ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.011.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 11

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
16. Januar 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2010/C 011/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 312, 19.12.2009

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2010/C 011/02

Rechtssache C-199/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Öffentliche Aufträge — Richtlinie 93/38/EWG — Vergabebekanntmachung — Erstellung einer Studie — Kriterien für den automatischen Ausschluss — Eignungs- und Zuschlagskriterien)

2

2010/C 011/03

Rechtssache C-154/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 2 und Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 — Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — Steuerpflichtige — Tätigkeiten oder Umsätze der Registradores de la propiedad — Wirtschaftliche Tätigkeiten — Selbständig ausgeübte Tätigkeit — Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben tätig werden — Einem nationalen Gericht zuzurechnender Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht)

2

2010/C 011/04

Rechtssache C-192/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — TeliaSonera Finland Oyj/iMEZ Ab (Telekommunikationssektor — Elektronische Kommunikation — Richtlinie 2002/19/EG — Art. 4 Abs. 1 — Netze und Dienste — Zusammenschaltungsvereinbarungen zwischen Telekommunikationsunternehmen — Verpflichtung, nach Treu und Glauben zu verhandeln — Begriff Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze — Art. 5 und 8 — Kompetenzen nationaler Regulierungsbehörden — Unternehmen ohne beträchtliche Marktmacht)

3

2010/C 011/05

Rechtssache C-351/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts — Deutschland) — Christian Grimme/Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Freizügigkeit — Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, das eine Zweigniederlassung dieser Gesellschaft in Deutschland leitet — Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung — Versicherungsfreiheit von Mitgliedern des Vorstands von Aktiengesellschaften deutschen Rechts)

4

2010/C 011/06

Rechtssache C-441/08: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Elektrownia Pątnów II sp. z o. o./Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu (Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital — Von einer Kapitalgesellschaft vor dem Beitritt des entsprechenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union aufgenommene Darlehen — Besteuerung mit Gesellschaftsteuer nach nationalem Recht — Umwandlung der Darlehen in Gesellschaftsanteile nach dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Europäischen Union — Erhebung von Gesellschaftssteuer auf diese Erhöhung des Gesellschaftskapitals — Sofortige Anwendung der neuen Rechtsvorschriften)

4

2010/C 011/07

Rechtssache C-495/08: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 85/337/EWG — Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten — Pflicht zur Begründung einer Entscheidung, ein Projekt keiner Prüfung zu unterziehen)

5

2010/C 011/08

Rechtssache C-554/08 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. November 2009 — Le Carbone-Lorraine SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen — Markt von Waren auf der Grundlage von Kohlenstoff und Grafit für elektrische und mechanische Anwendungen — Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 — Ermittlung der Höhe der Geldbuße — Schwere der Zuwiderhandlung — Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens — Grundsatz der individuellen Bestrafung — Gleichbehandlung — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

5

2010/C 011/09

Rechtssache C-564/08 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. November 2009 — SGL Carbon AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen — Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte — Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Maßgebliche Umsätze und Marktanteile — Wert des Eigenverbrauchs — Grundsatz der Gleichbehandlung — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

6

2010/C 011/10

Rechtssache C-7/09: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/86/EG — Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmte technische Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen — Nicht fristgerechte Umsetzung)

6

2010/C 011/11

Rechtssache C-12/09: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/17/EG — Technische Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen — Nicht fristgerechte Umsetzung)

7

2010/C 011/12

Rechtssache C-506/07: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de La Coruña — Spanien) — Lubricantes y Carburantes Galaicos, S. L./GALP Energía España SAU (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Wettbewerb — Kartelle — Art. 81 EG — Alleinbezugsvertrag für Kraft- und Treibstoffe zwischen einem Lieferanten und einem Tankstellenbetreiber — Freistellung — Vereinbarung von geringer Bedeutung — Verordnung [EWG] Nr. 1984/83 — Art. 12 Abs. 2 — Verordnung [EG] Nr. 2790/1999 — Art. 4 Buchst. a und Art. 5 Buchst. a — Dauer der Ausschließlichkeit — Festsetzung des Endverkaufspreises)

7

2010/C 011/13

Verbundene Rechtssachen C-404/08 und C-409/08: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Naumburg — Deutschland) — Investitionsbank Sachsen-Anhalt — Anstalt der Norddeutschen Landesbank — Girozentrale/Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg für die Landeskasse des Landes Sachsen-Anhalt (Vorabentscheidungsersuchen — Offensichtliche Unzulässigkeit)

8

2010/C 011/14

Rechtssache C-415/08 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 23. September 2009 — Complejo Agrícola, SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Königreich Spanien (Rechtsmittel — Schutz der natürlichen Lebensräume — Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region — Entscheidung der Kommission — Von natürlichen oder juristischen Personen erhobene Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)

9

2010/C 011/15

Rechtssache C-421/08 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 23. September 2009 — Calebus, SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Königreich Spanien (Rechtsmittel — Schutz natürlicher Lebensräume — Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region — Entscheidung der Kommission — Von natürlichen oder juristischen Personen erhobene Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

9

2010/C 011/16

Rechtssache C-481/08 P: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. September 2009 — Alcon Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), *Acri.Tec AG Gesellschaft für ophthalmologische Produkte (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Wortmarke BioVisc — Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarken und internationalen Wortmarken PROVISC und DUOVISC — Zurückweisung des Widerspruchs durch die Beschwerdekammer des HABM)

10

2010/C 011/17

Rechtssache C-501/08: Beschluss des Gerichtshofs vom 24. September 2009 — Município de Gondomar/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Kohäsionsfonds — Verordnung (EG) Nr. 1164/94 — Streichung eines Gemeinschaftszuschusses — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Akte, die den Kläger unmittelbar und individuell betreffen)

10

2010/C 011/18

Rechtssache C-520/08 P: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. September 2009 — HUP Uslugi Polska sp. z o. o. (vormals HP Temporärpersonalgesellschaft mbH)/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Manpower Inc. (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d und g — Antrag auf Nichtigerklärung — Gemeinschaftswortmarke I.T.@MANPOWER)

11

2010/C 011/19

Rechtssache C-552/08: Beschluss des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2009 — Agrar-Invest-Tatschl GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Zollkodex — Art. 220 Abs. 2 Buchst. b — Nachträgliche Erhebung von Einfuhrabgaben — Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben — Hinweis für Einführer — Gutgläubigkeit)

11

2010/C 011/20

Rechtssache C-297/09: Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) eingereicht am 29. Juli 2009 — Strafsache gegen X

11

2010/C 011/21

Rechtssache C-345/09: Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep (Niederlande), eingereicht am 27. August 2009 — J. A. van Delft u. a./College van zorgverzekeringen

12

2010/C 011/22

Rechtssache C-368/09: Vorabentscheidungsersuchen des Baranya Megyei Bíróság (Ungarn), eingereicht am 14. September 2009 — Pannon Gép Centrum Kft./APEH Központi Hivatal Hatósági Főosztály Dél-dunántúli Kihelyezett Hatósági Osztály

13

2010/C 011/23

Rechtssache C-392/09: Vorabentscheidungsersuchen des Baranya Megyei Bíróság (Ungarn), eingereicht am 5. Oktober 2009 — Uszodaépítő Kft./APEH Központi Hivatal Hatósági Főosztály

13

2010/C 011/24

Rechtssache C-393/09: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvzšší správní soud, eingereicht am 5. Oktober 2009 — Bezpečnostní softwarová asociace — Svaz softwarové ochrany/Ministerium für Kultur der Tschechischen Republik

14

2010/C 011/25

Rechtssache C-401/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. Oktober 2009 von Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 2. Juli 2009 in der Rechtssache T-279/06, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Zentralbank

14

2010/C 011/26

Rechtssache C-404/09: Klage, eingereicht am 20. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

15

2010/C 011/27

Rechtssache C-407/09: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

16

2010/C 011/28

Rechtssache C-409/09: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 27. Oktober 2009 — José Maria Ambrósio Lavrador und Maria Cândida Olival Ferreira Bonifácio/Companhia de Seguros Fidelidade — Mundial, S. A.

17

2010/C 011/29

Rechtssache C-427/09: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (England and Wales) eingereicht am 28. Oktober 2009 — Generics (UK) Ltd/Synaptech Inc.

18

2010/C 011/30

Rechtssache C-434/09: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom, eingereicht am 5. November 2009 — Shirley McCarthy/Secretary of State for the Home Department

18

2010/C 011/31

Rechtssache C-168/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. August 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles — Belgien) — Axa Belgium SA/État belge, Administration de la TVA, de l’enregistrement et des domaines (État belge), Administration de l'inspection spéciale des impôts, inspection de Mons 3 (État belge)

19

2010/C 011/32

Rechtssache C-193/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. August 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

19

2010/C 011/33

Rechtssache C-309/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

19

2010/C 011/34

Rechtssache C-357/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

19

2010/C 011/35

Rechtssache C-397/08: Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofs vom 23. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

19

2010/C 011/36

Rechtssache C-531/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

20

2010/C 011/37

Rechtssache C-174/09: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

20

 

Gericht

2010/C 011/38

Rechtssache T-375/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. November 2009 — Scheucher-Fleisch u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Landwirtschaft — Beihilferegelung zugunsten von Qualitätsprogrammen der Land- und Ernährungswirtschaft in Österreich — Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben — Nichtigkeitsklage — Eigenschaft als Beteiligter — Wahrung der Verfahrensrechte — Zulässigkeit — Ernsthafte Schwierigkeiten — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung)

21

2010/C 011/39

Rechtssache T-143/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. November 2009 — MTZ Polyfilms/Rat (Dumping — Einfuhr von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien — Verordnung zur Einstellung einer Interimsüberprüfung — Mindesteinfuhrpreis-Verpflichtungen — Bestimmung des Ausfuhrpreises — Anwendung einer anderen als der bei der Ausgangsuntersuchung verwendeten Methode — Wahl der Rechtsgrundlage — Art. 2 Abs. 8 und 9 und Art. 11 Abs. 3 und 9 der Verordnung [EG] Nr. 384/96)

21

2010/C 011/40

Rechtssache T-234/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — Torresan/HABM — Klosterbrauerei Weissenohe (CANNABIS) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke CANNABIS — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

22

2010/C 011/41

Rechtssache T-298/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (1000) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke 1000 — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

22

2010/C 011/42

Verbundene Rechtssachen T-64/07 bis T-66/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (350, 250 und 150) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarken 350, 250 und 150 — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

22

2010/C 011/43

Verbundene Rechtssachen T-200/07 bis T-202/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (222, 333 und 555) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarken 222, 333 und 555 — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

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2010/C 011/44

Rechtssache T-334/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — Denka International/Kommission (Pflanzenschutzmittel — Wirkstoff Dichlorvos — Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG — Bewertungsverfahren — Gutachten eines wissenschaftlichen Gremiums der EFSA — Einrede der Rechtswidrigkeit — Art. 20 der Verordnung [EG] Nr. 1490/2002 — Vorlage neuer Studien und Daten im Lauf des Bewertungsverfahrens — Art. 8 der Verordnung [EG] Nr. 451/2000 — Art. 28 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 178/2002 — Vertrauensschutz — Verhältnismäßigkeit — Gleichbehandlung — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Verteidigungsrechte — Subsidiaritätsgrundsatz — Art. 95 Abs. 3 EG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414)

23

2010/C 011/45

Rechtssache T-376/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. November 2009 — Deutschland/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen — Entscheidung über die Anordnung zur Auskunftserteilung bezüglich zweier Beihilferegelungen — Kontrollbefugnisse der Kommission nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung [EG] Nr. 70/2001)

24

2010/C 011/46

Verbundene Rechtssachen T-425/07 und T-426/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (100 und 300) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarken 100 und 300 — Erklärung zum Schutzumfang — Art. 38 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] — Fehlende Unterscheidungskraft)

24

2010/C 011/47

Rechtssache T-438/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. November 2009 — Spa Monopole/HABM (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SpagO — Ältere nationale Wortmarke SPA — Relatives Eintragungshindernis — Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

24

2010/C 011/48

Rechtssache T-49/08 P: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — Michail/Kommission (Rechtsmittel — Anschlussrechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beurteilungsverfahren 2003 — Vergabe einer Note für Verdienste bei Fehlen von zu erfüllenden Aufgaben — Immaterieller Schaden — Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst)

25

2010/C 011/49

Rechtssache T-50/08 P: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — Michail/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beurteilungsverfahren 2004 — Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst)

25

2010/C 011/50

Rechtssache T-399/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — Clearwire Corporation/HABM (CLEARWIFI) (Gemeinschaftsmarke — Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist — Wortmarke CLEARWIFI — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

26

2010/C 011/51

Rechtssache T-473/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. November 2009 — Apollo Group/HABM (THINKING AHEAD) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke THINKING AHEAD — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

26

2010/C 011/52

Rechtssache T-89/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 20. Oktober 2009 — Lebard/Kommission (Nichtigkeitsklage — Fehlendes Rechtsschutzinteresse — Unzulässigkeit)

26

2010/C 011/53

Rechtssache T-180/08 P: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. November 2009 — Tiralongo/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Keine Verlängerung eines befristeten Vertrags — Schadensersatzklage — Ursprung des Schadens — Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst)

27

2010/C 011/54

Rechtssache T-409/09: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

27

2010/C 011/55

Rechtssache T-421/09: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2009 — DEI/Kommission

28

2010/C 011/56

Rechtssache T-426/09: Klage, eingereicht am 21. Oktober 2009 — Bayerische Asphalt-Mischwerke/HABM — Koninklijke BAM Groep (bam)

29

2010/C 011/57

Rechtssache T-428/09: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2009 — Berenschot Groep BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

30

2010/C 011/58

Rechtssache T-435/09: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2009 — GL2006 Europe/Kommission und OLAF

30

2010/C 011/59

Rechtssache T-436/09: Klage, eingereicht am 29. Oktober 2009 — Dufour/EZB

31

2010/C 011/60

Rechtssache T-437/09: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2009 — Oyster Cosmetics/HABM — Kadabell (OYSTER COSMETICS)

32

2010/C 011/61

Rechtssache T-439/09: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2009 — Purvis/Europäisches Parlament

32

2010/C 011/62

Rechtssache T-443/09: Klage, eingereicht am 4. November 2009 — Agriconsulting Europe SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

33

2010/C 011/63

Rechtssache T-444/09: Klage, eingereicht am 29. Oktober 2009 — La City/HABM — Bücheler und Ewert (citydogs)

34

2010/C 011/64

Rechtssache T-450/09: Klage, eingereicht am 6. November 2009 — Simba Toys/HABM — Seven Towns (Dreidimensionales Erscheinungsbild eines Spielzeugs in der Form eines Würfels)

34

2010/C 011/65

Rechtssache T-452/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. November 2009 von Eckehard Rosenbaum gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. September 2009 in der Rechtssache F-9/08 Rosenbaum/Kommission

