ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 19

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
24. Januar 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2009/C 019/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 6 vom 10.1.2009

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2009/C 019/02

Rechtssache C-84/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 92/51/EWG — Anerkennung der Diplome — Ausbildung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat nicht als Bildungseinrichtung anerkannten Stätte für freie Studien — Optiker)

2

2009/C 019/03

Rechtssache C-151/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Theologos-Grigorios Chatzithanasis/Ypourgos Ygeias kai Koinonikis Allilengyis, Organismos Epangelmatikis Ekpaidefsis kai Katartisis (OEEK) (Richtlinie 92/51/EWG — Anerkennung der Diplome — Ausbildung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat nicht als Bildungseinrichtung anerkannten Stätte für freie Studien — Optiker)

2

2009/C 019/04

Rechtssache C-221/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Stuttgart — Deutschland) — Krystyna Zablocka-Weyhermüller/Land Baden-Württemberg (Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern — Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland — Art. 18 Abs. 1 EG)

3

2009/C 019/05

Rechtssache C-247/07: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/35/EG — Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme — Beteiligung der Öffentlichkeit — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

3

2009/C 019/06

Rechtssache C-249/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 28 EG und 30 EG — Richtlinie 92/43/EG — Maßnahme gleicher Wirkung — Vorherige Genehmigung für das Aussetzen von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Austern und Muscheln einheimischer Arten — Rechtfertigung — Schutz des Lebens von Tieren — Erhaltung der biologischen Vielfalt und Erhaltung von Fischarten im Interesse der Fischerei)

4

2009/C 019/07

Rechtssache C-252/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Cicil Division] — England) — Intel Corporation Inc./Cpm United Kingdom Limited (Richtlinie 89/104/EWG — Marken — Art. 4 Abs. 4 Buchst. a — Bekannte Marken — Schutz gegenüber der Benutzung einer jüngeren identischen oder ähnlichen Marke — Benutzung, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde)

4

2009/C 019/08

Rechtssache C-317/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Lahti Energia Oy (Richtlinie 2000/76/EG — Verbrennung von Abfällen — Reinigung und Verbrennung — Aus Abfällen hergestelltes Produktgas — Abfallbegriff — Verbrennungsanlage — Mitverbrennungsanlage)

5

2009/C 019/09

Rechtssache C-330/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien — Österreich) — Jobra Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH/Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (Freier Dienstleistungsverkehr — Niederlassungsfreiheit — Steuerrecht — Investitionsprämie — Nationale Regelung, die die Gewährung einer Steuerbegünstigung Wirtschaftsgütern vorbehält, die in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden — Ausschluss von Wirtschaftsgütern, die entgeltlich überlassen und überwiegend in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden — Leasing von Fahrzeugen — Verhinderung missbräuchlicher Praktiken)

6

2009/C 019/10

Rechtssache C-391/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Glencore Grain Rotterdam BV/Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Verordnung [EG] Nr. 800/1999 — Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse — Art. 16 — Differenzierte Erstattung — Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten — Vorlage einer Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers — Verordnung [EG] Nr. 1501/95 — Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Getreidesektor — Art. 13 — Abweichung von Art. 16 der Verordnung Nr. 800/1999)

6

2009/C 019/11

Rechtssache C-396/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Mirja Juuri/Fazer Amica Oy (Sozialpolitik — Richtlinie 2001/23/EG — Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer — Betriebsübergang — Art. 4 Abs. 2 — Wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen bei einem Betriebsübergang — Kollektivvertrag — Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer — Beendigung, bei der davon auszugehen ist, dass sie durch den Arbeitgeber erfolgt ist — Folgen — Finanzielle Entschädigung durch den Arbeitgeber)

7

2009/C 019/12

Rechtssache C-403/07: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Metherma GmbH & Co.KG/Hauptzollamt Düsseldorf (Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Zolltarifliche Einreihung — Positionen 8101 und 8102 — Zerschlagen oder Zerbrechen nur gesinterter Stangen aus Wolfram oder Molybdän — Wolfram und Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterter Stangen — Abfälle und Schrott)

8

2009/C 019/13

Rechtssache C-418/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Sociéte Papillon/Ministère du Budget, des Comptes publics et de la Fonction publique (Niederlassungsfreiheit — Direkte Besteuerung — Körperschaftsteuern — Regelung der Gruppenbesteuerung — Gebietsansässige Muttergesellschaft — Gebietsansässige Enkelgesellschaften, die über eine gebietsfremde Tochtergesellschaft gehalten werden)

8

2009/C 019/14

Rechtssache C-41/08: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 86/378/EWG und 96/97/EG — Gleichbehandlung von Männern und Frauen — Unvollständige Umsetzung)

9

2009/C 019/15

Rechtssache C-113/08: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/49/EG — Wertpapierfirmen und Kreditinstitute — Angemessene Eigenkapitalausstattung — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

9

2009/C 019/16

Rechtssache C-223/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/100/EG — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

10

2009/C 019/17

Rechtssache C-364/08: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Première Instance Arlon — Belgien) — Marc Vandermeir/État belge — SPF Finances (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Niederlassungsfreiheit — Art. 43 EG — Dienstleistungsfreiheit — Art. 49 EG — Kraftfahrzeuge — Verwendung eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs durch eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Person — Besteuerung dieses Fahrzeugs durch den erstgenannten Mitgliedstaat)

10

2009/C 019/18

Rechtssache C-436/08: Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz (Österreich) eingereicht am 3. Oktober 2008 — Haribo Lakritzen Hans Riegel BetriebsgmbH gegen Finanzamt Linz

11

2009/C 019/19

Rechtssache C-437/08: Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz (Österreich) eingereicht am 3. Oktober 2008 — Österreichische Salinen AG gegen Finanzamt Linz

11

2009/C 019/20

Rechtssache C-462/08: Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 27. Oktober 2008 — Ümit Bekleyen gegen Land Berlin

12

2009/C 019/21

Rechtssache C-467/08: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien), eingereicht am 31. Oktober 2008 — Sociedad General de Autores y Editores de España (SGAE)/Padawan SL, andere Beteiligte: Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA)

12

2009/C 019/22

Rechtssache C-471/08: Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin käräjäoikeus (Finnland) eingereicht am 4. November 2008 — Sanna Maria Parviainen/Finnair Oyj

13

2009/C 019/23

Rechtssache C-476/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. November 2008 von Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 10. September 2008 in der Rechtssache T-59/05, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

13

2009/C 019/24

Rechtssache C-478/08: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia (Italien) eingereicht am 6. November 2008 — Buzzi Unicem SpA u. a./Ministero dello Sviluppo Economico u. a.

14

2009/C 019/25

Rechtssache C-479/08: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia (Italien) eingereicht am 6. November 2008 — Dow Italia Divisione Comerciale Srl/Ministero Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare u. a.

15

2009/C 019/26

Rechtssache C-481/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. November 2008 von der Alcon Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 in der Rechtssache T-106/07, Alcon Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

15

2009/C 019/27

Rechtssache C-483/08: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Mons (Belgien), eingereicht am 10. November 2008 — Régie communale autonome du stade Luc Varenne/État belge — SPF Finances

16

2009/C 019/28

Rechtssache C-484/08: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 10. November 2008 — Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid/Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc)

16

2009/C 019/29

Rechtssache C-487/08: Klage, eingereicht am 11. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

16

2009/C 019/30

Rechtssache C-492/08: Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

17

2009/C 019/31

Rechtssache C-499/08: Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 19. November 2008 — Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Ole Andersen/Region Syddanmark

17

2009/C 019/32

Rechtssache C-501/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2008 von Município de Gondomar gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 in der Rechtssache T-324/06, Município de Gondomar/Kommission

18

2009/C 019/33

Rechtssache C-505/08: Klage, eingereicht am 19. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

19

2009/C 019/34

Rechtssache C-517/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2008 von der Makhteshim-Agan Holding BV, der Alfa Agricultural Supplies SA und der Aragonesas Agro, SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. September 2008 in der Rechtssache T-75/06, Bayer CropScience AG u. a./Kommission

19

2009/C 019/35

Rechtssache C-523/08: Klage, eingereicht am 27. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

20

2009/C 019/36

Rechtssache C-524/08: Klage, eingereicht am 1. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

20

2009/C 019/37

Rechtssache C-527/08: Klage, eingereicht am 28. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

20

2009/C 019/38

Rechtssache C-530/08: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Ungarn

21

2009/C 019/39

Rechtssache C-531/08: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

21

2009/C 019/40

Rechtssache C-543/08: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

21

 

Gericht erster Instanz

2009/C 019/41

Verbundene Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. November2008 — Hotel Cipriani u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia — Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen angeordnet wird — Zulässigkeit — Individuelle Anknüpfung — Voraussetzungen der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels und der Auswirkung auf den Wettbewerb — Ausnahmen nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. b bis e EG und Art. 87 Abs. 2 Buchst. b EG — Einstufung als neue oder als bestehende Beihilfe — Grundsätze der Rechtssicherheit, des Schutzes des berechtigten Vertrauens, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit — Begründungspflicht)

23

2009/C 019/42

Rechtssache T-285/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 — Agraz u. a./Kommission (Außervertragliche Haftung — Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse — Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten — Methode zur Berechnung der Höhe — Wirtschaftsjahr 2000/01 — Schadensermittlung)

23

2009/C 019/43

Rechtssache T-471/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Dezember 2008 — Karatzoglou/EAR (Öffentlicher Dienst — Bediensteter auf Zeit — Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung — Kündigung des Vertrags — Begründungspflicht — Ermessensmissbrauch — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

24

2009/C 019/44

Rechtssachen T-362/05 und T-363/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Dezember 2008 — Nuova Agricast und Cofra/Kommission (Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft — Nach italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Beihilferegelung — Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Regelung — Übergangsmaßnahme — Ausschluss bestimmter Unternehmen — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Keine hinreichend qualifizierte Verletzung einer Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

24

2009/C 019/45

Rechtssache T-100/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 — Rajani/HABM — Artoz-Papier (ATOZ) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ATOZ — Ältere internationale Wortmarke ARTOZ — Keine Verpflichtung, eine ernsthafte Benutzung nachzuweisen — Beginn der Fünfjahresfrist — Eintragungsdatum der älteren Marke — Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 — Begründungspflicht — Art. 73 und 79 der Verordnung Nr. 40/94 und Art. 6 EMRK)

25

2009/C 019/46

Rechtssache T-147/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 — En Route International/HABM (FRESHHH) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FRESHHH — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

25

2009/C 019/47

Rechtssache T-263/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 — Griechenland/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Begleitmaßnahmen zur ländlichen Entwicklung — Frist von 24 Monaten — Schätzung der auszuschließenden Ausgaben — Schlüsselkontrollen — Grundsatz ne bis in idem — Extrapolation der Mängelfeststellungen — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

26

2009/C 019/48

Rechtssache T-278/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 — Vereinigtes Königreich/Kommission (EAFGL — Abteilung Garantie — Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Butter — Mengenmäßige Kontrolle des gewonnenen Erzeugnisses — Kontrollen vor Ort — Art. 23 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 2591/97)

26

2009/C 019/49

Rechtssache T-67/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Dezember 2008 — Ford Motor/HABM (FUN) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FUN — Absolute Eintragungshindernisse — Kein beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

26

2009/C 019/50

Rechtssache T-184/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 — Avon Products/HABM (ANEW ALTERNATIVE) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ANEW ALTERNATIVE — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

27

2009/C 019/51

Rechtssache T-212/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Dezember 2008 — Harman International Industries/HABM — Becker (Barbara Becker) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Barbara Becker — Ältere Gemeinschaftswortmarke BECKER — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

27

2009/C 019/52

Rechtssache T-275/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Dezember 2008 — Ebro Puleva/HABM — Berenguel (BRILLO'S) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BRILLO'S — Ältere nationale Bildmarken mit dem Wortbestandteil brillante — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

28

2009/C 019/53

Rechtssache T-284/07 P: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 — HABM/López Teruel (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Zulässigkeit — Invalidität — Antrag auf Einsetzung eines Invaliditätsausschusses — Gebundene Befugnis der Anstellungsbehörde)

28

2009/C 019/54

Rechtssache T-435/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 — New Look/HABM (NEW LOOK) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke NEW LOOK — Absolutes Eintragungshindernis — Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

28

2009/C 019/55

Rechtssache T-284/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Dezember 2008 — People's Mojahedin Organization of Iran/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus — Einfrieren von Geldern — Nichtigkeitsklage — Verteidigungsrechte — Gerichtliche Überprüfung)

29

2009/C 019/56

Rechtssache T-163/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. Oktober 2008 — SC Gerovital Cosmetics/HABM — SC Farmec (GEROVITAL H3 Prof. Dr. A. Aslan) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung — Erledigung der Hauptsache)

29

2009/C 019/57

Rechtssache T-461/08: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2008 — Evropaïki Dynamiki/EIB

30

2009/C 019/58

Rechtssache T-483/08: Klage, eingereicht am 11. November 2008 — Giordano Enterprises/HABM — José Dias Magalhães & Filhos (GIORDANO)

