ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 311E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
19. Dezember 2006


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I   Mitteilungen

 

Rat

2006/C 311E/1

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 32/2006 vom 23. November 2006, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

1

2006/C 311E/2

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 33/2006 vom 23. November 2006, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken

10

2006/C 311E/3

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 34/2006 vom 4. Dezember 2006, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates

21

DE

 


I Mitteilungen

Rat

19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 311/1


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) NR. 32/2006

vom Rat festgelegt am 23. November 2006

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/C 311 E/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (3) soll einen einzigen Rechtsrahmen für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) in der Gemeinschaft bieten.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 932/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem Übergangsmaßnahmen gelten (4) wurde der Zeitraum für die Anwendung von Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bis spätestens 1. Juli 2007 verlängert.

(3)

Während der Generalversammlung der Weltorganisation für Tiergesundheit im Mai 2003 wurde eine Entschließung angenommen, um die gegenwärtigen internationalen Kriterien zur Klassifizierung der Länder nach ihrem jeweiligen BSE-Risiko zu vereinfachen. Auf der Generalversammlung im Mai 2005 ist ein Vorschlag angenommen worden. Die Artikel der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten dem neuen international vereinbarten System der Einteilung in Statusklassen angepasst werden.

(4)

Neuere Entwicklungen in Bezug auf Probenahmen und Analysen werden umfassende Änderungen des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderlich machen. Daher ist es notwendig, gewisse formale Änderungen an der derzeitigen Definition für „Schnelltests“ in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorzunehmen, um eine spätere Umstrukturierung jenes Anhangs zu erleichtern.

(5)

Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte verdeutlicht werden, dass die in anderen Gemeinschaftsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit vorgesehene Definition von „Separatorenfleisch“ in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auch im Kontext der TSE-Tilgungsmaßnahmen zur Anwendung kommen sollte.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht ein Überwachungssystem für BSE und Scrapie vor. In seiner Stellungnahme vom 6. und 7. März 2003 empfahl der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss, ein Programm zur Überwachung von TSE bei Hirschartigen aufzulegen. Daher sollte das in der genannten Verordnung vorgesehene Überwachungssystem auch auf andere TSE ausgedehnt und insbesondere die Möglichkeit vorbehalten werden, weitere Implementierungsmaßnahmen für dieses System zu einem späteren Zeitpunkt zu ergreifen.

(7)

Ein harmonisiertes Züchtungsprogramm, um auf TSE-Resistenz bei Schafen zu selektieren, wurde als Übergangsmaßnahme durch die Entscheidung 2003/100/EG der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien (5) eingeführt. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte geändert werden, um eine dauerhafte Rechtsgrundlage für das Züchtungsprogramm sowie die Möglichkeit vorzusehen, derartige Programme zu ändern, um den evaluierten wissenschaftlichen Ergebnissen und den allgemeinen Folgen ihrer Umsetzung Rechnung zu tragen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Verfütterung von bestimmten verarbeiteten tierischen Proteinen an bestimmte Tiere, wobei die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen vorgesehen ist. Neuere Entwicklungen in Bezug auf das Verfütterungsverbot können Änderungen des Anhangs IV der genannten Verordnung erforderlich machen. Es ist notwendig, gewisse formale Änderungen am gegenwärtigen Wortlaut des entsprechenden Artikels vorzunehmen, um eine spätere Umstrukturierung jenes Anhangs zu erleichtern.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (6) legt Bestimmungen zur Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial und an TSE erkrankten Tieren fest. Inzwischen sind Vorschriften für die Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Gemeinschaft angenommen worden. Daher sollten im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts die bestehenden Vorschriften zur Beseitigung solcher Materialen und Tiere in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch eine Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ersetzt und die Bezugnahme auf Durchfuhrbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gestrichen werden.

(10)

Neuere Entwicklungen in Bezug auf spezifiziertes Risikomaterial werden ebenfalls umfassende Änderungen des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderlich machen. Es ist notwendig, gewisse formale Änderungen am gegenwärtigen Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen der genannten Verordnung vorzunehmen, um eine spätere Umstrukturierung jenes Anhangs zu erleichtern.

(11)

Die Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle ist in der Gemeinschaft zwar verboten, doch können Gasinjektionen möglicherweise auch nach der Betäubung erfolgen. Es ist daher notwendig, die einschlägigen Vorschriften für die Schlachttechniken in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Hinblick auf das Verbot von Gasinjektionen in die Schädelhöhle nach der Betäubung zu ändern.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1915/2003 der Kommission vom 30. Oktober 2003 zur Änderung der Anhänge VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Handels und der Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie der Maßnahmen, die nach Bestätigung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie bei Rindern, Schafen und Ziegen getroffen werden (7) legt neue Bestimmungen zur Tilgung von Scrapie bei Schafen und Ziegen fest. Daher ist es notwendig, die Verbringung von Schafen und Ziegen aus Betrieben, bei denen ein amtlicher Scrapie-Verdacht vorliegt, zu verbieten.

(13)

Auf der Grundlage fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Möglichkeit vorsehen, den Geltungsbereich der Vorschriften bezüglich Inverkehrbringen und Ausfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen sowie deren Sperma, Embryonen und Eizellen auf andere Tierarten auszudehnen.

(14)

Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss weist in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 1998 darauf hin, dass bei der Beschaffung von Rohstoffen für die Herstellung von Dikalziumphosphat gewisse Beschränkungen beachtet werden sollten. Daher sollte Dikalziumphosphat aus der Liste der Erzeugnisse gestrichen werden, für die die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 derzeit keine Beschränkungen des Inverkehrbringens vorschreibt. Das Fehlen von Beschränkungen für Milch und Milcherzeugnisse sollte geklärt werden.

(15)

Auf der Grundlage fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Risikoklassifizierung sowie ungeachtet der Möglichkeit, Schutzmaßnahmen zu treffen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Annahme spezifischerer Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Mitgliedstaaten oder Drittländern, die ein kontrolliertes oder unbestimmtes TSE-Risiko aufweisen, nach dem Ausschussverfahren ermöglichen.

(16)

Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(17)

Insbesondere sollte die Kommission befugt sein, die Schnelltests zuzulassen, die Anpassung des Alters vorzunehmen, das Toleranzniveau einzuführen, die Fütterung junger Wiederkäuer mit von Fischen stammenden Proteinen zu erlauben und gewisse Bestimmungen auf andere Tierarten auszudehnen, Regeln für die Ausnahme von dem Erfordernisse zur Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials aufzustellen, Kriterien für den Nachweis der Verbesserung der epidemiologischen Situation aufzustellen, sowie Ausnahmen von bestimmten Beschränkungen und Herstellungsverfahren zu gewähren. Da diese Maßnahmen eine allgemeine Tragweite haben und zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bestimmt sind und/oder jene Verordnung durch die Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen ergänzen sollen, sollten sie im Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(18)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:

1)

Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt:

„(8a)

Die Verfütterung von bestimmten von Nichtwiederkäuern stammenden verarbeiteten tierischen Proteinen an Nichtwiederkäuer sollte unter Beachtung des Verbots der Verwertung innerhalb derselben Tierarten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (9) sowie der Kontrollaspekte insbesondere im Zusammenhang mit der Differenzierung von verarbeiteten artenspezifischen Tierproteinen entsprechend der von der Kommission am 15. Juli 2005 angenommenen Mitteilung über den Fahrplan zur TSE-Bekämpfung zugelassen werden.

2)

Die folgenden Erwägungsgründe werden eingefügt:

„(11a)

In der Entschließung vom 28. Oktober 2004 (10) hat das Europäische Parlament seine Besorgnis im Hinblick auf die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer geäußert, da diese nicht Bestandteil der natürlichen Nahrung von adulten Rindern sind. Im Zuge der BSE-Krise und der Krise aufgrund der Maul- und Klauenseuche ist man zunehmend zu der Überzeugung gekommen, dass die menschliche und tierische Gesundheit am besten sichergestellt werden kann, wenn die Tiere so gehalten und gefüttert werden, wie es den besonderen Merkmalen der verschiedenen Arten entspricht. Gemäß dem Vorsorgeprinzip und unter Beachtung der natürlichen Ernährung und Lebensweise von Wiederkäuern ist es daher notwendig, das Verbot der Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer in Formen, die normalerweise nicht Bestandteil ihrer natürlichen Nahrung sind, aufrechtzuerhalten.

(11b)

Separatorenfleisch erhält man dadurch, dass das Fleisch von den Knochen so getrennt wird, dass die Muskelfaserstruktur zerstört oder verändert wird. Es kann Teile der Knochen oder des Periosteum (Knochenhaut) enthalten. Daher ist Separatorenfleisch nicht mit normalem Fleisch zu vergleichen. Seine Verwendung für den menschlichen Verzehr sollte deshalb überprüft werden.

3)

Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

‚Schnelltests‘ die in Anhang X aufgeführten Screening-Verfahren, die innerhalb von 24 Stunden zu Ergebnissen führen;“

b)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„n)

‚Separatorenfleisch‘ oder ‚MSM‘ ein Erzeugnis, das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen haftenden Fleisches auf maschinelle Weise so gewonnen wird, dass sich die Struktur der Muskelfasern auflöst oder verändert;

o)

‚passive Überwachung‘ die Meldung aller Tiere, bei denen Verdacht auf TSE-Infektion besteht, und, wenn TSE nicht durch klinische Untersuchung ausgeschlossen werden kann, die Labortests an solchen Tieren;

p)

‚aktive Überwachung‘ das Testen von nicht mit Verdacht auf TSE-Infektion gemeldeten Tieren, wie notgeschlachteten Tieren, Tieren, die bei Ante-mortem-Inspektionen Auffälligkeiten zeigten, verendeten Tieren, gesunden Schlachttieren und Tieren, die im Zusammenhang mit einem TSE-Fall ausgemerzt wurden, insbesondere um die Entwicklung und Verbreitung von TSE in einem Land oder einem Gebiet dieses Landes festzustellen.“

4)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der BSE-Status von Mitgliedstaaten oder Drittländern oder deren Gebieten (nachstehend ‚Länder oder Gebiete‘ genannt) wird durch die Einstufung in eine der folgenden drei Kategorien bestimmt:

vernachlässigbares BSE-Risiko gemäß der Definition in Anhang II,

kontrolliertes BSE-Risiko gemäß der Definition in Anhang II,

unbestimmtes BSE-Risiko gemäß der Definition in Anhang II.

