ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.297.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 297

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
5. Dezember 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2009/C 297/01

Hinweise zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch die nationalen Gerichte

1

2009/C 297/02

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 282, 21.11.2009

6

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2009/C 297/03

Rechtssache C-35/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg-Deutschland) — Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian Fernandez/Finanzamt Stuttgart-Körperschaften (Freier Kapitalverkehr — Immobilien — Einkommensteuer — Abzugsfähigkeit der Verluste aus Vermietung von den zu besteuernden Einkünften eines Steuerpflichtigen — Anwendung einer degressiven Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten — Günstigere steuerliche Behandlung nur für im Inland belegene Immobilien)

7

2009/C 297/04

Rechtssache C-101/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation — Luxemburg) — Audiolux SA, BIP Investment Partners SA, Jean-Paul Felten, Joseph Weyland, Luxiprivilège SA, Foyer SA, Investas ASBL, Claudie Stein-Lambert, Christiane Worre-Lambert, Baron Antoine De Schorlemer, Jacques Funck, Jean Petitdidier/Groupe Bruxelles Lambert SA (GBL), RTL Group, Juan Abello Gallo, Didier Bellens, André Desmarais, Gérald Frère, Jocelyn Lefebvre, Onno Ruding, Gilles Samyn, Martin Taylor, Bertelsmann AG, Siegfried Luther, Thomas Middelhoff, Ewald Wagenbach, Rolf Schmidt-Holz, Erich Schumann, WAZ Finanzierungs-GmbH, Westdeutsche Allgemeine Zeitungsverlagsgesellschaft E. Brost & J. Funke GmbH & Co (WAZ) (Richtlinien 77/91/EWG, 79/279/EWG und 2004/25/EG — Allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts betreffend den Schutz von Minderheitsaktionären — Nichtbestehen — Gesellschaftsrecht — Übernahme der Kontrolle — Pflichtangebot — Empfehlung 77/534/EWG — Wohlverhaltensregeln)

7

2009/C 297/05

Rechtssache C-116/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie — Belgien) — C. Meerts/Proost NV (Richtlinie 96/34/EG — Von UNICE, CEEP und EGB geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub — Auslegung von Paragraf 2, Nrn. 6 und 7 — Elternurlaub auf Teilzeitbasis — Entlassung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Elternurlaubs ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist — Berechnung der Abfindung)

8

2009/C 297/06

Rechtssache C-138/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla — Republik Ungarn) — Hochtief AG, Linde-Kca-Dresden GmbH/Közbeszerzések Tanácsa Közbeszerzési Döntőbizottság (Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge — Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/18/EG und vor Ablauf der Frist für ihre Umsetzung eingeleitete Verfahren — Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung — Verpflichtung, eine Mindestanzahl geeigneter Bewerber zuzulassen — Verpflichtung, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten)

9

2009/C 297/07

Rechtssache C-196/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale della Sicilia — Italien) — Acoset SpA/Conferenza Sindaci e Presidenza Prov. Reg. ATO Idrico Ragusa, Provincia Regionale di Ragusa, Comune di Acate (RG), Comune di Chiaramonte Gulfi (RG), Comune di Comiso (RG), Comune di Giarratana (RG), Comune di Ispica (RG), Comune di Modica (RG), Comune di Monterosso Almo (RG), Comune di Pozzallo (RG), Comune di Ragusa, Comune di Santa Croce Camerina (RG), Comune di Scicli (RG), Comune di Vittoria (RG) (Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG — Vergabe öffentlicher Aufträge — Vergabe der Wasserversorgung an eine gemischtwirtschaftliche Gesellschaft — Transparentes öffentliches Verfahren — Bestimmung des privaten Partners, dem die Erbringung der Dienstleistung obliegt — Vergabe außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge)

9

2009/C 297/08

Rechtssache C-232/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnung (EG) Nr. 850/1998 — Art. 29 Abs. 2 — Beschränkungen des Schollenfangs — Maximale Maschinenleistung der Fischereifahrzeuge — Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 — Art. 2 Abs. 1 — Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 — Art. 23 — Durchführung von Kontrollen und Durchsetzung der Vorschriften)

10

2009/C 297/09

Rechtssache C-242/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Swiss Re Germany Holding GmbH/Finanzamt München für Körperschaften (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a, c und d Nrn. 2 und 3 — Begriff der Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze — Entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen an eine in einem Drittstaat ansässige Person — Bestimmung des Orts dieser Übertragung — Befreiungen)

10

2009/C 297/10

Rechtssache C-255/08: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 85/337/EWG — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten — Festlegung der Schwellenwerte — Größe des Projekts — Unvollständige Umsetzung)

11

2009/C 297/11

Verbundene Rechtssachen C-261/08 und C-348/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Murcia — Spanien) — María Julia Zurita García (C-261/08), Aurelio Choque Cabrera (C-348/08)/Delegado del Gobierno en la Región de Murcia (Visa, Asyl und Einwanderung — Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen — Art. 62 Nrn. 1 und 2 Buchst. a EG — Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen — Art. 6b und 23 — Verordnung (EG) Nr. 562/2006 — Art. 5, 11 und 13 — Annahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer — Drittstaatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats illegal aufhalten — Nationale Regelung, nach der als Strafe je nach den Umständen entweder eine Geldstrafe oder eine Ausweisung verhängt werden kann)

12

2009/C 297/12

Rechtssache C-263/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol — Schweden) — Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening/Stockholms kommun genom dess marknämnd (Richtlinie 85/337/EWG — Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren — Recht zur Anfechtung von Entscheidungen über die Genehmigung von Projekten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist)

12

2009/C 297/13

Rechtssache C-275/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 93/36/EWG — Öffentliche Lieferaufträge — Lieferung einer Software zur Verwaltung der Kraftfahrzeugzulassung — Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung)

13

2009/C 297/14

Rechtssache C-301/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Luxemburg) — Irène Bogiatzi, verheiratete Ventouras/Deutscher Luftpool, Société Luxair, société luxembourgeoise de navigation aérienne SA, Europäische Gemeinschaften, Großherzogtum Luxemburg, Foyer Assurances SA (Verkehrspolitik — Verordnung [EG] Nr. 2027/97 — Warschauer Abkommen — Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen — Frist für die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz)

13

2009/C 297/15

Rechtssache C-324/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Makro Zelfbedieningsgroothandel CV, Metro Cash & Carry BV, Remo Zaandam BV/Diesel SpA (Richtlinie 89/104/EWG — Markenrecht — Erschöpfung der Rechte des Markeninhabers — Inverkehrbringen von Waren im Europäischen Wirtschaftsraum durch einen Dritten — Konkludente Zustimmung — Voraussetzungen)

14

2009/C 297/16

Rechtssache C-425/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — Enviro Tech (Europe) Ltd/Belgischer Staat (Umwelt und Verbraucherschutz — Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von n-Propylbromid als gefährlicher Stoff — Richtlinie 2004/73/EG — Richtlinie 67/548/EWG — Umsetzungspflicht)

14

2009/C 297/17

Rechtssache C-438/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Portugal (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Niederlassungsfreiheit — Richtlinie 96/96/EG — Nationale Regelung — Restriktive Zugangsvoraussetzungen für die Tätigkeit der Untersuchung von Fahrzeugen — Art. 45 EG — Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind — Sicherheit des Straßenverkehrs — Verhältnismäßigkeit)

15

2009/C 297/18

Rechtssache C-449/08: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven — Niederlande) — G. Elbertsen/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Gemeinsame Agrarpolitik — Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen — Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — Betriebsprämienregelung — Festsetzung des Referenzbetrags — Betriebsinhaber, die sich in einer besonderen Lage befinden — Nationale Reserve)

15

2009/C 297/19

Rechtssache C-30/09: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 96/82/EG — Art. 11 — Externe Notfallpläne)

16

2009/C 297/20

Rechtssache C-181/09: Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 19. Mai 2009 — Canon Kabushiki Kaisha/IPN Bulgaria OOD

16

2009/C 297/21

Rechtssache C-328/09: Klage, eingereicht am 14. August 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Estland

17

2009/C 297/22

Rechtssache C-358/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. September 2009 von der DSV Road NV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2009 in der Rechtssache T-219/07, DSV Road NV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

17

2009/C 297/23

Rechtssache C-360/09: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Bonn (Deutschland) eingereicht am 9 September 2009 — Pfleiderer AG gegen Bundeskartellamt

18

2009/C 297/24

Rechtssache C-367/09: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) eingereicht am 8. September 2009 — Belgisch Interventie- en Restitutiebureau/NV SGS Belgium, NV Firme Derwa, NV Centraal Beheer Achmea

18

2009/C 297/25

Rechtssache C-375/09: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Republik Polen) eingereicht am 23. September 2009 — Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów/Tele2 Polska Spółka sp. z o.o., jetzt Netia S.A.

19

2009/C 297/26

Rechtssache C-382/09: Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāta (Republik Lettland), eingereicht am 28. September 2009 — Stils Met SIA/Valsts ieņēmumu dienests

19

 

Gericht erster Instanz

2009/C 297/27

Rechtssache T-339/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Oktober 2009 — Juwel Aquarium/HABM — Potschak (Panorama) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke Panorama — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

20

2009/C 297/28

Rechtssache T-80/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Oktober 2009 — CureVac/HABM — Qiagen (RNAiFect) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RNAiFect — Ältere Gemeinschaftswortmarke RNActive — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

20

2009/C 297/29

Rechtssache T-137/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Oktober 2009 — BCS/HABM — Deere (Kombination der Farben Grün und Gelb) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftsmarke, die aus einer Kombination der Farben Grün und Gelb besteht — Absolutes Eintragungshindernis — Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 3 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Relatives Eintragungshindernis — Ältere nicht eingetragene nationale Marke, die aus der Kombination der Farben Grün und Gelb besteht — Art. 8 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009) — Begründungspflicht — Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))

21

2009/C 297/30

Rechtssache T-307/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Oktober 2009 — Aldi Einkauf/HABM — Goya Importaciones y Distribuciones (4 OUT Living) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke 4 OUT Living — Ältere nationale Bildmarke Living & Co — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

21

2009/C 297/31

Rechtssache T-120/09: Klage, eingereicht am 27. März 2009 — Phoenix-Reisen und DRV/Kommission

21

2009/C 297/32

Rechtssache T-369/09: Klage, eingereicht am 22. September 2009 — Sociedade Quinta do Portal/HABM — Vallegre–Vinhos do Porto (PORTO ALEGRE)

22

2009/C 297/33

Rechtssache T-381/09: Klage, eingereicht am 25. September 2009 — RWE Transgas/Kommission

22

2009/C 297/34

Rechtssache T-382/09: Klage, eingereicht am 30. September 2009 — ERGO Versicherungsgruppe/HABM — DeguDent (ERGO)

23

2009/C 297/35

Rechtssache T-384/09: Klage, eingereicht am 1. Oktober 2009 — SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie/Kommission

23

2009/C 297/36

Rechtssache T-391/09: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 — Evonik Degussa und AlzChem Hart/Kommission

24

2009/C 297/37

Rechtssache T-392/09: Klage, eingereicht am 2. Oktober 2009 — 1. garantovaná/Kommission

25

2009/C 297/38

Rechtssache T-393/09: Klage, eingereicht am 2. Oktober 2009 — NEC Display Solutions Europe/HABM — Nokia (NaViKey)

26

2009/C 297/39

Rechtssache T-394/09: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 — General Bearing/HABM (GENERAL BEARING CORPORATION)

26

2009/C 297/40

Rechtssache T-395/09: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2009 — Arques Industries/Kommission

27

2009/C 297/41

Rechtssache T-396/09: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2009 — Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission

28

2009/C 297/42

Rechtssache T-397/09: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2009 — Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg/HABM (ein Wappen darstellende Bildmarke)

29

2009/C 297/43

Rechtssache T-400/09: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2009 — ECKA Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission

29

2009/C 297/44

Rechtssache T-401/09: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 — Marcuccio/Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

30

2009/C 297/45

Rechtssache T-402/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. Oktober 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2009 in der Rechtssache F-86/07, Marcuccio/Kommission

30

2009/C 297/46

Rechtssache T-403/09: Klage, eingereicht am 7. Oktober 2009 — Tecnoprocess/Delegation der Europäischen Gemeinschaft in Marokko u. a.

31

2009/C 297/47

Rechtssache T-404/09: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2009 — Deutsche Bahn/HABM (Kombination der Farben grau und rot)

31

2009/C 297/48

Rechtssache T-405/09: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2009 — Deutsche Bahn/HABM (Kombination der Farben grau und rot)

32

2009/C 297/49

Rechtssache T-415/09: Klage, eingereicht am 14. Oktober 2009 — New Yorker SHK Jeans/HABM — Vallis K — Vallis A (FISHBONE)

32

2009/C 297/50

Rechtssache T-417/09: Klage, eingereicht am 16. Oktober 2009 — Poslovni Sistem Mercator/HABM — Mercator Multihull (MERCATOR STUDIOS)

33

2009/C 297/51

Rechtssache T-422/09: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2009 — São Paolo Alpargatas/HABM — Fischer (BAHIANAS LAS ORIGINALES)

33

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2009/C 297/52

Rechtssache F-16/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. September 2009 — Behmer/Europäisches Parlament (Beamte — Verfahren der Vergabe der Verdienstpunkte beim Europäischen Parlament — Verstoß gegen die Begründungspflicht — Im Lauf des Verfahrens vor dem Gericht gegebene Begründung)

35

2009/C 297/53

Rechtssache F-29/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 7. Oktober 2009 — Y/Kommission (Vertragsbedienstete — Entlassung wegen offensichtlich unzulänglicher Leistungen — Ungenügende dienstliche Führung)

35

2009/C 297/54

Rechtssache F-33/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 21. Oktober 2009 — V/Kommission (Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — Einstellung — Ablehnung der Einstellung wegen Fehlens der für die Ausübung des Amts erforderlichen körperlichen Eignung — Ordnungsmäßigkeit der ärztlichen Einstellungsuntersuchung — Vorbereitende Maßnahmen)

35

2009/C 297/55

Rechtssache F-74/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 21. Oktober 2009 — Ramaekers-Jørgensen/Kommission (Beamte — Gemeinschaftssteuer — Berechnung — Kumulierung von Dienstbezügen und Hinterbliebenenrente — Modalitäten der Erhebung der Steuer — Zeitpunkt des Abzugs)

36

2009/C 297/56

Rechtssache F-76/09: Klage, eingereicht am 14. September 2009 — Carolyn Cusack-Gard’ner/Kommission

36

2009/C 297/57

Rechtssache F-82/09: Klage, eingereicht am 16. Oktober 2009 — Nolin/Kommission

37

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/1


Der folgende Text ersetzt mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die im Amtsblatt C 143 vom 11. Juni 2005, S. 1, veröffentlichten Hinweise und die im Amtsblatt C 64 vom 8. März 2008, S. 1, veröffentlichten ergänzenden Hinweise.