30

2009/C 019/59

Rechtssache T-485/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. November 2008 von Paul Lafili gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 in der Rechtssache F-22/07, Lafili/Kommission

31

2009/C 019/60

Rechtssache T-487/08: Klage, eingereicht am 17. November 2008 — Kureha/HABM — Sanofi-Aventis

32

2009/C 019/61

Rechtssache T-488/08: Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Galileo International Technology/HABM — GALILEO SISTEMAS Y SERVICIOS (GSS GALILEO SISTEMAS Y SERVICIOS)

32

2009/C 019/62

Rechtssache T-493/08: Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Sun World International/HABM — Kölla Hamburg Overseas Import (SUPERIOR SEEDLESS)

33

2009/C 019/63

Rechtssache T-501/08: Klage, eingereicht am 18. November 2008 — NEC Display Solutions Europe/HABM — C More Entertainment (see more)

34

2009/C 019/64

Rechtssache T-507/08: Klage, eingereicht am 21. November 2008 — Psytech International/HABM — Institute for Personality & Ability Testing (16PF)

34

2009/C 019/65

Rechtssache T-508/08: Klage, eingereicht am 24. November 2008 — Bang & Olufsen/HABM (Darstellung eines Lautsprechers)

35

2009/C 019/66

Rechtssache T-510/08: Klage, eingereicht am 20. November 2008 — Toqueville/HABM — Schiesaro (TOCQUEVILLE 13)

35

2009/C 019/67

Rechtssache T-514/08: Klage, eingereicht am 26. November 2008 — Laboratorios Byly/HABM — Ginis (BILLY'S Products)

35

2009/C 019/68

Rechtssache T-367/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2008 — UPC France/Kommission

36

2009/C 019/69

Rechtssache T-334/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. November 2008 — Kommission/Northumbrian Water

36

2009/C 019/70

Rechtssache T-330/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. November 2008 — Kuiburi Fruit Canning/Rat

36

2009/C 019/71

Rechtssache T-367/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. November 2008 — Dow AgroSciences u. a./Kommission

36

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2009/C 019/72

Rechtssache F-131/07: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2008 — Baniel-Kubinova u. a./Europäisches Parlament (Öffentlicher Dienst — Zu Beamten auf Probe ernannte Bedienstete auf Zeit und Hilfskräfte — Art. 10 des Anhangs VII des Statuts — Anspruch auf Tagegeld nach Erhalt eines Teils der Einrichtungsbeihilfe)

37

2009/C 019/73

Rechtssache F-6/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 4. Dezember 2008 — Blais/EZB (Öffentlicher Dienst — Personal der EZB — Dienstbezüge — Auslandszulage — In Art. 17 der Beschäftigungsbedingungen der EZB vorgesehene Voraussetzungen — Verurteilung des Klägers zur Kostentragung — Billigkeitsgründe — Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung)

37

2009/C 019/74

Rechtssache F-82/08: Klage, eingereicht am 13. Oktober 2008 — Clarke, Papathanasiou und Periañez-González/HABM

38

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/1


(2009/C 19/01)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 6 vom 10.1.2009

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 327 vom 20.12.2008

ABl. C 313 vom 6.12.2008

ABl. C 301 vom 22.11.2008

ABl. C 285 vom 8.11.2008

ABl. C 272 vom 25.10.2008

ABl. C 260 vom 11.10.2008

Diese Texte sind verfügbar in:

 

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-84/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/51/EWG - Anerkennung der Diplome - Ausbildung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat nicht als Bildungseinrichtung anerkannten „Stätte für freie Studien“ - Optiker)

(2009/C 19/02)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und H. Støvlbæk)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 3, 4 Abs. 1 Buchst. b und 12 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209, S. 25)

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung verstoßen, dass sie

die Optikerdiplome nicht anerkannt hat, die von den zuständigen italienischen Behörden nach einer Ausbildung ausgestellt wurden, die im Rahmen einer Vereinbarung erfolgte, nach der eine von einer privaten Einrichtung in Griechenland erbrachte Ausbildung von diesen Behörden anerkannt wird;

die Prüfung von Anträgen auf Anerkennung italienischer Optikerdiplome davon abhängig macht, dass die italienischen Behörden fünf Fragen beantworten, die ihnen die griechischen Behörden zuvor zugesandt haben;

Antragstellern, die vor Inkrafttreten des Gesetzes 2916/2001 über die Struktur der Ausbildung an Universitäten oder vergleichbaren Einrichtungen und zur Regelung von Fragen in Bezug auf die technologische Seite dieser Ausbildung die Anerkennung italienischer Optikerdiplome beantragt haben, nicht die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung lässt.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Theologos-Grigorios Chatzithanasis/Ypourgos Ygeias kai Koinonikis Allilengyis, Organismos Epangelmatikis Ekpaidefsis kai Katartisis (OEEK)

(Rechtssache C-151/07) (1)

(Richtlinie 92/51/EWG - Anerkennung der Diplome - Ausbildung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat nicht als Bildungseinrichtung anerkannten „Stätte für freie Studien“ - Optiker)

(2009/C 19/03)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Theologos-Grigorios Chatzithanasis

Beklagten: Ypourgos Ygeias kai Koinonikis Allilengyis, Organismos Epangelmatikis Ekpaidefsis kai Katartisis (OEEK)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Symvoulio tis Epikrateias — Auslegung der Art. 149 und 150 EG-Vertrag und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209, S. 25) — Ablehnung der Anerkennung im Aufnahmemitgliedstaat eines beruflichen Befähigungsnachweises, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt worden ist und das Recht zur Ausübung des Berufs des Optikers gewährt, mit der Begründung, dass der größere Teil der Studien bei einem im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassenen und dort rechtmäßig tätigen Träger absolviert worden sei, der jedoch nach den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht als Bildungsanstalt anerkannt wird

Tenor

Die Art. 1 Buchst. a, 3 und 4 der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Stellen eines Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 3 der Richtlinie — vorbehaltlich der Anwendung ihres Art. 4 — ein von einer zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Diplom auch dann anerkennen müssen, wenn mit diesem Diplom eine Ausbildung bescheinigt wird, die zum Teil oder zur Gänze bei einer im Aufnahmemitgliedstaat belegenen Einrichtung absolviert wurde, die nach dem Recht dieses Staates nicht als Bildungseinrichtung anerkannt ist.


(1)  ABl. C 117 vom 26.5.2007.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Stuttgart — Deutschland) — Krystyna Zablocka-Weyhermüller/Land Baden-Württemberg

(Rechtssache C-221/07) (1)

(Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern - Voraussetzung des Wohnsitzes im Inland - Art. 18 Abs. 1 EG)

(2009/C 19/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Sozialgericht Stuttgart

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Krystyna Zablocka-Weyhermüller

Beklagter: Land Baden-Württemberg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Sozialgerichts Stuttgart — Vereinbarkeit nationaler Vorschriften zur Beschränkung der Exportierbarkeit von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung mit dem Gemeinschaftsrecht

Tenor

Art. 18 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der dieser Staat die Zahlung bestimmter Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern allein deshalb verweigert, weil die Betroffenen im Gebiet einiger bestimmter Mitgliedstaaten wohnen.


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-247/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/35/EG - Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme - Beteiligung der Öffentlichkeit - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2009/C 19/05)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und D. Lawunmi)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: V. Jackson)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17) nachzukommen

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-249/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 30 EG - Richtlinie 92/43/EG - Maßnahme gleicher Wirkung - Vorherige Genehmigung für das Aussetzen von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Austern und Muscheln einheimischer Arten - Rechtfertigung - Schutz des Lebens von Tieren - Erhaltung der biologischen Vielfalt und Erhaltung von Fischarten im Interesse der Fischerei)

(2009/C 19/06)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und S. Noe)

Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. M. Wissels und C. ten Dam)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 28 EG und 30 EG — System der vorherigen Genehmigung für das Aussetzen von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Austern und Muscheln in den niederländischen Küstengewässern

Tenor

1.

Das Königreich der Niederlande ist dadurch seinen Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 30 EG nicht nachgekommen, dass es ein System der vorherigen Genehmigung dafür eingeführt hat, dass rechtmäßig in Verkehr befindliche Austern und Muscheln aus anderen Mitgliedstaaten, die zu den in den Niederlanden heimischen Arten gehören, in den niederländischen Küstengewässern ausgesetzt werden.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Cicil Division] — England) — Intel Corporation Inc./Cpm United Kingdom Limited

(Rechtssache C-252/07) (1)

(Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a - Bekannte Marken - Schutz gegenüber der Benutzung einer jüngeren identischen oder ähnlichen Marke - Benutzung, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde)

(2009/C 19/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Cicil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Intel Corporation Inc.

Beklagtein: Cpm United Kingdom Limited

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (Civil Division) — Auslegung der Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) — Ältere Marke, die sehr bekannt ist — Kriterien, die für die Feststellung zu berücksichtigen sind, ob eine Verknüpfung im Sinne des Urteils C-408/01, Adidas-Salomon AG und Adidas-Benelux BV, besteht

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux (C-408/01), zwischen der bekannten älteren Marke und der jüngeren Marke unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist.

2.

Die Tatsache, dass die jüngere Marke dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die bekannte ältere Marke in Erinnerung ruft, ist gleichbedeutend mit dem Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils Adidas-Salomon und Adidas Benelux zwischen den einander gegenüberstehenden Marken.

3.

Die Tatsache, dass

die ältere Marke für verschiedene bestimmte Arten von Waren oder Dienstleistungen sehr bekannt ist,

diese Waren oder Dienstleistungen den Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke eingetragen ist, unähnlich oder in hohem Maße unähnlich sind und

die ältere Marke in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gleich welcher Art einmalig ist,

impliziert nicht zwangsläufig das Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils Adidas-Salomon und Adidas Benelux zwischen den einander gegenüberstehenden Marken.

4.

Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass das Vorliegen einer Benutzung der jüngeren Marke, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist.

5.

Die Tatsache, dass

die ältere Marke für verschiedene bestimmte Arten von Waren oder Dienstleistungen sehr bekannt ist,

diese Waren oder Dienstleistungen den Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke eingetragen ist, unähnlich oder in hohem Maße unähnlich sind,

die ältere Marke in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gleich welcher Art einmalig ist und

die jüngere Marke dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die ältere bekannte Marke in Erinnerung ruft,

genügt nicht, um nachzuweisen, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

6.

Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist wie folgt auszulegen:

Die Benutzung der jüngeren Marke kann die Unterscheidungskraft der bekannten älteren Marke selbst dann beeinträchtigen, wenn die ältere Marke nicht einmalig ist.

Eine erste Benutzung der jüngeren Marke kann genügen, um die Unterscheidungskraft der älteren Marke zu beeinträchtigen.

Der Nachweis, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen würde, setzt voraus, dass dargetan wird, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung der jüngeren Marke geändert hat oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens besteht.


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Lahti Energia Oy

(Rechtssache C-317/07) (1)

(Richtlinie 2000/76/EG - Verbrennung von Abfällen - Reinigung und Verbrennung - Aus Abfällen hergestelltes Produktgas - Abfallbegriff - Verbrennungsanlage - Mitverbrennungsanlage)

(2009/C 19/08)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Partei des Ausgangsverfahrens

Lahti Energia Oy

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland) — Auslegung des Art. 3 Nrn. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332, S. 91) — Reinigung und Verbrennung in einem Dampfkessel (eines Kraftwerks) — Abfallbegriff — Begriff der Verbrennungs- und der Mitverbrennungsanlage

Tenor

1.

Der Begriff „Abfall“ in Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen erfasst keine gasförmigen Stoffe.

2.

Der Begriff „Verbrennungsanlage“ in Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2000/76 erfasst jede technische Einheit oder Anlage, in der Abfälle thermisch behandelt werden, sofern die beim Einsatz dieses thermischen Verfahrens entstehenden Stoffe anschließend verbrannt werden. Dabei ist das Vorhandensein einer Verbrennungslinie keine notwendige Voraussetzung für eine solche Einstufung.

3.

