ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 69

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
21. März 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2009/C 069/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 55 vom 7.3.2009

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2009/C 069/02

Rechtssache C-277/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Interboves GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Richtlinie 91/628/EWG — Ausfuhrerstattungen — Schutz von Tieren beim Transport — Transport von Rindern auf dem Seeweg zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft — Fahrzeuge, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden — Ruhezeit von 12 Stunden — Verpflichtung)

2

2009/C 069/03

Rechtssache C-311/06: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Consiglio Nazionale degli Ingegneri/Ministero della Giustizia, Marco Cavallera (Anerkennung der Diplome — Richtlinie 89/48/EWG — Homologation eines Studienabschlusses — Ingenieur)

3

2009/C 069/04

Rechtssachen C-350/06 und C-520/06: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, House of Lords — Deutschland, Vereinigtes Königreich) — Gerhard Schultz-Hoff/Deutsche Rentenversicherung Bund (Arbeitsbedingungen — Arbeitszeitgestaltung — Richtlinie 2003/88/EG — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Krankheitsurlaub — Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt — Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub)

3

2009/C 069/05

Rechtssache C-455/06: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Niederlande) — Heemskerk BV, Firma Schaap/Productschap Vee en Vlees (Verordnungen [EG] Nrn. 615/98, 1254/1999 und 800/1999 — Richtlinie 91/628/EWG — Ausfuhrerstattungen — Schutz von Tieren beim Transport — Befugnis eines Verwaltungsorgans eines Mitgliedstaats, entgegen der Erklärung des amtlichen Tierarztes das Transportmittel für die Tiere für gemeinschaftsrechtswidrig zu befinden — Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten — Anwendung des Gemeinschaftsrechts von Amts wegen — Nationale Vorschrift zum Verbot der reformatio in peius)

4

2009/C 069/06

Rechtssache C-150/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verspätete Zahlung der Eigenmittel — Geschuldete Verzugszinsen — Verbuchungsvorschriften — ATA-Verfahren)

5

2009/C 069/07

Rechtssache C-230/07: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2002/22/EG — Elektronische Kommunikation — Einheitliche europäische Notrufnummer — Anruferstandort — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

5

2009/C 069/08

Rechtssache C-240/07: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Sony Music Entertainment (Germany) GmbH/Falcon Neue Medien Vertrieb GmbH (Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte — Rechte der Hersteller von Tonträgern — Vervielfältigungsrecht — Verbreitungsrecht — Schutzdauer — Richtlinie 2006/116/EG — Rechte von Drittstaatsangehörigen)

6

2009/C 069/09

Rechtssache C-278/07 bis 280/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Hauptzollamt Hamburg-Jonas/Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb GmbH & Co. (Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 — Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften — Art. 3 — Rückforderung einer Ausfuhrerstattung — Bestimmung der Verjährungsfrist — Unregelmäßigkeiten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 begangen worden sind — Verjährungsregelung, die Teil des allgemeinen bürgerlichen Rechts eines Mitgliedstaats ist)

6

2009/C 069/10

Rechtssache C-281/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Hauptzollamt Hamburg-Jonas/Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank AG (Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 — Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften — Art. 3 — Rückforderung einer Ausfuhrerstattung — Verschulden der nationalen Verwaltung — Verjährungsfrist)

7

2009/C 069/11

Rechtssache C-318/07: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Hein Persche/Finanzamt Lüdenscheid (Freier Kapitalverkehr — Einkommensteuer — Abzugsfähigkeit von Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen — Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf Spenden an inländische Einrichtungen — Sachspenden — Richtlinie 77/799/EWG — Gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern)

8

2009/C 069/12

Rechtssache C-377/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — STEKO Industriemontage GmbH/Finanzamt Speyer-Germersheim (Körperschaftsteuer — Übergangsbestimmungen — Abzug des Wertverlusts von Beteiligungen an nicht gebietsansässigen Gesellschaften)

8

2009/C 069/13

Rechtssache C-473/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Association nationale pour la protection des eaux et rivières-TOS, Association OABA/Ministère de l'Écologie, du Développement et de l'Aménagement durables (Umweltbelastungen — Richtlinie 96/61/EG — Anhang I — Nr. 6.6 Buchst. a — Intensivhaltung von Geflügel — Definition — Begriff Geflügel — Höchstzahl von Tieren pro Anlage)

9

2009/C 069/14

Rechtssache C-492/07: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2002/21/EG — Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste — Begriff Teilnehmer)

9

2009/C 069/15

Rechtssache C-19/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Stockholm, Migrationsöverdomstol — Schweden) — Migrationsverket/Edgar Petrosian, Nelli Petrosian, Svetlana Petrosian, David Petrosian, Maxime Petrosian (Asylrecht — Verordnung (EG) Nr. 343/2003 — Wiederaufnahme durch einen Mitgliedstaat eines mit seinem Antrag abgewiesenen Asylbewerbers, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, in dem er einen neuen Asylantrag eingereicht hat — Beginn der Frist für die Durchführung der Überstellung des Asylbewerbers — Überstellungsverfahren, gegen das ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung erhoben werden kann)

10

2009/C 069/16

Rechtssache C-197/07 P: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Dezember 2008 — Aktieselskabet af 21. November 2001/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), TDK Kabushiki Kaisha (TDK Corp.) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 5 — Bekanntheit — Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke — Anmeldung des Wortzeichens TDK als Gemeinschaftsmarke — Widerspruch des Inhabers der Gemeinschafts- und nationalen Wort- und Bildmarken TDK — Zurückweisung der Anmeldung)

10

2009/C 069/17

Rechtssache C-468/07: Beschluss des Gerichtshofs vom 11. September 2008 — Coats Holdings Ltd, J & P Coats Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Art. 119 der Verfahrensordnung — Wettbewerb — Kartelle — Geldbuße — Antrag auf Herabsetzung der vom Gericht festgesetzten Geldbuße)

11

2009/C 069/18

Rechtssache C-500/07 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 25. November 2008 — Territorio Energia Ambiente SpA (TEA)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Beginn — Klage auf Feststellung des persönlichen Anwendungsbereichs einer Entscheidung der Kommission durch das Gericht — Offensichtliche Unzuständigkeit)

11

2009/C 069/19

Rechtssache C-501/07 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 25. November 2008 — S.A.B.A.R. SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Beginn)

12

2009/C 069/20

Rechtssache C-513/07 P: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Oktober 2008 — AGC Flat Glass Europe SA, vormals Glaverbel SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Art. 7 Abs. 3 — Bildmarke, die die Struktur einer Glasoberfläche darstellt — Zurückweisung der Anmeldung — Nachweis der durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft — Angesprochene Verkehrskreise und zu berücksichtigendes Gebiet)

12

2009/C 069/21

Rechtssache C-525/07: Beschluss des Gerichtshofs vom 28. November 2008 — Philippe Combescot/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Beamte — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beistandspflicht — Mobbing — Schadensersatz — Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

13

2009/C 069/22

Rechtssache C-526/07: Beschluss des Gerichtshofs vom 28. November 2008 — Philippe Combescot/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Beamte — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beistandspflicht — Mobbing — Schadensersatz — Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

13

2009/C 069/23

Rechtssache C-20/08 P: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Dezember 2008 — Enercon GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware besteht — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 7 Abs. 1 — Unterscheidungskraft der Marke — Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist)

14

2009/C 069/24

Rechtssache C-81/08 P: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 13. November 2008 — Miguel Cabrera Sánchez/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Industrias Cárnicas Valle, SA (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Verwechslungsgefahr — Kombinierte Wort- und Bildmarke — Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke)

14

2009/C 069/25

Rechtssache C-156/08: Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts — Deutschland) — Monika Vollkommer/Finanzamt Hannover-Land I (Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 33 Abs. 1 — Begriff der Umsatzsteuer — Grunderwerbsteuer)

15

2009/C 069/26

Rechtssache C-287/08: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Milano, Italien) — Crocefissa Savia, Monica Maria Porcu, Ignazia Randazzo, Daniela Genovese, Mariangela Campanella/Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca, Direzione Didattica II Circolo — Limbiate, Úfficio Scolastico Regionale per la Lombardia, Direzione Didattica III Circolo — Rozzano, Direzione Didattica IV Circolo — Rho, Istituto Comprensivo — Castano Primo, Istituto Comprensivo A. Manzoni — Rescaldina (Vorabentscheidungsersuchen — Kein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

15

2009/C 069/27

Rechtssache C-424/08: Klage, eingereicht am 25. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

16

2009/C 069/28

Rechtssache C-450/08: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen (Deutschland) eingereicht am 15. Oktober 2008 — FGK Gesellschaft für Antriebsmechanik mbH gegen Notar Gerhard Schwenkel

16

2009/C 069/29

Rechtssache C-461/08: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 23. Oktober 2008 — Don Bosco Onroerend Goed BV/Staatssecretaris van Financiën

16

2009/C 069/30

Rechtssache C-477/08: Klage, eingereicht am 6. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

17

2009/C 069/31

Rechtssache C-498/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2008 von der Fornaci Laterizi Danesi SpA gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (erste Kammer) vom 9. September 2008 in der Rechtssache T-224/08, Fornaci Laterizi Danesi SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

17

2009/C 069/32

Rechtssache C-522/08: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 28. November 2008 — Telekomunikacja Polska S.A., Warschau/Präsident des Urząd Komunikacji Elektronicznej

18

2009/C 069/33

Rechtssache C-540/08: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 4. Dezember 2008 — Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG gegen Österreich-Zeitungsverlag GmbH

18

2009/C 069/34

Rechtssache C-550/08: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 11. Dezember 2008 — British American Tobacco (Germany) GmbH gegen Hauptzollamt Schweinfurt

19

2009/C 069/35

Rechtssache C-553/08 P: Rechtsmittel der Powerserv Personalservice GmbH, ehemals Manpower Personalservice GmbH gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-405/05, Powerserv Personalservice GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 16. Dezember 2008

19

2009/C 069/36

Rechtssache C-562/08: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 19. Dezember 2008 — Müller Fleisch GmbH gegen Land Baden-Württemberg

20

2009/C 069/37

Rechtssache C-563/08: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso Administrativo de Granada (Spanien), eingereicht am 18. Dezember 2008 — Carlos Sáez Sánchez und Patricia Rueda Vargas/Junta de Andalucía und Manuel Jalón Morente u. a.

21

2009/C 069/38

Rechtssache C-564/08 P: Rechtsmittel der SGL Carbon AG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 8. Oktober 2008 in der Rechtssache T-68/04, SGL Carbon AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 18. Dezember 2008

21

2009/C 069/39

Rechtssache C-568/08: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Assen (Niederlande), eingereicht am 22. Dezember 2008 — 1. Combinatie Spijker Infrabouw/de Jonge Konstruktie 2. van Spijker Infrabouw BV 3. de Jonge Konstruktie BV/Provincie Drenthe

21

2009/C 069/40

Rechtssache C-569/08: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 22. Dezember 2008 — Internetportal und Marketing GmbH gegen Richard Schlicht

22

2009/C 069/41

Rechtssache C-582/08: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

23

2009/C 069/42

Rechtssache C-1/09: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 2. Januar 2009 — Centre d'exportation du livre français (CELF), Ministre de la culture et de la communication/Société internationale de diffusion et d'édition

24

2009/C 069/43

Rechtssache C-6/09: Klage, eingereicht am 9. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

24

2009/C 069/44

Rechtssache C-7/09: Klage, eingereicht am 9. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

24

2009/C 069/45

Rechtssache C-8/09: Klage, eingereicht am 9. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

25

2009/C 069/46

Rechtssache C-9/09: Klage, eingereicht am 9. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

25

2009/C 069/47

Rechtssache C-15/09: Klage, eingereicht am 12. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

25

2009/C 069/48

Rechtssache C-17/09: Klage, eingereicht am 14. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

26

2009/C 069/49

Rechtssache C-18/09: Klage, eingereicht am 14. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

27

2009/C 069/50

Rechtssache C-24/09: Vorabentscheidungsersuchen des Högsta Domstolen, eingereicht am 19. Januar 2009 — Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening/AB Fortum Värme samägt med Stockholms stad

27

2009/C 069/51

Rechtssache C-28/09: Klage, eingereicht am 21. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

28

2009/C 069/52

Rechtssache C-42/09: Klage, eingereicht am 30. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

28

2009/C 069/53

Rechtssache C-43/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. Januar 2009 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 19. November 2008 in der Rechtssache T-404/05, Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

29

2009/C 069/54

Rechtssache C-44/09: Klage, eingereicht am 30. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

29

2009/C 069/55

Rechtssache C-112/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

30

2009/C 069/56

Rechtssache C-243/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Commerce Charleroi — Belgien) — SA Sporting du Pays de Charleroi, G-14 Groupement des clubs de football européens/Fédération Internationale de Football Association (FIFA)

30

2009/C 069/57

Rechtssache C-351/07: Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 1. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Italien) — CEPAV DUE — Consorzio ENI per l'Alta Velocità, Consorzio COCIV, Consorzio IRICAV DUE/Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dei Trasporti e della Navigazione e altri

30

2009/C 069/58

Rechtssache C-474/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2008 — Europäisches Parlament/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

30

2009/C 069/59

Rechtssache C-494/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

30

2009/C 069/60

Rechtssache C-541/07: Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichtshofs vom 14. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

30

2009/C 069/61

Rechtssache C-548/07: Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

31

2009/C 069/62

Rechtssache C-24/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Portugal

31

2009/C 069/63

Rechtssache C-26/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

31

2009/C 069/64

Rechtssache C-48/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

31

2009/C 069/65

Rechtssache C-82/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

31

2009/C 069/66

Rechtssache C-107/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

31

2009/C 069/67

Rechtssache C-122/08: Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

32

2009/C 069/68

Rechtssache C-130/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

32

2009/C 069/69

Rechtssache C-142/08: Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

32

2009/C 069/70

Rechtssache C-148/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil No. 1 de Malaga — Spanien) — Finn Mejnertsen/Betina Mandal Barsoe

32

2009/C 069/71

Rechtssache C-181/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

32

2009/C 069/72

Rechtssache C-187/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

32

2009/C 069/73

Rechtssache C-190/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

33

2009/C 069/74

Rechtssache C-191/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Portugal

33

2009/C 069/75

Rechtssache C-209/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

33

2009/C 069/76

Rechtssache C-218/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Italien

33

2009/C 069/77

Rechtssache C-220/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

33

2009/C 069/78

Rechtssache C-367/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

33

 

Gericht erster Instanz

2009/C 069/79

Rechtssache T-388/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Februar 2009 — Deutsche Post und DHL International/Kommission (Staatliche Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben — Nichtigkeitsklage — Klagebefugnis — Zulässigkeit — Ernsthafte Schwierigkeiten)

34

2009/C 069/80

Rechtssache T-125/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Januar 2009 — Centro Studi Manieri/Rat (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibung über den Gesamtbetrieb einer Kindertagesstätte — Entscheidung, die Dienste des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik (OIB) in Anspruch zu nehmen und auf eine Ausschreibung zu verzichten)

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2009/C 069/81

Rechtssache T-145/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Februar 2009 — Omya/Kommission (Wettbewerb — Zusammenschlüsse — Auskunftsverlangen — Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 — Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte — Verhältnismäßigkeit — Angemessene Frist — Ermessensmissbrauch — Verletzung des berechtigten Vertrauens)

35

2009/C 069/82

Rechtssache T-25/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Februar 2009 — Iride und Iride Energia/Kommission (Staatliche Beihilfen — Energiesektor — Erstattung der verlorenen Kosten — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Verpflichtung des begünstigten Unternehmens, zuvor eine frühere Beihilfe, die für rechtswidrig erklärt worden ist, zurückzuzahlen — Staatliche Mittel — Vorteil — Begründungspflicht)

35

2009/C 069/83

Rechtssache T-74/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Januar 2009 — Deutschland/Kommission (EFRE — Kürzung der finanziellen Beteiligung — Änderung des Finanzierungsplans ohne Zustimmung der Kommission — Für spezifische Maßnahmen vorgesehene Förderhöchstsätze — Begriff der erheblichen Veränderung — Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 — Begründungspflicht — Nichtigkeitsklage)

36

2009/C 069/84

Rechtssache T-174/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Januar 2009 — Volkswagen/HABM (TDI) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TDI — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 — Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94)

36

2009/C 069/85

Rechtssache T-413/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Februar 2009 — Bayern Innovativ/HABM — Life Sciences Partners Perstock (LifeScience) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke LifeScience — Ältere Gemeinschaftsbildmarke Life Sciences Partners — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

37

2009/C 069/86

Rechtssache T-74/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. ezember 2008 — Fox Racing/HABM — Lloyd IP (SHIFT) (Gemeinschaftsmarke — Erledigung der Hauptsache)

37

2009/C 069/87

Rechtssache T-199/08 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 15. Januar 2009 — Ziegler/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Wettbewerb — Zahlung einer Geldbuße — Bankbürgschaft — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

38

2009/C 069/88

Rechtssache T-262/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — Canon Communications/HABM — Messe Düsseldorf (MEDTEC) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruch — Zurücknahme des Widerspruchs — Erledigung der Hauptsache)

38

2009/C 069/89

Rechtssache T-401/08 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 14. November 2008 — Säveltäjäin Tekijänoikeustoimisto Teosto/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Entscheidung der Kommission, mit der angeordnet wird, eine abgestimmte Verhaltensweise im Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten abzustellen — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

38

2009/C 069/90

Rechtssache T-411/08 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 14. November 2008 — Artisjus/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Entscheidung der Kommission, mit der angeordnet wird, eine abgestimmte Verhaltensweise im Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten abzustellen — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

39

2009/C 069/91

Rechtssache T-60/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Januar 2009 von Georgi Kerelov gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. November 2007 in der Rechtssache F-19/07, Kerelov/Kommission

39

2009/C 069/92

Rechtssache T-100/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Januar 2009 von Georgi Kerelov gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2007 in der Rechtssache F-110/07, Kerelov/Kommission

40

2009/C 069/93

Rechtssache T-475/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. Oktober 2008 von Radu Duta gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 in der Rechtssache F-103/07, Duta/Gerichtshof