HINWEISE

zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch die nationalen Gerichte

2009/C 297/01

I.   Allgemeine Bestimmungen

1.

Die Vorabentscheidungsvorlage ist ein wichtiger Mechanismus des Rechts der Europäischen Union, der es den nationalen Gerichten ermöglichen soll, eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Rechts in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

2.

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Rechts der Europäischen Union und über die Gültigkeit der Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Diese allgemeine Zuständigkeit wird ihm durch Art. 19 Abs. 3 Buchst. b des Vertrags über die Europäische Union (ABl. EU 2008, C 115, S. 13, im Folgenden: EUV) und Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU 2008, C 115, S. 47, im Folgenden: AEUV) eingeräumt.

3.

Nach Art. 256 Abs. 3 AEUV ist das Gericht in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen nach Artikel 267 zuständig. Da die Satzung insoweit noch nicht angepasst worden ist, bleibt der Gerichtshof vorerst allein für Vorabentscheidungsersuchen zuständig.

4.

Art. 267 AEUV räumt dem Gerichtshof zwar eine allgemeine Zuständigkeit ein, verschiedene Bestimmungen sehen jedoch insoweit Ausnahmen oder Beschränkungen vor. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Art. 275 und 276 AEUV sowie Art. 10 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen des Vertrags von Lissabon (ABl. EU 2008, C 115, S. 322).

5.

Da das Vorabentscheidungsverfahren auf der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten beruht, erscheint es, um seine Effektivität zu gewährleisten, nützlich, den nationalen Gerichten folgende Hinweise zu geben.

6.

Diese praktischen Hinweise, die nicht verbindlich sind, sollen den nationalen Gerichten eine Orientierung bieten, wann ein Vorabentscheidungsersuchen angebracht ist, und ihnen gegebenenfalls bei der Formulierung der Fragen und deren Vorlage an den Gerichtshof helfen.

Rolle des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren

7.

Die Rolle des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren besteht darin, das Unionsrecht auszulegen oder über seine Gültigkeit zu entscheiden, nicht aber darin, dieses Recht auf den Sachverhalt anzuwenden, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt; dies ist vielmehr Sache des nationalen Gerichts. Der Gerichtshof hat weder über Tatsachenfragen, die im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits aufgeworfen werden, noch über Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des nationalen Rechts zu entscheiden.

8.

Der Gerichtshof entscheidet über die Auslegung oder die Gültigkeit des Unionsrechts, wobei er sich bemüht, eine der Entscheidung des Rechtsstreits dienliche Antwort zu geben; die Konsequenzen daraus hat jedoch das vorlegende Gericht zu ziehen, gegebenenfalls, indem es die fragliche nationale Bestimmung nicht anwendet.

Entscheidung, dem Gerichtshof eine Frage vorzulegen

Urheber der Frage

9.

Im Rahmen des Art. 267 AEUV kann grundsätzlich jedes mitgliedstaatliche Gericht, das in einem auf den Erlass einer Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter gerichteten Verfahren zu entscheiden hat, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen. (1) Der Begriff „Gericht“ wird vom Gerichtshof als eigenständiger Begriff des Unionsrechts ausgelegt.

10.

Die Entscheidung, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, liegt, ob die Parteien des Ausgangsverfahrens einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder nicht, allein beim nationalen Gericht.

Ersuchen um Auslegung

11.

Jedes Gericht ist befugt, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung einer Norm des Unionsrechts vorzulegen, wenn es dies zur Entscheidung eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits für erforderlich hält

12.

Ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit nationalen Rechtsmitteln angefochten werden können, ist jedoch grundsätzlich verpflichtet, dem Gerichtshof eine solche Frage vorzulegen, es sei denn, es existiert bereits eine einschlägige Rechtsprechung (und der möglicherweise neue Kontext weckt keine echten Zweifel an der Möglichkeit, diese Rechtsprechung anzuwenden) oder die richtige Auslegung der fraglichen Rechtsnorm ist offenkundig.

13.

Demnach kann ein Gericht, dessen Entscheidungen noch angefochten werden können, insbesondere dann, wenn es sich durch die Rechtsprechung des Gerichtshof für ausreichend unterrichtet hält, selbst über die richtige Auslegung des Unionsrechts und seine Anwendung auf den von ihm festgestellten Sachverhalt entscheiden. Ein Vorabentscheidungsersuchen kann sich jedoch im richtigen Verfahrensstadium als besonders nützlich erweisen, wenn es sich um eine neue Auslegungsfrage handelt, die von allgemeiner Bedeutung für die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten ist, oder wenn die vorhandene Rechtsprechung auf einen noch nicht vorgekommenen Sachverhalt nicht anwendbar erscheint.

14.

Das nationale Gericht muss darlegen, weshalb die beantragte Auslegung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist.

Ersuchen um Prüfung der Gültigkeit

15.

Die nationalen Gerichte haben zwar die Möglichkeit, die vor ihnen geltend gemachten Ungültigkeitsgründe zurückweisen, doch kann nur der Gerichtshof einen Rechtsakt eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union für ungültig erklären.

16.

Jedes nationale Gericht muss sich somit mit einer Frage an den Gerichtshof wenden, wenn es Zweifel an der Gültigkeit eines solchen Rechtsakts hat, und die Gründe angeben, aus denen dieser nach seiner Auffassung ungültig sein könnte.

17.

Das nationale Gericht kann jedoch, wenn es ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit eines Rechtsakts eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union hat, auf den eine nationale Maßnahme gestützt ist, ausnahmsweise die Anwendung dieses Rechtsakts vorläufig aussetzen oder insoweit sonstige einstweilige Maßnahmen treffen. In diesem Fall ist das Gericht verpflichtet, die Gültigkeitsfrage dem Gerichtshof vorzulegen und dabei die Gründe anzugeben, aus denen es diesen Rechtsakt für ungültig hält.

Zeitpunkt der Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage

18.

Das nationale Gericht kann eine Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof richten, wenn es feststellt, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Auslegung oder die Gültigkeit des Unionsrechts ankommt. In welchem Verfahrensstadium eine solche Frage vorzulegen ist, kann das betreffende Gericht selbst am besten beurteilen.

19.

Es ist jedoch wünschenswert, dass die Vorlage erst in einem Verfahrensstadium erfolgt, in dem das Gericht in der Lage ist, den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Problems zu bestimmen, damit der Gerichtshof über alle Informationen verfügt, die er benötigt, um gegebenenfalls prüfen zu können, ob das Unionsrecht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist. Es kann außerdem im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen, die Vorabentscheidungsfrage erst nach streitiger Verhandlung vorzulegen.

Form des Vorabentscheidungsersuchens

20.

Die Form der Entscheidung, mit der das nationale Gericht dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegt, richtet sich nach den Verfahrensregeln des nationalen Rechts. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieses Dokument die Grundlage des Verfahrens vor dem Gerichtshof bildet und dass dieser über Informationen verfügen muss, die es ihm ermöglichen, dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben. Außerdem wird nur das Vorabentscheidungsersuchen den zur Einreichung von Erklärungen beim Gerichtshof Berechtigten – insbesondere den Mitgliedstaaten und Organen – übermittelt und übersetzt.

21.

Da das Ersuchen übersetzt werden muss, sollte es einfach, klar und präzise abgefasst sein und keine überflüssigen Elemente enthalten.

22.

Ein Text von nicht mehr als ungefähr zehn Seiten reicht oft aus, um den Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angemessen darzustellen. Trotz der Knappheit muss die Vorlageentscheidung jedoch ausführlich genug sein und alle relevanten Informationen enthalten, damit der Gerichtshof und die zur Einreichung von Erklärungen Berechtigten den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens richtig erfassen können. Insbesondere muss die Vorlageentscheidung

eine kurze Schilderung des Streitgegenstands und der festgestellten relevanten Tatsachen enthalten oder zumindest die Tatsachenannahmen erläutern, auf denen die Vorabentscheidungsfrage beruht;

den Wortlaut der möglicherweise anwendbaren Vorschriften wiedergeben und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung angeben; dabei ist jeweils die genaue Fundstelle zu nennen (z. B. Seite eines bestimmten Amtsblatts oder einer bestimmten Rechtsprechungssammlung, eventuell mit Fundstelle im Internet);

so genau wie möglich die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts angeben;

die Gründe erläutern, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang erklären, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Recht herstellt;

gegebenenfalls eine Zusammenfassung des relevanten Vorbringens der Parteien des Ausgangsverfahrens enthalten.

Um die Lektüre der Vorlageentscheidung und die Bezugnahme auf sie zu erleichtern, sollten die einzelnen Punkte oder Absätze der Entscheidung nummeriert werden.

23.

Schließlich kann das vorlegende Gericht, wenn es meint, dass es dazu in der Lage ist, knapp darlegen, wie die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen seines Erachtens beantwortet werden sollten.

24.

Die Vorabentscheidungsfrage oder -fragen müssen in einem gesonderten und klar kenntlich gemachten Teil der Vorlageentscheidung, üblicherweise an deren Anfang oder Ende, aufgeführt sein. Sie müssen verständlich sein, ohne dass eine Bezugnahme auf die Begründung des Ersuchens, die den notwendigen Kontext für eine sachgerechte Beurteilung enthält, erforderlich wäre.

Wirkungen des Vorabentscheidungsersuchens auf das nationale Verfahren

25.

Die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage führt dazu, dass das nationale Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt wird.

26.

Das nationale Gericht bleibt jedoch, insbesondere im Rahmen eines Ersuchens um Prüfung der Gültigkeit, zuständig, einstweilige Maßnahmen zu erlassen (siehe oben, Nr. 17).

Kosten und Prozesskostenhilfe

27.

Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof ist gerichtskostenfrei. Über die Kosten der Parteien des Ausgangsverfahrens entscheidet nicht der Gerichtshof, sondern das nationale Gericht.

28.

Verfügt eine Partei nicht über ausreichende Mittel, so kann das vorlegende Gericht, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, der Partei Prozesskostenhilfe für die im Verfahren vor dem Gerichtshof entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten der Vertretung, bewilligen. Der Gerichtshof kann ebenfalls eine Beihilfe bewilligen, wenn die fragliche Partei nicht bereits auf nationaler Ebene Prozesskostenhilfe erhält oder diese Hilfe die im Verfahren vor dem Gerichtshof entstehenden Kosten nicht oder nur teilweise abdeckt.

Schriftverkehr zwischen dem nationalen Gericht und dem Gerichtshof

29.

Die Vorlageentscheidung und die relevanten Unterlagen (gegebenenfalls die Verfahrensakten, eventuell in Kopie) sind vom nationalen Gericht per Einschreiben unmittelbar an den Gerichtshof (Kanzlei des Gerichtshofs, L-2925 Luxemburg; Tel. Nr. +352 4303-1) zu senden.

30.

Bis zur Verkündung der Entscheidung bleibt die Kanzlei des Gerichtshofs mit dem nationalen Gericht in Verbindung und übermittelt ihm Kopien der Verfahrensunterlagen.

31.

Der Gerichtshof übermittelt dem vorlegenden Gericht auch seine Entscheidung. Er würde es begrüßen, wenn ihn das nationale Gericht darüber informieren würde, wie es die Vorabentscheidung im Ausgangsverfahren berücksichtigt hat, und wenn es ihm gegebenenfalls seine Endentscheidung zusenden würde.

II.   Eilvorlageverfahren

32.

Dieser Teil der Hinweise gibt praktische Handreichungen zum Eilvorlageverfahren für Vorabentscheidungsersuchen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Dieses Verfahren ist in Art. 23a des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. EU 2008, C 115, S. 210) und Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs geregelt. Die Möglichkeit, die Anwendung dieses Verfahrens zu beantragen, tritt neben die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des Art. 23a der Satzung und des Art. 104a der Verfahrensordnung die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu beantragen.

Voraussetzungen für die Anwendung des Eilvorlageverfahrens

33.

Das Eilvorlageverfahren ist nur in den Bereichen statthaft, die von Titel V des Dritten Teils des AEUV über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erfasst sind.

34.

Die Entscheidung, dieses Verfahren durchzuführen, wird vom Gerichtshof getroffen. Sie ergeht grundsätzlich nur auf Antrag des vorlegenden Gerichts, der zu begründen ist. Ausnahmsweise kann der Gerichtshof von Amts wegen beschließen, ein Ersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen, wenn dies geboten erscheint.

35.

Das Eilvorlageverfahren vereinfacht die verschiedenen Abschnitte des Verfahrens vor dem Gerichtshof, doch seine Anwendung hat zur Folge, dass der Gerichtshof sowie die Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten und insbesondere die Mitgliedstaaten erheblichen Zwängen unterworfen sind.