Der BSE-Status von Ländern oder Gebieten darf nur anhand der in Anhang II Kapitel A aufgeführten Kriterien festgestellt werden. Diese Kriterien umfassen unter anderem die Ergebnisse einer Risikoanalyse auf der Grundlage aller in Anhang II Kapitel B beschriebenen potenziellen Faktoren für das BSE-Auftreten und ihrer zeitlichen Entwicklung sowie umfassende aktive und passive Überwachungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Risikokategorie des Landes oder des Gebietes.

Mitgliedstaaten und Drittländer, die weiterhin in der Liste der Drittländer geführt werden wollen, welche unter diese Verordnung fallende lebende Tiere oder Erzeugnisse in die Gemeinschaft ausführen dürfen, legen der Kommission einen Antrag auf Feststellung ihres BSE-Status zusammen mit relevanten Informationen über die in Anhang II Kapitel A aufgeführten Kriterien und die in Anhang II Kapitel B genannten potenziellen Risikofaktoren sowie deren zeitliche Entwicklung vor.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten und die Drittländer, die keinen Antrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 eingereicht haben, müssen hinsichtlich der Verbringung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aus ihrem Hoheitsgebiet so lange die für Länder mit einem unbestimmten BSE-Risiko geltenden Einfuhrbestimmungen erfüllen, bis sie diesen Antrag eingereicht haben und eine endgültige Entscheidung über ihren BSE-Status getroffen wurde.“

5)

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat führt auf der Grundlage aktiver und passiver Überwachung gemäß Anhang III jährlich ein TSE-Überwachungsprogramm durch. Zu diesem Programm gehört, sofern für die betreffende Tierart verfügbar, ein Screening-Verfahren unter Anwendung der Schnelltests.

Die Schnelltests werden zu diesem Zweck nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 3 zugelassen und in das entsprechende Verzeichnis in Anhang X aufgenommen.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Das jährliche Überwachungsprogramm nach Absatz 1 umfasst zumindest folgende Subpopulationen:

a)

sämtliche Rinder über 24 Monate, die zur Notschlachtung geschickt werden oder bei Ante-mortem-Inspektionen Auffälligkeiten zeigen,

b)

sämtliche Rinder über 30 Monate, die für den menschlichen Verzehr normal geschlachtet werden,

c)

sämtliche Rinder über 24 Monate, die nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden und in dem landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem Transport oder in einem Schlachthof verendet sind oder getötet wurden (verendete Tiere).

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass in abgelegenen Gebieten mit einer geringen Viehdichte, in denen die Einsammlung toter Tiere nicht organisiert ist, von der Bestimmung des Buchstaben c abgewichen werden kann. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission darüber und unterbreiten eine Liste der betreffenden Gebiete zusammen mit einer Begründung für die Abweichung. Die Abweichung darf sich auf nicht mehr als 10 % der Rinderpopulation in einem Mitgliedstaat beziehen.

(1b)   Nach Konsultation des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses kann das in Absatz 1a Buchstaben a und c festgesetzte Alter nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 3 auf der Grundlage der wissenschaftlichen Fortschritte angepasst werden.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats, der anhand bestimmter, nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 3 festzulegender Kriterien nachweisen kann, dass sich die epidemiologische Situation in dem Land verbessert hat, können die jährlichen Überwachungsprogramme für diesen Mitgliedstaat überprüft werden.

Der betreffende Mitgliedstaat muss seine Fähigkeit nachweisen, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen festzustellen und den Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit auf der Grundlage einer umfassenden Gefahrenanalyse zu gewährleisten. Der Mitgliedstaat muss insbesondere nachweisen,

a)

dass die BSE-Prävalenz deutlich zurückgeht oder konstant niedrig ist, was durch aktuelle Testergebnisse zu stützen ist;

b)

dass er zumindest sechs Jahre lang ein vollständiges BSE-Testprogramm durchgeführt und umgesetzt hat (gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zur Rückverfolgbarkeit und Identifizierung lebender Tiere sowie zur BSE-Überwachung);

c)

dass er zumindest sechs Jahre lang die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum vollständigen Verfütterungsverbot im Hinblick auf landwirtschaftliche Nutztiere durchgeführt und umgesetzt hat.“

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(5)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 erlassen.“

6)

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Züchtungsprogramme

(1)   Die Mitgliedstaaten können Züchtungsprogramme einführen, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren. Diese Programme umfassen die Rahmenbedingungen für die Anerkennung von Herden als TSE-resistent und können auf andere Tierarten ausgedehnt werden, wobei wissenschaftliche Erkenntnisse zum Nachweis der TSE-Resistenz bestimmter Genotypen dieser Tierarten zugrunde gelegt werden.

(2)   Spezielle Vorschriften für die Programme gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die Züchtungsprogramme einführen, legen der Kommission regelmäßig Berichte vor, damit die Programme wissenschaftlich evaluiert werden können, insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf das Auftreten von TSE, aber auch auf die genetische Vielfalt und Variabilität sowie die Erhaltung von alten, seltenen oder regional angepassten Schafsrassen. Die wissenschaftlichen Ergebnisse und die allgemeinen Folgen der Züchtungsprogramme werden regelmäßig evaluiert, und diese Programme werden nötigenfalls entsprechend geändert.“

7)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Verfütterung von tierischen Proteinen an Wiederkäuer ist verboten.

(2)   Das Verbot nach Absatz 1 wird auf andere Tiere als Wiederkäuer ausgedehnt und bezüglich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs beschränkt, und zwar gemäß Anhang IV.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Bestimmungen in Anhang IV betreffend die Ausnahmen von dem in diesen Absätzen enthaltenen Verbot.

Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 3 auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung der Fütterungserfordernisse für junge Wiederkäuer und vorbehaltlich der zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Artikels gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels angenommenen Bestimmungen im Anschluss an eine Bewertung der Kontrollaspekte dieser Abweichung beschließen, die Fütterung junger Wiederkäuer mit von Fischen stammenden Proteinen zu erlauben.

(4)   Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten mit einem unbestimmten BSE-Risiko dürfen kein Tierfutter ausführen oder lagern, das für landwirtschaftliche Nutztiere bestimmt ist und von Säugetieren stammende Proteine enthält, oder Tierfutter, das für Säugetiere bestimmt ist, ausgenommen Futter für Hunde, Katzen und Pelztiere, und von Säugetieren stammende verarbeitete Proteine enthält.

Drittländer oder Gebiete von Drittländern mit einem unbestimmten BSE-Risiko dürfen kein Tierfutter in die Gemeinschaft ausführen, das für landwirtschaftliche Nutztiere bestimmt ist und von Säugetieren stammende Proteine enthält, oder Tierfutter, das für Säugetiere bestimmt ist, ausgenommen Futter für Hunde, Katzen und Pelztiere, und von Säugetieren stammende verarbeitete Proteine enthält.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren gemäß den nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren festzulegenden detaillierten Kriterien ein Beschluss über Einzelausnahmen von den Beschränkungen des vorliegenden Absatzes beschlossen werden. Jede Ausnahme trägt den Bestimmungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels Rechnung.“

b)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Auf der Grundlage einer befürwortenden Risikobewertung, die zumindest der Menge und der möglichen Quelle der Kontaminierung und der letztlichen Bestimmung der Sendung Rechnung trägt, kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 3 beschlossen werden, ein Toleranzniveau für unbedeutende Mengen tierischer Proteine in Tierfutter aufgrund zufälliger und technisch unvermeidbarer Kontaminierung einzuführen.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Bestimmungen zur Verhütung von Kreuzkontaminationen und bezüglich der Verfahren für Probennahmen und Analysen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieses Artikels zu überprüfen, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 erlassen. Diese Bestimmungen beruhen auf einem Bericht der Kommission über die Herkunft, Verarbeitung, Kontrolle und Rückverfolgbarkeit von Tierfutter tierischen Ursprungs.“

8)

Artikel 8 Absätze 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Spezifizierte Risikomaterialien sind gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu entfernen und zu beseitigen. Ihre Einfuhr in die Gemeinschaft ist untersagt. Die Liste der spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V umfasst zumindest Hirn, Rückenmark, Augen und Tonsillen von Rindern über 12 Monate und die Wirbelsäule von Rindern über einem Alter, das nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 3 festzulegen ist. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikokategorien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und der Erfordernisse von Artikel 6 Absätze 1a und 1b Buchstabe b wird die Liste der spezifizierten Risikomaterialien in Anhang V entsprechend geändert.

(2)   Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Gewebe von Tieren, die mit einem alternativen Test untersucht worden sind, der zu diesem besonderen Zweck nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 3 zugelassen wurde, sofern dieser Test in die entsprechende Liste in Anhang X aufgenommen wurde, gemäß den Bedingungen von Anhang V angewendet wurde und zu einem negativen Ergebnis geführt hat.

Die Mitgliedstaaten, die die Anwendung eines alternativen Tests gemäß diesem Absatz zulassen, unterrichten davon die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(3)   In Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten mit einem kontrollierten oder unbestimmten BSE-Risiko ist für Rinder, Schafe oder Ziegen, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach der Betäubung durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektionen in die Schädelhöhle in Verbindung mit der Betäubung unzulässig.

(4)   Die in Anhang V genannten Altersangaben können angepasst werden. Diese Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der jeweils neuesten gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse betreffend die statistische Wahrscheinlichkeit des Auftretens von TSE in den betreffenden Altersgruppen der gemeinschaftlichen Rinder-, Schaf- und Ziegenpopulation.

(5)   Regeln für Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels können nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 3 im Hinblick auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung des Verfütterungsverbots gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder gegebenenfalls in Drittländern oder Gebieten von Drittländern mit einem kontrollierten BSE-Risiko im Hinblick auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung des Verbots der Verfütterung von Säugetierproteinen an Wiederkäuer festgelegt werden, um die Erfordernisse zur Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials auf Tiere zu beschränken, die vor diesem Zeitpunkt in den betreffenden Ländern oder Gebieten geboren wurden.“

9)

Artikel 9 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die in Anhang VI genannten tierischen Erzeugnisse müssen Herstellungsverfahren entstammen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 3 genehmigt wurden.

