ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.312.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 312

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
19. Dezember 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2009/C 312/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 297, 5.12.2009

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2009/C 312/02

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 29. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Dinter GmbH/Hauptzollamt Düsseldorf (C-522/07), Europol Frost-Food GmbH/Hauptzollamt Krefeld (C-65/08) (Verbunde Rechtssachen C-522/07 und C-65/08) (Gemeinsamer Zolltarif — Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 — Kombinierte Nomenklatur — Tarifierung — Gültigkeit — Zusätzliche Anmerkung — Apfelsaftkonzentrat)

2

2009/C 312/03

Rechtssache C-536/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Öffentliche Bauaufträge — Richtlinie 93/37/EWG — Vertrag zwischen einer Körperschaft öffentlichen Rechts und einem privaten Unternehmen über die Vermietung von Messehallen, die das Unternehmen zu errichten hat, an die Körperschaft — Vergütung des privaten Unternehmens durch monatliche Mietzahlungen über einen Zeitraum von 30 Jahren)

2

2009/C 312/04

Rechtssache C-29/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt (Schweden) — Skatteverket/AB SKF (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 und 17 — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 2, 9, 135 Abs. 1 Buchst. f und 168 — Veräußerung einer Tochtergesellschaft und einer Beteiligung an einer beherrschten Gesellschaft durch eine Muttergesellschaft — Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer — Befreiung — Im Rahmen von Aktienveräußerungen bezogene Dienstleistungen — Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer)

3

2009/C 312/05

Rechtssache C-63/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail d’Esch-sur-Alzette — Luxemburg) — Virginie Pontin/T-Comalux SA (Sozialpolitik — Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz — Richtlinie 92/85/EWG — Art. 10 und 12 — Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs — Gerichtlicher Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte — Gleichbehandlung von Männern und Frauen — Richtlinie 76/207/EWG — Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 3 — Ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub — Beschränkung der Rechtsbehelfe, die Frauen zur Verfügung stehen, denen während ihrer Schwangerschaft gekündigt wird)

4

2009/C 312/06

Rechtssache C-115/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Linz — Österreich) — Land Oberösterreich/ČEZ as (Unterlassungsklage zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder der Gefahr schädlicher Einwirkungen auf Grundstücke durch den Betrieb eines Kernkraftwerks, das sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet — Verpflichtung zur Duldung schädlicher Einwirkungen oder der Gefahr schädlicher Einwirkungen durch Anlagen, die im Staat des Gerichtsstands behördlich genehmigt wurden — Nichtberücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erteilten Genehmigungen — Gleichbehandlung — Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des EAG-Vertrags)

5

2009/C 312/07

Rechtssache C-140/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus — Estland) — Rakvere Lihakombinaat AS/Põllumajandusministeerium, Maksu- ja Tolliameti Ida maksu- ja tollikeskus (Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Tarifierung — Gefrorene Teile oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern — Beitritt Estlands — Übergangsmaßnahmen — Landwirtschaftliche Erzeugnisse — Überschussbestände — Verordnung [EG] Nr. 1972/2003)

5

2009/C 312/08

Rechtssache C-174/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) — NCC Construction Danmark A/S/Skatteministeriet (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 19 Abs. 2 — Vorsteuerabzug — Gemischt Steuerpflichtiger — Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden — Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs — Begriff der Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücksgeschäfte — Lieferungen an sich selbst — Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer)

6

2009/C 312/09

Rechtssache C-188/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 75/442/EWG — Abfälle — Häusliche Abwässer, die im ländlichen Raum durch Klärgruben entsorgt werden — Abfälle, für die keine anderen Rechtsvorschriften gelten — Nichtumsetzung)

7

2009/C 312/10

Rechtssache C-246/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 — Begriff wirtschaftliche Tätigkeiten — Öffentliche Rechtshilfebüros — Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger gezahlten Teilbeitrag geleistet wird — Begriff unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert)

7

2009/C 312/11

Rechtssache C-249/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Gemeinsame Fischereipolitik — Erhaltung der Bestände — Kontrollregelung im Fischereisektor — Verordnung [EG] Nr. 894/97 — Art. 11 — Verordnung [EWG] Nr. 2241/87 — Art. 1 Abs. 1 und 2 — Verordnung [EWG] Nr. 2847/93 — Art. 2 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 — Verbot von Treibnetzen — Fehlen eines effizienten Kontrollsystems zur Durchsetzung dieses Verbots)

8

2009/C 312/12

Rechtssache C-274/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/54/EG — Art. 15 Abs. 2 — Art. 23 Abs. 2 — Elektrizitätsbinnenmarkt — Vorherige Genehmigung der Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung — Nationale Regulierungsbehörde)

8

2009/C 312/13

Rechtssache C-474/08: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unterbleiben des Erlasses aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 23 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt nachzukommen — Zuständigkeiten der Regulierungsbehörde für den Elektrizitätssektor)

9

2009/C 312/14

Rechtssache C-551/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2005/68/EG — Selbständige Rückversicherungstätigkeit — Aufnahme und Ausübung — Nationale Vorschriften, die vor der Richtlinie ergangen sind — Fehlende Unterrichtung oder Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

9

2009/C 312/15

Rechtssache C-238/09: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) eingereicht am 1. Juli 2009 — Handelsmaatschappij J. van Hilst u. a./The Jaguar Collection Limited u. a.

10

2009/C 312/16

Rechtssache C-326/09: Klage, eingereicht am 12. August 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

10

2009/C 312/17

Rechtssache C-331/09: Klage, eingereicht am 17. August 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

10

2009/C 312/18

Rechtssache C-349/09: Klage, eingereicht am 1. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

11

2009/C 312/19

Rechtssache C-350/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. September 2009 vom Centre de Promotion de l’Emploi par la Micro-Entreprise (CPEM) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2009 in der Rechtssache T-444/07, Centre de Promotion de l’Emploi par la Micro-Entreprise (CPEM)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

11

2009/C 312/20

Rechtssache C-359/09: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla (Ungarn), eingereicht am 7. September 2009 — Donat Cornelius Ebert/Budapesti Ügyvédi Kamara

13

2009/C 312/21

Rechtssache C-362/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. September 2009 von Athinaïki Techniki AE gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 29. Juni 2009 in der Rechtssache T-94/05, Athinaïki Techniki AE/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

13

2009/C 312/22

Rechtssache C-369/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2009 von der ISD Polska sp. z o.o. und der Industrial Union of Donbass Corporation, ISD Polska sp. z o.o. (ehemalige Majątek Hutniczy sp. z o.o.) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 1. Juli 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-273/06 und T-297/06, ISD Polska u. a./Kommission

14

2009/C 312/23

Rechtssache C-377/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 23. September 2009 — Françoise Hanssens-Ensch in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalterin der SA Agenor/Europäische Gemeinschaft

15

2009/C 312/24

Rechtssache C-378/09: Klage, eingereicht am 23. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

15

2009/C 312/25

Rechtssache C-379/09: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel (Belgien), eingereicht am 25. September 2009 — Maurits Casteels/British Airways

16

2009/C 312/26

Rechtssache C-383/09: Klage, eingereicht am 25. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

16

2009/C 312/27

Rechtssache C-384/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich), eingereicht am 29. September 2009 — Prunus SARL/Directeur des Services Fiscaux

17

2009/C 312/28

Rechtssache C-385/09: Vorabentscheidungsersuchen des Mokestinių Ginčų Komisija Prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Litauen), eingereicht am 29. September 2009 — Nidera Handelscompagnie B.V./Valstybinės mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerios

17

2009/C 312/29

Rechtssache C-386/09: Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 30. September 2009 — Jhonny Briot/Randstad Interim, Sodexho SA, Rat der Europäischen Gemeinschaften

18

2009/C 312/30

Rechtssache C-387/09: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Mercantil (Spanien), eingereicht am 1. Oktober 2009 — Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA)/Magnatrading S. L.

18

2009/C 312/31

Rechtssache C-388/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts (Deutschland) eingereicht am 2 Oktober 2009 — Joao Filipe Da Silva Martins gegen Bank Betriebskrankenkasse — Pflegekasse

19

2009/C 312/32

Rechtssache C-390/09: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien) eingereicht am 2. Oktober 2009 — R.T.I. — Reti Televisive Italiane s.p.a./Autorità per le garanzie nelle comunicazioni

20

2009/C 312/33

Rechtssache C-391/09: Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus Miesto 1 Apylinkės Teismas (Republik Litauen), eingereicht am 2. Oktober 2009 — Malgožata Runevič-Vardyn und Łukasz Paweł Wardyn/Stadtverwaltung Vilnius, Justizministerium der Republik Litauen, Staatliche Kommission für die litauische Sprache, Standesamtabteilung des Rechtsdezernats der Stadtverwaltung Vilnius

20

2009/C 312/34

Rechtssache C-395/09: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 13. Oktober 2009 — Oasis East sp. z o.o./Minister Finansów

21

2009/C 312/35

Rechtssache C-396/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Bari (Italien), eingereicht am 12. Oktober 2009 — Interedil Srl in Liquidation/Fallimento Interedil Srl, Banca Intesa Gestione Crediti Spa

21

2009/C 312/36

Rechtssache C-397/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 14. Oktober 2009 — Scheuten Solar Technology GmbH gegen Finanzamt Gelsenkirchen-Süd

22

2009/C 312/37

Rechtssache C-398/09: Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret eingereicht am 14. Oktober 2009 — Lady & Kid A/S, Direct Nyt ApS, A/S Harald Nyborg, Isenkram und Sportsforretning, KID-Holding A/S/Skatteministeriet

22

2009/C 312/38

Rechtssache C-400/09: Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 19. Oktober 2009 — Orifarm A/S, Orifarm Supply A/S, Handelsselskabet af 5. Januar 2002 A/S in Liquidation, Ompakningsselskabet af 1. November 2005 A/S/Merck & Co. Inc., Merck Sharp & Dohme B.V., Merck Sharp & Dohme, Merck & Co. Inc., Merck Sharp & Dohme B.V., Merck Sharp & Dohme

23

2009/C 312/39

Rechtssache C-403/09: Vorabentscheidungsersuchen des Višje sodišče v Mariboru (Republik Slowenien) eingereicht am 20. Oktober 2009 — Jasna Detiček/Maurizio Sgueglia

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2009/C 312/40

Rechtssache C-405/09: Klage, eingereicht am 20. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

25

2009/C 312/41

Rechtssache C-406/09: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 21. Oktober 2009 — Realchemie Nederland BV/Bayer CropScience AG

25

2009/C 312/42

Rechtssache C-411/09, Rechtssache C-412/09, Rechtssache C-413/09, Rechtssache C-414/09, Rechtssache C-415/09, Rechtssache C-416/09, Rechtssache C-417/09, Rechtssache C-418/09, Rechtssache C-419/09, Rechtssache C-420/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Grande Instance Nanterre (Frankreich), eingereicht am 28. Oktober 2009 in den Rechtssachen — Tereos/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers — Vermandoise Industries SA/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers — Sucreries de Toury et Usines annexes SA/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers — Roquette Frères SA/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers — Sucreries & Distilleries de Souppes-Ouvré Fils SA/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers — Cristal Union, Rechtsnachfolgerin der Sucreries et Raffineries d’Erstein und der Sucrerie de Bourgogne/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers — Lesaffre Frères SA/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers — Sucrerie Bourdon/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers — SAFBA Fontaine-le-Dun SA/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers — Sucreries du Marquenterre/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers

26

 

Gericht

2009/C 312/43

Rechtssache T-212/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. Oktober 2009 — Bowland Dairy Products/Kommission (Schadensersatzklage — Verordnung [EG] Nr. 178/2002 — Schnellwarnsystem — Zusätzliche Meldung — Zuständigkeit der nationalen Behörden — Stellungnahme der Kommission ohne Rechtswirkung — Änderung des Streitgegenstands — Unzulässigkeit)

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2009/C 312/44

Rechtssache T-386/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. Oktober 2009 — Peek & Cloppenburg/HABM — Redfil (Agile) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Agile — Ältere Gemeinschafts- und nationale Wortmarken Aygill’s — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

27

2009/C 312/45

Rechtssache T-150/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. November 2009 — REWE-Zentral/HABM — Aldi Einkauf (Clina) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Clina — Ältere Gemeinschaftswortmarke CLINAIR — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

28

2009/C 312/46

Rechtssache T-162/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. November 2009 — Frag Comercio Internacional/HABM — Tinkerbell Modas (GREEN by missako) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GREEN by missako — Ältere nationale und Gemeinschaftsbildmarke MI SA KO — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

28

2009/C 312/47

Rechtssache T-277/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. November 2009 — Bayer Healthcare/HABM — Uriach-Aquilea OTC (CITRACAL) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CITRACAL — Ältere nationale Wortmarke CICATRAL — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Waren — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

29

2009/C 312/48

Rechtssache T-493/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. Oktober 2009 — Sun World International/HABM — Kölla Hamburg (SUPERIOR SEEDLESS) (Gemeinschaftsmarke — Teilweiser Verzicht auf die Eintragung — Erledigung der Hauptsache)

29

2009/C 312/49

Rechtssache T-352/09 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 29. Oktober 2009 — Novácke chemické závody/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Wettbewerb — Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird — Bankbürgschaft — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

29

2009/C 312/50

Rechtssache T-387/09: Klage, eingereicht am 26. September 2009 — Applied Microengineering/Kommission

30

2009/C 312/51

Rechtssache T-389/09: Klage, eingereicht am 22. Juni 2009 — Labate/Kommission

30

2009/C 312/52

Rechtssache T-399/09: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2009 — HSE/Kommission

31

2009/C 312/53

Rechtssache T-406/09: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 — Donau Chemie/Kommission

32

2009/C 312/54

Rechtssache T-407/09: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2009 — Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft/Kommission

32

2009/C 312/55

Rechtssache T-408/09: Klage, eingereicht am 8. Oktober 2009 — ancotel/HABM — Acotel (ancotel)

33

2009/C 312/56

Rechtssache T-410/09: Klage, eingereicht am 7. Oktober 2009 — Almamet/Kommission

34

2009/C 312/57

Rechtssache T-411/09: Klage, eingereicht am 13. Oktober 2009 — Terezakis/Kommission

35

2009/C 312/58

Rechtssache T-412/09: Klage, eingereicht am 14. Oktober 2009 — CEA/Kommission

35

2009/C 312/59

Rechtssache T-414/09: Klage, eingereicht am 14. Oktober 2009 — Henkel/HABM — JLO Holding (LIVE)

36

2009/C 312/60

Rechtssache T-419/09: Klage, eingereicht am 16. Oktober 2009 — Cybergun/HABM — Umarex Sportwaffen (AK 47)

37

2009/C 312/61

Rechtssache T-420/09: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2009 — BSA/HABM — Loblaws (PRÉSIDENT)

37

2009/C 312/62

Rechtssache T-423/09: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2009 — Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat

38

2009/C 312/63

Rechtssache T-424/09: Klage, eingereicht am 14. Oktober 2009 — Goodyear Dunlop Tyres UK/HABM — Sportfive (QUALIFIER)

38

2009/C 312/64

Rechtssache T-425/09: Klage, eingereicht am 14. Oktober 2009 — Honda Motor/HABM — Blok (BLAST)

39

2009/C 312/65

Rechtssache T-427/09: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2009 — centrotherm Clean Solutions/HABM — Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM)

39

2009/C 312/66

Rechtssache T-433/09: Klage, eingereicht am 29. Oktober 2009 — TTNB/HABM — March (Tila March)

40

2009/C 312/67

Rechtssache T-434/09: Klage, eingereicht am 26. Oktober 2009 — Centrotherm Systemtechnik/HABM — centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM)

40

2009/C 312/68

Rechtssache T-438/09: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2009 — SE.RI.FO./Kommission und Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

41

2009/C 312/69

Rechtssache T-440/09: Klage, eingereicht am 3. November 2009 — Azienda Agricola Bracesco/Kommission

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Gericht für den öffentlichen Dienst

2009/C 312/70

Rechtssache F-10/08: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 22. Oktober 2009 — Aayhan u. a./Parlament (Erledigung der Hauptsache)

43

2009/C 312/71

Rechtssache F-78/09: Klage, eingereicht am 17. September 2009 — Marcuccio/Kommission

43

2009/C 312/72

Rechtssache F-81/09: Klage, eingereicht am 28. September 2009 — Marcuccio/Kommission

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2009/C 312/73

Rechtssache F-84/09: Klage, eingereicht am 16. Oktober 2009 — Larue und Seigneur/Europäische Zentralbank

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2009/C 312/74

Rechtssache F-85/09: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2009 — Rossi Ferreras/Kommission

45

2009/C 312/75

Rechtssache F-89/09: Klage, eingereicht am 26. Oktober 2009 — Gagalis/Rat

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DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/1


2009/C 312/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 297, 5.12.2009

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 282, 21.11.2009

ABl. C 267, 7.11.2009

ABl. C 256, 24.10.2009

ABl. C 244, 10.10.2009

ABl. C 233, 26.9.2009

ABl. C 220, 12.9.2009

Diese Texte sind verfügbar in:

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/2


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 29. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Dinter GmbH/Hauptzollamt Düsseldorf (C-522/07), Europol Frost-Food GmbH/Hauptzollamt Krefeld (C-65/08)

(Verbunde Rechtssachen C-522/07 und C-65/08) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Gültigkeit - Zusätzliche Anmerkung - Apfelsaftkonzentrat)

2009/C 312/02

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Dinter GmbH (C-522/07), Europol Frost-Food GmbH (C-65/08)

Beklagte: Hauptzollamt Düsseldorf (C-522/07), Hauptzollamt Krefeld (C-65/08)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Auslegung und Gültigkeit der zusätzlichen Anmerkung 5b zu Kapitel 20 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (ABl. L 327, S. 1) geänderten Fassung — Konzentrierter Apfelsaft ohne zugesetzten Zucker mit einem Brixwert von 66.8 — Einreihung dieser Ware in Unterposition 2009 7999 (Apfelsaft, keinen hinzugesetzten Zucker enthaltend) oder in Unterposition 2106 9098 (Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere) — Beschränkung der Befugnisse, die der Kommission durch Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/98 des Rates für die Klarstellung des Inhalts der Tarifpositionen übertragen worden sind

Tenor

Die Zusätzliche Anmerkung 5 Buchst. b zu Kapitel 20 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer Fassung aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1776/2001 der Kommission vom 7. September 2001, (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 und (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 ist ungültig, soweit sie konzentrierte natürliche Fruchtsäfte von der Position 2009 ausschließt.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.

ABl. C 107 vom 26.4.2008.


19.12.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-536/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 93/37/EWG - Vertrag zwischen einer Körperschaft öffentlichen Rechts und einem privaten Unternehmen über die Vermietung von Messehallen, die das Unternehmen zu errichten hat, an die Körperschaft - Vergütung des privaten Unternehmens durch monatliche Mietzahlungen über einen Zeitraum von 30 Jahren)

2009/C 312/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Kukovec und R. Sauer)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Prieß)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 7 in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) — Versäumnis, vor Abschluss eines Vertrags zwischen der Stadt Köln und einer privaten Investorgesellschaft betreffs Anmietung von vier von dieser privaten Gesellschaft nach detaillierten Vergabebedingungen zu errichtenden Messeausstellungshallen über einen festen Zeitraum von 30 Jahren zu einer Gesamtmiete von mehr als 600 Millionen Euro ein offenes Vergabeverfahren zu veranstalten

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 4 und Art. 11 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verstoßen, dass die Stadt Köln mit der Grundstücksgesellschaft Köln Messe 15 bis 18 GbR, jetzt Grundstücksgesellschaft Köln Messe 8-11 GbR, den Vertrag vom 6. August 2004 geschlossen hat, ohne ein Vergabeverfahren nach den genannten Bestimmungen durchzuführen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 51 vom 23.2.2008.


