Erasmus+ – Grenzüberschreitende Partnerschaften der EU im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der EU für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit Erasmus+ werden folgende Ziele verfolgt:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Förderfähigkeit

An Erasmus+ können alle EU-Länder, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sowie alle EU-Beitritts- und möglichen EU-Beitrittskandidatenländer teilnehmen. Partnerländer, insbesondere jene im Rahmen der Nachbarschaftspolitik der EU, sind hinsichtlich Studien- und Ausbildungsmöglichkeiten sowie Jugendaktivitäten förderfähig.

Umsetzung und Teilnahme

Die Maßnahmen im Rahmen von Erasmus+ werden unterteilt in dezentralisierte Maßnahmen (die in jedem Land von nationalen Agenturen verwaltet werden) und in zentralisierte Maßnahmen, die von der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) in Brüssel verwaltet werden.

Finanzausstattung

Die dem Programm zugewiesenen Mittel belaufen sich auf insgesamt 14,775 Mrd. € für den Zeitraum 2014-2020.

Die Aufteilung sieht folgendermaßen aus:

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50-73)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1-20)

Letzte Aktualisierung: 25.06.2014