(2)   Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen aus Ländern oder Gebieten mit einem kontrollierten oder unbestimmten BSE-Risiko dürfen nicht zur Gewinnung von Separatorenfleisch (MSM) verwendet werden. Vor dem 1. Juli 2008 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Verwendung von Separatorenfleisch sowie das Produktionsverfahren für Separatorenfleisch in ihrem Hoheitsgebiet. Dieser Bericht enthält eine Erklärung darüber, ob der Mitgliedstaat beabsichtigt, die Produktion von Separatorenfleisch fortzuführen.

Die Kommission legt daraufhin dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung über die künftige Notwendigkeit und die Verwendung von Separatorenfleisch in der Gemeinschaft einschließlich der Informationspolitik für die Verbraucher vor.“

10)

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein TSE-verdächtiges Tier wird entweder bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer von der zuständigen Behörde durchgeführten klinischen und epidemiologischen Untersuchung unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt oder zum Zwecke der Laboruntersuchung unter amtlicher Überwachung getötet.

Besteht bei einem Rind in einem Betrieb eines Mitgliedstaats ein amtlicher TSE-Verdacht, so werden alle anderen Rinder dieses Betriebes unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt, bis die Untersuchungsergebnisse vorliegen. Besteht bei einem Schaf oder einer Ziege in einem Betrieb eines Mitgliedstaats ein amtlicher TSE-Verdacht, so gilt für alle anderen Schafe und Ziegen dieses Betriebes eine amtliche Verbringungssperre, bis die Ergebnisse vorliegen.

Bestehen indessen Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb, in dem das Tier bei Auftreten des TSE-Verdachts gehalten wurde, wahrscheinlich nicht der Betrieb ist, in dem das Tier möglicherweise mit TSE infiziert wurde, so kann die zuständige Behörde beschließen, dass nur das seuchenverdächtige Tier unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt wird.

Die zuständige Behörde kann auch, wenn dies als notwendig erachtet wird, beschließen, dass andere Betriebe oder nur der Betrieb, in dem die Infektion erfolgt ist, je nach den vorliegenden epidemiologischen Informationen unter amtliche Überwachung gestellt werden.

Abweichend von der Pflicht zur Anwendung der amtlichen Verbringungssperre nach diesem Absatz kann ein Mitgliedstaat nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 von dieser Pflicht entbunden werden, wenn er Maßnahmen anwendet, die auf der Grundlage einer angemessenen Bewertung der möglichen Gefahren für die menschliche und tierische Gesundheit gleichwertige Garantien bieten.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Alle Körperteile des seuchenverdächtigen Tieres werden entweder bis zur Feststellung eines negativen Befundes amtlich verwahrt oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt.“

11)

Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Alle Körperteile des Tieres, mit Ausnahme des für die Aufzeichnungen gemäß Anhang III Kapitel B der vorliegenden Verordnung aufbewahrten Materials, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt.“

b)

Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Alle Tiere und tierischen Erzeugnisse gemäß Anhang VII Nummer 2 der vorliegenden Verordnung, die bei den Ermittlungen nach Buchstabe b dieses Absatzes als gefährdet identifiziert wurden, werden getötet und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt.“

c)

Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Auf Antrag eines Mitgliedstaats und auf der Grundlage einer befürwortenden Risikobewertung, bei der insbesondere den Kontrollmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechnung getragen wird, kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 beschlossen werden, die Verwendung von Rindern gemäß dem vorliegenden Absatz bis zum Ende ihres produktiven Lebens zu gestatten.“

12)

Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 3 können die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auf andere Tierarten ausgedehnt werden.

(4)   Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel können nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 erlassen werden.“

13)

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Milch und Milcherzeugnisse, Häute und Felle sowie Gelatine und Kollagen, die aus Häuten und Fellen hergestellt sind.“

b)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Tierische Erzeugnisse aus Drittländern mit einem kontrollierten oder unbestimmten BSE-Risiko müssen von gesunden Rindern, Schafen und Ziegen stammen, bei denen die in Artikel 8 Absatz 3 genannte Zerstörung von zentralem Nervengewebe oder Gasinjektion in die Schädelhöhle nicht angewandt wurde.

(3)   Lebensmittelerzeugnisse tierischen Ursprungs, die Material von Rindern enthalten, welche aus einem Land oder Gebiet mit einem unbestimmten BSE-Risiko stammen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn sie stammen von Tieren, die:

a)

acht Jahre nach dem Zeitpunkt geboren sind, ab dem das Verbot der Verfütterung von Proteinen von Säugetieren an Wiederkäuer effektiv angewandt wurde, und

b)

in Herden geboren, aufgezogen und verblieben sind, deren BSE-freier Status bereits seit mindestens sieben Jahren bescheinigt ist.

Außerdem dürfen Lebensmittelerzeugnisse, die von Wiederkäuern stammen, nicht aus einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats mit einem unbestimmten BSE-Risiko in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder aus einem Drittland mit einem unbestimmten BSE-Risiko eingeführt werden.

Dieses Verbot gilt nicht für die in Anhang VIII Kapitel C aufgeführten tierischen Erzeugnisse, die den Erfordernissen von Anhang VIII Kapitel C entsprechen.

Ihnen muss ein Gesundheitszeugnis beigegeben sein, das von einem amtlichen Tierarzt ausgestellt wurde und worin bescheinigt wird, dass sie im Einklang mit dieser Verordnung hergestellt wurden.“

14)

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 23a

Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht-wesentlicher Elemente der vorliegenden Verordnung einschließlich zu deren Ergänzung werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 24 Absatz 3 beschlossen:

a)

Zulassung der Schnelltests gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2,

b)

Anpassung des Alters gemäß Artikel 6 Absatz 1b,

c)

Kriterien für den Nachweis der Verbesserung der epidemiologischen Situation gemäß Artikel 6 Absatz 1b,

d)

Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 3, die Fütterung junger Wiederkäuer mit von Fischen stammenden Proteinen zu erlauben,

e)

Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen von den Beschränkungen gemäß Artikel 7 Absatz 4.

f)

Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 4a, ein Toleranzniveau einzuführen,

g)

Beschluss über die Festlegung des Alters gemäß Artikel 8 Absatz 1,

h)

Regeln für Ausnahmen zur Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials gemäß Artikel 8 Absatz 5,

i)

Herstellungsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 1,

j)

Beschluss gemäß Artikel 15 Absatz 3 über die Ausdehnung gewisser Bestimmungen auf andere Tierarten.“

15)

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Ausschüsse

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt. Bei Fragen, die Artikel 6a betreffen, wird jedoch auch der Ständige Tierzuchtausschuss von der Kommission gehört.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 jenes Beschlusses wird auf drei Monate und, im Falle von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, auf 15 Tage festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

16)

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 24a

Entscheidungen, die nach einem der Verfahren gemäß Artikel 24 getroffen werden, basieren auf einer angemessenen Bewertung der möglichen Gefahren für die menschliche und tierische Gesundheit und sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse auf die Erhaltung oder, sofern dies wissenschaftlich begründet ist, Erhöhung des in der Gemeinschaft gewährleisteten Schutzniveaus für die menschliche und tierische Gesundheit gerichtet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 26.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. November 2006 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(3)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommission (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 10).

(4)  ABl. L 163 vom 23.6.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 41.

(6)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).

(7)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 29.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S.11).

(9)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).“.

(10)  ABl. C 174 E vom 14.7.2005, S. 178.“.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat dem Rat am 7. Dezember 2004 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 übermittelt. Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 152 des Vertrags.

2.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 17. Mai 2006 abgegeben. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 9. März 2005 Stellung genommen.

3.

Der Rat hat am 23. November 2006 seinen gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 des Vertrags festgelegt.

II.   ZIELE

Mit dem Verordnungsvorschlag soll den Anliegen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden, insbesondere was die folgenden Punkte anbelangt:

Einstufung der Länder nach ihrem BSE-Risiko

Definition der Begriffe aktive bzw. passive Überwachung

und vor allem die Möglichkeit, das aktuelle Überwachungssystem bei einer günstigen epidemiologischen Situation des betreffenden Mitgliedstaats anzupassen.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeiner Kontext

Im Mai 2006 wurde in erster Lesung eine Einigung über dieses Dossier erzielt.

Die Überarbeitung des Verordnungsentwurfs durch die Rechts- und Sprachsachverständigen beider Organe erfolgte am 19. September 2006 (PE-CONS 3618/06).

Inzwischen hat der Rat den Beschluss 2006/512/EG erlassen, mit dem ein neues Ausschussverfahren, das so genannte „Regelungsverfahren mit Kontrolle“, in den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (Artikel 5a) eingeführt wurde.

Das neue Ausschussverfahren ist anzuwenden, wenn Maßnahmen von allgemeiner Tragweite angenommen werden, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Rechtsakts bewirken, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen.

2.   Vom Rat vorgenommene Anpassungen

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird in allen Fällen, in denen der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, noch immer auf das Regelungsverfahren Bezug genommen; sie muss daher, soweit erforderlich, im Hinblick auf das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst werden.

Aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit (1) muss diese Verordnung bis Dezember 2006 vom Parlament und vom Rat angenommen werden.

Die Kommission hat dem vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkt zugestimmt.


(1)  Mehrere Durchführungsmaßnahmen sind auf Kommissionsebene blockiert.


19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 311/10


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) NR. 33/2006

vom Rat festgelegt am 23. November 2006

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2006/000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken

(2006/C 311 E/02)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Hochwasser haben das Potenzial zu Todesfällen, zur Umsiedlung von Personen und zu Umweltschäden zu führen, die wirtschaftliche Entwicklung ernsthaft zu gefährden und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemeinschaft behindern.

(2)

Hochwasser ist ein natürliches Phänomen, das sich nicht verhindern lässt. Allerdings tragen bestimmte menschliche Tätigkeiten und Klimaänderungen dazu bei, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Hochwasserereignissen zu erhöhen und deren nachteilige Auswirkungen zu verstärken.

(3)

Eine Verringerung des Risikos hochwasserbedingter nachteiliger Folgen insbesondere auf die menschliche Gesundheit und das menschliche Leben, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und die Infrastrukturen ist möglich und wünschenswert. Jedoch sollten Maßnahmen, die dazu dienen, diese Risiken zu vermindern, möglichst innerhalb eines Einzugsgebiets koordiniert werden, wenn sie ihre Wirkung entfalten sollen.