36.

Das Eilvorlageverfahren soll daher nur beantragt werden, wenn es nach den Umständen absolut erforderlich ist, dass der Gerichtshof über das Ersuchen in kürzester Zeit entscheidet. Insbesondere wegen der Vielfalt und des Evolutivcharakters der Unionsvorschriften über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts können die Sachverhalte, bei denen diese Voraussetzung erfüllt ist, hier nicht erschöpfend aufgezählt werden; jedenfalls könnte ein nationales Gericht einen Antrag auf Eilvorlageverfahren z. B. bei folgenden Sachverhalten in Betracht ziehen: in dem in Art. 267 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Fall des Freiheitsentzugs oder der Freiheitsbeschränkung, wenn die aufgeworfene Frage für die Beurteilung der Rechtsstellung des Betroffenen entscheidend ist, oder in einem Rechtsstreit über das elterliche Erziehungs- und Sorgerecht, wenn die Zuständigkeit des gemäß dem Unionsrecht angerufenen Gerichts von der Antwort auf die Vorlagefrage abhängt.

Antrag auf Anwendung des Eilvorlageverfahrens

37.

Damit der Gerichtshof schnell entscheiden kann, ob das Eilvorlageverfahren durchzuführen ist, muss der Antrag die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und insbesondere die Gefahren darlegen, die bei Anwendung des gewöhnlichen Vorabentscheidungsverfahrens drohen.

38.

Soweit möglich, gibt das vorlegende Gericht knapp an, wie die vorgelegte Frage oder Fragen beantwortet werden sollten. Diese Angabe erleichtert die Stellungnahme der Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten sowie die Entscheidung des Gerichtshofs und trägt damit zur Schnelligkeit des Verfahrens bei.

39.

Der Antrag auf Eilvorlageverfahren ist in einer Form einzureichen, die es der Kanzlei des Gerichtshofs ermöglicht, unmittelbar festzustellen, dass die Angelegenheit eine spezifische Behandlung erfordert. Dafür ist der Antrag in einem eigenen, von der Vorlageentscheidung selbst gesonderten Schriftstück zu stellen oder in einem Begleitschreiben, das diesen Antrag ausdrücklich erwähnt.

40.

Zur Vorlageentscheidung selbst wird darauf hingewiesen, dass es bei Vorliegen von Dringlichkeit umso wichtiger ist, dass sie knapp gefasst ist, als dies zur Schnelligkeit des Verfahrens beiträgt.

Schriftverkehr zwischen dem Gerichtshof, dem nationalen Gericht und den Verfahrensbeteiligten

41.

Für die Kommunikation mit dem nationalen Gericht und den Beteiligten des dort anhängigen Verfahrens werden die nationalen Gerichte, die ein Eilvorlageverfahren beantragen, gebeten, die E-Mail-Adresse und gegebenenfalls die Fax-Nummer, die der Gerichtshof verwenden kann, sowie die E-Mail-Adressen und gegebenenfalls die Fax-Nummern der Prozessbevollmächtigten der Verfahrensbeteiligten anzugeben.

42.

Eine Kopie der unterschriebenen Vorlageentscheidung und des Antrags auf Eilvorlageverfahren kann dem Gerichtshof vorab per E Mail (ECJ-Registry@curia.europa.eu) oder per Fax (+352 43 37 66) übermittelt werden. Die Behandlung des Ersuchens und des Antrags kann unmittelbar nach Eingang dieser Kopie beginnen. Gleichwohl ist die Urschrift dieser Dokumente dem Gerichtshof binnen kürzester Frist zu übermitteln.


(1)  Nach Art. 10 Abs. 1 bis 3 des Protokolls Nr. 36 bleiben die Befugnisse des Gerichtshofs jedoch bezüglich der vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (ABl. 2007, C 306, S. 1) nach Titel VI EUV im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen angenommenen und seither nicht geänderten Rechtsakte für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (1. Dezember 2009) unverändert. Während dieses Zeitraums können solche Rechtsakte daher nicht Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens durch die Gerichte der Mitgliedstaaten sein, die die Zuständigkeit des Gerichtshofs anerkannt haben, wobei jeder Staat entscheidet, ob die Möglichkeit, den Gerichtshof zu befassen, sämtlichen oder nur den letztinstanzlich entscheidenden Gerichten offensteht.


5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/6


2009/C 297/02

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 282, 21.11.2009

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 267, 7.11.2009

ABl. C 256, 24.10.2009

ABl. C 244, 10.10.2009

ABl. C 233, 26.9.2009

ABl. C 220, 12.9.2009

ABl. C 205, 29.8.2009

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

5.12.2009   

DE

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C 297/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg-Deutschland) — Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian Fernandez/Finanzamt Stuttgart-Körperschaften

(Rechtssache C-35/08) (1)

(Freier Kapitalverkehr - Immobilien - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit der Verluste aus Vermietung von den zu besteuernden Einkünften eines Steuerpflichtigen - Anwendung einer degressiven Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten - Günstigere steuerliche Behandlung nur für im Inland belegene Immobilien)

2009/C 297/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian Fernandez

Beklagter: Finanzamt Stuttgart-Körperschaften

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) — Auslegung der Art. 18 und 56 EG — Nationale einkommensteuerrechtliche Vorschriften, die die Abzugsfähigkeit von Verlusten aus der Vermietung von Immobilien auf die Verluste von im Inland belegenen Immobilien beschränkt und nur für diese die Anwendung einer günstigeren Abschreibungsregelung vorsieht

Tenor

Art. 56 EG steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Einkommensteuer entgegen, wonach das Recht gebietsansässiger und unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen, Verluste aus Vermietung und Verpachtung einer Immobilie im Verlustentstehungsjahr von der Besteuerungsgrundlage abzuziehen und bei der Ermittlung der Einkünfte aus einer Immobilie eine degressive Abschreibung anzusetzen, von der Voraussetzung abhängt, dass die Immobilie im Gebiet dieses Mitgliedstaats belegen ist.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


5.12.2009   

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C 297/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation — Luxemburg) — Audiolux SA, BIP Investment Partners SA, Jean-Paul Felten, Joseph Weyland, Luxiprivilège SA, Foyer SA, Investas ASBL, Claudie Stein-Lambert, Christiane Worre-Lambert, Baron Antoine De Schorlemer, Jacques Funck, Jean Petitdidier/Groupe Bruxelles Lambert SA (GBL), RTL Group, Juan Abello Gallo, Didier Bellens, André Desmarais, Gérald Frère, Jocelyn Lefebvre, Onno Ruding, Gilles Samyn, Martin Taylor, Bertelsmann AG, Siegfried Luther, Thomas Middelhoff, Ewald Wagenbach, Rolf Schmidt-Holz, Erich Schumann, WAZ Finanzierungs-GmbH, Westdeutsche Allgemeine Zeitungsverlagsgesellschaft E. Brost & J. Funke GmbH & Co (WAZ)

(Rechtssache C-101/08) (1)

(Richtlinien 77/91/EWG, 79/279/EWG und 2004/25/EG - Allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts betreffend den Schutz von Minderheitsaktionären - Nichtbestehen - Gesellschaftsrecht - Übernahme der Kontrolle - Pflichtangebot - Empfehlung 77/534/EWG - Wohlverhaltensregeln)

2009/C 297/04

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Audiolux SA, BIP Investment Partners SA, Jean-Paul Felten, Joseph Weyland, Luxiprivilège SA, Foyer SA, Investas ASBL, Claudie Stein-Lambert, Christiane Worre-Lambert, Baron Antoine De Schorlemer, Jacques Funck, Jean Petitdidier

Beklagte: Groupe Bruxelles Lambert SA (GBL), RTL Group, Juan Abello Gallo, Didier Bellens, André Desmarais, Gérald Frère, Jocelyn Lefebvre, Onno Ruding, Gilles Samyn, Martin Taylor, Bertelsmann AG, Siegfried Luther, Thomas Middelhoff, Ewald Wagenbach, Rolf Schmidt-Holz, Erich Schumann, WAZ Finanzierungs-GmbH, Westdeutsche Allgemeine Zeitungsverlagsgesellschaft E. Brost & J. Funke GmbH & Co (WAZ)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation (Großherzogtum Luxemburg) — Auslegung 1. der Art. 20 und 42 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften … im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), 2. der Empfehlung der Kommission vom 25. Juli 1977 betreffend europäische Wohlverhaltensregeln für Wertpapiertransaktionen (ABl. L 212, S. 37), 3. der Richtlinie 79/279/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (ABl. L 66, S. 21), 4. von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142, S. 12) — Existenz eines allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung von Aktionären im Gemeinschaftsrecht — Zutreffendenfalls inhaltlicher und zeitlicher Anwendungsbereich dieses Grundsatzes

Tenor

Das Gemeinschaftsrecht enthält keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, vermöge dessen die Minderheitsaktionäre dadurch geschützt sind, dass der Hauptaktionär, der die Kontrolle über eine Gesellschaft erwirbt oder ausübt, verpflichtet ist, ihre Aktien zu den gleichen Bedingungen aufzukaufen wie denen, die beim Erwerb einer Beteiligung vereinbart wurden, mit der dem Hauptaktionär die Kontrolle verschafft oder seine Kontrolle verstärkt wird.


(1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008.


5.12.2009   

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C 297/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie — Belgien) — C. Meerts/Proost NV

(Rechtssache C-116/08) (1)

(Richtlinie 96/34/EG - Von UNICE, CEEP und EGB geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Auslegung von Paragraf 2, Nrn. 6 und 7 - Elternurlaub auf Teilzeitbasis - Entlassung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Elternurlaubs ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist - Berechnung der Abfindung)

2009/C 297/05

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: C. Meerts

Beklagte: Proost NV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Cassatie (Belgien) — Auslegung von Paragraph 2, Nrn. 4 bis 7 der zwischen UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 (ABl. L 145, S. 4) enthalten ist — Elternurlaub in Form von Teilzeitarbeit — Entlassung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Elternurlaubs ohne zwingenden Grund oder ohne Einhaltung der verbindlichen Kündigungsfrist — Berechnung der Abfindung

Tenor

Paragraf 2 Nrn. 6 und 7 der am 14. Dezember 1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub in der durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 geänderten Fassung enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er im Fall der einseitigen Beendigung des Arbeitsvertrags eines unbefristet und in Vollzeit angestellten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ohne schwerwiegenden Grund oder ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist während eines auf Halbzeitbasis genommenen Elternurlaubs des Arbeitnehmers einer Berechnung der diesem zu zahlenden Entschädigung auf der Grundlage seines zum Zeitpunkt der Kündigung reduzierten Gehalts entgegensteht.


(1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.


5.12.2009   

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C 297/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla — Republik Ungarn) — Hochtief AG, Linde-Kca-Dresden GmbH/Közbeszerzések Tanácsa Közbeszerzési Döntőbizottság

(Rechtssache C-138/08) (1)

(Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/18/EG und vor Ablauf der Frist für ihre Umsetzung eingeleitete Verfahren - Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung - Verpflichtung, eine Mindestanzahl geeigneter Bewerber zuzulassen - Verpflichtung, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten)

2009/C 297/06

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Ítélőtábla

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Hochtief AG, Linde-Kca-Dresden GmbH

Beklagte: Közbeszerzések Tanácsa Közbeszerzési Döntőbizottság

Beteiligte: Budapest Főváros Önkormányzata

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Fővárosi Ítélőtábla — Auslegung von Art. 22 Art. 2 und 3 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) und Art. 44 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Möglichkeit der Fortsetzung eines Verhandlungsverfahrens mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung wenn die Zahl der geeigneten Bewerber weder die in der Bekanntmachung angegebene niedrigste Zahl der Marge noch die von den zitierten Richtlinien vorgesehene Mindestzahl erreicht

Tenor

1.

Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge kann nicht auf eine Entscheidung angewandt werden, die ein öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags vor Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie getroffen hat.

2.

Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber dann, wenn ein Auftrag im Verhandlungsverfahren vergeben wird und die Zahl der geeigneten Bewerber die für das betreffende Verfahren festgelegte Mindestgrenze nicht erreicht, das Verfahren gleichwohl fortsetzen kann, indem er den oder die geeigneten Bewerber zur Verhandlung über die Auftragsbedingungen auffordert.

3.