35

2010/C 011/66

Rechtssache T-457/09: Klage, eingereicht am 13. November 2009 — Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission

35

2010/C 011/67

Rechtssache T-458/09: Klage, eingereicht am 13. November 2009 — Slovak Telekom/Kommission

36

2010/C 011/68

Rechtssache T-462/09: Klage, eingereicht am 17. November 2009 — Storck/HABM — RAI (Ragolizia)

37

2010/C 011/69

Rechtssache T-463/09: Klage, eingereicht am 20. November 2009 — Herm. Sprenger/HABM — Kieffer Sattlerwarenfabrik (Form eines Steigbügels)

37

2010/C 011/70

Rechtssache T-74/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. Oktober 2009 — Nestlé/HABM

38

2010/C 011/71

Rechtssache T-301/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. November 2009 — Lumenis/HABM (FACES)

38

2010/C 011/72

Rechtssache T-252/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. November 2009 — Tipik/Kommission

38

2010/C 011/73

Rechtssache T-559/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. November 2009 — STIM d’Orbigny/Kommission

38

2010/C 011/74

Rechtssache T-561/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. Oktober 2009 — Bactria und Gutknecht/Kommission

39

2010/C 011/75

Rechtssache T-263/09: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. November 2009 — Mannatech/HABM (BOUNCEBACK)

39

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2010/C 011/76

Rechtssache F-46/09: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 — V/Europäisches Parlament

40

2010/C 011/77

Rechtssache F-86/09: Klage, eingereicht am 21. Oktober 2009 — W/Kommission

40

2010/C 011/78

Rechtssache F-90/09: Klage, eingereicht am 4. November 2009 — Ernotte/Kommission

41

2010/C 011/79

Rechtssache F-91/09: Klage, eingereicht am 30. Oktober 2009 — Marcuccio/Kommission

41

2010/C 011/80

Rechtssache F-92/09: Klage, eingereicht am 6. November 2009 — U/Parlament

42

2010/C 011/81

Rechtssache F-94/09: Klage, eingereicht am 9. November 2009 — Nikolchov/Kommission

42

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

16.1.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/1


2010/C 11/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 312, 19.12.2009

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 297, 5.12.2009

ABl. C 282, 21.11.2009

ABl. C 267, 7.11.2009

ABl. C 256, 24.10.2009

ABl. C 244, 10.10.2009

ABl. C 233, 26.9.2009

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

16.1.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-199/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 93/38/EWG - Vergabebekanntmachung - Erstellung einer Studie - Kriterien für den automatischen Ausschluss - Eignungs- und Zuschlagskriterien)

2010/C 11/02

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und D. Kukovec)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Tsagkaraki als Bevollmächtigte im Beistand von K. Christodoulou, dikigoros)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 4 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2 sowie 34 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) sowie gegen die Art. 12 und 49 EG — Auswahl der Bewerber in einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren — Ausschlusskriterien

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat zum einen wegen des in Abschnitt III Nr. 2.1.3 Buchst. b Abs. 2 der am 16. Oktober 2003 von der ERGA OSE AE veröffentlichten Vergabebekanntmachung mit den Nrn. 2003/S 205-185214 und 2003/S 206-186119 vorgesehenen Ausschlusses von ausländischen Beratungsfirmen und Beratern, die in den sechs Monaten vor der Bekundung ihres Interesses an der Teilnahme an dem in der streitigen Vergabebekanntmachung genannten Wettbewerb ihr Interesse an der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren der ERGA OSE AE bekundet und Qualifikationen angegeben haben, die anderen als den im vorliegenden Wettbewerb verlangten Zeugniskategorien entsprechen, und zum anderen wegen der fehlenden Unterscheidung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien in Abschnitt IV Nr. 2 dieser Vergabebekanntmachung gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 Abs. 2 und 34 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verstoßen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Hellenische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.


16.1.2010   

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C 11/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-154/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 - Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - Steuerpflichtige - Tätigkeiten oder Umsätze der „Registradores de la propiedad“ - Wirtschaftliche Tätigkeiten - Selbständig ausgeübte Tätigkeit - Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben tätig werden - Einem nationalen Gericht zuzurechnender Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht)

2010/C 11/03

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso und F. Jimeno Fernández)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J.M. Rodríguez Cárcamo)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Steuerpflichtige — Tätigkeiten oder Umsätze der „Registradores de la propiedad“ (Grundbuchführer)

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, dass es die Leistungen, die die „Registradores de la propiedad“ in ihrer Eigenschaft als Steuereinzugsbehörde für den Grundbuchbezirk („oficina liquidadora de distrito hipotecario“) für eine Autonome Gemeinschaft erbringen, als nicht mehrwertsteuerpflichtig ansieht.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


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C 11/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — TeliaSonera Finland Oyj/iMEZ Ab

(Rechtssache C-192/08) (1)

(Telekommunikationssektor - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/19/EG - Art. 4 Abs. 1 - Netze und Dienste - Zusammenschaltungsvereinbarungen zwischen Telekommunikationsunternehmen - Verpflichtung, nach Treu und Glauben zu verhandeln - Begriff „Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze“ - Art. 5 und 8 - Kompetenzen nationaler Regulierungsbehörden - Unternehmen ohne beträchtliche Marktmacht)

2010/C 11/04

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: TeliaSonera Finland Oyj

Beteiligte: iMEZ Ab

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung des Art. 4 Abs. 1, 5 und 8 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7) — Nationale Regelung, die jedes Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, mit anderen Telekommunikationsunternehmen über eine Zusammenschaltung zu verhandeln — Reichweite der Verhandlungsverpflichtung und Anforderungen, die von der nationalen Regulierungsbehörde auferlegt werden können

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) in Verbindung mit den Erwägungsgründen 5, 6 und 8 sowie den Art. 5 und 8 dieser Richtlinie steht einer nationalen Regelung wie dem Gesetz über den Telekommunikationsmarkt (Viestintämarkkinalaki) vom 23. Mai 2003 entgegen, die die Möglichkeit, sich hinsichtlich einer Zusammenschaltung auf die Verhandlungsverpflichtung zu berufen, nicht auf Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze beschränkt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob die im Ausgangsverfahren betroffenen Betreiber angesichts ihrer Stellung und ihres Wesens als Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze eingestuft werden können.

2.

Eine nationale Regulierungsbehörde kann es als einen Verstoß gegen die Verpflichtung, über eine Zusammenschaltung zu verhandeln, ansehen, wenn ein Unternehmen, das über keine beträchtliche Marktmacht verfügt, einem anderen Unternehmen die Zusammenschaltung zu einseitigen Bedingungen anbietet, die geeignet sind, die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Marktes auf Endverbraucherebene zu behindern, weil diese Bedingungen die Kunden dieses anderen Unternehmens daran hindern, dessen Dienste zu nutzen.

3.

Eine nationale Regulierungsbehörde kann ein Unternehmen, das keine beträchtliche Marktmacht hat, aber den Zugang zu den Endnutzern kontrolliert, verpflichten, mit einem anderen Unternehmen nach Treu und Glauben entweder über eine Zusammenschaltung der beiden betroffenen Netze zu verhandeln, sofern das Unternehmen, das einen solchen Zugang beantragt, als Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze einzustufen ist, oder über eine Interoperabilität der Kurzmitteilungs- und Multimediamitteilungsdienste, sofern der Antragsteller nicht als Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze einzustufen ist.


(1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.


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C 11/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts — Deutschland) — Christian Grimme/Deutsche Angestellten-Krankenkasse

(Rechtssache C-351/08) (1)

(Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, das eine Zweigniederlassung dieser Gesellschaft in Deutschland leitet - Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit von Mitgliedern des Vorstands von Aktiengesellschaften deutschen Rechts)

2010/C 11/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundessozialgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Christian Grimme

Beklagte: Deutsche Angestellten-Krankenkasse

Beteiligte: Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit, BGI Bertil Grimme AG Insurance Brokers

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts (Deutschland) — Auslegung der Art. 1, 5, 7 und 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit sowie der Art. 12, 17, 18 und 19 des Anhangs I zu diesem Abkommen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) — Nationale Rechtsvorschriften, die für das Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, das eine ihrer Zweigstellen in Deutschland leitet, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung vorschreiben, während die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften deutschen Rechts von dieser Pflicht befreit sind

Tenor

Die Bestimmungen des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, insbesondere dessen Art. 1, 5, 7 und 16 sowie die Art. 12 und 17 bis 19 seines Anhangs I, stehen der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der eine Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung dieses Mitgliedstaats versicherungspflichtig ist, obwohl sie Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts ist und Mitglieder der Vorstände von Aktiengesellschaften nach dem Recht des genannten Mitgliedstaats insoweit versicherungsfrei sind.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


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Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Elektrownia Pątnów II sp. z o. o./Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

(Rechtssache C-441/08) (1)

(Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Von einer Kapitalgesellschaft vor dem Beitritt des entsprechenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union aufgenommene Darlehen - Besteuerung mit Gesellschaftsteuer nach nationalem Recht - Umwandlung der Darlehen in Gesellschaftsanteile nach dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Europäischen Union - Erhebung von Gesellschaftssteuer auf diese Erhöhung des Gesellschaftskapitals - Sofortige Anwendung der neuen Rechtsvorschriften)

2010/C 11/06

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Elektrownia Pątnów II sp. z o. o.

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) — Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c, Art. 5 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich und Art. 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) — Darlehen, die von einer Kapitalgesellschaft vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union aufgenommen wurden und nach nationalem Recht der Gesellschaftsteuer unterlagen — Erhebung von Gesellschaftsteuer auf eine Kapitalerhöhung infolge der nach dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Europäischen Union erfolgten Umwandlung der Darlehen in Gesellschaftsanteile

Tenor

Art. 5 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge geänderten Fassung schreibt vor, dass bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer auf die Erhöhung des Kapitals einer Gesellschaft in der Form, dass nach dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union von derselben Gesellschaft vor dem Beitritt aufgenommene Darlehen in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden, die frühere Besteuerung dieser Darlehen auf der Grundlage der seinerzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen ist.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008.


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Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-495/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten - Pflicht zur Begründung einer Entscheidung, ein Projekt keiner Prüfung zu unterziehen)

2010/C 11/07

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und J.-B. Laignelot)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: L. Seeboruth, H. Walker und Barrister J. Maurici)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) — Pflicht zur Begründung einer Entscheidung, ein Projekt keiner Prüfung zu unterziehen

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht dafür gesorgt hat, dass für die vor dem 15. November 2000 in Wales gestellten Anträge auf Überprüfung der Rohstoffplanung (Review of Mineral Planning) die Anforderungen der Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 2 dieser Richtlinie gelten.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.


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C 11/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. November 2009 — Le Carbone-Lorraine SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-554/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen - Markt von Waren auf der Grundlage von Kohlenstoff und Grafit für elektrische und mechanische Anwendungen - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 - Ermittlung der Höhe der Geldbuße - Schwere der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Grundsatz der individuellen Bestrafung - Gleichbehandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

2010/C 11/08

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Le Carbone-Lorraine SA (Prozessbevollmächtigte: A. Winckler und H. Kanellopoulos, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und E. Gippini Fournier)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 8. Oktober 2008, Carbone Lorraine/Kommission (T-73/04), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/420/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen betreffend ein Kartell auf dem Markt von Waren auf der Grundlage von Kohlenstoff und Grafit für elektrische und mechanische Anwendungen oder, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße abgewiesen hat — Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Bestrafung — Berechnungsweise des Betrags der verhängten Geldbuße — Enge und konstante Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens — Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Le Carbone-Lorraine SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


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C 11/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. November 2009 — SGL Carbon AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-564/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Maßgebliche Umsätze und Marktanteile - Wert des Eigenverbrauchs - Grundsatz der Gleichbehandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

2010/C 11/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: SGL Carbon AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Klusmann)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und W. Mölls)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission (T-68/04), mit der das Gericht die Klage der Klägerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/420/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache C.38.359 — Elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte) und, hilfsweise, Herabsetzung der gegenüber der Klägerin verhängten Geldbuße abgewiesen hat — Nichtberücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zur Einbeziehung des Werts des Eigenverbrauchs in die Berechnung des Umsatzes und den Marktanteil der betroffenen Unternehmen, weil sich um ein neues, unzulässiges Angriffsmittel handele — Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die SGL Carbon AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


16.1.2010   

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C 11/6


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-7/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/86/EG - Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmte technische Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2010/C 11/10

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und J. Sénéchal)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: D. Haven)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 294, S. 32) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen verstoßen, dass es die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht innerhalb der in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


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C 11/7


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-12/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/17/EG - Technische Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2010/C 11/11

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und S. Mortoni)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Bruni und F. Arena, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Bestimmungen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 38, S. 40) nachzukommen

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


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C 11/7


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de La Coruña — Spanien) — Lubricantes y Carburantes Galaicos, S. L./GALP Energía España SAU

(Rechtssache C-506/07) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG - Alleinbezugsvertrag für Kraft- und Treibstoffe zwischen einem Lieferanten und einem Tankstellenbetreiber - Freistellung - Vereinbarung von geringer Bedeutung - Verordnung [EWG] Nr. 1984/83 - Art. 12 Abs. 2 - Verordnung [EG] Nr. 2790/1999 - Art. 4 Buchst. a und Art. 5 Buchst. a - Dauer der Ausschließlichkeit - Festsetzung des Endverkaufspreises)

2010/C 11/12

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de La Coruña

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lubricantes y Carburantes Galaicos, S. L.

Beklagte: GALP Energía España SAU

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Audiencia Provincial de La Coruña — Auslegung des Art. 81 Abs. 1 Buchst. a EG, des achten Erwägungsgrundes und der Art. 10 und 12 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 5) sowie der Art. 4 Buchst. a und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336, S. 21) — Alleinvertriebsvertrag über Kraft- und Treibstoffe zwischen einem Lieferanten und einem Tankstellenbetreiber — Vom Lieferanten auf der Grundlage eines vom Wiederverkäufer für einen Zeitraum von 25 Jahren eingeräumten Bebauungsrechts auf dessen Grundstück errichtete Tankstelle, deren Betrieb dem Wiederverkäufer für denselben Zeitraum überlassen wird

Tenor

1.

Ein Vertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der die Begründung eines als „Bebauungsrecht“ bezeichneten dinglichen Rechts zugunsten eines Lieferanten von Mineralölerzeugnissen für einen Zeitraum von 25 Jahren vorsieht und den Lieferanten zur Errichtung einer Tankstelle sowie zu deren Vermietung oder Verpachtung an den Grundstückseigentümer für einen der Dauer dieses Rechts entsprechenden Zeitraum berechtigt, fällt, wenn er Klauseln über die Festsetzung des Endverkaufspreises der Erzeugnisse und/oder über eine Alleinbezugsverpflichtung oder ein Wettbewerbsverbot enthält, deren Geltungsdauer die zeitlichen Grenzen überschreitet, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 und durch die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen geänderten Fassung vorgesehen sind, nicht unter das Verbot in Art. 81 Abs. 1 EG, sofern dieser Vertrag nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und keine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt; dies ist vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung insbesondere des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in den sich der Vertrag einfügt, festzustellen.