19.12.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt (Schweden) — Skatteverket/AB SKF

(Rechtssache C-29/08) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 und 17 - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 9, 135 Abs. 1 Buchst. f und 168 - Veräußerung einer Tochtergesellschaft und einer Beteiligung an einer beherrschten Gesellschaft durch eine Muttergesellschaft - Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer - Befreiung - Im Rahmen von Aktienveräußerungen bezogene Dienstleistungen - Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer)

2009/C 312/04

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Regeringsrätten

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skatteverket

Beklagter: AB SKF

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Regeringsrätten — Auslegung von Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) und von Art. 2, 9, 135 Abs. 1 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Zur Umstrukturierung ihrer Gruppe von einer Muttergesellschaft vorgenommene Veräußerung ihrer Tochtergesellschaft und ihrer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft — Abzug der Mehrwertsteuer, die für die Dienstleistungen entrichtet wird, die von der Muttergesellschaft im Rahmen dieser Veräußerungsvorgänge erworben werden

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass eine von einer Muttergesellschaft vorgenommene Veräußerung sämtlicher Aktien an einer zu 100 % gehaltenen Tochtergesellschaft sowie der verbleibenden Beteiligung der Muttergesellschaft an einer beherrschten Gesellschaft, an der sie früher zu 100 % beteiligt war, denen die Muttergesellschaft mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbracht hat, eine in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinien fallende wirtschaftliche Tätigkeit ist. Soweit jedoch die Aktienveräußerung der Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens eines Unternehmens im Sinne von Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung oder von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 gleichgestellt werden kann und sofern der betroffene Mitgliedstaat sich für die in diesen Bestimmungen vorgesehene Befugnis entschieden hat, stellt dieser Umsatz keine der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeit dar.

2.

Eine Aktienveräußerung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist von der Mehrwertsteuer gemäß Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung und Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 zu befreien.

3.

Das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf Leistungen, die für Zwecke einer Aktienveräußerung erbracht wurden, besteht gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung sowie gemäß Art. 168 der Richtlinie 2006/112, wenn zwischen den mit den Eingangsleistungen verbundenen Ausgaben und der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätze getätigt wurden, festzustellen, ob die getätigten Ausgaben Eingang in den Preis der verkauften Aktien finden können oder allein zu den Kostenelementen der auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen entfallenden Umsätze gehören.

4.

Der Umstand, dass die Aktienveräußerung sich in mehreren Schritten vollzieht, wirkt sich auf die Beantwortung der vorstehenden Fragen nicht aus.


(1)  ABl. C 79 vom 29.3.2008.


19.12.2009   

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C 312/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail d’Esch-sur-Alzette — Luxemburg) — Virginie Pontin/T-Comalux SA

(Rechtssache C-63/08) (1)

(Sozialpolitik - Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10 und 12 - Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs - Gerichtlicher Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Richtlinie 76/207/EWG - Art. 2 Abs. 7 Unterabs. 3 - Ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub - Beschränkung der Rechtsbehelfe, die Frauen zur Verfügung stehen, denen während ihrer Schwangerschaft gekündigt wird)

2009/C 312/05

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail d’Esch-sur-Alzette

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Virginie Pontin

Beklagte: T-Comalux SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal du travail d’Esch-sur-Alzette (Großherzogtum Luxemburg) — Auslegung der Art. 10 und 12 der Richtlinie 92/85/EWG vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. L 348, S. 1) und des Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) — Umfang des gerichtlichen Schutzes einer schwangeren Arbeitnehmerin, der gekündigt wurde — Vereinbarkeit der genannten Richtlinien mit einer nationalen Regelung, die die gerichtliche Klage einer schwangeren Arbeitnehmerin, der gekündigt wurde, von der Beachtung kurzer, im Voraus festgelegter Fristen von einer Woche bzw. vierzehn Tagen abhängig macht und die Reichweite dieser Klage auf den Verbleib oder die Wiedereingliederung der gekündigten Arbeitnehmerin im Betrieb beschränkt, jedoch jegliche Schadensersatzforderung ausschließt

Tenor

1.

Die Art. 10 und 12 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf das in diesem Art. 10 aufgestellten Verbot der Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen einen spezifischen Rechtsbehelf vorsehen, der gemäß ihm eigenen Verfahrensmodalitäten ausgeübt wird, nicht entgegenstehen, sofern diese Verfahrensmodalitäten nicht weniger günstig sind als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und sie nicht so beschaffen sind, dass sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannten Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität). Eine Ausschlussfrist von fünfzehn Tagen, wie sie in Art. L. 337-1 Abs. 1 Unterabs. 4 des luxemburgischen Arbeitsgesetzbuchs vorgesehen ist, ist offenbar nicht geeignet, diese Bedingung zu erfüllen; die entsprechende Prüfung ist jedoch vom vorlegenden Gericht vorzunehmen.

2.

Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 76/207 in ihrer geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie Art. L. 337-1 des luxemburgischen Arbeitsgesetzbuchs entgegensteht, die speziell im Hinblick auf den in Art. 10 der Richtlinie 92/85 vorgesehenen Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen bei Kündigungen erlassen worden sind, schwangeren Arbeitnehmerinnen, denen während ihrer Schwangerschaft gekündigt wird, aber die Möglichkeit vorenthalten, eine Schadensersatzklage bei Gericht zu erheben, obwohl diese Möglichkeit anderen gekündigten Arbeitnehmern offen steht, sofern eine solche Einschränkung eine ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Verfahrensmodalitäten im Zusammenhang mit der einzigen Klage, die den betroffenen Arbeitnehmerinnen bei einer Kündigung offen steht, den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht beachten; die entsprechende Prüfung ist vom vorlegenden Gericht vorzunehmen.


(1)  ABl. C 93 vom 12.4.2008.


19.12.2009   

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C 312/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Linz — Österreich) — Land Oberösterreich/ČEZ as

(Rechtssache C-115/08) (1)

(Unterlassungsklage zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder der Gefahr schädlicher Einwirkungen auf Grundstücke durch den Betrieb eines Kernkraftwerks, das sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet - Verpflichtung zur Duldung schädlicher Einwirkungen oder der Gefahr schädlicher Einwirkungen durch Anlagen, die im Staat des Gerichtsstands behördlich genehmigt wurden - Nichtberücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erteilten Genehmigungen - Gleichbehandlung - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des EAG-Vertrags)

2009/C 312/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Linz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Land Oberösterreich

Beklagte: ČEZ as

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Landesgericht Linz (Österreich) — Auslegung der Grundsätze des freien Warenverkehrs und der Niederlassungsfreiheit, des Verbots der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit — Nationale Bestimmung, nach der im Fall von Immissionen, die von behördlich genehmigten Anlagen ausgehen, nur eine Schadensersatzklage möglich ist — Beschränkung der Anwendung dieser Bestimmung auf Genehmigungen nationaler Behörden mit der Folge, dass im Fall von Immissionen durch eine Anlage, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet, eine zivilrechtliche Unterlassungsklage erhoben werden kann — Kernkraftwerk Temelín

Tenor

1.

Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des EAG-Vertrags steht der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, nach denen ein Unternehmen, das über die erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb eines Kernkraftwerks in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, im Hinblick auf die von dieser Anlage ausgehenden schädlichen Einwirkungen oder die Gefahr schädlicher Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke auf Unterlassung verklagt werden kann, während Unternehmen mit einer industriellen Anlage im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des Gerichtsstands, für die dort eine behördliche Genehmigung erteilt wurde, nicht mit einer solchen Klage belangt und nur auf Zahlung von Schadensersatz für die Beeinträchtigung eines benachbarten Grundstücks gerichtlich in Anspruch genommen werden können.

2.

Das nationale Gericht muss das innerstaatliche Recht, das es anzuwenden hat, so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auslegen. Wenn eine solche konforme Anwendung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewandt lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnis führen würde.


(1)  ABl. C 142 vom 7.6.2008.


19.12.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus — Estland) — Rakvere Lihakombinaat AS/Põllumajandusministeerium, Maksu- ja Tolliameti Ida maksu- ja tollikeskus

(Rechtssache C-140/08) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Gefrorene Teile oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern - Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche Erzeugnisse - Überschussbestände - Verordnung [EG] Nr. 1972/2003)

2009/C 312/07

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tallinna Halduskohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Rakvere Lihakombinaat AS

Beklagte: Põllumajandusministeerium, Maksu- ja Tolliameti Ida maksu- ja tollikeskus

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus — Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) und von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 293, S. 3) — Gefrorenes, durch maschinelles Entbeinen von Hühnern gewonnenes Separatorenfleisch — Einreihung in Unterposition 0207 14 10 (gefrorene Teile von Hühnern, entbeint) oder 0207 14 99 (gefrorene Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern, andere) der Kombinierten Nomenklatur — Abgabe auf überschüssige Lagerbestände der Marktteilnehmer an landwirtschaftlichen Erzeugnissen — Bestimmung des Umfangs des Übergangsbestands und des überschüssigen Lagerbestands im Hinblick auf die Erhebung der Abgabe

Tenor

1.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aus gefrorenem, durch maschinelles Entbeinen von Hühnern gewonnenem Separatorenfleisch bestehen und für die menschliche Ernährung bestimmt sind, in die Unterposition 0207 14 10 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.

2.

Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 230/2004 der Kommission vom 10. Februar 2004 geänderten Fassung steht einer nationalen Bestimmung wie § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Abgabe auf überschüssige Lagerbestände (Üleliigse laovaru tasu seadus) in der durch das Gesetz vom 25. Januar 2007 geänderten Fassung nicht entgegen, wonach der überschüssige Lagerbestand eines Marktteilnehmers so festgestellt wird, dass von dem am 1. Mai 2004 tatsächlich vorhandenen Lagerbestand der Übergangsbestand abgezogen wird, der als der mit einem Koeffizienten von 1,2 multiplizierte Durchschnitt der am 1. Mai der letzten vier Jahre vorhandenen Lagerbestände definiert ist, wobei dieser Koeffizient dem in dem betreffenden Mitgliedstaat in diesem Vierjahreszeitraum festgestellten Wachstum der landwirtschaftlichen Erzeugung entspricht.

3.

Die Verordnung Nr. 1972/2003 steht der Erhebung einer Abgabe auf den überschüssigen Lagerbestand eines Marktteilnehmers auch dann nicht entgegen, wenn dieser nachweisen kann, dass er bei der Vermarktung dieses Lagerbestands nach dem 1. Mai 2004 keinen Gewinn erzielt hat.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


19.12.2009   

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C 312/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) — NCC Construction Danmark A/S/Skatteministeriet

(Rechtssache C-174/08) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - Vorsteuerabzug - Gemischt Steuerpflichtiger - Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für besteuerte und für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Begriff der Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücksgeschäfte - Lieferungen an sich selbst - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer)

2009/C 312/08

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: NCC Construction Danmark A/S

Beklagter: Skatteministeriet

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Auslegung von Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — Bauunternehmen, das den Verkauf von Immobilien betreibt, die es selbst für eigene Rechnung zum Zweck des Weiterverkaufs errichtet hat — Gegenstände und Dienstleistungen, die zugleich für Umsätze verwendet werden, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, und für solche, die dieses Recht nicht eröffnen — Berechnung des Prozentsatzes des Abzugs — Begriff der Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücksgeschäfte

Tenor

1.

Art. 19 Abs. 2 Satz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass im Fall eines Bauunternehmens der von diesem für eigene Rechnung durchgeführte Verkauf von Immobilien nicht als „Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücksgeschäfte“ eingestuft werden kann, da diese Tätigkeit die unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit dieses Unternehmens darstellt. Daher braucht nicht konkret beurteilt zu werden, in welchem Umfang diese Verkaufstätigkeit für sich betrachtet eine Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen erfordert, für die die Mehrwertsteuer zu entrichten ist.

2.

Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität steht dem nicht entgegen, dass ein Bauunternehmen, das Mehrwertsteuer auf die Bauleistungen entrichtet, die es für eigene Rechnung durchführt (Lieferungen an sich selbst), die Vorsteuer für die durch die Erbringung dieser Dienstleistungen entstandenen Gemeinkosten nicht abziehen kann, wenn der Umsatz aus dem Verkauf der auf diese Weise erstellten Bauwerke von der Mehrwertsteuer befreit ist.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


19.12.2009   

DE

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C 312/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-188/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/442/EWG - Abfälle - Häusliche Abwässer, die im ländlichen Raum durch Klärgruben entsorgt werden - Abfälle, für die keine anderen Rechtsvorschriften gelten - Nichtumsetzung)

2009/C 312/09

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán, D. Lawunmi und M. Wilderspin)

Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigter: D. O’Hagan)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung der Art. 4, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung — Häusliche Abwässer, die durch Klärgruben entsorgt werden — Abfälle, für die keine anderen Rechtsvorschriften gelten

Tenor

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung verstoßen, dass es in Bezug auf häusliche Abwässer, die im ländlichen Raum durch Klärgruben und sonstige individuelle Aufbereitungsanlagen entsorgt werden, außer im County Cavan nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Art. 4 und 8 dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Irland trägt drei Viertel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und seine eigenen Kosten.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.


19.12.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

(Rechtssache C-246/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten“ - Öffentliche Rechtshilfebüros - Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger gezahlten Teilbeitrag geleistet wird - Begriff „unmittelbarer Zusammenhang“ zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert)

2009/C 312/10

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Aalto und D. Triantafyllou)

Beklagte: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: A. Guimaraes-Purokoski)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Nationale Rechtsvorschriften, die eine unterschiedliche mehrwertsteuerliche Behandlung von Rechtsberatungsdienstleistungen vorsehen, je nachdem, ob diese von privaten Juristen oder von Juristen erbracht werden, die in den öffentlichen Rechtshilfebüros beschäftigt sind — Wettbewerbsverzerrungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


19.12.2009   

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C 312/8


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-249/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame Fischereipolitik - Erhaltung der Bestände - Kontrollregelung im Fischereisektor - Verordnung [EG] Nr. 894/97 - Art. 11 - Verordnung [EWG] Nr. 2241/87 - Art. 1 Abs. 1 und 2 - Verordnung [EWG] Nr. 2847/93 - Art. 2 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 - Verbot von Treibnetzen - Fehlen eines effizienten Kontrollsystems zur Durchsetzung dieses Verbots)

2009/C 312/11

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Banks und C. Cattabriga)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Bruni und F. Arena, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (ABl. L 207, S. 1) sowie gegen die Art. 2 und 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261, S. 1) — Inspektion und Kontrolle von Fischereifahrzeugen und ihren Tätigkeiten — Maßnahmen bei Verstoß gegen die geltende Regelung — Bestimmungen betreffend die Mitführung oder Verwendung von Treibnetzen

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit sowie aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 geänderten Fassung verstoßen, dass sie in ihrem Hoheitsgebiet und in den ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewässern keine ausreichenden Vorkehrungen für eine Kontrolle, Inspektion und Überwachung der Ausübung der Fischerei getroffen hat, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften über die Mitführung und Verwendung von Treibnetzen, und dass sie nicht ausreichend dafür Sorge getragen hat, dass geeignete Maßnahmen gegen die Urheber von Verstößen gegen die Gemeinschaftsregelung über die Mitführung und Verwendung von Treibnetzen getroffen werden, insbesondere durch Verhängung von abschreckenden Sanktionen gegen diese Personen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


19.12.2009   

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C 312/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-274/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 15 Abs. 2 - Art. 23 Abs. 2 - Elektrizitätsbinnenmarkt - Vorherige Genehmigung der Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung - Nationale Regulierungsbehörde)

2009/C 312/12

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und P. Dejmek)

Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigter: A. Falk)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG — Erklärungen zu Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (ABl. L 176, S. 37) — Keine Sicherstellung der erforderlichen funktionellen Entflechtung der Verteiler– und der Erzeugerinteressen in einem vertikal integrierten Unternehmen — Keine Beauftragung der Regulierungsbehörden, die Methoden für die Bestimmung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen festzusetzen oder zu genehmigen

Tenor

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG verstoßen, dass es

nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um gemäß Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c dieser Richtlinie die funktionelle Entflechtung der Verteiler- und Erzeugerinteressen in einem vertikal integrierten Unternehmen sicherzustellen, und

der Regulierungsbehörde nicht die Aufgabe zugewiesen hat, gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/54 zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung, vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen.

2.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 236 vom 13.9.2008.


19.12.2009   

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C 312/9


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-474/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unterbleiben des Erlasses aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 23 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt nachzukommen - Zuständigkeiten der Regulierungsbehörde für den Elektrizitätssektor)

2009/C 312/13

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und B.Schima)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet sowie J. Scalais und O. Vanhulst, avocats)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unterbleiben des Erlasses aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 23 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176, S. 37) nachzukommen — Zuständigkeiten der Regulierungsbehörde für den Elektrizitätssektor

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG verstoßen,

dass es nicht vorgesehen hat, dass Fälle, in denen der Zugang zu den Verteiler- oder Übertragungsnetzen verweigert wird, der Regulierungsbehörde vorgelegt werden können, damit diese nach Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54 innerhalb von zwei Monaten eine verbindliche Entscheidung trifft, und

dass es entgegen Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/54/EG einer anderen Behörde als der Regulierungsbehörde die Zuständigkeit für die Bestimmung der ausschlaggebenden Bestandteile zur Berechnung der Tarife in Bezug auf gewisse Stromleitungsanlagen übertragen hat.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.


19.12.2009   

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C 312/9


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-551/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/68/EG - Selbständige Rückversicherungstätigkeit - Aufnahme und Ausübung - Nationale Vorschriften, die vor der Richtlinie ergangen sind - Fehlende Unterrichtung oder Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2009/C 312/14

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell und M. Kaduczak)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Dowgielewicz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. L 323, S. 1) nachzukommen

Tenor

1.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG und insbesondere deren Art. 64 verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut der nationalen Vorschriften, die in dem von der Richtlinie geregelten Bereich erlassen wurden, nicht mitgeteilt hat.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


19.12.2009   

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C 312/10


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) eingereicht am 1. Juli 2009 — Handelsmaatschappij J. van Hilst u. a./The Jaguar Collection Limited u. a.

(Rechtssache C-238/09)

2009/C 312/15

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Handelsmaatschappij J. van Hilst u. a.

Beklagte: The Jaguar Collection Limited u. a.

Durch Beschluss vom 20. Juli 2009 hat der Gerichtshof die Rechtssache gestrichen.


19.12.2009   

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C 312/10


Klage, eingereicht am 12. August 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-326/09)

2009/C 312/16

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und M. Kaduczak)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission ihren Erlass nicht mitgeteilt hat;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG sei am 21. Dezember 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 373, S. 37.