(4)

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (3) schreibt die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete aller Flussgebietseinheiten vor, um einen guten ökologischen und chemischen Zustand der Gewässer zu erreichen, was gleichzeitig zur Abschwächung der Auswirkungen von Hochwasser beiträgt. Die Verringerung des Hochwasserrisikos ist jedoch kein Hauptziel der genannten Richtlinie; zukünftige Risiken von Überschwemmungen aufgrund von Klimaänderungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

(5)

Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Hochwasserrisikomanagement — Vermeidungs-, Schutz- und Minderungsmaßnahmen“ beschreibt auf der Grundlage einer Analyse ein Konzept für ein Hochwasserrisikomanagement auf Gemeinschaftsebene und kommt zu dem Schluss, dass konzertierte, koordinierte Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinschaft einen beträchtlichen Mehrwert erbringen und das Niveau des Hochwasserschutzes insgesamt verbessern würden.

(6)

Eine wirksame Hochwasservorsorge und Begrenzung von Hochwasserschäden erfordert über die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten hinaus die Zusammenarbeit mit Drittländern. Dies steht im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG und mit internationalen Grundsätzen für das Hochwasserrisikomanagement, wie sie insbesondere in dem durch den Beschluss 95/308/EG des Rates (4) genehmigten Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen und in den nachfolgenden Übereinkünften über die Anwendung dieses Übereinkommens niedergelegt sind.

(7)

Die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (5) trifft Förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten bei bedeutsamen Notfällen, einschließlich Hochwasser. Der Katastrophenschutz kann angemessene Hilfsmaßnahmen für die betroffene Bevölkerung leisten und die Bereitschaft und Reaktionsfähigkeit verbessern.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (6) ermöglicht es, in bedeutsamen Katastrophenfällen rasch finanzielle Unterstützung zu leisten, um den betroffenen Personen, Naturräumen, Regionen und Ländern zu helfen, wieder möglichst normale Bedingungen zu schaffen; der Fond ist jedoch auf Notfallmaßnahmen beschränkt; Interventionen in den Phasen, die Notfällen vorausgehen, sind nicht vorgesehen.

(9)

In der Gemeinschaft treten verschiedene Arten von Hochwasser auf, z.B. Hochwasser in Flüssen, Sturzfluten, Hochwasser in Städten und vom Meer ausgehenden Hochwasser in Küstengebieten. Hochwasserschäden können je zwischen den Ländern und Regionen der Gemeinschaft variieren. Daher sollten die Ziele des Hochwasserrisikomanagements von den Mitgliedstaaten selbst festgelegt werden und sich nach den lokalen und regionalen Gegebenheiten richten.

(10)

In bestimmten Gebieten der Gemeinschaft wie zum Beispiel in dünn bevölkerten oder unbewohnten Gebieten oder in Gebieten mit beschränktem wirtschaftlichem oder ökologischem Wert könnten Hochwasserrisiken als nicht signifikant eingestuft werden. Für jede Flussgebietseinheit bzw. für jede Bewirtschaftungseinheit sollte eine Bewertung des Hochwasserrisikos und der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen erfolgen.

(11)

Um über ein zuverlässiges Informationswerkzeug zu verfügen und eine wertvolle Grundlage für die Festlegung von Prioritäten sowie für technische, finanzielle und politische Entscheidungen im Bereich des Hochwasserrisikomanagements zu schaffen, ist es erforderlich, dass Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten erstellt werden, aus denen die möglichen nachteiligen Folgen unterschiedlicher Hochwasserszenarien hervorgehen.

(12)

Um die nachteiligen Auswirkungen des Hochwassers in dem betroffenen Gebiet vermeiden bzw. verringern zu können, ist es angebracht Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen. Ursachen und Folgen von Hochwasserereignissen variieren in der Gemeinschaft je nach Land und Region. Hochwasserrisikomanagementpläne sollten deshalb die besonderen Merkmale des jeweiligen Gebiets berücksichtigen und maßgeschneiderte Lösungen anbieten, die auf den Bedarf und die Prioritäten des betreffenden Gebiets abgestimmt sind, wobei eine geeignete Koordinierung innerhalb der Flussgebietseinheiten sichergestellt sein muss.

(13)

Bei den Hochwasserrisikomanagementplänen sollte der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge liegen. Die Hochwasserrisikomanagementpläne sollten regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, wobei die voraussichtlichen Auswirkungen von Klimaänderungen auf das Auftreten von Hochwasser zu berücksichtigen sind.

(14)

Der Grundsatz der Solidarität ist im Zusammenhang mit dem Hochwasserrisikomanagement von sehr großer Bedeutung. Im Rahmen dieses Grundsatzes sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, eine faire Teilung der Zuständigkeiten anzustreben, wenn Maßnahmen zum Hochwasserrisikomanagement an Flussläufen zum Nutzen aller gemeinsam beschlossen werden.

(15)

Zur Vermeidung von Doppelarbeit, sollten die Mitgliedstaaten berechtigt sein, zum Erreichen der Ziele dieser Richtlinie und zur Erfüllung ihrer Anforderungen auf bestehende vorläufige Hochwasserrisikobewertungen, Hochwassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten und Hochwasserrisikomanagementpläne zurückzugreifen.

(16)

Die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG und von Hochwasserrisikomanagementplänen gemäß der vorliegenden Richtlinie sind Elemente der integrierten Bewirtschaftung der Einzugsgebiete. Deshalb sollte bei diesen beiden Prozessen das Potenzial für gemeinsame Synergien und Vorteile im Hinblick auf die umweltpolitischen Ziele der Richtlinie 2000/60/EG genutzt werden und damit eine effiziente und sinnvolle Nutzung von Ressourcen gewährleistet werden, wobei sich die zuständigen Behörden und Bewirtschaftungseinheiten gemäß der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2000/60/EG unterscheiden können.

(17)

Bei vielfältiger Nutzung von Wasserkörpern für verschiedene Formen nachhaltiger menschlicher Tätigkeiten (z.B. Hochwasserrisikomanagement, Umweltschutz, Binnenschifffahrt oder Nutzung von Wasserkraft) mit Auswirkungen auf diese Wasserkörper sieht die Richtlinie 2000/60/EG hinsichtlich solcher Nutzungen und Auswirkungen eindeutige und transparente Verfahren vor, einschließlich der Genehmigung von möglichen Ausnahmen hinsichtlich der Ziele des „guten Zustands“ oder des „Verschlechterungsverbots“ in Artikel 4 der genannten Richtlinie.

(18)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(19)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere soll im Einklang mit dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Einbeziehung eines hohen Umweltschutzniveaus in die Politiken der Union gefördert werden.

(20)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung eines Rahmens für Maßnahmen zur Verringerung der Risiken hochwasserbedingter Schäden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(21)

Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität und dem dem Vertrag beigefügten Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und angesichts bestehender Möglichkeiten der Mitgliedstaaten sollte ein erhebliches Maß an Flexibilität auf lokaler und regionaler Ebene gewährleistet werden, insbesondere hinsichtlich der Organisation und Verantwortung der Behörden.

(22)

Entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (8) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel dieser Richtlinie ist es, einen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zur Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemeinschaft zu schaffen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gelten neben den Definitionen von „Fluss“, „Einzugsgebiet“, „Teileinzugsgebiet“ und „Flussgebietseinheit“ gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/60/EG folgende Begriffsbestimmungen:

1)

„Hochwasser“: zeitlich beschränkte Überflutung von Land, das normalerweise nicht mit Wasser bedeckt ist. Diese umfasst Überflutungen durch Flüsse, Gebirgsbäche, zeitweise ausgesetzte Wasserströme im Mittelmeerraum sowie durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser; Überflutungen aus Abwassersystemen können ausgenommen werden.

2)

„Hochwasserrisiko“: Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und der hochwasserbedingten potenziellen nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten.

Artikel 3

1.   Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie nutzen die Mitgliedstaaten die nach Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 der Richtlinie 2000/60/EG getroffenen Vereinbarungen.

2.   Für die Zwecke der Durchführung der vorliegenden Richtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch

a)

andere als die nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG benannten Behörden als zuständige Behörden benennen;

b)

bestimmte Küstengebiete oder einzelne Einzugsgebiete bestimmen und diese einer anderen als der nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG bestimmten Bewirtschaftungseinheit zuordnen.

In diesen Fällen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum … (9) die in Anhang I der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen. Zu diesem Zweck gelten Verweise auf zuständige Behörden und Flussgebietseinheiten als Verweise auf die in diesem Artikel genannten zuständigen Behörden und Bewirtschaftungseinheiten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jegliche Veränderung der gemäß diesem Absatz gemachten Angaben innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Veränderung.

KAPITEL II

VORLÄUFIGE BEWERTUNG DES HOCHWASSERRISIKOS

Artikel 4

1.   Die Mitgliedstaaten nehmen für jede Flussgebietseinheit bzw. für jede Bewirtschaftungseinheit nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder für jeden in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit eine vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels vor.

2.   Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos dient der Einschätzung der potenziellen Risiken auf der Grundlage verfügbarer oder leicht abzuleitender Informationen, wie etwa Aufzeichnungen. Die Bewertung umfasst zumindest Folgendes:

a)

in geeignetem Maßstab angelegte Karten der Flussgebietseinheit, aus denen die Grenzen der Einzugsgebiete, Teileinzugsgebiete sowie gegebenenfalls der Küstengebiete sowie die Topografie und die Flächennutzung hervorgehen;

b)

eine Beschreibung vergangener Hochwasser, die signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten hatten und bei denen die Wahrscheinlichkeit der Wiederkehr in ähnlicher Form weiterhin gegeben ist, einschließlich ihrer Ausdehnung und der Abflusswege sowie einer Bewertung ihrer nachteiligen Auswirkungen;

c)

eine Beschreibung der signifikanten Hochwasser der Vergangenheit, sofern signifikante nachteilige Folgen zukünftiger ähnlicher Ereignisse erwartet werden könnten;

und umfasst erforderlichenfalls

d)

eine Bewertung der potenziellen nachteiligen Folgen künftiger Hochwasser auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten unter möglichst umfassender Berücksichtigung von Faktoren wie der Topografie, der Lage von Wasserläufen und ihrer allgemeinen hydrologischen und geomorphologischen Merkmale, der Lage bewohnter Gebiete, der Gebiete wirtschaftlicher Tätigkeit und langfristiger Entwicklungen, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser.

