BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

3. Oktober 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag – Zuständigkeit im Bereich der elterlichen Verantwortung und der Unterhaltspflicht für das minderjährige Kind des Paares – Anrufung des Gerichts des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Parteien haben – Art. 3 Abs. 1 Buchst. b – Aufenthalt des minderjährigen Kindes und der Eltern in einem anderen Mitgliedstaat – Art. 12 Abs. 1 Buchst. b – Zuständigkeitsvereinbarung – Art. 17 – Prüfung der Zuständigkeit – Begriff ‚elterliche Verantwortung‘“

In der Rechtssache C‑759/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Judecătoria Rădăuţi (Amtsgericht Rădăuţi, Rumänien) mit Entscheidung vom 19. November 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Dezember 2018, in dem Verfahren

OF

gegen

PG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen sowie der Richter J. Malenovský und C. G. Fernlund (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der rumänischen Regierung, vertreten durch E. Gane, L. Liţu und C.‑R. Canţăr als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 7, Art. 3 Abs. 1 sowie der Art. 12 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen OF und PG wegen eines Scheidungsantrags.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 2201/2003

3

In Art. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 heißt es:

„(1)   Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:

b)

die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zivilsachen betreffen insbesondere:

a)

das Sorgerecht und das Umgangsrecht,

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für

e)

Unterhaltspflichten,

…“

4

Art. 2 dieser Verordnung sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

7.

‚elterliche Verantwortung‘ die gesamten Rechte und Pflichten, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden. Elterliche Verantwortung umfasst insbesondere das Sorge- und das Umgangsrecht;

9.

‚Sorgerecht‘ die Rechte und Pflichten, die mit der Sorge für die Person eines Kindes verbunden sind, insbesondere das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes;

…“

5

Art. 3 („Allgemeine Zuständigkeit“) Abs. 1 der Verordnung lautet:

„Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,

a)

in dessen Hoheitsgebiet

beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder

die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder

der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein ‚domicile‘ hat;

b)

dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames ‚domicile‘ haben.“

6

In Art. 12 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) der Verordnung heißt es:

„(1)   Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 3 über einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zu entscheiden ist, sind für alle Entscheidungen zuständig, die die mit diesem Antrag verbundene elterliche Verantwortung betreffen, wenn

a)

zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat

und

b)

die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten oder von den Trägern der elterlichen Verantwortung zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt wurde und im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.

…“

7

Art. 17 der Verordnung Nr. 2201/2003 lautet:

„Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit hat und für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.“

Verordnung (EG) Nr. 4/2009

8

Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1) lautet:

„Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist

a)

das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

b)

das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

c)

das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder

d)

das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.“

Rumänisches Recht

9

Art. 915 des mit der Legea nr. 134/2010 (Gesetz Nr. 134/2010) angenommenen Cod de procedură civilă (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 247 vom 10. April 2015, im Folgenden: Zivilprozessordnung), enthält die Regeln, nach denen das für einen Scheidungsantrag zuständige rumänische Gericht ermittelt wird.

10

Art. 919 Abs. 2 der Zivilprozessordnung lautet:

„Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, die vor oder während der Ehe geboren wurden oder die adoptiert wurden, so entscheidet das Gericht über die Ausübung der elterlichen Sorge und über den Beitrag der Eltern zu den Kosten der Bildung und Erziehung der Kinder, und zwar auch dann, wenn dies nicht Gegenstand des Scheidungsantrags ist.“

11

Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung lautet:

„Die Parteien oder der Richter können in jedem Stadium des Verfahrens die allgemeine Unzuständigkeit des Gerichts einwenden.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12

Die rumänischen Staatsangehörigen OF und PG heirateten im Jahr 2000 in Rumänien. Im darauffolgenden Jahr wurde ihr Kind geboren.

13

Kurz nach der Geburt ihres Kindes ließen sich OF und PG mit dem Kind in Italien nieder.