19.12.2009   

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C 312/10


Klage, eingereicht am 17. August 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-331/09)

2009/C 312/17

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Gross und A. Stobiecka-Kuik)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen Art. 249 Abs. 4 EG sowie die Art. 3, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2007] 5087, veröffentlicht in ABl. 2008, L 116) verstoßen hat, dass sie ihre Verpflichtungen aus dieser Entscheidung nicht erfüllt oder jedenfalls die Kommission nicht über die Erfüllung dieser Verpflichtungen unterrichtet hat;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 23. Oktober 2007 erließ die Kommission eine Entscheidung, mit der sie die Rückforderung einer Beihilfe vom polnischen Stahlhersteller Technologie Buczek Gruppe, insbesondere von der Technologie Buczek SA (im Folgenden: TB) und deren Tochtergesellschaften Huta Buczek (im Folgenden: HB) und Buczek Automotive (im Folgenden: BA), anordnete, die einen vorab genehmigten Umstrukturierungsplan nicht ordnungsgemäß umgesetzt und im weiteren Verlauf eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Betriebsbeihilfe erhalten hätten. Diese Betriebsbeihilfe habe in der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen bestanden. Die Republik Polen sei am 24. Oktober 2007 über ihren Ständigen Vertreter bei der Europäischen Union von der Entscheidung unterrichtet worden. Zugleich habe die Kommission die Republik Polen aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückzuerlangen.

Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei die Beihilfe zugunsten von HB und BA nicht zurückgezahlt worden.

Nach Angaben der polnischen Behörden seien Grund für die erhebliche Verzögerung bei der Rückforderung der Beihilfe neben rein technischen Hindernissen die Vorschriften des polnischen Insolvenzrechts. Die polnischen Behörden hätten erläutert, dass die staatliche Beihilfe, um die es in der Entscheidung gehe, in der Nichterfüllung von Verbindlichkeiten der TB bestanden habe, obwohl in Wirklichkeit deren Tochtergesellschaften den Nutzen von der Beihilfe gehabt hätten. In dieser Situation habe TB formal für alle Verbindlichkeiten einschließlich der von HB und BA zurückzufordernden Beträge gehaftet. Die polnischen Rechtsvorschriften ließen eine Abschreibung solcher Forderungen angeblich nicht zu, es sei denn, es liege ein Fall „völliger Unmöglichkeit“ vor. Wenn diese Forderungen angemeldet würden, sei der Insolvenzverwalter von TB zur Tilgung dieser Schulden verpflichtet, unter Einbeziehung der Beträge, die von den Tochtergesellschaften zurückzufordern gewesen seien. Würden diese Beträge zurückgezahlt, entfalle die Rechtsgrundlage für ihre Geltendmachung gegenüber HB und BA.

Nach Ansicht der Kommission genügt jedoch nicht, dass die Republik Polen alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreife. Ergebnis dieser Maßnahmen müsse der wirksame und sofortige Vollzug der Entscheidung sein; andernfalls sei davon auszugehen, dass die Republik Polen ihre Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Ein Mitgliedstaat habe seine Rückforderungspflicht verletzt, wenn die Schritte, die er unternommen habe, keinerlei Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Rückzahlung des fraglichen Betrags gezeigt hätten.


19.12.2009   

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C 312/11


Klage, eingereicht am 1. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-349/09)

2009/C 312/18

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und M. Simerdova)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 31 der Richtlinie 2005/28/EG der Kommission vom 8. April 2005 zur Festlegung von Grundsätzen und ausführlichen Leitlinien der guten klinischen Praxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate sowie von Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr solcher Produkte (1) verstoßen hat, dass sie diese Richtlinie nicht vollständig umgesetzt oder jedenfalls der Kommission die entsprechenden Vorschriften nicht mitgeteilt hat;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/28/EG sei am 29. Januar 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 91, S. 13.


19.12.2009   

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C 312/11


Rechtsmittel, eingelegt am 2. September 2009 vom Centre de Promotion de l’Emploi par la Micro-Entreprise (CPEM) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 30. Juni 2009 in der Rechtssache T-444/07, Centre de Promotion de l’Emploi par la Micro-Entreprise (CPEM)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-350/09 P)

2009/C 312/19

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Centre de Promotion de l’Emploi par la Micro-Entreprise (CPEM) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Bonnefoi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben;

den beim Gericht erster Instanz gestellten Anträgen in vollem Umfang oder teilweise stattzugeben;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf dreizehn Gründe, die sich auf die Abweisung seiner Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 2007 über die Streichung des vom Europäischen Sozialfonds (ESF) durch die Entscheidung C(1999) 2645 vom 17. August 1999 gewährten Zuschusses durch das Gericht beziehen.

Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, da es das Vorbringen der Parteien nicht in ausgewogener Weise behandelt habe. Das Gericht habe nämlich lediglich wiederholt darauf hingewiesen, dass die Kommission das Vorbringen des CPEM zurückweise oder diesem entgegentrete, es habe jedoch weder das Vorbringen der Kommission, noch die Art und Weise, in der damit das Vorbringen des Rechtsmittelführers zurückgewiesen oder diesem entgegentreten werde, im Einzelnen widergegeben; dadurch entstehe bei der Darstellung der Elemente des Streits und folglich bei deren Behandlung im Urteil ein Ungleichgewicht.

Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht das CPEM geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, da es nicht anerkannt habe, dass die Kommission eine „Mitverantwortung“ trage, weil sie die beanstandeten Tatsachen gekannt, bei ihren regelmäßigen Kontrollen der Umsetzung des subventionierten Projekts jedoch keine Maßnahmen ergriffen habe, um die Leistung der Vorauszahlungen und des Restbetrags der Beihilfe zu stoppen. Für eine Verpflichtung des CPEM zur Rückzahlung des gesamten gewährten Zuschusses gebe es somit angesichts seines Vorbringens, aus dem sich zumindest eine Mitverantwortung der Kommission an der entstandenen nachteiligen Situation ergebe, keine Grundlage.

Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht zu Unrecht sein Vorbringen hinsichtlich der Wahl der Rechtsgrundlagen der Kontrolle nicht geprüft habe; diese Kontrolle sei insoweit rechtswidrig gewesen, als sie auf der Grundlage einer anderen als der offiziell genannten Regelung erfolgt sei.

Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer vor, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es seinen Antrag auf Schadensersatz für die öffentliche Beeinträchtigung seines Ansehens für unzulässig erklärt habe. Das OLAF habe der lokalen Presse nämlich, bevor die Rückzahlungsentscheidung dem CPEM zugestellt worden sei, bereits Informationen weitergegeben. Unter diesen Umständen beeinträchtige die Veröffentlichung dieser Informationen erheblich das Ansehen einer Einrichtung mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe, die weder über Geldreserven noch über Kunden verfüge und sich ausschließlich über öffentliche und private Geldgeber finanziere.

Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe, indem es seinen Antrag auf eine symbolische Entschädigung seiner Belegschaft aufgrund fehlender spezifischer Bevollmächtigung des Rechtsanwalts abgewiesen habe, während die vom Rechtsmittelführer hinsichtlich der Befugnisse der Ermittler des OLAF und der Mitarbeiter der Kommission aufgezeigten Fehler vom Gericht nicht geprüft worden seien.

Mit seinem sechsten Rechtsmittelgrund wirft das CPEM dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es die Reichweite der Beschwerde und die Prüfung des ersten Klagegrundes auf die Beachtung der Verteidigungsrechte reduziert habe, während ausdrücklich auf die grundlegenden Verteidigungsrechte und auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze Bezug genommen worden sei.

Mit seinem siebten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht ferner einen Rechtsfehler begangen habe, indem es den Umfang der Verteidigungsrechte darauf reduziert habe, ob die Empfänger einer Entscheidung, die deren Interessen spürbar beeinträchtige, die Möglichkeit gehabt hätten, ihren Standpunkt sachdienlich darzulegen. Die Beachtung der Verteidigungsrechte habe jedoch einen wesentlich weiteren Umfang. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall sehr fraglich, ob die Diskussion mit dem OLAF und der Kommission in „sachdienlicher“ Weise geführt worden und die Prüfung aller Elemente des vorliegenden Falls „mit Sorgfalt und Unparteilichkeit“ erfolgt sei; auch der Umstand, dass das OLAF den Gegenstand der gegen das CPEM eingelegten Beschwerden nicht mitgeteilt habe, sei fragwürdig.

Mit seinem achten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht insbesondere vor, dass es einen Rechtsfehler begangen habe, da es der Ansicht gewesen sei, dass die Verteidigungsrechte dadurch, dass die Presse über den Inhalt einer eine Sanktion enthaltenden Verwaltungsentscheidung informiert worden sei, bevor diese dem Begünstigten zugestellt worden sei, nicht verletzt worden seien.

Mit seinem neunten Rechtsmittelgrund wirft das CPEM dem Gericht vor, dass es zu Unrecht den Klagegrund zurückgewiesen habe, mit dem das CPEM geltend gemacht habe, dass die Kommission im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt habe, die Verteidigungsrechte sowie die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Rechtssicherheit, der Ausgewogenheit und der Neutralität der Kontrollen nicht beachtet habe. Die Beachtung dieser allgemeinen Rechtsgrundsätze müsse nämlich nicht nur in Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen führen könnten, sondern auch im Rahmen von diesen vorangehenden Ermittlungsverfahren gewährleistet sein.

Mit seinem zehnten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es den französischen Begriff „organisme sans but lucratif“ sowie die Beziehungen, die eine solche Einrichtung zu den verschiedenen Gebietskörperschaften haben könne und müsse, verkannt habe. Es habe damit den ursprünglichen Fehler der Kommission und des OLAF bestätigt, die die Verbindungen zwischen dem CPEM und den Gebietskörperschaften, darunter die Stadt Marseille, als schwerwiegende Unregelmäßigkeit angesehen hätten.

Mit seinem elften Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, bei der Sachverhaltswürdigung einen Fehler begangen zu haben, indem es ausgeführt habe, dass der Rechtsmittelführer den „guide du promoteur“ (Förderleitfaden) für nicht anwendbar halte, und seine insoweit vorgebrachten Argumente zurückgewiesen habe; in Wirklichkeit halte er den Leitfaden jedoch nicht für unanwendbar, sondern rüge lediglich das Vorhandensein mehrerer verschiedener Fassungen, das zu Rechtsunsicherheit und einer Missachtung des Rechts auf ein kontradiktorisches Verfahren führe.

Mit seinem zwölften Rechtsmittelgrund macht das CPEM geltend, dass das Gericht den Begriff „valorisation“ (Valorisierung) falsch ausgelegt habe, indem es das rechtlich unzutreffende Vorbringen der Kommission übernommen habe, wonach diese Technik der Zurechung von Ausgaben im „klassischen“ Rahmen von Projekten des ESF zulässig, bei Pilotprojekten nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 4255/88 (1) jedoch unzulässig sei.

Mit seinem dreizehnten und letzten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer schließlich, dass das Gericht den Grundsatz der Rechtssicherheit missachtet habe, da es sich mit dem Klagegrund betreffend die Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 1605/2002 (2) nicht auseinandergesetzt habe, auf die die Entscheidung des OLAF und der Kommission gestützt sei, während zu dem fraglichen Zeitpunkt die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (3) gültig gewesen sei. Im Übrigen beantrage das CPEM nach Art. 47 § 1 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Vernehmung von Zeugen zu den Tatsachen.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 374, S. 21).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

(3)  Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2779/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (ABl. L 347, S. 3) geänderten Fassung.


19.12.2009   

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C 312/13


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla (Ungarn), eingereicht am 7. September 2009 — Donat Cornelius Ebert/Budapesti Ügyvédi Kamara

(Rechtssache C-359/09)

2009/C 312/20

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Ítélőtábla

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Donat Cornelius Ebert

Beklagte: Budapesti Ügyvédi Kamara

Vorlagefragen

1.

Können die Richtlinie 89/48/EWG (1) des Rates und die Richtlinie 98/5/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates dahin ausgelegt werden, dass der Berufungskläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, in Deutschland die Prüfung für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts bestanden hat und dort Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, aber eine ungarische Aufenthaltserlaubnis besitzt und in Ungarn arbeitet, berechtigt ist, in Gerichts- und Verwaltungsverfahren neben der deutschen Bezeichnung „Rechtsanwalt“ und der ungarischen Bezeichnung „európai közösségi jogász“ (Gemeinschaftsjurist) die Bezeichnung „ügyvéd“ (Rechtsanwalt) zu führen, die die offizielle Berufsbezeichnung im Aufnahmestaat (Ungarn) ist, obwohl er in Ungarn weder in das Verzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen ist noch eine entsprechende Genehmigung besitzt?

2.

Ergänzt die Richtlinie 98/5/EG die Richtlinie 89/4[8]EWG in dem Sinne, dass die Richtlinie 98/5/EG über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs eine spezielle gesetzliche Regelung für den Bereich der Rechtsanwaltschaft darstellt, während sich die Richtlinie 89/4[8]/EWG allgemein darauf beschränkt, die Anerkennung der Hochschuldiplome zu regeln?


(1)  Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16).

(2)  Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, S. 36).


19.12.2009   

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C 312/13


Rechtsmittel, eingelegt am 11. September 2009 von Athinaïki Techniki AE gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 29. Juni 2009 in der Rechtssache T-94/05, Athinaïki Techniki AE/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-362/09 P)

2009/C 312/21

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Athinaïki Techniki AE (Prozessbevollmächtigter: S. A. Pappas, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Athens Resort Casino AE Symmetochon

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

Nach dem ersten Grund habe das Gericht die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Verwaltungsakts unrichtig ausgelegt. Voraussetzung für die Gültigkeit der Rücknahme sei, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts festgestellt worden sei und dass seine Rücknahme innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt sei. Im vorliegenden Fall sei die Rücknahme der Maßnahme der Kommission mehr als vier Jahre nach ihrem Erlass erfolgt, und es sei keine Begründung gegeben worden.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt Athinaïki Techniki, dass das Gericht einen Rechtsfehler dadurch begangen habe, dass es nicht über die von ihr aufgeworfene Frage des Ermessensmissbrauchs entschieden habe. Durch die Rücknahme der streitigen Entscheidung wolle die Kommission nicht den in Rede stehenden Akt zurücknehmen, um das Legalitätsprinzip zu beachten, sondern verhindern, dass sie sich der Nachprüfung durch das Gemeinschaftsgericht zu unterziehen habe.

Drittens bestehe das Interesse der Rechtsmittelführerin daran, ein Urteil über die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung der Kommission zu erwirken, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss fort. Die Folgen der Rücknahme des in Rede stehenden Aktes durch die Kommission könnten sich nämlich nicht auf eine bloße Wiedereröffnung der Vorprüfungsphase des Verfahrens beschränken. Aus einem Nichtigkeitsurteil würde sich die Verpflichtung für die Kommission ergeben, entweder das förmliche Verfahren der Prüfung staatlicher Beihilfen zu eröffnen oder den betreffenden Mitgliedstaat aufzufordern, die in Rede stehende Beihilfe aufzuheben bzw. zu ändern. Das Gericht habe somit einen Rechtsfehler dadurch begangen, dass es festgestellt habe, die einzige Folge einer Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung sei die Verpflichtung, das Vorprüfverfahren wiederzueröffnen.

Schließlich habe das Gericht die Rechtskraft des Urteils des Gerichtshofs in der im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache stehenden Rechtssache C-521/06 P verkannt. Aus diesem Urteil gehe nämlich hervor, dass die Kommission im Rahmen des Verfahrens der Prüfung staatlicher Beihilfen einen Zustand der Untätigkeit der Verwaltung nicht habe fortbestehen lassen dürfen. Durch die Rücknahme der angefochtenen Entscheidung sei die Kommission gerade zu einem Zustand der Untätigkeit zurückgekehrt, und das Gericht habe dadurch, dass es dies nicht beanstandet habe, einen zusätzlichen Rechtsfehler begangen.


19.12.2009   

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C 312/14


Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2009 von der ISD Polska sp. z o.o. und der Industrial Union of Donbass Corporation, ISD Polska sp. z o.o. (ehemalige Majątek Hutniczy sp. z o.o.) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 1. Juli 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-273/06 und T-297/06, ISD Polska u. a./Kommission

(Rechtssache C-369/09 P)

2009/C 312/22

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: ISD Polska sp. z o.o., Industrial Union of Donbass Corporation, ISD Polska sp. z o.o. (ehemalige Majątek Hutniczy sp. z o.o.) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Rapin und E. Van den Haute)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Achte Kammer) vom 1. Juli 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-273/06 und T-297/06 aufzuheben;

den beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in den verbundenen Rechtssachen T-273/06 und T-297/06 gestellten Anträgen stattzugeben, hilfsweise, diesen teilweise stattzugeben;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen;

für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Schluss kommen sollte, dass ein Fall der Erledigung vorliegt, der Europäischen Kommission gemäß Art. 69 § 6 in Verbindung mit Art. 72 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen führen drei Rechtsmittelgründe an.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wenden sie sich gegen die Würdigung des Gerichts, wonach das der Akte über den Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union angehängte Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie (1) in seiner Nr. 6 eine rückwirkende Anwendung seiner Bestimmungen vorsehe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen lässt sich nämlich aus Wortlaut, Zweck und Systematik dieser Bestimmung, die lediglich besage, dass die in Anhang 1 des genannten Protokolls aufgezählten Unternehmen innerhalb bestimmter Grenzen im Zeitraum von 1997 bis 2003 Beihilfen erhalten könnten, keine Rückwirkung herleiten. Anders ausgedrückt bedeute diese Bestimmung, dass bei der Berechnung der Beihilfen, die den begünstigten Unternehmen bis Ende 2003 hätten gewährt werden dürfen, rückblickend die bereits gewährten Beihilfebeträge hätten berücksichtigt werden müssen, jedoch ohne diese rückblickend als rechtswidrig anzusehen. Diese Auslegung werde im Übrigen auch von der Kommission und vom Rat vertreten; Erstere habe in einem Vorschlag für eine Entscheidung, Letzterer in einer Entscheidung festgestellt, dass die in Protokoll Nr. 8 übernommen Verpflichtungen eingehalten worden seien.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es zum einen entschieden habe, dass das Vertrauen eines beihilfebegünstigten Unternehmens in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann geschützt sei, wenn diese unter Beachtung des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens gewährt worden sei, und zum anderen, dass die im Protokoll (Nr. 2) über EGKS-Erzeugnisse des Assoziationsabkommens vom 16. Dezember 1991 (2) vorgesehenen Verfahren, durch die die streitige Beihilfe der Kommission und dem Rat zur Kenntnis gebracht worden sei, bei den Rechtsmittelführerinnen kein berechtigtes Vertrauen hätten entstehen lassen können. Es stehe nämlich fest, dass keine förmliche Anmeldung der streitigen Beihilfe gemäß Art. 88 EG habe erfolgen können, da die Republik Polen zum betreffenden Zeitpunkt noch nicht Mitglied der Europäischen Union gewesen sei, und dass die Kommission vom Bestehen dieser Beihilfe in Kenntnis gesetzt worden sei und nach der Prüfung des polnischen Umstrukturierungsprogramms und der in diesem Rahmen vorgelegten Unternehmenspläne der Ansicht gewesen sei, dass diese den Anforderungen des Art. 8 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 des Assoziierungsabkommens und den Bedingungen, die im der Beitrittsakte angehängten Protokoll Nr. 8 festgelegt seien, genügten.

