ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 32

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
7. Februar 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2009/C 032/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 19 vom 24.1.2009

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2009/C 032/02

Rechtssache C-380/06: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr — Frist — Richtlinie 2000/35/EG — Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 2 und 4)

2

2009/C 032/03

Rechtssache C-52/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Marknadsdomstol — Schweden) — Kanal 5 Ltd, TV 4 AB/Föreningen Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå (STIM) upa (Urheberrecht — Organisation zur Verwaltung von Urheberrechten, die faktisch eine Monopolstellung innehat — Erhebung einer Gebühr für die Fernsehübertragung von Musikwerken — Methode zur Berechnung dieser Gebühr — Beherrschende Stellung — Missbrauch)

2

2009/C 032/04

Rechtssache C-174/07: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 10 EG — Richtlinie 2006/112/EG — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Pflichten bei Inlandsumsätzen — Kontrolle der steuerbaren Umsätze — Amnestie)

3

2009/C 032/05

Rechtssache C-285/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — A.T./Finanzamt Stuttgart-Körperschaften (Richtlinie 90/434/EWG — Grenzüberschreitender Austausch von Anteilen — Steuerliche Neutralität — Voraussetzungen — Art. 43 EG und 56 EG — Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Fortführung des Buchwerts der eingebrachten Anteile für die erhaltenen neuen Anteile und damit die steuerliche Neutralität der Einbringung davon abhängt, dass dieser Buchwert in der Steuerbilanz der ausländischen erwerbenden Gesellschaft angesetzt wird — Vereinbarkeit)

3

2009/C 032/06

Rechtssache C-293/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG — Erhaltung der wildlebenden Vogelarten — Besondere Schutzgebiete — Unzureichende Schutzmaßnahmen)

4

2009/C 032/07

Rechtssache C-295/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Département du Loiret, Scott SA (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Vorzugspreis für ein Grundstück — Entscheidung der Kommission — Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe — Aktualisierter Wert der Beihilfe — Zinseszinssatz — Fehlen einer Begründung — Vollständige Nichtigerklärung — Zulässigkeit)

4

2009/C 032/08

Rechtssache C-297/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Regensburg — Deutschland) — Strafverfahren gegen Klaus Bourquain (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen — Art. 54 — Verbot der Doppelbestrafung — Geltungsbereich — Verurteilung in Abwesenheit wegen derselben Tat — Begriff der rechtskräftigen Aburteilung — Nationale Verfahrensvorschriften — Begriff der nicht mehr vollstreckbaren Sanktion)

5

2009/C 032/09

Rechtssache C-334/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Freistaat Sachsen (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Vorhaben einer Beihilferegelung für kleine und mittlere Unternehmen — Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt — Kriterien für die Überprüfung staatlicher Beihilfen — Zeitliche Geltung — Vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 angemeldetes Vorhaben — Nach diesem Inkrafttreten erlassene Entscheidung — Berechtigtes Vertrauen — Rechtssicherheit — Vollständige Anmeldung)

5

2009/C 032/10

Verbundene Rechtssachen C-362/07 und C-363/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance du VIIe arrondissement de Paris — Frankreich) — Kip Europe SA, Kip (UK) Ltd, Caretrex Logistiek BV, Utax GmbH (C-362/07), Hewlett Packard International SARL (C-363/07)/Administration des douanes — Direction générale des douanes et droits indirects (Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Tarifierung — Multifunktionsgeräte — Geräte, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul mit Kopierfunktion bestehen — Position 8471 — Position 9009)

6

2009/C 032/11

Rechtssache C-371/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Danfoss A/S, AstraZeneca A/S/Skatteministeriet (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 6 Abs. 2 — Unentgeltliche Dienstleistungen des Steuerpflichtigen für unternehmensfremde Zwecke — Recht auf Vorsteuerabzug — Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 — Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht beizubehalten, die in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen waren)

7

2009/C 032/12

Rechtssache C-387/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Ancona — Italien) — MI.VER Srl, Daniele Antonelli/Provincia di Macerata (Abfälle — Begriff der zeitweiligen Lagerung — Richtlinie 75/442/EWG — Entscheidung 2000/532/EG — Möglichkeit der Vermischung von Abfällen verschiedener Codes — Begriff der Verpackungen aus gemischten Materialien)

7

2009/C 032/13

Rechtssache C-407/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing/Staatssecretaris van Financiën (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f — Befreiungen — Bedingungen — Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse — Einem oder mehreren Mitgliedern des Zusammenschlusses erbrachte Dienstleistungen)

8

2009/C 032/14

Rechtssache C-486/07: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione [Italien]) — Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA)/Consorzio Agrario di Ravenna Soc. Coop. arl (Gemeinsame Marktorganisation — Getreide — Mais — Festsetzung des Preises — Anwendbare Abschläge)

9

2009/C 032/15

Rechtssache C-524/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 28 EG und 30 EG — Zulassung importierter Gebrauchtfahrzeuge, die zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassen waren — Technische Anforderungen hinsichtlich Abgasemissionen und Lärmpegel — Öffentliche Gesundheit — Umweltschutz)

9

2009/C 032/16

Rechtssache C-57/08 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Gateway, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Fujitsu Siemens Computers GmbH (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 — Ältere Marken, die das Wortzeichen GATEWAY enthalten — Wortzeichen ACTIVITY Media Gateway — Keine Ähnlichkeit der Zeichen — Keine Verwechslungsgefahr — Berücksichtigung der Bekanntheit der älteren Marken bei der umfassenden Beurteilung der einander gegenüber stehenden Zeichen)

10

2009/C 032/17

Rechtssache C-239/08: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/100/EG — Freizügigkeit — Anpassung bestimmter Richtlinien anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

10

2009/C 032/18

Rechtssache C-330/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/35/EG — Umwelthaftung — Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

11

2009/C 032/19

Rechtssache C-445/08: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 9. Oktober 2008 — Kurt Wierer gegen Land Baden-Württemberg

11

2009/C 032/20

Rechtssache C-455/08: Klage, eingereicht am 17. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

12

2009/C 032/21

Rechtssache C-474/08: Klage, eingereicht am 4. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

13

2009/C 032/22

Rechtssache C-475/08: Klage, eingereicht am 5. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

13

2009/C 032/23

Rechtssache C-480/08: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (England and Wales), eingereicht am 7. November 2008 — Maria Teixeria/London Borough of Lambeth, Secretary of State for the Home Department

14

2009/C 032/24

Rechtssache C-482/08: Klage, eingereicht am 10. November 2008 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Rat der Europäischen Union

15

2009/C 032/25

Rechtssache C-485/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. November 2008 von Claudia Gualtieri gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 in der Rechtssache T-284/06, Gualtieri/Kommission

15

2009/C 032/26

Rechtssache C-494/08 P: Rechtsmittel der Prana Haus GmbH gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Achte Kammer) vom 17. September 2008 in der Rechtssache T-226/07, Prana Haus GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 17. November 2008

17

2009/C 032/27

Rechtssache C-495/08: Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

17

2009/C 032/28

Rechtssache C-508/08: Klage, eingereicht am 20. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

18

2009/C 032/29

Rechtssache C-509/08: Klage, eingereicht am 21. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

18

2009/C 032/30

Rechtssache C-511/08: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 25. November 2008 — Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH

19

2009/C 032/31

Rechtssache C-513/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2008 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. September 2008 in der Rechtssache T-143/08, Marcuccio/Kommission

19

2009/C 032/32

Rechtssache C-514/08: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première Instance de Namur (Belgien) eingereicht am 26. November 2008 — SA Atenor Group/État belge

20

2009/C 032/33

Rechtssache C-516/08: Klage, eingereicht am 25. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

20

2009/C 032/34

Rechtssache C-518/08: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Grande Instance de Paris (Frankreich) eingereicht am 27. November 2008 — Fundació Gala-Salvador Dalí, Visual Entidad de Gestión de Artistas Plásticos/Société des Auteurs dans les Arts Graphiques et Plastiques, Juan-Leonardo Bonet Domenech, Eulalia-María Bas Dalí, María Del Carmen Domenech Biosca, Antonio Domenech Biosca, Ana-María Busquets Bonet, Mónica Busquets Bonet

20

2009/C 032/35

Rechtssache C-521/08: Klage, eingereicht am 27. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

21

2009/C 032/36

Rechtssache C-528/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2008 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. September 2008 in der Rechtssache T-144/08, Marcuccio/Kommission

21

2009/C 032/37

Rechtssache C-532/08: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

22

2009/C 032/38

Rechtssache C-535/08: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia (Italien), eingereicht am 3. Dezember 2008 — Maria Catena Rita Pignataro/Ufficio Centrale Circoscrizionale c/o Tribunale di Catania u. a.

22

2009/C 032/39

Rechtssache C-546/08: Klage, eingereicht am 9. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

22

2009/C 032/40

Rechtssache C-547/08: Klage, eingereicht am 9. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

23

2009/C 032/41

Rechtssache C-548/08: Klage, eingereicht am 9. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

23

2009/C 032/42

Rechtssache C-555/08: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

23

 

Gericht erster Instanz

2009/C 032/43

Rechtssache T-57/99: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — Nardone/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Schadensersatzklage — Berufskrankheit — Gefährdung durch Asbest und andere Stoffe)

24

2009/C 032/44

Rechtssache T-388/02: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — Kronoply und Kronotex/Kommission (Staatliche Beihilfen — Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben — Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Veröffentlichung einer Zusammenfassung — Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung — Unzulässigkeit — Eigenschaft als Beteiligter — Zulässigkeit — Unterbliebene Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens — Keine ernsthaften Schwierigkeiten)

24

2009/C 032/45

Rechtssache T-196/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2008 — Ryanair/Kommission (Staatliche Beihilfen — Vereinbarungen zwischen der Region Wallonien und dem Flughafenbetreiber Brussels South Charleroi Airport einerseits und dem Luftverkehrsunternehmen Ryanair andererseits — Bestehen eines wirtschaftlichen Vorteils — Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers)

25

2009/C 032/46

Rechtssache T-462/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2008 — HEG und Graphite India/Rat (Gemeinsame Handelspolitik — Antidumpingzölle — Ausgleichszölle — Einfuhr bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien — Verteidigungsrechte — Gleichbehandlung — Feststellung der Schädigung — Kausalzusammenhang)

25

2009/C 032/47

Rechtssache T-462/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — JTEKT/HABM (IFS) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke IFS — Absolutes Eintragungshindernis — Kein beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

26

2009/C 032/48

Rechtssache T-90/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 2008 — Tomorrow Focus/HABM — Information Builders (Tomorrow Focus) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Tomorrow Focus — Ältere Gemeinschaftsbildmarke FOCUS — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

26

2009/C 032/49

Verbundene Rechtssachen T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 2008 — Budějovický Budvar/HABM — Anheuser-Busch (BUD) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldungen der Gemeinschaftswort- und -bildmarken BUD — Bezeichnungen Bud — Relative Eintragungshindernisse — Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

27

2009/C 032/50

Rechtssache T-228/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — Giorgio Beverly Hills/HABM — WHG (GIORGIO BEVERLY HILLS) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GIORGIO BEVERLY HILLS — Ältere nationale Wortmarke GIORGIO — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

27

2009/C 032/51

Rechtssache T-259/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 2008 — Torres/HABM — Navisa Industrial Vinícola Española (MANSO DE VELASCO) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MANSO DE VELASCO — Ältere nationale Wortmarke VELASCO — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

28

2009/C 032/52

Rechtssache T-339/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 2008 — Griechenland/Kommission (Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation für Wein — Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen — Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 — Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten — Entscheidung 2006/669/EG — Zwingender Charakter der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 vorgesehenen Frist — Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit, von Treu und Glauben und der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Verhältnismäßigkeit und der praktischen Wirksamkeit)

28

2009/C 032/53

Rechtssache T-365/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — Bateaux Mouches/HABM — Castanet (BATEAUX MOUCHES) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke BATEAUX MOUCHES — Absolute Eintragungshindernisse — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 51 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 3 und Art. 51 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94)

29

2009/C 032/54

Rechtssache T-412/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — Vitro Corporativo/HABM — VKR Holding (Vitro) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Vitro — Ältere Gemeinschaftswortmarke VITRAL — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

29

2009/C 032/55

Rechtssache T-86/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 2008 — Deichmann-Schuhe/HABM — Design for Woman (DEITECH) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke DEITECH — Ältere nationale und ältere internationale Bildmarke DEI-tex — Relatives Eintragungshindernis — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

30

2009/C 032/56

Rechtssache T-101/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — Dada/HABM — Dada (DADA) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke DADA — Ältere nationale Wortmarke DADA — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94)

30

2009/C 032/57

Rechtssache T-136/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Dezember 2008 — Colgate-Palmolive/HABM — CMS Hasche Sigle (VISIBLE WHITE) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke VISIBLE WHITE — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

31

2009/C 032/58

Rechtssache T-290/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — MIP Metro/HABM — Metronia (METRONIA) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke METRONIA — Ältere nationale Bildmarke METRO — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

31

2009/C 032/59

Rechtssache T-295/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — Vitro Corporativo/HABM — VKR Holding (Vitro) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Vitro — Ältere Gemeinschaftswortmarke VITRAL — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

32

2009/C 032/60

Rechtssache T-335/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 2008 — Mergel u. a./HABM (Patentconsult) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Patentconsult — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

32

2009/C 032/61

Rechtssache T-351/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2008 — Somm/HABM (Schatten spendende Abdeckung) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke — Schatten spendende Abdeckung — Absolute Eintragungshindernisse — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94)

32

2009/C 032/62

Rechtssache T-357/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 2008 — Focus Magazin Verlag/HABM — Editorial Planeta (FOCUS Radio) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FOCUS Radio — Ältere nationale Wortmarken FOCUS MILENIUM — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

33

2009/C 032/63

Rechtssache T-174/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2008 — Kommission/Cooperação e Desenvolvimento Regional, SA (Schiedsklausel — Vertrag über eine finanzielle Unterstützung im Rahmen eines spezifischen Programms im Bereich der telematischen Anwendungen von gemeinsamem Interesse — Projekt Encata — Rückzahlung von Vorschüssen — Verzugszinsen — Versäumnisverfahren)

33

2009/C 032/64

Verbundene Rechtssachen T-8/95 und T-9/95: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 3. November 2008 — Pelle und Konrad/Rat und Kommission (Außervertragliche Haftung — Milch — Zusatzabgabe — Referenzmenge — Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 — Entschädigung der Erzeuger — Zwischenurteil — Erledigung der Hauptsache)

34

2009/C 032/65

Rechtssache T-393/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 — Makhteshim-Agan Holding u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Untätigkeitsklage — Richtlinie 91/414/EWG — Pflanzenschutzmittel — Wirkstoff Azinphos-Methyl — Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG — Kein neuer Vorschlag der Kommission nach Einwänden des Rates — Art 5. Abs. 6 des Beschlusses 1999/468/EWG — Nicht mit einer Klage anfechtbare Handlung — Keine Aufforderung, tätig zu werden — Unzulässigkeit)

34

2009/C 032/66

Rechtssache T-188/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. November 2008 — Fastweb/Kommission (Staatliche Beihilfen — Zuschüsse zum Erwerb von Digitaldecodern — Telekommunikation — Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird — Während des Verfahrens getroffene Entscheidung des Mitgliedstaats, von dem Unternehmen, das die Kommissionsentscheidung mit einer Nichtigkeitsklage angefochten hat, die Beihilfe nicht zurückzufordern — Wegfall des Rechtsschutzinteresses — Erledigung der Hauptsache)

35

2009/C 032/67

Rechtssache T-13/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2008 — Koinotita Grammatikou/Kommission (Nichtigkeitsklage — Kohäsionsfonds — Kein unmittelbares Betroffensein — Unzulässigkeit)

35

2009/C 032/68

Rechtssache T-392/08 R: Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 19. November 2008 — AEPI/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Entscheidung der Kommission, mit der angeordnet wird, eine abgestimmte Verhaltensweise im Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten abzustellen — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

35

2009/C 032/69

Rechtssache T-410/08 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 14. November 2008 — GEMA/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Entscheidung der Kommission mit der Anordnung, ein abgestimmtes Verhalten auf dem Gebiet der Verwaltung von Urheberrechten abzustellen — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Keine Dringlichkeit)

36

2009/C 032/70

Rechtssache T-425/08 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 5. Dezember 2008 — KODA/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Entscheidung der Kommission, mit der angeordnet wird, eine abgestimmte Verhaltensweise im Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten abzustellen — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

36

2009/C 032/71

Rechtssache T-433/08 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 20. November 2008 — SIAE/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Entscheidung der Kommission, mit der angeordnet wird, eine abgestimmte Verhaltensweise im Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten abzustellen — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

36

2009/C 032/72

Rechtssache T-471/08: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2008 — Toland/Parlament

37

2009/C 032/73

Rechtssache T-474/08: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2008 — Umbach/Kommission

37

2009/C 032/74

Rechtssache T-482/08: Klage, eingereicht am 11. November 2008 — Atlas Transport/HABM — Hartmann (ATLAS TRANSPORT)

38

2009/C 032/75

Rechtssache T-484/08: Klage, eingereicht am 11. November 2008 — Longevity Health Products/HABM- Merck (Kids Vits)

38

2009/C 032/76

Rechtssache T-491/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. November 2008 von Philippe Bui Van gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. September 2008 in der Rechtssache F-51/07, Bui Van/Kommission

