf die vorläufigen Anmerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 3. März 2008 und die gemeinsamen Anmerkungen der Artikel-29-Datenschutzgruppe und der Arbeitsgruppe „Polizei und Justiz“ vom 29. April 2008 zu den drei genannten Mitteilungen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (3) sowie den Beschluss 2008/839/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. November 2005 über die Verbesserung der Effizienz der europäischen Datenbanken im Bereich Justiz und Inneres und die Steigerung ihrer Interoperabilität sowie der Synergien zwischen ihnen (KOM(2005)0597),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu der Evaluierung und künftigen Entwicklung der Agentur Frontex und des Europäischen Grenzkontrollsystems (Eurosur) (5),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0061/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Aufhebung der Kontrollen an den EU-Binnengrenzen eine der größten Errungenschaften der europäischen Integration ist,

B.

in der Erwägung, dass ein Raum ohne Binnengrenzen nur funktionieren kann, wenn Verantwortung und Solidarität bei der Verwaltung der Außengrenzen geteilt werden,

C.

in der Erwägung, dass gemäß der allgemeinen EU-Außenpolitik auf die Zusammenarbeit mit den Grenzschutzbehörden von Drittstaaten geachtet werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass die EU-Außengrenzen jährlich von 160 Millionen EU-Bürgern, 60 Millionen Drittstaatsangehörigen, die kein Visum benötigen, und 80 Millionen visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen überquert werden,

E.

in der Erwägung, dass die Maßnahmen für eine höhere Sicherheit der Grenzen mit der Vereinfachung des Reiseverkehrs und der Förderung der Mobilität in einer zunehmend globalisierten Welt vereinbar sein müssen,

F.

in der Erwägung, dass im Rahmen der integrierten Grenzverwaltung der Europäischen Union bereits mehrere Instrumente und Programme verwirklicht wurden, in Vorbereitung sind oder gerade konzipiert werden,

G.

in der Erwägung, dass die Kommission mitgeteilt hat, dass sie voraussichtlich 2009/2010 in der Lage sein wird, Legislativvorschläge für die Einführung eines Einreise-/Ausreisesystems, eines Programms für registrierte Reisende (RTP) und eines elektronischen Reisegenehmigungssystems (ESTA) vorzulegen,

H.

in der Erwägung, dass ähnliche Systeme in Australien bereits existieren und in den Vereinigten Staaten von Amerika als Teil des US-VISIT-Programms gerade umgesetzt werden,

I.

in der Erwägung, dass es an einem umfassenden Masterplan, der die allgemeine Struktur der Grenzstrategie der Europäischen Union festlegt, sowie an der gründlichen Prüfung und Bewertung bestehender und in Vorbereitung befindlicher Systeme fehlt,

Einreise-/Ausreisesystem

1.

ist sich darüber im Klaren, dass die sogenannten „Overstayer“, die einen wesentlichen Aspekt des vorgeschlagenen Einreise-/Ausreisesystems darstellen, vermutlich den größten Anteil illegaler Einwanderer in der Europäischen Union ausmachen; wünscht sich jedoch mehr Informationen hinsichtlich der von einem externen Auftragnehmer erhobenen Daten, nach denen sich im Jahr 2006 schätzungsweise bis zu acht Millionen illegale Einwanderer in den damaligen 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgehalten haben (6); spricht sich ferner für eine klare Definition des Begriffs „Overstayer“ einschließlich möglicher Ausnahmen, die unter bestimmten Voraussetzungen gemacht werden könnten, und einer genaueren qualitativen und quantitativen Analyse der Gefahren, Risiken und Kosten, die sie für die europäische Gesellschaft mit sich bringen, aus;

2.

weist darauf hin, dass das vorgeschlagene System und Warnhinweise zwar dazu beitragen könnten, Drittstaatsangehörige davon abzuschrecken, die genehmigte Aufenthaltsdauer zu überziehen, und womöglich Daten und Informationen über einschlägige Muster liefern, dass jedoch auch weiterhin die Einschaltung von Strafverfolgungsbehörden notwendig ist, um eine Person, die ihre genehmigte Aufenthaltsdauer überzieht, zu verhaften; ist deshalb nicht der Auffassung, dass das vorgeschlagene System dem Phänomen der „Overstayer“ an sich ein Ende bereiten wird;

3.

verfügt nicht über ausreichende Informationen darüber, wie dieses System in den bestehenden Rahmen integriert werden und mit diesem interagieren wird, welche möglichen Änderungen an bestehenden Systemen erforderlich sein könnten und wie hoch die dadurch verursachten tatsächlichen Kosten sein werden; ist deshalb der Auffassung, dass bezweifelt werden muss, ob die Umsetzung eines solchen Systems unbedingt notwendig ist;

4.

erinnert daran, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Einreise-/Ausreisesystems auf materieller und operationeller Ebene vom Erfolg des VIS und des SIS II abhängt; weist darauf hin, dass diese Instrumente noch nicht voll einsatzfähig sind und daher bislang noch nicht angemessen bewertet werden konnten; betont, dass die Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit des SIS II angezweifelt werden;

5.

stellt fest, dass zweifellos und in Anbetracht der Erfahrungen in den USA die Überwachung der Ausreise ein schwierigeres Problem darstellt als die Kontrolle der Einreise, insbesondere im Hinblick auf die Ausreise auf dem See- und Landweg; hat darüber hinaus in Anbetracht ebendieser Erfahrungen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit eines solchen Systems; fordert daher die Kommission auf, zusätzliche Informationen darüber bereitzustellen, welche Investitionen ein solches System tatsächlich nach sich zieht;

Programm für registrierte Reisende (RTP)

6.

unterstützt grundsätzlich das Konzept eines Programms für registrierte Reisende für Drittstaatsangehörige, unabhängig davon, ob sie ein Visum benötigen oder nicht, das den Strom der Reisenden beschleunigen und lange Wartezeiten an den Grenzübergängen verhindern könnte, und die mögliche Nutzung automatischer Kontrollgates durch EU-Bürger, da das geltende Gemeinschaftsrecht außer im Falle von Drittstaatsangehörigen, die in Grenzgebieten wohnen, keine vereinfachten Grenzkontrollen zulässt;

7.

beanstandet jedoch die in der oben genannten Mitteilung der Kommission „Vorbereitung der nächsten Schritte für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union“ verwendeten Begriffe (Reisende „mit niedrigem Risikoprofil“/„Bona-fide“-Reisende), da sie implizieren würden, dass eine sehr große Anzahl von Reisenden von vornherein als Reisende „mit hohem Risikoprofil“ oder „Mala-fide“-Reisende betrachtet werden, und schlägt stattdessen die Verwendung des Begriffs „Vielreisende“ vor;

8.

weist darauf hin, dass mehrere Mitgliedstaaten bereits ein solches Programm für registrierte Reisende für Drittstaatsangehörige geschaffen haben oder gerade vorbereiten, und betont, dass das Risiko besteht, dass am Ende ein Sammelsurium von 27 Systemen vorliegt, die auf verschiedenen Kriterien einschließlich solcher hinsichtlich Datenschutz und Gebühren beruhen; ist sich der Tatsache bewusst, dass die Niederlande zusammen mit Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Frontex das „International Expedited Traveller Programme“ als mögliches Modell für andere Mitgliedstaaten zu fördern versuchen;

9.

spricht sich für einen harmonisierten Ansatz aus und drängt daher die Kommission, den Prozess auf der Grundlage von in den Mitgliedstaaten bewährten Verfahren zu beschleunigen und zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten auch weiterhin im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht handeln;

10.

weist darauf hin, dass sich die Programme für registrierte Reisende für Drittstaatsangehörige und die Programme für registrierte Reisende für EU-Bürger unterscheiden; betont daher, dass zwischen den beiden Programmen stets genau zu unterscheiden ist;

Elektronisches Reisegenehmigungssystem (ESTA)

11.

ist sich bewusst, dass es unklug wäre, in Bezug auf Sicherheitsmaßnahmen die Aufmerksamkeit nur auf jene Drittstaatsangehörigen zu richten, die aus Ländern mit Visumpflicht in die Europäische Union einreisen; wirft jedoch die Frage auf, ob das vorgeschlagene System unbedingt notwendig ist, und wünscht eine ausführliche Begründung dazu; ist davon überzeugt, dass es eher einer engen Zusammenarbeit zwischen den Nachrichtendiensten als einer umfassenden allgemeinen Datenerhebung bedarf;

12.

wünscht – wie von der Kommission geplant –, über den genauen Zeitplan und die Einzelheiten der Studie unterrichtet zu werden;

Datenschutz und Biometrie

13.

hält es für inakzeptabel, dass die Kommission vor der Annahme der oben genannten Mitteilung „Vorbereitung der nächsten Schritte für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union“ weder den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB), der bereits einige Bedenken geäußert hat, noch die Artikel-29-Datenschutzarbeitsgruppe konsultiert hat; fordert die Kommission daher auf, diese beiden Stellen bei allen im Zusammenhang mit dieser Mitteilung zu treffenden Maßnahmen zu konsultieren, da die vorgeschlagenen Bausteine die Verarbeitung umfangreicher Mengen von personenbezogenen Daten mit sich bringen;

14.

ist sich bewusst, dass biometrische Daten theoretisch wirksame personenbezogene Erkennungsmerkmale darstellen, da man annimmt, dass jede Person einzigartige biometrische Merkmale besitzt; betont, dass die biometrische Erkennung niemals absolut zuverlässig und nicht in allen Fällen fehlerfrei ist; weist deshalb darauf hin, dass stets Alternativverfahren vorgesehen und Risikoprofile sorgfältiger ausgearbeitet werden sollten;

15.

spricht sich nachdrücklich für ein Standardprotokoll für die Verwendung und den Austausch von biometrischen Daten sowie für Vereinbarungen über die Kontrolle von Schnittstellen mit Hinweisen zur Verwendung des Protokolls aus; ist ferner der Ansicht, dass der Einsatz biometrischer Daten Qualitätsnormen unterliegen sollte, damit bei der Akzeptanz zwischen verschiedenen von den Mitgliedstaaten verwendeten Systemen keine Unterschiede aufkommen;

16.

hält das Prinzip des eingebauten Datenschutzes („privacy by design“) für einen wesentlichen Bestandteil jeder Entwicklung, bei der personenbezogene Daten sowie das Vertrauen in diejenigen und die Glaubwürdigkeit derjenigen, die über solche Daten verfügen, gefährdet werden könnten;

Fazit

17.

hält das Ziel einer echten integrierten Grenzverwaltung der Europäischen Union für legitim und teilt die Auffassung, dass es wichtig ist, die gemeinsame Politik der Europäischen Union im Bereich der Grenzverwaltung ständig weiterzuentwickeln und zu stärken;

18.

ist jedoch der Auffassung, dass es im Zusammenhang mit Grenzverwaltung und Migrationssteuerung zu einer überaus raschen Anhäufung weitreichender Vorschläge kommt; fordert die Kommission daher auf, Erfordernisse und Kosten der Grenzlogistik zu berücksichtigen;

19.

bedauert, dass die Grenzkontrollpolitik der Europäischen Union auf der Annahme basieren soll, jeder Reisende sei potenziell verdächtig und müsse seine Redlichkeit erst unter Beweis stellen;

20.

beanstandet das Fehlen eines umfassenden Masterplans, der die allgemeinen Ziele und die allgemeine Struktur der Grenzverwaltungsstrategie der Europäischen Union festlegt, sowie die Tatsache, dass nicht genau angegeben wird, wie alle diesbezüglichen Programme und Maßnahmen (bereits verwirklicht, in Vorbereitung oder in der Konzipierungsphase) zusammenwirken sollen und wie die Verknüpfungen zwischen ihnen optimiert werden können; ist der Auffassung, dass die Kommission bei der Planung der Struktur der Grenzverwaltungsstrategie zunächst die Effizienz der vorhandenen Grenzverwaltungssysteme der Mitgliedstaaten analysieren sollte, um optimale Synergien zwischen diesen zu erzielen;

21.

betont, dass die Prüfung und Bewertung bestehender und in Vorbereitung befindlicher Systeme Vorrang hat und dass die Fähigkeit der Europäischen Union, ihre strategischen Ziele zu erreichen, in hohem Maße davon abhängt, ob sie die Wechselbeziehungen zwischen verknüpften Programmen erfolgreich gestalten kann, da Überschneidungen und Uneinheitlichkeit zwischen ihnen negative Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Behörden und die Ergebnisse ihrer Arbeit haben werden; ist der Auffassung, dass keine neuen Instrumente oder Systeme eingeführt werden sollten, bis die vorhandenen Instrumente einwandfrei funktionsfähig, sicher und zuverlässig sind;

22.

ist der Auffassung, dass vor jeder Tätigung von Investitionen unbedingt klar definierte Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen, innerhalb derer alle Maßnahmen und bevorstehenden Initiativen koordiniert werden; weist ferner darauf hin, dass unmissverständliche Klarheit darüber herrschen sollte, welche Änderungen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Technologie mit den Verfahren im Einklang steht, und betont, dass sämtliche Investitionen wirtschaftlich gerechtfertigt sein sollten;

23.

bezweifelt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der geplanten Maßnahmen angesichts der Höhe der Kosten und der möglichen Risiken beim Schutz personenbezogener Daten; ist daher der Auffassung, dass sie anhand dieser Kriterien bewertet werden sollten, ehe ein förmlicher Vorschlag ins Auge gefasst wird;

24.

ist sich bewusst, dass die Erreichung einer Ausgewogenheit zwischen der Wahrung der grenzüberschreitenden Reisefreiheit für immer mehr Menschen und der Gewährleistung größerer Sicherheit für Europas Bürger eine schwierige Übung ist, und leugnet nicht, dass die Nutzung von Daten dabei klare Vorteile mit sich bringt; ist gleichzeitig der Auffassung, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in staatliche Maßnahmen nur erhalten werden kann, wenn für ausreichende Datenschutzmechanismen, eine ausreichende Aufsicht und einen ausreichenden Rechtsschutz gesorgt wird;

*

* *

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) zu übermitteln.


(1)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(3)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 43.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0633.

(6)  SEK(2008)0153.


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CE 87/5


Dienstag, 10. März 2009
Grenzüberschreitende Verlegung von Gesellschaftssitzen

P6_TA(2009)0086

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 mit Empfehlungen an die Kommission zur grenzüberschreitenden Verlegung von eingetragenen Gesellschaftssitzen (2008/2196(INI))

2010/C 87 E/02

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die Artikel 43 und 48 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003 mit dem Titel „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union – Aktionsplan“ (KOM(2003)0284),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. April 2004 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union — Aktionsplan“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2006 zu den jüngsten Entwicklungen und den Perspektiven des Gesellschaftsrechts (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zur Europäischen Privatgesellschaft und zur Vierzehnten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie über die grenzüberschreitende Verlegung des Gesellschaftssitzes (3),

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Daily Mail and General Trust  (4), Centros  (5), Überseering  (6), Inspire Art  (7), SEVIC Systems  (8) und Cadbury Schweppes  (9),

gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0040/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Gesellschaften gemäß dem EG-Vertrag und der Auslegung des Gerichtshofs innerhalb des Binnenmarkts Niederlassungsfreiheit genießen sollten,

B.

in der Erwägung, dass die Verlagerung von Gesellschaften über Grenzen hinweg einer der Kernbestandteile der Vollendung des Binnenmarktes ist,

C.

in der Erwägung, dass eine grenzüberschreitende Verlegung des eingetragenen Sitzes einer Gesellschaft nicht ihre Auflösung oder irgendeine sonstige Unterbrechung oder den Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit nach sich ziehen sollte,

D.

in der Erwägung, dass eine grenzüberschreitende Verlegung des eingetragenen Sitzes nicht zur Umgehung rechtlicher, sozialer und steuerlicher Bedingungen führen sollte,

E.

in der Erwägung, dass die Rechte von anderen Akteuren, die von der Verlegung betroffen sind, beispielsweise Minderheitsaktionäre, Arbeitnehmer, Gläubiger usw., geschützt werden sollten,

F.

in der Erwägung, dass der einschlägige gemeinschaftliche Besitzstand, der grenzüberschreitende Unterrichtungs-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer vorsieht und der bestehende Arbeitnehmermitbestimmungsrechte gewährleistet (Richtlinien 94/45/EG (10) und 2005/56/EG (11)), vollständig beibehalten werden sollte, und in der Erwägung, dass folglich die Verlegung eines eingetragenen Gesellschaftssitzes nicht zum Verlust dieser bestehenden Rechte führen sollte,

G.

in der Erwägung, dass eine Regel, wonach eine Gesellschaft ihre Hauptniederlassung und ihren eingetragenen Sitz in demselben Mitgliedstaat haben muss, der Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Niederlassungsfreiheit zuwiderlaufen und damit gegen EG-Recht verstoßen würde,

1.

fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 44 des EG-Vertrags bis zum 31. März 2009 einen Legislativvorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung von Maßnahmen zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Verlegung des eingetragenen Sitzes einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaft innerhalb der Gemeinschaft (14. Richtlinie zum Gesellschaftsrecht) zu unterbreiten, und fordert, diesen Vorschlag im Rahmen interinstitutioneller Beratungen und entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen zu formulieren;

2.

stellt fest, dass Unternehmen ihren Sitz derzeit nur durch Gesellschaftsauflösung und Gründung einer neuen juristischen Person im Zielmitgliedstaat oder durch Gründung einer neuen juristischen Person im Zielmitgliedstaat und anschließende Fusion beider Unternehmen verlegen können; stellt ferner fest, dass dieser Vorgang mit administrativen Hürden, Kosten und sozialen Folgewirkungen verbunden ist und keine Rechtssicherheit bietet;

3.

verweist auf die für Unternehmen in Artikel 48 des EG-Vertrags garantierte Niederlassungsfreiheit, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausgelegt wurde (12);

4.

weist darauf hin, dass eine Sitzverlegung mit einer Verlegung der Aufsicht einhergeht; betont, dass bei der Erarbeitung der 14. Richtlinie zum Gesellschaftsrecht über die grenzüberschreitende Verlegung von eingetragenen Sitzen die Wahrung bestehender Rechte von Anteilseignern, Gläubigern und Arbeitnehmern gewährleistet sein und das bestehende Gleichgewicht in der Unternehmensführung („Corporate governance“) erhalten werden muss;

5.

schlägt vor, in der neuen Richtlinie auf die Richtlinie 94/45/EG sowie die Richtlinie 2005/56/EG zu verweisen, um die Kohärenz und Substanz der Verfahren zur Arbeitnehmerbeteiligung bei der Anwendung europäischer gesellschaftsrechtlicher Richtlinien zu gewährleisten;

6.

ist der Ansicht, dass eine Sitzverlegung erst nach Erstellung eines Verlegungsplans und eines Berichts, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte sowie die Folgen der Verlegung für Gesellschafter und Arbeitnehmer erläutert und begründet werden, erfolgen darf; hebt hervor, dass der Verlegungsplan und der Bericht allen Akteuren zeitgerecht zugänglich gemacht werden müssen;

7.

betont die positiven Auswirkungen von Steuerwettbewerb auf das Wirtschaftswachstum im Rahmen der Lissabon-Strategie;

8.

weist darauf hin, dass die Sitzverlegung steuerneutral sein sollte;

9.

schlägt vor, den Informationsaustausch und die Amtshilfe zwischen den Steuerverwaltungen zu verbessern;

10.

fordert Transparenz hinsichtlich der Anwendung der neuen Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt deshalb eine Meldepflicht der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission vor, nach der Unternehmen, die ihren eingetragenen Sitz nach der Richtlinie verlegen, in ein europäisches Unternehmensregister einzutragen sind; weist darauf hin, dass bei der Umsetzung der Meldepflicht eine Informationsüberflutung („Overkill“) zwar im Interesse besserer Rechtsetzung vermieden werden sollte, ausreichende Informationen jedoch gewährleistet sein müssen;

11.

stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und den Grundrechten der Bürger in Einklang stehen;

12.

vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 714.

(2)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 114.

(3)  ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 671.

(4)  Daily Mail and General Trust, Rechtssache 81/87, Slg. 1988, 5483.

(5)  Centros, Rechtssache C-212/97, Slg. 1999, I-1459.

(6)  Überseering, Rechtssache C-208/00, Slg. 2002, I-9919.

(7)  Inspire Art, Rechtssache C-167/01, Slg. 2003, I-10155.

(8)  SEVIC Systems, Rechtssache C-411/03, Slg. 2005, I-10805.

(9)  Cadbury Schweppes, Rechtssache C-196/04, Slg. 2006, I-7995.

(10)  Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64).

(11)  Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1).

(12)  Urteil in der vorstehend zitierten Rechtssache Centros.


Dienstag, 10. März 2009
ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES ANGEFORDERTEN VORSCHLAGS

Das Europäische Parlament ersucht die Kommission, einen Vorschlag für eine Richtlinie zu unterbreiten, der Folgendes beinhalten sollte:

Empfehlung 1 (Auswirkungen einer grenzüberschreitenden Verlegung des eingetragenen Sitzes)

Grenzüberschreitende Verlegungen von eingetragenen Gesellschaftssitzen ziehen weder die Auflösung der betreffenden Gesellschaft noch irgendeine Unterbrechung bzw. den Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit nach sich; folglich behält die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit, und alle ihre Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnisse bleiben unberührt. Ferner führt die Verlegung nicht zur Umgehung rechtlicher, sozialer und steuerlicher Bedingungen. Die Verlegung wird zum Zeitpunkt der Registrierung im Aufnahmemitgliedstaat wirksam. Ab dem Tag der Registrierung im Aufnahmemitgliedstaat gilt für die Gesellschaft das Recht dieses Staates.

Empfehlung 2 (unternehmensinternes Verlegungsverfahren)

Die Leitung bzw. das Leitungs- oder Verwaltungsorgan einer Gesellschaft, die eine Verlegung plant, ist verpflichtet, einen Verlegungsvorschlag zu formulieren. In diesem Vorschlag wird mindestens Folgendes behandelt:

a)

die Rechtsform, der Name und der eingetragene Sitz der Gesellschaft im Herkunftsmitgliedstaat,

b)

die vorgesehene Rechtsform, der vorgesehene Name und der vorgesehene eingetragene Sitz der Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat,

c)

die für die Gesellschaft vorgesehene Satzung im Aufnahmemitgliedstaat,

d)

der für die Verlegung vorgesehene Zeitplan,

e)

der Zeitpunkt, ab dem die Transaktionen der Gesellschaft, die beabsichtigt, ihren eingetragenen Sitz zu verlegen, zu Rechnungslegungszwecken als im Aufnahmemitgliedstaat erfolgt behandelt werden,

f)

gegebenenfalls detaillierte Informationen über die Verlegung der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung,

g)

die Rechte, die den Mitgliedern, Arbeitnehmern und Gläubigern der Gesellschaft garantiert werden, oder die vorgeschlagenen einschlägigen Maßnahmen,

h)

falls die Gesellschaft der Arbeitnehmermitbestimmung unterliegt und falls das innerstaatliche Recht des Aufnahmemitgliedstaates ein solches System nicht vorschreibt, Informationen über die Verfahren, nach denen die Mitbestimmung der Arbeitnehmer geregelt ist.

Der Verlegungsvorschlag wird den Mitgliedern und Arbeitnehmervertretern der Gesellschaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem Tag der Aktionärsversammlung der Gesellschaft zur Prüfung unterbreitet.

Eine Gesellschaft, die eine Verlegung plant, ist verpflichtet, gemäß dem geltenden innerstaatlichen Recht und im Einklang mit der Richtlinie 68/151/EWG (1) zumindest folgende Angaben zu veröffentlichen:

a)

die Rechtsform, den Namen und den eingetragenen Sitz der Gesellschaft im Herkunftsmitgliedstaat sowie die Rechtsform, den Namen und den eingetragenen Sitz, die für die Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat vorgesehen sind,

b)

das Register, in das die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Urkunden und Angaben über die Gesellschaft eingetragen worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register,

c)

eine Angabe der Regelungen, nach denen Gläubiger und Minderheitsaktionäre der Gesellschaft ihre Rechte ausüben dürfen, und die Adresse, unter der vollständige Informationen über diese Regelungen kostenlos erhältlich sind.

Die Leitung bzw. das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die eine Verlegung plant, formuliert ferner einen Bericht, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des Vorschlags erläutert und begründet und die Folgen für die Mitglieder, Gläubiger und Arbeitnehmer der Gesellschaft genannt werden, es sei denn, dies wurde anders vereinbart.

Empfehlung 3 (Verlegungsbeschluss der Aktionärsversammlung)

Die Aktionärsversammlung billigt den Verlegungsvorschlag gemäß den festgelegten Regelungen und mit der Mehrheit, die nach dem für die Gesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften für eine Änderung der Satzung erforderlich ist.

Unterliegt die Gesellschaft der Arbeitnehmermitbestimmung, so kann die Aktionärsversammlung den Abschluss der Verlegung davon abhängig machen, dass sie die beschlossenen Regelungen für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ausdrücklich billigt.

Empfehlung 4 (administratives Verlegungsverfahren und Prüfung)

Der Herkunftsmitgliedstaat prüft gemäß seinen Rechtsvorschriften die Rechtmäßigkeit des Verlegungsverfahrens. Die vom Herkunftsmitgliedstaat benannte zuständige Behörde stellt eine Bescheinigung aus, in der abschließend festgestellt wird, dass sämtliche erforderlichen Rechtshandlungen und Förmlichkeiten vollzogen worden sind.

Die Bescheinigung, ein Exemplar der für die Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat vorgesehenen Satzung und ein Exemplar des Verlegungsvorschlags werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums der für die Registrierung im Aufnahmemitgliedstaat zuständigen Stelle vorgelegt. Diese Dokumente reichen aus, um eine Registrierung der Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat zu ermöglichen. Die für die Registrierung im Aufnahmemitgliedstaat zuständige Behörde prüft, ob die inhaltlichen und formalen Bedingungen für die Verlegung des Sitzes erfüllt sind.

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats meldet die Registrierung unverzüglich der entsprechenden Behörde im Herkunftsmitgliedstaat. Danach löscht der Herkunftsmitgliedstaat die Gesellschaft aus dem Register.

Die Eintragung im Aufnahmemitgliedstaat und die Streichung aus dem Register des Herkunftsmitgliedstaats sind bekannt zu machen. Mindestens folgende Angaben müssen bekannt gegeben werden:

a)

der Tag der Registrierung,

b)

die neue und die bisherige Eintragungsnummer in den jeweiligen Registern des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates.

Empfehlung 5 (Mitbestimmung der Arbeitnehmer)

Für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer gilt das Recht des Aufnahmemitgliedstaats.

Allerdings gilt das Recht des Aufnahmemitgliedstaats nicht:

a)

wenn der Aufnahmemitgliedstaat nicht zumindest den gleichen Grad an Mitbestimmung vorsieht, wie er im Herkunftsmitgliedstaat in der Gesellschaft praktiziert wurde, oder

b)

wenn die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats den Arbeitnehmern von Niederlassungen der Gesellschaft, die in anderen Mitgliedstaaten liegen, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten gewähren, wie diese ihn vor der Verlegung besitzen.

In diesen Fällen sollten die Vorschriften von Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG entsprechend Anwendung finden.

Empfehlung 6 (von der Verlegung betroffene Dritte)

Eine Gesellschaft, gegen die Verfahren zur Auflösung, Liquidation, Insolvenz oder Zahlungseinstellung oder sonstige ähnliche Verfahren anhängig sind, darf ihren eingetragenen Sitz innerhalb der Gemeinschaft nicht grenzüberschreitend verlegen.

Für die Zwecke laufender Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die vor der Verlegung des eingetragenen Sitzes eingeleitet wurden, wird die Gesellschaft so behandelt, als habe sie ihren eingetragenen Sitz im Herkunftsmitgliedstaat.


(1)  Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8).


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CE 87/10


Dienstag, 10. März 2009
Die Zukunft des gemeinsamen europäischen Asylsystems

P6_TA(2009)0087

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu der Zukunft des gemeinsamen europäischen Asylsystems (2008/2305(INI))

2010/C 87 E/03

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 63 Nummern 1 und 2 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Genfer Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und das nachfolgende Protokoll aus dem Jahre 1967,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (1) („die Dublin-Verordnung“),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (2) („Richtlinie über Aufnahmebedingungen“),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (3) („Asylverfahrensrichtlinie“),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (4),

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (KOM(2007)0745),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2005 zu Lampedusa (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2006 zur Lage in den Flüchtlingslagern auf Malta (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Juni 2007 zu Asyl: praktische Zusammenarbeit, Qualität der Beschlussfassung im gemeinsamen europäischen Asylsystem (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. September 2008 zu der Bewertung des Dublin-Systems (8),

unter Hinweis auf die Berichte des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres über die Besuche in verschiedenen Aufnahmelagern zur Kontrolle der Aufnahmebedingungen,

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Mai 2008 in der Rechtssache C-133/06, Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union (9) betreffend die Nichtigkeitsklage gegen die Asylverfahrensrichtlinie, insbesondere die Nichtigkeit der Bestimmungen der Richtlinie in Bezug auf Verfahren zur Annahme und zur Änderung der gemeinsamen Minimallisten sicherer Staaten,

unter Hinweis auf den Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl, angenommen vom Europäischen Rat am 16. Oktober 2008, dessen viertes Ziel die „Schaffung eines Europa des Asyls“ ist,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0050/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften der ersten Phase der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zwar gemeinsame Mindestnormen, nicht aber gleiche Bedingungen für die Erlangung des Asylschutzes in der gesamten Europäischen Union ermöglichen, so dass Erscheinungen wie Sekundärbewegungen und Mehrfachanträge weiter bestehen,

B.

in der Erwägung, dass durch das im Dublin-System festgelegte Kriterium des ersten Einreisestaats bestimmte Mitgliedstaaten, insbesondere die an den Außengrenzen der Europäischen Union gelegenen Staaten, lediglich bedingt durch ihre exponierte geografische Lage übermäßig belastet werden könnten und dass dies negative Folgen sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Asylbewerber hat,

C.

in der Erwägung, dass die Bewertung des Dublin-Systems der Kommission aufgezeigt hat, dass im Jahr 2005 die 13 Mitgliedstaaten mit EU-Außengrenzen immer größere Herausforderungen, die sich aus dem Dublin-System ergeben haben, bewältigen mussten,

D.

unter Hinweis darauf, dass die Kommission in ihrem oben genannten Bericht zur Richtlinie über Aufnahmebedingungen ernsthafte Probleme bei der Anwendung der Richtlinie benennt, insbesondere in den geschlossenen Zentren und den Transitzonen, was auch die Delegationen des Parlaments bei ihren zahlreichen Besuchen feststellen konnten,

Allgemeine Betrachtungen

1.

stellt fest, dass im vergangenen Jahr die Zahl der Flüchtlinge auf mehr als 12 Millionen Flüchtlinge und 26 Millionen Binnenvertriebene weltweit angestiegen ist; unterstützt in diesem Zusammenhang die Einführung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems und begrüßt die künftige Asylstrategie der Kommission, die als Fahrplan für die Verwirklichung des gemeinsamen europäischen Asylsystems dient;

2.

bedauert, dass in Betracht gezogen wird, die Durchführungsfrist für die zweite Phase des gemeinsamen europäischen Asylsystems, das die ungute Diskrepanz zwischen den Asylsystemen der Mitgliedstaaten beenden soll, wegen der durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geänderten Rechtsgrundlage auf 2012 zu verschieben;

3.

weist darauf hin, dass die Anerkennungsquote von Personen, die den Flüchtlingsstatus beantragen, in Bezug auf bestimmte Drittstaatsangehörige in den Mitgliedstaaten zwischen annähernd 0 % und 90 % schwankt;

4.

betont, dass die Harmonisierung der Normen, die im Bereich Asyl ein gemeinsames Verfahren und ein einheitliches Statut hervorbringen soll, in der gesamten Europäischen Union zu einem hohen Schutzniveau und nicht zu einer Nivellierung nach unten führen darf, weil sonst ein gemeinsames Asylsystem seinen zusätzlichen Nutzen verlieren würde;

5.

bedauert, dass das Konzept von Asyl, ein entscheidender Bestandteil der Demokratie und des Schutzes der Menschenrechte, in den letzten Jahren stark ausgehöhlt wurde; bekräftigt, dass die Rechte und Bedürfnisse von Asylwerbern und der Grundsatz der Nichtzurückweisung uneingeschränkt geachtet werden müssen;

6.

weist darauf hin, dass die Europäische Union an ihren Außengrenzen Verfahren einrichten muss, die Asylsuchende identifizieren und Personen, die Recht auf internationalen Schutz haben, den Zutritt zu ihrem Territorium garantieren, auch im Rahmen von Kontrolloperationen an den Außengrenzen;

7.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission die Gewährung des erforderlichen Zugangs für Schutzbedürftige als eines der übergeordneten Ziele des gemeinsamen europäischen Asylsystems ausgewiesen hat;

8.

fordert die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) auf, präzise Angaben zu der Zahl der bei ihren Operationen ermittelten Asylbewerber und zum Schicksal der dabei abgefangenen und in ihr Herkunftsland oder ein Transitland zurückgeschickten Personen vorzulegen; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für die Überarbeitung des Mandats von Frontex vorzulegen, um ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Schutz- und Menschenrechtsbelange integraler Bestandteil des Grenzschutzes an den EU-Außengrenzen sind;

9.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission die Notwendigkeit einer Kohärenz mit den anderen Maßnahmen, die Auswirkungen auf den internationalen Schutz haben, anerkennt; fordert die Kommission daher auf, Initiativen zur Überprüfung und Anpassung aller Maßnahmen und Verfahren im Bereich des Grenzschutzes, wie etwa Frontex und das Europäische Grenzüberwachungssystem (EUROSUR), zu unterstützen und zu ergreifen, um Flüchtlingen den Zugang zu Schutz in der Europäischen Union und die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung an den EU-Außengrenzen zu garantieren; betont zudem, dass die im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) verankerte Pflicht zur Hilfeleistung für die Mitgliedstaaten, die Europäische Union und Frontex rechtsverbindlich ist;

Verbesserung der gültigen Rechtsvorschriften

10.

begrüßt, dass der Europäische Gerichtshof in seinem oben genannten Urteil in der Rechtssache C-133/06 Artikel 29 Absätze 1 und 2 und Artikel 36 Absatz 3 der „Verfahrensrichtlinie“ für nichtig erklärt hat, die die Erstellung bzw. Änderung einer gemeinsamen Minimalliste sicherer Herkunftsstaaten bzw. einer gemeinsamen Liste sicherer Drittstaaten betrafen;

11.

begrüßt die positiven Initiativen, die in einigen Mitgliedstaaten bei der Aufnahme von Asylsuchenden – schon bei der Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz – in offenen Strukturen und bei voller Integration in die lokalen Gemeinschaften durchgeführt wurden;

12.

ist der Auffassung, dass Asylsuchende schutzbedürftige Personen sind, die Empfangsbedingungen vorfinden sollten, die dieser Tatsache Rechnung tragen; weist darauf hin, dass ein Gefängnisumfeld in keinem Fall geeignet ist, sie die in ihrem Ursprungsland und während ihrer Reise nach Europa erlittenen Traumata vergessen zu lassen;

13.

begrüßt die in den jüngsten Vorschlägen der Kommission erwähnten Bestimmungen, dass die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam nehmen dürfen, weil sie internationalen Schutz beantragt hat und dass Asylbewerber aufgrund ihrer besonders schutzbedürftigen Lage grundsätzlich nicht in Gewahrsam genommen werden sollten;

14.

bedauert die Tatsache, dass in mehreren Mitgliedstaaten Asylsuchende nach ihrer illegalen Einreise in das Land immer noch in Gewahrsam genommen werden, und begrüßt deshalb die Aufnahme von Verfahrensgarantien in Bezug auf Gewahrsam in die Richtlinie über Aufnahmebedingungen; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern daher nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Ingewahrsamnahme möglich sein sollte; ist ebenfalls der Auffassung, dass, wenn sich ein Asylbewerber in Gewahrsam befindet, er zur Einlegung eines Rechtsbehelfs vor einem einzelstaatlichen Gericht berechtigt sein sollte;

15.

ist der Auffassung, dass der Anwendungsbereich der neuen Richtlinie über Aufnahmebedingungen dahingehend klargestellt werden muss, dass er Aufnahmelager, Transitzonen, die Verfahren an den Grenzen und nach dem Dublin- System überstellte Personen mit umfasst;

16.

begrüßt die Tatsache, dass in die Richtlinie über Aufnahmebedingungen ein formelles System zur sofortigen Identifizierung von besonders schutzbedürftigen Personen, vor allem unbegleiteten Minderjährigen, abhängigen älteren Menschen, Behinderten, Schwangeren, Alleinerziehenden mit Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, aufgenommen wurde;

17.

ist der Auffassung, dass ein einheitliches Verfahren für Asylanträge sowie einheitliche Normen für die Anerkennung als Flüchtling oder als international Schutzbedürftiger geschaffen werden sollten, die alle Anträge auf „internationalen Schutz“ beinhalten (Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz, vorübergehender Schutz);

18.

begrüßt die Absicht der Kommission, die Bedingungen für die Erlangung eines subsidiären Schutzes zu präzisieren und eine Überprüfung der Rechte und Leistungen, auf die Personen mit subsidiärem Schutzstatus Anspruch haben, vorzunehmen; damit sollte eine bessere Gleichbehandlung auf höherem Niveau sichergestellt werden;

19.

begrüßt die Absicht der Kommission, die Richtlinie über Asylverfahren zu ändern, und unterstreicht, dass das gemeinsame Asylverfahren zu klaren, einheitlichen und vernünftigen Fristen führen sollte, innerhalb derer die Behörden über einen Asylantrag entscheiden müssen, wodurch lange und ungerechtfertigte Wartezeiten, die negative Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Asylwerber haben könnten, vermieden werden; bekräftigt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus immer einer individuellen Überprüfung unterzogen und unter keinen Umständen auf eine verallgemeinerte Überprüfung (z. B. auf Grundlage der Staatsangehörigkeit) oder Bedingungen (z. B. im Zusammenhang mit der Menschenrechtslage im Herkunftsland) begrenzt werden sollte;

20.

hält es für wünschenswert, Informationen über die Ursprungsländer, die in den einzelnen Mitgliedstaaten verfügbar sind, zusammenzuführen, und legt der Kommission nahe, ihre Anstrengungen für die Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank zu verstärken; betont, dass mit der Erfassung und Präsentation von Informationen über das Herkunftsland und mit der Betreuung eines Portals dafür gesorgt werden sollte, dass eine Einbeziehung der Länderberichte verschiedener anerkannter Sachverständiger erfolgt, dass die Informationen öffentlich zugänglich sind und getrennt von ihrer Anwendung durch Entscheidungsträger geführt werden (damit sie neutral und frei von politischen Einflüssen bleiben) und dass bei der Erfassung von Informationen über das Herkunftsland auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen staatlichen, nichtstaatlichen und internationalen Quellen geachtet werden sollte;

21.

begrüßt die Neufassung der Dublin-Verordnung und die vorgeschlagenen Bestimmungen zur Einführung eines Verfahrens, mit dem die Überstellung nach der Dublin-Verordnung ausgesetzt wird, wenn Bedenken bestehen, dass sie zur Folge hat, dass einem Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat kein angemessenes Schutzniveau, insbesondere im Hinblick auf Aufnahmebedingungen und Zugang zum Asylverfahren, geboten wird, sowie in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten, die vor allem aufgrund ihrer geografischen und demografischen Gegebenheiten einem unverhältnismäßig hohen Druck ausgesetzt sind, durch solche Überstellungen zusätzlich belastet würden; weist jedoch darauf hin, dass diese Bestimmungen letztendlich eher eine politische Erklärung als ein wirksames Instrument wären, um die Mitgliedstaaten ernsthaft zu unterstützen, wenn kein für alle Mitgliedstaaten in zweierlei Hinsicht verbindliches Instrument eingeführt würde, das Folgendes vorsieht:

a)

die Entsendung von Beamten aus anderen Mitgliedstaaten unter der Ägide eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, das die Mitgliedstaaten unterstützen soll, die sich spezifischen und problematischen Situationen gegenüber sehen;

b)

eine Regelung, zur Überstellung von Personen, die in Mitgliedstaaten mit spezifischen und problematischen Situationen internationalen Schutz genießen, in andere Mitgliedstaaten, in Absprache mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR)und mit Zustimmung der Betroffenen;

22.

ist der Auffassung, dass Asylbewerbern nach der überarbeiteten Dublin-Verordnung das Recht auf einen Rechtsbehelf gegen einen Überstellungsbeschluss gewährt werden sollte, wobei die Gerichte bei einem derartigen Rechtsbehelf verpflichtet sein sollten, von Amts wegen die Notwendigkeit einer vorübergehenden Aussetzung der Vollstreckung eines Überstellungsbeschlusses zu prüfen;

Verwaltungsstrukturen

23.

befürwortet entschieden die Errichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, das eng mit dem UNHCR sowie mit den auf Asyl spezialisierten nichtstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten sollte;

24.

ist der Ansicht, dass eine der Aufgaben des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen darin bestehen sollte, die Unterschiede, die zwischen den nationalen Asylsystemen bestehen, genauestens zu analysieren, um so zu ihrer Verminderung beizutragen;

25.

ist der Ansicht, dass zu den Tätigkeiten des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen die Entwicklung von Leitlinien für eine genauere Bewertung von Asylanträgen, die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren sowie die Überwachung der Umsetzung und Anwendung einschlägiger EU-Rechtsvorschriften (zur Unterstützung der Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge) gehören sollten;

26.

ist der Auffassung, dass praktische Überlegungen im Hinblick auf die Weiterverfolgung der Behandlung von Personen, die infolge der Ablehnung ihrer Schutzansprüche in ihr Herkunftsland oder Abreiseland zurückgeführt wurden, angestellt werden sollten;

27.

ruft die Kommission nachdrücklich dazu auf, ihre Anstrengungen für die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Schulungsprogramms im Asylbereich fortzusetzen, wobei es sich der Tatsache bewusst ist, dass die Qualität der in diesem Bereich getroffenen Entscheidungen direkt mit der Ausbildung und Information der nationalen Entscheidungsträger abhängt; ist der Meinung, dass eine Konsultation der auf dieses Gebiet spezialisierten zivilgesellschaftlichen Organisationen für die Erarbeitung von Ausbildungsprogrammen Effizienz in diesem Bereich gewährleisten würde;

28.

ist der Ansicht, das alle Entscheidungsträger gleichberechtigten Zugang zu professionell und objektiv recherchierten Informationen über das Herkunftsland haben müssen, die ein maßgebliches Instrument für Asylbehörden und Rechtsmittelinstanzen sowie für Asylbewerber darstellen, die sich mit auf diese Informationen stützen, um ihren Anspruch auf internationalen Schutz nachzuweisen;

29.

betont, dass die Behörden während der Wartezeiten die unterschiedlichen Bedürfnisse von Asylbewerbern in prekärer Lage, wie zum Beispiel Kinder, Menschen mit Behinderungen und Frauen, berücksichtigen und die erforderliche Infrastruktur bereitstellen sollten;

Integration der Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben

30.

erkennt die Bedeutung der Einbindung der Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, in Bezug auf Demokratie-, Sicherheits- und Wirtschaftserwägungen an;

31.

bedauert, dass die von der Dublin-Verordnung festgelegten Regeln zur Bestimmung des mit der Prüfung eines Asylantrags beauftragten Staates die Wünsche des Asylbewerbers nicht berücksichtigen, und ist der Ansicht, dass in diese Regeln mehr familiäre, kulturelle und sprachliche Kriterien aufgenommen werden sollten, wodurch die Integration der Asylbewerber gefördert würde;

32.

fordert den Rat mit Nachdruck auf, in Bezug auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (10) auf Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu einer Einigung zu gelangen;

33.

begrüßt den in der Richtlinie über Aufnahmebedingungen enthaltenen Vorschlag der Kommission, den Asylbewerbern einen vereinfachten Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen, da ihre Einbeziehung in die Arbeitswelt eine wesentliche Bedingung für ihre Integration in den Aufnahmestaaten darstellt und zudem zur Herausbildung von Fertigkeiten beiträgt, die sowohl während ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat als auch im Falle einer Rückführung in ihr Herkunftsland von Nutzen sind;

34.

ist der Ansicht, dass das Asylsystem bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die Integration erleichtern sollte, indem unter anderem der soziale, kulturelle und sprachliche Hintergrund sowie die Anerkennung von Zeugnissen, beruflichen Qualifikationen und Fertigkeiten des Asylbewerbers nach Maßgabe des wirtschaftlichen Bedarfs im Aufnahmemitgliedstaat Berücksichtigung findet;

35.

empfiehlt, dass kein Unterschied zwischen den Rechten von Flüchtlingen und von Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, gemacht wird; bekräftigt insbesondere die Notwendigkeit, den Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, einen besseren Zugang zu sozialen und wirtschaftlichen Rechten zu ermöglichen, da dies für ihre Integration von wesentlicher Bedeutung ist;

Solidaritätsmechanismen

36.

ist der Auffassung, dass eines der Ziele des gemeinsamen europäischen Asylsystems die Einrichtung wirkungsvoller Solidaritätsmechanismen sein muss, die darauf abzielen, die Situation der Länder zu verbessern, in die größere Ströme von Asylbewerbern gelangen und die Schwierigkeiten bei der Gewährleistung geeigneter Aufnahmebedingungen haben, die Anträge in den vorgeschriebenen Fristen und der vorgeschriebenen Form zu bearbeiten und Asylbewerber, die als Flüchtlinge anerkannt worden sind, zu integrieren;

37.

ist der Auffassung, dass sich Solidarität nicht auf die Gewährung von finanziellen Mitteln beschränken kann, und fordert die wirksame Umsetzung von internen Wiederansiedlungs- und Umsiedlungsverfahren auf freiwilliger Basis, wie sie im Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl vorgesehen sind; ist der Auffassung, dass dies den Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, auch die Aufnahme in einem anderen Staat als in demjenigen, der ihnen diesen Schutz gewährt hat, ermöglichen würde;

38.

ist der Ansicht, dass die Möglichkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2001/55/EG (11) untersucht werden sollte, um insbesondere die Aufnahme spezifischer Personenkategorien zu ermöglichen, die während einer begrenzten Zeit internationalen Schutz benötigen, ohne dass es sich jedoch um einen Massenzustrom handelt;

39.

unterstützt die Bildung von Teams von Asylfachleuten, die unter der Leitung der Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen den Mitgliedstaaten, die einem plötzlichen und massiven Zustrom von Asylsuchenden ausgesetzt sind, den sie nicht allein bewältigen können, Hilfe gewähren können;

40.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwiefern sich unter Aufsicht der künftigen Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen ein europäisches System einrichten lässt, das einen wirksamen Übergang des internationalen Schutzes ermöglicht, um die Zirkulation von Flüchtlingen in Europa auf ihren Antrag hin zu ermöglichen und somit die Belastung bestimmter Mitgliedstaaten zu verringern;

41.

begrüßt die Absicht der Kommission, eine Studie zur Untersuchung der möglichen Mittel zur Verbesserung der finanziellen Solidarität innerhalb der Union zu veranlassen, und erwartet mit Interesse die in diesem Zusammenhang formulierten Vorschläge;

42.

unterstützt Grenzüberwachungsabkommen zwischen nationalen Behörden, dem UNHCR und nichtstaatlichen Organisationen in der Europäischen Union sowie die Zuteilung von entsprechenden Mitteln im Rahmen des EU-Außengrenzenfonds;

Zusammenarbeit mit Drittländern

43.

unterstreicht die notwendige vollständige Kohärenz zwischen dem gemeinsamen europäischen Asylsystem und den Zielen und Aktivitäten im Bereich des Flüchtlingsschutzes von EU-Instrumenten für die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern (wie etwa des Europäischen Entwicklungsfonds, des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit (DCI), des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments und des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte) sowie jenen von Abkommen und Partnerschaften zwischen der Europäischen Union und Entwicklungsländern (wie etwa des Abkommens von Cotonou und der Strategischen Partnerschaft Afrika-EU);

44.

teilt die Auffassung der Kommission, wonach Asyl als fester Bestandteil der Entwicklungszusammenarbeit mit Drittländern und nicht als ein Instrument des Krisenmanagements zu verstehen ist; betont ferner, dass die Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere die Krisenverhütung, die Überwachung der Menschenrechte, die Konfliktbewältigung und die Friedenskonsolidierung, als Präventionsinstrument gegen Vertreibungen dienen könnte; betont aus diesem Grund, dass das gemeinsame europäische Asylsystem eng mit europäischen entwicklungspolitischen und humanitären Maßnahmen verbunden sein sollte;

45.

sieht der für 2009 vorgesehenen Bewertung der regionalen Schutzprogramme erwartungsvoll entgegen; unterstreicht, dass die Entwicklung dieser Programme vollständig mit den nationalen und regionalen Aktionsplänen und dem Thematischen Programm zu Migration und Asyl des Instruments zur Entwicklungszusammenarbeit im Einklang stehen und generell niemals dazu dienen sollte, den Mitgliedstaaten und der EU-Zuständigkeiten zu entziehen; ruft die Kommission auf, die in diesem Zusammenhang durchgeführten Aktionen ihrer verschiedenen Dienststellen im Sinne einer Optimierung ihrer Synergien besser zu koordinieren und dem Parlament über die in diesem Zusammenhang unternommenen Schritte Bericht zu erstatten;

46.

anerkennt die Bedeutung der Erhöhung der Aufnahmekapazitäten der Erstasylländer und der Schaffung eines Wiederansiedlungsprogramms auf EU-Ebene und in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR, in dem gemeinsame Kriterien und Koordinationsmechanismen festgelegt werden;

47.

fordert zudem, dass eine Evaluierung erfolgen sollte, ob ausreichende Mittel für Maßnahmen in Bezug auf Drittstaaten, zum Beispiel für den Schutz innerhalb der Region, zur Verfügung stehen, vor allem in Anbetracht der vom Parlament geäußerten Ansicht, dass diese Maßnahmen zusätzlicher Mittel und nicht einer Umverteilung von Mitteln für die Entwicklung bedürfen;

48.

fordert die Kommission auf, eine größere Beteiligung der Mitgliedstaaten an weltweiten Bemühungen zur Wiederansiedlung von Flüchtlingen zu fördern;

49.

nimmt mit großem Interesse Kenntnis von der Idee, so genannte „geschützte Zulassungsverfahren“ einzuführen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich mit den konkreten Modalitäten und praktischen Auswirkungen dieser Art von Maßnahmen zu befassen;

50.

erwartet mit Interesse die Ergebnisse der Studie über die gemeinsame Bearbeitung von Asylanträgen außerhalb der Europäischen Union, die die Kommission 2009 durchführen lassen will, und warnt vor jedem Versuch, die Zuständigkeit für die Aufnahme von Asylbewerbern und die Bearbeitung ihrer Anträge auf Drittländer oder auf den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu übertragen;

*

* *

51.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, Frontex sowie dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu übermitteln.


(1)  ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18.

(3)  ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13.

(4)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

(5)  ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 598.

(6)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 301.

(7)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 364.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0385.

(9)  ABl. C 158 vom 21.6.2008, S. 3.

(10)  ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.

(11)  Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten(ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/16


Dienstag, 10. März 2009
Aktionsplan der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen

P6_TA(2009)0088

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu dem Aktionsplan der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen (2008/2150(INI))

2010/C 87 E/04

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den EG-Vertrag,

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und Vorschlag für einen internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft) (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 2005 über einen Fahrplan zur Schaffung eines integrierten internen Kontrollrahmens (KOM(2005)0252),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 17. Januar 2006 über den Aktionsplan der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen (KOM(2006)0009),

in Kenntnis des ersten halbjährlichen Berichts über den Fortschrittsanzeiger für die Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen (SEK(2006)1009), der am 19. Juli 2006 im Anschluss an die vom Parlament in seiner Entschließung vom 27. April 2006 zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2004 (2) erhobene Forderung veröffentlicht wurde,

in Kenntnis des am 7. März 2007 veröffentlichten Zwischenberichts der Kommission über die erzielten Fortschritte (KOM(2007)0086), in dem die Fortschritte dargelegt und mehrere zusätzliche Maßnahmen angekündigt werden,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. Februar 2008 mit dem Titel „Bericht über den Aktionsplan der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen“ (KOM(2008)0110) und des ihr beigefügten Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen (SEK(2008)0259),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 4. Juni 2008 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2007 – Synthesebericht“ (KOM(2008)0338),

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2007 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2008)0499),

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008)0629 und KOM(2008)0628) und der begleitenden Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SEK(2008)2579 und SEK(2008)2580),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Ausführung des Haushaltsplans zum Haushaltsjahr 2007, zusammen mit den Antworten der Organe (3),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0022/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission den Haushaltsplan gemäß Artikel 274 des EG-Vertrags in eigener Verantwortung entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ausführt,

B.

in der Erwägung, dass der Grundsatz einer effizienten internen Kontrolle zu den Haushaltsgrundsätzen gehört, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 13. Dezember 2006 (5) geänderten Fassung festgelegt wurden, wie auch die Kommission in dem Aktionsplan für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen („Aktionsplan“) vorgeschlagen hat,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission ihr tatsächliches Engagement für Transparenz und wirtschaftliche Haushaltsführung am eindruckvollsten dadurch zum Ausdruck bringen kann, dass sie alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel für die Initiativen zur Verbesserung der Qualität der Haushaltsführung einsetzt und diese Initiativen mit allen Kräften unterstützt, um vom Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (ERH) eine positive Zuverlässigkeitserklärung (DAS (6)) zu erhalten,

D.

in der Erwägung, dass in Ziffer 5 der Schlussfolgerungen des Rates Wirtschaft und Finanzen vom 8. November 2005 der Verwirklichung eines integrierten internen Kontrollrahmens sowie einfachen und leicht anzuwendenden Kontrollvorschriften wesentliche Bedeutung beigemessen wurde und die Kommission darum ersucht wurde, die Kontrollkosten nach Ausgabenbereichen zu bewerten,

E.

in der Erwägung, dass die Kommission im Januar 2006 zur Unterstützung des strategischen Ziels, eine positive Zuverlässigkeitserklärung des ERH zu erhalten, den Aktionsplan annahm, der sich auf Empfehlungen des ERH (7), die Entschließung des Parlaments vom 12. April 2005 zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2003 (8) und die Schlussfolgerungen des Rates Wirtschaft und Finanzen vom 8. November 2005 stützt,

F.

in der Erwägung, dass mit diesem Aktionsplan die seinerzeit bei den Kontrollstrukturen der Kommission verzeichneten „Defizite“ aufgezeigt und 16 Bereiche für Maßnahmen festgelegt wurden, die bis Ende 2007 durchgeführt werden sollten, wobei berücksichtigt werden sollte, dass eine Verbesserung der Haushaltsführung in der Europäischen Union durch eine aufmerksame Überwachung der Kontrollen in der Kommission und den Mitgliedstaaten unterstützt werden muss,

G.

in der Erwägung, dass der ERH in Ziffer 2.29 in Kapitel 2 (betreffend das interne Kontrollsystem der Kommission) seines Jahresberichts für 2007 darauf hinweist, dass der zusammenfassende Bericht der Kommission für 2007 eine zuversichtliche Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung der bisherigen Maßnahmen liefere, es gleichzeitig jedoch heiße, dass Nachweise für die Wirksamkeit der Maßnahmen gemessen am Rückgang der Fehlerquote in den zugrunde liegenden Vorgängen voraussichtlich noch eine Weile auf sich warten ließen,

H.

in der Erwägung, dass gemäß der Antwort der Kommission auf Ziffer 2.30 des Jahresberichts des ERH für 2007 „die Umsetzung der Maßnahmen… kontinuierlich [erfolgt] und… tatkräftig voran getrieben [wird]. Die Maßnahmen wirken sich zwangsläufig erst nach ihrer Umsetzung in den Jahren 2006 und 2007 aus. Der erste Bericht über die Wirkung der Maßnahmen wird Anfang 2009 vorgelegt.“,

1.

begrüßt die bei der Verwirklichung des Aktionsplans insgesamt erzielten Fortschritte und die Tatsache, dass die meisten Maßnahmen durchgeführt und die meisten der im Aktionsplan ermittelten Defizite behoben wurden;

2.

unterstreicht, dass ein effektiver integrierter interner Kontrollrahmen, wie er im Aktionsplan der Kommission ins Auge gefasst wird, es der Kommission und den Mitgliedstaaten gestatten wird, den Haushaltsplan der Europäischen Union entsprechend politischen Zielvorgaben und den Prioritäten des Parlaments besser auszuführen;

3.

bedauert das Fehlen einer eindeutigen Sprache und fordert die Kommission auf, genau anzugeben, auf welcher Stufe sie sich im Prozess der Verwirklichung eines integrierten internen Kontrollrahmens sieht und wann ihrer Erwartung nach die ergriffenen Maßnahmen sichtbare und positive Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge haben werden;

4.

nimmt den von der Kommission am 4. Februar 2009 angenommenen Bericht über die Wirkung des Aktionsplans (KOM(2009)0043) zur Kenntnis und wird ihn in der Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2007 berücksichtigen;

5.

nimmt die von der Kommission unternommenen Bemühungen zur Kenntnis, bedauert jedoch, dass die Kommission aufgrund von Berichterstattungsproblemen der Mitgliedstaaten bisher nicht in der Lage gewesen ist, vollständige und zuverlässige Zahlen zu Einziehungen und zu Finanzkorrekturen vorzulegen; fordert die Kommission auf, diese Probleme zu lösen, und erwartet, dass sie einen detaillierten Zeitplan für die Entwicklung und Anwendung eines neuen Systems der Berichterstattung vorlegt;

6.

weist darauf hin, dass die Wirkung der Maßnahmen die Grundlage für die Bewertung des Erfolgs des Aktionsplans durch zurückgegangene Fehlerquoten und verbesserte Bewertungen von Kontrollsystemen, die vom ERH bestätigt werden, darstellen wird;

7.

geht unbedingt davon aus, dass derartige Verbesserungen reale Auswirkungen auf den Jahresbericht des ERH für 2008 haben werden;

8.

fordert die Kommission dazu auf, bei ihrer Folgenabschätzung des Aktionsplans die Transparenz zu verbessern und dessen Umsetzung umfassend zu überwachen;

Maßnahmen 4, 10 und 10N: Fehlerindex oder hinnehmbares Fehlerrisiko – Analyse des bestehenden Gleichgewichts zwischen operativen Ausgaben und Kosten des Kontrollsystems

9.

bedauert die Tatsache, dass bei zwei der für dieses Parlament wichtigsten Maßnahmen eine gewisse Verzögerung im Vergleich zu dem geplanten Zeitplan festzustellen ist;

10.

bedauert insbesondere die Tatsache, dass Maßnahme 4 des Aktionsplans betreffend die Einleitung einer interinstitutionellen Initiative bezüglich der hinsichtlich der tolerierbaren Risiken bei den zugrunde liegenden Vorgängen zu berücksichtigenden Grundprinzipien noch nicht umgesetzt wurde; stimmt der Feststellung des ERH in seiner Stellungnahme Nr. 4/2006 (9) zu, dass der Begriff des „hinnehmbaren Risikos“ zwar ein grundlegendes Konzept in einem integrierten internen Kontrollrahmen darstellt, allerdings noch nicht geklärt wurde, wie dieser Begriff definiert werden soll;

11.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof bereits in den Ziffern 2.9 und 2.10 seines Jahresberichts für 2005 (10) die Auffassung vertrat, bezüglich der Einrichtung eines integrierten internen Kontrollrahmens sei „eines der wichtigsten von der Kommission gebilligten Ziele die Verhältnismäßigkeit und Kostenwirksamkeit der Kontrollen“;

12.

verweist darüber hinaus auf die genannten Schlussfolgerungen des Rates Wirtschaft und Finanzen vom 8. November 2005, die Folgendes besagen: „Der Rat ist übereinstimmend mit der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofs der Auffassung, dass er sich mit dem Europäischen Parlament darüber verständigen sollte, welche Risiken bei den zugrunde liegenden Vorgängen in Anbetracht der Kosten und Nutzen der Kontrollen in den verschiedenen Politikbereichen und der Höhe der betreffenden Ausgaben hinnehmbar sind.“;

13.

weist darauf hin, dass der ERH in Ziffer 2.42 Buchstabe c seines Jahresberichts für 2007 empfiehlt, Fortschritte im Hinblick auf die zunehmende Berücksichtigung des Konzepts des hinnehmbaren Risikos zu erzielen, und in Ziffer 1.52 Buchstabe c in Kapitel 1 (betreffend die Zuverlässigkeitserklärung und die Belege) dieses Berichts feststellt, dass „das ausgewogene Verhältnis zwischen Kosten und Restrisiko… in einigen Ausgabenbereichen so wichtig [ist], dass es auf politischer Ebene (d.h. von der Haushalts-/Entlastungsbehörde) im Namen der Unionsbürger gebilligt werden sollte“;

14.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die versprochene Mitteilung zu diesem Thema rasch zu verabschieden, um die interinstitutionelle Debatte über die tolerierbaren Risiken wieder zu beleben, wie vom Parlament bereits in seiner Entschließung vom 24. April 2007 zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2005 (11) und seiner Entschließung vom 22. April 2008 zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2006 (12) gefordert; ersucht die Kommission, die für die Bestimmung der Fehlerquoten angewandten Verfahren umfassend offen zu legen;

15.

vertritt daher die Ansicht, dass die Kommission unter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Kostenwirksamkeit der Kontrollsysteme das bestehende Verhältnis zwischen den für jede einzelne politische Maßnahme verfügbaren Mitteln einerseits sowie andererseits dem Teil dieser Mittel, den sie in den Kontrollsystemen pro Ausgabenbereich verwendet, bewerten sollte, wie vom Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2005 gefordert;

16.

weist die Kommission darauf hin, wie wichtig es ist, vergleichende Analysen vorzunehmen, die allein die Bestimmung eines hinnehmbaren Fehlerrisikos ermöglichen, und sie dem Parlament, dem Rat und dem ERH zu übermitteln;

17.

ist der Ansicht, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis zwischen den für Kontrollmaßnahmen bestimmten Ressourcen und den durch die Kontrollen erzielten Ergebnissen ein vom ERH zu berücksichtigendes wesentliches Element sein sollte;

18.

betont die sehr wichtige Bemerkung des ERH in Ziffer 1.52 Buchstabe d seines Jahresberichts für 2007 folgenden Wortlauts: „Ist eine Regelung nicht zu akzeptablen Kosten und mit einem vertretbaren Risiko zufriedenstellend durchführbar, sollte sie überdacht werden.“;

19.

fordert die Kommission in Bezug auf die Maßnahmen 10 und 10N auf, zuverlässige Informationen über die Kosten der Kontrollsysteme und über mögliche Instrumente der Vereinfachung vorzulegen mit dem Ziel, einen besseren Ausgleich zwischen der Notwendigkeit von Kontrollen und der Zielvorgabe einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für Antragsteller und Begünstigte von EU-Mitteln zu finden;

20.

verweist auf seinen eigenen Standpunkt und den Standpunkt des ERH, dass komplizierte bzw. unklare Regeln und komplexe rechtliche Auflagen eine negative Wirkung auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von EU-Ausgaben haben; hält es für notwendig, das Thema der Vereinfachung als wichtigen Punkt für die nächste Überarbeitung der Haushaltsordnung und für die künftige Rechtsgrundlage von EU-Ausgabenprogrammen aufzugreifen;

Maßnahmen 1, 3, 3N, 5, 10, 10a, 11N, 13 und 15: Erforderliche Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

21.

betont, dass die Kommission bei der Umsetzung der Maßnahmen 1, 3, 3N, 5, 10, 10a, 11N, 13 und 15 auch von der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten abhängig ist; unterstreicht, dass es diese Maßnahmen uneingeschränkt unterstützt, und fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um sie so umfassend wie möglich zu verwirklichen;

22.

verweist auf die von der Kommission in ihrer genannten Mitteilung von 2008 (KOM(2008)0110) abgegebene Erklärung, dass die Maßnahmen 1, 3, 3N, 5, 8 und 13 abgeschlossen wurden;

23.

weist nichtsdestoweniger darauf hin, dass ihm bisher keine Belege oder Daten bekannt sind, die eine derartige Erklärung rechtfertigen; sieht sich daher gezwungen, ernsthaft in Frage zu stellen, ob diese Maßnahmen abgeschlossen wurden und ob sie verwirklicht wurden oder Auswirkungen auf die weitere Umsetzung des Aktionsplans hatten;

24.

fordert den ERH auf, detaillierter über die Zusammenarbeit mit den nationalen Rechnungshöfen Bericht zu erstatten und vorherzusagen, wann diese Zusammenarbeit positive Wirkungen zeigen wird;

Maßnahmen 5 und 13: Förderung der Verwendung von jährlichen Zusammenfassungen und Erklärungen zur Mittelverwaltung

25.

begrüßt die erstmals am 15. Februar 2008 vorgelegten jährlichen Zusammenfassungen der verfügbaren Prüfungen und Erklärungen auf nationaler Ebene, die ein erheblicher Schritt mit Blick auf das Ziel einer Verbesserung der Verwaltung der EU-Mittel sind; bedauert allerdings die mangelnde Transparenz bezüglich dieser jährlichen Zusammenfassungen, die die Kommission dem Parlament nicht übermittelt hatte;

26.

begrüßt die Vorlage der jährlichen Zusammenfassungen und der Bewertung und Erklärungen in den jährlichen Tätigkeitsberichten 2006 und 2007 der für die Strukturfonds zuständigen Generaldirektionen ab 2008, betrachtet jedoch die Maßnahmen 5 und 13 bei weitem nicht als abgeschlossen, da das Parlament nicht ausreichend unterrichtet wurde;

27.

bedauert, dass das Parlament bisher von der Kommission keine vollständigen Informationen über die Bewertung und vergleichende Analyse der ersten vorgelegten jährlichen Zusammenfassungen erhalten hat;

28.

weist darüber hinaus darauf hin, dass der ERH in seinem Jahresbericht für 2007 feststellt, dass die jährlichen Zusammenfassungen wegen der uneinheitlichen Darstellung noch keine zuverlässige Bewertung der Funktionsweise und der Effektivität des Systems liefern;

Maßnahme 11N: Entwicklung einer Fehlertypologie und Zusammenhang mit Einziehungen und finanziellen Berichtigungen

29.

bedauert die Tatsache, dass die Kommission trotz ihrer erheblichen Anstrengungen dem ERH zufolge nicht in der Lage war, vollständige Zahlen vorzulegen oder nachzuweisen, dass die schlussendlich vorgelegten Zahlen eindeutig mit den veröffentlichten Finanzdaten in Einklang gebracht werden konnten;

30.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung dieser wichtigen Maßnahme abzuschließen, um die Berichtspflichten besser zu erfüllen und die Genauigkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten zu verbessern;

Maßnahme 8N: Zusammenarbeit mit den obersten nationalen Rechnungskontrollbehörden und Nutzung ihrer Tätigkeit zur Zuverlässigkeitsgewähr

31.

weist darauf hin, dass die unabhängigen obersten Rechnungskontrollbehörden zwar nicht Bestandteil des internen Kontrollrahmens sind, als externe Prüfer der öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten allerdings bei der Prüfung der öffentlichen Mittel eine Schlüsselrolle spielen können;

32.

unterstützt uneingeschränkt die von der Kommission mit einigen der obersten Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten eingeleitete Zusammenarbeit und befürwortet kontinuierliche Kontakte mit derartigen Einrichtungen, um festzustellen, wie ihre Tätigkeit genutzt werden kann, um die Zuverlässigkeit bezüglich der Durchführung von Programmen in den Mitgliedstaaten zu erhöhen;

33.

begrüßt die Initiative der Kommission, ein strukturiertes Konzept zu entwickeln, um die Kontakte mit den obersten Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu unterstützen, und fordert die Kommission darüber hinaus auf, die Umsetzung dieser Maßnahme in enger Zusammenarbeit mit dem ERH abzuschließen;

*

* *

34.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 340 vom 6.12.2006, S. 5.

(3)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  Abkürzung des französischen Begriffs „Déclaration d'assurance“.

(7)  Stellungnahme Nr. 2/2004 (ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1) (Stellungnahme zum Modell der „Einzigen Prüfung“).

(8)  ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 4.

(9)  ABl. C 273 vom 9.11.2006, S. 2.

(10)  ABl. C 263 vom 31.10.2006, S. 1.

(11)  ABl. L 187 vom 15.7.2008, S. 25.

(12)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0133.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/21


Dienstag, 10. März 2009
Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen

P6_TA(2009)0089

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (2008/2180(INI))

2010/C 87 E/05

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (KOM(2007)0769),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates (1),

unter Hinweis auf die laufenden Arbeiten der Haager Konferenz über die praktische Anwendung des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0058/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 nicht so effektiv angewendet wurde, wie dies hätte geschehen können, und daher weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten im Bereich der Beweisaufnahme zu verbessern und die Effizienz der Verordnung zu erhöhen,

B.

in der Erwägung, dass durch die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen verbessert, vereinfacht und beschleunigt werden soll,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission zwar Ende 2006/Anfang 2007 die Verteilung von insgesamt 50 000 Exemplaren des Leitfadens an die Mitgliedstaaten veranlasst hat, dass dies aber viel zu spät geschah, und daher mehr und weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die am Verfahren Beteiligten, insbesondere Gerichte und Anwälte, besser über die Verordnung zu informieren,

D.

in der Erwägung, dass die Kommission jedoch zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Frist von 90 Tagen für die Bearbeitung von Ersuchen um Beweisaufnahme gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung in einer „erhebliche[n] Anzahl an Fällen“ überschritten wird „und in einigen Fällen […] sogar mehr als 6 Monate benötigt“ werden,

E.

in der Erwägung, dass nur wenige Mitgliedstaaten gegenwärtig über Videokonferenztechnik verfügen und die Anwendung dieser Technik daher unzureichend genutzt wird, und dass zugleich die Verfügbarkeit von modernen Kommunikationstechniken von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend gefördert wird und auch die Kommission keine diesbezüglichen konkreten Verbesserungsvorschläge macht,

1.

rügt die verspätete Vorlage des oben genannten Berichts der Kommission, der nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 bis zum 1. Januar 2007 hätte vorgelegt werden müssen, tatsächlich aber erst am 5. Dezember 2007 vorgelegt wurde;

2.

stimmt der Auffassung der Kommission zu, dass die Mitgliedstaaten verstärkte Anstrengungen unternehmen müssen, um Richter und Anwälte in den Mitgliedstaaten ausreichend über die Verordnung zu informieren, um unmittelbare Kontakte zwischen den Gerichten zu fördern, da sich erwiesen hat, dass die unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 der Verordnung Möglichkeiten zur Vereinfachung und Beschleunigung der Beweisaufnahme birgt, ohne dass besondere Probleme auftraten;

3.

ist der Auffassung, dass berücksichtigt werden muss, dass die in der Verordnung vorgesehenen Zentralstellen nach wie vor die wichtige Aufgabe haben, die Arbeit der Gerichte, die nach der Verordnung für die Bearbeitung der Anträge zuständig sind, zu überwachen und auftretende Probleme zu beseitigen; weist darauf hin, dass das Europäische Justizielle Netz bei der Lösung von Problemen helfen kann, die von den Zentralstellen nicht beseitigt worden sind, und dass diese Stellen in geringerem Maße in Anspruch genommen werden könnten, wenn die ersuchenden Gerichte besser über die Verordnung unterrichtet wären; ist der Auffassung, dass die von den Zentralstellen geleistete Unterstützung von entscheidender Bedeutung für kleine lokale Gerichte sein kann, die ein Problem haben, wenn sie zum ersten Mal eine grenzüberschreitende Beweisaufnahme durchführen müssen;

4.

fordert die extensive Nutzung der Informationstechnik und der Videokonferenztechnik in Verbindung mit einem sicheren E-Mail-Verkehr, der zu gegebener Zeit das übliche Übertragungsmittel von Ersuchen um Beweiserhebung sein sollte; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten in ihren Antworten auf einen Fragebogen, den die Haager Konferenz erarbeitet hat, Probleme in Bezug auf die Kompatibilität von Videolinks erwähnen, und ist der Auffassung, dass dieses Problem im Rahmen der europäischen Strategie für die e-Justiz angegangen werden sollte;

5.

ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass in vielen Mitgliedstaaten noch keine Videokonferenztechnik vorhanden ist, sowie die Feststellung der Kommission, dass moderne Kommunikationsmittel „noch immer recht selten genutzt“ werden, bestätigen, wie vernünftig die Pläne für die europäische Strategie für die e-Justiz sind, die der Rechtsausschuss des Parlaments kürzlich vorgelegt hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Mittel für die Einrichtung moderner Kommunikationstechnik in den Gerichten bereitzustellen und die Richter in der Nutzung dieser Technik zu schulen, und fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge für die Verbesserung dieses Zustands zu machen; vertritt die Auffassung, dass Hilfe und finanzielle Unterstützung der Europäischen Union in angemessenem Umfang baldmöglichst zur Verfügung gestellt werden müssen;

6.

ist der Auffassung, dass im Rahmen der europäischen Strategie für die e-Justiz Anstrengungen unternommen werden sollten, um Gerichte dabei zu unterstützen, den Übersetzungs- und Dolmetschbedarf zu decken, der mit der grenzüberschreitenden Beweisaufnahme in einer erweiterten Europäischen Union einhergeht;

7.

nimmt mit großer Besorgnis das Ergebnis der Studie der Kommission zur Kenntnis, wonach die Einhaltung der 90-Tage-Frist für die Bearbeitung von Ersuchen um Beweisaufnahme gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung in einer „erhebliche[n] Anzahl an Fällen“ überschritten wird „und in einigen Fällen […] sogar mehr als 6 Monate benötigt“ werden; fordert die Kommission auf, schnellstmöglich konkrete Vorschläge für Maßnahmen zu unterbreiten, um dieses Problem zu beheben, wobei auch die Möglichkeit einer Beschwerdestelle oder eines Ansprechpartners innerhalb des Europäischen Justiziellen Netzwerks in Erwägung gezogen werden sollte;

8.

rügt, dass der Bericht der Kommission zu der Schlussfolgerung kommt, die Beweisaufnahme habe sich durch die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 in jeder Hinsicht verbessert und damit ein falsches Bild der Situation darstellt; fordert daher die Kommission auf, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um das Potential der Verordnung für die Verbesserung der Tätigkeit der Zivilgerichtsbarkeit für Bürger, Unternehmen, Anwälte und Richter voll auszuschöpfen, unter anderem im Zusammenhang mit der Strategie für die e-Justiz praktisch zu unterstützen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/23


Dienstag, 10. März 2009
Anwendung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen

P6_TA(2009)0090

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu der Anwendung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (2008/2247(INI))

2010/C 87 E/06

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zu dem 23. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2005) (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2008 zur Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts – 24. Jahresbericht der Kommission (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zur besseren Rechtsetzung 2005: Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (13. Jahresbericht) (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union (5),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0014/2009),

A.

in der Erwägung, dass es wiederholt erklärt hat, das EU-Recht habe nur dann Sinn, wenn dieses in den Mitgliedstaaten eingehalten wird, und dass daher die Überwachung der Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten verstärkt werden muss; in der Erwägung, dass das Parlament vorgeschlagen hat, dass der zuständige Berichterstatter nach Ablauf der Umsetzungsfrist dem Parlament über den Stand der Dinge Bericht erstattet,

B.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 2006/43/EG („die Richtlinie“) am 17. Mai 2006 vom Parlament und vom Rat angenommen wurde, und dass die Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten am 29. Juni 2008 ablief und daher geprüft werden muss, ob die Umsetzung korrekt stattgefunden hat,

C.

in der Erwägung, dass in dem von der Kommission veröffentlichten Anzeiger zwar angegeben wird, welche Artikel der Richtlinie von welchen Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, dass der Anzeiger jedoch weder Informationen darüber enthält, wie diese Umsetzung stattgefunden hat, noch darüber, ob die nationalen Rechtsvorschriften den Mindestnormen der Richtlinie genügen,

D.

in der Erwägung, dass das Ziel der Richtlinie in erster Linie darin besteht, die Qualität der Kontrollen der Jahresabschlüsse EU-weit zu optimieren und damit das Vertrauen in diese Berichterstattung und dieLage auf den Finanzmärkten zu verbessern und zweitens auf die Schaffung gleicher Bedingungen für den Bereich der Rechnungslegung im Binnenmarkt abzielt,

E.

in der Erwägung, dass die Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten unter Bezugnahme auf dieses doppelte Ziel geprüft werden muss,

1.

merkt an, dass die Richtlinie infolge der durch den Enron-Kollaps entstandenen Krise angenommen wurde; betont, dass durch die aktuelle Finanzkrise deutlich wird, wie wichtig Rechnungslegung und Abschlussprüfung von hoher Qualität sind; bedauert, dass lediglich zwölf Mitgliedstaaten die Richtlinie vollständig umgesetzt haben; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die sofortige Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie sicherzustellen;

2.

stellt besorgt fest, dass die Umsetzung der wesentlichen Begriffe „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ (PIE) (6) und „Netzwerk“ (7) zu einer unterschiedlichen Auslegung in den einzelnen Mitgliedstaaten führt; weist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hin, dass die Richtlinie für ein Unternehmen, dass als PIE eingestuft wird, sowie für den Rechnungsprüfer, der dieses Unternehmen kontrolliert, mehrere weitgehende Verpflichtungen einführt; stellt darüber hinaus fest, dass die Richtlinie auch mehrere zusätzliche Verpflichtungen für die Prüfungsgesellschaften einführt, die unter die Definition „Netzwerk“ fallen; merkt an, dass über die Auswirkungen der Definition „Netzwerk“ sowie über die mangelnde Klarheit in Bezug auf die Haftung von Unternehmen für die Handlungen anderer Unternehmen, die demselben Netzwerk angehören, noch weiter beraten werden muss; befürchtet generell, dass ein Flickenteppich von Definitionen zu Rechtsunsicherheit und hohen Kosten für die Einhaltung führt und sich letztendlich negativ auf die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie auswirkt; fordert die Kommission daher auf, eine umfassende Überprüfung der Umsetzung der Definitionen und der spürbaren Auswirkungen ihrer Einführung in Angriff zu nehmen und in Absprache mit den Mitgliedstaaten Eindeutigkeit in Bezug auf die langfristigen politischen Prioritäten der Europäischen Union in diesem Bereich, sowie darüber, wie diese am besten verwirklicht werden können, anzustreben;

3.

stellt fest, dass viele Mitgliedstaaten Artikel 41 der Richtlinie noch nicht umgesetzt haben, wonach die Mitgliedstaaten Unternehmen von öffentlichem Interesse dazu verpflichten müssen, einen Prüfungsausschuss oder ein vergleichbares Organ einzurichten; hält eine solche Verpflichtung für ein wichtiges Instrument, um die Unabhängigkeit der gesetzlichen Kontrollen von Jahresabschlüssen von PIE zu gewährleisten;

4.

betont, dass angesichts jüngster Erfahrungen eine regelmäßige und qualitativ hochwertige Zusammenarbeit innerhalb von Prüfungsausschüssen und zwischen unabhängigen geschäftsführenden Direktoren, Aufsichtsräten und Abschlussprüfern vonnöten ist und dass nicht geschäftsführende Mitglieder der Geschäftsleitung die Möglichkeit von Sitzungen ohne geschäftsführender Mitglieder sorgfältig überdenken sollten;

5.

stellt fest, dass bestimmte Mitgliedstaaten die Forderung der Richtlinie nach einer Rotation der Prüfer innerhalb eines maximalen Zeitraums von sieben Jahren mit einem sehr kurzen Rotationszeitraum von nur zwei oder drei Jahren umgesetzt haben; bezweifelt, dass derartige kurze Rotationszeiträume die Qualität und die Kontinuität der Abschlussprüfungen von PIE verbessern, und weist darauf hin, dass sie einer gründlichen Kenntnis des geprüften Unternehmens durch die Prüfer und die Prüfungsgesellschaften nicht förderlich sind;

6.

bedauert, dass nicht alle Mitgliedstaaten das in der Richtlinie geforderte öffentliche Aufsichtssystem eingeführt haben; stellt ferner fest, dass es zwischen den Mitgliedstaaten, in denen sehr wohl Formen der öffentlichen Aufsicht eingeführt wurden, große Unterschiede gibt; stellt fest, dass die öffentliche Aufsicht nach der Richtlinie so erfolgen muss, dass Interessenkonflikte vermieden werden; stellt sich angesichts dieses Hintergrunds die Frage, ob die Aufsichtsbehörden, die unmittelbar mit den nationalen Regierungen verflochten sind, dieser Auflage genügen;

7.

hält es für äußerst wichtig, dass die in der Richtlinie geforderten Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Aufsichtsbehörden auch wirklich zustande kommt, weil intensive Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden die Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten fördert und einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand durch unterschiedliche nationale Verfahren und Auflagen vermeiden kann;

8.

betont, dass börsennotierte Tochterunternehmen der Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegen; empfiehlt, dass nach nationalen Rechtsvorschriften Mutterunternehmen, die solche Tochterunternehmen haben, der Pflicht zur Abschlussprüfung durch gemäß der Richtlinie zugelassene Abschlussprüfer unterworfen werden;

9.

ist der Auffassung, dass ein erheblicher Mangel an Klarheit herrscht in Bezug auf die Umsetzung von Artikel 47 der Richtlinie, die sich mit den Arbeitspapieren befasst; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten, über die von ihnen zugelassene Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften verfügen, an die zuständigen Stellen von Drittländern zwar erlauben können, es jedoch Fragen in Bezug auf rechtliche Vorschriften und Datenschutzbestimmungen gibt, die geprüft werden müssen, um zu gewährleisten, dass die Informationen, die die EU-Prüfer von ihren Kunden erhalten, vertraulich behandelt werden und Drittstaaten, in denen solche Unternehmen registriert sind oder in denen das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, nicht öffentlich zugänglich sind;

10.

fordert die Kommission auf, alle nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie sorgfältig zu prüfen und die in den Ziffern 1 bis 9 einschließlich genannten Probleme entschlossen anzugehen, und das Parlament innerhalb von zwei Jahren darüber zu informieren; bezweifelt, ob die gewählte Methode der Mindestharmonisierung der richtige Weg ist, um das Ziel dieser und anderer Richtlinien, die den Binnenmarkt betreffen, zu verwirklichen, da die zahlreichen Abweichungen, die mit der Richtlinie möglich sind, zu einer weiteren Zersplitterung des Rechnungslegungsmarktes führen; fordert die Kommission auf, bei der Harmonisierung eindeutige Begriffe zu verwenden;

11.

weist darauf hin, dass die unangebrachte Verzögerung bei der Genehmigung der internationalen Rechnungslegungsstandards (ISA) sich negativ auf das Regelungsumfeld auswirken und zu einer weiteren Zersplitterung führen könnte, was dem allgemeinen Ziel der Richtlinie zuwiderläuft; fordert die Kommission daher auf, bei der Annahme der internationalen Rechnungslegungsstandards unnötige Verzögerungen zu vermeiden und eine umfassende und öffentliche Konsultation über ihre Annahme einzuleiten;

12.

ist der Auffassung, dass eine sorgfältige Überwachung und Überprüfung der korrekten und rechtzeitigen Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften wesentlich ist, damit eine bessere Anwendung des EU-Rechts möglich ist und übermäßig komplexe und extrem ins Detail gehende Vorschriften (Gold Plating), die z. B auf der Grundlage von Artikel 40 der Richtlinie erfolgen könnten, in dem eine nicht erschöpfende Liste von Anforderungen in Bezug auf den Transparenzbericht niedergelegt sind, vermieden werden können;

13.

begrüßt, dass die Kommission den Mitgliedstaaten Anleitung gibt und eng mit ihnen zusammenarbeitet, um eine korrekte und rechtzeitige Umsetzung zu erreichen, z. B. indem Umsetzungs-Workshops als Forum genutzt werden, um einen Konsens in Bezug auf die Umsetzung besonderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu erzielen; unterstützt die Verwendung von Korrelationstabellen bei der Umsetzung als Mittel zur Erzielung einer maximalen Konvergenz; ist dennoch der Auffassung, dass noch mehr getan werden muss, um den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung klare und deutliche Anleitungen zu geben und die Mitgliedstaaten hin zu einer unzweideutigen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zu führen;

14.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass „quasi legislative“ Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie nur gemäß der Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle angenommen werden können, die gegebenenfalls durch Folgenabschätzungen zu ergänzen sind.

Empfehlung für Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme

15.

begrüßt die Empfehlung 2008/362/EG der Kommission vom 6. Mai 2008 zur externen Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen (8); schließt sich der allgemeinen Auffassung an, dass es wichtig ist, unabhängige externe Qualitätssicherungsüberprüfungen im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie zur Verbesserung der Qualität von Prüfungen und der Glaubwürdigkeit veröffentlichter Finanzinformationen zu haben; unterstützt darüber hinaus die allgemeine Meinung, dass die vollständige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Prüfungen und Prüfern von entscheidender Bedeutung sind;

16.

dringt bei der Kommission darauf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten nationale Qualitätsgarantiestrukturen zu fördern, die eine unabhängige und externe Qualität von Prüfungsbüros gewährleisten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass der europäische Gesetzgeber sich in diesem Zusammenhang auf allgemeine Rahmennormen beschränken muss, die in der Richtlinie und in der Empfehlung dargelegt sind, und dass die konkreten Auswirkungen dieser Vorschriften der Branche überlassen bleiben müssen;

Beschluss über die Registrierung von Prüfern aus Drittstaaten

17.

nimmt die Entscheidung 2008/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften (9) zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, dem Parlament über ihre Folgemaßnahmen zur Frage der Registrierung von Prüfern aus Drittländern Bericht zu erstatten;

Haftung des Prüfers

18.

stellt fest, dass es durch Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten betreffend die Haftungssysteme zu regulatorischer Arbitrage und zur Unterwanderung des Binnenmarkts kommen kann; ist sich jedoch bewusst, dass es je nach Größe der Prüfungsgesellschaften und der Gesellschaften, die sie betreuen, unterschiedliche Risikoebenen gibt; betont, dass Haftungsansprüche in vielen Fällen von Drittländern gestellt werden, wo solche Rechtsstreitigkeiten größtenteils auf Vereinbarungen über Erfolgshonorare beruhen; ist wenig geneigt, die Entstehung einer solchen Rechtsstreitkultur in der Europäischen Union gutzuheißen, und wünscht sich eine grundlegende Lösung für die absurden Wirkungen von Praktiken, die ihren Grund in dem Streben nach Honoraren haben;

19.

nimmt die Empfehlung 2008/473/EG der Kommission vom 5. Juni 2008 zur Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften (10) zur Kenntnis, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Haftung von Prüfern unter Berücksichtigung der jeweiligen gesetzlichen und de facto Umstände in den betreffenden Mitgliedstaaten einzuschränken; nimmt darüber hinaus das Ziel dieser Empfehlung zur Kenntnis, durch eine verbesserte Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich gleiche Bedingungen für Unternehmen und Prüfungsgesellschaften zu stärken; weist mit Nachdruck darauf hin, das das von der Kommission vorgeschlagene Ziel, die Haftung der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften einzuschränken, die Rechtsgrundsätze der zivilrechtlichen Haftung in einigen Mitgliedstaaten, zum Beispiel den Grundsatz des Rechts der Opfer auf Schadensersatz, nicht gefährden darf; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Empfehlung im Rahmen der jetzigen Wirtschafts- und Finanzkrise die Qualität der Abschlussprüfungen oder das Vertrauen in die Funktion der Abschlussprüfungen nicht in Frage stellen darf; fordert die Kommission auf, das Parlament bis spätestens 2010 über die Auswirkungen dieser Empfehlung und die Folgemaßnahmen zu informieren, wobei insbesondere die Frage von Bedeutung ist, ob und inwieweit die Empfehlung im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie zu einer verbesserten Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten führt; weist darauf hin, dass die Kommission, wenn sich herausstellt, dass weitere Maßnahmen notwendig sind, eine Folgenabschätzung durchführen muss, um die möglichen Auswirkungen der Einschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften auf die Qualität der Abschlussprüfungen, die finanzielle Sicherheit und die Konzentration auf dem Prüfungsmarkt zu bewerten.

Konsultation über die Eigentumsvorschriften

20.

begrüßt die von der Kommission eingeleitete Konsultation über die Eigentumsrechte in Prüfungsgesellschaften und sieht den Reaktionen der Beteiligten mit Interesse entgegen;

*

* *

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0060.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0494.

(4)  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 67.

(5)  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 60.

(6)  Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie.

(7)  Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie.

(8)  ABl. L 120 vom 7.5.2008, S. 20.

(9)  ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 70.

(10)  ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 39.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/27


Dienstag, 10. März 2009
Gleichbehandlung und gleicher Zugang von Frauen und Männern zu den darstellenden Künsten

P6_TA(2009)0091

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zur Gleichbehandlung und zum gleichen Zugang von Männern und Frauen zu den darstellenden Künsten (2008/2182(INI))

2010/C 87 E/07

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (2),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 7. Juni 2007 zum Sozialstatut der Künstler und Künstlerinnen (3) und vom 3. September 2008 zur Gleichstellung von Frauen und Männern – 2008 (4),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0003/2009),

A.

in der Erwägung, dass Ungleichbehandlung von Frauen und Männern hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten und Chancen in den darstellenden Künsten in hohem Maße gegeben ist und fortbesteht,

B.

in der Erwägung, dass die Mechanismen, die zu dieser Ungleichbehandlung von Frauen und Männern führen, gründlich untersucht werden müssen,

C.

in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen auf alle Akteure des Bereichs der darstellenden Künste in allen Disziplinen, allen Strukturen (Produktion, Ausstrahlung und Lehre) und allen Tätigkeitsbereichen (künstlerisch, technisch, administrativ) angewendet werden muss,

D.

in der Erwägung, dass Männer und Frauen die verschiedenen Berufe in den darstellenden Künsten nicht in gleichem Umfang ausüben und dass zu dieser ersten Form der Ungleichbehandlung auch noch die Unterschiede bei den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und den Einkünften hinzukommen,

E.

in der Erwägung, dass Ungleichbehandlung beim Zugang zu Entscheidungsfunktionen, zu Produktionsmitteln und zu Vertriebsnetzen in allen Disziplinen der darstellenden Künste in unterschiedlichem Ausmaß festzustellen ist,

F.

in der Erwägung, dass das Gleichheitsziel in den Berufen der darstellenden Künste die systematische Einführung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter voraussetzt,

G.

in der Erwägung, dass Talent allein nicht die künstlerische Qualität einer Produktion oder den Erfolg eines Berufswegs ausmacht und dass eine bessere Berücksichtigung der Vertretung von Männern und Frauen in den Berufen der darstellenden Künste dem gesamten Sektor neue Dynamik verleihen kann,

H.

in der Erwägung, dass folglich die derzeitige Situation der Geschlechtertrennung geändert werden muss, die in den darstellenden Künsten immer noch fortbesteht, und zwar nicht nur durch Modernisierung und Demokratisierung des Sektors, sondern auch durch die Setzung realistischer Gleichheitsziele, die die soziale Gerechtigkeit fördern,

I.

in der Erwägung, dass Fähigkeiten und Talente aufgrund der festgestellten Ungleichbehandlung ungenutzt bleiben und der künstlerischen Dynamik, der Ausstrahlung und der wirtschaftlichen Entwicklung dieses Tätigkeitsbereichs abträglich sind,

J.

in der Erwägung, dass bestehende Vorurteile allzu oft zu diskriminierenden Verhaltensweisen gegenüber Frauen beim Auswahl- und Ernennungsprozess sowie in den Arbeitsbeziehungen führen und Frauen trotz höherem Ausbildungsgrad, Weiterbildungsinteresse und stärkerer Vernetzung häufig ein niedrigeres Einkommen als Männer haben,

K.

in der Erwägung, dass Gleichheitshemmnisse zwischen Frauen und Männern in diesem Tätigkeitsbereich besonders hartnäckig sind und die Annahme eines spezifischen Ansatzes für die Verringerung der festgestellten Ungleichbehandlung rechtfertigen, wobei auch die Hebelwirkung zu berücksichtigen ist, die dies auf die Gesellschaft insgesamt haben kann,

L.

in der Erwägung, dass es bei der sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern große Lücken gibt und dadurch vor allem bei Frauen eine schlechtere Einkommenssituation entsteht,

1.

betont das Ausmaß und das Fortbestehen der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen in den darstellenden Künsten und den Einfluss, den die von wenig Gleichbehandlung geprägte Organisationsweise dieses Sektors auf die gesamte Gesellschaft haben kann, und dies in Anbetracht der besonderen Natur ihrer Tätigkeiten;

2.

besteht auf der absoluten Notwendigkeit, den Zugang von Frauen zu allen künstlerischen Berufen, in denen sie noch unterrepräsentiert sind, zu fördern und anzuregen;

3.

weist darauf hin, dass der Anteil der weiblichen Beschäftigten in künstlerischen Berufen und im offiziellen Kulturbetrieb nur sehr gering ist und dass Frauen in Führungspositionen kultureller Einrichtungen als auch an Akademien und Hochschulen unterrepräsentiert sind;

4.

erkennt die Notwendigkeit an, eine spezifische Vorgehensweise für diesen Tätigkeitsbereich einzuleiten, um die Mechanismen und Verhaltensweisen zu erklären, die diese Ungleichbehandlung hervorrufen;

5.

weist darauf hin, dass nur eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter Verhaltensweisen durch einander ergänzende Blickwinkel, Sensibilität, Vorgehensweisen und Interessen verändern kann;

6.

besteht auf der Notwendigkeit, den Zugang von Frauen zu allen künstlerischen und allen darstellenden Berufen dort zu fördern, wo sie unterrepräsentiert sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Hindernisse für den Zugang von Frauen zu den Spitzenpositionen der Kulturinstitutionen sowie Akademien und Hochschulen zu beseitigen;

7.

betont, dass Diskriminierung von Frauen sich nachteilig auf die Entwicklung des Kultursektors auswirkt, in dem so Talente und Fähigkeiten verlorengehen, und weist darauf hin, dass Talente die Begegnung mit der Öffentlichkeit brauchen, um anerkannt zu werden;

8.

fordert die Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Präsenz von Frauen in Führungspositionen insbesondere durch die Förderung der Gleichheit innerhalb von Kulturunternehmen und Kulturstätten sowie Berufsorganisationen;

9.

fordert die Akteure des Kulturbereichs auf, für eine stärkere Präsenz von Künstlerinnen und ihren Werken in der Programmplanung und in Sammlungen, Verlagsreihen oder Gesprächsforen zu sorgen;

10.

stellt fest, dass die Fortschritte im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern nach und nach zur Einführung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter in Arbeitsteams, bei der Programmplanung und in berufsbezogenen Sitzungen führen werden, die heute häufig nach einem System der Aufteilung nach Geschlechtern funktionieren, welches sich mit den Bedürfnissen unserer Gesellschaft kaum vereinbaren lässt;

11.

hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die Anonymität der Kandidaturen wo immer möglich gewährleistet ist, und besteht auf der Notwendigkeit, bei der Einstellung von Orchestermusikern die Praxis der Anhörung hinter einer Stellwand beizubehalten, durch die Frauen in solche Ensembles vorstoßen konnten;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, jetzt schon einen ersten realistischen Zwischenschritt bei der Bekämpfung der Ungleichbehandlung in den darstellenden Künsten ins Auge zu fassen und sicherzustellen, dass in allen Branchen des Sektors mindestens ein Drittel der Beschäftigten dem schwächer vertretenen Geschlecht angehören;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf,

a)

mit ihren Kulturinstitutionen über die Art und Weise nachzudenken, in der Mechanismen, die zu Ungleichbehandlung führen, am besten identifiziert werden können, damit jegliche mit dem Geschlecht verbundene Diskriminierung möglichst unterbleibt,

b)

alle Hindernisse für den Zugang von Frauen zur Spitze der renommiertesten Kulturinstitutionen und -organisationen zu beseitigen,

c)

in diesem Sektor neue Modalitäten der Arbeitsorganisation, der Delegation von Verantwortung und des Zeitmanagements einzuführen, bei denen die Sachzwänge des persönlichen Lebens von Frauen und Männern berücksichtigt werden,

d)

zur Kenntnis zu nehmen, dass in diesem Sektor, in dem atypische Arbeitszeiten, eine erhöhte Mobilität und die Gefährdung der Arbeitsplätze an der Tagesordnung sind und Frauen in höherem Maße treffen, kollektive Lösungen gefunden werden müssen, um die Betreuung von Kindern sicherzustellen (Eröffnung von Krippen in Kulturunternehmen mit an die Proben und Aufführungszeiten angepassten Öffnungszeiten);

14.

weist die Kulturinstitutionen auf die absolute Notwendigkeit hin, den Demokratiebegriff in die Tat umzusetzen, nach dem Männer und Frauen gleiches Entgelt für gleiche Arbeit bekommen müssen, der aber im künstlerischen Bereich wie auch in vielen anderen Sektoren nicht immer angewandt wird;

15.

regt schließlich die Mitgliedstaaten an, im Bereich der darstellenden Künste vergleichende Untersuchungen der Ist-Situation in den jeweiligen Ländern der Union durchzuführen, um die Gestaltung und Umsetzung gemeinsamer Politiken zu erleichtern, Statistiken zu erstellen und erzielte Fortschritte vergleichbar und messbar zu machen;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die soziale Lage von im Kunst- und Kulturbereich Tätigen zu verbessern und dabei auf die unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse Rücksicht zu nehmen und eine bessere soziale Absicherung zu gewährleisten;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15.

(2)  ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 6.

(3)  ABl. C 125E vom 22.5.2008, S. 223.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0399.


1.4.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/30


Dienstag, 10. März 2009
Integrität von Online-Glücksspielen

P6_TA(2009)0097

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu der Integrität von Online-Glücksspielen (2008/2215(INI))

2010/C 87 E/08

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 49 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf das dem EG-Vertrag beigefügte Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

in Kenntnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2) (Dienstleistungsrichtlinie),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (3) (Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Mai 2008 zum Weißbuch Sport (6),

unter Hinweis auf die mündliche Anfrage des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz an die Kommission vom 16. Oktober 2006 betreffend Glücksspiele und Sportwetten im Binnenmarkt (O-0118/2006) sowie die darauffolgende Debatte im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz vom 14. November 2006 und die Antwort des Mitglieds der Kommission,

unter Hinweis auf das von Europe Economics Research Ltd. für das Europäische Parlament ausgearbeitete Informationspapier zu Online-Glücksspielen mit den Schwerpunkten Integrität und Verhaltenskodex für Glücksspiele,

unter Hinweis auf die für die Kommission vom Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung (SIR) verfasste Studie vom 14. Juni 2006 über den Spielesektor im Binnenmarkt der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0064/2009),

A.

in der Erwägung, dass Online-Glücksspiele (im Wert von 2 bis 3 Milliarden EUR an Brutto-Glücksspieleinkünften im Jahr 2004) ca. 5 % des gesamten Glücksspielmarkts in der Europäischen Union ausmachen, wie in der genannten Studie des SIR festgestellt wird, und dass ein rasches Wachstum unvermeidlich erscheint,

B.

in der Erwägung, dass die Einkünfte, die durch von der Regierung betriebene und genehmigte Glücksspiele erzielt werden, in vielen Mitgliedstaaten die bei weitem bedeutendste Einnahmequelle für Sportverbände sind,

C.

in der Erwägung, dass Glücksspiele, darunter Online-Glücksspiele, traditionell in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips streng geregelt werden, um die Verbraucher vor Sucht und Betrug zu schützen, Geldwäsche und weitere Delikte finanzieller Natur sowie Spielabsprachen zu verhindern und die öffentliche Ordnung zu wahren; in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof Einschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Sinne solcher Ziele des allgemeinen Interesses akzeptiert, wenn sie verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind,

D.

in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten entsprechende Restriktionen gemäß der Art des betreffenden Glücksspiels, nämlich Kasinospielen, Sportwetten, Lotterien oder Wetten auf Pferderennen, differenziert haben, und dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten den Betrieb von Online-Kasinospielen – auch durch örtliche Betreiber – und eine erhebliche Zahl ebenso den Betrieb von Online-Sportwetten und Online-Lotterien verbietet,

E.

in der Erwägung, dass Glücksspiele vom Anwendungsbereich der Richtlinien 2006/123/EG, 2007/65/EG und 2000/31/EG ausgenommen wurden und das Parlament in seiner genannten Entschließung zum Weißbuch Sport Sorge wegen einer möglichen Liberalisierung des Marktes für Glücksspiele geäußert hat,

F.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten ihre traditionellen Glücksspielmärkte reguliert haben, um die Verbraucher vor Sucht, Betrug, Geldwäsche und manipulierten Spielen zu schützen; in der Erwägung, dass diese politischen Ziele auf dem Gebiet der Online-Glücksspiele schwieriger zu erreichen sind,

G.

in der Erwägung, dass die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen zehn Mitgliedstaaten eingeleitet hat, um zu überprüfen, ob einzelstaatliche Maßnahmen zur Begrenzung des grenzüberschreitenden Angebots von Online-Glücksspielen, insbesondere Sportwetten, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind; in der Erwägung, dass diese Verfahren, wie die Kommission betonte, weder die Existenz von Monopolen oder nationalen Lotterien als solchen berühren noch irgendwelche Konsequenzen für die Liberalisierung der Glücksspielmärkte im Allgemeinen haben,

H.

in der Erwägung, dass eine zunehmende Zahl von Fragen zu Rechtssachen im Zusammenhang mit Glücksspielen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, was eindeutig mangelnde Klarheit bei Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf Online-Glücksspiele belegt,

I.

in der Erwägung, dass Integrität im Kontext dieser Entschließung zu Online-Glücksspielen eine Verpflichtung bedingt, nicht nur Betrug und Kriminalität nachhaltig entgegenzuwirken, sondern auch problematischem Glücksspielverhalten und Glücksspielen von Minderjährigen, indem der Verbraucherschutz und die Einhaltung des Strafrechts gewährleistet und Sportwettbewerbe vor unzulässiger Einflussnahme im Zusammenhang mit Sportwetten geschützt werden,

J.

in der Erwägung, dass Online-Glücksspiele mehrere Risikofaktoren im Zusammenhang mit zwanghaftem Glücksspiel kombinieren, so unter anderem den leichten Zugang zu Glücksspielen, die Verfügbarkeit einer Vielfalt von Spielen und weniger soziale Zwänge (7),

K.

in der Erwägung, dass Sportwetten und andere Online-Glücksspiele zu einer raschen und unkontrollierten (insbesondere per Internet grenzüberschreitenden) Entwicklung und der ständig präsenten Gefahr von Spielabsprachen geführt haben und dass das Phänomen der Wetten auf spezifische Ereignisse in sportlichen Wettbewerben den Sport besonders anfällig für illegales Wettverhalten macht,

Ein transparenter Sektor, der die Interessen der Bürger und Verbraucher schützt

1.

hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten laut Subsidiaritätsprinzip und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das Interesse und das Recht haben, ihre Glücksspielmärkte gemäß ihren Traditionen und Kulturen zu regulieren und zu kontrollieren, um die Verbraucher vor Sucht, Betrug, Geldwäsche und Spielabsprachen im Sport zu schützen sowie die auf kulturellen Grundlagen beruhenden Finanzierungsstrukturen für sportliche Aktivitäten und weitere soziale Anlässe in den Mitgliedstaaten zu bewahren; hebt hervor, dass auch alle anderen Beteiligten an ordnungsgemäß überwachten und regulierten Glücksspielmärkten interessiert sind; betont, dass die Betreiber von Online-Glücksspielen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates einhalten müssen, in dem sie ihre Dienstleistungen anbieten und in dem der Verbraucher ansässig ist;

2.

betont, dass Glücksspiele wegen der damit verbundenen Aspekte betreffend die gesellschaftliche und die öffentliche Ordnung und die Gesundheitsfürsorge als sehr besondere Wirtschaftstätigkeit zu betrachten sind, bezüglich derer Wettbewerb nicht zu einer besseren Ressourcenverteilung führen wird, weshalb Glücksspiele ein Mehrsäulenkonzept erfordern; betont, dass ein reines Binnenmarktkonzept in diesem sehr sensiblen Bereich nicht geeignet ist, und fordert die Kommission auf, den Auffassungen des Europäischen Gerichtshofs diesbezüglich besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

3.

unterstützt die im Rat unter französischer Präsidentschaft begonnene Arbeit, die sich mit Fragen im Bereich von Online- und traditionellen Glücksspielen und Wetten befasst; fordert den Rat auf, weiterhin offizielle Gespräche über eine mögliche politische Lösung zu führen, wie durch Online-Glücksspiele entstehende Probleme definiert und bewältigt werden sollen, und fordert die Kommission auf, diesen Prozess zu unterstützen sowie Studien zu erstellen und geeignete Vorschläge zu unterbreiten, die der Rat für die Verwirklichung der gemeinsamen Ziele im Bereich von Online-Glücksspielen als wünschenswert erachtet;

4.

fordert die Mitgliedstaaten zu einer engen Zusammenarbeit auf, um die Probleme betreffend die gesellschaftliche und die öffentliche Ordnung zu lösen, die aus grenzüberschreitenden Online-Glücksspielen resultieren, so Spielsucht und Missbrauch von persönlichen Daten oder Kreditkarten; fordert die EU-Institutionen auf, bei der Bekämpfung aller angebotenen nicht genehmigten oder illegalen Online-Glücksspiele eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten sowie die Verbraucher zu schützen und Betrugsfälle zu verhindern; unterstreicht die Notwendigkeit eines gemeinsamen Standpunkts, wie dies bewerkstelligt werden soll;

5.

unterstreicht, dass Aufsichtsorgane und Betreiber eng mit anderen Beteiligten und Akteuren zusammenarbeiten sollten, die im Bereich der Online-Glücksspiele tätig sind, d.h. Glücksspielbetreibern, Aufsichtsorganen, Verbraucher-, Sport-, Industrieverbänden und Medien, die eine gemeinsame Verantwortung für die Integrität von Online-Glücksspielen und für die Information der Verbraucher über die möglichen negativen Folgen von Online-Glücksspielen teilen;

Vorgehen gegen Betrug und sonstige Formen kriminellen Verhaltens

6.

stellt fest, dass kriminelle Aktivitäten wie Geldwäsche und Schattenwirtschaft mit Glücksspielen in Zusammenhang gebracht und auf die Integrität von Sportveranstaltungen Einfluss haben können; ist der Ansicht, dass die Gefährdung der Integrität von Sport und sportlichen Wettbewerben sich negativ auf die Beteiligung der Bürger auswirken kann, die einen wichtigen Beitrag zu Volksgesundheit und sozialer Integration darstellt; vertritt die Auffassung, dass ein Verlust an öffentlichem Vertrauen entstehen könnte, wenn eine Sportart als Manipulationsobjekt für den finanziellen Gewinn von Spielern, Offiziellen oder Dritten wahrgenommen wird, statt dass sie gemäß ihren Werten und Regeln sowie zur Freude ihrer Fans ausgeübt wird;

7.

ist der Ansicht, dass das Wachstum der Online-Glücksspiele mehr Gelegenheiten für korrupte Verhaltensweisen wie Betrug, Spielabsprachen, illegale Wettkartelle und Geldwäsche bietet, da Online-Glücksspiele sehr rasch eingerichtet und demontiert werden können und eine starke Ausbreitung von Offshore-Betreibern verzeichnet wird; fordert die Kommission, Europol und die anderen nationalen und internationalen Institutionen auf, Erkenntnisse in diesem Bereich aufmerksam zu überwachen und zu melden;

8.

vertritt die Ansicht, dass der Schutz der Integrität von Sportveranstaltungen und -wettbewerben die Zusammenarbeit der Inhaber von Sportrechten, Betreiber von Online-Wetten und staatlichen Behörden auf nationaler sowie internationaler Ebene und auf Ebene der Europäischen Union erfordert;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass Sportveranstalter, Betreiber von Wetten und Aufsichtsorgane in Bezug auf Maßnahmen zusammenarbeiten, die den Gefahren im Zusammenhang mit illegalem Wettverhalten und Spielabsprachen im Sport entgegenwirken, und die Vorgabe eines praktikablen, fairen und nachhaltigen Regelungsrahmens zum Schutz der Integrität des Sports sondieren;

10.

betont, dass Sportwetten eine Form von kommerzieller Nutzung sportlicher Wettbewerbe sind, und empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten Sportwettbewerbe vor jeglicher unzulässigen kommerziellen Nutzung schützen, insbesondere durch die Anerkennung der Rechte von Sportveranstaltern, und Vorkehrungen treffen, um faire finanzielle Gegenleistungen zum Nutzen aller Ebenen des Profi- und des Amateursports sicherzustellen; fordert die Kommission auf zu prüfen, ob es möglich ist, den Organisatoren von Wettbewerben ein Urheberrecht (eine Art Recht am eigenen Bild (8)) bezüglich ihrer Wettbewerbe zuzugestehen;

Abwendung von Schaden von den Verbrauchern

11.

ist der Ansicht, dass die durch das Internet gebotene potenzielle allgegenwärtige Gelegenheit, privat Online-Glücksspiel zu betreiben, mit unmittelbaren Ergebnissen und der Möglichkeit, um große Summen Geld zu spielen, ein neues Potenzial für Spielsucht schafft; stellt allerdings fest, dass die vollen Auswirkungen der spezifischen Formen von Online-Glücksspielen auf die Verbraucher noch nicht bekannt sind und eingehender untersucht werden sollten;

12.

verweist auf die wachsende Sorge wegen der Möglichkeit Jugendlicher, legal und illegal Zugang zu Online-Glücksspielangeboten zu erhalten, und unterstreicht die Notwendigkeit, wirksamere Alterskontrollen zu installieren und minderjährige Spieler daran zu hindern, sich an freien Demo-Spielen im Internet zu beteiligen;

13.

weist darauf hin, dass vor allem Jugendliche möglicherweise Schwierigkeiten haben, zwischen Glück, Schicksal, Chance und Wahrscheinlichkeit zu unterscheiden; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sich mit den wesentlichen Risikofaktoren zu befassen, die möglicherweise die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine (jugendliche) Person ein Glücksspielproblem entwickelt, und die geeigneten Instrumente zur Berücksichtigung dieser Faktoren zu schaffen;

14.

ist besorgt über die zunehmenden Querverbindungen zwischen interaktivem Fernsehen, Mobiltelefonen und Internetseiten beim Angebot von Tele- oder Online-Glücksspielen, vor allem solchen, die sich an Minderjährige richten; ist der Ansicht, dass diese Entwicklung neue Herausforderungen in Bezug auf Regulierung und sozialen Schutz schaffen wird;

15.

vertritt die Auffassung, dass Online-Glücksspiele wahrscheinlich Risiken für die Verbraucher nach sich ziehen und dass die Mitgliedstaaten daher rechtmäßig die Freiheit beschränken können, Online-Glücksspieldienste anzubieten, um die Verbraucher zu schützen;

16.

betont, dass Eltern dafür verantwortlich sind, Glücksspielen von Seiten Minderjähriger sowie deren Spielsucht zu vorzubeugen;

17.

fordert die Mitgliedstaaten gleichzeitig auf, angemessene Finanzmittel für die Erforschung, Vermeidung und Behandlung von Problemen im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen bereitzustellen;

18.

vertritt die Auffassung, dass Gewinne aus Glücksspielen zum Nutzen der Gesellschaft verwendet werden sollten, einschließlich einer kontinuierlichen Finanzierung des Bildungs- und Gesundheitswesens, des Profi- und des Amateursports sowie der Kultur;

19.

unterstützt die Entwicklung von Standards für Online-Glücksspiele in Form von Altersgrenzen, einem Verbot von Kredit- und Prämiensystemen, um gefährdete Spieler zu schützen, Informationen über die möglichen Folgen von Glücksspielen, Informationen über Hilfsangebote bei Sucht, die potenzielle Suchtgefahr im Zusammenhang mit bestimmten Spielen usw.;

20.

fordert alle Beteiligten auf, sich mit dem Risiko der durch Online-Spielsucht verursachten sozialen Isolation zu befassen;

21.

ist der Ansicht, dass die Selbstregulierung in Bezug auf die Werbung für Online-Glücksspiele, deren Förderung und Angebot nicht effektiv genug ist, und betont daher die Notwendigkeit einer Regulierung und Zusammenarbeit seitens der Industrie und der staatlichen Organe;

22.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf EU-Ebene zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen gegen jegliche aggressive Werbung oder Vermarktung seitens öffentlicher oder privater Betreiber von Online-Glücksspielen, darunter freien Demo-Spielen, zu ergreifen, um vor allem Spieler und gefährdete Verbraucher wie Kinder und Jugendliche zu schützen;

23.

empfiehlt, die Möglichkeit zu prüfen, einen Höchstbetrag einzuführen, den eine Person pro Monat für Glücksspiele einsetzen kann, oder die Betreiber von Online-Glücksspielen zu verpflichten, in Geschäften zu verkaufende Guthabenkarten für Online-Glücksspiele zu verwenden;

Verhaltenskodex

24.

weist darauf hin, dass ein Verhaltenskodex nach wie vor ein nützliches zusätzliches Instrument sein könnte, um einige öffentliche (und private) Zielsetzungen zu erreichen und die technologischen Entwicklungen, Veränderungen der Verbraucherpräferenzen oder Entwicklungen von Marktstrukturen zu berücksichtigen;

25.

hebt hervor, dass ein Verhaltenskodex letztendlich ein von der Industrie betriebener, der Selbstregulierung dienender Ansatz bleibt und daher nur als Zusatz, nicht jedoch als Ersatz für Rechtsvorschriften dienen kann;

26.

betont ferner, dass die Effektivität eines Verhaltenskodexes stark von seiner Anerkennung seitens der für die Regulierung auf nationaler Ebene Verantwortlichen und der Verbraucher ebenso wie von seiner Durchsetzung abhängen wird;

Überwachung und Forschung

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Ausmaß und Wachstum ihrer Online-Glücksspielmärkte ebenso wie die aus Online-Glücksspielen resultierenden Herausforderungen zu dokumentieren;

28.

fordert die Kommission auf, die Erforschung von Online-Glücksspielen und der Gefahr der Entwicklung einer Spielsucht zu initiieren, um festzustellen, wie z.B. Werbung Spielsucht beeinflusst, ob es möglich ist, eine gemeinsame europäische Kategorisierung von Spielen entsprechend ihrem Suchtpotenzial vorzunehmen, und mögliche Präventiv- und Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen;

29.

fordert die Kommission auf, insbesondere die Rolle von Werbung und Vermarktung (einschließlich freier Online-Demo-Spiele) zu prüfen, die direkt oder implizit minderjährige Jugendliche zum Spielen animieren sollen;

30.

fordert die Kommission, Europol und die nationalen Behörden auf, Informationen über das Ausmaß von Betrug und sonstigem kriminellem Verhalten im Online-Glücksspielsektor, z.B. unter in den Sektor involvierten Akteuren, zu sammeln und auszutauschen;

31.

fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Regierungen die wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Folgen des Angebots von grenzüberschreitenden Glücksspielen unter dem Gesichtspunkt der Integrität, der sozialen Verantwortung, des Verbraucherschutzes und steuerlicher Aspekte zu untersuchen;

32.

unterstreicht, wie wichtig es für den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ist, über die Fähigkeit zu einer effektiven Kontrolle, Begrenzung und Überwachung der auf seinem Hoheitsgebiet angebotenen Glücksspiele zu verfügen;

33.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Ort der Besteuerung von Online-Glücksspielen zu klären;

*

* *

34.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Schindler 1994 (C-275/92), Läärä 1999 (C-124/97), Zenatti 1999 (C-67/98), Anomar 2003 (C-6/01), Gambelli 2003 (C-243/01), Lindman 2003 (C-42/02), Placanica 2007 (C-338/04), Unibet 2007 (C- 432/05), UNIRE 2007 (C-260/04).

(2)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(3)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.

(4)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0198.

(7)  Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 14. Oktober 2008 in der Rechtssache C-42/07; S. 1450 der genannten Studie des SIR; Professor Gill Valentine, Literature review of children and young people’s gambling (im Auftrag der Gambling Commission des Vereinigten Königreichs), September 2008.

(8)  „Portretrecht“ (Begriff des niederländischen Rechts).


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/35


Dienstag, 10. März 2009
Gewährleistung der Lebensmittelqualität, einschließlich Harmonisierung oder gegenseitiger Anerkennung von Standards

P6_TA(2009)0098

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zur Gewährleistung der Lebensmittelqualität, einschließlich Harmonisierung oder gegenseitiger Anerkennung von Standards (2008/2220(INI))

2010/C 87 E/09

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 33 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 15. Oktober 2008 zur Qualität von Agrarerzeugnissen: Produktnormen, Bewirtschaftungsauflagen und Qualitätsregelungen (KOM(2008)0641),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 1998 zu einer Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (1),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission über „Regelungen für die Qualitätszertifizierung von Nahrungsmitteln“ vom Oktober 2008,

unter Hinweis auf den „Gesundheitscheck“ der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP),

unter Hinweis auf das Mandat des Europäischen Rates an die Kommission für die Verhandlungen im Bereich Landwirtschaft, das in dem Vorschlag der Kommission für die Einzelheiten der auf Landwirtschaft bezogenen WTO-Verhandlungen vom Januar 2003 (2) enthalten ist,

unter Hinweis auf die von der Kommission am 5. und 6. Februar 2007 in Brüssel veranstaltete Konferenz „Qualitätssicherungssysteme für Lebensmittel – Mehrwertschaffung für Agrarprodukte“ („Food Quality Certification – Adding Value to Farm Produce“),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Informationen der Verbraucher über Lebensmittel (KOM(2008)0040),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0088/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Lebensmittelsicherheits- und Qualitätsstandards in der Europäischen Union weltweit die höchsten sind,

B.

in der Erwägung, dass diese hohen Standards von den Verbrauchern in der Europäischen Union gefordert werden und einen erheblichen Mehrwert hervorbringen können,

C.

in der Erwägung, dass die Verbraucher zunehmend nicht nur an der Sicherheit der Lebensmittel, sondern auch an deren Ursprung und Herstellungsmethoden interessiert sind; in der Erwägung, dass die Europäische Union auf diesen Trend bereits reagiert hat, indem sie vier Qualitäts- und Ursprungskennzeichnungen für Lebensmitteleingeführt hat, nämlich die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.), die geschützte geografische Angabe (g. g. A.), die garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) und den biologischen Landbau,

D.

in der Erwägung, dass europäische Qualitätserzeugnisse ein „lebendiges“ kulturelles und gastronomisches Erbe der Europäischen Union darstellen und somit ein wichtiger Bestandteil des wirtschaftlichen und sozialen Lebens vieler Regionen in der Europäischen Union sind, da sie Tätigkeiten ermöglichen, die insbesondere in ländlichen Gebieten einen unmittelbaren regionalen Bezug aufweisen,

E.

in der Erwägung, dass der Verbraucher Zertifizierungssysteme mit einer Gewährleistung höherer Qualität assoziiert,

F.

in der Erwägung, dass die spezifischen Qualitätsregelungen der Europäischen Union einen bedeutenden Wettbewerbsvorteil für EU-Erzeugnisse schaffen,

G.

in der Erwägung, dass die großen Vertriebsgesellschaften mittlerweile die Lebensmittelmärkte in der Europäischen Union beherrschen und Einlistungsgelder erheben, wirtschaftliche Gegenleistungen für die Aufnahme der Zusammenarbeit oder ungerechtfertigt hohe Beiträge zu den Kosten der Verkaufsförderung verlangen, und dass all diese Faktoren die Chancen der Kleinerzeuger, die breite Öffentlichkeit zu erreichen, beeinträchtigen,

H.

in der Erwägung, dass die neuen Technologien verwendet werden können, um detaillierte Informationen über Herkunft und Eigenschaften der verschiedenen Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zur Verfügung zu stellen,

I.

in der Erwägung, dass die Nachahmung Nachteile sowohl für den Hersteller als auch für den Endverbraucher mit sich bringt,

1.

begrüßt den Reflexionsprozess, den die Kommission durch das Grünbuch ausgelöst hat, und bekräftigt den Wunsch nach Förderung der Qualität der EU-Agrarerzeugnisse ohne zusätzliche Kosten und Belastungen für die Erzeuger;

2.

bekräftigt, dass die Gewährleistung des fairen Wettbewerbs bei strategischen Gütern, zu denen die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zählen, eines der wichtigsten EU-Ziele darstellt und von allgemeinem Interesse ist; bekräftigt, dass ein fairer Wettbewerb auch in Bezug auf eingeführte Waren, die in der Regel vergleichbaren Standards der Gemeinschaft nicht entsprechen, unbedingt erforderlich ist; bekräftigt, dass die EU-Qualitätsstandards, die auf Erzeugnisse aus Drittstaaten anwendbar sind, die auf den Binnenmarkt gelangen, auch auf der Grundlage einer Einigung im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geregelt werden müssen;

3.

hält es für notwendig, die Kontrolle und die Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden zu verbessern, um sicherzustellen, dass die importierten Nahrungsmittel den EU-Normen bezüglich Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz genügen; nimmt die Schlussfolgerungen des Rates „Landwirtschaft“ vom 19. Dezember 2008 zur Sicherheit von eingeführten Agrarnahrungsmitteln und Einhaltung der Gemeinschaftsnormen zur Kenntnis; vermisst in diesen Schlussfolgerungen jedoch den festen politischen Willen, die Gemeinschaftskontrollen in Drittländern zu verschärfen;

4.

bekräftigt, dass die Qualitätspolitik untrennbar mit der Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit solchen Herausforderungen wie Klimaschutz, Erhaltung der biologischen Vielfalt, Sicherung der Energieversorgung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen verbunden ist;

5.

erachtet es für sehr wichtig, dass vor dem Hintergrund allgemein hoher Rohstoffpreise Anreize für eine Erhöhung des Produktionsvolumens nicht als Vorwand dienen dürfen, die Standards herabzusetzen;

6.

erinnert daran, dass die angestrebte Durchsetzung des höchstmöglichen Lebensmittelsicherheits-, Tierschutz- und Umweltschutzniveaus mit der Gewährleistung einer Erzeugnisqualität einhergehen muss, die einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil für die Landwirte bringt; stellt fest, dass es den Landwirten deshalb möglich sein muss, die Kosten infolge der Lebensmittelsicherheits-, Tierschutz- und Umweltschutzanforderungen der Europäischen Union wieder hereinzuholen; vertritt die Auffassung, dass dann, wenn der Wettbewerbsvorteil der Landwirte nicht ausreicht, die Kosten infolge der EU-Anforderungen wieder hereinzuholen, die GAP-Förderung in diesem Zusammenhang eine maßgebliche Rolle spielen sollte und dass sie von den europäischen Landwirten verwendet werden muss, um die Lebensmittelsicherheit, den Tierschutz und den Umweltschutz in der Landwirtschaft zu gewährleisten;

7.

sieht in der EU-Qualitätspolitik einen untrennbaren Bestandteil der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013; ist der Auffassung, dass die Europäische Union im Rahmen dieser Politik – auch in finanzieller Hinsicht – unterstützend tätig werden sollte, um die Produktion landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse in der Europäischen Union zu fördern; betont, dass Erzeugerorganisationen verstärkt zu fördern sind, um insbesondere Kleinerzeuger nicht zu benachteiligen;

8.

macht darauf aufmerksam, dass die Europäische Union sich im Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft verpflichtet, Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen durchzuführen; fordert die Kommission daher auf, besondere Absatzförderungsprogramme aufzulegen, die die Verwendung von Pflanzensorten fördern, die von genetischer Erosion bedroht sind; unterstreicht, dass damit die Attraktivität des Anbaus von Sorten, die als pflanzengenetische Ressourcen gelistet sind, für Landwirte und Gärtner erhöht werden soll und dass für vom Aussterben bedrohte Nutztierrassen entsprechende Absatzförderprogramme geschaffen werden sollen;

9.

weist darauf hin, dass angesichts der laufenden Liberalisierung der weltweiten Agrarmärkte die Erzeuger in der Europäischen Union dem internationalen Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt sind und dass jede weitere ihnen auferlegte Maßnahme zu einem Wettbewerbsnachteil führen kann, dass die Liberalisierung aber den Landwirten der Europäischen Union auch zum Vorteil gereichen kann, wenn es ihnen gelingt, sich mit ihren Erzeugnissen auf dem Markt hervorzutun und Auszeichnungen dafür zu erhalten; erinnert außerdem daran, dass die EU-Landwirte die Nachfrage der Verbraucher zu ihrem Vorteil nutzen können, indem sie die Verbraucher mit vor Ort erzeugten hochwertigen Erzeugnissen versorgen und strengere Normen bezüglich Wohlergehen der Tiere und Umweltschutz einhalten;

10.

hebt besonders hervor, dass die nicht handelsbezogenen Anliegen im WTO-Rahmen von der Kommission in der Weise ausgehandelt werden müssen, dass möglichst viele eingeführte Erzeugnisse denselben Anforderungen genügen, die EU-Landwirten auferlegt werden, sodass die Qualität der Agrarerzeugnisse, die den Lebensmittelsicherheits-, Tierschutz- und Umweltanforderungen der Europäischen Union genügen, den Landwirten einen klaren Wettbewerbsvorteil verschafft;

11.

macht auf den Einfluss aufmerksam, den die großen Einzelhandelsketten insgesamt auf die Qualität der EU-Lebensmittel ausüben; weist außerdem darauf hin, dass sich auf den Märkten mit hoher Vertriebsdichte ein Trend zur Vereinheitlichung und zur Reduzierung der Vielfalt von Agrarerzeugnissen bemerkbar macht, was daraus folgt, dass die Zahl der traditionellen Erzeugnisse abnimmt und der Grad ihrer Verarbeitung steigt; schlägt vor, dass die Kommission die Notwendigkeit zur Kenntnis nimmt, Vorschriften für das von einer kleinen Anzahl von En-gros-Käufern durchgesetzte Verfahren der Rückwärtsauktionen aufzustellen, da es verheerende Folgen für Qualitätserzeugnisse hat;

Anforderungen betreffend die Herstellung und Vermarktungsnormen

12.

ist besorgt im Hinblick auf die Komplexität des EU-Systems der grundlegenden Normen und die Vielzahl der Vorschriften, die von den Landwirten in der Europäischen Union eingehalten werden müssen; befürwortet eine Vereinfachung und spricht sich dafür aus, dass jede weitere Vorschrift sich an den Maßstäben der Eignung, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit messen lassen muss;

13.

fordert, dass die Vermarktungsnormen durch eine eindeutige Festlegung der geltenden Hauptkriterien weiter vereinfacht werden; fordert die Ausarbeitung von EU-Leitlinien für die Verwendung allgemeiner vorbehaltener Bezeichnungen wie „niedriger Zuckergehalt“, „niedriger Kohlenstoffausstoß“, „diätetisches Lebensmittel“ oder „natürlich“, um einen irreführenden Gebrauch zu unterbinden;

14.

macht darauf aufmerksam, dass die Mehrheit der Verbraucher in der Europäischen Union unzureichend über die Lebensmittelkette informiert ist, insbesondere was den Ursprung der Erzeugnisse und der Grundstoffe betrifft; unterstützt die Einführung einer obligatorischen Angabe des Ortes der Grundstofferzeugung in Form der Ursprungslandkennzeichnung, um so dem Wunsch der Verbraucher nach mehr Information über die Herkunft des Produkts, das sie kaufen, entgegenzukommen; befürwortet außerdem die Ausweitung dieses Systems auf verarbeitete Lebensmittel, ist der Auffassung, dass dieses System die Herkunft der Hauptzutaten und Grundstoffe berücksichtigen sollte und dass deren Ursprungsort sowie der letzte Verarbeitungsort des Erzeugnisses vermerkt sein sollten;

15.

ist der Auffassung, dass es sich beim australischen Modell um ein gutes Beispiel für eine derartige Kennzeichnung des Ursprungslandes handelt – in diesem Zusammenhang sind allerdings die besonderen Gegebenheiten der verschiedenen Produktionssektoren der Europäischen Union zu berücksichtigen –; stellt fest, dass bei diesem Modell verschiedene Angaben vorgeschrieben sind, so z. B. „Erzeugnis aus“ für Lebensmittel, deren Zutaten aus dem eigenen Land stammen und die im eigenen Land hergestellt wurden, „hergestellt in“ für Lebensmittel, die vorwiegend im jeweiligen Land verarbeitet wurden, und ein Zusatz, der angibt, dass das Erzeugnis „im Staat X aus lokalen oder eingeführten Zutaten hergestellt“ wurde; weist außerdem darauf hin, dass andere bedeutende Handelspartner wie die USA oder Neuseeland diese Art der Kennzeichnung bereits verwenden;

16.

vertritt die Ansicht, dass es keine Hindernisse für den Marktzugang von Erzeugnissen geben sollte, die die Sicherheitsauflagen erfüllen, jedoch den Vermarktungsnormen wegen ihres Erscheinungsbildes oder wegen ihrer Form und ihres Gewichts nicht entsprechen;

17.

vertritt die Auffassung, dass das allgemeine EU-Qualitätszeichen, etwa mit dem Text „hergestellt in der Europäischen Union“ letztlich sicherstellen muss, dass EU-Erzeugnisse sich am Markt dank den anspruchsvollen Normen, nach denen sie hergestellt sind, positiv abheben können;

18.

vertritt die Ansicht, dass für fakultative vorbehaltene Angaben als Alternative zu verbindlichen Vermarktungsvorschriften geworben werden sollte; ist jedoch der Auffassung, dass die Einführung derartiger harmonisierter Begriffsbestimmungen, die alle Beteiligten zufriedenstellen sollen, aufgrund der unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten und -traditionen mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte und zudem einen Anstieg der Menge an Verbraucherinformationen, die zur Verfügung gestellt werden, sowie die Notwendigkeit, ein Aufsichtssystem zur Überprüfung der Verwendung dieser Angaben zu schaffen, zur Folge hätte;

19.

befürwortet Maßnahmen zur Vereinfachung der EU-Regelungen, soweit dies nicht eine Aushöhlung dieser Regelungen zur Folge hat, sowie zur Eingrenzung der Bereiche, in denen Selbstregulierung praktiziert wird; vertritt weiterhin die Ansicht, dass gemeinsame Vermarktungsnormen erforderlich sind und dass ihre Festlegung effektiver erfolgen sollte; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass Koregulierung als gebräuchliche Methode für den Erlass gemeinschaftlicher Rechtsakte in der Branche gefördert werden sollte; empfiehlt, dass sowohl die einzelstaatlichen Behörden als auch die Vertreter der Lebensmittelindustrie und der landwirtschaftlichen Erzeuger in diesen Prozess einbezogen werden;

Besondere Qualitätssicherungssysteme in der Europäischen Union

20.

unterstreicht, dass Lebensmittelqualitätssicherungssysteme den Verbrauchern Informationen und die Gewähr für die Authentizität der Inhaltsstoffe und Produktionsverfahren, die vor Ort gewonnen bzw. eingesetzt werden, bieten sollten; ist aus diesem Grund der Auffassung, dass die Umsetzung und Anwendung entsprechender Regelungen an verstärkte Kontrollen und Systeme der Herkunftssicherung gekoppelt sein muss;

21.

ist der Auffassung, dass transparentere Etikettierungsregeln erforderlich sind, die bei den Verbrauchern breite Anerkennung finden sollten, und dass für eine transparente Herkunftskennzeichnung sowohl bei EU-Erzeugnissen als auch bei Drittlandsimporten der Ursprung der wesentlichen produktbestimmenden landwirtschaftlichen Zutaten auszuweisen ist;

22.

ist der Auffassung, dass die ausschließliche Verwendung von Originalerzeugnissen mit dem Zusatz „g. U.“ als Rohstoff nur dann gewährleistet sein muss, wenn die geschützte Bezeichnung auf dem Etikett und bei der Werbung für ein Verarbeitungserzeugnis verwendet wird; betont, dass auf diese Weise einerseits eine Irreführung der Verbraucher vermieden wird und andererseits die Nachfrage nach Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung gefördert wird;

23.

hält es für zweckmäßig, dass Regeln für die Verwendung der Begriffe „Berg-“ und „Insel-“ festgelegt werden, da dies für die landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln aus den betreffenden benachteiligten Regionen einen erheblicher Mehrwert bedeutet; vertritt die Auffassung, dass bei der Verwendung der Begriffe „Berg-“ und „Insel-“ obligatorisch das Herkunftsland des Erzeugnisses hinzuzusetzen ist;

24.

stellt fest, dass für durchschnittliche Verbraucher der Unterschied zwischen einer geschützten Ursprungsbezeichnung und einer geschützten geografischen Angabe nicht klar ist und dass daher eine Informationskampagne mit dem Ziel einer Verbesserung des Kenntnisstands der Verbraucher in diesem Bereich durchgeführt werden müsste;

25.

spricht sich gegen die Festlegung strengerer Bewertungskriterien wie Kriterien in Bezug auf die Exportchancen und die Nachhaltigkeit aus; weist darauf hin, dass es Beispiele für Erzeugnisse gibt, die zwar nicht exportiert werden, für die Herausbildung der lokalen Wirtschaft und für die Erhaltung des sozialen Zusammenhalts aber trotzdem sehr wichtig sind;

26.

unterstreicht, dass Ursprungsbezeichnungen einen wichtigen Teil des europäischen Erbes aufmachen, der bewahrt werden muss, sowohl wegen seiner beträchtlichen wirtschaftlichen Dynamik als auch wegen seiner für zahlreiche europäische Regionen tiefgreifenden sozioökonomischen Auswirkungen; ist der Ansicht, dass diese Angaben eine Qualitätsgarantie darstellen, die gestützt werden muss, namentlich durch Stärkung des Managements der geografischen Angaben durch die Vereinigungen, die sie beantragt haben; ist der Ansicht, dass diese Angaben den Verbrauchern die Auswahl zwischen den Angeboten erleichtern;

27.

ist der Ansicht, dass die Unterschiede zwischen Warenzeichen und geografischen Angaben besser klargestellt werden müssen und Maßnahmen zur konkreten Anwendung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften ergriffen werden müssen, die beinhalten, dass eine Eintragung einer Marke, die g. U. oder g. g. A. enthält oder darauf Bezug nimmt, nicht durch Wirtschaftsbeteiligte, die nicht die Erzeugerorganisationen dieser g. U./g. g. A. vertreten, erfolgen darf; hält es für unerlässlich, mit entsprechenden Haushaltsmitteln ausgestattete Werbekampagnen durchzuführen, um den Verbrauchern die Vorzüge dieser öffentlichen Zertifizierungssysteme nahezubringen;

28.

ist der Ansicht, dass die Erzeuger von Produkten mit geografischen Angaben über Instrumente verfügen sollten, die ihnen eine angemessene Verwaltung der erzeugten Warenmenge ermöglichen, damit die Qualität und der Ruf der geografischen Angaben erhalten bleiben;

29.

vertritt die Auffassung, dass im Fall der Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter geographischer Angabe in einem zusammengesetzten Fertigprodukt – unter Änderung der Eigenschaften des Produkts mit geschützter geographischer Angabe – die Schutzeinrichtungen oder die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben müssen, gezielte Kontrollen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Eigenschaften des Produkts mit geschützter geographischer Angabe sich nicht zu stark geändert haben;

30.

fordert einen besseren Schutz eingetragener Namen, insbesondere in bestimmten Phasen der Verpackung und der Vermarktung dieser Erzeugnisse außerhalb des Herstellungsgebiets, in denen die Gefahr des Missbrauchs dieser Namen besteht; fordert, dass den Gemeinschaftsvorschriften, die die Eintragung von Kennzeichen mit ähnlichem Namen wie eine bereits eingetragene g. U. oder g. g. A. verbieten, Geltung verschafft wird;

31.

befürwortet die Ausarbeitung gemeinsamer Vorschriften für Erzeuger von Produkten mit geografischen Angaben zur Festlegung von Bedingungen betreffend die Verwendung dieser Angaben auch hinsichtlich deren Verwendung bei der Bezeichnung der Verarbeitungserzeugnisse;

32.

befürwortet eine Vereinfachung des Eintragungsverfahrens für Ursprungsbezeichnungen sowie eine Verkürzung des dafür erforderlichen Zeitraums;

33.

betont, dass die geografischen Angaben in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich geschützt sind; befürwortet eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften und der Verfahren, insbesondere mit Blick auf die Normen bezüglich des Schutzes von Amts wegen;

34.

ist der Auffassung, dass die internationale Dimension des Schutzes geografischer Angaben gestärkt werden sollte; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine Verbesserung des Schutzes der g. g. A. im Rahmen der WTO-Gespräche (entweder durch eine Ausweitung des Schutzes gemäß Artikel 23 des Abkommens über die handelsbezogenen Aspekte des Rechts auf geistiges Eigentum auf alle Erzeugnisse oder durch Einrichtung eines multilateralen Registers der g. g. A.), namentlich auf politischer Ebene, aber auch im Rahmen der Verhandlungen über die Aufnahme neuer Staaten in die WTO und der laufenden Verhandlungen über die bilateralen Abkommen, zu intensivieren;

35.

ist der Ansicht, dass sowohl die Erzeuger, die exportieren, als auch jene, die nicht exportieren, diesem internationalen Schutz seitens der Europäischen Union unterliegen sollten, der ggf. je nach Gefahr der tatsächlichen Nachahmung der Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union unterschiedlich sein kann, sodass Erzeugnisse mit hoher Gefahr der Nachahmung, die ausgeführt werden, innerhalb der WTO internationalem Schutz unterstehen, während für die Erzeugnisse mit geringerer Gefahr der Nachahmung und eher lokalem Absatzmarkt ein einfacheres Verfahren vorgeschlagen werden könnte, das nach Anerkennung durch die Mitgliedstaaten der Kommission gemeldet wird (vergleichbar dem derzeitigen vorläufigen Schutz) und gemeinschaftlichem rechtlichen Schutz untersteht;

36.

verweist darauf, dass bestimmte Namen im Gebiet von Drittstaaten systematisch zu Unrecht benutzt werden, wodurch die Verbraucher irregeführt werden und der Ruf der Originalerzeugnisse in Gefahr gerät; weist darauf hin, dass der Schutz eines Namens in einem Drittstaat ein äußerst zeitaufwendiges Verfahren ist und von einzelnen Erzeugerorganisationen nur schwer durchgesetzt werden kann, da jedes Land über besondere Schutzsysteme und -verfahren verfügt; fordert die Kommission auf, beratend tätig zu werden und den Erzeugerorganisationen Know-how oder auch rechtliche Unterstützung beim Abschluss von Vereinbarungen mit Drittstaaten bereitzustellen;

37.

hält es für unerlässlich, dass die Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und von geschützten geografischen Angaben auf Ebene der Gemeinschaft und auf nationaler Ebene kontrolliert wird, und befürwortet strenge Sanktionen bei unbefugtem Gebrauch dieser Bezeichnungen, in der Weise, dass die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, in Fällen der unbefugten Verwendung oder der Nachahmung geografischer Angaben von Amts wegen tätig zu werden; schlägt vor, dass in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) eine entsprechende Bestimmung aufgenommen wird; befürwortet die Vereinfachung des Erwerbs von g. U. und strenge Kontrollen durch die Behörden der Mitgliedstaaten zur Zertifizierung der Durchführung sämtlicher Produktionsstufen in dem geografischen Gebiet;

38.

ist der Auffassung, dass die Kontrolle des Marktes im Hinblick au die Einhaltung der Vorschriften für alle Erzeugnisse mit g. U. und g. g. A. zwar einen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten bedeutet, jedoch erheblich zum wirksamen Schutz dieser Erzeugnisse beiträgt; befürwortet die Gewährung technischer Hilfe durch die Gemeinschaft bei der Durchführung von Kontrollen durch die Mitgliedstaaten, damit die möglichst einheitliche Durchsetzung des Schutzes von Erzeugnissen mit g. U. und g. g. A. im Gebiet der Europäischen Union gewährleistet ist;

39.

tritt für eine Beschleunigung von Aktionen zur Verbreitung von Informationen über diese Regelungen und deren Bekanntmachung – mit finanzieller Unterstützung durch die Europäische Union – sowohl im Binnenmarkt als auch in Drittländern ein; ist der Auffassung, dass der Anteil der EU-Kofinanzierung für EU-Informations- und Absatzförderprogramme in Bezug auf europäische Erzeugnisse erhöht werden muss; wünscht, dass die Kommission sich weiterhin für das Konzept der g. g. A. bei den Drittländern einsetzt, namentlich durch vermehrte technische Unterstützung in Verbindung mit den Erzeugerorganisationen der g. g. A.;

40.

regt die Gründung einer Europäischen Einrichtung für Produktqualität an, die eng mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und mit den auf dem Gebiet des Schutzes der Lebensmittelqualität tätigen Einrichtungen der Europäischen Kommission zusammenarbeiten sollte; ist der Auffassung, dass diese Einrichtung auch über die immer zahlreicheren Anträge auf Anerkennung von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten von Drittstaaten entscheiden sollte;

41.

betont die Bedeutung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (4) für die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher; fordert die Kommission auf, einen Gesetzesvorschlag für die Kennzeichnungspflicht auch für tierische Erzeugnisse wie Milch, Fleisch und Eier vorzulegen, zu deren Erzeugung die Tiere mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden;

42.

tritt für die Erhaltung und Vereinfachung der Regelung der garantiert traditionellen Spezialitäten ein; ist enttäuscht über die Leistung dieses Instruments, das bisher nur zur Registrierung einer sehr geringen Anzahl von g. t. S. geführt hat (20, bei 30 laufenden Anträgen); betont, dass das in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (5) an zweiter Stelle genannte Verzeichnis der Eintragung von g. t. S. – bei dem die Verwendung des Namens des Erzeugnisses oder Lebensmittels nicht den Erzeugern vorbehalten ist – abgeschafft werden sollte, da dieses den g. t. S.-Schutz aufweicht; weist darauf hin, dass die Regelung der g. t. S. nach wie vor ein nützliches Instrument für den Schutz von Rezepten darstellt, und dass ein bemerkenswerter Entwicklungsspielraum besteht, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind;

43.

hält die Definition des Begriffs „traditionelles“ Erzeugnis, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 gefasst ist, für unzureichend; ist der Auffassung, dass der Bezug zwischen einem traditionellen Erzeugnis und dem Land, in dem die entsprechende Tradition gepflegt wird, bzw. die ausschließliche Verwendung dieser Bezeichnungen durch Erzeuger, die die traditionellen Vorschriften einhalten, den Status der „g. t. S.“ aufwerten würde;

44.

ist der Auffassung, dass der ökologische Landbau eine große Chance für die Landwirtschaft in der Europäischen Union darstellt und dass durch die Programme zu seiner Förderung die Vertrauenswürdigkeit des EU-Logos gestärkt werden muss; weist darauf hin, dass die diesbezügliche Gemeinschaftsverordnung einheitliche Standards enthält, die Mitgliedstaaten jedoch das Zertifizierungsverfahren unterschiedlich anwenden, indem sie die kostenaufwendigen Kontrollaufgaben wahlweise Kontrollbehörden oder staatlich zugelassenen Kontrollstellen übertragen; stellt fest, dass das Zertifizierungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede aufweist und kostenaufwendig ist; spricht sich für die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Höchstgrenzen für verbotene Pflanzenschutzprodukte in Erzeugnissen des ökologischen Landbaus aus; unterstützt grundsätzlich den Vorschlag zur Einführung eines EU-Bio-Logos;

45.

hält eine größere Einheitlichkeit bei der Typologie der Einrichtungen und Verfahren für die Kontrolle und Zertifizierung der Bio-Produkte für notwendig, damit den Verbrauchern Sicherheit und Vertrauen gegeben werden kann durch ein neues EU-Logo für Erzeugnisse aus dem ökologischen Landbau, das einheitliche Kriterien für Erzeugung, Kontrolle und Zertifizierung auf Ebene der Europäischen Union gewährleistet und dazu beiträgt, Probleme zu lösen und den Binnenmarkt für Bio-Produkte noch stärker zu fördern;

46.

ist der Auffassung, dass die Kennzeichnung von aus konventionellem Landbau stammenden Erzeugnissen in einer Weise, die den Eindruck erweckt, es handele sich um aus ökologischem Landbau stammende Produkte, die Entwicklung des Binnenmarkts für ökologisch erzeugte Lebensmittel in der Europäischen Union möglicherweise hemmen wird; verleiht daher in diesem Zusammenhang seiner Besorgnis Ausdruck angesichts von Bestrebungen, die Verwendung des Umweltzeichens auch auf Lebensmittel auszuweiten, die nicht im Einklang mit den Prinzipien des ökologischen Landbaus erzeugt wurden;

47.

spricht sich dafür aus, dass bei aus Drittstaaten eingeführten rohen und verarbeiteten Erzeugnissen des ökologischen Landbaus obligatorisch das Herkunftsland anzugeben ist, unabhängig davon, ob das EU-Logo für ökologische Erzeugnisse Verwendung findet;

48.

ist der Auffassung, dass für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts für ökologische Erzeugnisse in der Europäischen Union

auf den aus Drittstaaten eingeführten – sowohl rohen als auch verarbeiteten – ökologischen Erzeugnissen, das Herkunftsland anzugeben ist, unabhängig davon, ob das EU-Logo für ökologische Erzeugnisse Verwendung findet,

die Glaubwürdigkeit des EU-Logos durch Programme zur Absatzförderung von ökologischen Erzeugnissen gestärkt werden muss,

Höchstgrenzen für verbotene Pflanzenschutzmittel in Erzeugnissen des ökologischen Landbaus festgelegt werden müssen,

das Problem der doppelten Zertifizierung geprüft werden muss, die die Großhändler in vielen Fällen verlangen, weil damit die ausreichende Bereitstellung von ökologischen Erzeugnissen auf dem Markt der Europäischen Union behindert wird,

die Kennzeichnung von nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, auf die im Zusammenhang mit Methoden der biologischen Erzeugung Bezug genommen wird, deutlich von der Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse des ökologischen Landbaus zu unterscheiden sein muss;

49.

begrüßt die Einrichtung der Ämter für traditionelle und ökologische Produkte auf Ebene der Mitgliedstaaten; hält es für notwendig, dass jeder Mitgliedstaat über öffentliche oder private Einrichtungen verfügt, die gleichermaßen von Erzeugern und Verbrauchern anerkannt werden und die der Förderung und Validierung der ökologischen und hochwertigen Produktion in ihrem Land dienen;

50.

stellt fest, dass die Qualitätsansprüche der Verbraucher an Lebens- und Nahrungsmittel nicht nur im Hinblick auf deren Sicherheit, sondern auch unter ethischen Gesichtspunkten wie ökologische Nachhaltigkeit, Tierschutz oder Nutzung genetisch veränderter Organismen (GVO) beständig wachsen; fordert die Kommission auf, Kriterien für qualitätsbezogene Maßnahmen, wie die freiwillige Etikettierung GVO-freier Erzeugnisse, vorzulegen, um dafür zu sorgen, dass die Verbraucher eine eindeutige Entscheidung treffen können;

51.

ist der Auffassung, dass die umweltschonenden Produktionsverfahren gefördert werden müssen; bedauert daher, dass keine gemeinschaftliche Regelung für die integrierte Erzeugung besteht, die es ermöglicht, durch entsprechende Werbe- und Vermarktungskampagnen, die den zusätzlichen Nutzen dieser Form der Erzeugung herausstellen, auf die Anstrengungen der Erzeuger in der Europäischen Union aufmerksam zu machen;

Zertifizierungssysteme

52.

ist der Auffassung, dass EU-Vorgaben zur Harmonisierung von Standards nicht erforderlich sind; hält die Schaffung weiterer Zertifizierungssysteme zur Auszeichnung von Lebensmitteln auf Gemeinschaftsebene für unnötig, da dies eine Entwertung der bereits bestehenden Systeme nach sich ziehen und die Verbraucher in die Irre führen würde;

53.

betont, dass die Entwicklung von Qualitätsmarken, einschließlich damit zusammenhängender Kommunikationsmaßnahmen, nicht zu einer Verschärfung der Verwaltungsauflagen für die Erzeuger führen darf; wünscht diesbezüglich, dass die Erzeuger im Hinblick auf die Verwendung dieser Marken über ein Initiativrecht verfügen, und sich Eingriffe der Gemeinschaftsinstanzen auf den Schutz dieser Marken beschränken, damit sichergestellt ist, dass die Erzeuger eine angemessene Vergütung für ihren Aufwand erhalten und dass die Verbraucher gegen Fälschungen oder jede andere Form von Betrug geschützt sind;

54.

betont, dass bestehende Zertifizierungssysteme neben der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch engmaschige Überwachung auch weitere wichtige Elemente zur Lebensmittelsicherheit, z. B. die Rückverfolgbarkeit, gewährleisten sollten; betont, dass Zertifizierungsregelungen gesellschaftliche Forderungen abbilden sollten und es deshalb einer staatlichen Beihilfe für die den Landwirten entstehenden Kosten bedarf; spricht sich für die Förderung einer aktiveren Mitwirkung von Erzeugerorganisationen aus, da einzelne Landwirte überzogenen Zertifizierungsregelungen des Handels nicht entgegentreten können;

55.

weist darauf hin, dass die privaten Zertifizierungssysteme derzeit nicht den Zweck erfüllen, den Verbrauchern die Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse zu vermitteln, sondern ausschließlich zu einem Mittel für den Zugang zum Markt werden, dadurch den bürokratischen Aufwand der Erzeuger erhöhen und für viele Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen zu einem Geschäft werden; ist der Ansicht, dass die Häufung dieser Zertifizierungssysteme, die für einen Teil des Produktionssektors eine Einschränkung des Marktzugangs bedeuten, nicht gefördert werden sollte;

56.

weist darauf hin, dass die derzeitige Häufung privater Zertifizierungssysteme den Zugang eines Teils des Sektors zum Markt behindert und dass diese Systeme nicht dazu beitragen, den Verbrauchern die Produkteigenschaften besser zu vermitteln; fordert die Kommission auf, auf die gegenseitige Anerkennung der privaten Zertifizierungssysteme hinzuwirken, um ihre Häufung und den Ausschluss von Qualitätsprodukten vom Markt einzudämmen; hält die Ausarbeitung von gemeinschaftlichen Leitlinien für erforderlich, die Aspekte abdecken, die diese Systeme nicht regeln könnten, wie beispielsweise „aufwertende“ Begriffe und Angaben, die mithilfe von Skalen und objektiven Daten festgelegt werden sollten;

57.

macht darauf aufmerksam, dass regionale Produkte eine große Bedeutung für die Wirtschaft vor Ort und die örtlichen Gemeinschaften haben, so dass Vorschläge abzulehnen sind, die auf eine Beschränkung der Zahl der geografischen Angaben, die registriert werden können, abzielen;

58.

ist der Auffassung, dass keine Notwendigkeit besteht, neue Initiativen zur Förderung traditioneller Erzeugnisse zu entwickeln, da dies zu einer Entwertung des Systems der garantiert traditionellen Spezialitäten führen könnte;

59.

spricht sich für eine engere Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und für eine breitestmögliche Nutzung alternativer Regelungen wie des HACCP-Konzepts (Hazard Analysis and Critical Control Points) aus;

60.

stellt im Hinblick auf die internationale Dimension fest, dass in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den Haupthandelspartnern der Europäischen Union eine Reihe von Problemen bestehen; ist besorgt über den Druck, der durch Erzeugnisse aus den aufstrebenden Ländern ausgeübt wird, die nicht dieselben Sicherheits- und Qualitätsvorgaben erfüllen und oftmals nur unzureichenden Kontrollen unterliegen; weist in diesem Zusammenhang erneut auf die Notwendigkeit der Einführung des Konzepts des „qualifizierten Marktzugangs“ hin, das Gegenstand zahlreicher Entschließungen des Parlaments war;

61.

schlägt die Aushandlung zahlreicher bilateraler Übereinkünfte mit den Schlüsselmärkten sowie von Abkommen gegen Nachahmung vor; ist der Auffassung, dass die Europäische Kommission sich für die Lösung des Problems des internationalen Schutzes von Markenzeichen, aber auch von g. g. A., g. U. und g. t. S. einsetzen sollte;

Zusätzliche Aspekte

62.

unterstützt Maßnamen, die über den Nutzen der Politiken der Europäischen Union für Lebensmittelqualität und Lebensmittelsicherheit so umfassend wie möglich informieren; bedauert, dass die Öffentlichkeit keinen Zugriff auf umfassende und leicht zugängliche Informationen über den Beitrag der Europäischen Union auf diesem Gebiet haben; empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten ferner, ihre Anstrengungen zur Verbreitung von Informationen über und zur Förderung von Qualitäts- und Lebensmittelsicherheitsnormen zu verstärken, die für EU-Erzeugnisse gelten;

63.

hebt die Rolle hervor, die eine EU-Finanzierung auf diesem Gebiet spielen kann; stellt fest, dass in den „Konvergenz-Mitgliedstaaten“ der Beitrag der Gemeinschaft bei Programmen zur Qualitätssteigerung 75 % erreicht; verweist jedoch auf die immer härteren Bedingungen bei der Kreditvergabe an Kleinerzeuger vor dem Hintergrund der Weltfinanzkrise, wodurch der Zugang zur Kofinanzierung für Kleinerzeuger stark eingeschränkt ist;

64.

ist der Auffassung, dass die Einrichtung der Bauernmärkte, Orte, an denen regionale und saisonale Produkte direkt von den landwirtschaftlichen Betrieben in eigener Regie verkauft werden, gefördert werden muss, da sie gewährleisten, dass faire Preise für Qualitätserzeugnisse bezahlt werden, die Verknüpfung von Erzeugnis und Anbaugebiet stärken und die Verbraucher zu einer bewusste Wahl nach qualitativen Aspekten ermutigt; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Schaffung von Verkaufsräumen fördern sollten, in denen die Erzeuger den Verbrauchern ihre Produkte direkt anbieten können;

65.

fordert die Schaffung von Absatzförderprogrammen für lokale Märkte, um lokale und regionale Verarbeitungs- und Vermarktungsinitiativen zu fördern; ist der Auffassung, dass dies beispielsweise durch Erzeugergemeinschaften geschehen kann, die die Wertschöpfung in ländlichen Räumen erhöhen und die, indem sie lange Transportwege vermeiden ein gutes Beispiel zur Bekämpfung des Klimawandels geben;

*

* *

66.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 328 vom 26.10.1998, S. 232.