Mit ihrem dritten und letzten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen schließlich einen Verstoß gegen die Verordnungen (EG) Nr. 659/1999 (3) und (EG) Nr. 794/2004 (4) geltend. Nach ihrer Ansicht genügt es nämlich nicht, dass ein bei Rückforderung einer streitigen Beihilfe anwendbarer Zinssatz in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird, damit dieser Zinssatz als „angemessen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 angesehen werden kann. Die „Angemessenheit“ des bei Rückforderung staatlicher Beihilfen anwendbaren Zinssatzes sei ein materieller Begriff, der von dem Verfahren, das die Kommission in den Ausnahmefällen befolgen müsse, in denen sie diesen Zinssatz in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat festlege, unabhängig sei.


(1)  ABl. 2003, L 236, S. 948.

(2)  Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (ABl. 1993, L 348, S. 2).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (jetzt Art. 88 EG) (ABl. L 83, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (ABl. L 140, S. 1).


19.12.2009   

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C 312/15


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 23. September 2009 — Françoise Hanssens-Ensch in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalterin der SA Agenor/Europäische Gemeinschaft

(Rechtssache C-377/09)

2009/C 312/23

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de commerce de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Françoise Hanssens-Ensch in ihrer Eigenschaft als Konkursverwalterin der SA Agenor

Beklagte: Europäische Gemeinschaft

Vorlagefrage

Ist Art. 288 Abs. 2 EG dahin auszulegen, dass die von einem Konkursverwalter erhobene und auf Art. 530 des belgischen Code des Sociétés gestützte Haftungsklage, die darauf gerichtet ist, die Europäische Gemeinschaft zu verurteilen, die nach einem Konkurs bestehenden Gesellschaftsschulden zu tragen, weil sie de facto in der Lage gewesen sein soll, eine Handelsgesellschaft zu verwalten, und bei der Verwaltung dieser Gesellschaft einen zu ihrem Konkurs beitragenden, deutlich als schwerwiegend anzusehenden Fehler begangen haben soll, eine Klage aus außervertraglicher Haftung im Sinne dieser Bestimmung darstellt?


19.12.2009   

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C 312/15


Klage, eingereicht am 23. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

(Rechtssache C-378/09)

2009/C 312/24

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Šimerdová, J.-B. Laignelot)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 10a Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates (2) und die Richtlinie 2003//35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geänderten Fassung verstoßen hat, dass sie Art. 10a Abs. 1, 2 und 3 dieser Richtlinie nicht ordnungsgemäß in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt hat;

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 25. Juni 2005 abgelaufen.


(1)  ABl. L 175, S. 40.

(2)  Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73, S. 5).

(3)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten (ABl. L 156, S. 17).


19.12.2009   

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C 312/16


Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel (Belgien), eingereicht am 25. September 2009 — Maurits Casteels/British Airways

(Rechtssache C-379/09)

2009/C 312/25

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Arbeidshof te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Maurits Casteels

Beklagte: British Airways plc

Vorlagefragen

1.

Kann sich eine Privatperson in einem Rechtsstreit gegen ihren Arbeitgeber aus dem Privatsektor vor nationalen Gerichten auf Art. 42 EG-Vertrag berufen, ohne dass der Rat tätig geworden ist?

2.

Stehen die Art. 39 EG-Vertrag — vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 98/49 (1) — und 42 EG-Vertrag jeweils alleine oder zusammengenommen dem entgegen, dass

im Fall eines Arbeitnehmers, der im Dienst derselben juristischen Person als Arbeitgeber steht und nicht abgeordnet wurde, aufeinanderfolgend in verschiedenen Betriebsniederlassungen dieses Arbeitgebers in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt und jeweils den für diese Betriebsniederlassung geltenden ergänzenden Rentenplänen unterworfen wird,

bei der Bestimmung eines Zeitraums für den Erwerb von endgültigen Ansprüchen auf ergänzende Rentenleistungen (auf der Grundlage der Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers) in einem bestimmten Mitgliedstaat weder die schon für denselben Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat abgeleisteten Dienstjahre noch sein Anschluss an ein ergänzendes Rentensystem dort berücksichtigt werden und

die Versetzung eines Arbeitnehmers mit dessen Zustimmung zu einer Betriebsniederlassung desselben Arbeitgebers in einem anderen Mitgliedstaat mit dem in der Rentenordnung vorgesehenen Fall des freiwilligen Verlassens der Betriebsniederlassung gleichgesetzt wird, wodurch die Ansprüche auf ergänzende Rente auf die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers beschränkt werden,

wenn diese Situation die nachteilige Folge hat, dass der Arbeitnehmer Ansprüche auf ergänzende Rentenleistungen für seine Beschäftigung in diesem Mitgliedstaat verliert, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn er nur in einem Mitgliedstaat für seinen Arbeitgeber gearbeitet hätte und weiter Mitglied des ergänzenden Rentensystems dieses Mitgliedstaats geblieben wäre?


(1)  Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209, S. 46).


19.12.2009   

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C 312/16


Klage, eingereicht am 25. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-383/09)

2009/C 312/26

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und D. Recchia)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1) verstoßen hat, dass sie kein Programm von Maßnahmen aufgestellt hat, die einen strengen Schutz der Art Cricetus cricetus (Europäischer Hamster) erlauben;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Kommission rügt mit ihrer Klage, dass die Beklagte nicht, wie es Art. 12 der Richtlinie 92/43/EWG verlange, ein strenges Schutzsystem für die Art Cricetus cricetus (Europäischer Hamster) im Elsass, das das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art in Frankreich darstelle, eingeführt habe.

Die Zählungen der Baue des Tieres hätten einen erheblichen Rückgang der Bestände in den letzten Jahren aufgezeigt, da die Zahl der Baue von 1167 im Jahr 2001 auf nur 161 im Jahr 2007 zurückgegangen sei. Unter diesen Voraussetzungen sei die Art, die durch für sie nachteilige Landwirtschaftspraktiken und Siedlungsdruck bedroht werde, kurzfristig von völligem Aussterben bedroht.

Die Kommission erkennt in ihrer Klageschrift an, dass die Beklagte die Probleme durch den Erlass von Maßnahmen sowohl in Bezug auf Raumordnung als auch auf die landwirtschaftlichen Praktiken berücksichtigt habe, doch seien diese Maßnahmen völlig unzureichend.

Zum einen deckten die drei vorrangigen Aktionsgebiete, bei denen es sich um die Gebiete handele, auf die sich die Anstrengungen zur Rettung der Art im Wesentlichen konzentriere, nur einen sehr kleinen Teil des Gebiets ab, das den natürlichen Lebensraum dieser Art darstelle, da sich zwei Drittel der bestehenden Baue außerhalb dieser Gebiete befänden, die wiederum nur 2 % der für den Europäischen Hamster günstigen Flächen darstellten. Um eine zweckdienliche gebietsmäßige Abdeckung der Maßnahmen zum Schutz dieser Art zu gewährleisten, müsse zumindest das Vorkommen des Europäischen Hamsters im Jahr 1990 und nicht im Jahr 2000 als Bezugswert genommen werden.

Zum anderen seien die Schutzmaßnahmen selbst sehr unzulänglich. Die Kommission rügt in diesem Zusammenhang insbesondere das Fehlen einer klaren Regelung in Bezug auf den Raum, in dem der Hamster wieder heimisch werden solle. Die nationale Verwaltung verfüge nämlich über einen zu großen Ermessensspielraum bei der Gewährung von Ausnahmen für die Ausarbeitung von Raumordnungsvorhaben in den von den Hamstern bewohnten Gebieten, und es herrsche große Unsicherheit in Bezug auf die für den Schutz dieser Art ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.


(1)  ABl. L 206, S. 7.


19.12.2009   

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C 312/17


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich), eingereicht am 29. September 2009 — Prunus SARL/Directeur des Services Fiscaux

(Rechtssache C-384/09)

2009/C 312/27

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de grande instance de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Prunus SARL

Beklagter: Directeur des services fiscaux

Vorlagefragen

1.

Stehen die Art. 56 ff. EG-Vertrag Rechtsvorschriften wie den Art. 990 D ff. des Code général des impôts entgegen, die juristischen Personen, die den Sitz ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in Frankreich oder seit dem 1. Januar 2008 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, einen Anspruch auf Befreiung von der streitigen Steuer verleihen, diesen Anspruch aber bei juristischen Personen, die den Sitz ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung im Hoheitsgebiet eines Drittstaats haben, vom Bestehen eines zwischen Frankreich und diesem Staat zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht geschlossenen Amtshilfeabkommens oder davon abhängig machen, dass diese juristischen Personen aufgrund eines Staatsvertrags, der eine Bestimmung über ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, keiner höheren Besteuerung unterworfen werden dürfen als die juristischen Personen, die den Sitz ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in Frankreich haben?

2.

Stehen die Art. 56 ff. EG-Vertrag einer Rechtsvorschrift wie Art. 990 F des Code général des impôts entgegen, die es den Steuerbehörden ermöglicht, für die Zahlung der in den Art. 990 D ff. des Code général des impôts vorgesehenen Steuer jede juristische Person gesamtschuldnerisch haften zu lassen, die zwischen dem oder den Schuldnern der Steuer und den Immobilien oder Rechten an Immobilien zwischengeschaltet ist?


19.12.2009   

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C 312/17


Vorabentscheidungsersuchen des Mokestinių Ginčų Komisija Prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Litauen), eingereicht am 29. September 2009 — Nidera Handelscompagnie B.V./Valstybinės mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerios

(Rechtssache C-385/09)

2009/C 312/28

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Mokestinių Ginčų Komisija Prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Litauen)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nidera Handelscompagnie B.V.

Beklagter: Valstybinės mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerios

Vorlagefragen

1.

Steht eine Regelung, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug nur Mehrwertsteuerpflichtigen — d. h. nur Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat (hier Litauen) nach einem bestimmten Verfahren als Mehrwertsteuerpflichtige registriert sind — zusteht, im Einklang mit den das Recht auf Vorsteuerabzug regelnden Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG?

2.

Falls Frage 1 zu bejahen ist: Steht es mit den in der Richtlinie 2006/112/EG verankerten allgemeinen Grundsätzen des Rechts auf Vorsteuerabzug im Einklang, wenn diese Regelung vorsieht, dass einem Mehrwertsteuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Vorsteuer und/oder Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände und/oder Dienstleistungen, die er vor seiner Registrierung als Mehrwertsteuerpflichtiger erworben hat, nur dann zusteht, wenn diese Gegenstände für eine Tätigkeit des Mehrwertsteuerpflichtigen verwendet werden, die der Mehrwertsteuer unterliegt, so dass Vorsteuer und/oder Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die vor seiner Registrierung als Mehrwertsteuerpflichtiger erworben wurden, nicht abgezogen werden können, wenn diese Gegenstände für diese Tätigkeit bereits verwendet worden sind?


19.12.2009   

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C 312/18


Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 30. September 2009 — Jhonny Briot/Randstad Interim, Sodexho SA, Rat der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-386/09)

2009/C 312/29

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour du travail de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jhonny Briot

Beklagte: Randstad Interim, Sodexho SA, Rat der Europäischen Gemeinschaften

Vorlagefragen

1.

Ist, wenn im Rahmen eines Unternehmensübergangs im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 (1) die übertragene Einheit, d. h. das Betriebsrestaurant eines Gemeinschaftsorgans, eine bedeutende Anzahl von Leiharbeitnehmern aufgrund eines mit verschiedenen Leiharbeitsfirmen geschlossenen Rahmenvertrags verwendete, die Leiharbeitsfirma oder in Ermangelung einer solchen das Organ, unter deren bzw. dessen Aufsicht und Weisungen die Leiharbeitnehmer ihre Arbeit verrichteten, als veräußernder Arbeitgeber im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie anzusehen?

Ist in dem Fall, in dem die Eigenschaft als veräußernder Arbeitgeber weder der Leiharbeitsfirma noch dem entleihenden Unternehmen zuerkannt werden kann, davon auszugehen, dass den Leiharbeitnehmern die Garantien der Richtlinie 2001/23 nicht zugute kommen?

2.

Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG dahin auszulegen, dass die Nichterneuerung der befristeten Arbeitsverträge der Leiharbeitnehmer aufgrund des Übergangs der Tätigkeit, der sie zugewiesen waren, in einer Weise gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot verstößt, dass die Leiharbeitnehmer so anzusehen sind, als stünden sie dem Entleiher zum Zeitpunkt des Übergangs weiter zur Verfügung?

3.

Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, dahin auszulegen, dass er den Erwerber verpflichtet, ein Arbeitsverhältnis mit den Leiharbeitern, die der Tätigkeit zugewiesen waren, die Gegenstand der Übertragung war, oder die als zum Zeitpunkt der Übertragung dem Entleiher weiter zur Verfügung stehend anzusehen sind, aufrecht zu erhalten?

Falls diese Frage bejaht wird: Ist Art. 3 Abs. 1 dahin auszulegen, dass er in dem Fall, in dem der Erwerber keine Leiharbeitsfirma ist und keinen Leiharbeitsvertrag abschließen darf, zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags verpflichtet?


(1)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).


19.12.2009   

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C 312/18


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Mercantil (Spanien), eingereicht am 1. Oktober 2009 — Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA)/Magnatrading S. L.

(Rechtssache C-387/09)

2009/C 312/30

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Mercantil Nr. 1 de Santa Cruz de Tenerife

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA)

Beklagte: Magnatrading S. L.

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff „gerechter Ausgleich“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG (1) ein neuer gemeinschaftlicher Begriff, der in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in gleicher Weise auszulegen ist?

2.

Falls die Frage zu 1 zu bejahen ist —

2.1

Wenn vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2001/29 eine nationale Regelung für die angemessene Vergütung von Privatkopien bestand, sind dann die nationalen Vorschriften nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie „im Einklang“ mit dem neuen Begriff „gerechter Ausgleich“ für Privatkopien auszulegen?

2.2

Sind für die Beurteilung, für welche Geräte ein „gerechter Ausgleich“ zu zahlen ist und in welcher Höhe dieser zu bemessen ist, der Anwendungsbereich der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmeregelung für Privatkopien und die im 35. Erwägungsgrund der Richtlinie genannten Kriterien zu berücksichtigen?

Falls dies zu bejahen ist — Wäre es mit dem gemeinschaftlichen Begriff „gerechter Ausgleich für Privatkopien“ vereinbar, (a) eine Zahlungsverpflichtung für Geräte einzuführen, die für persönliche oder gewerbliche Zwecke bestimmt sind, welche nichts mit einer „Privatkopie“ zu tun haben, und/oder (b) einen bestimmten Betrag oder Pauschalbetrag festzulegen, ohne die Verwendung der Geräte für Privatkopien und den daraus möglicherweise resultierenden Schaden zu berücksichtigen, so dass eine Ausgleichszahlung selbst dann anfiele, wenn kein Schaden vorläge oder dieser minimal wäre?

2.3

Ist mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 eine Regelung vereinbar, die bei der Festlegung der für Privatkopien geltenden Beschränkung für bestimmte Arten von Geräten oder Datenträgern (z. B. wiederbeschreibbare CDs und DVDs) eine allgemeine Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs unabhängig davon vorsieht, ob diese Geräte oder Datenträger von natürlichen Personen zum privaten Gebrauch oder von natürlichen Personen für gewerbliche Zwecke, dem Erfassen oder Abspeichern eigener Daten, oder zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder von juristischen Personen, die in keinem Fall unter die Ausnahmeregelung für Privatkopien fallen, erworben werden?

3.

Falls die Frage zu 1 zu verneinen ist —

3.1

Bedeutet das, dass die Mitgliedstaaten völlig frei in Festlegung der Kriterien und Mechanismen sind, nach denen sich bestimmt, welche Geräte der Verpflichtung zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs für Privatkopien unterliegen und wie hoch der zu entrichtende Betrag ist, oder gelten für diese Regelungsfreiheit bestimmte Grenzen und, wenn ja, welche?

3.2

Bedeutet das, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, es zu gestatten, dass private Dritte für Werke, die deren Urheber der Öffentlichkeit freiwillig zur freien Nutzung zur Verfügung gestellt haben, Zahlungen in Form von Lizenzgebühren verlangen, oder gibt es für diese Befugnis bestimmte Grenzen und, wenn ja, welche?

3.3

Bedeutet das, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, es zu gestatten, dass private Dritte von Nutzern, die einer zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift Genüge leisten, Zahlungen verlangen, oder gibt es für diese Befugnis bestimmte Grenzen und, wenn ja, welche?


(1)  Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).


19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/19


Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts (Deutschland) eingereicht am 2 Oktober 2009 — Joao Filipe Da Silva Martins gegen Bank Betriebskrankenkasse — Pflegekasse

(Rechtssache C-388/09)

2009/C 312/31

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundessozialgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Joao Filipe Da Silva Martins

Beklagter: Bank Betriebskrankenkasse — Pflegekasse

Vorlagefrage

Ist es mit den Regelungen des primären und/oder sekundären Rechts der Europäischen Gemeinschaft zur Freizügigkeit und sozialen Sicherheit von Wanderarbeitnehmern (insbesondere Art 39, 42 EGV und Art 27, 28 VO <EWG> 1408/71 (1)) vereinbar, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer, der Renten sowohl des ehemaligen Beschäftigungsstaats als auch des Heimatstaats bezieht und im ehemaligen Beschäftigungsstaat einen Anspruch auf Pflegegeld wegen Pflegebedürftigkeit erworben hat, nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat den Anspruch auf Pflegegeld verliert?


(1)  ABl. Nr. L 149, S. 2


19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/20


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien) eingereicht am 2. Oktober 2009 — R.T.I. — Reti Televisive Italiane s.p.a./Autorità per le garanzie nelle comunicazioni

(Rechtssache C-390/09)

2009/C 312/32

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: R.T.I. — Reti Televisive Italiane s.p.a.

Beklagte: Autorità per le garanzie nelle comunicazioni

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 18 und 18a der Richtlinie 89/552/EWG (1) in der durch die Richtlinie 97/36/EG (2) geänderten Fassung hinreichend genau und unbedingt, um nach Ablauf der Umsetzungsfrist dem entgegenstehenden nationalen Recht vorgehen zu können, um die einschlägigen nationalen Vorschriften nach richtiger Auslegung von Art. 249 Abs. 3 EG ergänzen zu können und um von einer Verwaltungsbehörde wie der AGCOM, die über Regulierungsbefugnisse zur Durchführung nationalen Rechts verfügt, umgesetzt werden zu können?

2.

Sind die Art. 18 und 18a der Richtlinie 89/552/EWG in der durch die Richtlinie 97/36/EG geänderten Fassung in dem Sinn auszulegen, dass angesichts der verpflichtenden Mindestdauer von 15 Minuten für Teleshopping-Fenster jede andere Art des Teleshoppings, auch bei einer Dauer von mehr als drei Minuten, aber weniger als 15 Minuten, als „Teleshopping-Spot“ zu qualifizieren ist und der für Werbespots geltenden stündlichen Begrenzung unterliegt?

3.