39

2009/C 032/77

Rechtssache T-492/08: Klage, eingereicht am 18. November 2008 — Wessang/HABM — Greinwald (star foods)

40

2009/C 032/78

Rechtssache T-494/08: Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Ryanair/Kommission

40

2009/C 032/79

Rechtssache T-495/08: Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Ryanair/Kommission

41

2009/C 032/80

Rechtssache T-496/08: Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Ryanair/Kommission

41

2009/C 032/81

Rechtssache T-497/08: Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Ryanair/Kommission

42

2009/C 032/82

Rechtssache T-498/08: Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Ryanair/Kommission

42

2009/C 032/83

Rechtssache T-499/08: Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Ryanair/Kommission

43

2009/C 032/84

Rechtssache T-500/08: Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Ryanair/Kommission

43

2009/C 032/85

Rechtssache T-509/08: Klage, eingereicht am 7. November 2008 — Ryanair/Kommission

44

2009/C 032/86

Rechtssache T-511/08: Klage, eingereicht am 27. November 2008 — Unity OSG FZE/Rat und EUPOL Afghanistan

44

2009/C 032/87

Rechtssache T-522/08: Klage, eingereicht am 28. November 2008 — Agatha Ruiz de la Prada de Sentmenat/HABM — Mary Quant (AGATHA RUIZ DE LA PRADA)

45

2009/C 032/88

Rechtssache T-523/08: Klage, eingereicht am 1. Dezember 2008 — Agatha Ruiz de la Prada de Sentmenat/HABM — Mary Quant Cosmetics Japan (AGATHA RUIZ DE LA PRADA)

46

2009/C 032/89

Rechtssache T-527/08: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2008 — Kommission/TMT Pragma

46

2009/C 032/90

Rechtssache T-529/08: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2008 — Diputación Foral de Álava/Kommission

47

2009/C 032/91

Rechtssache T-530/08: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2008 — Diputación Foral de Guipúzcoa/Kommission

47

2009/C 032/92

Rechtssache T-531/08: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2008 — Diputación Foral de Vizcaya/Kommission

48

2009/C 032/93

Rechtssache T-56/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — Stichting IEA Secretariaat Nederland u. a./Kommission

48

2009/C 032/94

Rechtssache T-66/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. Dezember 2008 — British Sky Broadcasting Group/HABM — Vortex (SKY)

48

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2009/C 032/95

Rechtssache F-83/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Schell/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Prioritätspunkte — Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts)

49

2009/C 032/96

Rechtssache F-113/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Bouis u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung im Zweitverfahren — Beförderungsverfahren 2005 — Zuteilung von Prioritätspunkten — Übergangsbestimmungen — Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts — Gleichbehandlung — Zulässigkeit)

49

2009/C 032/97

Rechtssache F-116/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Buckingham u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung im sogenannten Zweitverfahren — Beförderungsverfahren 2005 — Vergabe von Prioritätspunkten — Übergangsbestimmungen — Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts — Gleichbehandlung — Zulässigkeit)

50

2009/C 032/98

Rechtssache F-136/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Reali/Kommission (Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — Einstellung — Einstufung in die Besoldungsgruppe — Berufserfahrung — Diplom — Gleichwertigkeit)

50

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/1


(2009/C 32/01)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 19 vom 24.1.2009

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 6 vom 10.1.2009

ABl. C 327 vom 20.12.2008

ABl. C 313 vom 6.12.2008

ABl. C 301 vom 22.11.2008

ABl. C 285 vom 8.11.2008

ABl. C 272 vom 25.10.2008

Diese Texte sind verfügbar in:

 

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-380/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Frist - Richtlinie 2000/35/EG - Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 2 und 4)

(2009/C 32/02)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: B. Schima und S. Pardo Quintillán)

Beklagte: Königreich Spanien (Bevollmächtigter: F. Díez Moreno)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35) — Frist von 90 Tagen für die Bezahlung bestimmter Nahrungsmittel und Massenkonsumgüter

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 294 vom 2.12.2006.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Marknadsdomstol — Schweden) — Kanal 5 Ltd, TV 4 AB/Föreningen Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå (STIM) upa

(Rechtssache C-52/07) (1)

(Urheberrecht - Organisation zur Verwaltung von Urheberrechten, die faktisch eine Monopolstellung innehat - Erhebung einer Gebühr für die Fernsehübertragung von Musikwerken - Methode zur Berechnung dieser Gebühr - Beherrschende Stellung - Missbrauch)

(2009/C 32/03)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Marknadsdomstol

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Kanal 5 Ltd, TV 4 AB

Beklagter: Föreningen Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå (STIM) upa

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Marknadsdomstol — Auslegung von Art. 82 EG — Vergütungen, die von kommerziellen Fernsehkanälen an eine mit der Verwaltung der Aufführungsrechte von Musikstücken betraute Stelle gezahlt werden — Ermittlung der Vergütung auf der Grundlage eines prozentualen Anteils an den Einnahmen aus u. a. Abonnements und Werbung

Tenor

1.

Art. 82 EG ist dahin auszulegen, dass eine Organisation zur kollektiven Verwaltung des Urheberrechts, die auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung innehat, diese nicht missbräuchlich ausnutzt, wenn sie für die Vergütung der Übertragung urheberrechtlich geschützter Musikwerke im Fernsehen gegenüber kommerziellen Fernsehsendern ein Vergütungsmodell anwendet, wonach die Höhe der Vergütung einem Teil der Einnahmen dieser Sender entspricht, vorausgesetzt, dass dieser Teil alles in allem in angemessenem Verhältnis zu der Menge urheberrechtlich geschützter Musikwerke steht, die im Fernsehen tatsächlich übertragen worden ist oder übertragen werden kann, und es keine andere Methode gibt, nach der die Nutzung dieser Werke und der Zuschaueranteil genauer festgestellt und mengenmäßig bestimmt werden können, ohne dass sie zugleich zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung der Kosten der Verwaltung der Vertragsbestände und der Überwachung der Nutzung der genannten Werke führen würde.

2.

Art. 82 EG ist dahin auszulegen, dass eine Organisation zur Verwaltung des Urheberrechts dadurch, dass sie die Gebühren, die sie als Vergütung für die Übertragung urheberrechtlich geschützter Musikwerke im Fernsehen erhebt, je nachdem, ob es sich um private Fernsehgesellschaften oder öffentlich rechtliche Unternehmen handelt, unterschiedlich berechnet, ihre beherrschende Stellung im Sinne des genannten Artikels missbrauchen kann, wenn sie gegenüber diesen Gesellschaften unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen anwendet und sie dadurch im Wettbewerb benachteiligt, es sei denn, dass sich eine derartige Praxis objektiv rechtfertigen lässt.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-174/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 10 EG - Richtlinie 2006/112/EG - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Pflichten bei Inlandsumsätzen - Kontrolle der steuerbaren Umsätze - Amnestie)

(2009/C 32/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und M. Afonso)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia und G. De Bellis, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 2 und 22 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), ab 1. Januar 2007 ersetzt durch die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Pflichten bei Inlandsumsätzen — Nationales Gesetz, mit dem auf die Kontrolle der in einer Reihe von Besteuerungszeiträumen bewirkten steuerbaren Umsätze verzichtet wird

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie mit Art. 2 Abs. 44 der legge n. 350, disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (legge finanziaria 2004) [Gesetz Nr. 350 über den Jahres- und Mehrjahreshaushalt des Staats, Haushaltsgesetz 2004], vom 24. Dezember 2003 die in den Art. 8 und 9 der legge n. 289, disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato (legge finanziaria 2003) [Gesetz Nr. 289 über den Jahres- und Mehrjahreshaushalt des Staats, Haushaltsgesetz 2003], vom 27. Dezember 2002 vorgesehene Steueramnestie auf das Jahr 2002 ausgedehnt und somit einen allgemeinen und undifferenzierten Verzicht auf die Überprüfung der im Besteuerungszeitraum 2002 bewirkten steuerbaren Umsätze vorgesehen hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, c und d und aus den Art. 193 bis 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, durch die die Art. 2 und 22 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ab 1. Januar 2007 ersetzt worden sind, sowie aus Art. 10 EG verstoßen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 140 vom 23.6.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — A.T./Finanzamt Stuttgart-Körperschaften

(Rechtssache C-285/07) (1)

(Richtlinie 90/434/EWG - Grenzüberschreitender Austausch von Anteilen - Steuerliche Neutralität - Voraussetzungen - Art. 43 EG und 56 EG - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Fortführung des Buchwerts der eingebrachten Anteile für die erhaltenen neuen Anteile und damit die steuerliche Neutralität der Einbringung davon abhängt, dass dieser Buchwert in der Steuerbilanz der ausländischen erwerbenden Gesellschaft angesetzt wird - Vereinbarkeit)

(2009/C 32/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: A.T.

Beklagter: Finanzamt Stuttgart-Körperschaften

Beteiligter: Bundesministerium der Finanzen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. L 225, S. 1) und der Art. 43 und 56 EG — Gesellschafter, der Anteile am Gesellschaftskapital der erwerbenden Gesellschaft im Austausch für Anteile der erworbenen Gesellschaft erhält — Besteuerung des Gesellschafters der erworbenen Gesellschaft — Steuerrecht eines Mitgliedstaats, das die Möglichkeit für den Gesellschafter, die erworbenen Anteile mit dem Buchwert anzusetzen (Buchwertansatz), von der Voraussetzung abhängig macht, dass die erwerbende Gesellschaft die eingebrachten Anteile ihrerseits auch mit dem Buchwert angesetzt hat (doppelte Buchwertverknüpfung)

Tenor

Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der ein Austausch von Anteilen dazu führt, dass bei den Gesellschaftern der erworbenen Gesellschaft der Einbringungsgewinn in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten der eingebrachten Anteile und ihrem Verkehrswert besteuert wird, sofern die erwerbende Gesellschaft nicht den historischen Buchwert der eingebrachten Anteile in ihrer eigenen Steuerbilanz ansetzt.


(1)  ABl. C 247 vom 20.10.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-293/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere Schutzgebiete - Unzureichende Schutzmaßnahmen)

(2009/C 32/06)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis, D. Recchia und M. Patakia)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie in der Fassung des Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Fehlender Schutz der besonderen Schutzgebiete — Vorhandensein von Tätigkeiten, die die Integrität der besonderen Schutzgebiete beeinträchtigen und negative Folgen für ihre Schutzziele und für die Arten nach sich ziehen können, für die diese Gebiete festgelegt worden sind

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Richtlinie in der durch Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen für den Erlass und die Anwendung einer zusammenhängenden, konkreten und abgeschlossenen rechtlichen Regelung getroffen hat, die geeignet ist, die dauerhafte Bewirtschaftung und den wirksamen Schutz der ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete im Hinblick auf die Schutzziele der Richtlinie 79/409/EWG sicherzustellen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 182 vom 4.8.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Département du Loiret, Scott SA

(Rechtssache C-295/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für ein Grundstück - Entscheidung der Kommission - Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe - Aktualisierter Wert der Beihilfe - Zinseszinssatz - Fehlen einer Begründung - Vollständige Nichtigerklärung - Zulässigkeit)

(2009/C 32/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: J. Flett)

Andere Verfahrensbeteiligte: Département du Loiret, Scott SA (Prozessbevollmächtigte: J. Lever, QC, J. Gardner und G. Peretz, Barristers, beauftragt durch R. Griffith und M. Papadakis, Solicitors)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 29. März 2007, Département du Loiret/Kommission (T-369/00), mit dem das Gericht die Entscheidung 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (ABl. 2002, L 12, S. 1) für nichtig erklärt hat, soweit sie die Beihilfe betrifft, die in Form des in deren Art. 1 genannten Vorzugspreises für ein Grundstück gewährt wurde — Methode zur Berechnung der Zinsen, die auf die rechtswidrig empfangenen Beträge zu zahlen sind: nach der Zinsformel oder nach der Zinseszinsformel? — Begründung der Wahl dieser Methode und Umkehrung der Beweislast — Zeitpunkt, zu dem das Bestehen eines rechtswidrigen Vorteils zu beurteilen ist

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. März 2007, Département du Loiret/Kommission (T-369/00), wird aufgehoben.

2.

Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Regensburg — Deutschland) — Strafverfahren gegen Klaus Bourquain

(Rechtssache C-297/07) (1)

(Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art. 54 - Verbot der Doppelbestrafung - Geltungsbereich - Verurteilung in Abwesenheit wegen derselben Tat - Begriff der rechtskräftigen Aburteilung - Nationale Verfahrensvorschriften - Begriff der nicht mehr vollstreckbaren Sanktion)

(2009/C 32/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Regensburg

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Klaus Bourquain

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Regensburg — Auslegung von Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000 L 239, S. 19) — Auslegung des Verbots der Doppelbestrafung — Verurteilung in Abwesenheit wegen derselben Tat — Fehlende Vollstreckung und Verurteilung, die unter eine spätere Generalamnestie fällt

Tenor

Das in Art. 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen niedergelegte Verbot der Doppelbestrafung findet auf ein Strafverfahren Anwendung, das in einem Vertragsstaat wegen einer Tat eingeleitet wird, für die der Angeklagte bereits in einem anderen Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, auch wenn die Strafe, zu der er verurteilt wurde, nach dem Recht des Urteilsstaats wegen verfahrensrechtlicher Besonderheiten, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, nie unmittelbar vollstreckt werden konnte.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Freistaat Sachsen

(Rechtssache C-334/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben einer Beihilferegelung für kleine und mittlere Unternehmen - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Kriterien für die Überprüfung staatlicher Beihilfen - Zeitliche Geltung - Vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 angemeldetes Vorhaben - Nach diesem Inkrafttreten erlassene Entscheidung - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit - Vollständige Anmeldung)

(2009/C 32/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: K. Gross)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Freistaat Sachsen (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Th. Lübbig)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 3. Mai 2007 in der Rechtssache T-357/02, Freistaat Sachsen/Kommission, mit dem das Gericht die Entscheidung 2003/226/EG der Kommission vom 24. September 2002 über eine beabsichtigte Beihilferegelung Deutschlands „Richtlinien zur Mittelstandsförderung — Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit in Sachsen“ — Teilprogramme 1 (Coaching), 4 (Teilnahme an Messen), 5 (Kooperation) und 7 (Produktdesignförderung) (ABl. L 91, S. 13) teilweise für nichtig erklärt hat — Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen auf Beihilfevorhaben, die bei der Kommission vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angemeldet wurden

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2007, Freistaat Sachsen/Kommission (T-357/02), wird aufgehoben.

2.

Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 223 vom 22.9.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance du VIIe arrondissement de Paris — Frankreich) — Kip Europe SA, Kip (UK) Ltd, Caretrex Logistiek BV, Utax GmbH (C-362/07), Hewlett Packard International SARL (C-363/07)/Administration des douanes — Direction générale des douanes et droits indirects

(Verbundene Rechtssachen C-362/07 und C-363/07) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Multifunktionsgeräte - Geräte, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul mit Kopierfunktion bestehen - Position 8471 - Position 9009)

(2009/C 32/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal d'instance du VIIe arrondissement de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Kip Europe SA, Kip (UK) Ltd, Caretrex Logistiek BV, Utax GmbH (C-362/07), Hewlett Packard International SARL (C-363/07)

Beklagte: Administration des douanes — Direction générale des douanes et droits indirects

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal d'instance du VIIe arrondissement de Paris — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in ihrer für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung; Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 400/2006 vom 8. März 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) (ABl. L 70, S. 9) — Multifunktionsgerät, das aus einem Laserdrucker-, einem Scanner- und einem Rechnermodul besteht — Einreihung in die Zollposition 8471 60 40 (Automatische Datenverarbeitungsmaschinen) nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN (Druckfunktion, die dem Gerät seinen „wesentlichen Charakter“ verleiht) oder in die Position 9009 12 00 (Fotokopierapparate) nach Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN (Maschine, die eine andere eigene Funktion als Datenverarbeitung — nämlich das Kopieren — ausführt)

Tenor

1.

Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 geänderten Fassung bildet, ist dahin auszulegen, dass nur Geräte, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer solchen Maschine zusammenarbeiten und deren Funktion nicht zur Datenverarbeitung gehört, eine „eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung)“ ausführen.

2.

Die in den Ausgangsverfahren fraglichen Geräte sind dann, wenn die von ihnen ausgeführte Kopierfunktion im Vergleich zu den Funktionen des Druckens und des Scannens zweitrangig ist, im Sinne von Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1719/2005 geänderten Fassung bildet, als zu automatischen Datenverarbeitungsmaschinen gehörende Einheiten anzusehen, die nach Anmerkung 5 C zu diesem Kapitel bei gesonderter Gestellung der Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind. In diesem Fall ist die maßgebende Unterposition nach Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur zu ermitteln. Ist diese Kopierfunktion dagegen von gleichrangiger Bedeutung wie die beiden anderen Funktionen, sind diese Geräte nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in die Position einzureihen, die dem Modul entspricht, das ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. Sollte sich diese Bestimmung als nicht möglich erweisen, sind die Geräte nach der Allgemeinen Vorschrift 3 c der Position 9009 zuzuweisen.

3.

