21.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 428/7


Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 22. August 2016 — North East Pylon Pressure Campaign Limited, Maura Sheehy/An Bord Pleanála, The Minister for Communications, Energy and Natural Resources, Irland, Attorney General

(Rechtssache C-470/16)

(2016/C 428/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerinnen: North East Pylon Pressure Campaign Limited, Maura Sheehy

Antragsgegner: An Bord Pleanála, The Minister for Communications, Energy and Natural Resources, Irland, Attorney General

Vorlagefragen

i.

Besteht im nationalen Recht, falls der Gesetzgeber nicht ausdrücklich und abschließend geregelt hat, in welchem Verfahrensstadium eine Entscheidung angefochten werden kann, und dies im Rahmen jedes einzelnen Antrags von Fall zu Fall im Einklang mit den Regeln des Common Law vom Gericht zu bestimmen ist, der Anspruch gemäß Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92/EU (1) auf ein Verfahren, das „nicht übermäßig teuer“ ist, in dem Verfahren vor einem nationalen Gericht, durch das geklärt wird, ob der betreffende Antrag im richtigen Verfahrensstadium gestellt worden ist?

ii.

Gilt die Anforderung, dass ein Verfahren gemäß Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92/EU „nicht übermäßig teuer“ sein darf, für alle Abschnitte eines gerichtlichen Verfahrens, in dem die (an nationalem Recht oder am Unionsrecht gemessene) Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, Handlung oder Unterlassung, für die die Bestimmungen der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, in Zweifel gezogen wird, oder lediglich für die unionsrechtlichen Teile einer solchen Anfechtung (oder insbesondere lediglich für die Gesichtspunkte der Anfechtung, die Gegenstände im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung betreffen)?

iii.

Erfasst die Wendung „Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen“ in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU Verwaltungsentscheidungen, die im Zuge der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag erlassen werden, unabhängig davon, ob diese Verwaltungsentscheidungen die Rechte der Parteien unumkehrbar und abschließend festlegen?

iv.

Hat ein nationales Gericht im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen a) in einem Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit eines Genehmigungsverfahrens betreffend ein Vorhaben von gemeinsamen Interesse in Zweifel gezogen wird, das gemäß der Verordnung Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (2) bezeichnet ist, und/oder b) in einem Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit eines Genehmigungsverfahrens in Zweifel gezogen wird, bei dem das Bauvorhaben ein gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen bezeichnetes Europäisches Gebiet betrifft, sein nationales Recht so auszulegen, dass es so weit wie möglich im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 des am 25. Juni 1998 in Århus unterzeichneten UN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten niedergelegten Zielen steht?

v.

Falls Frage iv) a) und/oder b) bejaht wird: Schließt die Bedingung, dass Antragsteller „etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen“ müssen, aus, davon auszugehen, dass das Übereinkommen unmittelbare Wirkung entfaltet, wenn der Antragsteller alle im innerstaatlichen Recht für die Antragstellung festgelegten Kriterien erfüllt und/oder offensichtlich zur Antragstellung berechtigt ist, a) in einem Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit eines Genehmigungsverfahrens betreffend ein Vorhaben von gemeinsamen Interesse in Zweifel gezogen wird, das gemäß der Verordnung Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur bezeichnet ist, und/oder b) in einem Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit eines Genehmigungsverfahrens in Zweifel gezogen wird, bei dem das Bauvorhaben ein gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen bezeichnetes Europäisches Gebiet betrifft?

vi.

Steht es einem Mitgliedsstaat frei, in Rechtsvorschriften Ausnahmen von der Regel vorzusehen, dass Umweltverfahren nicht übermäßig teuer sein dürfen, wenn eine derartige Ausnahme weder in der Richtlinie 2011/92/EU noch in dem am 25. Juni 1998 in Århus unterzeichneten UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vorgesehen ist?

vii.

Ist es insbesondere mit dem am 25. Juni 1998 in Århus unterzeichneten UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vereinbar, im nationalen Recht die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, mit denen Art. 9 Abs. 4 dieses Übereinkommens umgesetzt wird, um sicherzustellen, dass Umweltverfahren nicht übermäßig teuer sind, vom Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der behaupteten rechtswidrigen Handlung oder Entscheidung und der Schädigung der Umwelt abhängig zu machen?


(1)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115, S. 39).