ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 121

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Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
30. April 2004


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II   Vorbereitende Rechtsakte

 

Ausschuss der Regionen
54. Plenartagung vom 21. und 22. April 2004

2004/C 121/1

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grundlinien zur Nachhaltigkeit des europäischen Tourismus

1

2004/C 121/2

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der:

7

2004/C 121/3

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)

10

2004/C 121/4

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung Kulturhauptstadt Europas für die Jahre 2005 bis 2019

15

2004/C 121/5

Prospektivstellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema Die Partnerschaft Europa/Mittelmeer und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften: Koordinationsbedarf und Notwendigkeit eines spezifischen Instruments für die dezentralisierte Zusammenarbeit

18

2004/C 121/6

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

25

2004/C 121/7

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein europäischer Aktionsplan

28

2004/C 121/8

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Gemeinsamen Bericht über die soziale Eingliederung als Fazit der Auswertung der Nationalen Aktionspläne für soziale Eingliederung (2003-2005)

32

2004/C 121/9

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren

35

2004/C 121/0

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Produktion Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

45

2004/C 121/1

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung Entwicklung einer thematischen Strategie für die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

47

DE

 


II Vorbereitende Rechtsakte

Ausschuss der Regionen 54. Plenartagung vom 21. und 22. April 2004

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 121/1


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Grundlinien zur Nachhaltigkeit des europäischen Tourismus“

(2004/C 121/01)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Grundlinien zur Nachhaltigkeit des europäischen Tourismus“ (KOM(2003) 716 endg.);

gestützt auf den Beschluss der Europäischen Kommission vom 21. November 2003, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dieser Vorlage zu ersuchen;

gestützt auf den Beschluss seines Präsidenten vom 27. Januar 2004, die Fachkommission für Kohäsionspolitik mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf seine Stellungnahme „Zusammenarbeit für die Zukunft des Tourismus in Europa“ (CdR 99/2002 fin) (1);

gestützt auf die Schlussfolgerungen der Euromeeting-Konferenz 2003 über die Nachhaltigkeit des europäischen Tourismus, die von der Region Toskana und der Fachkommission COTER des Ausschusses der Regionen gemeinsam veranstaltet wurde;

gestützt auf das Europäische Raumentwicklungskonzept (EUREK) und die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu diesem Thema (CdR 266/98 fin) (2);

gestützt auf seinen Stellungnahmeentwurf (CdR 397/2003 rev. 1), der am 18. Februar 2004 von der Fachkommission für Kohäsionspolitik angenommen wurde (Berichterstatter: Herr Adan MARTIN MENIS, Präsident der Regierung der Kanarischen Inseln (ES/ELDR)).

In Erwägung nachstehender Gründe:

1)

Der Tourismus ist eine der wichtigsten Wachstumsbranchen der gesamten Weltwirtschaft und in der EU.

2)

Der Tourismus kann erheblich dazu beitragen, die Ziele der Wahrung hoher und stabiler Wachstums- und Beschäftigungsraten, des sozialen Fortschritts, der den Bedürfnissen jedes Einzelnen Rechnung trägt, des effektiven Umweltschutzes und des umsichtigen Umgangs mit den natürlichen Ressourcen zu erreichen.

3)

Die wirtschaftliche Nachhaltigkeit im Tourismussektor wird durch Grenzen der ihm zugrunde liegenden natürlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Ressourcen definiert. Diese Grenzen wären durch einen ungehemmten Ausbau des europäischen Tourismus gefährdet.

4)

Der Umsetzungsplan, der auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg angenommen wurde, enthält die Forderung, sich auf eine nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu konzentrieren, und beschreibt Maßnahmen zur Änderung nicht nachhaltiger Verbrauchs- und Produktionsweisen, die für einen nachhaltigen Tourismus von höchster Relevanz sind.

5)

Der Tourismus ist ein globales Phänomen, das lokal geprägt wird. Ebenso reichen die mit dem Tourismus verbundenen Nachhaltigkeitsprobleme von globalen Problemen, die auch global gelöst werden müssen, bis hin zu lokalen Problemen, die vor Ort gelöst werden müssen. Doch der Tourismus ist ein Bereich, der vor allem in lokaler und regionaler Verantwortung liegt. Tourismusbezogene Maßnahmen müssen in erster Linie lokal definiert und umgesetzt werden, damit die vorhandenen besonderen Anforderungen und Einschränkungen berücksichtigt werden. Auf der anderen Seite werden die verschiedenen Aktivitäten im Tourismussektor auch von den verschiedenen Teilbereichen der Gemeinschaftspolitik beeinflusst.

6)

In Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des Wirtschaftslebens als eine der Aufgaben der Gemeinschaft aufgeführt. Der Tourismus birgt ein beträchtliches Potenzial, um einen erheblichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele nachhaltiger Entwicklung zu leisten, und gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft Maßnahmen im Bereich des Fremdenverkehrs im Sinne des Artikels 2. Die Nachhaltigkeit des Tourismus muss mit der Ausrichtung der nachhaltigen Entwicklung, wie sie für die EU in der Europäischen Strategie für die nachhaltige Entwicklung (SDS) definiert wurde, in Einklang stehen.

7)

Seit Mitte der 1990er Jahre ist die nachhaltige Entwicklung des Tourismus ein vorrangiges Thema der EU-Institutionen geworden. In ihrer Mitteilung „Zusammenarbeit für die Zukunft des Tourismus in Europa“ von November 2001 schlug die Kommission die weitere „Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der touristischen Aktivitäten in Europa durch die Erstellung und Umsetzung einer Agenda 21“ vor.

8)

Dieses Anliegen wurde vom Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen nachdrücklich unterstützt;

verabschiedete auf seiner 54. Plenartagung am 21./22. April 2004 (Sitzung vom 21. April) folgende Stellungnahme.

Der Ausschuss der Regionen

erkennt an, wie schwierig es ist, in einem Dokument dieser Art die Prioritäten und Strategien der Nachhaltigkeit des europäischen Tourismus zusammenzufassen, die so komplex sind wie ihre regionale Struktur, so breitgefächert wie die angebotene Produktpalette, so vielfältig wie die Anforderungen der Verbraucher und aufgrund der Eigenheiten der administrativen und unternehmerischen Praktiken, mit denen die Reiseziele konzipiert werden, auch so unterschiedlich;

bewertet die Mitteilung der Kommission sehr positiv, und zwar ungeachtet etwaiger Erwägungen oder Meinungsverschiedenheiten bezüglich einiger Passagen der Mitteilung, da sie die erste relevante Positionsbestimmung der Europäischen Union insgesamt gegenüber den Herausforderungen der Nachhaltigkeit des Tourismus darstellt;

ist der Auffassung, dass es zwar andere, ebenso zweckmäßige Positionspapiere in Bezug auf die Nachhaltigkeit wie etwa das Europäische Raumentwicklungskonzept (EUREK) gibt, der wichtigste Vorteil dieser Mitteilung jedoch darin besteht, dass es mit ihrer Hilfe möglich ist, die Maßnahmen zu veranschaulichen, die — insbesondere seitens der Regionen und Reiseziele — ergriffen werden müssen, um im Bereich der touristischen Nachhaltigkeit von der Theorie zur Praxis überzugehen;

betont, dass die Kommission den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften neue Perspektiven eröffnet, um die Politik des nachhaltigen Tourismus in einen Kontext der Ausgewogenheit der drei Säulen der Nachhaltigkeit zu setzen, und verweist auf die gemeinsame Arbeit und das gute Regieren als methodische Schlüsselfaktoren, die es ermöglichen werden, die Branche zu fördern und die Vorgehensweisen dieser Akteure kohärenter zu gestalten;

begrüßt, dass in der Mitteilung auch Aktionen genannt werden, die von den europäischen Bürgern und Touristen, den Unternehmen des Privatsektors und den Sozialpartnern, den internationalen Organisationen, den nationalen, regionalen und lokalen Regierungen sowie den Gruppen der Zivilgesellschaft auf den Weg gebracht werden sollen.

1.   Herausforderungen und Zielsetzungen eines nachhaltigen Tourismus

Wichtigste Herausforderung: nachhaltige Aktivität und nachhaltiges Wachstum

1.1

ist der Auffassung, dass nicht nur in bestimmten Regionen, z.B. dem Mittelmeerraum oder den Alpen, möglicherweise zusätzliche spezifische regionale Herausforderungen zu bewältigen sind, sondern auch in anderen Gebieten, wie den Inselregionen, den Regionen in äußerster Randlage und den Entwicklungsländern;

1.2

schließt sich der Auffassung der Kommission an, dass das nachhaltige Management des so genannten Massentourismus eine besondere Herausforderung ist, deren Bewältigung wohl den größten Beitrag zur Nachhaltigkeit des Tourismus darstellen wird;

1.3

weist darauf hin, dass dieser Massentourismus viele der betreffenden Reiseziele ökologisch, sozial und landschaftlich sehr teuer zu stehen kam. Allerdings wurden die Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit aus europäischer Sicht durch die positiven sozialen Folgen für die Menschen in den Herkunfts- und Zielländern abgemildert;

1.4

stellt fest, dass viele dieser Zielorte heute darauf setzen, ihr Angebot nicht weiter zu vergrößern, sondern sich durch die Anpassung ihrer Infrastruktur und ihrer Produkte sowie durch beständige Erneuerung darum bemühen, die Qualität zu steigern. Gleichzeitig setzen sie Wachstumsgrenzen und entwickeln neue Strategien zur Planung und Umsetzung eines nachhaltigen Tourismus;

1.5

ist der Ansicht, dass dieses neue Ziel, die Entwicklung des Tourismus auf Nachhaltigkeitskriterien auszurichten und Anreize dafür zu schaffen, dass nachhaltige Tourismusleistungen entwickelt und in Anspruch genommen werden, ein Ziel, das im Gegensatz zu einer Tourismusentwicklung steht, die nur augenblickliche und kurzfristige Verbraucherinteressen befriedigt, auf große politische, wirtschaftliche und rechtliche Hindernisse stößt, die häufig außerhalb seines Einflussbereichs liegen;

1.6

ist außerdem der Ansicht, dass diese Hindernisse in Zielorten, in denen der Tourismus die Haupteinnahmequelle und die wichtigste Wirtschaftsaktivität darstellt, noch zunehmen können;

1.7

hält es ferner für möglich, dass diese Hindernisse im Fall von Inseln, Berggebieten sowie strukturschwachen und abgelegenen Gebieten, deren Isolierung die Auswirkungen mangelnder Nachhaltigkeit vervielfacht, weiter zunehmen;

1.8

hält es für erforderlich, dass die einzelstaatlichen Regierungen und die europäischen Institutionen bei Herausforderungen solchen Ausmaßes so gut wie möglich mit den regionalen und lokalen Einrichtungen zusammenarbeiten und sie nach besten Kräften unterstützen. Sie müssen bereit sein, die zweckmäßigsten rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Mechanismen zu aktivieren, um ein Scheitern der auf regionaler und lokaler Ebene ergriffenen Maßnahmen für nachhaltigen Tourismus zu verhindern;

1.9

hält es für besonders wichtig, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Regelung von staatlichen Beihilfen zur Förderung der beständigen Erneuerung von Reisezielen entsprechend anzupassen, um ein begrenztes und nachhaltiges Wachstum und die Entwicklung des nachhaltigen Tourismus in Gebieten mit dauerhaften naturbedingten und geografischen Strukturschwächen zu begünstigen, in denen die touristische Aktivität gefährdete Naturressourcen von großem Wert beeinträchtigen könnte;

Ausgewogener Ansatz für die drei Säulen der Nachhaltigkeit

1.10

begrüßt die ausdrückliche Anerkennung der Bedeutung des gemeinsamen Vorgehens aller Parteien und des guten Regierens;

1.11

hält es für erforderlich, dass die lokalen und regionalen Tourismusbehörden gestärkt aus diesem Prozess hervorgehen und in die Lage versetzt werden, sich mit anderen Behörden und Körperschaften auf sämtlichen Ebenen zu koordinieren und punktgenaue Synergien mit ihnen herzustellen, um die angestrebten Ziele unter Anwendung der Grundsätze guter Verwaltungspraxis zu erreichen;

1.12

erachtet es ebenfalls als notwendig, dass alle sektorspezifischen Behörden und Politiken auf regionaler und lokaler Ebene, die deutlichen Einfluss auf die Konzipierung des nachhaltigen Tourismus haben, einen neuen Rahmen für Möglichkeiten und Anreize erhalten, um auf der Grundlage guter Verwaltungspraxis zur Entwicklung und Umsetzung nachhaltiger Formen des Tourismus beizutragen;

1.13

ist davon überzeugt, dass die Tourismusbranche in ihrer ganzen Vielfalt sowie die übrigen relevanten Akteure von Anfang an in die Konzipierung der neuen Tourismuspolitik der nachhaltigen Reiseziele einbezogen werden sollten;

Nachhaltige Verbrauchsweisen

1.14

ist der Auffassung, dass die Kommission die Saisonabhängigkeit und den Tourismusverkehr aus gutem Grund als zwei der Hauptprobleme nachhaltigen Verbraucherverhaltens im Tourismus nennt;

1.15

ist der Ansicht, dass es sich bei der Saisonabhängigkeit um ein regionales Problem handelt; gleichwohl sind davon zahlreiche europäische Reiseziele und Tourismusprodukte betroffen und die Verbrauchsmuster müssen unter Berücksichtigung dieser Variablen gesteuert und verwaltet werden;

1.16

ist der Meinung, dass jede auf den Aspekt der Saisonabhängigkeit ausgerichtete politische Maßnahme auf Ebene der Europäischen Union mit viel Bedacht eingeführt werden muss, um keine Marktverzerrungen für jene Reiseziele und Produkte zu schaffen, deren Wettbewerbsvorteil auf der Nebensaison anderer Reiseziele und Produkte beruht;

1.17

ist sich bewusst, dass diese Frage in Bezug auf den Verkehr unter mehreren Gesichtspunkten analysiert werden muss, u.a. der Effizienz unter dem Gesichtspunkt des Verbrauchs und des Schadstoffausstoßes, der Abkopplung des Vermögens und der übrigen erzielten Gewinne von Letzteren sowie der Verpflichtung zur Nachhaltigkeit, die die europäischen Reiseziele und Regionen mit diesem Ziel nach und nach eingehen müssen. Hierbei sollten auch bereits unterzeichnete Dokumente und Protokolle wie beispielsweise die Alpenkonvention sowie andere Akte, die sie in diesem Bereich vorgelegt haben, herangezogen werden;

1.18

ist sich jedoch auch bewusst, dass die Analyse aus dem Blickwinkel des Verbrauchs weitere relevante Variablen enthalten muss, um unvollständige und widersprüchliche Beurteilungen zu vermeiden;

1.19

ist überzeugt, dass es — ausgehend von einem umfassenderen Konzept, das folgende Aspekte beinhaltet:

die Förderung nachhaltiger Tourismusausgaben,

die Stärkung der Fähigkeit des nachhaltigen Touristen zu Entscheidungs- und Wahlfähigkeit,

den Schutz der Rechte des nachhaltigen Touristen,

den Tourismus als Faktor des Zusammenhalts in Europa,

den Tourismus als Umverteiler von Einkommen,

den Tourismus als Katalysator für den Frieden —

möglich wäre, zu einer vollständigeren Analyse der Nachhaltigkeit unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Verbrauchsweisen im Tourismus zu gelangen.

1.20

ist nicht der Auffassung, dass es an Touristen mangelt, die sich für Nachhaltigkeit interessieren. Im Gegenteil: Nach dem Dafürhalten des Ausschusses sind die europäischen Touristen im Grunde genommen nachhaltig ausgerichtete Bürger, die nachhaltige Produkte verlangen, obgleich sie sicher ein sehr unterschiedliches Verständnis von nachhaltigen Produkten haben; es ist für die Reiseziele und ihre Unternehmen daher eine Herausforderung, nachhaltige Tourismusprodukte anzubieten. Die Reiseziele müssen bei der Entwicklung von nachhaltigen Tourismusprodukten unterstützt werden und insbesondere für deren nachhaltige Eigenschaften und ihre Verpflichtung zur Nachhaltigkeit werben und die Wahlfähigkeit des nachhaltigen Touristen fördern;

1.21

hält es für erforderlich, das Bindeglied zwischen Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit auf angemessene Weise zu verstärken. Dieses Bindeglied ist bislang zwar schwach und widersprüchlich, stellt aber die wichtigste Chance dar, um im Rahmen des Dialogs zu nachhaltigeren Positionen vorzudringen und dadurch mehr Anhänger und Verbündete für dieses Ziel zu gewinnen;

Nachhaltige Produktionsweisen

1.22

beglückwünscht die Kommission zu der konzeptuellen Ausarbeitung des Kapitels über die nachhaltige Entwicklung der Reiseziele;

1.23

ist der Auffassung, dass dieses Kapitel einer der relevantesten Beiträge der gesamten Mitteilung ist;

1.24

begrüßt die Bezugnahmen auf

das Reiseziel als integrales Tourismusprodukt,

die Bedeutung der Aktivitäten, die auf öffentlichen und privaten Interessen basieren, für eine nachhaltige Produktion,

die instabilen und abhängigen „Monowirtschaften“, denen es an erwünschten indirekten Auswirkungen fehlt,

die gleichen Wettbewerbsbedingungen für lokale Anbieter und die Gewinne, die zu den Reisezielen fließen,

als Rechtfertigung für die Maßnahmen und Politiken zur Konzipierung regionaler Formen des Tourismus im Einklang mit den Fähigkeiten des Marktes und dem Interesse der Reiseziele und Regionen an Nachhaltigkeit;

1.25

begrüßt die Bezugnahmen auf

die traditionelle Kulturlandschaft,

Kulturgüter, die Infrastruktur, Gastlichkeit und touristische Einrichtungen als grundlegende Ressourcen der Reiseziele,

die sinnvolle Flächennutzung,

die lokale kulturelle Identität und die Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung

als die Notwendigkeit, die Tourismuspolitik auf lokaler und regionaler Ebene über die Grundsätze guten Regierens mit den übrigen sektorspezifischen Politiken zu verbinden;

1.26

befürwortet den Hinweis auf die Rücksichtnahme auf die Aufnahmefähigkeit der natürlichen und kulturellen Zonen sowie auf die Notwendigkeit, die Einschätzung der Aufnahmekapazität in einen allgemeinen Kontext der Gestaltung von nachhaltigen Formen des Tourismus auf regionaler und lokaler Ebene zu setzen;

1.27

begrüßt die Bezugnahme auf Zweit- oder Alterswohnsitze und Tagesbesucher, weil dies die Notwendigkeit unterstreicht, die mit dem Tourismus einhergehenden Erscheinungen genau zu erfassen und ihre positiven und negativen Auswirkungen im Vorfeld der Entwicklung politischer und regulatorischer Maßnahmen zu untersuchen.

2.   Derzeitige Situation

Viele Initiativen

2.1

ist der Meinung, dass eine der interessantesten Schlussfolgerungen des Europäischen Raumentwicklungskonzepts (EUREK) der Aufruf an die sektorspezifischen Branchen und Behörden einschließlich des Tourismus ist, ihre Verantwortung im Rahmen der Raumreflexion und -planung zu übernehmen. Es handelt sich hierbei um eines der wichtigsten Dokumente mit der Forderung, dass es spezifischen Sektoren, darunter der Tourismusbranche, ermöglicht werden soll, in die Raumplanung einzugreifen, und das seinerseits darum ersucht, verstärkt Know-how und Methodik ex novo einbringen zu können; dies hätte eine Stärkung der Entscheidungsfähigkeit des nachhaltigen Touristen, der Positionierung nachhaltigerer Produkte und sogar des ständigen Anliegens zur Folge, die Regionalpolitiken auf das Interesse der einheimischen Bevölkerung an der Nachhaltigkeit mit ihren drei Aspekten — dem wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen — auszurichten;

Langsame Fortschritte

2.2

teilt die Einschätzung der Situation, wonach nur geringe Forschritte im Bereich der touristischen Nachhaltigkeit zu verzeichnen sind, was die Notwendigkeit dieses Prozesses rechtfertigt, um grundlegende Leitlinien zu formulieren und die Tendenzen in Richtung nachhaltiger Ziele umzukehren;

2.3

nimmt mit Genugtuung die Antwort der Kommission zur Kenntnis, da sie auf den Aufbau einer europäischen Tourismuspolitik nach dem „Bottom-up“-Ansatz setzt, der eindeutig das Subsidiaritätsprinzip berücksichtigt, und den Reisezielen die Verantwortung für das Vorantreiben ihrer nachhaltigen Entwicklung überlässt;

2.4

stimmt mit der Kommission überein, die Rolle der KMU und der Reiseziele als Schlüsselfaktor für den Erfolg der Nachhaltigkeitsinitiativen zu bewerten.

3.   Bewältigung der Herausforderungen: Handlungsalternativen

3.1

teilt die Vision der Kommission, die Aktionen auf folgende Punkte zu konzentrieren:

die effektive Umsetzung bestehender Initiativen;

Gemeinschaftsaktivitäten zur Optimierung der Wirkung von Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen;

Aktionen, die auf der Festlegung ergänzender Maßnahmen beruhen.

Der Ausschuss hätte sich allerdings eine Weiterentwicklung dieser Konzepte gewünscht.

4.   Umsetzung eines nachhaltigen Tourismus: Grundlinien zu einem Ansatz der Europäischen Gemeinschaft

Allgemeines Konzept für zukünftiges Handeln

4.1

schließt sich der Folgerung der Kommission an, dass es notwendig ist, alle Akteure auf sämtlichen Ebenen, von der lokalen bis zur globalen, einzubeziehen;

4.2

äußert seine Bedenken angesichts der Auffassung der Kommission, Aspekte im Zusammenhang mit der saisonalen Konzentration nachhaltiger Reisen müssten auf höherer als der lokalen und regionalen Ebene behandelt werden;

4.3

ist der Auffassung, dass die Ankurbelung einer bestimmten Nachfrage im Tourismussektor von höherer Ebene aus die Interessen der nicht in Betracht gezogenen Reiseziele — abgesehen von den außergemeinschaftlichen — gefährden könnte, was eine Marktverzerrung darstellen würde;

4.4

hält es für zutreffend, dass die Kommission das erforderliche politische, unternehmerische und gesellschaftliche Handeln zur Umsetzung der Nachhaltigkeit des Tourismus mit eigenen oder sektorspezifischen Formulierungen der Agenda 21 gleichsetzt. Mit anderen Worten bedeutet dies im Hinblick auf die Regionalpolitiken Folgendes: Die Umorientierung der Tourismuspolitiken auf regionaler und lokaler Ebene hin zu Kriterien der Nachhaltigkeit, deren wesentliche Elemente im Zusammenhang mit Begründung, Zielstellung und Methodik in der Mitteilung dargelegt worden sind, bietet eine ausgezeichnete Gelegenheit, um die Prozesse der Agenda 21, die derzeit in administrativer, unternehmens- und gesellschaftspolitischer Hinsicht in vielen europäischen Regionen und Reisezielen ein Schattendasein fristen, wieder in den Vordergrund zu rücken;

4.5

ist der Auffassung, dass sich durch die Schaffung lokaler und regionaler Aktionsrahmen zur Förderung des nachhaltigen Tourismus, die zum einen mit den nationalen und zum andern mit den europäischen Aktionsrahmen abgestimmt sind, neue Chancen für die regionalen Behörden eröffnen, und zwar insbesondere für die regionalen und lokalen Tourismusbehörden, die ihre Kapazitäten stärken müssen, um sich den Herausforderungen stellen zu können, aber auch für alle regionalen Behörden und Politiken mit deutlichem Einfluss auf die Nachhaltigkeit des Tourismus, wie die Bereiche Umwelt, Raumordnung, Beschäftigung, Landwirtschaft, Kultur und Kulturerbe, Ausbildung usw., denen sich aufgrund ihrer Verbindung mit der Nachhaltigkeit des Tourismus ein neuer Gestaltungsrahmen für ihre Aktionen bietet;

4.6

stimmt darin überein, dass Information ein maßgebliches Element für die nachhaltige Entwicklung des Tourismus ist. Der Tourismus ist eine Aktivität, die sich in einem Umfeld entfaltet, in dem ein eindeutiger Mangel an Transparenz und Informationen herrscht. Die Branchen und Reiseziele können sich nur dann auf angemessene Weise im Rahmen von Strategien der Nachhaltigkeit positionieren, wenn sie über Schlüsselinformationen über ihre Tätigkeit verfügen. Ein Großteil dieser Informationen kann nur in den Reisezielen erstellt und gesammelt werden;

4.7

fordert die europäischen Organe und Einrichtungen zur Förderung und Unterstützung von Netzen von Reisezielen auf, die in der Lage sind, Informationen zu erstellen und auszutauschen;

4.8

ist der Ansicht, dass es andere Arten von relevanten touristischen Informationen gibt, die über die Fähigkeiten der Reiseziele bzw. deren Netze hinausgehen, und in dieser Hinsicht kann die Europäische Kommission eine Schlüsselrolle spielen, die nicht von den Regionen und Mitgliedstaaten übernommen werden kann;

Geplante Maßnahmen der Kommission

4.9

bewertet die von der Kommission eingeführten Folgenabschätzungsverfahren, insbesondere im touristischen Bereich, positiv und hält sie für ausgezeichnete Beispiele zur Förderung der Kriterien guten Regierens in den europäischen Regionen und ihren Reisezielen;

4.10

unterstützt das Ziel der Kommission, ein internes Arbeitsprogramm zu erarbeiten und zu implementieren, um die Wirkung der verschiedenen Politiken der Gemeinschaft zu verstärken;

4.11

ist sich dessen bewusst, dass die Indikatoren für Nachhaltigkeit im Tourismus nicht nur ein Ziel an sich sind, um „Nachhaltigkeit des Tourismus zu messen“, sondern auch als Katalysatoren des Nachhaltigkeitsprozesses eine Bedeutung haben. Daher ist es ganz entscheidend, dass die Akteure (Tourismusbranche, Behörden, Zivilgesellschaft usw.) von Anfang an in die Erarbeitung der Indikatoren einbezogen werden und die Indikatoren einfach und benutzerfreundlich gefasst werden, damit alle sie verstehen und weiter zur Verwirklichung der gesteckten Ziele beitragen können;

4.12

ist der Meinung, dass der Versuch, die Nachhaltigkeit zu messen, aufgrund der Bemühungen der Akteure, die Auswirkungen des Tourismus, das Aufzeigen von Alternativen und die Entwicklung des darin enthaltenen sozialen Kapitals zu verstehen, bereits ein Schritt in Richtung ihrer Erreichung ist;

4.13

unterstützt eine Kooperationsvereinbarung mit der Welttourismusorganisation im Bereich des nachhaltigen Tourismus;

4.14

begrüßt, dass die Kommission eine Gruppe für die Nachhaltigkeit des Tourismus gegründet hat, die sich aus Vertretern der nationalen Behörden, der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, der Unternehmen der Tourismusbranche, der Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft zusammensetzt;

4.15

ist der Auffassung, dass der Ausschuss der Regionen in seiner Eigenschaft als Institution der Union, die die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europas vertritt, die geeignetste Stelle ist, um die Vertreter dieser Gremien innerhalb der Gruppe in Zusammenarbeit mit den paneuropäischen Vereinigungen lokaler und regionaler Regierungen zu benennen;

4.16

schlägt mit Blick auf eine angemessene Arbeitsfähigkeit der Gruppe vor, ihre Vertreter durch regionale geografische Gruppierungen benennen zu lassen und die Vertretung der gesamten Vielfalt der verschiedenen Arten von Reisezielen sicherzustellen;

4.17

macht den Vorschlag, die Arbeiten der Gruppe von Eurostat unterstützen zu lassen, mit dem Ziel, Indikatoren für nachhaltigen Tourismus auf europäischer Ebene zu erstellen und Indikatoren für nachhaltigen Tourismus auf regionaler und lokaler Ebene zu fördern, was ein wichtiger qualitativer Schritt hin zur Entwicklung des nachhaltigen Tourismus sein kann;

4.18

geht mit der Kommission darin konform, dass die Saisonalabhängigkeit und der Tourismusverkehr zwei Kernprobleme nachhaltiger Verbraucherentscheidungen sind und es notwendig ist, dass eine „Sachverständigengruppe“ regelmäßig zusammentrifft, erinnert jedoch erneut daran, dass globale Analysen in ihre Überlegungen einbezogen werden müssen, einschließlich der anderen relevanten Variablen, um unvollständige und widersprüchliche Diagnosen zu vermeiden;

4.19

vertritt die Auffassung, dass bei der Lancierung möglicher — vor allem verbraucherorientierter — Sensibilisierungskampagnen in jedem Fall äußerst vorsichtig vorgegangen werden muss, um Spannungen zwischen verschiedenen Reisezielen und Produkten zu vermeiden, weshalb diese auch entsprechend allgemein gehalten werden sollten. Andererseits kann es durchaus wichtig sein, die geeigneten Mittel einzusetzen, damit die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der verschiedenen Reiseziele die Leitlinien der Kommissionsmitteilung nachvollziehen und verstehen und sich an den Initiativen zu ihrer Umsetzung beteiligen;

4.20

ist andererseits der Auffassung, dass der Tourist wissen muss, ob er das Recht auf nachhaltige Verbrauchsweisen im Tourismus hat, wie dies in der Europäischen Charta der Rechte und Pflichten des Touristen festgelegt ist; daher ist es auch eine gute Initiative, der Branche und den Reisezielen zu helfen, ihre Produkte an die nachhaltigen Muster anzupassen, die die europäischen und internationalen Touristen, die Europa besuchen, verlangen;

4.21

stimmt mit der Kommission in der Einschätzung der Chancen überein, die die soziale Verantwortung der Unternehmen als Initiative zur Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung bewährter Praktiken in einer nachhaltigen Produktion bietet;

4.22

beglückwünscht die Kommission dazu, dass sie Aktionen zur Förderung von Initiativen der Tourismusziele in folgenden Bereichen beabsichtigt:

breitere Nutzung der Agenda 21 in den europäischen Tourismuszielen;

Entwicklung lokal anpassbarer Techniken zum Management der Tragfähigkeit;

Austausch und gegenseitige Information zwischen Reisezielen;

„Bottom-up“-Ansatz;

Entwicklung und Verbreitung nachahmenswerter Beispiele;

Einsatz und Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien.

