URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

12. Oktober 2023 ( *1 )

[Text berichtigt mit Beschluss vom 9. Januar 2024]

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Bei Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes nationales Recht – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 22 – Rechtswahlklausel – Persönlicher Anwendungsbereich – Drittstaatsangehöriger – Art. 75 – Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen – Bilaterales Abkommen zwischen der Republik Polen und der Ukraine“

In der Rechtssache C‑21/22

[berichtigt mit Beschluss vom 9. Januar 2024] betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Opolu (Regionalgericht Opole, Polen) mit Entscheidung vom 10. Dezember 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Januar 2022, in dem Verfahren

OP,

Beteiligter:

Notariusz Justyna Gawlica,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter N. Piçarra, M. Safjan, N. Jääskinen (Berichterstatter) und M. Gavalec,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

des Notariusz Justyna Gawlica, vertreten durch M. Margoński, Zastępca notarialny,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und S. Żyrek als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte,

der ungarischen Regierung, vertreten durch Zs. Biró‑Tóth und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch S. L. Kalėda und W. Wils als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. März 2023

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 22 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen OP, einer ukrainischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Polen, wo sie Miteigentümerin einer Immobilie ist, und dem Vertreter des Notariusz Justyna Gawlica (Notarin Justyna Gawlica), die das Notariat von Krapkowice betreibt (im Folgenden: Notarvertreter), wegen seiner Weigerung, ein öffentliches Testament mit einer Klausel zu errichten, wonach für den Nachlass von OP ukrainisches Recht gilt.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 7, 37, 38, 57 und 59 der Verordnung Nr. 650/2012 heißt es:

„(7)

Die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug derzeit noch Schwierigkeiten bereitet, sollten ausgeräumt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern. In einem europäischen Rechtsraum muss es den Bürgern möglich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln. Die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger müssen effektiv gewahrt werden.

(37)

Damit die Bürger die Vorteile des Binnenmarkts ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit nutzen können, sollte die Verordnung ihnen im Voraus Klarheit über das in ihrem Fall anwendbare Erbstatut verschaffen. Es sollten harmonisierte Kollisionsnormen eingeführt werden, um einander widersprechende Ergebnisse zu vermeiden. Die allgemeine Kollisionsnorm sollte sicherstellen, dass der Erbfall einem im Voraus bestimmbaren Erbrecht unterliegt, zu dem eine enge Verbindung besteht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um eine Nachlassspaltung zu vermeiden, sollte der gesamte Nachlass, d. h. das gesamte zum Nachlass gehörende Vermögen diesem Recht unterliegen, unabhängig von der Art der Vermögenswerte und unabhängig davon, ob diese in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat belegen sind.

(38)

Diese Verordnung sollte es den Bürgern ermöglichen, durch die Wahl des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Rechts ihren Nachlass vorab zu regeln. Diese Rechtswahl sollte auf das Recht eines Staates, dem sie angehören, beschränkt sein, damit sichergestellt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Erblasser und dem gewählten Recht besteht, und damit vermieden wird, dass ein Recht mit der Absicht gewählt wird, die berechtigten Erwartungen der Pflichtteilsberechtigten zu vereiteln.

(57)

Die in dieser Verordnung festgelegten Kollisionsnormen können dazu führen, dass das Recht eines Drittstaats zur Anwendung gelangt. In derartigen Fällen sollte den Vorschriften des Internationalen Privatrechts dieses Staates Rechnung getragen werden. Falls diese Vorschriften die Rück- und Weiterverweisung entweder auf das Recht eines Mitgliedstaats oder aber auf das Recht eines Drittstaats, der sein eigenes Recht auf die Erbsache anwenden würde, vorsehen, so sollte dieser Rück- und Weiterverweisung gefolgt werden, um den internationalen Entscheidungseinklang zu gewährleisten. Die Rück- und Weiterverweisung sollte jedoch in den Fällen ausgeschlossen werden, in denen der Erblasser eine Rechtswahl zugunsten des Rechts eines Drittstaats getroffen hatte.