Sind die Art. 1 Buchst. c, 10, 11 und 18 Abs. 3 der Richtlinie 89/552/EWG in der durch die Richtlinie 97/36/EG geänderten Fassung in dem Sinn auszulegen, dass die Hinweise eines Fernsehveranstalters auf eigene Programme, die unentgeltlich gesendet werden, für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Erkennbarkeit der Werbebotschaft in Bezug auf das übrige Programm und über das Einfügen der Werbung in die Fernsehübertragung unter den Begriff der Werbung fallen?

4.

Sind die Art. 1 Buchst. c, 10, 11 und 18 Abs. 3 der Richtlinie 89/552/EWG in der durch die Richtlinie 97/36/EG geänderten Fassung in dem Sinn auszulegen, dass Tätigkeiten der Information und der institutionellen Kommunikation nach dem italienischen Gesetz Nr. 150 vom 7. Juni 2000, einschließlich von Nachrichten von gesellschaftlichem Nutzen und öffentlichem Interesse, für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Erkennbarkeit der Werbebotschaft in Bezug auf das übrige Programm und über das Einfügen der Werbung in die Fernsehübertragung unter den Begriff der Werbung fallen?


(1)  ABl. L 298, S. 23.

(2)  ABl. L 202, S. 60.


19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/20


Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus Miesto 1 Apylinkės Teismas (Republik Litauen), eingereicht am 2. Oktober 2009 — Malgožata Runevič-Vardyn und Łukasz Paweł Wardyn/Stadtverwaltung Vilnius, Justizministerium der Republik Litauen, Staatliche Kommission für die litauische Sprache, Standesamtabteilung des Rechtsdezernats der Stadtverwaltung Vilnius

(Rechtssache C-391/09)

2009/C 312/33

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Vilniaus Miesto 1 Apylinkės Teismas (Litauen)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Malgožata Runevič-Vardyn und Łukasz Paweł Wardyn

Beklagter: Stadtverwaltung Vilnius, Justizministerium der Republik Litauen, Staatliche Kommission für die litauische Sprache, Standesamtabteilung des Rechtsdezernats der Stadtverwaltung Vilnius

Vorlagefragen

1.

Ist im Licht der in der Richtlinie 2000/43/EG des Rates (1) vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft enthaltenen Regelung Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine mittelbare Diskriminierung von Einzelnen aus Gründen ihrer ethnischen Herkunft verboten ist, soweit eine innerstaatliche Regelung vorsieht, dass Vor- und Nachnamen von Personen in Personenstandsurkunden nur unter Verwendung von Buchstaben der Landessprache eingetragen werden dürfen?

2.

Ist im Licht der in der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft enthaltenen Regelung Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine mittelbare Diskriminierung von Einzelnen aus Gründen ihrer ethnischen Herkunft verboten ist, soweit eine innerstaatliche Regelung vorsieht, dass Vor- und Nachnamen von Personen anderer Herkunft oder Staatsangehörigkeit in Personenstandsurkunden unter Verwendung von lateinischen Buchstaben und ohne diakritische Zeichen, Ligaturen oder sonstige Veränderungen der Buchstaben des lateinischen Alphabets eingetragen werden müssen, die in verschiedenen Sprachen gebräuchlich sind?

3.

Sind Art. 18 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wonach jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und Art. 12 Abs. 1 dieses Vertrags, der die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, dahin auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten verwehren, in einer innerstaatlichen Regelung vorzusehen, dass Vor- und Nachnamen von Personen in Personenstandsurkunden nur unter Verwendung von Buchstaben der Landessprache eingetragen werden dürfen?

4.

Sind Art. 18 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wonach jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und Art. 12 Abs. 1 dieses Vertrags, der die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, dahin auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten verwehren, in einer innerstaatlichen Regelung vorzusehen, dass Vor- und Nachnamen von Personen anderer Herkunft oder Staatsangehörigkeit in Personenstandsurkunden unter Verwendung von lateinischen Buchstaben und ohne diakritische Zeichen, Ligaturen oder sonstige Veränderungen der Buchstaben des lateinischen Alphabets eingetragen werden müssen, die in verschiedenen Sprachen gebräuchlich sind?


(1)  ABl. L 180, S. 22.


19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/21


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 13. Oktober 2009 — Oasis East sp. z o.o./Minister Finansów

(Rechtssache C-395/09)

2009/C 312/34

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Oasis East sp. z o.o.

Beklagter: Minister Finansów

Vorlagefrage

Berechtigt das Gemeinschaftsrecht (insbesondere Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, jetzt Art. 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) einen Mitgliedstaat zur Anwendung nationaler Vorschriften, die das Recht des Steuerpflichtigen auf Minderung des Betrags der geschuldeten Steuer oder auf Erstattung der Differenz der geschuldeten Steuer im Fall des Erwerbs einer Einfuhr von Dienstleistungen ausschließen, im Zusammenhang mit denen die Zahlung des Entgelts unmittelbar oder mittelbar an eine Person erfolgt, die ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Hauptverwaltung in einem der im nationalen Recht als sogenannte Steuerparadiese angeführten Gebiete oder Länder hat, wobei ein solcher Ausschluss in dem Mitgliedstaat bereits in der Zeit vor der Mitgliedschaft in der Gemeinschaft angewandt wurde?


19.12.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/21


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Bari (Italien), eingereicht am 12. Oktober 2009 — Interedil Srl in Liquidation/Fallimento Interedil Srl, Banca Intesa Gestione Crediti Spa

(Rechtssache C-396/09)

2009/C 312/35

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Bari

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Interedil Srl in Liquidation

Beklagte: Fallimento Interedil Srl, Banca Intesa Gestione Crediti Spa

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 (1) im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht oder dem nationalen Recht auszulegen und — falls die erste Alternative zu bejahen sein sollte — was besagt dieser Begriff und welches sind die entscheidenden Faktoren oder Elemente zur Bestimmung des „Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen“?

2.

Kann die Vermutung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000, wonach bei Gesellschaften bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist, durch die Feststellung widerlegt werden, dass die Gesellschaft in einem anderen Staat als dem ihres satzungsmäßigen Sitzes einer geschäftlichen Tätigkeit nachgeht, oder ist zur Widerlegung der Vermutung die Feststellung erforderlich, dass die Gesellschaft in dem Staat ihres satzungsmäßigen Sitzes keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet hat?

3.

Sind die Belegenheit von Immobilien der Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres satzungsmäßigen Sitzes, das Bestehen eines Mietvertrags zwischen der Schuldnergesellschaft und einer anderen Gesellschaft über zwei Hotelkomplexe sowie eines Vertrags der Gesellschaft mit einem Geldinstitut, Elemente oder Faktoren, die ausreichen, um die Vermutung nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1346/2000 zugunsten des „satzungsmäßigen Sitzes“ der Gesellschaft zu widerlegen, und rechtfertigen derartige Umstände die Annahme, dass die Gesellschaft „eine Niederlassung“ in diesem Staat im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 hat?

4.

Steht, wenn die Entscheidung der Corte di Cassazione über die Zuständigkeit in ihrem Beschluss Nr. 10606/2005 auf einer Auslegung von Art. 3 der Verordnung Nr. 1346/2000 beruht, die von der des Gerichtshofs abweicht, Art. 382 der italienischen Zivilprozessordnung, wonach die Corte di Cassazione über die Zuständigkeit endgültig und verbindlich entscheidet, der Anwendung des genannten Artikels in der Auslegung des Gerichtshofs entgegen?


(1)  ABl. L 160, S. 1.


19.12.2009   

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C 312/22


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 14. Oktober 2009 — Scheuten Solar Technology GmbH gegen Finanzamt Gelsenkirchen-Süd

(Rechtssache C-397/09)

2009/C 312/36

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Scheuten Solar Technology GmbH

Beklagter: Finanzamt Gelsenkirchen-Süd

Vorlagefragen

a)

Steht Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (1) EU-Zins- und Lizenzricht- linie (ZLR) einer Regelung entgegen, wonach die von einem Unternehmen eines Mitgliedstaates an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates gezahlten Darlehenszinsen bei dem erstgenannten Unternehmen der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden?

b)

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 1 Abs. 10 ZLR dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten auch dann freisteht, die Richtlinie nicht anzuwenden, wenn die in Art. 3 Buchst. b ZLR genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens zum Zeitpunkt der Zinszahlung noch nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwei Jahren erfüllt waren?

Können sich die Mitgliedstaaten in diesem Fall gegenüber dem zahlenden Unternehmen unmittelbar auf Art. 1 Abs. 10 ZLR berufen?


(1)  ABl. L 157, S. 49


19.12.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/22


Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret eingereicht am 14. Oktober 2009 — Lady & Kid A/S, Direct Nyt ApS, A/S Harald Nyborg, Isenkram und Sportsforretning, KID-Holding A/S/Skatteministeriet

(Rechtssache C-398/09)

2009/C 312/37

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Lady & Kid A/S, Direct Nyt ApS, A/S Harald Nyborg, Isenkram und Sportsforretning, KID-Holding A/S

Beklagter: Skatteministeriet

Vorlagefragen

1.

Ist das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-192/95 (Comateb) (1) dahin zu verstehen, dass die Abwälzung einer rechtswidrigen Abgabe auf eine Ware voraussetzt, dass die Abgabe auf den Käufer der Ware bei dem einzelnen Geschäft abgewälzt worden ist, oder kann die Abwälzung auf die Preise auch bei den Preisen anderer Waren im Rahmen ganz anderer Geschäfte geschehen, die vor oder nach dem Verkauf der betreffenden Ware durchgeführt worden sind, z. B. dergestalt, dass die Abwälzung über einen Zeitraum von vier Jahren unter Einbeziehung einer großen Anzahl von Warengruppen, zu denen sowohl eingeführte als auch nicht eingeführte Waren gehören, insgesamt beurteilt wird?

2.

Ist der gemeinschaftsrechtliche Begriff „Abwälzung“ so zu verstehen, dass eine rechtswidrige Abgabe auf einen Warenverkauf als abgewälzt betrachtet werden kann, wenn der Preis der Ware im Verhältnis zu dem Preis, der unmittelbar vor der Einführung der Abgabe galt, erhöht worden ist, oder kann die Abgabe auch als abgewälzt betrachtet werden, wenn das abgabenpflichtige Unternehmen gleichzeitig mit der Einführung der rechtswidrigen Abgabe Einsparungen bei anderen Abgaben, die auf anderer Grundlage erhoben sind, erzielt hat und es daher seine Preise unverändert gelassen hat?

3.

Ist der gemeinschaftsrechtliche Begriff „ungerechtfertigte Bereicherung“ so zu verstehen, dass die Erstattung einer rechtswidrigen Abgabe auf einen Warenverkauf zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führt, wenn das Unternehmen vor oder nach dem Verkauf der abgabenpflichtigen Ware Einsparungen aufgrund der Abschaffung anderer Abgaben, die auf anderer Grundlage erhoben werden, erzielt hat, wenn davon auszugehen ist, dass diese Abschaffung anderer Abgaben auch anderen Unternehmen, u. a. solchen, die die rechtswidrige Abgabe nicht oder nur in geringerem Umfang entrichtet hatten, zugute gekommen ist?

4.

Wenn davon auszugehen ist, dass eine rechtswidrige Abgabe als Folge ihrer Ausgestaltung dazu geführt hat, dass Unternehmen, die eingeführte Waren gekauft haben, einen verhältnismäßig höheren Betrag an Abgaben entrichtet haben als Unternehmen, die in größerem Umfang inländische Waren gekauft haben, und dass gleichzeitig mit der Einführung der rechtswidrigen Abgabe eine andere rechtmäßige Abgabe, die auf anderer Grundlage erhoben wurde, abgeschafft wurde, die die beiden Unternehmen im Verhältnis in gleichem Umfang und ungeachtet der Zusammensetzung der Einkäufe des Unternehmens belastet hatte, stellen sich folgende Fragen:

i)

Ist es nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt, die Erstattung der rechtswidrigen Abgabe an ein Unternehmen, das Waren einführt, unter Hinweis auf Abwälzung und ungerechtfertigte Bereicherung ganz oder teilweise abzulehnen, soweit die Ablehnung dazu führt, dass das Unternehmen dadurch, dass es die rechtswidrige Abgabe in größerem Umfang entrichtet hat als ein entsprechendes Unternehmen, das entsprechende Waren im Inland gekauft hat, unter sonst gleichen Umständen als Folge der Umstrukturierung der Abgaben und der Ablehnung der Erstattung schlechter gestellt wird als entsprechende Unternehmen, die in größerem Umfang inländische Waren gekauft haben?

ii)

Kann die Erstattung der rechtswidrigen Abgabe in der betreffenden Situation begrifflich zu einer „ungerechtfertigten Bereicherung“ führen und damit abgelehnt werden, wenn die Erstattung — selbst wenn die Abgabe als abgewälzt betrachtet wird — erforderlich ist, um zu erreichen, dass die Wirkung der Umstrukturierung der Abgaben nach einer eventuellen Erstattung und unter sonst gleichen Umständen für Unternehmen, die Waren eingeführt haben, die gleiche bleibt wie für Unternehmen, die inländische Waren eingekauft haben?

iii)

Verstößt die Ablehnung der Erstattung in einer solchen Situation, die bewirkt, dass Unternehmen, die in größerem Umfang inländische Waren gekauft haben und damit im Vorteil gegenüber Unternehmen sind, die in größerem Umfang Waren eingeführt haben, in anderer Weise gegen das Gemeinschaftsrecht, u. a. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, und

iv)

hat dann die Antwort auf die dritte Frage zur Folge, dass die Ablehnung der Erstattung der rechtswidrig erhobenen Abgaben unter Hinweis auf die ungerechtfertigte Bereicherung nicht berechtigt ist, soweit eine solche Erstattung bloß den Vorteil beseitigt, den Unternehmen, die Waren im Inland eingekauft haben, gegenüber Unternehmen haben, die in größerem Umfang Waren eingeführt haben?


(1)  Slg. 1997, I-165.


19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/23


Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 19. Oktober 2009 — Orifarm A/S, Orifarm Supply A/S, Handelsselskabet af 5. Januar 2002 A/S in Liquidation, Ompakningsselskabet af 1. November 2005 A/S/Merck & Co. Inc., Merck Sharp & Dohme B.V., Merck Sharp & Dohme, Merck & Co. Inc., Merck Sharp & Dohme B.V., Merck Sharp & Dohme

(Rechtssache C-400/09)

2009/C 312/38

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Højesteret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerinnen: Orifarm A/S, Orifarm Supply A/S, Handelsselskabet af 5. Januar 2002 A/S in Liquidation, Ompakningsselskabet af 1. November 2005 A/S

Rechtsmittelbeklagte: Merck & Co. Inc., Merck Sharp & Dohme B.V., Merck Sharp & Dohme

Vorlagefragen

1.

Sind die Urteile in der Rechtssache C-232/94, MPA Pharma GmbH/Rhone-Poulenc Pharma GmbH (1), und in der Rechtssache C-427/93, Bristol-Myers Squibb u. a./Paranova A/S (2) so auszulegen, dass ein Parallelimporteur, der Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines parallel eingeführten Arzneimittel ist und über die dieses Arzneimittel betreffenden Informationen verfügt und der einem selbständigen Unternehmen Anweisungen für den Einkauf und die Umpackung des Arzneimittels, der näheren Gestaltung der Arzneimittelpackung und bezüglich der Verfügungen im Hinblick auf das Arzneimittel erteilt, die Rechte des Markeninhabers verletzt, wenn er sich selbst — und nicht das selbständige Unternehmen, das Inhaber der Umpackungsgenehmigung ist, das Arzneimittel eingeführt und die physische Umpackung einschließlich der (Neu-)Anbringung der Marke des Markeninhabers vorgenommen hat — auf der äußeren Verpackung des parallel eingeführten Arzneimittels als Umpacker angibt?

2.

Ist es für die Beantwortung der Frage 1 erheblich, wenn anzunehmen ist, dass der Umstand, dass der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen sich selbst und nicht denjenigen als Umpacker angibt, der in seinem Auftrag die Umpackung physisch vorgenommen hat, nicht die Gefahr einer Irreführung in sich birgt, die den Verbraucher/Endnutzer zu der Annahme verleiten könnte, dass der Markeninhaber für die Umpackung verantwortlich ist?

3.

Ist es für die Beantwortung der Frage 1 erheblich, wenn anzunehmen ist, dass die Gefahr einer Irreführung in Bezug auf die Verantwortlichkeit des Markeninhabers für die Umpackung ausgeschlossen ist, wenn derjenige, der die Umpackung physisch vorgenommen hat, als Umpacker angegeben ist?

4.

Ist allein die Gefahr einer Irreführung in Bezug auf die Verantwortlichkeit des Markeninhabers für die Umpackung für die Beantwortung der Frage 1 von Bedeutung, oder gibt es noch weitere Gründe im Hinblick auf den Markeninhaber, die von Bedeutung sind, z. B. (a), dass derjenige, der die Einfuhr und physische Umpackung vornimmt und die Marke des Markeninhabers auf der äußeren Verpackung des Arzneimittels (neu) anbringt, dadurch möglicherweise in eigener Person die Marke des Markeninhabers verletzt, und (b) dass Umstände, für die derjenige, der die Umpackung physisch vorgenommen hat, verantwortlich ist, dazu führen können, dass die Umpackung den Originalzustand des Arzneimittels beeinträchtigt oder dass die Aufmachung der Umpackung so beschaffen ist, dass von einer Schädigung des Rufs des Markeninhabers auszugehen ist (vgl. u. a. Urteil C 427/93, Bristol-Myers Squibb u. a./Paranova A/S u. a.)?

5.

Ist es für die Beantwortung der Frage 1 von Bedeutung, dass der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen, der sich selbst als Umpacker angegeben hat, zum Zeitpunkt der Benachrichtigung des Markeninhabers, die vor dem beabsichtigten Verkauf des umgepackten parallel eingeführten Arzneimittels stattfand, zum selben Konzern gehörte wie der physische Umpacker (Schwestergesellschaft)?


(1)  Slg. 1996, I-3671.

(2)  Slg. 1996, I-3457.


19.12.2009   

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C 312/24


Vorabentscheidungsersuchen des Višje sodišče v Mariboru (Republik Slowenien) eingereicht am 20. Oktober 2009 — Jasna Detiček/Maurizio Sgueglia

(Rechtssache C-403/09)

2009/C 312/39

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Višje sodišče v Mariboru

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Jasna Detiček

Beklagter: Maurizio Sgueglia

Vorlagefragen

1.

Ist ein Gericht in der Republik Slowenien gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (1) für den Erlass von Schutzmaßnahmen zuständig, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das nach der Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, bereits eine Schutzmaßnahme getroffen hat, die in der Republik Slowenien für vollstreckbar erklärt wurde?

2.

Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann ein slowenisches Gericht unter Anwendung des nationalen Rechts (die gemäß Art. 20 der Verordnung erlaubt ist) durch den Erlass einer Schutzmaßnahme nach Art. 20 der Verordnung eine rechtskräftige und vollstreckbare Schutzmaßnahme ändern oder aufheben, die von einem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat getroffen wurde, das nach der Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 für den Erlass von Schutzmaßnahmen (ABl. L 338, S. 1).