(2)  Kommissionsdokument 625/02.

(3)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(4)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/43


Dienstag, 10. März 2009
Wettbewerbspolitik 2006 und 2007

P6_TA(2009)0099

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu den Berichten über die Wettbewerbspolitik 2006 und 2007 (2008/2243(INI))

2010/C 87 E/10

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Wettbewerbspolitik 2006 (KOM(2007)0358) und ihren Bericht vom 16. Juni 2008 über die Wettbewerbspolitik 2007 (KOM(2008)0368),

in Kenntnis des Aktionsplans staatliche Beihilfen der Kommission vom 7. Juni 2005 über weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen – Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009 (KOM(2005)0107),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 zur Reform staatlicher Beihilfen 2005-2009 (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (4) (Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor),

unter Hinweis auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1627/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 hinsichtlich der Standardformulare für die Notifizierung von Beihilfen (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (7),

unter Hinweis auf den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2006 zu den sektorbezogenen Aspekten des Aktionsplans im Bereich staatliche Beihilfen: Innovationsbeihilfen (9),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (10),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (11),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (12),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (13),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (14),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (15),

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 19. Februar 2008 zu der Untersuchung des Machtmissbrauchs durch große Supermarktketten, die in der Europäischen Union tätig sind, und zu entsprechenden Abhilfemaßnahmen (16),

unter Hinweis auf die branchenspezifischen Untersuchungen der Kommission im Energiebereich und bei Bankleistungen für Privatkunden,

unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (17),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (18),

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 2. April 2008 über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (KOM(2008)0165),

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 11. Juli 2007 zum Sport (KOM(2007)0391),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0011/2009),

1.

begrüßt die Veröffentlichung der Berichte der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2006 und 2007;

2.

setzt sich auch weiterhin für eine proaktivere Rolle des Parlaments bei der Gestaltung der Wettbewerbspolitik durch die Einführung des Mitentscheidungsverfahrens ein;

3.

beglückwünscht die Kommission zu ihrem wirksamen Vorgehen gegen rechtswidrige Hardcore-Kartelle und zu den bei Verstößen verhängten Rekordstrafen;

4.

fordert die Kommission und den Rat im Hinblick auf die Überprüfung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (19) auf, die Grundsätze der Geldbußen in die Verordnung (EG) Nr.1/2003 aufzunehmen sowie diese Grundsätze im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der allgemeinen Rechtsgrundsätze weiter zu verbessern und zu präzisieren;

5.

befürwortet die Anwendung der überarbeiteten Mitteilung über die Kronzeugenregelung und des Verfahrens zur Erlangung von Informationen über die Praktiken rechtswidriger Hardcore-Kartelle;

6.

begrüßt die Veröffentlichung des Weißbuchs über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts, drängt jedoch darauf, dass die Reformen so weitergeführt werden, dass die negativen Auswirkungen des US-Systems in der Europäischen Union vermieden werden können;

7.

fordert, dass die Kommission in ihren künftigen Berichten besser über die Rolle des Verbindungsbeamten der Kommission zu den Verbrauchern in wettbewerbsrechtlichen Verfahren aufklärt;

8.

bekundet sein Bestreben, den Missbrauch von Marktmacht durch größere Unternehmen zu unterbinden, und fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der unausgeglichenen Beziehungen zwischen Zulieferern, insbesondere Nahrungsmittelherstellern, und Einzelhändlern hinsichtlich eines möglichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf den Wettbewerb zu analysieren; sieht der Vorlage des Berichts der Arbeitsgruppe der Kommission über die Nachfragemacht erwartungsvoll entgegen;

9.

fordert die Kommission auf, die Überprüfung missbräuchlicher Verhaltensweisen im Dienstleistungsbereich in Erwägung zu ziehen, die kleine Unternehmen daran hindern könnten, an Ausschreibungen teilzunehmen; stellt fest, dass Selbstständigen und Freiberuflern manchmal die Möglichkeit der Anwendung von Standardtarifen in Fällen verwehrt wird, in denen sie fast ausschließlich von einem bzw. einigen wenigen großen Nutzern ihrer Ressourcen wirtschaftlich abhängig sind, und fordert die Kommission auf zu prüfen, wie sie sich organisieren, Tarifverträge aushandeln und abschließen können, die mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts übereinstimmen;

10.

fordert die Kommission auf, ihre internen Verfahren für die Auswahl der Themen für die branchenspezifischen Untersuchungen zu überprüfen;

11.

fordert die Kommission auf, eine Sektoruntersuchung über Online-Werbung in Betracht zu ziehen;

12.

fordert die Kommission auf, mögliche nationale Unterschiede bei der Anwendung der Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und sich möglicherweise daraus ergebende Wettbewerbsverzerrungen zu untersuchen;

13.

stellt fest, dass die Kommission den Berichten zufolge in folgenden drei Bereichen tätig war: Geldbußen gegen Kartelle, die Zahl der bei der Kommission angemeldeten Fusionen und die Zahl der bei der Kommission angemeldeten staatlichen Beihilfen; fordert die Kommission daher eindringlich auf, dringend den Personalbestand zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass die Generaldirektion Wettbewerb für die Bewältigung der zunehmenden Arbeitsbelastung über ausreichend Personal verfügt;

14.

betont, dass die Anwendung der Wettbewerbsbestimmungen auf Zusammenschlüsse und Übernahmen mit Blick auf den gesamten Binnenmarkt und nicht nur auf Teile davon beurteilt werden muss;

15.

begrüßt, dass es in den Berichten der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2006 und 2007 Belege für die wirksame Umstrukturierung des Referats Fusionskontrolle in der Generaldirektion Wettbewerb nach Sektoren mit erweiterter Wirtschaftsanalyse und Fachgutachten gibt;

16.

begrüßt die angekündigte Einleitung einer Überarbeitung der Fusionskontrollverordnung (20); wiederholt seine Auffassung, dass die derzeitigen Bestimmungen mit Blick auf die weiter zusammenwachsenden und komplexen EU-Märkte unzureichend sind und dass im Hinblick auf die Suche nach einem kohärenten Ansatz bei der Bewertung vergleichbarer Zusammenschlüsse eine Überarbeitung durchgeführt werden sollte;

17.

nimmt das Rekordniveau der notifizierten staatlichen Beihilfen zur Kenntnis und begrüßt die Veröffentlichung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, die Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für KMU, Beschäftigungsbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen und Regionalbeihilfen abdeckt;

18.

begrüßt insbesondere die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung von Arbeitgebern hinsichtlich der Kosten, die ihren Arbeitnehmern für Kinderbetreuung und die Betreuung von Familienangehörigen entstehen;

19.

ist besorgt über die Zunahme der Marktkonzentration und von Interessenkonflikten innerhalb des Bankensektors; warnt vor möglichen globalen systemischen Risiken, die sich aus solchen Interessenkonflikten und aufgrund dieser Konzentration ergeben;

20.

begrüßt die Überarbeitung des Anzeigers für staatliche Beihilfen, fordert die Kommission jedoch eindringlich auf, Analysen über die Wirksamkeit der staatlichen Beihilfen durchzuführen, und drängt auf eine Überprüfung des Anzeigers, so dass diejenigen Länder aufgeführt werden, die bei der vollständigen Rückforderung staatlicher Beihilfen teilweise versagt haben;

21.

begrüßt die Veröffentlichung der überarbeiteten Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen, mit der sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten durch die Gewährung von Betriebsbeihilfen, die die Differenz zwischen Produktionskosten und Marktpreis vollständig decken, die Erzeugung erneuerbarer Energien und energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung fördern dürfen;

22.

wiederholt angesichts der erheblichen Unterschiede in den Politiken in den Mitgliedstaaten seine Forderung nach weiteren Fortschritten bei der Klarstellung der bestehenden Wettbewerbsregeln und ihrer praktischen Anwendung in Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse;

23.

bedauert, dass die Energieverbraucher in der Europäischen Union nach wie vor unter unverhältnismäßigen Preisanstiegen und einem verzerrten Energiemarkt leiden, der der Sektorstudie der Kommission zufolge nicht ordnungsgemäß funktioniert; betont erneut, wie wichtig ein voll verwirklichter und gut funktionierender Energiebinnenmarkt ist;

24.

unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen zur Weiterentwicklung der Gas- und Strommärkte in der Europäischen Union, wobei die Trennung der Übertragungsnetze einerseits und der Erzeugungs- und der Versorgungstätigkeiten andererseits („Entflechtung“) ein wesentliches Element darstellt;

25.

bekundet seine Besorgnis über den Mangel an Transparenz bei der Bildung der Kraftstoffpreise auf den EU- Märkten; fordert die Kommission auf, eine angemessene Überwachung des Wettbewerbsverhaltens auf diesen Märkten zu gewährleisten;

26.

fordert die Einrichtung von Mechanismen, damit gewährleistet wird, dass die Annahme des EU-Emissionshandelssystems weder intern noch gegenüber externen Wettbewerbern zu Wettbewerbsverzerrungen führt;

27.

stellt fest, dass der Rat die Kommission bereits am 9. Oktober 2007 ersuchte, eine Straffung der Verfahren zu prüfen und sich dabei auf die Frage zu konzentrieren, wie Anträge auf staatliche Beihilfen in kritischen Situationen schnell bearbeitet werden können;

28.

begrüßt die unverzüglichen Reaktionen und die Klarstellungen der Kommission im Hinblick auf den Umgang mit der Finanz- und Wirtschaftskrise und den Einsatz staatlicher Beihilfen; stellt fest, dass der Umfang staatlicher Beihilfen zunimmt und begrüßt weitere ausführliche Leitlinien, die auf weniger, aber besser ausgerichtete staatliche Beihilfen abzielen;

29.

erkennt an, dass Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags auf die Schwierigkeiten, die die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten derzeit infolge der Turbulenzen auf den Finanzmärkten bewältigen müssen, anwendbar ist; hält es jedoch für notwendig, dass die Kommission gegenüber finanziellen Rettungspaketen weiterhin in starkem Maße wachsam bleibt, um die Vereinbarkeit der Notfall-Maßnahmen mit den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs zu gewährleisten;

30.

warnt vor einer faktischen Aussetzung der Wettbewerbsregeln; betont, dass die Rettungsmaßnahmen genau überwacht werden müssen und sichergestellt sein muss, dass diese im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags stehen; ersucht die Kommission, in ihrem nächsten jährlichen Bericht über die Wettbewerbspolitik dem Parlament und den Parlamenten der Mitgliedstaaten einen umfassenden Ex-post-Bericht über die Anwendung der Wettbewerbsregeln in jedem einzelnen Fall vorzulegen;

31.

bekundet seine Besorgnis über den anhaltenden Rückgang der wirtschaftlichen Aktivität in der Europäischen Union, der voraussichtlich bis weit ins Jahr 2009 hinein andauern wird; hält es für angemessen, dass zur Bekämpfung der Auswirkungen der Kreditkrise auf Wachstum und Beschäftigung im Rahmen des EU-Wettbewerbsrechts geeignete Reaktionsmechanismen, wie z. B. Umstrukturierungsbeihilfen oder der Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, entwickelt werden;

32.

fordert eindringlich, dass die Kommission die Notwendigkeit der Einführung von Mechanismen zur Minimalisierung von Wettbewerbsverzerrungen und des möglichen Missbrauchs vorteilhafter Situationen bestimmter Nutznießer staatlicher Garantien anerkennt;

33.

fordert eindringlich, dass die Kommission den Finanzinstituten, die staatliche Beihilfen erhalten, Beschränkungen auferlegt, damit gewährleistet ist, dass diese Institute nicht dank solcher Garantien eine aggressive Expansionspolitik zu Lasten ihrer Wettbewerber betreiben;

34.

begrüßt die erhebliche Reduzierung der Preisdifferenzen bei Neuwagen in der Europäischen Union im Zuge der Umsetzung der Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor und sieht der Beurteilung der Effizienz dieser Verordnung durch die Kommission mit Ungeduld entgegen;

35.

begrüßt die Initiative der Kommission zur Verringerung der Roaming-Gebühren der Betreiber von Telekommunikationsdiensten; stellt jedoch fest, dass die Preise knapp unter der festgelegten Preisobergrenze liegen; fordert Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs bei der Preisgestaltung statt der Regulierung der Endkundenpreise;

36.

begrüßt den Beitrag der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission zu dem Weißbuch über Sport, das unter anderem auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Entscheidungspraxis der Kommission betreffend die Anwendung von Artikel 81 und 82 EG-Vertrag auf den Sportbereich hinweist;

37.

fordert die Kommission auf, die internationale Dimension ihrer Politiken in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union auf der globalen Ebene stärker zu berücksichtigen und die Achtung und die Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit bei Handelsverhandlungen einzufordern;

38.

hält es für wichtig, dass die Wettbewerbspolitik im Rahmen der Verhandlungen über bilaterale Handelsabkommen angemessen behandelt wird; fordert, dass die Generaldirektion Wettbewerb aktiv in diese Verhandlungen einbezogen wird, damit die gegenseitige Anerkennung von Wettbewerbsverfahren, insbesondere in den Bereichen staatliche Beihilfen, öffentliches Auftragswesen, Dienstleistungen, Investitionen und Handelserleichterungen, sichergestellt wird;

39.

fordert die Kommission eindringlich auf, die Form ihrer Teilnahme an dem Internationalen Wettbewerbsnetz und am Europäischen Tag des Wettbewerbs zu prüfen, um zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit stärker und besser über die Schlüsselrolle, die der Wettbewerbspolitik als Grundlage für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zukommt, informiert wird;

40.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 97.

(2)  ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.

(3)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

(4)  ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30.

(5)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(6)  ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 10.

(7)  ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.

(8)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.

(9)  ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 263.

(10)  ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.

(11)  ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2.

(12)  ABl. C 173 vom 8.7.2008, S. 3.

(13)  ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

(14)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(15)  ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17.

(16)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0054.

(17)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.

(18)  ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17.

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/48


Dienstag, 10. März 2009
Small Business Act

P6_TA(2009)0100

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zum „Small Business Act“ (2008/2237(INI))

2010/C 87 E/11

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa“ (KOM(2008)0394) und des begleitenden Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen über die Folgenabschätzung (SEK(2008)2102),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 30. November 2006 zu dem Thema „Jetzt aufs Tempo drücken – Ein Europa der unternehmerischen Initiative und des Wachstums schaffen“ (1) und vom 19. Januar 2006 zur Umsetzung der Europäischen Charta für Kleinunternehmen (2),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen der 2 715. Sitzung des Rates Wettbewerbsfähigkeit vom 13. März 2006 über eine KMU-Politik für Wachstum und Beschäftigung und der Schlussfolgerungen der 2 891. Sitzung des Rates Wettbewerbsfähigkeit vom 1. und 2. Dezember 2008,

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Februar 2009,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Januar 2009,

in Kenntnis der 2008 im Rahmen der Europäischen Charta für Kleinunternehmen getroffenen Auswahl bewährter Verfahren,

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen vom 25. Juni 2008 über den Europäischen Verhaltenskodex für einen leichteren Zugang von KMU zu öffentlichen Aufträgen (SEK(2008)2193),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2007 mit dem Titel „Klein, sauber und wettbewerbsfähig – Ein Programm zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Einhaltung von Umweltvorschriften“(KOM(2007)0379),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2008 über den Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik (KOM(2008)0397),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2008 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte“ (KOM(2008)0465),

in Kenntnis der Stellungnahmen der hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten vom 10. Juli 2008 über die Verringerung der Verwaltungslasten im vorrangigen Bereich Gesellschaftsrecht sowie vom 22. Oktober 2008 zur Reform der Regeln für die Rechnungsstellung und die elektronische Rechnungsstellung in der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0074/2009),

A.

in der Erwägung, dass die 23 Millionen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union, die ca. 99 % der Unternehmen ausmachen und über 100 Millionen Arbeitsplätze stellen, wesentlich zum Wirtschaftswachstum, zum sozialen Zusammenhalt und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen, maßgeblich Innovationen anstoßen und von entscheidender Bedeutung für die Erhaltung und Ausweitung der Beschäftigung sind,

B.

in der Erwägung, dass die KMU in den Mittelpunkt aller Politikbereiche der Gemeinschaft gerückt werden müssen, damit sie sich weiter entwickeln und an die Anforderungen der Globalisierung anpassen, sich am Wissensdreieck beteiligen und auf die Herausforderungen in den Bereichen Umwelt und Energie einstellen können,

C.

in der Erwägung, dass es trotz früherer Initiativen der Europäischen Union seit 2000 im Unternehmensumfeld für die KMU wenige oder kaum spürbare Verbesserungen gegeben hat,

D.

in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit der KMU Kleinstunternehmen, Handwerksbetriebe, Familienbetriebe und Genossenschaften sind, die die natürliche Entwicklungsgrundlage für die Unternehmenskultur bilden und daher eine wichtige Rolle bei der Verstärkung der sozialen Eingliederung und der selbstständigen Erwerbstätigkeit spielen,

E.

in der Erwägung, dass die KMU nicht ausreichend dabei unterstützt werden, sich gegen unlautere Geschäftspraktiken zur Wehr zu setzen, wie sie etwa von Adressbuchfirmen mit irreführenden Werbepraktiken eingesetzt werden, die grenzüberschreitend operieren,

F.

in der Erwägung, das die KMU in Europa trotz ihrer Unterschiede oft mit den gleichen Herausforderungen konfrontiert sind, wenn es gilt, bei den im Vergleich zu größeren Unternehmen verhältnismäßig höheren Kosten für die Verwaltung oder die Einhaltung von Vorschriften, beim Zugang zu Finanzierungen und Märkten sowie bei Bereichen wie Innovation und Umwelt ihr Potenzial vollständig auszuschöpfen,

G.

in der Erwägung, dass sich hauptsächlich die Wahrnehmung der Rolle der Unternehmer und die Risikobereitschaft ändern müssen, damit ein KMU-freundliches Umfeld entstehen kann: Unternehmerische Initiative und die damit verbundene Risikobereitschaft sollten von den politischen Entscheidungsträgern und den Medien begrüßt und von den Behörden unterstützt werden,

H.

in der Erwägung, dass die KMU bei der Aufnahme ihrer internationalen Tätigkeit häufig mit spezifischen Problemen konfrontiert sind, wobei es ihnen u. a. an internationaler Erfahrung oder an erfahrenen Mitarbeitern fehlt, oder der internationale Rechtsrahmen sehr komplex ist und organisatorische Änderungen bzw. eine andere Unternehmenskultur notwendig sind,

I.

in der Erwägung, dass das Parlament es immer wieder bedauert hat, dass die Europäische Charta für Kleinunternehmen aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirksamkeit und Rechtsverbindlichkeit de facto nicht umgesetzt werden konnte und dass daher den zehn Empfehlungen der Charta zum größten Teil nicht Folge geleistet wurde; ferner in der Erwägung, dass das Parlament in seiner obengenannten Entschließung vom 19. Januar 2006 den Rat daher ersucht hatte, sich mit dieser Frage zu befassen,

Allgemeines

1.

unterstützt mit Nachdruck die obengenannte Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008, deren ehrgeizige politische Agenda darin zum Ausdruck kommt, dass das Wachstum der KMU mithilfe der 10 Leitprinzipien gefördert und das Konzept der „Vorfahrt für KMU“ auf allen politischen Entscheidungsebenen fest etabliert werden soll;

2.

bedauert jedoch die Tatsache, dass der „Small Business Act“ (SBA) kein rechtsverbindliches Instrument ist; ist der Auffassung, dass das wirklich Neue am „Small Business Act“ das Bestreben ist, den Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ in den Mittelpunkt der Gemeinschaftspolitiken zu stellen; fordert den Rat und die Kommission auf, sich den Bemühungen des Parlaments anzuschließen, diesen Grundsatz in einer Form, die noch festzulegen ist, zur verbindlichen Regel zu erheben, damit er auf alle künftigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft angewandt wird;

3.

hält es für unbedingt notwendig, die 10 Leitprinzipien auf europäischer, einzelstaatlicher und regionaler Ebene umzusetzen; fordert den Rat und die Kommission aus diesem Grund auf, sich auf der politischen Ebene nachdrücklich für deren ordnungsgemäße Umsetzung einzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, bei der Festlegung der Prioritäten und der – insbesondere auf der einzelstaatlichen Ebene – drängenden Umsetzung des vom Rat Wettbewerbsfähigkeit am 1. Dezember 2008 angenommenen Aktionsplans „Small Business Act“ alle einschlägigen Interessengruppen einzubeziehen, um dafür zu sorgen, dass die Beteiligten sich diese Leitprinzipien wirklich zu Eigen machen;

4.

fordert die Kommission auf, die Außenwirkung und Wahrnehmung der KMU-bezogenen politischen Maßnahmen durch die Bündelung der bestehenden Gemeinschaftsinstrumente und -fonds für KMU in einer gesonderten Haushaltslinie des Haushaltsplans der Union weiter zu verbessern;

5.

ist fest davon überzeugt, dass die Einführung eines Mechanismus zur nachfassenden Überwachung der ordnungsgemäßen und raschen Umsetzung bereits eingeleiteter politischer Initiativen von entscheidender Bedeutung ist; fordert daher den Rat auf, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen in den Lissabon-Prozess zu integrieren und das Parlament alljährlich über die erzielten Fortschritte zu informieren;

6.

fordert die Kommission auf, ein Kontrollsystem einzurichten, mit dem die Kommission und die Mitgliedstaaten die Fortschritte bei der Umsetzung der 10 Leitprinzipien überwachen können; fordert die Kommission auf, einheitliche Kriterien für die Bemessung der dabei erzielten Fortschritte auszuarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer jährlichen Berichte über ihre Nationalen Reformprogramme auch ihren ersten Bericht über die bislang erzielten Fortschritte vorzulegen;

7.

unterstreicht, dass handwerkliche Betriebe, Familienbetriebe sowie Kleinst- und Einzelunternehmen auf regionaler, nationaler und EU-Ebene besonders berücksichtigt werden müssen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ordnungspolitische, verwaltungstechnische und steuerliche Maßnahmen sowie Maßnahmen im Bereich des lebenslangen Lernens zu ergreifen, die speziell auf die KMU abzielen; fordert darüber hinaus die Anerkennung der Besonderheiten, die für Angehörige freier Berufe kennzeichnend sind, und hält es für notwendig, freiberuflich Tätige genau wie KMU zu behandeln, sofern dies den für diese Berufe geltenden Rechtsvorschriften nicht zuwiderläuft; hebt die besondere Bedeutung hervor, die KMU-Vereinigungen für Händler, Handwerksbetriebe und andere Berufe haben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam auf die Verbesserung der unternehmerischen Rahmenbedingungen für diese Branchen und der rechtlichen Grundlage für deren Berufs- und Industrieverbände hinzuarbeiten;

8.

ist der Ansicht, dass in den Vorschlägen der Kommission versäumt wurde, eine klare Strategie zur Verbesserung der Rechtsstellung und der Rechte von selbständig Tätigen vorzusehen, insbesondere wenn deren Stellung mit der von fest Angestellten vergleichbar ist; fordert die Kommission auf, Personen, die selbständig erwerbstätig sind und deren Auftraggeber ein marktbeherrschender Großunternehmer ist, das Recht auf einvernehmliche Festlegung von Standardtarifen, auf Bildung von Vereinigungen und auf Aushandlung von Tarifverträgen zu gewährleisten, sofern dies nicht zur Schwächung von weniger leistungsfähigen potenziellen Kunden oder zu Wettbewerbsverzerrungen führt;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gezielte Fördermaßnahmen und individuelle Unterstützung wie Information, Beratung und Zugangsmöglichkeiten für Risikokapital bei Existenzgründungen im KMU-Bereich zu gewährleisten;

10.

hält die Entwicklung eines sozialen und wirtschaftlichen Modells für notwendig, das geeignet ist, als Sicherheitsnetz für kleine und mittelständische Betriebe in der Kreativbranche, wo häufig instabile Arbeitsbedingungen anzutreffen sind, zu fungieren;

11.

stellt mit Bedauern fest, dass Frauen aufgrund von Faktoren wie Informationslücken, fehlende Kontakte und mangelnde Vernetzungsmöglichkeiten, geschlechtsbedingte Diskriminierung und geschlechtsspezifische Stereotypisierung, kaum vorhandene und unflexible Kinderbetreuungseinrichtungen, Schwierigkeiten in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie aufgrund der unterschiedlichen Herangehensweisen von Männern und Frauen in geschäftlichen Dingen Schwierigkeiten haben, ein Unternehmen zu gründen oder erfolgreich zu führen;

12.

befürwortet die vorgeschlagene Einrichtung eines Netzes von Botschafterinnen für das Unternehmertum, von Mentoring-Programmen, durch die Frauen dazu ermutigt werden sollen, ein eigenes Unternehmen zu gründen, und die Förderung des Interesses für eine unternehmerische Tätigkeit bei Hochschulabsolventinnen; weist jedoch darauf hin, dass in vielen Unternehmen noch immer eine geschlechtsspezifische Segregation herrscht, was ein sehr ernstes Problem darstellt und auch noch lange darstellen wird, da die Europäische Union qualifizierte Arbeitskräfte und Unternehmer verliert und infolgedessen auch finanzielle Einbußen erleidet, solange Frauen auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert werden; ist daher der Ansicht, dass noch mehr finanzielle Mittel in Projekte zur Förderung der unternehmerischen Tätigkeit von Frauen investiert werden müssen;

13.

betont, dass unternehmerisches Handeln von Frauen dazu beiträgt, den Arbeitsmarkt für Frauen attraktiv zu machen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Status zu verbessern; bedauert jedoch, dass die Kluft zwischen Männern und Frauen – vor bei den Bezügen – trotz des offenkundigen Interesses für die Frauen fortbesteht und dass der prozentuale Anteil von Unternehmerinnen in der Europäischen Union nach wie vor gering ist, was zum Teil auch darauf zurückzuführen ist, dass der wesentliche Anteil, den Frauen an der Führung von kleinen und mittleren Familienbetrieben (KMU) haben, nicht anerkannt (beispielsweise nicht bezahlt) wird;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, der Bedeutung der Kultur- und Kreativbranche als Triebkraft der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung in der Europäischen Union – mit einem Anteil von 2,6 % am BIP und 2,5 % der EU-Erwerbstätigen – Rechnung zu tragen; betont, dass KMU für die Belebung der IKT- und der Kreativbranche eine wichtige Rolle spielen;

15.

betont, dass die Kreativbranche von KMU dominiert wird und für die Sicherung von nachhaltiger regionaler Beschäftigung besonders wichtig ist;

16.

begrüßt das Vorhaben der Kommission, eine Richtlinie über ermäßigte Mehrwertsteuersätze für arbeitsintensive, auf lokaler Ebene hauptsächlich von KMU erbrachte Leistungen auf den Weg zu bringen; betont jedoch, dass dies weder zur Verzerrung des Wettbewerbs noch zu Unklarheiten in Bezug auf die Art der Leistungen führen darf, für die diese Regelung gilt;

17.

betont, dass KMU die Möglichkeit offenstehen muss, umweltverträgliche Produkte von kleinen lokalen Anbietern zu kaufen und somit ihre Klimabilanz und ihre Effizienz zu verbessern;

18.

begrüßt, dass die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung in Bezug auf staatliche Beihilfen sowie die Maßnahmen, die das Statut für eine Europäische Privatgesellschaft und ermäßigte Mehrwertsteuersätze betreffen, zügig angenommen wurden;

19.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Mehrwertsteuersätze für lokal erbrachte Leistungen zu senken; fordert die Kommission auf, weitere Maßnahmen zur Lockerung der Vorschriften für staatliche Beihilfen zu ergreifen, um Anreize dafür zu schaffen, dass Möglichkeiten des öffentlichen Beschaffungswesen lokalen Unternehmen, insbesondere lokalen KMU, offenstehen;

20.

unterstützt den Gedanken, die gegenwärtige Freistellung von Filmproduktionen von den für staatliche Beihilfen geltenden Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaft bis 2012 zu verlängern; und ist der Ansicht, dass KMU der Kreativbranche auf diese Weise maßgeblich unterstützt werden können;

21.

unterstützt die in der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (3) festgeschriebenen neuen Regelungen für staatliche Beihilfen, die es ermöglichen, KMU unter bestimmten Bedingungen von den Mitteilungsvorschriften auszunehmen;

22.

stellt fest, dass trotz der in der Europäischen Charta für Kleinunternehmen enthaltenen klaren Verpflichtung die Stimme der KMU im sozialen Dialog oft ungehört bleibt; fordert, dass dieses Manko durch entsprechende Vorschläge im Zusammenhang mit dem SBA formal behoben wird;

23.

ist der Auffassung, dass im Rahmen des SBA größerer Nachdruck auf das Thema Arbeitsrecht gelegt werden muss, insbesondere mit Blick auf die sogenannte „Flexicurity“, die es insbesondere KMU ermöglicht, schneller auf Marktveränderungen zu reagieren und dadurch einen höheren Beschäftigungsgrad und die Wettbewerbsfähigkeit von Betrieben auch im internationalen Maßstab zu gewährleisten, ohne den notwendigen sozialen Schutz dabei zu vernachlässigen; verweist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung vom 29. November 2007 zu gemeinsamen Grundsätzen für den Flexicurity-Ansatz (4);

24.

betont ferner die Bedeutung des Arbeitsrechts, insbesondere im Hinblick darauf, wie seine Anwendung auf KMU – beispielsweise durch verbesserte Beratung oder Vereinfachung von Verwaltungsvorgängen – optimiert werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der von ihnen verfolgten Strategien im Zusammenhang mit Flexicurity, einschließlich aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen, den KMU besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da KMU einerseits aufgrund ihrer geringen Mitarbeiterzahl Raum für mehr interne und externe Flexibilität haben, andererseits aber mehr Sicherheit für sich und ihre Beschäftigten brauchen; hält es für wesentlich, dass das Arbeitsrecht als eine der tragenden Säulen der Flexicurity eine zuverlässige Rechtsgrundlage für KMU bietet, da sich diese Unternehmen oft keine eigene Rechts- oder Personalabteilung leisten können; weist darauf hin, dass Eurostat-Daten zufolge 91,5 % der europäischen Unternehmen 2003 weniger als 10 Beschäftigte hatten;

25.

ist der Auffassung, dass Maßnahmen gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ergriffen werden müssen, da diese unbestreitbar eine unfaire Konkurrenz zu den KMU mit hoher Arbeitsintensität darstellt;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Integration der von Vertretern unterrepräsentierter ethnischer Minderheiten geführten KMU in den normalen Wirtschaftsablauf zu verbessern, indem sie Programme ausarbeiten, die darauf abzielen, Unternehmen, die von Angehörigen unterrepräsentierter Minderheiten geführt werden und mit größeren Unternehmen um Aufträge konkurrieren, gleiche Chancen zu verschaffen;

27.

misst dem Statut der Europäischen Privatgesellschaft als neue ergänzende Rechtsform große Bedeutung bei, sofern dieses auf KMU ausgerichtet ist, die grenzüberschreitend tätig zu werden beabsichtigen, und von Großunternehmen nicht dazu missbraucht werden kann, in den Mitgliedstaaten jene Rechtsvorschriften zu unterlaufen und zu umgehen, anhand derer sich Corporate Governance herausbilden soll, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt;

28.

fordert die Behörden – ausgehend von dem Grundsatz, dass Zugang zu Informationen die Voraussetzung für die Beschaffung von Informationen ist, sowie in Anbetracht der Bedeutung des Internets als Informationsmedium – auf, die Websites der Institutionen soweit wie möglich zu vereinfachen, damit die Nutzer die angebotenen Fördersysteme mühelos erkennen und verstehen können;

Förderung von FuE und Innovation

29.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass Innovationen für KMU wichtig sind, und dass sie Schwierigkeiten haben, das Forschungspotenzial zu nutzen; vertritt die Ansicht, dass die nationalen Akademien der Wissenschaften und Forschungsinstitute aktiv an der Förderung von Innovation und beim Abbau der Hindernisse mitwirken könnten, mit denen KMU im Bereich Forschung konfrontiert sind; ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt nicht nur auf High-Tech-Innovationen liegen sollte, sondern Low-Tech- und Mid-Tech-Innovationen ebenso Beachtung finden sollten wie informelle Innovation; vertritt die Auffassung, dass das Europäische Innovations- und Technologieinstitut die Förderung von FuE und Innovationen für KMU maßgeblich beeinflussen könnte; fordert die Mitgliedstaaten auf, in verstärktem Maße darauf hinzuarbeiten, die Hindernisse beim Zugang der KMU zur Forschung abzubauen; ist überzeugt, dass die unterschiedlichen Forschungsprogramme und technologischen Programme der Gemeinschaft so angelegt sein müssen, dass eine grenzüberschreitende Teilnahme von KMU möglich ist;

30.

unterstützt die Initiative der Kommission, die Zugangsmöglichkeiten zum 7. Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (5) zu verbessern;

31.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Umfeld für die Innovationstätigkeit von KMU durch geeignetere Rahmenbedingungen zu verbessern, insbesondere durch die Schaffung von Möglichkeiten, um EU-weit einen besseren Schutz der Rechte am geistigen Eigentums und eine wirksamere Bekämpfung von Nachahmungen zu gewährleisten; vertritt die Ansicht, dass ausgewogene Vorschriften über das Recht des geistigen Eigentums Schutz bieten können, ohne den Austausch von Informationen und Ideen zu beeinträchtigen; betont, dass KMU dabei unterstützt werden müssen, den Schutz ihrer Rechte des geistigen Eigentums in Anspruch zu nehmen, diese Rechte mithilfe der einschlägigen Behörden geltend zu machen und dank dieser Rechte Investoren anzuziehen;

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, von ihren Handelspartnern eine strengere Anwendung des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) zu verlangen und alles daran zu setzen, um bilaterale Abkommen bzw. regionale oder multilaterale Übereinkommen zur Bekämpfung der Nachahmung und Produktpiraterie wie etwa das ACTA-Übereinkommen (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) zu schließen;

33.

ist der Auffassung, dass das Gesamtpotenzial des elektronischen Geschäftsverkehrs für KMU noch nicht vollständig ausgeschöpft ist und dass noch viel zu tun ist, bis ein auf die elektronische Kommunikation gestützter EU-Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen geschaffen ist, auf dem KMU eine führende Rolle bei der weiteren Marktintegration in Europa spielen könnten;

34.

ist der Auffassung, dass die Einbindung von KMU in Cluster unterstützt werden muss, um Innovationen zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft zu steigern; fordert die Kommission daher auf, insbesondere durch den Austausch von bewährten Verfahren und Schulungsprogrammen zur Verbesserung des Clustermanagements beizutragen, damit Instrumente zur Bewertung der Leistungsfähigkeit von Clustern entwickelt und verbreitet werden, die Zusammenarbeit zwischen Clustern gefördert wird und die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Teilnahme von Clustern an EU-Programmen weiter vereinfacht werden;

35.

fordert die Berücksichtigung von Kooperationen von KMU (Verbundgruppen) im SBA, da bei Verbundgruppen nachweislich weniger Insolvenzgefahr besteht als bei Einzelunternehmen;

36.

ist fest davon überzeugt, dass Patente eine wichtige Rolle bei der Innovation und der Wirtschaftsleistung spielen, da sie die erforderliche Sicherheit für Investitionen, Eigenkapital und Kredite bieten und es innovationsfreudigen Unternehmen ermöglichen, die Erträge aus innovativen Investitionen zu nutzen; ist daher der Ansicht, dass man sich unverzüglich auf ein Gemeinschaftspatent einigen sollte, das einen kostengünstigen, wirksamen, flexiblen und hochwertigen Rechtsschutz gewährleistet und auf die Erfordernisse der KMU zugeschnitten ist, sowie auf die Schaffung eines einheitlichen europäischen Systems für die Beilegung von Streitigkeiten in Patentfragen;

37.

betont, dass auf ein innovatives vorkommerzielles öffentliches Beschaffungswesen hingearbeitet werden muss, da es einen zusätzlichen Nutzen für die Vergabebehörden, die Bürger und die beteiligten Unternehmen bewirkt; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Zuge der Entscheidungen im öffentlichen Beschaffungswesen den Anteil innovativer Vorhaben und die Beteiligung von innovativen KMU zu erhöhen; fordert die Kommission auf, in diesem Bereich verstärkt darauf hinzuwirken, dass bewährte Verfahren, beispielsweise in Bezug auf Ausschreibungskriterien und -verfahren sowie Lösungen zur Risikoteilung oder zur gemeinsamen Nutzung von Erkenntnissen Verbreitung finden;

38.

ist der Auffassung, dass auf den internationalen Beschaffungsmärkten, auf denen neue Technologien den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr ermöglichen, neue Formen beispielsweise von kombinatorischen Auktionen für KMU-Konsortien und Angebote für Veröffentlichung und Werbung im Internet nicht nur in der Europäischen Union, sondern weltweit für beträchtliche Zuwächse im Bereich der öffentlichen Aufträge sorgen und dadurch den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr fördern;

39.

weist darauf hin, dass ausreichend technisches und qualifiziertes Personal benötigt wird; ist daher der Ansicht, dass mehr Investitionen im Bildungsbereich erforderlich sind und dass die Kontakte zwischen Bildungseinrichtungen und KMU ausgebaut werden sollten, sodass die Förderung von selbständiger Tätigkeit, unternehmerischer Initiative und der Sensibilisierung der Wirtschaft Teil der nationalen Rahmenlehrpläne wird; setzt sich für die verstärkte Ausweitung von Programmen ein, die wie „Erasmus für junge Unternehmer“ oder „Erasmus für Auszubildende“ zur Förderung der individuellen Mobilität beitragen, vor allem, wenn sie auch Frauen einbeziehen; unterstützt die geplante Ausweitung des Programms Leonardo da Vinci und die Schaffung eines Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET); fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und Anbietern im Bildungsbereich Programme für die berufliche und die betriebliche (Weiter)bildung am Arbeitsplatz und für das lebenslange Lernen ins Leben zu rufen, die speziell auf die Bedürfnisse von KMU zugeschnitten sind und vom Europäischen Sozialfonds kofinanziert werden; fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf innovative Ausbildung und Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen;

40.

betont die Bedeutung der Förderung von Jungunternehmern und Unternehmerinnen u. a. durch die Einführung von Betreuungs- und Mentoring-Programmen; weist darauf hin, dass immer mehr Frauen und Jungunternehmer in KMU – allerdings nach wie vor hauptsächlich in Kleinstunternehmen (Mikrounternehmen) – arbeiten, dass sie jedoch weiterhin unter den Stereotypen und Vorurteilen zu leiden haben, die vor allem bei Familienunternehmen im Zusammenhang mit der Übertragung von Unternehmen oder der Unternehmensnachfolge entstehen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Menschen immer älter werden, geeignete Maßnahmen und Regelungen einzuführen und insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmensübertragungen Diagnose-, Informations-, Beratungs- und Hilfeangebote zu erarbeiten;

41.

weist darauf hin, dass das Siebte Rahmenprogramm Finanzmechanismen für die Risikoteilung umfasst, die entwickelt wurden, um bei Großprojekten den Zugang zu Krediten der Europäischen Investitionsbank (EIB) zu erleichtern; fordert die Kommission auf einzuschätzen, wie KMU auf diesen Mechanismus zurückgreifen, und bei Bedarf anschließend entsprechende Vorschläge zu erarbeiten;

42.

begrüßt, dass ein gemeinsames europäisches Netzwerk eingerichtet wird, in das die gegenwärtig von den EG-Beratungsstellen für Unternehmen (Euro Info Centres) und den Verbindungsbüros für Forschung und Technologie (Innovation Relay Centres) angebotenen Dienstleistungen einbezogen werden, um die KMU bei all ihren Bemühungen um Innovation und Wettbewerbsfähigkeit durch eine breite Palette an Dienstleistungen zu unterstützen;

43.

fordert die Kommission auf, eine Auswertung der Beteiligung der KMU am Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (6) vorzunehmen und gegebenenfalls Vorschläge zu unterbreiten;

Finanzmittel und Zugang zu Finanzierungen

44.

weist darauf hin, dass es sich bei den Finanzierungsmitteln, die KMU in Europa zur Verfügung stehen, größtenteils um von ihnen selbst erwirtschaftete Mittel handelt oder um Kredite und Darlehen von Finanzinstituten; vermerkt, dass KMU als Unternehmen mit erhöhtem Risikopotenzial gelten, was ihnen den Zugang zu Finanzierungen erschwert; fordert die Finanzinstitute, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam sicherzustellen, dass KMU Zugang zu Finanzierungen bekommen und sie ihr Vermögen durch Reinvestition der Gewinne in das eigene Unternehmen konsolidieren können; vertritt die Auffassung, dass KMU vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit nicht zur Entrichtung von Abgaben verpflichtet werden sollten, damit sie in der Lage sind, zunächst eigene Mittel und Ressourcen aufzubauen; weist in diesem Zusammenhang auf die zurzeit angespannte Lage der Finanzwirtschaft und die Notwendigkeit sofortiger Maßnahmen hin;

45.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, vermehrt Maßnahmen zur verstärkten und gezielten Bereitstellung von Informationen über vorhandene EU-Fördermittel und staatliche Beihilfen für KMU zu treffen, den Zugang zu diesen beiden Finanzierungsquellen zu verbessern und dafür zu sorgen, dass sie verständlicher gestaltet werden;

46.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bessere Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass KMU in qualifizierte Ausbildung investieren können, unter anderem durch direkte Steuerentlastungen und Zahlungsausgleichsregelungen zwischen den Steuerbehörden und der Europäischen Union;

47.

stellt fest, dass die Steuersysteme der Mitgliedstaaten für Unternehmensübertragungen, insbesondere die Übertragung von Familienbetrieben, eher abschreckende Wirkung haben können, wodurch das Risiko einer Auflösung oder Schließung des Unternehmens steigt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die gesetzlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen eingehend zu überprüfen, um insbesondere bei Krankheit des Eigentümers oder im Falle seines Eintritts in den Ruhestand die Bedingungen für Unternehmensübertragungen zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass dadurch – insbesondere im Falle von Familienunternehmen – die Voraussetzungen geschaffen werden, um die Geschäftstätigkeit fortzusetzen, Arbeitsplätze zu erhalten und Gewinne zu reinvestieren;

48.

äußert seine Zufriedenheit angesichts der jüngsten Angleichung der Kohäsionspolitik an die Lissabon-Strategie; ist der Ansicht, dass durch eine stärkere Ausrichtung der Regionalfonds auf Unternehmens-, Forschungs- und Innovationstätigkeit auf lokaler Ebene beträchtliche Mittel zur Erhöhung des unternehmerischen Potenzials freigesetzt werden könnten;

49.

weist nachdrücklich darauf hin, dass dynamische Finanzmärkte die Grundvoraussetzung für die Finanzierung von KMU bilden, und betont, dass die europäischen Risikokapitalmärkte entsprechend geöffnet werden müssen, um bei Risikokapital, Mezzanine-Finanzierungen und Mikrokrediten mehr Liquidität und bessere Zugangsmöglichkeiten zu schaffen; ist aus diesem Grund der Ansicht, dass KMU unter normalen Umständen Kredite beanspruchen können sollten, die von Akteuren der Kapitalmärkte angeboten werden, die die Erfolgschancen der KMU besser bewerten und deren Finanzbedarf effizienter decken können;

50.

unterstützt den Beschluss des Rates und der Europäischen Investitionsbank, eine Reihe von Reformen zur Ausweitung des Angebots an Finanzprodukten für KMU durch die EIB-Gruppe zu erlassen und das Angebot der EIB-Globaldarlehen an ihre Finanzpartner – sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht – wesentlich auszubauen;

51.

betont, dass der begrenzte Zugang von KMU zu Finanzierungen ein wesentliches Hindernis für die Gründung und das Wachstum von KMU darstellt; begrüßt in diesem Zusammenhang den Beschluss der EIB, die für Bürgschaften und andere Finanzinstrumente für KMU vorgesehenen Mittel der EIB wesentlich – um weitere 30 Mrd. EUR – aufzustocken; fordert die EIB auf, neue Finanzinstrumente und konkrete neue Lösungen zu entwickeln, um die Hürden in Form von Sicherheiten für die Kreditbeschaffung zu bewältigen; fordert die Mitgliedstaaten außerdem angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftskrise auf, Banken darin zu bestärken, KMU zu annehmbaren Bedingungen Kredite zu gewähren;

52.

begrüßt die vor kurzem eingeleitete „Gemeinsame Aktion zur Förderung von Kleinstkreditinstituten in Europa“ (Jasmine), von der neben Unternehmensgründungen insbesondere Jungunternehmer und Unternehmerinnen profitieren werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit den Verbänden der KMU und Kreditinstituten vorausschauend Informationen über die Beantragung und Gewährung von Mikrokrediten und alternativen Finanzierungsmöglichkeiten bereitzustellen;

53.

unterstreicht die wichtige Rolle der EIB und des Europäischen Investitionsfonds (EIF) bei der Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für KMU, insbesondere in Anbetracht der gegenwärtigen Finanzkrise und ihrer Auswirkungen auf den Kreditmarkt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eingehend zu untersuchen, wie die gegenwärtigen Regeln im Bankwesen und andere finanzwirtschaftliche Regelungen, einschließlich der Transparenz der Bonitätseinstufungen, verbessert werden könnten, um den KMU den Zugang zu Finanzierungen zu erleichtern; fordert die Kommission auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten und der EIB geeignete Rahmenbedingungen für die Entstehung eines gesamteuropäischen Risikokapitalmarkts zu schaffen;

54.

weist darauf hin, dass das Scheitern von KMU in jedem vierten Fall auf Zahlungsverzug, zumeist von Seiten der Behörden, zurückzuführen ist; unterstreicht, dass KMU unverhältnismäßig stark von der gegenwärtigen Kreditkrise betroffen sind, da größere Kunden kleinere Zulieferer unter Druck setzen, ihnen längere Zahlungsfristen einräumen; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission, die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (7) zu überarbeiten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, bei öffentlichen Behörden auf eine bessere Zahlungsmoral hinzuwirken; fordert mit Nachdruck, dass auf Gemeinschaftsebene einheitliche Zahlungsfristen eingeführt werden, die bei Zahlungen an KMU unter Umständen kürzer zu bemessen wären, sowie Geldbußen bei Überschreitung dieser Fristen;

55.

begrüßt die im SBA vorgeschlagenen Maßnahmen für eine verbesserte Kapitalvergabe an KMU; spricht sich im Zuge der Finanzkrise insbesondere für einen Ausbau bzw. die Fortführung bewährter staatlicher Förderprogramme für KMU und deren Ausreichung durch Finanzintermediäre aus;

56.

verweist auf das enorme Potenzial, das das EU-Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in Bezug auf die Korrektur von Marktversäumnissen bei der Finanzierung von KMU, die Förderung von Ökoinnovationen und die Unterstützung des Unternehmertums in sich birgt;

Verbesserung des Marktzugangs

57.

weist darauf hin, dass Normung zu Innovation und Wettbewerbsfähigkeit führen kann, indem der Zugang zu den Märkten vereinfacht und Interoperabilität ermöglicht wird; fordert die Kommission auf, den Zugang von KMU zu Normen und ihre Beteiligung am Normungsprozess zu verbessern; bestärkt die Kommission darin, sich auch weiterhin auf internationaler Ebene für die gemeinschaftlichen Normen einzusetzen;

58.

betont, dass das Enterprise Europe Network, die für die Projektverwaltung zuständigen nationalen Behörden, die Industrie- und Handelskammern sowie die öffentlichen Behörden bei der Förderung der Möglichkeiten, die die europäischen Programme für Forschung, Entwicklung und Innovation sowie der EU-Strukturfonds, einschließlich der Gemeinschaftsinitiative „Gemeinsame europäische Ressourcen für kleinste bis mittlere Unternehmen“ (Jeremie) auf lokaler Ebene bieten, weitestgehend einbezogen werden müssen;

59.

stellt fest, dass auf das öffentliche Beschaffungswesen ca. 17 % des BIP der Europäischen Union entfallen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Zugang der KMU zum öffentlichen Beschaffungswesen und ihre diesbezügliche Beteiligung zu verbessern, indem die im vorstehend genannten europäischen Verhaltenskodex für einen leichteren Zugang von KMU zu öffentlichen Aufträgen vorgesehenen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, unter anderem durch:

verstärkte Nutzung der elektronischen Auftragsvergabe,

Anpassung der Auftragsgröße,

Abbau bürokratischer und finanzieller Hürden bei öffentlichen Ausschreibungen,

relevante und sachdienliche Auswahlkriterien im Rahmen der betreffenden Ausschreibungen,

verbesserten Zugriff für KMU auf Informationen über öffentliche Ausschreibungen,

Harmonisierung der erforderlichen Unterlagen;

60.

fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, folgende Schritte zu unternehmen:

Verpflichtung der Auftraggeber, eine Nichtaufteilung der Verträge entsprechend zu begründen,

Ausweitung der Möglichkeit, bei allen Vergabeverfahren als Konsortium in Erscheinung zu treten,

Einführung der allgemeinen Verpflichtung, dass bei allen öffentlichen Aufträgen Vorauszahlungen geleistet werden;

61.

stellt fest, dass Bedarf an Systemberatungsdiensten besteht, in deren Rahmen die alltägliche Arbeit der KMU mit dem Ziel, die Investitionen der KMU zu optimieren, über die gesamte Dauer ihres Bestehens unterstützt wird;

62.

ist der Ansicht, dass moderne Anwendungen für die elektronische Abwicklung des Geschäftsverkehrs („eBusiness“), die auf der Verwendung kompatibler elektronischer Signaturen und Authentizierungszertifikate beruhen, entscheidend zur Durchsetzungsfähigkeit von KMU im Wettbewerb beitragen und von der Kommission und den Mitgliedstaaten entsprechend gefördert werden sollten;

63.

betont die Bedeutung des Binnenmarkts für KMU, und stellt fest, dass die Förderung des Zugangs von KMU zum Binnenmarkt ein vorrangiges Ziel sein sollte;

64.

ist sich bewusst, dass KMU bezüglich der vollen Ausschöpfung der Vorteile des Binnenmarkts immer noch bestimmten Einschränkungen unterliegen; stellt fest, dass die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen des Binnenmarkts folglich verbessert werden sollten, um grenzüberschreitende Tätigkeiten von KMU zu erleichtern; weist außerdem darauf hin, dass ein klarer ordnungspolitischer Rahmen stärkere Anreize zur Beteiligung der KMU am Handel im Binnenmarkt schaffen würde; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Anlaufstellen und Internet-Portale einrichten sollten;

65.

betont, dass ein besseres Informationsangebot zu den Themen Marktzugang und Exportmöglichkeiten auf dem Binnenmarkt sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene grundlegend ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Informations- und Beratungsangebote, insbesondere das SOLVIT-Netz zur Problemlösung, auszubauen;

66.

unterstützt die Forderungen nach der Bereitstellung von Beratungsdienstleistungen durch die Mitgliedstaaten, um KMU im Kampf gegen unlautere Geschäftspraktiken, etwa von Adressbuchfirmen mit irreführenden Werbepraktiken, zu unterstützen und KMU zur Aufnahme grenzübergreifender Geschäftsbeziehungen zu ermutigen; betont die wichtige Rolle der Kommission bei der Koordinierung solcher Beratungsdienste und der Zusammenarbeit mit diesen Diensten, um für einen angemessenen und wirksamen Umgang mit grenzübergreifenden Beschwerden zu sorgen; verlangt jedoch, dass die Kommission – sollten sich diese „weichen“ Maßnahmen als unwirksam erweisen – bereit ist, die betreffenden Rechtsvorschriften zu ändern, um KMU, die bei entsprechenden Transaktionen in der schwächeren Position sind, mit Maßnahmen zu schützen, die denen des Verbraucherschutzes ähneln;

67.

weist darauf hin, dass lediglich 8 % aller KMU grenzübergreifend tätig sind, wodurch ihr Wachstumspotenzial eingeschränkt ist; vertritt die Auffassung, dass der Binnenmarkt gestärkt werden muss; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten bei der Harmonisierung administrativer Anforderungen, welche die innergemeinschaftlichen Aktivitäten betreffen, zusammenarbeiten sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Dienstleistungsrichtlinie (8) rasch umzusetzen und durchzuführen, wobei den Interessen der KMU in besonderem Maße Rechnung zu tragen ist; tritt für die rasche Annahme des Statuts der Europäischen Privatgesellschaft ein;

68.

befürwortet die Schaffung einer einheitlichen und konsolidierten Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Unternehmen; fordert die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Mehrwertsteuerbelange, damit Unternehmer ihren Verpflichtungen im Herkunftsland des Unternehmens nachkommen können;

69.

fordert die Kommission auf, die Rahmenbedingungen für den Zugang der KMU zu Auslandsmärkten fortlaufend zu verbessern und die Bereitstellung von Informationen zu unterstützen; befürwortet die Gründung von Unterstützungseinrichtungen für europäische Unternehmen in China und Indien und allen aufstrebenden Märkten in enger Zusammenarbeit mit dort bereits tätigen nationalen Unterstützungseinrichtungen für Unternehmen; weist darauf hin, dass die geringe Beteiligung der KMU an grenzüberschreitenden Tätigkeiten unter anderem auf mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende multikulturelle Kompetenzen zurückgeführt werden kann und daher verstärkte Maßnahmen erforderlich sind, um diese Herausforderungen zu meistern; erinnert jedoch daran, dass die KMU auch einen besseren Zugang zu Informationen und eine qualifizierte Beratung in ihren Heimatländern benötigen;

70.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass es bei den Handelsverhandlungen Fortschritte geben muss, damit ordnungspolitische Handelsschranken, von denen KMU unverhältnismäßig stark betroffen sind, weiter abgebaut werden;

71.

fordert die Kommission auf, die Aufnahme einer Bestimmung für die Gleichbehandlung der KMU in die Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) über den Zugang zu öffentlichen Aufträgen in ihr Arbeitsprogramm aufzunehmen; fordert die Kommission auf, den Problemen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, mit denen die KMU im Zusammenhang mit Zollformalitäten konfrontiert sind, namentlich durch Ermöglichung der Anpassung ihrer Informatiksysteme an die von den nationalen Zollverwaltungen benutzten Systeme zu möglichst geringen Kosten und durch Vereinfachung der Modalitäten für den Zugang zum Status eines Wirtschaftsbeteiligten;

Bürokratieabbau

72.

ist der Ansicht, dass die zwingende Notwendigkeit besteht, den bürokratischen Aufwand, wo immer möglich, um mindestens 25 % zu verringern und eine moderne Verwaltung zu schaffen, die den Bedürfnissen der KMU angepasst ist; ist aus diesem Grund der Ansicht, dass bei KMU, insbesondere bei Jungunternehmern und Unternehmerinnen, das Wissen über IKT gefördert und der Einsatz digitaler Technologien verbessert werden muss, um es den Unternehmen zu ermöglichen, Zeit und Geld zu sparen, die anschließend für den weiteren Ausbau des Unternehmens eingesetzt werden können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um bewährte Verfahren auszutauschen und zu fördern, Benchmarks zu setzen sowie Leitlinien und Normen für KMU-freundliche Verwaltungsverfahren zu erarbeiten und zu fördern; ist der Überzeugung, dass die Umsetzung der Vorschläge der Hochrangigen Gruppe der unabhängigen interessierten Kreise zur Verringerung der Bürokratielasten in den Bereichen Gesellschaftsrecht und elektronische Rechnungsstellung keinen Aufschub duldet, wenn der angestrebte Bürokratieabbau erreicht werden soll, ohne den Zugang der KMU zu Finanzierungsmöglichkeiten zu gefährden;

73.

ist der Auffassung, dass für KMU und vor allem für Kleinstbetriebe Steuerformen anzuwenden sind, durch die der bürokratische Aufwand möglichst weitgehend reduziert wird, sodass die Aufnahme der Tätigkeit erleichtert wird und Innovationen und Investitionen während des gesamten Bestehens des KMU gefördert werden;

74.

betont, dass es von grundlegender Bedeutung ist, die Auswirkungen zukünftiger Legislativinitiativen auf die KMU zu bewerten; fordert daher, dass eine systematische und gezielte Abschätzung der Folgen für KMU, ein sogenannter „KMU-Test“, verbindlich vorgeschrieben wird, und dass die Ergebnisse dieses KMU-Tests einer unabhängigen Bewertung unterzogen werden, die den gesetzgebenden Organen der Europäischen Union zur Verfügung gestellt wird; ist der Auffassung, dass den Auswirkungen auf Klein- und Kleinstunternehmen, auch dem Verwaltungsaufwand, besondere Beachtung geschenkt werden sollte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle neuen Vorschläge für EU-Rechtsvorschriften, die Unternehmen betreffen, einschließlich Vorschläge zur Vereinfachung geltender Vorschriften und die Rücknahme von Gesetzgebungsvorschlägen, dem KMU-Test zu unterziehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf der einzelstaatlichen Ebene ähnliche KMU-Tests einzuführen;

75.

vertritt die Auffassung, dass etwaige neue Rechtsvorschriften, beispielsweise zur Verhinderung von Zahlungsverzögerungen und in den Bereichen Urheberrecht, Unternehmensrecht und Wettbewerbsrecht (wie die Vorschriften über die Erleichterung der Bereitstellung von Informationen im Zusammenhang mit Rechtsstreiten wegen wettbewerbswidrigem Verhalten oder die aus der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für staatliche Beihilfen abgeleiteten Vorschriften), KMU nicht benachteiligen, sondern die Bereitstellung von Dienstleistungen durch KMU im Binnenmarkt begünstigen sollten;

76.

betont, dass KMU rechtzeitig und in geeigneter Weise in den politischen Gestaltungsprozess einbezogen werden müssen; vertritt aus diesem Grund die Auffassung, dass der von der Kommission vorgeschlagene Konsultationszeitraum auf mindestens 12 Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konsultation in allen Sprachen der Gemeinschaft zur Verfügung steht, ausgedehnt werden sollte; ist sich der wesentlichen und wertvollen Rolle bewusst, die Branchenverbände spielen, und fordert die Kommission daher auf, KMU und ihre Vertreterorganisationen unmittelbar in ihre beratenden Sachverständigenausschüsse und hochrangigen Gruppen einzubeziehen;

77.

fordert die Kommission auf, eine Vereinfachung und Angleichung des Unternehmensrechts und insbesondere der im Binnenmarkt geltenden Rechnungslegungsvorschriften anzuregen, um den Verwaltungsaufwand für KMU zu senken und mehr Transparenz für alle Betroffenen zu schaffen; fordert die Kommission dringend dazu auf, den Einsatz neuer Technologien wie XBRL (eXtensible Business Reporting Language) mit Nachdruck zu fördern und einen Fahrplan für die Einführung der XBRL-Berichterstattung in der Europäischen Union vorzulegen, um deren Einsatz innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens verbindlich vorzuschreiben und die breite Anwendung dieses offenen Standards zu fördern und zu unterstützen;

78.

befürwortet die Einführung einer „Statistik-Befreiung“ für Kleinstunternehmen, durch die ihnen eine vorübergehende Freistellung von vorgeschriebenen statistischen Erhebungen gewährt wird, die umfassende Anwendung des „Einmaligkeitsgrundsatzes“ im Hinblick auf die Informationen, die öffentlichen Behörden von Unternehmen bereitgestellt werden, sowie die Weiterentwicklung der elektronischen Behördendienste;

79.

betont, dass einheitliche Termine für das Inkrafttreten neuer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, die KMU betreffen, eingeführt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten und die Vereinigungen der KMU auf, die KMU in knapper und verständlicher Form über die sie betreffenden Änderungen von Rechtsvorschriften zu informieren;

80.

bestärkt die Mitgliedstaaten darin, auf nationaler Ebene nach dem Grundsatz „Eine zentrale Anlaufstelle für alle Belange“ zusammen mit den Organisationen der KMU und gestützt auf bestehende Strukturen wie das Enterprise Europe Network oder Anlaufstellen von „Europe Direct“, spezielle – reale und virtuelle – Informations- und Kontaktstellen und Unterstützungsagenturen für KMU einzurichten, die Zugang zu verschiedenen Informationsquellen und Beratungsdiensten ermöglichen und deren Struktur am Lebenszyklus eines Unternehmens ausgerichtet ist;

81.

stellt fest, dass es aufgrund der Vielfalt an Systemen, die sich in den einzelnen Mitgliedstaaten entstanden sind, schwierig ist, ein neues Unternehmen zu gründen; erachtet es daher als notwendig, ein einheitliches System für Unternehmensgründungen einzuführen, in dessen Rahmen der Vorgang schrittweise abgewickelt wird, sodass ein Unternehmen binnen 48 Stunden gegründet werden kann;

82.

weist erneut darauf hin, dass die für Gemeinschaftsprogramme geltenden Finanzvorschriften – gerade bei KMU – nach wie vor oft einen unnötig hohen administrativen, zeitlichen und finanziellen Aufwand verursachen; fordert die Kommission auf, das Beobachtungsnetz der europäischen KMU neu zu beleben, Daten über die Teilnahme von KMU an den einzelnen Gemeinschaftsprogrammen sowie eine entsprechende Analyse ihres Nutzens zu veröffentlichen und anschließend Vorschläge zur verstärkten Einbindung der KMU bei diesen Programmen zu erarbeiten; fordert die Kommission auf, die Rolle und die Außenwirkung der jeweiligen KMU-Beauftragten in den unterschiedlichen Politikbereichen zu stärken; unterstützt zudem alle Initiativen, die wie das Programm „Unternehmenserfahrung“ der Kommission – das EU-Beamten die Möglichkeit bietet, sich einen Einblick in den Alltag von KMU zu verschaffen – darauf abzielen, mehr Verständnis für die Situation von KMU im Rahmen der Politikgestaltung bei öffentlichen Behörden zu schaffen;

83.

bedauert die bei Mitgliedstaaten zu beobachtende Praxis der übergenauen Umsetzung von Richtlinien in einzelstaatliches Recht („Gold-Plating“), unter der vor allem KMU zu leiden haben, und fordert die Kommission auf zu untersuchen, welche weiteren Maßnahmen hier Abhilfe schaffen könnten; fordert nachfassende Folgenabschätzungen, um zu analysieren, wie Entscheidungen in den Mitgliedstaaten und vor Ort tatsächlich umgesetzt werden;

84.

ist der Ansicht, dass eine gesonderte EU-Website für KMU mit Informationen und Bewerbungsformularen für EU-Projekte, nationalen Telefonnummern, Links zu Partnern, Handelsinformationen, Informationen zu Forschungsprojekten sowie Internetberatungsangeboten, Briefings und Informationen über neue Rechtsvorschriften eingerichtet werden muss;

85.

fordert die Kommission auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten die Arbeiten zur Harmonisierung der Bewerbungsformulare, die Unternehmen bei Bewerbungs- und Ausschreibungsverfahren ausfüllen müssen, aufzunehmen;

86.

begrüßt die Auslobung des Preises für die beste Idee zum Bürokratieabbau für öffentliche Behörden, durch die innovative Maßnahmen zum Bürokratieabbau auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene auf den Weg gebracht wurden;

87.

fordert eine Auszahlungsfrist von 30 Tagen für die Mittel aus dem EU-Kohäsionsfonds für bereits genehmigte Projekte, mit der sichergestellt werden soll, dass die Projekte vorangebracht und fortgesetzt werden und Wirkung zeigen;

Nachhaltigkeit als Geschäftschance

88.

stellt fest, dass die Bemühungen um die Verbesserung der Nachhaltigkeit zu einer wichtigen Quelle für (Öko-)Innovationen und zu einem Schlüsselfaktor für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft werden könnten; weist darauf hin, dass KMU oft nicht ausreichend über neue energieeffiziente und umweltverträgliche Lösungen informiert sind oder nicht über die zu deren Anschaffung erforderlichen finanziellen Mittel verfügen; fordert die Kommission daher auf, zu untersuchen, wie die Gemeinschaft KMU beim effizienteren Einsatz von Ressourcen und Energie unterstützen kann;

89.

weist nachdrücklich darauf hin, dass der gesellschaftlichen Verantwortung kleiner Unternehmen große Bedeutung beigemessen wird, der die Unternehmen nur gerecht werden können, wenn entsprechende horizontale Vernetzungen und Dienste vorhanden sind; vertritt die Auffassung, dass es kontraproduktiv ist, auf die Zertifizierung im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung zu verweisen, weil dadurch einerseits der Wert bestehender Zertifizierungen geschmälert wird und weil die EMAS-Zertifizierung ausschließlich auf den ökologischen Aspekt Bezug nimmt;

90.

begrüßt die jüngsten Initiativen zur Unterstützung der KMU bei der Einhaltung der Umweltvorschriften, unter anderem dadurch, dass Agenturgebühren für KMU gesenkt, der Zugang der KMU zu Informationen über Umweltnormen sichergestellt oder spezielle Ausnahmen von den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gewährt werden;

*

* *

91.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 316 E vom 22.12.2006, S. 378.

(2)  ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 258.

(3)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

(4)  ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 174.

(5)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).

(7)  ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35.

(8)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).


Mittwoch, 11. März 2009

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/60


Mittwoch, 11. März 2009
Die soziale Lage der Roma und die Verbesserung ihres Zugangs zum EU-Arbeitsmarkt

P6_TA(2009)0117

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu der sozialen Lage der Roma und der Verbesserung ihres Zugangs zum EU-Arbeitsmarkt (2008/2137(INI))

2010/C 87 E/12

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 3, 6, 7, 29 und 149 des EG-Vertrags, insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Gleichbehandlung für alle Unionsbürger zu gewährleisten,

unter Hinweis auf Artikel 13 des EG-Vertrags, der es der Gemeinschaft ermöglicht, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um gegen Diskriminierung, unter anderem aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft, vorzugehen,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 28. April 2005 zur Lage der Roma in der Europäischen Union (1), vom 1. Juni 2006 zur Situation der Roma-Frauen in der Europäischen Union (2), vom 31. Januar 2008 zu einer europäischen Strategie für die Roma (3) sowie vom 10. Juli 2008 zur Zählung der Roma in Italien auf der Grundlage ihrer ethnischen Zugehörigkeit (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und der Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der Europäischen Union (5),

in Kenntnis der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (6) und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (7),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2008„Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts“ (KOM(2008)0412) (Mitteilung der Kommission „Eine erneuerte Sozialagenda“),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 2. Juli 2008 für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (KOM(2008)0426),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Juni 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Jahr der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zur Förderung menschenwürdiger Arbeit für alle (9),

unter Hinweis auf das Rahmenabkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1. Februar 1995 und die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984,

unter Hinweis auf den Aktionsplan der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zur Verbesserung der Lage der Sinti und Roma im OSZE-Gebiet vom 27. November 2003,

in Kenntnis des Jahresberichts 2007 der Europäischen Agentur für Grundrechte über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Erklärung des „Jahrzehnts der Integration der Roma“ am 2. Februar 2005 und auf die Einrichtung des Roma-Bildungsfonds am 12. Mai 2005,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission „Die Situation der Roma in der erweiterten Europäischen Union“ von 2005,

unter Hinweis auf den Bericht der hochrangigen beratenden Expertengruppe mit dem Titel „Ethnic Minorities on the Labour Market – An Urgent Call for Better Social Inclusion“ (Ethnische Minderheiten auf dem Arbeitsmarkt – ein dringender Appell zu einer besseren Integration ethnischer Minderheiten in die Gesellschaft) vom April 2007,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht des Menschenrechtskommissars des Europarats über die Menschenrechtssituation der Roma, Sinti und Fahrenden in Europa von 2006,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses „Integration von Minderheiten – Roma“ (10) (EWSA-Stellungnahme),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0038/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Notwendigkeit der sozialen Integration nach den jüngsten Erweiterungen der Europäischen Union neue Herausforderungen geschaffen hat, die im Kontext neuer demografischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen behandelt werden müssen, wobei zwar in allen Mitgliedstaaten Handlungsbedarf besteht, die Mitgliedstaaten Mittel- und Osteuropas aufgrund ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierungsprozesse während der letzten zwanzig Jahre stärker hiervon betroffen sind; stellt daher fest, dass sensible soziale Gruppen, wie die Roma, am stärksten gefährdet sind,

B.

in der Erwägung, dass in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen ganze Industriezweige zusammengebrochen sind, Regionen jenseits des möglichen Aufschwungs auf der Strecke geblieben sind und viele Roma infolge der rasch eskalierenden Armut als erste an den Rand der Gesellschaft gedrängt wurden; stellt fest und verweist erneut darauf, dass die nationale Staatsbürgerschaft und die Unionsbürgerschaft der Roma im Verlauf dieses Prozesses eine Abwertung erfahren haben und die Vorteile der Erweiterung noch nicht angemessen an die Roma weitergegeben werden konnten, wodurch ihre gesellschaftliche Ausgrenzung in mehrfacher Hinsicht zugenommen und sich die Gefahr ihrer Mehrfachdiskriminierung erhöht hat,

C.

in der Erwägung, dass die strategische politische Offensive für die Chancengleichheit der Roma mit einer außergewöhnlich vielschichtigen sozialen Situation verknüpft ist, da die Roma – die größte ethnische Minderheit Europas – auch von den für andere benachteiligte Bevölkerungsgruppen typischen Erschwernissen betroffen sind, und ferner in der Erwägung, dass diese Bemühungen am effizientesten durch eine umfassende EU-Strategie für die Roma und ein mehrere Politikbereiche umspannendes Paket aufeinander abgestimmter sektorieller Maßnahmen sowie durch entsprechende Finanzmittel zu bewältigen sind,

D.

in der Erwägung, dass die Gruppe der „Fahrenden“ eine besondere ethnische Erscheinung ist, die thematisch durchaus eigenständig behandelt werden könnte, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Menschenrechte als auch unter sozial- und beschäftigungspolitischen Gesichtspunkten,

E.

in der Erwägung, dass die Integration der Roma-Bevölkerung in die Gesellschaft kein einseitiger, sondern ein mehrseitiger Prozess ist und dass die Roma aktiv am Entscheidungsprozess beteiligt werden sollten, wenn eine soziale Integrationspolitik ausgearbeitet wird,

F.

in der Erwägung, dass die Situation der Roma in der Gesellschaft und auf dem Arbeitsmarkt von ihren Lebensumständen, ihrem Gesundheitszustand und ihrem Bildungsniveau bestimmt wird und dies als Vorwand für den sozialen Ausschluss von den Mehrheitsgesellschaften und für rassistische Ressentiments dient und dass diese Faktoren sich erschwerend auf die Verbesserung der Lebensqualität auswirken und damit auch verhindern, dass Roma ihre grundlegendsten Menschen- und Bürgerrechte wahrnehmen können,

G.

in der Erwägung, dass ein unzulängliches öffentliches Verkehrswesen und der Mangel an öffentlichen Einrichtungen und Diensten, insbesondere an qualitativ hochwertigen Bildungs- und Gesundheitsdiensten, sowie die zunehmende Unternehmensabwanderung junge Menschen zwingen, aus wirtschaftlichen Gründen abzuwandern, womit regionale Disparitäten und die Ghettoisierung noch weiter verschärft werden,

H.

in der Erwägung, dass die soziale Lage und die Beschäftigungsaussichten der Roma – kurz vor Abschluss der zweiten Phase des Prozesses von Lissabon – unbedingt abzuwägen und die nächsten Schritte festzulegen sind,

I.

in der Erwägung, dass die Struktur- und Kohäsionsfonds bei der Förderung der Integration eine wichtige Rolle spielen und dass es aufgrund der Komplexität der gesellschaftlichen Probleme der Roma unvorstellbar ist, diese ausschließlich im Rahmen des für den Struktur- und den Kohäsionsfonds typischen Projektsystems zu behandeln,

J.

in der Erwägung, dass es zwar unbedingt notwendig ist, die bewährten Vorgehensweisen zu kennen, es jedoch gleichzeitig zu beachten gilt, dass ihre Gültigkeit zeitlich und räumlich begrenzt ist,

K.

in der Erwägung, dass viele Roma-Gemeinschaften derzeit eher am gleichen Ort bleiben und nicht in Gegenden ziehen, in denen es bessere Beschäftigungsaussichten geben könnte,

Roma auf dem Arbeitsmarkt: Zugangsmöglichkeiten oder Ausgrenzung?

1.

ist der Ansicht, dass die Notwendigkeit eines koordinierten Vorgehens zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Roma-Gemeinschaft besteht, das auf die folgenden drei Ziele ausgerichtet ist:

Verbesserung der wirtschaftlichen Möglichkeiten für die Roma,

Entwicklung von Humankapital und

Verstärkung des Sozialkapitals und der gemeinschaftlichen Entwicklung;

2.

verweist auf die Tatsache, dass auf die Roma ausgerichtete Politiken in zahlreichen Fällen ihre Lage nicht verbessert haben; fordert, dass bei allen Aktionen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, die die Roma besonders betreffen, die Interessenvertreter der Roma-Gemeinschaft als Entscheidungsträger beteiligt werden, sodass ihre Fähigkeit zur Selbstorganisation und ihre diesbezügliche Verantwortung respektiert werden;

3.

betont, dass für Roma-Kinder aufgrund des ungleichen Zugangs zu Dienstleistungen und der zahlreichen sozioökonomischen Nachteile, mit denen sie konfrontiert werden, frühkindliche Erziehung und gute Bildungsangebote praktisch unerreichbar sind; weist darauf hin, dass sich diese Nachteile wiederum negativ auf ihre emotionale, soziale und persönliche Entwicklung sowie auf ihre späteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt und damit auf ihre Integration in die Mehrheitsgesellschaft auswirken;

4.

stellt fest, dass die Bildungssysteme selektiv sind und dass – trotz der Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Beseitigung der Ausgrenzung – die zahlreichen zu diesem Zweck konzipierten verschiedenen Maßnahmen eigentlich häufig nur dazu beitragen, die Diskrepanzen zwischen sozialen Gruppen und die massive Ungleichbehandlung der Armen – vor allem der Roma – in Bezug auf ihre Chancen zu verschlimmern; betont daher die Notwendigkeit gezielter Bildungspolitiken, die auf Roma-Familien ausgerichtet sind und eine aktive Beteiligung fördern;

5.

betont, dass das Bildungsniveau der Roma-Kinder nach wie vor weit hinter dem EU-Durchschnitt zurückbleibt, obwohl ihr Anteil in allgemein bildenden Schulen und Hochschulen in manchen Mitgliedstaaten gestiegen ist; weist auf die Kluft zwischen Arbeitskräftemangel einerseits und einer hohen Arbeitslosenrate in Verbindung mit der geringen Qualifikation der Roma andererseits hin; fordert daher eine ernstzunehmende Verpflichtung seitens der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, die Roma bei der Verbesserung ihrer Qualifikationen zu unterstützen; weist darauf hin, dass die Lage der Roma auf dem Arbeitsmarkt, soweit ihnen ein formaler Bildungsabschluss fehlt, auch durch die Konzipierung eines Systems zur Anerkennung praktischer Kenntnisse verbessert werden kann;

6.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sicherzustellen, dass Roma-Frauen und -Mädchen einen gleichberechtigten Zugang zu einer hochwertigen Ausbildung haben, und Anreize zu schaffen (z. B. Möglichkeiten für berufliche Weiterbildung), damit gute Lehrer sich bereit finden, in Schulen in benachteiligten sozioökonomischen Gebieten und besonders in Gemeinden im ländlichen Raum mit hohem Roma-Bevölkerungsanteil zu unterrichten;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang für Roma-Frauen zur beruflichen Bildung zu verbessern und die berufliche Bildung an die Erfordernisse lokaler Arbeitsmärkte anzupassen, um Roma-Frauen mit vermarktbaren Fertigkeiten auszustatten;

8.

stellt fest, dass die überwiegende Mehrheit der Roma, die über einen höheren Bildungsabschluss verfügen, nach Abschluss ihres Studiums nicht in ihre Gemeinschaften zurückkehren und dass einige ihre Herkunft verleugnen oder von ihrer Gemeinschaft, in die sie zurückkehren möchten, nicht mehr aufgenommen werden;

9.

empfiehlt die Ausarbeitung eines umfassenden Programmpakets, mit dem die Rückkehr von Roma, die einen höheren Bildungsabschluss haben, in ihre Gemeinschaften und die Wahrnehmung von Tätigkeiten innerhalb und im Interesse ihrer Gemeinschaften gefördert und unterstützt wird;

10.

ist davon überzeugt, dass die Roma-Bürger die Bevölkerungspyramide in einigen Mitgliedstaaten in besonderer Weise beeinflussen; weist darauf hin, dass der Anteil der Roma-Kinder an der Gesamtbevölkerung zwar hoch ist, dass ihre Lebenserwartung bei der Geburt jedoch 10 Jahre weniger beträgt als bei Angehörigen der Mehrheitsnationen;

11.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten zwar umfangreiche EU- und einzelstaatliche Mittel eingesetzt haben, um langzeitarbeitslose Roma wieder ins Arbeitsleben zu integrieren, dass jedoch keine kohärente Lösung auf EU-Ebene erzielt wurde, dass nämlich Art und Umfang der Ansätze, die die Mitgliedstaaten zur Lösung dieses Problems verfolgen, sehr unterschiedlich sind und keine Möglichkeiten für eine langfristige Rückkehr ins Erwerbsleben geschaffen wurden, während die Stigmatisierung der Roma durch Maßnahmen wie öffentliche Arbeitsbeschaffungsprogramme noch weiter verstärkt wurde; fordert daher, dass sowohl die Europäische Union als auch die Mitgliedstaaten ihre Politik mit dem Ziel eines integrierten Konzepts ändern, das alle Aspekte ihrer Benachteiligung in Angriff nimmt;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Programme zur beruflichen Bildung auf die Erfordernisse lokaler Arbeitsmärkte abzustimmen und denjenigen Arbeitgebern Anreize zu bieten, die unqualifizierte Arbeitnehmer (einschließlich Roma) einstellen und ihnen eine Ausbildung und Möglichkeiten bieten, praktische Erfahrungen direkt am Arbeitsplatz zu sammeln;

13.

fordert die nationalen und lokalen Behörden auf, jährlich nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Übersichten über die Wiederbeschäftigungsrate von Langzeitarbeitslosen (auch Roma), die ein Arbeitsmarkttraining absolviert haben, vorzulegen und auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen neue Methoden auszuarbeiten und an die lokalen Fähigkeiten und wirtschaftlichen Bedürfnisse angepasste Weiterbildungsprogramme zu initiieren;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, EU-Mittel zu verwenden, um die traditionellen Aktivitäten der Roma zu schützen;

15.

teilt den Standpunkt der Kommission, dass die erwachsenen Roma aufgrund der vielfältigen Benachteiligung in der erwerbstätigen Bevölkerung und in der lebenslangen Weiterbildung unterrepräsentiert sind und oft keinen Zugang zu den Errungenschaften der modernen Kommunikationstechnologie (IKT) haben, während sie bei Langzeitarbeitslosigkeit und im Bereich der Tätigkeiten mit geringem Prestige überrepräsentiert sind, was die wichtigste Hürde für ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt darstellt; fordert deshalb die effektive Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG, die Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf verbietet;

16.

hält eine spezifische Gemeinschaftsaktion für erforderlich, um den Zugang zu den Berufsausbildungsprogrammen für Roma zu verbessern;

17.

weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass diese gesellschaftliche Dichotomie dazu führt, dass ein großer Teil der arbeitsuchenden Roma von der legalen Beschäftigung in die Schattenwirtschaft gedrängt wird, und dass koordinierte Maßnahmen auf EU-Ebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten erforderlich sind, um die Wiedereingliederung dieser Menschen in die legale Beschäftigung mit arbeitsbezogenen Rechten und Rechten im Bereich der sozialen Sicherheit zu gewährleisten;

18.

hält die Förderung einer integrativen Sozial- und Wirtschaftspolitik, auch durch Ad hoc-Maßnahmen für menschenwürdige Wohnungen, für erforderlich;

19.

verweist besonders auf die Tatsache, dass eine Förderung der Mobilität unqualifizierter und ungelernter Arbeitskräfte zu einer stärkeren Diskriminierung von Roma-Frauen führen könnte, die ohnehin durch Mehrfachdiskriminierung bereits besonders gefährdet sind, und dass dies ihre weiteren Fortschritte auf dem Arbeitsmarkt behindern könnte;

20.

fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Roma-Frauen zu verbessern, indem sie die selbstständige Tätigkeit und die Gründung von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern und den Zugang zu Mikrokrediten verbessern und indem sie eine Dienstleistungswirtschaft in den Roma-Siedlungen fördern, um die Kenntnisse und das Fachwissen von Roma-Frauen zu erweitern;

21.

fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, unter anderem, Anreizsysteme im Rahmen von Steuererleichterungen für Unternehmen zu schaffen, die Roma-Frauen beschäftigen;

22.

weist darauf hin, dass die Auflösung von Roma-Siedlungen nach den derzeit geltenden Regelungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung nur schwer mit EU-Mitteln zu verwirklichen ist, da mit der Untergrenze für die Bereitstellung von Mitteln für den Wohnungsbau, die für die Einwohnerzahl förderfähiger Siedlungen gilt, im Fall der nach 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten gerade die Bewohner der kleinsten Siedlungen, deren Wohnsituation besonders dramatisch ist, von der Förderung ausgeschlossen sind;

23.

betont, dass die Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Probleme der Roma einen umfassenden Ansatz und eine langfristige, koordinierte Lösung erfordert, wozu auch Maßnahmen im Bereich der Wohnraumbeschaffung, der Bildung, der Gesundheitsversorgung und des Arbeitsmarktes gehören; schlägt der Kommission und den Mitgliedstaaten deshalb vor, alle Maßnahmen, mit denen die Situation der Roma verbessert werden soll, als untrennbaren Bestandteil der Maßnahmen zur Förderung der regionalen Entwicklung und der sozialen Eingliederung zu betrachten;

24.

vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Neufassung der Regelungen für den Strukturfonds und den Kohäsionsfonds nutzen sollten, durch die komplexe Programme mehr Spielraum erhalten, weil 10 % der Mittel zwischen verschiedenen Fonds übertragen werden können;

25.

nimmt Kenntnis von dem Vorschlag für eine umfassende neue Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierungen wegen des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder der Weltanschauung außerhalb der Beschäftigung und fordert die effektive Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG; vertritt die Auffassung, dass die Kommission im Sinne der Sozialagenda gezielte Vorgaben aufstellen und gut ausgewogene Programme ausarbeiten muss, die zum Ziel haben, der Diskriminierung, der Stigmatisierung und der Kriminalisierung der Roma-Gemeinschaften ein Ende zu setzen;

26.

unterstreicht, dass die Grundvoraussetzung für die Förderung der sozialen Integration und des Zugangs zum Arbeitsmarkt für die Roma die Zuerkennung gleicher sozialer und politischer Rechte ist; fordert diesbezüglich die Mitgliedstaaten und die Bewerberländer auf, eine Strategie zur Verbesserung der Beteiligung der Roma an den Wahlen als Wähler und Kandidaten auf allen Ebenen festzulegen;

27.

unterstreicht die Bedeutung von Mikrokrediten, die in der Mitteilung der Kommission über eine erneuerte Sozialagenda und in der EWSA-Stellungnahme ebenfalls unter verschiedenen Gesichtspunkten empfohlen werden und die es den Ärmsten durch die Gewährung eines minimalen Betrags – beispielsweise durch die Gewährung eines Kredits zur Deckung der Kosten einer selbständigen Tätigkeit – ermöglichen, durch die Entfaltung ihrer unternehmerischen Fähigkeiten und Schaffenskraft persönliche Verantwortung zu übernehmen;

28.

unterstützt den Vorschlag der Organe der Union, im Sinne des Grundsatzes der Gleichberechtigung auf eine Erhöhung der im öffentlichen Dienst beschäftigten Roma hinzuwirken; weist jedoch darauf hin, dass es, um dies zu ermöglichen, nicht nur nötig ist, dass die Regierungen Personalpolitiken verfolgen und Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für die Erwerbsbevölkerung ergreifen, die dieses Ziel fördern, sondern dass hierzu auch besondere Bemühungen und eine aktive Unterstützung erforderlich sind, um die öffentliche Akzeptanz zu erleichtern;

29.

betont, dass sich, unter anderem auf dem Markt für soziale Dienste, im Gesundheitswesen, im Bereich der häuslichen Pflege, der Kantinenverpflegung und der Dienstleistungen im Bereich der Kinderbetreuung und -erziehung neue Beschäftigungsmöglichkeiten für die arbeitslosen Roma (insbesondere Frauen) ergeben können; weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass im Bereich der sozialen Dienste eine dauerhafte Beziehung zwischen dem Erbringer und dem Nutzer der Dienstleistung gefordert wird, weshalb eine verstärkte Beschäftigung der Roma in diesen Bereichen nur im Falle der gesellschaftlichen Akzeptanz möglich ist, dass solche Beschäftigungspolitiken die soziale Akzeptanz aber gleichzeitig auch fördern;

30.

fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um Rassenhass und Anstiftung zur Diskriminierung und Gewalt gegen die Roma in den Medien und in allen Formen der Kommunikationstechnologie zu beseitigen, und fordert die Massenmedien auf, bewährte Verfahren bei der Personaleinstellung einzuführen, die die Zusammensetzung der Bevölkerung widerspiegeln;

31.

stellt fest, dass Roma-Frauen häufig in der Schattenwirtschaft beschäftigt sind und ihre Beschäftigungsrate sehr niedrig ist und vertritt die Ansicht, dass, um die Mehrfachdiskriminierung, die hohe Arbeitslosigkeit und die Armut zu beseitigen, gezielte Maßnahmen darauf ausgerichtet sein sollten, den Roma-Frauen einen reellen Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen, der eine Voraussetzung für die Verbesserung ihrer sozialen und familiären Stellung ist;

32.

ist der Auffassung, dass die Erwerbstätigkeit von Roma-Frauen auch durch den beschäftigungsfreundlichen Einsatz von Sozialleistungssystemen sowie durch angemessene Ausbildungs- und Berufsgänge gefördert werden muss, um sie langfristig auf eine Beschäftigung vorzubereiten, mit der sie ihren Lebensunterhalt verdienen können und die es ihnen ermöglicht, Berufs- und Familienleben miteinander zu vereinbaren; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit Roma-Kinder auch dann Plätze in Kinderbetreuungseinrichtungen erhalten, wenn ihre Mutter noch mit jüngeren Geschwistern zu Hause ist;

33.

betont, dass bessere Wohnungsbau- und Gesundheitsdienste den Zugang von Roma-Frauen zum Arbeitsmarkt verbessern und ihre Chancen auf einen längeren Verbleib in einem Beschäftigungsverhältnis vergrößern könnten;

34.

weist darauf hin, dass die Sozial- und Beschäftigungspolitik den individuellen Möglichkeiten und Bedürfnissen der Bürger entsprechen und mehr Möglichkeiten für das größte Arbeitskräftepotenzial – wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und arme Menschen mit geringer Bildung, einschließlich der Roma – schaffen sollte;

35.

weist darauf hin, dass die Mehrfachdiskriminierung, mit der Roma-Frauen konfrontiert sind, ebenfalls anerkannt und im Rahmen von Maßnahmen zugunsten von Roma-Frauen speziell berücksichtigt werden sollte, wodurch eine doppelte, langfristig positive Wirkung auf sie und andere Familienmitglieder, insbesondere Kinder, erzielt werden könnte;

36.

widerspricht entschieden dem Standpunkt, dass Beihilfen zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen (darunter vieler Roma) in das Erwerbsleben – ganz gleich, ob sie Arbeitgebern oder Arbeitnehmern gewährt werden – den Wettbewerb verzerren, da die Integration der Roma ein sozialpolitisches Ziel darstellt, das nur verwirklicht werden kann, wenn ihre Lage auf dem Markt mit Beihilfen gestützt wird; ist der Auffassung, dass die Subventionierung von Stellen auf dem Arbeitsmarkt zur Wiedereingliederung von Roma-Arbeitnehmern der Subventionierung von Langzeitarbeitslosigkeit vorzuziehen ist;

37.

vertritt die Ansicht, dass einige traditionelle Tätigkeiten der Roma, etwa im Bereich des Handwerks und Kunsthandwerks, sowohl zur Bewahrung der Besonderheiten dieser Bevölkerungsgruppe als auch zur Verbesserung ihrer materiellen Lage und sozialen Integration beitragen können; hält es in diesem Sinne für geraten, solche spezifischen Tätigkeiten zu unterstützen;

Überlebenskampf am Rand der Gesellschaft

38.

stellt fest, dass das Bild der Roma im Kulturkreis der Europäischen Union von einer starken Familientradition geprägt ist; weist darauf hin, dass die Roma-Familie von der Öffentlichkeit als kinderreiche Familie mit traditioneller Rollenverteilung wahrgenommen wird, in der mehrere Generationen zusammenleben, Verwandte in unmittelbarer Nähe wohnen und Beziehungen umfassend gepflegt werden; ist daher der Ansicht, dass die Programme der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten für Roma-Familien auf die Stärken dieses natürlichen sozialen Netzes bauen müssen;

39.

hält es für wichtig, die kulturellen Eigenheiten der Roma zu bewahren und hervorzuheben, um ihre kulturelle Identität zu schützen und zum Abbau der gegenüber ihnen herrschenden Vorurteile beizutragen; hält es in diesem Sinne für notwendig, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission eine aktivere Rolle bei der Förderung der Kultur der Roma-Minderheit übernehmen;

40.

schließt sich der Auffassung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an, wonach Roma-Frauen in der Familienhierarchie einen geringen Status haben, früh heiraten, oft unter häuslicher Gewalt leiden und häufig zu Opfern von Prostitution und Menschenhandel werden;

41.

ist deshalb der Ansicht, dass die von der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten für die Roma durchgeführten Programme auf die individuelle Loslösung von traditionellen Hierarchien und auf die sozioökonomische Unabhängigkeit der Mitglieder von Roma-Gemeinschaften, insbesondere Frauen, abzielen sollten;

42.

weist darauf hin, dass der tendenziell vorzeitige Schulabbruch bei Roma-Kindern mit Nachteilen für ihre individuelle Bildung, ihre soziale Eingliederung sowie ihre Chancen am Arbeitsmarkt verbunden ist und dass sich bei Roma-Frauen ihre physische und psychische Gesundheit sowie die Tatsache, dass sie vorzeitig die Schule verlassen, außerdem negativ auf den Gesundheitszustand und die Bildung ihrer Kinder auswirkt und damit deren soziale Ausgrenzung begünstigt; weist aus diesem Grund darauf hin, dass Beratungsdienste für die Information von Roma-Frauen eine große Rolle spielen;

43.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die bestehenden und künftigen rechtlichen Rahmenregelungen Bestimmungen vorsehen, um die vielfältigen Formen der Diskriminierung, mit denen Roma-Frauen zu kämpfen haben, zu verhindern und ihnen entgegenzuwirken, mit dem Ziel, die soziale und wirtschaftliche Lage dieser Frauen zu verbessern und zu gewährleisten, dass sie Zugang zu hochwertigen Gesundheits-, Kinderbetreuungs- und Bildungsdiensten als Voraussetzungen für Beschäftigung haben;

44.

ist überzeugt, dass es von entscheidender Bedeutung ist, den Integrationsprozess in einer frühen Lebensphase einzuleiten, um wirksam alternative Modelle zur Armut und gesellschaftlichen Ausgrenzung zu präsentieren; hält daher einen am Bedarf der Region und des Einzelnen ausgerichteten institutionellen Rahmen für gemeinschaftsbasierte soziale Dienste und Ausbildungseinrichtungen zugunsten von Kindern und Familien für notwendig, der den gleichberechtigten Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen gewährleistet; fordert die Kommission aus diesem Grund auf, in allen Ländern, denen EU-Fördermittel wie im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe und des Strukturfonds zur Verfügung stehen, Programme zur frühen Integration der Roma-Kinder in besonderem Maße zu unterstützen;

45.

stellt fest, dass Roma-Kinder an Sonderschulen unverhältnismäßig stark vertreten sind und es bei einem großen Teil der Kinder nicht gerechtfertigt, sondern meistens auf diskriminierende Verfahren zurückzuführen ist, dass sie auf Sonderschulen geschickt werden; weist darauf hin, dass die zwangsweise Versetzung von Kindern, die unrechtmäßig als geistig behindert eingestuft wurden, an eine Sonderschule eine Diskriminierung und eine schwerwiegende Verletzung ihres Grundrechts auf eine qualitativ hochwertige Bildung darstellt und die Fortsetzung des Bildungswegs und die Stellensuche am Arbeitsmarkt erschwert, häufiger zu Erwerbslosigkeit führt und zudem mit einer stärkeren Belastung des Haushalts verbunden ist;

46.

teilt die vom EWSA in seiner Stellungnahme vertretene Auffassung, dass zur Förderung der frühkindlichen Entwicklung auf die gesamte Familie ausgelegte, komplexe Formen der Hilfe gefordert sind, die am Bedarf der Familie orientierte, fallspezifische, praktische Hilfe bieten, wie das „sure start“-Programm;

47.

teilt die in der Stellungnahme des EWSA geäußerte Ansicht, dass die Roma-Gemeinschaft aufgrund ihrer demographischen Besonderheiten Sozialleistungen asymmetrisch beansprucht; betont, dass Sozialleistungen dafür vorgesehen sind, einen Ausgleich für Belastungen bzw. Defizite zu schaffen, die mit der jeweiligen Lebenssituation, der Verantwortung für Kinder oder der Übernahme von Aufgaben zum Nutzen der Gesellschaft verbunden sind;

48.

teilt die Empfehlung in der Stellungnahme des EWSA, dass beim Arbeitsplatzwechsel zwecks Förderung legaler Beschäftigungsverhältnisse zusätzliche Unterstützung gewährt werden sollte; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ein Interesse an legaler Arbeit haben;

49.

betont, dass die Ausgrenzung der Roma während ihres aktiven Lebensabschnitts ihren Zugang zu Diensten des Gesundheitswesens erschwert und für ihre Situation im Alter verantwortlich ist; betont ferner, dass bei Roma Faktoren wie der frühe Eintritt ins Arbeitsleben, die häufigen Phasen der Arbeitslosigkeit, der fehlende Arbeitsschutz, die in der Schattenwirtschaft geleistete, oft schwere körperliche Arbeit, die nicht als Erwerbszeit für etwaige Pensionsansprüche angerechnet wird, dazu beitragen, dass Roma keine ordentliche Altersrente erhalten und keinen menschenwürdigen Lebensabend haben;

50.

empfiehlt der Kommission, initiativ zu werden und die wirksamsten Maßnahmen zur Unterstützung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Integration dieser zahlenmäßig stärksten Minderheit innerhalb der Europäischen Union zu ermitteln; betont die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten, um konkrete Schritte zur Lösung der komplexen grenzüberschreitenden Probleme der Roma zu unternehmen;

Fazit

51.

vertritt die Auffassung, dass die Bewahrung der Sprache und der Kultur der Roma ein gemeinschaftliches Anliegen ist; kann sich der Vorstellung der Roma als Bürger einer „europäischen Nation“ ohne Staat jedoch nicht anschließen, weil dies die Mitgliedstaaten ihrer Verantwortung entheben und die Möglichkeit der Integration in Frage stellen würde;

52.

macht die Mitgliedstaaten auf die Gefahr aufmerksam, dass überzogene Maßnahmen gegenüber den Roma-Gemeinschaften eine Verschärfung der schon jetzt dramatischen Situation dieser Minderheit und eine Gefährdung ihrer Integrationschancen zur Folge haben könnten;

53.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit Nichtregierungsorganisationen (NRO), Roma-Gemeinschaften und -Führern zusammenzuarbeiten, um einen für alle akzeptablen Plan für die soziale Eingliederung der Roma auszuarbeiten, der im Rahmen einer engen Partnerschaft umgesetzt werden sollte;

54.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Projekte zu entwickeln und durchzuführen, die der Bekämpfung von negativen Klischeevorstellungen von Roma auf allen Ebenen dienen und die gefördert werden können im Rahmen des Strukturfonds und des Kohäsionsfonds sowie durch spezielle Programme wie beispielsweise „Progress“ oder durch Initiativen wie das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs 2008 und das bevorstehende Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung 2010;

55.

stellt fest, dass die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Roma im Rahmen des Erweiterungsprozesses zwar eine wichtige Überlegung war, dass im Allgemeinen jedoch nur begrenzte Fortschritte erzielt wurden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, frühere und laufende Programme und Initiativen zu überprüfen und ihre Ergebnisse auszuwerten; vertritt die Auffassung, dass es Aufgabe der Europäischen Union ist, die Instrumente der sozialen Eingliederung besser und genauer aufeinander abzustimmen, und dass dies dazu beitragen sollte, die Armut zu bekämpfen, den Roma Zugang zu besseren, dauerhafteren und stabileren Arbeitsplätzen zu verschaffen, den Weg für eine verstärkte soziale Integration und wirksamere Schutzmechanismen zu ebnen, und eine Grundlage dafür schaffen sollte, die politischen Erfahrungen auszuwerten, voneinander zu lernen und ein kohärentes System zur Analyse bewährter Verfahren zu schaffen;

56.

fordert die Kommission auf, für jeden ihrer politischen Tätigkeitsbereiche systematisch auszuwerten, wie sich Zielsetzungen und Maßnahmen auf die Roma auswirken, und in diesem Zusammenhang eine kohärente politische Strategie auszuarbeiten und einen hohen Grad an Koordinierung anzustreben; ersucht die Kommission darum, die Mitgliedstaaten aufzufordern, in Berichten zu integrierten Leitlinien sowie zum offenen Koordinierungssystem für soziale Integration auf Veränderungen der Lage der Roma einzugehen; fordert die Kommission auf, das Ausmaß der Diskriminierung zu überwachen, die Lage der Roma in Bezug auf Bildung, Beschäftigung, soziale Lage, Gesundheit und Wohnsituation in regelmäßigen Abständen durch Erhebungen in den Mitgliedstaaten und Beitrittsländern zu dokumentieren;

57.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten nahezulegen, so rasch wie möglich schlüssige Beschäftigungskonzepte für benachteiligte Gruppen, einschließlich der Roma im Erwerbsalter, anzunehmen, mit flankierenden Maßnahmen zur Erleichterung der allmählichen Eingliederung dieser Gruppe in den Arbeitsmarkt, um der durch das Sozialhilfesystem geschaffenen Abhängigkeit entgegenzuwirken;

58.

fordert die Kommission auf, mit den verschiedenen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten und den Aufbau eines wissenschaftlichen Netzes von Roma-Sachverständigen zu unterstützen, das durch Forschung, Analyse, Sammlung von Daten und Ausarbeitung von Empfehlungen wissenschaftliche Daten und Unterstützung anbieten könnte, um das Thema Roma in seiner Gesamtheit zu beurteilen, Maßnahmen festzulegen, auf der Grundlage der von ihnen erstellten Berichte eine ausgewogene Darstellung der Gesamtsituation abzugeben und mindestens alle zwei Jahre auf EU-Ebene eine umfassende Bewertung vorzulegen;

59.

kritisiert die Mitgliedstaaten, die das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten von 1995 noch nicht ratifiziert haben; fordert diese Mitgliedstaaten auf, die Ratifizierung unverzüglich nachzuholen; fordert die Mitgliedstaaten, die in Verbindung mit dem Rahmenübereinkommen einschränkende Erklärungen abgegeben haben, die sich auf die Anerkennung der Roma als nationale Minderheit auswirken, auf, diese Erklärungen zurückzuziehen;

60.

empfiehlt den Mitgliedstaaten,

a)

eine hochrangige EU-Sachverständigengruppe einzusetzen und Vertreter aus den Reihen der Roma mit einzubeziehen, um die Roma-Strategie der Mitgliedstaaten und die Verwendung von EU-Mitteln zu deren Förderung zu koordinieren,

b)

partnerschaftliche Beziehungen zwischen den verschiedenen Interessenvertretungen der Roma und den zuständigen staatlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten zu knüpfen,

c)

Instrumente zu schaffen wie zinsbegünstigte Darlehen oder staatliche Kredite und bei Agrarsubventionssystemen als wichtiges Ziel zu verankern, dass Roma-Bürger in die Lage versetzt werden, ihren Lebensunterhalt in der Landwirtschaft zu verdienen, damit sie neben oder anstelle von Lohnarbeit in der Landwirtschaft der Möglichkeit, Organisationsformen der landwirtschaftlichen Produktion einschließlich sozialer Genossenschaften zu nutzen und die dazu erforderlichen Finanzmittel zu beschaffen, aufgeschlossener gegenüberstehen;

61.

ist der Ansicht, dass die Definition des Begriffs der „Mehrfach-Benachteiligung“ in einigen Mitgliedstaaten treffend auf die Zielgruppe (Roma-Siedlungen oder Teile davon) angewandt werden kann, dass über diese Zielgruppe kleinere Einheiten, wie die Familie und die Einzelperson, jedoch schwer zu erreichen sind;

62.

ist indessen der Meinung, dass die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden müssen, um mit der freiwilligen und anonymen Datenerfassung und der Erstellung einer vergleichenden Datenbank beginnen zu können, wobei die Datenschutzbestimmungen und die Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte einzuhalten sind und auf Vorgehensweisen, die die menschliche Würde verletzen, verzichtet wird; fordert die Kommission auf, Vorschläge für die notwendigen Änderungen an den Rechtsvorschriften einzubringen;

63.

fordert die Kommission auf, die Ausarbeitung, Überprüfung und Validierung einer Sammlung bewährter Verfahrensweisen im Rahmen der Programme zugunsten der Roma, unter anderem bezüglich Wohnung, Bildung und Beschäftigung zu fördern, die auf Untersuchungen einer unabhängigen Einrichtung basieren;

64.

vertritt den Standpunkt, dass die Erstellung der Datenbank keine Alternative, sondern die Voraussetzung für ein Datenerhebungs- und Bewertungssystem darstellt, das einen Vergleich der Ergebnisse ermöglicht, die durch den Austausch der besten Erfahrungen und die Nutzung der Ressourcen erzielt werden; stellt fest, dass dafür ein alle Lebensbereiche umfassendes, generell verfügbares Indikatorensystem benötigt wird, mit dem neben den programmspezifischen Ausgangs- und Eingangsindikatoren auch die gesamtgesellschaftlichen Ergebnis- und Wirkungsindikatoren als Förderbedingungen berücksichtigt werden; schlägt aus diesem Grund vor, dass die Kommission dieses Indikatorensystem in der Rahmenverordnung über die Strukturfonds und in den Verordnungen über andere Formen von Zuschüssen der öffentlichen Hand verankert;

65.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission für Entwicklungsprogramme, die mit Gemeinschaftsmitteln finanziert werden und über deren Beitrag zur Verhinderung oder Verringerung der gesellschaftlichen Ausgrenzung der Roma Rechenschaft erwartet werden kann, konsistentere und einheitlichere Zielvorgaben aufstellen sollte; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten und die Organe der Union bei allen aus dem Struktur- und dem Kohäsionsfonds finanzierten Entwicklungsprogrammen überprüfen sollten, inwiefern sie zur gesellschaftlichen Integration der Roma beitragen; empfiehlt darüber hinaus, bei Programmen in der Auswahlphase grundsätzlich jene Entwicklungsmaßnahmen bevorzugt zu behandeln, die darauf ausgerichtet sind, die Situation der in besonders benachteiligten Siedlungen lebenden Roma und jener, die arm und arbeitslos sind, zu verbessern;

66.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit jedem Mitgliedstaat eine umfassende an die breite Öffentlichkeit und an die Roma gerichtete Informationskampagne über Programme der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Roma und über ihre laufende Umsetzung auszuarbeiten und durchzuführen;

67.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen und Initiativen sowie deren Auswirkungen auf die Verbesserung der Lage der Roma auf dem Arbeitsmarkt ständig zu überwachen;

68.

regt an, dass die von der Union bewilligten Mittel unter anderem in „zielgerichtete“ Programme fließen sollten, an denen auch Experten aus Organisationen mit Erfahrungen in diesem Bereich zur Unterstützung und Beratung mitwirken sollten und die darauf ausgerichtet sind, die Nachteile der Roma bei Bildung und Ausbildung auszugleichen; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten – auch wenn sie über die Zuteilung von Gemeinschaftsmitteln und eigenen Haushaltsmitteln zur Finanzierung anderer Bereiche als der frühkindlichen Erziehung und Allgemeinbildung entscheiden – berücksichtigen müssen, ob die Kommunalverwaltungen, die Organisationen usw., die die Fördermittel beantragen, ihren Verpflichtungen zur Beseitigung der Ausgrenzung nachgekommen sind;

69.

fordert die Kommission auf, nationale Behörden dazu aufzurufen, die diskriminierende Vertreibung von in Slums lebenden Roma zu beenden und stattdessen konkrete Wohnraumprojekte zu entwickeln und dabei das Fachwissen und die Überwachungsmechanismen unter anderem der Kommission, der Weltbank und der auf Belange der Roma spezialisierten NRO in Anspruch zu nehmen; ist davon überzeugt, dass die Wohnungsprobleme der in ländlichen Gebieten lebenden Roma vorrangig gelöst werden müssen, dass ihnen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte und dass Handlungsbedarf besteht;

70.

fordert die Kommission auf, nicht nur die zivilgesellschaftlichen Organisationen, sondern insbesondere auch das Potenzial der Roma zur Selbstorganisation und Mitwirkung an der Integrationspolitik zu fördern, den Fortschritt und die Entwicklung der Gemeinschaften mit besonderen Projekten zu unterstützen, die dazu beitragen, dass die Roma sich stärker am Entscheidungsprozess beteiligen und verstärkt Verantwortung für die gemeinsam getroffenen Entscheidungen übernehmen;

71.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit auf die Belange von Roma spezialisierten NRO bestehende Politiken und Programme zu prüfen, um Lehren aus den fehlgeschlagenen Projekten der Vergangenheit zu ziehen;

72.

fordert die Kommission auf, NRO, die sich für die Belange der Roma einsetzen, auf EU-Ebene sowie auf nationaler und lokaler Ebene zu unterstützen, um die zugunsten der Roma durchgeführten Maßnahmen und Programme zu überwachen und zu begleiten ebenso wie Aufklärungsmaßnahmen der Gemeinschaft für Demokratie und Menschenrechte;

73.

schlägt der Kommission und den Mitgliedstaaten die Schaffung eines EU-weiten Forums vor, über das sich soziale Gremien, Gewerkschaften und NRO, die die Roma und deren Interessen vertreten, ständig gegenseitig konsultieren können, um Leitlinien auszuarbeiten und bewährte Verfahren auszutauschen und so ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene zu fördern;

74.

fordert die Mitgliedstaaten auf, einen proaktiveren Ansatz zu verfolgen, indem sie die Verlagerung von Arbeitsplätzen dorthin, wo sich die Roma-Gemeinschaften befinden, fördern und ferner Roma ermuntern, dorthin umzuziehen, wo es Arbeitsplätze gibt;

75.

weist die Mitgliedstaaten und die Kommission darauf hin, dass die Sozialfürsorge bei der Unterstützung und Stärkung benachteiligter Gemeinschaften wie der Roma zwar eine Schlüsselrolle spielen muss, dass jedoch die Förderung der Selbsthilfe ebenfalls wichtig ist; vertritt die Ansicht, dass die langfristige Hilfe in einer Kultur der Unabhängigkeit und nicht der Abhängigkeit bestehen sollte;

76.

ist der Ansicht, dass der Schaffung lokaler Arbeitsplätze und der Förderung des Unternehmertums sowie des lokalen Handwerks und der Entwicklung der Grundfertigkeiten, die zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben erforderlich sind, eine viel höhere Priorität eingeräumt werden müsste, damit mehr Wohlstand wie auch ein stärkeres Selbstwertgefühl entstehen können;

*

* *

77.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer zu übermitteln.


(1)  ABl. C 45 E vom 23.2.2006, S. 129.

(2)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 283.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0035.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0361.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0467.

(6)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(7)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(8)  Angenommene Texte, P6_ΤΑ(2008)0286.

(9)  ABl. C 102 Ε vom 24.4.2008, S. 321.

(10)  ABl. C 27 vom 3.2.2009, S. 88.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/70


Mittwoch, 11. März 2009
Lösungsansätze für die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Ölversorgung

P6_TA(2009)0118

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu den Lösungsansätzen für die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Ölversorgung (2008/2212(INI))

2010/C 87 E/13

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ (KOM(2007)0001),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Juni 2008 mit dem Titel „Maßnahmen gegen die steigenden Ölpreise“ (KOM(2008)0384),

unter Hinweis auf die Richtlinie 73/238/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (1),

unter Hinweis auf die Entscheidung 77/706/EWG des Rates vom 7. November 1977 zur Festsetzung eines gemeinsamen Richtwerts für die Einschränkung des Primärenergieverbrauchs bei Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/67/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (3),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 13. November 2008 einer Richtlinie des Rates zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (KOM(2008)0775),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2008 mit dem Titel „Zweite Überprüfung der Energiestrategie – EU-Aktionsplan für Energieversorgungssicherheit und -solidarität“ (KOM(2008)0781),

unter Hinweis auf das Grünbuch vom 12. November 2008„Hin zu einem sicheren, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Energienetz“ (KOM(2008)0782),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2007 zu den makro-ökonomischen Auswirkungen des Anstiegs der Energiepreise (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2005 zur Abhängigkeit vom Erdöl (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2008 zu der Krise im Fischereisektor infolge des Anstiegs des Dieselkraftstoffpreises (6),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 2008 zur Energiesicherheit,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 19. und 20. Juni 2008 zu den Auswirkungen der hohen Lebensmittel -und Erdölpreise auf die Politikbereiche,

unter Hinweis auf den „World Energy Outlook 2008“ der Internationalen Energie Agentur (IEA),

unter Hinweis auf die Sondierungsstellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Januar 2009 zu dem Thema Lösungsansätze für die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Ölversorgung (7),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0035/2009),

A.

in der Erwägung, dass zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in den kommenden Jahrzehnten der Diversifizierung der Energieversorgungsrouten und -träger, den Energieeinsparungen und der Energieeffizienz immer stärkere Aufmerksamkeit auf europäischer Ebene zukommt,

B.

in der Erwägung, dass es immer dringlicher wird, eine kohärente und umfassende gemeinschaftliche Energiepolitik zu entwickeln, um die Versorgungssicherheit bei wachsender Importabhängigkeit der Europäischen Union zu gewährleisten,

C.

in der Erwägung, dass Erdöl eine endliche Ressource ist,

D.

in der Erwägung, dass die Erdölförderung der Europäischen Union und Norwegens im Jahr 2007 noch über 30 Prozent zur Befriedigung der heimischen Nachfrage beigetragen hat,

E.

in der Erwägung, dass viele, auch leicht förderbare, Erdölressourcen aufgrund umweltpolitischer Maßnahmen oder im Rahmen der Ressourcenbewirtschaftung in vielen Ländern der Welt derzeit nicht voll zugänglich gemacht werden und dass aufgrund allgemein gestiegener Rohstoff- und Materialkosten sich die Kosten für die Förderung von Erdöl seit 2005 verdoppelt haben,

F.

in der Erwägung, dass die weltweite Nachfrage nach Erdöl Berechnungen der „United States Energy Information Administration“ zufolge im Jahr 2030 mehr als ein Drittel über der von 2006 liegen wird, die Nachfrage in der Europäischen Union zwischen 2005 und 2030 vor allem durch einen Nachfrageanstieg im Transportsektor jährlich um durchschnittlich 0,25 % zunehmen wird und damit der Anteil von Erdöl an der Primärenergienachfrage im Jahr 2030 in der Europäischen Union bei 35 % liegen wird,

G.

in der Erwägung, dass die Abhängigkeit der Europäischen Union von Erdöleinfuhren bis 2030 auf 95 % steigen wird, dass zugleich eine zunehmende Konzentration der konventionellen Erdölreserven auf die Staaten der strategischen Ellipse eintreten wird und bei zunehmender Nachfragekonkurrenz Unsicherheiten in der Versorgung entstehen können,

H.

in der Erwägung, dass langfristig steigende Erdölpreise zu erwarten sind,

I.

in der Erwägung, dass die Zunahme der Inflation, die durch Preissteigerungen bei wichtigen Rohstoffen und Preisspitzen beim Erdöl ausgelöst wurde, einen Kaufkraftverfall verursacht hat,

J.

in der Erwägung das die Preisschwankungen des Jahres 2008 nicht allein auf Angebot und Nachfrage zu dem jeweiligen Zeitpunkt zurückgeführt werden können und sich negativ auf die Wirtschaft auswirken,

K.

in der Erwägung, dass die Entwicklung neuer Anlageinstrumente auf dem Markt für Erdöl und andere wichtige Rohstoffe zur Verstärkung der Preisschwankungen bei diesen Rohstoffen geführt hat und dass für größere Transparenz auf den Energiemärkten gesorgt werden muss,

1.

weist darauf hin, dass die Frage der Energieversorgungssicherheit in der genannten Mitteilung der Kommission zur Zweiten Überprüfung der Energiestrategie wieder in das Zentrum der Aufmerksamkeit gerückt ist; bedauert jedoch, dass die Kommission keine Lehren aus der Wirtschaftskrise gezogen hat, die verdeutlicht hat, dass sich eine Lösung in Bezug auf die Versorgungssicherheit, die Solidarität der Mitgliedstaaten, die Beschäftigung und sozial-, umwelt- und wirtschaftspolitische Belange nur durch eine umfassende Veränderung in der Energiepolitik der Europäischen Union erreichen lässt; bedauert darüber hinaus, dass es bisher kein eindeutiges Engagement für eine Weiterentwicklung in der Energiepolitik und in Bezug auf die Versorgungsstruktur gibt;

2.

betont nachdrücklich, dass neben kurzfristigen Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung auch der langfristige Horizont zu berücksichtigen ist;

3.

fordert die Kommission auf, im Vorfeld von Legislativvorschlägen verstärkt auch indirekte Auswirkungen vorgeschlagener Maßnahmen auf die Versorgungssicherheit und die Kosten zu analysieren;

Erschließung der vorhandenen Ressourcen

4.

stellt fest, dass es verschiedene Schätzungen gibt, nach denen auch in Zukunft noch ausreichend Erdöl gefördert werden kann, um die Nachfrage zu decken, selbst wenn neue Methoden voraussichtlich höhere Ölpreise nach sich ziehen; stellt fest, dass das wiederum ein stärker auf Energieeffizienz ausgerichtetes Verhalten begünstigen und alternative Brennstoffe wie Biokraftstoffe der zweiten Generation und Wasserstoff sowie die Verwendung von Elektrofahrzeugen fördern wird, wobei die Investitionsbedingungen verbessert werden müssen, und hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die anhaltend hohe Nachfrage nach Erdöl das Angebot zunehmend an die Kapazitätsgrenzen geführt hat;

5.

weist darauf hin, dass es unsicher ist, wann und in welchem Maß es zu einer Lücke zwischen wachsender Nachfrage und sinkendem Angebot kommt; ist besorgt darüber, dass diese Unsicherheit die Gefahr von Schwankungen des Ölpreises erhöhen wird; ist daher der Überzeugung, dass alle Maßnahmen, welche geeignet sind, die Nachfrage nach Erdöl zu senken, mit Nachdruck verfolgt werden sollten;

6.

unterstützt den Vorschlag der Kommission, erforderlichenfalls kurzfristige Maßnahmen zur Minderung künftiger Erdölpreisspitzen zu ergreifen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei Investitionen in alternative Energiequellen, wie z.B. erneuerbare Energieträger, finanzielle Unterstützung zu leisten und den Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Sensibilisierung der Verbraucher zu setzen, die auf die Förderung des Verkaufs energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen abzielen, um die langfristigen Kosten zu senken und um einen künftigen Rückgang des Erdölangebots abzuschwächen;

7.

fordert eine Intensivierung der Bemühungen, nicht konventionelle Erdölressourcen kommerziell nutzbar zu machen, um auf diese Weise einen Betrag zur Diversifizierung zu leisten, vorausgesetzt, dass umweltverträgliche Gewinnungsmethoden entwickelt und dann eingesetzt werden; betont, dass ein auf dem Lebenszyklus der Treibhausgasemissionen von Kraftstoffen auf dem EU-Binnenmarkt basierender Ansatz – wie im Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen bei der Verwendung von für den Straßenverkehr bestimmten Kraftstoffen, zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (KOM(2007)0018) bereits vorgesehen – der Erdölbranche einen echten Anreiz dafür bieten wird, ihren Anteil am Klimawandel durch verbesserte Förderverfahren zu reduzieren;

8.

ist der Ansicht, dass die Erzeugung von Energie aus Erdöl und anderen Energieträgern, die mit erheblichen Kohlendioxidemissionen verbunden ist, sowohl durch höhere Energieeffizienz als auch durch einen Umstieg auf Kohlendioxidemissionsneutrale Energieträger wie Kernbrennstoffe oder erneuerbare Energiequellen verringert werden sollte;

9.

ist der Ansicht, dass die Förderung der vorhandenen Reserven in zunehmendem Maß von politischen Faktoren beeinträchtigt wird, darunter politische Instabilität, unzureichender Rechtsschutz, aber auch umweltpolitische Maßnahmen und Ressourcenbewirtschaftung; fordert die Kommission daher auf, den Dialog mit den Förderländern auf allen Ebenen zu intensivieren und in beiderseitigem Interesse nach pragmatischen Konfliktlösungen zu suchen;

10.

fordert die Kommission auf, im Dialog mit den Erdölkonzernen und den Förderländern nach Möglichkeiten zu suchen, die Investitionen trotz schwankender Preise und Gewinne zu verstetigen;

11.

erwartet von den Erdölunternehmen, dass sie ihre beträchtlichen Gewinne der letzten Zeit in die Erkundung und Erschließung neuer Erdölreserven sowie in die Förderung energiesparender Technologien und die Forschung im Bereich der Erdölersatzstoffe (insbesondere für Fahrzeuge) investieren;

12.

fordert nachdrücklich dynamischere Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Erdölerzeugerländern, die auch die Bereitschaft zum beiderseitigen Geben und Nehmen umfassen und darauf ausgerichtet sind, ein stabileres und ruhigeres Umfeld für das Angebot und die Preisgestaltung auf dem Erdölmarkt zu schaffen, was im Interesse aller Beteiligten und der Weltwirtschaft als Ganzes läge;

13.

begrüßt die Initiative der Kommission, einen internationalen politischen Dialog zwischen Erdölverbraucher- und Erdölerzeugerländern in Form eines hochrangigen Gipfeltreffens auf den Weg zu bringen, um ein faires Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Erdölmarkt zu erreichen und zu verhindern, dass der Ölpreis von den Erdöl produzierenden Ländern künstlich auf einem hohen Niveau gehalten wird;

Transparenz des Marktes und Preisbildung

14.

ist besorgt über die zunehmende und im Jahr 2008 eindrucksvoll zu beobachtende Volatilität des Ölpreises, die sich negativ auf die gesamte Wirtschaft und die Verbraucher der Europäischen Union auswirkt;

15.

vertritt die Ansicht, dass die Ölpreisschwankungen ein Abbild der gestiegenen Nachfrage nach Erdöl, des fortschreitenden Verbrauchs der Erdölreserven, der veränderten demografischen Tendenzen und der zunehmenden Verstädterung, vor allem in Schwellenländern, wo steigende Durchschnittseinkommen zum Anstieg der Nachfrage führen, der Spekulation auf den Rohstoffmärkten und der Weltwirtschaftszyklen sind; betont, dass Erdöl und andere Rohstoffe infolge des Wertverlusts des US-Dollars in zunehmendem Maß zur Portfoliodiversifizierung eingesetzt wurden;

16.

ist besorgt angesichts der stark schwankenden Ölpreise und ihrer Folgen für die Wirtschafts- und Finanzstabilität; ist sich zwar der Vorteile bewusst, die mit der Aktivität der Märkte für Erdöl und andere Energieprodukte verbunden sind, fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten jedoch nachdrücklich auf, auf den Energiemärkten für ein Höchstmaß an Transparenz zu sorgen;

17.

erkennt an, dass auch die Ökonomien der Erdölexporteure durch eine solche Volatilität geschädigt werden, und dass deswegen eine Stabilisierung der Erdölpreise in beiderseitigem Interesse ist;

18.

begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 13. Juni 2008 über Maßnahmen gegen die steigenden Ölpreise und teilt deren Besorgnis angesichts der Ölpreisschwankungen der letzten Zeit und ihrer negativen Auswirkungen auf die Inflation, die Wettbewerbsfähigkeit, den Handel und das Wirtschaftswachstum;

19.

sieht die Hauptursache für den Ölpreisanstieg in den letzten acht Jahren in einem starken Nachfragewachstum, das zu Engpässen bei der Erdölförderung, dem Transport und der Raffinierung und zu hohen Zufallsgewinnen einiger weniger großer Erdöloligopole geführt hat; weist darauf hin, dass deutlich gestiegene Rohstoffpreise und spekulative Transaktionen an den Finanzmärkten eine verstärkende Wirkung auf die Entwicklung des Ölpreises ausgeübt haben;

20.

betont, dass vorrangig eine Überwachung des Wettbewerbs bei der Verarbeitung und beim Vertrieb von Erdöl und Erdölerzeugnissen stattfinden muss und dass transparentere Daten über die kommerziellen Ölvorräte vorliegen müssen;

21.

hält es zur Stabilisierung des Ölpreises für unbedingt notwendig, die Markttransparenz zu verbessern; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat diesbezüglich entsprechende Vorschläge vorzulegen; weist darauf hin, dass Transparenz auch in den Förderländern dringend ausgebaut werden muss und dass insbesondere auch die Fördermengen und die Höhe der Reserven auf transparentere Weise publik gemacht werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer Dialoge mit den Förderländern auf eine Erhöhung der Transparenz hinzuwirken;

22.

begrüßt in diesem Zusammenhang die vorgeschlagene Studie über den Nutzen und die Kosten einer wöchentlichen Veröffentlichung der Höhe der Öllagerbestände; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der Studie in ihre zukünftigen Legislativvorschläge zu Mindesterdölvorräten einzubeziehen; betont zugleich, dass Transparenz weltweit erreicht werden muss;

23.

weist darauf hin, dass unterschiedliche technische Spezifikationen für Erdölprodukte in den Hauptabnehmerländern zu einer Marktfragmentierung führen, die sich im Fall von Lieferausfällen stark preistreibend auswirken können; fordert die Kommission auf, Vorschläge dafür zu unterbreiten, wie derartige Marktzugangsbeschränkungen ausgeräumt werden können;

24.

ist der Ansicht, dass die Aufgabe strategischer Vorräte darin besteht, physischen Engpässen durch Lieferausfälle zu begegnen; lehnt aus diesem Grund und aus Gründen einer nachhaltigen Haushaltspolitik alle Versuche ab, der Ölpreisvolatilität durch die Nutzung dieser Vorräte entgegenzuwirken;

25.

betont, dass es wichtig ist, sich aktiv dafür einzusetzen, dass Kleinunternehmen Zugang zu neuartigen alternativen Energiequellen erhalten, um dadurch ihre Abhängigkeit vom schwankenden Ölpreis zu verringern; bekräftigt die Bedeutung von kleinen und mittleren Unternehmen für die Erzeugung von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Energieträgern; macht seine Bedenken gegen die fortbestehenden technischen und rechtlichen Hindernisse für Herstellung und Vermarktung dieser Produkte geltend und fordert die Kommission auf, sich um die Erleichterung des Marktzugangs für solche Kraftstoffe zu bemühen;

26.

betont, dass ein effizientes Emissionsrechtehandelssystem und die Annahme einer breiten Palette weiterer Energiesparmaßnahmen wesentlich zur Entstehung eines breit gefächerten, hochinnovativen Marktes für energieeffiziente Technologien und Produkte beitragen sollten; betont, dass das Verursacherprinzip unbedingt angewendet werden muss; weist darauf hin, dass die Auswirkungen der politischen Maßnahmen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftssektoren mit der steigenden Zahl der Länder, die diese Maßnahmen umsetzen, abnehmen;

Investitionen in Erdölerzeugung und -verarbeitung

27.

nimmt zur Kenntnis, dass der IEA zufolge bis 2020 jährliche Investitionen in Höhe von 350 Mrd. USD in der Erdölindustrie nötig sind, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in ihren jeweiligen politischen Maßnahmen Investitionsanreize, insbesondere auch innerhalb der Europäischen Union, zu geben; unterstreicht dabei die Rolle langfristiger Investitionssicherheit; lehnt jedoch ab, dass anstelle von Privatinvestitionen und -kapital öffentliche Gelder eingesetzt werden;

28.

ist besorgt über die Auswirkungen der aktuellen Kreditkrise auf die Investitionsmöglichkeiten der Erdölindustrie und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur Überwindung der Krise eng zu koordinieren;

29.

begrüßt den Beitrag, den ein verstärkter Einsatz von Biokraftstoffen im Transportsektor insbesondere für die Erhöhung der Versorgungssicherheit leisten könnte; stellt fest, dass es hierdurch zu einer Konsolidierung und Umstrukturierung in der Erdöl verarbeitenden Industrie kommen wird; stellt weiter fest, dass zusätzlich strukturelle Maßnahmen im Transportsektor getroffen werden müssen, um die Ölnachfrage zu minimieren;

30.

fordert die Mitgliedstaaten und die Betreiber dazu auf, trotz dieser Entwicklungen sicherzustellen, dass ausreichend Reservekapazitäten in der Europäischen Union vorhanden bleiben, um Engpässe, etwa in Folge von Naturkatastrophen, ausgleichen zu können;

31.

fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Erdölkonzerne auf, für eine ausreichende Ausbildung der Fachkräfte zu sorgen, die für die Erforschung von Erdölreserven und für die Erdölförderung notwendig sind;

Transportwege

32.

begrüßt die im Rahmen des Programms Inogate erzielten Erfolge gerade im Bereich vertrauensbildender Maßnahmen; fordert die Kommission auf, eine Strategie dafür zu entwerfen, wie derartige Projekte durch flankierende Maßnahmen unterstützt und besser koordiniert werden können;

33.

weist auf die zentrale Bedeutung gutnachbarlicher Beziehungen unter den Transitstaaten sowie zwischen ihnen und ihren Nachbarstaaten hin und beauftragt die Mitgliedstaaten und die Kommission, ihre Bemühungen in dieser Hinsicht zu intensivieren;

34.

stellt fest, dass Erdölfernleitungen von den transeuropäischen Energienetzen (TEN-E) ausgeschlossen sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, angesichts aktueller Entwicklungen, insbesondere der sinkenden Eigenproduktion und der zugleich steigenden Importabhängigkeit und des Bedarfs an neuen Transportkapazitäten, die Aufnahme der Erdölinfrastruktur in die TEN-E zu prüfen;

35.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, insbesondere in von politischer Instabilität bedrohten Förderländern im Rahmen der gemeinsamen Außen-, Handels- und Sicherheitspolitik auf eine Stabilisierung hinzuwirken, da Stabilität die Grundlage von Investitionen und Prosperität bildet;

36.

betont, dass neue Ölinfrastrukturprojekte wie die Fernleitungen Odessa-Gdansk und Constanța-Triest weiterhin als Projekte von europäischem Interesse mit hoher Priorität eingestuft werden sollten;

37.

erklärt sich besorgt über die zunehmende Piraterie, welche die internationale Schifffahrt und damit auch den Öltransport bedroht, und begrüßt die Gemeinsame Aktion des Rates (8);

38.

erklärt sich ferner besorgt über die Bedrohung der Transportwege und der strategischen Infrastruktur durch den Terrorismus und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Dialog mit zentralen Akteuren zu intensivieren;

Transport und Gebäude

39.

weist auf das Energieeinsparpotenzial im Gebäudesektor hin, welches die Nachfrage nach fossilen Energieträgern wie Öl und Gas senken könnte, und begrüßt die aktuellen Anstrengungen der Kommission und der Mitgliedstaaten, dieses Potenzial noch besser auszuschöpfen;

40.

begrüßt die Bemühungen der Europäischen Union zur Diversifizierung der Energieträger im Transportsektor; bevorzugt marktbasierte Ansätze bei der Einführung neuer Technologien; stellt fest, dass der Preis den besten Indikator für die Wettbewerbsfähigkeit neuer Technologien bildet; bedauert jedoch den mangelnden Ehrgeiz bei der Erschließung des Potenzials energieeffizienter, besser konstruierter und leichterer Fahrzeuge;

41.

äußert Zweifel an der mittel- und langfristigen Tauglichkeit von Biokraftstoffen der ersten Generation als Substitut für Erdöl; fordert verstärkte Anstrengungen in der Erforschung synthetischer Kraftstoffe;

42.

ist davon überzeugt, dass das Wachstum des Erdölverbrauchs im Transportsektor mittel- und langfristig nur gesenkt werden kann, wenn die Europäische Union und die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen ergreifen, die zu einer Verlagerung des Güterverkehrs und von Mobilität auf nachhaltigere Verkehrträger, die kein oder nur wenig Erdöl verbrauchen, wie der Schienenverkehr, der Transport auf dem Wasser und auch intermodale Mobilitätsketten in städtischen Räumen (zu Fuß, per Rad, öffentliche Verkehrsmittel, Fahrgemeinschaften) führen; ist der Überzeugung, dass erhebliche Energieeinsparungen erzielt werden können, indem verstärkt moderne Verkehrsleitsysteme eingesetzt werden, die Wartezeiten und Umwege im Straßen- und Luftverkehr sowie beim Transport auf dem Wasser reduzieren, und grüne Logistik stärker gefördert wird;

Beziehungen zu Ländern mit steigendem Erdölverbrauch

43.

vertritt die Auffassung, dass energiepolitische Themen verstärkt in den gemeinsamen Außenbeziehungen der Union zu den Ländern mit stark steigendem Erdölverbrauch berücksichtigt werden müssen und die Europäische Union darauf hinwirken muss, staatliche Subventionen für Erdölprodukte abzubauen;

44.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen in ihre gemeinsame Außen-, Handels- und Nachbarschaftspolitik zu integrieren, die dazu beitragen können, eine Entkoppelung von Wirtschaftswachstum und Erdölverbrauch weltweit voranzutreiben;

45.

weist insbesondere darauf hin, dass die geopolitischen Auswirkungen der Veränderungen der weltweiten Rahmenbedingungen für die internationale Energieversorgungssicherheit und die Folgen für die zukünftige internationale Ordnungspolitik durch die Europäische Union noch nicht ausreichend beachtet und diskutiert wurden; ist der Auffassung, dass das Festhalten an nationalen Lösungen ersetzt werden muss durch neue Formen der engen politischen und wirtschaftlichen Kooperation zwischen der Europäischen Union, den USA, Russland und China, die mittelfristig auch institutionalisiert werden müssen;

*

* *

46.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 1.

(2)  ABl. L 292 vom 16.11.1977, S. 9.

(3)  ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 8.

(4)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 548.

(5)  ABl C 227 E vom 21.9.2006, S. 580.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0308.

(7)  ABl. C 182 vom 4.8.2009, S. 60.

(8)  Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33).