(59)

Diese Verordnung sollte in Anbetracht ihrer allgemeinen Zielsetzung, nämlich der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Erbsachen, unabhängig davon, ob solche Entscheidungen in streitigen oder nichtstreitigen Verfahren ergangen sind, Vorschriften für die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Vorbild anderer Rechtsinstrumente der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorsehen.“

4

Art. 5 („Gerichtsstandsvereinbarung“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Ist das vom Erblasser nach Artikel 22 zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählte Recht das Recht eines Mitgliedstaats, so können die betroffenen Parteien vereinbaren, dass für Entscheidungen in Erbsachen ausschließlich ein Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig sein sollen.“

5

In Art. 6 („Unzuständigerklärung bei Rechtswahl“) der Verordnung Nr. 650/2012 heißt es:

„Ist das Recht, das der Erblasser nach Artikel 22 zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählt hat, das Recht eines Mitgliedstaats, so verfährt das nach Artikel 4 oder Artikel 10 angerufene Gericht wie folgt:

…“

6

Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung lautet:

„Umfasst der Nachlass des Erblassers Vermögenswerte, die in einem Drittstaat belegen sind, so kann das in der Erbsache angerufene Gericht auf Antrag einer der Parteien beschließen, über einen oder mehrere dieser Vermögenswerte nicht zu befinden, wenn zu erwarten ist, dass seine Entscheidung in Bezug auf diese Vermögenswerte in dem betreffenden Drittstaat nicht anerkannt oder gegebenenfalls nicht für vollstreckbar erklärt wird.“

7

Art. 20 („Universelle Anwendung“) der Verordnung Nr. 650/2012 lautet:

„Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.“

8

Art. 21 („Allgemeine Kollisionsnorm“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1)   Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

…“

9

In Art. 22 („Rechtswahl“) Abs. 1 der Verordnung heißt es:

„Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

…“

10

Art. 75 („Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen“) Abs. 1 der Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung lässt die Anwendung internationaler Übereinkommen unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind....“

Polnisches Recht

11

Art. 37 des Abkommens vom 24. Mai 1993 zwischen der Republik Polen und der Ukraine über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil- und Strafsachen (im Folgenden: bilaterales Abkommen) bestimmt:

„Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen bei beweglichen Vermögenswerten unterliegen dem Recht der Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besaß.

Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen bei unbeweglichen Vermögenswerten unterliegen dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet diese Vermögenswerte belegen sind.

Die Einordnung eines zum Nachlass gehörenden Vermögenswerts als beweglicher oder unbeweglicher Vermögenswert unterliegt dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Vermögenswert befindet.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

12

OP ist eine ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Polen, wo sie Miteigentümerin einer Immobilie ist. Sie bat den Notarvertreter, ein öffentliches Testament mit einer Klausel zu errichten, wonach für ihren Nachlass ukrainisches Recht gilt.

13

Der Notarvertreter lehnte die Errichtung einer solchen Urkunde ab und machte dafür im Wesentlichen zwei Gründe geltend. Erstens stehe gemäß Art. 22 der Verordnung Nr. 650/2012 in Verbindung mit dem 38. Erwägungsgrund der Verordnung die Rechtswahl nur Angehörigen der Mitgliedstaaten der Union offen. Zweitens sei nach Art. 37 des bilateralen Abkommens, das jedenfalls Vorrang gegenüber der Verordnung habe, auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen bei beweglichen Vermögenswerten das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitze, und bei unbeweglichen Vermögenswerten das Recht des Staates, in dem diese belegen seien. Nach Auffassung des Notarvertreters ist daher auf die Rechtsnachfolge von OP polnisches Recht anzuwenden, soweit es um deren in Polen belegene Immobilien gehe.

14

OP erhob gegen diese Weigerung des Notarvertreters Klage beim Sąd Okręgowy w Opolu (Regionalgericht Opole, Polen), dem vorlegenden Gericht, weil die Weigerung auf einem Fehlverständnis der Verordnung Nr. 650/2012 beruhe. Sie macht insoweit insbesondere geltend, dass nach Art. 22 „eine Person“ das Recht des Staates, dem sie angehöre, als auf ihre Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht wählen könne. Weiter trägt sie vor, dass Art. 75 Abs. 1 der Verordnung deren Vereinbarkeit mit den Verpflichtungen gewährleisten solle, die sich aus Übereinkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten ergäben. Da jedoch das bilaterale Abkommen die Rechtswahl in Erbsachen nicht regele, stehe es der Anwendung von Art. 22 der Verordnung Nr. 650/2012 nicht entgegen.

15

Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Opole (Regionalgericht Opole) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 22 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass eine Person, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht ihres Heimatstaats wählen kann?

2.

Ist Art. 75 der Verordnung Nr. 650/2012 in Verbindung mit ihrem Art. 22 dahin auszulegen, dass im Fall eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat bestehenden bilateralen Abkommens, das zwar nicht die Frage der Rechtswahl in Erbsachen regelt, aber das darauf anwendbare Recht vorgibt, ein Staatsangehöriger dieses Drittstaats, der in dem durch das bilaterale Abkommen gebundenen Mitgliedstaat wohnt, das anwendbare Recht wählen kann?

Zur ersten Frage

16

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 22 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass ein in einem Mitgliedstaat der Union wohnhafter Drittstaatsangehöriger für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Drittstaats wählen kann.

