Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/104/EG – Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Arbeitgeber müssen alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Sicherheit der den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel gewährleistet ist.

Bei der Auswahl der Arbeitsmittel muss der Arbeitgeber die besonderen Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz bestehenden im Hinblick auf die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer berücksichtigen. Wenn Gefahren beim Betrieb von Arbeitsmitteln nicht in vollem Umfang ausgeräumt werden können, so trifft der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen, um diese weitestgehend zu verringern. Sofern EU-Rechtsvorschriften zu bestimmten Arbeitsmitteln vorhanden sind, müssen Arbeitgeber gewährleisten, dass diese Arbeitsmittel deren Anforderungen bzw. die Anforderungen im Anhang I dieser Richtlinie erfüllen.

Arbeitgeber sind dafür verantwortlich zu gewährleisten, dass Arbeitsmittel

Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden, so gewährleistet der Arbeitgeber, dass die Benutzung den hierzu beauftragten Personen vorbehalten bleibt. Arbeitgeber müssen außerdem sicherstellen, dass nur eigens hierzu befugte Arbeitnehmern Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten durchführen.

Arbeitgeber müssen ebenso die ergonomischen Grundsätze und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für die Arbeitnehmer bei der Benutzung der Arbeitsmittel in jeder Hinsicht berücksichtigen.

Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern angemessene und eindeutige Informationen (falls erforderlich, in schriftlicher Form) für die benutzten Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, darunter:

Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass Arbeitnehmer, insbesondere im Hinblick auf Arbeitsmittel mit spezifischen Gefahren, angemessen geschult und auf die sie betreffenden Gefährdungen bei der Benutzung der Arbeitsmittel aufmerksam gemacht werden.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 23. Oktober 2009 in Kraft getreten. Richtlinie 2009/104/EG kodifiziert Richtlinie 89/655/EWG und ersetzt diese und ihre nachfolgenden Änderungen. Die in der ursprünglichen Richtlinie 89/655/EWG enthaltenen Vorschriften mussten in den EU-Ländern bis 1992 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 5-19)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 13-17)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 89/655/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1-8)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 28.11.2017