Die Prüfung der jeweils fünften Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Nr. 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 400/2006 der Kommission vom 8. März 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur berühren könnte.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Danfoss A/S, AstraZeneca A/S/Skatteministeriet

(Rechtssache C-371/07) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 - Unentgeltliche Dienstleistungen des Steuerpflichtigen für unternehmensfremde Zwecke - Recht auf Vorsteuerabzug - Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht beizubehalten, die in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen waren)

(2009/C 32/11)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Danfoss A/S, AstraZeneca A/S

Beklagte: Skatteministeriet

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Vestre Landsret — Auslegung von Art. 6 Abs. 2 und 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Recht auf Abzug der Vorsteuer auf die unentgeltliche Bewirtung von Geschäftspartnern und Personal eines Unternehmens in dessen Kantine — Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften über den Ausschluss des Abzugsrechts beizubehalten

Tenor

1.

Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein Mitgliedstaat einen Ausschluss des Rechts auf Abzug der Vorsteuer, mit der die Ausgaben für Mahlzeiten belastet sind, die von Betriebskantinen anlässlich von Arbeitssitzungen unentgeltlich an Geschäftspartner und an das Personal geliefert werden, nach Inkrafttreten dieser Richtlinie anwendet, obgleich dieser Ausschlusstatbestand zum Zeitpunkt dieses Inkrafttretens auf diese Ausgaben nicht tatsächlich anwendbar war, da eine Verwaltungspraxis galt, nach der die Leistungen dieser Kantinen gegen das Recht auf vollständigen Vorsteuerabzug in Höhe ihres Selbstkostenpreises besteuert wurden, d. h. in Höhe eines nach den Herstellungskosten errechneten Preises, der dem Preis der Rohwaren und den Lohnkosten für die Zubereitung und den Verkauf der Speisen und Getränke sowie die Verwaltung der Kantine entsprach.

2.

Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass unter diese Vorschrift nicht die unentgeltliche Lieferung von Mahlzeiten in Betriebskantinen an Geschäftspartner anlässlich von in den Räumlichkeiten der fraglichen Unternehmen stattfindenden Sitzungen fällt, wenn sich — was vom vorlegenden Gericht festzustellen ist — aus objektiven Umständen ergibt, dass diese Mahlzeiten für strikt geschäftliche Zwecke abgegeben werden. Hingegen fällt die unentgeltliche Lieferung von Mahlzeiten durch ein Unternehmen an sein Personal in seinen Räumlichkeiten grundsätzlich unter diese Vorschrift, es sei denn, dass die Erfordernisse des Unternehmens wie die Gewährleistung der Kontinuität und des ordnungsgemäßen Ablaufs von Arbeitssitzungen es — was ebenfalls vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist — notwendig machen, dass die Lieferung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber sichergestellt wird.


(1)  ABl. C 247 vom 20.10.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Ancona — Italien) — MI.VER Srl, Daniele Antonelli/Provincia di Macerata

(Rechtssache C-387/07) (1)

(Abfälle - Begriff der „zeitweiligen Lagerung“ - Richtlinie 75/442/EWG - Entscheidung 2000/532/EG - Möglichkeit der Vermischung von Abfällen verschiedener Codes - Begriff der „Verpackungen aus gemischten Materialien“)

(2009/C 32/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Ancona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: MI.VER Srl, Daniele Antonelli

Beklagte: Provincia di Macerata

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Ancona — Auslegung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) und der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates (ABl. L 226, S. 3) — Begriff der vorübergehenden Lagerung — Möglichkeit für den Erzeuger, die Abfälle unter Nennung verschiedener Codes des in der Entscheidung 2000/532/EG vorgesehenen Europäischen Abfallkatalogs zu vermengen

Tenor

1.

Die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung und die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle hindern einen Abfallerzeuger nicht daran, Abfälle, die unterschiedlichen Codes des Verzeichnisses im Anhang der Entscheidung 2000/532 zuzuordnen sind, bei ihrer zeitweiligen Lagerung auf dem Entstehungsgelände bis zu ihrem Einsammeln zu vermischen. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch Maßnahmen erlassen, mit denen der Abfallerzeuger verpflichtet wird, die Abfälle bei ihrer zeitweiligen Lagerung auf dem Entstehungsgelände bis zu ihrem Einsammeln nach den Codes des genannten Verzeichnisses zu sortieren und getrennt zu lagern, wenn sie solche Maßnahmen für erforderlich halten, um die Ziele des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung zu erreichen.

2.

Da die nationale Regelung das Abfallverzeichnis im Anhang der Entscheidung 2000/532 aufgreift, kann der „Verpackungen aus gemischten Materialien“ zugeordnete Code 15 01 06 zur Bezeichnung von Abfällen verwendet werden, die in einer Zusammenstellung von Verpackungen aus verschiedenen Materialien bestehen.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-407/07) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f - Befreiungen - Bedingungen - Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse - Einem oder mehreren Mitgliedern des Zusammenschlusses erbrachte Dienstleistungen)

(2009/C 32/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit, die von der Steuer befreit ist, erbringen

Tenor

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die von selbständigen Zusammenschlüssen ihren Mitgliedern erbrachten Dienstleistungen nach der genannten Bestimmung auch von der Steuer befreit sind, wenn diese Dienstleistungen nur einem oder mehreren der Mitglieder erbracht werden, sofern die anderen in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/9


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione [Italien]) — Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA)/Consorzio Agrario di Ravenna Soc. Coop. arl

(Rechtssache C-486/07) (1)

(Gemeinsame Marktorganisation - Getreide - Mais - Festsetzung des Preises - Anwendbare Abschläge)

(2009/C 32/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA)

Beklagte: Consorzio Agrario di Ravenna Soc. Coop. arl

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Corte suprema di cassazione (Italien) — Auslegung der Art. 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 181, S. 21), des Art. 4a der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 der Kommission vom 19. März 1992 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen (ABl. L 74, S. 18) und des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen (ABl. L 191, S. 76) — Preisabschlag wegen eines Feuchtigkeitsgehalts, der höher ist als der für die Standardqualität festgesetzte Gehalt — Anwendbarkeit auf den Verkauf von Mais

Tenor

Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen in Verbindung mit Art. 4a der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 der Kommission vom 19. März 1992 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2486/92 der Kommission vom 27. August 1992 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass beim Verkauf von Mais durch Ausschreibung aus Beständen der nationalen Interventionsstellen die Preisabschläge wegen des Feuchtigkeitsgehalts, die in Tabelle II des Anhangs II der Verordnung Nr. 689/92 in der durch die Verordnung Nr. 2468/92 geänderten Fassung für Hartweizen vorgesehen sind, nicht anzuwenden sind.


(1)  ABl. C 22 vom 26.1.2008.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-524/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 30 EG - Zulassung importierter Gebrauchtfahrzeuge, die zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassen waren - Technische Anforderungen hinsichtlich Abgasemissionen und Lärmpegel - Öffentliche Gesundheit - Umweltschutz)

(2009/C 32/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: B. Schima)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: E. Riedl und G. Eberhard)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 28 und 30 EG — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen importierte Gebrauchtwagen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, nur zugelassen werden, wenn sie bestimmte technische Anforderungen erfüllen, während baugleiche, bereits auf dem inländischen Markt befindliche Gebrauchtwagen bei einer neuerlichen Zulassung diesen Anforderungen nicht unterliegen

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen, dass sie vorschreibt, dass für ihre Erstzulassung in Österreich zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihres Alters keine gemeinschaftliche Betriebserlaubnis erhalten haben, strengere Abgas- und Lärmgrenzwerte einhalten müssen als die, denen sie ursprünglich genügen mussten, u. a. die der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen, während baugleiche Fahrzeuge, die in Österreich bereits zum Verkehr zugelassen sind, diese Anforderungen bei ihrer erneuten Zulassung dort nicht zu erfüllen brauchen.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/10


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Gateway, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Fujitsu Siemens Computers GmbH

(Rechtssache C-57/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 - Ältere Marken, die das Wortzeichen „GATEWAY“ enthalten - Wortzeichen „ACTIVITY Media Gateway“ - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Keine Verwechslungsgefahr - Berücksichtigung der Bekanntheit der älteren Marken bei der umfassenden Beurteilung der einander gegenüber stehenden Zeichen)

(2009/C 32/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Gateway, Inc. (Prozessbevollmächtigter: C. R. Jones, Solicitor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral), Fujitsu Siemens Computers GmbH

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 27. November 2007, Gateway, Inc./HABM (T-434/05), mit dem das Gericht die Klage der Inhaberin von als Gemeinschafts- und nationale Marken eingetragenen Wort- und Bildzeichen mit dem Wortbestandteil „GATEWAY“ für Waren der Klassen 9, 16, 35, 36, 37 und 38 auf Aufhebung der Entscheidung R 1068/2004-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 14. September 2005 abgewiesen hat, die ihrerseits die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über die Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin gegen die Anmeldung der Wortmarke „ACTIVITY Media Gateway“ für Waren der Klassen 9, 35, 38 und 42 zurückgewiesen hatte

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Gateway, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/10


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-239/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/100/EG - Freizügigkeit - Anpassung bestimmter Richtlinien anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2009/C 32/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Huvelin)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: D. Haven)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, innerhalb der vorgesehenen Frist die Maßnahmen zu erlassen oder mitzuteilen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363, S. 141) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens verstoßen, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/11


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-330/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2009/C 32/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und U. Wölker)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und A. Adam)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unterbliebener Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56) nachzukommen

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/11


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 9. Oktober 2008 — Kurt Wierer gegen Land Baden-Württemberg

(Rechtssache C-445/08)

(2009/C 32/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Kurt Wierer

Beklagter: Land Baden-Württemberg

Vorlagefragen

1.

Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26.6.2008 (C-329/06 und C-343/06 <Wiedemann> und C-334/06 bis C-336/06 <Zerche>) entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates sich bei der Prüfung der Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (1) durch den Ausstellermitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis zum Nachteil des Führerscheininhabers auf dessen Erklärungen und Informationen stützen, die dieser im Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren gemacht hat und zu deren Abgabe er im Rahmen einer durch das nationale Verfahrensrecht ihm auferlegten Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet war?

2.

Für den Fall, dass die 1. Frage verneint werden sollte:

Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26.6.2008 (C-329/06 und C-343/06 <Wiedemann> und C-334/06 bis C-336/06 <Zerche>) entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates bei der Prüfung einer Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellermitgliedstaat dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt war, ausschließlich im Ausstellermitgliedstaat etwa bei Meldebehörden, Vermietern oder Arbeitgebern weitere Ermittlung anstellen und die hierbei ermittelten Tatsachen, sofern sie beweiskräftig festgestellt wurden, allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat oder vom Fahrerlaubnisinhaber selbst stammenden Informationen verwerten?


(1)  Abl. Nr. L 237, S. 1.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/12


Klage, eingereicht am 17. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-455/08)

(2009/C 32/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos, M. Konstantinidis und D. Kukovec)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland die Regeln über die Mitteilung von Vergabeentscheidungen der öffentlichen Auftraggeber und die Begründung dieser Entscheidungen gegenüber den Bietern durch Art. 49 des Statutory Instrument Nr. 329/2006 — die irische Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG (1) — und Art. 51 des Statutory Instrument Nr. 50/2007 — die irische Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG (2) — dergestalt festgelegt hat, dass dies in der Praxis dazu führen kann, dass die Stillhaltefrist für den Vertragsschluss zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bieter über die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots umfassend informiert werden, bereits abgelaufen ist;

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG (3) sowie aus den Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/13/EWG (4) in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof in den Urteilen in den Rechtssachen C-81/98 (5) (Alcatel Austria u. a.) und C-212/02 (6) (Kommission/Österreich) verstoßen hat;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das irische Statutory Instrument Nr. 329/2006

Die Kommission macht geltend, dass Art. 49 des irischen Statutory Instrument Nr. 329, die irische Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2004/18, vorschreibe, dass die Bieter von der Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers sobald wie möglich mit Hilfe des schnellsten Kommunikationsmittels in Kenntnis zu setzen seien. Die bis zum Vertragsschluss einzuhaltende Stillhaltefrist betrage mindestens 14 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Bieter von der Vergabeentscheidung.

Nach der irischen Vorschrift brauche der öffentliche Auftraggeber die Gründe für die Ablehnung eines Angebots jedoch nur auf Anfrage mitzuteilen. Er müsse die Gründe „sobald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb einer Frist von 15 Tagen“ angeben. Das bedeute, dass die Stillhaltefrist zu dem Zeitpunkt, zu dem einem nicht berücksichtigten Bieter die Gründe für die Ablehnung seines Angebots umfassend zur Kenntnis gebracht würden, bereits abgelaufen sein könne.

Um die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen Alcatel und Kommission/Österreich ergebenden Anforderungen zu erfüllen, müsse gewährleistet sein, dass die Gründe für die Vergabeentscheidung rechtzeitig mitgeteilt würden, damit diese innerhalb der Stillhaltefrist wirksam angefochten werden könne. Die irischen Vorschriften erfüllten diese Voraussetzung nicht, denn sie stellten nicht sicher, dass den Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots rechtzeitig und ausreichend lange vor Ablauf der Stillhaltefrist mitgeteilt würden. Dadurch werde das den Bietern nach der Richtlinie 89/665 zustehende Recht auf eine wirksame und rasche Nachprüfung verletzt.

Das irische Statutory Instrument Nr. 50/2007

Art. 51 des Statutory Instrument Nr. 50/2007, die irische Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2004/17, schreibe vor, dass der Auftraggeber bei der Mitteilung der Vergabeentscheidung den nicht berücksichtigten Bietern „den wichtigsten Grund oder die wichtigsten Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebots“ mitteilen müsse. Die „Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots“ seien den nicht berücksichtigten Bietern „sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von 15 Tagen“ nach Erhalt des entsprechenden Antrags zu übermitteln. Die Stillhaltefrist betrage 14 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Vergabeentscheidung. Das bedeute, dass die Stillhaltefrist bereits abgelaufen sein könne, wenn ein nicht berücksichtigter Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots umfassend in Kenntnis gesetzt werde.

Gegenüber den in den Richtlinien 2004/17 und 92/13 geregelten Vergabeverfahren sähen die irischen Vorschriften über die Information der Bieter eine Beschränkung des Anspruchs der nicht berücksichtigten Bieter auf eine wirksame Nachprüfung vor und verstießen gegen die geltenden Nachprüfungsrichtlinien, d. h. die Richtlinien 89/665 und 92/13 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof.


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).

(2)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134, S. 1).

(3)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33).

(4)  Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76, S. 14).

(5)  Urteil vom 28. Oktober 1999, Alcatel Austria u. a. (C-81/98, Slg. 1999, I-7671).

(6)  Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Österreich (C-212/02).


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/13


Klage, eingereicht am 4. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-474/08)

(2009/C 32/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und B. Schima)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen,

dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Pflichten aus der Richtlinie 2003/54/EG 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (1) verstoßen hat,

dass es nicht vorsieht, dass Fälle, in denen der Zugang zu den Verteiler- oder Übertragungsnetzen verweigert wird, der Regulierungsbehörde vorgelegt werden können, die darüber nach Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54/EG innerhalb von zwei Monaten eine verbindliche Entscheidung trifft,

dass es bestimmte für die Berechnung der Tarife ausschlaggebende Bestandteile dem Zuständigkeitsbereich der Regulierungsbehörde, der in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2003/54/EG festgelegt ist, entzieht;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht zunächst geltend, dass Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54/EG nicht in belgisches Recht umgesetzt worden sei. Die einschlägigen Bestimmungen des belgischen Gesetzes über die Organisation des Elektrizitätsmarkts seien nämlich derart allgemein gehalten, dass nicht mit Sicherheit bestimmt werden könne, ob ein individuelles Beschwerderecht gegen Entscheidungen bestehe, mit denen der Zugang zu den Elektrizitätsverteiler- und -übertragungsnetzen verweigert werde. Diese Bestimmungen legten insbesondere keinen genauen Verfahrensrahmen fest und sähen keine Frist für die Antwort der Regulierungsbehörde, im vorliegenden Fall der Commission nationale de régulation de l`électricité (CRE, Elektrizitätsregulierungskommission), vor.

Die Klägerin wirft dem Beklagten weiter vor, gegen Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2003/54/EG verstoßen zu haben, da er dem König, also einer anderen Behörde als der CRE, die Befugnis verliehen habe, besondere Regeln für die Abschreibungen und die Gewinnspanne bei Investitionen von nationalem und europäischem Interesse aufzustellen. Diese Vorgangsweise sei mit dem oben angeführten Artikel nicht vereinbar, da die Regulierungsbehörde in beiden Fällen offensichtlich keine Einflussmöglichkeit auf die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Übertragungs- und Verteilertarife habe.


(1)  ABl. L 176, S. 37.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/13


Klage, eingereicht am 5. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-475/08)

(2009/C 32/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und B. Schima)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen,

dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Pflichten aus der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (1) verstoßen hat,

dass es nicht, wie von Art. 7 der Richtlinie 2003/55/EG gefordert, Fernleitungsnetzbetreiber benannt hat,

dass es entgegen Art. 18 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/EG nicht nur einen regulierten Zugang zum Netz, sondern auch einen Netzzugang Dritter auf Vertragsbasis vorsieht,

dass es Art. 22 Abs. 3 Buchst. d und e der Richtlinie 2003/55/EG nicht durchgeführt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihre Klage auf drei Gründe:

Erstens wirft sie dem Beklagten vor, nicht, wie in Art. 7 und 11 der Richtlinie 2003/55/EG vorgesehen, Betreiber von Fernleitungsnetzen, Gasspeicheranlagen und Flüssigerdgasterminals benannt zu haben.