Die Richtlinie 93/37 in der durch die Richtlinie 97/52 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, erfüllt ist, wenn der öffentliche Auftraggeber unter den in Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Bedingungen auf das Verhandlungsverfahren zurückgreift.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


5.12.2009   

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C 297/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale della Sicilia — Italien) — Acoset SpA/Conferenza Sindaci e Presidenza Prov. Reg. ATO Idrico Ragusa, Provincia Regionale di Ragusa, Comune di Acate (RG), Comune di Chiaramonte Gulfi (RG), Comune di Comiso (RG), Comune di Giarratana (RG), Comune di Ispica (RG), Comune di Modica (RG), Comune di Monterosso Almo (RG), Comune di Pozzallo (RG), Comune di Ragusa, Comune di Santa Croce Camerina (RG), Comune di Scicli (RG), Comune di Vittoria (RG)

(Rechtssache C-196/08) (1)

(Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Vergabe öffentlicher Aufträge - Vergabe der Wasserversorgung an eine gemischtwirtschaftliche Gesellschaft - Transparentes öffentliches Verfahren - Bestimmung des privaten Partners, dem die Erbringung der Dienstleistung obliegt - Vergabe außerhalb der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge)

2009/C 297/07

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale della Sicilia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Acoset SpA

Beklagte: Conferenza Sindaci e Presidenza Prov. Reg. ATO Idrico Ragusa, Provincia Regionale di Ragusa, Comune di Acate (RG), Comune di Chiaramonte Gulfi (RG), Comune di Comiso (RG), Comune di Giarratana (RG), Comune di Ispica (RG), Comune di Modica (RG), Comune di Monterosso Almo (RG), Comune di Pozzallo (RG), Comune di Ragusa, Comune di Santa Croce Camerina (RG), Comune di Scicli (RG), Comune di Vittoria (RG)

Beteiligte: Saceccav Depurazioni Sacede SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia — Auslegung der Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG — Beauftragung einer gemischten Gesellschaft mit der Wasserversorgung, bei der deren privater Gesellschafter, dem die Erbringung der Dienstleistung obliegt, in einem transparenten öffentlichen Verfahren bestimmt wurde

Tenor

Die Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG stehen einer freihändigen Vergabe einer öffentlichen Dienstleistung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die vorherige Durchführung bestimmter Arbeiten mit sich bringt, an eine gemischt öffentlich-private Kapitalgesellschaft nicht entgegen, die eigens für die Durchführung dieser Dienstleistung und ausschließlich mit diesem Gesellschaftszweck geschaffen wird und bei der der private Gesellschafter mittels eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wird, nachdem die finanziellen, technischen, operativen und verwaltungstechnischen Anforderungen, die die durchzuführende Dienstleistung betreffen, sowie die Merkmale des Angebots für die zu erbringenden Leistungen überprüft worden sind, sofern das fragliche Ausschreibungsverfahren den Grundsätzen des freien Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung entspricht, die nach dem EG-Vertrag für Konzessionen gelten.


(1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.


5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/10


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-232/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 850/1998 - Art. 29 Abs. 2 - Beschränkungen des Schollenfangs - Maximale Maschinenleistung der Fischereifahrzeuge - Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 - Art. 2 Abs. 1 - Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 - Art. 23 - Durchführung von Kontrollen und Durchsetzung der Vorschriften)

2009/C 297/08

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn und K. Banks)

Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. de Grave und C. Wissels)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren, Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik — Schollenfang — Inspektion und Kontrolle der Fischereifahrzeuge und ihrer Aktivitäten — Verantwortung der Mitgliedstaaten

Tenor

1.

Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 geänderten Fassung verstoßen, dass es Fischereifahrzeuge mit einer höheren als der nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 geänderten Fassung erlaubten Maschinenleistung zugelassen hat.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Swiss Re Germany Holding GmbH/Finanzamt München für Körperschaften

(Rechtssache C-242/08) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a, c und d Nrn. 2 und 3 - Begriff der Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze - Entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen an eine in einem Drittstaat ansässige Person - Bestimmung des Orts dieser Übertragung - Befreiungen)

2009/C 297/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Swiss Re Germany Holding GmbH

Beklagter: Finanzamt München für Körperschaften

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a, c und d Nrn. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Gegen einen von einem in einem Drittstaat ansässigen Erwerber zu zahlenden Kaufpreis erfolgte Übernahme einer Reihe von Lebensrückversicherungsverträgen mit Zustimmung der Versicherungsnehmer, bei der alle Rechte und Pflichten aus den übernommenen Verträgen abgetreten, aber keine anderen Wirtschaftsgüter übertragen werden — Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts — Anwendbarkeit einer der Befreiungen nach den genannten Bestimmungen des Art. 13 Teil B der Richtlinie 77/388/EWG auf diese Transaktion

Tenor

1.

Eine von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft vorgenommene entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen auf ein in einem Drittstaat ansässiges Versicherungsunternehmen, durch die dieses Unternehmen alle Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen mit Zustimmung der Versicherungsnehmer übernommen hat, stellt weder einen unter die Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage noch einen unter Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 3 dieser Richtlinie fallenden Umsatz dar.

2.

Bei einer entgeltlichen Übertragung eines Bestands von 195 Lebensrückversicherungsverträgen wirkt sich der Umstand, dass nicht der Zessionar, sondern der Zedent für die Übernahme von 18 dieser Verträge ein Entgelt — nämlich durch Ansetzung eines negativen Wertes — entrichtet, auf die Beantwortung der ersten Frage nicht aus.

3.

Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass er auf eine entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht anwendbar ist.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


5.12.2009   

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C 297/11


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-255/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Festlegung der Schwellenwerte - Größe des Projekts - Unvollständige Umsetzung)

2009/C 297/10

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und J.-B. Laignelot)

Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. M. Wissels und M. Noort)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Fehlerhafte Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG geänderten Fassung

Tenor

1.

Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht alle Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, damit Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, gemäß Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhängen II und III einem Genehmigungsverfahren und einer Beurteilung dieser Auswirkungen unterzogen werden.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Murcia — Spanien) — María Julia Zurita García (C-261/08), Aurelio Choque Cabrera (C-348/08)/Delegado del Gobierno en la Región de Murcia

(Verbundene Rechtssachen C-261/08 und C-348/08) (1)

(Visa, Asyl und Einwanderung - Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen - Art. 62 Nrn. 1 und 2 Buchst. a EG - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 6b und 23 - Verordnung (EG) Nr. 562/2006 - Art. 5, 11 und 13 - Annahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer - Drittstaatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats illegal aufhalten - Nationale Regelung, nach der als Strafe je nach den Umständen entweder eine Geldstrafe oder eine Ausweisung verhängt werden kann)

2009/C 297/11

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Murcia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: María Julia Zurita García (C-261/08), Aurelio Choque Cabrera (C-348/08)

Beklagter: Delegado del Gobierno en la Región de Murcia

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Superior de Justicia de Murcia — Auslegung von Art. 62 Nrn. 1 und 2 Buchst. a EG sowie der Art. 5, 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) — Nationale Regelung, nach der als Strafe statt einer Ausweisung eine Geldbuße verhängt werden kann

Tenor

Die Art. 6b und 23 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2133/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs geänderten Fassung sowie Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Drittstaatsangehöriger illegal aufhält, weil er nicht oder nicht mehr die in diesem Staat geltenden Voraussetzungen für die Aufenthaltsdauer erfüllt, nicht verpflichtet ist, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Ausweisungsentscheidung zu erlassen.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.

ABl. C 260 vom 11.10.2008.


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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol — Schweden) — Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening/Stockholms kommun genom dess marknämnd

(Rechtssache C-263/08) (1)

(Richtlinie 85/337/EWG - Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren - Recht zur Anfechtung von Entscheidungen über die Genehmigung von Projekten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist)

2009/C 297/12

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstol

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening

Beklagte: Stockholms kommun genom dess marknämnd

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Högsta domstolen — Auslegung von Art. 1 Abs. 2, 6 Abs. 4 und 10a sowie des Anhangs II Nr. 10 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten — Erklärung der Kommission (ABl. L 156, S. 17) — Örtlicher nichtwirtschaftlicher Verein, der sich am Vorverfahren zur Genehmigung eines Projekts beteiligt hat, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen das Recht der nichtwirtschaftlichen Vereine, Genehmigungsentscheidungen für solche Projekte anzufechten, von der Voraussetzung abhängt, dass ihr satzungsmäßiges Ziel der Umweltschutz ist, sie mindestens drei Jahre lang tätig waren und sie mindestens 2000 Mitglieder haben

Tenor

1.

Ein Projekt wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das die Ableitung von in den Stromleitungstunnel eindringendem Wasser und die Einleitung von Wasser in den Grund oder das Gestein, um eine etwaige Grundwasserabsenkung auszugleichen, einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Ableitung und Einleitung betrifft, fällt unabhängig von der endgültigen Bestimmung des Grundwassers und insbesondere unabhängig von einer späteren Verwendung des Grundwassers unter Nr. 10 Buchst. l des Anhangs II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung.

2.

Den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 10a der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung muss es möglich sein, die von einer der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats zugehörigen Stelle erlassene Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Projekts anzufechten, gleichviel, welche Rolle sie in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle durch ihre Beteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren spielen konnte.

3.

Art. 10a der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung steht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die das Recht auf Anfechtung einer Entscheidung über einen Vorgang im Sinne dieser Richtlinie in geänderter Fassung Umweltschutzvereinigungen vorbehält, die mindestens 2 000 Mitglieder haben.


(1)  ABl. C 209 vom 15.08.2008.


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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-275/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/36/EWG - Öffentliche Lieferaufträge - Lieferung einer Software zur Verwaltung der Kraftfahrzeugzulassung - Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung)

2009/C 297/13

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und D. Kukovec)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und N. Graf Vitzthum)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 6 in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) — Vertrag über die Lieferung einer für die Kraftfahrzeugzulassung verwendeten Software, der ohne Vergabeverfahren zwischen zwei für die Datenverarbeitung bei Gemeindeverwaltungen zuständigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts abgeschlossen wurde

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge verstoßen, dass die Datenzentrale Baden-Württemberg einen öffentlichen Auftrag über die Lieferung einer Software zur Verwaltung der Kraftfahrzeugzulassung im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne öffentliche Vergabebekanntmachung vergeben hat.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Luxemburg) — Irène Bogiatzi, verheiratete Ventouras/Deutscher Luftpool, Société Luxair, société luxembourgeoise de navigation aérienne SA, Europäische Gemeinschaften, Großherzogtum Luxemburg, Foyer Assurances SA

(Rechtssache C-301/08) (1)

(Verkehrspolitik - Verordnung [EG] Nr. 2027/97 - Warschauer Abkommen - Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen - Frist für die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz)

2009/C 297/14

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation — Luxemburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Irène Bogiatzi, verheiratete Ventouras

Beklagte: Deutscher Luftpool, Société Luxair, société luxembourgeoise de navigation aérienne SA, Europäische Gemeinschaften, Großherzogtum Luxemburg, Foyer Assurances SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation (Luxemburg) — Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 285, S. 1) in Verbindung mit Art. 29 des Warschauer Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929 in der in Den Haag am 28. September 1955 geänderten Fassung — Frist für die Einreichung einer Schadensersatzklage — Auswirkung der Zahlung eines Vorschusses durch das Luftfahrtunternehmen, auch außerhalb des durch die Verordnung gezogenen zeitlichen Rahmens, auf das Haftungsanerkenntnis dieses Luftfahrtunternehmens

Tenor

1.

Das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der durch die vier Zusatzprotokolle von Montreal vom 25. September 1975 geänderten Fassung gehört nicht zu den Normen des Gemeinschaftsrechts, für deren Auslegung der Gerichtshof nach Art. 234 EG zuständig ist.

2.

Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen ist dahin auszulegen, dass sie in einem Fall, in dem ein Reisender das Luftfahrtunternehmen wegen eines Schadens in Anspruch nimmt, den er bei einem Flug zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erlitten hat, der Anwendung von Art. 29 des am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der durch die vier Zusatzprotokolle von Montreal vom 25. September 1975 geänderten Fassung nicht entgegensteht.


(1)  ABl. C 236 vom 13.9.2008.


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C 297/14


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Makro Zelfbedieningsgroothandel CV, Metro Cash & Carry BV, Remo Zaandam BV/Diesel SpA

(Rechtssache C-324/08) (1)

(Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Erschöpfung der Rechte des Markeninhabers - Inverkehrbringen von Waren im Europäischen Wirtschaftsraum durch einen Dritten - Konkludente Zustimmung - Voraussetzungen)

2009/C 297/15

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Makro Zelfbedieningsgroothandel CV, Metro Cash & Carry BV, Remo Zaandam BV

Beklagte: Diesel SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) — Erschöpfung des Rechts aus der Marke — Ware, die in der Gemeinschaft oder im EWR vom Inhaber der Marke oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist — Konkludente Zustimmung — Voraussetzungen

Tenor

Art. 7 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Zustimmung des Inhabers einer Marke zum Inverkehrbringen von mit dieser Marke versehenen Waren unmittelbar im EWR durch einen Dritten, der keinerlei wirtschaftliche Verbindung zu dem Markeninhaber aufweist, konkludent sein kann, sofern sie sich aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen innerhalb des EWR ergibt, die nach der Beurteilung des nationalen Gerichts mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — Enviro Tech (Europe) Ltd/Belgischer Staat

(Rechtssache C-425/08) (1)

(Umwelt und Verbraucherschutz - Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von n-Propylbromid als gefährlicher Stoff - Richtlinie 2004/73/EG - Richtlinie 67/548/EWG - Umsetzungspflicht)

2009/C 297/16

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Enviro Tech (Europe) Ltd

Beklagter: Belgischer Staat

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État (Belgien) — Gültigkeit der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Rahmenrichtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt (ABl. L 152, S. 1) im Hinblick auf die Rahmenrichtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196, S. 1) und insbesondere deren Anhänge V (Punkt A.9) und VI (Nr. 4.2.3.) — Rechtswidrigkeit innerstaatlicher Vorschriften, weil sie eine Richtlinie umsetzen, die mit einer Rahmenrichtlinie nicht vereinbar sein soll — Einstufung des Stoffes n-Propylbromid als leicht entzündlicher und toxischer Stoff

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt berühren könnte, soweit sie n Propylbromid als leichtentzündlichen (R11) und fortpflanzungsgefährdenden Stoff der Kategorie 2 (R60) einstuft.


(1)  ABl. C 327 vom 20.10.2008.


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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Portugal

(Rechtssache C-438/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 96/96/EG - Nationale Regelung - Restriktive Zugangsvoraussetzungen für die Tätigkeit der Untersuchung von Fahrzeugen - Art. 45 EG - Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - Sicherheit des Straßenverkehrs - Verhältnismäßigkeit)

2009/C 297/17

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und M. Teles Romão)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Fernandes und A. Pereira de Miranda)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 43 EG — Rechtsvorschriften, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit für Wirtschaftsteilnehmer vorsehen, die in Portugal die Tätigkeit der Untersuchung von Fahrzeugen ausüben möchten

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass sie die Niederlassungsfreiheit von Organisationen aus anderen Mitgliedstaaten, die in Portugal Fahrzeuguntersuchungen durchführen möchten, beschränkt hat, nämlich indem sie die Erteilung einer Genehmigung vom öffentlichen Interesse abhängig gemacht, ein Mindestgesellschaftskapital von 100 000 Euro vorgeschrieben, den Gesellschaftszweck der Unternehmen begrenzt und Inkompatibilitätsvorschriften für deren Gesellschafter, Geschäftsführer und Verwalter erlassen hat.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 313 vom 06.12.2008.