4.23

vertraut darauf, dass die Kommission über die hierfür notwendigen Mittel verfügt, und hofft, dass sie Schritte ergreift, um diese Ziele zu den derzeitigen — bzw. den hierfür geeignet erscheinenden — Gemeinschaftshilfen hinzuzunehmen, beispielsweise durch eine Verstärkung der Initiative INTERREG 3, wodurch insbesondere Netzwerke von Tourismuszielen oder andere diesbezüglich als geeignet erachtete Initiativen finanziell unterstützt werden könnten;

4.24

weist auf die Bedeutung von themenspezifischen Sitzungen für den Tourismus hin, an denen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, ihre Vertretungsorganisationen und andere relevante Akteure teilnehmen, um die Ziele, Methoden und Fortschritte der grundsätzlichen Überlegungen für die Nachhaltigkeit des europäischen Tourismus vis à vis den Regionen, der Industrie und den Gruppen der Zivilgesellschaft bekannt zu machen, zu erklären und zu positionieren;

4.25

ist der Auffassung, dass zu den Aktionen, die die Kommission durchführen wird, um an den Aktivitäten mitzuwirken, die eine Verstärkung der Kapazitäten der Reisziele ermöglichen werden, die Wettbewerbsfähigkeit aufgenommen werden sollte, und zwar unter Berücksichtigung der Dimension räumlicher und ländlicher Nutzung des Tourismus; der Ansatz wäre dann dreigeteilt: Wettbewerbsfähigkeit, Qualität, Nachhaltigkeit;

Von anderen Akteuren erwartete Schritte

Europäische Bürger und Touristen

4.26

ist der Ansicht, dass der europäische Tourist gut über die Charta der Rechte und Verpflichtungen des nachhaltigen Touristen Bescheid wissen sollte;

4.27

appelliert an die Reiseziele, sich darauf vorzubereiten, die Interessen und Rechte des nachhaltigen Touristen zu verteidigen und Systeme zur Einholung der Meinung des nachhaltigen Touristen einzuführen;

4.28

empfiehlt den Reisezielen, insbesondere für ihre nachhaltigen Eigenschaften und ihre Verpflichtung zur Nachhaltigkeit zu werben;

4.29

schlägt vor, die vorstehenden Abschnitte ausdrücklich in die Methodik zur Implementierung der Prozesse der Agenda 21 oder die touristischen Pläne für nachhaltige Entwicklung aufzunehmen;

Privatunternehmen und Sozialpartner

4.30

schließt sich diesem Punkt der Mitteilung voll und ganz an;

4.31

hält es für notwendig, das Zusammenwirken des KMU-Sektors und die Ausbildung seiner Manager und Angestellten zu verstärken sowie seine Beteiligung an der Beschlussfassung und den Zugang zur Implementierung von Qualitätssystemen zu erleichtern;

4.32

schlägt vor, dass der gemeinschaftliche Aktionsrahmen insbesondere diese Ziele aufnimmt;

Europäische Reiseziele und Behörden

4.33

schließt sich diesem Punkt der Mitteilung voll und ganz an und beglückwünscht die Kommission für ihre Entwicklung;

4.34

ist der Meinung, dass sich den regionalen und lokalen Tourismusbehörden eine ausgezeichnete Gelegenheit bietet, sich in die Entwicklung des nachhaltigen Tourismus einzubringen, indem sie Synergien zu und Koordinierung mit den übrigen Behörden im Einklang mit den Organisationsschemata der einzelnen Regionen herstellen, um die angestrebten Ziele zu erreichen;

4.35

ist ebenfalls der Meinung, dass sich allen beteiligten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften klare Optionen anbieten, um den Gesichtspunkt der touristischen Nachhaltigkeit in ihre Aktionen und Ziele aufnehmen zu können;

4.36

nimmt mit Genugtuung den Hinweis der Kommission auf dreiseitige Verträge als Instrument der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden zur Kenntnis. Der Tourismus kann in der Tat einer der Anwendungsbereiche dreiseitiger Verträge sein;

4.37

ist der Ansicht, dass die Kommission eine Wirksamkeitsanalyse durchführen sollte, damit sich die Verstärkung ihres derzeitigen Aktionsrahmens zugunsten der Nachhaltigkeit des europäischen Tourismus nicht in zusammenhanglosen Aktionen auf der Ebene des Reiseziels verliert, und zwar unter gleichzeitiger Wahrung der Vielfalt der Ziele;

Internationale Organisationen und nationale Regierungen

4.38

schließt sich diesem Punkt der Mitteilung voll und ganz an;

Gruppen der Zivilgesellschaft

4.39

ist mit diesem Punkt völlig einverstanden, erinnert jedoch daran, dass die Teilnahme dieser Gruppen sowie des gesamten tertiären Sektors nur durch Hilfe zur Selbsthilfe — d.h. durch die effektive Möglichkeit, an Prozessen teilzunehmen, wozu vollständige, ausführliche und zugängliche Informationen erforderlich sind — möglich ist, weshalb es notwendig sein wird, diesbezüglich spezifische Maßnahmen einzuleiten.

5.   Schlussfolgerungen

5.1

nimmt mit Genugtuung die Absicht der Kommission zur Kenntnis, den Rat und die anderen Gemeinschaftsinstitutionen über die Fortschritte bei der Durchführung zu informieren und die Umsetzung einer Agenda 21 für den europäischen Tourismus vorzubereiten. Er hält es jedoch für erforderlich, dass die detaillierte Vorbereitung der Agenda 21 für europäischen Tourismus spätestens 2005 abgeschlossen sein muss;

5.2

ersucht darum, dass der Ausschuss der Regionen eine dieser Institutionen ist, die entsprechend informiert wird.

Brüssel, den 21. April 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 66 vom 19.3.2003, S. 14.

(2)  ABl. C 93 vom 6.4.1999, S. 36.


30.4.2004   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 121/7


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der

Mitteilung über Hemmnisse für den breiten Zugang zu neuen Diensten und Anwendungen der Informationsgesellschaft durch offene Plattformen beim digitalen Fernsehen und beim Mobilfunk der dritten Generation und der

Mitteilung über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (digitaler Übergang und Analogabschaltung)

(2004/C 121/02)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf die Mitteilungen der Europäischen Kommission „über Hemmnisse für den breiten Zugang zu neuen Diensten und Anwendungen der Informationsgesellschaft durch offene Plattformen beim digitalen Fernsehen und beim Mobilfunk der dritten Generation“ (KOM(2003) 410 endg.) und „über den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk (digitaler Übergang und Analogabschaltung)“ (KOM(2003) 541 endg.);

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 9. Juli 2003, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 19. Juni 2003, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme zu diesem Thema zu beauftragen;

gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Barcelona vom März 2002;

gestützt auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Sevilla vom Juni 2002;

gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „eEurope Benchmarking-Bericht“ sowie „eEurope2005: Eine Informationsgesellschaft für alle“ (CdR 136/2002 fin) (1);

gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm ‚eLearning‘)“ (CdR 73/2003 fin) (2);

gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Folgemaßnahmen zum mehrjährigen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen“ (CdR 140/2002 fin) (3);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003–2005) zur Überwachung und Beobachtung von eEurope, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS)“ (CdR 252/2002 fin) (4);

gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „eEurope 2002: Zugang zu öffentlichen Webseiten und deren Inhalten“ (CdR 397/2001 fin) (5);

gestützt auf den am 19. Februar 2004 von der Fachkommission für Kultur und Bildung angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 308/2003 rev. 2) (Berichterstatter: Luigi Sergio RICCA, Bürgermeister von Bollengo (IT/SPE)).

In Erwägung nachstehender Gründe:

1.

Der Europäische Rat anerkannte auf seiner Tagung in Barcelona im März 2002, dass das digitale Fernsehen und die Mobilfunksysteme der dritten Generation (3G) eine entscheidende Rolle bei der Ermöglichung eines breiten Zugangs zu interaktiven Diensten spielen werden. Er rief die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung offener Plattformen zu fördern, damit die Bürger die freie Wahl beim Zugang zu den Anwendungen und Dienstleistungen der Informationsgesellschaft haben. Darüber hinaus bat er die Kommission um Vorlage einer Untersuchung der Hemmnisse, die noch immer dem breiten Zugang zu diesen Diensten und Anwendungen entgegenstehen.

2.

Anlässlich der Annahme des Aktionsplans eEurope 2005 auf der Tagung in Sevilla im Juni 2002 unterstrich der Europäische Rat, dass eine für alle offene Informationsgesellschaft bei der Erreichung des Ziels der Lissabon-Strategie, die Union zur wettbewerbsstärksten wissensgestützten Wirtschaft zu machen, eine wichtige Rolle spielt.

3.

Es ist von großer Bedeutung, in den kommenden Jahren allen Bürgern, auch den Bürgern mit Behinderungen und besonderen Bedürfnissen, den uneingeschränkten Zugang zu den neuen Diensten und Anwendungen der Informationsgesellschaft zu ermöglichen;

verabschiedete auf seiner 54. Plenartagung am 21./22. April 2004 (Sitzung vom 21. April) folgende Stellungnahme.

1.   Die Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

begrüßt die Initiative der Kommission und die in dieser Sache durchgeführte breite Befragung der Öffentlichkeit. Die Kommission hat damit die an sie herangetragenen Forderungen aufgegriffen, die Hemmnisse, die einem breiten Zugang zu den neuen Diensten und Anwendungen der Informationsgesellschaft durch offene Plattformen beim digitalen Fernsehen und bei den Mobilfunksystemen der dritten Generation entgegenstehen, zu untersuchen und darüber zu berichten;

1.2

teilt die Zukunftsvision einer „Informationsgesellschaft für alle“, in der alle Bürger in absehbarer Zeit regelmäßig mit elektronischen Diensten verbunden sind und davon umfassenden Gebrauch machen;

1.3

unterstützt die Entscheidung der Kommission, die Mitteilung auf die Plattformen für die Bereitstellung der Dienste, d.h. auf die Mittel zur Erbringung der Dienste auszurichten, anstatt sich mit der Vielzahl der verschiedenen Dienste abzugeben;

1.4

stimmt mit der Feststellung überein, dass die heutigen Kommunikationsinfrastrukturen aus zahlreichen voneinander weitgehend abgeschotteten „Konnektivitätsinseln“ bestehen und der Trend hin zur wachsenden Interoperabilität zwischen diesen Inseln geht. Dem technologischen Aspekt kommt bei dieser Entwicklung besondere Bedeutung zu, denn die Digitalisierung der bestehenden Netze erleichtert erheblich deren Interoperabilität;

1.5

ist ebenfalls der Auffassung, dass die Entwicklung hin zur Interoperabilität zum Teil vom Markt vorangetrieben wird, denn die Nutzer möchten die Dienste, die verschiedene Anbieter mit unterschiedlichen Geräten zur Verfügung stellen, an verschiedenen Orten und in unterschiedlichen Situationen nutzen können, und zum Teil auf die Rechtsentwicklung zurückgeht, denn es sollen gleiche technologieneutrale Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, um das Entstehen eines wettbewerbsorientierten, plattformübergreifenden Umfelds zu fördern;

1.6

teilt die Ansicht bezüglich der Vorteile des Übergangs zum digitalen Rundfunk, der die Verarbeitung und Komprimierung digitaler Daten ermöglicht, was gegenüber analogen Signalen eine effizientere Nutzung der Netzkapazitäten erlaubt;

1.7

verweist darauf, dass gegenwärtig Personalcomputer die am weitesten verbreitete Zugangsart zu den Diensten der Informationsgesellschaft darstellen. Nach dem PC kommen Digitalfernsehempfänger und Mobiltelefone weit abgeschlagen auf Platz zwei, während sich Geräte mit mehreren Anwendungsmöglichkeiten (Hybridgeräte) erst in der Entwicklung befinden;

1.8

betont, dass Fernsehübertragungen im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG und der Hörfunk gegenwärtig keine Dienste der Informationsgesellschaft sind, weil sie nicht auf individuellen Abruf bereitgestellt werden und Digitalfernsehen kein interaktives Fernsehen ist;

1.9

betont folglich, dass der digitale Übergang ein komplexer Prozess ist, dessen sozioökonomische Folgen bei weitem über die rein technische Umstellung hinausgehen. Bedenkt man die Rolle von Hörfunk und Fernsehen in der modernen Gesellschaft, ist die Umstellung nicht nur von wirtschaftlicher, sondern auch von politischer und gesellschaftlicher Bedeutung;

1.10

begrüßt die Entscheidung der Kommission, das Augenmerk auf die Entwicklung der Interoperabilität zu richten und hierbei „offene Plattformen“ zu bevorzugen, die den Bürgern mehr Wahlmöglichkeiten bezüglich der Anwendungen und Dienste der Informationsgesellschaft bieten;

1.11

nimmt die Entwicklung mobiler Telekommunikationsdienste vom Angebot einfacher Sprachtelefondienste mit Zusatzfunktionen wie SMS hin zum Angebot mobiler Daten- und Multimediadienste zur Kenntnis. Dennoch wird die Verbreitung der Mobilkommunikation der 3. Generation durch eine Reihe von Hemmnissen gebremst, die sich folgendermaßen zusammenfassen lassen:

a)

hohe Kosten für den Aufbau der Infrastrukturen;

b)

erhebliche, nach wie vor ungelöste technische Probleme;

c)

Fehlen brauchbarer Dienste;

d)

mangelnde Nachfrage nach „3G-Diensten“

1.12

nimmt ferner zur Kenntnis, dass das bei der Untersuchung der Thematik offenbar werdende Bild ausgesprochen komplex und vielschichtig ist. Da eine abschließende Analyse nicht möglich ist, wird ein Ansatz bevorzugt, der technologisch neutrale Wettbewerbsbedingungen begünstigt und der — neben der Offenheit der Plattformen für den 3G-Mobilfunk und das Digitalfernsehen — auch andere Faktoren berücksichtigt, insbesondere die Verbraucherzurückhaltung als eines der Hemmnisse, die den Zugang zu den Diensten der Informationsgesellschaft behindern.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

empfiehlt, bei der Förderung des Zugangs zu den neuen Diensten und Anwendungen der Informationsgesellschaft und bei den Begleitmaßnahmen im Rahmen des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk (vom digitalen Übergang zur Analogabschaltung) vor allem die Belange der Bürger und Verbraucher zu berücksichtigen, um soziale Beeinträchtigungen zu vermeiden. Denkt man an die Rolle des Hörfunks und Fernsehens in der modernen Gesellschaft, so sind die Folgen nicht nur rein wirtschaftlicher, sondern auch gesellschaftlicher und politischer Natur;

2.2

hält es für ein grundlegendes Ziel der europäischen Informationsgesellschaft, eine in sozialer, kultureller und sprachlicher sowie regionaler Hinsicht ausgewogene Entwicklung zu gewährleisten. Um neuen Formen der Ausgrenzung vorzubeugen, müssen alle Bürger die Möglichkeit haben, Nutzen daraus ziehen zu können;

2.3

fordert, dafür zu sorgen, dass,

a)

der digitale Übergang nicht dazu führt, dass viele Haushalte schlichtweg keine Rundfunksendungen mehr empfangen können (gegenwärtig ist digitales Fernsehen in erster Linie im Bezahlfernsehen über Satellit zu empfangen). Die Analogabschaltung darf erst erfolgen, wenn nur noch eine wirklich verschwindend geringe Zahl von analogen Geräten in Gebrauch ist;

b)

die Entwicklung sinnvoller und verbraucherfreundlicher Dienste gewährleistet wird;

c)

eine sichere Umgebung geschaffen wird, die das Vertrauen der Verbraucher in den Einsatz interaktiver Dienste fördert, insbesondere in Bezug auf die Privatsphäre und den verbraucherrelevanten Datenschutz, z.B. bei der Übermittlung von Angaben zur Kreditkarte;

d)

für die neuen elektronischen Dienste klare rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden;

e)

der Zugang für Menschen mit Behinderungen und sonstigen besonderen Bedürfnissen gewährleistet wird;

f)

Investitionen in Digitalkommunikationsinfrastrukturen beschleunigt werden, damit die Gesellschaft schneller in den Genuss der Vorteile dieses Prozesses kommen kann, wobei für einen ausgewogenen flächendeckenden Zugang gesorgt werden muss und Störungen sowie exzessive Kosten für die Bürger zu vermeiden sind;

2.4

empfiehlt, im Bedarfsfall besondere Maßnahmen auf nationaler oder europäischer Ebene zu ergreifen, um den Übergang von der analogen zur digitalen Technik wirtschaftlich abzufedern. Diese Maßnahmen müssen insbesondere:

a)

angesichts der soziopolitischen Wirkung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen die Pluralität der Information gewährleisten;

b)

sicherstellen, dass der Umstellungsprozess vom Angebot gesteuert wird, damit es sich nicht nur um eine reine Infrastrukturumstellung ohne erkennbaren Mehrwert für den Bürger handelt. Die staatlichen Einrichtungen müssen durch Fördermaßnahmen dafür sorgen, dass die Fernsehsender Inhalte mit Zusatznutzen anbieten, und gleichzeitig die Verbreitung öffentlicher Information gewährleisten;

c)

die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der bedeutsamen Rolle unterstützen, die sie als Informationslieferanten, aber auch und vor allem als Anbieter von Online-Diensten spielen können - neben ihrer Rolle als Anwender der Informations- und Kommunikationstechnologien in den Bereichen allgemeiner und beruflicher Bildung, Gesundheitswesen, Förderung kultureller und touristischer Inhalte sowie zur Förderung der Interoperabilität öffentlicher Verwaltungen;

d)

auf die Unterstützung eines flächendeckenden Angebots an Infrastrukturen für den leichteren Zugang zu den Diensten — auch in Randlangen — abzielen, damit der Abstand zu den Gebieten mit hoher Konzentration digitaler Dienste verringert wird;

e)

zur Verfügbarkeit preiswerter Empfangsgeräte beitragen, damit der Eintritt ins digitale Zeitalter für den Verbraucher nicht mit Mehrkosten verbunden ist;

f)

die Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung auf allen Ebenen in Europa gewährleisten, um Online-Dienste für die Bürger bereitzustellen, sodass ein Modell und eine Referenz für die verstärkte Einführung und Verbreitung der neuen Digitaltechnik in der Gesellschaft geschaffen wird;

2.5

betont, dass eventuelle öffentliche Maßnahmen nicht zu Verzerrungen des Systems und des Wettbewerbs führen dürfen. Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten dürfen nicht diskriminierend sein und dürfen keinen Marktteilnehmer gegenüber anderen bevorzugen;

2.6

fordert eine aufmerksame Prüfung der mit öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen einhergehenden Gefahren. Denn einerseits könnte das Unterlassen von Maßnahmen dazu führen, dass die angestrebten Ziele nicht erreicht werden, andererseits könnten solche Maßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit und den Innovationsschub beeinträchtigen. Jedenfalls darf die z.B. im Falle des digitalen Übergangs im Hörfunk- und Fernsehbereich notwendige politische Beurteilung durch die zuständigen nationalen und/oder regionalen Stellen nicht willkürlich sein, sondern muss sich auf eine gründliche Marktanalyse stützen. Bei der Festlegung der öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen für den Aufbau der erforderlichen Infrastrukturen, mit denen der flächendeckende Zugang des gesamten Gebiets sichergestellt wird, müssen die Besonderheiten der Regionen, vor allem ihre Größe und Bevölkerungszahl, berücksichtigt werden;

2.7

fordert eine aufmerksame Überwachung des vom analogen Fernsehen freigegebenen Frequenzbereichs, der zur Gänze von anderen Fernsehsendern oder den neuen Sektoren oder Diensten — z.B. im Bereich der mobilen Telefonie — zu verwenden ist;

2.8

verweist darauf, dass eine Vermehrung der zur Verfügung stehenden Rundfunkkanäle die Fähigkeit des Markts zur Umsetzung aller Möglichkeiten der neuen Technologien gefährden könnte: die Existenz kleinerer lokaler Sender könnte durch hohe Wettbewerbskosten und durch verringerte Werbeeinnahmen bedroht werden. Dies könnte negative Auswirkungen für die lokalen Gebietskörperschaften haben, für die häufig gerade die lokalen Radio- und Fernsehstationen ein Mittel darstellen, die lokalen kulturellen und sozioökonomischen Besonderheiten bekannt zu machen und ihnen Aufmerksamkeit zu verschaffen. Die neuen Technologien müssen hingegen dafür sorgen, dass einem immer größeren Kreis von Bürgern ein immer größeres Informationsangebot zur Verfügung steht.

Brüssel, den 21. April 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 128 vom 29.5.2003, S. 14.

(2)  ABl. C 244 vom 10.10.2003, S. 42.

(3)  ABl. C 73 vom 26.3.2003, S. 34.

(4)  ABl. C 128 vom 29.5.2003, S. 19.

(5)  ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 24.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 121/10


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum „Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)“

(2004/C 121/03)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf den „Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)“ (KOM (2003) 796 endg. — 2003/0307 COD);

aufgrund des Ratsbeschlusses vom 14. Januar 2004, ihn gemäß Artikel 265, 149 und 150 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 26. September 2003, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu diesem Thema zu befassen;

aufgrund der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Lissabon vom März 2000 über die größere Transparenz der Befähigungsnachweise;

aufgrund des Aktionsplans für Mobilität, der vom Europäischen Rat in Nizza im Dezember 2000 verabschiedet wurde;

aufgrund der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Barcelona vom März 2002 über die Transparenz der Diplome und Befähigungsnachweise;

gestützt auf die Mitteilung der Kommission zum Thema „Einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens schaffen“ vom 21. November 2001;

gestützt auf die Empfehlung 2001/613/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über die Förderung und Verbreitung transparenter Dokumente zur Schaffung eines europäischen Raums der Qualifikationen;

gestützt auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2002 zum „Aktionsplan der Kommission für Qualifikation und Mobilität“;

aufgrund der Entschließung des Rates vom 3. Juni 2002 über Qualifikation und Mobilität;

aufgrund der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 über lebenslanges Lernen;

aufgrund der Erklärung von Kopenhagen vom 30. November 2002 und der Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Förderung stärkerer europäischer Zusammenarbeit im Bereich allgemeine und berufliche Bildung;

gestützt auf seine Stellungnahme zur „Förderung von dualen europäischen Berufsbildungswegen einschließlich der Lehrlingsausbildung“ (CdR 431/97 fin) (1) und seiner Stellungnahme zu den neuen Programmen Socrates, Leonardo Da Vinci und JUGEND (CdR 226/98 fin) (2);

gestützt auf seinen am 19. Februar 2004 von der Fachkommission für Kultur und Bildung angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 307/2003 rev. 1) (Berichterstatter: Herr FLORIO, Gemeinderatsmitglied von Asti (IT/EVP)).

In Erwägung nachstehender Gründe:

1.

Die mangelnde Transparenz der Qualifikationen und Kompetenzen ist einer der Hauptfaktoren, welche die Mobilität der Personen und insbesondere der jungen Menschen in der EU immer noch behindern.

2.

Die Lösung dieses Problems ist daher eine wesentliche Voraussetzung für die Förderung des lebenslangen Lernens durch Mobilität und trägt zur Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung bei.

3.

Die in den letzten Jahren in der EU eingeleitete Entwicklung zur Verbesserung der Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung durch Förderung der Transparenz erfordert einen qualitativen Sprung, der zur Zusammenlegung der vorhandenen Instrumente in einem einheitlichen Rahmen führt.

4.

Es scheint unerlässlich, die Rechtsetzungsinitiativen durch geeignete Flankierungsmaßnahmen zu ergänzen, um die Kenntnis, Verbreitung und Anwendung der neuen Vorschriften zu fördern.

5.

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften spielen eine wesentliche Rolle in der europäischen Politik der allgemeinen und beruflichen Bildung, weil sie selbst für dieses Thema zuständig sind und/oder direkteren Kontakt zu den Bürgern haben;

verabschiedete auf seiner 54. Plenartagung am 21./22. April 2004 (Sitzung vom 21. April) folgende Stellungnahme.