40

2009/C 069/94

Rechtssache T-574/08: Klage, eingereicht am 24. Dezember 2008 — Syndicat des thoniers méditerranéens u. a./Kommission

41

2009/C 069/95

Rechtssache T-581/08: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2008 — Perusahaan Otomobil Nasional/HABM — Proton Motor Fuel Cell (PM PROTON MOTOR)

42

2009/C 069/96

Rechtssache T-582/08: Klage, eingereicht am 30. Dezember 2008 — Carpent Languages/Kommission

43

2009/C 069/97

Rechtssache T-589/08: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2008 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

43

2009/C 069/98

Rechtssache T-1/09: Klage, eingereicht am 5. Januar 2009 — Dornbracht/HABM — Metaform Lucchese (META)

44

2009/C 069/99

Rechtssache T-5/09: Klage, eingereicht am 2. Januar 2009 — Lind/Kommission

45

2009/C 069/00

Rechtssache T-6/09: Klage, eingereicht am 12. Januar 2009 — Hansen/Kommission

45

2009/C 069/01

Rechtssache T-7/09: Klage, eingereicht am 12. Januar 2009 — Schunk/HABM (Zylinderförmiger Abschnitt eines Spannfutters)

46

2009/C 069/02

Rechtssache T-12/09: Klage, eingereicht am 13. Januar 2009 — Gruber/HABM (Run the globe)

46

2009/C 069/03

Rechtssache T-13/09: Klage, eingereicht am 15. Januar 2009 — Storck/HABM (Form einer Schokoladenmaus)

47

2009/C 069/04

Rechtssache T-14/09: Klage, eingereicht am 16. Januar 2009 — Vanhecke/Parlament

47

2009/C 069/05

Rechtssache T-15/09: Klage, eingereicht am 15. Januar 2009 — Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC CASH)

48

2009/C 069/06

Rechtssache T-21/09: Klage, eingereicht am 16. Januar 2009 — Eurotel/HABM — DVB Project (DVB)

48

2009/C 069/07

Rechtssache T-22/09: Klage, eingereicht am 20. Januar 2009 — Katjes Fassin/HABM (Form eines Pandagesichts)

49

2009/C 069/08

Rechtssache T-25/09: Klage, eingereicht am 19. Januar 2009 — Johnson & Johnson GmbH/HABM — Simca (YourCare)

49

2009/C 069/09

Rechtssache T-29/09: Klage, eingereicht am 20. Januar 2009 — Easycamp/HABM — Oase Outdoors (EASYCAMP)

50

2009/C 069/10

Rechtssache T-31/09: Klage, eingereicht am 21. Januar 2009 — Baid/HABM (LE GOMMAGE DES FACADES)

50

2009/C 069/11

Rechtssache T-32/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. Januar 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. November 2008 in der Rechtssache F-18/07, Marcuccio/Kommission

51

2009/C 069/12

Rechtssache T-35/09: Klage, eingereicht am 26. Januar 2009 — Procaps/HABM — Biofarma (PROCAPS)

51

2009/C 069/13

Rechtssache T-38/09: Klage, eingereicht am 30. Januar 2009 — El Corte Inglés/Kommission

52

2009/C 069/14

Rechtssache T-42/09: Klage, eingereicht am 28. Januar 2009 — A. Loacker/HABM — Editrice Quadratum (QUADRATUM)

52

2009/C 069/15

Rechtssache T-43/09: Klage, eingereicht am 3. Februar 2009 — Cachuera/HABM — Gelkaps (Ayanda)

53

2009/C 069/16

Rechtssache T-431/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Januar 2009 — Italien/Kommission

53

2009/C 069/17

Rechtssache T-261/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 15. Januar 2009 — Kommission/Banca di Roma

53

2009/C 069/18

Rechtssache T-239/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 3. Februar 2009 — Comtec Translations/Kommission

53

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2009/C 069/19

Rechtssache F-99/08: Klage, eingereicht am 12. Dezember 2008 — Di Prospero/Kommission

54

2009/C 069/20

Rechtssache F-4/09: Klage, eingereicht am 21. Januar 2009 — De Britto Patricio-Dias/Kommission

54

2009/C 069/21

Rechtssache F-6/09: Klage, eingereicht am 2. Februar 2009 — Fares/Kommission

54

2009/C 069/22

Rechtssache F-7/09: Klage, eingereicht am 30. Januar 2009 — Faria/HABM

55

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

21.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/1


(2009/C 69/01)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 55 vom 7.3.2009

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 44 vom 21.2.2009

ABl. C 32 vom 7.2.2009

ABl. C 19 vom 24.1.2009

ABl. C 6 vom 10.1.2009

ABl. C 327 vom 20.12.2008

ABl. C 313 vom 6.12.2008

Diese Texte sind verfügbar in:

 

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

21.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Interboves GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-277/06) (1)

(Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim Transport - Transport von Rindern auf dem Seeweg zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft - Fahrzeuge, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden - Ruhezeit von 12 Stunden - Verpflichtung)

(2009/C 69/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Interboves GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung von Kapitel VII Nummer 48.7 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) — Erfordernis der Einlegung einer Ruhezeit von 12 Stunden nach dem Transport der Rinder auf dem Seeweg zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit einem Fahrzeug, das ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen wird

Tenor

Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. a des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die allgemeinen Bestimmungen festlegt, die für Transporte auf dem Seeweg einschließlich des Transports auf einer Roll on roll off Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Europäischen Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, gelten, mit Ausnahme — was diesen Schiffstyp anbelangt — der Ruhezeiten, die den Tieren nach ihrem Entladen gewährt werden und die in Abschnitt 48 Nr. 7 Buchst. b des genannten Anhangs vorgesehen sind.

Gemäß dieser letztgenannten Vorschrift hängt das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den Straßentransportzeiten vor und nach dem Transport auf einer Roll on roll off Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Europäischen Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, davon ab, ob die in Abschnitt 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 91/628 genannte maximale Dauer von 28 Transportstunden auf der Roll on roll off Fähre überschritten worden ist oder nicht.

Dauert der Transport auf einer Roll on roll off Fähre im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Europäischen Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, weniger als 28 Stunden, kann sofort nach dem Entladen im Bestimmungshafen eine Transportzeit auf der Straße beginnen. Deren Dauer ist unter Berücksichtigung der Transportzeit auf der Straße vor dem Transport auf der Roll on roll off Fähre zu berechnen, sofern nicht eine mindestens 24 stündige Ruhezeit in Anwendung von Abschnitt 48 Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628 die Transportzeit auf der Straße vor dem Seetransport neutralisiert hat. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die fragliche Verbringung im Ausgangsverfahren den oben genannten Voraussetzungen genügt.


(1)  ABl. C 212 vom 2.9.2006.


21.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Consiglio Nazionale degli Ingegneri/Ministero della Giustizia, Marco Cavallera

(Rechtssache C-311/06) (1)

(Anerkennung der Diplome - Richtlinie 89/48/EWG - Homologation eines Studienabschlusses - Ingenieur)

(2009/C 69/03)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Consiglio Nazionale degli Ingegneri

Beklagter: Ministero della Giustizia, Marco Cavallera

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16) — Anwendbarkeit im Fall eines italienischen Staatsbürgers, der nach der Anerkennung seines Ingenieurdiploms bei der spanischen Berufskammer eingetragen ist, aber in Spanien seinen Beruf nie ausgeübt hat, und der die Eintragung bei der italienischen Berufskammer auf der Grundlage des Befähigungsnachweises beantragt, der in Spanien erteilt wurde und dort zur Berufsausübung berechtigt

Tenor

Im Hinblick auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem Aufnahmemitgliedstaat kann sich der Inhaber eines von einer Stelle eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Befähigungsnachweises, mit dem keine unter das Bildungssystem dieses Mitgliedstaats fallende Ausbildung bescheinigt wird und dem weder eine Prüfung noch eine in diesem Mitgliedstaat erworbene Berufserfahrung zugrunde liegt, nicht auf die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, berufen.


(1)  ABl. C 249 vom 14.10.2006.


21.3.2009   

DE

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C 69/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, House of Lords — Deutschland, Vereinigtes Königreich) — Gerhard Schultz-Hoff/Deutsche Rentenversicherung Bund

(Rechtssachen C-350/06 und C-520/06) (1)

(Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie 2003/88/EG - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Krankheitsurlaub - Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt - Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub)

(2009/C 69/04)

Verfahrenssprache: Deutsch und Englisch

Vorlegende Gerichte

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, House of Lords

Parteien der Ausgangsverfahren

Kläger: Gerhard Schultz-Hoff (C-350/06), Stringer u. a. (C-520/06)

Beklagte: Deutsche Rentenversicherung Bund (C-350/06), Her Majesty's Revenue and Customs (C-520/06)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf und des House of Lords — Auslegung des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub unter folgenden Voraussetzungen: tatsächliche Anwesenheit am Arbeitsplatz, Fortbestehen der Arbeitsfähigkeit während des Urlaubs, Übertragung des Urlaubs nur bis zu einem bestimmten Datum des Folgejahres — Recht eines Arbeitnehmers, der sich im unbefristeten Krankheitsurlaub befindet, während dieser Zeit Jahresurlaub zu nehmen — Recht eines während eines längeren Krankheitsurlaubs gekündigten Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung als Ersatz für den Jahresurlaub, den er während des Urlaubsjahrs nicht genommen hat

Tenor

1.

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub nicht berechtigt ist, während eines Zeitraums, der in die Zeit des Krankheitsurlaubs fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.

2.

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

3.

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Für die Berechnung der entsprechenden finanziellen Vergütung ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend.


(1)  ABl. C 281 vom 18.11.2006.

ABl. C 56 vom 10.3.2007.


21.3.2009   

DE

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C 69/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Niederlande) — Heemskerk BV, Firma Schaap/Productschap Vee en Vlees

(Rechtssache C-455/06) (1)

(Verordnungen [EG] Nrn. 615/98, 1254/1999 und 800/1999 - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim Transport - Befugnis eines Verwaltungsorgans eines Mitgliedstaats, entgegen der Erklärung des amtlichen Tierarztes das Transportmittel für die Tiere für gemeinschaftsrechtswidrig zu befinden - Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten - Anwendung des Gemeinschaftsrechts von Amts wegen - Nationale Vorschrift zum Verbot der reformatio in peius)

(2009/C 69/05)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Heemskerk BV, Firma Schaap

Beklagter: Productschap Vee en Vlees

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — College van Beroep voor het bedrijfsleven — Auslegung von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. L 82, S. 19), von Art. 33 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, S. 21), der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) und der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) — Zuständigkeit einer Behörde eines Mitgliedstaats für die Entscheidung, dass ein Transportmittel — entgegen der Erklärung des amtlichen Tierarztes — nicht den Gemeinschaftsbestimmungen entspricht — Beurteilung anhand der Kriterien des betreffenden Mitgliedstaats oder des Staates der Flagge des Schiffes, das die Tiere befördert — Befugnisse der Gerichte der Mitgliedstaaten

Tenor

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport und insbesondere ihr Art. 1 und ihr Art. 5 Abs. 3 und 7 sind dahin auszulegen, dass die für die Ausfuhrerstattungen zuständige nationale Behörde befugt ist, zu entscheiden, dass ein Tiertransport nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung durchgeführt worden ist, auch wenn der amtliche Tierarzt in Anwendung von Art. 2 Abs. 3 der genannten Verordnung bescheinigt hatte, dass dieser Transport den Bestimmungen dieser Richtlinie entspreche. Dieses Ergebnis muss die genannte Behörde auf objektive Umstände, die mit dem Wohlbefinden der Tiere in Zusammenhang stehen, stützen, die die vom Ausführer vorgelegten Unterlagen in Frage stellen können; der Ausführer hat dann gegebenenfalls zu beweisen, dass die Umstände, die die zuständige Behörde für ihre Feststellung der Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung angeführt hat, nicht erheblich sind.

2.

Wenn ein Schiff für eine bestimmte Ladefläche vom Flaggenmitgliedstaat für den Tiertransport genehmigt worden ist, hat die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats diese Genehmigung bei der Beurteilung zugrunde zu legen, ob beim Transport die gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften eingehalten worden sind.

3.

Die Wendung „Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften“ in Art. 33 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ist so auszulegen, dass dann, wenn festgestellt wird, dass die gemeinschaftlichen Anforderungen im Bereich der Ladedichte nach Kapitel VI Abschnitt 47 Buchst. B des Anhangs der Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung während des Transports der Tiere nicht eingehalten worden sind, grundsätzlich zu folgern ist, dass diese Bestimmungen hinsichtlich aller transportierten lebenden Tiere nicht eingehalten worden sind.

4.

Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet den nationalen Richter nicht dazu, von Amts wegen eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts anzuwenden, wenn er infolge einer derartigen Anwendung den im einschlägigen nationalen Recht verankerten Grundsatz des Verbots der reformatio in peius durchbrechen müsste.


(1)  ABl. C 20 vom 27.1.2007.


21.3.2009   

DE

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C 69/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-150/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verspätete Zahlung der Eigenmittel - Geschuldete Verzugszinsen - Verbuchungsvorschriften - ATA-Verfahren)

(2009/C 69/06)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und M. Afonso)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, J. A. Anjos und C. Guerra Santos)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 9, Art. 10 und Art. 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) — Weigerung, bei verspäteter Zahlung der Eigenmittel im Rahmen des ATA-Verfahrens Verzugszinsen zu zahlen — Verbuchungsvorschriften

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat durch die Weigerung, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der verspäteten Zahlung von Eigenmitteln im Rahmen des ATA-Verfahrens geschuldete Verzugszinsen zu zahlen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2, Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Portugiesische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

4.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten im Übrigen selbst.


(1)  ABl. C 117 vom 26.5.2007.


21.3.2009   

DE

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C 69/5


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-230/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Elektronische Kommunikation - Einheitliche europäische Notrufnummer - Anruferstandort - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2009/C 69/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: W. Wils und M. Shotter)

Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. M. Wissels)

Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigter: D. Kriaučiūnas)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass es den Notrufstellen bei den unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen nicht — soweit dies technisch möglich wäre — Informationen zum Anruferstandort übermittelt.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.

3.

Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.


21.3.2009   

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C 69/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Sony Music Entertainment (Germany) GmbH/Falcon Neue Medien Vertrieb GmbH

(Rechtssache C-240/07) (1)

(Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte - Rechte der Hersteller von Tonträgern - Vervielfältigungsrecht - Verbreitungsrecht - Schutzdauer - Richtlinie 2006/116/EG - Rechte von Drittstaatsangehörigen)

(2009/C 69/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sony Music Entertainment (Germany) GmbH

Beklagte: Falcon Neue Medien Vertrieb GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 372, S. 12) — Anwendbarkeit der Schutzfrist auf ein Werk, das in dem Mitgliedstaat, in dem der Schutz beantragt wird, niemals geschützt wurde und dessen Rechtsinhaber kein Gemeinschaftsangehöriger ist

Tenor

1.

Die in der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte vorgesehene Schutzfrist findet gemäß Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war.

2.

Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen Anwendung finden, wenn das betreffende Werk als solches oder der betreffende Gegenstand als solcher am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats über das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk oder Gegenstand, der Drittstaatsangehöriger ist, zu diesem Zeitpunkt den in diesen nationalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


21.3.2009   

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C 69/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Hauptzollamt Hamburg-Jonas/Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb GmbH & Co.

(Rechtssache C-278/07 bis 280/07) (1)

(Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften - Art. 3 - Rückforderung einer Ausfuhrerstattung - Bestimmung der Verjährungsfrist - Unregelmäßigkeiten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 begangen worden sind - Verjährungsregelung, die Teil des allgemeinen bürgerlichen Rechts eines Mitgliedstaats ist)

(2009/C 69/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Beklagte: Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb GmbH & Co. (C-278/07), Vion Trading GmbH (C-279/07), Ze Fu Fleischhandel GmbH (C-280/07)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) — Bestimmung der Verjährungsfrist bei Unregelmäßigkeiten, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 begangen worden sind und zur Rückforderung einer Ausfuhrerstattung geführt haben

Tenor

1.

Die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geregelte Verjährungsfrist ist auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung einer Ausfuhrerstattung anwendbar, die der Ausführer infolge von Unregelmäßigkeiten zu Unrecht erlangt hat.

2.

In Fällen wie denen der Ausgangsverfahren ist die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 geregelte Verjährungsfrist

auf Unregelmäßigkeiten anwendbar, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begangen worden sind, und

beginnt ab dem Zeitpunkt der Begehung der fraglichen Unregelmäßigkeit zu laufen.

3.

Die längeren Verjährungsfristen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 weiterhin anwenden dürfen, können sich aus Auffangregelungen ergeben, die dem Erlass dieser Verordnung vorausgehen.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


21.3.2009   

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C 69/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Hauptzollamt Hamburg-Jonas/Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank AG

(Rechtssache C-281/07) (1)

(Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften - Art. 3 - Rückforderung einer Ausfuhrerstattung - Verschulden der nationalen Verwaltung - Verjährungsfrist)

(2009/C 69/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Beklagter: Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) — Anwendbarkeit der Verjährungsfrist der Verordnung Nr. 2988/95 im Falle der Rückforderung einer Ausfuhrerstattung, die aufgrund eines Fehlers der nationalen Verwaltung gezahlt worden ist, ohne dass der betroffene Wirtschaftsteilnehmer eine Unregelmäßigkeit begangen hat

Tenor

Die vierjährige Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist nicht auf ein Verfahren zur Rückforderung einer Ausfuhrerstattung anzuwenden, die einem Ausführer durch Verschulden der nationalen Behörden zu Unrecht gewährt wurde, wenn der Ausführer keine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung begangen hat.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


21.3.2009   

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C 69/8


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Hein Persche/Finanzamt Lüdenscheid

(Rechtssache C-318/07) (1)

(Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Abzugsfähigkeit von Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen - Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf Spenden an inländische Einrichtungen - Sachspenden - Richtlinie 77/799/EWG - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern)

(2009/C 69/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hein Persche

Beklagter: Finanzamt Lüdenscheid

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 5 Abs. 3 EG, Art. 56 EG und der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. L 336, S. 15) — Nationale Regelung, die eine steuerliche Begünstigung für Spenden an gemeinnützige Einrichtungen davon abhängig macht, dass der Spendenempfänger seinen Wohnsitz im Inland hat — Anwendbarkeit der Vorschriften des EG-Vertrags über die Freiheit des Kapitalverkehrs auf Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, die ein Angehöriger eines Mitgliedstaats an gemeinnützige Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat geleistet hat

Tenor

1.