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/76


Mittwoch, 11. März 2009
Umweltgerechte Ausgestaltung des Verkehrs und Internalisierung externer Kosten

P6_TA(2009)0119

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zur umweltgerechten Ausgestaltung des Verkehrs und zur Internalisierung externer Kosten (2008/2240(INI))

2010/C 87 E/14

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2008„Ökologisierung des Verkehrs“ (KOM(2008)0433),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2008„Strategie zur Internalisierung externer Kosten“ (KOM(2008)0435),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2008„Lärmschutzmaßnahmen am aktuellen Schienenfahrzeugbestand“ (KOM(2008)0432),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zu „Für ein mobiles Europa – Nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2008 zu der nachhaltigen europäischen Verkehrspolitik unter Berücksichtigung der europäischen Energie- und Umweltpolitik (2),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0055/2009),

A.

in Anbetracht der Ziele der Europäischen Union, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 20 % zu reduzieren, den Anteil der erneuerbaren Energien auf 20 % zu erhöhen und den Energieverbrauch um 20 % zu senken,

B.

in der Erwägung, dass die Kommission zur umweltgerechten Ausgestaltung des Verkehrs eine Reihe von Anregungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Klimawandels,eine Mitteilung zur Internalisierung externer Kosten für alle Verkehrsträger und eine Mitteilung zur Verringerung des Schienenlärms sowie einen konkreten Gesetzgebungsvorschlag zur Revision der Wegekostengebühren für schwere Nutzfahrzeuge vorgelegt hat,

C.

in der Erwägung, dass Artikel 11 Absatz 3 und 4 der Eurovignetten-Richtlinie (3) in der 2006 geänderten Fassung bestimmt hat: „Die Kommission legt bis spätestens 10. Juni 2008 nach Prüfung aller Optionen einschließlich der Umwelt-, Lärm-, Stau- und Gesundheitskosten ein allgemein anwendbares, transparentes und nachvollziehbares Modell zur Bewertung aller externen Kosten vor, welches künftigen Berechnungen von Infrastrukturgebühren zugrunde gelegt werden soll. Dieses Modell wird durch eine Analyse der Auswirkungen der Internalisierung externer Kosten für alle Verkehrsträger und einer Strategie zur schrittweisen Umsetzung dieses Modells für alle Verkehrsträger begleitet. Dem Bericht und dem Modell werden gegebenenfalls an das Europäische Parlament und den Rat gerichtete Vorschläge für die weitere Überarbeitung dieser Richtlinie beigefügt.“,

D.

in der Erwägung, dass die Internalisierung in eine umfassendere Politik eingebunden werden muss, damit sowohl die Ko-Modalität als auch ein nachhaltiges Verkehrssystem gefördert werden, und dass diese Politik auch die Förderung der Forschung, die Finanzierung der Infrastrukturen, die Öffnung der Märkte und die Standardisierung beinhalten muss; in der Erwägung, dass diese Preissignale an sich jedoch nicht ausreichen, um das Verhalten der Benutzer zu ändern, wenn ihnen nicht die notwendigen Alternativen geboten werden (umweltfreundlichere Fahrzeuge, alternative Verkehrsformen usw.),

E.

in der Erwägung, dass die Kommission die gesundheitliche Belastung der Bevölkerung durch den Schienenlärm überzeugend darlegt, jedoch als Kernstück ihrer Initiative zur Verringerung des Schienenlärms das Erfordernis der Nachrüstung der Güterwaggons mit geräuscharmen Bremsen lediglich herausstellt,

Ökologisierung des Verkehrs

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission zur Ökologisierung des Verkehrs als ersten wichtigen Teilschritt zu einer umfassenden Analyse zur umweltgerechteren Ausgestaltung des Verkehrs mit seinen vielfältigen Verkehrsträgern und als Anerkennung der Wichtigkeit und Notwendigkeit der Bemühungen um eine größere Effizienz der Verkehrsträger im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Klimawandels;

2.

unterstreicht den großen Nutzen der Mobilität für die Lebensqualität der Bürger, für Wachstum und Beschäftigung in der Europäischen Union, für ihren sozioökonomischen und territorialen Zusammenhalt, für den Handel mit Drittstaaten sowie für die Unternehmen und die Beschäftigten, die direkt und indirekt in der Verkehrswirtschaft und in der Logistik tätig sind;

3.

erkennt an, dass die Mobilität neben ihren positiven Auswirkungen und ihrer unverzichtbaren Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in der Europäischen Union auch nachteilige Auswirkungen auf die Natur und die Menschen hat, und befürwortet daher die Fortführung einer umweltgerechten Ausgestaltung des Verkehrssektors, die – unter Beachtung der berechtigten Interessen der Bürger und Unternehmen hinsichtlich Mobilität – die schädlichen Auswirkungen des Verkehrs aufhebt oder zumindest verringert, im Einklang mit den Zielen der Union zur Bekämpfung der Klimaerwärmung bis zum Jahr 2020;

4.

begrüßt, dass die Kommission in ihrer Mitteilung ein „Inventar“ der bisherigen Maßnahmen der Europäischen Union für eine nachhaltige Verkehrspolitik aufgestellt hat;

5.

bedauert, dass die Kommission kein integrales Konzept für eine umweltgerechtere Ausgestaltung des Verkehrs, d. h. in allen Verkehrssektoren, vorgelegt hat; stellt fest, dass die Kommission inzwischen bereits erste Initiativen ergriffen hat, die mittelfristig zu einer umfassenden Strategie zur Internalisierung externer Kosten für alle Verkehrsträger führen sollen, aber bisher stattdessen

einen fragmentarischen Ansatz verfolgt hat, der zu einem Handbuch zur Abschätzung der externen Kosten des Verkehrs und für deren Internalisierung in Teilbereichen geführt hat (siehe das „Handbuch zur Abschätzung externer Kosten im Verkehrssektor“),

einen Vorschlag zur Änderung der Eurovignetten-Richtlinie 1999/62/EG vorgelegt, der es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, schweren Nutzfahrzeugen die externen Kosten in Rechnung zu stellen, in Einklang mit Artikel 11 dieser Richtlinie,

vorgeschlagen, die durch den Lärm im Schienenverkehr verursachten externen Kosten über Infrastrukturgebühren zu besteuern, die nach dem Lärmpegel gestaffelt sind;

6.

fordert die Kommission deshalb auf, für alle Verkehrsträger die erforderlichen Maßnahmen und Instrumente zur weiteren umweltgerechten Ausgestaltung des Verkehrs unter Berücksichtigung der geltenden internationalen Verträge und der bereits getroffenen Maßnahmen in den verschiedenen Verkehrssektoren zu entwickeln, hinsichtlich dieser Vorschläge wissenschaftlich begründete Folgenabschätzungsuntersuchungen für die einzelnen Maßnahmen und für deren Auswirkungen auf den Wettbewerb unter den Verkehrsträgern, auf die Mobilitätskosten und auf die Wettbewerbsfähigkeit durchzuführen sowie sodann ein derartig fundiertes umfassendes Konzept zur Ökologisierung des Verkehrs mit konkreten Gesetzgebungsvorschlägen vorzulegen;

Internalisierung externer Kosten

7.

stellt fest, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zur Strategie zur Internalisierung externer Kosten den Auftrag von Parlament und Rat gemäß Artikel 11 der Eurovignetten-Richtlinie in ihrer geänderten Fassung nicht erfüllt hat, da die Kommission – wie sie selbst zugibt – kein allgemein anwendbares, transparentes und nachvollziehbares Modell zur Bewertung aller externen Kosten erarbeitet und vorgelegt hat, da sie keine Analyse der Auswirkungen für alle Verkehrsträger erstellt und einen ersten Schritt für eine Strategie zur schrittweisen Umsetzung des Modells für alle Verkehrsträger konkret nur für schwere Nutzfahrzeuge vorgelegt hat;

8.

stellt fest, dass die Kommission in ihrer Mitteilung ausführlich auf das im Januar 2008 veröffentlichte Handbuch zur Berechnung der externen Kosten verweist, in dem die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Berechnung der externen Kosten im Verkehrssektor zusammengefasst werden;

9.

stellt fest, dass die Kommission in ihrer Mitteilung wissenschaftlich nachvollziehbare Begründungen für die Anlastung einzelner externer Kosten auf die verschiedenen Verkehrsträger dargelegt und sich einen so genannten „pragmatischen Ansatz anhand der durchschnittlichen Kosten“ zu eigen gemacht hat; unterstützt grundsätzlich das Vorgehen der Kommission, die als Grundlage die Berechnung der sozialen Grenzkosten gemäß dem Weißbuch von 2001 über den Verkehr gewählt hat;

10.

stellt fest, dass die Kommission in ihrer Mitteilung und in dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Eurovignetten-Richtlinie 1999/62/EG dem Verursacherrprinzip, das in Artikel 175 Absatz 5 des Vertrags festgeschrieben ist, ausdrücklich Rechnung trägt; fordert die Kommission jedoch auf, bei weiteren Schritten zur Internalisierung externer Kosten sämtliche bereits existierenden Formen der Internalisierung externer Kosten, wie zum Beispiel Mineralölsteuern und Straßenbenutzungsgebühren, zu berücksichtigen;

11.

fordert die Kommission auf, bei der Vorlage weiterer Vorschläge zur umweltgerechten Ausgestaltung des Verkehrssektors Bewertungen der Auswirkungen des Wettbewerbs zwischen Verkehrsträgern sowie die damit zusammenhängenden sozialen Auswirkungen und die Auswirkungen auf die Umwelt einzubeziehen, wie dies im Rahmen des Vorschlags zur Änderung der Eurovignetten-Richtlinie 1999/62/EG geschehen ist, und die Kosten der Mobilität und der Wettbewerbsfähigkeit einzubeziehen;

12.

bedauert, dass die Kommission keine Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen des erhöhten Merkmals der Randlage aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union vorgeschlagen und keine Vorausschätzungen in Bezug auf die Auswirkungen ihrer Anwendung gemacht hat, insbesondere in den Mitgliedstaaten mit geographischen Hindernissen oder für diejenigen, die noch nicht über multimodale Alternativen verfügen; fordert die Kommission daher auf, diese Mängel im Rahmen der bevorstehenden Überprüfung der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) zu beheben;

13.

fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, im Rahmen der Revision der TEN-V einen ergänzenden Vorschlag für Korridore mit multimodaler Mobilität, d.h. „grüne Korridore“, vorzulegen, um die Lasten des vorliegenden Vorschlags durch ein Angebot der Zugänglichkeit und der Mobilität ohne Hindernisse auszugleichen;

14.

fordert unverzüglich von der Kommission erstens konkrete Vorschläge für alle Verkehrsträger sowie zweitens die effektive Erfüllung des Auftrages aus Artikel 11 der Eurovignetten-Richtlinie in ihrer geänderten Fassung durch Vorlage eines umfassenden Konzeptes zur Berechnung und Anlastung der externen Kosten und deren Folgenabschätzungen aufgrund eines nachvollziehbaren Modells;

Lärmschutzmaßnahmen im Schienenverkehr

15.

erkennt an, dass die Kommission in ihrer Mitteilung über Lärmschutzmaßnahmen am aktuellen Schienenfahrzeugbestand der Notwendigkeit der Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung entlang der Schienennetze insbesondere durch Güterwaggons Rechnung getragen hat;

16.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die nachträgliche Ausrüstung von Waggons zu einem angemessenen Preis voraussetzt, dass die bestehenden technischen Hindernisse und der Verwaltungsaufwand bei den entsprechenden Zertifikaten so schnell wie möglich und vor der Annahme verbindlicher rechtlicher Maßnahmen beseitigt werden;

17.

fordert die Kommission auf, einen Richtlinienvorschlag für die Erhebung gestaffelter lärmabhängiger Trassenpreise für Lokomotiven und Waggons vorzulegen, um – unabhängig von den gewählten technischen Möglichkeiten vonseiten der Eisenbahnunternehmen – möglichst schnell Anreize auch für die zügige Umrüstung auf lärmarme Fahrzeuge dadurch zu schaffen, dass die Bremsklötze ersetzt werden; ist der Auffassung, dass – sofern notwendig – auch kurzfristige Maßnahmen berücksichtigt werden können, und dass rechtliche Maßnahmen sich für die Eisenbahn in keinem Fall negativ auf den intermodalen Wettbewerb auswirken dürfen;

18.

erwartet von der Kommission, dass sie in ihrem Vorschlag einen praktikablen Modus findet, der über die Zweckbindung der Einnahmen sicherstellt, dass nicht nur die Waggons der Eisenbahnunternehmen, sondern auch die von den Eisenbahnunternehmen mitgeführten Waggons anderer Gesellschaften umgerüstet werden;

*

* *

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 556.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0087.

(3)  Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42).


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/79


Mittwoch, 11. März 2009
Lissabon-Strategie

P6_TA(2009)0120

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 als Beitrag zur Frühjahrstagung 2009 des Europäischen Rates im Hinblick auf die Lissabon-Strategie

2010/C 87 E/15

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2008 mit dem Titel „Umsetzungsbericht für das Lissabon-Programm der Gemeinschaft 2008-2010“ (KOM(2008)0881) und der Empfehlung der Kommission vom 28. Januar 2009 für eine Empfehlung des Rates zu den 2009 aktualisierten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und zur Umsetzung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten (KOM(2009)0034),

in Kenntnis der von den Mitgliedstaaten vorgelegten 27 Nationalen Lissabon-Reformprogramme,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2007 mit dem Titel „Das Europäische Interesse: Erfolg im Zeitalter der Globalisierung – Beitrag der Kommission für die Oktober-Tagung der Staats- und Regierungschefs“ (KOM(2007)0581),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. November 2007 über einen Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts (KOM(2007)0724),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2008 über die außenpolitische Dimension der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung – „Bericht über den Marktzugang und Festlegung des Rahmens für eine wirksamere internationale Zusammenarbeit bei der Regulierung“ (KOM(2008)0874),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2008 mit dem Titel „Ein aktualisierter strategischer Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung“ (KOM(2008)0865),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2008 mit dem Titel „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen – Arbeitsmarkt- und Qualifikationserfordernisse antizipieren und miteinander in Einklang bringen“ (KOM(2008)0868),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2008 mit dem Titel „Kohäsionspolitik: In die Realwirtschaft investieren“ (KOM(2008)0876),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. November 2008 mit dem Titel „Europäisches Konjunkturprogramm“ (KOM(2008)0800),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 16. Dezember 2008 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (KOM(2008)0867),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2000, 23. und 24. März 2001, 22. und 23. März 2005, 27. und 28. Oktober 2005, 23. und 24. März 2006, 8. und 9. März 2007 und 13. und 14. März 2008,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zum Thema „Europäisches Interesse: Erfolg im Zeitalter der Globalisierung“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zu den Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (Teil: Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft): Einleitung des neuen Zyklus (2008-2010) (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 zur WWU@10: Zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion – Errungenschaften und Herausforderungen (3),

gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

Die Finanzkrise und ihre wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen

1.

stellt fest, dass die weltweite Finanzkrise, die durch globale makroökonomische Ungleichgewichte und eine weltweite Kreditkrise ausgelöst wurde, den Finanzsystemen weltweit und auch in der Europäischen Union erheblichen Schaden zugefügt hat; stellt fest, dass die globale Finanzkrise weltweit eine massive Vernichtung der Börsenkapitalisierung mit sich gebracht hat und dass die negativen Auswirkungen dieser Vernichtung auf die sogenannte „Realwirtschaft“, insbesondere in Bezug auf die Beschäftigungslage und die soziale Situation, weitreichend sind; unterstreicht, dass die Finanzmärkte für die „Realwirtschaft“ von grundlegender Bedeutung sind und dass eine der Prioritäten – neben der Sicherung von Arbeitsplätzen – für Wachstum und Beschäftigung darin besteht, Kapital zu beschaffen, um die Prozesse wieder in Gang zu bringen, sowie Kredite und Finanzierungen für Investitionen bereitzustellen, wozu die Akteure wieder Vertrauen fassen müssen, was durch unmissverständliche Verpflichtungen und staatliche Garantien sowie durch eine besser organisierte Aufsicht unter Berücksichtigung aller Finanzmärkte weltweit und durch Regulierungsmaßnahmen, mit denen verantwortungsvolle Kredite für die Märkte begünstigt werden, erreicht werden kann;

2.

empfiehlt, dass die kurzfristigen Maßnahmen, die als Gegengewicht zu den unmittelbaren Folgen der Krise und zur Dämpfung der negativen Auswirkungen auf die Realwirtschaft ergriffen wurden, sowie die Konjunkturprogramme durch einen koordinierten und kurz- und langfristigen Aktionsplan ergänzt werden, mit dem die Volkswirtschaften der Europäischen Union auf den Weg eines stabilen Wachstums geführt und für die Zukunft vor ähnlichen Krisen geschützt werden sollen;

3.

erinnert daran, dass es in seiner Entschließung vom 20. Februar 2008 zum Beitrag zur Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2008 mit Blick auf die Lissabon-Strategie (4) bereits auf die überaus große Bedeutung einer Wahrung der Stabilität der Finanzmärkte hingewiesen und festgestellt hat, dass die jüngste Subprime-Krise gezeigt hat, dass die Europäische Union Aufsichtsmaßnahmen ausarbeiten muss, um die Transparenz und die Stabilität der Finanzmärkte zu stärken und die Verbraucher besser zu schützen, sowie eine Beurteilung der derzeitigen Systeme und Instrumente der aufsichtsrechtlichen Überwachung in Europa gefordert und auf eine enge Absprache mit dem Parlament bestanden hat, woraus sich eindeutige Empfehlungen dafür ergeben sollten, wie die Stabilität des Finanzsystems und dessen Fähigkeit zur Bereitstellung sicherer und langfristiger Finanzierungen für die europäische Wirtschaft verbessert werden können;

4.

betont, dass die Finanzmärkte einen Kernbereich für das Funktionieren der sozialen Marktwirtschaften darstellen und dies auch weiterhin tun, dass die Finanzmärkte Finanzmittel für die „Realwirtschaft“ bereitstellen und durch die Gewährung von Finanzmitteln die Effizienz erhöhen sollen, und weist ferner darauf hin, dass die Finanzmärkte ebenfalls dazu da sind, die Volkswirtschaften mit den nötigen Mitteln auszustatten, damit diese sich entfalten können, was den Bürgern andererseits in den vergangenen Jahrzehnten eine erhebliche Anhebung ihres Lebensstandards ermöglicht hat; betont, dass in jeder Hinsicht verlässliche, effiziente und transparente Finanzmärkte eine Voraussetzung für eine gesunde und innovative sowie wachstums- und beschäftigungsfördernde europäische Wirtschaft sind;

5.

betont, dass die Finanzkrise eine Gelegenheit bietet, in deren Rahmen die Notwendigkeit der Innovation als Motor für die Wirtschaft nicht länger ignoriert werden kann; weist darauf hin, dass die Zeit gekommen ist, die vor gut acht Jahren vorgesehene dynamische wissensbasierte europäische Wirtschaft aufzubauen; weist ferner darauf hin, dass die Zeit gekommen ist, die energieeffizienteste Wirtschaft aufzubauen, die über das Potenzial verfügt, die Welt zu verändern und den europäischen Wohlstand und die internationale Wettbewerbsfähigkeit auf Jahrzehnte hinaus zu sichern; weist schließlich darauf hin, dass es an der Zeit ist, innovative Industrien zu stimulieren, die über die Fähigkeit verfügen, Europa neues Wachstum zu bringen;

6.

erkennt die positiven Ergebnisse der Rettungsmaßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher Schäden am Finanzsystem an; fordert jedoch eine neue Finanzarchitektur durch den Aufbau einer transparenten und wirksamen Regulierung, die im besten Interesse der Verbraucher, der Unternehmen und der Beschäftigten ist; fordert ferner zusätzliche Legislativvorschläge sowie internationale Vereinbarungen, mit denen übermäßige Risikobereitschaft, fremdfinanzierte Börsenkapitalisierungen und wirtschaftliche Kurztermingeschäfte als wesentliche Ursachen der Krise angegangen werden können; erinnert die Kommission an ihre Pflicht, auf die Forderungen des Parlaments nach einer Regulierung von Hedge-Fonds und Private Equity einzugehen und erwartet kurzfristig dementsprechende Legislativvorschläge;

7.

betont, dass unbedingt sicherzustellen ist, dass der Finanzsektor, der in den Genuss öffentlicher Unterstützung gelangt ist, Unternehmen und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Privathaushalten in hinreichendem Maße Kredite zur Verfügung stellt; besteht darauf, dass Rettungspläne verbindliche Bedingungen in Bezug auf die Ausschüttung von Dividenden und die Darlehenspraxis enthalten müssen;

8.

warnt vor einem Teufelskreis niedriger Investitionen und niedriger Verbraucherausgaben, was zum Verlust von Arbeitsplätzen, eingeschränkten Geschäftsplänen und zu einem Rückgang der Innovation führen könnte, wodurch die Europäische Union möglicherweise in eine tiefe und lang anhaltende Rezession gestürzt würde; betont, dass in diesem Zusammenhang eine koordinierte europäische Antwort von wesentlicher Bedeutung ist, um zu vermeiden, dass die Krise lediglich zu einander beeinträchtigenden nationalen Plänen für Finanzstabilität und für wirtschaftliche Erholung führt, verbunden mit möglichen Konflikten und Kosten zu Lasten des Binnenmarktes, der Wirtschafts- und Währungsunion sowie der Rolle Europas als „Global Player“;

9.

erwartet gemeinsame Maßnahmen zur Überwindung der Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft; fordert die Festlegung von Leistungsmerkmalen in Bezug auf künftige Beschäftigungs- und Wachstumsraten, die zur Bestimmung des Umfangs und der Bestandteile des Europäischen Konjunkturprogramms beitragen sollten; fordert in diesem Zusammenhang – im Rahmen des Wachstums- und Stabilitätspaktes und seiner Flexibilitätsbestimmungen – die Ausarbeitung einer schlüssigen europäischen Strategie für künftige Investitionen (und zwar in qualifiziertes und ausgebildetes Humankapital im Hinblick auf entscheidende technologische Fortschritte und Entwicklungen, in Innovation, in Energieeffizienz, in nachhaltige Infrastrukturen, in Kommunikationstechnologien, in Verknüpfungen und Dienstleistungen einschließlich Gesundheitsdiensten und für Investitionsmöglichkeiten für Unternehmen, insbesondere KMU, in neue Produkte und Märkte), den Schutz von Arbeitsplätzen und die Sicherung der Einkommen sowie eine verbesserte Koordination der Wirtschafts- und Sozialpolitik;

10.

weist darauf hin, dass Energien aus erneuerbaren Energiequellen, Energieeffizienz und Umweltbelange sich als strategische Kernelemente für Anreizmaßnahmen eignen, die ihrerseits zur Schaffung qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze im Umweltbereich führen und der europäischen Industrie gegenüber anderen Regionen der Welt, die diese Initiative erst noch ergreifen müssen, einen Vorteil verschaffen werden;

11.

vertritt die Auffassung, dass nur eine Politik, bei der die kurzfristige Bekämpfung von zunehmender Arbeitslosigkeit und Armut mit einer längerfristigen Vorbereitung der Grundlagen für die Umstellung unserer Wirtschaft auf Nachhaltigkeit eine dauerhaftere Lösung herbeizuführen vermag, die sich an der in Göteborg vereinbarten Strategie der Nachhaltigkeit inspiriert, die ihrerseits zu einem Teil der Lissabon-Strategie erklärt wurde;

12.

betont, dass die oberste Priorität der Europäischen Union darin bestehen muss, ihre Bürger vor den Auswirkungen der Finanzkrise zu schützen, da diese am meisten davon betroffen sind, sei es als Arbeitnehmer, Mitglieder von Haushalten oder Unternehmer; weist darauf hin, dass viele Arbeitnehmer und ihre Familien unter der Krise leiden oder leiden werden und dass deshalb Maßnahmen ergriffen werden müssen, um dazu beizutragen, den Verlust von Arbeitsplätzen auszugleichen sowie die Menschen dabei zu unterstützen, rasch auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren, statt einer langfristigen Arbeitslosigkeit entgegenzusehen; erwartet, dass auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2009 eine Einigung über richtungsweisende Leitlinien und konkrete Maßnahmen zur Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze erzielt wird;

13.

vertritt die Auffassung, dass unter den Auswirkungen der Wirtschaftskrise die Zunahme der Armut in der Europäischen Union am meisten Anlass zu Besorgnis gibt; vertritt die Auffassung, dass der derzeitigen Zunahme der Arbeitslosigkeit in der Europäischen Union unbedingt Einhalt geboten werden muss; betont, dass die wirksamste Art und Weise, Armut zu verringern und ihr vorzubeugen, in einer Strategie besteht, die auf den Zielen der Vollbeschäftigung, qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze und sozialer Eingliederung, Maßnahmen zur Förderung des Unternehmertums und von Aktivitäten zur Förderung der Rolle der KMU und von Investitionen beruht; erinnert daran, dass eine Strategie zur Bekämpfung des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt auf einem angemessenen Lebensstandard und Einkommensunterstützung, auf integrativen Arbeitsmärkten sowie auf dem Zugang zu qualitativ hochwertigen Dienstleistungen und zu Bildungseinrichtungen beruhen sollte; betont deshalb ferner, dass die Beschäftigung durch Maßnahmen für Unternehmen und KMU sowie durch Investitionen unterstützt werden muss, verbunden mit Initiativen zur Unterstützung von Menschen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; ist der Auffassung, dass Umschulungsmaßnahmen für Arbeitslose und die Bereitstellung von Bildungsmaßnahmen im Hinblick auf die Ausbildung qualifizierter und spezialisierter Arbeitskräfte mit besonderem Vorrang angegangen werden sollten; ist der Auffassung, dass der Grundsatz der Solidarität von grundlegender Bedeutung für das europäische Aufbauwerk ist und dass den Mitgliedstaaten Gemeinschaftsfinanzierungen für Vorhaben zur Verfügung gestellt werden müssen, die darauf abzielen, einen übermäßigen Abbau von Arbeitsplätzen zu verhindern, Arbeitnehmer umzuschulen und ungelernten Arbeitskräften Arbeitsplätze zu beschaffen; betont, dass das Arbeitsrecht weiterentwickelt werden muss, damit ein höheres Maß an Flexibilität und an Sicherheit auf dem Arbeitsmarkt sowie auf Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes erzielt werden kann; weist darauf hin, dass die vorhandenen Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft wie der Europäische Fonds zur Anpassung an die Globalisierung aktualisiert werden müssen, damit sie in Bezug auf gewichtige Teile der Wirtschaft, in denen Arbeitsplätze abgebaut werden, effizient und rechtzeitig eingesetzt werden können; begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Kriterien für den Europäischen Sozialfonds zu vereinfachen und die Aktivitäten dieses Fonds auf die am meisten gefährdeten Gruppen auszurichten;

14.

weist darauf hin, dass die KMU, die das Rückgrat der europäischen Wirtschaft darstellen, vom derzeitigen Wirtschaftsabschwung besonders hart getroffen sind; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Kreditverknappung die KMU am härtesten getroffen hat, da sie jenen Teil der Wirtschaft darstellen, der sich am meisten auf kurzfristig verfügbares Kapital verlässt, das normalerweise in Form von Krediten bereitgestellt wird; unterstreicht, dass das fehlende Kapital im Zusammenwirken mit einem allgemeinen Rückgang der Nachfrage die KMU dazu zwingt, an allen Fronten den Rückzug anzutreten; weist ferner darauf hin, dass die derzeitige Notlage der KMU als diejenigen, die den größten Beitrag zum BIP leisten und die größten Arbeitgeber in der Europäischen Union sind, für die Europäische Union insgesamt und insbesondere für die am meisten gefährdeten und betroffenen Regionen äußerst weitreichende Konsequenzen haben wird; betont ferner, wie wichtig die rasche Umsetzung der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen in Europa (Small Business Act) im Allgemeinen und insbesondere der Bestimmungen für Kredite an KMU durch Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank (EIB) ist;

15.

betont, dass ein ausreichender, erschwinglicher und angemessen sicherer Zugang zu Finanzen eine entscheidende Voraussetzung für Investitionen und Wachstum darstellt; vertritt die Auffassung, dass im derzeitigen Wirtschaftsklima die Initiative für kleinere und mittlere Unternehmen in Europa (Small Business Act) und ihre Zielsetzungen nunmehr wichtiger sind denn je, da die KMU ein unvergleichliches Potenzial für Wirtschaftswachstum und für die Schaffung und Wahrung von Arbeitsplätzen darstellen und die Möglichkeit für politische Lenkung und für eine Stärkung des Vertrauens in das europäische Unternehmertum bieten;

16.

weist darauf hin, dass Europa für ein nachhaltiges Wachstum auf gesunde, dynamische und gut ausgebildete Arbeitskräfte angewiesen ist; weist ferner darauf hin, dass dies leider unter anderem durch ein negatives Bevölkerungswachstum in den meisten Mitgliedstaaten untergraben wird; weist darauf hin, dass leistungsstarke Kinderbetreuungsstrukturen, wie sie auf dem Europäischen Rat vom 15. und 16. März 2002 vereinbart wurden, ein wichtiger Katalysator sind, um Arbeit und Familie miteinander zu vereinbaren; weist darauf hin, dass der Ausbau von Kinderbetreuungsstrukturen, die auf die Familien aufbauen, sowohl Frauen als auch Männern die Teilnahme am Arbeitsleben und die Gründung von Familien erleichtern; weist ferner darauf hin, dass eine gesteigerte Erwerbstätigkeit von Frauen nicht nur zu einem größeren Wachstum der Wirtschaft insgesamt führt, sondern auch dazu beiträgt, die demografischen Herausforderungen, denen sich Europa heutzutage gegenüber sieht, abzuschwächen; weist ferner darauf hin, dass die Solidarität zwischen den Generationen gefördert werden muss, damit das Potenzial der vorhandenen Arbeitskräfte stärker genutzt werden kann;

17.

besteht jedoch darauf, dass die Mitgliedstaaten ihre Einwanderungspolitik auf Vordermann bringen müssen, um ganz gezielt Anreize für hochqualifizierte Einwanderer, die den Anforderungen des europäischen Arbeitsmarkts entsprechen, zu bieten und dabei auf die diesbezüglichen Erfahrungen der Vereinigten Staaten zurückgreifen und auf eine Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern zu achten, um ein geistiges Ausbluten dieser Länder zu verhindern; weist schließlich darauf hin, dass die Bildungspolitik verstärkt darauf ausgerichtet werden muss, ausländische Forscher und Studenten anzuziehen, die sich längerfristig in der Europäischen Union aufhalten (z.B. Programm Erasmus mundus 2007-2012); verweist darauf, dass eine der wesentlichen Voraussetzungen für den Aufbau der weltweit führenden wissensbasierten Volkswirtschaft darin besteht, dass alle Mitgliedstaaten die grundlegenden Einwandererrechte garantieren und schützen und Einwanderern den Zugang zu gemeinsamen europäischen Werten und die Achtung der kulturellen Vielfalt bieten;

Die Bedürfnisse der Bürger und die erforderlichen Antworten

18.

stellt fest, dass es in der derzeitigen Krise eine Reihe von Kernprioritäten der Lissabon-Strategie gibt, deren Umsetzung von den Organen der Europäischen Union mit verschärfter Dringlichkeit verfolgt werden sollte: Förderung der regionalen und lokalen Wettbewerbsfähigkeit unter Wahrung der Wettbewerbsbestimmungen sowie Förderung von Verbraucherpolitiken, um die Märkte effizienter und gerechter zu gestalten, unter Nutzung der Vorteile des Binnenmarktes, insbesondere im Einzelhandel und bei Dienstleistungen; Beschleunigung der Umsetzung der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen in Europa, insbesondere die schnelle Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (5) und die schnelle Annahme und Umsetzung des Vorschlags der Kommission vom 25. Juni 2008 für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft (KOM(2008)0396); zügige Umsetzung des europäischen Forschungsbereichs und der Vorschläge zur fünften Freiheit zur Verbesserung der Freizügigkeit von Wissen und Innovation durch eine Förderung des Wissenstransfers innerhalb des aus Bildung, Forschung und Entwicklung sowie Industrieproduktion bestehenden Rahmens; Verabschiedung des kostengünstigen Gemeinschaftspatents und Errichtung des Patentgerichts der Europäischen Union, mit dem die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen erheblich verbessert, der Zugang der Unternehmen zu Finanzierungen erleichtert und die Innovation angeregt werden könnten;

19.

vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union das gemeinsame grundlegende Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen und damit der Verhinderung von Massenarbeitslosigkeit verfolgen sollte; vertritt ferner die Auffassung, dass dieses Ziel deshalb den Umfang und Inhalt des Europäischen Konjunkturprogramms bestimmen sollte; betont ferner, dass die Solidarität unverzichtbar ist, damit das Europäische Konjunkturprogramm und die entsprechenden Begleitmaßnahmen möglichst positive Auswirkungen auf die Arbeitsmärkte in Europa haben; betont, dass zusätzliche Bemühungen zur Unterstützung der am meisten gefährdeten Bevölkerungsgruppen erforderlich sind;

20.

befürwortet nachdrücklich eine Arbeitsmarktpolitik, bei der der Zugang zum Arbeitsmarkt für alle gefördert und das lebenslange Lernen unterstützt werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, innovative Vereinbarungen abzuschließen, um die Menschen an ihren Arbeitsplätzen zu belassen; unterstützt unter anderem den Abbau der Sozialabgaben auf niedrige Einkommen zur Förderung der Vermittelbarkeit weniger qualifizierter Arbeitskräfte und die Einführung innovativer Lösungen (beispielsweise Dienstleistungsschecks für Haushalte und Kinderbetreuung, Mietzinsunterstützung für besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen), wie sie in einigen Mitgliedstaaten bereits erfolgreich angewandt werden; erwartet in dieser Frage den Austausch bewährter Verfahren;

21.

betont, dass die Effizienz der Verbraucherschutzbestimmungen gestärkt werden muss, um den hochgesteckten Erwartungen der Bürger der Europäischen Union insbesondere in Bezug auf Finanzprodukte zu entsprechen; unterstützt die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen, Politikansätze vorzusehen, mit denen die von der Finanzkrise am schwersten betroffenen Opfer unterstützt werden;

22.

unterstreicht die Bedeutung der unverzüglichen Gewährleistung der Freizügigkeit und der Mobilität auf dem Arbeitsmarkt; besteht ebenso auf der Garantie des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit und der vollständigen Achtung der Tarifverhandlungen und der Rolle der Gewerkschaften, einschließlich ihres Rechts auf kollektive Maßnahmen; hebt hervor, dass durch die Beseitigung der Schranken für die Mobilität auf dem europäischen Arbeitsmarkt ein größerer Schutz für die europäischen Arbeitnehmer ermöglicht wird; stellt fest, dass die Europäische Union Anstrengungen unternehmen muss, um ihren Bürgern die Vorteile eines Ansatzes zu erklären, der Erweiterung, Integration, Solidarität und Mobilität der Arbeitskräfte effektiv miteinander verknüpft;

23.

stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten das Konzept eines Mindestlohns eingeführt haben; glaubt, dass andere Mitgliedstaaten Nutzen aus der Untersuchung ihrer Erfahrung ziehen könnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die soziale und wirtschaftliche Teilhabe aller auch künftig gegeben sind, insbesondere durch Regelungen wie Mindestlöhne, andere rechtliche und allgemeinverbindliche Regelungen oder Tarifvereinbarungen im Einklang mit nationalen Traditionen, die Vollzeitarbeitnehmern ein menschenwürdiges Leben mit ihrem Verdienst ermöglichen;

24.

vertritt die Auffassung, dass die Finanzkrise eine Gelegenheit für notwendige Reformen bietet, wobei das Hauptaugenmerk auf solide wirtschaftliche Grundlagen ausgerichtet werden muss, die von angemessenen Investitionen in das Bildungswesen und in Qualifizierungen bis hin zur Qualität der öffentlichen Finanzen und zu einem Umfeld führen, in dem Innovation und die Schaffung von Arbeitsplätzen begünstigt werden; vertritt ferner die Auffassung, dass nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Europäischen Union vermehrt von hervorragenden Leistungen und von Innovation als wesentliche Antriebsfedern der europäischen Wettbewerbsfähigkeit abhängen;

25.

fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu unterstützen und um die Nachfrage und das Verbrauchervertrauen zu stärken; betrachtet in diesem Zusammenhang eine intelligente Wachstumsinitiative mit Schwerpunkt auf den Zielen der Lissabon-Strategie, wie etwa Investitionen in das so genannte Wissensdreieck (das das Bildungswesen, Forschung und Innovation umfasst), umweltbezogene Technologien, Energieeffizienz, nachhaltige Infrastrukturen und Kommunikationstechnologien als wesentlich; hebt die Synergieeffekte einer solchen Initiative in Bezug auf künftige Wettbewerbsfähigkeit, den Arbeitsmarkt und den Schutz von Umwelt und Ressourcen hervor;

26.

betont, dass die Mitgliedstaaten ihre Reform der Arbeitsmärkte fortsetzen sollten, um mehr Arbeitsplätze zu schaffen und um Bildungssysteme vorzusehen, mit denen eine Anhebung des Ausbildungsniveaus unterstützt werden kann; vertritt ferner die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen zur Förderung des Produktivitätswachstums durch größere Investitionen in das Bildungswesen fortsetzen sollten; vertritt ferner die Auffassung, dass die Bewältigung der Herausforderungen der Innovation und deren Verbreitung ebenso wie die Gewährleistung der Vermittelbarkeit von Arbeitskräften und Flexibilität eine optimierte Aus- und Weiterbildung sowie ein lebenslanges Lernen erfordern; unterstreicht jedoch die Ansicht, dass die derzeitigen Investitionen in Humankapital in Europa im Hinblick auf eine „wissensintensive“ Volkswirtschaft nach wie vor eindeutig unangemessen sind;

27.

betont, dass die derzeitige Krise nicht als Vorwand für eine Verschleppung der dringend erforderlichen Umstrukturierung der Ausgaben im Sinne umweltfreundlicher Investitionen dienen, sondern eher als zusätzlicher Anreiz verstanden werden sollte, um die dringend erforderliche ökologische Umstellung der Industrie voranzutreiben; bekundet seine Überzeugung, dass die wirtschaftliche Notwendigkeit der Bewältigung des Klimawandels offenkundig ist und dass jeder Schritt zur Verzögerung der erforderlichen Maßnahmen in letzter Konsequenz zu noch größeren Kosten führen wird;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Haushalte zu überarbeiten und in intelligente Wachstumsprojekte zu investieren und damit den überarbeiteten Stabilitäts- und Wachstumspakt umfassend zu nutzen;

29.

betont, dass die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten in hohem Maße voneinander abhängig sind; betont deshalb die Notwendigkeit einer wirksameren Koordination und einer verbesserten Lenkung, die in Krisenzeiten noch dringender erforderlich sind; weist darauf hin, dass das Argument für mehr Zusammenarbeit am deutlichsten im Euroraum ausgebildet ist; verweist in diesem Zusammenhang auf seine Empfehlungen im Rahmen der Entschließung zur WWU@10; erwartet von der Kommission klare und richtungsweisende Leitlinien im Hinblick auf ein verbessertes gemeinsames Konzept aller Mitgliedstaaten;

30.

hielte es für einen fatalen Fehler, die Bekämpfung des Klimawandels aufzugeben und Umweltinvestitionen auszusetzen, da dies verheerende sowohl unmittelbare als auch generationenübergreifende Auswirkungen hätte;

Der europäische Handlungsrahmen

31.

betont die Notwendigkeit einer Stärkung der sozialen Dimension des Europäischen Konjunkturprogramms und der nationalen Konjunkturprogramme; fordert die Kommission auf, die sozialen Auswirkungen der Finanzkrise insbesondere im Bereich der sozialen Ausgrenzung, der Armut und der Renten zu beobachten und bis zur Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2009 des Rates entsprechende Vorschläge zu unterbreiten;

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die wichtigste Finanzierungsstruktur des Europäischen Sozialfonds im Wesentlichen auf Tätigkeiten im Bereich der sozialen Eingliederung ausgerichtet ist, um auf diese Weise die negativen gesellschaftlichen Folgen der Krise zu überwinden; erinnert daran, dass vorrangig jene Menschen davon erfasst werden müssten, die am wenigsten Zugang zum Arbeitsmarkt haben;

33.

weist darauf hin, dass es eines „grünen New Deal“ für Europa bedarf, mit dem die wirtschaftliche, ökologische und soziale Krise angegangen wird; weist ferner darauf hin, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Verarbeitungsindustrie und in industrienahen Sektoren durch massive Investitionen in soziale Dienstleistungen und insbesondere in das Bildungs- und Gesundheitswesen, durch die Schaffung besserer Bedingungen für die Unterrichtung von Kindern und Studenten, durch eine massive Aufstockung der Anzahl von Lehrkräften und durch eine Optimierung der äußeren Lernbedingungen ergänzt werden muss, durch Investitionen also, die sich in Zukunft bezahlt machen werden;

34.

weist darauf hin, dass solche grüne New Deal-Investitionen sich auch auf Effizienzgewinne und die Ersetzung von anderen Ressourcen als Erdöl („kritische Materialien“) auswirken sollten, die kurz- oder mittelfristig vermutlich knapper werden und die Entwicklung bestimmter Sektoren wie etwa die Informations- und Kommunikationstechnologie sowie die Unterhaltungsindustrie behindern werden; stellt fest, dass jüngsten Untersuchungen zufolge bei diesen Materialien beträchtliche Effizienzgewinne erzielt werden können, verbunden mit einer Verringerung des Abfalls, der Kosten und der Abhängigkeit von bestimmten Ressourcen;

35.

weist in Bezug auf den Energiesektor darauf hin, dass Europa zur Zeit von fossilen Brennstoffen als wichtigste Energiequelle abhängig ist; weist ferner darauf hin, dass die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert und dass für Europa unbedingt Energiesicherheit herbeigeführt werden muss; betont, dass dies bedeutet, dass Europa seine Ressourcen an fossilen Brennstoffen diversifizieren und gleichzeitig danach trachten muss, Energie zu erschwinglichen Preisen einzukaufen; betont, dass der Energiesektor in den Mitgliedstaaten geöffnet werden muss und dass ein echter Wettbewerb herbeigeführt werden muss; betont ferner, dass die Energieeffizienz durch Maßnahmen in den Bereichen Forschung und Entwicklung und durch eine Angleichung bewährter Verfahren verbessert werden muss; betont schließlich, dass Europa angesichts langfristig hoher Öl- und Gaspreise in der Lage sein muss, seine diesbezügliche Anfälligkeit zu verringern; weist ferner darauf hin, dass es von herausragender Bedeutung ist, dass die Europäische Union überlegt, sich auf einen Energiebinnenmarkt hinzuzubewegen, seine Energie unter den Mitgliedstaaten effizienter zu verteilen und seine Abhängigkeit von Energie aus Drittstaaten zu verringern; weist ferner darauf hin, dass der Anteil der Europäischen Union an erneuerbarer Energie erhöht werden muss, um die Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen zu verringern; weist ebenfalls darauf hin, dass Forschung und Entwicklung in diesem Bereich intensiviert und verschiedene lokale Lösungen unterstützt werden sollten, um verfügbare erneuerbare Energiequellen optimal zu nutzen;

36.

stellt fest, dass die Europäische Union der Geschwindigkeit der Innovationen in der amerikanischen Volkswirtschaft nach wie vor hinterherhinkt; weist darauf hin, dass Innovation Vergleichsvorteile auf den globalen Märkten gewährleisten und damit für eine rasche Erholung der europäischen Volkswirtschaften sorgen kann; stellt fest, dass in Zeiten des wirtschaftlichen Abschwungs die allgemeine Tendenz besteht, in den Bereichen Forschung und Entwicklung Einsparungen vorzunehmen, dass dies jedoch ein falscher Ansatz ist, da genau das Gegenteil getan werden muss; ist überzeugt, dass verstärkte Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie in das Bildungswesen zu einer Produktivitätssteigerung und damit zu mehr Wachstum führen; fordert Investitionen in Forschung und Entwicklung, um das Ziel von 3 % des BIP zu erreichen, und betont, dass der EU-Haushalt einen größeren Anteil für Forschungsausgaben vorsehen muss; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten ihre Investitionsziele in den Bereichen Forschung und Entwicklung anheben oder sie wenigstens erreichen sollten und dass sie anhand steuerlicher Maßnahmen und mit Hilfe von Darlehensgarantien und regionalen Clustern und Kompetenzzentren sowie mit allen sonstigen denkbaren Instrumenten, die zu dieser Zielsetzung beitragen können, Investitionen des Privatsektors in den Bereichen Forschung und Entwicklung unterstützen sollten; weist darauf hin, dass die Ausbildung von Erwachsenen und das lebenslange Lernen auf allen politischen Ebenen Vorrang genießen müssen, da sie zu einer Produktivitätssteigerung führen und gleichzeitig die erforderlichen Qualifikationen für den Zugang zum Arbeitsmarkt und für eine dauerhafte Vermittelbarkeit in wettbewerbsintensiven Arbeitsbereichen bieten;

37.

weist darauf hin, dass seit Beginn des 21. Jahrhunderts die vorhandenen Technologie- und Telekommunikationsinstrumente die Kräfte der Globalisierung in bislang unvorstellbarem Maße freigesetzt haben, dass sie die Kommunikation und die Arbeitsmärkte „verflacht“ und zu einer Phase bislang einzigartiger Innovation beigetragen haben und damit die Volkswirtschaften produktiver werden ließen und die Menschen weltweit miteinander vernetzt haben; vertritt daher die Auffassung, dass die Europäische Union durch die Maximierung der Auswirkungen der Technologie auf die Wirtschaft, durch eine weitere Öffnung des Binnenmarkts in den Bereichen Telekommunikation, Energie und Forschung und insbesondere des industriellen Sektors gestärkt aus den derzeitigen wirtschaftlichen Turbulenzen hervorgehen, die Qualität und Erschwinglichkeit ihres Gesundheitswesens stärken, eine klimafreundliche Energiepolitik und -entwicklung begünstigen, das Bildungswesen in allen Mitgliedstaaten verbessern und ihre weltweite Führerschaft im Technologiebereich und angewandter technologischer Innovation ausbauen kann; weist darauf hin, dass die wissensbasierte Volkswirtschaft auf die Entwicklung qualitativ hochwertiger Dienstleistungen und auf eine Breitbandstrategie angewiesen ist, mit denen sich die Aktualisierung und der Ausbau von Netzwerken bewerkstelligen lassen; vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms, der darauf abzielt, bis zum Jahre 2010 eine vollständige Abdeckung mit Breitband-Kommunikationsnetzwerken zu verwirklichen, ein notwendiger Schritt nach vorne ist, der es der Europäischen Union erlauben wird, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten;

38.

fordert, dem Weißbuch der Kommission vom 21. November 2001 über die Jugend (KOM(2001)0681) und dem Europäischen Pakt für die Jugend des Europäischen Rates, der am 22./23. März 2005 angenommen wurde, als einem Instrument zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie mehr Beachtung zu schenken; ist der Ansicht, dass die Kommission bei der Vorbereitung von Legislativvorschlägen die Auswirkungen auf die Jugend und die Ergebnisse des strukturierten Dialogs mit Jugendorganisationen prüfen und berücksichtigen muss und dass die Mitgliedstaaten sich bei der Umsetzung der nationalen Lissabon-Reformprogramme auf die Jugend konzentrieren und in den einschlägigen Politikbereichen die Jugend berücksichtigen müssen; hält eine Steigerung der Mobilität der Studierenden sowie der Qualität der verschiedenen Bildungssysteme für einen vorrangigen Aspekt im Rahmen der Neufestsetzung der Hauptziele des Bologna-Prozesses für den Zeitraum nach 2010 und hebt hervor, dass Maßnahmen in verschiedenen Politikbereichen eingeleitet werden müssen; verweist darauf, dass verschiedene Aspekte der Mobilität über den Bereich der Hochschulbildung hinausgehen und auch soziale Angelegenheiten, Finanzen sowie die Einwanderungs- und Visumpolitik betreffen, um einen echten Europäischen Raum für Hochschulbildung zu entwickeln;

39.

hält eine „Europäisierung“ der Finanzaufsichtsstrukturen, effiziente Wettbewerbsbestimmungen, eine angemessene Regulierung und eine optimierte Transparenz der Finanzmärkte mittelfristig für wesentlich, um eine Wiederholung der derzeitigen Krise zu vermeiden; vertritt die Auffassung, dass ein integrierter, umfassender (alle Finanzbereiche abdeckender) und schlüssiger Aufsichtsrahmen, beginnend mit einem ausgewogenen Ansatz bei der Regulierung der grenzüberschreitenden Streuung von Finanzrisiken auf der Grundlage angeglichener Rechtsvorschriften im Falle von Aktivitäten, auf die mehrere Rechtsordnungen Anwendung finden, zu einer Reduzierung der Konformitätskosten führen würde; fordert die Kommission auf, Vorschläge für eine Überarbeitung der bestehenden Aufsichtsarchitektur nach Maßgabe dieser Grundsätze vorzulegen; fordert die Mitgliedstaaten trotz der in dieser Ziffer angeführten Maßnahmen auf, mittelfristig zu ausgewogenen Staatsfinanzen zurückzukehren und darzulegen, wie sie dieses Ziel zu erreichen gedenken;

40.

unterstützt den Beschluss der europäischen Mitglieder der G-20 Ende Februar 2009 in Berlin, „entschlossen gegen Steueroasen und unkooperative Jurisdiktionen vorzugehen“, indem so schnell wie möglich eine Einigung über ein Instrumentarium von Sanktionen getroffen wird, was auf dem Londoner Gipfel erreicht werden muss; empfiehlt, dass die Europäische Union auf ihrer Ebene den angemessenen Rechtsrahmen mit den richtigen Anreizen für die Marktteilnehmer zur Enthaltung von Geschäften mit diesen Ländern verabschiedet; unterstreicht, wie wichtig globale konvergente Ansätze für die Bewältigung dieses Problems sind;

41.

fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Union auf, den EU-Haushalt anzupassen und die Verwendung nicht gebundender Finanzmittel zuzulassen, um die politischen Zielsetzungen der Europäischen Union zu unterstützen;

42.

bekundet seine Besorgnis angesichts der regionalen Unterschiede in Bezug auf die Auswirkungen der Finanzkrise, die unter anderem in der zunehmenden Kluft zwischen der Kreditwürdigkeit der Mitgliedstaaten deutlich werden, verbunden mit höheren Kosten für Darlehen für Mitgliedstaaten mit einem niedrigeren Rating; fordert die Ausarbeitung neuer und innovativer Finanzinstrumente, um diese Auswirkungen abzumildern und frisches Kapital anzuziehen;

43.

unterstreicht, dass die Krise in vielen der neuen Mitgliedstaaten äußert negative wirtschaftliche und soziale Folgen hat, die ihre Konvergenz mit den EU-15 erheblich verlangsamen; rechnet darüber hinaus damit, dass sie sich auch auf den Euro und die Volkswirtschaften im Euroraum auswirken; fordert deshalb starke europäische Solidaritätsmaßnahmen, zum Schutz des Euroraums und zur Stärkung des inneren Zusammenhalts der Europäischen Union, insbesondere hin zu einer stärkeren Unterstützung für die Volkswirtschaften in Mittel- und Osteuropa vor allem über die Anpassung der Strukturfonds und des Globalisierungsfonds an diese Länder sowie durch besondere Unterstützung seitens der EIB im Hinblick auf neue, innovative Finanzinstrumente; weist auf die Bedeutung der europäischen Einheit in wirtschaftlichen Krisenzeiten hin, wenn der wirtschaftliche Abschwung auch die gemeinsamen europäischen Werte gefährdet; fordert daher in Richtung der neuen Mitgliedstaaten überlegtere und umsichtigere Maßnahmen der Kommission;

44.

stellt fest, dass EU-Instrumente der Kapitalbeschaffung eingesetzt werden sollten, um die öffentlichen Ausgaben zu unterstützen; weist ferner darauf hin, dass im Hinblick auf eine Unterstützung des Konjunkturaufschwungs in der Europäischen Union die Umsetzungsrate und die Umsetzungsgeschwindigkeit dieser Finanzierungsinstrumente erhöht werden müssen; weist schließlich darauf hin, dass die Kohäsionspolitik der Europäischen Union ein vorzügliches Instrument der territorialen Solidarität darstellt, insbesondere deren grenzüberschreitenden Bestandteile; äußert seine große Zufriedenheit über die kürzlich erfolgte „Lissabonisierung“ der Kohäsionspolitik; vertritt die Auffassung, dass durch Schritte hin zu einer verstärkten Ausrichtung regionaler Finanzmittel auf Unternehmertum, Forschung, Innovation, Beschäftigung und neue Qualifikationen beträchtliche Mittel auf lokaler Ebene verfügbar werden dürften, um das Geschäftspotenzial zu steigern und die am meisten gefährdeten Gruppen zu unterstützen;

45.

weist darauf hin, dass auch die Programme zum Transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-T) und die Transeuropäischen Energienetze (TEN-E) ihren vollen Beitrag sowohl zum Europäischen Konjunkturprogramm als auch zu den Zielen der Lissabon-Strategie leisten sollten; weist ferner darauf hin, dass die positiven Bemühungen der Koordinatoren ebenso wie die Einsetzung der Exekutivagentur für die Transeuropäischen Verkehrsnetze zusammen mit der Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Effizienz der Ko-Modalität zu einer stattlichen Anzahl abgeschlossener TEN-T-Projekte in der gesamten Europäischen Union zur Stärkung eines nachhaltigen Wachstums und im Sinne einer verbesserten Mobilität geführt haben;

46.

nimmt die bedeutende Rolle der EIB in Bezug auf das Europäische Konjunkturprogramm zur Kenntnis; begrüßt die Anhebung des Kapitals für die EIB durch die Mitgliedstaaten, damit mehr Darlehen an KMU vergeben werden können; fordert, dass Darlehen für KMU in allen Mitgliedstaaten auf transparente und ausgewogene Art und Weise verfügbar gemacht werden; fordert eine weitere Stärkung der Rolle der EIB in Bezug auf neue innovative Finanzinstrumente;

47.

vertritt hinsichtlich der Ordnungspolitik die Auffassung, dass die derzeitige Wirtschaftskrise energische, koordinierte und frühzeitige staatliche Maßnahmen von allen Mitgliedstaaten erfordert, verbunden mit Regulierungsmaßnahmen, um die Finanzmärkte aufzufangen und das Vertrauen wiederherzustellen; weist darauf hin, dass neue legislative Maßnahmen auf den Grundsätzen der Transparenz und Verantwortung aufbauen sollten und dass eine wirksame Überwachung eingeführt werden muss, um die Rechte der Verbraucher zu wahren; weist darauf hin, dass neue Vorschriften auch Bestimmungen gegen übermäßige Kapitalschöpfung und für höhere Eigenkapitalreserven der Banken umfassen sollten; weist diesbezüglich ebenfalls auf die bestehenden Probleme im Zusammenhang mit den Bewertungsregeln und der Risikoeinschätzung hin; weist darauf hin, dass Kontrollen mit finanzpolitischen Innovationen einhergehen müssen und dass die Europäische Union den diesbezüglichen Sachverstand seiner Regulierungsbehörden stärken muss; weist darauf hin, dass mehr Regulierung nicht zwangsläufig bessere Regulierung bedeutet; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten ihre Regelungsmaßnahmen koordinieren müssen; weist darauf hin, dass die Stabilisierungsnormen und die Regulierung der Finanzaufsicht im Euroraum beibehalten werden müssen;

48.

weist erneut darauf hin, dass Ratingagenturen für die Finanzkrise mitverantwortlich sind; begrüßt die Aufforderung des Europäischen Rates, die Annahme des Vorschlags der Kommission vom 12. November 2008 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (KOM(2008)0704) zu beschleunigen, um die Bestimmungen über Ratingagenturen zu verschärfen;

49.

fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, mit dem die so genannten Kleinstunternehmen vom Anwendungsbereich der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (6) ausgenommen werden;

50.

ist der Ansicht, dass die weltweite Regulierung des Finanzsektors, die weit über den klassischen Bankensektor hinausreichen muss, dringend verstärkt werden muss, dass umfassende Maßnahmen zur Einführung verbindlicher Bestimmungen über aufsichtsrechtliche Überwachung, Transparenz und bewährte Vorgehensweisen ergriffen und Sanktionen gegenüber allen Staaten und Gebieten, die nicht zur Zusammenarbeit bereit sind, verhängt werden müssen; fordert die Kommission auf, hierzu geeignete Vorschläge vorzulegen, und fordert den Rat nachdrücklich auf, bei internationalen Verhandlungen das politische Terrain im Hinblick auf eine zügige Akzeptanz eines derartigen Ansatzes vorzubereiten; weist darauf hin, dass die globale Finanzstabilität ein öffentliches Gut ist, für dessen Erhalt die politische Führung zuständig ist;

51.

fordert den Rat auf, bis März 2009 die Überprüfung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (7) abzuschließen, um verringerte Mehrwertsteuersätze bei arbeitsintensiven Dienstleistungen und weitere geeignete Maßnahmen zu ermöglichen, um die Inlandsnachfrage anzukurbeln; fordert diesbezüglich eine koordinierte Aktion und Solidarität der Mitgliedstaaten, die differenzierte Optionen in Bezug auf bereichsspezifische Mehrwertsteuersenkungen zulassen sollten, wie sie in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehen sind, die die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen Prioritäten umsetzen oder ausschlagen können; weist ferner darauf hin, dass ausgesuchte Steueranreize die Binnennachfrage und die Wirtschaft stimulieren sollten;

52.

begrüßt nachdrücklich den Umstand, dass die Kommission die Einsetzung einer Hochrangigen Arbeitsgruppe zur Verringerung des Verwaltungsaufwands gefordert hat, und fordert, dass die von dieser Arbeitsgruppe einvernehmlich beschlossenen Vorschläge so rasch wie möglich umgesetzt werden; betont, dass die Lissabon-Strategie zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen führen und dabei die Produktivität steigern und damit höhere Wachstumsraten insgesamt herbeiführen sollte; weist darauf hin, dass die Europäische Union Alternativen für Regulierungsmaßnahmen prüfen, sich in Bezug auf neue Regelungsmaßnahmen mit den Wirtschaftsakteuren absprechen und sich auf das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen von Regulierungsmaßnahmen konzentrieren muss;

Bewertung der Lissabon-Strategie, nächste Schritte und weiterer Weg

53.

begrüßt die nach der Lissabon-Strategie in den vergangenen Jahren erzielten Fortschritte, stellt jedoch fest, dass eine Reihe wichtiger legislativer Initiativen nach wie vor anhängig sind und vorrangig angenommen werden sollten; betont die unausgewogene Lage in Bezug auf die Qualität und die Quantität von Initiativen nach Maßgabe der unterschiedlichen europäischen Leitlinien; fordert einen ausgewogeneren Ansatz im Interesse eines wirklichen multilateralen und auf einem „EU-Policy-mix“ beruhenden Reformprogramms; unterstützt die Stärkung der externen Dimension der Europäischen Reformagenda, mit der hohe Standards, ein angemessener Regelungsrahmen und kooperative Arbeitsweisen vorgesehen werden, um mit anderen internationalen Wirtschaftsakteuren zusammenzuarbeiten und die weltweiten Herausforderungen zu meistern; begrüßt in diesem Zusammenhang die von verschiedenen Generaldirektionen der Kommission geleistete Arbeit bei der Ausarbeitung neuer qualitativer Indikatoren; fordert den Rat eindringlich auf, die Kommission aufzufordern, dafür Sorge zu tragen, dass bei den anstehenden Beurteilungen der nationalen Reformprogramme solche Indikatoren angewendet und in die Überwachungstätigkeit der Kommission eingebunden werden, um so ein umfassenderes und wirklichkeitsnahes Bild der Erfolge der Strategien von Lissabon und Göteborg zu erstellen;

54.

betont, dass konkretere Maßnahmen im Rahmen der Lissabon-Strategie erfordern, dass der Rat im Rahmen der multilateralen Überwachung einen wirksamen Gruppenzwang ausübt;

55.

verweist darauf, dass angesichts der neuen internen und externen Herausforderungen, mit denen die Europäische Union konfrontiert ist, die Grenzen der offenen Koordinierungsmethode, auf die sich die Lissabon-Strategie seit neun Jahren stützt, aufgezeigt wurden; besteht deshalb darauf, dass für die Zeit nach der Lissabon-Strategie eine stärker vorausschauende und globalere Politik vorgesehen wird, d.h. eine Politik, die auf einer Aktualisierung der bestehenden Gemeinschaftspolitiken (Handel, Binnenmarkt sowie Wirtschafts- und Währungsunion) und auf neuen gemeinschaftlichen außenpolitischen Ansätzen (Energie, Klima, Entwicklung, Migration) beruht;

56.

bedauert, dass mit lediglich einem einzigen verbleibenden Jahr im Zeitplan der Lissabon-Strategie die eindeutig festgelegten Zielsetzungen nicht erreicht wurden und dass die in den Programmbereichen erzielten Fortschritte unzureichend waren; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten es versäumt haben, ihre Maßnahmen so umzusetzen, dass die Ziele der Lissabon-Strategie näher gerückt sind; vertritt ferner die Auffassung, dass die Lissabon-Strategie als wichtige Leitlinie für zukunftsorientierte Politikansätze, die auf eine starke, wettbewerbsfähige und wachstumssteigernde Europäische Union ausgerichtet sind, betrachtet werden muss; vertritt ferner die Auffassung, dass diese Strategie deshalb von den Mitgliedstaaten ernster genommen werden und nicht bloß als eine Reihe entfernter Ziele betrachtet werden sollte, sondern als ein Aktionsplan für die künftige Entwicklung der Europäischen Union;

57.

schlägt vor, dass weitere Überlegungen über eine „Lissabon Plus-Agenda“ (die 2010 beginnen muss) auf der allgemeinen Architektur der gegenwärtigen Lissabon-Strategie (Wettbewerbsfähigkeit und Ökologisierung der europäischen Industriebereiche, zusätzliche und bessere Arbeitplätze, soziale Einbindung und Nachhaltigkeit) beruhen sollten, betont jedoch, dass unbedingt ein einheitlicherer und verstärkt auf Gegenseitigkeit beruhender Ansatz vorgelegt werden sollte, der die Möglichkeit bietet, die Lenkungsfähigkeit im Sinne der Lissabon-Strategie in der Europäischen Union entscheidend voranzubringen; fordert die Kommission auf, vor Jahresende 2009 eine sorgfältige Prüfung der vergangenen neun Jahre der Lissabon-Strategie vorzulegen, zusammen mit einer Prüfung der Umsetzung der Ziele sowie der Verpflichtungen in Bezug auf die Lissabon-Strategie durch die Mitgliedstaaten;

58.

fordert die Kommission auf, die Sinnhaftigkeit einer Strategie für die Zeit nach Lissabon mit neuen Zielsetzungen zu analysieren und insbesondere zu prüfen, inwieweit die Mitgliedstaaten für die Umsetzung eines derartigen neuen Programms bereit sind, sowie die Machbarkeit einer solchen Strategie zu ermitteln; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Integrierten Politischen Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Abschwungs neu ausgerichtet werden müssen, und fordert den Rat nachdrücklich auf, kurzfristigen Maßnahmen zur Wahrung der Beschäftigungsquote 2008, für Investitionen in den Kampf gegen den Klimawandel und zur Sicherstellung hinreichender Einkommen unter besonderer Berücksichtigung der am meisten gefährdeten Bevölkerungsgruppen zuzustimmen; erwartet, dass die Kommission in Bezug auf diese Ziele rechtzeitig vor der Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2010 entsprechende Initiativen ausarbeitet und Vorschläge unterbreitet;

59.

betont, dass die „Lissabonisierung“ der öffentlichen Ausgaben in allen Mitgliedstaaten und des EU-Haushalts in die Tat umgesetzt werden muss, da dadurch die Lissabon-Strategie selbst zu einem Hauptanliegen und die Effizienz bei den Bestrebungen zur Verwirklichung der Ziele von Wachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen grundlegend gestärkt würde;

60.

stellt fest, dass die von der Europäischen Union benötigten Instrumente zur Stärkung der Ziele der Lissabon-Strategie im Wesentlichen in einer Angleichung aller entsprechenden Politikansätze, aller finanzpolitischen Instrumente und Fonds sowie des EU-Haushalts durch beschleunigte und intensivierte Bemühungen im Sinne von Wachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen bestehen; ist der Auffassung, dass kurzfristig stärkere finanzielle Anreize erforderlich sind, um eine problemlose Überwindung der Wirtschaftskrise zu ermöglichen, sofern dadurch die privaten Ausgaben und das Verhalten nach Maßgabe der Ziele der Strategien von Lissabon und Göteborg und nach Maßgabe des Klima-Energiepakets neu ausgerichtet werden; warnt in diesem Zusammenhang vor unüberlegten Steuersenkungen; vertritt die Auffassung, dass steuerliche Anreize auf soziale und ökologische Ziele ausgerichtet sein müssen; weist darauf hin, dass zu den möglichen Mitteln die Verringerung der Mehrwertsteuersätze für arbeitsintensive und örtlich erbrachte Dienstleistungen gehört; weist ferner darauf hin, dass für umweltpolitische Initiativen unter anderem im Energiebereich wie auch im Automobilsektor und im Bauwesen Mittel bereitgestellt werden können, vor allem, weil diese Bereiche einen Zusammenbruch der Nachfrage nach ihren Produkten erleben; weist schließlich darauf hin, dass die Verbraucher beispielsweise mit Hilfe von steuerlichen Ausnahmeregelungen dabei unterstützt werden können, umweltfreundliche Fahrzeuge und Wohnungen zu kaufen;

61.

bedauert die nach wie vor geringe Sichtbarkeit der Lissabon-Strategie in den nationalen Politikansätzen zahlreicher Mitgliedstaaten; vertritt die Auffassung, dass die Mobilisierung aller Wirtschaftsbeteiligter für die effiziente Umsetzung dieser Strategie von wesentlicher Bedeutung ist; vertritt insbesondere die Auffassung, dass eine stärkere Einbeziehung der Sozialpartner, der nationalen Parlamente, der regionalen und lokalen Behörden sowie der Zivilbevölkerung zu einer Verbesserung der Ergebnisse der Lissabon-Strategie führen und die öffentliche Diskussion über die angezeigten Reformen beleben wird; ist überzeugt, dass die Mobilisierung aller Beteiligter durch eine ordnungsgemäße Umsetzung des Grundsatzes der multilateralen Ordnungspolitik gewährleistet werden kann;

62.

bedauert erneut, dass das Parlament, der Rat und die Kommission in Konsultation mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen nach wie vor keinen eindeutigen Plan und Verhaltenskodex vereinbart haben, mit dem eine angemessene Zusammenarbeit und eine umfassende Einbeziehung aller betreffenden Organe und Einrichtungen der Union in die entsprechende weitere Verfolgung der Lissabon-Strategie gewährleistet werden würden; fordert in diesem Zusammenhang den Rat und die Kommission auf, unverzüglich Vorschläge für eine enge Zusammenarbeit der relevanten EU-Organe und Einrichtungen im Hinblick auf eine ausstehende Überarbeitung der integrierten politischen Leitlinien zu unterbreiten sowie die Überlegungen zur anstehenden Lissabon-II-Agenda und deren Struktur vorzulegen;

*

* *

63.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zu übermitteln.


(1)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 422.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0058.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0543.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0057.

(5)  ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35.

(6)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(7)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/90


Mittwoch, 11. März 2009
Kampf gegen den Klimawandel

P6_TA(2009)0121

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu einer gemeinschaftlichen Strategie für ein umfassendes Klimaschutzabkommen in Kopenhagen und zur angemessenen Finanzierung der Klimaschutzpolitik

2010/C 87 E/16

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 175 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf das vom Parlament am 17. Dezember 2008 angenommene Klima- und Energiepaket, insbesondere seine Standpunkte zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (1) und zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 19. bis 20. Juni 2008 und vom 11. bis 12. Dezember 2008,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2009 zum Thema „2050: die Zukunft beginnt heute – Empfehlungen für eine künftige integrierte EU-Klimaschutzpolitik“ (3),

unter Hinweis auf die 14. Konferenz der Parteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) (COP 14) und die vierte Konferenz der Parteien als Treffen der Parteien des Kyoto-Protokolls (COP/MOP 4), das vom 1. bis 12. Dezember 2008 in Poznań (Polen) stattfand,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2009 mit dem Titel „Ein umfassendes Klimaschutzübereinkommen als Ziel für Kopenhagen“ (KOM(2009)0039),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2008 mit dem Titel „Europäisches Konjunkturprogramm“ (KOM(2008)0800),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2007 mit dem Titel „Ein europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan) – Der Weg zu einer kohlenstoffemissionsarmen Zukunft“ (KOM(2007)0723),

gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Verhandlungen über ein umfassendes internationales Übereinkommen über den Klimawandel, das mit dem Ziel der Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs auf weniger als 2 °C vereinbar ist, im Dezember 2009 in Kopenhagen abgeschlossen werden sollen,

B.

in der Erwägung, dass jüngsten Studien zufolge ein Potenzial für eine Verringerung der weltweiten Treibhausgasemissionen um 40 % bis 2030 besteht und dass die Windenergie, die Solarenergie und andere nachhaltige erneuerbare Energieträger zu Kosten, die weniger als ein halbes Prozent des globalen BNP betragen, fast ein Drittel des gesamten weltweiten Energiebedarfs decken könnten; in der Erwägung, dass Energieeffizienz-Maßnahmen die Treibhausgasemissionen um mehr als ein Viertel verringern könnten und die Entwaldung fast vollständig gestoppt werden könnte,

C.

in der Erwägung, dass eine zunehmende Zahl von Wissenschaftlern anerkennt, das die Vermeidung eines gefährlichen Klimawandels eine Stabilisierung des Wertes der Treibhausgase in der Atmosphäre auf 350 ppmv (CO2-Äquivalent) erfordert, ein wesentlich niedrigerer Wert als ursprünglich empfohlen,

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Union anlässlich der Frühjahrstagung des Rates 2009 ihre Verhandlungsposition beschließen wird,

E.

in der Erwägung, dass die Europäische Union danach strebt, eine Führungsrolle bei der Bekämpfung der globalen Erwärmung zu übernehmen, und den Verhandlungsprozess im Rahmen der UNFCCC uneingeschränkt unterstützt,

F.

in der Erwägung, dass die Europäische Union das vorgenannte Klima- und Energiepaket angenommen hat, das aus gesetzgeberischen Maßnahmen zur Durchsetzung einer einseitigen Verringerung der Treibhausgasemissionen – gemessen am Stand von 1990 – um 20 % bis zum Jahr 2020 besteht und die Verpflichtung beinhaltet, eine Verringerung um 30 % festzulegen, wenn ein ausreichend ambitioniertes internationales Übereinkommen in Kopenhagen erzielt wird,

G.

in der Erwägung, dass die Emissionen in den Entwicklungsländern rasch zunehmen und diese sie ohne beträchtliche technische und finanzielle Unterstützung nicht verringern können,

H.

in der Erwägung, dass die Entwaldung und die Zerstörung der Wälder weltweit für etwa 20 % der Kohlendioxid-Emissionen (CO2-Emissionen) verantwortlich sind, und auch eine erhebliche Bedrohung im Zusammenhang mit dem Klimawandel darstellen, da sie die wesentliche Funktion der Wälder als Kohlenstoffsenken beeinträchtigen; in der Erwägung, dass die Entwaldung mit der erschreckenden Geschwindigkeit von jährlich 13 Millionen Hektar erfolgt, wobei der Großteil in tropischen Regionen in Entwicklungsländern abgeholzt wird,

I.

in der Erwägung, dass das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen (ETS) als Beispiel für die Entwicklung des Emissionshandels in anderen Industrieländern und -regionen dienen könnte,

J.

in der Erwägung, dass weltweiten Bemühungen zur Bekämpfung des Klimawandels zur Hälfte in kostengünstigen Maßnahmen zum allseitigen Vorteil, z. B. Verbesserung der Energieeffizienz, bestehen könnten,

K.

in der Erwägung, dass die Versteigerung von Emissionszertifikaten in der Zukunft zu beträchtlichen Einnahmen führen kann, die zur Finanzierung von Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen in Entwicklungsländern genutzt werden könnten,

L.

in der Erwägung, dass es von der umfassenden, transparenten und kontinuierlichen Bereitstellung von Informationen über die Verfügbarkeit und die Beantragung von Mitteln abhängt, ob die Finanzierung von sinnvollen Projekten in Entwicklungsländern, insbesondere durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bewerkstelligt werden kann; in der Erwägung, dass dies der internationalen Gemeinschaft obliegt, wobei die Europäische Union eine Führungsrolle einnehmen und mit gutem Beispiel vorangehen sollte,

M.

in der Erwägung, dass sich die erforderlichen Neuinvestitionen zur Verringerung der Emissionen jüngsten Schätzungen zufolge weltweit bis 2020 auf 175 Mrd. EUR belaufen, von denen mehr als die Hälfte in den Entwicklungsländern investiert werden sollte,

N.

in der Erwägung, dass Schätzungen der Kommission zufolge die Einschränkung der Entwaldung auf die Hälfte bis 2020 jährlich 15 bis 25 Mrd. EUR kosten wird und ein völliger Stopp der Entwaldung sogar noch höhere Ausgaben erfordert,

O.

in der Erwägung, dass in zahlreichen Studien internationaler Organisationen die Kosten der Anpassung an den Klimawandel in Entwicklungsländern auf einen zweistelligen Milliarden-Euro-Betrag jährlich geschätzt wurde,

1.

betont, dass die Europäische Union weiterhin eine Führungsrolle in der internationalen Klimaschutzpolitik einnehmen muss; erachtet es als wichtig, dass die Europäische Union mit einer Stimme spricht, um in dieser Rolle glaubwürdig zu bleiben;

2.

fordert die Europäische Union auf, aktiv für ein Übereinkommen von Kopenhagen einzutreten, das die jüngsten Forschungsberichte über den Klimawandel berücksichtigt, die Parteien im Hinblick auf solche Stabilisierungsniveaus und Temperaturziele in die Pflicht nimmt, die einen gefährlichen Klimawandel mit großer Wahrscheinlichkeit verhindern, und das regelmäßige Überprüfungen ermöglicht, um sicherzustellen, dass die Ziele dem neuesten Stand der Forschung entsprechen; begrüßt die Vorschläge der Kommission in diesem Bereich;

3.

weist darauf hin, dass im Hinblick auf die Beschränkung des globalen durchschnittlichen Temperaturanstiegs auf höchstens 2 °C gegenüber dem Niveau vor der Industrialisierung nicht nur die Industrieländer ihre Emissionen beträchtlich senken müssen, sondern auch die Entwicklungsländer einen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten sollten;

4.

weist darauf hin, dass es entscheidend für die Begrenzung des durchschnittlichen weltweiten Temperaturanstiegs auf deutlich weniger als 2 °C ist, dass die Entwicklungsländer ihre Emissionen unter die Werte senken, die sich bei einem „weiter so wie bisher“ ergeben würden, was eine umfassende Unterstützung durch die Industrieländer erfordert;

5.

betont, dass wesentlich mehr Finanzmittel erforderlich sind, um die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels in den Entwicklungsländern umzusetzen;

6.

betont, dass die Industriestaaten den Entwicklungsländern ausreichende, nachhaltige und berechenbare finanzielle und technische Unterstützung mit dem Ziel bereitstellen müssen, ihnen Anreize dafür zu bieten, sich zur Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen zu verpflichten, sich an die Folgen des Klimawandels anzupassen und die Emissionen aufgrund der Entwaldung und der Zerstörung der Wälder zu verringern sowie den Aufbau von Kapazitäten zu verbessern, um die Verpflichtungen gemäß dem künftigen internationalen Übereinkommen zum Klimawandel erfüllen zu können; betont, dass der Großteil dieser neuen Mittel zusätzlich zur öffentlichen Entwicklungshilfe bereitgestellt werden müssen;

7.

weist auf seine oben genannte Entschließung vom 4. Februar 2009 hin, und insbesondere auf diejenigen Teile, in denen es um die internationale Dimension sowie um Finanzierungs- und Haushaltsfragen geht, einschließlich der Feststellung, dass es wichtig ist, der EU und den anderen Industriestaaten als Gruppe ein langfristiges Reduktionsziel von mindestens 80 % bis 2050 gegenüber dem Niveau von 1990 vorzugeben;

8.

verweist ferner auf seine Empfehlung, wonach bestimmte Grundsätze, die im Rahmen des Klima- und Energiepakets angenommen wurden, als Modell für das internationale Übereinkommen dienen sollten, insbesondere die verbindliche lineare Ausrichtung der Verpflichtungen der Industriestaaten, die Differenzierung auf der Grundlage erfasster Emissionen und die verstärkte Einhaltung eines jährlichen Faktors für die Senkung der Emissionen;

9.

betont, dass in der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise das Ziel der Europäischen Union, den Klimawandel zu bekämpfen, mit großen neuen wirtschaftlichen Chancen zur Entwicklung neuer Technologien, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit einhergehen kann; betont, dass eine Einigung in Kopenhagen den notwendigen Anreiz für einen solchen „Grünen New Deal“ bieten und somit das Wirtschaftswachstum ankurbeln, umweltfreundliche Technologien fördern und neue Arbeitsplätze in der Europäischen Union und in den Entwicklungsländern sichern könnte;

10.

fordert den Europäischen Rat auf, auf ein internationales Übereinkommen mit den Industrienationen hinzuarbeiten, auf dessen Grundlage eine kollektive Verringerung der Treibhausgasemissionen am oberen Ende der im Vierten Sachstandsbericht (AR4) des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) empfohlenen Spannweite von 25 bis 40 % erreicht wird, wobei diese Verringerung in den Industriestaaten erzielt werden sollten;

11.

ist besorgt über den ungenauen Hinweis auf die Höhe der finanziellen Verantwortung der Europäischen Union in der vorgenannten Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2009; ersucht den Europäischen Rat, bei der Annahme des Verhandlungsmandats für die Konferenz von Kopenhagen klare Verpflichtungen hinsichtlich der Finanzierung einzusetzen, die mit den globalen, zur Begrenzung des durchschnittlichen Temperaturanstiegs auf deutlich weniger als 2 °C erforderlichen Bemühungen vereinbar sind;

12.

ist der Ansicht, dass diese Verpflichtungen bezüglich der Finanzierung – wie vom Europäischen Rat im Dezember 2008 festgelegt – eine Zusage der Mitgliedstaaten beinhalten sollten, einen großen Teil der Einnahmen aus Auktionen im Rahmen des ETS der Europäischen Union dafür zu verwenden, Aktionen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Anpassung daran in Entwicklungsländern zu finanzieren, die das internationale Übereinkommen zum Klimawandel ratifiziert haben werden; betont jedoch, dass weniger als 50 % der gemeinschaftlichen Emissionen unter das Emissionshandelssystem fallen und daher auch andere Wirtschaftssektoren in den Mitgliedstaaten aufgenommen werden müssen, wenn diese wichtigen Maßnahmen finanziert werden sollen;

13.

weist nachdrücklich darauf hin, dass durch solche Verpflichtungen berechenbare Finanzmittel für Mechanismen verfügbar werden, die im Rahmen der UNFCCC eingerichtet werden und die die öffentliche Entwicklungshilfe ergänzen und somit unabhängig von der jährlichen Haushaltsplanung der Mitgliedstaaten sind;

14.

begrüßt die beiden Alternativen für eine innovative Finanzierung, die in der genannten Mitteilung vom 28. Januar 2009 präsentiert werden, sofern sie so gestaltet werden, dass gewährleistet ist, dass die Höhe der Finanzierung ausreichend vorhersagbar ist; stimmt ferner dem Vorschlag zu, dies mit einer Finanzierung mit den Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten für die Luftfahrt und die Schifffahrt im Rahmen von Systemen für Höchstgrenzen und Handel zu kombinieren;

15.

begrüßt die Idee der Kommission, einen Teil der Finanzmittel in Form von Darlehen bereitzustellen, da einige Aktivitäten auch in den Entwicklungsländern Situationen zum allseitigen Vorteil schaffen können;

16.

betont, dass verbindliche Ziele es den Investoren ermöglichen würden, die Risiken und Möglichkeiten in Verbindung mit dem Klimawandel besser einzuschätzen, und die Investoren in Projekte einbinden würden, die beiden Zielen – Eindämmung und Anpassung – gerecht werden; betont ferner, dass Klarheit hinsichtlich der Rolle des privaten Kapitals bei den notwendigen Investitionen zur Verwirklichung der Ziele herrschen muss;

17.

hält es jedoch für überaus wichtig, einen umfassenderen Aktionsplan für die künftige Finanzierung der Klimaschutzpolitik anzunehmen, der alle relevanten Bereiche und Finanzierungsquellen abdecken würde; hält die oben genannte Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2009 für einen guten Ausgangspunkt für diese Aufgabe, betont jedoch, dass sie durch klar definierte Maßnahmen untermauert werden sollte; fordert den Europäischen Rat auf, der Kommission ein Mandat zur unverzüglichen Ausarbeitung eines solchen Aktionsplans im Hinblick auf die Verhandlungen von Kopenhagen zu erteilen;

18.

ist der Ansicht, dass ein großer Teil des kollektiven Beitrags zu den Eindämmungsbemühungen und Anpassungserfordernissen der Entwicklungsländer für Projekte bereitgestellt werden muss, mit denen der Entwaldung und der Zerstörung der Wälder ein Ende bereitet werden soll, sowie für Wiederaufforstungs- und Aufforstungsprojekte in diesen Ländern;

19.

begrüßt den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism (CDM)) des Kyoto-Protokolls als Möglichkeit der Beteiligung von Entwicklungsländern am Markt für die Verringerung der CO2-Emissionen; betont, dass die Anwendung von Ausgleichsregelungen zur Erreichung von Zielen im Bereich der Verringerung von Emissionen durch Industrieländer nicht Teil der Verantwortung von Entwicklungsländern sein kann, ihre Treibhausgasemissionen im Rahmen eines internationalen Übereinkommens über den Klimawandel einzudämmen; fordert daher nachdrücklich, dass strikte Qualitätskriterien für Projekte Bestandteil künftiger Ausgleichsmechanismen sein müssen, um zu verhindern, dass Industrieländer kostengünstige Optionen zur Emissionsverringerung anstelle der Entwicklungsländer für sich beanspruchen, und zusätzlich den hohen Standard solcher Projekte gewährleisten müssen, die zu verlässlichen, überprüfbaren und tatsächlichen Emissionsverringerungen führen und auch die nachhaltige Entwicklung in den betroffenen Ländern sicherstellen;

20.

ist der Ansicht, dass sich der kollektive Beitrag der Europäischen Union zur Entwicklung von Eindämmungsbemühungen und Anpassungserfordernissen in den Entwicklungsländern bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Mrd. EUR jährlich belaufen sollte und sich dieser Betrag noch erhöhen könnte, wenn neue Erkenntnisse über das Ausmaß des Klimawandels und der von ihm verursachten Kosten vorliegen;

21.

betont, dass umfangreiche Zahlungen für Eindämmungsbemühungen und Anpassungserfordernisse der Entwicklungsländer nur ein Teil der Lösung sind; fordert nachdrücklich, dass die Mittel nachhaltig zu verwenden sind und Bürokratie, insbesondere für KMU, sowie Korruption vermieden werden müssen; betont, dass die Finanzierung berechenbar, koordiniert und transparent sein muss und den Kapazitätsaufbau in den Entwicklungsländern sowohl auf zentraler als auch auf lokaler Ebene fördern muss, wobei in erster Linie die Menschen, die aufgrund des Klimawandels mit Problemen konfrontiert sind, und nicht nur die Regierungen im Mittelpunkt stehen sollten; erachtet es in diesem Zusammenhang als unerlässlich, dass ständig leicht zugängliche Informationen über die verfügbaren Finanzmittel bereitgestellt werden; fordert den Rat und den Ratsvorsitz unter der bevorstehenden schwedischen Präsidentschaft auf, sich bei den UNFCCC-COP15-Verhandlungen in Kopenhagen im Dezember 2009 aktiv für diese Grundsätze einzusetzen;

22.

fordert die Kommission auf, ihren Widerstand gegen die Aufnahme der Forstwirtschaft in die Emissionshandelssysteme aufzugeben; ist der Ansicht, dass sowohl marktgestützte als auch nicht marktgestützte Finanzmittel notwendig sein werden, um künftige Mechanismen zur Verringerung der Emissionen infolge der Entwaldung und der Zerstörung der Wälder (Reducing Emissions from Deforestation and Degradation – REDD) im Rahmen eines Abkommens für die Zeit nach 2012 zu finanzieren; fordert die Kommission und den Rat in diesem Zusammenhang auf, bei der Entwicklung von Pilotmärkten für die Senkung der CO2-Emissionen im Rahmen von REDD eine führende Rolle einzunehmen; fordert die Kommission und den Rat ferner auf, zu prüfen, wie sich marktbasierte und nicht marktbasierte forstwirtschaftliche Fonds ergänzen könnten;

23.

ist der Ansicht, dass die Möglichkeiten, bei den Verhandlungen von Kopenhagen Erfolge zu erzielen, sich aufgrund der Führungsrolle der Europäischen Union bei der Bereitstellung finanzieller und technischer Unterstützung für die Entwicklungsländer erheblich verbessern werden; ist der Ansicht, dass die Europäische Union ihre Führungsrolle im Bereich der Finanzierung dadurch wahrnehmen muss, dass frühzeitig konkrete Verhandlungsdaten vorliegen, damit ausreichende öffentliche Unterstützung aus der Gemeinschaft mobilisiert wird, die Entwicklungsländer ermuntert werden, ehrgeizige verbindliche Ziele anzunehmen, und andere Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) dazu angehalten werden, einen ähnlichen Beitrag zu leisten;

24.

räumt ein, dass die Europäische Union zwar insgesamt das Kyoto-Ziel voraussichtlich erreichen wird, weist jedoch darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten weit von ihrem jeweiligen Kyoto-Ziel entfernt sind, was die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union im Kopenhagen-Prozess schwächen dürfte; fordert daher mit Nachdruck, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die noch nicht auf dem richtigen Kurs zur Erfüllung ihres Kyoto-Ziels sind, ihre Bemühungen verstärken;

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat des UNFCCC mit dem Ersuchen, diese Entschließung an alle Vertragsparteien weiterzuleiten, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0610.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0611.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0042.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/94


Mittwoch, 11. März 2009
Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

P6_TA(2009)0122

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zur Umsetzung der Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten 2008-2010

2010/C 87 E/17

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 20. Mai 2008 zu den Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen 2008-2010 (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. November 2008 über ein Europäisches Konjunkturprogramm (KOM(2008)0800),

in Kenntnis der Entscheidung 2008/618/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 28. Januar 2009 für eine Entscheidung des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2008)0869),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. und 12. Dezember 2008, die den gemeinschaftlichen Aktionsrahmen vorgeben, „um eine Rezessionsspirale zu vermeiden und die Wirtschaftstätigkeit und die Beschäftigung zu stützen“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU (3),

gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis darauf, dass eine starke Wechselbeziehung zwischen Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Armutsbekämpfung und sozialer Integration besteht,

B.

in der Erwägung, dass die derzeitige Wirtschaftskrise die ungekannten Herausforderungen in Form steigender Arbeitslosigkeit und sozialer Ausgrenzung mit sich bringt und die wirtschaftliche Lage in der Europäischen Union sich Prognosen zufolge noch weiter verschlechtern wird, was zu einem langsameren oder sogar negativen Beschäftigungswachstum und steigender Arbeitslosigkeit in der Europäischen Union im Jahr 2009 führen wird,

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Beschäftigungsstrategie und die Beschäftigungspolitischen Leitlinien die wesentlichen Instrumente im Rahmen der Lissabon-Strategie sind, mit denen die Herausforderungen in Bezug auf den Arbeitsmarkt angegangen werden können,

D.

unter Hinweis auf die gemeinsame Verpflichtung der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, sich den Herausforderungen der Globalisierung zu stellen und die damit verbundenen Chancen und Ungewissheiten für die Bürger zu thematisieren,

E.

in der Erwägung, dass die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise eine entschiedene und koordinierte Reaktion der Europäischen Union erfordert, um Arbeitsplatzverluste zu verhindern, angemessene Einkommen für die Bürger zu gewährleisten und eine Rezession zu vermeiden sowie die derzeitigen wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Herausforderungen in Chancen zu verwandeln,

F.

in der Erwägung, dass es daher dringend erforderlich ist, die Anstrengungen auf allen Regierungsebenen zu verstärken und die Sozialpartner und andere maßgebliche Akteure einzubeziehen, um in die Menschen zu investieren und in Konsultation mit den Sozialpartnern nach den in den Ländern jeweils üblichen Verfahren die europäischen Arbeitsmärkte – insbesondere durch die Anwendung des Flexicurity-Ansatzes – zu modernisieren,

Allgemeines: Wirtschaftsaufschwung und beschäftigungspolitische Vorgaben

1.

ist der Ansicht, dass angesichts einer weltweiten schweren Rezession und des prognostizierten Anstiegs der Arbeitslosigkeit um mindestens 3,5 Millionen in der Europäischen Union bis Ende 2009 die Beschäftigungspolitik der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf die folgenden zentralen Ziele ausgerichtet sein muss: Erhaltung möglichst vieler dauerhafter Arbeitsplätze trotz des kurzfristigen Ausfalls der Nachfrage; Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen; sowie Stärkung der Kaufkraft von Arbeitslosen sowie Unterstützung von Arbeitslosen im Hinblick auf eine rasche Wiederanstellung; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten ein klares Signal zu geben, dass die Beschäftigungspolitischen Leitlinien in diesem Sinne umzusetzen sind, und die Beschäftigung vorrangig anzugehen, indem sie dem Europäischen Rat auf seiner Frühjahrstagung 2009 Vorschläge für eine Europäische Beschäftigungsinitiative vorlegt, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten ihr Vorgehen zur Erhaltung bestehender Arbeitsplätze und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze koordinieren;

2.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über ein Europäisches Konjunkturprogramm und ist erfreut, dass die Kommission darin den Schwerpunkt auf das Zusammenspiel von kurzfristigen finanzpolitischen Anreizen und der langfristigen Lissabon-Strategie und den Integrierten Leitlinien setzt; betont in diesem Zusammenhang, dass unbedingt dafür zu sorgen ist, dass alle kurzfristigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Ankurbelung der Wirtschaftstätigkeit dazu beitragen, die gemeinsam festgelegten Ziele zu erreichen;

3.

stellt fest, dass das zentrale Dilemma der derzeitigen Krise darin besteht, dass die wirtschaftspolitischen Instrumente der Europäischen Union noch nicht weit genug entwickelt sind, um die bevorstehenden Herausforderungen erfolgreich anzugehen; fordert deshalb eine Überprüfung und Aktualisierung der wesentlichen Politikinstrumente, insbesondere der Integrierten Politischen Leitlinien, des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und der Strategie für nachhaltige Entwicklung, um diese Ansätze auf der Grundlage eines „New Deal“ für intelligentes Wachstum in der Europäischen Union zusammenzufassen;

4.

unterstreicht, dass die Integrierten Politischen Leitlinien vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Abschwungs neu ausgerichtet werden müssen, und fordert den Rat nachdrücklich auf, kurzfristige Maßnahmen zur Wahrung der Beschäftigungsquote von 2008 und für Investitionen in die Bekämpfung des Klimawandels zu beschließen und die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner aufzufordern, gemäß der einzelstaatlichen Praxis und unter besonderer Berücksichtigung der am meisten gefährdeten Bevölkerungsgruppen ausreichende Einkommen zu gewährleisten; erwartet von der Kommission, dass sie in Bezug auf diese Ziele rechtzeitig vor der anstehenden Frühjahrstagung des Europäischen Rates entsprechende Initiativen ausarbeitet und Vorschläge unterbreitet;

5.

weist darauf hin, dass koordinierte Investitionen der Mitgliedstaaten in die fünf Ziele der Lissabon-Strategie – Forschung, Bildung, aktive Arbeitsmarktpolitik, Kinderbetreuung und Anreize für private Investitionen – ein wesentliches Element der Beschäftigungspolitik sein müssen und Infrastrukturen für die Kinderbetreuung als eine der Voraussetzungen für die Steigerung der Erwerbsquote, insbesondere von Frauen, zu betrachten sind; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, diese gemeinsamen Grundsätze in die Konsultation mit den Sozialpartnern im Rahmen ihrer nationalen Reformprogramme einzubeziehen;

Die Beschäftigungspolitischen Leitlinien 2008-2010: Sie müssen rigoros umgesetzt werden

6.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Leitlinien

die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Förderung einer hohen Beschäftigungsquote, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie ein hohes Niveau in Bezug auf Bildung, Ausbildung und Schutz der menschlichen Gesundheit berücksichtigen müssen sowie

Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung bekämpfen müssen;

7.

vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass es zu verstärkten Wechselwirkungen zwischen den Leitlinien und der offenen Methode der Koordinierung im Bereich des sozialen Schutzes und der sozialen Eingliederung kommt;

8.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und gemäß der nationalen Tradition im jeweiligen Mitgliedstaat prüfen müssen, wie die Einhaltung und Umsetzung der Grundsätze und Vorschriften der europäischen Sozialgesetzgebung, der Abkommen zwischen den Sozialpartnern und der grundlegenden Prinzipien der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verbessert werden kann, und in ihren nationalen Reformprogrammen darüber Bericht erstatten müssen;

9.

bekräftigt, dass der Flexicurity-Ansatz gemäß der Leitlinie Nr. 21 unbedingt dazu genutzt werden muss, den Übergang von einem Arbeitsplatz zu dem nächsten zu überbrücken, und betont, dass dies ein hohes Schutzniveau im Rahmen der Sozialversicherungssysteme sowie eine aktive Arbeitsmarktpolitik voraussetzt;

10.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Erklärung der Kommission, wonach es von ausschlaggebender Bedeutung ist, verstärkt auf Aktivierungsmaßnahmen insbesondere für schlecht qualifizierte Arbeiter zu setzen, die Beschäftigungsbeihilfen und Kurzschulungen für besonders gefährdete Gruppen und Personen mit dem größten Langzeitarbeitslosigkeitsrisiko zu verbessern, (Um-)Schulungsmaßnahmen und die Vermittlung neuer Qualifikationen für eine Beschäftigung in den von der Krise weniger betroffenen Sektoren anzubieten, einen angemessenen sozialen Schutz zu gewährleisten, der Einkommenssicherheit bietet, sowie sich vorbehaltlos zum sozialen Dialog und zur Einbeziehung der Sozialpartner zu bekennen;

11.

erachtet gezielte Maßnahmen für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen – und insbesondere für Langzeitarbeitslose, Menschen mit Behinderungen und Migranten – in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit für äußerst wichtig;

12.

ist der Ansicht, dass die Kommission angesichts des Ausmaßes der Krise bereit sein muss, außergewöhnliche Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Ausweitung des Zugangs zum Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung (EGF), der in der Lage sein muss, die Arbeitnehmer in vielen Fällen zu unterstützen, auch Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, sowie eine vorübergehende Öffnung des Europäischen Sozialfonds (ESF) für Maßnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen durch Ausbildung;

13.

ist der Ansicht, dass die Wirtschaftskrise eine Ausweitung der gemeinschaftlichen Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierungen, und insbesondere eine Stärkung der Rechte auf Information und Konsultation, erfordert;

14.

vertritt die Auffassung, dass bei der nächsten Reform der gemeinschaftlichen Strukturfonds versucht werden sollte, die Ziele der Fonds stärker auf die Schaffung von dauerhaften, hochwertigen Arbeitsplätzen auszurichten;

15.

erachtet ferner die Bildung für äußerst wichtig, nicht nur um die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer zu verbessern, sondern auch um ihre Mobilität zu fördern, was für das Funktionieren des Binnenmarkts grundlegend ist; betont daher, dass formell oder informell erworbene Qualifikationen unbedingt anerkannt werden müssen;

16.

erachtet die Leitlinie Nr. 23 und erhebliche Investitionen in das lebenslange Lernen im Hinblick auf die Verringerung der Arbeitslosigkeit sowie die Erreichung des Ziels, bessere Arbeitsplätze in Europa zu schaffen, als besonders wichtig; betont in diesem Zusammenhang, dass alle Bürger gleichen Zugang und die gleichen Möglichkeiten haben müssen, sich an Programmen für das lebenslange Lernen zu beteiligen, wobei besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; unterstreicht, dass unverzüglich Mittel aus dem ESF und dem EGF zur Finanzierung derartiger Maßnahmen bereitgestellt werden sollten;

17.

bedauert, dass in allen Ländern die Wahrscheinlichkeit der Teilnahme an Bildungs- und Ausbildungsprogrammen sowie an Programmen für das lebenslange Lernen für Personen mit dem geringsten Ausbildungsniveau, ältere Menschen, Menschen in ländlichen Gebieten und behinderte Menschen am geringsten ist;

18.

betont, dass die Verbesserung des Unterrichts in der Erwachsenenbildung ein entscheidender Faktor für die Erhöhung der Teilnehmerzahl ist und dass Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Unterrichts die Verfügbarkeit von geeigneten Räumlichkeiten und lokalen Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Angebote des offenen Lernens und der Fernlehre für Bürger in entlegenen Gebieten, Informations- und Beratungsdienste sowie maßgeschneiderte Programme und flexible Unterrichtsmodalitäten umfassen;

19.

weist darauf hin, dass die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen in Europa nach wie vor zu hoch ist; erinnert ferner daran, dass Erfahrungen bei früheren Wirtschaftskrisen gezeigt haben, dass junge Erwachsene, die nach ihrer Ausbildung arbeitslos werden, wesentlich weniger in der Lage sind, eine Beschäftigung zu finden; erachtet es daher als besonders wichtig, dass alle Mitgliedstaaten das Ziel gemäß der Leitlinie Nr. 18 erreichen, wonach jedem Jugendlichen nach Schulabschluss innerhalb von vier Monaten eine Stelle, Lehrstelle, Zusatzausbildung oder andere Maßnahme zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit angeboten werden soll;

20.

fordert ein entschiedenes Vorgehen im Zusammenhang mit der niedrigen Erwerbsquote von Frauen; weist darauf hin, dass die Erwerbsquote von Frauen im Allgemeinen niedriger ist und dass Frauen eher als Männer eine Teilzeitbeschäftigung ausüben; erachtet daher eine Politik, auf deren Grundlage Männer und Frauen gleiche Verantwortung tragen, für wesentlich; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen gemäß den Barcelona-Zielen nachzukommen, damit diese Zielsetzungen erreicht werden können;

21.

stellt mit Besorgnis fest, dass sich Teilzeitstellen, die zum Großteil von Frauen besetzt werden, als besonders anfällig für die Auswirkungen der Wirtschaftskrise erweisen;

22.

ist der Ansicht, dass in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit der regionale und soziale Zusammenhalt offensichtlich gefährdet ist, und erachtet daher die Leitlinie Nr. 17 über die Stärkung des sozialen und territorialen Zusammenhalts als besonders wichtig, um Defiziten in diesem Bereich vorzubeugen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die aktive soziale Eingliederung aller zu fördern, um Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen, indem sie angemessene Einkommen und hochwertige Sozialleistungen sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt durch Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Erstausbildung und Weiterbildung gewährleisten;

23.

erachtet insbesondere in wirtschaftlichen Krisenzeiten Investitionen in den Wohlfahrtsektor als unerlässlich; ist der Ansicht, dass dieser Sektor viele wichtige Dienstleistungen für die Gemeinschaft erbringt und einem großen Teil der Bevölkerung Beschäftigung bietet; betont, dass der Wohlfahrtsektor daher erhalten werden muss, um einem Qualitätsverlust bei den Gemeinschaftsdiensten und einem Anstieg der Arbeitslosigkeit vorzubeugen;

24.

stellt mit Bedauern fest, dass es möglicherweise während der Wirtschaftskrise in manchen Unternehmen als freiwillige Alternative zu Entlassungen zu gewissen Lohneinbußen kommt; erachtet es jedoch als äußerst wichtig, keine allgemeinen Lohnsenkungen infolge der Krise zuzulassen; erachtet folgende Aspekte als wichtig:

jeder Mitgliedstaat sollte gemäß seinen nationalen Traditionen und Verfahren eine Politik entwickeln, um Wettbewerb auf der Grundlage von Armutslöhnen vom Markt zu verweisen;

kollektiv ausgehandelte Tarifvereinbarungen sollten einen breiten Geltungsbereich haben;

die Hierarchie der Kollektivverträge sollte geachtet werden;

die in Kollektivverträgen und/oder im Arbeitsrecht festgelegten Löhne und Arbeitsbedingungen sollten auch wirklich respektiert und angewandt werden;

Die Wirtschaftskrise erfordert ein koordiniertes Vorgehen

25.

betont, wie wichtig vorausschauende und koordinierte Investitionen in allen Mitgliedstaaten, auch in die Produktionsinfrastrukturen, die Bildung und die Bekämpfung des Klimawandels, sind, um das Ziel zu erreichen, die Beschäftigungsrate zu erhöhen, zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen beizutragen und den sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten; betont in diesem Zusammenhang, dass die EU unbedingt die Entwicklung eines modernen und nachhaltigen Industriesektors fördern muss;

26.

erachtet es als wichtig, nicht nur zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen, sondern auch die Qualität der bereits bestehenden Arbeitsplätze zu erhalten und zu verbessern;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, weiterhin eine größere Eigenverantwortung zu fördern und die Beteiligung aller betroffenen Akteure einschließlich der Sozialpartner und anderer Interessenvertreter erforderlichenfalls zu verbessern, um die beschäftigungspolitischen Leitlinien effektiv umzusetzen;

*

* *

28.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Ausschuss der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte P6_TA(2008)0207.

(2)  ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 47.

(3)  Angenommene Texte P6_TA(2008)0467.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/98


Mittwoch, 11. März 2009
Ein europäisches Konjunkturprogramm

P6_TA(2009)0123

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu einem europäischen Konjunkturprogramm (2008/2334(INI))

2010/C 87 E/18

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. März 2009 für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates mit dem Titel „Impulse für den Aufschwung in Europa“ (KOM(2009)0114),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. November 2008 mit dem Titel „Europäisches Konjunkturprogramm“ (KOM(2008)0800),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 29. Oktober 2008 mit dem Titel „Aus der Finanzkrise in den Aufschwung: Ein Aktionsrahmen für Europa“ (KOM(2008)0706),

in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 28. Januar 2009 für eine Empfehlung des Rates zu den 2009 aktualisierten Grundsätzen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und zur Umsetzung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten (KOM(2009)0034),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2008 über einen vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2008 zum Umsetzungsbericht für das Lissabon-Programm der Gemeinschaft 2008-2010 (KOM(2008)0881),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2008 zur Kohäsionspolitik: In die Realwirtschaft investieren (KOM(2008)0876),

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen vom 16. Dezember 2008 zur Binnenmarktüberprüfung: ein Jahr danach (SEK(2008)3064),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2008 über die außenpolitische Dimension der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung: Bericht über den Marktzugang und Festlegung des Rahmens für eine wirksamere internationale Zusammenarbeit bei der Regulierung (KOM(2008)0874),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 16. Dezember 2008 für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (KOM(2008)0867),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2007 zu den Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2008-2010) mit einer Empfehlung der Kommission für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (gemäß Artikel 99 des EG-Vertrags) und einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu den Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (gemäß Artikel 128 des EG-Vertrags) (KOM(2007)0803),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Mai 2008 zur WWU@10: „Zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion – Errungenschaften und Herausforderungen“ (KOM(2008)0238) (Mitteilung zur WWU@10),

in Kenntnis der Aktionspläne der Mitgliedstaaten und der aktualisierten nationalen Reformprogramme für den Zeitraum 2008-2010,

in Kenntnis der Zusammensetzung der Hochrangigen Sachverständigengruppe zur EU-Finanzaufsicht unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière und ihres Berichts an die Kommission vom 25. Februar 2009 im Hinblick auf den Europäischen Rat im Frühjahr 2009,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 11./12. Dezember 2008 in Bezug auf Wirtschafts- und Finanzfragen,

unter Hinweis auf das Treffen der Staats- und Regierungschefs der Eurogruppe vom 12. Oktober 2008 zur Annahme eines koordinierten Rettungsplans angesichts der Wirtschaftskrise,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 13./14. März 2008 in Bezug auf den Eintritt in den neuen Programmzyklus der erneuerten Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung (2008-2010),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates Wirtschaft und Finanzen vom 7. Oktober 2008 in Bezug auf Sofortmaßnahmen angesichts der Turbulenzen an den Finanzmärkten,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates Wirtschaft und Finanzen vom 4. November 2008 zu internationalen Initiativen zur Reaktion auf die Finanzmarktkrise und zur Vorbereitung des Weltgipfels zur Finanzkrise,

in Kenntnis des Beitrags des Rates Wirtschaft und Finanzen vom 2. Dezember 2008 zu den Beratungen des Europäischen Rates am 11./12. Dezember 2008,

unter Hinweis auf das Memorandum of Understanding vom 1. Juni 2008 über die Zusammenarbeit der Finanzaufsichtsbehörden, Zentralbanken und Finanzministerien der Europäischen Union im Bereich der grenzüberschreitenden Finanzstabilität,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2008 zur Tagung des Europäischen Rates vom 15./16. Oktober 2008 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zu den Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (Teil: Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft): Eintritt in den neuen Programmzyklus (2008-2010) (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 zu der WWU@10: Zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion – Errungenschaften und Herausforderungen (4) (WWU@10-Entschließung),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur (6),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0063/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Weltwirtschaft und die globalen Märkte in den letzten 25 Jahren ein beispielloses und historisch einmaliges Wachstum verzeichnen konnten, mit einer Produktionskapazität, die für mehr Menschen denn je Wohlstand gebracht hat und die bei einer Konjunkturabschwächung mit anschließendem Nachfragerückgang angepasst werden muss,

B.

in der Erwägung, dass sich die Finanz- und Wirtschaftskrise täglich weiter zuspitzt und die Europäische Union und ihre Nachbarländer einer weitreichenden sozialen und politischen Krise immer näher kommen, die zu einer Herausforderung für die Solidarität in Europa wird, da die bislang ergriffenen öffentlichen Maßnahmen im Hinblick auf ihre Durchschlagskraft und Wirksamkeit weit hinter den Erwartungen zurückbleiben,

C.

in der Erwägung, dass der Verlust an Vertrauen in die Finanz- und Kapitalmärkte und die zunehmende Arbeitslosigkeit nunmehr die wichtigsten Herausforderungen bei der Bekämpfung der Talfahrt der Wirtschaft weltweit und auf europäischer Ebene darstellen,

D.

in der Erwägung, dass das bislang noch nie dagewesene Ausmaß der derzeitigen Finanzkrise und das Ausmaß des damit einhergehenden Abschwungs eine wohlüberlegte Überarbeitung des Regelungs- und Lenkungsrahmens der Finanzmärkte auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene erforderlich machen, um zu verhindern, dass künftige Probleme in der Weltwirtschaft zu ähnlichen Problemen auf den Finanzmärkten führen und die EU-Wirtschaft robuster gegenüber Veränderungen zu machen,

E.

in der Erwägung, dass das Versagen bedeutender Finanzinstitute die Kreditmärkte untergräbt, Kapitalfluss, Investitionen und Handel behindert und Preise und Werte sinken lässt, wodurch die Stabilität und die Kapitaleinlagen, die die Finanzinstitute zur Kreditvergabe und die Unternehmen zur Absicherung ihrer Finanzierungen benötigen, ausgehöhlt werden,

F.

in der Erwägung, dass eine laxe Geldpolitik und eine politisch gewollte verstärkte Vergabe von Immobilienkrediten sowie makroökonomische Ungleichgewichte in der Vergangenheit vor allem zwischen den USA und Schwellenländern wie China als Ursachen und Gründe für die derzeitige Finanzkrise gelten; unterstreicht die Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union und die Investitionen in Infrastruktur und Forschung sowie in neue Unternehmen und neue Märkte auszubauen,

G.

in der Erwägung, dass es zur Sicherstellung der konjunkturellen Erholung Hauptanliegen der politischen Entscheidungsträger der Europäischen Union sein sollte, die Funktionsfähigkeit der Finanz- und Kapitalmärkte wiederherzustellen und die Beschäftigung zu sichern, um auf diese Weise dazu beizutragen, dass die EU-Wirtschaft zu Wachstum und Investitionen und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze zurückkehrt,

H.

in der Erwägung, dass die gegenwärtige Rezession als Chance genutzt werden sollte, um „grüne“ Investitionen zu fördern und „grüne“ Arbeitsplätze zu schaffen, im Einklang mit der Erreichung der langfristigen Ziele von Lissabon/Göteborg und dem Klima- und Energiepaket,

I.

in der Erwägung, dass die Sicherstellung der konjunkturellen Erholung ein koordiniertes Handeln im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften für Wettbewerb und staatliche Beihilfen sowie Stabilität für die Finanz- und Arbeitsmärkte erfordert, ohne dass es zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen oder zu einem Ungleichgewicht zwischen den Mitgliedstaaten bei der Sicherung der Stabilität und der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft kommt,

J.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft zu außergewöhnlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten geführt haben, die rechtzeitige, zielgerichtete, befristete und verhältnismäßige Maßnahmen und Entscheidungen erfordern, um Lösungen für eine beispiellose globale Wirtschafts- und Beschäftigungssituation zu finden, sowie in der Erwägung, dass öffentliche Interventionen zwar unvermeidbar sind, aber die Rollen, die dem privaten und dem öffentlichen Sektor in normaleren Zeiten zukommen, verzerren,

K.

in der Erwägung, dass die Mängel des derzeitigen finanzpolitischen Regelungsrahmens vom Parlament in dessen Stellungnahmen zu Legislativvorschlägen und in seinen Entschließungen bereits angesprochen wurden,

L.

in der Erwägung, dass die jüngsten Daten, die von der Gemeinschaft zu den Aussichten für 2009 vorgelegt wurden, auf eine rapide Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen in der gesamten Europäischen Union hindeuten und nun die Europäische Union und die Mitgliedstaaten die letzte Verantwortung dafür tragen, makroökonomische Stabilität, nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung zu gewährleisten,

M.

in der Erwägung, dass die Finanzkrise das Dilemma offengelegt hat, das darin besteht, dass einerseits die Regelungsbefugnis für die Wirtschaftspolitik auf EU-Ebene angesiedelt sein muss und andererseits die Zuständigkeit für Programme zur Ankurbelung der Wirtschaft bei den Behörden der Mitgliedstaaten liegt,

N.

in der Erwägung, dass die von einzelnen Mitgliedstaaten in die Wege geleiteten kurzfristigen Aktionen einer umfassenden Koordinierung durch die Europäische Union bedürfen, um einerseits eine gemeinsame Multiplikatorwirkung zu garantieren und andererseits Spill-over-Effekte, Marktverzerrungen und unwirtschaftliche Doppelarbeit zu vermeiden,

O.

in der Erwägung, dass kurzfristige Maßnahmen auf die langfristigen Ziele abgestimmt sein müssen, die darauf ausgerichtet sind, die Europäische Union zur wettbewerbsfähigsten wissensgestützten Wirtschaft zu machen, das künftige Vertrauen und die Zuversicht nicht zu untergraben und die makroökonomische Stabilität sicherzustellen, und zu diesen Zielen beitragen müssen,

P.

in der Erwägung, dass die unterschiedlichen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, Konjunkturprogramme aufzulegen, anerkannt werden sollten; in der Erwägung, dass als Ergänzung dazu ein umfassender EU-Ansatz ausgearbeitet werden sollte, dessen eindeutiger Schwerpunkt auf sich gegenseitig unterstützenden politischen Maßnahmen in den Bereichen Wirtschafts-, Umwelt-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik liegt,

Q.

in der Erwägung, dass sich die Mitgliedschaft im Euroraum als Mittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Stabilität in den betreffenden Mitgliedstaaten erwiesen hat; in der Erwägung, dass die Bürger in Zeiten wirtschaftlicher Rezession neben einem verantwortungsvollen Eingreifen der Regierung, um dem Konjunkturabschwung entgegenzuwirken, eine entschlossene Antwort im Wege der Instrumente der Europäischen Union und des sozialen und regionalen Zusammenhalts erwarten, während gleichzeitig die Regeln und Grundsätze, die eine starke und stabile Währung gewährleisten, gewahrt bleiben,

R.

in der Erwägung, dass es äußerst wichtig ist, das Vertrauen wiederherzustellen, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte zu gewährleisten und damit die negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft zu begrenzen,

S.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union erst vor kurzem beigetreten sind und nicht dem Euroraum angehören, stark unter den Spekulationen gegen ihre Währungen, der Kapitalflucht und dem Einfrieren der internationalen Kreditmärkte leiden,

Allgemeines

1.

begrüßt die Initiative der Kommission, als Reaktion auf die schwerwiegende anhaltende Rezession ein europäisches Konjunkturprogramm aufzulegen; stellt fest, dass die gemeinschaftliche Dimension dieses Vorschlags 15 % des Etats für das Konjunkturprogramm ausmacht, das zügig umgesetzt werden muss;

2.

betont, dass die oberste Priorität des Konjunkturprogramms darin bestehen muss, die Wirtschaft und die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union zu fördern, um die Chancen und die Sicherheit der Bürger zu wahren und einen Anstieg der Arbeitslosigkeit zu verhindern; vertritt die Auffassung, dass das Konjunkturprogramm dem wirtschaftlichen Abschwung entgegenwirken muss, indem die Finanzmärkte wieder funktionsfähig gemacht, Investitionen erleichtert und die Chancen für Wachstum und Beschäftigung verbessert werden und zugleich die Wirtschaft und der Arbeitsmarkt der Europäischen Union gestärkt und die Rahmenbedingungen für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen verbessert werden;

3.

erwartet von der Kommission klare und richtungsweisende Leitlinien im Hinblick auf ein verbessertes gemeinsames Konzept der Mitgliedstaaten zur Bewältigung dieser schweren Wirtschaftskrise, damit in Europa so viele Arbeitsplätze wie möglich gerettet werden können;

4.

vertritt mit Nachdruck die Auffassung, dass alle Finanzhilfen rechtzeitig, zielgerichtet und befristet gewährt werden müssen; warnt vor möglichen Verdrängungseffekten und einer Zersetzung der EU-Wettbewerbspolitik; drängt darauf, so bald wie möglich faire wettbewerbsorientierte Märkte gemäß den Verträgen wiederherzustellen; stellt mit Besorgnis fest, dass Staatsverschuldung und Haushaltsdefizite rapide ansteigen; fordert ferner so schnell wie möglich die Rückkehr zu soliden Staatsfinanzen, wie dies im überarbeiteten Stabilitäts- und Wachstumspakt (überarbeiteter SWP) vorgesehen ist, um eine übermäßige Belastung künftiger Generationen zu vermeiden;

5.

betont, dass vorübergehende Ausnahmen und Abweichungen von der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft innerhalb genau festgelegter zeitlicher Perspektiven rückgängig gemacht werden müssen und zur Normalität zurückgekehrt werden muss;

6.

betont, dass das Konjunkturprogramm dem Zweck dienen muss, ein faires und ausgewogenes internationales Übereinkommen für die Zeit nach dem Kyoto-Protokoll zu erreichen, das 2012 ausläuft, wobei ein solches Übereinkommen unter anderem ärmeren Ländern die Chance geben muss, der Armut zu entkommen, ohne die Erderwärmung weiter zu verstärken, indem ihnen bei der Finanzierung umfangreicher Investitionen in die Anpassung an den Klimawandel sowie in erneuerbare Energien und Energieeffizienz geholfen wird;

7.

stellt mit Besorgnis fest, dass Staatsverschuldung und Haushaltsdefizite rapide ansteigen; ist besorgt darüber, dass die Staatsverschuldung zu einer übermäßigen Belastung für künftige Generationen werden kann;

8.

akzeptiert die Notwendigkeit der Anpassung an ein globales Wettbewerbsumfeld und einer Rückkehr der europäischen Wirtschaft zum Wachstum als sehr wichtige gemeinsame Ziele und fordert die Europäische Union auf, verstärkt Anstrengungen zu unternehmen, um in Qualifikationen, Ausbildung und nachhaltige Schaffung von Arbeitsplätzen, Sicherung der Beschäftigung und Vorbeugung gegen Massenarbeitslosigkeit unter Gewährleistung konstruktiver Steuerpolitiken zu investieren, was dazu beitragen sollte, den Umfang und die Bestandteile des Konjunkturprogramms zu bestimmen; erwartet, dass auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2009 eine Einigung über richtungsweisende Leitlinien und konkrete Maßnahmen zur Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze erzielt wird;

9.

empfiehlt als wesentliche Voraussetzung für eine effiziente Vorgehensweise, dass im Rahmen der Koordinierung der nationalen Konjunkturprogramme die Möglichkeit bietet, die einzelnen Programme auf die jeweiligen Bedürfnisse der einzelnen Mitgliedstaaten auszurichten, während gleichzeitig die gemeinsamen Interessen, die gemeinsamen Strategien zur Bekämpfung des Klimawandels und die Gewährleistung eines größtmöglichen Multiplikatoreffekts insbesondere im Bereich der Beschäftigung berücksichtig werden;

10.

empfiehlt neue horizontale Initiativen auf EU-Ebene, da die unterschiedlichen nationalen Möglichkeiten und Grenzen der haushaltspolitischen Maßnahmen unionsweit zu überaus asymmetrischen Ergebnissen führen können; erinnert jedoch daran, dass jeder Mitgliedstaat dafür verantwortlich ist, Haushaltsdisziplin zu wahren, Investitionen zu tätigen und Strukturreformen durchzuführen;

11.

warnt eindringlich vor der Gefahr, dass die in die Wege geleiteten Lösungen zur Summe aller nationalen Politikansätze werden, was mit Konflikten und Kosten einhergehen und den Binnenmarkt und die Wirtschafts- und Währungsunion aushöhlen und die Rolle der Europäischen Union als Global Player schwächen kann;

12.

unterstützt das Engagement der Kommission für den überarbeiteten SWP und nimmt ihre Bereitschaft zur Kenntnis, die ganze Flexibilität, die der Pakt bietet, als Möglichkeit zu nutzen, um antizyklische Maßnahmen zur Bekämpfung der Rezession zu ergreifen und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, angemessen auf die Wirtschaftskrise zu reagieren und insbesondere einzuschätzen, inwieweit kurzfristige Investitionsbeschlüsse mit den mittelfristigen Haushaltszielen vereinbar und auf ein nachhaltiges Wachstum und die langfristige Umsetzung der Ziele von Lissabon ausgerichtet sind;

13.

betont, dass sich die Mitgliedstaaten unbedingt weiterhin an den überarbeiteten SWP halten müssen, um einerseits den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen wirksam zu begegnen und sich andererseits verbindlich zu verpflichten, in dem Moment, da sich die Wirtschaft erholt, zu normaler Haushaltsdisziplin zurückzukehren und die antizyklische Ausrichtung des SWP zu verstärken;

Finanzmärkte: von der Krisenkontrolle hin zu gesunden Märkten für die Zukunft

Wiedererlangung des Vertrauens im Finanzsektor

14.

begrüßt die kurzfristigen Maßnahmen, die zur Wiederherstellung des Vertrauens in das Finanzsystem beschlossen wurden; erinnert daran, dass diese Sofortmaßnahmen nicht ausreichen, um einige der grundlegenden Probleme in den Griff zu bekommen, die die Krise ausgelöst haben, namentlich globale Ungleichgewichte, extreme Risikobereitschaft, Aufnahme von Fremdkapital und Belohnung kurzfristiger Termingeschäfte; verweist auf die Notwendigkeit, die Vergütungssysteme als mögliche Ursachen der finanziellen Instabilität zu überprüfen;

15.

fordert im Interesse der Verringerung der Unsicherheiten auf den Kreditmärkten und der Förderung ihres Funktionierens ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten, in dessen Rahmen allgemeine Bürgschaften und ausdrückliche Bürgschaften der Nationalbanken für Verbindlichkeiten unter Ausschluss des Eigenkapitals zulässig sind;

16.

fordert die Mitgliedstaaten und insbesondere die Mitgliedsstaaten des Euroraums auf, die Möglichkeit einer umfassenden europäischen und von allen Mitgliedstaaten solidarisch verbürgten Anleihe zu prüfen;

17.

bekräftigt, dass die Sicherung der Einlagen von Einzelpersonen und Unternehmen, einschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU), und der Gewährung von Krediten für diese Gruppen die eigentliche Rechtfertigung für den außergewöhnlichen Eingriff der öffentlichen Hand in das Finanzsystem darstellt; erinnert die Regierungen der Mitgliedstaaten an ihre Verantwortung und Rechenschaftspflicht gegenüber den Parlamenten bei der Verwendung öffentlicher Gelder für Rettungspläne und empfiehlt nachdrücklich die Einführung einer angemessenen Aufsicht und erforderlichenfalls von Sanktionen sowie deren Koordinierung auf EU-Ebene, um die Erreichung der entsprechenden Ziele zu gewährleisten;

18.

betont, dass es wichtig ist sicherzustellen, dass die Leitzinssenkungen an die Kreditnehmer weitergegeben werden;

19.

erinnert daran, dass es Aufgabe der Regulierungsbehörden und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist, die Tätigkeiten der Banken und der Banker in den vergangenen Monaten eingehend zu prüfen und auch festzustellen, ob verwerfliches oder gar kriminelles Verhalten zum Bankenzusammenbruch beigetragen haben könnte, und zu überprüfen, ob staatliche Eingriffe und geldpolitische Entscheidungen in Bezug auf die Zinssätze der Kreditverknappung Einhalt gebieten konnten;

20.

vertritt die Auffassung, dass für die Rettungspakete für Finanzinstitutionen eine strenge Überwachung vorgesehen werden muss, um gleiche Wettbewerbsbedingungen unter Einbeziehung des Solvabilitätsniveaus, der erwarteten Gewinne, der Liquidität im Interbankgeschäft, der Entwicklung der Humanressourcen und des Vertrauens der Kunden, seien es Privatkunden oder Unternehmer, zu gewährleisten;

21.

vertritt die Auffassung, dass die Rettungspläne für den Bankensektor an Bedingungen in Bezug auf monetäre Anreize, die Bereitstellung von Krediten, die Kreditkonditionen, die Umstrukturierung des Sektors und den Schutz sozialpolitischer Vereinbarungen geknüpft werden müssen;

22.

vertritt die Auffassung, dass die Entwicklung der Vergabe von Mikrokrediten, die als wirksames Instrument mit starkem Multiplikatoreffekt anerkannt sind, gefördert werden sollte, indem insbesondere Geschäftsbanken, die staatliche Unterstützung erhalten haben, dazu verpflichtet werden;

23.

weist nachdrücklich darauf hin, dass es bei Überlegungen über ein neues Regulierungsumfeld - vor allem im Interesse einer Wiederbelebung des Verbriefungsprozesses, der für die Erholung der Hypothekenfinanzierung, der Autofinanzierung und der Kreditkartenfinanzierung von maßgeblicher Bedeutung ist - in erster Linie um die Rückkehr zu einem normalen Niveau der Kreditvergabe durch die Banken gehen muss;

24.

fordert die Kommission auf, eine eindeutige Analyse der Auswirkungen des Konjunkturpakets auf die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzsektors und das Funktionieren des Interbankmarktes vorzulegen; fordert die Kommission auf, interdisziplinäre Teams einzusetzen, denen auch Fachleute der Generaldirektion Wettbewerb, der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen und der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen der Kommission, der drei Überwachungsausschüsse der dritten Ebene und des Europäischen Systems der Zentralbanken angehören sollten, um Wissen und Know-how zu bündeln und sicherzustellen, dass es ausgewogene, unparteiische, qualitativ hochwertige und aktuelle Einschätzungen in allen Mitgliedstaaten gibt;

Effizientere Regelungs- und Überwachungsstrukturen

25.

vertritt die Auffassung, dass die Europäische Zentralbank (EZB), obwohl sie kein offizielles Aufsichtsmandat besitzt, ihre Rolle bei der Überwachung der Finanzstabilität in der Eurozone ausbauen muss, insbesondere was die Beaufsichtigung des EU-weiten Bankensektors betrifft; empfiehlt daher, dass die EZB auf der Grundlage von Artikel 105 Absatz 6 des Vertrags in die EU-weite makroprudentielle Beaufsichtigung systemrelevanter Finanzinstitute einbezogen werden sollte;

26.

bedauert, dass keine eindeutigen Instrumente und Politikansätze auf EU-Ebene zur Verfügung stehen, um rechtzeitig und energisch die asymmetrischen Auswirkungen der Finanzkrise in den einzelnen Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb der Eurozone anzugehen;

27.

bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission zu untersuchen, welche Auswirkungen das Verhalten von Banken hatte, die nach der Annahme von Rettungsplänen durch andere Mitgliedstaaten ihre Vermögenswerte aus den erst in jüngster Zeitbeigetretenen Mitgliedstaaten transferiert haben, und die Spekulationen (Leerverkäufe) gegen die Währungen der erst vor kurzem beigetretenen Mitgliedstaaten eingehend zu prüfen; ersucht die Kommission, die Ergebnisse dieser Analyse der de-Larosière-Gruppe und dem zuständigen Ausschuss des Parlaments mitzuteilen;

28.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, unverzüglich das Problem der Bankgarantien anzugehen, um sicherzustellen, dass ähnlich gestaltete Maßnahmen EU-weit Bankenkonkurse verhindern, und somit eine Wiederbelebung der Interbankenfinanzierung zu ermöglichen, die notwendig ist, um die Bankenkrise zu beenden und die Gewährung neuer Kredite an die Realwirtschaft, die Steigerung der Investitionen und des Konsums zu ermöglichen und auf diese Weise aus der Wirtschaftskrise herauszuführen;

29.

fordert die de-Larosière-Gruppe nachdrücklich auf, die in seinen vorangegangenen Entschließungen zur Finanzmarktaufsicht vorgelegten Empfehlungen aufzugreifen; fordert die Kommission auf, seine Beiträge zur Schaffung einer soliden und effizienten Regulierungs- und Überwachungsstruktur, mit der die negativen Auswirkungen künftiger Krisen verhindert oder begrenzt werden können, zu übernehmen; fordert den Rat auf, einen etwaigen Standpunkt des Parlaments zu diesen Schlussfolgerungen in angemessener Weise zu berücksichtigen, bevor er ihnen zustimmt;

30.

nimmt Kenntnis von den Empfehlungen der de-Larosière-Gruppe und betont, dass viele von ihnen vom Parlament schon in den vergangenen Jahren abgegeben wurden; begrüßt die Absicht der Kommission, von ihrem Initiativrecht Gebrauch zu machen und Maßnahmen auf den Weg zu bringen, um eine Lösung für die dringlichsten Probleme im Zusammenhang mit der Finanzkrise zu finden, und fordert die Kommission auf, diesen Prozess umgehend einzuleiten; erwartet von der Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2009 richtungsweisende politische Signale und einen Zeitplan für alle Gesetzesinitiativen, damit diese gemeinsam mit dem Parlament zeitnah angenommen werden können;

31.

bekräftigt, dass ein höheres Maß an Transparenz und ein verbessertes Risikomanagement sowie eine koordinierte Beaufsichtigung die wichtigsten Lösungsansätze für eine künftige Krisenvorbeugung darstellen und dass die Reform der Regulierung umfassend erfolgen und sich auf alle Akteure und Transaktionen an den Finanzmärkten beziehen muss; weist darauf hin, dass der globale Charakter der Finanzmärkte eine internationale Koordinierung der Reformen erfordert; betont, dass jegliche Initiative im Regulierungsbereich darauf abzielen muss, Transparenz, Nachhaltigkeit, Stabilität und größere Verantwortlichkeit der Finanzakteure am Markt zu schaffen; erinnert die Kommission an ihre Verpflichtung, seinen Forderungen in Bezug auf Hedge-Fonds und Private Equity nachzukommen;

32.

vertritt die Auffassung, dass Rating-Agenturen Informationslücken schließen und Unsicherheiten sowie Interessenkonflikte offenlegen sollten; verweist nachdrücklich darauf hin, dass die Rechnungslegungsgrundsätze überarbeitet und verbessert werden müssen, um prozyklische Effekte zu vermeiden;

33.

schlägt vor, sorgfältig zu prüfen, ob künftige Schritte hin zu einer vernünftigen Regulierung des Finanzsektors, insbesondere die makroprudentielle Überwachung des Regelungsrahmens, die wirtschaftliche Erholung und die Innovation auf dem Gebiet der Finanzprodukte erschweren oder unmöglich machen und der Attraktivität der EU-Finanzmärkte Abbruch tun könnten, sodass die Finanzströme und Unternehmen zu Drittmärkten umgelenkt würden; weist darauf hin, dass es im eigenen Interesse liegt, die Position als erster Finanzmarkt der Welt beizubehalten;

Die Realwirtschaft: die Krise als Möglichkeit für nachhaltiges Wachstum

Sicherung der Arbeitsplätze und Steigerung der Nachfrage

34.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um Unternehmen in der Europäischen Union, insbesondere KMU, zu unterstützen, die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern und das Vertrauen der Investoren, Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Verbraucher in der Europäischen Union zu stärken;

35.

empfiehlt nachdrücklich, dass den KMU, den Bürgern und jenen Bereichen, deren weitere Nachhaltigkeit durch die Krise, insbesondere durch den Mangel an Krediten gefährdet erscheint, umgehend ein ausreichender, erschwinglicher und in vernünftiger Weise sicherer Zugang zu Krediten in der gesamten Europäischen Union garantiert wird; fordert die Kommission auf, in dieser Hinsicht den Austausch bewährter Vorgehensweisen sicherzustellen;

36.

betont, dass in dem derzeitigen Klima, in dem KMU mit großen finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben und nur in begrenztem Maße Zugang zu Krediten haben, Behörden und Privatkunden bei Zahlungen an KMU eine Zahlungsfrist von höchstens 30 Tagen einhalten sollten; fordert die Kommission auf, dieser Frage bei der Überarbeitung der Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (7) Rechnung zu tragen;

37.

fordert, dass die Empfehlungen des Parlaments im Zusammenhang mit der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa“ (KOM(2008)0394) sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene vollständig umgesetzt und rasch angewandt werden;

38.

fordert die tatsächliche Einleitung einer umfassenden europäischen Beschäftigungsinitiative, indem einerseits sichergestellt wird, dass ein Unternehmen überall in der Europäischen Union innerhalb von drei Tagen gegründet werden kann, ohne dass Kosten anfallen, und die Formalitäten für die Einstellung der ersten Arbeitnehmer über eine zentrale Anlaufstelle abgewickelt werden können, und andererseits die Aktivierungspläne insbesondere für weniger qualifizierte Personen durch personalisierte Beratungsgespräche, intensive Ausbildung oder Umschulung und Weiterqualifizierung der Arbeitnehmer, Lehrlingsausbildung, subventionierte Arbeitsplätze und Subventionen für die Aufnahme freiberuflicher und unternehmerischer Aktivitäten verstärkt werden; spricht sich ferner dafür aus, dass die Kommission Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds bereitstellt, um die Entwicklung von Fähigkeiten und die Erfüllung von Qualifikationsanforderungen zu fördern;

39.

empfiehlt nachdrücklich, dass die EU-Beschäftigungsinitiative eine frühzeitige Intervention einschließt, wenn Arbeitsplätze tatsächlich verloren gehen, nicht zuletzt um die Gefahr zu verringern, dass Menschen vom Arbeitsmarkt ausgegrenzt werden; vertritt die Auffassung, dass derartige Interventionen erhebliche Investitionen in Ausbildungsmaßnahmen einschließlich einer Aufstockung des Schulungspersonals und einer schwerpunktmäßigen Berücksichtigung einer verbesserten Koordination der Ausbildungs- und Wiedereingliederungsprogramme erfordern werden und nicht ausschließlich auf kurzfristige Maßnahmen begrenzt werden sollten, sondern auch darauf ausgerichtet sein sollten, Spitzenqualifikationen zu ermöglichen, um das Ausbildungsniveau innerhalb der Europäischen Union insgesamt anzuheben und den veränderten Anforderungen der heutigen Wirtschaft Rechnung zu tragen;

40.

begrüßt die Vorschläge der Kommission und fordert die Mitgliedstaaten auf, neue Bestimmungen über den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu erlassen, einschließlich der Vereinfachung der Verfahren und der Ausweitung der anrechenbaren Kosten im Hinblick auf eine noch effizientere Förderung der Beschäftigungsziele und der Ziele der sozialen Einbindung, um die Beschäftigung in den Kernbereichen der Wirtschaft auch weiterhin zu unterstützen und zu gewährleisten, dass bei der Bereitstellung dieser Unterstützung der soziale und territoriale Zusammenhalt weiterhin Vorrang genießt, um eine asymmetrische Entwicklung innerhalb der Europäischen Union zu vermeiden; hofft auf eine zügigere Bereitstellung der Mittel zur Unterstützung der Beschäftigung und eine Umorientierung der EU-Programme zur Unterstützung der am meisten gefährdeten Gruppen einschließlich der Programme zur Gewährleistung menschenwürdiger Lebensbedingungen und des Zugangs zu qualitativ hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen für alle;

41.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in die Sozialwirtschaft zu investieren, die zum Wachstum beitragen kann, da sie über ein erhebliches Potenzial zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und zur Stärkung des gesellschaftlichen und territorialen Zusammenhalts verfügt;

42.

betont die Bedeutung der Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze der Flexicurity unter Gewährleistung einer angemessenen sozialen Absicherung für alle, insbesondere von Sozialversicherungssystemen, mit denen ein angemessener Schutz unter Berücksichtigung der nationalen Traditionen bereitgestellt wird;

43.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Entwicklung der Lage am EU-Arbeitsmarkt und die Auswirkungen der Krise auf diesen Markt auch weiterhin regelmäßig zu beobachten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Volkswirtschaften der Europäischen Union auf den Weg einer nachhaltigen Entwicklung zu bringen;

44.

betont, dass für alle Bürger der Union ein angemessener Lebensstandard gewährleistet werden muss und fordert diesbezüglich geeignete Sofortmaßnahmen; fordert eine Anpassung der sozialpolitischen Maßnahmen, um der Rezession Rechnung zu tragen, indem eine aktive Arbeitsmarktpolitik unter Förderung der sozialen Integration unterstützt wird und besonderes Augenmerk auf die am meisten gefährdeten Mitglieder der Gesellschaft gelegt wird;

45.

fordert die Kommission dringend auf, die Rezessionsrisiken zu prüfen, denen die Industriesektoren europaweit ausgesetzt sind, um bei Bedarf auf EU-Ebene intervenieren zu können; betont jedoch, dass einige der Probleme, dem sich EU-Unternehmen gegenübersehen, möglicherweise nicht nur durch die Finanzkrise verursacht wurden; vertritt daher die Auffassung, dass staatliche Beihilfen zielgerichtet gewährt werden sollten, sodass sie nicht über den Ausgleich der Auswirkungen der Finanzkrise hinausgehen, und dass sie an strengste Bedingungen in Bezug auf Umstrukturierung, Investitionen in Innovation und Nachhaltigkeit geknüpft sein müssen;

46.

warnt vor einer unangemessenen Lockerung der EU-Wettbewerbsvorschriften, da dies den Binnenmarkt schwächen könnte; befürchtet, dass die einzelstaatlichen Reaktionen auf den Konjunkturrückgang zu Protektionismus und Wettbewerbsverzerrungen führen können, was auf lange Sicht den wirtschaftlichen Wohlstand der EU-Bürger ernsthaft untergraben würde;

47.

fordert eine Bewertung der in den nationalen Konjunkturprogrammen enthaltenen Maßnahmen, was ihre unmittelbaren Auswirkungen auf die Kaufkraft betrifft;

48.

fordert den Rat – in Anbetracht der potenziellen beschäftigungs- und nachfragefördernden Wirkung einer solchen Maßnahme – auf, den Vorschlag zu billigen, allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz für energieeffiziente Waren und Dienstleistungen sowie arbeitsintensive und lokal erbrachte Dienstleistungen anzuwenden;

49.

unterstreicht, dass das Programm für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) einen Mehrwert für die Verwirklichung der Lissabon-Strategie, für die Klimaziele der Europäischen Union und für einen stärkeren sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt darstellt und zugleich zum richtigen Zeitpunkt Unterstützung für die Aufrechterhaltung der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage in der Europäischen Union bietet; betont die Bedeutung der 30 vorrangigen TEN-V-Projekte – insbesondere der grenzüberschreitenden Korridore –, wenn es darum geht, die Wirtschaft wieder in Gang zu bringen und der wachsenden Nachfrage nach einer besseren, d.h. umweltfreundlichen Ko-Modalität nachzukommen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, neue Methoden zur Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur zu entwickeln und die Mittel für TEN-V-Projekte im künftigen Finanzrahmen und im Konjunkturprogramm erheblich aufzustocken;

50.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit einer Senkung der Arbeitsbesteuerung bei geringen Einkommen in Erwägung zu ziehen, um die Kaufkraft zu erhöhen und die Nachfrage nach Einzelhandelsprodukten anzukurbeln;

Stärkerer Zusammenhalt und geringere wirtschaftliche Divergenz

51.

unterstreicht angesichts der eindeutig asymmetrischen Auswirkungen der Krise in ganz Europa die Bedeutung der Ziele des territorialen Zusammenhalts im Rahmen der vorgeschlagenen Stimulierungsmaßnahmen;

52.

fordert die Kommission auf, sich insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen Krise sorgfältig mit den Auswirkungen der horizontalen Politikansätze auf die von einander abweichende regionale Wirtschaftsleistung in der Eurozone zu befassen, wie dies in ihrer Mitteilung zur WWU@10 aufgezeigt wurde;

53.

fordert die Ausarbeitung eines angemessenen Mechanismus, um sicherzustellen, dass eine beschleunigte Konvergenz der weniger dynamischen Regionen auf strategischen Zielsetzungen wie der Ökologisierung der Wirtschaft und einer angemessenen Mitwirkung an der Lissabon-Strategie insbesondere durch Unterstützung von Innovation, KMU und Initiativen auf Mikroebene basiert;

54.

begrüßt alle Vorschläge der Kommission zur Vereinfachung und Beschleunigung des Zugangs zu den zur Verfügung stehenden Kohäsionsinstrumenten und zur rascheren Umsetzung von Projekten, insbesondere durch vorzeitige Bereitstellung von Mitteln, vorübergehende Anhebung der Quoten für die Unterstützung durch die Gemeinschaft, Verbesserung der technischen Unterstützung und beschleunigte Zahlungsverfahren;

Intelligente und nachhaltige Strukturreformen und Investitionen

55.

fordert eine Verfeinerung der Konjunkturinstrumente und -politiken sowohl auf EU-Ebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten, mit denen im Einklang mit einem gemeinsamen Paket von Prioritäten innerhalb der Lissabon-Strategie wie beispielsweise Investitionen in den Bildungsbereich, Infrastrukturen, Forschung und Entwicklung, Qualifikation und lebenslanges Lernen, Energieeffizienz und umweltfreundliche Technologien, Breitbandnetze, Stadtverkehr, kreative Industrien und Dienstleistungen, Gesundheitsdienste sowie Dienstleistungen für Kinder und ältere Menschen die Nachfrage gesteigert und das Vertrauen in der gesamten Europäischen Union wiederhergestellt werden kann;

56.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur im Umfang von 500 Millionen EUR von 2010 auf 2009 vorzuziehen; betont jedoch, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten den städtischen Verkehr und die vorrangigen TEN-V-Vorhaben zu den Projekten zählen müssen, für die die zusätzlichen 5 Milliarden EUR im Rahmen des Konjunkturprogramms bereitzustellen sind; vertritt die Auffassung, dass besonders diejenigen TEN-V-Projekte, deren Umsetzung weit fortgeschritten ist, davon profitieren sollten, dass mehr Mittel verfügbar sind;

57.

betont, dass es unter den gegenwärtigen sehr schwierigen Umständen notwendig ist, dass die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union erst vor kurzem beigetreten sind und die nicht dem Euroraum angehören, Zugang zu EU-Mitteln zu erhalten; diese Mittel wären der erforderliche Haushaltsanreiz für Länder, die nicht über den Spielraum der Mitgliedstaaten der Eurozone verfügen oder die große Haushalts- und Leistungsbilanzdefizite aufweisen;

58.

betont, dass die Krise in vielen der neuen Mitgliedstaaten äußerst negative wirtschaftliche und soziale Auswirkungen hat und ein erhebliches Risiko für Wachstum und Beschäftigung darstellt sowie und zu einem Anstieg der Armut führt; rechnet darüber hinaus damit, dass sich Spill-over-Effekte auf den Euro und die Volkswirtschaften im Euroraum auswirken; fordert deshalb aus Gründen der Gemeinschaftssolidarität und der Verwirklichung der kollektiven Verantwortung in diesem Zusammenhang einen EU-weiten koordinierten Ansatz; fordert die Kommission auf, alle Instrumente zu überprüfen und zu verbessern, die der Stabilisierung der betroffenen Mitgliedstaaten dienen und insbesondere die Wechselkurse zu stabilisieren, um Sicherheitsnetzbestimmungen und Pakete mit Gegenmaßnahmen rasch und wirksam umzusetzen;

59.

fordert die Kommission auf, gangbare Schritte zur Verbesserung der Energiesicherheit durch den beschleunigten Aufbau eines internen Gasverteilungsnetzes der Europäischen Union in Betracht zu prüfen, das die Versorgungssicherheit gewährleisten würde;

60.

vertritt die Auffassung, dass eine starke öffentliche Investitionspolitik, die auf die Schaffung einer Wirtschaft mit niedrigen Kohlendioxid-Emissionen abzielt, äußerst wichtig ist, um der wirtschaftlichen Rezession entgegenzutreten;

61.

fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, ihre Steuersysteme zu reformieren, um sicherzustellen, dass bestimmte Bereiche wie Landwirtschaft, Verkehr und Energieversorgung, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt haben, eine nachhaltige Leistung erbringen;

62.

unterstützt nachdrücklich die Einführung einer Reihe urbaner Politikansätze, bei denen die Energieeffizienz im Verkehrswesen und im Gebäudebereich mit der Schaffung von Arbeitsplätzen kombiniert wird;

63.

betont die Notwendigkeit umfangreicher Investitionen im Zuge koordinierter und bislang einmaliger Anstrengungen in den Bereichen Energie, Umwelt und Infrastrukturen zur Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung, zur Förderung der Schaffung von qualitativ hochwertigen Arbeitsplätzen und zur Gewährleistung des sozialen Zusammenhalts; vertritt daher die Auffassung, dass die der Bevölkerung abverlangten Anstrengungen um so eher akzeptiert werden, wenn sie einerseits als ausgewogen empfunden werden und andererseits als Garant für Beschäftigung und soziale Integration gelten;

64.

fordert EU-Initiativen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Zugang zu Risikokapital sowie zu Krediten und Mikrokrediten, um das Wachstum und die Konvergenz in der gesamten Europäischen Union zu steigern;

65.

betont, dass der bürokratische Aufwand bei Investitionsprojekten verringert werden muss, die von privaten Unternehmen kofinanziert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, Maßnahmen zur Beschleunigung und Vereinfachung von Investitionen zu treffen;

66.

betont, dass bei der Bekämpfung der akuten Probleme infolge der Wirtschaftskrise die langfristige Strategie und die Möglichkeit, einige längst überfällige Ziele zu erreichen, nicht außer Acht gelassen werden sollten, insbesondere:

die beschleunigte Beseitigung von Hindernissen für die Dienstleistungsfreiheit gemäß der Dienstleistungsrichtlinie (8) deren Umsetzung sich verzögert hat, da der Dienstleistungssektor ein enormes Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen bietet;

die beschleunigte Umsetzung der Postrichtlinie (9);

die Vollendung des Energiebinnenmarktes;

die dringende Erhöhung der FuE-Investitionen, da das – recht bescheidene – Lissabon-Ziel von 3 % des BIP bislang nicht erreicht wurde, was hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass der private Sektor seinen Anteil von 2 % nicht eingehalten hat, und weil sich trotz des erklärten Ziels, die dynamischste wissensgestützte Wirtschaft der Welt zu werden, bei den FuE-Investitionen die Kluft zu anderen Regionen vergrößert; jede Unterstützung der Industrie muss an die Bedingung geknüpft sein, dass beträchtliche Investitionen in FuE und Innovationen getätigt werden;

die dringend erforderliche Fertigstellung des EU-Patentsystems;

die Beseitigung aller noch bestehenden Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer;

die vollständige Umsetzung der vorrangigen transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-T);

Europäische Wirtschaftsinstrumente: die Europäische Union muss im Einklang handeln

Wirtschaftspolitische Koordinierung

67.

fordert eine verbesserte Kohärenz zwischen dem derzeitigen Konjunkturprogramm auf der Ebene der Mitgliedstaaten, den Zielsetzungen und Prioritäten der Lissabon-Strategie, den integrierten politischen Leitlinien und den nationalen Reformprogrammen sowie die Einsetzung der Flexibilitätsinstrumente, die der überarbeitete SWP bietet;

68.

stellt als zentrales Dilemma der derzeitigen Krise fest, dass die wirtschaftspolitischen Instrumente der Europäischen Union noch nicht weit genug entwickelt sind, um die bevorstehenden Herausforderungen erfolgreich anzugehen; fordert deshalb im Vorfeld der Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2010 eine Überprüfung und Aktualisierung der wesentlichen Politikinstrumente, insbesondere der integrierten politischen Leitlinien;

69.

fordert Orientierungshilfen der Kommission für die nationalen Reformprogramme vor dem Hintergrund ihrer Wachstumsprognosen;

70.

fordert, dass die Kommission angemessene und detaillierte Kriterien und Standards für eine enge Überwachung und regelmäßige Neubewertung der Effizienz der Konjunkturprogramme erarbeitet, insbesondere was die tatsächliche Tätigung der angekündigten Investitionen betrifft, wobei zu berücksichtigen ist, dass das volle Ausmaß der Krise und die erforderlichen Maßnahmen zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht endgültig absehbar sind;

71.

fordert alle beteiligten Parteien – Parlament, Rat, Kommission und die Sozialpartner auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene – auf, auf der Grundlage folgender Vorschläge auf dem Frühjahrstagung des Europäischen Rates im März 2009 zusammenzuarbeiten:

Weiterentwicklung einer gegenseitigen Stärkung der stabilitäts- und wachstumsorientierten makroökonomischen Politikansätze durch eine Umwandlung der Stabilitätspolitik und der Investitionen in ein gemeinsames und auf gegenseitiger Unterstützung beruhendes Anliegen;

Aufbau eines verbindlichen Rahmens für die Mitgliedstaaten, innerhalb dessen sie auf der Grundlage eines gemeinsamen Verständnisses der Probleme, der Prioritäten und der notwendigen und angemessenen Abhilfemaßnahmen sich gegenseitig und die Kommission konsultieren, bevor sie größere wirtschaftspolitische Entscheidungen treffen;

Verabschiedung ehrgeiziger und maßgeschneiderter nationaler Konjunkturprogramme sowie aktualisierter Stabilitäts- und Konvergenzprogramme, Überprüfung der nationalen Haushalte, um auf die jüngsten wirtschaftlichen Voraussagen reagieren zu können und Verpflichtung zu ihrer umgehenden Umsetzung;

Formulierung einer kohärenten EU-Strategie für kurz- und langfristige Maßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Prioritäten und Ziele;

Stärkung der wirtschaftspolitischen Lenkung der Eurozone nach Maßgabe der in der Entschließung des Parlaments vom 18. November 2008 zur WWU@10 enthaltenen Empfehlungen;

72.

fordert vonseiten des Parlaments, des Rates, der Kommission und der Europäischen Investitionsbank dringend eine Untersuchung der Vorteile, die sich aus der Durchführbarkeit eines europäischen Sovereign Debt Fund ergeben würden, dessen Schuldendienstkosten niedriger wären als der entsprechende Gesamtwert der einzelnen Staatsverschuldungen und der befristet wäre und nach einer bestimmten Zeit auf die einzelnen Staatsverschuldungen übertragen würde;

Europäische Investitionsbank

73.

vertritt die Auffassung, dass die Einbeziehung der Europäischen Investitionsbank (EIB) von wesentlicher Bedeutung ist und dass ein Großteil der im Konjunkturprogramm angeführten Darlehenstätigkeit im Zuständigkeitsbereich dieser Bank liegt; begrüßt den Umstand, dass sich die Mitgliedstaaten auf eine Anhebung des Kapitals der EIB geeinigt haben; erinnert daran, dass einige EIB-Interventionen auch auf die Unterstützung durch den EU-Haushalt angewiesen sind, dass dies jedoch derzeit im Konjunkturprogramm nicht vorgesehen ist; vertritt die Auffassung, dass dies durch eine Verschmelzung von Zuschüssen und Darlehen oder in Form von Eigenkapitalinstrumenten oder gemeinsamen Instrumenten zur Teilung von Risiken wie der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) und dem Kreditgarantieinstrument für europäische Verkehrsnetzprojekte (LGTT) erfolgen könnte; im letztgenannten Fall könnte die EIB aufgefordert werden, einen Beitrag aus ihren eigenen Reserven zu leisten, was die Hebelwirkung steigern würde; unterstreicht die Rolle der EIB bei der Refinanzierung von KMU und Geschäftsbanken einschließlich bestehender öffentlich-privater Partnerschaften; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass umweltverträgliche Finanzierungskriterien ausgearbeitet werden müssen;

EU-Haushalt

74.

erinnert daran, dass das Konjunkturprogramm und die von der Kommission am 28. Januar 2009 vorgeschlagenen Maßnahmen einen Gemeinschaftsanteil in Höhe von etwa 30 000 000 000 EUR vorsehen, der auf folgende Sektoren verteilt werden soll: 5 000 000 000 EUR für Energienetze und schnelle Internetverbindungen im Rahmen einer Überarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2007-2013 sowie Maßnahmen in Verbindung mit dem „Gesundheitscheck“ der GAP; Vorauszahlungen im Rahmen der Struktur- und Kohäsionsfonds; verschiedene Initiativen im Bereich Forschung und Innovation wie die Europäische Initiative für umweltgerechte Kraftfahrzeuge, die Initiative zur Fabrik der Zukunft und die Initiative für energieeffiziente Gebäude; Aufstockung der Vorfinanzierung der am weitesten fortgeschrittenen transeuropäischen Verkehrsnetzprojekte sowie der Initiativen zugunsten von KMU oder des gemeinschaftlichen Innovationsprogramms (CIP) und für bereits gewährte Mittel durch existierende oder neue Darlehen und Fonds der EIB;

75.

betont, dass die gegenwärtige Krise nicht als Vorwand benutzt werden sollte, um eine unbedingt erforderliche Neuausrichtung der Ausgaben auf „grüne“ Investitionen zu verzögern, sondern vielmehr ein zusätzlicher Anreiz für die Beschleunigung einer derartigen Neuorientierung sein sollte, und verweist in diesem Zusammenhang erneut auf die Bedeutung der für 2009 geplanten Überprüfung des Haushaltsplans, die sich nicht auf eine theoretische Vision eines Haushaltsplans für die Zeit nach 2013 beschränken, sondern auch mutige Vorschläge für eine Neuausrichtung der Planung anlässlich der Halbzeitüberprüfung der Mehrjahresprogramme beinhalten sollte, um durch Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und unter Berücksichtigung der durch den Klimawandel entstandenen Herausforderungen auf die derzeitige Krise zu reagieren;

76.

betont, dass einige der im Konjunkturprogramm vorgeschlagenen Aspekte noch zu vage formuliert sind; fordert die Kommission auf, den beiden Teilen der Haushaltsbehörde unverzüglich alle für eine Entscheidungsfindung notwendigen Angaben zur Verfügung zu stellen; weist außerdem darauf hin, dass einige der im Konjunkturprogramm vorgeschlagenen Aspekte eine Änderung der bestehenden Mehrjahresprogramme erforderlich machen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass diese Änderungen unter vollständiger Wahrung der Befugnisse des Parlaments erfolgen müssen;

77.

betont, dass die Umsetzung des Konjunkturprogramms, wie es von der Kommission vorgeschlagen wurde, einige Zeit dauern wird, und fordert alle betroffenen Organe auf, angesichts der gegenwärtig äußerst schwierigen wirtschaftlichen Lage der Europäischen Union so bald wie möglich die erforderlichen Entscheidungen zu treffen;

78.

hebt hervor, dass der Großteil der von der Kommission vorgeschlagenen gemeinschaftlichen Maßnahmen auf Haushaltsumschichtungen von bereits zugeteilten Mitteln beruht und nicht auf neuen Haushaltsmitteln; fordert die Kommission auf, aus den sehr schlechten Wirtschaftsprognosen, die sie im Januar 2009 veröffentlicht hat, alle nötigen Konsequenzen zu ziehen und ihre Haushaltsvorschläge im Lichte dieser neuen Prognosen neu zu bewerten;

79.

begrüßt das Konjunkturprogramm und die damit zusammenhängenden Initiativen und erinnert daran, dass alle im Haushaltsplan 2009 nicht vorgesehenen neuen Ausgaben mit neuem Geld finanziert werden müssen, um den zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde ausgehandelten MFR 2007-2013 nicht zu gefährden; weist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeiten hin, die sich durch die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) vom 17. Mai 2006, insbesondere durch die Nummern 21 bis 23, bieten;

80.

betont, dass in dem Konjunkturprogramm mehrschichtige koordinierte Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Volkswirtschaften vorgeschlagen werden; bekräftigt die Bereitschaft des Parlaments, mit dem Rat in Verhandlungen über die von der Kommission vorgeschlagene Änderung des MFR 2007–2013 im Umfang von 5 000 000 000 EUR sowie über alle weiteren Änderungen von Instrumenten zu treten, die Auswirkungen auf den Haushalt hätten; ist der Auffassung, dass sich die Verhandlungen auf die Erweiterung des innerhalb dieser Änderung unterstützten Vorhabenbereichs entsprechend den Prioritäten der Mitgliedstaaten konzentrieren sollten;

81.

erkennt die vorrangige Rolle der EIB und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) an, die zur Finanzierung von Investitionen beitragen und den Zugang von Unternehmen, insbesondere von KMU zu Finanzierungsmöglichkeiten verbessern; weist darauf hin, dass Beiträge des EU-Haushalts zu Tätigkeiten der EIB das Potenzial besitzen, eine erhebliche Hebelwirkung für Investitionen zu erzeugen, und möchte untersuchen, wie der EU-Haushalt noch weiter zu einer derartigen Wirkung beitragen könnte, wobei diese Beiträge in jedem Fall von einer gemeinsamen Absichtserklärung des Parlaments, des Rates, der Kommission und der EIB über die Investitionsprioritäten flankiert sein sollten, mit der sichergestellt wird, dass sie für wirklich nachhaltige Projekte bestimmt sind; ist beunruhigt über die zunehmende Tendenz des Rates und der Kommission, der EIB und der EBWE zahlreiche zusätzliche Aufgaben zu übertragen, ohne sich zunächst alle notwendigen wirtschaftlichen und finanziellen Garantien zu verschaffen, dass die EIB und die EBWE diesen Aufgaben auch gewachsen sind; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission eine Verstärkung der von der EIB im Rahmen des MFR 2007-2013 eingesetzten Finanzinstrumente vorschlägt; fordert die Kommission auf, eine erste Bilanz der diesbezüglich bereits umgesetzten Maßnahmen vorzulegen und Lösungen für die budgetären und rechtlichen Schwierigkeiten vorzuschlagen, die bei der Umsetzung von Programmen wie JASMINE, JASPER und JEREMY aufgetreten sind;

82.

erwartet von der Kommission, dass sie ihre Pläne hinsichtlich künftiger Maßnahmen klarstellt, insbesondere mit Blick auf den möglichen Beitrag aus dem Gemeinschaftshaushalt zur Stärkung dieser Instrumente; fordert die Kommission auf, die beiden Teile der Haushaltsbehörde darüber zu unterrichten, in welchem Maße die neuen Instrumente, die der EIB für künftige Initiativen zur Verfügung gestellt wurden, eine Inanspruchnahme des EU-Haushalts erforderlich machen; verweist ferner darauf, dass die steigende Zahl von der EIB und der EBWE übertragenen Aufgaben, wichtige Fragen hinsichtlich der demokratischen Kontrolle der finanzierten Projekte aufwirft, wenn es um die Verwendung von Mitteln aus dem EU-Haushalt geht;

83.

bedauert, dass der Kommissionsvorschlag, in transeuropäische Energienetze und Breitband-Infrastrukturprojekte zu investieren, nach wie vor auf Eis liegt, da im Rat entgegen dem im Dezember 2008 geäußerten Willen des Europäischen Rates keine Einigung erzielt werden konnte; ist der Auffassung, dass der EU-Haushalt mithilfe der entsprechenden Instrumente, die die IIV vorsieht, dazu genutzt werden sollte, zur Bewältigung der Wirtschaftskrise beizutragen, und fordert den Rat auf, so bald wie möglich Beratungen mit dem Parlament aufzunehmen; vertritt die Ansicht, dass Mittel nur im Rahmen von bestätigten Margen in Anspruch genommen werden können und nicht auf der Grundlage des prognostizierten Bedarfs in künftigen Haushaltsjahren; erinnert daran, dass durch eine Mittelumschichtung künftige politische Maßnahmen behindert werden könnten; hält die Halbzeitüberprüfung für eine letzte, sehr späte Gelegenheit zur Reaktion auf die Wirtschaftskrise; weist darauf hin, dass das Konjunkturprogramm, wenn es gebilligt wird, erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan 2009 haben wird; erinnert die Kommission daran, dass ihr Vorschlag für Investitionen in Breitband-Infrastrukturprojekte Richtcharakter hat und der Genehmigung des Gesetzgebers bedarf; erbittet weitere Einzelheiten zur Entwicklungsstufe der einzelnen Projekte, um eine zügige Umsetzung sowie eine Bewertung ihrer kurzfristigen Auswirkungen auf die Beschäftigung und das Wirtschaftswachstum in der gesamten Europäischen Union zu garantieren, und ersucht darum, dass konkrete Zahlen zur Umsetzung, insbesondere bezüglich der Finanzplanung, vorgelegt werden; verweist darauf, dass die EU-Ausgaben für Energieprojekte, die nach dem derzeitigen EU-Finanzrahmen begrenzt sein müssen, auf Projekte gerichtet sein sollten, die rasch anlaufen können und die zur Erreichung der Klimaziele der Europäischen Union für 2020 beitragen, vor allem auf Projekte zur Energieeinsparung und Energieeffizienz sowie auf Investitionen in Netze im Bereich der erneuerbaren Energien;

84.

erinnert an die in der Konzertierungssitzung vom 21. November 2008 vereinbarte gemeinsame Erklärung zur „Umsetzung der Kohäsionspolitik“, in der hervorgehoben wurde, dass die Wirtschaft von einer beschleunigten Durchführung der Struktur- und Kohäsionsfonds und von „Zahlungsermächtigungen“ zur Unterstützung der Finanzierung neuer Initiativen, insbesondere mit Blick auf die Wirtschaftskrise, profitieren könnte; stellt fest, dass sich die auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags über die Mittelbewirtschaftung des ESF, des EFRE und des Kohäsionsfonds für 2009 vorgesehenen Vorauszahlungen auf 6 300 000 000 EUR belaufen und dass durch weitere vorgeschlagene Änderungen an der Bewirtschaftung der Mittel der Fonds Zwischenzahlungen beschleunigt werden könnten;

85.

fordert die Kommission auf, die Haushaltsbehörde auf dem Laufenden zu halten und klarzustellen, ob Vorauszahlungen im Rahmen der Bewirtschaftung der Fondsmittel mit dem von der Haushaltsbehörde für 2009 vorgesehenen Zeitplan der Zahlungen in Einklang stehen, und insbesondere zu klären, ob der von Parlament und Rat vereinbarte Umfang der Zahlungen zur Finanzierung laufender oder künftiger Initiativen ausreicht;

86.

erinnert daran, dass alle Änderungen am Umfang der Zahlungen, die die Kommission vorschlägt, in einen Berichtigungshaushaltsplan aufgenommen werden müssen, der von den beiden Teilen der Haushaltsbehörde angenommen werden muss;

87.

betont, dass das Programm für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) einen Mehrwert für die Verwirklichung der Lissabon-Strategie, für die Klimaziele der Europäischen Union und für einen besseren sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt darstellt und zugleich zum richtigen Zeitpunkt Unterstützung für die Aufrechterhaltung der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage in der Europäischen Union bietet; begrüßt deshalb den Vorschlag der Kommission, Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur im Umfang von 500 000 000 EUR von 2010 auf 2009 vorzuziehen;

88.

fordert die Kommission auf, bei der Vorlage der Liste der spezifischen Projekte, für die EU-Haushaltsmittel beantragt werden, wie vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Dezember 2008 gefordert, der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft auf lange Sicht zu verbessern, und bereits beschlossene und geplante Infrastrukturprojekte voranzutreiben;

89.

empfiehlt einen flexiblen Ansatz für die Ausgabenstruktur des Haushaltsplans der Europäischen Union und die Bereitstellung von nicht gebundenen oder nicht jährlich im Haushalt verbuchten Mitteln für vorrangige Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Kohäsionsrahmen festgelegt wurden; fordert nochmals eine unverzügliche Aufstockung des Haushaltsplans der Europäischen Union sowie eine Neufestsetzung seines Umfangs und seiner Ausgabenstruktur;

Die Europäische Union und die globale Ordnungspolitik

90.

fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, in internationalen Foren, insbesondere im Forum für Finanzmarktstabilität (FSF), beim Internationalen Währungsfonds (IWF) und bei den anstehenden Treffen der G20 eine führende Rolle wahrzunehmen; hält es für besonders wichtig, die multilaterale Überwachung von Währungsräumen und Finanzmärkten zu stärken; erinnert daran, dass in Zeiten des weltweit freien Kapitalflusses die Konvergenz das Kernstück echter gleicher Wettbewerbsbedingungen und eines umfassenden Regelungs- und Aufsichtsrahmens darstellt;

91.

erinnert daran, wie wichtig der nächste G20-Gipfel ist, der am 2. April 2009 in London stattfinden wird und auf dem voraussichtlich aus Erklärungen Beschlüsse werden; verweist darauf, dass ein klarer Zeitplan für die entsprechenden Maßnahmen vereinbart werden muss, damit der Prozess ergebnisorientiert gestaltet werden kann; fordert, dass man sich nicht nur über finanzielle Gesichtspunkte verständigen sollte, sondern dass die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten auch darüber nachdenken sollten, wie globale Ungleichgewichte zu korrigieren sind, und vereinbaren sollten, die verschiedenen in jüngster Zeit angenommenen Konjunkturprogramme zu koordinieren und dabei insbesondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen; befürwortet die Umsetzung der Empfehlungen der de-Larosière-Gruppe als Grundlage für die Herausbildung eines Standpunkts der EU zur künftigen Finanzarchitektur; fordert den Rat und die Kommission auf, die Standpunkte des Parlaments einzuholen, bevor sie sich auf eine Verhandlungsposition für das Gipfeltreffen einigen;

92.

unterstützt nachdrücklich den Beschluss der europäischen Mitglieder der G20, entschieden gegen Steueroasen und kooperationsunwillige Rechtsordnungen vorzugehen, indem unverzüglich ein Paket mit Sanktionen vereinbart und auf dem Gipfel in London verabschiedet wird; empfiehlt, dass die Europäische Union auf Gemeinschaftsebene einen gleichwertigen Rechtsrahmen annimmt, um die Geschäftsbeziehungen mit diesen Rechtsordnungen einzuschränken; betont, dass zur Lösung dieses Problems ein weltweit einheitliches Konzept erforderlich ist;

93.

empfiehlt nachdrücklich, dass die Auswirkungen internationaler Transaktionen auf die Realwirtschaft in der gesamten Europäischen Union insbesondere in Bezug auf Handel, Klimawandel und Finanzwirtschaft sorgfältig geprüft werden; unterstützt einen verstärkten internationalen Dialog mit den wichtigsten Währungsräumen zur Vermeidung der Folgen von Währungsmanipulationen und Volatilität für die Realwirtschaft;

94.

fordert den Rat und die Kommission auf, die Konsultation zu verstärken und die Kooperationsbeziehungen mit den Handelspartnern der Europäischen Union sowie insbesondere mit der neuen Regierung der USA zu fördern;

95.

vertritt die Auffassung, dass die derzeitige Krise die Europäische Union nicht von ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Förderung der internationalen Entwicklung und die weltweite Bekämpfung der Armut entbinden darf; weist darauf hin, dass das Risiko eines Rückfalls in protektionistische Politikansätze vermieden werden muss; betont, dass die weltweit eingeleiteten Bemühungen zur Belebung der Konjunktur durch einen rechtzeitigen Abschluss der handelspolitischen Verhandlungen im Rahmen der Doha-Runde erheblich gestärkt werden könnten;

*

* *

96.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Vorsitzenden der Eurogruppe zu übermitteln.


