ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 164

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
5. Juli 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Vorbereitende Rechtsakte

 

Ausschuss der Regionen

 

58. Plenartagung am 23./24. Februar 2005

2005/C 164/1

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Hochwasserrisikomanagement — Vermeidungs-, Schutz- und Minderungsmaßnahmen

1

2005/C 164/2

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen. Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013

4

2005/C 164/3

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

18

2005/C 164/4

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates — Europäischer Fischereifonds

31

2005/C 164/5

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem

48

2005/C 164/6

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen 'Weißbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse'

53

2005/C 164/7

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens

59

2005/C 164/8

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu demVorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm 'Kultur 2007' (2007-2013)

65

2005/C 164/9

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)

76

2005/C 164/0

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu den Auswirkungen der EU-Chemikalienpolitik auf die Städte und Regionen Europas

78

2005/C 164/1

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die soziale Dimension der Globalisierung — der politische Beitrag der EU zu einer gleichmäßigen Verteilung des Nutzens

82

2005/C 164/2

Entschliessung des Ausschusses der Regionen zum Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission und zu den Prioritäten des Ausschusses der Regionen für 2005

87

2005/C 164/3

Entschliessung des Ausschusses der Regionen zur Neubelebung der Lissabon-Strategie

91

DE

 


II Vorbereitende Rechtsakte

Ausschuss der Regionen

58. Plenartagung am 23./24. Februar 2005

5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/1


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Hochwasserrisikomanagement — Vermeidungs-, Schutz- und Minderungsmaßnahmen

(2005/C 164/01)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Hochwasserrisikomanagement — Vermeidungs-, Schutz- und Minderungsmaßnahmen (KOM(2004) 472 endg);

aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 12. Juli 2004, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 26. Mai 2004, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf die Schlussfolgerungen des Umweltrats zum Hochwasserrisikomanagement vom 14. Oktober 2004;

gestützt auf den Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (KOM(1997) 49 endg. — CdR 171/97 fin (1));

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum sechsten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für die Umwelt „Umwelt 2010: Unsere Zukunft liegt in unserer Hand“ und dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Umweltaktionsprogramm 2001-2010 der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2001) 31 endg. — CdR 36/2001 (2));

gestützt auf seine Entschließung zu den jüngsten Hochwasserkatastrophen in Europa und zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (CdR 294/2002 fin (3));

gestützt auf seine Initiativstellungnahme zum Thema „Bewältigung und Auswirkungen von Naturkatastrophen: Aufgaben für die europäische Strukturpolitik“ (CdR 104/2003 fin (4));

gestützt auf seinen Stellungnahmeentwurf zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit (KOM(2004) 496 endg. — CdR 62/2004 fin);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen — politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013“ (KOM(2004) 101 endg. — CdR 162/2004 fin);

gestützt auf seinen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 299/2004 rev. 1), der am 9. Dezember 2004 von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung angenommen wurde (Berichterstatter: Herr Aalderink, Abgeordneter der Provinz Gelderland (NL/ALDE);

in erwägung folgender gründe,

1)

Hochwassermanagement ist ein wichtiges Thema für die europäischen Regionen und Gemeinden. Viele regionale und lokale Gebietskörperschaften müssen sich vor Hochwasserereignissen an Flüssen oder Küsten schützen, um die Lebensqualität ihrer Einwohner zu gewährleisten.

2)

In Abhängigkeit von den regionalen Gegebenheiten gibt es verschiedene Arten von Hochwasserereignissen. Unterschiedliche Maßnahmen sind erforderlich, um die Eintrittwahrscheinlichkeit und die Auswirkungen von Hochwasserereignissen zu verringern. Daher ist im Hochwassermanagement ein regionaler Ansatz erforderlich.

3)

Flüsse und Meere halten sich nicht an Grenzen. Eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Anwohnern und Behörden der Küstengebiete und der gesamten Flusseinzugsgebiete ist deswegen angezeigt. Es ist notwendig, für einen solidarischen Zusammenhalt zwischen den Anwohnern von nicht unmittelbar durch Überschwemmungen bedrohten Gebieten und den Anwohnern von überschwemmungsgefährdeten Gebieten zu sorgen.

verabschiedete auf seiner 58. Plenartagung am 23./24. Februar 2005 (Sitzung vom 23. Februar) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

begrüßt den wesentlichen Inhalt der Mitteilung der Kommission, insbesondere das konzertierte Aktionsprogramm für Hochwasserschutz, und betont, dass Meere und Flüsse dynamische Systeme sind, die nicht durch einfache bzw. sektorspezifische Maßnahmen gesteuert werden können;

1.2

ist sich darüber im Klaren, dass lokale Hochwasserschutzmaßnahmen die Auswirkungen von Hochwasser flussaufwärts oder flussabwärts beeinflussen können. Es ist deshalb wichtig, dass jeweils eine Folgenabschätzung für das gesamte Flusseinzugsgebiet stattfindet. Allerdings sollte dieser Ansatz nicht zu fest vorgeschriebenen Modellen, standardisierten Plänen oder höherem Verwaltungsaufwand führen, denn die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bilden eine durch Vielfalt, nicht durch Einheitlichkeit geprägte Gemeinschaft;

1.3

räumt jedoch ein, dass die Abschätzung der Folgen von Maßnahmen für ein ganzes Flusseinzugsgebiet einen Grundstock an standardisierten Indikatoren voraussetzt, die eine Feinabstimmung und Koordinierung von Maßnahmen auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene ermöglichen. Im Interesse einer flexiblen Verfahrensweise sollte die Zahl der verwendeten Standard-Indikatoren in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen festgelegt werden;

1.4

betont, dass die Bürger für die Notwendigkeit sensibilisiert werden sollten, auch ohne wahrgenommene Bedrohung Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen. Bürgerliches Engagement ist sehr wichtig, denn die Bürger sind die eigentlichen Standartenträger der Solidarität. Dies gilt insbesondere für die Einwohner von denjenigen Zonen der Flusseinzugsgebiete, die zwar keiner aktuellen oder potenziellen Überschwemmungsgefahr ausgesetzt sind, aber als Abflussflächen in Frage kommen;

1.5

nimmt zur Kenntnis, dass der Umweltrat in seiner Sitzung am 14. Oktober 2004 übereinstimmend feststellte, dass das europäische Aktionsprogramm im Rahmen der regelmäßigen Treffen der EU-Wasserdirektoren und in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten und interessierten Kreisen ausgearbeitet werden sollte, und hebt hervor, dass die europäischen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in diesen Ausarbeitungsprozess eingebunden werden sollten;

1.6

möchte die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ermutigen, bis 2007 Pläne aufzustellen, die sich bereits an den neuen Finanzierungsmöglichkeiten der EU ausrichten und der Tatsache Rechnung tragen, dass eine Finanzierung seitens der EU eine Kofinanzierung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene erfordert.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

erachtet die Hochwassergefahr als kollektives Problem, bei dessen Lösung auf Ebene des gesamten Flusseinzugsgebietes angesetzt werden sollte. Übergeordnetes Ziel sollte es sein, ein gemeinsames Gefühl der Verantwortung und Solidarität im gesamten Flusseinzugsgebiet zu schaffen, so dass bei der Entwicklung wirksamer Hochwasserschutzmaßnahmen in einem Teilgebiet die Erfordernisse bzw. Auswirkungen für das Gesamtgebiet berücksichtigt würden;

2.2

hält es für äußerst wichtig, alle Betroffenen in einem Flusseinzugsgebiet zu sensibilisieren und über Gebiete am oberen Flusslauf zu informieren, die nicht oder in geringerem Maß unmittelbar hochwassergefährdet sind, jedoch auf Grund der Flächenutzung als Abflussflächen geeignet sind, und empfiehlt, alle lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eines Flusseinzugsgebiete zur aktiven Teilnahme an der Planung der Hochwasservorsorge zu verpflichten;

2.3

unterstützt den auf das gesamte Einzugsgebiet ausgerichteten Ansatz als integrierte Verfahrensweise ohne sektorspezifische Ausnahmen. Nur so kann der auch von ihm verfochtene Solidaritätsgrundsatzes verwirklicht werden;

2.4

ist der Auffassung, dass das Zentrum für Kontrolle und Information für den Zivilschutz der Europäischen Kommission über die Weitergabe von Informationen an die nationalen, regionalen und lokalen Behörden hinaus eine wichtige Rolle spielen könnte, und empfiehlt, dass das Zentrum Maßnahmen zur Sensibilisierung der Betroffenen, und zwar sowohl der allgemeinen Öffentlichkeit als auch der Industrie, durchführen sollte; zur Förderung der Solidarität innerhalb eines Flusseinzugsgebiets sollte das Zentrum Hochwasser-Partnerschaftsinitiativen fördern;

2.5

ist davon überzeugt, das nur ein breiter, integrierter, sektorübergreifender Ansatz langfristig zu den gewünschten Ergebnissen führen kann, und schlägt daher vor, in dem Hochwasserschutz-Aktionsprogramm gezielt die gesamte Palette an Maßnahmen zu erfassen, die sich auf die Bodeneigenschaften auswirken;

2.6

unterstreicht die Bedeutung der Umsetzung des Solidaritätsgrundsatzes im Rahmen einer drei Aspekte — Wasserrückhalt, Wasserspeicherung und Wasserabfluss — umfassenden Strategie. Geeignete Flächennutzungs- und Wassermanagementsysteme können die Hochwassergefahr an großen und insbesondere an kleineren Flüssen verringern. Beispielsweise kann die Nutzung des Bodens, des Gewässernetzes und kleiner Rückhaltebecken als Regenwasserspeicher zur Entlastung maximaler Wasserstände in den Flüssen beitragen;

2.7

rät der Kommission, die erforderlichen Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen oder der Eintrittswahrscheinlichkeit von Hochwässern in einem die Zusammenarbeit auf allen berührten Verwaltungsebenen einbeziehenden Aktionsprogramm festzulegen. Die Entwicklung von Hochwassermanagementplänen darf nicht durch das eventuelle Desinteresse irgendeines Mitgliedstaats gefährdet werden;

2.8

schlägt vor, bei der Konzipierung und Feinabstimmung der Hochwasserschutzmaßnahmen auf die Arbeitsverfahren und die Grundsätze der Wasserrahmenrichtlinie zurückzugreifen, ohne diese dadurch ändern zu wollen;

2.9

hält es für angezeigt, das Hochwasserschutzaktionsprogramm langfristig auf alle aus der Wasserrahmenrichtlinie abgeleiteten Maßnahmen abzustimmen;

2.10

begrüßt ein Hochwasserschutzaktionsprogramm, das kurz- und langfristige Zielsetzungen beinhaltet. Kurzfristig ist es unabdingbar, bestehende Initiativen, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung von Strukturmaßnahmen, fortzusetzen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen in Erwartung des Aktionsprogramms alle Anstrengungen im Bereich konkreter Hochwasservorsorge unternehmen;

2.11

vertritt die Auffassung, dass der Erfolg des Hochwasserschutzaktionsprogramms von einer ausreichenden Mittelausstattung abhängt. Diese Ansicht kommt auch in der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 sowie in den Vorschlägen für den Regionalentwicklungsfonds, den Sozialfonds und den Kohäsionsfonds der EU zum Tragen;

2.12

unterstützt nachdrücklich die von der Kommission vorgeschlagene Methode der Ermittlung, Verbreitung und Förderung beispielhafter Praktiken. Hieran müssen neben den Mitgliedstaaten die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie alle möglicherweise interessierten Kreise in den verschiedenen Gebieten beteiligt werden.

Brüssel, den 23. Februar 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 180 vom 11.6.1998, S.38.

(2)  ABl. C 357 vom 14.12.2001, S.44.

(3)  ABl. C 66 vom 19.3.2003, S.26.

(4)  ABl. C 256 vom 24.10.2003, S.74.


5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/4


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen. Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013“

(2005/C 164/02)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

GESTÜTZT AUF die „Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen: Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013“ (KOM(2004) 101 endg.);

AUFGRUND des Ersuchens der Europäischen Kommission vom 18. März 2004 um Stellungnahme gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags und gemäß dem Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Ausschuss der Regionen vom September 2001, in dem der Ausschuss der Regionen wie folgt aufgefordert wird: „Die Europäische Kommission ermutigt den Ausschuss der Regionen zur Erarbeitung strategischer Dokumente, in denen er eine Zwischenbilanz zu Themen zieht, die sie als wichtig erachtet“;

AUFGRUND des Beschlusses seines Präsidenten vom 26. Mai 2004, die Fachkommission für Kohäsionspolitik mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen, und des Beschlusses seines Präsidiums vom 15. Juni 2004 zur Einsetzung einer Arbeitsgruppe, die den Berichterstatter bei seinen Arbeiten unterstützen soll;

GESTÜTZT AUF die Schlussfolgerungen aus der ersten und der zweiten Sitzung der Arbeitsgruppe am 7. Juli bzw. 16. November 2004 in Brüssel und die Beiträge der Vertreter der einzelnen Fachkommissionen;

GESTÜTZT AUF die ergänzende „Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Finanzielle Vorausschau 2007-2013“ (KOM(2004) 487 endg.), die ein erstes Bündel detaillierter Vorschläge für politische Maßnahmen enthält;

GESTÜTZT AUF den Bericht des Haushaltsausschusses des Europäischen Parlaments über die Mitteilung der Europäischen Kommission KOM(2004) 101 endg. (A5-0268/2004, Berichterstatter: Herr Wynn) und die ergänzende Stellungnahme des Ausschusses für Regionalpolitik vom 18. März 2004 (Berichterstatter: Herr Pohjamo);

GESTÜTZT AUF seinen Prospektivbericht zum Thema „Management und Vereinfachung der Strukturfonds nach 2006“ (CdR 389/2002 fin); (1)

GESTÜTZT AUF seine Stellungnahme vom 12. Juni 2004 zum „Dritten Kohäsionsbericht“ (CdR 120/2004) (2);

GESTÜTZT AUF seinen am 26. November 2004 von der Fachkommission für Kohäsionspolitik angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 162/2004 rev. 3; Berichterstatter: Sir Albert Bore, Mitglied des Stadtrates von Birmingham (UK/SPE));

GESTÜTZT AUF die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Finanziellen Vorausschau vom 2. Dezember 2004;

GESTÜTZT AUF die „Mitteilung der Europäischen Kommission an die Frühjahrstagung des Europäischen Rates: 'Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze. Ein neuer Start für die Strategie von Lissabon'“ (KOM(2005) 24 endg.) vom 2. Februar 2005;

In erwägung folgender gründe:

Zentraler Maßstab für die Einschätzungen des Ausschusses bleiben die in Artikel 2 und 158 EG-Vertrag formulierten Ziele (3). Die Festigung des Zusammenhalts und der Solidarität im wirtschaftlichen und sozialen Bereich zur Förderung einer harmonischen Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes und die Verringerung des Gefälles zwischen Regionen — insbesondere die Verringerung des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete — werden einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Rolle der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften in der Europäischen Union sowie zur Verwirklichung der Ziele von Lissabon und Göteborg leisten;

In Artikel III-116 des Entwurfs des Vertrags über eine Verfassung für Europa wird das Kohäsionsziel durch die Einführung der territorialen Dimension gestärkt: „Die Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern“;

verabschiedete auf seiner 58. Plenartagung am 23./24. Februar 2005 (Sitzung vom 23. Februar) folgende Stellungnahme:

1.   „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen“ — Für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften relevante Themen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt die Annahme der Kommissionsmitteilung zur Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen: Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union.“ (4)

1.1   Prioritäten und Herausforderungen der erweiterten Union

1.1.1

unterstützt die Vorschläge der Kommission, die den Notwendigkeiten und Herausforderungen einer erweiterten Union mit 27 Mitgliedstaaten (einschließlich Bulgarien und Rumänien) Rechnung tragen, entsprechend den komplementären Zielen der Lissabon-Göteborg-Strategie für nachhaltiges Wachstum und nachhaltige Umweltentwicklung, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten vereinbart wurden, um den gegenwärtigen und künftigen Anforderungen des Binnenmarkts gewachsen zu sein.

1.1.2

unterstreicht, dass die Europäische Union seit 1995 hinter ihren wichtigsten Konkurrenten in der Weltwirtschaft zurückliegt (5).

1.1.3

stellt fest, dass die EU seit der Erweiterung am 1. Mai 2004 den größten Wirtschafts- und Handelsraum der Welt darstellt, der viele der produktivsten und innovativsten Städte und Regionen, zugleich aber auch eine Wachstumsrate aufweist, die deutlich unter dem weltweiten Durchschnitt liegt.

1.1.4

unterstreicht, dass sich der Abschwung der europäischen Wirtschaft — falls diese nicht in allen Bereichen an die globalisierungsbedingten strukturellen Veränderungen angepasst wird — im Zeitraum 2007-2013 fortsetzen und Wohlstand, Stabilität und Sicherheit der europäischen Städte und Regionen gefährden wird.

1.1.5

stellt fest, dass zur Verteidigung und Unterstützung des auf Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Solidarität beruhenden europäischen Sozialmodells angesichts der wachsenden Zweifel der Öffentlichkeit an seiner Effizienz und angesichts einer Situation weltweiter Instabilität koordinierte Maßnahmen auf allen Regierungsebenen erforderlich sind;

1.1.6

hebt hervor, dass die Wiedervereinigung Europas im Rahmen der Erweiterung das Solidaritätsgefühl und eine das Potenzial der Europäischen Union erhöhende Vielfalt weiterhin positiv verstärken muss. Die Erweiterung hat gleichzeitig aber zu neuen und größeren wirtschaftlichen und sozialen Unterschieden in Städten und Regionen geführt. Wenn diese nicht bekämpft werden, gefährden sie den Zusammenhalt und den Erfolg des Binnenmarkts sowie die vertraglich verankerten gemeinsamen Ziele. Aus diesem Grunde ist die Gewährleistung und die Stärkung des europäischen Solidaritätsgedankens eine notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Kohäsionspolitik und für die Förderung des europäischen Sozialmodells.

1.1.7

teilt die Auffassung der Kommission, dass verstärkte finanzielle Anstrengungen erforderlich sind, um das durch die Erweiterung bedingte Ungleichgewicht im Gemeinschaftshaushalt zu beheben, die Kluft zwischen politischen Ambitionen zu überwinden und die derzeitigen Schwierigkeiten bei der Zielerreichung anzugehen.

1.1.8

unterstützt die Vorschläge der Kommission für eine Finanzielle Vorausschau, die den Erfordernissen des modernen Regierens gerecht wird und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gebührend berücksichtigt.

1.1.9

ist der Auffassung, dass die Notwendigkeit eines Erfolgswillens auf mehreren Ebenen sowie von koordinierten gemeinsamen Maßnahmen und Kontrollen in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden muss, um die Effizienz und die Sichtbarkeit des durch die EU erbrachten Zusatznutzens für die Bürger maximal zu steigern und den möglichen Ertrag jedes Euros, der aus öffentlichen Haushalten stammt, zu vervielfachen.

1.2   Haushaltsmittel

1.2.1

begrüßt die Vorschläge der Kommission, die bestehenden politischen Verpflichtungen zu berücksichtigen sowie begrenzte Finanzmittel mit einer realistischen Beurteilung in Einklang zu bringen, was zur Erreichung der Ziele der EU notwendig und finanzierbar ist.

1.2.2

betont, dass die Erweiterung einen Anstieg des BIP der Gemeinschaft um 5 % gegenüber einer Bevölkerungszunahme von 20 % mit sich gebracht hat.

1.2.3

stellt fest, dass das durchschnittliche Pro-Kopf-BIP der EU-25 um 12,5 % abgenommen hat. Dies verdeutlicht die Tatsache, dass sich mit der Erweiterung die Einkommensunterschiede verdoppelt und die allgemeine Verarmung erheblich verstärkt haben.

1.2.4

konstatiert, dass trotz des Kommissionsvorschlags, die Zahlungsermächtigungen auf durchschnittlich 1,14 % des BNE anzuheben, die Verpflichtungsermächtigungen in dem Zeitraum durchschnittlich 1,22 % betragen würden. An der bereits für den Zeitraum 2000-2006 geltenden Eigenmittelobergrenze von 1,24 % des BNE wird in der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 festgehalten (6).

1.2.5

unterstreicht, dass diese Tatsache im Gegensatz zur Anhebung der Eigenmittelobergrenze in den ersten beiden Finanziellen Vorausschauen steht (das gilt aber nicht für die derzeitige Vorausschau):

1988-1992:

von 1,15% auf 1,20% des BIP,

1993-1999:

von 1,24% auf 1,27% des BIP,

2000-2006:

1,27% des BIP bzw. 1,24% des BNE.

1.2.6

betont, dass die Erweiterung eine Umgestaltung der Politiken durch die Kommission erforderlich gemacht hat. Diese Umgestaltung spiegelt sich (zusammen mit anderen externen Einflüssen) in der Höhe der Verpflichtungsermächtigungen wider. So sind mehr Mittelbindungen für Zusammenhalt und Wettbewerbsfähigkeit (nachhaltiges Wachstum) sowie weniger Mittel für landwirtschaftliche Tätigkeiten (nachhaltige Landwirtschaft) und mehr Mittel für außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten (ländliche Entwicklung) vorgesehen.

1.2.7

weist jedoch darauf hin, dass die unvermeidlichen Kosten der Erweiterung durch die Reduzierung der Marge zwischen den Zahlungsermächtigungen und der Eigenmittelobergrenze gedeckt werden sollen, die in früheren Finanzierungsplänen für unvorhergesehene Ausgaben genutzt werden konnte.

1.2.8

stellt fest, dass die Zahlungsermächtigungen in Höhe von 1,14 % des BNE für den Zeitraum 2007-2013 den Europäischen Entwicklungsfonds und den Solidaritätsfonds umfassen. 1,14 % des BNE entsprechen deshalb ca. 1,10 % des BNE in Form von Zahlungsermächtigungen für den Zeitraum 2000-2006.

1.2.9

nimmt zur Kenntnis, dass die Vorschläge der Kommission kontrovers diskutiert werden und einige Nettozahler unter den Mitgliedstaaten eine stärkere Begrenzung der Ausgaben auf Verpflichtungsermächtigungen von höchstens 1 % des BNE (einschließlich der bereits feststehenden Verpflichtungen wie den Agrarausgaben) fordern (7).

1.2.10

befürchtet, dass die Situation dazu führen wird, dass Zahlungen nur noch in Höhe von 0,9 % des BNE geleistet werden und dass der jährliche Durchschnittsbetrag für 2007-2013 deshalb deutlich niedriger sein wird als das für 2006 vereinbarte Zahlungsvolumen in Höhe von 1,09 % des BNE.

1.2.11

betont, dass dies eine Begrenzung des Haushaltsvolumens bedeuten würde, was sich negativ auf Politiken mit einem besonderen im Vertrag verankerten Status und auf Politiken mit signifikanten Multiplikatoreneffekten auswirken und den Erwartungen der neuen Mitgliedstaaten zuwiderlaufen könnte.

1.2.12

ist der Ansicht, dass die Vorschläge der Kommission eine logische Reaktion auf die Haushaltsprobleme in den Mitgliedstaaten sind, deren Eigenmittelsituation sich derzeit durch das schwache Wirtschaftswachstum in ganz Europa verschlechtert. Deshalb teilt der Ausschuss die Auffassung der Europäischen Investitionsbank, dass die Ressourcen auf in Zukunft wichtige Aufgabenbereiche umverteilt werden sollten.

1.2.13

stellt fest, dass der EU-Haushalt bei 1,24 % des BNE nur etwa 2,5 % der gesamten öffentlichen Ausgaben in der Union ausmacht.

1.2.14

stimmt mit der Kommission darin überein, dass es unrealistisch ist, mehr Europa für weniger Geld zu erwarten: Die neuen Politikfelder auf EU-Ebene gehen mit neuen finanziellen Erfordernissen einher.

1.2.15

unterstreicht, dass — da keine Finanzielle Vorausschau ohne Übereinkommen zwischen Europäischem Parlament und Rat erstellt werden kann, da der geltende Vertrag nicht vorschreibt, dass es eine Finanzielle Vorausschau geben muss, sondern nur Jahreshaushaltspläne vorsieht — die Auseinandersetzungen der Mitgliedstaaten über die Finanzielle Vorausschau rasch beigelegt werden sollten. Es wäre unklug, es erneut zu solchen Verzögerungen kommen zu lassen wie bei der Verabschiedung der Agenda 2000. Langwierige Verhandlungen würden zu einer Blockierung der künftigen Strukturfondsprogramme führen.

1.2.16

erachtet den 7-Jahres-Zeitraum der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 angesichts der zu meisternden großen strukturellen Herausforderungen für angemessen. Darüber hinaus bietet dieser Zeitraum die Möglichkeit, funktionsfähige Mechanismen und Instrumente für Folgezeiträume einzuführen. Eine sieben Jahre lang gewährleistete EU-Finanzierung verschafft den Städten und Regionen — im Vergleich zu kürzeren Finanzierungszeiträumen, die vielfach den vier- bis fünfjährigen nationalen Mandatsperioden entsprechen — ausreichend Planungssicherheit für langfristige strategische Maßnahmen zur nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung.

1.2.17

unterstreicht, dass der künftige 5-Jahres-Zeitraum mit der Mandatsperiode des Parlaments und der Kommission zusammenfallen und damit der Finanziellen Vorausschau insgesamt mehr demokratische Legitimität verleihen würde.

1.3   Ausgabenbezogener Ansatz

1.3.1

hält die drei von der Kommission in ihrer Mitteilung zur Finanziellen Vorausschau 2007-2013 festgelegten Hauptprioritäten für angemessen, als da sind:

„Nachhaltige Entwicklung“,

„Die Unionsbürgerschaft mit konkretem Inhalt füllen“,

„Die EU als globaler Partner“.

1.3.2

ist der Ansicht, dass die Finanzielle Vorausschau 2007-2013 der Notwendigkeit Rechnung tragen sollte, die europaweite Zustimmung zu den darin benannten gemeinsamen politischen Zielen zu verstärken, indem die europäische Dimension dieser Ziele und der zusätzliche Nutzen von EU-Maßnahmen, aber auch gemäß dem Subsidiaritätsprinzip der besondere Beitrag der einzelnen Regierungsebenen (lokal, regional und national) klar herausgestellt werden.

1.3.3

begrüßt, dass die Kommission auf den Zusatznutzen von Gemeinschaftsmaßnahmen und auf die Frage einer besseren Regierungsführung bei der Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken im Rahmen der einzelnen Haushaltslinien der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 eingeht (diese Punkte führt sie in ihrer jüngsten Mitteilung weiter aus).

1.3.4

unterstützt das Ziel der Kommission, die Überweisung von Finanzmitteln auf Gemeinschaftsebene im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 nicht als Selbstzweck zu betrachten.

1.3.5

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Ausgaben im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschauen folgende Eigenschaften von EU-Maßnahmen gewährleisten sollten:

Wirksamkeit (die Ziele können nur durch EU-Maßnahmen erreicht werden);

Wirtschaftlichkeit (EU-Maßnahmen bieten ein günstigeres Kosten-Nutzen-Verhältnis); und

Komplementarität (EU-Maßnahmen sollen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eine Hebelwirkung erzielen).

1.3.6

ist der Ansicht, dass sich das EU-Modell durch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Individuen und Gesellschaft, staatlicher und dezentralisierter Macht sowie Marktgewinnen und Rechtsvorschriften auszeichnet. Die Kommission ordnet die Rubriken gemäß ihrer Priorität in der Finanziellen Vorausschau an und eröffnet damit die Möglichkeit für eine künftige nachhaltige Entwicklung des Modells, das in den letzten 50 Jahren für Stabilität und Wachstum in Europa gesorgt hat.

1.3.7

ist der Ansicht, dass die Kommission eine ausgewogene Strategie für Kohäsionspolitik gewählt hat, die alle Rubriken prägt. Sie trägt damit den Bedürfnissen der neuen Mitgliedstaaten durch die Herstellung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschieden in der gesamten EU besonders Rechnung.

1.3.8

vertritt die Auffassung, dass es in all diesen Rubriken zentrale Beispiele für einen durch das EU-Modell geschaffenen Zusatznutzen gibt. EU-Investitionen in Projekte in den Bereichen „Forschung und Entwicklung“ sowie „grenzüberschreitender Austausch“ und „Infrastruktur“ werden mit den Zielen von Lissabon und Göteborg durch einen Partnerschaftsansatz verbunden, der Wachstum, Konvergenz, Wettbewerbsfähigkeit und langfristige Nachhaltigkeit fördern kann. Merkmal des europäischen Partnerschaftsansatzes im Bereich Forschung und Entwicklung ist auch eine weit verbreitete Bildungs- und Forschungsinfrastruktur, die es ermöglicht, das hohe Bildungsniveau der europäischen Bevölkerung und das Wachstumspotenzial voll und ganz zu nutzen. Marktbasierte Lösungen allein reichen nicht aus, um die nachhaltige Zukunft zu gewährleisten, die Europa anstrebt.

1.3.9

stellt fest, dass Finanzierbarkeit und Haushaltsdisziplin Motoren des Verhandlungsprozesses sind, in dem zwei Ansätze für die Methoden zur Erarbeitung einer Finanziellen Vorausschau koexistieren:

Feststellung der Erfordernisse und entsprechende Mittelzuweisung;

Feststellung der Finanzierbarkeit und entsprechende Prioritätensetzung.

1.3.10

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission den ersten Ansatz aus einer bottom-up-Perspektive befürwortet, in der die Bedürfnisse von der Basis bis zur Spitze beurteilt werden.

1.3.11

lehnt die These ab, dass der zweite Ansatz eine nachhaltige Lösung für die wirtschaftlichen, sozialen und demokratischen Probleme der EU bieten könnte.

1.4   Finanzrahmen

begrüßt die Vorschläge der Kommission, einen neuen Finanzrahmen zu erarbeiten, der auf eine begrenzte Zahl politischer Ziele konzentriert ist:

(1a)

Wachstums- und beschäftigungsfördernde Wettbewerbsfähigkeit;

(1b)

Wachstums- und beschäftigungsfördernde Kohäsion;

(2)

Nachhaltige Bewirtschaftung und Schutz der natürlichen Ressourcen;

(3)

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht;

(4)

Die europäische Union als globaler Partner.

Die meisten Bemerkungen des Ausschusses beziehen sich auf das Kapitel über die nachhaltige Entwicklung: (1a), (1b) und (2).

1.4.1   Nachhaltiges Wachstum

anerkennt die wirtschaftliche Kohärenz und den politischen Sinn, die die nachhaltige Entwicklung zu einem Haushaltsmotor für folgende drei komplementäre Prioritäten machen: Konvergenz; Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung; territoriale Zusammenarbeit.

begrüßt den vorgeschlagenen Haushalt für die Struktur- und Kohäsionspolitik von 336,2 Milliarden Euro für den Zeitraum 2007-2013 gegenüber der Ausstattung der Struktur- und Kohäsionsfonds mit 213 Mrd. Euro für 2000-2006, und stellt fest, dass 78 % (262,3 Mrd. Euro) für das Konvergenzziel rückständiger Regionen, 18 % (68,5 Mrd. Euro) für regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung und 4 % (13,5 Mrd. Euro) für grenzüberschreitende und interregionale Entwicklungsaktivitäten im Rahmen des Ziels der territorialen Zusammenarbeit vorgesehen sind (8).

stellt fest, dass eine Haushaltslinie mit 262,3 Mrd. Euro dem Konvergenzziel zugeordnet ist, und zwar für Regionen, in denen das Pro-Kopf-BNE unter dem Durchschnitt von 75 % in der EU-25 liegt; 22 Mrd. Euro stehen für die EU-15-Kohäsionsländer zur Verfügung, die gegenwärtig förderberechtigt sind, jedoch dieses Kriterium aus rein statistischen Gründen künftig nicht mehr erfüllen (Phasing-out-Regionen). Dies ergibt 66 % des Betrags, den sie als vollgültige Konvergenzregionen im Zeitraum 2007-2013 erhalten hätten.

konstatiert, dass die Gesamthaushaltslinie mit 336,2 Mrd. Euro 0,41 % des BNE entspricht (bzw. 344,9 Mrd. Euro, entsprechend 0,46 % des BNE, wenn die Verwaltungskosten für den Solidaritätsfonds und andere Maßnahmen eingerechnet werden).

betont, dass zur Umsetzung einer auf Nachhaltigkeit basierenden gesunden Makroökonomie die diesbezüglichen Programme explizit auf die Verwirklichung der Ziele von Lissabon und Göteborg auszurichten sind.

weist darauf hin, dass die Lissabon-Strategie entworfen wurde, um das nachhaltige Wirtschaftswachstum zu fördern und den sozialen Zusammenhalt zu stärken, insbesondere mit den folgenden Zielvorgaben:

Anhebung der Erwerbsquote auf mindestens 70 % bis zum Jahre 2010;

Angleichung der Produktivität europäischer Unternehmen an das Niveau der Weltmarktführer;

Ermittlung der großen Aufgaben der Informationsgesellschaft und Errichtung des Europäischen Forschungsraums;

Anhebung der Forschungsquote auf 3 % des BIP.

weist darauf hin, dass in der ergänzenden Mitteilung der Kommission festgestellt wird, dass die Ziele der Lissabon-Göteborg-Strategie hinsichtlich des Wachstums und des Abbaus der Disparitäten ziemlich weit verfehlt wurden. Dies resultiert zum Teil aus dem Zwang, auf den globalen Wettbewerb, die Produktivitätsschwäche, die Überalterung der Bevölkerung und den steigenden Bedarf im Bereich der Gesundheitsfürsorge mit einer entsprechenden Belastung der öffentlichen Haushalte reagieren zu müssen.

ist der Auffassung, dass die entscheidenden Erfolgsfaktoren ermittelt und gemessen werden müssen, um die Ziele der Lissabon-Göteborg-Strategie zu überwachen und zu verwirklichen, und alle Möglichkeiten zur Mobilisierung der Zivilgesellschaft, der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und der führenden Unternehmer, (d.h. aller an einem Erfolg des Lissabon-Prozesses beteiligten Akteure) ausgeschöpft werden müssen, um die Lissabon-Göteborg-Strategie so umzusetzen, dass sie allen zugute kommt.

stellt fest, dass eine Herabsetzung des Ausgabenniveaus in der Finanziellen Vorausschau unter die von der Kommission vorgeschlagene Höhe der Zahlungsermächtigungen von 1,14 % des BNE zur Folge hätte, dass die in der Unterrubrik „Stärkung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und der Beschäftigung außerhalb der weniger wohlhabenden Regionen“ von Rubrik 1b) Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung anvisierten Programme nicht umgesetzt werden könnten. Die Problematik der regionalen Disparitäten würde dadurch weiter verschärft. Es wäre somit nicht allen Regionen möglich, sich gleichberechtigt an der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wachstums und der Beschäftigung in der gesamten EU zu beteiligen.

hat sich beständig für die Umsetzung von wettbewerbsfähigkeits- und beschäftigungsfördernden Maßnahmen ausgesprochen, um zu gewährleisten, dass alle Regionen in der EU in vollem Umfang in die Lissabon-Göteborg-Strategie einbezogen werden; fragt sich aber, inwieweit die Ziele von Lissabon und Göteborg durch die diesbezüglichen Programme erreicht werden, solange ein Defizit beim regionalen Wohlstand als einziges Kriterium für die Finanzierung herangezogen wird.

unterstreicht, dass das BIP, wie im Dritten Kohäsionsbericht festgestellt wird, als Hauptindikator eine Reihe von Mängeln aufweist und sich wiederholt gezeigt hat, dass die Disparitäten innerhalb der Regionen (deutlich sichtbar z.B. in großen und mittleren Städten (9)) vielfach stärker sind als die Disparitäten zwischen den Regionen.

bedauert deshalb, dass die Disparitäten innerhalb und zwischen den Regionen durch die im Vergleich zu früheren Programmplanungsperioden geringeren Haushaltsmittel für das neue „Ziel 2“ verstärkt werden, vgl. 18 % des Haushaltsvolumens im Jahr 2007-2013 gegenüber 23,8 % im Zeitraum 2000-2006 (10).

begrüßt die stärkere Anerkennung des Potenzials wichtiger städtischer Gebiete als Motoren des Wirtschaftswachstums, ist aber der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen für jeden nationalen Rahmen einen ausdrücklichen Hinweis auf eine nachhaltige Stadtentwicklung enthalten sollten, um der Rolle dieser Stadtgebiete als wirtschaftlicher Impulsgeber für die europäische Wirtschaft Rechnung zu tragen.

bedauert, dass zwar die Auswirkungen alternder Bevölkerungen — niedrigere Wachstumsraten und ein geringeres BIP — sowie die zur Bekämpfung dieser Auswirkungen notwendigen Maßnahmen im Wege der Lissabon-Strategie ausdrücklich anerkannt werden, eine vergleichbare Anerkennung des Potenzials junger Menschen für die Erzielung von mehr Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit jedoch unterbleibt.

(a)   Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

—   Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in einem vollständig integrierten Binnenmarkt

erkennt die Notwendigkeit an, der Industriepolitik in Europa durch die Schaffung eines unternehmensfreundlichen Umfelds einen neuen Impuls zu verleihen.

unterstreicht die Notwendigkeit, das Entwicklungspotenzial des KMU-Sektors als Basis für das Wachstum im Binnenmarkt zu nutzen und zu fördern, wobei anerkannt wird, dass die KMU möglicherweise das größte ungenutzte Potenzial des Binnenmarktes darstellen.

stellt fest, dass bei der Anwendung der Binnenmarktvorschriften auf die Kohäsionspolitik zur Förderung von Kleinunternehmen ein messbarer Zusatznutzen durch die Zunahme des innergemeinschaftlichen Handels zwischen weniger entwickelten Regionen und dem Rest der EU entsteht: Rund ein Viertel der Ausgaben für die von der Wettbewerbsfähigkeit abhängigen Kohäsionspolitik geht an den Rest der EU in Form von Exportsteigerungen zurück.

ist der Auffassung, dass bei der Überarbeitung der Vorschriften über staatliche Beihilfen horizontale Ausnahmeregelungen zur Unterstützung von Forschung und technologischer Entwicklung und für KMU vorzusehen sind.

ist der Ansicht, dass die Einführung von Folgenabschätzungen, die auf einen besseren Einsatz staatlicher Beihilfen abzielen — und die den nationalen, regionalen und kommunalen Behörden mehr Spielraum zur Annahme von Maßnahmen lässt, die sich zwar nur in begrenztem Maße auf den Wettbewerb und den Handel auf EU-Ebene auswirken, aber auf die Behebung des wirklichen Marktversagens abstellen — zur Entwicklung rückständiger Gebiete und zur Förderung des Unternehmertums beiträgt.

—   Verstärkung der europäischen Anstrengungen bei Forschung und technologischer Entwicklung

ist der Ansicht, dass — soll die EU ein dynamischer wissensbasierter Wirtschaftsraum werden — einige Maßnahmen und Systeme zur finanziellen Unterstützung erforderlich sind, vor allem um Exzellenzzentren zu gründen, die auf Europas weit verbreiteter Bildungs- und Forschungsinfrastruktur basieren und auf regionale Wirtschaftsräume positiv ausstrahlen, die Spitzenforschung verbreiten und die Wettbewerbsfähigkeit in der EU erhöhen können.

teilt die Ansicht der Kommission, dass die Intensivierung der Anstrengungen der EU im FuE-Bereich eine der Hauptzielsetzungen der erweiterten EU darstellt, wobei allerdings ein entsprechendes Gleichgewicht zwischen öffentlicher und privater Finanzierung gegeben sein muss (11).

befürwortet deswegen den Beschluss des Europäischen Rates von Barcelona, die FuE-Ausgaben bis zum Jahre 2010 auf 3 % des BIP der EU anzuheben.

—   Vernetzung Europas

begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Finanzmittel für die Entwicklung der transeuropäischen Netze aufzustocken. Dabei sollte der Schwerpunkt auf grenzüberschreitende Projekte gelegt werden, die die Intermodalität und den Einsatz nachhaltiger Verkehrsträger (insbesondere im Rahmen des „Hochgeschwindigkeitsseewege“-Konzepts) fördern, vorausgesetzt, dass sie sich in ein umfassendes System für nachhaltigen Verkehr einfügen.

unterstreicht die Rolle, die die TEN-T — im speziellen Fall der Inselgebiete die „Hochgeschwindigkeitsseewege“ — bei der Überwindung der Schwierigkeiten spielen können, die die Regionen mit natürlichen und demografischen Nachteilen hinsichtlich eines Zugangs zum Binnenmarkt unter fairen Bedingungen haben.

konstatiert, dass die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die für Infrastrukturinvestitionen notwendigen Mittel zu beschaffen, begrenzt ist, da sie gleichzeitig versuchen, die öffentlichen Ausgaben zu senken, um die Kriterien des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu erfüllen.

unterstreicht, dass die Finanzierung der TEN-T durch lokale und regionale Gebietskörperschaften nur marginal sein kann, da Verpflichtungen bezüglich anderer Infrastrukturinvestitionen bestehen, die oftmals für den reibungslosen Einsatz der TEN-T sowie für das Funktionieren der Lokalwirtschaft und der sozialen Infrastrukturen unerlässlich sind.

stellt fest, dass die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit die Anerkennung der wichtigsten wechselseitigen Abhängigkeiten von Städten und Regionen begünstigt, die ihrerseits kritische Massen schaffen können, um das Wachstum in Sektoren anzukurbeln, die eine Stadt oder eine Region alleine nicht anziehen oder hervorbringen könnte. Strategische europäische Städtenetze wie URBACT sind gute Beispiele hierfür. Sie sollten auf EU-Ebene unterstützt werden, um den Austausch von bewährten Methoden und Fachwissen zwischen mehreren Regionen sowie die notwendigen Investitionen zur Verwirklichung der Ziele von Lissabon und Göteborg zu gewährleisten.

—   Verbesserung der Qualität von allgemeiner und beruflicher Bildung in der Union

betont, dass die allgemeine und berufliche Bildung von Arbeitnehmern auf lokaler und regionaler Ebene von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung des Binnenmarkts und für die Umsetzung der Lissabon-Strategie ist. EU-weite mobilitätsfördernde Maßnahmen werden beträchtliche wirtschaftliche Folgen zeitigen. Einzeln oder in ihrer Gesamtheit betrachtet weisen diese Maßnahmen ein äußerst günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis auf. Auch wenn sie das Budget zusätzlich belasten, sollte anerkannt werden, dass sie für das reibungslose Funktionieren sowie für die Entwicklung eines integrierten Arbeitsmarkts und eines Europäischen Raums des Lernens unerlässlich sind.

—   Der europäischen Gesellschaft helfen, den Wandel zu antizipieren und zu bewältigen

teilt die Auffassung der Kommission, dass ein geeigneter Rechtsrahmen für Unternehmen und Arbeitnehmer zur Festlegung sozialer Standards und grundlegender Rechte geschaffen werden muss.

(b)   Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung

anerkennt, dass der Mehrwert der Gemeinschaft nicht nur durch finanzielle Unterstützung entstehen kann, sondern auch durch die Gemeinschaftsmethode, bei der Programme aufgestellt werden, die regionale Strategien berücksichtigen und umsetzen. Allein durch einen europäischen institutionellen Rahmen kann die Komplementarität der Maßnahmen für einzelne Sektoren und der Finanzinstrumente gewährleistet werden, die der Verwirklichung der Gemeinschaftsziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts dienen.

stellt fest, dass das Konvergenzziel im Rahmen der Erweiterung Vorrang erhalten sollte, um Solidarität mit den neuen Mitgliedstaaten und den schwächsten Regionen der „alten“ Mitgliedstaaten zu zeigen und zu gewährleisten, dass die Fondsmittel in die Regionen und Städte gelangen, die den größten Entwicklungsrückstand aufweisen.

weist darauf hin, dass der Vorschlag der Kommission zur finanziellen Ausstattung der EU-Strukturfonds in der nächsten Förderperiode auch für die Regionen der bisherigen EU-15 einen fairen Kompromiss darstellt, indem 109,8 Mrd. Euro für das neue Ziel 1 und 56,6 Mrd. Euro für das neue Ziel 2 in den „alten“ Mitgliedstaaten bereitgestellt werden sollen (gegenüber 154 Mrd. Euro bzw. 46,6 Mrd. Euro in der laufenden Förderperiode).

warnt vor einer Aushöhlung der Prinzipien der Partnerschaft und der Solidarität mit Blick auf die Mitgliedstaaten, die aufgrund des statistischen Effekts im Rahmen der Erweiterung für die Kohäsionsfondsförderung nicht mehr in Frage kommen.

anerkennt die Gründe für die Einführung einer Absorptionsgrenze von 4 % des nationalen BIP in allen Mitgliedstaaten bei der Zuweisung der Mittel aus EFRE, ESF und Kohäsionsfonds, einschließlich Mittelübertragungen als Teil der ländlichen Entwicklung und der Umstrukturierung des Fischereisektors (12). Der Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten muss eine Hauptpriorität der Europäischen Union bleiben, wobei die vorgenannten Fonds für die Unterstützung der Regionen und Mitgliedstaaten erforderlich sind, die in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung hinterherhinken.

ist der Auffassung, dass das Prinzip der Berlin-Formel — je weniger entwickelt die Region, desto mehr Unterstützung steht ihr zu — wohlbegründet war und auch künftig weiter angewandt werden sollte. Deshalb bedarf es einer Untersuchung der Anomalien, die sich aus der Anwendung der Absorptionsgrenze von 4 % des nationalen BIP auf Ebene der Mitgliedstaaten ergeben.

akzeptiert die Absorptionsgrenze von 4 % des nationalen BIP für alle Mitgliedstaaten, einschließlich der im Rahmen der ländlichen Entwicklung und der Umstrukturierung des Fischereisektors transferierten Mittel.

gibt jedoch zu bedenken, dass jede Anpassung der allgemeinen Zahlungsermächtigungen außerhalb dieser 4 %-Grenze erfolgt und deshalb — obwohl die Kohäsionsmittel in den neuen Mitgliedstaaten gewährleistet sind — das Prinzip einer „Lissabon-Göteborg-Strategie für alle“ ernsthaft gefährdet ist.

hält es für wichtig, die Kapazitäten der dezentralen Verwaltungsebenen in den neuen Mitgliedstaaten und den neuen Nachbarländern auszubauen. Es können beträchtliche Fortschritte bei der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit durch den Austausch von Informationen und Know-how zwischen Fachleuten in lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erreicht werden.

1.4.2   Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

begrüßt, dass in der Finanziellen Vorausschau die Notwendigkeit anerkannt wird, die Maßnahmen in ländlichen Gebieten zu diversifizieren: die Verbesserung des Zustands der Umwelt und der Lebensqualität als entscheidender Faktor für die Stärkung des territorialen Zusammenhalts im Rahmen der in Lissabon und Göteborg definierten Ziele einer nachhaltigen Entwicklung.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass Wachstums- und Entwicklungsfaktoren — wie Beschäftigung, Industrie oder Vielfalt — in ländlichen Gebieten fast immer vergleichsweise schwach ausgeprägt sind und die dortige Lebensqualität beeinträchtigen.

wertet es positiv, dass Programme, die auf Städte ausgerichtet sind, auch die Entwicklung im Umland durch gezielte Initiativen in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Unternehmertum und sozialer Wandel vorantreiben können, obschon einzuräumen ist, dass abgelegenere Regionen voraussichtlich kaum in den Genuss solcher Initiativen kommen werden.

betont jedoch die Notwendigkeit ausgewogener Lösungen für die unterschiedlichen Situationen in ländlichen Gebieten (einschließlich solcher mit naturbedingten Nachteilen und besonderen Umweltproblemen).

unterstreicht die Notwendigkeit der Wahrung der territorialen Vielfalt. In diesem Zusammenhang bedeutet das Konzept des „Stadt/Land“-Paradigmas in der Wachstums- und Kohäsionspolitik die Abkehr von „Industrie/Landwirtschaft“-Modellen, die angesichts der Herausforderungen durch die Globalisierung nicht mehr angemessen erscheinen.

fordert dazu auf, den Umweltschutz in all seinen Aspekten zu berücksichtigen: global, regional, in Bezug auf städtische und ländliche Gebiete sowie auf die Meere, d.h. als Querschnittsthema für alle Programme. In diesem Zusammenhang sollte gewährleistet werden, dass die für den Erhalt der NATURA-2000-Gebiete zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ausreichende Finanzmittel aus den entsprechenden Politikinstrumenten erhalten.

1.4.3   Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit, Recht

ist erfreut, dass die Kommission das Thema „Unionsbürgerschaft“ weiter verfolgen und mit Inhalt erfüllen möchte und dass sie beabsichtigt, die schwierigen, städtische und ländliche Gebiete in der gesamten Union betreffenden Fragen der Einwanderung und der Eingliederung sowie die Fragen eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (siehe dazu die Präambel zur Europäischen Charta der Grundrechte (13)) mit dem entsprechenden Augenmaß zu behandeln.

stellt objektiv fest, dass die Herausforderungen im Bereich Einwanderung und Asyl nicht mehr nur durch einzelstaatliche Maßnahmen gemeistert werden können und betont, dass zahlreiche lokale und regionale Gebietskörperschaften derzeit an vorderster Front Unterstützung leisten und ihre Einrichtungen zur Verfügung stellen.

unterstreicht, dass in Europa sowohl die Großstädte als auch die ländlichen Gebiete über umfangreiche und zunehmende Erfahrungen mit der Arbeitsmigration und der Neuansiedlung verfügen. Daher sollten dieses Wissen und diese Erfahrung im Zusammenhang mit der Integration von Einwanderern in den Bestimmungen der Verordnungen, die von der Kommission zu diesen Themen vorgelegt werden, ihren Niederschlag finden.

konstatiert, dass die derzeitigen Verbraucherschutz-, Lebensmittelsicherheits- und Gesundheitsprogramme den Erwartungen der europäischen Bürger nicht gerecht werden.

unterstützt dementsprechend die Einführung zweier neuer Programme, die die Lebensmittelsicherheit einerseits und den Verbraucherschutz und die öffentliche Gesundheit andererseits betreffen.

1.4.4   Externe Politikbereiche

begrüßt die Feststellung in der Finanziellen Vorausschau 2007-2013, dass die EU angesichts der Erweiterung und der zunehmenden Sachzwänge auf lokaler und regionaler Ebene ihre Fähigkeit ausbauen sollte, im Rahmen der neuen Nachbarschaftspolitik durch multi- und bilaterale Maßnahmen die Menschenrechte zu schützen, die Demokratie zu fördern und die Armut zu bekämpfen.

teilt die Auffassung der Kommission, dass externe Maßnahmen kohärent und konsequent sein müssen, um mit den verfügbaren Mitteln umfangreichere und bessere Ergebnisse zu erzielen.

begrüßt die Ansicht der Kommission, dass die neue Nachbarschaftspolitik auf den positiven grenzüberschreitenden Entwicklungen seit 1989 (bzw. früher) aufbauen und den Rahmen für die Förderung von Maßnahmen schaffen sollte, die auf die schrittweise Integration der Wirtschaft, die Verstärkung der politischen Zusammenarbeit und die Entwicklung einer gemeinsamen Infrastruktur abzielen.

hält es für wichtig, die Kapazitäten der dezentralen Verwaltungsebenen in den neuen Mitgliedstaaten und den neuen Nachbarländern auszubauen.