2.

Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 in der durch die Verordnung Nr. 1582/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es bei der Anwendung der dort vorgesehenen Ausnahme nicht verbietet, dass die Geltungsdauer einer Ausschließlichkeitsvereinbarung die in dieser Verordnung vorgesehenen zeitlichen Grenzen überschreitet, wenn der Eigentümer eines Grundstücks einem Lieferanten ein Bebauungsrecht für einen Zeitraum von 25 Jahren einräumt und sich der Lieferant zur Errichtung einer Tankstelle verpflichtet, die dem Grundstückseigentümer für einen der Dauer des Bebauungsrechts entsprechenden Zeitraum vermietet oder verpachtet wird.

3.

Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 2790/1999 ist dahin auszulegen, dass er es bei der Anwendung der dort vorgesehenen Ausnahme nicht verbietet, dass die Geltungsdauer einer Ausschließlichkeitsvereinbarung die in dieser Verordnung vorgesehenen zeitlichen Grenzen überschreitet, wenn der Eigentümer eines Grundstücks einem Lieferanten ein Bebauungsrecht für einen Zeitraum von 25 Jahren einräumt und sich der Lieferant zur Errichtung einer Tankstelle verpflichtet, die dem Grundstückseigentümer für einen der Dauer des Bebauungsrechts entsprechenden Zeitraum vermietet oder verpachtet wird.

4.

Vertragsklauseln der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, die den Endverkaufspreis der Erzeugnisse betreffen, können unter die Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 1984/83 in der durch die Verordnung Nr. 1582/97 geänderten Fassung und nach der Verordnung Nr. 2790/1999 fallen, wenn der Lieferant lediglich einen Höchstverkaufspreis festsetzt oder einen Verkaufspreis empfiehlt und der Wiederverkäufer daher tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen Verkaufspreis festzusetzen. Dagegen können solche Klauseln dann nicht unter die genannte Freistellung fallen, wenn sie unmittelbar oder auf mittelbare oder verschleierte Weise darauf hinauslaufen, dass der Lieferant einen Endverkaufspreis festsetzt oder einen Mindestverkaufspreis vorschreibt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang und des Verhaltens der Parteien des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der Wiederverkäufer derartigen Zwängen unterliegt.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


16.1.2010   

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C 11/8


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Naumburg — Deutschland) — Investitionsbank Sachsen-Anhalt — Anstalt der Norddeutschen Landesbank — Girozentrale/Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg für die Landeskasse des Landes Sachsen-Anhalt

(Verbundene Rechtssachen C-404/08 und C-409/08) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2010/C 11/13

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Naumburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Investitionsbank Sachsen-Anhalt — Anstalt der Norddeutschen Landesbank — Girozentrale

Beklagte: Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg für die Landeskasse des Landes Sachsen-Anhalt

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Naumburg — Auslegung von Art. 86 EG in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Buchst. a und d und Abs. 2 EG — Nationale Regelung, die die Befreiung einer vom Staat errichteten Investitionsbank von Gerichtskosten und -gebühren vorsieht

Tenor

Die vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschlüssen vom 1. und 2. September 2008 vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen sind offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008.


16.1.2010   

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C 11/9


Beschluss des Gerichtshofs vom 23. September 2009 — Complejo Agrícola, SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Königreich Spanien

(Rechtssache C-415/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Schutz der natürlichen Lebensräume - Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region - Entscheidung der Kommission - Von natürlichen oder juristischen Personen erhobene Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)

2010/C 11/14

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Complejo Agrícola, SA (Prozessbevollmächtigte: A. Menéndez Menéndez und G. Yanguas Montero, abogados)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und A. Alcover San Pedro), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 14. Juli 2008, Complejo Agrícola/Kommission (T-345/06), mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Art. 1 und Anhang 1 der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. L 259, S. 1), soweit darin das Gebiet namens „Acebuchales de la Campiña Sur de Cádiz“, in dem sich ein der Rechtsmittelführerin gehörender Landwirtschaftsbetrieb befindet, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region ausgewiesen wird, als unzulässig abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Complejo Agrícola, SA trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 313 vom 6.12.2008.


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C 11/9


Beschluss des Gerichtshofs vom 23. September 2009 — Calebus, SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Königreich Spanien

(Rechtssache C-421/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Schutz natürlicher Lebensräume - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region - Entscheidung der Kommission - Von natürlichen oder juristischen Personen erhobene Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2010/C 11/15

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Calebus, SA (Prozessbevollmächtigter: R. Bocanegra Sierra, abogado)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und A. Alcover San Pedro), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 14. Juli 2008, Calebus/Kommission (T-366/06), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. L 259, S. 1), soweit darin das Gebiet namens „Ramblas de Gergal, Tabernas y Sur de Sierra Alhamilla“, in dem sich ein Grundstück der Rechtsmittelführerin befindet, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region ausgewiesen wird, als unzulässig abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Calebus SA trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


16.1.2010   

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C 11/10


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. September 2009 — Alcon Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), *Acri.Tec AG Gesellschaft für ophthalmologische Produkte

(Rechtssache C-481/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke BioVisc - Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarken und internationalen Wortmarken PROVISC und DUOVISC - Zurückweisung des Widerspruchs durch die Beschwerdekammer des HABM)

2010/C 11/16

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Alcon Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral), *Acri.Tec AG Gesellschaft für ophthalmologische Produkte (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Förster)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. September 2008, Alcon/HABM und *Acri.Tec (T-106/07), über die Abweisung der Klage der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarken und internationalen Wortmarken „PROVISC“ und „DUOVISC“ für Waren der Klasse 5 auf Aufhebung der Entscheidung R 660/2006-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 8. Februar 2005, mit der die auf den Widerspruch der Rechtsmittelführerin hin ergangene Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Anmeldung der Wortmarke „BioVisc“ für Waren der Klasse 5 zurückzuweisen, aufgehoben wurde

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Alcon Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 19 vom 24.1.2009.


16.1.2010   

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C 11/10


Beschluss des Gerichtshofs vom 24. September 2009 — Município de Gondomar/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-501/08) (1)

(Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Verordnung (EG) Nr. 1164/94 - Streichung eines Gemeinschaftszuschusses - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Akte, die den Kläger unmittelbar und individuell betreffen)

2010/C 11/17

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Município de Gondomar (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. da Cruz Vilaça und L. Pinto Monteiro)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und B. Conte)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. September 2008, Município de Gondomar/Kommission (T-324/06), mit dem das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 3782 der Kommission vom 16. August 2006 über die Streichung des aus dem Kohäsionsfonds für das Projekt Nr. 95/10/61/017 „Sanierung von Grande Porto/Sul — Subsistema de Gondomar“ gewährten Zuschusses als unzulässig abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Município de Gondomar trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 19 vom 24.1.2009.


16.1.2010   

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C 11/11


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. September 2009 — HUP Uslugi Polska sp. z o. o. (vormals HP Temporärpersonalgesellschaft mbH)/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Manpower Inc.

(Rechtssache C-520/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d und g - Antrag auf Nichtigerklärung - Gemeinschaftswortmarke I.T.@MANPOWER)

2010/C 11/18

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: HUP Uslugi Polska sp. z o. o. (vormals HP Temporärpersonalgesellschaft mbH) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ciresa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral), Manpower Inc. (Prozessbevollmächtigte: V. Marsland, Solicitor, A. Bryson, Barrister)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 24. September 2008, HUP Uslugi Polska/HABM — Manpower (I.T.@MANPOWER) (T-248/05), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 124/2004-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 5. April 2005 abgewiesen hat, die die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, dem Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftswortmarke „I.T.@MANPOWER“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 nicht stattzugeben, zurückgewiesen hatte — Marke ohne beschreibenden Charakter

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die HUP Uslugi Polska sp. z o. o. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


16.1.2010   

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C 11/11


Beschluss des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2009 — Agrar-Invest-Tatschl GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-552/08) (1)

(Rechtsmittel - Zollkodex - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b - Nachträgliche Erhebung von Einfuhrabgaben - Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben - Hinweis für Einführer - Gutgläubigkeit)

2010/C 11/19

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Agrar-Invest-Tatschl GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Wenzlaff)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Schønberg als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 8. Oktober 2008, Agrar-Invest-Tatschl/Kommission (T-51/07), mit dem das Gericht die Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 5789 endgültig der Kommission vom 4. Dezember 2006, mit der festgestellt wird, dass ein Teil der von der Rechtsmittelführerin nicht erhobenen Einfuhrangaben für die Einfuhr von Zucker aus Kroatien nachträglich zu erheben ist, abgewiesen hat — Keine Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners im Fall eines von der Kommission veröffentlichten Hinweises für Einführer — Fehlerhafte Würdigung der Auswirkungen der nachträglichen Bestätigung der Echtheit und Richtigkeit der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung des Ausfuhrstaats auf das Kriterium der Gutgläubigkeit

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Agrar-Invest-Tatschl GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


16.1.2010   

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C 11/11


Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) eingereicht am 29. Juli 2009 — Strafsache gegen X

(Rechtssache C-297/09)

2010/C 11/20

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof te Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschuldigter: X

Vorlagefragen

1.

Fällt ein Sachverhalt, bei dem eine Person, die die Unionsbürgerschaft besitzt und bei der ernsthafte Verdachtsmomente dafür vorliegen, dass die Begehung von Straftaten der Hauptzweck ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als demjenigen ist, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, in den Geltungs- bzw. Anwendungsbereich des EG-Vertrags, insbesondere unter die Art. 12 EG, 18 EG, 43 ff. EG und 49 ff. EG?

Falls die Frage 1 in Bezug auf Art. 18 EG bejaht wird:

2 a)

Ist eine Bestimmung wie Art. 67 Abs. 2 des niederländischen Wetboek van Strafrecht, soweit diese die Untersuchungshaft von Personen ermöglicht, die in den Geltungsbereich von Art. 18 fallen, jedoch einen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden haben, als Behinderung des Rechts auf freie Bewegung und freien Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten?

2 b)

Besteht bejahendenfalls für diese Bestimmung, soweit sie im Interesse einer zielgerichteten Ermittlung, Strafverfolgung und Aburteilung die Anwendung von Untersuchungshaft bei Unionsbürgern ermöglicht, die über einen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden verfügen, eine zulässige Rechtfertigung, die auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften rechtmäßig verfolgt wird?

Falls die Frage 1 bejaht wird, wird in Bezug auf die Art. 49 ff. EG folgende Frage gestellt:

3.

Ist eine Bestimmung wie Art. 67 Abs. 2 des niederländischen Wetboek van Strafrecht, soweit sie die Untersuchungshaft von Personen ermöglicht, die einen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden haben, als Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne der Art. 49 ff. EG zu betrachten, weil es sich um eine Diskriminierung aufgrund des Umstands handelt, dass der Erbringer der Dienstleistungen keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Land hat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, wohl aber in einem anderen Mitgliedstaat der EG?

Wenn die Fragen 2 und 3 zu verneinen sind:

4.

Ist eine Bestimmung wie Art. 67 Abs. 2 des niederländischen Wetboek van Strafrecht, soweit sie die Untersuchungshaft von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ermöglicht, die einen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden haben, als Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zu betrachten, die nach Art. 12 EG (allgemeines Diskriminierungsverbot innerhalb des Geltungsbereichs des Vertrags), den Art. 43 ff. EG (Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Bereich der Niederlassungsfreiheit) und den Art. 49 ff. EG (Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs) verboten ist?

Sofern die Fragen 3 und 4 zu bejahen sind:

5.

Kann eine Bestimmung wie Art. 67 Abs. 2 des niederländischen Wetboek van Strafrecht, soweit diese Bestimmung im Interesse einer zielgerichteten Ermittlung, Strafverfolgung und Aburteilung die Untersuchungshaft eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ermöglicht, der einen festen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden hat, rechtsgültig aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne der Art. 45 EG bis 48 EG und 55 EG erlassen werden?


16.1.2010   

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C 11/12


Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep (Niederlande), eingereicht am 27. August 2009 — J. A. van Delft u. a./College van zorgverzekeringen

(Rechtssache C-345/09)

2010/C 11/21

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: J. A. van Delft u. a.

Rechtsmittelgegner: College van zorgverzekeringen

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 28, 28a und 33 der Verordnung Nr. 1408/71 (1), Anhang VI Teil R Nr. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1408/71 sowie Art. 29 der Verordnung Nr. 574/72 so auszulegen, dass eine nationale Bestimmung wie Art. 69 ZVW damit unvereinbar ist, soweit ein Rentner, der grundsätzlich Ansprüche aus den Art. 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 herleiten kann, nach der nationalen Bestimmung verpflichtet ist, sich beim Cvz anzumelden, und von diesem Rentner auch dann ein Beitrag von seiner Rente einbehalten werden muss, wenn keine Eintragung im Sinne von Art. 29 der Verordnung Nr. 574/72 (2) stattgefunden hat?

2.

Sind Art. 39 EG und Art. 18 EG so auszulegen, dass eine nationale Bestimmung wie Art. 69 ZVW damit unvereinbar ist, soweit ein Unionsbürger, der grundsätzlich Ansprüche aus den Art. 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 herleiten kann, nach der nationalen Bestimmung verpflichtet ist, sich beim Cvz anzumelden, und von diesem Bürger auch dann ein Beitrag von seiner Rente einbehalten werden muss, wenn keine Eintragung im Sinne von Art. 29 der Verordnung Nr. 574/72 stattgefunden hat?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern (ABl. L 149, S. 2).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1).


16.1.2010   

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C 11/13


Vorabentscheidungsersuchen des Baranya Megyei Bíróság (Ungarn), eingereicht am 14. September 2009 — Pannon Gép Centrum Kft./APEH Központi Hivatal Hatósági Főosztály Dél-dunántúli Kihelyezett Hatósági Osztály

(Rechtssache C-368/09)

2010/C 11/22

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Baranya Megyei Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pannon Gép Centrum Kft.

Beklagte: APEH Központi Hivatal Hatósági Főosztály Dél-dunántúli Kihelyezett Hatósági Osztály

Vorlagefragen

1.

Sind die nationalen Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 16 der általános forgalmi adóról szóló 1992. evi LXXIV. törvény (Gesetz LXXIV. aus dem Jahr 1992 über die Umsatzsteuer), die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung galten, bzw. des Art. 1/E Abs. 1 der Verordnung 24/1995 (XI. 22) des Finanzministeriums mit der Regelung hinsichtlich der Angaben in der Rechnung und des Begriffs der Rechnung in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/115/EG des Rates (1) zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (2) mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung insbesondere in dem Fall vereinbar, den Art. 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes regelt? Bei Bejahung dieser Frage:

2.