17

Art. 22 der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt, dass eine „Person... für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen [kann], dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört“.

18

Wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht, bezieht sie sich auf jede „Person“, ohne zwischen den Angehörigen von Mitgliedstaaten der Union und Drittstaatsangehörigen zu unterscheiden. Die einzige Beschränkung der für eine solche Person bestehenden Rechtswahlfreiheit besteht darin, dass sie nur das Recht eines Staates wählen kann, dem sie angehört, unabhängig davon, ob dieser Staat ein Mitgliedstaat der Union ist.

19

Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Rechtswahlfreiheit nur für die Unionsbürger besteht.

20

Diese wörtliche Auslegung wird durch andere Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 gestützt, die ebenfalls auf das Recht eines Drittstaats verweisen.

21

So bestimmt erstens Art. 20 der Verordnung, dass das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht auch dann anzuwenden ist, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Zwar geht aus dem 57. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 hervor, dass die in dieser Verordnung festgelegten Kollisionsnormen dazu führen können, dass das Recht eines Drittstaats zur Anwendung gelangt, und dass in derartigen Fällen den Vorschriften des Internationalen Privatrechts dieses Staates Rechnung getragen werden sollte, doch wird ausdrücklich präzisiert, dass eine solche Art der Verweisung „in den Fällen ausgeschlossen werden [sollte], in denen der Erblasser eine Rechtswahl zugunsten des Rechts eines Drittstaats getroffen hatte“.

22

Zweitens beschränkt Art. 5 der Verordnung die Gerichtsstandsvereinbarungen auf Fälle, in denen „das vom Erblasser nach Artikel 22 [dieser Verordnung] zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählte Recht das Recht eines Mitgliedstaats [ist]“. Zudem regelt Art. 6 der Verordnung die Unzuständigerklärung, wenn „das Recht, das der Erblasser nach Artikel 22 zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählt hat, das Recht eines Mitgliedstaats [ist]“. Solche Klarstellungen sind nur dann sinnvoll, wenn eine andere Wahlmöglichkeit als das Recht eines Mitgliedstaats besteht. Handelt es sich nicht um das Recht eines Mitgliedstaats, kann es sich nur um das Recht eines Drittstaats handeln.

23

Drittens bezieht sich der 38. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012, wonach „[d]iese Verordnung... es den Bürgern ermöglichen [sollte], durch die Wahl des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Rechts ihren Nachlass vorab zu regeln“, ganz allgemein auf „Bürger“ und nicht nur auf die Unionsbürger.

24

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 22 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass ein in einem Mitgliedstaat der Union wohnhafter Drittstaatsangehöriger für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Drittstaats wählen kann.

Zur zweiten Frage

25

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 75 der Verordnung Nr. 650/2012 in Verbindung mit Art. 22 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein in einem Mitgliedstaat der Union wohnhafter Drittstaatsangehöriger, wenn dieser Mitgliedstaat vor dem Erlass der Verordnung mit dem Drittstaat ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, das das auf Erbsachen anzuwendende Recht vorgibt und nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Wahl eines anderen Rechts vorsieht, für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Drittstaats wählen kann.

26

Insoweit geht im Wesentlichen aus Art. 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 hervor, dass deren Anwendung die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, unberührt lässt, soweit zum einen der oder die betreffenden Mitgliedstaaten dem fraglichen internationalen Übereinkommen bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung Nr. 650/2012 angehörten und zum anderen dieses Übereinkommen Bereiche betrifft, die in der Verordnung geregelt sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs finden, wenn der Unionsgesetzgeber vorsieht, dass die Anwendung einer Verordnung die bestehenden Übereinkommen „unberührt … [lässt]“, im Fall von mit einer solchen Verordnung konkurrierenden Regeln die Übereinkommen Anwendung (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2010,TNT Express Nederland, C‑533/08, EU:C:2010:243, Rn. 46).

27

Wenn ein Mitgliedstaat Partei eines vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 650/2012 geschlossenen bilateralen Abkommens ist und dieses auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Bestimmungen enthält, sind daher grundsätzlich diese und nicht die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 650/2012 anzuwenden.

28

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 29 und 30 seiner Schlussanträge ausführt, ist Art. 75 der Verordnung Nr. 650/2012 in den Rechtsakten der Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zudem kein Einzelfall. Denn zahlreiche weitere Verordnungen und Übereinkünfte betreffen die Beziehungen zwischen Privatpersonen im europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und enthalten Vorschriften, die einer ähnlichen Logik wie Art. 75 der Verordnung Nr. 650/2012 folgen.