1.4.5   Korrekturmechanismus

stellt fest, dass bei den Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau auch die Mechanismen der allgemeinen Finanzierung der Union und die Höhe der Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten Diskussionsthema sein werden. Die Kommission hat einen gesonderten Vorschlag zur Abschaffung der Rückvergütung für Großbritannien und zur Einführung eines generalisierten Korrekturmechanismus vorgelegt.

ist der Auffassung, dass ein faires System zur Bedienung des Mittelbedarfs der Union eingeführt und darin die Möglichkeiten der Rückvergütung für einige Mitgliedstaaten abgeschafft werden sollten.

teilt die Auffassung der Kommission, dass durch diesen Ansatz Korrekturmechanismen beseitigt werden können, die in früheren Finanzierungsperioden eingeführt wurden und gegenwärtig zum Ausgleich übermäßiger negativer Nettosalden dienen, die sich für einige Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Beiträgen zu Zahlungsermächtigungen aus dem EU-Haushalt ergeben. Wenn dies gelänge, könnten allzu hohe Finanzlasten für einzelne Mitgliedstaaten vermieden und die EU-weite Solidarität aufrechterhalten werden.

1.4.6   Stabilitäts- und Wachstumspakt

unterstreicht, dass die derzeitigen Bedingungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts und seine restriktive Umsetzung, wonach die jährliche Neuverschuldung der Mitgliedstaaten 3 % des BIP und ihre Gesamtverschuldung 60 % des BIP nicht überschreiten darf, nur auf die Stabilitätsprobleme der Wirtschaft in den späten 90-er Jahren zugeschnitten sind, während es heute dringend geboten wäre, einen stärker wachstumsorientierten politischen Rahmen zu entwickeln und in angemessener Weise zu verwirklichen. Ohne Wachstumsfokussierung können die sozialen und ökologischen Aspekte der Lissabon-Göteborg-Strategie nicht weiterentwickelt werden.

unterstützt die Vorschläge der Europäischen Kommission zur Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts insofern, als diese Reform die Voraussetzungen schafft, um eine flexible Wirtschaftspolitik zu betreiben und damit die Probleme innerhalb des Konjunkturzyklus zu vermindern, ohne jedoch die Bedeutung einer stabilen Wirtschaft aus dem Auge zu verlieren. Dadurch wächst der Handlungsspielraum, den die Mitgliedstaaten in Zeiten der Rezession für erhöhte öffentliche Ausgaben und Steuererleichterungen nutzen können.

schlägt vor, beispielsweise einen Mechanismus einzuführen, dem zufolge Anlageinvestitionen, die in Einklang mit bestimmten Gemeinschaftszuständigkeiten stehen und im Rahmen der Lissabon-Strategie vereinbart wurden, von den üblichen Verfahren der Haushaltsrechnungslegung ausgenommen werden. Dadurch könnten die erforderlichen öffentlichen Investitionen zur Wachstumsförderung erfolgen, ohne dass gegen die finanziellen Vorgaben des Pakts verstoßen würde.

regt einen anderen Ansatz an, der den Umsetzungsmechanismus des Stabilitäts- und Wachstumspakts dahingehend verbessert, dass der Wirtschaftslage jedes Mitgliedstaates Rechnung getragen wird und folglich das mittelfristige Ziel eines ausgewogenen Haushalts — unter Berücksichtigung des Investitionsniveaus, der Schuldendynamik, der Nachhaltigkeit öffentlicher Finanzen und des potenziellen Wachstums — für jeden Mitgliedstaat differenziert wird.

1.5   Ausführungsinstrumente und -praktiken

1.5.1   Fahrplan

stellt fest, dass es in den Schlusskapiteln der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 um die Effizienz der Ausführungsinstrumente und geeignete Regierungsstrukturen geht — um Themen also, die für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von Bedeutung sind.

weist darauf hin, dass in der Mitteilung nicht dargestellt wird, welchen besonderen Beitrag jede — lokale, regionale, nationale und europäische — Verwaltungsebene zur Behebung der derzeitigen Mängel leisten könnte.

unterstreicht, dass nationale Maßnahmen, Koordinierung und öffentliche Ausgaben aus EU-Haushaltsmitteln eine sinnvolle und rechzeitige Verbindung dieser Maßnahmen erfordern. Im Rahmen der Methode der offenen Koordinierung (MOK), die der Lissabon-Göteborg-Strategie zugrunde liegt, werden Ziele, Indikatoren und Maßstäbe (benchmarks) sowie aufgrund Nationaler Aktionspläne nationale und regionale Maßnahmen festgelegt und regelmäßige Kontrollen, Bewertungen und gegenseitige Überprüfungen (peer reviews) angeregt. Bezüglich der Ziele kann die MOK durch die Weiterleitung der auf lokaler und regionaler Ebene gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen einen Zusatznutzen schaffen.

vertritt indes die Auffassung, dass sich der Prozess in seiner derzeitigen Form als nicht effizient genug für die Erreichung der Ziele der Lissabon-Göteborg-Strategie erwiesen hat. Die Politiken der einzelnen Mitgliedstaaten wurden kaum aufeinander abgestimmt, auch wurde von den Mitgliedstaaten kein wechselseitiger Druck ausgeübt, um die Lissabon-Ziele tatsächlich zu erreichen. Darüber hinaus wurde im Rahmen der MOK versäumt, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einzubinden. Diesen kommt jedoch bei der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der städtischen Ballungsräume und Regionen, durch die auch der erforderliche wechselseitige Druck ausgelöst werden könnte, eine essenzielle Rolle zu.

ist jedoch der Ansicht, dass die MOK weiterhin eine Alternative zur supranationalen Beschlussfassung darstellt und in einen wirkungsvollen Implementierungsprozess umgestaltet werden kann, falls die unzähligen Ersuchen außerhalb unilateraler Beratungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über einzelne politische Themen vereinfacht werden.

ist der Auffassung, dass dies die Ermittlung neuer flexibler Methoden und die Entwicklung eines auf einem dreigliedrigen Modell beruhenden Ansatzes voraussetzen würde. Es geht hier um auf vertraglich geregelten Tätigkeiten beruhende Methoden zur Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Verwirklichung der politischen Ziele, um die Effizienz von Implementierungsmechanismen zu steigern. Diese Initiative sollte nicht zu größerer Komplexität und weiteren abstrakten Konzepten, sondern zu einem wirklichen systematischen Dialog mit den Gebietskörperschaften führen.

empfiehlt nachdrücklich, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den von der Kommission vorgeschlagenen Fahrplan („Roadmap“) — ein gemeinsames, Maßnahmen und Finanzierungen auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene umfassendes Programm — einbezogen werden sollten. Die territoriale Komponente der Rahmenprogramme ist für die Verwirklichung der Kohäsionsziele zwischen und innerhalb der Mitgliedstaaten wichtig.

betont erneut, dass durch dreiseitige Pakte die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Entscheidungsstrukturen der EU eingebunden werden können. Die Umsetzung von Rahmenprogrammen hängt in hohem Maße von der Beteiligung der lokalen und regionalen Akteure ab.

1.5.2   Politik und Programme

stellt fest, dass in der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 und der ergänzenden Mitteilung vorgeschlagen wird, die Instrumente, über die die EU zur Verwirklichung ihrer politischen Ziele verfügt, so weit wie möglich zu konsolidieren und auf ein einziges Instrument pro Bereich und einen einzigen Fonds pro Programm zu reduzieren.

begrüßt, dass die kohäsionspolitischen Programme aus einzelnen Fonds (Kohäsionsfonds, EFRE und ESF) finanziert und die Mittel für Aktivitäten in Landwirtschaft und Fischerei nun unter der Überschrift „Nachhaltige Bewirtschaftung und Schutz der natürlichen Ressourcen“ zusammengefasst werden sollen.

begrüßt, dass die städtische Dimension in alle kohäsionspolitischen Programme einbezogen wurde, und zwar zugunsten aller städtischen Gebiete, wodurch die Bedeutung von Partnerschaften zwischen Städten und Regionen gestärkt wird.

nimmt zur Kenntnis, dass durch eine neue Verordnung Finanzierungsstrukturen für die GAP geschaffen werden, die einen einzigen Fonds pro Pfeiler vorsehen: den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

begrüßt, dass alle Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in einem einzigen Instrument im Rahmen eines Programms gebündelt werden sollen, unter besonderer Berücksichtigung der Kohärenz zwischen Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung und Kohäsionsmaßnahmen:

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors durch Förderung der Umstrukturierung,

Schutz von Umwelt und Landschaft durch Unterstützung des Landmanagements,

Steigerung der Lebensqualität in ländlichen Gebieten,

Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung.

begrüßt die Bemühungen der Kommission um Vereinfachung durch die Schaffung eines Finanzinstruments für die Umwelt (LIFE+), weist allerdings darauf hin, dass es schwierig ist, die realen Möglichkeiten zur Finanzierung von Umweltprojekten mit den verschiedenen im Zeitraum 2007-2013 zur Verfügung stehenden Finanzierungsinstrumenten zu erkennen. Es ist unabdingbar, die verschiedenen Finanzierungsarten zu koordinieren, damit die einzelnen Prioritäten und sämtliche Regelungen für gemeinschaftliche Fördermaßnahmen berücksichtigt werden.

ist besorgt, dass die Kommission beabsichtigt, den Mitgliedstaaten einen bedeutenden Teil des LIFE+-Haushalts (75 %-80 % des Instruments) zuzuweisen, ohne in der vorgeschlagenen Verordnung die für eine solche „Zuweisung“ notwendigen Regelungen und Bedingungen festzulegen.

stellt fest, dass erstens eine neue Nachbarschaftspolitik vorgeschlagen wird, die auf die Verstärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Nachbarländern abzielt, und zweitens der von der EU geschaffene Zusatznutzen im Rahmen der grenzüberschreitenden Förderung der Stabilität und des Wohlstands durch eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung hervorgehoben wird.

begrüßt die Einrichtung des Europäischen Fischereifonds als einziges Instrument zur Umstrukturierung des Fischereisektors, das mit den Kohäsionsinstrumenten eng verbunden ist und Folgendes ermöglicht:

nachhaltige Entwicklung von Küstengebieten,

Anpassung von Fischereiflotten, Aquakultur und Fischverarbeitungsindustrie.

ist der Auffassung, dass diese Vorschläge die Finanzielle Vorausschau für die Bürger transparenter machen.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

2.1   Partnerschaft

2.1.1

betont, dass das Partnerschaftsprinzip, das die lokale, regionale, nationale und transnationale Ebene verbindet, sich als roter Faden durch alle Vorschläge der Kommission ziehen sollte. Dieses Prinzip muss sowohl von der Europäischen Kommission als auch vom Ministerrat anerkannt und so schnell wie möglich angewandt sowie in allen Mitgliedstaaten durch die Medien vermittelt werden, damit der Mehrwert der EU erkennbar wird.

2.1.2

fordert eine konsequente Anwendung des Partnerschaftsprinzips in den detaillierten Verordnungen, die von der Kommission zu allen politischen Programmen vorgeschlagen werden, um die es in der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 geht.

2.1.3

unterstreicht, dass das Partnerschaftsprinzip in die neuen Verordnungen zu den Programmen (insbesondere zur transeuropäischen Zusammenarbeit) voll und ganz integriert wird und dabei die einschlägigen Kenntnisse und Erfahrungen der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften beherzigt werden.

2.2   Kohärenz

2.2.1

betont, dass es von größter Bedeutung ist, die Kohäsionspolitik und die sektorspezifischen Gemeinschaftspolitiken, vor allem die Agrar-, Forschungs-, Wettbewerbs-, Umwelt- und Verkehrspolitik, besser zu verzahnen und dadurch gebietsgestützte Herangehensweisen zu ermöglichen. Über die Anwendung des Partnerschaftsprinzips hinaus sollten die neuen Programme das Engagement der Kommission und des Ministerrats im Bereich der koordinierten Verwaltung auf allen Regierungsebenen — der lokalen, regionalen nationalen und gemeinschaftlichen — erkennen lassen.

2.3   Dreiseitige Vereinbarungen und Übereinkommen

2.3.1

empfiehlt den Anwendungsbereich der dreiseitigen Vereinbarungen und Übereinkommen so auszuweiten, dass die Governance in der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 berücksichtigt wird und dieser Anwendungsbereich ein Engagement der Mandatsträger in den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für den Fahrplan darstellt — unter besonderer Berücksichtigung der territorialen Komponente der Rahmenprogramme, die für die Verwirklichung der Ziele der Kohäsionspolitik sowohl zwischen als auch innerhalb der Mitgliedstaaten unabdingbar ist.

2.3.2

ist der Ansicht, dass das lokale und regionale Engagement bei der Fahrplanumsetzung, bei der die regionalen Strategien Teil der nationalen Strategie sind, nicht nur zur Kohärenz der Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele eines nachhaltigen Wachstums, sondern auch zur Bekanntheit der europäischen Kohäsionspolitik und zur bedarfsorientierten Schwerpunktlegung bei der Mittelzuweisung beitragen würde.

2.3.3

betont, dass diese Vereinbarungen getroffen werden könnten, ohne das dringende Vereinfachungs- und Straffungserfordernis bei der Gestaltung und Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und Kohäsionspolitik zu beeinträchtigen.

2.3.4

empfiehlt eine interinstitutionelle kritische Bewertung der Auswirkungsanalysen, um zu prüfen, was bisher unternommen wurde und was sich in den unterschiedlichen öffentlichen Politiken der Mitgliedstaaten als erfolgreich erwiesen hat. Ein System der Innenrevision wäre nützlich, um festzustellen, ob die Ziele im Sinne der Lissabon-Göteborg-Strategie verwirklicht werden und um die Mittel vorrangig den Gebieten zuzuweisen, in denen sie am meisten benötigt werden.

2.4   Kohäsionspolitik

2.4.1

unterstreicht erneut das untrennbare Beziehungsgeflecht zwischen einer wirkungsvollen europäischen Regionalpolitik und der Umsetzung der Lissabon-Göteborg-Strategie. In Zukunft werden Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in ganz Europa eher durch die Fortführung der EU-Kohäsionspolitik gefördert als durch die Renationalisierung dieser Politik, was durch die bisherigen positiven Auswirkungen der EU-Regionalpolitik in Bezug auf die Stärkung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts bestätigt wird.

2.4.2

verlangt, dass in allen Nationalen Aktionsprogrammen für Wachstum und Beschäftigung der Mitgliedstaaten und Dokumenten der Kommission die Beratung und Mitwirkung seitens der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften deutlich gemacht wird. Die Strategiepläne der Städte und Regionen müssen die Grundlage für die in den Nationalen Aktionsprogrammen festgelegten Verpflichtungen und Zielen bilden.

2.4.3

schlägt vor, einen Mechanismus zur Erleichterung der Entwicklung von Programmen für zwei oder mehrere Regionen zu schaffen, die dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit leisten könnten.

2.4.4

betont, dass die Rubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ in der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 nicht als Anpassungsvariable in den Verhandlungen über Zahlungsermächtigungen im nächsten Finanzierungszeitraum dienen kann; ist zwar damit einverstanden, dass das Konvergenzziel in der Rubrik „Kohäsion“ Vorrang erhalten soll, vertritt aber die Ansicht, dass die EU das Ziel der Wettbewerbsfähigkeit unterstützen sollte, um im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der „neuen“ Lissabon-Strategie den Wandel vorzubereiten und zu fördern.

2.4.5

dringt darauf, die Kohäsionspolitik durch nicht weniger als 0,41 % des Gemeinschafts-BNE zu finanzieren, um zu gewährleisten, dass die kohäsionspolitischen Ziele in der EU-25 gänzlich erreicht werden.

2.4.6

anerkennt die Notwendigkeit der Kohärenz zwischen der Anwendung der Absorptionsgrenze von 4 % des nationalen BIP auf Ebene der Mitgliedstaaten und den Folgen der Berlin-Formel für die weniger entwickelten Regionen.

2.4.7

fordert, die Programme zur nachhaltigen ländlichen Entwicklung mit denen der Kohäsionspolitik eng zu verknüpfen, ohne dass sie jedoch wegen der begrenzten Eigenmittel als Ersatz für agrarpolitische Programme dienen sollten.

2.4.8

fordert, die Zuteilungskriterien für die Regionalfinanzierung zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Beschäftigung auf ein Bündel von Indikatoren zu stützen, die die regionalen und lokalen Erfordernisse, Zugangsmöglichkeiten und Chancen widerspiegeln und gleichzeitig die Messung der interregionalen Unterschiede erlauben.

2.4.9

fordert, die Möglichkeiten zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, die die Städte der gesamten EU eröffnen, anzuerkennen und in der strategischen Planung auf nationaler Ebene zu berücksichtigen.

2.4.10

fordert, im Rahmen seiner Teilnahme an der jährlichen Prüfung der Wettbewerbsfähigkeits- und Kohäsionsstrategien auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates aktiv konsultiert zu werden. Dadurch erhielten lokale und regionale Gebietskörperschaften die Gelegenheit, Themen und Beispiele für bewährte Praktiken zu Gehör zu bringen, die für eine höhere Effizienz der Methode der offenen Koordinierung bei der Verwirklichung der Ziele von Lissabon und Göteborg erforderlich sind.

2.5   Lissabon-Göteborg-Strategie

2.5.1

fordert einen kohärenteren Ansatz in Bezug auf neue makroökonomische, beschäftigungs- und sozialpolitische Maßnahmen sowie Umwelt- und Forschungsinitiativen zur Neubelebung der Strategie und als Richtschnur für die Nationalen Aktionsprogramme der Mitgliedstaaten.

2.5.2

fordert eine radikale Verbesserung der Handhabung der Lissabon-Göteborg-Strategie, um sie wirksamer und nachvollziehbarer zu machen.

2.5.3

fordert, im Rahmen der Halbzeitbewertung der Lissabon-Strategie die Verwirklichung der Governance kritisch zu prüfen und die Auswirkungen der Verwaltungsdezentralisierung auf die Effizienz der Umsetzung der Lissabon-Strategie zu untersuchen.

2.5.4

hebt hervor, dass das Gesamtbild hinsichtlich der Umsetzung der Lissabon-Strategie zwar als düster und pessimistisch zu bezeichnen ist, einige Mitgliedstaaten aber in vielen Politikbereichen den Zielsetzungen gerecht werden; vertritt die Auffassung, dass die zugrunde liegenden Faktoren sorgfältiger als bisher untersucht und bei der Anwendung der Methode der offenen Koordinierung berücksichtigt werden sollten.

2.5.5

fordert insbesondere, die entscheidenden Erfolgsfaktoren auf lokaler und regionaler Ebene zu ermitteln und auf EU-Ebene zu vergleichen und in den im Wim-Kok-Bericht (14) vorgeschlagenen Rahmen der vierzehn Indikatoren und Ziele aufzunehmen, die der Feststellung guter und schlechter Leistungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten dienen sollen.

2.5.6

hebt hervor, dass wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit eine wesentliche Voraussetzung ist, um sozialen Zusammenhalt und ökologische Nachhaltigkeit zu erreichen.

2.5.7

dringt darauf, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine bedeutendere Rolle bei der Verbreitung von Wissen, Innovationen und Unternehmergeist zu übertragen, was erforderlich ist, um die Ziele von Lissabon/Göteborg zu erreichen und die Strategie dadurch auf eine breitere politische Grundlage zu stellen.

2.5.8

empfiehlt des Weiteren, bei der Halbzeitbewertung der Lissabon-Göteborg-Strategie — in Ergänzung zur Lissabon-Göteborg-Agenda bezüglich der Bevölkerungsüberalterung — einen „europäischen Jugendpakt“ zu erstellen, der sich auf die Probleme der Arbeitslosigkeit sowie der sozialen und beruflichen Integration konzentriert.

2.5.9

dringt darauf, die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele von Lissabon/Göteborg zum Gegenstand von Jahresberichten sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zu machen, zu denen der Ausschuss der Regionen angehört würde. Durch diese Berichte sollte es dem Rat auf seiner Frühjahrstagung ermöglicht werden, sich auf die wichtigsten politischen Themen zu konzentrieren und damit die Lissabon-Göteborg-Strategie auf Kurs zu halten.

2.5.10

ist der Auffassung, dass — nach der Erweiterung, der gemeinsamen Währung und dem Binnenmarkt — das nächste große Projekt der EU in der Erreichung eines Maximums an Wachstum und Beschäftigung bestehen und dabei das Augenmerk erneut auf die Lissabon-Göteborg-Strategie gerichtet werden sollte.

2.6   Forschung und technologische Entwicklung

2.6.1

fordert, in den Verordnungen im Bereich Forschung und Entwicklung, für den eine erhebliche Erhöhung der Finanzmittel vorgeschlagen wird, die territorialen Komponenten des Forschungsrahmenprogramms eindeutig anzuerkennen.

2.6.2

fordert, die nationalen und regionalen Forschungsprogramme und -politiken zwecks Schaffung eines wirklichen Europäischen Forschungsraums, der den Zielen in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum förderlich sein kann, zu koordinieren.

2.6.3

fordert die Entwicklung von Plattformen des gegenseitigen Lernens und Innovationspolen als Beitrag zur Schaffung und Förderung von regionalen Forschungsstrategien und Wissensentwicklungsmodellen, die die Einbindung der Hochschulen in die lokale Wirtschaft begünstigen. Diese Netze und Plattformen sollten eine schnelle Verwirklichung neuer Ideen und Erzeugnisse erlauben, Nebenerzeugnisse (spin-offs) der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung begünstigen und die Zeit zwischen einer Erfindung und ihrer Umsetzung verkürzen.

2.6.4

fordert, dass die Mitgliedstaaten in ihren Nationalen Aktionsplänen die Maßnahmen anführen, die ergriffen werden, um das Ziel der Bereitstellung von 3 % des BIP für die Forschung und Entwicklung zu erreichen.

2.7   Mobilität

2.7.1

begrüßt den Vorschlag, die Zahl der ERASMUS-Studenten zu verdreifachen und die Maßnahmen im Bereich der Schülermobilität und Ausbildungspraktika zu verstärken.

2.8   Regieren

2.8.1

begrüßt den Vorschlag, die Partnerschaftsabkommen zu stärken und vereinfachte — lokale, regionale, nationale und europäische — Beschlussfassungsinstrumente innerhalb der bzw. zwischen den einzelnen Regierungsebenen einzuführen, fordert allerdings, diese Maßnahmen nicht auf die lange Bank zu schieben.

2.8.2

empfiehlt, dass die Europäische Kommission im Rahmen der Verwirklichung der Ziele von Lissabon und Göteborg jährliche Bewertungen der Nationalen Aktionspläne vornimmt und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu den territorialen Aspekten dieser Bewertungen hinzuzieht.

2.8.3

empfiehlt zudem, dass die Europäische Kommission jährlich eine Erklärung über die Fortschritte bei der Verwirklichung der in der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 festgelegten politischen Ziele und über die Beiträge der einzelnen Regierungsebenen — der lokalen, der regionalen und der nationalen — abgibt, um ggf. Impulse für wirtschaftliche Reformen und eine stärkere Beteiligung und Verantwortlichkeit aller beteiligten Behörden der lokalen, regionalen und nationalen Ebene zu geben.

2.9   Unionsbürgerschaft

2.9.1

unterstreicht, dass es neben der von der Kommission vorgeschlagenen Anhebung der Mittel für Maßnahmen, die Aspekte der Unionsbürgerschaft, der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts berühren, erforderlich ist, die Tatsache voll anzuerkennen, dass der Bereich Justiz und Inneres nicht bloß Gegenstand der Verhandlungen zwischen Brüssel und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip auf lokaler und regionaler Ebene ist. In diesem Zusammenhang sollte der Anerkennung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den neuen Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

2.9.2

fordert, die Wahrnehmung der Mechanismen, die den Mehrwert der Gemeinschaftsprogramme aufzeigen, seitens der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu verbessern, um die Öffentlichkeit diesbezüglich zu sensibilisieren und die lokal umgesetzten Gemeinschaftsmaßnahmen zu unterstützen.

2.10   Finanzielle Vorausschau 2007-2013

2.10.1

erklärt sich erneut damit einverstanden, dass in der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 an der bereits für den Zeitraum 2000-2006 geltenden Eigenmittelobergrenze von 1,24 % des BNE festgehalten wird, da diese Obergrenze die Notwendigkeit der Haushaltsdisziplin und des Zusatznutzens der Gemeinschaft widerspiegelt und allein diese Haushaltsmittel die Verwirklichung des Zusammenhalts und der Wettbewerbsfähigkeit, des Binnenmarkts und der gemeinsamen im Vertrag verankerten Aufgaben ermöglichen.

2.10.2

warnt vor den Gefahren, die sich aus einem Kompromisshaushalt ergeben können.

2.10.3

teilt die Ansicht des Europäischen Parlament, dass die derzeitige finanzielle Vorausschau Bestandteil einer umfassenden interinstitutionellen Vereinbarung ist, die nur in einem Klima gegenseitigen Vertrauens unter den Institutionen und auf der Grundlage einer gemeinsamen Vereinbarung der beiden Teile der Haushaltsbehörde erneuert werden kann.

2.10.4

unterstreicht, dass sich diejenigen, die eine Verringerung der Verpflichtungsermächtigungen anstreben, wohl am ehesten auf die Strukturfondsprogramme konzentrieren, vor allem was das Ziel „Stärkung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in der Unterrubrik (1b) „Zusammenhalt für Wachstum und Beschäftigung“ zusammengefassten Programme betrifft. Unverhältnismäßige Haushaltskürzungen in diesem Bereich würden eine regelrechte Renationalisierung der Regionalpolitik für die meisten Länder der EU-15 bewirken.

2.10.5

betont, dass jeder Druck auf die Unterrubriken der Verpflichtungsermächtigungen in der Rubrik „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ in Bezug auf die Initiativen für Forschung und technologische Entwicklung ausdrücklich abgewehrt werden muss, um die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ziele von Barcelona und einer Aufstockung der Forschungs- und Entwicklungsausgaben auf 3 % des BIP bis 2010 zu achten und aufrechtzuerhalten.

2.10.6

warnt, dass jede Verschiebung des Beginns des Programmzeitraums aufgrund langwieriger Verhandlungen zu Finanzierungslücken und Instabilität in den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU führen wird.

2.10.7

fordert, im Verhandlungsergebnis die Einhaltung des Solidaritätsprinzips sicherzustellen, das der zwischen 1973 und 1975 geschaffenen Strukturpolitik zugrunde liegt und besagt, dass die EU alle Regionen unterstützt, die dieser Unterstützung bedürfen, gleich ob sie in reicheren oder in ärmeren Ländern liegen.

2.10.8

fordert die Mitgliedstaaten auf, mit ihren Städten und Regionen zusammenzuarbeiten, um eine politische Lösung für die Staaten zu finden, die aufgrund des statistischen Effekts im Rahmen der Erweiterung für die Kohäsionsfondsförderung nicht mehr in Frage kommen.

2.11   Einrichtung von Einheitsfonds

2.11.1

begrüßt die Einrichtung von Einheitsfonds für mehrere Politikbereiche, einschließlich der Kohäsionspolitik, der ländlichen Entwicklung, der Umweltprogramme und der Umstrukturierung des Fischereisektors, da es dieser Ansatz ermöglichen wird, die Verwaltungsanforderungen für die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu harmonisieren und ihre Umsetzung zu vereinfachen.

2.12   Staatliche Beihilfen

2.12.1

ersucht die Europäische Kommission, eine Grundlage für die territoriale Differenzierung in den Vorschriften und Bestimmungen über staatliche Beihilfen zu schaffen, um im Interesse des Ziels des territorialen Zusammenhalts gezielte öffentliche Investitionen zur Korrektur von Marktversagen zu ermöglichen — ohne die Wettbewerbsbedingungen zu verzerren — oder mehr Spielraum für die Unterstützung von Forschung und Entwicklung (insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen) zu schaffen.

2.12.2

fordert eine neue Verordnung über staatliche Beihilfen, die die neuen Bestimmungen der Kohäsions- und Regionalpolitik berücksichtigt und es den Mitgliedstaaten erlaubt, in Abhängigkeit von der Schwere der Probleme staatliche Beihilfen für die Gebiete zu gewähren, die die Kriterien der Kohäsionsförderung nicht mehr erfüllen.

2.12.3

fordert die Kommission auf, die künftige Situation der Regionalförderung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c zu klären, was die Unterscheidung der Förderfähigkeit von Regionen unter der Überschrift „Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ und den weniger wohlhabenden Regionen unter der Überschrift „Konvergenz“ betrifft.

2.12.4

ist der Auffassung, dass die Nachhaltigkeit ebenfalls ein wichtiges Thema darstellt und dass öffentliche Investitionen in Form staatlicher Beihilfen den Grundsätzen der Nachhaltigkeit weitgehend entsprechen sollten.

2.13   Korrekturmechanismus

2.13.1

begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine Debatte über die Mängel des derzeitigen Finanzierungssystems der EU einzuleiten.

2.13.2

unterstützt den Vorschlag der Kommission zur Schaffung eines neuen, gerechteren Korrekturmechanismus.

2.14   Stabilität und Wachstum

2.14.1

ist der Auffassung, dass es bei der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts an Konsequenz und Glaubwürdigkeit gefehlt an. Deshalb ist es dringend erforderlich, in diesem Pakt der derzeitigen wirtschaftlichen Lage der EU Rechnung zu tragen und die Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts wirtschaftspolitisch besser zu unterfüttern. Die Verzahnung zwischen einzelstaatlichen und EU-Prozessen muss gestärkt werden, einzelstaatliche Einrichtungen müssen besser in die multilaterale Überwachung der Wirtschaftspolitik eingebunden werden, und die Kohärenz zwischen Finanz- und Geldpolitik muss stärker gewährleistet werden.

2.14.2

unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten aus dem gegenwärtig langsamen Wachstum der europäischen Volkswirtschaften resultierende Probleme bewältigen müssen sowie durch hohe Arbeitslosigkeitsquoten und anhaltende soziale Schwierigkeiten in vielen Städten und Regionen belastet sind. Um dem entgegenzuwirken und die Nachhaltigkeit der Wirtschaftspolitik zu gewährleisten, sollte die Kommission in erster Linie die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts revidieren. Die EU wird nämlich nur dann ein angemessenes Niveau an Wachstum, Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt erreichen, wenn auch der makroökonomische Kontext mit der Lissabon-Strategie in Einklang steht und die Koordinierung der Gemeinschaftsinstrumente verbessert wird.

Brüssel, den 23. Februar 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 256 vom 24.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 318 vom 22.12.2004, S. 1.

(3)  „Die Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern. Die Union setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern.“

(4)  KOM(2004) 101 endg.

(5)  „Seit 1995 lag die Wachstumsrate der EU-15 durchschnittlich bei 2,2 %, verglichen mit einem weltweiten Durchschnitt von 3,6 % und 3,2 % für die USA.,“ KOM(2004) 101 endg., S. 3.

(6)  Die Höhe der Verpflichtungen ist größer als die der Zahlungen, da darin Mittel für mehrjährige Programme enthalten sind, die möglicherweise nicht in dem Jahr ausgegeben werden, für das sie eingeplant wurden. Zahlungen sollen in dem Haushaltsjahr geleistet werden, für das sie vorgesehen wurden. Die Zahlungen der Mitgliedstaaten werden jährlich auf Grundlage der in den Haushalt eingesetzten Zahlungsermächtigungen berechnet. Die Eigenmittelobergrenze wird durch einen Beschluss des Rates festgelegt und bestimmt den Höchstwert für die Beiträge von Mitgliedstaaten.

(7)  Vgl. folgendes Zitat aus einem von sechs Staatschefs unterzeichneten Schreiben: „Die durchschnittlichen Ausgaben in der nächsten Finanziellen Vorausschau sollten u.E. ungefähr auf dem derzeitigen Ausgabenniveau stabilisiert werden und 1,0 % des BNE nicht überschreiten, einschließlich der Agrarausgaben unterhalb der vom Europäischen Rat im Oktober 2002 beschlossenen Obergrenze.“

(8)  Das Konvergenzziel betrifft Regionen, deren Pro-Kopf-BNE bei unter 75 % des EU-25-Durchschnitts liegt, und sieht Übergangs–hilfen für Phasing-out-Regionen der EU-15 mit einem Pro-Kopf-BNP von weniger als 90 % des EU-15-Durchschnitts vor. Der Kohäsionsfonds ist für 2000-2006 mit 18 Mrd. Euro ausgestattet, die vier Strukturfonds mit 195 Mrd. Euro (EFRE, ESF, Finanz–instrument für die Ausrichtung der Fischerei und Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung).

(9)  Gemäß der „Städtediagnose 2004“ der Europäischen Kommission.

(10)  11,5 % für Ziel 2 und 12,3 % für Ziel 3.

(11)  Die EU investiert immer noch etwa ein Drittel weniger in F&E als die USA. Etwa 80 % dieser Differenz entfallen auf mangelnde Investitionen in Forschung und Entwicklung seitens des privaten Sektors, vor allem in IKT. Derzeit gibt die Union lediglich 2 % des BIP für F&E aus, in: Ziffer 3.3.1 der „Mitteilung der Kommission: Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeits–plätze: Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon“ (KOM(2005) 24 endg.) vom 2. Februar 2005.

(12)  Die Übertragung von Finanzmitteln auf den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Fischereifonds wird nach der Anwendung der Höchstgrenze berechnet, um den Haushalt neutral zu halten.

(13)  „Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie der nationalen Identität der Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei.“

(14)  „Die Herausforderung annehmen - Die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“, Bericht der Hochrangigen Sachverständigengruppe unter Vorsitz von Wim Kok, November 2004.


5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/18


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)“

(2005/C 164/03)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf den „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)“ (KOM(2004) 490 endg. — 2004/0161 (CNS));

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 15. Juli 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Vorschlag zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 15. Juni 2004, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf die Schlussfolgerungen der Zweiten Europäischen Konferenz über ländliche Entwicklung vom 12. bis 14. November 2003 in Salzburg;

gestützt auf die ausführliche Folgenabschätzung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums nach 2006 (Extended Impact Assessment Rural Development Policy Post 2006) der Europäischen Kommission;

gestützt auf den Beitrag der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung zu der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Dritten Kohäsionsbericht (DI CdR 15/2004 rev. 1);

gestützt auf seine Stellungnahme zur Gemeinsamen Agrarpolitik — CdR 66/2003 fin;

gestützt auf den von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung am 9. Dezember 2004 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 255/2004 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Lokker, Mitglied der Deputiertenstaaten der Provinz Utrecht (NL/EVP);

verabschiedete auf seiner 58. Plenartagung am 23./24. Februar 2005 (Sitzung am 23. Februar) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

1.   Einleitung

1.1

Der ländliche Raum in der Europäischen Union (EU) ist durch eine große Vielfalt gekennzeichnet. Die Politik des ländlichen Raums muss dem gerecht werden und diese Verschiedenartigkeit, von der auch die gesellschaftliche Struktur und die Umwelt geprägt sind, für die Zukunft sichern. Ein lebendiger ländlicher Raum kommt nicht nur der Bevölkerung des ländlichen Raums, sondern der Gesellschaft insgesamt zugute.

1.2

In der EU entsteht nach und nach eine Politik des ländlichen Raums, die mehr ist als ein Verlängerungsstück der Agrarpolitik. Denn neben der Lebensmittelerzeugung benötigt die ländliche Wirtschaft angesichts der abnehmenden wirtschaftlichen Bedeutung der Landwirtschaft in zahlreichen ländlichen Gebieten noch weitere wirtschaftliche Standbeine. Nur so kann dem europäischen ländlichen Raum seine Lebensfähigkeit in ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht bewahrt werden. Dabei gilt es drei Ziele zu erreichen: a) der Bevölkerung müssen durch die Erhöhung der Zahl der Arbeitsplätze, den Ausbau der Infrastruktur und eine größere Auswahl an Beschäftigungsmöglichkeiten langfristige Zukunftsperspektiven eröffnet werden, b) die landwirtschaftliche Produktion muss stärker verbraucherorientiert werden, statt sich — wie in der Vergangenheit der Fall — auf die Erzeuger zu konzentrieren, c) die Lebensmittelqualität muss erhöht und der Schutz von Natur und Landschaft, Umwelt und Wasser verbessert werden.

1.3

Wichtig ist dabei ein realistischer Ansatz. Dies bedingt, sich die Rolle der europäischen Landwirtschaft bei der Erhaltung des Territoriums sowie die territorialen Folgen bewusst zu machen, wenn sie dieser Rolle nicht mehr gerecht und die Land- und Forstwirtschaft rein wirtschaftlichen Kriterien unterworfen würde. Die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums allein kann deshalb keine Lösung für alle Probleme bieten, mit denen die ländlichen Gebiete in der EU zu kämpfen haben. In einigen dieser Gebiete geht die Problematik über das, was die Verordnung leisten kann, hinaus, und es wird der gemeinsame Einsatz verschiedener Fonds erforderlich sein. Die Abstimmung — auf regionaler Ebene — zwischen der Politik des ländlichen Raums und der Regionalpolitik (1) ist hier ein wesentlicher Faktor. Der AdR fordert jedoch weitere Vorschläge, wie andere europäische und nationale Maßnahmen unter Beweis stellen können, dass sie sich besser in die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums auf europäischer und nationaler Ebene einfügen. Ebenso sollte der ELER auf die Maßnahmen anderer Politikfelder abgestimmt werden, um einen wechselseitigen Nutzen der Ziele zu gewährleisten.

1.4

Mit der Konferenz von Salzburg (2003) hat die Politik des ländlichen Raums einen neuen, kräftigen Impuls bekommen. Der Ausschuss der Regionen begrüßt, dass die Schlussfolgerungen von Salzburg zum Großteil in die Verordnung aufgenommen wurden. Die Anwendung der Politik in allen Regionen der Union sowie die Vereinfachung der Durchführung und Finanzierung sind wichtige positive Punkte. Zudem unterstützt der Ausschuss die Partnerschaft, wie sie in Artikel 6 der Verordnung definiert ist. Es ist äußerst wichtig, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in allen Phasen der Politik des ländlichen Raums einbezogen werden. Dies ist die beste Möglichkeit zu gewährleisten, dass in der betroffenen Region die Maßnahmen durchgeführt werden, die sowohl innerhalb der Region als auch in Verbindung mit umliegenden Regionen zu einem größeren sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt führen.

1.5

Vor diesem Hintergrund sieht der Ausschuss die folgenden Bemerkungen zur Verordnung. Die Verwirklichung einer echten Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums steht hierbei an oberster Stelle.

2.   Hin zu einer multisektoralen Politik des ländlichen Raums ...

2.1

Der Ausschuss der Regionen begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 159 des Vertrags einen erheblichen Teil des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für die Regionen vorsieht, die unter das neue Ziel „Konvergenz“ fallen.

2.2

Der Ausschuss begrüßt die neuen Rechtsvorschriften zur Politik des ländlichen Raums, bedauert jedoch, dass diese Politik in den Erwägungsgründen in erster Linie als Ergänzung und Begleitung der Markt- und Einkommenspolitik angesehen wird, anstatt ihr eine eigenständige Rolle zuzuerkennen. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob genügend Haushaltsmittel für eine ehrgeizige Politik für den ländlichen Raum zur Verfügung stehen.

2.3

Der Ausschuss anerkennt den Nutzen eines strategischen Konzepts für die Entwicklung des ländlichen Raums. Es ist wichtig, einen Einsatz von Mitteln nach dem Gießkannenprinzip zu verhindern. Der Ausschuss hegt hingegen Zweifel am zusätzlichen Nutzen einer europäischen Strategie. Die Strategie von Lissabon und Göteborg und die Schlussfolgerungen der Konferenz von Salzburg bieten einen hinreichenden Rahmen auf Gemeinschaftsebene. Es obliegt den Mitgliedstaaten, den Regionen und den lokalen Gebietskörperschaften festzulegen, was dieser Rahmen für den ländlichen Raum und die Politik des ländlichen Raums bedeutet. Nur so lässt sich ein Spannungsfeld zwischen dem Wunsch nach einem strategischeren Ansatz für die Politik des ländlichen Raums auf EU-Ebene und der Wahrung hinreichender Flexibilität auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene vermeiden.

2.4

Der Ausschuss begrüßt den Vorschlag, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten ihre regionalen und lokalen Gebietskörperschaften anhören müssen. Er sieht jedoch die Zeit, die den Mitgliedstaaten für die Aufstellung der einzelstaatlichen Strategie und der einzelstaatlichen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung steht, kritisch. Zudem bedauert der Ausschuss, dass die Strategie vorzulegen ist, bevor das Programm der Kommission vorgelegt werden kann, denn beide hängen eng zusammen. Der Ausschuss schlägt vor, hier dasselbe Verfahren anzuwenden wie bei der Regionalpolitik, bei der die Mitgliedstaaten den strategischen Rahmen zusammen mit dem operationellen Programm vorlegen können (Empfehlung 1).

2.5

Längerfristig könnte ein Regionalfonds angestrebt werden, wobei der Unterschied zwischen dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem Fonds für die Regionalpolitik aufgehoben würde. Für jede Region würden auf der Grundlage einer kohärenten Strategie für das gesamte Gebiet der Region deren Chancen und Probleme berücksichtigt.

2.6

Die Politik des ländlichen Raums entsteht über ein oder mehrere Programme zur Entwicklung dieses Raums. In diesen Programmen wird aufgrund einer Analyse der Stärken und Schwächen der Region und/oder des Mitgliedstaats die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen beschlossen. Diese Durchführung läuft möglicherweise der in Artikel 16 der Verordnung vorgeschriebenen Mindestbeteiligung der EU an jeder der Schwerpunktachsen (15 % für die Achsen I und III und 25 % für die Achse II) zuwider. Auch der Ausschuss ist der Ansicht, dass die Ausgaben für die Politik des ländlichen Raums ausgewogen gestaltet werden müssen. So gesehen sollte vor allem für die dritte Achse — Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft — ein Mindestwert festgelegt werden. Denn aus den Bewertungen der verschiedenen Programme für den ländlichen Raum für den Zeitraum 2000-2006 ging hervor, dass gerade dieser Teilbereich der Politik des ländlichen Raums weniger weit entwickelt war. Allerdings müssen die Mittel auch entsprechend der in dem Programm vorgenommenen Analyse der Stärken und Schwächen auf die verschiedenen Achsen verteilt werden. Deshalb dringt der Ausschuss darauf, die Möglichkeit zu schaffen, von den in Artikel 16 angegebenen Prozentsätzen abzuweichen, wenn sich eine solche Maßnahme durch die Analyse im Rahmen des Programms hinreichend begründen lässt (Empfehlung 3).

2.7

Die Verteilung der Mittel darf auch Projekte, die über eine Achse hinausgehen, aber insgesamt in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, nicht behindern. Durch die Bestimmung unter Artikel 71 Absatz 6, dass eine Operation nur im Rahmen einer einzigen Schwerpunktachse finanziert werden kann, scheint dies jedoch unmöglich zu sein, weshalb der Ausschuss vorschlägt, den Artikel in diesem Punkt zu ändern (Empfehlung 19).

2.8

Zum Teil fällt die Detailliertheit der Verordnung auf, sicher auch im Vergleich mit den Verordnungen zur Regionalpolitik. Bestimmte Dinge sollten besser den für die Aufstellung des Programms für den ländlichen Raum Verantwortlichen überlassen werden. Darunter fallen die Beschränkung von Beihilfen für die Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung an Klein- und Kleinstbetriebe, die Bestimmung in Artikel 50, dass Beihilfen für die Diversifizierung auf ein Kind beschränkt sind, oder die in Anhang I aufgeführten Höchstbeträge für EU-Beihilfen.

2.9

Laut den Schlussfolgerungen von Salzburg ist ein lebendiger ländlicher Raum für die Landwirtschaft unverzichtbar, wie auch die Landwirtschaft unverzichtbar ist für einen lebendigen ländlichen Raum. Es ist von großer Bedeutung, dass der Niederlassung von Junglandwirten in den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums genügend Aufmerksamkeit geschenkt wird. Derzeit fehlt eine integrierte Politik für Junglandwirte. Ein Beispiel für so eine integrierte Politik ist ein Starterpaket, in dem alles, was mit der Übernahme eines Betriebs und der Niederlassung des neuen Landwirts zusammenhängt, in einem Projekt gebündelt ist.

2.10

Der Ausschuss nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, die sozioökonomischen Kriterien für die Ausweisung von anderen benachteiligten Gebieten als Berggebieten wegfallen zu lassen und für die Vergütungen die gleiche Berechnungsgrundlage wie für die Zahlungen im Rahmen der Programme im Bereich Landwirtschaft und Umwelt anzuwenden. Die diesbezügliche Begründung der Europäischen Kommission liegt auf der Hand; der Ausschuss ist jedoch über die Auswirkungen besorgt, die diese Veränderung der Kriterien auf die landwirtschaftlichen Unternehmer in den betroffenen Gebieten haben kann. Sollte die Änderung weitreichende sozioökonomische Folgen nach sich ziehen, so sollten diese durch andere Eingriffe im Rahmen der Politik abgemildert werden können. Es sollte zumindest ein Übergangszeitraum für den schrittweisen Abbau der Beihilfen für Landwirte in Gebieten in Erwägung gezogen werden, die demnächst nicht mehr für Beihilfen in Betracht kommen.

2.11

Der Ausschuss begrüßt, dass nun die Teilnahme anderer Landbewirtschafter als Landwirte an den Agrarumweltmaßnahmen möglich ist. Diese können die fehlenden Bindeglieder für eine flächendeckende (landwirtschaftliche) Bodenbewirtschaftung bilden. Deshalb schlägt der Ausschuss vor, ausdrücklich die Möglichkeit anderer Belohnungsgrundlagen für Agrarumweltmaßnahmen aufzunehmen, da die derzeitige Grundlage — die aus den zusätzlichen Kosten und den Einkommensverlusten infolge der eingegangenen Verpflichtungen besteht — nicht immer anwendbar ist. Das könnte zum Beispiel eine Entschädigung auf der Basis des gelieferten Outputs und damit zusammenhängender Erträge sein (Empfehlung 8).

2.12

Der Anreiz für die Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen, nämlich die Möglichkeit, die Entschädigung um 20 % zu erhöhen, ist nicht mehr in der Verordnung enthalten. Dies ist angesichts des Nutzens und des Interesses dieser Maßnahmen für die Bewirtschaftung ländlicher Gebiete nicht wünschenswert, weshalb der Ausschuss anregt, diesen Anreiz wieder aufzunehmen (Empfehlung 8).

2.13

Es bestehen gravierende Unterscheide zwischen Ländern mit gut entwickelten und weniger gut entwickelten Forstwirtschaftssektoren. Die Vorschläge der Kommission sind nicht flexibel genug, um in Ländern mit niedrigen Niveaus eine Wiederaufforstung anzuregen. Die in der Entwicklung begriffene Forstwirtschaftsindustrie in diesen Ländern wird gefährdet und die Umweltvorteile gehen verloren, wenn diesen Unterschieden nicht Rechnung getragen wird.

2.14

Jahr für Jahr suchen viele Landwirte nach einer Beschäftigung außerhalb des Agrarsektors. Dadurch kann sich in bestimmten Regionen das Problem der Entvölkerung verstärken. Das Augenmerk muss — in Kombination mit der Schaffung von Arbeitsplätzen — auf die Umschulung von Landwirten sowie die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung in der Landwirtschaft gelegt werden. Das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum, vor allem in den Regionen, denen weniger Vorteile aus der Verwendung der Strukturfonds (d.h. des Europäischen Sozialfonds) erwachsen, muss die Möglichkeiten für diese Umschulung und/oder die gleichzeitige Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten, auch in Verbindung mit einer Tätigkeit außerhalb des Agrarsektors, bieten. In den Regionen, die massiv aus dem ESF gefördert werden, sollte in diesen Programmen ausdrücklich die den Landwirten gebotene Möglichkeit zur Umschulung und zur Mehrfachtätigkeit enthalten sein.

2.15

Ländliche Gebiete in der EU können ein wertvolles Natur- und Kulturerbe bieten, das eine wichtige Rolle bei der Diversifizierung der Wirtschaft des ländlichen Raums spielen kann. Die örtliche Tourismusbranche ist jedoch häufig wegen mangelhafter Dienstleistungen und/oder einer nicht angemessenen Produktentwicklung nicht in der Lage, diese Attraktionen in nachhaltiger Weise zu nutzen und den Touristen Erlebnisse von hoher Qualität anzubieten. Deshalb muss in Artikel 52 der Verordnung unbedingt die berufliche Bildung unter den Maßnahmen zur Förderung des Tourismus erwähnt werden (Empfehlung 12).

2.16

Frauen spielen für die Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft eine große Rolle, stoßen jedoch häufig auf spezifische Probleme, wie eingeschränkteren Zugang zu Kapital für die Gründung eines Betriebs. Nach Ansicht des Ausschusses sollte die Verordnung zu einer stärkeren Einbeziehung von Frauen in die ländliche Wirtschaft beitragen (Empfehlung 11). Auch das Internet ist für die Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft von unschätzbarem Wert. Allerdings ist der Zugang vieler ländlicher Gebiete zum Internet noch sehr beschränkt. Der Ausschuss begrüßt daher den Vorschlag der Kommission, den EFRE dafür einzusetzen, ländliche Gebiete ausreichend mit IKT-Infrastrukturen auszustatten. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Überbrückung dieser digitalen Kluft geleistet; somit würden die Gebiete auch für neue Unternehmen attraktiver und könnten bestehende Unternehmen neue Märkte erschließen. Ergänzende Maßnahmen wären im Rahmen des Schwerpunktes der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft durch den ELER möglich.

3.   ... mit großem Handlungsspielraum für die Regionen ...

3.1

Der Ausschuss misst der Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Ausarbeitung und Umsetzung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum große Bedeutung bei und ist der Ansicht, dass dieser Rolle in der Verordnung noch stärker Rechnung getragen werden sollte (Empfehlung 13). Der Ausschuss drängt darauf, dass die einzelstaatlichen Strategien genügend Spielraum für speziell auf die Regionen und Kommunen zugeschnittene Maßnahmen lassen (siehe auch Ziffer 2.2). Nach Ansicht des AdR ist es von Belang, dass in den Strategien die Notwendigkeit einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung in jeder Region berücksichtigt wird. Ein Zuviel an Vorschriften auf EU- oder einzelstaatlicher Ebene bezüglich der zu verfolgenden Strategie kann sich als Hemmnis für das Zustandekommen regionaler Initiativen, die auf die lokalen Möglichkeiten und Probleme zugeschnitten sind, auswirken.