Verstößt die Praxis eines Mitgliedstaats, die formale Mängel einer Rechnung, die als Grundlage für den Vorsteuerabzug dient, mit dem Verlust dieses Rechts ahndet, gegen die Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 Buchst. a bzw. 22 Abs. 3 Buchst. a und b der Sechsten Richtlinie?

3.

Reicht es für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug aus, die in Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Pflichten zu erfüllen, oder sind die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug und die Anerkennung der Rechnung als wahrheitsgemäßes Dokument nur möglich, wenn sämtliche Angaben und Pflichten, die die Richtlinie 2002/115/EG vorsieht, vorhanden bzw. erfüllt sind?


(1)  Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung (ABl. 2002 L 15, S. 24).

(2)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


16.1.2010   

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C 11/13


Vorabentscheidungsersuchen des Baranya Megyei Bíróság (Ungarn), eingereicht am 5. Oktober 2009 — Uszodaépítő Kft./APEH Központi Hivatal Hatósági Főosztály

(Rechtssache C-392/09)

2010/C 11/23

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Baranya Megyei Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Uszodaépítő Kft.

Beklagter: APEH Központi Hivatal Hatósági Főosztály

Vorlagefragen

1.

Ist eine Bestimmung eines Mitgliedstaats, die am 1. Januar 2008 nach dem Entstehen des Rechts auf Vorsteuerabzug in Kraft getreten ist und die im Hinblick auf den Abzug der für die im Geschäftsjahr 2007 erfolgte Erbringung von Dienstleistungen bzw. Lieferung von Waren erklärten und entrichteten Mehrwertsteuer die Änderung des Inhalts der Rechnungen und die Einreichung einer ergänzenden Erklärung verlangt, mit den Art. 17 und 20 der Sechsten Richtlinie (1) vereinbar?

2.

Ist die in Art. 269 Abs. 1 des neuen Umsatzsteuergesetzes vorgesehene Regelung, nach der bei Vorliegen der dort festgelegten Voraussetzungen die Rechte und Pflichten sich auch dann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes richten, wenn sie bereits vor seinem Inkrafttreten — innerhalb des Verjährungszeitraums — entstanden sind, mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar, sind sie insbesondere objektiv gerechtfertigt, vernünftig und verhältnismäßig und stehen sie mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


16.1.2010   

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C 11/14


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvzšší správní soud, eingereicht am 5. Oktober 2009 — Bezpečnostní softwarová asociace — Svaz softwarové ochrany/Ministerium für Kultur der Tschechischen Republik

(Rechtssache C-393/09)

2010/C 11/24

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvzšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bezpečnostní softwarová asociace — Svaz softwarové ochrany

Beklagter: Ministerium für Kultur der Tschechischen Republik

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (1) dahin gehend auszulegen, dass für die Zwecke des urheberrechtlichen Schutzes eines Computerprogramms als Werk im Sinne des Urheberrechts nach dieser Richtlinie unter „alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen“ auch die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms oder ein Teil davon fällt?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Stellt Fernsehrundfunk, mit dem es der Öffentlichkeit ermöglicht wird, die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms oder einen Teil davon sinnlich wahrzunehmen, ohne aber das Programm aktiv steuern zu können, eine öffentliche Wiedergabe eines Werks im Sinne des Urheberrechts oder eines Teils davon im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar (2)?


(1)  ABl. 122 vom 17. Mai 1991, S. 42; Sonderausgabe in tschechischer Sprache, Kapitel 17, Band 1, S. 114.

(2)  ABl. 167 vom 22. Juni 2001, S. 10; Sonderausgabe in tschechischer Sprache, Kapitel 17, Band 1, S. 230.


16.1.2010   

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C 11/14


Rechtsmittel, eingelegt am 3. Oktober 2009 von Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 2. Juli 2009 in der Rechtssache T-279/06, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-401/09 P)

2010/C 11/25

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigte: N. Korogiannakis und M. Dermitzakis, dikigoroi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufzuheben;

die Entscheidung der Europäischen Zentralbank, das Angebot der Rechtsmittelführerin als nicht erfolgreich zu bewerten und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

der EZB die Prozesskosten sowie die sonstigen Kosten und Auslagen, die der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Verfahren entstanden sind, aufzuerlegen, selbst wenn das vorliegende Rechtsmittel zurückgewiesen werden sollte, sowie die Kosten des vorliegenden Rechtsmittels, fall diesem stattgegeben wird.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, die Einrede der Unzulässigkeit, die die Beklagte gemeinsam mit der Klagebeantwortung eingereicht habe, hätte für unzulässig erklärt werden müssen, da sie nicht mit Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts in Einklang stehe, der ausdrücklich vorsehe, dass eine solche Einrede „mit besonderem Schriftsatz“ zu beantragen sei. Zudem habe das Gericht gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs verstoßen, indem es der Einrede der Unzulässigkeit stattgegeben und sich nicht zu den Argumenten der Rechtsmittelführerin bezüglich dieser Einrede geäußert habe.

Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, European Dynamics habe, da ihr Angebot nicht akzeptabel gewesen sei, kein rechtliches Interesse daran, die Entscheidung der Auftraggeberin nachprüfen zu lassen. Ferner habe das Gericht unzutreffend angenommen, dass die Rechtsmittelführerin eine Arbeitnehmerüberlassungsgenehmigung (AÜG) benötigt habe, um ihre Dienste rechtmäßig anbieten zu können.

Schließlich habe das Gericht die einschlägigen Rechtsvorschriften zur Pflicht der auftraggebenden Behörde, ihre Entscheidung zu begründen, nicht angewandt.


16.1.2010   

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C 11/15


Klage, eingereicht am 20. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-404/09)

2010/C 11/26

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, D. Recchia und J.-B. Laignelot)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen,

a)

dass das Königreich Spanien dadurch, dass es den Tagebau an den Gruben „Fonfría“, „Nueva Julia“ und „Los Ladrones“ ohne eine Prüfung, die es erlaubt hätte, die unmittelbaren, mittelbaren und kumulativen Auswirkungen der bestehenden Tagebauprojekte in geeigneter Weise zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten, genehmigt hat, gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 und 3 sowie aus Art. 5 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG (1) des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EWG geänderten Fassung verstoßen hat;

b)

dass das Königreich Spanien ab dem Jahr 2000, in dem der „Alto Sil“ als besonderes Schutzgebiet (im Folgenden: BSG) ausgewiesen wurde,

dadurch, dass es den Tagebau an den Gruben „Nueva Julia“ und „Los Ladrones“ genehmigt hat, ohne die möglichen Auswirkungen dieser Projekte in geeigneter Weise zu prüfen, und jedenfalls ohne die Bedingungen einzuhalten, unter denen die Projekte aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses trotz des mit ihnen für die Art „Auerhahn“, eines der Schutzgüter, aufgrund deren der „Alto Sil“ als BSG ausgewiesen wurde, verbundenen Risikos mangels Alternative durchgeführt werden können, sowie dadurch, dass der Kommission nur die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 mitgeteilt wurden, und

dadurch, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschlechterung der Habitate und erhebliche Störungen dieser Art, die der Grund für die Ausweisung der Tagebaugruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“, „Ampliación de Feixolín“ und „Nueva Julia“ waren, zu verhindern,

hinsichtlich des BSG „Alto Sil“ gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG (2) verstoßen hat;

c)

dass das Königreich Spanien ab Januar 1998,

dadurch, dass es bezüglich des Mineralabbaus an den Gruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“ und „Nueva Julia“ nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des ökologischen Werts ergriffen hat, den das vorgeschlagene Gebiet „Alto Sil“ auf nationaler Ebene hat,

hinsichtlich des vorgeschlagenen Gebiets „Alto Sil“ gegen seine nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach den Urteilen vom 13. Januar 2005, Dragaggi, C-117/03, und vom 14. September 2006, Bund Naturschutz in Bayern, C-244/05, bestehenden Verpflichtungen verstoßen hat;

d)

dass das Königreich Spanien ab Dezember 2004,

dadurch, dass es Tagebauprojekte (an den Gruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“ und „Nueva Julia“) genehmigt hat, die erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter haben können, die für die Ausweisung des „Alto Sil“ als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Folgenden GGB) ausschlaggebend waren, ohne eine geeignete Prüfung der möglichen Auswirkungen dieses Mineralabbaus durchzuführen und jedenfalls ohne die Bedingungen einzuhalten, unter denen die Projekte trotz des mit ihnen für die Schutzgüter, aufgrund deren der „Alto Sil“ ausgewiesen wurde, verbundenen Risikos ausschließlich aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses und erst nach Mitteilung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 an die Kommission mangels Alternative durchgeführt werden könnten,

sowie dadurch, dass es hinsichtlich dieser Projekte nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen der Arten durch die Gruben „Feixolín“, „Salguero-Prégame-Valdesegadas“, „Fonfría“, „Nueva Julia“ und „Ampliación de Feixolín“ zu verhindern,

hinsichtlich des GGB „Alto Sil“ gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG verstoßen hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission erlangte von einigen von Minero Siderúrgica de Ponferrada (MSP) im Tagebau betriebenen Kohlegruben Kenntnis, die die natürlichen Schutzgüter in der als GGB vorgeschlagenen Zone „Alto Sil“ (ES0000210) in der Provinz León im Nordwesten der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León beeinträchtigen könnten. Nach ihren Informationen hätten nicht nur einige gleichzeitig im Tagebau betriebene Kohlegruben bestanden, sondern habe der Tagebau auf einige bereits genehmigte oder sich im Genehmigungsverfahren befindliche Gruben ausgedehnt werden sollen.

Was die Richtlinie 85/337/EWG betrifft, ist die Kommission der Auffassung, dass hinsichtlich der drei umstrittenen Gruben mögliche mittelbare und kumulative bzw. synergetische Auswirkungen auf die potenziell am stärksten bedrohten Arten nicht berücksichtigt worden seien.

In Anbetracht der Art der fraglichen Projekte, der geringen Entfernung zwischen den einzelnen Projekten und ihren dauerhaften Auswirkungen hätte aufgrund der erheblichen Auswirkungen der genannten Projekte auf die Umwelt zwingend eine Beschreibung der „direkten und … indirekten, … kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen [sowie] ständigen und vorübergehenden … Auswirkungen“ gemäß Anhang IV der Richtlinie 85/337/EWG erfolgen müssen.

Was die Richtlinie 92/43 über natürliche Lebensräume anbelangt, wird in der Klage hauptsächlich auf die Arten „Auerhahn“ und „Braunbär“ Bezug genommen. Die Auswirkungen der Gruben auf diese Arten seien nicht nur im Hinblick auf die unmittelbare Zerstörung von für diese Arten kritischen Zonen zu prüfen, sondern müssten auch die verstärkte Zerstückelung und die Verschlechterung und Zerstörung von potenziell für die Erholung dieser Arten geeigneten Habitaten sowie der Anstieg der Störungen dieser Arten berücksichtigt werden; diese Gesichtspunkte seien jedoch nicht berücksichtigt worden. Hinzu trete das Risiko einer Barrierewirkung infolge der Verlagerung und der Zerstückelung der Populationen.

Zusammengefasst vertritt die Kommission die Auffassung, die genannten Gruben führten zu einer Verschärfung von Faktoren, die eine Dezimierung dieser Arten bewirkten, so dass die Behörden nicht davon ausgehen dürften, es lägen keine erheblichen Auswirkungen der genannten Aktivitäten auf diese Arten vor.

Es sei somit keine Prüfung der möglichen Auswirkungen auf die Arten „Auerhahn“ und „Braunbär“ durchgeführt worden, die als geeignet im Sinne von Art. 6 Abs. 3 angesehen werden könnte. Hätte eine solche Prüfung stattgefunden, so die Kommission, hätte sie zumindest zu dem Ergebnis geführt, dass die von der Rechtsprechung geforderte Gewissheit, dass die genehmigten Projekte keine erheblichen Auswirkungen auf diese Arten hätten, nicht vorliege. Die Behörden hätten daher die genannten Grubenprojekte im Tagebau erst genehmigen dürfen, nachdem sie das Vorliegen beider Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 4 überprüft hätten, somit, mangels Alternativen (einschließlich der „Nullalternative“), erst nach Prüfung, ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorlägen, die die Anwendung der in diesem Artikel enthaltenen Ausnahmeregelung rechtfertigten, sowie gegebenenfalls nach Festlegung der geeigneten Ausgleichsmaßnahmen.


(1)  ABl. L 175, S. 40.

(2)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7).


16.1.2010   

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C 11/16


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-407/09)

2010/C 11/27

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und A.-M. Rouchaud-Joët)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-26/07 ergeben;

der Hellenischen Republik aufzugeben, der Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 72 532,80 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil in der Rechtssache C-26/07 nachzukommen, beginnend am Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-26/07;

der Hellenischen Republik aufzugeben, der Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ einen Pauschalbetrag von 10 512 Euro für jeden Tag des Verzugs zu zahlen, beginnend am Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-26/07 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder aber bis die Maßnahmen ergriffen wurden, die erforderlich sind, um dem Urteil in der Rechtssache C-26/07 nachzukommen, sollte dies früher eintreten;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache habe die Hellenische Republik noch nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergriffen, die zur Umsetzung der Richtlinie 2004/80/EG in griechisches Recht erforderlich seien.

Demnach habe die Hellenische Republik offenbar auch noch nicht die Maßnahmen ergriffen, die zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-26/07, Kommission/Hellenische Republik, erforderlich seien.

Nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 EG benenne die Kommission in der Klage die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen halte. Im vorliegenden Fall habe die Kommission beschlossen, dem Gerichtshof ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag vorzuschlagen.

Nach den Grundsätzen und der Berechnungsmethode, die in der Mitteilung vom 13. Dezember 2005 festgesetzt worden seien, berücksichtige die Kommission bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Betrags drei grundlegende Kriterien: a) die Schwere des Verstoßes, b) die Dauer des Verstoßes und c) die Notwendigkeit, den abschreckenden Charakter der Geldbuße sicherzustellen.

Die Analyse der Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall habe ergeben, dass die Dauer des Verstoßes und ihre Auswirkungen auf die privaten und öffentlichen Interessen erheblich seien und die Verhängung der vorgeschlagenen Geldbußen rechtfertigten.

Aus dem Vorbringen der Kommission zu der Umsetzung der Richtlinie gehe hervor, dass mit Ausnahme von Griechenland alle Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt hätten und den nach der Richtlinie vorgesehenen Schutz gewährleisteten.

Die Nichtumsetzung der Richtlinie in griechisches Recht behindere die Erreichung des grundlegenden Ziels der Freizügigkeit von Personen in einem einheitlichen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Die Auswirkungen auf allgemeine und individuelle Interessen seien daher sehr erheblich.


