ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.113.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 113

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
16. Mai 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2009/C 113/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 102, 1.5.2009

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2009/C 113/02

Rechtssache C-345/06: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich [Österreich]) — Gottfried Heinrich (Art. 254 Abs. 2 EG — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Art. 2 Abs. 3 — Verordnung [EG] Nr. 622/2003 — Luftsicherheit — Anhang — Liste der an Bord von Flugzeugen verbotenen Gegenstände — Fehlende Veröffentlichung — Bindungswirkung)

2

2009/C 113/03

Rechtssache C-445/06: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Danske Slagterier/Bundesrepublik Deutschland (Maßnahmen gleicher Wirkung — Gesundheitspolizei — Innergemeinschaftlicher Handel — Frischfleisch — Veterinärrechtliche Kontrollen — Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats — Verjährungsfrist — Feststellung einer Schädigung)

2

2009/C 113/04

Rechtssache C-489/06: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 93/36/EWG und 93/42/EWG — Öffentliche Aufträge — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge — Lieferungen für Krankenhäuser)

3

2009/C 113/05

Rechtssache C-510/06 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. März 2009 — Archer Daniels Midland Co./Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Natriumglukonat — Geldbußen — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Gemeinschaftliche Wettbewerbspolitik — Gleichbehandlung — Umsatz, der berücksichtigt werden kann — Mildernde Umstände)

3

2009/C 113/06

Rechtssache C-113/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. März 2009 — Selex Sistemi Integrati SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Europäische Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) (Rechtsmittel — Wettbewerb — Artikel 82 EG — Begriff des Unternehmens — Wirtschaftliche Tätigkeit — Internationale Organisation — Missbrauch einer beherrschenden Stellung)

4

2009/C 113/07

Rechtssache C-169/07: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Hartlauer Handelsgesellschaft mbH/Wiener Landesregierung, Oberösterreichische Landesregierung (Niederlassungsfreiheit — Soziale Sicherheit — Staatlich finanziertes nationales Gesundheitssystem — Sachleistungssystem — Kostenerstattungssystem — Bewilligung der Errichtung eines privaten Ambulatoriums für Zahnheilkunde — Kriterium der Bedarfsprüfung zur Rechtfertigung der Errichtung einer Krankenanstalt — Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ärztlichen oder klinischen Versorgung — Ziel der Vermeidung einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit — Kohärenz — Verhältnismäßigkeit)

4

2009/C 113/08

Rechtssache C-256/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Mitsui & Co. Deutschland GmbH/Hauptzollamt Düsseldorf (Zollkodex der Gemeinschaften — Erstattung von Abgaben — Art. 29 Abs. 1 und 3 Buchst. a — Zollwert — Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 — Art. 145 Abs. 2 und 3 — Berücksichtigung von Zahlungen des Verkäufers in Anwendung einer im Kaufvertrag vorgesehenen Gewährleistungsverpflichtung bei der Ermittlung des Zollwerts — Zeitliche Geltung — Materiell-rechtliche Vorschriften — Verfahrensvorschriften — Rückwirkung einer Vorschrift — Gültigkeit)

5

2009/C 113/09

Rechtssache C-270/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Gemeinsame Agrarpolitik — Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen — Richtlinie 85/73/EWG — Verordnung [EG] Nr. 882/2004)

5

2009/C 113/10

Rechtssache C-275/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Externes gemeinschaftliches Versandverfahren — Carnets TIR — Zölle — Eigenmittel der Gemeinschaften — Bereitstellung — Frist — Verzugszinsen — Verbuchungsregeln)

6

2009/C 113/11

Rechtssache C-309/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Firma Baumann GmbH/Land Hessen (Gemeinsame Agrarpolitik — Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen — Richtlinie 85/73/EWG)

6

2009/C 113/12

Rechtssache C-320/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. März 2009 — Antartica Srl/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), The Nasdaq Stock Market, Inc. (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 5 — Zurückweisung der Anmeldung — Ältere bekannte Marke NASDAQ — Bildzeichen nasdaq — Gebrauch der älteren Marke für angeblich unentgeltlich angebotene Waren und Dienstleistungen — Ungerechtfertigte Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke — Maßgebliche Verkehrskreise)

7

2009/C 113/13

Rechtssache C-326/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Italien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 43 EG und 56 EG — Satzungen privatisierter Unternehmen — Kriterien für die Ausübung bestimmter Sonderrechte des Staates)

7

2009/C 113/14

Rechtssache C-348/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Turgay Semen/Deutsche Tamoil GmbH (Richtlinie 86/653/EWG — Art. 17 — Selbständige Handelsvertreter — Beendigung des Vertragsverhältnisses — Ausgleichsanspruch — Bestimmung der Höhe des Ausgleichs)

8

2009/C 113/15

Rechtssache C-458/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Telekommunikation — Richtlinie 2002/22/EG — Universaldienst — Verpflichtung, den Endnutzern ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und einen umfassenden Telefonauskunftsdienst zur Verfügung zu stellen)

8

2009/C 113/16

Rechtssache C-559/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Sozialpolitik — Art. 141 EG — Gleiches Entgelt für Männer und Frauen — Nationale Pensionsregelung für Zivilbeamte und Soldaten — Unterschiedliche Behandlung in Bezug auf Pensionsalter und Mindestdienstzeiterfordernis — Keine Rechtfertigung)

9

2009/C 113/17

Rechtssache C-10/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Finnland (Besteuerung aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Gebrauchtwagen in Finnland — Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 90 Abs. 1 EG, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und der Richtlinie 2006/112/EG)

9

2009/C 113/18

Rechtssache C-21/08 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. März 2009 — Sunplus Technology Co. Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Sun Microsystems Inc. (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Bild- und Wortmarke SUNPLUS — Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarken SUN — Zurückweisung der Anmeldung)

10

2009/C 113/19

Rechtssache C-77/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz — Österreich) — Dachsberger & Söhne GmbH/Zollamt Salzburg, Erstattungen (Ausfuhrerstattung — Differenzierte Erstattung — Zeitpunkt der Antragstellung — Ausfuhranmeldung — Fehlender Nachweis der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr im Bestimmungsland — Sanktion)

10

2009/C 113/20

Rechtssache C-143/08: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/73/EG — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

11

2009/C 113/21

Rechtssache C-184/08: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnung [EG] Nr. 648/2004 — Art. 18 — Markt der Detergenzien und der Tenside, die für Detergenzien bestimmt sind — Sanktionen)

11

2009/C 113/22

Rechtssache C-245/08: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freizügigkeit — Freier Dienstleistungsverkehr — Niederlassungsfreiheit — Schrittweise Anpassungen nach dem Beitritt der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien)

12

2009/C 113/23

Rechtssache C-289/08: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 96/82/EG — Art. 11 Abs. 1 Buchst. c — Externe Notfallpläne — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

12

2009/C 113/24

Rechtssache C-298/08: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/22/EG — Rechtsangleichung — Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr — Keine fristgerechte Umsetzung)

12

2009/C 113/25

Rechtssache C-331/08: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelthaftung — Richtlinie 2004/35/EG — Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden)

13

2009/C 113/26

Rechtssache C-342/08: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 96/82/EG — Art. 11 Abs. 1 Buchst. c — Versäumnis, externe Notfallpläne zu erstellen — Unvollständige Umsetzung)

13

2009/C 113/27

Rechtssache C-402/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Slowenien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/35/EG — Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

13

2009/C 113/28

Rechtssache C-557/07: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH/Tele2 Telecommunication GmbH (Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung — Informationsgesellschaft — Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — Speicherung und Weitergabe bestimmter Verkehrsdaten — Schutz der Vertraulichkeit in der elektronischen Kommunikation — Begriff Vermittler im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG)

14

2009/C 113/29

Rechtssache C-17/08 P: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Februar 2009 — MPDV Mikrolab GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c — Zurückweisung der Anmeldung — Wortmarke manufacturing score card — Beschreibender Charakter)

15

2009/C 113/30

Verbundene Rechtssachen C-39/08 und C-43/08: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts — Deutschland) — Bild digital GmbH & Co. KG, vormals Bild.T-Online.de AG & Co. KG (C-39/08), ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart GmbH (C-43/08)/Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Richtlinie 89/104/EWG — Anträge auf Eintragung einer Marke — Einzelfallprüfung — Nichtberücksichtigung der früheren Entscheidungen — Offenkundige Unzulässigkeit)

15

2009/C 113/31

Rechtssache C-62/08: Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — UDV North America Inc./Brandtraders NV (Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung — Gemeinschaftsmarke — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. d — Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu verbieten — Begriff der Benutzung — Gebrauch eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Vermittler in seinen Geschäftspapieren — Zwischenhändler, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Verkäufers handelt)

16

2009/C 113/32

Rechtssache C-119/08: Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Republik Litauen) — Mechel Nemunas UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos respublikos finansų ministerijos (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Erste Mehrwertsteuerrichtlinie — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 33 Abs. 1 — Begriff der Umsatzsteuer — Steuer, die zur Finanzierung eines Programms für den Unterhalt und den Ausbau des litauischen Straßennetzes auf den Umsatz von Unternehmen erhoben wird)

16

2009/C 113/33

Rechtssache C-131/08 P: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. Januar 2009 — Dorel Juvenile Group, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b — Anmeldung der Wortmarke SAFETY 1ST — Fehlende Unterscheidungskraft — Zurückweisung der Anmeldung)

17

2009/C 113/34

Rechtssache C-183/08 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 5. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Provincia di Imperia (Rechtsmittel — Art. 119 der Verfahrensordnung — Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage — Rechtsschutzinteresse — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betreffend die Finanzierung von innovativen Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds — Ablehnende Entscheidung — Existenz eines Vorteils für die Klägerin im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts)

17

2009/C 113/35

Rechtssache C-210/08 P: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Januar 2009 — Sebirán, S.L./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), El Coto De Rioja, S.A. (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Verwechslungsgefahr — Bildmarke Coto D’Arcis — Widerspruch des Inhabers der Wortmarken COTO DE IMAZ und EL COTO — Teilweise Zurückweisung der Anmeldung)

18

2009/C 113/36

Rechtssache C-231/08 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 3. Februar 2009 — Massimo Giannini/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst der Gemeinschaft — Recht auf ein faires Verfahren — Verstoß gegen die Art. 4, 27 und 29 des Beamtenstatuts — Grundsatz der Nichtdiskriminierung — Dienstliches Interesse und Fürsorgepflicht — Verfälschung von Beweisen und Vorschriften über das Beweisverfahren — Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel))

18

2009/C 113/37

Rechtssache C-268/08 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 3. März 2009 — Christos Michail/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Art. 12a und Art. 24 des Beamtenstatuts — Mobbing — Beistandspflicht — Verfälschung von Tatsachen — Fehlerhafte rechtliche Bewertung der Tatsachen)

19

2009/C 113/38

Rechtssache C-497/08: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Charlottenburg (Deutschland) eingereicht am 17. November 2008 — Amiraike Berlin GmbH und Aero Campus Cottbus Ltd.

19

2009/C 113/39

Rechtssache C-58/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 11. Februar 2009 — Leo-Libera GmbH gegen Finanzamt Buchholz in der Nordheide

19

2009/C 113/40

Rechtssache C-61/09: Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Deutschland) eingereicht am 11. Februar 2009 — Landkreis Bad Dürkheim gegen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, beigeladen: Frau Astrid Niedermair-Schiemann

20

2009/C 113/41

Rechtssache C-71/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2009 vom Comitato Venezia vuole vivere gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste erweiterte Kammer) vom 28. November 2008 in den verbundenen Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani SpA u. a./Kommission

20

2009/C 113/42

Rechtssache C-73/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Februar 2009 von der Hotel Cipriani Srl gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste erweiterte Kammer) vom 28. November 2008 in der Rechtssache T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani SpA u. a./Kommission

21

2009/C 113/43

Rechtssache C-76/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. Februar 2009 von der Società Italiana per il gas SpA (Italgas) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste erweiterte Kammer) vom 28. November 2008 in den verbundenen Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani SpA u. a./Kommission

22

2009/C 113/44

Rechtssache C-88/09: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 2. März 2009 — Graphic Procédé/Ministère du budget, des comptes publics et de la function publique

23

2009/C 113/45

Rechtssache C-89/09: Klage, eingereicht am 2. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

23

2009/C 113/46

Rechtssache C-93/09: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 6. März 2009 — Hartmut Eifert gegen Land Hessen, Beigeladener: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

24

2009/C 113/47

Rechtssache C-94/09: Klage, eingereicht am 6. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

25

2009/C 113/48

Rechtssache C-95/09: Klage, eingereicht am 6. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

25

2009/C 113/49

Rechtssache C-96/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. März 2009 von der Anheuser-Busch, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2008 in den verbundenen Rechtssachen T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06, Budějovický Budvar, národní podnik/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Anheuser-Busch, Inc

26

2009/C 113/50

Rechtssache C-100/09: Klage, eingereicht am 11. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

27

2009/C 113/51

Rechtssache C-114/09: Klage, eingereicht am 25. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

28

2009/C 113/52

Rechtssache C-408/07: Beschluss des Präsidenten der Großen Kammer des Gerichtshofs vom 2. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — Brigitte Ruf, geb. Elsässer, Gertrud Elsässer, geb. Sommer/Europäische Zentralbank (EZB) Coop Himmelblau Prix, Dreibholz & Partner ZT GmbH, Streithelferin: Stadt Frankfurt am Main

28

2009/C 113/53

Rechtssache C-92/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

28

2009/C 113/54

Rechtssache C-98/08: Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichtshofs vom 21. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil No. 7 de Madrid — Spanien) — Asociación de Gestión de Derechos Intelectuales (AGEDI), Asociación de Artistas Intérpretes o Ejecutantes — Sociedad de Gestión de España (AIE)/Sogecable, S. A., Canal Satélite Digital, S. L.

28

2009/C 113/55

Rechtssache C-257/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Italien

28

2009/C 113/56

Rechtssache C-291/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

29

2009/C 113/57

Rechtssache C-329/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

29

2009/C 113/58

Rechtssache C-332/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Frankreich

29

2009/C 113/59

Rechtssache C-354/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Frankreich

29

 

Gericht erster Instanz

2009/C 113/60

Rechtssache T-385/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. April 2009 — Valero Jordana/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Anfechtungsklage — Schadensersatzklage — Beförderung — Zuteilung von Prioritätspunkten)

30

2009/C 113/61

Rechtssache T-299/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. März 2009 — Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (Dumping — Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in China — Marktwirtschaftlicher Status eines Unternehmens — Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und c, Art. 2 Abs. 10 und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96)

30

2009/C 113/62

Rechtssache T-354/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 2009 — TF1/Kommission (Staatliche Beihilfen — Finanzierung von France Télévisions durch die Rundfunkgebühr — Laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen — Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen — Vom Mitgliedstaat eingegangene Verpflichtungen, die von der Kommission akzeptiert werden — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Rechtsnatur der angefochtenen Handlung — Rechtsschutzinteresse — Zulässigkeit — Verteidigungsrechte — Begründungspflicht — Urteil Altmark)

31

2009/C 113/63

Rechtssache T-171/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. März 2009 — Laytoncrest/HABM — Erico (TRENTON) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TRENTON — Ältere Gemeinschaftswortmarke LENTON — Rechtliches Gehör — Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 und Regel 54 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 — Fehlende Zurücknahme der Anmeldung — Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 — Verpflichtung zur Entscheidung anhand der vorliegenden Beweismittel — Regeln 20 Abs. 3 und 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95)

31

2009/C 113/64

Rechtssache T-318/06 bis T-321/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. März 2009 — Moreira da Fonseca/HABM — General Óptica (GENERAL OPTICA) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftsbildmarken GENERAL OPTICA in unterschiedlichen Farben — Ältere geschäftliche Bezeichnung Generalóptica — Relatives Eintragungshindernis — Örtliche Bedeutung des älteren Zeichens — Art. 8 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

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2009/C 113/65

Rechtssache T-332/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 2009 — Alcoa Trasformazioni/Kommission (Staatliche Beihilfen — Strom — Vorzugstarif — Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten — Zulässigkeit — Begriff der staatlichen Beihilfe — Neue oder bestehende Beihilfe — Vorteil — Begründung — Vertrauensschutz — Rechtssicherheit)

32

2009/C 113/66

Rechtssache T-405/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. März 2009 — ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Trägermarkt der Gemeinschaft — Entscheidung, mit der nach Auslaufen des EGKS-Vertrags gestützt auf die Verordnung [EG] Nr. 1/2003 eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird — Befugnis der Kommission — Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens — Verjährung — Verteidigungsrechte)

33

2009/C 113/67

Rechtssache T-21/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 2009 — L’Oréal/HABM — Spa Monopole (SPALINE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SPALINE — Ältere nationale Wortmarke SPA — Relatives Eintragungshindernis — Beeinträchtigung der Wertschätzung — Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise — Fehlen eines rechtfertigenden Grundes für die Benutzung der angemeldeten Marke — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

33

2009/C 113/68

Rechtssache T-109/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 2009 — L’Oréal/HABM — Spa Monopole (SPA THERAPY) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung des Wortzeichens SPA THERAPY — Ältere nationale Wortmarke SPA — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

33

2009/C 113/69

Rechtssache T-191/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 2009 — Anheuser-Busch/HABM — Budějovický Budvar (BUDWEISER) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BUDWEISER — Ältere internationale Wort- und Bildmarken BUDWEISER und Budweiser Budvar — Relative Eintragungshindernisse — Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 — Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs — Begründung — Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 — Verspätete Vorlage von Unterlagen — Ermessen nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94)

34

2009/C 113/70

Rechtssache T-343/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 2009 — allsafe Jungfalk/HABM (ALLSAFE) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ALLSAFE — Absolute Eintragungshindernisse — Fehlende Unterscheidungskraft — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

34

2009/C 113/71

Rechtssache T-402/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 2009 — Kaul/HABM — Bayer (ARCOL) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARCOL — Ältere Gemeinschaftswortmarke CAPOL — Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung einer der Beschwerdekammern des HABM durch dieses aufgehoben wird — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Verteidigungsrechte — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 61 Abs. 2, Art. 63 Abs. 6, Art. 73 Satz 2 und Art. 74 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

35

2009/C 113/72

Rechtssache T-96/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. März 2009 — Telecom Italia Media/Kommission (Staatliche Beihilfen — Zuschüsse zur Anschaffung von Digitaldecodern — Telekommunikation — Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird — Während des gerichtlichen Verfahrens getroffene Entscheidung des Mitgliedstaats, die Beihilfe von dem Unternehmen, das die Entscheidung der Kommission mit einer Nichtigkeitsklage angefochten hat, nicht zurückzufordern — Wegfall des Rechtsschutzinteresses — Erledigung der Hauptsache)