Macht ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, fallen solche Spenden auch dann unter die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr, wenn es sich um Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt.

2.

Art. 56 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt.


(1)  ABl. C 247 vom 20.10.2007.


21.3.2009   

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C 69/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — STEKO Industriemontage GmbH/Finanzamt Speyer-Germersheim

(Rechtssache C-377/07) (1)

(Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des Wertverlusts von Beteiligungen an nicht gebietsansässigen Gesellschaften)

(2009/C 69/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: STEKO Industriemontage GmbH

Beklagter: Finanzamt Speyer-Germersheim

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Artikel 56 EG — Körperschaftsteuer — Übergangsvorschriften für das Jahr 2001, wonach eine Gesellschaft die Wertminderung der von ihr gehaltenen ausländischen Aktien nicht abziehen darf

Tenor

Bei einer Sachlage wie der des Ausgangsverfahrens, bei der eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % beteiligt ist, ist Art. 56 EG dahin auszulegen, dass er einer Regelung entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


21.3.2009   

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C 69/9


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Association nationale pour la protection des eaux et rivières-TOS, Association OABA/Ministère de l'Écologie, du Développement et de l'Aménagement durables

(Rechtssache C-473/07) (1)

(Umweltbelastungen - Richtlinie 96/61/EG - Anhang I - Nr. 6.6 Buchst. a - Intensivhaltung von Geflügel - Definition - Begriff „Geflügel“ - Höchstzahl von Tieren pro Anlage)

(2009/C 69/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Association nationale pour la protection des eaux et rivières-TOS, Association OABA

Beklagte: Ministère de l'Écologie, du Développement et de l'Aménagement durables

Beigeladene: Association France Nature Environnement,

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d'État (Frankreich) — Auslegung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) — Zur Intensivhaltung von Geflügel bestimmte Anlagen, die über mehr als 40 000 Plätze verfügen (die einer Genehmigungsregelung zu unterwerfen sind) (Anhang Nr. 6.6 Buchst. a der Richtlinie) — Begriffe „Geflügel“ und „Plätze“ — Einbeziehung von Wachteln, Rebhühnern und Tauben in den Anwendungsbereich der Richtlinie? — Bejahendenfalls, Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die die Anzahl von Tieren je Platz nach Maßgabe der Arten gewichtet?

Tenor

1.

Der Begriff „Geflügel“ in Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Wachteln, Rebhühner und Tauben umfasst.

2.

Nr. 6.6 Buchst. a des Anhangs I der Richtlinie 96/61 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die dazu führt, dass die Genehmigungsschwellen für eine Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht anhand eines Systems von Tieräquivalenten berechnet werden, das die Zahl der Tiere je Platz nach Maßgabe der Arten gewichtet, um der von den verschiedenen Arten tatsächlich ausgeschiedenen Stickstoffmenge Rechnung zu tragen.


(1)  ABl. C 22 vom 26.1.2008.


21.3.2009   

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C 69/9


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-492/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/21/EG - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Begriff „Teilnehmer“)

(2009/C 69/14)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Nijenhuis und K. Mojzesowicz)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Dowgielewicz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) nachzukommen — Definition des Teilnehmers

Tenor

1.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) verstoßen, dass sie diese Richtlinie und insbesondere ihren Art. 2 Buchst. k betreffend die Definition des Begriffs „Teilnehmer“ nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 26.1.2008.


21.3.2009   

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C 69/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Stockholm, Migrationsöverdomstol — Schweden) — Migrationsverket/Edgar Petrosian, Nelli Petrosian, Svetlana Petrosian, David Petrosian, Maxime Petrosian

(Rechtssache C-19/08) (1)

(Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch einen Mitgliedstaat eines mit seinem Antrag abgewiesenen Asylbewerbers, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, in dem er einen neuen Asylantrag eingereicht hat - Beginn der Frist für die Durchführung der Überstellung des Asylbewerbers - Überstellungsverfahren, gegen das ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung erhoben werden kann)

(2009/C 69/15)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Kammarrätt i Stockholm, Migrationsöverdomstol

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Migrationsverket

Beklagte: Edgar Petrosian, Nelli Petrosian, Svetlana Petrosian, David Petrosian, Maxime Petrosian.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Stockholm, Migrationsöverdomstol — Auslegung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1) — Wiederaufnahme eines Asylbewerbers in einem Mitgliedstaat, wenn sich der Bewerber in einem anderen Mitgliedstaat aufhält und dort erneut einen Asylantrag gestellt hat — Beginn der Frist für die Überstellung des Asylbewerbers

Tenor

Art. 20 Abs. 1 Buchst. d und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sind dahin auszulegen, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats vorsehen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


21.3.2009   

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C 69/10


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Dezember 2008 — Aktieselskabet af 21. November 2001/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), TDK Kabushiki Kaisha (TDK Corp.)

(Rechtssache C-197/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 5 - Bekanntheit - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke - Anmeldung des Wortzeichens „TDK“ als Gemeinschaftsmarke - Widerspruch des Inhabers der Gemeinschafts- und nationalen Wort- und Bildmarken TDK - Zurückweisung der Anmeldung)

(2009/C 69/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Aktieselskabet af 21. November 2001 (Prozessbevollmächtigter: C. Barret Christiansen, advokat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider), TDK Kabushiki Kaisha (TDK Corp.) (Prozessbevollmächtigter: A. Norris, Barrister)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 6. Februar 2007, Aktieselskabet af 21. November 2001/HABM (T-477/04), mit dem das Gericht die Klage der Anmelderin der Wortmarke „TDK“ für Waren der Klasse 25 auf Aufhebung der — die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, mit der auf Widerspruch des Inhabers der Gemeinschafts- und nationalen Wort- und Bildmarken „TDK“ die Anmeldung der genannten Marke zurückgewiesen wurde, zurückweisende — Entscheidung R 364/2003-1 der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Oktober 2004 als unbegründet abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Aktieselskabet af 21. Nnovember 2001 trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 9.6.2007.


21.3.2009   

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C 69/11


Beschluss des Gerichtshofs vom 11. September 2008 — Coats Holdings Ltd, J & P Coats Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-468/07) (1)

(Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Wettbewerb - Kartelle - Geldbuße - Antrag auf Herabsetzung der vom Gericht festgesetzten Geldbuße)

(2009/C 69/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Coats Holdings Ltd, J & P Coats Ltd (Prozessbevollmächtigte: W. Sibree und C. Jeffs, Solicitors)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und K. Mojzesowicz, Rechtsanwälte)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission (T-36/05), mit dem das Gericht die Entscheidung K (2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/F-1/38.338 — PO/Nadeln) über Vereinbarungen zur Aufteilung der Produktmärkte für Kurzwaren und zur Aufteilung des räumlichen Markts teilweise für nichtig erklärt und die gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängte Geldbuße auf 20 Mio. Euro festgesetzt hat — Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Coats Holdings Ltd und die J & P Coats Ltd tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 297 vom 8.12.2007.


21.3.2009   

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C 69/11


Beschluss des Gerichtshofs vom 25. November 2008 — Territorio Energia Ambiente SpA (TEA)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-500/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Beginn - Klage auf Feststellung des persönlichen Anwendungsbereichs einer Entscheidung der Kommission durch das Gericht - Offensichtliche Unzuständigkeit)

(2009/C 69/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Territorio Energia Ambiente SpA (TEA) (Prozessbevollmächtigte: E. Coffrini und F. Tesauro, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Righini und G. Conte)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. September 2007, Territorio Energia Ambiente SpA (TEA)/Kommission (T-175/07), mit dem das Gericht eine Klage auf Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin nicht zu den Adressaten der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 über eine staatliche Beihilfe, die Italien in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung gewährt hat (ABl. 2003, L 77, S. 21), gehört und, hilfsweise, dass der Rechtsmittelführerin keine rechtswidrige Beihilfe gewährt wurde, und folglich darauf, dass diese Entscheidung, soweit erforderlich, für nichtig erklärt wird, abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Territorio Energia Ambiente SpA (TEA) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


21.3.2009   

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C 69/12


Beschluss des Gerichtshofs vom 25. November 2008 — S.A.B.A.R. SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-501/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Beginn)

(2009/C 69/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: S.A.BA.R. SpA (Prozessbevollmächtigte: E. Coffrini und F. Tesauro, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Righini und G. Conte)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. September 2007, S.A.BA.R./Kommission (T-176/07), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 abgewiesen hat, in der das im italienischen Recht vorgesehene Beihilfensystem (C-27/99, ex NN 69/98) in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21) für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die S.A.BA.R. SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


21.3.2009   

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C 69/12


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Oktober 2008 — AGC Flat Glass Europe SA, vormals Glaverbel SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-513/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 3 - Bildmarke, die die Struktur einer Glasoberfläche darstellt - Zurückweisung der Anmeldung - Nachweis der durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft - Angesprochene Verkehrskreise und zu berücksichtigendes Gebiet)

(2009/C 69/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: AGC Flat Glass Europe SA, vormals Glaverbel SA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Koerl)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Mondéjar Ortuño)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007, Glaverbel/HABM (T-141/06), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 986/2004-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 1. März 2006 abgewiesen hat, in der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde, die Anmeldung einer die Oberflächenstruktur von Glas darstellenden Bildmarke für bestimmte Waren der Klassen 19 und 21 zurückzuweisen

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die AGC Flat Glass Europe SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 51 vom 23.2.2008.


21.3.2009   

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C 69/13


Beschluss des Gerichtshofs vom 28. November 2008 — Philippe Combescot/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-525/07) (1)

(Rechtsmittel - Beamte - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beistandspflicht - Mobbing - Schadensersatz - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

(2009/C 69/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Philippe Combescot (Prozessbevollmächtigte: A. Maritati und V. Messa, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und S. Corongiu)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007, Combescot/Kommission (T-249/04), mit dem das Gericht den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Dienstvorgesetzten des Rechtsmittelführers, auf Anerkennung seines Rechts auf Beistand und auf Aufhebung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 sowie auf Zahlung einer Entschädigung für die von ihm geltend gemachten Schäden zurückgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Combescot trägt die Kosten des Rechtsmittels.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


21.3.2009   

DE

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C 69/13


Beschluss des Gerichtshofs vom 28. November 2008 — Philippe Combescot/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-526/07) (1)

(Rechtsmittel - Beamte - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beistandspflicht - Mobbing - Schadensersatz - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

(2009/C 69/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Philippe Combescot (Prozessbevollmächtigte: A. Maritati und V. Messa, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und S. Corongiu)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007, Combescot/Kommission (T-250/04), mit dem das Gericht lediglich das Vorliegen eines immateriellen Schadens bejaht und den Antrag des Rechtsmittelführers auf Anerkennung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung, ihn vom Auswahlverfahren für die Stelle eines Leiters der Delegation in Kolumbien auszuschließen, auf Aufhebung dieses Auswahlverfahrens und auf Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe der betreffenden Stelle sowie auf Ersatz der übrigen von ihm geltend gemachten Schäden zurückgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Combescot trägt die Kosten des Rechtsmittels.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


21.3.2009   

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C 69/14


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Dezember 2008 — Enercon GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-20/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware besteht - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 - Unterscheidungskraft der Marke - Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist)

(2009/C 69/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Enercon GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Böhm und U. Sander)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. November 2007, Enercon/HABM (T-71/06), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 30. November 2005 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, der die Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke in Form der Gondelverkleidung eines Windenergiekonverters für Waren der Klasse 7 zurückgewiesen hatte, abgewiesen hat — Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke, die aus der Form der Ware besteht

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Enercon GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 79 vom 29.3.2008.


21.3.2009   

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C 69/14


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 13. November 2008 — Miguel Cabrera Sánchez/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Industrias Cárnicas Valle, SA

(Rechtssache C-81/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Kombinierte Wort- und Bildmarke - Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke)

(2009/C 69/24)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Miguel Cabrera Sánchez (Prozessbevollmächtigter: J. Calderón Chavero, abogado)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: J. García Murillo), Industrias Cárnicas Valle, SA

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2007, Cabrera Sánchez/HABM — Industrias Cárnicas Valle (T-242/06), mit dem das Gericht eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Juni 2006 (Sache R 790/2005-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Miguel Cabrera Sánchez und der Industrias Cárnicas Valle, SA, abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Cabrera Sánchez trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.


21.3.2009   

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C 69/15


Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts — Deutschland) — Monika Vollkommer/Finanzamt Hannover-Land I

(Rechtssache C-156/08) (1)

(Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff der Umsatzsteuer - Grunderwerbsteuer)

(2009/C 69/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Niedersächsisches Finanzgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Monika Vollkommer

Beklagter: Finanzamt Hannover-Land I

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Niedersächsisches Finanzgericht — Auslegung von Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) und Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Einbeziehung künftiger, umsatzsteuerpflichtiger Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn der Erwerbsvorgang sowohl die Verschaffung des Baugrundstücks als auch die zuvor genannten Leistungen umfasst

Tenor

Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 ist dahin gehend auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Verkehrsteuern wie die „Grunderwerbsteuer“ des deutschen Rechts einzubeziehen und somit einen nach der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang zusätzlich mit diesen weiteren Steuern zu belegen, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


21.3.2009   

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C 69/15


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Milano, Italien) — Crocefissa Savia, Monica Maria Porcu, Ignazia Randazzo, Daniela Genovese, Mariangela Campanella/Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca, Direzione Didattica II Circolo — Limbiate, Úfficio Scolastico Regionale per la Lombardia, Direzione Didattica III Circolo — Rozzano, Direzione Didattica IV Circolo — Rho, Istituto Comprensivo — Castano Primo, Istituto Comprensivo A. Manzoni — Rescaldina

(Rechtssache C-287/08) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Kein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

(2009/C 69/26)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Crocefissa Savia, Monica Maria Porcu, Ignazia Randazzo, Daniela Genovese, Mariangela Campanella

Beklagte: Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca, Direzione Didattica II Circolo — Limbiate, Ufficio Scolastico Regionale per la Lombardia, Direzione Didattica III Circolo — Rozzano, Direzione Didattica IV Circolo — Rho, Istituto Comprensivo — Castano Primo, Istituto Comprensivo A. Manzoni — Rescaldina

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale ordinario di Milano — Auslegung von Art. 6 Abs. 2 EUV und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention — Recht auf ein faires Verfahren — Nationale Rechtsvorschriften, die rückwirkend die Gehaltskonditionen des Arbeitsvertrags abändern

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der vom Tribunale ordinario di Milano mit Entscheidung vom 16. Juni 2008 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 236 vom 13.9.2008.


21.3.2009   

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C 69/16


Klage, eingereicht am 25. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-424/08)

(2009/C 69/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und A. Sipos, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin:

Festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen hat, dass die zuständigen deutschen Behörden nicht für alle unter Artikel 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne erstellt haben.

Der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 96/82/CE verlange von den Mitgliedstaaten, für alle unter Artikel 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs erstellten. Diese externen Notfallpläne hätten nicht nur Informationen über Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände sowie außerhalb des Betriebsgeländes zu enthalten, sondern auch die Öffentlichkeit über den Unfall und das richtige Verhalten zu unterrichten. Des Weiteren seien beispielsweise auch Informationen für die Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen in die externen Notfallpläne aufzunehmen.

Gegenstand der vorliegenden Klage sei die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/CE verstoßen habe, dass sie nicht für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne erstellt habe.


21.3.2009   

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C 69/16


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen (Deutschland) eingereicht am 15. Oktober 2008 — FGK Gesellschaft für Antriebsmechanik mbH gegen Notar Gerhard Schwenkel

(Rechtssache C-450/08)

(2009/C 69/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Tübingen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: FGK Gesellschaft für Antriebsmechanik mbH

Beklagter: Notar Gerhard Schwenkel

Beteiligte: Präsidentin des Landgerichts Tübingen

Vorlagefrage

1.

Ist die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (1) (in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.6.1985) dahingehend auszulegen, dass die Gebühren, die ein beamteter Notar für die notarielle Beurkundung eines unter die Richtlinie fallenden Rechtsgeschäftes erhebt, Steuern im Sinne der Richtlinie sind, wenn nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften einerseits auch beamtete Notare als Notare tätig werden können und selbst Gläubiger der dafür entstehenden Gebühren sind und der Staat auf Grund eines generellen Verzichts keinen Anteil an den Beurkundungsgebühren für Geschäfte, die unter die Richtlinie fallen, erhält?


(1)  ABl. L 249, S. 25.


21.3.2009   

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C 69/16


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 23. Oktober 2008 — Don Bosco Onroerend Goed BV/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-461/08)

(2009/C 69/29)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Don Bosco Onroerend Goed BV

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 13 Teil B Buchst. g in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie so auszulegen, dass die Lieferung eines Gebäudes, das im Hinblick auf seinen Ersatz durch ein neu zu errichtendes Gebäude teilweise abgerissen worden ist, mit Mehrwertsteuer belastet ist?

2.

Ist es für die Beantwortung dieser Frage erheblich, ob der Verkäufer oder der Käufer des Gebäudes den Auftrag zum Abriss gegeben hat und sich die dafür anfallenden Kosten in Rechnung stellen lässt, und zwar in dem Sinne, dass die Lieferung nur dann der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn der Verkäufer den Auftrag zum Abriss gegeben hat und sich die Abrisskosten in Rechnung stellen lässt?

3.

Ist es für die Beantwortung der ersten Frage erheblich, ob der Verkäufer oder der Käufer des Gebäudes die Neubaupläne entwickelt hat, und zwar in dem Sinne, dass die Lieferung nur dann der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn der Verkäufer die Neubaupläne entwickelt hat?