16.1.2010   

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C 11/17


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça (Portugal), eingereicht am 27. Oktober 2009 — José Maria Ambrósio Lavrador und Maria Cândida Olival Ferreira Bonifácio/Companhia de Seguros Fidelidade — Mundial, S. A.

(Rechtssache C-409/09)

2010/C 11/28

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal de Justiça

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: José Maria Ambrósio Lavrador und Maria Cândida Olival Ferreira Bonifácio

Beklagte: Companhia de Seguros Fidelidade — Mundial, S. A.

Vorlagefrage

Ist Art. 1 der Dritten Richtlinie über Kraftfahrzeuge (1) dahin auszulegen, dass es dieser Bestimmung zuwiderläuft, wenn das portugiesische Zivilrecht, insbesondere die Art. 503 Abs. 1, 504, 505 und 570 des Código Civil, bei einem Verkehrsunfall … ein Recht des minderjährigen Unfallopfers auf eine Entschädigung aus dem einfachen Grund ausschließt oder begrenzt, dass dieser die Schäden teilweise oder sogar ausschließlich selbst verursacht hat.


(1)  Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (ABl. L 129, S. 33).


16.1.2010   

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C 11/18


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (England and Wales) eingereicht am 28. Oktober 2009 — Generics (UK) Ltd/Synaptech Inc.

(Rechtssache C-427/09)

2010/C 11/29

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (Civil Division) (England and Wales)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Generics (UK) Ltd

Rechtsmittelgegnerin: Synaptech Inc.

Vorlagefragen

1.

Ist unter der „ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 (1) die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft zu verstehen, die gemäß der Richtlinie 65/65/EWG (2) (jetzt ersetzt durch die Richtlinie 2001/83/EG (3)) erteilt wurde, oder reicht jede Genehmigung, die das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft oder im EWR ermöglicht?

2.

Falls eine „erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 gemäß der Richtlinie 65/65/EWG (jetzt ersetzt durch die Richtlinie 2001/83/EG) erteilt worden sein muss, ist dann eine Genehmigung, die 1963 in Österreich nach Maßgabe der damals geltenden (den Anforderungen der Richtlinie 65/65/EWG nicht entsprechenden) innerstaatlichen Vorschriften erteilt, nicht an die Richtlinie 65/65/EWG angepasst und schließlich 2001 zurückgenommen wurde, als eine gemäß der Richtlinie 65/65/EWG erteilte Genehmigung in dem genannten Sinne anzusehen?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. L 182, S. 1).

(2)  Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. 22, S. 369).

(3)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).


16.1.2010   

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C 11/18


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom, eingereicht am 5. November 2009 — Shirley McCarthy/Secretary of State for the Home Department

(Rechtssache C-434/09)

2010/C 11/30

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsklägerin: Shirley McCarthy

Revisionsbeklagter: Secretary of State for the Home Department

Vorlagefragen

1.

Ist eine Person mit irischer und britischer Doppelstaatsangehörigkeit, die sich ihr Leben lang im Vereinigten Königreich aufgehalten hat, ein „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2004/38/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Richtlinie)?

2.

Hat sich eine solche Person im Sinne von Art. 16 der Richtlinie „rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten“, wenn sie die Erfordernisse von Art. 7 der Richtlinie nicht erfüllen konnte?


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).


16.1.2010   

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C 11/19


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. August 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles — Belgien) — Axa Belgium SA/État belge, Administration de la TVA, de l’enregistrement et des domaines (État belge), Administration de l'inspection spéciale des impôts, inspection de Mons 3 (État belge)

(Rechtssache C-168/07) (1)

2010/C 11/31

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 129 vom 9.6.2007.


16.1.2010   

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C 11/19


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. August 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-193/07) (1)

2010/C 11/32

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 199 vom 25.8.2007.


16.1.2010   

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C 11/19


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-309/08) (1)

2010/C 11/33

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


16.1.2010   

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C 11/19


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-357/08) (1)

2010/C 11/34

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


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C 11/19


Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofs vom 23. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-397/08) (1)

2010/C 11/35

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


16.1.2010   

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C 11/20


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-531/08) (1)

2010/C 11/36

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 19 vom 24.1.2009.


16.1.2010   

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C 11/20


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-174/09) (1)

2010/C 11/37

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 167 vom 18.7.2009.


Gericht

16.1.2010   

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C 11/21


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. November 2009 — Scheucher-Fleisch u. a./Kommission

(Rechtssache T-375/04) (1)

(Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilferegelung zugunsten von Qualitätsprogrammen der Land- und Ernährungswirtschaft in Österreich - Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben - Nichtigkeitsklage - Eigenschaft als Beteiligter - Wahrung der Verfahrensrechte - Zulässigkeit - Ernsthafte Schwierigkeiten - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung)

2010/C 11/38

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Scheucher-Fleisch GmbH (Ungerdorf, Österreich), Tauernfleisch Vertriebs GmbH (Flattach, Österreich), Wech-Kärntner Truthahnverarbeitung GmbH (Glanegg, Österreich), Wech-Geflügel GmbH (Sankt Andrä, Österreich) und Johann Zsifkovics (Wien, Österreich), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Hofer und T. Humer)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Kreuschitz und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004) 2037 fin der Kommission vom 30. Juni 2004 über die staatliche Beihilfe NN 34A/2000 betreffend Qualitätsprogramme und Qualitätszeichen „AMA-Biozeichen“ und „AMA-Gütesiegel“ in Österreich

Tenor

1.

Die Entscheidung C(2004) 2037 fin der Kommission vom 30. Juni 2004 über die staatliche Beihilfe NN 34A/2000 betreffend Qualitätsprogramme und Qualitätszeichen „AMA-Biozeichen“ und „AMA-Gütesiegel“ in Österreich wird für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Scheucher-Fleisch GmbH, der Tauernfleisch Vertriebs GmbH, der Wech-Kärntner Truthahnverarbeitung GmbH, der Wech-Geflügel GmbH und von Johann Zsifkovics.


(1)  ABl. C 300 vom 4.12.2004.


16.1.2010   

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C 11/21


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. November 2009 — MTZ Polyfilms/Rat

(Rechtssache T-143/06) (1)

(Dumping - Einfuhr von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien - Verordnung zur Einstellung einer Interimsüberprüfung - Mindesteinfuhrpreis-Verpflichtungen - Bestimmung des Ausfuhrpreises - Anwendung einer anderen als der bei der Ausgangsuntersuchung verwendeten Methode - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 2 Abs. 8 und 9 und Art. 11 Abs. 3 und 9 der Verordnung [EG] Nr. 384/96)

2010/C 11/39

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: MTZ Polyfilms Ltd (Mumbai, Indien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. De Baere)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und K. Talabér-Ritz)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 366/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. L 68, S. 6)

Tenor

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 366/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in unter anderem Indien wird für nichtig erklärt, soweit sie einen Antidumpingzoll gegen die MTZ Polyfilms Ltd verhängt.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der MTZ Polyfilms. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 178 vom 29.7.2006.


16.1.2010   

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C 11/22


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — Torresan/HABM — Klosterbrauerei Weissenohe (CANNABIS)

(Rechtssache T-234/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke CANNABIS - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 11/40

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Giampietro Torresan (Rothenburg, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Recher)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Bullock und O. Montalto)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Klosterbrauerei Weissenohe GmbH & Co. KG (Weissenohe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Masetti Zannini de Concina, M. Bucarelli und R. Cartella)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Juni 2006 (Sache R 517/2005-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Klosterbrauerei Weissenohe GmbH & Co. KG und Giampietro Torresan

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Giampietro Torresan trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006.


16.1.2010   

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C 11/22


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (1000)

(Rechtssache T-298/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke 1000 - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 11/41

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o. (Częstochowa, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck und T. Dolde)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. August 2006 (Sache R 447/2006-4) betreffend die Anmeldung der Wortmarke 1000 als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 310 vom 16.12.2006.


16.1.2010   

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C 11/22


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (350, 250 und 150)

(Verbundene Rechtssachen T-64/07 bis T-66/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarken 350, 250 und 150 - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

2010/C 11/42

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o. (Częstochowa, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [radca prawny] D. Rzążewska)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: O. Montalto und K. Zajfert)

Gegenstand

Drei Klagen gegen Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Dezember 2006 (Sachen R 1033/2006-4, R 1034/2006-4 und R 1035/2006-4) betreffend die Anmeldungen der Wortmarken 350, 250 und 150 als Gemeinschaftsmarken

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


16.1.2010   

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C 11/23


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (222, 333 und 555)

(Verbundene Rechtssachen T-200/07 bis T-202/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarken 222, 333 und 555 - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

2010/C 11/43

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o. (Częstochowa, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [radca prawny] D. Rzążewska)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: O. Montalto und K. Zajfert)

Gegenstand

Drei Klagen gegen Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. März 2007 (Sachen R 1276/2006-4, R 1277/2006-4 und R 1278/2006-4) betreffend die Anmeldungen der Wortmarken 222, 333 und 555 als Gemeinschaftsmarken

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007.


16.1.2010   

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C 11/23


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — Denka International/Kommission

(Rechtssache T-334/07) (1)

(Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Dichlorvos - Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG - Bewertungsverfahren - Gutachten eines wissenschaftlichen Gremiums der EFSA - Einrede der Rechtswidrigkeit - Art. 20 der Verordnung [EG] Nr. 1490/2002 - Vorlage neuer Studien und Daten im Lauf des Bewertungsverfahrens - Art. 8 der Verordnung [EG] Nr. 451/2000 - Art. 28 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 178/2002 - Vertrauensschutz - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Verteidigungsrechte - Subsidiaritätsgrundsatz - Art. 95 Abs. 3 EG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414)

2010/C 11/44

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Denka International BV (Barneveld, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Doherty und L. Parpala)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/387/EG der Kommission vom 6. Juni 2007 über die Nichtaufnahme von Dichlorvos in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 145, S. 16)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Denka International BV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


16.1.2010   

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C 11/24


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. November 2009 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-376/07) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen - Entscheidung über die Anordnung zur Auskunftserteilung bezüglich zweier Beihilferegelungen - Kontrollbefugnisse der Kommission nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung [EG] Nr. 70/2001)

2010/C 11/45

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma, J. Möller und B. Klein)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Gross und B. Martenczuk)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 3226 der Kommission vom 18. Juli 2007 über die Anordnung zur Auskunftserteilung bezüglich zweier Beihilferegelungen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10, S. 33) fallen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 297 vom 8.12.2007.


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C 11/24


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (100 und 300)

(Verbundene Rechtssachen T-425/07 und T-426/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarken 100 und 300 - Erklärung zum Schutzumfang - Art. 38 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] - Fehlende Unterscheidungskraft)

2010/C 11/46

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. (Częstochowa, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Rzążewska)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: O. Montalto und K. Zajfert)

Gegenstand

Zwei Klagen gegen die Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2007 (Sachen R 1274/2006-4 und R 1275/2006-4) über die Anmeldungen der Bildmarken 100 und 300 als Gemeinschaftsmarken

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 26.1.2008.


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C 11/24


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. November 2009 — Spa Monopole/HABM

(Rechtssache T-438/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SpagO - Ältere nationale Wortmarke SPA - Relatives Eintragungshindernis - Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 11/47

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV (Spa, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. De Brouwer, E. Cornu, É. De Gryse, D. Moreau, J. Pagenberg, A. von Mühlendahl und S. Abel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: B. Schmidt)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: De Francesco Import GmbH (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Terheggen und H. Lindner)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 13. September 2007 (Sache R 1285/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der De Francesco Import GmbH und der Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


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C 11/25


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — Michail/Kommission

(Rechtssache T-49/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungsverfahren 2003 - Vergabe einer Note für Verdienste bei Fehlen von zu erfüllenden Aufgaben - Immaterieller Schaden - Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst)

2010/C 11/48

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Christos Michail (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Meïdanis)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und K. Herrmann im Beistand von Rechtsanwalt E. Bourtzalas)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 22. November 2007, Michail/Kommission (F-67/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 22. November 2007, Michail/Kommission (F-67/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


16.1.2010   

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C 11/25


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — Michail/Kommission

(Rechtssache T-50/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungsverfahren 2004 - Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst)

2010/C 11/49

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Christos Michail (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Meïdanis)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und K. Herrmann als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt E. Bourtzalas)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 22. November 2007, Michail/Kommission (F-34/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Christos Michail trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.


16.1.2010   

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C 11/26


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — Clearwire Corporation/HABM (CLEARWIFI)

(Rechtssache T-399/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist - Wortmarke CLEARWIFI - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

2010/C 11/50

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Clearwire Corporation (Kirkland, Washington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Konrad)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carillo)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Juni 2008 (Sache R 706/2008-1) über die internationale Registrierung des Zeichens CLEARWIFI, bei der die Europäische Gemeinschaft benannt ist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Clearwire Corporation trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


16.1.2010   

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C 11/26


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. November 2009 — Apollo Group/HABM (THINKING AHEAD)

(Rechtssache T-473/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke THINKING AHEAD - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

2010/C 11/51

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Apollo Group, Inc. (Phoenix, Arizona, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Link und A. Jaeger-Lenz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 14. August 2008 (Sache R 728/2008-2) betreffend die Anmeldung des Wortzeichens THINKING AHEAD als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Apollo Group, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 10.1.2009.


16.1.2010   

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C 11/26


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 20. Oktober 2009 — Lebard/Kommission

(Rechtssache T-89/06) (1)

(Nichtigkeitsklage - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit)

2010/C 11/52

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Daniel Lebard (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. de Guillenchmidt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst É. Gippini Fournier und F. Amato, dann É. Gippini Fournier)

Gegenstand

Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Entscheidungen, mit denen die Kommission zum einen den Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Zusagen, an die die Kommission ihre Entscheidung vom 9. August 1999 in der Sache IV/M.1378 — Hoechst/Rhône-Poulenc geknüpft hat, durch das Unternehmen Aventis und zum anderen den Antrag auf Rücknahme ihrer Entscheidung vom 13. Juli 1999 in der Sache IV/M.1517 — Rhodia/Donau Chemie/Albright & Wilson abgelehnt hat

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Daniel Lebard trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

3.

Der Streithilfeantrag der Valauret SA hat sich erledigt.


(1)  ABl. C 131 vom 3.6.2006.