3.2

Es sind genau zugeschnittene Maßnahmen in Bezug auf Programmplanung, Finanzierung und Kontrolle erforderlich. Es ist denn auch verwunderlich, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung ihr Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum entweder auf der Ebene des Mitgliedstaats oder auf der Ebene der Region erstellen sollen. Es wäre besser, in diesem Punkt mehr Freiraum zu lassen, einschließlich möglicher Kombinationen aus regionalen und einzelstaatlichen Programmen. Darüber hinaus hat sich gerade in Mitgliedstaaten mit föderalem Verwaltungsaufbau in der laufenden Förderperiode die Möglichkeit der Genehmigung nationaler Rahmenregelungen bewährt, die dann in den regionalen Programmen umgesetzt werden konnten (Empfehlung 2).

3.3

Der Ausschuss unterstützt den Vorschlag, die dritte Achse vor allem über lokale Entwicklungsstrategien umzusetzen. Neue wirtschaftliche Aktivitäten sind für ländliche Gebiete ganz ohne Zweifel lebensnotwendig. Diese Aktivitäten stellen eine Ergänzung zur landwirtschaftlichen Tätigkeit dar. Allerdings müssen diese neuen Aktivitäten bedachtsam eingefügt werden, um die Qualitäten der ländlichen Gebiete nicht zu beeinträchtigen. Der Ausschuss schließt sich in diesem Punkt der Meinung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses an (2), dass eine „Rurbanisation“, d.h. die Anwendung der gleichen Maßnahmen in städtischen und ländlichen Gebieten, vermieden werden muss. Dies trifft mit Sicherheit auf die im Umland der Städte liegenden ländlichen Gebiete zu, wo die Erhaltung der spezifischen Eigenschaften des ländlichen Gebiets für die Lebensqualität der Städter von großer Bedeutung ist. Die Probleme in diesen Gebieten, zu denen auch die landwirtschaftlich genutzten zählen, erfordern einen völlig anderen Ansatz als die Probleme in stärker peripheren ländlichen Gebieten. Die Verordnung muss hierfür genügend Spielraum bieten.

4.   ... und einer klaren Rolle für LEADER

4.1

Der Ausschuss legt großen Wert auf LEADER und bedauert deshalb die unklare Rolle von LEADER in der Verordnung. Einerseits wird LEADER in Artikel 62 als vierte Schwerpunktachse, andererseits als Methodik zur Gestaltung der Maßnahmen im Rahmen der ersten drei Schwerpunktachsen bezeichnet. Der Ausschuss dringt darauf, LEADER den Platz einzuräumen, der ihm zukommt — als gesonderte Schwerpunktachse, vergleichbar der Art und Weise, in der INTERREG in der Regionalpolitik Gestalt erhielt. Die systematische Einbeziehung von LEADER in allen Bereichen birgt die Gefahr, dass die Einzigartigkeit und der zusätzliche Nutzen dieses Konzepts verloren gehen. Der Ausschuss ersucht die Kommission, die Verordnung hinsichtlich der künftigen Rolle von LEADER zu präzisieren und LEADER auch als gesonderte Schwerpunktachse deutlicher herauszustellen.

4.2

Für die Umsetzung einer lokalen Entwicklungsstrategie scheint aus Artikel 63 Absatz 1 hervorzugehen, dass diese Strategie alle für die vier Schwerpunktachsen festgelegten Ziele erfüllen muss. Das steht im Widerspruch zu Artikel 62 Buchstabe a), laut dem mit Hilfe von LEADER die Ziele eines oder mehrerer der drei Schwerpunktachsen verwirklicht werden. Der Ausschuss schlägt vor, diesen in der Verordnung bestehenden Widerspruch zu beseitigen (Empfehlung 14).

4.3

Der Ausschuss unterstützt den Vorschlag, einen Teil der für einen Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden EU-Haushaltsmittel für LEADER zu reservieren, entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Gebiete. Der Ausschuss begrüßt ebenfalls den Vorschlag, ein „Europäisches Netzwerk für ländliche Entwicklung“ einzurichten. Hierfür kann auf die Erfahrungen beim Aufbau der einzelstaatlichen LEADER-Netzwerke zurückgegriffen werden. Dennoch warnt der AdR vor einer Wiederholung inakzeptabler Verzögerungen, wie es bei der Einrichtung der EU-Beobachtungsstelle für ländliche Gebiete (LEADER+), des europäischen LEADER-Beobachtungsnetzes (LEADER II) und vieler nationaler LEADER-Netzwerke der Fall war. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sollten der Einrichtung dieser Gremien von Beginn des Programmplanungszeitraums an Priorität einräumen. Die lokalen Gebietskörperschaften verfügen über umfangreiche Erfahrungen in der Arbeit mit dem LEADER-Programm, von denen die Mitgliedstaaten bei der Schaffung von Rahmenbedingungen für die Umsetzung von LEADER profitieren können.

4.4

Der Ausschuss lehnt es ab, einen beträchtlichen Teil der Haushaltsmittel für die Mitgliedstaaten mit den „leistungsfähigsten“ LEADER-Programmen in Reserve zu halten. Dies würde vermutlich dazu führen, kurzfristige, „einfache“ Projekte den mittel- bzw. langfristigen Projekten tendenziell vorzuziehen. Für eine verlässliche Planung muss feststehen, welche Mittel im jeweiligen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen (Empfehlung 15 und 18).

5.   Schlussbemerkungen

5.1

Der Ausschuss hält es für wichtig, den Übergang zwischen dem Programmzeitraum 2000-2006 und 2007-2013 so zu gestalten, dass die Kontinuität der Aktionen und Maßnahmen nicht gefährdet wird. So muss sichergestellt werden, dass die noch in der alten Phase bewilligten mehrjährigen Maßnahmen, wie die Agrarumweltmaßnahmen, bis zum Ablauf des Verpflichtungszeitraums finanziert werden und die zugesagte Gemeinschaftsbeteiligung (Kofinanzierungsrate) beibehalten wird. Um in der neuen Phase über eine effiziente Politik für den ländlichen Raum zu verfügen, unterstützt der Ausschuss den Vorschlag der Kommission, Haushaltsmittel in Höhe von 88,75 Mrd. EUR (mit Ausnahme der Modulation) zur Finanzierung der EU-Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums bereitzustellen. Eine vollständige oder teilweise Renationalisierung dieser Politik lehnt der Ausschuss nachdrücklich ab.

5.2

Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass nach dem Verordnungsentwurf neben einer Ex-ante-, Halbzeit- und Ex-post-Bewertung auch eine jährlich laufende Bewertung vorzulegen ist, fragt sich jedoch nach dem Mehrwert einer jährlichen laufenden Bewertung.

5.3

Mit dieser Verordnung wird unter anderem beabsichtigt, die Rechtsvorschriften zu vereinfachen. Um beurteilen zu können, ob dies der Fall ist, ist es erforderlich, Einblick in die Durchführungsverordnungen zu haben. Der Ausschuss würde es — angesichts der Erfahrungen der Ausschussmitglieder mit der Umsetzung politischer Maßnahmen — begrüßen, auch zu diesen Verordnungen um Stellungnahme ersucht zu werden.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Empfehlung 1

Artikel 11 Buchstabe a) Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

2.

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den einzelstaatlichen Strategieplan vor der Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum.

2.

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission den einzelstaatlichen Strategieplan und/oder die regionalen Strategiepläne vor oder mit der Vorlage der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum.

Begründung

Durch die Änderung soll das Verfahren für die Vorlage der einzelstaatlichen Strategie und der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum an das Verfahren in der Verordnung zur Regionalpolitik angepasst werden. Die Strategie für ländliche Entwicklung obliegt gemäß dem Subsidiaritätsprinzip den Mitgliedstaaten auf der territorialen Ebene, die aufgrund der konkreten Situation in dem jeweiligen Mitgliedstaat geeignet ist.

Empfehlung 2

Artikel 14 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Programm je Region vorlegen.

Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet und/oder ein Programm je Region vorlegen. Im Falle einer Programmplanung auf nationaler und regionaler Ebene müssen die beiden Programme einen deutlichen Zusammenhang aufweisen. Die Mitgliedstaaten können auch allgemeine Rahmenregelungen zur Genehmigung vorlegen, die ganz oder teilweise Bestandteil der Programme der Regionen sein sollen.

Begründung

Durch diese Änderung erhalten die Mitgliedstaaten mehr Spielraum, um die Programmplanung auf ihre Bedürfnisse abzustimmen.

Empfehlung 3

Artikel 16

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu jedem der drei Ziele gemäß Artikel 4 macht mindestens 15% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachsen I und III gemäß der Abschnitte I beziehungsweise III in Titel IV, Kapitel I, und 25% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse II gemäß dem Abschnitt II des genannten Kapitels aus.

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu jedem der drei Ziele gemäß Artikel 4 macht mindestens 15% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachsen I und III gemäß der Abschnitte I beziehungsweise III in Titel IV, Kapitel I, und 25% der gesamten Beteiligung des Fonds für das Programm für die Schwerpunktachse II gemäß dem Abschnitt II des genannten Kapitels aus. Von diesen Prozentsätzen kann abgewichen werden, wenn sich dies durch die Analyse im Sinne von Artikel 15 Buchstabe a) hinreichend begründen lässt.

Begründung

Durch diese Änderung soll die Behörde, die das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum erstellt, mehr Flexibilität erhalten, um die Mittel bei der Programmplanung entsprechend dem Bedarf auf die Maßnahmen zu verteilen.

Empfehlung 4

Artikel 19 Buchstabe c) Ziffer iii)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Beihilfen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft betreffen:

(…)

Die Beihilfen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft betreffen:

(…)

c)

Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse über:

(…)

c)

Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Produktion und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse über:

(…)

iii)

Unterstützung von Erzeugergemeinschaften bei der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Erzeugnisse, die unter Lebensmittelqualitätsregelungen fallen;

iii)

Unterstützung von Erzeugergemeinschaften (einschließlich der Organe zur Verwaltung von Qualitätskennzeichen oder –instrumenten und der Branchenverbände) bei der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Erzeugnisse, die unter Lebensmittelqualitätsregelungen fallen;

Begründung

Es geht hier um Erzeugergemeinschaften im weitesten Sinne (d.h. solche von frischen und verarbeiteten Produkten). An den Verwaltungsorganen sind Erzeuger und/oder Verarbeiter beteiligt.

Empfehlung 5

Artikel 27

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Die Beihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe b) Ziffer iii) wird für Investitionen gewährt, die

1.

Die Beihilfe gemäß Artikel 19 Buchstabe b) Ziffer iii) wird für Investitionen gewährt, die

a)

die Gesamtleistung der Betriebe verbessern,

a)

die Gesamtleistung der Betriebe verbessern,

b)

die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen betreffen, die unter Anhang I des EG-Vertrags fallen, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Forsterzeugnisse,

b)

die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen betreffen, die unter Anhang I des EG-Vertrags fallen, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Forsterzeugnisse,

c)

die zur Einhaltung der für die betreffende Investition geltenden Gemeinschaftsnormen dienen.

Werden die Investitionen getätigt, um Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, so werden die Beihilfen nur für solche Investitionen gewährt, die von Kleinstunternehmen gemäß Absatz 2 zur Einhaltung kürzlich eingeführter Gemeinschaftsnormen getätigt werden. In diesem Fall kann den Unternehmen für die Erfüllung dieser Normen eine Frist eingeräumt werden, die 36 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Norm für das Unternehmen verbindlich wird, nicht überschreiten darf.

c)

die zur Einhaltung der für die betreffende Investition geltenden Gemeinschaftsnormen dienen.

Werden die Investitionen getätigt, um Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, so werden die Beihilfen nur für solche Investitionen gewährt, die von Kleinstunternehmen gemäß Absatz 2 zur Einhaltung kürzlich eingeführter Gemeinschaftsnormen getätigt werden. In diesem Fall kann den Unternehmen für die Erfüllung dieser Normen eine Frist eingeräumt werden, die 36 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Norm für das Unternehmen verbindlich wird, nicht überschreiten darf.

2.

Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist auf Kleinst- und kleine Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission begrenzt. Im Falle der forstlichen Erzeugung ist die Beihilfe auf Kleinstunternehmen begrenzt.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kommen für die Beihilfe nicht in Betracht.

2.

Die Beihilfe gemäß Absatz 1 ist auf Kleinst-, und kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sowie auf Vereinigungen des Agrarnahrungsmittelsektors begrenzt. Im Falle der forstlichen Erzeugung ist die Beihilfe auf Kleinstunternehmen begrenzt.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kommen für die Beihilfe nicht in Betracht.

3.

Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

3.

Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

Begründung

In Analogie zu Maßnahmen im Rahmen anderer Strukturfonds, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Agrarnahrungsmittelindustrie mehr Arbeitsplätze schafft als andere Produktionssektoren.

Empfehlung 6

Artikel 34

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Beihilfen dieses Abschnitts betreffen folgende Maßnahmen:

Die Beihilfen dieses Abschnitts betreffen folgende Maßnahmen:

a)

Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen:

a)

Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen:

i)

Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten,

i)

Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten,

ii)

Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind,

ii)

Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind,

iii)

Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000,

iii)

Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000,

iv)

Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen,

iv)

Zahlungen für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen,

v)

Beihilfen für nichtproduktive Investitionen.

v)

Beihilfen für nichtproduktive Investitionen.

b)

Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen:

b)

Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen:

i)

Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen,

i)

Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen,

ii)

Ersteinrichtung von Agroforst-Systemen auf landwirtschaftlichen Flächen,

ii)

Ersteinrichtung von Agroforst-Systemen auf landwirtschaftlichen Flächen,

iii)

Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen,

iii)

Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen,

iv)

Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000,

iv)

Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000,

v)

Zahlungen für Wald-Umweltmaßnahmen,

v)

Zahlungen für Wald-Umweltmaßnahmen,

vi)

Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials und Einführung vorbeugender Aktionen,

vi)

Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials und Einführung vorbeugender Aktionen,

vii)

Beihilfen für nichtproduktive Investitionen.

vii)

Beihilfen für nichtproduktive Investitionen.

 

c)

Maßnahmen zur Verbreitung und Erhaltung von Agroforst-Systemen:

i)

Beihilfen für die Erhaltung und Instandhaltung von Agroforst-Systemen,

ii)

Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000.

Begründung

Die Landbewirtschaftung ist in den europäischen Rechtsvorschriften in zwei Kategorien unterteilt: landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen. Agroforst-Systeme sind Bewirtschaftungsformen, bei denen Landwirtschaft und Tierhaltung mit ihrer kurzen Umtriebszeit mit der langfristigen forstwirtschaftlichen Nutzung von Baumbeständen (Holz, Kork, Erholung sowie zahlreiche positive externe Umwelteffekte) auf ein und derselben Fläche kombiniert werden Die Agroforstwirtschaft umfasst ein breites Spektrum an Produktionssystemen, die auf der Mehrfachnutzung der Fläche und der bestmöglichen Nutzbarmachung von Synergien zwischen den verschiedenen Bewirtschaftungsarten basieren. Dazu gehören Nutzungskombinationen, die von der Komplementarität zwischen Forstbestand einerseits und Agrarproduktion und Tierhaltung anderseits profitieren. Die Existenz dieses dritten Systems der Flächennutzung neben der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung wird in dem Entwurf der Verordnung anerkannt. Allerdings sind die Beihilfen der Gemeinschaft auf die Ersteinrichtung solcher Agrarforst-Systeme beschränkt. Mit dieser Empfehlung kommen Beihilfen für die Erhaltung und Instandhaltung von Agroforst-Systemen hinzu.

Empfehlung 7

Artikel 36

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffer iii) wird Landwirten jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG entstehen.

Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Buchstabe a) Ziffer iii) wird Landwirten jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG entstehen, sowie als Anreiz für eine aus Umweltsicht wertvolle Bewirtschaftungsweise gewährt.

Begründung

Der Umweltnutzen der Landwirtschaft und der Tierhaltung und ihre Bedeutung für die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt und die Landschaftspflege müssen gesellschaftlich anerkannt werden und dürfen nicht als eine Nebenbei-Aufgabe laufen, für die man nur begrenzten Aufwand betreibt.

Empfehlung 8

Artikel 37 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

4.

Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen sowie gegebenenfalls zur Deckung von Transaktionskosten.

Soweit dies angemessen ist, werden die Begünstigten im Wege einer Ausschreibung unter Anwendung von Effizienzkriterien der Wirtschaftlichkeit, der Umweltwirkung und des Tierschutzes ausgewählt.

Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

4.

Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen sowie gegebenenfalls zur Deckung von Transaktionskosten.

Die Zahlungen können um 20% erhöht werden, um einen Anreiz zur Teilnahme zu schaffen.

Bei hinreichender Begründung können die Mitgliedstaaten andere Belohnungsgrundlagen vorschlagen.

Soweit dies angemessen ist, werden die Begünstigten im Wege einer Ausschreibung unter Anwendung von Effizienzkriterien der Wirtschaftlichkeit, der Umweltwirkung und des Tierschutzes ausgewählt.

Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

Begründung

Angesichts der Bedeutung der Agrarumweltvereinbarungen für die Bewirtschaftung des ländlichen Raums, sollte der Anreiz zur Teilnahme an diesen Vereinbarungen aufrecht erhalten werden. Es ist wichtig, die Bemessungsgrundlage für die Beihilfen zu erweitern, da die heutige Grundlage nicht immer anwendbar ist.

Empfehlung 9

Neuer Artikel 46 a

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Beihilfen für die Erhaltung und Verbesserung von Agroforst-Systemen mit hohem Umweltnutzen

1.

Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Buchstabe c) Ziffer i) wird Landwirten gewährt, die Bewirtschaftungs- und Verwaltungsverpflichtungen, die der Erhaltung und der Verbesserung von Agroforst-Systemen mit hohem Umweltnutzen dienen, sowie Verpflichtungen betreffend den Tierschutz eingehen.

2.

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Gebiete, die als Verbreitungsgebiete von Agroforst-Systemen mit hohem Umweltnutzen eingestuft werden können.

3.

Die Beihilfehöchstbeträge sind in Anhang I festgesetzt.

Begründung

Siehe Empfehlung 6

Empfehlung 10

Neuer Artikel 46 b

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000

Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Buchstabe c) Ziffer ii) wird privaten Grundbesitzern oder deren Vereinigungen jährlich je Hektar Agroforstfläche zum Ausgleich von Kosten gewährt, die ihnen in dem betreffenden Gebiet durch die Beschränkungen bei der Nutzung dieser Flächen infolge der Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG entstehen.

Die Beihilfe ist zwischen den in Anhang I angegebenen Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen.

Begründung

Siehe Empfehlung 6

Empfehlung 11

Artikel 49 Buchstabe a)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Beihilfen für diesen Schwerpunkt betreffen:

Die Beihilfen für diesen Schwerpunkt betreffen:

a)

Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft:

a)

Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft:

i)

Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten,

i)

Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten,

ii)

Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen zur Förderung des Unternehmergeistes und Stärkung des Wirtschaftsgefüges,

ii)

Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen zur Förderung des Unternehmergeistes und Stärkung des Wirtschaftsgefüges,

iii)

Förderung des Fremdenverkehrs,

iii)

Förderung des Fremdenverkehrs,

iv)

Schutz, Aufwertung und Bewirtschaftung des natürlichen Erbes als Beitrag zu einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung;

iv)

Beihilfen für eine stärkere Einbeziehung von Frauen in die ländliche Wirtschaft,

 

iv)

Schutz, Aufwertung und Bewirtschaftung des ländlichen (natürlichen, geschichtlichen, kulturellen) Erbes als Beitrag zu einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung;

Begründung

Frauen spielen für die Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft eine große Rolle, stoßen jedoch häufig auf spezifische Probleme, wie einen eingeschränkten Zugang zu Kapital. Die Änderung soll die Förderung von Maßnahmen zur Beseitigung dieser Hindernisse ermöglichen. Die Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums, die im LEADER-Konzept angewandt werden, setzen mit großem Erfolg am ländlichen Erbe im weitesten Sinne an. Neben dem natürlichen Erbe sind auch das geschichtliche und das kulturelle Erbe einzubeziehen, denn sie sind ebenfalls Handlungsbereiche der Aktionsgruppen für ländliche Entwicklung.

Empfehlung 12

Artikel 52

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe a) Ziffer iii) betrifft:

Die Beihilfe gemäß Artikel 49 Buchstabe a) Ziffer iii) betrifft:

a)

kleine Infrastruktureinrichtungen wie Informationszentren oder Ausschilderung von Tourismusstätten,

a)

kleine Infrastruktureinrichtungen wie Informationszentren oder Ausschilderung von Tourismusstätten,

b)

Erholungsinfrastruktur, die Zugang zu Naturgebieten ermöglicht, sowie kleine Beherbergungsbetriebe,

b)

Erholungsinfrastruktur, die Zugang zu Naturgebieten ermöglicht, sowie kleine Beherbergungsbetriebe,

c)

die Entwicklung und Vermarktung von Tourismusprodukten mit Bezug zu ländlichem Tourismus.

c)

die Entwicklung und Vermarktung, einschließlich der Online-Vermarktung, von Tourismusprodukten mit Bezug zu ländlichem Tourismus.,

 

d)

spezifische Maßnahmen der beruflichen Bildung im Fremdenverkehr im Hinblick auf Kundendienst, Produktentwicklung u.a.

Begründung

Ländliche Gebiete können ein herausragendes natürliches Erbe und weitere Attraktionen bieten. Die örtliche Tourismusbranche ist jedoch häufig wegen mangelhafter Dienstleistungen und/oder einer nicht angemessenen Produktentwicklung nicht in der Lage, diese Attraktionen in nachhaltiger Weise zu nutzen und den Touristen Erlebnisse von hoher Qualität anzubieten. Zwar wird in Artikel 56 die Berufsbildung erwähnt, die berufliche Bildung muss aber unbedingt auch unter den Maßnahmen zur Förderung des Tourismus erwähnt werden. Die Buchung von Reise-, Hotel-, Ferien- und Freizeitprodukten und -dienstleistungen sowie der Zugriff auf Informationen erfolgt in zunehmendem Maße online. Kleinere Anbieter von Dienstleistungen des ländlichen Tourismus sind im Nachteil, wenn sie nicht über die entsprechende Ausbildung und die nötigen Mittel für Online-Buchungen und Online-Vermarktung verfügen.

Empfehlung 13

Artikel 58

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Lokale Entwicklungsstrategien

Die Maßnahmen gemäß Artikel 49 werden vorzugsweise im Rahmen von lokalen Entwicklungsstrategien durchgeführt

Lokale Entwicklungsstrategien

Die Maßnahmen gemäß Artikel 49 werden vorzugsweise im Rahmen von lokalen Entwicklungsstrategien unter aktiver Mitwirkung der lokalen Gebietskörperschaften durchgeführt.

Begründung

Zahlreiche der in Artikel 49 genannten Maßnahmen gehören in den zentralen Verantwortungsbereich der lokalen Gebietskörperschaften, die in früheren Programmen zur ländlichen Entwicklung in einigen Mitgliedstaaten vernachlässigt und nicht direkt in die Ausarbeitung örtlicher Entwicklungsstrategien eingebunden wurden. Eine aktive Einbeziehung der lokalen Gebietskörperschaften in den ELER wird ein umfassenderes und kohärenteres Vorgehen bei der Entwicklung vieler ländlicher Gebiete zur Folge haben. Fehlt ein besonderer Hinweis auf die lokalen Gebietskörperschaften, so kann dies die Verwirklichung der Ziele des ELER gefährden.

Empfehlung 14

Artikel 63 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Für die Beihilfe gemäß Artikel 62 Buchstabe a) müssen die im Rahmen der Strategie durchgeführten Maßnahmen den Zielen entsprechen, die in der vorliegenden Verordnung für die einzelnen Schwerpunktachsen festgelegt sind.

1.

Für die Beihilfe gemäß Artikel 62 Buchstabe a) müssen die im Rahmen der Strategie durchgeführten Maßnahmen den einem oder mehreren Zielen entsprechen, die in der vorliegenden Verordnung für die einzelnen Schwerpunktachsen festgelegt sind.

Begründung

Laut Artikel 63 Absatz 1 müssen die Maßnahmen, die im Rahmen des LEADER-Konzepts durchgeführt werden, alle Ziele der Verordnung erfüllen. Dies steht im Widerspruch zu Artikel 62 Buchstabe a); durch diese Änderung werden die Artikel einander angeglichen.

Empfehlung 15

Artikel 70 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

3% der in Absatz 1 genannten Mittel mit einem Betrag von 2,66 Milliarden EUR in Preisen von 2004 werden der Reserve gemäß Artikel 92 zugewiesen.

3% der in Absatz 1 genannten Mittel mit einem Betrag von 2,66 Milliarden EUR in Preisen von 2004 werden der Reserve gemäß Artikel 92 zugewiesen.

Begründung

Es ist nicht zweckmäßig, für das LEADER-Konzept eine leistungsgebundene Reserve festzulegen.

Empfehlung 16

Artikel 71 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Abweichend von den Obergrenzen gemäß Absatz 3 kann der Beteiligungssatz des Fonds bei den Programmen der Regionen in äußerster Randlage und in den kleineren Inseln im Ägäischen Meer um fünf Prozentpunkte heraufgesetzt werden.

Abweichend von den Obergrenzen gemäß Absatz 3 kann der Beteiligungssatz des Fonds bei den Programmen der Regionen in äußerster Randlage und in den kleineren Inseln im Ägäischen Meer um fünf Prozentpunkte bis auf 85% der öffentlichen Finanzierung heraufgesetzt werden.

Begründung

Die Besonderheit und besondere Schwere der Entwicklungsprobleme der europäischen Regionen in äußerster Randlage werden in Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags (künftiger Artikel III-424) anerkannt. Daher ist eine gesonderte und angemessene Behandlung dieser Probleme im Rahmen der Agrarpolitik nach 2006 erforderlich.

Die besonderen Probleme der Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage erfordern mithin höhere Beihilfen als in anderen Regionen. Deshalb ist es notwendig, die Höhe der Beihilfen beizubehalten, um die bedeutenden, vor allem durch die Abgelegenheit und die Insellage bedingten Strukturdefizite möglichst effektiv zu verringern.

Empfehlung 17

Artikel 87

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Die Kommission und die Verwaltungsbehörde prüfen alljährlich anlässlich der Vorlage des jährlichen Fortschrittsberichts die wichtigsten Ergebnisse des Vorjahres nach einvernehmlich von dem betreffenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Verwaltungsbehörde beschlossenen Modalitäten.

1.

Die Kommission und die Verwaltungsbehörde prüfen alljährlich anlässlich der Vorlage des jährlichen Fortschrittsberichts zur Programmhalbzeit im Jahre 2010 die wichtigsten Ergebnisse des Vorjahres seit Beginn der Programmumsetzung nach einvernehmlich von dem betreffenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Verwaltungsbehörde beschlossenen Modalitäten.

Begründung

Die Verordnung sieht eine Programmlaufzeit von 7 Jahren vor und soll den Mitgliedstaaten im Rahmen der formulierten Zielsetzungen die Möglichkeit bieten, in diesem Zeitraum ihre nationalen Strategien der ländlichen Entwicklung umzusetzen. Um die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes zu gewährleisten und die strategischen Ziele zu erreichen, ist es wichtig, dass diese Programme über mehrere Jahre laufen. In diesem Sinne bezieht sich der Verordnungsvorschlag auch auf einen längeren Zeitraum und nicht nur auf ein Jahr.

Es stellt sich somit die Frage nach der Sinnhaftigkeit von jährlichen Überprüfungen der Programme, zumal die umgesetzten Maßnahmen auf eine nachhaltige Zielerreichung ausgerichtet sind. Es ist nicht schlüssig, dass nach nur einem Jahr bereits eine aussagekräftige Bewertung der Programmumsetzung erfolgen kann. Vielmehr erscheint es sinnvoll und ausreichend, nach Ablauf der Programmhalbzeit eine Evaluierung hinsichtlich der Programmumsetzung und Verbesserung der Qualität der Programme durchzuführen. Eine wie im Kommissionsvorschlag vorgesehene jährliche Bewertung würde vielmehr eine unnötige Erhöhung des bürokratischen Aufwands bedeuten und widerspricht somit der Zielsetzung einer einfachen und klaren Programmabwicklung mit schlanken Verwaltungsstrukturen.

Empfehlung 18

Artikel 92

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Der Betrag, welcher der in Artikel 70 Absatz 2 genannten Reserve zugewiesen wird, unterstützt die Umsetzung des LEADER-Konzepts in den Programmen.

1.

Der Betrag, welcher der in Artikel 70 Absatz 2 genannten Reserve zugewiesen wird, unterstützt die Umsetzung des LEADER-Konzepts in den Programmen.

2.

Die Umsetzung des Schwerpunktes LEADER wird anhand objektiver Kriterien bewertet, insbesondere

2.

Die Umsetzung des Schwerpunktes LEADER wird anhand objektiver Kriterien bewertet, insbesondere

a)

der dem LEADER-Konzept eingeräumten Priorität,

a)

der dem LEADER-Konzept eingeräumten Priorität,

b)

der gebietlichen Abdeckung durch das LEADER-Konzept,

b)

der gebietlichen Abdeckung durch das LEADER-Konzept,

c)

des Umsetzungsstands bei der Schwerpunktachse LEADER,

c)

des Umsetzungsstands bei der Schwerpunktachse LEADER,

d)

der Hebelwirkung in Bezug auf Privatkapital,

d)

der Hebelwirkung in Bezug auf Privatkapital,

e)

der Ergebnisse der Halbzeitbewertungen.

e)

der Ergebnisse der Halbzeitbewertungen.

Begründung

Dieser Artikel ist hinfällig, da die leistungsgebundene Reserve gestrichen wird.

Empfehlung 19

Artikel 71 Absatz 6

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Für eine aus dem Fonds finanzierte Operation kann während des Zeitraums der Förderfähigkeit nicht gleichzeitig eine Beteiligung der Strukturfonds oder des Kohäsionsfonds oder der sonstigen gemeinschaftlichen Finanzinstrumente gewährt werden. Eine durch den Fonds kofinanzierte Ausgabe wird nicht durch ein anderes gemeinschaftliches Finanzierungsinstrument kofinanziert.

Für eine aus dem Fonds finanzierte Operation kann während des Zeitraums der Förderfähigkeit nicht gleichzeitig eine Beteiligung der Strukturfonds oder des Kohäsionsfonds oder der sonstigen gemeinschaftlichen Finanzinstrumente gewährt werden. Eine durch den Fonds kofinanzierte Ausgabe wird nicht durch ein anderes gemeinschaftliches Finanzierungsinstrument kofinanziert.

Eine Operation kann eine Beteiligung des Fonds zu einem gegebenen Zeitpunkt nur im Rahmen eines einzigen Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum erhalten. Sie kann ferner nur im Rahmen einer einzigen Schwerpunktachse des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum finanziert werden.

Eine Operation kann eine Beteiligung des Fonds zu einem gegebenen Zeitpunkt nur im Rahmen eines einzigen Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum erhalten. Sie kann ferner nur im Rahmen einer einzigen Schwerpunktachse des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum finanziert werden.

Begründung

Die gestrichene Bestimmung behindert das Entstehen von Projekten, die über eine Achse hinausgehen, aber insgesamt in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Empfehlung 20

Anhang I zu Artikel 46 a und 46 b

Kommissionsvorschlag

Keiner

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel

Gegenstand

EUR oder %

46 a 3)

Höchstzahlung

200 EUR

Je Hektar LF

46 b

Höchstzahlung NATURA 2000

200 EUR

Je Hektar LF

Begründung

Zur Wahrung der Kohärenz mit dem neuen Artikel 46 a 1).

Brüssel, den 23. Februar 2005

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  Wie im Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (KOM(2004) 492 endg.) vorgeschlagen.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. Juni 2004, NAT/243.


5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/31


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates — Europäischer Fischereifonds“

(2005/C 164/04)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf den „Vorschlag für eine Verordnung des Rates — Europäischer Fischereifonds“ (KOM(2004) 497 endg. — 2004/0169 (CNS));

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 15. Juli 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 26. Mai 2004, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor;

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik;

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission „Grünbuch über die Zukunft der gemeinsamen Fischereipolitik“ (KOM(2001) 135 endg. — CdR 153/2001 (1));

gestützt auf seine Stellungnahme zu der „Mitteilung der Kommission über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (“Fahrplan„)“ (KOM(2002) 181 endg. — CdR 189/2002 (2)) sowie zu der „Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik“ (KOM(2002) 186 endg. — CdR 189/2002 (2));

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission „Eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“ (KOM(2002) 511 endg. — CdR 20/2003 (3));

gestützt auf seine Stellungnahme zur Finanziellen Vorausschau: „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen — Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013“ (KOM(2004) 101 endg. — CdR 162/2004 fin);

gestützt auf den am 9. Dezember 2004 von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 252/2004 rev. 1), Berichterstatter: Sir Simon Day, Mitglied des Grafschaftsrats von Devon (UK/EVP);

in Erwägung folgender Gründe:

1)

Die Gemeinsame Fischereipolitik soll im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung unter ausgewogener Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen und eine nachhaltige Aquakultur gewährleisten und dabei die Gegebenheiten der Regionen in der Europäischen Union besonders berücksichtigen.

2)

Die nachhaltige Entwicklung der Gemeinsamen Fischereipolitik ist seit 1993 Teil des Programms für die Strukturfonds. Dessen Umsetzung sollte zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch die Intervention des Europäischen Fischereifonds weiter verfolgt werden.

3)

Der Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik erstreckt sich auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen und die Aquakultur sowie auf die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, soweit diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Gemeinschaftsgewässern oder durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft oder von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden.

4)

Der Europäische Fischereifonds wird erhebliche Auswirkungen auf die Regionen haben, daher ist es wichtig, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Umsetzung der in der vorgeschlagenen Verordnung über den Europäischen Fischereifonds vorgeschlagenen Maßnahmen einzubinden;

verabschiedete auf seiner 58. Plenartagung am 23./24. Februar 2005 (Sitzung vom 23. Februar) folgende Stellungnahme:

1.   Ansichten des Ausschusses der Regionen

Allgemeine Bemerkungen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung über den Europäischen Fischereifonds (EFF) zur Unterstützung eines nachhaltigen Fischereisektors. Dieser Fonds ist erforderlich, damit die lokalen Fischereigemeinden die Fischerei, eine alternative wirtschaftliche Entwicklung sowie Umweltschutzmaßnahmen im Rahmen des laufenden tiefgreifenden Wandlungsprozesses optimal unterstützen können;

1.2

ist der Ansicht, dass das Budget des EFF mit 700 Mio. Euro pro Jahr in etwa dem Budget des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) im Rahmen der laufenden Finanzplanung der EU entspricht; hält dieses Budget für die finanzielle Mindestausstattung, damit die in dem Vorschlag für eine Verordnung aufgeführten Ziele erreicht werden können; unter keinen Umständen sollte sie im Rahmen der Verhandlungen mit den anderen EU-Institutionen reduziert werden. Einverständnis herrscht darüber, dass die Mittel gedeckelt sind und unter mehr Akteuren aufgeteilt werden müssen und dass die neuen Mitgliedstaaten aufgrund der Kohäsion stärker vom Konvergenzziel profitieren werden. Die finanzielle Herausforderung für die „alten“ Mitgliedstaaten wird künftig darin liegen, kleinere Beträge bestmöglich zu nutzen;

1.3

fordert eindringlich, dass die Regionen in jedem Bereich des Europäischen Fischereifonds, der unmittelbare Auswirkungen auf die lokale und regionale Ebene hat, eine eindeutig definierte Funktion erhalten sollten. Die Möglichkeit für regional verwaltete Systeme sollte bestehen, z.B. ist die Umstrukturierung ein regionales Thema. Lokale Strukturen sollten eine gewisse Flexibilität zur Anpassung an die jeweiligen Umstände vorsehen. Die regionale Struktur sollte auch einen flexiblen Umgang mit der Diversifizierung ermöglichen, um diese an die Gegebenheiten vor Ort anpassen zu können;

1.4

begrüßt die Bemühungen, selektivere und umweltfreundlichere Fangmethoden einzuführen. Die Probleme im Zusammenhang mit Rückwürfen und Beifang, insbesondere von Walen, haben in den vergangenen Jahren in den meisten Gebieten der EU erheblich zugenommen. Bei der Bekämpfung dieser Probleme sollten die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt werden

1.5

stimmt mit Blick auf die strukturellen Beihilfen zu, dass der Fonds stärker auf Erhaltungs- und Umweltschutzmaßnahmen, die Sicherheit, eine Verbesserung der Produktqualität und die Diversifizierung und weniger auf Investitionen zur Erhöhung der Kapazität des Fischereisektors ausgerichtet sein sollte;

1.6

fordert eine weiter gefasste Definition des Begriffs „kleine Küstenfischerei“, der derzeit nur für Fischereifahrzeuge mit bis zu 12 m Länge über alles und ohne Schleppgerät gilt, damit auch kleine, selektiv und umweltbewusst fischende Fischereibetriebe unabhängig von der Größe des Fischereifahrzeugs in diese Kategorie fallen;

1.7

empfiehlt, dass genauer erläutert werden sollte, ob Projekte über mehr als einen Schwerpunkt finanziert werden dürfen, um integrierte Aktivitäten auf Projektebene zu ermöglichen;

1.8

fordert, die Bestimmungen über gemischte Gesellschaften zu überdenken und eine Ausdehnung der Verwendungsmöglichkeiten für endgültig stillgelegte Fischereifahrzeuge zu erwägen, damit diese zur Förderung des wirtschaftlichen Fortschritts in Entwicklungsländern eingesetzt werden können;

1.9

ist der Ansicht, dass die Förderung durch den EFF mit der Förderung durch die Strukturfonds während der Durchführung kompatibel sein sollte, um es den Mitgliedstaaten und Partnern zu ermöglichen, das für die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten günstigste Finanzierungsinstrument zu wählen. Diese Verknüpfung ist sehr wichtig, da viele künftige Wettbewerbsfähigkeitsmaßnahmen des EFRE nicht, wie in der Vergangenheit, automatisch Sonderbestimmungen für fischereiabhängige Gebiete enthalten werden. So könnten ohne diese Möglichkeit, entweder EFF- oder Strukturfondsmittel nutzen zu können, einige Fördermöglichkeiten für Küstengemeinden in eine Finanzierungslücke fallen;

1.10

würde sich eine Klärung der Position hinsichtlich der Entscheidung zur Einsetzung Regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) und der Beziehung der Regionalen Beiräte zur EFF-Verwaltung wünschen. Im Rahmen der im Dezember 2002 verabschiedeten Reform der GFP war die Einsetzung von Regionalen Beiräten vorgesehen, um die Verwaltung der GFP zu verbessern; außerdem wurde festgelegt, dass der Rat über die Einsetzung von Regionalen Beiräten entscheiden werde. Regionale Beiräte ermöglichen den Beteiligten eine stärkere Einbindung in die Gestaltung der GFP;

1.11

empfiehlt zu klären, ob bzw. wie die Regionalen Beiräte in den EFF eingebunden sein werden. Die Regionalen Beiräte sollen die Einbindung der Beteiligten in die Gestaltung und Umsetzung der EU-Fischereipolitik in den kommenden Jahren stärken, doch besteht in Bezug auf diesen Punkt noch Informationsbedarf;

1.12

begrüßt die Bedeutung, die der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen in der Fischereiwirtschaft zugemessen wird, sowie die Bemühungen, junge Menschen für die Fischerei zu gewinnen und die Arbeitsmethoden und -bedingungen in diesem Sektor zu verbessern; empfiehlt der Kommission Fallstudien mit Beispielen aus verschiedenen Mitgliedstaaten als ein gutes Mittel, um die bislang gesammelte Erfahrung und bewährte Verfahren zu verbreiten;

Bemerkungen zur Verwaltung des Europäischen Fischereifonds

1.13

teilt die Auffassung, dass aufgrund der neuen Ausnahmeregelungen bezüglich der Anwendung der n+2-Regel die Flexibilität gefördert und den Regionen insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten dabei geholfen wird, die im Rahmen der Kohäsionspolitik bereitgestellten Mittel fristgerecht und ordnungsgemäß aufzunehmen und stimmt den Vorschlägen zur Zahlung eines einmaligen Vorschusses (Artikel 78) zu; hielte es für sinnvoll, wenn die Prüfberichte über das derzeitige System frühzeitig vorlägen, damit einschlägige Daten und Fallstudien in die nächste Runde einfließen können;

1.14

vertritt die Auffassung, dass die Begleitung vereinfacht und auf ein Mindestmaß reduziert werden sollte, doch sollte sie noch ausreichen, um zu belegen, dass die Programme gemäß den geltenden Regeln umgesetzt wurden und welche Aktivität effizient war. Zusätzlich sollten die Prüfanforderungen vereinfacht und verdeutlicht werden; empfiehlt, sich bei den Vorschlägen an die Definition offiziell anerkannter Organisationen im Sinne der Verordnung 3759/92 zu halten;

1.15

empfiehlt, dass der Fonds möglichst solche Projekte unterstützen sollte, die auf einen höheren finanziellen Ertrag pro angelandeter Fangmenge ausgerichtet sind, z.B. Qualitätsnormen, eine bessere Verknüpfung der Versorgungskette, Verbesserung der Kenntnisse über den Markt sowie über Fischereifahrzeuge und Fischverarbeiter. Es könnten auch Projekte gefördert werden, die nach Alternativen und zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten für die Fischereiinfrastruktur suchen, damit so ein zusätzlicher Kunden-/Nutzerstamm dafür sorgt, dass die Infrastruktur nicht brachliegt, wenn die Zahl der Fischereifahrzeuge reduziert wird;

Bemerkungen zu einzelnen Artikeln

1.16

begrüßt die Maßnahmen zur Festlegung eines eindeutigeren Rahmens für den EFF und eines insgesamt „strategischeren“ Ansatzes für die Fischereipolitik; begrüßt insbesondere die „Partnerschaft“ (Artikel 8), die zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und zuständigen regionalen und lokalen Behörden organisiert werden soll. Dies ermöglicht eine angemessene Kofinanzierung, damit die finanzielle Unterstützung durch den EFF zur Umstrukturierung und wirtschaftlichen Entwicklung in den fischereiabhängigen Gebieten beiträgt;

1.17

fordert die Kommission auf, ihn zu seinen Ansichten bezüglich des Inhalts der Strategischen Leitlinien der Gemeinschaft (Artikel 14) zu konsultieren, da sie auf diese Weise Informationen von der den am stärksten Betroffenen am nächsten stehenden Ebene einholen und berücksichtigen könnte;

1.18

empfiehlt eindringlich, dass die Strategieberichte der Mitgliedstaaten (Artikel 17) Angaben zu den Partnern der Mitgliedstaaten sowie zur Art der Zusammenarbeit des Mitgliedstaats mit seinen Partnern enthalten sollten;

1.19

fordert die Kommission auf, die Interventionsbereiche für den „wirtschaftlichen und sozialen Wohlstand“ von Fischereigebieten im Rahmen von Schwerpunkt 4 für die nachhaltige Entwicklung (Artikel 42) zu klären;

1.20

empfiehlt eine Klärung und nähere Ausführungen zu den Gebieten, die im Rahmen von Artikel 42 Absatz 3 bestimmt werden sollen. In diesem Zusammenhang wäre vielleicht ein delegiertes Management wie beim „Mainstreaming“ von LEADER sinnvoll, was eine gewisse Koordinierung mit lokalen Initiativen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ermöglichen würde; außerdem könnten Lehren aus den gemachten Erfahrungen gezogen werden;

1.21

bittet um nähere praktische Informationen zu den in Artikel 44 im Rahmen von Schwerpunkt 4 vorgeschlagenen „Aktionsgruppen Fischerei“ (AGF). Dies bezieht sich auf ihre Stellung im Verhältnis zu den lokalen und regionalen Verwaltungsstrukturen sowie auf Einzelheiten zu ihrer Größe und Zusammensetzung, ihrer Verwaltungskapazität und ihren Finanzmitteln. Auch die geplante Definition der Zuständigkeit des Privatsektors (Artikel 44 Absatz 2) müsste näher erläutert werden;

1.22

fordert eine nähere Erklärung, auf welche Partner sich Artikel 45 (c) bezieht;

1.23

hielte es für zweckmäßig, wenn die Kommission schon in diesem frühen Stadium eindeutiger festlegen würde, was im Rahmen des EFF unter „höhere Gewalt“ zu verstehen ist, um die Verständlichkeit von Artikel 90 zu erhöhen; empfiehlt, dass die Kommission zunächst durch folgende Ereignisse verursachte Schäden aufnehmen sollte: politische Unruhen, Kriegshandlungen, Kriegsdrohungen und Terroranschläge; ausgeschlossen sein sollten durch Streiks, Arbeitskonflikte, Hafenschließungen und Wetterbedingungen verursachte Schäden;

1.24

ist der Auffassung, dass es vielleicht zweckmäßiger wäre, die in Artikel 32 genannten Aquakultur-Probleme als Aspekt in Artikel 90 aufzunehmen.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Empfehlung 1

Absatz 29 der Präambel

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

(29)

Es ist angebracht, die gemeinschaftliche Fischereiflotte abzubauen, um sie an die verfügbaren und zugänglichen Ressourcen anzupassen.

(29)

Es ist angebracht, den Fischereiaufwand der die gemeinschaftlichen Fischereiflotte anzupassenabzubauen, um sie aufan die verfügbaren und zugänglichen Ressourcen abzustimmenanzupassen.

Begründung

Der Abbau der Flotte ist eine Methode unter mehreren, um den Fischereiaufwand auf die verfügbaren Ressourcen abzustimmen. Maßnahmen zur Anpassung des Fischereiaufwands sind dann angebracht, wenn dies durch die Ressourcen gerechtfertigt wird

Empfehlung 2

Absatz 33 der Präambel

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

(33)

Es gilt, die Modalitäten zur Gewährung von Beihilfe für die Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur festzulegen und gleichzeitig die wirtschaftliche Lebensfähigkeit dieser Sektoren sicherzustellen; dazu müssen eine begrenzte Anzahl vorrangiger Interventionsziele festgestellt und die Strukturbeihilfen auf Kleinst- und Kleinbetriebe konzentriert werden.

(33)

Es gilt, die Modalitäten zur Gewährung von Beihilfe für die Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur festzulegen und gleichzeitig die wirtschaftliche Lebensfähigkeit dieser Sektoren sicherzustellen; dazu müssen eine begrenzte Anzahl vorrangiger Interventionsziele festgestellt und die Strukturbeihilfen auf Kleinst- und Kleinbetriebe konzentriert werden.

Begründung

Die mittleren Unternehmen dürfen nicht von der Beihilfe für die Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen ausgeschlossen werden. Viele dieser Unternehmen, insbesondere in der Konservenindustrie, fallen unter die Definition der mittleren Unternehmen, da sie zahlreiche Arbeitskräfte beschäftigen, doch liegt ihr Umsatz weit unterhalb der Schwelle für mittlere Unternehmen. Zudem ist dies auch nicht mit der notwendigen Tendenz zu einer Konzentrierung des Sektors vereinbar.

Empfehlung 3

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

(e)

die nachhaltige Entwicklung und die Verbesserung der Lebensbedingungen in den Fischereigebieten zu fördern;

(e)

die nachhaltige Entwicklung und die Verbesserung der Lebensbedingungen in den Fischereigebieten, insbesondere in peripheren Küstenregionen, zu fördern;

Begründung

Verdeutlichung der Prioritäten.

Empfehlung 4

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Komplementarität, Kohärenz und Konformität.

1.

Der Fonds ergänzt die nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Prioritäten der Europäischen Gemeinschaft beitragen.

2.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz der Maßnahmen des Fonds mit den Maßnahmen, Politiken und Prioritäten der Europäischen Union.

3.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die aus dem Fonds geförderten Maßnahmen den Bestimmungen des EG-Vertrags, den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten sowie den Politiken und Maßnahmen der Europäischen Union insbesondere in Bezug auf die Regeln über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie den Vorschriften für den Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität entsprechen.

4.

Die aus dem Fonds geförderten Maßnahmen dürfen weder direkt noch indirekt zur Erhöhung des Fischereiaufwands beitragen.

5.

Die Bestimmungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vom 20. Dezember 2002 sind anzuwenden.

Komplementarität, Kohärenz und Konformität

1.

Der Fonds ergänzt die nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Prioritäten der Europäischen Gemeinschaft beitragen.

2.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz der Maßnahmen des Fonds mit den Maßnahmen, Politiken und Prioritäten der Europäischen Union.

3.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die aus dem Fonds geförderten Maßnahmen den Bestimmungen des EG-Vertrags, den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten sowie den Politiken und Maßnahmen der Europäischen Union insbesondere in Bezug auf die Regeln über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie den Vorschriften für den Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität entsprechen.

4.

Die aus dem Fonds geförderten Maßnahmen dürfen in Gebieten, in denen offensichtlich die Gefahr der Überfischung besteht, weder direkt noch indirekt zur Erhöhung des Fischereiaufwands beitragen. Die Fondsmittel dürfen auch nicht zugunsten eines erhöhten Fischereiaufwands bei Arten, für die Quoten festgelegt oder sonstige Regelungen getroffen wurden oder deren Bestand sich außerhalb eines biologisch gesicherten Rahmens befindet, eingesetzt werden. Zulässig ist hingegen die Finanzierung von Fischereimaßnahmen, die sich auf eindeutig unterbewirtschaftete Arten beziehen.

5.

Die Bestimmungen von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vom 20. Dezember 2002 sind anzuwenden

Begründung

Ohne diese Präzisierung besteht die Gefahr, dass der Artikel als ein generelles Verbot erhöhter Fangkapazitäten missverstanden werden könnte.

Empfehlung 5

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Die Durchführung der operationellen Programme fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Diese Zuständigkeit wird gemäß den Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen dieser Verordnung auf der geeigneten territorialen Ebene wahrgenommen.

1.

Die Durchführung der operationellen Programme fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die mit bestimmten Partnern zusammenarbeiten. Diese Zuständigkeit wird gemäß den Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen dieser Verordnung auf der geeigneten territorialen Ebene wahrgenommen.

Begründung

Dies sollte die Partnerschaft fördern.

Empfehlung 6

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Die Ausführung der dem Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Sinne von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates. Die technische Hilfe nach Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung wird jedoch von der Kommission direkt verwaltet. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um eine wirtschaftliche Haushaltsführung gemäß Artikel 274 EG-Vertrag sicherzustellen.

1.

Die Ausführung der dem Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zwischen den Regionen, den Mitgliedstaaten und der Kommission im Sinne von Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates. Die technische Hilfe nach Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung wird jedoch von der Kommission direkt verwaltet. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um eine wirtschaftliche Haushaltsführung gemäß Artikel 274 EG-Vertrag sicherzustellen.

Begründung

Die Regionen sollten in jedem Bereich des Europäischen Fischereifonds, der Auswirkungen auf die lokale und regionale Ebene hat, eine eindeutig definierte Funktion erhalten. Aus diesem Grund sollten die Regionen in die von der Kommission empfohlene geteilte Mittelverwaltung integriert werden, um so ihre Einbindung in die Verwaltung und Durchführung des EFF sicherzustellen.

Empfehlung 7

Artikel 18

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

2.