4.

Falls die erste Frage bejaht wird, unterliegt dann jede Lieferung nach dem Zeitpunkt, zu dem die Abrissarbeiten tatsächlich begonnen worden sind, oder nach einem späteren Zeitpunkt, insbesondere nach dem Zeitpunkt, zu dem der Abriss erheblich fortgeschritten ist, der Mehrwertsteuer?


21.3.2009   

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C 69/17


Klage, eingereicht am 6. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

(Rechtssache C-477/08)

(2009/C 69/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und M. Adam, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (1) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht vollständig erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften nicht vollständig mitgeteilt hat.

der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 20. Oktober 2007 abgelaufen.


(1)  Abl. Nr. L 255, S. 22.


21.3.2009   

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C 69/17


Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2008 von der Fornaci Laterizi Danesi SpA gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (erste Kammer) vom 9. September 2008 in der Rechtssache T-224/08, Fornaci Laterizi Danesi SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-498/08 P)

(2009/C 69/31)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Fornaci Laterizi Danesi SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Salvi, L. de Nora, M. Manganiello, P. Rivetta)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Fornaci Laterizi Danesi SpA beantragt,

den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 9. September 2008 in der Rechtssache T-224/08, zugestellt per Fax am 12. September 2008, aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

hilfsweise, sollte die Sache nicht an das Gericht zurückverwiesen werden, den von der Rechtsmittelführerin im Verfahren erster Instanz gestellten Anträgen stattzugeben;

jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Unrichtige rechtliche Annahmen, fehlerhafte Begründung, unrichtige Anwendung der einschlägigen Vorschriften, fehlerhafte Ermittlung (Art. 230 Abs. 5 EG, Art. 249 EG und 254 EG in Verbindung mit Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten).


21.3.2009   

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C 69/18


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 28. November 2008 — Telekomunikacja Polska S.A., Warschau/Präsident des Urząd Komunikacji Elektronicznej

(Rechtssache C-522/08)

(2009/C 69/32)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Telekomunikacja Polska S.A.

Beklagter: Präsident des Urząd Komunikacji Elektronicznej

Vorlagefragen

1.

Erlaubt das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten die Einführung eines Verbots für alle Unternehmen, die Telekommunikationsdienste erbringen, den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten vom Erwerb eines anderen Dienstes abhängig zu machen (gekoppelter Verkauf); insbesondere: Geht eine derartige Maßnahme nicht über dasjenige hinaus, was zur Erreichung der Ziele der Richtlinien des Telekommunikationspakets (Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (1), Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (2), Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (3) sowie Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (4)) erforderlich ist?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist die nationale Regulierungsbehörde im Licht des Gemeinschaftsrechts dafür zuständig, die Beachtung des in Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes (Prawo telekomunikacyjne) vom 16. Juli 2004 (Dz. U. 2004, Nr. 171, Position 1800 mit Änderungen) festgelegten Verbots zu überwachen?


(1)  ABl. L 108, vom 24.4.2002, S. 7-20.

(2)  ABl. L 108, vom 24.4.2002, S. 21-32.

(3)  ABl. L 108, vom 24.4.2002, S. 33-50.

(4)  ABl. L 108, vom 24.4.2002, S. 51-77.


21.3.2009   

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C 69/18


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 4. Dezember 2008 — Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG gegen „Österreich“-Zeitungsverlag GmbH

(Rechtssache C-540/08)

(2009/C 69/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG

Beklagte:„Österreich“-Zeitungsverlag GmbH

Vorlagefragen

1.

Stehen Art 3 Abs 1 und Art 5 Abs 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/45O/EWG, 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)  (1) oder andere Bestimmungen dieser Richtlinie einer nationalen Regelung, wonach das Ankündigen, Anbieten oder Gewähren von unentgeltlichen Zugaben zu periodischen Druckschriften sowie das Ankündigen von unentgeltlichen Zugaben zu anderen Waren oder Dienstleistungen abgesehen von abschließend genannten Ausnahmen unzulässig ist, ohne dass im Einzelfall der irreführende, aggressive oder sonst unlautere Charakter dieser Geschäftspraxis geprüft werden müsste, auch dann entgegen, wenn diese Regelung nicht nur dem Verbraucherschutz, sondern auch anderen Zwecken dient, die nicht vom sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst werden, etwa der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt oder dem Schutz schwächerer Mitbewerber?

2.

Wenn Frage 1 bejaht wird:

Ist die mit dem Erwerb einer Zeitung verbundene Ermöglichung der Teilnahme an einem Gewinnspiel allein deswegen eine unlautere Geschäftspraxis im Sinn von Art 5 Abs 2 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, weil diese Teilnahmemöglichkeit zumindest für einen Teil der angesprochenen Kreise zwar nicht das einzige, wohl aber das ausschlaggebende Motiv für den Erwerb der Zeitung bildet?


(1)  ABl. Nr. L 149, S. 22.


21.3.2009   

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C 69/19


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 11. Dezember 2008 — British American Tobacco (Germany) GmbH gegen Hauptzollamt Schweinfurt

(Rechtssache C-550/08)

(2009/C 69/34)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: British American Tobacco (Germany) GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Schweinfurt

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (1) dahingehend auszulegen, dass verbrauchsteuerpflichtige Nichtgemeinschaftswaren, die sich im Verfahren der aktiven Veredelung nach Art. 84 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex — ZK) befinden, auch dann als unter Steueraussetzung stehend gelten, wenn sie erst nach der Einfuhr nicht verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der aktiven Veredelung aus diesen hergestellt werden, so dass entsprechend dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie Nr. 92/12/EWG bei deren Beförderung kein Begleitpapier nach Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 92/12/EWG zu verwenden ist?

2.

Wenn die erste Frage zu verneinen ist:

Ist Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie Nr. 92/12/EWG dahingehend auszulegen, dass der Nachweis dafür, dass der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren übernommen hat, auch in anderer Weise geführt werden kann als mittels des in Art. 18 der Richtlinie Nr. 92/12/EWG genannten Begleitdokuments?


(1)  ABl. Nr. L 76, S. 1.


21.3.2009   

DE

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C 69/19


Rechtsmittel der Powerserv Personalservice GmbH, ehemals Manpower Personalservice GmbH gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-405/05, Powerserv Personalservice GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 16. Dezember 2008

(Rechtssache C-553/08 P)

(2009/C 69/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Powerserv Personalservice GmbH, ehemals Manpower Personalservice GmbH (Prozessbevollmächtigte: B. Kuchar, Rechtsanwältin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Manpower Inc.

Anträge

Der Gerichtshof möge die angefochtene Entscheidung des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 2008, T-405/05, aufheben und die Marke CTM 76059 für alle Waren und Dienstleistungen für nichtig erklären.

Die angefochtene Entscheidung des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 2008, T-405/05, insoweit aufheben als es in den nicht erfolgten Nachweis der erlangten Unterscheidungskraft der CTM 76059 betrifft und das Verfahren zurückverweisen.

In jedem Fall möge der Gerichtshof dem HABM und der CTM-Inhaberin die eigenen Kosten und den Ersatz der Kosten der klagenden Partei in dem Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM, dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof auferlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen wurde, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (im Folgenden: HABM) vom 22. Juli 2005 über die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke „MANPOWER“ aufzuheben. Das Gericht habe entschieden, dass die Gemeinschaftsmarke „MANPOWER“ für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen nur im Vereinigten Königreich, in Irland, in Deutschland und in Österreich beschreibend sei und die Entscheidung der Beschwerdekammer bewilligt, wonach die in Frage stehende Marke in den Mitgliedsstaaten, in denen sie beschreibend ist, durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft erworben habe.

Als Rechtsmittelgründe werden die Verletzung der Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke geltend gemacht.

Entgegen der Ansicht des Gerichts sei das Zeichen „MANPOWER“ — wie von der Beschwerdekammer des HABM richtig beurteilt worden sei — auch in den Niederlanden, in Schweden, in Dänemark und in Finnland sowie darüber hinaus in allen übrigen Mitgliedsstaaten, die der Gemeinschaft vor dem 1. Mai 2004 angehörten, beschreibend. Hätte das Gericht die Tatsache gewürdigt, dass gemäß einer Statistik der Europäischen Kommission 47 % der in Frage stehenden Personen in der Gemeinschaft Englisch sprechen, so hätte es den Schluss ziehen müssen, dass die Wortmarke „MANPOWER“ außer in Deutschland und Österreich noch in weiteren EU-Staaten, insbesondere in den Niederlanden, in Schweden, in Finnland und in Dänemark, beschreibend sei. Auch hinsichtlich der anderen, der Gemeinschaft vor dem 1. Mai 2004 angehörigen Staaten verkenne das Gericht, dass der relevante Teil der Gesamtbevölkerung aufgrund seiner Pflichtschulausbildung in jedem dieser Mitgliedsstaaten über ausreichende Englischkenntnisse verfüge, um Basisvokabular, wie die Wörter „MAN“ und „POWER“, ihrem Sinngehalt nach zu erfassen und somit auch das Wort „MANPOWER“ als beschreibend in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Markeninhaberin zu erkennen. Das Gericht liefere aber nicht nur keine Begründung dafür, weshalb der Bevölkerung außerhalb des Vereinigten Königreichs und Irlands selbst Grundkenntnisse der englischen Sprache abgesprochen werden müssten, sondern es setze sich zudem in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach auch der Gesamtbevölkerung außerhalb des Vereinigten Königreichs und Irlands gewisse Grundkenntnisse der englischen Sprache im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer Marke zugebilligt werden.

Im Zusammenhang mit dem Nachweis der durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft sei dem Gericht insofern ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es das maßgebliche Publikum im Vergleich zu der Entscheidung der Beschwerdekammer erweitert habe, ohne die vorliegenden Beweismittel der erlangten Unterscheidungskraft neu zu bewerten. Selbst wenn man dem Gericht darin folgt, dass der Nachweis der Verkehrsgeltung lediglich hinsichtlich des Vereinigten Königreichs, Irlands, Deutschlands und Österreichs zu erbringen sei, hätte es angesichts der erweiterten Verkehrskreise die Entscheidung der Beschwerdekammer in diesem Punk aufheben und das Verfahren an die Beschwerdekammer zurückverweisen müssen. Das Gericht habe auch rechtsfehlerhaft die Ansicht der Beschwerdekammer über einen „Spillover-Effekt“ der etwaigen Verkehrsgeltung der in Frage stehenden Wortmarke vom Vereinigten Königreich auf Irland bestätigt, obwohl ein „Überschwappen“ der Verkehrsgeltung einer Marke weder von einem Mitgliedsstaat auf einen anderen, noch von einer Ware oder Dienstleistung auf eine andere Ware oder Dienstleistung angenommen werden könne.


21.3.2009   

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C 69/20


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 19. Dezember 2008 — Müller Fleisch GmbH gegen Land Baden-Württemberg

(Rechtssache C-562/08)

(2009/C 69/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Müller Fleisch GmbH

Beklagter: Land Baden-Württemberg

Beteiligter: Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

Vorlagefrage

Ist Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (1) in der Fassung der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1248/2001 (2) der Kommission vom 22. Juni 2001 so auszulegen, dass er der Ausweitung der Untersuchungspflicht für alle über 24 Monate alten Rinder, wie sie durch die BSE-Untersuchungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (BGBl I S. 1659), geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2001 (BGBl I S. 164). begründet wurde, entgegensteht?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien; ABl. L 147, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1248/2001 der Kommission vom 22. Juni 2001 zur Änderung der Anhänge III, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die epidemiologische Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und die entsprechenden Nachweistests; ABl. L 173, S. 12.


21.3.2009   

DE

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C 69/21


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso Administrativo de Granada (Spanien), eingereicht am 18. Dezember 2008 — Carlos Sáez Sánchez und Patricia Rueda Vargas/Junta de Andalucía und Manuel Jalón Morente u. a.

(Rechtssache C-563/08)

(2009/C 69/37)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso Administrativo de Granada

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Carlos Sáez Sánchez und Patricia Rueda Vargas

Beklagte: Junta de Andalucía und Manuel Jalón Morente u. a.

Vorlagefrage

Verstößt Art. 2 Abs. 3 und 4 der Ley estatal 16/1997 vom 25. April 1997 zur Regelung des Apothekenwesens, soweit er die räumlichen und demographischen Grenzen für die Niederlassung von Apotheken festlegt, gegen Art. 43 des Vertrags der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, da er ein System darstellt, das die Zahl der Apotheken unverhältnismäßig, ja sogar kontraproduktiv im Hinblick auf das Ziel einer guten Versorgung des jeweiligen Gebiets mit Arzneimitteln beschränkt?


21.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/21


Rechtsmittel der SGL Carbon AG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 8. Oktober 2008 in der Rechtssache T-68/04, SGL Carbon AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 18. Dezember 2008

(Rechtssache C-564/08 P)

(2009/C 69/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: SGL Carbon AG (Prozessbevollmächtigte: M. Klusmann und K. Beckmann, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Das Urteil des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 8. Oktober 2008 in der Rechtssache T-68/04 (SGL Carbon AG/Kommission) aufzuheben;

Das gegenüber der Klägerin in Art. 2 der angegriffenen Kommissionsentscheidung vom 3. Dezember 2003 verhängte Bußgeld angemessen herabzusetzen;

Hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht Erster Instanz zurückzuverweisen;

Der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung 2004/420/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 bezüglich eines Kartells auf dem Markt der elektrotechnischen und mechanischen Kohlenstoff- und Graphitprodukte abgewiesen wurde.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen die Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch das Gericht sowie ein Verfahrensfehler gerügt werden.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin die rechtsfehlerhafte Nichtberücksichtigung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur fehlerhaften Einbeziehung von kaptiven Umsätzen in die zur Festsetzung der Bußgeld-Ausgangsbeträge herangezogenen Marktvolumina. Sie rügt weiter die materiellrechtliche Überhöhung des gegenüber der Rechtsmittelführerin festgesetzten Ausgangsbetrages als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie einen Verstoß gegen Art. 253 EG.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin einen Ermessensfehler bei der Festsetzung des Bußgeldausgangsbetrages gegenüber der Rechtsmittelführerin, der über den Beurteilungsspielraum des Gerichts hinausgeht. Das Gericht habe hiermit auch gegen das Diskriminierungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Es sei ohne rechtliche Begründung von der eigenen Rechtsprechung zum Nachteil der Klägerin abgewichen, soweit es um die Frage einer zulässigen Pauschalierung von Bußgeldern nach Marktanteilskategorien gehe. Während das Gericht in ähnlichen früheren Entscheidungen Marktanteilskategorien bzw. „Tranchen“ mit einer Bandbreite von 5 % für allenfalls angemessen gehalten habe, lege es im vorliegenden Fall Marktanteilskategorien von 10 % zugrunde, was die Rechtsmittelführerin als am unteren Ende ihrer Kategorie eingruppiertes Unternehmen entscheidend benachteilige.


21.3.2009   

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C 69/21


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Assen (Niederlande), eingereicht am 22. Dezember 2008 — 1. Combinatie Spijker Infrabouw/de Jonge Konstruktie 2. van Spijker Infrabouw BV 3. de Jonge Konstruktie BV/Provincie Drenthe

(Rechtssache C-568/08)

(2009/C 69/39)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Assen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen:

1.

Combinatie Spijker Infrabouw/de Jonge Konstruktie

2.

van Spijker Infrabouw BV

3.

de Jonge Konstruktie BV

Beklagte: Provincie Drenthe

Vorlagefragen

1.

a.

Sind Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 89/665/EWG (1) so auszulegen, dass diese Bestimmungen nicht eingehalten werden, wenn der durch das nationale Gericht zu gewährende Rechtsschutz in europarechtlichen Vergabestreitigkeiten dadurch erschwert wird, dass in einem System, in dem sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Zivilgericht für dieselbe Entscheidung und deren Folgen zuständig sein können, widersprüchliche Entscheidungen nebeneinander zustande kommen können?

b.

Ist es in diesem Zusammenhang zulässig, dass der Verwaltungsrichter darauf beschränkt ist, über die Vergabeentscheidung zu befinden und zu entscheiden, und wenn ja, warum und/oder unter welchen Voraussetzungen?

c.

Ist es in diesem Zusammenhang zulässig, dass das Allgemeine Verwaltungsrechtsgesetz, das allgemein den Zugang zum Verwaltungsgericht regelt, diese Klage ausschließt, wenn es um Entscheidungen über den Abschluss eines Vertrags durch die ausschreibende Behörde mit einem der Bieter geht, und wenn ja, warum und/oder unter welchen Voraussetzungen?

d.

Ist die Antwort auf Frage 2 in diesem Zusammenhang von Bedeutung?

2.

a.

Sind Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 89/665/EWG so auszulegen, dass diese Bestimmungen nicht eingehalten werden, wenn zum Erhalt einer raschen Entscheidung nur ein Verfahren zur Verfügung steht, das dadurch gekennzeichnet ist, dass es grundsätzlich auf eine schnelle Ordnungsmaßnahme gerichtet ist, es keinen Schriftsatzwechsel zwischen Anwälten gibt, in der Regel [nur] schriftliche Beweise erhoben werden und die gesetzlichen Beweisregeln nicht zur Anwendung kommen?

b.

Falls dies verneint wird, gilt das auch, wenn das Urteil nicht zu einer endgültigen Festlegung der Rechtsverhältnisse führt und auch nicht Teil eines Entscheidungsfindungsprozesses ist, der zu einer solchen rechtskräftigen Entscheidung führt?

c.

Macht es dabei einen Unterschied, ob das Urteil nur die Prozessparteien bindet, während es noch andere Betroffene geben kann?

3.

Ist es mit der Richtlinie 89/665/EWG vereinbar, dass ein Richter im Verfahren des „kort geding“ der ausschreibenden Behörde aufgibt, eine Vergabeentscheidung zu treffen, die später in einem Hauptsacheverfahren als mit den europarechtlichen Vergabebestimmungen unvereinbar angesehen wird?

4.

a.

Wenn diese Frage verneint wird, muss die ausschreibende Behörde dafür als verantwortlich angesehen werden, und wenn ja, in welchem Sinn?

b.