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

1.1

der AdR befürwortet die Zielsetzung der Kommission, „ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen“ zu schaffen, wie es in der Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Förderung stärkerer europäischer Zusammenarbeit im Bereich allgemeine und berufliche Bildung gefordert wurde;

1.2

der AdR hat bereits bei früheren Anlässen hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Transparenz in diesen Bereichen zu verstärken, um die der Mobilität von Studenten und Arbeitnehmern in der EU noch im Weg stehenden Hindernisse zu beseitigen, wobei Menschen mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

1.3

der Ausschuss erinnert daran, dass alle den europäischen Bürgern bereits zur Verfügung stehenden Instrumente — wie das gemeinsame europäische Muster für Lebensläufe, der Diplomzusatz, das Dokument „Europass Berufsbildung“, Zusätze zu Qualifikationsnachweisen und das europäische Sprachenportfolio, das derzeit von den nationalen Behörden erarbeitet wird — den Mangel aufweisen, dass sie bestimmten einzelnen Erfordernissen entsprechen, im Rahmen verschiedener Initiativen geschaffen wurden und im allgemeinen getrennt voneinander gehandhabt werden. Dadurch ist dem Einzelnen vielleicht das eine oder andere dieser Instrumente bekannt, andere wiederum jedoch nicht, was vor allem den Bewerbern schadet, aber auch hinderlich für die Personen ist, welche die Bewerbungen zu prüfen haben;

1.4

der Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass eine Rationalisierung und Vereinfachung durch eine EU-Rechtsetzungsinitiative mit dem Ziel der Koordinierung und Zusammenlegung der verschiedenen Instrumente deren Wert erheblich erhöhen kann. Dies zeigen auch die in einigen Ländern erzielten Ergebnisse, in denen die koordinierte Förderung dieser Instrumente ihren Bekanntheitsgrad, ihre Zugänglichkeit und ihre Wirksamkeit erhöht hat;

1.5

der Ausschuss teilt das Ziel der Kommission, das durch die Entscheidung 1999/51/EG eingeführte Dokument „Europass Berufsbildung“ durch ein analoges, aber weitreichenderes Dokument zu ersetzen, in dem alle, bestimmten Qualitätskriterien genügenden Zeitabschnitte einer grenzüberschreitenden Mobilität für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in ganz Europa, eingetragen werden können;

1.6

der Ausschuss unterstützt die Ansicht der Kommission, dass in jedem Mitgliedstaat eine landesweit zuständige einheitliche Stelle zur Koordinierung aller Aktivitäten im Zusammenhang mit dem „Europass“ eingerichtet werden sollte;

1.7

der Ausschuss fordert die Kommission auf, Formen der Einbeziehung der Gebietskörperschaften vorzusehen, die bei der allgemeinen und beruflichen Bildung eine wichtige Rolle spielen und deren direkter Kontakt zu den Bürgern ausschlaggebend für den Erfolg des Vorschlags sein kann.

2.   Empfehlungen des AdR

Empfehlung 1

Erwägungsgrund 3

von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsvorschlag des AdR

Dieser Rahmen sollte aus einem Portfolio von Dokumenten mit einem gemeinsamen Markennamen und einem gemeinsamen Logo bestehen, dem weitere Schriftstücke beigefügt werden können, die mit seinem Zweck vereinbar sind, und sollte von geeigneten Informationssystemen flankiert und durch eine nachhaltige Werbeaktion auf europäischer und nationaler Ebene bekannt gemacht werden.

Dieser Rahmen sollte aus einem Portfolio von Dokumenten mit einem gemeinsamen Markennamen und einem gemeinsamen Logo bestehen, dem weitere Schriftstücke beigefügt werden können, die mit seinem Zweck vereinbar sind, und sollte von geeigneten Informationssystemen flankiert und durch eine nachhaltige Werbeaktion auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bekannt gemacht werden.

Begründung

Dieser Änderungsvorschlag berücksichtigt die ausschlaggebende Rolle, welche die Gebietskörperschaften bei der Förderung des „Europass“ spielen können.

Empfehlung 2

Erwägungsgrund 6

von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsvorschlag des AdR

Es ist daher erforderlich, für die Kohärenz und Komplementarität der Maßnahmen zu sorgen, die in Ausführung dieser Entscheidung und anderer relevanter Politiken, Instrumente und Maßnahmen realisiert werden.

Es ist daher erforderlich, für die Kohärenz und Komplementarität der Maßnahmen zu sorgen, die in Ausführung dieser Entscheidung und anderer relevanter Politiken, Instrumente und Maßnahmen realisiert werden, und dabei ihre Vereinfachung anzustreben.

Begründung

Dieser Änderungsvorschlag betrifft die Verwaltungsvereinfachung, die notwendig ist, um die Verwendung des neuen Instruments zu erleichtern.

Empfehlung 3

Nach Erwägungsgrund 10 folgenden neuen Erwägungsgrund einfügen:

von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsvorschlag des AdR

 

11.

Im Rahmen dieser Initiative muss der Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, da sie für die allgemeine und berufliche Bildung zuständig sind und/oder direkten Kontakt zu den Bürgern haben.

Begründung

Dieser Änderungsvorschlag berücksichtigt den föderalen Aufbau verschiedener Mitgliedstaaten und die wesentliche Rolle der Gebietskörperschaften in der allgemeinen und beruflichen Bildung.

Empfehlung 4

Artikel 2 Absatz 2

von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsvorschlag des AdR

Die Europass-Dokumente tragen das Europass-Logo.

Die Europass-Dokumente tragen das Europass-Logo und die Abbildung der Flagge der EU.

Begründung

Durch diesen Änderungsvorschlag wird hervorgehoben, dass die EU-Flagge auf jedem amtlichen EU-Dokument abgebildet sein sollte, um die Erkennbarkeit des vorgeschlagenen Instruments zu erleichtern.

Empfehlung 5

Artikel 8 Absatz 1

von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsvorschlag des AdR

In Durchführung dieser Entscheidung arbeiten die Kommission und die relevanten nationalen Behörden zusammen, um ein internetbasiertes Europass-Informationssystem einzurichten, das teilweise auf europäischer und teilweise auf nationaler Ebene verwaltet wird.

In Durchführung dieser Entscheidung arbeiten die Kommission und die relevanten nationalen, regionalen und lokalen Behörden zusammen, um ein internetbasiertes System — oder ggf. andere Medien, die Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Europass-Informationen ermöglichen, einzurichten. Dieses System wird teilweise auf europäischer und teilweise auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene verwaltet. Der Zugang zu Informationen über den Europass muss gewährleistet sein.

Begründung

Dieser Änderungsvorschlag berücksichtigt den föderalen Aufbau verschiedener Mitgliedstaaten und die wesentliche Rolle der Gebietskörperschaften in der allgemeinen und beruflichen Bildung.

Empfehlung 6

Artikel 9 Absatz 2 a)

von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsvorschlag des AdR

Sie gewährleisten in Zusammenarbeit mit den relevanten nationalen Stellen die Koordinierung der Tätigkeiten in Verbindung mit der Bereitstellung oder Ausgabe der Europass-Dokumente oder führen erforderlichenfalls diese Tätigkeiten durch;

Sie gewährleisten in Zusammenarbeit mit den relevanten nationalen, regionalen und lokalen Stellen die Koordinierung der Tätigkeiten in Verbindung mit der Bereitstellung oder Ausgabe der Europass-Dokumente oder führen erforderlichenfalls diese Tätigkeiten durch;

Begründung

Dieser Änderungsvorschlag berücksichtigt den föderalen Aufbau verschiedener Mitgliedstaaten und die wesentliche Rolle der Gebietskörperschaften in der allgemeinen und beruflichen Bildung.

Empfehlung 7

Artikel 10 Absatz 1 a)

von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsvorschlag des AdR

Sie stellen sicher, dass auf europäischer und nationaler Ebene geeignete Werbe- und Informationsmaßnahmen durchgeführt werden, wobei sie erforderlichenfalls die Tätigkeit der ENA unterstützen und integrieren;

Sie stellen sicher, dass auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene geeignete Werbe- und Informationsmaßnahmen durchgeführt werden — auch dadurch, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Verbreitung der Informationen unmittelbar an die Bürger eine Rolle spielen, wobei sie erforderlichenfalls die Tätigkeit der ENA unterstützen und integrieren;

Begründung

Dieser Änderungsvorschlag berücksichtigt die ausschlaggebende Rolle, welche die Gebietskörperschaften bei der Förderung des „Europass“ spielen können. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten in die vorgesehenen Maßnahmen und Informationskampagnen einbezogen werden.

Brüssel, den 21. April 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 180 vom 11.6.1998, S. 43.

(2)  ABl. C 51 vom 22.9.1999, S. 77.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 121/15


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung ‚Kulturhauptstadt Europas‘ für die Jahre 2005 bis 2019“

(2004/C 121/04)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 1419/1999/EG über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 (KOM(2003) 700 endg. — 2003/0274 (COD));

aufgrund des Beschlusses des Rates vom 3. Dezember 2003, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 151 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu dieser Vorlage zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 6. November 2004, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf den Entwurf eines Berichts des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport des Europäischen Parlaments (KOM(2003) 700 endg.);

gestützt auf den Beschluss 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019;

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung einer Gemeinschaftsinitiative zur Förderung der Initiative „Kulturhauptstadt Europas“ (CdR 448/97fin) (1);

gestützt auf den von der Fachkommission für Bildung und Kultur am 19. Februar 2004 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 393/2003 rev. 1) (Berichterstatterin: Frau McNamara, Mitglied des Grafschaftsrats von Cork und der Regionalbehörde South West (IE/EA);

verabschiedete auf seiner 54. Plenartagung am 21./22. April 2004 (Sitzung vom 21. April) einstimmig folgende Stellungnahme.

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Zur Kulturhauptstadt Europas

Der Ausschuss der Regionen

1.1

hält die Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für eine ideale Gelegenheit, die erweiterte kulturelle Perspektive, die sich durch die EU-Erweiterung eröffnet, darzustellen, zu fördern, zu bereichern und zu erfahren;

1.2

betont den großen, nicht nur kulturellen Nutzen, den die Städte, die zur Kulturhauptstadt erklärt werden, aus dieser Veranstaltung ziehen, sowie das Erbe, das ihnen bleibt;

Zum Änderungsvorschlag der Europäischen Kommission

Der Ausschuss der Regionen

1.3

begrüßt die von der Europäischen Kommission durch ihren Änderungsvorschlag verfolgte Absicht, die neuen Mitgliedstaaten so früh wie möglich an der Aktion „Kulturhauptstadt Europas“ zu beteiligen, damit diese nicht die Festlegung einer neuen zeitlichen Abfolge der Mitgliedstaaten ab 2020 abwarten müssen;

1.4

versteht, dass dieser Vorschlag in Absprache mit den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern entstanden ist;

1.5

begrüßt zwar die mit dem Vorschlag verfolgte Absicht, doch betont er nachdrücklich, dass alle Mitgliedstaaten, unabhängig vom Zeitpunkt ihres EU-Beitritts, gleich behandelt werden müssen und die vorgeschlagenen Änderungen am Beschluss 1419/1999/EG nicht als Versuch für eine unterschiedliche Behandlung der Mitgliedstaaten gewertet oder genutzt werden sollten;

1.6

ist jedoch der Auffassung, dass die Europäische Kommission das Auswahlverfahren und seine Durchführung bei ihren vorgeschlagenen Änderungen am Beschluss 1419/1999/EG stärker hätte berücksichtigen sollen;

1.7

ist sich bewusst, dass die Benennung von jährlich zwei Kulturhauptstädten ab 2009 den Status der Kulturhauptstadt Europas mindern könnte, hält jedoch einen solchen Vorschlag nach eingehender Überlegung für die vorteilhafteste Lösung, um Städte aus den neuen Mitgliedstaaten so früh wie möglich zu beteiligen und das festgelegte chronologische Verzeichnis der zur Benennung einer „Kulturhauptstadt Europas“ berechtigten Mitgliedstaaten (Anhang I zu Beschluss 1419/1999/EG) beizubehalten, da einige Städte aus diesen Mitgliedstaaten bereits mit den Vorbereitungen für ihre Benennung beschäftigt sein könnten;

1.8

ist ferner der Ansicht, dass durch die Benennung von zwei Kulturhauptstädten Europas der Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen, vor allem nach der EU-Erweiterung, vielleicht besser zum Ausdruck kommt;

1.9

ist besorgt, dass der geänderte Anhang der zur Benennung einer „Kulturhauptstadt Europas“ berechtigten Mitgliedstaaten keine Vorkehrungen für eine weitere Erweiterung der Union enthält und fordert die Europäische Kommission auf, die Lage für die beitrittswilligen und derzeitigen Bewerberländer zu klären;

1.10

hält eine verstärkte Schaffung von Synergien zwischen den Kulturprogrammen und Aktionen der beiden Kulturhauptstädte für ein wertvolles Instrument für eine schnellere Integration, ein besseres Verständnis und die Entwicklung einer europäischen Identität, wie auch für einen Beitrag zu einem besseren Verständnis der Bürger Europas füreinander (im Sinne von Artikel 1 des Beschlusses 1419/1999/EG). Daneben hält der Ausschuss die Benennung zweier Kulturhauptstädte für ein wettbewerbsförderndes Element, durch das die Qualität und künstlerische Produktion der Kulturprogramme der Städte gefördert werden können. Daher fordert der Ausschuss, das Erfordernis der Schaffung von Synergien als Kriterium in das Auswahlverfahren aufzunehmen;

1.11

ist der Ansicht, dass die Benennung von jährlich zwei Kulturhauptstädten Europas zusätzliche Haushaltsmittel für die Aktion „Kulturhauptstadt“ erfordert, um sicherzustellen, dass der Standard und die Qualität der Kulturprogramme und Aktionen der beiden benannten Städte durch eine geringere finanzielle Unterstützung nicht beeinträchtigt werden;

Zum Auswahlverfahren

Der Ausschuss der Regionen

1.12

hält im Zusammenhang mit den Änderungsvorschlägen zum Beschluss 1419/1999/EG auch einige Bemerkungen zum Auswahlverfahren für die Kulturhauptstadt Europas für angebracht;

1.13

vertritt auch weiterhin die Auffassung, dass das Verfahren und die Organisation der Auswahl, die durch den Beschluss 1419/1999 festgelegt wurden, grundsätzlich in Ordnung sind, da eine unabhängige Jury die Benennungen bewertet, auf der Grundlage transparenter Kriterien Empfehlungen ausspricht, Vertreter der benannten Städte anhört und diese Städte besucht;

1.14

bezweifelt jedoch den Nutzen dieses Auswahlverfahrens, insbesondere aufgrund der Vorgehensweise einiger Mitgliedstaaten bei ihren Benennungen;

1.15

möchte auf die Bedeutung der europäischen Dimension der Aktion „Kulturhauptstadt“ hinweisen. Diese ist seiner Auffassung nach nicht immer der hervorstechendste Aspekt der benannten Städte, da nationale Überlegungen der Mitgliedstaaten in ihre Benennungen hineinspielen können. Der Ausschuss hält es daher für wichtig, dass die Auswahl stärker auf die Ziele und Besonderheiten der Kulturhauptstadt Europas ausgerichtet wird;

1.16

fordert alle (jetzigen und künftigen) Mitgliedstaaten auf, wenn möglich mehr als eine Benennung für die Kulturhauptstadt Europas vorzulegen, damit über das im Beschluss 1419/1999/EG festgelegte Auswahlverfahren und seine Kriterien der geeignetste Kandidat ausgewählt werden kann. Nach Ansicht des Ausschusses wäre dieses Auswahlverfahren mit seiner repräsentativen Jury ansonsten überflüssig, und die europäische Dimension dieser Aktion ginge möglicherweise verloren;

1.17

ist erfreut, Mitglied der Jury zu sein, ist jedoch enttäuscht darüber, dass bislang nicht das volle Potenzial dieser Jury ausgeschöpft wurde. Doch möchte der Ausschuss betonen, dass er seine Beteiligung am Auswahlverfahren für richtig hält und sich auch in Zukunft sinnvoll beteiligen möchte.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

fordert eindringlich seine aktive Beteiligung an den von der Europäischen Kommission geplanten Beratungen über das Verfahren für die Auswahl der Kulturhauptstadt Europas und fordert die Europäische Kommission auf, so schnell wie möglich mit diesen Beratungen zu beginnen;

2.2

fordert alle (jetzigen und künftigen) Mitgliedstaaten auf, wenn möglich mehr als eine Benennung für die Aktion „Kulturhauptstadt Europas“ vorzulegen.

Artikel 2 Absatz 1

KOM(2003) 700 endg.

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Art. 2 Abs. 1 KOM(2003) 700 endg.

Änderungsvorschlag des AdR

In dem in Anhang I festgelegten Turnus können Städte aus den Mitgliedstaaten zur „Kulturhauptstadt Europas“ erklärt werden. Bis einschließlich 2008 wird eine Stadt aus dem jeweils aufgeführten Mitgliedstaat ausgewählt. Ab 2009 wird eine Stadt aus jedem der jeweils aufgeführten Mitgliedstaaten ausgewählt. Die in Anhang I vorgesehene zeitliche Abfolge kann von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich geändert werden. Jeder Mitgliedstaat teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen gemäß dieser zeitlichen Abfolge die Benennung einer oder mehrerer Städte mit. Diese Mitteilung erfolgt spätestens vier Jahre vor Beginn der Veranstaltung. Gleichzeitig wird von dem betreffenden Mitgliedstaat eine etwaige Empfehlung vorgelegt.

In dem in Anhang I festgelegten Turnus können Städte aus den Mitgliedstaaten zur „Kulturhauptstadt Europas“ erklärt werden. Bis einschließlich 2008 wird eine Stadt aus dem jeweils aufgeführten Mitgliedstaat ausgewählt. Ab 2009 wird eine Stadt aus jedem der jeweils aufgeführten Mitgliedstaaten ausgewählt. Die in Anhang I vorgesehene zeitliche Abfolge kann von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich geändert werden. Jeder Mitgliedstaat teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen gemäß dieser zeitlichen Abfolge die Benennung von mindestens zwei Städten einer oder mehrerer Städte mit. Diese Mitteilung erfolgt spätestens vier Jahre vor Beginn der Veranstaltung. Gleichzeitig wird von dem betreffenden Mitgliedstaat eine etwaige Empfehlung vorgelegt.

2.3

fordert, ein Kriterium für die Schaffung von Synergien zwischen den Kulturprogrammen und Aktionen der beiden Kulturhauptstädte in das Auswahlverfahren aufzunehmen:

Artikel 2 Absatz 2

(Beschluss 1419/1999/EG)

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Artikel 2 Absatz 2 (Beschluss 1419/1999/EG)

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission setzt jedes Jahr eine Jury ein, die über die vorgelegte(n) Benennung(en) unter Berücksichtigung der Ziele und Besonderheiten dieser Aktion einen Bericht ausarbeitet. Diese Jury setzt sich aus sieben hochrangigen, unabhängigen Persönlichkeiten zusammen, die Experten im Kulturbereich sind; zwei Jurymitglieder werden vom Europäischen Parlament, zwei vom Rat, zwei von der Kommission und eins vom Ausschuss der Regionen ernannt. Die Jury legt ihren Bericht der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Die Kommission setzt jedes Jahr eine Jury ein, die über die vorgelegten Benennungen unter Berücksichtigung der Ziele und Besonderheiten dieser Aktion einen Bericht ausarbeitet, der auch Empfehlungen dazu enthält, wie die beiden benannten Städte Synergien zwischen ihren jeweiligen Kulturprogrammen schaffen können. Diese Jury setzt sich aus sieben hochrangigen, unabhängigen Persönlichkeiten zusammen, die Experten im Kulturbereich sind; zwei Jurymitglieder werden vom Europäischen Parlament, zwei vom Rat, zwei von der Kommission und eins vom Ausschuss der Regionen ernannt. Die Jury legt ihren Bericht der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Brüssel, den 21. April 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 180 vom 11.6.1998, S. 70.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 121/18


Prospektivstellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Die Partnerschaft Europa/Mittelmeer und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften: Koordinationsbedarf und Notwendigkeit eines spezifischen Instruments für die dezentralisierte Zusammenarbeit“

(2004/C 121/05)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf das Schreiben von Frau de PALACIO, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, vom 5. September 2003 an den Präsidenten des Ausschusses der Regionen, Herrn BORE, in dem der Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Erarbeitung einer Prospektivstellungnahme zur Bewertung der im Rahmen des Barcelona-Prozesses erzielten Fortschritte und des Funktionierens der geltenden Assoziierungsvereinbarungen mit den Partnerländern im Mittelmeerraum ersucht wird. Ferner sollen damit auf der Grundlage der Erfahrung des Ausschusses der Regionen Einblicke in die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Regionen der EU und den Regionen der südlichen Mittelmeeranrainerstaaten oder zwischen den Regionen des südlichen Mittelmeerraums selbst gegeben werden;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 6. November 2003, die Fachkommission für Außenbeziehungen mit der Erarbeitung dieser Prospektivstellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf das am 20. September 2001 von den Präsidenten der beiden Institutionen unterzeichnete „Protokoll über die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Ausschuss der Regionen“ (DI CdR 81/2001 rev. 2);

gestützt auf seine Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Verstärkung der Mittelmeerpolitik der Europäischen Union: Vorschläge für die Entwicklung einer Partnerschaft Europa/Mittelmeer (KOM(1995) 72 endg.) (CdR 371/95) (1);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Thema „Die lokalen Gebietskörperschaften und die Partnerschaft Europa-Mittelmeer-Raum“ (CdR 125/97 fin) (2);

gestützt auf seine Entschließung zum Thema: „Die dezentralisierte Zusammenarbeit und die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Partnerschaft Europa/Mittelmeer“ (CdR 40/2000 fin) (3);

gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und die gemeinsame Mittelmeerstrategie der Europäischen Union“ (CdR 123/2000 fin) (4);

gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Mitteilung der Kommission zur Vorbereitung der vierten Europa-Mittelmeer-Tagung der Außenminister „Intensivierung des Barcelona-Prozesses“ (A5-0009/2001);

gestützt auf den Bericht des Europäischen Parlaments zum Jahresbericht MEDA 2000 (A5-0114/2003);

gestützt auf den Bericht des Europäischen Parlaments zum Thema „Größeres Europa“ (A5-0378/2003);

gestützt auf die Mitteilung der Kommission über das Thema „Größeres Europa — Nachbarschaft“ (KOM(2003) 104 endg.);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ (CdR 175/2003 fin) (5);

gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konferenz „Hin zu einem neuen Europa-Mittelmeer-Raum“, die auf Initiative des Ausschusses der Regionen am 31. Oktober 2003 in Livorno Vertreter der lokalen und regionalen Ebene versammelte (CdR 350/2003);

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur „Vorbereitung der sechsten Europa-Mittelmeer-Konferenz der Außenminister am 2./3. Dezember 2003 in Neapel (Barcelona VI)“, mit der der Ausschuss der Regionen am 5. November 2003 von der Kommission befasst wurde;

gestützt auf die Schlussfolgerungen der interinstitutionellen Konferenz zur Aufwertung der Mittelmeerdimension am 27./28. November 2003 in Palermo;

gestützt auf seine Entschließung zur 6. Europa-Mittelmeer-Konferenz am 2./3. Dezember 2003 in Neapel (CdR 357/2003 fin) (6);

gestützt auf den Bericht der Gruppe der Weisen über den Dialog zwischen den Völkern und Kulturen vom 2. Dezember 2003;

gestützt auf den Dritten Bericht der Kommission über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, insbesondere den Verweis auf die Notwendigkeit, eine Nachbarschaftspolitik auf den Weg zu bringen und ein Aktionsprogramm bzw. ein Instrument im Rahmen der Maßnahme „Grand Voisinage“ (größeres nachbarschaftliches Umfeld) für die Regionen in äußerster Randlage in der EU zu entwickeln;

gestützt auf den am 1. März 2004 von der Fachkommission für Außenbeziehungen angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 327/2003 rev. 2), Berichterstatter: Herr BLANC, Präsident des Regionalrates Languedoc-Roussillon (FR/EVP), und Herr LAMBERTI, Bürgermeister von Livorno (IT/SPE);

verabschiedete auf seiner 54. Plenartagung am 21./22. April 2004 (Sitzung vom 21. April) einstimmig folgende Stellungnahme.