16.1.2010   

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C 11/27


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. November 2009 — Tiralongo/Kommission

(Rechtssache T-180/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Keine Verlängerung eines befristeten Vertrags - Schadensersatzklage - Ursprung des Schadens - Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst)

2010/C 11/53

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Giuseppe Tiralongo (Ladispoli, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, R. Sciaudone und S. Frazzani)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin im Beistand von Rechtsanwältin S. Corongiu)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 6. März 2008, Tiralongo/Kommission (F-55/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Giuseppe Tiralongo trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


16.1.2010   

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C 11/27


Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-409/09)

2010/C 11/54

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Kommission zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 200 000 Euro entsprechend ihrem Bruttogewinn (50 % des Auftragswerts) zu zahlen;

die Kommission zu verurteilen, einen Betrag von 100 000 Euro entsprechend dem Schaden zu zahlen, der infolge der entgangenen Chance zur Auftragsausführung entstanden ist;

der Kommission die Prozesskosten der Klägerin und die übrigen dieser im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage entstandenen Kosten und Aufwendungen aufzuerlegen, auch wenn die Klage abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache erhebt die Klägerin eine Klage wegen außervertraglicher Haftung für die Schäden, die ihr infolge der Entscheidung der Kommission vom 15. September 2004 entstanden sein sollen, mit der ihr Gebot für die im Wege des offenen Verfahrens erfolgte Ausschreibung FISH/2004/021 zur Beschaffung von Computern und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für die Informationssysteme der Generaldirektion Fischerei (1) zurückgewiesen und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde. Mit Urteil vom 10. September 2008 (2) stellte das Gericht erster Instanz fest, dass die Kommission beim Erlass der vorgenannten Entscheidung ihrer Begründungspflicht nach Art. 100 der Haushaltsordnung (3) und Art. 149 der Durchführungsbestimmungen nicht nachgekommen sei. Zu den anderen von der Klägerin geltend gemachten Klagegründen traf das Gericht keine Entscheidung.

Die Klägerin führt zur Begründung ihres Vorbringens aus, dass das Gericht mit dem vorgenannten Urteil anerkannt habe, dass der Bewertungsausschuss Vergabe- und Auswahlkriterien verwechselt und ihr Angebot bei dessen Zurückweisung fehlerhaft bewertet habe.

Darüber hinaus sei es in dem betreffenden Vergabeverfahren zu weiteren Unregelmäßigkeiten gekommen, die in der Rechtssache T-465/04 geltend gemacht worden seien, die aber vom Gericht nicht geprüft worden seien und zu denen dieses auch nicht Stellung genommen habe. Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und des freien Wettbewerbs und den Grundsatz einer guten und sorgfältigen Verwaltung verstoßen und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. Unter solchen Umständen liege in der Verletzung von Gemeinschaftsrecht ein hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß.

Da das Gericht die Entscheidung für nichtig erklärt habe, nachdem der auf der Grundlage der für nichtig erklärten Entscheidung vergebene Auftrag vollständig ausgeführt worden sei, verlangt die Klägerin Entschädigung dafür, dass der Vertrag nicht an sie vergeben worden und ihr eine Chance entgangen sei.


(1)  ABl. 2004/S 73-061407.

(2)  Evropaïki Dynamiki/Kommission, T-465/04, Slg. 2008, II-154.

(3)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).


16.1.2010   

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C 11/28


Klage, eingereicht am 19. Oktober 2009 — DEI/Kommission

(Rechtssache T-421/09)

2010/C 11/55

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou A. E. (DEI) (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Anestis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 5. März 2008 erließ die Kommission die Entscheidung K(2008) 824 über die Gewährung bzw. Aufrechterhaltung von Genehmigungen für den Braunkohleabbau zugunsten der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou A. E. (im Folgenden: Klägerin) durch die Hellenische Republik, mit der sie festgestellt hat, dass die Hellenische Republik gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG verstoßen hat, indem sie der Klägerin Sonderrechte bei der Braunkohlegewinnung in Griechenland gewährte und aufrechterhielt, wodurch eine Chancenungleichheit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern in Bezug auf den Zugang zu Primärbrennstoffen für die Stromerzeugung entstand und PPC seine beherrschende Stellung auf dem Strommarkt für Großkunden aufrechterhalten und ausbauen konnte.

Die Klägerin focht diese Entscheidung mit einer Nichtigkeitsklage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften an, die unter dem Aktenzeichen T-169/08 in das Register der Kanzlei eingetragen worden und noch anhängig ist.

Die vorliegende Klage richtet sich auf die Nichtigerklärung nach Art. 230 Abs. 4 EG der Entscheidung K(2009) 6244 der Kommission vom 4. August 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zur Festlegung der Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in der Entscheidung der Kommission vom 5. März 2008 über die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung von Genehmigungen zur Braunkohlegewinnung zugunsten der Public Power Corporation S.A. [Dimosia Epicheirisi Ilektrismou A.E] durch die Hellenische Republik festgestellten Zuwiderhandlung.

Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, weil sie erstens die relevanten Märkte falsch bestimmt habe, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass bei der Stromerzeugung andere Brennstoffe wie Erdgas, die mit der Braunkohle austauschbar seien und daher zum selben Markt gehörten, mit der abgebauten Braunkohle in Wettbewerb stünden, und zweitens die räumliche Ausdehnung des Marktes für die Versorgung mit Braunkohle in Griechenland zur Stromerzeugung falsch eingeschätzt habe, denn dieser umfasse die größere Region des Balkans.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die angefochtene Entscheidung mit einem Rechtsfehler und einem offensichtlichen Fehler bezüglich der Tatsachenwürdigung hinsichtlich der Notwendigkeit, Abhilfemaßnahmen vorzuschreiben, behaftet sei. Erstens sei der Kommission ein Fehler unterlaufen, weil sie bei der Festlegung der Abhilfemaßnahmen rechtliche Argumente und Tatsachen, die im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren zur Entscheidung vom März 2008 vorgebracht worden seien, nicht berücksichtigt habe. Zweitens habe die Kommission zu Unrecht wichtiges neues Vorbringen der DEI zur weiteren Öffnung des Strommarktes für Großkunden mit der Begründung abgelehnt, dass es sich nicht um neue wesentliche Tatsachen handele. Drittens beruhe die angefochtene Entscheidung auf einer fehlerhaften Berechnung der Braunkohlemengen, die an die Wettbewerber abgegeben werden müssten, um der angeblichen Zuwiderhandlung abzuhelfen.

Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung die Vorgaben für die Begründung nicht erfülle, sondern lediglich bestimmte von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragene Argumente zusammenfasse, ohne sie zu widerlegen. Auch der Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zur räumlichen Ausdehnung des Braunkohlemarkts erlaube es dem Adressaten der Entscheidung nicht, die abschließenden Schlussfolgerungen der Beklagten hierzu nachzuvollziehen. Schließlich begründe die angefochtene Entscheidung nicht, warum ein Prozentsatz von 40 % als notwendiger Anteil der bekannten gewinnbaren Braunkohlereserven abbaubarer Braunkohle angesehen worden sei, zu dem den Wettbewerbern der DEI Zugang gewährt werden müsse.

Schließlich macht die Klägerin mit dem vierten Klagegrund geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Grundsätze der Vertragsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit verstoße. Soweit die Entscheidung Privatunternehmen, die künftig über Ausschreibungsverfahren Gewinnungsrechte für die Lagerstätten Drama, Elassona, Vegora und Vevi erwürben, verbiete, DEI bestimmte Mengen abgebauter Braunkohle zu verkaufen, schränke sie automatisch und auf unverhältnismäßige Weise die Vertragsfreiheit der Klägerin und privater Dritter ein. In Anbetracht der bedeutenden Entwicklungen, die die fortschreitende Öffnung des griechischen Strommarktes belegten, stellten der Ausschluss der DEI von sämtlichen Ausschreibungsverfahren für die Gewährung neuer Braunkohleabbaurechte und die ungerechtfertigte Einschränkung ihrer unternehmerischen Tätigkeit Maßnahmen dar, die nicht erforderlich seien und außer Verhältnis zur angeblichen Zuwiderhandlung stünden.


16.1.2010   

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C 11/29


Klage, eingereicht am 21. Oktober 2009 — Bayerische Asphalt-Mischwerke/HABM — Koninklijke BAM Groep (bam)

(Rechtssache T-426/09)

2010/C 11/56

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Bayerische Asphalt-Mischwerke GmbH & Co. KG für Straßenbaustoffe (Hofolding, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt und Solicitor R. Kunze sowie Rechtsanwalt G. Würtenberger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Koninklijke BAM Groep NV (Bunnik, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. August 2009 in der Sache R 1005/2008-2 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch in Bezug auf „Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; transportable Bauten; Denkmäler, nicht aus Metall; Bauwesen; Reparaturwesen; Reparaturen und Wartung“ zurückgewiesen wurde;

dem Widerspruch gegen die in Frage stehende Gemeinschaftsmarke ebenfalls für „Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; transportable Bauten; Denkmäler, nicht aus Metall; Bauwesen; Reparaturwesen; Reparaturen und Wartung“ stattzugeben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „bam“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 19, 37 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene deutsche Bildmarke „bam“ für Waren der Klassen 7 und 19.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer verkannt habe, dass zwischen den von der betreffenden Gemeinschaftsmarke erfassten Waren und Dienstleistungen einerseits und den von der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marke erfassten Waren andererseits Ähnlichkeit vorliege, ferner Ermessensmissbrauch, da die Beschwerdekammer ultra vires gehandelt habe, Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da sich die Beschwerdekammer nicht umfassend mit den von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe, und Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer fälschlich den Schutzumfang der betreffenden Gemeinschaftsmarke eingeschränkt und daher rechtsfehlerhaft nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigt habe.


16.1.2010   

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C 11/30


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2009 — Berenschot Groep BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-428/09)

2010/C 11/57

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Berenschot Groep BV (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: B. O’Connor, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die nicht mit Gründen versehene Entscheidung der Kommission vom 11. August 2009, das von der Klägerin eingereichte Angebot nicht unter die sieben wirtschaftlich günstigsten Angebote einzustufen und folglich dem von ihr geleiteten Konsortium im Ausschreibungsverfahren für Dienstleistungen „Mehrfachrahmenvertrag zur Beschaffung von kurzfristigen Dienstleistungen im ausschließlichen Interesse von Drittländern, die von der Außenhilfe der Europäischen Kommission begünstigt werden“ den Zuschlag zu versagen, für nichtig zu erklären;

die Durchführung der Ausschreibung und die Beachtung der Sorgfalt im Hinblick auf die unter Betrugsverdacht stehenden Bieter zu überprüfen;

die Entscheidung von 21. Oktober 2009 für nichtig zu erklären;

alle weiteren Anordnungen zu treffen, die das Gericht als erforderlich ansieht;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten, dem von ihr als Teil eines Konsortiums bei einer offenen Ausschreibung über die Erbringung von Dienstleistungen (EuropeAid/127054/C/SER/multi) „Mehrfachrahmenvertrag zur Beschaffung von kurzfristigen Dienstleistungen im ausschließlichen Interesse von Drittländern, die von der Außenhilfe der Europäischen Kommission begünstigt werden“ (1) eingereichten Angebot den Zuschlag zu versagen. Außerdem begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten vom 21. Oktober 2009, mit der ihr teilweiser Zugang zum Bewertungsbericht des genannten Ausschreibungsverfahrens gewährt wurde.

Die Klägerin begründet ihre Klage wie folgt.

Erstens habe der Bewertungsausschuss die in ihrem Angebot genannten Sachverständigen nicht ordnungsgemäß bewertet. Der Bewertungsausschuss habe einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, indem er die Sachverständigen des von ihr geführten Konsortiums unangemessen benotet habe. Außerdem hätten der Bewertungsausschuss und die Kommission weder eine Erklärung des Systems zur Einstufung der einzelnen Lebensläufe geliefert, noch hätten sie erklärt, weshalb die Sachverständigen der Klägerin so schlecht benotet worden seien. Wenn der Bewertungsausschuss bei seiner Beurteilung keine objektiven Kriterien angewandt habe, habe es die Kommission unterlassen, die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter, der Transparenz, des lauteren Wettbewerbs und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen. Der Bewertungsbericht der Kommission vom 21. Oktober 2009 habe dieses Informationsdefizit nicht beseitigt, da er sich auf die Darstellung der von der Klägerin erreichten Endnoten beschränkt habe.

Zweitens habe die Beklagte gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2009 (2) verstoßen, indem sie auf die Anträge der Klägerin, innerhalb der in dieser Vorschrift bestimmten Fristen Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, nicht reagiert habe. Die Klägerin trägt des Weiteren vor, die Beklagte habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie den Bewertungsbericht nicht so rechtzeitig herausgegeben habe, dass sie, die Klägerin, in der Lage gewesen wäre, ihre Rechte aus Art. 230 EG auszuüben.

Drittens sei die Kommission den ihr gemäß Art. 94 der Haushaltsordnung (3) und dem Beschluss 2008/969 (4) obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen, da sie, indem sie die unter Betrugsverdacht stehenden Bieter nicht von der Vergabe der betreffenden Aufträge ausgeschlossen habe, keine Maßnahmen zum Schutz des Gemeinschaftshaushalts getroffen habe.


(1)  ABl. 2008/S 90-121428.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

(3)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

(4)  Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (ABl. L 344, S. 125).


16.1.2010   

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C 11/30


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2009 — GL2006 Europe/Kommission und OLAF

(Rechtssache T-435/09)

2010/C 11/58

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: GL2006 Europe Ltd (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Gardenal und E. Belinguier-Raiz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die von der Kommission im Dezember 2008 durchgeführte Kontrolle an Ort und Stelle, den von der Kommission am 19. Dezember 2008 erstellten Entwurf des Prüfungsberichts und den von dieser am 25. März 2009 erstellten endgültigen Prüfungsbericht sowie die endgültige Entscheidung der Kommission, die im Schreiben vom 10. Juli 2009 enthalten ist, das die Beendigung von zwei Projekten vorsieht, an denen GL2006 Europe Ltd beteiligt war, sowie die Belastungsanzeigen vom 7. August 2009, denen zufolge GL2006 Europe Ltd einen Gesamtbetrag von 2 258 456,31 Euro an die Kommission zurückzahlen muss, für rechtswidrig und für null und nichtig zu erklären;

hilfsweise oder zusätzlich festzustellen, dass die wesentlichen Behauptungen der Kommission ungerechtfertigt sind;

festzustellen, dass die von der Kommission durchgeführte Kontrolle an Ort und Stelle, deren Prüfungsberichte und deren endgültige Entscheidung die Gültigkeit der EG-Verträge, an denen GL2006 Europe Ltd beteiligt war, nicht beeinträchtigen kann;

festzustellen, dass diese Verträge gültig sind;

der Kommission alle Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage, die auf eine Schiedsklausel gestützt wird, bestreitet die Klägerin, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2009, mit der infolge des Prüfungsberichts des OLAF zwei mit der Klägerin im Rahmen der Gemeinschaftsaktivitäten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung geschlossene Verträge beendet wurden. Sie bestreitet außerdem die Rechtmäßigkeit der von der Kommission am 6. August 2009 infolge desselben Prüfungsberichts des OLAF erlassenen Belastungsanzeigen, mit denen von der Kommission gezahlte Vorschüsse für zwölf Projekte zurückgefordert werden, an denen die Klägerin beteiligt und im Hinblick auf die sie Gegenstand von Ermittlungen war.