35

2009/C 113/73

Rechtssache T-59/09: Klage, eingereicht am 11. Februar 2009 — Deutschland/Kommission

35

2009/C 113/74

Rechtssache T-71/09: Klage, eingereicht am 20. Februar 2009 — Química Atlântica/Kommission

36

2009/C 113/75

Rechtssache T-79/09: Klage, eingereicht am 20. Februar 2009 — Frankreich/Kommission

37

2009/C 113/76

Rechtssache T-86/09: Klage, eingereicht am 19. Februar 2009 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

38

2009/C 113/77

Rechtssache T-87/09: Klage, eingereicht am 25. Februar 2009 — Gråhundbus v/Jørgen Andersen/Kommission

38

2009/C 113/78

Rechtssache T-92/09: Klage, eingereicht am 2. März 2009 — Strategi Group/HABM — Reed Business Information (STRATEGI)

39

2009/C 113/79

Rechtssache T-103/09: Klage, eingereicht am 11. März 2009 — von Oppeln-Bronikowski u. a./HABM — Pomodoro Clothing (promodoro)

39

2009/C 113/80

Rechtssache T-106/09: Klage, eingereicht am 13. März 2009 — adp Gauselmann GmbH/HABM –Maclean (Archer Maclean’s Mercury)

40

2009/C 113/81

Rechtssache T-107/09: Klage, eingereicht am 12. März 2009 — Vereinigtes Königreich/Kommission

40

2009/C 113/82

Rechtssache T-109/09: Klage, eingereicht am 17. März 2009 — Rintisch/HABM — Valfleuri Pâtes Alimentaires (PROTIVITAL)

41

2009/C 113/83

Rechtssache T-112/09: Klage, eingereicht am 19. März 2009 — Icebreaker/HABM — Gilmar (ICEBREAKER)

41

2009/C 113/84

Rechtssache T-115/09: Klage, eingereicht am 24. März 2009 — Electrolux/Kommission

42

2009/C 113/85

Rechtssache T-116/09: Klage, eingereicht am 24. März 2009 — Whirlpool Europe/Kommission

42

2009/C 113/86

Rechtssache T-119/09: Klage, eingereicht am 23. März 2009 — Protégé International/Kommission

43

2009/C 113/87

Rechtssache T-121/09: Klage, eingereicht am 27. März 2009 — Al Shanfari/Rat und Kommission

43

2009/C 113/88

Rechtssache T-273/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. März 2009 — Torres/HABM — Vinícola de Tomelloso (TORREGAZATE)

44

2009/C 113/89

Verbundene Rechtssachen T-349/07 und T-350/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. März 2009 — FMC Chemical u. a./Kommission

44

2009/C 113/90

Rechtssache T-342/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. März 2009 — Batchelor/Kommission

44

2009/C 113/91

Rechtssache T-378/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. März 2009 — Portugal/Kommission

44

2009/C 113/92

Rechtssache T-457/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. März 2009 — Intel/Kommission

44

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2009/C 113/93

Rechtssache F-5/09: Klage, eingereicht am 26. Januar 2009 — Soerensen Ferraresi/Kommission

45

2009/C 113/94

Rechtssache F-12/09: Klage, eingereicht am 18. Februar 2009 — A/Kommission

45

2009/C 113/95

Rechtssache F-17/09: Klage, eingereicht am 27. Februar 2009 — Meister/HABM

46

2009/C 113/96

Rechtssache F-18/09: Klage, eingereicht am 2. März 2009 — Merhzaoui/Rat

46

2009/C 113/97

Rechtssache F-19/09: Klage, eingereicht am 6. März 2009 — Lopez Sanchez/Rat

46

2009/C 113/98

Rechtssache F-20/09: Klage, eingereicht am 9. März 2009 — Juvyns/Rat

46

2009/C 113/99

Rechtssache F-21/09: Klage, eingereicht am 9. März 2009 — De Benedetti-Dagnoni/Rat

47

2009/C 113/00

Rechtssache F-22/09: Klage, eingereicht am 9. März 2009 — Willigens/Rat

47

2009/C 113/01

Rechtssache F-24/09: Klage, eingereicht am 16. März 2009 — Wagner-Leclercq/Rat

47

2009/C 113/02

Rechtssache F-25/09: Klage, eingereicht am 16. März 2009 — Van Neyghem/Rat

48

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

16.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/1


2009/C 113/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 102, 1.5.2009

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 90, 18.4.2009

ABl. C 82, 4.4.2009

ABl. C 69 vom 21.3.2009

ABl. C 55 vom 7.3.2009

ABl. C 44 vom 21.2.2009

ABl. C 32 vom 7.2.2009

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

16.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich [Österreich]) — Gottfried Heinrich

(Rechtssache C-345/06) (1)

(Art. 254 Abs. 2 EG - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Art. 2 Abs. 3 - Verordnung [EG] Nr. 622/2003 - Luftsicherheit - Anhang - Liste der an Bord von Flugzeugen verbotenen Gegenstände - Fehlende Veröffentlichung - Bindungswirkung)

2009/C 113/02

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Verwaltungssenat im Land Niederösterreich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gottfried Heinrich

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich (Österreich) — Auslegung von Art. 254 Abs. 2 EG-Vertrag und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (ABl. L 89, S. 9) — Keine Veröffentlichung des Anhangs der Verordnung, in dem Einzelmaßnahmen zur Luftsicherheit festgelegt sind, insbesondere eine Liste verbotener Gegenstände, die nicht an Bord eines Flugzeugs gebracht werden dürfen

Tenor

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 68/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004 geänderten Fassung, der nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, hat keine Bindungswirkung, soweit mit ihm den Einzelnen Pflichten auferlegt werden sollen.


(1)  ABl. C 281 vom 18.11.2006.


16.5.2009   

DE

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C 113/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Danske Slagterier/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-445/06) (1)

(Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - Innergemeinschaftlicher Handel - Frischfleisch - Veterinärrechtliche Kontrollen - Außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats - Verjährungsfrist - Feststellung einer Schädigung)

2009/C 113/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Danske Slagterier

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Auslegung des Art. 28 EG sowie des Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. L 121, S. 2012) in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. L 268, S. 69) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395, S. 13) — Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der außervertraglichen Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht — Verjährungsfrist — Bestimmung des zu ersetzenden Schadens und Obliegenheiten des Geschädigten

Tenor

1.

Einzelne, die durch Fehler bei der Umsetzung oder Anwendung der Richtlinien 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch in der durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 geänderten Fassung und 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt geschädigt wurden, können sich für die Auslösung der Staatshaftung wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht auf das Recht auf freien Warenverkehr berufen.

2.

Das Gemeinschaftsrecht verlangt nicht, dass die in der nationalen Regelung vorgesehene Verjährung des Staatshaftungsanspruchs wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht während eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 226 EG anhängig gemachten Vertragsverletzungsverfahrens unterbrochen oder gehemmt wird.

3.

Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es nicht, die Verjährungsfrist für einen Staatshaftungsanspruch wegen fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinie zu dem Zeitpunkt in Lauf zu setzen, in dem die ersten Schadensfolgen der fehlerhaften Umsetzung eingetreten und weitere Schadensfolgen absehbar sind, selbst wenn dieser Zeitpunkt vor der ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Richtlinie liegt.

4.

Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Einzelner keinen Ersatz für einen Schaden verlangen kann, bei dem er es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, ihn durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, vorausgesetzt, dass der Gebrauch dieses Rechtsmittels dem Geschädigten zumutbar ist; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand aller Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen. Die Wahrscheinlichkeit, dass das nationale Gericht nach Art. 234 EG ein Vorabentscheidungsersuchen stellt, oder eine beim Gerichtshof anhängige Vertragsverletzungsklage lassen für sich genommen nicht den Schluss zu, dass der Gebrauch eines Rechtsmittels unzumutbar ist.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


16.5.2009   

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C 113/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-489/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 93/36/EWG und 93/42/EWG - Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge - Lieferungen für Krankenhäuser)

2009/C 113/04

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und X. Lewis)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Tsagkaraki und S. Chala)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) sowie gegen die Art. 17 und 18 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, S. 1) — Ablehnung von Medizinprodukten im Rahmen von Ausschreibungen für Lieferaufträge für öffentliche Krankenhäuser in Griechenland aus Gründen, die die „allgemeine Eignung und Gebrauchssicherheit“ dieser Produkte betreffen, trotz deren Zertifizierung durch die CE-Kennzeichnung und ohne dass jedenfalls das in der Richtlinie 93/42/EWG vorgesehene Verfahren angewendet worden ist

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge in der durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 geänderten Fassung und aus den Art. 17 und 18 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass sie Angebote von mit der EG-Konformitätskennzeichnung versehenen Medizinprodukten ablehnt, ohne dass die zuständigen öffentlichen Auftraggeber der griechischen Krankenhäuser das in der Richtlinie 93/42 vorgesehene Verfahren eingehalten haben.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


16.5.2009   

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C 113/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. März 2009 — Archer Daniels Midland Co./Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-510/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Natriumglukonat - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Gemeinschaftliche Wettbewerbspolitik - Gleichbehandlung - Umsatz, der berücksichtigt werden kann - Mildernde Umstände)

2009/C 113/05

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Archer Daniels Midland Co. (Prozessbevollmächtigte: M. Garcia, Solicitor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und X. Lewis)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-329/01, Archer Daniels Midland Company/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Art. 1 und 3 Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2001 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR Abkommen (Sache COMP/36.756 — Natriumgluconat) sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der der Klägerin auferlegten Geldbuße abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Archer Daniels Midland Co. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 56 vom 10.3.2007.


16.5.2009   

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C 113/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. März 2009 — Selex Sistemi Integrati SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Europäische Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol)

(Rechtssache C-113/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG - Begriff des Unternehmens - Wirtschaftliche Tätigkeit - Internationale Organisation - Missbrauch einer beherrschenden Stellung)

2009/C 113/06

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Selex Sistemi Integrati SpA (Prozessbevollmächtigte: F. Sciaudone, R. Sciaudone und D. Fioretti, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und F. Amato), Europäische Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Montag und T. Wessely)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2006, Selex Sistemi Integrati S.p.A./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Eurocontrol (T-155/04), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung oder Änderung der Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2004, mit der die Beschwerde von Selex Sistemi Integrati über eine angebliche Verletzung der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags durch Eurocontrol zurückgewiesen wurde, abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die SELEX Sistemi Integrati SpA trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Hälfte der Kosten der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol).

3.

Die Europäische Organisation für Flugsicherung trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 117 vom 26.5.2007.


16.5.2009   

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C 113/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Hartlauer Handelsgesellschaft mbH/Wiener Landesregierung, Oberösterreichische Landesregierung

(Rechtssache C-169/07) (1)

(Niederlassungsfreiheit - Soziale Sicherheit - Staatlich finanziertes nationales Gesundheitssystem - Sachleistungssystem - Kostenerstattungssystem - Bewilligung der Errichtung eines privaten Ambulatoriums für Zahnheilkunde - Kriterium der Bedarfsprüfung zur Rechtfertigung der Errichtung einer Krankenanstalt - Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ärztlichen oder klinischen Versorgung - Ziel der Vermeidung einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit - Kohärenz - Verhältnismäßigkeit)

2009/C 113/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hartlauer Handelsgesellschaft mbH

Beklagte: Wiener Landesregierung, Oberösterreichische Landesregierung

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof — Auslegung der Art. 43 EG und 48 EG — Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in Form eines Ambulatoriums für Zahnheilkunde — Abhängigkeit der Bewilligung von einer Bedarfsprüfung

Tenor

Nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde eine Bewilligung erforderlich ist und diese Bewilligung, wenn angesichts des bereits bestehenden Versorgungsangebots durch Kassenvertragsärzte kein die Errichtung einer solchen Anstalt rechtfertigender Bedarf besteht, zu versagen ist, steht Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG entgegen, sofern sie nicht auch Gruppenpraxen einem solchen System unterwerfen und sofern sie nicht auf einer Bedingung beruhen, die geeignet ist, der Ausübung des Ermessens durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen zu setzen.


(1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.


16.5.2009   

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C 113/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Mitsui & Co. Deutschland GmbH/Hauptzollamt Düsseldorf

(Rechtssache C-256/07) (1)

(Zollkodex der Gemeinschaften - Erstattung von Abgaben - Art. 29 Abs. 1 und 3 Buchst. a - Zollwert - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 145 Abs. 2 und 3 - Berücksichtigung von Zahlungen des Verkäufers in Anwendung einer im Kaufvertrag vorgesehenen Gewährleistungsverpflichtung bei der Ermittlung des Zollwerts - Zeitliche Geltung - Materiell-rechtliche Vorschriften - Verfahrensvorschriften - Rückwirkung einer Vorschrift - Gültigkeit)

2009/C 113/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mitsui & Co. Deutschland GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Düsseldorf

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Auslegung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) sowie von Art. 145 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission vom 11. März 2002 geänderten Fassung (ABl. L 68, S. 11) — Gültigkeit der letztgenannten Bestimmungen, soweit sie rückwirkend auch für Einfuhren gelten, für die die Zollanmeldung vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission angenommen wurde — Berücksichtigung von Zahlungen, die der Verkäufer im Rahmen einer im Kaufvertrag vorgesehenen Garantieverpflichtung zur Kostenerstattung an den Käufer für Garantieleistungen erbracht hat, die dieser aufgrund von Mängeln der Waren gegenüber seinen Abnehmern erbringen musste, bei der Bemessung des Zollwerts eingeführter Waren

Tenor

1.

Art. 29 Abs. 1 und 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 145 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission vom 11. März 2002 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass, wenn Sachmängel, die nach der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr entdeckt werden, aber nachweislich schon vorher vorlagen, aufgrund einer vertraglichen Einstandspflicht zu nachträglichen Erstattungen des Verkäufers und Herstellers an den Käufer führen, die den Reparaturaufwendungen entsprechen, die dem Käufer von seinen Abnehmern in Rechnung gestellt werden, solche Erstattungen eine Minderung des Transaktionswerts dieser Waren und dementsprechend ihres Zollwerts bewirken können, der auf der Grundlage des zwischen dem Verkäufer und Hersteller und dem Käufer ursprünglich vereinbarten Preises angemeldet wurde.

2.

Art. 145 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 444/2002 geänderten Fassung ist nicht auf Einfuhren anzuwenden, für die die Zollanmeldungen vor dem 19. März 2002 angenommen wurden.


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007.


16.5.2009   

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C 113/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-270/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen - Richtlinie 85/73/EWG - Verordnung [EG] Nr. 882/2004)

2009/C 113/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und A. Szmytkowska)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und C. Schulze-Bahr im Beistand von Rechtsanwalt U. Karpenstein)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 1 und Art. 5 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABI. L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 97/79/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 (ABI. L 24 8, S. 31) geänderten Fassung sowie gegen Art. 27 Abs. 2, 4 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABI. L 165, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission vom 23. Mai 2006 (ABI. L 136, S. 3) geänderten Fassung — Nationale Regelung über Hygieneuntersuchungen von Fleisch, die die Erhebung einer zusätzlichen, über die Gemeinschaftsgebühr hinausgehenden spezifischen Gebühr für die Kosten bakteriologischer Untersuchungen von frischem Fleisch ermöglicht

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 199 vom 25.8.2007.


16.5.2009   

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C 113/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-275/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Carnets TIR - Zölle - Eigenmittel der Gemeinschaften - Bereitstellung - Frist - Verzugszinsen - Verbuchungsregeln)

2009/C 113/10

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms, M. Velardo und D. Recchia)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 8 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) und gegen Art. 6 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung, die mit Wirkung ab dem 31. Mai 2000 durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) ersetzt wurde — Verbuchungsregeln — Verzugszinsen im Fall der verspäteten Zahlung von Eigenmitteln

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 199 vom 25.8.2007.


16.5.2009   

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C 113/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Firma Baumann GmbH/Land Hessen

(Rechtssache C-309/07) (1)

(Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen - Richtlinie 85/73/EWG)

2009/C 113/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Firma Baumann GmbH

Beklagter: Land Hessen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs — Auslegung von Art. 5 Abs. 3 sowie Anhang A Kapitel I Nrn. 1, 2 Buchst. a und 4 Buchst. a und b der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. L 162, S. 1) geänderten Fassung — Regelung, die zwischen Schlachtungen in Großbetrieben und sonstigen Schlachtungen differenziert, die Gebühren für die verschiedenen Tierarten degressiv staffelt und bei Schlachtungen außerhalb der normalen Schlachtzeiten einen Zuschlag auf die Gebühr vorsieht

Tenor

1.

Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 geänderten und kodifizierten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, von der in diesem Anhang A Kapitel I Nrn. 1 und 2 Buchst. a vorgesehenen Gebührenstruktur abzuweichen und eine Gebühr zu erheben, deren Satz nach der Größe der Betriebe und degressiv nach der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt ist.

Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 96/43 geänderten und kodifizierten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat dann nicht zur Beachtung der in den Nrn. 1 und 2 Buchst. a dieses Kapitels vorgesehenen Tarife verpflichtet ist und eine Gebühr erheben kann, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt ist, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen.

2.

Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 96/43 geänderten und kodifizierten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat für die Untersuchung von Tieren, die auf Verlangen des Eigentümers außerhalb der normalen Schlachtzeiten geschlachtet werden, einen „prozentualen Zuschlag“ zu den für die Untersuchung von Tieren normalerweise erhobenen Gebühren erheben kann, wenn es sich bei diesem Zuschlag um einen pauschalen Wert handelt, der den zusätzlichen zu deckenden Kosten entspricht.

Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 96/43 geänderten und kodifizierten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat für die Untersuchung von Tieren, die auf Verlangen des Eigentümers außerhalb der normalen Schlachtzeiten geschlachtet werden, einen „prozentualen Zuschlag“ zu den für die Untersuchung von Tieren normalerweise erhobenen Gebühren erheben kann, wenn dies den zusätzlichen tatsächlichen Kosten entspricht.


(1)  ABl. C 247 vom 20.10.2007.


16.5.2009   

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C 113/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. März 2009 — Antartica Srl/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), The Nasdaq Stock Market, Inc.