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

begrüßt es, dass ihn die Kommission im Rahmen des Protokolls über die Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen um die Erarbeitung einer Prospektivstellungnahme zur Partnerschaft Europa/Mittelmeer und zur dezentralisierten Zusammenarbeit gebeten hat, um die in der Partnerschaft zwischen den nördlichen und südlichen Mittelmeeranrainern gesammelten Erfahrungen aus der Perspektive lokaler und regionaler Gebietskörperschaften bewerten zu können;

1.2

heißt nachdrücklich jede neue Gelegenheit und Initiative zur Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Europäischen Union und den entsprechenden territorialen Organisationen in den Ländern der Mittelmeer-Partnerschaft willkommen;

1.3

vertritt die Auffassung, dass die Beziehungen, die zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den Städten der Nord- und Südküste des Mittelmeers seit nunmehr mindestens zwei Jahrzehnten bestehen, einen gemeinsamen Schatz an Kenntnissen, Wissen und Austauscherfahrungen darstellen. Dieses Gut, das es zu wahren und fördern gilt, ist nach Ansicht des Ausschusses der Regionen eine wichtige Stütze für eine Partnerschaft nicht nur auf gesellschaftlicher und kultureller Ebene, sondern auch auf der Ebene politischer Stabilität und Sicherheit in diesem Raum, die noch kein zufriedenstellendes Ausmaß erreicht hat;

1.4

weist darauf hin, dass die Erweiterung der EU für die Gemeinschaftsinstitutionen eine doppelte Herausforderung darstellt in Bezug auf

die Umsetzung der Entwicklungs- und Kohäsionspolitik mit dem Ziel, den 25 Länder betreffenden Integrationsprozess in Gang zu setzen;

das Management eines neues Beziehungsumfelds mit den neuen Nachbarstaaten im Osten Europas und im Süden des Mittelmeerraums unter Berücksichtigung der Strategie eines „Größeren Europa“;

Kommissionspräsident Prodi erklärte vor kurzem in Alexandrien, dass „dies bedeutet, immer engere und festere Beziehungen zu unseren Nachbarn zu knüpfen und ‚einen Ring befreundeter Staaten‘ zu schaffen, mit denen wir — bis auf die Institutionen der Union — alle Vorteile einer Vereinigung teilen“;

1.5

stellt fest, dass er bereits in seiner Stellungnahme zur Verstärkung der Mittelmeerpolitik der EU darauf hingewiesen hat, dass der Mittelmeerraum sowohl für die Europäische Union als auch für ihre jetzigen und zukünftigen Mitgliedstaaten ein Gebiet von strategischer Bedeutung darstellt, in dem eine wirtschaftlich starke Region entstehen muss, die es erlaubt, ein Gleichgewicht in die regionale Ausweitung der Union zu bringen und in der Frieden, Stabilität und Wohlstand vordringliche Ziele sind;

1.6

vertritt die Auffassung, dass bei der Schaffung eines Raumes des Friedens, der Stabilität und des Wohlstandes im Mittelmeerraum nicht übersehen werden darf, dass das Königreich Marokko mit seiner atlantischen Flanke ebenfalls an die EU grenzt. Daher sollte die Zusammenarbeit dieses Raumes mit den nahegelegenen europäischen Regionen gefördert werden, zu denen auch einige der Regionen in äußerster Randlage zählen;

1.7

ist der Ansicht, dass in den südlichen Nachbarschaftsregionen der Europäischen Union von Marokko bis zur Türkei, von der Sahara bis zum Kaspischen Meer die Spirale aus Unsicherheit und Instabilität endlos weitergetrieben würde, wenn der Dimension Europa/Mittelmeer nicht Rechnung getragen wird. Die Zusammenarbeit im Mittelmeerraum ist ein Faktor für Frieden und Stabilität. „Es wäre ein schwerer Fehler, wenn man die Welt des Mittelmeers, der ‚Wiege der Zivilisationen‘, beim europäischen Aufbauwerk nicht gebührend berücksichtigen würde“ (Romano Prodi im Mai 2003 in Bologna);

1.8

glaubt, dass der EU-Beitritt von Zypern und Malta der Partnerschaft Europa/Mittelmeer einen positiven Impuls verleihen kann, und wünscht auch in diesem Zusammenhang, dass den derzeitigen Verhandlungen über eine Wiedervereinigung Zyperns Erfolg beschieden sein möge;

1.9

betont, dass die Lage in den Ländern der Ost- und Südküste des Mittelmeers und des Nahen Ostens eine erhebliche Intensivierung der Aktivitäten der Europäischen Union erforderlich macht. Der Mittelmeerraum kann nicht in einem Atemzug als „Wiege der Zivilisationen“ und als „Randgebiet“ bezeichnet werden. Genauso wenig kann er als vorrangiges Zielgebiet für Maßnahmen zur Förderung der Koexistenz und Kooperation zwischen den Völkern und Kulturen angesehen und zugleich auf rein sicherheitspolitische Aspekte reduziert werden. Außerdem ist sein Reichtum und seine Vielfalt eine der Besonderheiten des Mittelmeerraums, die mit der Geschichtsträchtigkeit, aber auch der Verletzlichkeit dieses Raumes zusammenhängt;

1.10

verweist darauf, dass sich die EU im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Kooperationsstrategie „(...) für die Förderung von Demokratie, verantwortungsvollem Regieren und Rechtsstaatlichkeit sowie für die Förderung und den Schutz aller Menschenrechte (...) — bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller (einsetzt). (...) Insbesondere legt die EU großen Wert auf die Abschaffung der Todesstrafe, den Kampf gegen Folter und unmenschliche Behandlung, die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und die Diskriminierung von Minderheiten, die Förderung und den Schutz der Rechte der Frau und des Kindes sowie den Schutz von Menschenrechtlern. Die EU erkennt in vollem Umfang an, dass die Zivilgesellschaft bei der Förderung von Menschenrechten und Demokratisierung eine entscheidende Rolle spielt“;

1.11

bemerkt, dass er bereits in seinen Stellungnahmen zu den Themen „Die lokalen Gebietskörperschaften und die Partnerschaft Europa-Mittelmeer-Raum“ sowie „Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und die gemeinsame Mittelmeerstrategie der Europäischen Union“ darauf hingewiesen hat, dass der Dialog zwischen den Kulturen und Religionen unbedingt gefördert werden muss.

Der Barcelona-Prozess: weitere und verstärkte Anstrengungen erforderlich

Der Ausschuss der Regionen

1.12

ist der Auffassung, dass der Barcelona-Prozess aufgrund seiner strategischen Bedeutung für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Mittelmeer-Partnerländern den wichtigsten Rahmen darstellt;

1.13

erinnert daran, dass die Europa-Mittelmeer-Partnerschaft nach dem Geist von Barcelona in zwei Aktionsebenen — die bilaterale und die regionale — untergliedert ist und auf folgenden drei Aktionsbereichen beruht, die alle gleich wichtig sind: politische und sicherheitspolitische Zusammenarbeit, wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit sowie Zusammenarbeit im sozialen, kulturellen und humanitären Bereich. Diese im Jahr 1995 lancierte Strategie wird nach und nach an dem Konzept nachhaltiger Entwicklung ausgerichtet, die — nach dem Vorbild der im Rahmen des Aktionsplans der Vereinten Nationen für das Mittelmeer durchgeführten Maßnahmen — ein zentrales Anliegen jedweder Zusammenarbeit im Europa-Mittelmeer-Raum auf subnationaler Ebene sein sollte;

1.14

betont, dass die 27 Länder der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft drei vorrangige Ziele festgelegt haben: 1) die Schaffung eines auf dem Dialog basierenden Raums des Friedens und der Stabilität; 2) die Errichtung einer auf Freihandel gründenden Wohlstandsphäre; 3) gegenseitiges Kennenlernen und Annäherung der Völker und Kulturen des Mittelmeerraumes;

1.15

stellt fest, dass sich der Barcelona-Prozess, wie von Kommission und Parlament festgestellt, trotz der Anstrengungen in den Partnerländern nicht geradlinig entwickelt und nicht die erhofften Ergebnisse gezeitigt hat: 1) Die Konflikte und Spannungen auf dem Balkan, in Algerien, im Nahen und Mittleren Osten — hierzu zählt auch der Irak-Krieg — haben die Entstehung eines Raums der Stabilität behindert, auch der Friedensprozess zwischen Israel und Palästina wurde abrupt unterbrochen; 2) Trotz Unterzeichnung neuer Assoziierungsabkommen und des wertmäßigen Anstiegs des Handelsvolumens hat sich die wirtschaftliche Diskrepanz zwischen Nord- und Südküste des Mittelmeers verschärft. Sowohl die wirtschaftliche Abhängigkeit des Südens vom Norden ist gestiegen, als auch der Selbstversorgungsgrad mit Nahrungsmitteln des Südens gesunken (7); 3) im Bereich des kulturellen und sozialen Dialogs sind gewisse Fortschritte zu verzeichnen. Gleichwohl kann in zahlreichen Ländern noch nicht wirklich von Freiheit der Meinungsäußerung gesprochen werden. Ferner muss der Dialog über die politischen, verwaltungstechnischen und intellektuellen Eliten hinausgehen und auch die Zivilgesellschaft sowie die lokalen und regionalen Stellen, die den Bürgern näher stehen, einzubeziehen. Darauf gehen unsere konkreten Vorschläge zurück;

1.16

ist der Ansicht, dass der in Valencia festgelegte Aktionsplan, der die Schaffung von Ad-hoc-Institutionen im Rahmen der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft vorsieht und den Vorschlag des Eurocities-Pakt unterstützt, ein wichtiges Element für die Wiederbelebung des Barcelona-Prozesses darstellt;

1.17

schließt sich der in Valencia geäußerten Unterstützung der Minister für den Agadir-Prozess und alle anderen Initiativen zur südlichen Ausdehnung der Freihandelsabkommen auf die Partnerländer des Maghreb sowie des Nahen Ostens sowie für subregionale Integrationsprozesse wie der Union Arabischer Maghrebstaaten (UMA) an. Er stellt gleichwohl fest, dass die Grenzen, die nach wie vor zwischen einigen Partnerländern geschlossen sind, den Integrationsprozess behindern;

1.18

begrüßt es, dass nach dem Treffen in Valencia die auf der 6. Europa-Mittelmeer-Konferenz in Neapel getroffenen Entscheidungen zur Schaffung der parlamentarischen Versammlung für den Europa-Mittelmeer-Raum als Instrument des politischen Dialogs geführt haben;

1.19

nimmt die auf der Konferenz von Neapel getroffene Entscheidung zur Kenntnis, die Investitionsfazilität und Partnerschaft Europa/Mittelmeer (FEMIP) der EIB auszubauen, und bis 2006 über die Ergänzung durch ein zusätzliches Instrument zu befinden;

1.20

verfolgt aufmerksam, wie die Möglichkeit der Schaffung einer Investitionsbank Europa/ Mittelmeer bewertet wird;

1.21

begrüßt nachdrücklich die Schaffung einer Europa-Mittelmeer-Stiftung zur Förderung des Dialogs zwischen den Kulturen und Zivilisationen, die einen Beitrag zur Entwicklung des Bereichs Zivilgesellschaft des Barcelona-Prozesses leistet und fordert, an den künftigen Aktivitäten beteiligt zu werden;

1.22

begrüßt den Bericht der Hochrangigen Beratergruppe zum „Dialog zwischen den Völkern und Kulturen im Mittelmeerraum“, der im Dezember 2003 auf Initiative des Kommissionspräsidenten erarbeitet wurde (8), und in dem ein Aktionsprogramm dieser Stiftung vorgeschlagen wird;

1.23

stellt mit Befriedigung fest, dass die in Neapel versammelten Minister der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft die Schlussfolgerungen der Konferenz „Für einen neuen Europa-Mittelmeer-Raum“ zur Kenntnis genommen haben, die auf Initiative des AdR am 31. Oktober 2003 in Livorno stattgefunden hat. Darin werden neue Impulse für die Europa-Mittelmeer-Partnerschaft und die direktere Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als privilegierte Akteure bei der Realisierung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit, des Wohlstands und des Friedens im Mittelmeerraum gefordert;

1.24

bedauert indes, dass die Forderung nach Schaffung eines Vertretungsorgans der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, vom AdR seit 1997 wiederholt vorgebracht, von den Ministern der Länder der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft in Neapel nicht aufgegriffen wurde;

Das MEDA-Programm — ein bescheidener Erfolg

Der Ausschuss der Regionen

1.25

erinnert daran, dass mit folgenden Ländern Assoziierungsabkommen abgeschlossen worden sind: Tunesien, Israel, Marokko, Palästinensische Selbstverwaltungsbehörde und Jordanien. Die Ratifizierung des Abkommens mit Ägypten, Libanon und Algerien ist noch nicht abgeschlossen, mit Syrien werden noch Verhandlungen geführt;

1.26

betont, dass MEDA in erster Linie darauf abzielt, im Hinblick auf die Schaffung einer Freihandelszone bis 2010 einen Beitrag zu leisten zu den sozioökonomischen Strukturreformen in den Partnerländern, zur Verbesserung der Lebensbedingung der am meisten benachteiligten Bevölkerungsschichten sowie zur Verringerung der Auswirkungen wirtschaftlicher Liberalisierung auf das soziale Gefüge vor Ort (9);

1.27

ist der Auffassung, das die Freihandelszone eine notwendige Etappe im Rahmen der drei Pfeiler des Barcelona-Prozesses darstellt und nicht Selbstzweck ist. Sie muss im Rahmen der Grundsätze nachhaltiger Entwicklung und im Bewusstsein verstanden werden, dass die Übergangsphase folgende drei Risiken für die Staaten des südlichen Mittelmeerraums birgt: 1) erhebliche soziale Ungleichgewichte aufgrund der Umstrukturierung des Produktions- und Wirtschaftssystems; 2) neue territoriale Polarisierungs- und Konzentrationsprozesse, die die bereits bestehenden territorialen Ungleichgewichte verschärfen können, und 3) einen erheblichen Anstieg der Umweltbelastung aufgrund der Zunahme des Handelsvolumens, der Realisierung von Infrastrukturen im Energie- und Verkehrsbereich, eines erhöhten Flächenverbrauchs sowie eines verstärkten Abfallaufkommens;

1.28

stimmt mit der Kommission darin überein, dass die „wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern ein erhebliches Ausmaß erreichte, dass die wirtschaftliche Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit den Mittelmeer-Partnerländern insgesamt als gut bezeichnet werden kann, jedoch nicht alle Möglichkeiten ausschöpfte, wobei bei der Verwaltung der Programme Mängel festzustellen sind“ (10);

1.29

bedauert, dass im dritten Bereich des Programms MEDA I verschiedene Probleme bei der Beteiligung territorialer Gebietskörperschaften der Nord- und Südküste des Mittelmeers aufgetreten sind;

1.30

stellt fest, dass die EU im Rahmen des Programms MEDA I (1996-1999) von insgesamt über 4,68 Mrd. Euro für die Mittelmeer-Partnerländern zur Verfügung stehender Mittel 3,5 Mrd. Euro ausgegeben hat, wohingegen die EU mit MEDA II (2000-2006) einen Beitrag von ca. 5,35 Mrd. Euro leistet;

1.31

ist der Ansicht, dass angesichts der anspruchsvollen Ziele des Barcelona-Prozesses und der enormen Nachfrage nach Zusammenarbeit mit und Ressourcen aus den Ländern des südlichen Mittelmeerraums diese Mittel nicht ausreichen;

1.32

bedauert, dass die effektive Ausschöpfung der Mittel in Höhe von etwa 50 % der zur Verfügung stehenden Mittel im Jahr 2001 und von ca. 70 % der in 2002 bewilligten Mittel alles andere als zufriedenstellend ist, trotz der bei dem Programm MEDA II festzustellenden Verbesserungen. Er fordert die Kommission auf, ihre Informationsbemühungen und die weiteren Maßnahmen zur Steigerung des Ausschöpfungsgrads zu intensivieren;

1.33

begrüßt die Initiativen zur regionalen Zusammenarbeit, die bilaterale Programme ergänzen, wie z.B. EUROMED HERITAGE, MEDA Demokratie, EUROMED – regionales Programm für Wasserbewirtschaftung auf lokaler Ebene, weist jedoch auf den geringen Bekanntheitsgrad dieser Programme bei den Partnern und Bürgern des Südens hin;

1.34

bedauert, dass die Mittelmeerländer nur sehr geringe Finanzmittel aus den horizontalen Programmen im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) erhalten, die die Programme „MEDA Demokratie“ seit der Einführung von MEDA II ersetzt haben;

1.35

erinnert daran, dass die südlichen Partnerländer objektive Schwierigkeiten bei der Umsetzung der bilateralen Zusammenarbeit haben, die vor allem auf bürokratische Probleme sowie auf die schleppende Prüfung von Vorhaben zurückzuführen sind; er bedauert das Fehlen eines ausschließlich auf die Partnerschaften zugeschnittenen institutionellen Verfahrens (11);

1.36

nimmt die Reform zur Kenntnis, die im Jahr 2001 zur Schaffung der Generaldirektion „EuropeAid“ geführt hat, die den Ansatz einer auf die Delegationen ausgelagerten Fondsverwaltung verfolgt — gemäß dem Grundsatz „alles, was vor Ort besser verwaltet und entschieden werden kann, soll nicht in Brüssel geleitet und entschieden werden“; er weist wie das Parlament darauf hin, dass dieses neue Verfahren der Dezentralisierung ständig überwacht werden und dass die entsprechenden Stellen der Partnerländer stärker in die Programme oder Projekte einbezogen werden sollten;

1.37

bedauert, dass die Kommission noch keine Untersuchung zur Folgeabschätzung der Marktöffnung durchgeführt hat; diese Untersuchung sollte die folgenden fünf Herausforderungen berücksichtigen, vor denen MEDA II heute steht: demografische Probleme, Beschäftigung und Migration, Globalisierung, Verknappung von Ressourcen sowie Umweltproblematik. Er ruft in Erinnerung, dass diese Untersuchung bereits auf der Konferenz von Malta (Barcelona II, 1997) vorgesehen wurde und dass sie verschiedene Male vom AdR und vom EP eingefordert wurde;

1.38

betont, dass nach Ansicht der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Gemeinschaft MEDA kein Instrument ist, das ihrem möglichen Beitrag zur Partnerschaft gerecht wird. Die territorialen Gebietskörperschaften haben im Laufe der Zeit die Kompetenzen erworben, um einen wirkungsvollen Beitrag zur Realisierung von Partnerschaften, zum Austausch und zur Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen, zur Förderung einer bürgernahen Politik sowie zur Aufnahme der Migranten aus dem Süden leisten zu können;

1.39

bedauert die fehlende Koordination zwischen MEDA und INTERREG trotz ausdrücklicher Forderung des AdR, in das Programm MEDA II ein Kapitel zur dezentralisierten Zusammenarbeit aufzunehmen, wie dies auch vom Parlament anlässlich der Vorbereitung der Konferenz von Valencia gefordert wurde;

Dezentralisierte Zusammenarbeit: Zusatznutzen durch die Beteiligung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften

Der Ausschuss der Regionen

1.40

möchte die von seinen Mitgliedern aufgrund der Kontakte mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Bewerberländer im Laufe des Erweiterungsprozesses erworbenen Erfahrungen den Mittelmeer-Partnerländern zuteil werden lassen;

1.41

ist der Ansicht, dass die territorialen Gebietskörperschaften die für die dezentrale Zusammenarbeit am besten geeignete Ebene sind;

1.42

erinnert an die Bereiche, in denen die Gebietskörperschaften die größten Kompetenzen besitzen:

Raumordnung und -planung;

Stadtverwaltung;

Landwirtschaft, Fischerei und ländliche Entwicklung;

Umwelt, Ressourcenbewirtschaftung und Prävention natürlicher Gefahren;

Verkehr und Energie in subregionaler Hinsicht;

Politik zugunsten der KMU;

beschäftigungspolitische Maßnahmen;

Initiativen im Kultur- und Sportbereich;

Maßnahmen zur Wahrung und Aufwertung des Kulturerbes;

bürgernahe sozialpolitische Maßnahmen;

Bildung und Ausbildung;

Gesundheit;

Steuerung der Migrationsströme, Aufnahme und Maßnahmen zur Integration;

1.43

bedauert, dass die fehlende Abstimmung zwischen MEDA II und INTERREG III die Einbeziehung der Gebietskörperschaften des Südens in die im Rahmen von INTERREG III durchgeführten Kooperationsprojekte wegen fehlender Kofinanzierung durch die EU für die Mittelmeer-Partnerländer beeinträchtigt hat;

1.44

bedauert folglich, dass es dadurch nicht möglich war, den Erfahrungsaustausch und die guten partnerschaftlichen Praktiken auf lokaler und regionaler Ebene bekannt zu machen, wie dies dem Geist von Barcelona entsprochen hätte, obwohl zahlreiche Gebietskörperschaften der Gemeinschaft enge Beziehungen zu ihren Partnern im Süden aufgenommen haben;

1.45

erachtet es für dringend notwendig, bis zum Jahr 2006 eine Initiative zu realisieren, die eine Abstimmung der strategischen und makroökonomischen Ziele der EU (bilateraler Bereich MEDA) mit den Fähigkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in puncto Initiativvermögen, lokale Governance und bevorzugte Beziehungen mit deren Partnerorganisationen im Mittelmeer im Rahmen von MEDA ermöglicht;

1.46

ist der Auffassung, dass diese Strategie nach 2006 zur Schaffung eines spezifischen Finanzinstruments für die dezentrale Zusammenarbeit führen sollte, das den Gebietskörperschaften im Europa-Mittelmeer-Raum zugute kommt, eines wirklichen Instruments mit ausreichender Mittelausstattung, mit dem ehrgeizige Ziele verfolgt werden, was in der Bezeichnung MEDPLUS zum Ausdruck kommen könnte;

1.47

ist der Auffassung, dass dieses Finanzinstrument Folgendes leisten sollte: 1) Überwindung des Stadiums des Erfahrungsaustauschs und Durchführung konkreter, für die Bevölkerung greifbarer Projekte (die Zusammenarbeit soll vorrangig der Bevölkerung zugute kommen); 2) Aufwertung der Pilot-Erfahrung mit den MED-Projekten, die abgesehen von der zum Ausdruck gebrachten Kritik dazu beigetragen haben, Verbindungen herzustellen, konkrete Maßnahmen in verschiedenen Bereichen zu fördern und dabei sowohl die Institutionen und Gebietskörperschaften als auch die NGO und die Zivilgesellschaft einzubeziehen; 3) außer seiner eigenen Mittelausstattung finanzielle Unterstützung durch die Investitionsfazilität und Partnerschaft Europa/Mittelmeer (FEMIP) der Europäischen Investitionsbank und die eventuell zu schaffende Investitionsbank Europa/Mittelmeer;

1.48

erinnert daran, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit haben, Maßnahmen zu treffen, welche die Grenzen der herkömmlichen zentralstaatlichen Zusammenarbeit ausschöpfen und überschreiten. Denn auf der Ebene der dezentralen Gebietskörperschaften kann die Durchführung der neuen, von der Kommission gewünschten Nachbarschaftspolitik wirkliche Fortschritte zeitigen. Ziel ist es daher, „die Schwierigkeiten der traditionellen Entwicklungsmodelle zu überwinden, das bestehende Netz zwischen den Kommunen auszubauen, um Entwicklungsprojekte mit konkreten Zielsetzungen zu konzipieren, und sich den Herausforderungen der nachhaltigen Entwicklung des städtischen und ländlichen Raums (…) zu stellen.“;

1.49

ist der Auffassung, dass die regionale und lokale Governance unbedingt verbessert und die gesundheitliche und soziale Vorbeugung, die Naturgefahren und die Verkehrssicherheit berücksichtigt werden müssen, um eine nachhaltige Entwicklung im Mittelmeerraum, also an einem geschlossenen und gefährdeten Meer, zu erreichen. Das IRMEDD (Institut der Mittelmeerregionen für eine nachhaltige Entwicklung) (12) ist ein gutes Beispiel dafür, wie Analysen gebündelt und die Maßnahmen und der Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der nachhaltigen Entwicklung zwischen den Gebietskörperschaften des nördlichen und südlichen Mittelmeerraums koordiniert werden können;

1.50

hält es für wichtig, dass das Zusammenspiel zwischen den Finanzierungen und der Raumordnung der Regionen nicht allein von den Staaten gestaltet wird, sondern aus Gründen der Effizienz auch und vor allem von den zuständigen Einrichtungen vor Ort, d.h. den Gebietskörperschaften und ihren Netzen von Forschungsinstituten und Stiftungen. Im Bereich der Seeverkehrssicherheit z.B. agiert die Stiftung LEM (Livorno Euro Mediterraneo) in enger Zusammenarbeit mit zahlreichen Partnern (13) und fördert die Verbreitung der Kultur der Seeverkehrssicherheit im ganzen Mittelmeerraum;

1.51

ist der Auffassung, dass das Programm INTERREG III hinsichtlich der Potentiale der Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften des nördlichen und des südlichen Mittelmeerraums eine Referenz darstellt. So sind beispielsweise an mehr als 60 % der Projekte von INTERREG III B MEDOC tatsächlich ein oder mehrere Mittelmeer-Partnerländer europäischer Regionen beteiligt, die nicht im MEDOC-Raum liegen. Da jedoch keine europäische Kofinanzierung vorhanden ist, ist die finanzielle Einbeziehung der Partner im südlichen Mittelmeerraum beschränkt (14);

1.52

begrüßt, dass die Europäische Kommission den Start eines Pilotprojekts MED'ACT für die Zusammenarbeit zwischen Städten im Europa-Mittelmeer-Raum beschlossen hat; wünscht, dass dieses Interesse der Europäischen Kommission zu einem umfassenden Regionalprogramm führt, das die Zusammenarbeit zwischen den lokalen Gebietskörperschaften des Europa-Mittelmeer-Raums im Rahmen von MEDA anstrebt;

1.53

bemerkt, dass die in den letzten Jahren entwickelten Praktiken der dezentralen Zusammenarbeit das Verantwortungsbewusstsein der lokalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Katalysatorrolle für diese neuen Kooperationsprozesse gezeigt haben, wie von der Kommission in ihrem Vermerk vom Januar 2000 über die dezentrale Zusammenarbeit anerkannt wurde;

1.54

stellt fest, dass diese entscheidende Rolle der lokalen Gebietskörperschaften zwar von zahlreichen Mitgliedstaaten anerkannt worden ist, jedoch auf EU-Ebene harmonisiert und klarer gestaltet werden sollte; auch sollte klargestellt werden, dass die Partnereinrichtungen im südlichen Mittelmeerraum dezentrale Organe sind, die von den Bürgern gewählt wurden, und nicht — oder nicht nur — lokale Beamte der Zentralregierungen.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

hebt hervor, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im nördlichen wie auch im südlichen Mittelmeerraum das funktionale, politische und territoriale Bindeglied zwischen den Zentralregierungen und der Zivilgesellschaft sind;

2.2

bedauert, dass bis heute keine der in der Erklärung von Barcelona vorgesehenen Sitzungen betreffend die regionalen Gebietskörperschaften stattgefunden hat, und zwar trotz der Aufforderungen des AdR (AdR-Dokumente CdR 125/1997, 40/2000, 123/2000, 173/2003 und 357/2003) und trotz der Erklärungen der Europa-Mittelmeer-Minister von der Konferenz von Stuttgart (Barcelona III, 1999) bis zur Konferenz von Neapel (Barcelona VI, 2003);

2.3

empfiehlt, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU im Rahmen der Nachbarschaftspolitik zu konsultieren, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der Ziele, der Bezugskriterien und des Durchführungszeitplans der Aktionsprogramme, gemäß der ihnen von der Kommission im Weißbuch „Europäisches Regieren“ (KOM(2001) 428 endg.) zuerkannten Rolle;

2.4

fordert die Kommission auf, ein Forum oder ein Organ einzusetzen, das die dezentralen subnationalen Gebietskörperschaften (Städte/Gemeinden, Provinzen/Kreise und Regionen/Bundesländer) der EU-Staaten und ihrer Mittelmeer-Partnerstaaten vertritt;

2.5

regt an, dass dieses Forum/Organ der Diskussion der operativen Probleme gewidmet wird und aktiv zum Austausch im Bereich der dezentralen Zusammenarbeit beiträgt (vor allem hinsichtlich Ausbildung, Projektmanagement, kulturelle Vermittlung und Kommunikation, Naturgefahren, nachhaltige Entwicklung usw.);

2.6

fordert eine möglichst rasche Koordinierung von MEDA und INTERREG, insbesondere durch die Integration der „Nachbarschaftsstrategie“ entsprechend den neuen Ausrichtungen der Kommission. In dieser Hinsicht hebt der Ausschuss hervor, dass MED'ACT auf anderer territorialer Ebene ein gutes Beispiel für „Einzelprojekte“ unter Beteiligung von Städten aus dem Europa-Mittelmeer-Raum (u.a. Bordeaux, Rom, Brüssel-Hauptstadt, Tunis, Sfax, Casablanca) darstellt. Die Einbeziehung der städtischen Dimension in MEDA wurde im Übrigen in der Erklärung der Bürgermeister des Europa-Mittelmeer-Raums vor der Konferenz von Neapel gefordert;

2.7

schlägt vor, auf der Grundlage der Kooperationsprojekte, die so durch die Koordinierung zwischen diesen beiden Programmen bis 2006 entwickelt werden können, ein spezifisches „Programm im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen“ (PGI) zu schaffen, um den Dialog zwischen den Kulturen des Europa-Mittelmeer-Raums zu erhalten, weiterzuentwickeln und zu erleichtern;