Gilt das auch, wenn die Frage bejaht wird?

c.

Wenn diese Behörde Schadensersatz leisten müsste, gibt das Gemeinschaftsrecht die Maßstäbe vor, anhand deren der Schaden festzustellen und zu bemessen ist, und wenn ja, welche Maßstäbe sind das?

d.

Wenn die ausschreibende Behörde nicht als verantwortlich angesehen werden kann, kann dann nach dem Gemeinschaftsrecht eine andere Person festgestellt werden, die verantwortlich ist, und was ist dafür die Grundlage?

5.

Wenn es sich nach dem nationalen Recht und/oder anhand der Antworten auf die vorstehenden Fragen als praktisch unmöglich oder übermäßig schwer erweist, eine Haftung durchzusetzen, was muss das nationale Gericht dann tun?


(1)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33).


21.3.2009   

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C 69/22


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 22. Dezember 2008 — Internetportal und Marketing GmbH gegen Richard Schlicht

(Rechtssache C-569/08)

(2009/C 69/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Internetportal und Marketing GmbH

Beklagter: Richard Schlicht

Vorlagefragen

1.

Ist Art 21 Abs 1 lit a VO (EG) 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (1) dahin auszulegen, dass ein Recht im Sinn dieser Bestimmung auch dann vorliegt,

a)

wenn eine Marke ohne Absicht, sie für Waren oder Dienstleistungen zu nutzen, nur zu dem Zweck erworben wurde, die Registrierung einer mit einer — der deutschen Sprache entnommenen -Gattungsbezeichnung übereinstimmenden Domain in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung beantragen zu können?

b)

wenn die der Domain-Registrierung zugrundeliegende und mit einer — der deutschen Sprache entnommenen — Gattungsbezeichnung übereinstimmende Marke von der Domain insofern abweicht, als die Marke Sonderzeichen enthält, die aus dem Domainnamen entfernt wurden, obwohl die Sonderzeichen einer Transkription zugänglich wären und deren Entfernung dazu führt, dass sich die Domain in einer die Verwechslungsgefahr ausschließenden Weise von der Marke unterscheidet?

2.

Ist Art 21 Abs 1 lit a VO (EG) 874/2004 dahin auszulegen, dass nur in den in Art 21 Abs 2 lit a bis c genannten Fällen ein berechtigtes Interesse vorliegt?

Für den Fall der Verneinung dieser Frage:

3.

Liegt ein berechtigtes Interesse im Sinn des Art 21 Abs 1 lit a VO (EG) 874/2004 auch dann vor, wenn der Domaininhaber die mit einer — der deutschen Sprache entnommenen — Gattungsbezeichnung übereinstimmende Domain für ein themenbezogenes Internetportal nutzen will?

Für den Fall der Bejahung der zu Punkt 1 und zu Punkt 3 gestellten Fragen:

4.

Ist Art 21 Abs 3 VO (EG) 874/2004 dahin auszulegen, dass nur die in lit a bis e genannten Tatbestände eine Bösgläubigkeit im Sinne des Art 21 Abs l lit b VO (EG) 874/2004 begründen?

Für den Fall der Verneinung dieser Frage:

5.

Liegt Bösgläubigkeit im Sinne des Art 21 Abs 1 lit b VO (EG) 874/2004 auch dann vor, wenn die Domain in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung aufgrund einer mit einer — der deutschen Sprache entnommenen Gattungsbezeichnung übereinstimmenden Marke registriert wurde, die der Domaininhaber nur erworben hat, um die Registrierung der Domain in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung beantragen zu können und damit anderen Interessenten und allenfalls auch den Inhabern von Rechten an dem Zeichen zuvorzukommen?


(1)  ABl. Nr. L 162, S. 40.


21.3.2009   

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C 69/23


Klage, eingereicht am 29. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-582/08)

(2009/C 69/41)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und M. Afonso, als Bevollmächtigte)

Beklagte: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Klägerin beantragt

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch, dass es nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen die Erstattung von Vorsteuern aus bestimmten Umsätzen verweigert, gegen seine Verpflichtungen nach den Art. 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und nach Art. 2 Abs. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG (2) des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige — verstoßen hat;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Auffassung der Kommission ist Art. 2 Abs. 1 der Dreizehnten Richtlinie nicht dahin auszulegen, dass die Erstattung der für Gegenstände oder Dienstleistungen, die für Zwecke der in Art. 17 Abs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie (3) genannten Versicherungs- oder Finanzumsätze verwendet werden, in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer ausgeschlossen wäre. Das Recht des Vereinigten Königreichs verstoße daher insofern gegen das Gemeinschaftsrecht, als es nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen das Recht auf Erstattung von Mehrwertsteuer verweigere.


(1)  ABl. L 347, S. 1.

(2)  ABl. L 326, S. 40.

(3)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


21.3.2009   

DE

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C 69/24


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 2. Januar 2009 — Centre d'exportation du livre français (CELF), Ministre de la culture et de la communication/Société internationale de diffusion et d'édition

(Rechtssache C-1/09)

(2009/C 69/42)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Centre d'exportation du livre français (CELF), Ministre de la culture et de la communication

Beklagte: Société internationale de diffusion et d'édition

Vorlagefragen

1.

Kann das nationale Gericht die Entscheidung über die Pflicht zur Rückerstattung einer staatlichen Beihilfe aussetzen, bis sich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in einer bestandskräftigen Entscheidung zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Vorschriften des Gemeinsamen Markts geäußert hat, wenn eine erste Entscheidung der Kommission, mit der diese Beihilfe für zulässig erklärt wurde, vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt worden ist?

2.

Kann ein Fall, in dem die Kommission die Beihilfe dreimal für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hat, bevor diese Entscheidungen vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften für nichtig erklärt wurden, einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der das nationale Gericht veranlassen kann, die Pflicht zur Rückerstattung der Beihilfe einzuschränken?


21.3.2009   

DE

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C 69/24


Klage, eingereicht am 9. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-6/09)

(2009/C 69/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Peere und P. Dejmek)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG sei am 15. Dezember 2007 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe der Beklagte noch nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 309, S. 15.


21.3.2009   

DE

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C 69/24


Klage, eingereicht am 9. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-7/09)

(2009/C 69/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und J. Sénéchal)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/86/EG Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/86/EG, mit Ausnahme ihres Art. 10, sei am 1. September 2007 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe der Beklagte noch nicht die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 294, S. 32.


21.3.2009   

DE

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C 69/25


Klage, eingereicht am 9. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-8/09)

(2009/C 69/45)

Verfahrenssprache: Franzöisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und J. Sénéchal)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/17/EG sei am 1. November 2006 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe der Beklagte noch nicht die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 38, S. 40.


21.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/25


Klage, eingereicht am 9. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-9/09)

(2009/C 69/46)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und J. Sénéchal)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG sei am 7. April 2006 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe der Beklagte noch nicht die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 102, S. 48.


21.3.2009   

DE

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C 69/25


Klage, eingereicht am 12. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

(Rechtssache C-15/09)

(2009/C 69/47)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek, L. Jelínek)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 17 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 21. Dezember 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 373, S. 37.


21.3.2009   

DE

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C 69/26


Klage, eingereicht am 14. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-17/09)

(2009/C 69/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und C. Zadra, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 in Verbindung mit den Abschnitten III bis VI der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (1) verstoßen hat, dass die Stadt Bonn und die Müllverwertungsanlage Bonn GmbH einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Entsorgung von Biomüll und Grünabfällen vergeben haben, ohne ein Vergabeverfahren mit europaweiter Ausschreibung durchzuführen.

Der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der vorliegenden Klage ist ein entgeltlicher Dienstleistungsvertrag über die Entsorgung von Biomüll und Grünabfällen zwischen der Stadt Bonn, der Müllverwertungsanlage Bonn GmbH (im Folgenden: MVA GmbH) einerseits, und dem privaten Abfallentsorgungsunternehmen EVB Entsorgung und Verwertung Bonn GmbH & Co. KG (im Folgenden: EVB) andererseits. Die MVA GmbH sei eine städtische Gesellschaft, deren Kapital zu 93,46 % von der Stadtwerke Bonn GmbH — einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Stadt Bonn — und zu 6,54 % direkt von der Stadt Bonn gehalten werde. In diesem Vertrag verpflichte sich die EVB zum einen zur Beschaffung, Vorsortierung und Anlieferung von Hausmüll zur Entsorgung in der Müllverwertungsanlage Bonn und zum anderen, Biomüll und Grünabfälle aus dem Stadtgebiet Bonn gegen einen jährlichen Preis von 6 Mio. DM in ihren Kompostierungsanlagen zu entsorgen.

Obwohl es sich bei dem in Frage stehenden Entsorgungsvertrag um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/50/EWG handele, sei er ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens und ohne europaweite Ausschreibung direkt mit der EVB abgeschlossen worden. Der Vertrag habe auch die Erbringung von Dienstleistungen der Abfallentsorgung im Sinne von Kategorie 16 des Anhangs I A der genannten Richtlinie zum Gegenstand und überschreite insofern den Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinie erheblich.

Entgegen der Auffassung der Bundesregierung könne es nicht darauf ankommen, ob der Vertrag neben den Kompostierungsleistungen auch andere Leistungen umfasst, die von der Stadt bzw. der MVA GmbH im Auftrag der EVB erbracht werden. Entscheidend sei vielmehr, dass der Vertrag rechtlich verbindliche Verpflichtungen der EVB gegenüber der Stadt zur Erbringung von Kompostierungsleistungen gegen Entgelt begründe. Es könne im Übrigen auch nicht behauptet werden, dass die Kompostierungsleistungen einen gänzlich unbedeutenden Nebenaspekt des Vertrages bildeten, da diese Leistungen eines der zentralen Elemente des zwischen den Parteien verhandelten Konzepts seien und wirtschaftlich einen bedeutenden Teil des ausgetauschten Leistungsvolumens ausmachten.

Die Kommission könne sich auch nicht dem Vorbringen der Bundesregierung anschließen, dass die Stadt Bonn auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/50/EWG berechtigt gewesen sei, die Kompostierungsleistungen im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung zu vergeben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei die genannte Vorschrift der Richtlinie eng auszulegen, wobei die Beweislast für das Vorliegen der außerordentlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, demjenigen obläge, der sich auf sie berufen wolle. Da die Bundesregierung nicht substantiiert dargelegt habe, dass der EVB ein Ausschließlichkeitsrecht für die Durchführung der streitigen Kompostierungsleistungen zustand und auf welcher rechtlichen Grundlage ein solches Recht beruht, könne nicht angenommen werden, dass der Ausnahmetatbestand des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/50/EWG gegeben sei.


(1)  ABl. L 209, S. 1.


21.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/27


Klage, eingereicht am 14. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-18/09)

(2009/C 69/49)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Simonsson und L. Lozano Palacios)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (1) verstoßen hat, dass es die Ley 48/2003, de 26 de noviembre, de régimen económico y de prestación de servicios de los puertos de interés general [Gesetz 48/2003 vom 26. November über die Wirtschaftsordnung und die Dienstleistungen der Häfen von allgemeinem Interesse], insbesondere deren Art. 24 Abs. 5 und 27 Abs. 1, 2 und 4, beibehalten hat, die ein System von Ermäßigungen und Befreiungen bezüglich der Hafengebühren vorsehen;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das spanische Recht sehe eine Reihe von Befreiungen und Ermäßigungen in Bezug auf Hafengebühren vor. Diese Befreiungen und Ermäßigungen richteten sich nach den Herkunfts- und Zielhäfen der Schiffe und führten zu günstigeren Tarifen für den Verkehr zwischen spanischen Inselgruppen oder mit Ceuta und Melilla, sowie für den Verkehr zwischen diesen Häfen und Häfen der Europäischen Union und schließlich zwischen Häfen der Europäischen Union. Diese Rechtsvorschriften seien daher diskriminierend.

Das Königreich Spanien, das die besondere geografische Lage der betreffenden Häfen anführe, habe weder die Notwendigkeit noch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme dargelegt. Obwohl es sich zur Änderung der fraglichen Rechtsvorschriften verpflichtet habe, sei die Kommission nicht vom Erlass eines die Zuwiderhandlung beendenden Gesetzes unterrichtet worden.


(1)  ABl. L 378, S. 1.


21.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/27


Vorabentscheidungsersuchen des Högsta Domstolen, eingereicht am 19. Januar 2009 — Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening/AB Fortum Värme samägt med Stockholms stad

(Rechtssache C-24/09)

(2009/C 69/50)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta Domstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening

Rechtsmittelgegner: AB Fortum Värme samägt med Stockholms stad

Vorlagefragen

1.

Verlangt Art. 10a der UVP-Richtlinie — wonach die betroffene Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen unparteiischen Stelle haben muss, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer Entscheidung anzufechten — auch, dass die betroffene Öffentlichkeit befugt ist, die Entscheidung eines Gerichts über die Erteilung der Genehmigung in einem Fall anzufechten, in dem die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hatte, sich am Verfahren vor dem Gericht wegen der Erteilung der Genehmigung zu beteiligen und sich zu äußern?

2.

Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Sind Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 4 und Art. 10a der UVP-Richtlinie dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf die betroffene Öffentlichkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 4 einerseits und des Art. 10a andererseits mit der Folge aufstellen kann, dass eine auf lokaler Ebene organisierte Umweltschutzvereinigung, die berechtigt ist, sich an dem Entscheidungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 4 für Projekte mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt in dem Bereich, in dem die Vereinigung tätig ist, zu beteiligen, kein Anfechtungsrecht im Sinne von Art. 10a hat, weil ihre Mitgliederzahl unter der im nationalen Recht vorgesehenen Mindestzahl liegt?

3.

Verlangt Art. 15a der IVU-Richtlinie — wonach die betroffene Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen unparteiischen Stelle haben muss, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer Entscheidung anzufechten –, dass die betroffene Öffentlichkeit befugt ist, die Entscheidung eines Gerichts über die Erteilung der Genehmigung in einem Fall anzufechten, in dem die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hatte, sich am Verfahren vor dem Gericht wegen der Erteilung der Genehmigung zu beteiligen und sich zu äußern?

4.

Falls die Frage 3 zu bejahen ist: Sind Art. 2 Nr. 14 und Art. 15a der IVU-Richtlinie dahin auszulegen, dass das nationale Recht Anforderungen für den Zugang zu den Gerichten mit der Folge aufstellen kann, dass eine auf lokaler Ebene organisierte Umweltschutzvereinigung, die sich an dem Entscheidungsverfahren hinsichtlich Projekten mit möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in dem Bereich, in dem die Vereinigung tätig ist, zu beteiligen berechtigt ist, kein Anfechtungsrecht im Sinne von Art. 15a der IVU-Richtlinie hat, weil ihre Mitgliederzahl unter der im nationalen Recht vorgesehenen Mindestzahl liegt?


21.3.2009   

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C 69/28


Klage, eingereicht am 21. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

(Rechtssache C-28/09)

(2009/C 69/51)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver, A. Alcover San Pedro und B. Schima, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge

Die Klägerin beantragt

festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 und 29 EG verstoßen hat, dass sie auf einem Teilstück der Autobahn A12 ein Fahrverbot für Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die bestimmte Güter transportieren, erlassen hat;

der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Erlassung eines sektoralen Fahrverbots für mit bestimmten Gütern beladene Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen auf der Autobahn A12 sei als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen und somit nicht mit den Artikeln 28 und 29 EG zu vereinbaren. Die streitgegenständliche Maßnahme sei weder geeignet noch erforderlich um eine durch Gemeinschaftsrecht gebotene Verbesserung der Luftqualität an der A12 herbeizuführen, da sie nicht zielgerichtet sei und keinerlei Bedacht auf weniger einschränkende Maßnahmen, wie etwa ständige Geschwindigkeitsbeschränkungen oder emissionsabhängige Fahrverbote nehme. Zudem habe die Beklagte keine geeignete Alternative zum Transport auf der Straße nachgewiesen.


21.3.2009   

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C 69/28


Klage, eingereicht am 30. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-42/09)

(2009/C 69/52)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und E. Vesco)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 der Richtlinie 2005/45/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder aber sie der Kommission nicht mitgeteilt hat.

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/45/EG sei am 20. Oktober 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 255, S. 160.


21.3.2009   

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C 69/29


Rechtsmittel, eingelegt am 29. Januar 2009 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 19. November 2008 in der Rechtssache T-404/05, Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-43/09 P)

(2009/C 69/53)

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: Ch. Meidanis, M. Tassopoulou)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Januar 2008 in der Rechtssache T-404/05, Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist, in vollem Umfang aufzuheben;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem Urteil vom 19. November 2008, dessen Aufhebung die Rechtsmittelführerin mit diesem Rechtsmittel beantragt, hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ihre Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Ihr Rechtsmittel gegen dieses Urteil stützt die Hellenische Republik auf drei Gründe:

Erstens habe das Gericht erster Instanz das Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der Frage der zeitlichen Zuständigkeit der Kommission für die Vornahme der betreffenden finanziellen Berichtigung falsch ausgelegt und angewandt, und sein Urteil enthalte eine widersprüchliche Begründung.

Zweitens habe das Gericht erster Instanz das Gemeinschaftsrecht falsch ausgelegt und angewandt, was den Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot hinsichtlich der Einhaltung der Publizitätsvorschriften anbelangt, und sein Urteil enthalte insoweit widersprüchliche Erwägungen.

Drittens habe es gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.


21.3.2009   

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C 69/29


Klage, eingereicht am 30. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-44/09)

(2009/C 69/54)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und M. Karanasou-Apostolopoulou)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (1) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG sei am 21. Dezember 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.


21.3.2009   

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C 69/30


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-112/06) (1)

(2009/C 69/55)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 121 vom 20.5.2006.


21.3.2009   

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C 69/30


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Commerce Charleroi — Belgien) — SA Sporting du Pays de Charleroi, G-14 Groupement des clubs de football européens/Fédération Internationale de Football Association (FIFA)

(Rechtssache C-243/06) (1)

(2009/C 69/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 212 vom 2.9.2006.