Des Weiteren wird dem Beklagten vorgehalten, Rechtsunsicherheit gegenüber Neueintretenden geschaffen zu haben, weil er die Vorstellung erweckt habe, der Zugang auf Vertragsbasis stelle eine Alternative zum regulierten Zugang dar. Es gehe aber aus den Art. 18 und 25 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/EG klar hervor, dass der regulierte Zugang die einzige Zugangsmöglichkeit für Dritte zum Netz sei und es ausschließlich der Regulierungsbehörde obliege, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Tarife vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen.

Schließlich macht die Kommission geltend, dass der Beklagte, als er neue große Flüssigerdgasanlagen von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen habe, weder Art. 22 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie in Bezug auf die Veröffentlichung der Entscheidung noch Art. 22 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie, der die Pflicht enthalte, andere Mitgliedstaaten oder andere Regulierungsbehörden zu konsultieren, die von Verbindungsleitungen zu diesen Infrastruktureinrichtungen betroffen seien, ordnungsgemäß durchgeführt habe. Außerdem habe der Beklagte in seiner nationalen Rechtsordnung nicht die Pflicht festgelegt, der Kommission die Ausnahmeentscheidung unverzüglich mit allen einschlägigen Begleitinformationen zu übermitteln, wie es Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie vorsehe.


(1)  ABl. L 176, S. 57.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/14


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (England and Wales), eingereicht am 7. November 2008 — Maria Teixeria/London Borough of Lambeth, Secretary of State for the Home Department

(Rechtssache C-480/08)

(2009/C 32/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Maria Teixeria

Rechtsmittelgegner: London Borough of Lambeth, Secretary of State for the Home Department

Vorlagefragen

Wenn i) eine EU-Bürgerin ins Vereinigte Königreich einreiste, ii) zeitweilig im Vereinigten Königreich Arbeitnehmerin war, iii) dann ihre Erwerbstätigkeit aufgab, aber aus dem Vereinigten Königreich nicht ausreiste, iv) die Erwerbstätigeneigenschaft ihr nicht erhalten blieb und sie kein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 und kein Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 16 der Richtlinie 2004/38 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates hat und wenn v) das Kind der EU-Bürgerin die Schullaufbahn begann, als Letztere keine Arbeitnehmerin war, sich das Kind aber während der Zeiten, als die EU-Bürgerin im Vereinigten Königreich arbeitete, dort weiterhin in Ausbildung befand, vi) die EU-Bürgerin die Personensorgeberechtigte ihres Kindes ist und vii) diese beiden nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen,

1.

steht dann der EU Bürgerin ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich nur zu, wenn sie die in der Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 genannten Voraussetzungen erfüllt,

ODER

2.

i)

hat die EU-Bürgerin ein Aufenthaltsrecht aus Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 (2) vom 15. Oktober 1968 in der Auslegung des Gerichtshofs, ohne dass sie den in der Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 genannten Voraussetzungen zu genügen braucht, und

ii)

muss sie gegebenenfalls Zugang zu ausreichenden Existenzmitteln haben, so dass sie während ihres geplanten Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen muss, und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen?

iii)

muss das Kind gegebenenfalls zu einem Zeitpunkt die Schullaufbahn begonnen haben, als die EU-Bürgerin Arbeitnehmerin war, damit ihm ein Aufenthaltsrecht aus Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 in der Auslegung des Gerichtshofs zusteht, oder reicht es, wenn die EU-Bürgerin erst nach Schuleintritt des Kindes für einige Zeit Arbeitnehmerin war?

iv)

Erlischt jegliches Aufenthaltsrecht der EU-Bürgerin als Personensorgeberechtigte eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes, wenn dieses das 18. Lebensjahr vollendet?

3.

Falls Frage 1 bejaht wird, ist die Rechtslage anders, wenn das Kind wie im vorliegenden Fall die Schullaufbahn begann, bevor die Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war, aber die Mutter erst im März 2007, also nach dem Ende der Frist für die Umsetzung der Richtlinie, Personensorgeberechtigte wurde und auf dieser Grundlage ihr Aufenthaltsrecht beantragte?


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 158, S. 77).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2).


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/15


Klage, eingereicht am 10. November 2008 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-482/08)

(2009/C 32/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: V. Jackson und T. Ward, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (1) für nichtig zu erklären;

im Anschluss an die Nichtigerklärung des Beschlusses über den Zugang der Polizei zum VIS zu bestimmen, dass dessen Bestimmungen weiter gelten, soweit sie nicht bewirken, dass das Vereinigte Königreich von der Teilnahme an der Anwendung dieses Beschlusses ausgeschlossen wird;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Dem Vereinigten Königreich sei das Recht verweigert worden, beim Erlass des Beschlusses über den Zugang der Polizei zum VIS mitzuwirken, weil der Rat der Ansicht gewesen sei, dass diese Maßnahme eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands — insbesondere der gemeinsamen Visa-Politik — sei, an dem das Vereinigte Königreich nicht beteiligt sei. Der Rat sei daher der Ansicht, dass das Vereinigte Königreich durch den Beschluss nicht gebunden sei und dass dieser Beschluss auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung finde.

Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass der Rat zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands sei, an dem das Vereinigte Königreich nicht beteiligt sei. Der Beschluss über den Zugang der Polizei zum VIS sei keine Fortentwicklung der gemeinsamen Visa-Politik, sondern vielmehr eine Maßnahme der Zusammenarbeit der Polizei. Weder der Zweck noch der Inhalt des Beschlusses über den Zugang der Polizei zum VIS stünden im Zusammenhang mit der gemeinsamen Visa-Politik. In dem Beschluss gehe es vielmehr ausschließlich um den Austausch von seitens der Visabehörden eingegebenen Informationen mit den benannten Strafverfolgungsbehörden und Europol zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten. Die vom Rat gewählte Rechtsgrundlage, nämlich die Art. 30 Abs. 1 Buchst. b EU-Vertrag und 34 Abs. 2 Buchst. c EU-Vertrag, verdeutliche dies.

Die Nichtigerklärung des Beschlusses über den Zugang der Polizei zum VIS werde dementsprechend aus dem Grund begehrt, dass der Ausschluss des Vereinigten Königreichs bei dessen Erlass eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und/oder einen Verstoß gegen den EU-Vertrag im Sinne von Art. 35 Abs. 6 EU darstelle.


(1)  ABl. L 218, S. 129.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/15


Rechtsmittel, eingelegt am 11. November 2008 von Claudia Gualtieri gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 in der Rechtssache T-284/06, Gualtieri/Kommission

(Rechtssache C-485/08 P)

(2009/C 32/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Claudia Gualtieri (Prozessbevollmächtigte: P. Gualtieri und M. Gualtieri, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

alle entgegenstehenden Anträge, Einreden und jegliches entgegenstehende Vorbringen zurückzuweisen,

die zweckmäßigsten Entscheidungen und Feststellungen zu treffen,

das Vorbringen zu den verschiedenen behandelten Fragen und den einzelnen Anträgen, die hier gleichwohl vollständig aufgeführt werden, anzuerkennen,

die Rechtsgrundsätze herauszustellen, wonach die Beziehung zwischen den abgeordneten nationalen Sachverständigen (ANS) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein Arbeitsverhältnis darstellt, dass demjenigen der Bediensteten auf Zeit gleichzustellen ist, und dass die Vergütungen, die den ANS gezahlt werden, Entgeltscharakter haben;

festzustellen, dass nach dem Gemeinschaftsrecht für gleiche Arbeitsleistungen die gleiche Vergütung gewährt werden muss und dass die eventuelle Zahlung unterschiedlicher Vergütungen an Verheiratete und Unverheiratete oder Personen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zu einer Diskriminierung zu Lasten der Angehörigen einer durch gesetzliche Ehe begründeten Familie führen;

hilfsweise, festzustellen, dass die Vergütung gemäß Art. 17 der ANS-Entscheidung der Rechtsmittelführerin in voller Höhe ab dem Zeitpunkt ihrer faktischen Trennung oder der Einreichung der Scheidungsvereinbarung beim Gericht in Brüssel geschuldet wird;

infolgedessen das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. September 2008, zugestellt am folgenden Tag, ganz oder teilweise aufzuheben und den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen ganz oder teilweise stattzugeben oder aber die Rechtssache zu jeder notwendigen Sachentscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

die Kosten beider Rechtszüge der Kommission aufzuerlegen, hilfsweise die Kommission zur Erstattung der Kosten des ersten Rechtszugs in voller Höhe zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Vorab ergebe sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen, die die Rechtsstellung der ANS regelten, unbestreitbar und offensichtlich, dass die Beziehung zur entsendenden Verwaltung während der gesamten Dauer der Abordnung ruhe und dass in dieser Zeit der nationale Sachverständige vollständig in die Organisation der Kommission eingegliedert sei, für die allein er seine Leistungen zu erbringen habe, woraus folge, dass seine Rechtsstellung derjenigen der Bediensteten (zumindest der Bediensteten auf Zeit) vergleichbar (oder besser: gleich) sei, die ihrerseits den Beamten in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und die Bezüge gleichgestellt seien.

Aus diesem Grund und gemäß Art. 141. Abs. 2 EG (der unter dem Begriff des Entgelts auch alle sonstigen Vergütungen umfasse, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahle), einer höherrangigen Norm als Art. 17 der ANS-Entscheidung, sowie gemäß dem Statut der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (Art. 62 Abs. 3: „diese Dienstbezüge umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen“) hätten die den ANS geschuldeten Vergütungen ebenso Entgeltscharakter wie diejenigen, die den Beamten und den sonstigen Bediensteten zustünden.

Die Rechtsmittelführerin habe daher einen allgemeinen Grundsatz u. a. des Gemeinschaftsrechts geltend gemacht, dass das Entgelt für gleiche Arbeitsleistungen gleich sein müsse, wie sich aus den Bestimmungen in den Art. 14 ff., der Richtlinie 2000/43/EG (1) vom 29. Juni 2000, in der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 sowie in den Art. 3 Abs. 2, 136, 137 Ziff. i) und 141 Abs. 1 EG hervorgehe.

Dagegen bewirke die Auslegung des Gerichts erster Instanz, dass zwei Arbeitnehmer, die die gleiche Arbeitsleistung erbrächten, ein ungleiches Entgelt erhielten, wenn einer von ihnen zum Zeitpunkt der Abordnung mit einer bereits in Brüssel wohnhaften Person verheiratet sei, und führe zu einer schwerwiegenden Diskriminierung der Angehörigen einer durch gesetzliche Ehe begründeten Familie, trotz des starken Schutzes, den diese Institution im nationalen und internationalen Recht genieße, und der Neigung dieser, im Recht verschiedener Mitgliedstaaten, im Beamtenstatut (Art. 1 Abs. 1 und Art. 1 Nr. 2. Punkt c des Anhangs VII sowie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die nichteheliche Lebensgemeinschaft gleichzustellen.

Ferner müsse die vollständige Zahlung der Vergütungen zumindest ab der Beendigung des Zusammenlebens erfolgen, denn in den Bestimmungen finde sich keine Spur der angeblichen Notwendigkeit, auf den Zeitpunkt des Beginns der Beziehung abzustellen und die Veränderungen nicht zu berücksichtigen, die während ihrer Dauer erfolgt seien.

In Bezug auf die Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 20 der ANS-Entscheidung hat die Rechtsmittelführerin unter Berufung auf Art. 42 EG ausgeführt, dass die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die diese gestützt worden sei, eingehend und ohne Weiteres verständlich dargestellt worden seien, während die Gegenseite keine Einwendungen erhoben habe, und es sei klar gewesen, dass die Berufung auf Art. 241 darauf gerichtet gewesen sei, eine Entscheidung über die streitigen Fragen auch in dem — hier nicht vorliegenden — Fall der verspäteten Anfechtung herbeizuführen.

Die Rechtsmittelführerin verzichtet im Übrigen auf die Rüge eines Verstoßes gegen den Vertrauensgrundsatz und beantragt die Änderung der Entscheidung über die Kosten, die ihr gemäß den Art. 87 und 88 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz vollständig hätten erstattet werden müssen. Schließlich macht sie geltend, der Umstand, dass das Gericht über die Begründetheit der Rechtssache entschieden habe, bedeute eindeutig die Anerkennung der Zulässigkeit der Klage, die in diesem Punkt nicht mehr in Frage gestellt werden dürfe.

Schließlich beantragt die Rechtsmittelführerin, die Rechtsgrundsätze, dass das Verhältnis zwischen den ANS und der Kommission ein Arbeitsverhältnis sei und demjenigen der Bediensteten auf Zeit gleichgestellt werden könne und dass die den ANS geschuldeten Vergütungen Entgeltscharakter hätten, herauszustellen und zu entscheiden, dass nach Gemeinschaftsrecht für gleiche Arbeit gleiches Entgelt geschuldet werde und dass jedenfalls die Zahlung unterschiedlicher Vergütungen für Verheiratete und Unverheiratete oder Personen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zu einer Diskriminierung der Angehörigen einer durch gesetzliche Ehe begründeten Familie führten, hilfsweise, dass die Vergütungen gemäß Art. 17 der ANS-Entscheidung der Rechtsmittelführerin in voller Höhe ab dem Zeitpunkt der faktischen Trennung oder der Einreichung der Scheidungsvereinbarung beim Gericht in Brüssel geschuldet würden.


(1)  Richtlinie 2000/43 EG des Rates vom 29. Juni 2000, in der Richtlinie.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/17


Rechtsmittel der Prana Haus GmbH gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Achte Kammer) vom 17. September 2008 in der Rechtssache T-226/07, Prana Haus GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 17. November 2008

(Rechtssache C-494/08 P)

(2009/C 32/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Prana Haus GmbH (Prozessbevollmächtigter: N. Hebeis, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Achte Kammer) vom 17. September 2008, Rechtssache T-226/07 (Prana Haus GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzuheben.

Dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Gegenstand des Rechtsstreits sei die Frage, ob der Begriff „PRANAHAUS“ für die Waren „bespielte Bild- und Tonträger aller Art; Druckereierzeugnisse“ und für „Einzelhandelsdienstleistungen (…) für Waren des täglichen Bedarfs (…)“ als Marke schutzfähig ist. Das Gericht erster Instanz habe die Auffassung vertreten, bei „PRANAHAUS“ handle es sich um eine Angabe, die die genannten Waren und Dienstleistungen unmittelbar und konkret bezeichne.

Die Rechtsmittelführerin macht mit dem vorliegenden Rechtsmittel Verstöße gegen den absoluten Schutzversagungsgrund der beschreibenden Angabe gem. Art. 7 Abs. 1 c) der Gemeinschaftsmarkenverordnung geltend.

Nach Auffassung der Klägerin hat das Gericht dabei den Rechtsbegriff „zur Bezeichnung“ in Art. 7 Abs. c) entgegen dem Wortlaut der Vorschrift und der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu weit ausgelegt. Ferner sei die Prüfung, ob die Bezeichnung „PRANAHAUS“ einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den genannten Waren oder Dienstleistungen aufweist, so dass die angesprochenen Verkehrskreise in ihr „unmittelbar und ohne weitere Überlegung“ eine „Bezeichnung“ dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 c) sehen, fehlerhaft erfolgt. Das Gericht habe dabei nicht beachtet, dass mehrere komplizierte Gedankenschritte erforderlich seien, um in dem Begriff „PRANAHAUS“ auch nur einen versteckten Bedeutungsgehalt zu erkennen. Auch habe es in diesem Zusammenhang entscheidungserhebliche Fakten nicht berücksichtigt und damit die Tatsachengrundlage entstellt. Das Gericht habe darüber hinaus auf die erforderliche Begründung verzichtet, inwiefern der Begriff „PRANAHAUS“ für die konkreten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Ebenfalls unter Missachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes habe es angenommen, es bestehe ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber für die Bezeichnung „PRANAHAUS“.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/17


Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-495/08)

(2009/C 32/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und J.-B. Laignelot)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG (1) des Rates in der geltenden Fassung verstoßen hat, dass es nicht dafür gesorgt hat,

dass Einzelentscheidungen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie durchzuführen, hinreichend begründet werden und

dass Anträge auf Überprüfung alter Bergbaubewilligungen (Review of Old Mineral Permissions), die vor dem 15. November 2000 in Wales gestellt wurden, den Anforderungen der Richtlinie unterliegen;

2.

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach dem Recht des Vereinigten Königreichs muss eine Begründung nur dann gegeben werden, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für erforderlich erachtet wird: Wenn die zuständige Planungsbehörde oder der Secretary of State aus welchen Gründen auch immer zu dem Ergebnis kommt, dass keine UVP erforderlich ist, ist es nach den Rechtsvorschriften nicht notwendig, dass Gründe zur Stützung dieser Auffassung angegeben werden. Die Kommission trägt vor, Einzelentscheidungen der Mitgliedstaaten, keine UVP nach Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie durchzuführen, müssten angemessen begründet werden.

Außerdem habe das Vereinigte Königreich für Wales keine Vorschriften erlassen, wonach Anträge zur Überprüfung alter Bergbaubewilligungen den Anforderungen der Richtlinie unterliegen.