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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven — Niederlande) — G. Elbertsen/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-449/08) (1)

(Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Betriebsprämienregelung - Festsetzung des Referenzbetrags - Betriebsinhaber, die sich in einer besonderen Lage befinden - Nationale Reserve)

2009/C 297/18

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het Bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: G. Elbertsen

Beklagter: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — College van Beroep voor het Bedrijfsleven — Auslegung von Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1) und von Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 1) — Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen — Betriebsprämienregelung — Berechnung des Referenzbetrags — Nichtgewährung von Zahlungsansprüchen in bestimmten Fällen

Tenor

1.

Art. 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten einen Spielraum belässt, der es ihnen ermöglicht, einen Referenzbetrag von 0 Euro festzulegen und einem Betriebsinhaber, der sich in einer besonderen Lage im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 geänderten Fassung befindet, keinen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve zuzuweisen, sofern dieser Betrag auf objektiven Kriterien beruht, die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet und Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vermeidet.

2.

Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer nationalen Bestimmung nicht entgegen, wonach von dem Betrag, um den die Zusatzzahlungen infolge der Investition in Produktionskapazitäten oder des Kaufs von Flächen erhöht werden, ein Betrag von 500 Euro abgezogen wird, bevor ein Referenzbetrag festgelegt wird, aufgrund dessen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden.


(1)  ABl. C 6 vom 10.1.2009.


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Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-30/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Art. 11 - Externe Notfallpläne)

2009/C 297/19

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos und P. Guerra e Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 11 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 345, S. 97) geänderten Fassung — Versäumnis, für bestimmte Betriebe externe Notfallpläne zu erstellen

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht für die Durchführung der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Maßnahmen gesorgt hat.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 4.4.2009.


5.12.2009   

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Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 19. Mai 2009 — Canon Kabushiki Kaisha/IPN Bulgaria OOD

(Rechtssache C-181/09)

2009/C 297/20

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski gradski sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Canon Kabushiki Kaisha

Beklagte: IPN Bulgaria OOD

Der Gerichtshof (Fünfte Kammer) hat das Vorabentscheidungsersuchen mit Beschluss vom 17. September 2009 für offensichtlich unzulässig erklärt.


5.12.2009   

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C 297/17


Klage, eingereicht am 14. August 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Estland

(Rechtssache C-328/09)

2009/C 297/21

Verfahrenssprache: Estnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek, K. Saaremäel-Stoilov)

Beklagte: Republik Estland

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Estland dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 17 der Richtlinie 2004/113/EG (1) des Rates vom 13. Dezember 2004 (zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen) nicht nachgekommen ist, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur vollständigen Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind, nicht erlassen hat oder jedenfalls der Kommission den Erlass der zur vollständigen Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht mitgeteilt hat;

der Republik Estland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 21. Dezember 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 373, S. 37.


5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/17


Rechtsmittel, eingelegt am 7. September 2009 von der DSV Road NV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2009 in der Rechtssache T-219/07, DSV Road NV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-358/09 P)

2009/C 297/22

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: DSV Road NV (Prozessbevollmächtigte: A. Poelmans und G. Preckler, advocaten)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

dementsprechend das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache T-219/07 in vollem Umfang aufzuheben;

soweit der Gerichtshof im Fall der Aufhebung beschließt, den vorliegenden Rechtsstreit selbst zu entscheiden:

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 2007 über den Antrag des Königreichs Belgien, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen REC 05/02, C(2007)1776, mit der festgestellt worden ist, dass Einfuhrabgaben in Höhe von 168 004,65 EUR, die Gegenstand des Antrags des Königreichs Belgien vom 12. August 2002 sind, nachzuerheben sind und nicht erlassen werden dürfen, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Zu Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK (1)

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe bei der Anwendung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK nicht die Auslegung dieses Artikels durch den Gerichtshof im Urteil vom 9. März 2006 (2) berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Beweislast dafür, dass die Ausstellung der unzutreffenden Bescheinigungen auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruhe; nach dem betreffenden Urteil liege nicht nur die Beweislast unmissverständlich bei den Zollbehörden, die nacherheben wollten, sondern müsse der Beweis auch durch objektive Originalbelege erbracht werden.

Hierdurch habe das Gericht Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK verkannt und somit das Gemeinschaftsrecht fehlerhaft angewandt, also verletzt. Daher sei der Gerichtshof befugt, diesen Rechtsanwendungsfehler zu beheben.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht sei bei der Prüfung des ihm vorgelegten Beweises in jeder Beziehung einer fehlerhaften Auffassung gefolgt, da der fragliche Beweis nicht den Anforderungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK genüge, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. März 2006 (3) ausgelegt und erläutert habe.

Hierdurch habe das Gericht den vorgelegten Beweis rechtlich fehlerhaft gewürdigt und somit das Gemeinschaftsrecht verletzt. (4)

Darüber hinaus habe das Gericht bei der Prüfung des Beweises nicht konsequent und folglich widersprüchlich entschieden, indem es das vorliegende Beweismaterial einerseits für hinreichend erachtet habe, um der von der Kommission zu tragenden Beweislast dafür zu genügen, dass die Ausstellung der unzutreffenden Bescheinigungen auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruhe, und es andererseits nach denselben Regeln als unzureichend für den von der Rechtsmittelführerin zu erbringenden Beweis zurückgewiesen habe, dass die thailändischen Zollbehörden gewusst hätten oder zumindest vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass die Waren nicht für eine Präferenzbehandlung in Betracht gekommen seien.

Es obliege dem Gerichtshof, die Fehler, die das Gericht bei der Sichtung und Prüfung der als Beweis angeführten Verfahrensunterlagen begangen habe, als Begründungsmangel zu ahnden. (5)

2.

Zu Art. 239 ZK

Einziger Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe aufgrund der fehlerhaften Anwendung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK bzw. der Fehler bei der Prüfung der als Beweis angeführten Verfahrensunterlagen zu Unrecht entschieden, dass die Situation, in der sich die Rechtsmittelführerin befinde, keinen besonderen Fall im Sinne von Art. 239 ZK darstelle.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).

(2)  Beemsterboer (C-293/04, Slg. 2006, I-2263).

(3)  Ebda.

(4)  Beschluss des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, An Taisce und WWF UK/Kommission (C-325/94 P, Slg. 1996, I-3727, Randnrn. 28 und 30).

(5)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a. (C-32/95 P, Slg. 1996, I-5399, Randnr. 40).


5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/18


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Bonn (Deutschland) eingereicht am 9 September 2009 — Pfleiderer AG gegen Bundeskartellamt

(Rechtssache C-360/09)

2009/C 297/23

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Bonn

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pfleiderer AG

Beklagter: Bundeskartellamt

Vorlagefrage

Sind die kartellrechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts — insbesondere die Art. 11 und 12 VO Nr. 1/2003 sowie Art. 10 Abs. 2 EG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit.g EG (1) dahingehend auszulegen, dass Geschädigte eines Kartells zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche keine Akteneinsicht in Bonusanträge und von Bonusantragstellern in diesem Zusammenhang freiwillig herausgegebene Informationen und Unterlagen erhalten dürfen, die eine mitgliedstaatliche Wettbewerbsbehörde nach Maßgabe eines nationalen Bonusprogramms im Rahmen eines (auch) auf die Durchsetzung von Art. 81 EG gerichteten Bußgeldverfahrens erhalten hat?


(1)  Abl. L 1, S. 1


5.12.2009   

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C 297/18


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) eingereicht am 8. September 2009 — Belgisch Interventie- en Restitutiebureau/NV SGS Belgium, NV Firme Derwa, NV Centraal Beheer Achmea

(Rechtssache C-367/09)

2009/C 297/24

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Belgisch Interventie- en Restitutiebureau

Berufungsbeklagte: NV SGS Belgium NV Firme Derwa NV Centraal Beheer Achmea

Vorlagefragen

1.

Haben die Bestimmungen der Art. 5 und 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (1) des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Wirkung in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, ohne dass diese Mitgliedstaaten irgendeinen Beurteilungsspielraum haben und ohne dass die nationalen Behörden Durchführungsmaßnahmen erlassen müssen?

2.

Kann eine von dem Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wurde (hier: Belgien), zugelassene internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die eine unrichtige Entladungsbescheinigung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EWG] Nr. 3665/87 (2) [der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen] ausgestellt hat, als ein Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 oder als Person, die an der Begehung einer Unregelmäßigkeit mitgewirkt hat, die für eine Unregelmäßigkeit zu haften hat oder die dafür zu sorgen hatte, dass sie nicht begangen wird, im Sinne von Art. 7 dieser Verordnung angesehen werden?

3.

Kann eine Mitteilung eines Untersuchungsberichts der Wirtschaftsinspektion oder ein Schreiben mit der Aufforderung zur Vorlage ergänzender Unterlagen zum Nachweis der Abfertigung zum freien Verkehr oder ein Einschreiben, mit dem eine Sanktion verhängt wird, als Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 angesehen werden?


(1)  ABl. L 312, S. 1.

(2)  Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABL. L 351, S. 1).


5.12.2009   

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C 297/19


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Republik Polen) eingereicht am 23. September 2009 — Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów/Tele2 Polska Spółka sp. z o.o., jetzt Netia S.A.

(Rechtssache C-375/09)

2009/C 297/25

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów

Kassationsbeschwerdegegnerin: Tele2 Polska Spółka sp. z o.o., jetzt Netia S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) dahin auszulegen, dass die nationale Wettbewerbsbehörde keine Entscheidung, mit der eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise im Sinne von Art. 82 EG verneint wird, erlassen kann, wenn sie nach Durchführung eines Verfahrens befindet, dass das Unternehmen nicht gegen das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung nach dieser Vertragsbestimmung verstoßen hat?

2.

Wenn die erste Frage bejaht wird, ist dann in einer Situation, in der die nationale Wettbewerbsbehörde nach nationalem Wettbewerbsrecht ein Kartellverfahren — falls festgestellt wird, dass das Verhalten des Unternehmens nicht gegen das Verbot in Art. 82 EG verstößt — nur durch Erlass einer Entscheidung, mit der eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise verneint wird, beenden darf, Art. 5 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln dahin auszulegen, dass er eine unmittelbare Rechtsgrundlage dafür bildet, dass diese Behörde eine „Entscheidung, wonach für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden“, erlässt?


(1)  ABl. 2003, L 1, S. 1.


5.12.2009   

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C 297/19


Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāta (Republik Lettland), eingereicht am 28. September 2009 — Stils Met SIA/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-382/09)

2009/C 297/26

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesas Senāta (Republik Lettland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Stils Met SIA

Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests

Vorlagefragen

1.

Sind die TARIC-Codes 7312108219, 7312108419 und 7312108619 dahin auszulegen, dass in den Jahren 2004 und 2005 in sie nach Maßgabe ihrer Querschnittsabmessung Waren aus Stahl — nicht überzogen oder nur verzinkt — unabhängig von ihrer chemischen Zusammensetzung (unter Ausschluss von nicht rostendem Stahl), insbesondere Stahllegierungen, die nicht aus Moldawien oder Marokko stammten, einzureihen waren?

2.

Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (1) des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern dahin auszulegen, dass er einer auf der Grundlage der Antidumpingzölle berechneten Sanktion (Geldbuße) entgegensteht, die auf einer nationalen Bestimmung (Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes Par nodokļiem un nodevām) beruht, die Verstöße gegen steuerliche Bestimmungen regelt?


(1)  ABl. L 56, S. 1.


Gericht erster Instanz

5.12.2009   

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C 297/20


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Oktober 2009 — Juwel Aquarium/HABM — Potschak (Panorama)

(Rechtssache T-339/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke Panorama - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2009/C 297/27

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Juwel Aquarium GmbH & Co. KG (Rotenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mes, C. Graf von der Groeben, G. Rother, J. Bühling, A. Verhauwen, J. Künzel, D. Jestaedt und M. Bergermann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Christian Potschak (Bobingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Donath)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Juni 2007 (Sache R 214/2006-1) in einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Christian Potschak und der Juwel Aquarium GmbH & Co. KG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Juwel Aquarium GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


5.12.2009   

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C 297/20


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Oktober 2009 — CureVac/HABM — Qiagen (RNAiFect)

(Rechtssache T-80/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RNAiFect - Ältere Gemeinschaftswortmarke RNActive - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2009/C 297/28

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: CureVac GmbH (Tübingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Graf von Stosch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: M. Kicia und S. Schäffner)

Andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Qiagen GmbH (Hilden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt E. Krings, dann Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck und T. Dolde)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Dezember 2007 (Sache R 1219/2006-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der CureVac GmbH und der Qiagen GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die CureVac GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


5.12.2009   

DE

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C 297/21


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Oktober 2009 — BCS/HABM — Deere (Kombination der Farben Grün und Gelb)

(Rechtssache T-137/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsmarke, die aus einer Kombination der Farben Grün und Gelb besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Relatives Eintragungshindernis - Ältere nicht eingetragene nationale Marke, die aus der Kombination der Farben Grün und Gelb besteht - Art. 8 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009) - Begründungspflicht - Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))

2009/C 297/29

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: BCS SpA (Milano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Franzosi, V. Jandoli und F. Santonocito)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Deere & Company (Wilmington, Delaware, USA) (Prozessbevollmächtigte: J. Gray, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Tornato)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Januar 2008 (Sache R 222/2007-2) betreffend ein Nichtigkeitsverfahren zwischen der BCS SpA und der Deere & Company

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

BCS SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 7.6.2008.