14

Am 21. November 2012 stellte das Tribunale di Aosta (Gericht Aosta, Italien) die tatsächliche Trennung der Ehegatten fest, sprach das alleinige Sorgerecht für das Kind der Mutter, PG, zu und verpflichtete den Vater, OF, zur Zahlung von Unterhalt zugunsten des Kindes. Außerdem legte dieses Gericht die Modalitäten des Umgangsrechts des Vaters fest.

15

Der Vater, OF, beantragte am 3. September 2018 beim vorlegenden Gericht, der Judecătoria Rădăuţi (Amtsgericht Rădăuţi, Rumänien), die Scheidung.

16

Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die Parteien stabile Beziehungen zur italienischen Gesellschaft begründet hätten und dass das inzwischen 17‑jährige Kind seit dem Alter von eineinhalb Jahren mit seiner Mutter in Italien lebe.

17

Des Weiteren stellt dieses Gericht fest, dass die Parteien keine schriftliche Vereinbarung vorgelegt hätten, der zufolge es als zuständiges Scheidungsgericht gewählt worden wäre. Obwohl der Antragsteller lediglich die Anschrift des Wohnsitzes der Antragsgegnerin in Rumänien, nicht aber jene ihres Wohnsitzes in Italien angegeben habe, sei das Verfahren zur Ladung der Antragsgegnerin rechtmäßig – der Zivilprozessordnung entsprechend – durchgeführt worden, da deren Mutter den Empfang der Ladung mit ihrer Unterschrift bestätigt habe. Außerdem habe das vorlegende Gericht die Telefonnummer der Antragsgegnerin zu den Akten genommen, damit diese kontaktiert werden könne.

18

Das vorlegende Gericht stellt klar, dass es, obgleich der Antragsteller keine Anträge betreffend die elterliche Verantwortung und die Unterhaltspflicht für sein Kind gestellt habe, nach der Zivilprozessordnung insoweit Maßnahmen treffen müsse.

19

Es hat Zweifel, ob es für die Entscheidung über den Scheidungsantrag und für den Erlass von Maßnahmen im Bereich der elterlichen Verantwortung und der Unterhaltspflicht zuständig ist, da die Parteien insoweit keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben.

20

Als zuständiges Scheidungsgericht kann nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nur ein in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 aufgeführtes Gericht entsprechend dem gewöhnlichen Aufenthalt einer oder beider Parteien gewählt werden, was durch die Verwendung der nebenordnenden Konjunktion „oder“ in dieser Bestimmung bestätigt werde. Dagegen bestehe keine Wahlmöglichkeit zwischen den in dieser Bestimmung bezeichneten Gerichten einerseits und dem in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung genannten Gericht des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten andererseits. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts wollte der Gesetzgeber die auf dem gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien beruhende Zuständigkeit gegenüber der auf ihrer gemeinsamen Staatsangehörigkeit beruhenden Zuständigkeit bevorzugen.

21

Liegt in einem Rechtsstreit, bei dem es um eine „Scheidung mit minderjährigem Kind“ geht, keine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über die Wahl des zuständigen Gerichts vor, so muss das vorlegende Gericht seiner Ansicht nach der Verordnung Nr. 2201/2003 gegenüber dem nationalen Recht Vorrang einräumen und die Einrede der internationalen Unzuständigkeit der rumänischen Gerichte von Amts wegen prüfen. Das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Parteien aufhielten, sei für die Beweiserhebung besser geeignet. Zudem gehe aus Art. 12 der Verordnung Nr. 2201/2003 hervor, dass in dem Fall, dass die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hätten, aber das Gericht des Mitgliedstaats ihrer gemeinsamen Staatsangehörigkeit als Scheidungsgericht wählten, Letzteres nicht automatisch auch für die Entscheidung über die elterliche Verantwortung und die Unterhaltspflicht zuständig werde.