(1)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/18


Klage, eingereicht am 20. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

(Rechtssache C-508/08)

(2009/C 32/28)

Verfahrenssprache: Maltesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Aquilina, K. Simonsson)

Beklagte: Republik Malta

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen, insbesondere aus den Art. 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (1), verstoßen habe, dass sie mit der „Gozo Channel Company Ltd“ (GCCL) am 16. April 2004 ohne vorherige Ausschreibung einen Exklusivvertrag über gemeinwirtschaftliche Dienste geschlossen hat;

der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Um einen Vertrag über gemeinwirtschaftliche Dienste zur Erbringung von Kabotageleistungen zwischen Malta und Gozo abschließen zu können, müssten die maltesischen Behörden zum einen beweisen, dass ein solcher Vertrag erforderlich sei, um jene gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu schaffen, die sie für notwendig erachte, um geeignete Verkehrsdienste für die oben genannte Strecke zu gewährleisten, und zum anderen, dass der Vertrag im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele angemessen sei.

Während die Kommission bereitwillig anerkennt, dass zufrieden stellende Verkehrsdienste von größter Bedeutung für die Strecke zwischen Malta und Gozo seien, stellt sie auf der anderen Seite fest, dass die maltesischen Behörden in keiner Weise diesen Beweis erbracht hätten; sie hätten nicht einmal daran gedacht festzustellen, ob ein oder mehrere private Anbieter in der Lage seien, diese Dienste unter denselben Bedingungen auf rein kommerzieller Basis zu erbringen. Außerdem hätten sie nicht gezeigt, dass der Exklusivvertrag mit GCCL ein geeignetes und angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Ziels sei.

Darüber hinaus laufe die Tatsache, dass dieser Vertrag ohne vorherige gemeinschaftsweite Ausschreibung zur Sicherung des gleichberechtigten Zugangs für alle Gemeinschaftsreeder geschlossen worden sei, den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 zuwider.


(1)  ABl. 1992 L 364, S. 7.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/18


Klage, eingereicht am 21. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-509/08)

(2009/C 32/29)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Sénéchal und I. Hadjiyiannis)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen die Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2004/108/EG sei am 20. Januar 2007 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage habe der Beklagte noch nicht alle erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen erlassen oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 390, S. 24.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/19


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 25. November 2008 — Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH

(Rechtssache C-511/08)

(2009/C 32/30)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

Beklagte: Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH

Vorlagefrage

Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat?


(1)  ABl. L 144, S. 19.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/19


Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2008 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. September 2008 in der Rechtssache T-143/08, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache C-513/08 P)

(2009/C 32/31)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Prozessbevollmächtigter: G. Cipressa, avvocato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

1. in jedem Fall:

(1.a)

den angefochtenen Beschluss insgesamt aufzuheben;

(1.b)

das Rechtsmittel in vollem Umfang zulässig zu erklären;

und ferner:

2/A in erster Linie: (2/A.1) die angefochtene Entscheidung aufzuheben; (2/A.2) soweit erforderlich, Randnr. 58 aufzuheben; (2/A.3) soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde für nichtig zu erklären; (2/A.4) die Rechtsmittelführerin zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer 324,09 Euro (in Worten: dreihundertvierundzwanzig null-neun Hundertstel) oder jede höhere oder jede niedrigere Summe zahlen, die der Gerichtshof für Recht und billig hält; (2/A.5) die Kommission, soweit erforderlich, zu verurteilen, an den Rechtsmittelführer gemäß den auf den vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen zu zahlen, was ihm von den Kosten für die ärztliche Untersuchung vom 28. September 2005 geschuldet wird und noch nicht erstattet worden ist; (2/A.6) die Kommission zu verurteilen, an den Rechtsmittelführer Verzugszinsen auf die Beträge im Sinne der vorhergehenden Nrn. 2/A.4 und 2/A.5 dieses Rechtsmittels zu zahlen, wobei der Zeitpunkt des Beginns und der Zeitpunkt des Endes der Verzinsung sich nach dem Akteninhalt des vorliegenden Verfahrens bestimmen; (2/A.7) die Kommission zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer alle Kosten des Verfahrens zu erstatten;

oder

2/B. hilfsweise, das Verfahren zu neuer Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Verfälschung und Verdrehung des Sachverhalts sowie des Vorbringens des Rechtsmittelführers in seinen Schriftsätzen, die auch Folge sachlich unrichtiger Feststellungen des Gerichts seien (insbes. Randnr. 36, 38, 39 und 41 des angefochtenen Beschlusses).

2.

Irrige und falsche Auslegung und Anwendung des Begriffs der anfechtbaren Maßnahme, auch wegen Unklarheit, Unbegründetheit, Unlogik, Verletzung von Art. 231 EG sowie Verkennung der Rechtsprechung zu den Wirkungen der Nichtigerklärung einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans durch den Gemeinschaftsrichter, Verletzung des Grundsatzes der Rechtskraft, Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (insbes. Randnr. 39 und 41 des angefochtenen Beschlusses).


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/20


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première Instance de Namur (Belgien) eingereicht am 26. November 2008 — SA Atenor Group/État belge

(Rechtssache C-514/08)

(2009/C 32/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première Instance de Namur

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SA Atenor Group

Beklagte: État belge

Vorlagefrage

Steht Art. 4 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (1) einer nationalen Regelung entgegen, die die Abzugsfähigkeit erhaltener Dividenden als endgültig zu besteuernde Einkünfte auf das Vorhandensein eines steuerpflichtigen Gewinns bei der Muttergesellschaft beschränkt?


(1)  ABl. L 225, S. 6.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/20


Klage, eingereicht am 25. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-516/08)

(2009/C 32/33)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Kaduczak und P. Dejmek)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (1), verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission deren Erlass nicht mitgeteilt hat;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/70/EG sei am 15. Dezember 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/20


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Grande Instance de Paris (Frankreich) eingereicht am 27. November 2008 — Fundació Gala-Salvador Dalí, Visual Entidad de Gestión de Artistas Plásticos/Société des Auteurs dans les Arts Graphiques et Plastiques, Juan-Leonardo Bonet Domenech, Eulalia-María Bas Dalí, María Del Carmen Domenech Biosca, Antonio Domenech Biosca, Ana-María Busquets Bonet, Mónica Busquets Bonet

(Rechtssache C-518/08)

(2009/C 32/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de Grande Instance de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Fundació Gala-Salvador Dalí, Visual Entidad de Gestión de Artistas Plásticos

Beklagte: Société des Auteurs dans les Arts Graphiques et Plastiques, Juan-Leonardo Bonet Domenech, Eulalia-María Bas Dalí, María Del Carmen Domenech Biosca, Antonio Domenech Biosca, Ana-María Busquets Bonet, Mónica Busquets Bonet

Vorlagefragen

1.

Kann Frankreich nach Erlass der Richtlinie [2001/84/EG] vom 27. September 2001 (1) ein den Erben unter Ausschluss von Vermächtnisnehmern oder Rechtsnachfolgern vorbehaltenes Folgerecht beibehalten?

2.

Gestatten die Übergangsbestimmungen des Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie vom 27. September 2001 Frankreich eine Ausnahmeregelung?


(1)  Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. L 272, S. 32).


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/21


Klage, eingereicht am 27. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-521/08)

(2009/C 32/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und A.A. Gilly)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission deren Erlass nicht mitgeteilt hat;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 20. Oktober 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 255, S. 22.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/21


Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2008 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. September 2008 in der Rechtssache T-144/08, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache C-528/08 P)

(2009/C 32/36)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Prozessbevollmächtigter: G. Cipressa, avvocato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

1. In jedem Fall:

(1.a)

den angefochtenen Beschluss insgesamt aufzuheben;

(1.b)

das Rechtsmittel in vollem Umfang für zulässig zu erklären;

und ferner:

2/A in erster Linie: (2/A.1) die angefochtene Entscheidung aufzuheben; (2/A.2) soweit erforderlich, die Erstattungsabrechnung vom 18. Juli 2005 aufzuheben; (2/A.3) soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben; (2/A.4) die Kommission zu verurteilen, an den Rechtsmittelführer als Ergänzung der Erstattung der in Rede stehenden Krankheitskosten auf 100 %, d. h. um eine Erstattung in Höhe von 100 % zu erhalten, oder als Ersatz des Schadens auf Grund der rechtswidrigen Verhaltensweisen der Kommission, einen Betrag von 89,56 Euro (in Worten: neunundachtzig sechsundfünfzig hundertstel) oder jeden höheren oder niedrigeren Betrag, den der Gerichtshof für gerecht und billig hält, zu zahlen; (2/A.5) die Kommission zu verurteilen, an den Rechtsmittelführer Verzugszinsen auf die in der vorhergehenden Nr. 2/A.4 dieses Rechtsmittels genannten Beträge zu zahlen, wobei sich der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Verzinsung nach dem Inhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens bestimmt; (2/A.6) die Kommission zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer sämtliche Kosten zu erstatten;

oder

2/B. hilfsweise, das Verfahren zu neuer Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Verfälschung und Verdrehung des Sachverhalts sowie des Vorbringens des Rechtsmittelführers in seinen Schriftsätzen, die auch Folge sachlich unrichtiger Feststellungen des Gerichts seien (insbes. Randnr. 29, 31, 34 und 38 des angefochtenen Beschlusses).

2.

Irrige und falsche Auslegung und Anwendung des Begriffs der anfechtbaren Maßnahme, auch wegen Unklarheit, Unbegründetheit, Unlogik, Verletzung von Art. 231 EG sowie Verkennung der Rechtsprechung zu den Wirkungen der Nichtigerklärung einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans durch den Gemeinschaftsrichter, Verletzung des Grundsatzes der Rechtskraft, Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (insbes. Randnrn. 32 und 34 des angefochtenen Beschlusses).

3.

Unrichtige und falsche Auslegung und Anwendung von Art. 90 und Art. 91 des Statuts sowie des Begriffs der Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters und Verfahrensfehler von einer solchen Schwere, dass die Rechte des Rechtsmittelführers insbesondere in im Bezug auf die Verteidigungsrechte und den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden seien.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/22


Klage, eingereicht am 2. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-532/08)

(2009/C 32/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und A. A. Gilly)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/60/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 15. Dezember 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 309, S. 15.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/22


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia (Italien), eingereicht am 3. Dezember 2008 — Maria Catena Rita Pignataro/Ufficio Centrale Circoscrizionale c/o Tribunale di Catania u. a.

(Rechtssache C-535/08)

(2009/C 32/38)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Maria Catena Rita Pignataro

Beklagte: Ufficio Centrale Circoscrizionale c/o Tribunale di Catania u. a.

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 6 EU, Art. 3 des Zusatzprotokolls zur EMRK, ausgeführt mit der Legge Nr. 848/1955, Art. 2 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK und Art. 25 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, ausgeführt mit der Legge Nr. 881/1977, mit der in den Art. 1-quater, 14-bis Abs. 13 Buchst. c, 15 Abs. 3 Buchst. d, 16-bis Abs. 7 Buchst. a und 17-ter Abs. 4 Buchst. b und c der Legge Regionale Nr. 29/1951 enthaltenen regionalen Regelung vereinbar, nach der Bürger, die bei Abgabe der Bewerbungen für die Wahlen zur Sizilianischen Regionalversammlung keinen Wohnsitz in Sizilien haben, auch kein passives Wahlrecht haben?

2.

Stehen Art. 17 EG und Art. 18 EG (früher Art. 8 a EG-Vertrag) der in Frage 1 genannten regionalen Regelung entgegen oder sind sie damit vereinbar?


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/22


Klage, eingereicht am 9. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-546/08)

(2009/C 32/39)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und M. Sundén)

Beklagter: Königreich Schweden

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (1) zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 15. Dezember 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 309, S. 15.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/23


Klage, eingereicht am 9. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-547/08)

(2009/C 32/40)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und M. Sundén)

Beklagter: Königreich Schweden

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 (1) mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat, und

dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 15. Dezember 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 214, S. 29.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/23


Klage, eingereicht am 9. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-548/08)

(2009/C 32/41)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und U. Jonsson)

Beklagter: Königreich Schweden

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (1) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat, und

dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 20. Oktober 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 255, S. 22.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/23


Klage, eingereicht am 16. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-555/08)

(2009/C 32/42)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und K. Nyberg)

Beklagter: Königreich Schweden

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (1) über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, soweit es um Finanzunternehmen, die der Genehmigung durch eine öffentliche Stelle bedürfen, insbesondere Banken und Versicherungsunternehmen, geht, und

dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 15. Dezember 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 310, S. 1.


Gericht erster Instanz

7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/24


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — Nardone/Kommission

(Rechtssache T-57/99) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Schadensersatzklage - Berufskrankheit - Gefährdung durch Asbest und andere Stoffe)

(2009/C 32/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Albert Nardone (Piétrain, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, dann Rechtsanwalt L. Levi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt J.-L. Fagnart)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, dass er aufgrund schuldhaften Verhaltens der Kommission einer durch Asbeststaub verunreinigten Luft ausgesetzt worden sei

Tenor

1.

Die Kommission wird verurteilt, Herrn Albert Nardone eine Entschädigung in Höhe von 66 000 Euro zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 160 vom 5.6.1999.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/24


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — Kronoply und Kronotex/Kommission

(Rechtssache T-388/02) (1)

(Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Veröffentlichung einer Zusammenfassung - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Unzulässigkeit - Eigenschaft als Beteiligter - Zulässigkeit - Unterbliebene Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens - Keine ernsthaften Schwierigkeiten)

(2009/C 32/44)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Kronoply GmbH & Co. KG (Heiligengrabe, Deutschland) und Kronotex GmbH & Co. KG (Heiligengrabe) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt R. Nierer, dann Rechtsanwälte R. Nierer und L. Gordalla)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Kreuschitz und M. Niejahr, dann V. Kreuschitz)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Zellstoff Stendal GmbH (Arneburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Müller-Ibold und K. U. Karl, dann Rechtsanwalt T. Müller-Ibold); Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: W. D. Plessing und M. Lumma) und Land Sachsen-Anhalt (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. von Donat und Rechtsanwältin G. Quardt)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002, gegen die Gewährung von Beihilfen durch die deutschen Behörden an Zellstoff Stendal für den Bau eines Zellstoffwerks keine Einwände zu erheben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kronoply GmbH & Co. KG und die Kronotex GmbH & Co. KG tragen neben ihren eigenen Kosten die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Zellstoff Stendal GmbH und dem Land Sachsen-Anhalt entstandenen Kosten.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 22.2.2003.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/25


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2008 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-196/04) (1)

(Staatliche Beihilfen - Vereinbarungen zwischen der Region Wallonien und dem Flughafenbetreiber Brussels South Charleroi Airport einerseits und dem Luftverkehrsunternehmen Ryanair andererseits - Bestehen eines wirtschaftlichen Vorteils - Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers)

(2009/C 32/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Gleeson, A. Collins, SC, V. Power und D. McCann, Solicitors, dann V. Power, D. McCann, Solicitors, J. Swift, QC, J. Holmes, Barrister, und Rechtsanwalt G. Berrisch)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: N. Kahn)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Association of European Airlines (AEA) (Prozessbevollmächtigte: S. Völcker, F. Louis und J. Heithecker, Rechtsanwälte)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/393/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 über die Vorteilsgewährung seitens der Region Wallonien und des Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei dessen Niederlassung in Charleroi (ABl. L 137, S. 1)

Tenor

1.

Die Entscheidung 2004/393/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 über die Vorteilsgewährung seitens der Region Wallonien und des Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei dessen Niederlassung in Charleroi wird für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die der Ryanair Ltd.

3.

Die Association of European Airlines (AEA) trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 228 vom 11.9.2004.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/25


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2008 — HEG und Graphite India/Rat

(Rechtssache T-462/04) (1)

(Gemeinsame Handelspolitik - Antidumpingzölle - Ausgleichszölle - Einfuhr bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien - Verteidigungsrechte - Gleichbehandlung - Feststellung der Schädigung - Kausalzusammenhang)

(2009/C 32/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: HEG Ltd (Neu-Delhi, Indien), Graphite India Ltd (Kolkata, Indien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt K. Adamantopoulos, und J. Branton, Solicitor, dann J. Branton)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates vom 13. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 295, S. 4) und der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 des Rates vom 13. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 295, S. 10)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die HEG Ltd und die Graphite India Ltd tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 19.3.2005.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/26


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — JTEKT/HABM (IFS)

(Rechtssache T-462/05) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke IFS - Absolutes Eintragungshindernis - Kein beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2009/C 32/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: JTEKT Corp., vormals Toyoda Koki Kabushiki Kaisha (Aichi-ken, Japon) (Aichi-ken, Japan) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Wachinger und M. Zöbisch, dann Rechtsanwälte M. De Zorti, M. Koch und T. Grimm)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. September 2005 (Sache R 1157/2004-1) über die Anmeldung der Wortmarke IFS als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 14. September 2005 (Sache R 1157/2004-1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der JTEKT Corp.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/26


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 2008 — Tomorrow Focus/HABM — Information Builders (Tomorrow Focus)

(Rechtssache T-90/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke „Tomorrow Focus“ - Ältere Gemeinschaftsbildmarke „FOCUS“ - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

(2009/C 32/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Tomorrow Focus AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt U. Gürtler, dann Rechtsanwalt J. Berlinger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Schneider, dann G. Schneider und S. Schäffner)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Information Builders (Netherlands) BV (Amstelveen, Niederlande)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Januar 2006 (Sache R 116/2005-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Information Builders (Netherlands) BV und der Tomorrow Focus AG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Tomorrow Focus AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 108 vom 6.5.2006.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/27


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 2008 — Budějovický Budvar/HABM — Anheuser-Busch (BUD)

(Verbundene Rechtssachen T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldungen der Gemeinschaftswort- und -bildmarken BUD - Bezeichnungen „Bud“ - Relative Eintragungshindernisse - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2009/C 32/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Budějovický Budvar, národní podnik (České Budějovice, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Fajgenbaum und C. Petsch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Anheuser-Busch, Inc. (Saint Louis, Missouri, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck, B. Goebel und A. Pohlmann, dann Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck und B. Goebel)

Gegenstand

Klagen gegen die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Juni 2006 (Sache R 234/2005-2), 28. Juni 2006 (Sachen R 241/2005-2 und R 802/2004-2) und 1. September 2006 (Sache R 305/2005-2) zu Widerspruchsverfahren zwischen der Budějovický Budvar, národní podnik und der Anheuser-Busch, Inc.