Die Interventionen werden ausschließlich in Form von operationellen Programmen durchgeführt. Ein operationelles Programm wird auf nationaler Ebene vom Mitgliedstaat nach seiner institutionellen Organisation in enger Abstimmung mit den regionalen und lokalen Partnern, den Wirtschafts- und Sozialpartnern des Fischereisektors und sonstigen relevanten Stellen festgelegt.

2.

Die Interventionen werden ausschließlich in Form von operationellen Programmen durchgeführt. Ein operationelles Programm wird auf nationaler Ebene vom Mitgliedstaat gemeinsam mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie mit Wirtschafts- und Sozialpartnern nach seiner institutionellen Organisation in enger Abstimmung mit den regionalen und lokalen Partnern, den Wirtschafts- und Sozialpartnern des Fischereisektors und sonstigen relevanten Stellen festgelegt.

Begründung

Dies sollte die Partnerschaft verbessern.

Empfehlung 8

Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

(c)

Aktionen zur Verbesserung und Modernisierung der Verwaltungsstrukturen für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Verstärkung der administrativen Kapazitäten für die Verwaltung und Kontrolle des Fonds;

(c)

Aktionen zur Verbesserung und Modernisierung der Verwaltungsstrukturen für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Verstärkung der administrativen Kapazitäten für die Verwaltung und Kontrolle des Fonds, einschließlich der Übertragung einiger Funktionen der Verwaltungsbehörde auf die subregionale Ebene, um den Betrieb effizienter zu gestalten;

Begründung

Die vorgeschlagene Verwaltungsbehörde bzw. ein Teil ihres Betriebs sollte auf die sub-nationale Ebene übertragen werden. Sowohl die Erfahrungen im Zusammenhang mit der PESCA-Förderung (1996-2000) als auch mit den laufenden Ziel-1-Programmen (2000-2006) zeigen, dass für eine effiziente, rationalisierte und einfache Durchführung der Programme ein Management vor Ort erforderlich ist. Daher muss die Verordnung den Mitgliedstaaten erlauben, einige Funktionen der Verwaltungsbehörden auf die lokalen Partnerschaften zu übertragen.

Empfehlung 9

Artikel 23

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Anwendungsbereich

Der Fonds trägt bei zur Finanzierung von

(a)

öffentlichen Zuschüssen für Reeder und Besatzungsmitglieder, die von einzelstaatlichen Plänen zur Anpassung des Fischereiaufwands betroffen sind, wenn diese sich im Rahmen von folgenden Maßnahmen bewegen

Wiederauffüllungsplänen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,

Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,

Kapazitätsanpassungsplänen, die ein oder mehrere Mitgliedstaaten wegen Nichterneuerung eines Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland oder wegen erheblicher Reduzierung der Fangmöglichkeiten im Rahmen eines Abkommens oder einer anderen internationalen Vereinbarung vorschlagen,

Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,

einzelstaatlichen Flottenabgangsplänen mit einer Höchstlaufzeit von zwei Jahren im Rahmen der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Anpassung der Fangkapazitäten der Gemeinschaftsflotte;

Anwendungsbereich

Der Fonds trägt bei zur Finanzierung von

(a)

öffentlichen Zuschüssen für Reeder und Besatzungsmitglieder, die von einzelstaatlichen Plänen zur Anpassung des Fischereiaufwands betroffen sind, wenn diese sich im Rahmen von folgenden Maßnahmen bewegen

Wiederauffüllungsplänen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,

Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,

Kapazitätsanpassungsplänen, die ein oder mehrere Mitgliedstaaten wegen Nichterneuerung eines Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland oder wegen erheblicher Reduzierung der Fangmöglichkeiten im Rahmen eines Abkommens oder einer anderen internationalen Vereinbarung vorschlagen;

Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002,

einzelstaatlichen Flottenabgangsplänen mit einer Höchstlaufzeit von zwei Jahren im Rahmen der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Anpassung der Fangkapazitäten der Gemeinschaftsflotte;

Begründung

Die Anpassungspläne für den Fischereiaufwand müssen mindestens solange gelten wie die Programme, in die sie eingebettet sind.

Empfehlung 10

Artikel 24 Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

6.

Die Laufzeit der einzelstaatlichen Anpassungspläne für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 23 Buchstabe a) darf zwei Jahre nicht übersteigen.

In den in Artikel 23 Buchstabe a) erster, zweiter und vierter Spiegelstrich vorgesehenen Fällen nehmen die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Pläne innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rates oder der Kommission an.

In dem in Artikel 23 Buchstabe a) dritter Spiegelstrich vorgesehenen Fall nehmen die Mitgliedstaaten die Umstellungspläne für die betreffenden Fischereifahrzeuge und Fischer innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung durch die Kommission an.

6.

Die Laufzeit der einzelstaatlichen Anpassungspläne für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 23 Buchstabe a) darf zwei Jahre nicht übersteigen.

In den in Artikel 23 Buchstabe a) erster, zweiter und vierter Spiegelstrich vorgesehenen Fällen nehmen die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Pläne innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rates oder der Kommission an.

In dem in Artikel 23 Buchstabe a) dritter Spiegelstrich vorgesehenen Fall nehmen die Mitgliedstaaten die Umstellungspläne für die betreffenden Fischereifahrzeuge und Fischer innerhalb von zwei vier Monaten nach der Notifizierung durch die Kommission an.

Begründung

Die Begrenzung der Anpassungspläne der Flotte auf nur zwei Jahre innerhalb eines Programmplanungszeitraums von 2007 bis 2013 scheint nicht gerechtfertigt. Was die zweite Korrektur betrifft, so ist ein Zeitraum von zwei Monaten zu kurz und muss mindestens auf vier Monate ausgedehnt werden.

Empfehlung 11

Artikel 25

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Öffentliche Zuschüsse zur endgültigen Stilllegung

1.

Der Fonds kofinanziert die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen, wenn sie im Rahmen eines Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a) durchgeführt wird. Die endgültige Stilllegung eines Fischereifahrzeugs kann nur durch Abwracken des Schiffs oder seine Verwendung für nicht gewinnorientierte Zwecke erreicht werden.

Die den Eignern von Fischereifahrzeugen gezahlten öffentlichen Zuschüsse zur endgültigen Stilllegung richten sich nach der Kapazität des Fischereifahrzeugs und gegebenenfalls den mit dem Fahrzeug verbundenen Fangrechten.

Öffentliche Zuschüsse zur endgültigen Stilllegung

1.

Der Fonds kofinanziert die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen, wenn sie im Rahmen eines Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a) durchgeführt wird. Die endgültige Stilllegung eines Fischereifahrzeugs kann nur durch Abwracken des Schiffs oder seine Verwendung für nicht gewinnorientierte Zwecke erreicht werden.

Die den Eignern von Fischereifahrzeugen gezahlten öffentlichen Zuschüsse zur endgültigen Stilllegung richten sich nach der Kapazität des Fischereifahrzeugs und gegebenenfalls den mit dem Fahrzeug verbundenen Fangrechten.

Begründung

Die öffentlichen Zuschüsse zur endgültigen Stilllegung der Flotte sollen die Verringerung des Fischereiaufwands gewährleisten. Diese Verringerung wird durch die Abwrackung des entsprechenden Fischereifahrzeugs und nicht durch die Aufhebung der Zugangsrechte zu bestimmten Fanggründen erreicht. Im Fall der Schiffe der NEAFC-Flotte würde die Abschaffung einer Fischereieinheit bedeuten, die bisher legale Möglichkeit abzuschaffen, seine Zugangsrechte zu „sammeln“ und auf andere Fischereifahrzeuge derselben Flotte zu übertragen, um durch die Verteilung der individuellen Quoten über ein verhältnismäßig größeres Fangvolumen zu verfügen.

Empfehlung 12

Artikel 26 Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Öffentliche Zuschüsse bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit

1.

Der Fonds kann im Rahmen der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster, zweiter und dritter Spiegelstrich bei der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit Beihilfemaßnahmen zugunsten der Fischer und der Eigner von Fischereifahrzeugen für die Dauer von höchstens einem Jahr mit möglicher Verlängerung um ein weiteres Jahr kofinanzieren.

Diese Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung sind Teil eines Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands, der innerhalb von zwei Jahren eine dauerhafte Senkung der Fangkapazität gewährleistet, die mindestens der durch die vorübergehende Einstellung erzielten Senkung des Fischereiaufwands entspricht

Öffentliche Zuschüsse bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit

1.

Der Fonds kann im Rahmen der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster, zweiter und dritter Spiegelstrich bei der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit Beihilfemaßnahmen zugunsten der Fischer und der Eigner von Fischereifahrzeugen für die Dauer von höchstens einem Jahr mit möglicher Verlängerung um ein weiteres Jahr kofinanzieren.

Diese Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung sind Teil eines Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands, der innerhalb von zwei Jahren eine dauerhafte Senkung der Fangkapazität gewährleistet, die mindestens der durch die vorübergehende Einstellung erzielten Senkung des Fischereiaufwands entspricht.

Begründung

Die Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit müssen sich dauerhaft positiv auswirken, weshalb sie Teil eines Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands sein müssen. Die Bedingung, dass die endgültige Senkung der Fangkapazität der Flotte der Senkung des Fischereiaufwands durch die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit entspricht, ist jedoch übertrieben. Es ist dabei zu belassen, was jeder Anpassungsplan empfiehlt.

Empfehlung 13

Artikel 27

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und Selektivität

1.

Der Fonds kann zur Finanzierung folgender Ausrüstung beitragen:

(a)

Ausrüstung, die gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehen ist;

(b)

Ausrüstung, die es ermöglicht, Fänge an Bord zu halten, deren Rückwurf nicht mehr erlaubt ist;

(c)

Ausrüstung, die für eine vom Rat oder von der Kommission festzulegende Dauer im Rahmen von Pilotprojekten zur Vorbereitung oder Erprobung neuer technischer Maßnahmen eingesetzt wird;

(d)

Ausrüstung, Fanggeräte ausgenommen, zur Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf die Lebensräume und den Meeresboden sowie auf nicht kommerziell genutzte Arten.

2.

Der Fonds kann zur Finanzierung von Investitionen in die Selektivität der Fanggeräte beitragen, unter der Voraussetzung, dass das betreffende Fischereifahrzeug unter einen Wiederauffüllungsplan gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster Spiegelstrich fällt, die Fischereiart ändert, die betreffende Fischerei zugunsten einer anderen, deren Bestandslage dies erlaubt, verlässt und die Investition ausschließlich auf die erste Ersetzung des Fanggeräts ausgerichtet ist.

3.

Außer den in Absatz 2 vorgesehenen Fällen kann der Fonds zur Finanzierung der ersten Ersetzung eines Fanggeräts beitragen, wenn das neue Fanggerät selektiver ist und anerkannten Umweltkriterien und –praktiken entspricht, die über die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen.

Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und Selektivität

1.

Der Fonds kann zur Finanzierung folgender Ausrüstung beitragen:

(a)

Ausrüstung, die gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehen ist;

(b)

Ausrüstung, die es ermöglicht, Fänge an Bord zu halten, deren Rückwurf nicht mehr erlaubt ist;

(c)

Ausrüstung, die für eine vom Rat oder von der Kommission festzulegende Dauer im Rahmen von Pilotprojekten zur Vorbereitung oder Erprobung neuer technischer Maßnahmen eingesetzt wird;

(d)

Ausrüstung, Fanggeräte ausgenommen, zur Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf die Lebensräume und den Meeresboden sowie auf nicht kommerziell genutzte Arten.

(e)

Ausrüstung für selektivere bzw. weniger einschneidende Fangtechniken zur Vermeidung unerwünschten Beifangs, zur Verbesserung der Qualität und Sicherheit des Fangs sowie der Lagerung der Erzeugnisse an Bord, zur Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen.

2.

Der Fonds kann zur Finanzierung von Investitionen in die Selektivität der Fanggeräte beitragen, unter der Voraussetzung, dass das betreffende Fischereifahrzeug unter einen Wiederauffüllungsplan gemäß Artikel 23 Buchstabe a) erster Spiegelstrich fällt, die Fischereiart ändert, die betreffende Fischerei zugunsten einer anderen, deren Bestandslage dies erlaubt, verlässt und die Investition ausschließlich auf die erste Ersetzung des Fanggeräts ausgerichtet ist.

3.

Außer den in Absatz 2 vorgesehenen Fällen kann der Fonds zur Finanzierung der ersten Ersetzung eines Fanggeräts beitragen, wenn das neue Fanggerät selektiver ist und anerkannten Umweltkriterien und -praktiken entspricht, die über die bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen.

4.

Über den Fonds könnte der Bau neuer Fischereifahrzeuge finanziert werden, wenn

die Maßnahme mit hinreichenden Erläuterungen in den einzelstaatlichen Strategieplan integriert wird,

die Wirksamkeit des einzelstaatlichen Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Begründung

Um sicherzustellen, dass auch die Ausrüstung bzw. die Aufrüstung von Fischereifahrzeugen unterstützt werden kann, damit diese den Normen entsprechen, und um die Überalterung der Fischereiflotte der Gemeinschaft zu vermeiden, wenn die Wirksamkeit des einzelstaatlichen Plans zur Anpassung des Fischereiaufwands dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Empfehlung 14

Artikel 27 Buchstabe a)

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Kleine Küstenfischerei

1.

Im Sinne dieses Artikels gilt als „kleine Küstenfischerei“ die Fischerei, die mit Fischereifahrzeugen einer Länge über alles von weniger als 12 m und nicht mit Schleppgerät nach Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft ausgeübt wird.

2.

Bei Fondsinterventionen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 27 dieser Verordnung zugunsten der kleinen Küstenfischerei, wird die für die Gruppe 2 der Tabelle in Anhang II angegebene Beteiligung von privaten Begünstigten um 20% gesenkt.

3.

Bei Fondsinterventionen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 28 dieser Verordnung gelten die in Gruppe 3 des Anhangs II angegebenen Beteiligungssätze.

4.

Der Fonds kann zur Finanzierung von Prämien für Fischer und Reeder der kleinen Küstenfischerei beitragen, um folgendes zu bewirken:

Verbesserung von Management und Kontrolle der Zugangsbedingungen zu bestimmten Fischereizonen,

Förderung des organisatorischen Zusammenhangs zwischen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen,

Förderung von freiwilligen Maßnahmen zur Verringerung des Fischereiaufwands zugunsten der Ressourcenerhaltung,

Einsatz von technischen Innovationen (selektiveren Fangtechniken, die über die vorgeschriebenen Anforderungen in diesem Bereich hinausgehen) ohne Steigerung des Fischereiaufwands.

Die Fördersätze entsprechend Gruppe 3 der Tabelle in Anhang II finden Anwendung.

Kleine Küstenfischerei

1.

Im Sinne dieses Artikels gilt als „kleine Küstenfischerei“ die Fischerei, die mit Fischereifahrzeugen einer Länge über alles von weniger als 12 m und nicht mit Schleppgerät nach Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft ausgeübt wird.

2.

Bei Fondsinterventionen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 27 dieser Verordnung zugunsten der kleinen Küstenfischerei, wird die für die Gruppe 2 der Tabelle in Anhang II angegebene Beteiligung von privaten Begünstigten um 20% gesenkt.

3.

Bei Fondsinterventionen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 28 dieser Verordnung gelten die in Gruppe 3 des Anhangs II angegebenen Beteiligungssätze.

4.

Der Fonds kann zur Finanzierung von Prämien für Fischer und Reeder der kleinen Küstenfischerei beitragen, um folgendes zu bewirken:

Verbesserung von Management und Kontrolle der Zugangsbedingungen zu bestimmten Fischereizonen,

Förderung des organisatorischen Zusammenhangs zwischen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen,

Förderung von freiwilligen Maßnahmen zur Verringerung des Fischereiaufwands zugunsten der Ressourcenerhaltung,

Einsatz von technischen Innovationen (selektiveren Fangtechniken, die über die vorgeschriebenen Anforderungen in diesem Bereich hinausgehen) ohne Steigerung des Fischereiaufwands,

Förderung des Fangs eindeutig unterbewirtschafteter Arten.

Unterstützung der Erneuerung der Fischereifahrzeuge zur Förderung der integrierten Entwicklung der Küstengebiete,

Verbesserung der Sicherheitsausrüstung sowie der Gesundheits- und Arbeitsbedingungen an Bord,

Einführung von biologisch abbaubaren Fanggeräten in besonders geschützten Meeresgebieten.

Die Fördersätze entsprechend Gruppe 3 der Tabelle in Anhang II finden Anwendung.

Begründung

Um Definition und Anwendung des Artikels zu verbessern und weil Gewerbetreibende zum Fang unterbewirtschafteter Arten aufgefordert werden sollten, anstatt sich auf überfischte Bestände zu konzentrieren.

Empfehlung 15

Artikel 28

Stellungnahmeentwurf

Änderungsvorschlag des AdR

Sozioökonomische Ausgleichszahlungen für das Flottenmanagement

1.

Der Fonds kann zur Finanzierung sozioökonomischer Maßnahmen zugunsten der von den Entwicklungen in der Fischerei betroffenen Fischer beitragen, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden und Folgendes betreffen:

(a)

Förderung der Diversifizierung der Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Unterstützung der Beschäftigten im Fischereisektor bei der Aufnahme weiterer Tätigkeiten,

(b)

Unterstützung bei der Umstellung auf Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei,

(c)

vorzeitiges Ausscheiden aus dem Fischereisektor, insbesondere im Rahmen des Vorruhestands.

2.

Der Fonds kann zur Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen und Anreizen zur Ausbildung für junge Fischer beitragen, die erstmals Eigner eines Fischereifahrzeugs werden möchten.

Sozioökonomische Ausgleichszahlungen für das Flottenmanagement

1.

Der Fonds kann zur Finanzierung sozioökonomischer Maßnahmen zugunsten der von den Entwicklungen in der Fischerei betroffenen Fischer beitragen, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden und Folgendes betreffen:

(a)

Förderung der Diversifizierung der Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Unterstützung der Beschäftigten im Fischereisektor bei der Aufnahme weiterer Tätigkeiten,

(b)

Unterstützung bei der Umstellung auf Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei,

(c)

vorzeitiges Ausscheiden aus dem Fischereisektor, insbesondere im Rahmen des Vorruhestands.,

(d)

Minderung der Auswirkungen zeitweiliger Fangverbote.

(e)

Verlust des Arbeitsplatzes auf einem von Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung betroffenen Schiff.

2.

Der Fonds kann zur Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen und Anreizen zur Ausbildung für junge Fischer beitragen, die erstmals Eigner eines Fischereifahrzeugs werden möchten.

Begründung

Es liegt auf der Hand, dass der Betrieb von einem behördlichen Verbot nicht wirtschaftlich getroffen werden sollte. Zudem führen die Maßnahmen zur Anpassung des Fischereiaufwands zur Beseitigung von Fischereifahrzeugen und dem Wegfall von entsprechenden Arbeitsplätzen. Die sozioökonomischen Maßnahmen müssen sich auch an die von Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung von Schiffen betroffenen Besatzungsmitglieder richten, so wie es das geltende Recht vorsieht.

Empfehlung 16

Artikel 30

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Förderfähige Maßnahmen

1.

Der Fonds unterstützt Investitionen, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der folgenden Ziele beitragen:

(a)

Diversifizierung auf neue Arten und Produktion von Arten mit guten Marktaussichten,

(b)

Einführung von Zuchtmethoden mit gegenüber branchenüblichen Praktiken deutlich geringeren Umweltauswirkungen,

(c)

Unterstützung von traditionellen Aquakulturtätigkeiten, die sowohl für die Erhaltung des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges als auch für die Umwelt von Bedeutung sind;

(d)

Maßnahmen von allgemeinem Interesse in der Aquakultur gemäß Kapitel III dieses Titels sowie in der Berufsausbildung;

(e)

Anwendung von Aquakulturmethoden, die zum Umweltschutz und zur Erhaltung des natürlichen Lebensraums beitragen;

(f)

Durchführung von Hygiene- und Veterinärmaßnahmen.

2.

Die Investitionszuschüsse sind Kleinst- und Kleinunternehmen vorbehalten.

Förderfähige Maßnahmen

1.

Der Fonds unterstützt Investitionen, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der folgenden Ziele beitragen:

(a)

Diversifizierung auf neue Arten und Produktion von Arten mit guten Marktaussichten,

(b)

Einführung von Zuchtmethoden mit gegenüber branchenüblichen Praktiken deutlich geringeren Umweltauswirkungen,

(c)

Unterstützung von traditionellen Aquakulturtätigkeiten, die sowohl für die Erhaltung des wirtschaftlichen und sozialen Gefüges als auch für die Umwelt von Bedeutung sind;

(d)

Maßnahmen von allgemeinem Interesse in der Aquakultur gemäß Kapitel III dieses Titels sowie in der Berufsausbildung;

(e)

Anwendung von Aquakulturmethoden, die zum Umweltschutz und zur Erhaltung des natürlichen Lebensraums beitragen;

(f)

Durchführung von Hygiene- und Veterinärmaßnahmen.

2.

Die Investitionszuschüsse sind Kleinst- und Kleinunternehmen vorbehalten.

Begründung

Der EFF trägt zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten im Bereich Aquakultur sowie in den Bereichen Vermarktung und Verarbeitung von Fischereiprodukten bei. Dieses Potenzial darf nicht durch die Vergabe von Investitionszuschüssen lediglich an Kleinst- und Kleinunternehmen eingeschränkt werden. Die Mitgliedstaaten können allerdings im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorrangig Projekte mit großer Bedeutung für die sozioökonomische Entwicklung des Fischereisektors und die von der Fischerei abhängigen Regionen bezuschussen.

Empfehlung 17

Artikel 33

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung

1.

Der Fonds kann im Rahmen der in den einzelstaatlichen Strategieplänen festzulegenden spezifischen Strategien Investitionen im Bereich der Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur für den unmittelbaren menschlichen Konsum und im Bereich ihrer Vermarktung unterstützen. Die Investitionsbeihilfen sind Klein- und Kleinstunternehmen vorbehalten.

Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung

1.

Der Fonds kann im Rahmen der in den einzelstaatlichen Strategieplänen festzulegenden spezifischen Strategien Investitionen im Bereich der Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur für den unmittelbaren menschlichen Konsum und im Bereich ihrer Vermarktung unterstützen. Die Investitionsbeihilfen sind Klein- und Kleinstunternehmen vorbehalten.

Begründung

Der EFF trägt zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten im Bereich Aquakultur sowie in den Bereichen Vermarktung und Verarbeitung von Fischereiprodukten bei. Dieses Potenzial darf nicht durch die Vergabe von Investitionszuschüssen lediglich an Kleinst- und Kleinunternehmen eingeschränkt werden. Die Mitgliedstaaten können allerdings im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorrangig Projekte mit großer Bedeutung für die sozioökonomische Entwicklung des Fischereisektors und die von der Fischerei abhängigen Regionen bezuschussen.

Empfehlung 18

Artikel 34 Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

 

(g)

Wertschöpfung direkt vor Ort, z.B. auf der ersten und zweiten Verarbeitungsstufe.

Begründung

Dies ist eines der großen Ziele vieler aktueller Strategien, das die wirtschaftliche Entwicklung innerhalb neuer und bestehender Verarbeitungsbetriebe erheblich stimuliert.

Empfehlung 19

Artikel 36

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

 

(e)

zu den Anlaufkosten beitragen, die durch die Gründung von Kollektiven in der Fischerei entstehen.

Begründung

Die Unterstützung von Maßnahmen von allgemeinem Interesse ist begrüßenswert. Maßnahmen von allgemeinem Interesse erfordern jedoch häufig die Gründung neuer Organisationen, daher sollte ein Beitrag zu den Gründungskosten in die Unterstützung aufgenommen werden.

Empfehlung 20

Artikel 38 Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

 

(f)

Unterstützung zur Modernisierung von Fischmärkten im Hafen.

Begründung

In diesem Bereich können die sonstigen Investitionen, die in dem Artikel genannt werden, durch die Wertsteigerung gestärkt werden.

Empfehlung 21

Artikel 39 Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

3.

Diese Investitionen betreffen Folgendes:

(a)

Durchführung von nationalen und transnationalen Absatzförderungskampagnen,

(b)

Förderung des Absatzes von überschüssigen oder unterbewirtschafteten Arten oder von Arten, die normalerweise zurückgeworfen werden oder kommerziell nicht von Interesse sind;

(c)

Durchführung einer Qualitätspolitik für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur,

(d)

Maßnahmen zur Förderung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden;

(e)

Förderung von gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 anerkannten Erzeugnissen;

(f)

Zertifizierung der Qualität,

(g)

Etikettierung, einschließlich der Etikettierung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden;

(h)

Werbekampagnen für die Erzeugnisse oder zur Verbesserung des Images des Fischereisektors

(i)

Marktstudien.

3.

Diese Investitionen betreffen Folgendes:

(a)

Durchführung von nationalen und transnationalen Absatzförderungskampagnen,

(b)

Förderung des Absatzes von überschüssigen oder unterbewirtschafteten Arten oder von Arten, die normalerweise zurückgeworfen werden oder kommerziell nicht von Interesse sind;

(c)

Durchführung einer Qualitätspolitik für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur,

(d)

Maßnahmen zur Förderung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden;

(e)

Förderung von gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 anerkannten Erzeugnissen;

(f)

Zertifizierung der Qualität,

(g)

Etikettierung, einschließlich der Etikettierung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden;

(h)

Werbekampagnen für die Erzeugnisse oder zur Verbesserung des Images des Fischereisektors

(i)

Marktstudien.

(j)

Förderung der Gründung und der Tätigkeit von Erzeugerorganisationen im Fischereisektor.

Begründung

Diese Organisationen müssen weiterhin gefördert werden, da sich die FIAF-Mittel im Rahmen dieser Förderung auf den Absatz von Fischereierzeugnissen positiv ausgewirkt haben.

Empfehlung 22

Artikel 41

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Umbau und Umwidmung von Fischereifahrzeugen

Der Fonds kann den Umbau von Fischereifahrzeugen unterstützen, sofern diese Schiffe ausschließlich für Ausbildungs- oder Forschungseinsätze im Fischereisektor in öffentlicher oder halböffentlicher Trägerschaft und unter der Flagge eines Mitgliedstaates bestimmt sind.

Der Fonds kann Operationen unterstützen, die die endgültige Umwidmung eines Fischereifahrzeugs zu Zwecken betreffen, die nicht dem Erwerb dienen und bei denen es sich nicht um Berufsfischerei handelt.

Umbau und Umwidmung von Fischereifahrzeugen

Der Fonds kann den Umbau von Fischereifahrzeugen unterstützen, sofern diese Schiffe ausschließlich für Ausbildungs- oder Forschungseinsätze im Fischereisektor in öffentlicher oder halböffentlicher Trägerschaft und unter der Flagge eines Mitgliedstaates bestimmt sind.

Der Fonds kann Operationen unterstützen, die die endgültige Umwidmung eines Fischereifahrzeugs zu Zwecken betreffen, die nicht dem Erwerb dienen und bei denen es sich nicht um Berufsfischerei handelt.

Begründung

Der Einsatz von Fischereifahrzeugen für andere — einschließlich zum Erwerb dienender — Zwecke sollte begünstigt werden, vorausgesetzt, sie stehen nicht mit der Berufsfischerei in Zusammenhang. Die Mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten, die bis 2002 gültig waren, hätten bessere Ergebnisse erzielt, wenn die Umwidmung von Fischereifahrzeugen zu Zwecken, die nicht mit der Fischerei in Verbindung stehen, einschließlich kommerzieller Zwecke (z.B. Tourismus), gestattet worden wäre.

Empfehlung 23

Artikel 42

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Der Fonds ist ergänzend zu den anderen Gemeinschaftsinstrumenten zugunsten der nachhaltigen Entwicklung und der Verbesserung der Lebensqualität in den förderfähigen Fischereigebieten im Rahmen einer Gesamtstrategie tätig, die die Umsetzung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik insbesondere unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Auswirkungen begleiten soll.

2.

Die Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete haben folgende Ziele:

(a)

Wahrung des wirtschaftlichen und sozialen Wohlstands der Gebiete und Wertsteigerung der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,

(b)

Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in den Fischereigebieten durch Förderung der Diversifizierung oder der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung von Gebieten, die infolge der Entwicklung des Fischereisektors mit sozioökonomischen Problemen konfrontiert sind;

(c)

Verbesserung der Umweltqualität im Küsten-, Fluss- und Seenbereich,

(d)

Förderung und Ausbau der nationalen und transnationalen Zusammenarbeit zwischen den Fischereigebieten.

3.

Jeder Mitgliedstaat erstellt in seinem operationellen Programm ein Verzeichnis der im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete förderfähigen Gebiete.

Als „Fischereigebiet“ gilt ein fischereiwirtschaftliches Gebiet mit begrenzter Ausdehnung, in der Regel unterhalb NUTS III, das am Meer oder an einem See gelegen ist oder ein Flussmündungsgebiet umfassen kann und aus geografischer, ozeanografischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht eine ausreichend homogene Einheit bildet.

Hierbei muss es sich um Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte handeln, in denen ein wesentlicher Teil der Bevölkerung im Fischereisektor tätig ist, die Fischerei rückläufig ist und keine Stadt mehr als 100 000 Einwohner hat.

4.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Gebiete nach Absatz 3.

1.

Der Fonds ist ergänzend zu den anderen Gemeinschaftsinstrumenten zugunsten der nachhaltigen Entwicklung und der Verbesserung der Lebensqualität in den förderfähigen Fischereigebieten, insbesondere in peripheren Küstengebieten, im Rahmen einer Gesamtstrategie tätig, die die Umsetzung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik insbesondere unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Auswirkungen begleiten soll.

2.

Die Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete haben folgende Ziele:

(a)

Wahrung des wirtschaftlichen und sozialen Wohlstands der Gebiete und Wertsteigerung der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,

(b)

Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in den Fischereigebieten durch Förderung der Diversifizierung oder der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung von Gebieten, die infolge der Entwicklung des Fischereisektors mit sozioökonomischen Problemen konfrontiert sind;

(c)

Verbesserung der Umweltqualität im Küsten-, Fluss- und Seenbereich,

(d)

Förderung und Ausbau der nationalen und transnationalen Zusammenarbeit zwischen den Fischereigebieten.

3.

Jeder Mitgliedstaat erstellt in seinem operationellen Programm ein Verzeichnis der im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete förderfähigen Gebiete.

Als „Fischereigebiet“ gilt ein fischereiwirtschaftliches Gebiet mit begrenzter Ausdehnung, in der Regel unterhalb NUTS III, das am Meer oder an einem See gelegen ist oder ein Flussmündungsgebiet umfassen kann und aus geografischer, ozeanografischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht eine ausreichend homogene Einheit bildet.

Hierbei muss es sich um Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte handeln, in denen ein wesentlicher Teil der Bevölkerung im Fischereisektor tätig ist, die Fischerei rückläufig ist und keine Stadt mehr als 100 000 Einwohner hat.

4.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Gebiete nach Absatz 3.

Begründung

Der erste Teil der Änderung stellt die Prioritäten klarer heraus. Was den zweiten Teil der Änderung betrifft, so werden in den ersten beiden Absätzen des Artikels die Grundzüge der Maßnahme dargelegt. Die Bedingung, dass es sich um Gebiete handeln muss, die aus geografischer, ozeanografischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht eine ausreichend homogene Einheit bilden, reicht aus, die Beschränkung auf Städte mit weniger als 100.000 Einwohnern ist unnötig.

Empfehlung 24

Artikel 44

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Die Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete

(1)

Die Aktionen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete werden von zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen öffentlicher oder privater lokaler Partner in einem bestimmten Gebiet durchgeführt, die im Folgenden als „Aktionsgruppe Fischerei“ (AGF) bezeichnet werden. Die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats eingerichteten AGF werden mit Hilfe eines öffentlichen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen in transparenter Weise ausgewählt.

(2)

Die auf Initiative einer AGF durchgeführten Operationen müssen zu mindesten zwei Dritteln der Anzahl der Vorhaben vom privaten Sektor getragen werden.

(3)

Die AGF können Zuschüsse des Fonds erhalten, wenn sie Aktionen für eine integrierte örtliche Entwicklung durchführen, die Teil eines Bottom-up-Ansatzes sind und für ein bestimmtes Gebiet, eine bestimmte Kategorie von Personen oder für bestimmte Projekttypen gelten. Der Mitgliedstaat muss sich vergewissern, dass die AGF über eine ausreichende Verwaltungskapazität und die erforderlichen Finanzmittel für die ordnungsgemäße Verwaltung und erfolgreiche Durchführung der geplanten Operationen verfügt.

(4)

Das von der AGF erfasste Gebiet weist einen ausreichenden Zusammenhalt sowie die erforderlichen Human-, Wirtschafts- und Finanzressourcen für eine tragfähige Entwicklungsstrategie auf.

(5)

Die AGF eines Mitgliedstaats oder einer Region schließen sich je nach den institutionellen Besonderheiten in einer gemeinsamen Organisation zusammen, deren Satzung das ordnungsgemäße Funktionieren gewährleistet.

Die Akteure der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete

(1)

Die Aktionen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete können werden von zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen öffentlicher und/oder privater lokaler Partner in einem bestimmten Gebiet durchgeführt werden, die im Folgenden als „Aktionsgruppe Fischerei“ (AGF) bezeichnet werden. Die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats eingerichteten AGF werden mit Hilfe eines öffentlichen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen in transparenter Weise ausgewählt.

(2)

Die auf Initiative einer AGF durchgeführten Operationen müssen zu mindesten zwei Dritteln der Anzahl der Vorhaben vom privaten Sektor getragen werden.

(3)

Die AGF können Zuschüsse des Fonds erhalten, wenn sie Aktionen für eine integrierte örtliche Entwicklung durchführen, die Teil eines Bottom-up-Ansatzes sind und für ein bestimmtes Gebiet, eine bestimmte Kategorie von Personen oder für bestimmte Projekttypen gelten. Der Mitgliedstaat muss sich vergewissern, dass die AGF über eine ausreichende Verwaltungskapazität und die erforderlichen Finanzmittel für die ordnungsgemäße Verwaltung und erfolgreiche Durchführung der geplanten Operationen verfügt.

(4)

Das von der AGF erfasste Gebiet weist einen ausreichenden Zusammenhalt sowie die erforderlichen Human-, Wirtschafts- und Finanzressourcen für eine tragfähige Entwicklungsstrategie auf.

(5)

Die AGF eines Mitgliedstaats oder einer Region schließen sich je nach den institutionellen Besonderheiten in einer gemeinsamen Organisation zusammen, deren Satzung das ordnungsgemäße Funktionieren gewährleistet.

(6)

Den AGF sollte ein Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungen im Rahmen des Kapazitätsaufbaus mit LEADER-Aktionsgruppen ermöglicht werden.

1.

Die Aktionen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung der Fischereigebiete werden von zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen öffentlicher und/oder privater lokaler Partner in einem bestimmten Gebiet durchgeführt, die im Folgenden als „Aktionsgruppe Fischerei“ (AGF) bezeichnet werden. Die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats eingerichteten AGF werden mit Hilfe eines öffentlichen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen in transparenter Weise ausgewählt.

Begründung

Der erste Teil der Änderung dient der Klarheit und sorgt für Flexibilität vor Ort. Ziffer 2 des Kommissionstextes wurde gestrichen, da die Vorhaben, die auf Initiative des öffentlichen Sektors in diesem Interventionsbereich verwirklicht werden können, nicht zahlenmäßig eingeschränkt werden dürfen. Der Leitgedanke muss sein, die Durchführung von Vorhaben, die zur Verwirklichung der aufgestellten Ziele beitragen, weitestgehend zu ermöglichen, unabhängig davon, ob der öffentliche oder private Sektor für ein Vorhaben verantwortlich zeichnet. Die neue Ziffer 6 ist damit begründet, dass die Nutzung bewährter Verfahren, die von ländlichen Gemeinden im Rahmen des Strukturfonds entwickelt wurden, zu einer besseren Organisation und einem reibungsloseren Start der AGF zu Beginn des Programmplanungszeitraums führen sollte.

Empfehlung 25

Artikel 54

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Förderfähigkeit der Ausgaben

1.

Für eine Beteiligung des Fonds kommen nur die Ausgaben in Betracht, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2015 von den Begünstigten tatsächlich für die Durchführung einer Operation getätigt werden. Die kofinanzierten Operationen dürfen nicht vor Beginn der Zuschussfähigkeit abgeschlossen worden sein.

2.

Für eine Beteiligung der Fonds kommen nur die Ausgaben in Betracht, die für Operationen getätigt werden, die von der für das betreffende operationelle Programm zuständigen Verwaltungsbehörde oder unter deren Verantwortung nach den vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien beschlossen wurden.

Eine neue, bei der Überprüfung des Programms eingeführte Ausgabe ist ab dem Eingangsdatum des Änderungsantrags für das Operationelle Programm bei der Kommission förderfähig.

3.

Die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben werden auf nationaler Ebene festgelegt. Ausnahmen sind in dieser Verordnung festgelegt.

4.

Folgende Ausgaben sind jedoch nicht förderfähig:

(a)

Mehrwertsteuer,

(b)

Sollzinsen,

(c)

Geländeerwerb für einen Betrag von mehr als 10% der gesamten förderfähigen Ausgaben im Rahmen der betreffenden Operationen,

(d)

Unterbringungskosten.

5.

Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 45.

Förderfähigkeit der Ausgaben

1.

Für eine Beteiligung des Fonds kommen nur die Ausgaben in Betracht, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2015 von den Begünstigten tatsächlich für die Durchführung einer Operation getätigt werden. Die kofinanzierten Operationen dürfen nicht vor Beginn der Zuschussfähigkeit abgeschlossen worden sein.

2.

Für eine Beteiligung der Fonds kommen nur die Ausgaben in Betracht, die für Operationen getätigt werden, die von der für das betreffende operationelle Programm zuständigen Verwaltungsbehörde oder unter deren Verantwortung nach den vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien beschlossen wurden.

Eine neue, bei der Überprüfung des Programms eingeführte Ausgabe ist ab dem Eingangsdatum des Änderungsantrags für das Operationelle Programm bei der Kommission förderfähig.

3.

Die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben werden auf nationaler Ebene festgelegt. Ausnahmen sind in dieser Verordnung festgelegt.

4.

Folgende Ausgaben sind jedoch nicht förderfähig:

(a)

Mehrwertsteuer,

(b)

Sollzinsen,

(c)

Geländeerwerb für einen Betrag von mehr als 10% der gesamten förderfähigen Ausgaben im Rahmen der betreffenden Operationen.,

(d)

Unterbringungskosten.

5.

Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 45.

Begründung

Die Unterstützung, die nicht mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen gewährt wird, sollte auch einschließlich der Mehrwertsteuer gewährt werden können.

Unterbringungskosten sollten in dem Maße förderfähig sein, in dem sie sich auf konkrete förderfähige Projekte beziehen und tatsächliche Kosten im Rahmen eines solchen Projekts darstellen.

Empfehlung 26

Artikel 63

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

(c)

prüft er die Ergebnisse der Durchführung und dabei besonders, inwieweit die für jeden Schwerpunkt festgelegten Ziele verwirklicht werden, sowie die Zwischenevaluierungen gemäß Artikel 48;

(c)

prüft er die Ergebnisse der Durchführung und dabei besonders, inwieweit die für jeden Schwerpunkt festgelegten Ziele verwirklicht werden, sowie die Zwischenevaluierungen gemäß Artikel 48; ggf. nimmt er ein Virement vor, wenn es dem Erreichen der Ziele dient;

Begründung

Dies wird zur Vereinfachung des Verfahrens beitragen.

Empfehlung 27

Anhang II

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Gruppe 2 (produktive Investitionen)

Unterstützungsmaßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete (Artikel 43), Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen (Artikel 27), Investitionen in die Aquakultur (Artikel 30), Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen (Artikel 34), Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten (Artikel 39).

Gruppe 2 (produktive Investitionen)

Unterstützungsmaßnahmen für die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete (Artikel 43), Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen (Artikel 27), Investitionen in die Aquakultur (Artikel 30), Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen (Artikel 34), Ausrüstung von Fischereihäfen (Artikel 38), Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten (Artikel 39).

Begründung

Private Investitionen in Fischereihäfen, die für alle Fischer, die dort anlanden, von Nutzen sind und dazu beitragen, das für die Fischer bereitgestellte Dienstleistungsangebot zu verbessern, dürfen nicht von den förderfähigen Maßnahmen ausgeschlossen werden.

Brüssel, den 23. Februar 2005

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 107 vom 3.5.2002, S. 44.

(2)  ABl. C 128 vom 29.5.2003, S. 6.

(3)  ABl. C 256 vom 24.10.2003, S. 29.


5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/48


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds“ und zu dem

„Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — PROGRESS“

(2005/C 164/05)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf den „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds“ (KOM(2004) 493 endg. — 2004/0165 (COD));

gestützt auf den „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — PROGRESS“ (KOM(2004) 488 endg. — 2004/0158 (COD));

aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 15. Juli 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 148 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 5. April 2004, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ (KOM(2004) 107 endg.);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung „Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ (CdR 120/2004 fin);

gestützt auf das Weißbuch „Europäisches Regieren“ (KOM(2001) 428 endg.);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Weißbuch „Europäisches Regieren“ (CdR 103/2001 fin);

gestützt auf den „Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend den Europäischen Sozialfonds“ (KOM(1998) 131 endg.);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend den Europäischen Sozialfonds“ (CdR 155/98) (1);

gestützt auf seine Stellungnahme zu den „Neuen europäischen Entscheidungsstrukturen: Europa — ein Rahmen für das Engagement der Bürger“ (CdR 182/2000 fin);

gestützt auf die „Mitteilung der Kommission: Dialog mit den Verbänden der Gebietskörperschaften über die Politikgestaltung der Europäischen Union“ (KOM(2003) 811 endg.);

gestützt auf den von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik am 8. Dezember 2004 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 240/2004 rev. 2) (Berichterstatterin: Frau Fernández Felgueroso, Oberbürgermeisterin von Gijón (ES/SPE));

verabschiedete auf seiner 58. Plenartagung am 23./24. Februar 2005 (Sitzung vom 23. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Bemerkungen des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.1

unterstreicht, dass diese Verordnung Teil eines Pakets von Verordnungen zu den Strukturfonds ist, das die Europäische Kommission zusammen mit anderen Legislativvorschlägen am 14. Juli 2004 vorgelegt hat. In der Verordnung werden die allgemeinen Bestimmungen zur Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden „Fonds“ oder „ESF“ genannt) insgesamt festgelegt sowie die Aktivitäten definiert, die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ und des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ über den Fonds finanziert werden können. Zudem sind Querschnittsbestimmungen zu den im Rahmen des Fonds eingeleiteten Aktionen vorgesehen;

1.2

hebt hervor, dass der Fonds bisher eine wichtige finanzielle Rolle für die Beschäftigungspolitik gespielt und einen nachhaltigen Prozess der Arbeitsplatzschaffung angestoßen hat. Außerdem hat er für sehr bemerkenswerte aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gesorgt. Die Verknüpfung des ESF mit der Europäischen Beschäftigungsstrategie hat im laufenden Programmplanungszeitraum einige sehr fruchtbare Ergebnisse gezeitigt. Der Ausschuss vertraut darauf, dass seine Verknüpfung mit der Lissabon-Strategie ebenfalls positiv sein wird;

1.3

betont, dass die Hauptaufgabe des Europäischen Sozialfonds in der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch die Unterstützung der politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten besteht, um folgende Ziele zu erreichen: Vollbeschäftigung, Verbesserung der Arbeitsplatzqualität und der Arbeitsproduktivität sowie Förderung der sozialen Eingliederung und Verringerung des regionalen Beschäftigungsgefälles nach Maßgabe der Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Beschäftigungsstrategie. Letztere wurde im Jahr 2003 überarbeitet, um sie der Lissabon-Strategie anzupassen und noch stärker auf die Politik für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt abzustimmen;

1.4

stellt fest, dass der Verordnungsvorschlag in seiner derzeitigen Form nicht immer genau und konkret genug ist. An manchen Stellen sollte der Zusammenhang zu anderen Rechtsinstrumenten, die nicht Gegenstand dieser Stellungnahme sind, hergestellt werden, um den tatsächlichen Geltungsbereich der Verordnung zu ermitteln. Dies betrifft beispielsweise die Finanzierung der in der Verordnung angeführten oder im Zusammenhang mit den geplanten Partnerschaften durchzuführenden Aktionen. Der Wirkungsbereich der Verordnung wäre somit größer;

1.5

gibt ausdrücklich seiner Besorgnis im Hinblick auf die Rolle Ausdruck, die den Mitgliedstaaten und den Verwaltungsbehörden bei der Überwachung der Ziele des Fonds zugewiesen wurde, ohne dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Gestaltung dieser Partnerschaften in irgendeiner Form einbezogen würden; erinnert an die Notwendigkeit, die Regionen und Gemeinden bei der Festlegung, Programmierung und Umsetzung der Maßnahmen des Fonds gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und unter Berücksichtigung des institutionellen Systems des jeweiligen Mitgliedstaats stärker und besser einzubinden;

1.6

nimmt die Feststellungen zur Kenntnis, die im Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zum Problem der Überalterung der europäischen Bevölkerung und zu den Auswirkungen dieser Situation auf die Arbeitswelt getroffen werden. Laut dem genannten Dokument und den jüngsten Hochrechnungen ist davon auszugehen, dass die Zahl der 15- bis 64-jährigen im Jahr 2025 in der EU um 10 % zurückgegangen sein wird. Folglich wird die Zahl der über 65-Jährigen steigen. Kurz, die Überalterung der Bevölkerung wird zur allmählichen Abnahme der Erwerbsbevölkerung in der EU führen. Diese Prognosen zeigen deutlich die Notwendigkeit, für ein fortgesetztes Wirtschaftswachstum in der EU zu sorgen, die Beschäftigungsquoten zu erhöhen und gleichzeitig die Zahl der Frühverrentungen zu senken. Diesbezüglich wird auf die auf der 56. Plenartagung am 29. September 2004 verabschiedete Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission über die „Anhebung der Beschäftigungsquote älterer Arbeitskräfte und des Erwerbsaustrittsalters“ verwiesen;

1.7

ist der Auffassung, dass die künftige Verordnung über den ESF eine sowohl auf Frauen als auch auf Männer ausgerichtete Politik zur Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit während des gesamten Erwerbslebens und zur Neuqualifizierung der Arbeitnehmer über 40 Jahre mit der Förderung der Eingliederung Jugendlicher in den Arbeitsmarkt vereinbaren muss, was aus dem Verordnungsvorschlag nicht hervorgeht. Bei der Förderung des aktiven Alterns und des allmählichen Eintritts in den Ruhestand sind Nachhaltigkeitskriterien anzuwenden;

1.8

hält es für sinnvoll, in der Verordnung die besonderen wirtschaftlichen und sozialen Probleme zu berücksichtigen, mit denen städtische Randgebiete heute im Vergleich zu anderen weiter entwickelten Gebieten des europäischen Kontinents konfrontiert sind. Diese Probleme könnten den Zugang der Bürger zu den Arbeitsverwaltungen weiterhin erschweren; ist der Ansicht, dass der Vielfalt der sozialen Probleme und den unterschiedlichen Bedürfnissen in den europäischen Städten Rechnung getragen werden muss;

1.9

begrüßt die Veröffentlichung des Gemeinschaftsprogramms für Beschäftigung und soziale Solidarität PROGRESS, zumal der Verordnungsvorschlag keinerlei Verweis mehr auf die Gemeinschaftsinitiative enthält; empfiehlt, die Aufnahme eines Verweises auf dieses Programm in den Verordnungsvorschlag über den Europäischen Sozialfonds zu erwägen;

1.10

nimmt erfreut die in dem Vorschlag für einen Beschluss über das Programm PROGRESS enthaltene Bestimmung zu Kohärenz und Komplementarität zur Kenntnis. Es ist erforderlich, dass alle über die Strukturfonds und insbesondere über den Europäischen Sozialfonds finanzierten Aktionen den Grundsätzen Kohärenz, Komplementarität und Konzentration genügen;

1.11

weist darauf hin, dass die Kommission im Juli 2001 das Weißbuch „Europäisches Regieren“ angenommen hat, mit dem der Prozess zur Ausarbeitung politischer Maßnahmen der Europäischen Union eingeleitet werden sollte; weist zudem darauf hin, dass in die Gestaltung und Umsetzung dieses Prozesses eine größere Anzahl von Personen und Organisationen eingebunden werden sollte, um die Transparenz zu erhöhen und allen Beteiligten mehr Verantwortung zu übertragen. Die verstärkte Einbeziehung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die politischen Maßnahmen der Europäischen Union zeigt auch, dass diese Akteure in einigen Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle bei der Ausarbeitung politischer Maßnahmen spielen, die von ihrer wachsenden Verantwortung und einer stärkeren Einbindung der Bürger und der basisdemokratischen Organisationen in die Prozesse der lokalen Demokratie zeugt; ist der Ansicht, dass dies bei der Festlegung der Rechtsvorschriften zu den Strukturfonds und insbesondere zum Europäischen Sozialfonds berücksichtigt werden sollte;

1.12

nimmt erfreut zur Kenntnis, dass im verfügenden Teil des Verordnungsvorschlags ausdrücklich auf die Innovation verwiesen wird, da dies genau der Philosophie der Lissabon-Strategie entspricht, die auf die Schaffung eines Europäischen Raums der Forschung und Innovation abzielt;

1.13

sieht die Verbindung zwischen dem Verordnungsvorschlag, der Europäischen Beschäftigungsstrategie und der Lissabon-Strategie, die die Wirksamkeit der Rechts- und Finanzinstrumente der Europäischen Union steigern wird, als positiv an; äußert Bedenken angesichts der Ungenauigkeit einiger Artikel des Verordnungsvorschlags bezüglich der inhaltlichen und finanziellen Fragen, auf die in dieser Stellungnahme hingewiesen wird; ist schließlich der Auffassung, dass konkretere Bestimmungen für die künftige Verordnung von Vorteil wären.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

2.1

wünscht, dass bei der Festlegung der Aufgaben des ESF in Artikel 2 Absatz 1 ein ausdrücklicher Verweis auf die Unterstützung der politischen Maßnahmen hinzugefügt wird, die die Mitgliedstaaten zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frauen und Männern ergreifen, um der Bedeutung Rechnung zu tragen, die diesem Grundsatz in Artikel 2 des EU-Vertrags und in den Artikeln I-2 und I-3 des Vertrags über eine Verfassung für Europa beigemessen wird, desgleichen zur Umsetzung der „Nichtdiskriminierung“, wie sie in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union definiert ist, da der Verordnungsvorschlag keinen solchen Verweis enthält; erinnert daran, dass das künftige Programm PROGRESS ein Aktionsfeld umfasst, das ausdrücklich der Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung gewidmet ist, weshalb er dessen Aufnahme in die Verordnung anregt;

2.2

empfiehlt, neben dem Verweis auf die Europäische Beschäftigungsstrategie auch einen Verweis auf die Lissabon-Strategie in den verfügenden Teil des Verordnungsvorschlags aufzunehmen, da sich die Europäische Union mit dieser das strategische Ziel gesetzt hat, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen — einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen; ist der Ansicht, dass die durch den Fonds unterstützten Aktionen zur Erreichung dieses Ziels beitragen müssen;

2.3

vertritt die Auffassung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Ausarbeitung und Durchführung der jährlich festgelegten beschäftigungspolitischen Leitlinien mitwirken müssen. Da anhand dieser Leitlinien die Prioritäten und damit ein geeigneter Rahmen für die Nutzung des Fonds festgelegt werden, müssen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften konsultiert und uneingeschränkt in die Festlegung dieser Prioritäten einbezogen werden. Hierbei handelt es sich um eine Bestrebung, die der Ausschuss bereits in seiner — auf der 26. Plenartagung am 18./19. November 1998 verabschiedeten — Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend den Europäischen Sozialfonds“ genannt hat und von der er im neuen Programmplanungszeitraum 2007-2013 nicht absehen kann;

2.4

empfiehlt, die für die Bereiche Ausbildung und Bildung vorgesehenen Aktivitäten, die hauptsächlich Teil des Ziels „Konvergenz“ sind, genauer zu definieren und auf das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ auszudehnen; zudem empfiehlt er, das lebensbegleitende Lernen als eine der konkreten Aktivitäten im Bereich Ausbildung aufzunehmen;

2.5

empfiehlt, in Artikel 3 neben der Nennung der in dem Vorschlag bereits aufgeführten Gruppen — niedrig qualifizierte ältere Arbeitnehmer, Arbeitssuchende und Inaktive, Migranten und benachteiligte Personen — ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass alle in diesem Artikel aufgeführten Aktionen auf die Schaffung gleicher Möglichkeiten für Frauen und Männer sowie für Jugendliche ausgerichtet sein müssen, da die Jugendarbeitslosenquote in der Eurozone fast doppelt so hoch ist wie die Arbeitslosenquote insgesamt, und die über 40-jährigen Arbeitslosen (Männer wie Frauen) aufgrund ihrer spezifischen Merkmale Gefahr laufen, aus dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen zu werden; vermerkt positiv den präventiven Ansatz für den Zugang zu Beschäftigung und die Vermeidung von Arbeitslosigkeit;

2.6

möchte von den in Artikel 3 für eine Unterstützung vorgesehenen Schwerpunkten die Maßnahmen unterstreichen, die auf Fortbildung, lebenslanges Lernen und die Ausbildung im Bereich der neuen Technologien „Information und Kommunikation“ ausgerichtet sind; begrüßt, dass die Ausweitung und Förderung von Investitionen in das Humankapital aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Arbeit als ein Schwerpunkt angesehen wird. Jeder dieser Schwerpunkte knüpft in sinnvoller Weise an die Lissabon-Strategie an; hebt auch die Maßnahmen hervor, die auf die Modernisierung der Arbeitsverwaltungen und auf die Sprachkurse abzielen sowie den Verweis auf die Sozialwirtschaft; empfiehlt, in den Artikel die Verpflichtung der Arbeitsverwaltungen aufzunehmen, sich mit den lokalen Gebietskörperschaften abzustimmen; schlägt darüber hinaus vor, spezifische Aktionen zu beschließen, um die Besetzung von Führungspositionen mit Frauen zu fördern;

2.7

empfiehlt, die für den Schwerpunkt Soziale Eingliederung (Schwerpunkt c)) im Zusammenhang mit der Erweiterung der Zuschussfähigkeit in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung über den ESF vorgesehene Erhöhung der Begrenzung auf 10 % in gleicher Weise auf den Schwerpunkt Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung (Schwerpunkt b)) anzuwenden.