29

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass der Artikel, der im Rahmen des betreffenden Unionsrechtsakts die Beziehungen zwischen diesem und den internationalen Übereinkommen regelt, in seiner Tragweite nicht mit den Grundsätzen kollidieren darf, die der Regelung, zu der dieser Artikel gehört, zugrunde liegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland, C‑533/08, EU:C:2010:243, Rn. 51).

30

Im vorliegenden Fall bezweckt die Verordnung Nr. 650/2012, wie im Wesentlichen aus ihren Erwägungsgründen 7 und 59 hervorgeht, Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug Schwierigkeiten bereiten kann, u. a. durch die Einführung von Regeln über die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht in diesem Bereich sowie über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Urkunden aus anderen Mitgliedstaaten in einem Mitgliedstaat auszuräumen.

31

Insoweit enthält Art. 21 („Allgemeine Kollisionsnorm“) dieser Verordnung einen standardmäßigen Anknüpfungspunkt, der durch Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes bestimmt wird. Angesichts der Struktur dieser Verordnung ist die in Art. 22 der Verordnung vorgesehene Möglichkeit, das Recht des Staates zu wählen, dem der Erblasser angehört, als Ausnahme von der allgemeinen Kollisionsnorm in Art. 21 der Verordnung zu verstehen.

32

Zudem stellen sowohl der gewöhnliche Aufenthalt als auch die Staatsangehörigkeit objektive Anknüpfungspunkte dar, die beide zur Erreichung des nach dem 37. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 mit dieser verfolgten Ziels der Rechtssicherheit für die Beteiligten des Nachlassverfahrens beitragen.

33

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann die Möglichkeit, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht zu wählen, nicht als Grundsatz angesehen werden, auf dem die Verordnung Nr. 650/2012 und damit die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Union beruht, zu deren Instrumenten diese Verordnung gehört.

34

Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass die allgemeine Zielsetzung dieser Verordnung, nämlich die gegenseitige Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Erbsachen, sich in den Grundsatz der Einheitlichkeit der Erbfolge einfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle, C‑20/17, EU:C:2018:485, Rn. 53 und 54). Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Grundsatz mit uneingeschränkter Geltung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, E. E. [Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht], C‑80/19, EU:C:2020:569, Rn. 69).

35

Wie vom Generalanwalt in Nr. 71 seiner Schlussanträge ausgeführt, sieht Art. 12 Abs. 1 der Verordnung ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, indem er es ermöglicht, dass das zuständige Gericht nicht über in Drittstaaten belegene Vermögenswerte befindet, weil zu befürchten ist, dass die Entscheidung in diesen Drittstaaten nicht anerkannt oder nicht für vollstreckbar erklärt wird.

36

Der Unionsgesetzgeber wollte also in bestimmten Sonderfällen ausdrücklich das Modell der Nachlassspaltung beachten, das im Verhältnis zu bestimmten Drittstaaten angewandt werden kann.

37

Folglich steht die Systematik der Verordnung Nr. 650/2012 dem nicht entgegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der in einem Mitgliedstaat wohnt, der durch ein mit dem Drittstaat vor der Annahme der Verordnung geschlossenes bilaterales Abkommen gebunden ist, gemäß diesem Abkommen und aufgrund der in Art. 75 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Ausnahme nicht die Möglichkeit hat, das auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht zu wählen. Dieses Ergebnis steht auch mit dem in Art. 351 Abs. 1 AEUV verankerten Grundsatz in Einklang, der die Wirkungen internationaler Übereinkünfte betrifft, die von den Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Union geschlossen wurden.

38

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 75 der Verordnung Nr. 650/2012 in Verbindung mit Art. 22 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein in einem Mitgliedstaat der Union wohnhafter Drittstaatsangehöriger, wenn dieser Mitgliedstaat vor der Annahme der Verordnung mit dem Drittstaat ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, das das auf Erbsachen anzuwendende Recht vorgibt und nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Wahl eines anderen Rechts vorsieht, nicht für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Drittstaats wählen kann.

Kosten

39

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

ist dahin auszulegen, dass

ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnhafter Drittstaatsangehöriger für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Drittstaats wählen kann.

 

2.

Art. 75 der Verordnung Nr. 650/2012 in Verbindung mit Art. 22 dieser Verordnung

ist dahin auszulegen, dass

er dem nicht entgegensteht, dass ein in einem Mitgliedstaat der Union wohnhafter Drittstaatsangehöriger, wenn dieser Mitgliedstaat vor der Annahme der Verordnung mit dem Drittstaat ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, das das auf Erbsachen anzuwendende Recht vorgibt und nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Wahl eines anderen Rechts vorsieht, nicht für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Drittstaats wählen kann.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.