(Rechtssache C-320/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 5 - Zurückweisung der Anmeldung - Ältere bekannte Marke NASDAQ - Bildzeichen „nasdaq“ - Gebrauch der älteren Marke für angeblich unentgeltlich angebotene Waren und Dienstleistungen - Ungerechtfertigte Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke - Maßgebliche Verkehrskreise)

2009/C 113/12

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Antartica Srl (Prozessbevollmächtigte: E. Racca und A. Fusillo, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral), The Nasdaq Stock Market, Inc. (Prozessbevollmächtigte: J. van Manen und J. Hofhuis, advocaten)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. Mai 2007, Antartica/HABM (T-47/06), mit dem das Gericht die Klage der Anmelderin der Bildmarke „nasdaq“ für Waren der Klassen 9, 12, 14, 25 und 28 auf Aufhebung der Entscheidung R 752/2004-2 der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Dezember 2005, die die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke und der nationalen Wortmarke „NASDAQ“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42 zurückzuweisen, aufgehoben hatte, als unbegründet abgewiesen hat — Auslegung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1)

Tenor

1)

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2)

Die Antartica Srl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


16.5.2009   

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C 113/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Italien

(Rechtssache C-326/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 56 EG - Satzungen privatisierter Unternehmen - Kriterien für die Ausübung bestimmter Sonderrechte des Staates)

2009/C 113/13

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin und H. Støvlbæk)

Beklagte: Republik Italien (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 43 EG und 56 EG — In die Satzungen bestimmter privatisierter Unternehmen eingefügte Klausel über die Ausübung bestimmter besonderer Befugnisse

Tenor

1.

Durch den Erlass der Bestimmungen des Art. 1 Abs. 2 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats vom 10. Juni 2004 zur Bestimmung der Kriterien für die Ausübung der in Art. 2 des Decreto legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 474 vom 30. Juli 1994 (Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri, definizione dei criteri di esercizio dei poteri speciali, di cui all’art. 2 del decreto-legge 31 maggio 1994, n. 332, convertito, con modificazioni, dalla legge 30 luglio 1994, n. 474) vorgesehenen Sonderrechte hat die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus

den Art. 43 EG und 56 EG, soweit diese Bestimmungen auf die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b dieses Decreto legge in der durch das Gesetz Nr. 350 mit Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushalts (Finanzgesetz 2004) (Legge n. 350, disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato [Legge finanziaria 2004]) geänderten Fassung vorgesehenen Sonderrechte angewandt werden, und

aus Art. 43 EG, soweit diese Bestimmungen auf das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c vorgesehene Sonderrecht angewandt werden,

verstoßen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 20.10.2007.


16.5.2009   

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C 113/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Turgay Semen/Deutsche Tamoil GmbH

(Rechtssache C-348/07) (1)

(Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 - Selbständige Handelsvertreter - Beendigung des Vertragsverhältnisses - Ausgleichsanspruch - Bestimmung der Höhe des Ausgleichs)

2009/C 113/14

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Turgay Semen

Beklagte: Deutsche Tamoil GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Hamburg — Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382, S. 17) — Anspruch des Handelsvertreters auf einen Ausgleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses — Festsetzung des betreffenden Ausgleichsbetrags für den Fall, dass die Vorteile, die der Unternehmer aus den Geschäften mit den durch den Handelsvertreter geworbenen Kunden zieht, die Provisionen, die dem Handelsvertreter entgehen, übersteigen

Tenor

1.

Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist dahin auszulegen, dass er nicht erlaubt, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters von vornherein durch seine Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird, auch wenn die dem Unternehmer verbleibenden Vorteile höher zu bewerten sind.

2.

Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass, falls der Unternehmer einem Konzern angehört, die den Konzerngesellschaften zufließenden Vorteile grundsätzlich nicht zu den Vorteilen des Unternehmers gehören und damit bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nicht notwendig zu berücksichtigen sind.


(1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007.


16.5.2009   

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C 113/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-458/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Telekommunikation - Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienst - Verpflichtung, den Endnutzern ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und einen umfassenden Telefonauskunftsdienst zur Verfügung zu stellen)

2009/C 113/15

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und P. Guerra e Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandez und L. Morais, advogado)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 25 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) — Nichtaufnahme bestimmter Teilnehmer in das Verzeichnis des Universaldienstes

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten verstoßen, dass sie in der Praxis nicht sichergestellt hat, dass in Einklang mit Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 25 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie allen Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis und mindestens ein umfassender Telefonauskunftsdienst zur Verfügung stehen.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 297 vom 8.12.2007.


16.5.2009   

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C 113/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-559/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Art. 141 EG - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Nationale Pensionsregelung für Zivilbeamte und Soldaten - Unterschiedliche Behandlung in Bezug auf Pensionsalter und Mindestdienstzeiterfordernis - Keine Rechtfertigung)

2009/C 113/16

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und M. van Beck)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Spathopoulos, K. Boskovits, A. Samoni-Rantou, E.-M. Mamouna und S. Vodina)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 141 EG — Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen — Nationale Regelung für Zivilbeamte und Soldaten, die ein je nach Geschlecht unterschiedliches Pensionsalter vorsieht

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 141 EG verstoßen, dass sie die Bestimmungen über das unterschiedliche Pensionsalter und die unterschiedlichen Mindestdienstzeiterfordernisse für Männer und Frauen in Kraft gelassen hat, die das mit Präsidialdekret Nr. 166/2000 vom 3. Juli 2000 eingeführte griechische Zivil- und Militärrentengesetzbuch in der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung enthält.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


16.5.2009   

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C 113/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Finnland

(Rechtssache C-10/08) (1)

(Besteuerung aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Gebrauchtwagen in Finnland - Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Art. 90 Abs. 1 EG, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und der Richtlinie 2006/112/EG)

2009/C 113/17

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: I. Koskinen und D. Triantafyllou)

Beklagte: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Helikoski)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung von Art. 90 EG und Art. 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), jetzt Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Nationale Rechtsvorschriften, die eine Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer und ein Recht, die Mehrwertsteuer unterhalb des entsprechenden Betrags abzuziehen, vorsehen — Anwendung eines identischen Steuerwerts für weniger als drei Monate alte Fahrzeuge und für Neufahrzeuge — Anwendung einer Wertverringerung von monatlich 0,8 % auf Fahrzeuge, die weniger als sechs Monate alt sind, wenn es keine gleichartigen Fahrzeuge auf dem nationalen Markt gibt

Tenor

1.

Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 Abs. 1 EG und Art. 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, jetzt Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, verstoßen, dass sie den Abzug der Steuer gemäß § 5 des Gesetzes Nr. 1482/1994 über die Kraftfahrzeugsteuer (Autoverolaki 1482/1994) von der Mehrwertsteuer gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes Nr. 1501/1993 über die Mehrwertsteuer (Arvonlisäverolaki 1501/1993) gestattet.

2.

Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer bei weniger als drei Monate alten Fahrzeugen denselben Steuerwert wie bei Neufahrzeugen ansetzt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Republik Finnland trägt neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

5.

Im Übrigen trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 79 vom 29.3.2008.


16.5.2009   

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C 113/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. März 2009 — Sunplus Technology Co. Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Sun Microsystems Inc.

(Rechtssache C-21/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Bild- und Wortmarke SUNPLUS - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarken SUN - Zurückweisung der Anmeldung)

2009/C 113/18

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Sunplus Technology Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Lochner und H. Gauß)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral), Sun Microsystems Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. November 2007, Sunplus Technology Co. Ltd/HABM (T-38/04), mit dem das Gericht eine Klage der Anmelderin der Bildmarke „SUNPLUS“ für Waren der Klasse 9 gegen die Entscheidung R 642/2002-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 7. Oktober 2003 abgewiesen hat, die die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen hatte, die Anmeldung der genannten Marke im Rahmen des vom Inhaber der nationalen Bild- und Wortmarken „SUN“ für Waren der Klasse 9 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens zurückzuweisen — Ähnlichkeit der Marken — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Sunplus Technology Co. Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


16.5.2009   

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C 113/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz — Österreich) — Dachsberger & Söhne GmbH/Zollamt Salzburg, Erstattungen

(Rechtssache C-77/08) (1)

(Ausfuhrerstattung - Differenzierte Erstattung - Zeitpunkt der Antragstellung - Ausfuhranmeldung - Fehlender Nachweis der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr im Bestimmungsland - Sanktion)

2009/C 113/19

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Graz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Dachsberger & Söhne GmbH

Beklagter: Zollamt Salzburg, Erstattungen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Graz — Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 S. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hinsichtlich Sanktionen und der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge (ABl. L 310, S. 57) — Begriff der Beantragung des differenzierten Teils der Erstattung — Verhängung der Sanktion im Fall der unrichtigen Angabe des Bestimmungslands in der Ausfuhranmeldung

Tenor

Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass im Fall einer differenzierten Erstattung der differenzierte Teil der Erstattung weder in dem Zeitpunkt beantragt wird, in dem der in Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehene Antrag gestellt wird, noch in dem Zeitpunkt, in dem die in Art. 47 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Unterlagen für die Zahlung der Erstattung eingereicht werden, sondern im Zeitpunkt der Einreichung des in Art. 3 Abs. 5 dieser Verordnung genannten Dokuments. Enthält dieses Dokument Angaben, die zu einer höheren Erstattung als der zustehenden führen können, und erweisen sich diese Angaben als unzutreffend, zieht dies folglich vorbehaltlich der in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 und 7 der Verordnung Nr. 3665/87 genannten Fälle die Anwendung der in diesem Art. 11 Abs. 1 vorgesehenen Sanktion nach sich.


(1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.


16.5.2009   

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C 113/11


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-143/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/73/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2009/C 113/20

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und M. Kaduczak)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Dowgielewicz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241, S. 26) nachzukommen

Tenor

1.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 7.6.2008.


16.5.2009   

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C 113/11


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-184/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung [EG] Nr. 648/2004 - Art. 18 - Markt der Detergenzien und der Tenside, die für Detergenzien bestimmt sind - Sanktionen)

2009/C 113/21

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und J.-B. Laignelot)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung abschreckender, wirksamer und verhältnismäßiger Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104, S. 1)

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien verstoßen, dass es die nach dieser Vorschrift vorgesehenen Sanktionen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 158 vom 21.6.2008.


16.5.2009   

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C 113/12


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-245/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Schrittweise Anpassungen nach dem Beitritt der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien)

2009/C 113/22

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Andrade und H. Støvlbæk)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und F. Fraústo de Azevedo)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363, S. 141) nachzukommen

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


16.5.2009   

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C 113/12


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-289/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Art. 11 Abs. 1 Buchst. c - Externe Notfallpläne - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2009/C 113/23

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und A. Sipos)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb von Betrieben zu erstellen, die unter Art. 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) fallen

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen externen Notfallplan für die unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe erstellt hat.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


16.5.2009   

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C 113/12


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-298/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/22/EG - Rechtsangleichung - Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr - Keine fristgerechte Umsetzung)

2009/C 113/24

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell und I. Chatzigiannis)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: N. Dafniou)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kein fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102, S. 35) nachzukommen

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates verstoßen, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


16.5.2009   

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C 113/13


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-331/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelthaftung - Richtlinie 2004/35/EG - Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden)

2009/C 113/25

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und U. Wölker)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, die Bestimmungen zu erlassen, die zur Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56) erforderlich sind

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 19 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden verstoßen, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


16.5.2009   

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C 113/13


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-342/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Art. 11 Abs. 1 Buchst. c - Versäumnis, externe Notfallpläne zu erstellen - Unvollständige Umsetzung)

2009/C 113/26

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und A. Sipos)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: T. Materne)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb von Betrieben zu erstellen, die unter Art. 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) fallen

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003, verstoßen, dass es nicht für die Erstellung eines externen Notfallplans für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe gesorgt hat.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


16.5.2009   

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C 113/13


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Slowenien

(Rechtssache C-402/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2009/C 113/27

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und V. Kovačič)

Beklagte: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigter: A. Vran)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56) nachzukommen

Tenor

1.

Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Republik Slowenien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


16.5.2009   

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C 113/14


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH/Tele2 Telecommunication GmbH

(Rechtssache C-557/07) (1)

(Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Informationsgesellschaft - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Speicherung und Weitergabe bestimmter Verkehrsdaten - Schutz der Vertraulichkeit in der elektronischen Kommunikation - Begriff „Vermittler“ im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG)

2009/C 113/28

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH

Beklagte: Tele2 Telecommunication GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof (Österreich) — Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10), Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45) sowie Art. 6 und Art. 15 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37) — Qualifikation eines Internetzugangsanbieters als „Vermittler“ — Nationale Regelung, nach der die Vermittler zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung gegenüber durch eine Urheberrechtsverletzung geschädigten Privatpersonen auskunftspflichtig sind — Weitergabe von Namen und Anschriften der Nutzer von File-Sharing-Systemen an eine Urheberrechtsschutzgesellschaft

Tenor

1.

Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen. Die Mitgliedstaaten sind aber gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, darauf zu achten, dass ihrer Umsetzung der Richtlinien 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, 2002/58 und 2004/48 eine Auslegung derselben zugrunde liegt, die es erlaubt, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen. Außerdem müssen die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit Letzteren auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit den Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kollidiert.

2.

Ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste wie insbesondere E-Mail, FTP oder File-Sharing anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, ist „Vermittler“ im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


16.5.2009   

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C 113/15


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Februar 2009 — MPDV Mikrolab GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-17/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c - Zurückweisung der Anmeldung - Wortmarke manufacturing score card - Beschreibender Charakter)

2009/C 113/29

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: MPDV Mikrolab GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Göpfert)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 8. November 2007, MPDV Mikrolab/HABM (manufacturing score card) (T-459/05), mit dem das Gericht die Nichtigkeitslage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Oktober 2005, durch die die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Wortmarke „manufacturing score card“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 abzulehnen, zurückgewiesen wurde, abgewiesen hat — Beschreibender Charakter einer Wortmarke, die aus Wörtern zusammengesetzt ist, von denen jedes für die erfassten Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die MPDV Mikrolab GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 79 vom 29.3.2008.


16.5.2009   

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C 113/15


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts — Deutschland) — Bild digital GmbH & Co. KG, vormals Bild.T-Online.de AG & Co. KG (C-39/08), ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart GmbH (C-43/08)/Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts

(Verbundene Rechtssachen C-39/08 und C-43/08) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG - Anträge auf Eintragung einer Marke - Einzelfallprüfung - Nichtberücksichtigung der früheren Entscheidungen - Offenkundige Unzulässigkeit)

2009/C 113/30

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundespatentgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Bild digital GmbH & Co. KG, vormals Bild.T-Online.de AG & Co. KG (C-39/08), ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart GmbH (C-43/08)

Beklagter: Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundespatentgericht (Deutschland) — Auslegung von Art. 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) –Beurteilung von Markenanmeldungen als Einzelfall ohne Einbeziehung von Vorentscheidungen, die in ähnlichen Situationen ergangen sind — Zurückweisung einer Marke eines Anmelders, der Inhaber einer Serie vergleichbarer Marken ist

Tenor

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die über eine Markenanmeldung zu entscheiden hat, ist nicht verpflichtet, die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch die Entscheidung 92/10/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 geänderten Fassung aufgeführten Eintragungshindernisse unberücksichtigt zu lassen und dem Antrag auf Eintragung deshalb stattzugeben, weil das Zeichen, dessen Eintragung als Marke begehrt wird, auf identische oder vergleichbare Art und Weise wie ein Zeichen gebildet wird, dessen Eintragung als Marke sie bereits gebilligt hat und das sich auf identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen bezieht.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


16.5.2009   

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C 113/16


Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — UDV North America Inc./Brandtraders NV

(Rechtssache C-62/08) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. d - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu verbieten - Begriff der Benutzung - Gebrauch eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Vermittler in seinen Geschäftspapieren - Zwischenhändler, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Verkäufers handelt)

2009/C 113/31

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie van België

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: UDV North America Inc.

Kassationsbeschwerdegegnerin: Brandtraders NV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van Belgiё (Belgien) — Auslegung von Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) — Recht des Inhabers einer Marke, die Benutzung der Marke durch einen Dritten zu verbieten — Begriff der Benutzung der Marke

Tenor

Unter den Begriff der „Benutzung“ im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke fällt ein Sachverhalt wie der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende, in dem ein Zwischenhändler, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Verkäufers handelt und der daher kein eigenes Interesse an einem Verkauf von Waren hat, bei dem er selbst Vertragspartei ist, in seinen Geschäftspapieren ein mit einer Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


16.5.2009   

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C 113/16


Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Republik Litauen) — Mechel Nemunas UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos respublikos finansų ministerijos

(Rechtssache C-119/08) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Erste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff der „Umsatzsteuer“ - Steuer, die zur Finanzierung eines Programms für den Unterhalt und den Ausbau des litauischen Straßennetzes auf den Umsatz von Unternehmen erhoben wird)

2009/C 113/32

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Mechel Nemunas UAB

Beklagte: Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos respublikos finansų ministerijos

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas — Auslegung der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301) und von Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Litauische Straßensteuer, die zur Finanzierung des Programms für den Ausbau und den Unterhalt der litauischen Straßen auf den Umsatz eines Unternehmens erhoben wird

Tenor

Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Erhebung einer Steuer wie der im Gesetz der Republik Litauen zur Finanzierung des Programms für den Unterhalt und den Ausbau des Straßennetzes (Lietuvos Respublikos kelių priežiūros ir plėtros programos finansavimo įstatymas) vorgesehenen Abzüge vom Einkommen nicht entgegensteht.


(1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.


16.5.2009   

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C 113/17


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. Januar 2009 — Dorel Juvenile Group, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-131/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Anmeldung der Wortmarke SAFETY 1ST - Fehlende Unterscheidungskraft - Zurückweisung der Anmeldung)

2009/C 113/33

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Dorel Juvenile Group, Inc. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin G. Simon)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Mondéjar Ortuño)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 24. Januar 2008, Dorel Juvenile Group/HABM (T-88/06), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 616/2004-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 11. Januar 2006, die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückzuweisen, der die Anmeldung der Wortmarke „SAFETY 1st“ für Waren der Klassen 12, 20, 21 und 28 zurückgewiesen hatte, abgewiesen hat — Unterscheidungskraft einer Marke — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Dorel Juvenile Group Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 158 vom 21.6.2008.