2.8

regt generell an, die Terminologie und den Wortlaut von Artikel 3 des Verordnungsvorschlags zu verbessern, da bei der sprachlichen Auslegung Schwierigkeiten auftreten könnten, zumal jetzt, nach dem Beitritt der zehn neuen Staaten und der daraus folgenden Aufnahme neuer Sprachen in den gemeinschaftlichen Besitzstand. Diese Überlegung lässt sich auf den gesamten verfügenden Teil des Verordnungsvorschlags übertragen;

2.9

stellt fest, dass der Schwerpunkt in dem Verordnungsvorschlag auf der Rolle der Mitgliedstaaten und der Verwaltungsbehörden sowie der Akteure liegt, die die Kohärenz der über den Fonds unterstützten Aktionen mit der Europäischen Beschäftigungsstrategie sicherstellen müssen; hält es deshalb für erforderlich, die Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die ebenfalls zur Kohärenz der über den Fonds finanzierten Aktionen beitragen müssen, genauer zu erläutern, umso mehr als diese Aktionen auf regionaler und lokaler Ebene umgesetzt werden; ist der Ansicht, dass den Folgen, die sich aus dem in Artikel 4 des Verordnungsvorschlags anerkannten Erfordernis der Kohärenz und Konzentration für den sozialen Zusammenhalt ergeben, Rechnung zu tragen ist;

2.10

vermerkt positiv die Aufzählung der Gebiete, auf die die Aktionen des Fonds konzentriert werden müssen, und verweist auf die größten Probleme der Regionen und Gemeinden, einschließlich heruntergekommener Stadtgebiete und im Niedergang befindlicher oder von der Fischerei abhängiger ländlicher Gebiete; schlägt vor, in Artikel 4 auch ausdrücklich die „krisengeschüttelten Industriegebiete“ zu nennen, da über den Fonds finanzierte Aktionen hier in einer für die Bevölkerung und insbesondere für die Frauen äußerst schwierigen Zeit zu einem besseren sozialen Zusammenhalt beitragen können;

2.11

begrüßt den Verweis auf die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften hinsichtlich der Aspekte, die das Verwaltungshandeln und die Partnerschaft betreffen; ist jedoch der Meinung, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften nach Maßgabe der institutionellen Besonderheiten des jeweiligen Mitgliedstaats bei der Planung der über den Fonds finanzierten Aktionen berücksichtigt werden sollten. Denn wie der Ausschuss in seiner auf der 36. Plenartagung am 14. Dezember 2000 verabschiedeten Stellungnahme zu den „Neuen europäischen Entscheidungsstrukturen: Europa — ein Rahmen für das Engagement der Bürger“ festgestellt hat, lassen sich bestimmte Fragen, wie die Schaffung von Arbeitsplätzen oder die Eingliederung in die Gesellschaft, von einer einzigen Ebene nicht erfolgreich bewältigen, sondern erfordern die Mitwirkung aller, wobei die Grundsätze der Nähe und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müssen; vertritt die Auffassung, dass ein Teil der im Rahmen des Fonds durchgeführten Aktionen sinnvollerweise von regionalen und lokalen Akteuren verwaltet werden sollte. Dies würde zur Erreichung der in dem Artikel genannten Ziele beitragen;

2.12

begrüßt den Verweis auf die Notwendigkeit, die verschiedenen sozialen Akteure und die regierungsunabhängigen Organisationen auf der geeigneten Gebietsebene in die Programmplanung, Durchführung und Überwachung der über den Fonds finanzierten Aktionen einzubeziehen und zu konsultieren; bemerkt jedoch, dass der Verordnungsvorschlag nicht konkret genug ist, weshalb er darauf drängt, den entsprechenden Absatz von Artikel 5 nachzubessern; empfiehlt, sowohl die Art der in diesem Bereich zu berücksichtigenden Verbände — beispielsweise Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände — als auch die geeignete Ebene und den geeigneten Umfang dieser Konsultation zu konkretisieren; ist besorgt, dass sich dieser zu wenig konkrete Artikel in der Praxis als nicht anwendbar erweisen könnte; möchte auf die von der Kommission am 19. Dezember 2003 veröffentlichte Mitteilung „Dialog mit den Verbänden der Gebietskörperschaften über die Politikgestaltung der Europäischen Union“ hinweisen, deren Hauptziel darin bestand, auch den territorialen Akteuren über ihre Verbände die Möglichkeit zu eröffnen, sich zu äußern und zur Umsetzung der europäischen Politik beizutragen;

2.13

vermerkt positiv die Einbeziehung von Querschnittsaspekten in den verfügenden Teil des Verordnungsvorschlag, die insbesondere die Gleichstellung der Geschlechter betreffen. Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden müssen gewährleisten, dass die operationellen Programme eine Beschreibung darüber enthalten, wie die Gleichstellung der Geschlechter bei der Programmplanung, Durchführung, Überwachung und Bewertung gefördert wird; ist der Ansicht, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften hier ihre während des Programmplanungszeitraums 2000-2006 erworbenen praktischen Erfahrungen einbringen könnten, weshalb er empfiehlt, in Artikel 6 auf diese Gebietskörperschaften zu verweisen;

2.14

vertritt die Auffassung, dass mit den über den ESF finanzierten Aktionen aktiv zur Umsetzung der Richtlinie 2002/73 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen beigetragen werden sollte; begrüßt, dass die Gleichstellung der Geschlechter zu den Aktionsfeldern des künftigen Programms PROGRESS zählt;

2.15

empfiehlt, die Bedeutung des in Artikel 6 des Verordnungsvorschlags verwendeten Begriffs „Beschreibung“ zu präzisieren, da er es für zweckmäßig hielte, dass die Verordnung nicht nur die Beschreibung darüber enthält, wie die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird, sondern auch Leitlinien für ihre angemessene Anwendung; empfiehlt deshalb, diese Bestimmung genauer auszuarbeiten;

2.16

äußert Bedenken angesichts der Tatsache, dass in Artikel 7 jeglicher Verweis auf die regionale und lokale Ebene fehlt, da der in diesem Artikel angesprochene Innovationsbedarf dort leichter festgestellt werden kann. Die spezifische Kenntnis der jeweiligen Ausgangssituation ist für die Forschungs- und Innovationstätigkeiten von Nutzen. Die lokalen Gebietskörperschaften registrieren auf Grund ihrer Nähe die Innovationstätigkeiten, können sie mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln fördern und ermöglichen so eine größere Entfaltung effizienter Forschungs- und Innovationstätigkeiten auf regionaler und nationaler Ebene;

2.17

stellt besorgt fest, dass die „innovativen Maßnahmen“ gestrichen wurden, obwohl sie der Durchführung von sehr wert- und wirkungsvollen Pilotprojekten für Arbeitsmärkte, Beschäftigung und Berufsbildung dienten; hält es für zweckmäßig, ein Innovationsinstrument beizubehalten, das sich nicht im allgemeinen Tätigkeitsbereich des Fonds verliert und durch die Unterstützung und die Impulse der Gemeinschaft auch künftig ein einheitliches Handeln gewährleistet, das es weiterhin ermöglicht, neue Vorgehensweisen in Bezug auf Beschäftigung, Arbeitnehmer (Männer wie Frauen), soziale Eingliederung und territoriales Gefälle zu testen;

2.18

bewertet es positiv, dass Artikel 8 des Verordnungsvorschlags einen spezifischen Absatz zur transnationalen Zusammenarbeit enthält, wodurch die regionale Dimension stärker anerkannt wird; empfiehlt, mit Hilfe der verschiedenen Instrumente der territorialen Zusammenarbeit die Vernetzung von Städten zu fördern und weiter zu stärken und auf mehr Erfahrungen mit der Zusammenarbeit zwischen lokalen und/oder regionalen Gebietskörperschaften hinzuwirken, worauf der Ausschuss bereits in seiner auf der 55. Plenartagung am 16. Juni 2004 verabschiedeten Stellungnahme zu der Mitteilung „Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ hingewiesen hat;

2.19

äußert Bedenken angesichts der Tatsache, dass in dem der transnationalen Zusammenarbeit gewidmeten Artikel 8 jeglicher Verweis auf die regionale und lokale Ebene fehlt, umso mehr angesichts der innerhalb des laufenden Programmplanungszeitraums im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG gesammelten Erfahrungen, die von den Regionen aus über selbstständige, von den nationalen Behörden abweichende Verwaltungsbehörden verwaltet wurde; empfiehlt, diesen Artikel zu konkretisieren und die Interventionsmodalitäten, die Finanzierung dieser Aktionen sowie die spezifische Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu präzisieren;

2.20

stellt erfreut fest, dass in den Verordnungsvorschlag eine Bestimmung aufgenommen wurde, laut der die Kommission den Erfahrungsaustausch, Sensibilisierungsmaßnahmen, Seminare sowie Netzwerke zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken und zum Ausbau der gegenseitigen Wissensvermittlung fördert, um so den Beitrag des ESF zu den Zielen der Gemeinschaft in Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung zu vergrößern; bedauert, dass der Verordnungsvorschlag keine genaueren Informationen über die Finanzierung der technischen Hilfe und ihre Koordinierung mit der Gesamtheit der im nächsten Programmplanungszeitraum umzusetzenden Programme enthält; fordert deshalb, diesen Artikel konkreter zu gestalten;

2.21

hält die Aufnahme eines Artikels zu den Jahres- und Abschlussberichten, der den Inhalt dieser Berichte konkretisiert, für positiv; ist der Ansicht, dass in diesen Berichten auch die Einbeziehung und Anhörung der gesellschaftlichen Akteure, der regierungsunabhängigen Vertreter des öffentlichen Interesses und der regierungsunabhängigen Organisationen dargelegt werden muss;

2.22

äußert Bedenken angesichts der Ungenauigkeit einiger Absätze des Artikels zur Zuschussfähigkeit der Ausgaben. Es wird der Begriff der „indirekten Kosten“ eines Projekts eingeführt, für die entsprechend einiger nicht spezifizierter Faktoren eine Erklärung von bis zu 20 % der direkten Kosten möglich ist; empfiehlt, die endgültige Fassung dieser Bestimmung insgesamt konkreter zu gestalten, da Ungenauigkeiten in solchen Fragen zu Komplikationen bei der Verwaltung und zu ineffizienten Ausgaben führen, was im Widerspruch zum Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung steht, die von der Europäischen Kommission beständig angemahnt wird.

Brüssel, den 23. Februar 2005

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 51 vom 22.2.1999, S. 48.


5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/53


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zur „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen 'Weißbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse'“

(2005/C 164/06)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Weißbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ (KOM (2004) 374 endg.);

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 13. Mai 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 EGV mit diesem Thema zu befassen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 5. April 2004, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu diesem Thema zu beauftragen;

gestützt auf Artikel 16 EGV betreffend Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie Artikel 2, 5, 73, 81, 86, 87, 88 und 295 EGV;

gestützt auf Artikel 36 der Europäischen Charta der Grundrechte betreffend den Zugang zu Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse;

gestützt auf Artikel III-122 des am 29. Oktober 2004 in Rom von den Staats- und Regierungschefs unterzeichneten Vertrags über eine Verfassung für Europa;

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (CdR 149/2003 fin) (1);

gestützt auf seine Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission „Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa“ (CdR 470/2000 fin) (2);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem „Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gewährt werden“ sowie zu dem „Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen“ und dem „Entwurf für einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden“ (CdR 155/2004 fin) (3);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt“ (CdR 154/2004 fin) (4);

gestützt auf seine Stellungnahme zum „Grünbuch der Kommission zu öffentlich-privaten Partnerschaften und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen“ (CdR 239/2004 fin);

gestützt auf seinen Stellungnahmeentwurf (CdR 327/2004 rev. 1), der am 8. Dezember 2004 von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik angenommen worden war (Berichterstatter: Herr Martini, Präsident der Region Toskana, IT/SPE),

verabschiedete auf seiner 58. Plenartagung am 23./24. Februar 2005 (Sitzung vom 23. Februar) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Einleitung

1.1

Das Weißbuch, dem eine umfassende öffentliche Debatte vorausging, zu welcher der Ausschuss der Regionen in enger Zusammenarbeit mit den lokalen Gebietskörperschaften einen wichtigen Beitrag geleistet hat, enthält eine genaue Darstellung der Leitlinien der Kommission bis 2006.

Der Ausschuss der Regionen

1.2

ist der Auffassung, dass das Weißbuch die Gelegenheit bietet, die Debatte über die darin enthaltenen Strategien, Vorschläge und Festlegungen fortzuführen. Die Behörden, vor allem jene der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, sowie die sozialen Kräfte müssen insbesondere zu folgenden Punkten einen Beitrag leisten:

Schaffung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und der Einhaltung der Wettbewerbsregeln, auch angesichts der Rolle, die den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Verfassungsvertrag eingeräumt wird;

Festlegung eines Rechtsrahmens für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (insbesondere hinsichtlich der Rolle der Behörden, der Entscheidung über die Verwaltungsmodalitäten, der langfristigen Finanzierungsgarantien, der Regulierung und der Bewertung);

Durchführung einer Bestandsaufnahme hinsichtlich der Umsetzung und Auswirkungen der sektorspezifischen Liberalisierungsrichtlinien in den Sektoren elektronische Kommunikation, Postdienste, Strom und Gas im Lichte der Konsultationen im Rahmen des Grün- und des Weißbuches sowie ggf. Vorbereitung einer Überarbeitung dieser Richtlinien;

Weiterentwicklung der Ziele von allgemeinem Interesse entsprechend den Bedürfnissen der Bürger, um so zu einem besseren sozialen und territorialen Zusammenhalt und zu einer höheren Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft (Prozess von Lissabon) beizutragen; der Ausschuss der Regionen bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Kommission in ihrer Mitteilung „Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze — Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon“ den Anschlussmaßnahmen zu dem Weißbuch zu den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Rahmen der unmittelbaren Ziele der Umsetzung der Lissabon-Strategie nicht besonderen Vorrang einräumt (5).

Gewährleistung demokratischer, pluralistischer Evaluierungen, bei denen auch widersprüchliche Standpunkte der Betroffenen berücksichtigt werden;

Sicherstellen, dass mit den Regeln über den weltweiten Austausch von Dienstleistungen das Ziel verfolgt wird, allen Bürgern Zugang zu den öffentlichen Gütern zu verschaffen;

Ausrichtung der Zusammenarbeitsprogramme mit den Entwicklungsländern auch auf die Förderung von Investitionen in Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und auf eine breitere Zugänglichkeit zu diesen Dienstleistungen für die Bürger.

Besondere Bemerkungen zum Weißbuch

Der Ausschuss der Regionen

1.3

ist der Auffassung, dass folgende Aspekte des Weißbuchs zu würdigen sind:

die Anerkennung einer gemeinsamen Verantwortung von Kommission, Gebietskörperschaften und Mitgliedstaaten;

die Tatsache, dass sich die Kommission für Artikel III-122 des Verfassungsvertrags als Rechtsgrundlage für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ausspricht;

der Wille, die Rechtssicherheit in Bezug auf die Finanzierungsformen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu stärken, wobei den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften das Recht zuerkannt wird, die Verwaltungs- und Finanzierungsart zu wählen (diese Entwicklungen sollen bis Juli 2005 erreicht werden, ebenso eine deutlichere Unterscheidung zwischen „Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ und „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“);

im Konfliktfall sollen die Ziele und Aufgaben der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse Vorrang vor den Wettbewerbsvorschriften haben (für 2006 wird eine Überarbeitung der sektorspezifischen Richtlinien angekündigt);

die Verpflichtung zur Erarbeitung einer spezifischen Mitteilung zu sozialen und gesundheitlichen Dienstleistungen vor Ende 2005;

die Verpflichtung zur Überarbeitung des Bewertungsverfahrens für Liberalisierungen;

bemerkt jedoch, dass das Weißbuch abgesehen von diesen zum Großteil positiven Aspekten erhebliche Unsicherheiten und Ungewissheiten für die Unternehmen und Verantwortlichen der Dienstleistungen fortbestehen lässt:

rechtliche Unsicherheiten hinsichtlich des Vorrangs sowie der Auslegung und Anwendung der Vorschriften;

wirtschaftliche Unsicherheiten, da kein verlässlicher Rahmen für die Sicherstellung der langfristigen Finanzierung der Investitionen und der Ausgleichszahlungen für Gemeinwohlverpflichtungen besteht;

Unsicherheiten hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips, und damit der Befugnisse und Zuständigkeiten der Behörden auf allen Ebenen (lokal, regional, national);

politische Unsicherheiten hinsichtlich der Rolle der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im europäischen Integrationsprozess.

Die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im europäischen institutionellen Rahmen

Der Ausschuss der Regionen

1.4

hebt hervor, dass die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse Teil des Wertesystems sind, das dem Leben der EU und der Mitgliedstaaten zugrunde liegt und von starken Wechselwirkungen zwischen wirtschaftlichem und sozialem Fortschritt geprägt ist, die eine soziale Marktwirtschaft ausmachen und zu einer größtmöglichen Einbindung der Bürger in die europäische Wirtschaft und Gesellschaft beitragen;

1.5

unterstreicht, dass die Organisation der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, zur Solidarität und zum Zusammengehörigkeitsgefühl einer Gemeinschaft, zum allgemeinen Interesse der Bürger und zur nachhaltigen Entwicklung auch im Interesse künftiger Generationen, beiträgt;

1.6

begrüßt, dass die Kommission zum Stellenwert der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse auf europäischer Ebene Stellung bezieht. So wird eine Brücke gebaut zwischen der derzeitigen Lage — in der auf Grund der Verträge und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Wettbewerbspolitik im Vordergrund steht — und dem neuen Szenario, das vom Verfassungsvertrag eröffnet wird;

1.7

äußert seine Genugtuung über die Anerkennung des Subsidiaritätsprinzips, worauf die Aussage beruht, es sei hauptsächlich Aufgabe der auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zuständigen Behörden, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu definieren, zu organisieren und zu kontrollieren. Darüber hinaus möchte der Ausschuss darauf aufmerksam machen, dass die einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Behörden die Möglichkeit haben, Regelungen zu entwickeln und umzusetzen, die den Bürgern mehr Wahlfreiheit geben, sodass diese selbst entscheiden, wer die jeweilige Dienstleistung erbringt;

1.8

begrüßt, dass die Kommission die Änderung von Artikel 16 EGV (nunmehr III-122 im neuen Verfassungsvertrag) befürwortet; darin ist ein Europäisches Gesetz im Mitentscheidungsverfahren im Rahmen der Zuständigkeiten der Union vorgesehen, um den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse eine klare Rechtsgrundlage zu verleihen. Dass es weiterhin Widerstände gegen eine allgemeine Rahmenvorschrift gibt, rechtfertigt es nicht, die derzeitige Lage weiter bestehen zu lassen, in welcher der Europäische Gerichtshof in Ermangelung einer Vorschrift Recht setzt, anstatt es anzuwenden. Das Weißbuch sieht eine Überprüfung der Möglichkeit vor, ein Rahmengesetz festzulegen, nachdem der Verfassungsvertrag ratifiziert ist. Im Hinblick darauf verpflichtet sich die Kommission, einen Bewertungsbericht mit etwaigen Vorschlägen vorzulegen;

1.9

unterstreicht, dass ein breiter Konsens darüber besteht, dass die Rolle der EU klarer und transparenter gestaltet werden muss, ohne ihr neue Kompetenzen zu verleihen. Im Weißbuch scheint dieser Ansatz übernommen zu werden, denn es werden die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und lokalen Gebietskörperschaften für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse anerkannt, angefangen bei dem Recht, die Rechtsform und den öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Status der mit diesen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen zu wählen.

Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Rahmen der Kohäsionspolitik

Der Ausschuss der Regionen

1.10

bringt die Überzeugung zum Ausdruck, dass der erschwingliche universelle Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, deren Preise auf der Grundlage von Produktions- und Bereitstellungskosten kalkuliert sind, ein wesentliches Element des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der gesamten EU darstellt und die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften die geeignetsten Ebenen sind, um die Bedürfnisse der Bürger zu beurteilen und die angemessensten Formen und Strukturen für das Angebot von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse auf ihrem Gebiet festzulegen;

1.11

unterstreicht jedoch, dass die Erreichung des Ziels des territorialen Zusammenhalts auch die Entwicklung der öffentlichen Dienstleistungen vor Ort und der großen Dienstleistungsnetze mit europäischer Dimension erfordert. Die Strukturfonds — ein unerlässliches Instrument der europäischen Kohäsionspolitik — sollten neu ausgerichtet werden, um Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Einklang mit den Kohäsionszielen zu fördern und dabei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der Förderung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in den mittel- und osteuropäischen Ländern besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und Wettbewerb

Der Ausschuss der Regionen

1.12

hebt die heikle Beziehung zwischen den Grundsätzen des Binnenmarkts und den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse hervor;

1.13

hält jedoch die langfristige Finanzierungssicherheit für die Investitionen und öffentlichen Dienstleistungsverpflichtungen für zentrale Fragen, um allen in der gesamten EU Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewähren;

1.14

schreibt dem Grünbuch die Verantwortung dafür zu, vor allem die positiven Aspekte der sektorspezifischen Liberalisierungsmaßnahmen hervorgehoben und nicht in ausreichendem Maße auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem fairen Wettbewerb und den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse geachtet zu haben;

1.15

begrüßt, dass die Kommission mit dem Weißbuch klar einräumt, dass Probleme der Vereinbarkeit zwischen den Binnenmarkt- und Wettbewerbsvorschriften einerseits und der Arbeitsweise der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse andererseits bestehen, obschon das Ungleichgewicht zwischen den Erwägungen des allgemeinen Interesses und den Wettbewerbsvorschriften noch nicht völlig überwunden wird;

1.16

betont nochmals, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens für die Wahl des mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betrauten Unternehmens nur fakultativ und keine Pflicht ist, um die Bedingungen für die Rechtmäßigkeit einer staatlichen Beihilfe als Ausgleichszahlung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu erfüllen. In Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung, die die Definition der unmittelbaren Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen durch lokale und regionale Gebietskörperschaften erheblich einschränkt, ist der Ausschuss der Auffassung, dass die Kommission eine Änderung der Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen vorschlagen sollte, um eine Definition der unmittelbaren Verwaltung festzulegen, die dem Konzept der kommunalen Selbstverwaltung Rechnung trägt;

1.17

teilt die Analyse der Kommission, der zufolge das Ziel des Ausbaus eines offenen Binnenmarktes mit dem Ziel der Entwicklung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse vereinbar ist, ist jedoch der Auffassung, dass der Begriff Beeinträchtigung des Handels genauer definiert werden sollte, der auf Grund der Artikel 12 und 81 bis 89 EGV den Rahmen für die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften auf Dienstleistungen von allgemeinem Interesse bildet. Denn derzeit wird der Begriff der potenziellen Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vom EuGH so weit ausgelegt, dass selbst Unternehmen, die auf eng begrenzter lokaler Ebene mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen beauftragt sind, unter Artikel 87 Absatz 1 EGV fallen können.

Unterscheidung zwischen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

Der Ausschuss der Regionen

1.18

fordert die Kommission auf, rasch einen Rahmen-Legislativvorschlag zu unterbreiten und sich dabei auf den Wortlaut des Verfassungsvertrags zu stützen, sodass die Festlegung einiger positiver gemeinsamer Grundsätze erreicht wird, so z.B.:

die Kriterien zur Unterscheidung zwischen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und Dienstleistungen von allgemeinem nicht-wirtschaftlichen Interesse;

die Grundsätze und allgemeinen Verpflichtungen bei Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, darunter Universalität, Kontinuität, Qualität, Effizienz, Zugänglichkeit und Schutz der Nutzer und Verbraucher;

die Kriterien zur Eindämmung von Handelsverzerrungen;

das Recht der lokalen und regionalen Körperschaften auf Eigenproduktion der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und die Leitlinien der Finanzierung;

die Bewertungsmechanismen.

Eine gemeinsame Terminologie soll horizontal für die Sektoren gelten, die Gegenstand einer Gemeinschaftsregelung sind, wird jedoch auch ein nützlicher Bezugspunkt für andere Sektoren sein;

1.19

unterstreicht, dass eine solche Rahmenvorschrift umso wichtiger ist, als hinsichtlich Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen die beiden ersten Kriterien des Urteils „Altmark Trans“ (d.h. die Verpflichtung, den öffentlichen Dienstleistungsauftrag des Begünstigten der Ausgleichszahlung klar zu definieren und vorher objektiv und transparent die Parameter festzulegen, aufgrund derer die Ausgleichszahlungen berechnet werden) die Gebietskörperschaften schon heute verpflichten, sich um eine Definition der Verträge über öffentliche Dienstleistungen zu bemühen. Diese Bemühung kann nur zu stärkerer Transparenz und demokratischer Verantwortung bei der Handhabung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse führen;

Der Ausschuss der Regionen

1.20

ist der Auffassung, dass die Unausgewogenheit bei der automatischen Anwendung der Wettbewerbsvorschriften fortbestehen wird, solange keine klare Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse getroffen wird und die in den Verträgen enthaltenen Begriffsbestimmungen der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse nicht entsprechend ergänzt werden;

1.21

bekräftigt in diesem Zusammenhang seine in der Stellungnahme zum „Vorschlag für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt“ erhobene Forderung, „die Daseinsvorsorge grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie (und nicht nur partiell aus dem Geltungsbereich des Herkunftslandprinzips) auszuschließen, um jeder möglichen Diskussion bei der späteren Umsetzung vorzubeugen und um einen Zugzwang zu vermeiden, diesen Bereich kurzfristig durch gemeinschaftsweite Regelungen harmonisieren zu müssen“; er begrüßt, dass die Kommission in ihrer Mitteilung „Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze — Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon“ die Bedenken hinsichtlich der Anwendung des Herkunftslandprinzips in ihrem Vorschlag für eine Dienstleistungsrichtlinie anerkennt (6);

1.22

weiß es zu schätzen, dass ernsthaft versucht wird, das Problem der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse einerseits und der Gemeinwohlverpflichtungen andererseits anzugehen; ist jedoch verwundert über die Ankündigung im fortlaufenden Dreimonatsprogramm der Kommission, im Dezember 2004 einen revidierten „Vorschlag für eine Verordnung des Rates und des Europäischen Parlaments über (...) Anforderungen des öffentlichen Dienstes (...) für den Personenverkehr auf der Schiene, der Straße und auf Binnenschifffahrtswegen“ zu veröffentlichen, wo doch die Konsultation zum Weißbuch über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse noch längst nicht abgeschlossen ist;

1.23

weist jedoch darauf hin, dass das Weißbuch zu keiner genauen Definition der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse gelangt, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, dass sich aus der Lieferung von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse Gemeinwohlverpflichtungen ergeben. Zur Identifizierung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse nennt das Weißbuch neun Leitprinzipien, die ein nachträgliches Bewertungsschema liefern, ohne jedoch den Wettbewerbsgrundsatz in Frage zu stellen. Das Weißbuch bestätigt somit die schwierige Balance zwischen den Grundwerten der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und den Wettbewerbsvorschriften;

1.24

bringt auch die Sorge zum Ausdruck, dass die Tendenz zur Anwendung der Binnenmarktregeln Vorrang vor dem gerechtfertigten Schutz der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse haben könnte. Denn mit Ausnahme der von den Behörden bei der Ausübung ihrer Aufgaben unentgeltlich erbrachten Dienstleistungen kann jede Dienstleistung von allgemeinem Interesse einen wirtschaftlichen Aspekt haben;

1.25

bemerkt darüber hinaus, dass sich all dies stark auf die Verantwortung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auswirkt, die Selbstverwaltung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu organisieren;

1.26

ist der Auffassung, dass vor allem die Kriterien der Gewährleistung der Grundrechte, des universellen Zugangs, der Solidarität und der nachhaltigen Entwicklung berücksichtigt werden müssen, um zu einer wirksamen Unterscheidung zwischen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu gelangen.

Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im sozialen und gesundheitlichen Bereich

Der Ausschuss der Regionen

1.27

begrüßt die Zusage der Kommission, vor Ende 2005 eine spezifische Mitteilung über soziale und gesundheitliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu erarbeiten, um die spezifischen Merkmale zusammen mit den notwendigen Modernisierungsmaßnahmen zu benennen und die derzeitige Rechtsunsicherheit zu überwinden. Ohne klare Rechtsvorschriften werden die sozialen und gesundheitlichen Dienstleistungen tendenziell allzu stark den Wettbewerbsregeln ausgesetzt, was zu Lasten ihrer besonderen Aufgaben geht. Gleichzeitig erfordert die Mobilität der Menschen in der EU Fortschritte in Richtung eines Rechts auf Zugang zu sozialen Dienstleistungen und zu medizinischer Versorgung im gesamten EU-Gebiet. Es geht also darum, die Besonderheiten dieses Sektors einzuschätzen, sich auf Definitionen zu einigen, Gemengelagen zu berücksichtigen und die Besonderheit der Akteure gut zu integrieren;

1.28

hebt hervor, dass die Kommission bei der Festlegung ihrer Vorschläge ein wirksames Niveau der Zusammenarbeit mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden und allen betroffenen Einrichtungen entwickeln und dabei berücksichtigen muss, dass die sozialen und gesundheitlichen Dienstleistungen in den meisten EU-Staaten auf Solidaritätserwägungen und kollektiver Finanzierung beruhen.

Die sektorspezifischen Richtlinien

Der Ausschuss der Regionen

1.29

nimmt zur Kenntnis, dass das Weißbuch vorsieht, die Auswirkungen der sektorspezifischen Richtlinien 2005 in einem Bericht zu bewerten und eine größere horizontale Kohärenz im Hinblick auf ihre Neufassung 2006 anzustreben. Die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse mit europäischer Dimension unterliegen den sektorspezifischen Richtlinien des Binnenmarktes für die Bereiche Fernmeldewesen, Postwesen, Strom, Gas, Flug-, Schienen- und Straßenverkehr. In diesen Richtlinien werden Wettbewerbsverpflichtungen und Gemeinwohlverpflichtungen miteinander verbunden. Ihre Auswirkungen müssen regelmäßig bewertet werden, damit sie überarbeitet werden können. Bei diesen Überarbeitungen müssen die Gemeinwohlverpflichtungen ergänzt werden, muss eine stärkere horizontale Kohärenz zwischen den verschiedenen sektorspezifischen Gemeinwohlverpflichtungen erreicht und müssen die Vorschriften verbessert werden. Bei anderen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wie Wasserversorgung, Abfallentsorgung, ÖPNV, öffentlich-rechtliches Fernsehen wird noch diskutiert, ob für sie ein Gemeinschaftsrahmen gelten soll und, falls ja, auf welchen Rechtsgrundlagen dies erfolgen soll (Umwelt, kulturelle Vielfalt, Informationsfreiheit usw.).

Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Welthandel und der Entwicklungshilfe

Der Ausschuss der Regionen

1.30

begrüßt, dass im Weißbuch auch das Thema der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern angesprochen wird, die ihnen helfen soll, hochwertige Dienstleistungen von allgemeinem Interesse aufzubauen. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist ein wesentliches Instrument der Entwicklungshilfe. Leider ist festzustellen, dass auf internationaler Ebene keine allgemein anerkannten Grundsätze für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und keine gerechten Finanzierungsmodalitäten existieren. Um zur Entwicklung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in den Entwicklungsländern beizutragen, muss die EU eine Politik der regionalen Zusammenarbeit definieren, die es ermöglicht, weltweit öffentliche Güter zu schaffen, indem ein solider Rahmen von Vorschriften und Institutionen eingeführt wird, um Investitionen in grundlegende Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu fördern;

1.31

ist jedoch der Auffassung, dass eine eingehende öffentliche Debatte erforderlich ist, um die Entscheidungen bezüglich Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in den internationalen Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen zu klären. Die Haltung der EU beruht auf der Anwendung des Grundsatzes der Kohärenz zwischen ihrem internen Rechtsrahmen und jenem der internationalen Handelsabkommen und hat bisher dazu geführt, dass die wesentlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (Gesundheitswesen, Bildungswesen, Kultur) ausgeschlossen wurden und viele Beschränkungen für jene Sektoren eingeführt wurden, die zu öffnen die EU beschlossen hat, ohne die erforderlichen Sicherheiten zu erreichen.

2.   Empfehlungen für künftige Entwicklungen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

ist der Auffassung, dass das Weißbuch zwar einen intensiven Arbeitsplan für die nächsten zwei Jahre darstellt und viele Sorgen und Anliegen der lokalen Gebietskörperschaften berücksichtigt wurden, die Kommission jedoch hinsichtlich der Rechtsetzung nicht genügend klargestellt hat, welche künftigen Rechtsakte und welche Änderungen des derzeitigen Binnenmarkt- und Wettbewerbsrechts geplant sind;

2.2

nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, bis Juli 2005 die Vorschläge vorzulegen, welche die Finanzierungsbedingungen für Dienstleistungen im allgemeinen Interesse in Anwendung des Altmark-Trans-Urteils absichern sollen;

2.3

fordert die Kommission auf, weiterhin alle an einem Bereich wie dem Wettbewerb interessierten Akteure hinzuzuziehen; zu diesem Bereich wurden erstmals „informelle“ Konsultationen eröffnet, die es dem AdR ermöglicht haben, den Standpunkt der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu für sie besonders sensiblen Themen zum Ausdruck zu bringen (vgl. die Stellungnahme CdR 155/2004 fin, die auf der Plenartagung am 29. September einstimmig verabschiedet wurde);

2.4

bekräftigt, dass die EU-Rechtsetzung unter strengster Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erfolgen muss und dabei die Entscheidungsfreiheit der Gebietskörperschaften hinsichtlich der Modalitäten der Organisation und Ausübung ihrer Vorrechte wie in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen gewährleistet sein muss;

2.5

hebt hervor, dass die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Prinzipien keine Infragestellung der Entscheidungen der Gebietskörperschaften darüber gestattet, auf welche Art und Weise sie ihre Verpflichtungen erfüllen, allen Bürgern — in städtischen wie auch in ländlichen und dünner besiedelten Gebieten — Zugang zu den Dienstleistungen zu gewährleisten;

2.6

ist der Auffassung, dass es zur Erreichung konkreter operativer Maßnahmen — angesichts der Dringlichkeit, die Finanzierungsbedingungen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sicherzustellen — unerlässlich ist, das für die nächsten beiden Jahre angekündigte ehrgeizige Arbeitsprogramm (Berichte, Beschlüsse, Vorschläge für Rechtsakte, Studien, Mitteilungen usw.) innerhalb der vorgegebenen Fristen vollständig umzusetzen;

2.7

würdigt die Zusage der Kommission, 2005 die Verfahren zur Bewertung der Liberalisierungen im Lichte der Stellungnahmen aller betroffenen Einrichtungen sowie der sozialen und ökologischen Wirkung zu überprüfen;

2.8

stimmt der Aussage zu, dass die Arbeit der Kommission darauf ausgerichtet sein muss, die Freiheit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu gewährleisten, die von ihnen als am zweckmäßigsten betrachtete Art und Weise der Gestaltung der Dienstleistungen auszuwählen, was verpflichtende EU-Rechtsetzungsinitiativen ausschließt, die diese Freiheit beschränken. Es muss ein System errichtet werden, in dem die Qualität und Vergleichbarkeit der nationalen Daten sichergestellt ist. Die derzeitige Bewertung der Qualität und Effizienz von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die Gegenstand sektorspezifischer Richtlinien sind, muss verbessert werden; für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die nicht Gegenstand sektorspezifischer Richtlinien sind, müssen hingegen Bewertungspflichten festgelegt werden, die durch eine Methode zu erfüllen sind, die auf den Grundsätzen Unabhängigkeit, Pluralismus und Qualität beruht. Keinesfalls darf der Weg der Liberalisierungen weiter beschritten werden, ohne deren wirtschaftliche, soziale, territoriale und ökologische Auswirkungen eingehend und regelmäßig zu bewerten.

Brüssel, den 23. Februar 2005

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 73 vom 23.3.2004, S. 7.

(2)  ABl. C 19 vom 22.1.2002, S. 8.

(3)  ABl. C 43 vom 18.2.2005, S. 13.

(4)  ABl. C 43 vom 18.2.2005, S. 18.

(5)  KOM(2005) 24 endg., S. 18.

(6)  KOM(2005) 24 endg., S. 18.


5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/59


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens“

(2005/C 164/07)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

GESTÜTZT auf den „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens“ (KOM(2004) 474 endg. — 2004/0153 (COD));

AUFGRUND des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 15. Juli 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 149 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Vorschlag zu ersuchen;

AUFGRUND des Beschlusses seines Präsidenten vom 5. April 2004, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

GESTÜTZT auf den am 7. Dezember 2004 von der Fachkommission für Kultur und Bildung angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 258/2004 rev. 2) (Berichterstatterin: Frau Christina Tallberg, Mitglied des Landtages des Regierungsbezirks Stockholm (SE/SPE));

IN ERWÄGUNG:

der Mitteilung der Kommission „Die neue Generation von Programmen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung nach 2006“ (KOM(2004) 156 endg.) und

der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen: Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013“ (KOM(2004) 101 endg.);

verabschiedete auf seiner 58. Plenartagung am 23./24. Februar 2005 (Sitzung vom 23. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme:

Allgemeiner Hintergrund

Die Kommission hat einen Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens vorgelegt, der einige sektorale Programme/Aktionen umfasst. Das integrierte Programm für lebenslanges Lernen basiert auf den laufenden Programmen Sokrates und Leonardo da Vinci, dem Programm eLearning, der Initiative Europass sowie den verschiedenen Aktivitäten, die im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft finanziert werden.

Der Vorschlag beschäftigt sich vornehmlich mit Fragen, die für die lokale und regionale Ebene der Politik, also für die Bürgerinnen und Bürger vor Ort, von Bedeutung und daher von großem Interesse für den Ausschuss der Regionen sind. In dem Vorschlag der Kommission wird jedoch fast ausschließlich die europäische und die nationale Ebene behandelt. Die Mitteilung der Kommission enthält nur äußerst wenige Verweise auf die lokale und regionale Ebene und die Bedeutung ihrer Teilhabe an der Gestaltung und Durchführung des Aktionsprogramms in Europa.

Nach Angaben von Eurostat tauchen durchschnittlich 19,6 % der jungen EU-Bürger zwischen 18 und 24 Jahren in den Fortbildungsstatistiken nicht auf (2001), und 20-30 % der Abgangsklassen jedes Jahrgangs bilden sich weder im Bereich der allgemeinen noch der beruflichen Bildung weiter.

Die Bildungsminister der EU-15 und ihre Kollegen aus vierzehn weiteren europäischen Ländern stellten in der Erklärung von Bologna (19. Juni 1999) fest, dass die Hochschulbildung in Europa eine Anziehungskraft in der Welt gewinnen müsse, die dem hohen kulturellen und wissenschaftlichen Niveau Europas entspreche.

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon (März 2000) forderte der Europäische Rat von Feira die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, einheitliche Strategien und praktische Maßnahmen festzulegen, um bei allen Menschen das lebenslange Lernen zu fördern.

Daraufhin legte die Europäische Kommission ein „Memorandum über lebenslanges Lernen“ vor, mit der sie eine gemeinschaftsweite Diskussion über eine umfassende Strategie zur Verwirklichung des lebenslangen Lernens auf Ebene des Einzelnen und auf institutioneller Ebene in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens anstoßen wollte. Bei der Betrachtung der Lernsysteme in Europa wird darin der Schwerpunkt auf die Lernprozesse des Einzelnen gelegt.

Die für Hochschulbildung zuständigen europäischen Minister bezeichneten es auf ihrer Zusammenkunft in Prag (19. Mai 2001) unter anderem als wichtig, das europäische Hochschulwesen für Studentinnen und Studenten aus Europa und anderen Erdteilen attraktiver zu machen.

Auf der Tagung des Europäischen Rates im März 2001 in Stockholm wurden die konkreten künftigen Ziele der europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung festgelegt. Der Rat sah den Zugang zur Anleitung, die Qualitätssicherung von Diensten, die Bedeutung der Anleitung für die Entwicklung der Humanressourcen und zur Erleichterung der Mobilität bei der Aufnahme eines Studiums oder einer Erwerbstätigkeit in Europa als vorrangige Handlungsbereiche für die Durchführung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“. Auf seiner Tagung in Barcelona 2002 formulierte der Rat ein Arbeitsprogramm für die Verwirklichung dieser Ziele.

Der Vorschlag knüpft an die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die „Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Hochschulbildung“ (KOM(2001) 385 endg.) an.

Im Weißbuch „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ wird ausgeführt, dass junge Menschen ein flexibles Anleitungs- und Beratungssystem brauchen, das ihnen beim dauerhaften Zugang zum lebenslangen und sämtliche Lebensbereiche umspannenden Lernen hilft.

2002 fasste die Kommission einen Beschluss zur Schaffung eines Europäischen Raums des lebenslangen Lernens. Als ein konkretes Ergebnis schuf die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen die R3L-Initiative („Regionale Netze für lebenslanges Lernen“). An dem Projekt sind 120 Regionen in 17 Netzen beteiligt, die übergreifende Strategien für das lebenslange Lernen entwickeln wollen.

In ihrer Mitteilung betreffend die EU-Programme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung nach 2006 legt die Kommission ihre Pläne für neue Gemeinschaftsprogramme dar. Ein integriertes Programm für transnationale Mobilität und Zusammenarbeit im Bereich des lebenslangen Lernens für die EU-Mitgliedstaaten, die EWR-/EFTA-Länder und die Kandidatenländer soll sowohl die allgemeine als auch die berufliche Aus- und Weiterbildung umfassen.

Im gemeinsamen Zwischenbericht des Rates und der Kommission über „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ werden dringliche Reformen zur Umsetzung der Lissabon-Strategie beschrieben und drei prioritäre Bereiche hervorgehoben: Konzentration der Reformen und Investitionen auf die für die Wissensgesellschaft wichtigsten Bereiche, Lebenslanges Lernen Realität werden lassen, Ein Europa der allgemeinen und beruflichen Bildung schaffen. Der nächste Zwischenbericht soll 2006 vorgelegt werden.

Im November 2004 legte Wim Kok, der Vorsitzende der Hochrangigen Sachverständigengruppe für die Halbzeitüberprüfung der Lissabon-Strategie, seinen Bericht über die erreichten Ergebnisse der Strategie vor. Eine Schlussfolgerung des Berichts lautet, dass sich Fortschritte beim Erreichen der gesetzten Ziele zu langsam einstellen. Auch der Vorschlag für ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens muss in diesem Zusammenhang betrachtet werden. Die lokale und regionale Ebene verfügt über umfangreiche Möglichkeiten für einen aktiven Beitrag zum Erreichen der Ziele im Bildungsbereich.

Der Ausschuss der Regionen hat in verschiedenen Kontexten darauf hingewiesen, dass die Förderung des lebenslangen Lernens fest in der lokalen und regionalen Ebene verankert sein muss. Aufgrund der Bedeutung dieses Themas für den Aufbau unserer Gesellschaft auf der lokalen und regionalen Ebene möchte sich der Ausschuss der Regionen aktiv an der Gestaltung und Förderung des lebenslangen Lernens beteiligen.

Inhalt des Vorschlags

Programmbestandteile

Das neue Regelwerk enthält ein neues, integriertes Bildungsprogramm für Mobilität, Kooperationsprojekte und Aufbau von Netzwerken für das lebenslange Lernen. Es besteht aus folgenden Bestandteilen:

1.

Sektorale Einzelprogramme:

Comenius für die allgemeine Bildung in der Schule bis einschließlich des Sekundarbereichs II,

Erasmus für die allgemeine Hochschulbildung und die berufliche Bildung auf tertiärer Ebene,

Leonardo da Vinci für alle anderen Aspekte der beruflichen Aus- und Weiterbildung und

Grundtvig für die Erwachsenenbildung.

2.

Ein allgemeines oder Querschnittsprogramm mit folgenden vier Schwerpunktaktivitäten:

gemeinschaftsweite Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Förderung des lebenslangen Lernens;

besondere Berücksichtigung des Sprachunterrichts;

Förderung des Lernens mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnik, sofern diese nicht unter die Einzelprogramme fallen;

bessere Ergebnisverbreitung.

3.

Jean-Monnet-Programm zur Unterstützung von Aktivitäten zur europäischen Integration sowie von europäischen Einrichtungen und Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung.

Ehrgeizige Vorgaben

Für das gesamte Programmpaket zur Förderung der lebenslangen allgemeinen und beruflichen Weiterbildung ist ein Richtbetrag von 13,620 Mrd. Euro für die siebenjährige Laufzeit des Programms vorgesehen. Die Haushaltsmittel werden auf vier Hauptziele aufgeteilt, die in die Haushaltsplanung für 2007-2013 eingestellt sind.

Das übergeordnete Ziel, zu dem das lebenslange Lernen beitragen soll, ist die Weiterentwicklung der EU zu einer modernen Wissensgesellschaft. Dabei werden folgende Etappenziele angestrebt:

Teilnahme jedes zwanzigsten Schülers an Comenius-Aktivitäten 2007-2013;

3 Millionen Erasmus-Studierende bis 2011;

150 000 Leonardo-Praktika bis 2013;

jährlich 25 000 Teilnehmer an Grundtvig-Mobilitätsaktivitäten bis 2013.

Standpunkte des Ausschusses der Regionen

1.

Der Ausschuss der Regionen begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Zusammenführung gemeinschaftlicher Bildungsprogramme in einem integrierten Aktionsprogramm für lebenslanges Lernen. Er sieht dies als einen sehr bedeutsamen Beitrag in dem Bemühen zur Mobilisierung aller betroffenen Akteure, um rascher Veränderungen in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung herbeizuführen, den Erfordernissen der neuen wissensbasierten Wirtschaft gerecht zu werden und das Ziel der EU, den Menschen mehr Teilhabe und Verantwortung in der Gesellschaft zu geben, zu erreichen.

2.

Der Ausschuss hat bereits bei früherer Gelegenheit auf die Bedeutung einer Strategie für das lebenslange Lernen hingewiesen und möchte aktiv dazu beitragen, dass das integrierte Programm eine kraftvolle Wirkung entfaltet und der Demokratie zum Wohle aller spürbare Impulse gibt.

2a.

Im Rahmen der Feierlichkeiten zum zehnjährigen Bestehen des AdR am 17./18. November 2004 fand eine „Youth Debate“ statt. Die Vertreter von Jugendorganisationen nannten als ein wichtiges Ziel, dass alle Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Austauschprogramm erhalten sollten, um mehr über andere Kulturen, Sprachen und die Europäische Gemeinschaft zu erfahren. Der Ausschuss der Regionen hält den jetzt vorgeschlagenen Programmumfang für einen Schritt in die richtige Richtung und schließt sich dem von den Vertretern von Jugendorganisationen vorgebrachten langfristigen Ziel an.

3.

Der Europäische Rat hat in Lissabon deutlich gemacht, dass die allgemeine und berufliche Bildung eine Schlüsselbedeutung dafür haben, dass die EU diese Herausforderung bewältigen und alle Menschen an der Wissensgesellschaft teilhaben lassen kann, denn so kann die EU ihr Potenzial voll zum Tragen bringen. Mit Hilfe von Bildungsmaßnahmen müssen unterschiedliche Formen des Wissenserwerbs und der Wissenserweiterung gefördert werden, um mehr Menschen wirksamer zu unterstützen.

Die zentrale Bedeutung der lokalen und regionalen Ebene

4.

In der gesamten EU üben die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Aufgaben aus, die für die Bereiche, um die es in der Mitteilung geht, von zentraler Bedeutung sind.