3.   Bei internationalen Flussgebietseinheiten oder mit anderen Mitgliedstaaten geteilten Bewirtschaftungseinheiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten einen Austausch relevanter Informationen zwischen den betreffenden zuständigen Behörden sicher.

4.   Die Mitgliedstaaten schließen die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos bis zum 22. Dezember 2012 ab.

Artikel 5

1.   Auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß Artikel 4 bestimmen die Mitgliedstaaten in jeder Flussgebietseinheit, jeder Bewirtschaftungseinheit nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder jedem in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit diejenigen Gebiete, bei denen sie davon ausgehen, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder nach vernünftiger Einschätzung als wahrscheinlich gelten kann.

2.   Die in Absatz 1 vorgesehene Bestimmung von Gebieten in internationalen Flussgebietseinheiten oder in mit anderen Mitgliedstaaten geteilten Bewirtschaftungseinheiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b wird zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten koordiniert.

KAPITEL III

HOCHWASSERGEFAHRENKARTEN UND HOCHWASSERRISIKOKARTEN

Artikel 6

1.   Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Ebene der Flussgebietseinheiten oder der Bewirtschaftungseinheiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten im bestgeeigneten Maßstab für die nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmten Gebiete.

2.   Die Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten für nach Artikel 5 bestimmte Gebiete, die von mehreren Mitgliedstaaten geteilt werden, unterliegt einem vorherigen Informationsaustausch zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten.

3.   Die Hochwassergefahrenkarten erfassen die geografischen Gebiete, die nach folgenden Szenarien überflutet werden könnten:

a)

Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder Szenarien für Extremereignisse;

b)

Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall ≥ 100 Jahre);

c)

gegebenenfalls Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit.

4.   Für jedes in Absatz 3 genannte Szenario ist Folgendes anzugeben:

a)

Ausmaß der Überflutung;

b)

Wassertiefe bzw. gegebenenfalls Wasserstand;

c)

gegebenenfalls Fließgeschwindigkeit oder relevanter Wasserabfluss.

5.   Die Hochwasserrisikokarten verzeichnen potenzielle hochwasserbedingte nachteilige Folgen nach den in Absatz 3 beschriebenen Szenarien, die anzugeben sind als:

a)

Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner (Orientierungswert);

b)

Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten in dem potenziell betroffenen Gebiet;

c)

Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (10), die im Falle der Überflutung unbeabsichtigte Umweltverschmutzungen verursachen könnten, und potenziell betroffene Schutzgebiete gemäß Anhang IV Nummer 1 Ziffern i, iii und v der Richtlinie 2000/60/EG;

d)

weitere Informationen, die der Mitgliedstaat als nützlich betrachtet, etwa die Angabe von Gebieten, in denen Hochwasser mit einem hohen Gehalt an mitgeführten Sedimenten sowie Schutt mitführende Hochwasser auftreten können.

6.   Die Mitgliedstaaten können für bereits ausreichend geschützte Küstengebiete beschließen, die Erstellung von Hochwassergefahrenkarten auf das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Szenario zu beschränken.

7.   Die Mitgliedstaaten können für Gebiete, in denen Überflutungen aus Grundwasserquellen stammen, beschließen, die Erstellung von Hochwassergefahrenkarten auf das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Szenario zu beschränken.

8.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten bis zum 22. Dezember 2013 erstellt werden.

KAPITEL IV

HOCHWASSERRISIKOMANAGEMENTPLÄNE

Artikel 7

1.   Auf der Grundlage der Karten nach Artikel 6 erstellen die Mitgliedstaaten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten oder der Bewirtschaftungseinheiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b für die nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmten Gebiete und die Gebiete nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne.

2.   Die Mitgliedstaaten legen für die nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmten Gebiete und die Gebiete nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement fest, wobei der Schwerpunkt auf der Verringerung potenzieller hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten und, sofern angebracht, auf nicht-bauliche Maßnahmen der Hochwasservorsorge und/oder einer Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit liegt.

3.   Die Hochwasserrisikomanagementpläne umfassen Maßnahmen, die darauf abzielen, die gemäß Absatz 2 festgelegten Ziele zu erreichen und umfassen ferner die in Teil A des Anhangs beschriebenen Bestandteile.

Die Hochwasserrisikomanagementpläne berücksichtigen relevante Aspekte, wie etwa Kosten und Nutzen, Ausdehnung der Überschwemmung und Hochwasserabflusswege und Gebiete mit dem Potenzial zur Retention von Hochwasser, die umweltbezogenen Ziele des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG, Bodennutzung und Wasserwirtschaft, Raumordnung, Flächennutzung, Naturschutz, Schifffahrt und Hafeninfrastruktur.

Die Hochwasserrisikomanagementpläne erfassen alle Aspekte des Hochwasserrisikomanagements, wobei der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge, einschließlich Hochwasservorhersagen und Frühwarnsysteme, liegt und die besonderen Merkmale des betreffenden Einzugsgebietes bzw. Teileinzugsgebietes berücksichtigt werden. Kontrollierte Überflutungen bestimmter Gebiete im Falle eines Hochwasserereignisses können ebenfalls in die Hochwasserrisikomanagementpläne einbezogen werden.

4.   Hochwasserrisikomanagementpläne, die in einem Mitgliedstaat erstellt werden, dürfen keine Maßnahmen enthalten, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung das Hochwasserrisiko anderer Länder flussaufwärts oder flussabwärts im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet erheblich erhöhen, es sei denn, diese Maßnahmen wurden koordiniert und es wurde im Rahmen des Artikels 8 zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Lösung gefunden.

5.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hochwasserrisikomanagementpläne bis zum 22. Dezember 2015 erstellt und veröffentlicht werden.

Artikel 8

1.   Die Mitgliedstaaten stellen für Flussgebietseinheiten oder Bewirtschaftungseinheiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, die vollständig in ihr Hoheitsgebiet fallen sicher, dass ein einziger Hochwasserrisikomanagementplan oder ein auf der Ebene der Flussgebietseinheit koordiniertes Paket mit Hochwasserrisikomanagementplänen erstellt wird.

2.   Fällt eine internationale Flussgebietseinheit oder eine Bewirtschaftungseinheit nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b vollständig in das Gemeinschaftsgebiet, so stellen die Mitgliedstaaten eine Koordinierung sicher, um einen einzigen internationalen Hochwasserrisikomanagementplan oder ein auf der Ebene der internationalen Flussgebietseinheit koordiniertes Paket mit Hochwasserrisikomanagementplänen zu erstellen. Werden solche Pläne nicht erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten Hochwasserrisikomanagementpläne, die zumindest die in ihr Hoheitsgebiet fallenden Teile der internationalen Flussgebietseinheit abdecken und die möglichst weitgehend auf der Ebene der internationalen Flussgebietseinheit koordiniert sind.

3.   Erstreckt sich eine internationale Flussgebietseinheit oder eine Bewirtschaftungseinheit nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b über die Grenzen der Gemeinschaft hinaus, so sind die Mitgliedstaaten bestrebt, einen einzigen internationalen Hochwasserrisikomanagementplan oder ein auf der Ebene der internationalen Flussgebietseinheit koordiniertes Paket mit Hochwasserrisikomanagementplänen zu erstellen; ist dies nicht möglich, so gilt Absatz 2 für alle Teile der internationalen Flussgebietseinheit, die in ihr Hoheitsgebiet fallen.

4.   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Hochwasserrisikomanagementpläne werden durch detailliertere und auf der Ebene der internationalen Teileinzugsgebiete abgestimmte Hochwasserrisikomanagementpläne ergänzt, sofern Länder mit einem gemeinsamen Teileinzugsgebiet dies für angemessen erachten.

5.   Stellt ein Mitgliedstaat ein Problem fest, das Auswirkungen auf das Hochwasserrisikomanagement für seine Gewässer hat, von diesem Mitgliedstaat jedoch nicht gelöst werden kann, so kann er dies der Kommission und jedem anderen betroffenen Mitgliedstaat mitteilen und Empfehlungen zur Lösung dieses Problems machen.

Die Kommission reagiert auf jede Mitteilung oder Empfehlung der Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten.

KAPITEL V

ABSTIMMUNG MIT DER RICHTLINIE 2000/60/EG, INFORMATION UND KONSULTATION DER ÖFFENTLICHKEIT

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten treffen angemessene Maßnahmen, um die Anwendung dieser Richtlinie und die Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG miteinander zu koordinieren, wobei sie den Schwerpunkt auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Effizienz und des Informationsaustauschs sowie zur Erzielung von Synergien und gemeinsamen Vorteilen im Hinblick auf die Umweltziele des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG legen. Insbesondere gilt Folgendes:

1)

Die Erstellung der ersten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten und deren anschließende Überarbeitungen gemäß den Artikeln 6 und 14 der vorliegenden Richtlinie werden dergestalt durchgeführt, dass die darin dargestellten Informationen mit den nach der Richtlinie 2000/60/EG vorgelegten relevanten Angaben vereinbar sind. Die Informationen können, sofern angezeigt, weiter mit den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Überprüfungen abgestimmt und in diese einbezogen werden.

2)

Die Erstellung der ersten Hochwasserrisikomanagementpläne und deren anschließende Überarbeitungen gemäß den Artikeln 7 und 14 der vorliegenden Richtlinie werden, soweit angezeigt, mit den in Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Überprüfungen der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete koordiniert und können in diese einbezogen werden.

3)

Die aktive Einbeziehung aller interessierten Stellen gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie wird, soweit angemessen, mit der aktiven Einbeziehung der interessierten Stellen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2000/60/EG koordiniert.

Artikel 10

1.   Im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ermöglichen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit Zugang zu der ersten Bewertung des Hochwasserrisikos, zu den Hochwassergefahrenkarten, den Hochwasserrisikokarten und den Hochwasserrisikomanagementplänen.

2.   Die Mitgliedstaaten fördern eine aktive Einbeziehung der interessierten Stellen bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der in Kapitel IV genannten Hochwasserrisikomanagementpläne.