In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens

ist eine Vergaseranlage, die den Zweck verfolgt, durch die thermische Behandlung von Abfällen gasförmige Erzeugnisse, im vorliegenden Fall gereinigtes Gas, herzustellen, als „Mitverbrennungsanlage“ im Sinne von Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2000/76 einzustufen;

fällt ein Kraftwerk, das das durch Mitverbrennung von Abfällen in der Vergaseranlage hergestellte gereinigte Gas als Zusatzbrennstoff anstelle der für seine Energieerzeugungstätigkeit vorwiegend verwendeten fossilen Brennstoffe verwendet, nicht unter diese Richtlinie.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien — Österreich) — Jobra Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH/Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs

(Rechtssache C-330/07) (1)

(Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Investitionsprämie - Nationale Regelung, die die Gewährung einer Steuerbegünstigung Wirtschaftsgütern vorbehält, die in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden - Ausschluss von Wirtschaftsgütern, die entgeltlich überlassen und überwiegend in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden - Leasing von Fahrzeugen - Verhinderung missbräuchlicher Praktiken)

(2009/C 19/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Jobra Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH

Beklagte: Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Finanzsenat — Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG — Nationale Regelung, nach der eine steuerliche Begünstigung für die Anschaffung ungebrauchter körperlicher Wirtschaftsgüter (Investitionszuwachsprämie) nur Unternehmern gewährt wird, die diese Wirtschaftsgüter in einer inländischen Betriebsstätte verwenden

Tenor

Art. 49 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, wonach Unternehmen die Gewährung einer Investitionsprämie für die Anschaffung körperlicher Wirtschaftsgüter allein aus dem Grund versagt wird, dass die entgeltlich überlassenen Wirtschaftsgüter, für die diese Prämie geltend gemacht wird, überwiegend in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Dezember 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Glencore Grain Rotterdam BV/Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-391/07) (1)

(Verordnung [EG] Nr. 800/1999 - Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Art. 16 - Differenzierte Erstattung - Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten - Vorlage einer Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers - Verordnung [EG] Nr. 1501/95 - Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Getreidesektor - Art. 13 - Abweichung von Art. 16 der Verordnung Nr. 800/1999)

(2009/C 19/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Glencore Grain Rotterdam BV

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (ABl. L 147, S. 7) — Vereinfachtes Verfahren: Pflicht zur Vorlage eines Beförderungspapiers

Tenor

Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1259/97 der Kommission vom 1. Juli 1997 ist dahin auszulegen, dass ein Marktbeteiligter durch den von ihm beigebrachten Nachweis, dass mindestens 1 500 Tonnen Getreideerzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft auf einem seetüchtigen Schiff verlassen haben, nicht von der in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehenen Verpflichtung entbunden ist, eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Mirja Juuri/Fazer Amica Oy

(Rechtssache C-396/07) (1)

(Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Betriebsübergang - Art. 4 Abs. 2 - Wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen bei einem Betriebsübergang - Kollektivvertrag - Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer - Beendigung, bei der davon auszugehen ist, dass sie durch den Arbeitgeber erfolgt ist - Folgen - Finanzielle Entschädigung durch den Arbeitgeber)

(2009/C 19/11)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mirja Juuri

Beklagte: Fazer Amica Oy

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Korkein oikeus — Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16) — Verantwortlichkeit des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer, der selbst infolge eines zur Anwendung eines anderen Tarifvertrags führenden Betriebsübergangs wegen wesentlich verschlechterten Arbeitsbedingungen seinen Arbeitsvertrag gekündigt hat

Tenor

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass er im Fall einer Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses, in dem — unabhängig von einem Verstoß des Erwerbers gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie — die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sind, die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer gegen den Erwerber einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung zu denselben Bedingungen zu garantieren, wie sie für den Anspruch gelten, der dem Arbeitnehmer zusteht, wenn sein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis rechtswidrig beendet. Das nationale Gericht hat jedoch im Rahmen seiner Zuständigkeiten sicherzustellen, dass der Erwerber in einem solchen Fall zumindest die Folgen trägt, die das anwendbare nationale Recht an die Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber knüpft wie die Zahlung des Arbeitslohns und die Gewährung anderer Vergünstigungen während der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfrist.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unter Berücksichtigung der Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23 zu würdigen, wonach die Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen, die in einem Kollektivvertrag vereinbart sind, der im Zeitpunkt des Betriebsübergangs ausläuft, nicht über diesen Zeitpunkt hinaus garantiert wird.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/8


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Metherma GmbH & Co.KG/Hauptzollamt Düsseldorf

(Rechtssache C-403/07) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Zolltarifliche Einreihung - Positionen 8101 und 8102 - Zerschlagen oder Zerbrechen „nur gesinterter“ Stangen aus Wolfram oder Molybdän - Wolfram und Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterter Stangen - Abfälle und Schrott)

(2009/C 19/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Metherma GmbH & Co.KG

Beklagter: Hauptzollamt Düsseldorf

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) — Änderung der Tarifposition für gesinterte Stangen aus Wolfram oder Molybdän, wenn sie zerschlagen werden

Tenor

Die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif enthaltene Kombinierte Nomenklatur in ihrer im Jahr 2001 geltenden Fassung, also in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87, ist dahin auszulegen, dass „nur gesinterte“ Stangen aus Wolfram oder Molybdän zu ihren Unterpositionen 8101 91 10 und 8102 91 10 gehören. Solche Stangen, bei denen es sich um die betreffenden Metalle in Rohform und nicht um Waren daraus handelt, können nicht durch Zerbrechen oder Zerschlagen zu Schrott der Unterpositionen 8101 91 90 und 8102 91 90 der Kombinierten Nomenklatur umgewandelt werden.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Sociéte Papillon/Ministère du Budget, des Comptes publics et de la Fonction publique

(Rechtssache C-418/07) (1)

(Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern - Regelung der Gruppenbesteuerung - Gebietsansässige Muttergesellschaft - Gebietsansässige Enkelgesellschaften, die über eine gebietsfremde Tochtergesellschaft gehalten werden)

(2009/C 19/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sociéte Papillon

Beklagte: Ministère du Budget, des Comptes publics et de la Fonction publique

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d'Etat — Auslegung der Art. 43 EG und 48 EG — Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und eventuelle Rechtfertigung einer Steuerregelung, die danach unterscheidet, ob die (französische) Enkelgesellschaft einer Muttergesellschaft (auch mit Sitz in Frankreich) durch eine in diesem Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene nicht der französischen Körperschaftsteuer unterliegende Tochtergesellschaft gehalten wird — Rechtfertigung durch die Kohärenz des Steuersystems

Tenor

Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach eine Regelung der Gruppenbesteuerung auf eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft, die gleichfalls in diesem Staat ansässige Tochter- und Enkelgesellschaften hält, Anwendung findet, nicht aber auf eine solche Muttergesellschaft, wenn ihre gebietsansässigen Enkelgesellschaften über eine Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gehalten werden.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/9


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

(Rechtssache C-41/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 86/378/EWG und 96/97/EG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Unvollständige Umsetzung)

(2009/C 19/14)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und P. Ondrůšek)

Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. L 225, S. 40) sowie der Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. 1997, L 46, S. 20)

Tenor

1.

Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit und 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378 und aus Art. 54 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diesen Richtlinien nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Tschechische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/9


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-113/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/49/EG - Wertpapierfirmen und Kreditinstitute - Angemessene Eigenkapitalausstattung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2009/C 19/15)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M.-A. Rabanal Suárez und P. Dejmek)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: B. Plaza Cruz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. L 177, S. 201) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten und insbesondere aus ihren Art. 17, 22 bis 25, 30, 33, 35, 40, 41, 43 44 und 50 und ihren Anhängen I, II und VII verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/10


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-223/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/100/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2009/C 19/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Huvelin)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363, S. 141) nachzukommen

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/10


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Première Instance Arlon — Belgien) — Marc Vandermeir/État belge — SPF Finances

(Rechtssache C-364/08) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Dienstleistungsfreiheit - Art. 49 EG - Kraftfahrzeuge - Verwendung eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs durch eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Person - Besteuerung dieses Fahrzeugs durch den erstgenannten Mitgliedstaat)

(2009/C 19/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de Première Instance Arlon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Marc Vandermeir

Beklagter: État belge — SPF Finances

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Première Instance Arlon — Auslegung der Art. 43 und/oder 49 EG — Nationale Regelung eines Mitgliedstaats, die einem in diesem Mitgliedstaat wohnenden Selbständigen vorschreibt, sein Fahrzeug, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem er seine freiberufliche Tätigkeit ausübt, in dem erstgenannten Mitgliedstaat zuzulassen — Hemmnis für die Niederlassungsfreiheit und/oder den freien Dienstleistungsverkehr

Tenor

Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, aufgrund deren ein in diesem Mitgliedstaat wohnender Selbständiger verpflichtet ist, dort eine Zulassung für ein Fahrzeug zu erwirken, das er bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft geleast hat, wenn dieses Fahrzeug weder im Wesentlichen dauerhaft im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird.


(1)  ABl. C 260 vom 11.10.2008.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/11


Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz (Österreich) eingereicht am 3. Oktober 2008 — Haribo Lakritzen Hans Riegel BetriebsgmbH gegen Finanzamt Linz

(Rechtssache C-436/08)

(2009/C 19/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Haribo Lakritzen Hans Riegel BetriebsgmbH

Beklagter: Finanzamt Linz

Vorlagefragen

1.

Verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn eine nationale Behörde zur Beseitigung der Diskriminierung von Auslandsbeteiligungen, die nach dem Gesetzeswortlaut im Unterschied zu Inlandsbeteiligungen erst ab einem Beteiligungsausmaß von 25 % (geltende Rechtslage 10 %) steuerbefreit sind, die Anrechnungsmethode anwendet, weil dieses Ergebnis nach einer Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes dem (hypothetischen) Willen des Gesetzgebers am nächsten kommt, während sich bei bloßer Nichtanwendung der diskriminierend wirkenden 25 %(10 %)igen Beteiligungsgrenze für Auslandsbeteiligungen eine Steuerbefreiung ergeben würde?

2.

Verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn Inlandsbeteiligungen generell befreit sind, während bei Auslandsbeteiligungen unter 25 % (10 %) die Anrechnungsmethode angewendet wird und Anteilsinhaber mit einem nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erbringenden Nachweis bezüglich der ausländischen (Körperschaft)Steuervorbelastung konfrontiert sind

bzw. Inlandsbeteiligungen unter 25 % (10 %) befreit und bei Auslandsbeteiligungen unter 25 % (10 %) die Anrechnungsmethode angewendet wird und Anteilsinhaber mit einem nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erbringenden Nachweis belastet sind,

bzw. Inlandsbeteiligungen generell und Auslandsbeteiligungen ab 25 % (10 %) befreit sind, während bei Auslandsbeteiligungen unter 25 % (10 %) die Anrechnungsmethode angewendet wird und Anteilsinhaber mit einem nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erbringenden Nachweis belastet sind?

2.1

Sofern Frage 2 verneint wird: Verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn dem Steuerpflichtigen zur Entlastung von der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der Nachweis der ausländischen (Körperschaft)Steuervorbelastung auferlegt wird, obwohl er diesen Nachweis entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbringen kann, während dieser von der Behörde mit den Mitteln der Amtshilferichtlinie erbracht werden könnte?

3.

Verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn für Drittlandsbeteiligungen unter 25 % (10 %), die in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit fallen, die Anrechnungsmethode vorgesehen ist, wobei der Nachweis der im Ausland entrichteten (Körperschaft)Steuervorbelastung aufgrund der geringen Beteiligungshöhe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden kann, während für Inlandsbeteiligungen generell, also unabhängig vom Beteiligungsausmaß, die Befreiungsmethode vorgesehen ist und daher jedenfalls eine Entlastung von der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eintritt?

3.1

Sofern Frage 3 bejaht wird: Verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn Erträgen aus Drittlandsbeteiligungen die Befreiung versagt wird, sofern das Beteiligungsausmaß unter 25 % (10 %) liegt, obwohl die Befreiung der Erträge bei über 25 %(10 %)igen Beteiligungen nicht an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen geknüpft ist, deren Einhaltung nur in der Weise geprüft werden könnte, dass Auskünfte von den zuständigen Behörden des jeweiligen Staates eingeholt werden, sondern die Befreiung in diesen Fällen ohne weitere Voraussetzung gewährt wird?

3.2

Sofern Frage 3 verneint wird: Verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn Erträgen aus Drittlandsbeteiligungen die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer versagt wird, sofern das Beteiligungsausmaß unter 25 % (10 %) liegt, obwohl die Steuerbefreiung von Erträgen bei über 25 %(10 %)igen Beteiligungen nicht an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen geknüpft ist, deren Einhaltung nur in der Weise geprüft werden könnte, dass Auskünfte von den zuständigen Behörden des jeweiligen Staates eingeholt werden, sondern die Befreiung in diesen Fällen ohne weitere Voraussetzung gewährt wird?


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/11


Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz (Österreich) eingereicht am 3. Oktober 2008 — Österreichische Salinen AG gegen Finanzamt Linz

(Rechtssache C-437/08)

(2009/C 19/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Österreichische Salinen AG

Beklagter: Finanzamt Linz

Vorlagefragen

1.

Verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn eine nationale Behörde zur Beseitigung der Diskriminierung von Auslandsbeteiligungen, die nach dem Gesetzeswortlaut im Unterschied zu Inlandsbeteiligungen erst ab einem Beteiligungsausmaß von 25 % (geltende Rechtslage 10 %) steuerbefreit sind, die Anrechnungsmethode anwendet, weil dieses Ergebnis nach einer Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes dem (hypothetischen) Willen des Gesetzgebers am nächsten kommt und einerseits in Bezug auf die anzurechnende Körperschaftsteuer, andererseits in Bezug auf die anzurechnende Quellensteuer nicht gleichzeitig einen Anrechnungsvortrag für die Folgejahre oder eine Gutschrift im Verlustjahr zulässt?

1.1

Sofern Frage 1 bejaht wird: Verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn ein Anrechnungsvortrag oder eine Gutschrift im Fall von Drittlandsdividenden nicht zugelassen wird?