Die Klägerin stützt ihre Anträge auf folgende Argumente:

 

Erstens sei die von der Kommission durchgeführte Kontrolle an Ort und Stelle aus folgenden Gründen nicht ordnungsgemäß gewesen: Es habe keine vorherige Mitteilung gegeben. Ihre Dauer sei im Hinblick auf die Schwere der endgültigen Entscheidung unzureichend gewesen. Die wesentlichen Gesichtspunkte seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Kommission habe den Anspruch der Klägerin auf Vertraulichkeit beeinträchtigt. Es liege ein Fehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage vor, da in den schriftlichen Aufzeichnungen über die genannte Kontrolle eine Verordnung erwähnt werde, die nicht mehr in Kraft sei.

 

Zweitens enthalte der Prüfungsbericht schwere Fehler wie das Fehlen einer angemessenen Begründung — da er auf der Grundlage einer unvollständigen Kontrolle an Ort und Stelle erstellt worden sei — und das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen der Analyse und den Schlussfolgerungen, zu denen der endgültige Bericht gelange, wodurch die Grundrechte der Klägerin wie die Unschuldsvermutung verletzt worden seien.

 

Drittens sei die endgültige Entscheidung der Kommission nicht eindeutig in Bezug auf die Sanktion, da die Entscheidung die Beendigung von zwei Verträgen vorsehe, während sich die Belastungsanzeigen auf zwölf Verträge bezögen. Außerdem sei die endgültige Entscheidung der Kommission der Klägerin nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden.

 

Darüber hinaus bestreitet die Klägerin die wesentlichen Argumente der Kommission für die Beendigung der Verträge und die Rückforderung der der Klägerin überwiesenen Beträge. Diese Argumente, die die Kommission in ihrer Entscheidung angeführt habe, seien haltlos und führten zu Ergebnissen, die im Gegensatz zu den im Prüfungsbericht von 2007 angeführten stünden.


16.1.2010   

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C 11/31


Klage, eingereicht am 29. Oktober 2009 — Dufour/EZB

(Rechtssache T-436/09)

2010/C 11/59

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Julien Dufour (Jolivet, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Schoenacker Rossi)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Der Kläger beantragt,

die ihm mit Schreiben vom 2. September 2009 mitgeteilte Bestätigung der Weigerung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank, ihm Zugang zu den Datenbanken zu gewähren, die die Erstellung von Berichten über die Einstellung und die Mobilität des Personals ermöglicht haben, für nichtig zu erklären;

infolgedessen die Europäische Zentralbank zu verurteilen, ihm sämtliche Datenbanken zugänglich zu machen, die die Erstellung von Berichten über die Einstellung und die Mobilität des Personals ermöglicht haben;

die Europäische Zentralbank zu verurteilen, ihm zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens einen Betrag von 5 000 Euro zu zahlen;

der Europäischen Zentralbank die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragt mit der vorliegenden Klage die Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 2. September 2009, mit der ihm der Zugang zu den Datenbanken, die zwischen 1999 und 2009 die Erstellung von Berichten über die Einstellung und die Mobilität des Personals ermöglichten, verweigert wurde, um den er im Rahmen der Vorbereitung seiner Doktorarbeit ersucht hatte, sowie den Ersatz des ihm durch die Verzögerung bei der Abfassung seiner Arbeit entstandenen Schadens.

Er stützt seine Klage darauf, dass die Begründung für die Weigerung, ihm Zugang zu den fraglichen Dokumenten zu gewähren, rechtswidrig sei, weil die geltend gemachten Ausnahmen nicht näher erläutert worden und im Beschluss EZB/2004/3 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (1), der zur Durchführung der Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) ergangen sei, nicht vorgesehen seien; sie beruhe auf der irrigen Annahme, dass die in Datenbanken in elektronischer, nicht ausgedruckter Form enthaltenen Daten kein „Dokument“ seien. Schließlich sei die Europäische Zentralbank nicht berechtigt, ihm Schwierigkeiten, die Dokumente verfügbar zu machen, entgegenzuhalten.


(1)  ABl. L 80, S. 42.

(2)  ABl. L 145, S. 43.


16.1.2010   

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C 11/32


Klage, eingereicht am 19. Oktober 2009 — Oyster Cosmetics/HABM — Kadabell (OYSTER COSMETICS)

(Rechtssache T-437/09)

2010/C 11/60

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Oyster Cosmetics SpA (Castiglione delle Stiviere, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Perani und P. Pozzi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Kadabell GmbH & Co. KG (Lenzkirch, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. August 2009 in der Sache R 1367/2008-1 aufzuheben;

den gegnerischen Verfahrensbeteiligten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „OYSTER COSMETICS“ für Waren der Klasse 3.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „KADUS OYSTRA AUTO STOP PROTECTION“ für Waren der Klasse 3.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlich festgestellt habe, dass Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Gemeinschaftsmarken bestehe.


16.1.2010   

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C 11/32


Klage, eingereicht am 23. Oktober 2009 — Purvis/Europäisches Parlament

(Rechtssache T-439/09)

2010/C 11/61

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: John Robert Purvis (Saint-Andrews, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 9. März und 1. April 2009 insofern für rechtswidrig zu erklären, als sie das zusätzliche Altersversorgungssystem ändern und die besonderen Zahlungsmodalitäten des zusätzlichen Ruhegehalts der Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten des Parlaments, die diesem Altersversorgungssystem freiwillig beigetreten sind, beseitigen;

die Entscheidung des Parlaments vom 7. August 2009, mit der es abgelehnt wird, 25 % des Ruhegehalts des Klägers in Form einer Kapitalleistung zu zahlen, für nichtig zu erklären;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die in Ausführung der Regelung betreffend das zusätzliche (freiwillige) Altersversorgungssystem in Anlage VIII der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments in der durch Entscheidung des Parlaments vom 9. März 2009 geänderten Fassung ergangene Entscheidung des Parlaments vom 7. August 2009, mit der der Antrag des Klägers, ihm seine zusätzliche Altersversorgung ab August 2009 zum Teil (25 %) in Form einer Kapitalleistung und zum Teil in Form einer Rente zu zahlen, abgelehnt wird.

Der Kläger stützt seine Klage in der Sache auf vier Rügen:

Verletzung seiner erworbenen Rechte und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes;

Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit;

Verstoß gegen Art. 29 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, wonach die Quästoren und der Generalsekretär über die Auslegung und die strikte Anwendung dieser Regelung wachen;

Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Durchführung der Verträge und Nichtigkeit der reinen Willensklauseln.


16.1.2010   

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C 11/33


Klage, eingereicht am 4. November 2009 — Agriconsulting Europe SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-443/09)

2010/C 11/62

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Agriconsulting Europe SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, R. Sciaudone und A. Neri)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

die Kommission zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist ein führendes Beratungsunternehmen auf dem Gebiet der Projektabwicklung und technischen Unterstützung bei internationalen Entwicklungsprojekten. Sie ficht die Entscheidung der Kommission an, das Angebot des von ihr geleiteten Konsortiums im Vergabeverfahren zu Los Nr. 11 der Ausschreibung EuropeAid/127054/C/SER/multi (ABl. S 128 vom 4. Juli 2008) nicht unter die sechs wirtschaftlich günstigsten Angebote einzustufen und für dieses Los anderen Bietern den Zuschlag zu erteilen.

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

Verfälschung von Tatsachen und Beweisen. In der angefochtenen Entscheidung sei das Angebot der Klägerin unter der Annahme zurückgewiesen worden, die „Exklusivitätserklärungen“ dreier Experten, die diese in ihren Angeboten abgegeben hätten, seien auch im Rahmen anderer Angebote abgegeben worden und seien daher bei der Angebotsprüfung nicht zu berücksichtigen. Diese Schlussfolgerung sei fehlerhaft, da nicht berücksichtigt worden sei, dass die Experten erklärt hätten, einige der genannten Erklärungen seien unwirksam oder schlicht gefälscht;

fehlerhafte Auslegung der aus dem Verstoß gegen die „Exklusivitätserklärung“ zu ziehenden Rechtsfolgen und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die Beklagte die für die Unterfertigung mehrerer Exklusivitätserklärungen vorgesehene Sanktion bei allen Angeboten verhängt habe, ohne die Rolle und den Verantwortungsbereich der jeweiligen Gesellschaft oder des jeweiligen Experten zu berücksichtigen;

Verstoß gegen Rechtsvorschriften, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Beklagte nicht von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht habe, bei einer einen Teil des Angebots betreffenden Mehrdeutigkeit um Klarstellung zu ersuchen, bevor Mängel festgestellt würden, die zur Unwirksamkeit eines Angebots führen könnten.

Die Klägerin, die außerdem einen Verstoß gegen die Begründungspflicht rügt, beantragt ferner, ihr außervertraglichen Schadensersatz aufgrund unerlaubter oder, hilfsweise, erlaubter Handlung zuzusprechen.


16.1.2010   

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C 11/34


Klage, eingereicht am 29. Oktober 2009 — La City/HABM — Bücheler und Ewert (citydogs)

(Rechtssache T-444/09)

2010/C 11/63

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: La City (La Courneuve, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Bénoliel-Claux)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Andreas Bücheler und Konstanze Ewert (Engelskirchen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 5. August 2009 in der Sache Nr. R 233/2008-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Andreas Bücheler und Konstanze Ewert.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „citydogs“ für Waren der Klassen 16, 18 und 25 (Anmeldung Nr. 4 692 381).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die französische Wortmarke „CITY“ für Waren der Klassen 9, 14, 18 und 25, wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung in den Klassen 18 und 25 richtete.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


16.1.2010   

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C 11/34


Klage, eingereicht am 6. November 2009 — Simba Toys/HABM — Seven Towns (Dreidimensionales Erscheinungsbild eines Spielzeugs in der Form eines Würfels)

(Rechtssache T-450/09)

2010/C 11/64

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Simba Toys GmbH & Co. KG (Fürth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Ruhl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Seven Towns Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. September 2009 in der Sache R 1526/2008-2 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Dreidimensionales Erscheinungsbild eines Spielzeugs in der Form eines Würfels für Waren in Klasse 28.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und e der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die von der Klägerin vorgetragenen absoluten Eintragungshindernisse unzutreffend beurteilt habe, Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer nicht begründet habe, warum sie den Löschungsgrund des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung verneint habe, und Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Merkmale der Marke, die Gegenstand des Antrags auf Nichtigerklärung gewesen sei, nicht in vollem Umfang festgestellt und bestimmte Merkmale dieser Marke nicht berücksichtigt habe.


16.1.2010   

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C 11/35


Rechtsmittel, eingelegt am 11. November 2009 von Eckehard Rosenbaum gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. September 2009 in der Rechtssache F-9/08 Rosenbaum/Kommission

(Rechtssache T-452/09 P)

2010/C 11/65

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Eckehard Rosenbaum (Bonn, Deutschland) Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Rüber)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. September 2009 in der Rechtssache Rosenbaum/Kommission aufzuheben;

die Einstufungsentscheidung der Beklagten vom 13. Februar 2007 aufzuheben;

der Beklagten aufzugeben, den Kläger diskriminierungsfrei und seiner Berufserfahrung entsprechend einzustufen sowie die weiteren sich aus dem Urteil ergebenden notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,

der Beklagten die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. September 2009 in der Rechtssache F-9/08, Rosenbaum/Kommission, mit dem die Klage des Rechtsmittelführers abgewiesen wurde.

Der Rechtsmittelführer macht zur Begründung seines Rechtsmittels an erster Stelle geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den ersten Klagegrund unvollständig geprüft habe. Ferner trägt der Rechtsmittelführer vor, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es die weiteren drei Klagegründe zurückgewiesen habe, da diese im Gegensatz zu der Auffassung des erkennenden Gerichts geeignet seien, die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme herbeizuführen. Schließlich ist der Rechtsmittelführer der Auffassung, dass das Fehlen höherwertiger Auswahlverfahren für die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung relevant und die Zurückweisung der diesbezüglich vorgelegten Beweismittel aus diesem Grund rechtswidrig sei.


16.1.2010   

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C 11/35


Klage, eingereicht am 13. November 2009 — Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission

(Rechtssache T-457/09)

2010/C 11/66

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rosenfeld und I. Liebach)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

die Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009 K(2009) 3900 endg. korr. über die staatliche Beihilfe, C-43/2008 (ex N 390/2008), die Deutschland zur Umstrukturierung der WestLB AG gewähren will, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 3900 endg. korr. vom 12. Mai 2009 betreffend die staatliche Beihilfe, die Deutschland zur Umstrukturierung der WestLB AG gewähren will (C-43/2008 [N 390/2008]). In dieser Entscheidung ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete Beihilfe in Form einer Garantie von 5 Milliarden Euro, vorbehaltlich einiger Bedingungen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

Zur Begründung der Nichtigkeitsklage macht der Kläger, der an der WestLB AG beteiligt ist, folgende Klagegründe geltend:

Verstoß gegen das Kollegialprinzip nach Art. 219 EG, da die angefochtene Entscheidung nicht von der Kommission als sachlich zuständigem Organ, sondern von der Kommissarin für Wettbewerb getroffen worden sei;

Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG, da das Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsverfälschung überhaupt nicht geprüft worden sei;

fehlerhafte Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. b 2. Alt. EG, da die angefochtene Entscheidung den Sachverhalt sowie Inhalt und Normstruktur dieser Vorschrift verkenne, die zwingend vorgegebene Abwägungs- bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht bzw. mangelhaft durchführe, in mehrfacher Hinsicht beurteilungs- und ermessensfehlerhaft sei und unverhältnismäßige Bedingungen aufstelle;

Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips;

Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, da die angefochtene Entscheidung die WestLB AG und ihre Anteilseigner im Vergleich zu vor der Finanzkrise erlassenen Entscheidungen und in der gegenwärtigen Finanzkrise erlassenen Entscheidungen ohne sachlich gerechtfertigten Grund ungleich behandele;

Verletzung von Art. 295 EG, da die Bedingung der Aufgabe der bisherigen Eigentümerstellung in das von Deutschland gewährleistete und geschützte Eigentumsrecht der Anteilseigner der WestLB AG eingreife;

Verletzung von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1), der für einen derartigen Eingriff keine materiellrechtliche, hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage darstelle;

Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1).