16.5.2009   

DE

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C 113/17


Beschluss des Gerichtshofs vom 5. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Provincia di Imperia

(Rechtssache C-183/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betreffend die Finanzierung von innovativen Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds - Ablehnende Entscheidung - Existenz eines Vorteils für die Klägerin im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts)

2009/C 113/34

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und L. Flynn)

Andere Verfahrensbeteiligte: Provincia di Imperia (Prozessbevollmächtigte: K. Platteau und S. Rostagno, avocats)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Februar 2008, Provincia di Imperia/Kommission (T-351/05), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2005, worin der Klägerin die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betreffend innovative Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds versagt wurde, für zulässig (aber unbegründet) erklärt hat — Verletzung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage — Begriff des Rechtsschutzinteresses — Fehlen eines Vorteils für die Klägerin im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


16.5.2009   

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C 113/18


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 20. Januar 2009 — Sebirán, S.L./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), El Coto De Rioja, S.A.

(Rechtssache C-210/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Bildmarke Coto D’Arcis - Widerspruch des Inhabers der Wortmarken COTO DE IMAZ und EL COTO - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung)

2009/C 113/35

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Sebirán, S.L. (Prozessbevollmächtigter: J. A. Calderón Chavero, abogado)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Laporta Insa), El Coto de Rioja, S.A. (Prozessbevollmächtigte: J. Grimau Muñoz und J. Villamor Muguerza, abogados)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 12. März 2008, Sebirán/HABM und El Coto de Rioja (T-332/04), mit dem das Gericht die Klage der Sebirán, S.L., auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. Juni 2004 (Sache R 550/2003-2) abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Sebirán, S.L., trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


16.5.2009   

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C 113/18


Beschluss des Gerichtshofs vom 3. Februar 2009 — Massimo Giannini/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-231/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst der Gemeinschaft - Recht auf ein faires Verfahren - Verstoß gegen die Art. 4, 27 und 29 des Beamtenstatuts - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Dienstliches Interesse und Fürsorgepflicht - Verfälschung von Beweisen und Vorschriften über das Beweisverfahren - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel))

2009/C 113/36

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Massimo Giannini (Prozessbevollmächtigte: L. Levi und C. Ronzi, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und L. Lozano Palacios)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 12. März 2008, Giannini/Kommission (T-100/04), mit dem das Gericht die Klage des Klägers auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/9/01 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräten für die Sachgebiete Wirtschaft und Statistik, den Kläger nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, sowie auf Schadensersatz abgewiesen hat — Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren im Zusammenhang mit der übermäßig langen Dauer des Verfahrens — Verstoß gegen die Art. 4, 27 und 29 des Beamtenstatuts sowie gegen das dienstliche Interesse und die Fürsorgepflicht — Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Vorschriften über das Beweisverfahren

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Giannini trägt die Kosten des Rechtsmittels.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


16.5.2009   

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C 113/19


Beschluss des Gerichtshofs vom 3. März 2009 — Christos Michail/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-268/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 12a und Art. 24 des Beamtenstatuts - Mobbing - Beistandspflicht - Verfälschung von Tatsachen - Fehlerhafte rechtliche Bewertung der Tatsachen)

2009/C 113/37

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Christos Michail (Prozessbevollmächtigter: C. Meïdanis, dikigoros)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und J. Currall im Beistand von E. Bourtzalas und I. Antypas, avocats)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. April 2008, Michail/Kommission (T-486/04), mit dem dieses die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 20. März 2004 über seinen Antrag nach Art. 24 des Beamtenstatuts auf Beistand abgewiesen hat — Verstoß gegen Art. 12a des Beamtenstatuts — Mobbing — Verfälschung von Tatsachen — Fehlerhafte rechtliche Bewertung dieser Tatsachen

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Michail trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


16.5.2009   

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C 113/19


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Charlottenburg (Deutschland) eingereicht am 17. November 2008 — Amiraike Berlin GmbH und Aero Campus Cottbus Ltd.

(Rechtssache C-497/08)

2009/C 113/38

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Charlottenburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Amiraike Berlin GmbH

Andere Partei: Aero Campus Cottbus Ltd.

Vorlagefrage

1.

Sind die Vorschriften des primären Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Art. 10, 43, 48 EG sowie der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander so auszulegen, dass sich ein Mitgliedstaat (erster Mitgliedstaat) durch die Ratifizierung des primären Gemeinschaftsrechts jedenfalls dann mit der Wirkung einer von der Rechtsordnung eines zweiten Mitgliedstaates angeordneten enteignenden Maßnahme auf seinem Hoheitsgebiet grundsätzlich einverstanden erklärt hat, wenn die von der enteignenden Maßnahme betroffene privatrechtliche Gesellschaft zuvor in Ausübung ihrer gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit bewusst sich dem die Enteignung anordnenden Gesellschaftsrecht des zweiten Mitgliedstaates unterworfen hat, jedoch in dem ersten Mitgliedstaat wirtschaftlich tätig ist und dort über von der enteignenden Maßnahme betroffenes Gesellschaftsvermögen verfügt?


16.5.2009   

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C 113/19


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 11. Februar 2009 — Leo-Libera GmbH gegen Finanzamt Buchholz in der Nordheide

(Rechtssache C-58/09)

2009/C 113/39

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Leo-Libera GmbH

Beklagter: Finanzamt Buchholz in der Nordheide

Vorlagefrage

Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine Rege-lung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche „sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz“ von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?


(1)  ABl. Nr. L 347, S. 1


16.5.2009   

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C 113/20


Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Deutschland) eingereicht am 11. Februar 2009 — Landkreis Bad Dürkheim gegen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, beigeladen: Frau Astrid Niedermair-Schiemann

(Rechtssache C-61/09)

2009/C 113/40

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Landkreis Bad Dürkheim

Beklagte: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Beigeladene: Frau Astrid Niedermair-Schiemann

Vorlagefragen

1.

Handelt es sich auch dann um eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne von Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), wenn deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient (Beweidung zwecks Schafhaltung), der überwiegende Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht?

2.

Für den Fall, dass Frage 1) zu bejahen ist:

Wird eine Fläche für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt im Sinne von Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wenn die Tätigkeit überwiegend dem Naturschutz dient oder jedenfalls dann, wenn der Landwirt bei der Erfüllung der Naturschutzziele Weisungen der Naturschutzbehörde unterliegt?

3.

Für den Fall, dass eine landwirtschaftliche Fläche vorliegt (Frage 1), die auch für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird (Frage 2):

Setzt die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb (landwirtschaftliche Fläche des Betriebes im Sinne von Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) voraus,

a)

dass sie dem Betrieb aufgrund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen befristeten Geschäftes gegen Entgelt zur Verfügung steht?

b)

Verneinendenfalls: Ist es für die Betriebszuordnung unschäd-lich, wenn die Flächen dem Betrieb unentgeltlich oder nur gegen Übernahme der Beiträge zur Berufsgenossenschaft zur Nutzung in bestimmter Weise und innerhalb eines begrenzten Zeitraumes entsprechend den Zielen des Naturschutzes über-lassen werden?

c)

Bejahendenfalls: Ist es für die Betriebszuordnung unschädlich, wenn der Betrieb verpflichtet ist, auf den Flächen bestimmte Leistungen zu erbringen und dafür eine Vergütung erhält?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 — Abl. L 270, S. 1.


16.5.2009   

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C 113/20


Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2009 vom Comitato „Venezia vuole vivere“ gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste erweiterte Kammer) vom 28. November 2008 in den verbundenen Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani SpA u. a./Kommission

(Rechtssache C-71/09 P)

2009/C 113/41

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Comitato „Venezia vuole vivere“ (Prozessbevollmächtigter: A. Vianello, avvocato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Hotel Cipriani SpA, Società Italiana per il gas SpA (Italgas), Repubblica italiana, Coopservice — Servizi di fiducia Soc. coop. rl, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben

und damit das am 3. Dezember 2008 zugestellte Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Sechste erweiterte Kammer) vom 28. November 2008 in den verbundenen Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Comitato „Venezia vuole vivere“/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, aufzuheben und die Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 (1) für nichtig zu erklären, hilfsweise, deren Art. 5 insoweit für nichtig zu erklären, als er eine Verpflichtung zur Rückforderung der fraglichen Sozialbeiträge begründet und vorsieht, dass zusätzlich zu diesem Betrag Zinsen für den betreffenden Zeitraum zu zahlen sind;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Comitato Comitato „Venezia vuole vivere“ stützt sein Rechtsmittel auf sechs Gründe.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht es geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler in Form eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG begangen und seine Begründungspflicht aus Art. 253 EG verletzt. Insbesondere prüfe es im angefochtenen Urteil nicht angemessen das Argument betreffend den Ausgleichscharakter der Beihilfen, die Gegenstand der Entscheidung seien, sowie dasjenige betreffend die Auswirkung dieser Beihilfen auf den Markt; zudem verletze es die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung bei der Prüfung der Stellung der städtischen Unternehmen im Hinblick auf die klagenden Unternehmen.

Der zweite Rechtsmittelgrund wird auf einen Verstoß gegen Art. 86 Abs. 2 EG gestützt, insbesondere auf eine unterbliebene Prüfung der Anwendbarkeit der Ausnahme für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut seien, auf den vorliegenden Fall. Diese Prüfung sei jedoch für die städtischen Unternehmen vorgenommen worden.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG geltend gemacht wird, wird die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung zum uneingeschränkten Ermessen der Kommission hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausnahme bei regionalen Schwierigkeiten und die Nichtvornahme einer angemessenen Prüfung des spezifischen Sachverhalts des vorliegenden Falls gerügt.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG, insbesondere die Tatsache, dass dem Consorzio Venezia Nuova eine kulturbedingte Ausnahme zuerkannt und in Bezug auf die anderen Unternehmen keine Prüfung vorgenommen worden sei.

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass unter Verstoß gegen die Art. 1 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (2) des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. [88] des EG-Vertrags nicht der Umstand gewürdigt worden sei, dass zwischen den beanstandeten Erleichterungen (nach Juni 1994) und der (auf das Jahr 1973 zurückgehenden) vorangegangenen Regelung eine Kontinuität bestanden habe.

Der sechste Rechtsmittelgrund wendet sich gegen den Automatismus der Rückforderungsanordnung, der gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoße.


(1)  Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50).

(2)  ABl. L 83, S. 1.


16.5.2009   

DE

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C 113/21


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Februar 2009 von der Hotel Cipriani Srl gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste erweiterte Kammer) vom 28. November 2008 in der Rechtssache T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani SpA u. a./Kommission

(Rechtssache C-73/09 P)

2009/C 113/42

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Hotel Cipriani Srl (Prozessbevollmächtigter: A. Bianchini, avvocato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Società Italiana per il gas SpA (Italgas), Repubblica italiana, Coopservice — Servizi di fiducia Soc. coop. rl, Comitato „Venezia vuole vivere“, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

a)

das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben;

b)

den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und demgemäß

die im ersten Rechtszug angefochtene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 5 der Entscheidung aufzuheben, soweit die dort vorgesehene Rückforderungsanordnung von der Kommission so ausgelegt wird, dass sie sich auch auf die Beihilfen erstrecke, die nach der De-minimis-Regel gewährt wurden, und/oder soweit er die Zahlung von Zinsen zu einem Satz vorsieht, der höher ist als derjenige, der der Rechtsmittelführerin für ihre eigenen Verbindlichkeiten in Rechnung gestellt wird;

c)

der beklagten Kommission die Verfahrenskosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Hotel Cipriani Srl einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG sowie dessen fehlerhafte Anwendung — auch unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden und widersprüchlichen Begründung des Urteils des Gerichts. Die als mit Art. 87 EG unvereinbar angesehenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften begründeten keine Verzerrung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt des Hotel- und Gaststättengewerbes (auf dem die Rechtsmittelführerin tätig sei) und drohten dies auch nicht zu tun, weil der Kontext der Stadt Venedig ein so spezieller sei, dass er sich in keiner Weise auf den Gemeinsamen Markt auswirken könne, und weil die fraglichen Entlastungen nur durch die außergewöhnlichen Belastungen der Unternehmen ausgeglichen werden könnten, die durch die Schwierigkeiten gekennzeichnet seien, die mit einer Tätigkeit auf dem relevanten räumlichen Markt zu den gleichen Bedingungen, wie sie in den übrigen Teilen des Gemeinsamen Markts gälten, verbunden seien. Das Gericht habe diese Besonderheiten nicht angemessen berücksichtigt, sondern sich ohne nähere Auseinandersetzung auf die Feststellung beschränkt, dass die umweltbezogenen Nachteile für die Unternehmen Venedigs durch die entsprechenden Vorteile mehr als ausgeglichen würden, weshalb die Begründung des angefochtenen Urteils unzureichend und widersprüchlich sei.

2.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG sowie dessen fehlerhafte Anwendung — auch unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Schlüssigkeit der Begründung des Urteils des Gerichts — geltend. Zunächst habe die Kommission und sodann das Gericht irrig die regionale Ausnahme nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG für nicht anwendbar gehalten; der relevante räumliche Markt habe aber, wie die im Rechtsstreit vor dem Gericht vorgelegten Unterlagen eindeutig belegten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften gewährten Sozialbeitragsentlastungen legitimiert, da diese nur bezweckt hätten, die sozio-ökonomische Struktur der Stadt Venedig zu bewahren, ohne — wie auch aus dem vorstehenden Rechtsmittelgrund deutlich werde — zu irgend einer wettbewerbswidrigen Veränderung des Handels im Gemeinsamen Markt zu führen.

3.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG und dessen fehlerhafte Anwendung — auch unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Schlüssigkeit der Begründung des Urteils des Gerichts — gerügt. Im vorliegenden Fall seien die Sozialbeitragsentlastungen eindeutig gewährt worden, um die Erhaltung des unbestreitbaren kulturellen und künstlerischen Erbes der Stadt Venedig zu erleichtern, mit der ein erheblicher Kostenaufwand verbunden sei, der von den auf der Lagune ansässigen Unternehmen zu tragen sei, nicht aber von anderen Unternehmen, die sich in einem anderen territorialen Kontext befänden. Das Gericht vertrete in dem Teil seiner Entscheidung, in dem es diese auch von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Erwägungen zurückgewiesen habe, den irrigen Standpunkt, dass die Gründe, aus denen die mit der Erhaltung des kulturellen und künstlerischen Erbes Venedigs verbundenen Kosten in jedem Einzelfall von den klagenden Unternehmen zu tragen seien, unzureichend belegt worden seien. Dieser Standpunkt sei unter verschiedenen Gesichtspunkten unzutreffend, insbesondere deshalb, weil schon vor der Kommission ausführlich belegt worden sei, dass das gesamte historische Zentrum Venedigs als solches unterschiedslos Zwängen zum Schutz des baulichen Erbes unterliege.

4.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass die Bestimmung über die zwangsweise Rückforderung der gewährten Vorteile wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. [88] des EG-Vertrags rechtswidrig sei. Die Bestimmung über die Rückforderung der Entlastungen gemäß Art. 14 dieser Verordnung sei hier unanwendbar, weil sie mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Gemeinschaft in Widerspruch stehe, bei denen es sich, wie auch schon vor dem Gericht geklärt worden sei, um die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit handele.

5.

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 659/1999 geltend gemacht. Da die Entscheidung der Kommission am 25. November 1999 erlassen worden sei, sei die Frist von 15 Jahren, die in (dem mit Sicherheit auf den vorliegenden Fall zeitlich anwendbaren) Art. 15 vorgesehen sei, bereits abgelaufen, so dass die Wirkungen der angeblichen staatlichen Beihilfen zwangsläufig noch vom Gesetz Nr. 171/1973, d. h. von der „Legge speciale per Venezia“ („Sondergesetz für Venedig“), erfasst würden.


(1)  Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50).


16.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/22


Rechtsmittel, eingelegt am 19. Februar 2009 von der Società Italiana per il gas SpA (Italgas) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste erweiterte Kammer) vom 28. November 2008 in den verbundenen Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Hotel Cipriani SpA u. a./Kommission

(Rechtssache C-76/09 P)

2009/C 113/43

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Società Italiana per il gas SpA (Italgas) (Prozessbevollmächtigte: M. Merola, M. Pappalardo, T. Ubaldi, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Hotel Cipriani SpA, Repubblica italiana, Coopservice — Servizi di fiducia Soc. coop. rl, Comitato „Venezia vuole vivere“, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Art. 1 und 2 der Entscheidung (1), soweit damit die von Italien gewährten steuerlichen Erleichterungen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden, sowie Art. 5 der Entscheidung aufzuheben, hilfsweise, die Sache gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der erste Rechtsmittelgrund betrifft einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG und einen Begründungsmangel hinsichtlich des Ausgleichscharakters der fraglichen Entlastungen, auch im Zusammenhang mit dem Beweis der Wettbewerbsverzerrung und der Auswirkung auf den Handel. Das Gericht habe nämlich fehlerhaft gehandelt, da es zwar anerkannt habe, dass eine Maßnahme keine Beihilfe darstelle, wenn sie nur objektive wirtschaftliche Nachteile ausgleiche, jedoch gemeint habe, dass dieser Grundsatz nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei, weil i) es einer unmittelbaren Verknüpfung zwischen der Höhe des Ausgleichs und der Höhe der zusätzlichen Kosten bedürfe, die die Unternehmen wegen ihres Standorts in der Lagune von Venedig und Chioggia zu tragen hätten, und ii) die zusätzlichen Kosten der begünstigten Unternehmen nach den durchschnittlichen Kosten der Unternehmen der Gemeinschaft und nicht der Festlandsunternehmen zu berechnen seien. Außerdem habe das Gericht nicht den der streitigen Entscheidung innewohnenden Widerspruch aufgedeckt, der darin bestehe, dass die Kommission bei der Bewertung der Stellung des Unternehmens, dem die wasserwirtschaftliche Tätigkeit übertragen worden sei, festgestellt habe, dass der Ausgleichscharakter einer Maßnahme auch dann anerkannt werden könne, wenn keine genaue Entsprechung zwischen der die öffentliche Maßnahme vornehmenden Stelle und den von den Unternehmen getragenen zusätzlichen Kosten bestehe, und dass Letztere nicht notwendig anhand der durchschnittlichen Kosten der Unternehmen der Gemeinschaft zu berechnen seien.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werde ein Rechtsfehler bei der Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG und der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zur Beweislast, soweit die Kommission die streitige Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 qualifiziert habe, sowie ein Begründungsfehler des angefochtenen Urteils geltend gemacht. Insbesondere habe das Gericht irrig angenommen, dass es nicht Sache der Kommission, sondern der Italienischen Republik und der beteiligten Dritten sei, nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 87 Abs. 1 EG bei bestimmten Kategorien von Unternehmen oder Tätigkeitsbereichen, die von den Entlastungen betroffen seien, nicht erfüllt seien, woraus es geschlossen habe, dass die streitige Entscheidung weder gegen Art. 87 Abs. 1 EG noch den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße und auch nicht widersprüchlich oder mit einem Begründungsmangel behaftet sei. Auch sei das Gericht nicht auf die von der Rechtsmittelführerin in der Klageschrift angeführte Rüge des Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG hinsichtlich des Diskriminierungsverbots und der offensichtlich widersprüchlichen Begründung betreffend die Prüfung einer Ausnahme nach Art. 86 Abs. 2 EG eingegangen.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird eine Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln sowie ein Rechtsfehler hinsichtlich der Erfüllung der Verfahrenspflichten durch die Kommission und des Grundsatzes der sorgfältigen und unparteiischen Prüfung, den die Kommission zu beachten habe, geltend gemacht. Aus den im ersten Rechtszug vorgelegten Unterlagen gehe nämlich hervor, dass das Gericht die ihm zur Kenntnis gebrachten Tatsachen und die ihm vorliegenden Beweismittel verfälscht und einen schwer wiegenden Rechtsfehler dadurch begangen habe, dass es nicht festgestellt habe, dass die Kommission ihre Verfahrenspflichten und die ihr bei der Ausübung ihrer Befugnisse aus den Art. 87 und 88 EG obliegenden Verpflichtungen zur sorgfältigen, genauen und nicht diskriminierenden Prüfung nicht erfüllt habe.

