10.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 11/17


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal de Braga, Juízo Administrativo Comum (Portugal), eingereicht am 28. September 2021 — Vapo Atlantic, S.A./Entidade Nacional para o Setor Energético, E.P.E. (ENSE) u. a.

(Rechtssache C-604/21)

(2022/C 11/23)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Administrativo e Fiscal de Braga, Juízo Administrativo Comum

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vapo Atlantic, S.A.

Beklagte: Entidade Nacional para o Setor Energético, E.P.E. (ENSE)

Beteiligte: Fundo Ambiental, Fundo de Eficiência Energética (FEE)

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 98/34/EG (1) dahin auszulegen, dass die Festlegung des Biokraftstoffanteils, den ein Wirtschaftsteilnehmer gemäß dem durch die Richtlinie 2009/30/EG (2) eingeführten Art. 7a der Richtlinie 98/70/EG (3) und im Einklang mit dem in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG (4) genannten Ziel den von ihm in den freien Verkehr überführten Kraftstoffen beimischen muss — wie sie in den in Rede stehenden nationalen Vorschriften erfolgt ist –, für die Zwecke des Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie dem Begriff „sonstige Vorschrift“ entspricht?

2.

Ist Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG, soweit es dort heißt „sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt“ dahin auszulegen, dass er eine nationale Rechtsvorschrift ausschließt, die nach dem durch die Richtlinie 2009/30/EG eingeführten Art. 7a Abs. 2 der Richtlinie 98/34/EG und im Einklang mit dem in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Ziel die Prozentsätze der Beimischung von Biokraftstoffen festlegt?

3.

Sind Art. 4 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 2009/30/EG und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1513 (5) dahin auszulegen, dass sie in verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten enthaltene Schutzklauseln im Sinne von Art. 10 Abs. 1 dritter Spiegelstrich der Richtlinie 98/34/EG darstellen?

4.

Für den Fall, dass sich die Beantwortung nicht aufgrund der vorangegangenen Antworten erübrigt: Ist Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG dahin auszulegen, dass er bewirkt, dass eine nationale Vorschrift wie die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende, die in Umsetzung des durch die Richtlinie 2009/30/EG eingefügten Art. 7a Abs. 2 der Richtlinie 98/70/EG den Prozentsatz der Beimischung von Biokraftstoffen festlegt, auf einen Wirtschaftsteilnehmer nicht angewendet werden kann?


(1)  Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. 1998, L 204, S. 37).

(2)  Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. 2009, L 140, S. 88).

(3)  Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. 1998, L 350, S. 58).

(4)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16).

(5)  Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. 2015, L 239, S. 1).