21.3.2009   

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C 69/30


Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 1. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Italien) — CEPAV DUE — Consorzio ENI per l'Alta Velocità, Consorzio COCIV, Consorzio IRICAV DUE/Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dei Trasporti e della Navigazione e altri

(Rechtssache C-351/07) (1)

(2009/C 69/57)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 247 vom 20.10.2007.


21.3.2009   

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C 69/30


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2008 — Europäisches Parlament/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-474/07) (1)

(2009/C 69/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 297 vom 8.12.2007.


21.3.2009   

DE

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C 69/30


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-494/07) (1)

(2009/C 69/59)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2008.


21.3.2009   

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C 69/30


Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichtshofs vom 14. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-541/07) (1)

(2009/C 69/60)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 22 vom 26.1.2008.


21.3.2009   

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C 69/31


Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-548/07) (1)

(2009/C 69/61)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 22 vom 26.1.2008.


21.3.2009   

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C 69/31


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Portugal

(Rechtssache C-24/08) (1)

(2009/C 69/62)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 79 vom 29.3.2008.


21.3.2009   

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C 69/31


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-26/08) (1)

(2009/C 69/63)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


21.3.2009   

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C 69/31


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-48/08) (1)

(2009/C 69/64)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


21.3.2009   

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C 69/31


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-82/08) (1)

(2009/C 69/65)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


21.3.2009   

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C 69/31


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-107/08) (1)

(2009/C 69/66)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


21.3.2009   

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C 69/32


Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-122/08) (1)

(2009/C 69/67)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008.


21.3.2009   

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C 69/32


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-130/08) (1)

(2009/C 69/68)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.


21.3.2009   

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C 69/32


Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-142/08) (1)

(2009/C 69/69)

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 142 vom 7.6.2008.


21.3.2009   

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C 69/32


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil No. 1 de Malaga — Spanien) — Finn Mejnertsen/Betina Mandal Barsoe

(Rechtssache C-148/08) (1)

(2009/C 69/70)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 142 vom 7.6.2008.


21.3.2009   

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C 69/32


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-181/08) (1)

(2009/C 69/71)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 158 vom 21.6.2008.


21.3.2009   

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C 69/32


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-187/08) (1)

(2009/C 69/72)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 158 vom 21.6.2008.


21.3.2009   

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C 69/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-190/08) (1)

(2009/C 69/73)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


21.3.2009   

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C 69/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Portugal

(Rechtssache C-191/08) (1)

(2009/C 69/74)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


21.3.2009   

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C 69/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-209/08) (1)

(2009/C 69/75)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


21.3.2009   

DE

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C 69/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Italien

(Rechtssache C-218/08) (1)

(2009/C 69/76)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.


21.3.2009   

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C 69/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-220/08) (1)

(2009/C 69/77)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


21.3.2009   

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C 69/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-367/08) (1)

(2009/C 69/78)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 260 vom 11.10.2008.


Gericht erster Instanz

21.3.2009   

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C 69/34


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Februar 2009 — Deutsche Post und DHL International/Kommission

(Rechtssache T-388/03) (1)

(Staatliche Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Ernsthafte Schwierigkeiten)

(2009/C 69/79)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Deutsche Post AG (Bonn, Deutschland), DHL International (Diegem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Kreuschitz und M. Niejahr)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003) 2508 fin der Kommission vom 23. Juli 2003, nach einem Vorprüfungsverfahren gemäß Art. 88 Abs. 3 EG keine Einwände gegen mehrere von den belgischen Behörden zugunsten der La Poste SA, des belgischen öffentlichen Postunternehmens, getroffene Maßnahmen zu erheben

Tenor

1.

Die Entscheidung C(2003) 2508 fin der Kommission vom 23. Juli 2003, nach einem Vorprüfungsverfahren gemäß Art. 88 Abs. 3 EG keine Einwände gegen mehrere von den belgischen Behörden zugunsten der La Poste SA, des belgischen öffentlichen Postunternehmens, getroffene Maßnahmen zu erheben, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Deutsche Post AG und der DHL International.


(1)  ABl. C 35 vom 7.2.2004.


21.3.2009   

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C 69/34


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Januar 2009 — Centro Studi Manieri/Rat

(Rechtssache T-125/06) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung über den Gesamtbetrieb einer Kindertagesstätte - Entscheidung, die Dienste des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik (OIB) in Anspruch zu nehmen und auf eine Ausschreibung zu verzichten)

(2009/C 69/80)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Centro Studi Antonio Manieri Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Forte, M. Forte und G. Forte)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro, P. Mahnic und M. Balta)

Gegenstand

Nichtigerklärung der mit Schreiben des Generalsekretariats des Rates vom 16. Januar 2006 bekannt gemachten Entscheidung des Rates, auf die Ausschreibung 2003/S 209-187862 über den Gesamtbetrieb einer Kindertagesstätte zu verzichten, zweitens Nichtigerklärung der positiven Bewertung des Angebots des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik (OIB), diese Dienstleistungen zu erbringen, und drittens Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Centro Studi Antonio Manieri Srl wird verurteilt, ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates zu tragen.


(1)  ABl. C 131 vom 3.6.2006.


21.3.2009   

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C 69/35


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Februar 2009 — Omya/Kommission

(Rechtssache T-145/06) (1)

(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Auskunftsverlangen - Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte - Verhältnismäßigkeit - Angemessene Frist - Ermessensmissbrauch - Verletzung des berechtigten Vertrauens)

(2009/C 69/81)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Omya AG (Oftringen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Ch. Ahlborn, C. Berg, Solicitors, Rechtsanwalt C. Pinto Correia und J. Flynn, QC)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Di Bucci, X. Lewis, R. Sauer, A. Whelan und F. Amato, dann V. Di Bucci, X. Lewis, R. Sauer und A. Whelan)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 8. März 2006, die auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) erlassen wurde und mit der die Richtigstellung der im Rahmen der Prüfung der Sache COMP/M.3796 (Omya/J. M. Huber PCC) erteilten Auskünfte verlangt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Omya AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 165 vom 15.7.2006.


21.3.2009   

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C 69/35


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Februar 2009 — Iride und Iride Energia/Kommission

(Rechtssache T-25/07) (1)

(Staatliche Beihilfen - Energiesektor - Erstattung der verlorenen Kosten - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Verpflichtung des begünstigten Unternehmens, zuvor eine frühere Beihilfe, die für rechtswidrig erklärt worden ist, zurückzuzahlen - Staatliche Mittel - Vorteil - Begründungspflicht)

(2009/C 69/82)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Iride SpA (Turin, Italien) und Iride Energia SpA (Turin) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Radicati di Brozolo, M. Merola und C. Bazoli)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Righini und G. Conte)

Gegenstand

(ARRET) Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/941/EG der Kommission vom 8. November 2006 über die staatliche Beihilfe C 11/06 (ex N 127/05), die die Italienische Republik AEM Torino in Form von Zuschüssen gewähren will, die dazu bestimmt sind, verlorene Kosten im Energiesektor zu erstatten (ABl. L 366, S. 62), soweit mit ihr zum einen festgestellt wird, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, und zum anderen die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt davon abhängig gemacht wird, dass AEM Torino die früheren rechtswidrigen Beihilfen im Rahmen der Regelung zugunsten der „kommunalisierten“ Unternehmen („aziende municipalizzate“) zurückzahlt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Iride SpA und die Iride Energia SpA tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007.


21.3.2009   

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C 69/36


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Januar 2009 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-74/07) (1)

(EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Änderung des Finanzierungsplans ohne Zustimmung der Kommission - Für spezifische Maßnahmen vorgesehene Förderhöchstsätze - Begriff der erheblichen Veränderung - Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Begründungspflicht - Nichtigkeitsklage)

(2009/C 69/83)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt C. von Donat)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und L. Flynn)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 7271 der Kommission vom 27. Dezember 2006 über die Kürzung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) am operationellen Programm im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG II in den Regionen Saarland, Lothringen und Westpfalz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


21.3.2009   

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C 69/36


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Januar 2009 — Volkswagen/HABM (TDI)

(Rechtssache T-174/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TDI - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 - Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94)

(2009/C 69/84)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Risthaus, H.-P. Schrammek, C. Drzymalla und R. Jepsen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. März 2007 (Sache R 1479/2005-1) über die Anmeldung des Wortzeichens TDI als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Volkswagen AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).


(1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.


21.3.2009   

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C 69/37


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Februar 2009 — Bayern Innovativ/HABM — Life Sciences Partners Perstock (LifeScience)

(Rechtssache T-413/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke LifeScience - Ältere Gemeinschaftsbildmarke Life Sciences Partners - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2009/C 69/85)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bayern Innovativ — Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Beschorner, B. Glaser, C. Thomas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Life Sciences Partners Perstock NV (Amsterdam, Niederlande)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. August 2007 (Sache R 1545/2006-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Life Sciences Partners Perstock NV und der Bayern Innovativ — Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bayern Innovativ — Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2008.


21.3.2009   

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C 69/37


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. ezember 2008 — Fox Racing/HABM — Lloyd IP (SHIFT)

(Rechtssache T-74/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Erledigung der Hauptsache)

(2009/C 69/86)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Fox Racing, Inc. (Morgan Hill, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: P. Brownlow, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Laporta Insa)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Lloyd IP Limited (Penrith, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: R. Elliot, Solicitor)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Dezember 2005 (Sache R 1180/2004-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Lloyd IP Limited und der Fox Racing, Inc.

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten.

3.

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 108 vom 6.5.2006.


21.3.2009   

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C 69/38


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 15. Januar 2009 — Ziegler/Kommission

(Rechtssache T-199/08 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

(2009/C 69/87)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerin: Ziegler SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-L. Lodomez und J. Lodomez)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Bouquet und O. Beynet, dann A. Bouquet und N. von Lingen)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C (2008) 926 final der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


21.3.2009   

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C 69/38


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — Canon Communications/HABM — Messe Düsseldorf (MEDTEC)

(Rechtssache T-262/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Zurücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)

(2009/C 69/88)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Canon Communications LLC (Los Angeles, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Mak und E. Zietse)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Montalto)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Messe Düsseldorf GmbH (Düsseldorf, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. April 2008 (Sache R 817/2005-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Messe Düsseldorf GmbH und der Canon Communications LLC

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin und die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM tragen ihre eigenen Kosten und je die Hälfte der Kosten der Beklagten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


21.3.2009   

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C 69/38


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 14. November 2008 — Säveltäjäin Tekijänoikeustoimisto Teosto/Kommission

(Rechtssache T-401/08 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Entscheidung der Kommission, mit der angeordnet wird, eine abgestimmte Verhaltensweise im Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten abzustellen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

(2009/C 69/89)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Antragstellerin: Säveltäjäin Tekijänoikeustoimisto Teosto ry (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Pokela)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Paasivirta, F. Castillo de la Torre und P. Aalto)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Art. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 der Entscheidung K (2008) 3435 endg. der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 — CISAC), soweit die Antragstellerin betroffen ist

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


21.3.2009   

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C 69/39


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 14. November 2008 — Artisjus/Kommission

(Rechtssache T-411/08 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Entscheidung der Kommission, mit der angeordnet wird, eine abgestimmte Verhaltensweise im Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten abzustellen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

(2009/C 69/90)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Artisjus Magyar Szerzői Jogvédő Iroda Egyesület (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Z. Hegymegi-Barakonyi und P. Vörös)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und V. Bottka)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Art. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 der Entscheidung K (2008) 3435 endg. der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 — CISAC), soweit die Antragstellerin betroffen ist

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


21.3.2009   

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C 69/39


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Januar 2009 von Georgi Kerelov gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. November 2007 in der Rechtssache F-19/07, Kerelov/Kommission

(Rechtssache T-60/08 P)

(2009/C 69/91)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Georgi Kerelov (Pazardzhik, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kerelov)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 29. November 2007 in der Rechtssache F-19/07, Kerelov/Kommission, aufzuheben;

den vom Rechtsmittelführer in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben;

der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer beantragt die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GÖD) vom 29. November 2007 in der Rechtssache Kerelov/Kommission, F-19/07, mit dem es seine Klage abgewiesen hat, mit der er zum einen die Aufhebung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/43/06-CJ, ihn nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen und ihn von dem Verfahren auszuschließen, und zum anderen den Ersatz des Schadens beantragt hatte, den er erlitten habe.

Der Rechtsmittelführer führt zehn Rechtsmittelgründe an:

einen Verstoß gegen die im Verwaltungsstreitverfahren geltenden Beweisgrundsätze, da das GÖD die Beweislast umgekehrt habe;

einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, da das GÖD ihm keine ausreichende Frist für die Stellungnahme zu neu zu den Akten genommenen Unterlagen gewährt habe,

einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens, da das GÖD nach der Einreichung neuer Unterlagen keine neue mündliche Verhandlung durchgeführt habe;

einen Verstoß gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit, da das GÖD nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Prüfung der Akte durchgeführt habe;

einen Rechtsirrtum, da das GÖD festgestellt habe, dass die Befugnis zum Ausschluss eines Bewerbers dem Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren und nicht dem Direktor des Amts für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO) zustehe;

einen Rechtsirrtum, da das GÖD festgestellt habe, dass das Verbot von Kontakten zwischen Bewerbern für Auswahlverfahren und Mitgliedern des Prüfungsausschusses zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Reserveliste im Amtsblatt der Europäischen Union ende und nicht zum Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten des Prüfungsausschusses;

einen Verstoß gegen Grundsätze des materiellen Verwaltungsrechts durch die Bestätigung der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 2. Februar 2007, ihn vom Auswahlverfahren auszuschließen, da

diese Entscheidung nicht im Original zu den Akten gereicht worden sei,

diese Entscheidung keine hinreichend genaue tatsächliche Begründung enthalte, die es ihrem Adressaten erlaube zu erkennen, welche Tatsachen genau der Entscheidung zugrunde lägen, und

der Prüfungsausschuss ihn nicht aufgefordert habe, zu den ihm vorgeworfenen Tatsachen, nämlich der Sendung zweier Schreiben an den Prüfungsausschuss Stellung zu nehmen;

eine Überprüfung von Amts wegen im Hinblick auf jeden weiteren Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften, den das GÖD begangen haben könnte.


21.3.2009   

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C 69/40


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Januar 2009 von Georgi Kerelov gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2007 in der Rechtssache F-110/07, Kerelov/Kommission

(Rechtssache T-100/08 P)

(2009/C 69/92)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Georgi Kerelov (Pazardzhik, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kerelov)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 in der Rechtssache F-110/07, Kerelov/Kommission, aufzuheben;

den Anträgen des Rechtsmittelführers im ersten Rechtszug stattzugeben;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2007 in der Rechtssache Kerelov/Kommission, F-110/07, mit dem die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO), ihm nicht die Angaben und Unterlagen in Bezug auf das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/46/06 zu übermitteln, als offensichtlich unzulässig abgewiesen worden ist.

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf eine Reihe von Gründen:

Verletzung des Grundsatzes des Verwaltungsverfahrens, da das Gericht für den öffentlichen Dienst ausgeführt habe, dass es der Klageschrift an rechtlichen Gesichtspunkten fehle, ohne insoweit die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im ersten Rechtszug ohne Beschränkung auf die Rügen des Rechtsmittelführers von Amts wegen zu prüfen;

Verletzung des „Rechts auf den gesetzlichen Richter“ und des Grundsatzes der Unparteilichkeit des Gerichts, indem das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen habe, ohne dem Rechtsmittelführer die Behebung des Mangels seiner Klage zu erlauben, und zwar in einer zeitlichen Phase, in der der Rechtsmittelführer keine ordnungsgemäße neue Klage habe erheben können, da die Klagefrist abgelaufen gewesen sei;

Verletzung der Grundsätze des Rechts auf gerichtliches Gehör und der Öffentlichkeit des Verfahrens, da keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe;

Verletzung des Grundsatzes der Fairness des Verfahrens, da das Gericht für den öffentlichen Dienst den Rechtsmittelführer nicht zum Grund der Unzulässigkeit seiner Klage angehört habe;

Verletzung von Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, da das Gericht für den öffentlichen Dienst in Wirklichkeit eine „Regel der Kristallisierung der streitigen Erörterung“ aufgestellt habe, dass es festgestellt habe, dass die Klageschrift keine rechtlichen Gesichtspunkte enthalten habe;

Prüfung von Amts wegen jeder anderen Verletzung der anwendbaren Bestimmungen, die das Gericht für den öffentlichen Dienst möglicherweise begangen hat.


21.3.2009   

DE

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C 69/40


Rechtsmittel, eingelegt am 29. Oktober 2008 von Radu Duta gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 in der Rechtssache F-103/07, Duta/Gerichtshof

(Rechtssache T-475/08 P)

(2009/C 69/93)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Radu Duta (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Krieg)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

das Rechtsmittel in der Sache für begründet zu erklären;

seine Klage daher unter Abänderung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 für zulässig und begründet zu erklären;

die angefochtenen Entscheidungen daher aus den nachfolgend angeführten Gründen aufzuheben;

soweit erforderlich, die Sache zur Entscheidung im Einklang mit dem zu erlassenden Urteil an die zuständige Behörde zurückzuverweisen;

den Rechtsmittelgegner zur Zahlung des Betrags von 1 100 000 (eine Million einhunderttausend) Euro als Schadensersatz zu verurteilen;

soweit erforderlich, ein Sachverständigengutachten zur Bezifferung des von ihm erlittenen Schadens einzuholen;

dem Rechtsmittelgegner sämtliche in diesem Rechtszug angefallenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen;

dem Rechtsmittelführer zu bestätigen, dass er ausdrücklich auf seine im ersten Rechtszug gestellten Anträge Bezug nimmt, die der Rechtsmittelschrift beigefügt sind und deren Bestandteil sein sollen;

darüber hinaus ihm zu bestätigen, dass er sich sämtliche Forderungen, Ansprüche, Gründe und Vorgehensweisen, insbesondere den Schritt, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen, ausdrücklich vorbehält.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des in der Rechtssache F-103/07, Duta/Gerichtshof, ergangenen Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 4. September 2008, mit dem die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung des Schreibens, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass ihm keine Stelle als Rechtsreferent angeboten werde, sowie auf Ersatz des Schadens, der ihm entstanden sein soll, als unzulässig abgewiesen wurde.