19.12.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/25


Klage, eingereicht am 20. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

(Rechtssache C-405/09)

2009/C 312/40

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und M. Huttunen)

Beklagte: Republik Finnland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 (1) und (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (2) sowie aus Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (3) verstoßen hat, dass die finnischen Behörden eine Verwaltungspraxis angewandt haben, nach der die Eigenmittel der Gemeinschaft erst festgestellt werden, nachdem dem Abgabenschuldner eine Frist von mindestens 14 Tagen eingeräumt worden ist, während der er zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann. Damit haben die finnischen Behörden die für die Gutschrift der Eigenmittel vorgeschriebenen Fristen bei der Nacherhebung der Zölle nicht eingehalten, wodurch sich die Zahlung der betreffenden Eigenmittel der Gemeinschaft verzögert hat;

der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Die Kommission hat gegen die Republik Finnland eine Klage erhoben, die die Einhaltung der Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 und (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 über die Eigenmittel der Gemeinschaft sowie des Art. 220 des Zollkodex der Gemeinschaft (EWG) Nr. 2913/92 betrifft. Dabei geht es um die Frage, zu welchem Zeitpunkt die von den Zollbehörden nacherhobenen Zölle auf dem Eigenmittel-Konto der Gemeinschaft gutgeschrieben werden, d. h. wann die Gemeinschaft die vom Mitgliedstaat erhobenen Zölle zu ihrer Verfügung erhält.

2.

Nach Ansicht der Kommission verstößt Finnland im Fall der Nacherhebung des geschuldeten Zolls gegen die Verordnungen über die Eigenmittel und gegen den Zollkodex der Gemeinschaft, da die finnischen Behörden dem Abgabenschuldner vor Erlass des endgültigen Nacherhebungsbescheids mindestens 14 Tage Zeit für eine Stellungnahme gewährten. Wegen dieses Anhörungsverfahrens verzögere sich die Gutschrift auf dem Eigenmittel-Konto der Gemeinschaft.


(1)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, ABl. L 155, S. 1.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, ABl. L 130, S. 1.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302, S. 1.


19.12.2009   

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C 312/25


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 21. Oktober 2009 — Realchemie Nederland BV/Bayer CropScience AG

(Rechtssache C-406/09)

2009/C 312/41

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Realchemie Nederland BV

Beklagte: Bayer CropScience AG

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ in Art. 1 der Brüssel-I-Verordnung (1) dahin auszulegen, dass diese Verordnung auch auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung anwendbar ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO umfasst?

2.

Ist Art. 14 der Durchsetzungsrichtlinie dahin auszulegen, dass er auch auf ein Vollstreckungsverfahren anwendbar ist, das

i)

eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung über eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums,

ii)

eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, mit der ein Ordnungs- oder ein Zwangsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen ein Verbot der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums verhängt wurde,

iii)

in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Kostenfestsetzungsentscheidungen, die auf die unter (i) und (ii) genannten Entscheidungen gestützt sind, betrifft?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).


19.12.2009   

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C 312/26


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Grande Instance Nanterre (Frankreich), eingereicht am 28. Oktober 2009 in den Rechtssachen — Tereos/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers — Vermandoise Industries SA/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers — Sucreries de Toury et Usines annexes SA/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers — Roquette Frères SA/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers — Sucreries & Distilleries de Souppes-Ouvré Fils SA/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers — Cristal Union, Rechtsnachfolgerin der Sucreries et Raffineries d’Erstein und der Sucrerie de Bourgogne/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers — Lesaffre Frères SA/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers — Sucrerie Bourdon/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers — SAFBA Fontaine-le-Dun SA/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers — Sucreries du Marquenterre/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers

((Rechtssache C-411/09) - (Rechtssache C-412/09) - (Rechtssache C-413/09) - (Rechtssache C-414/09) - (Rechtssache C-415/09) - (Rechtssache C-416/09) - (Rechtssache C-417/09) - (Rechtssache C-418/09) - (Rechtssache C-419/09) - (Rechtssache C-420/09))

2009/C 312/42

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de Grande Instance Nanterre

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Tereos (C-411/09), Vermandoise Industries SA (C-412/09), Sucreries de Toury et Usines annexes SA (C-413/09), Roquette Frères SA (C-414/09), Sucreries & Distilleries de Souppes-Ouvré Fils SA (C-415/09), Cristal Union, Rechtsnachfolgerin der Sucreries et Raffineries d’Erstein und der Sucrerie de Bourgogne (C-416/09), Lesaffre Frères SA (C-417/09), Sucrerie Bourdon (C-418/09), SAFBA Fontaine-le-Dun SA (C-419/09), Sucreries du Marquenterre (C-420/09)

Beklagte: Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers

Vorlagefrage

Ist die Verordnung Nr. 164/2007 (1) angesichts von Art. 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 des Rates (2) insoweit ungültig, als sie eine Produktionsabgabe für Zucker festlegt, die auf der Grundlage des durchschnittlichen Verlusts je ausgeführter Tonne berechnet wird, der die ohne Erstattung ausgeführten Mengen nicht berücksichtigt, während diese Mengen in der Gesamtmenge enthalten sind, auf deren Grundlage die Ermittlung des zu finanzierenden Gesamtverlusts erfolgt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 164/2007 der Kommission vom 19. Februar 2007 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (ABl. L 51, S. 17).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178, S. 1).


Gericht

19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/27


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. Oktober 2009 — Bowland Dairy Products/Kommission

(Rechtssache T-212/06) (1)

(Schadensersatzklage - Verordnung [EG] Nr. 178/2002 - Schnellwarnsystem - Zusätzliche Meldung - Zuständigkeit der nationalen Behörden - Stellungnahme der Kommission ohne Rechtswirkung - Änderung des Streitgegenstands - Unzulässigkeit)

2009/C 312/43

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bowland Dairy Products Ltd (Barrowford, Lancashire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Milligan, Solicitor, D. Anderson, QC, und A. Robertson, Barrister)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver, J.-P. Keppenne und L. Parpala)

Gegenstand

Erstens Nichtigerklärung der angeblichen Weigerung der Kommission, über das in Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1) vorgesehene Schnellwarnsystem eine zusätzliche Meldung darüber zu verbreiten, dass die Food Standards Agency des Vereinigten Königreichs keine Bedenken gegen die Vermarktung des von der Klägerin hergestellten Weißkäses habe, und zweitens Ersatzes des von der Klägerin geltend gemachten Schadens infolge dieser Weigerung.

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Bowland Dairy Products Ltd trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 237 vom 30.9.2006.


19.12.2009   

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C 312/27


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. Oktober 2009 — Peek & Cloppenburg/HABM — Redfil (Agile)

(Rechtssache T-386/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Agile - Ältere Gemeinschafts- und nationale Wortmarken Aygill’s - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

2009/C 312/44

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Peek & Cloppenburg (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Dolde, A. Renck und V. von Bomhard)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Laitinen, dann R. Pethke)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Redfil, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Hernández Hernández)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Juli 2007 (Sache R 1324/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Peek & Cloppenburg und der Redfil, SL

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. Juli 2007 (Sache R 1324/2006-2) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten von Peek & Cloppenburg.

3.

Die Redfil, SL trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 297 vom 8.12.2007.


19.12.2009   

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C 312/28


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. November 2009 — REWE-Zentral/HABM — Aldi Einkauf (Clina)

(Rechtssache T-150/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Clina - Ältere Gemeinschaftswortmarke CLINAIR - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

2009/C 312/45

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: REWE-Zentral AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey, A. Bognár und S. Schäffler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: R. Pethke)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, L. Kolks und C. Fürsen)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Februar 2008 (Sache R 1484/2006-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG und der REWE-Zentral AG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die REWE-Zentral AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 158 vom 21.6.2008.


19.12.2009   

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C 312/28


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. November 2009 — Frag Comercio Internacional/HABM — Tinkerbell Modas (GREEN by missako)

(Rechtssache T-162/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GREEN by missako - Ältere nationale und Gemeinschaftsbildmarke MI SA KO - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

2009/C 312/46

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Frag Comercio Internacional, SL (Esparreguera, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Sugrañes Coca)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: W. Verburg)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Tinkerbell Modas LTDA (São Paulo, Brasilien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Februar 2008 (Sache R 1527/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Tinkerbell Modas LTDA und der Frag Comercio Internacional, SL

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Frag Comercio Internacional, SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


19.12.2009   

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C 312/29


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. November 2009 — Bayer Healthcare/HABM — Uriach-Aquilea OTC (CITRACAL)

(Rechtssache T-277/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CITRACAL - Ältere nationale Wortmarke CICATRAL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

2009/C 312/47

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bayer Healthcare LLC (Morristown, New Jersey, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Uriach-Aquilea OTC, SL (Palau-Solita i Plegamans, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Mai 2008 (Sache R 459/2007-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Uriach-Aquilea OTC, SL und der Bayer Healthcare LLC

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bayer Healthcare LLC trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 236 vom 13.9.2008.


19.12.2009   

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C 312/29


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. Oktober 2009 — Sun World International/HABM — Kölla Hamburg (SUPERIOR SEEDLESS)

(Rechtssache T-493/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Teilweiser Verzicht auf die Eintragung - Erledigung der Hauptsache)

2009/C 312/48

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sun World International LLC (Bakersfield, Kalifornien, USA) (Prozessbevollmächtigter: M. Holah, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Kölla Hamburg Overseas Import GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Lemke)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2008 (Sache R 1378/2007-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Kölla Hamburg Overseas Import GmbH & Co. KG und der Sun World International LLC

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Sun World International LLC trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Kölla Hamburg Overseas Import GmbH & Co. KG.


(1)  ABl. C 19 vom 24.1.2009.


19.12.2009   

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C 312/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 29. Oktober 2009 — Novácke chemické závody/Kommission

(Rechtssache T-352/09 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

2009/C 312/49

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Novácke chemické závody, a.s. (Nováky, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: A. Černejová, Rechtsanwältin)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und N. von Lingen)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien), soweit sie die Antragstellerin betrifft

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


19.12.2009   

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C 312/30


Klage, eingereicht am 26. September 2009 — Applied Microengineering/Kommission

(Rechtssache T-387/09)

2009/C 312/50

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Applied Microengineering Ltd (Didcot, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Walravens und J. De Wachter)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2009, mit der diese die Rückzahlung eines Betrags von 258 560,61 Euro zuzüglich Zinsen angeordnet hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 5797 der Kommission vom 16. Juli 2009 betreffend die Rückzahlung eines bestimmten Betrags zuzüglich Zinsen, den sie im Rahmen der Projekte IST-199-11823 FOND MST („Formation of a New Design House for MST“) und IST-2000-28229 ANAB („Assessment of a New Anodic Bonder“) schuldet, die im Rahmen eines spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet Benutzerfreundlichkeit in der Informationsgesellschaft (1998-2002) gefördert werden.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf sieben Gründe.

Erstens habe die Kommission dadurch gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen, dass sie kein umfassendes und ordnungsgemäßes Prüfverfahren durchgeführt habe. Die Kommission habe es versäumt, sie über Beginn und Abschluss des Prüfverfahrens in Kenntnis zu setzen, und habe die von ihr erhobenen Einwände nicht berücksichtigt. Außerdem habe die Kommission ihre Verteidigungsrechte, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Sorgfaltspflicht missachtet.

Zweitens sei die Forderung der Kommission zumindest hinsichtlich der Zahlungen verjährt, die vor mehr als fünf Jahren vor dem offiziellen Beginn des Prüfverfahrens geleistet worden seien.

Drittens seien der Kommission dadurch offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen, dass sie der fehlerhaften Auslegung der Regeln über zuschussfähige Kosten durch den Prüfer gefolgt sei.

Viertens habe die Kommission gegen soziale Grundrechte und das Recht auf eine angemessene Vergütung verstoßen, indem sie Stundenlöhne für Arbeitnehmer akzeptiert habe, die unter dem Mindestlohn lägen.

Fünftens habe die Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, denn sie habe die berechtigte Erwartung enttäuscht, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Vorgehensweise in Bezug auf durchschnittliche Arbeitskosten angemessen sei und dass die „Ziellöhne“ als eine akzeptable Praxis des Auftragnehmers angesehen werden würden.

Sechstens habe die Kommission ihre Begründungspflicht missachtet, denn sie habe sich gänzlich auf den Prüfbericht verlassen, ohne die Bemerkungen der Klägerin und deren Antrag auf Wiederaufnahme des Prüfverfahrens zu berücksichtigen.

Schließlich habe die Kommission den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie Schreiben an die falsche Adresse gesandt und die von der Klägerin vorgetragenen Argumente nicht geprüft habe.


19.12.2009   

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C 312/30


Klage, eingereicht am 22. Juni 2009 — Labate/Kommission

(Rechtssache T-389/09)

2009/C 312/51

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kay Labate (Tarquinia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: I. Forrester, QC)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Kommission eine Unterlassung im Sinne des Art. 232 EG begangen hat;

der Kommission aufzugeben, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um der Anordnung des Gerichts nachzukommen;

der vorliegenden Klage angemessen Vorrang einzuräumen, um die Akte nicht mit einem separaten Ersuchen um beschleunigte Behandlung zu belasten, und innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 20. Februar 2009 stellte die Klägerin bei der Kommission einen förmlichen Antrag im Sinne des Art. 232 EG auf eine Entscheidung nach Art. 73 des Statuts in Verbindung mit der Gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, die Lungenkrebserkrankung ihres verstorbenen Ehemanns als Berufskrankheit anzuerkennen.

Unter Verweis darauf, dass die Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine solche Entscheidung erlassen und auch keine Stellungnahme abgegeben habe, beantragt die Klägerin, festzustellen, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 des Statuts und Art. 23 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist über den Antrag ihres Mannes auf Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit entschieden hat, und daher eine Unterlassung im Sinne des Art. 232 EG begangen hat.


19.12.2009   

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C 312/31


Klage, eingereicht am 6. Oktober 2009 — HSE/Kommission

(Rechtssache T-399/09)

2009/C 312/52

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Holding Slovenske elektrarne d.o.o. (HSE) (Ljubljana, Slowenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Urlesberger)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Buchst. g der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerin für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verantwortlich macht;

Art. 2 Buchst. i der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen die Klägerin in Art. 2 Buchst. i der angefochtenen Entscheidung verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 (Sache COMP/39.396 — Reagenzien auf Kalziumkarbid- und Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie) insoweit, als die Kommission die Klägerin für eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR durch Aufteilung von Märkten, Quoten, Kundenaufteilung, Preisfestsetzung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen zwischen Herstellern von Kalziumkarbid und Magnesiumgranulat verantwortlich gemacht habe. Hilfsweise beantragt die Klägerin die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.

Die Klägerin stützt ihre Anträge darauf, dass die Kommission durch folgende Rechtsfehler gegen Art. 81 EG und gegen die Verordnung 1/2003 verstoßen habe:

 

Erstens behauptet die Klägerin, die Kommission könne ihr das Verhalten von TDR Metalurgija d.d. (TDR) nicht zuschreiben, da HSE und TDR niemals eine einzige wirtschaftliche Einheit gebildet hätten. Da die Klägerin unter keine widerlegbare Haftungsvermutung falle (eine solche Vermutung würde nur dann vorliegen, wenn HSE 100 % der Anteile an TDR gehalten hätte), sei der Kommission nicht der Nachweis gelungen, dass HSE tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf TDR ausgeübt habe.

 

Zweitens bringt die Klägerin vor, die Kommission habe rechtsfehlerhaft für alle Beteiligten den Ausgangsbetrag der Geldbuße zu Abschreckungszwecken um 17 % erhöht. Nach Auffassung der Klägerin hätte die Kommission berücksichtigen müssen, dass ein Abschreckungsfaktor in Bezug auf HSE nicht zu rechtfertigen sei, da die Kommission entschieden habe, gegen die unmittelbar zuwiderhandelnde TDR (für die ein Abschreckungsbetrag möglicherweise angemessen gewesen wäre) keine Geldbuße zu verhängen, und die Klägerin nicht direkt in wettbewerbswidriges Verhalten verwickelt gewesen sei.

 

Drittens behauptet die Klägerin, die Kommission habe die mildernden Umstände bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße außer Acht gelassen, da sie nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerin, wenn überhaupt, nur fahrlässig gehandelt habe, indem sie das Geschäftsverhalten von TDR nicht ausreichend kontrolliert habe, um eine Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht zu verhindern. Weiter hätte die Kommission dem mildernden Umstand Rechnung tragen müssen, dass TDR als Gesellschaft samt ihrem kollusiven Geschäftsgebahren der Klägerin durch politische Entscheidung der slowenischen Regierung „aufgezwungen“ worden sei und dass die Klägerin TDR weder aus eigenem Beschluss erworben noch beschlossen habe, deren Geschäftsverhalten auf eine Kartellbeteiligung hin zu beeinflussen.


19.12.2009   

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C 312/32


Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 — Donau Chemie/Kommission

(Rechtssache T-406/09)

2009/C 312/53

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Donau Chemie AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Polster, W. Brugger und M. Brodey)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Art. 2 der angefochtenen Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009, K(2009) 5791 endg., in der Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

hilfsweise, die Höhe der der Klägerin von der Kommmission in der bekämpften Entscheidung auferlegten Geldbuße spürbar und angemessen herabzusetzen;

die Kommission zur Tragung der Kosten zu verpflichten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 in der Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerin und weitere Unternehmen eine Geldbuße wegen der Verletzung von Art. 81 EG sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerin soll sich nach Auffassung der Kommission an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung im Calciumcarbid- und Magnesiumsektor, im EWR, außer in Spanien, Portugal, Irland und im Vereinigten Königreich, beteiligt haben, welche in Marktaufteilung, Quotenabsprachen, Aufteilung der Kunden, Preisfestsetzung und Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen über Preise, Kunden und Verkaufsvolumen bestanden haben soll.

Zur Begründung ihrer Klage rügt die Klägerin die Verletzung des EG-Vertrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen und macht im Einzelnen insbesondere Folgendes geltend:

rechtswidrige Bemessung des Grundbetrages der Geldbuße sowie des nach Randnr. 25 der Bußgeldleitlinien (1) zu bestimmenden zusätzlichen Betrags der Geldbuße;

rechtswidrige Nichtberücksichtigung mildernder Umstände bei der Geldbußenbemessung;

rechtswidrige Anwendung der Kronzeugenregelung (2), da die der Klägerin aufgrund ihres Kronzeugenantrags gewährte Ermäßigung der Geldbuße zu gering ausgefallen sei;

Verletzung des Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Bemessung der Geldbuße;

rechtswidrige Nichtberücksichtigung einer Geldbußenermäßigung wegen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nach Randnr. 35 der Bußgeldleitlinien und/oder besonderen Umstände nach Randnr. 37 derselben Leitlinien;

Verstoß gegen Art. 253 EG wegen Begründungsmängel der angefochtenen Entscheidung.


(1)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).

(2)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).


