22.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/21


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien), eingereicht am 23. Oktober 2017 — PM/AH

(Rechtssache C-604/17)

(2018/C 022/32)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven kasatsionen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: PM

Kassationsbeschwerdegegnerin: AH

Vorlagefrage

Lässt die Verordnung (ЕG) Nr. 2201/2003 (1) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Art. 8 und Art. 12 der Verordnung zu, dass Rechtssachen, die die elterliche Verantwortung betreffen, vom Gericht eines Mitgliedstaats geprüft werden, das nach Art. 3 der Verordnung für die Entscheidung über die Ehescheidung zuständig ist, wenn es nach dem nationalen Recht des entsprechenden Mitgliedstaats verpflichtet ist, von Amts wegen über das Sorgerecht, die Maßnahmen des Umgangsrechts, den Unterhalt und die Nutzung der Familienwohnung zusammen mit dem Scheidungsantrag zu entscheiden?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).