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/12


Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 27. Oktober 2008 — Ümit Bekleyen gegen Land Berlin

(Rechtssache C-462/08)

(2009/C 19/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ümit Bekleyen

Beklagter: Land Berlin

Vorlagefrage

Ist Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation dahin auszulegen, dass das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und das entsprechende Aufenthaltsrecht nach Abschluss einer Berufsausbildung im Aufnahmeland auch dann entsteht, wenn das im Aufnahmeland geborene Kind, nachdem es mit seiner Familie in den gemeinsamen Herkunftsstaat zurückgekehrt war, als Volljähriger allein in den betreffenden Mitgliedstaat zur Aufnahme einer Berufsausbildung zu einem Zeitpunkt zurückkehrt, zu dem seine in der Vergangenheit als Arbeitnehmer beschäftigten Eltern türkischer Staatsangehörigkeit den Mitgliedstaat bereits zehn Jahre zuvor auf Dauer verlassen hatten?


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/12


Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien), eingereicht am 31. Oktober 2008 — Sociedad General de Autores y Editores de España (SGAE)/Padawan SL, andere Beteiligte: Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA)

(Rechtssache C-467/08)

(2009/C 19/21)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sociedad General de Autores y Editores de España (SGAE)

Beklagte: Padawan S.L.

Andere Beteiligte: Entidad de Gestión de Derechos de los Productores Audiovisuales (EGEDA)

Vorlagefragen

1.

Impliziert der Begriff „gerechter Ausgleich“ in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG (1) eine Harmonisierung, unabhängig von der Befugnis der Mitgliedstaaten, diejenigen Vergütungssysteme auszuwählen, die sie für die Durchsetzung des Rechts auf einen „gerechten Ausgleich“ für die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums, die von der Einführung der Ausnahme für Privatkopien vom Recht auf Vervielfältigung betroffen sind, als sachgerecht erachten?

2.

Sind die Mitgliedstaaten unabhängig von dem System, das sie für die Bestimmung des gerechten Ausgleichs anwenden, verpflichtet, zwischen den Beteiligten — auf der einen Seite die Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums, die von der Ausnahme für Privatkopien betroffen sind, als Gläubiger des Ausgleichs und auf der anderen Seite die unmittelbar oder mittelbar zu seiner Zahlung Verpflichteten — Ausgewogenheit herbeizuführen, und wird diese Ausgewogenheit durch die Rechtfertigung des gerechten Ausgleichs bestimmt, die darin besteht, den sich aus der Ausnahme für Privatkopien ergebenden Schaden zu beseitigen?

3.

Muss in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat sich für ein System der Gebühr oder Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Wiedergabe entscheidet, diese Gebühr (der gerechte Ausgleich für Privatkopien) notwendigerweise nach dem durch Art. 5 Abs. 2 Buchst. b verfolgten Zweck und dem Kontext dieser Vorschrift mit dem mutmaßlichen Gebrauch der Anlagen und Medien zur Anfertigung von Vervielfältigungen, die von der Ausnahme für Privatkopien begünstigt sind, im Zusammenhang stehen, so dass die Erhebung der Gebühr gerechtfertigt wäre, wenn die Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Wiedergabe mutmaßlich für die Anfertigung von Privatkopien verwendet werden, andernfalls aber nicht?

4.

Ist bei einem System der „Abgabe“ für Privatkopien die unterschiedslose Anwendung der Abgabe auf Unternehmen und Freiberufler, die Geräte und Datenträger zur digitalen Wiedergabe eindeutig zu anderen Zwecken als dem der privaten Vervielfältigung erwerben, mit dem Begriff des „gerechten Ausgleichs“ vereinbar?

5.

Ist das von dem spanischen Staat eingeführte System, die Abgabe für Privatkopien auf sämtliche Anlage, Geräte und Medien unterschiedslos zu erheben, mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, soweit ein angemessenes Verhältnis zwischen dem gerechten Ausgleich und der ihn rechtfertigenden Einschränkung des Rechts zur Anfertigung von Privatkopien nicht mehr besteht, weil sie weitgehend auf anders gelagerte Sachverhalte angewendet wird, bei denen keine Beschränkung von Rechten gegeben ist, die den finanziellen Ausgleich rechtfertigt?


(1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/13


Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin käräjäoikeus (Finnland) eingereicht am 4. November 2008 — Sanna Maria Parviainen/Finnair Oyj

(Rechtssache C-471/08)

(2009/C 19/22)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Helsingin käräjäoikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sanna Maria Parviainen

Beklagte: Finnair Oyj

Vorlagefrage

Ist Art. 11 Abs. 1 der Schwangerschaftsschutzrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass einer Arbeitnehmerin, der wegen ihrer Schwangerschaft eine andere, niedriger bezahlte Tätigkeit zugewiesen wurde, nach der Richtlinie ein Arbeitsentgelt in gleicher Höhe zu zahlen ist wie ihr vor dem Wechsel durchschnittlich gezahlt worden war, und kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, welche Zulagen der Arbeitnehmerin zusätzlich zu dem monatlichen Grundentgelt gezahlt wurden und auf welcher Grundlage diese gezahlt wurden?


(1)  Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1).


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/13


Rechtsmittel, eingelegt am 6. November 2008 von Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 10. September 2008 in der Rechtssache T-59/05, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-476/08 P)

(2009/C 19/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigte: N. Korogiannakis und P. Katsimani, dikigoroi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben;

die Entscheidung der Kommission (GD Landwirtschaft), das Angebot der Klägerin als nicht erfolgreich zu bewerten und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug, selbst wenn dieses Rechtsmittel zurückgewiesen werden sollte, sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, wenn dem Rechtsmittel stattgegeben werden sollte, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-59/05 auf folgende Gründe:

Das Gericht erster Instanz habe dadurch einen Verfahrensfehler begangen, dass es die offensichtliche Abweichung der Vergabekriterien in Abschnitt 5.2 des Berichts des Bewertungsausschusses von denen in Abschnitt 5.4 dieses Berichts nicht anerkannt und die einschlägigen Verfahrensregeln über die Beweislast falsch ausgelegt habe. So führe das Gericht erster Instanz keinerlei Beleg dafür an, dass es eine offensichtliche Abweichung als „Schreibfehler“ einstufe; ein solcher lasse sich aus dem Bewertungsbericht selbst jedenfalls nicht ableiten.

Außerdem habe das Gericht aus dem Verstoß der Kommission gegen ihre Sorgfaltspflicht und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung keine Konsequenzen gezogen. Da das Gericht erster Instanz die Entscheidung der Kommission trotz seiner Feststellung, dass diese gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe, nicht für nichtig erklärt habe, habe es unzweifelhaft versäumt, die einschlägigen Bestimmungen anzuwenden.

Das Gericht erster Instanz habe auch die einschlägigen Bestimmungen über die Begründungspflicht des Auftraggebers nicht angewandt, aufgrund deren es die Vergabeentscheidung für nichtig hätte erklären müssen; mit dem Schreiben vom 10. Dezember 2004 seien der Klägerin nur Punktzahlen und allgemeine Bemerkungen aus dem Bewertungsbericht mitgeteilt worden. Insoweit habe das Gericht erster Instanz ihm vorlegte Beweise verfälscht, so dass das Urteil aufzuheben sei.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia (Italien) eingereicht am 6. November 2008 — Buzzi Unicem SpA u. a./Ministero dello Sviluppo Economico u. a.

(Rechtssache C-478/08)

(2009/C 19/24)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Buzzi Unicem SpA u. a.

Beklagter: Ministero dello Sviluppo Economico u. a.

Vorlagefragen

1.

Kann das Verursacherprinzip des Art. 174 Abs. 2 EG so ausgelegt werden, dass, und sei es ausnahmsweise, die Verpflichtungen zur Vornahme dringender Sicherungsmaßnahmen, zur Sanierung und zur ökologischen Wiederherstellung eines verschmutzten Gebiets (und/oder die dafür notwendigen Kosten) einer Person des Privatrechts auferlegt werden können, die keine Verantwortung für die Immission der umweltverschmutzenden Substanzen trägt, oder, im Fall der Verneinung, steht das Verursacherprinzip unter dem Gesichtspunkt der Verletzung oder Nichtanwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung und/oder einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung entgegen, die einer Person des Privatrechts, die behauptet, keine Verantwortung für die Immission der umweltverschmutzenden Substanzen zu tragen, die Verpflichtungen zur Vornahme dringender Sicherungsmaßnahmen, zur Sanierung und zur ökologischen Wiederherstellung eines verschmutzten Gebietes (und/oder die dafür notwendigen Kosten) auferlegt, ohne dass zuvor die Haftung in Bezug auf den Kausalzusammenhang geprüft worden ist, oder nur aufgrund der Tatsache, dass die Person Inhaber dinglicher Rechte und/oder eines Unternehmens im verschmutzten Gebiet ist?

2.

Steht das Verursacherprinzip einer nationalen Regelung, und zwar Art. 2050 Codice civile, entgegen, die der öffentlichen Verwaltung für den Fall, dass in dem verschmutzten Gebiet eine Mehrzahl von Unternehmen tätig ist, erlaubt, diesen die Kosten der Sanierung aufzuerlegen, und zwar ohne vorherige und auf den Einzelfall bezogene Prüfung der Verantwortlichkeit für die Verunreinigung oder allein aufgrund der Tatsache, dass sie als Eigentümer an den Produktionsmitteln eine qualifizierte Position innehaben und daher objektiv für die durch diese Produktionsmittel verursachten Schäden verantwortlich sind oder jedenfalls zur Wiederherstellung der verschmutzten umliegenden Gebiete verpflichtet werden können, und zwar unabhängig von der materiellen Verursachung der Verunreinigung und im Verhältnis zu dieser?

3.

Steht die Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Richtlinie 2004/35/EG vom 21. April 2004 (1), insbesondere Art. 7 und der dort zitierte Anhang II) einer nationalen Regelung entgegen, die es der öffentlichen Verwaltung erlaubt, als „angemessene Sanierungsoptionen für Umweltschäden“ ohne vorherige Prüfung der gebietsspezifischen Bedingungen, der Realisierungskosten im Verhältnis zu dem vernünftigerweise zu erwartenden Nutzen, der möglichen oder wahrscheinlichen Kollateralschäden und negativen Auswirkungen für die Gesundheit und die öffentliche Sicherheit und der für die Realisierung notwendigen Zeit solche Maßnahmen vorzuschreiben, im konkreten Fall die „physische Sperre“ für das Grundwasser entlang des gesamten Küstenstreifens, die von den genehmigten und bereits in Ausführung befindlichen Maßnahmen abweichen, die in einem vorher eigens durchgeführten Verfahren unter Gewährung des rechtlichen Gehörs festgelegt worden waren?

4.

Steht die Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Richtlinie 2004/35/EG vom 21. April 2004, insbesondere Art. 7 und der dort zitierte Anhang II) in Anbetracht der besonderen Gegebenheiten des Gebiets von nationalem Interesse Priolo einer nationalen Regelung entgegen, die es der öffentlichen Verwaltung erlaubt, von Amts wegen Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung zur rechtmäßigen Nutzung von Flächen des Gebiets von nationalem Interesse Priolo festzulegen, die nicht direkt von der Sanierung betroffenen sind, weil sie entweder bereits saniert wurden oder nicht verschmutzt sind?


(1)  ABl. L 143, S. 56.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/15


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia (Italien) eingereicht am 6. November 2008 — Dow Italia Divisione Comerciale Srl/Ministero Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare u. a.

(Rechtssache C-479/08)

(2009/C 19/25)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Dow Italia Divisione Comerciale Srl

Beklagte: Ministero Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare u. a.

Vorlagefragen

1.

Steht das Verursacherprinzip einer nationalen Regelung, und zwar Art. 2050 Codice civile, entgegen, die es der öffentlichen Verwaltung für den Fall, dass in dem verschmutzten Gebiet eine Mehrzahl von Unternehmen tätig ist, erlaubt, diesen die Kosten der Sanierung aufzuerlegen, und zwar ohne vorherige und auf den Einzelfall bezogene Prüfung der Verantwortlichkeit für die Verunreinigung oder allein aufgrund der Tatsache, dass sie als Eigentümer der Produktionsmittel eine qualifizierte Position innehaben und daher objektiv für die durch diese Produktionsmittel verursachten Schäden verantwortlich sind oder jedenfalls zur Wiederherstellung der verschmutzten umliegenden Gebiete verpflichtet werden können, und zwar unabhängig von der materiellen Verursachung der Verunreinigung und im Verhältnis zu dieser?

2.

Kann die Verwaltung in Anwendung des Verursacherprinzips die Kosten für Sicherungs-, Sanierungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen Personen auferlegen, die über verschmutzte Flächen verfügen, ohne dass sie zuvor den Kausalzusammenhang zwischen deren Tätigkeit und der festgestellten Verunreinigung festgestellt hat?

3.

Können in Anwendung des Verursacherprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Personen, die über verschmutzte Flächen verfügen, Maßnahmen auferlegt werden, die weder in direktem Zusammenhang mit dem individuellen Beitrag des Einzelnen noch im Verhältnis zu diesem stehen?