5.

In vielen europäischen Ländern sind die Regionen und Kommunen die Hauptträger der allgemeinen Bildung, der Berufsausbildung und der Erwachsenenbildung. Auf ihrer Ebene werden Ausbildungsmaßnahmen beschlossen und durchgeführt. Ferner stellt die lokale und regionale Ebene ein Element der Sozialpartnerschaft dar, sie koordiniert die lokale und regionale Entwicklung und deren Wachstum und hat daher auch ein begründetes Interesse am Ausbau der Fähigkeiten der Arbeitskräfte.

6.

Daneben übernimmt die lokale und regionale Ebene soziale Dienste und trägt Verantwortung für das Wohlergehen der Bürger — für Kinder, Erwachsene und ältere Menschen. Eine weitere Aufgabe liegt darin, dafür zu sorgen, dass hilfsbedürftige Menschen an der Gesellschaft teilhaben und in sie integriert werden, vor allem Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen. Außerdem ist sie als Arbeitgeber tätig und somit unmittelbar an einem Ausbau der Fähigkeiten ihrer eigenen Mitarbeiter interessiert.

7.

Der Umgang mit europäischen Bildungsfragen auf der lokalen und regionalen Ebene enthält auch einen wichtigen demokratischen Aspekt: die Möglichkeit, an der demokratischen Gesellschaft teilzuhaben, sich in ihr zu entwickeln und zu einem Träger der Demokratie zu werden.

8.

Eine einzigartige Position haben die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gar, wenn es darum geht, konstruktive Partnerschaften mit den Sozialpartnern und Fort- und Grundbildungseinrichtungen einzugehen, um das Angebot an allgemeinen und beruflichen Bildungsmöglichkeiten auf die speziellen örtlichen Verhältnisse und Erfordernisse zuzuschneiden.

9.

Verschiedene regionale und lokale Kooperationsprojekte haben eine wichtige Impulsgeberfunktion für Wachstum und Entwicklung.

10.

Mit den Programmen für die allgemeine und berufliche Bildung erreicht die EU jedes Jahr zahlreiche Bürger direkt — keine andere Gemeinschaftsaktivität hat eine so breite Wirkung. Zudem begünstigen die Programme die Modernisierung der Bildungs- und Berufsbildungssysteme der EU und motivieren die Bürger dazu, sich weiterzuqualifizieren. Angesichts der Aufgaben der lokalen und regionalen Ebene müssen regionale Akteure eine wichtige Zielgruppe bei Maßnahmen sein, die die Durchführung von Programmen im Bildungsbereich zum Gegenstand haben.

11.

Ein hervorragendes Beispiel für die Verbreitung und Entwicklung des lebenslangen Lernens in Europa ist die R3L-Initiative („Regionale Netze für lebenslanges Lernen“), die von der Kommission und dem AdR ins Leben gerufen wurde. Der Ausschuss hofft, dass dieser Initiative für Zusammenarbeit zum Zwecke der regionalen Entwicklung noch viele weitere folgen, die einen festen, aktiven Beitrag zur europäischen Integration bei den Bürgerinnen und Bürgern leisten können.

12.

Die lokale und regionale Ebene in Europa muss frühzeitig in bildungspolitische Programme eingeschaltet werden. Sie darf nicht erst zum Ende der Programmphase als passiver Empfänger der erreichten Ergebnisse auftreten.

Stellenwert des Konzepts des lebenslangen Lernens im integrierten Programm

13.

Das Konzept des lebenslangen Lernens baut darauf auf, dass der Schwerpunkt eher auf dem Lernen als auf dem Unterricht sowie eher auf der Erlangung von Wissen und Fähigkeiten des Einzelnen als auf formalen Bildungssystemen liegt.

14.

Das Konzept greift unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lern- und Bildungsformen von der Vorschule bis zur Erwachsenenbildung. Dieses übergreifende Konzept muss sich wirklich als roter Faden durch das vorgeschlagene integrierte Programm und die sektoralen Programme ziehen.

15.

Die Verbesserung des Wissens um die Vielfalt und den Wert der europäischen Kultur muss ein Auftrag aller Einzelprogramme, nicht nur des Comenius-Programms sein.

16.

Die Bedeutung einer aus wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Sicht nachhaltigen Entwicklung muss ein Aspekt des Konzepts des lebenslangen Lernens sein, der seinen Niederschlag in den gemeinsamen Zielen finden muss.

17.

Im Memorandum der Kommission wird daher ebenfalls festgehalten, dass die Systeme der Ausbildung und des praktischen Lernens in den Kontext des lebenslangen Lernens eingebettet sein müssen. Die Kommission hatte zuvor gesagt, dass das aufzustellende integrierte Programm sowohl den theoretischen Unterricht als auch die Berufsausbildung abdecken solle. Der Ausschuss der Regionen steht dem positiv gegenüber, denn bislang bestand der Nachteil, dass für die bisherigen Programme Sokrates und Leonardo unterschiedliche Bestimmungen und somit auch unterschiedliche Verfahren galten.

18.

Die Tatsache, dass die grundlegende Berufsausbildung jetzt unter Leonardo und die nachgymnasiale Berufsausbildung unter Erasmus fällt, ist ein weiterer Beleg für die Notwendigkeit, dass es gute Möglichkeiten für übergreifende Projekte geben muss.

19.

Der Ausschuss der Regionen möchte betonen, dass eine uneingeschränkte Kooperation zwischen den einzelnen sektoralen Programmen unbedingt erforderlich ist. Im Rahmen eines Programms für das lebenslange Lernen müssen folglich sowohl „horizontale“ als auch „vertikale“ Projekte möglich sein und erleichtert werden. Der Ausschuss stellt fest, dass die vorgeschlagene Programmstruktur für eine solche engere Kooperation zwischen den einzelnen Sektoren offen ist.

20.

Nach Auffassung des Ausschusses bedarf es jedoch nicht nur eines bloßen Offenseins, sondern eines deutlichen Strebens nach einer verstärkten Kooperation zwischen den einzelnen Teilprogrammen. Dies wäre im Einklang mit der Perspektive, die die EU-Strategie für lebenslanges Lernen aufzeigt.

Den aktuellen Kompetenzanforderungen Rechnung tragen

21.

Die Berufsausbildung ist im Lauf der Zeit raschen Veränderungen unterworfen. Im Rahmen einer auf das lebenslange Lernen ausgerichteten Berufsbildung gewinnen die Begriffe Bildung und Wissen an Bedeutung. In der heutigen Arbeitswelt steigt auch das Anforderungsniveau, zum Beispiel an Sprachkenntnisse.

22.

Soziale Fähigkeiten wie Verantwortungsgefühl, Teamgeist, Umgänglichkeit mit Gleichaltrigen und Erwachsenen, Kreativität, Sinn für das Ganze und Gewissenhaftigkeit sind in der Berufsausbildung ebenfalls wichtige Faktoren. Unternehmergeist, aktiver Bürgersinn, Eintreten für Gleichstellung und gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sind weitere Beispiele für „allgemeine“ Elemente, die einen wichtigen Teil der Berufsbildung ausmachen. Unter den einzelnen Zielen des integrierten Programms finden sich zur Freude des AdR mehrere dieser Merkmale.

23.

Die allgemeine Bildung muss ihrerseits stärker auf das Arbeitsleben und die kommende Berufstätigkeit ausgerichtet werden, z.B. durch eine punktuelle Zusammenarbeit mit Unternehmen, Projektarbeit, Einsatz von Praktikern aus der Arbeitswelt im Unterricht u.a.

24.

Der Ausschuss meint, dass das Programm der Hochschulbildung wertvolle Impulse geben kann. Dies ist eine sehr wichtige Voraussetzung für die regionale Entwicklung.

25.

Sehr wichtig für die Entwicklung sind auch die kleinen und mittelständischen Unternehmen. Die dort Beschäftigten verfügen vielfach nicht über eine höhere Bildung. Die schulischen Traditionen sind hier unterschiedlich. Daher ist es wichtig, in dem Programm auch die Weiterbildung derjenigen Berufstätigen zu unterstützen, die Lücken in ihrer Grund- oder Sekundarbildung haben. Es ist zu überlegen, wie Ausbildung und Möglichkeiten zur Kenntniserweiterung so verbessert werden können, dass auch die Beschäftigten in kleinen und mittelständischen Betrieben davon profitieren können.

26.

Ferner muss deutlich gemacht werden, wie das Programm flexibel politischen Zielen und Erfordernissen angepasst werden kann, die sich während seiner Laufzeit durchaus ändern können.

27.

Darüber hinaus hebt der Ausschuss die Notwendigkeit hervor, dass die Mittelverteilung auf die einzelnen Programme fortlaufend an das Budget und an die Ziele des integrierten Programms gekoppelt sein muss. Dies betrifft auch die Entwicklung zwischen den Einzelprogrammen sowie Möglichkeiten der Umverteilung, damit Entwicklung und Austausch auch bei Schülern, die eine kürzere Ausbildung durchlaufen haben, besser gefördert werden können.

Anforderungen an die Teilnehmer

28.

Das Europäische Parlament hat vor kurzem darauf hingewiesen, dass unzureichende finanzielle Zuschüsse für Austauschstudenten bislang zur Folge hatten, dass es meistens Studenten aus gut situierten Familien waren, die an den Austauschprogrammen teilnehmen konnten. Es ist daher wichtig, dass die Mitgliedstaaten den Studierenden eine tatsächliche Möglichkeit zur Teilnahme an den Austauschprogrammen garantieren und sicherstellen, dass sie — unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Antragsteller — wirklich einen Zuschuss erhalten können.

29.

Eine für den AdR sehr vordringliche Frage, bei der das integrierte Maßnahmenprogramm für lebenslanges Lernen eine weitgehende Wirkung entfalten kann, ist die soziale Integration. Dies betrifft große, heterogene Gruppen von Schülern, die wegen Lernschwierigkeiten, sozialer Probleme und Ausgrenzung, oder weil sie in einem für sie fremden Land mit fremder Kultur aufwachsen, unterschiedliche Arten von Hilfe brauchen. Gegenwärtig besteht das Problem, dass viele Jugendliche mit unzureichenden Grundkenntnissen die Schule abbrechen oder verlassen. Es muss Möglichkeiten geben, eine methodische Ausbildung und Wissensvermittlung zu unterstützen und diesen jungen Menschen mit geeigneten Maßnahmen bei ihrer Entwicklung zu helfen.

30.

Diese Problematik ist von solcher Bedeutung, dass sie in den Programmzielen deutlich zum Ausdruck kommen muss und entsprechende Möglichkeiten im EU-Programm, in den nationalen Programmen und in den regionalen und lokalen Programmen vorgesehen werden müssen. „Second Chance Schools“ sind ein gutes Beispiel für ein europäisches Netzwerk in diesem Sinne, die eine methodische Ausbildung, Wissensvermittlung und den Erwerb praktischer Fähigkeiten unterstützen.

31.

Für Schüler mit Behinderungen müssen reelle Möglichkeiten für eine Teilnahme an dem integrierten Programm geschaffen werden.

32.

Bei der Teilnahme von Erwachsenen an Austauschprogrammen sind darüber hinaus Gleichstellungsaspekte zu beachten, sodass Männer und Frauen in gleichem Maße teilnehmen können. Dies gilt besonders für Berufstätige, die neue Qualifikationen erwerben wollen.

Nachbarschaftsarbeit

33.

Der Ausschuss der Regionen begrüßt auch den Nachbarschaftsaspekt durch die Einbeziehung von Ländern außerhalb der Gemeinschaft. In diesem Zusammenhang muss natürlich auf die Erklärung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung „Größeres Europa — Nachbarschaft“ verwiesen werden. Durch derartige Kontakte wurde früher die Zusammenarbeit auf der lokalen und regionalen Ebene aufgebaut, und sie haben es ermöglicht, neuen Kontakten zu den Ländern den Boden zu bereiten, die vor kurzem als Mitglieder in die Europäische Union aufgenommen wurden. Der Ausschuss hält eine Fortführung und weitere Ausgestaltung einer solchen Arbeit mit weiteren Ländern auf der lokalen und regionalen Ebene für selbstverständlich.

Kompetenzverteilung

34.

Der Ausschuss der Regionen betont die Bedeutung einer deutlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten in der Programmarbeit. Die praktische Handhabung sollte so weit wie möglich von den Mitgliedstaaten übernommen werden. Grundvoraussetzung für den Erfolg dieses Vorhabens ist eine dezentralisierte Struktur, in deren Rahmen auch die lokale und regionale Ebene eine aktive Rolle einnehmen muss.

35.

Auf EU-Ebene sollen — entsprechend dem Vorschlag der Kommission — Fragen geregelt werden, die die Zielsetzung, den übergeordneten Rahmen und den Blick aufs Ganze, sonstige strategische Fragen, Beobachtung und Analyse sowie die Verlaufskontrolle und die Bewertung betreffen. Fragen der Umsetzung, der Ermittlung und Verbreitung erfolgreicher Umsetzungsformen sind ebenfalls eine Aufgabe für die Gemeinschaft. Der lokalen und regionalen Ebene muss bei der Umsetzung, Verankerung und Verbreitung der neuen Programme eine wichtige Rolle zukommen.

36.

Beschlussformen, die eine Behandlung von Themen auf zwei Ebenen erfordern, sind grundsätzlich zu vermeiden.

Bemerkungen zu den einzelnen Teilen des integrierten Programms

37.

Der Ausschuss der Regionen hält das vorgeschlagene integrierte Programm mit den damit verbundenen ehrgeizigen Zielen für sehr wichtig für die Förderung von Mobilität und Partnerschaft und für die Projekt- und Netzwerkarbeit in Europa.

38.

Die Mobilitätsprogramme sind für die lokale und regionale Ebene äußerst wichtig. Häufig sind es gerade die kleinen, auf einzelstaatlicher Ebene beschlossenen Mobilitätsprojekte, die entscheidende Auswirkungen haben und zur Stärkung einer europäischen Denkweise, einer aktiven Unionsbürgerschaft und der Demokratie beitragen. Es ist wichtig, dass die Projekte Platz dafür bieten, sich zu öffnen und Erfahrungen auszutauschen. Auf diese Weise werden die Wissensverbreitung und Umsetzung erleichtert. Gegenseitiges Lernen ist eine Grundlage für diese Arbeit.

39.

Im Rahmen des Mobilitätsprogramms muss auf einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene die Bereitschaft zu einer fortgesetzten Mobilität auch nach dessen Beendigung gefördert werden, um die aufgebauten Strukturen und Kontakte weiter zu pflegen. Die Projekte müssen dazu beitragen, Hindernisse zu beseitigen und einen weiteren Austausch zu fördern, damit es zu einem Bestandteil der normalen Arbeit wird. In den unterschiedlichen Ausbildungsfinanzierungssystemen der Mitgliedstaaten muss die Möglichkeit für Auslandssemester bzw. -aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

40.

In Aufbauprogrammen muss das gesammelte Wissen genutzt werden, z.B. in Form von Expertenpools u.ä. Projekte, in deren Rahmen unterschiedliche Lernformen bewertet werden, sind im Rahmen der Strategie für lebenslanges Lernen besonders wichtig. Wegen der großen Bedeutung der Aufbauprogramme sollte daher unter bestimmten Voraussetzungen eine Modifizierung oder Änderung der Ausrichtung während der Laufzeit möglich sein.

41.

Der Ausschuss der Regionen misst dem vorgeschlagenen Querschnittsprogramm eine große Bedeutung als Kohäsionsfaktor sowie für Analysen und die Politikgestaltung bei. Weitere wichtige Aufgaben sind die Schaffung neuer Projekte und Netzwerke sowie die Unterstützung neuer Prozesse zur Deckung des Fortbildungsbedarfs in der EU.

42.

Dem Programm Jean Monnet kommt eine strategische Funktion für die europäische Integration im Hochschul- und Forschungsbereich zu.

Ausschuss

43.

Der Ausschuss, der die Kommission gemäß Artikel 10 des Vorschlags unterstützen soll, muss sich nach Ansicht des AdR mit folgenden Fragen befassen:

Zielfestlegung und Politikgestaltung;

kontinuierliche Programmbegleitung und Betonung der gemeinsamen Zielsetzungen im integrierten Programm;

Sicherstellung einer effektiven Berücksichtigung der EU-Strategie für lebenslanges Lernen in den einzelnen Teilprogrammen.

Dieser Ausschuss muss darüber wachen, dass keine Barrieren zwischen den einzelnen Programmen aufgebaut werden. Ferner muss künftig im Rahmen der weiteren Arbeit eine Zusammenarbeit zwischen dem AdR und diesem Ausschuss aufgebaut werden.

Programmumfang

44.

Der Ausschuss der Regionen begrüßt die vorgeschlagenen Ziele für den Programmumfang, die eine Verdreifachung der Mobilitätsprogramme beinhalten. Dies sind sehr ehrgeizige Ziele, die zur Stärkung der Gemeinschaft und des Zusammenhalts in der EU beitragen. Ihre Anwendung darf jedoch nicht über die qualitativen Aspekte der Programme gestellt werden.

Vereinfachung von Verwaltungsabläufen

45.

Der AdR begrüßt eine Vereinfachung und stärkere Nutzung von Pauschbeträgen in der Kostenabwicklung. Er hat bereits bei früherer Gelegenheit darauf hingewiesen, dass sich bürokratische Verfahren vielfach mindernd auf die Zahl der Anträge auswirken. Viele Betroffene nehmen gar nicht erst teil, weil sie den Aufwand, den ihnen die komplizierten Verfahren verursachen, scheuen. Nach Ansicht des AdR müssen Verwaltungs- und Rechnungslegungserfordernisse in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Finanzbeitrags stehen. Bei kleineren Projekten ist keine so umfassende und arbeitsaufwändige Kontrolle erforderlich wie bei größeren.

46.

Zugleich möchte er darauf aufmerksam machen, dass unterschiedliche Voraussetzungen und Fähigkeiten für die Teilnahme an den Programmen vorliegen, was Einfluss auf die Höhe der Kosten hat. Dies kann z.B. damit zusammenhängen, dass jemand es nicht (mehr) gewohnt ist zu lernen, mit Behinderungen, den Finanzierungsmöglichkeiten für die Reise- und Aufenthaltskosten oder mit unterschiedlichen regionalen Voraussetzungen.

Bezeichnungen

47.

Der Ausschuss der Regionen weist ferner darauf hin, dass bei dem neuen Programm und seinen Teilprogrammen eindeutige, funktionelle Bezeichnungen verwendet werden sollten, die es in allen europäischen Sprachen, in denen es vorgelegt wird, deutlich und verständlich machen. Bezeichnungen wie „das integrierte Programm bzw. das allgemeine/Querschnittsprogramm“ können zu Unklarheit und Missverständnissen führen.

48.

Es muss hinreichend deutlich sein, dass das „integrierte Programm“ alle Fördermöglichkeiten vereinigt, d.h. dass Comenius, Leonardo, Erasmus und Grundtvig ebenso wie das Programm Jean Monnet Teile dieses Ganzen sind. Es muss klar erkennbar sein, dass das Querschnittsprogramm eine strategische, übergreifende Funktion hat. Nach Auffassung des AdR muss diese Frage mit besonderer Sorgfalt behandelt werden.

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

49.

Das Programm tritt ergänzend neben nationale sowie regionale und lokale Maßnahmen. Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage bietet Möglichkeiten, dazu Beiträge zu leisten. Das Programm ist in erster Linie in Tätigkeitsbereichen angesiedelt, in denen die Mitgliedstaaten allein nicht wirksam handeln können. Es ist nicht auf eine strukturelle, inhaltliche Veränderung der Bildungssysteme gerichtet, sondern konzentriert sich auf Bereiche, in denen das Handeln auf Gemeinschaftsebene einen Mehrwert erbringt. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass das Programm so angelegt ist, dass es eine größtmögliche Vereinfachung bewirkt.

Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

1.

Die lokale und regionale Ebene muss frühzeitig in alle mit dem integrierten Programm zusammenhängenden Arbeiten einbezogen werden.

2.

Lokale und regionale Akteure müssen eine wichtige Zielgruppe für Maßnahmen sein, die der weiteren Entwicklung und Integration der EU im Allgemeinen und der Durchführung von Programmen im Bildungsbereich im Besonderen dienen.

3.

Das nichtformale oder informelle Lernen muss in dem Programm einen höheren Stellenwert erhalten.

4.

Um Abgrenzungsprobleme und Beeinträchtigungen zu vermeiden, sollte versucht werden, die Vorschriften für den Zugang zu den einzelnen Teilen des integrierten Programms möglichst in einem gemeinsamen Artikel zu bündeln (entsprechend Artikel 4 des Vorschlags) und im Gegenzug die speziellen Zugangsregeln für die einzelnen Teilprogramme Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci und Grundtvig knapper zu fassen.

5.

Die gleiche Offenheit muss auch für den Aufbau der vorgeschlagenen finanziellen Rahmen der Teilprogramme gelten.

6.

Die Verknüpfung zwischen Grundschul- und Hochschulbildung, zwischen allgemeiner und beruflicher Bildung sowie zwischen formellem, nichtformellem und informellem Lernen muss während der Programmlaufzeit bewusst gestärkt werden.

7.

Die EU-Strategie für lebenslanges Lernen muss im integrierten Programm und seinen einzelnen Teilprogrammen deutlicher zum Vorschein kommen.

8.

Der lokalen und regionalen Ebene muss bei der Umsetzung, Verankerung und Verbreitung des integrierten Programms und seiner einzelnen Teilprogramme eine wichtige Rolle zukommen.

9.

Der AdR möchte sich an der Ermittlung, Verbreitung und Erörterung der Ergebnisse, die bei der Behandlung dieser Fragen auf Gemeinschaftsebene zustande kommen, aktiv beteiligen.

10.

Das Querschnittsprogramm hat eine strategische, übergreifende Funktion für die Maßnahmengestaltung, die Entwicklung neuer Projekte, als Netzwerk zur Analyse und als Beitrag zu neuen Mechanismen zur Deckung des Fortbildungsbedarfs in der EU. Daher muss aufgrund der Bedeutung der lokalen und regionalen Ebene für die allgemeine und berufliche Bildung eine Verbindung zwischen dieser Aktivität und dem Ausschuss der Regionen geschaffen werden.

Brüssel, den 23. Februar 2005

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/65


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem„Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm 'Kultur 2007' (2007-2013)“

(2005/C 164/08)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Kultur 2007“ (2007-2013) (KOM(2004) 469 endg. — 2004/0150 (COD));

aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 15. Juli 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 27. Januar 2004, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf Artikel III-280 des Vertragsentwurfs über eine Verfassung für Europa;

gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Aktive Bürgerschaft konkret verwirklichen: Förderung der europäischen Kultur und Vielfalt durch Programme im Bereich Jugend, Bürgerbeteiligung, Kultur und audiovisuelle Medien“ (KOM(2004) 154 endg.);

gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen — Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union — 2007-2013“ (KOM(2004) 101 endg.);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem „Vorschlag über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung“ Kulturhauptstadt Europas „für die Jahre 2005 bis 2019“ (CdR 393/2003 fin) (1);

gestützt auf den am 7. Dezember 2004 von der Fachkommission für Kultur und Bildung angenommenen Stellungnahmeentwurf CdR 259/2004 rev. 1 (Berichterstatterin: Frau Rosemary Butler, gewähltes Mitglied der walisischen Nationalversammlung (UK/SPE);

verabschiedete auf seiner 58. Plenartagung am 23./24. Februar 2005 (Sitzung vom 23. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN:

Allgemeine Bemerkungen

1.1

bekräftigt, dass er ein europäisches Programm zur kulturellen Zusammenarbeit für wichtig und politisch relevanter denn je hält, da die Notwendigkeit, gegenseitiges Verständnis und Toleranz sowohl innerhalb der EU als auch im Verhältnis zu unseren Nachbarn zu fördern, immer dringender wird;

1.2

pflichtet dem Vorschlag der Kommission in seinen Grundzügen bei, insbesondere der Straffung des Programms, so dass es drei übergreifende Ziele und drei Aktionsbereiche umfasst. Der AdR begrüßt diese neue Struktur sehr, da sie für eine größere Kohärenz und Zielgerichtetheit des Programms sorgen dürfte, und befürwortet, dass die Kommission vom sektorbezogenen Ansatz abrückt;

1.3

ist der Ansicht, dass die Europäische Kommission ihr Möglichstes tun sollte, um sektorübergreifende Vorhaben zu fördern, und vertritt die Auffassung, dass durch die Auswahlkriterien innovative, gewagte oder experimentelle Projekte begünstigt werden sollten, unter dem Vorbehalt, dass Innovation ein relatives Konzept ist und vom lokalen und regionalen Umfeld abhängt;

1.4

hofft, dass die Einbettung der drei Aktionsbereiche in ein Programm Synergien zwischen den Aktionsbereichen schaffen und für eine größere Kohärenz des Programms sorgen wird. Der AdR ersucht den Verwaltungsausschuss zu überwachen, ob solche Synergien tatsächlich entstehen;

1.5

unterstützt die drei übergreifenden Ziele, die dem Programm zugrunde liegen, nämlich die Mobilität von Künstlern, die Mobilität von Kunstwerken und den interkulturellen Dialog;

1.6

begrüßt die administrative/finanzielle/rechtliche Vereinfachung, die der Besonderheit des kulturellen Sektors Rechnung trägt, wie einfachere Antragsformulare, Pauschalregelungen im Falle konkreter Ausgaben, bessere Information der Antragsteller und eingeschränkte Überprüfung von Empfängereinrichtungen im Falle kleinerer Zuschussbeträge. Der AdR bedauert jedoch, dass diese Verbesserungen nicht in den Rechtstext selbst aufgenommen wurden, sondern in die Begründung. Er ist außerdem der Meinung, dass dieser Vereinfachungsprozess mit Hilfe einer flexibleren Vorgehensweise bei Mitteln in Form von Sachleistungen und einer größeren Proportionalität weiterentwickelt werden sollte, d.h. dass die an die Projektträger gestellten bürokratischen Anforderungen proportional zum Umfang des Projektbudgets sein sollten;

1.7

erinnert daran, dass kleine Kulturakteure eher über begrenzte Human- und Finanzressourcen verfügen, weshalb die Erstellung von Finanzierungsanträgen für sie schwieriger als für ihre größeren Pendants ist. Vor diesem Hintergrund fordert der Ausschuss, die Finanzierung der für die Projektvorbereitung anfallenden Kosten im Rahmen des Programms zu ermöglichen. Allgemeiner gesprochen sollten die Behörden der Mitgliedstaaten die Einrichtung eines Startkapitalfonds zur Unterstützung kleiner Akteure in der Phase der Durchführbarkeitsstudie und Angebotsvorbereitung in Betracht ziehen;

1.8

vertritt die Auffassung, dass der Kommissionsvorschlag möglicherweise gegen die Teilnahme kleinerer Akteure und Projekte von „kleinem Umfang, aber großer Qualität“ sprechen könnte. Kleineren Akteuren muss zugesichert werden, dass sie an diesem Programm teilnehmen können, und sollten aktiv zur Teilnahme ermutigt werden;

1.9

betont, dass „groß angelegt“ nicht gleichbedeutend mit hoher Qualität, Kreativität und Innovation ist und die kritische Masse vom geografischen Umfeld abhängt. In ländlichen Gebieten mit einer geringen Bevölkerungsdichte kann ein kleines Projekt eine unbestreitbare kritische Masse und Wirkung haben;

1.10

konstatiert die Absicht der Kommission, dafür zu sorgen, dass das neue Programm Programme der Europäischen Gemeinschaft im Bereich Jugend, Bildung, Sport, Informationstechnologie usw. ergänzt, wirft aber die Frage auf, wie dies erreicht und wie dieses Ziel überwacht werden soll. Der AdR vertritt die Auffassung, dass in dem neuen Programm „Jugend“ und im Programm für das lebensbegleitende Lernen (2007-13) kulturelle Aktivitäten hervorgehoben werden sollten;

1.11

begrüßt es, dass gemäß Artikel III-280 des Vertragsentwurfs über eine Verfassung für Europa im Kulturbereich das Verfahren der Mitentscheidung mit qualifizierter Mehrheit im Rat für Gesetzgebungsverfahren zur Verabschiedung von Europäischen Gesetzen oder Rahmengesetzen gilt, mit denen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Fördermaßnahmen festgelegt werden;

1.12

betont, dass die kulturelle Vielfalt eines der kennzeichnenden Merkmale der Europäischen Union ist, eine Vielfalt, die seit dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten erheblich zugenommen hat. Daher fordert der AdR, im Text häufiger auf dieses grundlegende Prinzip zu verweisen, und ist der Ansicht, dass „Kultur 2007“ alle lokalen, regionalen und nationalen Manifestationen der kulturellen und sprachlichen Vielfalt einbeziehen sollte. Darüber hinaus sollte in dem Programm nach dem Dafürhalten des Ausschusses besonderes Augenmerk auf die Unterstützung von Projekten für Minderheiten oder zur Überbrückung der Kluft zwischen Minderheits- und Mehrheitskulturen im Bemühen um ein besseres gegenseitiges Verständnis gerichtet werden, damit die Vielfalt der Kulturen in den Mitgliedstaaten und die Einwanderungstrends abgebildet werden;

1.13

ist der Ansicht, dass „Kultur 2007“ zur Wahrung und Förderung der sprachlichen Vielfalt beitragen muss, und fordert, im Einklang mit Artikel 3 des Entwurfs für eine Verfassung für Europa und dem Aktionsplan der Europäischen Kommission für das Sprachenlernen und die Sprachenvielfalt einen Verweis auf dieses Ziel in den Text einzufügen;

1.14

schlägt vor, die Schlüsselrolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Förderung und Veranstaltung kultureller Ereignisse ihrer jeweiligen Gemeinwesen ausführlicher im Text zu erwähnen, und fordert, dass „Kultur 2007“ die Teilnahme lokaler und regionaler Gebietskörperschaften am Programm fördern sollte. Die Aktivitäten sollten nicht auf bedeutende, groß angelegte Projekte, sondern auf die lokale und regionale Ebene ausgerichtet werden;

1.15

begrüßt die für „Kultur 2007“ vorgeschlagene finanzielle Ausstattung, die höher ist als diejenige von „Kultur 2000“. Er ist zuversichtlich, dass im Rahmen der umfassenderen Debatte über die EU-Finanzierung für den Zeitraum 2007-13 ein annehmbarer Kompromiss gefunden wird. Insbesondere hofft er, dass bei der endgültigen Entscheidung über die Finanzielle Vorausschau eine angemessene Mittelausstattung für die europäische kulturelle Zusammenarbeit aufrechterhalten wird. Dies ist in seinen Augen nicht nur aufgrund des Anstiegs der EU-Bevölkerung um 20 % infolge des Beitritts von zehn neuen Mitgliedstaaten, sondern auch mit Blick auf die Ziele des Programms selbst wichtig;

1.16

wünscht, dass in dem neuen Programm hervorgehoben wird, inwiefern kulturelle Aktivitäten für Wirtschaft und Gesellschaft von Vorteil sind und auf welche Art und Weise sie zur Erreichung der Lissabon-Ziele der EU beitragen können. Beispielsweise vertritt der Ausschuss die Ansicht, dass das Programm den gleichberechtigten Zugang zu Kultur betonen sollte, damit es nicht elitär wird, ebenso wie den Beitrag, den kulturelle Aktivitäten zur Neubelebung von Gebieten und zum territorialen Zusammenhalt leisten können;

1.17

stellt die Frage, ob genügend Spielraum besteht, um die Koordination zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der jeweiligen Kulturpolitik der Mitgliedstaaten unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips zu verbessern, damit die Wirkung der einzelnen im Rahmen eines Kulturprogramms von der Europäischen Gemeinschaft gewährten Zuschüsse optimiert wird;

1.18

äußert Bedenken in Bezug auf die Vorschläge der Kommission zur Projektlaufzeit, zur Erhöhung der Anzahl an Mitorganisatoren und zu dem Schwellenwert. Der Ausschuss ist der Meinung, dass Qualität und Flexibilität von zentraler Bedeutung für das Kulturprogramm sein sollten, was bei mechanistischen Auswahlkriterien und starren Vorschriften nicht gegeben ist;

Besondere Bemerkungen

Kooperationsnetze

1.19

ersucht um eine Klarstellung dahingehend, wie die Vorschrift über die Degressivität der Gemeinschaftszuschüsse in Bezug auf die Unterstützung der Kooperationsnetze funktionieren soll;

1.20

meldet Zweifel an, ob es realistisch ist zu erwarten, dass alle Kooperationsnetze zu einer dauerhaften Einrichtung und finanziell unabhängig werden, sobald sie nicht mehr von der Europäischen Gemeinschaft bezuschusst werden;

Studien und Analysen

1.21

begrüßt den Vorschlag, 8,56 Millionen Euro in Studien und Analysen zu investieren, da ein echter Bedarf an fundierten Informationen über den kulturellen Sektor in Europa im Allgemeinen und die europäische Zusammenarbeit im kulturellen Bereich im Besonderen besteht. Darüber hinaus würde die Entwicklung von Schlüsselindikatoren den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dabei helfen, ihre Tätigkeiten zu bewerten, um genauere Informationen über erfolgreiche Maßnahmen im kulturellen Sektor bereitzustellen und eventuell für eine Übertragung erfolgreicher Maßnahmen in diesem Sektor zu sorgen;

Informationssammlung und -verbreitung

1.22

verlangt eine Rechtfertigung für die angebliche Notwendigkeit, 3,43 Millionen Euro für ein sektorspezifisches Internetportal aufzuwenden, da sich die Kosten für das vierjährige Pilotprojekt des europäischen Laboratoriums für kulturelle Zusammenarbeit, zu dessen Zielen unter anderem die Einrichtung eines solchen Internetportals gehört, auf schätzungsweise 1,5 Millionen belaufen werden. Darüber hinaus stellt der Ausschuss fest, dass es bereits ein Kulturportal gibt;

1.23

schlägt vor, dass in die Unterstützung der Aktion „Erhaltung der wichtigsten mit der Deportation in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion“ (zweiter Aktionsbereich) auch die Erhaltung von Schauplätzen einbezogen wird, die an die vom totalitären Regime der früheren Sowjetunion verübten Verbrechen erinnern;

Artikel 8 — Durchführung

1.24

erinnert an die gute Arbeit, die die Kommission geleistet hat, damit das Programm „Kultur 2000“ besser funktioniert, indem sie beispielsweise das Problem der Verzögerungen bei der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in Angriff genommen hat — ein Problem, mit dem das gegenwärtige Programm von Anfang an belastet war. Zur weiteren Verbesserung des Funktionierens des Programms ersucht er außerdem die Kommission, weiter daran zu arbeiten, dass die Zuschüsse rasch ausgezahlt werden, um die Liquiditätsprobleme der Kulturakteure zu mindern, und die Projektträger, deren Projekt nicht zum Zuge kam, ordnungsgemäß über die Gründe hierfür informiert werden;

1.25

fordert, darüber nachzudenken, wie die Fachkenntnis der Jurymitglieder und die zu bewertenden Projekte am besten aufeinander abgestimmt werden können. Dies schüfe die Voraussetzungen für eine effektive und überzeugende Bewertung, was angesichts des Abrückens vom sektorbezogenen Ansatz von besonderer Bedeutung ist. Im Falle sektorübergreifender Projekte könnte mehr als ein Jurymitglied benötigt werden, um ein einzelnes Projekt bewerten zu können;

Artikel 10 — Kulturkontaktstellen

1.26

spricht sich für einen Ausbau der Tätigkeit der Kulturkontaktstellen mit Blick auf die Förderung des Austauschs bewährter Praktiken und die Zusammenarbeit aus;

Artikel 11 — Finanzbestimmungen

1.27

ist der Ansicht, dass der Verwaltungsausschuss in den Anfangsjahren des neuen Programms sein Möglichstes tun sollte, um die Einbeziehung von Kulturakteuren aus den neuen Mitgliedstaaten, u.a. der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, zu fördern. Beispielsweise könnte nach Ansicht des AdR der finanzielle Mindestbeitrag von 5 % in den beiden ersten Jahren des Programms auf 2,5 % halbiert werden, da ein Beitrag von 5 % in den neuen Mitgliedstaaten aufgrund des niedrigeren Durchschnittseinkommens real mehr als in den „alten“ ausmachen wird. Diese 2,5 %-Regel sollte auch für alle etwaigen neuen Mitgliedstaaten gelten, die der EU beitreten, nachdem das Programm angelaufen ist, und auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt werden, wenn die Teilnahme in den neuen Mitgliedstaaten zu niedrig ist;

Artikel 13 — Begleitung und Evaluierung

1.28

ist der Meinung, dass die Rückmeldungen der Projektträger und Mittelempfänger in den Bewertungsprozess — beispielsweise mittels der Kulturkontaktstellen — eingehen müssen;

1.29

schlägt vor, das Programm „Kultur 2007“ anhand der im Beschluss gesetzten Ziele zu bewerten, um sicherzustellen, dass diese Ziele erreicht werden, und über eine faktische Grundlage für die Entwicklung künftiger Kulturprogramme zu verfügen;

Anhang II — Programmverwaltung

1.30

zeigt sich besorgt darüber, dass die Zusammenlegung der Ressourcen zu einer „Mega“-Exekutivagentur, die auch von anderen Finanzierungsprogrammen der Europäischen Gemeinschaft wie denjenigen für die Jugend oder lebensbegleitendes Lernen in Anspruch genommen wird, zu einer Einbuße an kulturellem Sachverstand und Fachwissen sowie zu einer geringeren Sensibilität gegenüber dem Kultursektor führen könnte, was um jeden Preis verhindert werden muss.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Empfehlung 1

Erwägungsgrund 2

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kultur sollte dazu beitragen, dem Erscheinungsbild der Europäischen Union in der Welt mehr Kontur zu geben, indem ihre kulturelle Vielfalt und die gemeinsamen Merkmale ihrer Kulturen besser zur Geltung gebracht werden.

Die Kultur sollte dazu beitragen, dem Erscheinungsbild der Europäischen Union in der Welt mehr Kontur zu geben, indem ihre kulturelle Vielfalt und die gemeinsamen Merkmale ihrer Kulturen besser zur Geltung gebracht werden. Besonderes Augenmerk sollte auf die Sicherung der Stellung der kleinen Kulturen und weniger verbreiteten Sprachen Europas gerichtet werden.

Begründung

Genauso wie der Beschluss über das Programm „Kultur 2000“ sollte auch der Text von „Kultur 2007“ einen Verweis auf die Sicherung der Stellung der kleineren Kulturen Europas und weniger verbreiteten Sprachen enthalten. Das Wegfallen dieses Verweises ist ein negatives Signal für die Projektträger dieser Gemeinschaften, denen vielmehr zugesichert werden muss, dass ihnen das neue Programm offen steht.

Empfehlung 2

Erwägungsgrund 13

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Ferner sollten die Bemühungen der Europäischen Union im Rahmen des vorgenannten Beschlusses Nr. 792/2004/EG fortgesetzt werden, um zum europäischen und internationalen Schutz der nationalsozialistischen Konzentrationslager als historische Mahnmale beizutragen.

Ferner sollten die Bemühungen der Europäischen Union im Rahmen des vorgenannten Beschlusses Nr. 792/2004/EG fortgesetzt werden, um zum europäischen und internationalen Schutz der nationalsozialistischen Konzentrationslager als historische Mahnmale beizutragen. Das Programm sollte auch für Projekte offen stehen, die die Deportationen, Konzentrationslager und das Gedenken an die Opfer der totalitären Sowjetherrschaft zum Gegenstand haben.

Begründung

Dem vorgeschlagenen Wortlaut für den 13. Erwägungsgrund der Präambel liegt die Auffassung zugrunde, dass Aktionen zur Erhaltung der wichtigsten mit der Deportation in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion sowie der ehemaligen Konzentrationslager unterstützt werden sollten, aber auch Aktionen, die darauf abzielen, die Erinnerung an die Opfer der totalitären Sowjetherrschaft wach zu halten. Unter Berücksichtigung der Geschichte Europas während des 2. Weltkriegs und seiner Folgen sollte das Programm nicht nur die Erhaltung und den Schutz der wichtigsten mit der Deportation und dem Gedenken an die Opfer verbundenen Schauplätze und Archive der Nazizeit hervorheben, sondern auch Aktionen fördern, die mit der totalitären Sowjetherrschaft im Zusammenhang stehen, die sich in großem Maße auf die osteuropäischen Staaten und Nationen auswirkte. Nach Auffassung lettischer Historiker war das Sowjetregime totalitär, hatte einen starken Einfluss auf die seinerzeit als „Ostblock“ bekannten Staaten Europas und richtete nicht weniger Schaden an als das Naziregime.

Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass die ehemaligen Konzentrationslager der Sowjetunion als Zwangsarbeitslager angesehen und mit denen gleichgesetzt werden, die in der Zeit der Naziherrschaft existierten. Aus diesem Grunde sollten auch sie als historische Gedenkstätten bewahrt werden.

Empfehlung 3

Artikel 3 Absatz 1

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Das Hauptziel des Programms besteht darin, durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit zwischen Kulturschaffenden, Kulturakteuren und kulturellen Einrichtungen der am Programm teilnehmenden Länder zur Förderung eines den Europäern gemeinsamen Kulturraums beizutragen und damit die Entstehung einer Unionsbürgerschaft zu begünstigen.

Das Hauptziel des Programms besteht darin, durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit zwischen Kulturschaffenden, Kulturakteuren, und kulturellen Einrichtungen sowie lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der am Programm teilnehmenden Länder zur Förderung eines den Europäern gemeinsamen Kulturraums beizutragen und damit die Entstehung einer Unionsbürgerschaft zu begünstigen und sowohl die sprachliche als auch die kulturelle Vielfalt zu fördern.

Begründung

Wie im Folgenden erläutert, sollte in Anbetracht der Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Förderung der Kultur ihrer Gemeinwesen durch beispielsweise Festivals, den Erhalt des kulturellen Erbes, den Schutz von Kunstwerken, Projekte vor Ort und die Zusammenarbeit mit Kulturakteuren auf diese verwiesen werden.

Darüber hinaus sollte in dem Beschluss über das Programm „Kultur 2007“ häufiger auf das doppelte Unionsziel der Erhaltung von kultureller und sprachlicher Vielfalt Bezug genommen werden. Hierdurch würde künftigen Projektträgern aus Gemeinschaften, die eine weniger verbreitete, eine Regional- oder Minderheitssprache sprechen, die Gewissheit gegeben, dass das Programm „Kultur 2007“ das Ziel verfolgt, aus diesen Gemeinschaften stammende Projekte in die Hauptfinanzierungsprogramme einzubetten.

Empfehlung 4

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b)

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen sowie von Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit den Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion — symbolisiert durch die an den Stätten der ehemaligen Lager sowie an anderen Orten des Leidens und der Auslöschung ganzer Bevölkerungsgruppen errichteten Denkmäler — und Bewahrung des Gedenkens an die Opfer an diesen Stätten;

Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen sowie von Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit den Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion — symbolisiert durch die an den Stätten der ehemaligen Lager sowie an anderen Orten des Leidens und der Auslöschung ganzer Bevölkerungsgruppen errichteten Denkmäler — und Bewahrung des Gedenkens an die Opfer von Massenvernichtungen, Folter und Massendeportationen sowie zur Erhaltung der wichtigsten Schauplätze, Gedenkstätten, einschließlich früherer Konzentrationslager, die diese Ereignisse dokumentieren, mit dem Ziel, die Erinnerung an die Opfer lebendig zu erhalten an diesen Stätte.

Begründung

Indem das Gedenken an die Opfer der totalitären Sowjetherrschaft in das gemeinsame historische Gedächtnis Europas aufgenommen wird, wird die strukturierte und auf Konsens beruhende Auffassung von Geschichte auf unserem Kontinent erweitert. Das Vertrauen in die Europäische Union könnte beträchtlichen Schaden nehmen, wenn politisch brisante Themen wie dieses ausgeklammert würden, besonders in den Augen der Bürger, für die diese Themen und die Erinnerung an sie eine noch nicht lange zurückliegende und schmerzliche Realität darstellen.

Des Weiteren kann über die Tatsache nicht hinweggesehen werden, dass die historische Wahrheit des 2. Weltkriegs und seiner Nachwirkungen eine klare und unmissverständliche Sprache spricht und über viele durch sowjetischen Terror zerstörte menschliche Schicksale in den jetzigen neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union berichtet.

Empfehlung 5

Artikel 4 Absatz 3 neuen Absatz hinzufügen

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

 

Den Akteuren steht es frei, Projekte im Einklang mit ihren Interessen und Bestrebungen vorzuschlagen — ob nun sektorspezifisch oder sektorübergreifend –, sofern sie auf mindestens zwei der oben beschriebenen Zielsetzungen abstellen. So wird kein Aspekt des kulturellen und künstlerischen Schaffens von vornherein ausgeschlossen.

Begründung

Die Tatsache, dass alle Sektoren förderfähig sind, sollte in den Rechtsvorschriften erwähnt werden. Die Sprache des Beschlusses muss so klar, einfach und unmissverständlich wie möglich sein, damit alle potenziellen Projektträger den Text verstehen und darüber informiert sind, dass beispielsweise Literaturübersetzungen im Rahmen des Programms „Kultur 2007“ gefördert werden können.

Empfehlung 6

Anhang (1.1) Überschrift ändern

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

1.1

Kooperationsnetze

1.1

KooperationsnetzeKreativitätsanlaufstellen

Begründung

Die Bezeichnung„Kooperationsnetz“ sollte geändert werden, da sie zu sehr dem Begriff „Kulturkontaktstellen“ ähnelt und daher Verwirrung stiften kann. Der empfohlene Begriff „Kreativitätsanlaufstellen“ beschreibt auf prägnante Weise das Ziel dieses Aktionsbereichs. Das Wort „Kooperation“ ist überflüssig, da alle vom europäischen Programm für kulturelle Zusammenarbeit finanzierten Projekte auf Kooperation beruhen müssen.

Empfehlung 7

Anhang (1.1) Absatz 2

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Jedes Netz muss mindestens sechs Akteure aus sechs Teilnehmerländern des Programms umfassen; hierbei können Akteure aus einem oder mehreren Kulturbereichen an verschiedenen mehrjährigen Aktivitäten oder Projekten — bereichsspezifisch oder bereichsübergreifend, aber mit gemeinsamer Zielsetzung — beteiligt sein.

Jedes Netz muss mindestens sechsfünf Akteure aus sechsfünf Teilnehmerländern des Programms umfassen; hierbei können Akteure aus einem oder mehreren Kulturbereichen an verschiedenen mehrjährigen Aktivitäten oder Projekten — bereichsspezifisch oder bereichsübergreifend, aber mit gemeinsamer Zielsetzung — beteiligt sein.

Fünf Mitorganisatoren demonstrieren deutlich den europäischen Mehrwert, und die Projektträger sollten nicht gezwungen werden, ab 2007 sechs Mitorganisatoren zu finden. Worauf es ankommt, ist das Engagement der Projekte für die Zusammenarbeit und die Qualität des Projekts selbst.

Empfehlung 8

Anhang (1.1) Absatz 3

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Jedes Netz dient der Durchführung zahlreicher strukturierter, mehrjähriger Aktivitäten.

Jedes Netz dient der Durchführung zahlreicher strukturierter, mehrjähriger Aktivitäten und agiert als zwischengeschaltete Einrichtung zur Gewährung von Zuschüssen.

Begründung

Die „Kooperationsnetze“ sollten als zwischengeschaltete Einrichtung zur Gewährung von Zuschüssen fungieren können. Auf diese Weise könnten sie im Schnellverfahren und mit begrenztem bürokratischen Aufwand Finanzmittel für kleinere/innovative Projekte zur kulturellen Zusammenarbeit bereitstellen. Diese Methode hat im Zusammenhang mit den Strukturfonds gut funktioniert und sollte auch im Rahmen des Programms „Kultur 2007“ angewandt werden.

Empfehlung 9

Anhang (1.1) Absatz 6

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 50% der Projektkosten nicht übersteigen und wird degressiv angesetzt. Sie darf nicht mehr als 500 000 Euro pro Jahr betragen. Die Unterstützung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 50% der Projektkosten nicht übersteigen und wird degressiv angesetzt. Sie darf nicht mehr als 500 000 Euro pro Jahr betragen. Die Unterstützung wird für mindestens drei und höchstenseinen Zeitraum von fünf Jahren gewährt.

Begründung

Im Hinblick auf die Projektdauer sollte mehr Flexibilität eingeräumt werden, da nicht bei allen Projektträgern der Wunsch oder die Notwendigkeit besteht, ein fünfjähriges Projekt durchzuführen. Darüber hinaus werden wahrscheinlich viele Akteure Schwierigkeiten haben, eine Kofinanzierung für einen kompletten Fünfjahreszeitraum zu finden.

Empfehlung 10

Anhang (1.2) Überschrift ändern

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

1.2

Kooperationsprojekte

1.2

KooperationsprojekteKreative Maßnahmen

Begründung

Die Bezeichnung „Kooperationsprojekte“ ist zu technokratisch, während „kreative Maßnahmen“ die Tatsache betont, dass bei der Projektauswahl der Kreativität Vorrang gegeben wird.

Empfehlung 11

Anhang (1.2) Absatz 2

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Jedes Projekt muss im Rahmen einer Partnerschaft konzipiert und durchgeführt werden, der mindestens vier Kulturakteure aus drei verschiedenen Teilnehmerländern angehören, unabhängig davon, ob diese Akteure aus einem oder mehreren Kulturbereichen stammen.

Jedes Projekt muss im Rahmen einer Partnerschaft konzipiert und durchgeführt werden, der mindestens vierdrei Kulturakteure aus drei verschiedenen Teilnehmerländern angehören, unabhängig davon, ob diese Akteure aus einem oder mehreren Kulturbereichen stammen.

Begründung

Drei Mitorganisatoren demonstrieren den europäischen Mehrwert zur Genüge. Wie zuvor im Zusammenhang mit den europäischen Kooperationsnetzen erwähnt, sollten die Projekte auf ihre immanente Qualität und nicht anhand von mechanistischen Auswahlkriterien geprüft werden.

Empfehlung 12

Anhang (1.2) Absatz 4

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 50% der Projektkosten nicht übersteigen. Sie darf nicht weniger als 60 000 Euro und nicht mehr als 200 000 Euro pro Jahr betragen. Die Unterstützung wird für einen Zeitraum von höchsten zwölf Monaten gewährt.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 50% der Projektkosten nicht übersteigen. Sie darf nicht weniger als 60 000Euro und nicht mehr als 200 000 Euro pro Jahr betragen. Die Unterstützung wird für einen Zeitraum von höchstenmindestens zwölf und höchstens 24 Monaten gewährt.

Begründung

Hinsichtlich des Mindestbetrags der von der Europäischen Gemeinschaft gewährten Unterstützung (60 000 EUR pro Jahr, was einem Mindestprojektumfang von 120 000 EUR pro Jahr entspricht) sollte mehr Flexibilität herrschen, da möglicherweise manche Projekte zwar keinen so hohen Betrag benötigen oder in Anspruch nehmen können, aber dennoch Auswirkungen und eine kritische Masse haben.