16.1.2010   

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C 11/36


Klage, eingereicht am 13. November 2009 — Slovak Telekom/Kommission

(Rechtssache T-458/09)

2010/C 11/67

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Slovak Telekom a. s. (Bratislava, Slowakische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Maier, L. Kjølbye und D. Geradin)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 6840 der Kommission vom 3. September 2009, mit der ihr nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates (1) aufgegeben wird, in der Sache COMP/39523 — Slovak Telekom in einem Verfahren nach Art. 82 EG Auskunft zu erteilen, und mit der für den Fall der Nichteinhaltung der Entscheidung Zwangsgelder auferlegt werden.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

Sie macht erstens geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße hinsichtlich der einen Zeitraum vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur EU betreffenden Auskünfte gegen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003. Nach Ansicht der Klägerin war die Kommission vor diesem Datum nicht befugt, auf Handlungen, die im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik vorgenommen wurden, EG-Recht anzuwenden; folglich sei sie nicht berechtigt, die ihr mit diesem Artikel übertragene Ermittlungsbefugnis zum Erhalt von Auskünften auszuüben, die diesen Zeitraum beträfen.

Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz der Verfahrensgerechtigkeit nach Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte. Die Kommissionsuntersuchung der Handlungen der Klägerin, die in dem Zeitraum stattgefunden hätten, bevor EG-Recht anwendbar und von der Klägerin einzuhalten gewesen sei, könne nachteilig für die Klägerin sein.

Drittens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zum Ausdruck komme und gemäß dem die Kommission befugt sei, Unternehmen zur Erteilung sämtlicher erforderlicher Auskünfte zu verpflichten. Die Kommission habe insoweit den Nachweis der erforderlichen Verbindung zwischen der geforderten Auskunft, die einen vor dem Beitritt liegenden Zeitraum betreffe, und den vorgeworfenen rechtswidrigen Handlungen im Zeitraum nach dem 1. Mai 2004 nicht erbracht. Nach Ansicht der Klägerin sind infolgedessen Auskünfte oder Unterlagen aus dem vor dem Beitritt liegenden Zeitraum für die Prüfung der Kommission, ob die Handlungen der Klägerin im Zeitraum nach dem Beitritt gemeinschaftsrechtskonform seien, nicht erforderlich.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln; ABl. L 1, S. 1


16.1.2010   

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C 11/37


Klage, eingereicht am 17. November 2009 — Storck/HABM — RAI (Ragolizia)

(Rechtssache T-462/09)

2010/C 11/68

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: August Storck KG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Rohr, P. Goldenbaum und T. Melchert)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Radiotelevisione italiana SpA (RAI) (Rom, Italien)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 8. September 2009 (R 1779/2008-4) aufzuheben;

dem Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

für den Fall, dass sich die Streithelferin an dem Verfahren beteiligt, der Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „Ragolizia“ für Waren der Klasse 30 (Anmeldung Nr. 5 201 835)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Radiotelevisione italiana SpA (RAI)

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Gemeinschaftswortmarke Nr. 4 771 762„FAVOLIZIA“

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch und Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1), da keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


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Klage, eingereicht am 20. November 2009 — Herm. Sprenger/HABM — Kieffer Sattlerwarenfabrik (Form eines Steigbügels)

(Rechtssache T-463/09)

2010/C 11/69

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Herm. Sprenger GmbH & Co. KG (Iserlohn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Schiller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Georg Kieffer Sattlerwarenfabrik GmbH (München, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. September 2009 in dem Beschwerdeverfahren R 1614/2008-4 für nichtig zu erklären;

den Antrag der Firma Georg Kieffer Sattlerwarenfabrik GmbH auf Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke Nr. 1 599 620 der Klägerin zurückzuweisen;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die dreidimensionale Gemeinschaftsmarke Nr. 1 599 620 für Waren der Klasse 6

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Georg Kieffer Sattlerwarenfabrik GmbH

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Nichtigerklärung der betroffenen Gemeinschaftsmarke

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) wegen zu Unrecht verneinter originärer Unterscheidungskraft;

Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 52 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, da zu Unrecht angenommen worden sei, dass die streitgegenständliche Marke nicht Unterscheidungskraft kraft Benutzung erlangt habe;

Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009, da der maßgebliche Sachverhalt nicht in der erforderlichen Weise ermittelt worden sei;

Verletzung von Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs;

Verstoß gegen Art. 77 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer dem hilfsweisen Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung hätte stattgeben müssen;

Verletzung des EG-Vertrages unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf ein faires Verfahren.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. Oktober 2009 — Nestlé/HABM

(Rechtssache T-74/04) (1)

2010/C 11/70

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 94 vom 17.4.2004.


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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. November 2009 — Lumenis/HABM (FACES)

(Rechtssache T-301/07) (1)

2010/C 11/71

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 247 vom 20.10.2007.


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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. November 2009 — Tipik/Kommission

(Rechtssache T-252/08) (1)

2010/C 11/72

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. November 2009 — STIM d’Orbigny/Kommission

(Rechtssache T-559/08) (1)

2010/C 11/73

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


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C 11/39


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. Oktober 2009 — Bactria und Gutknecht/Kommission

(Rechtssache T-561/08) (1)

2010/C 11/74

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


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C 11/39


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. November 2009 — Mannatech/HABM (BOUNCEBACK)

(Rechtssache T-263/09) (1)

2010/C 11/75

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 205 vom 29.8.2009.


Gericht für den öffentlichen Dienst

16.1.2010   

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C 11/40


Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 — V/Europäisches Parlament

(Rechtssache F-46/09)

2010/C 11/76

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: V (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: É. Boigelot, Avocat)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung des ärztlichen Gutachtens vom 18. Dezember 2008 über die mangelnde körperliche Eignung der Klägerin und Aufhebung der Entscheidung vom 19. Dezember 2008, mit der ein der Klägerin zuvor gemachtes Einstellungsangebot zurückgezogen wurde.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Direktors der Personalverwaltung vom 19. Dezember 2008 aufzuheben, mit der das der Klägerin am 10. Dezember 2008 gemachte Einstellungsangebot als Vertragsbedienstete beim Generalsekretariat wegen mangelnder Eignung zur Einstellung zurückgezogen wurde;

das ärztliche Gutachten des Vertrauensarztes des Parlaments vom 18. Dezember 2008 über die mangelnde körperliche Eignung insoweit aufzuheben, als darin die mangelnde Eignung der Klägerin zum einen ohne eine klinische Untersuchung festgestellt wurde und sich dieses Gutachten zum anderen ausschließlich auf die 2006 vom Vertrauensarzt der Europäischen Kommission getroffene Entscheidung über die mangelnde Eignung zur Einstellung gründet, die anschließend von einem Ärzteausschuss unrechtmäßig bestätigt wurde, nachdem die Klägerin die Auflösung dieses Ausschusses beantragt hatte — diese Entscheidungen wurden vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst in der noch anhängigen Rechtssache F-33/08 angefochten;

als Folge der Aufhebung der Entscheidung und des ärztlichen Gutachtens eine wirkliche, nicht diskriminierende ärztliche Einstellungsuntersuchung beim Parlament durchzuführen und die der Klägerin angebotene Stelle bei der GD Kommunikation des Europäischen Parlaments erneut zur Verfügung zu stellen;

Schadensersatz für den der Klägerin entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu leisten, der vorläufig nach billigem Ermessen mit 70 000 Euro (zuzüglich Verzugszinsen ab dem 18. Dezember 2008, zu berechnen nach dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten) veranschlagt wird, vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verringerung im Laufe des Verfahrens.

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


16.1.2010   

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C 11/40


Klage, eingereicht am 21. Oktober 2009 — W/Kommission

(Rechtssache F-86/09)

2010/C 11/77

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: W (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, dem Kläger keine Haushaltszulage zu gewähren

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche vom 5. März 2009, ihm keine Haushaltszulage zu gewähren, aufzuheben;

die Zurückweisung seiner am 2. April 2009 eingelegten und unter der Nummer Nummer R/149/09 eingetragenen Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts, die vom Generaldirektor der GD Admin in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde am 17. Juli verfügt worden ist, aufzuheben;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


16.1.2010   

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C 11/41


Klage, eingereicht am 4. November 2009 — Ernotte/Kommission

(Rechtssache F-90/09)

2010/C 11/78

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Frédéric Ernotte (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin L. Defalque)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Verurteilung der Kommission zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der dem Kläger aufgrund der Art und Weise der Behandlung seines Vorgangs betreffend die Anerkennung des von ihm erlittenen Herzinfarkts als Unfall entstanden ist

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Kommission zu verurteilen, an ihn 96 579,175 Euro (zuzüglich Verzugszinsen, deren Betrag nach dem Satz zu berechnen ist, den die Europäische Zentralbank für ihre Hauptfinanzierungsgeschäfte festsetzt, zuzüglich 2 Punkte ab 1. Januar 2006) als Ersatz des materiellen Schadens zu zahlen, der ihm aufgrund der Nachlässigkeit und der unangemessenen Frist, in der die Kommission seinen Vorgang betreffend die Anerkennung des von ihm am 28. August 2002 erlittenen Herzinfarkts als Unfall behandelt hat, entstanden ist;

Schadensersatz für den ihm entstandenen immateriellen Schadens zuzusprechen, der vorläufig nach billigem Ermessen mit 5 000 Euro beziffert wird, vorbehaltlich der Erhöhung oder Verringerung im Laufe des Verfahrens;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


16.1.2010   

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Klage, eingereicht am 30. Oktober 2009 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-91/09)

2010/C 11/79

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund eines Schreibens, mit dem die Kommission einen Arzt gebeten hat, bei ihm eine amtsärztliche Untersuchung zu dem Zweck vorzunehmen, seine tatsächliche Dienstfähigkeit festzustellen, abgelehnt wurde

Anträge

Die Kläger beantragt,

die rechtliche Inexistenz der sachlich durch Stillschweigen zustande gekommenen Entscheidung festzustellen, mit der der Antrag vom 9. September 2008 von der Kommission abgelehnt wurde, hilfsweise diese Entscheidung aufzuheben;

soweit erforderlich, die rechtliche Inexistenz der wie auch immer zustande gekommenen Maßnahme, mit der die Beschwerde vom 16. März 2009 gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags vom 9. September 2008 von der Kommission zurückgewiesen worden ist, festzustellen, hilfsweise diese Maßnahme aufzuheben;

soweit erforderlich, die rechtliche Inexistenz des Schreibens ADMIN.B.2/MB/ks/D(09) 16349 vom 30. Juni 2009 festzustellen, hilfsweise dieses Schreiben aufzuheben;

soweit erforderlich, die Tatsache festzustellen, dass ein Beamter der Kommission a) dem Direktor der A.S.L. Le 2 — Maglie (Gesundheitsbehörde) das Schreiben vom 9. Dezember 2003 mit dem Betreff „Amtsärztliche Untersuchung in Tricase (Le)“ zugeleitet hat oder zuleiten ließ, b) ihn gebeten hat, den Kläger einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, c) ihm mitgeteilt hat, dass wegen langer Krankheit (mehr als 365 Tage) am 14. Februar 2003 ein Verfahren gegen den Kläger (Invaliditätsausschuss) zur Bewertung der Frage, ob dieser dienstfähig sei, abgelehnt worden sei, d) ihm seine absolut unbegründete Meinung mitgeteilt hat, dass der Kläger „zahlreiche Verzögerungstaktiken zu dem Zweck angewandt hat, die Einberufung des Invaliditätsausschusses aufzuschieben, die alle von der zuständigen Stelle der Europäischen Kommission als unbegründet zurückgewiesen worden sind“; e) ihn davon unterrichtet hat, dass der Kläger „aufgefordert worden ist, sich am Montag, den 8. Dezember 2003 zu einer ärztlichen Untersuchung in Brüssel einzufinden“, f) ihm den Namen der Person mitgeteilt hat, die dazu bestimmt worden ist, das Organ im Invaliditätsausschuss zu vertreten, g) ihm mitgeteilt hat, dass am 9. Dezember 2003„dem Ärztlichen Dienst der Kommission keine ärztliche Bescheinigung per Fax übersandt worden ist“, h) ihm seine völlig unbegründete Meinung übermittelt hat, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, dem Ärztlichen Dienst der Kommission per Fax eine ärztliche Bescheinigung zu übersenden, um sein Fernbleiben von der ärztlichen Untersuchung zu rechtfertigen, die in Brüssel am 8. Dezember 2003 hätte stattfinden sollen, und i) dem dienstlichen Schreiben vom 9. Dezember 2003 zwei Dokumente beigefügt hat, von denen das erste die angebliche Befassung des Invaliditätsausschusses im Zusammenhang mit dem Fall des Klägers und das zweite eine Einberufung des Klägers zur ärztlichen Untersuchung enthalten hat;

soweit erforderlich, jedes der schädigenden Ereignisse, um die es geht, und a fortiori deren Zusammentreffen festzustellen und für rechtswidrig zu erklären;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Ersatz der geltend gemachten Schäden 300 000 Euro oder jeden höheren oder niedrigeren Betrag zu zahlen, den das Gericht als recht und billig erachtet;

die Kommission zu verurteilen, dem Kläger ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Antrag vom 9. September 2008 der Kommission zugegangen ist, bis zur tatsächlichen Zahlung des Betrags von 300 000 Euro Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 10 % pro Jahr und mit jährlicher Kapitalisierung zu zahlen;

der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


16.1.2010   

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C 11/42


Klage, eingereicht am 6. November 2009 — U/Parlament

(Rechtssache F-92/09)

2010/C 11/80

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: U (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Moyse und A. Salerno)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, die Klägerin zu entlassen, und Ersatz des immateriellen Schadens

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 6. Juli 2009 aufzuheben, mit der diese entschieden hat, die Klägerin mit Wirkung vom 1. September 2009 zu entlassen;

eine Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden zuzusprechen, der unter allem Vorbehalt mit 15 000 Euro beziffert wird;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.


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C 11/42


Klage, eingereicht am 9. November 2009 — Nikolchov/Kommission

(Rechtssache F-94/09)

2010/C 11/81

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Vladimir Nikolchov (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Lemal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 29. Juli 2009, mit der dem Kläger die Gewährung von Tagegeld nach seiner Einstellung als Beamter auf Probe am 16. Januar 2009 versagt worden ist

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die vorliegende Klage der Form nach zulässig ist;

festzustellen, dass Anhang VII des Statuts, Art. 10 des Anhangs VII des Statuts und der Beschluss der Kommission vom 15. April 2004 zur Annahme allgemeiner Durchführungsbestimmungen zu Art. 7 Abs. 3 des Anhangs VII verletzt worden sind;

infolgedessen die Entscheidung R/9/09 der Anstellungsbehörde vom 29. Juli 2009, mit der seine Beschwerde mit dem Antrag auf Gewährung von Tagegeld wegen seines zweiten Dienstantritts gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts zurückgewiesen worden ist;

der Beklagten aufzugeben, an den Kläger das nicht gewährte Tagegeld in Höhe von 10 979,43 Euro oder jeden anderen, vom Gericht festzusetzenden Betrag nebst Verzugszinsen seit dem Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde bis zum Ausgleich der Schuld zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.