KAPITEL VI

DURCHFÜHRUNG UND ÄNDERUNGEN

Artikel 11

1.   Die Kommission kann nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren technische Formate für die Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartografischer Daten, und für deren Übertragung an die Kommission festlegen. Die technischen Formate sollten mindestens zwei Jahre vor den in Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 8 bzw. Artikel 7 Absatz 5 genannten Terminen festgelegt werden, wobei die bestehenden Standards sowie die nach den einschlägigen Gemeinschaftsrechtsakten entwickelten Formate zu berücksichtigen sind.

2.   Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Kommission den Anhang unter Berücksichtigung der Überarbeitungs- und Aktualisierungsfristen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen.

Artikel 12

1.   Die Kommission wird von dem mit Artikel 21 der Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

KAPITEL VII

ÜBERGANGSMASSNAHMEN

Artikel 13

1.   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos nach Artikel 4 für diejenigen Einzugsgebiete, Teileinzugsgebiete oder Küstengebiete nicht vorzunehmen, für die sie entweder

a)

bereits vor dem 22. Dezember 2010 nach Durchführung einer Bewertung des Hochwasserrisikos festgestellt haben, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder nach vernünftiger Einschätzung als wahrscheinlich gelten kann, was zur Zuordnung des betreffenden Gebiets zu den Gebieten nach Artikel 5 Absatz 1 führt, oder

b)

vor dem 22. Dezember 2010 die Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sowie von Hochwasserrisikomanagementplänen gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie beschlossen haben.

2.   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten zu verwenden, die vor dem 22. Dezember 2010 fertig gestellt wurden, sofern das Informationsniveau dieser Karten den Anforderungen des Artikels 6 entspricht.

3.   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Hochwasserrisikomanagementpläne zu verwenden, die vor dem 22. Dezember 2010 fertig gestellt wurden, sofern der Inhalt dieser Pläne den Anforderungen des Artikels 7 entspricht.

4.   Die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels finden unbeschadet des Artikels 14 Anwendung.

KAPITEL VIII

ÜBERPRÜFUNGEN, BERICHTE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

1.   Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos oder die Bewertung und Beschlüsse nach Artikel 13 Absatz 1, werden bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.

2.   Die Hochwassergefahrenkarten und die Hochwasserrisikokarten werden bis zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.

3.   Der bzw. die Hochwasserrisikomanagementpläne, einschließlich der in Teil B des Anhangs beschriebenen Bestandteile, werden bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.

4.   Bei den Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 3 wird den voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser Rechnung getragen.

Artikel 15

1.   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos, die Hochwassergefahrenkarten, die Hochwasserrisikokarten und die Hochwasserrisikomanagementpläne gemäß den Artikeln 4, 6 und 7 sowie die betreffenden überarbeiteten und gegebenenfalls aktualisierten Fassungen innerhalb von drei Monaten nach den in Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5 bzw. Artikel 14 genannten Terminen zur Verfügung.

2.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb der in Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 8 bzw. Artikel 7 Absatz 5 genannten Fristen über die nach Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3 getroffenen Beschlüsse und stellen ihr die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung.

Artikel 16

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

Artikel 17

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum … (11) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 18

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Stellungnahme vom 17. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(3)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(4)  ABl. L 186 vom 5.8.1995, S. 42

(5)  ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.

(6)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(8)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(9)  Zwei Jahre und 6 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie.

(10)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

(11)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.


ANHANG

A.   HOCHWASSERRISIKOMANAGEMENTPLÄNE

I.

Bestandteile der ersten Hochwasserrisikomanagementpläne:

1)

Schlussfolgerungen aus der in Kapitel II geforderten vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos in Form einer Übersichtskarte der Flussgebietseinheit oder der Bewirtschaftungseinheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, mit Angabe der gemäß Artikel 5 Absatz 1 bestimmten Gebiete, die Gegenstand dieses Hochwasserrisikomanagementplans sind;

2)

Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten, die gemäß Kapitel III erstellt wurden oder gemäß Artikel 13 bereits bestehen, und mögliche Schlussfolgerungen aus diesen Karten;

3)

Beschreibung der gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegten angemessenen Ziele des Hochwasserrisikomanagements;

4)

Zusammenfassung der Maßnahmen, die auf die Verwirklichung der angemessenen Ziele des Hochwasserrisikomanagements abzielen, einschließlich der gemäß Artikel 7 ergriffenen Maßnahmen, und der im Rahmen anderer Gemeinschaftsrechtsakte, einschließlich der Richtlinie 1985/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1), der Richtlinie 1996/82/EG vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (2), der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (3), ergriffenen Hochwasserbekämpfungsmaßnahmen;

5)

falls verfügbar, für grenzüberschreitende Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete eine Beschreibung der von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegten Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse, die für die Beurteilung von Maßnahmen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen verwendet wird.

II.

Beschreibung der Umsetzung des Plans:

1)

Beschreibung der Methode, nach der die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans überwacht werden;

2)

Zusammenfassung der zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit ergriffenen Maßnahmen/Aktionen;

3)

Liste der zuständigen Behörden und gegebenenfalls Beschreibung der Koordinierungsverfahren innerhalb jeder internationalen Flussgebietseinheit und des Koordinierungsverfahrens mit der Richtlinie 2000/60/EG.

B.   BESTANDTEILE SPÄTERER AKTUALISIERUNGEN DER HOCHWASSERRISIKOMANAGEMENTPLÄNE

1)

alle Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der letzten Fassung des Hochwasserrisikomanagementplans, einschließlich einer Zusammenfassung der nach Artikel 14 durchgeführten Überprüfungen;

2)

Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 7 Absatz 2;

3)

Beschreibung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Hochwasserrisikomanagementplans vorgesehen waren, und deren Umsetzung geplant war, aber nicht durchgeführt wurde;

4)

Beschreibung der zusätzlichen Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der letzten Fassung des Hochwasserrisikomanagementplans ergriffen wurden.


(1)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

(2)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 97).

(3)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Hochwasser am 18. Januar 2006 angenommen.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 13. Juni 2006 abgegeben.

Der Ausschuss der Regionen hat beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 17. Mai 2006 abgegeben.

Der Rat hat seinen gemeinsamen Standpunkt am 23. November 2006 festgelegt.

II.   ZIEL

Ziel der Richtlinie ist es, einen Rahmen für die Bewertung und das Management von hochwasserbedingten Risiken für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten festzulegen. Vorgesehen sind eine vorläufige Bewertung der Hochwasserrisiken, Hochwasserrisikokarten für alle Gebiete, in denen ein signifikantes Hochwasserrisiko besteht, die Koordinierung innerhalb von Einzugsgebieten sowie die Erstellung von Plänen für das Hochwasserrisikomanagement im Rahmen eines umfassenden partizipatorischen Prozesses.

Angesichts der Unterschiede in der EU in Bezug auf Geographie, Hydrologie und Siedlungsstruktur bietet die vorgeschlagene Richtlinie den Mitgliedstaaten beträchtlichen Spielraum bei der Festlegung der Ziele für das Management von Hochwasserrisiken, den zu ihrer Erreichung notwendigen Maßnahmen und den Zeitplänen für die Umsetzung der in den Plänen für das Hochwasserrisikomanagement vorgesehenen Maßnahmen.

Die vorgeschlagene Richtlinie und die Wasserrahmenrichtlinie werden in koordinierter Weise angewandt.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeines

Mehrere der vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen sind wörtlich, teilweise oder sinngemäß in den gemeinsamen Standpunkt übernommen worden. Dadurch wird der Richtlinienvorschlag verbessert oder klarer gefasst.

Andere Abänderungen wurden jedoch nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen, weil der Rat darin übereinstimmte, dass sie unnötig und/oder inakzeptabel waren.

2.   Allgemeine Bestimmungen (Titel von Kapitel I)

Abänderung 1, mit der der Titel der Richtlinie geändert wird, wurde im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt. Da der Verweis auf die Erreichung der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umweltziele durch die Rechtsgrundslage der Richtlinie abgedeckt wird, wurde Abänderung 26 teilweise übernommen. Abänderung 27, durch die der Anwendungsbereich der Richtlinie auf genau bestimmte Hochwasserursachen beschränkt würde, wurde im gemeinsamen Standpunkt nicht berücksichtigt. Die Folgen für die menschliche Gesundheit und wirtschaftliche Tätigkeiten werden auch in der Begriffsbestimmung für das „Hochwasserrisiko“ erwähnt. Der Rat hat jedoch eine nicht erschöpfende Auflistung von Hochwasserarten und die Möglichkeit, Überflutungen aus Abwassersystemen auszunehmen, in den Text aufgenommen.

Die Abänderungen 28 und 29 wurden teilweise bzw. vollständig übernommen. Abänderung 30 über die Benennung anderer zuständiger Behörden wurde vollständig übernommen. Ferner wurde die Möglichkeit aufgenommen, eine Zuordnung zu anderen als den nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG bestimmten Bewirtschaftungseinheiten vorzunehmen.

3.   Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (Kapitel II)

Die Abänderungen 32 und 33 wurden vollständig übernommen. Artikel 4 wurde vereinfacht, um den Verwaltungsaufwand für die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos zu verringern; infolgedessen wurden die Abänderungen 34 und 36 nicht übernommen. Die in Abänderung 36 genannte Bewertung der Wirksamkeit der bestehenden Hochwasser-Schutzinfrastrukturen ist jedoch impliziter Bestandteil einer jeden Hochwasserrisikobewertung. Ferner wurde eine Unterscheidung zwischen vergangenen und künftigen Hochwassern getroffen. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d hat der Rat es den Mitgliedstaaten freigestellt, künftige Hochwasser zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf die Vereinfachung und Straffung des Textes hat der Rat Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des ursprünglichen Vorschlags gestrichen, auf den sich die Abänderung 38 bezieht. Abänderung 39 wurde sinngemäß übernommen. Abänderung 40 wurde in Artikel 4 übernommen.