5.12.2009   

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C 297/21


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Oktober 2009 — Aldi Einkauf/HABM — Goya Importaciones y Distribuciones (4 OUT Living)

(Rechtssache T-307/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke 4 OUT Living - Ältere nationale Bildmarke Living & Co - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2009/C 297/30

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, L. Kolks und C. Fürsen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: R. Manea und G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Goya Importaciones y Distribuciones, SL (Cuarte de Huerva, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Mai 2008 (Sache R 1199/2007-7) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Goya Importaciones y Distribuciones, SL und der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 260 vom 11.10.2008.


5.12.2009   

DE

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C 297/21


Klage, eingereicht am 27. März 2009 — Phoenix-Reisen und DRV/Kommission

(Rechtssache T-120/09)

2009/C 297/31

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Phoenix-Reisen GmbH (Bonn, Deutschland) und Deutscher Reiseverband eV (DRV) (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Gerharz und A. Funke)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Kläger

Die Ablehnung der Beklagten gemäß deren Bescheid vom 13. Februar 2009, gegen staatliche Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland im Wege von Insolvenzgeldzahlungen einzuschreiten, nichtig zu erklären;

vorsorglich, die Nichtigkeitsklage in eine Untätigkeitsklage umzudeuten, wenn das Gericht der Meinung sein sollte, vorliegend sei die Untätigkeitsklage die statthafte Klageform.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger wenden sich gegen das Schreiben der Kommission D/50594 vom 13. Februar 2009 betreffend ihre Beschwerde im Zusammenhang mit Insolvenzgeldzahlungen an Unternehmen sowie mit der Mittelaufbringung für die Insolvenzgeldzahlung in der Bundesrepublik Deutschland (CP 79/2007 — Mutmaßliche Beihilfe durch Insolvenzgeldzahlungen). In diesem Schreiben ist die Kommission wiederholt der Auffassung, dass kein Verstoß gegen die Vorschriften über staatliche Beihilfen vorliege.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend, dass die beanstandeten Maßnahmen nicht durch die Richtlinie 80/987/EWG (1) zu rechtfertigen seien. Ferner verstoße die Ablehnung der Kommission, gegen den angeblichen Missstand einzuschreiten, gegen Gemeinschaftsrecht. Diese Ablehnung sei auch nicht mit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu rechtfertigen.


(1)  Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23).


5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/22


Klage, eingereicht am 22. September 2009 — Sociedade Quinta do Portal/HABM — Vallegre–Vinhos do Porto (PORTO ALEGRE)

(Rechtssache T-369/09)

2009/C 297/32

Sprache der Klageschrift: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Sociedade Quinta do Portal, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Belchior)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Vallegre–Vinhos do Porto, SA (Sabrosa, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt

die Aufhebung der Entscheidung R 1012/2008-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Juni 2009, mit der ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, die Marke PORTO ALEGRE für nichtig zu erklären, zurückgewiesen wurde;

die Verurteilung des HABM in die Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke PORTO ALEGRE für Waren der Klasse 33.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Ältere portugiesische Wortmarke VISTA ALEGRE für Waren der Klasse 33.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftswortmarke PORTO ALEGRE.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer diese Vorschrift unzutreffend ausgelegt und demzufolge irrtümlich angenommen habe, dass die Gefahr von Verwechslungen der fraglichen Marken bestehe.


5.12.2009   

DE

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C 297/22


Klage, eingereicht am 25. September 2009 — RWE Transgas/Kommission

(Rechtssache T-381/09)

2009/C 297/33

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: RWE Transgas a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, D. Seeliger und S. Einhaus)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Randnr. 89 Buchst. a Satz 3 der Entscheidung der Kommission K(2009) 4694 vom 12. Juni 2009 für nichtig zu erklären, soweit danach Buchungen von der Klägerin und Gazprom aggregiert betrachtet werden müssen und gemeinsam 50 % nicht überschreiten dürfen, solange zwischen ihnen langfristige und wesentliche Gasliefervereinbarungen bestehen;

hilfsweise, die Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, Importeurin von Gas in die Tschechische Republik, wendet sich gegen ein durch die Kommission an die deutsche Energieregulierungsbehörde Bundesnetzagentur gerichtetes Schreiben vom 12. Juni 2009, in dem die Kommission die Bundesnetzagentur auffordert, ihre für das Gasleitungsvorhaben Ostseepipeline-Anbindungsleitung (nachstehend „OPAL“) nach Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG (1) erteilte Ausnahmegenehmigung in gewissen Aspekten zu ändern. Die Klägerin bemängelt, dass eine der Auflagen der Kommission dazu führe, dass der Zugang der Klägerin zu den Transport-/Ausspeisekapazitäten der OPAL in der Tschechischen Republik eingeschränkt bzw. verhindert werde.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin an erster Stelle geltend, dass die Beklagte ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zu der sie belastenden Auflage vor ihrem Erlass Stellung zu nehmen.

Zweitens wird geltend gemacht, dass die Beklagte das Recht der Klägerin auf Akteneinsicht verletzt habe, indem sie ihr keine Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Verfahrensakte gegeben habe.

Zuletzt rügt die Klägerin, dass die Beklagte Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG fehlerhaft angewendet, sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Gleichheitsgrundsatz sowie die Begründungspflicht (Art. 253 EG) verletzt habe.


(1)  Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57).


5.12.2009   

DE

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C 297/23


Klage, eingereicht am 30. September 2009 — ERGO Versicherungsgruppe/HABM — DeguDent (ERGO)

(Rechtssache T-382/09)

2009/C 297/34

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: ERGO Versicherungsgruppe AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck, T. Dolde und J. Pause)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DeguDent GmbH (Hanau/Main, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Nr. R 44/2008-4 vom 23. Juli 2009 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten oder, im Fall der Streithilfe durch die andere Beteiligte im Verfahren vor dem Beklagten, der Streithelferin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „ERGO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1-45 (Anmeldung Nr. 3 292 638)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: DeguDent GmbH

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Wortmarke Nr. 39 832 880 und die Gemeinschaftsmarke Nr. 1 064 674„CERGO“ für Waren der Klasse 10, wobei sich der Widerspruch lediglich gegen die Eintragung für Waren der Klassen 5 und 10 richtete

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verletzung von Art. 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da die Beschwerdekammer nicht vollumfänglich über den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens entschieden habe

Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/23


Klage, eingereicht am 1. Oktober 2009 — SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie/Kommission

(Rechtssache T-384/09)

2009/C 297/35

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG (Unterneukirchen, Deutschland) und SKW Stahl-Metallurgie GmbH (Unterneukirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Birnstiel, S. Janka und S. Dierckens)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

hilfsweise, Art. 2 der angefochtenen Entscheidung, mit der den Klägerinnen eine Geldbuße auferlegt wird, dahin gehend abzuändern, dass die Geldbuße aufgehoben oder zumindest erheblich herabgesetzt wird;

der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 in der Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerinnen und weitere Unternehmen eine Geldbuße wegen der Verletzung von Art. 81 EG sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerinnen sollen sich nach Auffassung der Kommission an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung im Calciumcarbid- und Magnesiumsektor, im EWR, außer in Spanien, Portugal, Irland und im Vereinigten Königreich, beteiligt haben, welche in Marktaufteilung, Quotenabsprachen, Aufteilung der Kunden, Preisfestsetzung und Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen über Preise, Kunden und Verkaufsvolumen bestanden haben soll.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

An erster Stelle wird der Beklagten vorgeworfen, dass sie das Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie den Klägerinnen nicht ermöglicht habe, ihre Argumente auch mündlich in einer Anhörung vorzutragen.

Zweitens machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission Art. 81 Abs. 1 EG rechtsfehlerhaft angewendet habe. Diesbezüglich wird gerügt, dass die Beklagte das Verhalten der SKW Stahl-Metallurgie GmbH der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG zugerechnet habe. Ferner tragen die Klägerinnen vor, dass die Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung, dass eine Muttergesellschaft bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübe, unmöglich zu erfüllen seien. Zugleich verstoße die Beklagte durch ihre Vorgehensweise gegen den Amtsermittlungsgrundsatz.

Drittens machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission ihre Begründungspflicht nach Art. 253 EG verletzt habe, da sie nicht erklärt habe, weswegen der Vortrag der Klägerinnen nicht ausreichend sein solle, den vermuteten bestimmenden Einfluss der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG auf die SKW Stahl-Metallurgie GmbH zu widerlegen.

Des Weiteren wird gerügt, dass die Beklagte in mehrfacher Hinsicht gegen das Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit der Bußgeldberechnung verstoßen habe.

An fünfter Stelle tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission gegen Art. 7 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Strafen im Zusammenhang mit der Bußgeldberechnung verstoßen habe.

Zuletzt machen die Klägerinnen einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 geltend, da die Kommission gegen die SKW Stahl-Metallurgie GmbH ein Bußgeld festgesetzt habe, das 10 % des Umsatzes dieser Gesellschaft übersteige.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).


5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/24


Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 — Evonik Degussa und AlzChem Hart/Kommission

(Rechtssache T-391/09)

2009/C 297/36

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Evonik Degussa GmbH (Essen, Deutschland) und AlzChem Hart GmbH (Trostberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Steinle, O. Andresen und I. Hermeneit)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

Die Entscheidung der Kommission K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien), soweit die Klägerinnen betroffen sind, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die in Art. 2 Buchst. g und h der genannten Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße herabzusetzen;

hilfsweise für den Fall, dass Antrag Nr. 1 abgewiesen werden sollte, Art. 2 Buchst. g und h der Entscheidung dahingehend abzuändern, dass SKW Stahl-Metallurgie GmbH für den vollen Betrag der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbuße gesamtschuldnerisch haftet;

die Kommission zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 in der Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerinnen und weitere Unternehmen eine Geldbuße wegen der Verletzung von Art. 81 EG sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerinnen sollen sich nach Auffassung der Kommission an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung im Calciumcarbid- und Magnesiumsektor, im EWR, außer in Spanien, Portugal, Irland und im Vereinigten Königreich, beteiligt haben, welche in Marktaufteilung, Quotenabsprachen, Aufteilung der Kunden, Preisfestsetzung und Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen über Preise, Kunden und Verkaufsvolumen bestanden haben soll.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen an erster Stelle geltend, dass sie nicht gegen Art. 81 EG verstoßen hätten. Diesbezüglich tragen sie insbesondere vor, dass sie für einen Verstoß, den ihre ehemalige Tochtergesellschaft SKW Stahl-Metallurgie GmbH begangen habe, nicht verantwortlich gemacht werden können, da sie bzw. ihre Rechtsvorgänger, keine wirtschaftliche Einheit mit dieser gebildet hätten. Vielmehr hätten die Klägerinnen belegt, dass ihre Rechtsvorgänger keinen entscheidenden Einfluss auf SKW Stahl-Metallurgie GmbH ausgeübt hätten. Somit liege seitens der Beklagten ebenfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, die Unschuldsvermutung, das Schuldprinzip und das Verschuldenserfordernis vor.

Ferner wenden sich die Klägerinnen auch gegen die ihnen auferlegte Geldbuße. Diesbezüglich tragen sie vor, dass die angefochtene Entscheidung gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) und die Bußgeldleitlinien (2) und außerdem gegen die Kronzeugenmitteilung (3), den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

Zuletzt machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission gegen ihre Begründungspflicht aus Art. 253 EG im Zusammenhang mit ihren Feststellungen bezüglich der gesamtschuldnerischen Haftung der SKW Stahl-Metallurgie GmbH verstoßen hätte.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).

(3)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).


5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/25


Klage, eingereicht am 2. Oktober 2009 — 1. garantovaná/Kommission

(Rechtssache T-392/09)

2009/C 297/37

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: 1. garantovaná a.s. (Bratislava, Slowakische Republik) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor, A. Sutton und G. Forwood, Barristers)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie sich an die Klägerin richtet;

hilfsweise, die in Art. 2 der Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien) verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009, mit der das Vorliegen eines gegen Art. 81 EG verstoßenden Kartells im Calciumcarbid- und Magnesiumsektor festgestellt wurde, für das die Klägerin gesamtschuldnerisch mit der Novácke chemické závody a.s. (NCHZ) haftbar gemacht wurde.

Die Klage beruht auf zwei Hauptgründen.

Erstens trägt die Klägerin vor, die Kommission habe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einen Fehler begangen, als sie ihr das Verhalten von NCHZ zugerechnet habe, und zwar sowohl durch die rechtswidrige Abwälzung der Beweislast auf die Klägerin als auch dadurch, dass die Kommission selbst ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen sei. Die Kommission habe die für Muttergesellschaften mit 100 % igen Tochtergesellschaften geltende Vermutung fälschlich auf die Klägerin angewandt, die eine Mehrheitsbeteiligung an einer unmittelbar in eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verwickelten Gesellschaft gehalten habe. Die Kommission habe jedenfalls nicht dargetan, dass die Klägerin im Zeitraum der Zuwiderhandlung tatsächlich und wirksam einen bestimmenden Einfluss auf NCHZ ausgeübt habe.

Zweitens und hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die Haftung der Klägerin bejahen sollte, ersucht sie das Gericht, in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Art. 229 EG in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) die gegen sie als Gesamtschuldnerin mit NCHZ verhängte Geldbuße herabzusetzen; zur Begründung führt sie aus, die Kommission habe die Umsatzgrenze von 10 % in Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 falsch angewandt. Die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler begangen, als sie 2007 und nicht 2008 als Bezugsjahr für die Berechnung der Umsatzgrenze von 10 % herangezogen habe.