Der vierte Rechtsmittelgrund wird auf einen Rechtsfehler und eine unzureichende und widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils gestützt, soweit in diesem der Begründungsmangel der streitigen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Tragweite der Schreiben der Kommission vom 29. August und vom 29. Oktober 2001 im Zusammenhang mit der Prüfung der Erfordernisse der Auswirkungen der im Streit stehenden Entlastungen auf Wettbewerb und Handel beurteilt werde. Die Auffassung des Gerichts sei angesichts der dem im Vertrag vorgesehenen System zur Kontrolle der staatlichen Beihilfen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften und Grundsätze fehlerhaft und unzureichend begründet, soweit das Gericht i) zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Begründung der streitigen Entscheidung ausreichend sei, um den italienischen Behörden die Bestimmung der Unternehmen zu ermöglichen, die zur Rückgewährung der erhaltenen Beihilfen nach der streitigen Entscheidung verpflichtet seien, und ii) die rechtliche Tragweite der von der Kommission den italienischen Behörden mit Schreiben vom 29. August und 29. Oktober 2001 erteilten Angaben und ergänzenden Angaben heruntergespielt habe, indem sie diese als Handlungen qualifiziert habe, die im Rahmen der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Behörden vorgenommen worden seien.


(1)  Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50).


16.5.2009   

DE

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C 113/23


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 2. März 2009 — Graphic Procédé/Ministère du budget, des comptes publics et de la function publique

(Rechtssache C-88/09)

2009/C 113/44

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Graphic Procédé

Kassationsbeschwerdegegner: Ministère du budget, des comptes publics et de la function publique

Vorlagefrage

Anhand welcher Kriterien ist zu ermitteln, ob die Reprographie eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung [im Sinne der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage] (1) darstellt?


(1)  ABl. L 145, S. 1.


16.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/23


Klage, eingereicht am 2. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-89/09)

2009/C 113/45

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und E. Traversa)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen hat, dass sie das Recht, Gesellschaftsanteile an einer Société d’Exercice Libéral à Responsabilité Limitée (SELARL) zu halten, die Labors für biomedizinische Analysen betreibt, für Nichtbiologen auf ein Viertel dieser Anteile und damit der Stimmrechte beschränkt und die Beteiligung am Kapital von mehr als zwei Gesellschaften, die zum gemeinsamen Betrieb von einem oder mehreren Labors für biomedizinische Analysen gegründet wurden, verbietet;

der Französische Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihre Klage auf zwei Rügen, die sie aus der Verletzung von Art. 43 EG herleitet.

Mit ihrer ersten Rüge macht sie geltend, dass das nationale Recht die durch den Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit in unvertretbarer Weise beschränke, indem es bestimme, dass höchstens 25 % des Gesellschafskapitals von Sociétés d’Exercice Libéral à Responsabilité Limité, die Labors für biomedizinische Analysen betreiben, von Laien gehalten werden dürfen. Das von der Beklagten als Rechtfertigung geltend gemachte Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit könne durch weniger einschränkende Maßnahmen als die hier fraglichen erreicht werden. Zwar erscheine das Erfordernis, dass biomedizinische Analysen von Personal durchgeführt werden müssen, das über die ausreichende Fachkunde und eine entsprechende Berufsausbildung verfüge, berechtigt, doch scheine es außer Verhältnis zum verfolgten Zweck zu stehen, diese Qualifikationen für das bloße Eigentum an biomedizinischen Labors oder das Recht, diese zu betreiben, zu verlangen.

Mit ihrer zweiten Rüge beanstandet die Kommission das allgemeine Verbot für Berufsfremde, sich am Kapital von mehr als zwei Gesellschaften, die zum gemeinsamen Betrieb von einem oder mehreren Labors für biomedizinische Analysen gegründet wurden, zu beteiligen. Die beschränkenden nationalen Maßnahmen könnten nicht mit dem von der Beklagten angegebenen Ziel, die Entscheidungsbefugnis und die finanzielle Unabhängigkeit der Berufsangehörigen auf diesem Gebiet zu erhalten, sowie dem Erfordernis, eine gleichmäßige Verteilung der Labors über das gesamte Staatsgebiet sicherzustellen, gerechtfertigt werden.


16.5.2009   

DE

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C 113/24


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) eingereicht am 6. März 2009 — Hartmut Eifert gegen Land Hessen, Beigeladener: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(Rechtssache C-93/09)

2009/C 113/46

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wiesbaden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hartmut Eifert

Beklagter: Land Hessen

Beigeladener: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 42 Abs. 1 Nr. 8b und 44a der VERORDNUNG (EG) Nr. 1290/2005 DES RATES vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), eingefügt durch VERORDNUNG (EG) Nr. 1437/2007 DES RATES vom 26. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1), ungültig?

2.

Ist die VERORDNUNG (EG) Nr. 259/2008 DER KOMMISSION vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 28)

a)

ungültig

b)

oder nur deshalb gültig, weil die RICHTLINIE 2006/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54) ungültig ist?

Falls die in der ersten und zweiten Frage genannten Vorschriften gültig sind:

3.

Ist Art. 18 Abs. 2 2. Spiegelstrich der RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) dahin auszulegen, dass die Veröffentlichung nach der VERORDNUNG (EG) Nr. 259/2008 DER KOMMISSION vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) erst erfolgen darf, wenn die in diesem Artikel vorgesehene Verfahrensweise, die die Meldung an die Kontrollstelle ersetzt, durchgeführt worden ist?

4.

Ist Art. 20 der RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) dahin auszulegen, dass die Veröffentlichung nach der VERORDNUNG (EG) Nr. 259/2008 DER KOMMISSION vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) erst erfolgen darf, wenn die Vorabkontrolle erfolgt ist, die das nationale Recht für diesen Fall vorschreibt?

5.

Falls die vierte Frage bejaht wird: Ist Art. 20 der RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) dahin auszulegen, dass keine wirksame Vorabkontrolle vorliegt, wenn sie auf der Grundlage eines Verzeichnisses nach Art. 18 Abs. 2 2. Spiegelstrich dieser Richtlinie erfolgt ist, das eine vorgeschriebene Information nicht enthält?

6.

Ist Art. 7 — und hier insbesondere Buchstabe e — der RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) dahin auszulegen, dass er einer Praxis, die IP-Adressen der Benutzer einer Homepage ohne deren ausdrücklicher Einwilligung zu speichern, entgegensteht?


16.5.2009   

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C 113/25


Klage, eingereicht am 6. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-94/09)

2009/C 113/47

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Pflichten aus den Art. 96 bis 99 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Richtlinie (1) verstoßen hat, dass sie nicht auf alle Leistungen von Bestattungsunternehmen, einschließlich der Lieferung von damit im Zusammenhang stehenden Gegenständen, einen einheitlichen Mehrwertsteuersatz angewandt hat;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage macht die Kommission geltend, dass die französischen Steuervorschriften die Funktionsfähigkeit des Mehrwertsteuersystems beeinträchtigten, da danach zwei Mehrwertsteuersätze auf die Dienstleistungen und die Lieferungen von Gegenständen der Bestattungsinstitute an die Familien der Verstorbenen angewandt würden, obwohl es sich in der Praxis um einen einheitlichen komplexen Umsatz handele, der mit einem einheitlichen Steuersatz belegt werden müsse.

Insbesondere trenne die Beklagte ohne rechtfertigenden Grund die Beförderung des Leichnams mit Hilfe eines speziell hierfür ausgebauten Fahrzeugs, auf die ein ermäßigter Steuersatz angewandt werde, von anderen Tätigkeiten der Bestattungsinstitute, wie z. B. dem Einsatz von Trägern zur Überführung des Leichnams oder der Lieferung eines Sargs, für die der Mehrwertsteuer-Normalsatz gelte. Nach gefestigter Rechtsprechung dürfe ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstelle, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Tatsächlich sei übrigens die überwältigende Mehrheit der Familien, die ein Bestattungsinstitut mit der Organisation einer Beisetzung beauftragten, der Meinung, dass es sich bei den betreffenden Tätigkeiten um ein und dieselbe Leistung handele.

Die Kommission wendet sich ferner gegen die Entscheidung der Beklagten, variable ermäßigte Steuersätze auf die Leistungen der Bestattungsinstitute anzuwenden. Art. 98 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Richtlinie gestatte es nämlich nicht, auf bestimmte Beförderungsleistungen einen ermäßigten Steuersatz und auf die anderen Leistungen der betreffenden Bestattungsinstitute einen Normalsatz anzuwenden und dadurch das Niveau des effektiven Steuersatz zwangsläufig unter den in Frankreich geltenden Normalsatz zu drücken. Darüber hinaus variiere das Niveau dieses ermäßigten Satzes von Umsatz zu Umsatz, je nachdem, welches Gewicht die unter den ermäßigten Satz fallenden Leistungen jeweils hätten, was ebenfalls durch die Mehrwertsteuer-Richtlinie verboten sei.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


16.5.2009   

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C 113/25


Klage, eingereicht am 6. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-95/09)

2009/C 113/48

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und A. A. Gilly)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den nachstehend genannten Artikeln der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (1) vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und aus Art. 19 dieser Richtlinie verstoßen hat,

dass es die empfindlichen Gebiete im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie nicht vollständig und ordnungsgemäß ausgewiesen hat,

dass es die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 5 Abs. 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie in Bezug auf bestimmte empfindliche Gebiete nicht vollständig und ordnungsgemäß erfüllt hat,

dass es die auf den 31. Dezember 1998 festgesetzte Frist für die Erreichung des in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie genannten Behandlungsniveaus nicht in Bezug auf das gesamte in empfindliche Gebiete oder in die jeweiligen Wassereinzugsgebiete empfindlicher Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser bestimmter Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten eingehalten hat,

dass bei bestimmten Gemeinden nicht dafür Sorge getragen wurde, dass die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Kanalisation den Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 genügt, und

dass es die nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie vorgeschriebene Überprüfung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, die am 31. Dezember 1997 ablief, ordnungsgemäß durchgeführt hat;

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 EG verstoßen hat, dass es die mit Schreiben vom 23. April 1999 angeforderten Auskünfte nicht erteilt hat;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, Irland sei seinen Verpflichtungen aus den Art. 3, 5 und 19 der Richtlinie und aus Art. 10 EG aus folgenden Gründen nicht nachgekommen:

In Bezug auf das Mündungsgebiet des Boyne habe Irland keinen förmlichen Ausweisungsakt mitgeteilt und sei damit seiner Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie, empfindliche Gebiete vollständig und ordnungsgemäß auszuweisen, nicht nachgekommen. Was andere, nicht als empfindlich ausgewiesene Gebiete angehe, so habe Irland zwar Ausweisungen für die Zwecke des Art. 5 Abs. 1 vorgenommen, doch seien die derzeitigen förmlichen Ausweisungsakte in Bezug auf die Abgrenzung des betreffenden empfindlichen Gebiets nicht präzise genug.

In Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie sehe das irische Recht eine Verlängerung der Umsetzungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 vom 31. Dezember 1998 bis zum 14. Juni 2001 vor. Nach der Richtlinie gebe es keine solche Verlängerungsmöglichkeit. Bei 32 Gebieten, die Irland später als empfindlich ausgewiesen habe, sei die in Art. 5 der Richtlinie angegebene Frist des 31. Dezember 1998 nicht eingehalten worden.

In Bezug auf Gebiete, die Irland zu Unrecht nicht als empfindlich ausgewiesen habe, seien in der Praxis für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 5 Abs. 2, 3 und 4 sowie für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Art. 5 Abs. 5 die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie nicht eingehalten worden.

Irland habe gegen Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie verstoßen, da es die bis spätestens 31. Dezember 1997 vorzunehmende erste Überprüfung der Ausweisung empfindlicher Gebiete nicht durchgeführt habe.

Schließlich habe Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 EG verstoßen, dass es kein eindeutiges Kartenmaterial vorgelegt habe, aus dem die Größe der empfindlichen Gebiete und der jeweiligen Wassereinzugsgebiete sowie die Lage der von der Frist des 31. Dezember 1998 betroffenen Gemeinden hervorgehe.


(1)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40).


16.5.2009   

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C 113/26


Rechtsmittel, eingelegt am 10. März 2009 von der Anheuser-Busch, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2008 in den verbundenen Rechtssachen T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06, Budějovický Budvar, národní podnik/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Anheuser-Busch, Inc

(Rechtssache C-96/09 P)

2009/C 113/49

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Anheuser-Busch, Inc. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt B. Goebel)

Andere Verfahrensbeteiligte: Budějovický Budvar, národní podnik, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2008 in den verbundenen Rechtssachen T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06 mit Ausnahme der Nr. 1 des Tenors aufzuheben;

den Rechtsstreit durch Abweisung des im ersten Rechtszug gestellten Klageantrags endgültig zu entscheiden oder die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

die Kosten der Klägerin des ersten Rechtszuges aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es dem Amt die Befugnis abgesprochen habe, festzustellen, dass Budvar ihrer Pflicht zum Nachweis des Bestehens von Rechten nach Art. 8 Abs. 4 (1) nicht nachgekommen sei, obwohl es ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit dieser Rechte (angebliche Ursprungsbezeichnungen „BUD“) gegeben habe.

2.

Das Gericht habe die qualitativen und quantitativen Anforderungen des gemeinschaftsrechtlichen Tatbestandsmerkmals „Benutzung im geschäftlichen Verkehr“ nach Art. 8 Abs. 4 verkannt. Erstens habe es vertreten, dass diese Voraussetzung dahin auszulegen sei, dass damit jede kommerzielle Benutzung außerhalb des rein privaten Bereichs gemeint sei, und insbesondere ausgeführt, dass es nicht erforderlich sei, das geltend gemachte Recht nach Art. 8 Abs. 4 ernsthaft zu benutzen, wie es bei einer Marke der Fall wäre. In diesem Zusammenhang habe es sowohl Lieferungen mit der Angabe „free of charge“ als auch eine Benutzung in anderer Funktion (Benutzung als Marke statt als Ursprungsbezeichnung) als „Benutzung im geschäftlichen Verkehr“ angesehen. Zweitens habe das angefochtene Urteil zu Unrecht eine Benutzung nach dem Anmeldedatum der angegriffenen Marke berücksichtigt und dabei verkannt, dass ein älteres Recht, um als Widerspruchsgrund gemäß Art. 8 dienen zu können, sämtliche Voraussetzungen dieses Widerspruchsgrunds zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke erfüllen müsse. Drittens habe das Gericht gegen Art. 8 Abs. 4 verstoßen mit der Feststellung, dass abweichend vom Territorialitätsgrundsatz eine Benutzung in anderen Ländern als denjenigen, in denen die geltend gemachten Rechte nach Art. 8 Abs. 4 bestünden, berücksichtigt werden könne.

3.

Das Gericht verkenne auch die Voraussetzung „von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung“. Es habe diese Voraussetzung im Wesentlichen dadurch als erfüllt angesehen, dass das geltend gemachte Recht nach Art. 8 Abs. 4 aus einem Drittstaat stamme und in zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstreckt worden sei. Es habe nicht danach gefragt, ob das fragliche Recht in den Mitgliedstaaten, für die es geltend gemacht worden sei, mehr als lediglich örtliche Bedeutung erlangt habe, und öffne damit Rechten nach Art. 8 Abs. 4 von außerhalb der Europäischen Union die Tür.

4.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 Buchst. b in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 geltend gemacht. Art. 8 Abs. 4 Buchst. b setze voraus, dass das nationale Recht Budvar das Recht verleihe, die Benutzung der angegriffenen Marke zu untersagen. Die Beschwerdekammer habe, gestützt auf die von den Parteien beigebrachten Beweise und unter Anwendung der anerkannten Regel, dass die Beweislast in Widerspruchsverfahren vor dem HABM auf dem Widersprechenden liege, festgestellt, dass Budvar nicht nachgewiesen habe, dass sie nach dem innerstaatlichen Recht Frankreichs oder Österreichs berechtigt gewesen sei, die Benutzung der Marke „BUD“ zu untersagen. Das Gericht habe jedoch entgegen Art. 74 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 4 Buchst. b festgestellt, dass sich das HABM, statt den Widerspruch mangels Nachweises der von Budvar geltend gemachten Rechte zurückzuweisen, über das Vorbringen der Parteien hinaus von Amts wegen über das Recht und die rechtlichen Entwicklungen informieren müsse, die den geltend gemachten Rechten nach Art. 8 Abs. 4 zugrunde lägen.

5.

Insgesamt habe das angefochtene Urteil Art. 8 Abs. 4 in einer Weise ausgelegt, die mit dem Wortlaut der Vorschrift nur schwer und mit dem Zweck der Verordnung Nr. 40/94, ein gut funktionierendes, gemeinschaftsweites Markenrecht zu schaffen, um den innergemeinschaftlichen Handel zu fördern, überhaupt nicht zu vereinbaren sei.