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-225/06, T-255/06, T-257/06 und T-309/06 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. Juni 2006 (Sache R 234/2005-2), 28. Juni 2006 (Sachen R 241/2005-2 und R 802/2004-2) und 1. September 2006 (Sache R 305/2005-2) zu Widerspruchsverfahren zwischen der Budějovický Budvar, národní podnik und der Anheuser-Busch, Inc. werden aufgehoben.

3.

Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Budějovický Budvar, národní podnik.

4.

Anheuser-Busch trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Budějovický Budvar, národní podnik.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/27


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — Giorgio Beverly Hills/HABM — WHG (GIORGIO BEVERLY HILLS)

(Rechtssache T-228/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GIORGIO BEVERLY HILLS - Ältere nationale Wortmarke GIORGIO - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2009/C 32/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Giorgio Beverly Hills, Inc. (Cincinnati, Ohio, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Schaeffer, dann Rechtsanwältin K. Sandberg)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: S. Laitinen und G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: WHG Westdeutsche Handelsgesellschaft mbH (Hagen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Prange)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Juni 2006 (verbundene Sachen R 107/2005-2 und R 187/2005-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der WHG Westdeutsche Handelsgesellschaft mbH und der Giorgio Beverly Hills, Inc.

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 21. Juni 2006 (Sachen R 107/2005-2 und R 187/2005-2) wird aufgehoben, soweit darin die Beschwerde in der Sache R 187/2005-2 zurückgewiesen wurde.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Giorgio Beverly Hills, Inc. im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.

3.

Die WHG Westdeutsche Handelsgesellschaft mbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Giorgio Beverly Hills, Inc. für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM entstanden sind.


(1)  ABl. C 249 vom 14.10.2006.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/28


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 2008 — Torres/HABM — Navisa Industrial Vinícola Española (MANSO DE VELASCO)

(Rechtssache T-259/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MANSO DE VELASCO - Ältere nationale Wortmarke VELASCO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2009/C 32/51)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Miguel Torres, SA (Vilafranca del Penedés, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Laporta Insa)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Navisa Industrial Vinícola Española, SA (Montilla, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Juni 2006 (Sache R 865/2005-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Navisa Industrial Vinícola Española, SA und der Miguel Torres, SA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Miguel Torres, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 29 vom 2.12.2006.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/28


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 2008 — Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-339/06) (1)

(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen - Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 - Festsetzung der endgültigen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten - Entscheidung 2006/669/EG - Zwingender Charakter der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 vorgesehenen Frist - Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit, von Treu und Glauben und der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Verhältnismäßigkeit und der praktischen Wirksamkeit)

(2009/C 32/52)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Bevollmächtigte: I. Chalkias und S. Papaioannou)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe, M. Konstantinidis und F. Jimeno Fernández)

Gegenstand

Aufhebung der Entscheidung A(2006) 4348 endg. der Kommission vom 4. Oktober 2006 (ABl. L 275, S. 62), mit der die endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahres 2006 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzt wurden.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/29


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — Bateaux Mouches/HABM — Castanet (BATEAUX MOUCHES)

(Rechtssache T-365/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke BATEAUX MOUCHES - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 51 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 und Art. 51 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94)

(2009/C 32/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Compagnie des bateaux mouches SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. de Leusse)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Jean-Noël Castanet (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sulzer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. September 2006 (Sache R 1172/2005-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Jean-Noël Castanet und der Compagnie des bateaux mouches SA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Compagnie des bateaux mouches SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/29


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — Vitro Corporativo/HABM — VKR Holding (Vitro)

(Rechtssache T-412/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Vitro - Ältere Gemeinschaftswortmarke VITRAL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2009/C 32/54)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Vitro Corporativo, SA de CV (Garza García, Nuevo León, Mexiko) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Botella Reyna)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Laporta Insa)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: VKR Holding A/S (Søborg, Dänemark)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Oktober 2006 (Sache R 1364/2005-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der VKR Holding A/S und der Vitro Corporativo, SA de CV

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Vitro Corporativo, SA de CV trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/30


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 2008 — Deichmann-Schuhe/HABM — Design for Woman (DEITECH)

(Rechtssache T-86/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke DEITECH - Ältere nationale und ältere internationale Bildmarke DEI-tex - Relatives Eintragungshindernis - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2009/C 32/55)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Heinrich Deichmann-Schuhe GmbH & Co. KG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Rauscher und A. Schulz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: R. Pethke)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Design For Woman SA (Bogotá, Kolumbien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Januar 2007 (Sache R 791/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Heinrich Deichmann-Schuhe GmbH & Co. KG und der Design For Woman SA

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. Januar 2007 (Sache R 791/2006-2) wird teilweise, und zwar soweit aufgehoben, als darin entschieden wurde, dass die ernsthafte Benutzung der älteren Marken hinsichtlich der von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren „Schuhe“ in Klasse 25 nicht nachgewiesen worden sei.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das HABM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 117 vom 26.5.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/30


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — Dada/HABM — Dada (DADA)

(Rechtssache T-101/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke DADA - Ältere nationale Wortmarke DADA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94)

(2009/C 32/56)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Dada SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Caneva und G. Locurto)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Sempio)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Dada Srl (Udine, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Cartella und M. Fazzini)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2007 (Sache R 1342/2005-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Dada Srl und der Dada SpA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dada SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 9.6.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/31


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Dezember 2008 — Colgate-Palmolive/HABM — CMS Hasche Sigle (VISIBLE WHITE)

(Rechtssache T-136/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke VISIBLE WHITE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2009/C 32/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Colgate-Palmolive Co. (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Zintler, H. Harmeling und K. U. Plath)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: CMS Hasche Sigle (Köln, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Februar 2007 (Sache R 165/2005-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der CMS Hasche Sigle und der Colgate-Palmolive Co.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Colgate-Palmolive Co. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 140 vom 23.6.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/31


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — MIP Metro/HABM — Metronia (METRONIA)

(Rechtssache T-290/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke METRONIA - Ältere nationale Bildmarke METRO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2009/C 32/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Plate)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Metronia, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Riera Blanco)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Mai 2007 (Sache R 1315/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG und der Metronia, SA

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Mai 2007 (Sache R 1315/2006-2) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG.

3.

Die Metronia, SA trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — Vitro Corporativo/HABM — VKR Holding (Vitro)

(Rechtssache T-295/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Vitro - Ältere Gemeinschaftswortmarke VITRAL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2009/C 32/59)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Vitro Corporativo, SA de CV (Garza García, Nuevo León, Mexico) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Botella Reyna)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Laporta Insa)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: VKR Holding A/S (Søborg, Dänemark)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Mai 2007 (Sache R 1640/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der VKR Holding A/S und der Vitro Corporativo, SA de CV

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Vitro Corporativo, SA de CV trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 2008 — Mergel u. a./HABM (Patentconsult)

(Rechtssache T-335/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Patentconsult - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2009/C 32/60)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Volker Mergel (Wiesbaden, Deutschland), Klaus Kampfenkel (Hofheim, Deutschland), Burkart Bill (Darmstadt, Deutschland) und Andreas Herden (Wiesbaden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Friderichs)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: S. Schäffner und G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Juni 2007 (Sache R 299/2007-4) betreffend die Eintragung des Wortzeichens Patentconsult als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen

2.

Herr Volker Mergel, Herr Klaus Kampfenkel, Herr Burkart Bill und Herr Andreas Herden tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2008 — Somm/HABM (Schatten spendende Abdeckung)

(Rechtssache T-351/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Schatten spendende Abdeckung - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94)

(2009/C 32/61)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Somm Srl (San Mauro Torinese, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ferro)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigte: O. Montalto und P. Bullock)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Juni 2007 (Sache R 1653/2006-1) betreffend die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer Schatten spendenden Abdeckung als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Somm Srl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/33


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Dezember 2008 — Focus Magazin Verlag/HABM — Editorial Planeta (FOCUS Radio)

(Rechtssache T-357/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FOCUS Radio - Ältere nationale Wortmarken FOCUS MILENIUM - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2009/C 32/62)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Focus Magazin Verlag GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Müller, R. Schweizer und T. Schwarz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Editorial Planeta, SA (Barcelona, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Juli 2007 (Sache R 269/2005-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Editorial Planeta, SA und der Focus Magazin Verlag GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Focus Magazin Verlag GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/33


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Dezember 2008 — Kommission/Cooperação e Desenvolvimento Regional, SA

(Rechtssache T-174/08) (1)

(Schiedsklausel - Vertrag über eine finanzielle Unterstützung im Rahmen eines spezifischen Programms im Bereich der telematischen Anwendungen von gemeinsamem Interesse - Projekt Encata - Rückzahlung von Vorschüssen - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)

(2009/C 32/63)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: M. Afonso)

Beklagte: Cooperação e Desenvolvimento Regional, SA (Setúbal, Portugal)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 238 EG auf Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung eines Teilbetrags, zuzüglich Verzugszinsen, des von der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Vertrags SU 1001 (SU) Encata gezahlten Vorschusses

Tenor

1.

Die Cooperação e Desenvolvimento Regional, SA, wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Betrag von 63 349,27 Euro zurückzuzahlen, zuzüglich Verzugszinsen

zum Satz von 6,29 % ab 31. Januar 2001 bis zum Datum des vorliegenden Urteils;

zu dem nach irischem Recht, gegenwärtig Art. 26 des Debtors (Ireland) Act, 1840, in der geänderten Fassung geltenden jährlichen Satz, begrenzt auf einen Satz von 6,29 % pro Jahr ab dem Datum des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Begleichung der Schuld.

2.

Die Cooperação e Desenvolvimento Regional trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/34


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 3. November 2008 — Pelle und Konrad/Rat und Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-8/95 und T-9/95) (1)

(Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 - Entschädigung der Erzeuger - Zwischenurteil - Erledigung der Hauptsache)

(2009/C 32/64)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Wilhelm Pelle (Kluse-Ahlen, Deutschland) und Ernst-Reinhard Konrad (Löllbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Meisterernst, M. Düsing, D. Manstetten, F. Schulze und W. Haneklaus)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Brautigam und A.-M. Colaert, dann A.-M. Colaert), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Booß und M. Niejahr, dann M. Niejahr und T. van Rijn im Beistand zunächst der Rechtsanwälte H.-J. Rabe und G. Berrisch, dann der Rechtsanwälte H.-J. Rabe und M. Núñez-Müller)

Gegenstand

Ersatz gemäß Art. 178 EG-Vertrag (jetzt Art. 235 EG) und Art. 215 Abs. 2 EG-Vertrag (jetzt Art. 288 Abs. 2 EG) des Schadens, der den Klägern angeblich durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Art. 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung entstanden ist.

Tenor

1.

Die Rechtsstreitigkeiten sind in der Hauptsache erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.1995.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/34


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 — Makhteshim-Agan Holding u. a./Kommission

(Rechtssache T-393/06) (1)

(Nichtigkeitsklage - Untätigkeitsklage - Richtlinie 91/414/EWG - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Azinphos-Methyl - Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG - Kein neuer Vorschlag der Kommission nach Einwänden des Rates - Art 5. Abs. 6 des Beschlusses 1999/468/EWG - Nicht mit einer Klage anfechtbare Handlung - Keine Aufforderung, tätig zu werden - Unzulässigkeit)

(2009/C 32/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Makhteshim-Agan Holding BV (Amsterdam, Niederlande), Makhteshim-Agan Italia Srl (Bergamo, Italien) und Magan Italia Srl (Bergamo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Parpala und B. Doherty)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: European Crop Protection Association (ECPA) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck und N. Rampal)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission — die in einem Schreiben vom 12. Oktober 2006 enthalten sein soll –, keinen Vorschlag über die Aufnahme des Wirkstoffs Azinphos-Methyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) vorzulegen, oder, hilfsweise, Feststellung einer Untätigkeit der Kommission, die darin bestehen soll, dass sie es rechtswidrig unterlassen habe, einen solchen Vorschlag vorzulegen

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Makhteshim-Agan Holding BV, die Makhteshim-Agan Italia Srl und die Magan Italia Srl tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

3.

Die European Crop Protection Association trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 20 vom 27.1.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/35


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. November 2008 — Fastweb/Kommission

(Rechtssache T-188/07) (1)

(Staatliche Beihilfen - Zuschüsse zum Erwerb von Digitaldecodern - Telekommunikation - Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Während des Verfahrens getroffene Entscheidung des Mitgliedstaats, von dem Unternehmen, das die Kommissionsentscheidung mit einer Nichtigkeitsklage angefochten hat, die Beihilfe nicht zurückzufordern - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung der Hauptsache)

(2009/C 32/66)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Fastweb SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und T. Ubaldi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Martenczuk, G. Conte und E. Righini)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Sky Italia Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und D. Gerard) und Centro Europa 7 Srl (Rom) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Mastroianni, F. Ferraro und M. Condinanzi)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/374/EG der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004), die die Italienische Republik in Form eines Zuschusses zum Erwerb von Digitaldecodern gewährt hat (ABl. L 147, S. 1)

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/35


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2008 — Koinotita Grammatikou/Kommission

(Rechtssache T-13/08) (1)

(Nichtigkeitsklage - Kohäsionsfonds - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)

(2009/C 32/67)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Koinotita Grammatikou (Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte: M. Chaïntarlis und A. Papakonstantinou)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und L. Flynn)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004) 5509 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über die Gewährung einer Beihilfe des Kohäsionsfonds für die Durchführung des Vorhabens „Errichtung einer Abfalldeponie in der integrierten Einrichtung für Abfallbehandlung und -bewirtschaftung des nordöstlichen Attika am Standort ‚Mavro Vouno Grammatikou‘“

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Koinotita Grammatikou trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 79 vom 29.3.2008.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/35


Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 19. November 2008 — AEPI/Kommission

(Rechtssache T-392/08 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Entscheidung der Kommission, mit der angeordnet wird, eine abgestimmte Verhaltensweise im Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten abzustellen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

(2009/C 32/68)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Antragstellerin: AEPI Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnevmatikis Idioktisias AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Xanthopoulos und T. Asprogerakas-Grivas)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou und F. Castillo de la Torre)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Art. 3 der Entscheidung K (2008) 3435 endg. der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 — CISAC)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/36


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 14. November 2008 — GEMA/Kommission

(Rechtssache T-410/08 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Entscheidung der Kommission mit der Anordnung, ein abgestimmtes Verhalten auf dem Gebiet der Verwaltung von Urheberrechten abzustellen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit)

(2009/C 32/69)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragstellerin: Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) mit Sitz in Berlin (Deutschland), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold und I. Brinker im Beistand von Professor J. Schwarze)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, O. Weber und A. Antoniadis)

Gegenstand

Aussetzung des Vollzugs von Art. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 der Entscheidung K (2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 — CISAC), soweit die Antragstellerin betroffen ist

Tenor

1.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/36


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 5. Dezember 2008 — KODA/Kommission

(Rechtssache T-425/08 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Entscheidung der Kommission, mit der angeordnet wird, eine abgestimmte Verhaltensweise im Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten abzustellen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

(2009/C 32/70)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Antragstellerin: KODA (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: K. Dyekjær und J. Borum)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und N. Rasmussen)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Art. 4 Abs. 2 und 3 der Entscheidung K (2008) 3435 endg. der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 — CISAC)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/36


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 20. November 2008 — SIAE/Kommission

(Rechtssache T-433/08 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Entscheidung der Kommission, mit der angeordnet wird, eine abgestimmte Verhaltensweise im Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten abzustellen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

(2009/C 32/71)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Antragstellerin: Società Italiana degli Autori ed Editori (SIAE) (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, M. Mandel, L. Vullo und S. Valentino)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und F. Castillo de la Torre)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung K(2008) 3435 endg. der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 — CISAC)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/37


Klage, eingereicht am 23. Oktober 2008 — Toland/Parlament

(Rechtssache T-471/08)

(2009/C 32/72)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ciarán Toland (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: A. Burke, Solicitor, und E. Regan, SC)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die an Ciarán Toland gerichtete Entscheidung A(2008) 10636 der Abgeordneten und Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments, Diana Wallis, vom 11. August 2008 für nichtig zu erklären, soweit dem Kläger darin der Zugang zum internen Prüfbericht Nr. 06/02 „Überprüfung der Zulage für parlamentarische Assistenz“ des Referats Internes Audit des Europäischen Parlaments vom 9. Januar 2008 verweigert wurde;

das Europäische Parlament zu verpflichten, dem Kläger Zugang zum internen Prüfbericht Nr. 06/02 „Überprüfung der Zulage für parlamentarische Assistenz“ des Referats Internes Audit des Europäischen Parlaments vom 9. Januar 2008 zu gewähren;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen, die dem Kläger in diesem Verfahren entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 11. Juni 2008 beantragte der Kläger beim Europäischen Parlament Zugang zum Jahresbericht des Referats Internes Audit des Europäischen Parlaments für das Jahr 2006, der die 16 Prüfberichte enthält, auf die in Abschnitt 24 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 23. Juni 2008 wurde dem Kläger der teilweise Zugang zu einem der Berichte, dem internen Prüfbericht 07/01, gewährt. Er stellte einen Zweitantrag gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) auf vollständigen Zugang zu den 16 Prüfberichten. Mit Schreiben vom 11. August 2008, von dem der Kläger am 20. August 2008 Kenntnis erlangte, beschied die Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments den Antrag dahin, dass sie Zugang zu 13 der internen Prüfberichte und teilweise Zugang zu zwei der übrigen Prüfberichte gewährte, während sie den Zugang zu einem der Berichte ablehnte.