4.

Können in Anwendung des Verursacherprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Personen, die nicht zur Immission von verschmutzenden Stoffen in die Umwelt beigetragen haben, Sicherungs-, Sanierungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, Kostentragungspflichten oder äquivalente oder gar identische Verpflichtungen wie den Personen, die zur Immission von umweltverschmutzenden Stoffen beigetragen haben, auferlegt werden?

5.

Berechtigen das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Verwaltung zur Auferlegung von Maßnahmen, ohne deren Zweckmäßigkeit gegen das dem Privaten auferlegte Opfer abzuwägen, und damit zur Auferlegung von Maßnahmen, die über das hinausgehen, was zur Erreichung des von der Verwaltung zu erfüllenden Zwecks erforderlich ist?


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/15


Rechtsmittel, eingelegt am 10. November 2008 von der Alcon Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 in der Rechtssache T-106/07, Alcon Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-481/08 P)

(2009/C 19/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Alcon Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), *Acri.Tec AG Gesellschaft für ophthalmologische Produkte

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei aus folgenden Gründen aufzuheben:

Verfälschung des Sachverhalts und der Beweise, da die relevanten Verbraucher die normalen Verbraucher seien. Dies sei eine Rechtsfrage, die vom Gericht entschieden werden müsse, auch wenn sie erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sei — „da mihi facta, dabo tibi ius“;

Rechtsfehler bei der Anwendung und Auslegung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (1) und Verfälschung des Sachverhalts und von Beweisen, da offensichtlich nur die Aussprache der Marken „BioVisc“ und „DUOVISC“ in der englischen Sprache und nicht in der französischen Sprache berücksichtigt worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/16


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Mons (Belgien), eingereicht am 10. November 2008 — Régie communale autonome du stade Luc Varenne/État belge — SPF Finances

(Rechtssache C-483/08)

(2009/C 19/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instanc de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Régie communale autonome du stade Luc Varenne

Beklagter: État belge — SPF Finances

Vorlagefrage

Steht Artikel 10 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage einer Auslegung nationaler Rechtsvorschriften und einer Verwaltungspraxis entgegen, die den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Zahlung der Mehrwertsteuer, auf dessen Grundlage die Verjährungsfrist für diesen Anspruch berechnet wird, auf den Tag festlegen, an dem die Mehrwertsteuerklärung abgegeben wird, mit der der Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuerabzug beansprucht?


(1)  ABl. L 145, S. 1.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/16


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 10. November 2008 — Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid/Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc)

(Rechtssache C-484/08)

(2009/C 19/28)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid

Beklagte: Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc)

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 8 der Richtlinie 93/13/EWG (1) vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin gehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seiner Rechtsordnung zum Schutz der Verbraucher eine Missbrauchskontrolle von Vertragsklauseln, die nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie von dieser Kontrolle ausgenommen sind, vorsehen kann?

2.

Ist ein Mitgliedstaat durch Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 93/13 daran gehindert, in seiner Rechtsordnung zum Schutz der Verbraucher eine Missbrauchskontrolle für Klauseln vorzusehen, die „den Hauptgegenstand des Vertrages“ bzw. „die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“, regeln, obwohl sie klar und verständlich abgefasst sind?

3.

Ist eine Auslegung der Art. 8 und 4 Abs. 2 der Richtlinie dahin, dass einem Mitgliedstaat eine richterliche Missbrauchskontrolle von Klauseln in Verbraucherverträgen, die klar und verständlich abgefasst sind und die den Hauptgegenstand des Vertrags und die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, regeln, gestattet ist, mit Art. 2, 3 Abs. 1 Buchst. g und 4 Abs. 1 EG vereinbar?


(1)  ABl. L 95, S. 29.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/16


Klage, eingereicht am 11. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-487/08)

(2009/C 19/29)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und I. Martinez del Peral Cagigal)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 EG und Art. 40 EWR-Abkommen verstoßen hat, dass es für Dividenden, die an ausländische Aktionäre ausgeschüttet werden, eine gegenüber inländischen Aktionären unterschiedliche Behandlung vorsieht;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach dem spanischen Recht können Gesellschaften, die einen hohen Anteil am Kapital einer Tochtergesellschaft halten, 100 % der von dieser erhaltenen Bruttodividende von ihren steuerpflichtigen Einkünften abziehen. Eine Muttergesellschaft mit Sitz in Spanien, die unter diese Regelung fallen will, muss am Kapital der gebietsansässigen Tochtergesellschaft über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr einen Anteil von mindestens 5 % gehalten haben. Dividenden, die die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung erfüllen, sind von der Quellensteuer befreit.

Will eine in Spanien nicht gebietsansässige Muttergesellschaft in den Genuss der Befreiung kommen, muss sie einen Anteil von 20 % besitzen; ab 1. Januar 2007 verringert sich dieser vorgeschriebene Anteil auf 15 % und ab 1. Januar 2009 auf 10 %. Im Gegensatz zu Muttergesellschaften mit Sitz in Spanien müssen Muttergesellschaften aus anderen EG-Mitgliedstaaten und aus den Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Kapitalbeteiligung in Höhe von mindestens 5 %, jedoch unterhalb der genannten Schwellenwerte halten, auf die von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden Steuern zahlen.

Nach Ansicht der Kommission stellt die vom spanischen Recht vorgesehene Ungleichbehandlung, nach der gebietsfremde Muttergesellschaften eine höhere Kapitalbeteiligung als gebietsansässige Muttergesellschaften haben müssen, um unter die Steuerbefreiung für von in Spanien ansässigen Tochtergesellschaften ausgeschüttete Dividenden zu fallen, eine Diskriminierung dar, die gegen Art. 56 EG und Art. 40 EWR-Abkommen verstößt. Diese zusätzliche steuerliche Belastung, die auf Muttergesellschaften in den übrigen Mitgliedstaaten und in denen des EWR ruhe, sei durch nichts gerechtfertigt.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/17


Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-492/08)

(2009/C 19/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 und 98 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) verstoßen hat, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Anwaltsleistungen, die von den „avocats“, den „avocats au Conseil d'État et à la Cour de Cassation“ und den „avoués“ erbracht werden, anwendet, für die diese vollständig oder teilweise durch den Staat im Rahmen der Prozesskostenhilfe entschädigt worden sind;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission rügt, dass die Beklagte einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Anwaltsleistungen anwende, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe von den „avocats“, den „avocats au Conseil d'État et à la Cour de Cassation“ und den „avoués“ erbracht würden, weil diese Leistungen in keine der in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG angeführten Kategorien fielen.

Gegen die drei Hauptargumente der Beklagten macht die Kommission zunächst geltend, dass die Rechtsweggarantie kein Grund sein könne, um vom Normalsatz der Mehrwertsteuer bei Anwaltsdienstleistungen abzuweichen, da diese Garantie stärker mit dem Umfang der vom Staat gewährten Hilfe zusammenhänge als mit dem gemeinschaftsweit einheitlich festgelegten Mehrwertsteuersatz.

Des Weiteren reiche der soziale Charakter der betreffenden Tätigkeiten nicht aus, um sie unter die anderen in Anhang III genannten Dienstleistungskategorien zu subsumieren, bei denen eine Ermäßigung des Steuersatzes im Vergleich zum geltenden Normalsatz erlaubt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sei nämlich eine enge Auslegung der Art dieser Dienstleistungen erforderlich, um den abschließenden Charakter dieses Anhangs zu wahren.

Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass sowohl die Art. 96 und 98 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie als auch ihr Anhang III nicht das Ziel verfolgten, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern zu verhindern, die dieselben Waren und Dienstleistungen anböten, sondern vielmehr das Ziel, eine schrittweise Angleichung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu erreichen, indem die geltenden Mehrwertsteuersätze einander angenähert und jene Tätigkeiten einschränkt würden, für die ermäßigte Steuersätze gelten könnten.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/17


Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 19. November 2008 — Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Ole Andersen/Region Syddanmark

(Rechtssache C-499/08)

(2009/C 19/31)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Ole Andersen

Beklagter: Region Syddanmark

Vorlagefrage

Ist das Verbot einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters in den Art. 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG (1) des Rates so auszulegen, dass es einen Mitgliedstaat daran hindert, einen Rechtszustand beizubehalten, der beinhaltet, dass ein Arbeitgeber bei der Kündigung des Dienstverhältnisses eines Angestellten, der 12, 15 oder 18 Jahre lang ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt war, im Fall der Entlassung eine Abfindung in Höhe von einem, zwei oder drei Monatsgehältern zahlen muss, diese Abfindung aber nicht zu zahlen ist, wenn der Angestellte bei seiner Entlassung die Möglichkeit hat, eine Altersrente aus einem Rentensystem zu beziehen, zu dem der Arbeitgeber Beiträge geleistet hat?


(1)  ABl. L 303, S. 16.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/18


Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2008 von Município de Gondomar gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 in der Rechtssache T-324/06, Município de Gondomar/Kommission

(Rechtssache C-501/08 P)

(2009/C 19/32)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Município de Gondomar (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. da Cruz Vilaça und L. Pinto Monteiro)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts erster Instanz aufzuheben und die Klage gegen die Entscheidung C (2006) 3782 der Kommission vom 16. August 2006 über die Streichung des aus dem Kohäsionsfonds gewährten Zuschusses für zulässig zu erklären;

hilfsweise, den Beschluss des Gerichts erster Instanz aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 69 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die gesamten Kosten einschließlich der Kosten des Klägers aufzuerlegen oder, hilfsweise, die Entscheidung über die Kosten dem Endurteil oder dem Beschluss, der das Verfahren beendet, vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.   RECHTSFEHLERHAFTE BEURTEILUNG DES ERFORDERNISSES DER UNMITTELBAREN BETROFFENHEIT UND BEGRÜNDUNGSMANGEL

Das Município de Gondomar ist der Ansicht, dass das portugiesische Recht Besonderheiten aufweise, die zu einem anderen Verständnis führen müssten als demjenigen, zu dem das Gericht erster Instanz in dem Unzulässigkeitsbeschluss in der Rechtssache T-324/06 gelangt sei, der rechtsfehlerhaft sei.

Aus den portugiesischen Rechtsvorschriften, insbesondere den Art. 18 und 20 der Verordnung zur Anwendung des Kohäsionsfonds in Portugal, die durch den einzigen Artikel des Decreto-Lei Nr. 191/2000 vom 16. August 2000 gebilligt worden sei, ergebe sich nämlich, dass die Portugiesische Republik in Bezug auf die Entscheidung darüber, ob die dem Município de Gondomar, als für die Durchführung des Projekts verantwortlicher Stelle, vom Kohäsionsfonds gewährten Zuschüsse beizubehalten seien oder nicht, über keinerlei Ermessen verfüge; die Entscheidung der Kommission über die Streichung der finanziellen Beteiligung des Kohäsionsfonds entfalte also automatisch entsprechende Wirkungen, da es nach den vorstehend genannten Vorschriften nicht möglich sei, die durchführenden Stellen von der Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge zu befreien.

Das Gericht erster Instanz habe sich in dem Unzulässigkeitsbeschluss in der Rechtssache T-324/06 zu diesem Punkt nicht geäußert und, da es sich dabei um einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Bestimmung der Zulässigkeit der Klage handle, einen Rechtsfehler begangen, der sich unmittelbar auf die Ausübung der Verfahrensrechte des Rechtsmittelführers nach Art. 230 EG auswirke.

Dass dieser Punkt nicht behandelt worden sei, führe ferner dazu, dass es an einer Begründung fehle oder dass diese nicht hinreichend sei. Nach der Gemeinschaftsrechtslehre und -rechtsprechung bestehe nämlich eine allgemeine Pflicht der Verwaltungsorgane und der Gerichte, ihre Entscheidungen zu begründen, um dem Gerichtshof die Aufgabe der gerichtlichen Überprüfung zu erleichtern.

Dass das Gericht erster Instanz sich zu den Besonderheiten der portugiesischen Rechtsordnung nicht geäußert habe, stelle einen Begründungsmangel dar, der die Interessen des Rechtsmittelführers ernsthaft beeinträchtige.

2.   VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DES EFFEKTIVEN RECHTSSCHUTZES

Das Município de Gondomar sieht ferner sein Recht auf effektiven Rechtsschutz gefährdet, da ihm auf innerstaatlicher Ebene kein Rechtsbehelf zur Verfügung stehe, um gegen die Forderung der Rückzahlung der finanziellen Zuschüsse des Kohäsionsfonds vorzugehen; die Maßnahme, mit der die Entscheidung der Kommission über die Streichung des finanziellen Zuschusses des Kohäsionsfonds mitgeteilt worden sei, sei nämlich auf innerstaatlicher Ebene nicht anfechtbar.

Die auf innerstaatlicher Ebene nicht anfechtbare Entscheidung der Kommission sei durch ein Schreiben der sektoriellen Verwaltungsstelle für den Kohäsionsfonds des Umweltministeriums vom 25. September 2006 mitgeteilt worden, wobei dieses Schreiben sich darauf beschränkt habe, die Entscheidung der Kommission zu „übermitteln“, die selbst allerdings Regelungsgehalt habe.