Ferner sollten Projekte bis zu zwei Jahre dauern können, wodurch das Programm flexibler und für die Projektträger benutzerfreundlicher gestaltet wird.

Empfehlung 13

Anhang (1.3) Absatz 4

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

In diesem Zusammenhang erhalten auch die „Kulturhauptstädte Europas“ umfassende Mittel, um die Durchführung von Aktivitäten zu fördern, bei denen der Schwerpunkt auf der Öffentlichkeitswirksamkeit und der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit liegt.

In diesem Zusammenhang erhalten auch die „Kulturhauptstädte Europas“umfassende Mittel 90% des Budgets für den Aktionsbereich „besondere Projekte“, um die Durchführung von Aktivitäten zu fördern, bei denen der Schwerpunkt auf der Öffentlichkeitswirksamkeit und der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit liegt.

Begründung

Der Schwerpunkt des Aktionsbereichs „besondere Projekte“ sollte auf der Initiative „Kulturhauptstadt Europas“ liegen. Die von der Europäischen Gemeinschaft für die „Kulturhauptstadt Europas“ bereitgestellten Mittel sollten erhöht werden, da es ab 2009 wahrscheinlich zwei Kulturhauptstädte Europas pro Jahr geben wird, um der jüngst erfolgten EU-Erweiterung Rechnung zu tragen. Eine stärkere finanzielle Unterstützung sollte beispielsweise zur Förderung der Zusammenarbeit der Stadtbehörden und Kulturakteure mit Partnern in anderen Mitgliedstaaten genutzt werden, wodurch die transnationale Mobilität und der interkulturelle Dialog begünstigt würden. Des Weiteren wird durch die Aufwendung von 90 % des für besondere Projekte bereitgestellten Budgets für die Kulturhauptstadt Europas die Transparenz dieses Aktionsbereichs erhöht, der in der Vergangenheit für seine Undurchsichtigkeit kritisiert wurde. Die übrigen 10 % sollten für die Verleihung von Auszeichnungen wie dem Europa-Nostra-Preis und dem Preis der Europäischen Union für zeitgenössische Architektur (Mies van der Rohe-Preis) verwendet werden.

Empfehlung 14

Artikel 5 Absatz 2

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Das Programm ermöglicht auch die Zusammenarbeit mit weiteren Drittländern, die mit der Europäischen Gemeinschaft Assoziations- oder Kooperationsabkommen mit einem Kulturteil geschlossen haben, und zwar auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß spezifischer zu vereinbarender Modalitäten.

Das Programm ermöglicht auch die Zusammenarbeit mit weiteren Drittländern, wobei der Schwerpunkt entsprechend der Europäischen Nachbarschaftspolitik auf die nächsten Nachbarn der EU gelegt wird. die mit der Europäischen Gemeinschaft Assoziations- oder Kooperationsabkommen mit einem Kulturteil geschlossen haben, und zwar auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß spezifischer zu vereinbarender Modalitäten.

Begründung

In dem Programm sollte den Ländern Vorrang gegeben werden, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen. Die Bedeutung des Dialogs zwischen den Zivilisationen und des freien Austauschs von Ideen zwischen Kulturen, Religionen und Traditionen kann nicht stark genug betont werden. Gemeinsame Projekte im kulturellen Bereich können zur Erreichung der Hauptziele der Europäischen Nachbarschaftspolitik beitragen, die darin bestehen, die Völker miteinander zu verbinden und das gegenseitige Verständnis ihrer Kultur, Geschichte, Gesinnung und Werte zu fördern und somit zu vermeiden, dass sie falsche Vorstellungen voneinander haben.

Empfehlung 15

Artikel 9 Absatz 1

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter des Ausschusses der Regionen zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Begründung

Da in vielen Mitgliedstaaten die nachgeordnete Ebene für die Kulturpolitik zuständig ist, sollte es dem AdR gestattet werden, einen Vertreter für den Ausschuss zu ernennen. Ferner sollten den im Ausschuss vertretenen Delegationen der Mitgliedstaaten ggf. Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angehören.

Empfehlung 16

Artikel 10 Absatz 1

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kulturkontaktstellen fungieren gemäß Definition unter Punkt I.3.3 im Anhang als Durchführungseinrichtungen für die Verbreitung von Informationen über das Programm auf nationaler Ebene, unter Beachtung von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

Die Kulturkontaktstellen fungieren gemäß Definition unter Punkt I.3.3 im Anhang als Durchführungseinrichtungen für die Verbreitung von Informationen über das Programm auf nationaler wie auf nachgeordneter Ebene, unter Beachtung von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

Begründung

Diese Änderung steht im Einklang mit der Empfehlung 14 des Stellungnahmeentwurfs. Kulturkontaktstellen sollten auch auf regionaler Ebene tätig werden können, um die Kulturakteure vor Ort besser erreichen und ihren Besonderheiten gerecht werden zu können. Daher sollte die Einrichtung von Kulturkontaktstellen oder von entsprechenden Zweigstellen bei den regionalen Gebietskörperschaften auf freiwilliger Basis gefördert werden.

Empfehlung 17

Artikel 10 Absatz 2

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

2.

Die Kulturkontaktstellen müssen folgende Kriterien erfüllen:

2.

Die Kulturkontaktstellen müssen folgende Kriterien erfüllen:

über ausreichendes Personal verfügen, das sowohl den Aufgaben entsprechende berufliche Qualifikationen als auch einer Tätigkeit im Umfeld internationaler Zusammenarbeit angemessene Sprachfähigkeiten mitbringt;

über ausreichendes Personal verfügen, das sowohl den Aufgaben entsprechende berufliche Qualifikationen als auch einer Tätigkeit im Umfeld internationaler Zusammenarbeit angemessene Sprachfähigkeiten mitbringt;

über eine angemessene Infrastruktur verfügen, insbesondere hinsichtlich der Informatikausstattung und der Kommunikationsmittel;

über eine angemessene Infrastruktur verfügen, insbesondere hinsichtlich der Informatikausstattung und der Kommunikationsmittel;

in ein Verwaltungsumfeld eingebunden sein, das ihnen die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht und jeglichen Interessenskonflikt vermeidet.

in ein Verwaltungsumfeld eingebunden sein, das ihnen die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht — beispielsweise sollten die Kulturkontaktstellen ggf. auf nachgeordneter Ebene tätig sein — und jeglichen Interessenskonflikt vermeidet.

Begründung

Die Kulturkontaktstellen sollten ermuntert werden, ggf. auf nachgeordneter Ebene tätig zu sein, um den Bürgern und Kulturakteuren vor Ort näher zu kommen. Das von der französischen Kulturkontaktstelle betriebene System „regionaler Zentren“ in Frankreich ist ein Beispiel für bewährte Praktiken, das sich andere Mitgliedstaaten zum Vorbild nehmen sollten.

Empfehlung 18

Artikel 12 d) neuen Buchstaben hinzufügen

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

 

d)

Förderung der sprachlichen Vielfalt der EU.

Begründung

Aus den oben genannten Gründen (Empfehlungen 1 und 2) sollte in dem Text häufiger auf das Ziel der sprachlichen Vielfalt verwiesen werden.

Empfehlung 19

Anhang V AUFSCHLÜSSELUNG DES GESAMTBUDGETS

Aktionsbereich 1

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Richtwerte für die Aufschlüsselung der jährlichen Haushaltsmittel des Programms

Richtwerte für die Aufschlüsselung der jährlichen Haushaltsmittel des Programms

Prozentualer Anteil des Budgets

Prozentualer Anteil des Budgets

Aktionsbereich 1 (Unterstützung von Projekten) ca. 77%

Kooperationsnetze ca. 36%

Kooperationsprojekte ca. 24%

Besondere Projekte ca. 17%

Aktionsbereich 1 (Unterstützung von Projekten) ca. 77%

Kooperationsnetze ca. 36%30%

Kooperationsprojekte ca. 24%30%

Besondere Projekte ca. 17%

Begründung

Für die Kooperationsnetze und die Kooperationsprojekte sollten anstelle der derzeitigen 36 % für Erstere und 24 % für Letztere jeweils 30 % des Gesamtbudgets zur Verfügung gestellt werden. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass durch die derzeitige Aufschlüsselung kleinere Akteure diskriminiert werden könnten, die oft am experimentierfreudigsten und innovativsten sind, da es für sie schwieriger sein dürfte als für größere Akteure, eine angemessene Finanzierung für fünf Jahre zu finden und die umfassenden Entwicklungsarbeiten durchzuführen, die erforderlich sein werden.

Empfehlung 20

ANHANG Ziffer 2.2

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Unterstützt werden können Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit den Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion — symbolisiert durch die an den Stätten der ehemaligen Lager sowie an anderen Orten des Leidens und der Auslöschung ganzer Bevölkerungsgruppen errichteten Denkmäler — und Bewahrung des Gedenkens an die Opfer an diesen Stätten.

Unterstützt werden können Maßnahmen zur Erhaltung der wichtigsten mit den Deportationen in Verbindung stehenden Schauplätze und Archive und ihrer Mahnmalfunktion — symbolisiert durch die an den Stätten der ehemaligen Lager sowie an anderen Orten des Leidens und der Auslöschung ganzer Bevölkerungsgruppen errichteten Denkmäler –und Bewahrung des Gedenkens an die Opfer von Massenvernichtungen, Folter und Massendeportationen sowie zur Erhaltung der wichtigsten Schauplätze, Gedenkstätten, einschließlich früherer Konzentrationslager, die diese Ereignisse dokumentieren, mit dem Ziel, die Erinnerung an die Opfer lebendig zu erhalten an diesen Stätten.

Begründung

Indem das Gedenken an die Opfer der totalitären Sowjetherrschaft in das gemeinsame historische Gedächtnis Europas aufgenommen wird, wird die strukturierte und auf Konsens beruhende Auffassung von Geschichte auf unserem Kontinent erweitert. Das Vertrauen in die Europäische Union könnte beträchtlichen Schaden nehmen, wenn politisch brisante Themen wie dieses ausgeklammert würden, besonders in den Augen der Bürger, für die diese Themen und die Erinnerung an sie eine noch nicht lange zurückliegende und schmerzliche Realität darstellen.

Des Weiteren kann über die Tatsache nicht hinweggesehen werden, dass die historische Wahrheit des 2. Weltkriegs und seiner Nachwirkungen eine klare und unmissverständliche Sprache spricht und über viele durch sowjetischen Terror zerstörte menschliche Schicksale in den jetzigen neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union berichtet.

Empfehlung 21

ANHANG Ziffer 3.3

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Ferner ist die Unterstützung von „Kulturkontaktstellen“ vorgesehen, um dadurch die gezielte, wirksame Verbreitung praktischer Informationen über das Programm vor Ort sicherzustellen. Diese Stellen, die auf nationaler Ebene tätig sind, werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis eingerichtet.

Ferner ist die Unterstützung von „Kulturkontaktstellen“ vorgesehen, um dadurch die gezielte, wirksame Verbreitung praktischer Informationen über das Programm vor Ort sicherzustellen. Diese Stellen, die auf nationaler wie nachgeordneter Ebene tätig sindwerden können, werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten oder mit den regionalen Gebietskörperschaften vor Ort auf freiwilliger Basis eingerichtet.

Begründung

Diese Änderung steht im Einklang mit der Empfehlung 14 des Stellungnahmeentwurfs. Kulturkontaktstellen sollten auch auf regionaler Ebene tätig werden können, um die Kulturakteure vor Ort besser erreichen und ihren Besonderheiten gerecht werden zu können. Daher sollte die Einrichtung von Kulturkontaktstellen oder von entsprechenden Zweigstellen bei den regionalen Gebietskörperschaften auf freiwilliger Basis gefördert werden.

Brüssel, den 23. Februar 2005

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 121 vom 30.4.2004, S. 15.


5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/76


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)“

(2005/C 164/09)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf den „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)“ (KOM(2004) 470 endg. — 2004/0151 (COD));

aufgrund des Beschlusses des Rates vom 9. September 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Vorschlag zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 27. Januar 2004, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf den am 7. Dezember 2004 von der Fachkommission für Kultur und Bildung angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 303/2004 rev. 1) (Berichterstatter: Theodoros Georgakis, Bürgermeister von Ilioupolis (EL/SPE));

verabschiedete auf seiner 58. Plenartagung am 23./24. Februar 2005 (Sitzung vom 23. Februar) folgende Stellungnahme:

1.   Die Sichtweisen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

befürwortet die Zusammenführung der Ausbildungs-, Entwicklungs-, Verbreitungs- und Förderungsmaßnahmen unter dem neuen Programm Media 2007, weil dadurch die Kontinuität bei den politischen Weichenstellungen für eine Weiterentwicklung und Stärkung des europäischen AV-Raumes gewährleistet und konsolidiert wird;

1.2

begrüßt die vorgeschlagene Mittelausstattung in Höhe von 1,055 Mrd. Euro für die Umsetzung des Programms, ist der Ansicht, dass die Mittelausstattung auf einem entsprechend hohen Niveau gehalten werden sollte, um die enormen Bedürfnisse der 27 Länder (die 25 EU-Mitgliedstaaten plus Bulgarien und Rumänien) abdecken zu können, die an diesem Programm teilnehmen. Im Wesentlichen geht es um Märkte „mit drei Geschwindigkeiten“ und einer großen Schwankungsbreite beim Entwicklungsstand des audiovisuellen Sektors, die von hochgradig bis nichtexistent reicht. Durch die Anhebung der besagten Mittelausstattung würde die Anerkennung der bedeutenden Rolle des audiovisuellen Sektors als Vektor für die Verbreitung der kulturellen Werte bei der Herausbildung einer gemeinsamen europäischen Identität und eines Zusammengehörigkeitsgefühls der europäischen Bürger bekräftigt;

1.3

befürwortet die Festschreibung des Grundsatzes der „positiven Diskriminierung“ zugunsten der Länder mit geringer Produktionskapazität im audiovisuellen Bereich bzw. geringer geographischer Ausdehnung und kleinem Sprachgebiet im Interesse einer Beseitigung des Gefälles und der Ungleichgewichte im Vergleich mit den Ländern mit einer großen Produktionskapazität in diesem Bereich. Der Gedanke der Förderung der im audiovisuellen Bereich „weniger gut dastehenden“ Länder — wie bei den neuen Mitgliedstaaten, aber auch einigen anderen Ländern mit einem eher verhaltenen Markt, wie etwa Griechenland und Portugal, der Fall — soll das ganze Programm MEDIA 2007 durchziehen. Diese Politik wird zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs auf europäischer Ebene beitragen;

1.4

anerkennt die Notwendigkeit einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des fragmentierten europäischen AV-Sektors und einer gleichzeitigen Stärkung der Produktionsstrukturen der KMU, die in der Praxis den Kern des europäischen AV-Sektors bilden;

1.5

teilt die Ansicht der Kommission, dass dringlichst die Verwaltungsverfahren und –mechanismen für die Einreichung von Vorschlägen vereinfacht und Formen der Zusammenarbeit auf dem europäischen AV-Sektor geschaffen werden müssen. Besonders wichtig ist auch die Transparenz der Verfahren für die Auswahl der Bewerber. Die Bewertung der eingereichten Bewerbungen muss stets begründet sein, um diese Transparenz zu gewährleisten;

1.6

unterschreibt die Förderung der Mobilität von Studierenden und Fachleuten im europäischen AV-Raum im Interesse des Austauschs wertvoller Erfahrungen und der Nutzung des Wissens und des Ausbildungsangebots der im Kommunikationsbereich fortgeschrittenen Länder. Diese Mobilität ist vor allem für die neuen EU-Mitgliedstaaten, aber auch für Länder mit geringer geographischer Ausdehnung und kleinem Sprachgebiet sehr wichtig, in denen der audiovisuelle Sektor nicht sehr weit entwickelt ist;

1.7

befürwortet die Unterstützung der Synchronisierung, Untertitlung und Erstellung mehrsprachiger Kopien europäischer AV-Produktionen in dem Anliegen der Erhaltung der kulturellen Vielfalt. Sehr wichtig ist auch die Digitalisierung des ebengenannten AV-Schaffens.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

betont die Notwendigkeit einer stärkeren Betonung der Rolle der lokalen und regionalen Gemeinwesen bei der Herausbildung einer europäischen Identität. Zumal im Bereich des AV-Schaffens können die Regionen in ganz Europa bei entsprechender Unterstützung die grundlegende treibende Kraft für eigenständiges Schaffen und die Erhaltung der kulturellen Vielfalt sein und ihr „Scherflein“ zu dem Bemühen um eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Marktes beitragen;

2.2

fordert, in Artikel 6 des Kommissionsvorschlags, in dem es um die Promotion europäischer AV-Werke geht, eine spezielle Bezugnahme auf die besondere Rolle aufzunehmen, die den Regionen und den lokalen Gemeinwesen über ihre spezifischen Programme und Aktivitäten bei dem Bestreben um eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Marktes zugedacht wird. Zweckmäßig wäre daneben auch der Ausbau und die Modernisierung der Media Desks, die auf regionaler Ebene eingerichtet wurden und für die Information der Bürger über die Entwicklungen im audiovisuellen Sektor sehr hilfreich sind;

2.3

empfiehlt eine finanzielle Unterstützung und systematische Informationsarbeit über die regionalen und lokalen Festivals im audiovisuellen Bereich, die ihrerseits eine wichtige Rolle bei der Herausbildung und Weiterentwicklung einer europäischen Identität spielen, indem sie deren Gefüge und Wesenscharakteristik durch die spezifischen kulturellen, historischen und sprachlichen Elemente der lokalen Gemeinwesen bereichern. Ein vergleichbarer Effekt könnte auch dadurch erzielt werden, dass entsprechende Anreize geschaffen werden, dass mehr Filme in kleinen Städten oder Regionen Europas gedreht werden;

2.4

betont, dass Maßnahmen konkretisiert werden müssen, die sich hauptsächlich an junge Menschen richten, die letztlich die Zukunft des europäischen AV-Sektors bilden. Die Förderung der Werke junger europäischer Kunstschaffender und die Unterstützung von Festivals für ein jugendliches Zielpublikum, wie im Förderprogramm vorgesehen, gehen zwar in diese Richtung, reichen aber nicht aus. Die Mobilität der Jugendlichen in den Mitgliedstaaten, um den europäischen Markt kennen zu lernen, und ihre Information und berufliche Bildung auf der Basis der heutigen Gegebenheiten und der objektiven Erfordernisse dieses Marktes sind einige der vorgeschlagenen Maßnahmen;

2.5

unterstreicht die Notwendigkeit einer konkreteren Ausformulierung der Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildung von AV-Fachleuten, vor allem in Ländern und Regionen mit geringer AV-Produktion bzw. begrenzter geographischer und sprachlicher Reichweite. In diesen Ländern ist der AV-Sektor nicht sehr weit entwickelt und der Bedarf an zeitgemäßer beruflicher Bildung immer noch sehr groß. Neben Fernstudium und der Förderung des Austauschs wäre es sinnvoll, die Kosten für die Anfahrt und die Teilnahme von Studierenden an Ausbildungsprogrammen und Kongressen in Ländern mit einer entsprechenden Tradition im audiovisuellen Bereich zu übernehmen;

2.6

empfiehlt die Schaffung von Anreizen für die Förderung der unternehmerischen Zusammenarbeit von Firmen, die im europäischen, aber auch im internationalen AV-Bereich tätig sind, und zwar nicht nur im Produktionssektor, sondern auch im Vertrieb. Einschlägige Untersuchungen, aber auch die Praxis selbst haben gezeigt, dass die Unzulänglichkeiten des Vertriebssystems das Haupthindernis für den Absatz europäischer Filmproduktionen auf dem internationalen Markt sind. Die jüngste Studie, die von MEDIA Salles durchgeführt wurde und bei der alle Filme berücksichtigt wurden, die in den Jahren 2001 bis 2003 in Amerika und Kanada verbreitet wurden, ergab, dass Filme aus westeuropäischen Ländern immer weniger Zuschauer fanden. Hingegen war bei europäischen Gemeinschaftsproduktionen von Jahr zu Jahr eine stetige Zunahme des Zuschauerinteresses zu beobachten, genau wie bei den Kinokartenverkäufen für Ko-Produktionen Amerikas — als Hauptproduzent — mit europäischen Ländern.

2.7

ist der Auffassung, dass im Rahmen der gemeinschaftliche Unterstützung neben der Schaffung von Anreizen für die Weiterentwicklung des audiovisuellen Sektors in der Vorproduktions- und in der Postproduktionsphase auch Transparenz in sämtlichen Prozessstadien gewährleistet sein muss und Regeln festgelegt werden sollten, die die Qualität der AV-Produktionen garantieren.

2.8

ist der Ansicht, dass im Rahmen des neuen strategischen Ziels, das in Lissabon festgelegt wurde, der soziale Zusammenhalt besonders betont werden sollte, indem der Beitrag der audiovisuellen Medien zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und Diskriminierung, zur sozialen Eingliederung bestimmter Teile der Bevölkerung und Wirtschaftsmigranten sowie zum Themenkomplex Gleichberechtigung gefördert wird.

2.9

ist der Meinung, dass auch spezielle Maßnahmen und Produktionen gefördert werden sollten, die sich an empfindliche soziale Gruppen richten, wie etwa Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, bzw. den Themenkomplex Wiedereingliederung von Menschen zum Gegenstand haben, die aus unterschiedlichen Gründen an den Rand der Gesellschaft geraten sind.

Brüssel, den 23. Februar 2005

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/78


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu den Auswirkungen der EU-Chemikalienpolitik auf die Städte und Regionen Europas

(2005/C 164/10)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf den Beschluss des Präsidiums des Ausschusses der Regionen vom 15.6.2004, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Erarbeitung einer Initiativstellungnahme zu diesem Thema zu befassen;

gestützt auf den „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung (EG) über persistente organische Schadstoffe“ und auf den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe“ (KOM(2003) 644 endg.);

gestützt auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Lissabon vom 23./24. März 2000;

gestützt auf die Jahresberichte der Europäischen Kommission über eine bessere Rechtsetzung gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, zuletzt der Bericht „Bessere Rechtsetzung 2003“ vom 12.12.2003 (KOM(2003) 770 endg.);

gestützt auf die im Mai 1996 gestartete Initiative der Europäischen Kommission zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt (SLIM — Simpler Legislation for the Single Market);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Europäischen Kommission „Produktivität: Schlüssel zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Volkswirtschaften und Unternehmen“ (CdR 224/2002 fin) (1);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission „Industriepolitik in einem erweiterten Europa“ (CdR 150/2003 fin) (2);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Europäischen Kommission aus dem Jahre 2003 betreffend die Verbesserung der Rechtsetzung (CdR 62/2003 fin) (3);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Europäischen Kommission aus dem Jahre 2003 zur Binnenmarktstrategie (CdR 341/2002 fin) (4);

gestützt auf den am 8.12.2004 von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 238/2004 rev. 2) (Berichterstatter: Herr Jochen Riebel, Hessischer Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten und Bevollmächtigter des Landes beim Bund (DE/EVP));

in Erwägung folgender Gründe:

1)

Der Europäische Rat von Lissabon hat im März 2000 das strategische Ziel vorgegeben, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen.

2)

Nach Ablauf der ersten vier Jahre ist absehbar, dass erhebliche zusätzliche Anstrengungen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind. Deshalb müssen alle Politikvorschläge der EU in besonderem Maße auf ihre Wirkung für die internationale Wettbewerbsfähigkeit überprüft werden.

3)

Laut Punkt 6 des Protokolls zum Vertrag von Amsterdam soll die „Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinschaft […] über das erforderliche Maß nicht hinausgehen.“ In Punkt 9 wird zudem gefordert, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand der örtlichen Behörden, der Wirtschaft „so gering wie möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen müssen“.

4)

Laut Artikel 2 EG-Vertrag ist Aufgabe der Gemeinschaft unter anderem die Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Wirtschaftslebens, eines hohen Beschäftigungsniveaus, eines hohen Grades von Wettbewerbsfähigkeit sowie eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität.

5)

Laut Artikel 3 EG-Vertrag umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 2 EG-Vertrag insbesondere auch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft.

verabschiedete auf seiner 58. Plenartagung am 23./24. Februar 2005 (Sitzung vom 24. Februar) folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

befürwortet im Grundsatz den Versuch der Europäischen Kommission, mit der Einführung des REACH-Systems ein einheitliches Regelwerk für den Umgang mit chemischen Stoffen zu schaffen;

1.2

ist der Ansicht, dass dabei sowohl den Bedürfnissen des Umwelt- und des Verbraucherschutzes, als auch der Wahrung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie Rechnung getragen werden muss;

1.3

stellt fest, dass der Vorschlag eine erhebliche Belastung nicht nur für die chemische Industrie, sondern für die gesamte Produktionskette darstellt, und verweist jedoch gleichzeitig darauf, dass der Schutz der Umwelt, der Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer einerseits sowie die Förderung der Innovationskraft und der Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Industrie anderseits im Gleichgewicht stehen müssen;

1.4

ist der Ansicht, dass die Rechtsvorschriften zu komplex sind und von den Betroffenen ohne externen Sachverstand nicht umgesetzt werden können;

1.5

unterstützt jede Änderung der Verordnung, die zur Vereinfachung der Verfahren und zur Kostensenkung beitragen kann. Hierzu sind konkretere Maßnahmen insbesondere für KMU erforderlich, bei denen die Umsetzung des REACH-Systems zu überproportionalen Kostenbelastungen führen kann;

1.6

ist der Ansicht, dass die Datenerhebung nicht ausschließlich an der jährlichen Produktionsmenge ausgerichtet werden darf, sondern andere Ansätze, die unter den Begriffen „Expositionskategorien“, „ein Stoff eine Registrierung“ oder „Prioritätslisten“ zur Vereinfachung der Registrierung in der Diskussion sind, berücksichtigt werden müssen. Damit könnte insgesamt eine bessere Ausgestaltung der Arbeitsweise des REACH-Systems ermöglicht werden;

1.7

hält es für erforderlich, nur die für die sichere Anwendung relevanten Daten zu erheben, um ein praktikables und insbesondere für KMU finanzierbares System zu gestalten. Durch die Datenerhebung sollten keine Zeitverzögerungen für die Produktion, Vermarktung oder Verwendung von Stoffen erfolgen, um auf neue Marktanforderungen weiterhin innovativ und schnell reagieren zu können (time to market);

1.8

sieht in der Verwendung aller verfügbaren Daten, die bereits im Besitz der Hersteller, Verwender und Behörden sind, eine weitere Möglichkeit, die Verordnung flexibler zu handhaben, wobei bei der Gründung von Konsortien (vor allem zwischen den nachgeschalteten Nutzern und zwischen KMU) der Schutz des geistigen und industriellen Urheberrechtes zu gewährleisten ist, bzw. eine Entschädigung zu leisten ist. Die Hauptelemente einer Kostenteilung müssen in der Verordnung festgelegt werden;

1.9

stellt fest, dass auf die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen des Vollzuges der Registrierungsverfahren zusätzliche Aufgaben zukommen werden. Der Aufwand wird vor allem dort erheblich sein, wo auf Grund stark auslegungsbedürftig formulierter Kriterien die Einschlägigkeit bestimmter Pflichten unklar ist. Das Registrierungsverfahren darf daher so wenig wie möglich auf Aufsichtsaktivitäten gestützt werden. Abgrenzungs- und Ausnahmebestimmungen müssen vereinfacht und präziser formuliert werden. Gegebenenfalls müssen klare Auslegungshilfen durch nachgeordnetes Recht geschaffen werden. Die Aufsichtsbehörden benötigen einen unbürokratischen und einfachen Zugang zu Informationen über die bei der Agentur durchgeführten Verfahren;

1.10

befürwortet unter dem Aspekt eines einheitlichen Vorgehens in der EU grundsätzlich die Einsetzung einer Agentur. Er fordert allerdings, dass die Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse der Agentur besonders in Hinblick auf die Beziehungen zu weiteren gemeinschaftlichen, nationalen, regionalen oder lokalen Institutionen mit Zuständigkeiten für die Registrierung von chemischen Stoffen deutlicher abgegrenzt werden;

1.11

hält es für wünschenswert, die Behörden der Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit der Agentur in die Lage zu versetzen, die registrierungspflichtigen Unternehmer bei der Antragstellung vor Ort zu unterstützen und REACH im Ergebnis in den Mitgliedstaaten administrativ umzusetzen;

1.12

sieht in der Agentur eine unabhängige Institution, die als Serviceeinrichtung unternehmensneutral unter Wahrung der Vertraulichkeit eine Stoffregistrierung und Stoffbewertung organisiert, wobei eine große Öffnung gegenüber der Wissenschaft und den Fachleuten aus der Wirtschaft angestrebt werden sollte;

1.13

ist der Auffassung, dass die Agentur dafür sorgen soll, dass die Vorgaben und Leitlinien zum Bewertungsverfahren ein schnelles und einheitliches Vorgehen durch die einzelstaatlichen Behörden gewährleisten. Dazu müssen die Aufgaben zwischen Agentur und Mitgliedstaaten klar verteilt werden; es darf keine Mischverwaltung entstehen; die extrem kompliziert geregelte Abstimmungstechnik sollte angesichts der zu erwartenden hohen Fallzahlen deutlich vereinfacht und gestrafft werden, kleinteilige, bürokratische Regelungen der Kommunikation zwischen Mitgliedstaaten und Agentur sollten unterbleiben und die Stoffbewertung nach einfacheren Regeln unter den Mitgliedstaaten verteilt werden, ohne sie zum Quasi-Unterbau der Agentur zu machen;

1.14

sieht gravierende Regelungslücken beim Tierschutz. Nach dem Verordnungsvorschlag sind Produzenten zwar z.B. bei der Parallelregistrierung eines Stoffs verpflichtet, bereits vorhandene Daten über Tierversuche zu nutzen, um unnötige Doppeltests zu vermeiden, jedoch gibt Artikel 23 des Verordnungsvorschlags die Vermeidung von unnötigen Tierversuchen lediglich als abstraktes Ziel vor und vermag damit eine konkrete Regelung nicht zu ersetzen;

1.15

tritt dafür ein, dass die Tierversuche, die zur Erreichung der Ziele der Verordnung einschließlich eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt notwendig sind, auf das absolut notwendige Maß beschränkt werden und alle vorhandenen Daten zur Verfügung gestellt werden. Tierversuche sollten verboten sein, falls alternative, von den Behörden anerkannte Testmöglichkeiten verfügbar sind;

1.16

begrüßt die Maßnahme, mit der die nachgeschalteten Anwender verpflichtet werden, ihre Verwendung der Stoffe zu registrieren, damit auch die Einsatzfelder, die vom Hersteller oder Importeur nicht registriert wurden, bekannt werden und so möglichen Risiken mit entsprechenden Vorkehrungen begegnet werden kann;

1.17

sieht aber auch die Nachteile, die vor allem für KMU entstehen, wenn sie ihre Verwendung und damit ihr Know-how dem Stofflieferanten preisgeben oder mit hohen Kosten eigene Untersuchungen durchführen müssen;

1.18

hält es für notwendig, dass die Modalitäten der Mehrfachnutzung von Daten genau festgelegt werden, damit die Kostenteilung — nicht nur für Tierversuche — und der Know-how-Schutz ohne Nachteile für die KMU geregelt werden.

2.   Bewertung der Auswirkungen

2.1

Die Umsetzung des Verordnungsentwurfs wird in erster Linie alle Hersteller und Importeure von Stoffen und Zubereitungen betreffen, die der Registrierungspflicht und den damit verbundenen Informationsermittlungspflichten nachzukommen haben. Die Hauptlast wird von der chemischen Industrie zu tragen sein. Als „nachgeschaltete Anwender“ sind aber auch alle Branchen betroffen, die Chemikalien anwenden, d.h. praktisch die gesamte verarbeitende und dienstleistende Wirtschaft. Durch die neue Regulierung besteht die Gefahr, dass in Europa Chemikalien vom Markt verschwinden und das Preisniveau für Chemikalien ansteigt. Damit wird die Wettbewerbsposition der Weiterverarbeiter in Europa gegenüber ihren außereuropäischen Mitbewerbern geschwächt. Zudem ist mit Anpassungskosten zu rechnen. Daher besteht die Gefahr, dass Produktion und Beschäftigung als Folge des REACH-Systems nicht nur in der chemischen Industrie, sondern in vielen anderen Branchen sinken.

2.2

In besonderem Maße sind die kleinen und mittleren Unternehmen betroffen. Eine Vielzahl von Unternehmen dürfte schon bei der Registrierung der Stoffe personell und finanziell überfordert sein, um die derzeit von REACH geforderte Detailtiefe zu gewährleisten. Eine Umwälzung der Kosten auf den Produktpreis wird in vielen Fällen nicht möglich sein, das heißt, dass die Produktion der Stoffe eingestellt wird und die Existenz der Unternehmen entlang der Produktkette möglicherweise bedroht ist. Diese Unternehmen sind aber das Rückgrat vieler Industrieregionen Europas.

2.3

Die Angaben der Kommission zu den direkten und indirekten Kosten der Anwendung des Systems in den kommenden Jahren wurden von mehreren Seiten als Unterschätzungen kritisiert. Der Ausschuss begrüßt daher die neue Folgenabschätzung der Kommission hinsichtlich der indirekten Kosten, der nachgeschalteten Anwender und der Auswirkung auf die neuen Mitgliedstaaten. Die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung sollten abgewartet werden, bevor weitere Entscheidungen im Parlament und Rat getroffen werden.

2.4

Innovation wird als positive Auswirkung des neuen Systems betrachtet, und zweifellos begünstigen einige Maßnahmen die Entdeckung und Vermarktung einer größeren Zahl neuer Substanzen als bisher. Jedoch wird die Innovationsfähigkeit der Unternehmen vor allem in der ersten Phase der Umsetzung auch negativ beeinträchtigt. Durch REACH erreichen neue Produkte den Markt erst mit Zeitverzögerung. Das Risiko für die Unternehmen steigt, weil zusätzliche Kosten den Forschungsetat belasten. Forscher verbringen viel Zeit mit dem Testen alter Chemikalien und nicht mit der Entwicklung neuer Produkte. Innovationen sind jedoch der Schlüssel zum zukünftigen wirtschaftlichen Erfolg Europas. Die Chemieindustrie ist der mit Abstand größte Lieferant innovativer Vorleistungsgüter. Fehlende Chemieinnovationen wirken sich daher auch stark negativ auf das Innovationspotenzial anderer Branchen aus. Der Ausschuss hält im Allgemeinen die — größtenteils automatischen — Mechanismen, die Innovationsanreize schaffen sollen, für noch zu allgemein und — hinsichtlich des Umfangs der zu erwartenden Auswirkungen — für zu gering.

2.5

Während einerseits Kosten für Wirtschaftsakteure, für die Regionen, in denen Arbeitsplätze gefährdet sind, und für Endverbraucher durch verteuerte Endprodukte entstehen dürften, wird der Nutzen im Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutzbereich, dem der Sicherheit am Arbeitsplatz, in der Vereinfachung der Rechtsvorschriften und im Druck auf die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Unternehmen gesehen. Nicht beachtet wird dabei, dass der Nutzen phasenverschoben über einen längeren Zeitraum als die Kosten entsteht und somit anderen Bereichen oder der Gesellschaft insgesamt zugute kommt.

3.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

3.1

fordert die Europäische Kommission auf, die Vorschläge zu REACH auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen;

3.2

fordert die Kommission auf, die Bürger und Verbraucher zu berücksichtigen, indem sie in einem derzeit von großen Unterschieden geprägten Bereich eine einheitliche Chemikalienkennzeichnung sicherstellt, und begrüßt den Vorschlag der Kommission, der eine einheitliche Regelung für vor bzw. nach 1981 registrierte chemische Erzeugnisse gewährleisten soll.

3.3

fordert insbesondere eine Überprüfung der Vorschläge daraufhin, ob der für die Unternehmen verursachte Verwaltungsaufwand und die in diesem Zusammenhang verursachten Kosten zur Erreichung der mit der Rechtsetzung verfolgten Ziele tatsächlich notwendig sind;

3.4

ist der Auffassung, dass die mit den Vorschlägen beabsichtigten Zielsetzungen sich auch durch weniger komplexe Rechtsmaterien erreichen ließen;

3.5

fordert die Europäische Kommission auf, bereits in der Diskussion befindliche Alternativvorschläge zur Vereinfachung des REACH-Systems zu erwägen;

3.6

fordert Erleichterungen und Unterstützung für die KMU bei der Registrierung, damit die Wirtschaftskraft und Beschäftigung in den industrieabhängigen Regionen Europas erhalten bleibt bzw. gestärkt wird;

3.7

empfiehlt statt eines mengenbezogenen Ansatzes bei den Herstellungs- und Importmengen, ein stärker risikoorientiertes, expositionsbezogenes und von Prioritäten bestimmtes Konzept zu verfolgen;

3.8

empfiehlt parallel hierzu weitere Lösungsansätze zu verfolgen, die auf eine wesentliche Vereinfachung sowie die Überschaubarkeit der Rechtsvorschriften für die Anwender des Registrierungs-, Bewertungs- und Zulassungsverfahrens abzielen;

3.9

fordert die Europäische Kommission auf zu prüfen, inwieweit bei der Stoffbewertung nicht auf bereits in den Mitgliedstaaten vorhandene Informationssysteme und Informationsmaterial zurückgegriffen werden kann;

3.10

fordert die Europäische Kommission auf, die Regelungen der Chemikalienpolitik mit Regelungen in anderen Politikbereichen kompatibel zu gestalten;

3.11

fordert insbesondere, dass ein am Informationsziel (Gefährdung) ausgerichtetes Informationssystem eingeführt wird, welches eine Wiederholung der Informationsbeschaffung auf der Ebene verschiedener Wertschöpfungsstufen ausschließt;

3.12

empfiehlt aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen Verhandlungen mit der WTO aufzunehmen, um diese Regelungen international zu vereinheitlichen;

3.13

fordert die Europäische Kommission insbesondere auf, die Vereinbarkeit ihrer Vorschläge im Hinblick auf ihre eigenen Initiativen zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt (SLIM) und zur Verbesserung der Rechtsetzung einer kritischen Überprüfung zu unterziehen;

3.14

fordert die Kommission auf darauf zu achten, dass das Grundprinzip der Verantwortlichkeit des Herstellers oder Vermarkters einer Chemikalie (Verursacherprinzip, Prinzip der Beweislastumkehr) auf allen Stufen des Inverkehrbringens erhalten bleibt. Dies soll dazu beitragen, dass der Schutz von Arbeitnehmern, Konsumenten und Umwelt sichergestellt ist.

3.15

fordert die Europäische Kommission auf, bei der Gesamtabwägung der gemeinschaftspolitischen Zielsetzungen die Auswirkungen ihrer Vorschläge auf regionale Wirtschaftsstrukturen und damit auf deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsziel der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang könnten sektorbezogene Pilotstudien in den verschiedenen europäischen Regionen mit chemischer Industrie initiiert werden, um die Auswirkungen der künftigen Rechtsvorschriften von Fall zu Fall genau beurteilen zu können;

3.16

fordert die Europäische Kommission auf, aus der für Ende März 2005 erwarteten erweiterten Folgenabschätzung die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen;

3.17

fordert die Europäische Kommission auf, die Kompetenzen einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe deutlich abzugrenzen und sicherzustellen, dass durch eine enge Einbindung der Akteure vor Ort eine praktikable und unternehmensfreundliche Umsetzung der Chemikalienpolitik gewährleistet wird.

Brüssel, den 24. Februar 2005

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 128 vom 29.5.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 23 vom 27.1.2004, S. 16.

(3)  ABl. C 73 vom 23.3.2004, S. 38.

(4)  ABl. C 128 vom 29.5.2003, S. 48.


5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/82


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die soziale Dimension der Globalisierung — der politische Beitrag der EU zu einer gleichmäßigen Verteilung des Nutzens“

(2005/C 164/11)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die soziale Dimension der Globalisierung — der politische Beitrag der EU zu einer gleichmäßigen Verteilung des Nutzens (KOM(2004) 383 endg.);

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 18. Mai 2004, den Ausschuss gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses des Präsidiums des AdR vom 15. Juni 2004, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf den Bericht der Weltkommission für die soziale Dimension der Globalisierung vom 24. Februar 2004;

gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Die Auswirkungen der Verhandlungen über das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Rahmen der WTO“ (CdR 103/2003 fin) (1);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der „Mitteilung über Einwanderung, Integration und Beschäftigung“ (CdR 223/2003 fin) (2);

gestützt auf seine Stellungnahme zu den„Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes“ (CdR 2/2003 fin) (3);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010“ (CdR 80/2004 fin) (4);

gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Halbzeitbewertung der Lissabon-Strategie“ (CdR 152/2004 fin);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds“ (CdR 240/2004 fin);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der„Binnenmarktstrategie für den Zeitraum 2003-2006“ (CdR 341/2002 fin) (5);

gestützt auf den von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik am 8. Dezember 2004 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 328/2004 rev. 1) (Berichterstatterin: Frau Ulrike Rodust, Mitglied des Schleswig-Holsteinischen Landtages (DE/SPE));

verabschiedete auf seiner 58. Plenartagung am 23./24. Februar 2005 (Sitzung vom 23. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme:

Standpunkte und Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

1.   Allgemeine Bemerkungen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

begrüßt die Mitteilung der Europäischen Kommission über die soziale Dimension vom Mai 2004, in der sie eine erste Stellungnahme zu den im Bericht der Weltkommission für die soziale Dimension der Globalisierung (WCSDG) angesprochenen Fragen und zu den Schlussfolgerungen in diesem Bericht abgibt;

1.2

teilt die Ansicht der Kommission, dass der Bericht der WCSDG ausgewogene, und zwar kritische, jedoch positive Aussagen enthält, die eine Grundlage für das weitere Vorgehen bilden können;

1.3

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Globalisierung einen Prozess weit reichender Veränderungen in Gang gesetzt hat, der uns alle angeht. Vernünftig gehandhabt, kann dieser Prozess materiellen Wohlstand in einem noch nie gekannten Ausmaß sowie produktivere und bessere Arbeitsplätze für alle schaffen und erheblich zur Verringerung der Armut in der Welt beitragen. Die Welt ist jedoch noch weit von der Verwirklichung dieses Potenzials entfernt. Der heutige Globalisierungsprozess schafft verzerrte Verhältnisse, sowohl zwischen als auch innerhalb der einzelnen Länder und Regionen;

1.4

stellt mit Besorgnis fest, dass der Einfluss der Globalisierung auf regionaler und lokaler Ebene zu folgenden Entwicklungen führt:

Eine wachsende Zahl von Gemeinwesen in der Welt ist unmittelbar von der Globalisierung betroffen. In einigen gingen als Folge des Niedergangs der lokalen Industriebranchen aufgrund veränderter Muster bei der internationalen Arbeitsteilung und der Liberalisierung des Handels, die in einigen Fällen zum Wegzug arbeitsintensiven Branchen angehörender Betriebe in Niedriglohnländer führt, zahlreiche Arbeitsplätze verloren. Daraus können Anpassungsprobleme und schwere Belastungen für das lokale Sozialgefüge entstehen.

Bestimmte Aspekte der Globalisierung können scheinbar unverwüstliche und vitale lokale Gemeinwesen zerstören, selbst ohne unmittelbare Einwirkung. Die zunehmende Reichweite der globalen Medien, der Unterhaltungsbranche und der Tourismusindustrie belasten häufig traditionelle Kulturen und Wertvorstellungen sowie die Solidarität und das Selbstwertgefühl regionaler und lokaler Gemeinschaften. Ein globale Gemeinschaft muss der ganzen Palette lokaler Kulturen und Fähigkeiten Rechnung tragen, statt mit einer Flutwelle der Homogenisierung die Vielfalt hinwegzuschwemmen;

1.5

erkennt an, dass Fortschritte in Richtung einer gerechten Globalisierung erzielt werden müssen und bringt sein Engagement zum Ausdruck, vor dem Hintergrund des Berichts der WCSDG und der ersten Vorschläge in der Mitteilung der Kommission Maßnahmen zur Stärkung der sozialen Dimension zu ergreifen;

1.6

ist der Auffassung, dass zur Einführung einer sozialen Dimension der Globalisierung ausgewogenere und integrativere Wirtschafts- und Sozialpolitiken auf sämtlichen Ebenen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang muss der regionalen und lokalen Ebene als dem Bereich, der von der Globalisierung am unmittelbarsten betroffen ist, besondere Aufmerksamkeit zuteil werden, und sie sollte zumindest in die Lösung der damit einhergehenden Probleme eingebunden werden, insbesondere über den Ausschuss der Regionen;

1.7

stellt Unterschiede in der Verwendung des Begriffs „regionale Ebene“fest. Im Bericht der WCSDG bezieht sich „regional“ auf den Kontinent, während in der Mitteilung — bezogen auf den ESF — die subnationale Ebene gemeint ist.

2.   Beteiligung der lokalen und regionalen Ebene an der globalen Governance

Der Ausschuss der Regionen

2.1

ist der Ansicht, dass die heutigen, durch globales wirtschaftliches Handeln entstandenen Probleme nicht auf die Globalisierung als solche, sondern auf ihre unzulängliche Governance zurückzuführen sind. Die globale Governance ist die Spitze eines Netzes miteinander verflochtener Entscheidungsstrukturen, das sich von der lokalen Ebene bis hinauf zu multinationalen Konzernen erstreckt. Eine „gute Governance“ der Globalisierung kann nur aus einer positiven Verknüpfung zwischen supranationalen, nationalen sowie regionalen und lokalen Akteuren im privaten und im öffentlichen Sektor entstehen. Der Rahmen der Governance auf globaler Ebene wird nicht mehr nur durch das Verhalten und die Regeln von Nationalstaaten abgesteckt. Neben der nationalen Ebene müssen auch globale Akteure wie die Europäische Union, die „Corporate Governance“ sowie regionale und lokale Gebietskörperschaften im Rahmen einheitlicher Wettbewerbsbedingungen miteinander interagieren. Das Ausmaß ihres Engagements für Multilateralismus, universelle Werte und gemeinsame Ziele einerseits sowie der Grad ihres Feingefühls für die grenzüberschreitenden Auswirkungen ihrer Politiken und das Gewicht, das sie den sozialen Folgen ihres Handelns auf globaler Ebene beimessen, andererseits sind wesentliche Faktoren für die Qualität der globalen Governance. Durch das Management ihrer internen Angelegenheiten entscheiden und beeinflussen diese Akteure, inwieweit die Menschen von der Globalisierung profitieren und von ihren negativen Folgen verschont bleiben;

2.2

unterstreicht, dass sich nur durch die Beteiligung der regionalen und lokalen Ebene an der Schaffung all dieser „Determinanten“ eine annehmbare Politik der globalen Governance in Europa herausbilden kann;

2.3

betont, dass sowohl globale als auch nationale Entwicklungen von der lokalen und regionalen Ebene abhängen. Dies ist zugleich Vorbedingung für eine gerechtere und großzügigere Globalisierung und deren zentrale Fragen. Dezentralisierte Konzepte der Politikgestaltung und -umsetzung sind letzten Endes effektiver, da sie auf einem besseren Verständnis der tatsächlichen Situationen und Zwänge basieren, stärker partizipativ ausgerichtet sind, den Bedürfnissen und Anforderungen der Menschen eher gerecht werden und leichter zu überwachen sind. Um diese Verbindung zwischen der lokalen/regionalen und der globalen Dimension zu stärken, ist ein gezieltes und positives Vorgehen erforderlich, bei dem sowohl die lokale und regionale Verwaltung als auch die wirtschaftliche Grundlage, die Werte und das Kulturerbe auf lokaler und regionaler Ebene im Mittelpunkt stehen;

2.4

verweist darauf, dass innerhalb der Europäischen Union insbesondere die Weiterentwicklung des Lissabon-Prozesses, die Gestaltung der Migrations- und Gleichstellungspolitik, der grenzüberschreitenden und interregionalen Politik sowie der Handelspolitik in erheblichem Maße zur europäischen Antwort auf die Herausforderungen der Globalisierung beitragen.

3.   Die Lissabon-Strategie in einem globalen Kontext

Der Ausschuss der Regionen

3.1

teilt die Ansicht der Kommission, dass die Lissabon-Strategie die Grundlage für die Antwort der EU auf die Auswirkungen der Globalisierung auf Wettbewerb, Unternehmen und Beschäftigung in Europa ist;

3.2

nimmt die wachsende Interdependenz zwischen wirtschaftlichen Entscheidungen von globalem Ausmaß, die sowohl die lokale als auch die regionale Ebene betreffen, zur Kenntnis und unterstreicht die Notwendigkeit, beim globalen Handeln lokal zu denken;

3.3

weist darauf hin, dass das globale wirtschaftliche Handeln in allen Ländern Garant für einen gewissen Lebensstandard auf lokaler und regionaler Ebene sein muss. Die Menschen können nur dann an der Globalisierung teilhaben und von ihr profitieren, wenn ihr Gesundheitszustand gut ist, sie Zugang zu Bildung haben und sie diese in Anspruch nehmen können, und wenn sie reelle Chancen haben, einen Arbeitsplatz zu erhalten, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Beschäftigung, Einkommen und eine nachhaltige Umwelt sind die wesentlichen Voraussetzungen für ein selbstbestimmtes, menschenwürdiges Leben und für die umfassende Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an ihrer lokalen, regionalen, nationalen und globalen Gemeinschaft;

3.4

stellt heraus, wie wichtig Bildung und Ausbildung sind, um die Auswirkungen der Globalisierung aufzufangen. Beispiele bewährter Praktiken zeigen, dass alle Länder, auf die sich die Globalisierung positiv ausgewirkt hat, umfangreiche Investitionen in ihre Bildungs- und Ausbildungssysteme getätigt haben. Da die regionale und lokale Ebene im Bildungs- und Ausbildungssystem der europäischen Länder eine wichtige Rolle spielen, ist eine Anpassung dieser Systeme an die Herausforderungen der Globalisierung unerlässlich. Wenngleich diese Aufgabe weiter in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der subnationalen Ebene verbleibt, so sollte die Europäische Union doch ihre Möglichkeiten einer Unterstützung auf die Verbesserung der Bildungs- und Ausbildungssysteme in Europa konzentrieren;

3.5

unterstreicht, dass die Möglichkeiten, die sich aus einem Teil des großen Potenzials an Humanressourcen ergeben, nach wie vor geschmälert werden. Der ungleiche Zugang zu Bildung, Analphabetismus und geringe Qualifikationen sowie Ungleichheiten gegenüber den ethnischen und religiösen Minderheiten verdienen besondere Aufmerksamkeit, sowohl in Ländern mit hohen als auch mit niedrigen Einkommen;

3.6

bekräftigt erneut seine positive Einstellung zur Aufnahme von Drittstaatsangehörigen zu Bildungs- und Ausbildungszwecken, da so die Wettbewerbsfähigkeit Europas in dieser Hinsicht verbessert wird;

3.7

verweist mit Nachdruck auf die Verbindung zwischen der Reform der europäischen Kohäsionspolitik für die nächsten Finanzrahmen, die Umsetzung der Lissabon-Strategie und die unbeantworteten Herausforderungen der Globalisierung in Europa. Die Kohäsionspolitik der EU und ihre drei verschiedenen Ziele sollten es den Regionen und Kommunen in der Europäischen Union ermöglichen, die Durchführung der Lissabon-Strategie mit einer besseren Fähigkeit zur gleichzeitigen Bewältigung der Globalisierungsauswirkungen zu kombinieren;

3.8

fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, sich rechtzeitig auf die Eckpunkte und den Finanzrahmen für die neue Kohäsionspolitik der EU zu einigen, damit keine Zeit für die notwendige Programmplanung auf regionaler und lokaler Ebene verloren geht;

3.9

begrüßt ausdrücklich, dass der Verordnungsentwurf der Kommission zu den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (KOM(2004) 492) vorschlägt, dass Unternehmen, die finanzielle Unterstützungen erhalten, in den sieben folgenden Jahren keine Standortverlagerung vornehmen dürfen, die möglicherweise einen Abbau von Arbeitsplätzen bewirkt; anderenfalls seien die erhaltenen Subventionen zurückzuzahlen (siehe Artikel 56 des Entwurfs);

3.10

ersucht die Europäische Kommission zu gewährleisten, dass regionalen und lokalen Gebietskörperschaften durch die Reform der EU-Verordnungen über staatliche Beihilfen (Artikel 83 EG-Vertrag) die Möglichkeit gegeben wird, die wirtschaftliche Entwicklung durch ganz gezielte finanzielle Anreize zu fördern;

3.11

hält es zusammen mit der Europäischen Kommission für erforderlich, die mehrjährige Binnenmarktstrategie intensiver mit den verschiedenen Wirtschaftsprozessen zu verbinden. Unter Berücksichtigung der spezifischen Empfehlungen des Wim-Kok-Berichtes ist sie auch weiterhin auf das einheitliche Ziel 2010 auszurichten, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt auszubauen;

3.12

unterstützt deshalb die in den Syntheseberichten der Europäischen Kommission angelegten Bemühungen, die Realisierung der Binnenstrategie zusammen mit den anderen Prozessen durch eine einheitliche globale Strategie zu vereinfachen. Diese gemeinsame Zielsetzung für 2010 sollte Teil der europäischen Antwort auf die Globalisierung werden;

3.13

teilt die unerlässliche Ausweitung des Binnenmarktkonzeptes. Nach seiner Auffassung muss die Binnenmarktstrategie in den nächsten Jahren hierzu Lösungen entwickeln, die an den Anforderungen des globalen Marktes orientiert sind und zugleich der wirtschaftspolitischen Verantwortungen und Initiativen der Mitgliedstaaten, denen der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie der Qualität des europäischen Sozialmodells gerecht werden.