Mit seiner Klage gemäß Art. 230 EG und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 begehrt der Kläger die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung A(2008) 10636 vom 11. August 2008, soweit darin sein Antrag auf Zugang zum Bericht Nr. 06/02 „Überprüfung der Zulage für parlamentarische Assistenz“ des Referats Internes Audit abgelehnt wurde.

Der Kläger trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei insofern mit offensichtlichen rechtlichen und tatsächlichen Fehlern behaftet, unverhältnismäßig und leide an einem Begründungsmangel, als

(a)

keine Gründe angegeben würden, die die Verweigerung des Zugangs rechtlich rechtfertigen würden;

(b)

das Parlament sich mit der Entscheidung unter Nichtbeachtung der Rechtsvorschriften ein Ermessen angemaßt habe, das ihm nicht zustehe;

(c)

keine Gründe angegeben würden, die die Verweigerung des Zugangs gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 rechtfertigen würden;

(d)

nicht geprüft werde, ob ein vorrangiges öffentliches Interesse vorliege, das die Ablehnungsgründe möglicherweise überwiege;

(e)

die Vize-Präsidentin nicht entschieden habe, dass die Belange der Demokratie, Offenheit und Transparenz vorrangige öffentliche Interessen seien, die die Ablehnungsgründe überwögen;

(f)

anerkannt werde, dass der interne Prüfbericht Empfehlungen für die Umsetzung von Aktionsplänen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens ausgesprochen habe, oder nicht entschieden werde, dass die Belange der Demokratie, Offenheit und Transparenz im Rechtsetzungsverfahren Fragen der Bürgerbeteiligung seien, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung begründeten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/37


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2008 — Umbach/Kommission

(Rechtssache T-474/08)

(2009/C 32/73)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger:Dieter C. Umbach (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Stephani)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Antrag des Klägers

Die Entscheidung der Beklagten vom 2.9.2008, Az.: SG.E.3/MV/psi D(2008) 6991 für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission, mit der ein vollständiger und uneingeschränkter Zugang zu Dokumenten, die im Zusammenhang mit einem TACIS-Programm und einem TACIS-Vertrag stehen, in dem der Kläger Vertragspartei war, verweigert wurde. Der Kläger macht geltend, dass der Zugang zu den fraglichen Dokumenten für seine Verteidigung im Rahmen der gegen ihn von der Kommission infolge der Kündigung des TACIS-Vertrages erhobenen Klage auf Rückzahlung des geleisteten Geldbetrages von entscheidender Bedeutung sei.

Zur Begründung seiner Klage stützt sich der Kläger zum einen auf die Verletzung allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere auf die Verletzung des Rechtsgrundsatzes einer guten Verwaltung und des Rechtsgrundsatzes eines fairen Verfahrens, da er als Betroffener die Möglichkeit haben müsse, vollständigen und ungehinderten Zugang zu Unterlagen zu erlangen, die für seine Verteidigung und spätere Geltendmachung eigener Ansprüche gegen die Kommission notwendig seien.

Der Kläger macht zudem geltend, dass sich ein Anspruch auf vollständigen und ungehinderten Zugang zu den Akten auch aus der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) ergebe, da die Kommission insbesondere das ihr im Rahmen der Artikel 4 und 9 der Verordnung eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/38


Klage, eingereicht am 11. November 2008 — Atlas Transport/HABM — Hartmann (ATLAS TRANSPORT)

(Rechtssache T-482/08)

(2009/C 32/74)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Atlas Transport GmbH (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Hildebrandt, K. Schmidt-Hern und B. Weichhaus)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: A. Hartmann (Leer, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9.9.2008 (Beschwerdesache R 1858/2007-4) aufzuheben, und

der Beklagter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Verfall beantragt wurde: die Wortmarke „Atlas Transport“ für Transportwesen (Gütertransport) in Klasse 39 (Gemeinschaftsmarke Nr. 545 681)

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: der Kläger

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: A. Hartmann

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags

Entscheidung der Beschwerdekammer: Stattgabe des Antrags auf Erklärung des Verfalls

Klagegründe: Verletzung des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) und der Regeln 22 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (2), indem ein falscher Maßstab an den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung angelegt worden sei und vorgelegte Beweise fehlerhaft gewürdigt worden seien; fehlerhafte Anwendung der verfahrensrechtlichen Grundsätze des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 73 S. 2 der Verordnung Nr. 40/94, der Begründungspflicht gemäß Art. 73 S. 1 der Verordnung Nr. 40/94 und der Ermessensausübung.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/38


Klage, eingereicht am 11. November 2008 — Longevity Health Products/HABM- Merck (Kids Vits)

(Rechtssache T-484/08)

(2009/C 32/75)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Longevity Health Products, Inc. (Nassau, Bahamas) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Korab)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Merck KGaA (Darmstadt, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Klage der Gesellschaft Longevity Health Products, Inc. für zulässig zu erklären,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 28.8.2008 für nichtig zu erklären und den Nichtigkeitsantrag der Merck KGaA wider die Gemeinschaftsmarkenanmeldung CTM 003979143 zurückzuweisen und

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Kids Vits“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 (Gemeinschaftsmarke Nr. 3 979 143)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Merck KGaA

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „VIDS4KIDS“ für Waren der Klasse 5 (Marke Nr. 3 128 196)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG Nr. 40/94 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/39


Rechtsmittel, eingelegt am 17. November 2008 von Philippe Bui Van gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. September 2008 in der Rechtssache F-51/07, Bui Van/Kommission

(Rechtssache T-491/08 P)

(2009/C 32/76)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Philippe Bui Van (Hettange-Grande, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Nelissen Grade)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 11. September 2008 in der Rechtssache F-51/07 aufzuheben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. März 2007 aufzuheben, mit der die Beschwerde des Rechtsmittelführers zurückgewiesen wurde;

die Entscheidung des Generaldirektors der GFS vom 4. Oktober 2006 aufzuheben, soweit der Rechtsmittelführer darin neu in die Besoldungsgruppe AST 3, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird, während er ursprünglich in die Besoldungsgruppe AST 4, Dienstaltersstufe 2, eingestuft worden ist;

die Entscheidung vom 28. Juni 2006 zu bestätigen, mit der der Rechtsmittelführer in der Besoldungsgruppe AST 4, Dienstaltersstufe 2, ernannt worden ist;

die Anstellungsbehörde auf die Folgen der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen hinzuweisen, insbesondere auf die Einstufung in die Besoldungsgruppe AST 4, Dienstaltersstufe 2, sowie auf die Rückwirkung der Ernennung in der Besoldungsgruppe AST 4, Dienstaltersstufe 2, auf den Zeitpunkt des Dienstantritts;

der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des in der Rechtssache F-51/07, Bui Van/Kommission, ergangenen Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 11. September 2008, mit dem das GöD die Kommission zur Zahlung von 1 500 Euro an den Rechtsmittelführer als Schadensersatz verurteilt und im Übrigen die Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Rechtsmittelführer neu in die Besoldungsgruppe AST 3 eingestuft wurde, während er ursprünglich in die Besoldungsgruppe AST 4 eingestuft worden war, abgewiesen hat.

Der Rechtsmittelführer stützt sich auf drei Rechtsmittelgründe.

Erstens sei das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es, obwohl anerkannt werde, dass die Kommission gegen seine Verteidigungsrechte verstoßen habe, feststelle, dass die Tatsache, dass der Rechtsmittelführer nicht gehört worden sei, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung der Kommission habe.

Zweitens habe das GöD in Zusammenhang mit dem Klagegrund, mit dem er in der ersten Instanz einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geltend gemacht habe, die Verwaltungsentscheidung vom 4. Oktober 2006, mit der er von der Besoldungsgruppe AST 4 in die Besoldungsgruppe AST 3 zurückgestuft worden sei, zu Unrecht bestätigt, indem es fehlerhaft angenommen habe, dass das von ihm geltend gemachte Vertrauen in den Rechtsakt, mit dem er in der Besoldungsgruppe AST 4 ernannt worden sei, nicht berechtigt gewesen sei, weil er aufgrund einer Fußnote in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hätte wissen müssen, dass seine Ernennung in der Besoldungsgruppe AST 4 rechtswidrig gewesen sei und ihm das nach der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens anzuwendende neue Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften entgegengehalten werden könne. Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass diese Fußnote nicht die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens geltenden Statutsbestimmungen ändern könne.

Drittens habe das GöD zu Unrecht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausgeschlossen, obwohl die Anstellungsbehörde zwar ihn in die Besoldungsgruppe AST 3 zurückgestuft habe, den Beschwerden dreier anderer Beamter, die sich im Wesentlichen in der gleichen Situation wie er befunden hätten, jedoch stattgegeben habe.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/40


Klage, eingereicht am 18. November 2008 — Wessang/HABM — Greinwald (star foods)

(Rechtssache T-492/08)

(2009/C 32/77)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Kläger: Nicolas Wessang (Zimmerbach, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Grolée)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Greinwald GmbH (Kempten, Deutschland)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 17. September 2008 aufzuheben;

seinem Widerspruch vom 26. September 2005 gegen die Anmeldung der Bildmarke „star foods“ (Nr. 4105615) stattzugeben;

die Anmeldung Nr. 4105615 insgesamt zurückzuweisen;

seine gesamten Kosten im Widerspruchsverfahren, im Beschwerdeverfahren und im vorliegenden Verfahren der Greinwald GmbH aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Greinwald GmbH.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „star foods“ für Waren der Klassen 29, 30 und 32 — Anmeldung Nr. 4105615.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbild- und -wortmarken „STAR SNACKS“ für Waren der Klassen 29, 30 und 31.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Nach Ansicht des Klägers besteht zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr, da sie sich sowohl in visueller als auch in klanglicher oder begrifflicher Hinsicht äußerst ähnlich seien und sie ähnliche und sogar gleiche Waren beträfen.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/40


Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-494/08)

(2009/C 32/78)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, I. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 230 und 231 EG die stillschweigende Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, den die Klägerin mit Antrag vom 25. Juni 2008 beantragt hatte, und die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2008 für inexistent zu erklären, mit der der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert wurde;

hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2008, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, den die Klägerin mit Antrag vom 25. Juni 2008 beantragt hatte, gemäß Art. 230 und 231 EG für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin in dem Verfahren entstanden sind;

weitere Maßnahmen anzuordnen, die das Gericht für erforderlich hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der ihr gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) gestellter Antrag abgelehnt wurde, ihr Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die sich auf das Beihilfeverfahren beziehen, das die vermutete staatliche Beihilfe betrifft, die durch eine Vereinbarung mit dem Betreiber des Flughafens Aarhus gewährt worden sein soll. Auf diese Entscheidung folgte die ausdrückliche Entscheidung vom 9. Oktober 2008. Die Nichtigerklärung der ausdrücklichen Entscheidung wird von der Klägerin im vorliegenden Fall hilfsweise beantragt.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.

Erstens verstoße die Weigerung der Kommission gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001. Die Kommission habe eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, statt die Dokumente, auf die sich der Antrag auf Zugang bezogen habe, individuell zu beurteilen. Insbesondere habe sie das Vorliegen einer konkreten, gegenwärtigen und vorhersehbaren Gefahr für die geschützten Interessen, die in Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung genannt seien, rechtlich nicht hinreichend geprüft. Darüber hinaus habe die Kommission rechtlich nicht hinreichend untersucht, ob die teilweise Verbreitung der Dokumente den Schutz der Rechtsberatung, den Zweck von Untersuchungstätigkeiten oder den Entscheidungsprozess der Kommission gefährdet hätte, und so gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung verstoßen. Ferner habe sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht richtig angewandt. Schließlich habe die Kommission die von der Klägerin geltend gemachten Gründe des Allgemeininteresses nicht geprüft, die sich auf die Verteidigungsrechte und die Transparenz und Offenheit bezogen hätten.

Zweitens habe die Kommission mit ihrer stillschweigenden Verweigerung des Zugangs und ihrer Entscheidung vom 9. Oktober 2008 gegen die Begründungspflicht aus Art. 253 EG und Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/41


Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-495/08)

(2009/C 32/79)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida und G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 230 und 231 EG die stillschweigende Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, den die Klägerin mit Antrag vom 25. Juni 2008 beantragt hatte, und die Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 2008 für inexistent zu erklären, mit der der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert wurde;

hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 2008, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, den die Klägerin mit Antrag vom 25. Juni 2008 beantragt hatte, gemäß Art. 230 und 231 EG für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin in dem Verfahren entstanden sind;

weitere Maßnahmen anzuordnen, die das Gericht für erforderlich hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der ihr gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) gestellter Antrag abgelehnt wurde, ihr Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die sich auf das Beihilfeverfahren beziehen, das die staatliche Beihilfe betrifft, die durch eine Vereinbarung mit dem Betreiber des Flughafens Alghero gewährt worden sein soll. Auf diese Entscheidung folgte die ausdrückliche Entscheidung vom 8. Oktober 2008. Die Nichtigerklärung der ausdrücklichen Entscheidung wird von der Klägerin im vorliegenden Fall hilfsweise beantragt.

Die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-494/08, Ryanair/Kommission.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/41


Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-496/08)

(2009/C 32/80)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida und G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 230 und 231 EG die stillschweigende Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, den die Klägerin mit Antrag vom 25. Juni 2008 beantragt hatte;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin in dem Verfahren entstanden sind;

weitere Maßnahmen anzuordnen, die das Gericht für erforderlich hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der ihr gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) gestellter Antrag abgelehnt wurde, ihr Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die sich auf das Beihilfeverfahren beziehen, das die staatliche Beihilfe betrifft, die durch eine Vereinbarung mit dem Betreiber des Flughafens Berlin-Schönefeld gewährt worden sein soll.

Die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe und wesentlichen Argumente gleichen denen in der Rechtssache T-494/08, Ryanair/Kommission.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/42


Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-497/08)

(2009/C 32/81)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida und G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 230 und 231 EG die stillschweigende Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, den die Klägerin mit Antrag vom 25. Juni 2008 beantragt hatte;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin in dem Verfahren entstanden sind;

weitere Maßnahmen anzuordnen, die das Gericht für erforderlich hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der ihr gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) gestellter Antrag abgelehnt wurde, ihr Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die sich auf das Beihilfeverfahren beziehen, das die staatliche Beihilfe betrifft, die durch eine Vereinbarung mit dem Betreiber des Flughafens Frankfurt-Hahn gewährt worden sein soll.

Die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe und wesentlichen Argumente gleichen denen in der Rechtssache T-494/08, Ryanair/Kommission.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/42


Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-498/08)

(2009/C 32/82)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida und G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 230 und 231 EG die stillschweigende Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, den die Klägerin mit Antrag vom 25. Juni 2008 beantragt hatte;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin in dem Verfahren entstanden sind;

weitere Maßnahmen anzuordnen, die das Gericht für erforderlich hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der ihr gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) gestellter Antrag abgelehnt wurde, ihr Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die sich auf das Beihilfeverfahren beziehen, das die staatliche Beihilfe betrifft, die durch eine Vereinbarung mit dem Betreiber des Flughafens Lübeck-Blankensee gewährt worden sein soll.

Die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe und wesentlichen Argumente gleichen denen in der Rechtssache T-494/08, Ryanair/Kommission.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/43


Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-499/08)

(2009/C 32/83)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida und G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 230 und 231 EG die stillschweigende Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, den die Klägerin mit Antrag vom 25. Juni 2008 beantragt hatte, und die Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2008 für inexistent zu erklären, mit der der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert wurde;

hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2008, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, den die Klägerin mit Antrag vom 25. Juni 2008 beantragt hatte, gemäß Art. 230 und 231 EG für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin in dem Verfahren entstanden sind;

weitere Maßnahmen anzuordnen, die das Gericht für erforderlich hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der ihr gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) gestellter Antrag abgelehnt wurde, ihr Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die sich auf das Beihilfeverfahren beziehen, das die staatliche Beihilfe betrifft, die durch eine Vereinbarung mit dem Betreiber des Flughafens Pau gewährt worden sein soll. Auf diese Entscheidung folgte die ausdrückliche Entscheidung vom 23. Oktober 2008. Die Nichtigerklärung der ausdrücklichen Entscheidung wird von der Klägerin im vorliegenden Fall hilfsweise beantragt.