22

Unter diesen Umständen hat die Judecătoria Rădăuţi (Amtsgericht Rădăuţi) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen, dass der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Einwand der internationalen Unzuständigkeit der rumänischen Gerichte für die Entscheidung einer Rechtssache, die eine „Scheidung mit minderjährigem Kind“ zum Gegenstand hat, nicht geltend gemacht hat, einer stillschweigenden Zustimmung ihrerseits zur Entscheidung der Rechtssache durch das vom Antragsteller angerufene Gericht gleichgestellt wird, wenn die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (im vorliegenden Fall Italien) haben und der Scheidungsantrag beim Gericht des Staates gestellt worden ist, dessen Staatsangehörigkeit die Parteien besitzen?

2.

Sind Art. 3 Abs. 1 und Art. 17 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen, dass das Gericht von Amts wegen den Einwand der internationalen Unzuständigkeit der rumänischen Gerichte für die Entscheidung einer Rechtssache geltend machen muss/kann, die eine „Scheidung mit minderjährigem Kind“ zum Gegenstand hat, wenn eine Vereinbarung der Parteien – die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (im vorliegenden Fall Italien) ansässig sind – über die Wahl des zuständigen Gerichts fehlt (mit der Folge der Zurückweisung des Antrags als nicht in die Zuständigkeit der rumänischen Gerichte fallend), und zwar vorrangig gegenüber den Bestimmungen von Art. 915 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, auf deren Grundlage der Einwand der fehlenden ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit der Judecătoria Rădăuţi (Amtsgericht Rădăuţi) geltend gemacht werden kann (mit der Folge, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung der Rechtssache zugunsten der Judecătoria Sectorului 5 București [Amtsgericht des 5. Bukarester Bezirks] verneint wird und keine Entscheidung in der Sache ergeht), zumal diese Vorschriften weniger günstig sind als die des nationalen Rechts (Art. 915 Abs. 2 der Zivilprozessordnung)?

3.

Ist der Ausdruck „die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten oder von den Trägern der elterlichen Verantwortung zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts … auf andere eindeutige Weise anerkannt wurde“ in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Parteien mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (im vorliegenden Fall Italien) ein für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag zuständiges Gericht in dem Staat wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (die Judecătoria Rădăuţi [Amtsgericht Rădăuţi] in Rumänien), dieses automatisch auch für die Entscheidung über die Anträge zuständig ist, die „die Ausübung der elterlichen Sorge, den Aufenthalt des Minderjährigen und die Festsetzung des Beitrags der Eltern zu den Kosten von dessen Bildung und Erziehung“ zum Gegenstand haben?

4.

Ist der Begriff „elterliche Verantwortung“ in Art. 2 Nr. 7 und Art. 12 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen, dass er auch die Begriffe „elterliche Sorge“ in Art. 483 des Cod civil (rumänisches Zivilgesetzbuch), „Aufenthalt des Kindes“, der in Art. 400 des Cod civil geregelt ist, und „Beitrag der Eltern zu den Kosten der Bildung und Erziehung des Kindes“, der in Art. 402 des Cod civil geregelt ist, umfasst?

Zu den Vorlagefragen

23

Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

24

Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

Zur ersten Frage

25

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass es bei einem Scheidungsantrag, den der Antragsteller beim Gericht des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten einbringt, obwohl diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit dieses Gerichts seitens des Antragsgegners gilt, wenn er die internationale Unzuständigkeit dieses Gerichts nicht einwendet.

26

Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003, der die Kriterien für die allgemeine Zuständigkeit in Ehesachen festlegt, der Antragsgegner der Wahl des Gerichts durch den Antragsteller nicht zustimmen muss.

27

Dagegen zählt Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2201/2003 mehrere Gerichtsstände auf, die nicht in eine Rangordnung gestellt worden sind, so dass alle in dieser Bestimmung aufgeführten objektiven Kriterien alternativ nebeneinander bestehen (Urteil vom 16. Juli 2009, Hadadi, C‑168/08, EU:C:2009:474‚ Rn. 48).