2.8

fordert, unverzüglich und unter Einbindung der in dieser geografischen Zone befindlichen Regionen in äußerster Randlage das neue subnationale Kooperationsinstrument für Gebietskörperschaften des Europa-Mittelmeer-Raums „MEDPLUS“ zu erproben und den AdR zur Gestaltung des neuen, ab 2006 für die Europa-Mittelmeer-Partnerschaft vorgesehenen „Nachbarschaftsinstruments“ zu konsultieren, damit er dazu seine praktische Erfahrung der Governance auf lokaler Ebene einbringen kann. Auch sollten die Erfahrung von bestehenden Organisationen, wie dem Kongress der Gemeinden und Regionen in Europa (KGRE) des Europarates, und die Netze der zahlreichen nationalen und internationalen Verbände der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften des nördlichen und südlichen Mittelmeerraums — (darunter VRE, CCRE, KPKR, UTO, CCRE, AGEG, REVES, Eurocities und Arco Latino (15)) genutzt werden, und zwar auf der Grundlage sowohl der von den EU-Gebietskörperschaften in ihren Wechselbeziehungen erworbenen Kompetenzen als auch ihrer Beziehungen zu entsprechenden Einrichtungen der Beitrittsländer; in diesem Sinne hat der AdR unlängst eine Untersuchung des Stand der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft und der dezentralen Zusammenarbeit in Auftrag gegeben;

2.9

hält es für wichtig, die derzeitige Zersplitterung und Verzettelung der Programme und Aktionen der dezentralen Zusammenarbeit zu überwinden;

2.10

schlägt der Kommission vor, die für den Mittelmeerraum vorgesehenen Maßnahmen in einer einzigen Generaldirektion zu koordinieren und zu zentralisieren;

2.11

fordert, dass die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften der Gemeinschaft in Partnerschaft mit der Europäischen Kommission die Mittel für die dezentrale Zusammenarbeit mitverwalten können, und zwar nach dem Partnerschaftsmodell der Integrierten Mittelmeerprogramme (IMP) (1986-92); nach Auffassung des Ausschusses sind die Gebietskörperschaften insofern geeignete Governance-Ebenen zur Stärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit, als sie leichter über makroökonomische und geostrategische Zwänge hinwegsehen können;

2.12

empfiehlt der Kommission, die Kenntnisse über die Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten der Gebietskörperschaften des südlichen Mittelmeerraums zu vertiefen, indem eine Studie angefertigt wird, die einen vergleichenden Rahmen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der laufenden Reformen liefert. Derzeit gibt es keinen vollständigen Gesamtüberblick über diese Institutionen und ihre Entwicklung. Der Ausschuss schließt sich dabei der Aufforderung des Parlaments an die Kommission an, einen Bericht über die Fortschritte bei den institutionellen Reformen in den begünstigten Ländern vorzulegen;

2.13

ist der Auffassung, dass die dezentrale Zusammenarbeit die Demokratisierung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im südlichen Mittelmeerraum fördert, deren institutionelle Rolle gegenüber den Zentralregierungen und dezentralen Staatsbehörden (16) stärkt und deren Tätigkeit in den Augen der Bürger legitimiert;

2.14

fordert daher dazu auf, die Dezentralisierungsreformen und die laufenden Prozesse zur Strukturierung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Ländern des südlichen Mittelmeerraums als vollwertige Akteure der lokalen Governance zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass auf der Ebene des Zentralstaats stärker mit den gewählten Volksvertretern und nicht hauptsächlich mit dezentralen Staatsbehörden und mit Staatsbeamten zusammengearbeitet wird;

2.15

hebt die Notwendigkeit hervor, eine neue Rechtsgrundlage für die Unterstützung der Städtepartnerschaften vorzusehen, die ja „natürliche“ Instrumente der Partnerschaft sind. In dieser Hinsicht erinnert der Ausschuss daran, dass die Außenminister des Europa-Mittelmeer-Raums am 26./27. Mai 2003 auf Kreta bekräftigt haben, „dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durch dezentrale Zusammenarbeit und Städtepartnerschaften auch einen maßgeblichen Beitrag zum Dialog zwischen den Kulturen und Zivilisationen leisten und daher intensiver an dieser Aufgabe beteiligt werden könnten, die einen wesentlichen Teil der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft ausmacht“;

2.16

hebt hervor, dass im Rahmen der Freihandelszone die Unterschiede hinsichtlich Identität, Gebiet und Umwelt respektiert werden, damit der Handel (Nord/Süd, Süd/Nord und Süd/Süd) nach den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung auf der Komplementarität beruht;

2.17

fordert, wie bereits ausgeführt, eine Untersuchung der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkung der Schaffung der Freihandelszone Europa/Mittelmeer vor dem Horizont 2010;

2.18

vertritt die Auffassung, dass die Einwanderungspolitik auf sozialer und kultureller Integration beruhen muss. Die Einwanderer in der EU können eine natürliche „Brücke“ zur Bekräftigung und Entwicklung von Zusammenarbeitsinitiativen darstellen;

2.19

schlägt vor, das Jahr 2008 zum „Jahr der Nachbarschaft“ auszurufen. In diesem Zusammenhang fordert der Ausschuss die Umsetzung von Programmen, die von den Gebietskörperschaften getragen werden und die NGO, die Zivilgesellschaft und die Bürger in der EU und in den umliegenden Staaten einbeziehen. Diese Initiativen könnten durch kulturelle Veranstaltungen, die als Schaufenster der neuen kulturellen und wirtschaftlichen Dimensionen in und um Europa fungieren würden, der breiten Öffentlichkeit bekannt werden. Davon abgesehen ließen sich verschiedene von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu veranstaltende thematische Konferenzen abhalten, durch die die breite Öffentlichkeit in dieses Unterfangen einbezogen werden könnte;

2.20

unterstützt die Arbeit lokaler und regionaler Einrichtungen und Stiftungen wie das IRMEDD in Montpellier, die Stiftung LEM in Livorno, die „Stiftung der drei Kulturen“ in Sevilla, die Stiftung „Laboratorio Mediterraneo“ in Neapel, das Katalanische Institut für Mittelmeerstudien und Zusammenarbeit in Barcelona, das Institut für den Mittelmeerraum in Marseille, das Mittelmeerinstitut für europäische Studien in Valencia, Medcités in Barcelona usw.; der Ausschuss fördert ihre Rolle in der Forschung, beim Erfahrungsaustausch und bei der Verbreitung von Kultur im Hinblick auf ihre Teilnahme an den Initiativen der in der Konferenz von Neapel gegründeten Europa-Mittelmeer-Stiftung.

Brüssel, den 21. April 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 126 vom 29.4.1996, S. 12.

(2)  ABl. C 64 vom 27.2.1998, S. 59.

(3)  ABl. C 156 vom 6.6.2000, S. 47.

(4)  ABl. C 22 vom 24.1.2001, S. 7.

(5)  ABl. C 23 vom 27.1.2004. S. 36.

(6)  ABl. C 73 vom 23.3.2004, S. 77.

(7)  Siehe Vortrag von T. Schumacher (Europäisches Hochschulinstitut Fiesole), „Mittelmeer-Programm“, in Livorno am 31. Oktober 2003.

(8)  Euromed-Bericht Nr. 68, 2. Dezember 2003.

(9)  Dieser Termin ist nicht bindend, da die Abkommen den Beitritt Tunesiens zur Freihandelszone Euro-Mittelmeer für 2008, des Libanon bis 2014 und Algeriens sowie Syriens noch später vorsehen.

(10)  Bewertung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den Ländern des Mittelmeerraums (12/1997) — 951645.

(11)  H. Abouyoub, Botschafter Marokkos in Frankreich, „Die Partnerschaft Europa-Mittelmeer“, Rundtischgespräche auf der Mittelmeerkonferenz im Juli 2000 in Marseille.

(12)  Das IRMEDD wurde am 17. September 2002 in Ioánnina von der Konferenz der peripheren Küstenregionen Europas (KPKR) eingerichtet.

(13)  Vor allem der Region Toskana, der Universität Pisa, dem Mittelmeerausschuss der KPKR und dem italienischen Verkehrs-ministerium.

(14)  Vgl. R. Favresse, Analyse des partenariats entre les pays de l'espace Medoc et les Pays tiers méditerranéens au sein du pro-gramme Interreg III B Medoc („Analyse der Partnerschaften zwischen den Ländern des MEDOC-Raums und den Mittelmeer-Drittstaaten im Rahmen des Programms INTERREG III B MEDOC“), Caisse des Dépôts et Consignations, November 2003.

(15)  Versammlung der Regionen Europas, Rat der Gemeinden und Regionen Europas, Konferenz der peripheren Küstenregionen Europas, United Towns Organization (= Weltverband der Partnerstädte), Arbeitsgemeinschaft Europäischer Grenz-regionen, europäisches Netz der Sozialwirtschaft von Städten und Regionen.

(16)  Z.B. die Wilayas (Präfektur, Amt des Gouverneurs) in den meisten Ländern des südlichen Mittelmeerraums.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 121/25


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen“

(2004/C 121/06)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (KOM(2003) 657 endg. — SEK(2003) 1213 — 2003/0265 (CNS));

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 5. November 2003, den Ausschuss gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 7. Mai 2002, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf den am 2. März 2004 von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik angenommenen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 19/2004 rev. 1 ), Berichterstatterin: Frau Norrman, Mitglied des Provinzialrates von Jämtland (SE-SPE);

verabschiedete auf seiner 54. Plenartagung am 21./22. April 2004 (Sitzung vom 22. April) einstimmig folgende Stellungnahme.

1.   Standpunkt des Ausschusses der Regionen

1.1

Der Ausschuss der Regionen bringt seine Enttäuschung über den begrenzten Geltungsbereich des Vorschlags zum Ausdruck und stellt fest, dass die Kommission der auf dem Gipfeltreffen in Nizza 2000 gestellten Aufforderung der Staats- und Regierungschefs, auf der Grundlage von Artikel 13 EG-Vertrag einen Vorschlag für eine Richtlinie zum Verbot geschlechtsbedingter Diskriminierungen in anderen Bereichen als dem der Beschäftigung vorzulegen, nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Der Ausschuss bedauert die Zugeständnisse, die verschiedenen Interessengruppen hinsichtlich des Geltungsbereichs der vorgeschlagenen Richtlinie gemacht wurden.

1.2

Der Ausschuss möchte an der Beseitigung der ungleichen Behandlung von Frauen und Männern arbeiten und die Gleichstellung beider Geschlechter aktiv fördern, u.a. durch eine Stärkung des EG-Vertrags, des Vertrags von Nizza und der Rahmenstrategie im 5. Aktionsprogramm (2001-2005), in dem sowohl das Gender-Mainstreaming in allen Politikbereichen als auch die Aufnahme frauenspezifischer Maßnahmen vorgesehen sind.

1.3

Nach Auffassung des Ausschusses besteht ein grundlegender Unterschied zwischen der Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung und der Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in einigen Bereichen. Der Begriff Gleichstellung ist sehr viel weiter gefasst — hierbei geht es um die Chancengleichheit, um gleiche Rechte und Pflichten in allen Lebensbereichen, u.a. auch um eine gleiche Verteilung von Macht und Einfluss. Die Anwendung einer Strategie zur Gleichbehandlung allein reicht für die Verwirklichung der Gleichstellung nicht aus. In der Praxis können so u.U. die mangelnde Gleichstellung noch verstärkt und frühere geschlechtsbedingte Diskriminierungen nicht ausgeglichen werden.

1.4

Der Ausschuss stimmt dem Vorschlag der Kommission für ein Verbot geschlechtsbedingter Diskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen und bei der Versorgung damit zu.

1.5

Da die alleinige Anwendung der Gleichbehandlung als Strategie für die Gleichstellung die Ungleichheit noch verstärken kann, begrüßt der Ausschuss vor allem Artikel 3, wonach der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfolgen darf. Dieser Artikel ist erforderlich, um zu verhindern, dass Personen aufgrund des Geschlechts schlechter behandelt bzw. aufgrund scheinbar geschlechtsneutraler Bestimmungen benachteiligt werden.

1.6

Der Ausschuss begrüßt, dass die in dem Vorschlag verwendeten Begriffsbestimmungen für unmittelbare und mittelbare Diskriminierung sowie für Belästigung und sexuelle Belästigung im Einklang mit den Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2002/73/EG zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG stehen.

1.7

Er begrüßt ferner, dass die Artikel 7-10 und 13 betreffend Rechtsdurchsetzung, Beweislast und Sanktionen im Einklang mit früher verabschiedeten Richtlinien, die Artikel 13 EG-Vertrag als Grundlage haben, stehen.

1.8

Der Ausschuss stimmt der Kommission zu, dass die Geschlechtszugehörigkeit kein Faktor bei der Berechnung von Prämien und Leistungen im Bereich des Versicherungswesens und verwandter Finanzdienstleistungen sein darf. Dies ist nach Ansicht des Ausschusses insbesondere im Zusammenhang mit staatlichen Rentensystemen und privaten Rentenversicherungen von Bedeutung.

1.9

Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass Vorschriften gegen Diskriminierung ungeachtet des Diskriminierungsgrundes den gleichen Schutz bieten müssen. Die geplante Richtlinie umfasst nicht die gleichen Bereiche wie die bereits geltende Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft sowohl im Beschäftigungs- als auch in anderen Bereichen. Der Ausschuss bedauert, dass bei der Vorgehensweise der Kommission, nach und nach Einzelrichtlinien vorzulegen, der Eindruck entstehen kann, es gebe eine Rangordnung der Diskriminierungstatbestände.

1.10

Nach Ansicht des Ausschusses enthält der Vorschlag zu viele Ausnahmen und Bereiche, in denen die Richtlinie nicht gelten soll. In Artikel 1 Absatz 4 des Vorschlags werden der Bereich der Bildung sowie der Inhalt von Medien und Werbung ausgenommen. Der Ausschuss hält es für erforderlich, diese Bereiche in den Geltungsbereich einer Richtlinie im Bereich der geschlechtsbedingten Diskriminierung aufzunehmen, wenn diese Richtlinie zur Gleichstellung beitragen können soll.

1.11

Der Ausschuss betont, dass er die Ansicht der Kommission nicht teilt, ein Verbot von Texten und Bildern in den Medien und in der Werbung, die eine Erniedrigung aufgrund des Geschlechts darstellen, wie auch von rassistischen Texten würde grundlegende Prinzipien der Pressefreiheit verletzen. Gemäß der UN-Menschenrechtserklärung ist eine gesetzliche Beschränkung der Pressefreiheit zu dem Zwecke möglich, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen (Artikel 29).

1.12

Die Wirkung von Artikel 141 EG-Vertrag betreffend die Gleichheit des Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit impliziert nach Ansicht des Ausschusses nicht, dass Frauen und Männer gleich besteuert werden. Nach Ansicht des Ausschusses sollte die gleiche Besteuerung daher auch unter geschlechtsbezogenen Aspekten neu untersucht werden.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Bemerkungen des Ausschusses der Regionen

2.1

Die Europäische Union spielt eine zentrale Rolle bei der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frauen und Männern sowohl in den jetzigen als auch in den künftigen Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaft sollte die bestehende Ungleichheit zwischen Frauen und Männern in all ihren Tätigkeiten beseitigen und die Gleichstellung aktiv fördern. Daher empfiehlt der Ausschuss der Regionen der Kommission, eine umfassendere Richtlinie gemäß der von den Staats- und Regierungschefs an die Kommission gerichteten Aufforderung vorzulegen.

2.2

Der Ausschuss betrachtet diese Richtlinie ebenso wie die Kommission als einen ersten Schritt, um der Aufforderung der Staats- und Regierungschefs nachzukommen, und betont die Bedeutung der Fortführung des Rechtsetzungsprozesses der Kommission. Der Ausschuss bekundet seine Bereitschaft, an der Ausarbeitung einer umfassenderen Richtlinie mitzuwirken.

2.3

Der Ausschuss empfiehlt der Kommission, eine Richtlinie zur Gleichstellung von Männern und Frauen vorzulegen, die nicht nur den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen und die Versorgung damit, sondern auch die Bereiche Besteuerung, Bildung, soziale Sicherheit einschließlich Sozialversicherungen und Gesundheitsversorgung, Gewalt gegen Frauen sowie die Darstellung von Männern und Frauen in den Medien und der Werbung umfasst. Eine solchermaßen umfassende Richtlinie brächte für die Mitgliedstaaten und die Bürgerinnen und Bürger mehr Klarheit und würde größere Wirkung entfalten.

2.4

Der Ausschuss empfiehlt der Kommission, dafür zu sorgen, dass die neue Richtlinie für die gesellschaftlichen Bereiche, für die sie gelten soll, mindestens den gleichen Schutz bietet wie die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft.

2.5

Der Ausschuss begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, bedauert jedoch den begrenzten Geltungsbereich dieser Richtlinie.

2.6

Der Ausschuss betont, dass Gleichstellung nicht nur über Rechtsvorschriften erreicht werden kann — Männer und Frauen müssen auch über gleiche Möglichkeiten in der Politik, im Beruf wie auch im gesamten Leben verfügen. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass es bei der Bekämpfung der Geschlechterdiskriminierung auch darum geht, das Wissen über Geschlechter- und Gleichstellungsfragen zu fördern und Einstellungen und Werte zu verändern. Der Ausschuss ist gerne bereit, mit der Kommission Seminare zur Gleichstellung zu veranstalten und gemeinsam an diesem Thema zu arbeiten.

2.7

Gender-Mainstreaming bedeutet, die Gleichstellung von Männern und Frauen in alle Politikbereiche und alle Organe und Gremien der Gemeinschaft zu integrieren. Der Ausschuss möchte die Kommission bei ihrer Arbeit unterstützen, Verfahren für das Gender-Mainstreaming zu entwickeln, und hält es für notwendig, dass die Mitgliedstaaten ihre öffentlichen Statistiken nach Geschlecht und Alter aufschlüsseln, um die Lebensbedingungen von Männern und Frauen aufzuzeigen.

2.8

Der Ausschuss begrüßt den Vorschlag, eine geschlechtsbedingte Diskriminierung bei der Berechnung von Versicherungsprämien und -leistungen und verwandten Finanzdienstleistungen zu verbieten.

2.9

Der Ausschuss sieht die in Artikel 4 (Verbot der Anwendung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Versicherungsprämien und -leistungen) vorgesehene Übergangszeit (6 + 2 Jahre) als zu lang an. Außerdem erscheint dieser Artikel viel zu starr, da die Richtlinie ihm zufolge nur für Verträge gilt, die nach ihrem Inkrafttreten neu abgeschlossen werden, ohne zu berücksichtigen, dass Systeme für die Altersvorsorge und private Rentenversicherungen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie abgeschlossen werden, noch für ganze Generationen eine geschlechtsbedingte Diskriminierung enthalten können.

2.10

Der Ausschuss stimmt dem Vorschlag in Artikel 12 zu, dass mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3) nicht zu vereinbarende Bestimmungen (a) in sämtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgehoben werden und (b) in Einzel- oder Kollektivverträgen, Betriebsordnungen, Statuten von Vereinigungen mit oder ohne Erwerbszweck für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden sollen.

2.11

Die offensichtlichsten Formen der Unterdrückung von Frauen, z.B. Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Ausbeutung, werden von der Richtlinie nicht erfasst. Der Ausschuss hält die Vorlage neuer diesbezüglicher Initiativen durch die Kommission für erforderlich.

2.12

Der Ausschuss sieht die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als eine wichtige Aufgabe an. Er möchte zu einer erfolgreichen Gleichstellungspolitik beitragen, die in alle Politikbereiche integriert ist und Bestandteil des täglichen Lebens ist.

Brüssel, den 22. April 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 121/28


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein europäischer Aktionsplan

(2004/C 121/07)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

verabschiedete auf seiner 54. Plenartagung am 21./22. April 2004 (Sitzung vom 21. April) einstimmig folgende Stellungnahme.

1.   Bemerkungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

ist der Ansicht, dass durch das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 das Behindertenprogramm in der Europäischen Union vorangebracht wurde. Daher sollte das Jahr als Anfang eines unumkehrbaren Prozesses angesehen werden, der sich weit über das Jahr hinaus fortsetzen wird. Er weist in diesem Zusammenhang auf die Kommunikationsmedien hin, die sich für die Verbreitung dieses Europäischen Jahres engagiert haben, sowie auf die Notwendigkeit, Anschlussmaßnahmen zu ergreifen und die regionalen und lokalen Medien in diese Initiative einzubeziehen;

1.2

betont, dass die neue Ausrichtung der Behindertenpolitik im Rahmen des Jahres 2003 sämtliche Stellen betrifft, insbesondere jedoch jene auf regionaler und lokaler Ebene, da sie dem Alltag behinderter Menschen am nächsten sind und somit direkten Einfluss nehmen können;

1.3

ist sich bewusst, dass die Behindertenpolitik hauptsächlich in der nationalen Zuständigkeit liegt. Allerdings wird sie in zunehmendem Maße durch verschiedene einschlägige EU-Initiativen entweder in Form von Richtlinien oder der Anwendung der Methode der offenen Koordinierung beeinflusst. Deshalb ist bei der künftigen Behindertenpolitik auf die erforderliche Komplementarität von EU-Politik und einzelstaatlichen Politiken zu achten, wobei natürlich noch die wachsenden Kompetenzen der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in diesem Bereich zu bedenken sind;

1.4

befürwortet all jene Maßnahmen, mit denen die Situation von Menschen mit Behinderungen verbessert wird, weil sie langfristig zu einer besseren Gesellschaft führen. Werden Dienstleistungen behindertengerecht gestaltet, werden sie allen Bürgern und insbesondere älteren Menschen zugänglich sein;

1.5

betont, wie wichtig es ist, dass der Grundsatz der partizipativen Demokratie auch im Bereich der Behindertenthematik Anwendung findet. Das bedeutet, dass die lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Organisationen, die zur Verteidigung der Rechte und Interessen von behinderten Menschen gegründet wurden, gleichberechtigt mit allen Anderen als wichtige Ansprechpartner betrachtet werden;

1.6

vertritt die Auffassung, dass die Achtung von Menschen mit Behinderungen endlich als Teil der Achtung der Menschenrechte angesehen und jeglicher Form der Diskriminierung ein Ende bereitet werden muss. Dies kann nur geschehen, indem sowohl entsprechende Gesetzesinitiativen als auch sich an die Allgemeinheit richtende Sensibilisierungskampagnen verwirklicht werden;

1.7

betont, wie wichtig es ist, dass die Europäische Kommission den Aktionsplan zur Behindertenthematik verabschiedet, der Maßnahmen bis zum Jahr 2010 enthält.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

würdigt die jüngsten Fortschritte in den Bereichen Sozialpolitik, Informationsgesellschaft und Verkehr, zumal die meisten neueren Initiativen Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen. Er weist jedoch darauf hin, dass die Integration in anderen Bereichen — etwa Arbeitsmarkt, Ausbildung, behindertengerechte Städte und Gebäude oder Wohnungswesen — stärker vorangetrieben werden muss;

2.2

wünscht besondere Anstrengungen, um die Behindertenperspektive in sämtliche Politikbereiche der EU einzubeziehen. Diese Anstrengungen müssen über das Europäische Jahr 2003 hinaus in den Folgejahren fortgesetzt werden. Zwar sind die Menschen mit Behinderungen formell aus keinem dieser Bereiche ausgenommen, doch führt ihre mangelnde Sichtbarkeit dazu, dass sie in der Praxis ausgegrenzt werden. Deshalb ist es notwendig, bei allen relevanten Initiativen ausdrücklich auf die behinderten Menschen einzugehen und die Initiativen nötigenfalls so anzupassen, dass die Menschen mit Behinderungen von ihnen voll profitieren und daran mitarbeiten können. Es wäre ratsam, dass alle Initiativen bei ihrer Umsetzung die Auswirkungen im Blick haben, die sie ggf. auf die Menschen mit Behinderungen haben könnten;

2.3

empfiehlt, dass die EU ein Aktionsprogramm ausarbeitet, das in erster Linie darauf angelegt ist, den Querschnittscharakter der Behindertenthematik in sämtlichen Politik- und Zuständigkeitsbereichen der Union zu gewährleisten;

2.4

drängt darauf, dass die Maßnahmen der EU spezifische Verweise auf Menschen mit Behinderungen beinhalten müssen, wie etwa die Verbraucherpolitik, das öffentliche Auftragswesen, die Menschenrechtsmaßnahmen, Verkehr, das Aktionsprogramm Jugend, die Bildungsprogramme und -initiativen (Sokrates, Comenius, Leonardo da Vinci), die Kultur- und Medienprogramme, Programme für den Übergang von der Schule in die Arbeitswelt, Programme zur Erleichterung des Zugangs zur Informationsgesellschaft und zu den neuen Technologien, der Arbeitsmarkt sowie Aktivitäten im Bereich des Sports, insbesondere im Hinblick auf das Europäische Jahr der Erziehung durch Sport 2004;

2.5

drängt die EU, auch nach der Strukturfondsreform die Gemeinschaftsinitiative EQUAL, in deren Rahmen wichtige Maßnahmen zur Integration der behinderten Menschen in den Arbeitsmarkt finanziert werden, fortzuführen und aufzuwerten;

2.6

schlägt vor, dass die behinderten Menschen, ihre nächsten Verwandten und ihre Vertreter in die Arbeiten der verschiedenen EU-Prozesse eingebunden werden, bei denen die offene Koordinierungsmethode angewandt wird, wie z.B. im Bildungs-, Jugend- und Rentenbereich. Dies ist nur bei entsprechendem Engagement und aktiven Maßnahmen der EU-Institutionen, der Mitgliedstaaten und der Regionen möglich, die gewährleisten, dass die Behindertenprobleme bei diesen Arbeiten berücksichtigt und repräsentative Behindertenorganisationen an ihnen beteiligt werden. Werden zur Unterstützung dieses Prozesses statistische Indikatoren entwickelt, so müssen diese über die Lage der Menschen mit Behinderungen Aufschluss geben;

2.7

empfiehlt, dass die EU-Institutionen den Aufbau eines Netzwerks lokaler und regionaler Behörden unterstützen, das einen besseren Austausch zwischen den Mitgliedstaaten über politische Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen und vorbildliche Verfahrensweisen ermöglicht. Ein gegenseitiger Austausch über die Entwicklung und Umsetzung politischer Maßnahmen für behinderte Menschen auf lokaler und regionaler Ebene wird insgesamt die Qualität der Angebote für Menschen mit Behinderungen verbessern. Ein solches Netzwerk sollte in enger Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen funktionieren, um den Erfahrungsaustausch und nachahmenswerte Verfahrensweisen auf allen Ebenen zu fördern;

2.8

wünscht, dass behinderte Menschen zu den gleichen Einrichtungen und Dienstleistungen Zugang haben, die allen anderen Bürgern zugänglich sind. Dies bedeutet, dass ihren Bedürfnissen schon in den Anfangsphasen der Planung Rechnung getragen werden muss. Dies gilt u.a. für Planungsentscheidungen, die öffentliche Räume wie Gaststätten, Kinos, Theater, Schulen, Universitäten, Einkaufszentren, Museen, Parks und Stadien betreffen. Sehr hilfreich wäre die Erstellung allgemeiner Behindertenpläne, die einen Gesamtüberblick über die für diese Bevölkerungsgruppe ergriffenen Maßnahmen geben;