(1)  ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1.

(2)  Angenommene Texte P6_TA(2008)0506.

(3)  Angenommene Texte P6_TA(2008)0058.

(4)  Angenommene Texte P6_TA(2008)0543.

(5)  Angenommene Texte P6_TA(2008)0425.

(6)  Angenommene Texte P6_TA(2008)0476.

(7)  Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35).

(8)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(9)  Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3).


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/113


Mittwoch, 11. März 2009
Kohäsionspolitik: in die Realwirtschaft investieren

P6_TA(2009)0124

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zur Kohäsionspolitik: In die Realwirtschaft investieren (2009/2009(INI))

2010/C 87 E/19

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. November 2008 mit dem Titel: „Europäisches Konjunkturprogramm“ (KOM(2008)0800),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2008 mit dem Titel „Kohäsionspolitik: In die Realwirtschaft investieren“ (KOM(2008)0876),

in Kenntnis des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen vom 14. November 2008„Regionen 2020 - Eine Bewertung der künftigen Herausforderungen der EU-Regionen“ (SEK(2008)2868),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 11. und 12. Dezember 2008,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur Finanzverwaltung (KOM(2008)0803),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 über den Europäischen Sozialfonds zwecks Aufnahme weiterer Kosten, die für eine Beteiligung des ESF in Betracht kommen (KOM(2008)0813),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau (KOM(2008)0838),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0075/2009),

A.

in der Erwägung, dass die europäische Wirtschaft unter den Folgen der weltweiten Finanzkrise und dem umfangreichsten und schwerwiegendsten Konjunkturrückgang seit 60 Jahren leidet,

B.

in der Erwägung, dass die EU-Kohäsionspolitik einen wichtigen Beitrag zum Europäischen Konjunkturprogramm leistet und die wichtigste Quelle der Gemeinschaft für Investitionen in die Realwirtschaft ist, indem sie gezielte Unterstützung zur Bewältigung des vorrangigsten Bedarfs und in Gebieten mit Wachstumspotenzial im öffentlichen wie im privaten Sektor leistet,

C.

in der Erwägung, dass über 65 % der Gesamtmittelausstattung der Kohäsionspolitik der Europäischen Union für den Zeitraum 2007-2013 für Investitionen in den vier prioritären Bereichen der erneuerten Lissabon-Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung zweckgebunden sind, nämlich Menschen, Wirtschaft, Infrastruktur und Energie sowie Forschung und Innovation und ein wichtiges Instrument darstellen; ferner in der Erwägung, dass diese Arten von Investitionen wichtig sind, um eine effektive Antwort auf die gegenwärtige Finanzkrise zu geben,

D.

in der Erwägung, dass die gegenwärtige Rezession als Chance genutzt werden sollte, um „grüne“ Investitionen zu fördern und „grüne“ Arbeitsplätze zu schaffen,

E.

in der Erwägung, dass die Konjunkturflaute nur dann erfolgreich abgemildert werden kann, wenn die Mitgliedstaaten und Regionen bereit sind, ihre Programmziele rasch umzusetzen,

1.

begrüßt nachdrücklich die Annahme des Europäischen Konjunkturprogramms, in dem koordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Bewältigung der Wirtschaftskrise skizziert werden; ist der Auffassung, dass sich das Programm auf den Grundsatz der Solidarität und der sozialen Gerechtigkeit stützt und nicht im Widerspruch zur Strategie von Lissabon stehen sollte und die darin vorgeschlagenen Maßnahmen zu tiefgreifenderen und langfristigen Strukturreformen beitragen werden;

2.

ist der Auffassung, dass die Kohäsionspolitik der Europäischen Union als Politik, die darauf abzielt, Wirtschaftswachstum und soziale Entwicklung zu gewährleisten und der Wirtschaft kurz-, mittel- und langfristig wirklich Impulse zu geben, einen bedeutenden Beitrag zur Überwindung der derzeitigen Finanzkrise und zum Wiederaufschwung in den Mitgliedstaaten und Regionen – einschließlich der Regionen mit dauerhaften Benachteiligungen – leisten kann;

3.

unterstreicht, dass die Strukturfonds starke Instrumente sind, die dazu konzipiert wurden, den Regionen bei ihrer wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung Hilfestellung zu leisten und damit die Maßnahmen in den vier prioritären Bereichen des Aktionsplans zur Förderung der Wirtschaft durchzuführen; unterstützt ihren Einsatz statt der übereilten Erfindung neuer Wirtschaftsinstrumente; weist darauf hin, dass die betreffenden Aktionen die auf nationaler Ebene unternommenen Aktionen vervollständigen; glaubt, dass aufgrund des beträchtlichen Drucks auf die nationalen Haushalte die Mittel und Interventionen der Kohäsionspolitik der Europäischen Union beschleunigt zum Einsatz kommen sollten, um der Wirtschaft zügig neue Impulse zu geben und vor allem die von der Krise betroffenen Menschen zu unterstützen;

4.

unterstützt die parallel und ergänzend zum Europäischen Konjunkturprogramm vorgelegten Legislativvorschläge der Kommission, die auf die Änderung von drei der bestehenden Strukturfondsverordnungen für den Zeitraum 2007-2013 (Verordnungen (EG) Nr. 1083/2006, Nr. 1080/2006 und Nr. 1081/2006) abzielen; unterstützt uneingeschränkt die vorgeschlagenen Änderungen, deren Zweck darin besteht, den Geldfluss und die Liquidität in den Mitgliedstaaten zu verbessern, den Rückgriff auf finanzielle Steuerungsinstrumente zu erleichtern, die Möglichkeiten der Unterstützung von Investitionen in die Energieeffizienz und in erneuerbare Energien im Wohnungsbau zu vergrößern und die Flexibilität der Strukturfonds zu erhöhen, um sie den Erfordernissen der außerordentlichen wirtschaftlichen Umstände unter einem langfristigen Blickwinkel anzupassen;

5.

fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf, die von den Mitgliedstaaten ergriffenen wirtschaftlichen Maßnahmen aufmerksam zu überwachen, um zu gewährleisten, dass diese nicht gegen den Wettbewerb des freien Marktes und soziale Standards verstoßen, die seit Gründung der Gemeinschaft wichtige Pfeiler der europäischen Integration gewesen sind, und außerdem die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes zu überwachen;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, dafür Sorge zu tragen, dass die angenommenen Maßnahmen zur Beschleunigung, Vereinfachung und Flexibilisierung des Einsatzes der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds ihre Verantwortung für die Kontrolle ihrer Durchführung nicht vermindern;

7.

begrüßt, dass die Kommission eine Sachverständigengruppe („Task force Vereinfachung“) eingesetzt hat, die an einer weiteren möglichen Vereinfachung der Verfahren für die Durchführung der Strukturfonds arbeitet; sieht den von der Kommission für Anfang 2009 vorgesehenen weiteren Vereinfachungsvorschlägen mit Erwartung entgegen;

8.

fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, dafür zu sorgen, dass der in Artikel 11 der allgemeinen Verordnung über die Strukturfonds (Verordnung (EG) Nr. 1083/2006) festgelegte Grundsatz der Partnerschaftlichkeit angewandt und das Erfordernis der uneingeschränkten Einbeziehung der Partner eingehalten wird;

9.

unterstreicht die wichtige Rolle, die Basisorganisationen, NRO und die Sozialwirtschaft bei der Förderung des sozialen Zusammenhalts und der sozialen Integration insbesondere in Zeiten einer Wirtschaftskrise übernehmen können; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass jedwede Vereinfachung bei den Strukturfonds eine Verringerung der Verwaltungslast solcher Organisationen einschließt;

10.

ist insbesondere über die asymmetrische regionale Wirkung der Krise in Europa und ihre härteren Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten besorgt, in denen die Lebensqualität bereits niedriger ist als im EU-Durchschnitt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Zielvorgabe des regionalen Zusammenhalts bei der Planung und Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise gebührend zu berücksichtigen; fordert die Kommission insbesondere auf, bei der Vorlage der Liste spezifischer Vorhaben, die der Europäische Rat zur Verstärkung der Investitionen in die Infrastruktur und die Energieeffizienz angefordert hat, ein angemessenes geographisches Gleichgewicht zu wahren;

11.

ist der Auffassung, dass Maßnahmen wie die Flexibilität und Beschleunigung von Zahlungen, die Verwendung von Pauschalzahlungen und Pauschalsätze die Durchführung von Vorhaben insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Energie und Umwelt sowie von ESF-Vorhaben stimulieren werden; ist der Ansicht, dass die Kommission den Mitgliedstaaten klare Leitlinien zur Verfügung stellen sollte; bedauert nichtsdestoweniger, dass andere wichtige Maßnahmen nicht berücksichtigt worden sind, wie beispielsweise Vorschläge für die tatsächliche und unverzügliche Erhöhung der Liquidität vor Ort durch weitreichendere Interventionen mit Zwischenzahlungen in den kommenden Jahren;

12.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Durchführung von Vorhaben durch eine Aufstockung der Vorauszahlungen zu erleichtern, sodass zu einem frühen Zeitpunkt der Projektdurchführung finanzielle Ressourcen bereitstehen und die Notwendigkeit der Kreditaufnahme bei den Banken abnimmt; fordert nichtsdestoweniger die Banken und Finanzinstitute dringend auf, die ihnen zur Verfügung gestellten Fazilitäten umfassend in Anspruch zu nehmen, um die Kreditvergabe an die Wirtschaft aufrechtzuerhalten und zu unterstützen, und Senkungen der Leitzinssätze an die Kreditnehmer weiterzugeben;

13.

betont nachdrücklich die positive Rolle, die der Kohäsionspolitik bei der Stärkung der Solidarität und der Wiederherstellung des Vertrauens zukommen kann, indem Maßnahmen für öffentliche Investitionen eingeleitet werden, die die Binnennachfrage ankurbeln;

14.

fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden auf, ihren Beitrag gemäß den Kofinanzierungsregeln sicherzustellen, damit die von den Strukturfonds bereitgestellten Mittel voll ausgeschöpft werden können;

15.

unterstreicht die Bedeutung von Maßnahmen zur Unterstützung von Menschen und Unternehmen, vor allem jedoch zur Förderung der Beschäftigung, für einen erfolgreichen wirtschaftlichen Wiederaufschwung; fordert ein entschiedenes Vorgehen zur Unterstützung der Nachfrageseite der Wirtschaft sowie Maßnahmen zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen, in der Sozialwirtschaft tätigen Unternehmen sowie kommunalen und regionalen Behörden, um den Zusammenhalt zu wahren und Schlüsselinvestitionen und Infrastrukturvorhaben abzusichern; fordert die Mitgliedstaaten auf, in breitem Umfang auf die Strukturfonds zur Sicherung der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, des Unternehmertums und der Berufsausbildung zurückzugreifen;

16.

begrüßt den Vorschlag, dass Investitionen in die Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energieträger im Wohnungsbau EU-weit aus dem EFRE finanziert werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen dringend auf, diese neue Möglichkeiten umfassend zu nutzen und ihre operationellen Programme entsprechend anzupassen, um ihren Kurs der nachhaltigen Entwicklung zu konsolidieren und in klimafreundliche Infrastrukturen und Innovationen zu investieren; unterstreicht generell die Bedeutung von Investitionen in die Energieinfrastruktur, die beispielsweise während der jüngsten Gaskrise offenkundig geworden ist;

17.

ermutigt die Mitgliedstaaten, Synergien zwischen der Finanzierung durch die Kohäsionspolitik und den übrigen Finanzierungsquellen der Gemeinschaft (TEN-V, TEN-E, siebtes Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung, Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation) sowie der Finanzierung durch die Europäische Investitionsbank und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu erkunden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Zugang zu den Mitteln der Finanzinstrumente JESSICA, JASMINE und JEREMIE zu erleichtern und zu verbessern, damit kleine und mittlere Unternehmen sowie andere interessierte Empfänger diese häufiger nutzen;

18.

ermutigt die Kommission, Maßnahmen zur Verbesserung der Zahlungen an die verantwortlichen Behörden zu entwickeln und die technische Unterstützung für die Mitgliedstaaten sowie den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Regionen zu verstärken, um die Projektqualität und die Effizienz der Projektdurchführung zu verbessern; unterstreicht die Bedeutung von JASPERS für die Vorbereitung von Vorhaben; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der gegebenenfalls notwendigen Überarbeitung ihrer operationellen Programme zu unterstützen; unterstreicht jedoch die Notwendigkeit der unverzüglichen Verbreitung von Informationen über diese Änderungen an die kommunalen und regionalen Behörden;

19.

ist der Ansicht, dass die Anerkennung der in den Mitgliedstaaten eingerichteten Management- und Kontrollsysteme durch die Kommission von wesentlicher Bedeutung ist, um die Durchführung der Programme zu beschleunigen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kommission sobald wie möglich abschließend zu unterrichten;

20.

betont die wichtige Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung für die Gewährleistung der langfristigen Erholung der Wirtschaft und fordert eine Aktualisierung der ESF-Maßnahmen, um über mehr Ressourcen verfügen zu können und ein höheres Maß an Flexibilität zu erreichen;

21.

fordert die Kommission auf, hinreichend detaillierte Kriterien und Standards für eine aufmerksame Überwachung und ständige Bewertung der Effektivität der Konjunkturprogramme auf nationaler und regionaler Ebene zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Transparenzanforderungen; fordert für 2010 eine Bewertung der Effizienz der Reformen im Anschluss an die Annahme der überarbeiteten Strukturfondsverordnungen, um die Effizienz dieser Maßnahmen weiter zu verbessern und die Gründe für Probleme und Verzögerungen bei ihrer Umsetzung zu analysieren; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, diesen Überlegungen in ihren Vorschlägen für die nächste Generation von Strukturfondsprogrammen Rechnung zu tragen;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Donnerstag, 12. März 2009

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/116


Donnerstag, 12. März 2009
Bessere Karrieremöglichkeiten und mehr Mobilität: Eine europäische Partnerschaft für die Forscher

P6_TA(2009)0125

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu besseren Karrieremöglichkeiten und mehr Mobilität: eine europäische Partnerschaft für die Forscher (2008/2213(INI))

2010/C 87 E/20

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. Mai 2008 mit dem Titel „Bessere Karrieremöglichkeiten und mehr Mobilität: eine europäische Partnerschaft für die Forscher“ (KOM(2008)0317) und der begleitenden Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen, nämlich der Folgenabschätzung (SEK(2008)1911) und ihrer Zusammenfassung (SEK(2008)1912),

unter Hinweis auf die Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Menschen“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 3. Dezember 2008 (2),

in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission vom 20. Juni 2001 mit dem Titel „Eine Mobilitätsstrategie für den europäischen Forschungsraum“ (KOM(2001)0331) und vom 18. Juli 2003 mit dem Titel „Forscher im europäischen Forschungsraum: ein Beruf, vielfältige Karrieremöglichkeiten“(KOM(2003)0436) sowie der Empfehlung 2005/251/EG der Kommission vom 11. März 2005 über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern (3),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0067/2009),

A.

in der Erwägung, dass Europa mehr Forscher braucht, die unter anderem in der Lage sind, Pionierforschung zu betreiben, weil sie zur Steigerung seiner Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit unverzichtbar sind und zur Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie beitragen,

B.

in der Erwägung, dass es zur Überwindung des Forschermangels notwendig ist, außerhalb der Union arbeitende europäische Wissenschaftler zur Rückkehr zu bewegen und die Einreise von Wissenschaftlern aus Drittländern, die in der Europäischen Union arbeiten möchten, zu vereinfachen,

C.

in der Erwägung, dass es von größter Bedeutung ist, Forschern in der Europäischen Union attraktive Karrieremöglichkeiten zu bieten, um die Verfügbarkeit von hochqualifizierten Arbeitskräften zu gewährleisten und solche hochqualifizierte Forscher auch aus Drittländern anzuziehen,

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Union negative wirtschaftliche Trends durch verstärkten Einsatz für Bildung und Forschung bekämpfen und alles Erdenkliche unternehmen muss, um die Beschäftigung, Sicherheit und Mobilität von Forschern sicherzustellen, damit sie in der Europäischen Union bleiben,

E.

in der Erwägung, dass die Mobilität der Forscher einer der Hauptfaktoren dafür ist, die vollständige Umsetzung des Europäischen Forschungsraums (EFR) sicherzustellen,

F.

in der Erwägung, dass die Mobilität der Forscher in Europa gewährleistet sein muss, wenn der Forschungssektor eine positive Entwicklung nehmen soll; in der Erwägung, dass dafür eine abgestimmte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor von Ausschlag gebender Bedeutung ist,

G.

in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit von Informationen über Beschäftigungsmöglichkeiten für Forscher oft begrenzt ist, da viele Auswahlverfahren intern in Forschungsinstituten durchgeführt werden,

H.

in der Erwägung, dass die in Europa in der Forschung Beschäftigten immer älter werden und daher dringend Initiativen benötigt werden, die jungen Menschen und insbesondere Frauen eine Karriere in der Forschung zugänglich und attraktiv machen,

I.

in der Erwägung, dass das Beförderungssystem in vielen Forschungsinstituten noch immer sehr rigide ist und weniger auf den Erfolgen der Forscher als auf dem Dienstalter beruht,

J.

in der Erwägung, dass komplizierte Bewerbungsverfahren und fehlende verwaltungstechnische Kenntnisse gemeinsam mit anderen Faktoren, z. B. was das Ausfüllen von Formularen in einer Fremdsprache und das Registrieren von Patenten betrifft, Wissenschaftler davon abhalten, an Mobilitätsprojekten teilzunehmen,

K.

in der Erwägung, dass viele Universitäten noch nicht erkannt haben, wie wichtig es ist, Erkenntnisse an die Industrie, die gewerblichen Unternehmen und die Gesellschaft weiterzugeben, wodurch ein Mangel an Verbindungen zur Wirtschaft entsteht und die Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union geschwächt wird,

L.

in der Erwägung, dass Sprachkenntnisse eine wichtige Rolle für die Mobilität von Forschern spielen, wobei dem Weggang in Länder, deren Sprache weithin gesprochen wird, Vorschub geleistet wird und andere Länder folglich weniger Möglichkeiten haben, von der Arbeit mobiler Forscher zu profitieren,

M.

in der Erwägung, dass die Mobilität wesentlich zur Ausbildung von Doktoranden dazugehört, da sie weiterreichende Erfahrungen in der Forschung und größere Möglichkeiten im Hinblick auf die Laufbahnentwicklung ermöglicht,

N.

in der Erwägung, dass die Mobilität in manchen Mitgliedstaaten erheblich dazu beiträgt, dass diese ihre Schwierigkeiten bei der Ausbildung ihrer eigenen jungen Forscher in Bereichen, in denen es keine kritische Masse von Doktoranden oder keine angemessene Forschungsinfrastruktur gibt, überwinden,

O.

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen Forschungsinstituten, Unternehmen und Industriebetrieben verbessert werden sollte, um den Austausch von Wissen, verbesserte Innovation und einen wirksameren Einsatz von Finanzmitteln zu gewährleisten,

P.

in der Erwägung, dass die Beteiligung an gemeinschaftlichen Forschungsprogrammen ein hervorragender Weg ist, um die Karriere von Forschern zu beschleunigen, weil sie einen Wettbewerb auf internationaler Ebene, den Zugang zu multinationalen Forschungsnetzen und umfassendere Finanzmittel für die Verbesserung ihrer eigenen Forschungseinrichtungen ermöglicht,

Q.

in der Erwägung, dass Frauen in den meisten Bereichen von Wissenschaft und Technologie und in leitenden Stellen immer noch unterrepräsentiert sind,

Offene Einstellungsverfahren und Portabilität von Stipendien

1.

begrüßt und unterstützt die Initiative der Kommission für eine europäische Partnerschaft für die Forscher und ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen bei der Beseitigung der wesentlichen Hindernisse, die der Vollendung eines EFR im Wege stehen, Wirkung zeigen dürften;

2.

betont, dass der Aufbau eines weltweit führenden europäischen Forschungssystems, der durch eine umfassende Partnerschaft zwischen der Kommmission und den Mitgliedstaaten bewerkstelligt werden muss, erfordert, dass alle Partner auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene einen umfassenden Beitrag leisten;

3.

erachtet es als notwendig, hier eine feste Verpflichtung einzugehen, indem konkrete Vorschläge zur vorgeschlagenen Initiative angenommen und die rasche Verwirklichung der Ziele des oben genannten spezifischen Programms „Menschen“ sichergestellt werden;

4.

fordert, dass Informationen über Einstellungsmöglichkeiten für Forscher besser zugänglich und transparenter sind und die Einstellungsverfahren öffentlicher Einrichtungen offener abgewickelt werden; ist der Ansicht, dass Informationen über Einstellungen auf den Webseiten der Forschungsinstitute sowie auf der EURAXESS-Webseite veröffentlicht werden sollten;

5.

weist darauf hin, dass künftig ein einheitliches gemeinschaftliches Modell für die Forscherlaufbahn festgelegt und eingeführt und ein integriertes Informationssystem für Arbeitsangebote und Praktikumsverträge im Bereich der Forschung in der Europäischen Union eingerichtet werden muss, und ist der Auffassung, dass dies von großer Bedeutung für die Schaffung eines einheitlichen Arbeitsmarktes für Forscher ist;

6.

erachtet es in diesem Zusammenhang als notwendig und wichtig, dass alle Partner einen Beitrag leisten, dass sich die Mitgliedstaaten entschlossen an diesem Prozess beteiligen und die Kommission für die Unterstützung der Verfahren und Maßnahmen zwischen den Partnern verantwortlich ist, indem sie Anleitungen und genaues Informationsmaterial erstellt und verbreitet und den Austausch bewährter Verfahren ermöglicht;

7.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Standards für die gegenseitige Anerkennung von Forschungsqualifikationen und insbesondere von nicht-formellen Qualifikationen auszuarbeiten;

8.

hebt erneut den Stellenwert der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (4) (EQR) hervor und fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuregen, ihre eigenen nationalen Qualifikationsrahmen zu schaffen, und sie dabei zu unterstützen, damit sie sich bis 2010 dem EQR anschließen können;

9.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Bemühungen zur Umsetzung der Grundsätze zu verstärken, die in der oben angeführten Europäischen Charta für Forscher und im Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern enthalten sind;

10.

ermuntert die Mitgliedstaaten und öffentlichen Forschungseinrichtungen, die notwendigen Unterstützungsleistungen für Forscher zu erbringen, indem sie die Bewerbungsverfahren vereinfachen und Forschern leichter Zugang zu Finanzmitteln verschaffen und ihnen beispielsweise Finanzhilfen gewähren, mit deren Hilfe sie ihren Forschungsbereich frei wählen können; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Vereinheitlichung der Bewerbungsformulare für die Mobilität von Forschern sorgen;

11.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Zusammenhang mit der Tatsache, dass im Laufe einer Forscherkarriere eine Interaktion notwendig ist und alle teilnehmenden Forscher mobil sein müssen, die Mobilitäts- und Partnerschaftsprogramme mit Drittländern wie z.B. Erasmus Mundus zu berücksichtigen;

12.

ermuntert die Mitgliedstaaten und die Kommission, die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der Portabilität von einzelnen Forschungsstipendien zu prüfen, wenn dies den Geldgebern ermöglicht, ihre Forschungserfordernisse besser zu erfüllen, und den Forschern, Zugang zu Forschungseinrichtungen zu erhalten, die in ihren eigenen Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen; ist der Ansicht, dass bei dieser Prüfung insbesondere die Folgen der Portabilität für Forschungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten und die Gefahr einer „ungleichen Verteilung der Forscher“ innerhalb der Europäischen Union sowie zwischen dieser und Drittländern untersucht werden sollten;

13.

vertritt die Auffassung, dass durch eine größere Mobilität von Forschern und eine Aufstockung der Ressourcen der Einrichtungen, die Forscher aus anderen Mitgliedstaaten anziehen, die Bildung von Exzellenzzentren beflügelt und die Verbreitung der Spitzenforschung in der gesamten Europäischen Union gefördert würden;

14.

hält es für wichtig, die Auswahl- und Förderverfahren für Forscher und Forscherinnen vollständig offen und transparent zu gestalten; fordert die Mitgliedstaaten auf, für ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Männern und Frauen in den für die Einstellung und Förderung von Forschern verantwortlichen Einrichtungen zu sorgen;

15.

vertritt die Auffassung, dass die Mobilität der Forscher in Europa Vorrang erhalten sollte, um sicherzustellen, dass Erkenntnisse verbreitet werden und innovative Pionierforschung in verschiedenen Disziplinen einsatzbereite und kompetente Forscher und umfangreichere Finanzmittel mobilisiert;

16.

fordert dazu auf, den Austausch mit Wissenschaftlern und Forschern aus Drittländern durch die Einführung von Regelungen wie z. B. Sondervisa für Forscher zu erleichtern;

17.

vertritt die Auffassung, dass die Mobilität durch ein System von „Forschungsgutscheinen“ gefördert werden sollte, das die Aufnahme von Forschern aus anderen Mitgliedstaaten für die Gasteinrichtungen und -universitäten attraktiver und vorteilhafter macht; ist der Ansicht, dass diese Forschungsgutscheine Geld für Forscher transferieren und an die Personen gebunden sein sollten, die eine Tätigkeit an Forschungseinrichtungen in einem anderen Mitgliedstaaten als ihrem eigenen aufnehmen; ist ferner der Auffassung, dass diese zusätzliche Unterstützung für die Mobilität von Forschern ergänzend zu den derzeitigen Förderregelungen gewährt werden sollte, und dass solche Forschungsgutscheine einen Anreiz für die Mitgliedstaaten und für die Forschungseinrichtungen darstellen dürften, miteinander um die Anwerbung der talentiertesten Wissenschaftler zu konkurrieren;

Sozialversicherung und zusätzliche Altersversorgung mobiler Forscher

18.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit zu prüfen, einen europäischen Rentenfonds für Forscher einzurichten, und zwar unabhängig von der Dauer der Forschungsverträge;

19.

weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nur in der Lage sind, umfassende nationale Aktionspläne auszuarbeiten, mit denen eine breite europäische Partnerschaft erreicht werden kann, wenn sie die Standpunkte der Forscher, der nationalen Forschungseinrichtungen und der in die Forschungspolitik eingebundenen Interessengruppen berücksichtigen;

Attraktive Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen

20.

fordert die Mitgliedstaaten und öffentlichen Forschungseinrichtungen auf, die notwendigen Unterstützungsleistungen für Forscher aus anderen Ländern zu erbringen, einschließlich Unterbringung, Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen; ist der Ansicht, dass diese Leistungen auf allen Webseiten mit Einstellungsangeboten für Forscher angekündigt werden sollten;

21.

fordert, dass die Arbeitsbedingungen sowohl für Forscherinnen als auch für Forscher flexibler gestaltet werden, so dass sie ihre Arbeit mit ihrem Familienleben vereinbaren können, und fordert, dass das geschlechtsspezifische Gefälle bei den Bezügen von Forschern abgeschafft wird;

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen einzuführen, die eine Familienzusammenführung ermöglichen, wenn beide Ehepartner in der Forschung arbeiten;

23.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Chancen im Rahmen der Förderregelungen unter dem genannten spezifischen Programm „Menschen“ besser zu nutzen, um eine Abwanderung von Forschern aus der Europäischen Union zu vermeiden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rückkehr in die eigene Einrichtung für Forscher durch Gehaltserhöhungen oder zusätzliche Vergütungen attraktiver zu machen, um sicherzustellen, dass die finanziellen Bedingungen mit jenen des Mobilitätszeitraums vergleichbar sind;

24.

fordert die Mitgliedstaaten und die öffentlichen Forschungseinrichtungen auf, die Laufbahn von Forschern durch die Förderung von Reformen zu verbessern, durch die der Arbeitsmarkt für Forscher stärker vom Wettbewerb geprägt und weniger durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung eingeschränkt wird; ist der Ansicht, dass im Falle einer Anstellung für Forscher eine Anerkennung ihres Forschungsaufenthalts an einer ausländischen Lehreinrichtung erfolgen sollte;

25.

ist besorgt angesichts der fehlenden Flexibilität bei Verträgen für erfahrene oder am Laufbahnende angelangte Forscher, was nicht nur deren Mobilität einschränkt, sondern auch einen funktionierenden Austausch von Wissen und Erfahrungen behindert; bedauert, dass es im Privatsektor oft keine Regelungen für die Vergütung und das Personalmanagement gibt, die denen im öffentlichen Sektor entsprechen;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (5) zu erleichtern, indem sie wirksame Unterstützungsleistungen gewährleisten, insbesondere nationale Anlaufstellen, um Kofinanzierungsmöglichkeiten besser zu nutzen;

27.

fordert die Mitgliedstaaten und öffentlichen Forschungseinrichtungen auf, Anreize für Mobilität zu bieten, etwa dadurch, dass Mobilität als wesentliche Empfehlung für die Anstellung bewertet wird und dass Forscher nach der Rückkehr aus einem anderen Mitgliedstaat rascher aufsteigen können;

28.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die für die Forschung bestimmten Haushaltsmittel weiter aufstocken müssen, um qualitativ gute Arbeitsplätze schaffen zu können, die im Einklang mit den grundlegenden ethischen Prinzipien und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen;

Verbesserung der Ausbildung und der Erfahrung europäischer Forscher

29.

ermuntert die Mitgliedstaaten, die Erfahrung von Forschern im Industriesektor als wertvollen Pluspunkt für ihre Karriereentwicklung anzuerkennen, um die Mobilität zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor zu fördern;

30.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in die angewandte Forschung zu investieren, damit die Zusammenarbeit zwischen den Universitäten, den Forschungseinrichtungen und dem Privatsektor verbessert wird;

31.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Karrieremöglichkeiten für junge Forscher zu verbessern, z. B. durch eine stärkere Förderung und eine Karriereentwicklung auf der Grundlage von Leistung anstelle des Dienstalters, wie etwa Innovationsfähigkeit, Praktika in Unternehmen usw.;

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Rechtsstatus von Doktoranden in den Mitgliedstaaten zu prüfen, um die Möglichkeit der Einführung eines einheitlichen Doktorandenstatus im Rahmen der Arbeitsrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu sondieren;

33.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Verbesserung der Karriereaussichten junger Forscher zu fördern, unter anderem indem eine fachübergreifende Ausbildung unterstützt und der Wert einer fachübergreifenden Mobilität anerkannt wird;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Innovation durch die Förderung der interdisziplinären, multidisziplinären und internationalen Mobilität von älteren, erfahrenen Forschern zu unterstützen, auch um zu Fortschritten in der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses beizutragen;

35.

setzt sich nachdrücklich für bessere Fortbildungsmöglichkeiten für Forscher ein, um so ihre Beschäftigungsfähigkeit und ihre Karrierechancen zu verbessern;

36.

betont, dass die Grundlagen für Spitzenforschung in einer Wissensgesellschaft bereits in der Schule gelegt werden; fordert die Mitgliedsstaaten daher auf, ihren Zusagen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Bildung nachzukommen;

37.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemäß der von ihnen eingegangenen Verpflichtung, wonach bis 2010 durchschnittlich ein Anteil von 3 % der Haushaltsmittel für die Forschung bereitgestellt werden soll und zusätzliche 600 000 Forscher ausgebildet werden sollen, der wissenschaftlichen Forschung im Haushaltsplan der Europäischen Union mehr Gewicht zu geben;

38.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass besondere Aufmerksamkeit den Doktoranden gewidmet werden sollte, da sie im Allgemeinen am Anfang einer wissenschaftlichen Laufbahn stehen; ist der Ansicht, dass die Mobilität junger Forscher, insbesondere in Exzellenznetzen, einen größeren Beitrag zur Entwicklung der europäischen Forschung leisten könnten;

39.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bessere Kontakte und eine größere Mobilität von Forschern und Managern zwischen der akademischen Gemeinschaft und der Industrie zu unterstützen, indem ehrgeizige Konzepte wie etwa das Abkommen der Industrie für Ausbildung durch Forschung in Frankreich („Conventions Industrielles de Formation par la Recherche (CIFRE)“) gefördert werden;

40.

ist der Auffassung, dass ein intensiverer Austausch im Rahmen der maßgeblichen Hochschulprogramme der Europäischen Union, die sich auf die Forschung konzentrieren, den künftigen Generationen von europäischen Forschern den Weg ebnen und dem Forschungssektor mehr Dynamik verleihen würde;

*

* *

41.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270.

(2)  ABl. C 175 vom 28.7.2009, S. 81.

(3)  ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 67.

(4)  ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/122


Donnerstag, 12. März 2009
Der Schutz der Verbraucher, insbesondere Minderjähriger, bei der Nutzung von Videospielen

P6_TA(2009)0126

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu dem Schutz der Verbraucher, insbesondere Minderjähriger, bei der Nutzung von Videospielen (2008/2173(INI))

2010/C 87 E/21

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. April 2008 über den Schutz der Verbraucher, insbesondere Minderjähriger, bei der Nutzung von Videospielen (KOM(2008)0207),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 1. März 2002 zum Schutz der Verbraucher, insbesondere Minderjähriger, durch Kennzeichnung bestimmter Video- und Computerspiele nach Zielaltersgruppen (1),

unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/952/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2007 über ein europäisches Konzept für die Medienkompetenz im digitalen Umfeld (KOM(2007)0833),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0051/2009),

A.

in der Erwägung, dass Videospiele in Europa weit verbreitet sind und immer beliebter werden und der Markt für Videospiele rasch wächst,

B.

in der Erwägung, dass Videospiele überwiegend gewaltfrei sind und ihre Nutzer häufig nicht nur unterhalten, sondern auch zur Entwicklung bestimmter Fähigkeiten beitragen und Wissen vermitteln,

C.

in der Erwägung, dass Videospiele ursprünglich vorwiegend für Minderjährige produziert wurden, inzwischen jedoch immer mehr Videospiele speziell für Erwachsene entwickelt werden,

D.

in der Erwägung, dass der Markt für Videospiele global ist,

E.

in der Erwägung, dass es in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt, über Maßnahmen zur Einschränkung des Verkaufs von Videospielen bzw. über deren Verbot zu entscheiden,

F.

in der Erwägung, dass der Schutz der geistigen Gesundheit von Kindern Nulltoleranz und ein entschiedenes Vorgehen im Falle von Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz von Kindern in Verbindung mit der Nutzung von Videospielen erfordert,

1.

begrüßt die oben genannte Mitteilung der Kommission über den Schutz der Verbraucher, insbesondere Minderjähriger, bei der Nutzung von Videospielen;

2.

unterstreicht den Beitrag der Spieleindustrie zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Agenda und betont die multikulturellen Aspekte vieler Spiele;

3.

betont, dass Videospiele ein ausgezeichnetes Mittel der Anregung darstellen und nicht nur zur Unterhaltung, sondern auch zu Bildungszwecken genutzt werden können; ist der Ansicht, dass sich Schulen mit Videospielen befassen und Schüler und Eltern über den Nutzen und die Nachteile von Videospielen unterrichten sollten;

4.

hebt hervor, dass Videospiele für Bürger aller Altersgruppen und Gesellschaftsschichten eine der beliebtesten Freizeitbetätigungen sind; erkennt den erzieherischen Wert von Videospielen auch im Hinblick auf die leichtere Heranführung von Minderjährigen an die neuen Technologien an; teilt jedoch die Sorge der Kommission wegen der potenziellen Gefahren, die mit einer unsachgemäßen Nutzung von Videospielen durch Minderjährige verbunden sind;

5.

ist der Ansicht, dass Videospiele das Erlernen von Fakten und Fähigkeiten, die in der Informationsgesellschaft von Bedeutung sind, wie zum Beispiel strategisches und innovatives Denken, Kreativität und Zusammenarbeit, unterstützen können;

6.

verweist auf den Nutzen von Videospielen in der Medizin und insbesondere darauf, dass sich die sogenannte „Videospieltherapie“ als wirksam für die Rehabilitation von Schlaganfallpatienten, Menschen mit traumatischen Gehirnverletzungen, Menschen mit Muskelproblemen und autistischen Kindern erwiesen hat;

7.

ist der Ansicht, dass harmonisierte Bestimmungen für die Kennzeichnung von Videospielen dazu führen, dass die Kennzeichnungssysteme bekannter werden, und gleichzeitig das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes fördern; begrüßt deshalb die Tätigkeit des Rates und der Kommission zur Förderung der Annahme EU-weiter Kennzeichnungsregelungen für Videospiele und zur Schaffung eines freiwilligen Verhaltenskodexes für interaktive Spiele, die Kinder als Zielgruppe haben;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass sich die Marktbedingungen wesentlich verändert haben, denn früher wurden Videospiele überwiegend in Geschäften gekauft und auf einem Computer oder einer Spielkonsole gespielt, während heute Spiele im Internet erworben und heruntergeladen werden können;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass Videospiele auf unterschiedlichen Plattformen gespielt werden können, zum Beispiel auf Spielkonsolen und Personalcomputern, jedoch auch zunehmend auf mobilen Geräten, wie zum Beispiel Mobiltelefonen;

10.

weist darauf hin, dass Videospiele immer interaktiver werden oder sogar einen dynamischen Inhalt haben, der es den Nutzern erlaubt, Teile des Spiels selbst zu entwickeln; stellt fest, dass Nutzer sich zunehmend an Diskussionsforen (Text Chat und Voice Chat) und an Online-Gemeinschaften, die in bestimmte Videospiele integriert sind, beteiligen können; verweist auf die Differenzierung des Marktes, die zur Folge hat, dass mehr Spiele speziell für Erwachsene entwickelt werden;

11.

ist der Ansicht, dass die aktuellen Entwicklungstrends deutlich zeigen, wie wichtig der angemessene Schutz von Minderjährigen ist, indem u.a. dafür gesorgt wird, dass schädliche Inhalte für sie nicht zugänglich sind;

12.

verweist darauf, dass die Kontrolle durch die Eltern immer schwieriger wird, da Online-Videospiele nicht in einer stofflichen Verpackung mit klarer und einfach lesbarer Kennzeichnung verkauft werden und Kinder ohne Wissen oder Zustimmung ihrer Eltern Videospiele herunterladen können, die für ihr Alter nicht geeignet sind;

13.

stellt fest, dass Gewalt in Videospielen zwar nicht automatisch zu gewalttätigem Verhalten führt, einigen Wissenschaftlern zufolge jedoch Personen, die lange Zeit Gewaltszenen in Videospielen ausgesetzt sind, negativ beeinflusst werden und unter bestimmten Umständen ein gewalttätiges Verhalten entwickeln können; stellt deshalb fest, dass ein Vorsorgeansatz verfolgt werden sollte, wenn es um die Auswirkungen der Spiele auf das Verhalten – vor allem von Kleinkindern – geht;

14.

betont, dass einige Spieler ein problematisches Suchtverhalten an den Tag legen; ruft Produzenten, Einzelhändler, Eltern und andere Akteure dazu auf, Maßnahmen zu treffen, um jedwede negativen Auswirkungen zu vermeiden;

15.

unterstreicht, dass die aktuellen Entwicklungen die Notwendigkeit einer wirksamen Altersüberprüfung für Spiele und insbesondere für Online-Spiele verstärken;

16.

ist der Ansicht, dass unterschiedliche Ansätze zur Verstärkung der Kontrolle von Videospielen untersucht werden sollten, räumt jedoch gleichzeitig ein, dass wahrscheinlich keines dieser Systeme eine absolute Garantie dafür bieten kann, dass Kinder keinen Zugang zu ungeeigneten Videospielen erlangen;

17.

ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Branche zu untersuchen, ob es sinnvoll ist, einen „roten Knopf“ zu entwickeln, der in (mobile) Konsolen oder Spieleinrichtungen und in Computer integriert werden kann und bestimmte Spiele deaktiviert oder den Zugang zu einem Spiel während einer bestimmten Tageszeit bzw. den Zugang zu bestimmten Teilen des Spiels sperrt;

18.

fordert zusätzliche Bemühungen in dieser Hinsicht – einschließlich der Möglichkeit der Aufnahme einer akustischen Warnung in das europäische Alterseinstufungssystem PEGI (Pan-European Game Information) – und rechnet damit, dass der gewerbliche Spielesektor systematisch Zugangsmodelle für Online-Spiele vorsieht, um sicherzustellen, dass Minderjährige keinen schädlichen Online-Inhalten ausgesetzt sind;

19.

unterstreicht die Bedeutung angemessener Kontrollmaßnahmen für Online-Käufe von Videospielen, einschließlich von Käufen per Kreditkarte oder Gutschein;

20.

ist der Ansicht, dass die Entwicklungen auf dem Gebiet von Videospielen und insbesondere von Online-Videospielen es erfordern, dass der Inhalt von Videospielen mehr ins öffentliche Bewusstsein gerückt wird, dass Eltern eine stärkere Kontrolle ausüben und Instrumente wie das System PEGI geschaffen werden; begrüßt die von der Branche bereits getroffenen Maßnahmen zur Einrichtung von Selbstkontrolle;

21.

begrüßt das System PEGI Online, bei dem es sich um eine logische Weiterentwicklung von PEGI handelt und das sich auf Videospiele bezieht, die über das Internet bereitgestellt werden, z. B. Download- oder Online-Spiele; begrüßt seine anhaltende Kofinanzierung durch die Kommission im Rahmen des Programms „Sicheres Internet“, dessen Ziel darin besteht, Probleme in Verbindung mit der sicheren Nutzung des Internet durch Kinder und neuen Online-Technologien zu bewältigen; fordert die Kommission auf, in Verbindung mit dem Programm zur Förderung eines sichereren Internets eine systematische Studie über die Wirkung von Videospielen auf Minderjährige zu fördern;

22.

begrüßt die Arbeit des Europarates zur Aufstellung von Leitlinien für Videospiele sowie zur Förderung des Wissens über Internet-Sicherheit im Allgemeinen unter Kindern;

23.

ist der Auffassung, dass nationale Informations- und Sensibilisierungskampagnen für Verbraucher – vor allem Eltern – durchgeführt werden sollten, um ihnen Hilfestellung bei der Auswahl von Videospielen zu geben, die für das Alter und den Wissensstand ihrer Kinder geeignet sind, und Produkte zu vermeiden, die nicht angemessen gekennzeichnet sind; hält die Mitgliedstaaten dazu an, diesbezüglich bewährte Praktiken auszutauschen;

24.

ist der Ansicht, dass das System PEGI für die Einstufung von Spielen ein wichtiges Instrument ist, das die Transparenz für Verbraucher, insbesondere für Eltern, beim Kauf von Spielen verbessert hat, da es ihnen ermöglicht wird, wohlüberlegt zu entscheiden, ob ein Spiel für Kinder geeignet ist; bedauert jedoch, dass viele Verbraucher und insbesondere viele Eltern offensichtlich kein ausreichendes Wissen über Videospiele und ihre möglichen Auswirkungen auf Kinder haben;

25.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, die zu einem sichereren Umfeld für Online-Videospiele beitragen, einschließlich innovativer Methoden, die Minderjährige am Zugang zu Online-Videospielen hindern, deren Inhalt für sie ungeeignet ist;

26.

ruft die Mitgliedstaaten zu einer anhaltenden engen Zusammenarbeit mit dem Ziel des Schutzes von Minderjährigen auf; ruft die Hersteller von Videospielen und Spielkonsolen auf, die Systeme PEGI und PEGI Online weiter zu verbessern und insbesondere regelmäßig die Kriterien für die Alterseinstufung und Kennzeichnung auf den neuesten Stand zu bringen, PEGI aktiver bekannt zu machen und die Liste der Unterzeichner zu erweitern; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, dafür Sorge zu tragen, dass nationale Bewertungssysteme nicht auf eine Art und Weise entwickelt werden, die zur Fragmentierung des Marktes führt;

27.

ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, mit Verbraucherorganisationen und anderen Beteiligten zusammenzuarbeiten, um mithilfe von Aufklärungskampagnen das Wissen über die vorhandenen Klassifikationssysteme und namentlich das System PEGI unter den Verbrauchern und insbesondere unter jungen Verbrauchern und deren Eltern zu erhöhen; unterstreicht die Bedeutung der Verbreitung dieser Informationen an Schulen;

28.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Kampagnen zur Information der Eltern und der Lehrer durchzuführen, um die technologische Generationskluft zu überwinden und die Systeme PEGI und PEGI Online sowie eine sicherere und bewusstere Nutzung der neuen Technologien einschließlich der Videospiele zu fördern;

29.

fordert die Kommission auf, kurzfristig den Austausch bewährter Praktiken unter den zuständigen nationalen Bildungsbehörden zu erleichtern, um die Vermittlung der Kompetenz für den Umgang mit Spielen in die Bildungsziele von Primär- und Sekundarschulen einzubeziehen; ruft alle Beteiligten dazu auf, regelmäßig Erfahrungen und Informationen auszutauschen, um die bestmöglichen Maßnahmen in Bezug auf Videospiele festlegen zu können;

30.

betont, dass gegenwärtig nicht in allen Mitgliedstaaten geregelt ist, dass Einzelhändler Spiele mit Gewaltszenen ausschließlich an Erwachsene verkaufen dürfen; fordert die Inhaber von Internet-Cafés auf, Kinder am Spielen von Spielen zu hindern, die für höhere Altersklassen eingestuft sind; verweist auf die am 9. Dezember 2008 veröffentlichte Eurobarometer-Umfrage „Auf dem Weg zu einer sichereren Nutzung des Internets für Kinder in der EU - aus dem Blickwinkel der Eltern“ (3), in der festgestellt wurde, dass 3,2 % der Kinder im Alter von 6 bis 17 Jahren ohne Beaufsichtigung durch Erwachsene in Internet-Cafés auf das Internet zugreifen; ist der Ansicht, dass ein gemeinsames Konzept für die Verhängung von harten Strafen gegen Einzelhändler und Inhaber von Internet-Cafés erforderlich ist; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Kinder Spiele erwerben und spielen, die für höhere Altersklassen gedacht sind, zum Beispiel durch Prüfung ihrer Identität; unterstützt den Vorschlag der Kommission, einen europaweit geltenden Verhaltenskodex für Einzelhändler und Hersteller von Videospielen einzuführen, um dem Verkauf von Videospielen mit gewalttätigem und schädlichem Inhalt an Minderjährige zu vorzubeugen;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische zivil- und strafrechtliche Rechtsvorschriften im Hinblick auf den Verkauf von Fernseh-, Video- und Computerspielen mit gewalttätigem Inhalt auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass dabei den Online-Spielen, die sich in erster Linie an Kinder und Jugendliche wenden und darauf ausgerichtet sind, Gewinne zu erzielen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

32.

fordert die Kommission auf, durch spezifische Rechtsvorschriften dem Missbrauch von Online-Spielen für unlautere kommerzielle Tätigkeiten entgegenzuwirken, beispielsweise solchen, die minderjährige Nutzer auf unredliche Weise dazu verleiten, rechtliche Verpflichtungen einzugehen (z. B. durch automatisches Abonnieren oder bösartige Dialer-Programme, die teure gebührenpflichtige Rufnummern anwählen) und solchen, die wettbewerbswidrige Werbebotschaften aussenden (z. B. Produktplatzierung oder andere verdeckte Marketingtechniken);

33.

ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit Behörden in anderen Teilen der Welt zusammenzuarbeiten, um die Verabschiedung internationaler Leitlinien, Kennzeichnungssysteme und Verhaltensregeln zur Förderung globaler Klassifikationssysteme für Videospiele und Online-Spiele anzuregen;

34.

ist der Auffassung, dass die Branche dabei unterstützt werden sollte, die Systeme der Selbstkontrolle weiterzuentwickeln und zu verbessern, und dass gegenwärtig kein Bedarf an EU-weiten Rechtsvorschriften in diesem Bereich besteht;

35.

verweist darauf, wie wichtig es ist, dass die Medien das Verantwortungsbewusstsein der Eltern erhöhen und die Ausstrahlung von Werbung für Erwachsenen-Videospiele auf Zeiten beschränken, in denen weniger Kinder fernsehen;

36.

ist der Auffassung, dass die für das Verbot von Videospielen zuständigen staatlichen Behörden die entsprechenden Stellen in anderen Mitgliedstaaten unterrichten und das Verbot durch Versand einer automatischen Warnmeldung im System PEGI veröffentlichen sollten;

37.

fordert die Kommission auf, im Rahmen des Programms MEDIA und nationaler steuerlicher Fördermaßnahmen neue Entwicklungen in diesem schnell wachsenden Bereich der kreativen Wissensgesellschaft zu unterstützen, insbesondere durch Förderung der bildungs-, multimedia- und kulturspezifischen Elemente von Videospielen sowie mithilfe der Förderung entsprechender Ausbildungsmöglichkeiten und Studiengänge;

38.

fordert die Kommission auf, Leitlinien zu entwickeln, um mögliche Interessenkonflikte zwischen Einstufungsstellen zu vermeiden und die Unabhängigkeit solcher Organisationen von der Industrie verpflichteten Interessengruppen zu wahren;

39.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 65 vom 14.3.2002, S. 2.

(2)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 72.

(3)  http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_248_en.pdf.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/126


Donnerstag, 12. März 2009
Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums mit Israel

P6_TA(2009)0127

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zur Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums mit Israel (2008/2136(INI))

2010/C 87 E/22

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommissionvom 9. November 2007„Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums mit Israel“ (KOM(2007)0691),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2006 zu der Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft (1),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0090/2009),

A.

in der Erwägung, dass die regulatorische Konvergenz eine Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss umfassender Luftverkehrsabkommen ist, insbesondere in Bezug auf Regelungen über Flugsicherheit, Luftsicherheit, Wettbewerb, staatliche Beihilfen, Umweltschutz und Beschäftigungsrechte von Arbeitnehmern,

B.

in der Erwägung, dass sich die Kommission bei der Aushandlung eines umfassenden Luftverkehrsabkommens mit Israel auf das Fachwissen und Informationen der Mitgliedstaaten und anderer interessierter Parteien stützen muss und dass sie diese vor, während und nach den Verhandlungen einbinden muss,

C.

in der Erwägung, dass Israel der wichtigste Luftverkehrsmarkt im Nahen Osten ist und über großes Wachstumspotenzial verfügt, sowie dass es eine strategische Position als Brücke zwischen Europa und dem Nahen Osten sowie weiter entfernt liegenden Regionen innehat,

1.

begrüßt die Einleitung der Verhandlungen mit Israel über ein umfassendes Luftverkehrsabkommen;

2.

betont, wie wichtig das Abkommen dafür ist, dass die Voraussetzungen für die Ausweitung des gemeinsamen Luftverkehrsraums geschaffen werden können;

3.

betont, dass das Abkommen nicht den Grad des Marktzugangs begrenzen sollte, der in den geltenden bilateralen Abkommen bereits erzielt wurde;

4.

betont, dass das Abkommen in Bezug auf Marktzugang ausgewogen sein sollte und dass die Marktöffnung zudem schrittweise, gegenseitig und nachhaltig erfolgen sollte;

5.

betont, dass die Märkte stets erst dann geöffnet werden sollten, nachdem regulatorische Konvergenz im Hinblick auf Flugsicherheit, Luftsicherheit, Umweltschutz, staatliche Beihilfen und Wettbewerbsrecht sowie Beschäftigungsrechte der Arbeitnehmer hergestellt ist und dass der Grad der Liberalisierung daran zu knüpfen ist, inwieweit in diesen Bereichen gleiche Bedingungen geschaffen worden sind;

6.

räumt ein, dass der Luftverkehr für Lang- und Mittelstreckenrouten die schnellste Verbindung zwischen Ländern, Orten und Menschen darstellt und auch künftig das attraktivste Verkehrsmittel sein wird, was Geschwindigkeit und Kosten betrifft;

7.

erkennt an, dass der Luftverkehrssektor einen wichtigen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen leistet, sowohl direkt als auch indirekt, insbesondere indem er Orte in der Welt miteinander verbindet, an denen zum gegebenen Zeitpunkt keine anderen wettbewerbsfähigen Verkehrsmittel verfügbar sind; tritt jedoch für die Nutzung und Entwicklung der Intermodalität sowie anderer Verkehrsmittel ein;

8.

erkennt an, dass der Luftverkehrssektor bestimmte negative Auswirkungen auf die Umwelt hat, insbesondere was Lärm betrifft, und dass er erheblich zu Schadstoffemissionen beiträgt; hält es deshalb für sehr wichtig, dass das Abkommen die Möglichkeit zulässt, in der Europäischen Union Maßnahmen in Umweltfragen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Luftverkehrs auf Wasser, Luftqualität und Lärmpegel abzumildern;

9.

betont, dass das Abkommen konsequente Regeln für die Flugsicherheit und Luftsicherheit vorsehen sollte;

10.

betont, dass die Verhandlungen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten geführt werden sollten, die über das notwendige Fachwissen und Erfahrungen zur Unterstützung solcher Verhandlungen verfügen;

11.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Parlament und alle Betroffenen während der gesamten Verhandlungen umfassend informiert und konsultiert werden;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament des Staates Israel zu übermitteln.


(1)  ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 84.


1.4.2010   

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CE 87/127


Donnerstag, 12. März 2009
Verschlechterung der humanitären Lage in Sri Lanka

P6_TA(2009)0129

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zur Verschlechterung der humanitären Lage in Sri Lanka

2010/C 87 E/23

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 91 und Artikel 90 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass ca. 170 000 Zivilisten im Kampfgebiet zwischen der Armee Sri Lankas und den Kräften der Befreiungstiger von Tamil Eelam (LTTE) ohne Zugang zur elementarsten Hilfe festsitzen,

B.

in der Erwägung, dass Agenturen der Vereinten Nationen mehr als 2 300 zivile Todesopfer und mindestens 6 500 Verletzte seit Ende Januar 2009 dokumentiert haben,

1.

fordert einen unverzüglichen Waffenstillstand zwischen der Armee Sri Lankas und den LTTE, um der Zivilbevölkerung das Verlassen des Kampfgebiets zu ermöglichen; verurteilt alle Gewalttaten und Einschüchterungsaktionen, die Zivilisten am Verlassen der Konfliktzone hindern;

2.

verurteilt die Angriffe auf Zivilisten, die von der International Crisis Group dokumentiert wurden;

3.

fordert beide Seiten auf, das internationale humanitäre Recht zu achten und die Zivilbevölkerung im Kampfgebiet sowie im sicheren Bereich zu schützen und zu unterstützen;

4.

ist besorgt über Berichte, nach denen die von der Regierung Sri Lankas eingerichteten Flüchtlingslager völlig überbelegt und die dortigen Bedingungen entsprechend schlecht sind;

5.

fordert, dass internationalen und nationalen humanitären Organisationen sowie Journalisten uneingeschränkter und ungehinderter Zugang zum Kampfgebiet und zu den Flüchtlingslagern gewährt wird;

6.

fordert die Regierung Sri Lankas auf, mit Ländern und Hilfsorganisationen zusammenzuarbeiten, die gewillt und in der Lage sind, Zivilisten zu evakuieren;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Regierung Sri Lankas, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und - zur Information - der Kommission zu übermitteln.


1.4.2010   

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CE 87/128


Donnerstag, 12. März 2009
Die Zerstörung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in der EU und insbesondere in Südeuropa als Herausforderung: Reaktionen mit Hilfe von Instrumenten der EU-Agrarpolitik

P6_TA(2009)0130

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zur Zerstörung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in der EU und insbesondere in Südeuropa als Herausforderung: Reaktionen mit Hilfe von Instrumenten der EU-Agrarpolitik (2008/2219(INI))

2010/C 87 E/24

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, von 1994 und auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur biologischen Vielfalt von 1992,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt festgelegt in erster Lesung am 14. November 2007 im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zum Thema „Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union“ (2),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0086/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Landwirtschaft ein Wirtschaftszweig ist, der sehr stark von Naturereignissen abhängig ist und zugleich ein großes Potential an Interventionsmöglichkeiten bietet,

B.

in der Erwägung, dass die Landwirtschaft das beste Mittel ist, um die Bodenzerstörung zu verhindern, und daher eine fundierte Strategie zur Förderung der Erhaltung dieser Tätigkeit notwendig ist,

C.

in der Erwägung, dass die Landbevölkerung in der Europäischen Union eine wichtige Rolle bei der Eindämmung der Versteppung spielt und dass die Erzeuger in der Union wesentlich zur Erhaltung der Pflanzendecke in Regionen, die von anhaltenden Dürren heimgesucht werden, beitragen, sowie in der Erwägung, dass insbesondere Dauerkulturen, Wiesen und Wälder sich äußerst vorteilhaft auf den Wasserrückhalt auswirken,

D.

in der Erwägung, dass besonders in Südeuropa, aber auch in anderen Regionen der EU-Mitgliedstaaten, die landwirtschaftlich genutzten Böden wachsender Umweltzerstörung ausgesetzt sind, die auf schädliche Wechselbeziehungen zwischen menschlichen Tätigkeiten und Witterungsbedingungen zurückzuführen ist,

E.

in der Erwägung, dass auch die zu intensive Kultivierung von Flächen zur Erosion der Böden beitragen kann, die dann keinen Ertrag mehr bringen,

F.

in der Erwägung, dass die Versteppung gegenwärtig als eine der schwersten Bedrohungen zu betrachten ist, die zur Bodenzerstörung in den Mittelmeerländern führen,

G.

in der Erwägung, dass der Boden die Grundlage für die Produktion von menschlicher Nahrung, Futtermitteln, Textilien und Brennstoffen ist und eine wichtige Rolle bei der Abscheidung von CO2 spielt, dass der Boden heute jedoch mehr denn je irreversiblen Schäden durch Wind- und Laminarerosion, Verschmutzung, Versalzung, Versiegelung, den Verlust organischer Stoffe und den Rückgang der biologischen Vielfalt in den Böden ausgesetzt ist,

H.

in der Erwägung, dass zu den bereits erfassten negativen Auswirkungen hydrogeologische Störungen, das Eindringen von Meereswasser in das Grundwasser in Küstengebieten, die Versalzung der Böden, der Schwund landwirtschaftlich genutzter Flächen, der Rückgang der biologischen Vielfalt sowie die größere Anfälligkeit gegenüber Bränden, Pflanzenkrankheiten und Tierseuchen zählen,

I.

in der Erwägung, dass diese Änderungen bei den Wechselbeziehungen zwischen der natürlich-anthropogenen Umwelt und der für produktive Zwecke genutzten Umwelt erhebliche Auswirkungen auf die Pflanzen- und Tierzucht, die Ausrichtung auf den Anbau bestimmter Kulturpflanzen auf den Böden und das Angebot an Lebensmitteln haben, was mit deutlichen Folgen für die Lebensmittelsicherheit und – wegen der Aufgabe von Betrieben – für das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Gefüge der betroffenen Gebiete einhergeht und auch hydrogeologische Auswirkungen mit sich bringt,

J.

in der Erwägung, dass die Bewässerung auch zur Erhaltung der Bodenfeuchtigkeit und zum Auffüllen der Grundwasserleiter dient und dass diese Faktoren bei der Planung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) berücksichtigt werden sollten,

K.

in der Erwägung, dass Wasserknappheit und Dürre den Preisanstieg für landwirtschaftliche Rohstoffe noch verschärfen, dass aber gleichzeitig eine kontinuierliche Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln gewährleistet sein muss,

L.

in der Erwägung, dass bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten Möglichkeiten der Verbesserung der CO2-Gesamtbilanz bestehen, wodurch ein Beitrag zur Verringerung der Treibhausgasemissionen geleistet werden könnte,

M.

unter Hinweis auf das oben genannte Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, dessen Ziel die Bekämpfung der Verschlechterung der Bodenqualität von Anbauflächen und der Trockenheit ist, sowie auf die Unterstützung dieses Übereinkommens durch das Europäische Parlament,

N.

in der Erwägung, dass die Wasser-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG (3)) als grundlegendes Instrument den Regelungsrahmen für den Schutz der Böden darstellt, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Regionen, die nachhaltige Nutzung von Wasser und den Schutz der verfügbaren Wasserressourcen fördert und gleichzeitig zur Milderung der Auswirkungen von Hochwasser und Dürre beiträgt,

O.

in der Erwägung, dass ein integrierter und multidisziplinärer Ansatz verfolgt werden muss, damit nicht erst im Ernstfall nach Lösungen gesucht wird, was weitere negative Auswirkungen und schädliche Kettenreaktionen auslösen könnte,

P.

in der Erwägung, dass die Situation eingehend beobachtet werden sollte, damit bestehende Phänomene und das Entstehen neuer Risikosituationen erfasst werden können, indem Satellitenbeobachtungssysteme und geobiochemische (kartografische) Methoden hierfür gezielt zum Einsatz kommen,

Q.

in der Erwägung, dass extreme Witterungsbedingungen immer häufiger auftreten und sich dabei Dürreperioden und starke Niederschläge abwechseln, wodurch die Lithosphäre zusehends beeinträchtigt wird, insbesondere in Gebieten in Nord- und Südeuropa, in denen die Böden aufgrund ihrer Struktur stärker gefährdet sind,

R.

in der Erwägung, dass weltweit ein Anstieg der Nachfrage nach Lebensmitteln und der Lebensmittelpreise zu verzeichnen war,

1.

ist der Ansicht, dass in die Leitlinien der Gemeinsamen Agrarpolitik und bei den Methoden zu ihrer Umsetzung Grundsätze und Instrumente für den allgemeinen Klimaschutz ausdrücklich einbezogen werden müssen, damit insbesondere die durch die Verschlechterung der Bodenqualität verursachten Schäden in Grenzen gehalten werden;

2.

betont, dass die gemeinschaftliche Finanzierung von Maßnahmen zur Anpassung des Agrarsektors an den Klimawandel auf einen territorialen Ansatz gestützt sein muss, bei dem der Grad der Gefährdung der verschiedenen Regionen der Europäischen Union berücksichtigt wird; verweist darauf, dass die landwirtschaftlichen Böden in Südeuropa verlässlichen Bewertungen zufolge, die auf internationaler und europäischer Ebene abgegeben wurden, anfälliger für die Auswirkungen des Klimawandels sind;

3.

bedauert, dass keine konkreten Ziele festgelegt wurden, als die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten beschlossen haben, die Mittelausstattung für die ländliche Entwicklung zu kürzen, und stellt fest, dass im zweiten Pfeiler zu wenig Mittel vorgesehen sind, um den neuen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel gerecht zu werden;

4.

ist der Ansicht, dass die aktuellen Probleme, einschließlich der Nahrungsmittelknappheit, der Wasserknappheit, des Temperaturanstiegs und der zunehmenden Gesamtverdunstung sowie des Risikos der Bodenzerstörung, neue umfassende und wissenschaftlich fundierte agrarpolitische Maßnahmen erfordern, die sich unter Mittelmeer-Klimaverhältnissen anwenden lassen; vertritt die Auffassung, dass diese Maßnahmen mit Unterstützung der EU- und der einzelstaatlichen Einrichtungen auch die Erforschung und Entwicklung von Kulturpflanzen, die an die neuen ökologischen Herausforderungen, auch im Bereich Wassereinsparung, angepasst sind, zur Geltung bringen und gleichzeitig den Landwirten ein ausreichendes Einkommen gewährleisten müssen, das ihnen einen europäischen Lebensstandard ermöglicht;

5.

ist der Auffassung, dass im Rahmen der Strategie zur Erhaltung der Böden bei den Grundsätzen der GAP, die die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand betreffen, Maßnahmen Vorrang eingeräumt werden sollte, mit denen vor allem die Funktionsfähigkeit und die ökologische Nachhaltigkeit bestehender Be- und Entwässerungssysteme überprüft und verbessert wird, indem ökologisch nachhaltige, standortangepasste Wassermanagementpläne erstellt werden und die Landwirte an trockenheitsgefährdeten Standorten hinsichtlich eines erfolgreichen Anbaus standortangepasster Kulturen mit geringerem Wasserverbrauch beraten werden;

6.

tritt dafür ein, dass die Europäische Union die Verbesserung des Wassermanagements für landwirtschaftlich genutzte Flächen stärker unterstützt, in deren Zuge es notwendig wäre, effizientere und besser an die jeweiligen Kulturpflanzen angepasste Bewässerungssysteme einzuführen, die diesbezügliche Forschung zu fördern und Anreize für die Nutzung biotechnologischer Fortschritte zu bieten;

7.

hält es für notwendig, dass mehrere Gebietskörperschaften im Verbund kleine Speicherbecken zur Bewässerung (Bewässerungsteiche in Hügelgebieten) und zur Brandbekämpfung anlegen und verwalten, die oberhalb der mithilfe des natürlichen Gefälles zu bewässernden Gebiete gelegen sind, wobei für die kostengünstigste Durchführung zu sorgen ist und auch kommunale Abwässer zu verwenden sind, die mit Techniken der pflanzenbiologischen Reinigung und der Oberflächenaufbringung behandelt wurden;

8.

verweist darauf, wie wichtig der Terrassenanbau für die Bekämpfung der Erosion und die Verbesserung der Fähigkeit der Böden zur Wasserspeicherung sind, und hält es für sinnvoll, dass Maßnahmen zur Erhaltung, zur Wiederherstellung und zur Errichtung von Terrassen ergriffen werden;

9.

ist der Auffassung, dass die land- und forstwirtschaftlichen Strategien Programme zur Bepflanzung landwirtschaftlicher Randböden und/oder verschmutzter Böden enthalten müssen, weil durch die Wurzeln der Sträucher die Verankerung der instabilen oberen Bodenschichten in den unteren stabilen Gesteinsschichten, die als Reinigungssubstrat dienen, sichergestellt ist;

10.

spricht sich für die Einführung einer gemeinschaftlichen Forstpolitik aus, deren Hauptziel die Bekämpfung des Klimawandels ist;

11.

hält es außerdem für notwendig, Anreize für landwirtschaftliche Maßnahmen zur Erhaltung der Pflanzendecke zu bieten, damit es nicht zu einer erosionsbedingten Versalzung der Flussbetten kommt;

12.

weist darauf hin, dass zahlreiche im Mittelmeerraum vorkommende Sträucherarten eine hohe Widerstandsfähigkeit bei Feuer aufweisen und für die Erholung des Pflanzenbewuchses hervorragend geeignet sind und deshalb gefördert werden sollten, auch weil das Wurzelwerk dieser Arten in der Lage ist, der Bodenerosion entgegenzuwirken;

13.

ist der Auffassung, dass zu diesem Zweck der Anbau von Arten angestrebt werden könnte, die weniger Wasser benötigen, bzw. dass in bestimmten Fällen Frühjahrs- durch Winterkulturen ersetzt werden könnten, die nicht nur weniger Bewässerung benötigen, sondern auch einen wirksamen Schutz der Böden darstellen, weil die Böden in den Erosionsperioden von Pflanzenwuchs bedeckt sind;

14.

ist der Überzeugung, dass lokale Baumschulen Sorten entwickeln können, die an ihre Umwelt besser angepasst sind und deren Verwendung deshalb durch spezifische Maßnahmen gefördert werden sollte;

15.

fordert, dass die Erhaltung und Neupflanzung von Hecken, insbesondere in Gebieten, in denen diese in den letzten Jahren verschwunden sind, gefördert werden;

16.

erkennt die wichtige Rolle pflanzengenetischer Ressourcen für die Anpassung der Landbewirtschaftung an sich wandelnde Klimabedingungen an; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Programme aufzulegen, die die Erhaltung und Weiterentwicklung pflanzengenetischer Ressourcen durch Landwirte und Gärtner sowie durch kleine und mittelgroße Pflanzenzuchtbetriebe fördern;

17.

weist darauf hin, wie wichtig die Brache für die Sanierung landwirtschaftlich genutzter Flächen und für den Wasserrückhalt ist; fordert die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten auf, an die Böden der Mittelmeer-Ökosysteme angepasste landwirtschaftliche Systeme zu fördern;

18.

ist der Ansicht, dass für den Erhalt der organischen Substanzen im Boden mit den Grundsätzen der GAP zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Anreize für die Kohlenstoffeinlagerung und -bindung geschaffen werden müssen, die auf einer optimalen Anwendung der Methoden des Trockenfeldbaus beruhen (geringstmögliche Bearbeitung der Bodenoberfläche, Fruchtwechsel, Verwendung von an ihre Umwelt angepassten Sorten, Eindämmung der Verdunstung, zielgerichtete Düngung, integrierter Pflanzenschutz usw.);

19.

fordert die vor Ort zuständigen Stellen auf, an die geänderten Umweltschutzerfordernisse und Umweltbedingungen angepasste Pläne zur Bewirtschaftung der für Bewässerungszwecke vorgesehenen Wasservorräte auszuarbeiten und die entsprechenden Technologien bereitzustellen, für eine gezielte Nutzung der Wasservorkommen in Relation zu ihrer Qualität zu sorgen und Schritte zu unternehmen, damit die zuständigen wasserwirtschaftlichen Stellen die Bewirtschaftung der verfügbaren Wasserressourcen optimieren, weil bei den Verteilungssystemen die Wasserverschwendung verringert werden muss;

20.

spricht sich dafür aus, eine gemeinschaftliche Stelle zur Dürrebeobachtung als Abteilung der Europäischen Umweltagentur in Kopenhagen einzurichten und die Kapazitäten für eine von der Europäischen Union koordinierte Brandbekämpfung aufzustocken, weil Dürre und Brände zur Wüstenbildung und zur Verschlechterung der landwirtschaftlich genutzten Böden beitragen, ganz besonders in der Mittelmeerregion;

21.

betont die Notwendigkeit, die Effizienz der Informationsübertragung durch die Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu verbessern;

22.

empfiehlt die Entwicklung eines Frühwarnsystems zur kontinuierlichen Überwachung des Zustands der Böden, um rechtzeitig Maßnahmen gegen die Erosion, gegen den Verlust organischer Stoffe, der zu Treibhausgasemissionen führt, sowie gegen den Rückgang von Anbauflächen und der biologischen Vielfalt ergreifen zu können;

23.

fordert deshalb die Kommission auf, dass sie im Rahmen ihres im Jahr 2009 vorgesehenen Vorschlags für eine Neudefinition der Berg- und Inselgebiete und anderer Gebiete mit naturbedingten Nachteilen bei den prioritären Bewertungskriterien das Ausmaß des Risikos der Verschlechterung der Bodenqualität und der Wüstenbildung in den überwachten Gebieten einbezieht;

24.

hält eine Intensivierung von Forschung, Entwicklung und Innovation für notwendig, wobei den am stärksten von Wassermangel und Dürre betroffenen Gebieten besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist und die Fortschritte im Bereich der Biotechnologie zu berücksichtigen sind;

25.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der im Jahr 2009 vorgesehenen Halbzeitprüfung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung die Schaffung größerer Anreize zur Unterstützung der in mehreren Mitgliedstaaten im Bereich Forschung und Entwicklung aufgelegten Programme in Betracht zu ziehen, mit denen die Kenntnisse über eine nachhaltigere Bewirtschaftung der Böden und über die von der Verschlechterung der Bodenqualität betroffenen Gebiete erweitert werden sollen;

26.

fordert die Kommission auf, die Notwendigkeit der Schaffung eines Rahmens zu prüfen, der zur Bekämpfung der Ursachen und Auswirkungen des Klimawandels, besonders der Verschlechterung der Bodenqualität, eingesetzt werden könnte;

27.

ist der Ansicht, dass geeignete Weiterbildungs- und Schulungsprogramme sowohl für die im Sektor Beschäftigten als auch für die Öffentlichkeit angeboten werden sollten, die dem zweifachen Ziel dienen, spezifische Lösungen zu finden und die Bürger dafür zu sensibilisieren, dass sie gemeinsam für die Nutzung der Ressourcen vor Ort Verantwortung tragen;

28.

fordert, dass die Union Informations- und Aufklärungsmaßnahmen insbesondere für Junglandwirte anbietet, mit denen die Einführung landwirtschaftlicher Methoden gefördert wird, die sich günstig auf die Erhaltung des Bodens auswirken, und bei denen insbesondere die Folgen des Klimawandels und die Auswirkungen der landwirtschaftlichen Produktion auf das Klima im Mittelpunkt stehen;

29.

weist in Anlehnung an seine Entschließung vom 5. Juni 2008 zu den Zukunftsperspektiven für Junglandwirte angesichts der derzeitigen Reform der GAP (4) darauf hin, dass bei der Finanzierung von Projekten vor allem für Maßnahmen Mittel gewährt werden sollten, mit denen die Niederlassung von Junglandwirten gefördert werden kann;

30.

ist der Ansicht, dass die Union die Unabhängigkeit von Futtermittel- und Lebensmittelimporten und die Selbstversorgung fördern muss, indem sie auch die landwirtschaftlich genutzten Böden und ihre produktiven Eigenschaften besser schützt und insbesondere die nachhaltige Nutzung von Grünland für die Viehhaltung (durch Weidefleischprogramme, Prämien für naturschutzgemäße Beweidung usw.) fördert, um eine größere Unabhängigkeit von Futtermittelimporten zu erreichen; ist der Auffassung, dass die GAP, wenn sie einen Beitrag zur weltweiten Ernährungssicherheit und Nachhaltigkeit leisten soll, auf ein ausgewogenes Verhältnis von Pflanzenproduktion, Tierproduktion und Energieproduktion in der EU-Landwirtschaft hinarbeiten muss;

31.

fordert, im Rahmen eines weltweiten CO2-Marktes auf die Erhaltung und Sanierung der Wälder sowie auf die Wiederaufforstung mit gemischten Arten hinzuarbeiten, vor allem in den Mitgliedstaaten, die ihre Naturwälder weitgehend verloren haben, und hebt dabei die Notwendigkeit hervor, in der Europäischen Union eine ganzheitliche und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder umzusetzen;

32.

betont, dass die Wälder für den Wasserkreislauf eine wichtige Rolle spielen und dass eine ausgewogene Kombination von Wäldern, Wiesen und Weiden und Anbauflächen von grundlegender Bedeutung für eine nachhaltige Wasserwirtschaft ist; weist insbesondere darauf hin, dass Böden mit hohem organischen Anteil und einer darauf abgestimmten Rotation der angebauten Kulturpflanzen eine wichtige Funktion haben; warnt davor, dass die zunehmende Ausbeutung der Böden eine Bedrohung für die Landwirtschaft, die Ernährungssicherheit und eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung darstellt;

33.

fordert, dass es bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die der Erhaltung von Wiesen, Dauerweideland und Waldgebieten dienen, die Möglichkeit gibt, für die Schaffung öffentlicher Güter (Speicherung von CO2, biologische Vielfalt, Erhaltung der Böden) „grüne“ Zertifikate zu vergeben;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den zweiten Pfeiler der GAP zu nutzen, um für landwirtschaftliche Tätigkeiten, die der Erhaltung von Wiesen, Dauerweideland und Waldgebieten dienen, Prämien zu vergeben, und damit einen Beitrag zur Schaffung öffentlicher Güter (Speicherung von CO2, biologische Vielfalt, Erhaltung der Böden) zu leisten; fordert die Kommission auf, die Erhaltung des Grünlandes als Priorität zu behandeln;

35.

fordert den Rat und die Kommission auf, Strategien zur Sanierung geschädigter Böden zu prüfen, die in erster Linie auch Anreize zur Eindämmung der Verschlechterung der Bodenqualität umfassen;

36.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 281.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0473.

(3)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0258.


1.4.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/133


Donnerstag, 12. März 2009
Arbeitnehmermitbestimmung in Gesellschaften mit einem Europäischen Statut

P6_TA(2009)0131

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zur Arbeitnehmermitbestimmung in Gesellschaften mit einem Europäischen Statut und anderen flankierenden Maßnahmen

2010/C 87 E/25

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act für Europa‘“ (KOM(2008)0394) und der Arbeitsprogramme 2008 und 2009 der Kommission,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass ein Statut der Europäischen Privatgesellschaft (EPG) die Geschäfte von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) auf dem Binnenmarkt erleichtern, es jedoch auch für größere Unternehmen zugänglich sein wird,

1.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 138 EG-Vertrag eine Konsultation mit den Sozialpartnern mit dem Ziel einzuleiten, die Bestimmungen für die Arbeitnehmerbeteiligung auf dem Binnenmarkt zu bewerten und gegebenenfalls anzupassen, auszuarbeiten beziehungsweise zu stärken;

2.

fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der bestehenden europäischen Satzungen für Unternehmen und der einschlägigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs (z.B. die Rechtssachen „Daily Mail und General Trust“, „Sevic Systems“, „Inspire Art“, „Überseering“ und „Cartesio“) im Hinblick auf die Arbeitnehmerbeteiligung in Gremien der Unternehmen und die mögliche Umgehung oder Unterlaufung der einschlägigen nationalen Bestimmungen zu bewerten;

3.

fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der oben vorgeschlagenen Konsultation grenzüberschreitende Probleme im Hinblick auf verantwortungsvolle Unternehmensführung, Steuerrecht und finanzielle Beteiligung der Arbeitnehmer an Beteiligungsprogrammen zu bewerten; fordert eine mögliche Überprüfung und/oder neue Vorschläge, die mit dem Rat und dem Parlament erörtert werden sollen;

4.

fordert die Kommission auf, die Einführung einer Regel für die Satzung der Europäischen Privatgesellschaft zu prüfen, wonach die Rückzahlung eines Darlehens oder anderer Leistungen, die von einem Anteilseigner gewährt wurden, zurückzustellen sind, wenn ein Beitrag zum Gesellschaftskapital angemessener gewesen wäre (d.h. im Falle einer Überschuldung des Unternehmens); ist der Auffassung, dass die Einführung einer Regelung in Betracht gezogen werden sollte, wonach die Anteilseigner Auszahlungen zurückerstatten müssen, wenn sie innerhalb eines Zeitraums einer drohenden Insolvenz des Unternehmens geleistet wurden;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/134


Donnerstag, 12. März 2009
Kinder mit Migrationshintergrund

P6_TA(2009)0132

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu im Herkunftsland verbliebenen Kindern von Migranten

2010/C 87 E/26

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, insbesondere auf die Artikel 3 und 20,

unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, insbesondere auf die Artikel 38, 42 und 45,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Freizügigkeit für Arbeitnehmer für die Volkswirtschaften aller Mitgliedstaaten von Vorteil ist und den EU-Bürgern die Gelegenheit zur wirtschaftlichen und persönlichen Entwicklung bietet,

B.

in der Erwägung, dass diese positive Auswirkungen durch unerwünschte Nebeneffekte der Migration beeinträchtigt werden können, zu denen u. a. die schlechten Lebensbedingungen der Kinder zählen, die im Herkunftsland bleiben, wenn ihre Eltern in einen anderen Mitgliedstaat abwandern,

C.

in der Erwägung, dass die Arbeitszuwanderung in den vergangenen Jahrzehnten ständig zugenommen hat und heute die meisten internationalen Migranten weltweit – 64 Millionen – in der Europäischen Union ansässig sind,

D.

in der Erwägung, dass die Migration ein großes Potenzial zur Förderung der Entwicklung besitzt, jedoch sowohl im Herkunftsland als auch im Aufnahmeland zu noch ungelösten Problemen führt,

E.

in der Erwägung, dass laut einer von UNICEF und dem Verband für Soziale Alternativen in Rumänien durchgeführten Studie im Jahr 2008 rund 350 000 Kinder einen Elternteil hatten, der im Ausland tätig war, und rund 126 000 Kinder von der Migration beider Elternteile betroffen waren,

F.

in der Erwägung, dass sich die Migration positiv auf Haushalte im Herkunftsland auswirken kann, da sie durch Überweisungen und andere Kanäle die Armut verringert und zu höheren Investitionen in Humankapital führt,

G.

jedoch in der Erwägung, dass bei Kindern, die von in einem anderen Mitgliedstaat arbeitenden Eltern zurückgelassen werden, negative Aspekte zum Tragen kommen können, einschließlich der Gefahr eines generellen Mangels an Fürsorge, was die physische und psychische Gesundheit und mit der psychischen Gesundheit in Zusammenhang stehende Auswirkungen betrifft, wie beispielsweise Depression, weniger freie Zeit zum Spielen und zur Entwicklung, unzureichender Schulbesuch und unzureichende allgemeine Teilnahme an Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, schlechte Ernährung und Kindesmissbrauch,

H.

in der Erwägung, dass es zwar umfassende Maßnahmen gibt, um die Lebensbedingungen und die Bildung der Kinder von Migranten, die mit ihren Eltern in das Aufnahmeland umziehen, zu verbessern, dem Phänomen der Kinder, die im Herkunftsland verbleiben, jedoch wenig Aufmerksamkeit geschenkt wurde,

I.

in der Erwägung, dass Kinder häufig im Herkunftsland verbleiben, weil Informationen über in den Aufnahmeländern gebotene Möglichkeiten und Vergünstigungen fehlen,

1.

fordert die Kommission auf, eine Studie zu erstellen, um das Ausmaß des Phänomens der im Herkunftsland zurückgelassenen Kinder auf EU-Ebene zu bewerten und EU-weite Daten über dieses Phänomen zu sammeln;

2.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Situation der Kinder zu verbessern, die von ihren Eltern im Herkunftsland zurückgelassen werden, und ihre normale Entwicklung, was ihre Bildung und ihr soziales Leben betrifft, sicherzustellen;

3.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Kooperationsmechanismen einzuführen, um nachteilige Auswirkungen auf Familien (und insbesondere Kinder) zu vermeiden, die mit dem Getrenntleben und den von ihnen zu überwindenden Entfernungen verbunden sind;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Migranten besser über ihre Rechte und die Rechte ihrer Familienangehörigen, was die Freizügigkeit betrifft, und über die auf nationaler und europäischer Ebene angebotenen Informationen über das Leben im Ausland und die Arbeitsbedingungen in einem anderen Mitgliedstaat aufzuklären;

5.

fordert die Kommission auf, allen interessierten Parteien die angemessene Anwendung bereits bestehender Instrumente zur Unterstützung von Migranten und ihren Kindern, die im Herkunftsland verbleiben, vorzuschlagen;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Sozialpartner und Nichtregierungsorganisationen aktiv an Maßnahmen zu beteiligen, die auf Verbesserungen für die Kinder von Migranten abzielen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern zu übermitteln.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/135


Donnerstag, 12. März 2009
Kroatien: Fortschrittsbericht 2008

P6_TA(2009)0133

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu dem Fortschrittsbericht 2008 über Kroatien

2010/C 87 E/27

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Beschlusses des Rates vom 3. Oktober 2005, Beitrittsverhandlungen mit Kroatien aufzunehmen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zu dem Fortschrittsbericht über Kroatien 2007 (1),

in Kenntnis des Fortschrittsberichts 2008 über Kroatien, den die Kommission am 5. November 2008 veröffentlicht hat (SEK(2008)2694),

gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Kroatien in allen drei Bereichen, für die die Kopenhagener Kriterien gelten, durchweg beachtliche Fortschritte erzielt hat,

B.

in der Erwägung, dass diese beträchtlichen Erfolge durch entsprechende kontinuierliche Bemühungen konsolidiert werden müssen, die im Bericht der Kommission und in dieser Entschließung zur Sprache gebrachten Reformen zu verabschieden und durchzuführen,

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Union Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Erweiterungsprozesses ergriffen hat,

D.

in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission vom 6. November 2007 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2007-2008“ (KOM(2007)0663) – von Anfang der Beitrittsverhandlungen an – den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung, insbesondere auf dem Gebiet der Bekämpfung von Korruption und der organisierten Kriminalität, sowie Reformen in Verwaltung und Justiz und der Entwicklung der Zivilgesellschaft große Bedeutung beigemessen wird,

E.

in der Erwägung, dass der Abschluss der Beitrittsverhandlungen mit Kroatien bis 2009 das gemeinsame Ziel aller beteiligten Parteien bleiben muss,

F.

in der Erwägung, dass die Morde und Anschläge, die 2008 stattfanden, gezeigt haben, wie wichtig es ist, die Korruption und das organisierte Verbrechen in Kroatien ernsthaft und zügig in Angriff zu nehmen,

G.

in der Erwägung, dass ein neuer Innenminister, ein neuer Justizminister und ein neuer Polizeichef ernannt und mit der Aufgabe betraut wurden, sich mit diesen Problemen zu befassen,

Allgemeines

1.

beglückwünscht Kroatien für die guten Ergebnisse, die es im Jahr 2008 mit der Annahme der Rechtsvorschriften und der Durchführung der Reformen erzielt hat, die für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union erforderlich sind;

2.

nimmt mit besonderer Befriedigung zur Kenntnis, dass der legislativen und ordnungspolitischen Arbeit endlich auch Bemühungen entsprechen, um Verwaltungskapazitäten auszubauen und zu verbessern, wie sie zur Umsetzung solcher Reformen notwendig sind;

3.

ist zuversichtlich, dass das Ziel, die Verhandlungen entsprechend dem von der Kommission bekanntgegebenen indikativen Fahrplan im Jahr 2009 abzuschließen, erreicht werden kann, vorausgesetzt, dass Kroatiens Regierung sich verstärkt darum bemüht, insbesondere die heikleren Themen im Zusammenhang mit dem Beitrittsprozess, einschließlich der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Korruption, in Angriff zu nehmen, und auch in diesen Bereichen die Zielvorgaben erfüllt, sowie vorausgesetzt, dass der Rat gewillt und in der Lage ist, unverzüglich die Verhandlungen über alle Kapitel einzuleiten;

4.

begrüßt die Empfehlung der Kommission, wonach der Rat die Ad-hoc-Fachgruppe für die Ausarbeitung des Beitrittsvertrags einsetzen sollte; empfiehlt ferner, dass diese Gruppe parallel zu den Verhandlungen tätig sein und daher ihre Arbeit im ersten Halbjahr 2009 aufnehmen sollte; begrüßt außerdem die Absicht der Kommission, im Laufe des Jahres 2009 eine Mitteilung mit detaillierten Angaben zu den finanziellen Auswirkungen des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union vorzulegen;

Politische Kriterien

5.

äußerst sich zufrieden über die Fortschritte, die in Bezug auf die Annahme von wichtigen Dokumenten und wichtigen Rechtsvorschriften in bestimmten Bereichen erzielt wurden, insbesondere was die Bekämpfung von Diskriminierung, die Frauenrechte, die Minderheitenrechte und die Rückkehr von Flüchtlingen anbelangt; weist darauf hin, dass eine zügige und wirksame Umsetzung nun entscheidend ist;

6.

weist jedoch auf die Notwendigkeit hin, die Reform der öffentlichen Verwaltung weiter voranzutreiben und dazu ein neues Gehaltssystem einzuführen und die Verwaltungsverfahren zu überarbeiten, um so zu mehr Transparenz, Rechenschaftspflicht und Entpolitisierung des kroatischen öffentlichen Dienstes zu gelangen; fordert, dass den Regional- und Kommunalverwaltungen besonderes Augenmerk zuteil wird, da deren Fähigkeit, neue Aufgaben zu übernehmen, entscheidend für das Gelingen des Dezentralisierungsprozesses ist;

7.

betont, wie wichtig es ist, für ausländische Investoren Rechtssicherheit und Gleichheit vor dem Gesetz sicherzustellen, und fordert die kroatischen Behörden in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, nach Maßgabe der einschlägigen Urteile des kroatischen Verfassungsgerichts die noch offenen Fälle in Bezug auf die Erstattung von Eigentum anzugehen;

8.

ist der Ansicht, dass im Justizbereich ernsthaftere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die eigentlichen Ursachen für den Rückstau bei anhängigen Rechtssachen zu bekämpfen und gegen übermäßig lange dauernde Gerichtsverfahren vorzugehen, den Anstoß zu einer kategorischen und umfassenden Straffung des Gerichtssystems zu geben, die alle Arten von Gerichten umfasst, ein objektives und transparentes Auswahlverfahren sowie individuelle Bewertungs- und Beförderungskriterien für Richter einzuführen, sicherzustellen, dass Kriegsverbrechen auf der Grundlage einheitlicher Normen und unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit geahndet werden, und schließlich Mittel und Wege zu finden, um das Problem der Urteileund Prozesse in Abwesenheit der Angeklagten insbesondere durch verstärkte regionale Zusammenarbeit zu lösen;

9.

nimmt die Erklärung des Chefanklägers des Internationalen Strafgerichts für das ehemalige Jugoslawien vor dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 12. Dezember 2008 zur Kenntnis, in der er mitteilte, dass Kroatien den meisten Amtshilfeersuchen der Anklagebehörde entsprochen habe, dabei allerdings darauf hinwies, dass der Verbleib einiger wichtiger militärischer Dokumente betreffend den Fall Gotovina nicht bekannt ist; fordert Kroatiens Regierung mit Nachdruck auf, ihre Bemühungen dahingehend zu verstärken, dass dem Gerichtshof diese wichtigen Dokumente umgehend zur Verfügung gestellt werden;

10.

begrüßt, dass die kroatische Regierung endlich Maßnahmen ergriffen hat, um die Korruption und das organisierte Verbrechen zu bekämpfen; betont, dass die verstärkte Ermittlungs- und Verfolgungstätigkeit des Amtes zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (USKOK) mit entsprechenden Bemühungen zur Reform des Polizei- und Justizwesens einhergehen muss, sofern diese Aktivitäten Ergebnisse zeitigen sollen; vertritt die Auffassung, dass es darauf ankommt, auf keiner Ebene Toleranz zu zeigen, und dass Urteile gefällt und vollstreckt werden müssen, wozu auch die Einziehung von Vermögenswerten gehört; begrüßt in diesem Zusammenhang den Erlass von Vorschriften betreffend das vorübergehende Einfrieren der Vermögenswerte aller Personen, die wegen Korruption und organisierter Kriminalität angeklagt sind;

11.

stellt erfreut fest, dass an vier verschiedenen Gerichten die Abteilungen, die sich eigens mit dem Kampf gegen die Korruption und gegen das organisierte Verbrechen beschäftigen, offiziell ihre Arbeit aufgenommen haben, und dass die sechzig diesen Abteilungen zugewiesenen Richter gründlich geprüft wurden und beträchtliche finanzielle Anreize erhalten werden, um sich eingehend mit den komplexen und sensiblen Aufgaben zu beschäftigen, die ihnen aufgetragen wurden;

12.

fordert die Regierung Kroatiens in diesem Zusammenhang auf, dafür Sorge zu tragen, dass Polizei und Justiz Handlungsfreiheit und Unabhängigkeit sowie die zur Ausübung ihrer Aufgaben bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität erforderlichen Humanressourcen und finanziellen Mittel gewährt werden;

13.

äußert sich zufrieden über die Pressefreiheit in Kroatien, verweist jedoch auf jüngste Fälle, bei denen Journalisten, die sich mit der Aufdeckung von Korruption und organisiertem Verbrechen befassten, eingeschüchtert und sogar getötet wurden; fordert Polizei und Justiz auf, diese Fälle mit aller Entschlossenheit zu untersuchen und die Täter vor Gericht zu stellen, damit im Land wieder ein positives Klima herrscht und weiterhin die Erfüllung der politischen Beitrittskriterien gewährleistet ist; betont in dieser Hinsicht, dass die Menschenrechte, die politisch nicht verhandelbar sind, umfassend geschützt werden müssen;

14.

begrüßt, dass die kroatische Regierung einen Aktionsplan für die Umsetzung des Verfassungsgesetzes über die nationalen Minderheiten angenommen hat, und dass die entsprechenden Mittel aufgestockt wurden; fordert die kroatischen Behörden auf, den Plan in enger Absprache mit nichtstaatlichen Organisationen, die die Minderheitsgemeinschaften vertreten, umzusetzen; betont darüber hinaus, dass es darauf ankommt, sich besonders mit den wirtschaftlichen und sozialen Rechten von Minderheiten zu befassen, insbesondere mit ihrem Zugang zum Arbeitsmarkt, und eine langfristige Strategie für die Beschäftigung von Angehörigen der Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung und in der Justiz zu entwickeln; fordert, dass den Räten für nationale Minderheiten finanzielle Autonomie gegenüber den von ihnen zu beratenden lokalen Behörden gewährt wird, damit sie ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit ausüben können;

15.

begrüßt die Erfolge im Bereich der Minderheitenpolitik in Kroatien, insbesondere die Tatsache, dass sowohl die Bildungsmöglichkeiten als auch die parlamentarische Vertretung für die Minderheiten im Land gewährleistet werden;

16.

begrüßt, dass bei den bildungspolitischen Maßnahmen für Minderheiten weiterhin Fortschritte erzielt werden; bekundet jedoch seine Besorgnis, dass die derzeitigen Strukturen die Segregation aufrecht erhalten, statt auf eine Integration der einzelnen Bevölkerungsgruppen hinzuarbeiten (beispielsweise durch gemeinsame Schulklassen); bekundet ferner seine Besorgnis, insbesondere im Falle der Roma, dass diese Vorkehrungen eine Qualität der Ausbildung zur Folge haben könnte, die unter der üblichen Norm liegt;

17.

nimmt zur Kenntnis, dass hinsichtlich der Schaffung der Voraussetzungen für die Rückkehr von Flüchtlingen zwar greifbare Ergebnisse erzielt wurden, dass aber noch viel zu tun bleibt, damit diese Rückkehr von Dauer sein kann, namentlich in Bezug auf Wohnraumbeschaffung, insbesondere für Personen, die früher über Mietrechte in städtischen Gebieten verfügten, in Bezug auf Integration sowie auf den Zugang zum Arbeitsmarkt; betont, dass die Rückkehrprogramme im Einklang mit anderen sozialen Programmen und Beschäftigungsprogrammen durchgeführt werden müssen;

18.

begrüßt ferner die Verabschiedung umfassender Antidiskriminierungsgesetze und misst der wirksamen Umsetzung ihrer Bestimmungen große Bedeutung bei; fordert die Behörden auf nationaler und lokaler Ebene auf, gegenüber Ausbrüchen von ethnisch bedingtem Hass oder jeder anderen Form von Hass keine Toleranz walten zu lassen und sicherzustellen, dass derartige Ausbrüche ordnungsgemäß geahndet werden; fordert die nationalen Behörden ferner auf, die Rechte sexueller Minderheiten zu schützen;

Wirtschaftliche Kriterien

19.

sieht im steigenden Beschäftigungsniveau und im anhaltenden Wirtschaftswachstum, das Kroatien verzeichnet, ein ermutigendes Zeichen; verweist jedoch auf die anhaltend hohen Arbeitslosenquoten bei Jugendlichen und Minderheiten und auf die Auswirkungen, die die höheren Lebensmittelpreise und die Inflation ganz allgemein auf die Einkommensgrundlage gewöhnlicher Bürger haben;

20.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, sich mit dem Handels- und Leistungsbilanzdefizit sowie der Auslandsverschuldung zu befassen, die die kroatische Wirtschaft schwächen und Gefahren aussetzen; betont, dass es nötig sein wird, die Strukturreformen zügiger durchzuführen, um das derzeitige Wirtschaftswachstum zu halten und Kroatien in die Lage zu versetzen, den Rückstand gegenüber den EU-Mitgliedstaaten aufzuholen;

21.

weist nachdrücklich darauf hin, dass in enger Absprache mit allen Beteiligten eine Politik gefördert werden muss, bei der Energiesicherheit und nachhaltige Entwicklung miteinander in Einklang gebracht werden; fordert die kroatischen Behörden auf, die Ziele des EU-Klimapakets zu erfüllen und der Energieeffizienz und den erneuerbaren Energiequellen insbesondere in Küstenbereichen einen angemessenen Vorrang einzuräumen; erinnert Kroatien an die finanziellen Möglichkeiten, die von der Europäischen Union diesbezüglich für den Mittelmeerraum angeboten werden; begrüßt die Annahme eines Aktionsplans zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls und fordert die Behörden auf, alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um die Industrieemissionen effizient zu verringern;

Fähigkeit zur Übernahme der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen

22.

zeigt sich mit dem Tempo, in dem die Angleichung der Rechtsvorschriften vonstatten geht, insgesamt zufrieden; ist jedoch der Auffassung, dass der Qualität der Rechtsetzung größeres Augenmerk zuteil werden sollte; ermutigt die staatlichen Stellen Kroatiens, ihre Anstrengungen zu intensivieren, um die zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands erforderlichen Verwaltungskapazitäten zu entwickeln;

23.

begrüßt die Fortschritte beim derzeitigen Privatisierungsprozess in der Stahlindustrie und im Telekommunikationssektor sowie die Entscheidung der staatlichen Stellen Kroatiens, Ausschreibungen zur Privatisierung der kroatischen Werften durchzuführen, die im Jahr 2009 abgeschlossen sein sollte, und betont, dass der Verkauf der Werften unter vollständiger Transparenz und im Einklang mit den Wettbewerbsregeln der Europäischen Union erfolgen muss; fordert die kroatische Regierung auf, mit der Unterstützung der Europäischen Kommission spezifische Maßnahmen zu ergreifen, um die sozialen Kosten der Umstrukturierung zu decken; fordert die Kommission und den Rat auf, bei der Überprüfung der von Kroatien erzielten Fortschritte bei der Durchführung der erforderlichen Reformen die derzeitige Wirtschafts- und Finanzkrise zu berücksichtigen;

24.

stellt fest, dass die Fortschritte im Agrarsektor ungleichmäßig ausgefallen sind, wobei die Bereiche Qualitätspolitik und ökologischer Landanbau gut vorangeschritten sind, während die Fähigkeit zur Ausschöpfung von Finanzmitteln für die ländliche Entwicklung verbessert werden muss; betont, dass verbesserte Verwaltungskapazitäten und die Reform der Beihilfesysteme für die Landwirtschaft notwendig sind, um einen sanften Übergang zum System der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union zu erzielen und die sozialen Folgen eines solchen Übergangs möglichst gering zu halten;

25.

legt den staatlichen Stellen Kroatiens nahe, den Nachweis zu erbringen, dass sie die EU-Mittel zur Finanzierung der Phase vor dem Beitritt problemlos ausschöpfen können, und auf allen Ebenen – der zentralen, der regionalen und der lokalen – die Strukturen und das Know-how vorzubereiten, die für die Inanspruchnahme der Struktur- und Kohäsionsfonds der Europäischen Union erforderlich sind;

Regionale Zusammenarbeit

26.

bedauert zutiefst den Umstand, dass die Beitrittsverhandlungen aufgrund bilateraler Themen für einen beträchtlichen Zeitraum eindeutig blockiert gewesen sind;

27.

unterstreicht, dass bilaterale Fragen kein Hindernis für Fortschritte bei den Beitrittsverhandlungen darstellen sollten, sofern diese Verhandlungen nicht dazu benutzt werden, die endgültige Lösung derartiger Fragen von vorneherein festzulegen; fordert jedoch die kroatische Regierung und die Regierungen der benachbarten Länder nachdrücklich auf, alle zwischen ihnen noch ausstehenden Fragen rasch zu klären;

28.

betont, dass gut nachbarliche Beziehungen nach wie vor ein Kernelement des europäischen Integrationsprozesses darstellen und fordert Kroatien sowie dessen Nachbarn auf, die Zusammenarbeit in der Region aktiv zu unterstützen und mehr in Projekte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu investieren;

29.

erinnert an die am 26. August 2007 von den Ministerpräsidenten Kroatiens und Sloweniens erzielte informelle Vereinbarung, ihren Grenzstreit einer internationalen Einrichtung vorzulegen; begrüßt die Bereitschaft Kroatiens und Sloweniens, das von der Kommission unterbreitete Vermittlungsangebot anzunehmen, und vertritt die Auffassung, dass diese Vermittlung auf internationalem Recht beruhen sollte; sieht in diesem Zusammenhang einem schnellen Fortgang der Beitrittsverhandlungen erwartungsvoll entgegen;

*

* *

30.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament Kroatiens zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0120.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/139


Donnerstag, 12. März 2009
Türkei: Fortschrittsbericht 2008

P6_TA(2009)0134

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu dem Fortschrittsbericht 2008 über die Türkei

2010/C 87 E/28

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Fortschrittsberichts 2008 über die Türkei, den die Kommission am 5. November 2008 veröffentlicht hat (SEK(2008)2699),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 27. September 2006 zu den Fortschritten der Türkei auf dem Weg zum Beitritt (1), vom 24. Oktober 2007 zu den Beziehungen zwischen der EU und der Türkei (2) und vom 21. Mai 2008 zu dem Fortschrittsbericht 2007 über die Türkei (3),

unter Hinweis auf den am 3. Oktober 2005 gebilligten Verhandlungsrahmen für die Türkei,

unter Hinweis auf den Beschluss 2008/157/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Türkei (4) („Beitrittspartnerschaft“) und die vorangegangenen Beschlüsse des Rates zur Beitrittspartnerschaft aus den Jahren 2001, 2003 und 2006,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei nach Billigung des Verhandlungsrahmens durch den Rat am 3. Oktober 2005 eröffnet wurden und dass die Aufnahme dieser Verhandlungen der Beginn eines langen und ergebnisoffenen Prozesses ist,

B.

in der Erwägung, dass die Türkei sich selbst zur Durchführung von Reformen, zur Pflege gutnachbarlicher Beziehungen und zu einer allmählichen Annäherung an die Europäische Union verpflichtet hat, und in der Erwägung, dass diese Anstrengungen als eine Chance zur weiteren Modernisierung für die Türkei selbst gesehen werden sollten,

C.

in der Erwägung, dass eine vollständige Einhaltung aller Kopenhagener Kriterien sowie die Fähigkeit der Union zur Integration gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2006 auch weiterhin die Grundlage für den Beitritt zur Europäischen Union bilden, die eine auf gemeinsamen Werten beruhende Gemeinschaft ist,

D.

in der Erwägung, dass die Kommission zu dem Schluss gekommen ist, dass das Jahr 2008 durch starke politische Spannungen gekennzeichnet war und dass die türkische Regierung trotz ihres starken Mandats kein kohärentes und umfassendes Programm für politische Reformen vorgelegt hat,

E.

in der Erwägung, dass die Türkei die Bestimmungen aus dem Assoziierungsabkommen EG-Türkei und dem dazugehörigen Zusatzprotokoll noch nicht umgesetzt hat,

F.

in der Erwägung, dass im Jahr 2008 vier Verhandlungskapitel eröffnet wurden,

1.

ist besorgt, dass in der Türkei während drei aufeinanderfolgenden Jahren eine kontinuierliche Verlangsamung des Reformprozesses zu verzeichnen ist, und fordert die türkische Regierung auf, unter Beweis zu stellen, dass sie politisch bereit ist, den Reformprozess, zu dem sie sich selbst 2005 verpflichtet hat, fortzusetzen; betont, dass eine solche Modernisierung zuallererst im Interesse der Türkei selbst liegt und der türkischen Gesellschaft insgesamt zum Vorteil gereicht;

2.

ist besorgt über die anhaltende Polarisierung in der türkischen Gesellschaft und zwischen den wichtigsten politischen Parteien, die sich im Lauf des Jahres 2008 vertieft und die Tätigkeit der politischen Institutionen und den Reformprozess negativ beeinflusst hat;

3.

betont, dass politische Reformen den Kern des Reformprozesses ausmachen, und begrüßt es, dass die türkische Regierung das Nationale Programm zur Übernahme des Besitzstands ausgearbeitet und gebilligt hat;

4.

fordert die Führer der Parteien auf, sich ernsthaft um einen Dialog zu bemühen und sich kompromissbereit auf eine Reformagenda für die Modernisierung der Türkei in Richtung einer stabilen, demokratischen, pluralistischen, säkularen und wohlhabenden Gesellschaft zu einigen, die von der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten geleitet ist und auf der Rechtsstaatlichkeit beruht;

I.     Erfüllung der Kriterien von Kopenhagen

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

5.

bedauert, dass die ursprünglichen Anstrengungen zur umfassenden Reform der Verfassung in einem Streit über das Kopftuch geendet und zu einer weiteren Polarisierung der Gesellschaft geführt haben; fordert die türkische Regierung auf, ihre Arbeit an einer neuen zivilen Verfassung wiederaufzunehmen, in deren Mittelpunkt der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht, und fordert sie auf, dafür zu sorgen, dass die Parteien und die Bürgergesellschaft sowie die ethnischen und religiösen Minderheiten eng in den Verfassungsprozess eingebunden sind;

6.

ist besorgt über die zwei Verfahren zum Verbot von im Parlament vertretenen Parteien, die 2008 eingeleitet wurden, insbesondere über das noch anhängige Verfahren gegen die Partei der Demokratischen Gesellschaft (DTP); betont, dass das Parteiengesetz dringend geändert werden muss, damit es uneingeschränkt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie den Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarates entspricht;

7.

fordert die türkischen Staatsorgane auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu ermöglichen, dass sämtliche bei den Wahlen vertretenen Parteien in der Wahlkommission vertreten sind;

8.

bedauert, dass keine Fortschritte dabei erzielt wurden, eine uneingeschränkte und systematische zivile Überwachung der Armee zu gewährleisten und die parlamentarische Kontrolle der Militär- und Verteidigungspolitik zu stärken;

9.

nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die bei der Entwicklung einer Strategie für eine Justizreform erzielt wurden; weist jedoch darauf hin, dass dringend weitere systematische Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Unparteilichkeit und die Professionalität der Justiz zu stärken und dafür zu sorgen, dass sich Justizangehörige nicht in politische Debatten einmischen und die Normen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) achten;

10.

bedauert, dass in Bezug auf die Einrichtung des Amts eines Bürgerbeauftragten keine Fortschritte erzielt wurden; nimmt die ablehnende Entscheidung des Verfassungsgerichts zum Gesetz über den Bürgerbeauftragten zur Kenntnis und fordert die türkische Regierung auf, möglichst zügig die für die Einrichtung dieses Amts notwendigen Rechtsvorschriften wieder in Kraft zu setzen, die in der Vergangenheit die Unterstützung von Regierung und Parlament gefunden haben;

11.

bedauert, dass die türkische Regierung keine umfassende Strategie zur Bekämpfung der Korruption vorgelegt hat; betont, dass die parlamentarische Kontrolle der öffentlichen Ausgaben verstärkt werden muss und dass neue Rechtsvorschriften über den Rechnungshof erforderlich sind;

12.

begrüßt den Beginn des Prozesses gegen die Personen, denen die Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung Ergenekon zur Last gelegt wird; fordert die Behörden auf, mit den Untersuchungen fortzufahren und das Netz der Organisation, das sich bis in die staatlichen Strukturen erstreckt, vollständig aufzudecken; ist besorgt angesichts von Meldungen über die Behandlung der Angeklagten in dieser Sache; fordert die türkischen Staatsorgane auf, für ein faires Verfahren zu sorgen und die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit genau einzuhalten;

Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten

13.

bedauert, dass die Meinungs- und Pressefreiheit in der Türkei noch immer nicht vollständig geschützt sind; ist der Ansicht, dass der Pressefreiheit in einer demokratischen, pluralistischen Gesellschaft weder durch häufige Sperrungen von Websites noch durch Druck auf kritische Presseorgane und Prozesse gegen sie gedient ist; ist außerdem der Auffassung, dass die Änderung von Paragraph 301 des Strafgesetzbuches, die im April 2008 angenommen wurde, nicht ausreichend ist, da immer noch Menschen auf der Grundlage dieses und anderer Paragraphen des Strafgesetzbuches, des Antiterrorgesetzes oder des Pressegesetzes verfolgt werden, weil sie ihre Ansichten gewaltlos zum Ausdruck bringen, wie es zum Beispiel bei der Trägerin des Sacharow-Preises für geistige Freiheit von 1995 Leyla Zana der Fall war; bekräftigt, dass Paragraph 301 aufgehoben werden muss und das Strafgesetzbuch und andere Gesetze, die benutzt werden, um gewaltfreie Meinungsäußerungen willkürlich einzuschränken, grundlegend reformiert werden müssen, um sicherzustellen, dass die Meinungsfreiheit im Einklang mit den EMRK-Normen uneingeschränkt respektiert wird;

14.

begrüßt die Entschuldigung, die der Justizminister Mehmet Ali Sahin im Namen der Regierung gegenüber der Familie von Engin Çeper ausgesprochen hat, der nach Misshandlungen im Gefängnis gestorben ist; teilt die Besorgnis des Menschenrechtsausschusses des türkischen Parlaments darüber, dass die Justiz es unterlässt, die wachsende Zahl der Fälle von Folter und Misshandlungen zu verfolgen; fordert die türkische Regierung auf, weitere systematische Anstrengungen zu unternehmen, damit Folter und Misshandlungen sowohl innerhalb als auch außerhalb öffentlicher Haftanstalten und die Kultur der Straflosigkeit ein Ende haben; betont in diesem Zusammenhang, dass die Ratifizierung und Umsetzung des Fakultativprotokolls des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe die Glaubwürdigkeit dieser Anstrengungen erheblich erhöhen würde; ist außerdem besorgt über die übermäßige Anwendung polizeilicher Gewalt im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen;

15.

begrüßt die Arbeit des Untersuchungsausschusses zum Thema Menschenrechte der Großen Türkischen Nationalversammlung bei der Untersuchung von Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sowie dem Mord an dem Journalisten Hrant Dink; fordert die türkischen Staatsorgane auf, auf die Ergebnisse des Berichts des Ausschusses sowie auf die Ergebnisse des Berichts des Untersuchungsgremiums des Ministerpräsidenten zu reagieren; ist außerdem der Ansicht, dass sorgfältiger geprüft werden sollte, ob Ergenekon nicht auch an anderen, bislang nicht aufgeklärten Fällen wie der Ermordung von Hrant Dink beteiligt war;

16.

begrüßt, dass im Februar 2008 das Stiftungsgesetz erlassen wurde, und würdigt die Einschätzung der Kommission, wonach das Gesetz eine Reihe von ausstehenden Eigentumsfragen klärt, die nichtmuslimische Gemeinschaften betreffen; fordert die türkische Regierung auf, dafür zu sorgen, dass das Gesetz im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR angewandt wird, und den bislang ungeklärten Fall der Grundstücke zu klären, die beschlagnahmt und an Dritte verkauft worden sind, sowie der Grundstücke von Stiftungen, die vor der Verabschiedung der neuen Rechtsvorschrift verschmolzen sind;

17.

bekräftigt, dass nach wie vor ein Rechtsrahmen im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR erforderlich ist, damit alle religiösen Gemeinschaften ihre Religion ohne unzulässige Einschränkungen, vor allem in Bezug auf ihre Rechtsstellung, die Ausbildung der Geistlichen, die Wahl ihrer Hierarchie, die religiöse Erziehung und den Bau von Gotteshäusern, ausüben können; fordert erneut die türkischen Staatsorgane, alle Parteien, die Bürgergesellschaft und die betroffenen Gemeinwesen auf, sich dafür einzusetzen, dass geeignete Rahmenbedingungen für die uneingeschränkte Wahrung der Religionsfreiheit in der Praxis geschaffen werden; fordert erneut die unverzügliche Wiedereröffnung des griechisch-orthodoxen Seminars in Chalki und die öffentliche Verwendung des Kirchentitels des Ökumenischen Patriarchen; begrüßt die Initiativen der Regierung aus der letzten Zeit und die laufenden Gespräche zwischen der Regierung und den Vertretern der Aleviten über seit langem anstehende Probleme wie die der Gotteshäuser der Aleviten und der Errichtung eines Denkmals für die Massaker in Sivas, und fordert die türkische Regierung auf, den Anliegen der Aleviten unverzüglich Rechnung zu tragen und vom Staat abgehaltenen Religionsunterricht zu einem fakultativen Fach zu machen; bedauert die geplante Enteignung des syrisch-orthodoxen Klosters St. Gabriel in Tur Abdin und Gerichtsverfahren gegen Repräsentanten des Klosters;

18.

fordert die türkische Regierung auf, dringend eine politische Initiative zur Förderung einer dauerhaften Lösung des Kurdenproblems einzuleiten, die in einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Chancen der Bürger kurdischer Herkunft besteht und deren kulturelle Rechte spürbar erweitert, einschließlich konkreter Möglichkeiten, im Rahmen des staatlichen und privaten Schulsystems die kurdische Sprache zu erlernen und sie im Rundfunk und Fernsehen sowie bei der Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen zu verwenden, und es den gewählten Vertretern zu gestatten, zur Kommunikation mit ihren Wählern eine zweite Sprache neben der türkischen zu verwenden; begrüßt den Programmstart eines Fernsehkanals, der vom 1. Januar 2009 an 24 Stunden täglich in kurdischer Sprache sendet;

19.

verurteilt die von der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und anderen terroristischen Gruppen auf türkischem Boden begangenen Gewaltakte; bekräftigt seine Solidarität mit der Türkei bei der Bekämpfung des Terrorismus und fordert die die PKK erneut auf, eine sofortige und bedingungslose Waffenruhe auszurufen und einzuhalten;

20.

fordert die DTP und alle ihre gewählten Mitglieder auf, sich eindeutig von der terroristischen PKK und der von ihr praktizierten Gewaltanwendung zu distanzieren, und fordert alle Parteien auf, zu einer Lösung beizutragen, die Stabilität, Wohlstand und Integrität des türkischen Staates stärkt;

21.

nimmt zur Kenntnis, dass die türkische Regierung beschlossen hat, das Südostanatolien-Projekt (GAP) zur Entwicklung des Südostens des Landes abzuschließen; weist jedoch auf seine sozialen, ökologischen, kulturellen und geopolitischen Folgen hin, einschließlich seiner Auswirkungen auf die Wasserversorgung in den Nachbarländern Irak und Syrien, und fordert die Regierung auf, bei der Fortführung der Arbeiten an dem Projekt diese Probleme in vollem Maße zu berücksichtigen, die Rechte der betroffenen Bevölkerung zu schützen und eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen und regionalen Behörden sicherzustellen; fordert die Kommission auf, eine Studie zum GAP und seinen Auswirkungen vorzulegen;

22.

bekräftigt, dass auf der Grundlage des Vertrages von Lausanne (1923) die europäischen Werte des Pluralismus und der Vielfalt auch die Wahrung einer viel weiter gefassten Definition des Begriffs Minderheiten umfassen, als sie die Türkei vertritt; ist besorgt über die anhaltende Feindseligkeit und Gewalt gegenüber Minderheiten; ist besorgt darüber, dass die Türkei keine Fortschritte bezüglich der Garantie der kulturellen Vielfalt und der Förderung der Achtung für und des Schutzes von Minderheiten im Einklang mit den EMRK-Normen erzielt hat; fordert die türkische Regierung auf, den schon lange fälligen Dialog mit dem OSZE-Hochkommissar für nationale Minderheiten über Themen einzuleiten wie die Teilhabe von Minderheiten am öffentlichen Leben und Rundfunk- und Fernsehsendungen in Minderheitensprachen;

23.

fordert die türkische Regierung auf, gegen die Organisationen und Kreise vorzugehen, die die Anfeindung von Minderheiten schüren, und all jene Personen zu schützen, die bedroht werden und um ihr Leben fürchten müssen, sowie nachhaltige Anstrengungen zu unternehmen, um ein Umfeld zu schaffen, das eine vollständige Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ermöglicht;

24.

fordert die türkische Regierung auf, nach Lösungen zu suchen, um den bikulturellen Charakter der türkischen Inseln Gökçeada (Imvros) und Bozcaada (Tenedos) zu bewahren und die Probleme der Angehörigen der griechischen Minderheit in Bezug auf Bildung und Eigentumsrechte anzugehen;

25.

begrüßt die Einsetzung des Gleichstellungsausschusses im türkischen Parlament; begrüßt die Einschätzung der Kommission, dass der Rechtsrahmen zur Gewährleistung der Rechte der Frau und der Chancengleichheit im wesentlichen geschaffen ist; fordert die türkische Regierung jedoch dringend auf sicherzustellen, dass dieser Rechtsrahmen umgesetzt wird, sodass er sich positiv auf die Lage der Frauen in der Türkei auswirkt; weist darauf hin, dass die bevorstehenden Kommunalwahlen die Chance bieten, der schwachen Präsenz von Frauen in der Politik abzuhelfen;

26.

ist besorgt darüber, dass die Zahl der so genannten „Ehrenmorde“ in der Türkei steigt, und fordert die türkischen Staatsorgane und die Bürgergesellschaft auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um solchen Morden sowie häuslicher Gewalt und Zwangsehen vorzubeugen; begrüßt die wachsende Zahl von Zufluchtseinrichtungen, fordert jedoch nachdrücklich wirksame und nachhaltige Maßnahmen, was finanzielle Ausstattung und Personal betrifft, sowie die Unterstützung von Frauen und Kindern in der Zeit nach dem Aufenthalt in diesen Einrichtungen; fordert die türkische Regierung auf, den Frauenhandel in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu bekämpfen;

27.

begrüßt die Entscheidung des Obersten Appellationsgerichts, dass das Verbot der Organisation Lambda Istanbul nicht aufrechterhalten werden darf; fordert die Regierung dringend auf, die Gleichheit aller ohne Ansehen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sicherzustellen;

Bestehen einer funktionierenden Marktwirtschaft

28.

begrüßt die Einschätzung der Kommission, dass die Türkei über eine funktionierende Marktwirtschaft verfügt;

29.

nimmt zur Kenntnis, dass sich das Wirtschaftswachstum in der Türkei 2008 zwar verlangsamt hat, dass die Gesamtwirtschaftsleistung jedoch zeigt, dass die Basis der türkischen Wirtschaft erheblich stärker und ihre Robustheit größer ist als vor einigen Jahren; nimmt zur Kenntnis, dass die weltweite Finanzkrise bislang nur begrenzte Auswirkungen auf das türkische Bankensystem hatte; ist jedoch besorgt angesichts der Auswirkungen der Krise auf das Wirtschaftswachstum; fordert die Kommission auf, einen besonderen Bericht über die Folgen der Krise für die türkische Wirtschaft vorzulegen; legt der türkischen Regierung nahe, weiter eng mit dem Internationalen Währungsfonds und anderen internationalen und europäischen Finanzinstitutionen zusammenzuarbeiten;

Fähigkeit zur Übernahme der mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtungen

30.

bedauert, dass eine Reihe von Verpflichtungen, die die Türkei im Rahmen der Zollunion mit der EG eingegangen ist, noch nicht erfüllt worden sind, was die bilateralen Handelsbeziehungen verzerrt;

31.

stellt fest, dass die Türkei aufgrund der Zollunion verpflichtet ist, Freihandelsabkommen mit Drittstaaten auszuhandeln und abzuschließen, mit denen die Europäische Union solche Abkommen abgeschlossen hat; fordert den Rat und die Kommission auf, die Türkei in die Studien zur Abschätzung der Folgen eventueller Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten einzubeziehen und die Übermittlung von Informationen über die Position der Europäischen Union und den Stand der Verhandlungen über Freihandelsabkommen weiter zu verstärken;

32.

bedauert, dass das Assoziierungsabkommen EG-Türkei und sein Zusatzprotokoll von der türkischen Regierung noch nicht vollständig umgesetzt wurden; weist darauf hin, dass die Verhandlungen zusätzlich gravierend beeinträchtigt werden können, wenn die Türkei ihren Verpflichtungen bis Dezember 2009 nicht nachkommt; ersucht den Rat, im Einklang mit seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2006 weiter zu beobachten und zu prüfen, welche Fortschritte bei den Themen erzielt werden, die Gegenstand der Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vom 21. September 2005 sind;

33.

beglückwünscht die Türkei zu den Fortschritten, die sie in den Bereichen Bildung und Kultur erzielt hat; bekräftigt, dass der Zugang zur Bildung für alle nicht nur eine geeignete Strategie für die Integration von Minderheiten, sondern auch die Grundlage für eine wohlhabende und moderne Gesellschaft darstellt; betrachtet die Absicht, an türkischen Universitäten Fachabteilungen für Armenisch und Kurdisch einzurichten, als Zeichen des guten Willens, dem konkrete Taten folgen müssen;

II.     Größerer Wohlstand

Stärkung des sozialen Zusammenhalts und des Wohlstands

34.

weist darauf hin, dass eine sozial ausgerichtete Marktwirtschaft die Grundlage für eine kohärente Gesellschaft und eines der Schlüsselelemente für Stabilität und Wohlstand ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Verabschiedung des Gesetzes über die Sozialversicherung und die allgemeine Krankenversicherung als Beitrag zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts in der türkischen Gesellschaft;

35.

begrüßt die Annahme des Beschäftigungspakets im Mai 2008 durch das türkische Parlament, das darauf abzielt, Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen, Jugendliche und Behinderte zu fördern; ist jedoch besorgt über die anhaltende Schwäche des Arbeitsmarktes, auf dem nur 43 % der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter beschäftigt sind, und ist insbesondere beunruhigt über die sinkende Beschäftigungsquote bei Frauen; fordert die türkische Regierung auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um das Problem der informellen Wirtschaft zu lösen;

36.

fordert die türkische Regierung erneut auf, weitere konkrete Schritte zu unternehmen, damit Frauen im politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich mehr Gestaltungsmacht haben, beispielsweise durch befristete Maßnahmen zur Stärkung ihrer aktiven Mitarbeit in der Politik; weist darauf hin, dass wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Zugang von Frauen zur Bildung zu verbessern, da die Türkei in diesem Bereich leider unter den OECD-Ländern mit den geringsten Anteil hat;

37.

nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die im Bereich des Gesundheitsschutzes erzielt wurden; ist jedoch besorgt, dass keine Fortschritte im Bereich der geistigen Gesundheit zu verzeichnen sind; fordert die türkischen Staatsorgane auf, mehr Mittel für die Versorgung von psychisch Kranken zur Verfügung zu stellen und eine Lösung für das Problem der inadäquaten medizinischen Grundversorgung sowie der Behandlung von geistig Behinderten in entsprechenden Einrichtungen und Rehabilitationszentren zu finden; fordert, dass bei der Betreuung von Kindern und Erwachsenen mit Behinderungen in Einrichtungen deren Rechte uneingeschränkt respektiert werden;

38.

bedauert, dass keine Fortschritte bei der Änderung der Vorschriften über gewerkschaftliche Rechte erzielt wurden, und fordert das türkische Parlament auf, ein neues Gewerkschaftsgesetz zu verabschieden, das den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation entspricht; bedauert, dass die Gewerkschaften nach wie vor nur eingeschränkt tätig sein können, obwohl die Regelungen über die Bildung von Gewerkschaften und die Mitgliedschaft in ihnen 2004 gelockert wurden; fordert die türkische Regierung auf, gemeinsam mit den Gewerkschaften eine Lösung zu finden, die gewährleistet, dass die Versammlungsfreiheit respektiert wird und am 1. Mai auf dem Taksim-Platz in Istanbul friedliche Demonstrationen stattfinden können;

39.

weist nochmals darauf hin, dass das Problem des Entwicklungsgefälles zwischen den Regionen in der Türkei sowie zwischen ländlichen und städtischen Gebieten angegangen werden muss, das zu den größten Hindernissen für den Wohlstand in der türkischen Gesellschaft gehört; bedauert deshalb, dass die türkische Regierung bislang keine umfassende Strategie zur Lösung dieses Problems vorgelegt hat, und ist enttäuscht, dass die Kommission noch keine Informationen über den Beitrag der Europäischen Union zu dieser strategischen Planung im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe vorgelegt hat, wie das Parlament in seiner Entschließung vom 21. Mai 2008 gefordert hatte;

III.     Aufbau gutnachbarlicher Beziehungen

40.

betont, dass das Zypern-Problem auf der Grundlage der Resolutionen des UN-Sicherheitsrates sowie der grundlegenden Prinzipien der Europäischen Union umfassend beigelegt werden muss; begrüßt es, dass führende Politiker auf beiden Seiten erneut betont haben, dass sie sich für eine Verhandlungslösung einsetzen werden; unterstützt die laufenden direkten Verhandlungen der Führer der beiden Gemeinschaften in Zypern und erklärt, dass es jede von diesen erzielte Übereinkunft akzeptieren wird, sofern sie mit den Grundsätzen, auf denen die Europäische Union beruht, einschließlich der vier Grundfreiheiten, in Einklang steht, mit Ausnahme befristeter, übergangsweise anwendbarer Ausnahmeregelungen, und in einem Referendum bestätigt wird; fordert die Türkei auf, für ein günstiges Verhandlungsklima zu sorgen, indem sie die türkischen Truppen abzieht und es den beiden politischen Führern ermöglicht, frei über die Zukunft ihres Landes zu verhandeln;

41.

fordert die Türkei auf, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über den vierten zwischenstaatlichen Antrag Zyperns gegen die Türkei zu Untersuchungen über das Schicksal vermisster Personen nachzukommen; fordert alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Nachdruck auf, die Türkei aufzurufen, geeignete Maßnahmen in dieser in erster Linie humanitären Angelegenheit zu ergreifen;

42.

spricht sich für eine engere grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den lokalen Behörden, den Geschäftsleuten und anderen lokalen Partnern mit den benachbarten EU-Mitgliedern Griechenland und Bulgarien aus;

43.

begrüßt den Austausch und die Zusammenarbeit, die sich im letzten Jahr zwischen den Regierungen der Türkei und des Irak entwickelt haben, einschließlich der Kontakte zwischen der Türkei und der kurdischen Regionalregierung im Nordirak; fordert diese Organe auf, ihre Zusammenarbeit weiter zu verstärken und somit dafür zu sorgen, dass von irakischem Gebiet ausgehende Terroranschläge unter irakischer Verantwortung verhindert werden, um Stabilität zu gewährleisten und zur wirtschaftlichen Entwicklung des gesamten Raums beiderseits der türkisch-irakischen Grenze beizutragen; verweist darauf, dass es die türkische Regierung bereits früher aufgefordert hat, bei der Durchführung von Antiterroroperationen die territoriale Unversehrtheit des Irak, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu achten und dafür zu sorgen, dass Opfer unter der Zivilbevölkerung vermieden werden;

44.

begrüßt den Besuch von Präsident Gül in Armenien im September 2008, der auf Einladung von Präsident Sarkisian erfolgt ist, und hofft, dass dieser Besuch dazu beiträgt, eine Atmosphäre zu schaffen, die der Normalisierung der Beziehungen der beiden Länder dienlich ist; fordert die türkische Regierung auf, die Grenze zu Armenien wieder zu öffnen und wieder umfassende wirtschaftliche und politische Beziehungen zu Armenien aufzunehmen; fordert die türkische und die armenische Regierung erneut auf, einen Prozess der Versöhnung einzuleiten, der sich sowohl auf die Gegenwart als auch auf die Vergangenheit bezieht und eine ehrliche und offene Diskussion über Ereignisse in der Vergangenheit ermöglicht; fordert die Kommission auf, diesen Versöhnungsprozess zu erleichtern;

45.

würdigt die anhaltenden Bemühungen der türkischen und der griechischen Regierung um die Verbesserung der bilateralen Beziehungen; bekräftigt, dass die Aufhebung des „Casus belli“, der 1995 von der Großen Türkischen Nationalversammlung erklärt worden ist, einen wichtigen Impuls für die weitere Verbesserung dieser Beziehungen geben würde; verweist darauf, dass die Türkei sich zu gutnachbarlichen Beziehungen verpflichtet hat, und fordert die türkische Regierung auf, ernst zu nehmende und intensive Anstrengungen zu unternehmen, um sämtliche noch ungelösten Konflikte friedlich und im Einklang mit der UN-Charta, anderen einschlägigen Übereinkommen und bilateralen Abkommen und Verpflichtungen beizulegen;

IV.     Stärkung der bilateralen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Türkei

46.

fordert den Rat auf zu erwägen, ob bei der Eröffnung von Verhandlungen zu Kapiteln Fortschritte erzielt werden können, bei denen die Türkei nach Einschätzung der Kommission die Bedingungen für die Eröffnung erfüllt hat;

47.

würdigt die Bestrebungen der Türkei, ein Energieumschlagplatz zwischen Europa und Asien zu werden, sowie den Beitrag, den die Türkei zur Energieversorgungssicherheit Europas leisten kann; begrüßt die Fortschritte, die die Türkei in der Energiepolitik erzielt hat; verweist auf seine genannte Entschließung vom 24. Oktober 2007, in der es die Eröffnung von Verhandlungen über dieses Kapitel unterstützt, und bedauert, dass darüber im Rat noch keine Einigung erzielt worden ist; fordert die Türkei auf, der Europäischen Energiegemeinschaft als Vollmitglied beizutreten und so die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Türkei im Energiebereich zu stärken, was allen beteiligten Partien zugute kommen kann; fordert die Türkei auf, das Projekt der Pipeline Nabucco umfassend zu unterstützen, das für die Europäische Union von vorrangiger Bedeutung ist, und erwartet, dass demnächst eine zwischenstaatliche Vereinbarung zur Inbetriebnahme der Pipeline abgeschlossen wird;

48.

nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die in den Bereichen Einwanderung und Asyl erzielt wurden; bedauert jedoch, dass die Türkei seit Dezember 2006 die Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen mit der Europäischen Union, dessen Unterzeichnung eine Voraussetzung für den Abschluss eines Abkommens über Visaerleichterungen ist, nicht wiederaufgenommen hat; fordert die türkische Regierung auf, ihre Zusammenarbeit mit der Europäischen Union im Bereich der Kontrolle der Einwanderung zu verstärken, unter anderem durch die ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden bilateralen Rückübernahmeabkommen und Protokolle mit den Mitgliedstaaten; stellt fest, dass in Bezug auf die Anpassung an die EU-Visumlisten keine Fortschritte zu verzeichnen sind; fordert die Kommission und die türkische Regierung auf, Verhandlungen über ein Abkommen zur Erleichterung der Visumerteilung aufzunehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Visabeschränkungen für „Bona-fide“-Reisende wie Studenten, Akademiker oder Geschäftsleute zu lockern; fordert die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte der Asylsuchenden und Flüchtlinge, einschließlich eines offenen und unbeschränkten Zugangs zu allen Anhalteeinrichtungen durch den UN-Hochkommissar für Flüchtlinge;

49.

begrüßt die Einleitung einer neuen Generation von Projekten im September 2008, die darauf abzielen, den Dialog zwischen der Bürgergesellschaft in der Türkei und in der Europäischen Union zu stärken; fordert die Kommission auf, darüber Bericht zu erstatten, was im Rahmen des bürgergesellschaftlichen Dialogs EU-Türkei erfolgt; wiederholt seine Aufforderung an die türkische Regierung, die Bürgergesellschaft stärker in den Reformprozess einzubinden;

50.

stellt fest, dass die Kommission beabsichtigt, Folgenabschätzungen nur für bestimmte Politikbereiche abzugeben (5); fordert die Kommission auf, eine umfassendere Folgenabschätzung als die 2004 vorgelegte anzufertigen und dem Parlament unverzüglich vorzulegen;

51.

fordert die türkische Regierung und die Justizbehörden auf, bei Strafsachen, bei denen EU-Bürger und in der Europäischen Union wohnhafte Personen Opfer von Betrug geworden sind, beispielsweise im Fall der sogenannten „islamischen Holdings“ (islamische Investmentfonds mit Sitz in der Türkei) sowie der in Deutschland ansässigen Wohltätigkeitsorganisation „Deniz Feneri“ besser mit den EU-Mitgliedstaaten und den Behörden zusammenzuarbeiten;

Zusammenarbeit in internationalen und globalen Angelegenheiten

52.

würdigt die Anstrengungen der Türkei, zu Lösungen in vielen Krisenregionen der Welt beizutragen, insbesondere im Nahen Osten und im Südkaukasus, sowie die Bemühungen um die Beziehungen zwischen Afghanistan und Pakistan; begrüßt insbesondere das aktive und konstruktive Engagement der Türkei nach dem Konflikt zwischen Russland und Georgien, das auf die Festigung von Frieden und Stabilität im Südkaukasus gerichtet ist, vor allem durch seinen Vorschlag für eine Stabilitäts- und Kooperationsplattform für den Kaukasus; fordert den Rat und die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit der Türkei zu intensivieren und Synergien in den Ansätzen der Europäischen Union und der Türkei in Bezug auf diese Regionen anzustreben;

53.

beglückwünscht die Türkei zu ihrer Wahl in den UN-Sicherheitsrat und ermutigt die türkische Regierung, in den Vereinten Nationen einen Ansatz zu vertreten, der eng mit der Position der Europäischen Union abgestimmt ist;

54.

begrüßt die Ratifizierung des Kyoto-Protokolls durch das türkische Parlament;

55.

begrüßt den anhaltend geleisteten Beitrag der Türkei zur Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und zu den NATO-Operationen; bedauert jedoch, dass die strategische Zusammenarbeit zwischen NATO und Europäische Union, die über die Berlin-Plus-Vereinbarungen hinausgeht, weiter durch die Einwände der Türkei blockiert wird, was nachteilige Folgen für den Schutz des eingesetzten EU-Personals hat, und fordert die Türkei nachdrücklich auf, diese Einwände möglichst rasch aufzugeben; fordert den Rat auf, die Türkei als einen der größten Truppensteller an der Planung und Entscheidungsfindung im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu konsultieren;

56.

fordert die türkische Regierung auf, das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterzeichnen und ratifizieren zu lassen, wodurch die Türkei noch stärker zum weltweiten multilateralen System beitragen und sich noch intensiver in diesem System engagieren würde;

*

* *

57.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär des Europarats, dem Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Türkei zu übermitteln.