Ferner habe die Kommission mit ihrer Entscheidung, von dem Grundsatz in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 abzuweichen, ein wesentliches Verfahrenserfordernis verletzt, da sie verpflicht gewesen wäre, das Recht der Klägerin auf vorherige Anhörung zu beachten.

Überdies sei die angefochtene Entscheidung nichtig, weil die Kommission nicht angegeben habe, aus welchen Gründen sie von dem Grundsatz abgewichen sei, dass bei der Berechnung der Umsatzgrenze von 10 % das vorausgegangene Geschäftsjahr heranzuziehen sei.

Die Geldbuße stehe außer Verhältnis zu dem verfolgten berechtigten Ziel, einen unverfälschten Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts zu gewährleisten. Aufgrund ihrer Höhe werde sich die Zahl der Wettbewerber verringern, und die Marktmacht des größten Unternehmens, Akzo Nobel, werde entgegen der Zielsetzung von Art. 3 EG gestärkt.

Schließlich habe die Kommission dadurch einen Fehler begangen, dass sie ihre eigenen Leitlinien (2) in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht berücksichtigt habe. Insbesondere sei die Zurückweisung des Vorbringens der Klägerin zu ihrer mangelnden Leistungsfähigkeit wegen unzureichender Begründung und offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig, denn die Kommission habe die ihr unterbreiteten objektiven Nachweise dafür außer Acht gelassen, dass die Verhängung der Geldbuße die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Klägerin unwiderruflich gefährden und ihre Aktiva jeglichen Wertes berauben würde.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).


5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/26


Klage, eingereicht am 2. Oktober 2009 — NEC Display Solutions Europe/HABM — Nokia (NaViKey)

(Rechtssache T-393/09)

2009/C 297/38

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: NEC Display Solutions Europe GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Munzinger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Nokia Corp. (Helsinki, Finnland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Juni 2009 in der Sache R 1143/2008-2 aufzuheben;

den von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM gegen die Eintragung der betroffenen Gemeinschaftsmarke eingelegten Widerspruch zurückzuweisen;

die Kosten einschließlich der der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen dem HABM aufzuerlegen;

der anderen Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM, sofern sie dem Prozess beitritt, die Kosten einschließlich der der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen aufzuerlegen;

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „NaViKey“ für Waren der Klasse 9.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „NAVI“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38, eingetragene finnische Wortmarke „NAVI“ für Waren der Klasse 9.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, weil die Beschwerdekammer (i) das maßgebliche Publikum, dessen Auffassung zu berücksichtigen ist, fehlerhaft bestimmt habe, (ii) die Ähnlichkeit zwischen den betroffenen Marken und den erfassten Waren fehlerhaft beurteilt habe und (iii) nicht berücksichtigt habe, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht berechtigt sei, die Benutzung jüngerer Marken mit dem Bestandteil „NAVI“, da dieser keine oder nur geringe Unterscheidungskraft habe, zu verbieten und sich deshalb, um die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung zu erwirken, nicht auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 207/2009 des Rates berufen könne; Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, weil die Beschwerdekammer ihre Ansicht, wonach zwischen den betroffenen Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe, nicht begründet habe.


5.12.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/26


Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 — General Bearing/HABM (GENERAL BEARING CORPORATION)

(Rechtssache T-394/09)

2009/C 297/39

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: General Bearing Corp. (West Nyack, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Dellmeier-Beschorner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Juli 2009 in der Sache R 73/2009-1 aufzuheben;

den Beklagten zu verurteilen, die betreffende Gemeinschaftsmarke einzutragen;

den Beklagten zu verurteilen, die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten zu tragen;

soweit erforderlich, einen Termin für eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GENERAL BEARING CORPORATION“ für Waren der Klassen 7 und 12.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates sowie gegen allgemeine Grundsätze des Markenrechts, da die Beschwerdekammer die Anmeldemarke irrig als einen bloß beschreibenden Begriff und deshalb nicht eintragungsfähig beurteilt habe.


5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/27


Klage, eingereicht am 6. Oktober 2009 — Arques Industries/Kommission

(Rechtssache T-395/09)

2009/C 297/40

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Arques Industries AG (Starnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Grave, B. Meyring und A. Scheidtmann)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Art. 1, 2, 3 und 4 der Entscheidung der Kommission K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 in der Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid u.a. für nichtig zu erklären, soweit die Entscheidung an die Klägerin gerichtet ist;

hilfsweise, die gemäß Art. 2 Buchst. f der Entscheidung gegen die Klägerin verhängte Geldbuße herabzusetzen;

hilfweise, Art. 1 und 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen; und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 in der Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerin und weitere Unternehmen eine Geldbuße wegen der Verletzung von Art. 81 EG sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerin soll sich nach Auffassung der Kommission an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung im Calciumcarbid- und Magnesiumsektor, im EWR, außer in Spanien, Portugal, Irland und im Vereinigten Königreich, beteiligt haben, welche in Marktaufteilung, Quotenabsprachen, Aufteilung der Kunden, Preisfestsetzung und Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen über Preise, Kunden und Verkaufsvolumen bestanden haben soll.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend, die in drei Teilen dargelegt werden.

Mit dem ersten Teil begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie gesamtschuldnerisch für das Verhalten der SKW Stahl-Metallurgie GmbH haftbar gemacht worden sei, und stützt sich diesbezüglich auf folgende Klagegründe:

fehlerhafte Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1), indem die Kommission die Klägerin gesamtschuldnerisch mit der SKW Stahl-Metallurgie GmbH zur Verantwortung gezogen habe;

Verletzung des Art. 253 EG, da die Kommission ihre Ermessensausübung im Hinblick auf die Haftung der Klägerin als ehemalige Muttergesellschaft nicht begründet habe;

fehlerhafte Anwendung von Art. 81, da die Beklagte rechtsfehlerhaft eine einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung angenommen habe.

Mit dem zweiten Teil begehrt die Klägerin hilfsweise die Herabsetzung des Betrags der gegen sie verhängten Geldbuße und macht diesbezüglich folgende Klagegründe geltend:

Verletzung von Art. 253 EG, da die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Bußgeldhöhe in sich widersprüchlich sei;

Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, da die Kommission die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung falsch beurteilt habe;

Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes in Bezug auf die von der Kommission angenommene Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung;

Verstoß gegen Art. 23 Verordnung Nr. 1/2003, da die Beklagte nicht mildernd berücksichtigt habe, dass die Klägerin ihre Feststellungen im Verwaltungsverfahren ausdrücklich nicht bestritten habe.

Im dritten Teil beantragt die Klägerin hilfsweise, Art. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie betroffen ist, da diese auf einer fehlerhaften Anwendung von Art. 81 EG und Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 beruhen und gegen Art. 253 EG verstoßen würden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).


5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/28


Klage, eingereicht am 6. Oktober 2009 — Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission

(Rechtssache T-396/09)

2009/C 297/41

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Vereniging Milieudefensie (Amsterdam, Niederlande) und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. van den Biesen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für begründet zu erklären;

die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung K(2009) 6121 der Kommission vom 28. Juli 2009 für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, über den Antrag auf interne Überprüfung nachträglich, innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, inhaltlich zu befinden;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen sind zwei niederländische Umweltorganisationen, die bei der Beklagten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 (1) beantragt haben, eine frühere Entscheidung K(2009) 2560 der Kommission vom 7. April 2009 zu überprüfen, mit der die Kommission ihre Zustimmung dazu erteilt hat, dass die Niederlande erst zu einem späteren Zeitpunkt ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Verbesserung der Luftqualität gemäß der Richtlinie 2008/50/EG (2) nachkommen. Die Klägerinnen fechten die Entscheidung der Kommission an, ihren Antrag auf Überprüfung der früheren an die Niederlande gerichteten Entscheidung für unzulässig zu erklären.

Zur Stützung ihrer Klage führen die Klägerinnen zunächst an, dass sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Beschränkung des Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 1367/2006 in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c berufen habe und somit die Entscheidung vom 7. April 2009 nicht in gesetzgeberischer Eigenschaft erlassen worden sei.

Die Klägerinnen führen ferner an, dass die Entscheidung vom 7. April 2009 nur individuelle und keine allgemeine Bedeutung habe.

Schließlich führen die Klägerinnen aus, wenn das abgeleitete Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang mit dem vom Rat gebilligten Übereinkommen von Aarhus (3) stehe, sei die betreffende Regelung in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auszulegen und wenn dies nicht möglich sei, müsse das Übereinkommen durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft unmittelbar angewandt werden. Daher müsse Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 unangewandt bleiben.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

(2)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152, S. 10).

(3)  2005/370/EG: Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 zur Genehmigung der Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an den Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124, S. 1).


5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/29


Klage, eingereicht am 6. Oktober 2009 — Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg/HABM (ein Wappen darstellende Bildmarke)

(Rechtssache T-397/09)

2009/C 297/42

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Ernst August Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Stötzel und J. Hilger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Juli 2009 in der Sache R 1361/2008-1 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 627 245 aufzuheben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 627 245 zur Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsmarken zuzulassen;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die ein Wappen darstellende Bildmarke in Farbe für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 32, 33, 35, 39, 41 und 43 (Anmeldung Nr. 5 627 245)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: insb. Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 (1), da die angemeldete Marke weder identisch mit den entgegengehaltenen Hoheitszeichen noch ihre heraldische Nachahmung sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/29


Klage, eingereicht am 6. Oktober 2009 — ECKA Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission

(Rechtssache T-400/09)

2009/C 297/43

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: ECKA Granulate GmbH & Co. KG (Fürth, Deutschland) und non ferrum Metallpulver GmbH & Co. KG (St. Georgen bei Salzburg, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und M. Franz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

Die angegriffene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

hilfsweise, die Höhe der den Klägerinnen in der angegriffenen Entscheidung auferlegten Geldbuße angemessen herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 5791 endg. vom 22. Juli 2009 in der Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerinnen und weitere Unternehmen eine Geldbuße wegen der Verletzung von Art. 81 EG sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerinnen sollen sich nach Auffassung der Kommission an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung im Calciumcarbid- und Magnesiumsektor, im EWR, außer in Spanien, Portugal, Irland und im Vereinigten Königreich, beteiligt haben, welche in Marktaufteilung, Quotenabsprachen, Aufteilung der Kunden, Preisfestsetzung und Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen über Preise, Kunden und Verkaufsvolumen bestanden haben soll.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen folgende Klagegründe geltend:

Verstoß des Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße einen nahezu unbegrenzten Ermessensspielraum genieße;

rechtswidrige Festsetzung der Geldbuße, da die Bußgeldleitlinien (2) der Kommission einen nahezu unbegrenzten Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße zubilligen würden;

Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße, da die Beklagte die wirksame Zusammenarbeit der Klägerinnen nicht berücksichtigt habe;

Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße, da die Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass die Klägerinnen keine Erfahrung mit Kartellverstößen hätten;

Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße, da die Beklagte nicht als mildernden Umstand berücksichtigt habe, dass die Klägerinnen „Compliance-Maßnahmen“ eingeleitet hätten und auch aus personellen Gründen keine Wiederholungsgefahr gegeben sei;

Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße, da die Beklagte nicht mildernd berücksichtigt habe, dass die Klägerinnen das Angebot an Magnesium nicht verknappt hätten;

Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße, da die fehlende Leistungsfähigkeit der Klägerinnen nicht berücksichtigt worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).


5.12.2009   

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C 297/30


Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 — Marcuccio/Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-401/09)

2009/C 297/44

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die in welcher Form auch immer ergangene Entscheidung, mit der der vom Kläger beim Beklagten gestellte Antrag vom 24. Mai 2009 abgelehnt worden ist, für nichtig zu erklären;

das Schreiben der Kanzlei des Gerichtshofs vom 15. Juni 2009 für nichtig zu erklären;

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Ersatz des erlittenen Schadens 10 000 (in Worten: zehntausend) Euro oder jeden höheren oder niedrigeren Betrag zu zahlen, den das Gericht als gerecht und billig erachtet;

dem Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Weigerung des Beklagten, dem Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens stattzugeben, der diesem dadurch entstanden sein soll, dass die Rechtsmittelschrift, mit der die Kommission eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst angefordert hat, mit der den Anträgen des Klägers teilweise stattgegeben worden ist, einem zu deren Entgegennahme nicht mehr bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt worden sei.

Zur Stützung seiner Anträge rügt der Kläger völliges Fehlen einer Begründung, Verletzung der Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung, Rechtsverletzung und Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers in der vorliegenden Rechtssache.


5.12.2009   

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C 297/30


Rechtsmittel, eingelegt am 7. Oktober 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2009 in der Rechtssache F-86/07, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-402/09 P)

2009/C 297/45

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

in jedem Fall den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ohne Einschränkungen aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage im ersten Rechtszug, über die mit dem angefochtenen Beschluss entschieden wurde, in vollem Umfang und ohne Einschränkungen zulässig war;

dem Klagebegehren des Rechtsmittelführers im ersten Rechtszug in vollem Umfang und ohne Einschränkungen stattzugeben;

die Beklagte des ersten Rechtszugs zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer sämtliche Kosten und Auslagen zu erstatten, die ihm im Zusammenhang sowohl mit dem Verfahren im ersten Rechtszug als auch mit diesem Rechtsmittelverfahren entstanden sind;

hilfsweise, die vorliegende Rechtssache zur erneuten Entscheidung in anderer Zusammensetzung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Juli 2009 in der Rechtssache F-86/07. Mit diesem Beschluss wurde die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Antrag des Rechtsmittelführers auf Durchführung einer Überprüfung in Bezug auf Mobbing, das dem Kläger während seiner dienstlichen Verwendung bei der Delegation der Kommission in Angola widerfahren sein soll, abzulehnen, und auf Ersatz des ihm durch das angebliche Mobbing entstandenen Schadens als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Seine Anträge begründet der Rechtsmittelführer wie folgt:

irrige und fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Begriffs der Untersuchung in Art. 17 Abs. 2 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten und des Begriffs der Untersuchung mit dem Ziel, festzustellen, ob ein Beamter eines Organs von Mobbing betroffen gewesen ist;

Rechtsfehler bei der Unzulässigerklärung des Antrags, die Ablehnung des Antrags auf eine Untersuchung aufzuheben, auch weil der Begriff des Fehlens eines Prüfungsgegenstands falsch ausgelegt worden sei;

Rechtsfehler bei der Unzulässigerklärung des Antrags auf Aufhebung des Berichts des IDOC, auch weil es völlig an einer Begründung fehle, über einen wesentlichen Aspekt des Rechtsstreits nicht befunden worden sei und der Begriff des vorbereitenden Rechtsakts auf den vorliegenden Fall falsch angewandt worden sei;

fehlerhafte Auslegung des Begriffs des Mobbing und der Beweislast des Mobbingopfers für das Mobbing;

völliges Fehlen einer Begründung der Ausführungen, die angeblich die Ablehnung der Schadensersatzanträge stützten.