Die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-494/08, Ryanair/Kommission.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/43


Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-500/08)

(2009/C 32/84)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida und G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 230 und 231 EG die stillschweigende Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, den die Klägerin mit Antrag vom 25. Juni 2008 beantragt hatte, und die Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2008 für inexistent zu erklären, mit der der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert wurde;

hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2008, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, den die Klägerin mit Antrag vom 25. Juni 2008 beantragt hatte, gemäß Art. 230 und 231 EG für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin in dem Verfahren entstanden sind;

weitere Maßnahmen anzuordnen, die das Gericht für erforderlich hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der ihr gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) gestellter Antrag abgelehnt wurde, ihr Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die sich auf das Beihilfeverfahren beziehen, das die staatliche Beihilfe betrifft, die durch eine Vereinbarung mit dem Betreiber des Flughafens Tampere-Pirkkala gewährt worden sein soll. Auf diese Entscheidung folgte die ausdrückliche Entscheidung vom 31. Oktober 2008. Die Nichtigerklärung der ausdrücklichen Entscheidung wird von der Klägerin im vorliegenden Fall hilfsweise beantragt.

Die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-494/08, Ryanair/Kommission.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/44


Klage, eingereicht am 7. November 2008 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-509/08)

(2009/C 32/85)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida undG. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 230 und 231 EG die stillschweigende Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, den die Klägerin mit Antrag vom 20. Juni 2008 beantragt hatte, und die Entscheidung der Kommission vom 26. September 2008 für inexistent zu erklären, mit der der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert wurde;

hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 26. September 2008, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, den die Klägerin mit Antrag vom 20. Juni 2008 beantragt hatte, gemäß Art. 230 und 231 EG für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin in dem Verfahren entstanden sind;

weitere Maßnahmen anzuordnen, die das Gericht für erforderlich hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der ihr gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) gestellter Antrag abgelehnt wurde, ihr Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die sich auf das Beihilfeverfahren beziehen, das die staatliche Beihilfe betrifft, die durch eine Vereinbarung mit dem Betreiber des Flughafens Bratislava gewährt worden sein soll. Auf diese Entscheidung folgte die ausdrückliche Entscheidung vom 26. September 2008. Die Nichtigerklärung der ausdrücklichen Entscheidung wird von der Klägerin im vorliegenden Fall hilfsweise beantragt.

Die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-494/08, Ryanair/Kommission.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/44


Klage, eingereicht am 27. November 2008 — Unity OSG FZE/Rat und EUPOL Afghanistan

(Rechtssache T-511/08)

(2009/C 32/86)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Unity OSG FZE (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: C. Bryant und J. McEwen, Rechtsanwälte)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan („EUPOL Afghanistan“)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr mit Schreiben vom 23. November 2008 mitgeteilte Entscheidung der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan („EUPOL Afghanistan“), erstens das Angebot der Klägerin für den Abschluss eines Auftrags betreffend Bewachungsdienste und unmittelbaren Personenschutz in Afghanistan abzulehnen und zweitens den Auftrag an eine andere Bieterin zu vergeben, für nichtig zu erklären;

der Beklagten gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 19. Dezember 2007 habe die Klägerin mit der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (1) („EUPOL Afghanistan“) einen Vertrag über die Bereitstellung von Sicherheitsdiensten geschlossen. Im September 2008 habe EUPOL Afghanistan eine Ausschreibung über Bewachungsdienste und unmittelbaren Personenschutz veröffentlicht, die auf der Internetseite der Europäischen Kommission (2) über das Programm „EuropeAid“ sowie gemäß Teil 1 Titel V der Verordnung Nr. 1605/2002 (3) (im Folgenden: Haushaltsordnung) und den in der Verordnung Nr. 2342/2002 (4) enthaltenen Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung veröffentlicht worden sei.

Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EUPOL Afghanistan vom 23. November 2008, mit der sie informiert worden sei, dass ihr Angebot nicht erfolgreich gewesen und der Auftrag an die Armor Group vergeben worden sei, wie folgt:

Erstens habe die Beklagte die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung nach Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung verletzt.

Zweitens sei gegen die Bedingungen für Kontakte zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bietern während des Vergabeverfahrens nach Art. 99 der Haushaltsordnung sowie Art. 130 Abs. 2 Buchst. d und Art. 148 der Durchführungsbestimmungen verstoßen worden.

Drittens sei gegen die Voraussetzung des Art. 121 der Durchführungsbestimmungen verstoßen worden, wonach die Ausschreibung eines Auftrags zuerst im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sei, bevor sie an anderer Stelle veröffentlicht werde. Diese Voraussetzung sei deswegen verletzt, weil der Auftrag zuerst auf der Internetseite von EuropeAid statt im Amtsblatt veröffentlicht worden sei.

Viertens sei gegen die Voraussetzung, dass die Mindestfristen im beschleunigten nichtoffenen Verfahren gemäß Art. 142 Abs. 1 der Haushaltsordnung zu beachten seien, verletzt worden.

Fünftens habe die Beklagte die Voraussetzungen von Art. 158a der Durchführungsbestimmungen über eine Stillhaltezeit zwischen der Entscheidung über die Auftragsvergabe und der Unterzeichnung des Vertrags missachtet. Darüber hinaus habe es die Beklagte unterlassen, eine ordnungsgemäße Begründung gemäß Art. 253 EG zu liefern.


(1)  Eingerichtet am 30. Mai 2007 gemäß der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP des Rates (ABl. L 139, S. 33).

(2)  Die Bekanntmachung wurde im Supplement zum Amtsblatt vom 7. Oktober 2008, 2008/S 194-255613 veröffentlicht.

(3)  ABl. L 248, S. 1.

(4)  ABl. L 357, S. 1.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/45


Klage, eingereicht am 28. November 2008 — Agatha Ruiz de la Prada de Sentmenat/HABM — Mary Quant (AGATHA RUIZ DE LA PRADA)

(Rechtssache T-522/08)

(2009/C 32/87)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Agatha Ruiz de la Prada de Sentmenat (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bercovitz Álvarez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mary Quant Ltd. (Birmingham, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Nrn. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung aufzuheben und durch eine andere Entscheidung zu ersetzen, mit der die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 3 291 234 für alle beanspruchten Waren der Klasse 3 der Klasseneinteilung (einschließlich „Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“) bewilligt wird, sowie die Kosten des Widerspruchsverfahrens der MARY QUANT Cosmetics Japan Ltd. aufzuerlegen;

die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beklagten und allen etwaig auftretenden Streithelfern aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die eine rosafarbene Blume mit gelbem Mittelpunkt auf hellgrünem Hintergrund mit der Angabe AGATHA RUIZ DE LA PRADA darstellt (Anmeldung Nr. 3 291 234), für Waren der Klassen 3, 4, 5, 8, 9, 11, 12, 14, 16, 18, 19, 20, 21, 24, 25, 27 und 28.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehalten Marken- oder Zeichenrechts: MARY QUANT Cosmetics Japan Ltd.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke, die eine schwarze Blume mit gleichfarbigem, weiß umrandeten Mittelpunkt darstellt, und zwar britische Marken für Waren der Klassen 9, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25 und 26 sowie eine Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 9, 14, 16, 18, 20, 24, 25 und 26.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe: Unrichtige Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über der Gemeinschaftsmarke.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/46


Klage, eingereicht am 1. Dezember 2008 — Agatha Ruiz de la Prada de Sentmenat/HABM — Mary Quant Cosmetics Japan (AGATHA RUIZ DE LA PRADA)

(Rechtssache T-523/08)

(2009/C 32/88)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Agatha Ruiz de la Prada de Sentmenat (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bercovitz Álvarez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mary Quant Cosmetics Japan Ltd. (Tokio, Japan)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Nrn. 1 und 3 der angefochtenen Entscheidung aufzuheben und durch eine andere Entscheidung zu ersetzen, mit der die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 3 291 234 für alle beanspruchten Waren der Klasse 3 der Klasseneinteilung (einschließlich „Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“) bewilligt wird, sowie die Kosten des Widerspruchsverfahrens der MARY QUANT Cosmetics Japan Ltd. aufzuerlegen;

die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beklagten und allen etwaig auftretenden Streithelfern aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die eine rosafarbene Blume mit gelbem Mittelpunkt auf hellgrünem Hintergrund mit der Angabe AGATHA RUIZ DE LA PRADA darstellt (Anmeldung Nr. 3 291 234), für Waren u. a. der Klassen 3, 5, 14 und 21.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehalten Marken- oder Zeichenrechts: MARY QUANT Cosmetics Japan Ltd.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke, die eine schwarze Blume mit gleichfarbigem, weiß umrandeten Mittelpunkt darstellt, und zwar britische Marken für Waren der Klassen 3 und 5 sowie eine Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 3 und 21.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe: Unrichtige Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über der Gemeinschaftsmarke.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/46


Klage, eingereicht am 4. Dezember 2008 — Kommission/TMT Pragma

(Rechtssache T-527/08)

(2009/C 32/89)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Moretto sowie A. M. Rouchaud-Joёt und F. Mirza)

Beklagte: TMT Pragma Srl (Rom, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, einen Hauptschuldbetrag in Höhe von 30 700,23 Euro zuzüglich Verzugszinsen zum in Spanien geltenden gesetzlichen Zinssatz ab dem 29. August 2004 bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags an die Kommission zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wird beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 30 700,23 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen, was einem Teil des Beitrags entspreche, der von der Klägerin in Ausführung des innerhalb des IV. Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung geschlossenen Vertrags Nr. UR-96-SC.1105 gezahlt worden sei. Der mit anderen europäischen Forschungszentren geschlossene Vertrag habe die Verwirklichung des Projekts „integrated urban transport concepts and market orientated urban transport systems/on demand urban transport systems — INTRAMUROS“ vorgesehen.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend, dass sich bei der im Juni 2000 durchgeführten Buchprüfung herausgestellt habe, dass manche Personalkosten, die Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für Konsumgüter und Informatik nicht belegt worden seien und daher dem Projekt nicht zugewiesen werden könnten.

Mit Lastschriftanzeige vom 14. Juli 2004 habe die Kommission die Beklagte zur Rückzahlung des in Rede stehenden Betrags zuzüglich Verzugszinsen im Fall der Nichtzahlung aufgefordert.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/47


Klage, eingereicht am 2. Dezember 2008 — Diputación Foral de Álava/Kommission

(Rechtssache T-529/08)

(2009/C 32/90)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Sáenz-Cortabarría Fernández und M. Morales Isasi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

das Schreiben der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission der Europäischen Gemeinschaften D/53778 (COMP/H4/NM/ed D[2008] 247) vom 2. Oktober 2008 für nichtig zu erklären, soweit darin verlangt wird, dass die nach den Entscheidungen 2002/820/EG und 2002/892/EG vom 11. Juli 2001 (Vertragsverletzungsklage 2007/2215) zu zahlenden Zinsen nach der Zinseszinsformel berechnet werden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Anfechtung der Entscheidung, in der die Beklagte in dem Verfahren zur Durchführung der Entscheidungen vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (Entscheidung 2002/820/EG) und über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (Entscheidung 2002/892/EG) (1) die Auffassung vertreten hat, dass die auf die Rückforderung zu zahlenden Zinsen nach der Zinseszinsformel zu berechnen seien.

Nach Ansicht des Klägers ändert die fragliche Entscheidung de facto eindeutig die genannten Entscheidungen vom 11. Juli 2001 ab, was einen offensichtlichen Missbrauch der Befugnisse darstelle und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoße. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Zinseszinsformel erstmalig mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140, S. 1) Eingang in das Gemeinschaftsrecht gefunden habe. Diese Bestimmung sei also in zeitlicher Hinsicht nicht auf die Entscheidungen vom 11. Juli 2001 anwendbar.

Die von der Kommission vorgenommene Abänderung des tatsächlichen Inhalts der genannten Entscheidungen in Bezug auf die anzuwendende Zinsberechnungsformel stelle außerdem einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, da dadurch die für die Durchführung der Entscheidungen vom 11. Juli 2001 zuständigen Behörden ebenso wie die betroffenen Unternehmen in eine andere Lage versetzt worden seien als die von im Juli 2001 oder früher ergangenen Entscheidungen über die Rückforderung von Beihilfen betroffenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (und Unternehmen), bei denen im Verfahren zur Rückforderung der Beihilfen nicht die Anwendung der Zinseszinsformel verlangt worden sei.

Schließlich verhänge die Kommission mit der Forderung von Zinseszinsen eine im Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehene Sanktion.


(1)  Beide Entscheidungen wurden vor dem Gericht erster Instanz angefochten (noch anhängige Rechtssachen Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco/Kommission, T-227/01, und Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco/Kommission, T-230/01).


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/47


Klage, eingereicht am 2. Dezember 2008 — Diputación Foral de Guipúzcoa/Kommission

(Rechtssache T-530/08)

(2009/C 32/91)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Territorio Histórico de Guipúzcoa — Diputación Foral de Guipúzcoa (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Sáenz-Cortabarría Fernández und M. Morales Isasi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

das Schreiben der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission der Europäischen Gemeinschaften D/53778 (COMP/H4/NM/ed D[2008] 247) vom 2. Oktober 2008 für nichtig zu erklären, soweit darin verlangt wird, dass die nach den Entscheidungen 2002/894/EG und 2002/540/EG vom 11. Juli 2001 (Vertragsverletzungsakte 2007/2215) zu zahlenden Zinsen nach der Zinseszinsformel berechnet werden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache Diputación Foral de Álava/Kommission (T-529/08).


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/48


Klage, eingereicht am 2. Dezember 2008 — Diputación Foral de Vizcaya/Kommission

(Rechtssache T-531/08)

(2009/C 32/92)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Territorio Histórico de Vizcaya — Diputación Foral de Vizcaya (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Sáenz-Cortabarría Fernández und M. Morales Isasi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

das Schreiben der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission der Europäischen Gemeinschaften D/53778 (COMP/H4/NM/ed D[2008] 247) vom 2. Oktober 2008 für nichtig zu erklären, soweit darin verlangt wird, dass die nach den Entscheidungen 2003/27/EG und 2002/806/EG vom 11. Juli 2001 (Vertragsverletzungsakte 2007/2215) zu zahlenden Zinsen nach der Zinseszinsformel berechnet werden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache Diputación Foral de Álava/Kommission (T-529/08).


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/48


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2008 — Stichting IEA Secretariaat Nederland u. a./Kommission

(Rechtssache T-56/08) (1)

(2009/C 32/93)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/48


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. Dezember 2008 — British Sky Broadcasting Group/HABM — Vortex (SKY)

(Rechtssache T-66/08) (1)

(2009/C 32/94)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008.


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/49


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Schell/Kommission

(Rechtssache F-83/06) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Prioritätspunkte - Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts)

(2009/C 32/95)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Arno Schell (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und M. Velardo)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst — Aufhebung der Verzeichnisse der im Rahmen der Beförderungsverfahren 2004 und 2005 beförderten Beamten, soweit der Name des Klägers nicht darin aufgeführt ist, hilfsweise Aufhebung der Zuteilung der Beförderungspunkte für diese Beförderungsverfahren, soweit sie den Kläger betrifft

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 237 vom 30.9.2006, S. 18.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/49


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Bouis u. a./Kommission

(Rechtssache F-113/06) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung im „Zweitverfahren“ - Beförderungsverfahren 2005 - Zuteilung von Prioritätspunkten - Übergangsbestimmungen - Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts - Gleichbehandlung - Zulässigkeit)

(2009/C 32/96)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Didier Bouis (Overijse, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und D. Martin)

Gegenstand des Rechtsstreits

Öffentlicher Dienst — Erstens, Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Kläger weder in die Rangliste noch in die Liste der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 nach Besoldungsgruppe A*13 beförderten Beamten aufzunehmen; zweitens, Aufhebung der Entscheidungen, ihnen Übergangsprioritätspunkte zuzuteilen, soweit diese auf einen Punkt pro Jahr des Dienstalters in der Besoldungsgruppe beschränkt werden; drittens, Aufhebung der Entscheidungen, ihnen keinen weiteren Prioritätspunkte zu gewähren

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 281 vom 18.11.2006, S. 49.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/50


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Buckingham u. a./Kommission

(Rechtssache F-116/06) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung im sogenannten Zweitverfahren - Beförderungsverfahren 2005 - Vergabe von Prioritätspunkten - Übergangsbestimmungen - Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts - Gleichbehandlung - Zulässigkeit)

(2009/C 32/97)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Anne Buckingham (Brüssel, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoest)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und Katarzyna Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst — Aufhebung der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 85-2005 enthaltenen Entscheidung der Kommission vom 23. November 2005, soweit darin an die Kläger, Beamte der Besoldungsgruppe A*12, im Rahmen des Verfahrens 2004 kein Prioritätspunkt in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs vergeben wird

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 294 vom 2.12.2006, S. 66.


7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/50


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008 — Reali/Kommission

(Rechtssache F-136/06) (1)

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Einstellung - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Berufserfahrung - Diplom - Gleichwertigkeit)

(2009/C 32/98)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Enzo Reali (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und M. Velardo)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst — Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 30. August 2006 über die Beschwerde, mit der der Kläger, ein Vertragsbediensteter, Neueinstufung von Besoldungsgruppe 14 in die Besoldungsgruppe 16 der Funktionsgruppe IV aufgrund des seinem Diplom „Laurea in Scienze Agrarie“ bei der Berechnung seiner Berufserfahrung zuzumessenden Wertes begehrt hatte

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 20 vom 27.1.2007, S. 38.