(1)  ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 284.

(2)  ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 452.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0224.

(4)  ABl. L 51 vom 26.2.2008, S. 4.

(5)  Europäische Kommission: Maßnahmen zu nichtlegislativen Entschließungen des Parlaments – Mai II 2008.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/147


Donnerstag, 12. März 2009
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Fortschrittsbericht 2008

P6_TA(2009)0135

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu dem Fortschrittsbericht 2008 — über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

2010/C 87 E/29

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003, in denen allen Ländern des westlichen Balkans der EU-Beitritt verbindlich in Aussicht gestellt wurde,

unter Hinweis auf die Resolutionen S/RES/817 vom 7. April 1993 und S/RES/845 vom 18. Juni 1993 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2005, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien den Status eines Bewerberlands für die Mitgliedschaft in der EU zu verleihen, sowie unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15. und 16. Juni 2006 sowie vom 14. und 15. Dezember 2006,

unter Berücksichtigung des Interimsabkommens zwischen Griechenland und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aus dem Jahr 1995,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung EU/Westbalkan, die von den Außenministern aller EU-Mitgliedstaaten und den Außenministern der Staaten des westlichen Balkans am 11. März 2006 in Salzburg einstimmig angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vierten Treffens des Stabilisierungs- und Assoziierungsrats der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 24. Juli 2007,

unter Hinweis auf das Abkommen über Visaerleichterung und Rückübernahme zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 18. September 2007,

unter Hinweis auf den Beschluss 2008/212/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (1),

unter Hinweis auf die Erklärung von Brdo: New focus on the Western Balkans, die die EU-Präsidentschaft am 29. März 2008 abgegeben hat und in der sie die Notwendigkeit neuer Impulse für die Thessaloniki-Agenda und die Erklärung von Salzburg betont,

unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht der Kommission 2008 - ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (SEK(2008)2695),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2008 zu dem Strategiepapier 2007 der Kommission zur Erweiterung (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. April 2008 zu dem Fortschrittsbericht über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 2007 (3),

unter Hinweis auf die Empfehlungen des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 29. und 30. Januar 2007 sowie vom 26. und 27. November 2007,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 24. Oktober 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa (4),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 24. Oktober 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme (5),

unter Hinweis auf den Beschluss 2007/824/EG des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Visaerteilung (6),

unter Hinweis auf den Beschluss 2007/817/EG des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (7),

unter Hinweis auf die Schlusserklärung des fünften Treffens des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 28. November 2008,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. November 2008 mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2008-2009“ (KOM(2008)0674) und auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 9. Dezember 2008,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Strategiepapier 2007 zur Erweiterung insbesondere bei der Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität, der Verwaltungs- und Justizreform und dem Ausbau der Zivilgesellschaft der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsbewussten Regierungsführung von Anbeginn der Strategie an große Bedeutung beimisst,

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Erweiterungsprozesses ergriffen hat,

C.

in der Erwägung, dass ein Mitgliedstaat, Griechenland, und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien mitten in einem Verhandlungsprozess stehen, der unter der Ägide der Vereinten Nationen stattfindet, um eine Lösung für die Bezeichnung des Bewerberlandes zu finden, der beide Parteien zustimmen können; in der Erwägung, dass die Gewährleistung gutnachbarschaftlicher Beziehungen und die Suche nach wechselseitig akzeptablen Verhandlungslösungen für noch offene Probleme mit Nachbarländern im Einklang mit der Erklärung von Salzburg vom 11. März 2006 weiterhin wesentlich ist,

1.

begrüßt es, dass die Regierungs- und Oppositionsparteien in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bei gleichzeitiger breiter Unterstützung durch die Zivilgesellschaft und die Öffentlichkeit in dem Wunsch vereint sind, dass die Kopenhagener Kriterien für die EU-Mitgliedschaft und einen schnellstmöglichen Beitritt zur Europäischen Union erfüllt werden; betont in diesem Zusammenhang, dass es nicht in erster Linie um die Erfüllung von außen verhängter Anforderungen geht, sondern vielmehr um eine bessere Zukunft des Kandidatenlands;

2.

bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung der europäischen Perspektive für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und alle Westbalkanstaaten, was wesentlich für die Stabilität, die Aussöhnung und eine friedliche Zukunft der Region ist;

3.

begrüßt es, dass das Parlament des Landes sieben Jahre nach dem Abkommen von Ohrid das Gesetz über den Gebrauch von Sprachen in Verwaltung und Bildungswesen verabschiedet hat; begrüßt insbesondere die Ausweitung der Möglichkeiten für die Hochschulbildung, die sich durch die Eröffnung neuer Fakultäten in verschiedenen Städten – auch mit Curricula in verschiedenen Sprachen – ergeben haben; betont die Verbesserungen bei der ausgewogenen Vertretung der Bevölkerungsgruppen, die nicht der Mehrheit angehören, insbesondere in der öffentlichen Verwaltung, der Polizei und den Streitkräften;

4.

beglückwünscht das Land zu den Fortschritten im Dialog über die Liberalisierung der Visaregelung, insbesondere die große Zahl der ausgestellten Reisedokumente und Ausweise mit biometrischen Sicherheitsmerkmalen, die Umsetzung des integrierten Systems zur Verwaltung der Grenzen und die Errichtung eines nationalen Visa-Informationssystems; vermerkt mit Befriedigung die bei der Bekämpfung des Menschenhandels, der illegalen Zuwanderung und der Korruption erzielten Fortschritte und fordert die Regierung auf, ihre Bemühungen auf diesem Gebiet fortzusetzen; begrüßt die Umsetzung des Rückübernahmeabkommens mit der Europäischen Union und fordert eine engere Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und mit der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust); nimmt die Schwierigkeiten zur Kenntnis, die die Bürger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aufgrund der mangelnden Anerkennung ihrer Pässe durch einen EU-Mitgliedstaat haben, und fordert die Kommission angesichts der erreichten Fortschritte auf, dem Rat schnellstmöglich eine Visa-Liberalisierung für Bürger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und die Abschaffung der Visumspflicht zu empfehlen;

5.

begrüßt die Bemühungen der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Wirtschaftsbereich, die sich in deutlichen Fortschritten bei der Erfüllung der Wirtschaftskriterien ausgewirkt und das Land einer funktionierenden Marktwirtschaft näher gebracht haben; begrüßt insbesondere die Vereinfachung der Verfahren zur Steuerzahlung, die Reform der Registrierung der „einzigen Anlaufstellen“, die Erleichterung des Außenhandels und den Bürokratieabbau; regt an, dass die Regierung ihre Maßnahmen für ein stabiles Wachstum des BIP, eine niedrige Inflationsrate, Steuerdisziplin und eine Stärkung des allgemeinen Wirtschaftsklimas fortsetzt;

6.

stellt fest, dass die Regierung nach einer Reihe von Versuchen, die Parlamentswahlen vom 1. Juni 2008 insbesondere im Nordwesten des Landes zu stören, mit der Wiederholung eines Teils der Wahlen und der effizienten Beobachtung der Verfahren wirkungsvolle Maßnahmen ergriffen hat, um korrekte Wahlergebnisse herbeizuführen; begrüßt die Einleitung von Gerichtsverfahren mit dem Ziel der Bestrafung der Urheber der bei der Wahl festgestellten Unregelmäßigkeiten; begrüßt die Annahme von Änderungen des Wahlgesetzes, die weitgehend im Einklang mit den Empfehlungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte stehen, und vertraut darauf, dass alles Erdenkliche getan wird, um Versuche der Störung kommender Wahlen, etwa der Präsidentschafts- und Lokalwahlen im März 2009, zu verhindern;

7.

begrüßt die Fortschritte bei der Errichtung der für eine dezentralisierte Verwaltung der Heranführungshilfen erforderlichen Strukturen; unterstützt die Bemühungen der Regierung, Verwaltungskapazitäten aufzubauen, mit deren Hilfe sich der Beschluss der Kommission, die Verwaltung der Heranführungshilfen den nationalen Behörden zu übertragen, umsetzen lässt;

8.

stellt fest, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien nach dem Vorbild der Mehrzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach einer ausführlichen Debatte im Parlament gleichzeitig mit Montenegro die Unabhängigkeit des Nachbarlands Kosovo anerkannt hat, trotz der Probleme, die dies kurzfristig in Bezug auf die gewünschten guten Beziehungen zum Nachbarland Serbien verursachen könnte; begrüßt die Einigung mit den Behörden des Kosovo über die Demarkation der Grenze;

9.

weist darauf hin, dass die verstärkte Beachtung Serbiens, die 2009 möglicherweise dazu führen kann, dass diesem Land der Status eines EU-Beitrittskandidaten verliehen wird, nicht dazu führen darf, dass innerhalb der Europäischen Union die Aufmerksamkeit für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien abnimmt und der Beitrittsprozess sich verlangsamt;

10.

stellt fest, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien an der Erfüllung der Kriterien für eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union arbeitet, und vermerkt die bei der Umsetzung des 2001 unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens, des Rahmenabkommens von Ohrid und der bei der Umsetzung der Benchmarks der Kommission vor Kurzem erzielten Fortschritte; bedauert es jedoch, dass die Beitrittsverhandlungen drei Jahre nach der Gewährung des Status eines EU-Bewerberlands immer noch nicht begonnen haben, was eine unhaltbare Situation ist, die sich demotivierend auf das Land auswirkt und die Region zu destabilisieren droht; hält es für wünschenswert, dass diese Ausnahmesituation beendet wird; dringt darauf, dass der Prozess beschleunigt wird, und erinnert daran, dass es in seiner oben genannten Entschließung vom 23. April 2008 die Hoffnung geäußert hat, dass 2008 ein Beschluss zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen gefasst wird, wobei es anerkennt, dass alle noch bestehenden Hindernisse für einen schnellen Beitritt in den Jahren, in denen die bevorstehenden Verhandlungen stattfinden werden, ausgeräumt werden müssen; dringt darauf, dass der Rat diesen Prozess beschleunigt, indem er ein Datum für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen noch in diesem Jahr festsetzt, bis die vollständige Umsetzung der wichtigsten Prioritäten für die Beitrittspartnerschaft erfolgt;

11.

bekräftigt im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. und 20. Juni 2008 und den Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 8. und 9. Dezember 2008, wie wichtig es ist, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien als EU-Bewerberland weiterhin gutnachbarschaftliche Beziehungen pflegt und noch offene Probleme mit ihren Nachbarländern zu lösen versucht, darunter auch eine für beide Seiten akzeptable Verhandlungslösung der Namensfrage auf der Grundlage ihrer internationalen Verpflichtungen und ihrer bilateralen and multilateralen Bindungen und Pflichten;

12.

unterstützt die Bemühungen des Vermittlers Matthew Nimetz im Rahmen der Vereinten Nationen entsprechend den oben genannten Resolutionen S/RES/817 und S/RES/845 von 1993 des Weltsicherheitsrats, mit denen die Differenzen beigelegt werden sollten, die anhand des verfassungsmäßigen Namens des Staats entstanden sind, damit schnellstmöglich eine endgültige Einigung zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Griechenland auf der Grundlage seines Vorschlags vom 6. Oktober 2008 dazu erreicht wird, wie die Abgrenzung zwischen den jeweiligen Bereichen, die zu unterschiedlichen Staaten gehören, jedoch beide als Mazedonien bezeichnet werden, auf internationaler Ebene geklärt werden kann; ist sich dessen bewusst, dass dieser Vorschlag von beiden Seiten zögerlich aufgenommen wird; nimmt die Benennung des neuen Unterhändlers der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Kenntnis; fordert beide Seiten auf, die Verhandlungen im Rahmen der Vereinten Nationen weiterzuführen und zu einer Kompromisslösung zu gelangen, damit das Problem kein Hindernis mehr für die Mitgliedschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in internationalen Organisationen darstellt, wie dies im oben genannten Interimsabkommen von 1995, das immer noch in Kraft ist, vorgesehen ist; stellt warnend fest, dass dies zu einer langen Verzögerung des EU-Beitritts der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien führen kann, wenn nicht eine baldige Einigung beider Staaten erfolgt; ist der Auffassung, dass solche ungelösten bilateralen Themen auf dem Balkan den Beitritt nicht behindern und den Prozess der europäischen Integration nicht beeinträchtigen dürfen;

13.

nimmt die Einreichung eines Ersuchens der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien beim Internationalen Gerichtshof zu Artikel 11 des Interimsabkommens zur Kenntnis; verleiht der Hoffnung Ausdruck, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Griechenland sich trotz der beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Rechtsstreitigkeiten betreffend die Anwendung des Interimsabkommens weiterhin für die Fortsetzung der Verhandlungen engagieren; verleiht im Hinblick auf die neue im Rahmen des „Nimetz-Prozesses“ angekündigte Verhandlungsrunde der Hoffnung Ausdruck, dass die Regierungen aller Nachbarländer die Integration des Landes in die Europäische Union und die NATO unterstützen und damit zu Stabilität und Wohlergehen der Region beitragen;

14.

begrüßt die Bemühungen der Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, mit benachbarten EU-Mitgliedstaaten in der Absicht zusammenzuarbeiten, mögliche geschichtsbezogene Diskrepanzen und Fehlinterpretationen, die zu Unstimmigkeiten führen können, zu revidieren, und dringt darauf, dass die Würdigung des gemeinsamen kulturellen und geschichtlichen Erbes, das das Land mit seinen Nachbarn teilt, verstärkt wird; ist besorgt aufgrund der mangelnden Fortschritte beim Vorgehen gegen das Wiederaufleben von „Hassreden“ gegen Nachbarstaaten insbesondere in den Medien und im Bildungssystem und dringt nach wie vor darauf, dass die Regierung für die Einhaltung der einschlägigen Standards der Europäischen Union und des Europarats sorgt;

15.

weist darauf hin, dass in einer Demokratie ein Zusammenspiel zwischen Regierung und Opposition stattfindet, bei dem immer Platz für abweichende Meinungen ist, Alternativen berücksichtigt werden und die Möglichkeit gegeben ist, Mehrheiten für eine andere Politik zu bekommen, und dass vermieden werden muss, dass bei Teilen der Bevölkerung die Befürchtung entsteht, dass diese Toleranz abnimmt, wenn eine Partei über eine parlamentarische Mehrheit verfügt, so wie dies seit den jüngsten Parlamentswahlen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien der Fall ist;

16.

dringt darauf, dass Einzelne, die Beschwerde über Machtmissbrauch und/oder Korruption einlegen, ein Dokument erhalten, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie dies getan haben; begrüßt die gängige Praxis, nach der Bürger von den Maßnahmen, die auf ihre Beschwerde hin ergriffen wurden, und vom Endergebnis unterrichtet werden, sowie die Tatsache, dass diese Beschwerden klar und einheitlich von Polizei und Justizbehörden registriert werden;

17.

fordert die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf, die Bekämpfung der Querverbindungen der organisierten Kriminalität in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Kosovo und Albanien zu intensivieren;

18.

bedauert, dass das neue „Gesetz über die Rechtsstellung von Kirchen, religiösen Gemeinschaften und religiösen Einrichtungen“ vom 20. September 2007 noch nicht dazu geführt hat, dass Anhänger anderer Glaubensgemeinschaften meinen, dass sie die gleichen Möglichkeiten haben, ihren Glauben auszuüben und zu verbreiten und zu diesem Zweck Gebäude besitzen, benutzen und errichten dürfen, wie die seit jeher größten Glaubensgemeinschaften des Landes, die „mazedonisch“-orthodoxe Kirche und der Islam; erinnert daran, dass es Aufgabe des Staates ist, die Toleranz gegenüber Andersdenkenden und das Recht auf religiöse Vielfalt zu schützen;

19.

bedauert den wachsenden Druck, den Regierungskräfte insbesondere im Wahlkampf auf die Medien ausüben; dringt darauf, dass die unabhängige und vielseitige Information durch Rundfunk und Fernsehen aufrechterhalten wird, wobei die divergierenden Meinungen in der Gesellschaft sichtbar bleiben sollten, sowohl, indem die redaktionelle Freiheit bei der Bereitstellung von Informationen gewährleistet wird als auch dadurch, dass vermieden wird, dass kommerzielle Rundfunkanstalten eng mit bestimmten Parteien oder Politikern verbunden sind; zeigt sich ferner besorgt angesichts der großen finanziellen Abhängigkeit von Zeitungen und Fernsehsendern von Regierungswerbung und den dadurch erzielten Einkünften, was einen kritischen journalistischen Ansatz beeinträchtigen könnte;

20.

stellt fest, dass es auch nach der Annahme der Änderungen zu dem Arbeitsgesetz von 2005 noch keine Klarheit über die Art und Weise gibt, auf die mehrere nebeneinander existierende Gewerkschaften mit der Regierung und den Unternehmern rechtsgültige Verträge abschließen können, weil die Gewerkschaften nach den geltenden Vorschriften verpflichtet sind, 33 Prozent der betroffenen Arbeitnehmer zu repräsentieren, bevor sie Vertragspartner sein können, und diese Bestimmung Vielfalt verhindert und dazu führt, dass interessierte Kreise die tatsächliche Zahl der Mitglieder dieser Gewerkschaften ständig in Frage stellen;

21.

fordert die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf, rasch neue Mülldeponien einzurichten, alte Deponien zu schließen und zu räumen und gleichzeitig praktische Maßnahmen auszuarbeiten, um den integrierten Abfallzyklus einschließlich getrennter Abfall unter anderem mithilfe von Konsortien auf den neuesten Stand zu bringen, sowie Anlagen zur Gewinnung von Energie und Brennstoff aus Abfall zu errichten;

22.

fordert, dass Wasserqualität und Wasserstand in den Grenzseen Ohridsee, Prespasee und Dojransee verbessert und vor Verschmutzung geschützt werden und dass diesbezüglich wirkungsvolle Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten Albanien und Griechenland geschlossen werden; begrüßt auch den vorgeschlagenen Gesetzentwurf zum Wassermanagement und dringt darauf, dass dieser unverzüglich vom Parlament des Landes behandelt wird;

23.

nimmt alarmiert die nachteiligen Auswirkungen der OKTA-Ölraffinerie auf Mensch und Umwelt zur Kenntnis, die sich in der Stadt Ilinden bei Skopje befindet und der größte Umweltverschmutzer des Landes gilt;

24.

warnt, dass ohne neue Investitionen in Lagerung, Aufbereitung und Transport von Wasser die Kontinuität der Trinkwasserversorgung für die Städte gefährdet sein dürfte;

25.

fordert die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf, den Prozess der Liberalisierung und Privatisierung örtlicher öffentlicher Dienstleistungen erneut anzukurbeln und besonderes Augenmerk auf den Stromerzeugungs-, Transport- und Vertriebsbereich zu legen;

26.

bedauert es, dass die Funktionsfähigkeit des Eisenbahnnetzes sich in den letzten Jahren verschlechtert hat; stellt insbesondere fest, dass sowohl die Anbindungen im inländischen Personenverkehr als auch die durchgehenden Zuganbindungen in die Nachbarländer auf ein Minimum eingeschränkt wurden und dass das eingesetzte Material für Personenverkehrsdienste für verhältnismäßig kurze Strecken weniger geeignet ist, sodass neue Investitionen notwendig sind, wenn man den Personenverkehr mit der Bahn für die Zukunft aufrechterhalten will; bedauert den mangelnden Fortschritt beim Bau der Eisenbahnverbindung zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Bulgarien, die zur wirtschaftlichen Entwicklung und Stabilität der Region insgesamt beitragen würde;

27.

legt der Regierung nahe, Planung und Produktion aus erneuerbaren Energiequellen unter besonderer Berücksichtigung von Sonnen- und Windenergie zu beschleunigen; fordert in diesem Zusammenhang die Behörden in Skopje auf, jede nur mögliche Anstrengung zu unternehmen, um eine Energiepolitik auszuarbeiten, die im Einklang mit den Zielen der Europäischen Union steht, und die Position der Europäischen Union auf der bevorstehenden Konferenz in Kopenhagen zu einem Kyoto-Folgevertrag zu unterstützen;

28.

ist beunruhigt über die große Zahl der Opfer häuslicher Gewalt und dringt auf gesonderte Gesetze zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt, zusätzlich zu dem bereits bestehenden Familienrecht, die es dem Staatsanwalt möglich machen sollen, Personen, die sich der häuslichen Gewalt schuldig gemacht haben, zu verfolgen;

29.

ist vor allem vor dem Hintergrund des jüngsten Berichts von Amnesty International alarmiert aufgrund der Benachteiligung von Roma im Land; dem Bericht zufolge haben 39 % der Roma-Frauen eine schlechte oder keine Schulbildung, 83 % hatten niemals einen offiziellen, bezahlten Arbeitsplatz, und 31 % sind chronisch krank - Prozentsätze, die strukturell höher sind als der Durchschnitt der nicht den Roma angehörenden Frauen;

30.

begrüßt die bislang bei der politischen Vertretung der Roma erzielten Fortschritte; fordert die Regierung gleichzeitig dringend auf, die Umsetzung der bestehenden Roma-Politik zu beschleunigen und angemessene Mittel dafür vorzusehen;

31.

begrüßt gemeinsam mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR), dass bisher keine Angehörige der aus Kosovo geflüchteten Minderheiten, deren Mitglieder keine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis bekommen haben, zur Ausreise gezwungen wurden, und hofft, dass die Regierung und der UNHCR sich bald darüber einigen, wer für die finanzielle Unterstützung dieser Gruppe zuständig ist;

32.

fordert die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass die internationale Finanzkrise Europa erreicht hat und indirekte Auswirkungen auf den Handel und die ausländischen Investitionen in den Ländern des westlichen Balkans haben kann, auf, die weitere Entwicklung zu überwachen und erforderlichenfalls adäquate Maßnahmen zu treffen, um den reibungslosen Fortgang des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses sowohl im Hinblick auf die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien als auch im Hinblick auf die anderen Länder des westlichen Balkan zu gewährleisten, der ein wichtiger Faktor für die Stabilität in der Region und von größtem Interesse für die Europäische Union selbst ist;

33.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu übermitteln.


(1)  ABl. L 80 vom 19.3.2008, S. 32.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0363.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0172.

(4)  ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 402.

(5)  ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 402.

(6)  ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 120.

(7)  ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 1.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/153


Donnerstag, 12. März 2009
Mandat des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien

P6_TA(2009)0136

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 an den Rat zum Mandat des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (2008/2290(INI))

2010/C 87 E/30

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat, eingereicht von Annemie Neyts-Uyttebroeck und anderen im Namen der ALDE-Fraktion, zum Mandat des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien („der Strafgerichtshof“) (B6-0417/2008), das sich auf die Republiken erstreckt, die bis zum 25. Juni 1991 das Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien bildeten, d. h. Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo und Slowenien,

unter Hinweis darauf, dass der Strafgerichtshof ein Gerichtshof der Vereinten Nationen ist, der in Europa tätig ist und sich mit europäischen Fragen beschäftigt; er wurde 1993 als zeitweilige Institution eingerichtet, die gezielt schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die seit 1991 im ehemaligen Jugoslawien begangen wurden, untersuchen und die Verantwortlichen strafrechtlich verfolgen soll,

unter Hinweis auf die Tatsache, dass die nationalen Justizbehörden im ehemaligen Jugoslawien zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage oder gewillt waren, gegen die Hauptverantwortlichen zu ermitteln und sie strafrechtlich zu verfolgen,

unter Hinweis auf die Tatsache, dass der Strafgerichtshof 161 Personen angeklagt und die Verfahren gegen 116 Angeklagte abgeschlossen hat, dass sich derzeit zahlreiche Angeklagte in unterschiedlichen Verfahrensphasen vor dem Strafgerichtshof befinden, dass lediglich fünf Angeklagte noch das Vorverfahren durchlaufen und auf den Beginn ihrer Verhandlung warten, und dass von den angeklagten Personen lediglich zwei, Ratko Mladić und Goran Hadžić, noch auf freiem Fuß sind (1),

in Kenntnis der Resolutionen S/RES/1503 (2003) und S/RES/1534 (2004) des UN-Sicherheitsrates, in denen der Strafgerichtshof aufgefordert wird, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seine gesamte Tätigkeit im Jahr 2010 abzuschließen („die Abschlussstrategie“),

unter Hinweis auf die Tatsache, dass die in der „Abschlussstrategie“ vorgesehenen Termine Zieltermine, jedoch keine absoluten Fristen sind,

unter Hinweis auf die halbjährlichen Bewertungen und Berichte, die der Präsident und der Ankläger des Strafgerichtshofs gemäß Absatz 6 der Resolution des UN-Sicherheitsrates S/RES/1534 (2004) zu den Fortschritten bei der Umsetzung der „Abschlussstrategie“ vorgelegt haben,

unter Hinweis auf die Resolution Nr. A/RES/63/256 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu einem umfassenden Vorschlag für geeignete Anreize, um das Personal des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda und des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien am Weggang zu hindern, die einvernehmlich am 23. Dezember 2008 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die beträchtliche und konsequente Unterstützung des Strafgerichtshofs durch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten,

in Kenntnis der Tatsache, dass die uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Strafgerichtshof eines der wichtigsten Kriterien im Rahmen der Politik der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanstaaten darstellt,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2009 zu Srebrenica (2),

gestützt auf Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0112/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Strafgerichtshof mit Sitz in Den Haag und dessen Tätigkeit auch weiterhin der umfassenden Unterstützung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bedarf,

B.

in der Erwägung, dass der Strafgerichtshof Urteile mit Präzedenzwirkung zu Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gefällt hat und dass er bereits einen entscheidenden Beitrag zum Prozess der Aussöhnung in den westlichen Balkanstaaten und damit zur Wiedererlangung und zur Erhaltung des Friedens in der Region geleistet hat,

C.

in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Strafgerichtshof eine der strikten Voraussetzungen darstellt, die die Europäische Union in Verträge mit Ländern der Region aufgenommen hat,

D.

in der Erwägung, dass der Strafgerichtshof dazu beigetragen hat, die Grundlagen für neue Maßstäbe bei der Konfliktbeilegung und der Konsolidierung in der Konfliktfolgezeit weltweit zu schaffen, es ermöglicht hat, Lehren für mögliche künftige Ad-hoc-Gerichtshöfe zu ziehen, und gezeigt hat, dass eine effiziente und transparente internationale Justiz möglich ist, und in der Erwägung, dass sein Beitrag zur Entwicklung des internationalen Strafrechts weithin anerkannt ist,

E.

in der Erwägung, dass einige der Anklagen, Entscheidungen und Urteile des Strafgerichtshofs in verschiedenen Teilen der westlichen Balkanstaaten und darüber hinaus umstritten sind; in der Erwägung, dass aus diesen Reaktionen wertvolle Lehren gezogen werden können, die Teil des Vermächtnisses des Strafgerichtshofs sein werden, dass sie jedoch auch die Notwendigkeit einer Berufungskammer sowie eines Sensibilisierungsprogramms unterstreichen,

F.

in der Erwägung, dass der Strafgerichtshof weiterhin ein breites Spektrum an Sensibilisierungsmaßnahmen mit dem Ziel durchführt, den betroffenen Ländern seine Arbeit näher zu bringen, so durch die Ermöglichung der Berichterstattung über Gerichtsverfahren in den lokalen Medien, direkte Öffentlichkeitsarbeit seiner Bediensteten vor Ort und Bemühungen um den Aufbau von Kapazitäten in nationalen Rechtssprechungsorganen, die Kriegsverbrechen untersuchen, sowie eine Reihe von Projekten, mit denen bewährte Verfahren ermittelt werden sollen,

G.

in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat in seinen Resolutionen S/RES/1503 (2003) und S/RES/1534 (2004) den Strafgerichtshof und den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda aufgefordert hat, die Ermittlungen bis Ende 2004, alle Gerichtsverfahren der ersten Instanz bis Ende 2008 und die gesamte Tätigkeit im Jahr 2010 abzuschließen; in Kenntnis der Tatsache, dass der Strafgerichtshof allerdings angekündigt hat, dass er, auch wegen der hohen Anzahl der Rechtsmittel, die Gerichtsverfahren erster Instanz nicht vor Ende 2009 werde abschließen können; in der Erwägung, das es deshalb eines neuen Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bedarf, um das Mandat des Strafgerichtshofs zu verlängern,

H.

in der Erwägung, dass der Strafgerichtshof die Initiative ergriffen und einen Plan entwickelt hat, der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in den obengenannten Resolutionen unterstützt wurde und der als „Abschlussstrategie“ bekannt geworden ist und dessen Ziel darin besteht sicherzustellen, dass der Strafgerichtshof seinen Auftrag erfolgreich, zügig und in Abstimmung mit den innerstaatlichen Rechtssystemen der betreffenden Länder erfüllt,

I.

in der Erwägung, dass der Plan drei Phasen und Fristen für den Abschluss des Mandats des Strafgerichtshofs umfasst und dass das derzeitige Ziel darin besteht, alle Verfahren (Hauptverhandlungen und Berufungsverfahren) bis 2011 und spätestens Anfang 2012 abzuschließen; in der Erwägung, dass sich der Strafgerichtshof, um diese Ergebnisse zu erzielen, auf die ranghöchsten Personen konzentriert, die der Begehung von Straftaten verdächtigt werden, die seiner Gerichtsbarkeit unterliegen, und Verfahren gegen mittlere und rangniedrige Angeklagte den zuständigen nationalen Gerichten übertragen hat und dass er verbundene Verfahren gegen Angeklagte durchführt, wobei allerdings darauf geachtet werden muss, dass sichergestellt ist, dass diese Praxis nicht zulasten der Rechte der Angeklagten geht; in der Erwägung, dass nationale Staatsanwälte und Gerichte ebenfalls zahlreiche Verfahren selbst einleiten und durchführen können und dies auch tun, dass aber einige nationale Gerichte unter Umständen nicht in der Lage oder willens sind, Strafverfahren im Einklang mit internationalen Standards und Normen für ein faires Verfahren durchzuführen, und dass die Übertragung auf nationale Gerichte in einigen Fällen auf den Widerstand von unmittelbar betroffenen Opfern und Zeugen stößt,

J.

in der Erwägung, dass die drei Strafkammern und eine Berufungskammer des Strafgerichtshofs weiterhin uneingeschränkt arbeiten und Sammelverfahren durchführen; in der Erwägung, dass die Überweisung von Fällen an zuständige nationale Gerichte wesentliche Auswirkungen auf den allgemeinen Arbeitsanfall des Strafgerichtshofs hatte, dass jedoch Faktoren, die nicht seiner Kontrolle unterliegen, zu einigen Verzögerungen geführt haben und weitere unvorhergesehene Verzögerungen nicht ausgeschlossen werden können,

K.

in der Erwägung ferner, dass die beiden verbleibenden Angeklagten, Ratko Mladić und Goran Hadžić, vor Gericht gebracht werden müssen, und dass ihre Festnahme von der obligatorischen Zusammenarbeit der Staaten gemäß Artikel 29 des Statuts des Strafgerichtshofs, abhängen wird, die die Suche nach Flüchtigen und deren Verhaftung und Überstellung sowie die Herausgabe von Beweisen, die sich beispielsweise in inländischen Archiven befinden, einschließt, und in der Erwägung, dass die Verhaftung und Überstellung von flüchtigen Angeklagten sowie die Herausgabe von Beweisen nicht immer erfolgt ist,

L.

in der Erwägung, dass Artikel 21 des Statuts des Strafgerichtshofs jedem Angeklagten das Recht auf Anwesenheit bei der Verhandlung einräumt, und in der Erwägung, dass der Strafgerichtshof, selbst wenn er im Besitz überwältigender Beweise wäre, keine Verfahren gegen Abwesende durchführen könnte,

M.

in der Erwägung, dass die Verpflichtung des Strafgerichtshofs zum zügigen Abschluss seines Mandats anerkannt wird, die anhängigen Fälle jedoch ohne unnötigen Zeitdruck verhandelt werden müssen, da ein solcher Druck das Recht des Angeklagten auf einen fairen Prozess beeinträchtigen könnte; in der Erwägung dass keine „Abkürzungen“ genommen werden dürfen, die die Sicherheit und das Wohlergehen von Opfern und Zeugen, die vor dem Strafgerichtshof aussagen, weiter gefährden könnten, und in der Erwägung, dass die in der Abschlussstrategie des Strafgerichtshofs vorgesehene Frist keine Straflosigkeit für die beiden noch Flüchtigen oder unnötigen Zeitdruck für die anhängigen Verfahren bedeuten darf,

1.

richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

a)

erinnert daran, dass einer der grundlegenden Werte, die im Beschluss der internationalen Gemeinschaft zur Einsetzung des Strafgerichtshofs zum Ausdruck kamen, das Streben nach Gerechtigkeit und die Bekämpfung von Straflosigkeit war; unterstützt zwar vorbehaltlos die Arbeit des Strafgerichtshofs, weist jedoch darauf hin, dass dies nur vollständig erreicht werden kann, sofern anhängige Verfahren ohne unnötige Eile abgeschlossen und die beiden noch verbleibenden Angeklagten, Ratko Mladić und Goran Hadžić, vor Gericht gestellt werden;

b)

betont, dass die Forderung nach zügigeren Verfahren nicht auf Kosten der Anforderungen an ordnungsgemäße Verfahren gehen darf, und bekräftigt die heute weithin vertretene Ansicht, dass das Vermächtnis des Strafgerichtshofs nicht nur daran gemessen werden wird, ob es ihm gelingt, die Verantwortlichen für die schwersten seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Verbrechen zu verurteilen, sondern auch daran, ob dies unter Wahrung der strengsten Normen der Fairness geschieht;

c)

betont, dass der Verbleib hochqualifizierten Personals beim Strafgerichtshof ein entscheidender Faktor für den erfolgreichen Abschluss der Haupt- und Berufungsverfahren ist und dass der Verlust von Fachwissen der Institution, das für den Abschluss der anhängigen Verfahren benötigt wird, durch den in der Abschlussstrategie vorgesehenen Zeitplan noch verstärkt werden könnte; begrüßt in diesem Zusammenhang die vorstehend erwähnte Resolution A/RES/63/256 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, nach der dem Strafgerichtshof gestattet wird, dem Personal Verträge nach Maßgabe des Zeitplans der Abschlussstrategie anzubieten und nicht-geldliche Anreize zu prüfen, durch die Schlüsselkräfte gehalten werden sollen;

d)

betont die Tatsache, dass einerseits ein festes Datum für die Erreichung der Abschlussstrategie zur Produktivität des Gerichtshofs beiträgt, dass aber andererseits dieses Datum in keiner Weise eine Ausschlussfrist für die Tätigkeiten des Strafgerichtshofs darstellen darf, wenn Recht gesprochen und das Verfahren gegen Ratko Mladić und Goran Hadžić geführt werden soll;

e)

fordert den Rat daher auf, dringend zu prüfen, ob eine zweijährige Verlängerung des Mandats des Strafgerichtshofs erwogen werden sollte, und ob dies ausreichend wäre, wenn man berücksichtigt, dass eine Verlängerung nicht allein in Hinblick auf die Zeit, sondern auch auf die Ergebnisse beurteilt werden sollte, und fordert den Rat auf, die Prüfung dieser Fragen den geeigneten Strukturen der Vereinten Nationen anzutragen;

f)

fordert den Rat auf, beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dafür einzutreten, dass er zusagt, dem Strafgerichtshof ausreichende Ressourcen und Unterstützung über den Gesamthaushaltsplan der Vereinten Nationen bis zum Ablauf des Mandats des Strafgerichtshofs zu gewähren;

g)

fordert den Rat nachdrücklich auf, weiterhin die Bemühungen des Strafgerichtshofs zu unterstützen, dass sich die betreffenden Länder verstärkt um eine Zusammenarbeit bemühen und ihre Bemühungen beschleunigen, um die beiden noch auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten zu fassen, wodurch es dem Strafgerichtshof ermöglicht würde, sein Mandat zu erfüllen, und darüber hinaus bei den Vereinten Nationen eindeutig klarzustellen, dass die beiden noch verbleibenden Flüchtigen entweder vor den Strafgerichtshof gestellt oder nach den Mechanismen für unerledigte Fälle angeklagt werden müssen, damit jeder Anschein von Straflosigkeit vermieden wird;

h)

betont, dass die Schlüsseldokumente, die für die Anklage gegen General Ante Gotovina, Mladen Markać und Ivan Čermak unerlässlich sind, von den verantwortlichen Behörden übergeben werden sollten; betont, dass die Forderung, die der Chefankläger des Strafgerichtshofs Serge Brammertz vor kurzem erhoben hat, fehlende relevante Dokumente aufzuspüren und dem Strafgerichtshof zur Verfügung zu stellen, erfüllt werden sollte;

i)

erklärt, die Europäische Union sollte weiterhin hervorheben, dass das Bestehen voll funktionsfähiger Gerichte, die in der Lage sind, Verfahren wegen Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht auch dann noch durchzuführen, wenn der Strafgerichtshof als Rahmen hierfür nicht mehr besteht, zu den Kriterien von Kopenhagen gehört; fordert den Rat auf, klare Maßstäbe für die Bewertung der Leistungen der Justiz in den Ländern des westlichen Balkans nach Beendigung des Mandats des Strafgerichtshofs durchzuführen, um unter anderem sicherzustellen, dass die Haftbedingungen internationalen Standards entsprechen und dass den Urteilen des Strafgerichtshofs Folge geleistet wird, und fordert die Europäische Union auf, Untersuchungen und Verfahren wegen Kriegsverbrechen in den jeweiligen Ländern verstärkt zu unterstützen, beispielsweise indem den Vollstreckungs-, Justiz- und Anklagebehörden Hilfestellung geleistet wird, einschließlich von Mitteln für die Fortbildung und den Zeugenschutz;

j)

erkennt an, dass die Vorrangstellung der Staaten weiterhin ein Grundpfeiler des internationalen Systems ist, und weist darauf hin, dass auch die internationale Gemeinschaft die Entwicklung von innerstaatlichen Kapazitäten in den Balkanstaaten unterstützen muss, damit die örtlichen Gerichte die Arbeit fortsetzen können, die der Strafgerichtshof begonnen hat; unterstützt die bestehende Finanzierung der Europäischen Union, beispielsweise der Sensibilisierungsprogramme im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, eine Verstärkung seiner Unterstützung für die Kontinuitätsstrategie des Strafgerichtshofs in Erwägung zu ziehen, und fordert eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und Staatsanwaltschaften der westlichen Balkanstaaten, insbesondere in Fällen, in denen es auch um Auslieferung und gegenseitige Rechtshilfe geht;

k)

stellt fest, dass ein konkretes Instrument für die Bearbeitung der noch nicht abgeschlossenen Aufgaben des Strafgerichtshofs nach dessen Abwicklung geschaffen werden muss um sicherzustellen, dass durch sein Vermächtnis die Grundsätze gestärkt werden, die für seine Einrichtung maßgebend waren;

l)

fordert den Rat auf, innerhalb der geeigneten Strukturen der Vereinten Nationen unverzüglich die Verfahren zur Einrichtung eines Instruments einzuleiten, das die unmittelbaren und längerfristigen unerledigten Aufgaben übernimmt, beispielsweise Zeugenschutz, Schutz vor der Einschüchterung von Zeugen, Fragen der Missachtung des Gerichts, Wiederaufnahmeverfahren, falls entlastendes Beweismaterial eingeht, Überwachung von Verfahren, die an die Region überwiesen wurden (deren Überwachung derzeit durch die Anklagebehörde des Strafgerichtshofs über die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) erfolgt), Haftbedingungen und Fragen im Zusammenhang mit Begnadigung oder Strafumwandlung usw.; schlägt vor, dem UN-Sicherheitsrat einen Vorschlag zur möglichen Einrichtung eines gemeinsamen Büros zu unterbreiten, das künftig die noch nicht abgeschlossenen Aufgaben des Strafgerichtshofs, des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda und des Sondergerichtshofs für Sierra Leone übernimmt;

m)

erinnert den Rat daran, dass die Europäische Union besonderes Interesse an der Sicherung des Vermächtnisses des Strafgerichtshofs zeigen sollte, indem sie dafür Sorge trägt, dass dessen Archiv an einem geeigneten sicheren Ort – unter Umständen in der Region der westlichen Balkanstaaten –untergebracht wird, dass das Archiv so vollständig und leicht zugänglich wie möglich ist und dass die Dokumente im Internet verfügbar sind; schlägt vor, auch allen Staatsanwälten und Strafverteidigern und – nach einem angemessenen Zeitraum – Historikern und Forschern geeignete Garantien des freien Zugangs zu geben;

n)

unterstreicht, dass das Vermächtnis des Strafgerichtshofs auch mit dem Aussöhnungsprozess insgesamt in Verbindung stehen sollte; fordert die westlichen Balkanstaaten und die Europäische Union in diesem Zusammenhang auf, die Arbeit von nichtstaatlichen Organisationen und anderen Einrichtungen zu unterstützen, die den Opfern helfen, den Dialog und das Verständnis zwischen den Volksgruppen fördern und zur Wahrheitsfindung und Aussöhnung beitragen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und – zur Information – der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen sowie dem Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien zu übermitteln.


(1)  Schreiben des Präsidenten des Strafgerichtshofs an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, S/2008/729, 24. November 2008.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0028.


1.4.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/157


Donnerstag, 12. März 2009
5. Weltwasserforum in Istanbul 16.-22. März 2009

P6_TA(2009)0137

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zum Wasser im Hinblick auf das fünfte Weltwasserforum vom 16. bis 22. März 2009 in Istanbul

2010/C 87 E/31

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Schlusserklärungen der vier ersten Weltwasserforen in Marrakesch (1997), Den Haag (2000), Kioto (2003) und Mexiko (2006),

in Kenntnis der Erklärung der Konferenz von Dublin über das Wasser im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung (1992), in der eine integrierte Wasserbewirtschaftung empfohlen wird, die den Wert des Wassers in jeder seiner Verwendungen anerkennt, und in der das Prinzip der Erhebung von Gebühren für Wasser eingeführt wird,

in Kenntnis der Resolution A/RES/58/217 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der der Zeitraum 2005 bis 2015 zur Internationalen Aktionsdekade „Wasser – Quelle des Leben“ und der 22. März jedes Jahres zum „Weltwassertag“ erklärt wurden,

in Kenntnis der Ministererklärung anlässlich der Internationalen Süßwasserkonferenz (Bonn, 2001), in der die dringende Notwendigkeit betont wird, neue Finanzmittel von allen möglichen Arten von Investoren zu mobilisieren und die öffentliche Finanzierung des Wassers durch Einbindung privatwirtschaftlichen Kapitals zu stärken und gleichzeitig Maßnahmen auf lokaler Ebene zu fördern,

unter Hinweis auf die Konferenz von Monterrey (2002), auf der das Konzept einer globalen Wasserpartnerschaft eingeführt wurde, die ein multidimensioneller Dialog gleichberechtigter Partner sein soll, der auf Unternehmen, Finanzinstitutionen und die Zivilgesellschaft ausgedehnt wird, eine Initiative, die von der neuen Partnerschaft für die Entwicklung Afrikas (NEPAD) und der G8 im Jahr 2001 in Genau sowie vom Forum für die Partnerschaft mit Afrika im Jahr 2003 aufgegriffen wurde,

unter Hinweis auf das 1992 in Helsinki abgeschlossene und 1996 in Kraft getretene Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, das den Rechtsrahmen für eine regionale Zusammenarbeit beim Schutz und der Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationalen Seen bildet,

unter Hinweis auf den Weltgipfel der Vereinten Nationen zum Millennium (New York, 6. bis 8. September 2000), auf dem die „Millenniums-Entwicklungsziele“ erarbeitet wurden, nach denen vorgesehen ist, bis 2015 den Anteil der Bevölkerung ohne dauerhaften Zugang zu Trinkwasser zu halbieren,

im Hinblick auf die Charta von Saragossa 2008 mit dem Titel „A New Comprehensive Vision of Water“ (ein neues und umfassendes Verständnis von Wasser) und auf die Empfehlungen die die „Water Tribune“ am 14. September 2008, dem letzten Tag der Internationalen Ausstellung von Saragossa 2008 verabschiedet und an den Generalsekretär der Vereinten Nationen weitergeleitet hat,

in Kenntnis des 2006 veröffentlichten, zweiten Weltwasserentwicklungsberichts der Vereinten Nationen mit dem Titel „Wasser, eine geteilte Verantwortung“,

unter Hinweis auf Ziffer 5 seiner Entschließung vom 11. März 2004 zur Binnenmarktstrategie — Vorrangige Aufgaben 2003-2006 (1), in der es seine Auffassung äußerte, dass „Wasser ein gemeinsames Gut der Menschheit darstellt“ und dass „die Bewirtschaftung der Wasserressourcen nicht den Regeln des Binnenmarkts unterliegen darf“,

in Kenntnis des „Berichts über die menschliche Entwicklung 2006“ des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) mit dem Titel „Macht, Armut und die globale Wasserkrise“, in dem diese Agentur der Vereinten Nationen dargelegt hat, dass die Armut – und nicht die physische Knappheit des Wassers – der Hauptgrund dafür ist, dass mehr als eine Milliarde Menschen keinen Zugang zu Wasser haben,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2007 zu den lokalen Gebietskörperschaften und zur Entwicklungszusammenarbeit (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2006 zum vierten Weltwasserforum vom 16. bis 22. März 2006 in Mexiko (3),

in Kenntnis der bedeutenden Initiativen der europäischen Zivilgesellschaft zu Wasser und zum Recht auf Zugang zu Trinkwasser für alle, die im Europäischen Parlament durchgeführt wurden, insbesondere die „World Water Assembly for Citizens and Elected Officials“ (WWACE / AMECE, vom 18. bis 20. März 2007) und „Peace with Water - Faire la Paix avec l'Eau“ (12. bis 13. Februar 2009) sowie das „Memorandum für ein Welt-Wasserprotokoll“, das erörtert wurde,

in Kenntnis der mündlichen Anfrage B6-0113/2009 an die Kommission zum Fünften Weltwasserforum vom 16. bis 22. März 2009 in Istanbul,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis auf die Tatsache, dass fehlende Wasserversorgung und Abwasserentsorgung jährlich 8 Millionen Todesopfer fordern, dass mehr als 1 Milliarde Menschen keinen problemlosen Zugang zu Trinkwasser zu akzeptablen Preisen haben und dass fast 2,5 Milliarden Menschen über keinerlei Abwasserentsorgung verfügen,

B.

unter Hinweis auf die Tatsache, dass 2,8 Milliarden Menschen an wasserarmen Orten leben und dass diese Zahl bis 2030 auf 3,9 Milliarden ansteigen wird,

C.

in der Erwägung, dass arme Bevölkerungsgruppen am stärksten durch den Klimawandel gefährdet und auch am wenigsten in der Lage sind, sich an ihn anzupassen,

D.

in der Erwägung, dass die multinationale Agroindustrie Hauptnutzer von Trinkwasser in der Welt ist (70 % der weltweiten Entnahmen), dass sie einen unangemessen niedrigen Preis bezahlt und dass die übermäßige Nutzung von Wasserressourcen zur Verschlimmerung und Ausweitung des Prozesses der Wasserverschmutzung und der Bodendegradation geführt hat, was Ursache für die verstärkt auftretenden Dürren ist, die mehr und mehr struktureller Art sind,

E.

in der Erwägung, dass bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Wasser und bei einer rationellen Bewirtschaftung ein Preisniveau festgelegt werden muss, das die Verschwendung durch bestimmte Sektoren verhindert und Investitionen in die Wartung und Verbesserung der Infrastrukturen zusammen mit Begleitmaßnahmen ermöglicht, die es möglich machen, eine gerechte Verteilung des Wassers sicherzustellen, wobei die Regierungen Unterstützung leisten müssen, damit arme Familien für ihre Grundbedürfnisse an Wasser bezahlen können,

F.

in der Erwägung, dass die weltweite Subventionierung von Wasser, die zu künstlich niedrig gehaltenen Wasserpreisen führt, der Verschwendung durch bestimmte Sektoren Vorschub leistet und einer der Hauptgründe für den Wassermangel ist,

G.

in der Erwägung, dass die Wasserverteilung äußerst ungleich ist, während sie doch ein grundlegendes universelles Recht sein sollte, wobei die kommunale Ebene für ihre Regelung und ihre Bewirtschaftung am besten geeignet ist,

H.

in der Erwägung, dass die Liberalisierung und Deregulierung der Wasserverteilung in den Entwicklungsländern und insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern zu Preissteigerungen, vor denen die Ärmsten betroffen sind und die ihren Zugang zum Wasser verringern, führen können, wenn es keinen soliden Regelungsrahmen gibt, der diese Maßnahmen begleitet,

I.

in der Erwägung, dass dagegen öffentlich-private Partnerschaften, die eine strenge und transparente Regulierung des öffentlichen Eigentums mit privaten Investitionen verbinden müssen, auf die Verbesserung des Zugangs zu Wasser und zum sanitären System sowie auf eine effizientere Nutzung auf der Kostenebene ausgerichtet sein müssen,

J.

in der Erwägung, dass die Haupthindernisse für eine effiziente Wasserbewirtschaftung folgende sind: die Tatsache, dass dem Wasser kaum eine politische und finanzielle Priorität eingeräumt wird, die schlechte Bewirtschaftung, ein unzureichender Rechtsrahmen, der Mangel an Transparenz bei der Aushandlung und der Bewilligung von Verträgen, die Korruption und das Fehlen von Diskussionen über das Preisniveau,

K.

in Kenntnis der Aussagen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), wonach der Anteil der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) für Wasser und Abwasserentsorgung nur 9 % der bilateralen ODA und 4,5 % der multilateralen ODA ausmacht, und dass sie schlecht verteilt ist, denn die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) haben nur 24 % der Mittel erhalten, obwohl sie sie am dringendsten benötigen,

L.

in der Erwägung, dass das Weltwasserforum, das alle drei Jahre einberufen wird, ein Ort der Diskussion und der Ausrichtung weltweiter politischer Entscheidungen über den Umgang mit Wasser und Wasserressourcen ist, und mit Bedauern darüber, dass bislang die Aktionen des Weltwasserforums nur in geringem Maße in die Arbeiten der Vereinten Nationen eingebunden sind,

1.

erklärt, dass Wasser ein Gemeingut der Menschheit ist und dass der Zugang zu Trinkwasser ein universelles Grundrecht sein sollte; fordert, dass bis 2015 alle notwendigen Anstrengungen unternommen werden, um den Zugang der ärmsten Bevölkerungsgruppen zu Wasser zu gewährleisten;

2.

erklärt, dass Wasser als öffentliches Gut angesehen wird und der öffentlichen Kontrolle unterstellt werden sollte, selbst wenn es teilweise oder gänzlich vom Privatsektor bewirtschaftet werden sollte;

3.

unterstreicht, dass jede Wasserbewirtschaftungspolitik auch den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und den Umweltschutz beinhalten muss und dass das Weltwasserforum auf demokratische, partizipative und konsensuelle Weise dazu beitragen sollte, Strategien zu entwickeln, die eine Form der wirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Entwicklung fördern, die ein hohes Qualitätsniveaus des Wassers gewährleistet;

4.

fordert die Abschaffung der globalen Subventionsregelungen für die Verteilung von Wasser, die Anreize für eine effiziente Wasserbewirtschaftung schwächen und zu einer übermäßigen Nutzung führen, damit Mittel frei werden, die gezielt für Beihilfen eingesetzt werden, insbesondere für arme und ländliche Bevölkerungsgruppen, um allen einen Zugang zu Wasser zu gewähren;

5.

unterstreicht das Interesse daran, dass in den Anrainerstaaten von Grundwasserbecken eine gemeinsame Wasserbewirtschaftung organisiert wird, um Solidarität zu schaffen oder zu stärken und so etwaige Spannungen abzubauen oder bestehende Konflikte zu lösen;

6.

erinnert an die entscheidende Rolle der Frauen bei der Beschaffung, der Bewirtschaftung und dem Schutz von Wasser;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, trotz der Finanzkrise ihren Beitrag zur ODA zu erhöhen, um das Millenniums-Entwicklungsziel hinsichtlich der Trinkwasserversorgung zu erreichen, was Investitionen von jährlich 180 000 000 000 US-Dollar erfordert;

8.

fordert, die Mittel des Europäischen Wasserfonds für die Länder Afrikas, der Karibik und des pazifischen Raumes im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds aufzustocken und neue Finanzierungsinstrumente – auch privatwirtschaftliche Instrumente – und innovative Partnerschaften – insbesondere die solidarische Finanzierung – zu entwickeln;

9.

wünscht, dass durch die bilaterale ODA bestimmte multilaterale Maßnahmen, wie die afrikanische Wasserinitiative, unterstützt werden;

10.

meint, dass die ODA in Verbindung mit Ressourcen der lokalen Gebietskörperschaften, freiwilligen Spenden, Bankkrediten und privatem Kapital genutzt werden muss, um eine möglichst vollständige Finanzierung für den Wassersektor sicherzustellen;

11.

besteht auf der Einrichtung von Garantiemechanismen, die von Finanz- und Entwicklungsinstitutionen geschaffen werden könnten, um der Zurückhaltung von Investoren im Wassermarkt entgegenzuwirken;

12.

bekräftigt, dass der Staat mit seinen Aufgaben der Bestimmung der Politik und der notwendigen Mittel, der Auswahl von Partnern und der Aufteilung der Zuständigkeiten, auch wenn er die Ausführung auf die lokalen Gebietskörperschaften überträgt, weiterhin ein Hauptakteur der Wasserpolitik ist;

13.

fordert mit Nachdruck, die Bewirtschaftung der Wasserressourcen auf einen dezentralisierten, partizipativen und integrierten Ansatz zu gründen, in dem die Benutzer und Entscheidungsträger an der Bestimmung der Wasserpolitik im lokalen Bereich beteiligt sind;

14.

fordert die Kommission auf, Programme zur Sensibilisierung für Wasserfragen sowohl in der Europäischen Union als auch in den Partnerländern der Europäischen Union zu entwickeln;

15.

besteht auf der Notwendigkeit, die lokalen Behörden bei ihren Anstrengungen zu unterstützen, eine demokratische Wasserbewirtschaftung einzuführen, die effizient, transparent und reglementiert ist und den Zielen der nachhaltigen Entwicklung zur Deckung des Bedarfs der Bevölkerung gerecht wird;

16.

fordert den Rat und die Kommission auf, die maßgebliche Rolle der lokalen Gebietskörperschaften beim Schutz und bei der Bewirtschaftung von Wasser anzuerkennen, damit sie überall für die Steuerung der Wasserwirtschaft verantwortlich werden, und bedauert, dass die Kompetenzen der lokalen Gebietskörperschaften der Europäischen Union von den europäischen Kofinanzierungsprogrammen nur unzureichend genutzt werden;

17.

fordert daher den Rat und die Kommission auf, die lokalen Gebietskörperschaften der Europäischen Union dazu anzuregen, einen Teil der von den Benutzern für die Bereitstellung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung erhobenen Gebühren für Maßnahmen dezentraler Zusammenarbeit bereitzustellen;

18.

fordert im Kontext der Aufrechterhaltung des öffentlichen Eigentums und im geeigneten Regelungs- und Rechtsrahmen, dass verstärkte Anstrengungen unternommen werden, um den Privatsektor in die Wasserverteilung mit dem Ziel einzubeziehen, seine Kapitalkraft, sein Know-how und die Technologie zu nutzen, um den Zugang zu Wasser und zu sanitären Einrichtungen für alle zu verbessern, und die Anerkennung des Zugangs zu Wasser als Grundrecht;

19.

meint, dass es Aufgabe der Staaten ist, private Anbieter von kleiner Größe in ihre nationalen Strategien der Wasserversorgung einzubeziehen;

20.

ist der Meinung, dass die Systeme der öffentlich-privaten Partnerschaft, bei denen die öffentlichen Stellen Eigentümer der Infrastrukturen bleiben und einen Bewirtschaftungsvertrag mit dem Privatsektor abschließen, eines der Mittel sein können, um einen erschwinglichen Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen zu erleichtern;

21.

besteht auf der Förderung neuer Ansätze, wie der Bewässerung ländlicher Gebiete und der Schaffung von Grüngürteln im Umkreis der Städte, um die Nahrungsmittelsicherheit und die lokale Autonomie zu stärken;

22.

meint, dass die Vermittlerrolle der nichtstaatlichen Organisationen vor Ort mit den Bevölkerungsgruppen eine unverzichtbare Ergänzung ist, um den Erfolg von Projekten in armen Ländern zu gewährleisten;

23.

wünscht die Einführung eines Gebührenausgleichs, der es ermöglicht, die am stärksten benachteiligten Personen zu einem erschwinglichen Preis mit Zugang zu Wasser zu versorgen;

24.

ist davon überzeugt, dass auch örtliche Ersparnisse genutzt werden müssen, wobei klar ist, dass dies erfordert, dass die Regierungen alle Hindernisse rechtlicher, steuerlicher oder administrativer Art beseitigen, die die Entwicklung örtlicher Finanzmärkte behindern;

25.

rät der Kommission und den Mitgliedstaaten, eine Politik zur Unterstützung der Wasserbewirtschaftung zu verabschieden, die auf dem Grundsatz des allgemeinen, gerechten und diskriminierungsfreien Zugangs zu gesundem Wasser beruht;

26.

fordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Bemühungen der Entwicklungsländer im Bereich der Anpassung und der Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels erleichtern und unterstützen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, wie wichtig es ist, rasch die Globale Allianz gegen den Klimawandel einzurichten;

27.

fordert, dass die Problematik der Wasserbewirtschaftung, der Wasserressourcen sowie des Rechts auf Zugang zu Wasser für alle in die Agenda der Abkommen aufgenommen wird, die auf der COP 15 in Kopenhagen (7. bis 18. Dezember 2009) zur Zukunft des Kyoto-Protokolls bestimmt werden, und zwar auch im Hinblick auf die Arbeit der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC);

28.

betont, wie wichtig es ist, die Bedürfnisse armer Menschen bei der Erarbeitung einer Politik der Wasserversorgung und -bewirtschaftung zu berücksichtigen, insbesondere der Bevölkerungsgruppen, die am meisten durch den Klimawandel gefährdet sind;

29.

fordert die amtierende Ratspräsidentschaft auf, die Europäische Union auf dem Forum in Istanbul mit folgendem Auftrag zu vertreten:

den Zugang zum Trinkwasser als lebenswichtiges Grundrecht des Menschen zu betrachten und nicht nur als Handelsware, die allein den Regeln des Marktes unterliegt,

die in dieser Entschließung zum Ausdruck gebrachten Leitlinien zu verteidigen;

30.

wünscht, dass Verhandlungen im Rahmen der Vereinten Nationen aufgenommen werden, die auf einen internationalen Vertrag hinauslaufen, durch den dieses Recht Anerkennung findet; fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie den Vorsitz der Union auf, politische und diplomatische Initiativen in dieser Hinsicht in der Generalversammlung sowie im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu ergreifen;

31.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem AKP-EU-Ministerrat, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Generalsekretariat des Internationalen Komitees für den Weltwasservertrag zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 857.

(2)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 249.

(3)  ABl. C 291E vom 30.11.2006, S. 294.


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Donnerstag, 12. März 2009
EG-Entwicklungshilfe für die Gesundheitsversorgung in afrikanischen Ländern südlich der Sahara

P6_TA(2009)0138

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu einem Konzept für die Entwicklungshilfe der EG für die Gesundheitsversorgung in afrikanischen Ländern südlich der Sahara

2010/C 87 E/32

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Sonderberichts des Europäischen Rechnungshofes Nr. 10/2008 mit dem Titel „Entwicklungshilfe der EG für die Gesundheitsversorgung in afrikanischen Ländern südlich der Sahara“,

unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 18. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele gemeinsam von der Völkergemeinschaft als Kriterien für die Beseitigung der Armut aufgestellt wurden,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Oktober 2005 mit dem Titel „Beschleunigte Verwirklichung der entwicklungspolitischen Millenniumsziele – Der Beitrag der Europäischen Union“ (KOM(2005)0132),

unter Hinweis auf das 1994 von der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung verabschiedete Aktionsprogramm (1),

unter Hinweis auf die am 22. November 2007 von der 14. Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU verabschiedete Entschließung zum Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu Medikamenten, mit besonderem Schwerpunkt auf vernachlässigten Krankheiten (2),

unter Hinweis auf das Strategiepapier für das Thematische Programm 2007-2013 mit dem Titel „In die Menschen investieren“, das auf der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit beruht,

unter Hinweis auf den Weltgesundheitsbericht 2008 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit dem Titel „Primäre Gesundheitsfürsorge – heute mehr denn je“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Juni 2007 zu den Millenniums-Entwicklungszielen – Zwischenbilanz (3) und seine Entschließung vom 4. September 2008 zu dem Thema Müttersterblichkeit im Vorfeld der hochrangigen Veranstaltung der Vereinten Nationen zu den Millenniums-Entwicklungszielen am 25. September 2008 (4),

in Kenntnis der mündlichen Anfrage an die Kommission zum Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes Nr. 10/2008 mit dem Titel „Entwicklungshilfe der EG für die Gesundheitsversorgung in afrikanischen Ländern südlich der Sahara“ (O-0030/2009 -B6–0016/2009),

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die EG trotz der Zusage der Kommission, die Millenniums-Entwicklungsziele zu erreichen, und trotz der Krise der Gesundheitsversorgung in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara die Mittel für den Gesundheitssektor anteilig an der gesamten Hilfe für die Entwicklungszusammenarbeit seit dem Jahr 2000 nicht erhöht hat,

B.

in der Erwägung, dass die EG nicht systematisch dafür gesorgt hat, dass im Bereich Gesundheit ausreichende Fachkompetenz zur Verfügung steht, um ihre gesundheitspolitischen Maßnahmen angemessen in die Tat umzusetzen,

C.

in der Erwägung, dass die allgemeine Budgethilfe zwar so gestaltet ist, dass Verbindungen zum Gesundheitssektor bestehen, diese Verbindungen aber bei der Umsetzung weder in ausreichendem Maße ausgelotet wurden, noch auf die Bedürfnisse der ärmeren Bevölkerungsschichten eingegangen wurde,

D.

in der Erwägung, dass die sektorbezogene Budgethilfe für den Gesundheitssektor von der Kommission in afrikanischen Ländern südlich der Sahara kaum in Anspruch genommen wurde,

E.

in der Erwägung, dass die Hälfte der Bevölkerung in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara immer noch in Armut lebt und dass Afrika der einzige Kontinent ist, der keine Fortschritte bei den Millenniums-Entwicklungszielen verzeichnet, vor allem nicht bei den drei Zielen, die die Gesundheit betreffen, d. h. der Kindersterblichkeit, der Müttersterblichkeit und der Bekämpfung von HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria, die sich maßgeblich auf die Bekämpfung der Armut auswirken, aber bei denen es am wenigsten wahrscheinlich ist, dass sie bis 2015 erreicht werden,

F.

in der Erwägung, dass bei den gesundheitsbezogenen Projekten zwar Probleme im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit zu beobachten waren, dass diese Methode der Hilfeleistung sich aber durchaus als sinnvoll zur Unterstützung des Gesundheitswesens in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara erwiesen hat,

G.

in der Erwägung, dass jedes Jahr 3,5 Millionen Kinder infolge von Durchfall und Lungenentzündung vor ihren fünften Geburtstag sterben,

1.

ist der Auffassung, dass die schwachen Gesundheitssysteme im Verein mit der Personalkrise ein Haupthindernis darstellen, das der Erreichung der gesundheitsbezogenen Millenniumsentwicklungsziele im Weg steht, und betont, dass die Stärkung der Gesundheitssysteme ein wesentliches Element der Armutsbekämpfung sein sollte; ist davon überzeugt, dass grundlegende Gesundheitsinfrastrukturen stabile langfristige finanzielle Unterstützung benötigen, wenn die gesundheitsbezogenen Millenniums-Entwicklungsziele erreicht werden sollen;

2.

ist der Auffassung, dass es mit Blick darauf, bessere Ergebnisse bei der Gesundheitsversorgung zu erzielen und die international vereinbarten Entwicklungsziele für das Gesundheitswesen zu erreichen, einer gemeinsamen Anstrengung bedarf; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Entwicklungsländer in Abuja, Nigeria im April 2001 die Zusage geben haben, alles zu tun, um das Ziel, 15 % ihres jeweiligen Staatshaushaltes für die Gesundheitsversorgung auszugeben (das Abuja-Ziel von 15 %), auch tatsächlich zu erreichen; bedauert, dass die Kommission nur 5,5 % der gesamten Hilfe aus dem 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für die Gesundheitsversorgung bereitgestellt hat;

3.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Unterstützung der Gesundheitsdienste in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara aufzustocken und im Zuge einer Überprüfung der Bilanz der EG-Finanzierung der Unterstützung für das Gesundheitswesen Priorität einzuräumen;

4.

fordert die Kommission eindringlich auf, die für den Gesundheitssektor bereitgestellten Mittel bei der Halbzeitbilanz des 10. EEF aufzustocken, unabhängig von einer umfassenden Strategie, die zwangsläufig auch Sektoren einbezieht, die die Ergebnisse des Gesundheitssektors stark beeinflussen, beispielsweise die Bereiche Bildung, Wasser und sanitäre Einrichtungen, ländliche Entwicklung und gute Staatsführung;

5.

unterstreicht, dass sich die im Rahmen des Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) eingegangene Verpflichtung, bis 2009 20 % der Mittel für die Bereiche gesundheitliche Grundversorgung und Grundschulbildung aufzuwenden, aus Gründen der Kohärenz auf alle europäischen Ausgaben im Bereich der Entwicklungspolitik, einschließlich des EEF, erstrecken muss; fordert die Kommission auf, die zuständigen Ausschüsse des Parlaments bis zum 10. April 2009 davon in Kenntnis zu setzen, welcher Prozentsatz der gesamten Entwicklungshilfe für die afrikanischen Länder südlich der Sahara, aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen Land, für die Grundschulbildung bzw. weiterführende Bildung sowie für die gesundheitliche Grundversorgung ausgegeben wurde;

6.

fordert den Rat auf, den EEF in den Haushaltsplan der Europäischen Union zu überführen, wie das Parlament es mehrfach gefordert hat, damit größere politische Kohärenz gegeben wäre und eine parlamentarische Kontrolle der Entwicklungshilfeausgaben stattfinden könnte;

7.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, für ausreichende gesundheitliche Fachkompetenz zu sorgen, damit die Experten sich maßgeblich am Dialog mit dem Gesundheitssektor beteiligen können, indem sie sicherstellt, dass in allen Delegationen, in denen die Gesundheit ein zentrale Rolle spielt, Gesundheitsexperten vertreten sind, indem sie die Zusammenarbeit mit den Gesundheitsberatern des Europäischen Amts für humanitäre Hilfe (ECHO) in Ländern, in denen vor kurzem ein Konflikt stattgefunden hat, intensiviert und enge Partnerschaften mit der WHO eingeht, um auf deren Fachkenntnis zurückzugreifen, und indem sie förmliche Vereinbarungen mit den EU-Mitgliedstaaten eingeht, um von deren Sachkenntnis zu profitieren; fordert die Kommission auf, den zuständigen Ausschüssen des Parlaments bis zum 10. April 2009 eine Übersicht über die jeweilige Zahl der Gesundheits- und Bildungsexperten vorzulegen, die sie in der Region eingesetzt hat, und zwar sowohl in den Delegationen als auch in ihrer Zentrale, und einen genauen Zeitplan bzw. eine genaue Aufstellung für 2009 und 2010 zu liefern, aus dem/der hervorgeht, wie sie diese Zahl aufstocken will und wo diese Experten zum Einsatz kommen sollen, damit ihre Antworten beim Entlastungsverfahren für das Jahr 2007 berücksichtigt werden können;

8.

fordert die Kommission auf, dem Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria Unterstützung für die technische Hilfe zuzusichern, damit auf Länderebene die Ausarbeitung von Anträgen auf Zuschüsse gestellt und die Zuschussverträge in die Tat umgesetzt werden können bzw. eine Rückmeldung an die Kommissionszentrale über die wirksame Mitarbeit im Direktorium dieses Fonds erfolgt;

9.

fordert die Kommission eindringlich auf, ihre personellen und materiellen Kapazitäten sowohl in ihrer Zentrale als auch auf Delegationsebene aufzustocken, um ihre Gesundheitsstrategie in den betreffenden Ländern zu unterstützen und sicherzustellen, dass die aus dem Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria ausgezahlten Mittel Wirkung zeigen; fordert außerdem, dass leicht vermeidbare Krankheiten größere Priorität bekommen, wie beispielsweise Durchfallerkrankungen, die sich großenteils verhindern ließen, wenn überall auf der Welt Seife zur Verfügung stünde und wenn mit Sensibilisierungskampagnen angemessen darauf hingewiesen würde, wie wichtig Händewaschen ist;

10.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die allgemeine Budgethilfe in höherem Maße zur Stärkung der Gesundheitsversorgung zu verwenden, indem Leistungsindikatoren festgesetzt werden, an denen die Fortschritte auf dem Weg zu dem Abuja-Ziel von 15 % gemessen werden, und die Umsetzungsraten (im Einzelnen die Schwachpunkte bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und bei der Beschaffung) geprüft werden, technische Hilfe im Rahmen des Dialogs über die Gesundheitspolitik geleistet wird und solide Statistikverfahren eingeführt werden;

11.

bestätigt, dass die Verträge im Zusammenhang mit den Millenniums-Entwicklungszielen das Potenzial haben, tragfähige langfristige Investitionen in die Gesundheitsversorgung in Entwicklungsländern sicherzustellen und ihnen dabei behilflich zu sein, diese Ziele zu erreichen, aber nur, wenn die Kommission gewährleistet, dass diese Verträge sich vorrangig auf die Bereiche Gesundheit und Bildung konzentrieren; hebt jedoch hervor, dass diese Verträge lediglich Teil der Lösung sind, wenn es darum geht, die Effizienz der Hilfe zu verbessern und schneller Fortschritte auf dem Weg zu den gesundheitspolitischen Millenniums-Entwicklungszielen zu machen; dringt darauf, dass die Kommission auch alternative Konzepte erarbeitet, besonders für diejenigen Länder, die bislang für Vertragsschließungen im Rahmen der Millenniums-Entwicklungsziele noch nicht in Frage kommen und häufig von der Erreichung der gesundheitspolitischen Ziele noch weiter entfernt sind und den größten Bedarf an verstärkter Entwicklungshilfe haben;

12.

fordert die Kommission auf, Ziele zu setzen, an denen die Ergebnisse der Politik unmittelbar gemessen werden können und Mechanismen sowie Überwachungsinstrumente einzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass ein angemessener Teil der allgemeinen Budgethilfe die grundlegenden Bedürfnisse deckt, insbesondere im Bereich der Gesundheit; betont, dass dies mit einer Unterstützung für den Kapazitätsaufbau einhergehen muss; fordert die Kommission auf, das Parlament bis Ende 2009 darüber zu informieren, welche Schritte sie unternommen hat;

13.

fordert einen Kapazitätsaufbau in allen Ministerien, damit im Bereich der Gesundheit durch Budgethilfe größere Effizienz gewährleistet wird, da die Eigenverantwortung der Länder sich allzu häufig auf die Finanzministerien beschränkt;

14.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die sektorbezogene Budgethilfe stärker in Anspruch zu nehmen; fordert die Kommission auf, die allgemeine Auflage, wonach die sektorbezogene Budgethilfe nur in Anspruch genommen werden darf, wenn die Gesundheit ein Schwerpunktbereich ist, einer Überprüfung zu unterziehen und die derzeitige Verteilung der Mittel zwischen sektorbezogener Budgethilfe und allgemeiner Budgethilfe zu überdenken;

15.

fordert die Kommission auf, Unterstützung für die Kontrolle der Budgethilfe durch die Parlamente, die Zivilgesellschaft und die Lokalbehörden zu leisten, damit eine starke und klare Verbindung zwischen der Budgethilfe und der Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele sichergestellt ist;

16.

bedauert, dass der Gesundheitssektor im Rahmen des 10. EEF nur in einer beschränkten Zahl von Partnerländern (sechs) als Schwerpunkt gewählt wurde; fordert die Kommission auf, die Länder systematisch dazu anzuhalten, ihre nationalen Gesundheitsbudgets aufzustocken, indem sie die Leistungsindikatoren heranzieht und Zielvorgaben für derartige Aufstockungen in den Finanzierungsabkommen über allgemeine Budgethilfe festsetzt;

17.

fordert die Kommission auf, sich stärker als Vermittlerin des Dialogs zwischen den Regierungen der Partnerländer und der Zivilgesellschaft, der Privatwirtschaft und den nationalen Parlamenten zu engagieren;

18.

drängt die Kommission, klare Leitlinien vorzugeben und zu verbreiten, was die Frage betrifft, wann jedes einzelne Instrument zum Einsatz kommen soll und wie sie in Kombination zu nutzen sind, um möglichst große Synergieeffekte zu erzielen; fordert die Kommission auf, für Kohärenz zwischen den verschiedenen Finanzinstrumenten zu sorgen und dabei die Lage in den einzelnen Ländern zu berücksichtigen, damit Fortschritte in Bezug auf die gesundheitspolitischen Millenniums-Entwicklungsziele möglich werden;

19.

fordert nachdrücklich, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten den Verhaltenskodex der Europäischen Union in Bezug auf die Arbeitsteilung bei der Entwicklungszusammenarbeit anwenden, um zu gewährleisten, dass die Gesundheitsausgaben und die Programme besser koordiniert sind und die Länder stärker im Vordergrund stehen, die bislang bei den Hilfen leer ausgegangen sind, einschließlich der Länder, die sich in einer Krise befinden, und fragiler Staaten;

20.

fordert die Kommission auf, in enger Abstimmung mit dem Rechnungshof zu ermitteln, wie die Schwachstellen, die im Bericht des Rechnungshofs angesprochen wurden, behoben werden können, und den zuständigen Ausschüssen des Parlaments bis Ende 2009 einen Bericht über die Ergebnisse dieser Beratungen vorzulegen;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Rechnungshof sowie den Regierungen und Parlamenten der betreffenden afrikanischen Staaten zu übermitteln.


(1)  A/CONF.171/13/Rev.1.

(2)  ABl. C 58 vom 1.3.2008, S. 29.

(3)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 232.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0406.


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Donnerstag, 12. März 2009
Einführung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA)

P6_TA(2009)0139

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zur Umsetzung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA)

2010/C 87 E/33

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Kommission und der Europäischen Zentralbank vom 4. Mai 2006 zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum,

unter Hinweis auf das Occasional Paper Nr. 71 der Europäischen Zentralbank vom August 2007 zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (1) (Zahlungsdiensterichtlinie),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 13. Oktober 2008 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft (KOM(2008)0640),

in Kenntnis des sechsten SEPA-Fortschrittsberichts der Europäischen Zentralbank vom November 2008,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) als integrierter Markt für Zahlungsdienste gedacht ist, der einem tatsächlichen Wettbewerb unterliegt und in dem nicht zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Zahlungen in Euro unterschieden wird,

B.

in der Erwägung, dass es sich bei SEPA nicht nur um eine Selbstregulierungsinitiative des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses (EPC) handelt, sondern auch um eine wichtige im öffentliche Interesse liegende Initiative zur Stärkung der Wirtschafts- und Währungsunion und der Lissabon-Agenda; in der Erwägung, dass SEPA von der Zahlungsdiensterichtlinie, die für den notwendigen harmonisierten Rechtsrahmen sorgt, unterstützt wird, und dass der Erfolg von SEPA für das Parlament von besonderem Interesse ist,

C.

in der Erwägung, dass die Migration zu SEPA am 28. Januar 2008 mit dem Start des SEPA-Zahlungsinstruments für Überweisungen offiziell in die Wege geleitet wurde, während das Rahmenwerk für die Abwicklung von SEPA-Kartenzahlungen seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist und das SEPA-Lastschriftverfahren am 1. November 2009 anlaufen soll,

D.

in der Erwägung, dass kein rechtlich verbindlicher Termin für den Abschluss der Migration zu SEPA-Instrumenten festgelegt wurde, und dass alle beteiligten Parteien inzwischen darin übereinstimmen, dass die Festlegung eines solchen Termins eine unverzichtbare Voraussetzung für den Erfolg von SEPA ist,

E.

in der Erwägung, dass die Migration zu SEPA sehr schleppend vorangeht: bis 1. Oktober 2008 wurden lediglich 1,7 % aller Transaktionen mit Hilfe des SEPA-Überweisungsformats durchgeführt,

F.

in der Erwägung, dass alle beteiligten Akteure – Gesetzgeber, Bankenindustrie und Zahlungsdienstenutzer (insbesondere der öffentliche Sektor, der ein riesiges Volumen an Zahlungsprodukten nutzt) – zur Verwirklichung von SEPA beitragen müssen,

G.

in der Erwägung, dass die Nutzung von SEPA-Instrumenten allein für grenzüberschreitende Zahlungen nicht zum Erfolg des SEPA-Projekts führen würde, da die Fragmentierung fortbestehen würde und die erwarteten Vorteile für die Bankenindustrie und ihre Kunden ausbleiben könnten,

H.

in der Erwägung, dass die Kommission und die Europäische Zentralbank am 4. September 2008 gegenüber dem EPC erklärt haben, dass sie bereit seien, den Vorschlag für die Einführung eines Interbankenentgelts (Multilateral Interchange Fee – MIF) für grenzüberschreitende SEPA-Lastschriften zu unterstützen, sofern dieses Entgelt objektiv gerechtfertigt ist und nur für einen begrenzten Zeitraum gelten würde,

I.

in der Erwägung, dass die Kommission Bedenken im Zusammenhang mit bestehenden Interbankenentgelten geäußert hat und es der Industrie schwerfällt, eine geeignete Lösung zu entwickeln,

J.

in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit einer EU-Kartenlösung auf der Grundlage des Rahmenwerks für die Abwicklung von SEPA-Kartenzahlungen die Erhebung eines Interbankenentgelts ebenfalls geklärt werden sollte,

K.

in der Erwägung, dass die weitere rechtliche Gültigkeit bestehender Lastschrifteinzugsermächtigungen sichergestellt werden sollte, da es aufwändig wäre, beim Übergang vom nationalen Lastschriftverfahren zum SEPA-Lastschriftverfahren die Unterzeichnung neuer Einzugsermächtigungen zu verlangen,

1.

unterstreicht, dass es sich weiterhin für die Schaffung eines einheitlichen Zahlungsverkehrsraums einsetzt, der einem tatsächlichen Wettbewerb unterliegt und in dem nicht zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Zahlungen in Euro unterschieden wird;

2.

fordert die Kommission auf, einen klaren, geeigneten und verbindlichen Termin für den Abschluss der Migration zu SEPA-Instrumenten festzulegen, der nicht nach dem 31. Dezember 2012 liegen sollte, wobei nach diesem Termin alle Zahlungen in Euro unter Verwendung der SEPA-Standards erfolgen müssen;

3.

fordert die Kommission auf, für Rechtsklarheit hinsichtlich der Erhebung eines Interbankenentgelts für grenzüberschreitende Lastschriften zu sorgen, was insbesondere für die Festlegung eines Übergangszeitraums gilt, nach dessen Ablauf es möglich sein sollte, Interbankenentgelte beizubehalten, sofern sie den Leitlinien der Kommission entsprechen, die möglichst rasch verabschiedet werden und auf den Grundsätzen der Transparenz und der Vergleichbarkeit sowie der Beobachtung der Kosten und Gebühren für von den Zahlungsverkehrsdienstleistern erbrachte Leistungen beruhen sollten;

4.

fordert die Kommission auf, die Frage eines Interbankenentgelts für Kartenzahlungen genauer zu klären;

5.

fordert verstärkte Anstrengungen, um in den Mitgliedstaaten angemessene Lösungen zur Sichersicherstellung der weiteren rechtlichen Gültigkeit bestehender Lastschrifteinzugsermächtigungen im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens zu ermitteln;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre öffentlichen Verwaltungen darin zu bestärken, so bald wie möglich SEPA-Instrumente zu verwenden, und ihnen im Rahmen des Migrationsprozesses eine Katalysatorrolle zu übertragen;

7.

fordert die Kommission auf zu gewährleisten, dass die Migration zu SEPA-Instrumenten nicht zu einem für die Bürger der Europäischen Union teureren Zahlungssystem führt;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABL. L 319 vom 5.12.2007, S. 1..


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Donnerstag, 12. März 2009
Strategische Partnerschaft EU/Brasilien

P6_TA(2009)0140

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 an den Rat zu einer strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Brasilien (2008/2288(INI))

2010/C 87 E/34

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat von Véronique De Keyser im Namen der PSE-Fraktion zu einer strategischen Partnerschaft Europäische Union-Brasilien (B6-0449/2008),

gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union,

in Kenntnis des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien (1),

in Kenntnis des interregionalen Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur und seinen Teilnehmerstaaten andererseits (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2001 zu einer globalen Partnerschaft und einer gemeinsamen Strategie für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2006 zu einer festeren Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika (4),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Brasilien“ (KOM(2007)0281),

in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung des ersten Gipfeltreffens EU-Brasilien vom 4. Juli 2007 in Lissabon,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2008 zum fünften Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik in Lima (5),

unter Hinweis auf die Erklärung von Lima, die auf dem fünften Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs Lateinamerikas, der Karibik und der Europäischen Union in Lima, Peru, am 16. Mai 2008 verabschiedet wurde,

in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung des zweiten Gipfeltreffens EU-Brasilien vom 22. Dezember 2008 in Rio de Janeiro,

gestützt auf Artikel 114 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0062/2009),

A.

in der Erwägung, dass Brasilien als ein regionaler und globaler Akteur zunehmend an Bedeutung gewinnt und sich für die Europäische Union zu einem maßgeblichen Gesprächspartner entwickelt hat,

B.

in der Erwägung, dass Brasilien und die Europäische Union Partner sind, die dasselbe Weltbild teilen und auf internationaler Ebene Veränderungen und Lösungen fördern können,

C.

in der Erwägung, dass die strategische Partnerschaft EU-Brasilien anlässlich des ersten Gipfeltreffens EU-Brasilien auf der Grundlage der engen historischen, kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Partnern begründet wurde und dass auf dem zweiten Gipfeltreffen EU-Brasilien ein gemeinsamer Aktionsplan angenommen wurde, der während eines Zeitraums von drei Jahren als Aktionsrahmen für ihre strategische Partnerschaft dienen soll,

D.

in der Erwägung, dass beide Partner wesentliche Werte und Grundsätze, wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Marktwirtschaft und sozialer Zusammenhalt, gemeinsam haben, die die Grundvoraussetzungen für die Entwicklung der strategischen Partnerschaft darstellen,

E.

in der Erwägung, dass u. a. die Prozesse der politischen und wirtschaftlichen Integration, die immer weiter fortschreitende wirtschaftliche Globalisierung und die Bedeutung der Debatte über Demokratie, Menschenrechte und Umwelt die Prioritäten der Agenda beider Regionen verändert haben,

F.

in der Erwägung, dass Brasilien bei der Integration Südamerikas im Zuge der Gründung der Union Südamerikanischer Staaten (UNASUR) eine führende Rolle gespielt hat,

G.

in der Erwägung, dass die strategische Partnerschaft die Errichtung der vom Parlament in seiner oben genannten Entschließung vom 27. April 2006 vorgeschlagenen europäisch-lateinamerikanischen Zone umfassender interregionaler Partnerschaft bis 2012 deutlich voranbringen wird,

H.

in der Erwägung, dass die Einrichtung der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika (EuroLat) einen entscheidenden Schritt zur Stärkung der demokratischen Legitimierung und der politischen Dimension der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika darstellte und dass der kommende Beitritt des Mercosur-Parlaments zu dieser Versammlung EuroLat in seiner Rolle als ständiges Forum für den politischen Dialog zwischen den beiden Regionen stärken wird,

1.

richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

a)

die strategische Partnerschaft sollte Teil des biregionalen Ansatzes und der globalen Betrachtung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union, Lateinamerika und der Karibik sein, die die Grundlage für die auf den Gipfeltreffen EU/Lateinamerika und Karibik (LAK) beschlossene biregionale strategische Partnerschaft bilden;

b)

die privilegierten Mechanismen des politischen Dialogs, die durch die strategische Partnerschaft geschaffen werden, sollten den Beziehungen zu den einzelnen regionalen Integrationsprozessen und zwischen diesen neuen Auftrieb geben, und zwar mit Blick auf die Werte der strategischen Partnerschaft und Stärkung des Multilateralismus in den internationalen Beziehungen;

c)

die strategische Partnerschaft sollte neue Impulse für den Abschluss des Assoziierungsabkommens EU-Mercosur geben, welches ein strategisches Ziel der Europäischen Union zur Vertiefung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen und zur Ausweitung des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den beiden Regionen ist;

d)

die strategische Partnerschaft sollte gemessen am derzeitigen Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit mit Brasilien, dem derzeitigen Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit mit dem Mercosur und dem künftigen Assoziierungsabkommen mit dem Mercosur einen wirklichen Mehrwert schaffen;

e)

den Schwerpunkt der politischen Tagesordnung der strategischen Partnerschaft sollte die Förderung gemeinsamer Strategien zur Bewältigung globaler Herausforderungen bilden, einschließlich u. a. Frieden und Sicherheit, Demokratie und Menschenrechte, Klimawandel, Finanzkrise, Artenvielfalt, Sicherheit der Energieversorgung, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung;

f)

effektiver Multilateralismus, der sich auf das System der Vereinten Nationen (VN) stützt, ist die effizienteste Art und Weise des Umgangs mit globalen Herausforderungen; die Partner sollten versuchen, ihre Standpunkte durch enge Zusammenarbeit und systematische Konsultationen vor den Tagungen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Gremien (z.B. Welthandelsorganisation (WTO)) und Foren (z.B. G20) aufeinander abzustimmen;

g)

die strategische Partnerschaft sollte unterstreichen, wie bedeutsam die Umsetzung des derzeitigen Reformprozesses der VN, einschließlich der Reform ihrer maßgeblichen Gremien, ist, der auf dem VN-Gipfel 2005 verabschiedet wurde;

h)

die Partner sollten sich bemühen, die Fähigkeiten zur Konfliktprävention und zur Krisenbewältigung in der VN, in regionalen Organisationen und auf bilateraler Ebene zu stärken und die Anstrengungen im Rahmen der Friedenssicherungs- und Stabilisierungseinsätze der VN zu koordinieren;

i)

die strategische Partnerschaft sollte ein Instrument zur Förderung der Demokratie und der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortlichen Regierungsführung auf globaler Ebene darstellen; die Partner sollten im Menschenrechtsrat der VN und im Dritten Ausschuss der Generalversammlung der VN stärker zusammenzuarbeiten, um die Menschenrechte weltweit zu fördern;

j)

die Partner müssen weiterhin an der Stärkung des multilateralen Handelssystems auf WTO-Ebene arbeiten; vor dem Hintergrund der derzeitigen weltweiten Finanzkrise und der engen Beziehungen zwischen der Finanz- und Handelswelt, sollte Protektionismus vermieden werden; die Partner sollten ihre Zusammenarbeit auf einen erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha ausrichten;

k)

die strategische Partnerschaft sollte genutzt werden, um die Zusammenarbeit zwischen den Partnern in anderen internationalen Foren wie der Weltbank, dem Internationalen Währungsfonds und der G20 zu fördern, damit Lösungen für die derzeitige weltweite Finanzkrise gefunden werden, die die dringende Notwendigkeit einer Reformierung der internationalen Finanzarchitektur aufgezeigt hat;

l)

die in der Mitteilung der Kommission vom 18. September 2008 mit dem Titel „Mehrsprachigkeit: Trumpfkarte Europas, aber auch gemeinsame Verpflichtung“ (KOM(2008)0566) zum Ausdruck gebrachte Auffassung, die den strategischen Wert der „externen Dimension der Mehrsprachigkeit“ für die EU in der heutigen globalisierten Welt unterstreicht, sollte unterstützt werden; die Tatsache, dass „einige EU-Sprachen […] auch in vielen Nichtmitgliedstaaten auf verschiedenen Kontinenten gesprochen werden“, dass sie „ein wichtiges Bindeglied zwischen Völkern und Staaten […] darstellen“ und „ein wertvolles Kommunikationsinstrument für die Wirtschaft“ sind, insbesondere in „aufstrebende[n] Märkte[n] wie Brasilien“, und dass sie auch von Vorteil für die entsprechende Zusammenarbeit und Entwicklung sind, sollte betont werden;

m)

die beiden Partner müssen gemeinsam an der Bewältigung der dringendsten globalen Herausforderungen im Bereich von Frieden und Sicherheit arbeiten, einschließlich u. a. der Abrüstung, der Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle, insbesondere hinsichtlich der atomaren, biologischen und chemischen Waffen und ihrer Trägersysteme, Korruption, der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, konkret im Bereich Drogenhandel, Geldwäsche, Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und Munition sowie des Menschenhandels und des Terrorismus; die Partner sollten deutlich machen, dass sie rückhaltlos hinter dem EU/LAK-Mechanismus zur Drogenbekämpfung stehen;

n)

die strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien muss sich auf die gegenseitige Anerkennung endgültiger Urteile stützen;

o)

die Partner sollten eng zusammenarbeiten, um die Millenniums-Entwicklungsziele zu fördern und zu verwirklichen, damit Armut sowie wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten weltweit bekämpft werden können; sie sollten die Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklungshilfe einschließlich der dreiseitigen Zusammenarbeit intensivieren und ebenfalls bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, des Drogenhandels und der Kriminalität zusammenarbeiten;

p)

die Anstrengungen Brasiliens, die Millenniums-Entwicklungsziele zu verwirklichen, sollten begrüßt und Brasilien sollte zu den positiven Entwicklungen in Bereichen wie Linderung der Armut, Verminderung der Unterernährung von Kindern und Grundausbildung beglückwünscht werden; es sollte betont werden, dass Brasilien noch erhebliche Anstrengungen unternehmen muss, um bis 2015 alle Millenniums-Entwicklungsziele zu erreichen, beispielsweise durch die Gewährleistung einer hinreichenden Qualität der Grundausbildung für alle Mädchen und Jungen und durch die weitere Verringerung der Sterblichkeitsrate der unter fünfjährigen Kinder; man sollte darauf hinweisen, dass die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern ein grundlegendes Menschenrecht und ein Instrument zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele ist und Bestandteil der strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Brasilien sein muss;

q)

es sollte festgestellt werden, dass in Brasilien trotz der wirtschaftlichen Entwicklung und der Anhäufung von Reichtum nach wie vor eine große Zahl armer Menschen lebt; man sollte betonen, dass die brasilianische Regierung in ihren Anstrengungen unterstützt werden muss, die Armut in den ärmsten Regionen und Gesellschaftsschichten zu bekämpfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass 65 % der ärmsten Brasilianer Schwarze oder gemischter ethnischer Herkunft sind, wohingegen 86 % derer, die zur privilegiertesten Gesellschaftsschicht zählen, Weiße sind;

r)

die strategische Partnerschaft sollte ein Forum für Diskussionen und den Austausch bewährter Verfahren der Partner im Bereich des sozialen und regionalen Zusammenhalts sein; in diesem Zusammenhang sollten die ausgesprochen positiven Auswirkungen des brasilianischen Programms „Bolsa Família“ auf die Verminderung der Armut im Land und auf den Anstieg der Indikatoren für die menschliche Entwicklung anerkannt werden;

s)

es sollte ein breit angelegter Dialog über Migration eingeleitet werden, wobei neben dem Schutz der Menschenrechte von Migranten und der Erleichterung von Überweisungen aus dem Ausland den Fragen der legalen und illegalen Migration Priorität eingeräumt werden sollte;

t)

die Partner sollten zusammenarbeiten, um die Diskussionen in internationalen Foren voranzubringen, damit im Jahr 2009 eine globale und umfassende Vereinbarung über den Klimawandel für die Zeit nach 2012, die sich insbesondere auf den Grundsatz der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortung stützt, erreicht werden kann;

u)

die Partner sollten auch im Hinblick auf die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und die Erreichung des für 2010 gesetzten Ziels für die biologische Vielfalt eng zusammenarbeiten;

v)

die Partner sollten die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung aller Waldarten, einschließlich des Regenwaldes im Amazonasgebiet, stärken; sie sollten bewährte Praktiken für die nachhaltige Forstwirtschaft und die Rechtsdurchsetzung im Forstsektor austauschen;

w)

die Partner sollten Energietechnologien mit geringem Kohlendioxidausstoß entwickeln und für eine nachhaltige Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien, einschließlich nachhaltiger Biokraftstoffe, die den Anbau von Nahrungspflanzen und die Artenvielfalt nicht beeinträchtigen, Sorge tragen; sie sollten den Anteil an erneuerbaren Energien in ihrem globalen Energiemix erhöhen, die Energieeffizienz und den Zugang zu Energie fördern und eine größere Sicherheit der Energieversorgung erzielen;

x)

die Partner sollten die Zusammenarbeit im Bereich der Kernforschung verstärken, damit sich Brasilien an dem Projekt ITER (Internationaler Thermonuklearer Versuchsreaktor) zur Erzeugung thermonuklearer Energie beteiligen kann;

y)

da der Zugang zu Arzneimitteln und die öffentliche Gesundheit übergeordnete Ziele sind, sollten die Anstrengungen Brasiliens, AIDS mit kostengünstigen Arzneimitteln zu bekämpfen, unterstützt werden, und die Europäische Union sollte weitere Untersuchungen im Bereich der Erteilung von Zwangslizenzen für Arzneimittel durchführen, mit denen vernachlässigte pandemische Krankheiten, unter denen in Armut lebende Menschen leiden, bekämpft werden können;

z)

die Mittel, die Brasilien im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (6) (DCI) bereitgestellt werden, müssen für Maßnahmen eingesetzt werden, die Brasilien bei der Bekämpfung der Armut und der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele unterstützen, und für andere Maßnahmen, die als echte Entwicklungshilfe betrachtet werden können, wie etwa Maßnahmen im Umweltbereich;

aa)

der bestehende Dialog sollte ausgebaut werden, und in den Bereichen Umwelt und nachhaltige Entwicklung, Energie, Verkehr, Ernährungssicherheit, Wissenschaft und Technologie, Informationsgesellschaft, Beschäftigung und Soziales, finanzpolitische und makroökonomische Fragen, regionale Entwicklung, Kultur und Bildung sollten neue sektorspezifische Dialoge aufgenommen werden;

ab)

die strategische Partnerschaft sollte Kontakte zwischen Organisationen der Zivilgesellschaft, den Foren von Unternehmen und der Sozialpartner herstellen und den Austausch in den Bereichen Bildung und Kultur fördern;

ac)

Maßnahmen zugunsten der politischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Brasilien, des gegenseitigen Kennenlernens und des Verständnisses füreinander sowie Austauschprogramme sollten aus einem anderen Instrument als dem DCI finanziert werden;

ad)

im Rahmen der strategischen Partnerschaft sollte ein regelmäßiger strukturierter Dialog zwischen den Mitgliedern des brasilianischen Nationalkongresses und denen des Europäischen Parlaments eingerichtet werden;

ae)

es sollte vorgesehen werden, dass die Organe der Europäischen Union und die Regierung Brasiliens dem Europäischen Parlament und EuroLat regelmäßig umfassende Informationen über den aktuellen Stand der strategischen Partnerschaft vorlegen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und – zur Information – der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie dem Präsidenten und dem Nationalkongress der Föderativen Republik Brasilien zu übermitteln.


(1)  ABl. L 262 vom 1.11.1995, S. 54.

(2)  ABl. L 69 vom 19.3.1996, S. 4.

(3)  ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 569.

(4)  ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 123.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0177.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstrumentes für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/172


Donnerstag, 12. März 2009
Strategische Partnerschaft EU/Mexiko

P6_TA(2009)0141

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 an den Rat zu einer strategischen Partnerschaft EU-Mexiko (2008/2289(INI))

2010/C 87 E/35

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des von José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra im Namen der PPE-DE-Fraktion eingereichten Entwurfs einer Empfehlung an den Rat zu einer strategischen Partnerschaft EU-Mexiko (B6-0437/2008),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2008 mit dem Titel „Für eine strategische Partnerschaft EU-Mexiko“ (KOM(2008)0447),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Oktober 2007 zu den Frauenmorden (Femiziden) in Mexiko und Mittelamerika und der Rolle der Europäischen Union bei der Bekämpfung dieses Phänomens (1),

unter Hinweis auf das am 8. Dezember 1997 unterzeichnete Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (2) („Globalabkommen“),

in Kenntnis der auf den bisherigen fünf Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union, Lateinamerikas und der Karibik (EU-LAK) in Rio de Janeiro (28./29. Juni 1999), Madrid (17./18. Mai 2002), Guadalajara (28./29. Mai 2004), Wien (12./13. Mai 2006) und Lima (16./17. Mai 2008) abgegebenen Erklärungen,

unter Hinweis auf das auf dem Vierten Gipfeltreffen Europäische Union/Mexiko in Lima, am 17. Mai 2008 angenommene gemeinsame Kommuniqué,

unter Hinweis auf das anlässlich der achten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses EU/Mexiko am 13./14. Oktober 2008 in Mexiko-Stadt angenommene gemeinsame Kommuniqué,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Siebten Treffens des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses (GPA) Vereinigte Mexikanische Staaten/Europäische Union am 28. und 29. Oktober 2008 in Mexiko,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 13. Oktober 2008,

unter Hinweis auf die Botschaft der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika (EuroLat) an das Fünfte Gipfeltreffen Europäische Union/Lateinamerika und Karibik vom 1. Mai 2008,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2008 zum Fünften Gipfeltreffen Lateinamerika/Karibik und Europäische Union in Lima (3),

unter Hinweis auf die anlässlich des 18. iberoamerikanischen Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs vom 29. bis 31. Oktober 2008 angenommene Erklärung von San Salvador,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 über die Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union (4),

gestützt auf Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0028/2009),

A.

in der Erwägung, dass sich sowohl Mexiko als auch die Europäische Union zu bestimmten Grundwerten und gemeinsamen Grundsätzen bekennen und dass zwischen beiden Seiten historische und kulturelle Bindungen bestehen,

B.

in der Erwägung, dass die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, auf die sich die Demokratieklausel bezieht, ein wesentliches Element der strategischen Partnerschaft und des Globalen Abkommens ist, das von beiden Seiten umgesetzt werden muss,

C.

in der Erwägung, dass Mexiko sowohl auf internationaler Ebene als auch auf regionaler Ebene sein politisches Gewicht konsolidiert, wie seine kürzliche Ernennung zum nichtständigen Mitglied des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (für den Zeitraum 2009 bis 2010) bzw. die Übernahme des Vorsitzes im Pro-Tempore-Sekretariat der Rio-Gruppe (Zeitraum 2008 bis 2010) belegen,

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Union den Beitrag Mexikos zum multilateralen System anerkennen muss, da der Multilateralismus eines der Grundprinzipien ist, zu dessen Förderung auf internationaler Ebene sich beide Seiten, Mexiko und die Europäische Union, verpflichtet haben,

E.

in der Erwägung, dass Mexiko in strategisch wichtigen Sektoren Strukturreformen eingeleitet und mittlerweile in der Reihe der Wirtschaftsmächte weltweit die zehnte Position erreicht hat, Mitglied der G-20 und der G-5 (Brasilien, China, Indien, Südafrika und Mexiko) und darüber hinaus das einzige lateinamerikanische Land ist, das der OECD angehört,

F.

in der Erwägung, dass Mexiko mehr als 100 Millionen Einwohner hat und ein ausgesprochen junges Land ist, da 45 % der Bevölkerung jünger als 20 Jahre sind, und dass ihm als „Brücke“ zwischen Nord- und Südamerika und zwischen Karibik und Pazifik eine wichtige geostrategische Position zukommt,

G.

in der Erwägung, dass sich das Globalabkommen auf drei Säulen stützt: den politischen Dialog, den schrittweisen Aufbau einer Freihandelszone und die Zusammenarbeit, und dass sich seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2000 die Beziehungen zwischen beiden Seiten in diesen drei Bereichen – Politik, Handel und Zusammenarbeit – vertieft und gefestigt haben,

H.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und Mexiko anlässlich des Gipfeltreffens in Lima auf die positive Entwicklung der Handels- und Investitionsströme im Rahmen des Globalabkommens hingewiesen haben,

I.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und Mexiko sowohl im bilateralen Bereich als auch im Rahmen des Globalabkommens ihre Kontakte auf allen Ebenen und mit allen Institutionen, besonders im Bereich der parlamentarischen Zusammenarbeit im Rahmen des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Mexiko und der EuroLat verstärkt haben,

J.

in der Erwägung, dass der Vorschlag für eine strategische Partnerschaft mit der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise zusammenfällt und dass diese Krise das wirtschaftliche und soziale Gleichgewicht der bilateralen Beziehungen beeinflussen kann,

K.

in der Erwägung, dass die Vertiefung der Beziehungen zwischen Mexiko und der Europäischen Union die Einigung zwischen der Europäischen Union und ihren lateinamerikanischen Partnern über regionale und globale Fragen begünstigen und ein gemeinsames Eintreten für ihre gemeinsamen Werte und Interessen in den internationalen und regionalen Gremien ermöglichen könnte,

L.

in der Erwägung, dass diese strategische Partnerschaft eine qualitative Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Mexiko auf zweierlei Ebenen bewirken sollte: auf multilateraler Ebene die Koordinierung zwischen beiden Seiten in globalen Fragen und auf bilateraler Ebene den Ausbau ihrer besonderen Beziehungen und Initiativen,

M.

in der Erwägung, dass die Prozesse der politischen und wirtschaftlichen Integration, das zunehmende Voranschreiten der wirtschaftlichen Globalisierung und die sehr bedeutsame Diskussion über Demokratie, Menschenrechte, Umwelt usw. die Prioritäten auf der Tagesordnung beider Regionen verändert haben,

N.

in der Erwägung, dass Mexiko aufgrund seiner strategischen Lage und seines Netzwerks von Handelsabkommen für die europäischen Ausfuhren große strategische Bedeutung erlangt hat und die Europäische Union die zweitwichtigste Quelle ausländischer Direktinvestitionen in Mexiko ist,

O.

in der Erwägung, dass die Freihandelszone zwischen der Europäischen Union und Mexiko in den bilateralen Beziehungen der Europäischen Union eine wichtige Rolle spielt, da ihr Geltungsbereich sehr umfassend ist (Waren, Dienstleistungen, Beschaffungswesen, Wettbewerb, Rechte des geistigen Eigentums, Investitionen und damit zusammenhängende Zahlungen),

P.

in der Erwägung, dass die Auswanderung von Mexikanern u. a. in die Europäische Union für Mexiko wegen der großen Zahl der mexikanischen Einwanderer in der Europäischen Union, von denen viele hoch qualifiziert sind, eines der wichtigsten und sensibelsten Themen ist,

1.

richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

a)

hofft, dass diese strategische Partnerschaft eine qualitative Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Mexiko auf multilateraler Ebene in Fragen von globaler Bedeutung mit sich bringen und auch zum Ausbau der bilateralen Beziehungen beitragen wird,

b)

plädiert dafür, im Rahmen der strategischen Partnerschaft jährliche Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und Mexiko zu einer festen Einrichtung zu machen, wie dies auch mit den Vereinigten Staaten, Russland, China und Brasilien der Fall ist,

c)

ist zuversichtlich, dass diese strategische Partnerschaft dem Globalabkommen EU-Mexiko in seinen verschiedenen Komponenten, d. h. in politischen (einschließlich die Menschenrechte betreffenden), sicherheitsrelevanten, die Bekämpfung des Drogenhandels betreffenden, ökologischen, die technische und kulturelle Zusammenarbeit betreffenden und sozioökonomischen Fragen, neue Impulse geben wird,

d)

wünscht, dass sich das Handelskapitel auf gleichberechtigten Umgang, Solidarität, Dialog und Achtung der Besonderheiten Mexikos und der Europäischen Union gründet;

e)

sichert der mexikanischen Regierung und Präsident Calderón erneut seine Unterstützung bei der wichtigen Aufgabe zu, einige staatliche Stellen zu sanieren; vertritt die Auffassung, dass dies notwendig ist, um Korruption zu vermeiden und zu verhindern, dass die Gesellschaft der Schutzlosigkeit preisgegeben wird;

f)

trägt im Rahmen seiner Tätigkeit der Bekämpfung des Phänomens der Femizide in beiden Regionen im Wege des Dialogs, der Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren Rechnung;

g)

vertraut darauf, dass die strategische Partnerschaft die Koordinierung von Standpunkten in Krisensituationen und globalen Fragen auf der Grundlage der beiderseitigen Interessen und Anliegen ermöglichen wird;

h)

wünscht die Ausarbeitung klarer Leitlinien für eine möglichst effiziente enge Zusammenarbeit, um wirksamen Multilateralismus zu fördern und die Fähigkeiten zur Sicherung und Festigung des Friedens sowie der Achtung der Menschenrechte seitens der Vereinten Nationen zu stärken sowie im Einklang mit der Erklärung von Lima im Rahmen des Völkerrechts gemeinsamen Bedrohungen des Friedens und der Sicherheit einschließlich des Drogenhandels, des Waffenhandels, der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und des Menschenhandels zu begegnen;

i)

ist der Auffassung, dass die strategische Partnerschaft eine Gelegenheit zu Gesprächen darüber bietet, wie die effizientere Anwendung der Klausel für Menschenrechte und Demokratie erreicht werden könnte und wie sich ihre Einhaltung bewerten lässt, etwa durch den Ausbau der positiven Dimension der Klausel, da Menschenrechte und Demokratie für beide Seiten wesentliche Elemente in allen Abkommen sind;

j)

versichert die mexikanische Regierung seiner Unterstützung bei ihren Beiträgen zur Tätigkeit der Vereinten Nationen und ihrem Kampf gegen Drogenhandel, internationalen Terrorismus und organisierte Kriminalität, insbesondere angesichts der steigenden Zahl der Opfer des Drogenhandels und des Drogenkonsums;

k)

ist zuversichtlich, dass die aus der strategischen Partnerschaft EU-Mexiko erwachsenden privilegierten Mechanismen des politischen Dialogs zu einem echten Impuls für die Beziehungen zu den einzelnen Prozessen regionaler Integration und zwischen diesen zum Schutz der Werte und Interessen der strategischen Partnerschaft und zur Stärkung des Multilateralismus im Bereich der internationalen Beziehungen werden;

l)

schlägt vor, dem Forum der Zivilgesellschaft EU-Mexiko größere Bedeutung zukommen zu lassen und so weit wie möglich seinen Empfehlungen zu folgen;

m)

betont, dass diese strategische Partnerschaft zu einem Instrument zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen beiden Seiten in internationalen Gremien wie der Weltbank, dem Internationalen Währungsfonds, der OECD, der G-20 und der G-8+5 werden muss, um im Einklang mit der Erklärung von San Salvador Lösungen für die weltweite Finanzkrise zu finden und gemeinsam Maßnahmen zu ergreifen, damit das Vertrauen in die Finanzinstitute wiederhergestellt wird;

n)

betont insbesondere in Anbetracht der weltweiten Finanzkrise die Notwendigkeit, die Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen, die für die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges und die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze unerlässlich sind, zu unterstützen;

o)

betont die Bedeutung aller zwischen der Europäischen Union und Mexiko geschlossenen bilateralen Abkommen, insbesondere des Globalabkommens, das eine Freihandelszone umfasst, sowie der strategischen Partnerschaft;

p)

verweist auf die positiven Auswirkungen der Durchführung des Globalabkommens für beide Seiten in Anbetracht des zu verzeichnenden Anstiegs des bilateralen Handels um mehr als 100 %;

q)

unterstreicht, dass die Strategische Partnerschaft den bilateralen Beziehungen neue Impulse verleihen und den Weg für eine Entwicklung und Verbesserung von Kooperationsprogrammen wie dem Umfassenden Programm zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen („Programa Integral de Apoyo a Pequeñas y Medianas Empresas – PIAPYME“) bereiten wird, deren Ergebnisse beiden Seiten zugute kommen werden; fordert, in diesem Zusammenhang eine Informationskampagne mit dem Ziel durchzuführen, alle Programme, die im Rahmen dieser Vertiefung der Beziehungen für beide Seiten von Nutzen sein werden, bekannt zu machen; hebt hervor, dass die strategische Partnerschaft dazu dienen wird, die Koordinierung zwischen beiden Seiten in den wichtigsten multilateralen Foren und Institutionen weiter zu verstärken;

r)

empfiehlt, dass Mexiko ständiges Mitglied der neuen internationalen Finanz- und Wirtschaftsarchitektur der G-20 wird, weil in diesem Zusammenhang die bilaterale strategische Partnerschaft mit der Europäischen Union noch wichtiger werden wird;

s)

betont die Notwendigkeit, Gemeinsamkeiten zu ermitteln, um im Hinblick auf die für 2009 in Kopenhagen geplante Konferenz der Vereinten Nationen zum Klimawandel und den Abschluss eines weltweiten Abkommens eine weitreichende gemeinsame Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels auszuarbeiten;

t)

fordert mit Nachdruck kohärentere Anstrengungen zur Förderung des Wissenschafts- und Technologietransfers, um eine wirkliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels voranzutreiben und den Umweltschutz zu verbessern;

u)

fordert, darüber hinaus einen umfassenden und strukturierten Dialog zum Thema Migration zu entwickeln, der sowohl legale als auch illegale Migration und die Zusammenhänge zwischen Migration und Entwicklung einschließt, aufbauend auf den Erfahrungen Mexikos und der Europäischen Union in dieser Hinsicht und im Einklang mit der Erklärung von Lima;

v)

fordert den Gemischten Rat EU-Mexiko auf der Grundlage der Evolutivklausel gemäß Artikel 43 des Globalabkommens auf zu prüfen, ob es an der Zeit ist, zwischen beiden Seiten u. a. ein Abkommen über eine Einwanderungspolitik zu schließen, insbesondere was die Mode-4-Verfahren betrifft;

w)

fordert, dass die im Hinblick auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele eingegangenen Verpflichtungen bekräftigen und sich erneut die Notwendigkeit vor Augen halten, in Fragen des sozialen Zusammenhalts, der Geschlechtergerechtigkeit, des Klimawandels, der nachhaltigen Entwicklung, der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, des Drogenhandels und der organisierten Kriminalität, der Lebensmittelsicherheit und der Bekämpfung von Armut eng zusammenzuarbeiten;

x)

fordert, dass das Europäische Parlament, EuroLat und der Gemischte Parlamentarische Ausschuss EU-Mexiko von den Organen der Europäischen Union und der mexikanischen Regierung regelmäßig über den Stand der strategischen Partnerschaft und der in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen unterrichtet werden;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und – zur Information – der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Regierung und dem Kongress der Vereinigten Mexikanischen Staaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 227 E vom 4.9.2008, S. 140.

(2)  ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0177.

(4)  ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 107.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/177


Donnerstag, 12. März 2009
50. Jahrestag des tibetischen Aufstands und Dialog zwischen dem Dalai Lama und der chinesischen Regierung

P6_TA(2009)0142

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zum 50. Jahrestag des tibetischen Aufstands und zum Dialog zwischen dem Dalai Lama und der chinesischen Regierung

2010/C 87 E/36

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu China und Tibet, insbesondere seine Entschließungen vom 10. April 2008 zu Tibet (1) und vom 10. Juli 2008 zur Lage in China nach dem Erdbeben und im Vorfeld der Olympischen Spiele (2),

unter Hinweis auf die vom Dalai Lama am 4. Dezember 2008 vor dem Europäischen Parlament abgegebene Erklärung,

unter Hinweis auf die Erklärung der Regierung der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union zu Tibet auf dem Gipfeltreffen USA-EU vom 10. Juni 2008,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich im März 2009 die Flucht des Dalai Lama aus Tibet und der Beginn seines Exils in Indien zum fünfzigsten Male jähren,

B.

in der Erwägung, dass acht Gesprächsrunden zwischen den Abgesandten des Dalai Lama und Vertretern der chinesischen Regierung zu keinem Durchbruch geführt haben und keine weiteren Gespräche geplant sind,

C.

in der Erwägung, dass das Memorandum über echte Autonomie für das tibetische Volk, das auf Ersuchen der chinesischen Regierung erstellt und von den Abgesandten des Dalai Lama in der achten Gesprächsrunde im November 2008 in Peking vorgelegt wurde, die Grundprinzipien der chinesischen Verfassung und die territoriale Integrität der Volksrepublik China respektiert, von der chinesischen Regierung jedoch als Versuch einer „halben Unabhängigkeit“ und einer „versteckten Unabhängigkeit“ abgelehnt wurde,

D.

in der Erwägung, dass der Dalai Lama zum Gewaltverzicht aufruft, für seine Bemühungen 1989 den Friedensnobelpreis erhielt und nicht die Unabhängigkeit Tibets fordert, sondern eine Wiederaufnahme der Verhandlungen mit den chinesischen Behörden, um zu einer umfassenden politischen Einigung im Sinne einer echten Autonomie im Rahmen der Volksrepublik China zu gelangen,

E.

in der Erwägung, dass die chinesischen Behörden in den vergangenen Tagen die Sicherheitsvorkehrungen in Tibet verschärft und Journalisten und Ausländern Reisen in die Region untersagt und bereits an Ausländer ausgestellte Einreisegenehmigungen wieder aufgehoben haben, wodurch eine Kampagne des harten Vorgehens gegen die tibetische Bevölkerung eingeleitet wurde,

F.

in der Erwägung, dass eine große Zahl von Mönchen aus dem Kloster An Tuo in der chinesischen Provinz Qinghai am 25. Februar 2009 während eines friedlichen Marsches anlässlich des tibetischen Neujahrs verhaftet wurde,

1.

fordert die chinesische Regierung nachdrücklich auf, das Memorandum über echte Autonomie für das tibetische Volk vom November 2008 als Grundlage für substantielle Diskussionen zu betrachten, um zu einem positiven und bedeutsamen Wandel in Tibet unter Beachtung der in der Verfassung und den Gesetzen der Volksrepublik China niedergelegten Grundsätze zu gelangen;

2.

fordert den Rat auf, in Erfahrung zu bringen, was genau während der Verhandlungen zwischen der Volksrepublik China und den Abgesandten des Dalai Lama geschehen ist;

3.

fordert den Ratsvorsitz auf, anlässlich des 50. Jahrestages des Exils des Dalai Lama in Indien eine Erklärung anzunehmen, in der die chinesische Regierung aufgefordert wird, in einen konstruktiven Dialog einzutreten, um eine umfassende politische Einigung zu erzielen, und dabei auch eine Bezugnahme auf das Memorandum über echte Autonomie für das tibetische Volk in die Erklärung aufzunehmen;

4.

verurteilt alle Gewaltakte, und zwar unabhängig davon, ob sie auf Demonstranten zurückzuführen sind oder auf eine unverhältnismäßige Unterdrückung durch die Ordnungskräfte;

5.

fordert die chinesische Regierung auf, alle Personen, die lediglich wegen ihrer Teilnahme an friedlichen Protesten inhaftiert wurden, unverzüglich und bedingungslos freizulassen und eine Aufstellung aller Personen vorzulegen, die getötet wurden oder vermisst werden, sowie aller Inhaftierten, einschließlich der Art der gegen sie erhobenen Anschuldigungen;

6.

fordert die chinesischen Behörden auf, ausländischen Medien Zugang zu Tibet zu gewähren, auch zu den tibetischen Gebieten außerhalb des Autonomen Gebiets Tibet, und das System der für den Zugang zum Autonomen Gebiet Tibet erforderlichen Sonderausweise abzuschaffen;

7.

fordert die chinesischen Behörden auf, Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen und anerkannten internationalen Nichtregierungsorganisationen ungehinderten Zugang nach Tibet zu gewähren, damit sie die Lage vor Ort untersuchen können;

8.

fordert den Ratsvorsitz auf, die Tibet-Frage auf die Tagesordnung einer Sitzung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ zu setzen, um darüber zu beraten, wie die Europäische Union Fortschritte bei einer Lösung für Tibet begünstigen könnte;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Volksrepublik China sowie dem Dalai Lama zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0119.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0362.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/178


Donnerstag, 12. März 2009
Guinea-Bissau

P6_TA(2009)0143

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu Guinea-Bissau

2010/C 87 E/37

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Erklärung des Ratsvorsitzes der Europäischen Union vom 2. März 2009 zu den tragischen Ereignissen in Guinea-Bissau,

unter Hinweis sowohl auf die Präsidentschaftswahlen vom Juni und Juli 2005 als auch auf die Parlamentswahlen vom 16. November 2008 in Guinea-Bissau,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 3. März 2009 zur derzeitigen politischen Krise in Guinea-Bissau,

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission der Afrikanischen Union (AU) vom 2. März 2009,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass am 2. März 2009 der Präsident von Guinea-Bissau João Bernardo Vieira von meuternden Soldaten erschossen wurde, am Tag nach einem Bombenanschlag, bei dem der Stabschef der Armee, General Batista Tagme Na Waie, getötet worden war; in der Erwägung, dass diese Morde zum Tod von zwei sehr mächtigen Personen und Rivalen geführt haben, die in den vergangenen vier Monaten mehreren Mordanschlägen entgangen waren,

B.

in der Erwägung, dass diese Anschläge nicht als Staatsstreich betrachtet wurden und dass der Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union Guinea-Bissau nicht suspendiert hat, wie dies bei den Nachbarländern Guinea und Mauretanien nach den im vergangenen Jahr verübten Staatsstreichen der Fall gewesen ist,

C.

in der Erwägung, dass der kürzlich gewählte Präsident der Nationalversammlung, Raimundo Pereira, in Erwartung von Neuwahlen verfassungsgemäß nur für einen begrenzten Zeitraum als Präsident vereidigt worden ist; in der Erwägung ferner, dass Raimundo Pereira die internationale Gemeinschaft aufgefordert hat, bei der Stabilisierung des Landes mitzuwirken,

D.

in der Erwägung, dass die seit Jahrzehnten andauernde politische Instabilität in Guinea-Bissau das Land in eine tiefe Krise gestürzt hat, die gekennzeichnet ist von einem fehlenden Zugang zu sauberem Trinkwasser, zu Gesundheitsdiensten und Bildungseinrichtungen, sowie dadurch, dass in zahlreichen Ministerien die Angestellten seit Monaten auf ihre Löhne warten, sowie in der Erwägung, dass dieses Land zu jenen wenigen Staaten gehört, die sich auf der Agenda der Kommission der Vereinten Nationen für Friedenskonsolidierung befinden, die darauf hinarbeitet, arme Länder in ihren Bemühungen zu unterstützen, zu vermeiden, in Krieg oder Chaos zurückzuverfallen; in der Erwägung ferner, dass die Mordanschläge zu einer Zeit stattgefunden haben, zu der sich die Europäische Union und die internationale Gemeinschaft verstärkt um den Aufbau eines demokratischen und stabilen Guinea-Bissau bemühen,

E.

in der Erwägung, dass die Europäische Union seit Juni 2008 mit Hilfe ihrer GASP-Mission „EU-Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Guinea-Bissau“ für die Reform des Sicherheitssektors in Guinea-Bissau Beistand und Unterstützung bereitgestellt hat,

F.

in der Erwägung, dass die Parlamentswahlen vom November 2008 ein wichtiger Test für Guinea-Bissau gewesen sind, da der Übergang des Landes zu demokratischen Regeln dringend eines neuen Antriebs bedurfte; in der Erwägung ferner, dass die Wahlen sowohl von den Bürgern als auch von den internationalen Beobachtern und insbesondere von der Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union gelobt wurden und den Weg für eine verstärkte Unterstützung der Vereinten Nationen für die friedensstiftenden Bemühungen des Landes ebneten; in der Erwägung ferner, dass sich das Militär während der Wahlperiode aus dem Wahlprozess heraus hielt und sich unentwegt der Gewährleistung eines friedlichen Umfelds verpflichtet fühlte,

G.

in der Erwägung, dass die Mordanschläge offenbar mit der politischen Spannung auf Grund alter Rivalitäten, ethnischer Zersplitterungen und der Instabilität in den militärischen Rängen sowie mit dem stets stärker werdenden Auftauchen von Drogenhandelsinteressen im Lande zu tun haben, was alles in allem zu einer überaus komplexen und gefährlichen Hintergrundsituation führt, die die Fähigkeit des Landes, sich zu erholen, permanent untergräbt,

H.

in der Erwägung, dass Guinea-Bissau mit dem Problem des Drogenhandels konfrontiert ist und als wichtiger Drogenumschlagsort zwischen Südamerika und Europa dient und in der Erwägung der schweren Bedrohung für die politische Stabilität des Landes, die der Drogenhandel darstellt,

I.

in der Erwägung, dass der nachgewiesene Drogenhandel in und durch die Region laufend deutlicher zu Tage tritt und dass dies zeigt, wie sehr der Drogenhandel zu einer großen Gefahr für ganz Westafrika und dadurch, dass er bereits benachbarte Regionen angesteckt hat, auch zu einer großen Gefahr für die Europäische Union geworden ist,

1.

verurteilt energisch die Ermordung des Präsidenten von Guinea-Bissau, João Bernardo Vieira, und des Oberbefehlshabers der Streitkräfte, General Tagmé Na Waié;

2.

bekundet den Familien des verstorbenen Präsidenten João Bernardo Vieira und des verstorbenen Generals Tagme Na Waié sowie der ganzen Bevöllkerung von Guinea-Bissau seine aufrichtige Anteilnahme;

3.

fordert die Behörden von Guinea-Bissau auf, diese Verbrechen sorgfältig zu untersuchen und die dafür Verantwortlichen vor Gericht zu stellen, und fordert die internationale Gemeinschaft auf, jeden erforderlichen Einfluss geltend zu machen und alle erforderliche Unterstützung bereitzustellen, um dieses Ziel zu erreichen; weist darauf hin, dass die Fälle in Bezug auf die Ermordnung von General Ansumane Mané (2000) und von General Veríssimo Correia Seabra (2004) bislang nicht aufgeklärt worden sind und dass auch ihre jeweiligen Mörder bislang weder identifiziert noch angeklagt noch verurteilt wurden; betont, dass Straflosigkeit keine Antwort darstellt;

4.

begrüßt die verbindliche Erklärung der Armee, die Verfassung von Guinea-Bissau zu beachten, und fordert eine uneingeschränkte Beachtung der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes;

5.

fordert alle Parteien nachdrücklich auf, ihre Differenzen mit Hilfe politischer und friedvoller Mittel im Rahmen der Institutionen von Guinea-Bissau zu lösen, und lehnt jeden Versuch ab, mit nicht verfassungskonformen Mitteln einen Regierungswechsel herbeizuführen;

6.

gibt seiner Hoffnung Ausdruck, dass innerhalb der nächsten 60 Tage Präsidentschaftswahlen stattfinden werden, wie dies in der Verfassung vorgesehen ist, und fordert die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, sicherzustellen, dass Guinea-Bissau die für die Durchführung glaubwürdiger Wahlen erforderliche finanzielle und technische Unterstützung erhält;

7.

betont, dass die Gefahr besteht, dass Guinea-Bissau instabil bleiben und sich außerstande sehen wird, die mehr und mehr um sich greifende Korruption einzudämmen oder seinen Status als bedeutender Drogenumschlagplatz zu verändern, solange seine Institutionen in struktureller Hinsicht schwach sind;

8.

fordert den Rat, die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Vereinten Nationen, die Afrikanische Union, die Wirtschaftsgemeinschaft der Westafrikanischen Staaten (ECOWAS), die Gemeinschaft der portugiesischsprachigen Länder (CPLP) und die übrigen Mitglieder der internationalen Gemeinschaft auf, die Entwicklungen in Guinea-Bissau zu beobachten, das Land bei der Aufrechterhaltung seiner verfassungsmäßigen Ordnung zu unterstützen und die friedensstiftenden Bemühungen im Lande weiter zu unterstützen;

9.

fordert die unverzügliche Aufnahme von Gesprächen zwischen den einzelnen politischen Gruppierungen des Landes im Hinblick auf die Erstellung eines für alle Beteiligten verbindlichen Programms, das unter anderem eine Beschleunigung der Reform des Sicherheitssektors, eine Überarbeitung des Wahlgesetzes, eine Reform der öffentlichen Verwaltung, Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption, eine makroökonomische Stabilisierung und eine Konsultation der Zivilgesellschaft in Bezug auf eine nationale Aussöhnung umfassen sollte;

10.

begrüßt den am 3. März 2009 von der ECOWAS gefassten Beschluss, eine aus Ministern aus Nigeria, Burkina Faso, Cap Verde, Gambia und Senegal bestehende Ministerdelegation in Begleitung des Präsidenten der ECOWAS-Kommission nach Guinea-Bissau zu entsenden, und den am selben Tag gefassten ähnlichen Beschluss der Gemeinschaft der portugiesischsprachigen Länder CPLP, eine politische Mission unter der Führung des portugiesischen Staatssekretärs für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit nach Guinea-Bissau zu entsenden, da durch diese beiden Beschlüsse alle Beteiligten in die Bemühungen zur Wiederherstellung des Vertrauens zwischen den politischen Akteuren, den Sicherheitskräften und der Zivilgesellschaft und zur Rückkehr des Landes zur verfassungsmäßigen Normalität einbezogen werden;

11.

weist mit tiefer Besorgnis auf die Gefahr hin, die der Drogenumschlag aus so entfernten Ländern wie Kolumbien und Afghanistan und auch der Menschenhandel für die Konsolidierung des Friedensprozesses in Guinea-Bissau und für die Stabilität in der Region Westafrika bedeuten, und fordert die Agenturen der Vereinten Nationen auf, mit der entsprechenden Unterstützung der ECOWAS einen regionalen Aktionsplan auszuarbeiten, um dieser Herausforderung zu begegnen;

12.

fordert die Kommission der Vereinten Nationen für Friedenskonsolidierung auf, daran mitzuarbeiten, dass die zugesagte Geberunterstützung (sowohl finanzieller als auch technischer Natur), insbesondere für den Sicherheitsbereich und für administrative Reformen sowie für die Bekämpfung des Drogenhandels weiterhin bereitgestellt wird;

13.

fordert den Rat und die Kommission auf, mit Hilfe der GASP-Mission „EU-Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Guinea-Bissau“ die Reform des Sicherheitssektors in Guinea-Bissau auch weiterhin beratend und unterstützend zu begleiten und über die bereits erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Wirtschaftsgemeinschaft der Westafrikanischen Staaten ECOWAS, den Institutionen der Afrikanischen Union, der Gemeinsamen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Sekretariat der Gemeinschaft der portugiesischsprachigen Länder CPLP sowie der Regierung und dem Parlament von Guinea-Bissau zu übermitteln.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/181


Donnerstag, 12. März 2009
Philippinen

P6_TA(2009)0144

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu den Philippinen

2010/C 87 E/38

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der im Namen der Europäischen Union abgegebenen Erklärung vom 15. September 2008 zur Lage in Mindanao,

in Kenntnis des Appells der Botschafter der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten und des stellvertretenden Leiters der Botschaft Australiens vom 29. Januar 2009,

unter Hinweis auf die dritte Sitzung der Dreiseitigen Überprüfung der Umsetzung des Friedensabkommen von 1996 zwischen der Moro National Liberation Front (MNLF) und der Regierung der Republik der Philippinen vom 11. bis zum 13. März 2009,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Haager Erklärung der Regierung der Republik der Philippinen und der Nationalen Demokratischen Front der Philippinen (NDFP) vom 1. September 1992 und auf die Erste sowie Zweite Gemeinsame Osloer-Erklärung vom 14. Februar und 3. April 2004,

gestützt auf das Länderstrategiepapier 2007-2013 der Kommission für die Philippinen, das Programm zur Unterstützung des Friedensprozesses im Rahmen des Stabilitätsinstruments und die Verhandlungen über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Philippinen,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Philippinen, insbesondere die vom 26. April 2007 (1), und in Bekräftigung seiner Unterstützung für die Friedensverhandlungen zwischen der Regierung der Republik der Philippinen und der NDFP, wie sie in seinen Entschließungen vom 17. Juli 1997 (2) und 14. Januar 1999 (3) zum Ausdruck gebracht wurde,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass mehrere bewaffnete Gruppen, insbesondere die Moro Islamic Liberation Front (MILF) Regierungstruppen im südlichen Teil der Philippinen seit 1969 bekämpft haben, in einer der in Asien am längsten anhaltenden Unruhen,

B.

in der Erwägung, dass der Konflikt zwischen der Regierung der Republik der Philippinen und den Aufständischen der NDFP mehr als 40 000 Menschenleben gefordert hat und trotz des Waffenstillstands des Jahres 2003 und Friedensverhandlungen weiterhin sporadische Gewalt an der Tagesordnung ist,

C.

in der Erwägung, dass die Feindseligkeiten zwischen den Regierungstruppen und der MILF in Mindanao im August 2008 wieder aufgeflammt sind, nachdem der Oberste Gerichtshof der Philippinen die Vereinbarung zwischen der MILF und der Regierung der Republik der Philippinen zum angestammten Siedlungsgebiet („Ancestral Domain“) für verfassungswidrig erklärt hat, die der Bangsamoro Nation eine beträchtlichen Autonomie eröffnet hätte,

D.

in der Erwägung, dass durch die wiederaufgenommenen Kämpfe über 100 Menschen getötet und etwa 300 000 Menschen vertrieben wurden, von denen viele noch immer in Flüchtlingslagern leben,

E.

in der Erwägung, dass Malaysia, der Friedensvermittler, im April 2008 auf Grund der fehlenden Fortschritte im Friedensprozess seine Waffenstillstandsbeobachter aus Mindanao abgezogen hat, jedoch bereit ist, seine Rolle zu überdenken, wenn die Regierung der Republik der Philippinen ihre Verhandlungsposition klärt,

F.

in der Erwägung, dass Friedensgespräche zwischen der Regierung der Republik der Philippinen und der NDFP seit 2004 zum Stillstand gekommen sind, und in der Erwägung, dass die norwegische Regierung große Anstrengungen unternommen hat, um beide Seiten zu ermutigen, formelle Gespräche wieder aufzunehmen,

G.

in der Erwägung, dass seit 2001 hunderte von Aktivisten, Gewerkschaftern, Journalisten und religiösen Führern auf den Philippinen getötet und entführt wurden und die Regierung der Republik der Philippinen trotz ausreichender Beweise des Gegenteils jegliche Beteiligung der Sicherheitskräfte und der Armee an diesen politischen Morden leugnet,

H.

in der Erwägung, dass es 2008 mehrere Fälle gegeben hat, in denen lokale Gerichte, die Festnahme und Inhaftierung von Aktivisten als rechtswidrig bewertet und ihre Freilassung angeordnet haben, die gleichen Menschen jedoch in der Folge erneut verhaftet und wegen Rebellion oder Mord angeklagt wurden,

I.

in der Erwägung, dass die Justiz in den Philippinen nicht unabhängig ist und Anwälte und Richter auch Opfer von Schikanen und Morden sind, und in der Erwägung, dass fehlende Sicherheit für Zeugen es unmöglich macht, Straftaten effektiv zu untersuchen und die dafür Verantwortlichen zu verfolgen,

J.

in der Erwägung, dass wegen der meisten dieser Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren keine formellen strafrechtlichen Untersuchungen eröffnet wurden und die Täter ungestraft bleiben, trotz zahlreicher Behauptungen der Regierung, sie habe Maßnahmen erlassen, um die Hinrichtungen zu beenden und die Täter vor Gericht zu stellen,

K.

in der Erwägung, dass im April 2008 der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen die Lage auf den Philippinen untersucht und auf die Straffreiheit für die für außergerichtliche Hinrichtungen und Verschleppungen Verantwortlichen hingewiesen hat, die philippinische Regierung jedoch Empfehlungen für einen Nachfolgebericht abgelehnt hat,

L.

in der Erwägung, dass es für eine Beendigung der Entführungen und Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren notwendig ist, die grundlegenden wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Ursachen von Gewalt auf den Philippinen anzugehen,

1.

bekundet seine tiefe Besorgnis über die hunderttausende von Binnenvertriebenen in Mindanao; fordert die Regierung der Republik der Philippinen und die MILF auf, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um eine Situation herzustellen, die es den Menschen gestattet, nach Hause zurückkehren, und fordert verstärkte nationale und internationale Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der Rehabilitierung von Vertriebenen;

2.

ist zutiefst davon überzeugt, dass der Konflikt nur durch einen Dialog gelöst werden kann und dass die Beendigung dieser langjährigen Unruhen von wesentlicher Bedeutung für die allgemeine Entwicklung der Philippinen ist;

3.

fordert die Regierung der Republik der Philippinen auf, umgehend die Friedensverhandlungen mit der MILF wieder aufzunehmen und den Status sowie die Zukunft der Vereinbarung nach dem oben genannten Urteil des Obersten Gerichtshofes zu klären; begrüßt die Ankündigung der Regierung der Republik Philippinen, ihre Bedingungen für die Wiederaufnahme der Gespräche fallen zu lassen;

4.

begrüßt die von Norwegen unterstützten Gespräche zwischen der Regierung der Republik der Philippinen und der NDFP in Oslo vom November 2008 in Utrecht und hofft auch in diesem Fall, dass formelle Verhandlungen rasch wieder aufgenommen werden können; fordert die Parteien auf, ihre bilateralen JMC-Abkommen einzuhalten, sich entsprechend dem Umfassenden Abkommen über die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts („CARHRIHL“) zu treffen und gemeinsame Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen zu ermöglichen;

5.

fordert den Rat und die Kommission auf, den Parteien bei der Umsetzung des CARHRIHL Unterstützung zu gewähren und zu erleichtern, insbesondere durch Entwicklungs-, Hilfs- und Rehabilitationsprogramme;

6.

fordert den Europäischen Rat und die Kommission auf, die Regierung der Republik der Philippinen bei ihren Bemühungen um ein Vorankommen bei den Friedensverhandlungen zu unterstützen, einschließlich gegebenenfalls durch Erleichterungen, sowie das internationale Beobachterteam zu unterstützen, das mit der Überwachung der Waffenruhe zwischen dem Militär und der MILF beauftragt ist;

7.

schlägt vor, dass die Rolle des internationalen Beobachterteams durch ein stärkeres Mandat für Untersuchungen und durch eine abgestimmte Politik zur Veröffentlichung seiner Ergebnisse aufgewertet werden könnte;

8.

fordert die Regierung der Republik der Philippinen zur Erhöhung der Entwicklungshilfe für Mindanao auf, um die verzweifelten Lebensbedingungen der lokalen Bevölkerung zu verbessern, und begrüßt die finanzielle Unterstützung in Höhe von mehr als 13 Millionen Euro in Form von im Lebensmittel- und anderen Hilfen der Europäischen Union für Mindanao seitdem die Kämpfe im August 2008 wieder aufgenommen wurden;

9.

bekundet seine tiefe Besorgnis über die hunderte von Fällen von Hinrichtungen von politischen Aktivisten und Journalisten ohne Gerichtsverfahren, die in den letzten Jahren auf den Philippinen vorgenommen wurden, und über die Rolle, die die Sicherheitskräfte bei der Steuerung und Beauftragung dieser Morde gespielt haben;

10.

fordert die Regierung der Republik der Philippinen auf, Fälle außergerichtlicher Hinrichtungen und von Zwangsverschleppungen zu untersuchen; fordert gleichzeitig die Regierung der Republik der Philippinen auf, einen unabhängigen Beobachtungsmechanismus einzurichten, um die Ermittlung und Verfolgung von solchen Tätern zu kontrollieren;

11.

fordert die Regierung der Republik der Philippinen auf, Maßnahmen zu treffen, um die systematische Einschüchterung und das Bedrängen von politischen und Menschenrechtsaktivisten, Mitgliedern der Zivilgesellschaft, Journalisten und Zeugen im Zuge strafrechtlicher Verfolgung zu beenden und einen wirklich effektiven Zeugenschutz zu gewährleisten;

12.

bekräftigt seine Forderung an die philippinischen Behörden, den UN-Sondergremien, die sich mit dem Schutz der Menschenrechte beschäftigen, im Land eine umfassende Bewegungsfreiheit zu gestatten; fordert die Behörden ferner auf, Rechtsvorschriften rasch zu verabschieden und umzusetzen, die die ratifizierten internationalen Instrumente für Menschenrechte (z.B. gegen Folter und Verschleppung) in nationales Recht überführen;

13.

fordert den Rat und die Kommission auf, sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union zur wirtschaftlichen Entwicklung auf den Philippinen begleitet wird durch die Kontrolle möglicher Verletzungen wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte mit besonderer Berücksichtigung der Förderung des Dialogs und der Einbeziehung aller Gruppen der Gesellschaft;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Präsidenten und der Regierung der Republik der Philippinen, der MILF, der NDFP, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie den Regierungen der ASEAN-Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 788.