4.   Migration

Der Ausschuss der Regionen

4.1

unterstützt die Kommission im Hinblick auf eine Weiterentwicklung des bi- und multilateralen Dialogs über die Migration;

4.2

erinnert an die Bedeutung der Migration von Arbeitnehmern für die regionale und lokale Ebene in Europa und hebt die Notwendigkeit hervor, dringend Regelungen für das Vorgehen der EU in Migrationsfragen auszuarbeiten;

4.3

unterstreicht die Notwendigkeit, spezielle Hilfsprogramme für die Herkunftsländer der Migranten einzurichten;

4.4

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, bei der Konzipierung von EU- und einzelstaatlichen Immigrationspolitiken zu berücksichtigen, dass die Integration rechtmäßig aufhältiger Migranten mithilfe von Nichtdiskriminierung und gleichem Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen bewerkstelligt werden muss;

4.5

ist der Auffassung, dass die EU den Nutzen integrationsfördernder Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene eher durch Anreize und Fördermaßnahmen als durch die Harmonisierung von Rechtsvorschriften erhöhen könnte;

4.6

vertritt die Auffassung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eingeladen werden sollten, sich an der Ausarbeitung nationaler Aktionspläne zu beteiligen, und dass dies den Vergleich und die Identifizierung bestmöglicher Praktiken und die Analyse der tatsächlichen Auswirkungen und der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten angenommenen Strategien erleichtern würde;

4.7

drängt darauf, dass die Existenz einer großen Zahl unrechtmäßig aufhältiger Migranten anerkannt wird und Mechanismen geschaffen werden, damit Migranten, die gegen das Einwanderungsgesetz verstoßen, ihren Status ohne unnötige Verzögerung legalisieren können, wobei die Fälle einzeln zu prüfen sind; Voraussetzung ist, dass dies im Sinne einer angemessenen Aufnahme und unter Ausschluss jener Migranten erfolgt, die als schwerwiegend eingestufte Verstöße begangen haben. Der Ausschuss der Regionen macht indes auch darauf aufmerksam, dass sich Regularisierungen aufgrund des Wegfalls der Kontrollen an den Binnengrenzen auch auf die Situation der anderen Mitgliedstaaten im Schengen-Raum auswirken. Bezüglich Regularisierungsmaßnahmen ist somit Vorsicht geboten;

4.8

weist darauf hin, dass das Fehlen eines mulilateralen Rahmens zur Regelung der grenzüberschreitenden Mobilität eine große Lücke in der derzeitigen institutionellen Struktur für die globale Wirtschaft darstellt;

4.9

vertritt die Ansicht, dass das Fehlen eines multilateralen Rahmens für die grenzüberschreitende Mobilität aus Sicht der Entwicklungsländer eine weitere Lücke in den Regelungen betreffend die globale Wirtschaft ist. Viele dieser Länder sind der Meinung, dass die Vorzüge, die ihnen aus der Globalisierung erwachsen, durch eine freier gehandhabte Migration in die industrialisierte Welt rasch und effektiv gesteigert werden könnten.

5.   Chancengleichheit

Der Ausschuss der Regionen

5.1

verweist darauf, dass sich immer deutlicher abzeichnet, dass vor allem Frauen die Leidtragenden der Globalisierung sind. Die Globalisierung hat zunehmend negative Auswirkungen auf Frauen, sowohl in absoluten Zahlen als auch im Vergleich zu Männern. Zum Beispiel sehen sich Landwirtinnen beim Eintritt in neue, durch die Globalisierung geschaffene Tätigkeitsfelder mit schier unüberwindbaren Hürden konfrontiert. Dies liegt häufig an einer Voreingenommenheit Frauen gegenüber, die entweder direkt oder im Sektor der Kleinst- und Kleinunternehmen, in dem sie vorherrschend tätig sind, im politischen und Regelungsumfeld zum Ausdruck kommt. Gleichzeitig hat die Globalisierung für viele andere Frauen eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung mit sich gebracht. Dazu gehören die Millionen erwerbstätiger Frauen, die Zugang zum globalen Produktionssystem gefunden haben. Die bezahlte Berufstätigkeit ermöglichte ihnen ein höheres Einkommen als in ihrer vorherigen Situation, d.h. bei innerfamiliären Hilfsleistungen oder im Rahmen einer dürftigen und unsicheren Existenz in der Schattenwirtschaft. Die Erwerbstätigkeit ermöglichte diesen Frauen auch eine größere potenzielle wirtschaftliche Unabhängigkeit und verhalf ihnen — häufig sogar in stark oppressiv geprägten patriarchalischen Gesellschaften — zu einer besseren sozialen Stellung;

5.2

fordert die Mitgliedstaaten auf, den sozialen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Beschäftigung von Frauen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und auf regionaler und lokaler Ebene sämtliche Maßnahmen zur Verbesserung der Gleichstellungspolitik zu unterstützen;

5.3

teilt die Ansicht der Kommission, dass die Chancengleichheit ein grundlegendes Ziel der internen und externen Politiken der EU und ein wesentliches Element der international vereinbarten Kernarbeitsnormen ist.

6.   Grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit, z.B. Nachbarschaftspolitik

Der Ausschuss der Regionen

6.1

unterstreicht, dass die künftige „territoriale Zusammenarbeit“ der EU so gestaltet werden muss, dass sie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Bewältigung der negativen Auswirkungen der Globalisierung Hilfestellung leistet;

6.2

unterstützt die „Europäische Nachbarschaftspolitik“ im Sinne von Aktivitäten, die auf eine Verbesserung der Beziehungen zu den östlichen und südlichen Nachbarländern nach der Erweiterung der Union abzielen;

6.3

teilt die Ansicht der Kommission, dass hinter dieser Initiative die Absicht steht, einen Raum der Stabilität und des Wohlstands zu schaffen, der auf gemeinsamen Werten und Interessen basiert;

6.4

wird dazu beitragen, den Partnerländern bei der Durchführung politischer und wirtschaftlicher Reformen zu helfen und gleichzeitig den Dialog und die Zusammenarbeit mit diesen Ländern im sozialen Bereich zu intensivieren;

6.5

erinnert an die Notwendigkeit geeigneter Anpassungshilfen für die Sektoren und Regionen in der EU, die von einer weiter reichenden Integration zwischen der EU und ihren östlichen und südlichen Nachbarländern betroffen sind.

7.   Handelspolitik der EU

Der Ausschuss der Regionen

7.1

fordert die Kommission als Partner in den WTO-Verhandlungen nachdrücklich auf,

zu bedenken, dass die Liberalisierung nicht ein Ziel an sich, sondern ein Mittel zu Erlangung von mehr Wohlstand ist. Dementsprechend ist die Liberalisierung keine eindimensionale Größe, sondern muss unter voller Berücksichtigung aller sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen insbesondere für die unmittelbar betroffene lokale und regionale Ebene entwickelt werden;

die Grundsätze der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung im Rahmen der WTO-Verhandlungen entsprechend den Bestimmungen des Artikels 6 des EU-Vertrags und des Verfassungsvertrags zu berücksichtigen;

7.2

begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Transparenz internationaler Handelsverhandlungen zu verbessern und Interessengruppen aus allen relevanten Dienstleistungssektoren einzubeziehen. Er ist jedoch der Auffassung, dass eine Unterscheidung zwischen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft vorgenommen werden muss, da Erstere demokratisch legitimiert sind und als Teil ihres Aufgabenbereichs im demokratischen Prozess den öffentlichen Dienstleistungssektor regulieren.

Brüssel, den 23. Februar 2005

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 256 vom 24.10.2003, S. 83.

(2)  ABl. C 109 vom 30.4.2004, S. 46.

(3)  ABl. C 244 vom 10.10.2003, S. 5.

(4)  ABl. C 318 vom 22.12.2004, S. 30.

(5)  ABl. C 128 vom 29.5.2003, S. 48.


5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/87


Entschliessung des Ausschusses der Regionen zum Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission und zu den Prioritäten des Ausschusses der Regionen für 2005

(2005/C 164/12)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

gestützt auf das Arbeitsprogramm der Kommission für 2005 (KOM(2005) 15 endg.);

gestützt auf die strategischen Ziele 2005-2009 (KOM(2005) 12 endg.);

gestützt auf das Programm des luxemburgischen und britischen Ratsvorsitzes für 2005;

gestützt auf die Prioritäten des luxemburgischen Ratsvorsitzes;

gestützt auf das strategische Mehrjahresprogramm 2004-2006 der sechs Mitgliedstaaten, die in diesem Zeitraum nacheinander den Vorsitz innehaben;

gestützt auf das Protokoll über die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Ausschuss der Regionen (DI CdR 81/2001 rev. 2);

gestützt auf die Entschließung des Ausschusses der Regionen zur Neubelebung der Lissabon-Strategie (CdR 518/2004);

gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005 zu den strategischen Leitlinien/dem Legislativ- und Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission für 2005;

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Kommission hat sich verpflichtet, neue Formen der Governance zu fördern;

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind für die Umsetzung eines Großteils der Maßnahmen der Europäischen Union zuständig;

Würden die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Festlegung der Prioritäten der Europäischen Union mitwirken, so wären die Maßnahmen der EU in viel höherem Maße demokratisch legitimiert;

verabschiedete auf seiner 58. Plenartagung am 23./24. Februar 2005 (Sitzung vom 24. Februar) folgende Entschließung:

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

ist der Auffassung, dass seine Prioritäten mit denen der Kommission übereinstimmen. Dies gilt insbesondere für folgende Schwerpunkte: Beteiligung an der Kampagne zugunsten der Ratifizierung des Verfassungsvertrags; Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts; Engagement für die Lissabon-Strategie zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung, Solidarität und nachhaltiger Entwicklung; Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; Engagement für die Erweiterung der Union und die europäische Nachbarschaftspolitik, an der die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften aktiv beteiligt werden müssen;

2.

unterstreicht die Rolle und Bedeutung der Regionen und Städte in der erweiterten Europäischen Union und vertritt den Standpunkt, dass die europäische Politik über die Förderung der Wirtschafts-, Sozial- und Währungsunion hinaus heute mehr denn je auf die Verwirklichung einer echten politischen Union ausgerichtet werden muss, die von ihren Bürgern mitgetragen wird und sich auf die am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichnete Europäische Verfassung gründet;

3.

unterstreicht, dass er gemeinsam mit der Europäischen Kommission die Ergebnisse der Umsetzung des seit 2001 geltenden Protokolls über die Zusammenarbeit bewerten und bereits mit der Ausarbeitung eines neuen Protokolls über die Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen beginnen wird;

4.

appelliert schon jetzt an die Europäische Kommission, bei der Vorbereitung der gemeinschaftlichen Rechtsetzung dem Geist und Buchstaben des Verfassungsvertrags Rechnung zu tragen, insbesondere was die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit angeht, und die entsprechenden Verfahrensweisen im Rahmen des neuen Kooperationsprotokolls zu formalisieren;

5.

teilt die Auffassung der Kommission, dass es unrealistisch ist, mehr Europa mit weniger Geld verwirklichen zu wollen: für die neuen Bereiche der Gemeinschaftspolitik sind zusätzliche Haushaltsmittel erforderlich, die den öffentlich propagierten Zielen angemessen sind;

6.

unterstreicht die Notwendigkeit, die kulturelle Vielfalt in der Europäischen Union zu fördern, und bekundet seine Absicht, sich im Einklang mit seinen Prioritäten auch weiterhin engagiert für die Erhaltung und Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt als einer Quelle der Bereicherung, die bewahrt werden muss, einzusetzen;

Ratifizierung des Verfassungsvertrags

7.

betrachtet die Ratifizierung des Verfassungsvertrags als eine wichtige Etappe auf dem Weg zur politischen Konsolidierung der europäischen Integration; er hat sich daher mit seiner Beteiligung an der Initiative „1000 Diskussionen über Europa“ in diesen Prozess eingeschaltet und fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, sich noch stärker für die Informations- und Sensibilisierungskampagne zur europäischen Verfassung einzusetzen;

8.

hält es für notwendig, die Bürger besser über die europäische Integration und die europäische Verfassung zu informieren, und ersucht daher die Europäische Kommission, dieser Kampagne neue Impulse zu verleihen;

9.

unterstreicht die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Presse im Rahmen des Informations- und Kommunikationsnetzwerks, das unverzichtbar ist, um den Bürgern die Maßnahmen der Union näher zu bringen und die gemeinschaftlichen Werte zu vermitteln, und fordert die Europäische Kommission daher auf, den Ausschuss der Regionen in die neue Kommunikationsstrategie einzubinden;

Europäische Governance

10.

begrüßt die strategische Schwerpunktsetzung der Europäischen Kommission im Bereich „Bessere Rechtsetzung“ und die in diesem Zusammenhang geschaffene interinstitutionelle Zusammenarbeit; er bedauert jedoch, dass die lokale und regionale Dimension hierbei nicht ausreichend anerkannt wird, und fordert die Vorsitze des Rates, das Europäische Parlament und die Kommission nachdrücklich auf, ihn enger zu beteiligen; er bedauert außerdem, dass die Europäische Kommission in ihrem jährlichen Arbeitsprogramm nicht den Mehrwert berücksichtigt, der durch eine frühzeitige Konsultation der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Hinblick auf die Wahrung der Subsidiarität erzielt werden kann;

11.

fordert eine explizite Beteiligung seiner Vertreter im Rahmen der Verfahren gemäß den Mindeststandards für Konsultationen, wie dies für die Zivilgesellschaft gilt;

12.

begrüßt die Einführung eines neuen Folgenabschätzungsverfahrens für sämtliche großen Initiativen der Europäischen Kommission, hält jedoch fest, dass hierbei der Aspekt der Auswirkungen auf die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften nicht ausreichend berücksichtigt wird;

13.

ersucht die Europäische Kommission, wieder Bewegung in die Unterzeichnung von dreiseitigen Übereinkommen und Verträgen zu bringen und den Einsatz dieses Instruments im Rahmen weiterer gemeinschaftlicher Politikfelder zu diversifizieren;

Neubelebung der Lissabon-Strategie

14.

begrüßt und unterstützt den ergebnisorientierten Ansatz bei den Vorschlägen zur Reform der Lissabon-Strategie, wie er dies in seiner Entschließung zur Neubelebung der Lissabon-Strategie herausstellt. Er hält die Halbzeitbilanz für einen entscheidend wichtigen Zeitpunkt, und zwar nicht nur für die strategische Ausrichtung der Politik in den betreffenden Bereichen, sondern auch für die Weiterentwicklung des Regierens auf verschiedenen Ebenen (multi-level governance), das notwendig ist, damit die Europäische Union die sich ihr stellenden Herausforderungen bewältigen kann. Sollten die Bemühungen scheitern, die gesteckten Ziele im Rahmen dieser Strategie zu erreichen, wird dafür auch die Nichteinbeziehung der regionalen und lokalen Akteure an der Festlegung und Umsetzung der Agenda verantwortlich zu machen sein;

15.

ist der Auffassung, dass der Erfolg der Lissabon-Strategie maßgeblich davon abhängt, dass ihre Gestaltung und Umsetzung von den lokalen und regionalen Akteuren politisch mitgetragen wird; er bedauert jedoch, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften wie auch der Ausschuss der Regionen nicht in den neuen Governance-Ansatz der Lissabon-Strategie einbezogen sind; er dringt darauf, die lokale und regionale Dimension nicht nur in die nationalen Aktionspläne, sondern auch in die Beratungen über den neuen Governance-Ansatz einzubeziehen; er appelliert daher an die Kommission, bei der Konzipierung und Umsetzung der Strategie sowohl auf gemeinschaftlicher als auch einzelstaatlicher Ebene der regionalen Dimension Rechnung zu tragen;

16.

begrüßt die Idee einer Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung und die zentralen Grundgedanken — die Maßnahmen der Gemeinschaft zu bündeln, den Wandel zu unterstützen und die Berichterstattung zu vereinfachen. Er warnt jedoch davor, den Lissabon-Aktionsplan ausschließlich auf Maßnahmen auf zentralstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene aufzubauen und darüber die ausgewogene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ziele, einer nachhaltigen Entwicklung sowie der Modernisierung und Weiterentwicklung des europäischen Sozialmodells aus den Augen zu verlieren; außerdem ist er der Auffassung, dass die neue Sozialagenda Teil der sozialen Säule der Lissabon-Strategie sein muss;

Wissensgesellschaft

17.

begrüßt die Ankündigung der Europäischen Kommission bezüglich des EU-Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration für den Zeitraum 2007-2013 (RP7) und des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, mit dem die Anstrengungen zur Verwirklichung einer Wissensgesellschaft verstärkt werden sollen. Der Ausschuss der Regionen betont, dass im RP7 ein Regionalkapitel vorgesehen werden muss für die Förderung regionaler Initiativen, die zur Schaffung eines europäischen Forschungsraums beitragen. Außerdem muss durch ein entsprechendes Instrumentarium sichergestellt werden, dass mit Hilfe von interaktivem „Lernen“ alle Regionen von den verstärkten Investitionen in Forschung und Innovation profitieren;

18.

teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass die Verwirklichung der Ziele der EU im Bereich des lebenslangen Lernens für die Schaffung eines wissensbasierten Wirtschaftsraums von entscheidender Bedeutung ist, und betont, dass lebenslanges Lernen unter zwei Blickwinkeln zu sehen ist: zum einen dem der Wettbewerbsfähigkeit und der Verbesserung der Möglichkeiten des Einzelnen zur Teilnahme am wirtschaftlichen Leben und zum andern unter dem Blickwinkel der persönlichen Entwicklung durch allgemeine und berufliche Bildung und der Förderung der Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben;

19.

hat die Absicht, aktiv an der Konzipierung der neuen Initiative i2010 zur Weiterführung der eEurope-Agenda mitzuwirken; Ziel dieser Initiative ist es, einen europäischen Informationsraum ohne Grenzen zu fördern und die Innovation durch Investitionen in die Forschung sowie die Entwicklung und Verbreitung der IKT zu stimulieren. Er betont insbesondere, dass sichergestellt werden muss, dass alle Gesellschaftsgruppen von den neuen Technologien profitieren, und zwar nicht nur was das Wirtschaftswachstum angeht, sondern auch im Hinblick auf Beteiligung, Transparenz und Zugänglichkeit;

20.

sieht mit Interesse der Aktualisierung der Vorschriften im audiovisuellen Sektor entgegen, insbesondere der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“. Die audiovisuellen Medien sind nicht nur eine sehr wichtige Kulturindustrie, sondern auch von zentraler Bedeutung für die Entwicklung der sozialen Werte Europas, das Wachsen einer regionalen und lokalen kulturellen Identität und das Funktionieren demokratischer Gesellschaften;

Territorialer Zusammenhalt

21.

bekräftigt seine Überzeugung, dass das Referenzkriterium für das Arbeitsprogramm der Europäischen Union im Jahr 2005 auch weiterhin die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sein muss, um eine ausgewogene Entwicklung der gesamten Gemeinschaft zu fördern und das durch die letzte Erweiterung noch weiter verschärfte Gefälle beim Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen sowie den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern;

22.

verpflichtet sich, die Verwirklichung dieser Priorität durch umfassende Überlegungen zur Reform der Kohäsionspolitik zu unterstützen, damit eine größere Kohärenz zwischen den sektorspezifischen politischen Maßnahmen mit starken regionalen und lokalen Auswirkungen und dem Ziel des Zusammenhalts hergestellt wird;

23.

erinnert daran, dass ein unauflöslicher Zusammenhang zwischen einer effizienten Sozialpolitik auf Gemeinschaftsebene und der Umsetzung der Lissabon-Agenda besteht. Die Fortsetzung der Regionalpolitik der EU, die alle Regionen einbezieht, wird sich in der Zukunft günstig auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in allen Regionen Europas auswirken; die Wettbewerbsfähigkeit der Union hängt von der Wettbewerbsfähigkeit ihrer einzelnen Regionen ab;

24.

sorgt sich um die Zukunft der staatlichen Regionalbeihilfen insbesondere im Zusammenhang mit der Kohäsionspolitik und weist auf die Gefahr hin, dass das Ziel der Wettbewerbsfähigkeit relativiert oder vernachlässigt werden könnte, nur um bei den Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau eine Verständigung auf einen Minimalkompromiss zu ermöglichen; er fordert, dass auf strikte Kohärenz zwischen dem Ziel der Konvergenz und staatlichen Regionalbeihilfen für Regionen mit Entwicklungsrückstand geachtet werden muss; er ersucht die Europäische Kommission daher, bei den Rechtsvorschriften bezüglich staatlicher Beihilfen einen Rahmen für eine regionale Differenzierung zu schaffen, um gezielte Investitionen der öffentlichen Hand zu ermöglichen, da dadurch tatsächliche Marktstörungen korrigiert werden können, um das Ziel des territorialen Zusammenhalts zu verwirklichen;

25.

betont, dass für die erfolgreiche und vollständige Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Solidarität wichtig ist. Um eine ausgewogene und effektive Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten von Europa auf die Regionen bzw. von den Mitgliedstaaten auf ihre Regionen zu gewährleisten, sollte diese durch eine Übertragung von Ressourcen und Befugnissen flankiert werden: gefordert ist nicht nur „vertikale“ Solidarität zwischen dem Zentrum und der Peripherie, sondern auch horizontale Solidarität zwischen den stärkeren (reicheren und leistungsfähigeren) und schwächeren Regionen;

26.

bekräftigt seine Überzeugung, dass die Weiterentwicklung der Verkehrsinfrastrukturen beim Zusammenwachsen Europas ein wichtiger Aspekt ist, da sie den Handel erleichtert, der wiederum das Wirtschaftswachstum stärkt, und zum territorialen Zusammenhalt in Europa und zur Schaffung eines „bürgernahen Europa“ beiträgt. Die Herstellung eines neuen Gleichgewichts zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die nachhaltige Entwicklung der transeuropäischen Verkehrsnetze, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf den Rechtsvorschriften für den See-, Eisenbahn- und Luftverkehr liegen muss;

Nachhaltige Entwicklung

27.

appelliert an die Kommission, die Rolle der lokalen und regionalen Verwaltungsebene bei der Ausarbeitung der sieben thematischen Strategien auf der Grundlage des sechsten Umweltaktionsprogramms anzuerkennen, und fordert sie auf, die Vorteile einer stärkeren Verwendung von Stadtentwicklungsvereinbarungen oder dreiseitiger Vereinbarungen — wie im Falle der thematischen Strategie für die städtische Umwelt — zur Ergänzung der bestehenden Rechtsvorschriften zu prüfen;

28.

begrüßt das Inkrafttreten des Kyoto-Protokolls und appelliert an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Verwirklichung der Ziele des Protokolls uneingeschränkt zu unterstützen;

29.

unterstützt den strategischen Ansatz der Kommission für die Entwicklung des ländlichen Raums und betont, dass der besondere Nutzen einer Gemeinschaftsstrategie klar aufgezeigt werden muss und es den Mitgliedstaaten, Regionen und Kommunalbehörden überlassen werden sollte, auf der Grundlage dieser Rahmenvorgaben im Hinblick auf die ländlichen Gebiete und die Politik zur Förderung des ländlichen Raums die konkrete Ausgestaltung vorzunehmen;

30.

vertritt den Standpunkt, dass der Vorschlag für eine Sonderfazilität für Solidarität und Kriseneinsätze einem ganzheitlichen Ansatz folgen muss, der sämtliche Aspekte des Katastrophenschutzes, wie z.B. Präventivmaßnahmen, Rettungsdienste und Folgemaßnahmen abdeckt, und die Mittel an die Hand geben muss, um hochspezialisierte Kräfte aus verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen zusammenzufassen und zu koordinieren;

31.

begrüßt die Initiativen zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung und weist insbesondere darauf hin, dass mit Gemeinschaftsmitteln, die zur Verbesserung der Umwelt bereitgestellt werden, eine Hebelwirkung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene erzeugt werden sollte;

32.

spricht sich dafür aus, dass die EU eine Vorreiterrolle im Hinblick auf ein nachhaltiges Erzeugungs- und Vertriebsmodell für Nahrungsmittel übernehmen sollte, das den Umweltressourcen, der Wahrung der Artenvielfalt sowie der Qualität der Produkte und der Produktionsverfahren Rechnung trägt;

33.

begrüßt, dass die Europäische Kommission die Notwendigkeit anerkennt, einen horizontalen und integrierten Ansatz für eine Meerespolitik der Europäischen Union vorzuschlagen;

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

34.

begrüßt die Absichtserklärung der Europäischen Union, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts insbesondere durch die Anwendung der Gemeinschaftsmethode zu konsolidieren, und unterstützt daher das strategische Ziel der Sicherheit für die Bürger, das die Kommission setzt;

35.

unterstützt die Leitvorgaben des Haager Programms im Hinblick auf die Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der EU, bedauert lebhaft, dass nicht auf die Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Europas an der Umsetzung der betreffenden politischen Maßnahmen eingegangen wird, und fordert die Europäische Kommission nachdrücklich auf, in den verschiedenen Aktionsplänen, die in den nächsten Monaten ausgearbeitet werden, diesen institutionellen, politischen und operativen Fakt zu berücksichtigen;

36.

wiederholt seine Empfehlung, die Strukturfonds zur Unterstützung der Instrumente für die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts heranzuziehen, und ersucht die Europäische Kommission, die diesbezüglichen Leitlinien des dritten Kohäsionsberichts umzusetzen;

37.

begrüßt, dass die verstärkte Bekämpfung des Terrorismus stärker in den Vordergrund gerückt wird — wobei jedoch stets darauf geachtet werden muss, dass dies in der Praxis nicht zu einer Verletzung der bürgerlichen Freiheiten führt –, und fordert, dass bei dem geplanten Ausbau der Netzwerke und Kapazitäten auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einbezogen werden müssen;

38.

fordert die Europäische Kommission auf, die Vorschläge des AdR hinsichtlich des neuen Aktionsplans der Gemeinschaft für die Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft zu berücksichtigen;

Erweiterung der Europäischen Union

39.

betont sein Engagement für den Erweiterungsprozess, insbesondere was die Gewährleistung des interkulturellen politischen Dialogs zwischen den Vertretern der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten und der Beitritts- und Bewerberländer angeht;

40.

fordert die Europäische Kommission auf, die demokratische Dezentralisierung im Zuge des Erweiterungs- und Beitrittsvorbereitungsprozesses aktiver zu fördern, empfiehlt in dieser Hinsicht eine Ausweitung der Heranführungshilfe auf den Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf regionaler und lokaler Ebene und spricht sich mit diesem Ziel vor Augen für einen Austausch von Erfahrungen und beispielhaften Praktiken sowie für kommunale Partnerschaften aus;

41.

hält es für angebracht, dem Beitrag der lokalen und regionalen Demokratie zur demokratischen Konsolidierung auf dem Westbalkan einen höheren Stellenwert einzuräumen, für die der Schutz der ethnischen Minderheiten eine Vorbedingung ist;

42.

bedauert, dass in dem zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits geschlossenen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen nicht die Errichtung eines Gemeinsamen Beratenden Ausschusses Kroatien/AdR vorgesehen ist, und fordert die Europäische Kommission auf, schnellstmöglich eine praktikable Lösung vorzuschlagen;

Nachbarschaftspolitik

43.

unterstützt das Engagement der Europäischen Kommission für die Nachbarschaftspolitik und schließt sich uneingeschränkt ihrer Analyse an, was deren Bedeutung für Sicherheit, Stabilität und Wohlstand auf dem europäischen Kontinent angeht;

44.

ersucht die Europäische Kommission, den Beitrag der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit sowohl im Rahmen des neuen Nachbarschaftsinstruments als auch in den Aktionsplänen zu berücksichtigen, und fordert, an der Ausarbeitung, Umsetzung und Bewertung dieser neuen Politik beteiligt zu werden;

45.

dringt darauf, auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz anlässlich des zehnten Jahrestags der Erklärung von Barcelona den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eine aktivere Beteiligung im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft zuzubilligen, und verweist auf seinen Vorschlag, ein Gremium für die Vertretung der subnationalen dezentralen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten und der Partnerländer im Mittelmeerraum zu schaffen;

46.

unterstreicht die strategische Bedeutung der Partnerschaft mit Russland und hält es für zweckmäßig, die Möglichkeiten einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf lokaler und regionaler Ebene mit der autonomen Region Kaliningrad zu untersuchen;

47.

ist der Auffassung, dass die in einigen Nachbarländern — wie z.B. vor kurzem in der Ukraine und Georgien — eingeleiteten Demokratieprozesse von der Europäischen Union unterstützt werden sollten, und betont die Bedeutung einer wirtschaftlichen, administrativen und kulturellen Zusammenarbeit, zu der die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Union einen Beitrag leisten könnten;

48.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem luxemburgischen und britischen Ratsvorsitz zu übermitteln.

Brüssel, den 24. Februar 2005

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/91


Entschliessung des Ausschusses der Regionen zur Neubelebung der Lissabon-Strategie

(2005/C 164/13)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf den von der Hochrangigen Sachverständigengruppe unter Vorsitz von Wim KOK erstellten Bericht „Die Herausforderung annehmen. Die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (November 2004);

gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Strategische Ziele 2005–2009 — Europa 2010: Eine Partnerschaft für die Erneuerung Europas — Wohlstand, Solidarität und Sicherheit“ (1);

gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Arbeitsprogramm der Kommission für 2005“ (2);

gestützt auf die Mitteilung der Kommission für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2005 „Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze — Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon“ (3);

gestützt auf seine Stellungnahme vom 29. September 2004 zum Thema „Halbzeitbewertung der Lissabon-Strategie“ (CdR 152/2004);

gestützt auf seine Stellungnahme vom 18. November 2004 zu der Mitteilung der Kommission „Wissenschaft und Technologie: Schlüssel zur Zukunft Europas — Leitlinien für die Forschungsförderung der Europäischen Union“ (CdR 194/2004);

gestützt auf seine Stellungnahme vom 23. Februar 2005 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen. Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union 2007-2013“ (CdR 162/2004);

gestützt auf seine Stellungnahme vom 23. Februar 2005 zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein integriertes Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens“ (CdR 258/2004);

gestützt auf seine Stellungnahme vom 23. Februar 2005 zu der „sozialen Dimension der Globalisierung“ (CdR 328/2004);

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind für die Umsetzung eines Großteils der Maßnahmen der Europäischen Union zuständig;

Würden die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Festlegung der Prioritäten der Europäischen Union mitwirken, so wären die Maßnahmen der EU in viel höherem Maße demokratisch legitimiert;

verabschiedete auf seiner 58. Plenartagung am 23./24. Februar 2005 (Sitzung vom 24. Februar) folgende Entschließung:

Die Ziele der Lissabon-Strategie

Der Ausschuss der Regionen

1.

bekräftigt seine Zustimmung zur Lissabon-Strategie, deren Umsetzung bis zum Jahr 2010 das wichtigste strategische Ziel der Europäischen Union ist;

2.

nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Lissabon-Strategie im Rahmen der Prioritäten der Europäischen Kommission für den Fünfjahreszeitraum 2005-2009 eine wichtige Stellung eingeräumt wurde;

3.

weist darauf hin, dass es zur Erreichung der Ziele von Lissabon (4) einer globalen Strategie unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten zur Förderung des Wirtschaftswachstums und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bedarf; diese muss insbesondere auf die Beschleunigung der Strukturreformen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovationskraft und auf die Vollendung des Binnenmarkts abzielen, auf die Modernisierung des europäischen Sozialmodells durch Investitionen in Humanressourcen und den Kampf gegen soziale Ausgrenzung, auf die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für eine gesunde Wirtschaftsentwicklung und positive Wachstumsaussichten durch einen wohl durchdachten makroökonomischen Policy-Mix, auf die Förderung einer wissensbasierten Wirtschaft mittels einer Politik, die den Bedürfnissen der Informationsgesellschaft und den Forschungs- und Entwicklungserfordernissen stärker Rechnung trägt, sowie auf die Stärkung des regionalen Zusammenhalts innerhalb der Europäischen Union (5);

4.

betont, dass Vorschläge in diesem Bereich ohne ein aktives, strategisches Eintreten für die Förderung der Rechte und der Gleichstellung von Männern und Frauen in allen Lebensbereichen keinen Erfolg haben werden;

Die Umsetzung der Ziele von Lissabon, eine glaubwürdige Kohäsionspolitik und ein Finanzrahmen, der diesen Vorhaben Rechnung trägt: drei untrennbare Elemente

5.

begrüßt, dass sich die Kommission verpflichtet hat, Ziele und Instrumente für eine künftige Kohäsionspolitik vorzuschlagen, die im Einklang mit der Lissabon-Strategie stehen, ist jedoch nach wie vor der Überzeugung, dass dieses Vorhaben ohne eine entsprechende Mittelausstattung der Europäischen Union nicht umgesetzt werden kann;

6.

nimmt die Aufforderung der Kommission zur Kenntnis, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der EU mögen sich im Rahmen der europäischen Strukturpolitik an der Erarbeitung von Projekten beteiligen, mit denen diese Politik auf die Lissabon-Strategie abgestimmt wird (6);

7.

ist der Auffassung, dass die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen den zusätzlichen Nutzen der Politik auf europäischer Ebene augenfällig belegen. Die von der EU in den Bereichen Forschung und Entwicklung, grenzüberschreitender Austausch und Verbesserung der Infrastruktur getätigten Investitionen entsprechen dem partnerschaftlichen Ansatz der Lissabon-Strategie zur Stärkung des Wachstums, der Konvergenz, der Wettbewerbsfähigkeit und der nachhaltigen Entwicklung;

8.

fordert die Organe der Europäischen Union auf, sich auf die wirksame Umsetzung der bereits gefassten Beschlüsse zu konzentrieren und nach Möglichkeit keine neuen Prozesse in Gang zu bringen oder neue Ziele festzulegen. Die Lissabon-Strategie darf nicht als Universalbegründung für jeden neuen Rechtsetzungsvorschlag dienen; sie entbindet nicht von der Notwendigkeit einer entsprechenden Rechtsgrundlage in den Verträgen und der Einhaltung des Grundsatzes der guten Verwaltung;

Die Umsetzung der Lissabon-Strategie: stärkere Kohärenz und mehr Demokratie im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Governance schaffen

9.

bedauert, dass die Kommission in ihrem Ansatz ausschließlich die zentralstaatlichen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten als Gesprächspartner berücksichtigt und keine direkte Einbindung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf europäischer Ebene vorsieht. Die Ausarbeitung und Umsetzung der nationalen Aktionspläne bleibt nahezu ausschließlich den Mitgliedstaaten vorbehalten. Angesichts der Tatsache, dass das Fehlen eines wirklich dezentralen Ansatzes einer der Gründe für die Verzögerungen bei der Umsetzung der Lissabon-Strategie ist, bekräftigt der Ausschuss seine Forderung nach einer entschlosseneren, dezentraler gestalteten Umsetzung der Lissabon-Strategie, was auch den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon entspräche, der Folgendes festgehalten hat: „Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip wird [bei der Umsetzung der Lissabon-Strategie] nach einem völlig dezentralen Ansatz vorgegangen werden, so dass die Union, die Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Ebenen sowie die Sozialpartner und die Bürgergesellschaft im Rahmen unterschiedlicher Formen von Partnerschaften aktiv mitwirken  (7)“;

10.

ist der Auffassung, dass die für die Umsetzung der Ziele von Lissabon erforderlichen Strukturreformen und die Vollendung des Binnenmarkts nicht zu Lasten des sozialen Zusammenhalts gehen dürfen und daher gleichzeitig umfangreiche Investitionen in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Bildung getätigt werden müssen;

11.

betont, dass die Zielvorgaben der Lissabon-Strategie nur mittels einer möglichst umfassenden Einbindung der Bürgerinnen und Bürger der EU in die Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Volkswirtschaften erreicht werden können, und empfiehlt daher, die Förderung der aktiven Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Stärkung der Wirtschaft und die Beseitigung sämtlicher Hemmnisse in diesem Bereich zum übergeordneten Handlungsprinzip aller wirtschaftspolitischen Maßnahmen zu machen;

12.

erinnert daran, dass die Modernisierung des europäischen Gesellschaftsmodells durch Investitionen in Humanressourcen und die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung die Grundlage für die Umsetzung der Lissabon-Strategie bildet. Der Ausschuss der Regionen ist daher darüber besorgt, dass in der Mitteilung der Kommission keinerlei Verweis auf Folgemaßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung zu finden ist;

13.

vertritt die Auffassung, dass im Rahmen der Debatte über die Neubelebung der Lissabon-Strategie auch über die Zukunft der sozialpolitischen Agenda nachgedacht werden muss, wobei der Schwerpunkt der nationalen Anstrengungen auf der Schaffung neuer Arbeitsplätze und der Beseitigung von Beschäftigungshemmnissen liegen muss, unter denen insbesondere Frauen, ältere oder unqualifizierte Arbeitnehmer sowie Migranten zu leiden haben. Darüber hinaus müssen als Voraussetzung für neue und bessere Arbeitsplätze weitere Fortschritte bei der Herstellung echter Mobilität auf dem europäischen Arbeitsmarkt erzielt werden;

14.

empfiehlt, den Aspekt des Umweltschutzes im Rahmen aller Politikfelder zu berücksichtigen;

15.

bringt erneut seine Überzeugung zum Ausdruck, dass allen drei Pfeilern der Lissabon-Strategie — Wirtschaft, Soziales und Umweltschutz — dieselbe Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, so dass die Lebensqualität im Zentrum der Bemühungen steht;

16.

unterstreicht die grundlegende Bedeutung von Unternehmertum und Innovationskraft und ruft dazu auf, mittels Bürokratieabbau zur Förderung des Unternehmertums und durch entsprechende Informationskampagnen zu einer Verbesserung des Images von Unternehmern, zur Bekämpfung der Stigmatisierung im Falle eines unternehmerischen Scheiterns sowie zur Stärkung des Unternehmergeistes in Europa beizutragen;

17.

ist der Auffassung, dass die Schwäche der Lissabon-Strategie hauptsächlich im Bereich ihrer Umsetzung, insbesondere durch die Mitgliedstaaten, liegt. Um wirksame Abhilfe zu schaffen, muss der Lissabon-Prozess zielorientierter, transparenter und demokratischer gestaltet werden. Der Ausschuss der Regionen unterstützt daher die Forderung (8) nach einer europaweiten Informationskampagne, um die Bürgerinnen und Bürger der Union über die Lissabon-Agenda und deren Auswirkungen auf ihren Alltag zu informieren;

18.

sollte der Rat den Vorschlag der Kommission aufgreifen, in den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils eine „Mrs. Lisbon“ bzw. einen „Mr. Lisbon“ zu benennen, ohne neue Verwaltungsstrukturen zu schaffen, fordert der Ausschuss der Regionen diese/diesen dazu auf, eng mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammenzuarbeiten;

19.

bedauert, dass die Kommission keine vergleichende Evaluierung und Ranking-Listen vorsieht, was die Bewertung und Vergleichbarkeit der Reformanstrengungen in den Mitgliedstaaten erschwert. Die Aufstellung von Ranking-Listen und die Analyse bestehender Stärken und Schwächen auf nationaler — und ggf. auch regionaler — Ebene würde zu mehr Wettbewerb führen und den Druck erhöhen, deutliche Verbesserungen in der Umsetzung der Reformen zu erreichen;

20.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, durch die Einführung eines strategischen Jahresberichts die derzeit ausufernde Berichtspflicht zu straffen, und fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Ausarbeitung der jeweiligen nationalen Pläne zu beteiligen, um den spezifischen Gegebenheiten und Prioritäten der Gemeinden und Regionen bei der Umsetzung der Lissabon-Strategie Rechnung zu tragen;

21.

bedauert, dass es nicht gelungen ist, auch die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Strategie der Kommission einzubinden, und dass die Zusammenarbeit in diesem Rahmen weiterhin überwiegend auf die Regierungsebene beschränkt bleibt. Der Ausschuss ruft die Kommission daher auf, einen Vorschlag für eine Reform der Methode der offenen Koordinierung im Sinne der Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu unterbreiten. Er fordert die Kommission außerdem auf, in Übereinstimmung mit den im Weißbuch über Europäisches Regieren ausgesprochenen Empfehlungen vor der Ausarbeitung der in diesem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen den Ausschuss der Regionen zu befassen;

22.

weist ferner darauf hin, dass sich die Kommission im Rahmen ihrer Initiative „Bessere Rechtsetzung“ dazu verpflichtet hat, ein Instrument zur Abschätzung der Folgen ihrer Rechtsetzungsvorschläge auf die Bereiche Wirtschaft, Soziales und Umweltschutz einzurichten sowie im Anhang zu den einzelnen Vorschlägen eine Bewertung der Auswirkungen im Hinblick auf die Subsidiarität vorzunehmen. Der Ausschuss sieht der Umsetzung dieses Vorhabens mit besonderem Interesse entgegen;

Die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes auf die Lissabon-Strategie abstimmen

23.

vertritt die Auffassung, dass es nicht gelingen kann, das für die EU notwendige Wachstum, die erforderliche Beschäftigungsquote sowie den entsprechenden sozialen Zusammenhalt zu erzielen, wenn nicht auch der makroökonomische Rahmen in den Mitgliedstaaten auf die Lissabon-Strategie abgestimmt wird und die Kohärenz der wirtschaftspolitischen Instrumente der Gemeinschaft nicht gestärkt wird;

24.

stimmt mit der Zielsetzung überein, den Stabilitäts- und Wachstumspakt unter Wahrung der Bestimmungen des EG-Vertrags (9) so umzugestalten, dass den Auswirkungen langfristiger Konjunkturentwicklungen und der Vollziehbarkeit der nationalen Haushalte stärker Rechnung getragen werden kann, und vertritt die Auffassung, dass „die Prüfung der Gesamtlage“, auf die in Artikel 104 Absatz 6 des EG-Vertrags verwiesen wird, dahingehend präzisiert werden sollte, dass die von der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Umsetzung der Lissabon-Strategie getätigten Investitionen langfristig berücksichtigt werden. Er befürwortet eine Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts, die mehr Flexibilität schafft und den unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten der EU-Mitgliedstaaten Rechnung trägt. Dies muss jedoch erreicht werden, ohne die Disziplin bei der Einhaltung der Pakt-Kriterien aufzuweichen und ohne bestimmte Arten von Ausgaben aus der Defizitberechnung auszuklammern.

25.

befürwortet darüber hinaus den Vorschlag der Kommission, für den Ausbau der transeuropäischen Netze mehr Finanzmittel bereitzustellen und grenzüberschreitenden Projekten zur Förderung der Intermodalität und nachhaltiger Verkehrsträger besondere Priorität einzuräumen, wodurch das steigende Verkehrsaufkommen und die wachsenden Handelsströme besser bewältigt werden können;

Der Beitrag der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zur Neubelebung der Lissabon-Strategie

26.

begrüßt, dass die Kommission die u.a. vom Ausschuss der Regionen (10) geäußerten Bedenken hinsichtlich der Anwendung des Herkunftslandsprinzips in ihrem Vorschlag für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt (11) zur Kenntnis genommen hat;

27.

bedauert, dass die Kommission keine konkreten Angaben hinsichtlich der Weiterverfolgung des Weißbuches zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (12) macht;

28.

vertritt die Auffassung, dass es im Hinblick auf staatliche Beihilfen notwendig ist, vorrangig Querschnittsziele anzustreben, die den Interessen der gesamten Gemeinschaft entsprechen, etwa Beschäftigung, Regionalentwicklung, Umweltschutz, Bildung und Forschung; insbesondere sollte dies über die Förderung innovativer KMU erfolgen. Darüber hinaus sollte die EU künftig die Vergabe staatlicher Beihilfen stärker auf die langfristige Bereitstellung hochwertiger Dienstleistungen ausrichten, anstatt das Ziel einer quantitativen Reduzierung der staatlichen Beihilfen zu verfolgen;

29.

befürwortet im Übrigen die Einführung von Folgenabschätzungen für staatliche Beihilfen, damit jene Beihilfen besser ermittelt werden können, die sich nur in begrenztem Maße auf den Wettbewerb und den Handel auf EU-Ebene auswirken, jedoch zur Behebung tatsächlicher Mängel des Marktes sowie zur Förderung der Regionen mit Entwicklungsrückstand und des Unternehmertums beitragen. Schließlich fordert der Ausschuss die Kommission dazu auf, ihre Bemühungen um mehr Rechtssicherheit und größere Transparenz für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Finanzierung und Verwaltung der Leistungen der Daseinsvorsorge fortzusetzen;

Einen Europäischen Raum des Wissens schaffen

30.

schließt sich dem Aufruf der Kommission an, auf regionaler und kommunaler Ebene Innovationszentren einzurichten, mittels deren innovative KMU, Universitäten und die geeigneten finanziellen und kommerziellen Strukturen untereinander vernetzt werden könnten;

31.

unterstützt den Vorschlag, einen Wissenspakt abzuschließen, um der gemeinsamen Selbstverpflichtung der EU und der Mitgliedstaaten Folge zu leisten, Forschung, Innovationskraft und Bildung in Europa zu fördern. Ziel dieses Paktes wäre es, die einzelnen Programme im Bereich der Wissensförderung zusammenzuführen und unter Einbeziehung der in der Europäischen Union zuständigen politischen Entscheidungsträger eine begrenzte Anzahl quantifizierter Zielvorgaben zu ermitteln. Er schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten zukünftig 3 % ihres BIP für Forschung ausgeben. Des Weiteren fordert der Ausschuss alle Regierungsebenen der Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, damit sich künftig mehr Studierende für eine wissenschaftliche Laufbahn entscheiden;

32.

hebt die besonders wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die tatsächliche Umsetzung des integrierten Konzepts der allgemeinen und beruflichen Bildung und des lebensbegleitenden Lernens mit dem Ziel der Schaffung einer Wissensgesellschaft hervor. Eine innovative Arbeitsgesellschaft und der für die Förderung der Mobilität essenzielle Fremdsprachenerwerb sind wesentliche Elemente dieses Konzepts;

33.

macht deutlich, dass ein wesentliches Element der Lissabon-Strategie die Steuervielfalt ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, wettbewerbsfähige Steuervorteile zu schaffen, um die Investitionstätigkeit der Privatwirtschaft, auch bezüglich Forschungsinvestitionen, zu erhöhen;

34.

unterstützt die Erarbeitung eines europäischen Jugendpaktes, der sich auf die Probleme der Arbeitslosigkeit sowie der sozialen und beruflichen Integration konzentriert;

35.

fordert die Lancierung eines Europäischen Programms im Bereich des Alterns, um das Wissen und den Sachverstand älterer Menschen in Europa zu nutzen;

Allgemeiner Kontext der Lissabon-Strategie

36.

vertritt die Auffassung, dass die Lissabon-Strategie nur dann zum Erfolg führen kann, wenn sich die Europäische Union auf internationaler Ebene dafür einsetzt, dass der Globalisierung durch wirksamere und ausgewogenere Regelungen bezüglich des Wettbewerbs, der sozialen Rechte, des Umweltschutzes und des geistigen Eigentums ein Rahmen gegeben wird;

37.

ist davon überzeugt, dass die Einwanderung aus Drittländern der europäischen Wirtschaft neuen Schwung verleihen und wichtige Impulse setzen kann, und nimmt zur Kenntnis, dass sich die Kommission verpflichtet hat, einen besser geeigneten Ansatz im Hinblick auf die legale Migration auszuarbeiten;

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem luxemburgischen und britischen Ratsvorsitz zu übermitteln.

Brüssel, den 24. Februar 2005

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  KOM(2005) 12 vom 26.1.2005.

(2)  KOM(2005) 15 vom 26.1.2005.

(3)  KOM(2005) 24 vom 2.2.2005.

(4)  Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon am 23./24. März 2000, Punkt 5.

(5)  Siehe Punkt 6 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates.

(6)  Siehe KOM(2005) 24, S. 11.

(7)  Siehe Punkt 38 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates.

(8)  Diese Forderung wurde von der Hochrangigen Gruppe für die Zukunft der Sozialpolitik in einer erweiterten Europäischen Union erhoben.

(9)  Artikel 104 Absatz 6 EG-Vertrag sowie das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit.

(10)  CdR 154/2004 fin.

(11)  KOM(2005) 24, S. 18.

(12)  KOM(2005) 24, S. 18.