Der Rechtsmittelführer gibt an, das Rechtsmittel zur Wahrung seiner Rechte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorsorglich eingelegt zu haben. Er führt nicht genau aus, welche Teile des angefochtenen Urteils beanstandet werden und auf welche rechtlichen Argumente dieser Antrag speziell gestützt wird.


21.3.2009   

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C 69/41


Klage, eingereicht am 24. Dezember 2008 — Syndicat des thoniers méditerranéens u. a./Kommission

(Rechtssache T-574/08)

(2009/C 69/94)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Syndicat des thoniers méditerranéens (Marseille, Frankreich), Jean-Luc Buono, Gérard Buono, Marc Carreno, Roger Louis Paul Del Ponte (Balaruc les Bains, Frankreich), Serge Antoine Di Rocco (Frontignan, Frankreich), Jean Louis Donnarel, Jean-François Flores, Jean Louis Etienne Jalabert (Sigean, Frankreich), Jean Gérald Lubrano (Marseille, Frankreich), Gérald Jean Lubrano (Balaruc les Bains, Frankreich), Jean Lubrano, Jean Lucien Lubrano, Fabrice Marin, Robert Marin, Hervé Marin, Nicolas Marin, Sébastien Marin, Jean-Marc Penniello, Serge Antoine José Perez (Sorède, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bonnefoi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Anerkennung der Haftung der Europäischen Kommission im Rahmen der Folgen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben;

eine Entschädigung in angemessenem Verhältnis zu den Folgen der Anerkennung dieser Haftung; diese Entschädigung wird auf der Grundlage der beigefügten Nachweise veranschlagt — der endgültige Betrag wird demnächst feststehen — und wie folgt in Euro ausgedrückt:

Buono, Jean-Luc und Gérard: 323 053 oder 564 956 (vor bzw. nach Steuern);

Carreno, Marc: 1 symbolischer Euro;

Del Ponte, Roger: 518 707 oder 703 707 (vor bzw. nach Steuern);

Di Rocco, Serge: 388 047 oder 634 207 (vor bzw. nach Steuern);

Donnarel, Jean-Louis: 351 685;

Flores, Jean-François: 1 symbolischer Euro;

Jalabert, Jean Louis Etienne: 144 643;

Lubrano, Jean, und Lubrano, Jean Lucien: 212 358;

Lubrano, Jean-Gérald: 237 160 oder 474 320 (vor bzw. nach Steuern);

Lubrano, Gérald: 213 588;

Marin, Fabrice, und Marin, Robert: 466 665 oder 610 820 (vor bzw. nach Steuern);

Marin, Hervé, Marin, Nicolas, Marin, Robert, Marin, Sébastien: 1 symbolischer Euro;

Penniello, Jean-Marc: 624 000;

Perez, Serge Antoine: 54 645;

Ersatz des immateriellen Schadens des STM in angemessenem Verhältnis zu den Folgen der Anerkennung dieser Haftung, d. h. pauschal 30 000 Euro, die zur Information der Mitglieder in Rechtssachen und über Fischereivorschriften der Gemeinschaft verwendet werden;

die Erstattung aller Anwalts-, Verfahrens-, Gerichtsvollzieher-, Versand- und Liefer- sowie Photokopierkosten, die das vorliegende Verfahren erfordert und über die ein Verzeichnis beigebracht werden wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die klagenden Hochseefischer und ihr Verband verlangen Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission (1) entstanden sein soll, mit der die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfischer, die die Flagge Griechenlands, Frankreichs, Italiens, Zyperns, Maltas oder Spaniens führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer untersagt wird.

Für ihre Klage machen die Kläger eine Reihe von Klagegründen und Argumenten geltend:

einen Verstoß gegen die Grundsätze des Kodex für gute Verwaltungspraxis im Anhang zur Geschäftsordnung der Kommission, da die Kommission kein Treffen mit dem Syndicat des thoniers méditerranéens (Verband der Mittelmeerthunfischer) abgehalten habe, obwohl sie es versprochen habe;

die fehlende Entschädigung der Kläger, denen der Fischfang untersagt werde, obwohl ihre Quote noch nicht erreicht sei;

den Umstand, dass sich in den von der Kommission getroffenen Maßnahmen nicht ein bloßes Risiko verwirkliche, das mit dem Tätigkeitssektor verbunden sei und das die Kläger entschädigungslos hinnehmen müssten;

fehlende Beweise für die Erforderlichkeit der Maßnahmen, da diese auf der Grundlage von mathematischen Extrapolationen getroffen worden seien, die keine Beweiskraft hätten;

den Umstand, dass die fraglichen Maßnahmen nicht auf einer schweren Gefährdung beruhten;

einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die fragliche Verordnung, mit der der Fischfang auf Roten Thun beendet worden sei, sehr kurzfristig erlassen worden sei und die Vorschriften, die gerade die Fischfangzeit eröffnet hätten, aufgehoben habe;

einen Verstoß gegen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2) garantierte Grundrechte, insbesondere das Recht auf Arbeit und das Recht auf Eigentum.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9).

(2)  ABl. 2000, C 364, S. 1.


21.3.2009   

DE

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C 69/42


Klage, eingereicht am 29. Dezember 2008 — Perusahaan Otomobil Nasional/HABM — Proton Motor Fuel Cell (PM PROTON MOTOR)

(Rechtssache T-581/08)

(2009/C 69/95)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Perusahaan Otomobil Nasional Sdn. BHD (Shah Alam, Malaysia) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Blind, Rechtsanwalt C. Kleiner und Rechtsanwältin S. Ziegler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Proton Motor Fuel Cell GmbH (Starnberg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Oktober 2008 in der Sache R 1675/2007-1 aufzuheben, dem Widerspruch Nr. 501 306 für alle Waren und Dienstleistungen stattzugeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2 296 408 zurückzuweisen;

dem Beklagten und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Verfahrenskosten und die für die Beschwerde beim HABM entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „PM PROTON MOTOR“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9 und 42 — Anmeldung Nr. 2 296 408.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „PROTON“ (Nr. 198 564) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12 und 37, eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „PROTON“ (Nr. 1 593 201) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12 and 37, eine Reihe von im Vereinigten Königreich eingetragenen Marken „PROTON“ (Nr. 1 322 343) für Dienstleistungen der Klasse 37, im Vereinigten Königreich eingetragene Bildmarke „PROTON“ (Nr. 2 227 660) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12 und 37, im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke „PROTON DIRECT“ (Nr. 2 182 057) für Waren der Klasse 12 und in den Benelux-Staaten sowie in Dänemark, Deutschland, Finnland, Griechenland, Irland, Portugal und Spanien eingetragene Wortmarke „PROTON“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlich angenommen habe, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bestehe; Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer verkannt habe, dass es sich bei der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marke um eine im Vereinigten Königreich bekannte Marke handele.


21.3.2009   

DE

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C 69/43


Klage, eingereicht am 30. Dezember 2008 — Carpent Languages/Kommission

(Rechtssache T-582/08)

(2009/C 69/96)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Carpent Languages SPRL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Goergen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung über die Ablehnung ihres Angebots daher für nichtig zu erklären;

die Entscheidung, den Auftrag an die private Gesellschaft mit beschränkter Haftung ADIE TECHNICS zu vergeben, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht dem Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nicht stattgeben sollte, die Kommission zu verurteilen, als Ersatz für ihren immateriellen und materiellen Schaden einen Betrag von 200 000 Euro an sie zu zahlen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die gesamten Kosten des Rechtszugs aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission, ihr im Rahmen der Ausschreibung für das Los Nr. 4 des Auftrags „Mehrfachrahmenverträge über Organisationsdienste für Sitzungen und Konferenzen“ (ABl. 2008, S 58-77561) vorgelegtes Angebot abzulehnen, sowie gegen die Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben. Sie beantragt ferner den Ersatz des Schadens, der ihr durch die angefochtene Entscheidung verursacht worden sei.

Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend:

einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, da die Kommission weder zu der von dem erfolgreichen Bieter erreichten Punktzahl noch zu den Vorteilen des erfolgreichen Angebots gegenüber ihrem eigenen nähere Angaben gemacht habe; außerdem habe die Kommission ihr nicht mitgeteilt, welche der beiden von ihr vorgelegten Fallstudien keine ausreichende Punktzahl erreicht habe;

einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, da der Bewertungsausschuss einer der von ihr vorgelegten Fallstudien weniger als 70 Punkte gegeben habe, obwohl sie die Vorgehensweise, der sie bei der Erbringung der geforderten Leistungen gefolgt wäre, die Mittel, die sie den verschiedenen Aufgaben zugewiesen hätte, den Zeitplan für die Arbeiten sowie eine Kostenschätzung gemäß dem Lastenheft detailliert dargelegt habe;

einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung nach Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung, da der Auftragnehmer die Auswahlkriterien in Bezug auf die technische Kapazität nicht erfülle.


21.3.2009   

DE

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C 69/43


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2008 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-589/08)

(2009/C 69/97)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis, P. Katsimani und M. Dermitzakis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen der Kommission, ihre Angebote als nicht erfolgreich zu bewerten und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, ihr den ihr durch das fragliche Vergabeverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 920 000 Euro zu ersetzen, der entsprechend dem Endbetrag des CITL-Projekts auf bis zu 1 700 000 Euro zu erhöhen ist;

der Kommission die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage aufzuerlegen, auch wenn diese abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidungen der Beklagten, die von der Klägerin auf die offene Ausschreibung ENV.C2/FRA/2008/0017 zum „Emissionshandelssystem — CITL/CR“ (1) eingereichten Angebote abzulehnen und den Vertrag an einen anderen Bieter zu vergeben. Die Klägerin verlangt außerdem Ersatz des Schadens, der ihr durch das Vergabeverfahren entstanden sein soll.

Sie stützt sich auf zwei Klagegründe.

Erstens habe die Kommission bei der Beurteilung der drei von der Klägerin auf die drei Teile der Ausschreibung abgegebenen Angebote mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.

Zweitens habe die Kommission die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung nicht beachtet und daher gegen die diese Grundsätze widerspiegelnden einschlägigen Vorschriften, wie die Art. 92 und 100 der Haushaltsordnung (2), verstoßen. Außerdem habe der öffentliche Auftraggeber seine Pflicht verletzt, seine Entscheidung ausreichend zu begründen. Weiter habe es die Kommission verabsäumt, der Klägerin zusätzliche Informationen über die Vorzüge des erfolgreichen Bieters zur Verfügung zu stellen, um die sie nach Erteilung des Zuschlags ersucht habe. Im Übrigen habe der öffentliche Auftraggeber Kriterien angewandt, die nicht im Voraus dargelegt und den Bietern daher unbekannt gewesen seien.


(1)  ABl. 2008/S 72-096229.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).


21.3.2009   

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C 69/44


Klage, eingereicht am 5. Januar 2009 — Dornbracht/HABM — Metaform Lucchese (META)

(Rechtssache T-1/09)

(2009/C 69/98)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG (Iserlohn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mes, C. Graf von der Groeben, G. Rother, J. Bühling, A. Verhauwen, J. Künzel, D. Jestaedt, M. Bergermann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Metaform Lucchese SpA (Monsagrati, Italien)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. November 2008 (R 1152/2006-4) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „META“ für Waren der Klassen 9, 11, 20 und 21 (Anmeldung Nr. 3 081 271).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Metaform Lucchese SpA.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Bildmarke „METAFORM“ für Waren der Klassen 6, 11, 20, 21 und 24 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 765 361), die italienische Bildmarke (Marke Nr. 587 108) und die internationale Bildmarke (Marke Nr. 603 054) ebenso für Waren der Klassen 6, 11, 20, 21 und 24.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/90 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


21.3.2009   

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C 69/45


Klage, eingereicht am 2. Januar 2009 — Lind/Kommission

(Rechtssache T-5/09)

(2009/C 69/99)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Brigit Lind (Greve, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: I. Anderson, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt, die Kommission zu verurteilen,

wegen deren willkürlicher und unrechtmäßiger Weigerung, die Durchführung der Bestimmungen zur medizinischen Überwachung der Richtlinie 96/29 im Fall ehemaliger, von der radiologischen Notstandssituation in Thule betroffener Arbeitskräfte durchzusetzen, an sie gesondert für von ihr aufgrund des Leidens und des rechtswidrig herbeigeführten Todes ihres Bruders erlittenen Schock und Schmerz, 50 000 Euro oder einen Betrag, den der Gerichtshof für gerecht und billig hält, zu zahlen;

wegen deren willkürlicher und unrechtmäßiger Weigerung, die Durchführung der Bestimmungen zur medizinischen Überwachung der Richtlinie 96/29 im Fall ehemaliger, vom Nuklearunfall in Thule betroffener Arbeitskräfte durchzusetzen, an den von ihr vertretenen Nachlass des John Erling Jochen für die zwischen 2006 und dessen Tod im Jahr 2008 erlittenen Schmerzen und Leiden, einschließlich des Bewusstseins der Verkürzung des Lebens, 250 000 Euro oder einen Betrag, den der Gerichtshof für gerecht und billig hält, und 6 000 Euro Begräbniskosten zu zahlen;

die ihr durch die Erhebung der vorliegenden Klage entstandenen angemessenen Rechtsverfolgungskosten und Auslagen zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin erhebt Klage aus außervertraglicher Haftung wegen der Schäden, die ihr durch den Tod ihres Bruders entstanden sein sollen, der dadurch hervorgerufen worden sein soll, dass es die Kommission rechtswidrig abgelehnt habe, der Entschließung des Europäischen Parlaments (1) nachzukommen und Dänemark zu veranlassen, die Vorschriften der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (2) auf die vom Nuklearunfall in Thule (Grönland) betroffenen Arbeitskräfte, zu denen auch der Bruder der Klägerin gehöre, anzuwenden.


(1)  Bericht des Europäischen Parlaments zu den gesundheitlichen Folgen des Flugzeugabsturzes 1968 bei Thule (Petition 720/2002) (2006/2012[INI]) vom 20. April 2007.

(2)  ABl. L 159, S. 1.


21.3.2009   

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C 69/45


Klage, eingereicht am 12. Januar 2009 — Hansen/Kommission

(Rechtssache T-6/09)

(2009/C 69/100)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Bent Hansen (Aarslev, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: I. Anderson, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt, die Kommission zu verurteilen,

wegen deren willkürlicher und unrechtmäßiger Weigerung, die Durchführung der medizinischen Überwachung ehemaliger Arbeitskräfte aus Thule im Hinblick auf strahlungsbezogene Krankheiten und Beschwerden gemäß der Richtlinie 96/29 durchzusetzen, an ihn für erlittene, gegenwärtige und zukünftige Schmerzen, Leiden und Beeinträchtigungen der Lebensfreude aufgrund ernsthafter Beeinträchtigung seiner Gesundheit 800 000 Euro oder einen Betrag, den der Gerichtshof für gerecht und billig hält, zu zahlen;

an ihn oder an Einrichtungen medizinischer Behandlung oder an Pflegekräfte die zukünftigen Kosten der medizinischen und medikamentösen Behandlung zur Linderung und/oder Behandlung seiner im ersten Antrag erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu zahlen, die ihm im staatlichen Gesundheitswesen seines Mitgliedstaats nicht zugänglich ist;

die ihm durch die Erhebung der vorliegenden Klage entstandenen angemessenen Rechtsverfolgungskosten und Auslagen zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger erhebt Klage aus außervertraglicher Haftung wegen der Schäden, die ihm dadurch entstanden sein sollen, dass es die Kommission rechtswidrig abgelehnt habe, der Entschließung des Europäischen Parlaments (1) nachzukommen und Dänemark zu veranlassen, die Vorschriften der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (2) auf die vom Nuklearunfall in Thule (Grönland) betroffenen Arbeitskräfte, zu denen auch der Kläger gehöre, anzuwenden.


(1)  Bericht des Europäischen Parlaments zu den gesundheitlichen Folgen des Flugzeugabsturzes 1968 bei Thule (Petition 720/2002) (2006/2012[INI]) vom 20. April 2007.

(2)  ABl. L 159, S. 1.


21.3.2009   

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C 69/46


Klage, eingereicht am 12. Januar 2009 — Schunk/HABM (Zylinderförmiger Abschnitt eines Spannfutters)

(Rechtssache T-7/09)

(2009/C 69/101)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik (Lauffen am Neckar, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Koppe-Zagouras)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der 1. Beschwerdekammer vom 31.10.2008 — R 1109/2007-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine sonstige Marke, die den zylinderförmigen Abschnitt eines Spannfutters darstellt, für Waren der Klassen 7 und 8 (Anmeldung Nr. 3 098 894).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Ferner weise die angemeldete Marke Unterscheidungskraft infolge von Benutzung gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 auf.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


21.3.2009   

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C 69/46


Klage, eingereicht am 13. Januar 2009 — Gruber/HABM (Run the globe)

(Rechtssache T-12/09)

(2009/C 69/102)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Alexander Gruber (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Kienle und M. Krinke)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster, und Modelle) vom 6. November 2008 (Sache R 1779/2007-1) aufzuheben;

dem Beklagtem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „Run the globe“ für Dienstleistungen der Klasse 41 (Anmeldung Nr. 5 154 521)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


21.3.2009   

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C 69/47


Klage, eingereicht am 15. Januar 2009 — Storck/HABM (Form einer Schokoladenmaus)

(Rechtssache T-13/09)

(2009/C 69/103)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: August Storck KG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Goldenbaum, T. Melchert, I. Rohr)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 12. November 2008 (R 185/2006-4) aufzuheben und

dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine dreidimensionale Marke, die eine Maus aus Schokolade darstellt, für Waren der Klasse 30 (Anmeldung Nr. 4 490 447).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


21.3.2009   

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C 69/47


Klage, eingereicht am 16. Januar 2009 — Vanhecke/Parlament

(Rechtssache T-14/09)

(2009/C 69/104)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Frank Vanhecke (Brügge, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Tournicourt und B. Siffert)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008, dem Kläger bekannt gegeben am 30. November 2008, mit dem die parlamentarische Immunität des Klägers aufgehoben wurde, für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der belgische Justizminister ersuchte mit Schreiben an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, die parlamentarische Immunität des Klägers aufzuheben. Dieses Ersuchen erfolgte nach Angaben des Klägers auf Anfrage der Staatsanwaltschaft der Stadt Dendermonde, die ihn wegen des Inhalts eines Artikels verfolgen wollte, der in einem lokalen Parteiblatt, für das der Kläger der verantwortliche Herausgeber war, in der Stadt Sint-Niklaas veröffentlicht wurde.