6.

Da jeder dieser Rechtsverstöße des Gerichts zur Aufhebung der Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer geführt habe, sei jeder von ihnen für sich genommen ein Grund für die Aufhebung des angefochtenen Urteils.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.


16.5.2009   

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C 113/27


Klage, eingereicht am 11. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

(Rechtssache C-100/09)

2009/C 113/50

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Jelínek, P. Dejmek)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 24 der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (1), verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 8. März 2008 abgelaufen.


(1)  ABl. L 69, S. 27.


16.5.2009   

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C 113/28


Klage, eingereicht am 25. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-114/09)

2009/C 113/51

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Adsera Ribera und P. Dejmek)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/68/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG (2) des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2006/68/EG in nationales Recht endete am 15. April 2008.


(1)  ABl. L 264, S. 32.

(2)  ABl. L 26, S. 1.


16.5.2009   

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C 113/28


Beschluss des Präsidenten der Großen Kammer des Gerichtshofs vom 2. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — Brigitte Ruf, geb. Elsässer, Gertrud Elsässer, geb. Sommer/Europäische Zentralbank (EZB) Coop Himmelblau Prix, Dreibholz & Partner ZT GmbH, Streithelferin: Stadt Frankfurt am Main,

(Rechtssache C-408/07) (1)

2009/C 113/52

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Großen Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


16.5.2009   

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Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-92/08) (1)

2009/C 113/53

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008.


16.5.2009   

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C 113/28


Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichtshofs vom 21. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil No. 7 de Madrid — Spanien) — Asociación de Gestión de Derechos Intelectuales (AGEDI), Asociación de Artistas Intérpretes o Ejecutantes — Sociedad de Gestión de España (AIE)/Sogecable, S. A., Canal Satélite Digital, S. L.

(Rechtssache C-98/08) (1)

2009/C 113/54

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.


16.5.2009   

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Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Italien

(Rechtssache C-257/08) (1)

2009/C 113/55

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


16.5.2009   

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C 113/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-291/08) (1)

2009/C 113/56

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


16.5.2009   

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C 113/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-329/08) (1)

2009/C 113/57

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


16.5.2009   

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C 113/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Frankreich

(Rechtssache C-332/08) (1)

2009/C 113/58

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


16.5.2009   

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C 113/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Frankreich

(Rechtssache C-354/08) (1)

2009/C 113/59

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


Gericht erster Instanz

16.5.2009   

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C 113/30


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. April 2009 — Valero Jordana/Kommission

(Rechtssache T-385/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage - Beförderung - Zuteilung von Prioritätspunkten)

2009/C 113/60

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Gregorio Valero Jordana (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und I. van Schendel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Joris und C. Berardis-Kayser, dann V. Joris und G. Berscheid im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

Gegenstand

Aufhebung

der Entscheidung des Generaldirektors des Juristischen Dienstes der Kommission, dem Kläger für das Beförderungsjahr 2003 einen einzigen Prioritätspunkt der Generaldirektion zuzuteilen, die ihm am 7. Juli 2003 mitgeteilt und durch eine am 16. Dezember 2003 übermittelte Entscheidung der Anstellungsbehörde bestätigt wurde;

der am 16. Dezember 2003 mitgeteilten Entscheidung der Anstellungsbehörde, dem Kläger für das Beförderungsjahr 2003 insgesamt 20 Punkte zuzuteilen; der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 69-2003 vom 13. November 2003 veröffentlichten Rangliste der Beamten der Besoldungsgruppe A 5 für das Haushaltsjahr 2003; der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 73-2003 vom 27. November 2003 veröffentlichten Liste der im Haushaltsjahr 2003 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten; der Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in diese Listen aufzunehmen;

der sich aus dem Schreiben vom 22. Februar 2007 und der Entscheidung vom 17. April 2007 ergebenden Entscheidung der Anstellungsbehörde, dem Kläger für das Beförderungsjahr 2003 keinen zusätzlichen Prioritätspunkt zuzuteilen,

und Schadensersatz in Höhe von 5 000 Euro.

Tenor

1.

Die Entscheidungen der Kommission, Herrn Gregorio Valero Jordana insgesamt 20 Beförderungspunkte zuzuteilen und ihn nicht in die Liste der im Beförderungsjahr 2003 nach Besoldungsgruppe A 4 beförderten Beamten aufzunehmen, werden aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 284 vom 20.11.2004.


16.5.2009   

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C 113/30


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. März 2009 — Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat

(Rechtssache T-299/05) (1)

(Dumping - Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in China - Marktwirtschaftlicher Status eines Unternehmens - Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und c, Art. 2 Abs. 10 und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96)

2009/C 113/61

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Shanghai Excell M&E Enterprise Co. Ltd (Shanghai, China), und Shanghai Adeptech Precision Co. Ltd (Huaxin Town, China) (Prozessbevollmächtigte: R. MacLean, Solicitor, und Rechtsanwalt E. Gybels)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Talabér-Ritz und E. Righini, dann H. van Vliet und K. Talabér-Ritz)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Art. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2005 des Rates vom 28. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (ABl. L 112, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Shanghai Excell M&E Enterprise Co. Ltd und die Shanghai Adeptech Precision Co. Ltd tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 257 vom 15.10.2005.


16.5.2009   

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C 113/31


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 2009 — TF1/Kommission

(Rechtssache T-354/05) (1)

(Staatliche Beihilfen - Finanzierung von France Télévisions durch die Rundfunkgebühr - Laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen - Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen - Vom Mitgliedstaat eingegangene Verpflichtungen, die von der Kommission akzeptiert werden - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Rechtsnatur der angefochtenen Handlung - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Urteil Altmark)

2009/C 113/62

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Télévision française 1 SA (TF1) (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Hordies und C. Smits)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: C. Giolito)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und A.-L. Vendrolini) und France Télévisions SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Gunther und D. Tayar)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2005) 1166 final der Kommission vom 20. April 2005 betreffend die France Télévisions gewährte Beihilfe (Beihilfe E 10/2005 [ex C 60/1999] — Frankreich, Rundfunkgebühr)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Télévision française 1 SA (TF1) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und die der France Télévisions SA.

3.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 315 vom 10.12.2005.


16.5.2009   

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C 113/31


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. März 2009 — Laytoncrest/HABM — Erico (TRENTON)

(Rechtssache T-171/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TRENTON - Ältere Gemeinschaftswortmarke LENTON - Rechtliches Gehör - Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 und Regel 54 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Fehlende Zurücknahme der Anmeldung - Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 - Verpflichtung zur Entscheidung anhand der vorliegenden Beweismittel - Regeln 20 Abs. 3 und 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95)

2009/C 113/63

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Laytoncrest Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Dontas und P. Georgopoulou)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Erico International Corp. (Solon, Ohio, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Samer, O. Gillert und F. Schiwek)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 26. April 2006 (Sache R 406/2004-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Erico International Corp. und der Laytoncrest Ltd

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. April 2006 (Sache R 406/2004-2) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Laytoncrest Ltd.

3.

Die Erico International Corp. trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 212 vom 2.9.2006.


16.5.2009   

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C 113/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. März 2009 — Moreira da Fonseca/HABM — General Óptica (GENERAL OPTICA)

(Rechtssache T-318/06 bis T-321/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarken GENERAL OPTICA in unterschiedlichen Farben - Ältere geschäftliche Bezeichnung Generalóptica - Relatives Eintragungshindernis - Örtliche Bedeutung des älteren Zeichens - Art. 8 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

2009/C 113/64

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Alberto Jorge Moreira da Fonseca, Lda (Santo Tirso, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Oehen Mendes und D. Jeffries)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Novais Gonçalves)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: General Óptica, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Curell Aguilà und X. Fàbrega Sabaté)

Gegenstand

Vier Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. August 2006 (Sachen R 944/2005-1, R 945/2005-1, R 946/2005-1 und R 947/2005-1) in vier Nichtigkeitsverfahren zwischen der Alberto Jorge Moreira da Fonseca, Lda, und der General Óptica, SA

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Alberto Jorge Moreira da Fonseca, Lda trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 236 vom 30.12.2006.


16.5.2009   

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C 113/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 2009 — Alcoa Trasformazioni/Kommission

(Rechtssache T-332/06) (1)

(Staatliche Beihilfen - Strom - Vorzugstarif - Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten - Zulässigkeit - Begriff der staatlichen Beihilfe - Neue oder bestehende Beihilfe - Vorteil - Begründung - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit)

2009/C 113/65

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Alcoa Trasformazioni Srl (Portoscuso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, T. Müller-Ibold, F. Salerno und T. Graf)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Khan, E. Righini und C. Urraca Caviedes)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der der Republik Italien mit Schreiben vom 19. Juli 2006 mitgeteilten Entscheidung 2006/C 214/03 der Kommission, mit der in Bezug auf die staatliche Beihilfe C 36/06 (ex NN 38/06) das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eingeleitet wurde — Vorzugsstromtarif für einige energieintensive Industriezweige in Italien, soweit diese Entscheidung die Tarife für die Lieferung von Strom an die beiden Primäraluminiumwerke von Alcoa Trasformazioni betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Alcoa Trasformazioni Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


16.5.2009   

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C 113/33


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. März 2009 — ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission

(Rechtssache T-405/06) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt der Gemeinschaft - Entscheidung, mit der nach Auslaufen des EGKS-Vertrags gestützt auf die Verordnung [EG] Nr. 1/2003 eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird - Befugnis der Kommission - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - Verjährung - Verteidigungsrechte)

2009/C 113/66

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: ArcelorMittal Luxembourg SA, vormals Arcelor Luxembourg SA (Luxembourg, Luxembourg), ArcelorMittal Belval & Differdange SA, vormals Arcelor Profil Luxembourg SA (Esch-sur-Alzette, Luxembourg) und ArcelorMittal International SA, vormals Arcelor International SA (Luxembourg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Vandencasteele)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis und F. Arbault)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 5342 final der Kommission vom 8. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 65 [KS] betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (Sache COMP/F/38.907 — Stahlträger)

Tenor

1.

Die Entscheidung C (2006) 5342 final der Kommission vom 8. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel 65 [KS] betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (Sache COMP/F/38.907 — Stahlträger) wird für nichtig erklärt, soweit sie die ArcelorMittal Belval & Differdange SA und die ArcelorMittal International SA betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

3.

Soweit die vorliegende Rechtssache den Rechtsstreit zwischen ArcelorMittal Belval & Differdange und Arcelor International einerseits und der Kommission andererseits betrifft, trägt die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten von ArcelorMittal Belval & Differdange und Arcelor International.

4.

Soweit die vorliegende Rechtssache den Rechtsstreit zwischen der ArcelorMittal Luxembourg SA und der Kommission betrifft, trägt ArcelorMittal Luxembourg neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.


16.5.2009   

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C 113/33


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 2009 — L’Oréal/HABM — Spa Monopole (SPALINE)

(Rechtssache T-21/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SPALINE - Ältere nationale Wortmarke SPA - Relatives Eintragungshindernis - Beeinträchtigung der Wertschätzung - Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise - Fehlen eines rechtfertigenden Grundes für die Benutzung der angemeldeten Marke - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

2009/C 113/67

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: L’Oréal SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Baud)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Spa Monopole, Compagnie fermière de Spa SA/NV (Spa, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Cornu, L. De Brouwer, D. Moreau und E. De Gryse)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Oktober 2006 (Sache R 415/2005-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Spa Monopole, Compagnie fermière de Spa SA/NV, und der L’Oréal SA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die L’Oréal SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007.


16.5.2009   

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C 113/33


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 2009 — L’Oréal/HABM — Spa Monopole (SPA THERAPY)

(Rechtssache T-109/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung des Wortzeichens SPA THERAPY - Ältere nationale Wortmarke SPA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

2009/C 113/68

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: L’Oréal SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Baud)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV (Spa, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Cornu, L. De Brouwer und D. Moreau)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Januar 2007 (Sache R 468/2005-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV und L’Oréal SA

Tenor

1.

Die Klage wird zurückgewiesen.

2.

L’Oréal SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 140 vom 23.6.2007.


16.5.2009   

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C 113/34


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 2009 — Anheuser-Busch/HABM — Budějovický Budvar (BUDWEISER)

(Rechtssache T-191/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BUDWEISER - Ältere internationale Wort- und Bildmarken BUDWEISER und Budweiser Budvar - Relative Eintragungshindernisse - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 - Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs - Begründung - Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 - Verspätete Vorlage von Unterlagen - Ermessen nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94)

2009/C 113/69

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Anheuser-Busch, Inc. (Saint Louis, Missouri, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt A. Renck)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Budějovický Budvar, národní podnik (České Budějovice, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Čermák)

Gegenstand

Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. März 2007 (Sache R 299/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Budějovický Budvar, národní podnik, und der Anheuser-Busch, Inc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Anheuser-Busch, Inc. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des HABM und der Budějovický Budvar, národní podnik.


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007.


16.5.2009   

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C 113/34


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 2009 — allsafe Jungfalk/HABM (ALLSAFE)

(Rechtssache T-343/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ALLSAFE - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

2009/C 113/70

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: allsafe Jungfalk GmbH & Co. KG (Engen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mes, J. Bühling, C. Graf von der Groeben, G. Rother, A. Verhauwen, J. Künzel, D. Jestaedt und M. Bergermann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Juli 2007 (Sache R 454/2006-4) über die Anmeldung des Wortzeichens ALLSAFE als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die allsafe Jungfalk GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


16.5.2009   

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C 113/35


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 2009 — Kaul/HABM — Bayer (ARCOL)

(Rechtssache T-402/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARCOL - Ältere Gemeinschaftswortmarke CAPOL - Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung einer der Beschwerdekammern des HABM durch dieses aufgehoben wird - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Verteidigungsrechte - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 61 Abs. 2, Art. 63 Abs. 6, Art. 73 Satz 2 und Art. 74 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

2009/C 113/71

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kaul GmbH (Elmshorn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bayer AG (Leverkusen, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 1. August 2007 (Sache R 782/2000-2) in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen der Kaul GmbH und der Bayer AG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kaul GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2008.


16.5.2009   

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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. März 2009 — Telecom Italia Media/Kommission

(Rechtssache T-96/07) (1)

(Staatliche Beihilfen - Zuschüsse zur Anschaffung von Digitaldecodern - Telekommunikation - Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Während des gerichtlichen Verfahrens getroffene Entscheidung des Mitgliedstaats, die Beihilfe von dem Unternehmen, das die Entscheidung der Kommission mit einer Nichtigkeitsklage angefochten hat, nicht zurückzufordern - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung der Hauptsache)

2009/C 113/72

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Telecom Italia Media (TI Media) SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Bassan und S. Venturini)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Righini, G. Conte und B. Martenczuk)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Sky Italia Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und D. Gerard)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/374/EG der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004), die die Italienische Republik mit ihrem Zuschuss zur Anschaffung von Digitaldecodern gewährt hat (ABl. L 147, S. 1)

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Alle Verfahrensbeteiligten tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 117 vom 29.5.2007.


16.5.2009   

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C 113/35


Klage, eingereicht am 11. Februar 2009 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-59/09)

2009/C 113/73

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und B. Klein)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2008 (SG.E.3/RG/mbp D(2008) 10067), privaten Antragstellern entgegen dem Widerspruch der Bundesregierung gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Zugang zu von deutschen Behörden stammenden Dokumenten aus dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2005/4569 zu gewähren;

Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2008, privaten Dritten entgegen dem Widerspruch der Bundesregierung Zugang zu von deutschen Behörden stammenden Dokumenten aus einem Vertragsverletzungsverfahren zu gewähren.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) in Verbindung mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gemäß Art. 10 EG verstoße.

Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 gebe den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Weitergabe von Dokumenten ihrer Behörden, die sich im Besitz von Gemeinschaftsorganen befinden, von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. Die Kommission habe kein Recht auf eine umfassende eigene Prüfung der Gründe für die Verweigerung des Dokumentenzugangs nach Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Schweden/Kommission u.a., C-64/05 P (2), habe abschließende Kriterien festgelegt, nach denen das betroffene Gemeinschaftsorgan einen solchen Widerspruch übergehen und eine eigene Beurteilung über das Vorliegen von Versagungsgründen gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vornehmen könne: Der Widerspruch müsse entweder „völlig unbegründet“ sein oder „keinen Bezug“ zu den Versagungsgründen aufweisen.

Hieraus ergebe sich in Zusammenschau mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gemäß Art. 10 EG, dass die Beurteilung des Vorliegens der Versagungsgründe gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 im Regelfall dem Mitgliedstaat zustehe. Die Kommission könne sich über die Verweigerung der Zustimmung nur ausnahmsweise hinwegsetzen, wenn die mitgliedstaatliche Begründung diese Kriterien unzureichend erfülle. Dies gebiete auch der Vergleich mit Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001. Bei beiden Kriterien der Rechtsprechung handele es sich um wesentliche Formerfordernisse, die sich inhaltlich an der Begründungspflicht gemäß Art. 253 EG orientieren müssten. Für die Rechtmäßigkeitskontrolle, ob die Verweigerung des Dokumentenzugangs Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 entspricht, sei der Gemeinschaftsrichter, nicht aber die Kommission zuständig.

Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass selbst wenn das Gericht die Rechtsprechung in der Rechtssache C-64/05 P so auslegen sollte, dass ein mitgliedstaatlicher Widerspruch nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 für das Gemeinschaftsorgan nur bindend wäre, wenn er mit Art. 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung vereinbar sei, so wäre die Kommission allenfalls zu einer Evidenzkontrolle der vorgetragenen Begründung des Mitgliedstaats befugt gewesen. Die Begründung für den Widerspruch Deutschlands könne aber keinesfalls als manifest fehlerhaft angesehen werden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43)

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission u.a., C-64/05 P, Sgl. 2007, I-113839


16.5.2009   

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C 113/36


Klage, eingereicht am 20. Februar 2009 — Química Atlântica/Kommission

(Rechtssache T-71/09)

2009/C 113/74

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Química Atlântica, Lda (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Teixeira Alves)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Kommission verpflichtet war, Maßnahmen zur Harmonisierung der Kriterien für die Einreihung und Besteuerung von aus Tunesien eingeführtem Dicalciumphosphat zu erlassen;

festzustellen, dass die Untätigkeit der Kommission zu erheblichen Unterschieden in der Besteuerung der in Portugal angemeldeten Waren gegenüber in anderen Mitgliedstaaten angemeldeten Waren geführt hat, die aus Gründen der geografischen Nähe mit den Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren in Portugal anmelden, konkurrieren;

die Kommission zu verurteilen, Maßnahmen zur Harmonisierung der zolltariflichen Einreihung von Dicalciumphosphat zu erlassen;

die Kommission zu verurteilen, zu berücksichtigen, dass Phosphat ein aus der chemischen Reaktion der Verbindung von einer Säure und Mineralien gewonnenes anorganisches Erzeugnis ist, dessen Einreihung in die ersten vierundzwanzig Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs von vornherein ausgeschlossen ist;

die Kommission zu verurteilen, Maßnahmen zu erlassen, die sicherstellen, dass die in den verschiedenen Mitgliedstaaten erlassene Einreihung unter Berücksichtigung angemessener Auslegungskriterien harmonisiert wird;

festzustellen, dass der Klägerin das Recht auf Erstattung der Zölle zusteht, die über die Zölle hinaus auferlegt wurden, die sich aus der Anwendung der Tarifposition 2835 [25] 90 des Zollkodex ergeben;

der Kommission die Kosten des Verfahrens und die von der Klägerin zu tragenden notwendigen Auslagen, konkret Reisekosten und Honorare ihres Rechtsanwalts, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin vertreibt aus Tunesien eingeführtes Dicalciumphosphat, das bis 1994 unter der Bezeichnung „Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)“ in die Unterposition 2835 [25] 90 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht war. Die portugiesischen Zollbehörden verfügten, das Dicalciumphosphat in den stark abgabebelasteten KN-Code 2309 90 98„Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art — andere“ der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wurde. Gleichzeitig wurde dasselbe Erzeugnis in Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Spanien, die fast die Gesamtmenge des in Tunesien gewonnenen Dicalciumphosphats aufnehmen, in die Unterposition 2835 [25] 90 zum Nullsatz eingereiht.

Die Klägerin habe die Kommission aufgefordert, Maßnahmen zur Harmonisierung der zolltariflichen Einreihung von Dicalciumphosphat zu erlassen, die Kommission sei jedoch nicht tätig geworden. Sie habe den Erlass einer Entscheidung über die Harmonisierung in Bezug auf Dicalciumphosphat bis 2005 hinausgezögert. Im Dezember 2008 habe die Kommission einen ausdrücklichen Rechtsakt mit negativem Inhalt erlassen, mit dem festgestellt worden sei, dass die Einreihung von Dicalciumphosphat in den KN-Code 2309 in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten unstreitig und einheitlich sei, und es folglich abgelehnt worden sei, Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Einreihung zu erlassen. Die Kommission habe Originaldokumente in ihrem Besitz, die belegten, dass das Dicalciumphosphat, das aus Tunesien, dem größten Lieferanten der Gemeinschaft, eingeführt werden, in Frankreich und in Spanien in die Unterposition 2835 25 90 eingereiht werde, und sie habe Mittel, in Erfahrung zu bringen, dass jedenfalls auch im Vereinigten Königreich diese Einreihung vorgenommen werde. Die bloße Behauptung, dass keine Probleme der Einreihung des Phosphats in anderen Mitgliedstaaten bestünden, sei nur zur Hälfte wahr, weil nicht gesagt werde, dass in diese Mitgliedstaaten kein Dicalciumphosphat aus Tunesien eingeführt werde. Die Kommission sei verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob das aus Tunesien eingeführte Dicalciumphosphat eine aus anderen Ursprungsländern eingeführten Ersatzstoffen ähnliche Zusammensetzung habe, was nicht geprüft worden sei, obwohl die Kommission Kenntnis von einer verbindlichen Zollmitteilung in Frankereich gehabt habe. Die Antwort der Kommission auf die Beschwerde der Klägerin rechtfertige von einander abweichende und daher notwendigerweise fehlerhafte zolltarifliche Einreihungen, sie stütze sich auf nicht zutreffende Annahmen und treffe keine einzige Maßnahme zur Harmonisierung der Kriterien für die Einreihung, indem sie die frühere ungewisse Sachlage beibehalte.

Die portugiesischen Gerichte hätten die Entscheidungen der portugiesischen Zollbehörden bestätigt, ohne ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, wozu sie verpflichtet gewesen wären. In den meisten Mitgliedstaaten, die Dicalciumphosphat aus Tunesien einführten, werde die Ware in den KN-Code 2835 [25] 90 eingereiht. Diese Divergenz bei der zolltariflichen Einreihung, die sich in der Besteuerung widerspiegele, habe die Klägerin vom spanischen Markt verdrängt, wo das Dicalciumphosphat infolge seiner zolltariflichen Einreihung in die Unterposition 2835 [25] 90 von Abgaben befreit sei.


16.5.2009   

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C 113/37


Klage, eingereicht am 20. Februar 2009 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-79/09)

2009/C 113/75

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (vertreten durch: E. Belliard, G. de Bergues und A.-L. Vendrolini, als Bevollmächtige)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 7846 final der Kommission vom 10. Dezember 2008, mit der die Kommission die für verpflichtend erklärten freiwilligen Beiträge, die von den Interprofessionellen Verbänden bei den Angehörigen der von ihnen vertretenen Berufsstände zum Zweck der Finanzierung der von den Verbänden durchgeführten Aktionen erhoben werden, als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft hat.

Die Klägerin macht einen materiellen Klagegrund geltend:

Die Kommission verkenne den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG, da sie, entgegen der Auffassung der französischen Regierung, diese freiwilligen Pflichtbeiträge als parafiskalische Abgaben, d. h. als staatliche Einnahmequellen, einstufe, obwohl

das Verfahren der Anerkennung interprofessioneller Verbände und der Ausdehnung interprofessioneller Vereinbarungen keine Mittel des Staates seien, eine bestimmte, vorab definierte Politik umzusetzen;

die Bemessungsgrundlage, die Höhe, die Zweckbestimmung und die Verwendung der freiwilligen Pflichtbeiträge von den interprofessionellen Verbänden festgesetzt würden, ohne dass die Verwaltungsträger in irgendeiner Weise Einfluss nähmen;

die freiwilligen Pflichtbeiträge zwingend für die Finanzierung der Aktion, für die sie bestimmt seien, zu verwenden seien und niemals den Verwaltungsträgern zur Verfügung gestellt würden;

diejenigen, die einen freiwilligen Pflichtbeitrag leisten müssten, zwingend von den durch ihn finanzierten Aktionen profitierten und der Beitrag daher von der Gesamtheit der Branchenangehörigen in ihrer Eigenschaft als Käufer oder Verkäufer des betreffenden Produkts getragen werde.


16.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/38


Klage, eingereicht am 19. Februar 2009 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-86/09)

2009/C 113/76

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und P. Katsimani)

Beklagte: Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission, das von der Klägerin auf die offene Ausschreibung MARE/2008/01 für „DV- und zugehörige Dienstleistungen einschließlich Wartung und Entwicklung des Informationssystems der GD MARE“ (1) eingereichte Angebot mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 abzulehnen, und alle weiteren Entscheidungen in diesem Zusammenhang einschließlich der Vergabe an den erfolgreichen Bieter für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, der Klägerin den ihr aufgrund des fraglichen Vergabeverfahrens entstandenen Schaden in Höhe von 2 520 000 Euro zu ersetzen;

der Kommission die Rechtsverfolgungskosten und sonstigen Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage aufzuerlegen, auch wenn diese abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten, das von der Klägerin auf die offene Ausschreibung MARE/2008/01 für „DV- und zugehörige Dienstleistungen einschließlich Wartung und Entwicklung des Informationssystems der GD MARE“ eingereichte Angebot abzulehnen und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben. Die Klägerin begehrt außerdem den Ersatz des Schadens, der ihr aufgrund des Vergabeverfahrens entstanden sei.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe:

Erstens habe die Beklagte den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, da sie die Ausschlusskriterien nach Art. 93 Abs. 1 und Art. 94 der Haushaltsordnung (2) hinsichtlich eines Mitglieds des erfolgreichen Bieterkonsortiums nicht beachtet und die Klägerin dadurch diskriminiert habe, dass sie ihr keinen Zugang zur gesamten verfügbaren technischen Dokumentation und dem Quellcode ermöglicht habe, die nur für den nunmehrigen Auftragnehmer zugänglich gewesen seien. Außerdem habe die Gewichtung der zur Ermittlung des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ maßgeblichen Kriterien zueinander die Auswirkung des Preises unter Verletzung der Vorschriften der Haushaltsordnung praktisch neutralisiert. Darüber hinaus habe die Beklagte das Angebot der Klägerin nicht nach den in der Ausschreibungsunterlage angeführten Kriterien bewertet und dadurch ihre Transparenzpflicht verletzt.

Zweitens habe die Beklagte ihre Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Qualitätskriterien 2 und 3 unter Verletzung des Transparenzgrundsatzes unzureichend begründet.

Drittens ist der Kläger darüber in Zweifel, ob Mitglieder des Bewertungsausschusses trotz Vorliegens eines Interessenkonflikts und daher unter Missachtung einer prozessualen Voraussetzung gehandelt hätten.

Viertens habe die Beklagte einige offensichtliche Fehler begangen und ihr Ermessen überschritten.


(1)  ABl. 2008/S 115-152936.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).


16.5.2009   

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C 113/38


Klage, eingereicht am 25. Februar 2009 — Gråhundbus v/Jørgen Andersen/Kommission

(Rechtssache T-87/09)

2009/C 113/77

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Gråhundbus v/Jørgen Andersen (Ballerup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: M. Nissen, Advokat, J. Rivas de Andrés und J. Gutiérrez Gisbert, abogados)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die in Randnrn. 75, 76 und 145 der Entscheidung der Kommission in der Sache Staatliche Beihilfe C 41/08 (NN 35/08) — Danske Statsbaner vom 10. September 2008 enthaltene abschließende Stellungnahme der Kommission zur Strecke Kopenhagen-Ystad für nichtig zu erklären;

hilfsweise die Entscheidung der Kommission in der Sache Staatliche Beihilfe C 41/09 (NN 35/08) — Danske Statsbaner vom 10. September 2008 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. September 2008, wegen der angeblich von Dänemark an Danske Statsbaner („DSB“) für den Schienenreiseverkehr zwischen Kopenhagen und Ystad durch die Vergabe öffentlicher Aufträge des dänischen Verkehrsministeriums and das öffentliche Unternehmen DSB gewährten Staatlichen Beihilfe das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (Sache C 41/08 [NN 35/08] — Danske Statsbaner). Die Beteiligten wurden aufgefordert, ihre Stellungnahmen einzureichen (1).

Der Kläger betreibt auf der Strecke Kopenhagen-Ystad Busreiseverkehr.

Der Kläger macht drei Klagegründe geltend:

Erstens habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie entschieden habe, dass die dänische Regierung in ihrer Einschätzung, der Betrieb der Strecke Kopenhagen-Ystad sei eine öffentliche Dienstleistung oder eine Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse, keinem offensichtlichen Beurteilungsfehler unterlegen sei.

Zweitens habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, da sie trotz der ihr zur Verfügung stehenden Informationen die Einstufung des Betriebs der Strecke Kopenhagen-Ystad als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, Dienstleistung im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse oder öffentliche Dienstleistung nicht in Zweifel gezogen habe. Nach Auffassung des Klägers hätte die Kommission den Argumenten der dänischen Regierung nicht ohne nähere Diskussion oder Prüfung folgen dürfen.

Drittens habe die Kommission ihre Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 253 EG unzureichend begründet, da zur Begründung der Entscheidung ausschließlich die Argumente der dänischen Regierung wiederholt würden.


(1)  ABl. 2008, C 309, S. 14.


16.5.2009   

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C 113/39


Klage, eingereicht am 2. März 2009 — Strategi Group/HABM — Reed Business Information (STRATEGI)

(Rechtssache T-92/09)

2009/C 113/78

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Strategi Group Ltd (Manchester, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: N. Saunders, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Reed Business Information (Issy-Les-Moulineaux, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Dezember 2008 in der Sache R 1581/2007-2 aufzuheben und die Anmeldung an das HABM zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens zurückzuverweisen;

dem HABM (und etwaigen Streithelfern) die Kosten, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „STRATEGI“ für Dienstleistungen in der Klasse 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Französische Wortmarke „Stratégies“ (Anmeldung Nr. 1 240 001) für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 28, 35, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 43 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer insbesondere zu Unrecht entschieden habe, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles die Benutzung einer Marke als Zeitschriftentitel ihre Benutzung für die Dienstleistungen sei, die in dieser Zeitschrift angeboten würden, und da sie die einschlägigen Beweiserfordernisse für den Nachweis einer ernsthaften Benutzung unter diesen Umständen nicht dargelegt habe und/oder die eingereichten Beweismittel nicht ordnungsgemäß nach den richtigen Grundsätzen gewürdigt habe. Außerdem, oder hilfsweise, Verstoß gegen Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission (1), da die Beschwerdekammer diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall unrichtig angewandt habe, indem sie keine Hinweise dafür gegeben habe, welche Beweismittel zum Nachweis der Benutzung erforderlich gewesen wären, und/oder zu Unrecht entschieden habe, dass die von der Widerspruchsführerin eingereichten Beweismittel nicht als Nachweis für die Benutzung der Marke für die beanspruchten Dienstleistungen ausreichten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995 L 303, S. 1).


16.5.2009   

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C 113/39


Klage, eingereicht am 11. März 2009 — von Oppeln-Bronikowski u. a./HABM — Pomodoro Clothing (promodoro)

(Rechtssache T-103/09)

2009/C 113/79

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Anna Elisabeth Richarda von Oppeln-Bronikowski und Baron Zebulon Baptiste von Oppeln-Bronikowski (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Knies)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Pomodoro Clothing Company Ltd. (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Januar 2009 in der Sache R 325/2008-1 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „promodoro“ (Anmeldung Nr. 3 587 557) für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 25, 28 und 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke „POMODORO“ für Waren in der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission (1), da die Beschwerdekammer zu Unrecht von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM verspätet vorgelegte Beweismittel berücksichtigt habe, Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer verkannt habe, dass die von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM rechtzeitig vorgelegten Beweismittel keinen ausreichenden Nachweis für die Benutzung der Widerspruchsmarke darstellten, und Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass zwischen den fraglichen Marken Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995 L 303, S. 1).


16.5.2009   

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C 113/40


Klage, eingereicht am 13. März 2009 — adp Gauselmann GmbH/HABM –Maclean (Archer Maclean’s Mercury)

(Rechtssache T-106/09)

2009/C 113/80

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: adp Gauselmann GmbH (Espelkamp, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Archer Maclean (Banbury, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Januar 2009 in der Sache R 1266/2007-1 gegen die Verordnung Nr. 40/94 des Rates verstößt;

festzustellen, dass die Gemeinschaftsmarke Nr. 4 290 227 für Waren der Klassen 9 und 28 unter das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates fällt;

dem HABM und gegebenenfalls dem Streithelfer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Archer Maclean’s Mercury“ (Anmeldung Nr. 4 290 227) für Waren in den Klassen 9, 16 und 28.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke „Merkur“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 6, 9, 28, 35, 37, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die einander gegenüberstehenden Marken keine optischen, klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeiten aufwiesen und die Waren in den Klassen 9 und 28 nicht miteinander übereinstimmten, so dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehe.


16.5.2009   

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C 113/40


Klage, eingereicht am 12. März 2009 — Vereinigtes Königreich/Kommission

(Rechtssache T-107/09)

2009/C 113/81

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: V. Jackson, im Beistand von T. Eicke, Barrister)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung 2008/960/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (1) teilweise für nichtig zu erklären, nämlich soweit sie bewirkt, dass die Beihilferegelung für Obst und Gemüse zulasten des Vereinigten Königreichs wegen angeblicher Mängel seines Kontrollsystems hinsichtlich der Anerkennung von vor 2002 gegründeten Erzeugerorganisationen (keine technischen Hilfsmittel verfügbar) berichtigt wird,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/960/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung, da die Kommission Art. 11 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 2200/96 des Rates (2) falsch ausgelegt und angewandt habe, indem sie die Ansicht vertreten habe, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs es versäumt habe, die in dieser Vorschrift für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse aufgestellten Bedingungen zu beachten.

Die restriktive Auslegung der Kommission von Art. 11 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 2200/96 des Rates, die den relevanten Aspekten der angefochtenen Entscheidung zugrunde liege, stehe weder mit dem Wortlaut noch mit Gegenstand und Zweck dieser Vorschrift in Einklang.


(1)  Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7820, ABl. 2008, L 340, S. 99.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, ABl. L 297, S. 1.


16.5.2009   

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C 113/41


Klage, eingereicht am 17. März 2009 — Rintisch/HABM — Valfleuri Pâtes Alimentaires (PROTIVITAL)

(Rechtssache T-109/09)

2009/C 113/82

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Bernhard Rintisch (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Dreyer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Valfleuri Pâtes Alimentaires SA (Wittenheim, Frankreich)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Januar 2009 in der Sache R 1660/2007-4 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PROTIVITAL“ (Anmeldung Nr. 4 843 331) für Waren in den Klassen 5, 29 und 30.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke „PROTI“ für Waren in den Klassen 29 und 32, deutsche Bildmarke „PROTIPOWER“ für Waren in den Klassen 5, 29 und 32, deutsche Wortmarke „PROTIPLUS“ für Waren in den Klassen 5, 29 und 32, deutsche Wortmarke „PROTITOP“ für Waren in den Klassen 5, 29, 30 und 32 sowie Gemeinschaftswortmarke „PROTI“ für Waren in den Klassen 5 und 29.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer die Beschwerde nicht in der Sache geprüft habe, Verstoß gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer nicht von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht habe oder zumindest nicht angegeben habe, in welcher Weise sie davon Gebrauch gemacht habe, und Ermessensmissbrauch, da die Beschwerdekammer vom Kläger vorgelegte Urkunden und Beweismittel zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.


16.5.2009   

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C 113/41


Klage, eingereicht am 19. März 2009 — Icebreaker/HABM — Gilmar (ICEBREAKER)

(Rechtssache T-112/09)

2009/C 113/83

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Icebreaker Ltd (Wellington, Neuseeland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Prehn)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Gilmar SpA (San Giovanni in Marignano [Rimini], Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Januar 2009 in der Sache R 1536/2007-4 aufzuheben und die betroffene Gemeinschaftsmarke für Waren in Klasse 25 zur Eintragung zuzulassen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ICEBREAKER“ für Waren in den Klassen 9, 24 und 25 — Anmeldung Nr. 3 205 523.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Italienische Wortmarke „ICEBERG“ für Waren in Klasse 25, international registrierte Wortmarke „ICEBERG“ für Waren in Klasse 25, spanische Wortmarke „ICEBERG“ für Waren in Klasse 25, italienische Wortmarke „ICE“ für Waren in Klasse 25 und international registrierte Wortmarke „ICE“ für Waren in Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass zwischen den betroffenen Marken eine Verwechslungsgefahr bestünde.