Das Fehlen eines Rechtsbehelfs verstoße, wie sich aus der neueren Gemeinschaftsrechtslehre und -rechtsprechung ergebe, gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/19


Klage, eingereicht am 19. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-505/08)

(2009/C 19/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und M. Adam, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht vollständig erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften nicht vollständig mitgeteilt hat.

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 20. Oktober 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 255, S. 22.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/19


Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2008 von der Makhteshim-Agan Holding BV, der Alfa Agricultural Supplies SA und der Aragonesas Agro, SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. September 2008 in der Rechtssache T-75/06, Bayer CropScience AG u. a./Kommission

(Rechtssache C-517/08 P)

(2009/C 19/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Makhteshim-Agan Holding BV, Alfa Agricultural Supplies SA und Aragonesas Agro, SA (Prozessbevollmächtigte: C. Mereu, K. Van Maldegem, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Bayer CropScience AG, European Crop Protection Association (ECPA) und Königreich Spanien

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, nach mündlicher Verhandlung

das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-75/06 aufzuheben und

die Entscheidung 2005/864/EG (1) der Kommission vom 2. Dezember 2005 über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (2) des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff für nichtig zu erklären oder

die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten dieses Verfahren einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht erster Instanz habe gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, als es ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/864/EG der Kommission vom 2. Dezember 2005 über die Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff abgewiesen habe. Insbesondere sei dem Gericht erster Instanz eine Reihe von Fehlern bei der Auslegung des Sachverhalts und des auf die Situation der Rechtsmittelführerinnen anwendbaren rechtlichen Rahmens unterlaufen. Dies habe dazu geführt, dass es eine Reihe von Rechtsfehlern begangen habe, insbesondere dadurch,

(i)

dass es nicht festgestellt habe, dass sich die Rechtsmittelführerinnen aufgrund des Verhaltens der zuständigen Behörden höherer Gewalt gegenübergesehen hätten und dass das Versäumnis der zuständigen Behörden, die Verfahrensfristen zu verlängern daher einen offensichtlichen Ermessensfehler dargestellt habe; und

(ii)

dass es entschieden habe, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht in ihren materiellen Rechten und ihren Verfahrensrechten verletzt worden seien.


(1)  ABl. L 317, S. 25.

(2)  .Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1).


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/20


Klage, eingereicht am 27. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-523/08)

(2009/C 19/35)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und M.-A. Rabanal Suárez)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/71/EG (1) des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder die Kommission davon zumindest nicht in Kenntnis gesetzt hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/71 sei am 12. Oktober 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 289, S. 15.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/20


Klage, eingereicht am 1. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-524/08)

(2009/C 19/36)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell und P. Guerra e Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/68/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 10. Dezember 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 323, S. 1.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/20


Klage, eingereicht am 28. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-527/08)

(2009/C 19/37)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Simonsson, A.-A. Gilly)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 15. Juni 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 310, S. 28.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/21


Klage, eingereicht am 2. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Ungarn

(Rechtssache C-530/08)

(2009/C 19/38)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und B. Béres)

Beklagte: Republik Ungarn

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Ungarn dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat,

der Republik Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in das innerstaatliche Recht sei am 20. Oktober 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 255, S. 22.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/21


Klage, eingereicht am 2. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-531/08)

(2009/C 19/39)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und P. Dejmek)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/56/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 15. Dezember 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 310, S. 1.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/21


Klage, eingereicht am 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-543/08)

(2009/C 19/40)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun, P. Guerra e Andrade und M. Teles Romão)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 56 EG und 43 EG verstößt, dass sie Sonderrechte des Staates an der EDP — Energias de Portugal aufrecht erhält, die in Verbindung mit Vorzugsaktien (golden shares) des Staates gewährt wurden;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Gesellschaftsvertrag der EDP sei vorgesehen, dass jeder Aktie eine Stimme entspreche, dass jedoch die von einem Aktionär abgegebenen Stimmen, die aus gewöhnlichen Aktien resultierten, die nicht vom Staat gehalten würden, soweit sie 5 % der Gesamtheit der dem Gesellschaftskapital entsprechenden Stimmen überstiegen, nicht berücksichtigt würden.

Nach den portugiesischen Rechtsvorschriften habe der Staat, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Aktien, Sonderrechte an der EDP. Bei diesen Sonderrechten handle es sich insbesondere um ein Vetorecht bei Beschlüssen der Hauptversammlung über Änderungen des Gesellschaftsvertrags (einschließlich Entscheidungen über Kapitalerhöhungen, Fusionen, Spaltungen und Auflösungen), über den Abschluss von Verträgen über paritätische Gruppen oder Unterordnungen und über die Abschaffung oder Beschränkung des Vorzugsrechts der Aktionäre im Fall einer Kapitalerhöhung.

Der Staat habe ferner das Sonderrecht, ein Verwaltungsratsmitglied zu bestimmen, wenn er gegen den bei der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder erfolgreichen Vorschlag gestimmt habe.

Die Kommission ist der Ansicht, dass sowohl die Stimmrechtsdeckelung als auch die Sonderrechte eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs und der Niederlassungsfreiheit darstellten. Diese Maßnahmen stellten ein Hindernis für direkte Investitionen in die EDP, Portfolioinvestitionen und die Ausübung der Niederlassungsfreiheit dar.

Die genannten Sonderrechte des Staates stellten staatliche Maßnahmen dar, da die Vorzugsaktien nicht aufgrund einer normalen Anwendung des Gesellschaftsrechts ausgegeben worden seien.

Auch die Stimmrechtsdeckelung stelle unter den Umständen, unter denen sie eingeführt worden sei, eine staatliche Maßnahme dar.

Die genannten golden shares und die Stimmrechtsdeckelung stünden nicht mit berechtigten Zielen des Allgemeinwohls und insbesondere den Zielen, auf die sich der portugiesische Staat berufe, nämlich der öffentlichen Sicherheit, der Versorgungssicherheit und der öffentlichen Dienstleistungskonzession, im Zusammenhang.

Jedenfalls beachte der portugiesische Staat nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die fraglichen Maßnahmen nicht geeignet seien, die Verwirklichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, und über das hinausgingen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sei.


Gericht erster Instanz

24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/23


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. November2008 — Hotel Cipriani u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00) (1)

(Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen angeordnet wird - Zulässigkeit - Individuelle Anknüpfung - Voraussetzungen der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels und der Auswirkung auf den Wettbewerb - Ausnahmen nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. b bis e EG und Art. 87 Abs. 2 Buchst. b EG - Einstufung als neue oder als bestehende Beihilfe - Grundsätze der Rechtssicherheit, des Schutzes des berechtigten Vertrauens, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht)

(2009/C 19/41)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin in der Rechtssache T-254/00: Hotel Cipriani SpA (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin M. Marinoni sowie Rechtsanwälte G. M. Roberti und F. Sciaudone, sodann Rechtsanwälte G. M. Roberti, F. Sciaudone und A. Bianchini)

Klägerin in der Rechtssache T-270/00: Società italiana per il gas SpA (Italgas) (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola, C. Tesauro und M. Pappalardo sowie Rechtsanwältin T. Ubaldi)

Klägerin in der Rechtssache T-277/00: Coopservice — Servizi di fiducia Soc. coop. rl (Cavriago, Italien) und Comitato „Venezia vuole vivere“ (Venedig) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bianchini und A. Vianello)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch V. Di Bucci als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin in der Rechtssache T-270/00: Italienische Republik (vertreten zunächst durch U. Leanza, sodann durch I. Braguglia als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili und S. Fiorentino, avvocati dello Stato)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zu Gunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. L 150, S. 50)

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Hotel Cipriani SpA, die Società italiana per il gas SpA (Italgas), Coopservice — Servizi di fiducia Soc. coop. rl und das Comitato „Venezia vuole vivere“ tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission. Die Coopservice und das Comitato „Venezia vuole vivere“ tragen darüber hinaus sämtliche im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 355 vom 9.12.2000.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/23


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 — Agraz u. a./Kommission

(Rechtssache T-285/03) (1)

(Außervertragliche Haftung - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten - Methode zur Berechnung der Höhe - Wirtschaftsjahr 2000/01 - Schadensermittlung)

(2009/C 19/42)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Agraz, SA (Madrid, Spanien) und die 86 in den Anhängen I und II des Urteils aufgeführten Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. da Cruz Vilaça, D. Choussy und S. Estima Martins)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: M. Nolin)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, den die Klägerinnen nach ihrem Vorbringen aufgrund der Methode zur Berechnung der Höhe der Produktionsbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1519/2000 der Kommission vom 12. Juli 2000 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 2000/01 für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten geltenden Mindestpreises und Beihilfebetrags (ABl. L 174, S. 29) erlitten haben

Tenor

1.

Die Kommission wird verurteilt, der Agraz, SA und den 86 anderen in den Anhängen I und II aufgeführten Gesellschaften eine Entschädigung zu zahlen, die einer Erhöhung der ihnen für das Wirtschaftsjahr 2000/01 gewährten, in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1519/2000 festgesetzten Produktionsbeihilfe um 15,54 % entspricht.

2.

Diese Entschädigung wird unter Einbeziehung von Ausgleichsszinsen, gerechnet ab der tatsächlichen Zahlung der Beihilfe an jede Klägerin bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils, bei den in Anhang I aufgeführten Klägerinnen anhand des von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Punkte und bei den in Anhang II aufgeführten Klägerinnen anhand der von Eurostat im Mitgliedstaat ihres Sitzes für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate neu bewertet.

3.

Der neu bewerteten Entschädigung werden ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Punkte hinzugerechnet.

4.

Die Agraz, SA und die 86 anderen in den Anhängen I und II aufgeführten Gesellschaften tragen zwei Fünftel ihrer eigenen Kosten für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof.

5.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und drei Fünftel der Kosten der Agraz, SA und der 86 anderen in den Anhängen I und II aufgeführten Klägerinnen für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof.


(1)  ABl. C 251 vom 18.10.2003.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/24


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Dezember 2008 — Karatzoglou/EAR

(Rechtssache T-471/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Kündigung des Vertrags - Begründungspflicht - Ermessensmissbrauch - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

(2009/C 19/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Georgios Karatzoglou (Preveza, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und J.-N. Louis)

Gegenstand

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der EAR vom 26. Februar 2004, den Einstellungsvertrag des Klägers zu kündigen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Georgios Karatzoglou und die Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR) tragen ihre eigenen durch die Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 57 vom 5.3.2005.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/24


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Dezember 2008 — Nuova Agricast und Cofra/Kommission

(Rechtssachen T-362/05 und T-363/05) (1)

(Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Nach italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Beihilferegelung - Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Regelung - Übergangsmaßnahme - Ausschluss bestimmter Unternehmen - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Keine hinreichend qualifizierte Verletzung einer Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

(2009/C 19/44)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Nuova Agricast Srl (Cerignola, Italien) und Cofra Srl (Barletta, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. A. Calabrese)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini)

Gegenstand

Klagen auf Ersatz der Schäden, die den Klägerinnen durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000, mit der Investitionsbeihilfen in den strukturschwachen Gebieten Italiens für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurden (staatliche Beihilfe N 715/99 — Italien [SG 2000 D/105754]), und durch das Verhalten der Kommission im Verfahren vor dem Erlass dieser Entscheidung entstanden sein sollen

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-362/05 und T-363/05 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

3.

Die Nuova Agricast Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission in der Rechtssache T-362/05 entstanden sind.

4.

Die Cofra Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission in der Rechtssache T-363/05 entstanden sind.