19.12.2009   

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C 312/32


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2009 — Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft/Kommission

(Rechtssache T-407/09)

2009/C 312/54

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft mbH (Neubrandenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Núñez Müller und J. Dammann)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 2009 (D/53320) für nichtig zu erklären;

hilfsweise festzustellen, dass es die Kommission unter Verstoß gegen ihre Pflichten aus Art. 88 EG und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unterlassen hat, das förmliche Prüfverfahren gem. Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission D/53320 vom 29. Juli 2009 betreffend das Verfahren CP 141/2007 — Deutschland, Potentielle Beihilfen im Zusammenhang mit der Privatisierung von Wohnungen in Neubrandenburg. In dieser Entscheidung ist die Kommission der vorläufigen Auffassung, dass die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Privatisierung von öffentlichen Wohnungen in Neubrandenburg abgeschlossenen Verträge, die die Klägerin zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gemacht hatte, keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG beinhalten würden.

Hilfsweise beantragt die Klägerin festzustellen, dass es die Kommission pflichtwidrig unterlassen habe, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten.

Zur Begründung der Nichtigkeitsklage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erstens trägt die Klägerin vor, dass die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären sei, da es die Kommission unterlassen habe, das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, obwohl sie während der durch die Beschwerde der Klägerin eingeleiteten Vorprüfphase auf ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt gestoßen sei. Zweitens habe die Kommission mit der Feststellung, dass die streitigen Verträge keine staatlichen Beihilfen beinhalteten, gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen. Ferner habe die Kommission ihr Ermessen missbraucht. Zuletzt wird geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 253 EG unzureichend begründet sei.

Zur Begründung der hilfsweise erhobenen Untätigkeitsklage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erstens trägt die Klägerin in diesem Zusammenhang vor, dass die Kommission trotz förmlicher Aufforderung der Klägerin gemäß Art. 232 Abs. 2 EG untätig geblieben sei, obwohl sie wegen der im Vorprüfverfahren aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Beurteilung der streitigen Verträge zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG verpflichtet gewesen sei. An zweiter Stelle rügt die Klägerin, dass die Kommission mit der unterlassenen Verfahrenseröffnung außerdem gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) verstoßen habe, da sie im Vorprüfverfahren Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der streitigen Verträge mit dem Gemeinsamen Markt gehabt habe. Drittens macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen die in Art. 87 und 88 EG vorgesehene Kompetenzaufteilung zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten in der Beihilfekontrolle verstoßen habe, da sie das Prüfverfahren nur dilatorisch betreibe, bis das parallel zwischen der Klägerin und den Beihilfebegünstigten anhängige nationale Gerichtsverfahren beendet sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1).


19.12.2009   

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C 312/33


Klage, eingereicht am 8. Oktober 2009 — ancotel/HABM — Acotel (ancotel)

(Rechtssache T-408/09)

2009/C 312/55

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: ancotel GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Truelsen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Acotel SpA (Rom, Italien)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 19. Juni 2009 (Sache R 1385/2008-1) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Bildmarke „ancotel“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 (Anmeldung Nr. 3 314 424)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Acotel SpA

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: insbesondere die italienische Bildmarke Nr. 643 751 und die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 1 442 268„ACOTEL“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: teilweise Stattgabe dem Widerspruch

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


19.12.2009   

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C 312/34


Klage, eingereicht am 7. Oktober 2009 — Almamet/Kommission

(Rechtssache T-410/09)

2009/C 312/56

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Almamet GmbH Handel mit Spänen und Pulvern aus Metall (Ainring, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hautbourg und C. Renner)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 (Sache COMP/39.396) für nichtig zu erklären, soweit die Klägerin betroffen ist;

hilfsweise, die in Art. 2 dieser Entscheidung verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien), mit der die Kommission entschieden habe, dass einige Anbieter von Calciumcarbid- und Magnesiumgranulaten sich an Marktaufteilung, Quotenabsprachen, Aufteilung der Kunden, Preisfestsetzung und Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen in einem wesentlichen Teil des EWR-Marktes beteiligt hätten und dabei den genannten Vertragsvorschriften zuwider gehandelt hätten (angefochtenen Entscheidung), soweit sie betroffen sei, und, hilfsweise, die Herabsetzung der in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße.

Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage auf drei Klagegründe:

 

Erstens habe die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie Dokumente verwendet habe, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Nachprüfungsentscheidung der Kommission in Besitz genommen worden seien.

 

Zweitens habe die Kommission den in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Verstoß in Bezug auf Magnesium nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen. Sogar wenn die rechtswidrig in Besitz genommenen Dokumente zu den Akten der Kommission hätten genommen werden dürfen, fehlte es diesen grundlegend an Genauigkeit und Geschlossenheit. Das übrige Beweismaterial bestehe aus einer Kronzeugenaussage, die nicht nur ungenau sei, sondern auch eine falsche Darstellung bestimmter Tatsachen enthalte und von den anderen Beteiligten beanstandet werde. Auf dieser Grundlage ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beweislast in Bezug auf die angebliche Zuwiderhandlung weiter bei der Kommission liege.

 

Drittens habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Einheitlichkeit und die Fortdauer der Zuwiderhandlung begangen. Insbesondere gebe es kein wirkliches Austauschbarkeitsverhältnis zwischen Calciumcarbid- und Magnesiumgranulaten. Darüber hinaus habe es keinen umfassenden Plan für die beiden Erzeugnisse gegeben, was durch unterschiedliche Treffen für jedes Erzeugnis bewiesen worden sei.

Hilfsweise macht die Klägerin vier weitere Klagegründe für ihren Antrag auf Herabsetzung der durch Art. 2 der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße geltend.

 

Viertens habe die Kommission gegen die Randnrn. 23 und 26 der Kronzeugen-Mitteilung (1) verstoßen, indem sie der Klägerin die Herabsetzung nach dieser Mitteilung verweigert habe. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die in ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugen-Mitteilung enthaltenen Angaben Informationen mit einem erheblichen Mehrwert darstellten. Insbesondere sei die Kommission nicht befugt gewesen, eine Herabsetzung der Geldbuße nur deshalb zu verweigern, weil ihr Antrag keinerlei Informationen über die angebliche Zuwiderhandlung in Bezug auf Magnesium enthalten habe, da dieser Verstoß nicht Teil des Verfahrens sei.

 

Fünftens habe die Kommission gegen Art. 81 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) und Randnr. 32 der Geldbußenleitlinien (3) verstoßen, indem sie die Geldbuße auf einem Niveau festgesetzt habe, das 10 % ihres letzten geprüften Umsatzes übersteige. Die Kommission habe sich bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße auf die Pro-forma-Umsatzzahlen der Klägerin von 2008 und nicht auf ihren letzten geprüften Umsatz von 2007 gestützt. Zusätzlich hätte die Kommission nach Ansicht der Klägerin nach der Berechnung des gesetzlichen Höchstsatzes von 10 % die auf Randnr. 37 der Geldbußenleitlinien gestützte Herabsetzung um 20 % anwenden müssen.

 

Sechstens habe die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie gegenüber der Klägerin eine überhöhte Geldbuße festgesetzt habe. Die Verhängung einer Geldbuße, die zu einem negativen Buchwert führe oder den Buchwert einer Gesellschaft auf Null verringere, sei offensichtlich unverhältnismäßig. Zudem überschreite die verhängte Geldbuße die Finanzkraft einer Händlerin wie der Klägerin, die mit sehr hochwertigen Erzeugnissen und sehr niedrigen Gewinnmargen arbeite. Schließlich berücksichtige die von der Kommission angewandte Herabsetzung um 20 % nicht ausreichend die von der Kommission ausdrücklich anerkannte besondere Situation der Klägerin und belasse die Geldbuße auf einem unverhältnismäßigen Niveau.

 

Siebtens habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie der Ansicht gewesen sei, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen der Randnr. 35 der Geldbußenleitlinien erfülle. Die Kommission habe die Geldbuße auf einem Niveau festgesetzt, der ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit unwiderruflich gefährden und ihre Aktiva wertlos machen werde. Zudem habe die Kommission einen Beurteilungsfehler gemacht, indem sie festgestellt habe, dass bei der Sache der Klägerin kein spezifisches soziales und ökonomisches Umfeld gegeben gewesen sei, das zu beachten gewesen sei.


(1)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2006, C 298, S. 17).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(3)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).


19.12.2009   

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C 312/35


Klage, eingereicht am 13. Oktober 2009 — Terezakis/Kommission

(Rechtssache T-411/09)

2009/C 312/57

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ioannis Terezakis (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Lombart)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission in Form eines Schreibens vom 3. August 2009, dem Kläger zugegangen am 10. August 2009, mit der dem Kläger der Zugang zu einigen Teilen bestimmter Briefe und zu den Anlagen zu diesen verweigert wurde, die zwischen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem griechischen Finanzministerium wegen vermuteter steuerlicher Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau des Flughafens von Athen in Spata (Griechenland) gewechselt wurden, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger begehrt aus folgenden Gründen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. August 2009, dem Kläger zugegangen am 10. August 2009, mit der ihm der Zugang zu einigen Teilen bestimmter Briefe und zu den Anlagen zu diesen verweigert wurde, die zwischen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem griechischen Finanzministerium wegen vermuteter steuerlicher Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau des internationalen Flughafens von Athen in Spata gewechselt wurden.

Erstens sei die angefochtene Entscheidung mit einem offensichtlichen Rechtsfehler und einem Fehler bei der Tatsachenwürdigung behaftet, soweit die Kommission Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission falsch ausgelegt und angewendet habe. Die Kommission habe die Ausnahme vom Zugang der Öffentlichkeit zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen lediglich abstrakt geltend gemacht, um die Verbreitung bestimmter Abschnitte der fraglichen Briefe abzulehnen, ohne konkret zu begründen, warum zu besorgen sei, dass der Schutz der geschäftlichen Interessen der beteiligten Unternehmen tatsächlich beeinträchtigt werde.

Die Kommission habe zudem gegen Art. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 und den dort in Buchst. a aufgestellten Grundsatz des weitestmöglichen Zugangs zu Dokumenten der Kommission sowie gegen die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte verstoßen.

Ferner sei der Kommission dadurch ein offensichtlicher Rechtsfehler unterlaufen, dass sie dem Kläger nicht die Gründe mitgeteilt habe, auf die sie ihre Entscheidung gestützt habe. Die Kommission habe ihre Begründungspflicht nach Art. 253 EG verletzt, indem sie für die Verweigerung des beantragten Zugangs lediglich auf die Ausnahmen des Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verwiesen habe.

Schließlich sei die Kommission irrig zu dem Schluss gekommen, dass sich die Anlagen zu den Briefen, zu denen der Kläger Zugang begehrt habe, in dessen Besitz befänden, wobei sie von der fehlerhaften Annahme ausgegangen sei, dass die beantragten Dokumente identisch seien mit denjenigen, die der Kläger bereits habe. Daher sei die angefochtene Entscheidung mit einem offensichtlichen Rechtsfehler behaftet, soweit die Kommission es unterlassen habe, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere Art. 4, anzuwenden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001 L 145, S. 43).


19.12.2009   

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C 312/35


Klage, eingereicht am 14. Oktober 2009 — CEA/Kommission

(Rechtssache T-412/09)

2009/C 312/58

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Commissariat à l'énergie atomique (CEA) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. García-Gallardo Gil-Fournier, M. Arias Díaz und C. Humpe)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Eingang der Klage (Klageschrift, Vollmacht, Abschriften und Dokumente) zu bestätigen und sie für zulässig zu erklären,

die von den Prozessbevollmächtigten des CEA in dessen Namen und für diesen eingereichte Klage zu prüfen,

die dem CEA mit Schreiben vom 29. Juli 2009 zugestellte Entscheidung der Kommission, mit der es abgelehnt wurde, die Abfindungen, die vom CEA bei Ausscheiden in den Ruhestand gezahlt werden, indirekten erstattungsfähigen Kosten gleichzustellen und dem CEA ein Zertifikat über die Buchhaltungsmethodik auszustellen, gemäß Art. 230 EG für nichtig zu erklären,

hilfsweise, gemäß Art. 238 EG festzustellen, dass (i) die Abfindung bei Ausscheiden in den Ruhestand eine nach den vertraglichen Regelungen des 7. Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung erstattungsfähige Ausgabe ist und dass (ii) die Europäische Gemeinschaft ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem CEA im Rahmen des 7. Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung nicht nachkommt,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der auf Art. 230 EG gestützten Klage wird die Nichtigerklärung der endgültigen Entscheidung der Kommission begehrt, die dem Commissariat à l'Énergie Atomique (CEA) am 29. Juli 2009 zugestellt wurde und mit der es abgelehnt wurde, die Abfindungen, die vom CEA bei Ausscheiden in den Ruhestand gezahlt werden, indirekten erstattungsfähigen Kosten gleichzustellen und dem CEA ein Zertifikat über die Buchhaltungsmethodik auszustellen, das es ihm ermöglichen würde, seine indirekten Personalkosten geltend zu machen, um eine Erstattung der Kosten zu erhalten, die ihm bei der Verwirklichung von im Rahmen des 7. Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung kofinanzierten Projekten entstanden sind.

Der CEA ist der Ansicht, dass die Entscheidung der Kommission, wonach die Abfindungen bei Ausscheiden in den Ruhestand keine indirekten erstattungsfähigen Kosten darstellten, auf Rechtsfehlern und offenkundigen Fehlern bei der Beurteilung der Tatsachen beruhe und dass die Kommission die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes missachtet habe.

Hilfsweise richtet sich die Klage darauf, auf der Grundlage des Art. 238 EG festzustellen, dass die Kommission ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem CEA nicht nachgekommen sei, indem sie es abgelehnt habe, die Abfindungen, die vom CEA bei Ausscheiden in den Ruhestand gezahlt werden, erstattungsfähigen Kosten gleichzustellen und sie somit zu erstatten.


19.12.2009   

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C 312/36


Klage, eingereicht am 14. Oktober 2009 — Henkel/HABM — JLO Holding (LIVE)

(Rechtssache T-414/09)

2009/C 312/59

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Henkel AG & Co. KGaA (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Milbradt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: JLO Holding Company LLC (Santa Monica, Vereinigte Staaten von Amerika)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Juli 2009 (Beschwerdesache R 609/2008-1) insoweit aufzuheben, als dass die Gemeinschaftsmarke Nr. 984 245 („LIVE“) für die Waren Seifen, Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für verfallen erklärt wurde;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Wortmarke „LIVE“ für Waren der Klasse 3 (Gemeinschaftsmarke Nr. 984 245)

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: JLO Holding Company, LLC

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: teilweise Erklärung der Gemeinschaftsmarke für verfallen

Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und teilweise Erklärung der Gemeinschaftsmarke für verfallen

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da die rechtserhaltende Benutzung der verfahrensgegenständlichen Marke auch für die Warengruppen Seifen, Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege nachgewiesen worden sei


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


19.12.2009   

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C 312/37


Klage, eingereicht am 16. Oktober 2009 — Cybergun/HABM — Umarex Sportwaffen (AK 47)

(Rechtssache T-419/09)

2009/C 312/60

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Cybergun (Bondoufle, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Guyot)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Umarex Sportwaffen GmbH & Co. KG (Arnsberg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. August 2009 aufzuheben, soweit darin die Marke AK 47 mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass sie beschreibend im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Buchst. a sei, der als Rechtsgrundlage im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nie erwähnt worden sei;

dem HABM gemäß Art. 87 § 2 und Art. 91 der Verfahrensordnung die der Klägerin im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten, u. a. für die Übersetzung von Unterlagen, Anwaltshonorare und gegebenenfalls Übernachtungs- und Reisekosten, aufzuerlegen und diese auf 20 000 Euro festzusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „AK 47“ für Waren der Klasse 28 — Gemeinschaftsmarke Nr. 4 528 378.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Umarex Sportwaffen GmbH & Co. Kommanditgesellschaft.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der betroffenen Marke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Klagegründe: Die Rechtsgrundlage, d. h. Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009), auf die die Nichtigerklärung der Marke wegen ihres beschreibenden Charakters gestützt worden sei, sei in den im Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer gewechselten Schriftsätzen nie erwähnt worden und überdies sei die Beurteilung des beschreibenden Charakters der Marke fehlerhaft.


19.12.2009   

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C 312/37


Klage, eingereicht am 19. Oktober 2009 — BSA/HABM — Loblaws (PRÉSIDENT)

(Rechtssache T-420/09)

2009/C 312/61

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: BSA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Masson)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Loblaws, Inc.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die von der Vierten Beschwerdekammer des HABM am 17. August 2009 erlassene Entscheidung (Sache R 1744/2008-4) aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „PRÉSIDENT“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 29, 30 und 42 — Anmeldung Nr. 2 135 200.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Loblaws, Inc.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Französische Wortmarke „President’s Choice“ für Waren der Klassen 5, 30, 31 und 32 und Gemeinschaftsbildmarke „PRESIDENT’S CHOICE“ für Waren der Klassen 30, 31 und 32 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 872 407)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 60 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009), gegen Regel 71 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (1) sowie gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).


19.12.2009   

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C 312/38


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2009 — Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat

(Rechtssache T-423/09)

2009/C 312/62

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials Co. Ltd (Dashiqiao City, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und R. Luff)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 826/2009 des Rates vom 7. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 240, S. 7) ihr gegenüber festgesetzten Antidumpingzoll für nichtig zu erklären, soweit dieser den Antidumpingzoll übersteigt, der anwendbar wäre, wenn er auf der Grundlage der bei der Ausgangsuntersuchung angewandten Methode bestimmt worden wäre, um nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung die Nichterstattung der chinesischen Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr zu berücksichtigen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz in China, beantragt, die Verordnung (EG) Nr. 826/2009 des Rates vom 7. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) für nichtig zu erklären, soweit der darin festgesetzte Antidumpingzoll den übersteigt, der anwendbar wäre, wenn er auf der Grundlage der bei der Ausgangsuntersuchung angewandten Methode bestimmt worden wäre, um nach Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (Grundverordnung) die Nichterstattung der chinesischen Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr zu berücksichtigen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.

Erstens verstoße die Methode, die die Kommission bei der Behandlung der Nichterstattung der Ausfuhrumsatzsteuer in der Überprüfung, die zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt habe, angewandt habe, gegen den Grundsatz des nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vorgeschriebenen gerechten Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert. Die Kommission habe, anstatt wie bei der Ausgangsuntersuchung vom Ausfuhrpreis die nicht erstattete Ausfuhrumsatzsteuer abzuziehen, den Ausfuhrpreis mit dem Normalwert auf einer Grundlage einschließlich Umsatzsteuer verglichen und sich dabei auf eine falsche Auslegung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung gestützt.

Zweitens verstoße die Verordnung auch gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung, da die Methode, die für die Berücksichtigung der Nichterstattung der Umsatzsteuer beim Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert angewandt werde, ohne triftigen Grund erheblich von der bei der Ausgangsuntersuchung angewandten Methode abweiche.


(1)  ABl. L 240, S. 7.

(2)  ABl. 1996, L 56, S. 1.