28

Der Gerichtshof hat des Weiteren entschieden, dass mit dem durch die Verordnung Nr. 2201/2003 eingeführten System der Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Auflösung einer Ehe mehrfache Zuständigkeiten nicht ausgeschlossen werden sollen. Vielmehr ist das Nebeneinander mehrerer gleichrangiger Gerichtsstände ausdrücklich vorgesehen (Urteil vom 16. Juli 2009, Hadadi, C‑168/08, EU:C:2009:474‚ Rn. 49).

29

Daraus folgt, dass ein Gericht des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der betreffenden Parteien, im vorliegenden Fall ein rumänisches Gericht, auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 für die Entscheidung über einen vom Antragsteller gestellten Scheidungsantrag zuständig ist.

30

Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass bei einem Scheidungsantrag, den der Antragsteller beim Gericht des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten einbringt, obwohl diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, dieses Gericht nach Buchst. b dieser Bestimmung für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig ist. Da die Zustimmung des Antragsgegners nicht erforderlich ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob es als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit dieses Gerichts seitens des Antragsgegners gilt, wenn er die Unzuständigkeit dieses Gerichts nicht einwendet.

Zur zweiten Frage

31

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 und Art. 17 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen sind, dass in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Umstand, dass das Paar, dessen Ehe geschieden werden soll, ein minderjähriges Kind hat, zur Folge hat, dass das angerufene Gericht des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Parteien die internationale Unzuständigkeit von Amts wegen prüfen kann oder muss, wenn sich die Parteien nicht auf seine Zuständigkeit geeinigt haben.

32

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der Verordnung Nr. 2201/2003 und gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, auf dem die Verordnung beruht, jedes Gericht nach Art. 17 dieser Verordnung seine Zuständigkeit zu prüfen hat (Urteil vom 16. Januar 2019, Liberato, C‑386/17, EU:C:2019:24‚ Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Wie in Beantwortung der ersten Frage festgestellt worden ist, müssen sich die Parteien nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht auf das anzurufende Gericht einigen.

34

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Ziels dieser Verordnung, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, ihr Art. 6 im Kern die Ausschließlichkeit der in den Art. 3 bis 5 dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten vorsieht (Urteil vom 16. Juli 2009, Hadadi, C‑168/08, EU:C:2009:474‚ Rn. 48).

35

Der Umstand, dass das betreffende Paar ein minderjähriges Kind hat, ist angesichts dessen, dass er nicht zu den in den Art. 3 bis 5 dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien gehört und somit ein Fall wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht unter Art. 7 der Verordnung – der eine Restzuständigkeit für nicht unter die Art. 3 bis 5 fallende Anträge vorsieht – fällt, für die Bestimmung des zuständigen Gerichts unerheblich.

36

Da das angerufene Gericht somit in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständig ist, kann es nicht die internationale Unzuständigkeit einwenden.

37

Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 17 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen sind, dass in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Umstand, dass das Paar, dessen Ehe geschieden werden soll, ein minderjähriges Kind hat, für die Bestimmung des zuständigen Scheidungsgerichts unerheblich ist. Da das vom Antragsteller angerufene Gericht des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung für den Scheidungsantrag zuständig ist, kann es nicht die internationale Unzuständigkeit einwenden, selbst wenn sich die Parteien nicht über die Zuständigkeit geeinigt haben.

Zur dritten Frage

38

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass in dem Fall, dass ein vom Antragsteller angerufenes Gericht des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung für den Scheidungsantrag zuständig ist, die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung vorgesehene Voraussetzung der Anerkennung der Zuständigkeit erfüllt ist, so dass dieses Gericht automatisch für die Entscheidung über Fragen der elterlichen Verantwortung und der Unterhaltspflicht in Bezug auf das betroffene Kind zuständig wird.

39

Um dem Wohl des Kindes zu entsprechen und dem Kriterium der räumlichen Nähe den Vorzug zu geben, sieht Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 im Bereich der elterlichen Verantwortung für die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine allgemeine Zuständigkeit vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C‑499/15, EU:C:2017:118‚ Rn. 51 und 52).

