3.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/21


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 31. Juli 2015 — Xabier Ormaetxea Garai und Bernardo Lorenzo Almendros/Administración del Estado

(Rechtssache C-424/15)

(2015/C 363/26)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Xabier Ormaetxea Garai und Bernardo Lorenzo Almendros

Beklagte: Administración del Estado

Vorlagefragen

1.

Kann die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (1) unter dem Aspekt des effektiven Schutzes der allgemeinen Interessen, deren Wahrung der nationalen Regulierungsstelle in diesem Bereich obliegt, dahin ausgelegt werden, dass die Errichtung einer einem institutionellen Modell ohne Spezialisierung entsprechenden Regulierungs- und Aufsichtsstelle durch den nationalen Gesetzgeber, die die Kontrollstellen, die bisher u. a. in den Bereichen Energie, Telekommunikation und Wettbewerb bestanden, in einer einzigen Stelle vereint, mit ihr vereinbar ist?

2.

Müssen die Voraussetzungen für die „Unabhängigkeit“ der nationalen Regulierungsbehörden im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste, auf die Art. 3 Abs. 2 und 3a der Richtlinie 2002/21/EG in der durch die Richtlinie 2009/140/EG (2) geänderten Fassung Bezug nimmt, denen entsprechen, die für die nationalen Behörden zur Kontrolle des Schutzes persönlicher Daten nach Art. 28 der Richtlinie 95/46/EG (3) verlangt werden?

3.

Ist die Rechtsauffassung im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. April 2014 (4) auf den Fall übertragbar, dass die Leiter einer nationalen Regulierungsbehörde für Telekommunikation vor Ablauf ihres Mandats aufgrund eines neuen Rechtsrahmens entlassen werden, mit dem eine Aufsichtsstelle errichtet wird, in der verschiedene nationale Behörden zur Regulierung regulierter Bereiche zusammengefasst werden? Ist diese vorzeitige Amtsbeendigung, die allein auf dem Inkrafttreten eines neuen nationalen Gesetzes und nicht auf dem Verlust vorab in nationalen Rechtsvorschriften festgelegter persönlicher Voraussetzungen der Amtsinhaber beruht, mit Art. 3 Abs. 3a der Richtlinie 2002/21/EG vereinbar?


(1)  ABl. L 108, S. 33.

(2)  ABl. L 337, S. 37.

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).

(4)  C-288/12, EU:C:2014:237.