(1)  ABl. C 296 vom 26.11.2005.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/25


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 — Rajani/HABM — Artoz-Papier (ATOZ)

(Rechtssache T-100/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ATOZ - Ältere internationale Wortmarke ARTOZ - Keine Verpflichtung, eine ernsthafte Benutzung nachzuweisen - Beginn der Fünfjahresfrist - Eintragungsdatum der älteren Marke - Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 - Begründungspflicht - Art. 73 und 79 der Verordnung Nr. 40/94 und Art. 6 EMRK)

(2009/C 19/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Deepak Rajani (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Dustmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: G. Schneider und A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Artoz-Papier AG (Lenzburg, Schweiz)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Januar 2006 (Sache R 1126/2004-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Artoz-Papier AG und Deepak Rajani

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Deepak Rajani trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/25


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 — En Route International/HABM (FRESHHH)

(Rechtssache T-147/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FRESHHH - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2009/C 19/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: En Route International Ltd (Datchet, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Göpfert)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: R. Pethke)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. März 2006 (Sache R 352/2005-4) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FRESHHH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die En Route International Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 178 vom 29.7.2006.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/26


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 — Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-263/06) (1)

(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Begleitmaßnahmen zur ländlichen Entwicklung - Frist von 24 Monaten - Schätzung der auszuschließenden Ausgaben - Schlüsselkontrollen - Grundsatz „ne bis in idem“ - Extrapolation der Mängelfeststellungen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

(2009/C 19/47)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und G. Kanellopoulos)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und H. Tserepa-Lacombe im Beistand von Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/554/EG der Kommission vom 27. Juli 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 218, S. 12), soweit durch sie bestimmte von der Hellenischen Republik im Sektor „Begleitmaßnahmen ländliche Entwicklung“ getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 281 vom 18.11.2006.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/26


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 — Vereinigtes Königreich/Kommission

(Rechtssache T-278/06) (1)

(EAFGL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Butter - Mengenmäßige Kontrolle des gewonnenen Erzeugnisses - Kontrollen vor Ort - Art. 23 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 2591/97)

(2009/C 19/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. O'Neill, dann I. Rao im Beistand von H. Mercer, Barrister)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: P. Oliver)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/554/EG der Kommission vom 27. Juli 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben (ABl. L 218, S. 12), soweit darin bestimmte vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Bereich des Butterfetts in der Lebensmittelherstellung getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 294 vom 2.12.2006.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/26


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Dezember 2008 — Ford Motor/HABM (FUN)

(Rechtssache T-67/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FUN - Absolute Eintragungshindernisse - Kein beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2009/C 19/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Ford Motor Co. (Dearborn, Michigan, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Ingerl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Poch)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Dezember 2006 (Sache R 1135/2006-2) über die Anmeldung der Wortmarke FUN als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Dezember 2006 (Sache R 1135/2006-2) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/27


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 — Avon Products/HABM (ANEW ALTERNATIVE)

(Rechtssache T-184/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ANEW ALTERNATIVE - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

(2009/C 19/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Avon Products, Inc. (New York, New York, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Heitmann-Lichtenstein und U. Stelzenmüller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Laitinen und P. Bullock, dann G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. März 2007 (Sache R 1471/2006-2) über die Anmeldung des Wortzeichens ANEW ALTERNATIVE als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Avon Products, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/27


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Dezember 2008 — Harman International Industries/HABM — Becker (Barbara Becker)

(Rechtssache T-212/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Barbara Becker - Ältere Gemeinschaftswortmarke BECKER - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

(2009/C 19/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Harman International Industries, Inc. (Northridge, Kalifornien, USA) (Prozessbevollmächtigter: M. Vanhegan, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Barbara Becker (Miami, Florida, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Baronikians)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. März 2007 (Sache R 502/2006-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Harman International Industries, Inc. und Barbara Becker

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. März 2007 (Sache R 502/2006-1) wird aufgehoben.

2.

Der Antrag der Harman International Industries, Inc., die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Barbara Becker zurückzuweisen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.

Das HABM trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Harman International Industries.

4.

Frau Barbara Becker trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/28


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Dezember 2008 — Ebro Puleva/HABM — Berenguel (BRILLO'S)

(Rechtssache T-275/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BRILLO'S - Ältere nationale Bildmarken mit dem Wortbestandteil „brillante“ - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2009/C 19/52)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Ebro Puleva, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Casamitjana Lleonart)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Montalto)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Luis Berenguel, SL (El Barranquete-Níjar, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: C. Hernández Hernández)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Mai 2007 (Sache R 493/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ebro Puleva, SA, und der Luis Berenguel, SL

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Ebro Puleva, SA, trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/28


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 — HABM/López Teruel

(Rechtssache T-284/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Zulässigkeit - Invalidität - Antrag auf Einsetzung eines Invaliditätsausschusses - Gebundene Befugnis der Anstellungsbehörde)

(2009/C 19/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigte: I. de Medrano Caballero und E. Maurage)

Andere Verfahrensbeteiligte: Adelaida López Teruel (Guadalajara, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte L. Levi und C. Ronzi, dann Rechtsanwalt L. Levi)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 22. Mai 2007, López Teruel/HABM (F-97/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/28


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 — New Look/HABM (NEW LOOK)

(Rechtssache T-435/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke NEW LOOK - Absolutes Eintragungshindernis - Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2009/C 19/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: New Look Ltd (Weymouth, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, M. Blair und K. Gilbert, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2007 (Sache R 670/2007-2) über die Anmeldung der Wortmarke NEW LOOK als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die New Look Ltd. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/29


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Dezember 2008 — People's Mojahedin Organization of Iran/Rat

(Rechtssache T-284/08) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Verteidigungsrechte - Gerichtliche Überprüfung)

(2009/C 19/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: People's Mojahedin Organization of Iran (Auvers-sur-Oise, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J.-P. Spitzer und D. Vaughan, QC, dann D. Vaughan und M. E. Demetriou, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst G.J. Van Hegleson, M. Bishop und E. Finnegan, dann M. Bishop und E. Finnegan)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und A.L. During) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Aalto und S. Boelaert)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG (ABl. L 188, S. 21), soweit er die Klägerin betrifft

Tenor

1.

Der Beschluss 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG wird für nichtig erklärt, soweit er die People's Mojahedin Organization of Iran betrifft.

2.

Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der People's Mojahedin Organization of Iran.

3.

Die Französische Republik und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 236 vom 13.9.2008.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/29


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. Oktober 2008 — SC Gerovital Cosmetics/HABM — SC Farmec (GEROVITAL H3 Prof. Dr. A. Aslan)

(Rechtssache T-163/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung der Hauptsache)

(2009/C 19/56)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: SC Gerovital Cosmetics (Kreis Ilfov, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Boștină)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: SC Farmec SA (Cluj Napoca, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Turcu und M. Rosu)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Februar 2007 (Sache R 271/2006-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der SC Farmec SA und der SC Gerovital Cosmetics SA

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die SC Gerovital Cosmetics SA und die SC Farmec SA tragen ihre eigenen Kosten und je die Hälfte der Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/30


Klage, eingereicht am 6. Oktober 2008 — Evropaïki Dynamiki/EIB

(Rechtssache T-461/08)

(2009/C 19/57)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und P. Katsimani)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Investitionsbank, ihr Angebot der Klägerin als nicht erfolgreich zu bewerten und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

die Europäische Investitionsbank zu verurteilen, ihr den ihr durch das fragliche Vergabeverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 1 940 000 Euro zu ersetzen;

der Europäischen Investitionsbank die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage aufzuerlegen, auch wenn diese abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage gemäß Art. 230 EG und 235 EG beantragt die Klägerin zum einen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Investitionsbank vom 26. Juli 2008, das von der Klägerin auf die Ausschreibung des Auftrags „EIB-Unterstützung bei Wartung, Support und Entwicklung des Front-Office-Kreditvergabesystems (SERAPIS) bei der Europäischen Investitionsbank“ (ABl. 2007/S 176-215155) eingereichte Angebot abzulehnen, und zum anderen Schadensersatz.

Die Klägerin macht geltend, das Ergebnis des Vergabeverfahrens sei ihr nicht mitgeteilt worden, und sie habe nur zufällig davon Kenntnis erlangt, dass im Amtsblatt vom 26. Juli 2008 (1) eine Bekanntmachung über die Vergabe des Auftrags veröffentlicht worden sei. Mit dem Erlass der streitigen Entscheidung habe die Beklagte gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung und gegen die einschlägigen Bestimmungen des Leitfadens der EIB für die Auftragsvergabe und des gemeinschaftlichen Vergaberechts verstoßen. Indem sie ihre Vergabeentscheidung der Klägerin nicht mitgeteilt habe, die Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, nicht hinreichend begründet habe, Kriterien aufgestellt habe, die zu einer Ungleichbehandlung führten, Auswahl- und Vergabekriterien vermischt und eine diskriminierende Bewertungsformel mit dem Verhältnis 75 %/25 % verwendet habe, habe die Beklagte es durch einen wiederholten Verstoß gegen die Verpflichtung zu Transparenz und Gleichbehandlung versäumt, einen unverfälschten Wettbewerb sicherzustellen.

Für den Fall, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass die Beklagte gegen das gemeinschaftliche Vergaberecht und/oder die Grundsätze der rechtlichen Transparenz und der Gleichbehandlung verstoßen habe, fordert die Klägerin von der EIB eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 50 % von 3 880 000 Euro (1 940 000 Euro), dem geschätzten Bruttogewinn aus dem genannten Vergabeverfahren, wenn der Auftrag an die Klägerin vergeben worden wäre.

Die Klägerin beantragt außerdem, ihre Rechtsverfolgungskosten der Beklagten nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz auch dann aufzuerlegen, wenn das Gericht die Klage abweisen sollte, da sie zur Erhebung der Klage gezwungen gewesen sei, weil die Beklagte ihr Angebot fehlerhaft bewertet, die Entscheidung nicht begründet und sie nicht rechtzeitig über die Vorzüge des erfolgreichen Bieters informiert habe.


(1)  ABl. 2008/S 144-192307.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/30


Klage, eingereicht am 11. November 2008 — Giordano Enterprises/HABM — José Dias Magalhães & Filhos (GIORDANO)

(Rechtssache T-483/08)

(2009/C 19/58)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Giordano Enterprises Ltd (Jalan Merdeka, Malaysia) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nentwig)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: José Dias Magalhães & Filhos Lda (Arrifana, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Juli 2008 in der Sache R 1864/2007-2 aufzuheben, soweit damit die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GIORDANO“ für Waren der Klassen 18 und 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene portugiesische Wortmarke „GIORDANO“ (Nr. 322 534) für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, soweit damit dem Widerspruch für bestimmte Waren der Klasse 18 stattgegeben wurde, und im Übrigen Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass zwischen den betroffenen Marken Verwechslungsgefahr bestehe; Verstoß gegen Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates sowie gegen Regel 15 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission (1), da die Beschwerdekammer fälschlicherweise eine Entscheidung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 des Rates getroffen habe, während die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihren Widerspruch lediglich auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates gestützt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995 L 303, S. 1).


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/31


Rechtsmittel, eingelegt am 13. November 2008 von Paul Lafili gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 in der Rechtssache F-22/07, Lafili/Kommission

(Rechtssache T-485/08 P)

(2009/C 19/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Paul Lafili (Genk, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 4. September 2008 in der Rechtssache F-22/07 aufzuheben, soweit es die Klagegründe zurückgewiesen hat, mit denen ein Verstoß gegen die Art. 44 und 46 des Statuts sowie Art. 7 des Anhangs XIII des Statuts und ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht wurden;

demzufolge seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und somit

die in einem Schreiben der GD ADMIN vom 11. Mai 2006 und in seiner Gehaltsmitteilung vom Juni 2006 sowie in den folgenden Gehaltsmitteilungen enthaltene Entscheidung, ihn in die Besoldungsgruppe AD 13, Dienstaltersstufe 5, einzustufen, aufzuheben;

demzufolge

ihn mit Wirkung vom 1. Mai 2006 wieder in die Besoldungsgruppe AD 13, Dienstaltersstufe 2, einzustufen, unter Beibehaltung des Multiplikationsfaktors 1,1172071;

seine Laufbahn rückwirkend zum 1. Mai 2006 bis zum Zeitpunkt seiner in dieser Weise berichtigten Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe vollständig wiederherzustellen (einschließlich der Bewertung seiner Erfahrung bei der in dieser Weise berichtigten Einstufung, seiner Beförderungs- und seiner Ruhegehaltsansprüche), einschließlich der Zahlung von Verzugszinsen auf der Grundlage des während des betreffenden Zeitraums von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes aus dem gesamten Differenzbetrag zwischen den Bezügen, die seiner in der Einstufungsentscheidung genannten Einstufung entsprechen, und der Einstufung, auf die er Anspruch gehabt hätte, bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung über seine ordnungsgemäße Einstufung ergeht;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen;

der Kommission sämtliche Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer beantragt mit dem vorliegenden Rechtsmittel, das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 in der Rechtssache Lafili/Kommission (F-22/07), mit dem dieses Gericht die Entscheidung des Leiters des Referats A 6 „Laufbahnstruktur, Bewertung und Beförderungen“ der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Mai 2006 aufgehoben hat, insoweit aufzuheben, als es die von ihm geltend gemachten Klagegründe, mit denen ein Verstoß gegen die Art. 44 und 46 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) sowie Art. 7 des Anhangs XIII des Statuts und einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht wurden, zurückweist.