2.9

Wird Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit des Zugangs zu diesen Einrichtungen oder Anlagen nicht gewährleistet, so stellt dies nicht nur eine Verletzung grundlegender Menschenrechte dar, sondern hat auch wirtschaftliche Konsequenzen, weil die betreffenden Unternehmer hierdurch einen nicht unbeträchtlichen Teil ihrer potenziellen Besucher/Kunden verlieren. Die Verbraucherorganisationen können hier einen wichtigen Beitrag leisten. Als gutes Beispiel sei die Veröffentlichung der jüngsten Studie eines spanischen Verbraucherverbandes erwähnt, die ergeben hat, dass die Hälfte solcher Einrichtungen oder Anlagen behinderten Menschen unzugänglich waren;

2.10

besteht darauf, dass Menschen mit Behinderungen wie alle anderen Bürger aktive Mitglieder der Gesellschaft und in der Lage sein sollten, sich aktiv in verschiedenen Organisationen wie Parteien, Gewerkschaften, Berufsorganisationen, religiösen Vereinigungen, Sportvereinen, Umweltverbänden und sonstigen Vereinigungen zu betätigen. All diese Organisationen müssen so organisiert sein, dass behinderte Menschen in ihnen mitarbeiten können;

2.11

ist der Ansicht, dass die Darstellung der Menschen mit Behinderungen in den Massenmedien verbesserungsbedürftig ist. In den Informationen und Programmen müssen die Rechte der behinderten Menschen anerkannt werden, und es muss auf die Barrieren aufmerksam gemacht werden, die Menschen mit Behinderungen an der vollen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hindern. Gleichzeitig muss Stereotypen und überkommenen Vorstellungen entgegengewirkt werden, denen zufolge Behinderung Synonym für schlechtes oder schmerzhaftes Leben ist, das Verachtung, Mitleid oder Gleichgültigkeit verdient. Nur im Zuge öffentlicher Sensibilisierungskampagnen können ein Umdenken bewirkt und die „Unsichtbarkeit“ bekämpft werden;

2.12

empfiehlt, dass das spezifische europäische Aktionsprogramm zugunsten der behinderten Menschen folgende Bereiche miteinbeziehen sollte:

2.12.1

Förderung der systematischen Berücksichtigung der Menschen mit Behinderungen in allen relevanten Bereichen der Gemeinschaftspolitik, um die derzeitigen Konsultations- und Begleitmechanismen auszubauen und die Sensibilisierung der maßgeblichen Entscheidungsträger zu fördern, wobei der Schwerpunkt auf die vorhandenen Möglichkeiten für behinderte Menschen zu legen wäre;

2.12.2

Förderung einer Methode der offenen Koordinierung auf dem Gebiet der Behindertenpolitik, die auf gemeinsamen Ergebnisindikatoren beruht, anhand derer die im Laufe der Zeit erzielten Fortschritte bei der sozialen Eingliederung von behinderten Menschen verfolgt werden könnten. Diese Methode wäre auf alle relevanten Bereiche der Behindertenpolitik wie Bildung, Ausbildung, lebenslanges Lernen, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Verkehr, Informationsgesellschaft, soziale Leistungssysteme und Einrichtungen/Dienstleistungen für Menschen mit Mehrfachbehinderungen und ihre Familienangehörigen anzuwenden. Um voneinander lernen zu können, sollten Beispiele für vorbildliche Verfahrensweisen in all diesen Bereichen geliefert werden. Die Methode der offenen Koordinierung der Behindertenpolitiken wäre für alle Mitgliedstaaten und insbesondere für die Länder, die der Europäischen Union bald beitreten werden, nützlich;

2.12.3

Sicherstellung und Verstärkung der Teilnahme repräsentativer Behindertenorganisationen am zivilen Dialog auf EU-Ebene, u.a. durch Bereitstellung angemessener finanzieller Mittel und Einführung entsprechender Konsultationsverfahren;

2.12.4

Einbeziehung von Wohlfahrtsverbänden und Stiftungen, soweit sie soziale Dienstleistungen für behinderte Menschen anbieten;

2.12.5

unmissverständliche Anerkennung — als Gesprächspartner und Akteur des zivilen Dialogs — des Europäischen Forums für Menschen mit Behinderungen (European Disability Forum — EDF) als Organisation, die behinderte Menschen und ihre Familienangehörigen vereinigt und vertritt, die dies nicht selbst können. Das EDF muss in sämtlichen Phasen der strukturierten Konsultation zwischen den EU-Institutionen und den Verbänden einen Sonderstatus erhalten, insbesondere in Gestalt der hochrangigen Expertengruppe für Behinderung;

2.13

drängt darauf, dass unbedingt eine auf Artikel 13 gestützte spezifische EU-Richtlinie verabschiedet wird, welche die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen untersagt. Gleichwohl weist er darauf hin, dass Rechtsvorschriften alleine nicht ausreichen, wenn nicht geeignete Maßnahmen für ihre Umsetzung, Weiterentwicklung und Effizienz ergriffen und ihre wirksame Durchsetzung gewährleistet wird. Diese die behinderten Menschen betreffende spezifische Richtlinie sollte unter anderem den Schwerpunkt auf den — auf der Bildung und der positiven Diskriminierung bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt beruhenden — Zugang zur Beschäftigung als wesentliches Element der Selbstständigkeit und sozialen Eignung sowie die Einführung von Dienstleistungen und Unterstützungsmaßnahmen für diese soziale und persönliche Selbstständigkeit legen. In diesem Sinne wiederholt der Ausschuss die Empfehlung, bei den Vorschriften, die die Verpflichtung beinhalten, einen gewissen Prozentsatz der Arbeitsplätze Menschen mit Behinderungen vorzubehalten, auch Kontroll- und Sanktionsmechanismen vorzusehen, die die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherstellen;

2.14

schlägt vor, dass die neue Methode der offenen Koordinierung im Bildungsbereich behinderte Kinder und Jugendliche zu den Hauptzielgruppen zählen sollte, und dass alle Aktionen und Indikatoren ihnen Rechnung tragen sollten;

2.15

plädiert dafür, dass sowohl die allgemeinen als auch die unterstützenden neuen Technologien so entwickelt werden, dass sie entscheidend zur Überwindung einiger der Barrieren beitragen, denen sich behinderte Menschen gegenübersehen. Deshalb sollte gefordert werden, die Behindertenproblematik als horizontales Thema zu betrachten und spezielle Unterstützungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen umzusetzen. Außerdem bedarf es größerer Anstrengungen, um alle gesetzlichen und sonstigen Barrieren zu beseitigen, die bislang die Entstehung eines wirklichen europäischen Marktes für technische Hilfsmittel verhindern, und um auf nationaler Ebene den behinderten Menschen, die diese technischen Hilfen benötigen, eine angemessene finanzielle Unterstützung zu gewähren;

2.16

empfiehlt allen öffentlichen und privaten, lokalen, nationalen und EU-Akteuren, bei der Inangriffnahme der Aktionen während des Europäischen Jahres und danach die unlängst proklamierte Erklärung von Madrid im Auge zu behalten, in der der konzeptionelle Rahmen des Jahres abgesteckt und konkrete Aktionen für die jeweiligen Akteure vorgeschlagen wurden. Insbesondere sollten Massenmedien, Verbraucherverbände, Jugendorganisationen, Sportvereine, religiöse und sonstige Vereinigungen sowie sonstige Akteure das Europäische Jahr dazu nutzen, ihre Einrichtungen zu verbessern, und darauf hinarbeiten, dass die Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang sowohl von ihnen profitieren als auch in ihnen mitarbeiten können;

2.17

plädiert dafür, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Europa als bürgernächste Behörden maßgeblich zur Festlegung und Konsolidierung neuer politischer Leitlinien für die Behindertenthematik im Zuge des Europäischen Jahres beitragen;

2.18

schlägt den Regionen und Städten für ihre eigenen Entscheidungsprozesse vor:

2.18.1

die „Erklärung von Madrid“ der 1. Konferenz über Behindertenpolitik offiziell anzunehmen, in der der konzeptionelle Rahmen für künftige politische Maßnahmen in diesem Bereich abgesteckt wird (1);

2.18.2

die Verbreitung und Anwendung der Agenda 22 in den meisten europäischen Städten zu fördern. Die Agenda 22 ist ein Regelwerk zur Behindertenthematik, das konkrete Zielvorgaben in puncto Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Ausbildung, Bildung und Integration umfasst. Die Regionen und Städte, die diese Agenda verabschieden, verpflichten sich, die darin enthaltenen Maßnahmen umzusetzen und sie an die jeweiligen Erfordernisse vor Ort und an die Erwartungen der örtlichen Vereinigungen anzupassen;

2.18.3

ggf. die europäischen und nationalen Rechtsvorschriften für Antidiskriminierungsmaßnahmen und positive Maßnahmen zur Förderung von Menschen mit Behinderungen durch entsprechend erweiternde Vorschriften und Bestimmungen auf regionaler oder lokaler Ebene zu ergänzen. Diese sollen auf den jeweiligen Ebenen die Ziele der Chancengleichheit und uneingeschränkten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen fördern;

2.18.4

die Behindertenperspektive ganz oben auf die politische Agenda der Gebietskörperschaften zu setzen;

2.18.5

den Querschnittscharakter der Behindertenproblematik prinzipiell in die politischen Maßnahmen der Gebietskörperschaften zu integrieren, damit diese Realität als horizontale Aktionsachse in allen Politikbereichen Berücksichtigung findet;

2.18.6

anzuerkennen, wie wichtig es ist, die sozialpolitischen Maßnahmen der Unternehmen als Aspekt der sozialen Verantwortung der Unternehmen zu fördern;

2.18.7

die Einführung und Entwicklung von Programmen zur Erleichterung des Zugangs zum regulären Arbeitsmarkt für behinderte Menschen voranzutreiben, da die beste Form der sozialen Integration behinderter Menschen darin besteht, sie wirtschaftlich unabhängig zu machen, wobei die Schaffung geschützter Arbeitsplätze zugegebenermaßen eine immer wichtigere Rolle spielt, aber höhere Integrationsraten erforderlich sind;

2.18.8

finanziell und sonst gut ausgestattete mehrjährige Aktionsprogramme zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen zu verabschieden, an deren Ausarbeitung, Verwaltung, Durchführung und Bewertung die behinderten Menschen in Form ihrer repräsentativen Organisationen beteiligt werden. Mit Blick auf die Erfordernisse und dringendsten Forderungen von Menschen mit Behinderungen sollten diese Programme folgende Schwerpunkte setzen:

im Bereich der Bildung und Beschäftigung: Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen als besondere Aktionslinie in die von den Gebietskörperschaften umgesetzten Politiken und lokalen Entwicklungsprogramme aufzunehmen. Ferner sollten sie sich verpflichten, im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Richtlinie 78/2000/EG über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf anzuwenden. Bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung auf lokaler Ebene bieten sich vielfache Möglichkeiten an. Unter diesen ist die Einführung von Sozialklauseln in die Vertragsgrundlagen zum Zweck der positiven Diskriminierung der Unternehmen und Einrichtungen, die Menschen mit Behinderungen einstellen, hervorzuheben;

im Bereich der Informationsgesellschaft und des Zugangs zu den neuen Technologien: Entwicklung von Programmen zur Förderung des Zugangs behinderter Menschen zur Information im Rahmen der neuen Wissensgesellschaft. Ebenso sollten öffentliche Systeme für Assistenztechnik und technische Hilfen geschaffen werden, die Menschen mit Behinderungen zu mehr Eigenständigkeit und einer höheren Lebensqualität gewähren;

im Bereich der Zugänglichkeit und der Gestaltung und Formgebung für alle: Verabschiedung allgemeiner Zugänglichkeitspläne, welche Gestaltung und Formgebung für alle als Prämisse in sämtliche Zuständigkeitsbereiche der Gebietskörperschaften einbeziehen (Gebäude, Städteplanung, Infrastrukturen, Verkehrsnetze, virtuelle Räume, Telekommunikation, Kommunikationsmittel, öffentliche Güter und Dienste, öffentliche Dienstleistungen, u.a.);

insbesondere in Bezug auf schwerere Behinderungen von auf Hilfe angewiesenen Menschen zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen im Sinne der Gleichbehandlung nach ihren eigenen Vorstellungen ein selbstständiges Leben führen können und damit in das wohnliche und soziale Umfeld ihrer eigenen Wohngemeinde integriert werden. Dies setzt voraus, dass ihnen Pflege und Unterstützung gewährt wird, so dass sie bei ihren Eltern oder Angehörigen wohnen bleiben und als Erwachsene in eine eigene Wohnung ziehen können. Falls behinderte Menschen nicht bei ihrer Familie oder in einer eigenen Wohnung leben können, müssen für sie besondere, auf ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnittene Heimstrukturen bereitgestellt werden;

in Bezug auf die Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung vor Ort: Menschen mit Behinderungen in einer prekären sozialen Lage als vorrangige Zielgruppe in die regionalen und lokalen Strategien zur Förderung der sozialen Eingliederung aufzunehmen;

Programme und Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen entfalten ihre volle Wirkung auf lokaler und regionaler Ebene durch die Förderung und Unterstützung der persönlichen und sozialen Selbstständigkeit dieser Menschen. In diesem Sinne muss ein grundlegendes Ziel darin bestehen, ihnen sowohl im Hinblick auf das Anmieten als auch den Erwerb den Zugang zu Wohnraum mit Hilfe einer Reihe alternativer Lösungen, wie z.B. Wohngemeinschaften, betreutes Wohnen sowie die Bereitstellung und Anpassung von Sozialwohnungen zu erleichtern;

2.18.9

Indikatoren und statistische Daten über die soziale Situation behinderter Menschen aufzustellen, und vorzugsweise die unterschiedlichen Formen von Behinderung bei der statistischen Erhebung zu berücksichtigen;

2.18.10

Auf ihrem Gebiet ständige Stellen zur Überwachung der Einhaltung der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu schaffen, die den Gebietskörperschaften unterstellt sind;

2.18.11

Gemeinsam mit den örtlichen Behindertenorganisationen dem zivilen Dialog im Bereich der von den Gebietskörperschaften umgesetzten Behindertenpolitik eine ständige Struktur zu geben. Zu diesem Zweck ist es sinnvoll, dass alle Regionen und Städte paritätische Mitbestimmungsräte auf territorialer Ebene einrichten, in denen die regionalen und lokalen Behörden und die entsprechenden repräsentativen Organisationen der Menschen mit Behinderungen vertreten sind;

2.19

erachtet es für notwendig, dass der Ausschuss der Regionen gleichberechtigten Zugang zu seinen Aktivitäten gewährleistet. Ein besonderes Augenmerk muss hierbei auf die Personalpolitik, den räumlichen Zugang und die behindertenfreundliche Gestaltung seiner Internetwebsite gerichtet werden;

2.20

betont, wie wichtig Treffen wie das Seminar zur regionalen Dimension der Behindertenpolitiken sind, da sie den Austausch guter Praktiken und die Vorstellung von Lösungskonzepten ermöglichen, die sich in anderen Ländern für dieselben Probleme als wirksam erwiesen haben.

Brüssel, den 21. April 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  http://www.europarl.eu.int/comparl/empl/conferences/20031110/note_de.doc (Seite 26, Anhang 1).


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 121/32


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Gemeinsamen Bericht über die soziale Eingliederung als Fazit der Auswertung der Nationalen Aktionspläne für soziale Eingliederung (2003-2005)“

(2004/C 121/08)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Gemeinsamer Bericht über die soziale Eingliederung als Fazit der Auswertung der Nationalen Aktionspläne für soziale Eingliederung (2003-2005)“, KOM(2003) 773 endg.;

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2003, den Ausschuss gemäß Artikel 265 Absatz 1 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 6. November 2003, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf den Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung vom 15. Oktober 2001;

gestützt auf das Arbeitsdokument der Dienststellen der Europäischen Kommission „E-inclusion — das Potenzial der Informationsgesellschaft für die soziale Eingliederung in Europa“ (SEK(2001) 1428);

aufgrund der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Entwurf eines Gemeinsamen Berichts über die soziale Eingliederung (KOM(2001) 565-C5-0109/2002-2002/2051(COS));

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission — Ein Europa schaffen, das alle einbezieht (CdR 84/2000 fin) (1);

gestützt auf die Entschließung des Rates vom 6. Februar 2003 über soziale Integration durch sozialen Dialog und Partnerschaft (2);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (CdR 302/2000 fin) (3);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Bericht über die soziale Eingliederung (CdR 393/2001 fin) (4);

gestützt auf seinen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 21/2004 rev. 1), der am 2. März 2004 von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik einstimmig angenommen wurde (Berichterstatterin: Frau MARIN-MOSKOVITZ, stellvertretende Bürgermeisterin von Belfort, Vizepräsidentin des Generalrats von Belfort (FR/SPE);

verabschiedete auf seiner 54. Plenartagung am 21./22. April 2004 (Sitzung vom 22. April) folgende Stellungnahme.

1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

begrüßt den Entwurf eines Gemeinsamen Berichts der Kommission über die soziale Eingliederung, in dem die Ergebnisse der Auswertung der Nationalen Aktionspläne seit der Einführung des fünfjährigen Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung im Jahr 2002 zusammengefasst werden;

1.2

drängt auf die notwendige allgemeine Mobilisierung, um die Zahl der an der Armutsgrenze bzw. in extremer Armut lebenden Menschen, die derzeit in der EU bei 55 Millionen Menschen bzw. 15 % der europäischen Bevölkerung liegt, deutlich zu senken;

1.3

begrüßt die Kohärenz des Berichts, der sowohl die Erweiterung, als auch die nationalen Unterschiede und die Schaffung der neuen strafferen Struktur zur politischen Koordinierung im Bereich des Sozialschutzes auf Gemeinschaftsebene berücksichtigt, wie sie vom Rat im Oktober 2003 verabschiedet wurde;

1.4

erinnert daran, dass die soziale Ausgrenzung immer mehr Menschen erfasst, denen geholfen werden sollte, damit sie nicht ganz aus dem sozialen Netz herausfallen. Die soziale Eingliederung muss somit für die gesamte Gesellschaft eine absolut dringliche Aufgabe darstellen, damit die verheerenden Auswirkungen der materiellen Unsicherheit und der Ausgrenzung eingedämmt werden, und sie muss es ermöglichen, jegliche Form der Diskriminierung (Rassismus, Sexismus, Behinderung, Homosexuellen-Feindlichkeit, Religion, Alter) zu bekämpfen indem hervorgehoben wird, dass es einem Teil der europäischen Bevölkerung zunehmend schwerer fällt, weiterhin in die Gesellschaft eingebunden zu bleiben; hingegen sollte eine ausgewogene Politik der sozialen Eingliederung diesen Menschen wirtschaftliche und finanzielle Anreize bieten, um aktiv am Arbeitsprozess teilzunehmen;

1.5

betont, dass die Auswirkungen ungleicher Zugangsbedingungen zur Beschäftigung, die Instabilität des Arbeitsmarktes, die Standortverlagerungen und der massive Arbeitsplatzabbau infolge unerwarteter Strukturveränderungen u.U. aufgrund der Globalisierung des Kapitals und einer verschlechterten Konjunktur den Einzelnen und die Gesellschaft in Mitleidenschaft ziehen und den Prozess der sozialen Ausgrenzung verschärfen;

1.6

erachtet es als erforderlich, dass die Strategie der Gemeinschaft zur sozialen Eingliederung stärker die makroökonomischen Zusammenhänge und die Rückwirkungen der Wirtschafts-, Finanz- und Steuerpolitik auf die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens in den Blick nimmt;

1.7

befürwortet den Wunsch der Kommission, die „Interaktion mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften“ im Zuge einer Auswertung der nationalen Politiken und gemeinsamen Indikatoren zu fördern, um bis 2010 die entsprechenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausgrenzung zu ergreifen, wie sie auf dem Gipfel von Lissabon im März 2000 beschlossen und vom Rat in Laeken im Dezember 2001 bestätigt wurden (18 gemeinsame Indikatoren zur Messung der Armut und sozialen Ausgrenzung);

1.8

erachtet es als eine Notwendigkeit, die Auswirkungen der Erweiterung um zehn neue Mitgliedstaaten auf die künftige Gemeinschaftsstrategie zur sozialen Eingliederung in Rechnung zu stellen, vor allem wegen der im Jahr 2005 anstehenden Bewertung der Methode zur Koordinierung der Armutsbekämpfung;

1.9

bekräftigt seinen Aufruf, den vorbildlichen einzelstaatlichen Praktiken und Innovationsprozessen bei der Achtung und Gewährleistung der individuellen Grundrechte, wie es die soziale Eingliederung und die Bekämpfung materieller Unsicherheit sind, stärker Rechnung zu tragen;

1.10

begrüßt die sechs Hauptschwerpunkte, die der Rat mit Blick auf die Nationalen Aktionspläne zur sozialen Eingliederung 2003-2005 der zweiten Generation festgelegt hat, nämlich:

Förderung von Investitionen in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen und deren Ausrichtung an den Erfordernissen der am schwersten zu vermittelnden Personen;

Anpassung und Zugänglichkeit der Sozialschutzsysteme für alle;

Erweiterung des Zugangs der sozial schwächsten und am stärksten von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen zu angemessenen Wohnverhältnissen, hochwertigen Gesundheitsdienstleistungen und Möglichkeiten für lebenslanges Lernen;

Umsetzung konzertierter Maßnahmen zur Verhinderung von Schulabbrüchen, damit Ausgrenzung nicht schicksalhaft und unabwendbar wird;

Vorrangige Bekämpfung von Kinderarmut;

Abbau von Armut und sozialer Ausgrenzung von Zuwanderern und ethnischen Minderheiten;

1.11

stellt fest, dass die Kohärenz der Methode der Koordinierung (zwischen Staaten, Gebietskörperschaften und der Europäischen Union) erheblich verbessert wurde, insbesondere bei der Bereitstellung der für den Einzelnen unverzichtbaren öffentlichen Leistungen, wie etwa in den Bereichen Ausbildung, Gesundheit, Wohnung und Verkehr, Gleichstellung von Frauen und Männern, beim Zugang zu Wissen, Freizeit und Kultur, zur Justiz und zum Schutz der persönlichen Rechte;

1.12

plädiert dafür, dass die Staaten eine kohärentere Strategie zur Bekämpfung der Armut umsetzen. Bei einem Vergleich zwischen den vorgelegten Nationalen Aktionsplänen (NAP) stellt der Ausschuss mit Bedauern fest, dass sich die dauerhaftesten Formen der Armut (Arbeitslose, Alleinerziehende, alleinstehende ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, junge Menschen ohne Berufsabschluss, kinderreiche Familien) weiter verschärft haben;

1.13

betont, wie wichtig der Sozialschutz für jene ist, die auf dem Arbeitsmarkt keinen Fuß fassen können;

1.14

ist der Ansicht, dass die gegenwärtig in der Union zu beobachtenden Entwicklungen, insbesondere der rasche Wandel des Arbeitsmarktes, die Entwicklung und allgemeine Verbreitung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien, die Veränderungen im Zuge der neuen demographischen Entwicklungen und der erhöhten Migrationsströme, mehr Achtsamkeit erforderlich machen, damit aus den Risiken neue Chancen für die soziale Eingliederung werden können;

1.15

begrüßt den Erfolg von E-inclusion und sein großes Zukunftspotenzial, denn diese Initiative ist ein effizientes Mittel, die Dienstleistungen mit Hilfe der IKT für alle Bevölkerungsgruppen zugänglich zu machen und somit eine aktive und partizipative Unionsbürgerschaft zu fördern;

1.16

unterstreicht die Rolle des Staates als treibende Kraft für das Funktionieren der Steuersysteme, den Sozialschutz, das Bildungswesen und die Lehrpläne, das Recht auf Wohnraum und seine garantierte Bereitstellung, das Gesundheitswesen, eine freie Information und Chancengleichheit auf nationaler Ebene; ohne diese Kraft könnten die universellen Bedürfnisse der Bürger nicht erfüllt werden. Die Mitwirkung der lokalen und regionalen Ebene ist ebenfalls ein unverzichtbares Instrument für die effiziente Koordinierung dieser staatlichen Leistungen;

1.17

gibt zu bedenken, dass das gemeinsame Dokument von Kommission und Rat nicht in ausreichendem Maße auf den realen Haushaltsaufwand für die Maßnahmen zur Förderung der sozialen Eingliederung eingeht;

1.18

befürwortet den Vorschlag, quantitative Zielmarken und Vorgaben nach dem Vorbild der acht Nationalen Pläne festzulegen, die bereits in einigen Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

2.   Die Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

ist nach Lektüre des Gemeinsamen Berichts über die soziale Eingliederung überzeugt, dass die seit dem Gipfel von Lissabon auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene geleisteten Anstrengungen konkretere Formen annehmen und die Verabschiedung von Nationalen Plänen für die zehn neuen Mitgliedstaaten umfassen müssen;

2.2

gibt zu bedenken, dass für die Integration der NAP in den Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ein angemessener Zeitraum vorgesehen werden sollte, bevor deren Wirkungen bewertet werden;

2.3

empfiehlt, dass die beschlossenen Indikatoren zahlenmäßig begrenzt werden, damit sie in jedem Land der Union vergleichbar und anwendbar sind. In diesem Zusammenhang stellt der Ausschuss der Regionen fest, dass seit Auslaufen der NAP (Eingliederung) der ersten Generation und gemäß den nachdrücklichen Empfehlungen in den beiden vorhergehenden Stellungnahmen zur sozialen Ausgrenzung bei der Ermittlung dieser Indikatoren auf Gemeinschaftsebene erhebliche Anstrengungen unternommen wurden;

2.4

bekräftigt ganz im Sinne des Weißbuchs „Europäisches Regieren“ für die Beschäftigung in 2003, wie wichtig die Zusammenarbeit auf allen Verwaltungsebenen und zwischen allen Akteuren der sozialen Eingliederung ist, unabhängig davon, ob es sich um Institutionen oder Akteure der Zivilgesellschaft handelt;

2.5

begrüßt, dass die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit zur Kenntnis genommen haben, ihre Nationalen Pläne durch lokale und regionale Maßnahmen zu ergänzen; hierbei sollte jedoch eine Aufblähung der Nationalen Pläne mit regional begrenzten und auf lokale Herangehensweisen der Sozialverwaltungen zugeschnittenen regionalen Maßnahmen vermieden werden, die die Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Anwendung weniger, aussagefähiger und vergleichbarer Indikatoren eher überdecken und erschweren würden;

2.6

ruft die Kommission auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften systematischer in die Überwachung der Methoden zur Eindämmung der sozialen Ausgrenzung einzubeziehen;

2.7

begrüßt, dass sich die meisten Mitgliedstaaten im Rahmen eines schrittweisen Prozesses hochgesteckte quantitative und mehrdimensionale Ziele zum Abbau der Armut gesteckt haben, und zwar unter Berücksichtigung der großen Unterschiede in Bezug auf die jeweilige Armutsschwelle, die von Land zu Land stark variiert;