4.   Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (Kapitel III)

Da die Frage der Subventionen über den Anwendungsbereich dieser Richtlinie hinausgeht, wurde Abänderung 85 nicht übernommen. Die Abänderungen 42 und 43 wurden abgelehnt, weil sie redundant sind. Die Abänderungen 44, 46 und 48 werden durch Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe d abgedeckt, wonach es den Mitgliedstaaten frei gestellt ist, die Aufnahme weiterer Informationen in die Hochwasserrisikokarten zu beschließen. Artikel 7 Absatz 3 entspricht ebenfalls der Abänderung 48. Abänderung 45 ist infolge der im gemeinsamen Standpunkt vorgenommenen Umformulierung redundant. Abänderung 47 wurde abgelehnt, weil es nicht machbar ist, zwischen bestimmten Hochwasserursachen zu unterscheiden und diese kartografisch zu erfassen; Abänderung 49 wurde teilweise übernommen.

Die Abänderungen 50 und 51 waren nicht annehmbar, weil sie den Prozess der Risikobewertung und Beschreibung mit zusätzlichen Anforderungen belasten würden. Abänderung 52 wurde in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe d berücksichtigt.

5.   Hochwasserrisikomanagementpläne (Kapitel IV, Anhang)

Der Teil der Abänderungen 35 und 60, der Kosten-Nutzen-Überlegungen zum Gegenstand hat, wurde in Artikel 7 Absatz 3 übernommen. Abänderung 53 wurde nicht übernommen, weil ein ausdrücklicher Verweis auf andere von den Mitgliedstaaten einzuhaltende Richtlinien nicht erforderlich ist. Artikel 7 Absatz 3 entspricht Abänderung 54 in Bezug auf Überschwemmungsgebiete und Hochwasserabflusswege. Abänderung 56 wurde insoweit übernommen, als sie den Solidaritätsgrundsatz betrifft, und Abänderung 57 wurde teilweise in Bezug auf nicht-bauliche Maßnahmen und insofern übernommen, als Hochwasserrisikomanagementpläne keine Maßnahmen enthalten dürfen, die das Hochwasserrisiko anderer Länder flussaufwärts oder flussabwärts erhöhen können (Artikel 7 Absatz 4).

Abänderung 58 war nicht annehmbar, da der Rat es nicht als wünschenswert erachtet, den Schwerpunkt auf die Nachbetrachtung von Hochwasserereignissen zu legen. Abänderung 59 wurde im Grundsatz in den Anhang übernommen. Abänderung 61 wurde hinsichtlich des Solidaritätsprinzips teilweise und im Grundsatz übernommen. Abänderung 62 wurde nicht übernommen, um zu gewährleisten, dass das Solidaritätsprinzip weiterhin hinreichend allgemeinen Charakter hat. Abänderung 63 wurde nicht akzeptiert, weil das vorgeschlagene Koordinierungsverfahren nicht übernommen wurde und einige Teile der Abänderung als unnötig empfunden wurden.

Die Abänderungen 64 und 65 wurden teilweise und im Grundsatz übernommen, was die Koordinierung für die gesamte Flussgebietseinheit betrifft. Abänderung 66 wurde vollständig — jedoch mit anderem Wortlaut — berücksichtigt, wobei auf den Text der Wasserrahmenrichtlinie zurückgegriffen wurde. Die beiden gesonderten Abstimmungen wurden abgelehnt, da der Rat den fakultativen Charakter der Koordinierung aufrechterhalten möchte. Abänderung 68 wurde durch den in Artikel 10 Absatz 1 erfolgten Verweis auf die Beteiligung der Öffentlichkeit im Grundsatz in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Abänderung 69 wurde abgelehnt, weil die Einbeziehung der Öffentlichkeit bereits in Artikel 10 berücksichtigt ist. Der gemeinsame Standpunkt enthält keine näheren Angaben zu Vorsorgemaßnahmen und steht somit nicht im Einklang mit den Abänderungen 69 und 70. Abänderung 72 wurde abgelehnt, weil sie im Zusammenhang mit Berichterstattungsanforderungen nicht zweckdienlich ist.

Abänderung 74 wurde abgelehnt. Nach Ansicht des Rates wird die Verknüpfung zwischen dieser Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie bereits in Artikel 7 Absatz 3 hergestellt. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Verringerung der potenziellen hochwasserbedingten nachteiligen Folgen festzulegen. Abänderung 75 wurde wegen der terminologischen Unvereinbarkeit mit Artikel 7 Absätze 2 und 3 abgelehnt. Abänderung 86 wurde übernommen.

6.   Übergangsmaßnahmen (Kapitel VII)

Der gemeinsame Standpunkt beruht auf den Arbeiten, die auf nationaler und regionaler Ebene in Bezug auf Hochwassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten und Managementpläne bereits geleistet werden. Die Abänderungen 31, 37, 41, 55 und 71 wurden teilweise und/oder im Grundsatz in Artikel 13 berücksichtigt.

7.   Sonstiges

Im Einleitungsteil wurden die EP-Abänderungen 2, 12, 16, 17, 24 und 25 teilweise oder im Grundsatz im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt. Abänderung 4 wurde nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen, weil in der Vergangenheit aufgetretene Hochwasser und das Versagen der herkömmlichen Strategien des Hochwasserrisikomanagements bei der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos berücksichtigt werden. Abänderung 5, mit der auf die Koordinierung innerhalb von Mitgliedstaaten und die Art der innerbehördlichen Koordinierung Bezug genommen wird, ist in dieser Richtlinie unangebracht. Abänderung 9 wurde abgelehnt, weil sie unnötig ist, da lediglich der Erwägungsgrund 19 erweitert und Text aus Schlussfolgerungen des Rates wiedergegeben wird. Abänderung 23 wurde ebenfalls abgelehnt, weil sie eine redaktionelle Änderung von Erwägungsgrund 19 darstellt. Abänderung 13 wurde abgelehnt, weil im verfügenden Teil keine entsprechende Bestimmung enthalten ist. Da der Begriff der vorläufigen Bewertung des Risikos vereinfacht wurde, waren die Abänderungen 15 und 18 nicht annehmbar. Die Abänderungen 19 und 21 gehen über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus. Da der gemeinsame Standpunkt auf den Grundsätzen der Subsidiarität und der Solidarität beruht, wurde Abänderung 20 teilweise übernommen. Abänderung 22 ist bereits durch Erwägungsgrund 17 abgedeckt und wurde deshalb abgelehnt.

Die Bezugnahmen auf die Klimaänderungen (Abänderungen 7, 9, 10 und 38) sind teilweise in den Erwägungsgründen 2 und 5 sowie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d berücksichtigt. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Klimaänderungen gilt ab 2018, so dass Abänderung 73 nicht annehmbar war.

IV.   FAZIT

Der Rat ist der Auffassung, dass sein gemeinsamer Standpunkt die in erster Lesung abgegebene Stellungnahme des Europäischen Parlaments weitgehend berücksichtigt. Der Standpunkt stellt eine ausgewogene und realistische Lösung dar, die darauf abzielt, die Auswirkungen von Hochwasser in der Europäischen Union zu verringern und gleichzeitig eine enge Verknüpfung mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sicherzustellen. Der Rat sieht konstruktiven Beratungen mit dem Europäischen Parlament im Hinblick auf eine rasche Annahme der Richtlinie erwartungsvoll entgegen.


19.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 311/21


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) NR. 34/2006

vom Rat festgelegt am 4. Dezember 2006

im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2006/000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates

(2006/C 311 E/03)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen (3) und der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen (4) wurden für eine Reihe von flüssigen und nicht flüssigen Erzeugnissen in Fertigpackungen Nennfüllmengen festgesetzt, durch die der freie Verkehr von Erzeugnissen, die den Anforderungen der genannten Richtlinien genügen, sichergestellt werden sollte. Bei den meisten Erzeugnissen sind neben den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Nennfüllmengen auch nationale Nennfüllmengen erlaubt. Bei bestimmten Erzeugnissen schließen die gemeinschaftlichen Nennfüllmengen jedoch jede auf nationaler Ebene festgelegte Nennfüllmenge aus.

(2)

Infolge der Veränderungen im Verbraucherverhalten und der Innovationen bei den Fertigpackungen und im Einzelhandel auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene wurde es erforderlich, die Angemessenheit der geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen.

(3)

In seinem Urteil vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-3/99, Cidrerie Ruwet (5), hat der Gerichtshof entschieden, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt ist, das Inverkehrbringen einer Fertigpackung mit einem in der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Reihe nicht enthaltenen Nennvolumen zu verbieten, wenn die betreffende Fertigpackung in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, das Verbot soll einem zwingenden Erfordernis des Verbraucherschutzes dienen, gilt unterschiedslos für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse, ist notwendig, um dem fraglichen Erfordernis gerecht zu werden und steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, und dieser Zweck kann nicht durch Maßnahmen erreicht werden, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken.

(4)

Der Verbraucherschutz wird durch eine Reihe von Richtlinien gefördert, die später als die Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG erlassen wurden, insbesondere durch die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (6).

(5)

Aus einer Folgenabschätzung, in die auch eine umfassende Konsultation aller interessierten Betroffenen einbezogen war, ging hervor, dass in zahlreichen Sektoren eine Freistellung der Wahl der Nennfüllmengen den Herstellern mehr Handlungsfreiheit für die Lieferung von dem Geschmack der Verbraucher entsprechenden Waren einräumt, und dass sie darüber hinaus auf dem Binnenmarkt bei Qualität und Preisen zu mehr Wettbewerb führt. In anderen Sektoren erscheint es jedoch im Interesse der Verbraucher und der Wirtschaft sinnvoller, verbindliche Nennfüllmengen vorerst beizubehalten.

(6)

Die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie sollte von zusätzlichen Informationen für Verbraucher und Industrie zum besseren Verständnis des Preises je Maßeinheit begleitet werden.

(7)

Daher sollten die Nennfüllmengen im Allgemeinen weder gemeinschaftlichen noch nationalen Regelungen unterworfen sein, und fertig verpackte Waren sollten in jeder beliebigen Nennfüllmenge in Verkehr gebracht werden können.

(8)

In bestimmten Sektoren könnte eine derartige Deregulierung insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen jedoch zu unverhältnismäßig hohen Zusatzkosten führen. Für diese Sektoren sollten die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften aus diesem Grund entsprechend den Erfahrungen angepasst werden, damit insbesondere gewährleistet ist, dass zumindest für die am häufigsten an Verbraucher verkauften Erzeugnisse gemeinschaftliche Nennfüllmengen festgelegt werden.

