Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in Farben, Lacken und Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Diese Richtlinie, die auch als die „Farben-Richtlinie“ bekannt ist, hat zum Ziel, den Gesamtgehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC*) aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen. Dadurch soll die Luftverschmutzung, die aus dem Beitrag der VOC zur Bildung von Ozon in der Troposphäre, der untersten Schicht der Erdatmosphäre, resultiert, vermieden bzw. verringert werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In der Richtlinie werden die technischen Spezifikationen bestimmter Farben und Lacke (ausgenommen Aerosole) und Produkte der Fahrzeugreparaturlackierung festgelegt. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Beschichtungsstoffe für Gebäude oder Fahrzeuge. Diese Produkte sind in Unterkategorien in Anhang I der Richtlinie aufgeführt.

Diese Richtlinie ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Gemischen und überträgt den EU-Ländern die Zuständigkeit, sicherzustellen, dass die betreffenden Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihr VOC-Gehalt die in Anhang II der Richtlinie festgelegten Grenzwerte (von 30 bis 750 Gramm/Liter (g/l) für Farben und Lacke) nicht übersteigt und die Anforderungen an die Kennzeichnung erfüllt sind. Auf dem Etikett sind folgende Angaben anzubringen:

Anhang II der Richtlinie enthält auch die maximalen Grenzwerte für den VOC-Gehalt von Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung. Die Europäische Kommission hat die Aufgabe, diese Liste an den technischen Fortschritt anzupassen.

Zum Nachweis der Einhaltung dieser Richtlinie erstatten die EU-Länder Bericht über die Ergebnisse des Überwachungsprogramms sowie über die Kategorien und Mengen von Produkten, für die eine Lizenz erteilt wurde. Die Berichterstattung an die Kommission erfolgt alle fünf Jahre. Die EU-Länder müssen den freien Verkehr von Produkten zulassen, die in ihrem gebrauchsfertigen Zustand den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Sie müssen auch Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften festlegen und für deren Durchsetzung sorgen.

Die Kommission hat diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt, wobei Folgendes geprüft wurde:

Die Kommission hat auch einen Bericht vorgelegt, in dem alle technologischen Entwicklungen bei der Herstellung von Farben, Lacken und Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung berücksichtigt werden. In diesem Bericht werden die Rahmenbedingungen und das Potenzial für eine weitere Verminderung des VOC-Gehalts der von dieser Richtlinie erfassten Produkte untersucht, einschließlich der möglichen Unterscheidung zwischen Innen- und Außenfarben.

Mit der Farben-Richtlinie wurde die bisherige Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (inzwischen aufgehoben durch die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen) geändert und die Teilaktivität der „Fahrzeugreparaturlackierung“ (die Lackierung von Kraftfahrzeugen im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen) aus ihrem Anwendungsbereich entfernt. Diese Aktivität fällt nun in den Anwendungsbereich der Farben-Richtlinie.

Abweichend von den Anforderungen der Richtlinie („Ausnahmeregelung“) ist eine Einhaltung der Anforderungen nicht erforderlich, wenn Farben, Lacke und Produkte der Fahrzeugreparaturlackierung verwendet werden für:

Die Überwachungs- und Berichtspflichten werden ab dem 16. Juli 2021 aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2019/1020 über eine nationale Marktüberwachungsstrategie ersetzt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 30. April 2004 in Kraft getreten und musste bis zum 30. Oktober 2005 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Flüchtige organische Verbindung (Volatile Organic Compound, VOC): eine organische Verbindung mit hohem Dampfdruck bei normaler Raumtemperatur und einem Siedepunkt unter 250°C, bei der eine große Anzahl von Molekülen verdampft und in die Umgebungsluft gelangt.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87-96)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2004/42/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1-44)

Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1-31)

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17-119)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2010/75/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1-1355)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22-30)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 25.10.2019