Der Rechtsmittelführer macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem er einen Verstoß gegen die Art. 44 und 46 des Statuts sowie Art. 7 des Anhangs XIII des Statuts, einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts und die Begründungspflicht sowie eine Verfälschung der Beweise im ersten Rechtszug rügt.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/32


Klage, eingereicht am 17. November 2008 — Kureha/HABM — Sanofi-Aventis

(Rechtssache T-487/08)

(2009/C 19/60)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Kureha Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. von der Osten-Sacken und O. Sude)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sanofi-Aventis S. A. (Gentilly, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. September 2008 in der Sache R 1631/2007-4 aufzuheben und

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wordmarke „KREMEZIN“ für Waren der Klasse 5 — Anmeldung Nr. 2 906 501.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: International registrierte Wortmarke „KRENOSIN“ Nr. 529 937 für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Regeln 19 und 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission (1) sowie Ermessensmissbrauch, das die Beschwerdekammer unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Existenz und Gültigkeit der älteren Marke hinreichend bewiesen habe; Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft von einer Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken ausgegangen sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/32


Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Galileo International Technology/HABM — GALILEO SISTEMAS Y SERVICIOS (GSS GALILEO SISTEMAS Y SERVICIOS)

(Rechtssache T-488/08)

(2009/C 19/61)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Galileo International Technology LLC (Bridgetown, Barbados) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, K. Gilbert und M. Blair, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Galileo Sistemas y Servicios, SL (Tres Cantos, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 28. August 2008 in der Sache R 403/2006-4 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre eigenen und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Galileo Sistemas y Servicios, SL.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „GSS GALILEO SISTEMAS Y SERVICIOS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Angemeldete Gemeinschaftswortmarke „GALILEO“ (Nr. 170 167) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 39, 41 und 42, Gemeinschaftswortmarke „GALILEO“ (Nr. 2 157 501) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 39, 41 und 42, eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „powered by Galileo“ (Nr. 516 799) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 39, 41 und 42, eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „GALILEO INTERNATIONAL“ (Nr. 330 084) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 39, 41 und 42 und eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „GALILEO INTERNATIONAL“ (Nr. 2 159 069) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 39, 41 und 42; in verschiedenen Mitgliedstaaten geschützte ältere Zeichen, nämlich eine nicht eingetragene Marke, ein Handelsname und ein weiteres Zeichen, die alle im geschäftlichen Verkehr für bestimmte Waren und Dienstleistungen benutzt würden.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde hinsichtlich aller angegriffenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) keine umfassende Beurteilung des Verhältnisses der betreffenden Gemeinschaftsmarke zu den Wortmarken „GALILEO“ vorgenommen habe, (ii) das Verhältnis der betreffenden Gemeinschaftsmarke zu den älteren zusammengesetzten Marken, die das Wort „GALILEO“ enthielten, rechtsfehlerhaft beurteilt habe und (iii) die Ähnlichkeit der Waren rechtsfehlerhaft beurteilt habe; Verstoß gegen Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da es die Beschwerdekammer versäumt habe, die Sache zur Entscheidung über Art. 8 Abs. 4 und 5 wieder an die Widerspruchsabteilung zurückzuverweisen.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/33


Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Sun World International/HABM — Kölla Hamburg Overseas Import (SUPERIOR SEEDLESS)

(Rechtssache T-493/08)

(2009/C 19/62)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sun World International LLC (Bakersfield, USA) (Prozessbevollmächtigter: M. Holah, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kölla Hamburg Overseas Import GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. September 2008 in der Sache R 1378/2007-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „SUPERIOR SEEDLESS“ für Waren der Klasse 31 — Gemeinschaftsmarke Nr. 610 980.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 7 Abs. 3 und 51 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) die relevanten Verkehrskreise falsch abgrenzt habe, (ii) es zu Unrecht abgelehnt habe, die Zurücknahme der Eintragung der Gemeinschaftsmarke in Bezug auf verschiedene Waren des Warenverzeichnisses zu gestatten, (iii) von einer unrechtmäßigen Annahme ausgegangen sei, die auf die fehlende Eintragung im Vereinigten Königreich oder in Irland gestützt gewesen sei, und (iv) die vorgelegten Beweise falsch gewürdigt habe.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/34


Klage, eingereicht am 18. November 2008 — NEC Display Solutions Europe/HABM — C More Entertainment (see more)

(Rechtssache T-501/08)

(2009/C 19/63)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: NEC Display Solutions Europe GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Munzinger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: C More Entertainment AB (Stockholm, Schweden)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. August 2008 in der Sache R 1388/2007-4 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, sofern sie dem Prozess beitritt, die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „see more“ für Waren der Klasse 9 — Anmeldung Nr. 4 034 741.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Dänische eingetragene Wortmarke „CMORE“ (Nr. VR 2004 01590) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 41, finnische eingetragene Wortmarke „CMORE“ (Nr. 231 366) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft entschieden habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bestehe.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/34


Klage, eingereicht am 21. November 2008 — Psytech International/HABM — Institute for Personality & Ability Testing (16PF)

(Rechtssache T-507/08)

(2009/C 19/64)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Psytech International Ltd (Pulloxhill, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: N. Phillips, Solicitor, und N. Saunders, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Institute for Personality & Ability Testing, Inc. (Champaign, USA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Juli 2008 in der Sache R 1012/2007-2 aufzuheben und den Antrag auf Nichtigerklärung an das HABM zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „16PF“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 1 892 652.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und d und 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) aufgrund der ihr vorliegenden Beweise hätte entscheiden müssen, dass die eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt worden sei, keine Unterscheidungskraft habe, (ii) es unterlassen habe, die richtige rechtlichen Maßstäbe anzuwenden und die ihr vorliegenden Beweise ordnungsgemäß zu würdigen, und (iii) aufgrund der ihr vorliegenden Beweise hätte entscheiden müssen, dass die Anmeldung der eingetragenen Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt worden sei, bösgläubig erfolgt sei.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/35


Klage, eingereicht am 24. November 2008 — Bang & Olufsen/HABM (Darstellung eines Lautsprechers)

(Rechtssache T-508/08)

(2009/C 19/65)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bang & Olufsen A/S (Struer, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Wallberg)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Nr. 2 der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 22. September 2005 (Sache R 497/2005-1) aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Eine dreidimensionale Marke in Form eines Lautsprechers für Waren der Klassen 9 und 20 — Anmeldung Nr. 3 354 371.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung des Prüfers.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer nicht die gebotenen Maßnahmen ergriffen habe, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen; Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, weil die Beschwerdekammer zu Unrecht der Ansicht sei, dass die fragliche Gemeinschaftsmarke ein Zeichen sei, das ausschließlich aus einer Form bestehe, die den Waren einen wesentlichen Wert verleihe.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/35


Klage, eingereicht am 20. November 2008 — Toqueville/HABM — Schiesaro (TOCQUEVILLE 13)

(Rechtssache T-510/08)

(2009/C 19/66)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Toqueville Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Bariatti, I. Palombella und E. Cucchiara)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Marco Schiesaro (Mailand, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 26. August 2008 in der Sache R 829/2008-2, Toqueville Srl/M. Schiesaro, aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „TOCQUEVILLE 13“ (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 406 982) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 41 und 42.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Marco Schiesaro

Vor der Beschwerdekammer angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, dem Antrag auf Erklärung des teilweisen Verfalls der fraglichen Marke stattzugeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Erklärung der Beschwerde für unzulässig und Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 73 und 78 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sowie gegen die Art. 2 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zu entrichtenden Gebühren und gegen Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/35


Klage, eingereicht am 26. November 2008 — Laboratorios Byly/HABM — Ginis (BILLY'S Products)

(Rechtssache T-514/08)

(2009/C 19/67)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Laboratorios Byly, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Plaza Fernandez-Villa)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vasileios Ginis (Athen, Griechenland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Vasileios Ginis.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „BILLY'S products“ für Waren der Klasse 3 (Anmeldung Nr. 4.215.273).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarken „BYLY“ (Nr. 156 216) für Waren der Klasse 3 und „byly“ (Nr. 2 604 015) für Waren der Klassen 3 und 5 sowie Dienstleistungen der Klasse 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Unzutreffende Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/36


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2008 — UPC France/Kommission

(Rechtssache T-367/05) (1)

(2009/C 19/68)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 315 vom 10.12.2005.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/36


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. November 2008 — Kommission/Northumbrian Water

(Rechtssache T-334/06) (1)

(2009/C 19/69)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/36


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. November 2008 — Kuiburi Fruit Canning/Rat

(Rechtssache T-330/07) (1)

(2009/C 19/70)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/36


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. November 2008 — Dow AgroSciences u. a./Kommission

(Rechtssache T-367/07) (1)

(2009/C 19/71)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/37


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2008 — Baniel-Kubinova u. a./Europäisches Parlament

(Rechtssache F-131/07) (1)

(Öffentlicher Dienst - Zu Beamten auf Probe ernannte Bedienstete auf Zeit und Hilfskräfte - Art. 10 des Anhangs VII des Statuts - Anspruch auf Tagegeld nach Erhalt eines Teils der Einrichtungsbeihilfe)

(2009/C 19/72)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Barbora Baniel-Kubinova (Alzingen, Luxemburg) und dreizehn weitere Beamte des Europäischen Parlaments (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Ignătescu und S. Seyr)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung mehrerer Entscheidungen der Anstellungsbehörde des Parlaments, mit denen den Klägern das Tagegeld nach Art. 10 des Anhangs VII des Beamtenstatuts verwehrt wurde

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.08, S. 32.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/37


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 4. Dezember 2008 — Blais/EZB

(Rechtssache F-6/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Dienstbezüge - Auslandszulage - In Art. 17 der Beschäftigungsbedingungen der EZB vorgesehene Voraussetzungen - Verurteilung des Klägers zur Kostentragung - Billigkeitsgründe - Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung)

(2009/C 19/73)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Jessica Blais (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Karthaus)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Bevollmächtigte: F. Malfrère und F. Feyerbacher im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbauer)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst — Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 15. August 2007, mit der der Klägerin die Auslandszulage mit der Begründung verweigert wird, dass sie die Voraussetzungen des Art. 17 der Beschäftigungsbedingungen der EZB nicht erfülle

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Blais trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Europäischen Zentralbank.

3.

Die Europäische Zentralbank trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 7.6.2008, S. 39.


24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/38


Klage, eingereicht am 13. Oktober 2008 — Clarke, Papathanasiou und Periañez-González/HABM

(Rechtssache F-82/08)

(2009/C 19/74)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Nicole Clarke (Alicante, Spanien), Elisavet Papathanasiou (Alicante, Spanien) und Mercedes Periañez-González (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Einerseits die Nichtigerklärung der Klausel der Verträge der Klägerinnen, die eine automatische Auflösung der Verträge für den Fall vorsieht, dass die Klägerinnen nicht in eine Reserveliste des ersten allgemeinen Auswahlverfahrens für ihre Funktionen aufgenommen werden. Andererseits die Erklärung, dass die Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 keine Wirkung auf die Verträge der Klägerinnen haben, oder die Aufhebung dieser Auswahlverfahren. Außerdem Beantragung von Schadensersatz.

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Nichtigerklärung der Klausel des Art. 5 der jeweiligen Dienstverträge der Klägerinnen;

dass die Ausschreibung der Auswahlverfahren, welche am 12.12.2007 unter den Aktenzeichen OHIM/AD/02/07 und OHM/AST/02/07 im Amtsblatt der EU C300A öffentlich bekannt gemacht wurde, für die Dienstverhältnisse der Klägerinnen keine Wirkung entfaltet;

hilfsweise die Aufhebung der durch die Ablehnungsfiktion des Art. 90 Abs. 2 S. 3 und 4 Beamtenstatut am 12.7.2008 getroffenen Entscheidungen des HABM (betreffend die Klägerinnen 1, 2 und 3) sowie der Entscheidung des HABM vom 18.7.2008 (betreffend Klägerin 2);

hilfsweise die Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen des HABM vom 7.3.2008 gegenüber den Klägerinnen, zugegangen am 10.3.2008, auf die von den Klägerinnen gestellten Anträge nach Art. 90, Abs. 1 Beamtenstatut,

insoweit in diesen Entscheidungen

die Zustimmung zur Abänderung der mit den Klägerinnen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Dienstverträge dahingehend, dass die Klausel des Art. 5 der Dienstverträge betreffend des Erfordernisses eines zusätzlichen externen Auswahlverfahrens ersatzlos ganz, oder hilfsweise zumindest hinsichtlich des ersten Satzes wegfällt,

die Erklärung des Fortbestehens der mit den Klägerinnen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen,

die Erklärung, dass eine Teilnahme der Klägerinnen an einem öffentlichen Auswahlverfahren nicht erforderlich ist, um weiterhin im HABM als Bedienstete auf Zeit mit einem unbefristeten Vertrag beschäftigt zu sein,

sowie auch die hilfsweise begehrte

Erklärung, dass eine Teilnahme der Klägerinnen an dem Auswahlverfahren, welches am 12.12.2007 unter den Aktenzeichen OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07 im Amtsblatt der EU C300A öffentlich bekannt gemacht wurde, nicht erforderlich ist, um weiterhin im HABM als Bedienstete auf Zeit mit einem unbefristeten Vertrag beschäftigt zu sein,

abgelehnt wird

die Aufhebung der Erklärungen der Personalabteilung des HABM in den Schreiben an die Klägerinnen vom 19.12.2007, in welchen das HABM jeweils die Ausschreibung im Amtsblatt der EU C300A vom 12.12.2007 mit den Klauseln in Art. 5 der mit den Klägerinnen bestehenden Dienstverträgen verknüpft;

sowie hilfsweise die Aufhebung der Auswahlverfahren, welche im Amtsblatt der EU C300A vom 12.12.2007 veröffentlicht wurden, soweit die Klägerinnen hierdurch beschwert wurden;

das HABM zu verurteilen, an die Klägerinnen eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für den durch die — nach den vorstehenden Anträgen aufzuhebenden — Entscheidungen bei ihnen entstandenen moralischen und immateriellen Schäden zu leisten;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.