2.8

unterstützt es, dass bei der Prüfung der Strukturfonds auch weiterhin die in den NAP für die soziale Eingliederung festgelegten Kriterien berücksichtigt werden. Dies müsste ab 2006 an die Änderungen bezüglich der Verwendung angepasst werden;

2.9

ruft dazu auf, so schnell wie möglich gegen die schwerwiegendsten Folgen der sozialen Ausgrenzung und anhaltenden Armut (wie Überschuldung und Obdachlosigkeit) vorzugehen, wie sie unter Ziel 3 „Für die sozial Schwachen handeln“ festgelegt werden;

2.10

befürwortet die Empfehlungen, welche die Europäische Kommission in Erwartung der für 2005 vorgesehenen Bewertung formuliert, und ruft zu ihrer einheitlichen und ausgewogenen Umsetzung auf, nämlich:

Anhaltende Förderung der Mobilisierung und Einbeziehung sämtlicher Akteure der Zivilgesellschaft sowie der ausgegrenzten Personen selbst;

Umfassende Bewusstwerdung der vorrangigsten und dringlichsten Aufgabe, die Diskriminierung der sozial schwächsten Personen (Asylanten, Flüchtlinge, Zuwanderer, ethnische Minderheiten) abzubauen;

Weiterentwicklung der nationalen statistischen Datenbank (und ihre Begleitung) mit dem Ziel, die Strategien zur sozialen Eingliederung wirksam zu verfolgen, die mit Hilfe der Statistiken über Einkommen und Lebensbedingungen EU-SILC ausgearbeitet werden;

Förderung der Verbreitung und des Austausches bewährter Praktiken nach dem Vorbild des Aktionsprogramms der Gemeinschaft gegen die soziale Ausgrenzung;

Dafür sorgen, dass die gemeinschaftlichen Zielvorgaben für die soziale Eingliederung bei der Vorbereitung der Tagung des Europäischen Rates im Juni 2004 und bei dessen Auswertung gewissenhaft berücksichtigt werden und dass insbesondere zwischen diesen Zielen, den Grundzügen der Wirtschaftspolitik und der Europäischen Beschäftigungsstrategie, die auf dem Europäischen Rat von Nizza im Dezember 2000 lanciert wurde, der unverzichtbare Zusammenhang hergestellt wird;

Förderung der Einbeziehung der EU-Beitrittsländer in diesen Prozess auf der Grundlage der gemeinsamen Memoranden zur Eingliederung (JIM — gemeinsam am 10. Dezember 2003 unterzeichnet), die eine Vorstufe für Nationale Aktionspläne der zehn neuen Mitgliedstaaten sind;

2.11

ruft auf zur Ausweitung der sozialen Eingliederungsprozesse auf die neuen Mitgliedstaaten;

2.12

betont, dass sich die soziale Eingliederung zwar auf den Armutsbegriff im wirtschaftlichen Sinne bezieht, aber auch andere Formen von Entbehrungen, wie etwa jene im Zusammenhang mit der Ausgrenzung von Beschäftigung, Bildung und Ausbildung sowie Kultur, umfasst, und dass sie beeinträchtigt werden kann durch Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Alter, sozialem Status, Ausbildung, Sprache, Nationalität und körperlicher wie geistiger Behinderung. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit eines umfassenden Ansatzes, wenn es um Ursachen und Lösungen geht;

2.13

fordert die Kommission auf, ihren Dialog mit den Akteuren der sozialen Eingliederung und den Opfern der sozialen Ausgrenzung fortzuführen und auszubauen, damit sich alle Gehör verschaffen und ihre Bürgerrechte ausüben können;

2.14

begrüßt es, dass wie im Oktober 2002 in Aarhus nun jedes Jahr anlässlich des Weltarmutstages am 17. Oktober ein Runder Tisch zum Thema Armut und Ausgrenzung stattfinden soll, und zwar schon ab diesem Jahr. Eine notwendige Veranstaltung sowohl mit Blick auf die Erweiterung, die neuen nationalen Praktiken zur Bekämpfung der Ausgrenzung, die in Nizza festgelegten Kriterien — für die Zielvorgaben der Chancengleichheit, der Prävention, der Maßnahmen und Mobilisierung im Zusammenhang mit den Eingliederungs- und Integrationsprozessen — als auch mit Blick auf die Zunahme der Akteure, die in den sozialen Dialog und die Partnerschaft für Beschäftigung eintreten werden;

2.15

betont, wie schwierig es für jeden EU-Mitgliedstaat ist, gemeinsam mit anderen Kriterien für die Eingliederung oder soziale Ausgrenzung festzulegen, die auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene praktikabel und exportierbar sind und angewandt werden; es geht hier um den Fortbestand des koordinierten Dialogs auf Unionsebene;

2.16

verweist auf die Rolle der lokalen und regionalen Behörden als Förderer der Integration in den Arbeitsmarkt und generell in die Gesellschaft von durch Ausgrenzung und Marginalisierung bedrohten Bevölkerungsgruppen;

2.17

ruft die Europäische Kommission auf, die in dieser Stellungnahme aufgeworfenen Fragen in die Vorlage des Entwurfs für einen Gemeinsamen Bericht einfließen zu lassen, der dem Europäischen Rat im März 2004 vorgelegt werden soll.

Brüssel, den 22. April 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 317 vom 6.11.2000, S. 47.

(2)  ABl. C 39 vom 18.2.2003, S. 1.

(3)  ABl. C 144 vom 16.5.2001, S. 52.

(4)  ABl. C 192 vom 12.8.2002, S. 5.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 121/35


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren“

(2004/C 121/09)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren“, KOM(2003) 723 endg. — 2003/0282 (COD);

aufgrund des Beschlusses des Rates vom 11. Dezember 2003, ihn gemäß Artikel 175 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 12. März 2004, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen über die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren, SEK(2003)1343;

gestützt auf die Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren;

gestützt auf die „Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ (WEEE);

gestützt auf die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS);

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ELV);

gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften;

gestützt auf seinen Entwurf einer Stellungnahme (CdR 12/2004 rev. 1), der am 5. März 2004 von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung angenommen wurde (Berichterstatter: Herr MARTIKAINEN, Vorsitzender des Stadtrates von Lapinlahti (FI/ELDR)).

In Erwägung folgender Gründe:

1)

Batterien und Akkumulatoren sind eine wichtige Energiequelle in unserer heutigen Gesellschaft;

2)

Große Mengen von Altbatterien und -akkumulatoren gelangen in den Strom der Siedlungsabfälle;

3)

Die Sammlung und das Recycling der Altbatterien und -akkumulatoren wird von den Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt; diese unterschiedlichen Regelungen können sich nachteilig auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken und zu Wettbewerbsverzerrungen führen; daher müssen EU-weit einheitliche Bedingungen geschaffen werden;

4)

Die unionsweite Festsetzung hoher Sammlungsziele ist wichtig; den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt bleiben, noch höhere Ziele und Normen festzusetzen;

5)

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften spielen in vielen Mitgliedstaaten eine wesentliche Rolle bei der Sammlung und beim Recycling von Altbatterien und -akkumulatoren;

verabschiedete auf seiner 54. Plenartagung am 21./22. April 2004 (Sitzung vom 22. April) einstimmig folgende Stellungnahme.

1.   Auffassung des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

vertritt die Auffassung, dass die Festlegung von unionsweiten Mindestanforderungen für die Behandlung von Altbatterien und –akkumulatoren und besonders für Müll mit gefährlichen Inhaltsstoffen ein wirkungsvolles Mittel zum Schutz der Gesundheit der Bürger und der Umwelt darstellt;

1.2

ist der Ansicht, dass es den Mitgliedstaaten sowie deren lokalen und regionalen Gebietskörperschaften obliegt, bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich „Abfälle“ die nach ihrer Auffassung besten Verfahren zu wählen, soweit diese die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen erfüllen und den Wettbewerb nicht verzerren;

1.3

weist darauf hin, dass Städte, Gemeinden und Gebietskörperschaften bei der Planung, der Umsetzung und der Überwachung der Müllentsorgung und der „Umweltgesundheit“ umfangreiche Befugnisse haben und Verantwortung tragen, und dass die auf nationaler bzw. EU-Ebene erlassenen Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts auf diesem Gebiet das Fachwissen und die Vorschläge der Städte, Gemeinden und Gebietskörperschaften berücksichtigen sollten;

1.4

macht darauf aufmerksam, dass die Gewohnheiten und das Verhalten der Verbraucher von ausschlaggebender Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der Umweltgesetzgebung sind, und plädiert dafür, dass bei der Rechtssetzung die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden sollten, ihre Anstrengungen zur Einrichtung oder zur Entwicklung effizienter Sammel-, Recycling- bzw. Pfandsysteme zu verstärken und mit Informationskampagnen bei den Verbrauchern für einen umweltbewussten Umgang mit Batterien und Akkumulatoren zu werben;

1.5

ist der Überzeugung, dass die Umsetzung und Überwachung der Gesetzgebung, die Akkumulator- und Batteriemüll mit gefährlichen Inhaltsstoffen betrifft, am besten in der Weise organisiert wird, dass den Mitgliedstaaten bei der Wahl der zweckmäßigsten Systeme freie Hand gelassen wird; allerdings sollte die Überwachung der Bestimmungen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen auf EU-Ebene einheitlich erfolgen, wobei die Europäische Kommission für deren Umsetzung verantwortlich ist;

1.6

befürwortet im Umgang mit Akkumulatoren und Batterien die Anwendung des Prinzips der Herstellerverantwortung;

1.7

betont, dass die Städte und Gemeinden sowie die in ihrem Besitz befindlichen Einrichtungen und Firmen bzw. die von den Vorgenannten Beauftragten in Zusammenarbeit mit Herstellern und Importeuren die Möglichkeit zur Sammlung, zur Behandlung und zum Recycling von Akkumulatoren und Batterien haben sollten;

1.8

ist der Ansicht, dass die Entsorgung der in der Industrie und in Fahrzeugen verwendeten Batterien und Akkumulatoren (Verbringung auf Mülldeponien oder Verbrennung) ganz abgeschafft werden sollte;

1.9

spricht sich dafür aus, dass die Verwendung von Quecksilber oder Cadmium in Akkumulatoren quantitativen Begrenzungen unterliegen sollte;

1.10

hält fixe quantitative Recyclingziele für problematisch, da sie in etlichen neuen Mitgliedsländern der Union sogar ein beträchtliches Anwachsen der Akkumulatoren- und Batterieabfälle ermöglichen würden, wodurch die günstigen Gesundheits- und Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen Richtlinie sowie die Suche nach besten Praktiken herausgezögert würden;

1.11

weist darauf hin, dass einige Mitgliedsländer bereits jetzt das im Richtlinienvorschlag genannte Recyclingziel von 160g/Einwohner/Jahr erfüllen; und plädiert dafür, dass die Ziele an den nationalen Jahresabsätzen je Land ausgerichtet werden, um die Unterschiede im Verbrauch zu berücksichtigen und um gleichzeitig die Festsetzung ehrgeiziger Ziele zu ermöglichen;

1.12

hält einen Indikator für die Recyclingziele, der auf einem Prozentanteil des nationalen Jahresabsatzes aller verbrauchten Gerätebatterien und –akkumulatoren beruht, für besser geeignet;

1.13

fordert die Mitgliedstaaten auf, neue wirtschaftlich effiziente und umweltfreundliche Recycling- und Behandlungstechnologien zu fördern, und empfiehlt, dass die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Fortschrittsbericht über die Erfüllung der Ziele ab Inkrafttreten der Richtlinie vorlegt.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Präambel, Absatz 2

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 175 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 175 Absatz 1,

Begründung: Der Hauptzweck der Richtlinie ist die Minimierung der negativen Umweltauswirkungen von Altbatterien; daher sollte Artikel 175 Absatz 1 (Rechtsgrundlage für umweltpolitische Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene) als einzige Rechtsgrundlage gewählt werden. Die Wahl von Artikel 175 als Rechtsgrundlage der Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten die Option, strengere Ziele und Verfahren festzulegen.

Erwägungsgrund 10

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Angesichts der spezifischen Umwelt- und Gesundheitsrisiken, die von Cadmium, Quecksilber und Blei ausgehen, und der besonderen Eigenschaften von Batterien und Akkumulatoren, die Cadmium, Quecksilber und Blei enthalten, sollten zusätzliche Maßnahmen verabschiedet werden. Die Verwendung von Quecksilber in Batterien sollte eingeschränkt werden. Die endgültige Beseitigung von Auto- und Industriebatterien und -Akkumulatoren sollte untersagt werden. Für Nickel-Cadmium-Gerätebatterien sollte ein zusätzliches Sammelziel festgesetzt werden. Darüber hinaus sollten für Cadmium- und Bleibatterien spezifische Recyclinganforderungen festgelegt werden, um in der gesamten Gemeinschaft ein hohes Verwertungsniveau zu erreichen und Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden.

Angesichts der spezifischen Umwelt- und Gesundheitsrisiken, die von Cadmium, Quecksilber und Blei ausgehen, und der besonderen Eigenschaften von Batterien und Akkumulatoren, die Cadmium, Quecksilber und Blei enthalten, sollten zusätzliche Maßnahmen verabschiedet werden.—Die Verwendung von Quecksilber in Batterien sollte eingeschränkt verboten werden.—Dasselbe gilt für die Die endgültige Beseitigung von Auto- und Industriebatterien und –Akkumulatoren sollte untersagt werden. Die Verwendung von Für Nickel-Cadmium in Gerätebatterien und die Verwendung von Blei in Gerätebatterien sollte ebenfalls ein zusätzliches Sammelziel festgesetzt verboten werden. Darüber hinaus sollten für alle übrigen Cadmium- und Bleibatterien spezifische Recyclinganforderungen festgelegt werden, um in der gesamten Gemeinschaft ein hohes Verwertungsniveau zu erreichen und Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden.

Begründung: In Übereinstimmung mit der Richtlinie über Altfahrzeuge (ELV), der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) sowie der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) sollten analoge Auflagen für Batterien und Akkumulatoren gemacht werden.

Artikel 3

Definitionen

Neue Definition hinzufügen:

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

 

Pfand: ein System, wonach der Käufer beim Erwerb von Batterien oder Akkumulatoren dem Einzelhändler einen Geldbetrag zahlt, der ihm bei Rückgabe der Altbatterien und Altakkumulatoren erstattet wird.

Begründung: Der Artikel ist eine Übernahme aus der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren. Er stellt einen hervorragenden Anreiz für die Verbraucher dar, Altbatterien zu den Sammelstellen zu bringen.

Artikel 4

Vermeidung

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Die Mitgliedstaaten untersagen das Inverkehrbringen aller Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingelegt oder eingebaut sind oder nicht.

2.

Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von dem Verbot in Absatz 1 ausgenommen.

1.

Die Mitgliedstaaten untersagen das Inverkehrbringen aller Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingelegt oder eingebaut sind oder nicht, mit

a)

5 ppm Quecksilber; und/oder

b)

40 ppm Blei; und/oder

c)

20 ppm Cadmium

2.

Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von dem Verbot in Absatz 1 ausgenommen.

2.

Dieses Verbot gilt nicht für die in Anhang 1 aufgeführten Anwendungen.

Begründung: Die NiCd-Gerätebatterien haben einen Marktanteil von 80 %. Es besteht das Risiko, dass die Altbatterien in den Strom der Siedlungsabfälle gelangen. Zweifelsfrei bestehen bei elektronischen oder elektrischen Geräten Produktalternativen. Eine schrittweise Beendigung der Verwendung von Cadmium-Batterien in elektronischen oder elektrischen Geräten stünde mit der RoHS-Richtlinie in Einklang.

Artikel 5

Bessere Umweltverträglichkeit

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mitgliedstaaten fördern die Forschung zur Verbesserung der allgemeinen Umweltverträglichkeit von Batterien und Akkumulatoren während ihres gesamten Lebenszyklus sowie das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren, die geringere Mengen gefährlicher Stoffe oder umweltverträglichere Stoffe, insbesondere umweltverträglichere Ersatzstoffe für Quecksilber, Cadmium und Blei, enthalten.

Die Mitgliedstaaten fördern die Forschung zur Verbesserung der allgemeinen Umweltverträglichkeit von Batterien und Akkumulatoren während ihres gesamten Lebenszyklus sowie das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren, die geringere Mengen gefährlicher Stoffe oder umweltverträglichere Stoffe, insbesondere umweltverträglichere Ersatzstoffe für Quecksilber, Cadmium und Blei, enthalten. Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie einen diesbezüglichen Fortschrittsbericht vor.

Begründung: Ergibt sich aus dem Text.

Artikel 6

Überwachung des Abfallstroms

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die über den Strom der festen Siedlungsabfälle beseitigten Mengen von Nickel-Cadmium-Altbatterien und -akkumulatoren aus Geräten überwacht werden. Anhand der Tabelle 1 in Anhang I ist ein Bericht über die Ergebnisse der Überwachung zu erstellen.

2.

Dieser Bericht, der jeweils ein Kalenderjahr erfasst, wird von den Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 2002 zur Abfallstatistik jährlich erstellt, und zwar erstmals ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Zeitpunkt. Er ist der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ende des betreffenden Jahres zu übermitteln.

3.

Die Kommission legt nach dem in Artikel 30 genannten Verfahren im Einzelnen Vorschriften für die Überwachung des Stroms der festen Siedlungsabfälle gemäß Absatz 2 fest.

1.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die über den Strom der festen Siedlungsabfälle beseitigten Mengen von Nickel-Cadmium-Altbatterien und -akkumulatoren aus Geräten überwacht werden. Anhand der Tabelle 1 in Anhang I ist ein Bericht über die Ergebnisse der Überwachung zu erstellen.

2.

Dieser Bericht, der jeweils ein Kalenderjahr erfasst, wird von den Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 2002 zur Abfallstatistik jährlich erstellt, und zwar erstmals ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Zeitpunkt. Er ist der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ende des betreffenden Jahres zu übermitteln.

3.

Die Kommission legt nach dem in Artikel 30 genannten Verfahren im Einzelnen Vorschriften für die Überwachung des Stroms der festen Siedlungsabfälle gemäß Absatz 2 fest.

Begründung: Der ganze Artikel sollte gestrichen werden, da die Überwachung des Stroms der Siedlungsabfälle sehr kostspielig und zudem überflüssig wäre, wenn die Richtlinie die Verwendung von gefährlichen Stoffen in Batterien untersagen würde. Nickel-Cadmium-Batterien sind schätzungsweise nur mit einem Anteil von ca. 0,0055 % am Strom der Siedlungsabfälle beteiligt. Zur Überwachung dieser Stoffe müssten sehr umfangreiche Probenahmen durchgeführt werden, denn nur so könnte der Anteil an NiCd-Altbatterien zuverlässig ermittelt werden. Eine unkompliziertere und kostengünstigere Option wäre ein Totalverbot dieser gefährlichen Stoffe, wodurch der extensive Überwachungszwang entfiele. Der Vorschlag wird der Sachlage nicht gerecht und sollte ganz entfallen.

Artikel 9

Sammelsysteme

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Systeme für die kostenlose Rückgabe von Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren eingerichtet werden und Sammeleinrichtungen zur Verfügung stehen, die leicht zugänglich sind und der Bevölkerungsdichte Rechnung tragen;

b)

die Hersteller von Industrie-Batterien und -akkumulatoren oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Industrie-Altbatterien und -altakkumulatoren unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung und Herkunft kostenlos vom Endverbraucher zurücknehmen;

c)

die Hersteller von Autobatterien und -akkumulatoren oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Systeme für die Sammlung von Auto-Altbatterien und -akkumulatoren einrichten, sofern die Sammlung über die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/53/EG genannten Systeme erfolgt.

2.

Bei der Einrichtung der Sammelsysteme stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die negativen externen Effekte der Verbringung berücksichtigt werden.

1.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

Systeme für die kostenlose Rückgabe von Geräte-Altbatterien und -akkumulatoren eingerichtet werden und Sammeleinrichtungen zur Verfügung stehen, die leicht zugänglich sind und der Bevölkerungsdichte Rechnung tragen;

b)

die Hersteller von Industrie-Batterien und -akkumulatoren oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Industrie-Altbatterien und -altakkumulatoren unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung und Herkunft kostenlos vom Endverbraucher zurücknehmen;

c)

die Hersteller von Autobatterien und -akkumulatoren oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Systeme für die Sammlung von Auto-Altbatterien und -akkumulatoren einrichten, sofern die Sammlung über die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/53/EG genannten Systeme erfolgt.

2.

Bei der Einrichtung der Sammelsysteme stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die negativen externen Effekte der Verbringung berücksichtigt werden.

3.

Pfandsysteme als Teil eines Maßnahmenkatalogs eingerichtet werden können, um die Sammlung verbrauchter Gerätebatterien und -Akkumulatoren zu fördern. Bei der Festlegung der Höhe der Pfandgebühr handeln die Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen, achten jedoch darauf, dass keine Marktverzerrung auf dem Binnenmarkt entsteht. Unbeschadet der Richtlinie 98/34/EG unterrichten die Mitgliedstaaten der Kommission über alle Maßnahmen zur Einrichtung derartiger Pfandsysteme.

Begründung: Pfandsysteme sind ein ausgezeichnetes Motivationsinstrument, um die Verbraucher zur Rückgabe der Altbatterien anzuspornen.

Artikel 11

Verbot der endgültigen Beseitigung

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mitgliedstaaten untersagen die endgültige Beseitigung von Industrie- und Autobatterien und -akkumulatoren in Abfalldeponien oder durch Verbrennung.

Die Mitgliedstaaten untersagen die endgültige Beseitigung von Industrie- und Autobatterien und -akkumulatoren in Abfalldeponien oder durch Verbrennung. Die Mitgliedstaaten überwachen die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Verbots.

Begründung: Der Text muss kraftvoller und prägnanter sein.

Artikel 12

Wirtschaftliche Instrumente

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Setzen die Mitgliedstaaten wirtschaftliche Instrumente ein, um die Sammlung von Altbatterien und Altakkumulatoren oder den Einsatz von Batterien, die umweltfreundlichere Stoffe enthalten, beispielsweise durch gestaffelte Steuersätze zu fördern, unterrichten sie die Kommission über alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Instrumente.

Setzen die Mitgliedstaaten wirtschaftliche Instrumente ein, um die Sammlung von Altbatterien und Altakkumulatoren oder den Einsatz von Batterien, die umweltfreundlichere Stoffe enthalten, beispielsweise durch Pfandsysteme oder durch gestaffelte Steuersätze zu fördern, unterrichten sie die Kommission über alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Instrumente.

Begründung: Pfandsysteme (die den Kaufpreis der Batterie erhöhen, und bei denen eine Teilerstattung dieser Kosten bei der Rückgabe der Altbatterie erfolgt) können die Verbraucher zur Rückgabe der Altbatterien anspornen.

Artikel 13

Sammelziele

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Spätestens vier Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt müssen die Mitgliedstaaten mindestens eine Durchschnittssammelrate für alle Geräte-Altbatterien und Altakkumulatoren, einschließlich Nickel-Cadmium-Gerätebatterien, erreicht haben, die 160 Gramm je Einwohner pro Jahr entspricht.

Bis zum gleichen Zeitpunkt müssen die Mitgliedstaaten mindestens eine spezifische Sammelrate erreicht haben, die 80 % der Gesamtmenge der Nickel-Cadmium-Altbatterien und -akkumulatoren aus Geräten pro Jahr entspricht. Die Gesamtmenge umfasst sowohl die jährlich über Sammelsysteme gesammelten als auch die über den Strom der festen Siedlungsabfälle beseitigten Nickel-Cadmium-Batterien und –akkumulatoren aus Geräten.

2.

Anhand der Tabelle 2 in Anhang I ist ein Bericht über die Ergebnisse der Überwachung zu erstellen. Dieser Bericht, der jeweils ein Kalenderjahr erfasst, wird von den Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik jährlich erstellt, und zwar erstmals ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt. Er ist der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ende des betreffenden Jahres zu übermitteln.

1.

Spätestens vier Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt müssen die Mitgliedstaaten mindestens eine Durchschnittssammelrate für alle Geräte-Altbatterien und Altakkumulatoren, einschließlich Nickel-Cadmium-Gerätebatterien, erreicht haben, die 160 Gramm 50 % des zwei Jahre zurückliegenden inländischen Absatzes je Einwohner pro Jahr entspricht.

Bis zum gleichen Zeitpunkt müssen die Mitgliedstaaten mindestens eine spezifische Sammelrate erreicht haben, die 80 % der Gesamtmenge der Nickel-Cadmium-Altbatterien und -akkumulatoren aus Geräten pro Jahr entspricht. Die Gesamtmenge umfasst sowohl die jährlich über Sammelsysteme gesammelten als auch die über den Strom der festen Siedlungsabfälle beseitigten Nickel-Cadmium-Batterien und –akkumulatoren aus Geräten.

2.

Nicht später als sechs Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Datum müssen die Mitgliedstaaten eine minimale Durchschnittssammelrate erreichen, die 60% des vier Jahre zurückliegenden inländischen Jahresabsatzes entspricht; dies gilt für alle verbrauchten Gerätebatterien und –akkumulatoren, einschließlich Nickel-Cadmium-Gerätebatterien.

3.

Spätestens zehn Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Datum müssen die Mitgliedstaaten eine minimale Durchschnittssammelrate von 70 % des vier Jahre zurückliegenden inländischen Absatzes erreichen; dies gilt für alle verbrauchten Gerätebatterien und Akkumulatoren, einschließlich Nickel-Cadmium-Gerätebatterien.

4.

Anhand der Tabelle 2 in Anhang I ist ein Bericht über die Ergebnisse der Überwachung zu erstellen. Dieser Bericht, der jeweils ein Kalenderjahr erfasst, wird von den Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik jährlich erstellt, und zwar erstmals ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt. Er ist der Kommission innerhalb von einem Jahr nach Ende des betreffenden Jahres zu übermitteln.

Begründung: Die Sammelziele sollten einen Prozentsatz der Jahresabsatzzahlen darstellen, denn dadurch wird das EU-weit schwankende Verbrauchsniveau besser berücksichtigt. Dieser Prozentsatz kann durch die Analyse der jährlich abgesetzten Menge unschwer ermittelt werden. Die gestaffelte Herangehensweise an die Sammelziele ist nötig, damit der Aufbau der Sammlungs- und Recyclingkapazitäten unter realistischen Vorgaben erfolgt. Als Gesamtziel ist eine Sammelrate von 70 % unumgänglich, damit die Sammlung und das Recycling kontinuierlich auf ein optimales Niveau ansteigen.

Artikel 15

Behandlung

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Systeme für die Behandlung von gemäß Artikel 9 gesammelten Altbatterien und Altakkumulatoren einrichten, bei denen die besten verfügbaren Behandlungs- und Recyclingtechniken zum Einsatz kommen.

1.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Systeme für die Behandlung von gemäß Artikel 9 gesammelten Altbatterien und Altakkumulatoren einrichten, bei denen die besten verfügbaren Techniken zur Behandlung und zum Recycling Behandlungs- und Recyclingtechniken zum Einsatz kommen.

Begründung: Der Verweis auf die beste verfügbare Technik sichert die Kohärenz der Richtlinie mit der EU-Terminologie und hebt die Anwendung ebendieser Technik hervor. Ansonsten könnte die Batterieindustrie beispielsweise auf die Stahlindustrie als mögliche Behandlungsalternative verweisen.