(2)  ABl. C 286 vom 22.9.1997, S. 245.

(3)  ABl. C 104 vom 14.4.1999, S. 116.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/183


Donnerstag, 12. März 2009
Ausweisung der nichtstaatlichen Organisationen aus Darfur

P6_TA(2009)0145

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zur Ausweisung von Hilfsorganisationen aus Darfur

2010/C 87 E/39

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union im Anschluss an den Beschluss des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) über die Ausstellung eines Haftbefehls gegen den sudanesischen Präsidenten Omar Hassan al-Bashir vom 6. März 2009,

in Kenntnis der Erklärung von Kommissionsmitglied Louis Michel vom 5. März 2009 zur Ausweisung von humanitären nichtstaatlichen Organisationen aus dem Sudan,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage im Sudan bzw. in Darfur, in denen es insbesondere seine stete Unterstützung des IStGH zum Ausdruck gebracht hat,

in Kenntnis des Römischen Statuts des IStGH, das am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist,

in Kenntnis der am 31. März 2005 angenommenen Resolution S/RES/1593 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in der die Lage in Darfur an den Internationalen Strafgerichtshof verwiesen wurde,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Vorverfahrenskammer des IStGH im Zusammenhang mit angeblichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in der sudanesischen Konfliktprovinz Darfur am 4. März 2009 einen Haftbefehl gegen den sudanesischen Präsidenten Omar Hassan al-Bashir ausgestellt hat,

B.

in der Erwägung, dass die sudanesische Regierung als Reaktion darauf beschlossen hat, 13 führende nichtstaatliche Organisationen aus Darfur auszuweisen,

C.

in der Erwägung, dass die Hilfsorganisationen in Darfur die weltweit größte humanitäre Operation durchführen; in der Erwägung, dass laut einem Bericht der Vereinten Nationen bis zu 4,7 Millionen Menschen, darunter 2,7 Millionen Binnenvertriebene, auf Hilfsleistungen angewiesen sind,

D.

in der Erwägung, dass die Ausweisung der Hilfsorganisationen aufgrund der Unterbrechung der Gesundheitsversorgung und des Ausbruchs von Infektionskrankheiten, wie Durchfall und Infektionen der Atemwege, zu einem Anstieg der Mortalität und der Morbidität führen könnte; in der Erwägung, dass die Ausweisung u. a. zur Folge haben könnte, dass die Immunisierungsversorgung abnimmt und die Sterblichkeit von Kindern steigt, wenn sie keinen Zugang zu therapeutischer Ernährung und generell zur Versorgung mit Nahrungsmitteln haben,

E.

in der Erwägung, dass die nichtstaatlichen Organisationen zu einem Zeitpunkt ausgewiesen wurden, zu dem ihre Leistungen lebensnotwendig sind, insbesondere weil West-Darfur derzeit von einer Meningitisepidemie heimgesucht wird; in der Erwägung, dass Menschen, die krank sind, infolge der Ausweisung einen stark eingeschränkten oder überhaupt keinen Zugang zu ärztlicher Behandlung haben,

F.

in der Erwägung, dass aufgrund der „Verantwortung für den Schutz“, wie sie die Vereinten Nationen verstehen, gilt, dass es anderen Seiten obliegt, für den notwendigen Schutz zu sorgen, wenn der betreffende Staat seiner Bevölkerung diesen Schutz offenkundig nicht bietet,

G.

in der Erwägung, dass die Regierung des Sudan als Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet ist, im Einklang mit der vom Sicherheitsrat entsprechend seinen Befugnissen gemäß Kapitel 7 angenommenen Resolution S/RES/1593 (2005) mit dem IStGH zusammenzuarbeiten,

H.

bestürzt darüber, dass sich die sudanesische Regierung seit Ausstellung des Haftbefehls mehrfach geweigert hat, mit dem IStGH zusammenzuarbeiten und sogar vielfach eine Trotzhaltung gegenüber dem IStGH und der internationalen Gemeinschaft eingenommen hat,

1.

verurteilt mit allem Nachdruck, dass 13 humanitäre Hilfsorganisationen als Reaktion darauf, dass der IStGH am 4. März 2009 einen internationalen Haftbefehl gegen den Präsidenten al-Bashir ausgestellt hat, aus Darfur ausgewiesen wurden;

2.

fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung sämtlicher Hilfskräfte der belgischen Sektion von Ärzte ohne Grenzen, die am 11. März 2009 aus ihren Büros in Saraf-Umra, 200 Kilometer westlich von El-Facher, der Hauptstadt von Nord-Darfur entführt wurden.;

3.

ist sehr besorgt darüber, dass die Ausweisung unmittelbare Auswirkungen auf die Bereitstellung humanitärer Hilfe hat, die für Hunderttausende lebenswichtig ist;

4.

fordert, dass die sudanesische Regierung unverzüglich ihren Beschluss, 13 Hilfsorganisationen auszuweisen, zurücknimmt und ihnen erlaubt, ihre für das Überleben der gefährdeten Bevölkerungsgruppen in Darfur wesentliche Arbeit fortzusetzen; fordert den Rat und die Kommission auf, sich bei der Afrikanischen Union, der Liga der Arabischen Staaten und China intensiver darum zu bemühen, dass diese die sudanesische Regierung hierzu bewegen;

5.

fordert die sudanesische Regierung auf, konkrete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Menschenrechtsaktivisten im Sudan nicht verfolgt werden, wenn sie sich positiv zu dem Beschluss des IStGH äußern, und sie weder zu verfolgen noch einzuschüchtern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für den Sudan, der sudanesischen Regierung, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Mitglieder des UN-Sicherheitsrates, den Organen der Afrikanischen Union, den Organen der Liga der Arabischen Staaten sowie dem Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs zu übermitteln.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2008-2009 Sitzung vom 10. bis 12 März 2009 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 234 E vom 29.9.2009 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Mittwoch, 11. März 2009

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/186


Mittwoch, 11. März 2009
Verlängerung der Anwendbarkeit des Artikels 139 der Geschäftsordnung des Parlaments bis zum Ende der siebten Wahlperiode

P6_TA(2009)0116

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zur Verlängerung der Anwendbarkeit des Artikels 139 der Geschäftsordnung des Parlaments bis zum Ende der siebten Wahlperiode

2010/C 87 E/40

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 290 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates (2),

gestützt auf den am 17. November 2008 vom Präsidium angenommenen Verhaltenskodex zur Mehrsprachigkeit,

gestützt auf den Beschluss des Präsidiums vom 13. Dezember 2006 über die Ausnahmeregelung zu Artikel 138 und seine weiteren Beschlüsse über die Ausdehnung dieser Ausnahmeregelung bis zum Ende der laufenden Wahlperiode,

gestützt auf die Artikel 138 und 139 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 138 alle Dokumente des Parlaments in den Amtssprachen abzufassen sind, und alle Mitglieder das Recht haben, im Parlament die Amtssprache ihrer Wahl mit Simultanübertragung in die anderen Amtssprachen zu sprechen;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 139 Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 138 nur bis zum Ende der sechsten Wahlperiode zulässig sind, wenn und soweit in einer Amtssprache Dolmetscher oder Übersetzer trotz angemessener Vorkehrungen nicht in ausreichender Zahl verfügbar sind; in der Erwägung, dass das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs das Vorliegen der Voraussetzungen für jede Amtssprache, für die eine Abweichung als notwendig erachtet wird, feststellt und seinen Beschluss alle sechs Monate überprüft;

C.

in der Erwägung, dass das Präsidium am 13. Dezember 2006 die Schwierigkeiten mit der sprachlichen Abdeckung für Maltesisch, Bulgarisch und Irisch und damit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abweichung von Artikel 138 für jede dieser Sprachen festgestellt hat; in der Erwägung, dass diese Abweichungen durch spätere Beschlüsse des Präsidiums verlängert wurden, sodass seit 1. Januar 2009 eine Abweichung für Rumänisch und Bulgarisch (Verdolmetschung), Tschechisch (Verdolmetschung während der tschechischen Ratspräsidentschaft), Maltesisch (Verdolmetschung und Übersetzung) und Irisch (Verdolmetschung, Übersetzung und sprachjuristische Überprüfung) gilt;

D.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 in Bezug auf Irisch eine befristete (verlängerbare) Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von fünf Jahren vorsieht;

E.

in der Erwägung, dass die Kapazitäten für Irisch und Maltesisch trotz aller angemessenen Vorkehrungen voraussichtlich nicht ausreichen werden, um ab dem Beginn der siebten Wahlperiode einen vollständigen Dolmetschdienst in diesen Sprachen zuzulassen; in der Erwägung, dass trotz ausreichender Kapazität zur Deckung des Bedarfs für die gewöhnlichen Tätigkeiten des Parlaments für bestimmte andere Sprachen die Zahl der Dolmetscher nicht ausreichen könnte, um eine vollständige Deckung des zu erwartenden zusätzlichen Bedarfs während der Ratspräsidentschaften der für die siebte Wahlperiode vorgesehenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen;

F.

in der Erwägung, dass die zu erwartende Zahl qualifizierter Übersetzer und Sprachjuristen für die irische Sprache trotz anhaltender und kontinuierlicher interinstitutioneller Bemühungen so niedrig sein wird, dass in absehbarer Zukunft nur eine reduzierte Abdeckung dieser Sprache sichergestellt werden kann; in der Erwägung, dass vor dem 1. Januar 2007 angenommene Rechtsakte der Europäischen Union (der „acquis“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 nicht ins Irische zu übersetzen sind; in der Erwägung, dass infolge der in dieser Verordnung enthaltenen Ausnahmeregelung derzeit nur Vorschläge der Kommission für Verordnungen nach dem Mitbestimmungsverfahren auf Irisch vorgelegt werden, und es den Dienststellen des Parlaments, solange diese Situation andauert, nicht möglich sein wird, irischsprachige Fassungen von Rechtsakten anderer Art abzufassen;

G.

in der Erwägung, dass im Laufe der siebten Wahlperiode andere europäische Staaten Mitglied der Europäischen Union werden können; in der Erwägung, dass Dolmetscher, Übersetzer und Sprachjuristen für die betreffenden Sprachen vom Tag des Beitritts an nicht in ausreichender Zahl verfügbar sein können, was Übergangsregelungen erfordern wird;

H.

in der Erwägung, dass Artikel 139 Absatz 4 vorsieht, dass das Parlament auf begründete Empfehlung des Präsidiums am Ende der Wahlperiode die Verlängerung dieses Artikels beschließen kann;

I.

in der Erwägung, dass das Präsidium dementsprechend empfohlen hat, die Anwendbarkeit des Artikels 139 bis zum Ende der siebten Wahlperiode zu verlängern;

1.

beschließt, die Anwendbarkeit des Artikels 139 der Geschäftsordnung des Parlaments bis zum Ende der siebten Wahlperiode zu verlängern;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Kenntnisnahme zu übermitteln.


(1)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.

(2)  ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 3.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2008-2009 Sitzung vom 10. bis 12 März 2009 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 234 E vom 29.9.2009 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Dienstag, 10. März 2009

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/188


Dienstag, 10. März 2009
Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Armenien *

P6_TA(2009)0082

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2007)0729 – C6-0519/2008 – 2007/0251(CNS))

2010/C 87 E/41

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2007)0729),

gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0519/2008),

gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0049/2009),

1.

stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Armenien zu übermitteln.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/188


Dienstag, 10. März 2009
Luftverkehrdienste: Abkommen EG/Israel *

P6_TA(2009)0083

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2008)0178 – C6-0520/2008 – 2008/0068(CNS))

2010/C 87 E/42

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0178),

gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0520/2008),

gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0059/2009),

1.

stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Staates Israel zu übermitteln.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/189


Dienstag, 10. März 2009
Zusatzprotokoll zum Abkommen EG/Südafrika anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens ***

P6_TA(2009)0084

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (16447/2008 – KOM(2008)0749 – C6-0017/2009 – 2008/0212(AVC))

2010/C 87 E/43

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Dokuments des Rates (16447/2008),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 310 und 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0017/2009),

gestützt auf Artikel 75 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Entwicklungsausschusses (A6-0073/2009),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Zusatzprotokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


1.4.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/190


Dienstag, 10. März 2009
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit ***I

P6_TA(2009)0092

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (KOM(2008)0316 – C6-0210/2008 – 2008/0100(COD))

2010/C 87 E/44

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0316),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0210/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0482/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Dienstag, 10. März 2009
P6_TC1-COD(2008)0100

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 661/2009.)


1.4.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/191


Dienstag, 10. März 2009
Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) ***I

P6_TA(2009)0093

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (KOM(2007)0844 – C6-0002/2008 – 2007/0286(COD))

2010/C 87 E/45

(Verfahren der Mitentscheidung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0844),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0002/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 10. September 2008 an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0046/2009),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die unveränderten Bestimmungen der bestehenden Rechtsakte auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie mit den vom Rechtsausschuss gebilligten technischen Anpassungen und mit den nachstehenden Änderungen;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Dienstag, 10. März 2009
P6_TC1-COD(2007)0286

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EC des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission ║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (4), 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien (5), 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (6), 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (7), 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (8), 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (9) und 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (10) müssen in wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit sollten die genannten Richtlinien daher neu gefasst werden.

(2)

Um in Einklang mit dem Verursacher- und Vorsorgeprinzip die Verschmutzung durch Industrietätigkeiten zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen, muss ein allgemeiner Rahmen für die Kontrolle der wichtigsten Industrietätigkeiten vorzugsweise an der Quelle aufgestellt werden, der eine umsichtige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen ║ gewährleistet.

(3)

Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte dieser Richtlinie sollte als notwendige, wenn auch nicht ausreichende Bedingung für das Erreichen der Ziele der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie der Erreichung eines hohen Niveaus des Schutzes der Umwelt –einschließlich des Grundwassers, der Luft und der Böden – und der Bürger betrachtet werden. Zum Erreichen dieser Ziele kann die Festlegung von strengeren Grenzwerten für die von dieser Richtlinie umfassten Schadstoffe, von Emissionswerten für andere Stoffe und Umweltmedien und von sonstigen geeigneten Bedingungen notwendig sein.

(4)

Gesonderte Konzepte, die lediglich der Verminderung der Emissionen jeweils in Luft, Wasser oder Boden dienen, können dazu führen, dass die Verschmutzung von einem Umweltmedium auf ein anderes verlagert wird, anstatt die Umwelt insgesamt zu schützen. Deswegen empfiehlt es sich, ein integriertes Konzept für die Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, für die Abwallwirtschaft, für eine effiziente Energienutzung und für die Verhütung von Unfällen aufzustellen.

(5)

Es empfiehlt sich, die Rechtsvorschriften über Industrieanlagen zu überarbeiten und die geltenden Bestimmungen zu vereinfachen und klarer zu gestalten, unnötige Bürokratie abzuschaffen und die Schlussfolgerungen der Mitteilungen der Kommission über die thematische Strategie zur Luftreinhaltung (11), die thematische Strategie für den Bodenschutz (12), und die thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling (13) umzusetzen, die in der Folge zu dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (14) ergangen sind. Diese Mitteilungen geben Ziele für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor, die ohne weitere Verringerung der Emissionen aus Industrietätigkeiten nicht erreicht werden können.

(6)

Als Garantie für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sollte der Betrieb jeder Anlage nur mit einer Genehmigung oder – im Falle von Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel verwendet werden – einer Genehmigung oder einer Registrierung erfolgen. Der Einsatz organischer Lösungsmittel sollte insgesamt auf ein Mindestmaß reduziert werden.

(7)

Zur Erleichterung der Erteilung von Genehmigungen sollten die Mitgliedstaaten Auflagen für bestimmte Kategorien von Anlagen als allgemeine bindende Vorschriften formulieren können.

(8)

Um Doppelregelung zu vermeiden, sollte die Genehmigung einer unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft ║ (15) fallenden Anlage keine Emissionsgrenzwerte für Treibhausgasemissionen enthalten, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung verursacht wird, oder wenn eine Anlage vorübergehend aus dem System ausgeschlossen wurde.

(9)

Die Betreiber sollten bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf eine Genehmigung stellen, der die für die Festlegung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Angaben enthält. Die Betreiber sollten in der Lage sein, bei der Beantragung einer Genehmigung die Daten zu verwenden, die sich aus der Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (16) und der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (17) ergeben.

(10)

Die Genehmigung sollte alle Maßnahmen enthalten, die für ein hohes Schutzniveau für die Umwelt als Ganzes erforderlich sind, und darüber hinaus Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, angemessene Vorschriften für den Boden- und Grundwasserschutz, Überwachungsvorschriften sowie ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe  (18) aufweisen. Den Genehmigungsauflagen sollten die besten verfügbaren Techniken zugrunde liegen.

(11)

Um zu bestimmen, was als beste verfügbare Technik gilt, und um die Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beim Umfang der Emissionen aus Industrietätigkeiten zu beschränken, sollte die Kommission als Ergebnis des Informationsaustauschs mit Interessenvertretern Referenzpapiere für die besten verfügbaren Techniken (im Folgenden „BVT-Merkblätter“ genannt) veröffentlichen. Diese BVT-Merkblätter sollten bei der Festlegung der Genehmigungsauflagen als Referenz dienen. Andere Informationsquellen können diese ergänzen.

(12)

Um besonderen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, sollten die zuständigen Behörden ▐ Emissionsgrenzwerte, gleichwertige Parameter oder technische Maßnahmen festlegen dürfen, aus denen sich Emissionswerte ergeben, die über den Emissionswerten liegen können , die mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den BVT-Merkblättern zusammenhängen. ▐

(13)

Damit die Betreiber Zukunftstechniken erproben können, die möglicherweise ein höheres Umweltschutzniveau gewährleisten, sollte die zuständige Behörde ferner befristete Ausnahmen von den mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den BVT-Merkblättern zusammenhängenden Emissionswerten genehmigen können.

(14)

Änderungen einer Anlage können zu einer höheren Verschmutzung führen. Daher ist es notwendig, alle geplanten Änderungen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Beträchtliche Änderungen von Anlagen, die erhebliche negative Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben können, sollten nur nach Überprüfung der Genehmigung erfolgen, damit sichergestellt ist, dass die betreffenden Anlagen auch weiterhin dieser Richtlinie genügen.

(15)

Das Ausbringen von Jauche und Gülle kann sich beträchtlich auf die Umweltqualität auswirken. Um eine integrierte Vermeidung und Verminderung dieser Auswirkungen zu gewährleisten, muss der Betreiber bzw. müssen Dritte Jauche oder Gülle, die bei unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten entstanden ist, gemäß den besten verfügbaren Techniken ausbringen. Damit die Mitgliedstaaten diese Vorschriften flexibel erfüllen können, kann die Anwendung der besten verfügbaren Technik bei der Ausbringung durch den Betreiber oder Dritte in der Genehmigung oder in anderen Maßnahmen spezifiziert sein.

(16)

Um Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken oder anderen Veränderungen hinsichtlich der Änderungen an einer Anlage Rechnung zu tragen, sollten die Genehmigungsauflagen regelmäßig geprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden, namentlich, wenn die Kommission ein neues oder aktualisiertes BVT-Merkblatt genehmigt hat.

(17)

Es muss dafür gesorgt werden, dass der Betrieb einer Anlage nicht zu einer erheblichen Verschlechterung der Qualität des Bodens oder des Grundwassers führt. Die Genehmigungsauflagen sollten daher, soweit erforderlich und angemessen , die Überwachung von Boden und Grundwasser und die Verpflichtung einschließen, ▐ das Gelände nach der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten entsprechend den Anforderungen der gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften zu sanieren. Sobald ein Rechtsakt der Gemeinschaft zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (19) oder neue Gesetzgebung zum Schutz der Böden oder des Grundwassers in Kraft tritt, sollte die Kommission die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über den Schutz der Böden und des Grundwassers überarbeiten, um für Übereinstimmung zu sorgen und Doppelregelung zu vermeiden.

(18)

Zur wirksamen Durchführung und Durchsetzung dieser Richtlinie sollten die Betreiber regelmäßig der zuständigen Behörde über die Einhaltung der Genehmigungsauflagen berichten müssen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Betreiber sich an diese Auflagen halten und dass der Betreiber und die zuständige Behörde im Falle der Nichtbeachtung dieser Richtlinie die notwendigen Maßnahmen treffen, und ein System von Umweltinspektionen einführen. Die Mitgliedstaaten bestimmen die am besten geeigneten Regelungen zur Durchsetzung dieser Richtlinie, einschließlich der Art und Weise der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte.

(19)

Vor dem Hintergrund der Vorschriften des Übereinkommens von Århus  (20) ermöglicht eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung ▐ einerseits der Öffentlichkeit, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für die Entscheidung von Belang sein können, andererseits können die Entscheidungsträger diese Meinungen und Bedenken berücksichtigen, so dass der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter wird, und in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen wächst. Als Beitrag zum Schutz des Rechts, in einer für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen angemessenen Umwelt zu leben, sollte die betroffene Öffentlichkeit Zugang zu Rechtsmitteln haben.

(20)

Großfeuerungsanlagen tragen erheblich zu Emissionen von Schadstoffen in die Luft bei, die sich beträchtlich auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt auswirken. Um diese Auswirkungen zu verringern und auf die Einhaltung der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (21) sowie die Verwirklichung der in der Mitteilung der Kommission über die thematische Strategie zur Luftreinhaltung festgelegten Ziele hinzuarbeiten, müssen auf Gemeinschaftsebene strengere Emissionsgrenzwerte für bestimmte Kategorien von Feuerungsanlagen und Schadstoffen festgelegt werden.

(21)

Im Falle einer plötzlichen Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem ║ Brennstoff oder Gas aufgrund einer ernsten Mangellage sollte die zuständige Behörde befristete Ausnahmen gewähren können, aufgrund deren die Emissionen aus den betroffenen Feuerungsanlagen die Emissionsgrenzwerte dieser Richtlinie überschreiten dürfen.

(22)

Der betreffende Betreiber sollte eine Feuerungsanlage nicht länger als 24 Stunden nach einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage betreiben, und die Betriebsdauer ohne Abgasreinigung darf innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums 120 Stunden nicht überschreiten, um die negativen Folgen der Umweltverschmutzung zu beschränken. Besteht allerdings ein vorrangiges Bedürfnis an der Aufrechterhaltung der Energieversorgung oder soll ein Gesamtanstieg der Emissionen durch den Betrieb einer anderen Feuerungsanlage vermieden werden, so sollten die zuständigen Behörden auch eine Ausnahme von diesen Fristen gewähren können.

(23)

Im Hinblick auf ein hohes Umwelt- und Gesundheitsschutzniveau und zur Vermeidung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zu Anlagen, für deren Betrieb niedrigere Umweltnormen gelten, müssen für Abfallverbrennungs- und -mitverbrennungsanlagen in der Gemeinschaft strenge Betriebsbedingungen, technische Anforderungen und Emissionsgrenzwerte festgelegt und aufrechterhalten werden.

(24)

Die Verwendung organischer Lösungsmittel bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen führt zur Freisetzung organischer Verbindungen in die Luft, aus denen lokal oder grenzüberschreitend fotochemische Oxidantien gebildet werden, die die natürlichen Ressourcen und die menschliche Gesundheit schädigen. Deswegen müssen vorbeugende Maßnahmen gegen die Verwendung organischer Lösungsmittel getroffen werden und es ist vorzuschreiben, dass die Emissionsgrenzwerte für organische Verbindungen und die geeigneten Betriebsbedingungen zu beachten sind. Es sollte möglich sein, Betreiber von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zu entbinden, wenn andere Maßnahmen, wie die Verwendung lösungsmittelarmer oder lösungsmittelfreier Produkte oder Techniken, alternative Wege für die Erreichung gleichwertiger Emissionsgrenzen bieten.

(25)

Titandioxid produzierende Anlagen können die Luft und das Wasser in beträchtlichem Maße verschmutzen und ein toxikologisches Risiko darstellen . Um diese Auswirkungen zu verringern, sind auf Gemeinschaftsebene strengere Emissionsgrenzwerte für bestimmte Schadstoffe festzulegen.

(26)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (22) erlassen werden.

(27)

In Übereinstimmung mit dem Verursacherprinzip sollten die Mitgliedstaaten ▐ für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Richtlinie Sanktionen vorsehen und sicherstellen, dass diese ordnungsgemäß angewandt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(28)

Damit ║ genügend Zeit besteht, um bestehende Anlagen technisch an die neuen Bestimmungen dieser Richtlinie anzupassen, sollten einige neue Bestimmungen für diese Anlagen erst nach einer festen Frist nach dem Datum der Anwendung dieser Richtlinie gelten. Feuerungsanlagen benötigen genügend Zeit für den Einbau der notwendigen Abgasreinigungsanlagen, um die Emissionsgrenzwerte in Anhang V einhalten zu können.

(29)

Um gegen die erheblichen Probleme infolge der Emissionen von Dioxinen, Furanen und anderen einschlägigen Schadstoffen aus Anlagen zur Herstellung von Roheisen und Stahl, insbesondere beim Sintern von Eisenerz, vorzugehen, sollte das in dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren für Mindestanforderungen vorrangig und in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2011 auf die genannten Anlagen Anwendung finden.

(30)

Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und die Verbesserung der Umweltqualität, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der grenzüberschreitenden Wirkung von Umweltverschmutzung aus Industrietätigkeiten besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(31)

Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Die Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, die Anwendung von Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu fördern.

(32)

Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht betrifft nur jene Bestimmungen, die im Vergleich zu den in dieser Richtlinie neugefassten bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(33)

Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie regelt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge von industriellen Tätigkeiten.

Sie sieht auch Vorschriften zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden und zur Vermeidung der Abfallbildung vor, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für die in den Kapiteln II bis VI genannten industriellen Tätigkeiten, die eine Verschmutzung verursachen.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.   „Stoff“: chemische Elemente und ihre Verbindungen, ausgenommen folgende Stoffe:

2.   „Umweltverschmutzung“: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Umweltvorzügen und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können;

3.   „Anlage“: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I oder Anhang VII Teil 1 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten, die mit den in den genannten Anhängen aufgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, am selben Standort durchgeführt werden;

4.   „Emission“: die von Punktquellen oder diffusen Quellen einer Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;

5.   „Emissionsgrenzwert“: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen;

6.   „Umweltqualitätsnorm“: die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfüllt werden müssen;

7.   „Genehmigung“: eine schriftliche Genehmigung zum Betrieb einer Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage oder eines Teils von diesen;

8.   „wesentliche Änderung“: eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann;

9.   „beste verfügbare Techniken (BVT)“: den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern:

10.     „mit den besten verfügbaren Techniken zusammenhängende Emissionswerte“ :

den Bereich von Emissionswerten, der unter normalen Betriebsbedingungen mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den BVT-Merkblättern erzielt und als Durchschnittswerte während eines bestimmten Zeitraums und unter bestimmten Referenzbedingungen ausgedrückt wird;

11.   „Betreiber“: jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage betreibt oder die Kontrolle über sie ausübt oder der – sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;

12.   „Öffentlichkeit“: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

13.   „betroffene Öffentlichkeit“: die von einer Entscheidung über die Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinn dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und die Anforderungen einschlägiger einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erfüllen, ein solches Interesse;

14.   „Zukunftstechnik“: eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei Bewährung in der Industrie und bei kommerzieller Entwicklung ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau – oder mindestens das gleiche Niveau und größere Kostenersparnisse – bieten würde als bestehende beste verfügbare Techniken;

15.   „gefährliche Stoffe“: gefährliche Stoffe oder Zubereitungen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG ║ und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (26);

16.   „Bericht über den Ausgangszustand“: quantifizierte Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch relevante gefährliche Stoffe in erheblicher Menge ;

17.   „Routineinspektion“: eine im Rahmen eines Inspektionsplans durchgeführte Umweltinspektion;

18.   „anlassbezogene Inspektion“: eine Umweltinspektion, die aufgrund einer Beschwerde oder im Rahmen der Ermittlungen bei Unfällen, Störfällen oder Verstößen gegen Vorschriften durchgeführt wird;

19.     „Umweltinspektion“ :

Tätigkeiten, bei denen nachgeprüft wird, dass eine Anlage den einschlägigen Umweltauflagen genügt;

20.   „Brennstoff“: alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung der Feuerungsanlage;

21.   „Feuerungsanlage“: jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden;

22.   „Biomasse“:

a)

Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zurEnergiegewinnung verwendet werden können;

b)

nachstehende als Brennstoff verwendete Abfälle:

i)

pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;

ii)

pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;

iii)

faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;

iv)

Korkabfälle;

v)

Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können;

23.   „Mehrstofffeuerungsanlage“: eine Feuerungsanlage, die gleichzeitig oder wechselweise mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden kann;

24.   „Gasturbine“: eine rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht;

25.   „Abfall“: Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (27);

26.   „gefährliche Abfälle“: gefährliche Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG;

27.   „gemischte Siedlungsabfälle“: Abfälle aus Haushaltungen sowie gewerbliche, industrielle Abfälle und Abfälle aus Einrichtungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind, jedoch ausgenommen die unter Position 20 01 des Anhangs der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission ║ über das Europäische Abfallverzeichnis (28) genannten Fraktionen, die getrennt am Entstehungsort eingesammelt werden, und die anderen, unter den Positionen 20 02 dieses Anhangs genannten Abfälle;

28.   „Abfallverbrennungsanlage“: jede ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der Verbrennungswärme eingesetzt wird, die bei Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren entsteht, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden;

29.   „Abfallmitverbrennungsanlage“: jede ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet oder im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird, und zwar durch Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden;

30.   „Nennkapazität“: die Summe der vom Hersteller angegebenen und vom Betreiber bestätigten Verbrennungskapazitäten aller Öfen einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage, wobei der Heizwert des Abfalls, ausgedrückt in der pro Stunde verbrannten Abfallmenge, zu berücksichtigen ist;

31.   „Dioxine und Furane“: alle in Anhang VI Teil 2 genannten polychlorierten Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane;

32.   „Rückstand“: alle flüssigen oder festen Abfälle, die in einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage anfallen;

33.   „organische Verbindung“: eine Verbindung, die mindestens Kohlenstoff und eines der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff oder mehrere davon enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;

34.   „flüchtige organische Verbindung“: eine organische Verbindung und der Kreosotanteil, die bzw. der bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist;

35.   „organisches Lösungsmittel“: eine flüchtige organische Verbindung, die zu einem der folgenden Zwecke verwendet wird:

36.   „Beschichtungsstoff“: Beschichtungsstoffe gemäß Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung (29);

37.     „allgemein bindende Vorschriften“ :

Emissionsgrenzwerte oder andere Bedingungen in zumindest sektorbezogenen Umweltrechtsvorschriften, die zu dem Zweck der Verwendung bei der Formulierung von Genehmigungsauflagen festgelegt werden.

Artikel 4

Genehmigungspflicht

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass keine Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage ohne eine Genehmigung betrieben wird.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten ein Verfahren für die Registrierung von Anlagen festlegen, die ausschließlich unter Kapitel V fallen.

Das Registrierungsverfahren ist in einer bindenden Vorschrift festgelegt und sieht mindestens vor, dass der Betreiber die zuständige Behörde über seine Absicht unterrichtet, eine Anlage zu betreiben.

(2)    Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass eine Genehmigung ▐ für zwei oder mehrere Anlagen oder Anlagenteile gelten kann , die vom selben Betreiber am selben Standort oder an verschiedenen Standorten betrieben werden.

Gilt eine Genehmigung für zwei oder mehrere Anlagen, so muss jede Anlage für sich die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

Artikel 5

Betreiber

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen Anspruch darauf haben , eine Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage gemeinsam oder verschiedene Teile von diesen zu betreiben. Eine einzelne natürliche oder juristische Person muss als für die Einhaltung dieser Richtlinie verantwortliche Person benannt werden.

Artikel 6

Erteilung einer Genehmigung

(1)   Die zuständige Behörde erteilt eine Genehmigung, wenn die Anlage den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen für eine vollständige Koordinierung der Genehmigungsverfahren und der Genehmigungsauflagen, wenn bei dem Verfahren mehrere zuständige Behörden oder mehr als ein Betreiber mitwirken oder wenn mehr als eine Genehmigung erteilt wird, um ein wirksames integriertes Konzept aller für die Verfahren zuständigen Behörden sicherzustellen.

(3)   Handelt es sich um eine neue Anlage oder um eine wesentliche Änderung, für die Artikel 4 der Richtlinie 85/337/EWG gilt, so sind im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung alle einschlägigen Angaben oder Ergebnisse zu prüfen und zu verwenden, die aufgrund der Artikel 5, 6, 7 und 9 jener Richtlinie vorliegen.

Artikel 7

Allgemeine bindende Vorschriften

Unbeschadet der Genehmigungspflicht können die Mitgliedstaaten Auflagen für bestimmte Kategorien von Anlagen, Feuerungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen oder Abfallmitverbrennungsanlagen in Form von allgemeinen bindenden Vorschriften vorsehen.

Werden allgemeine bindende Vorschriften erlassen, so reicht es, wenn in der Genehmigung auf diese Vorschriften verwiesen wird.

Artikel 8

Berichterstattung über die Einhaltung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

(1)

der Betreiber der zuständigen Behörde mindestens alle 24 Monate die einschlägigen Daten über die Einhaltung der Genehmigungsauflagen vorlegt; diese Daten sind unverzüglich im Internet verfügbar zu machen. Wird bei einer Inspektion gemäß Artikel 25 ein Verstoß gegen Genehmigungsauflagen festgestellt, wird die Häufigkeit der Berichterstattung auf mindestens alle zwölf Monate erhöht ;

(2)

der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich über alle Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen unterrichtet.

Artikel 9

Nichteinhaltung der Anforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Genehmigungsauflagen eingehalten werden.

(2)   Bei einer festgestellten Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:

a)

der Betreiber informiert unverzüglich die zuständige Behörde;

b)

der Betreiber und die zuständige Behörde ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die erneute Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich sicherzustellen.

Bei einem Verstoß, der eine erhebliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verursacht, und solange die Einhaltung der Anforderungen nicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b wiederhergestellt ist, wird der ║ Betrieb der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage ausgesetzt.

Artikel 10

Treibhausgasemissionen

(1)   Sind Treibhausgasemissionen einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt, so enthält die Genehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.

(2)   Den Mitgliedstaaten steht es frei, für die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten keine Energieeffizienzanforderungen in Bezug auf Verbrennungseinheiten oder andere Einheiten am Standort, die Kohlendioxid ausstoßen, festzulegen.

(3)   Falls erforderlich, wird die Genehmigung durch die zuständigen Behörden entsprechend geändert.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG vorübergehend aus dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft ausgeschlossen sind.

KAPITEL

Sondervorschriften für die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten

Artikel 11

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für die Tätigkeiten, die in Anhang I aufgelistet sind und bei denen gegebenenfalls die in dem genannten Anhang festgelegten Kapazitätsschwellen erreicht werden.

Artikel 12

Allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Anlage nach folgenden Prinzipien betrieben wird:

1.

es werden alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen;

2.

die besten verfügbaren Techniken werden eingesetzt;

3.

es werden keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht;

4.

die Entstehung von Abfällen wird gemäß der Richtlinie 2008/98/EG vermieden;

5.

falls Abfälle entstehen, werden sie verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden;

6.

Energie wird effizient verwendet;

7.

es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

8.

bei einer endgültigen Stilllegung werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und einen akzeptablen Zustand des Betriebsgeländes entsprechend den Anforderungen in Artikel 23 Absätze 2 und 3 wiederherzustellen.

Artikel 13

Genehmigungsantrag

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ein Genehmigungsantrag eine Beschreibung von Folgendem enthält:

a)

Anlage sowie ihre Tätigkeiten;

b)

Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;

c)

Quellen der Emissionen aus der Anlage;

d)

Zustand des Anlagengeländes;

e)

soweit im Rahmen der Tätigkeit relevante gefährliche Stoffe in erheblicher Menge verwendet werden , einen Bericht über den Ausgangszustand mit Informationen über diese Stoffe ;

f)

Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

g)

vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben;

h)

erforderlichenfalls Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle;

i)

sonstige vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung der Vorschriften bezüglich der allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber gemäß Artikel 12;

j)

vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt;

k)

die wichtigsten vom Antragsteller geprüften relevanten Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht.

Der Genehmigungsantrag muß ferner eine nichttechnische Zusammenfassung der in Unterabsatz 1 genannten Angaben und gegebenenfalls einen Bericht über den Ausgangszustand enthalten.

(2)   Wenn Angaben gemäß den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG oder ein Sicherheitsbericht gemäß der Richtlinie 96/82/EG oder sonstige Informationen in Erfüllung anderer Rechtsvorschriften eine der Anforderungen von Absatz 1 erfüllen, können sie in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt werden.

Artikel 14

BVT-Merkblätter und Informationsaustausch

(1)    Die Kommission organisiert Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, Vertretern ihrer zuständigen Behörden, Betreibern und Anbietern von Technik, die den jeweiligen Wirtschaftszweig repräsentieren, nichtstaatlichen Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, und der Kommission über

a)

die Leistung der Anlagen in Bezug auf Emissionen, Umweltverschmutzung, Verbrauch und Art der Rohstoffe, Energieverbrauch und Abfallerzeugung;

b)

den Einsatz der besten verfügbaren Technik, die entsprechende Überwachung und die Weiterentwicklung der besten verfügbaren Technik.

Zum Zweck des Austauschs der in diesem Absatz genannten Informationen schafft die Kommission ein Forum für den Informationsaustausch unter den in Unterabsatz 1 genannten Beteiligten.

Die Kommission erstellt Leitlinien für den Informationsaustausch einschließlich der Datenerfassung und der Bestimmung des Inhalts der BVT-Merkblätter. Sie veröffentlicht einen entsprechenden Bewertungsbericht. Dieser Bericht wird im Internet veröffentlicht .

(2)     Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Informationsaustauschs gemäß Absatz 1 als neues bzw. aktualisiertes BVT-Merkblatt.

(3)   In den BVT-Merkblättern werden insbesondere die besten verfügbaren Techniken, die damit zusammenhängenden Emissionswerte, Verbrauchsmengen und Überwachungsmaßnahmen, die Maßnahmen zur Überwachung des Bodens und des Grundwassers und zur Sanierung des Standorts sowie die Zukunftstechniken beschrieben, wobei den Kriterien in Anhang III besonders Rechnung getragen wird und wobei die Überarbeitung binnen acht Jahren nach der Veröffentlichung der vorherigen Fassung zu Ende zu führen ist . ▐ Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die auf die BVT bezogenen Ergebnisse der BVT-Merkblätter in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten verfügbar sind. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt die Kommission das gesamte BVT-Merkblatt in der verlangten Sprache zur Verfügung .

Artikel 15

Genehmigungsauflagen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Genehmigung alle Maßnahmen umfasst, die zur Erfüllung der in den Artikeln 12 und 19 genannten Genehmigungsvoraussetzungen notwendig sind,

Diese Maßnahmen umfassen mindestens Folgendes:

a)

Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe der Liste in Anhang II, und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können;

b)

gegebenenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle;

c)

angemessene Anforderungen für die Überwachung der Emissionen, in denen die Messmethodik, Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren festgelegt sind, sowie eine Verpflichtung, der zuständigen Behörde regelmäßig die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zu liefern;

d)

Anforderungen für die regelmäßige Überwachung der relevanten gefährlichen Stoffe , die wahrscheinlich vor Ort in großen Mengen anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage;

e)

Maßnahmen im Hinblick auf das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs.

f)

Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a können die Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden.

(3)   Die BVT-Merkblätter dienen als Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen.

(4)   Liegt für eine Anlage oder einen Anlagenteil kein BVT-Merkblatt vor oder decken diese Merkblätter nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit ab, so kann die zuständige Behörde in Absprache mit dem Betreiber auf der Grundlage der Kriterien des Anhangs III die Emissionswerte bestimmen, die mit den besten verfügbaren Techniken für die betreffenden Anlagen oder Tätigkeiten erreicht werden können , und entsprechende Genehmigungsauflagen festlegen.

(5)   Für die in Anhang I Nummer 6.6 genannten Anlagen gelten die Absätze 1 bis 4 unbeschadet der Tierschutzvorschriften.

Artikel 16

Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen

(1)   Die Emissionsgrenzwerte bei Schadstoffen gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.

Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer stärkeren Verschmutzung der Umwelt kommt.

(2)   Die in Artikel 15 Absätze 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerte, äquivalenten Parameter und äquivalenten technischen Maßnahmen sind unbeschadet des Artikels 19 auf die besten verfügbaren Techniken zu stützen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird.

Die zuständige Behörde legt Emissionsgrenzwerte und Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften fest um sicherzustellen, dass die mit den BVT zusammenhängenden Emissionswerte nicht überschritten werden .

Die Emissionsgrenzwerte können durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen ergänzt werden, sofern sich ein gleich hohes Umweltschutzniveau erreichen lässt.

(3)   Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 2 kann die zuständige Behörde in Ausnahmefällen, die auf der Abschätzung der ökologischen und ökonomischen Kosten und Nutzen unter Berücksichtigung der technischen Merkmale der betreffenden Anlage, ihres geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen beruhen , Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen sowie Überwachungs- und Einhaltungsanforderungen in der Weise festlegen, dass die mit den BVT zusammenhängenden Emissionswerte überschritten werden dürfen .

Diese Emissionsgrenzwerte bzw. die auf äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen beruhenden Werte dürfen jedoch die gemäß Artikel 68 oder die gegebenenfalls in den Anhängen V bis VIII festgesetzten Emissionsgrenzwerte ▐ nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig die konkrete Möglichkeit geboten wird, am Entscheidungsprozess bezüglich einer in diesem Absatz genannten Erteilung einer Ausnahme teilzuhaben.

Im Rahmen der Festlegung von Emissionsgrenzwerten, äquivalenten Parametern und äquivalenten technischen Maßnahmen gemäß diesem Absatz werden die Gründe der Zulassung von Abweichungen gegenüber den mit den besten verfügbaren Techniken gemäß der Beschreibung in den BVT-Merkblättern zusammenhängenden Emissionswerten im Anhang der Genehmigungsauflagen dokumentiert und begründet.

Die Kommission kann Kriterien für die Gewährung von Abweichungen gemäß diesem Absatz festlegen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten für das Ausbringen von Jauche und Gülle außerhalb des Geländes der in Anhang I Nummer 6.6 genannten Anlagen, mit Ausnahme der Gebiete im Anwendungsbereich der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen  (30).

(5)   Die zuständige Behörde kann vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 Nummern 1 und 2 in Bezug auf höhere Emissionswerte infolge der Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern sechs Monate nach Gewährung der Abweichung die Anwendung dieser Techniken beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken zusammenhängenden Emissionswerte erreicht werden.

Artikel 17

Überwachungsauflagen

(1)   Die Überwachungsauflagen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben c und d stützen sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Merkblättern beschriebenen Überwachungsergebnisse.

(2)   Die Häufigkeit der regelmäßigen Überwachung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d wird von der zuständigen Behörde in Form von Genehmigungsauflagen für jede einzelne Anlage oder in Form allgemeiner bindender Vorschriften festgelegt.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird mindestens alle fünf Jahre eine regelmäßige Überwachung des Grundwassers und mindestens alle zehn Jahre eine regelmäßige Überwachung des Bodens vorgenommen, sofern sich die Überwachung nicht auf eine systematische Bewertung des Kontaminationsrisikos stützt .

Die Kommission kann festlegen, nach welchen Kriterien die Häufigkeit der regelmäßigen Überwachungen zu bestimmen ist.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 18

Allgemeine bindende Vorschriften

(1)   Bei der Festlegung von allgemeinen bindenden Vorschriften sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein integriertes Konzept und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen gewährleistet werden.

(2)   Die allgemeinen bindenden Vorschriften stützen sich auf die besten verfügbaren Techniken, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird, um die Einhaltung der Artikel 15 und 16 zu gewährleisten .

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die allgemeinen bindenden Vorschriften auf dem neuesten Stand der Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken gehalten werden, um die Einhaltung von Artikel 22 sicherzustellen .

(4)   Bei Erlass der allgemeinen bindenden Vorschriften gemäß den Absätzen 1 bis 3 wird in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen.

Artikel 19

Umweltqualitätsnormen

Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so werden unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen.

Artikel 20

Entwicklung der besten verfügbaren Techniken

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter BVT-Merkblätter verfolgt oder darüber unterrichtet wird und die betroffene Öffentlichkeit davon in Kenntnis setzt .

Artikel 21

Änderungen der Anlagen durch die Betreiber

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betreiber der zuständigen Behörde beabsichtigte Änderungen der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, mitteilt. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit keine vom Betreiber beabsichtigte wesentliche Änderung ohne eine gemäß dieser Richtlinie erteilte Genehmigung vorgenommen wird.

Der Genehmigungsantrag und die Entscheidung der zuständigen Behörde umfassen diejenigen Anlagenteile und in Artikel 13 genannten Einzelheiten, die von der wesentlichen Änderung betroffen sein können.

(3)   Jede Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder Erweiterung einer Anlage gilt als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang I erreicht.

Artikel 22

Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen durch die zuständige Behörde

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständige Behörde alle Genehmigungsauflagen regelmäßig überprüft und gegebenenfalls im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie diese Auflagen auf den neuesten Stand bringt.

(2)   Auf Anfrage der zuständigen Behörde übermittelt der Betreiber ihr alle für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen.

Die zuständige Behörde zieht für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen die im Zuge der Überwachung oder Inspektionen erlangten Informationen heran.

(3)    Veröffentlicht die Kommission neue oder aktualisierte BVT-Merkblätter, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständige Behörde die Genehmigungsauflagen für die betreffenden Anlagen binnen vier Jahren nach Veröffentlichung der Merkblätter ▐ überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

Unterabsatz 1 gilt für alle gemäß Artikel 16 Absatz 3 gewährten Abweichungen.

(4)   Die Genehmigungsauflagen werden zumindest in folgenden Fällen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:

a)

die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung ist so stark, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen;

b)

wesentliche Änderungen der besten verfügbaren Techniken ermöglichen eine erhebliche Verminderung der Emissionen;

c)

die Betriebssicherheit erfordert die Anwendung anderer Techniken;

d)

es muss die Richtlinie 2001/81/EG oder eine Umweltqualitätsnorm gemäß Artikel 19 eingehalten werden.

Artikel 23

Stilllegung und Sanierung

(1)   Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG, der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (31), der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (32) sowie der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz║ (33)  (34) trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten die Genehmigungsauflagen mit Blick auf das in Artikel 12 Nummer 8 festgelegte Prinzip eingehalten werden.

(2)   Werden im Rahmen einer Tätigkeit gefährliche Stoffe in erheblichen Mengen verwendet, erzeugt oder freigesetzt, so erstellt der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand ║, bevor die Anlage in Betrieb genommen oder die Genehmigung für die Anlage erneuert wird. Der Bericht enthält quantifizierte Informationen, die erforderlich sind, um den Ausgangszustand des Bodens und des Grundwassers in Bezug auferhebliche Mengen relevanter gefährlicher Stoffe zu ermitteln.

Die Kommission legt die allgemeinen Kriterien für den Inhalt der Berichte über den Ausgangszustand fest.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten unterrichtet der Betreiber die zuständige Behörde und bewertet den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch gefährliche Stoffe. Wurden durch die Anlage Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand gemäß Absatz 2 angegebenen Ausgangszustand verursacht, so saniert der Betreiber das Gelände und führt es in diesen Ausgangszustand zurück.

(4)   Ist der Betreiber nicht verpflichtet, einen Bericht über den Ausgangszustand gemäß Absatz 2 zu erstellen, so trifft er bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Gelände keine ernsthafte Gefährdung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt.

Artikel 24

Vergleich der Emissionsmengen und der mit den besten verfügbaren Techniken zusammenhängenden Emissionswerte

In den relevanten Daten über die Einhaltung der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 8 Nummer 1 wird ein Vergleich zwischen den Emissionswerten und den mit den besten verfügbaren Techniken gemäß der Beschreibung in den BVT-Merkblättern zusammenhängenden Emissionswerten angestellt. Die betreffenden Daten werden unverzüglich im Internet zur Verfügung gestellt.

Artikel 25

Inspektionen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen ein System für Anlageninspektionen ein.

Diese Systeme schließen Vor-Ort-Besichtigungen ein.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber den zuständigen Behörden jede notwendige Unterstützung dabei gewähren, etwaige Vor-Ort-Besichtigungen und Probenahmen durchzuführen und die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zu sammeln.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle Anlagen ein Inspektionsplan vorliegt.

(3)   Jeder Inspektionsplan umfasst Folgendes:

a)

eine allgemeine Bewertung der betreffenden erheblichen Umweltfragen;

b)

den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans;

c)

ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Inspektionsplans fallenden Anlagen und eine allgemeine Bewertung des Standes der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie durch die betreffenden Anlagen;

d)

Bestimmungen für seine Überarbeitung;

e)

eine Beschreibung der Programme für routinemäßige Inspektionen gemäß Absatz 5;

f)

Verfahren für anlassbezogene Inspektionen gemäß Absatz 6;

g)

gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Inspektionsbehörden.

(4)   Auf der Grundlage der Inspektionspläne erstellt die zuständige Behörde regelmäßig Programme für die Inspektionen, in denen die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine angemessene Anzahl qualifizierter Mitarbeiter für die Inspektionen zur Verfügung steht.

Diese Programme sehen für jede Anlage mindestens eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Vor-Ort-Besichtigung pro Achtzehnmonatszeitraum vor. Diese Häufigkeit wird auf mindestens eine Besichtigung pro Sechsmonatszeitraum erhöht, wenn bei einer Inspektion eine Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen festgestellt wird.

Stützen sich diese Programme stützen sich auf eine systematische Bewertung der Umweltrisiken der betreffenden Anlagen , kann die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen auf mindestens eine pro Zweijahreszeitraum verringert werden .

Die systematische Bewertung der Umweltrisiken beruht auf objektiven Kriterien wie

a)

der bisherigen Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch den Betreiber,

b)

den Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,

c)

der Teilnahme des Betreibers am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (35) oder der Umsetzung äquivalenter Umweltmanagementsysteme.

Die Kommission kann zusätzliche Kriterien für die Bewertung der Umweltrisiken festlegen .

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5)   Die routinemäßigen Inspektionen müssen ausreichen, um sämtliche einschlägigen Umweltauswirkungen der betreffenden Anlage zu prüfen.

Durch die routinemäßigen Inspektionen wird sichergestellt, dass der Betreiber die Genehmigungsauflagen erfüllt.

Die routinemäßigen Inspektionen dienen auch zur Beurteilung der Wirksamkeit der Genehmigungsauflagen.

(6)   Anlassbezogene Inspektionen werden nach dem Zufallsprinzip durchgeführt, um bei fundierten Beschwerden wegen schwerwiegenden Umweltbeeinträchtigungen, bei schwerwiegenden Unfällen und Störfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften oder im Fall von Gegebenheiten, die schwerwiegende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, so bald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen.

Im Rahmen einer solchen anlassbezogenen Inspektion kann die zuständige Behörde Informationen vom Betreiber verlangen, die die Untersuchung eines Unfalls, Vorfalls oder Verstoßes gegen die Bestimmungen ermöglichen, einschließlich Gesundheitsstatistiken.

(7)   Nach jeder routinemäßigen oder anlassbezogenen Inspektion erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den Feststellungen zur Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen.

Der Bericht wird dem betreffenden Betreiber binnen zwei Monaten mitgeteilt. Er wird von der zuständigen Behörde binnen vier Monaten nach der Inspektion der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle in dem Bericht aufgeführten erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Fristen getroffen werden.

Artikel 26

Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an folgenden Verfahren zu beteiligen:

a)

Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen;

b)

Erteilung einer Genehmigung für wesentliche Änderungen;

c)

Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage im Einklang mit Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a;

d)

Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage, wenn eine Abweichung gemäß Artikel 16 Absatz 3 genehmigt werden soll .

Für diese Beteiligung gilt das in Anhang IV genannte Verfahren.

Nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und die nach relevantem innerstaatlichen Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, haben jedenfalls ein Interesse.

(2)   Wurde eine Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung oder Aktualisierung einer Genehmigung ▐ getroffen, so unterrichtet die zuständige Behörde die Öffentlichkeit und macht ihr unverzüglich folgende Informationen zugänglich:

a)

den Inhalt der Entscheidung einschließlich einer Kopie der Genehmigung sowie späterer Aktualisierungen;

b)

die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht;

c)

die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung;

d)

die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts;

e)

Angaben zur Festlegung der in Artikel 15 vorgesehenen Genehmigungsauflagen in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und den damit gemäß der Beschreibung in den BVT-Merkblättern verbundenen Emissionswerten;

f)

▐ im Fall der Genehmigung einer Abweichung gemäß Artikel 16 Absatz 3 die genauen Gründe für die nach den Kriterien des genannten Absatzes genehmigte Abweichung und die mit ihr verbundenen Auflagen ;

g)

die Ergebnisse der Überprüfung ▐ der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 22 Absätze 1, 3 und 4;

h)

die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der zuständigen Behörde vorliegen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Informationen unverzüglich im Internet verfügbar gemacht werden.

(3)   Die Absätze 1 ║ und 2 gelten vorbehaltlich der Einschränkungen in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (36).

Artikel 27

Zugang zu Gerichten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer Rechtsordnung sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit Zugang zu einem Rechtsmittelverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen gemäß Artikel 26 anzufechten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

sie haben ein ausreichendes Interesse;

b)

sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht ║ eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3)   Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren.

Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b ║ verletzt werden können.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 schließen die Möglichkeit eines vorangehenden Rechtsmittelverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lassen das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Rechtsmittelverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

Die betreffenden Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht abschreckend teuer ║.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Rechtsmittelverfahren zugänglich gemacht werden.

Artikel 28

Grenzüberschreitende Auswirkungen

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass der Betrieb einer Anlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich berührt wird, ein entsprechendes Ersuchen, so teilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Genehmigung nach Artikel 4 oder Artikel 21 Absatz 2 beantragt wurde, dem anderen Mitgliedstaat die nach Anhang IV erforderlichen oder bereitgestellten Angaben zum gleichen Zeitpunkt mit, zu dem er sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt.

Diese Angaben dienen als Grundlage für notwendige Konsultationen im Rahmen der bilateralen Beziehungen beider Mitgliedstaaten auf der Basis von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen dafür, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen die Anträge auch der Öffentlichkeit des möglicherweise betroffenen Mitgliedstaats während eines angemessenen Zeitraums zugänglich gemacht werden, damit sie dazu Stellung nehmen kann, bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung trifft.

(3)   Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Konsultationen nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie über den Antrag entscheidet.

(4)   Die zuständige Behörde setzt alle nach Absatz 1 konsultierten Mitgliedstaaten von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis und übermittelt ihnen die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Informationen. Jeder konsultierte Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit in seinem Hoheitsgebiet in geeigneter Weise zugänglich sind.

Artikel 29

Zukunftstechniken

Die Mitgliedstaaten bieten den Betreibern Anreize für die Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken.

Für die Zwecke von Absatz 1 legt die Kommission folgende Kriterien fest :

a)

die Art der industriellen Tätigkeiten, die für eine vorrangige Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken in Betracht kommen;

b)

indikative Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken;

c)

Instrumente zur Bewertung der erzielten Fortschritte bei der Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

KAPITEL III

Sondervorschriften für Feuerungsanlagen

Artikel 30

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Feuerungsanlagen zum Zwecke der Energieerzeugung, deren Feuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, unabhängig davon, welche Art von Brennstoff verwendet wird.

Dieses Kapitel gilt nicht für folgende Feuerungsanlagen:

a)

Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden;

b)

Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;

c)

Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;

d)

Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel;

e)

in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren;

f)

Koksöfen;

g)

Winderhitzer (cowpers);

h)

technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden;

i)

Gasturbinen, die auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden;

j)

Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüssige Abfälle als die gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a verwenden.

Die Artikel 31, 32 und 35 finden nicht Anwendung auf Feuerungsanlagen, die in einem industriezweigspezifischen BVT-Merkblatt erfasst sind und für die das BVT-Merkblatt für Großfeuerungsanlagen nicht gilt.

Artikel 31

Aggregationsregeln

(1)   Werden die Abgase von zwei oder mehreren gesonderten Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und ihre Kapazitäten werden addiert.

(2)   Werden zwei oder mehrere gesonderte Feuerungsanlagen, für die vor dem Zeitpunkt gemäß Artikel 72 Absatz 2 eine Genehmigung erteilt oder ein vollständiger Genehmigungsantrag eingereicht wurde, derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und ihre Kapazitäten werden addiert.

Artikel 32

Emissionsgrenzwerte

(1)   Die Ableitung der Abgase aus Feuerungsanlagen erfolgt auf kontrollierte Weise über einen Schornstein mit einem oder mehreren Rauchgaskanälen, dessen Höhe so berechnet wird, dass menschliche Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben.

(2)   Alle Genehmigungen für Anlagen, die Feuerungsanlagen umfassen, für die vor dem Zeitpunkt gemäß Artikel 72 Absatz 2 eine Genehmigung erteilt oder ein vollständiger Genehmigungsantrag eingereicht wurde, sofern solche Anlagen spätestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, enthalten Auflagen, die gewährleisten, dass die Emissionen dieser Anlagen in die Luft die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang V Teil 1 nicht überschreiten.

(3)   Alle Genehmigungen für Anlagen, die Feuerungsanlagen umfassen, die nicht unter Absatz 2 fallen, enthalten Auflagen, die gewährleisten, dass die Emissionen dieser Anlagen in die Luft die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang V Teil 2 nicht überschreiten.

(4)   Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten bei Feuerungsanlagen gewähren, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte einzuhalten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede gemäß Unterabsatz 1 gewährte Abweichung.

(5)   Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen gewähren, in denen eine Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung wird für einen Zeitraum von nicht mehr als 10 Tagen gewährt, es sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben.

Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde umgehend über jeden einzelnen Fall gemäß Unterabsatz 1.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission umgehend über jede gemäß Unterabsatz 1 gewährte Abweichung.

(6)   Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 20 MW erweitert, so gelten für den von der Änderung betroffenen Teil der Anlage die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang V Teil 2, die nach Maßgabe der thermischen Nennleistung der gesamten Feuerungsanlage festgelegt werden.

Artikel 33

Betriebsstörung oder Ausfall der Abgasreinigungsanlage

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Genehmigung geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden.

(2)   Im Fall eines Ausfalls veranlasst die zuständige Behörde den Betreiber ║, den Betrieb der Anlage einzuschränken oder gänzlich einzustellen, wenn eine Rückkehr zum Normalbetrieb nicht innerhalb von 24 Stunden erreicht wird, oder aber die Anlage mit einem schadstoffarmen Brennstoff weiterzubetreiben.

Der Betreiber benachrichtigt die zuständige Behörde innerhalb von 48 Stunden nach der Betriebsstörung oder dem Ausfall der Abgasreinigungsanlage.

Die Gesamtbetriebsdauer ohne Abgasreinigung darf 120 Stunden innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums nicht übersteigen.

Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Fristen gemäß den Unterabsätzen 1 und 3 in einem der folgenden Fälle gewähren:

a)

es ist ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben,

b)

die Feuerungsanlage, in der der Ausfall der Abgasreinigungsanlage aufgetreten ist, würde für einen begrenzten Zeitraum durch eine andere Anlage ersetzt, die einen Gesamtanstieg der Emissionen verursachen würde.

Artikel 34

Überwachung der Emissionen in die Luft

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Überwachung der Luftschadstoffe gemäß Anhang V Teil 3 durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Überwachung auf Kosten des Betreibers durchgeführt wird.

(2)   Einbau und Funktionieren der automatisierten Messsysteme müssen kontrolliert werden und jedes Jahr müssen die Überwachungstests gemäß Anhang V Teil 3 durchgeführt werden.

(3)   Die zuständige Behörde legt die Probenahme- oder Messstellen für die Überwachung von Emissionen fest.

(4)   Alle Überwachungsergebnisse müssen auf eine Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Einhaltung der Betriebsbedingungen und der in der Genehmigung angegebenen Emissionsgrenzwerte zu überprüfen.

Artikel 35

Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

Die Emissionsgrenzwerte für Luft gelten als eingehalten, wenn die Bedingungen gemäß Anhang V Teil 4 erfüllt sind.

Artikel 36

Mehrstofffeuerungsanlagen

(1)   Im Fall von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, setzt die zuständige Behörde die Emissionsgrenzwerte nach folgenden Schritten fest:

a)

Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff und jeden einzelnen Schadstoff entsprechend der thermischen Nennleistung der gesamten Anlage gemäß Anhang V Teile 1 und 2;

b)

Festlegung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Grenzwerte gemäß Buchstabe a mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung dividiert;

c)

Addieren der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe.

(2)   Für Mehrstofffeuerungsanlagen, die Destillations- und Konversionsrückstände von Erdölraffinerien allein oder mit anderen Brennstoffen zum Eigenverbrauch verwenden, kann die Kommission Absatz 1 ändern und für Schwefeldioxid einen durchschnittlichen Emissionsgrenzwert festlegen, der für alle Anlagen dieser Art mit einer thermischen Nennleistung von 50 MW oder mehr gilt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie ║werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

KAPITEL IV

Sondervorschriften für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen

Artikel 37

Geltungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, die feste oder flüssige Brennstoffe verbrennen oder mitverbrennen.

Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen alle Verbrennungs- oder Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsbedingungen.

Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Abfallverbrennungsanlage.

(2)   Dieses Kapitel gilt nicht für folgende Anlagen:

a)

Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden:

i)

Abfälle gemäß Artikel 3 Nummer 22 Buchstabe b,

ii)

radioaktive Abfälle,

iii)

Tierkörper im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (37),

iv)

Abfälle, die beim Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und deren Förderung auf Bohrinseln entstehen und dort verbrannt werden,

b)

Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr behandelt werden.

Artikel 38

Genehmigungsantrag

Der Genehmigungsantrag für eine Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage umfasst eine Beschreibung der Maßnahmen, die geplant sind, um die Einhaltung folgender Anforderungen zu gewährleisten:

a)

den Anforderungen dieses Kapitels entsprechende Auslegung und Ausrüstung sowie entsprechende Wartung und entsprechender Betrieb der Anlage, unter Berücksichtigung der zu verbrennenden oder mitzuverbrennenden Abfallarten;

b)

soweit durchführbar, Nutzung der bei der Verbrennung oder Mitverbrennung entstehenden Wärme durch Erzeugung von Wärme, Dampf oder Kraft;

c)

Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum und gegebenenfalls ihre Verwertung;

d)

Beseitigung der Rückstände, die weder vermieden noch vermindert noch verwertet werden können, unter Einhaltung der einzelstaatlichen und der Gemeinschaftsvorschriften.

Artikel 39

Genehmigungsauflagen

(1)   In der Genehmigung ist Folgendes festgelegt:

a)

eine Liste aller Abfallarten, die behandelt werden können, die mindestens die Abfallarten in dem mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnis ausweist und gegebenenfalls Angaben zur Menge jeder Abfallart enthält;

b)

gesamte Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungskapazität der Anlage;

c)

die Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser;

d)

die Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und Durchfluss von Abwassereinleitungen;

e)

Probenahme- und Messverfahren und deren Häufigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Bedingungen für die Emissionsüberwachung;

f)

die höchstzulässige Dauer technisch unvermeidbarer Abschaltungen, Störungen oder Ausfälle der Reinigungs- oder der Messvorrichtungen, während deren die Emissionen in die Luft und die Abwassereinleitungen die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte überschreiten dürfen.

(2)   Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 sind in der Genehmigung für eine Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle eingesetzt werden, folgende Angaben zu machen:

a)

eine Liste der Mengen der verschiedenen Arten von gefährlichen Abfällen, die behandelt werden können;

b)

die minimalen und maximalen Massenströme dieser gefährlichen Abfälle, ihr geringster und höchster Heizwert und ihr maximaler Gehalt an PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel, Schwermetallen und sonstigen Schadstoffen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die in der Genehmigung aufzuführenden Abfallarten auflisten, die in bestimmten Kategorien von Abfallmitverbrennungsanlagen mitverbrannt werden können.

(4)   Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßig eine Überprüfung und bei Bedarf eine Anpassung der Genehmigungsbedingungen vor.

Artikel 40

Reduzierung der Emissionen

(1)   Die Abgase aus Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen sind kontrolliert mit Hilfe von Schornsteinen abzuleiten, deren Höhe so auszulegen ist, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet ist.

(2)   Die Emissionen aus Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen in die Luft dürfen die in Anhang VI Teile 3 und 4 festgelegten oder in Teil 4 des genannten Anhangs vorgegebenen Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Werden in einer Abfallmitverbrennungsanlage mehr als 40 % der freigesetzten Wärme mit gefährlichen Abfällen erzeugt oder werden in der Anlage unaufbereitete gemischte Siedlungsabfälle mitverbrannt, so gelten die in Anhang VI Teil 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte.

(3)   Das Einleiten des bei der Abgasreinigung anfallenden Abwassers in Gewässer ist, soweit dies praktisch möglich ist, zu begrenzen und die Konzentrationen an Schadstoffen dürfen die in Anhang VI Teil 5 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(4)   Die Emissionsgrenzwerte gelten an dem Ort, an dem das Abwasser aus der Abgasreinigung aus der Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlage abgeleitet wird.

Wird Abwasser aus der Abgasreinigung außerhalb der Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlage in einer nur für die Behandlung dieser Abwasserart bestimmten Behandlungsanlage behandelt, so sind die in Anhang VI Teil 5 genannten Emissionsgrenzwerte am Ort der Abwasserableitung aus der Behandlungsanlage anzuwenden. Wird das Abwasser aus der Abgasreinigung zusammen mit Wasser anderer Herkunft innerhalb oder außerhalb des Standorts behandelt, so berechnet der Betreiber die erforderlichen Massenbilanzen anhand der Ergebnisse der Messungen gemäß Anhang VI Teil 6 Nummer 2, um die Emissionsniveaus in den endgültig eingeleiteten Wassermengen zu bestimmen, die dem Abwasser aus der Abgasreinigung zugeschrieben werden können.

Unter keinen Umständen darf eine Verdünnung des Abwassers erfolgen, um die in Anhang VI Teil 5 genannten Emissionsgrenzwerte einzuhalten.

(5)   Die Gelände von Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, einschließlich der dazugehörigen Abfalllagerflächen werden so ausgelegt und genutzt, dass unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den Boden, in das Oberflächenwasser und das Grundwasser vermieden wird.

Für das auf dem Gelände der Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlage anfallende verunreinigte Regenwasser und für verunreinigtes Wasser, das bei Störungen oder der Brandbekämpfung anfällt, wird Speicherkapazität vorgesehen ║. Die Speicherkapazität wird so bemessen ║, dass das anfallende Wasser erforderlichenfalls geprüft und vor der Einleitung behandelt werden kann.

(6)   Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 4 Buchstabe c darf die Abfallverbrennung in der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage oder in einzelnen Öfen, die Teil einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage sind bei Überschreitung der Emissionsgrenzwerte unter keinen Umständen mehr als vier Stunden ununterbrochen fortgesetzt werden.

Die Gesamtzeit des Betriebs unter diesen Bedingungen darf, auf ein ganzes Jahr bezogen, 60 Stunden nicht überschreiten.

Die zeitliche Beschränkung gemäß Unterabsatz 2 gilt für jene Öfen, die an eine einzelne Abgasreinigungseinrichtung angeschlossen sind.

Artikel 41

Ausfall

Bei einem Ausfall vermindert der Betreiber den Betrieb so schnell wie möglich ║ oder stellt ihn ganz ein, bis die normalen Betriebsbedingungen wieder hergestellt sind.

Artikel 42

Emissionsüberwachung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Emissionsüberwachung gemäß Anhang VI Teile 6 und 7 durchgeführt wird.

(2)   Einbau und Funktionieren der automatisierten Messsysteme werden kontrolliert ║ und jedes Jahr werden die Überwachungstests gemäß Anhang VI Teil 6 Nummer 1 durchgeführt ║.

(3)   Die zuständige Behörde legt die Probenahme- oder Messstellen für die Emissionsüberwachung fest.

(4)   Alle Überwachungsergebnisse müssen auf eine Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Einhaltung der Betriebsbedingungen und der in der Genehmigung angegebenen Emissionsgrenzwerte zu überprüfen.

(5)   Sobald geeignete Messverfahren in der Gemeinschaft verfügbar sind, legt die Kommission den Termin fest, ab dem die kontinuierlichen Messungen der Emissionen von Schwermetallen, Dioxinen und Furanen in die Luft durchgeführt werden müssen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie ║ werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 43

Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

Emissionsgrenzwerte für Luft und Wasser gelten als eingehalten, wenn die Bedingungen gemäß Anhang VI Teil 8 erfüllt sind.

Artikel 44

Betriebsbedingungen

(1)   Abfallverbrennungsanlagen müssen so betrieben werden, dass mit dem erzielten Verbrennungsgrad in der Schlacke und Rostasche ein Gehalt an organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff von weniger als 3 % oder ein Glühverlust von weniger als 5 % des Trockengewichts des verbrannten Stoffes eingehalten wird. Erforderlichenfalls müssen Techniken der Abfallvorbehandlung angewandt werden.

(2)   Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten, auszuführen und zu betreiben, dass die Temperatur des bei der Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen entstehenden Gases nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen mindestens zwei Sekunden lang auf mindestens 850 °C erhöht wird.

Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als 1 Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, verbrannt oder mitverbrannt werden, ist zur Einhaltung der Bestimmungen von Unterabsatz 1 eine Temperatur von mindestens 1 100 °C erforderlich.

Die Temperaturen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 werden bei Abfallverbrennungsanlagen in der Nähe der Innenwand des Brennraums gemessen. Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die Messungen an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums erfolgen.

(3)   Jeder Brennraum einer Abfallverbrennungsanlage muss mit mindestens einem Hilfsbrenner ausgestattet sein. Dieser wird automatisch eingeschaltet, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft unter die in Absatz 2 angegebenen Temperaturen sinkt. Er ist auch bei An- und Abfahrvorgängen der Anlage einzusetzen, um zu gewährleisten, dass diese Temperaturen zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge – und solange sich unverbrannter Abfall im Brennraum befindet – aufrechterhalten bleiben.

Der Hilfsbrenner darf nicht mit Brennstoff gespeist werden, der höhere Emissionen zur Folge haben kann als die Verbrennung von Gasöl gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/12/EWG des Rates vom 23. März 1993 über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe (38) von Flüssiggas oder Erdgas.

(4)   In den Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen kommt ein automatisches System zum Einsatz, um die Beschickung mit Abfall unter folgenden Umständen zu verhindern:

a)

während des Anfahrvorgangs bis zum Erreichen der in Absatz 2 festgelegten Temperatur oder der gemäß Artikel 45 Absatz 1 vorgegebenen Temperatur;

b)

bei jedem Absinken der Temperatur unter die in Absatz 2 festgelegte Temperatur oder unter die gemäß Artikel 45 Absatz 1 vorgegebene Temperatur;

c)

wenn die kontinuierlichen Messungen ergeben, dass ein Emissionsgrenzwert wegen einer Störung oder eines Ausfalls der Abgasreinigungseinrichtungen überschritten wird.

(5)   Jede von Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen erzeugte Wärme muss, soweit praktikabel, genutzt werden.

(6)   Infektiöse klinische Abfälle werden ohne vorherige Vermischung mit anderen Abfallarten und ohne direkte Handhabung in die Feuerung verbracht.

(7)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage von einer natürlichen Person betrieben und kontrolliert wird, die die zur Leitung der Anlage erforderliche Kompetenz besitzt.

Artikel 45

Genehmigung zur Änderung der Betriebsbedingungen

(1)   Sofern die sonstigen Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, können die zuständigen Behörden Anforderungen zulassen, die sich von den in Artikel 44 Absätze 1, 2 und 3 und in Bezug auf die Temperatur in Absatz 4 des genannten Artikels festgelegten Anforderungen unterscheiden und in der Genehmigung für bestimmte Abfallarten oder bestimmte thermische Verfahren näher festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für diese Genehmigungen erlassen.

(2)   Die Änderung der Betriebsbedingungen von Abfallverbrennungsanlagen darf jedoch im Vergleich zu den Rückständen, die unter den in Artikel 44 Absätze 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen zu erwarten wären, keine höheren Rückstandsmengen oder Rückstände mit einem höheren Gehalt an organischen Schadstoffen zur Folge haben.

(3)   Bei Abfallmitverbrennungsanlagen, für die eine Änderung der Betriebsbedingungen gemäß Absatz 1 genehmigt wurde, müssen zumindest die in Anhang VI Teil 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte für organisch gebundenen Gesamtkohlenstoff und CO eingehalten werden.

In der Zellstoff- und Papierindustrie, die Rindenabfälle am Erzeugungsort mitverbrennt, müssen bei Kesseln, die vor dem 28. Dezember 2002 in Betrieb waren und für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt worden ist und für die eine Änderung der Betriebsbedingungen gemäß Absatz 1 genehmigt wurde, zumindest die Emissionsgrenzwerte für organisch gebundenen Gesamtkohlenstoff in Anhang VI Teil 3 eingehalten werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 genehmigten Betriebsbedingungen und die Ergebnisse der vorgenommenen Prüfungen zusammen mit den Informationen mit, die ihr zur Einhaltung der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 66 übermittelt werden.

Artikel 46

Anlieferung und Annahme des Abfalls

(1)   Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage hat alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle zu ergreifen, um die Verunreinigung der Luft, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers, andere Umweltverschmutzungen, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit zu vermeiden oder, soweit es praktikabel ist, zu begrenzen.

(2)   Der Betreiber hat vor der Annahme des Abfalls in der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage die Masse einer jeden Abfallart gemäß dem mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission aufgestellten Europäischen Abfallverzeichnis zu bestimmen.

(3)   Der Betreiber trägt vor Annahme gefährlicher Abfälle in der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage die verfügbaren Angaben über die Abfälle zusammen, damit festgestellt werden kann, ob die Genehmigungsbedingungen nach Artikel 39 Absatz 2 erfüllt sind.

Diese Angaben müssen Folgendes umfassen:

a)

alle verwaltungsmäßigen Angaben über den Entstehungsprozess, die in den in Absatz 4 Buchstabe a genannten Dokumenten enthalten sind;

b)

physikalische und – soweit praktikabel – chemische Zusammensetzung der Abfälle und alle sonstigen erforderlichen Angaben zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess;

c)

Gefahrenmerkmale der Abfälle, Stoffe, mit denen sie nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen.

(4)   Der Betreiber muss vor Annahme gefährlicher Abfälle in der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage mindestens folgende Verfahren durchführen:

a)

Es sind die Dokumente zu prüfen, die in der Richtlinie 2008/98/EG und gegebenenfalls in der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (39) und den Rechtsvorschriften für Gefahrguttransporte vorgeschrieben sind;

b)

sofern dies nicht unangemessen ist, sind möglichst vor dem Abladen repräsentative Proben zu nehmen, um durch Kontrollen zu überprüfen, ob die Abfälle den Angaben nach Absatz 3 entsprechen, und den zuständigen Behörden die Feststellung der Art der behandelten Abfälle zu ermöglichen.

Die Proben gemäß Buchstabe b sind nach der Verbrennung oder Mitverbrennung des betreffenden Abfalls mindestens einen Monat lang aufzubewahren.

(5)   Die zuständige Behörde kann für Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen, die Teil einer unter Kapitel II fallenden Anlage sind und nur innerhalb der Anlage entstandene Abfälle verbrennen oder mitverbrennen Ausnahmen von den Absätzen 2, 3 und 4 gewähren.

Artikel 47

Rückstände

(1)   Rückstände sind hinsichtlich Menge und Schädlichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Die Rückstände sind soweit angezeigt in der Anlage selbst oder außerhalb dieser zu verwerten.

(2)   Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen in Form von Staub hat so zu erfolgen, dass diffuse Emissionen dieser Rückstände in die Umwelt vermieden werden.

(3)   Vor der Festlegung des Entsorgungsweges für die Beseitigung oder Verwertung der Rückstände sind die physikalischen und chemischen Eigenschaften und das Schadstoffpotential der Rückstände mit geeigneten Tests zu ermitteln. Diese Tests betreffen die gesamte lösliche Fraktion und die lösliche Schwermetallfraktion.

Artikel 48

Wesentliche Änderung

Eine Änderung des Betriebs einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage, die nur nichtgefährliche Abfälle einsetzt, in eine unter Kapitel II fallende Anlage, die die Verbrennung oder Mitverbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt, gilt als wesentliche Änderung.

Artikel 49

Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit über Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen

(1)   Anträge auf neue Genehmigungen für Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen werden für einen angemessenen Zeitraum der Öffentlichkeit an einem oder mehreren Orten zugänglich gemacht, um der Öffentlichkeit vor der Entscheidung der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen zu geben. Diese Entscheidung mit mindestens einer Abschrift der Genehmigung und alle späteren Aktualisierungen müssen der Öffentlichkeit ebenfalls zugänglich gemacht werden.

(2)   Für Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr werden in dem Bericht gemäß Artikel 66 Informationen über das Funktionieren und die Überwachung der Anlage geliefert und wird Rechenschaft über die Durchführung des Verbrennungs- oder Mitverbrennungsprozesses und über die Emissionen in die Luft und ins Wasser im Vergleich zu den Emissionsgrenzwerten abgelegt. Diese Information ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3)   Eine Liste der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde wird von der zuständigen Behörde erstellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

KAPITEL V

Sondervorschriften für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden

Artikel 50

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Tätigkeiten, die in Anhang VII Teil 1 aufgelistet sind und bei denen gegebenenfalls die in dem genannten Anhang Teil 2 festgelegten Schwellenwerte für den Lösungsmittelverbrauch erreicht werden.

Artikel 51

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „bestehende Anlage“: eine Anlage, die in Betrieb ist und für die vor dem 1. April 2001 eine Genehmigung erteilt oder ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt worden ist, sofern sie spätestens am 1. April 2002 in Betrieb genommen wurde;

2.   „Abgase“: die aus einem Schornstein oder einer Vorrichtung zur Emissionsminderung endgültig in die Luft freigesetzten Gase, die flüchtige organische Verbindungen oder sonstige Schadstoffe enthalten;

3.   „diffuse Emissionen“: alle nicht in Abgasen enthaltenen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Luft, den Boden oder das Wasser sowie Lösungsmittel, die in einem Produkt enthalten sind, soweit in Anhang VII Teil nicht anders angegeben;

4.   „Gesamtemissionen“: die Summe der diffusen Emissionen und der Emissionen in Abgasen;

5.   „Mischung“: Mischung im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (40);

6.   „Klebstoff“: jede Mischung, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Mischungen, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen, die dazu verwendet wird, Einzelteile eines Produkts zusammenzukleben;

7.   „Druckfarbe“: eine Mischung, einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Mischungen, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten müssen, die in einem Druckverfahren für das Bedrucken einer Oberfläche mit Text oder Bildern verwendet wird;

8.   „Klarlack“: ein durchsichtiger Beschichtungsstoff;

9.   „Verbrauch“: die Gesamtmenge an organischen Lösungsmitteln, die in einer Anlage je Kalenderjahr oder innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums eingesetzt wird, abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden;

10.   „eingesetzte Lösungsmittel“: die Menge der organischen Lösungsmittel und ihre Menge in Mischungen, die bei der Durchführung einer Tätigkeit verwendet werden, einschließlich der innerhalb und außerhalb der Anlage zurückgewonnenen Lösungsmittel, die jedesmal zu berücksichtigen sind, wenn sie zur Durchführung der Tätigkeit verwendet werden;

11.   „Wiederverwendung “: die Verwendung organischer Lösungsmittel, die aus einer Anlage für technische oder kommerzielle Zwecke zurückgewonnen werden; dazu zählt die Nutzung als Brennstoff, nicht jedoch die Endlagerung zurückgewonnener organischer Lösungsmittel als Abfall;

12.   „gefasste Bedingungen“: Bedingungen, unter denen eine Anlage so betrieben wird, dass die bei der Tätigkeit freigesetzten flüchtigen organischen Verbindungen erfasst und entweder durch einen Schornstein oder eine Vorrichtung zur Emissionsminderung kontrolliert abgeleitet und somit nicht vollständig diffus emittiert werden;

13.   „An- und Abfahren“: die Vorgänge, mit denen der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer Tätigkeit, eines Gerätes oder eines Behälters hergestellt oder beendet wird, ausgenommen regelmäßig wiederkehrende Phasen bei einer Tätigkeit.

Artikel 52

Substitution gefährlicher Stoffe

Stoffe oder Mischungen, die aufgrund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind und denen die R-Sätze R45, R46, R49, R60 oder R61 zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, werden in kürzestmöglicher Frist soweit wie möglich durch weniger schädliche Stoffe oder Mischungen ersetzt.

Artikel 53

Reduzierung der Emissionen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)

die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus den Anlagen die Emissionsgrenzwerte für Abgase und die Grenzwerte für die diffusen Emissionen oder die Grenzwerte für die Gesamtemissionen nicht überschreiten und die anderen Anforderungen des Anhangs VII Teile 2 und 3 eingehalten werden; oder

b)

die Anlagen die Anforderungen des Reduzierungsplans gemäß Anhang VII Teil 5 erfüllen, sofern eine Emissionsminderung in der gleichen Höhe erzielt wird, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte gemäß Buchstabe a der Fall wäre.

Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 über die in Bezug auf die gleichwertige Emissionsminderung gemäß Buchstabe b erzielten Fortschritte.

(2)   Weist der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass die Einhaltung der Grenzwerte für diffuse Emissionen bei einer einzelnen Anlage technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, so kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 Buchstabe agenehmigen, dass die Emissionen die Emissionsgrenzwerte überschreiten, sofern keine wesentlichen Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu erwarten sind und der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass die besten verfügbaren Techniken verwendet werden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde für die in der Tabelle des Anhangs VII Teil 2 unter Nummer 8 aufgeführten Beschichtungstätigkeiten, die nicht unter gefassten Bedingungen ausgeführt werden können, genehmigen, dass die Emissionen der Anlage die Anforderungen jenes Absatzes nicht erfüllen, sofern der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass die Einhaltung dieser Anforderungen technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist und dass die besten verfügbaren Techniken verwendet werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Einklang mit Artikel 66 Absatz 2 über die Ausnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 Bericht.

(5)   Zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und der Umwelt müssen Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen, denen die R-Sätze R40, R45, R46, R49, R60, R61 oder R68 zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, unter gefassten Bedingungen behandelt werden, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, und dürfen die Emissionsgrenzwerte in Anhang VII Teil 4 nicht überschreiten.

(6)   Bei Anlagen, in denen zwei oder mehr Tätigkeiten jeweils die Schwellenwerte nach Anhang VII Teil 2 überschreiten, gilt Folgendes:

a)

Bei den in Absatz 5 festgelegten Stoffen sind die Anforderungen dieses Absatzes für die jeweilige Tätigkeit einzeln einzuhalten.

b)

Bei allen anderen Stoffen

i)

sind entweder die Anforderungen nach Absatz 1 für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten oder

ii)

dürfen die Gesamtemissionen von flüchtigen organischen Verbindungen nicht die Werte überschreiten, die bei Anwendung von Ziffer i erreicht worden wären.

(7)   Es werden alle geeigneten Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, um die Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen während der An- und Abfahrvorgänge so gering wie möglich zu halten.

Artikel 54

Emissionsüberwachung

Die Mitgliedstaaten gewährleisten entweder durch Angabe in den Genehmigungsbedingungen oder durch Festlegung allgemeiner bindender Vorschriften, dass die Messungen der Emissionen gemäß Anhang VII Teil 6 durchgeführt werden.

Artikel 55

Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

Die Emissionsgrenzwerte für Abgase gelten als eingehalten, wenn die Bedingungen gemäß Anhang VII Teil 8 erfüllt sind.

Artikel 56

Berichterstattung über die Einhaltung der Vorschriften

In dem Bericht über die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 8 Absatz 1 ist die Einhaltung folgender Parameter nachzuweisen:

a)

Emissionsgrenzwerte für Abgase, Grenzwerte der diffusen Emissionen und Gesamtemissionsgrenzwerte;

b)

Anforderungen des Reduzierungsplans nach Anhang VII Teil 5;

c)

gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 3 gewährte Abweichungen.

Der Bericht über die Einhaltung der Vorschriften kann eine gemäß Anhang VII Teil 7 erstellte Lösungsmittelbilanz enthalten.

Artikel 57

Wesentliche Änderung bestehender Anlagen

(1)   Wird die maximale Masse der in einer Anlage eingesetzten organischen Lösungsmittel, gemittelt über einen Tag, sofern die Anlage unter anderen Bedingungen als denen des An- und Abfahrens und der Wartung der Ausrüstung entsprechend ihrer Auslegung betrieben wird, geändert, so gilt dies als wesentliche Änderung, wenn sie zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen führt, die folgende Werte übersteigt:

25 % bei einer Anlage, die in den unteren Schwellenwertbereich der Nummern 1, 3, 4, 5, 8, 10, 13, 16 oder 17 des Anhangs VII Teil 2 fällt oder die im Fall der anderen Tätigkeiten des Anhangs VII Teil 2 einen Lösungsmittelverbrauch von weniger als 10 t/Jahr hat;

10 % bei allen anderen Anlagen.

(2)   Bei bestehenden Anlagen, an denen eine wesentliche Änderung vorgenommen wird oder die infolge einer wesentlichen Änderung erstmals unter diese Richtlinie fallen, wird der betreffende Anlagenteil, der einer wesentlichen Änderung unterzogen wird, entweder als Neuanlage oder als bestehende Anlage eingestuft, sofern die Gesamtemissionen der gesamten Anlage nicht den Wert übersteigen, der erreicht worden wäre, wenn der wesentlich geänderte Anlagenteil als Neuanlage behandelt worden wäre.

(3)   Im Falle einer wesentlichen Änderung überprüft die zuständige Behörde, ob die Anlage die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

Artikel 58

Informationsaustausch über die Substitution organischer Lösungsmittel

Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, der betreffenden Industrie und Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, über die Verwendung organischer Lösungsmittel und ihrer potenziellen Ersatzstoffe sowie über Techniken, die die potenziell geringsten Auswirkungen auf Luft, Wasser, Boden, die Ökosysteme und die menschliche Gesundheit haben.

Es findet ein Informationsaustausch über folgende Themen statt:

a)

die Gebrauchstauglichkeit;

b)

die potenziellen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit im allgemeinen und die Exposition am Arbeitsplatz im besonderen;

c)

die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt;

d)

die wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere das Kosten-Nutzen-Verhältnis der verfügbaren Alternativen.

Artikel 59

Zugang zu Informationen

(1)   Die Entscheidung der zuständigen Behörde einschließlich mindestens eines Exemplars der Genehmigung sowie etwaige Aktualisierungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die für Anlagen geltenden allgemeinen bindenden Vorschriften und das Verzeichnis der genehmigungs- und registrierungspflichtigen Anlagen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2)   Die Ergebnisse der gemäß Artikel 54 durchzuführenden Überwachung der Emissionen, die der zuständigen Behörde vorliegen, sind ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Einschränkungen des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG.

KAPITEL VI

Sondervorschriften für Titandioxid produzierende Anlagen

Artikel 60

Geltungsbereich

Diese Kapitel gilt für Anlagen, die Titandioxid produzieren.

Artikel 61

Verbot der Einleitung von Abfällen

Die Mitgliedstaaten verbieten die Einleitung folgender Abfälle in ein Gewässer, Meere oder Ozeane:

1.

feste Abfälle;

2.

Mutterlaugen, die in der Filtrationsphase nach Hydrolyse der Titansulfatlösung in Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, anfallen, einschließlich der mit solchen Laugen vermischten sauren Abfälle, die insgesamt mehr als 0,5 % freie Schwefelsäure und verschiedene Schwermetalle enthalten, darunter auch saure Abfälle, die verdünnt wurden, bis sie 0,5 % oder weniger freie Schwefelsäure enthalten;

3.

Abfälle aus Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden, mit einem Gehalt an freier Salzsäure und verschiedenen Schwermetallen von mehr als 0,5 %, einschließlich Abfälle, die verdünnt wurden, bis sie 0,5 % oder weniger freie Schwefelsäure enthalten;

4.

Filtersalze, Schlämme und flüssige Abfälle, die bei der Behandlung (Konzentrierung oder Neutralisierung) der in den Absätzen 2 und 3 genannten Abfälle anfallen und verschiedene Schwermetalle enthalten, nicht jedoch neutralisierte und gefilterte bzw. geklärte Abfälle, die Schwermetalle nur in Spuren enthalten und die vor jeglicher Verdünnung einen pH-Wert von mehr als 5,5 aufweisen.

Artikel 62

Reduzierung der Emissionen ins Wasser

(1)   Die von den Anlagen ins Wasser abgeleiteten Emissionen dürfen die in Anhang VIII Teil 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Tests auf akute Toxizität gemäß Anhang VIII Teil 2 Nummer 1 durchgeführt werden und dass die Ergebnisse dieser Tests die in Anhang VIII Teil 2 Nummer 2 festgelegten Werte einhalten.

Artikel 63

Vermeidung und Reduzierung von Emissionen in die Luft

(1)   Emissionen von Säuretröpfchen aus den Anlagen sind zu vermeiden.

(2)   Die von den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Luft dürfen die Emissionsgrenzwerte in Anhang VIII Teil 3 nicht überschreiten.

Artikel 64

Überwachung der Emissionen und der Umwelt

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Emissionen ins Wasser überwacht werden, damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der Genehmigungsauflagen und des Artikels 62 überprüfen können.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Emissionen in die Luft überwacht werden, damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der Genehmigungsauflagen und des Artikels 63 überprüfen können.

Diese Überwachung umfasst zumindest die Überwachung der in Anhang VII Teil 5 aufgeführten Emissionen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die Überwachung der von der Einleitung der Abfälle aus Titandioxid produzierenden Anlagen in Gewässer gemäß Anhang VIII Teil 4 betroffenen Umwelt.

(4)   Die Überwachung wird nach CEN-Normen oder, sofern diese nicht zur Verfügung stehen, nach ISO-Normen, nationalen oder internationalen Normen durchgeführt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

KAPITEL VII

Ausschuss, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 65

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Wahrnehmung der Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie zuständigen Behörden und Einrichtungen.

Artikel 66

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinie, repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Umweltauswirkungen, Emissionsgrenzwerte und die Anwendung bester verfügbarer Techniken gemäß den Artikeln 15 und 16 sowie über die aufgrund von Artikel 16 Absatz 3 gewährten Abweichungen erhält.

Die Mitgliedstaaten entwickeln und verbessern regelmäßig nationale Informationssysteme, um die Informationen gemäß Unterabsatz 1 der Kommission in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit eine Zusammenfassung der bereitgestellten Informationen zugänglich.

(2)   Die Kommission legt fest, welche Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form gemäß Absatz 1 zu übermitteln haben.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Informationen übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt gemäß Artikel 71 Absatz 1 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie, gegebenenfalls zusammen mit einem Rechtsvorschlag.

Artikel 67

Änderungen der Anhänge

(1)     Auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken, wie sie aus den betreffenden BVT-Merkblättern hervorgehen, passt die Kommission binnen 12 Monaten ab der Veröffentlichung eines BVT-Merkblatts gemäß Artikel 14 anhand der auf BVT bezogenen Ergebnisse des BVT-Merkblatts die Anhänge V, VI, VII und VIII durch Festlegung von Emissionsgrenzwerten als Mindestanforderungen an. Die Emissionsgrenzwerte können durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen und Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften ergänzt werden, sofern sich ein gleich hohes Umweltschutzniveau erreichen lässt .

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie ║ werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)     Vor dem Erlass der Maßnahmen nach Absatz 1 führt die Kommission eine Anhörung des betroffenen Wirtschaftszweigs und der nichtstaatlichen Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, durch und berichtet über das Ergebnis der Anhörung und dessen Berücksichtigung.

Artikel 68

Mindestanforderungen

(1)     Unbeschadet des Artikels 67 legt die Kommission binnen 12 Monaten ab der Veröffentlichung eines BVT-Merkblatts gemäß Artikel 14 anhand der auf BVT bezogenen Ergebnisse des BVT-Merkblatts Emissionsgrenzwerte sowie Überwachungs- und Einhaltungsanforderungen als Mindestanforderungen fest. Die Emissionsgrenzwerte können durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen ergänzt werden, sofern sich durch solche äquivalenten Parameter ein gleich hohes Umweltschutzniveau erreichen lässt.

Diese Mindestanforderungen sind auf die erheblichen Umweltauswirkungen der betreffenden Tätigkeiten oder Anlagen auszurichten und auf mit den BVT zusammenhängende Emissionswerte zu stützen.

Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)     Vor dem Erlass der Durchführungsmaßnahmen nach Absatz 1 führt die Kommission eine Anhörung der Organisationen des betroffenen Wirtschaftszweigs und der nichtstaatlichen Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, durch und berichtet über das Ergebnis der Anhörung und dessen Berücksichtigung.

(3)     Insbesondere legt die Kommission in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2011 Emissionsgrenzwerte sowie Überwachungs- und Einhaltungsanforderungen in Bezug auf Dioxine und Furane fest, die von Anlagen für die in Anhang I Nummern 2.1 und 2.2 genannten Tätigkeiten ausgestoßen werden.

Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können strengere Emissionsgrenzwerte für Dioxine und Furane festlegen.

Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 69 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 69

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 70

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens am … mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 71

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 2, Artikel 3 Nummer 4, Artikel 3 Nummern 15 bis 18, Nummer 20, Artikel 4 Absatz 2, den Artikeln 5 und 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 12 Nummer 8, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 14, Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 15 Absätze 3 bis 5, Artikel 16 Absätze 2 bis 5, Artikel 17, Artikel 18 Absätze 2 bis 4, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 22 Absatz 4 Buchstaben b und d, den Artikeln 23, 24 und 25, Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d, ║ Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben c bis g, ║ den Artikeln 29 und 31, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 34 Absätze 2 bis 4, Artikel 35, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 64 Absätze 2 und 4, den Artikeln 65, 66 und 70 und Anhang I Nummer 1.1, Nummer 2.5 Buchstabe c, Nummern 3.5, 4.7, 5.2 und 5.3, Nummer 6.1 Buchstabe c, Nummer 6.4 Buchstabe b, Nummern 6.6, 6.9 und 6.10, Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b) Anhang V Teile 1 bis 4, Anhang VI Teil 1 Buchstabe b, Teil 4 Nummern 2.2, 3.1 und 3.2, Teil 6 Nummern 2.5 und 2.6, Anhang VII Teil 7 Nummer 3 sowie Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe c und Teil 3 Nummern 2 und 3 bis spätestens … (41) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem … (41) an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 72

Aufhebung

(1)   Die Richtlinien 78/176/EWG, 82/883/EWG, 92/112/EWG, 96/61/EG, 1999/13/EG und 2000/76/EG, geändert durch die in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsakte, werden mit Wirkung vom … (42) aufgehoben, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang IX Teil B aufgeführten Richtlinien in nationales Recht und ihre Anwendung.

(2)   Die Richtlinie 2001/80/EG, geändert durch die in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang IX Teil B aufgeführten Richtlinien in nationales Recht und ihre Anwendung.

(3)   Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang X.

Artikel 73

Übergangsbestimmungen

(1)   Bei Anlagen gemäß Anhang I Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 2.1 bis 2.4, Nummer 2.5 Buchstaben a und b, Nummern 2.6, 3, 4.1 bis 4.6, 5.1, 5.2, Nummer 5.3 Buchstaben a und b, Nummer 5.4, Nummer 6.1 Buchstaben a und b, Nummern 6.2 bis 6.5, Nummer 6.6 Buchstaben b und c, Nummern 6.7 und 6.8 sowie bei Anlagen gemäß Nummer 1.1 mit einer thermischen Nennleistung von 50 MW oder mehr und Anlagen gemäß Nummer 6.6 Buchstabe a mit mehr als 40 000 Plätzen für Geflügel, die vor dem Zeitpunkt gemäß Artikel 71 Absatz 1 in Betrieb sind und für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt oder ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt worden ist, sofern sie spätestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, wenden die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 71 Absatz 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem … (43) an.

(2)   Bei Anlagen gemäß Anhang I Nummer 2.5 Buchstabe c, Nummer 5.3 Buchstaben c, d und e, Nummer 6.1 Buchstabe c, Nummern 6.9 und 6.10 sowie bei Anlagen gemäß Nummer 1.1 mit einer thermischen Nennleistung von weniger als 50 MW und Anlagen gemäß Nummer 6.6 Buchstabe a mit weniger als 40 000 Plätzen für Geflügel, die vor dem Zeitpunkt gemäß Artikel 71 Absatz 1 in Betrieb sind, wenden die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 71 Absatz 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem … (44) an.

(3)   Bei Feuerungsanlagen gemäß Kapitel III wenden die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 71 Absatz 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem 1. Januar 2016 an.

(4)   Für Feuerungsanlagen mit Abfallmitverbrennung gilt Anhang VI Teil 4 Nummer 3.1 bis 31. Dezember 2015.

Ab dem 1. Januar 2016 gilt für diese Anlagen jedoch Anhang VI Teil 4 Nummer 3.2.

Artikel 74

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 75

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Stellungnahme vom 14. Januar 2009.

(2)   ABl. C 325 vom 19.12.2008, S. 60.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009.

(4)  ABl. L 54 vom 25.2.1978, S. 19.

(5)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 1.

(6)  ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 11.

(7)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

(8)  ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1. ║

(9)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

(10)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1. ║

(11)  KOM(2005)0446 ║.

(12)  KOM(2006)0231 ║.

(13)  KOM(2005)0666 ║.

(14)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(15)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. ║

(16)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. ║

(17)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. ║

(18)   ABl 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(19)   ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

(20)   Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten von 1998.

(21)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22. ║

(22)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║

(23)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(24)  ║ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 1.

(25)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(26)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1

(27)   ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(28)  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

(29)   ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87.

(30)   ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(31)   ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19

(32)   ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.

(33)   ABl. L

(34)  ABl.: Bitte Nummer, Datum und Fundstelle einfügen.

(35)   Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1).

(36)   ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(37)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(38)  ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 81.

(39)  ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1.

(40)   ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(41)  18 Monatenach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie.

(42)  3 Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie.

(43)  3 Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie.

(44)  54 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie.

Dienstag, 10. März 2009
ANHANG I

Kategorien von industriellen Tätigkeiten nach Artikel 11

Die im folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere unter derselben Nummer aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten.

Bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung von Anlagen gemäß Nummer 1.1 wird im Fall von in Einrichtungen des Gesundheitswesens eingesetzten Feuerungsanlagen nur die gewöhnliche Betriebskapazität berücksichtigt.

Bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung von Anlagen gemäß Nummer 1.1 werden Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von weniger als 3 MW nicht berücksichtigt.

Bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung von Anlagen gemäß Nummer 1.1 werden Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von weniger als 50 MW, die höchstens 500 Stunden pro Jahr in Betrieb sind, nicht berücksichtigt.

1.   Energiewirtschaft

1.1

Feuerung von Brennstoffen in Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von 20 MW oder mehr

1.2.

Raffinieren von Mineralöl und Gas

1.3.

Erzeugung von Koks

1.4.

Vergasung oder Verflüssigung von Brennstoffen

2.   Herstellung und Verarbeitung von Metallen

2.1.

Rösten oder Sintern von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze

2.2.

Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde

2.3.

Verarbeitung von Eisenmetallen :

a)

Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;

b)

Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW;

c)

Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde.

2.4.

Betrieb von Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t guter Guss pro Tag

2.5.

Verarbeitung von Nichteisenmetallen:

a)

Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren;

b)

Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte ║ mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen, ohne Gießereien;

c)

Betrieb von Gießereien, die Nichteisen-Metallgussprodukte herstellen, mit einer Schmelzkapazität von über 2,4 t ▐ pro Tag für Blei und Cadmium oder 12 t pro Tag für alle anderen Metalle.

2.6.

Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt

3.   Mineralverarbeitende Industrie

3.1.

Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag

3.2.

Gewinnung von Asbest oder Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest

3.3.

Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

3.4.

Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich der Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

3.5.

Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3

4.   Chemische Industrie

Im Sinne dieses Abschnitts ist die Herstellung im Sinne der Kategorien von Tätigkeiten des Abschnitts 4 die Herstellung der in den Nummern 4.1 bis 4.7 genannten Stoffe oder Stoffgruppen durch chemische oder biologische Umwandlung im industriellen Umfang.

4.1.

Herstellung von organischen Chemikalien wie

a)

einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische);

b)

sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide;

c)

schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen;

d)

stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate;

e)

phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen;

f)

halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen;

g)

metallorganischen Verbindungen;

h)

Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis);

i)

synthetischen Kautschuken;

j)

Farbstoffen und Pigmenten;

k)

Tensiden.

4.2.

Herstellung von anorganischen Chemikalien wie

a)

von Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen;

b)

von Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren;

c)

von Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid;

d)

von Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat;

e)

von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid.

4.3.

Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger)

4.4.

Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden

4.5.

Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen

4.6.

Herstellung von Explosivstoffen

4.7.

Herstellung von Chemikalien zur Verwendung als Brennstoffe oder Schmiermittel

5.   Abfallbehandlung

5.1.

Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen folgender Tätigkeiten:

a)

biologische Behandlung;

b)

physikalisch-chemische Behandlung;

c)

Verbrennung oder Mitverbrennung;

d)

Vermengung oder Vermischung;

e)

Rekonditionierung;

f)

Lagerung mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 10 t;

g)

Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung;

h)

Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln;

i)

Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;

j)

Regenerierung von Säuren oder Basen;

k)

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen;

l)

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;

m)

Wiederaufbereitung von Öl oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl.

5.2.

Verbrennung und Mitverbrennung nichtgefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde.

5.3.

Beseitigung oder Verwertung nichtgefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen folgender Tätigkeiten:

a)

biologische Behandlung;

b)

physikalisch-chemische Behandlung, ausgenommen sind Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) fallen und bei denen lediglich behandelte Schlämme entstehen, die in der Richtlinie 86/278/EWG vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (2) definiert sind; diese Ausnahme gilt nur in Fällen, in denen mindestens das gleiche Umweltschutzniveau erreicht wird wie aufgrund dieser Richtlinie;

c)

Abfallvorbehandlung für die Mitverbrennung;

d)

Behandlung von Schlacken und Asche , soweit sie nicht in sonstigen Kategorien von industriellen Tätigkeiten erfasst sind;

e)

Behandlung von Metallschrott in Zerkleinerern.

5.4

Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle

6.   Sonstige Industriezweige

6.1.

Herstellung von folgenden Produkten in Industrieanlagen :

a)

Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;

b)

Papier oder Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag ;

c)

Platten auf Holzbasis, mit Ausnahme von Sperrholz, mit einer Produktionskapazität von über 600 m3 pro Tag

6.2.

Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder Färben von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag

6.3.

Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag

6.4.

a)

Betrieb von Schlachthäusern mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro Tag

b)

Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln und Futtererzeugnissen aus

i)

tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag

ii)

pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag

iii)

einer Mischung von tierischen und pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von mehr als

75, wenn A 10 oder mehr beträgt, oder

[300- (22,5 × A)] in allen anderen Fällen,

wobei „A“ der prozentuale Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen ist.

Die Verpackung ist im Endgewicht des Erzeugnisses nicht enthalten.

Dieser Unterabschnitt gilt nicht, wenn es sich bei dem Rohstoff ausschließlich um Milch handelt.

c)

ausschließliche Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)

6.5.

Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag

6.6

Intensivhaltung oder –aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

a)

40 000 Plätzen für Geflügel

b)

2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

c)

750 Plätzen für Säue

Bei anderen als den unter Buchstabe a genannten Geflügelarten oder der Haltung oder Aufzucht verschiedener Tierarten gemäß den Buchstaben a, b und c in derselben Anlage wird der Schwellenwert anhand von äquivalenten Stickstoffausscheidungsfaktoren im Vergleich zu den oben genannten Schwellenwerten berechnet. Die Kommission erstellt Leitlinien für die Berechnung der Schwellenwerte und die Festlegung von äquivalenten Stickstoffausscheidungsfaktoren.

6.7

Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr

6.8

Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren

6.9

Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 m3 pro Tag

6.10

Behandlung außerhalb des Entstehungsortes von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG ║ fällt und von einer unter Kapitel I fallenden Anlage eingeleitet wird.


(1)   ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.

(2)   ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6.

Dienstag, 10. März 2009
ANHANG II

Schadstoffliste

 

LUFT

1.

Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen

2.

Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen

3.

Kohlenmonoxid

4.

Flüchtige organische Verbindungen

5.

Metalle und Metallverbindungen

6.

Staub, einschließlich Feinpartikel

7.

Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)

8.

Chlor und Chlorverbindungen

9.

Fluor und Fluorverbindungen

10.

Arsen und Arsenverbindungen

11.

Zyanide

12.

Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften

13.

Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane

 

WASSER

1.

Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden

2.

Phosphororganische Verbindungen

3.

Zinnorganische Verbindungen

4.

Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften

5.

Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe

6.

Zyanide

7.

Metalle und Metallverbindungen

8.

Arsen und Arsenverbindungen

9.

Biozide und Pflanzenschutzmittel

10.

Schwebestoffe

11.

Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12.

Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)

13.

Stoffe, die in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1) aufgeführt sind


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

Dienstag, 10. März 2009
ANHANG III

Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken

1.

Einsatz abfallarmer Technologie;

2.

Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

3.

Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

4.

Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden;

5.

Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

6.

Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

7.

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

8.

Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit;

9.

Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz;

10.

Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

11.

Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

Dienstag, 10. März 2009
ANHANG IV

Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren

1.

Die Öffentlichkeit wird (durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen) frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

a)

den Genehmigungsantrag oder gegebenenfalls den Vorschlag zur Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen im Einklang mit Artikel 22 einschließlich der Beschreibung der in Artikel 13 Absatz 1 aufgeführten Punkte;

b)

die Entwicklung neuer oder aktualisierter allgemeiner bindender Vorschriften gemäß Artikel 18, einschließlich der vorgeschlagenen Anforderungen der Vorschriften und einer nichttechnischen Zusammenfassung des rechtlichen und administrativen Rahmens, in dem die Vorschriften angewendet werden;

c)

gegebenenfalls die Tatsache, dass im Rahmen der Entscheidung eine einzel¬staatliche oder grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 erforderlich sind;

d)

genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;

e)

die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;

f)

gegebenenfalls die Einzelheiten zu einem Vorschlag zur Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen;

g)

die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich sind;

h)

die Einzelheiten zu den Bestimmungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit nach Nummer 5.

2.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

a)

in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Nummer 1 informiert wird;

b)

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG andere als die in Nummer 1 genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 6 von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Nummer 1 informiert wurde.

3.

Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

4.

Die Ergebnisse der Konsultationen nach diesem Anhang sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.

5.

Die Mitgliedstaaten treffen genaue Vorkehrungen dafür, wie die Öffentlichkeit unterrichtet (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und die betroffene Öffentlichkeit angehört (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) wird. Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Anhangs gegeben wird.

Dienstag, 10. März 2009
ANHANG V

Technische Bestimmungen für Feuerungsanlagen

Teil 1

Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 32 Absatz 2

1.

Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases und bei einem Bezugs-O2-Gehalt von 6 % für feste Brennstoffe, 3 % für Kesselfeuerungen für flüssige und gasförmige Brennstoffe und 15 % für Gasturbinen und Gasmotoren berechnet.

Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.

2.

SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kesselfeuerungen mit festen oder flüssigen Brennstoffen

Thermische Nennleistung (MWth)

Steinkohle und Braunkohle

Biomasse

Torf

flüssige Brennstoffe

50-100

400

200

300

350

100-300

250

200

300

250

> 300

200

200

200

200

Für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einer thermischen Nennleistung von weniger als 500 MW, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt wurde und die höchstens 1 500 Stunden jährlich im Betriebsdurchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren in Betrieb sind, gilt ein SO2-Emissionsgrenzwert von 800 mg/Nm3.

3.

SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kesselfeuerungen mit gasförmigen Brennstoffen

Im Allgemeinen

35

Flüssiggas

5

Koksofengase mit niedrigem Heizwert

400

Hochofengase mit niedrigem Heizwert

200

4.

NOx-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kesselfeuerungen mit festen oder flüssigen Brennstoffen

Thermische Nennleistung (MWth)

Steinkohle und Braunkohle

Biomasse und Torf

Flüssige Brennstoffe

50-100

300

450 bei Braunkohlestaubfeuerungen

300

450

100-300

200

250

200

> 300

200

200

150

║ Für Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe mit einer thermischen Nennleistung von höchstens 500 MW, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt wurde und die höchstens 1 500 Stunden jährlich im Betriebsdurchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren in Betrieb sind, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 450 mg/Nm3.

Für Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe mit einer thermischen Nennleistung von 500 MW oder mehr, bei denen die Genehmigung vor dem 1. Juli 1987 erteilt wurde und die höchstens 1 500 Stunden jährlich (im Betriebsdurchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren) in Betrieb sind, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 450 mg/Nm3.

5.

NOx- und CO- Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für gasgefeuerte Feuerungsanlagen

 

NOx

CO

Gasgefeuerte Kesselanlagen

100 (5)

100

erdgasgefeuerte (1) Gasturbinen (einschließlich GuD)

50 (2)  (3)

100

anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen (einschließlich GuD) (4)

90

100

Gasmotoren

100

100

6.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kesselfeuerungen mit festen oder flüssigen Brennstoffen

Thermische Nennleistung (MWth)

Steinkohle und Braunkohle

Biomasse und Torf

Flüssige Brennstoffe

50-100

30

30

30

100-300

25

20

25

> 300

20

20

20

7.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kesselfeuerungen mit gasförmigen Brennstoffen

Im Allgemeinen

5

Hochofengas

10

Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie

30

Teil 2

Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 32 Absatz 3

1.

Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases und bei einem Bezugs-O2-Gehalt von 6 % für feste Brennstoffe, 3 % für Kesselfeuerungen mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und 15 % für Gasturbinen und Gasmotoren berechnet.

Im Falle von kombinierten Gas- und Dampfturbinen-Anlagen (GuD) mit Zusatzfeuerung kann der Bezugssauerstoffgehalt von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Anlage festgelegt werden.

2.

SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kesselfeuerungen mit festen oder flüssigen Brennstoffen

Thermische Nennleistung (MWth)

Steinkohle und Braunkohle

Biomasse

Torf

Flüssige Brennstoffe

50-100

400

200

300

350

100-300

200

200

300

250 bei Wirbelschichtfeuerung

200

> 300

150

200 bei zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschichtfeuerung

150

150

200 bei Wirbelschichtfeuerung

150

3.

SO2-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kesselfeuerungen mit gasförmigen Brennstoffen

Im Allgemeinen

35

Flüssiggas

5

Koksofengase mit niedrigem Heizwert

400

Hochofengase mit niedrigem Heizwert

200

4.

NOx-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kesselfeuerungen mit festen oder flüssigen Brennstoffen

Thermische Nennleistung (MWth)

Steinkohle und Braunkohle

Biomasse und Torf

Flüssige Brennstoffe

50-100

300

400 bei Braunkohlestaubfeuerungen

250

300

100-300

200

200

150

> 300

150

200 bei Braunkohlestaubfeuerungen

150

100

5.

NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für mit Gas betriebene Feuerungsanlagen

 

NOx

CO

Gasgefeuerte Kesselanlagen

100

100

Gasturbinen (einschließlich GuD) (6)

50 (7)

100

Gasmotoren

75

100

6.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kesselfeuerungen mit festen oder flüssigen Brennstoffen

Thermische Nennleistung (MWth)

 

50-300

20

> 300

10

20 für Biomasse und Torf

7.

Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kesselfeuerungen mit gasförmigen Brennstoffen

Im Allgemeinen

5

Hochofengas

10

Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie

30

Teil 3

Emissionsüberwachung

1.

Die Konzentrationen von SO2, NOx, CO und Staub in Abgasen sind bei jeder Feuerungsanlage mit einer thermischen Nennleistung von 100 MW oder mehr kontinuierlich zu messen.

2.

Die zuständige Behörde kann beschließen, in folgenden Fällen von den kontinuierlichen Messungen gemäß Nummer 1 abzusehen:

a)

für Feuerungsanlagen mit einer Lebensdauer von weniger als 10 000 Betriebsstunden;

b)

für SO2 und Staub aus mit Erdgas betriebenen Feuerungsanlagen;

c)

für SO2 aus Feuerungsanlagen, die mit Öl mit bekanntem Schwefelgehalt betrieben werden, sofern keine Abgasentschwefelungsanlage vorhanden ist;

d)

für SO2 aus mit Biomasse betriebenen Feuerungsanlagen, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass die SO2-Emissionen unter keinen Umständen über den vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten liegen können.

3.

Wenn keine kontinuierlichen Messungen vorgeschrieben sind, müssen mindestens einmal alle sechs Monate Messungen von SO2, NOx, Staub und – bei gasgefeuerten Anlagen – auch von CO durchgeführt werden.

4.

Bei Feuerungsanlagen, die mit Steinkohle oder Braunkohle betrieben werden, sind mindestens einmal pro Jahr die Gesamtquecksilberemissionen zu messen.

5.

Als Alternative zu den SO2- und NOx-Messungen gemäß Nummer 3 können andere Verfahren, die von der zuständigen Behörde überprüft und gebilligt worden sind, angewandt werden, um die SO2- und NOx-Emissionen zu ermitteln. Diese Verfahren werden nach den einschlägigen CEN-Normen oder, sofern diese nicht zur Verfügung stehen, nach ISO-Normen, nationalen oder internationale Normen durchgeführt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

6.

Im Falle wesentlicher Änderungen beim eingesetzten Brennstoff oder in der Betriebsweise der Anlagen ist die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde entscheidet, ob die Überwachungsvorschriften der Nummern 1 bis 4 weiterhin ausreichen oder ob sie angepasst werden müssen.

7.

Die kontinuierlichen Messungen, die gemäß Nummer 1 dieses Abschnitts durchgeführt werden, beinhalten die Messung von Sauerstoffgehalt, Temperatur, Druck und Wasserdampfgehalt der Abgase. Eine kontinuierliche Messung des Wasserdampfgehalts der Abgase ist nicht notwendig, sofern die Abgasproben getrocknet werden, bevor die Emissionen analysiert werden.

8.

Probenahme und Analyse einschlägiger Schadstoffe und Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung dieser Systeme werden nach CEN-Normen durchgeführt. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so gelten ISO-Normen, nationale oder internationale Normen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

Die automatisierten Messsysteme sind mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden einer Kontrolle zu unterziehen.

Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde über die Ergebnisse der Überprüfung der automatisierten Messsysteme.

9.

In Bezug auf die Emissionsgrenzwerte darf der Wert des Konfidenzintervalls von 95 v.H. eines einzelnen Messergebnisses folgende Prozentsätze nicht übersteigen:

Kohlenmonoxid

10 %

Schwefeldioxid

20 %

Stickoxide

20 %

Staub

30 %

10.

Die validierten Stunden- und Tagesmittelwerte werden aufgrund der gemessenen geltenden Stundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes des unter Nummer 9 genannten Konfidenzintervalls bestimmt.

Jeder Tag, an dem mehr als 3 Stundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des automatisierten Messsystems ungültig sind, wird für ungültig erklärt. Werden mehr als 10 Tage im Jahr wegen solcher Situationen für ungültig erklärt, verpflichtet die zuständige Behörde den Betreiber, geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Zuverlässigkeit des automatisierten Messsystems zu verbessern.

Teil 4

Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

1.

Im Falle kontinuierlicher Messungen gelten die in den Teilen 1 und 2 aufgeführten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

kein validierter Tagesmittelwert überschreitet die einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2;

b)

95 % aller validierten Stundenmittelwerte über das Jahr gerechnet überschreiten nicht 200 % der einschlägigen Emissionsgrenzwerte gemäß den Teilen 1 und 2.

2.

Sind keine kontinuierlichen Messungen vorgeschrieben, so gelten die in den Teilen 1 und 2 aufgeführten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Ergebnisse jeder einzelnen Messreihe oder der anderen Verfahren, die gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Vorschriften definiert und bestimmt wurden, die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.


(1)  Erdgas ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.

(2)  75 mg/Nm3 in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird:

i)

Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 v.H.;

ii)

Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 v.H. liegt;

iii)

Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.

(3)  Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 v.H. beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

(4)  Diese Emissionsgrenzwerte gelten auch für Gasturbinen, die Leicht- und Mitteldestillate als flüssige Brennstoffe verwenden.

Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle unter dieser Nummer aufgeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 v.H.

Gasturbinen oder Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die Emissionsgrenzwerte gemäß dieser Nummer. Die Betreiber solcher Anlagen registrieren die Betriebszeiten.

(5)  Bei Anlagen (gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2001/80/EG) für die Verwendung von Hochofengas und/oder Koksofengas wird für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, gemessen als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 135 mg/Nm3 angewendet.

(6)  Die unter dieser Nummer aufgeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte gelten auch für Gasturbinen, die Leicht- und Mitteldestillate als flüssige Brennstoffe verwenden.

(7)  Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 v.H. beträgt, gilt ein NOx-Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die unter dieser Nummer aufgeführten NOx- und CO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 v.H.

Gasturbinen oder Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, sind von den unter dieser Nummer aufgeführten Emissionsgrenzwerten ausgenommen. Die Betreiber solcher Anlagen registrieren die Betriebszeiten.

Dienstag, 10. März 2009
ANHANG VI

Technische Bestimmungen für Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen

Teil 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „bestehende Abfallverbrennungsanlage“: eine der folgenden Abfallverbrennungsanlagen:

b)   „neue Abfallverbrennungsanlage“: jede nicht unter Buchstabe a fallende Abfallverbrennungsanlage.

Teil 2

Äquivalenzfaktoren für Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane

Zur Bestimmung der kumulierten Werte sind die Massenkonzentrationen folgender Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane mit folgenden Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren, bevor sie zusammengezählt werden:

 

Toxischer Äquivalenzfaktor

2,3,7,8 — Tetrachlorodibenzodioxin (TCDD)

1

1,2,3,7,8 — Pentachlorodibenzodioxin (PeCDD)

0,5

1,2,3,4,7,8 — Hexachlorodibenzodioxin (HxCDD)

0,1

1,2,3,6,7,8 — Hexachlorodibenzodioxin (HxCDD)

0,1

1,2,3,7,8,9 — Hexachlorodibenzodioxin (HxCDD)

0,1

1,2,3,4,6,7,8 — Heptachlorodibenzodioxin (HpCDD)

0,01

Octachlorodibenzodioxin (OCDD)

0,001

2,3,7,8 — Tetrachlorodibenzofuran (TCDF)

0,1

2,3,4,7,8 — Pentachlorodibenzofuran (PeCDF)

0,5

1,2,3,7,8 — Pentachlorodibenzofuran (PeCDF)

0,05

1,2,3,4,7,8 — Hexachlorodibenzofuran (HxCDF)

0,1

1,2,3,6,7,8 — Hexachlorodibenzofuran (HxCDF)

0,1

1,2,3,7,8,9 — Hexachlorodibenzofuran (HxCDF)

0,1

2,3,4,6,7,8 — Hexachlorodibenzofuran (HxCDF)

0,1

1,2,3,4,6,7,8 — Heptachlorodibenzofuran (HpCDF)

0,01

1,2,3,4,7,8,9 — Heptachlorodibenzofuran (HpCDF)

0,01

Octachlorodibenzofuran (OCDF)

0,001

Teil 3

Für Abfallverbrennungsanlagen geltende Grenzwerte für Emissionen in die Luft

1.   Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases berechnet.

Sie beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 11 %, ausgenommen im Falle der Verbrennung von Altöl im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG, in dem sie sich auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % beziehen, und in den in Teil 6Nummer 2.7 genannten Fällen.

1.1

Emissionsgrenzwerte im Tagesmittel für folgende Schadstoffe (in mg/Nm3)

Gesamtstaub

10

Gas- oder dampfförmige organische Stoffe, gemessen als organisch gebundener Gesamtkohlenstoff (TOC)

10

Chlorwasserstoff (HCl)

10

Fluorwasserstoff (HF)

1

Schwefeldioxid (SO2)

50

Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als NO2 für bestehende Abfallverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von mehr als 6 t/h oder neue Abfallverbrennungsanlagen

200

Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als NO2 für bestehende Abfallverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von ≤ 6 t/h

400

1.2

Emissionsgrenzwerte im Halbstundenmittel für folgende Schadstoffe (in mg/Nm3)

 

(100 %) A

(97 %) B

Gesamtstaub

30

10

Gas- oder dampfförmige organische Stoffe, gemessen als organisch gebundener Gesamtkohlenstoff (TOC)

20

10

Chlorwasserstoff (HCl)

60

10

Fluorwasserstoff (HF)

4

2

Schwefeldioxid (SO2)

200

50

Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), gemessen als NO2 für bestehende Abfallverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität > 6 t/h oder neue Abfallverbrennungsanlagen

400

200

1.3

Emissionsgrenzwerte im Mittel (in mg/Nm3) für folgende Schwermetalle bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden

Cadmium und Cadmiumverbindungen, gemessen als Cadmium (Cd)

Insgesamt: 0,05

 

Thallium und Thalliumverbindungen, gemessen als Thallium (Tl)

Quecksilber und Quecksilberverbindungen, gemessen als Quecksilber (Hg)

0,05

 

Antimon und Antimonverbindungen, gemessen als Antimon (Sb)

Insgesamt: 0,5

 

Arsen und Arsenverbindungen, gemessen als Arsen (As)

Blei und Bleiverbindungen, gemessen als Blei (Pb)

Chrom und Chromverbindungen, gemessen als Chrom (Cr)

Cobalt und Cobaltverbindungen, gemessen als Cobalt (Co)

Kupfer und Kupferverbindungen, gemessen als Kupfer (Cu)

Mangan und Manganverbindungen, gemessen als Mangan (Mn)

Nickel und Nickelverbindungen, gemessen als Nickel (Ni)

Vanadium und Vanadiumverbindungen, gemessen als Vanadium (V)

Die Mittelwerte gelten auch für die gas- und dampfförmige Emissionen der betreffenden Schwermetalle und Schwermetallverbindungen.

1.4

Durchschnittliche Emissionsgrenzwerte (in ng/Nm3) für Dioxine und Furane bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden. Der Emissionsgrenzwert gilt für eine Dioxin- und Furan-Gesamtkonzentration, die gemäß Teil 2 berechnet wird.

Dioxine und Furane

0,1

1.5

Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für Kohlenstoffmonoxid (CO) in den Abgasen :

a)

50 als Tagesmittelwert;

b)

100 als Halbstundenmittelwert ;

c)

150 als Zehnminuten-Mittelwert

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den unter dieser Nummer festgesetzten Emissionsgrenzwerten für Abfallverbrennungsanlagen mit Wirbelschichtfeuerung genehmigen, sofern in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert für Kohlenstoffmonoxid (CO) von höchstens 100 mg/Nm3 als Stundenmittelwert festgelegt ist.

2.   Unter den in Artikel 40 Absatz 5 und Artikel 41beschriebenen Umständen geltende Emissionsgrenzwerte.

Die Gesamtstaubkonzentration der Emissionen einer Abfallverbrennungsanlage in die Luft darf unter keinen Umständen den Halbstundenmittelwert von 150 mg/Nm3 überschreiten. Die Grenzwerte gemäß den Nummer 1.2 und Nummer 1.5 Buchstabe b für Emissionen von organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC) und CO in die Luft dürfen nicht überschritten werden.

3.   Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Ausnahmen gemäß diesem Anhang vorsehen.

Teil 4

Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen

1.   Die folgende Formel (Mischungsregel) ist anzuwenden, wenn ein spezifischer Gesamtemissionsgrenzwert „C“ nicht in einer Tabelle dieses Teils angegeben ist.

Der Emissionsgrenzwert für jeden erfassten Schadstoff und für CO im Abgas, die bei der Mitverbrennung von Abfällen entstehen, ist wie folgt zu berechnen:

Formula

VAbfall

:

Abgasvolumen ausschließlich aus der Verbrennung von Abfällen, bestimmt anhand des Abfalls mit dem geringsten in der Genehmigung genannten Heizwert und bezogen auf die Bedingungen dieser Richtlinie.

Beträgt die Wärmemenge aus der Verbrennung von gefährlichen Abfällen weniger als 10 % der in der Anlage abgegebenen Gesamtwärmemenge, so ist der Wert VAbfall anhand einer (angenommenen) Menge von Abfall zu berechnen, die unter Zugrundelegung einer unveränderlichen Gesamtwärmemenge bei der Verbrennung 10 % dieser Gesamtwärmemenge entsprechen würde.

CAbfall

:

Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen gemäß Teil 3

VVerfahren

:

Abgasvolumen aus dem in der Anlage angewandten Verfahren einschließlich der Verbrennung der zugelassenen und in der Anlage üblicherweise eingesetzten Brennstoffe (Abfälle ausgeschlossen), ermittelt auf der Grundlage der Bezugssauerstoffgehalte nach Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht. Soweit für diese Anlagen keine Rechtsvorschriften bestehen, ist der tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zugrunde zu legen.

CVerfahren

:

Emissionsgrenzwerte gemäß diesem Teil für bestimmte industrielle Tätigkeiten oder, in Ermangelung solcher Werte, Emissionsgrenzwerte der Anlagen, die die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für solche Anlagen bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe (Abfälle ausgeschlossen) einhalten. Bestehen solche Vorschriften nicht, so werden die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte verwendet. Gibt es solche Genehmigungen nicht, so werden die tatsächlichen Massenkonzentrationen verwendet.

C

:

Gesamtemissionsgrenzwerte bei einem Sauerstoffgehalt, der in diesem Teil für bestimmte industrielle Tätigkeiten und Schadstoffe festgelegt ist, oder, in Ermangelung solcher Werte, Gesamtemissionsgrenzwerte, die die in spezifischen Anhängen dieser Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte ersetzen. Der Gesamtsauerstoffgehalt, der den Bezugssauerstoffgehalt ersetzt, wird auf der Grundlage des oben genannten Gehalts, unter Berücksichtigung der Teilvolumina, berechnet.

Alle Emissionsgrenzwerte werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases berechnet.

Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Ausnahmen gemäß diesem Teil vorsehen.

2.   Besondere Vorschriften für Zementöfen, in denen Abfälle mitverbrannt werden

2.1

Die Emissionsgrenzwerte gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 gelten als Tagesmittelwerte für den Gesamtstaub, HCI, HF, NOx, SO2 und TOC (bei kontinuierlichen Messungen), als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden für Schwermetalle und als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden für Dioxine und Furane.

Alle Werte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt von 10 %.

Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich.

2.2

C – Gesamtemissionsgrenzwerte (in mg/Nm3 ausgenommen für Dioxinen und Furane) für folgende Schadstoffe

Schadstoff

C

Gesamtstaub

30

HCl

10

HF

1

NOx

500

Cd + Tl

0,05

Hg

0,05

Sb + As + Pb + Cr + Co + Cu + Mn + Ni + V

0,5

Dioxine und Furane (in ng/Nm3)

0,1

2.3

C – Gesamtemissionsgrenzwerte (in mg/Nm3) für SO2 und organisch gebundenen Gesamtkohlenstoff (TOC)

Schadstoff

C

SO2

50

TOC

10

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für die unter dieser Nummer festgesetzten Emissionsgrenzwerte genehmigen, wenn der vorhandene organisch gebundene Gesamtkohlenstoff und das SO2 nicht durch die Verbrennung von Abfällen entstehen.

3.   Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen, in denen Abfälle mitverbrannt werden

3.1.   CVerfahren, ausgedrückt als Tagesmittelwerte (in mg/Nm3) (gültig bis 31. Dezember 2015)

Für die Ermittlung der thermischen Nennleistung der Feuerungsanlagen sind die Aggregationsregeln gemäß Artikel 31 anzuwenden.

Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich.

CVerfahren für feste Brennstoffe ausgenommen Biomasse (O2–Gehalt 6 %):

Schadstoff

< 50 MWth

50 bis 100 MWth

100 bis 300 MWth

> 300 MWth

SO2

850

200

200

NOx

400

200

200

Staub

50

50

30

30

CVerfahren für Biomasse (O2-Gehalt 6 %):

Schadstoff

< 50 MWth

50 bis 100 MWth

100 bis 300 MWth

> 300 MWth

SO2

200

200

200

NOx

350

300

200

Staub

50

50

30

30

CVerfahren für flüssige Brennstoffe (O2-Gehalt 3 %):

Schadstoff

< 50 MWth

50 bis 100 MWth

100 bis 300 MWth

> 300 MWth

SO2

850

400 bis 200

(lineare Abnahme von 100 bis 300 MWth)

200

NOx

400

200

200

Staub

50

50

30

30

3.2   CVerfahren, ausgedrückt als Tagesmittelwerte (in mg/Nm3) (gültig ab 1. Januar 2016)

Für die Ermittlung der thermischen Nennleistung der Feuerungsanlagen sind die Aggregationsregeln gemäß Artikel 31 anzuwenden. Halbstundenmittelwerte sind nur zur Berechnung der Tagesmittelwerte erforderlich.

3.2.1   CVerfahren für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 32 Absatz 2

CVerfahren für feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) (O2-Gehalt 6 %):

Schadstoff

< 50 MWth

50 bis 100 MWth

100 bis 300 MWth

> 300 MWth

SO2

400

für Torf: 300

200

200

NOx

300

für Braunkohlestaub: 400

200

200

Staub

50

30

25

für Torf: 20

20

CVerfahren für Biomasse (O2-Gehalt 6 %):

Schadstoff

< 50 MWth

50 bis 100 MWth

100 bis 300 MWth

> 300 MWth

SO2

200

200

200

NOx

300

250

200

Staub

50

30

20

20

CVerfahren für flüssige Brennstoffe (O2-Gehalt 3 %):

Schadstoff

< 50 MWth

50 bis 100 MWth

100 bis 300 MWth

> 300 MWth

SO2

350

250

200

NOx

400

200

150

Staub

50

30

25

20

3.2.2   CVerfahren für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 32 Absatz 3

CVerfahren für feste Brennstoffe (ausgenommen Biomasse) (O2-Gehalt 6 %):

Schadstoff

< 50 MWth

50 bis 100 MWth

100 bis 300 MWth

> 300 MWth

SO2

400

für Torf: 300

200

für Torf: 300, ausgenommen bei Wirbelschichtfeuerung: 250

150

bei zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschichtfeuerung oder im Falle der Torfverbrennung für alle Wirbelschichtfeuerungen: 200

NOx

300

für Torf: 250

200

150

bei Braunkohlestaubfeuerungen: 200

Staub

50

20

20

10

für Torf: 20

CVerfahren für Biomasse (O2–Gehalt 6 %):

Schadstoff

< 50 MWth

50 bis 100 MWth

100 bis 300 MWth

> 300 MWth

SO2

200

200

150

bei Wirbelschichtfeuerung: 200

NOx

250

200

150

Staub

50

20

20

20

CVerfahren für flüssige Brennstoffe (O2-Gehalt 3 %):

Schadstoff

< 50 MWth

50 bis 100 MWth

100 bis 300 MWth

> 300 MWth

SO2

350

200

150

NOx

300

150

100

Staub

50

30

25

20

3.3.   C — Gesamtemissionsgrenzwerte für Schwermetalle (in mg/Nm3)

ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden (O2-Gehalt 6 % für feste Brennstoffe und 3 % für flüssige Brennstoffe).

Schadstoff

C

Cd + Tl

0,05

Hg

0,05

Sb + As + Pb + Cr + Co + Cu + Mn + Ni + V

0,5

3.4   C - Gesamtemissionsgrenzwert (in ng/Nm3) für Dioxine und Furane

ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden (O2-Gehalt 6 % für feste Brennstoffe und 3 % für flüssige Brennstoffe).

Schadstoff

C

Dioxine und Furane

0,1

4.   Sondervorschriften für Mitverbrennungsanlagen der nicht unter die Nummern 2 und 3 dieses Teils fallenden Industriezweige

4.1.   C — Gesamtemissionsgrenzwert (in ng/Nm3)

für Dioxine und Furane, ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 6 Stunden und höchstens 8 Stunden :

Schadstoff

C

Dioxine und Furane

0,1

4.2   C – Gesamtemissionsgrenzwerte (in mg/Nm3)

für Schwermetalle ausgedrückt als Mittelwerte bei einer Probenahmedauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 8 Stunden:

Schadstoff

C

Cd + Tl

0,05

Hg

0,05

Teil 5

Emissionsgrenzwerte für Ableitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung

Schadstoff

Emissionsgrenzwerte für ungefilterte Proben (in mg/l, ausgenommen für Dioxine und Furane)

1.

Suspendierte Feststoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 91/271/EWG

(95 %)

30

(100 %)

45

2.

Quecksilber und Quecksilberverbindungen, gemessen als Quecksilber (Hg)

0,03

3.

Cadmium und Cadmiumverbindungen, gemessen als Cadmium (Cd)

0,05

4.

Thallium und Thalliumverbindungen, gemessen als Thallium (Tl)

0,05

5.

Arsen und Arsenverbindungen, gemessen als Arsen (As)

0,15

6.

Blei und Bleiverbindungen, gemessen als Blei (Pb)

0,2

7.

Chrom und Chromverbindungen, gemessen als Chrom (Cr)

0,5

8.

Kupfer und Kupferverbindungen, gemessen als Kupfer (Cu)

0,5

9.

Nickel und Nickelverbindungen, gemessen als Nickel (Ni)

0,5

10.

Zink und Zinkverbindungen, gemessen als Zink (Zn)

1,5

11.

Dioxine und Furane

0,3 ng/l

Teil 6

Emissionsüberwachung

1.   Messtechniken

1.1

Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefährdenden Stoffe müssen repräsentativ sein.

1.2

Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung dieser Systeme werden nach CEN-Normen durchgeführt. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden. Die automatisierten Messsysteme sind mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden einer Kontrolle zu unterziehen.

1.3

Die Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte) sind eingehalten, wenn die Einzelmesswerte der 95 %-Vertrauensbereiche, die für die Emissionsgrenzwerte bestimmt werden, die folgenden Prozentsätze der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Kohlenmonoxid:

10 %

Schwefeldioxid:

20 %

Stickstoffdioxid:

20 %

Gesamtstaub:

30 %

Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff:

30 %

Chlorwasserstoff:

40 %

Fluorwasserstoff:

40 %.

Regelmäßige Messungen der Emissionen in die Luft und das Wasser sind gemäß den Nummern 1.1 und 1.2 durchzuführen.

2.   Messungen in Bezug auf Luftschadstoffe

2.1

Folgende Messungen in Bezug auf Luftschadstoffe werden durchgeführt:

a)

kontinuierliche Messung folgender Stoffe: NOx, sofern Emissionsgrenzwerte festgelegt sind, CO, Gesamtstaub, organisch gebundener Gesamtkohlenstoff (TOC), HC1, HF, SO2;

b)

kontinuierliche Messung folgender Betriebskenngrößen: Temperatur in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen, von der zuständigen Behörde genehmigten repräsentativen Stelle des Brennraums, Sauerstoffkonzentration, Druck, Temperatur und Wasserdampfgehalt des Abgases;

c)

mindestens zweimal jährlich Messung der Schwermetalle, Dioxine und Furane; jedoch eine Messung mindestens alle drei Monate während der ersten 12 Betriebsmonate.

2.2

Die Verweilzeit sowie die Mindesttemperatur und der Sauerstoffgehalt der Abgase sind in geeigneter Weise zu überprüfen, und zwar mindestens einmal bei der Inbetriebnahme der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage und unter den voraussichtlich ungünstigsten Betriebsbedingungen.

2.3

Die kontinuierliche Messung von HF kann entfallen, wenn für HCl Reinigungsstufen angewandt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert für HCl nicht überschritten wird. In diesem Fall sind die HF-Emissionen in den unter Nummer 2.1 Buchstabe c festgelegten Zeitabständen zu messen.

2.4

Die kontinuierliche Messung des Wasserdampfgehalts ist nicht notwendig, wenn die Abgasprobe vor der Emissionsanalyse getrocknet wird.

2.5

Die zuständige Behörde kann beschließen, auf kontinuierliche Messungen von HCI, HF und SO2 in Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen zu verzichten und regelmäßige Messungen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c ▐ vorzuschreiben, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass die Emissionen dieser Schadstoffe unter keinen Umständen höher sein können als die festgelegten Emissionsgrenzwerte. Diese Ausnahme gilt nicht im Fall der Verbrennung gemischter Abfälle unterschiedlicher Herkunft.

2.6

In folgenden Fällen kann die zuständige Behörde beschließen, nur eineMessung jährlich für Schwermetalle und für Dioxine und Furane vorzuschreiben:

a)

die Emissionen aus der Mitverbrennung oder Verbrennung von Abfall betragen unter allen Umständen weniger als 50 % der Emissionsgrenzwerte;

b)

die mitzuverbrennenden oder zu verbrennenden Abfälle bestehen nur aus bestimmten, sortierten brennbaren Fraktionen von nicht gefährlichen Abfällen, die zur Verwertung nicht geeignet sind und bestimmte Merkmale aufweisen und die auf der Grundlage der unter Buchstabe c genannten Bewertung näher spezifiziert werden;

c)

der Betreiber kann auf der Grundlage von Angaben über die Beschaffenheit der betreffenden Abfälle sowie der Überwachung der Emissionen nachweisen, dass die Emissionen unter allen Umständen deutlich unter den Emissionsgrenzwerten für Schwermetalle, Dioxine und Furane liegen.

d)

der Betreiber kann nachweisen, dass keine Elektro- und Elektronikabfälle oder Abfälle, die chlorierte Verbindungen enthalten, behandelt werden.

2.7

Die Ergebnisse der Messungen beziehen sich auf die in Teil 3 festgelegten oder gemäß Teil 4 berechneten Bezugssauerstoffkonzentrationen und auf die in Teil 7 angegebene Formel.

Wird Abfall in mit Sauerstoff angereicherter Atmosphäre verbrannt oder mitverbrannt, so können sich die Messergebnisse auf einen von der zuständigen Behörde festgelegten Sauerstoffgehalt beziehen, der den besonderen Umständen des Einzelfalles entspricht.

Werden die Schadstoffemissionen durch Abgasbehandlung in einer gefährliche Abfälle behandelnden Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage verringert, ist die Umrechnung auf die in Unterabsatz 1 festgelegten Sauerstoffgehalte nur zulässig, wenn der gemessene Sauerstoffgehalt im selben für den betreffenden Schadstoff maßgeblichen Zeitraum den zutreffenden Bezugssauerstoffgehalt überschreitet.

3.   Messungen in Bezug auf Wasserschadstoffe

3.1

Am Ort der Abwassereinleitung sind die folgenden Messungen vorzunehmen:

a)

kontinuierliche Messung von pH-Wert, Temperatur und Durchfluss;

b)

tägliche Messungen der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels punktueller Probenahme oder Messung einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;

c)

mindestens monatliche Messung einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden von Hg, Cd, TI, As, Pb, Cr, Ni und Zn;

d)

mindestens halbjährlich Messung der Dioxine und Furane; jedoch eine Messung mindestens alle drei Monate während der ersten 12 Betriebsmonate.

3.2

Wird das bei der Abgasreinigung anfallende Abwasser am Standort gemeinsam mit anderen am Standort anfallenden Abwässern behandelt, so führt der Betreiber die Messungen wie folgt durch:

a)

am Abwasserstrom aus der Abgasreinigung vor der Ableitung in die gemeinsame Abwasserbehandlungsanlage;

b)

an den übrigen Abwasserströmen vor ihrer Einleitung in die gemeinsame Behandlungsanlage;

c)

an der Stelle, an der das Abwasser aus der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage nach der Behandlung endgültig abgeleitet wird.

Teil 7

Formel zur Berechnung der Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration

Formula

ES

=

berechnete Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration

EM

=

gemessene Emissionskonzentration

OS

=

Standardsauerstoffkonzentration

OM

=

gemessene Sauerstoffkonzentration

Teil 8

Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

1.   Grenzwerte für Emissionen in die Luft

1.1.

Die Emissionsgrenzwerte für Luft gelten als eingehalten, wenn

a)

keiner der Tagesmittelwerte irgendeinen in Teil 3 Nummer 1.1 oder Teil 4 festgelegten oder gemäß Teil 4 berechneten Emissionsgrenzwert überschreitet;

b)

entweder keiner der Halbstundenmittelwerte die Emissionsgrenzwerte in Spalte A der Tabelle in Teil 3 Nummer 1.2 überschreitet oder gegebenenfalls innerhalb eines Jahres 97 % der Halbstundenmittelwerte die Emissionsgrenzwerte in Spalte B der Tabelle in Teil 3 Nummer 1.2 nicht überschreiten;

c)

keiner der Mittelwerte in dem für Schwermetalle und Dioxine und Furane festgelegten Probenahmezeitraum die in Teil 3 Nummern 1.3 und 1.4 oder in Teil 4 festgelegten oder gemäß Teil 4 berechneten Emissionsgrenzwerte überschreitet;

d)

für Kohlenmonoxid (CO):

i)

im Fall von Abfallverbrennungsanlagen:

mindestens 97 % der Tagesmittelwerte innerhalb eines Jahres den in Teil 3 Nummer 1.5 Buchstabe a festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreiten

und

mindestens 95 % aller während einer Zeitspanne von 24 Stunden erfassten Zehnminuten-Mittelwerte oder alle während derselben Zeitspanne erfassten Halbstundenmittelwerte die in Teil 3 Nummer 1.5 Buchstaben b und c festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten;

ii)

im Fall von Abfallmitverbrennungsanlagen: die Bestimmungen von Teil 4 eingehalten werden.

1.2

Die Halbstundenmittelwerte und die Zehnminuten-Mittelwerte werden innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausschließlich der An- und Abfahrvorgänge, wenn kein Abfall verbrannt wird) aus den gemessenen Werten nach Abzug der in Teil 6 Nummer 1.3 angegebenen Vertrauensbereichswerte ermittelt. Die Tagesmittelwerte werden anhand dieser validierten Mittelwerte bestimmt.

Zur Ermittlung eines gültigen Tagesmittelwertes dürfen höchstens fünf Halbstundenmittelwerte an irgendeinem Tag wegen Nichtfunktionierens oder Wartung des Systems für die kontinuierlichen Messungen nicht berücksichtigt werden. Höchstens zehn Tagesmittelwerte pro Jahr dürfen wegen Nichtfunktionierens oder Wartung dieses kontinuierlichen Messsystems nicht berücksichtigt werden.

1.3

Die Mittelwerte des Probenahmezeitraums und die Mittelwerte bei regelmäßiger Messung von HF, HCl und SO2 werden gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 42 Absatz 3 und Teil 6 Nummer 1 ermittelt.

2.   Grenzwerte für Emissionen in Wasser

Die Emissionsgrenzwerte für Wasser gelten als eingehalten, wenn

a)

bei der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen 95 % und 100 % der Messwerte die jeweiligen Emissionsgrenzwerte in Teil 5 nicht überschreiten;

b)

bei Schwermetallen (Hg, Cd, TI, As, Pb, Cr, Cu, Ni and Zn) bei nicht mehr als einer Messung pro Jahr die in Teil 5 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden oder, wenn der Mitgliedstaat mehr als 20 Probenahmen pro Jahr vorsieht, bei nicht mehr als 5 % dieser Proben die in Teil 5 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden;

c)

bei Dioxinen und Furanen die Messergebnisse den in Teil 5 festgelegten Emissionsgrenzwert nicht überschreiten.

Dienstag, 10. März 2009
ANHANG VII

Teil 1

Tätigkeiten

1.   Bei jedem der folgenden Punkte gehört zu der jeweiligen Tätigkeit auch die Reinigung der hierfür eingesetzten Geräte, jedoch nicht die Reinigung des Produkts, sofern nichts anderes bestimmt ist.