Das Europäische Parlament beschloss daraufhin, die parlamentarische Immunität des Klägers aufzuheben.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger erstens geltend, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments nach Art. 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die Unverletzlichkeit zustehe, die den Mitgliedern der Volksvertretung in ihrem Land gewährt werde. Hieraus ergebe sich, dass um die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments nur durch das Organ ersucht werden könne, das nach nationalem Recht befugt sei, die Aufhebung der Immunität eines nationalen Mitglieds der Volksvertretung zu beantragen. Folglich habe das an den Justizminister gerichtete Ersuchen um ein Verfahren zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität von der, bei dem Hof van beroep bestehenden Generalstaatsanwaltschaft auszugehen, und nicht wie im vorliegenden Fall von einer örtlichen Staatsanwaltschaft auf der Ebene eines Arrondissements (Bezirk).

Der zweite Klagegrund bezieht sich auf die Beschlussfassung im Ausschuss Recht des Europäischen Parlaments. Der Kläger führt an, dass die Mitglieder des Ausschusses, die über das Ersuchen um Aufhebung seiner parlamentarischen Immunität entschieden hätten, entweder in der Sitzung, in der er angehört worden sei, hätten anwesend sein oder über einen gründlichen Bericht mit einer Darstellung der Argumentation hätten verfügen müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen.

Drittens macht der Kläger eine Verletzung der Vertraulichkeit und der Geheimhaltungspflicht geltend. Er führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Bericht des Ausschussvorsitzenden schon vor der Schlussabstimmung des Ausschusses Recht für die Presse verfügbar gewesen sei.

Viertens rügt der Kläger einen Verstoß gegen Art. 7 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments dadurch, dass jede Debatte im Plenum unmöglich gemacht worden sei.

Fünftens macht der Kläger einen Begründungsmangel geltend, da sich der angefochtene Beschluss auf eine Verweisung auf den Bericht des Ausschusses Recht beschränke.

Sechstens bestreitet der Kläger die Begründung, die vom Ausschuss Recht verwendet worden sei, wonach „es nicht zu den Aufgaben eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments gehört, als verantwortlicher Herausgeber einer Zeitung einer nationalen politischen Partei zu fungieren“. Nach Auffassung des Klägers ist es Aufgabe eines Politikers, eine politische Meinung zu äußern und zu verbreiten, und das Herausgeben politischer Schriften sowie die [Funktion] als ihr verantwortlicher Herausgeber seien schlechthin Teil der Aufgabe eines Mitglieds des Europäischen Parlaments.


21.3.2009   

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C 69/48


Klage, eingereicht am 15. Januar 2009 — Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC CASH)

(Rechtssache T-15/09)

(2009/C 69/105)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Européenne de traitement de l'Information (Euro-Information) (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Grolée)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. November 2008, in der Sache R 70/2006-4 insoweit aufzuheben, als darin die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke EURO AUTOMATIC CASH (Nr. 4 114 864) für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 37, 38 und 42 zurückgewiesen wurde;

die Gemeinschaftsmarke EURO AUTOMATIC CASH (Nr. 4 114 864) für alle in der Anmeldung angeführten Waren und Dienstleistungen einzutragen;

dem HABM gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung die Kosten der Klägerin im Rahmen des Verfahrens vor dem HABM und der vorliegenden Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „EURO AUTOMATIC CASH“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 37, 38 und 42 — Anmeldung (Nr. 4 114 864).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die angemeldete Marke nicht beschreibend sei und sie die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise.


21.3.2009   

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C 69/48


Klage, eingereicht am 16. Januar 2009 — Eurotel/HABM — DVB Project (DVB)

(Rechtssache T-21/09)

(2009/C 69/106)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Eurotel SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Paola)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: DVB Project

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und folglich die Gemeinschaftsbildmarke „DVB“ für nichtig zu erklären, da sie in offensichtlichem Widerspruch zu Wortlaut und Sinn von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d GMVO steht;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „DVB“ (Nr. 2 75 771) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38.

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: DVB Project.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren macht keine Marke geltend, sondern den beschreibenden und gattungsbezeichnenden Charakter der in Rede stehenden Marke.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.


21.3.2009   

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C 69/49


Klage, eingereicht am 20. Januar 2009 — Katjes Fassin/HABM (Form eines Pandagesichts)

(Rechtssache T-22/09)

(2009/C 69/107)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Katjes Fassin GmbH & Co. KG (Emmerich am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schmitz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der vierten Beschwerdekammer des beklagten Amtes vom 13.11.2008 mit dem Aktenzeichen R 1299/2006-4 aufzuheben;

dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine dreidimensionale Marke, die ein Pandagesicht aus Schokolade darstellt, für Waren der Klasse 30 (Anmeldung Nr. 4 505 161)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


21.3.2009   

DE

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C 69/49


Klage, eingereicht am 19. Januar 2009 — Johnson & Johnson GmbH/HABM — Simca (YourCare)

(Rechtssache T-25/09)

(2009/C 69/108)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Johnson & Johnson GmbH (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Gérard)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Simca Srl (Cesano Boscone [MI], Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. November 2008 in der Sache R 175/2008-1 aufzuheben;

dem Widerspruch stattzugeben und die Anmeldung der Bildmarke „YourCare“ (Nr. 4 584 587) zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „YourCare“ für Waren der Klassen 3, 8 und 21.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: in Deutschland registrierte Wortmarke „Young Care“ (Nr. 2 913 574) für Waren der Klassen 3 und 5; in Deutschland registrierte Bildmarke „bebe young care“ (Nr. 30 416 018) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 21 und 44; in Deutschland registrierte Wortmarke „Young Care“ (Nr. 30 414 452) für Waren der Klasse 21.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben, und die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der streitigen Entscheidung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beurteilung der Beschwerdekammer falsch sei, wonach keine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bestehe; Verstoß gegen Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer es versäumt habe, Sachbeweise der Klägerin zu berücksichtigen.


21.3.2009   

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C 69/50


Klage, eingereicht am 20. Januar 2009 — Easycamp/HABM — Oase Outdoors (EASYCAMP)

(Rechtssache T-29/09)

(2009/C 69/109)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Easycamp BV (Amersfoort, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Beijer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Oase Outdoors ApS (Give, Dänemark)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Oktober 2008 in den verbundenen Sachen R 853/2007-1 und R 916/2007-1 aufzuheben;

der Klägerin zu gestatten, die Gemeinschaftsmarke (Anmeldung Nr. 3 188 943) für Dienstleistungen der Klasse 43 weiterhin zu benutzen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „EASYCAMP“ für Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 43.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene dänische Bildmarke „easycamp“ (Nr. 199 903 355) für Waren der Klassen 18, 20, 22, 24, 25 und 28, eingetragene deutsche Bildmarke „easycamp“ (Nr. 39 910 614) für Waren der Klassen 18, 20, 22, 24, 25 und 28, eingetragene Benelux-Bildmarke „easycamp“ (Nr. 944 316) für Waren der Klassen 18, 20, 22, 24, 25 und 28, im Vereinigten Königreich eingetragene Bildmarke „easycamp“ (Nr. 2 191 370) für Waren der Klassen 18, 20, 22, 24, 25 und 28 und nicht eingetragenes Zeichen „easy camp“, das in Dänemark und im Vereinigten Königreich benutzt wird.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerden.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken falsch beurteilt habe.


21.3.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/50


Klage, eingereicht am 21. Januar 2009 — Baid/HABM (LE GOMMAGE DES FACADES)

(Rechtssache T-31/09)

(2009/C 69/110)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Baid SARL (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Grasset)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. Oktober 2008 (Sache R 963/2008-1) aufzuheben und dahin gehend abzuändern, dass die beim HABM von der Klägerin eingelegte Beschwerde für begründet erklärt und die beantragte Marke zugelassen wird;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „LE GOMMAGE DES FACADES“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 19 und 37 — Entscheidung Nr. 6 071 641

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die angemeldete Marke nicht beschreibend sei, von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung, da die angemeldete Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe, und von Art. 73 der Verordnung, da die angefochtene Entscheidung in weiten Teilen auf Bezugnahmen auf Internetseiten beruhe.


21.3.2009   

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C 69/51


Rechtsmittel, eingelegt am 26. Januar 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. November 2008 in der Rechtssache F-18/07, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-32/09 P)

(2009/C 69/111)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

jedenfalls,

(A.1)

den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ohne jede Ausnahme aufzuheben;

(A.2)

festzustellen, dass die im ersten Rechtszug erhobene Klage uneingeschränkt zulässig war;

ferner,

(B.1)

seinen mit der Klage im ersten Rechtszug gestellten Anträgen in vollem Umfang und ohne jede Ausnahme stattzugeben;

(B.2)

die Beklagte zu verurteilen, ihm die gesamten Kosten und Auslagen zu erstatten, die ihm im Zusammenhang sowohl mit dem Verfahren im ersten Rechtszug als auch mit dem Rechtsmittelverfahren entstanden sind;

hilfsweise,

(B.3)

die Sache zur erneuten Entscheidung in anderer Zusammensetzung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. November 2008 in der Rechtssache F-18/07, Marcuccio/Kommission, mit dem die vom Rechtsmittelführer erhobene Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde.

Seine Anträge begründet der Rechtsmittelführer wie folgt:

Völliges Fehlen einer Begründung der Ausführungen hinsichtlich der Einstufung der Note vom 11. Oktober 2005 in Randnr. 3 des angefochtenen Beschlusses als Antrag gemäß Art. 90 des Statuts und der sich daraus ergebenden Anwendbarkeit von Art. 90 auf den vorliegenden Fall.

Völliges Fehlen einer Begründung der Ausführungen in Bezug auf den Zeitpunkt des Eingangs der Note vom 11. Oktober 2005 bei der Beklagten und den Zeitpunkt, zu dem die streitige Entscheidung erlassen wurde.

Rechtswidrigkeit der Feststellungen, die der angenommenen offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage in ihrer Gesamtheit zugrunde liegen.

Völliges Fehlen einer Begründung, auch wegen völligen Fehlens einer Beweiserhebung, in Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klagebeantwortung und Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, den Inhalt der Klagebeantwortung unberücksichtigt zu lassen, weil diese verspätet eingereicht worden sei.

Verstoß gegen die Vorschriften über einen fairen Prozess, gegen Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.


21.3.2009   

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C 69/51


Klage, eingereicht am 26. Januar 2009 — Procaps/HABM — Biofarma (PROCAPS)

(Rechtssache T-35/09)

(2009/C 69/112)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Procaps, SA (Barranquilla, Kolumbien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Vidal-Quadras Trias de Bes)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Biofarma SAS (Neuilly sur Seine, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Marken, Muster und Modelle) vom 24. November 2008 in der Sache R 867/2007-4, den Beteiligten zugestellt am 25. November, aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PROCAPS“ (Markenanmeldung Nr. 3 519 394) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 35, 39, 40 und 44.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: BIOFARMA, société par actions simplifiée.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und internationale Wortmarke „PROCAPTAN“ für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung des Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.


21.3.2009   

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C 69/52


Klage, eingereicht am 30. Januar 2009 — El Corte Inglés/Kommission

(Rechtssache T-38/09)

(2009/C 69/113)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: El Corte Inglés, S.A. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Muñiz und M. Baz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung C (2008) 6317 final der Kommission vom 3. November 2008, mit der festgestellt wird, dass die Einfuhrabgaben nachträglich zu erfassen seien und kein den Erlass dieser Abgaben rechtfertigender besonderer Fall vorliege (Sache REM 03/07).

Die Klägerin importierte Textilwaren aus Jamaika; diese Einfuhren genießen eine Präferenzbehandlung nach dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, sofern ihnen eine von den zuständigen jamaikanischen Behörden ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung nach dem Muster EUR.1 beigegeben ist. Diese Bescheinigung war als Nachweis für den jamaikanischen Ursprung der Waren beigefügt. Eine Untersuchung des OLAF kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Waren keinen Präferenzursprung in Jamaika erworben hätten, so dass sie nicht in den Genuss einer Präferenzbehandlung kommen könnten.

Infolge des Antrags der Klägerin auf Erlass der Zollschuld nach Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften wurde in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass den jamaikanischen Behörden kein Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung unterlaufen sei und sich die Klägerin nicht deshalb in einer besonderen Lage befunden habe, weil die Ausführer die Fakten unrichtig dargestellt hätten.

Die Klägerin hält die angefochtene Entscheidung als folgenden Gründen für nichtig:

Das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung führende Verwaltungsverfahren leide an schwerwiegenden Formfehlern. Konkret verstoße die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und verletze die Klägerin schwerwiegend in ihren Verteidigungsrechten, da zu dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt habe, keine Verwaltungsakten existierten.

Der angefochtenen Entscheidung liege ein Beurteilungsfehler zugrunde, da sie zu dem Schluss gelange, dass sich die Klägerin nicht in einer besonderen Lage befunden habe. Im vorliegenden Fall sei eine besondere Lage gegeben, denn

die jamaikanischen Behörden hätten gewusst oder wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Vorzugsbehandlung nicht erfüllten, und zwar auch dann, wenn die Ausführer unrichtige Angaben gemacht hätten;

die jamaikanischen Behörden hätten in schwerwiegender Weise gegen ihre Verpflichtungen verstoßen.

Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, die ordnungsgemäße Anwendung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu überwachen.


21.3.2009   

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C 69/52


Klage, eingereicht am 28. Januar 2009 — A. Loacker/HABM — Editrice Quadratum (QUADRATUM)

(Rechtssache T-42/09)

(2009/C 69/114)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: A. Loacker SpA (Renon, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Bilardo, C. Bacchini und M. Mazzitelli)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Editrice Quadratum SpA (Mailand, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Editrice Quadratum SpA.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Quadratum“ (Anmeldung Nr. 4 653 481) u. a. für Waren der Klasse 30.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „LOACKER QUADRATINI“ für bestimmte Waren der Klasse 30.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde der Anmelderin wurde stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b sowie die Art. 73 und 74 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.


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Klage, eingereicht am 3. Februar 2009 — Cachuera/HABM — Gelkaps (Ayanda)

(Rechtssache T-43/09)

(2009/C 69/115)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: La Cachuera, SA (Misiones, Argentinien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Armijo Chávarri)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Gelkaps GmbH (Pritzwalk, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 19. November 2009 für frist- und formgerecht erhoben zu erklären und nach geeigneter verfahrensrechtlicher Behandlung die vorgenannte Entscheidung durch Urteil aufzuheben und dabei dem HABM ausdrücklich die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Gelkaps GmbH.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „AYANDA“ (Anmeldung Nr. 3 315 405) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 28, 29, 30, 32 und 44.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Bild- und Wortmarken „AMANDA“ für Waren der Klasse 30.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.


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C 69/53


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Januar 2009 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-431/04) (1)

(2009/C 69/116)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 314 vom 18.12.2004.


21.3.2009   

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C 69/53


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 15. Januar 2009 — Kommission/Banca di Roma

(Rechtssache T-261/07) (1)

(2009/C 69/117)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


21.3.2009   

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C 69/53


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 3. Februar 2009 — Comtec Translations/Kommission

(Rechtssache T-239/08) (1)

(2009/C 69/118)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

21.3.2009   

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C 69/54


Klage, eingereicht am 12. Dezember 2008 — Di Prospero/Kommission

(Rechtssache F-99/08)

(2009/C 69/119)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Rita Di Prospero (Uccle, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodriguez und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des EPSO, die Klägerin nicht zum Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 zuzulassen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO), es ihr nicht zu erlauben, sich im Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 zu bewerben, aufzuheben;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


21.3.2009   

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C 69/54


Klage, eingereicht am 21. Januar 2009 — De Britto Patricio-Dias/Kommission

(Rechtssache F-4/09)

(2009/C 69/120)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jorge De Britto Patricio-Dias (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Massaux)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung über die Umsetzung des Klägers in das Referat TREN.B.3

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 11. April 2008 und vom 21. Oktober 2008 aufzuheben;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


21.3.2009   

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C 69/54


Klage, eingereicht am 2. Februar 2009 — Fares/Kommission

(Rechtssache F-6/09)

(2009/C 69/121)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Soukaïna Fares (Berchem-Sainte-Agathe, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung über die Einstufung der Klägerin in die Funktionsgruppe III, Besoldungsgruppe 8

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde vom 17. Oktober 2008 aufzuheben, mit der ihre Beschwerde vom 21. Juni 2008 auf Aufhebung der Entscheidung über ihre Einstufung in die Funktionsgruppe III, Besoldungsgruppe 8, und auf Einstufung mit Wirkung vom selben Zeitpunkt in Besoldungsgruppe 9 zurückgewiesen wurde;

soweit erforderlich auch die ursprüngliche Entscheidung, mit der sie in die Funktionsgruppe III, Besoldungsgruppe 8, eingestuft worden war, aufzuheben;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


21.3.2009   

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C 69/55


Klage, eingereicht am 30. Januar 2009 — Faria/HABM

(Rechtssache F-7/09)

(2009/C 69/122)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Marie-Hélène Faria (Muchamiel, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Beurteilung für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 sowie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des der Klägerin entstandenen Schadens

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beurteilung für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 17. Oktober 2008 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde aufzuheben;

den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz zur Wiedergutmachung ihres immateriellen Schadens, der nach billigem Ermessen auf 100 000 Euro veranschlagt wird, zu verurteilen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.