19.12.2009   

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C 312/38


Klage, eingereicht am 14. Oktober 2009 — Goodyear Dunlop Tyres UK/HABM — Sportfive (QUALIFIER)

(Rechtssache T-424/09)

2009/C 312/63

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Goodyear Dunlop Tyres UK Ltd (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sportfive GmbH & Co. KG (Köln, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. August 2009 in der Beschwerdesache R 1291/2008-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „QUALIFIER“ für Waren der Klasse 12 (Anmeldung Nr. 4 877 262)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Sportfive GmbH & Co. KG

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Gemeinschaftswortmarke Nr. 4 017 836 und die deutsche Wortmarke Nr. 30 415 017.1 „Qualifiers 2006“, die deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 30 414 610.2 „2006 QUALIFIERS“, die deutsche Wortmarke Nr. 30 515 033.2 „Qualifiers 2008“ sowie die deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 30 565 616.3 „2008 QUALIFIERS“, alle angemeldet unter anderem für Waren der Klasse 12

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


19.12.2009   

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C 312/39


Klage, eingereicht am 14. Oktober 2009 — Honda Motor/HABM — Blok (BLAST)

(Rechtssache T-425/09)

2009/C 312/64

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Honda Motor Co., Ltd. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Hendrik Blok (Oudenaarde, Belgien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Juli 2009 in der Sache R 1097/2008-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BLAST“ für Waren der Klassen 7 und 12.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „BLAST“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 35 und 37; eingetragene Benelux-Wortmarke „BLAST“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 35 und 37.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass zwischen den betroffenen Marken Verwechslungsgefahr bestehe.


19.12.2009   

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C 312/39


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2009 — centrotherm Clean Solutions/HABM — Centrotherm Systemtechnik (CENTROTHERM)

(Rechtssache T-427/09)

2009/C 312/65

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG (Blaubeuren, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Löffel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Centrotherm Systemtechnik GmbH (Brilon, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. August 2009 in der Sache R 6/2008-4 aufzuheben, soweit durch diese der Verfallsantrag für folgende Waren zurückgewiesen worden ist:

Klasse 11 — Heizungsabgasleitungen, Rauchzüge für Schornsteine, Rohre für Heizungskessel; Ansatzstücke für Gasbrenner; mechanische Teile von Heizungsanlagen, mechanische Teile von Gasanlagen; Rohrleitungshähne; Schornsteinschieber;

Klasse 17 — Rohrverbindungsstücke, Rohrmuffen, Leitungsarmierungen, Schläuche, sämtliche zuvor genannten Waren nicht aus Metall;

Klasse 19 — Rohre, Rohrleitungen, insbesondere für Bauzwecke; Abzweigrohre; Schornsteinröhren;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Wortmarke „CENTROTHERM“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 17, 19 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 301 019)

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Centrotherm Systemtechnik GmbH

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: die Klägerin

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Erklärung der Gemeinschaftsmarke für verfallen

Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und teilweise Erklärung der Gemeinschaftsmarke für verfallen

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) in Verbindung mit Regel 40 Abs. 5 und Regel 22 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (2), soweit die von der Markeninhaberin vorgelegten Benutzungsnachweise als ausreichend angesehen worden seien, um eine ernsthafte Benutzung der verfahrensgegenständlichen Marke im Sinne des Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009 zu begründen


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).


19.12.2009   

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C 312/40


Klage, eingereicht am 29. Oktober 2009 — TTNB/HABM — March (Tila March)

(Rechtssache T-433/09)

2009/C 312/66

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: TTNB SARL (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Moiroux)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Juan Carmen March (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. August 2009 in der Sache R 1538/2008-2 aufzuheben und die angemeldete Marke zur Eintragung zuzulassen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Tamara Taichman, Rechtsvorgängerin der Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Tila March“ für Waren der Klassen 3, 18 und 25 — Anmeldung Nr. 5 402 722.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Juan Carmen March.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarke „CARMEN MARCH“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18, 24, 25, 35 und 38; der Widerspruch richtete sich gegen die Eintragung für Waren der Klassen 3, 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009), da keine Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Marken bestehe.


19.12.2009   

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C 312/40


Klage, eingereicht am 26. Oktober 2009 — Centrotherm Systemtechnik/HABM — centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM)

(Rechtssache T-434/09)

2009/C 312/67

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Centrotherm Systemtechnik GmbH (Brilon, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG (Blaubeuren, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung R 6/2008-4 der Vierten Beschwerdekammer vom 25. August 2009 aufzuheben, soweit dem Antrag auf Erklärung des Verfalls stattgegeben wurde;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

der etwaigen Streithelferin die auf die Streithilfe entfallenden Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Wortmarke „CENTROTHERM“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 17, 19 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 301 019)

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Erklärung der Gemeinschaftsmarke für verfallen

Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und teilweise Erklärung der Gemeinschaftsmarke für verfallen

Klagegründe:

Verletzung von Art. 57 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da der Beklagte die fristgerecht eingereichten Benutzungsnachweise unzureichend gewürdigt habe;

Verstoß gegen die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln;

Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 und 2 und Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie gegen Regel 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (2), da der Beklagte die mit der Beschwerdebegründung nachgereichten Benutzungsnachweise nicht berücksichtigt habe;

fehlerhafte Ermessensausübung, da die nachgereichten Nachweise, selbst dann, wenn sie verspätet gewesen wären, zu berücksichtigen gewesen wären;

hilfsweise, Unanwendbarkeit der Regel 40 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 gemäß Art. 241 EG, da diese gegen Art. 76 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Art. 162 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, gegen Art. 202 EG sowie gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere das rechtstaatliche Prinzip des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, das Grundrecht des Eigentumsrechts und das Recht auf einen fairen Prozess verstöße


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).


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C 312/41


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2009 — SE.RI.FO./Kommission und Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

(Rechtssache T-438/09)

2009/C 312/68

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Serifo Srl (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. de Lorenzo, P. Kivel Mazuy und G. Ruberto)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung — deren Datum und Einzelheiten unbekannt sind —, mit der die EACEA im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen das Verzeichnis der zum Querschnittsprogramm gehörenden Vorhaben „KA3 ICT Multilateral Projects“, die zur Kofinanzierung durch die Gemeinschaft zugelassen werden, und die Reserveliste gebilligt hat, beschränkt auf den Teil, in dem das von der Se.Ri.Fo. s.r.l. vorgelegte Projekt „V-3DAS“ Nr.°505690-2009-LLP-IT-KA3-KA3MP in die Reserveliste und in die Liste der finanzierten Projekte aufgenommen worden ist, für nichtig zu erklären;

das am 21. September 2009 zugegangene Schreiben vom 22. September 2009 für nichtig zu erklären, mit dem die EACEA der Se.Ri.Fo srl. die Wertungen der nicht der Agentur angehörenden Sachverständigen zum Projekt „V 3DAS“ und die zugeteilte Punktzahl übermittelt hat.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beteiligte sich an der Ausschreibung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich des lebenslangen Lernens („Lifelong Learning Programme“) für 2009 und reichte bei der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA, „Educational, Audiovisual and Culture Executive Agency“) das Projekt V-3DAS für das Querschnittprogramm — Schwerpunktaktivität 3 „IKT“ gilt, ein.

Die Bewerbungen wurden 2009 in Anwendung der Bestimmungen des Leitfadens für den Anbieter von nicht der Agentur angehörenden Sachverständigen bewertet. Das von der Klägerin vorgelegte Projekt erhielt 30,5 Punkte bei einer Höchstzahl von 40 Punkten (entsprechend 76,3 % der Höchstpunktzahl), während für die Aufnahme in die Liste der finanzierten Projekte 31 Punkte (entsprechend 77,5 % der Höchstpunktzahl) notwendig gewesen wären; es wurde daher in die Reserveliste aufgenommen, die für die Bewilligung späterer Zuschüsse verwendet werden kann, wenn aufgrund der Rücknahme genehmigter Projekte oder einer Erhöhung der Haushaltsmittel Mittel für das Programm verfügbar werden sollten.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend, die Bewertung des von der Klägerin vorgelegten Projekts durch die nicht der EACEA angehörenden Sachverständigen und die von diesen infolgedessen verliehene Punktzahl für jedes Vergabekriterium seien mangelhaft wegen der Apodiktik der Begründung, Fehlen bei der Anwendung der Bewertungskriterien und innerer Widersprüche sowie unlogischen Charakters der Beurteilungen. Diese Rechtsverstöße seien maßgeblich für die Ausschließung des von der Klägerin vorgelegten Projekts aus der Liste der finanzierten Projekte gewesen, die wegen bloßer 0,5 Punkte erfolgt sei.

In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in Art. 109 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften bestimmt sei: „Die Gewährung von Finanzhilfen erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz, der Gleichbehandlung …“


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C 312/42


Klage, eingereicht am 3. November 2009 — Azienda Agricola Bracesco/Kommission

(Rechtssache T-440/09)

2009/C 312/69

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Azienda Agricola Bracesco Srl (Orgiano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Tosello, S. Rizzioli und C. Pauly)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Europäische Kommission zu verurteilen, an die Azienda Agricola Bracesco Srl, jetzt in Liquidation, gemäß den Art. 235 EG und 288 EG Schadensersatz in Höhe von 335 000 Euro oder eines anderen Betrags, der sich im Lauf des Verfahrens ergibt, oder nach billigem Ermessen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen auf den zu entrichtenden Betrag zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage auf Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft gehört in den Kontext der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Vogelgrippe.

In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass die Europäische Kommission infolge der Störung des europäischen Markts für Geflügel wegen des Preisverfalls aufgrund des Rückgangs der Nachfrage der Verbraucher, der im Zusammenhang mit der Verbreitung der Vogelgrippe aufgetreten sei, beschlossen habe, durch die Verordnung Nr. 1010/2006 (1), die Stützungsmaßnahmen für Geflügelzüchter vorsehe, einzugreifen.

Obwohl jedoch das Gemeinschaftsrecht des Gesundheitsschutzes in den Begriff Geflügel auch Wachteln einbeziehe, seien die Geflügelzüchter, die sich mit der Aufzucht und Schlachtung dieser Art befassten, ohne Begründung vom Bezug der Beihilfen ausgeschlossen worden.

Die Klägerin, die Azienda Agricola Bracesco Srl in Liquidation, rügt, durch das Verhalten der Europäischen Kommission, das eine schwere und offenkundige Verletzung eines der Grundprinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung, nämlich des Diskriminierungsverbots bedeute, sei ihr ein ungerechtfertigter Schaden entstanden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 der Kommission vom 3. Juli 2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 180, S. 3).


Gericht für den öffentlichen Dienst

19.12.2009   

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C 312/43


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 22. Oktober 2009 — Aayhan u. a./Parlament

(Rechtssache F-10/08) (1)

(Erledigung der Hauptsache)

2009/C 312/70

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Laleh Aayhan (Straßburg, Frankreich) u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Blindauer)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Mustapha-Pacha und R. Ignătescu, dann R. Ignătescu und S. Seyr)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2007, mit der die Beschwerde der Kläger vom 21. Juni 2007, die auf Umdeutung sämtlicher zwischen den Klägern und diesem Organ auf bestimmte Zeit geschlossener Verträge in einen Vertrag auf unbestimmte Zeit gerichtet war, zurückgewiesen worden ist

Tenor des Beschlusses

1.

In der Rechtssache F-10/08, Aayhan u. a./Parlament, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Parlaments.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008, S. 70.


19.12.2009   

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C 312/43


Klage, eingereicht am 17. September 2009 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-78/09)

2009/C 312/71

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Antrag des Klägers auf Ersatz der in Rechtssache T-18/04 entstandenen Verfahrenskosten, zu deren Tragung die Beklagte mit Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2008 verurteilt worden ist, abzulehnen. Ferner Verurteilung der Beklagten, den dem Kläger verursachten materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die wie auch immer zustande gekommene Entscheidung aufzuheben, mit der die Beklagte den Antrag vom 22. September 2008 abgelehnt hat;

soweit erforderlich, die wie auch immer zustande gekommene Entscheidung aufzuheben, mit der die Beschwerde vom 8. April 2009 zurückgewiesen wurde;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15 882,31 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung ab Stellung des Antrags vom 22. September 2008 bis heute als Ersatz des materiellen Schadens zu zahlen, der dem Kläger durch die angefochtene Entscheidung in dem zuvor erwähnten Zeitraum entstanden ist;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger nach billigem Ermessen einen Betrag von 6 500 Euro bzw. einen höheren oder niedrigeren Betrag, den das Gericht als recht und billig erachtet, als Ersatz des materiellen und existenziellen Schadens zu zahlen, den der Kläger durch die angefochtene Entscheidung erlitten hat und der in der Zeit von deren Erlass bis zum heutigen Tag entstanden ist;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Ersatz des durch die angefochtene Entscheidung verursachten und im erwähnten Zeitraum entstandenen Schadens für jeden Tag zwischen dem morgigen Tag und dem Tag, an dem dem Antrag vom 22. September 2008 in vollem Umfang und ohne Ausnahme stattgegeben wird und die entsprechenden Entscheidungen oder tatsächlichen Maßnahmen ohne Ausschluss oder Ausnahme umgesetzt werden, 5 Euro bzw. einen höheren oder geringeren Betrag zu zahlen, den das Gericht als recht und billig erachtet, wobei am ersten Tag jedes Monats die im vorhergehenden Monat entstandenen Ansprüche zu begleichen sind;

der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens über diese Klage aufzuerlegen.


19.12.2009   

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C 312/44


Klage, eingereicht am 28. September 2009 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-81/09)

2009/C 312/72

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Berechnung der Verzugszinsen, die auf das ihm von Juni 2005 bis April 2008 bewilligte Invalidengeld anzuwenden sind, teilweise abzulehnen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die wie auch immer zustande gekommene Entscheidung aufzuheben, mit der die Beklagte den Antrag vom 8. September 2008 auf Aufhebung der wie auch immer zustande gekommenen Entscheidung teilweise abgelehnt hat, mit der die Kommission die Verzugszinsen, die dem Kläger für jeden der Teile der Monatsbeträge des ihm bewilligten Invalidengelds geschuldet werden, berechnet und gezahlt worden sind, und zwar für die Zeit von Juni 2005 bis April 2008, und die ihm auf einmal, am 29. Mai 2009, mit Wertstellungsdatum 28. Mai 2008, statt am Ende jedes Monats des betreffenden Zeitraums gezahlt worden sind, und zwar zu einem niedrigeren Betrag als demjenigen, der berechnet und gezahlt worden wäre, wenn die im Antrag vom 8. September 2008 aufgeführten Kriterien angewandt worden wären, nämlich, wenn a) der 29. Mai 2008 als letzter Tag betrachtet worden wäre; b) der erste Tag des Monats, der auf denjenigen folgt, in dem der jeweilige Teil der in Rede stehenden monatlichen Beträge dem Kläger zu zahlen gewesen wäre, als erster Tag herangezogen worden wäre; c) der angewandte Zinssatz jährlich 10 % mit jährlicher Kapitalisierung betragen hätte;

das Schreiben vom 16. Dezember 2008 in denjenigen Teilen aufzuheben, in denen es für den Kläger ungünstig ist, d. h. in denjenigen Teilen, in denen die Kommission den Antrag vom 8. September 2008 teilweise abgelehnt hat, und in denjenigen Teilen, in denen die EG die Zinsen zu einem niedrigeren Betrag berechnet und bewilligt hat, als er berechnet und bewilligt worden wäre, wenn die Kriterien des Antrags vom 8. September 2008 angewandt worden wären;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag der Zinsen, die nach den Kriterien im Antrag vom 8. September zu berechnen sind, und dem Betrag der tatsächlich bewilligten Zinsen zu zahlen, gegebenenfalls und falls notwendig unter Nichtanwendung gemäß Art. 241 (früher Art. 184) EG derjenigen Teile der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften, die für die Bestimmung des Betrags des Zinssatzes, der für eine Schuld der EG gegenüber einer Person gilt, auf die das Statut Anwendung findet, und auf die Kapitalisierung von Zinsen anwendbar sind;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen zu einem Satz von 10 % pro Jahr mit jährlicher Kapitalisierung ab 29. Mai 2008 bis zur tatsächlichen Zahlung auf den Zinsunterschied zu zahlen, ferner einen Euro zu zahlen, gegebenenfalls und falls erforderlich unter Nichtanwendung gemäß Art. 241 (früher Art. 184) EG derjenigen Teile der Haushaltsordnung, die für die Bestimmung des Betrags des Zinssatzes, der für eine Schuld der EG gegenüber einer Person gelten, auf die das Statut Anwendung findet, und auf die Kapitalisierung von Zinsen anwendbar sind;

der Kommission alle Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;

soweit erforderlich, die wie auch immer zustande gekommene Entscheidung aufzuheben, mit der die Beschwerde vom 18. Februar 2009 und das Schreiben vom 29. Mai 2009 zurückgewiesen worden sind.


19.12.2009   

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C 312/44


Klage, eingereicht am 16. Oktober 2009 — Larue und Seigneur/Europäische Zentralbank

(Rechtssache F-84/09)

2009/C 312/73

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Emmanuel Larue und Olivier Seigneur (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Gehaltsabrechnungen für Januar 2009

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Gehaltsabrechung für Januar 2009 aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidungen vom 20. April 2009 und vom 6. August 2009, mit denen ihre Anträge auf Überprüfung und ihre Beschwerden zurückgewiesen wurden, aufzuheben;

die Beklagte im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufzufordern, ihre Verwaltungsakte oder zumindest die dem Direktorium vorgelegten Unterlagen der GD-H betreffend die GSA für 2009, den Vorschlag des Direktoriums bezüglich der GSA für 2009, die dem EZB-Rat vorgelegten Unterlagen der GD-H betreffend die GSA für 2009 und die Entscheidung des EZB-Rats über die GSA für 2009 einzureichen;

die Beklagte zum Ersatz des ihnen entstandenen Schadens zu verurteilen, der sich zusammensetzt aus 5 000 Euro je Kläger für den Kaufkraftverlust seit dem 1. Januar 2009, Gehaltszahlungsrückständen entsprechend einer Erhöhung ihrer Bezüge um 1,5 % ab 1. Januar 2009 sowie Zinsen auf die Gehaltszahlungsrückstände vom jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an bis zum Tag der Zahlung. Der Zinssatz ist auf der Grundlage des um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes zu berechnen, den die Europäische Zentralbank während des betreffenden Zeitraums für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


19.12.2009   

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C 312/45


Klage, eingereicht am 19. Oktober 2009 — Rossi Ferreras/Kommission

(Rechtssache F-85/09)

2009/C 312/74

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Francisco Rossi Ferreras (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Antrag auf Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002

Anträge

Der Kläger beantragt,

die ihn betreffende Beurteilung der beruflichen Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 aufzuheben;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


19.12.2009   

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C 312/45


Klage, eingereicht am 26. Oktober 2009 — Gagalis/Rat

(Rechtssache F-89/09)

2009/C 312/75

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Spyridon Gagalis (Kraainem, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die Erstattung der Gesamtkosten einer Thermalkur in Höhe von 75 % nach Art. 73 des Statuts zu verweigern

Anträge

Der Kläger beantragt,

die ihm am 22. Dezember 2008 mitgeteilte Entscheidung des Beklagten vom 9. Dezember 2008, mit der ihm die Erstattung der Gesamtkosten einer Thermalkur in Höhe von 75 % nach Art. 73 des Statuts verweigert wurde, aufzuheben;

die ihm am 17. Juli 2009 mitgeteilte Entscheidung vom 15. Juli 2009, mit der seine Beschwerde hinsichtlich der Erstattung der Gesamtkosten einer Thermalkur in Höhe von 75 % nach Art. 73 des Statuts zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

den Rat zu verurteilen, an ihn einen zusätzlichen Betrag von 1 551,38 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.