2.   Klebebeschichtung

Jede Tätigkeit, bei der ein Klebstoff auf eine Oberfläche aufgebracht wird, mit Ausnahme der Aufbringung von Klebeschichten oder Laminaten im Zusammenhang mit Druckverfahren.

3.   Beschichtungstätigkeit

Jede Tätigkeit, bei der durch einfachen oder mehrfachen Auftrag eine zusammenhängende Schicht aufgebracht wird, und zwar:

a)

auf eines der folgenden Fahrzeuge:

i)

Neufahrzeuge der Klasse M1 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)  (1) sowie der Klasse N1, sofern sie in der gleichen Anlage wie Fahrzeuge der Klasse M1 lackiert werden;

ii)

Fahrerhäuser sowie alle integrierten Abdeckungen für die technische Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;

iii)

Nutzfahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, jedoch ohne Fahrerhäuser;

iv)

Busse der Klassen M2 und M3 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;

v)

Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;

b)

auf Metall- und Kunststoffoberflächen einschließlich Flugzeuge, Schiffe, Züge usw.;

c)

auf Holzoberflächen;

d)

auf Textil-, Gewebe-, Folien- und Papieroberflächen;

e)

auf Leder.

Zu den Beschichtungstätigkeiten zählt nicht die Beschichtung von Trägerstoffen mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Spritztechniken. Wird im Zuge der Beschichtungstätigkeit derselbe Artikel in einer beliebigen Technik auch bedruckt, so gilt das Bedrucken als Teil der Beschichtungstätigkeit. Hiervon getrennte Drucktätigkeiten werden nicht erfasst, können jedoch von Kapitel V dieser Richtlinie abgedeckt werden, wenn die Drucktätigkeit in ihren Anwendungsbereich fällt.

4.   Bandblechbeschichtung

Jede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumbänder in einem Endlosverfahren entweder mit einer filmbildenden Schicht oder einem Laminat überzogen werden.

5.   Chemische Reinigung

Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der flüchtige organische Verbindungen in einer Anlage zur Reinigung von Kleidung, Heimtextilien und ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, mit Ausnahme der manuellen Entfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie.

6.   Schuhherstellung

Jede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen.

7.   Herstellung von Beschichtungsmischungen, Klarlacken, Druckfarben und Klebstoffen

Die Herstellung der obengenannten End- und Zwischenprodukte, soweit diese in derselben Anlage hergestellt werden, durch Mischen von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen. Hierunter fallen auch das Dispergieren und Prädispergieren, die Einstellung der Viskosität und der Tönung sowie die Abfüllung des Endprodukts in Behälter.

8.   Herstellung von Arzneimitteln

Die chemische Synthese, Fermentierung und Extraktion sowie die Formulierung und die Endfertigung von Arzneimitteln und, sofern an demselben Standort hergestellt, von Zwischenprodukten.

9.   Druck

Jede Tätigkeit zur Reproduktion von Text und/oder Bildern, bei der mit Hilfe von Bildträgern Farbe auf beliebige Oberflächen aufgebracht wird. Hierzu gehören auch die Aufbringung von Klarlacken und Beschichtungsstoffen und die Laminierung. Von Kapitel V werden allerdings ausschließlich die folgenden Druckverfahren erfasst:

a)

Flexodruck – ein Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Photopolymeren, deren druckende Teile erhaben sind, sowie flüssige Druckfarben eingesetzt werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen;

b)

Heatset-Rollenoffset – eine Rollendrucktätigkeit, bei der die druckenden und nichtdruckenden Bereiche der Druckplatte auf einer Ebene liegen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dassder Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird. Der nichtdruckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend, während der druckende Bereich farbannahmefähig ist und damit Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche abgibt. Das bedruckte Material wird in einem Heißtrockenofen getrocknet;

c)

Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit – das Zusammenkleben von zwei oder mehr flexiblen Materialien zur Herstellung von Laminaten;

d)

Illustrationstiefdruck – Rotationstiefdruck für den Druck von Magazinen, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten, bei dem Druckfarben auf Toluolbasis verwendet werden;

e)

Rotationstiefdruck – eine Drucktätigkeit, bei der ein rotierender Zylinder eingesetzt wird, dessen druckende Bereiche vertieft sind, und bei der flüssige Druckfarben verwendet werden, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Die Vertiefungen füllen sich mit Druckfarbe. Bevor der Bedruckstoff mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Druckfarbe aus den Vertiefungen abgegeben wird, wird die überschüssige Druckfarbe von den nichtdruckenden Bereichen abgestrichen;

f)

Rotationssiebdruck – eine Rollendrucktätigkeit, bei der die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform, bei der die druckenden Bereiche offen und die nichtdruckenden Bereiche abgedeckt sind, auf die zu bedruckende Oberfläche übertragen wird. Hierbei werden nur flüssige Druckfarben verwendet, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. Unter Rollendruck ist zu verstehen, dassder Bedruckstoff der Maschine von einer Rolle und nicht in einzelnen Bogen zugeführt wird;

g)

Klarlackauftrag – eine Tätigkeit, bei der auf einen flexiblen Bedruckstoff ein Klarlack oder eine Klebeschicht zum späteren Verschließen des Verpackungsmaterials aufgebracht wird.

10.   Umwandlung von Kautschuk

Jede Tätigkeit des Mischens, Zerkleinerns, Kalandrierens, Extrudierens und Vulkanisierens natürlichen oder synthetischen Kautschuks und Hilfsverfahren zur Umwandlung von natürlichem oder synthetischem Kautschuk in ein Endprodukt.

11.   Oberflächenreinigung

Jede Tätigkeit, mit Ausnahme chemischer Reinigung, bei der mit Hilfe organischer Lösungsmittel Oberflächenverschmutzungen von Materialien, auch durch Entfetten, entfernt werden. Eine Tätigkeit, die mehrere Reinigungsschritte vor oder nach einer anderen Tätigkeit umfasst, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Diese Tätigkeit bezieht sich nicht auf die Reinigung der Geräte, sondern auf die Reinigung der Oberfläche der Produkte.

12.   Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffinieren von Pflanzenöl

Jede Tätigkeit zur Extraktion von Pflanzenöl aus Samen oder sonstigen pflanzlichen Stoffen, die Verarbeitung von trockenen Rückständen zur Herstellung von Tierfutter, die Klärung von Fetten und Pflanzenölen, die aus Samen, pflanzlichem und/oder tierischem Material gewonnen wurden.

13.   Fahrzeugreparaturlackierung

Jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit – sowie der damit verbundenen Entfettungstätigkeiten – zur

a)

ursprünglichen Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 2007/46/EGoder eines Teils dieser Kraftfahrzeuge, mit Hilfe von Produkten zur Reparaturlackierung, sofern dies außerhalb der ursprünglichen Fertigungsstraße geschieht;

b)

Lackierung von Anhängern (einschließlich Sattelanhängern) (Klasse O gemäß der Richtlinie 2007/46/EG).

14.   Beschichtung von Wickeldraht

Jede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen in Transformatoren und Motoren usw. verwendet werden.

15.   Holzimprägnierung

Jede Tätigkeit, mit der Nutzholz konserviert wird.

16.   Laminierung von Holz und Kunststoffen

Jede Tätigkeit des Zusammenklebens von Holz und/oder Kunststoff zur Herstellung von Laminaten.

Teil 2

Schwellenwerte und Emissionsgrenzwerte

Die Emissionsgrenzwerte in Abgasen werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases berechnet.

 

Tätigkeit

(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr)

Schwellenwert

(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr)

Emissionsgrenzwerte für Abgase (mg C/Nm3)

Grenzwerte für diffuse Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel)

Gesamtemissionsgrenzwerte

Besondere Bestimmungen

Neue Anlagen

Bestehende Anlagen

Neue Anlagen

Bestehende Anlagen

1

Heatset-Rollenoffset

(> 15)

15—25

100

30 (1)

 

(1) Der Lösungsmittelrückstand im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen.

> 25

20

30 (1)

2

Illustrationstiefdruck

(> 25)

 

75

10

15

 

 

 

3

Sonstige Rotationstiefdruckverfahren, Flexodruck, Rotationssiebdruck, Laminierung oder Klarlackauftrag (> 15) Rotationssiebdruck auf Textilien/Pappe (> 30)

15—25

100

25

 

(1) Schwellenwert für Rotationssiebdruck auf Textilien und Pappe.

> 25

100

20

> 30 (1)

100

20

4

Oberflächenreinigung unter Verwendung von Verbindungen gemäß Artikel 53 Absatz 5.

(> 1)

1—5

20 (1)

15

 

(1) Der Grenzwert bezieht sich auf die Masse der Verbindungen in mg/Nm3 und nicht auf den gesamten Kohlenstoffgehalt.

> 5

20 (1)

10

5

Sonstige Oberflächenreinigung

(> 2)

2—10

75 (1)

20 (1)

 

(1) Anlagen, bei denen gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass der durchschnittliche Gehalt aller verwendeten Reinigungsmittel an organischen Lösungsmitteln 30 Gew.-% nicht übersteigt, sind von der Anwendung dieser Werte ausgenommen.

> 10

75 (1)

15 (1)

6

Fahrzeugserien- (< 15) und Fahrzeugreparaturlackierung

> 0,5

50 (1)

25

 

(1) Die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Teil 8 Nummer 2 ist anhand von 15minütigen Durchschnittsmessungen nachzuweisen.

7

Bandblechbeschichtung

(> 25)

 

50 (1)

5

10

 

(1) Für Anlagen, bei denen Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt ein Emissionsgrenzwert von 150.

8

Sonstige Beschichtung, einschließlich Metall-, Kunststoff-, Textil- (5), Gewebe-, Folien- und Papierbeschichtung

(> 5)

5—15

100 (1) (4)

25 (4)

 

(1) Der Emissionsgrenzwert gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren unter gefassten Bedingungen.

(2) Der erste Emissionsgrenzwert gilt für Trocknungsverfahren, der zweite für Beschichtungsverfahren.

(3) Für Textilbeschichtungsanlagen, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für die Beschichtung und die Trocknung zusammengenommen ein Emissionsgrenzwert von 150.

(4) Beschichtungstätigkeiten, die nicht unter gefassten Bedingungen vorgenommen werden können (wie im Schiffbau, bei der Flugzeuglackierung), können von diesen Werten gemäß Artikel 53 Absatz 3 freigestellt werden.

(5) Rotationssiebdruck auf Textilien fällt unter die Tätigkeit 3.

> 15

50/75 (2) (3) (4)

20 (4)

9

Wickeldrahtbeschichtung

(> 5)

 

 

 

10 g/kg (1)

5 g/kg (2)

(1) Gilt für Anlagen mit einem mittleren Durchmesser von ≤ 0,1 mm.

(2) Gilt für alle anderen Anlagen.

10

Holzbeschichtung

(> 15)

15—25

100 (1)

25

 

(1) Der Emissionsgrenzwert gilt für die Beschichtungs- und Trocknungsverfahren unter gefassten Bedingungen.

(2) Der erste Wert gilt für Trocknungsverfahren, der zweite für Beschichtungsverfahren.

> 25

50/75 (2)

20

11

Chemische Reinigung

 

 

 

20 g/kg (1) (2)

(1) Angegeben als Masse des emittierten Lösungsmittels je Kilogramm des gereinigten und getrockneten Produkts.

(2) Der Emissionsgrenzwert nach Teil 4 Nummer 2 gilt nicht für diese Tätigkeit.

12

Holzimprägnierung

(> 25)

 

100 (1)

45

11 kg/m3

(1) Der Emissionsgrenzwert gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot.

13

Lederbeschichtung

(> 10)

10—25

 

 

85 g/m2

Die Emissionsgrenzwerte sind in Gramm emittierter Lösungsmittel je m2 des Endprodukts angegeben.

(1) Für Lederbeschichtung in der Möbelherstellung und bei besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen usw.

> 25

75 g/m2

> 10 (1)

150 g/m2

14

Schuhherstellung

(> 5)

 

 

 

25 g je Paar

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen ist in Gramm emittierter Lösungsmittel je vollständiges Schuhpaar angegeben.

15

Holz- und Kunststofflaminierung

(> 5)

 

 

 

30 g/m2

 

16

Klebebeschichtung

(> 5)

5—15

50 (1)

25

 

(1) Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt bei Abgasen ein Emissionsgrenzwert von 150.

> 15

50 (1)

20

17

Herstellung von Beschichtungsmischungen, Klarlacken, Druckfarben und Klebstoffen

(> 100)

100—1 000

150

5

5 % der eingesetzten Lösungsmittel

Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil der Beschichtungsmischung in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.

> 1 000

150

3

3 % der eingesetzten Lösungsmittel

18

Kautschukumwandlung

(> 15)

 

20 (1)

25 (2)

25 % der eingesetzten Lösungsmittel

(1) Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für Abgase ein Emissionsgrenzwert von 150.

(2) Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Mischungen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.

19

Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl

(> 10)

 

 

 

Tierisches Fett:

1,5 kg/t

Rizinus:

3 kg/t

Rapssamen:

1 kg/t

Sonnenblumensamen:

1 kg/t

Sojabohnen (normal gemahlen):

0,8 kg/t

Sojabohnen (weiße Flocken):

1,2 kg/t

Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Material:

 

3 kg/t (1)

 

1,5 kg/t (2)

 

4 kg/t (3)

(1) Grenzwerte für Gesamtemissionen von Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanzliches Material verarbeiten, sollten einzelfallbezogen von der zuständigen Behörde nach der besten verfügbaren Technik festgelegt werden.

(2) Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung (Reinigung von Ölen).

(3) Gilt für Entschleimung.

20

Herstellung von Arzneimitteln

(> 50)

 

20 (1)

5 (2)

15 (2)

5 % der eingesetzten Lösungsmittel

15 % der eingesetzten Lösungsmittel

(1) Falls Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung zurückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für Abgase ein Emissionsgrenzwert von 150.

(2) Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Mischungen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.

Teil 3

Emissionsgrenzwerte für Anlagen der Fahrzeuglackierungsbranche

1.

Die Grenzwerte für Gesamtemissionen sind in Gramm emittierter organischer Lösungsmittel, bezogen auf die Fläche in m2 eines Produkts, und in Kilogramm emittierter organischer Lösungsmittel, bezogen auf die Karosserie, angegeben.

2.

Die Fläche eines der in der nachstehenden Tabelle unter Nummer 3 aufgeführten Produkte ist wie folgt definiert:

die Fläche, die sich aus der gesamten mit Hilfe von Elektrophorese beschichteten Fläche errechnet, sowie die Fläche der Teile, die in aufeinanderfolgenden Phasen des Beschichtungsverfahrens hinzukommen und auf die die gleiche Schicht wie auf das betreffende Produkt aufgebracht wird, oder die Gesamtfläche des in der Anlage beschichteten Produkts.

Für die Berechnung der mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche gilt folgende Formel:

Formula

Dieses Verfahren findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung.

Die Fläche der hinzugekommenen Teile oder die in der Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design oder anderen gleichwertigen Verfahren zu berechnen.

3.

Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte für die Gesamtemissionen beziehen sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten.

Tätigkeit

(Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr)

Schwellenwert für die Produktion

(bezogen auf die Jahresproduktion des beschichteten Produkts)

Gesamtemissionsgrenzwert

Neue Anlagen

Bestehende Anlagen

Beschichtung von Neufahrzeugen (> 15)

> 5 000

45 g/m2 oder 1,3 kg/Karosserie + 33 g/m2

60 g/m2 oder 1,9 kg/Karosserie + 41 g/m2

≤ 5 000 Schalenbauweise oder > 3 500 Chassisbauweise

90 g/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2

90 g/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2

 

 

Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2)

Beschichtung von neuen Fahrerhäusern (> 15)

≤ 5 000

65

85

> 5 000

55

75

Beschichtung von neuen Nutzfahrzeugen (> 15)

≤ 2 500

90

120

> 2 500

70

90

Beschichtung von neuen Bussen (> 15)

≤ 2 000

210

290

> 2 000

150

225

4.

Anlagen zur Lackierung von Fahrzeugen, deren Lösungsmittelverbrauch unter dem in der Tabelle unter Nummer 3 genannten Schwellenwert bleibt, müssen die Anforderungen für die Reparaturlackierung von Fahrzeugen nach Teil 2 erfüllen.

Teil 4

Emissionsgrenzwerte für flüchtige organische Verbindungen mit R-Sätzen

1.

Bei Emissionen der in Artikel 53 genannten flüchtigen organischen Verbindungen ist ein Emissionsgrenzwert von 2 mg/Nm3 einzuhalten, wenn der Massenstrom der Summe der emittierten Verbindungen, die zu einer Kennzeichnung gemäß Artikel 52 führen, 10 g/h oder mehr beträgt. Der Emissionsgrenzwert bezieht sich auf die Summe der Massen der einzelnen Verbindungen.

2.

Bei Emissionen von flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, denen der R-Satz R40 oder R68 zugeordnet ist, ist ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm3 einzuhalten, wenn der Massenstrom der Summe der emittierten Verbindungen, die zu einer Kennzeichnung mit dem R-Satz R40 oder R68 führen, 100 g/h oder mehr beträgt. Der Emissionsgrenzwert bezieht sich auf die Summe der Massen der einzelnen Verbindungen.

Teil 5

Reduzierungsplan

1.

Im Fall des Aufbringens von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Klebstoffen oder Druckfarben kann der folgende Plan verwendet werden. Erweist sich die nachstehende Vorgehensweise als ungeeignet, kann die zuständige Behörde einem Betreiber gestatten, einen beliebigen Alternativplan zu verwenden, mit dem Emissionsminderungen in der gleichen Höhe erzielt werden, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte in Teil 2 und 3 der Fall wäre. Der Plan hat den folgenden Punkten Rechnung zu tragen:

a)

Sind lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in der Entwicklung, wird dem Betreiber eine Fristverlängerung zur Umsetzung seines Emissionsreduzierungsplans eingeräumt.

b)

Der Bezugspunkt für die Emissionsreduzierungen sollte soweit wie möglich den Emissionen entsprechen, die ohne Reduzierungsmaßnahmen freigesetzt würden.

2.

Der folgende Reduzierungsplan ist auf Anlagen anzuwenden, bei denen ein konstanter Gehalt an Feststoffen angenommen werden kann:

a)

Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:

i)

Die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich verbrauchten Menge an Beschichtungsstoff und/oder Druckfarbe, Klarlack oder Klebstoff ist zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind.

ii)

Die jährlichen Bezugsemissionen sind durch Multiplikation der gemäß Ziffer i bestimmten Masse mit dem entsprechenden Faktor der nachstehenden Tabelle zu berechnen. Die zuständigen Behörden können eine Anpassung dieser Faktoren auf einzelne Anlagen vornehmen, um dem nachgewiesenen erhöhten Wirkungsgrad beim Einsatz von Feststoffen Rechnung zu tragen.

Tätigkeit

Multiplikationsfaktor für die Position a ii

Rotationstiefdruck, Flexodruck, Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit; Klarlackauftrag im Zuge einer Drucktätigkeit; Holzbeschichtung, Beschichtung von Textilien, Geweben, Folien oder Papier; Klebebeschichtung

4

Bandblechbeschichtung; Reparaturlackierung von Fahrzeugen

3

Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen; Beschichtungen für die Luft- und Raumfahrt

2,33

Sonstige Beschichtungen und Rotationssiebdruck

1,5

b)

Die Zielemission entspricht der jährlichen Bezugsemission, multipliziert mit einem Prozentsatz in Höhe

1.

(des Grenzwerts für diffuse Emissionen + 15), für Anlagen, die unter Position 6 und den unteren Schwellenbereich der Positionen 8 und 10 des Teils 2 fallen;

2.

(des Grenzwerts für diffuse Emissionen + 5), für alle sonstigen Anlagen.

c)

Die Anforderungen sind erfüllt, wenn die anhand der Lösungsmittelbilanz bestimmte tatsächliche Lösungsmittelemission geringer oder gleich der Zielemission ist.

Teil 6

Emissionsüberwachung

1.

Bei Abgasleitungen, an die eine Vorrichtung zur Emissionsminderung angeschlossen ist und bei denen am Punkt des endgültigen Austritts durchschnittlich mehr als 10 kg/h organisch gebundenen Kohlenstoffs freigesetzt werden, wird die Einhaltung der Anforderungen ständig überwacht .

2.

In den anderen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass entweder kontinuierliche oder periodische Messungen durchgeführt werden. Bei periodischen Messungen sind bei jedem Messvorgang mindestens drei Messwerte zu ermitteln.

3.

Messungen sind nicht erforderlich, wenn zur Einhaltung dieser Richtlinie eine Vorrichtung zur Minderung der Emissionen im Abgas nicht nötig ist.

Teil 7

Lösungsmittelbilanz

1.   Grundsätze

Die Lösungsmittelbilanz dient folgenden Zwecken:

a)

Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 56 ;

b)

Ermittlung der künftigen Reduzierungsoptionen;

c)

Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit über den Lösungsmittelverbrauch, die Lösungsmittelemissionen und die Einhaltung der Anforderungen des Kapitels V.

2.   Definitionen

Mit Hilfe der folgenden Definitionen lässt sich die Massenbilanz ermitteln.

Input organischer Lösungsmittel (I):

I1

Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in gekauften Mischungen, die bei dem Verfahren in der Zeitspanne eingesetzt wird, die der Berechnung der Massenbilanz zugrunde liegt.

I2

Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in zurückgewonnenen Mischungen, die bei dem Verfahren als Lösungsmittel-Input zur Wiederverwendung eingesetzt wird. Das zurückgewonnene Lösungsmittel wird jedesmal dann erfasst, wenn es dazu verwandt wird, die Tätigkeit auszuführen.

Output organischer Lösungsmittel (O):

O1

Emissionen in Abgasen.

O2

Verluste organischer Lösungsmittel in Wasser, unter Berücksichtigung der Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O/5.

O3

Die Menge organischer Lösungsmittel, die als Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt.

O4

Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft. Hierzu gehört im allgemeinen die Belüftung von Räumen, bei der die Luft durch Fenster, Türen, Lüftungsschächte oder ähnliche Öffnungen nach außen entweichen kann.

O5

Der Verlust organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen aufgrund chemischer oder physikalischer Reaktionen (einschließlich Lösungsmittel und/oder Verbindungen, die durch Verbrennung oder die Aufbereitung von Abgas oder Abwasser vernichtet oder aufgefangen werden, sofern sie nicht unter O/6, O/7 oder O/8 fallen).

O6

Organische Lösungsmittel, die in eingesammeltem Abfall enthalten sind.

O7

Organische Lösungsmittel oder in Mischungen enthaltene organische Lösungsmittel, die als kommerzielles Erzeugnis verkauft werden oder verkauft werden sollen.

O8

Organische Lösungsmittel, die in für die Wiederverwendung zurückgewonnenen Mischungen enthalten sind, jedoch nicht als Input gelten, sofern sie nicht unter O/7 fallen.

O9

Organische Lösungsmittel, die auf sonstigem Weg freigesetzt werden.

3.   Verwendung der Lösungsmittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen

Die Art und Weise, wie die Lösungsmittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforderung ab.

a)

Überprüfung der Erfüllung des Reduzierungsplans gemäß Teil 5 unter Angabe des Gesamtemissionsgrenzwerts als Lösungsmittelemissionen je Produkteinheit oder sonstwie in den Teilen 2 und 3 angegeben:

i)

für alle Tätigkeiten, die den Reduzierungsplan gemäß Teil 5 anwenden, wird die Lösungsmittelbilanz jährlich zur Bestimmung des Verbrauchs (C) aufgestellt. Der Verbrauch wird anhand der folgenden Gleichung berechnet:

C = I/1 - O/8

Parallel hierzu sind die Feststoffe, die für Beschichtungen verwendet wurden, zu bestimmen, um die jährliche Bezugsemission und Zielemission ableiten zu können;

ii)

um die Einhaltung eines Gesamtemissionsgrenzwerts, ausgedrückt als Lösungsmittelemissionen je Produkteinheit oder sonstwie in den Teilen 2 und 3 angegeben, zu beurteilen, wird die Lösungsmittelbilanz jährlich aufgestellt, um die Emissionen (E) zu bestimmen. Die Emissionen werden anhand der folgenden Gleichung berechnet:

E = F + O/1

Dabei ist F die diffuse Emission gemäß Buchstabe b Ziffer i. Die ermittelte Emission wird dann durch die jeweiligen Produktparameter dividiert;

iii)

Zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii, wird die Lösungsbilanz jährlich aufgestellt, um die Gesamtemissionen aus allen relevanten Tätigkeiten zu bestimmen. Das Ergebnis wird anschließend mit den Gesamtemissionen verglichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen gemäß den Teilen 2, 3 und 5 für jede einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.

b)

Bestimmung der diffusen Emissionen im Hinblick auf einen Vergleich mit den Grenzwerten für diffuse Emissionen gemäß Teil 2 :

i)

Die diffuse Emission wird anhand einer der folgenden Gleichungen berechnet;

F = I/1 - O/1 - O/5 - O/6 - O/7 - O/8

oder

F = O/2 + O/3 + O/4 + O/9

F wird entweder durch direkte Messung der Mengen oder durch eine gleichwertige Methode oder Berechnung, z. B. anhand des Wirkungsgrads der Abgaserfassung des Verfahrens, bestimmt.

Der Grenzwert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Input ausgedrückt, der sich anhand der folgenden Gleichung berechnen läßt:

I = I/1 + I/2

ii)

Die diffusen Emissionen werden durch zeitlich begrenzte, aber umfassende Messungen bestimmt, die so lange nicht wiederholt werden müssen, bis die Geräteausrüstung verändert wird.

Teil 8

Beurteilung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte in Abgasen

1.

Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn

a)

keines der arithmetischen Mittel aller während eines 24-Stunden-Zeitraums beim Betrieb einer Anlage oder bei der Durchführung einer Tätigkeit (mit Ausnahme der Zeiträume, in denen das An- und Abfahren und die Wartung erfolgen) ermittelten gültigen Einzelmesswerte die Emissionsgrenzwerte übersteigt ,

b)

keines der Stundenmittel mehr als das 1,5-fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.

2.

Bei periodischen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn bei einem Überwachungsvorgang

a)

der Mittelwert aller Einzelmessungen die Emissionsgrenzwerte nicht übersteigt,

b)

keines der Stundenmittel mehr als das 1,5-fache der Emissionsgrenzwerte beträgt.

3.

Die Einhaltung der Bestimmungen des Teils 4 ist anhand der Summe der Massenkonzentrationen der einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen zu überprüfen. In allen anderen Fällen ist die Einhaltung der Bestimmungen anhand der gesamten Masse des emittierten organisch gebundenen Kohlenstoffs zu überprüfen, es sei denn, dass Teil 2 etwas anderes bestimmt.

4.

Gasvolumina können dem Abgas zur Kühlung oder Verdünnung beigefügt werden, sofern dies technisch gerechtfertigt ist, dürfen jedoch bei der Bestimmung der Massenkonzentration der Schadstoffe im Abgas nicht berücksichtigt werden.


(1)   ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

Dienstag, 10. März 2009
ANHANG VIII

Technische Bestimmungen für Titandioxid produzierende Anlagen

Teil 1

Emissionsgrenzwerte für Emissionen ins Wasser

1.

Im Fall von Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden (im Jahresdurchschnitt) :

550 kg Sulfat pro Tonne erzeugtes Titanoxid;

2.

Im Fall von Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden (im Jahresdurchschnitt) :

a)

130 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von natürlichem Rutil,

b)

228 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von synthetischem Rutil,

c)

330 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von Schlacke („slag“).

3.

Im Fall von Anlagen, die das Chloridverfahren und mehr als eine Art Erz verwenden, gelten die Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 2 proportional zu der Menge der verwendeten Erze.

Teil 2

Tests auf akute Toxizität

1.

Tests auf akute Toxizität werden an bestimmten Arten von Weichtieren, Schalentieren, Fischen und Plankton, die in den Einleitungsgebieten normalerweise vorkommen, durchgeführt. Außerdem werden Tests an Exemplaren der Art Salinenkrebs (Artemia salina) vorgenommen.

2.

Maximale Mortalität nach den Ergebnissen der Tests gemäß Nummer 1 innerhalb von 36 Stunden und bei einer Verdünnung der Abfallstoffe von 1/5 000:

a)

bei ausgewachsenen Exemplaren der untersuchten Arten: 20 % Mortalität

b)

bei Larven der untersuchten Arten: höhere Mortalität als bei einer Kontrollgruppe

Teil 3

Grenzwerte für Emissionen in die Luft

1.

Die Emissionsgrenzwerte in Massenkonzentration pro Kubikmeter (Nm3) werden bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases berechnet.

2.

Für Staub: 50 mg/Nm3 (Stundenmittel);

3.

Für gasförmiges Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, einschließlich Säuretröpfchen, berechnet in SO2-Äquivalent:

a)

6 kg pro Tonne erzeugtes Titanoxid (Jahresdurchschnitt);

b)

500 mg/Nm3 (Stundenmittel) bei Anlagen für die Konzentration von sauren Abfällen;

4.

Für Chlor im Fall von Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden:

a)

5 mg/Nm3 (Tagesdurchschnitt)

b)

40 mg/Nm3 jederzeit.

Teil 4

Überwachung der von der Einleitung der Abfälle aus Titandioxid produzierenden Anlagen in Gewässer betroffenen Umweltmedien

1.

Zur Untersuchung der Wassersäule werden folgende Parameter mindestens dreimal pro Jahr in unfiltriertem oder filtriertem Wasser bestimmt:

a)

im Fall der Untersuchung von unfiltriertem Wasser: Temperatur, Salzgehalt oder Leitfähigkeit bei 20 °C, pH, gelöster О2, Trübheitsgrad oder Schwebstoffe, Fe (gelöst und suspendiert), Ti;

b)

im Fall der Untersuchung von filtriertem Wasser:

i)

in dem durch eine Filtermembrane mit 0,45 μm Porengröße gefilterten Meerwasser: gelöstes Fe;

ii)

in den durch eine Filtermembrane mit 0,45 μm Porengröße zurückgehaltenen festen Schwebstoffen: Fe, Oxidhydrate und Eisenhydroxide.

2.

Zur Untersuchung der Sedimente werden mindestens einmal pro Jahr in Proben, die in der obersten Schicht des Sediments möglichst nahe an der Oberfläche entnommen wurden, folgende Parameter bestimmt: Ti, Fe, Oxidhydrate und Eisenhydroxide.

3.

Zur Untersuchung der lebenden Organismen werden mindestens einmal pro Jahr die Konzentrationen der Stoffe Ti, Cr, Fe, Ni, Zn und Pb in repräsentativen Arten der Stelle bestimmt und die Vielfalt und der relative Bestand der benthonischen Fauna sowie das Vorhandensein anatomisch-pathologischer Läsionen bei den Fischen festgestellt.

4.

Aufeinanderfolgende Probenahmen müssen am selben Ort und in derselben Tiefe unter den gleichen Bedingungen durchgeführt werden.

Teil 5

Emissionsüberwachung

Die Überwachung der Emissionen in die Luft umfasst zumindest die kontinuierliche Überwachung von

a)

SO2 aus Anlagen für die Konzentration von sauren Abfällen bei Anlagen, die das Sulfidverfahren verwenden,

b)

Chlor aus Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden,

c)

Staub aus größeren Quellen.

Dienstag, 10. März 2009
ANHANG IX

Teil A

Aufgehobene Richtlinien mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 72)

Richtlinie 78/176/EWG des Rates

(ABl. L 54 vom 25.2.1978, S. 19.)

 

Richtlinie 83/29/EWG des Rates

(ABl. L 32 vom 3.2.1983, S. 28.)

 

Richtlinie 91/692/EWG des Rates

(ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.)

nur Anhang I Buchstabe b

Richtlinie 82/883/EWG des Rates

(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 1.)

 

Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.)

nur Anhang III Nummer 34

Richtlinie 92/112/EWG des Rates

(ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 11.)

 

Richtlinie 96/61/EG des Rates

(ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.)

 

Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.)

nur Artikel 4 und Anhang II

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.)

nur Artikel 26

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1.)

nur Anhang III Nummer 61

Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1.)

nur Artikel 21 Absatz 2

Richtlinie 1999/13/EG des Rates

(ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1.)

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1.)

nur Anhang I Nummer 17

Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87.)

nur Artikel 13 Absatz 1

Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.)

 

Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.)

 

Richtlinie 2006/105/EG des Rates

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368.)

nur Anhang Buchstabe B Nummer 2

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht

(gemäß Artikel 72)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Frist für die Anwendung

78/176/EWG

25. Februar 1979

 

82/883/EWG

31. Dezember 1984

 

92/112/EWG

15. Juni 1993

 

96/61/EG

30. Oktober 1999

 

1999/13/EG

1. April 2001

 

2000/76/EG

28. Dezember 2000

28. Dezember 2002

28. Dezember 2005

2001/80/EG

27. November 2002

27. November 2004

2003/35/EG

25. Juni 2005

 

2003/87/EG

31. Dezember 2003

 

Dienstag, 10. März 2009
ANHANG X

Entsprechungstabelle

Richtlinie 78/176/EWG

Richtlinie 82/883/EWG

Richtlinie 92/112/EWG

Richtlinie 96/61/EG

Richtlinie 1999/13/EG

Richtlinie 2000/76/EG

Richtlinie 2001/80/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

 

 

Artikel 2 Absatz 2

 

 

 

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

 

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 25

Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c, d und e

 

 

 

 

 

 

Artikel 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 61

Artikel 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 12 Nummern 4 und 5

Artikel 4

 

 

Artikel 4

Artikel 3 einleitender Satzteil und Nummer 1

Artikel 4 Absatz 1

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5

Artikel 5

 

 

 

 

 

 

Artikel 12 Nummern 4 und 5

Artikel 6

 

 

 

 

 

 

Artikel 12 Nummern 4 und 5

Artikel 7 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absätze 2 und 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 62 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9

 

 

 

 

 

 

Artikel 10

 

 

 

 

 

 

Artikel 11

 

 

 

 

 

 

Artikel 13

Artikel 12

 

 

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 66

Artikel 13 Absätze 2, 3 und 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 14

 

 

 

 

 

 

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 21

Artikel 15

Artikel 21

Artikel 18 Absätze 1 und 3

Artikel 71

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 13

Artikel 23

Artikel 17

Artikel 23

Artikel 20

Artikel 75

Anhang I

 

 

 

 

 

 

Anhang II Buchstabe A einleitender Satz und Nummer 1

 

 

 

 

 

 

Anhang II Buchstabe A Nummer 2

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 2

Anhang II Buchstabe B

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 64 Absatz 3

 

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 4

 

Artikel 4 Absätze 3 und 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 64 Absatz 4

 

Artikel 5

 

 

 

 

 

 

Artikel 6

 

 

 

 

 

 

Artikel 7

 

 

 

 

 

 

Artikel 8

 

 

 

 

 

 

Artikel 9

 

 

 

 

 

 

Artikel 10

 

 

 

 

 

Artikel 69

 

Artikel 11 Absatz 1

 

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

 

Artikel 69 Absatz 1

Artikel 69 Absatz 2

 

Artikel 11 Absätze 2 und 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 12

 

 

 

 

 

 

Artikel 13

 

 

 

 

 

 

Anhang I

 

 

 

 

 

 

Anhang II

 

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 4

 

Anhang III

 

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 4

 

Anhang IV

 

 

 

 

 

 

Anhang V

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satzteil

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Satzteil und erster Gedankenstrich

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich

 

 

 

 

Artikel 61 Absatz 2

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich

 

 

 

 

Artikel 61 Absatz 4

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a vierter, fünfter, sechster und siebter Gedankenstrich

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b einleitender Satzteil und erster, vierter, fünfter, sechster und siebter Gedankenstrich

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

 

 

 

 

Artikel 61 Absatz 3

 

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 3

 

 

 

 

Artikel 61

 

 

Artikel 4

 

 

 

 

Artikel 61

 

 

Artikel 5

 

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 einleitender Satz

 

 

 

 

Artikel 6 2 Absatz 1

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 1 Nummer 1

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 1 Nummer 2

 

 

Artikel 6 Absatz 2

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 1 Nummer 3

 

 

Artikel 7

 

 

 

 

 

 

Artikel 8

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 einleitender Satz

 

 

 

 

Artikel 63 Absatz 2

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Satzteil

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 3 Nummer 2

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 3 Nummer 3 einleitender Satzteil und Nummer 3 Buchstabe a

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

 

 

 

 

Artikel 63 Absatz 1

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 3 Nummer 3 Buchstabe b

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

 

 

Anhang VIII Teil 3 Nummer 4

 

 

Artikel 9 Absätze 2 und 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 10

 

 

 

 

Artikel 64

 

 

Artikel 11

 

 

 

 

Artikel 12 Nummern 4 und 5

 

 

Anhang

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 einleitender Satzteil

 

 

 

Artikel 3 einleitender Satz

 

 

 

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 14

 

 

Artikel 3 Nummer 1

 

 

 

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Nummer 1

 

 

Artikel 3 Nummer 3

 

 

 

Artikel 2 Nummer 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 3 Nummer 4

 

 

 

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 13

Artikel 3 Absatz 9

Artikel 2 Nummer 3 erster Teil

Artikel 3 Nummer 5

 

 

 

Artikel 2 Nummer 7

 

 

 

Artikel 3 Nummer 6

 

 

 

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Nummer 5

 

 

Artikel 65

 

 

 

Artikel 2 Nummer 9 Satz 1

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 3 Absatz 12

 

Artikel 3 Nummer 7

 

 

 

Artikel 2 Nummer 9 Satz 2

 

 

 

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Absatz 1

 

 

 

Artikel 3 Nummer 8

 

 

 

Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Absatz 2

 

 

 

Artikel 21 Absatz 3

 

 

 

Artikel 2 Nummer 11 Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 3 Nummer 9

 

 

 

Artikel 2 Nummer 11 Absatz 2

 

 

 

Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 4

 

 

 

Artikel 2 Nummer 12

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 3 Nummer 11

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 3 Nummer 11

 

 

 

Artikel 2 Nummer 13

 

 

 

Artikel 3 Nummer 12

 

 

 

Artikel 2 Nummer 14

 

 

 

Artikel 3 Nummer 13

Artikel 3 Nummern 14,15, 16, 17 und 18

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satzteil

 

 

 

Artikel 12 einleitender Satz

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

 

 

 

Artikel 12 Nummern 1 und 2

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

 

Artikel 12 Nummer 3

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 12 Nummern 4 und 5

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

 

 

 

Artikel 12 Nummer 6

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

 

 

 

Artikel 12 Nummer 7

 

 

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f

 

 

 

Artikel 12 Nummer 8

 

 

 

Artikel 3 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1

 

 

 

Artikel 73 Absätze 1 und 2

Artikel 73 Absätze 3 und 4

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2

 

 

 

Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 einleitender Satz

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 einleitender Satz

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 siebter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 achter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 neunter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 zehnter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe k

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 6 Absatz 2

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 14

 

 

 

Artikel 7

 

 

 

Artikel 6 Absatz 2

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1

 

Artikel 4 Absatz 3

 

Artikel 6 Absatz 1

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 erster Satzteil

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 zweiter Satzteil

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 2

 

 

 

Artikel 6 Absatz 3

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitender Satz und Buchstaben a und b

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 3

 

 

 

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15 Absätze 3, 4 und 5

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3

 

 

 

Artikel 10 Absatz 1

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 4

 

 

 

Artikel 10 Absatz 2

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 5

 

 

 

Artikel 10 Absatz 3

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 6

 

 

 

Artikel 10 Absatz 4

 

 

 

Artikel 9 Absatz 4 erster Teil von Satz 1

 

 

 

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 9 Absatz 4 zweiter Teil von Satz 1

 

 

 

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 9 Absatz 4 Satz 2

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absätze 4 und 5

Artikel 17

 

 

 

Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d

 

 

 

Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e

 

 

 

Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 7

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 8

 

 

 

Artikel 7 und Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absätze 2, 3 und 4

 

 

 

Artikel 10

 

 

 

Artikel 19

 

 

 

Artikel 11

 

 

 

Artikel 20

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1

 

 

 

Artikel 21 Absatz 1

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2 Satz 1

 

 

 

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2 Satz 2

 

 

 

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2 Satz 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1

 

 

 

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 22 Absätze 2 und 3

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2 einleitender Satzteil

 

 

 

Artikel 22 Absatz 4 einleitender Satz

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2 erster Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2 vierter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 14 einleitender Satzteil

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 erster Satzteil und Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 3 einleitender Satz

 

 

 

Artikel 14 erster Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 zweiter Satzteil

 

 

 

Artikel 14 zweiter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 8 Nummer 2 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 14 dritter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 25 Absätze 2 bis 7

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1 einleitender Satz und erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 26 Absatz 1 Unterabsazt 1 Buchstaben a und b

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

 

 

 

Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d

 

 

 

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

 

Artikel 15 Absatz 2

 

 

 

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe h

 

 

 

Artikel 15 Absatz 4

 

 

 

Artikel 26 Absatz 3

 

 

 

Artikel 15 Absatz 5

 

 

 

Artikel 26 Absatz 2 einleitender Satz und Buchstaben a und b

Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben c bis g

 

 

 

Artikel 15a Absatz 1

 

 

 

Artikel 27 Absatz 1

 

 

 

Artikel 15a Absatz 2

 

 

 

Artikel 27 Absatz 2

 

 

 

Artikel 15a Absatz 3

 

 

 

Artikel 27 Absatz 3

 

 

 

Artikel 15a Absätze 4 und 5

 

 

 

Artikel 27 Absatz 4

 

 

 

Artikel 15a Absatz 6

 

 

 

Artikel 27 Absatz 5

 

 

 

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 11 Absatz 2

 

 

Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 16 Absatz 2 Satz 1

 

 

 

Artikel 29 einleitender Satzteil

 

 

 

Artikel 16 Absatz 2 Satz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 3 Satz 1

Artikel 11 Absatz 1 Satz 2

 

 

Artikel 66 Absatz 2

 

 

 

Artikel 16 Absatz 3 Satz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 16 Absatz 3 Satz 3

Artikel 11 Absatz 3

 

 

Artikel 66 Absatz 3

 

 

 

Artikel 16 Absatz 4

 

 

 

Artikel 67

Artikel 29

 

 

 

Artikel 17

 

 

Artikel 11

Artikel 28

 

 

 

Artikel 18 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 18 Absatz 2

 

 

 

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 19 Absätze 2 und 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 20 Absätze 1 und 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 20 Absatz 3

 

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 72

 

 

 

Artikel 22

Artikel 16

Artikel 22

Artikel 19

Artikel 74

Artikel 2 Absatz 1

 

 

 

Anhang I Absatz 1 des einleitenden Teils

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2

 

 

 

Anhang I Absatz 2 des einleitenden Teils

 

 

 

Anhang I Absatz 1 des einleitenden Teils

Anhang I Absätze 2 und 3 des einleitenden Teils

 

 

 

Anhang I Nummer 1

 

 

 

Anhang I Nummer 1

 

 

 

Anhang I Nummern 2.1 bis 2.5 Buchstabe b

 

 

 

Anhang I Nummern 2.1 bis 2.5 Buchstabe b

Anhang I Nummer 2.5 Buchstabe c

 

 

 

Anhang I Nummer 2.6

 

 

 

Anhang I Nummer 2.6

 

 

 

Anhang I Nummer 3

 

 

 

Anhang I Nummer 3

 

 

 

Anhang I Nummern 4.1 bis 4.6

 

 

 

Anhang I Nummern 4.1 bis 4.6

Anhang I Nummer 4.7

 

 

 

Anhang I Nummer 5 einleitender Satz

 

 

 

 

 

 

Anhang I Nummern 5.1 bis 5.3 Buchstabe b

 

 

 

Anhang I Nummer 5.1 bis Nummer 5.3 Buchstabe b

Anhang I Nummer 5.3 Buchstaben c bis e

 

 

 

Anhang I Nummer 5.4

 

 

 

Anhang I Nummer 5.4

 

 

 

Anhang I Nummer 6.1 Buchstaben a und b

 

 

 

Anhang I Nummer 6.1 Buchstaben a und b

Anhang I Nummer 6.1 Buchstabe c

 

 

 

Anhang I Nummer 6.2 bis Nummer 6.4 Buchstabe b

 

 

 

Anhang I Nummer 6.2 bis Nummer 6.4 Buchstabe b Ziffer ii

Anhang I Nummer 6.4 Buchstabe b Ziffer iii

 

 

 

Anhang I Nummer 6.4 Buchstabe c bis Nummer 6.6 Buchstabe c

 

 

 

Anhang I Nummer 6.4 Buchstabe c bis Nummer 6.6 Buchstabe c

Anhang I Nummer 6.6 Buchstabe c letzter Satz

 

 

 

Anhang I Nummern 6.7 und 6.8

 

 

 

Anhang I Nummern 6.7 und 6.8

Anhang I Nummern 6.9 und 6.10

 

 

 

Anhang II

 

 

 

 

 

 

Anhang III

 

 

 

Anhang II

Anhang II Nummer 13

 

 

 

Anhang IV einleitender Satz

 

 

 

Artikel 3 Nummer 9

 

 

 

Anhang IV Nummern 1 bis 11

 

 

 

Anhang III

 

 

 

Anhang IV Nummer 12

 

 

 

 

 

 

Anhang V Nummer 1 Buchstabe a

 

 

 

Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a

Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b

 

 

 

Anhang V Nummer 1 Buchstaben b bis g

 

 

 

Anhang IV Nummer 1 Buchstaben c bis h

 

 

 

Anhang V Nummern 2 bis 5

 

 

 

Anhang IV Nummern 2 bis 5

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2

 

 

Artikel 51 Nummer 1

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 4

 

 

Artikel 57 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 8

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 10

 

 

Artikel 51 Nummer 3

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 11

 

 

Artikel 51 Nummer 2

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 12

 

 

Artikel 51 Nummer 4

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 15

 

 

Artikel 51 Nummer 5

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 16

 

 

Artikel 3 Nummer 33

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 17

 

 

Artikel 3 Nummer 34

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 18

 

 

Artikel 3 Nummer 35

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 19

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 20

 

 

Artikel 3 Nummer 36

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 21

 

 

Artikel 51 Nummer 6

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 22

 

 

Artikel 51 Nummer 7

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 23

 

 

Artikel 51 Nummer 8

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 24

 

 

Artikel 51 Nummer 9

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 25

 

 

Artikel 51 Nummer 10

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 26

 

 

Artikel 52 Nummer 11

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 27

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 28

 

 

Artikel 57 Nummer 1

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 29

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 30

 

 

Artikel 51 Nummer 12

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 31

 

 

Anhang VII Teil 2 Satz 1 Anhang VIII Teil 3 Nummer 1

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 32

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 33

 

 

Artikel 51 Nummer 13

 

 

 

 

Artikel 3 Absatz 2

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

 

Artikel 4 Absätze 1 bis 3

 

 

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 4

 

 

Artikel 57 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1

 

 

Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 2

 

 

Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und b

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a

 

 

Artikel 53 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b

 

 

Artikel 53 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3

 

 

Artikel 53 Absatz 4

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 5

 

 

Artikel 53 Absatz 6

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 6

 

 

Artikel 52

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 7

 

 

Anhang VII Teil 4 Nummer 1

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 1

 

 

Anhang VII Teil 4 Nummer 2

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 53 Absatz 5

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 9

 

 

 

 

 

 

Artikel 5 Absatz 10

 

 

Artikel 53 Absatz 7

 

 

 

 

Artikel 5 Absätze 11, 12 und 13

 

 

 

 

 

 

Artikel 6

 

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 1 einleitender Teil erster, zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich

 

 

Artikel 58

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 1 zweiter Teil

 

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1

 

 

Artikel 8 einleitender Satzteil und Nummer 1

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2

 

 

Anhang VII Teil 6 Nummer 1

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 3

 

 

Anhang VII Teil 6 Nummer 2

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 4

 

 

Anhang VII Teil 6 Nummer 3

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 5

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 einleitender Satz

 

 

Artikel 56 Absatz 1 einleitender Satzteil

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

 

 

Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 56 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

 

Anhang VII Teil 8 Nummer 4

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 2

 

 

Artikel 57 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3

 

 

Anhang VII Teil 8 Nummer 1

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 4

 

 

Anhang VII Teil 8 Nummer 2

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 5

 

 

Anhang VII Teil 8 Nummer 3

 

 

 

 

Artikel 10

Artikel 4 Absatz 9

 

Artikel 9 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 1 Sätze 3 bis 6

 

 

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

 

Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2

 

 

Artikel 59 Absatz 2

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 3

 

 

Artikel 59 Absatz 3

 

 

 

 

Artikel 13 Absätze 2 und 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 14

Artikel 19

Artikel 16

Artikel 70

 

 

 

 

Anhang I Sätze 1 und 2 des einleitenden Teils

 

 

Artikel 50

 

 

 

 

Anhang I Satz 3 des einleitenden Teils und Liste der Tätigkeiten

 

 

Anhang VII Teil 1

 

 

 

 

Anhang II A Teil 1

 

 

Anhang VII Teil 2

 

 

 

 

Anhang II A Teil 2

 

 

Anhang VII Teil 3

 

 

 

 

Anhang II A Teil II Nummer 6 letzter Satz

 

 

 

 

 

 

Anhang II B Nummer 1 Sätze 1 und 2

 

 

Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b

 

 

 

 

Anhang II B Nummer 1 Satz 3

 

 

Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

 

Anhang II B Nummer 2

 

 

Anhang VII Teil 5

 

 

 

 

Anhang II B Nummer 2 Absatz 2 Ziffer i Tabelle

 

 

 

 

 

 

Anhang III Nummer 1

 

 

 

 

 

 

Anhang III Nummer 2

 

 

Anhang VII Teil 7 Nummer 1

 

 

 

 

Anhang III Nummer 3

 

 

Anhang VII Teil 7 Nummer 2

 

 

 

 

Anhang III Nummer 4

 

 

Anhang VII Teil 7 Nummer 3

 

 

 

 

 

Artikel 1 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 1

 

Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 einleitender Satz

 

Artikel 37 Absatz 2 einleitender Satz

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a einleitender Satzteil

 

Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a einleitender Satz

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i bis v

 

Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi

 

Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii

 

Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer viii

 

Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv

 

 

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

 

Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 2 Absatz 1

 

Artikel 3 Nummer 26

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 2 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 3

 

Artikel 3 Nummer 27

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 4 Absatz 1

 

Artikel 3 Nummer 28

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 4 Absatz 2

 

Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 5 Absatz 1

 

Artikel 3 Nummer 27

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 5 Absatz 2

 

Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 5 Absatz 3

 

Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 6

 

Anhang VI Teil 1 Buchstabe a

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 7

 

Artikel 3 Nummer 30

Anhang VI Teil 1 Buchstabe b

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 10

 

Artikel 3 Nummer 31

 

 

 

 

 

Artikel 3 Nummer 13

 

Artikel 3 Nummer 32

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 2

 

Artikel 38

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 4 einleitender Teil und Buchstaben a und b

 

Artikel 39 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstaben a und b

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c

 

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 5

 

Artikel 39 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 6

 

Artikel 39 Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 7

 

Artikel 39 Absatz 4

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 8

 

Artikel 48

 

 

 

 

 

Artikel 5

 

Artikel 46

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

 

Artikel 44 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 44 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4

 

Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 3

 

Artikel 44 Absatz 4

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 und Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2

 

Artikel 45 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 3

 

Artikel 45 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3

 

Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 4

 

Artikel 45 Absatz 4

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 5

 

Artikel 40 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 6

 

Artikel 44 Absatz 5

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 7

 

Artikel 44 Absatz 6

 

 

 

 

 

Artikel 6 Absatz 8

 

Artikel 44 Absatz 7

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 einleitender Satz

 

Anhang VI Teil 6 erster Teil von Nummer 2.7

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 4

 

Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 5

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1

 

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2

 

Artikel 40 Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1

 

Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2

 

Anhang VI Teil 6 erster Teil von Nummer 3.2

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 3

 

Anhang VI Teil 6 zweiter Teil von Nummer 3.2

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 5

 

Artikel 40 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 6

 

Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben c und d

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 7

 

Artikel 40 Absatz 4

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 8

 

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 1

 

Artikel 47 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 2

 

Artikel 47 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3

 

Artikel 47 Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absätze 1 und 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 3 Satz 1

 

Artikel 42 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 3 Satz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 4

 

Artikel 42 Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 5

 

Anhang VI Teil 6 zweiter Teil von Nummer 1.3

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 1

 

Artikel 42 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 2

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.1

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 3

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.2

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 4

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.3

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 5

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.4

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 6

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.5

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 erster Teil von Satz 1

 

Anhang VI Teil 6 erster Teil von Nummer 2.6

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 zweiter Teil von Satz 1

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.6 Buchstabe a

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe a

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.6 Buchstabe b

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Buchstaben b und c

 

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe d

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 2.6 Buchstabe c

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 7 Buchstaben e und f

 

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 1 Absätze 1 und 2

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe c

 

Anhang VI Teil 6 zweiter Teil von Nummer 2.7

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe d

 

Anhang VI Teil 4 Nummer 2.1 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 2

 

Anhang VI Teil 6 dritter Teil von Nummer 2.7

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 9

 

Artikel 42 Absatz 4

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 10 Buchstaben a, b und c

 

Anhang VI Teil 8 Nummer 1.1 Buchstaben a, b und c

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 10 Buchstabe d

 

Anhang VI Teil 8 Nummer 1.1 Buchstabe d

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 11

 

Anhang VI Teil 8 Nummer 1.2

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 12

 

Anhang VI Teil 8 Nummer 1.3

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 13

 

Artikel 42 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 42 Absatz 5 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 14

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 3.1

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 15

 

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 16

 

Anhang VI Teil 8 Nummer 2

 

 

 

 

 

Artikel 11 Absatz 17

 

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a

 

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 1

 

Artikel 49 Absatz 1

 

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2 Satz 1

 

Artikel 49 Absatz 2

 

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2 Satz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 12 Absatz 2 Satz 3

 

Artikel 49 Absatz 3

 

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 1

 

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe f

 

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 2

 

Artikel 41

 

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 3

 

Artikel 40 Absatz 5

 

 

 

 

 

Artikel 13 Absatz 4

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 2

 

 

 

 

 

Artikel 14

 

 

 

 

 

 

Artikel 15

 

 

 

 

 

 

Artikel 16

 

 

 

 

 

 

Artikel 17 Absätze 2 und 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 20

 

 

 

 

 

 

Anhang I

 

Anhang VI Teil 2

 

 

 

 

 

Anhang II Teil 1 (ohne Nummerierung)

 

Anhang VI Teil 4 Nummer 1

 

 

 

 

 

Anhang II Nummer 1 einleitender Teil

 

Anhang VI Teil 4 Nummer 2.1

 

 

 

 

 

Anhang II Nummern 1.1 und 1.2

 

Anhang VI Teil 4 Nummern 2.2 und 2.3

 

 

 

 

 

Anhang II Nummer 1.3

 

 

 

 

 

 

Anhang II Nummer 2.1

 

Anhang VI Teil 4 Nummer 3.1

Anhang VI Teil 4 Nummer 3.2

 

 

 

 

 

Anhang II Nummer 2.2

 

Anhang VI Teil 4 Nummer 3.3

 

 

 

 

 

Anhang II Nummer 3

 

Anhang VI Teil 4 Nummer 4

 

 

 

 

 

Anhang III

 

Anhang VI Teil 6 Nummer 1

 

 

 

 

 

Anhang IV Tabelle

 

Anhang VI Teil 5

 

 

 

 

 

Anhang IV Schlusssatz

 

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe a Tabelle

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 1.1

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe a Schlusssätze

 

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe b Tabelle

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 1.2

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe b Schlusssatz

 

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe c

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 1.3

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe d

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 1.4

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe e

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 1.5

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe f

 

Anhang VI Teil 3 Nummer 3

 

 

 

 

 

Anhang VI

 

Anhang VI Teil 7

 

 

 

 

 

 

Artikel 1

Artikel 30

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 2

Anhang V Teil 1 Nummer 1 und Teil 2 Nummer 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 3 zweiter Teil

Anhang V Teil 1 Nummer 1 und Teil 2 Nummer 1

Anhang V Teil 1 Nummer 1 letzter Satz

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 3 Nummer 20

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 7 Absatz 1

Artikel 3 Nummer 21

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 7 Absatz 2 Buchstaben a bis i

Artikel 30 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 7 Absatz 2 Buchstabe j

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 7 Absatz 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 31 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 7 Absatz 4

Artikel 31 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 3 Nummer 23

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 31 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 10

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 3 Nummer 22

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 12

Artikel 3 Nummer 24

 

 

 

 

 

 

Artikel 2 Nummer 13

 

 

 

 

 

 

Artikel 3

 

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 4 Absätze 3 bis 8

 

 

 

 

 

 

Artikel 5 Nummer 1

Anhang V Teil 1 Nummer 2 letzter Satz

 

 

 

 

 

 

Artikel 5 Nummer 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 6

 

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 33

 

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 32 Absatz 5

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 36 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2 erster Teil von Unterabsatz 1

Artikel 36 Absatz 2 erster Teil von Unterabsatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2 zweiter Teil von Unterabsatz 1

Artikel 36 Absatz 2 zweiter Teil von Unterabsatz 1

Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a bis d

 

 

 

 

 

 

Artikel 8 Absätze 3 und 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 9

Artikel 32 Absatz 1

 

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 1 Satz 1

Artikel 32 Absatz 6

 

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 1 Satz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 10 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 12

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 34 Absätze 2, 3 und 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 13

Anhang V Teil 3 dritter Teil von Nummer 8

 

 

 

 

 

 

Artikel 14

Anhang V Teil 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 15

 

 

 

 

 

 

Artikel 18 Absatz 2

 

 

 

 

 

 

Anhang I

 

 

 

 

 

 

Anhang II

 

 

 

 

 

 

Anhänge III und IV

Anhang V Teil 1 Nummer 2 und Teil 2

 

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe A

Anhang V Teil 1 Nummer 3

 

 

 

 

 

 

Anhang V Buchstabe B

Anhang V Teil 2 Nummer 3

 

 

 

 

 

 

Anhang VI Buchstabe A

Anhang V Teil 1 Nummern 4 und 5

 

 

 

 

 

 

Anhang VI Buchstabe B

Anhang V Teil 2 Nummern 4 und 5

 

 

 

 

 

 

Anhang VII Buchstabe A

Anhang V Teil 1 Nummern 6 und 7

 

 

 

 

 

 

Anhang VII Buchstabe B

Anhang V Teil 2 Nummern 6 und 7

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe A Nummer 1

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe A Nummer 2

Anhang V Teil 3 erster Teil von Nummer 1 und Nummern 2, 3 und 5

Anhang V Teil 3 zweiter Teil von Nummer 1

Anhang V Teil 3 Nummer 4

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe A Nummer 3

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe A Nummer 4

Anhang V Teil 3 Nummer 6

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe A Nummer 5

Anhang V Teil 3 Nummern 7 und 8

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe A Nummer 6

Anhang V Teil 3 Nummern 9 und 10

Anhang V Teil 4

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe B

 

 

 

 

 

 

Anhang VIII Buchstabe C

 

 

 

 

 

 

Anhang IX

Anhang IX

 

 

 

 

 

 

Anhang X

Anhang X


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/300


Dienstag, 10. März 2009
Statut der Europäischen Privatgesellschaft *

P6_TA(2009)0094

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft (KOM(2008)0396 – C6-0283/2008 – 2008/0130(CNS))

2010/C 87 E/46

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0396),

gestützt auf Artikel 308 des EG Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0283/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0044/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

 

(2a)

Bestehende Gesellschaftsformen nach europäischem Recht haben einen grenzüberschreitenden Bezug. Dieser grenzüberschreitende Bezug sollte kein Hindernis für die Gründung einer Europäischen Privatgesellschaft („SPE“) darstellen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten jedoch unbeschadet der Anforderungen der Eintragung und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach der Eintragung eine nachträgliche Kontrolle durchführen, um zu prüfen, ob die SPE den erforderlichen grenzüberschreitenden Bezug aufweist;

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

(3)

Da eine solche gemeinschaftsweit gründbare Privatgesellschaft (nachstehend„SPE“) für Kleinunternehmen bestimmt ist, sollte die Rechtsform gemeinschaftsweit so einheitlich wie möglich sein und sollten möglichst viele Punkte der Vertragsfreiheit der Anteilseigner überlassen bleiben, während gleichzeitig für Anteilseigner, Gläubiger, Beschäftigte und Dritte ein hohes Maß an Rechtssicherheit gewährleistet wird. Da den Anteilseignern für die interne Organisation der SPE ein hohes Maß an Flexibilität und Freiheit einzuräumen ist, sollte der private Charakter der Gesellschaft auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass ihre Anteile weder öffentlich angeboten noch am Kapitalmarkt gehandelt werden dürfen, worunter auch die Zulassung zum Handel oder die Notierung an einem geregelten Markt fällt.

(3)

Nachhaltiges und stetiges Wachstum des Binnenmarktes erfordert ein auf die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zugeschnittenes umfassendes Gesellschaftsrecht. Da eine solche gemeinschaftsweit gründbare Privatgesellschaft für Kleinunternehmen bestimmt ist, sollte die Rechtsform gemeinschaftsweit so einheitlich wie möglich sein und sollten möglichst viele Punkte der Vertragsfreiheit der Anteilseigner überlassen bleiben, während gleichzeitig für Anteilseigner, Gläubiger, Beschäftigte und Dritte ein hohes Maß an Rechtssicherheit gewährleistet wird. Da den Anteilseignern für die interne Organisation der SPE ein hohes Maß an Flexibilität und Freiheit einzuräumen ist, sollte der private Charakter der Gesellschaft auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass ihre Anteile weder öffentlich angeboten noch am Kapitalmarkt gehandelt werden dürfen, worunter auch die Zulassung zum Handel oder die Notierung an einem geregelten Markt fällt.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

(4)

Damit die Unternehmen von sämtlichen Vorteilen des Binnenmarkts profitieren können, sollte eine SPE ihren Sitz und ihre Hauptniederlassung in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben und ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlagern können, ohne unbedingt auch die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung verlegen zu müssen.

(4)

Damit die Unternehmen von sämtlichen Vorteilen des Binnenmarkts profitieren können, sollte eine SPE ihren Sitz und ihre Hauptniederlassung in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben und ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlagern können, ohne unbedingt auch die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung verlegen zu müssen. Gleichzeitig sollten jedoch Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass SPE zur Umgehung rechtmäßiger gesetzlicher Vorschriften der Mitgliedstaaten genutzt werden.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

(8)

Um die mit der Eintragung einer Gesellschaft verbundenen Kosten und den damit zusammenhängenden Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Eintragungsformalitäten auf das zur Gewährleistung von Rechtssicherheit erforderliche Maß beschränkt werden und sollte die Gültigkeit der bei Gründung einer SPE vorzulegenden Dokumente einer einzigen Prüfung unterzogen werden , die vor oder nach der Eintragung stattfinden kann . Die Eintragung sollte in einem der Register erfolgen, die im Rahmen der Ersten Richtlinie des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (68/151/EWG), bestimmt wurden.

(8)

Um die mit der Eintragung einer Gesellschaft verbundenen Kosten und den damit zusammenhängenden Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Eintragungsformalitäten auf das zur Gewährleistung von Rechtssicherheit erforderliche Maß beschränkt werden und sollte die Gültigkeit der bei Gründung einer SPE vorzulegenden Dokumente einer einzigen präventiven Prüfung unterzogen werden. Die Eintragung sollte in einem der Register erfolgen, die im Rahmen der Ersten Richtlinie des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (68/151/EWG), bestimmt wurden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a)

Im Einklang mit dem Engagement des Rates und der Kommission für das Konzept der „e-Justiz“ sollten alle einschlägigen Formulare für die Gründung und Eintragung einer SPE online verfügbar sein. Außerdem sollte die Kommission zur Verringerung von Doppeleinreichungen von Unterlagen ein Zentralregister mit einer elektronischen Verknüpfung zu den einzelnen nationalen Registern der Mitgliedstaaten führen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 b (neu)

 

(8b)

Zur Gewährleistung der Transparenz und Offenlegung von genauen Informationen über SPE sollte die Kommission eine SPE-Datenbank einrichten und koordinieren, die über das Internet zum Zwecke der Sammlung, Offenlegung und Verbreitung von Informationen und Einzelheiten betreffend die Eintragung, den eingetragenen Sitz, das Zentrum der Aktivitäten, die Zweigniederlassungen und alle Verlegungen des eingetragenen Sitzes, ihrer Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Auflösung zugänglich ist.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

(11)

Eine SPE sollte keinen hohen Mindestkapitalanforderungen unterworfen werden, da dies die Gründung solcher Gesellschaften behindern würde. Allerdings sollten die Gläubiger vor unverhältnismäßig hohen Ausschüttungen an die Anteilseigner geschützt werden, die die Fähigkeit der SPE zur Rückzahlung ihrer Schulden beeinträchtigen könnten. Aus diesem Grund sollten Ausschüttungen untersagt werden, in deren Folge die Schulden der SPE den Wert ihrer Vermögenswerte übersteigen. Den Anteilseignern sollte es allerdings auch freistehen, vom Leitungsorgan der SPE eine unterzeichnete Solvenzbescheinigung zu verlangen.

(11)

Eine SPE sollte keinen hohen Mindestkapitalanforderungen unterworfen werden, da dies die Gründung solcher Gesellschaften behindern würde. Allerdings sollten die Gläubiger vor unverhältnismäßig hohen Ausschüttungen an die Anteilseigner geschützt werden, die die Fähigkeit der SPE zur Rückzahlung ihrer Schulden beeinträchtigen könnten. Aus diesem Grund sollten Ausschüttungen untersagt werden, in deren Folge die Schulden der SPE den Wert ihrer Vermögenswerte übersteigen. Den Anteilseignern sollte es allerdings auch freistehen, vom Geschäftsleitungsorgan der SPE eine unterzeichnete Solvenzbescheinigung zu verlangen.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

(15)

Für die Arbeitnehmermitbestimmung sollte das Recht des Mitgliedstaats gelten, in dem die SPE ihren Sitz hat („Herkunftsmitgliedstaat“). Eine SPE sollte nicht zur Umgehung solcher Rechte missbraucht werden. Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in den die SPE ihren Sitz verlegt, nicht mindestens das gleiche Maß an Arbeitnehmermitbestimmung vor wie der Herkunftsmitgliedstaat, sollte darüber nach der Sitzverlegung unter bestimmten Umständen verhandelt werden. Bei Scheitern dieser Verhandlungen sollten die vor der Sitzverlegung im Unternehmen geltenden Bestimmungen auch nach der Verlegung weiter gelten.

(15)

Für die Arbeitnehmermitbestimmung sollte das Recht des Mitgliedstaats gelten, in dem die SPE ihren Sitz hat („Herkunftsmitgliedstaat“). Sehen die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats Mitbestimmungsrechte vor, sollte die gesamte Belegschaft der SPE das Recht haben, einen Teil der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans der SPE zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Eine SPE sollte nicht zur Umgehung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer missbraucht werden. Es sollten insbesondere geeignete Schutzmechanismen vorhanden sein, damit das SPE-Statut nicht von großen Unternehmen dazu verwendet werden kann, um nach dem einzelstaatlichen und dem Gemeinschaftsrecht bestehende Verpflichtungen zu umgehen, ohne dabei aber kleine und mittlere Unternehmen, die eine SPE aus rein geschäftlichen Gründen bilden möchten, übermäßig zu belasten. Arbeitet ein großer Teil der Arbeitnehmerschaft gewöhnlich in einem Mitgliedstaat oder in Mitgliedstaaten mit Arbeitnehmermitbestimmung, deren Umfang über dem Umfang der Mitbestimmung des Herkunftsmitgliedstaates liegt, sollte die Gesellschaft mit den Arbeitnehmern Verhandlungen über ein einheitliches Mitbestimmungssystem auf SPE-Ebene aufnehmen, entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (1). Maßgeschneiderte Regeln sollten aber für ex nihilo gegründete SPE gelten, die insgesamt weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Verhandlungen über die Arbeitnehmermitbestimmung sollten nur dann aufgenommen werden, wenn ein überwiegender Teil der Arbeitnehmer gewöhnlich unter einem günstigeren Mitbestimmungsregime als im Herkunftsmitgliedstaat arbeitet. Als gewöhnlicher Ort der Beschäftigung eines Arbeitnehmers ist der Mitgliedstaat anzusehen, in dem er/sie gewöhnlich seine/ihre Arbeit ausführt, auch wenn er/sie vorübergehend an einen anderen Ort entsendet wird.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

 

(15a)

Die Bestimmungen betreffend mögliche Verhandlungen über Mitbestimmungsvereinbarungen sollten nicht zu starr sein, um die Dynamik der SPE nicht zu beeinträchtigen. Wenn sich die Größe und/oder der Einsatzort der Arbeitnehmerschaft einer SPE in großem Umfang beträchtlich ändert, beispielsweise aufgrund einer großen Akquisition oder der Verlagerung von Unternehmensaktivitäten zwischen den Mitgliedstaaten, sollten die bestehenden Mitbestimmungsvereinbarungen – unter Beachtung der Wünsche der Parteien – angepasst werden. Wenn die bestehenden Mitbestimmungsvereinbarungen eine erforderliche Anpassung nicht zulassen, sollten die Notwendigkeit und gegebenenfalls der Inhalt der Mitbestimmungsvereinbarungen im Lichte der bei der Gründung einer SPE anwendbaren Bestimmungen neu bewertet werden.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 b (neu)

 

(15b)

Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in den die SPE ihren eingetragenen Sitz verlegt, nicht mindestens das gleiche Maß an Arbeitnehmermitbestimmung vor wie der Herkunftsmitgliedstaat, sollte über die Arbeitnehmermitbestimmung in der Gesellschaft nach der Sitzverlegung unter bestimmten Umständen verhandelt werden. Aus Gründen der Konsistenz und um die Entstehung von Schlupflöchern zu vermeiden, sollten die Regeln betreffend mögliche Verhandlungen über Mitbestimmungsrechte im Falle einer Verlegung des eingetragenen Sitzes denen entsprechen, die bei der Gründung einer SPE anwendbar sind.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

(16)

Andere Arbeitnehmerrechte als das Mitbestimmungsrecht sollten auch weiterhin unter die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen und die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft fallen.

(16)

Arbeitnehmerrechte sollten auch weiterhin unter das Gemeinschaftsrecht und seine Umsetzungsvorschriften in den Mitgliedstaaten, insbesondere unter die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen und die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft fallen.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können und deren Anwendung gewährleisten, was auch Verstöße gegen die Verpflichtung einschließt, in der Satzung der SPE die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Punkte zu regeln. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können und deren Anwendung gewährleisten, was auch Verstöße gegen die Verpflichtung einschließt, in der Satzung der SPE die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Punkte zu regeln, sowie der Festlegung der für die Arbeitnehmermitbestimmung anwendbaren Regeln . Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

b)

„Ausschüttung“ ist jeder finanzielle Vorteil, den ein Anteilseigner aufgrund der von ihm gehaltenen Anteile direkt oder indirekt aus der SPE zieht, einschließlich einer etwaigen Übertragung von Geld oder Immobilien sowie das Eingehen einer Schuld.

b)

„Ausschüttung“ ist jeder finanzielle Vorteil, den ein Anteilseigner aufgrund der von ihm gehaltenen Anteile direkt oder indirekt aus der SPE zieht, einschließlich einer etwaigen Übertragung von Geld oder Immobilien sowie das Eingehen einer Schuld , und der nicht durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewährsanspruch ausgeglichen ist .

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d

d)

Leitungsorgan “ ist ein aus einem oder mehreren geschäftsführenden Mitgliedern der Unternehmensleitung bestehendes Leitungsgremium (dualistisches System) oder Verwaltungsgremium (monistisches System), das laut Satzung der SPE für die Leitung der SPE zuständig ist.

d)

Geschäftsleitungsorgan “ ist ein aus einem oder mehreren geschäftsführenden Mitgliedern der Unternehmensleitung bestehendes Leitungsgremium (dualistisches System) oder Verwaltungsgremium (monistisches System), das laut Satzung der SPE für die Leitung der SPE zuständig ist.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e

e)

„Aufsichtsorgan“ ist das Aufsichtsgremium (dualistisches System), das laut Satzung der SPE für die Beaufsichtigung des Leitungsorgans zuständig ist.

e)

„Aufsichtsorgan“ ist das Aufsichtsgremium (dualistisches System), wenn es laut Satzung der SPE für die Beaufsichtigung des Geschäftsleitungsorgans zuständig ist.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 - Buchstabe e a (neu)

 

ea)

„Umfang der Arbeitnehmermitbestimmung“ ist der Anteil von Arbeitnehmervertretern unter den Mitgliedern des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans oder ihrer Ausschüsse bzw. der Gruppe, die die Gewinn erwirtschaftenden Einheiten der SPE leitet.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

1.   Eine SPE erfüllt folgende Voraussetzungen:

1.   Eine SPE ist eine juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt, und erfüllt folgende Voraussetzungen:

a)

ihr Kapital ist in Anteile zerlegt,

a)

ihr Kapital muss in Anteile zerlegt werden ,

b)

ihre Anteilseigner haften nur bis zur Höhe des Kapitals, das sie gezeichnet haben oder zu dessen Zeichnung sie sich bereiterklärt haben,

b)

ihre Anteilseigner müssen nur bis zur Höhe des Kapitals haften , das sie gezeichnet haben oder zu dessen Zeichnung sie sich bereiterklärt haben,

c)

sie besitzt Rechtspersönlichkeit,

 

d)

ihre Anteile werden weder öffentlich angeboten noch öffentlich gehandelt,

d)

ihre Anteile müssen weder öffentlich zur Zeichnung aufgelegt noch öffentlich gehandelt werden; dies steht allerdings Angeboten an die Arbeitnehmer nicht entgegen ,

e)

sie kann von einer oder mehreren natürlichen und/oder juristischen Personen, nachstehend „Gründungsgesellschafter“, errichtet werden.

e)

sie kann von einer oder mehreren natürlichen und/oder juristischen Personen, nachstehend „Gründungsgesellschafter“, errichtet werden.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

ea)

sie hat einen grenzüberschreitenden Bezug, der durch einen der folgenden Punkte nachgewiesen wird:

eine grenzüberschreitende Geschäftsabsicht oder einen grenzüberschreitenden Gesellschaftszweck,

die Zielvorgabe, in mehr als einem Mitgliedstaat in erheblichem Umfang tätig zu sein,

Niederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten, oder

eine in einem anderen Mitgliedstaat eingetragene Muttergesellschaft.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Eine SPE hat ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Gemeinschaft.

Eine SPE hat ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Gemeinschaft.

Die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer SPE muss sich nicht im gleichen Mitgliedstaat befinden wie ihr eingetragener Sitz.

Die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer SPE muss sich nicht im gleichen Mitgliedstaat befinden wie ihr eingetragener Sitz. Wenn die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem liegt, in dem die SPE ihren eingetragenen Sitz hat, so teilt die SPE dem Register in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung befindet, die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Angaben mit. Die in dem Register enthaltenen Informationen gelten als richtig.

Die Einreichung von Unterlagen in einem europäischen Zentralregister erfüllt die Anforderungen für die Einreichung von Unterlagen gemäß dem zweiten Absatz.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

 

Eingetragener Sitz ist die Anschrift, unter der alle die SPE betreffenden Schriftstücke zuzustellen sind.

Abänderungen 20 und 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absätze 2 und 3

2.   Die Satzung einer SPE liegt in schriftlicher Form vor und ist von allen Gründungsgesellschaftern unterzeichnet.

2.   Die Satzung einer SPE liegt in schriftlicher Form vor und ist von allen Gründungsgesellschaftern unterzeichnet. Das geltende anwendbare nationale Recht kann weitere Formalitäten vorschreiben, es sei denn, die SPE bedient sich einer offiziellen Mustersatzung.

3.   Satzung und sämtliche Änderungen können wie folgt geltend gemacht werden:

3.   Satzung und sämtliche Änderungen können wie folgt geltend gemacht werden:

a)

gegenüber den Anteilseignern, dem Leitungsorgan sowie gegebenenfalls dem Aufsichtsorgan der SPE ab dem Tag ihrer Unterzeichnung bzw. Annahme, wenn es sich um eine Änderung handelt;

a)

gegenüber den Anteilseignern, dem Geschäftsleitungsorgan sowie gegebenenfalls dem Aufsichtsorgan der SPE ab dem Tag ihrer Unterzeichnung bzw. Annahme, wenn es sich um eine Änderung handelt;

b)

in Bezug auf Dritte im Rahmen der Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts, mit dem Artikel 3 Absatz 5, 6 und 7 der Richtlinie 68/151/EWG umgesetzt wurde.

b)

in Bezug auf Dritte im Rahmen der Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts, mit dem Artikel 3 Absätze 2, 5, 6 und 7 der Richtlinie 68/151/EWG umgesetzt wurde.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)

 

3a.     Eine Kopie jeder Eintragung einer SPE und Kopien aller nachfolgenden Änderungen wird von den jeweiligen nationalen Registern an das europäische Register übermittelt, welches von der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden geführt wird, und in diesem europäischen Register aufbewahrt. Die Kommission überwacht die in diesem Register erfassten Daten, insbesondere mit Blick auf die Vermeidung möglichen Missbrauchs und eventueller Fehler. Kann die SPE innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eintragung nicht nachweisen, dass sie die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe ea einhält, wird sie in die entsprechende nationale Rechtsform umgewandelt.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

1.   Der Antrag auf Eintragung wird von den Gründungsgesellschaftern oder einer von ihnen bevollmächtigten Person gestellt. Die Antragstellung kann elektronisch erfolgen.

1.   Der Antrag auf Eintragung wird von den Gründungsgesellschaftern oder einer von ihnen bevollmächtigten Person gestellt. Gemäß den Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts zur Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 68/151/EWG kann die Antragstellung elektronisch erfolgen.

2.   Die Mitgliedstaaten können für einen Antrag auf Eintragung einer SPE nur folgende Angaben und Dokumente verlangen:

2.   Die Mitgliedstaaten können für einen Antrag auf Eintragung einer SPE nur folgende Angaben oder Dokumente verlangen:

a)

den Namen der SPE und die Anschrift ihres Sitzes,

a)

den Namen der SPE und die Anschrift ihres Sitzes,

b)

die Namen, Anschriften und alle weiteren Informationen, die zur Feststellung der Personen erforderlich sind, die befugt sind, die SPE gegenüber Dritten und vor Gericht zu vertreten, oder die an der Führung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der SPE beteiligt sind,

b)

die Namen, Anschriften und alle weiteren Informationen, die zur Feststellung der Personen erforderlich sind, die Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans sind, sowie derer, die befugt sind, die SPE gegenüber Dritten und vor Gericht zu vertreten, oder die an der Führung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der SPE beteiligt sind,

 

ba)

Gesellschaftsgegenstand einschließlich der Darlegung des grenzüberschreitenden Bezugs im Gesellschaftsgegenstand der SPE, sofern gegeben,

c)

das Gesellschaftskapital der SPE,

c)

das Gesellschaftskapital der SPE,

 

ca)

das Verzeichnis der Anteilseigner gemäß Artikel 15,

d)

die Anteilskategorien und die Zahl der Anteile in den einzelnen Klassen,

d)

die Anteilskategorien und die Zahl der Anteile in den einzelnen Klassen,

e)

die Gesamtzahl der Anteile,

e)

die Gesamtzahl der Anteile,

f)

den Nennwert oder den rechnerischen Pariwert der Anteile,

f)

den Nennwert oder den rechnerischen Pariwert der Anteile,

g)

die Satzung der SPE,

g)

die Satzung der SPE,

h)

in Fällen, in denen die SPE aus einer Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung von Gesellschaften hervorgegangen ist, den Umwandlungs-, Verschmelzungs- oder Spaltungsbeschluss, der zur Gründung der SPE geführt hat.

h)

in Fällen, in denen die SPE aus einer Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung von Gesellschaften hervorgegangen ist, den Umwandlungs-, Verschmelzungs- oder Spaltungsbeschluss, der zur Gründung der SPE geführt hat.

3.   Die in Absatz 2 genannten Dokumente und Angaben werden in der durch das anwendbare innerstaatliche Recht vorgeschriebenen Sprache geliefert.

3.   Die in Absatz 2 genannten Dokumente und Angaben werden in der durch das anwendbare innerstaatliche Recht vorgeschriebenen Sprache geliefert.

4.   Die Eintragung einer SPE kann nur an eine der folgenden Bedingungen geknüpft werden :

4.   Die Eintragung einer SPE ist an mindestens eine der folgenden Bedingungen geknüpft:

a)

die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Dokumente und Angaben der SPE durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde,

a)

die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Dokumente und Angaben der SPE durch eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde,

b)

die Beglaubigung der Dokumente und Angaben der SPE.

b)

die Beglaubigung oder Beurkundung der Dokumente und Angaben der SPE.

5.   Die SPE teilt dem Register jede Änderung der in Absatz 2 Buchstaben a bis g genannten Angaben oder Dokumente innerhalb von 14 Kalendertagen nach der betreffenden Änderung mit. Nach jeder Satzungsänderung übermittelt die SPE dem Register den ungekürzten Wortlaut der letzten Fassung.

5.   Die SPE teilt dem Register jede Änderung der in Absatz 2 Buchstaben a bis g genannten Angaben oder Dokumente innerhalb von 14 Kalendertagen nach der betreffenden Änderung mit. Nach jeder Satzungsänderung übermittelt die SPE dem Register den ungekürzten Wortlaut der letzten Fassung. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 gelten entsprechend.

6.   Die Eintragung der SPE ist bekanntzugeben.

6.   Die Eintragung der SPE ist bekanntzugeben.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b

b)

den Namen der SPE, die Anschrift ihres eingetragenen Sitzes sowie gegebenenfalls den Hinweis darauf, dass sich die Gesellschaft in Auflösung befindet.

b)

den Namen der SPE, die Anschrift ihres eingetragenen Sitzes sowie gegebenenfalls Einzelheiten über ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung, die Existenz von Zweigniederlassungen und den Hinweis darauf, dass sich die Gesellschaft in Auflösung befindet;

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

ba)

Einzelheiten zu den Mitgliedern des Geschäftsleitungsorgans der SPE.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

1.   Das Leitungsorgan erstellt ein Verzeichnis der Anteilseigner. Dieses Verzeichnis umfasst mindestens die folgenden Angaben:

1.   Das Geschäftsleitungsorgan erstellt ein Verzeichnis der Anteilseigner. Dieses Verzeichnis umfasst mindestens die folgenden Angaben:

a)

Name und Anschrift der einzelnen Anteilseigner,

a)

Name und Postanschrift der einzelnen Anteilseigner;

b)

die Zahl der von dem jeweiligen Eigner gehaltenen Anteile einschließlich ihres Nennwerts und rechnerischen Pariwerts,

b)

die Zahl der von dem jeweiligen Eigner gehaltenen Anteile einschließlich ihres Nennwerts und rechnerischen Pariwerts,

c)

für den Fall, dass ein Anteil sich im Besitz mehrerer Personen befindet, Name und Anschrift der einzelnen Eigner und ihres gemeinsamen Vertreters,

c)

für den Fall, dass ein Anteil sich im Besitz mehrerer Personen befindet, Name und Anschrift der einzelnen Eigner und ihres gemeinsamen Vertreters,

d)

den Zeitpunkt des Anteilserwerbs,

d)

den Zeitpunkt des Anteilserwerbs,

e)

die Höhe jeder Bareinlage, die der betreffende Anteilseigner gegebenenfalls geleistet oder noch zu leisten hat,

e)

die Höhe jeder Bareinlage, die der betreffende Anteilseigner gegebenenfalls geleistet oder noch zu leisten hat,

f)

Wert und Art jeder Sacheinlage, die der betreffende Anteilseigner gegebenenfalls geleistet oder noch zu leisten hat,

f)

Wert und Art jeder Sacheinlage, die der betreffende Anteilseigner gegebenenfalls geleistet oder noch zu leisten hat,

g)

das Datum, ab dem ein Anteilseigner kein Eigner der SPE mehr ist.

g)

das Datum, ab dem ein Anteilseigner kein Eigner der SPE mehr ist.

2.   Das Verzeichnis der Anteilseigner stellt den Nachweis der Echtheit der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Angaben dar, sofern diese nicht anderweitig nachgewiesen ist.

2.   Das gemäß Artikel 10 eingetragene Verzeichnis der Anteilseigner stellt den Nachweis der Richtigkeit der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Angaben dar, sofern diese nicht anderweitig nachgewiesen ist.

3.   Das Verzeichnis der Anteilseigner samt aller Änderungen wird vom Leitungsorgan aufbewahrt und kann von den Anteilseignern oder Dritten auf Verlangen überprüft werden.

3.   Das gemäß Artikel 10 eingetragene Verzeichnis der Anteilseigner samt aller Änderungen wird vom Geschäftsleitungsorgan aufbewahrt und kann von den Anteilseignern oder Dritten auf Verlangen überprüft werden.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3

3.   Wird dem Leitungsorgan eine Übertragung mitgeteilt, nimmt es den Anteilseigner umgehend in das in Artikel 15 genannte Verzeichnis auf, sofern diese Übertragung nach Maßgabe dieser Verordnung und der Satzung erfolgt ist und der Anteilseigner angemessen nachweist, dass er der rechtmäßige Eigentümer des Anteils ist.

3.   Wird dem Geschäftsleitungsorgan eine Übertragung durch den Anteilseigner mitgeteilt, nimmt es den Anteilseigner umgehend in das in Artikel 15 genannte und gemäß Artikel 10 eingetragene Verzeichnis auf, sofern diese Übertragung nach Maßgabe dieser Verordnung und der Satzung erfolgt ist und der Anteilseigner angemessen nachweist, dass er der rechtmäßige Eigentümer des Anteils ist.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 4 – Buchstabe a

a)

in Bezug auf die SPE an dem Tag, an dem der Anteilseigner der SPE die Übertragung mitteilt ,

a)

in Bezug auf die SPE an dem Tag, an dem der neue Anteilseigner die Übertragung der SPE mitteilt ,

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 4 – Buchstabe b

b)

in Bezug auf Dritte an dem Tag, an dem der Anteilseigner in das in Artikel 15 genannte Verzeichnis aufgenommen wird.

b)

in Bezug auf Dritte an dem Tag, an dem der Anteilseigner in das in Artikel 15 genannte Verzeichnis aufgenommen oder seine Stellung als Anteilseigner über das in Artikel 9 genannte Register offen gelegt wird.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

1.    Ein Anteilseigner hat das Recht, aus der SPE auszuscheiden, wenn deren Geschäfte in einer Weise geführt werden oder wurden, die seinen Interessen aufgrund eines der nachstehenden Sachverhalte schwer schadet :

1.    Vom Recht zum Ausscheiden können Anteilseigner Gebrauch machen, die Beschlüsse nicht mittragen wie solche über:

a)

der SPE wurde ein erheblicher Teil ihrer Vermögenswerte entzogen ,

a)

Geschäfte, die der SPE einen erheblichen Teil ihrer Vermögenswerte entziehen ,

b)

der eingetragene Sitz der SPE wurde in einen anderen Mitgliedstaat verlagert ,

b)

Geschäfte, die eine erhebliche Veränderung der Geschäftsbereiche der SPE zur Folge haben ,

c)

die Geschäftsbereiche der SPE haben sich erheblich verändert ,

c)

die Verlegung des eingetragenen Sitzes der SPE in einen anderen Mitgliedstaat ,

d)

es wurden mindestens drei Jahre lang keine Dividenden ausgeschüttet , obwohl die Finanzlage der SPE eine solche Ausschüttung erlaubt hätte.

d)

die Nichtausschüttung einer Dividende mindestens drei Jahre lang, obwohl die Finanzlage der SPE eine solche Ausschüttung erlaubt hätte.

 

Das Statut der SPE kann weitere Gründe für das Ausscheiden vorsehen .

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3

3.   Nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung beantragt das Leitungsorgan der SPE umgehend einen Beschluss der Anteilseigner über die Übernahme der Anteile dieses Anteilseigners durch die anderen Anteilseigner oder die SPE selbst.

3.   Nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung beantragt das Geschäftsleitungsorgan der SPE umgehend einen Beschluss der Anteilseigner über die Übernahme der Anteile dieses Anteilseigners durch die anderen Anteilseigner oder die SPE selbst.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4

4.   Wenn die Anteilseigner der SPE innerhalb von 30 Kalendertagen nach Übermittlung der in Absatz 2 genannten Mitteilung keinen Beschluss gemäß Absatz 3 fassen oder die vom Anteilseigner für sein Ausscheiden genannten Gründe nicht akzeptieren, teilt das Leitungsorgan dies dem Anteilseigner umgehend mit.

4.   Wenn die Anteilseigner der SPE innerhalb von 30 Kalendertagen nach Übermittlung der in Absatz 2 genannten Mitteilung keinen Beschluss gemäß Absatz 3 fassen oder die vom Anteilseigner für sein Ausscheiden genannten Gründe nicht akzeptieren, teilt das Geschäftsleitungsorgan dies dem Anteilseigner umgehend mit.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 4

4.   Das Kapital der SPE beträgt mindestens 1 Euro.

4.   Das Kapital der SPE beträgt mindestens 1 Euro , vorausgesetzt, dass die Satzung vorsieht, dass das Geschäftsleitungsorgan eine Solvenzbescheinigung gemäß Artikel 21 unterzeichnet. Falls die Satzung keine diesbezügliche Bestimmung enthält, muss das Kapital der SPE mindestens 8 000 Euro betragen .

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3

3.    Unbeschadet der Absätze 1 und 2 fällt die Verpflichtung der Anteilseigner für das gezahlte Entgelt bzw. die geleistete Sacheinlage unter das anwendbare innerstaatliche Recht.

3.    Erreicht der Wert der Sacheinlage nicht den Betrag des dafür übernommenen Anteils, hat der Anteilseigner eine Bareinlage in Höhe des Fehlbetrags zu leisten. Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung verjährt in acht Jahren nach Eintragung der Gesellschaft.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

1.   Unbeschadet des Artikels 24 kann die SPE auf Vorschlag des Leitungsorgans eine Ausschüttung an die Anteilseigner vornehmen, sofern die Vermögenswerte der SPE nach dieser Ausschüttung ihre Schulden in vollem Umfang abdecken. Die SPE darf keine Rücklagen ausschütten, die ihrer Satzung zufolge nicht ausschüttungsfähig sind.

1.   Unbeschadet des Artikels 24 kann die SPE auf Vorschlag des Geschäftsleitungsorgans eine Ausschüttung an die Anteilseigner vornehmen, sofern die Vermögenswerte der SPE nach dieser Ausschüttung ihre Schulden in vollem Umfang abdecken. Die SPE darf keine Rücklagen ausschütten, die ihrer Satzung zufolge nicht ausschüttungsfähig sind. Eine Ausschüttung ist nur zulässig, soweit der verbleibende Betrag der Einlage nicht unter den in Artikel 19 Absatz 4 bezeichneten Mindestbetrag herabsinkt.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2

2.   Falls die Satzung dies vorschreibt, unterzeichnet das Leitungsorgan der SPE zusätzlich zur Einhaltung des Absatzes 1 vor einer Ausschüttung eine Erklärung, nachstehend „Solvenzbescheinigung“ genannt, in der bescheinigt wird, dass die SPE in dem auf die Ausschüttung folgenden Jahr in der Lage sein wird, ihre Schulden bei deren Fälligkeit im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit zu begleichen. Den Anteilseignern wird diese Solvenzbescheinigung vor einem in Artikel 27 genannten Beschluss über die Ausschüttung vorgelegt.

2.   Falls die Satzung dies vorschreibt, unterzeichnet das Geschäftsleitungsorgan der SPE zusätzlich zur Einhaltung des Absatzes 1 vor einer Ausschüttung eine Erklärung, nachstehend „Solvenzbescheinigung“ genannt, in der bescheinigt wird, dass die SPE in dem auf die Ausschüttung folgenden Jahr in der Lage sein wird, ihre Schulden bei deren Fälligkeit im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit zu begleichen. Den Anteilseignern wird diese Solvenzbescheinigung vor einem in Artikel 27 genannten Beschluss über die Ausschüttung vorgelegt.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22

Jeder Anteilseigner, der Ausschüttungen erhalten hat, die nicht mit Artikel 21 in Einklang stehen, muss diese Ausschüttungen der SPE zurückerstatten , wenn diese nachweist, dass er über die Unregelmäßigkeit im Bilde war oder angesichts der Umstände darüber im Bilde hätte sein müssen .

Jeder Anteilseigner, der Ausschüttungen erhalten hat, die nicht mit Artikel 21 in Einklang stehen, muss diese Ausschüttungen der SPE zurückerstatten.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 - Absatz 1

1.   Bei einer Herabsetzung des Gesellschaftskapitals der SPE gelten die Artikel 21 und 22 entsprechend.

1.   Bei einer Herabsetzung des Gesellschaftskapitals der SPE gelten die Artikel 21 und 22 entsprechend. Eine Herabsetzung des Gesellschaftskapitals ist nur zulässig, soweit der verbleibende Betrag der Einlage nicht unter den in Artikel 19 Absatz 4 genannten Mindestbetrag herabsinkt.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1

1.   Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen gelten für die SPE die Vorschriften des anwendbaren innerstaatlichen Rechts.

1.   Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüssen gelten für die SPE die Vorschriften des anwendbaren innerstaatlichen Rechts.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2

2.   Die Bücher der SPE werden vom Leitungsorgan geführt. Für die Buchführung der SPE gilt das anwendbare innerstaatliche Recht.

2.   Die Bücher der SPE werden vom Geschäftsleitungsorgan geführt. Für die Buchführung der SPE gilt das anwendbare innerstaatliche Recht.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1

1.   Die SPE verfügt über ein Leitungsorgan , das für die Leitung der SPE verantwortlich ist. Das Leitungsorgan kann alle Befugnisse der SPE ausüben, sofern diese Verordnung oder die Satzung nicht vorschreiben, dass sie von den Anteilseignern auszuüben sind.

1.   Die SPE verfügt über ein Geschäftsleitungsorgan , das für die Leitung der SPE verantwortlich ist. Das Geschäftsleitungsorgan kann alle Befugnisse der SPE ausüben, sofern diese Verordnung oder die Satzung nicht vorschreiben, dass sie von den Anteilseignern auszuüben sind. Gesellschafterbeschlüsse binden das Geschäftsleitungsorgan im Innenverhältnis.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2

2.   Beschlüsse zu den in Absatz 1 Buchstabe a, b, c, i, l, m, n, o und p genannten Punkten werden mit qualifizierter Mehrheit gefasst.

2.   Beschlüsse zu den in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, h, i, l, m, n, o und p genannten Punkten werden mit qualifizierter Mehrheit gefasst.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 3

3.   Die Annahme von Beschlüssen ist nicht an die Einberufung einer Hauptversammlung gebunden. Das Leitungsorgan übermittelt allen Anteilseignern die Beschlussvorlagen zusammen mit ausreichenden Informationen, so dass sie eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. Die Beschlüsse sind schriftlich aufzuzeichnen. Jeder Anteilseigner erhält Kopien der gefassten Beschlüsse.

3.   Die Annahme von Beschlüssen ist nicht an die Einberufung einer Hauptversammlung gebunden. Das Geschäftsleitungsorgan übermittelt allen Anteilseignern die Beschlussvorlagen zusammen mit ausreichenden Informationen, so dass sie eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. Die Beschlüsse sind schriftlich aufzuzeichnen. Jeder Anteilseigner erhält Kopien der gefassten Beschlüsse.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 4

4.   Die Beschlüsse der Anteilseigner stehen mit dieser Verordnung und der Satzung der SPE im Einklang.

4.   Die Beschlüsse der Anteilseigner stehen mit dieser Verordnung und der Satzung der SPE im Einklang.

Die Rechte der Anteilseigner auf Anfechtung der Beschlüsse unterliegen dem anwendbaren nationalen Recht.

Die Unwirksamkeit von Beschlüssen der Anteilseigner wegen Verletzung der Bestimmungen der Satzung, dieser Verordnung oder des anwendbaren Rechts kann nur durch Klage bei dem für den Sitz der SPE zuständigen Gericht geltend gemacht werden.

Die Klage kann innerhalb eines Zeitraums von einem Monat gerechnet ab dem Datum des Beschlusses von jedem Anteilseigner erhoben werden, der nicht für den Beschluss gestimmt hat, sofern die Gesellschaft den Beschlussmangel nicht heilt und der Kläger nicht nachträglich zustimmt. Die Satzung kann eine längere Rechtsmittelfrist vorsehen.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 7 – Buchstabe a

a)

in Bezug auf die Anteilseigner, das Leitungsorgan der SPE und ihr Aufsichtsorgan, falls vorhanden, ab dem Tag ihrer Annahme,

a)

in Bezug auf die Anteilseigner, das Geschäftsleitungsorgan der SPE und ihr Aufsichtsorgan, falls vorhanden, ab dem Tag ihrer Annahme,

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

1.   Die Anteilseigner haben das Recht, in Bezug auf Beschlüsse, den Jahresabschluss und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der SPE ordnungsgemäß unterrichtet zu werden und einschlägige Fragen an das Leitungsorgan der SPE zu stellen.

1.   Die Anteilseigner haben das Recht, in Bezug auf Beschlüsse, den Jahresabschluss und sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der SPE ordnungsgemäß unterrichtet zu werden und einschlägige Fragen an das Geschäftsleitungsorgan der SPE zu stellen.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2

2.   Das Leitungsorgan kann den Zugang zu Informationen nur dann verweigern, wenn dieser den Geschäftsinteressen der SPE ernsthaft abträglich sein könnte.

2.   Das Geschäftsleitungsorgan kann den Zugang zu Informationen nur dann verweigern, wenn dieser den Geschäftsinteressen der SPE ernsthaft abträglich sein könnte.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

1.   Anteilseigner, die 5 % der an die Anteile der SPE gebundenen Stimmrechte besitzen, sind berechtigt, das Leitungsorgan um die Ausarbeitung einer Beschlussvorlage für die Anteilseigner zu bitten.

1.   Anteilseigner, die 5 % der an die Anteile der SPE gebundenen Stimmrechte besitzen, sind berechtigt, das Geschäftsleitungsorgan um die Ausarbeitung einer Beschlussvorlage für die Anteilseigner zu bitten.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Wird der Antrag abgelehnt oder legt das Leitungsorgan innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags keine Beschlussvorlage vor, können die betreffenden Anteilseigner den anderen Anteilseignern eine Beschlussvorlage für die besagten Themen übermitteln.

Wird der Antrag abgelehnt oder legt das Geschäftsleitungsorgan innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags keine Beschlussvorlage vor, können die betreffenden Anteilseigner den anderen Anteilseignern eine Beschlussvorlage für die besagten Themen übermitteln.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Der Sachverständige hat Zugang zu den Unterlagen und Aufzeichnungen der SPE und kann vom Leitungsorgan Informationen anfordern.

Der Sachverständige hat Zugang zu den Unterlagen und Aufzeichnungen der SPE und kann vom Geschäftsleitungsorgan Informationen anfordern.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4

4.    Ein Mitglied der Unternehmensleitung einer SPE ist dem Unternehmen gegenüber für jede Handlung oder unterlassene Handlung verantwortlich, die gegen seine Pflichten infolge dieser Verordnung, der Satzung der SPE oder infolge eines Beschlusses der Anteilseigner verstößt und der SPE einen Verlust oder einen Schaden verursacht. Wurde ein derartiger Verstoß von mehr als einem Mitglied der Unternehmensleitung begangen, haften alle betreffenden Mitglieder der Unternehmensleitung gesamtschuldnerisch .

4.    Die Mitglieder der Unternehmensleitung haften der Gesellschaft gegenüber gesamtschuldnerisch für Schäden der SPE, die sich aus der Nichtbefolgung der ihnen von dieser Verordnung, vom Statut der SPE oder von einem Beschluss der Anteilseigner auferlegten Pflichten ergeben. Diese Haftung erstreckt sich nicht auf diejenigen Mitglieder der Unternehmensleitung , die nachweisen können, dass sie schuldlos sind, und ihr fehlendes Einverständnis mit der Nichtbefolgung der Pflichten protokollieren ließen.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 5

5.    Unbeschadet dieser Verordnung fällt die Haftung der Mitglieder der Unternehmensleitung unter das anwendbare nationale Recht.

5.    Die Mitglieder der Unternehmensleitung leisten Entschädigungszahlungen insbesondere, wenn entgegen Artikel 21 Zahlungen erfolgten oder entgegen Artikel 23 Absatz 2 eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben wurden. Die Verpflichtung der Mitglieder der Unternehmensleitung, die Gläubiger der Gesellschaft zu entschädigen, wird nicht mit der Begründung dadurch aufgehoben, dass sie in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 5 a (neu)

 

5a.     Das Klagerecht gemäß dieses Artikels verjährt innerhalb von vier Jahren nach dem Zeitpunkt seines Entstehens.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33

1.   Die SPE wird gegenüber Dritten durch ein oder mehrere Mitglied(er) der Unternehmensleitung vertreten. Handlungen der Mitglieder der Unternehmensleitung sind für die SPE verbindlich, auch wenn sie nicht zu den Gegenständen der SPE gehören.

1.   Die SPE wird gegenüber Dritten durch ein oder mehrere Mitglied(er) des Geschäftsleitungsorgans vertreten. Handlungen der Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans sind für die SPE verbindlich, auch wenn sie nicht zu den Gegenständen der SPE gehören.

2.   In der Satzung der SPE kann vorgeschrieben werden, dass Mitglieder der Unternehmensleitung ihre allgemeine Vertretungsbefugnis gemeinsam wahrzunehmen haben. Jede weitere Beschränkung der Befugnisse der Mitglieder der Unternehmensleitung infolge der Satzung, eines Beschlusses der Anteilseigner oder einer Entscheidung des Leitungs- oder, falls vorhanden, des Aufsichtsorgans kann gegenüber Dritten nicht geltend gemacht werden, selbst wenn sie bekannt gemacht wurde.

2.   In der Satzung der SPE kann vorgeschrieben werden, dass Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans ihre allgemeine Vertretungsbefugnis gemeinsam wahrzunehmen haben. Jede weitere Beschränkung der Befugnisse der Mitglieder der Unternehmensleitung infolge der Satzung, eines Beschlusses der Anteilseigner oder einer Entscheidung des Leitungs- oder, falls vorhanden, des Aufsichtsorgans kann gegenüber Dritten nicht geltend gemacht werden, selbst wenn sie bekannt gemacht wurde.

3.   Die Mitglieder der Unternehmensleitung können das Recht auf Vertretung der SPE im Sinne der Satzung entsprechend delegieren.

3.   Die Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans können das Recht auf Vertretung der SPE im Sinne der Satzung entsprechend delegieren.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1

1.   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels unterliegt die SPE den Regeln für Arbeitnehmermitbestimmung, die, falls vorhanden, in dem Mitgliedstaat anwendbar sind, in dem die SPE ihren eingetragenen Sitz hat.

1.   Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels unterliegt die SPE den Regeln für Arbeitnehmermitbestimmung, die, falls vorhanden, in dem Mitgliedstaat anwendbar sind, in dem die SPE ihren eingetragenen Sitz hat. Diese Bestimmungen, falls vorhanden, gelten für die gesamte Belegschaft der SPE.

 

1a.     Absatz 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn:

a)

die SPE insgesamt mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt und mehr als ein Viertel (25 %) ihrer gesamten Belegschaft gewöhnlich in einem Mitgliedstaat oder in Mitgliedstaaten arbeitet, der oder die einen größeren Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht oder vorsehen als der Mitgliedstaat, in dem die SPE ihren eingetragenen Sitz hat. In diesem Fall kommen die Regeln über die Arbeitnehmermitbestimmung der Richtlinie 2001/86/EG entsprechend zur Anwendung. Zusätzlich kann die SPE auch Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (2) zur Anwendung bringen;

b)

die SPE insgesamt zwischen 500 und 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt und mehr als ein Drittel (33⅓ %) ihrer gesamten Belegschaft gewöhnlich in einem Mitgliedstaat oder in Mitgliedstaaten arbeitet, der oder die einen größeren Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht oder vorsehen als der Mitgliedstaat, in dem die SPE ihren eingetragenen Sitz hat. In diesem Fall kommen die Regeln über die Arbeitnehmermitbestimmung der Richtlinie 2001/86/EG und von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e, Absatz 4 und Absatz 5 der Richtlinie 2005/56/EG entsprechend zur Anwendung;

c)

die SPE gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d gegründet wurde und insgesamt weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und mehr als ein Drittel (33⅓ %) ihrer gesamten Belegschaft gewöhnlich in einem Mitgliedstaat oder in Mitgliedstaaten arbeitet, der oder die einen größeren Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht oder vorsehen als der Mitgliedstaat, in dem die SPE ihren eingetragenen Sitz hat. In diesem Fall kommen die Regeln über die Arbeitnehmermitbestimmung der Richtlinie 2001/86/EG und von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e, Absatz 4 und Absatz 5 der Richtlinie 2005/56/EG entsprechend zur Anwendung;

d)

die SPE gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a gegründet wurde und insgesamt weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und mehr als die Hälfte (50 %) ihrer gesamten Belegschaft gewöhnlich in einem Mitgliedstaat oder in Mitgliedstaaten arbeitet, der oder die einen größeren Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht oder vorsehen als der Mitgliedstaat, in dem die SPE ihren eingetragenen Sitz hat. In diesem Fall kommen die Regeln über die Arbeitnehmermitbestimmung der Richtlinie 2001/86/EG und von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e, Absatz 4 und Absatz 5 der Richtlinie 2005/56/EG entsprechend zur Anwendung.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 a (neu)

 

Artikel 34a

Anpassungsklausel

Liegen keine Regeln über die Arbeitnehmermitbestimmung vor, kommt Artikel 34 Absatz 1a zur Anwendung, wenn aufgrund einer Änderung der Zahl der Beschäftigten die darin festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Sind die in Artikel 34 Absatz 1a festgelegten Bedingungen nicht länger erfüllt, kann die Unternehmensleitung der SPE Artikel 34 Absatz 1 anwenden.

Bestehende Vereinbarungen über die Mitbestimmung, falls vorhanden, bleiben aufrecht, bis die neuen Regeln in Kraft treten.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Einleitung

1.   Das Leitungsorgan einer SPE, das eine Verlegung plant, erstellt einen Vorschlag für eine Verlegung, der zumindest die folgenden Angaben enthält:

1.   Das Geschäftsleitungsorgan einer SPE, das eine Verlegung plant, erstellt einen Vorschlag für eine Verlegung, der zumindest die folgenden Angaben enthält:

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 2 – Einleitung

2.   Mindestens einen Monat vor der Fassung des in Absatz 4 genannten Beschlusses der Anteilseigner wird das Leitungsorgan der SPE

2.   Mindestens einen Monat vor der Fassung des in Absatz 4 genannten Beschlusses der Anteilseigner wird das Geschäftsleitungsorgan der SPE

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 3

3.   Das Leitungsorgan der SPE erstellt einen Bericht für die Anteilseigner, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der vorgeschlagenen Verlegung erläutert und begründet und die Auswirkungen der Verlegung für die Anteilseigner, die Gläubiger sowie die Arbeitnehmer im Einzelnen dargelegt werden. Der Bericht ist den Anteilseignern und den Arbeitnehmervertretern bzw. für den Fall, dass derlei Vertreter nicht vorhanden sind, den Arbeitnehmern selbst zusammen mit dem Vorschlag für die Verlegung vorzulegen.

3.   Das Geschäftsleitungsorgan der SPE erstellt einen Bericht für die Anteilseigner, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der vorgeschlagenen Verlegung erläutert und begründet und die Auswirkungen der Verlegung für die Anteilseigner, die Gläubiger sowie die Arbeitnehmer im Einzelnen dargelegt werden. Der Bericht ist den Anteilseignern und den Arbeitnehmervertretern bzw. für den Fall, dass derlei Vertreter nicht vorhanden sind, den Arbeitnehmern selbst zusammen mit dem Vorschlag für die Verlegung vorzulegen.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Wird das Leitungsorgan rechtzeitig über die Haltung der Arbeitnehmervertreter zur Verlegung unterrichtet, informiert es die Anteilseigner darüber.

Wird das Geschäftsleitungsorgan rechtzeitig über die Haltung der Arbeitnehmervertreter zur Verlegung unterrichtet, informiert es die Anteilseigner darüber.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38

1.   In Bezug auf Vereinbarungen über die Mitbestimmung von Arbeitnehmern unterliegt die SPE ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung den geltenden Bestimmungen im Aufnahmemitgliedstaat.

1.   In Bezug auf Vereinbarungen über die Mitbestimmung von Arbeitnehmern unterliegt die SPE ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung den geltenden Bestimmungen im Aufnahmemitgliedstaat.

2.   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Arbeitnehmer der SPE im Herkunftsmitgliedstaat mindestens ein Drittel der Gesamtarbeitnehmer der SPE einschließlich Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen der SPE in einem anderen Mitgliedstaat ausmachen und eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:

(a)

die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats schreiben nicht mindestens dasselbe Maß an Mitbestimmung wie bei der SPE im Herkunftsmitgliedstaat vor ihrer Eintragung im Aufnahmemitgliedstaat vor. Das Maß der Arbeitnehmermitbestimmung ist durch Bezugnahme auf den Anteil von Arbeitnehmervertretern unter den Mitgliedern des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans oder ihrer Ausschüsse bzw. der Gruppe zu messen, die die Gewinn erwirtschaftenden Einheiten der SPE leitet, sofern eine Vertretung der Arbeitnehmer vorhanden ist;

(b)

die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats gewähren den Arbeitnehmern von Einrichtungen der SPE, die in anderen Mitgliedstaaten belegen sind, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten wie diese ihn vor der Verlegung besaßen.

3.     Ist eine der in Absatz 2 Buchstabe a oder b genannten Bedingungen erfüllt, ergreift das Leitungsorgan der SPE baldmöglichst nach Bekanntgabe des Vorschlags für die Verlegung die erforderlichen Maßnahmen, um Verhandlungen mit den Vertretern der Arbeitnehmer der SPE aufzunehmen und eine Vereinbarung über die Modalitäten der Mitbestimmung der Arbeitnehmer zu erzielen.

4.     In der Vereinbarung zwischen dem Leitungsorgan der SPE und den Arbeitnehmervertretern wird Folgendes angegeben:

(a)

Geltungsbereich der Vereinbarung;

(b)

der Inhalt einer Vereinbarung über die Mitbestimmung für den Fall, dass die Parteien im Laufe der Verhandlungen beschließen, eine solche Vereinbarung in der SPE nach der Verlegung einzuführen, einschließlich (gegebenenfalls) der Zahl der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans der SPE, welche die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können, der Verfahren, nach denen die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können, und der Rechte dieser Mitglieder;

(c)

der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit sowie die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren.

5.     Die Verhandlungen sind auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu begrenzen. Die Parteien können sich darauf einigen, die Verhandlungen über diesen Zeitraum hinaus um weitere sechs Monate zu verlängern. Ansonsten fallen die Verhandlungen unter das Recht des Herkunftsmitgliedstaats.

6.     Sollte keine Einigung erzielt werden, werden die Vereinbarungen über die Mitbestimmung im Herkunftsmitgliedstaat beibehalten.

2.   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die in Artikel 34 Absatz 1a festgelegten Bedingungen erfüllt sind. In diesem Fall gilt Artikel 34 Absatz 1a entsprechend.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1

1.   Mitgliedstaaten, in denen die dritte Phase der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) keine Anwendung findet, können SPEs mit eingetragenem Sitz in ihrem Hoheitsgebiet bitten, ihr Kapital in nationaler Währung anzugeben. Eine SPE kann ihr Kapital auch in Euro angeben. Als Umrechnungskurs nationale Währung/ Euro wird der Kurs zugrunde gelegt, der am letzten Tag des Monats vor der Eintragung der SPE galt.

1.   Mitgliedstaaten, in denen die dritte Phase der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) keine Anwendung findet, können SPEs mit eingetragenem Sitz in ihrem Hoheitsgebiet bitten, ihr Kapital in nationaler Währung anzugeben. Diese SPE müssen ihr Kapital zusätzlich in Euro angeben. Als Umrechnungskurs nationale Währung/Euro wird der Kurs zugrunde gelegt, der am letzten Tag des Monats vor der Eintragung der SPE galt.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2

2.   Eine SPE kann ihren Jahresabschluss und gegebenenfalls ihren konsolidierten Abschluss in den Mitgliedstaaten, in denen in die dritte Phase der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) keine Anwendung findet, in Euro erstellen. Diese Mitgliedstaaten können der SPE allerdings auch vorschreiben, ihren Jahresabschluss und gegebenenfalls ihren konsolidierten Abschluss gemäß dem anwendbaren nationalen Recht in der nationalen Währung zu erstellen.

2.   Eine SPE erstellt ihren Jahresabschluss und gegebenenfalls ihren konsolidierten Abschluss in den Mitgliedstaaten, in denen die dritte Phase der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) keine Anwendung findet, sowohl in der nationalen Währung als auch in Euro.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 a (neu)

 

Artikel 42a

Schiedsklausel

1.     Das Statut kann in Form einer Schiedsklausel vorsehen, dass Schlichter mit der Regelung von Streitigkeiten beauftragt werden, die zwischen Anteilseignern oder zwischen Anteilseignern und der SPE in Bezug auf den Gesellschaftervertrag entstehen. Das Statut kann auch vorsehen, dass sich die Schiedsklausel auch auf Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Unternehmensleitung bezieht. In diesem Fall ist die Schiedsklausel für die Mitglieder der Unternehmensleitung nach der Amtsübernahme verbindlich.

2.     Änderungen der Satzung durch Einführung oder Streichung der Schiedsklausel müssen durch einen nach Artikel 27 getroffenen Beschluss der Anteilseigner, die mindestens zwei Dritteln des Gesellschaftskapitals vertreten, genehmigt werden.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 a (neu)

 

Artikel 43a

Salvatorische Klausel

Jede Satzungsklausel, die unwirksam ist, wird abgetrennt, und die übrigen Satzungsklauseln bleiben wirksam. Die unwirksamen Klauseln werden bis zu ihrer Korrektur durch einen Beschluss der Anteilseigner durch die entsprechende Klausel der Mustersatzung ersetzt. Sieht die Mustersatzung keine entsprechende Klausel vor, wird die unwirksame Klausel durch das Recht des Mitgliedstaates für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem die SPE ihren eingetragenen Sitz hat, ersetzt.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Juli 2010 die Form von in Artikel 4 Absatz 2 genannten Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit.

Die Kommission veröffentlicht die Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 1. Juli 2010 die Form von in Artikel 4 Absatz 2 genannten Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Folgen einer Nichteinhaltung von Bestimmungen dieser Verordnung nach ihrem nationalen Recht sowie zusätzliche Bestimmungen ihres Gesellschaftsrechts, die für eine SPE gelten, mit.

Die Kommission veröffentlicht die Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die Mitgliedstaaten unterhalten Websites, auf denen die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen SPE sowie Gerichtsurteile betreffend den Betrieb von SPE in ihrem Hoheitsgebiet aufgelistet sind. Die Kommission unterhält eine Website mit einer elektronischen Verknüpfung zu diesen einzelnen Websites.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Kapitel IV – Kapital – Spiegelstrich 7

Angabe, ob das Leitungsorgan gehalten ist, vor einer Ausschüttung eine Solvenzbescheinigung zu unterzeichnen und etwaige anwendbare Bestimmungen;

Angabe, ob das Geschäftsleitungsorgan gehalten ist, vor einer Ausschüttung eine Solvenzbescheinigung zu unterzeichnen und etwaige anwendbare Bestimmungen;

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Kapitel V – Organisation der SPE – Spiegelstrich 10

Angabe, ob sich das Leitungsorgan der SPE aus einem oder mehreren Mitgliedern der Unternehmensleitung, einem Leitungsgremium (dualistisches System) oder Verwaltungsgremium (monistisches System) zusammensetzt;

Angabe, ob sich das Geschäftsleitungsorgan der SPE aus einem oder mehreren Mitgliedern der Unternehmensleitung, einem Leitungsgremium (dualistisches System) oder Verwaltungsgremium (monistisches System) zusammensetzt;

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Kapitel V – Organisation der SPE – Spiegelstrich 13

im Falle eines Leitungsgremiums (dualistisches System) oder eines oder mehrerer Mitglieder der Unternehmensleitung Angabe, ob die SPE ein Aufsichtsorgan hat und wenn ja, Angabe seiner Zusammensetzung und seiner Beziehung zum Leitungsorgan ;

im Falle eines Leitungsgremiums (dualistisches System) oder eines oder mehrerer Mitglieder der Unternehmensleitung Angabe, ob die SPE ein Aufsichtsorgan hat und wenn ja, Angabe seiner Zusammensetzung und seiner Beziehung zum Geschäftsleitungsorgan ;

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Kapitel V – Organisation der SPE – Spiegelstrich 20

Angabe der Regeln für die Vertretung der SPE durch das Leitungsorgan , insbesondere der Tatsache, ob die Mitglieder der Unternehmensleitung berechtigt sind, die SPE gemeinsam oder allein zu vertreten und ob dieses Recht delegiert werden kann;

Angabe der Regeln für die Vertretung der SPE durch das Geschäftsleitungsorgan , insbesondere der Tatsache, ob die Mitglieder der Unternehmensleitung berechtigt sind, die SPE gemeinsam oder allein zu vertreten und ob dieses Recht delegiert werden kann;

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Kapitel V – Organisation der SPE – Spiegelstrich 21

Angabe der Regeln für die Delegierung der Befugnisse des Leitungsorgans an eine andere Person.

Angabe der Regeln für die Delegierung der Befugnisse des Geschäftsleitungsorgans an eine andere Person.


(1)   ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.

(2)   ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/321


Dienstag, 10. März 2009
Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2010 - Einzelplan III

P6_TA(2009)0095

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2010 — Einzelplan III — Kommission (2009/2005(BUD))

2010/C 87 E/47

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009,

unter Hinweis auf die am 30. Januar 2009 gemäß Nummer 46 der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) vorgelegte aktualisierte Finanzplanung der Kommission für den Zeitraum 2007-2013,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über ihre Jährliche Strategieplanung für 2010 (KOM(2009)0073), insbesondere Teil II der Mitteilung,

unter Hinweis auf die vorstehend genannte IIV vom 17. Mai 2006,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf Artikel 112 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0111/2009),

A.

in der Erwägung, dass 2010 eine Halbzeitbewertung vieler Mehrjahresprogramme vorgenommen werden wird,

B.

unter Hinweis darauf, dass sowohl das Europäische Parlament als auch die Kommission erst Ende 2009 neu konstituiert sein werden,

Haushaltsüberblick

1.

stellt fest, dass im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für den Zeitraum 2007-2013 ein ehrgeiziger Betrag an Haushaltsmitteln für 2010 vorgesehen ist: 139 489 000 000 EUR an Verpflichtungen (1,02 % des BNE der Europäischen Union) und 133 505 000 000 EUR an Zahlungen (0,97 % des BNE der Europäischen Union) (in laufenden Preisen), und weist darauf hin, dass die nächste Anpassung des MFR im April 2009 unmittelbar vor der Veröffentlichung des Vorentwurfs des Haushaltsplans (HVE) für 2010 stattfinden wird;

2.

trägt der Tatsache Rechnung, dass die im MFR für jede Rubrik veranschlagten Beträge die Höchstbeträge für die Ausgaben sind und den Rahmen für die jährlichen Haushaltspläne darstellen; wünscht, dass der definitive Haushaltsplan dichter bei diesen Obergrenzen liegt, was bei der Finanzierung zahlreicher Zielvorgaben von wesentlicher Bedeutung für die Europäische Union hilfreich sein könnte, ohne dass laufende Politiken und Programme gefährdet werden; stellt fest, dass einige Gemeinschaftsprogramme weiterhin unterfinanziert sind; stellt fest, dass die Union ehrgeizigere finanz- und haushaltspolitische Beschlüsse braucht, um es ihr zu gestatten, ihre Rolle insbesondere im Hinblick auf das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen und auf dem Feld der Außenpolitik zu übernehmen, wo die Ressourcen knapp sind;

3.

unterstreicht, dass das Parlament von allen nach der IIV vom 17. Mai 2006 verfügbaren Mitteln, einschließlich der Möglichkeit, während des MFR-Zeitraums 2007-2013 um 5 % von dem im Rechtsakt festgelegten Betrag abzuweichen (Nummer 37 der IIV), Gebrauch machen wird, um seine politischen Prioritäten durchzusetzen;

4.

nimmt ferner zur Kenntnis, dass eine schwache Ausführung von Jahreshaushaltsplänen zu noch niedrigeren Raten bei der Ausführung des Haushaltsplans führt, was überwiegend auf das System komplizierter Vorschriften und Auflagen zurückzuführen ist, die von der Kommission und/oder den Mitgliedstaaten festgelegt werden, sowie auf die schwache Ausführungskapazität der Mitgliedstaaten, die einen beträchtlichen Betrag an RAL (noch abzuwickelnde Mittelbindungen) zur Folge hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, die Ausführung zu erleichtern, indem sie die selbstauferlegten bürokratischen Hindernisse abbauen und nach Möglichkeit die Systeme für die Verwaltung insbesondere der Strukturfonds vereinfachen;

5.

unterstreicht die Bedeutung einer guten interinstitutionellen Zusammenarbeit, in deren Rahmen die Kommission der Haushaltsbehörde alle erforderlichen Hintergrundinformationen liefert;

6.

hält eine klare und umfassende Darstellung des Haushaltsplans der Union für notwendig; beabsichtigt, die Finanzplanung aufmerksam zu verfolgen, damit die geeigneten Haushaltsbeschlüsse gefasst werden können; begrüßt, dass die Kommission die Vorlage ihrer Finanzplanungsdokumente verbessert hat; wünscht, dass die Änderungen, die die Kommission an ihrer Finanzplanung vorgenommen hat, allerdings deutlicher und klarer ausfallen; fordert eine weitere Klärung bei der Zuweisung von Mitteln auf operationelle Ausgaben und Verwaltungsausgaben; stellt fest, dass bereits ein beträchtlicher Betrag an Mitteln, bei denen es sich in Wirklichkeit um Verwaltungsausgaben handelt, aus operationellen Mittelzuweisungen finanziert wird;

7.

fordert die Kommission auf, bei ihrer Vorbereitung für den HVE für 2010 klare, in sich schlüssige und solide Tätigkeitserklärungen für jeden Politikbereich zu erstellen, um alle einschlägigen Ausschüsse des Parlaments zu befähigen, die Umsetzung der verschiedenen Programme und Politiken der Europäischen Union gründlich zu prüfen; erwartet diesbezüglich die angemessene Weiterentwicklung und Ausführung der wichtigsten früheren Haushaltsbeschlüsse, z. B. zu Galileo, zum EIT und zur Nahrungsmittelhilfe;

8.

verweist auf die Bedeutung des Grundsatzes der „wirtschaftlichen Haushaltsführung“; fordert die Kommission auf, einen HVE vorzubereiten, mit dem die gegenwärtigen Herausforderungen angegangen werden und ein nachhaltiger Haushaltsansatz für die laufenden Politiken vorgegeben wird; ist insbesondere besorgt über den 2010 anfallenden Bedarf an Haushaltsmitteln in den Rubriken 1a und 4 des MFR; möchte unterstreichen, dass das Flexibilitätsinstrument dazu bestimmt ist, die Bewältigung unvorhergesehener politischer Herausforderungen zu finanzieren, und nur eines der Instrumente ist, die die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel ermöglichen;

9.

begrüßt die Einsetzung einer interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen; bekräftigt die Tatsache, dass die finanziellen Ressourcen zur Schaffung neuer Agenturen auf Grund der gegenwärtigen Spielräume unter jeder Rubrik äußerst begrenzt sind, und verweist die Kommission und den Rat auf die Notwendigkeit, sich an Nummer 47 der IIV vom 17. Mai 2006 zu halten; erinnert die Kommission an die Notwendigkeit, bei der Aufstellung des HVE 2010 für die bestehenden dezentralen Agenturen die zweckgebundenen Einnahmen zu berücksichtigen; besteht darauf, dass diese Agenturen, die weitgehend von Einnahmen aus Gebühren abhängig sind, weiterhin in der Lage sind, dieses Instrument in seiner Gesamtheit zu nutzen, um ihnen die erforderliche haushaltspolitische Flexibilität zu verschaffen;

10.

unterstützt die verschiedenen Unterstützungsinstrumente unter Rubrik 4; verweist darauf, dass eine ständige Sorge des Parlaments dem Umstand gilt, dass die Rubrik 4 des MFR unter einer ernsthaften Unterfinanzierung leidet; macht darauf aufmerksam, dass die Union – wenn sie ihren Zusagen und ihren ehrgeizigen Zielen als globaler Akteur gerecht werden will – sicherstellen muss, dass die Bedürfnisse der Entwicklungsländer in den strategischen Beschlüssen über den Einsatz von Finanzierungsmechanismen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit uneingeschränkt berücksichtigt werden;

11.

verweist auf das in Nummer 23 der IIV vom 17. Mai 2006 festgelegte Verfahren; verweist nichtsdestoweniger darauf, dass es bereits mehrere Änderungen gegeben hat, mit denen die verfügbaren Margen verringert wurden, und dass es deshalb schwierig ist, neue Maßnahmen ohne neue Mittel zu finanzieren; befürwortet, dass langfristige Lösungen gefunden werden, die dem EU-Haushalt ausreichende Mittel verschaffen würden, um alle Bedürfnisse abzudecken, statt der Umschichtung von Mitteln zwischen einzelnen Rubriken; unterstreicht, dass die unter jeder Rubrik des MFR (insbesondere unter Rubrik 2) verfügbaren Margen aufgrund sich ändernder wirtschaftlicher Bedingungen nicht als selbstverständlich angesehen werden können; hält es für zweckmäßiger, die unzureichende Ausgabenkategorie direkt ins Visier zu nehmen, um zu vermeiden, dass Hindernisse für andere Ausgabenbereiche entstehen; ist der Auffassung, dass eine Revision des MFR bei fehlender Flexibilität innerhalb der und zwischen den Rubriken die meisten Haushaltsgrundsätze widerspiegelt; bedauert, dass der Rat im gegenwärtigen Kontext keinen konstruktiven Ansatz für den Einsatz der bestehenden Flexibilitätsmechanismen gewählt hat; ist der Auffassung, dass bei der Halbzeitüberprüfung des MFR auch die chronische Unterfinanzierung bei bestimmten Ausgabenkategorien angegangen werden sollte;

12.

bekundet seine Bereitschaft, die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung unter Einbeziehung sämtlicher Aspekte der Ausgaben und Mittel der Europäischen Union, einschließlich der Rückerstattung für das Vereinigte Königreich, den von der Kommission gemäß der IIV vom 17. Mai 2006 bis Ende 2009 vorzulegenden Bericht über die Funktionsweise der IIV sowie die Halbzeitbewertung der laufenden Mehrjahresprogramme zu berücksichtigen;

Handeln zur Bewältigung der Herausforderungen

13.

verweist darauf, dass im Haushaltsplan der Europäischen Union für 2010 große Herausforderungen angegangen werden sollten; weist darauf hin, dass das Schlüsselziel darin besteht, die europäischen Bürger an erste Stelle zu setzen und ihnen erhöhte Sicherheit zu bieten, was eine besondere Aufmerksamkeit für Folgendes erfordert: die jüngste Finanz- und Wirtschaftskrise und ihre Auswirkungen auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit, Arbeitsplätze und Zusammenhalt, eine bessere und einfachere Ausführung der Strukturfonds, die Förderung der Sicherheit der Energieversorgung und der Beförderungssicherheit, die Frage der inneren Sicherheit, insbesondere die Bekämpfung des Terrorismus, Einwanderung, demographische Herausforderungen sowie auch die Frage des Klimawandels und des Umweltschutzes, den sozialen Zusammenhalt, die Sicherheit ihrer Bürger sowie die Stärkung der Rolle der Union in der Welt;

14.

fordert die Kommission auf, die genannten Umstände bei der Beschlussfassung über den HVE zu berücksichtigen; erwartet, dass die Kommission solide und zweckdienliche Vorschläge vorlegt, um eine sinnvolle haushaltspolitische Debatte innerhalb der Haushaltsbehörde zu ermöglichen;

15.

begrüßt die Absicht der Kommission, zum wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbau beizutragen, die Energieeffizienz zu stärken, den Klimawandel zu bekämpfen und die Lieferung von Hilfe insbesondere für den Kosovo, den Nahen Osten, Afghanistan und Georgien entsprechend den Vorgaben in der Jährlichen Strategieplanung für 2010 fortzusetzen; erwartet, dass die Kommission nach Ermittlung einiger der höchsten Prioritäten diese im HVE zum Ausdruck bringt und ausreichende Finanzmittel bereitstellt;

Antwort auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise

16.

betont, dass die Mitgliedstaaten in einer Zeit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise mit ihren individuellen Unterstützungsmaßnahmen reagiert haben; ist zutiefst davon überzeugt, dass die Union rasch mit zusätzlichen und koordinierten Maßnahmen reagieren muss, die eine direkte Wirkung auf die Wirtschaft haben, und die Mitgliedstaaten mit flankierenden Maßnahmen unterstützen muss, vor allem solchen, die das Wirtschaftswachstum stimulieren, da dies dazu führen würde, dass der private Sektor zu Investitionen ermutigt wird, und deshalb dabei helfen würde, die Gefahr des Verlustes von Arbeitsplätzen zu überwinden, die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern und die KMU kurz- und langfristig zu unterstützen;

17.

unterstreicht, dass der gegenwärtige Kontext der Wirtschaftskrise als Chance gesehen werden könnte, die Investitionen in „grüne“ Technologien aufzustocken, was möglicherweise Änderungen an den gegenwärtigen Finanzprogrammen erforderlich macht;

18.

begrüßt die Absicht der Kommission, auf die Wirtschaftskrise zu reagieren, und bekräftigt seine Bereitschaft, Verhandlungen zu führen, um mit dem Rat so rasch wie möglich die angemessene Lösung für den Haushalt zu finden; glaubt, dass der Beschluss über die finanziell zu unterstützenden Vorhaben mit Hilfe eines geografisch ausgewogenen Vorschlags erleichtert würde; fordert den Rat auf, seine Verantwortung zu übernehmen und die europäische Dimension des Konjunkturprogramms Wirklichkeit werden zu lassen;

19.

ist besorgt darüber, dass insbesondere die KMU unter der Wirtschaftskrise leiden und von einer dringend benötigten Finanzierung abgeschnitten werden; unterstreicht deshalb, wie wichtig eine Aufstockung der EU-Mittel zur Unterstützung der KMU ist, insbesondere derjenigen, die in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation tätig sind; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) eine effektive Unterstützung für ihre Innovationstätigkeit leisten kann;

20.

ist besorgt darüber, dass die gegenwärtige Marge unter Rubrik 1a, die mit 111 599 000 EUR veranschlagt wird, es nicht gestattet, dass die Auswirkungen der Wirtschaftskrise angemessen angegangen werden;

21.

ist der Auffassung, dass die ungeheueren Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) das Wachstum und die Innovation fördern und damit einen Beitrag zur Verwirklichung der Zielvorgaben der Lissabon-Strategie und zur Überwindung der gegenwärtigen Wirtschaftskrisen leisten; verweist darauf, dass der Europäische Forschungsraum mehr denn je Eckpfeiler für eine europäische Wissensgesellschaft ist, und verweist ebenfalls auf die Notwendigkeit, die Fragmentierung von Forschungstätigkeiten, -programmen und -politiken in Europa zu überwinden; verweist in diesem Kontext auf die Notwendigkeit der Gewährung angemessener Finanzmittel, um die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Vorhaben zu gewährleisten;

22.

fordert eine zügige Einigung über den Vorschlag zur Änderung der Verordnung über den Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung, um die Auswirkungen von Standortverlagerungen, eines Rückgangs der Produktion und der Verluste von Arbeitsplätzen besser anzugehen und den Arbeitnehmern Hilfestellung bei der Rückkehr auf den Arbeitsmarkt zu leisten;

Sicherheit der Energieversorgung und Beförderungssicherheit

23.

erkennt an, dass infolge der jüngsten Energiekrise ein erheblicher Bedarf an Projekten besteht, die für die Union eine sichere Energieversorgung mittels der Diversifizierung von Ressourcen und der Anbindung der Energiemärkte herbeiführen; unterstreicht, dass die Sicherheit der Energieversorgung der Union sowie der Grundsatz der Solidarität auf dem Gebiet der Energiepolitik zu den vorrangigen Prioritäten auf der Tagesordnung der Europäischen Union gehören und sich auch im Haushaltsplan der Europäischen Union angemessen widerspiegeln müssen; sieht die zunehmenden Investitionen im Energiesektor auch als Instrument zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise und befürwortet den Vorschlag, die Ausgaben aus dem EU-Haushalt für Schlüsselvorhaben im Bereich der Energieinfrastrukturen vorzuziehen;

24.

weist darauf hin, dass die jüngste Erdgaskrise und die großen Schwankungen bei den Ölpreisen erneut die Verwundbarkeit des europäischen Energieversorgungssystems deutlich gemacht haben; unterstreicht, dass der Mangel an alternativen (erneuerbaren) Energiequellen, alternativen Routen für den Energietransport, Kapazitäten für die Lagerung von Energie und Verbundsystemen für den Energietransport zwischen den Mitgliedstaaten für die Unabhängigkeit Europas im Bereich der Energie und das Wohlergehen seiner Bevölkerung schädlich ist; deshalb sollte die Union für Zeiten von Energieknappheit besser gerüstet sein;

25.

möchte die Möglichkeiten einer weiteren Finanzierung der Europäischen Union in diesen Bereichen sondieren; erwartet, dass die Kommission entschiedene Maßnahmen zur Unterstützung der Verwirklichung diversifizierter Routen für den Erdgastransport, einschließlich des Projekts Nabucco, vorschlägt; verweist in diesem Zusammenhang auf die Rolle der Europäischen Investitionsbank im Hinblick auf Hebeleffekte und auf Hilfestellung bei der Mobilisierung einer Beteiligung des privaten Sektors, wobei jedoch der Frage der demokratischen Rechenschaftslegung Rechnung zu tragen ist;

26.

erkennt an, dass der Verkehr – insbesondere das Programm TEN-V – immer von hoher Priorität für das Parlament gewesen ist; unterstreicht die Notwendigkeit, die erforderlichen Schienen-, Seeschifffahrts- und Straßenverkehrsinfrastrukturen zu entwickeln; möchte die Durchführung von Vorhaben im Jahre 2010 beschleunigen; nimmt die Bedeutung zur Kenntnis, die die Union der Verringerung der Auswirkung des Klimawandels beimisst, und ist der Auffassung, dass Vorschläge, bei denen das Energieeinsparungspotential ausgeschöpft werden kann, Vorrang erhalten sollten;

Umweltschutz und Bekämpfung des Klimawandels

27.

verweist darauf, dass die Bekämpfung des Klimawandels auch mit der Energiesicherheit verknüpft ist und dass die Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen durch eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energie ebenfalls ein Instrument für eine größere Sicherheit der Energieversorgung ist;

28.

weist darauf hin, dass der Klimawandel weithin anerkannte Auswirkungen auf die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesellschaft in Europa hat; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Überzeugung, dass Maßnahmen zur Abmilderung des Klimawandels noch immer nicht zufriedenstellend Eingang in den EU-Haushalt gefunden haben, da beträchtliche zusätzliche Mittel der Europäischen Union für die Steigerung der Energieeffizienz und Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien erforderlich sind und eingesetzt werden sollten, um Hilfestellung bei der Verwirklichung der von der Union für 2020 gesteckten Zielvorgaben zu leisten; unterstreicht, dass es alle Bemühungen um eine angemessene Aufstockung der Finanzmittel und ihre Konzentration auf die Milderung der Auswirkungen des Klimawandels unterstützen wird; erinnert die Kommission daran, dass sich die Haushaltsbehörde für den Haushaltsplan 2009 zusätzliche Mittel verabschiedet hat, um der Bekämpfung des Klimawandels Auftrieb zu geben; fordert die Kommission auf, diese Aufstockung umzusetzen; verweist auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2008 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (2), in der die Kommission aufgefordert wird, bis zum 15. März 2009 einen ehrgeizigen Plan für eine angemessene Aufstockung der Mittel zur Bekämpfung des Klimawandels vorzulegen, wobei in diesem Plan die Errichtung eines spezifischen „Fonds zur Bekämpfung des Klimawandels“ bzw. die Schaffung einer eigenständigen Haushaltslinie in Erwägung gezogen werden sollten, was die Eignung des Haushaltsplans zur Bewältigung dieser Probleme verbessern würde;

29.

hält die Kommission dazu an, ab 2009 die finanzielle Unterstützung für Technologien im Bereich neuer nachhaltiger Energien (insbesondere Nullemission von CO2) auf ein angemessenes Niveau aufzustocken;

30.

verweist auf die Verantwortung gegenüber kommenden Generationen, kosteneffiziente Schritte zur Aufrechterhaltung des Umweltschutzes zu unternehmen; bekräftigt, dass das Handeln der Europäischen Union in einem globalen Kontext erfolgen muss, und bedauert deshalb die Tatsache, dass den Schritten Europas keine Schritte anderer Akteure folgen, was ernsthafte Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Union hat;

31.

verweist auf seine Entschließung vom 20. November 2008 zur Europäischen Raumfahrtpolitik (3) und bekräftigt seinen Standpunkt, dass der Rat und die Kommission spezifische Empfehlungen und Vorschläge in diesem Politikbereich zusammen mit angemessenen Finanzmitteln unterbreiten sollten;

Stärkung der inneren Sicherheit

32.

verweist darauf, dass die Finanzierung von Bereichen wie Grenzschutz, Katastrophenschutz und Bekämpfung des Terrorismus aufrechterhalten und 2010 aufgestockt werden sollte, weil diese Politiken direkt den Bedenken der europäischen Bürger Rechnung tragen; verweist darauf, dass die Förderung der Lebensmittelsicherheit ebenfalls eine Priorität darstellt; bedauert, dass die Finanzierung für diese Bereiche der Finanzplanung vom Januar 2009 zufolge in Rubrik 3a geringfügig aufgestockt wird und der Jährlichen Strategieplanung 2010 zufolge für die Unionsbürgerschaft – Rubrik 3b – im Vergleich zum Haushaltsplan 2009 fast unverändert bleibt, obwohl hier wichtige Belange der europäischen Bürger angegangen werden;

33.

vertritt die Auffassung, dass dem Grenzschutz in Verbindung mit dem Problem der illegalen Einwanderung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte und dass die Bemühungen der Mitgliedstaaten von der Union unterstützt werden sollten;

Verbesserung der Qualität der Ausgaben

34.

betont, dass eine Verbesserung der Ausführung und der Qualität der Ausgaben ein Leitprinzip sein sollten, um die bestmöglichen Ergebnisse für den EU-Haushalt zu erzielen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen in diese Richtung zu lenken und die Ausführung der Politiken – insbesondere der Rubrik 1b betreffend die strukturpolitischen Maßnahmen – aufmerksam zu überwachen;

35.

fordert die Kommission auf, die Haushaltsbehörde ständig zu unterrichten und Überlegungen über geeignete Maßnahmen anzustellen, die die Ausführung verbessern würden; möchte die Überlegungen entsprechend der gemeinsamen Erklärung vom 21. November 2008 über die beschleunigte Ausführung bei den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds fortsetzen; wünscht, dass die beschleunigte Ausführung ebenfalls auf andere Politikbereiche ausgeweitet wird;

36.

erwartet, dass die Kommission einen Vorschlag für die nächste reguläre Überarbeitung der Haushaltsordnung einschließlich konkreter Vorschläge für eine Vereinfachung vorlegt; erwartet, dass die Kommission Druck auf den Rat dahingehend ausübt, dass die Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der von OLAF geleisteten Betrugsbekämpfung weiterentwickelt und verbessert werden, wobei die Vorschläge zu berücksichtigen sind, die das Parlament in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 formuliert hat;

37.

fordert die Kommission auf, über ihre zuständigen Dienststellen – OLAF eingeschlossen – Bulgarien und Rumänien bei ihren Bemühungen im Zusammenhang mit dem Kontroll- und Kooperationsmechanismus und der Verwaltung von EU-Geldern zu unterstützen; fordert die Kommission auf, die Entwicklungen in Kosovo und in den Balkanstaaten hinsichtlich der Ausführung und ordnungsgemäßen Verwaltung von EU-Mitteln aufmerksam zu verfolgen und eine Nachfolgeorganisation für die ITF (Investigation Task Force) einzusetzen, um die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten weiterzuverfolgen;

38.

wünscht, dass die Verwaltungsausgaben im Vergleich zu den operationellen Ausgaben eine effizientere Höhe erreichen; hält die Wirksamkeit der öffentlichen Verwaltung der Europäischen Union für wichtig, um den bestmöglichen Einsatz des EU-Haushalts zu erreichen; hat im vorangegangenen Haushaltsjahr die Verwaltungsausgaben im Vergleich zu den operationellen Ausgaben gekürzt und fordert die Kommission auf, weiterhin in dieser Richtung tätig zu werden;

39.

stellt mit Besorgnis fest, dass eine zunehmende Zahl von Bediensteten der Europäischen Union weder in den Stellenplänen der Organe, wie sie von der Haushaltsbehörde angenommen werden, erscheint noch unter Rubrik 5 des MFR finanziert wird; ist entschlossen, das Screening im Hinblick auf die Bediensteten der Kommission und die ausgewogene Vertretung der Mitgliedstaaten fortzusetzen; wird ebenfalls die Gebäudepolitik der Kommission in Brüssel aufmerksam verfolgen;

Sicherung der Vorrechte des Europäischen Parlaments

40.

unterstreicht, dass Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen dem Parlament die Möglichkeit geben, den Weg für neue Politiken und Tätigkeiten zu ebnen, die die Aktivitäten der Union vervollständigen; unterstreicht, dass die begrenzten Margen zwar den uneingeschränkten Einsatz dieses Instruments, das in der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehen ist, gefährden, dass es jedoch beabsichtigt, die vollen Beträge zu nutzen, die in Anlage II Teil D der IIV vom 17. Mai 2006 für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen vorgesehen sind, sollten die Vorschläge dies erfordern;

41.

verweist auf die unleugbar positive Leistungsbilanz – sowohl in Bezug auf die Teilnahme als auch hinsichtlich der Ausführung – der verschiedenen vom Parlament in den letzten Jahren lancierten Erasmus-Pilotvorhaben (Erasmus für Lehrlinge, Erasmus für junge Unternehmern, Erasmus für Sekundarschulen, Erasmus für die öffentliche Verwaltung) sowie des traditionellen Erasmus-Programms; bekräftigt die Notwendigkeit, dass die Union weiter in diesem Bereich investiert; glaubt, dass eine beträchtliche Aufstockung des globalen Finanzrahmens für sämtliche Erasmus-Haushaltslinien erforderlich ist, um die Zahl von jungen Menschen, die an der „Europäischen Erasmus-Politik“ teilnehmen, beträchtlich zu steigern (auf bis zu 1 000 000 jährlich); ist davon überzeugt, dass diese Maßnahme von wesentlicher Bedeutung ist, um korrekt auf die Schwierigkeiten zu reagieren, mit denen sich Europa bei dem Prozess seiner Integration konfrontiert sieht, und Hilfestellung bei der Bewältigung der gegenwärtigen Wirtschaftskrise zu leisten;

42.

macht auf die Notwendigkeit aufmerksam, dass ausreichende Finanzmittel für die Kommunikationspolitik verfügbar gemacht werden und dass sie insbesondere im Einklang mit den Zielvorgaben stehen, die in der vom Parlament, dem Rat und der Kommission im Oktober 2008 angenommenen Erklärung „Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ dargelegt werden;

43.

unterstreicht, dass es Bemühungen unternommen hat, um seine Leitlinien für den Haushaltsplan 2010 auf einer frühen Stufe anzunehmen; erwartet deshalb, dass die Kommission sie bei der Vorbereitung des HVE übernimmt;

*

* *

44.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  Angenommene Texte P6_TA(2008)0515.