40

Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 sieht – wie klar aus seinem Wortlaut hervorgeht – im Bereich der elterlichen Verantwortung die Möglichkeit einer Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats vor, in dem nach Art. 3 dieser Verordnung über einen Antrag auf Auflösung des Ehebands zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2014, L, C‑656/13, EU:C:2014:2364‚ Rn. 42). Somit ist ein nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständiges Gericht auch für Entscheidungen in Unterhaltssachen nach Art. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 4/2009 zuständig, wenn der Antrag betreffend die Unterhaltspflicht zum Antrag betreffend die elterliche Verantwortung akzessorisch ist (Urteil vom 15. Februar 2017, W und V, C‑499/15, EU:C:2017:118‚ Rn. 48).

41

Allerdings schreibt Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 vor, dass zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts feststehen muss, dass alle Parteien des Verfahrens ausdrücklich oder zumindest eindeutig eine Vereinbarung über die Zuständigkeit in Bezug auf die elterliche Verantwortung getroffen haben.

42

In einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren, dessen Gegenstand nicht die elterliche Verantwortung, sondern allein die Auflösung des Ehebandes ist und in dem der Antragsgegner nicht erschienen ist, ist jedoch festzustellen, dass weder der Antragsteller noch der Antragsgegner ausdrücklich oder zumindest eindeutig die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Bezug auf die elterliche Verantwortung anerkannt haben.

43

Unter diesen Umständen kann somit das nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 für den Scheidungsantrag zuständige Gericht nicht nach Art. 12 dieser Verordnung als zuständig und erst recht nicht als für die Entscheidung über Fragen der elterlichen Verantwortung und der Unterhaltspflicht in Bezug auf das betroffene minderjährige Kind automatisch zuständig angesehen werden.

44

Diese Auslegung wird durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Januar 2018, PM (C‑604/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:10‚ Rn. 29), bestätigt, mit dem entschieden worden ist, dass bereits nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 2201/2003 ein Gericht eines Mitgliedstaats, das nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung für die Entscheidung über einen Antrag auf Scheidung von Ehegatten, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzen, zuständig ist, demgegenüber nicht in Bezug auf das Sorgerecht und das Umgangsrecht für das Kind dieser Ehegatten zuständig ist, wenn das Kind zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht angerufen wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat hat und die Voraussetzungen für die Zuständigkeit dieses Gerichts nach Art. 12 der Verordnung nicht erfüllt sind, wenn man berücksichtigt, dass sich auch aus den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht ergibt, dass diese Zuständigkeit auf andere Vorschriften dieser Verordnung gestützt werden könnte.

45

Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass in dem Fall, dass ein vom Antragsteller angerufenes Gericht des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung für den Scheidungsantrag zuständig ist, die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung vorgesehene Voraussetzung der Anerkennung der Zuständigkeit nicht als erfüllt angesehen werden kann, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht die elterliche Verantwortung ist und der Antragsgegner nicht erschienen ist. In diesem Fall ist das für die Ehescheidung zuständige angerufene Gericht weder nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 für die Entscheidung über die elterliche Verantwortung für das betroffene Kind noch nach Art. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 4/2009 für die Entscheidung über die entsprechende Unterhaltspflicht zuständig.

Zur vierten Frage

46

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „elterliche Verantwortung“ im Sinne der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass er die in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Begriffe „elterliche Sorge“, „Aufenthalt des Kindes“ und „Beitrag der Eltern zu den Kosten der Bildung und Erziehung des Kindes“ umfasst.

47

Es ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gerichtshof durch Art. 267 AEUV übertragenen Befugnisse allein die Auslegung der Verträge und der Handlungen der Organe der Europäischen Union, nicht aber die Beurteilung nationaler Rechtsvorschriften umfassen.

