23.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/13


Vorabentscheidungsersuchen des Eirinodikeio Lerou (Griechenland), eingereicht am 9. November 2016 — Alessandro Saponaro, Kalliopi-Chloi Xylina

(Rechtssache C-565/16)

(2017/C 022/19)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Eirinodikeio Lerou (Griechenland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Alessandro Saponaro, Kalliopi-Chloi Xylina

Vorlagefrage

Ist in dem Fall, dass die Eltern eines minderjährigen Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien bei einem griechischen Gericht eine Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft beantragen, im Hinblick darauf, ob eine wirksame Vereinbarung über die Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 (1) vorliegt, davon auszugehen, dass a) in der bloßen Antragstellung bei dem griechischen Gericht eine eindeutige Vereinbarung über die Zuständigkeit seitens der Eltern liegt, b) der Bezirksstaatsanwalt, der nach griechischem Recht kraft Gesetzes Partei des betreffenden Verfahrens ist, eine der Parteien ist, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Zuständigkeit anerkennen müssen, c) die Zuständigkeitsvereinbarung im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht, wenn dieses und seine antragstellenden Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien haben, der Erblasser seinen letzten Wohnsitz aber in Griechenland hatte und der Nachlass dort belegen ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).