(3)  Angenommene Texte P6_TA(2008)0564.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/327


Dienstag, 10. März 2009
Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2010 - Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII, VIII und IX

P6_TA(2009)0096

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2010 – Einzelplan I – Europäisches Parlament; Einzelplan II – Rat; Einzelplan IV – Gerichtshof; Einzelplan V – Rechnungshof; Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss; Einzelplan VII – Ausschuss der Regionen; Einzelplan VIII – Europäischer Bürgerbeauftragter; Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter(2009/2004(BUD))

2010/C 87 E/48

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1),

unter Hinweis auf den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3),

unter Hinweis auf den fünften Bericht der Generalsekretäre der Organe vom Mai 2006 über die Entwicklung von Rubrik 5 der Finanziellen Vorausschau,

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der Organe (4),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0057/2009),

A.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament auf dieser Stufe des jährlichen Verfahrens die Voranschläge der übrigen Organe und die Vorschläge seines eigenen Präsidiums für den Haushaltsplan 2010 erwartet,

B.

in Erwägung des Vorschlags, das Pilotvorhaben, wonach die Zusammenarbeit und die Beziehungen zwischen dem Präsidium und dem Haushaltsausschuss verstärkt werden sollen, im zweiten Jahr während des gesamten Verlaufs des Haushaltsverfahrens 2010 fortzusetzen,

C.

in der Erwägung, dass die Obergrenze von Rubrik 5 für das Haushaltsjahr 2010 bei 8 088 000 000 EUR liegt (was unter Berücksichtigung einer Inflationsrate von 2 % einem Anstieg um 311 000 000 EUR oder 4 % im Vergleich zu 2009 entspricht),

D.

in der Erwägung, dass sich der Haushaltsplan des Europäischen Parlaments für 2009 auf 1 529 970 930 EUR beläuft, was in diesem Jahr 19,67 % der Rubrik 5 entspricht,

Europäisches Parlament

Allgemeiner Rahmen

1.

unterstreicht nachdrücklich das grundlegende Prinzip, dass alle Mitglieder gleichermaßen umfassende und qualitativ hochwertige Dienstleistungen erhalten sollten, um in ihrer Muttersprache arbeiten und sich äußern sowie darin die Dokumente erhalten und so im Namen ihrer Wähler bestmöglich handeln zu können; betrachtet die neue Wahlperiode als Gelegenheit, um sicherzustellen, dass das der Fall ist, und kommt überein, dass in diesem Sinne der optimale und gleichberechtigte Zugang der Mitglieder zu den Sprachendiensten eine der wesentlichen Leitlinien für den Haushaltsplan 2010 sein wird;

2.

ist der Ansicht, dass gemäß seinem bereits früher vertretenen Standpunkt allen Aspekten im Zusammenhang mit der legislativen Rolle des Parlaments das gleiche Gewicht eingeräumt werden sollte; so sollte insbesondere die vorrangige Konzentration der Bediensteten und der entsprechenden Ressourcen in erster Linie der parlamentarischen Tätigkeit und Beschlussfassung im Bereich der Mitentscheidung gelten;

3.

unterstreicht, dass 2010 ein Jahr sein wird, in dem das Parlament nach den Europa-Wahlen 2009 und den damit verbundenen Änderungen seiner Zusammensetzung während des Jahres allmählich seine uneingeschränkte Tätigkeit wieder aufnehmen wird, und stellt fest, dass dies eine Reihe von Anpassungen des Haushaltsplans erfordern wird; stellt ferner fest, dass viele Posten, die spezifisch das Wahljahr 2009 betrafen, nicht mehr notwendig sein werden;

4.

weist darauf hin, dass 2010 ein Jahr fortgesetzter Anpassung für das Parlament sein wird, was die Verbesserung seiner Arbeitsverfahren und seine Modernisierung im Zusammenhang mit seinen politischen und legislativen Verantwortlichkeiten sowie die Bewertung betreffend eine Reihe von in den vergangenen Jahren eingeleiteten wichtigen Mehrjahresinitiativen angeht;

5.

bestätigt seine Absicht, die notwendigen Vorkehrungen im Hinblick auf eine künftige mögliche Erweiterung der Europäischen Union um Kroatien zu treffen;

6.

nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass die Obergrenze der Rubrik 5 – Verwaltungsausgaben – theoretisch eine Anhebung um 4 % oder 311 Mio. EUR gestatten wird; stellt folglich fest, dass als Messlatte der freiwillige Anteil des Parlaments von 20 % immer noch einen „automatischen“ zusätzlichen Spielraum von 62 Mio. EUR unter Berücksichtigung der Obergrenzen sowie 87 Mio. EUR im Vergleich zu dem tatsächlich für 2009 angenommenen Haushaltsplan implizieren würde, wobei allerdings Ungewissheiten bezüglich der Entwicklung des EU-BNE und der Umstände, unter denen das Europäische Parlament tätig sein muss, existieren;

7.

erwartet, dass das Präsidium bei der Vorlage des Haushaltsvoranschlags realistische Anträge unterbreitet, und ist bereit, seine Vorschläge umsichtig und vollständig bedarfsorientiert zu prüfen, um ein angemessenes und effizientes Funktionieren des Organs sicherzustellen;

8.

vertritt die Auffassung, dass im Haushaltsvoranschlag eher eine erhebliche Marge gewahrt statt eine spezifische Reserve geschaffen werden sollte, um dem neuen Parlament die Möglichkeit zu belassen, nach dessen Arbeitsbeginn seine eigenen Prioritäten zu setzen oder sich an wechselnde Umstände anzupassen, dabei allerdings die 20 % der Gesamtverwaltungsausgaben zu berücksichtigen;

9.

ist der Ansicht, dass im Fall einer künftigen Ratifizierung des Vertrags von Lissabon sämtliche notwendigen Anpassungen, die Haushaltsausgaben erfordern, zu diesem Zeitpunkt entsprechend den geltenden Haushaltsverfahren bewerkstelligt werden müssen;

10.

fordert eine detaillierte und klare Übersicht über die Haushaltslinien, die 2008 nicht ausgeschöpft wurden, und stellt sich darauf ein, die Gründe dafür zu prüfen; wünscht ferner einen Bericht über alle Mittelübertragungen und ihre Verwendung 2008 ebenso wie einen aktuellen Überblick über die endgültig zweckgebundenen Einnahmen im Vergleich zu den in den Haushaltsplan eingesetzten Beträgen;

11.

begrüßt den Beschluss, im zweiten Jahr das Pilotvorhaben einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen dem Präsidium und dem Haushaltsausschuss zu verlängern, was ein gestrafftes Haushaltsverfahren sowie eine frühzeitigere und transparentere Konsultation in allen parlamentarischen Angelegenheiten mit erheblichen finanziellen Auswirkungen gewährleisten sollte; betont, dass das Verfahren, was den Zeitpunkt angeht, an dem das Präsidium den Haushaltsausschuss in Fragen mit derartigen finanziellen Auswirkungen konsultiert, verbessert werden könnte, und wünscht eine Klarstellung und Definition der gängigen Praxis in diesem Punkt;

Gleichberechtigter Zugang der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu den Sprachendiensten

12.

vertritt die Auffassung, dass 2010 ein Jahr sein sollte, in dem möglichst umfassende Anstrengungen dahingehend unternommen werden müssen, dass die Mitglieder sämtlicher Staatsangehörigkeiten und Muttersprachen bezüglich ihrer Möglichkeit gleichbehandelt werden, ihre Pflichten und politischen Aktivitäten, wenn sie dies wünschen, in ihrer Muttersprache zu absolvieren;

13.

erkennt an, dass in vielen Fällen und vor allem im Rahmen der Ausschuss- und Fraktionsarbeit restriktive Fristen die Bedeutung von Verhandlungen zwischen den wichtigsten Akteuren erhöhen; betont nichtsdestotrotz den Grundsatz der demokratischen Legitimität durch all seine Mitglieder und ihr Recht auf uneingeschränkte Mehrsprachigkeit; vertritt daher die Auffassung, dass der Haushaltsplan 2010 im Hinblick auf dieses Ziel und die Schaffung des korrekten Gleichgewichts zwischen den Einschränkungen der Mehrsprachigkeit und dem reibungslosen Verlauf der Legislativverfahren genutzt werden kann und sollte;

14.

hat großes Interesse an der Frage der Mehrsprachigkeit und ersucht die Dienststellen um eine Darstellung der gegenwärtigen Situation und der voraussichtlichen Entwicklungen 2010, einschließlich der Anwendung des „Kodex“ und möglichen Spielraums für weitere praktische Verbesserungen sowie des Pilotprojekts für personenbezogene Dolmetschleistungen, darunter dessen Kriterien und Nutzen für Mitglieder mit unterschiedlichem sprachlichem Hintergrund, sowie eine Übersicht, wie die „materiellen Hemmnisse“ für die Gleichberechtigung (d.h. das Fehlen geeigneter Sitzungssäle, Kabinen usw.) mittelfristig beseitigt werden sollen; wünscht Zusagen, wie das neue Parlament in all diesen Bereichen im Vergleich zur Situation der Mitglieder, die im Verlauf der letzten Erweiterungen aufgenommen wurden, besser ausgerüstet sein wird;

15.

vertritt ferner die Auffassung, dass mit allen Mitteln versucht werden muss, die Flexibilität der Verdolmetschung zu steigern, da dies ein wesentlicher Schritt im Hinblick auf gute Arbeitsverfahren ist, und weist darauf hin, dass in vielen Fällen Probleme und Mittelvergeudung vermieden werden könnten, wenn eine Möglichkeit bestünde, Sprachen kurzfristig je nach tatsächlicher statt nach geplanter Teilnahme an Sitzungen auszutauschen;

Optimale Ressourcenverwendung zur Verbesserung der Legislativtätigkeit des Europäischen Parlaments

16.

betont, dass alles getan werden sollte, um sicherzustellen, dass alle Haushaltsmittel und Personalressourcen, die dem Parlament zur Verfügung stehen, so kosteneffizient wie möglich verwendet werden, um das Organ und seine Mitglieder zu befähigen, ihre letztendlich legislativen Aufgaben erfolgreich zu erfüllen; bekräftigt, dass dies sorgfältige Planung und Organisation seiner Arbeitsverfahren und, wenn möglich, die Zusammenlegung von Funktionen und Strukturen impliziert, um unnötige Bürokratie, funktionelle Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden;

17.

betont, dass die zunehmenden Mitentscheidungsbefugnisse sämtliche mit der Legislativtätigkeit des Parlaments befassten Dienststellen zusätzlich belasten und hohe Effizienz sowie Priorisierung der Bediensteten und entsprechenden Ressourcen erfordern werden, damit die Mitglieder ihre Pflichten korrekt erfüllen können;

18.

weist darauf hin, dass für 2009 eine erhebliche Aufstockung des Personalbestands vereinbart wurde, auch wenn gleichzeitig allgemeines Einverständnis herrschte, dass für das Personal im Anschluss an die sehr umfangreichen Aufstockungen im Zuge der jüngsten Erweiterungen nun eher eine Phase der Konsolidierung beginnen und die Neuverwendung ein kontinuierlicher Prozess sein sollte; erneuert seine Forderung an alle Dienststellen und Fraktionen, ihre Anträge ab Beginn des Verfahrens umfassend zu begründen;

19.

erwartet die Empfehlungen der Arbeitsgruppe für die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und ist der Ansicht, dass Kosteneinsparungen eine natürliche Folge ihrer nachfolgenden Umsetzung sein sollten;

20.

fordert außerdem, dass die Anträge der Fraktionen im Stadium des Haushaltsvoranschlags im Frühjahr berücksichtigt werden;

21.

vertritt die Auffassung, dass eine Analyse, wie Ressourcen verwendet werden und die Tätigkeit organisiert wird, manchmal notwendig ist, wenn spezifische Probleme eindeutig ermittelt und die Ziele der durchzuführenden Prüfung ausreichend präzisiert werden, messbar sind und gezielt angegangen werden; vertritt die Auffassung, dass 2010 einige spezifische Bereiche und Projekte ermittelt und solcherart geprüft werden könnten; verweist gleichzeitig auf die Bedeutung des 2008 durchgeführten Screenings; wünscht dessen Fortsetzung und Vertiefung, damit es bei den Beschlüssen über den Haushaltsvoranschlag 2010 berücksichtigt werden kann; weist darauf hin, dass sich ändernde Umstände des neu gewählten Parlaments, ausgeweitete Mitentscheidungsbefugnisse sowie andere Änderungen ebenfalls berücksichtigt werden sollten;

22.

macht das Präsidium auf die Arbeitsbedingungen der von im Parlament tätigen Vertragsnehmern beschäftigten Personen aufmerksam; fordert das Präsidium in diesem Zusammenhang auf, darauf zu achten, dass diese Unternehmen das geltende Arbeitsrecht uneingeschränkt und umfassend respektieren;

Verbreitung von Informationen an die Mitglieder

23.

betont, dass seit der vor einigen Jahren eingeleiteten umfangreichen Reform unter dem Motto „Raising the Game“ mindestens drei neue wichtige Projekte durchgeführt wurden oder werden, um möglichst vollständige und relevante Informationen im Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit zu vermitteln; verweist auf die Fachabteilungen der Ausschüsse, den Analysedienst der Bibliothek und ein Wissensmanagementsystem, um den Zugang zu diesen und vielen weiteren verfügbaren Quellen zu erleichtern; verweist auch auf eine Reihe weiterer Quellen im Parlament, so z.B. die „legislative Beobachtungsstelle“; begrüßt nachdrücklich diese Maßnahmen, um die Unterstützung seiner Mitglieder professioneller zu handhaben, ist jedoch der Ansicht, dass eine funktionelle und haushaltsbezogene Bilanz erforderlich ist;

24.

erachtet es im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2010 als wesentlich, die Situation zum Vorteil aller Mitglieder, auch derjenigen, die sich mit den Haushaltsaspekten befassen, zu klären, um die verschiedenen Zuständigkeiten präziser zu definieren und festzulegen, wie diese Initiativen am effizientesten zu organisieren sind; würde daher eine Anhörung des Haushaltsausschusses in Bezug auf deren Nutzung, die gegenwärtige Denkweise hinsichtlich der verschiedenen Elemente und deren Verknüpfung miteinander begrüßen; fordert nachdrücklich, dass die Verwaltung auch sicherstellen sollte, dass die neu gewählten Mitglieder umfassende Informationen über die Dienstleistungen, auf die sie Anspruch haben, erhalten;

Das Parlament den Bürgern näherbringen

25.

nimmt Kenntnis vom Verweis des Präsidiums auf die drei Hauptprojekte im Bereich der Kommunikationspolitik – Europarl TV, Besucherzentrum und neues audiovisuelles Zentrum im JAN-Gebäude –, deren Abschluss und Konsolidierung eine qualitative Verbesserung für die dem Organ zur Verfügung stehenden Kommunikationsinstrumente bedeutet; erneuert seine Zusage, die Entwicklung dieser Instrumente aufmerksam zu verfolgen und ihren realen Einfluss auf die öffentliche Meinung zu optimieren;

26.

bedauert die Tatsache, dass das Besucherzentrum nicht vor den Wahlen 2009 eingerichtet wird, und fordert umfassende Informationen über die Gründe für diese Verzögerung;

27.

nimmt Kenntnis vom Beschluss des Präsidiums zum „Haus der europäischen Geschichte“ und unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden und transparenten Konsultation der zuständigen Ausschüsse zu dessen Konzept, Inhalten und Haushaltsaspekten im Einklang mit dem Pilotverfahren der verstärkten Zusammenarbeit zwischen seinem Präsidium und seinem Haushaltsausschuss;

Gebäude

28.

weist darauf hin, dass dieser Bereich für das Parlament von großer Bedeutung ist, sowohl was die Deckung seines derzeitigen und künftigen Immobilienbedarfs als Organ als auch was die bestmögliche Verwaltung der Gebäude, deren Eigentümer es bereits ist, angeht; weist darauf hin, dass bei jedem Projekt in diesem Kontext die finanziellen Interessen des Parlaments gewahrt werden sollten; ist der Ansicht, dass die Ereignisse 2008, obwohl einige selbstverständlich nicht vorhersehbar waren, die Notwendigkeit von Verbesserungen in diesem Bereich unterstreichen, und zwar unter Berücksichtigung des externen Berichts über die Wartung der Gebäude; erwartet darüber hinaus Informationen über Vorschläge für eine mögliche Neuorganisation der GD INLO in Anbetracht der für das Europäische Parlament als bedeutendem Eigentümer von Immobilien gestiegenen Herausforderungen;

29.

bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung nach Vorlage eines spezifischen Berichts und aller möglichen Empfehlungen betreffend unnötig hohe Wartungs-, Renovierungs- und Erwerbskosten im Zusammenhang mit den Gebäuden der Europäischen Union, einschließlich derjenigen des Parlaments; wünscht diesbezüglich nach wie vor eine horizontale Vorgehensweise, um die tiefer liegenden Ursachen festzustellen, ob diese mit einem in irgendeiner Weise restriktiven Markt, Vorschriften der Haushaltsordnung und der öffentlichen Auftragsvergabe oder sonstigen relevanten Faktoren zusammenhängen; fordert eine Bestätigung, dass die Regel, wonach schwarze Listen von Unternehmen erstellt werden, die unnötig hohe Kosten geltend gemacht haben, durchgesetzt wird;

30.

erwartet den Eingang des mittel- bis langfristigen Strategiepapiers für die Gebäudepolitik, das bereits im vergangenen Jahr angefordert wurde, um die einschlägigen Beschlüsse in erster Lesung zu fassen;

Weiterverfolgung verschiedener Aspekte des Haushaltsverfahrens 2009

31.

begrüßt die Absicht des Präsidiums, die legislative, sprachliche und technische Unterstützung der Mitglieder, die selbstverständlich eng mit mehreren oben bereits behandelten Fragen zusammenhängt, weiter zu verbessern;

32.

kommt überein, dass die Umsetzung des neuen Abgeordneten- und des Assistentenstatuts im ersten Jahr aufmerksam verfolgt werden muss, und vertritt die Auffassung, dass selbige bestmöglich konsolidiert werden müssen, einschließlich einer kontinuierlichen Aktualisierung der finanziellen Auswirkungen und Vorausschätzungen;

33.

betont weiter, dass Verbesserungen im IT-Sektor nicht nur zu einer größeren Kapazität führen sollten, wesentliche Aspekte „intern“ zu verwalten, sondern auch dazu, größeres Potenzial zu zeigen, diesen Bereich kosteneffizienter zu organisieren; fordert einen Bericht, in dem die aktuelle Situation und die Perspektiven hinsichtlich der Internalisierung von IKT-Experten und deren angemessener Integration dargelegt werden; fordert das Präsidium auf, eine klare Strategie für das IKT-Konzept des Parlaments unter Berücksichtigung von Synergien mit den Fraktionen vorzugeben, bevor diesbezüglich weitere Schritte unternommen werden;

34.

begrüßt die Tatsache, dass im Dokument des Präsidiums Umweltziele erwähnt werden, und vertritt die Auffassung, dass 2010 im Anschluss an den vorangegangenen „EMAS-Prozess“ und die Maßnahmen bezüglich des CO2-Ausstoßes Gelegenheit bieten wird, die betreffenden Anstrengungen fortzusetzen, unter anderen durch die bevorstehende Annahme eines CO2-Aktionsplans durch das Präsidium;

Andere Institutionen

35.

begrüßt die konstruktive Zusammenarbeit mit den anderen Organen im vergangenen Verfahren und fordert sie wie im letzten Jahr nachdrücklich auf, realistische und kostengestützte Haushaltsanträge vorzulegen, die umfassend der Notwendigkeit Rechnung tragen, knappe Ressourcen optimal zu verwalten;

36.

wünscht eine weitere Sondierung der Möglichkeiten für eine bessere gemeinsame Nutzung der verfügbaren Ressourcen seitens aller Institutionen, insbesondere wenn möglicherweise freie Kapazitäten in einem Bereich existieren, die bei ordnungsgemäßer Organisation in einem anderen Bereich und/oder von einem anderen Organ genutzt werden könnten;

37.

fordert seinen Berichterstatter für 2010 auf, dem Rat, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten jeweils einen individuellen Besuch abzustatten, um sie vor der Phase des Voranschlags anzuhören, und seinem Haushaltsausschuss Bericht zu erstatten;

*

* *

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.


Mittwoch, 11. März 2009

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/332


Mittwoch, 11. März 2009
Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (kodifizierte Fassung) *

P6_TA(2009)0101

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0575 – C6-0347/2008 – 2008/0181(CNS))

2010/C 87 E/49

(Verfahren der Konsultation – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0575),

gestützt auf die Artikel 93 und 94 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0347/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0060/2009),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


1.4.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/333


Mittwoch, 11. März 2009
Anpassung der Grundgehälter der Europol-Bediensteten *

P6_TA(2009)0102

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu der Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten (14479/2008 – C6-0038/2009 – 2009/0804(CNS))

2010/C 87 E/50

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Initiative der Französischen Republik (14479/2008),

in Kenntnis des Rechtsaktes des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (1), insbesondere des Artikels 44,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0038/2009),

gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0078/2009),

1.

billigt die Initiative der Französischen Republik;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Französischen Republik entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Französischen Republik zu übermitteln.


(1)  ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23.


1.4.2010   

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CE 87/334


Mittwoch, 11. März 2009
Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

P6_TA(2009)0103

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2009)0023 – C6-0040/2009 – 2009/2007(ACI))

2010/C 87 E/51

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0023 – C6-0040/2009),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommene Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Solidaritätsfonds,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0106/2009),

1.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss zusammen mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


Mittwoch, 11. März 2009
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2009

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“ genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Milliarde EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds festgeschrieben.

(4)

Rumänien hat wegen einer Überschwemmungskatastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Antrag die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 erfüllt, und schlägt daher vor, die entsprechenden Mittel zu bewilligen.

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, um den Betrag von 11 785 377 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


1.4.2010   

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CE 87/335


Mittwoch, 11. März 2009
Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2009

P6_TA(2009)0104

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III –Kommission (6952/2009 – C6-0075/2009 – 2009/2008(BUD))

2010/C 87 E/52

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2008 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des am 23. Januar 2009 von der Kommission vorgelegten Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (KOM(2009)0022),

in Kenntnis des am 26. Februar 2009 vom Rat aufgestellten Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2009 (6952/2009 – C6-0075/2009),

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0113/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan 2009 folgende Elemente abdeckt:

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union über einen Betrag von 11,8 Mio. EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen wegen der Auswirkungen der Überschwemmungen in Rumänien im Juli 2008,

eine entsprechende Kürzung der Zahlungsermächtigungen um 11,8 Mio. EUR bei der Haushaltslinie 13 03 16 (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)-Konvergenz),

B.

in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2009 darin besteht, diese Haushaltsanpassungen förmlich in den Haushaltsplan 2009 aufzunehmen,

1.

nimmt Kenntnis von dem Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2009, bei dem es sich um den dritten Berichtigungshaushaltsplan handelt, der ausschließlich dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union gewidmet ist, wie es vom Europäischen Parlament und vom Rat in einer in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen gemeinsamen Erklärung gefordert wurde;

2.

billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2009 ohne Änderungen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


1.4.2010   

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CE 87/337


Mittwoch, 11. März 2009
Gemeinsame Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) ***III

P6_TA(2009)0105

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (PE-CONS 3719/2008 – C6-0042/2009 – 2005/0237A(COD))

2010/C 87 E/53

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (PE-CONS 3719/2008 – C6-0042/2009),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0587),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung (2) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates (3),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2008)0828),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 65 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A6-0097/2009),

1.

nimmt den gemeinsamen Entwurf an;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 632.

(2)  Angenommene Texte vom 24.9.2008, P6_TA(2008)0447.

(3)  ABl. C 184 E vom 22.7.2008, S. 11.


1.4.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/338


Mittwoch, 11. März 2009
Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung) ***III

P6_TA(2009)0106

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung) (PE-Cons 3720/2008 – C6-0043/2009 – 2005/0237B(Cod))

2010/C 87 E/54

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (PE-Cons 3720/2008 – C6-0043/2009),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (Kom(2005)0587),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung (2) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates (3),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (Kom(2008)0826),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des Eg-Vertrags,

gestützt auf Artikel 65 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A6-0098/2009),

1.

nimmt den gemeinsamen Entwurf an;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des Eg-Vertrags zu unterzeichnen;

3.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 632.

(2)  Angenommene Texte vom 24.9.2008, P6_TA(2008)0448.

(3)  ABl. C 190 E vom 29.7.2008, S. 1.


1.4.2010   

DE

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CE 87/339


Mittwoch, 11. März 2009
Hafenstaatkontrolle (Neufassung) ***III

P6_TA(2009)0107

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (PE-CONS 3721/2008 – C6-0044/2009 – 2005/0238(COD))

2010/C 87 E/55

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (PE-CONS 3721/2008 – C6–0044/2009),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0588),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung (2) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates (3),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2008)0830),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 65 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A6–0099/2009),

1.

nimmt den gemeinsamen Entwurf an;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 584.

(2)  Angenommene Texte vom 24.9.2008, P6_TA(2008)0446.

(3)  ABl. C 198 E vom 5.8.2008, S. 1.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/340


Mittwoch, 11. März 2009
Gemeinschaftliches Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr ***III

P6_TA(2009)0108

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (PE-CONS 3722/2008 – C6-0045/2009 – 2005/0239(COD))

2010/C 87 E/56

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (PE-CONS 3722/2008 – C6-0045/2009),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0589),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung (2) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates (3),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2008)0829),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 65 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A6-0100/2009),

1.

nimmt den gemeinsamen Entwurf an;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 533.

(2)  Angenommene Texte vom 24.9.2008, P6_TA(2008)0443.

(3)  ABl. C 184 E vom 22.7.2008, S. 1.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/341


Mittwoch, 11. März 2009
Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr ***III

P6_TA(2009)0109

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinien 1999/35/EG und 2002/59/EG (PE-CONS 3723/2008 – C6-0046/2009 – 2005/0240(COD))

2010/C 87 E/57

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (PE-CONS 3723/2008 – C6-0046/2009),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0590),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung (2) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates (3),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2008)0827),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 65 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A6-0101/2009),

1.

nimmt den gemeinsamen Entwurf an;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 546.

(2)  Angenommene Texte vom 24.9.2008, P6_TA(2008)0444.

(3)  ABl. C 184 E vom 22.7.2008, S. 23.


1.4.2010   

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CE 87/342


Mittwoch, 11. März 2009
Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See ***III

P6_TA(2009)0110

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (PE-CONS 3724/2008 – C6-0047/2009 – 2005/0241(COD))

2010/C 87 E/58

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (PE-CONS 3724/2008 – C6-0047/2009),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0592),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0645),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung (2) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates (3),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2008)0831),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 65 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A6-0102/2009),

1.

nimmt den gemeinsamen Entwurf an;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 562.

(2)  Angenommene Texte vom 24.9.2008, P6_TA(2008)0445.

(3)  ABl. C 190 E vom 29.7.2008, S. 17.


1.4.2010   

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CE 87/343


Mittwoch, 11. März 2009
Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen ***II

P6_TA(2009)0111

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen (14287/2/2008 – C6-0483/2008 – 2005/0242(COD))

2010/C 87 E/59

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (14287/2/2008 – C6-0483/2008) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0593),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0674),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0072/2009),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 330 E vom 30.12.2008, S. 7.

(2)  ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 166.


1.4.2010   

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CE 87/344


Mittwoch, 11. März 2009
Erfüllung der Flaggenstaatpflichten ***II

P6_TA(2009)0112

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten (14288/2/2008 – C6-0484/2008 – 2005/0236(COD))

2010/C 87 E/60

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (14288/2/2008 – C6-0484/2008) (1),

unter Hinweis auf die Erklärung der Mitgliedstaaten zur Sicherheit im Seeverkehr (15859/2008),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0586),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0069/2009),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 330 E vom 30.12.2008, S. 13.

(2)  ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 140.


1.4.2010   

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CE 87/345


Mittwoch, 11. März 2009
Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge ***I

P6_TA(2009)0113

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (KOM(2008)0436 – C6-0276/2008 – 2008/0147(COD))

2010/C 87 E/61

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0436),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0276/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0066/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Mittwoch, 11. März 2009
P6_TC1-COD(2008)0147

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission ║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags║ (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Förderung nachhaltigen Verkehrs ist ein zentrales Element der gemeinsamen Verkehrspolitik. Zu diesem Zweck müssen die negativen Auswirkungen des Verkehrs – insbesondere Staus, die die Mobilität einschränken, Verschmutzung, die Gesundheits- und Umweltschäden verursacht, sowie der Beitrag des Verkehrs zum Klimawandel – reduziert werden. Daneben müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken, darunter die gemeinsame Verkehrspolitik, einbezogen werden. Die folgenden vorrangigen Ziele, und zwar der Umweltschutz, der soziale und wirtschaftliche Zusammenhalt sowie die EU-Wettbewerbsfähigkeit, sollten ebenfalls in ausgewogener Weise als Teil der Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung in Einklang gebracht werden.

(2)

Im Interesse eines soliden Wirtschaftswachstums und des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes sollte das Ziel der Verringerung der negativen Auswirkungen des Verkehrs erreicht werden, ohne die Freizügigkeit unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. Ergänzend sollte unterstrichen werden, dass das Prinzip der Internalisierung der externen Kosten die Qualität eines Steuerungsinstruments besitzt und daher dazu verwendet werden sollte, die Straßennutzer sowie die damit im Zusammenhang stehende Industrie dazu anzuhalten, ihre jeweiligen Kapazitäten im Bereich umweltfreundlichen Verkehrs auszuschöpfen und zu erweitern, z. B. durch eine Veränderung des Fahrverhaltens bzw. durch die Weiterentwicklung im technologischen Bereich. Es ist von großer Bedeutung, dass Mittel und Wege gefunden werden, die vom Straßengüterverkehr verursachten Belastungen zu reduzieren und nicht nur durch die resultierenden Einnahmen die daraus entstehenden Kosten zu decken.

(3)

Um das Verkehrssystem dementsprechend zu optimieren, muss die gemeinsame Verkehrspolitik sich einer Kombination von Instrumenten bedienen, um die Verkehrsinfrastruktur und die Verkehrstechnologien im Sinne einer effizienteren Steuerung der Verkehrsnachfrage zu verbessern. Dazu ist die umfassendere Anwendung des Nutzerprinzips („Nutzer zahlt“) und die Entwicklung des Verursacherprinzips („Verschmutzer zahlt“) im Verkehrssektor notwendig.

(4)

Der Kommission wurde durch Artikel 11 der Richtlinie 1999/62/EG║ (4) die Verpflichtung auferlegt, ein Modell zur Bewertung sämtlicher aus der Nutzung der Verkehrsinfrastruktur resultierenden externen Kosten vorzulegen, das künftigen Berechnungen von Infrastrukturgebühren zugrunde gelegt werden kann. Zusammen mit diesem Modell sollten eine Wirkungsanalyse der Einbeziehung von externen Kosten für alle Verkehrsträger und eine Strategie für eine schrittweise Einführung des Modells sowie erforderlichenfalls Vorschläge für eine weitere Überarbeitung der genannten Richtlinie vorgelegt werden.

(5)

Im Interesse des Übergangs zu einer nachhaltigen Verkehrspolitik sollten die im Verkehr zu zahlenden Preise die externen Kosten, die durch die ▐Nutzung von Fahrzeugen, Zügen, Flugzeugen oder Schiffen verursacht werden, besser widerspiegeln ▐. Dazu bedarf es eines kohärenten und ehrgeizigen Konzepts für alle Verkehrsträger, das deren jeweiligen Besonderheiten Rechnung trägt.

(6)

Andere Verkehrsträger als der Straßengüterverkehr haben bereits mit der Internalisierung externer Kosten begonnen, und die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften führen eine solche Internalisierung stufenweise ein oder verhindern diese zumindest nicht. Der CO2-Ausstoß sollte unter Einbeziehung des Luftverkehrs in das Emissionshandelssystem (ETS) angegangen werden. Die Nutzung von Strom für Züge ist auch Gegenstand des ETS, und in Kürze soll der Seeverkehr in das ETS aufgenommen werden. Weitere externe Kosten können über Flughafengebühren internalisiert werden, die sich für Umweltzwecke gesondert ausweisen lassen, und durch Infrastrukturgebühren für die Nutzung der Eisenbahn gemäß der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur  (5). Darüber hinaus sollte die Kommission in naher Zukunft einen Vorschlag für eine Neufassung des ersten Eisenbahnpakets unterbreiten, um harmonisierte Regelungen für Wegegebühren in Abhängigkeit vom verursachten Lärm einzuführen.

(7)

Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2001/14/EG, in der die Prinzipien für die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur geregelt sind, ist die Internalisierung externer Kosten bereits möglich. Um jedoch Wegegebühren umfassender gestalten zu können und eine vollständige Internalisierung der externen Kosten im Eisenbahnsektor zu erreichen, ist eine Voraussetzung, dass auch für den Güterkraftverkehr die Erhebung externer Kosten angewandt wird.

(8)

Im Güterverkehrssektor werden bereits verschiedene Steuern und Gebühren zur Anwendung gebracht, einschließlich Steuern und Gebühren zur teilweisen Abdeckung externer Kosten, wie der durch CO2 -Ausstoß verursachten Kosten, beispielsweise im Falle der Verbrauchsteuern auf Kraftstoff.

(9)

Im Güterkraftverkehr sind Mautgebühren als entfernungsabhängige Gebühren für die Infrastrukturnutzung ein gerechtes und wirksames wirtschaftliches Instrument zum Erreichen des Ziels der Entwicklung einer nachhaltigen Verkehrspolitik, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastrukturnutzung stehen und nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke, der Umweltleistung von Fahrzeugen sowie Ort und Zeit der Fahrzeugnutzung differenziert und deshalb so festgesetzt werden können, dass ihre Höhe die durch die tatsächliche Fahrzeugnutzung in Form von Verschmutzung und Verkehrsstaus verursachten Kosten widerspiegelt. Außerdem führen Mautgebühren nicht zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt, da sie von allen Transportunternehmen unabhängig vom Mitgliedstaat ihrer Herkunft oder Niederlassung im Verhältnis zur Intensität der Nutzung des Straßennetzes zu entrichten sind.

(10)

Die Folgenabschätzung belegt, dass auf der Grundlage der durch Verschmutzung und – auf überlasteten Straßen – Verkehrsstaus verursachten Kosten berechnete Mautgebühren zu einem effizienteren und umweltfreundlicheren Straßenverkehr beitragen bzw. führen können und einen Beitrag zur Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung des Klimawandels leisten würden. Sie würden der Staubildung und der lokalen Verschmutzung durch Anreize für die Nutzung umweltfreundlicherer Fahrzeugtechnologien, die Optimierung der Logistik und die Reduzierung von Leerfahrten entgegenwirken. Sie würden mittelbar eine wichtige Rolle bei der Verringerung des Kraftstoffverbrauchs spielen und einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels leisten. Mautgebühren für überlastete Straßen, deren Berechnung ein überlastungsabhängiges Kostenelement beinhaltet, können nur effizient sein , wenn sie Teil eines Aktionsplans sind, in dem Maßnahmen betreffend andere Straßennutzer, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einbezogen sind, wie ähnliche Gebührenregelungen oder Maßnahmen mit gleichwertiger Wirkung wie z.B. Verkehrszugangsbeschränkungen und Sonderfahrspuren für Fahrzeuge mit mehreren Insassen. Bislang wurde jedoch nicht hinreichend nachgewiesen, dass solche Mautgebühren bei der Aufteilung auf die Verkehrsträger zu erheblichen Änderungen geführt hätten.

(11)

▐Das Verursacherprinzip wird durch die Gebühr für externe Kosten umgesetzt und dies wird ebenfalls zur Verringerung von externen Kosten beitragen.

(12)

Das von der Kommission ║ erstellte Modell zur Berechnung der externen Kosten ▐ bietet verlässliche Methoden und eine Reihe von Werten je Einheit, die bereits als Grundlage für die Berechnung von Straßenbenutzungsgebühren dienen können.

(13)

Eine Konvergenz hinsichtlich der Methoden, die alle europäischen Gebührensysteme für die Berechnung der externen Kosten verwenden, sollte mittelfristig angestrebt werden, damit die europäischen Verkehrsunternehmer klare Preissignale zur Verhaltensoptimierung erhalten.

(14)

In Bezug auf die Kosten und den Nutzen der notwendigen Systeme zur Erhebung differenzierter Benutzungsgebühren auf weniger stark befahrenen Straßen bestehen nach wie vor Ungewissheiten. Solange diese Ungewissheit nicht ausgeräumt sind, erscheint ein flexibles Konzept auf Gemeinschaftsebene am zweckmäßigsten. Nach diesem flexiblen Konzept sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, auf der Grundlage der Merkmale des lokalen und nationalen Straßennetzes darüber zu entscheiden, ob und auf welchen Straßen Gebühren für externe Kosten erhoben werden.

(15)

Zeitabhängige Nutzungs- und Mautgebühren sollten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht gleichzeitig erhoben werden, um eine Fragmentierung der Gebührenregelungen mit negativen Auswirkungen für die Transportbranche zu vermeiden; eine Ausnahme können bestimmte Fälle bilden, in denen dies zur Finanzierung des Baus von Tunneln, Brücken oder Gebirgspässen notwendig ist.

(16)

Zeitabhängige Benutzungsgebühren, die auf Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahresbasis erhoben werden, sollten gelegentliche Nutzer nicht diskriminieren, bei denen es sich zu einem hohen Anteil um ausländische Verkehrsunternehmer handeln dürfte. Deshalb sollte ein detaillierteres Verhältnis zwischen Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahressätzen festgelegt werden. Aus Gründen der Effizienz und Fairness sollten zeitabhängige Benutzungsgebühren als ein Übergangsinstrument zur Gebührenerhebung für die Nutzung der Infrastruktur betrachtet werden. Das Auslaufen eines zeitabhängigen Gebührensystems sollte deshalb vorgesehen werden. Mitgliedstaaten mit Außengrenzen zu Drittstaaten sollte gestattet sein, von dieser Bestimmung abzuweichen und auch weiterhin zeitabhängige Gebührensysteme auf schwere Nutzfahrzeuge anzuwenden, die an den Grenzübertrittsstellen in Staus warten.

(17)

Widersprüchlichkeiten zwischen den Gebührenregelungen für das transeuropäische Netz und andere Teile des Straßennetzes, die vom grenzüberschreitenden Verkehr genutzt werden können, sollten vermieden werden. Für das gesamte Fernstraßennetz sollten deshalb die gleichen Gebührengrundsätze angewandt werden.

(18)

Entfernungsabhängige Mautgebühren sollten einen Gebührenbestandteil für externe Kosten enthalten können, der sich nach den überwiegend auf lokaler Ebene anfallenden Kosten verkehrsbedingter Luftverschmutzung und Lärmbelastung bemisst. Außerdem sollte es erlaubt sein, auf gewöhnlich überlasteten Straßen und während der Hauptverkehrszeiten die Kosten von Verkehrsstauungen, die überwiegend auf lokaler Ebene getragen werden, durch die Gebühr für externe Kosten zu decken. Der in Mautgebühren enthaltene Gebührenbestandteil für externe Kosten sollte unter der Voraussetzung, dass bei der Kostenberechnung bestimmte Bedingungen zur Vermeidung überhöhter Gebühren beachtet werden, zu den Infrastrukturkosten hinzuaddiert werden können.

(19)

Um die Kosten verkehrsbedingter Luftverschmutzung und Lärmbelastung sowie von Verkehrsstaus besser widerzuspiegeln, sollte der Gebührenbestandteil für externe Kosten nach Maßgabe der Straßenkategorie, des Fahrzeugtyps und des betreffenden Zeitraums, also innerhalb oder außerhalb der täglichen, wöchentlichen oder jahreszeitlichen Hauptverkehrszeiten, sowie der Tageszeit differenziert werden.

(20)

Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes setzt einen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen voraus, der gewährleistet, dass Weggebühren auf der Grundlage der lokalen Kosten verkehrsbedingter Luftverschmutzung und Lärmbelastung sowie von Verkehrsstaus transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind. Dazu bedarf es gemeinsamer Gebührengrundsätze, Berechnungsmethoden und Werte je Einheit externer Kosten auf der Grundlage anerkannter wissenschaftlicher Methoden in Verbindung mit Mechanismen für die Unterrichtung der Kommission über die Mautgebührenregelungen.

(21)

Auch sollte die Stelle, die die Höhe des Gebührenbestandteils für externe Kosten festsetzt, kein Eigeninteresse daran haben, den Betrag übermäßig hoch anzusetzen; sie sollte deshalb unabhängig von der Stelle sein, die die Maut einzieht und die Erträge verwaltet. Erfahrungsgemäß sind Mautaufschläge in Bergregionen zur Finanzierung vorrangiger Vorhaben des transeuropäischen Netzes für Infrastrukturbetreiber dort keine praktikable Option, wo der festgelegte Korridor nicht mit den tatsächlichen Verkehrsströmen übereinstimmt . Um dies zu vermeiden, sollte der Korridor , auf dem ein Mautaufschlag gestattet werden könnte, insbesondere Straßenabschnitte umfassen, bei denen die Einführung eines Mautaufschlags zu einer Verkehrsverlagerung auf das betreffende vorrangige Vorhaben führen würde ▐.

(22)

Damit vorrangige Vorhaben von europäischem Interesse prioritär verwirklicht werden können, sollten die Mitgliedstaaten, die einen Mautaufschlag erheben können, diese Option eher nutzen als die Einführung eines Gebührenbestandteils für externe Kosten. Zur Vermeidung überhöhter Gebühren sollte ein Gebührenbestandteil für externe Kosten nicht mit einem Mautaufschlag kombiniert werden, sofern die externen Kosten die Höhe des bereits erhobenen Mautaufschlags nicht übersteigen. In diesen Fällen ist es daher angemessen, dass die Höhe des Mautaufschlags von der Gebühr für externe Kosten abgezogen wird.

(23)

Falls differenzierte Gebühren für externe Kosten erhoben werden, wäre eine Differenzierung der Infrastrukturgebühren zur Stauvermeidung, zur Optimierung der Infrastrukturnutzung, zur Minimierung von Infrastrukturschäden und zur Steigerung der Verkehrssicherheit eine unzumutbare Belastung für bestimmte Nutzerkategorien und sollte daher ausgeschlossen sein.

(24)

Nachlässe oder Ermäßigungen der Gebühr für externe Kosten sollten nicht erlaubt sein, da diese für bestimmte Nutzerkategorien ein erhebliches Diskriminierungsrisiko mit sich bringen würden.

(25)

Die Anlastung der externen Kosten durch Mautgebühren wird Entscheidungen im Verkehrsbereich wirksamer beeinflussen, wenn die Nutzer für diese Kosten sensibilisiert sind. Sie sollten deshalb auf einem verständlichen Auszug, einer Rechnung oder einem entsprechenden Beleg des Mauteintreibers separat ausgewiesen werden. Ein solches Dokument würde dem Verkehrsunternehmer auch die Abwälzung der Gebühr für externe Kosten auf den Versender oder andere Kunden erleichtern.

(26)

Die Nutzung elektronischer Mautsysteme ist von wesentlicher Bedeutung, um die Hemmung des freien Verkehrsflusses und Beeinträchtigungen der lokalen Umwelt durch Warteschlangen an den Mautstationen zu vermeiden. Deshalb ist es zweckmäßig, dass die Infrastrukturgebühr und die Gebühren für externe Kosten mittels eines solchen Systems unter Einhaltung der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (6) eingezogen werden , die geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen vorsieht, um zu gewährleisten, dass bei der Verwirklichung der elektronischen Mauterhebung technischen, rechtlichen und kommerziellen Aspekten sowie den Belangen des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre angemessen Rechnung getragen wird. Daneben sollten diese Systeme ohne straßenseitige Hindernisse und so konzipiert sein, dass deren spätere Ausdehnung auf etwaige Parallelstrecken zu geringen Kosten möglich ist. Allerdings sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, um die notwendigen Anpassungen zu ermöglichen.

(27)

Es ist wichtig, das Ziel dieser Richtlinie so zu verwirklichen, dass das gute Funktionieren des Binnenmarkts dadurch nicht beeinträchtigt wird. Außerdem ist es wichtig, zu vermeiden, dass Lastwagenfahrern in Zukunft immer mehr inkompatible und teure elektronische Ausrüstung im Führerstand aufgebürdet wird und dass sie dadurch Gefahr laufen, Fehler bei der Benutzung begehen. Ein Wildwuchs von Technologien ist inakzeptabel. Die Interoperabilität des Mautgebührsystems auf Gemeinschaftsebene, wie in der Richtlinie 2004/52/EG vorgesehen, sollte daher so schnell wie möglich verwirklicht werden. Es sollte eine Ausrüstung in einem Fahrzeug angestrebt werden, die die Möglichkeit bietet, unterschiedliche Tarife anzuwenden, je nach den Gebühren, die in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten.

(28)

Die Kommission sollte alle notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass bis Ende 2010 ein wirklich interoperables System gemäß der Richtlinie 2004/52/EG eingeführt wird.

(29)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte angegeben werden, in welchen Fällen speziell zur Verringerung der Staubildung oder zur Bekämpfung von Umweltauswirkungen wie Luftverschmutzung konzipierte Gebühren erhoben werden können.

(30)

Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die im Rahmen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-T) und der Strukturfonds bereitgestellten Mittel zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur zu nutzen, um zur Verringerung der externen Verkehrskosten im Allgemeinen beizutragen und elektronische Systeme für die Einziehung der gemäß dieser Richtlinie erhobenen Gebühren einzusetzen.

(31)

Die zusätzlichen Einnahmen aus der Gebühr für externe Kosten sollten entsprechend den verkehrspolitischen Zielen dieser Richtlinie vorrangig verwendet werden, um die durch den Straßenverkehr verursachten externen Kosten wenn möglich einzudämmen und zu vermeiden. Sie können ebenfalls zur Förderung nachhaltiger Mobilität im weiteren Sinn verwendet werden. Solche Projekte sollten daher auf die Förderung einer wirksamen Kostenanlastung, die Verringerung der straßenverkehrsbedingten Umweltverschmutzung an ihrem Ursprung, die Abfederung ihrer Auswirkungen, die Verringerung des CO2-Ausstoßes und die Verbesserung der Energieeffizienz von Kraftfahrzeugen sowie die Verbesserung der bestehenden Straßeninfrastruktur oder die Entwicklung alternativer Infrastrukturen für die Verkehrsnutzer abzielen. Das schließt beispielsweise Forschung und Entwicklung im Bereich umweltfreundlicherer Fahrzeuge und die Durchführung des verkehrsspezifischen Teils des Aktionsplans nach der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (7) und der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (8) ein, die Maßnahmen zur Verringerung der verkehrsbedingten Lärmbelastung und Luftverschmutzung in der Umgebung großer Infrastrukturen und in Ballungsräumen umfassen. Die Zweckbindung dieser Einnahmen entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Pflicht zur Unterrichtung der Kommission über bestimmte nationale Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags und greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags nicht vor.

(32)

Zur Förderung der Interoperabilität von Mautsystemen sollte die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Einführung eines gemeinsamen Benutzungsgebührensystems gefördert werden , sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten unterstützen, die zur Zusammenarbeit bereit sind, dabei, für ihre Hoheitsgebiete ein gemeinsames Benutzungsgebührensystem einzuführen.

(33)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat zu gegebener Zeit eine umfassende Beurteilung der Erfahrungen übermitteln, die von den Mitgliedstaaten, die in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie eine Gebühr für externe Kosten erheben, gewonnen wurden. Im Rahmen dieser Beurteilung sollten auch die Fortschritte bei der Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels und bei der Festlegung eines gemeinsamen Mineralölsteuerelements für den Klimaschutz in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (9) einschließlich des von schweren Nutzfahrzeugen genutzten Kraftstoffes untersucht werden. Ferner sollte eine umfassende Bewertung der Internalisierung externer Kosten für alle anderen Verkehrsträger ausgearbeitet werden, die als Grundlage für weitere legislative Vorschläge auf diesem Gebiet dienen soll. Damit soll die Einführung eines fairen und wettbewerbsfähigen Systems der Internalisierung externer Kosten sichergestellt werden, das bei allen Verkehrsträgern Verzerrungen des Binnenmarkts vermeidet.

(34)

Nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds║ (10) sind bei Projekten, die Einnahmen generieren, die durch Erhebung direkter Abgaben erzielten Einnahmen bei der Berechnung der Finanzierungslücke zu berücksichtigen. Da allerdings die durch Gebühren für externe Kosten erzielten Einnahmen für Projekte zweckgebunden sind, die auf eine Verringerung der straßenverkehrsbedingten Umweltverschmutzung an ihrem Ursprung, die Abfederung ihrer Auswirkungen, die Verringerung des CO2-Ausstoßes und die Verbesserung der Energieeffizienz von Fahrzeugen sowie die Verbesserung bestehender Straßeninfrastruktur oder die Entwicklung alternativer Infrastrukturen für die Verkehrsnutzer abzielen, sollten diese nicht in die Berechnung der Finanzierungslücke eingehen.

(35)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden.║

(36)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge 0, III, IIIa und IV an den wissenschaftlich-technischen Fortschritt sowie die Anhänge I, II und IIIa an die Inflation anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 1999/62/EG handelt, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen ║.

(37)

Da das Ziel der vorliegenden Richtlinie, nämlich die Förderung einer nach Maßgabe der externen Kosten differenzierten Gebührenerhebung als Mittel zur Steigerung der Nachhaltigkeit im Verkehr, auf Ebene der Mitgliedstaaten ║ nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der bedeutenden internationalen Dimension des Verkehrs daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 1999/62/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die Buchstaben b und ba durch folgende Buchstaben ersetzt:

„b)

‚Mautgebühr‘ eine für eine Fahrt eines Fahrzeugs auf einem bestimmten Verkehrsweg zu leistende Zahlung, deren Höhe sich nach der zurückgelegten Wegstrecke richtet und die eine Infrastrukturgebühr und/oder eine Gebühr für externe Kosten beinhaltet;

ba)

‚Infrastrukturgebühr‘ eine mittels einer Mautgebühr erhobene Abgabe zur Anlastung der infrastrukturbezogenen Kosten, die einem Mitgliedstaat oder, wenn das Infrastrukturvorhaben gemeinsam umgesetzt wurde, mehreren Mitgliedstaaten entstehen;

bb)

‚Gebühr für externe Kosten‘ eine mittels einer Mautgebühr erhobene Abgabe zur Anlastung der Kosten, die einem Mitgliedstaat durch verkehrsbedingte Luftverschmutzung und Lärmbelastung ▐ entstehen;

bc)

‚Kosten verkehrsbedingter Luftverschmutzung‘ die Kosten der beim Betrieb eines Fahrzeugs durch die Emissionen bestimmter Schadstoffe in die Luft verursachten Schäden;

bd)

‚Kosten verkehrsbedingter Lärmbelastung‘ die Kosten der durch die Lärmemissionen eines Fahrzeugs oder die Lärmemissionen bei der Interaktion eines Fahrzeugs mit dem Straßenbelag verursachten Schäden;

be)

‚gewogene durchschnittliche Infrastrukturgebühr‘ sämtliche Einnahmen aus einer Infrastrukturgebühr in einem bestimmten Zeitraum, geteilt durch die Anzahl der in diesem Zeitraum auf den gebührenpflichtigen Straßenabschnitten zurückgelegten Fahrzeugkilometer;

bf)

‚gewogene durchschnittliche Gebühr für externe Kosten‘ sämtliche Einnahmen aus einer Gebühr für externe Kosten in einem bestimmten Zeitraum, geteilt durch die Anzahl der in diesem Zeitraum auf den gebührenpflichtigen Straßenabschnitten zurückgelegten Fahrzeugkilometer.“

2.

Die Artikel 7, 7a und 7b werden durch folgende Artikel ersetzt:

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen Maut- und/oder Benutzungsgebühren auf dem transeuropäischen Straßennetz oder auf einem beliebigen Abschnitt ihres Straßennetzes, auf dem regelmäßig ein erheblicher internationaler Warentransport stattfindet, unter den in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels und in den Artikeln 7a bis 7j genannten Bedingungen beibehalten oder einführen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erheben auf ihrem Hoheitsgebiet nicht gleichzeitig Mautgebühren und Benutzungsgebühren. Jedoch kann ein Mitgliedstaat, der auf seinem Straßennetz eine Benutzungsgebühr erhebt, auch Mautgebühren für die Benutzung von Brücken, Tunneln und Gebirgspässen erheben.

(3)   Maut- und Benutzungsgebühren dürfen weder mittelbar noch unmittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers, des Mitgliedstaats oder Drittlandes der Niederlassung des Verkehrsunternehmers oder der Zulassung des Fahrzeugs oder des Ausgangs- oder Zielpunktes der Fahrt führen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können für Fahrzeuge, die von der Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung von Kontrollgeräten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr  (12) ausgenommen sind, sowie in den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b der vorliegenden Richtlinie genannten Fällen gemäß den dort festgelegten Bedingungen ermäßigte Mautgebührensätze oder Benutzungsgebühren oder Befreiungen von der Verpflichtung zur Entrichtung von Maut- oder Benutzungsgebühren vorsehen.

(5)   Bis zum 31. Dezember 2011 kann ein Mitgliedstaat Maut- und/oder Benutzungsgebühren erheben, die ausschließlich für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen gelten. Ab 1. Januar 2012 müssen Maut- und/oder Benutzungsgebühren für alle Fahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d gelten, sofern ein Mitgliedstaat nicht der Auffassung ist, dass die Ausweitung der Gebührenerhebung auf Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht unter 12 Tonnen (13).

Artikel 7a

(1)   Die Benutzungsgebühren müssen im Verhältnis zu der Dauer der Benutzung der betreffenden Verkehrswege stehen, und es müssen Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahrestarife verfügbar sein. Dabei darf der Monatstarif nicht mehr als 10 % des Jahrestarifs, der Wochentarif nicht mehr als 5 % des Jahrestarifs und der Tagestarif nicht mehr als 2 % des Jahrestarifs betragen.

(2)   Für die Benutzungsgebühren einschließlich der Verwaltungskosten wird von dem betreffenden Mitgliedstaat für alle Fahrzeugklassen ein Betrag festgesetzt, dessen Höhe die in Anhang II festgelegten Höchstsätze nicht übersteigt.

Artikel 7b

(1)   Die Infrastrukturgebühren beruhen auf dem Grundsatz der Anlastung von Infrastrukturkosten. Die gewogenen durchschnittlichen Infrastrukturgebühren müssen sich an den Baukosten und den Kosten für Betrieb, Instandhaltung, Ausbau und Gewährleistung der Sicherheitsstandards des betreffenden Verkehrswegenetzes orientieren. Die gewogenen durchschnittlichen Infrastrukturgebühren können auch eine Kapitalverzinsung oder Gewinnmarge zu Marktbedingungen umfassen.

(2)   Die Gebühren für externe Kosten müssen sich an den Kosten verkehrsbedingter Luftverschmutzung, den Kosten verkehrsbedingter Lärmbelastung oder beiden orientieren. Auf stauanfälligen Straßenabschnitten dürfen die Gebühren für externe Kosten während der Zeiträume, in denen diese Straßenabschnitte in der Regel überlastet sind, auch die Verkehrsstaukosten beinhalten.

(3)   Die berücksichtigten Kosten müssen sich auf das Netz oder den Teil des Netzes, auf dem Mautgebühren erhoben werden, und auf die gebührenpflichtigen Fahrzeuge beziehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, nur einen Prozentsatz dieser Kosten anzulasten.

Artikel 7c

(1)   Die Gebühren für externe Kosten sind nach Straßenkategorien, EURO-Emissionsklassen (Anhang IIIa Tabelle 1) und, sofern die Gebühr die Kosten von Verkehrsstaus und/oder verkehrsbedingter Lärmbelastung einschließt, nach Zeiträumen zu differenzieren.

(2)   Die Höhe der Gebühr für externe Kosten für die einzelnen Kombinationen von Fahrzeugklasse, Straßenkategorie und Zeitraum wird nach Maßgabe der Mindestanforderungen, der allgemeinen Berechnungsformeln und der Obergrenze für anlastbare externe Kosten nach Anhang IIIa festgesetzt.

(3)     Die Gebühren für externe Kosten finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, die die künftigen EURO-Emissionsnormen schon vor dem in den einschlägigen Bestimmungen festgelegten Zeitpunkt der Anwendbarkeit einhalten.

(4)   Die Höhe der Gebühr für externe Kosten wird von jedem Mitgliedstaat festgesetzt. Wenn ein Mitgliedstaat eine Stelle mit dieser Aufgabe betraut, muss diese ▐ rechtlich und finanziell unabhängig von der Behörde sein, die dafür zuständig ist, einen Teil oder die Gesamtheit der Gebühren einzuziehen und zu verwalten. ▐

Artikel 7d

(1)   Die Mitgliedstaaten berechnen die Infrastrukturgebühren anhand einer Methode, bei der die in Anhang III aufgeführten Eckpunkte für die Berechnung zugrunde gelegt werden.

(2)   Im Falle konzessionsgebundener Mautgebühren dürfen die Infrastrukturgebühren nicht höher sein als bei der Anwendung einer Methode, der die in Anhang III aufgeführten Eckpunkte zugrunde liegen. Diese Äquivalenz ist auf der Grundlage eines auf die Art dieses Konzessionsvertrags abgestimmten ausreichend langen Bezugszeitraums zu bewerten.

(3)   Mautsysteme, die am 10. Juni 2008 bereits eingeführt waren oder für die vor dem 10. Juni 2008 im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens Angebote oder Antworten auf Einladungen zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren eingesandt wurden, sind von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen ausgenommen, solange sie in Kraft bleiben und sofern sie nicht wesentlich geändert werden.

Artikel 7e

(1)   In Ausnahmefällen und nach Unterrichtung der Kommission kann bei Verkehrswegen in Bergregionen und Ballungsgebieten zu der Infrastrukturgebühr, die auf bestimmten Straßenabschnitten erhoben wird, welche von einer akuten Verkehrsüberlastung betroffen sind oder deren Nutzung durch Fahrzeuge erhebliche Umweltschäden verursacht, unter folgenden Voraussetzungen ein Mautaufschlag hinzuaddiert werden:

a)

die durch den Aufschlag erzielten Einnahmen fließen in die Finanzierung der ▐ Vorhaben , mit denen eine nachhaltige Mobilität gefördert und unmittelbar zur Verringerung der betreffenden Verkehrsüberlastung bzw. der Umweltschäden beigetragen werden soll und die auf derselben Verkehrsachse liegen wie der Straßenabschnitt, für den der Aufschlag gilt;

b)

der Aufschlag überschreitet nicht 15 % der gemäß Artikel 7b Absatz 1 und Artikel 7d berechneten gewogenen durchschnittlichen Infrastrukturgebühren, außer wenn die erzielten Einnahmen in grenzüberschreitende Abschnitte von Vorhaben zur Förderung nachhaltiger Mobilität investiert werden, die Infrastruktur in Berggebieten beinhalten; in letzterem Fall darf der Aufschlag 25 % nicht überschreiten;

c)

die Erhebung des Aufschlags hat keine Benachteiligung des gewerblichen Verkehrs gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zur Folge;

d)

der Kommission wird vor Erhebung des Aufschlags eine genaue Beschreibung des Ortes der Zuschlagserhebung sowie ein Beleg für die Entscheidung zur Finanzierung der in Buchstabe a genannten Vorhaben vorgelegt;

e)

der Zeitraum, in dem der Aufschlag erhoben werden soll, wird im Voraus festgelegt und begrenzt und stimmt hinsichtlich der erwarteten Einnahmen mit den vorgelegten Finanzierungsplänen und der vorgelegten Kosten-Nutzen-Analyse für die mit den Einnahmen aus dem Aufschlag mitfinanzierten Vorhaben überein.

Unterabsatz 1 gilt für neue grenzüberschreitende Vorhaben vorbehaltlich der Zustimmung aller daran beteiligten Mitgliedstaaten.

(2)   Ein Aufschlag kann nach Unterrichtung der Kommission auch auf einem Straßenabschnitt erhoben werden, der eine Alternativstrecke zu dem in Absatz 1 genannten und mit einem Aufschlag belegten Straßenabschnitt darstellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

die Erhebung eines Aufschlags auf einer Straße hätte die Verlagerung eines erheblichen Verkehrsanteils auf diese Alternativstrecke zur Folge und

die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen werden eingehalten.

(3)   Ein Aufschlag auf eine gemäß Artikel 7f differenzierte Infrastrukturgebühr ist möglich.

(4)   Wenn die Kommission die notwendigen Informationen von einem Mitgliedstaat, der einen Aufschlag erheben will, erhält, stellt sie diese Informationen den Mitgliedern des in Artikel 9c genannten Ausschusses zur Verfügung. Ist die Kommission der Ansicht, dass der geplante Aufschlag nicht den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen entspricht oder dass der geplante Aufschlag erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung in Regionen in Randlage haben wird, kann sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat geplanten Gebühren nach dem Verfahren des Artikels 9c Absatz 2 ablehnen oder deren Abänderung verlangen.

(5)   Auf Straßenabschnitten, auf denen die Kriterien für die Erhebung eines Aufschlags gemäß Absatz 1 erfüllt sind, dürfen die Mitgliedstaaten keine Gebühr für externe Kosten erheben, sofern nicht ein Aufschlag erhoben wird.

Artikel 7f

(1)   Mautgebührensätze, die nur eine Infrastrukturgebühr beinhalten, sind nach der EURO-Emissionsklasse (Anhang IIIa Tabelle 1) so zu differenzieren, dass keine Mautgebühr mehr als 100 % über derjenigen Mautgebühr liegt, die für gleichwertige Fahrzeuge erhoben wird, die die strengsten Emissionsnormen erfüllen.

(2)   Kann ein Fahrer bei einer Kontrolle die zur Feststellung der EURO-Emissionsklasse des betreffenden Fahrzeugs nötigen Fahrzeugdokumente nicht vorlegen, so sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Mautgebühren bis zum Höchstsatz zu erheben , sofern die Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur dieser Maßnahme bzw . Erstattung etwaiger zu viel eingezogener Beträge gegeben ist .

(3)   Mautgebühren, die nur eine Infrastrukturgebühr umfassen, dürfen auch zur Stauvermeidung, zur Minimierung von Infrastrukturschäden und Optimierung der Nutzung der betreffenden Infrastruktur oder zur Förderung der Verkehrssicherheit differenziert werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Differenzierung ist transparent, allgemein einsehbar und allen Benutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich;

b)

die Differenzierung erfolgt nach der Tageszeit, der Tageskategorie oder der Jahreszeit;

c)

keine Mautgebühr liegt mehr als 500  % über der Gebühr, die während der billigsten Tageszeit, Tageskategorie oder Jahreszeit erhoben wird.

(4)   Die Differenzierungen nach den Absätzen 1 und 3 sind nicht auf die Erzielung zusätzlicher Mauteinnahmen ausgerichtet. Ein unbeabsichtigter Anstieg der Einnahmen wird durch eine Änderung der Differenzierungsstruktur ausgeglichen, die innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Rechnungsjahres, in dem die zusätzlichen Einnahmen erzielt wurden, vorzunehmen ist.

(5)   Enthält eine Mautgebühr eine Gebühr für externe Kosten, so werden die Absätze 1 bis 3 nicht auf den Teil der Mautgebühr angewandt, der eine Infrastrukturgebühr darstellt.

Artikel 7g

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Monate vor dem Einsatz eines neuen Infrastrukturgebührensystems folgende Angaben:

a)

Für Mautsysteme ohne konzessionsgebundene Mautgebühren:

die zur Berechnung der verschiedenen Infrastrukturkostenbestandteile herangezogenen Werte je Einheit und anderen Parameter;

eindeutige Angaben zu den von den Mautsystemen erfassten Fahrzeugen und zur geografischen Ausdehnung des Netzes oder zu den Teilen des Netzes, die für die jeweilige Kostenberechnung herangezogen werden, sowie dem Anteil der Kosten, die angelastet werden sollen.

b)

Für konzessionsgebundene Mautgebühren:

die Konzessionsverträge oder wesentliche Änderungen dieser Verträge;

das Basismodell, von dem der Konzessionsgeber bei der Bekanntmachung der Konzession nach Anhang VII Teil B der Richtlinie 2004/18/EG ausgeht. Zu diesem Basismodell gehören auch eine Schätzung der im Rahmen der Konzession zu erwartenden Kosten nach Artikel 7b Absatz 1, das prognostizierte Verkehrsaufkommen, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugtypen, die vorgesehene Höhe der Mautgebühren sowie die geografische Ausdehnung des Netzes, für das der Konzessionsvertrag gilt.

(2)   Die Kommission nimmt innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt aller notwendigen Angaben gemäß Absatz 1 dazu Stellung, ob die Verpflichtungen nach Artikel 7d erfüllt sind. Die Stellungnahmen der Kommission werden dem in Artikel 9c genannten Ausschuss und dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Monate vor dem Einsatz eines neuen Gebührensystems für externe Kosten folgende Angaben:

a)

genaue geografische Informationen zu den Straßenabschnitten, auf denen Gebühren für externe Kosten erhoben werden sollen, unter Bezeichnung der Fahrzeugklassen, Straßenkategorien und exakten Zeiträume, nach denen die Gebühr für externe Kosten differenziert wird;

b)

die vorgesehene gewogene durchschnittliche Gebühr für externe Kosten und die vorgesehenen Gesamteinnahmen;

c)

Bezeichnung der gemäß Artikel 7c Absatz 4 benannten Stelle zur Festsetzung der Gebühr und Name ihres Vertreters;

d)

Parameter, Daten und Informationen zur Erläuterung der Anwendung der Berechnungsmethode nach Anhang IIIa;

e)

die vorgesehene Zweckbindung der Gebühren für externe Kosten;

f)

einen konkreten Plan, wie die durch die Gebühren für externe Kosten entstehenden zusätzlichen Einnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen des Verkehrs verwendet werden.

(4)   Die Kommission kann innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Angaben gemäß Absatz 3 beschließen, den betreffenden Mitgliedstaat zur Anpassung der vorgeschlagenen Gebühr für externe Kosten aufzufordern, falls sie der Auffassung ist, dass die Verpflichtungen nach Artikel 7b, Artikel 7c, Artikel 7i oder Artikel 9 Absatz 2 nicht erfüllt sind. Die Entscheidung der Kommission wird dem in Artikel 9c genannten Ausschuss und dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt.

Artikel 7h

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen keine Rabatte oder Ermäßigungen des in einer Mautgebühr enthaltenen Gebührenbestandteils für externe Kosten für irgendwelche Nutzer vor.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Rabatte oder Ermäßigungen der Infrastrukturgebühr unter folgenden Voraussetzungen vorsehen:

a)

die sich daraus ergebende Gebührenstruktur ist verhältnismäßig, allgemein einsehbar und allen Benutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich und führt nicht dazu, dass zusätzliche Kosten auf andere Benutzer in Form höherer Mautgebühren abgewälzt werden;

b)

die Rabatte oder Ermäßigungen führen zu tatsächlichen Einsparungen an Verwaltungskosten und überschreiten nicht 13 % der Infrastrukturgebühr, die für gleichwertige, nicht ermäßigungsberechtigte Fahrzeuge erhoben wird.

(3)   Vorbehaltlich der in Artikel 7f Absatz 3 Buchstabe b und in Artikel 7f Absatz 4 genannten Bedingungen können in Ausnahmefällen für spezifische Vorhaben von großem europäischem Interesse im Bereich des Güterverkehrs andere Formen der Differenzierung auf die Mautgebührensätze angewandt werden, um die wirtschaftliche Rentabilität solcher Vorhaben sicherzustellen, wenn sie im direkten Wettbewerb mit anderen Verkehrsmitteln stehen. Die sich daraus ergebende Gebührenstruktur muss linear, verhältnismäßig, allgemein einsehbar und allen Benutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich sein und darf nicht dazu führen, dass zusätzliche Kosten auf andere Benutzer in Form höherer Mautgebühren abgewälzt werden. Vor der Einführung der betreffenden Gebührenstruktur prüft die Kommission die Einhaltung dieser Bedingungen.

Artikel 7i

(1)   Maut- und Benutzungsgebühren werden so eingeführt und erhoben und ihre Zahlung wird so kontrolliert, dass sie den freien Verkehrsfluss möglichst wenig beeinträchtigen, wobei darauf zu achten ist, dass sie keine Zwangskontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft erfordern. Hierzu arbeiten die Mitgliedstaaten zusammen, um es den Transportunternehmen zu ermöglichen, die Benutzungsgebühren zumindest an den größeren Zahlstellen 24 Stunden täglich und mit allen üblichen Zahlungsmitteln inner- und außerhalb derjenigen Mitgliedstaaten zu entrichten, in denen sie erhoben werden. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Bereitstellung entsprechender Vorrichtungen an den Zahlstellen für Maut- und Benutzungsgebühren, um Beeinträchtigungen der Straßenverkehrssicherheit auszuschließen.

(2)   Durch die Systeme zur Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren dürfen gelegentliche Benutzer des Straßennetzes weder finanziell noch auf andere Weise gegenüber denjenigen ungerechtfertigt benachteiligt werden , die alternative Zahlungsmöglichkeiten nutzen . Insbesondere dann, wenn ein Mitgliedstaat Maut- oder Benutzungsgebühren ausschließlich mittels eines Systems erhebt, das die Verwendung von Bordgeräten erfordert, muss dieser Staat gewährleisten, dass alle Nutzer die geeigneten, den Anforderungen der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (14) entsprechenden Bordgeräte im Rahmen angemessener administrativer und wirtschaftlicher Vereinbarungen erhalten können.

(3)   Falls ein Mitgliedstaat ein Fahrzeug mit einer Mautgebühr belegt, sind der Gesamtbetrag dieser Gebühr , der Betrag der Infrastrukturgebühr und der Betrag der Gebühr für externe Kosten in einem Beleg anzugeben , möglichst auf elektronischem Wege .

(4)   Eine Gebühr für externe Kosten wird mittels eines elektronischen Systems erhoben und eingezogen, das den Anforderungen von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2004/52/EG entspricht ▐. Die Mitgliedstaaten arbeiten auch zusammen, um dafür Sorge zu tragen, dass sie interoperable elektronische Systeme verwenden, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, gegebenenfalls unter Anpassung der Tarife, eingesetzt werden kann.

(5)     Sobald die technische Betriebsfähigkeit der Mauterhebungsdienste auf der Grundlage des Galileo-Systems zur satellitengestützten Ortung technisch ausgereift ist, werden Gebühren für externe Kosten durch ein interoperables europäisches System zur elektronischen Mauterhebung, wie in Richtlinie 2004/52/EG dargelegt, erhoben.

Artikel 7j

Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, die ein System von Maut- und/oder Benutzungsgebühren für Verkehrswege einführen, unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags einen angemessenen Ausgleich für diese Gebühren vorzusehen , auch in Fällen, in denen die erhobenen Beträge unter die Mindestsätze gemäß Anhang I fallen würden .

3.

In Kapitel III wird folgender Artikel ║ eingefügt:

Artikel 8b

(1)   Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten können bei der Einführung eines gemeinsamen Mautgebührensystems für ihre Hoheitsgebiete zusammenarbeiten. Diese Mitgliedstaaten beteiligen die Kommission eng an dieser Zusammenarbeit sowie an dem späteren Betrieb und etwaigen Änderungen des Systems.

(2)   Für das gemeinsame Mautgebührensystem gelten die Bedingungen nach den Artikeln 7 bis 7j, und es steht anderen Mitgliedstaaten offen.“

4.

In Artikel 9 erhalten die Absätze 1a und 2 folgende Fassung:

„(1a)   Diese Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, auf allen Straßen, insbesondere in städtischen Gebieten , einschließlich Straßen des transeuropäischen Straßennetzes, die durch städtische Gebiete führen, speziell zur Verringerung der Staubildung oder zur Bekämpfung von Umweltauswirkungen wie Luftverschmutzung konzipierte Gebühren in nicht diskriminierender Weise zu erheben.

(2)   Mitgliedstaaten, in denen Gebühren für externe Kosten erhoben werden, stellen sicher, dass die Einnahmen aus diesen Gebühren vorrangig zweckgebunden werden, um die durch den Straßenverkehr verursachten Kosten wenn möglich einzudämmen und zu vermeiden. Darüber hinaus können sie ebenfalls für Maßnahmen zweckgebunden werden, die auf die Förderung einer effizienten Kostenanlastung, die Verringerung der straßenverkehrsbedingten Umweltverschmutzung an ihrem Ursprung, die Abfederung ihrer Auswirkungen, die Verringerung des CO2-Ausstoßes und die Verbesserung der Energieeffizienz von Straßenverkehrsfahrzeugen sowie die Entwicklung und Verbesserung bestehender Straßeninfrastrukturen oder Entwicklung alternativer Infrastrukturen für die Verkehrsnutzer abzielen.

Mitgliedstaaten, in denen Infrastrukturgebühren erhoben werden, entscheiden über die Verwendung der Einnahmen aus diesen Gebühren. Um den Ausbau des Verkehrsnetzes als Ganzes sicherzustellen, werden die Einnahmen aus Gebühren hauptsächlich zum Nutzen des Straßenverkehrssektors und zur Optimierung des Straßenverkehrssystems eingesetzt ▐.

Ab 2011 werden in jedem Mitgliedstaat mindestens 15 % der Einnahmen aus den Gebühren für externe Kosten und aus Infrastrukturgebühren für die finanzielle Unterstützung von TEN-T-Vorhaben verwendet, um die Nachhaltigkeit des Verkehrs zu verbessern. Dieser Prozentsatz erhöht sich schrittweise im Laufe der Zeit.“

5.

Die Artikel 9b und 9c erhalten folgende Fassung:

Artikel 9b

Die Kommission fördert den Dialog und den Austausch von technischem Know-how zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere der Anhänge. Die Kommission passt die Anhänge 0, III, IIIa und IV entsprechend dem technischen Fortschritt und die Anhänge I, II und IIIa entsprechend der Inflation an. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 9c Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 9c

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG (15) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

6.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

Artikel 11

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Gebühren für externe Kosten und/oder Infrastrukturgebühren erheben, erstellen spätestens bis zum 31. Dezember 2012 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die auf ihrem Hoheitsgebiet erhobenen Mautgebühren und übermitteln diesen der Kommission. Der Bericht enthält folgende Angaben:

a)

gewogene durchschnittliche Gebühr für externe Kosten und die für die einzelnen Kombinationen von Fahrzeugklasse, Straßenkategorie und Zeitraum jeweils erhobenen Beträge;

b)

Gesamteinnahmen aus den Gebühren für externe Kosten und Verwendungszweck dieser Einnahmen; ║

c)

die Auswirkungen der Gebühren für externe Kosten oder der Infrastrukturgebühren auf die Verkehrsverlagerung auf andere Verkehrsträger, auf die Optimierung des Straßenverkehrs und auf die Umwelt sowie die Auswirkungen der Gebühren für externe Kosten auf die externen Kosten, die der Mitgliedstaat mit Hilfe dieser Gebühren abzudecken versucht; und

d)

gewogene durchschnittliche Infrastrukturgebühren und Gesamteinnahmen aus denselben.

(2)     Spätestens am 31. Dezember 2010 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verfügbarkeit sicherer Rastplätze auf dem transeuropäischen Straßennetz vor.

Nachdem die betroffenen Sozialpartner angehört wurden, enthält dieser Bericht Vorschläge zu

a)

einer Zweckbindung von Infrastrukturgebühren für eine ausreichende Anzahl an sicheren Rastplätzen auf dem transeuropäischen Straßennetz, die für Infrastrukturbetreiber oder für die für das transeuropäische Straßennetz zuständigen öffentlichen Stellen verbindlich ist;

b)

Leitlinien für die Europäische Investitionsbank, den Kohäsionsfonds und den Strukturfonds in Bezug auf eine entsprechende Berücksichtigung sicherer Rastplätze beim Entwurf und bei der Kofinanzierung von Vorhaben im Zusammenhang mit dem transeuropäischen Straßennetz .

(3)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2013 Bericht über die Durchführung und die Wirkung dieser Richtlinie, insbesondere über die Wirksamkeit der Bestimmungen zur Anlastung der durch Verkehrsstaus und verkehrsbedingte Umweltverschmutzung verursachten Kosten und über die Einbeziehung von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht über 3,5 und unter 12 Tonnen. Der Bericht geht ferner auf Folgendes ein:

a)

Zweckmäßigkeit der Einbeziehung anderer externer Kosten in die Berechnung von Mautgebühren, insbesondere der Kosten des CO2-Ausstoßes, sofern die Festlegung eines klimawandelspezifischen gemeinsamen Kraftstoffsteuerelements noch keine befriedigenden Ergebnisse erbracht hat, der Unfallkosten und der Kosten des Biodiversitätsverlustes;

b)

Zweckmäßigkeit einer Erweiterung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie auf andere Fahrzeugklassen;

c)

Möglichkeit der Annahme einer überarbeiteten Fahrzeugklassifikation zur Differenzierung der Mautgebühren unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Auswirkungen auf Umwelt, Verkehrsfluss und Infrastruktur, des CO2-Ausstoßes und der Energieeffizienz sowie praktische und wirtschaftliche Durchführbarkeit der Erhebung und Eintreibung von Mautgebühren;

d)

technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit der Einführung entfernungsabhängiger Mindestgebühren auf den wichtigsten Fernstraßen. In dem Bericht sind die möglichen Arten gebührenpflichtiger Straßenabschnitte, Möglichkeiten der kosteneffizienten Erhebung und Eintreibung dieser Gebühren sowie eine einfache gemeinsame Methode zur Festsetzung der Mindestsätze darzulegen;

e)

technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit der schrittweisen Abschaffung eines zeitabhängigen Gebührensystems und Einführung eines entfernungsabhängigen Systems sowie die Aufrechterhaltung von Ausnahmeregelungen für diejenigen Mitgliedstaaten mit Außengrenzen zu Drittstaaten, so dass diese weiterhin zeitabhängige Gebührensysteme auf schwere Nutzfahrzeuge, die an den Grenzübergangsstellen in Staus warten, anwenden können;

f)

die Notwendigkeit eines Vorschlags für ein Konzept, das die konsequente und gleichzeitige Internalisierung von externen Kosten bei allen anderen Verkehrsträgern sicherstellt.

Zusammen mit dem Bericht werden eine Bewertung des Fortschritts der Internalisierung externer Kosten für alle Verkehrsträger und ein Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat für eine weitere Überarbeitung dieser Richtlinie vorgelegt.

7.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„In diesem Anhang sind die Eckpunkte für die Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Infrastrukturgebühr gemäß Artikel 7b Absatz 1 festgelegt. Die Verpflichtung, die Mautgebühren an den Kosten auszurichten, berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 7b Absatz 3 die Kosten nur teilweise über die Mauteinnahmen anzulasten, und, gemäß Artikel 7f, die Mautgebühren abweichend vom Durchschnitt zu differenzieren (16).

b)

In Nummer 1 zweiter Gedankenstrich werden die Worte „Artikel 7a Absatz 1“ ersetzt durch die Worte „Artikel 7b Absatz 3“.

8.

Nach Anhang III wird der Text im Anhang dieser Richtlinie als Anhang IIIa eingefügt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und legen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. …

(2)  ABl. C 120 vom 28.5.2009, S. 47

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009.

(4)  ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42. ║

(5)   ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29 .

(6)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 124. ║

(7)  ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55. ║

(8)  ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12.

(9)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. ║

(10)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. ║

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║

(12)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

(13)   Ist in einer späteren Phase des Rechtsetzungsverfahren zu vervollständigen.

(14)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 124.“

(15)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

(16)  Diese Bestimmungen sowie die Flexibilität bei der Frage, wie die Kosten über die Amortisationszeit anzulasten sind (siehe Nummer 2.1 dritter Gedankenstrich), eröffnen einen beträchtlichen Spielraum für die Festlegung von Mautgebührensätzen, die für die Benutzer akzeptabel und den spezifischen verkehrspolitischen Zielen des Mitgliedstaats angepasst sind.“

Mittwoch, 11. März 2009
ANHANG

Mittwoch, 11. März 2009
„ANHANG IIIa

MINDESTANFORDERUNGEN BEI DER ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR EXTERNE KOSTEN UND HÖCHSTBETRAG DER GEBÜHRENBESTANDTEILE FÜR EXTERNE KOSTEN

In diesem Anhang werden die bei der Erhebung einer Gebühr für externe Kosten einzuhaltenden Mindestanforderungen und die Obergrenzen der bei der Festsetzung der Gebührenhöhe zu berücksichtigenden Gebührenbestandteile für externe Kosten festgelegt.

1.   Betroffene Netzabschnitte

Die Mitgliedstaaten geben genau an, auf welchem Abschnitt bzw. auf welchen Abschnitten des Straßennetzes Gebühren für externe Kosten erhoben werden.

Ein Mitgliedstaat kann auf der Grundlage objektiver Kriterien entscheiden, das Straßennetz nur teilweise mit Gebühren für externe Kosten zu belegen.

2.   Betroffene Fahrzeuge, Strassen und Zeiträume

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Fahrzeugklassen, nach denen die Gebühr differenziert werden soll. Ferner teilen sie der Kommission die geografische Lage der Straßen mit, auf denen die Gebühren für externe Kosten höher (nachfolgend ‚Vorstadtstraßen‘ genannt) oder niedriger (nachfolgend ‚andere Fernstraßen‘ genannt) sind.

Gegebenenfalls teilen sie der Kommission die genauen Uhrzeiten des Nachtzeitraums und der täglichen, wöchentlichen oder jahreszeitlichen Hauptverkehrszeiten mit, in denen höhere Gebühren für externe Kosten verlangt werden können, um der größeren Beeinträchtigung durch stärkere Staubildung und Lärmbelästigung Rechnung zu tragen.

Die Klassifizierung von Straßen und die Festlegung von Zeiträumen müssen auf objektiven Kriterien beruhen, die mit der Anfälligkeit der betreffenden Straßen und ihrer Umgebung für Staubildung und Luftverschmutzung zusammenhängen, also Faktoren wie Bevölkerungsdichte, jährliche Anzahl der nach der Richtlinie 96/62/EG gemessenen Schadstoffspitzenkonzentrationen, durchschnittliches tägliches und stündliches Verkehrsvolumen und Auslastungsniveau (prozentualer täglicher oder jährlicher Zeitanteil, an dem die Höchstkapazität erreicht oder überschritten wird, durchschnittliche Zeitverluste und/oder Staulängen). Diese Kriterien sind in der entsprechenden Mitteilung zu nennen.

3.   Gebührenhöhe

Die unabhängige Stelle setzt für jede EURO-Emissionsklasse der Fahrzeuge , jede Straßenkategorie und jeden Zeitraum einen jeweils spezifischen Betrag fest. Die daraus resultierende Gebührenstruktur muss transparent, allgemein einsehbar und allen Benutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich sein.

Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe orientiert sich die unabhängige Stelle am Grundsatz der effizienten Preise, wonach der Gebührensatz nahe bei den durch die Nutzung des mit der Gebühr belegten Fahrzeugs verursachten sozialen Grenzkosten liegt. Die Gebührenhöhe sollte den tatsächlichen externen Kosten, die der betreffenden Straßennutzerkategorie zugewiesen werden können, möglichst nahe kommen.

Die Höhe der Gebühr sollte erst nach Prüfung des Risikos einer Verkehrsverlagerung und anderer nachteiliger Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, die Umwelt und die Verkehrslage sowie von Lösungen zur Abfederung dieser Risiken festgelegt werden.

Die unabhängige Stelle überwacht die Wirksamkeit der Gebührenregelung im Hinblick auf die Verringerung der verkehrsbedingten Umweltschäden und die Stauvermeidung in ihrem Geltungsbereich. Sie passt die Gebührenstruktur und die für die einzelnen EURO-Emissionsklassen der Fahrzeuge , Straßenkategorien und Zeiträume jeweils festgesetzte spezifische Gebühr an Änderungen der Verkehrsnachfrage an.

4.   Gebührenbestandteile für externe Kosten

4.1.   Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung

Falls ein Mitgliedstaat die Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung vollständig oder teilweise in die Gebühr für externe Kosten einfließen lassen möchte, ║ errechnet die unabhängige Stelle die anlastbaren Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung mittels folgender Formeln oder unter Zugrundelegung der Werte je Einheit nach Tabelle 1, sofern diese niedriger sind:

PCVij = Σk EFik × PCjk, wobei:

PCVij= Kosten der Luftverschmutzung durch ein Fahrzeug der Klasse i auf einer Straße der Kategorie j (EUR/Fahrzeugkilometer)

EFik= Emissionsfaktor des Schadstoffes k und der Fahrzeugklasse i (Gramm/Kilometer)

PCjk= monetäre Kosten des Schadstoffes k für eine Straße der Kategorie j (EUR/Gramm).

Berücksichtigt werden nur die Emissionen von Partikeln und Ozonvorläufern wie Stickoxide sowie flüchtige organische Verbindungen. Die Emissionsfaktoren sind dieselben, die von den Mitgliedstaaten zur Erstellung der nationalen Emissionsinventare gemäß der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe  (1) verwendet werden (wobei das gemeinsame Handbuch von EMEP/CORINAIR anzuwenden ist) (2). Die monetären Kosten von Schadstoffen werden Tabelle 13 des ‚Handbook on estimation of external cost in the transport sector‘ ║ entnommen.

Tabelle 1:    Höchstbeträge der anlastbaren Kosten der Luftverschmutzung durch ein Fahrzeug einer gegebenen Klasse

Eurocent/Fahrzeugkilometer

Straßen, auf denen die Gebühren für externe Kosten höher sind/ Vorstadtstraßen und Autobahnen

Straßen, auf denen die Gebühren für externe Kosten niedriger sind/ Andere Fernstraßen und Autobahnen

EURO 0

16

12

EURO I

11

8

EURO II

9

7

EURO III

7

6

EURO IV

4

3

EURO V ▐

3

2

EURO VI

2

1

schadstoffärmer als EURO VI, beispielsweise schwere Nutzfahrzeuge mit Elektro- oder Hybridantrieb oder Fahrzeuge mit Erdgas/Wasserstoff-Kombinationen oder Wasserstoffantrieb

0

0

Werte in Eurocent zu Preisen des Jahres 2000.

Die Werte in Tabelle 1 sind arithmetische Mittel der in Tabelle 15 des ‚Handbook on estimation of external cost in the transport sector‘ ║ für Fahrzeuge aus vier unterschiedlichen Gewichtsklassen angegebenen Werte. Die Mitgliedstaaten können auf die Werte in Tabelle 1 einen Berichtigungsfaktor anwenden, um die tatsächliche Zusammensetzung der Fahrzeugflotte in Bezug auf die Fahrzeuggröße widerzuspiegeln. Die Werte in Tabelle 1 dürfen in Bergregionen mit einem Faktor von höchstens 2 multipliziert werden, soweit dies durch Straßensteigung bzw. –gefälle, Höhe und/oder Temperaturinversionen gerechtfertigt ist.

Die unabhängige Stelle kann alternative Methoden unter Verwendung von Daten aus Luftschadstoffmessungen und des lokalen Werts der monetären Kosten von Luftschadstoffen anwenden, sofern die daraus resultierenden Beträge nicht die Ergebnisse übersteigen, die mit den obigen Formeln oder den obigen Werten je Einheit für die einzelnen Fahrzeugklassen erreicht würden.

Sämtliche Parameter, Daten und sonstigen Informationen, die notwendig sind, um die Berechnung der anlastbaren Kosten der Luftverschmutzung nachvollziehen zu können, sind zu veröffentlichen.

4.2.   Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung

Falls ein Mitgliedstaat die Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung vollständig oder teilweise in die Gebühr für externe Kosten einfließen lassen möchte, so errechnet die unabhängige Stelle die anlastbaren Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung mittels folgender Formeln oder unter Zugrundelegung der Werte je Einheit nach Tabelle 2, sofern diese niedriger sind:

NCVij (Tag) = Σk NCjk × POPk / ADT

NCVij (Nacht) = n × NCVij (Tag), wobei

NCVij= Kosten der Lärmbelastung durch ein Fahrzeug der Klasse i auf einer Straße der Kategorie j (EUR/Fahrzeugkilometer)

NCjk= Kosten der Lärmbelastung je Person, die auf einer Straße der Kategorie j Lärm des Pegels k ausgesetzt ist (EUR/Person)

POPk= Zahl der Einwohner, die dem täglichen Lärmpegel k pro Kilometer ausgesetzt sind (Personen/Kilometer)

ADT= durchschnittliches tägliches Verkehrsvolumen (Fahrzeuge)

n= Korrekturfaktor für die Nacht.

Die Zahl der dem täglichen Lärmpegel k ausgesetzten Einwohner wird den nach Artikel 7 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm  (3) entnommen.

Die Kosten der Lärmbelastung je Person, die dem Lärmpegel k ausgesetzt ist, werden Tabelle 20 des ‚Handbook on estimation of external cost in the transport sector‘ ║ entnommen.

Für das durchschnittliche tägliche Verkehrsvolumen wird ein Gewichtungsfaktor von höchstens 4 zur Umrechnung zwischen schweren Nutzfahrzeugen und Pkw zu Grunde gelegt.

Tabelle 2:   Anlastbare Kosten der Lärmbelastung durch Fahrzeuge

Eurocent/Fahrzeugkilometer

Tag

Nacht

Vorstadtstraßen

1,1

2

Andere Fernstraßen

0,13

0,23

Werte in Eurocent zu Preisen des Jahres 2000.

Quelle: ‚Handbook on estimation of external cost in the transport sector‘, Tabelle 22 ║.

Die Werte in Tabelle 2 dürfen in Bergregionen mit einem maximal 5 betragenden Faktor multipliziert werden, soweit dies durch Straßensteigung bzw. –gefälle, Temperaturinversionen und/oder den Amphitheatereffekt von Tälern gerechtfertigt ist.

Sämtliche Parameter, Daten und sonstigen Informationen, die notwendig sind, um die Berechnung der anlastbaren Kosten der Lärmbelastung nachvollziehen zu können, sind zu veröffentlichen.


(1)   ABL. L 309 vom 27.11.2001, S. 22.

(2)  Methode der Europäischen Umweltagentur ║.

(3)   ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/362


Mittwoch, 11. März 2009
Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung) ***I

P6_TA(2009)0114

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung) (KOM(2008)0229 – C6-0184/2008 – 2008/0090(COD))

2010/C 87 E/62

(Verfahren der Mitentscheidung: Neufassung)

Der Vorschlag wird am 11. März 2009 wie folgt abgeändert (1):


(1)  Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 53 Absatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A6-0077/2009).


Mittwoch, 11. März 2009
P6_TC1-COD(2008)0069

Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 255 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission ║,

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags  (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Es empfiehlt sich daher, aus Gründen der Klarheit, eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

(2)

In Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wonach der Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden, ist das Prinzip der Transparenz verankert.

(3)

Transparenz ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System. Transparenz trägt zur Stärkung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Grundrechte bei, die in Artikel 6 Des EU-Vertrags und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

(4)

Transparenz sollte ferner die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis in den Organen der EU gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (3) („die Charta“) stärken. Interne Verfahren sollten entsprechend festgelegt werden und es sollten angemessene Finanz- und Humanressourcen zur Verfügung gestellt werden, um den Grundsatz der Offenheit in die Praxis umzusetzen. [Änd. 1]

[Änd. 2]

[Änd. 3]

(5)

Die von der Kommission durchgeführte Konsultation hat eine breite Unterstützung seitens der Bürgergesellschaft für die Forderung des Europäischen Parlaments ergeben, ein für den institutionellen Rahmen der Europäischen Union anwendbares Instrument für die Informationsfreiheit im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung, welches in Artikel 41 der Charta der Grundrechte niedergelegt ist, einzuführen. [Änd. 92]

(6)

Diese Verordnung soll dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten größtmögliche Wirksamkeit verschaffen und gemäß Artikel 255 Absatz 2 des EG-Vertrags die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen dafür festlegen sowie die Erfahrung aus der ersten Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2006 mit Empfehlungen an die Kommission zum Zugang zu den Dokumenten der Organe gemäß Artikel 192 des EG-Vertrags  (4) berücksichtigen. Bestehende Rechte der Mitgliedstaaten sowie der Justiz- oder Ermittlungsbehörden auf Zugang zu Dokumenten werden von dieser Verordnung nicht berührt. [Änd. 4]

(7)

Diese Verordnung legt gemäß Artikel 255 Absatz 2 des EG-Vertrags die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für das Recht auf Zugang zu Dokumenten fest, denen alle anderen EU-rechtlichen Vorschriften zu entsprechen haben. [Änd. 16]

(8)

Gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 Des EU-Vertrags gilt das Zugangsrecht auch für Dokumente aus den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. ▐ [Änd. 5]

(9)

Da der Zugang zu Dokumenten im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft nicht geregelt ist, sollten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemäß der Erklärung Nr. 41 zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam bei Dokumenten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, von dieser Verordnung leiten lassen.

(10)

Das Europäische Parlament und der Rat verabschiedeten am 6. September 2006 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (5). In Bezug auf die Freigabe von Schriftstücken, die Umweltinformationen enthalten, sollte diese Verordnung im Einklang stehen mit Verordnung (EG) Nr. 1367/2006.

(11)

Der Rat und die Kommission werden, auch im Rahmen übertragener Befugnisse, als Gesetzgeber tätig, wenn sie unter Einbeziehung des Europäischen Parlaments über Verordnungen, Richtlinien, Rahmenbeschlüsse oder Entscheidungen auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verträge Vorschriften von allgemeiner Tragweite verabschieden, die in oder für die Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich sind. [Änd. 6]

(12)

In Übereinstimmung mit den in Artikel 6 Absatz 1 des EU-Vertrags und der Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 aufgezeigten demokratischen Grundsätze sollte ein umfassenderer Zugang zu Dokumenten in den Fällen gewährt werden, in denen die Organe, auch im Rahmen übertragener Befugnisse, als Gesetzgeber tätig sind. Rechtstexte sollten in einer klaren und verständlichen Form (6) verfasst und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden; vorbereitende Arbeiten und alle damit zusammenhängenden Informationen, einschließlich der Rechtsgutachten und des interinstitutionellen Verfahrens, sollten den Bürgern zeitnah über das Internet leicht zugänglich gemacht werden.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten im Einklang mit dieser Verordnung bessere Rechtsetzungspraktiken, Formulierungsmodelle und -techniken sowie technische Lösungen vereinbaren und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen, um den Lebenszyklus von vorbereitenden Dokumenten offenzulegen und diese den am Verfahren beteiligten Organen und Einrichtungen mitzuteilen. [Änd. 8]

(13)

Ein interinstitutionelles Register der Lobbyisten und anderer interessierter Parteien ist ein typisches Hilfsmittel zur Förderung von Offenheit und Transparenz im Rechtsetzungsprozess. [Änd. 11]

(14)

Die Transparenz im Rechtsetzungsprozess ist für den Bürger von äußerster Bedeutung. Daher sollten die Organe Dokumente, die Teil des Rechtsetzungsprozesses sind, aktiv verbreiten. Eine aktive Verbreitung von Dokumenten sollte auch in anderen Bereichen angeregt werden.

(15)

Ergänzend zu dieser Verordnung sollte die Kommission einen vom Europäischen Parlament und dem Rat anzunehmenden Rechtsakt vorschlagen über gemeinsame Vorschriften für die Weiterverwendung von Informationen und Dokumenten der Organe durch die sinngemäße Umsetzung der in der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (7) festgelegten Grundsätze. [Änd. 22]

(16)

Unbeschadet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Grundsätzen der loyalen Zusammenarbeit und der Rechtssicherheit bei der Umsetzung der Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane, die Erreichung der Ziele dieser Verordnung, einschließlich des durch diese angestrebten Niveaus der Transparenz auf Gemeinschaftsebene nicht untergraben und insbesondere sicherstellen, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts den europäischen Bürgern und anderen betroffenen Personen ein klares und genaues Verständnis ihrer Rechte und Pflichten geben und die nationalen Gerichte in die Lage versetzt werden, sicherzustellen, dass diese Rechte und Pflichten eingehalten werden. [Änd. 100]

(17)

Diese Verordnung zielt weder auf eine Änderung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den Zugang zu Dokumenten ab, noch bewirkt sie eine solche Änderung; es versteht sich jedoch von selbst, dass die Mitgliedstaaten aufgrund des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit, das für die Beziehungen zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten gilt, ihren Bürgern auf einzelstaatlicher Ebene zumindest die gleiche Transparenz gewähren, wie sie auf Gemeinschaftsebene bei der Umsetzung gemeinschaftlicher Bestimmungen gewährt wird .

Aus dem gleichen Grund und unbeschadet der nationalen parlamentarischen Kontrolle, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie die Verarbeitung von EU-Verschlusssachen nicht beeinträchtigen. [Änd. 20]

(18)

Dokumente im Zusammenhang mit nichtlegislativen Verfahren, wie z. B. verbindliche Maßnahmen ohne allgemeine Bedeutung oder Maßnahmen in Bezug auf interne Organisation, Verwaltungs- und Haushaltsakte oder rechtlich nicht bindende Akte politischer Natur (wie Schlussfolgerungen, Empfehlungen oder Entschließungen) sollten in Übereinstimmung mit dem Grundsatz einer guten Verwaltungspraxis gemäß Artikel 41 der Charta leicht zugänglich sein und gleichzeitig die Wirksamkeit des Entscheidungsprozesses der Organe weiter gewährleisten. Für jede Kategorie von Dokumenten machen das zuständige Organ und gegebenenfalls die anderen beteiligten Einrichtungen den Bürgern Informationen über die zu befolgenden internen Verfahrensabläufe, die gegebenenfalls befassten Dienststellen sowie deren Zuständigkeiten, die festgelegten Fristen und Angaben darüber zugänglich, welche Dienststelle als Ansprechpartner dient. Besondere Vereinbarungen können mit den Beteiligten des Verfahrens getroffen werden, auch wenn der Zugang der Öffentlichkeit nicht gewährt werden konnte; die Organe sollten die Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten gebührend berücksichtigen. [Änd. 9]

(19)

Die Organe sollten sich auf gemeinsame Leitlinien für die Art und Weise der Registrierung, der Kategorisierung und der für historische Zwecke erfolgenden Archivierung ihrer internen Dokumente gemäß den Grundsätzen dieser Verordnung einigen. Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (8) sollte entsprechend aufgehoben werden. [Änd. 10]

(20)

Im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeit der Organe in Bereichen, in denen eine gewisse Vertraulichkeit zu wahren ist, ist es angebracht, ein umfassendes Sicherheitssystem für die Behandlung von EU-Verschlusssachen einzurichten. Der Begriff „EU-Verschlusssache“ umfasst alle Informationen und Materialien, deren unerlaubte Weitergabe den Interessen der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte, unabhängig davon, ob es sich um ursprüngliche Informationen und Materialien aus der EU handelt oder um Informationen und Materialien, die von Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen stammen. In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Demokratie gemäß Artikel 6 Absatz 1 des EU-Vertrags sollte das Europäische Parlament Zugang zu EU-Verschlusssachen haben, vor allem, wenn ein solcher Zugang für die Erfüllung der sich aus den Verträgen herleitenden legislativen oder nichtlegislativen Aufgaben erforderlich ist. [Änd. 13]

(21)

Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sollten personenbezogene Daten ordnungsgemäß, transparent und in voller Beachtung der Rechte der betroffenen Personen behandeln, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9) und gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften („Gerichtshof“). Die Organe sollten ihre internen Verfahren unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlung des Europäischen Datenschutzbeauftragten festlegen .

Seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 haben die Rechtsprechung des Gerichtshofs und die Entscheidungen und Standpunkte des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geklärt, wonach die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf Anträge zur Einsicht in Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten, anzuwenden ist, und dass sich jede Anwendung von Ausnahmen von den Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten und Informationen zum Zwecke des Datenschutzes auf die Notwendigkeit stützen muss, die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen zu schützen. [Änd. 7]

(22)

Das Recht auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten besteht unbeschadet des Rechts auf Zugang zu personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Beantragt eine Person Zugang zu Daten, die sie selbst betreffen, so sollte das Organ von sich aus prüfen, ob für diese Person ein Recht auf Zugang nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 besteht. [Änd. 99]

(23)

In Artikel 4 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments sind die Dokumente der Mitglieder des Europäischen Parlaments von dem Geltungsbereich der in dieser Verordnung verwendeten Definition von „Dokument“ ausgenommen. Werden diese Dokumente außerhalb des Rechtsetzungsprozesses an die Institutionen übermittelt so sind sie dennoch durch Artikel 6 des Abgeordnetenstatuts geschützt. Deshalb sollte bei der Auslegung dieser Verordnung dem Schutz der politischen Tätigkeiten der Mitglieder des Europäischen Parlaments gebührend Rechnung getragen werden, wie er im Abgeordnetenstatut verankert ist, um die demokratischen Grundsätze der Europäischen Union zu schützen. [Änd. 116]

(24)

Im Hinblick auf die Freigabe von Dokumenten, die aus einem Mitgliedstaat stammen, sowie von Schriftstücken Dritter, die Teil von Gerichtsakten sind oder die die Organe aufgrund der ihnen durch das EU-Recht verliehenen besonderen Untersuchungsbefugnisse erhalten haben, sind eindeutige Vorschriften festzulegen.

(25)

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Pflicht, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Anträge auf Zugang zu von ihnen stammenden Dokumenten zu konsultieren sind, ihnen kein Vetorecht oder ein Recht verleiht, nationale Rechtsvorschriften oder Bestimmungen geltend zu machen, und dass das Organ, an das der Antrag gerichtet ist, den Zugang nur auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Ausnahmen verweigern kann. Allerdings besteht weiterhin die Notwendigkeit, den Status von Dokumenten zu klären, die von Dritten stammen, um sicherzustellen, dass insbesondere Informationen, die sich auf Legislativverfahren beziehen, nicht in stärkerem Umfang mit Dritten (einschließlich den Verwaltungsbehörden von Drittländern) ausgetauscht werden, als mit den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, für die die Rechtsvorschriften gelten werden. [AMs 93/110]

(26)

Die Kommission sollte in Übereinstimmung mit Artikel 255 Absatz 1 des EG-Vertrags unverzüglich alle Unterlagen im Zusammenhang mit den laufenden internationalen Verhandlungen zum Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) öffentlich zugänglich machen. [Änd. 109]

(27)

Um die Arbeit der Organe transparenter zu gestalten, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Zugang nicht nur zu Dokumenten gewähren, die von den Organen erstellt wurden, sondern auch zu Dokumenten, die bei ihnen eingegangen sind. Ein Mitgliedstaat kann das Europäische Parlament, die Kommission oder den Rat ersuchen, ein aus dem betreffenden Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung an Dritte außerhalb der Organe weiterzuleiten. Wenn einem solchen Ersuchen nicht nachgekommen wird, sollte das Organ, an das dieses Ersuchen gerichtet war, die Gründe für die Ablehnung nennen. Nach Artikel 296 des EG-Vertrags ist kein Mitgliedstaat verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht. [Änd. 14]

(28)

Grundsätzlich sollten alle von den Organen ausgearbeitete oder entgegengenommene Dokumente, die ihre Tätigkeiten betreffen, registriert und für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Jedoch kann unbeschadet der Kontrolle durch das Europäische Parlament, der Zugang zum gesamten Dokument oder zu einem Teil davon aufgeschoben werden. [Änd. 15]

(29)

Die Organe sollten dafür sorgen, dass durch die Entwicklung der Informationstechnologie die Ausübung des Zugangsrechts erleichtert wird und sie nicht zu einer Verringerung der Menge der öffentlich zugänglichen Informationen führt. [Änd. 17]

(30)

Um die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Zugang zu gewährleisten, sollte ein Verwaltungsverfahren in zwei Phasen zur Anwendung kommen, mit der zusätzlichen Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen.

(31)

Die Organe sollten kohärent und koordiniert die Öffentlichkeit über zur Umsetzung dieser Verordnung angenommene Maßnahmen informieren und ihr Personal entsprechend ausbilden um so die Bürger bei der Ausübung der ihnen durch diese Verordnung gewährten Rechte zu unterstützen. ▐ [Änd. 19]

[Änd. 21]

(32)

Gemäß Artikel 255 Absatz 3 des EG-Vertrags und den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen und Regelungen legt jedes Organ in seiner Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest (10)  (11)  (12). [Änd. 23]

(33)

Um die vollständige Anwendung dieser Verordnung auf alle Tätigkeiten der Union zu gewährleisten, sollten alle von den Organen geschaffenen Einrichtungen die in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze anwenden. Alle anderen EU-Organe sind aufgefordert, gemäß Artikel 1 des EU-Vertrags vergleichbare Maßnahmen zu verabschieden. [Änd. 12]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Verordnung ist es:

a)

die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (nachstehend „Organe“ genannt) sowie auch aller durch diese Organe eingerichteten Agenturen und Gremien so in Übereinstimmung mit Artikel 255 des EG-Vertrags festzulegen, dass der Öffentlichkeit ein größtmöglicher Zugang zu solchen Dokumenten gewährleistet wird; [Änd. 24]

b)

Regeln zur Sicherstellung einer möglichst einfachen Ausübung dieses Rechts aufzustellen;

c)

eine transparente und gute Verwaltungspraxis in den Organen im Hinblick auf die Verbesserung des Zugangs zu ihren Dokumenten zu fördern. [Änd. 25]

Artikel 2

Zugangsberechtigte ▐ [Änd. 27]

1.   Jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung von juristischen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.

[Änd. 29, 30, 31, 32, 33 und 34]

2.     Diese Verordnung gilt nicht für unter Artikel 4 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments fallende Dokumente. [Änd. 114]

3.     Zur Gewährleistung der unbeschränkten Anwendung des Grundsatzes der institutionellen Transparenz wird den Bürgern freier Zugang zu den Dokumenten betreffend die Vertragsverletzungsmechanismen und -verfahren garantiert. [Änd. 108]

Artikel 3

Anwendungsbereich

1.     Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.

2.     Dokumente werden der Öffentlichkeit entweder in elektronischer Form im Amtsblatt der Europäischen Union oder über ein offizielles Register der Organe beziehungsweise auf schriftlichen Antrag zugänglich gemacht.

Dokumente, die im Rahmen eines Rechtsetzungsverfahrens erstellt wurden oder eingegangen sind, werden gemäß Artikel 11 direkt zugänglich gemacht.

3.     Diese Verordnung berührt nicht die umfassenderen Rechte auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Organe, die sich aus internationalen Übereinkünften oder aus Rechtsakten der Organe zu deren Durchführung oder aus der Rechtsetzung der Mitgliedstaaten ergeben. [Änd. 35]

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

a)

„Dokument“: Daten oder Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen; Informationen in elektronischen Speicher-, Verarbeitungs- und Abfragesystemen (einschließlich in für die Tätigkeit des Organs benutzten externen Systemen) stellen ein Dokument oder Dokumente dar. Ein Organ, das die Schaffung eines neuen elektronischen Speichersystems oder eine wesentliche Änderung eines bestehenden Systems beabsichtigt, bewertet die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Gewährleistung des Rechts auf Zugang gemäß dieser Verordnung und geht so vor, dass das Ziel der Transparenz gefördert wird ;

Die Funktionen für das Abfragen von Informationen, die in elektronischen Speichersystemen der Organe gespeichert sind, sind so anzupassen, dass sie den wiederholten Anforderungen der Öffentlichkeit, die nicht mit den derzeit verfügbaren Instrumenten für die Nutzung der Systeme befriedigt werden können, gerecht werden; [Änd. 36]

b)

Verschlusssachen sind Dokumente deren Veröffentlichung den Schutz grundlegender Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, insbesondere bezogen auf die öffentliche Sicherheit, Verteidigung und militärische Belange beeinträchtigen könnte und die teilweise oder ganz als Verschlusssache eingestuft sein können; [Änd. 37]

c)

„legislative Dokumente“, sind Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von Rechtsakten, auch im Rahmen übertragener Befugnisse, erstellt oder entgegen genommen wurden, die in den oder für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend sind und für deren Annahme in Übereinstimmung mit dem Vertrag die Einbeziehung des Europäischen Parlaments vorgesehen ist; in Ausnahmefällen sind Maßnahmen von allgemeiner Tragweite, die gemäß den Verträgen vom Rat und der Kommission, ohne Einbeziehung des Europäischen Parlaments verabschiedet werden, auch als „legislativ“ einzustufen; [Änd. 101]

d)

„nichtlegislative Dokumente“, sind Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von nicht bindenden Akten erstellt oder entgegen genommen wurden, wie Schlussfolgerungen, Empfehlungen oder Entschließungen oder von Akten, die in den Mitgliedstaaten oder für diese rechtlich bindend jedoch nicht wie die unter Buchstabe c genannten Dokumente allgemeinen Charakters sind; [Änd. 39]

e)

Verwaltungsdokumente sind Dokumente, die im Zusammenhang stehen mit den Entscheidungsprozessen der Organe oder organisatorischen, verwaltungstechnischen oder finanztechnischen Maßnahmen, die im betreffenden Organ interner Natur sind; [Änd. 40]

f)

Archiv ist ein Instrument eines Organs für die strukturierte Verwaltung der Registrierung aller Dokumente des Organs zu einem laufenden oder kürzlich abgeschlossenen Verfahren; [Änd. 41]

g)

historische Archive sind die Teile der Archive der Organe, die entsprechend den in Buchstabe a festgelegten Bedingungen zur ständigen Aufbewahrung ausgewählt wurden; [Änd. 42]

h)

„Dritte“: alle natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen außerhalb des betreffenden Organs, einschließlich der Mitgliedstaaten, der anderen Gemeinschafts- oder Nicht-Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen und der Drittländer.

Eine detaillierte Liste aller Kategorien der Akte, die unter die Definitionen gemäß den Buchstaben a bis e fallen, wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf den Internetseiten der Organe veröffentlicht. Die Organe stimmen ferner ihre gemeinsamen Kriterien für die Archivierung ab und veröffentlichen diese. [Änd. 43]

Artikel 5

Verschlusssachen

1.     Beim Vorliegen öffentlicher Gründe gemäß Artikel 6 Absatz 1 und unbeschadet der parlamentarischen Kontrolle auf EU-Ebene und auf einzelstaatlicher Ebene, stuft eine Institution ein Dokument als Verschlusssache ein, wenn durch dessen Verbreitung der Schutz der wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten untergraben werden würde.

Informationen sind wie folgt als Verschlusssache einzustufen:

a)     „EU TOP SECRET/EU - STRENG GEHEIM“ :

dieser Geheimhaltungsgrad findet nur auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten einen äußerst schweren Schaden zufügen könnte;

b)     „EU SECRET/EU - GEHEIM“ :

dieser Geheimhaltungsgrad findet nur auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte;

c)     „EU CONFIDENTIAL/EU-VERTRAULICH“ :

dieser Geheimhaltungsgrad findet auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schaden könnte;

d)     „EU RESTRICTED/EU-BESCHRÄNKTER ZUGANG“ :

dieser Geheimhaltungsgrad findet auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe für die Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte;

2.     Informationen sind nur dann als Verschlusssachen einzustufen, wenn dies nötig ist.

Soweit möglich gibt die Stelle, von der das Dokument stammt, auf dem als Verschlusssache eingestuften Dokument den Zeitpunkt oder eine Frist an, ab dem/nach deren Ablauf die in dem Dokument enthaltenen Informationen herabgestuft werden können oder deren Geheimhaltungsgrad aufgehoben werden kann.

Andernfalls überprüft sie die Dokumente spätestens alle fünf Jahre, um sicherzustellen, dass die ursprüngliche Einstufung nach wie vor erforderlich ist.

Der Geheimhaltungsgrad ist klar und korrekt anzugeben und nur so lange beizubehalten, wie die Informationen geschützt werden müssen.

Die Verantwortung für die Einstufung von Informationen und für eventuelle spätere Herabstufung oder Aufhebung liegt allein bei dem Organ von dem die Information stammt oder bei dem Organ, bei dem das eingestufte Dokument von einem Dritten oder einem anderen Organ eingegangen ist.

3.     Unbeschadet des Rechts auf Zugang durch andere Gemeinschaftsorgane, werden Verschlusssachen Dritten nur mit Zustimmung des Urhebers zugänglich gemacht.

Ein Organ, welches einen solchen Zugang verweigert, muss jedoch Gründe für seine Entscheidung in einer Form anführen, durch die die durch Artikel 6 Absatz 1 geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden.

Wenn mehrere Organe in die Bearbeitung eines als Verschlusssache eingestuften Dokuments einbezogen sind, ist dasselbe Einstufungsniveau zu wählen und es ist eine Vermittlung einzuleiten, wenn die Organe unterschiedliche Einschätzungen betreffend den zu gewährenden Schutz vertreten.

Dokumente im Zusammenhang mit Legislativverfahren werden nicht als Verschlusssache eingestuft; Durchführungsmaßnahmen werden vor ihrer Annahme gegebenenfalls als Verschlusssache eingestuft, wenn dies der Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf die Maßnahme an sich dient. Im Namen der Europäischen Union oder der Gemeinschaft abgeschlossene internationale Abkommen über den Austausch vertraulicher Informationen können keinem Drittland oder keiner internationalen Organisation das Recht gewähren, den Zugang des Europäischen Parlaments zu vertraulichen Informationen zu verhindern.

4.     Anträge auf Zugang zu im Rahmen der Verfahren der Artikel 17 und 18 als Verschlusssache eingestuften Dokumenten werden ausschließlich von Personen bearbeitet, die berechtigt sind, Einblick in diese Dokumente zu nehmen. Diese Personen entscheiden außerdem darüber, welche Hinweise auf als Verschlusssache eingestufte Dokumente in das öffentliche Register aufgenommen werden können.

5.     Als Verschlusssache eingestufte Dokumente werden nur mit Zustimmung des Urhebers im Register eines Organs aufgeführt oder freigegeben.

6.     Die Entscheidung eines Organs über die Verweigerung des Zugangs zu einem als Verschlusssache eingestuften Dokument ist so zu begründen, dass die durch die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Ausnahmen geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden.

7.     Unbeschadet der nationalen parlamentarischen Kontrolle ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu als Verschlusssache eingestuften Dokumenten die in dieser Verordnung vorgesehenen Grundsätze beachtet werden.

8.     Die Sicherheitsbestimmungen der Organe über als Verschlusssache eingestufte Dokumente werden öffentlich gemacht.

9.     Das Europäische Parlament hat über einen besonderen Kontrollausschuss, der sich aus durch die Konferenz der Präsidenten des Europäischen Parlaments benannten Mitgliedern zusammensetzt, Zugang zu als Verschlusssache eingestuften Dokumenten. Diese Mitglieder werden einem besonderen Untersuchungsverfahren unterzogen und haben feierlich unter Eid zu erklären, in keiner Weise den Inhalt der ihnen bekannt gewordenen Informationen öffentlich zu machen.

Das Europäische Parlament legt in seinen internen Vorschriften und in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus den Verträgen Sicherheitsnormen und Sanktionen fest, die den im Rat und in der Kommission festgelegten internen Sicherheitsbestimmungen entsprechen. [Änd. 44]

Artikel 6 [Änd. 45]

Allgemeine Ausnahmen zum Recht auf Zugang

1.    Unbeschadet der in Artikel 5 behandelten Fälle, verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz des öffentlichen Interesses beeinträchtigt würde im Hinblick auf: [Änd. 46]

a)

die innere öffentliche Sicherheit der Europäischen Union oder eines oder mehrerer seiner Mitgliedstaaten ; [Änd. 47]

b)

die Verteidigung und militärische Belange;

c)

die Privatsphäre und Integrität des Einzelnen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere den für die Organe einschlägigen Vorschriften in Artikel 286 des EG-Vertrags sowie dem in Artikel 1 Buchstabe c enthaltenen Grundsatz der Transparenz und der guten Verwaltung; [Änd. 49]

d)

die internationalen Beziehungen;

e)

die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats;

f)

die Umwelt, wie z.B. Brutstätten seltener Tierarten.

2.   Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der auf folgende Faktoren bezogene Schutz öffentlicher oder privater Interessen beeinträchtigt würde: [Änd. 48]

a)

der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person;

b)

der Schutz geistiger Eigentumsrechte;

c)

Rechtsberatung und der Gerichtsverfahren mit Ausnahme der Rechtsberatung im Zusammenhang mit Verfahren, die zu einem Rechtsakt oder einer allgemeinen Maßnahme ohne Rechtsetzungscharakter führen ; [Änd. 50]

d)

der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten;

e)

Objektivität und Neutralität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, bis vom vertragsschließenden Organ eine Entscheidung getroffen wurde, beziehungsweise Objektivität und Neutralität eines Prüfungsausschusses in einem Verfahren zur Einstellung von Personal, bis eine Entscheidung der Anstellungsbehörde getroffen wurde . [Änd. 51]

[Änd. 52]

3.   Die Ausnahmeregelungen nach Absatz 2 ▐ werden angewandt, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe vorliegt. Ein starkes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, wenn die beantragten Dokumente im Laufe der Verfahren zur Annahme von EU-Rechtsakten oder allgemeinen Maßnahmen ohne Rechtsetzungscharakter erstellt wurden oder eingegangen sind. Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Verbreitung, sollte gegebenenfalls der Tatsache besonderes Gewicht beigemessen werden, dass die angeforderten Dokumente den Schutz von Grundrechten oder des Rechts auf Leben in einer gesunden Umwelt betreffen. [Änd. 53]

4.     Bei der Definition eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung wird der Schutz der politischen Tätigkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder des Europäischen Parlaments insbesondere im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 2 des Abgeordnetenstatuts gebührend berücksichtigt. [Änd. 115]

5.     Dokumente, deren Freigabe eine Gefahr für Umweltschutzbelange, wie etwa Brutstätten seltener Tierarten, darstellen würde, werden nur im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 freigegeben. [Änd. 54]

6.    Personenbezogene Daten sind nicht offenzulegen, wenn die Offenlegung die Privatsphäre oder die Integrität der betroffenen Person verletzen würde. Eine solche Verletzung liegt nicht vor, wenn:

die Daten lediglich mit der beruflichen Tätigkeit der betroffenen Person in Zusammenhang stehen, es sei denn, dass angesichts der besonderen Umstände Grund zu der Annahme besteht, dass die Person durch die Offenlegung geschädigt werden könnte,

die Daten ausschließlich eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens betreffen, es sei denn, dass angesichts der besonderen Umstände Grund zu der Annahme besteht, dass die Person oder mit ihr verbundene Personen durch die Offenlegung geschädigt werden könnten,

die Daten bereits mit Zustimmung der betroffenen Person veröffentlicht wurden.

Personenbezogene Daten sind gleichwohl offenzulegen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Offenlegung besteht. In einem solchen Fall hat das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung das öffentliche Interesse zu spezifizieren. Das Organ oder die Einrichtung muss begründen, warum in diesem speziellen Fall das öffentliche Interesse höher zu bewerten ist als die Interessen der betroffenen Person.

Verweigert ein Organ oder eine Einrichtung den Zugang zu einem Dokument aufgrund von Absatz 1, so muss es oder sie prüfen, ob es möglich ist, einen teilweisen Zugang zu dem Dokument zu gewähren. [Änd. 90, 96 und 102]

7.   Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.

8.   Die in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen gelten nicht für Dokumente, die im Rahmen von Verfahren übermittelt werden, die zu einem Rechtsakt oder zu einer allgemeinen Maßnahme ohne Rechtsetzungscharakter führen. Die Ausnahmen gelten nur für den Zeitraum, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist. Die Ausnahmen gelten höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren. Im Falle von Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelungen bezüglich der Privatspäre und Integrität des Einzelnen fallen kann die Ausnahme erforderlichenfalls auch nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden. [Änd. 55]

9.     Die in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen sind nicht dahingehend zu interpretieren, dass sie sich auf Informationen von öffentlichem Interesse über die Empfänger von EU-Fördermitteln beziehen, die im Rahmen des Systems der finanziellen Transparenz verfügbar sind. [Änd. 56]

Artikel 7 [Änd. 57]

Konsultation Dritter

1.   Dokumente Dritter werden von den Organen ohne Konsultation der Verfasser offengelegt, wenn offensichtlich keine Ausnahme dieser Verordnung zur Anwendung kommen kann. Dritte werden konsultiert , wenn diese bei der Übergabe des Dokuments gefordert haben , dieses Dokument in besonderer Weise zu behandeln, um zu beurteilen, ob eine Ausnahmeregelung gemäß dieser Verordnung anwendbar ist. Dokumente, die den Organen zur Verfügung gestellt wurden, um die politische Entscheidungsfindung zu beeinflussen, sollten veröffentlicht werden. [Änd. 58]

2.   Betrifft ein Antrag ein aus einem Mitgliedstaat stammendes Dokument,

das von dem Mitgliedstaat nicht in seiner Funktion als ein Mitglied des Rates übermittelt wurde, oder

das keine Information an die Kommission betreffend die Umsetzung von gemeinschaftlichen Maßnahmen oder Gemeinschaftsrecht betrifft

sind die Behörden dieses Mitgliedstaats zu konsultieren. Das Organ, bei dem sich das Schriftstück befindet, gibt es frei, sofern der Mitgliedstaat keine Gründe für die Verweigerung der Freigabe angibt, die sich auf die in Artikel 4 genannten Ausnahmeregelungen oder entsprechende Bestimmungen seiner eigenen Rechtsvorschriften ▐ stützen, oder unter Hinweis auf Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe a des EG-Vertrags darauf besteht, dass die Freigabe seinen grundlegenden Sicherheitsinteressen widersprechen würde . Das Organ bewertet die Angemessenheit der vom Mitgliedstaat angegebenen Gründe. ▐ [Änd. 91]

3.   Geht einem Mitgliedstaat ein Antrag auf ein in seinem Besitz befindliches Dokument zu, das von einem Organ stammt, so konsultiert der Mitgliedstaat – es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf – das betreffende Organ, um unbeschadet der nationalen parlamentarischen Kontrolle eine Entscheidung zu treffen, die die Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt. Der Mitgliedstaat kann den Antrag stattdessen an das Organ weiterleiten. [Änd. 60]

Artikel 8

Vervielfältigung von Dokumenten

Diese Verordnung gilt unbeschadet geltender Urheberrechtsvorschriften, die das Recht Dritter ▐ auf Vervielfältigung oder Nutzung der freigegebenen Dokumente einschränken. [Änd. 82]

Artikel 9

Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung

Die Organe erlassen und veröffentlichen auf der Grundlage des Kodex für gute Verwaltungspraxis allgemeine Leitlinien betreffend den Umfang der Verpflichtungen bezüglich Vertraulichkeit und Berufsgeheimnis gemäß Artikel 287 des EG-Vertrags, die sich aus der ordnungsgemäßen und transparenten Verwaltung ergebenden Verpflichtungen und den Schutz personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Diese Leitlinien umfassen auch die Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verordnung gemäß sich aus dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, den für die sonstigen Bediensteten geltenden Beschäftigungsbedingungen der Europäischen Gemeinschaften sowie den internen Vorschriften der Organe ergebenden Bestimmungen. [Änd. 107]

TITEL II

Rechtsetzungs- und nicht-legislative Transparenz

Artikel10

Transparenz der Rechtsetzung

1.     In Übereinstimmung mit den in Artikel 6 Absatz 1 des EU-Vertrags und der Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 aufgezeigten demokratischen Grundsätzen sollten die Organe, die, auch im Rahmen übertragener Befugnisse, als Gesetzgeber tätig sind, den umfassendsten Zugang zu den ihre Aktivitäten betreffenden Dokumenten gewähren.

2.     Dokumente im Zusammenhang mit ihren Rechtsetzungsprogrammen, mit Vorgesprächen mit der Zivilgesellschaft, Folgenabschätzungen und andere mit einem legislativen Verfahren verbundene vorbereitende Dokument sind über eine benutzerfreundliche interinstitutionellen Internetseite und in einer besonderen Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union zugänglich zu machen.

3.     Legislativvorschläge und andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften werden in einer klaren und verständlichen Art und Weise verfasst und die Organe vereinbaren zur Verbesserung der Rechtssicherheit im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs gemeinsame Leitlinien und Modelle für die Ausarbeitung von Dokumenten.

4.     Während des Rechtsetzungsverfahrens, veröffentlicht jedes am Entscheidungsprozess beteiligte Organ und jede beteiligte Einrichtung ihre vorbereitenden Arbeiten und alle damit zusammenhängenden Informationen, einschließlich der Rechtsgutachten, in einer besonderen Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union als auch über eine gemeinsame Internetseite, wodurch der der Ablauf des betreffenden Verfahrens wiedergegeben wird.

5.     Jede Initiative oder jedes Dokumente einer der interessierten Parteien im Hinblick auf die Beeinflussung des Entscheidungsprozess in irgendeiner Weise wird öffentlich gemacht.

6.     Nach der Annahme, werden gemäß Artikel 12 Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

7.     Aufgrund des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, der für die Beziehungen zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten gilt, um die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie nicht zu untergraben, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass bezogen auf einzelstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Organe der Europäischen Union zumindest die gleiche Transparenz, wie sie auf Gemeinschaftsebene besteht, gewährt wird, insbesondere durch eine eindeutige Veröffentlichung der Referenzen einzelstaatlicher Maßnahmen. Ziel ist es, den Bürgern ein klares und genaues Verständnis ihrer auf konkreten gemeinschaftlichen Vorschriften beruhenden Rechte und Pflichten zu geben und die nationalen Gerichte in die Lage zu versetzen, sicherzustellen, dass diese Rechte und Pflichten im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Schutzes natürlicher Personen eingehalten werden. [Änd. 103]

Artikel 11

Veröffentlichung von Dokumenten im Amtsblatt

1.     Im Einklang mit den in dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen, einigen sich die Organe unter Berücksichtigung der bereits bestehenden interinstitutionellen Vereinbarung über die Struktur und den Aufbau des Amtsblatts der Europäischen Union.

Neben den Rechtsakten, auf die in Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags und Artikel 163 Absatz 1 des Euratom-Vertrags Bezug genommen wird, werden vorbehaltlich der Artikel 6 ▐ der vorliegenden Verordnung folgende Dokumente im Amtsblatt veröffentlicht:

a )

Gemeinsame Standpunkte des Rates gemäß den in den Artikeln 251 und 252 des EG-Vertrags genannten Verfahren und ihre Begründung sowie die Standpunkte des Europäischen Parlaments in diesen Verfahren;

b )

Richtlinien, die nicht unter Artikel 254 Absätze 1 und 2 des EG-Vertrags fallen, Entscheidungen, die nicht unter Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags fallen, sowie Empfehlungen und Stellungnahmen.

c)

zwischen den Mitgliedstaaten nach Artikel 293 des EG-Vertrags unterzeichnete Übereinkommen;

d)

von der Gemeinschaft oder gemäß Artikel 24 des EU-Vertrags geschlossene internationale Übereinkünfte.

e)

Gemeinsame Standpunkte im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 des EU-Vertrags;

f)

Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 des EU-Vertrags;

g)

vom Rat aufgrund des Artikels 34 Absatz 2 des EU-Vertrags erstellte Übereinkommen;

2.    Andere im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichende Dokumente werden durch einen gemeinsamen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates auf Vorschlag des Direktoriums des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (13) festgelegt. [Änd. 74 und 105]

Artikel 12

Verwaltungspraxis betreffend die Transparenz in den Organen [Änd. 77]

1.   Die Organe entwickeln eine gute Verwaltungspraxis, um die Ausübung des durch diese Verordnung gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Dokumenten zu erleichtern. Die Organe gliedern und führen die in ihrem Besitz befindlichen Informationen dergestalt, dass der Öffentlichkeit der Zugang zu den Informationen ohne zusätzliche Bemühungen eingeräumt werden kann. [Änd. 78]

2.     Um sicherzustellen, dass die Grundsätze der Transparenz und der guten Verwaltung effektiv angewandt werden, einigen sich die betroffenen Organe auf gemeinsame Durchführungsbestimmungen und -verfahren zur Gestaltung, Einstufung, Aufhebung von Einstufungen, Registrierung und Verbreitung von Dokumenten.

Um den echten Meinungsaustausch zwischen den Beteiligten am Entscheidungsprozess zu ermöglichen und unbeschadet des Grundsatzes der Transparenz, informieren die Organe die Bürger, wenn und soweit während der spezifischen Phasen des Entscheidungsprozesses der direkte Zugang zu Dokumenten nicht gewährt werden kann. Diese Beschränkungen gelten nach der Beschlussfassung nicht mehr. [Änd. 79]

3.     Die Organe informieren die Bürgerinnen und Bürger in fairer und transparenter Weise über den Organisationsplan der Gemeinschaftsorgane durch Angabe der Zuständigkeitsbereiche ihrer internen Referate, der internen Arbeitsabläufe und der empfohlenen Fristen für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Verfahren, und darüber, von welchen Dienststellen die Bürgerinnen und Bürger Unterstützung, Informationen und Abhilfe durch die Verwaltung erhalten können. [Änd. 80]

4.   Die Organe errichten einen interinstitutionellen Ausschuss gemäß Artikel 255 , der bewährte Verfahren prüft und austauscht , Hindernisse für den Zugang und die Nutzung und nicht veröffentlichte Datenquellen aufzeigt , mögliche Konflikte behandelt, Interoperabilität, Weiterverwendung und Zusammenlegung von Registern, die Normierung der Dokumentenkodierung über eine Europäische Normungsorganisation fördert und ein einziges EU-Portal einrichtet, um den Zugang zu allen Dokumenten der EU zu gewährleisten, und künftige Entwicklungen im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten erörtert. [Änd. 81]

Artikel 13

Transparenz in Finanzfragen

Informationen in Bezug auf den EU-Haushalt, dessen Ausführung und Empfänger von gemeinschaftlichen Mitteln und Zuschüssen müssen für die Bürger öffentlich und zugänglich sein.

Diese Informationen müssen auch über eine eigene Website und Datenbank zugänglich sein, die auf der Grundlage der oben genannten, die finanzielle Transparenz in der EU betreffende Information, abgefragt werden kann. [Änd. 85]

TITEL III

Zugangsmöglichkeit

Artikel 14

Direkter Zugang zu Dokumenten

1.     Die Organe machen, soweit möglich, die Dokumente direkt in elektronischer Form oder über ein Register gemäß den Bestimmungen des betreffenden Organs öffentlich zugänglich. [Änd. 71]

2.    Die Organe machen alle Dokumente der Öffentlichkeit direkt in elektronischer Form oder über ein Register zugänglich , insbesondere die Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von EU-Rechtsakten oder allgemeinen Maßnahmen ohne Rechtsetzungscharakter erstellt wurden oder eingegangen sind. ▐ [Änd. 72]

3.   Andere Dokumente, insbesondere Dokumente in Verbindung mit der Entwicklung von Politiken oder Strategien, sollten soweit möglich direkt in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.

4.   Wird der direkte Zugang nicht über das Register gewährt, wird im Register möglichst genau angegeben, wo das Dokument aufzufinden ist.

5.    Die Organe richten eine gemeinsame Schnittstelle für ihre Dokumentenregister ein und gewährleisten insbesondere einen einzigen Zugangspunkt für den direkten Zugang zu Dokumenten, die im Laufe von Verfahren zur Verabschiedung von Rechtsakten oder allgemeinen Maßnahmen ohne Rechtsetzungscharakter ausgearbeitet werden oder eingehen . [Änd. 73]

Artikel 15

Register

1.   Im Hinblick auf die wirksame Ausübung der Rechte aus dieser Verordnung durch die Bürger macht jedes Organ ein Dokumentenregister öffentlich zugänglich. Der Zugang zum Register sollte in elektronischer Form gewährt werden. Hinweise auf Dokumente werden unverzüglich in das Register aufgenommen.

2.   Das Register enthält für jedes Dokument eine Bezugsnummer (gegebenenfalls einschließlich der interinstitutionellen Bezugsnummer), den Gegenstand und/oder eine kurze Beschreibung des Inhalts des Dokuments sowie das Datum des Eingangs oder der Erstellung und der Aufnahme in das Register. Die Hinweise sind so abzufassen, dass der Schutz der in Artikel 6 aufgeführten Interessen nicht beeinträchtigt wird.

3.    Unbeschadet der internen Vorschriften der Organe, enthalten das Register oder das System von Registern (im Falle von mehreren Registern für das gleiche Organ) der einzelnen Organe insbesondere Hinweise auf:

ein- und ausgehende Dokumente, sowie die offizielle Post des Organs, wenn diese Post unter die Definition in Artikel 4 Buchstabe a fällt,

Tagesordnungen und Zusammenfassungen der Sitzungen und Dokumente, die vor den Sitzungen zum Zwecke der Verteilung vorbereitet sowie andere Dokumente die während den Sitzungen verteilt wurden.

Jedes Organ:

beschließt und veröffentlicht bis zum … (14) interne Vorschriften betreffend die Registrierung von Dokumenten,

stellt bis zum … (15) sicher, dass sein Register voll funktionsfähig ist. [Änd. 70]

Artikel 16

Anträge

1.   Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind in schriftlicher, einschließlich elektronischer, Form in einer der in Artikel 314 des EG-Vertrags aufgeführten Sprachen zu stellen und müssen so präzise formuliert sein, dass das Organ das betreffende Dokument ermitteln kann. Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben.

2.   Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, ▐ fordert das Organ binnen 15 Arbeitstagen den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe, beispielsweise durch Informationen über die Nutzung der öffentlichen Dokumentenregister. ▐ [Änd. 62]

3.   Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, so kann sich das Organ mit dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene und praktische Lösung zu finden.

4.   Die Organe informieren die Bürger darüber, wie und wo Anträge auf Zugang zu Dokumenten gestellt werden können, und leisten ihnen dabei Hilfe.

Artikel 17

Behandlung von Erstanträgen

1.   Ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument wird unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung zugesandt. Spätestens 15 Arbeitstage nach Registrierung des Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, gemäß Absatz 4 dieses Artikels einen Zweitantrag zu stellen. [Änd. 63]

2.   In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um höchstens 15 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält. [Änd. 64]

3.   Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des Organs entweder einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen ersuchen oder wenn der Antragsteller in Frage stellt, dass entweder für die betroffenen Interessen ein tatsächlicher Schaden verursacht wird, und/oder geltend macht, dass es ein überwiegendes Interesse an der Verbreitung gibt, kann der Antragsteller den Europäischen Bürgerbeauftragten um eine unabhängige und objektive Meinung zur Frage der Verletzung relevanter Interessen und/oder des überwiegenden öffentlichen Interesses ersuchen .

Während der Erwartung der Abgabe der Stellungnahme des Europäischen Bürgerbeauftragten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um maximal 30 Arbeitstage ausgesetzt werden.

Nach Abgabe der Stellungnahme des Europäischen Bürgerbeauftragten oder spätestens nach Ablauf der Frist von 30 Arbeitstagen kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von höchstens 15 Arbeitstagen einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen. [Änd. 104]

4.   Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so hat der Antragsteller das Recht, einen Zweitantrag einzureichen.

Artikel 18

Behandlung von Zweitanträgen

1.   Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Binnen 15 Arbeitstagen nach Registrierung eines solchen Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit. Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet es den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe. [Änd. 66]

2.   In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um höchstens 15 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält. [Änd. 67]

3.   Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so hat der Antragsteller nach Artikel 230 bzw. 195 des EG-Vertrags die Möglichkeit, beim Gericht erster Instanz Klage gegen das Organ zu erheben und/oder beim Bürgerbeauftragten Beschwerde einzulegen.

4.   Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, gilt dies als abschlägiger Bescheid und berechtigt den Antragsteller, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags Klage gegen das Organ zu erheben und/oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen.

[Änd. 68]

Artikel 19

Zugang im Anschluss an einen Antrag

1.   Der Zugang zu den Dokumenten erfolgt je nach Wunsch des Antragstellers entweder durch Einsichtnahme vor Ort oder durch Bereitstellung einer Kopie, gegebenenfalls in elektronischer Form.

2.   Ist ein Dokument öffentlich verfügbar und für den Antragsteller problemlos zugänglich, kann das Organ seiner Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Dokumenten nachkommen, indem es den Antragsteller darüber informiert, wie er das angeforderte Dokument erhalten kann.

3.   Die Dokumente werden in einer vorliegenden Fassung und Form (einschließlich einer elektronischen oder anderen Form, beispielsweise Braille-Schrift, Großdruck oder Bandaufnahme) zur Verfügung gestellt, wobei die Wünsche des Antragstellers vollständig berücksichtigt werden.

4.   Die Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Kopien können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten dürfen die tatsächlichen Kosten für die Anfertigung und Übersendung der Kopien nicht überschreiten. Die Einsichtnahme vor Ort, Kopien von weniger als 20 DIN-A4-Seiten und der direkte Zugang in elektronischer Form oder über das Register sind kostenlos. Im Falle von Ausdrucken oder Dokumenten in elektronischer Form auf der Grundlage von Informationen aus elektronischen Speicher-, Verarbeitungs- und Abfragesystemen, können die tatsächlichen Kosten der Suche und des Abruf des Dokuments oder der Dokumente ebenfalls dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden. Es werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben, wenn das Organ das gewünschte Dokument oder die gewünschten Dokumente bereits erstellt hat. Der Antragsteller ist im Voraus über die Höhe und die Art der Berechnung der Gebühr zu informieren. [Änd. 69]

5.   Diese Verordnung lässt in EU- oder in nationalen Rechtsvorschriften festgelegte besondere Modalitäten für die Einsichtnahme, beispielsweise die Zahlung von Gebühren, unberührt.

Artikel 20

Information

1.   Jedes Organ ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit über die Rechte zu informieren, die sie gemäß dieser Verordnung hat.

2.   Die Mitgliedstaaten arbeiten mit den Organen bei der Bereitstellung von Informationen für die Bürger zusammen.

Artikel 21

Informationsbeauftragter

1.     In jeder Generaldirektion innerhalb aller Organe wird ein Informationsbeauftragter benannt, der für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und für gute Verwaltungspraxis innerhalb dieser Generaldirektion verantwortlich ist.

2.     Der Informationsbeauftragte legt fest, welche Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, betreffend:

a)

die Umsetzung dieser Verordnung;

b)

bewährte Methoden;

und sorgt für die Verbreitung dieser Informationen in geeigneter Art und Weise.

3.     Der Informationsbeauftragte beurteilt, ob die Dienstleistungen seiner Generaldirektion guter Praxis entsprechen.

4.     Der Informationsbeauftragte kann eine Person, die eine Information benötigt, auf eine andere Direktion verweisen, wenn die betreffenden Informationen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich und in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Direktion innerhalb des gleichen Organs fällt, sofern er oder sie ist im Besitz dieser Information ist. [Änd. 106]

TITEL IV

Schlussbestimmungen

Artikel 22

Berichte

1.    Jedes Organ legt jährlich einen Bericht über das Vorjahr vor, in dem die Zahl der Fälle aufgeführt ist, in denen das Organ den Zugang zu Dokumenten verweigert hat, sowie die Gründe für diese Verweigerungen und die Zahl der sensiblen Dokumente, die nicht in das Register aufgenommen wurden.

2.     Spätestens zum … * veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Grundsätze dieser Verordnung und legt Empfehlungen vor, gegebenenfalls mit Vorschlägen für die Überprüfung dieser Verordnung, soweit sie infolge von Änderungen der derzeitigen Situation erforderlich sind, und für ein Aktionsprogramm für die von den Organen zu ergreifenden Maßnahmen. [Änd. 83]

Artikel 23

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird mit Wirkung vom […] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  …

(2)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(3)   ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

(4)   ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 151.

(5)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

(6)   Interinstitutionelle Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 über gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (ABl. C 73 vom 17.3.1999, S. 1).

(7)   ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

(8)   ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1.

(9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(10)  ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43. ║

(11)  ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 58. ║

(12)  ABl. L 263 vom 25.9.1997, S. 27.

(13)   Siehe SEK(2008)2109 Artikel 7.

(14)   Sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(15)   Ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Mittwoch, 11. März 2009
ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE (1)

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (a)

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (b)

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19

Anhang


(1)  Noch anzupassen.


1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/381


Mittwoch, 11. März 2009
Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *

P6_TA(2009)0115

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2008)0869 – C6-0050/2009 – 2008/0252(CNS))

2010/C 87 E/63

(Konsultationsverfahren)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0869),

gestützt auf Artikel 128 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0050/2009),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0052/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

bekräftigt seine seit langem bestehende Forderung an die Kommission und den Rat, dafür zu sorgen, dass dem Parlament bei der für Ende 2010 vorgesehenen vollständigen Überarbeitung der Beschäftigungsleitlinien die notwendige Zeit – auf keinen Fall weniger als fünf Monate – eingeräumt wird, um seiner beratenden Funktion gemäß Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags gerecht zu werden;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Donnerstag, 12. März 2009

1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 87/381


Donnerstag, 12. März 2009
Mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer *

P6_TA(2009)0128

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (KOM(2009)0093 – C6-0081/2009 – 2009/0029(CNS))

2010/C 87 E/64

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0093),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0081/2009),

gestützt auf die Artikel 51 und 134 seiner Geschäftsordnung,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

 

(3a)

Im Rahmen des Wiederauffüllungsplans der ICCAT werden die Vertragsparteien angehalten, ihre Fänge von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer im Jahr 2009 freiwillig einzuschränken und so eine Erholung der Bestände zu begünstigen; einige Vertragsparteien haben dies getan.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe g

g)

„gemeinsamer Fangeinsatz“: alle Einsätze mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen unter der Flagge verschiedener Parteien oder verschiedener Mitgliedstaaten, bei denen der Fang eines Fahrzeugs nach einem bestimmten Schlüssel auf eines oder mehrere andere Fischereifahrzeuge aufgeteilt wird;

g)

„gemeinsamer Fangeinsatz“: alle Einsätze mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen unter der Flagge verschiedener Parteien oder verschiedener Mitgliedstaaten oder von Fischereifahrzeugen unter derselben Flagge , bei denen der Fang eines Fahrzeugs nach einem bestimmten Schlüssel auf eines oder mehrere andere Fischereifahrzeuge aufgeteilt wird;

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 6 – Unterabsatz 3

Der Flaggenmitgliedstaat kann Schiffe, deren Quote als vollständig ausgeschöpft erachtet wird, auffordern, unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen.

Wenn der Flaggenmitgliedstaat die Quote eines Schiffes für vollständig ausgeschöpft erachtet, setzt er die Fanggenehmigung für Roten Thun aus und kann das betreffende Schiff auffordern, unverzüglich den von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 – Einleitung

1.   Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung oder sein Vertreter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeorte er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen Folgendes mit:

1.   Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung oder sein Vertreter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeorte er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen oder – wenn die Entfernung zum Hafen geringer ist – nach Beendigung der Fangtätigkeit und vor Beginn der Rückfahrt Folgendes mit:

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe a

a)

die voraussichtliche Ankunftszeit;

a)

das Ankunftsdatum, den Ankunftshafen und die voraussichtliche Ankunftszeit;

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe a

a)

Anwesenheit von Beobachtern bei mindestens 20 % ihrer eingesetzten Ringwadenfänger mit einer Länge über 24 m;

a)

Anwesenheit von Beobachtern an Bord von 100 % ihrer eingesetzten Ringwadenfänger mit einer Länge über 24 m;

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Buchstabe b

b)

bei gemeinsamen Fangeinsätzen die Anwesenheit eines Beobachters während des Fangeinsatzes.

b)

bei gemeinsamen Fangeinsätzen die Anwesenheit eines Beobachters auf jedem Fischereifahrzeug während des Fangeinsatzes.