48

Um dem nationalen Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, ist auf Art. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 zu verweisen, der den Anwendungsbereich dieser Verordnung festlegt und in seinem Abs. 1 Buchst. b bestimmt, dass die Verordnung für die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung gilt, sowie in seinem Abs. 2, dass die vorgenannten Zivilsachen insbesondere das Sorgerecht und das Umgangsrecht betreffen.

49

Nach Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist der Begriff „elterliche Verantwortung“ dahin definiert, dass er die gesamten Rechte und Pflichten umfasst, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden, insbesondere das Sorge‑ und das Umgangsrecht.

50

Der Begriff „Sorgerecht“ ist in Art. 2 Nr. 9 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin definiert, dass er die Rechte und Pflichten umfasst, die mit der Sorge für die Person eines Kindes verbunden sind, insbesondere das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes.

51

Der Gerichtshof hat zum einen entschieden, dass der Begriff „insbesondere“ in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 bedeutet, dass die Aufzählung in dieser Vorschrift lediglich beispielhaft ist, und zum anderen, dass die elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 2 Nr. 7 dieser Verordnung weit definiert ist (Urteil vom 27. November 2007, C, C‑435/06, EU:C:2007:714‚ Rn. 30 und 49).

52

Daraus folgt, dass der Begriff „elterliche Verantwortung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 2201/2003 insbesondere alle Entscheidungen im Bereich des Sorgerechts und des Aufenthaltsorts des Kindes umfasst.

53

Wie sich aus Art. 1 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 2201/2003 ergibt, gilt diese nicht für Unterhaltspflichten. Diese fallen vielmehr unter die Verordnung Nr. 4/2009.

54

Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass der Begriff „elterliche Verantwortung“ im Sinne der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass er insbesondere die Entscheidungen betreffend das Sorgerecht und den Aufenthaltsort des Kindes umfasst, nicht aber den Beitrag der Eltern zu den Kosten der Bildung und Erziehung des Kindes, da dieser unter den Begriff „Unterhaltspflicht“ und somit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4/2009 fällt.

Kosten

55

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:

 

1.

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass bei einem Scheidungsantrag, den der Antragsteller beim Gericht des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten einbringt, obwohl diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, dieses Gericht nach Buchst. b dieser Bestimmung für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig ist. Da die Zustimmung des Antragsgegners nicht erforderlich ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob es als stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit dieses Gerichts seitens des Antragsgegners gilt, wenn er die Unzuständigkeit dieses Gerichts nicht einwendet.

 

2.

Art. 3 Abs. 1 und Art. 17 der Verordnung Nr. 2201/2003 sind dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Umstand, dass das Paar, dessen Ehe geschieden werden soll, ein minderjähriges Kind hat, für die Bestimmung des zuständigen Scheidungsgerichts unerheblich ist. Da das vom Antragsteller angerufene Gericht des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung für den Scheidungsantrag zuständig ist, kann es nicht die internationale Unzuständigkeit einwenden, selbst wenn sich die Parteien nicht über die Zuständigkeit geeinigt haben.

 

3.

Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass ein vom Antragsteller angerufenes Gericht des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung für den Scheidungsantrag zuständig ist, die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung vorgesehene Voraussetzung der Anerkennung der Zuständigkeit nicht als erfüllt angesehen werden kann, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht die elterliche Verantwortung ist und der Antragsgegner nicht erschienen ist. In diesem Fall ist das für die Ehescheidung zuständige angerufene Gericht weder nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 für die Entscheidung über die elterliche Verantwortung für das betroffene Kind noch nach Art. 3 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen für die Entscheidung über die entsprechende Unterhaltspflicht zuständig.

 

4.

Der Begriff „elterliche Verantwortung“ im Sinne der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass er insbesondere die Entscheidungen betreffend das Sorgerecht und den Aufenthaltsort des Kindes umfasst, nicht aber den Beitrag der Eltern zu den Kosten der Bildung und Erziehung des Kindes, da dieser unter den Begriff „Unterhaltspflicht“ und somit in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4/2009 fällt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.