5.12.2009   

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C 297/31


Klage, eingereicht am 7. Oktober 2009 — Tecnoprocess/Delegation der Europäischen Gemeinschaft in Marokko u. a.

(Rechtssache T-403/09)

2009/C 297/46

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Tecnoprocess Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Majoli)

Beklagte: Delegation der Europäischen Gemeinschaft in Marokko, Delegation der Europäischen Gemeinschaft in der Republik Nigeria, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ungerechtfertigte Bereicherung der Delegation in Abuja, der Delegation in Rabat und der Europäischen Kommission festzustellen;

infolgedessen die Delegation in Abuja, die Delegation in Rabat und die Europäische Kommission, als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 114 069,94 Euro zuzüglich Zinsen bis zur Zahlung oder einen anderen Betrag, den das Gericht als angemessen erachtet, zuzüglich Zinsen auf den zugebilligten Betrag bis zur Zahlung zu verurteilen;

der Delegation in Abuja, der Delegation in Rabat und der Europäischen Kommission als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, dieselbe wie in den Rechtssachen T-264/09, Tecnoprocess/Kommission und Delegation der Europäischen Kommission im Königreich Marokko, und T-367/09, Tecnoprocess/Kommission und Delegation der Europäischen Kommission in der Republik Nigeria, macht geltend, dass die erwähnten Delegationen und die Kommission im Rahmen der Durchführung der mit den marokkanischen und den nigerianischen Behörden geschlossenen Verträge, die Gegenstand der erwähnten Rechtssachen seien, sich ungerechtfertigterweise geweigert hätten, die verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Erfüllung der betreffenden Verträge im Wege der gütlichen Einigung zu entscheiden, obwohl sie den Gemeinschaftseinrichtungen wiederholt vorgeschlagen habe, die aktiven und passiven Positionen in Bezug auf die erwähnten Verträge gegeneinander aufzurechnen.

Als Ergebnis dieses Sachstands hätten die Delegation und die Kommission ungerechtfertigt hohe Beträge in Abzug gebracht, die der Klägerin zu zahlen gewesen wären, und dadurch eine ungerechtfertigte Bereicherung bewirkt.


5.12.2009   

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C 297/31


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2009 — Deutsche Bahn/HABM (Kombination der Farben grau und rot)

(Rechtssache T-404/09)

2009/C 297/47

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Bahn AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Hildebrandt, K. Schmidt-Hern und B. Weichhaus)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Juli 2009 (Beschwerdesache R 379/2009-1) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine aus der Kombination der Farben grau und rot bestehende Marke für Dienstleistungen der Klasse 39 (Anmeldung Nr. 6 733 315)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Das beklagte Amt habe bei der Beurteilung der angemeldeten Marke einen Maßstab angewandt, der nicht mit der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz übereinstimme; insbesondere sei vernachlässig worden, dass bei der Anmeldung von Farbmarken für Dienstleistungen ein anderer Maßstab gelte als bei der Anmeldung für Waren.


5.12.2009   

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C 297/32


Klage, eingereicht am 9. Oktober 2009 — Deutsche Bahn/HABM (Kombination der Farben grau und rot)

(Rechtssache T-405/09)

2009/C 297/48

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Bahn AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Hildebrandt, K. Schmidt-Hern und B. Weichhaus)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Juli 2009 (Beschwerdesache R 372/2009-1) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine aus der Kombination der Farben grau und rot bestehende Marke für Dienstleistungen der Klasse 39 (Anmeldung Nr. 6 735 401)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Das beklagte Amt habe bei der Beurteilung der angemeldeten Marke einen Maßstab angewandt, der nicht mit der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz übereinstimme; insbesondere sei vernachlässig worden, dass bei der Anmeldung von Farbmarken für Dienstleistungen ein anderer Maßstab gelte als bei der Anmeldung für Waren


5.12.2009   

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C 297/32


Klage, eingereicht am 14. Oktober 2009 — New Yorker SHK Jeans/HABM — Vallis K — Vallis A (FISHBONE)

(Rechtssache T-415/09)

2009/C 297/49

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: New Yorker SHK Jeans GmbH (Braunschweig, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gaul, T. Golda, S. Kirschstein-Freund und V. Spitz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Vallis K — Vallis A & Co. OE (Athen, Griechenland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Juli 2009 in der Sache R 1051/2008-1 abzuändern und festzustellen, dass die Beschwerde begründet ist und der Widerspruch für Waren der Klasse 25 zurückzuweisen ist;

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Juli 2009 in der Sache R 1051/2008-1 aufzuheben, soweit darin die Beschwerde zurückgewiesen und die Nichtzulassung der Anmeldung zur Eintragung für Waren in Klasse 25 bestätigt wurde;

dem Beklagten die Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „FISHBONE“ für Waren der Klassen 18 und 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene griechische Marke „FISHBONE BEACHWEAR“ für Waren der Klasse 25 sowie das ältere Zeichen „Fishbone“ (Wortbildmarke), das in Griechenland im geschäftlichen Verkehr für „Bekleidung im Allgemeinen, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“ benutzt wurde.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben, und teilweise wurde sie zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 43 Abs. 2 und Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 42 Abs. 2 und Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) sowie gegen Regel 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 (1) der Kommission, weil die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, sie sei berechtigt, die am 15. Januar 2007 vorgelegten Kataloge zu berücksichtigen. Ferner liege ein Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) vor, weil die Beschwerdekammer die Gründe für ihre Berücksichtigung dieser Kataloge nicht dargelegt habe. Sodann sei gegen Art. 43 Abs. 2 und 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 5 sowie Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) verstoßen worden, weil die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass die ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke nachgewiesen worden sei. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) vor, weil die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, es bestehe zwischen den Marken Verwechslungsgefahr.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).


5.12.2009   

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C 297/33


Klage, eingereicht am 16. Oktober 2009 — Poslovni Sistem Mercator/HABM — Mercator Multihull (MERCATOR STUDIOS)

(Rechtssache T-417/09)

2009/C 297/50

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Poslovni Sistem Mercator, d. d. (Ljubljana, Slowenien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Curell Aguila und J. Güell Serra)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Mercator Multihull, Inc. (Vancouver, Kanada)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Juli 2009 in der Sache R 1031/2008-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „MERCATOR STUDIOS“ für Waren in Klasse 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Slowenische Eintragungen der Bildmarke „Mercator“ für Dienstleistungen in den Klassen 35, 36, 39, 41 und 42 sowie für Waren in den Klassen 1-6, 8-11 und 13-34, slowenische Eintragung der Bildmarke „Mercator Slovenska Košarica“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 1-6, 8-11, 13-34, 39, 41, 43 und 44, internationale Eintragungen der Marke „Mercator“ für Waren in den Klassen 1-6, 8-11, 13, 14, 16-18, und 20-33 sowie für Dienstleistungen in den Klassen 36, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer keine umfassende Beurteilung der relevanten Faktoren vorgenommen, sondern den Widerspruch auf der Grundlage zurückgewiesen habe, dass die Dienstleistungen unterschiedlich seien, und da sie den auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Widerspruchsgrund unzutreffend gewürdigt habe.


5.12.2009   

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C 297/33


Klage, eingereicht am 19. Oktober 2009 — São Paolo Alpargatas/HABM — Fischer (BAHIANAS LAS ORIGINALES)

(Rechtssache T-422/09)

2009/C 297/51

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: São Paolo Alpargatas SA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Merino Baylos)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Enrique Fischer

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage stattzugeben und die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. August 2009 mit allen sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Rechtsfolgen aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Enrique Fischer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „BAHIANAS (LAS ORIGINALES)“ (Anmeldung Nr. 5 024 591) für Waren der Klasse 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „havaianas“ (Nr. 3 772 431), spanische Bildmarke mit dem Wortbestandteil „havaianas“ (Nr. 2 341 904) und spanische Wortmarke „HAVAIANAS“ (Nr. 2 341 905), alle für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Gänzliche Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


Gericht für den öffentlichen Dienst

5.12.2009   

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C 297/35


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. September 2009 — Behmer/Europäisches Parlament

(Rechtssache F-16/08) (1)

(Beamte - Verfahren der Vergabe der Verdienstpunkte beim Europäischen Parlament - Verstoß gegen die Begründungspflicht - Im Lauf des Verfahrens vor dem Gericht gegebene Begründung)

2009/C 297/52

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Joachim Behmer (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: C. Burgos und R. Ignătescu)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, an den Kläger zwei Verdienstpunkte für 2004 und 2006 zu vergeben

Tenor des Urteils

1.

Die Klage ist erledigt, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 4. Juni 2007 richtet, an Herrn Behmer zwei Verdienstpunkte für 2004 zu vergeben.

2.

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 26. Juni 2007, an Herrn Behmer zwei Verdienstpunkte für 2006 zu vergeben, wird aufgehoben.

3.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Herrn Behmer entstandenen Kosten.

4.

Herr Behmer trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008, S. 32.


5.12.2009   

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C 297/35


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 7. Oktober 2009 — Y/Kommission

(Rechtssache F-29/08) (1)

(Vertragsbedienstete - Entlassung wegen offensichtlich unzulänglicher Leistungen - Ungenügende dienstliche Führung)

2009/C 297/53

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Y (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. P. Keppenne und L. Lozano Palacios)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde vom 24. Mai 2007, den Kläger wegen seiner angeblich ungenügenden dienstlichen Führung aus dem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter zu entlassen, sowie Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Y trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008, S. 35.


5.12.2009   

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C 297/35


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 21. Oktober 2009 — V/Kommission

(Rechtssache F-33/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Einstellung - Ablehnung der Einstellung wegen Fehlens der für die Ausübung des Amts erforderlichen körperlichen Eignung - Ordnungsmäßigkeit der ärztlichen Einstellungsuntersuchung - Vorbereitende Maßnahmen)

2009/C 297/54

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: V (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Ronzi, A. Grauling und É. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst — Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2007, mit der der Klägerin mitgeteilt wurde, dass sie nicht die für die Ausübung des Amts erforderliche körperliche Eignung besitze, und Antrag auf Ersatz des erlittenen immateriellen und materiellen Schadens

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten von V.

3.

V trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 158 vom 21.06.2008, S. 26.


5.12.2009   

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C 297/36


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 21. Oktober 2009 — Ramaekers-Jørgensen/Kommission

(Rechtssache F-74/08) (1)

(Beamte - Gemeinschaftssteuer - Berechnung - Kumulierung von Dienstbezügen und Hinterbliebenenrente - Modalitäten der Erhebung der Steuer - Zeitpunkt des Abzugs)

2009/C 297/55

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Dominique Ramaekers-Jørgensen (Genval, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: K. Zieleśkiewicz und M. Bauer)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, die von der Klägerin zu entrichtende Gemeinschaftssteuer auf der Grundlage der kumulierten Beträge ihrer Dienstbezüge und der Hinterbliebenenrente zu berechnen, und der ablehnenden Entscheidung über den Antrag der Klägerin, die auf ihre Hinterbliebenenrente anfallende Gemeinschaftssteuer nicht im Voraus, vor Auszahlung dieser Rente, auf ihre Dienstbezüge zu erheben, sowie Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 260/68.

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Ramaekers-Jørgensen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008, S. 52.


5.12.2009   

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C 297/36


Klage, eingereicht am 14. September 2009 — Carolyn Cusack-Gard’ner/Kommission

(Rechtssache F-76/09)

2009/C 297/56

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Carolyn Cusack-Gard’ner (Wavre, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: John Temple Lang, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 22. Juni 2009, mit der der Antrag der Klägerin auf vollständige Erstattung der aufgrund ihrer Krankheit entstandenen Behandlungskosten abgelehnt wird

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 22. Juni 2009, mit der ihr Antrag abgelehnt wird, aufzuheben;

festzustellen, dass Titel II Kapitel 3 des Beschlusses der Kommission vom 2. Juli 2007 zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten gemäß Art. 241 EG unanwendbar ist,

soweit darin vorgesehen ist, dass die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung einer notwendigen häuslichen Pflegeperson nicht erstattungsfähig sind;

soweit darin eine Erstattungshöchstgrenze für die Kosten einer notwendigen häuslichen Pflegeperson festgelegt wird;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


5.12.2009   

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C 297/37


Klage, eingereicht am 16. Oktober 2009 — Nolin/Kommission

(Rechtssache F-82/09)

2009/C 297/57

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Michel Nolin (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. Dezember 2008 über die Streichung der Beförderungs- und Prioritätspunkte des Klägers

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Generaldirektors der GD Admin vom 19. Dezember 2008 aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 3 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, den er wegen ihres verletzenden und schikanösen Verhaltens und der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, die zu einer Missachtung seines Rechts auf einen effektiven Rechtsbehelf geführt hat, erlitten hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.