(9)

Da die Beibehaltung verbindlicher Nennfüllmengen als Ausnahmeregelung zu betrachten ist, sollte sie entsprechend den Erfahrungen und den Bedürfnissen der Hersteller und Verbraucher in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Für diese Sektoren sollten die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften angepasst werden, um insbesondere die festgelegten Nennfüllmengen auf diejenigen zu begrenzen, die am meisten an Verbraucher verkauft werden.

(10)

Zur Förderung der Transparenz sollten alle Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen in einem einzigen Gesetzestext festgesetzt werden, und die Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG sollten daher aufgehoben werden.

(11)

Zur Verbesserung des Schutzes der Verbraucher, vor allem besonders schutzbedürftiger Personen wie behinderter oder älterer Menschen, sollte ausreichend darauf geachtet werden, dass die Gewichts- und Volumenangaben in Kennzeichnungen von Konsumgütern bei der üblichen Darbietung besser erkennbar und lesbar sind.

(12)

Für bestimmte flüssige Erzeugnisse sind in der Richtlinie 75/106/EWG messtechnische Anforderungen festgelegt, die mit denjenigen in der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (7) übereinstimmen. Die Richtlinie 76/211/EWG sollte daher so geändert werden, dass sie auch die derzeit unter die Richtlinie 75/106/EWG fallenden Erzeugnisse erfasst.

(13)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (8) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(14)

Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen der vorgesehenen Aufhebung gemeinschaftlicher Reihen und der wo nötig eingeführten gemeinschaftsweit einheitlichen Nennfüllmengen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.   Diese Richtlinie trifft Bestimmungen für die Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen. Sie gilt für fertig verpackte Erzeugnisse und Fertigpackungen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 76/211/EWG.

2.   Diese Richtlinie gilt nicht für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden.

Artikel 2

Freier Warenverkehr

1.   Wenn in den Artikeln 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Erzeugnissen in Fertigpackungen nicht aus Gründen verweigern, verbieten oder beschränken, die sich auf die Nennfüllmengen der Packungen beziehen.

2.   Bei Einhaltung der im Vertrag verankerten Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, können Mitgliedstaaten, in denen derzeit verbindliche Nennfüllmengen für Milch, Butter, Trockenteigwaren und Kaffee vorgeschrieben sind, diese Vorschriften bis zum … (9) beibehalten.

Mitgliedstaaten, in denen derzeit verbindliche Nennfüllmengen für Weißzucker vorgeschrieben sind, können diese Vorschriften bis zum … (10) beibehalten.

KAPITEL II

SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN

Artikel 3

Inverkehrbringen und freier Verkehr bestimmter Erzeugnisse

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Anhang unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnisse in Fertigpackungen, die innerhalb der im Anhang unter Nummer 1 aufgeführten Füllmengenbereiche liegen, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge der fertig verpackten Erzeugnisse einem der im Anhang unter Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht.

Artikel 4

Aerosolpackungen

1.   Auf Aerosolpackungen ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.

2.   Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (11) brauchen in Aerosolpackungen verkaufte Erzeugnisse nicht mit dem Nenngewicht des Inhalts gekennzeichnet zu werden.

Artikel 5

Sammelpackungen und Fertigpackungen aus nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen

1.   Bei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang unter Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für die Zwecke des Artikels 3 für jede Einzelfertigpackung.

2.   Bei Fertigpackungen aus zwei oder mehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die im Anhang unter Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.

KAPITEL III

AUFHEBUNGEN, ÄNDERUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Aufgehobene Rechtsvorschriften

Die Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG werden aufgehoben.

Artikel 7

Geänderte Rechtsvorschriften

In Artikel 1 der Richtlinie 76/211/EWG werden die Worte „— mit Ausnahme der Erzeugnisse, die unter die Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen fallen —“ gestrichen.

Artikel 8

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem … (12) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem … (13) an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 9

Berichterstattung, Mitteilung von Ausnahmeregelungen und Überwachung

1.   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens bis zum … (14) und danach alle zehn Jahre einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieser Richtlinie. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.

2.   Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem … (13) mit, welche Sektoren unter die Ausnahmeregelung des Artikels 2 Absatz 2 fallen, unter Angabe des Zeitraums, der Wertereihen für die verbindlichen Nennfüllmengen sowie des betreffenden Füllmengenbereichs.

3.   Die Kommission überwacht die Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 auf der Grundlage eigener Erkenntnisse und der Berichte der betreffenden Mitgliedstaaten.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 2, 6 und 7 gelten ab dem … (13).

Artikel 11

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 36.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(3)  ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. L 51 vom 25.2.1980, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/356/EWG (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 48).

(5)  Slg. 2000, I-8749.

(6)  ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27.

(7)  ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 78/891/EWG der Kommission (ABl. L 311 vom 4.11.1978, S. 21).

(8)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(9)  60 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.

(10)  72 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.

(11)  ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(12)  12 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.

(13)  18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.

(14)  8 Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.


ANHANG

WERTEREIHEN FÜR NENNFÜLLMENGEN VON FERTIGPACKUNGEN

1.   Nach Volumen verkaufte Erzeugnisse (Angabe der Menge in Milliliter)

Stiller Wein

Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die acht nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:

ml: 100 — 187— 250 — 375 — 500— 750 — 1 000 — 1 500

Gelbwein

Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml ist ausschließlich die nachstehende Nennfüllmenge zulässig:

ml: 620

Schaumwein

Im Füllmengenbereich zwischen 125 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die fünf nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:

ml: 125 — 200 — 375 —750 —1 500

Likörwein

Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:

ml: 100— 200 — 375 — 500 — 750 — 1 000 — 1 500

Aromatisierter Wein

Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1 500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:

ml: 100 — 200 — 375 — 500 —750 — 1 000 — 1 500

Spirituosen

Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2 000 ml sind ausschließlich die neun nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:

ml: 100 — 200 — 350 — 500 — 700 — 1 000 — 1 500 — 1 750 — 2 000

2.   Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse

Stiller Wein

Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1) (Gemeinsamer Zolltarif (GZT): KN-Code ex 22.04).

Gelbwein

Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (GZT: KN-Code ex 22.04) mit der Ursprungsbezeichnung „Côtes du Jura“, „Arbois“, „L'Etoile“ und „Château-Chalon“ in Flaschen im Sinne von Anhang I Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse. (2)

Schaumwein

Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nummern 15, 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (GZT: 22.04.10).

Likörwein

Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (GZT: 22.04.21 — 22.04.29).

Aromatisierter Wein

Aromatisierter Wein im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (3) (GZT: 22.05).

Spirituosen

Spirituosen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (4) (GZT: 22.08).


(1)  ABl. L 179 vom 14.07.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1507/2006 (ABl. L 280 vom12.10.2006, S. 9).

(3)  ABl. L 149 vom 14.06.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat dem Rat und dem Europäischen Parlament am 2. Dezember 2004 einen Vorschlag (1) für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates unterbreitet, der sich auf Artikel 95 des Vertrages stützt.

1.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 6. April 2005 (2) abgegeben.

2.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 2. Februar 2006 abgegeben (3).

3.

Die Kommission hat ihren geänderten Vorschlag am 4. April 2006 angenommen.

4.

Am 26. April hat die Kommission ihren abgeänderten Vorschlag vorgelegt. (4)

5.

Am 25. September 2006 hat der Rat (Wettbewerbsfähigkeit) eine politische Einigung über einen Kompromisstext im Hinblick auf die Festlegung seines Gemeinsamen Standpunkts erzielt.

6.

Am 4. Dezember 2006 hat der Rat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 EG-Vertrag festgelegt.

II.   ZIELE

Ziel des Richtlinienvorschlags ist es, die Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG aufzuheben, die Nennfüllmengen der Packungsgrößen in den meisten Sektoren abzuschaffen, für eine sehr begrenzte Anzahl von Sektoren obligatorische Nennfüllmengen beizubehalten und diese in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen. Mit dem Richtlinienvorschlag wird in erster Linie eine Deregulierung angestrebt, zumal bei umfassenden Konsultationen mit Betroffenen überwiegend Argumente für eine Liberalisierung der Nennfüllmengen vorgebracht werden.

III.   GEMEINSAMER STANDPUNKT

Der vom Rat angenommene Gemeinsame Standpunkt entspricht teilweise der in erster Lesung vom Europäischen Parlament abgegebenen Stellungnahme. Einige Abänderungen des Europäischen Parlaments wurden bereits in den geänderten Vorschlag der Kommission aufgenommen.

Zahlreiche Abänderungen des Parlaments wurden entweder vollständig oder teilweise in dem Gemeinsamen Standpunkt aufgegriffen.

Alle Änderungen, die der Rat in seinem Gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf den geänderten Vorschlag der Kommission vorgesehen hat, wurden von der Kommission akzeptiert.

Hingegen konnte weder der Rat, noch die Kommission die Abänderungen des Europäischen Parlaments betreffend die Harmonisierung der Größen in Sektoren akzeptieren, in denen es derzeit keine solche Harmonisierung gibt, nämlich bei Milch, Butter, Kaffee, Teigwaren, Reis und Braunzucker.

Detaillierte Analyse des Gemeinsamen Standpunkts

Der Rat hat die Abänderungen 1, 2, 4, 5, 8, 10 bis 12 und 14 uneingeschränkt und die Abänderungen 3, 6, 7, 13 und 16 im Grundsatz akzeptiert, Letztere jedoch mit geringfügigen Umformulierungen.

Der Rat ist nicht der Auffassung, dass in den Sektoren Milch, Butter, Kaffee, Teigwaren, Reis und Braunzucker, in denen derzeit keine einheitlichen Größen verbindlich gelten, gemeinschaftliche Wertereihen für Nennfüllmengen notwendig sind.

Der Rat hat in Artikel 2 Absatz 2 eine Übergangszeit von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten der Richtlinie aufgenommen; während dieses Zeitraums können die derzeit geltenden natioonalen Packungsgrößen für die Inlandserzeugung von Milch, Butter, Kaffee, Trockenteigwaren und Reis beibehalten werden. Ferner hat der Rat eine Übergangszeit von sechs Jahren für Weißzucker vorgesehen.

IV.   FAZIT

Nach Auffassung des Rates entspricht sein Gemeinsamer Standpunkt durchaus den ursprünglichen Zielen der vorgeschlagenen Richtlinie.


(1)  ABl.

(2)  ABl.

(3)  ABl.

(4)  ABl.