Artikel 17

Neue Recyclingtechnologien

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung neuer Recycling- und Behandlungstechnologien und die Forschung in Bezug auf umweltfreundliche und kostengünstige Recyclingverfahren für alle Arten von Batterien und Akkumulatoren.

2.

Die Mitgliedstaaten bieten den Behandlungsanlagen Anreize für die Einführung anerkannter Umweltmanagementsysteme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS).

1.

Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung neuer Recycling- und Behandlungstechnologien und die Forschung in Bezug auf umweltfreundliche und kostengünstige Recyclingverfahren für alle Arten von Batterien und Akkumulatoren.

2.

Die Mitgliedstaaten bieten den Behandlungsanlagen Anreize für die Einführung anerkannter Umweltmanagementsysteme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS). Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie einen diesbezüglichen Fortschrittsbericht vor.

Eine Begründung erübrigt sich.

Artikel 18

Recyclingziele

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die folgenden Mindestziele für das Recycling erreichen:

a)

alle gemäß Artikel 9 gesammelten Gerätebatterien und -akkumulatoren werden dem Recycling zugeführt.

b)

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass bis zu 10 % der gesammelten Gerätebatterien und –akkumulatoren aus technischen Gründen von der Verpflichtung nach Buchstabe a) ausgenommen werden;

c)

alle gemäß Artikel 9 gesammelten Gerätebatterien und -akkumulatoren werden dem Recycling zugeführt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die folgenden Mindestziele für das Recycling erreichen:

a)

alle gemäß Artikel 9 gesammelten Gerätebatterien und -akkumulatoren werden dem Recycling zugeführt.

b)

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass bis zu 10 % der gesammelten Gerätebatterien und -akkumulatoren aus technischen Gründen von der Verpflichtung nach Buchstabe a) ausgenommen werden;

c b)

alle gemäß Artikel 9 gesammelten Gerätebatterien und -akkumulatoren werden dem Recycling zugeführt.

Begründung: Diese Ausnahme ist durch keinerlei technische Gründe gerechtfertigt.

Artikel 19

Recyclingeffizienz

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die folgenden Mindestziele für das Recycling erreichen:

a)

Recycling des gesamten Bleis und von mindestens 65% des durchschnittlichen Gewichts der in Blei/Säure-Batterien und -akkumulatoren enthaltenen Stoffe;

b)

Recycling des gesamten Bleis und von mindestens 75% des durchschnittlichen Gewichts der in Blei/Säure-Batterien und -akkumulatoren enthaltenen Stoffe;

c)

Recycling von 55 % des durchschnittlichen Gewichts der in anderen Altbatterien und Altakkumulatoren enthaltenen Stoffe.

2.

Die Mitgliedstaaten legen ab den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten jährlich einen Bericht über die Recyclingziele gemäß Artikel 18 und die Recyclingeffizienzwerte gemäß Absatz 1 vor, die je Kalenderjahr tatsächlich erreicht wurden.

Diese Angaben sind der Kommission spätestens sechs Monate nach Ende des betreffenden Jahres zu übermitteln.

1.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte ein Jahr nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die folgenden Mindestziele für das Recycling erreichen:

a)

Recycling des gesamten Bleis und von mindestens 65% des durchschnittlichen Gewichts der in Blei/Säure-Batterien und -akkumulatoren enthaltenen Stoffe;

b)

Recycling des gesamten Bleis und von mindestens 75% des durchschnittlichen Gewichts der in Blei/Säure-Batterien und -akkumulatoren enthaltenen Stoffe;

c)

Recycling von 55 % des durchschnittlichen Gewichts der in anderen Altbatterien und Altakkumulatoren enthaltenen Stoffe.

2.

Die Mitgliedstaaten legen ab den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten jährlich einen Bericht über die Recyclingziele gemäß Artikel 18 und die Recyclingeffizienzwerte gemäß Absatz 1 vor, die je Kalenderjahr tatsächlich erreicht wurden.

Diese Angaben sind der Kommission spätestens sechs Monate nach Ende des betreffenden Jahres zu übermitteln.

Die minimalen Recyclingeffizienzen müssen regelmäßig überprüft und an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 angepasst werden.

Begründung: Zum ersten Mal wird ein Ziel für die Recyclingeffizienz gesetzt. Dies geschah weder in der WEEE- noch in der ELV-Richtlinie. Deshalb ist es wichtig, dass die Werte ermittelt und regelmäßig aktualisiert werden.

Artikel 20

Systeme für Gerätebatterien und -akkumulatoren

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Vorkehrungen für die Finanzierung mindestens der Behandlung, des Recycling und der umweltverträglichen Beseitigung aller Geräte-Altbatterien und –Altakkumulatoren treffen, die in gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) eingerichteten Sammeleinrichtungen deponiert wurden.

2.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Hersteller den Anforderungen in Absatz 1 über individuelle oder kollektive Systeme nachkommen.

1.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Auftrag handelnde Dritte Vorkehrungen für die Finanzierung mindestens der Sammlung, der Behandlung, des Recycling und der umweltverträglichen Beseitigung aller Geräte-Altbatterien und -Altakkumulatoren treffen, die in gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) eingerichteten Sammeleinrichtungen deponiert wurden.

2.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Hersteller den Anforderungen in Absatz 1 über individuelle oder kollektive Systeme nachkommen.

Begründung: Es handelt sich um einen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bedeutsamen Änderungsvorschlag. Die Verantwortung des Herstellers sollte sich auch auf die Sammlung und das Recycling der verbrauchten Gerätebatterien erstrecken. Die tatsächliche Ausführung der Sammlung, der Behandlung, des Recyclings und der fachgerechten Entsorgung kann von den lokalen Gebietskörperschaften oder jeder sonstigen Organisation übernommen werden. Wichtig hierbei ist die Klärung der Kostenträgerschaft.

Artikel 22

Registrierung und Garantie

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jeder Hersteller, der ein Produkt in Verkehr bringt, registriert ist und die Finanzierung der Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren garantiert. Der Hersteller kann diese Garantie durch seine Beteiligung an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren, einer Recyclingversicherung oder ein Sperrkonto leisten.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jeder Hersteller, der ein Produkt in Verkehr bringt, registriert ist und die Finanzierung der Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren garantiert. Der Hersteller kann muss diese Garantie durch seine Beteiligung an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren, einer Recyclingversicherung oder ein Sperrkonto leisten.

Begründung: Das Wort „kann“ ist zu unbestimmt und sollte deshalb in „muss“ umgeändert werden.

Artikel 23

Historische Abfälle

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Die Kosten für die Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, die sogenannten „historischen Abfälle“, tragen die Hersteller.

2.

Die Kosten für die Bewirtschaftung von Industriebatterien und -akkumulatoren, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, und die durch gleichwertige Produkte oder durch Produkte, die die gleiche Funktion erfüllen, ersetzt werden, sollten die Hersteller bei Lieferung dieser neuen Produkte tragen. Die Mitgliedstaaten können als Alternative dazu vorsehen, dass der Endnutzer die Finanzierung dieser Kosten ganz oder teilweise übernimmt.

3.

Die Kosten für andere „historische“ Industrie-Altbatterien tragen die industriellen Nutzer.

4.

Hinsichtlich der historischen Abfälle stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass während eines Übergangszeitraums von vier Jahren nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die Hersteller den Käufern beim Verkauf neuer Produkte die Kosten für Sammlung, Behandlung und Recycling aller Altbatterien und Altakkumulatoren aufzeigen können. Die angegebenen Kosten dürfen nicht höher sein als die tatsächlich angefallenen Kosten.

1.

Die Kosten für die Bewirtschaftung von Altbatterien und Altakkumulatoren, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, die sogenannten „historischen Abfälle“, tragen die alle Hersteller.

2.

Die Kosten für die Bewirtschaftung von Industriebatterien und -akkumulatoren, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, und die durch gleichwertige Produkte oder durch Produkte, die die gleiche Funktion erfüllen, ersetzt werden, sollten die Hersteller bei Lieferung dieser neuen Produkte tragen. Die Mitgliedstaaten können als Alternative dazu vorsehen, dass der Endnutzer die Finanzierung dieser Kosten ganz oder teilweise übernimmt.

3.

Die Kosten für andere „historische“ Industrie-Altbatterien tragen die industriellen Nutzer.

4.

Hinsichtlich der historischen Abfälle stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass während eines Übergangszeitraums von vier Jahren nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die Hersteller den Käufern beim Verkauf neuer Produkte die Kosten für Sammlung, Behandlung und Recycling aller Altbatterien und Altakkumulatoren aufzeigen können. Die angegebenen Kosten dürfen nicht höher sein als die tatsächlich angefallenen Kosten.

Begründung: Das Word „alle“ stellt klar, dass es sich nicht um eine individuelle, sondern um eine kollektive Verantwortung der Hersteller handelt.

Anhang I (neu)

Von der Kommission vorgeschlagener Text

Änderungsvorschlag des AdR

 

Anhang I:

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 sind Batterien und Akkumulatoren, ungeachtet ihres etwaigen Einsatzes in Geräten, bei folgenden Anwendungen vom Verbot in Artikel 4, Paragraph 1 ausgenommen:

Quecksilber in Knopfzellen für Hörgeräte

Cadmium in Batterien oder Akkumulatoren für Notbeleuchtungen

Cadmium in Batterien oder Akkumulatoren für industrielle Anwendungen

Cadmium in Batterien oder Akkumulatoren, die in Flugzeugen oder Zügen eingesetzt werden

Blei in Autobatterien und -akkumulatoren

Begründung: Siehe Änderungsvorschlag zu Artikel 4.

Brüssel, den 22. April 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 121/45


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen ‚Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Produktion‘ Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“

(2004/C 121/10)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Produktion — Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“ (KOM(2003) 354 endg.);

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 19. Juni 2003, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 23. Januar 2003, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf das Weißbuch der Europäischen Kommission zur Umwelthaftung (KOM(2000) 66 endg.) und den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umwelthaftung betreffend die Vermeidung von Umweltschäden und die Sanierung der Umwelt (KOM(2002) 17 endg. — 2002/0021 (COD));

gestützt auf das sechste Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für die Umwelt „Umwelt 2010: Unsere Zukunft liegt in unserer Hand“;

gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 1999 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC);

gestützt auf den von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung am 5. März 2004 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 332/2003 rev. 1) (Berichterstatter: Herr José Macário CORREIA, Bürgermeister von Tavira (PT/EVP)).

In der Erwägung folgender Gründe:

1.

Die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung beruht auf einem integrierten Konzept für das gewerbliche Genehmigungsverfahren und der Festsetzung von Emissionsgrenzwerten auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken.

2.

Die letzte Frist, bis zu der bestehende Anlagen die besten verfügbaren Techniken anwenden und alle anderen Anforderungen erfüllen müssen, ist der 30. Oktober 2007 (1).

3.

Um die Ziele verwirklichen und die Anforderungen der Richtlinie einhalten zu können, müssen Betreiber und zuständige Behörden die für die Aufrüstung bestehender Anlagen erforderliche Zeit berücksichtigen und die entsprechenden Maßnahmen rechtzeitig ergreifen.

4.

Allem Anschein nach müssen zahlreiche Mitgliedstaaten und die meisten Beitrittsländer ihre Anstrengungen zur Verwirklichung dieses Ziels verstärken und beschleunigen.

5.

Die Mechanismen für die Umsetzung der Richtlinie sind mit den Zuständigkeiten der regionalen und lokalen Behörden verzahnt, die für die Begleitung, das Umweltmanagement und die Erteilung von Umweltgenehmigungen verantwortlich sind;

verabschiedete auf seiner 54. Plenartagung am 21./22. April 2004 (Sitzung vom 22. April) einstimmig folgende Stellungnahme.

Standpunkt und Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.

unterschreibt die in der Mitteilung der Kommission getroffene Feststellung, dass das Hauptziel der Richtlinie — ein hohes Umweltschutzniveau — in einigen Mitgliedstaaten und den meisten Beitrittsländern nur erreicht werden kann, wenn die für die Umsetzung zuständigen Behörden größere Anstrengungen unternehmen und eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Anlagenbetreibern und anderen Beteiligten stattfindet;

2.

hält es für unverzichtbar, die Zusammenarbeit, die Forschung und den Informationsaustausch über die besten verfügbaren Techniken zu intensivieren (da damit der Erfolg der Richtlinie steht und fällt), und fordert eine besondere Berücksichtigung dieses Sektors im Rahmenprogramm Forschung;

3.

ist der Ansicht, dass in dieser Phase eine Bilanz der Anwendung und Umsetzung der Richtlinie gezogen werden muss, auf die sich eventuelle zusätzliche Maßnahmen und die künftige Gestaltung der Politik stützen können;

4.

befürwortet die (bereits eingeleiteten) Maßnahmen der Kommission für eine breit angelegte Konsultation über Umsetzungsfragen, eine Erhebung zum gegenwärtigen Sachstand sowie eine Bewertung der ersten offiziellen Berichte. Nach dieser Konsultation und Analyse wird im Zuge einer umfassenden Bewertung festgestellt werden können, inwieweit die Richtlinie erfüllt wird und ob zur Verwirklichung ihrer Ziele eventuell zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen;

5.

macht darauf aufmerksam, dass ein stärker harmonisierter Ansatz notwendig sein wird, falls festgestellt werden sollte, dass die Flexibilität des derzeitigen Systems, das den einzelnen Staaten die Festlegung eigener Emissionsgrenzwerte gestattet, nicht zu den gewünschten Ergebnissen führt. Dies kann größere Probleme mit sich bringen, und zwar sowohl für diejenigen Betreiber, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, um an ihren Anlagen die vorgeschriebenen Änderungen vorzunehmen, als auch für die regionalen und lokalen Behörden, die im Rahmen ihrer wesentlichen Aufgabe der Begleitung und der Erteilung der Genehmigungen diese Betreiber speziell unterstützen müssen. Zur Lösung dieses Problems sollten die für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Strukturfonds verwendet werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass Verzögerungen im Umweltschutzbereich die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gegenüber anderen Weltregionen gefährden;

6.

schlägt vor, dass unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips bei der Festlegung der neuen Maßnahmen den Regionen und Kommunen eine aktive Rolle bei der Zusammenarbeit zugestanden und besonderes Augenmerk auf die Ausweisung und Zuweisung der Verwaltungs- und Finanzressourcen gerichtet wird, die für die Umsetzung und Begleitung der Richtlinie auf regionaler Ebene erforderlich sind.

Brüssel, den 22. April 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  Eine Ausnahme bilden die Anlagen der Beitrittsländer, denen ein zusätzlicher Übergangszeitraum bis nach 2007 eingeräumt wurde.


30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 121/47


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung „Entwicklung einer thematischen Strategie für die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“

(2004/C 121/11)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf die Mitteilung der Europäischen Kommission „Entwicklung einer thematischen Strategie für die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“, KOM(2003) 572 endg.;

gestützt auf die Mitteilung der Europäischen Kommission „Europäisches Regieren“, KOM(2001) 428 endg.;

aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2003, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 27. Januar 2004, die Fachkommission für nachhaltige Entwicklung mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf die Empfehlung der Kommission für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Jahr 2002 gemäß Artikel 99 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, KOM(2002) 191 endg.;

gestützt auf die Definition des Begriffs „nachhaltige Entwicklung“ im Amsterdamer Vertrag;

gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung“ (Vorschlag der Kommission für den Europäischen Rat in Göteborg), KOM(2001) 264 endg.;

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Auf dem Weg zu einer globalen Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung“, KOM(2002) 82 endg.;

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission zum sechsten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft für die Umwelt, „Umwelt 2010: Unsere Zukunft liegt in unserer Hand“, Sechstes Umweltaktionsprogramm und dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Umweltaktionsprogramm 2001-2010 der Europäischen Gemeinschaft“, KOM(2001) 31 endg. — CdR 36/2001 fin (1);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Integrierte Produktpolitik: Auf den ökologischen Lebenszyklus-Ansatz aufbauen“, KOM(2003) 302 endg. — CdR 159/2003 fin (2);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und —recycling“, KOM(2003) 301 endg. — CdR 239/2003 fin (3);

gestützt auf das Grünbuch der Europäischen Kommission „Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit“, KOM(2000) 769 endg.;

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss „Eine europäische Strategie für Umwelt und Gesundheit“, KOM(2003) 338 endg.;

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt (KOM(1998) 42) und die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Bereich der Naturressourcen, KOM(2001) 162 endg.;

gestützt auf den von der Fachkommission für nachhaltige Entwicklung am 5. März 2004 angenommenen Entwurf der Stellungnahme (CdR 11/2004 rev. 1) (Berichterstatter: Herr McChord, Vorsitzender des Stadtrates von Stirling, UK/SPE);

In Erwägung nachstehender Gründe:

1)

Es ist ganz klar, dass der Ressourcenverbrauch und seine Folgen für die Umwelt und die Völker Europas und die Weltbevölkerung insgesamt in der bisherigen Form nicht weitergehen können.

2)

Es ist ein langfristiges Konzept erforderlich, das mit der EU-Politik für eine nachhaltige Entwicklung vereinbar ist, die darauf abzielt, die Auswirkungen des Ressourcenverbrauchs zu verringern und die EU auf den Weg eines nachhaltigeren Verbrauchs zu bringen.

3)

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verfügen über einzigartige Voraussetzungen dafür, die Nutzung natürlicher Ressourcen über verschiedene Maßnahmen zu beeinflussen, z.B. über die Abfallbewirtschaftung und -planung, und um Maßnahmen der Gemeinschaft zum Schutz natürlicher Ressourcen umzusetzen und auf das Verbraucherverhalten und auf die Produktionsstruktur einzuwirken.

4)

Die vorgeschlagene Strategie muss unbedingt Prioritäten und praktische Maßnahmen ausmachen, die eine nachhaltigere Ressourcennutzung bewirken. Dies impliziert eine Entkopplung des Wirtschaftswachstums von ökologischen und sozialen Folgen und vom Ressourcenverbrauch. Bei diesem Unterfangen geht es darum, die Umweltfolgen zu verringern, das Problem der schwindenden Vorräte und der Versorgungssicherheit bei nicht-erneuerbaren Ressourcen anzugehen und einem weiteren quantitativen und qualitativen Rückgang der Vorräte an erneuerbaren Ressourcen Einhalt zu gebieten. Die Strategie sollte aber auch soziale Eingliederung und den Zugang zu Gerichten in Umweltfragen bewirken und sich der Problematik des Ressourcenbedarfs der ärmeren Länder (einschl. der Beitrittsstaaten) und der generationenübergreifenden Gerechtigkeit annehmen. Im Rahmen dieser Strategie werden Bewertungen der Politiken, die Sammlung von Wissen, eine Änderung des Verbraucherverhaltens sowie Integration und Anpassung der Politiken erforderlich sein. Angesichts ihrer „entscheidenden Rolle“ (laut Kapitel 28 der Agenda 21) sollten die lokalen Gebietskörperschaften ein maßgeblicher Akteur bei der Förderung kommunaler Aktivitäten sein.

5)

Damit diese Ziele erreicht werden können, muss bei der Strategie die Bedeutung der Wirtschafts- und Steuerpolitik anerkannt werden. Es sollten Schritte zur Internalisierung externer Faktoren unternommen (Verursacherprinzip) und durch geeignete steuerliche Maßnahmen und eine entsprechende öffentliche Beschaffungspolitik untermauert werden.

verabschiedete auf seiner 54. Plenartagung am 21./22. April 2004 in Brüssel (Sitzung vom 22. April) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Standpunkt des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

1.1

begrüßt die Kommissionsmitteilung als einen ersten Schritt hin zu der im 6. Umweltschutzaktionsprogramm der EU geforderten thematischen Strategie für die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen („der Strategie“). Zentraler Aspekt ist dabei die Erkenntnis, dass der Ressourcenverbrauch verwaltet und gesenkt werden muss, um den Zielsetzungen der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung nachkommen zu können;

1.2

stellt zu seiner Zufriedenheit fest, dass das übergeordnete Ziel der Strategie in einer Loslösung bzw. Entkopplung der Umweltfolgen vom Wirtschaftswachstum besteht; außerdem sollte die Strategie laut der Kommissionsmitteilung „vor allem auf eine Verringerung der Umweltauswirkungen ausgerichtet sein, um es expandierenden Wirtschaften zu ermöglichen, Ressourcen sowohl vom wirtschaftlichen als auch vom ökologischen Standpunkt aus effizient zu nutzen“;

1.3

teilt die Ansicht, dass die Verwirklichung dieses Ziels ein langwieriger Prozess sein wird, und befürwortet denn auch den vorgeschlagenen Zeithorizont von 25 Jahren, um den maßgeblichen Akteuren entsprechend Zeit für die Anpassung ihrer Politiken und Verfahren sowie „für die Entwicklung schonenderer Produktions- und Verbrauchsmuster“ zu geben;

1.4

unterstützt das breit angelegte Konzept für die Sammlung von Wissen, die Politikbewertung, die Integration in andere Politikbereiche, unterschreibt insbesondere die Bedeutung der Aufklärung und Bewusstseinsbildung und betont die Notwendigkeit, Prioritäten zu setzen und dabei zu berücksichtigen, wo der größte Handlungsbedarf für eine umweltschonendere Ressourcennutzung besteht;

1.5

erkennt an, dass die Auswirkungen der Nutzung nicht erneuerbarer Ressourcen am meisten Anlass zur Besorgnis geben, hält es aber auch für wichtig, die Gefahren zu erkennen, die schwindende Vorräte an nicht-erneuerbaren Ressourcen für die nachhaltige Entwicklung bilden, zumal unter dem Blickwinkel der begrenzten europäischen Ressourcen, der Versorgungssicherheit und der geopolitischen Risiken.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

Der Ausschuss der Regionen

2.1

schlägt vor, die Strategie ganz klar und deutlich als das Fundament der nachhaltigen Entwicklung darzustellen, deren Wirkungsspektrum von der Neuausrichtung der Wirtschafts- und Steuerpolitik bis hin zur Politik betreffend die Klimaveränderung reicht. Sie sollte nicht enger gefasst, etwa als Teil der Umweltpolitik oder gar der Abfallbewirtschaftung, ausgewiesen werden (wenngleich diese Bereiche fester Bestandteil dieser Strategie sind). Dies liefe dem Cardiff-Prozess zuwider, der auf eine stärkere Integration von Umweltfragen in andere Politikbereiche abhebt, und birgt außerdem das Risiko, dass die Strategie möglicherweise völlig an den Rand gedrängt wird;

2.2

fordert nachdrücklich, die Entkopplung nicht lediglich als Instrument anzusehen, das Wirtschaftswachstum ohne Ressourcenschwund oder nachteilige Umweltfolgen ermöglicht. Die Wechselbeziehung zwischen Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft bleibt davon unberührt. Wirtschaftswachstum, und insbesondere die technologische Innovation, müssen dazu genutzt werden, den Ressourcenverbrauch zu senken, die Effizienz des Einsatzes der Ressourcen zu steigern — möglichst unter Ressourcenrückgewinnung und -wiederverwendung sowie Förderung des Einsatzes erneuerbarer Ressourcen — und Umweltschäden zu reduzieren. Bei den „drei Pfeilern der nachhaltigen Entwicklung im wirtschaftlichen, sozialen und im ökologischen Bereich“ geht es nicht etwa um die Frage der „Ausgewogenheit“, sondern sie müssen aufeinander abgestimmt und einander kohärent sein;

2.3

hält es deswegen für erforderlich, dass die Bedeutung der Wirtschafts- und Steuerpolitik deutlicher erkannt wird. Ziel sollte sein, externe Faktoren zu internalisieren, das Verursacherprinzip anzuwenden und zur Untermauerung dieser Vorgehensweise geeignete steuerliche Maßnahmen und eine entsprechende öffentliche Beschaffungspolitik zum Einsatz zu bringen;

2.4

fordert, im Rahmen dieser Strategie auch den Fragenkomplex soziale Eingliederung und Umweltgerechtigkeit anzugehen. Es sollte gebührend berücksichtigt werden, welche Auswirkungen die Strategie für die verschiedenen Gruppen der Gesellschaft hat, wobei darauf zu achten ist, dass die nachteiligen Folgen nicht über Gebühr diejenigen trifft, die einer solchen Belastung am wenigsten gewachsen sind und dass die Strategie eine Ergänzung zu den Maßnahmen der EU zur Begegnung von Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung bildet;

2.5

empfiehlt, dem Aspekt der Erweiterung und der internationalen Dimension stärkeres Gewicht beizumessen. Die Strategie sollte die Unterstützung des Umsetzungsplans des WSSD bekräftigen und die nachhaltige Ressourcennutzung in Europa in den Kontext des größeren Ressourcenbedarfs ärmerer Länder und in Armut lebender Menschen einbetten. Die Strategie sollte sich das im Kyoto-Protokoll festgehaltene Konzept, um ein Wachstum in ärmeren Ländern (einschl. der Beitrittsstaaten) zu ermöglichen, zu eigen machen; dabei sollte sie jedoch innerhalb der weltweiten Belastbarkeitsgrenzen bleiben und die Länder von unnachhaltigen Wegen der Ressourcennutzung und Ressourcenintensität abbringen;

2.6

plädiert dafür, bei dem Langzeithorizont der Strategie auch den Aspekt der generationenübergreifenden Gerechtigkeit zu berücksichtigen. Im Lichte des Langzeitaspekts und im Sinne einer Gesamtperspektive sollte die Strategie auch die schwindenden Vorräte und die Versorgungssicherheit bei nicht-erneuerbaren Ressourcen sowie auch die quantitative und qualitative Verschlechterung der Vorräte an erneuerbaren Ressourcen, wie etwa Artenvielfalt, Fischbestände und Kohlenstoffsenken, ins Visier nehmen;

2.7

fordert dringlichst dazu auf, die politischen Prioritäten unter Berücksichtigung der Empfindlichkeit der Ressourcen, Ressourcen mit den schädlichsten Umweltfolgen und der Belastbarkeitsgrenzen festzulegen;

2.8

schlägt vor, dass die Rolle der lokalen und regionalen Verwaltungsebene in der Strategie neben der anderer öffentlicher Einrichtungen angesichts ihrer Interessenlage in Fragen wie Planung, Abfall, örtliche Artenvielfalt und Schutz des natürlichen Lebensraums, Verkehr und Bildung anerkannt wird;

2.9

fordert die Europäische Kommission auf, das Subsidiaritätsprinzip in ihren Vorschlägen gebührend zu berücksichtigen. Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, auch die lokale Agenda 21, sind häufig der stärkste Antrieb für den Schutz der Ressourcen. Durch die Gestaltung der Politik muss den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ein optimales Maß an Flexibilität für Maßnahmen vor Ort eingeräumt werden, das nicht durch an anderer Stelle getroffene Maßnahmen eingeschränkt werden darf.

Brüssel, den 22. April 2004

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 357 vom 14.12.2001, S. 44.

(2)  ABl. C 73 vom 23.3.2004, S. 51.

(3)  ABl. C 73 vom 23.3.2004, S. 63.