16.5.2009   

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C 113/42


Klage, eingereicht am 24. März 2009 — Electrolux/Kommission

(Rechtssache T-115/09)

2009/C 113/84

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: AB Electrolux (Stockholm, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wijckmans und H. Burez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären, da eine oder mehrere der (kumulativen) Voraussetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht erfüllt sind oder die Kommission jedenfalls nicht rechtlich hinreichend festgestellt hat, dass alle diese Voraussetzungen erfüllt sind;

hilfsweise, die Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 5995 final der Kommission vom 21. Oktober 2008, mit der die Umstrukturierungsbeihilfe, die die französischen Behörden dem Unternehmen FagorBrandt gewähren wollen, unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird (staatliche Beihilfe C 44/2007 [ex N 460/2007]). Sie sei eine Konkurrentin der Beihilfeempfängerin und habe sich am Prüfungsverfahren, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt habe, beteiligt.

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG und die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (1). Die Gründe, auf die die Entscheidung gestützt werde, erschienen rechtlich verfehlt, wenn man berücksichtige, dass eine oder mehrere der Voraussetzungen der Leitlinien nicht erfüllt seien oder die Kommission jedenfalls nicht rechtlich hinreichend festgestellt habe, dass alle diese Voraussetzungen erfüllt seien. Insbesondere habe die Kommission folgende Voraussetzungen nicht beachtet:

die Voraussetzung der einmaligen Gewährung,

die Voraussetzung, dass Umstrukturierungsbeihilfen nicht dazu dienen dürften, Unternehmen künstlich am Leben zu erhalten,

die Voraussetzung betreffend die Beurteilung früherer rechtswidriger Beihilfen,

die Voraussetzung, dass es sich beim Beihilfeempfänger um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handeln müsse,

die Voraussetzung, dass es sich beim Beihilfeempfänger nicht um ein neu gegründetes Unternehmen handeln solle,

die Voraussetzung, dass der Beihilfeempfänger seine langfristige Rentabilität wiederherstellen müsse,

die Voraussetzung, dass Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen seien, um durch die Umstrukturierungsbeihilfe verursachte unnötige Störungen zu vermeiden,

die Voraussetzung, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken sei und die Unternehmensgruppe eine Eigenleistung ohne Beihilfeelement erbringen müsse.

Ferner verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG, insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin betreffend die strukturellen Überkapazitäten im fraglichen Sektor, die Beteiligung des Empfängers an den Kosten des Umstrukturierungsplans, die „so hoch wie möglich sein müsse“, und die Pflicht, frühere rechtswidrige Beihilfen zurückzuzahlen.


(1)  ABl. 2004, C 244, S. 2.


16.5.2009   

DE

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C 113/42


Klage, eingereicht am 24. März 2009 — Whirlpool Europe/Kommission

(Rechtssache T-116/09)

2009/C 113/85

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Whirlpool Europe BV (Breda, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Tuytschaever)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären, da eine oder mehrere der (kumulativen) Voraussetzung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht erfüllt sind oder die Kommission jedenfalls nicht rechtlich hinreichend festgestellt hat, dass alle diese Voraussetzungen erfüllt sind;

hilfsweise, die Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 5995 final der Kommission vom 21. Oktober 2008, mit der die Umstrukturierungsbeihilfe, die die französischen Behörden dem Unternehmen FagorBrandt gewähren wollen, unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird (staatliche Beihilfe C 44/2007 [ex N 460/2007]). Sie sei eine Konkurrentin der Beihilfeempfängerin und habe sich am Prüfungsverfahren, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt habe, beteiligt.

Die von der Klägerin vorgetragenen Klagegründe und wesentlichen Argumente sind mit jenen in der Rechtssache Elektrolux/Kommission (T-115/09) identisch oder ihnen ähnlich.


16.5.2009   

DE

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C 113/43


Klage, eingereicht am 23. März 2009 — Protégé International/Kommission

(Rechtssache T-119/09)

2009/C 113/86

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Protégé International Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Shefet)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 2009 in einem Verfahren nach Art. 82 EG (Sache COMP/39414 — Protégé International/Pernod Ricard) für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 2009, mit der diese — nachdem sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es kein ausreichendes gemeinschaftliches Interesse an einer Fortsetzung der Untersuchung gebe — die von der Klägerin gegen Pernod Ricard erhobene Beschwerde zurückgewiesen habe, mit der die Klägerin geltend gemacht habe, dass Pernod Ricard ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für irischen Whiskey dadurch missbraucht habe, dass sie zum einen die Klägerin im Zusammenhang mit deren Anmeldung der Marken „WILD GEESE“, „WILD GEESE RARE IRISH WHISKEY“ und „WILD GEESE IRISH SOLDIERS AND HEROES“ vor Gericht verklagt und zum anderen eine Belieferung verweigert habe.

Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Klage Folgendes geltend:

Die von Pernod Ricard erhobenen Klagen hätten, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe, nicht zum Ziel, die Rechte des geistigen Eigentums dieses Unternehmens an seiner Marke „WILD TURKEY“ zu schützen, sondern vielmehr die Klägerin als Konkurrentin von Pernod Ricard auf dem Markt für irischen Whiskey zu beseitigen;

es handele sich um einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, wenn Pernod Ricard die Belieferung der Klägerin mit irischem Whiskey mit der Begründung verweigere, dass sie sich weigere, die Bedingungen zur Beschränkung des Verkaufs auf den von Pernod Ricard genehmigten Märkten zu akzeptieren;

es gebe sehr wohl ein gemeinschaftliches Interesse, da die geltend gemachten Missbräuche verschiedene Mitgliedstaaten und das Gebiet der Gemeinschaft insgesamt beträfen.


16.5.2009   

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C 113/43


Klage, eingereicht am 27. März 2009 — Al Shanfari/Rat und Kommission

(Rechtssache T-121/09)

2009/C 113/87

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Thamer Al Shanfari (Prozessbevollmächtigte: P. Saini, QC, T. Nesbitt und B. Kennelly, Barristers, A. Tapel, N. Sheikh und K. Mehta, Solisitors)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 77/2009 geänderten Fassung für nichtig zu erklären, soweit diese ihn betrifft;

dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Durch die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 (1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 77/2009 (2) geänderten Fassung (angefochtene Verordnung) würden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union alle Gelder des Klägers eingefroren. Dies habe zur Folge, dass er daran gehindert sei, in der EU geschäftlich tätig zu werden, und dass er gebrandmarkt werde als Person, die Verbindungen zu dem repressiven Regime in Simbabwe habe und an Aktivitäten beteiligt sei, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergrüben. Überdies sei der Kläger nach Art. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP (3) von einem Reiseverbot betroffen.

Der Kläger beantragt, die angefochtene Verordnung aus den nachstehenden Gründen für nichtig zu erklären:

Erstens habe die Verordnung keine Rechtsgrundlage, da der Rat weder nach Art. 60 EG noch nach Art. 301 EG befugt sei, das gesamte Vermögen einer Person einzufrieren, die nicht in Verbindung mit der Regierung von Simbabwe stehe.

Zweitens verstoße die Verordnung gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG, da die den Kläger betreffenden kurzen Ausführungen in Anhang III offensichtlich nicht ausreichten und der Gemeinsame Standpunkt, mit dem ein Reiseverbot gegen ihn verhängt werde, keine weiteren Einzelheiten enthalte.

Drittens verletzte die angefochtene Verordnung seine Grundrechte, da sie sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren beeinträchtige; auch sein Eigentumsrecht werde unverhältnismäßig beeinträchtigt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 55, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 77/2009 der Kommission vom 26. Januar 2009 (ABl. L 23, S. 5).

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 2004/161/GASP vom 19. Februar 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (AB. L 50, S. 66).


16.5.2009   

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C 113/44


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. März 2009 — Torres/HABM — Vinícola de Tomelloso (TORREGAZATE)

(Rechtssache T-273/07) (1)

2009/C 113/88

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007.


16.5.2009   

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C 113/44


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. März 2009 — FMC Chemical u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-349/07 und T-350/07) (1)

2009/C 113/89

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


16.5.2009   

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C 113/44


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. März 2009 — Batchelor/Kommission

(Rechtssache T-342/08) (1)

2009/C 113/90

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


16.5.2009   

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C 113/44


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. März 2009 — Portugal/Kommission

(Rechtssache T-378/08) (1)

2009/C 113/91

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


16.5.2009   

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C 113/44


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. März 2009 — Intel/Kommission

(Rechtssache T-457/08) (1)

2009/C 113/92

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


Gericht für den öffentlichen Dienst

16.5.2009   

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C 113/45


Klage, eingereicht am 26. Januar 2009 — Soerensen Ferraresi/Kommission

(Rechtssache F-5/09)

2009/C 113/93

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Ayo Soerensen Ferraresi (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Di Vuolo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Antrag auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge von erlittenem Mobbing und aufgrund der Entscheidung des Invaliditätsausschusses entstanden ist, sie wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zum Ersatz des ihr entstandenen körperlichen, immateriellen und finanziellen Schadens zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


16.5.2009   

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C 113/45


Klage, eingereicht am 18. Februar 2009 — A/Kommission

(Rechtssache F-12/09)

2009/C 113/94

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: A (Port-Vendres, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cambier und A. Paternostre)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Antrag auf Feststellung, dass die Kommission für bestimmte Pflichtverletzungen haftet, die sie in dem nach Art. 73 des Statuts betriebenen Verfahren gegenüber dem Kläger begangen haben soll, sowie Aufhebung mehrerer Entscheidungen über die Weigerung, Art. 73 Abs. 2 Buchst. b des Statuts auf den Kläger anzuwenden, ihm eine Reihe von Schriftstücken aus seinen ärztlichen Unterlagen zu übermitteln und ihm bestimmte Arztkosten zu erstatten. Antrag auf Ersatz des angeblich entstandenen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Europäische Kommission für die Pflichtverletzungen haftet, die sie in dem nach Art. 73 des Statuts und der Gemeinsamen Regelung „zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten“ betriebenen Verfahren gegenüber dem Kläger begangen hat;

die Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 8. April und vom 13. November 2008 über die Weigerung, Art. 73 Abs. 2 Buchst. b des Statuts auf den Kläger anzuwenden, ihm eine Reihe von Schriftstücken aus seinen ärztlichen Unterlagen zu übermitteln und ihm bestimmte Arztkosten zu erstatten, aufzuheben;

die Europäische Kommission zu verurteilen, unverzüglich die in Art. 73 Abs. 2 Buchst. b des Statuts vorgesehene Entschädigung, nämlich 1 422 024 Euro, an ihn zu zahlen, ihm die erbetenen Unterlagen zu übermitteln und ihm sämtliche Arztkosten zu erstatten, die ihm aufgrund der Berufskrankheit, an der er leidet, bereits entstanden sind und noch entstehen werden;

die Europäische Kommission zu verurteilen, Verzugszinsen in Höhe des um zwei Punkte erhöhten Leitzinses der Europäischen Zentralbank auf den nach Art. 73 Abs. 2 Buchst. b des Statuts zu zahlenden Entschädigungsbetrag, berechnet ab Dezember 2004, dem Zeitpunkt, zu dem seine Krankheit als Berufskrankheit hätte anerkannt werden müssen, an ihn zu zahlen;

die Europäische Kommission zu verurteilen, aufgrund seines Anspruchs auf vollständigen Ersatz des ihm entstandenen Schadens und über die zuvor genannten Beträge hinaus einen Betrag von 1 949 689 Euro an ihn zu zahlen, der dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamthöhe des entstandenen Schadens und der ihm nach Art. 73 Abs. 2 Buchst. b des Statuts geschuldeten pauschalen Entschädigung entspricht;

die Europäische Kommission zu verurteilen, einen Betrag von 25 000 Euro oder einen anderen, dem Gericht angemessen erscheinenden Betrag für den immateriellen Schaden an ihn zu zahlen, der ihm aufgrund der zahlreichen Pflichtverletzungen und Regelwidrigkeiten entstanden ist, die die Dienststellen der Europäischen Kommission bei der Durchführung der ihn betreffenden ärztlichen Verfahren begangen haben;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


16.5.2009   

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C 113/46


Klage, eingereicht am 27. Februar 2009 — Meister/HABM

(Rechtssache F-17/09)

2009/C 113/95

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Herbert E. Meister (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: H.-J. Zimmermann, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Ablehnung der Beschwerde des Klägers gegen eine Berechnung von Beförderungspunkten für das Jahr 2008 und Beantragung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Personalverwaltung.

Anträge

Der Kläger beantragt,

Die inzident ablehnende Entscheidung des Präsidenten vom 20. Dezember 2008 gegen die interne Beschwerde des Klägers gemäß Art. 90(2) Personalstatut vom 20. August 2008 wird aufgehoben;

Der Beklagte hat an den Kläger einen Geldbetrag als Schadensersatz zu leisten, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

Der Beklagte trägt sämtliche Kosten des Verfahrens.


16.5.2009   

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C 113/46


Klage, eingereicht am 2. März 2009 — Merhzaoui/Rat

(Rechtssache F-18/09)

2009/C 113/96

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mohamed Merhzaoui (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis, E. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Kläger in die Laufbahnschiene AST 1 bis 7 einzuweisen. Aufhebung der Entscheidung, ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2008 nicht nach Besoldungsgruppe AST 2 zu befördern, und der Entscheidungen, weniger verdienstvolle Beamte nach Besoldungsgruppe AST 2 zu befördern

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung aufzuheben, ihn mit Wirkung vom 1. Mai 2006 in die Laufbahnschiene AST 1 bis 7 einzuweisen;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2008 nicht nach Besoldungsgruppe AST 2 zu befördern, und, soweit erforderlich, die Entscheidungen, weniger verdienstvolle Beamte nach Besoldungsgruppe AST 2 zu befördern, aufzuheben;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.


16.5.2009   

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C 113/46


Klage, eingereicht am 6. März 2009 — Lopez Sanchez/Rat

(Rechtssache F-19/09)

2009/C 113/97

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Carolina Lopez Sanchez (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin im Beförderungsverfahren 2008 nicht nach Besoldungsgruppe AST 3 zu befördern, und, soweit erforderlich, der Entscheidungen, Beamte mit weniger Verdiensten nach dieser Besoldungsgruppe zu befördern

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde, sie im Beförderungsverfahren 2008 nicht nach Besoldungsgruppe AST 3 zu befördern, und, soweit erforderlich, die Entscheidungen, Beamte mit weniger Verdiensten nach dieser Besoldungsgruppe zu befördern, aufzuheben;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.


16.5.2009   

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C 113/46


Klage, eingereicht am 9. März 2009 — Juvyns/Rat

(Rechtssache F-20/09)

2009/C 113/98

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Marc Juvyns (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2008 nicht nach Besoldungsgruppe AST 7 zu befördern, und, soweit erforderlich, der Entscheidungen, weniger verdienstvolle Beamte nach dieser Besoldungsgruppe zu befördern

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben, ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2008 nicht nach Besoldungsgruppe AST 7 zu befördern, und, soweit erforderlich, die Entscheidungen aufzuheben, weniger verdienstliche Beamte nach dieser Besoldungsgruppe zu befördern;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.


16.5.2009   

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C 113/47


Klage, eingereicht am 9. März 2009 — De Benedetti-Dagnoni/Rat

(Rechtssache F-21/09)

2009/C 113/99

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Rosangela De Benedetti-Dagnoni (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin im Beförderungsverfahren 2008 nicht nach Besoldungsgruppe AST 7 zu befördern, und, soweit erforderlich, der Entscheidungen, Beamte mit weniger Verdiensten nach dieser Besoldungsgruppe zu befördern

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde, sie im Beförderungsverfahren 2008 nicht nach Besoldungsgruppe AST 7 zu befördern und, soweit erforderlich, die Entscheidungen, Beamte mit weniger Verdiensten nach dieser Besoldungsgruppe zu befördern, aufzuheben;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.


16.5.2009   

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C 113/47


Klage, eingereicht am 9. März 2009 — Willigens/Rat

(Rechtssache F-22/09)

2009/C 113/100

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Marie-Hélène Willigens (Glabais, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2008 nicht nach Besoldungsgruppe AST 7 zu befördern, und, falls erforderlich, der Entscheidungen, weniger verdienstvolle Beamte nach diese Besoldungsgruppe zu befördern

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung, die Klägerin im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2008 nicht nach Besoldungsgruppe AST 7 zu befördern, und, falls erforderlich, der Entscheidungen, weniger verdienstvolle Beamte nach diese Besoldungsgruppe zu befördern, aufzuheben;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.


16.5.2009   

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C 113/47


Klage, eingereicht am 16. März 2009 — Wagner-Leclercq/Rat

(Rechtssache F-24/09)

2009/C 113/101

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Inge Wagner-Leclercq (Edegem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der in der Personalmitteilung Nr. 75/08 vom 24. April 2008 veröffentlichten Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Liste der im Beförderungsverfahren 2008 zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten der Funktionsgruppe AST (Laufbahnschiene 1-11) erstellt wurde

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die in der Personalmitteilung Nr. 75/08 vom 24. April 2008 veröffentlichte Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben, mit der die Liste der im Beförderungsverfahren 2008 zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten der Funktionsgruppe AST (Laufbahnschiene 1-11) erstellt wurde;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung ihrer Beschwerde aufzuheben;

dem Rat der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


16.5.2009   

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C 113/48


Klage, eingereicht am 16. März 2009 — Van Neyghem/Rat

(Rechtssache F-25/09)

2009/C 113/102

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Kris Van Neyghem (Tienen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2008 nicht nach Besoldungsgruppe AST 7 zu befördern, und, soweit erforderlich, der Entscheidungen, weniger verdienstvolle Beamte nach dieser Besoldungsgruppe zu befördern

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben, ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2008 nicht nach Besoldungsgruppe AST 7 zu befördern, und, soweit erforderlich, die Entscheidungen aufzuheben, weniger verdienstliche Beamte nach dieser Besoldungsgruppe zu befördern;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.